Änderung der Tierseuchenverordnung, der Tierschutzverordnung und der Verordnung über das Informationssystem für den öffentlichen Veterinärdienst
Erläuterungen zur Änderung der Tierseuchenverordnung, der Tierschutzverordnung und der Verordnung über das Informationssystem für den öffentlichen Veterinärdienst
I. Allgemeines Die vorliegende Änderung der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401) hat die Aktualisierung von Bestimmungen zur Bekämpfung einzelner Tierseu- chen, die Aufnahme neuer Tierseuchen sowie die Anpassung der Bestimmungen zum Equidenpass an veränderte Bedürfnisse zum Gegenstand. Zudem sollen im Zusam- menhang mit der Registrierung von Hunden nach Artikel 30 Absatz 2 des Tierseuchen- gesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40) einzelne Änderungen erfolgen. Diesbezüg- lich sind zusätzlich Änderungen der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) sowie des Anhangs der Verordnung über das Informationssystem für den öffentlichen Veterinärdienst vom 29. Oktober 2008 (ISVet-V; SR 916.408) erforderlich.
II. Wichtigste Änderungen im Überblick 1.) Änderung der Tierseuchenverordnung
1.1 Equidenpass
Seit dem 1. Januar 2011 müssen alle in der Schweiz gehaltenen Equiden (Tiere der Pferdegattung) in der Tierverkehrsdatenbank (TVD) registriert werden und einen Equi- denpass besitzen. Es hat sich gezeigt, dass die Prozesse bei der Passausstellung, wel- che in Zusammenarbeit mit verschiedenen Pferdeorganisationen ausgearbeitet worden waren, von vielen der passausstellenden Stellen als aufwändig und schwer umsetzbar empfunden wurden. Die passausstellenden Stellen haben deshalb für den Equidenpass weiterhin die Daten ihrer eigenen Datenbanken verwendet, statt sie wie vorgesehen von der TVD zu beziehen. Das Obligatorium, wonach für alle Equiden im Pass ein Signale- ment (Schaubild des Equiden) vorhanden sein muss, wurde ebenfalls hinterfragt, da dessen Aufnahme mit Kosten verbunden und bei einigen Equiden - beispielsweise bei Eseln - auch nicht ganz einfach ist. Da durch das obligatorische Kennzeichnen aller nach dem 1. Januar 2011 geborenen Equiden mit einem Mikrochip und den Eintrag der Mikrochipnummer in die TVD und in den Equidenpass eine eindeutige Identifikation auch ohne Signalement sichergestellt werden kann, soll künftig aus tierseuchenrechtlicher Sicht auf das Signalement verzich- tet werden. Dieses soll nur noch für Tiere obligatorisch sein, die in ein Herdebuch nach Artikel 2 Buchstabe a der Tierzuchtverordnung vom 31. Oktober 2012 (SR 916.310) eingetragen werden (Herdebuchtiere). Ausnahmen können ausserdem aufgrund von privaten Vorgaben bestehen, beispielsweise wenn im Rahmen der Durchführung eines Wettkampfes im In- oder Ausland ein Signalement des Equiden verlangt wird. Für die Einhaltung solcher Vorgaben ist der Eigentümer verantwortlich.
Der Prozess der Passausstellung soll dahingehend vereinfacht werden, dass die pass- ausstellenden Stellen von der Betreiberin der TVD den sogenannten Grundpass (Pass- rohling, ergänzt mit den Daten nach Artikel 15d Absatz 1 Buchstabe a–e TSV) beziehen und diesen bei Bedarf mit dem Abstammungsausweis bzw. einem Signalement bei Her- debuchtieren und - sofern gewünscht - weiteren Einträgen und Zusatzblättern ergänzen können. Durch diesen neuen Prozess wird gewährleistet, dass die Daten im Pass mit denjenigen auf der TVD übereinstimmen, und die passausstellenden Stellen müssen die Daten nicht mehr von der TVD beziehen.
1.2 Porcines reproduktives und respiratorisches Syndrom (PRRS)
Das Einschleppen von PRRS durch die Einfuhr von Schweinesperma zur künstlichen Befruchtung im November 2012 hat gezeigt, dass durch importierte Fortpflanzungspro- dukte ein erhöhtes Risiko für den Ausbruch von PRRS besteht. Um Betriebe, die für ei- ne künstliche Besamung oder einen Embryotransfer importierte Embryonen, Samen oder Eizellen verwenden, besser überwachen und im Seuchenfall die adäquaten Mass- nahmen treffen zu können, müssen die Bestimmungen zum PRRS angepasst werden.
1.3 Besnoitiose
Im Jahr 2012 wurde bei acht Rindern, die aus Endemiegebieten in Frankreich importiert wurden, Besnoitiose festgestellt. Diese Tiere wurden getötet. Anschliessend wurden sämtliche seit 2005 aus diesen Regionen importierten Tiere untersucht. Obwohl keine weitere Einschleppung festgestellt wurde, werden aktuell sämtliche aus Endemiegebie- ten importierten Tiere vor oder nach dem Import serologisch auf Besnoitiose untersucht. Durch Aufnahme der Besnoitiose in die Tierseuchenverordnung soll eine gesetzliche Grundlage für diese Untersuchungen geschaffen sowie Regelungen für den Verdachts- und Seuchenfall erlassen werden.
1.4 Pferdeenzephalomyelitiden
In der EU gehören seit dem 1. Januar 2013 die japanische Enzephalitis (JE), die östli- che (EEE), westliche (WEE) und venezolanische (VEE) Pferdeenzephalomyelitis sowie das West-Nil-Fieber (WNF) als Formen der Pferdeenzephalomyelitiden zu den melde- pflichtigen Tierseuchen1. Im Sinne der Äquivalenz soll in das Kapitel über die zu be- kämpfenden Seuchen ein neuer Abschnitt mit dem Titel Pferdeenzephalomyelitiden ein- gefügt werden, unter welchen nebst der japanischen Enzephalitis die bisher als auszu- rottende Seuchen eingestuften EEE, WEE und VE (durch Togaviridae verursachte For- men der Encephalomyelitis) und das bisher unter den zu überwachenden Seuchen auf- geführte WNF subsumiert werden. Bei sämtlichen Krankheiten handelt es sich um Zoonosen, die von Mücken übertragen werden. Abgesehen vom West-Nil-Fieber kommen sie zur Zeit in Europa nicht vor. Eine Einschleppung kann jedoch nicht ausgeschlossen werden. Damit in einem allfälligen
1 Anhang I des Durchführungsbeschlusses 2012/737/EU der Kommission vom 27. November 2012 zur Änderung der Anhänge I und II der Richtlinie 82/894/EWG des Rates über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft, ABl. L 329 vom 29.11.2012, S.19.
Seuchenfall rasch und der Situation angemessen gehandelt werden kann, sollen die notwendigen Bestimmungen bereits zum jetzigen Zeitpunkt erlassen werden.
1.5 Enzootische Pneumonie der Schweine (EP)
Die enzootische Pneumonie konnte in der Vergangenheit erfolgreich bekämpft werden; entsprechend kommen heutzutage nur noch wenige Fälle pro Jahr vor. Tritt jedoch in einem Betrieb EP auf, erweist sich die Ausmerzung von lediglich einem Teil der Tiere häufig als sehr aufwändig und Nachbarbetriebe werden durch die Sanierungszeit von mindestens sechs Monaten unnötig lange einem erhöhten Risiko ausgesetzt. Daher soll die Tierseuchenverordnung dahingehend geändert werden, dass künftig im Rahmen der Bekämpfung der EP verseuchte Bestände ausgemerzt werden.
1.6 Weitere Änderungen
Im Übrigen sollen einige punktuelle Änderungen der Verordnung erfolgen. Beispielsweise sollen die Pflichten der Tierhalterinnen und Tierhalter dahingehend er- weitert werden, dass diese künftig dafür verantwortlich sind, alle notwendigen Vorkeh- rungen zu treffen, um bei Tieren direkt auf dem Betrieb eine sichere Probenahme zu ermöglichen. Jägerinnen und Jäger sowie Organe der Wildhut sollen künftig verpflichtet sein, den Ausbruch einer Seuche bei Wildtieren sowie jede verdächtigen Erscheinung, die den Ausbruch einer solchen befürchten lässt, einer Tierärztin oder einem Tierarzt zu melden. Der Eigentümer einer Wanderschafherde, die über das Gebiet von mehreren Gemein- den getrieben wird, muss neu für den Erhalt der Bewilligung nicht mehr die genaue Rou- te, sondern lediglich die betroffenen Gemeinden bezeichnen. Weiter werden die Kantone verpflichtet, ein Milchsammelkonzept auszuarbeiten, wel- ches im Fall eines Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche das Einsammeln der Milch regelt. Schliesslich werden die Begriffsdefinitionen Abort und Totgeburt eingeführt und bei den Bestimmungen zur Abklärung von Abortursachen verschiedene Präzisierungen ge- macht.
2.) Änderungen im Zusammenhang mit der Registrierung von Hunden nach Ar- tikel 30 Absatz 2 TSG (Tierseuchen- und Tierschutzverordnung sowie Ver- ordnung über das Informationssystem für den öffentlichen Veterinärdienst)
Nach Artikel 30 Absatz 2 TSG sorgen die Kantone für die Registrierung der Hunde in einer zentralen Datenbank. Die zentrale Hundedatenbank wird von der ANIS AG ge- führt. Im Informatikbereich besteht eine Zusammenarbeit mit der Betreiberin der TVD, der Identitas AG. Um die Datenbank besser auf die Bedürfnisse der kantonalen Veterinärämter auszurich- ten, hat die Vereinigung der Schweizer Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte eine Arbeitsgruppe beauftragt, Verbesserungsvorschläge zu erarbeiten.
Die Bedürfnisse der einzelnen Kantone im Zusammenhang mit einer zentralen Hunde- datenbank sind verschieden, insbesondere aufgrund der unterschiedlichen kantonalen Hundegesetze und der unterschiedlichen Systeme für die Erhebung der Hundesteuern. Die von der Arbeitsgruppe ausgearbeiteten Verordnungsänderungen dürften im Inte - resse aller Kantone sein. Es sollen einzelne Änderungen der relevanten Bestim - mungen der Tierseuchen- und Tierschutzverordnung sowie des Anhangs der Ver- ordnung über das Informationssystem für den öffentlichen Veterinärdienst erfolgen. Insbesondere soll der Zugriff der Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte auf die Hundedatenbank neu über eine Schnittstelle zu dem vom BVET betriebenen Informationssystem ISVet erfolgen. Die Tierschutz- und die ISVet-Verordnung befinden sich aktuell in verschiedenen Sta- dien in Revision. Bei der vorliegenden Änderung wird vom geltenden Recht ausgegan- gen. Allenfalls sind nach der Anhörung Anpassungen an zwischenzeitlich erfolgte Ände- rungen vorzunehmen.
III. Zu den einzelnen Bestimmungen
1.) Tierseuchenverordnung Art. 3 Bst. ibis und n Aufnahme der Besnoitiose in die Liste der auszurottenden Seuchen (Bst. i bis). Aufgrund der Aufnahme der Pferdeencephalomyelitis in die zu bekämpfenden Seuchen wird die Encephalomyelitis bei den auszurottenden Seuchen gestrichen (Bst. n).
Art. 4 Bst. hbis Aufnahme der Pferdeencephalomyelitis in die zu bekämpfenden Seuchen.
Art. 5 Bst. g Das West-Nil-Fieber wird von der Pferdeencephalomyelitis erfasst. Daher kann es bei den zu überwachenden Seuchen gestrichen werden.
Art. 6 Bst. zbis und zter Die Begriffe Abort und Totgeburt werden in der Tierseuchenverordnung verwendet, bis anhin jedoch nicht definiert. Da dadurch Unklarheiten, beispielsweise bei der Meldung von Aborten und Totgeburten, entstehen, sollen die beiden Begriffe definiert werden.
Da künftig im Equidenpass kein Signalement mehr verlangt wird, ist die Vorschrift betref- fend Identifizierung der Equiden nicht mehr notwendig und Artikel 15b kann aufgehoben werden.
Abs. 2: Es wird Bezug genommen auf den neuen Grundpass, der von der Betreiberin der TVD ausgestellt wird. Zudem besteht keine Pflicht mehr, den Equiden vor der Pass- ausstellung identifizieren zu lassen.
Abs. 5: Da das Signalementsblatt nicht mehr zwingender Bestandteil eines Equiden- passes ist, wird nebst dem Hinterlegen des Passes oder einer Kopie des Signale- mentsblatts beim Tier eine weitere Möglichkeit angeboten: Sofern sich eine Mikrochip- nummer auf dem Deckblatt des Passes befindet, kann auch eine Kopie des Deckblatts beim Tier aufbewahrt werden. Abs. 6: Neu wird nun angegeben, dass der Eigentümer in der Pflicht ist, den Pass an- lässlich der Schlachtung mit dem Equiden weiterzugeben. Abs. 7: Nach der Annullierung des Passes eines toten Equiden durch eine anerkannte passausstellende Stelle, muss dieser dem Eigentümer auf dessen Verlangen retourniert werden. Abs. 8: Die anerkannten passausstellenden Stellen haben keine Möglichkeit, unkorrekte Erfassungen von ausländischen Equidenpässen auf der TVD zu korrigieren. Es macht deshalb keinen Sinn, dass die passausstellende Stelle die korrekte Erfassung überprü- fen muss. Entsprechend wird diese Anforderung gestrichen. Zudem wird präzisiert, dass der Equideneigentümer in der Pflicht ist, den Pass eines importierten Equiden zur Über- prüfung einer passausstellenden Stelle in der Schweiz zukommen zu lassen und dass diese den Pass bei Bedarf ergänzen muss.
Abs. 1 Bst. c und d Ziff. 7: Das Signalement ist nicht mehr Bestandteil des Equiden- passes. Daher muss die Farbe des Equiden als von den Vorgaben der EU erfasstes Merkmal in den Pass aufgenommen werden. Abs. 3 und 4: Für Herdebuchtiere muss der Equidenpass zusätzlich einen Abstam- mungsausweis und das verbale und grafische Signalement enthalten, welches mit Aus- nahme der Fälle nach Artikel 15f Absatz 1 durch einen vom Schweizerischen Verband für Pferdesport zugelassenen Identifikationsbeauftragten oder Tierarzt erstellt werden muss.
Abs. 1: Neu wird der Equidenpass aus dem sogenannten Grundpass hergestellt. Dieser wird von der Betreiberin der TVD ausgestellt und enthält die Daten nach Artikel 15d Ab- satz 1 Buchstaben a-e. Abs. 1bis: Der bisherige Absatz 1 wird zu Absatz 1bis. Abs. 3: Die passausstellende Stelle muss die Daten für die Passausstellung künftig nicht mehr von der TVD beziehen, sondern erhält neu den in Absatz 1 eingeführten Grundpass von der Betreiberin der TVD. Die von Artikel 15c vorgegebenen Fristen müssen von den passausstellenden Stellen eingehalten werden; eine Überlastung am Jahresende kann allerdings zu einer Verzö- gerung bei der Ausstellung der Pässe führen, weshalb die Formulierung "in der Regel" aus dem geltenden Recht übernommen wird. Pässe von toten Equiden sind gut ersicht- lich zu annullieren, beispielsweise durch eine gut sichtbare Lochung oder mittels Stem- pels quer über die erste Seite (Deckblatt).
Der TVD müssen keine Signalemente mehr gemeldet werden - auch diejenigen von Herdebuchtieren nicht. Der Absatz wird deshalb aufgehoben.
Die Pflicht zur Idenzifizierung entfällt auch für ausländische Organisationen.
Gliederungstitel vor Art. 16 Für die Vorschriften über die Kennzeichnung und Registrierung von Hunden soll ein ei- gener Abschnitt geschaffen werden. Zudem sollen sie mit den Artikel 16 - 17c besser strukturiert werden.
Art. 16 Abs. 2ter: Es soll präzisiert werden, dass es sich um die Datenbank gemäss Artikel 30 Absatz 2 TSG handelt. Abs. 3 Bst. dbis: Künftig soll die Abstammung des Hundes nicht mehr zu den Daten ge- hören, die bei der Kennzeichnung zwingend erhoben werden müssen. D ie Kantone sol- len jedoch weiterhin die Möglichkeit haben, diese Daten zu registrieren (vgl. Ausführun- gen zu Art. 17).
Art. 17 Abs. 1 und 2: Die Kantone sollen - wie bereits nach geltendem Recht (bisheriger Art. 17 Abs. 1 Satz 2) - die Möglichkeit haben, die Erfassung weiterer Daten vorzusehen. Als Beispiel wird im neuen Absatz 2 von Artikel 17 die Abstammung des Hundes genannt. Denkbar sind auch weitere Identifikationsnummern wie die Nummer der Hundesteuer- marke oder, sofern im kantonalen Recht vorgesehen, die AHV-Nummer des Tierhal- Abs. 3: Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3.
Abs. 1: Der bisherige Absatz 1bis von Artikel 17 wird zu Absatz 1 von Artikel 17a. Zudem können in die Datenbank zusätzlich zur Halterin oder zum Halter der Name und die Ad- resse von weiteren Personen aufgenommen werden, die den Hund regelmässig betreu- en. Abs. 2: Der bisherige Absatz 1ter von Artikel 17 wird zu Absatz 2 von Artikel 17a. Die Meldung betreffend den Tod des Hundes ist der Halterin oder dem Halter innerhalb von zehn Tagen von der Betreiberin der Datenbank zu bestätigen. Abs. 3: Der bisherige Absatz 3bis von Artikel 16 wird zu Absatz 3 von Artikel 17a. Zudem soll bei Nutzhunden nach Artikel 69 Absatz 2 TSchV der Betreiberin der Datenbank künftig deren Einsatzzweck gemeldet werden. Ebenfalls registriert werden soll, wenn ein Hund coupierte Ohren oder Ruten hat. Diesfalls ist anzugeben, ob der Hund als Über- siedlungsgut eingeführt wurde, ob die Coupierung medizinisch begründet war oder ob der Hund bereits mit verkürzter Rute geboren wurde.
2 Vgl. Art. 50e Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.10): "Andere Stellen und Insti- tutionen, die mit dem Vollzug von kantonalem Recht betraut sind, können die Versichertennummer zur Erfüllung ihrer Aufgaben systematisch verwenden, wenn ein kantonales Gesetz dies vorsieht."
Abs. 1: Satz 1 des bisherigen Absatz 4 von Artikel 17 wird zu Absatz 1 von Artikel 17b. Zudem soll präzisiert werden, dass es sich um die Datenbank gemäss Artikel 30 Absatz
2 TSG handelt.
Abs. 2: Der bisherige Absatz 3 von Artikel 17 wird zu Absatz 2 von Artikel 17b.
Abs. 1 und 2: Es wird festgehalten, dass die Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte die in der Datenbank erfassten Daten generell für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Auf- gaben bearbeiten dürfen. Der Zugriff soll über eine Schnittstelle im zentralen Informati- onssystem nach Artikel 54a TSG erfolgen. Abs. 3: Satz 2 des bisherigen Absatz 4 von Artikel 17 wird zu Absatz 3 von Artikel 17c. Abs. 4: Zehn Jahre nach dem Tod des Hundes sind die in Bezug auf dieses Tier erho- benen Daten zu löschen. Damit bleibt den Halterinnen und Haltern betreffend den Nach- weis des Erwerbs der theoretischen Sachkunde eine genügend lange Zeitspanne, um nachzuweisen, dass sie bereits einmal einen Hund besessen haben.
Gliederungstitel vor Art. 18a Der bisherige Abschnitt 2 wird zu Abschnitt 2a.
Art. 33 Abs. 2 Die geltende Regelung stammt aus der Zeit, in der die Erreichbarkeit des Eigentümers einer Wanderschafherde und des Schäfers während der Wanderung noch nicht durch die heutigen Kommunikationsmittel sicher gestellt war. Da im Seuchenfall der Kontakt über die Angaben zur Wanderroute hergestellt werden musste, war eine genaue Be- zeichnung derselben notwendig. Heute erfolgt der Kontakt direkt über Mobiltelefonie oder über andere elektronische Kommunikationsmittel. Auf die genaue Bezeichnung der Wanderroute kann daher verzichtet werden; es genügt, wenn die davon betroffenen Gemeinden bezeichnet werden.
Art. 59 Abs. 2 Die Entnahme von Blutproben von Tieren direkt auf dem Hof ist gegenwärtig zum Teil nicht oder nur unter grossem zeitlichem und personellem Aufwand möglich. Insbesonde- re auf Betrieben mit extensiver Tierhaltung fehlt teilweise die nötige Infrastruktur, um die Tiere zu fixieren. Zudem sind die Tiere und auch die Tierhalter den Umgang mit solchen Einrichtungen häufig nicht gewohnt. Die Möglichkeit von Probenahmen direkt auf dem Hof ist jedoch zur Überwachung und Bekämpfung von Tierseuchen erforderlich. Bei Ausbrüchen von hochansteckenden oder auszurottenden Tierseuchen besteht gegebenenfalls rascher Handlungsbedarf. Notwen- dige Massnahmen wie Untersuchungen, Probenahmen und möglicherweise Impfungen müssen umgehend durchgeführt werden können. Auch für die Überwachung von ver- schiedenen Tierseuchen muss die Möglichkeit bestehen, dass Blutproben von Tieren direkt auf dem Betrieb genommen werden können. Damit eine Probenahme schnell und gefahrlos für Mensch und Tier ablaufen kann, ist es wichtig, dass die geeignete Infrastruktur für die Fixierung der Tiere vorhanden ist bzw.
bereitgestellt werden kann und sowohl die Tiere wie auch die Tierhalter mit diesen Ein- richtungen vertraut sind. Mit der hier vorgeschlagenen Änderung sollen Tierhalter verpflichtet werden, alle not- wendigen Vorkehrungen zu treffen, damit eine Probenahme auf dem Betrieb sicher und mit möglichst geringem Aufwand durchgeführt werden kann. Sie haben dafür zu sorgen, dass geeignete Fixierungsmöglichkeiten auf dem Betrieb vorhanden und die Tiere an die Fixierung gewohnt sind. Die Gefährlichkeit und der Personalbedarf von Probenah- men auf dem Hof sollen dadurch reduziert und auf allen Betrieben, unabhängig von der Haltungsform, ermöglicht werden.
Art. 61 Abs. 6 Tierseuchen können auch durch Wildtiere eingeschleppt werden. Das jüngste Beispiel ist der seit Jahren fortschreitende Ausbruch von Tuberkulose bei Rotwild in Tirol. Indem für Jäger und Organe der Wildhut explizit eine Meldepflicht vorgesehen wird für den Ausbruch von Seuchen bzw. für verdächtige Erscheinungen, die den Ausbruch einer Seuchen befürchten lassen, soll die Überwachung bei Wildtieren verbessert werden.
Im Fall eines Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche in der Schweiz ist vorgesehen, dass während 72 Stunden jegliche Abgabe von Milch verboten ist (Milchabgabesperre). Nach Ablauf dieser Sperre muss die Milch gemäss dem vom Kanton ausgearbeiteten Milchsammelkonzept eingesammelt werden. Da das Milchsammelkonzept nicht erst nach Ausbruch der Seuche erarbeitet werden kann, müssen die Kantone bereits vor- gängig zur Ausarbeitung eines solchen verpflichtet werden.
Art. 129 Abs. 3 Bst. a: Die Detail-Angaben für die Diagnostik sollen nicht auf der Stufe Verord- nung, sondern im Rahmen der technischen Weisungen weiter präzisiert werden. Abs. 3 Bst. b: Die Genusbezeichnung Chlamydophila hat geändert in Chlamydia. Abs. 3 Bst. c: Bei Schweinen soll das zu untersuchende Spektrum auf die Aujeszky- sche Krankheit erweitert werden, da dies nach neuesten Experteneinschätzungen sinn- voll erscheint. Abs. 4: Sofern das Muttertier identifiziert werden kann, soll die Entnahme von Blutpro- ben der Muttertiere auch auf Schweine und kleine Wiederkäuer ausgedehnt werden, da beispielsweise für die Diagnostik von PRRS die blutserologische Untersuchung aussa- gekräftiger ist als die alleinige Untersuchung des Fötus. Zusätzlich soll neu auch das Vorliegen der Aujeszkyschen Krankheit bei Schweineaborten routinemässig blutserolo- gisch abgeklärt werden. Bei Schafen und Ziegen kann durch die Untersuchung des Blu- tes die diagnostische Sicherheit für das Virus B. melitensis erhöht werden.
Porcines reproduktives und respiratorisches Syndrom (PRRS)
Art. 184 Abs. 1 Bst. f: Aufgrund der Einschleppung von PRRS über importiertes Schweinesper- ma im November 2012 soll zur besseren Überwachung der betreffenden Betriebe künf- tig die Verwendung von Samen, Eizellen oder Embryonen aus dem Ausland für eine künstliche Besamung oder einen Embryotransfer einen Verdachtsfall auf PRRS begrün- den. Sachüberschrift und Abs. 2: Artikel 61 Absatz 5 verpflichtet Untersuchungslaboratori- en, die eine Seuche feststellen oder einen Verdacht auf deren Vorhandensein hegen, dies dem zuständigen Kantonstierarzt zu melden. Da eine Wiederholung dieser Pflicht in Artikel 184 Absatz 2 nicht erforderlich ist, kann diese Bestimmung aufgehoben werden. Entsprechend wird auch die Sachüberschrift angepasst.
Art. 185 Abs. 2 Bst. f und 3bis: Künftig soll von Muttersauen, bei denen für eine künstliche Be- samung oder einen Embryotransfer Samen, Eizellen oder Embyronen aus dem Ausland verwendet wurden, eine repräsentative Auswahl von Tieren serologisch untersucht wer- den. Zusätzlich soll bei denselben Tieren eine Untersuchung zum Nachweis des Virus durchgeführt werden. Diese Untersuchungen dürfen frühestens 28 Tage nach der Bele- gung erfolgen. Abs. 3: Die Bestimmung der repräsentativen Auswahl von Tieren nach Rücksprache mit dem BVET soll auch für die Fälle nach Absatz 2 Buchstabe f gelten.
Art. 185a Abs. 1 Bst. a und b sowie Abs. 1bis und 2 Neu soll die Möglichkeit bestehen, sämtliche Tiere eines von PRRS betroffenen Bestan- des auszumerzen, auch wenn die serologische Untersuchung nicht bei allen Tieren ei- nen positiven Befund ergeben hat bzw. nicht bei allen Tieren das PRRS-Virus nachge- wiesen wurde.
Besnoitiose
Gliederungstitel vor Art. 189a Für die Regelungen zur Besnoitiose soll ein zusätzlicher Abschnitt geschaffen werden.
Definition des Vorliegens von Besnoitiose.
Rinder, die aus Gebieten importiert werden, in denen Besnoitiose gehäuft auftritt, sollen vor oder nach dem Import serologisch untersucht werden.
Im Verdachtsfall soll über den betroffenen Bestand eine einfache Sperre 1. Grades ver- hängt werden.
Im Seuchenfall soll nebst einer einfachen Sperre 1. Grades die serologisch Untersu- chung sämtlicher Rinder des betroffenen Bestandes angeordnet werden. Zudem sollen die verseuchten und verdächtigen Tiere ausgemerzt werden.
Pferdeseuchen: Beschälseuche, Infektiöse Anämie, Rotz
Gliederungstitel vor Art. 204 sowie Art. 204 Abs. 1 Bst. a und b, Art. 205 und Art.
206 Abs. 3 Einleitungssatz
Durch die Aufnahme der Pferdeencephyalomyelitis in die Kategorie der zu bekämpfen- den Tierseuchen, wird die Encephalomyelitis bei den auszurottenden Pferdeseuchen gestrichen. Der Gliederungstitel vor Artikel 204 und die betreffenden Bestimmungen sind daher in diesem Sinne zu ändern. Die Änderung von Artikel 204 Absatz 1 Buchsta- be a betrifft nur den italienischen Text. In dieser Fassung wird die Übersetzung verein- heitlicht.
Pferdeenzephalomyelitiden
Gliederungstitel vor Art. 244a Für die Regelungen zu den Pferdeenzephalomyelitiden soll ein zusätzlicher Abschnitt geschaffen werden.
Die Kompetenz zur Bestimmung der Untersuchungsmethoden zum Nachweis von Pfer- deenzephalomyelitiden wird dem BVET übertragen. Zusätzlich kann das BVET Vor- schriften technischer Art über die notwendigen Untersuchungen und Massnahmen zur Überwachung und Bekämpfung von Pferdeenzephalomyelitiden erlassen. Da die Seu- che durch Mücken übertragen wird und damit ein kantonsübergreifendes Problem dar- stellt, müssen Untersuchungen und Massnahmen gegebenenfalls über bestimmte Ge- biete oder landesweit angeordnet und auf weitere empfängliche Tierarten ausgedehnt werden.
Abs. 1: Jeder Verdacht auf Pferdeenzephalomyelitiden muss von Untersuchungslabora- torien und Tierärzten dem Kantonstierarzt gemeldet werden. Abs. 2: Da es sich bei den in die Verordnung aufgenommenen Formen der Pferdeen- zephalomyelitiden um Zoonosen handelt, ist ein allfälliger Verdacht dem Kantonsarzt zu melden.
Im Verdachtsfall soll über den betroffenen Bestand eine einfache Sperre 1. Grades ver- hängt werden.
Abs. 1: Im Seuchenfall soll nebst einer einfachen Sperre 1. Grades eine epidemiologi- sche Abklärung erfolgen sowie die Reinigung und Desinfektion der Stallungen. Sofern der Kantonstierarzt im Einzelfall weitere Massnahmen wie beispielsweise einen umfas- senden Schutz des betroffenen Bestandes vor einer Mückenexposition oder ein Verbot der Übertragung von Blutprodukten von Tieren dieses Bestandes zur Verhinderung der Seuchenübertragung für erforderlich erachtet, soll er diese ebenfalls anordnen können (Buchstabe c). Abs. 2: Da die verseuchten Tiere lediglich bei gewissen Formen der venezolanischen Enzephalomyelitis eine Ansteckungsquelle für Mücken darstellen, welche die Krankheit ihrerseits auf Menschen und andere Tiere übertragen können, ist deren Ausmerzung nur in diesen Fällen erforderlich. Abs. 3: Sobald der Nachweis erbracht ist, dass die verbleibenden Tiere nicht mehr als Ansteckungsquelle für Menschen oder andere Tiere in Betracht kommen, wird die Sper- re aufgehoben.
Enzootische Pneumonie der Schweine (EP)
Künftig soll bei Feststellung der enzootischen Pneumonie der gesamte betroffene Schweinebestand ausgemerzt werden. Zudem soll der Kantonstierarzt auch die Aus- merzung von ansteckungsgefährdeten Beständen anordnen können.
2.) Tierschutzverordnung
Art. 79 Abs. 4 Die eingegangenen Meldungen betreffend Hunde, die Menschen oder Tiere erheblich verletzt haben oder ein übermässiges Aggressionsverhalten gezeigt haben, sollen künf- tig im zentralen Informationssystem nach Artikel 54a TSG erfasst werden. Dasselbe gilt für die nach einer Überprüfung angeordneten Massnahmen. Die Erfassung erfolgt durch die zuständige kantonale Stelle.
Art.101 Abs. 3 Die Meldung an die kantonale Behörde betreffend die in Absatz 1 dieser Bestimmung erwähnten Konstellationen soll ebenfalls durch diese im zentralen Informationssystem nach Artikel 54a TSG erfasst werden.
Art. 103 Bst. c Das Tierseuchengesetz wird bereits in Artikel 79 Absatz 4 eingeführt. In Buchstabe c von Artikel 103 steht daher lediglich noch dessen Abkürzung.
3.) Anhang der Verordnung über das Informationssystem für den öffentlichen Veterinärdienst Kap. 1.2 Ziff. 10 In das Kapitel über die Datenquellen soll unter einer neuen Ziffer 10 die zentrale Daten- bank zur Registrierung der Hunde gemäss Artikel 30 Absatz 2 des TSG aufgenommen werden.
Kap. 3 Im Kapitel 3 über die Zugriffsrechte soll bei den Stammdaten (Ziff. 1) der Grossteil der Spalten zu den allgemeinen Angaben zur Einheit (Ziff. 1.1) sowie die Spalte Art der nicht amtlichen Funktion nach Tierseuchen-, Tierschutz-, Lebensmittel- oder Landwirtschafts- gesetzgebung der Bezeichnung der Einheit: Person (Ziff. 1.3) um die neue Datenquelle gemäss Kapitel 1.2 Ziffer 10 ergänzt werden. Bei den Vollzugsdaten (Ziff. 2) sollen bei den Details der Aufgabe (Ziff. 2.2) die Angaben zu den Tieren um die neue Datenquelle gemäss Kapitel 1.2 Ziffer 10 ergänzt werden (Ziff. 2.2.1). Ebenfalls sollen unter dieser Ziffer sämtliche Daten zu den registrierten Hunden erfasst werden, unerheblich ob sie gestützt auf das Bundesrecht erhoben wur- den oder ihre Grundlage im kantonalen Recht haben. Die ebenfalls zu den Vollzugsdaten gehörenden Angaben zu den Beziehungen (Ziff. 2.2.3) sollen auch um die neue Datenquelle gemäss Kapitel 1.2 Ziffer 10 ergänzt wer- den. Der Titel der Ziffer 2.3 lautet neu Tiere und Tierbewegungen in der TVD. In der neuen Ziffer 2.3a soll ein direkter Link zur Hundedatenbank geschaffen werden. Schliesslich soll die Endnote 1 um den Einschub der zentralen Hundedatenbank nach Artikel 30 Absatz 2 des TSG erweitert werden.
IV. Änderung anderer Erlasse
1.) TVD-Verordnung vom 26. Oktober 2011 (SR 916.404.1) Art. 2 Bst. h Der Grundpass wird neu eingeführt als von der Betreiberin der TVD ergänzter Passroh- ling mit den Daten von der TVD (gemäss Artikel 15d Absatz 1 Buchstabe a–e TSV).
Art. 3 Abs. 1 Bst. f Ein Eigentümer ist immer aktuell. Ansonsten wird vom bisherigen Eigentümer gespro- chen. Daher wird in Artikel 3 Buchstabe f "aktuell" gestrichen.
Art. 8 Abs. 1 Bst. c und Abs. 6 Mit dem Verzicht zur Aufnahme und des Hochladens des Signalements auf die TVD wird die Rolle des Identifikationsbeauftragten auf der TVD hinfällig. Die entsprechenden Bestimmungen können daher gestrichen werden.
Art. 12 Abs. 1 Bst. cbis und Abs. 2bis: Jeder Person soll es möglich sein ohne Mengenbe- schränkung und Kostenfolge den Verwendungszweck eines Equiden (Nutztier oder Heimtier) einsehen zu können. Abs. 3: Neu sollen alle auf der TVD möglichen Abfragen zu Equiden nicht nur mittels der Universal Equin Life Number (UELN) sondern auch allein mit der Mikrochipnummer als Schlüssel ausgeführt werden können.
Art. 15 Die passausstellenden Stellen müssen von der TVD keine Daten mehr beziehen – we- der für die Passausstellung noch für sonstige Zwecke. Somit wird dieser Artikel aufge- hoben.
Art. 16 Abs. 3 Das öffentliche Recht bezeichnet keine Personen mehr, die Equiden identifizieren. Des- halb wird dieser Absatz angepasst.
Art. 22 Abs. 2 Bst. c Auf der Aufnahmebestätigung ist kein Hinweis zur Identifizierung mehr nötig.
Art. 25 Abs. 3 Die Betreiberin der TVD stellt neu die Grundpässe aus und stellt sie den passausstellenden Stellen zur Verfügung. Dazu bezieht sie die dafür erforderlichen Daten direkt ab der TVD. Die Gebühr für die Pässe soll im Anhang der Verordnung vom 16. Juni 2006 über die Gebühren für den Tierverkehr (GebV-TVD; SR 916.404.2) festgelegt werden.
Anhang 1 Ziff. 3 Bst. l Es müssen weder das Signalement noch Daten, die mit der Signalementsaufnahme zu tun haben, der TVD gemeldet werden. Daher kann diese Bestimmung aufgehoben wer- den.
2.) Verordnung vom 16. Juni 2006 über die Gebühren für den Tierverkehr
Anhang 1 Ziff. 5c Die Gebühr für den Equidenpass soll auf CHF 25.- festgesetzt werden; zusätzlich wird das Porto nach Posttarif erhoben.
3.) Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten Ingress Der Ingress der Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (SR 916.443.10) soll um Artikel 24 Absatz 1 Tierseuchenge-
setz ergänzt werden. Diese Bestimmung ermächtigt den Bundesrat zur Legiferierung in Bezug auf die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten.
Da durch die Einfuhr von Samen, Eizellen und Embryonen von Schweinen zur künstli- chen Befruchtung ein erhöhtes Risiko für das Einschleppen von PRRS besteht, soll zwecks besserer Überwachung der betroffenen Bestände die Einfuhr dieser Fortpflan- zungsprodukte zehn Tage vorher der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt ge- meldet werden.
V. Auswirkungen der Verordnungsänderungen 1.) Auswirkungen auf den Bund Die Ausstellung des Grundpasses für Equiden wird durch die Betreiberin der TVD finan- ziert. Die dafür von den Eigentümerinnen und Eigentümern der Equiden gemäss der neuen Ziffer 5c des Anhangs der GebV-TVD zu erhebenden Gebühren dienen zur De- ckung dieser Unkosten. Ein Gewinn wird dadurch nicht erzielt. Die Kosten für die Systemanpassungen der TVD gehen zu Lasten des Bundes und sind zurzeit noch nicht abschätzbar. Einerseits werden die Komponenten, die der Erfassung der Signalemente durch den Identifikationsbeauftragen dienen, entfernt. Andererseits muss eine technische Vorrichtung erstellt werden, die den Transfer der für den Grund- pass benötigten Daten von der TVD sicherstellt und die Daten druckt. Aufgrund bisheri- ger Erfahrungen wird für diese Anpassungen mit Kosten unter CHF 100'000.- gerechnet. Es ist davon auszugehen, dass dieser Mehrbedarf mit den bestehenden Mitteln aufge- fangen und über den Kredit Betriebsausgaben "Tierverkehrskontrolle" (A2111.0120, dem BLW zugehörig) finanziert werden kann. Die Kosten für die Schnittstelle von ISVet zu ANIS, die den Zugriff der Kantonstierärztin- nen und Kantonstierärzte auf die Hundedatenbank ermöglichen soll, werden rund CHF 150‘000.- betragen. Sie werden über das ordentliche Budget des BVET finanziert und intern kompensiert.
2.) Auswirkungen auf die Kantone Die Vereinfachung des Systems bei den Equidenpässen durch den Wegfall des Erfor- dernisses des Signalements dürfte die Kantone beim Vollzug entlasten. Ebenfalls ihren Bedürfnissen entsprechen die Verordnungsänderungen im Zusammenhang mit der zen- tralen Hundedatenbank. Die Änderungen betreffend Abortüberwachung (Ausdehnung der Abortuntersuchung auf Aujeszkysche Krankheit, Ausdehnung der Blutentnahme auf Muttertiere von Schweinen und kleinen Wiederkäuern) werden voraussichtlich einen leichten Anstieg der Kosten zur Folge haben. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die zusätzlichen Ausgaben durch Einsparungen bei den Bekämpfungskosten kompensiert werden können, da auf- grund der zusätzlichen Untersuchungen eine verbesserte und präziserte Diagnostik möglich sein wird und Seuchenausbrüche früher erkannt werden können.
3.) Auswirkungen auf die Volkswirtschaft Der Wegfall des Signalements als obligatorischer Bestandteil des Equidenpasses be- deutet für die Equideneigentümer eine Einsparung von ungefähr CHF 100.– pro Equide. Im Übrigen ergeben sich durch die vorgesehenen Änderungen keine Auswirkungen auf die Volkswirtschaft.
VI. Vereinbarkeit mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz Die vorgeschlagenen Änderungen betreffend Equidenpässe sowie bezüglich der Pfer- deencephalomyelits entsprechen den Vorgaben der Europäischen Union (Verordnung [EG] Nr. 504/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden, ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 3 bzw. Durchführungsbeschluss der Kommission vom 27. November 2012, ABl. L 329 vom 29.11.2012, S. 19) und sind mit Anhang 11 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäi- schen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 1999 (SR 0.916.026.81) vereinbar. Die übrigen Änderungen sind ebenfalls mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar. Die aufgrund der vorliegenden Änderung notwendige Anpassung des Verweises auf die Tierseuchenverordnung ist im obgenannten Abkommen zu gegebener Zeit anzupassen.