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Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV)

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV

Erläuterungen zu den Verordnungen im Bereich Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten

1 Ausgangslage

Die Schweiz hat sich im Veterinäranhang (Anhang 11 zum Abkommen1) verpflichtet, inhaltlich gleichwertige Ein- und Durchfuhrbedingungen für Tiere und Tierprodukte aus Drittstaaten wie die EU zu erlassen. Im Veterinärbereich werden die Schweiz und die Mitgliedstaaten der EU als gemeinsamer Veterinärraum betrachtet, indem Grenzkontrollen, die in Mitgliedstaaten der EU2 stattfinden, in der Schweiz anerkannt werden und umgekehrt. Im Verkehr mit den Mitgliedstaaten der EU gelten für die Schweiz auf Grund des Abkommens dieselben Bestimmungen wie zwischen den Mitgliedstaaten der EU. Zur Aufrechterhaltung der inhaltlichen Gleichwertigkeit müssen die Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV3), die Verordnung über die Ein- und Durchfuhr von Tieren aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTV4) und die Verordnung über die Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTpV5), die Teil des Abkommens sind, materiell geringfügig angepasst werden. Gleichzeitig sollen diese drei Verordnungen im Rahmen der Neustrukturie- rung der Erlasse im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierproduk- ten im Gesamtaufbau überarbeitet und neu je nach der Herkunft von Sendungen (EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen bzw. Drittstaaten) bei der Ein- und Durch- fuhr bzw. nach der Bestimmung für Sendungen bei der Ausfuhr zusammengefasst werden. Die neuen Verordnungen gliedern sich im Wesentlichen in folgende Teile: Allgemei- ne Bestimmungen, Einfuhr (unterteilt in Abschnitte gemäss der Chronologie einer Einfuhr), Durchfuhr (mit Verweisen auf die jeweils anwendbaren Bestimmungen für die Einfuhr), Ausfuhr, Kontrollen und Massnahmen. Dem entsprechend werden die Bestimmungen der bisherigen Verordnungen der neuen Struktur zugeteilt und zum Teil auch entsprechend auseinander dividiert.

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, SR 0.916.026.81. Dies gilt in der Anwendung auch für Norwegen, Island und Liechtenstein. In diesem Abschnitt schliesst der Beg- riff "EU" somit diese Staaten ein. 3 SR 916.443.10 4 SR 916.443.12 5 SR 916.443.13

2 Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von

Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten (EDAV-DS)

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich Entsprechend der Neustrukturierung der Erlasse im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (siehe Ausgangslage) wird für diese Verord- nung der Geltungsbereich auf den Verkehr mit Drittstaaten festgelegt. Die Verord- nung regelt die Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten aus Drittstaaten sowie die Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten nach Drittstaaten. Ebenfalls als Drittstaat gilt in dieser Verordnung Island in Bezug auf lebende Fische, tierische Sa- men, Eizellen und Embryonen, da der Handel mit diesen Tieren und Tierprodukten nicht Bestandteil des Veterinärabkommens zwischen der EU und Island ist, womit dieser Handel im Kontext dieser Verordnung zu betrachten ist. Die Ausnahme vom Geltungsbereich der Verordnung für Lebensmittel, die im inter- nationalen Verkehr in Flugzeugen als Verpflegung an Bord verwendet werden, ist bisher in Art. 3 Abs. 4 EDTpV enthalten und wird neu direkt in den Geltungsbereich der Verordnung aufgenommen.

Art. 2 Anwendbares Recht In Art. 2 wird auf die zusätzlich zu beachtenden Erlasse hingewiesen (bisher Art. 1 Abs. 2 EDAV, Art. 3 EDTpV und Art. 3 EDTV).

Art. 3 Begriffe Grundsätzlich werden die Definitionen aus den bisherigen Verordnungen übernom- men. Es werden aber kleinere Angleichungen an das EU-Recht vorgenommen und bisher fehlende Begriffe neu definiert (Importeur, Bestimmungsbetrieb). Die Tierpro- dukte sind neu nicht mehr im Geltungsbereich umschrieben, sondern werden eben- falls als Definition aufgenommen. Andere Begriffe der bisherigen EDAV werden neu nicht mehr definiert, da sie entweder selbsterklärend oder in den materiellen Be- stimmungen umschrieben sind. Umgekehrt wird die Umschreibung des Begriffs TRACES neu in die Bestimmung zu den Begriffen aufgenommen und nicht mehr in den spezifischen Bestimmungen zu TRACES definiert. Bezüglich der betroffenen Tiere und Tierprodukte gibt es keine Änderung. In der deutschen Version wird der Begriff Eier durch den zutreffenderen Begriff Eizellen ersetzt (in der französischen und italienischen Fassung der bisherigen Verordnungen wird bereits heute dieser Begriff verwendet).

2. Kapitel: Einfuhr

1. Abschnitt: Bedingungen

Art. 4 Grundsatz Art. 4 entspricht Art. 9 EDAV, Art. 7 EDTV und Art. 10 EDTpV. Tiere und Tierproduk- te müssen bei der Einfuhr den harmonisierten Einfuhrbedingungen der EU entspre- chen und von den vorgesehenen Gesundheitsbescheinigungen begleitet sein. Das EDI bezeichnet die massgebenden Erlasse der EU und legt fest, welche zusätzlichen Garantien in Bezug auf den Gesundheitsstatus bestimmter Tiere abgegeben werden müssen. Die EU verlangt von den Mitgliedstaaten, bei Tieren und Tierprodukten, für die keine harmonisierten Einfuhrbedingungen vorgesehen sind, durch weitere Massnahmen sicherzustellen, dass die eingeführten Tiere kein erhöhtes Risiko darstellen. Das BLV erhält mit Abs. 3 die Möglichkeit, in solchen Fällen basierend auf einer Risikoanalyse spezifische Einfuhrbedingungen und, wo erforderlich, entsprechende Gesundheits- bescheinigungen vorzusehen. Dazu können unter Umständen auch Inspektionen im Herkunftsland der Tiere oder Tierprodukte notwendig sein.

Art. 5 Einfuhrbedingungen bei vorgeschriebener Quarantäne Art. 5 entspricht Art. 10 Abs. 4 EDTV. Ist für die Einfuhr eine Quarantäne vorge- schrieben, muss die Quarantänestation von der Kantonstierärztin oder vom Kan- tonstierarzt bewilligt sein.

Art. 6 Tiere mit besonderen Auflagen Art. 6 entspricht inhaltlich Art. 20 EDTV. Die bisherige Bestimmung wird auf das in der Praxis Notwendige (nämlich die explizit aufgeführten Tierarten zu bestimmten Zwecken) reduziert. Diese Tiere dürfen nur in Betriebe verbracht werden, die von der zuständigen kantonalen Behörde zugelassen wurden.

Art. 7 Tierprodukte mit besonderen Auflagen Art. 7 entspricht Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 EDTpV. Das EDI bezeichnet die Tier- produkte mit besonderen Auflagen gemäss den harmonisierten Einfuhrbedingungen der EU. Zudem gelten als Einfuhren mit besonderen Auflagen: die Wiedereinfuhren (Art. 10) und Tierprodukte, die zur Hygienekontrolle und Fremdstoffuntersuchung von Wild weitergeleitet worden sind (Art. 31). Tierprodukte mit besonderen Auflagen dür- fen nur in Betriebe verbracht werden, die von der zuständigen kantonalen Behörde zugelassen wurden. Im Sinne der Struktur der Verordnung werden die übrigen bishe- rigen Regelungen zu den betrieblichen Meldepflichten (Art. 29) und in die Kontrollbe- stimmungen (Art. 55, 76 und 77) verschoben.

Art. 8 Ausnahmebedingungen für die Einfuhr von bestimmtem Rind- fleisch aus Staaten ohne Verbot von Hormonen als Leistungsförderern Die bisher sehr lange Bestimmung (Art. 11 EDTpV) wird zur besseren Lesbarkeit in mehrere Artikel gegliedert und gemäss der neuen Struktur der Verordnung aufgeteilt. Das Ausfuhrverbot nach EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen fällt nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung und wird neu in die EDAV-EU integriert. Art. 8 legt die Anforderungen für die Einfuhr fest für den Fall, dass der Senung keine von der EU anerkannte Gesundheitsbescheinigung beiliegt. Entweder liegt also eine EU- Gesundheitsbescheinigung (kein Hormonfleisch) vor oder es muss eine CH- Gesundheitsbescheinigung für die Einfuhr in die Schweiz (potenzielles Hormon- fleisch) beiliegen. Neu wird das EDI den Text des Verwendungsvorbehalts vorgeben. Die Deklaration vor der Abgabe und die Weiterverwendung sind im Abschnitt Weiter- transport zum Bestimmungsort als zusätzliche Auflagen umschrieben.

Art. 9 Deklaration von Rindfleisch nach Artikel 8 Art. 9 regelt die Deklaration von Rindfleisch nach Art. 8 anlässlich der Einfuhr. Diese Bestimmung entspricht Art. 11 Abs. 3 EDTpV.

Art. 10 Wiedereinfuhr zurückgewiesener Sendungen Diese Bestimmung regelt die Wiedereinfuhr zurückgewiesener Sendungen und ent- spricht im Wesentlichen Art. 12 EDTpV. In Bst. a wird neu etwas genauer umschrie- ben, unter welchen Bedingungen eine Wiedereinfuhr zulässig ist.

Art. 11 Warenmuster und Proben Die Bestimmung zu den Warenmustern und Proben entspricht Art. 14 EDTpV. Neu wird als Abgeltung für den Aufwand der Ausstellung von Bewilligungen, bei denen die Sendung von der grenztierärztlichen Kontrolle im Rahmen der Bewilligung befreit wird, eine Gebühr von 40 Fr. (siehe Änderung der Gebührenverordnung BLV6) erho- ben. Bei Bewilligungen für Sendungen, die grenztierärztlich kontrollpflichtig bleiben, ist diese Gebühr in der Gebühr für die grenztierärztliche Kontrolle (88 Fr.) enthalten (Art. 18 Abs. 2 Gebührenverordnung BLV).

Art. 12 Mitführen zum Eigengebrauch Diese Bestimmung entspricht weitestgehend Art. 15 EDTpV. Neu wird zur besseren Verständlichkeit der Passus „zum Eigengebrauch“ aufgenommen (siehe auch Art. 5b Abs. 2 der bisherigen EDAV-Kontrollverordnung7). Das EDI legt die Einfuhrbedin- gungen für solche Tierprodukte fest.

Art. 13 Post- und Kuriersendungen an Private Die Bestimmung zu den Post- und Kuriersendungen an Private entspricht Art. 16 EDTpV. Es gelten die Bestimmungen zum Mitführen zum Eigengebrauch sinnge- mäss.

6 SR 916.472 7 SR 916.443.106

2. Abschnitt: Grenzkontrollpflicht

Art. 14 Grundsatz Das EDI legt fest, zu welchen Positionen des Zolltarifs bei der Einfuhr eine grenztier- ärztliche Kontrolle vorgeschrieben ist (entspricht Art. 39 Abs. 1 EDAV). In der Schweiz muss eine Kontrolle durchgeführt werden, wenn einerseits das EDI dies so festgelegt hat und andererseits wenn die Tiere oder Tierprodukte nicht bereits in ei- nem EU-Mitgliedstaat, Island oder Norwegen vollständig kontrolliert worden sind.

Art. 15 Einfuhrstellen für in der Schweiz kontrollpflichtige Sendungen Art. 15 legt fest, dass die Einfuhr von Tieren und Tierprodukten aus Drittstaaten ohne vorgängige vollständige grenztierärztliche Kontrolle durch eine Grenzkontrollstelle in einem EU-Mitgliedstaat, Island oder Norwegen nur im Luftverkehr nach zugelasse- nen Grenzkontrollstellen zulässig ist. Es wird auf das Abkommen hingewiesen, wo die zugelassenen Grenzkontrollstellen in der Schweiz aufgeführt sind und festgelegt ist, welche Kategorien von Tieren und Tierprodukten über welche Grenzkontrollstel- len eingeführt werden dürfen.

3. Abschnitt: Registrierung und Voranmeldung

Art. 16 Registrierung im Informationssystem TRACES Diese Bestimmung entspricht weitestgehend Art. 6 und 7 EDAV, wobei auf Grund der neuen Struktur und der entsprechenden Aufteilung der Bestimmungen nach „Verkehr mit Drittstaaten“ bzw. „Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Nor- wegen“ diejenigen Beteiligten in dieser Verordnung nicht erwähnt werden, die im Verkehr mit Drittstaaten nicht betroffen sind. Im Sinne der neuen Struktur innerhalb der EDAV-DS werden diejenigen Bestimmungen, die die Importeure, die anmelde- pflichtigen Personen und die Bestimmungsbetriebe betreffen im Kapitel zur Einfuhr geregelt; diejenigen Bestimmungen, die die Behörden betreffen, werden in das Kapi- tel zur Vollzugsorganisation verschoben. Neu wird ausdrücklich die Pflicht aufge- nommen, Adressänderungen unverzüglich den zuständigen Behörden mitzuteilen (Abs. 2).

Art. 17 Voranmeldung beim grenztierärztlichen Dienst Diese Bestimmung entspricht Teilen von Art. 19 EDTV bzw. 25 EDTpV. Entspre- chend der neuen Struktur der Verordnung werden die Aufgaben und Pflichten der beteiligten Personen in Bezug auf das GVDE chronologisch in die verschiedenen Abschnitte der Verordnung verteilt (Kontrolle, Weitertransport in den Bestimmungs- betrieb). Die Einfuhr von Sendungen, die in der Schweiz grenztierärztlich kontrollpflichtig sind, muss dem grenztierärztlichen Dienst mit dem GVDE über das Informationssystem Traces vorangemeldet werden. Die Voranmeldefrist für lebende Tiere wird neu in Angleichung an die Vorgaben der EU auf einen Arbeitstag vor Ankunft der Sendung festgelegt. Damit soll ermöglicht werden, Sendungen mit Tieren, die nicht den Ein- fuhrbedingungen entsprechen allenfalls noch vor dem Abflug aufzuhalten und damit den Tieren unnötigen Reisestress bei einer Rückweisung zu ersparen.

Die bisher in Art. 25 Abs. 2 EDTpV gewährte Erleichterung in Bezug auf die elektro- nische Voranmeldung von Fischen für den Eigengebrauch entfällt künftig. Diese wur- de eingeführt, da mit der Angleichung an die EU – Rechtsvorschriften per 1.1.2009 die Einfuhr von selbstgefangenen Fischen im Reiseverkehr ohne grenztierärztliche Kontrolle nicht mehr möglich war und die mit der verbleibenden Einfuhrmöglichkeit als kommerzielle Sendung einhergehende elektronische Anmeldung eine Schulung erforderte, deren Aufwand für sporadische Einfuhren als sehr hoch erachtet wurde. In der Zwischenzeit hat die die EU (und in der Folge auch die Schweiz) die Einfuhr- bestimmungen im Reiseverkehr neu geregelt. Unter den neuen Bestimmungen dür- fen bis 20 kg Fische pro Person ohne grenztierärztliche Kontrolle im Reiseverkehr eingeführt werden. Die verbleibende Differenz zu den in Art. 25 Abs. 2 EDTpV aufge- führten 30 kg ist gering und ohne Relevanz für die Praxis (in den vergangenen 3 Jah- ren wurde eine einzige Sendung mit von Hand ausgestelltem GVDE eingeführt). Deshalb kann künftig auf diese Erleichterung verzichtet werden.

Art. 18 Voranmeldung bei der zuständigen kantonalen Behörde Diese Bestimmung entspricht Art. 9 Abs. 1 EDTV. Neu ist, wie auch bei Einfuhren aus EU-Mitgliestaaten, Island und Norwegen, die Ankunft von Spermien, Eizellen und Embryonen der Kantonstierärztin bzw. dem Kantonstierarzt zu melden, da auch bei diesen Produkten – wie bei den Klauentieren, Hühnervögeln, Gänsevögeln und Laufvögeln - die Gefahr besteht, dass ohne sicherende Massnahmen am Bestim- mungsort ein erhöhtes Risiko für die Einschleppung von Seuchen besteht.

4. Abschnitt: Kennzeichnung und Gesundheitsbescheinigungen

Art. 19 Kennzeichnung der äussersten Verpackung von Sendungen Bei der vorliegenden Bestimmung handelt es sich um eine im Rahmen des Abkom- mens erforderliche Angleichung an das Recht der EU. In Verordnung (EG) Nr. 853/20048 werden Minimalvorgaben zur Kennzeichnung der umhüllenden, äussers- ten Verpackung von Lebensmitteln tierischer Herkunft (Angaben zum Herkunftsland und Herkunftsbetrieb) festgelegt. Das EDI bezeichnet die massgebenden Erlasse der EU.

Art. 20 Gesundheitsbescheinigungen Der Begriff „Bescheinigung“ wird in der ganzen Verordnung durch den präziseren Begriff „Gesundheitsbescheinigung“ ersetzt. Abs. 1 und 2 entsprechen Art. 4 Abs. 1 und 2 EDAV. Die formellen Anforderungen an die Gesundheitsbescheinigungen wer- den neu vom EDI festgelegt und nicht mehr im Anhang zur Bundesratsverordnung umschrieben.

Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs; ABl. L 139 vom 30.4.2004.

5. Abschnitt: Transport

Art. 21 Hygiene Die Bestimmung enthält grundsätzliche tierseuchenpolizeiliche Anforderungen in Be- zug auf die Hygiene vonTransportmitteln und die Entsorgung von Packmaterial bzw. Einstreu. Sie entspricht dem Zusammenzug der Art. 8 und 12 EDAV.

Art. 22 Temperaturen Neu wird verlangt, dass die in der Gesundheitsbescheinigung angegebenen Tempe- raturbereiche (Umgebungstemperatur, gekühlt, gefroren) während des gesamten Transports eingehalten werden. Zulässig ist nur die folgende Abweichung: die Sen- dung darf gekühlt transportiert werden, wenn in der Gesundheitsbescheinigung „Um- gebungstemperatur“ deklariert ist.

6. Abschnitt: Kontrolle, Zollgewahrsam, Zolllager und Zollfreilager

Art. 23 Vorführung zur grenztierärztlichen Kontrolle Diese Bestimmung enthält die Grundsätze für die Vorführung zur grenztierärztlichen Kontrolle bei der direkten Einfuhr und entspricht Art. 21 EDTpV und Art. 15 EDTV. Es wird festgelegt, dass die anmeldepflichtige Person unmittelbar nach der Landung die Sendung in die Räumlichkeiten des grenztierärztlichen Dienstes zu überführen und diesem die erforderlichen Dokumente auszuhändigen hat. Abs. 3 hält fest, dass kein Anspruch auf eine reguläre grenztierärztliche Kontrolle ausserhalb der publizierten Öffnungszeiten besteht. Es liegt in der Verantwortung der Importeure, den Flug so zu planen, dass für lebende Tiere die Transportzeiten gemäss IATA -Bestimmungen nicht überschritten werden. Die Fluggesellschaften hingegen sind dafür verantwort- lich, bei Weiterflügen die grenztierärztliche Untersuchung entsprechend einzuplanen (Art. 37). Tiere und Waren sind bei verspäteter Ankunft in die entsprechenden Unter- bringungsräumlichkeiten des BLV zu verbringen und verbleiben dort bis zum nächs- ten Arbeitstag. Für Sendungen im Postverkehr kann das BLV nach Abs. 4 in begrün- deten Fällen ein besonderes Verfahren bewilligen, wonach Tierprodukte nicht unmit- telbar nach der Landung des Flugzeugs in die Räumlichkeiten der Grenzkontrollstelle überführt werden und die Begleitdokumente nicht sofort ausgehändigt werden müs- sen. Diese Ausnahmemöglichkeit tritt anstelle der Regelung von Postsendungen im Rahmen des Universaldienstes (Art. 7 EDTpV). Für Postsendungen wird die heute vertraglich festgelegte Regelung durch eine entsprechende Bewilligung abgelöst und damit der Status quo beibehalten werden.

Art. 24 Sendungen im Gewahrsam der Zollstelle Die Bestimmung entspricht vollständig Art. 28 EDTpV. Umschrieben wird hier das Vorgehen im Falle von Sendungen, bei denen die grenztierärztliche Kontrolle bereits durchgeführt wurde und damit für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bereit wären, die aber aufgrund von zollrechtlichen Vorgaben noch im Gewahrsam des Zolls verbleiben.

Art. 25 Zolllager und Zollfreilager Die Bestimmung zu den Zolllagern und Zollfreilagern entspricht Art. 20 Abs. 1 EDTpV. Auch eine vollständige grenztierärztliche Kontrolle durch die Kontrollbehör- den eines EU-Mitgliedstaats, Islands oder Norwegens wird anerkannt. Abs. 2 und 3 der bisherigen Bestimmung werden entsprechend der neuen Struktur in das Kapitel zur Durchfuhr verschoben.

7. Abschnitt: Weitertransport zum Bestimmungsort

Art. 26 Direkter Weitertransport Diese Bestimmung entspricht Art. 10 und 11 Abs. 2 EDAV und Art. 8 EDTV. In Bezug auf Tierprodukte handelt sich um eine Angleichung an das Recht der EU, um eine lückenlose Rückverfolgbarkeit von Tierprodukten sicherzustellen.

Art . 27 Begleitdokumente Art. 27 regelt, dass die Begleitdokumente bis zum Bestimmungsbetrieb, der auf dem GVDE angegeben ist, mitgeführt werden müssen und der Bestimmungsbetrieb die Begleitdokumente aufzubewahren hat. Das GVDE im Original, die Gesundheitsbe- scheinigungen in Kopie. Das Original der Gesundheitsbescheinigung verbleibt bei der Grenzkontrollstelle. Es handelt sich um ein zusätzliches Element bei der Sicher- stellung der Rückverfolgbarkeit und ist eine Angleichung an das EU-Recht. In der Praxis wird dies bereits heute so gehandhabt. Die Bestimmung entspricht im Wesent- lichen Art. 3 Abs. 3 EDAV, Art. 25 Abs. 6 EDTpV und Art. 19 Abs. 6 EDTV. Für Zuchttiere muss nach dem Überführen in den zollrechtliche freien Verkehr ein Ab- stammungsausweis nach den Bestimmungen des Landwirtschaftsrechts vorliegen. Diese Anforderung entspricht vollständig Art. 12 EDTV.

Art. 28 Tierkennzeichnung Art. 28 regelt die Tierkennzeichnung im Bestimmungsbetrieb bzw. in der Quarantäne und entspricht vollständig Art. 11 EDTV.

Art. 29 Betriebliche Meldepflichten Art. 29 regelt einerseits die Meldepflichten der Bestimmungsbetriebe bei Tierproduk- ten mit besonderen Auflagen (bisher Art. 9 Abs. 4 und 5 EDTpV), andererseits die Meldepflichten der Betriebe bei der Einfuhr von Klauentieren, Hühnervögeln, Gänse- vögeln und Laufvögeln (bisher Art. 9 Abs. 2 EDTV) und neu bei der Einfuhr von Sa- men, Eizellen und Embryonen der Schweinegattung.

Art. 30 Zusätzliche Auflagen für Rindfleisch nach Artikel 8 Art. 30 regelt in Bezug auf bestimmtes Rindfleisch aus Staaten ohne Verbot von Hormonen als Leistungsförderern die Deklarationspflicht im Bestimmungsbetrieb, die Abgabe von Teilen und Abschnitten und die Weiterverarbeitung zu Fleischzuberei- tungen und Fleischerzeugnissen. Art. 30 entspricht Art. 11 Abs. 4-7 EDTpV.

Art. 31 Überwachung von Haarwild und Wildgeflügel Art. 31 regelt die Selbstkontrolle und amtliche Überwachung im Bestimmungsbetrieb und entspricht vollständig Art. 26 EDTpV.

8. Abschnitt: Pflichten der beteiligten Personen

Art. 32 Verantwortung für Sendungen und Dokumente Der Grundsatz in Bezug auf die Verantwortung für Sendungen und Dokumente ent- spricht Art. 3 Abs. 1 EDAV. Die konkreten Verantwortlichkeiten sind teilweise in den Bestimmungen zum Vorgehen bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr, bei den Kontrollen und Massnahmen sowie im Gebührenartikel umschrieben. In diesem Abschnitt wer- den zusätzlich einige allgemeine Verpflichtungen der verantwortlichen Personen in den nachfolgenden Bestimmungen zusammengefasst.

Art. 33 Importeur Die Aufgaben und Verantwortlichkeiten bei der Einfuhr und bei der Durchfuhr unter- scheiden sich; deshalb ist die Einführung des Importeurs als verantwortliche Person notwendig. Es wird neu ausdrücklich die Pflicht des Importeurs festgehalten, die an- meldepflichtige Person darüber zu informieren, ob Sendungen der grenztierärztlichen Kontrolle zuzuführen sind. Zudem muss er die anmeldepflichtige Person über die erforderliche Lagertemperatur von Tierprodukten informieren. Nur der Importeur ver- fügt über diese genauen Informationen zu einer Sendung und muss deshalb die ent- sprechenden Aufgaben tragen. Neu wird dem Importeur auch die Pflicht auferlegt, dafür zu sorgen, dass Pakete im Postverkehr gegebenenfalls als grenztierärztlich kontrollpflichtig gekennzeichnet werden. Bei Postsendungen ist die Person am Ab- gabeort nicht fassbar, daher ist der Importeur verantwortlich dafür, den Absender dazu zu verpflichten, die Information auf dem Paket anzubringen. Dies ist erforder- lich, um die Aussortierung sicherzustellen.

Art. 34 Anmeldepflichtige Person Diese Bestimmung fasst die allgemeinen Pflichten der anmeldepflichtigen Person zusammen, die nicht schon in den Bestimmungen zur Ein- und Durchfuhr, zu den Kontrollen und Massnahmen und im Gebührenartikel enthalten sind.

Art. 35 Abfertigungsunternehmen Entspricht weitestgehend Art. 5 EDTV und Art. 5 EDTpV. Neu wird von den Abferti- gungsunternehmen verlangt, dass Mitarbeitende, die dem grenztierärztlichen Dienst lebende Tiere präsentieren oder für ihre Pflege am Flughafen zuständig sind, unter der Aufsicht einer Person stehen, die über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Tierpflegerin bzw. Tierpfleger verfügt. Dies entspricht den Anforderungen, wie sie zur Sicherstellung einer hinreichenden Pflege gemäss Tierschutzverordnung9 auch an verantwortliche Personen in Tierheimen gestellt werden. Die dem grenztierärztli- chen Dienst zu präsentierenden Tiere sind durch den langen Transport häufig ge- stresst und/oder es handelt sich um exotische Tiere mit besonderen Ansprüchen.

9 SR 455.1

Dies erfordert den Einsatz von Personen, die unter Aufsicht von ausgebildeten Fach- kräften stehen, um das das Wohl der Tiere zu gewährleisten.

Art. 36 Flughafenhalter Diese Bestimmung umschreibt die Verpflichtungen der Flughafenhalter und ent- spricht Art. 5 Abs. 3 EDTpV.

Art. 37 Fluggesellschaft Neu wird ausdrücklich festgelegt, dass es in der Verantwortung der Fluggesellschaft liegt, die Öffnungszeiten des grenztierärztlichen Dienstes zu berücksichtigen. Sen- dungen, die ausserhalb der Öffnungszeiten eintreffen, müssen in die Lagerräumlich- keiten oder Tierräume des grenztierärztlichen Dienstes verbracht werden und kön- nen erst am nächsten Arbeitstag abgefertigt werden. Sollte dadurch ein geplanter Weiterflug nicht eingehalten werden können, liegt dies ausschliesslich in der Eigen- verantwortung der Fluggesellschaften. Allfällige Unterbringungskosten trägt die an- meldepflichtige Person (Art. 102 Abs. 4).

Art. 38 Kurierdienste Für die Ein- und Durchfuhr mit Kurierdiensten gelten grundsätzlich die gleichen Be- stimmungen wie für alle übrigen Ein- und Durchfuhren. Nehmen sie die Dienstleis- tungen der Abfertigungsunternehmen nicht in Anspruch, gelten sie als anmeldepflich- tige Personen und haben die entsprechenden Aufgaben. Ausgenommen davon sind Sendungen für Private zum Eigengebrauch, die den Bestimmungen über die Einfuhr im Reiseverkehr entsprechen müssen (Art. 12 und 13).

3. Kapitel: Durchfuhr

Art. 39 Bedingungen Bei der Durchfuhr von Sendungen nach EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen gelten nach Abs. 1 grundsätzlich die harmonisierten Einfuhrbedingungen der EU (einheitliche Bedingungen für den gesamten Veterinärraum CH-EU). Dies entspricht Art. 17 Abs. 1 EDTpV und Art. 13 Abs. 1 EDTV. Liegen keine solchen harmonisierten Einfuhrbedingungen vor, gelten die nationalen Auflagen des Bestimmungslandes. Für die Durchfuhr nach Drittstaaten wird neu auf die harmonisierten Durchfuhrbedin- gungen der EU verwiesen (Abs. 2). Aufgrund des Abkommens gelten in der Schweiz dieselben Durchfuhrbedingungen wie in der EU. Das EDI bezeichnet die massge- benden Erlasse der EU insbesondere in Bezug auf die anwendbaren Gesundheits- bescheinigungen. Für die Durchfuhr direkt nach Drittstaaten gelten die Anforderungen des Bestim- mungslandes (Abs. 3). Die direkte Durchfuhr (im Luftverkehr) von Tieren und Tier- produkten aus Drittstaaten nach anderen Drittstaaten ist nicht Bestandteil des Ab- kommens. An die Sendungen werden demzufolge nur dahingehend Anforderungen gestellt, soweit diese im Transit tierseuchenpolizeilich notwendig sind. Es handelt sich dabei um eine Erleichterung gegenüber den bisher geltenden Bestimmungen, die in Anbetracht des geringen Risikos bezüglich Tierseuchenverschleppung beim direkten Luftverkehr vertretbar ist. Nicht zulässig sind aber Durchfuhren, bei den die Einfuhr aus seuchenpolizeilichen Gründen nicht gestattet ist.

Art. 40 Zusätzliche Durchfuhrbestimmungen Gemäss der neuen Struktur der EDAV-DS wird die Durchfuhr nicht zusammen mit der Einfuhr geregelt. Die Durchfuhr stellt ein separates Kapitel dar, das jedoch keine Wiederholungen enthält, sondern mit entsprechenden Verweisen auf die Einfuhrbe- stimmungen arbeitet. Speziell geregelt werden in der Folge nur noch die von den An- forderungen bei der Einfuhr abweichenden Punkte. Art. 40 regelt demzufolge, dass für die Durchfuhr gewisse Bestimmungen zur Einfuhr sinngemäss zur Anwendung kommen: so einzelne Bestimmungen zur Grenzkontroll- pflicht, Registrierung und Voranmeldung, Kennzeichnung und Gesundheitsbeschei- nigung, Transport, Vorführung zur grenztierärztlichen Kontrolle, Begleitdokumente beim Weitertransport sowie Pflichten der beteiligten Personen.

Art. 41 Voranmeldung Art. 41 regelt die Voranmeldung von Sendungen und legt fest, dass bei der Durch- fuhr die anmeldepflichtige Person für die Voranmeldung verantwortlich ist (Abs. 1). Bei der Durchfuhr direkt nach Drittstaaten muss nach Abs. 2 kein GVDE ausgefüllt werden; das BLV legt für solche Fälle die Form der Voranmeldung fest. Abs. 3 regelt die Voranmeldung bei einem Umlad in ein anderes Flugzeug und entspricht vollum- fänglich Art. 17 Abs. 4 und 18 Abs. 2 EDTpV sowie Art. 13 Abs. 1 bis und 14 Abs. 2 EDTV.

Art. 42 Umlad auf dem Flughafen Art. 42 regelt das Vorgehen bei einem Umlad von Tieren und Tierprodukten in ein anderes Flugzeug. Tiere und Tierprodukte, die das Flugzeug nicht verlassen und Tierprodukte, die innerhalb von zwölf Stunden umgeladen werden, müssen nicht zur Kontrolle vorgeführt werden. Überschreitet die Umladezeit bei Tierprodukten gewisse Zeitspannen (12 und 48 Stunden), muss dem grenztierärztlichen Dienst eine Mel- dung gemacht werden. Tiere, die das Flugzeug verlassen, müssen sofort dem grenz- tierärztlichen Dienst zur Kontrolle vorgeführt werden. Art. 42 entspricht im Wesentli- chen Art. 17 Abs. 4-7 und 18 Abs. 4-6 EDTpV sowie Art. 13 Abs. 3 und 14 Abs. 5 EDTV.

Art. 43 Zolllager, Zollfreilager sowie Betreiber, die im Seeverkehr einge- setzte Beförderungsmittel direkt mit Bordverpflegung versorgen Diese Bestimmung entspricht Art. 20 Abs. 2 - 3 EDTpV.

Art. 44 Weitertransport Diese Bestimmung regelt den Weitertransport auf dem Landweg über die EU- Mitgliedstaaten nach Drittstaaten (bisher Art. 18 Abs. 7 EDTpV). Sie entspricht dem direkten Weitertransport bei der Einfuhr (Art. 26).

Art. 45 Begleitdokumente Das GVDE und die Gesundheitsbescheinigungen müssen die Sendung bei einer Durchfuhr in einen Drittstaat bis zur Aussengrenze der EU begleiten. Nur bei einer Durchfuhr direkt in einen Drittstaat muss kein GVDE mitgeführt werden. Art. 45 ent- spricht Art. 25 Abs. 7 (bisher Art. 19 Abs. 7 EDTV).

Art. 46 Verlassen des Einfuhrgebiets Tierprodukte, die aus Drittstaaten durch einen EU-Mitgliedstaat, Island oder Norwe- gen durch das Einfuhrgebiet direkt in einen Drittstaat durchgeführt werden, müssen das Einfuhrgebiet 30 Tage nach der Einfuhr in den EU-Mitgliedstaat, Island oder Norwegen wieder verlassen haben (Abs. 1). Diese Regelung entspricht Art. 18 Abs.

7 EDTpV. Gemäss Abs. 2 muss die anmeldepflichtige Person, wenn das Verlassen

des gemeinsamen Veterinärraums gemäss Abs. 1 via die Schweiz erfolgt, dies dem grenztierärztlichen Dienst unter Vorweisung des GVDE voranmelden. Gemäss dem Abkommen ist die Grenzkontrollstelle am Ausfuhrort gehalten, das Verlassen einer Sendung aus dem gemeinsamen Veterinärraum im System TRACES zu vermerken.

Art. 47 Pflichten der beteiligten Personen Hier wird die für die Durchfuhr spezielle Pflicht der Fluggesellschaft umschrieben, dem Abfertigungsunternehmen die erforderlichen Informationen und Dokumente zur Verfügung zu stellen (bisher Art. 6 Abs. 2 EDTpV).

4. Kapitel: Ausfuhr

Art. 48 Grundsatz Für die Ausfuhr gelten die Einfuhrbestimmungen des Bestimmungslandes; bei einer Durchfuhr durch andere Staaten gelten zusätzlich die Durchfuhrbestimmungen die- ser Staaten. Der Exporteur ist verantwortlich dafür, dass er die entsprechenden An- forderungen erfüllt.

Art. 49 Pflichten des Exporteurs Der Exporteur muss sich über die jeweils geltenden Einfuhrbedingungen des Be- stimmungslandes informieren, insbesondere über die erforderlichen Gesundheitsbe- scheinigungen. Er muss die entsprechende Vorlage besorgen und diese der zustän- digen kantonalen Behörde zur Unterschrift unterbreiten.

Art. 50 Validierung und Freigabe der ausländischen Gesundheitsbeschei- nigungen durch das BLV Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen Art. 26 EDAV wird jedoch näher aus- geführt. Das BLV führt inhaltliche und formelle Prüfungen der ausländischen Ge- sundheitsbescheinigungen durch, validiert diese und gibt sie als Vorlage für die zu- ständigen kantonalen Behörden frei. Das BLV kann zusätzliche formale Anforderun- gen an die Ausstellung ausländischer Gesundheitsbescheinigungen festlegen (z.B. Ausdruck auf Papier mit Wasserzeichen etc.). Diese veröffentlicht es in Form von Technischen Weisungen. Damit soll sichergestellt werden, dass aus der Schweiz exportierte Tierprodukte und Tiere vom Bestimmungsland akzeptiert werden und ein- zelne formell nicht konforme Sendungen vom Einfuhrland nicht zum Anlass genom- men werden, Handelsbeschränkungen zu erlassen, die Auswirkungen auf die ganze Exportwirtschaft haben können. Verträge betreffend Bedingungen und Bescheinigungen für die Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten in Drittstaaten im Bereich der Tiergesundheit und Lebensmittelhy- giene entsprechen inhaltlich solchen Exportzeugnissen. Sie sind somit aufgrund ihrer

fachtechnischen Natur als völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite zu qualifizieren. Das BLV erhält mit dieser Bestimmung die Kompetenz zum selbständi- gen Abschluss entsprechender Vereinbarungen (Art. 48a Abs. 1 zweiter Satz in Ver- bindung mit Art. 7a Abs. 2 Bst. d RVOG).

Art. 51 Unterzeichnung der ausländischen Gesundheitsbescheinigungen durch kantonale Behörden Die zuständige kantonale Behörde unterzeichnet ausländische Gesundheitsbeschei- nigungen, wenn sie einer Vorlage nach Art. 50 entsprechen und sichergestellt ist, dass alle in der Gesundheitsbescheinigung genannten Anforderungen erfüllt sind. Entspricht die Gesundheitsbescheinigung keiner bereits vom BLV freigegebenen Vorlage, unterbreitet die zuständige kantonale Behörde diese dem BLV zur Geneh- migung und damit zur Erstellung einer neuen Vorlage.

Art. 52 Zulassung von Ausfuhrbetrieben durch kantonale Behörden Art. 52 regelt die Zulassung von Betrieben als Ausfuhrbetriebe. Die Bestimmung ent- spricht Art. 27 EDAV.

Art. 53 Besondere Bedingungen für die Ausfuhr von tierischen Neben- produkten Diese Bestimmung entspricht inhaltlich Art. 32 in Verbindung mit Art. 25 EDAV, so- weit sich diese zwei Artikel auf die Ausfuhr von tierischen Nebenprodukten nach Drittstaaten beziehen.

Art. 54 Besondere Regelungen für Medizinprodukte Art. 54 entspricht vollständig Art. 31 EDAV.

5. Kapitel: Kontrollen

1. Abschnitt: Ablauf

Art. 55 Zollstelle Abs. 1 entspricht vollumfänglich Art. 37 Abs. 1 EDAV. Art. 37 Abs. 2 EDAV wird in das Kapitel Vollzugsorganisation verschoben. Abs. 2 regelt die Freigabe von Tierprodukten mit besonderen Auflagen durch die Zollstelle (bisher Art. 8 Abs. 2 EDTpV). Der Bestimmungsbetrieb muss die Ankunft der Sendung innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Freigabe der Sendung durch die Grenzkontrollstelle in der Schweiz gegenüber der zuständigen kantonalen Be- hörde bestätigen (Art. 29 Abs. 1). Bei Sendungen von Klauentieren, Hühnervögeln, Gänsevögeln und Laufvögeln, die vorgängig durch eine Grenzkontrollstelle eines EU- Mitgliedstaats, Islands oder Norwegens vollständig grenztierärztlich kontrolliert wor- den sind, überprüft die Zollstelle, ob das GVDE vorhanden ist (bisher Art. 20 Abs. 2 EDAV). Neu ist vorgesehen, dass Sendungen ohne das erforderliche GVDE von der Zollstelle direkt den zuständigen kantonalen Stellen und nicht mehr dem BLV zu melden sind.

Art. 56 Grenztierärztliche Kontrollen Art. 56 hält fest, dass die Sendungen an der Grenzkontrollstellt durch den grenztier- ärztlichen Dienst kontrolliert werden (bisher Art. 21 Abs. 1 EDTpV und Art. 15 Abs. 1 EDTV). Abs. 2 legt fest, was vor der Kontrolle zu überprüfen ist (bisher Art. 39 Abs. 4 EDAV) und in Abs. 3 wird aufgeführt, welche Elemente eine Kontrolle umfassen kann (Dokumentenkontrolle, Identitätskontrolle, physische Kontrolle).

Art. 57 Dokumentenkontrolle Art. 57 umschreibt die Dokumentenkontrolle näher und entspricht Art. 2 Bst. s EDAV.

Art. 58 Identitätskontrolle Diese Bestimmung umschreibt, was genau bei einer Identitätskontrolle zu überprüfen ist. Art. 58 entspricht Art. 2 Bst. t EDAV.

Art. 59 Physische Kontrolle Art. 59 definiert, was unter einer physischen Kontrolle zu verstehen ist und welche Prüfungen diese umfassen kann. Die Bestimmung entspricht Art. 2 Bst. u EDAV und führt zusätzlich aus, wann die Freigabe im Falle einer Probenahme erfolgt und hält fest, dass dafür keine Entschädigung ausgerichtet wird (bisher Art. 39 Abs. 5 EDAV).

Art. 60 Dokumentation der Kontrollen Art. 60 regelt, wie die Kontrollen zu dokumentieren sind. Der grenztierärztliche Dienst trägt das Ergebnis der Kontrollen und allenfalls angeordnete Massnahmen via TRA- CES ins GVDE ein (bisher Art. 25 Abs. 4 EDTpV und Art. 19 Abs. 4 EDTV). Die Ge- sundheitsbescheinigungen bleiben beim grenztierärztlichen Dienst; die anmelde- pflichtige Person erhält eine beglaubigte Kopie. Im Falle der Freigabe der Sendung erhält die anmeldepflichtige Person das ausgefüllte GVDE zurück.

2. Abschnitt: Umfang der Kontrollen

Art. 61 Einfuhren Ist eine Sendung in der Schweiz grenztierärztlich kontrollpflichtig, dann findet in der Regel eine Dokumentenkontrolle, eine Identitätskontrolle und eine physische Kontrol- le statt (bisher Art. 39 Abs. 2 EDAV, Art. 22 EDTpV und Art. 16 EDTV). Gemäss Art. 66 (Reduktion der Kontrollen) wird je nach Tierprodukt zur Zeit die physische Kontrol- le nur in 20-50% der Fälle durchgeführt.

Art. 62 Durchfuhren nach EU-Mitgliedstaaten, Island oder Norwegen Diese Bestimmung regelt den Umfang der Kontrollen bei Durchfuhren von Tieren und Tierprodukten nach EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen und fasst Art. 23 EDTpV und Art. 17 EDTV zusammen.

Art. 63 Durchfuhren nach Drittstaaten Art. 63 regelt den Umfang der Kontrollen bei Durchfuhrsendungen nach Drittstaaten. Die Bestimmung umfasst die bisherigen Art. 24 EDTpV und Art. 18 EDTV.

Art. 64 Ausfuhren Art. 64 regelt die Kontrollen im Bereich der Ausfuhr und entspricht vollständig Art. 28 und 29 EDAV.

3. Abschnitt: Verstärkung und Reduktion der Kontrollen

Art. 65 Verstärkung der Kontrollen Diese Bestimmung entspricht vollumfänglich Art. 42 EDAV.

Art. 66 Reduktion der Kontrollen Diese Bestimmung entspricht 21 Abs. 2 EDTpV und 15 Abs. 2 EDTV.

6. Kapitel: Massnahmen

1. Abschnitt: Massnahmen des grenztierärztlichen Dienstes

Art. 67 Freigabe von Sendungen Entspricht eine Sendung den Ein- oder Durchfuhrbestimmungen, wird sie vom grenz- tierärztlichen Dienst zur Ein- oder Durchfuhr freigegeben. Er kann nötigenfalls einen gesicherten Weitertransport oder eine Quarantäne verfügen. Art. 67 entspricht Art.

40 und Art. 43 Abs. 2 EDAV.

Art. 68 Sendungen mit Mängeln Diese Bestimmung hält in einer nicht abschliessenden Aufzählung fest, in welchen Fällen die Ein- und Durchfuhr von Sendungen mangelhaft ist. In diesen Fällen hat der grenztierärztliche Dienst Massnahmen zu ergreifen. Art. 68 fasst Art. 22 Abs. 1 EDTV und Art. 30 EDTpV zusammen. Neu wird ausdrücklich ein zusätzlicher Mangel in Bezug auf die Transporttemperaturen aufgeführt. Als Mangel wird beurteilt, wenn einerseits die zu Zeitpunkt der Einfuhr gemessene Temperatur der Ware die Vorga- ben der Lebensmittelgesetzgebung nicht erfüllt, andererseits auch wenn die in der Gesundheitsbescheinigung aufgeführten Temperaturbereiche während des Trans- ports oder der Lagerung am Flughafen nicht eingehalten worden sind.

Art. 69 Massnahmen bei mangelhaften Sendungen Art. 69 listet die durch den grenztierärztlichen Dienst zu ergreifenden Massnahmen auf. Art. 69 entspricht Art. 41 EDAV.

Art. 70 Beschlagnahme Diese Bestimmung entspricht Art. 31 EDTpV und Art. 23 EDTV. In Abs. 2 wird für beschlagnahmte Einfuhrsendungen der Importeur, für Durchfuhrsendungen die an- meldepflichtige Person in die Verantwortung genommen.

Art. 71 Rückweisung Abs. 1 entspricht Art. 32 EDTpV bzw. Art. 24 ETDV. Abs. 3 legt neu fest, dass eine Rückweisung in ein anderes Land als das Herkunftsland nur dann zulässig ist, wenn der Importeur den Nachweis erbringen kann, dass die zuständigen Stellen des Be- stimmungslands die Einfuhr der Sendung in Kenntnis des Rückweisungsgrundes gestatten. Diese Anforderung entspricht internationalen Vorgaben (CODEX Alimenta- rius, CAC/GL 25-197, Paragraph 5.19).

Art. 72 Verarbeitung Art. 72 entspricht im Wesentlichen Art. 33 EDTpV. Eine Verarbeitung mit dem Ziel, das Tierprodukt wieder als Lebensmittel oder Futtermittel zu verwenden, ist nicht mehr zulässig. Es handelt sich um eine notwendige Anpassung an das EU-Recht.

Art. 73 Einziehung Diese Bestimmung entspricht einer Zusammenfassung von Art. 34 Abs. 1 EDTpV und Art. 25 Abs. 1 EDTV. Die bisherigen Regelungen über die Tötung von Schlacht- tieren werden gestrichen, da über die schweizerischen Grenzkontrollstellen keine Nutztiere eingeführt werden dürfen und der grenztierärztliche Dienst diese Mass- nahme demzufolge nie anwenden kann. Die bisherigen Regelungen haben zudem vorgesehen, dass die anmeldepflichtige Person für die ordnungsgemässe Vernich- tung zuständig ist. Neu wird diese Aufgabe dem grenztierärztlichen Dienst zugeteilt, da es sich um potentiell gefährliches Material handelt, das nicht in die Hände der anmeldepflichtigen Person übergeben werden sollte.

Art. 74 Sofortmassnahmen Um eine Beeinträchtigung von anderen Sendungen zu vermeiden, ordnet der grenz- tierärztliche Dienst Sofortmassnahmen an. Diese Bestimmung entspricht Art. 30 Abs.

2 EDTpV und Art. 22 Abs. 2 EDTV.

Art. 75 Weitere Massnahmen Der grenztierärztliche Dienst kann weitere Massnahmen anordnen, wie die Reini- gung und Desinfektion von Transportmitteln, Anlagen, Einrichtungen und Geräten. Er kann auch das Beladen von ungeeigneten Transportmitteln verbieten. Art. 75 ent- spricht Art. 36 Abs. 7 EDAV.

2. Abschnitt: Behördliche Meldepflichten

Art. 76 Meldungen bei freigegebener Einfuhr von Tierprodukten mit be- sonderen Auflagen Für die Rückverfolgbarkeit von bestimmten Tierprodukten (Art. 7) gelten besondere Auflagen. Der Bestimmungsbetrieb muss einerseits über eine kantonale Zulassung verfügen (Art. 7 ). Art. 76 regelt andererseits die Meldepflichten des grenztierärztli- chen Dienstes und der zuständigen kantonalen Behörden. Art. 76 entspricht Art. 8 Abs. 4 und 5 EDTpV.

Art. 77 Meldungen bei der Durchfuhr von Tierprodukten mit besonderen Auflagen Für die Rückverfolgbarkeit von Durchfuhrsendungen, die in der Schweiz vollständig grenztierärztlich kontrolliert worden sind, nach EU-Mitgliedstaaten, Island und Nor- wegen hat der grenztierärztliche Dienst eine Meldepflicht gegenüber der zuständigen Kontrollbehörde des Bestimmungslandes. Art. 77 entspricht Art. 8 Abs. 4 Bst. a EDTpV.

Art. 78 Meldungen und Veröffentlichungen von bewilligten Betrieben für Einfuhren mit besonderen Auflagen Die kantonalen Behörden müssen dem BLV die für die Einfuhr von Tierprodukten mit besonderen Auflagen bewilligten Betriebe und Einrichtungen melden. Das BLV veröf- fentlicht eine Liste mit diesen Betrieben. Art. 78 entspricht Art. 9 Abs. 2 und 3 EDTpV.

Art. 79 Meldungen bei Durchfuhren via EU-Mitgliedstaaten, Island oder Norwegen nach Drittstaaten Diese Bestimmung regelt die Meldungen für Sendungen aus Drittstaaten, die via EU- Mitgliedstaaten, Island oder Norwegen wiederum nach Drittstaaten durchgeführt werden. Art. 79 fasst Art. 21 EDTV und Art. 29 EDTpV zusammen.

Art. 80 Meldungen bei Durchfuhren direkt nach Drittstaaten Art. 80 regelt die Rückmeldung des grenztierärztlichen Dienstes an eine Grenzkon- trollstelle eines EU-Mitgliedstaats, Islands oder Norwegens bei einer Durchfuhr Dritt- staat - EU - Schweiz - Drittstaat. Diese Bestimmung entspricht Art. 21 ABs. 4 EDTV

3. Abschnitt: Massnahmen ausserhalb der Kontrollen des grenztierärztlichen

Dienstes

Art. 81 Massnahmen im Schiffsverkehr auf dem Rhein und an Flughäfen ohne zugelassene Grenzkontrollstelle Gemäss der allgemeinen Zuständigkeit des Kantons bei Einfuhren von in der Schweiz grenztierärztlich kontrollpflichtigen Sendungen ausserhalb einer zugelasse- nen Grenzkontrollstelle, soll der Zoll auch bei Einfuhren per Schifffahrt auf dem Rhein direkt den Kanton informieren, der die weiteren sichernden Massnahmen zu veranlassen hat. Im Übrigen entspricht diese Bestimmung weitestgehend Art. 20a EDAV, ergänzt mit der Einfuhr an Flughäfen ohne zugelassene Grenzkontrollstelle. Generell liegt also die Zuständigkeit bei nicht den Einfuhrbedingungen entsprechen- den Einfuhren am Rheinhafen oder an Flughäfen ohne zugelassene Grenzkontroll- stelle in der Zuständigkeit des Kantons (siehe auch Art. 46 Abs. 2 EDAV).

Art. 82 Massnahmen im Reise- und Postverkehr Art. 82 entspricht in Bezug auf die Aufgriffe von Sendungen im Reiseverkehr durch den Zoll den bisherigen Bestimmungen (Art. 27 EDTpV). In Abs. 2 wird neu das Vor- gehen für Sendungen im Post- und Kurierdienst festgelegt, die zwar an Private ad- ressiert sind, die Bedingungen für die Einfuhr im Reiseverkehr zum Eigengebrauch nach Art. 12 in Verbindung mit Art. 13 aber nicht erfüllen. Diese Sendungen sind wie alle anderen Sendungen gemäss den Vorgaben dieser Verordnung dem grenztier- ärztlichen Dienst vorzuweisen, der danach über die notwendigen Massnahmen zu entscheiden hat. Die Post- und Kurierdienste sind also verantwortlich dafür, die Sen- dung, wenn sie Art. 13 nicht entspricht, im ordentlichen Verfahren dem grenztierärzt- lichen Dienst vorzuweisen.

Art. 83 Entsorgung von Lebensmitteln aus der Bordverpflegung Diese Bestimmung entspricht Art. 13 EDTpV. Der bisherige Abs. 2 wird gestrichen, da die Vollzugskompetenz der Kantone in der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP10) selbst geregelt ist (Art. 45 VTNP).

Art. 84 Massnahmen bei widerrechtlichen Ein-, Durch- oder Ausfuhren Diese Bestimmung regelt das Vorgehen, die Zuständigkeiten und Massnahmen beim Feststellen von Sendungen, die möglicherweise nicht den Ein-, Durch- und Ausfuhr- bedingungen entsprechen (bisher Art. 46 Abs. 2 - 4 EDAV). Für widerrechtlich einge- führte Tierprodukte wird neu geregelt, dass diese in jedem Fall der Vernichtung zuzu- führen sind. Es handelt sich dabei um eine notwendige Anpassung ans EU-Recht.

10 SR 916.441.22

4. Abschnitt: Quarantäne und amtstierärztliche Überwachung

Art. 85 Quarantäne Art. 85 regelt die in den Einfuhrbedingungen vorgesehene Quarantäne. Art. 85 ent- spricht Art. 10 EDTV. Die Möglichkeit der Anordnung einer amtstierärztlichen Über- wachung wird neu in einer eigenen Bestimmung aufgeführt.

Art. 86 Amtstierärztliche Überwachung Diese Bestimmung sieht die Anordnung einer amtstierärztlichen Überwachung vor und entspricht Art. 10 Abs. 5 EDTV.

Art. 87 Kontrollen und Massnahmen Art. 87 regelt die Kontrollen während der ordentlichen Quarantäne bzw. amtstierärzt- lichen Überwachung sowie die Kontrollen während der vom grenztierärztlichen Dienst als Massnahme bei nicht konformen Sendungen angeordneten Quarantäne. Die Bestimmung entspricht Art. 26 EDTV.

7. Kapitel: Vollzugsorganisation

1. Abschnitt: Grenztierärztlicher Dienst

Art. 88 Betrieb Art. 88 entspricht Art. 33 Abs. 1 und 34 Abs. 1 und 6 EDAV. Die Regelung bezüglich Kontrollen in anderen Staaten ist neu in Art. 4 Abs. 3 festgelegt.

Art. 89 Zusammensetzung Art. 89 beschreibt die Zusammensetzung des grenztierärztlichen Dienstes. Die Be- stimmung entspricht Art. 34 Abs. 1 EDAV. Neu wird aber direkt von Grenztierärztin- nen und Grenztierärzten gesprochen, nicht mehr von amtlichen Tierärztinnen und amtlichen Tierärzten.

Art. 90 Leiterinnen und Leiter der Grenzkontrollstellen Diese Bestimmung hält die Verantwortlichkeiten der Leiterinnen und Leiter der Grenzkontrollstellen fest. Sie entspricht Art. 34 Abs. 3 EDAV.

Art. 91 Grenztierärztinnen und Grenztierärzte Art. 91 enthält die Aufgaben der Grenztierärztinnen und Grenztierärzte. Die Bestim- mung entspricht Art. 39 Abs. 3 EDAV.

Art. 92 Amtliche Fachassistentinnen und Fachassistenten Art. 92 legt die Aufgaben der amtlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten fest. Die Bestimmung entspricht Art. 34 Abs. 4 EDAV.

Art. 93 Aus- und Weiterbildung Diese Bestimmung entspricht Art. 35 EDAV. Es wird neu – entsprechend der heuti- gen Praxis – festgelegt, dass die amtlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten nicht die Anforderungen gemäss der Verordnung vom 16. November 201111 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärwesen erfüllen müssen, sondern ausschliesslich durch die Grenztierärztinnen und Grenztierärzte ausgebildet werden.

Art. 94 Auskunftspflicht der Zollverwaltung Art. 94 regelt die Zusammenarbeit der Zollverwaltung mit dem BLV in Bezug auf Auskünfte und Einsichtnahme in Akten (entspricht Art. 37 Abs. 2 EDAV).

2. Abschnitt: Zugelassene Grenzkontrollstellen

Art. 95 Standort Art. 95 regelt den Standort der zugelassenen Grenzkontrollstellen und entspricht Art.

36 Abs. 3 und 6 EDAV.

Art. 96 Anforderungen an die Räume, Einrichtungen und Anlagen Die hier aufgeführten Anforderungen entsprechen Art. 36 Abs. 4 und 5 EDAV.

Art. 97 Anpassungen In Art. 97 werden neu die Abläufe festgehalten, die zum Tragen kommen, wenn die von den Flughafenhaltern zur Verfügungen gestellten Räumlichkeiten den Anforde- rungen nicht mehr entsprechen. Gemäss dem Abkommen ist die Schweiz verpflich- tet, die grenztierärztliche Kontrolle an der Grenzkontrollstelle und damit die Einfuhr von Tieren und Tierprodukten einzustellen, wenn ein solcher Mangel festgestellt wird. Insbesondere in Folge einer starken Zunahme des Tier- und Warenaufkommens kann es notwendig werden, die bestehenden Infrastrukturen zu vergrössern. Das BLV ist verantwortlich dafür, dies in Zusammenarbeit mit den Flughafenhaltern si- cherzustellen. Erfolgen die notwendigen Anpassungen der Räumlichkeiten nicht in- nert einer vom BLV angesetzten angemessener Frist, so gilt die Grenzkontrollstelle in Bezug auf die betroffenen Kategorien von Tieren und Tierprodukten nicht mehr als zugelassen. Die entsprechenden Ein- und Durchfuhren können dann nicht mehr über diese Grenzkontrollstelle abgefertigt werden. Die Sendungen mit Tieren oder Tier- produkten der betroffenen Kategorien würden nach Art. 81 zurückgewiesen. In einem solchen Fall liegt es in der Verantwortung der Flughafenhalter, die Fluggesellschaf- ten auf diese Einschränkung aufmerksam zu machen. Es ist darauf hinzuweisen, dass im Falle eines Entzugs der Zulassung einer Grenzkontrollstelle für bestimmte Kategorien von Tieren oder Tierprodukten die Versorgungssicherheit der Schweiz nicht in Frage gestellt wäre. Die entsprechenden Tier- oder Tierproduktekategorien könnten weiterhin über die in ausreichender Anzahl vorhandenen Grenzkontrollstel- len in der Schweiz oder in EU-Mitgliedstaaten, Island oder Norwegen eingeführt wer- den.

11 SR 916.402

3. Abschnitt: Informationssystem TRACES

Art. 98 Registrierung Art. 98 führt auf, welche Behörden im Informationssystem TRACES erfasst sein müssen (bisher Art. 6 EDAV).

Art. 99 Zugang Art. 99 regelt den behördenseitigen Zugang zu TRACES und entspricht Art. 7 EDAV.

Art. 100 Verpflichtungen der kantonalen Behörden Diese Bestimmung entspricht Art. 6 Abs. 2 EDAV. Neu ist die Verpflichtung, dass die mit der Verwaltung von TRACES betrauten kantonalen Stellen regelmässig Wieder- holungsschulungen des BLV absolvieren müssen.

Art. 101 Koordination Art. 101 entspricht im Grossen und Ganzen Art. 5 Abs. 2 EDAV, ist jedoch allgemei- ner gefasst. Zudem hat das BLV neu die Aufgabe, die Zusammenarbeit mit und zwi- schen den zuständigen kantonalen Behörden in Bezug auf TRACES zu koordinieren.

8. Kapitel: Gebühren und Kosten

Art. 102 Gebühren und Kosten im Zusammenhang mit der Einfuhr Art. 102 entspricht Art. 43 EDAV, wobei die Bestimmung eine neue Struktur erhält und auf vier separate Artikel aufgeteilt wird. Zudem werden die bisher in verschiede- nen anderen Bestimmungen erwähnten Gebühren und Kosten in diese Bestimmung verschoben. Die Gebühren sind grundsätzlich vollkostendeckend ausgestaltet.

Art. 103 Gebühren und Kosten im Zusammenhang mit der Durchfuhr Die Gebühren und Kosten im Zusammenhang mit der Durchfuhr sind neu in einem separaten Artikel geregelt. Es wird klargestellt, dass die Gebühren und Kosten im Zusammenhang mit der Einfuhr von Sendungen vom Importeur zu tragen sind, bei der Durchfuhr von Sendungen der anmeldepflichtigen Person auferlegt werden. Die Gebühren sind grundsätzlich vollkostendeckend ausgestaltet.

Art. 104 Gebühren und Kosten im Zusammenhang mit der Ausfuhr Ebenfalls in einer eigenen Bestimmung finden sich neu die Gebühren und Kosten im Zusammenhang mit der Ausfuhr. Die Gebühren sind grundsätzlich vollkostende- ckend ausgestaltet.

Art. 105 Gebührenerhebung durch die Kantone Art. 105 regelt separat die Gebührenerhebung durch die Kantone und entspricht Art.

43 Abs. 4 EDAV.

9. Kapitel: Verfahrensbestimmungen

Art. 106 Verfügungen und Rechtsmittel Art. 106 entspricht Art. 44 und 45 EDAV.

Art. 107 Meldung von Widerhandlungen Art. 107 entspricht Art. 47 EDAV und regelt die Meldung von Widerhandlungen, wel- che durch die Grenztierärztinnen und Grenztierärzte oder durch die amtlichen Tier- ärztinnen und Tierärzte in den Kantonen festgestellt werden, an die Strafverfol- gungsbehörden.

Art. 108 Strafverfolgung Art. 108 regelt die Zuständigkeiten zur Strafverfolgung. Die Bestimmung entspricht Art. 48 EDAV. Wenn nicht gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das Zollgesetz oder das Mehrwertsteuergesetz vorliegt, liegt die Zuständigkeit - analog zur Zustän- digkeit für die Ergreifung von Massnahmen - beim grenztierärztlichen Dienst oder beim Kanton. Abs. 3 weist auf die Zuständigkeit der Kantone bei Widerhandlungen anlässlich der Ausfuhr hin.

10. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 109 Vollzug Art. 109 entspricht Art. 49 EDAV.

Art. 110 EDI Art. 110 gibt dem EDI die Möglichkeit, bestimmte der ihm zugewiesenen Regelungs- kompetenzen an das BLV zu delegieren.

Art. 111 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

Aufhebung: Die EDAV, die EDTpV und die EDTV werden aufgehoben.

Änderung anderer Erlasse:

1. Gebührenverordnung BAFU

Ein schon bisher veralteter Verweis in der Verordnung wird gestrichen.

2. - 4. Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung, Verordnung über

das Schlachten und die Fleischkontrolle, Tierseuchenverordnung Die Verweise auf die EDAV werden durch Verweise auf die neue Verordnung ersetzt.

5. Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren

Art. 1 Abs. 2 Der Verweis auf die EDAV und die EDTV wird durch den Verweis auf diese Verord- nung ersetzt.

Art. 23a EDAV-Ht Die Kantone oder der grenztierärztliche Dienst sind gemäss Tierschutzgesetzgebung gehalten, Massnahmen zu ergreifen, wenn anlässlich internationaler Transporte von Tieren Mängel in Bezug auf den Tierschutz festgestellt werden. Dies trifft auch auf Tiere in der Abflugvorbereitung oder im Transit zu, in Fällen also, in denen die Halte- rin oder der Halter der Tiere eventuell nicht direkt greifbar ist. Um die Kosten für Massnahmen bei Mängeln zu verrechnen und allenfalls Strafanzeige gegen die fehl- baren Personen zu erheben, müssen deren Kontaktdaten bekannt sein. Mit der vor- liegenden Ergänzung soll die rechtliche Grundlage geschaffen werden, die Daten zur Halterin oder zum Halter in solchen Fällen von den Transportunternehmen einzufor- dern.

6. Gebührenverordnung BLV

Art. 17a In Art. 17a werden die Verweise auf die EDTV und die EDTpV durch den Verweis auf diese Verordnung ersetzt.

Art. 17b Verfügung von Massnahmen bei mangelhaften Sendungen Die Kosten für die Durchführung der grenztierärztlichen Kontrolle werden heute nur zu einem Teil durch die erhobenen Gebühren abgedeckt. Neu soll zumindest im Fall von beanstandeten Sendungen der entstehende Zusatz- aufwand in Form von gebührenpflichtigen Verfügungen vollumfänglich abgegolten werden. Diese Kosten hat der Importeur oder die anmeldepflichtige Person zu tra- gen, da der Zusatzaufwand bei entsprechend vorausschauendem Handeln des Im- porteurs oder der anmeldepflichtigen Person hätte vermieden werden können.

Art. 18 Abs. 1bis Für die Ausstellung von Einfuhrbewilligungen nach Art. 11 EDAV-DS wird neu eine vollkostendeckende Gebühr erhoben. Während bei einer Bewilligung mit grenztier- ärztlicher Untersuchung sämtliche Kosten der Bewilligungserteilung durch die bei der Kontrolle erhobene grenztierärztliche Gebühr abgedeckt werden können, werden Nutzniesser von Bewilligungen ohne grenztierärztliche Kontrolle bisher finanziell nicht belastet. Mit der Verordnungsänderung wird für solche Bewilligung nun eine vollkostendeckende Gebühr von 40 CHF erhoben und damit die bisherige Diskre- panz beseitigt.

Art. 112 Inkrafttreten Das Personal von Abfertigungsunternehmen, das Tiere dem grenztierärztlichen Dienst vorführt muss die Anforderungen bis am 1. Juni 2017 erfüllen.

3 Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von

Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit EU- Mitgliedstaaten, Island und Norwegen (EDAV-EU)

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand Entsprechend der Neustrukturierung der Erlasse im Bereich Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (siehe Ausgangslage) wird für diese Verordnung der Geltungsbereich auf den Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen festgelegt. Die Verordnung regelt die Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierproduk- ten aus EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen sowie die Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten nach diesen Staaten.

Art. 2 Anwendbares Recht In Art. 2 wird auf die zusätzlich zu beachtenden Erlasse hingewiesen. Im Übrigen entspricht diese Bestimmung Art. 1 Abs. 2 und 3 EDAV. Im Verkehr mit Island ist grundsätzlich diese Verordnung anwendbar, ausser es handelt sich um lebende Fi- sche, tierische Samen, Eizellen und Embryonen. Der Handel mit diesen Tieren und Tierprodukten ist nicht Bestandteil des Veterinärabkommens zwischen der EU und Island, womit dieser Handel im Kontext der EDAV-DS zu betrachten ist.

Art. 3 Begriffe Grundsätzlich werden die Definitionen aus den bisherigen Verordnungen übernom- men. Es werden aber kleinere Angleichungen an das EU-Recht vorgenommen und bisher fehlende Begriffe neu definiert (Bestimmungsbetrieb, Importeur). Die Tierpro- dukte sind neu nicht mehr im Geltungsbereich umschrieben, sondern werden eben- falls als Definition aufgenommen. Auch wird die Definition des Begriffs TRACES neu in die Bestimmung zu den Begriffen aufgenommen und nicht mehr in den spezifi- schen Bestimmungen zu TRACES umschrieben. Andere Begriffe der bisherigen EDAV werden neu nicht mehr definiert, da sie entweder selbsterklärend oder in den materiellen Bestimmungen umschrieben sind. Bezüglich der betroffenen Tiere und Tierprodukte gibt es keine Änderung. In der deutschen Version wird der Begriff Eier durch den zutreffenderen Begriff Eizellen ersetzt (in der französischen und italieni- schen Fassung der bisherigen Verordnungen wird bereits heute dieser Begriff ver- wendet).

2. Kapitel: Einfuhr

1. Abschnitt: Bedingungen

Art. 4 Grundsatz Art. 4 entspricht materiell Art. 9 und 13 EDAV. Tiere und Tierprodukte müssen bei der Einfuhr den harmonisierten Bedingungen der EU zum innergemeinschaftlichen

Verkehr entsprechen (Abs. 1). Das EDI bezeichnet die anwendbaren Erlasse (Abs. 2). Bestehen keine solchen harmonisierten Bedingungen, kann das BLV nach Abs. 3 eigene Einfuhrbedingungen vorsehen.

Art. 5 Begleitdokumente Diese Bestimmung legt fest, welche Begleitdokumente einer Sendung beiliegen müssen (Gesundheitsbescheinigung, Handelspapier). Art. 5 entspricht im Wesentli- chen Art. 15 und 19 EDAV. Für Lebensmittel tierischer Herkunft und solche mit ei- nem Anteil von Lebensmitteln tierischer Herkunft, die im Reiseverkehr eingeführt werden und ausschliesslich für den Eigengebrauch bestimmt sind, ist keine Gesund- heitsbescheinigung und kein Handelspapier erforderlich (bisher Art. 19 EDAV). Das EDI legt zudem fest, welche zusätzlichen Garantien in Bezug auf den Gesundheits- status bestimmter Tiere abgegeben werden müssen.

Art. 6 Bewilligungen Grundsätzlich sind für die Einfuhr von Tieren und Tierprodukten aus EU- Mitgliedstaaten, Island und Norwegen keine Bewilligungen erforderlich. Die Ausnah- men davon sind in Art. 6 geregelt. Die Bestimmung entspricht Art. 14 EDAV. Die Ge- nehmigung des Herkunftslandes für die Erteilung der Einfuhrbewilligung für tierische Nebenprodukte wird nicht mehr vorausgesetzt, da für die Ausfuhr aus dem Her- kunftsland zuerst die Bewilligung des Bestimmungslandes verlangt wird (siehe Art. 23).

Art. 7 Grenzweidegang Diese Bestimmung entspricht Art. 17 EDAV.

2. Abschnitt: Registrierung und Voranmeldung

Art. 8 Registrierung Diese Bestimmung entspricht weitestgehend Art. 6 und 7 EDAV, wobei auf Grund der neuen Struktur und der entsprechenden Aufteilung der Bestimmungen nach „Verkehr mit Drittstaaten“ bzw. „Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Nor- wegen“ nur diejenigen Beteiligten aufgeführt werden, die im Verkehr mit den EU- Mitgliedstaaten, Island und Norwegen betroffen sind. Im Sinne der neuen Struktur innerhalb der EDAV-EU werden diejenigen Bestimmungen, die Dritte betreffen, im Kapitel zur Einfuhr bzw. im Kapitel zur Ausfuhr geregelt; diejenigen Bestimmungen, die die Behörden betreffen, werden in das Kapitel zur Vollzugsorganisation für TRA- CES verschoben. Neu aufgenommen wird entsprechend den Vorgaben der EU die Registrierungspflicht für Bestimmungsbetriebe. Zudem wird ausdrücklich die Pflicht eingeführt, Adressänderungen unverzüglich den zuständigen Behörden mitzuteilen (Abs. 2).

Art. 9 Voranmeldung Diese Bestimmung entspricht Art. 16 Abs. 1 EDAV. Neu muss jedoch auch die An- kunft von Samen, unbefruchteten Eizellen und Embryonen der Schweinegattung der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt vorangemeldet werden, da auch bei die- sen Produkten – wie bei den Klauentieren, Hühnervögeln, Gänsevögeln und Laufvö- geln - die Gefahr besteht, dass ohne sicherende Massnahmen am Bestimmungsort ein erhöhtes Risiko für die Einschleppung von Seuchen besteht.

3. Abschnitt: Begleitdokumente

Art. 10 Gesundheitsbescheinigungen Der Begriff „Bescheinigung“ wird in der ganzen Verordnung durch den präziseren Begriff „Gesundheitsbescheinigung“ ersetzt. Abs. 1 entspricht Art. 15 Abs. 1 EDAV, Abs. 2 und 3 entsprechen Art. 4 Abs. 1 und 2 EDAV. Die formellen Anforderungen an die Gesundheitsbescheinigungen werden neu vom EDI festgelegt und nicht mehr im Anhang zur Bundesratsverordnung umschrieben.

Art. 11 Handelspapiere Art. 11 regelt die Anforderungen an die Handelspapiere, die eine Sendung begleiten müssen, wenn keine Gesundheitsbescheinigung vorgeschrieben ist. Handelspapiere müssen - wie die Gesundheitsbescheinigungen - den Vorschriften des EU-Rechts entsprechen. Sieht das EU-Recht keine Anforderungen vor, müssen Handelspapier zumindest die in dieser Bestimmung vorgesehenen Angaben enthalten. Diese Be- stimmung entspricht Art. 15 Abs. 4 EDAV.

Art. 12 Vorlagen Diese Bestimmung verpflichtet das BLV, Vorlagen für die erforderlichen Gesund- heitsbescheinigungen und Handelspapiere im Internet zu veröffentlichen (bisher Art.

15 Abs. 2 EDAV).

Art. 13 Vorlegen der Dokumente zur Kontrolle Nach Art. 29 Abs. 1 kann die Zollverwaltung eine stichprobenweise Kontrolle der Be- gleitdokumente durchführen. Die anmeldepflichtige Person hat demzufolge sicherzu- stellen, dass die Begleitdokumente in diesem Fall der Zollstelle vorgelegt werden. Die anmeldepflichtige Person hat zudem sicherzustellen, dass der Zollstelle die er- forderlichen Gesundheitsbescheinigungen für Klauentiere sowie für Hühnervögel, Gänsevögel und Laufvögel in jedem Fall vorgelegt werden (bisher Art. 3 Abs. 2 EDAV). Diese werden nach Art. 29 Abs. 2 immer geprüft.

4. Abschnitt: Transport

Art. 14 Hygiene Die Bestimmung enthält grundsätzliche tierseuchenpolizeiliche Anforderungen in Be- zug die Hygiene von Transportmitteln und die Entsorgung von Packmaterial bzw. Einstreu. Sie entspricht dem Zusammenzug der Art. 8 und 12 EDAV.

Art. 15 Weitertransport zum Bestimmungsort Danach müssen die Tiere und Tierprodukte auf direktem Weg in den Bestimmungs- betrieb verbracht werden, wobei Tiere nicht umgeladen werden dürfen und bei be- stimmten Tieren keine anderen Tiere zugeladen werden dürfen (bisher Art. 10 und

11 Abs. 2 EDAV).

5. Abschnitt: Betriebliche Melde- und Aufbewahrungspflichten

Art. 16 Meldepflicht Diese Bestimmung entspricht Art. 16 Abs. 3 EDAV. Neu muss jedoch auch das Ein- treffen von Samen, Eizellen und Embryonen der Schweinegattung der Kantonstier- ärztin oder dem Kantonstierarzt gemeldet werden.

Art. 17 Aufbewahrungspflicht Art. 17 regelt die Aufbewahrungspflicht der Betriebe in Bezug auf die Gesundheits- bescheinigungen (bisher Art. 3 Abs. 3 EDAV).

6. Abschnitt: Verantwortung für Sendungen und Dokumente

Art. 18 Der Grundsatz in Bezug auf die Verantwortung für Sendungen und Dokumente ent- spricht Art. 3 Abs. 1 EDAV. Diese Bestimmung entspricht Art. 3 Abs. 1 EDAV.

3. Kapitel: Durchfuhr

Art. 19 Bedingungen Die Durchfuhrbedingungen für Tiere und Tierprodukte aus EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen durch das Einfuhrgebiet sind bisher nicht ausdrücklich festgelegt wor- den. Grundsätzlich gelten die Einfuhrbedingungen des Bestimmungslandes (Abs. 1). Aus Sicht des Risikos der Seuchenverschleppung und der daraus für Mensch und Tier resultierenden Gefahr sind in gewissen Fällen aber an Tiere und Tierprodukte bei der Durchfuhr die gleichen Bedingungen zu stellen wie bei einer Einfuhr: wenn die Sendungen auf dem Luftweg in das Einfuhrgebiet verbracht und mit einem ande- ren Transportmittel durch das Einfuhrgebiet durchgeführt werden und wenn die Sen-

dungen auf dem Landweg durch das Einfuhrgebiet durchgeführt werden (Abs. 2). Abs. 3 listet die in diesen Fällen auf die Durchfuhr Fällen anwendbaren Einfuhrbe- stimmungen auf.

Art. 20 Verantwortung für Sendungen und Dokumente Entsprechend der Struktur der Verordnung wird für die Durchfuhr eigenständig der Grundsatz in Bezug auf die Verwantwortung für Sendungen und Dokumente fest- gehalten (bisher Art. 3 Abs. 1 EDAV).

4. Kapitel: Ausfuhr

Art. 21 Grundsatz Für Ausfuhren nach EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen gelten grundsätzlich dieselben Anforderungen wie für die Einfuhr. Die entsprechenden anwendbaren Ein- fuhrbestimmungen werden in Abs. 1 aufgelistet. Zusätzlich gelten allfällige weitere tierseuchenpolizeiliche Anforderungen des Bestimmungslandes. Kontrollen anläss- lich der Ausfuhr finden jedoch keine statt.

Art. 22 Bruteier Art. 22 entspricht Art. 24 EDAV.

Art. 23 Tierische Nebenprodukte: Bewilligung Für Ausfuhren ist grundsätzlich keine Bewilligung erforderlich. Ausgenommen davon ist die Ausfuhr von tierischen Nebenprodukten. Art. 23 entspricht Art. 25 Abs. 1-3 EDAV.

Art. 24 Tierische Nebenprodukte: Begleitdokumente Art. 24 enthält die Vorgaben zu den erforderlichen Begleitdokumenten für die Ausfuhr von tierischen Nebenprodukten (bisher Art. 25 Abs. 4 EDAV).

Art. 25 Tierische Nebenprodukte: Entsorgung Diese Bestimmung enthält die Verweise auf weitere anwendbare Erlasse in Bezug auf die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten. Art. 25 entspricht Art. 25 Abs. 5 EDAV.

Art. 26 Rindfleisch aus Staaten ohne Verbot von Hormonen als Leistungs- förderern Die Ein- und Durchfuhr von bestimmtem Rindfleisch aus Staaten ohne Verbot von Hormonen als Leistungsförderern ist in der EDAV-DS geregelt. Wird solches Fleisch ohne eine von der EU anerkannte Gesundheitsbescheinigung eingeführt, darf dieses auf keinen Fall in die EU-Mitgliedstaaten ausgeführt werden.

Art. 27 Registrierung Art. 27 ist das Pendant zu Art. 8 und regelt die Registrierung in TRACES in Bezug auf die Ausfuhr.

Art. 28 Verantwortung für Sendungen und Dokumente Entsprechend der Struktur der Verordnung wird auch für die Ausfuhr eigenständig der Grundsatz in Bezug auf die Verwantwortung für Sendungen und Dokumente festgehalten (bisher Art. 3 Abs. 3 EDAV).

5. Kapitel: Kontrollen und Massnahmen

Art. 29 Kontrolle der Einfuhr und Durchfuhr Grundsätzlich finden bei der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten aus EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen keine Kontrollen statt. Abs. 1 hält jedoch ganz allgemein fest, dass die Zollverwaltung eine stichprobenweise Kontrolle der Begleitdokumente durchführen kann. Die Zollverwaltung überprüft zudem immer die Gesundheitsbescheinigungen für Klauentiere, Hühnervögel, Gänsevögel und Lauf- vögel. Fehlen die erforderlichen Gesundheitsbescheinigungen oder Handelspapiere oder sind sie mangelhaft, so erstattet die Zollstelle eine Meldung an die zuständige kantonale Behörde. D.h. an die Behörde desjenigen Kantons, wo der der Mangel festgestellt wurde. Im Übrigen entspricht die Bestimmung Art. 18 EDAV.

Art. 30 Amtstierärztliche Überwachung Diese Bestimmung entspricht Art. 16 Abs. 2 EDAV. Neu geregelt wird, dass auch für Schweine, bei denen Samen, Eizellen oder Embryonen ausländischer Herkunft ein- gesetzt wurden, eine amtstierärztliche Überwachung angeordnet werden kann. Das BLV erlässt technische Weisungen zur Notwendigkeit und zur Durchführung von amtstierärztlichen Überwachungen.

Art. 31 Massnahmen bei widerrechtlichen Ein-, Durch- und Ausfuhren Diese Bestimmung entspricht Art. 46 Abs. 2 - 4 EDAV.

6. Kapitel: Vollzugsorganisation für TRACES

Art. 32 Registrierung Art. 32 ff enthalten die behördenseitigen Regelungen zu TRACES. Art. 32 führt auf, welche Behörden im Informationssystem TRACES erfasst sein müssen (bisher Art. 6 EDAV).

Art. 33 Zugang Art. 33 regelt den behördenseitigen Zugang zu TRACES und entspricht Art. 7 EDAV.

Art. 34 Verpflichtungen der kantonalen Behörden Diese Bestimmung entspricht Art. 6 Abs. 2 EDAV. Neu ist die Verpflichtung, dass die mit der Verwaltung von TRACES betrauten kantonalen Stellen regelmässig Wieder- holungsschulungen des BLV absolvieren müssen.

Art. 35 Koordination Art. 35 entspricht im Grossen und Ganzen Art. 5 Abs. 2 EDAV, ist jedoch allgemeiner gefasst. Zudem hat das BLV neu die Aufgabe, die Zusammenarbeit mit und zwi- schen den zuständigen kantonalen Behörden in Bezug auf TRACES zu koordinieren.

7. Kapitel: Gebühren

Art. 36 Gebührenerhebung durch das BLV Art. 36 entspricht Art. 43 EDAV, enthält jedoch nur noch die durch das BLV zu erhe- benden und im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen massgeb- lichen Gebühren.

Art. 37 Gebührenerhebung durch die Kantone Diese Bestimmung regelt die Gebührenerhebung durch die Kantone und entspricht Art. 43 Abs. 1bis und Abs. 4 EDAV.

8. Kapitel: Verfahrensbestimmungen

Art. 38 Verfügungen und Rechtsmittel Art. 38 entspricht Art. 44 und 45 EDAV.

Art. 39 Meldung von Widerhandlungen Art. 39 regelt die Meldung von Widerhandlungen an die zuständige Strafverfolgungs- behörde. Die Bestimmung entspricht Art. 47 EDAV.

Art. 40 Strafverfolgung Diese Bestimmung entspricht Art. 46 Abs. 5 und Art. 48 Abs. 2 EDAV. Abs. 3 weist neu auf die Zuständigkeit der Kantone bei Widerhandlungen anlässlich der Ausfuhr hin.

9. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 41 Vollzug Art. 41 entspricht Art. 49 EDAV.

Art. 42 Anpassungen technischer Vorschriften Art. 42 ermächtigt das BLV, Anpassungen technischer Einzelheiten von untergeord- neter Bedeutung der für anwendbar erklärten Vorschriften und Normen in Bezug auf die Einfuhrbedingungen nach Art. 4 Abs. 2 nachzuführen (Art. 53a Abs. 2 TSG).

Art. 43 Inkrafttreten Art. 43 bestimmt das Inkrafttreten.

4 Verordnung des EDI über die Kontrolle der Ein- und

Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten (EDAV-KVDS); Verordnung des EDI über die Kontrolle der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen (EDAV-KVEU)

Die bisherige EDAV-Kontrollverordnung wird neu aufgeteilt in zwei Verordnungen, entsprechend der neuen Gliederung der Bundesratsverordnungen nach der Herkunft von Tieren und Tierprodukten bei der Ein- und Durchfuhr bzw. nach Bestimmungsort bei der Ausfuhr. Zudem werden die infolge der neuen Verordnungen notwendigen Anpassungen vorgenommen. Die bisher in den Anhängen zur EDAV enthaltenen formalen Anforderungen an Be- scheinigungen und die Zulassungsbedingungen für Grenzkontrollstellen sowie die bisher in der EDTV aufgeführten Anforderungen an die Quarantänestationen sind neu auf Stufe EDI geregelt. Neu werden in der EDAV-KVEU - analog zur heutigen EDAV-Kontrollverordnung - im Anhang die Fundstellen der Erlasse der EU aufgeführt, die im Handel mit Tieren und Tierprodukten mit der EU, Island und Norwegen anwendbar sind. Bei Änderungen von Bestimmungen der EU zum innergemeinschaftlichen Verkehr, die gemäss Ab- kommen auch auf den Handel mit der Schweiz anwendbar sind, kann die Anpassung des schweizerischen Rechts mit der neuen EDAV-KVEU rasch vorgenommen wer- den. Das Abkommen wird in regelmässigen Abständen vom gemeinsamen Veteri- närausschuss entsprechend aktualisiert.

5 Finanzielle und personelle Auswirkungen

EDAV-DS

1. Bund

Mit den neuen Verordnungen werden dem Bund grundsätzlich keine neuen Aufga- ben zugewiesen, womit sich aus den Vorlagen für den Bund weder Mehrbelastungen noch personelle Auswirkungen ergeben.

Das BLV stellt für die Einfuhr von Laborproben und Mustersendungen Bewilligungen aus. Basierend auf der Beurteilung des mit der Einfuhr einhergehenden Risikos wird im Rahmen der Bewilligungserteilung eine grenztierärztliche Untersuchung angeord- net oder auf eine solche explizit verzichtet. Pro Jahr werden vom BLV rund 500 sol- che Bewilligungen ausgestellt, wovon rund die Hälfte ohne Auflage der grenztierärzt- lichen Kontrolle und bisher ohne Gebührenerhebung ausgestellt werden. Die vorlie- gende Änderung mit den neuen vollkostendeckenden Gebühren auch für Bewilligun- gen ohne grenztierärztliche Kontrolle wird demgemäss zu Mehreinnahmen von rund 10‘000 CHF zu Gunsten des Bundes führen (250 Bewilligungen mal 40 Fr.).

Gemäss der vorliegenden Verordnungsänderung soll neu für diejenigen Verfügun- gen, welche eine Rückweisung, Verarbeitung oder Einziehung von Sendungen an- ordnen, eine Gebühr von 120 CHF erhoben werden. Diese Gebühr deckt einerseits die mit der Verfügung verbundenen administrativen Kosten vollständig ab, anderer- seits wird ein Teil des Mehraufwands, der bei der Kontrolle von Sendungen mit Män- geln entsteht, abgegolten. Pro Jahr fallen rund 200 solcher Verfügungen an, was zwar zu Mehreinnahmen des Bundes von rund 25‘000 Fr. pro Jahr führen wird; es verbleibt trotzdem bei einem ungedeckten Aufwand von rund 2‘000‘000 CHF pro Jahr im Rahmen der grenztierärztlichen Kontrollen. Eine generelle Anhebung dieser Gebühr (volle Kostendeckung) wird aus marktwirtschaftlichen Überlegungen (die Kontrolle an den CH-Flughäfen steht in direkter Konkurrenz mit den Kontrollen an den Flughäfen in den Nachbarländern) nicht als opportun erachtet. Deshalb hat der Bundesrat bereits 2007 bewusst auf eine Anhebung der Kontrollgebühren über den EU-Mindestansatz und damit eine volle Deckung der mit der Kontrolle einhergehen- den Kosten verzichtet. Daran soll weiterhin festgehalten werden.

2. Kantone

Der Kanton BS wird neu Kontaktstelle für Meldungen des Zolls über Sendungen, die im Schiffsverkehr auf dem Rhein eingeführt werden und nicht den Einfuhrbedingun- gen entsprechen. In der Praxis hat bereits heute der Kanton BS die entsprechenden Massnahmen ergriffen (Art. 46 Abs. 2 EDAV), ist jedoch vom BLV und nicht vom Zoll informiert worden. Die vorliegende Änderung hat demzufolge keinen Mehraufwand für den Kanton BS zur Folge. Im Übrigen entsteht den Kantonen kein unmittelbarer zusätzlicher finanzieller oder personeller Aufwand.

3. Abfertigungsunternehmen

Die Abfertigungsunternehmen, die dem grenztierärztlichen Dienst Tiere zur Kontrolle vorweisen, müssen neu über ausgebildete Tierpflegerinnen oder Tierpfleger verfü- gen. Dies bedeutet für diejenigen Unternehmen, die noch nicht über entsprechend ausgebildetes Personal verfügen, einen Mehraufwand. Es ist jedoch darauf hinzu- weisen, dass einige Abfertigungsunternehmen bereits heute auf Personal zurückgrei- fen können, die diese Anforderungen erfüllen. Es steht den Abfertigungsunterneh- men die Möglichkeit offen, auswärtige Tierpflegerinnen oder Tierpfleger im Auftrag für solche vorangemeldeten Kontrollen beizuziehen.

Im Übrigen ist die vorgeschlagene Verordnungsänderung vor allem struktureller Art und hat keinen unmittelbaren zusätzlichen finanziellen oder personellen Aufwand zur Folge.

EDAV-EU Die vorgeschlagene Verordnungsänderung ist vor allem struktureller Art und hat kei- nen unmittelbaren zusätzlichen finanziellen oder personellen Aufwand zur Folge.

6 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der

Schweiz

Die EDAV-DS und die EDAV-EU sind inhaltlich gleichwertig zu den EU-rechtlichen Vorgaben, die im Abkommen aufgeführt sind und als Vergleichsbasis für die Gleich- wertigkeit der schweizerischen Vorschriften einerseits in Bezug auf den Verkehr mit Drittstaaten, andererseits in Bezug auf den Verkehr mit der EU gelten. Im Rahmen einer künftigen Anpassung des Abkommens per Beschluss des Gemischten Veteri- närausschusses werden diese Verordnungsanpassungen zur Aufdatierung der Gleichwertigkeit auch völkerrechtlich zu verankern sein (im Rahmen der Aktualisie- rung von Anlage 2 zu Anhang 11).