Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD
Erläuternder Bericht
Vernehmlassungsentwurf zur Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz
August 2015
I. Ausgangslage Das Parlament hat am 20. Juni 2014 dem neuen Bürgerrechtsgesetz (nBüG) zugestimmt 1. Der Bundesrat wies in der Botschaft vom 4. März 2011 zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das Schweizer Bür- gerrecht2 darauf hin, dass im Anschluss an die Revision auch ein neuer Ausführungserlass auszuarbeiten ist. Heute besteht lediglich eine Verordnung vom 23. November 20053 über die Gebühren zum Bürger- rechtsgesetz (Gebührenverordnung BüG, GebV-BüG). Regelungsbedarf auf Verordnungsstufe besteht insbesondere bei den für die Einbürgerung massgeben- den Integrationskriterien, bei den Verfahren in Bundeszuständigkeit sowie den Gebühren für erstin- stanzliche Verfügungen auf dem Gebiet des Bürgerrechts. Die im neuen Bürgerrechtsgesetz enthaltenen Integrationskriterien werden in der neuen Verordnung näher konkretisiert. Diese Kriterien umfassen die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirt- schaftsleben oder am Erwerb von Bildung, die Förderung und Unterstützung der Familienintegration sowie das Vertrautsein mit den schweizerischen Lebensverhältnissen. Einbürgerungswillige Person dür- fen zudem die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährden. Das revidierte Bürgerrechtsgesetz sieht neu ausdrücklich vor, dass die zuständigen Behörden bei der Beurteilung der Sprachkompetenzen und der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit die individuel- len Verhältnisse der einbürgerungswilligen Person berücksichtigen. Können diese Einbürgerungskrite- rien aufgrund einer Behinderung, Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht erfüllt werden, so stellt dies nicht von vornherein ein Einbürgerungshindernis dar (Art. 12 Abs. 2 nBüG). Diese Ausnahmekategorien werden in der neuen Verordnung ebenfalls konkretisiert. Weiter besteht Regelungsbedarf bei den Verfahren in Bundeszuständigkeit und der Zusammenarbeit des Staatssekretariats für Migration (SEM) mit den anderen Bundesstellen sowie den kantonalen Einbürge- rungsbehörden bei Einbürgerungsverfahren. Damit verbunden ist auch die Einführung von einheitlichen Richtlinien für die Durchführung von Erhebungen bei Verfahren in Bundeszuständigkeit sowie von Be- handlungsfristen. Ein weiterer Regelungsbereich der neuen Verordnung betrifft die Gebühren für erstinstanzliche Verfü- gungen des SEM auf dem Gebiet des Bürgerrechts. Diese werden heute insbesondere durch die Gebüh- renverordnung BüG geregelt. Sie soll in die neue Ausführungsverordnung integriert werden. Anpassun- gen sind in folgenden Punkten vorgesehen: Die Gebührentarife für eine erleichterte Einbürgerung, Wie- dereinbürgerung und Nichtigerklärung der Einbürgerung sowie für die Erstellung des kantonalen Erhe- bungsberichts werden teilweise erhöht. Zudem sollen die Gebühren neu in der Regel im Voraus und à fonds perdu eingefordert werden.
II. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Art. 1 In Artikel 1 werden die Regelungsbereiche der neuen Ausführungsverordnung festgelegt. Buchstabe a: Es sollen die Voraussetzungen für die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes im Rahmen eines ordentlichen Einbürgerungsverfahrens sowie die Voraussetzungen für eine erleichterte Einbürgerung und eine Wiedereinbürgerung durch den Bund geregelt werden. Konkretisierungsbedarf besteht bei den Integrationskriterien sowie weiteren Voraussetzungen, die für eine Einbürgerung erfüllt sein müssen. So soll in der Verordnung zum Beispiel geregelt werden, über welche Sprachkompetenzen eine einbürgerungswillige Person verfügen muss, wann sie mit den schweizerischen Lebensverhältnis- sen vertraut oder mit der Schweiz eng verbunden ist sowie in welchen Fällen sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstösst oder eine Gefährdung für die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz darstellt.
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Buchstabe b: Ist der Bund für eine Einbürgerung allein zuständig, so verfügt er damit auch über die Kompetenz, das Verfahren zu regeln. Für die erleichterte Einbürgerung und Wiedereinbürgerung wird dies im revidierten Bürgerrechtsgesetz mit entsprechenden Delegationsnormen neu auch explizit zum Ausdruck gebracht (Art. 25 Abs. 2 und Art. 29 Abs. 2 nBüG). In der Ausführungsverordnung sollen die Verfahren in Bundeszuständigkeit geregelt und die Zusammenarbeit des SEM mit den anderen Bundes- stellen sowie den kantonalen Einbürgerungsbehörden bei Einbürgerungsverfahren näher bestimmt wer- den. Damit verbunden ist auch die Einführung von einheitlichen Richtlinien für die Durchführung von Erhebungen bei Verfahren in Bundeszuständigkeit sowie von Behandlungsfristen. Buchstabe c: Ein weiterer Regelungsbereich betrifft die Gebühren für erstinstanzliche Verfügungen des SEM auf dem Gebiet des Bürgerrechts. Diese werden heute in der Gebührenverordnung BüG geregelt. Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20044 (AllG-GebV). Die bisherigen Bestimmungen der GebV- BüG sollen in die neue Ausführungsverordnung integriert werden.
Art. 2 Vertrautsein mit den schweizerischen Lebensverhältnissen bei einer ordentlichen Einbürgerung Im Rahmen der Totalrevision BüG wurde bei einer ordentlichen Einbürgerung das bisherige Kriterium «Vertrautsein mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen» ersetzt mit dem Kriterium «Vertrautsein mit den schweizerischen Lebensverhältnissen» (Art. 11 Bst. b nBüG). Es han- delte sich dabei um eine terminologische Anpassung. Dieses spezifische Kriterium ist bei einer ordentli- chen Einbürgerung neben den eigentlichen Integrationskriterien nach Artikel 12 nBüG ein weiterer Be- standteil der notwendigen Integration. Nach der heutigen Praxis des SEM wird dieses Vertrautsein etwa bejaht, wenn die Bewerberin oder der Bewerber eine Landessprache spricht, gewisse Kenntnisse über die Schweiz besitzt, sich zugunsten ei- nes Vereins engagiert oder Kontakte zu Schweizerinnen und Schweizern pflegt 5. Weiter sind auch Kenntnisse über die Grundlagen der politischen und sozialen Ordnung notwendig. Diese Kenntnisse und die Einbindung in die Lebensverhältnisse müssen die Annahme rechtfertigen, dass die Bewerberinnen oder Bewerber nach Verleihung des Schweizer Bürgerrechts angemessen von ihrer Rechtsstellung und insbesondere auch von den damit verliehenen Teilnahmerechten am politischen Prozess Gebrauch ma- chen können. Unter Berücksichtigung der bisherigen Praxis wird das Vertrautsein mit den schweizerischen Lebens- verhältnissen wie folgt konkretisiert: Einbürgerungswillige Personen müssen Kenntnisse über die geo- grafischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz haben, am so- zialen und kulturellen Leben der Gesellschaft in der Schweiz teilnehmen sowie regelmässige Kontakte zu Schweizerinnen und Schweizern pflegen. Absatz 1: Buchstabe a: Geografische und historische Kenntnisse können beispielsweise Kenntnisse umfassen über die geografische Aufteilung der Schweiz, ihre Entstehung, ihre Landessprachen und Sprachregionen oder wichtige Sehenswürdigkeiten. Da Ausländerinnen und Ausländer mit Erteilung des Schweizer Bür- gerrechts Zugang zu politischen Rechten erhalten, sollen sie auch elementare staatskundliche Kennt- nisse besitzen insbesondere über die politischen Mitwirkungsrechte wie Wahlen und Abstimmungen, die politische Organisation der Schweiz, die Grundrechte und das Rechtssystem. Kenntnisse über die gesellschaftlichen Verhältnisse können beispielsweise Kenntnisse umfassen über schweizerische Tradi- tionen, über die Soziale Sicherheit, die Gesundheitsversorgung oder über das Bildungssystem in der Schweiz. Buchstaben b und c: Am sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft in der Schweiz kann auf viel- fältige Art teilgenommen werden, zum Beispiel durch den Besuch von öffentlichen Anlässen und Fes- ten, die Mitgliedschaft in einem Verein oder die Ausübung anderweitiger ehrenamtlicher Tätigkeiten. Dem Vertrautsein mit den schweizerischen Lebensverhältnissen ist inhärent, dass es sich um Aktivitäten
4 SR 172.041.1 5 Weisungen SEM, abrufbar unter: www.sem.admin.ch > Publikation & Service > Weisungen und Kreisschreiben, V. Bürgerrecht > Handbuch Bürgerrecht, Kapitel 4: Gemeinsamen Voraussetzungen und Integrationskriterien > Ziff. 4.7.2.2 Vertrautsein mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen (Stand 15. Juni 2015) 3
handeln muss mit einer gewissen «Integrationswirkung»: Ausländerinnen und Ausländer, die aus- schliesslich in ihrem Kulturkreis verkehren, erfüllen dieses Kriterium nicht und sollen daher von einer Einbürgerung ausgeschlossen bleiben. In diesem Sinne wird in Buchstabe c auch explizit verlangt, dass ein Vertrautsein mit den schweizerischen Lebensverhältnissen ebenfalls den regelmässigen Kontakt zu Schweizerinnen und Schweizern voraussetzt. Gemäss Vernehmlassungsentwurf wird für die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes keine lokale Integration vorausgesetzt, das heisst, zum Beispiel die Teilnahme am sozialen und kultu- rellen Leben in der Wohngemeinde oder Kontakte zu in der Wohngemeinde lebenden Schweizerinnen und Schweizern. Das Erfordernis eines solch lokalen Bezugs wäre nicht zeitgemäss und in Anbetracht der heutigen Mobilität und sozialen Vernetzung der Bevölkerung über Gemeinde- und Kantonsgrenzen hinweg nur nachteilig für die einbürgerungswillige Person. Ein Ziel der Totalrevision BüG war es, ne- gative Folgen der an sich heute erwünschten Mobilität innerhalb der Schweiz auf ein Einbürgerungser- fahren zu beseitigen bzw. zu minimieren. Weiter gilt es zu berücksichtigen, dass die bundesrechtlichen Vorgaben bei der ordentlichen Einbürgerung Mindestvorgaben darstellen; dies ergibt sich aus der ver- fassungsmässigen Kompetenzaufteilung bei der ordentlichen Einbürgerung (Art. 38 Abs. 2 Bundesver- fassung; BV6). Im Bereich der ordentlichen Einbürgerung besteht damit die Besonderheit, dass die Kan- tone neben den bundesrechtlichen Vorgaben noch weitergehende Anforderungen stellen können. Absatz 2: In der Verordnung soll darauf hingewiesen werden, dass die Kantone die Grundkenntnisse der geografischen, historischen, politischen und der gesellschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz im Rah- men von obligatorischen Staatskundetests prüfen können. Gewisse Kantone kennen bereits heute solche standardisierte Staatskunde- bzw. Einbürgerungstests (z.B. AG, BE, SG, SZ) und bieten in der Regel auch entsprechende Vorbereitungskurse an. Sieht ein Kanton einen solchen Test vor, soll er sicherstel- len, dass sich einbürgerungswillige Personen in geeigneter Weise mit Hilfsmitteln oder Kursen (z.B. Einbürgerungskurs, Integrationskurs) auf die Prüfung vorbereiten können. Der Test soll so ausgestaltet werden, dass für dessen Bestehen keine weitergehenden Sprachkompetenzen erforderlich sind, als es das Bundesrecht bzw. das kantonale Recht vorsieht. Damit soll sichergestellt werden, dass es sich beim Einbürgerungstest im Ergebnis nicht um eine indirekte, weitergehende Sprachprüfung handelt.
Art. 3 Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz Zur Sicherung der demokratischen und rechtsstaatlichen Grundlagen der Schweiz sowie zum Schutz der Freiheitsrechte ihrer Bevölkerung können nur Ausländerinnen und Ausländer eingebürgert werden, die keine Gefahr für die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz darstellen. Der unbestimmte Rechtsbe- griff der Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz besteht auch im Ausländer- und Asylrecht, zum Beispiel im Zusammenhang mit dem Widerruf des Asyls oder von ausländerrechtlichen Bewilligungen oder bei Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft7. Unter dem Begriff wird heute insbesondere die Gefährdung des Vorrangs der staatlichen Gewalt im militärischen und politischen Bereich verstanden. Darunter fallen zum Beispiel Terrorismus, gewalttä- tiger Extremismus, verbotener Nachrichtendienst, organisierte Kriminalität sowie Handlungen und Be- strebungen, welche die gegenwärtigen Beziehungen der Schweiz zu anderen Staaten ernsthaft gefährden oder auf eine gewaltsame Änderung der staatlichen Ordnung abzielen8. Im Kontext der Einbürgerung ist primär von Bedeutung, dass die einbürgerungswillige Person das Ge- waltmonopol des Staates akzeptiert und dass ihr Verhalten auf das Vorhandensein der in einer Demo- kratie notwendigen minimalen Diskursbereitschaft schliessen lässt. Einbürgerungswillige Personen, de- ren Haltung Gewalt als Mittel der politischen Auseinandersetzung nicht zweifelsfrei ausschliesst bzw. wo begründete Zweifel bestehen, dass sie die Sicherheitsinteressen der Schweiz wahren, sollen von der Einbürgerung ausgeschlossen bleiben9. Nach der bisherigen Rechtsprechung wurde eine Sicherheitsge- fährdung bejaht zum Beispiel im Falle eines Einbürgerungskandidaten, der sich an einer gewaltsamen Besetzung des griechischen Generalkonsulats in Zürich beteiligt hatte oder im Falle eines Kandidaten,
6 SR 101 7 z.B. Art. 75 Abs. 1 Bst. d, 103 Abs. 2 AuG [SR 142.20]; z.B. Art. 5 Abs. 2, 53, 63 Abs. 2, 78 Abs. 1 Bst. b AsylG [SR 142.31] 8 Vgl. BVGE 2013/23 vom 18. März 2013 E. 3.2 und 2013/3 vom 10. Januar 2013 E. 4.2.1 9 Urteile des BVGer C-3769/2011 vom 6. Oktober 2014 E. 3.4, C-2946/2008 vom 21. Juni 2011 E. 6.2, C-1124/2006 vom 21. August 2009 E. 4.3.2 sowie C-1122/2006 vom 11. Januar 2008 E 3.3. 4
der in nicht unbedeutender Funktion (Verwaltung von Spendengeldern) in der Schweiz für die «Libera- tion Tigers of Tamil Eelam» (LTTE) tätig gewesen war10. Bei Einbürgerungen ist das SEM zuständig für die Beurteilung einer Sicherheitsgefährdung. Es holt heute regelmässig die Stellungnahme des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) und bei Bedarf des Bundesamtes für Polizei (fedpol) ein. Der NDB ist das Kompetenzzentrum des Bundes für nachrichten- dienstliche und präventive Belange der inneren und äusseren Sicherheit (Art. 8 Abs. 3 Bst. c OV-VBS11) und hat sachdienliche Hinweise betreffend Sicherheitsgefährdungen zu liefern, die einer Einbürgerung entgegenstehen könnten. Das fedpol seinerseits erfüllt die präventiv- und gerichtspolizeilichen Aufga- ben des Bundes (Art. 1 Abs. 2 Bst. b OV-EJPD12). Als polizeiliche Fachbehörde des Bundes trägt es durch präventive, repressive und weitere Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit der Schweiz bei (Art. 9 Abs. 1 Bst. b OV-EJPD). Die Stellungnahmen des NDB und fedpol binden das SEM zwar nicht; es wird aber in Fachfragen von einer Stellungnahme der Fachbehörden nur abweichen, wenn dafür triftige Gründe bestehen. Ungeachtet der zentralen Bedeutung dieser Stellungnahmen ist es das SEM, welches das Gesamtbild zu würdigen hat13. Gemäss Vernehmlassungsentwurf wird eine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz wie folgt konkretisiert: Buchstaben a und b: Eine Sicherheitsgefährdung stellen einbürgerungswillige Personen dar, die Terro- rismus oder gewalttätigen Extremismus ausüben, unterstützen (materiell oder personell) oder in anderer Weise fördern oder dazu anwerben (siehe Erläuterungen zu Art. 4 Abs. 1 Bst. c). Unter Terrorismus sind Bestrebungen zur Beeinflussung und Veränderung von Staat und Gesellschaft zu verstehen, indem schwere Straftaten begangen oder solche angedroht werden (Art. 13a Abs. 1 Bst. b BWIS14). Beim ge- walttätigen Extremismus handelt es sich um Bestrebungen von Organisationen, deren Vertreterinnen und Vertreter die Demokratie, die Menschenrechte oder den Rechtsstaat ablehnen und zum Erreichen ihrer Ziele Gewalttaten verüben, befürworten oder fördern (Art. 14c Abs. 3 Bst. b Ziff. 4 BWIS). Buchstabe c: Eine Einbürgerung ist weiter ausgeschlossen bei Bewerberinnen oder Bewerbern, die sich an einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB15) beteiligen, eine solche unterstützen oder für eine solche anwerben. Unter den Begriff der kriminellen Organisation fallen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung neben mafiaähnlichen Verbrechersyndikaten auch gefährliche terroristische Gruppie- rungen, zum Beispiel das internationale Netzwerk «Al-Qaïda» oder die baskische «ETA»16. Die Schweiz verfügt über keine eigentliche «Terrorliste». Gesetzlich explizit verboten sind derzeit einzig die Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie mit ihnen verwandte Gruppierungen 17. Grundsätzlich nicht unter Artikel 260ter StGB fallen extremistische Parteien, oppositionelle politische Gruppen und weitere Organisationen, sofern sie sich angemessener, nicht verbrecherischer Mittel be- dienen18. Buchstabe d: Üben einbürgerungswillige Personen verbotenen Nachrichtendienst aus, unterstützen sie diesen oder werben sie dazu an, so soll das ebenfalls eine Sicherheitsgefährdung darstellen. Unter den verbotenen Nachrichtendienst fallen der politische, wirtschaftliche oder militärische Nachrichtendienst sowie der Nachrichtendienst gegen fremde Staaten (Art. 272–274 und 301 StGB). Gemäss Vernehmlassungsentwurf genügen zur Bejahung einer Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz konkrete Anhaltspunkte. Eine strafrechtliche Verurteilung der einbürgerungs- willigen Person ist somit für die Verweigerung einer Einbürgerung nicht erforderlich.
10 Vgl. Urteil des BVGer C-1123/2006 und unveröffentlichter Entscheid des EJPD E4-0220800 vom 12. Oktober 2006 E. 12, zit. in: Urteil des BVGer C-1123/2006 vom 12. September 2008 E. 3.4. 11 Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport vom 7. März 2003 (OV-VBS); SR 172.214.1 12 Organisationsverordnung für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement vom 17. November 1999 (OV-EJPD); SR 172.213.1 13 Vgl. Urteile des BVGer C-2848/2012 vom 26. August 2013 und C-4132/2012 vom 30. Januar 2015 14 Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS); SR 120 15 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB); SR 311.0 16 Vgl. BGE 132 IV 132 E. 4.1.2 und 133 IV 58 E.5.3.1 17 Vgl. Art. 1 des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 2014 über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen; SR 122 18 siehe FN 15 5
Art. 4 Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Der unbestimmte Rechtsbegriff der öffentlichen Sicherheit und Ordnung besteht auch im Ausländer- und Asylrecht, zum Beispiel im Zusammenhang mit dem Widerruf von ausländerrechtlichen Bewilli- gungen oder der Nichtgewährung des vorübergehenden Schutzes19. Der Begriff wird heute bereits kon- kretisiert in Artikel 80 Absatz 1 der Verordnung vom 24. Oktober 200720 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE): Eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist insbeson- dere gegeben bei Missachtung von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen sowie bei Nichterfüllung von öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen. Ein Verstoss liegt weiter auch dann vor, wenn die betroffene Person beispielsweise Kriegsverbrechen oder ähnlich schwere Verbrechen billigt oder dafür wirbt. Im Rahmen der Totalrevision BüG wurde der Begriff des Beachtens der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ins Bürgerrechtsgesetz übernommen mit dem Ziel, die Integrationsbegriffe im Bürger- und Ausländerrecht anzugleichen. Die Regelungen nach Artikel 80 VZAE sollen daher grundsätzlich auch in die Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz aufgenommen werden. Bei der Ausarbeitung der vorliegen- den Verordnung hat sich allerdings gezeigt, dass sich bei der seit 1. Januar 2008 in Kraft gesetzten Bestimmung gewisse Anpassungen bei der Definition des Begriffs aufdrängen. Erfolgt eine Anpassung im Rahmen der Umsetzung der Totalrevision BüG, so wird der Bundesrat sicherstellen, dass auch Arti- kel 80 VZAE entsprechend angepasst wird. Absatz 1: Buchstaben a und b: Die Regelungen entsprechen dem geltenden Artikel 80 VZAE. Neben der Miss- achtung der schweizerischen Rechtsordnung stellen auch die Missachtung behördlicher Verfügungen sowie die mutwillige Nichterfüllung von öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen künftig ausdrücklich ein Einbürgerungshindernis dar, so zum Beispiel Steuer-, Miet-, Krankenkassen-, Bussenausstände, die Nichtbezahlung von familienrechtlichen Unterhalts- und Unterstützungsbeiträgen oder generell die Anhäufung von Schulden. Buchstaben c und d: Die Regelungen entsprechen grundsätzlich dem geltenden Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe c VZAE. Es werden jedoch mehrere Anpassungen vorgenommen. In Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe c werden heute verschiedenste Verhalten aufgeführt: Sie stellen zum Teil Straftaten dar, zum Teil nehmen sie nur Bezug auf bestimmte Straftaten des StGB bzw. sind unvollständig oder zum Teil nehmen sie Bezug auf Taten, die das StGB so nicht kennt. Mit Blick auf Artikel 258 ff. StGB präzisiert der Vernehmlassungsentwurf, dass es um «Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Frieden» geht. Zweitens wird neben den Kriegsverbrechen (Art. 264 b ff. StGB) und den Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a StGB) auch der Völkermord (Art. 264 StGB) erwähnt. Weiter soll in Anglei- chung an Artikel 3 des vorliegendenVernehmlassungsentwurfs der Begriff der terroristischen Taten er- setzt werden durch Terrorismus. Das Werben für Terrorismus (Bst. c) ist abzugrenzen von der Anwerbung zum Terrorismus nach Artikel 3 Buchstabe a (Schutz der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz). Unter der Anwerbung ist ein Verhalten zu verstehen, das der Rekrutierung von Personen für terroristische Aktivitäten dient, zum Beispiel durch persönliche Ansprache oder Indoktrination von Personen in einem Gemeinschaftszent- rum, in einem religiösen Umfeld oder im Internet. Ein solches Verhalten kann die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährden. Öffentliche Propagandaaktionen stellen nicht in jedem Fall eine sol- che Gefährdung oder einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit dar21. Sie können jedoch gegen unsere Ordnungsvorstellungen verstossen, deren Befolgung nach der herrschenden sozialen und ethi- schen Anschauung als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens anzusehen ist. Liegt ein solcher Verstoss vor, so ist eine Verletzung der öffentlichen Ordnung zu beja- hen.
19 z.B. Art. 5 Abs. 1 Bst. c, 59 Abs. 3, 62 Bst. c, 63 Abs. 1 Bst. b, 64d Abs. 2 Bst. a AuG [SR 142.20]; z.B. Art. 26 Abs. 1bis, 65,
73 AsylG [SR 142.31]
20 SR 142.201 21 Verboten sind Propagandaaktionen für «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie für verwandte Organisationen; siehe FN 18 6
«Öffentlich zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstacheln» kann den Straftatbestand der Rassen- diskriminierung (Art. 261bis StGB) erfüllen und unter Buchstabe a des vorliegenden Vernehmlassungs- entwurfs fallen. Da Artikel 261bis StGB umstritten und seine Anwendung nicht einfach ist, soll die bis- herige Regelung der VZAE ebenfalls in die Verordnung BüG übernommen werden. Absatz 2: Die Regelung entspricht dem geltenden Artikel 80 Absatz 2 VZAE. Absatz 3: Bei der Beurteilung des strafrechtlichen Leumunds der einbürgerungswilligen Person stellt der Bund heute auf den Privatauszug aus dem Strafregister (Art. 371 StGB) ab, dies obwohl er Zugriff auf die für Behörden zugänglichen Daten des Strafregisters bis zu ihrer Entfernung hat (Art. 367 Abs. 2 und 4, Art. 369 StGB). Gemäss Vernehmlassungsentwurf wird eine Einbürgerung künftig ausgeschlos- sen sein, solange ein Eintrag im Strafregister (Strafregister-Informationssystem VOSTRA) besteht, der für die Einbürgerungsbehörden des Bundes und der Kantone einsehbar ist. Straffällige Ausländerinnen und Ausländer sollen somit künftig länger zuwarten müssen, bis sie ein Einbürgerungsgesuch stellen können. Da die Einbürgerung als letzter Integrationsschritt die höchsten Anforderungen an die Integra- tion stellen soll, ist es gerechtfertigt, mit einer Einbürgerung zuzuwarten, bis ein Urteil dem Betroffenen auch aus strafrechtlicher Sicht nicht mehr entgegengehalten werden kann. Im Übrigen ist zu berücksich- tigen, dass der Privatauszug lediglich für private Zwecke gedacht ist (z.B. Wohnungs- oder Arbeitssu- che). Die kantonalen Einbürgerungsbehörden weichen zum Teil von der Praxis des Bundes ab und be- rücksichtigen bereits heute Eintragungen im Strafregister bis zu ihrer Entfernung. Unbedingte Strafen erscheinen nicht mehr im Privatauszug, wenn über die gerichtlich zugemessene Strafdauer hinaus zwei Drittel der Frist für die Entfernung aus dem Strafregister verstrichen sind (Art. 371 Abs. 3 StGB). Die Frist für die Entfernung beträgt 20 Jahre bei einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren, 15 Jahre bei einer Freiheitsstrafe von mindestens einem und weniger als fünf Jahren und zehn Jahre bei Freihheitsstrafe unter einem Jahr (Art. 369 Abs. 1 Bst. a − c StGB). Bedingte oder teilbedingte Strafen sind nicht mehr im Privatauszug ersichtlich, wenn der Verurteilte sich bis zum Ablauf der Probezeit bewährt hat (Art. 371 Abs. 3bis StGB). Der Bund berücksichtigt zusätzlich, ob ein Strafverfahren eröffnet, aber noch nicht abgeschlossen wurde. In diesem Fall wird das Einbürgerungsverfahren sistiert und erst wieder aufgenommen, wenn feststeht, dass die Bewerberin oder der Bewerber zu keiner Strafe verurteilt wurde. Eine besondere Situation wird künftig bestehen bei Strafurteilen mit einer Landesverweisung. Gemäss Vorlage zur Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer22, die vom Parlament am 20. März verabschiedet wurde, bleiben Urteile, die eine Lan- desverweisung enthalten, bis zum Tod der betroffenen Person im Strafregister eingetragen. Die Einbür- gerungsbehörden können jedoch Urteile, die eine Landesverweisung enthalten, nur so lange einsehen, als die betroffene Person mit der Landesverweisung belegt ist (Art. 367 Absatz 2ter nStGB). Die unter- schiedlichen Einsichtsrechte der Verwaltungsbehörden und der Strafverfolgungssbehörden werden im Rahmen der Totalrevision des Strafregisterrechts (14.053) noch verstärkt werden. Diesen Entwicklun- gen trägt der Vernehmlassungsentwurf Rechnung. Urteile, die eine bedingte Freiheitsstrafe, einen bedingten Freiheitsentzug, eine Geldstrafe, gemeinnüt- zige Arbeit oder eine Busse als Hauptstrafe enthalten, werden von Amtes wegen nach zehn Jahren aus dem Strafregister entfernt (Art. 369 Abs. 3 StGB). In der Praxis wird im Einbürgerungsverfahren aller- dings nur bei hohen Strafen auf die Entfernung aus dem Strafregister abgestellt werden können. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. In den übrigen Fällen wird sich die tatsächliche Wartefrist nach der Schwere der begangenen Straftat(en) bemessen (z.B. drei oder fünf Jahre). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass eine bedingte und eine teilbedingte Strafe bis drei Jahre nach Ab- lauf der Probezeit widerrufen werden kann (Art. 46 Abs. 5 StGB). Im Übrigen sollen Bagatelldelikte auch zukünftig kein Einbürgerungshindernis darstellen, wenn die anderen Einbürgerungsvoraussetzun- gen zweifelsfrei erfüllt sind. Das SEM wird dazu Weisungen erlassen. Bei Jugendlichen erscheinen Urteile grundsätzlich nicht im Privatauszug und die Einbürgerungsbehör- den haben nur einen beschränkten Zugriff auf ihre Personendaten im Strafregister (Art. 367 Abs. 2 und 371 Abs. 2 StGB). Zudem sind die Entfernungsfristen kürzer als bei Erwachsenen. Die zuständigen
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kantonalen Behörden sind daher heute gehalten, bei Einbürgerungsgesuchen von jungen Ausländerin- nen und Ausländern auch Auskünfte bei der Jugendanwaltschaft einzuholen23. Im Gegensatz zur Regelung im Ausländerrecht, wonach der Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 62 Bst. c AuG) oder einer Niederlassungsbewilligung (Art. 63 Abs. 1 Bst. b AuG) einen «erhebli- chen oder wiederholten» bzw. einen «schwerwiegenden» Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung voraussetzt, sieht das Bürgerrechtsgesetz keine solche Einschränkung vor. Dieser strengere Massstab ist gerechtfertigt, da bei einer Einbürgerung erstens die öffentlichen und privaten Interessen anders liegen und zweitens bei der Einbürgerung als letzter Integrationsschritt die höchsten Anforde- rungen an die Integration gestellt werden dürfen24. Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip ergibt sich jedoch, dass zum Beispiel die einmalige Nichterfüllung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung oder ein Bagatelldelikt allein kein Einbürgerungshindernis darstellen können, wenn die übrigen Einbürge- rungsvoraussetzungen zweifelsfrei erfüllt sind.
Art. 5 Respektierung der Werte der Bundesverfassung Der unbestimmte Rechtsbegriff der Respektierung der Werte der Bundesverfassung findet sich ebenfalls bereits im Ausländerrecht, zum Beispiel bei den Grundsätzen der Integration (Art. 4 Abs. 1 AuG) oder bei den Voraussetzungen zur Erteilung einer vorzeitigen Niederlassungsbewilligung (Art. 34 Abs. 4 AuG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. a VZAE)25. Eine Verletzung der Werte der Bundesverfassung ist heute etwa dann zu bejahen, wenn Ausländerinnen oder Ausländer die fundamentalen Grundsätze der Demo- kratie, der Selbstbestimmung oder der Gleichstellung von Mann und Frau missachten26. Absatz 1: Gemäss Vernehmlassungsentwurf umfassen die «Werte der Bundesverfassung» die Grund- prinzipien, die Grundrechte und die Pflichten der Bundesverfassung. Als tragende Prinzipien der Bun- desverfassung gelten gewöhnlich das Demokratieprinzip, Rechtsstaatsprinzip, Bundesstaatsprinzip und das Sozialstaatsprinzip27. Im Kontext einer Einbürgerung sind insbesondere die ersten beiden Prinzipien relevant, weshalb diese in der Verordnung aufgeführt werden sollen. Von den verfassungsmässigen Grundrechten nennt der Vernehmlassungsentwurf die Gleichberechti- gung von Mann und Frau, das Recht auf Leben und persönliche Freiheit, die Glaubens- und Gewissens- freiheit sowie die Meinungsfreiheit. Diese Grundrechte sind bei der Einbürgerung speziell von Bedeu- tung. Bekenntnisse oder ein Verhalten von Bewerberinnen oder Bewerbern, die diesen Grundrechten widersprechen, zum Beispiel mangelnde Toleranz gegenüber anderen Gruppierungen und/oder Religi- onen oder Befürwortung von Zwangsheiraten weisen auf eine ungenügende Integration hin. So kann zum Beispiel eine vermutete Zwangsheirat − bei nicht nachweisbarer strafrechtlicher Relevanz − ein Verhalten darstellen, das mit den hiesigen gesellschaftlichen Werten und Geboten in einem klaren Wi- derspruch steht (BGE 134 II 1 E. 4.3). Die Bundesverfassung kennt mehrere Pflichten, zum Beispiel die Pflicht zum Militärdienst oder zivilen Ersatzdienst, die Schulpflicht und die Steuerpflicht. Einbürgerungswillige Personen sollen sich auch zu diesen bekennen müssen. Gemäss Vernehmlassungsentwurf werden die beiden erstgenannten Pflichten erwähnt. Gerade dem Schulobligatorium kommt bei der Einbürgerung speziell Bedeutung zu, da die schulischen Pflichten grundsätzlich Vorrang haben vor der Beachtung religiöser Gebote einzelner Be- völkerungsteile28. Das Verbot der Teilnahme am obligatorischen (Schul-)Schwimmunterricht kann ein Indiz für eine ungenügende Integration darstellen, insbesondere dann, wenn die Schule den religiösen Anliegen weit entgegen gekommen ist29.
23 vgl. Weisungen SEM, abrufbar unter: www.sem.admin.ch > Publikation & Service > Weisungen und Kreisschreiben, V. Bürger- recht > Handbuch Bürgerrecht, Kapitel 4: Gemeinsamen Voraussetzungen und Integrationskriterien > Ziff. 4.7.3.1. Strafrechtlicher Leumund/Vorstrafen (Stand 15. Juni 2015) 24 vgl. dazu Botschaft vom 4. März 2011 zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht, BBl 2011 2826. 25 weitere Beispiele: Art. 77 Abs. 4 Bst. a VZAE, Art. 4 Bst. a Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Auslän- der [VIntA]; SR 142.205 26 Silvia Hunziker, Beat König, Art. 34 AuG, Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Auslän- der (AuG), 2010, RZ 53. 27 Pierre Tschannen, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Stämpflis juristische Lehrbücher, 3. Auflage, 2011, § 6 Die Strukturprinzipien der Bundesverfassung, RZ 1 ff. 28 siehe FN 24 29 Vgl. zur Thematik: BGE 135 I 79; Urteile des Bundesgerichts 2C_1079/2012 vom 11. April 2013, 2C_666/2011 vom 7. März 2012 8
Absatz 2: Wie in einzelnen Kantonen bereits heute vorgesehen (z.B. AG, BL, SG) sollen einbürgerungs- willige Personen künftig vor der Einbürgerung durch Unterzeichnung einer Loyalitätserklärung bestäti- gen, dass sie die obgenannten Werte der Bundesverfassung respektieren30. Eine solche Erklärung wird mit Ausnahme der Minderjährigen von allen einbürgerungswilligen Ausländerinnen und Ausländern verlangt unabhängig der Einbürgerungsart (ordentliche Einbürgerung, erleichterte Einbürgerung, Wie- dereinbürgerung). Absatz 3: Gemäss Vernehmlassungsentwurf soll die Loyalitätserklärung insbesondere die Werte nach Absatz 1 enthalten. Den weiteren Inhalt sowie die Form dieser Erklärung können die zuständigen Be- hörden jedoch selbst festlegen. Bei einer ordentlichen Einbürgerung sind das die Kantone, bei einer erleichterten Einbürgerung und Wiedereinbürgerung ist es das SEM. Stellt sich nach einer Einbürgerung nachträglich heraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber schon im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Loyalitätserklärung offenbar die Werte der Bundesverfassung nicht respektiert hat oder nicht gewillt war, sie auch künftig zu respektieren, so kann die zuständige Behörde die Einbürgerung nichtig erklären (Art. 36 nBüG).
Art. 6 Sprachnachweis Im Rahmen der Totalrevision BüG ist das Erfordernis von Sprachkompetenzen in einer unserer Landes- sprachen für den Erwerb des Schweizer Bürgerrechts neu ausdrücklich ins Bürgerrechtsgesetz aufge- nommen worden (Art. 12 Abs. 1 Bst. c nBüG). Es ist allgemein unbestritten, dass den Sprachkompeten- zen eine Schlüsselfunktion bei der Integration zukommt. In der Ausführungsverordnung sollen die nach Bundesrecht für eine Einbürgerung erforderlichen Sprachniveaus sowie der entsprechende Sprachnach- weis geregelt werden. Absatz 1: Gemäss Vernehmlassungsentwurf müssen einbürgerungswillige Personen in einer Landes- sprache mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau B1 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenz- rahmens für Sprachen (GER)31 des Europarates nachweisen; Dialektkenntnisse werden somit nach Bun- desrecht für eine Einbürgerung nicht vorausgesetzt. Der GER ist ein internationaler Massstab für Sprachkenntnisse und wird europaweit verwendet, um die Sprachkompetenzen von Lernenden zu be- schreiben. Er unterscheidet drei Hauptniveaus sprachlicher Kommunikationsfähigkeiten: Die A-Ni- veaus stehen für eine elementare, die B-Niveaus für eine selbständige und die C-Niveaus für eine kom- petente Sprachanwendung. Innerhalb der Hauptniveaus werden je zwei Teilniveaus (z.B. A1 und A2 unterschieden, was die Genauigkeit des sprachlichen Anforderungsprofils erhöht. Der GER hat sich in der Praxis als Bezugsinstrument des Fremdsprachenunterrichts etabliert und findet bereits heute im Bundesrecht Verwendung. So werden für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungs- bewilligung Kenntnisse der am Wohnort gesprochenen Landessprache auf dem Niveau A2 des GER verlangt (Art. 62 Abs. 1 lit. c VZAE). Für die Betreuungs- und Lehrtätigkeit (z.B. religiöse Betreuungs- personen oder Lehrkräfte für heimatliche Sprache und Kultur) sind Kenntnisse der am Arbeitsort ge- sprochenen Landessprache auf dem Sprachniveau B1 des GER erforderlich gemäss Artikel 7 der Ver- ordnung vom 24. September 200732 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA). Mit den Referenzniveaus B1 und A2 im Bereich der Einbürgerungen wird sichergestellt, dass einbürge- rungswillige Personen über genügend Sprachkenntnisse verfügen, um grundsätzlich die meisten Situa- tionen bewältigen zu können, denen sie im Alltag, etwa am Wohnort, am Arbeitsort oder unterwegs im öffentlichen Raum, begegnen. Der Vernehmlassungsentwurf trägt damit den parlamentarischen Bera- tungen zur Totalrevision BüG Rechnung, wonach einbürgerungswillige Personen eine Landessprache so gut beherrschen sollen, dass sie sich im Alltag angemessen verständigen können und in der Lage sind, ihre politischen Rechte auszuüben. Das vom Parlament verabschiedete Bürgerrechtsgesetz sieht aus- drücklich eine Verständigungsfähigkeit in einer Landessprache im Alltag vor. Im Rahmen der parlamen-
30 Eine solche Loyalitätserklärung entspricht im Übrigen einem Teilanliegen der Motion der Fraktion CVP/EVP/glp vom 9. März
2010 «Einführung einer Charta bei Einbürgerungen» (10.3067).
31 Abrufbar unter: www.coe.int > Council of Europe > Democracy > Democratic Governance > Democracy > Activities >Lan- guages > Common European Framework of Reference for languages: Learning, Teaching, Assessment (CEFR) (Stand 26. Juni 2015) 32 SR 142.205 9
tarischen Beratungen wurde festgehalten, dass an die schriftlichen Sprachkompetenzen keine allzu ho- hen Anforderungen zu stellen sind. Die einbürgerungswilligen Personen sollen jedoch beispielsweise ein Formular selbständig ausfüllen oder einfache Texte schreiben können (einfache Bewerbung, Le- benslauf, kurze Mitteilung etc.). Mündliche und schriftliche Sprachkompetenzen auf den Referenzniveaus B1 bzw. A2 tragen auch fol- genden Überlegungen Rechnung: - Gemäss den geltenden ausländerrechtlichen Regelungen kann Ausländerinnen und Ausländern eine Niederlassungsbewilligung vorzeitig erteilt werden, das heisst, nach fünf Jahren Aufenthalt in der Schweiz mit Aufenthaltsbewilligung, wenn sie in der am Wohnort gesprochenen Landessprache min- destens das Referenzniveau A2 des GER erreichen (Art. 34 Abs. 4 AuG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b VZAE). Mit der Totalrevision BüG wurde das Ziel verfolgt, das «Stufenmodell der Integration» kon- sequent umzusetzen: Nach diesem sind die Anforderungen an die Integration umso höher zu setzen, je mehr Rechte mit dem angestrebten Rechtsstatus verliehen werden. Ausgehend von diesem Grund- satz müssen bei einer Einbürgerung strengere Sprachanforderungen gelten als für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung; unter neuem Recht wird der Erwerb einer Niederlassungsbewilligung eine «Vorstufe» für eine ordentlichen Einbürgerung darstellen (vgl. Art. 9 Abs. 1 Bst. a nBüG). - Im Bereich der ordentlichen Einbürgerung − für die gemäss verfassungsmässiger Kompetenzauftei- lung in erster Linie die Kantone zuständig sind − stellen die nach Bundesrecht festgelegten Sprach- kompetenzen lediglich Mindestanforderungen dar (Art. 38 Abs. 2 BV): Es bleibt den Kantonen daher auch künftig unbenommen, weitergehende Sprachanforderungen nach kantonalem Recht vorzuse- hen, zum Beispiel Kenntnisse der am Wohnort gesprochenen Landessprache oder ein höheres Refe- renzniveau nach dem GER. Mehrere Kantone sehen heute bereits mündliche Sprachkompetenzen auf dem Referenzniveau B1 vor (z.B. BE, BS, GE, GR, OW, SG, UR, ZH); der Kanton Schwyz verlangt das Referenzniveau B2. Setzen die Kantone auch schriftliche Sprachkompetenzen voraus, so ist das Referenzniveau in der Regel A2 (z.B. BE, BS, ZH). Der Kanton Schwyz ist auch hier strenger mit einem Referenzniveau B1. Im Rahmen der Totalrevision BüG ist die erleichterte Einbürgerung hinsichtlich der erfolgreichen In- tegration (Art. 12 nBüG) einer ordentlichen Einbürgerung gleichgesetzt worden: In Artikel 20 Absatz 1 nBüG wird ausdrücklich festgehalten, dass bei einer erleichterten Einbürgerung die Integrationskriterien nach Artikel 12 Absätze 1 und 2 nBüG erfüllt sein müssen; dies gilt demzufolge auch für die Sprach- kompetenzen. Diese Änderung stellt gegenüber dem geltenden Recht und der geltenden Praxis eine Verschärfung dar, da bisher bei einer erleichterten Einbürgerung auch bei Aufenthalt in der Schweiz weniger hohe Sprachanforderungen galten als bei einer ordentlichen Einbürgerung. Damit wurde primär die kürzere Aufenthaltsdauer in der Schweiz (5 Jahre) berücksichtigt sowie bei einer erleichterten Ein- bürgerung von ausländischen Ehegattinnen oder Ehegatten von Schweizern und Schweizerinnen der Umstand, dass durch die Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer eine rasche Integration in die schweizerischen Verhältnisse erfolgt. Absatz 2: Die mündlichen Sprachkompetenzen auf dem Referenzniveau B1 und die schriftlichen Sprachkompetenzen auf dem Referenzniveau A2 des GER sind gemäss Vernehmlassungsentwurf nach- zuweisen. Dieser Nachweis soll als erbracht gelten, wenn eine der nachfolgenden Fallkonstellationen vorliegt: - Eine der Landessprachen ist die Muttersprache der Bewerberin oder des Bewerbers: Unter «Mut- tersprache» ist die in der frühen Kindheit ohne formalen Unterricht erlernte Sprache zu verstehen. Das heisst, eine unserer Landessprachen wurde in der Kindheit durch die Eltern oder das unmittelbare soziale Umfeld erlernt. Für die Muttersprache ist kennzeichnend, dass sie sehr gut beherrscht, in der Regel für die Kommunikation häufig verwendet wird (Hauptsprache) und zu ihr emotional eine be- sondere Bindung besteht. Gewisse Kantone kennen bereits heute Regelungen, wonach der Sprachnachweis als erbracht gilt, wenn die einbürgerungswillige Person die Amtssprache bzw. eine der Amtssprachen des Kantons als Muttersprache beherrscht (z.B. BE, GE, ZH).
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- Während mindestens fünf Jahren hat die Bewerberin oder der Bewerber die obligatorische Schule in einer Landessprache besucht: Diese Ausländerinnen und Ausländer sind in der Schweiz geboren oder leben spätestens seit ihrem 11. Altersjahr in der Schweiz und wachsen hier auf. Sie verfügen in der Regel über ebenso gute Sprachkompetenzen, wie wenn der Erwerb der Landessprache durch das familiäre Umfeld erfolgt wäre. In diesen Fällen kann jedoch nicht von der Muttersprache im klassi- schen Sinn gesprochen werden. - Die Bewerberin oder der Bewerber verfügt über einen Abschluss einer Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe in einer Landessprache: Die einbürgerungswillige Person kann einen Ausbil- dungsabschluss in einer Landessprache auf Sekundarstufe II (berufliche Grundbildung, gymnasiale Maturität) oder Tertiärstufe (Fachhochschule, universitäre Hochschule) vorweisen. Auch in solchen Fällen sind gute bzw. sehr gute Sprachkenntnisse einer Landessprache vorhanden. - Die Bewerberin oder der Bewerber verfügt über einen Sprachnachweis, der die mündlichen und schriftlichen Sprachkompetenzen auf den Referenzniveaus B1 bzw. A2 nach GER bescheinigt und der wissenschaftlich anerkannten Qualitätsstandards entspricht: Das Erreichen der Referenzniveaus B1 und A2 ist mit einem Sprachnachweis (Zertifikat, Diplom oder Ähnliches) zu belegen. Für die Erteilung der Bundesbewilligung sollen nur Sprachnachweise akzeptiert werden, die über ein Test- verfahren erlangt wurden, das internationalen Testgütekriterien wie beispielsweise der Association of Language Testers in Europe (ALTE)33 entspricht. Solche international anerkannten Qualitätsstan- dards legen Kriterien fest, wie Testverfahren entwickelt, durchgeführt und ausgewertet werden müs- sen, damit die Ergebnisse möglichst verlässliche Aussagen zu den Sprachkompetenzen von Bewer- berinnen und Bewerbern ermöglichen. So müssen beispielsweise die gestellten Aufgaben dafür ge- eignet sein, das jeweilige Sprachniveau objektiv beurteilen zu können. Bewerberinnen und Bewerber müssen weiter über den Ablauf des Testverfahrens im Voraus informiert werden. Bei der Testdurch- führung und Testauswertung muss zudem die Vertraulichkeit gewahrt werden. Schliesslich sind die Ergebnisse schriftlich und in nachvollziehbarer Form zu kommunizieren, beispielsweise indem bei der Beschreibung der mündlichen und schriftlichen Sprachkompetenzen auf den GER Bezug genom- men wird. Mit einer solchen Regelung kann sichergestellt werden, dass die Sprachnachweise verlässliche Aus- sagen über die Sprachkompetenzen der einbürgerungswilligen Person enthalten. In der Praxis besteht zum Teil das Problem, dass Sprachzertifikate erworben werden können, die sich nicht an den aner- kannten Qualitätsstandards ausrichten. Das kann dazu führen, dass Personen mit einem solchen Sprachnachweis im Ergebnis nicht über die bescheinigten Sprachkenntnisse verfügen. Mit der Re- gelung gemäss Vernehmlassungsentwurf wird zudem klargestellt, dass Kursatteste, die lediglich den Besuch eines Sprachkurses bestätigen, für die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes nicht genügen. Heute kennen bereits mehrere Kantone ein eigenes Sprachnachweisverfahren im Rahmen einer or- dentlichen Einbürgerung (z.B. AG, BE, BS, GE, OW, ZH). Sie prüfen während dem Verfahren die Verständigungsfähigkeit der einbürgerungswilligen Person in der Sprache des Wohnkantons. Solche eigenen Sprachnachweisverfahren können die Kantone auch unter neuem Recht weiter durchführen. Aus der vorliegenden Bestimmung folgt jedoch, dass diese − soweit es nicht schon heute der Fall ist − ebenfalls anerkannten Qualitätsstandards entsprechen sollen. Das Erfordernis der genügenden Sprachkenntnisse gilt nicht absolut: Gemäss dem revidierten Bürger- rechtsgesetz kann bei einer Behinderung, Krankheit oder anderen schwerwiegenden persönlichen Um- ständen vom Erfordernis der genügenden Sprachkenntnisse abgesehen werden (Art. 12 Abs. 2 nBüG), womit namentlich dem Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV) und Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) Rechnung getragen wird. So ist es denkbar, dass eine Person aufgrund ihrer Behin- derung oder aufgrund einer Lese- und Schreibschwäche (Illettrismus) nicht in der Lage ist, sich gute Kenntnisse einer Landessprache anzueignen. Der Vernehmlassungsentwurf konkretisiert in Artikel 9 mögliche Ausnahmefälle. Absatz 3: Gemäss Vernehmlassungsentwurf unterstützt das SEM die Kantone bei der Prüfung der Sprachnachweise und bei der Ausgestaltung ihrer kantonalen Sprachtests. Dies kann zum Beispiel durch
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Beratungstätigkeiten oder die Bereitstellung von geeigneten Hilfsmitteln erfolgen. Das SEM kann Dritte mit dieser Aufgabe betrauen. Mit der Umsetzung des Sprachförderungskonzepts des Bundes «fide | Français, Italiano, Deutsch in der Schweiz – lernen, lehren, beurteilen»34 ist bereits vorgesehen, dass das SEM oder damit beauftragte Dritte künftig bestehende Sprachnachweisverfahren diverser Anbieter hinsichtlich Einhaltung von Qua- litätsstandards wie beispielsweise von ALTE überprüfen werden. Jene Sprachnachweisverfahren, die den Qualitätsanforderungen entsprechen, sollen auf einer unverbindlichen, nicht abschliessenden Liste nachgeführt werden. Diese Liste soll regelmässig vom SEM oder von betrauten Dritten aktualisiert wer- den. Sie kann den Kantonen zugänglich gemacht werden. Weiter ist auch zu beachten, dass das SEM für den Nachweis von Sprachkompetenzen voraussichtlich bis Mitte 2016 ein Sprachnachweisverfahren zur Verfügung stellen wird, das sich auf das Sprachförde- rungskonzept fide abstützt und die Qualitätsstandards von ALTE erfüllt. Das Sprachförderungskonzept fide orientiert sich ebenfalls an den Referenzniveaus des GER. Im Rahmen des Projekts fide sind unter anderem Grundlagen entwickelt worden, damit Sprachkurse für Ausländerinnen und Ausländer die sprachlichen Anforderungen im Schweizer Alltag in den Mittelpunkt stellen. Ausländerinnen und Aus- länder lernen mit fide, Aufgaben in ihrer Umgebung zu bewältigen und sich möglichst selbständig im Schweizer Umfeld zu bewegen (z.B. Gang zu einer Behörde, Verfassen einer Bewerbung, Anmeldung zu einem Arzttermin). Das im Rahmen von fide entwickelte Sprachnachweisverfahren orientiert sich ebenfalls an lebensechten und realitätsrelevanten Situationen im Schweizer Alltag. Es dient dazu, die Verständigungsfähigkeit im Schweizer Alltag zu beurteilen. Bewerberinnen und Bewerber, die den Sprachnachweis fide absolviert haben, erhalten den sog. Schweizer Sprachenpass, der Sprachkompeten- zen schweizweit einheitlich dokumentiert. Es ist vorgesehen, dass das Sprachförderungskonzept in den Integrations- und Sprachförderungsangeboten von Bund und Kantonen im Rahmen der Kantonalen In- tegrationsförderungsprogramme (KIP) zur Anwendung kommt. Die schrittweise Einführung von fide seit 2013 wird von einer gemeinsamen Steuergruppe von Bund und Kantonen begleitet. Bei der Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes prüft das SEM auch, ob die Bewerberin oder der Bewerber gemäss den Gesuchsunterlagen tatsächlich die notwendigen Sprachkenntnisse erfüllt. Ist dies nicht der Fall, so wird es die Einbürgerungsbewilligung des Bundes verweigern. Durch die vor- gesehene enge Unterstützung der Kantone bei der Prüfung der Sprachkenntnisse sollen solche Ent- scheide jedoch vermieden werden.
Artikel 7 Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung Der Erwerb des Schweizer Bürgerrechts setzt weiter die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Er- werb von Bildung voraus. Absatz 1: Das Integrationskriterium verfügt über zwei Teilgehalte, die «Teilnahme am Wirtschaftsle- ben» und die «Teilnahme am Erwerb von Bildung». Unter dem ersten wird von einbürgerungswilligen Personen verlangt, dass sie grundsätzlich aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmen, das heisst im engeren Sinn am Erwerbsleben, und somit für sich und ihre Familie aufkommen können durch Einkommen. Der Nachweis hierfür ist zum Beispiel ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis oder eine selbständige Erwerbs- tätigkeit. Da dem Kriterium der Grundsatz der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit zu Grunde liegt, ist es jedoch weiter zu fassen: Es soll auch dann als erfüllt gelten, wenn einbürgerungswillige Personen die Lebenskosten und Unterhaltsverpflichtungen bestreiten können durch eigenes Vermögen oder Leistun- gen Dritter, auf die ein Anspruch besteht (z.B. Sozialversicherungen, Unterhaltsleistungen gemäss Zi- vilgesetzbuch [ZGB35]). Damit werden Ausländerinnen und Ausländer, die über genügende finanzielle Mittel verfügen und keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, wie beispielsweise Rentenbezüger oder Ver- mögende, nicht von vornherein von einer Einbürgerung ausgeschlossen. Der besonderen Situation von Personen mit Betreuungsaufgaben wird bei den Ausnahmen von den Integrationskriterien (Art. 9) Rech- nung getragen. Der Bezug von Sozialhilfe hingegen soll grundsätzlich ein Einbürgerungshindernis darstellen, da die
34 www.fide-info.ch 35 SR 210 12
betroffenen Personen nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt alleine zu bestreiten. Dieses Be- griffsverständnis wurde vom Bundesrat bereits in der Botschaft zur Totalrevision BüG festgehalten und im Rahmen der parlamentarischen Beratungen bekräftigt36. Die Teilnahme am Wirtschaftsleben muss sowohl im Zeitpunkt der Gesuchstellung als auch im Zeit- punkt der Einbürgerung vorliegen: Nur so kann sichergestellt werden, dass auch weiterhin auf absehbare Zeit die wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit gegeben ist. Absatz 2: Das revidierte Bürgerrechtsgesetz setzt der Teilnahme am Wirtschaftsleben die Teilnahme am Erwerb von Bildung gleich: Wer am Wirtschaftsleben im obgenannten Sinne nicht teilnimmt, kann gleichwohl eingebürgert werden, wenn dafür eine «Teilnahme am Erwerb von Bildung» vorliegt. Ge- mäss Vernehmlassungsentwurf ist im Zeitpunkt der Gesuchstellung oder im Zeitpunkt der Einbürgerung eine aktuelle Aus- oder Weiterbildung nachzuweisen, zum Beispiel mittels eines Lehrvertrags oder Dip- loms. In der Praxis werden hier inbesondere Aus- oder Weiterbildungen an der Volksschule, Berufs-, Kantonsschule (Gymnasium), Fachhochschule oder an einer universitären Hochschule eine Rolle spie- len. Absatz 3: Geordnete finanzielle Verhältnisse werden grundsätzlich bereits heute für eine Einbürgerung vorausgesetzt: Der Bezug von Sozialhilfe kann bei Verfahren in Bundeszuständigkeit zur Ablehnung eines Einbürgerungsgesuches führen37. Die Kantone sehen teilweise ausdrücklich vor, dass sozialhilfe- abhängige Personen grundsätzlich nicht eingebürgert werden (z.B. AG, BE, BL, GR, SG, SH, SZ, ZH). Gemäss Vernehmlassungsentwurf soll eine Einbürgerung ausgeschlossen sein, wenn die einbürgerungs- willige Person in den drei Jahren unmittelbar vor der Gesuchstellung Sozialhilfe bezogen hat oder wäh- rend des Einbürgerungsverfahrens sozialhilfeabhängig wird. Es bleibt den Kantonen unbenommen, hier nach kantonalem Recht weitergehende Regelungen vorzusehen (z.B. kein Sozialhilfebezug während 5 Jahren, Rückzahlung bezogener Sozialhilfe). Der Bezug von Sozialhilfe stellt jedoch ebenfalls kein absolutes Einbürgerungshindernis dar (vgl. Er- läuterungen zu Art. 6). Die zuständigen Behörden haben bei der Beurteilung der Teilnahme am Wirt- schaftsleben oder am Erwerb von Bildung namentlich das verfassungsmässige Diskriminierungsverbot und das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten. Es ist denkbar, dass eine Person aufgrund ihrer Be- hinderung auf den Bezug von Sozialhilfe angewiesen ist. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann es zu einer Diskriminierung einer Person führen, wenn dieser die Einbürgerung verweigert wird, weil sie aufgrund ihrer Behinderung nicht in der Lage ist, für ihren Lebensunterhalt zu sorgen, und deshalb auf Sozialhilfe angewiesen ist38. Ebenso kann der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt sein, wenn die Einbürgerung verweigert wird, weil beispielsweise aus nicht selbstverschuldeten Grün- den Sozialhilfe bezogen wurde oder wird (z.B. alleinerziehender Elternteil, Working-Poor) oder nur eine geringe Sozialhilfeabhängigkeit während kurzer Zeit bestand.
Artikel 8 Förderung der Integration der Familienmitglieder Einbürgerungswillige Personen sollen sich nicht nur um ihre eigene Integration bemühen, sondern auch um jene ihrer Familie. Das revidierte Bürgerrechtsgesetz nennt die Förderung der Integration der Fami- lienmitglieder als Einbürgerungsvoraussetzung ausdrücklich (Art. 12 Abs. 1 Bst. e nBüG). In der Praxis wird eine solche Integrationsförderung bereits heute geprüft: Stellen die zuständigen Behörden im Rah- men eines Einbürgerungsverfahrens fest, dass zum Beispiel der gesuchstellende Ehemann die Integra- tion seiner Ehefrau in die schweizerischen Lebensverhältnisse ablehnt, so gilt er als nicht integriert und die Einbürgerung wird verweigert. Der Vernehmlassungsentwurf zählt mehrere mögliche Förderbereiche auf: So soll die Förderung der Integration der Familienmitglieder als erfüllt gelten, wenn die einbürgerungswillige Person ihre Fami- lienmitglieder unterstützt beim Erwerb einer Landessprache, bei der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung, bei der Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft in der Schweiz oder bei anderen Aktivitäten, die zur Integration beitragen. Dazu gehört zum Beispiel, dass
36 BBl 2011 2835; AB 2013 N 247 ff.
37 vgl. Weisungen des SEM, abrufbar unter: www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen und Kreisschreiben, V. Bürgerrecht > Handbuch Bürgerrecht, Kapitel 4: Gemeinsame Vorassetzungen und Einbürgerungskriterien, Ziff, 4.7.2 und
4.7.3.2 (Stand 15. Juni 2015)
38 siehe dazu BGE 135 I 49 13
die einbürgerungswillige Person die Kontaktpflege der Familienangehörigen zu Schweizerinnen und Schweizern unterstützt. Die Förderbereiche sind alternativ zu verstehen: Integrationsförderung kann nur dort erfolgen, wo auch tatsächlich Förderbedarf besteht. Ist zum Beispiel die Ehefrau des Gesuchstellers bereits erwerbstätig, so wäre eine aktive Förderung bzw. Unterstützung in diesem Bereich von vornherein nicht möglich. Auch kann ein Ehepaar die klassische Rollenverteilung in der Ehe wählen, das heisst, der Mann ist zuständig für das Geldverdienen und die Frau für Kinder und Haushalt. Die Integration der Familienangehörigen kann nicht erzwungen werden. Mit der vorgeschlagenen Re- gelung bleibt sichergestellt, dass ein integrationsunwilliges Verhalten der Familienmitglieder der ein- bürgerungswilligen Person nicht zur Last gelegt wird. Dies ergibt sich auch bereits aus der entsprechen- den Bestimmung im Bürgerrechtsgesetz (Art. 12 Abs. 1 Bst. e nBüG).
Artikel 9 Abweichung von den Integrationskriterien Bei der Beurteilung der Sprachkompetenzen und der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit (Art. 12 Abs. 1 Bst. c und d nBüG) sollen die zuständigen Behörden die individuellen Verhältnisse der einbür- gerungswilligen Person berücksichtigen; sie haben hier einen gewissen Ermessensspielraum. Das Par- lament hat ausdrücklich festgelegt, dass nicht nur bei einer Behinderung oder Krankheit, sondern auch bei anderen gewichtigen persönlichen Umständen von der Erfüllung der beiden Integrationskriterien abgesehen werden kann (Art. 12 Abs. 2 nBüG): Gemäss den parlamentarischen Beratungen sollen dabei Ausnahmen insbesondere für Ausländerinnen und Ausländer gelten, die von einer Lese- und Schreib- schwäche (Illettrismus) oder von Erwerbsarmut (Working poor) betroffen sind oder die Betreuungsauf- gaben wahrnehmen (Alleinerziehende)39. Die im Bürgerrechtsgesetz aufgeführten Ausnahmekategorien «Behinderung», «Krankheit» und «an- dere gewichtige persönliche Umstände» werden im Vernehmlassungsentwurf wie folgt konkretisiert: Buchstabe a: Ein Abweichen von den Integrationskriterien nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben c und d ist möglich bei einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung, welche die einbürge- rungswillige Person in ihren Lebensumständen derart beeinträchtigt, dass sie die Einbürgerungsvoraus- setzungen auch weiterhin auf absehbare Zeit nicht erfüllen kann. Buchstabe b: Hinsichtlich einer Krankheit gilt das Obgenannte analog: Auch hier scheinen Ausnahmen nur dann gerechtfertigt, wenn die betroffene Person durch die Krankheit in ihren Lebensumständen der- art beeinträchtigt ist, dass sie die Einbürgerungsvoraussetzungen auch weiterhin auf absehbare Zeit nicht erfüllen kann. Das sind in der Regel Krankheiten von einer gewissen Schwere und/oder die über einen längeren Zeitraum andauern und im schlimmsten Fall gar nicht (vollständig) heilbar sind, wie zum Bei- spiel schwerwiegende Seh- und Hörbehinderungen, psychische Erkrankungen oder Krebs. Buchstabe c: Gemäss Vernehmlassungsentwurf stellt auch eine ausgeprägte, nicht einfach zu überwin- dende Lern-, Lese- oder Schreibschwäche kein Einbürgerungshindernis dar. Als Nachweis kann hier zum Beispiel ein Kursattest eines Alphabetisierungs- oder Nachalphabetisierungskurses dienen. Betrof- fen sind hier namentlich Ausländerinnen und Ausländer ohne oder mit einer nur sehr geringen Schul- bildung. Buchstabe d: Der Situation von Ausländerinnen und Ausländern, die trotz langfristiger Arbeitstätigkeit (Erwerbspensum in der Regel 100%) kein Einkommen über dem Existenzminimum erzielen können und daher auf Sozialhilfe angewiesen sind, soll bei der Einbürgerung ebenfalls angemessen Rechnung getragen werden. Diese Personen nehmen konkret am Wirtschaftsleben teil, verfügen jedoch über kein existenzsicherndes Einkommen. Buchstabe e: Weiter soll die Situation von Personen, die Betreuungsaufgaben wahrnehmen, ebenfalls berücksichtigt werden. Hierbei sind zum Beispiel an Pflegefälle in der Familie (z.B. erkrankte Eltern, behindertes Kind) oder an Fälle zu denken, in denen sich ein Elternteil ausschliesslich um den Haushalt sowie die Erziehung und Betreuung der Kinder kümmert. Der Bundesrat hat in seiner Antwort auf die Anfrage Hodgers vom 18. März 2010 (10.1028 Präzisierungen zum Integrationskriterium des Willens zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung) die Kinderbetreuung ausdrücklich
39 AB 2013 N 247 ff.
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als Grund für das Nichterfüllen des Integrationskriteriums der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähig- keit anerkannt.
Artikel 10 Eheliche Gemeinschaft Ausländische Ehegattinnen und Ehegatten von Schweizern und Schweizerinnen können nur ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie mit diesen drei Jahre und bei Auslandgesuchen sechs Jahre in ehelicher Gemeinschaft leben (Art. 21 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a nBüG). Der Bundesrat hat in der Botschaft zur Totalrevision BüG angekündigt, dass der Begriff der ehelichen Gemeinschaft in der Ausführungsverordnung konkretisiert werden soll40. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt eine eheliche Gemeinschaft im Sinne des Bür- gerrechtsgesetzes nicht nur das formelle Bestehen einer Ehe voraus, sondern eine tatsächliche Lebens- gemeinschaft, in der der gemeinsame Wille zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft intakt ist 41. Ge- mäss konstanter Praxis muss sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids eine tatsächliche Lebensgemeinschaft bestehen, die Gewähr für die Stabilität der Ehe bietet. Eine solche Lebensgemeinschaft ist namentlich dann zu verneinen, wenn im Zeitpunkt der Gesuchstellung bzw. der Einbürgerungsverfügung ein Scheidungsverfahren eingeleitet worden ist oder die Ehegatten faktisch oder richterlich getrennt leben. Ausnahmsweise können plausible Gründe − namentlich beruflicher und gesundheitlicher Art − für einen getrennten Wohnsitz der Ehegatten beste- hen, ohne dass deshalb die Existenz einer ehelichen Gemeinschaft im Sinn von Artikel 21 nBüG generell zu verneinen wäre (BGE 121 II 49 E. 2). Die Grundsätze dieser Rechtsprechung sollen in die Verordnung aufgenommen werden.
Artikel 11 Enge Verbundenheit mit der Schweiz Das geltende Bürgerrechtsgesetz kennt den Begriff der engen Verbundenheit bereits bei verschiedenen Bestimmungen über die erleichterte Einbürgerung und die Wiedereinbürgerung42. Die «enge Verbun- denheit mit der Schweiz» als Einbürgerungsvoraussetzung spielt insbesondere bei Auslandgesuchen eine Rolle. Das SEM hat den unbestimmten Rechtsbegriff in seinen Weisungen präzisiert43. Lebt die einbürgerungswillige Person im Ausland, so werden heute grundsätzlich drei Aufenthalte in der Schweiz verlangt innert den letzten zehn Jahren vor der Gesuchstellung. Bei weiter entfernten Ländern genügen zwei Aufenthalte in der Schweiz, die nicht zwingend innerhalb dieser zehn Jahre erfolgt sein müssen. Weiter müssen Referenzen von in der Schweiz wohnhaften Personen vorliegen, welche die einbürge- rungswillige Person persönlich kennen und deren Aufenthalte in der Schweiz bestätigen. Zudem muss die einbürgerungswillige Person über mündliche Sprachkenntnisse in einer Landessprache und über ge- ografische und politische Grundkenntnisse über die Schweiz verfügen sowie Kontakte zu Schweizerin- nen und Schweizern oder Auslandschweizerorganisationen nachweisen. Lebt die einbürgerungswillige Person hingegen in der Schweiz, so wird die enge Verbundenheit mit der Schweiz vermutet. Gemäss Botschaft zur Totalrevision BüG soll der Begriff der engen Verbundenheit ebenfalls in der Ausführungsverordnung konkretisiert werden44. Absatz 1: Im Rahmen der Revision ist dieses Kriterium jenem der erfolgreichen Integration gleichgesetzt worden45; demnach sollen künftig auch hier strengere Einbürgerungsvoraussetzungen gelten. Der Ver- nehmlassungsentwurf trägt dem Rechnung, indem er mehrere und regelmässige Besuche in der Schweiz innert den letzten sechs Jahren vor der Gesuchstellung voraussetzt (Bst. a). Die anderen, bisherigen Kriterien des SEM zur Prüfung der engen Verbundenheit werden in die neue Verordnung überführt (Abs. 1 Bst. b − d). Da bei Gesuchen um erleichterte Einbürgerung oder Wiedereinbürgerung nach den Artikeln 21 Absatz 2, 27 Absatz 1 oder 51 Absätze 1 und 2 nBüG die gesuchstellenden Personen meistens im Ausland leben,
40 BBl 2011 2856
41 Vgl. zum Ganzen BGE 135 II 161 E. 2 m.H. 42 Art. 21 Abs. 2, 23 Abs. 2, 28 Abs. 1 Bst. b, 31b Abs. 1, 58a Abs. 1 und 3, 58c Abs. 2 BüG 43 Abrufbar unter: www.sem.admin.ch > Publikation & Service > Weisungen und Kreisschreiben, V. Bürgerrecht > Handbuch Bürgerrecht, Kapitel 4: Gemeinsame Voraussetzungen und Einbürgerungskriterien > Ziff. 4.7.2.4 Enge Verbundenheit (Stand 15. Juni 2015)
44 BBl 2011 2859
45 BBl 2011 2840
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genügen heute elementare mündliche Sprachkompetenzen; die erforderlichen Kenntnisse über die Schweiz beschränken sich ebenfalls auf Grundkenntnisse. Gemäss Vernehmlassungsentwurf werden hier künftig keine weitergehenden Anforderungen gestellt. Auch wird darauf verzichtet, in der Verord- nung ausdrücklich ein Sprachniveau festzulegen: Bei Auslandgesuchen könnte das SEM kaum oder nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand prüfen, ob der erbrachte Sprachnachweis den internationalen Standards entspricht. Heute werden die Sprachkompetenzen der einbürgerungswilligen Person sowie ihre Grundkenntnisse über die Schweiz aus Praktikabilitätsgründen von der Schweizer Vertretung im Rahmen eines persönlichen Gesprächs beurteilt. Dies hat sich bewährt und soll daher auch künftig bei- behalten werden (Art. 15 Abs. 2). Bei Inlandgesuchen beauftragt das SEM heute die kantonale Behörde mit den Erhebungen. Die enge Verbundenheit wird hier grundsätzlich vermutet, da die einbürgerungswillige Person in der Schweiz lebt. Bestehen jedoch Zweifel, so laden die zuständigen kantonalen Behörden die einbürgerungswillige Person zu einem persönlichen Gespräch ein. Dies hat sich ebenfalls bewährt und soll daher auch künftig beibehalten werden (Art. 14 Abs. 2). Bezüglich der Kontaktpflege zu Schweizerinnen und Schweizern ist insbesondere jene zu Schweizerin- nen und Schweizern mit Wohnsitz in der Schweiz von Bedeutung. Aber auch Kontakte zu Ausland- schweizerinnen - und schweizern bzw. Auslandschweizerorganisationen werden bei der Gesamtbeurtei- lung mitberücksichtigt. Absatz 2: In der Schweiz wohnhafte Personen, welche die Bewerberin oder den Bewerber persönlich kennen, müssen die Aufenthalte in der Schweiz und Kontakte zu Schweizerinnen und Schweizern be- stätigen. Die einbürgerungswillige Person hat daher auch künftig Referenzpersonen anzugeben, die sie persönlich kennen und entsprechende Angaben machen können. Bei der Prüfung der Einbürgerungsvo- raussetzungen kontaktiert das SEM die Referenzpersonen. Absatz 3: Das Erfordernis von drei Aufenthalten in der Schweiz innert sechs Jahren (Abs. 1 Bst. a) kann unter Umständen unverhältnismässig sein. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn das Herkunfts- oder Aufenthaltsland der einbürgerungswilligen Person weit entfernt ist und sie früher schon einmal mehrere Monate in der Schweiz gelebt hat. Solchen Spezialfällen wird mit Absatz 3 Rechnung getragen.
Art. 12 Zuständigkeit Absatz 1: Bei der ordentlichen Einbürgerung wird das Verfahren durch das kantonale Recht geregelt. Der Kanton legt demnach fest, bei welcher Behörde das Gesuch einzureichen ist (z.B. Verwaltung der Wohngemeinde, Verwaltung des Wohnkantons). Absatz 2: Das revidierte Bürgerrechtsgesetz regelt neu, dass der Kanton und die Gemeinde bei einem Wegzug der einbürgerungswilligen Person in eine andere Gemeinde oder in einen anderen Kanton für ein hängiges Einbürgerungsverfahren zuständig bleiben, wenn sie die Einbürgerungsvoraussetzungen gemäss den Artikeln 11 und 12 nBüG bereits abschliessend geprüft haben (Art. 18 Abs. 2 nBüG). Die Folgen eines Wohnsitzwechsels in eine neue Gemeinde oder in einen neuen Kanton nach Gesuchstel- lung sind heute kantonal unterschiedlich geregelt. In gewissen Kantonen wird bei einem Wohnsitzwech- sel ausserhalb des Kantons das Einbürgerungsgesuch gegenstandslos (z.B. AG, GL, GR); in anderen Kantonen hingegen bleibt der bisherige Wohnsitzkanton bis zum Abschluss des Einbürgerungsverfah- rens zuständig (z.B. BE, SZ). Mit der neuen Bestimmung im BüG werden eine Harmonisierung der unterschiedlichen kantonalen Regelungen und die Beseitigung der negativen Folgen eines Wohnsitz- wechsels während eines hängigen Einbürgerungsverfahrens angestrebt. Gemäss Vernehmlassungsentwurf soll im ordentlichen Einbürgerungsverfahren kein Zuständigkeits- wechsel mehr erfolgen, wenn die nach kantonalem Recht zuständige Behörde, bei der das Einbürgerun- gesuch einzureichen ist, die Einbürgerung zusichern kann («zusicherungsreifes» Gesuch). Das heisst, dass die zuständige Behörde die für eine Zusicherung der Einbürgerung (Art. 13 Abs. 2 nBüG) notwen- digen Abklärungen vollständig abgeschlossen hat. Sieht das kantonale Recht beispielsweise Einbürge- rungs-, Sprachtests oder persönliche Anhörungen durch die Einbürgerungskommission vor, so sind auch diese bereits durchgeführt worden. Die Regelung gemäss Vernehmlassungsentwurf stellt sicher, dass die bereits erfolgte Integrationsprüfung nicht «verloren» geht und somit Doppelspurigkeiten vermieden werden können.
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Bei einer Ausreise ins Ausland ist das Einbürgerungsgesuch abzuschreiben: Bei Abmeldung ins Ausland oder bei einem tatsächlichen Aufenthalt von mehr als sechs Monaten im Ausland erlischt die Niederlas- sungsbewilligung (Art. 61 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 AuG). In der Folge ist das formelle Einbürgerungs- kriterium der Niederlassungsbewilligung (Art. 9 Abs. 1 Bst. a nBüG) nicht mehr erfüllt.
Art. 13 Kantonaler Einbürgerungsentscheid Das revidierte Bürgerrechtsgesetz legt im Bereich der ordentlichen Einbürgerung neu einen einheitli- chen Verfahrensablauf fest: So dürfen der Kanton und, falls das kantonale Recht dies vorsieht, die Ge- meinde das Einbürgerungsgesuch nur an das SEM weiterleiten, wenn sie die Einbürgerung zusichern können (Art. 13 Abs. 2 nBüG). Hat das SEM die Einbürgerungsbewilligung des Bundes erteilt und diese dem Kanton zum Entscheid über die Einbürgerung zugestellt (Art. 13 Abs. 3 nBüG), so ist er gehalten, den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahren zu treffen (Art. 13 Abs. 3 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 nBüG). Da zwischen der kantonalen Zusicherung und dem kantonalen Entscheid eine gewisse Zeit vergeht, muss vor dem Einbürgerungsentscheid zur Erlangung einer letzten Sicherheit nochmals geprüft werden, ob die Einbürgerungsvoraussetzungen auch tatsächlich immer noch erfüllt sind; andernfalls müsste die zuständige kantonale Behörde die Einbürgerung ablehnen (Art. 14 Abs. 2 nBüG). Der Vernehmlassungsentwurf sieht daher vor, dass die kantonale Behörde vor dem definitiven Einbür- gerungsentscheid immer den strafrechtlichen Leumund (Abs. 1) und gegebenenfalls auch den finanzi- ellen Leumund der einbürgerungswilligen Person (Abs. 2) nochmals überprüft: Absatz 1: Die zuständige kantonale Behörde führt vor dem definitiven Einbürgerungsentscheid eine er- neute Abfrage im Strafregister-Informationssystem VOSTRA durch. Wird nach der Erteilung der Ein- bürgerungsbewilligung des Bundes ein Strafverfahren gegen die einbürgerungswillige Person eröffnet, ist dies aus VOSTRA ersichtlich. Die einfach und schnell durchführbare VOSTRA-Abfrage führt bei der zuständigen kantonalen Behörde lediglich zu einem sehr geringen Mehraufwand. Absatz 2: Kann der definitive Einbürgerungsentscheid nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes nicht innerhalb von sechs Monaten erfolgen, so prüft die zuständige kantonale Behörde auch das Kriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung erneut. Damit wird sichergestellt, dass keine Ausländerinnen und Ausländern eingebürgert werden, die in der Zwischenzeit wider Erwarten neu Sozialhilfe beziehen. Aufgrund des verbesserten Datenaustauschs zwischen den Einbürgerungsbehörden und anderen kantonalen Behörden (Art. 45 nBüG) können die erforderlichen Abklärungen mit vertretbarem Mehraufwand vorgenommen werden. Absatz 3: Die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ist ein Jahr gültig (Art. 14 Abs. 1 nBüG). Läuft die Gültigkeitsfrist der Einbürgerungsbewilligung ab und erfüllt die Bewerberin oder der Bewerber die Ein- bürgerungsvoraussetzungen immer noch, so kann die zuständige kantonale Behörde beim SEM erneut um eine Einbürgerungsbewilligung ersuchen.
Art. 14 Einreichung und Prüfung der Gesuche bei Aufenthalt in der Schweiz Im Gegensatz zur ordentlichen Einbürgerung können im Verfahren um erleichterte Einbürgerung oder Wiedereinbürgerung auch Ausländerinnen und Ausländer eingebürgert werden, die im Ausland leben (vgl. Art. 21 Abs. 2, Art. 26 Abs. 1 Bst. b nBüG). Sowohl bei einem Inland- als auch einem Auslandge- such entscheidet das SEM über die Einbürgerung (Art. 25 Abs. 1 und 29 Absatz 1 nBüG). Der Aufent- haltsort der einbürgerungswilligen Person ist jedoch massgebend für die Frage, bei welcher Stelle sie das Einbürgerungsgesuch einreichen muss und welche Stelle die notwendigen Erhebungen durchführt. Absätze 1 und 2: Lebt die einbürgerungswillige Person in der Schweiz, so reicht sie das Gesuch um erleichterte Einbürgerung oder um Wiedereinbürgerung wie bisher beim SEM ein. Das SEM prüft das Gesuch auf seine Vollständigkeit hin und beauftragt die zuständige kantonale Behörde mit den Erhe- bungen, die zur Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen notwendig sind. Diese Aufgabentei- lung, die dem geltenden Recht entspricht (Art. 37 BüG), wird mit dem revidierten Bürgerrechtsgesetz beibehalten (Art. 34 Abs. 2 nBüG). Absatz 3: Nach Eingang des Erhebungsberichts kann das SEM bei Bedarf die zuständige kantonale Be- hörde mit weiteren Erhebungen beauftragen oder eigene ergänzende Erhebungen durchführen (z.B. An-
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hörung). In begründeten Fällen kann es den Kanton zum Beispiel bei Gesuchen von ausländischen Ehe- gattinnen oder -gatten von Schweizern oder Schweizerinnen auch beauftragen, eine separate Befragung der Ehegatten oder einen unangemeldeten Hausbesuch durchzuführen. Absatz 4: Das SEM bestimmt, welche Unterlagen mit dem Gesuchsformular einzureichen sind. Diese variieren nach Einbürgerungsart (erleichterte Einbürgerung oder Wiedereinbürgerung) und Erwerbs- grund des Schweizer Bürgerrechts. Die Möglichkeit zur erleichterten Einbürgerung besteht zum Bei- spiel bei Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer (Art. 21 nBüG), Staatenlosigkeit (Art. 23 nBüG) oder bei bereits erfolgter Einbürgerung eines Elternteils (Art. 24 nBüG). In der Praxis bestehen daher unterschiedliche Gesuchsformulare, denen jeweils unterschiedliche Unterlagen beizule- gen sind. Zum Beispiel ist bei einem Gesuch um erleichterte Einbürgerung von ausländischen Ehegat- tinnen und -gatten spezifisch, dass das Ehepaar auch Angaben zur Ehe machen und Referenzpersonen nennen muss.
Art. 15 Einreichung und Prüfung der Gesuche bei Aufenthalt im Ausland Stellen Ausländerinnen und Ausländer, die im Ausland leben, ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung oder Wiedereinbürgerung, so beauftragt heute das SEM die zuständige Schweizer Vertretung mit den Erhebungen, die für die Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen notwendig sind. Die Schweizer Vertretung erstellt einen Erhebungsbericht, den es dem SEM zur Entscheidfindung übermittelt. Die bis- herige Aufgabenteilung und der Verfahrensablauf bei Auslandgesuchen werden in der neuen Verord- nung ebenfalls festgelegt. Absätze 1, 2 und 3: Lebt die einbürgerungswillige Person im Ausland, so reicht sie das Gesuch um erleichterte Einbürgerung oder um Wiedereinbürgerung bei der Schweizer Vertretung ein. Diese prüft das Gesuch auf seine Vollständigkeit und nimmt im Auftrag des SEM die Erhebungen vor, die für die Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen notwendig sind. Die Schweizer Vertretung lädt − wie dies bereits heute der Fall ist − die einbürgerungswillige Person im Rahmen der Erhebungen auch zu einem persönlichen Gespräch ein und erstellt einen Erhebungsbericht, den sie mit dem Einbürgerungs- gesuch dem SEM übermittelt. Absatz 4: Nach Eingang des Gesuchs kann das SEM bei Bedarf die Schweizer Vertretung mit weiteren Erhebungen beauftragen. Absatz 5: Das SEM bestimmt, welche Unterlagen mit dem Gesuchsformular einzureichen sind (vgl. Bemerkungen zu Art. 14 Abs. 4).
Art. 16 Aufenthalt Gemäss dem revidierten Bürgerrechtsgesetz bleibt der bürgerrechtliche Aufenthalt bestehen, wenn die Schweiz für weniger als sechs Monate verlassen wird mit der Absicht auf Rückkehr: Auslandaufenthalte wie zum Beispiel für Ferien, Geschäftsreisen, kurze Praktika oder Ausbildungen unterbrechen den bür- gerrechtlichen Aufenthalt somit nicht. Ausländerinnen und Ausländer, die sich hingegen ins Ausland abmelden oder während mehr als sechs Monaten tatsächlich im Ausland leben, verlieren von Gesetzes wegen ihren bürgerrechtlichen Aufenthalt (Art. 33 Abs. 3 nBüG). Weiter ist festgelegt, dass der bürger- rechtliche Aufenthalt nicht unterbrochen wird durch einen kurzfristigen Auslandaufenthalt mit der Ab- sicht auf Rückkehr (Art. 33 Abs. 2 nBüG). Diese Regelungen entsprechen dem geltenden Recht (Art.
36 BüG) und wurden mit der Totalrevision BüG übernommen.
Der Vernehmlassungsentwurf konkretisiert das «kurzfristige Verlassen der Schweiz mit Absicht auf Rückkehr» nach Artikel 33 Absatz 2 nBüG: So soll der bürgerrechtliche Aufenthalt bei einem Ausland- aufenthalt von bis zu einem Jahr erhalten bleiben, sofern sich die Bewerberin oder der Bewerber vo- rübergehend im Auftrag des Arbeitgebers oder zu Aus- oder Weiterbildungszwecken im Ausland auf- hält. Diese Regelung orientiert sich am Ausländerrecht: Die Niederlassungsbewilligung, die für eine ordentliche Einbürgerung künftig eine formelle Einbürgerungsvoraussetzung ist (Art. 9 Abs. 1 Bst. a nBüG), erlischt bei Abmeldung ins Ausland oder bei einem tatsächlichen Aufenthalt von mehr als sechs Monaten im Ausland (Art. 61 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 AuG). Sie kann jedoch auf Gesuch hin während vier Jahren aufrechterhalten werden (Art. 61 Abs. 2 AuG). In der Praxis wird ein solches Gesuch bewil- ligt bei einer Weiterbildung, der Ausübung einer befristeten Tätigkeit im Auftrag des schweizerischen
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Arbeitgebers oder bei Kindern und Jugendlichen bei einem Schulbesuch im Ausland46. Bei der Einbür- gerung soll ein solcher Auslandaufenthalt jedoch nur bis zu einem Jahr an die bundesrechtliche Wohn- sitzfrist angerechnet werden, da im Bürgerrecht der persönlichen Anwesenheit ein hoher Stellenwert zukommt.
Art. 17 Erhebungen für eine ordentliche Einbürgerung Bei einer ordentlichen Einbürgerung stützt sich das SEM beim Entscheid über die eidgenössische Ein- bürgerungsbewilligung auf den Erhebungsbericht des Kantons. Eine seriöse Prüfung der Einbürgerungs- voraussetzungen kann das SEM nur vornehmen, wenn die Angaben über die einbürgerungswilligen Per- sonen aktuell und möglichst umfassend sind. Absatz 1: Neben den Personalien (Name, Vorname, Geburtsdatum, Zivilstand, Staatsangehörigkeit) soll der kantonale Erhebungsbericht immer aktuelle Angaben zu den formellen und materiellen Einbürge- rungsvoraussetzungen enthalten: So muss er namentlich Auskunft darüber geben, ob die einbürgerungs- willige Person über eine Niederlassungsbewilligung verfügt, schon genügend lange in der Schweiz lebt (Art. 9 nBüG) und hier erfolgreich integriert ist (Art. 12 nBüG). Bezüglich der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 11 Bst. c nBüG) soll der Erhe- bungsbericht neben Strafurteilen oder hängigen Strafverfahren auch Hinweise zu polizeilichen Vor- kommnissen generell, Erkenntnissen der Jugendanwaltschaft oder zu allfälligen Jugendstrafen enthal- ten. Da nur schwere Jugendstrafen im Strafregister eingetragen werden, sind nur diese für das SEM ersichtlich. Für die Integrationsprüfung hat der Erhebungsbericht weiter darüber Auskunft zu geben, ob die einbür- gerungswillige Person die Werte der Bundesverfassung respektiert, die erforderlichen Sprachkompeten- zen besitzt, am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung teilnimmt sowie die Integration ihrer Familie fördert und unterstützt. Das Kriterium der Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit (Art. 11 Bst. c nBüG) wird durch den Bund (NDB, fedpol, Bundesstaatsanwaltschaft) geprüft (Art. 34 Abs. 1 nBüG). Absatz 2: Der Erhebungsbericht gibt zudem Auskunft über das Vertrautsein des Bewerbers oder der Bewerberin mit den schweizerischen Lebensverhältnissen (Art. 11 Bst. b BüG). Dieses Kriterium ist spezifisch für die ordentliche Einbürgerung und ein weiterer Bestandteil der erforderlichen Integration. Absatz 3: Kann die Bewerberin oder der Bewerber die verlangten Sprachkompetenzen (Art. 6) oder das Erfordernis der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 7) wegen Krankheit, Behinderung oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder kaum erfüllen (Art. 9), soll die zuständige kantonale Behörde im Erhebungsbericht darauf hinweisen. Absatz 4: Stellen Ehegatten gemeinsam ein Einbürgerungsgesuch oder werden minderjährige Kinder in das Einbürgerungsgesuch einbezogen, so hat der Erhebungsbericht Auskunft über jede Bewerberin und jeden Bewerber zu geben. Das revidierte Bürgerrechtsgesetz bestimmt ausdrücklich, dass bei Kindern ab dem 12. Altersjahr die Einbürgerungsvoraussetzungen eigenständig und Altersgerecht zu prüfen sind (Art. 30 nBüG).
Art. 18 Erhebungen für eine erleichterte Einbürgerung oder eine Wiedereinbürgerung bei Aufenthalt in der Schweiz Bei Personen, die in der Schweiz leben und ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung oder Wiederein- bürgerung stellen, stützt sich das SEM bei seinem Einbürgerungsentscheid unter anderem auf den Erhe- bungsbericht des Kantons. Eine seriöse Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen ist auch hier nur möglich, wenn aktuelle und möglichst umfassende Angaben über die einbürgerungswilligen Personen vorliegen. Absatz 1: Die zuständige kantonale Behörde erstellt den Erhebungsbericht wie bei einer ordentlichen Einbürgerung. Es kann hier auf die Erläuterungen zu Artikel 17 Absätze 1, 3 und 4 verwiesen werden.
46 Vgl. Weisungen SEM, abrufbar unter: www.sem.admin.ch > Publikationen&Service > Weisungen und Kreisschreiben > I. Aus- länderbereich > Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich (Weisungen AuG), Ziff. 3.4.4 (Stand 15. Juni 2015) 19
Im Gegensatz zur ordentlichen Einbürgerung wird bei einer erleichterten Einbürgerung oder Wiederein- bürgerung keine Niederlassungsbewilligung vorausgesetzt; auch ist die erforderliche Aufenthaltsdauer in der Schweiz kürzer. Betrifft es eine erleichterte Einbürgerung des Kindes einer schweizerischen Mutter oder eines schwei- zerischen Vaters (Art. 51 Abs. 1 und 2 nBüG), so gelten die Integrationskriterien nach Artikel 20 nBüG sinngemäss. Auch in diesen übergangsrechtlichen Fällen sind im Erhebungsbericht Angaben zur In- tegration der einbürgerungswilligen Person zu machen. Absatz 2: Der Erhebungsbericht gibt zudem Auskunft über die weiteren, spezifischen Voraussetzungen, die für die Beurteilung einer erleichterten Einbürgerung notwendig sind (Art. 21 − 24 und 51 nBüG), wie zum Beispiel die eheliche Gemeinschaft (Art. 21 nBüG) oder die enge Verbundenheit (Art. 51 Abs. 1 und 2 nBüG). Der weitaus häufigste Anwendungsfall der erleichterten Einbürgerung ist die Einbürge- rung von ausländischen Ehegattinnen und -gatten von Schweizern und Schweizerinnen (Art. 21 nBüG).
Art. 19 Erhebungen für eine erleichterte Einbürgerung oder eine Wiedereinbürgerung bei Aufenthalt im Ausland Bei Personen, die im Ausland leben und ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung oder Wiedereinbür- gerung stellen, stellt das SEM für seinen Einbürgerungsentscheid unter anderem auf den Erhebungsbe- richt der Schweizer Vertretung ab. Auch hier ist das SEM darauf angewiesen, dass es über aktuelle und möglichst umfassende Angaben über die einbürgerungswilligen Personen verfügt. Das Kriterium der Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit wird hier ebenfalls durch den Bund geprüft (NDB, Bundesstaatsanwaltschaft, fedpol). Absatz 1: Neben den Personalien soll der Erhebungsbericht der Schweizer Vertretung immer aktuelle Angaben zu den materiellen Einbürgerungsvoraussetzungen enthalten. Demnach muss er grundsätzlich darüber Auskunft geben, ob die einbürgerungswillige Person die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet, die Werte der Bundesverfassung respektiert, über Sprachkompetenzen in einer Landessprache verfügt, am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung teilnimmt sowie die Integration der Familie fördert und unterstützt. Da die einbürgerungswillige Person jedoch im Ausland lebt, gelten diese Krite- rien sinngemäss (Art. 20 Abs. 3, 26 Abs. 2 und 51 Abs. 5 nBüG). Die Schweizer Vertretung soll etwa prüfen, ob die einbürgerungswillige Person die Rechtsordnung des betreffenden Aufenthaltslandes beachtet und ob die wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit im Auf- enthaltsland gegeben ist. Bezüglich der Respektierung der Werte der Bundesverfassung ist festzuhalten, dass diese Werte bei einer Einbürgerung allgemein gültige Werte darstellen. Der Aufenthaltsort der einbürgerungswilligen Personen kann somit keine Rolle spielen, weshalb auch im Ausland lebende Per- sonen eine Loyalitätserklärung unterzeichnen müssen (Art. 5). Die Respektierung der Werte der Bun- desverfassung hat bei Auslandgesuchen auch in einem anderen Zusammenhang eine wichtige Funktion: Da eine Integrationsförderung der Familienmitglieder nur sinngemäss erfüllt werden kann, ist hier etwa zu prüfen, ob das Familienleben nach den Werten der Bundesverfassung gelebt wird. Ein ausländischer Elternteil, der beispielsweise seinen Kindern die Teilnahme am öffentlichen Leben im Aufenthaltsland verbietet, sie zwangsweise verheiraten will etc., gilt nicht als (sinngemäss) integriert. Bei Auslandgesuchen wird das Vorliegen der erforderlichen Sprachkompetenzen in einer Landesspra- che unter dem Kriterium der «engen Verbundenheit mit der Schweiz» (Art. 11) geprüft (siehe nachfol- gend Absatz 2). Absatz 2: Der Erhebungsbericht gibt zudem Auskunft über die enge Verbundenheit der Bewerberin oder des Bewerbers mit der Schweiz (Art. 11). Dazu gehören unter anderem Angaben zu den Aufenthalten in der Schweiz und den Sprachkompetenzen der einbürgerungswilligen Person. Absatz 3: Auch bei einem Auslandgesuch ist den persönlichen Verhältnissen der Bewerberin oder des Bewerbers angemessen Rechnung zu tragen: Kann sie oder er die Kriterien nach den Artikeln 7 und 11 wegen Krankheit, Behinderung oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder kaum er- füllen (Art. 9), ist im Erhebungsbericht darauf hinzuweisen. Absatz 4: Werden minderjährige Kinder in das Einbürgerungsgesuch einbezogen, so soll der Erhebungs-
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bericht grundsätzlich auch über sie Auskunft geben. Dies folgt aus Artikel 30 nBüG, wonach bei Kin- dern ab dem 12. Altersjahr die Einbürgerungsvoraussetzungen eigenständig und Altersgerecht zu prüfen sind.
Art. 20 Erhebungen für eine Nichtigerklärung Hat das SEM den begründeten Verdacht, dass eine erleichterte Einbürgerung oder eine Wiedereinbür- gerung durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist, so eröffnet es ein Nichtigkeitsverfahren gegen die betroffene Person. Bei solchen Verfahren beauftragt das SEM bereits heute den Kanton (Art. 37 BüG) oder die Schweizer Vertretung mit den Erhebungen für die Beurteilung der Voraussetzungen für die Nichtigerklärung. Erfolgt das Nichtigkeitsverfahren im Zusammenhang mit einer möglichen Scheinehe mit einer Schwei- zerin oder einem Schweizer, so nimmt das SEM unter anderem auch Einsicht in allfällige Eheschutz-, Trennungs- oder Scheidungsakten. Es beauftragt die zuständige kantonale Behörde oder die Schweizer Vertretung, die schweizerische Ehegattin oder den schweizerischen Ehegatten zu befragen. Bei Bedarf kann das SEM auch die Befragung von weiteren Personen vorsehen. In der Regel erstellt das SEM einen Fragekatalog. Die heute bestehende Praxis soll in die Verordnung überführt werden.
Art. 21 Mitwirkungspflicht Bei einer Einbürgerung oder Nichtigerklärung der Einbürgerung hat die zuständige Behörde den rechts- erheblichen Sachverhalt von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 12 VwVG47). Den involvierten Personen kommt dabei eine Mitwirkungspflicht zu (Art. 13 VwVG), die in der Verordnung explizit festgehalten werden soll: Einbürgerungswillige Personen haben insbesondere zutreffende und vollständige Angaben über die für die Einbürgerung wesentlichen Tatsachen zu machen (Bst. a) sowie eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse, von denen sie wissen oder wissen müssen, dass sie einer Einbürgerung entgegenstehen, der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen (Bst. b). Die Behörde darf sich darauf verlassen, dass einmal erteilte Auskünfte bei passivem Verhalten der Bewerberin oder des Bewerbers nach wie vor zutreffen. Wird ein Nichtigkeitsverfahren gegen eine eingebürgerte Person eröffnet, so hat sie zutreffende und vollständige Angaben über die für die Nichtigerklärung der Einbürgerung wesentlichen Tatsachen zu machen (Bst. c).
Art. 22 Frist für die Durchführung von Erhebungen Auch unter neuem Recht wird das SEM bei den Einbürgerungsverfahren, für die es zuständig ist (er- leichterte Einbürgerung, Wiedereinbürgerung), die Kantone mit den für den Einbürgerungsentscheid erforderlichen Erhebungen beauftragen (Art. 34 Abs. 2 nBüG). Heute gibt es, was die benötigte Zeit für die Erstellung von Erhebungsberichten betrifft, grosse kantonale Unterschiede. Je nach dem damit be- auftragten Kanton kann somit ein bundesrechtliches Einbürgerungsverfahren unterschiedlich lange dau- ern. Im Rahmen der Totalrevision BüG wurde daher zur Verfahrensbeschleunigung eine Grundlage für die Einführung von Ordnungsfristen geschaffen (Art. 34 Abs. 3 nBüG). Der Vernehmlassungsentwurf sieht für die Durchführung von Erhebungen eine Frist von in der Regel sechs Monaten vor. In der Vernehmlassung zur Totalrevision BüG haben jene Kantone, welche die Ein- führung einer Ordnungsfrist begrüssten, mehrheitlich eine Frist von sechs Monaten als ausreichend er- achtet48. Auch komplexen Fällen, bei denen die Erhebungen wesentlich mehr Zeit in Anspruch nehmen, kann mit der vorliegenden Bestimmung Rechnung getragen werden. Die 6-monatige Frist gilt bei Auslandgesuchen analog für die Schweizer Vertretung.
Art. 23 Behandlungsfristen für das SEM Bei einer ordentlichen Einbürgerung soll das SEM in der Regel innerhalb von vier Monaten nach Erhalt der vollständigen Gesuchsunterlagen über die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung entscheiden
47 SR 172.021 48 https://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/documents/1726/Bericht_Buergerrechtsgesetz%20_d_.pdf 21
(Abs. 1). Es entscheidet über eine erleichterte Einbürgerung oder Wiedereinbürgerung in der Regel in- nerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des Erhebungsberichts der zuständigen kantonalen Behörde oder der Schweizer Vertretung im Ausland (Abs. 2). Mit den vorgeschlagenen Regelungen kann auch kom- plexen Fällen, die zum Teil längere Abklärungen erfordern, Rechnung getragen werden. Die gemäss Vernehmlassungsentwurf vorgeschlagenen Behandlungsfristen kann das SEM bereits heute in den meisten Fällen einhalten: Es entscheidet in 95% der Fälle innerhalb von vier Monaten über die Erteilung einer Einbürgerungsbewilligung des Bundes und in 86% der Fälle innerhalb von sechs Mona- ten über eine erleichterte Einbürgerung oder Wiedereinbürgerung. Bei einer starken Zunahme der Ein- bürgerungsgesuche wäre die Bearbeitung der Gesuche innerhalb dieser Fristen jedoch nur mit mehr Personal zu bewältigen.
Art. 24 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung Die Gebühren auf dem Gebiet des Bürgerrechts sollen in die neue Ausführungsverordnung integriert werden. Wie nach bisherigem Recht (Art. 2 GebV-BüG) werden die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung auch weiterhin anwendbar bleiben, soweit die Ausführungsverordnung keine be- sonderen Regelungen betreffend Gebühren enthält.
Art. 25 Gebührensätze Die zu erhebenden Gebühren bei Einbürgerungsverfahren in Zuständigkeit des Bundes sowie deren Höhe sind heute in Artikel 3 GebV-BüG festgelegt. Der Bund beabsichtigt, einzelne Gebühren künftig zu erhöhen: Der Vernehmlassungsentwurf sieht eine Erhöhung der Gebührensätze vor für eine erleich- terte Einbürgerung, Wiedereinbürgerung und Nichtigerklärung der Einbürgerung sowie für die Erstel- lung des kantonalen Erhebungsberichts. Eine Gebührenerhöhung rechtfertigt sich hier aus mehreren Gründen: In der Praxis hat sich gezeigt, dass die seit 1. Januar 2006 geltenden Gebührensätze zu tief angesetzt und daher begrenzt kostendeckend sind. Seit einigen Jahren nehmen die zuständigen Behörden vertieftere Integrationsprüfungen vor, was in einem heute nicht abgegoltenen Mehraufwand resultiert. Mit der Umsetzung der Totalrevision BüG wird sich diese Situation tendenziell verschärfen: Gemäss den Vorgaben des neuen Rechts haben die zuständigen Behörden zusätzliche Integrationskriterien zu prüfen sowie Erhebungsberichte für den Bund nach den neuen Richtlinien zu erstellen, was für sie zu einem zusätzlichen Mehraufwand führen kann. Im Übrigen ist auch festzuhalten, dass die Gebühren für eine erleichterte Einbürgerung oder Wie- dereinbürgerung heute generell tief sind im Vergleich zu den Gebühren, die eine Bewerberin oder ein Bewerber insgesamt für eine ordentliche Einbürgerung bezahlen muss. Absatz 1: Buchstabe a: In Kohärenz zum revidierten Bürgerrechtsgesetz wird der Begriff der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung ersetzt durch «die Einbürgerungsbewilligung des Bundes» (terminologische Anpassung). Buchstabe b: Analog zu Buchstabe c wird der Begriff «Entscheide über» die erleichterte Einbürgerung verwendet (terminologische Anpassung). Zudem soll der bisherige Gebührensatz von 450 CHF um 50 CHF erhöht werden. Eine erleichterte Einbürgerung der ausländischen Ehegattin oder des ausländischen Ehegatten einer Schweizerin oder eines Schweizers würde somit künftig insgesamt 850 CHF kosten (500 CHF für das Verfahren beim Bund und 350 CHF für den kantonalen Erhebungsbericht). Buchstabe c: Die Regelung entspricht dem geltenden Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c GebV-BüG; der bisherige Gebührensatz von 300 CHF bei volljährigen Personen wird jedoch um 200 CHF erhöht. In der Praxis hat sich gezeigt, dass der Aufwand bei volljährigen Ausländerinnen und Ausländern für die üb- rigen erleichterten Einbürgerungen sowie für Wiedereinbürgerungen ähnlich hoch ausfällt wie bei Ent- scheiden über eine erleichterte Einbürgerung von ausländischen Ehegattinnen und Ehegatten von Schweizern und Schweizerinnen. Es soll daher für all diese Einbürgerungsarten künftig der gleiche Ge- bührensatz von 500 CHF gelten. Auch bei minderjährigen Bewerberinnen und Bewerbern ist die heutige Gebühr zu tief angesetzt und begrenzt kostendeckend. Der bisherige Gebührensatz von 150 CHF wird daher um 100 CHF erhöht. Buchstabe d: Die bisherige Regelung, wonach generell für Abweisungs- und Nichteintretensentscheide 22
eine Gebühr von 300 CHF (nachträglich) in Rechnung gestellt wird (Art. 3 Abs. 1 Bst. d GebV-BüG), soll aufgehoben werden. Gemäss Vernehmlassungsentwurf ist eine explizite Gebührenerhebung für ei- nen negativen Entscheid in der Höhe von 300 CHF nur noch im Rahmen eines ordentlichen Einbürge- rungsverfahrens bei einem ablehnenden Entscheid über die Einbürgerungsbewilligung des Bundes vor- gesehen. Diese Änderung ist Ausfluss des vorgesehenen Systemwechsels bei der Gebührenzahlung: Das SEM soll künftig die Gebühren für die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes, für den Entscheid über eine Einbürgerung sowie die Gebühren zu Gunsten der zuständigen kantonalen Behörden generell im Voraus und à fonds perdu einfordern. Wird ein Gesuch um Erteilung der Bundesbewilligung bzw. um Einbürgerung abgelehnt, so soll grundsätzlich keine Rückerstattung der im Voraus bezahlten Ge- bühren erfolgen (siehe Erläuterungen zu Art. 27 Abs. 2 und 28 Abs. 2). Eine Gebührenerhebung für einen Abweisungs- oder Nichteintretensentscheid − wie sie heute besteht − wird damit hinfällig. Eine Ausnahme soll jedoch gemacht werden bei einem negativen Entscheid über die Erteilung der Einbürge- rungsbewilligung des Bundes: Die Gebühr für die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung, die gemäss Vernehmlassungsentwurf im Voraus bezahlt werden soll, beläuft sich für eine volljährige Person auf maximal 100 CHF. Wird ein solches Gesuch abgelehnt, hat das SEM in der Regel das Einbürgerungs- gesuch vorgängig bereits umfassend geprüft (z.B. Prüfung des kantonalen Erhebungsberichts, Einholen des Erhebungsberichts NDB). Der zusätzliche, mit dem Abweisungsentscheid verbundene Verwaltungs- aufwand kann mit der geleisteten Vorauszahlung von 100 CHF nicht gedeckt werden. Der Vernehmlas- sungsentwurf sieht daher vor, dass für den negativen Entscheid über die Einbürgerungsbewilligung des Bundes auch weiterhin eine Gebühr von 300 CHF erhoben wird zwecks Kostendeckung. Im Ergebnis wird der Bewerberin oder dem Bewerber die Gebühr nachträglich zusätzlich in Rechnung gestellt. Im Gegensatz zur ordentlichen Einbürgerung, bei der primär die Kantone zuständig sind, liegt bei der erleichterten Einbürgerung und Wiedereinbürgerung die Zuständigkeit allein beim Bund. Kommt es zur Ablehnung eines solchen Einbürgerungsgesuchs, so hat das SEM in der Regel vorgängig umfassende Abklärungen vorgenommen. Es ist daher sachgerecht, dass dem SEM auch bei einem negativen Ent- scheid die Gebühr von 500 CHF entrichtet wird (Abs. 1 Bst. b und c). Buchstabe e: Die Regelung entspricht dem geltenden Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e GebV-BüG; der bisherige Gebührensatz von 400 CHF soll jedoch um 100 CHF erhöht werden. Nichtigkeitsverfahren sind zeitaufwändig und komplex, gilt es doch, den Beweis dafür zu erbringen, dass die eingebürgerte Person das Schweizer Bürgerrecht, erschlichen hat. In der Praxis hat sich gezeigt, dass die geltenden Gebührensätze zu tief angesetzt und daher begrenzt kostendeckend sind. Buchstabe f: Diese Bestimmung ist neu. In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Schweizerinnen und Schweizer beim SEM um eine Bestätigung des Schweizer Bürgerrechts ersuchen. Das ist zum Bei- spiel dann der Fall, wenn sie die Einbürgerungsverfügung verloren haben. Eine solche Bestätigung kann von Relevanz sein, wenn die Schweizerin oder der Schweizer aus dem Bürgerrecht eines anderen Staates entlassen werden möchte. Zur Vermeidung von Staatenlosigkeit wird der betreffende Staat eine Entlas- sung in der Regel nur verfügen, wenn die betroffene Person noch eine andere Staatsangehörigkeit nach- weisen kann. Das SEM stellt eine solche Bestätigung bezüglich des Schweizer Bürgerrechts aus und erhebt heute dafür bereits eine Gebühr gestützt auf die Allgemeine Gebührenverordnung. Diese Gebüh- renerhebung soll neu in die Ausführungsverordnung BüG aufgenommen werden. Absatz 2: Die Regelung entspricht dem geltenden Artikel 3 Absatz 2 GebV-BüG. Absatz 3: Die Regelung entspricht dem geltenden Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a GebV-BüG; die bis- herige Gebühr für die Erstellung des Erhebungsberichtes durch den Wohnkanton von 300 CHF soll um 50 CHF erhöht werden. Auch hier hat sich in der Praxis gezeigt, dass die bisherige Gebühr den Verwal- tungaufwand der kantonalen Behörden nicht deckt.
Art. 26 Gebühren der Schweizer Vertretungen im Ausland Die Regelung entspricht dem geltenden Artikel 4 GebV-BüG.
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Art. 27 Inkasso Absatz 1: Auch unter neuem Recht können die Gebühren im Voraus, per Nachnahme oder per Rechnung eingefordert werden. Diese Regelung entspricht dem geltenden Artikel 6 Absatz 1 GebV-BüG. Das SEM verlangt zum Beispiel heute eine Vorauszahlung der Gebühren bei Auslandgesuchen um erleich- terte Einbürgerung oder Wiedereinbürgerung (Art. 6 Abs. 2 GebV-BüG). Absatz 2: Neu sollen die Gebühren für die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes, für den Entscheid über eine Einbürgerung sowie die Gebühren zu Gunsten der zuständigen kantonalen Behör- den generell im Voraus eingefordert werden. Eine solche Regelung wurde bereits in der Botschaft zur Totalrevision BüG angekündigt und hat folgende Vorteile: Eine Einbürgerung ohne Bezahlung der Ge- bühren ist ausgeschlossen und für den Bund entfällt das aufwändige Mahnwesen. Zugleich werden die In- und Auslandgesuche einander angeglichen hinsichtlich der Gebührenzahlung; bei letzteren gilt schon heute die Vorauszahlung. Absatz 3: Das SEM tritt auf das Einbürgerungsgesuch materiell erst ein, wenn die Bewerberin oder der Bewerber der Vorauszahlung der Gebühren innert Frist nachgekommen ist. Unterbleibt die Voraus- zahlung, so schreibt es das Einbürgerungsgesuch ab. Absätze 4 und 5: Die Regelungen entsprechen dem geltenden Artikel 6 Absätze 2 und 3 GebV-BüG. Es erfolgen lediglich gesetzestechnische Anpassungen.
Art. 28 Gebührenerhöhung und Gebührenreduktion Absatz 1: Die Regelung, wonach die Gebühren maximal bis zum doppelten Betrag erhöht oder bis zur Hälfte reduziert werden können, entspricht dem geltenden Artikel 5 GebV-BüG. Es erfolgt lediglich eine gesetzestechnische Anpassung. Absatz 2: Eine Gebührenerhöhung respektive -reduktion nach Absatz 1 führt dazu, dass bei einer Vo- rauszahlung der Gebühren (Art. 27 Abs. 2) das SEM den Bewerberinnen und Bewerbern den Differenz- betrag nachträglich in Rechnung stellen respektive zurückerstatten muss. Eine Gebührenreduktion soll jedoch nur in Betracht kommen, wenn der entstandene Verwaltungsauf- wand gering ist (z.B. Nichteintreten auf das Gesuch mangels Vorliegen der formellen Einbürgerungs- voraussetzungen, Rückzug des Einbürgerungsgesuchs vor Beginn der materiellen Prüfung). Daraus folgt, dass die im Voraus zu bezahlenden Gebühren grundsätzlich à fonds perdu erhoben werden, das heisst, die vollen Gebühren sind grundsätzlich unabhängig vom Ausgang des Verfahrens geschuldet. Eine solche Gebührenerhebung im Voraus und à fonds perdu hat den Vorteil, dass ein entstandener Verwaltungsaufwand dem SEM und der zuständigen kantonalen Behörde grundsätzlich immer vergütet wird, das heisst, neu auch bei einem ablehnenden Entscheid oder einem zurückgezogenen Gesuch. Heute ist das nicht der Fall: Für einen ablehnenden Entscheid im Rahmen der bundesrechtlichen Verfahren erhebt das SEM eine Gebühr von insgesamt 300 CHF (Art. 3 Abs. 1 Bst. d GebV-BüG). Der Rückzug eines Einbürgerungsgesuchs, der meistens auf Empfehlung des SEM hin erfolgt, bleibt ohne Kosten- folge (kostenlose Abschreibung des Gesuchs). In beiden Fällen haben in der Regel sowohl das SEM als auch die zuständige kantonale Behörde (Erstellen des Erhebungsberichts) vorgängig umfassende Ab- klärungen vorgenommen. Dieser Verwaltungsaufwand bei Bund und den Kantonen wird heute jedoch kaum oder gar nicht gedeckt. Eine Gebührenerhebung à fonds perdu hat zur Folge, dass das SEM künftig bei Rückzug eines Einbür- gerungsgesuchs, bei Nichteintreten sowie bei einem ablehnenden Entscheid eine ordentliche Abschrei- bungsverfügung betreffend die Gebühren zu erlassen hat.
Art. 29 Inkasso bei Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht Bei einer Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht darf das SEM heute selbst keine Gebühren erheben (Art. 46 Abs. 3 BüG). Anders hingegen die Kantone, die kostendeckende Gebühren vorsehen können für die Behandlung eines Entlassungsgesuchs (Art. 46 Abs. 1 BüG). Im Rahmen der Totalrevision BüG wurde für die Kantone die Möglichkeit der Gebührenerhebung beibehalten (Art. 40 nBüG).
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Schweizerinnen und Schweizer, die um Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht ersuchen, haben ihren Wohnsitz im Ausland. Sieht der Kanton eine Entlassungsgebühr vor, so erfolgen heute die Rech- nungstellung und das Inkasso über das SEM via Schweizer Vertretung im Ausland. Dieses Verfahren ist für den Bund allerdings aufwändig; insbesondere dann, wenn Zahlungsausstände gemahnt werden müssen. Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit sollen daher künftig die Kantone für das Inkasso zuständig sein, wenn sie Entlassungsgebühren vorsehen. Der Vernehmlassungsentwurf sieht hier eine entspre- chende Regelung vor.
Verordnung vom 23. November 200549 über die Gebühren zum Bürgerrechtsgesetz Die Bestimmungen der Gebührenverordnung BüG werden in die neue Ausführungsverordnung inte- griert; die bisherige Gebührenverordnung kann somit aufgehoben werden.
Verordnung vom 20. Dezember 200050 über die Einführung des Passes 2003 Das EJPD führte auf den 1. März 2010 einen neuen Pass ein, den Pass 10 (auch biometrischer Pass oder E-Pass genannt). Seither darf nur noch ein solcher Pass ausgestellt werden. Die ältere Passversion 03, die nicht mehr ausgestellt wird, ist noch im Umlauf und bleibt bis zum Ende ihrer Laufzeit im Jahr 2020 gültig. Die letzten Pässe 85 haben ihre Gültigkeit bereits Ende 2007 verloren. Die Verordnung über die Einführung des Passes 2003 kann aufgehoben werden; die Gültigkeit der sich noch im Umlauf befin- denden Pässe 03 wird geregelt durch Artikel 5 der Verordnung über die Ausweise für Schweizer Staats- angehörige (Ausweisverordnung, VAwG51).
Verordnung vom 4. Dezember 200952 über den Nachrichtendienst des Bundes Anhang 1 Ziff. 4.2.1 Es erfolgt eine gesetzestechnische Anpassung.
Verordnung vom 24. Oktober 200753 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit Art. 29 Abs. 1 und 30 Abs. 1 und 3 Es erfolgt eine gesetzestechnische Anpassung.
Verordnung vom 12. April 200654 über das zentrale Migrationsinformationssystem Art. 2 Bst. a Ziff. 2 Es erfolgt eine gesetzestechnische Anpassung.
Zivilstandsverordnung vom 28. April 200455 Art. 41 Bst. e Es erfolgt eine gesetzestechnische Anpassung.
Verordnung vom 15. Oktober 200856 über das informatisierte Personennachweis-, Aktennachweis- und Verwaltungssystem im Bundesamt für Polizei Art. 7 Abs. 1 Bst. c Es erfolgt eine gesetzestechnische Anpassung.
49 SR 141.21 50 SR 143.21 51 SR 143.11 52 SR 121.1 53 SR 142.201 54 SR 142.513 55 SR 211.112.2 56 SR 361.2 25