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Aktualisierung der technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge: Mehr Sicherheit und Umweltschutz für Strassenfahrzeuge

Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41)

Geplantes Inkrafttreten für die nachstehenden Änderungsvorschläge ist der 1. Oktober 2016.

Bestimmung des Leergewichts von Wohnmotorwagen mit vollen Frischwassertanks Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 7 Gewichte Art. 7 Gewichte 1 «Leergewicht» ist, unter Vorbehalt von Absatz 7, das 1 «Leergewicht» ist, unter Vorbehalt von Absatz 7, das Gewicht des fahrbereiten, unbeladenen Fahrzeugs mit Gewicht des fahrbereiten, unbeladenen Fahrzeugs mit Kühl- und Schmiermittel, Treibstoff (mind. 90 % der vom Kühl- und Schmiermittel, Treibstoff (mind. 90 % der vom Hersteller oder von der Herstellerin angegebenen Treib- Hersteller oder von der Herstellerin angegebenen Treib- stofffüllmenge) und der eventuell vorhandenen Zusatz- stofffüllmenge) und der eventuell vorhandenen Zusatzaus- ausrüstung wie Ersatzrad, Anhängerkupplung, Werkzeug, rüstung wie Ersatzrad, Anhängerkupplung, Werkzeug, Radkeil, Feuerlöscher sowie dem Führer oder der Führe- Radkeil, Feuerlöscher sowie dem Führer oder der Führe- rin, dessen oder deren Gewicht mit 75 kg angenommen rin, dessen oder deren Gewicht mit 75 kg angenommen wird. Bei Fahrzeugen mit Wechselaufbauten (Art. 66 wird. Abs. 1) wird der Aufbau bei der Bestimmung des Leerge- Bei Fahrzeugen mit Wechselaufbauten (Art. 66 Abs. 1) wichtes nicht berücksichtigt. wird der Aufbau bei der Bestimmung des Leergewichtes nicht berücksichtigt. Bei Wohnmotorwagen müssen bei der Bestimmung des Leergewichts der Frischwassertank voll und der Gebrauchtwassertank leer sein.

Übergangsbestimmungen X Betreffend Artikel 7 Absatz 1ter gilt das bisherige Recht: a. bis zum [30. September 2016] für die Typengeneh- migung von Wohnmotorwagen; b. für die erstmalige Zulassung von Wohnmotorwa- gen, die bis zum 30. Juni 2017 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden.

Erläuterungen: Absatz 1 und 1bis: Es handelt sich lediglich um formelle Änderungen ohne materielle Auswirkungen. Der Vorbehalt in Absatz 1 betreffend Absatz 7 ist unnötig. Absatz 7 gilt auf jeden Fall. Der bisherige Absatz 1 wurde wegen seiner Länge aufgeteilt ein neuer Absatz 1bis wurde eingefügt.

Absatz 1ter: Wegen ihrer oft geringen Nutzlast werden Wohnmotorwagen häufig überladen (Gesamtgewichtsüberschreitung). In Anpassung an das aktuelle EU-Recht soll künftig auch in der VTS der Frischwassertank bei der Ermittlung des Leerge- wichts voll sein müssen. Wird das mitgeführte Frischwasser zum Leergewicht hinzugerechnet, entspricht die schluss- endlich im Fahrzeugausweis ausgewiesene Nutzlast wesentlich besser dem Gewicht der Personen und Güter, die effek- tiv mitgeführt werden dürfen.

Ebenfalls in Anlehnung an das EU-Recht sollen in Anhang 9 Ziffer 25 VTS das für die Bestimmung der Platzzahlmass- gebende Personengewicht von Wohnmotorwagen von 75 kg erhöht werden auf 85 kg plus 10 kg pro Meter Fahrzeug- länge für Gepäck (siehe entsprechender Anhörungsvorschlag weiter hinten im Dokument).

Um der Industrie und dem Gewerbe Zeit zu geben, sich anzupassen, wird für die Anwendung der neuen Vorschriften von Artikel 7 Absatz 1ter eine Übergangsbestimmung vorgesehen.

Zulassung von Kleinmotorfahrzeugen mit Raupen Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 10 Einteilung Art. 10 Einteilung Abs. 1 Abs. 1

1 «Motorwagen» sind Motorfahrzeuge (Art. 7 SVG) mit 1 «Motorwagen» sind:

mindestens vier Rädern – ausgenommen Leicht- und a. Motorfahrzeuge (Art. 7 SVG) mit mindestens Kleinmotorfahrzeuge (Art. 15 Abs. 2 und 3) sowie Motor- vier Rädern, ausgenommen Leicht- und Klein- handwagen (Art. 17 Abs. 2) –, Motorfahrzeuge mit drei motorfahrzeuge (Art. 15 Abs. 2 und 3) sowie Rädern und einem Leergewicht über 1000 kg, Arbeitsmo- Motorhandwagen (Art. 17 Abs. 2); torwagen sowie Raupenfahrzeuge, die nicht als Motorrä- der gelten. b. Motorfahrzeuge mit drei Rädern, welche das Gewicht zur Einteilung als dreirädriges Mo- torfahrzeug (Art. 136 Abs. 1 Bst. b) überstei- gen und einem Leergewicht über 1000 kg; c. Arbeitsmotorwagen sowie Raupenfahrzeuge, die nicht als Motorräder, Leicht- oder Kleinmotor- fahrzeuge oder Motorhandwagen gelten. Erläuterungen: Buchstabe b: Bei dieser Änderungen von Artikel 10 Absatz 1 VTS handelt es sich um eine Korrigenda.

Buchstabe c: Gemäss der geltenden Definition in Artikel 10 Absatz 1 VTS sind Raupenfahrzeuge Motorwagen, ausser wenn sie als Motorräder (Motorschlitten nach Art. 14 Bst. c VTS) gelten. Die in Artikel 15 definierten Fahrzeugarten der Leicht- oder Kleinmotorfahrzeuge sind weder Motorwagen noch Motorräder und können somit keine Raupen aufweisen. Wer- den sie – z. B. für den saisonalen betrieblichen Einsatz im Winter – auf Raupen umgebaut, müssen sie in eine Fahrzeu- gart umgeteilt werden, die als Raupenfahrzeug gelten darf (meist Motorschlitten). Die Definition von Artikel 10 Ab- satz 1 VTS soll deshalb geändert werden, so dass Raupenfahrzeuge künftig auch Leicht- und Kleinmotorfahrzeuge sein können. Bei der Montage von Raupen in der Wintersaison ist eine Umteilung in die Fahrzeugart der «Motorschlitten» dann nicht mehr erforderlich. In Artikel 136 Absatz 1bis VTS wird zudem präzisiert, dass Raupen beim für die Katego- rieneinteilung massgebenden Gewicht nicht berücksichtigt werden (siehe entsprechender Anhörungsvorschlag). Raupenfahrzeuge sind nach Artikel 26 Absatz 1 VTS Ausnahmefahrzeuge. Gemäss Artikel 78 der Verkehrsregelnver- ordnung (VRV; SR 741.11) dürfen sie deshalb nur mit schriftlicher Bewilligung des Kantons verkehren. Dieser kann Auflagen verfügen (er legt z. B. die Strassenabschnitte fest, die mit dem Raupenfahrzeug befahren werden dürfen). Mit der vorgeschlagenen Änderung ist keine Zunahme der Anzahl Raupenfahrzeuge zu erwarten. Hingegen müssen Klein- motorfahrzeuge, die für den Winter mit Raupen ausgerüstet werden, nicht mehr in eine andere Fahrzeugart umgeteilt werden. Das Streichen der Fahrzeugart der «Arbeitsmotorwagen» im Text von Buchstabe c ist formeller Natur. Arbeitsmotor- wagen bleiben über Buchstabe a weiterhin als Motorwagen erfasst.

Präzisierung der Definition der Fahrzeugart «Traktor» Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 11 Transportmotorwagen nach schweizerischem Art. 11 Transportmotorwagen nach schweizerischem Recht Recht Abs. 2 Bst. h Abs. 2 Bst. h 2 Es werden die nachstehenden Arten von Transportmotor- 2 Es werden die nachstehenden Arten von Transportmotor- wagen unterschieden und dabei Fahrzeuge, die sowohl für wagen unterschieden und dabei Fahrzeuge, die sowohl für den Personen- wie für den Sachentransport bestimmt sind, den Personen- wie für den Sachentransport bestimmt sind, nach den überwiegenden Merkmalen eingeteilt: nach den überwiegenden Merkmalen eingeteilt: h. «Traktoren» sind zum Ziehen von Anhängern ge- h. «Traktoren» sind zum Ziehen oder Betreiben von baute Motorwagen mit kurzem Radstand und höchs- Anhängern und von auswechselbaren Geräten ge- tens einem geringen eigenen Tragraum; baute Motorwagen mit kurzem Radstand und, die spe- ziell für die Verwendung im Gelände konzipiert sind und höchstens über einen einem geringen eige- nen Tragraum verfügen.

Erläuterungen: Es handelt sich im Wesentlichen um eine Anpassung an die Traktorendefinition des weiterentwickelten EU-Rechts. Die Schweizer Definition der Fahrzeugart «Traktor» soll möglichst mit derjenigen der EU harmonisiert sein. In der EU ist ein Traktor ein land- und forstwirtschaftliches Motorfahrzeug – der Aspekt der Eignung für den landwirtschaftlichen Einsatz wird in der Schweizer Definition ausgedrückt durch die Formulierung «speziell für die Verwendung im Ge- lände konzipiert». Dies schliesst den Einsatz auf der Strasse nicht aus. Die offenere Schweizer Formulierung trägt dem Umstand Rechnung, dass ein Traktor in der Schweiz sowohl landwirtschaftlich (mit grünem Kontrollschild) als auch gewerblich (mit weissem Kontrollschild) zugelassen werden kann. Mit der Neufassung der Definition wird die Abgrenzung der Fahrzeugart «Traktor» gegenüber den «Motorwagen zum Sachentransport» klarer ersichtlich. An der bisherigen Einteilungspraxis ändert sich dadurch nichts, hingegen wird prä- ziser formuliert, dass z. B. Sattelschlepper mit beschränkter Höchstgeschwindigkeit nicht als Traktoren gelten können. In der Formulierung «Ziehen oder Betreiben von Anhängern» ist insbesondere auch inbegriffen, dass Traktoren oft zum Ziehen von Arbeitsanhängern (wie z. B. Ballenpressen) eingesetzt werden, was in der EU-Definition «Ziehen von land- und forstwirtschaftlichen Geräten» genannt wird.

Anpassung der Definitionen der Fahrzeugart bei gewissen Kleinmotorrädern Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 14 Motorräder Art. 14 Motorräder Bst. b Ziff. 1 und 2 Bst. b Ziff. 1 und 2 b. «Kleinmotorräder», das heisst: b. «Kleinmotorräder», das heisst: 1. zweirädrige Motorfahrzeuge mit einer bauart- 1. zweirädrige Motorfahrzeuge mit einer bauartbe- bedingten Höchstgeschwindigkeit von höchs- dingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens tens 45 km/h und einem Hubraum bei Verbren- 45 km/h und einer Motorleistung von höchs- nungsmotoren von höchstens 50 cm3 bezie- tens 4,00 kW sowie einem Hubraum bei Ver- hungsweise einer Motorleistung bei anderen brennungsmotoren von höchstens 50 cm3 bei Motoren von höchstens 4 kW, Fremdzündungsmotoren beziehungsweise ei- 2. dreirädrige Motorfahrzeuge mit einer bauartbe- ner Motorleistung bei anderen Motoren von dingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens höchstens 4 kW, 45 km/h, einem Hubraum von höchstens 2. dreirädrige Motorfahrzeuge mit einer bauartbe- 50 cm3 bei Fremdzündungsmotoren bezie- dingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens hungsweise und einem Gewicht nach Arti- 45 km/h, einer Motorleistung von höchstens kel 136 Absatz 1 von höchstens 0,27 t; 4,00 kW, einem Hubraum von höchstens

50 cm3 bei Fremdzündungsmotoren bezie-

hungsweise einer Motorleistung von höchstens

4 kW bei anderen Motoren und einem Gewicht

nach Artikel 136 Absatz 1 von höchstens 0,27 t; Übergangsbestimmungen X Betreffend der Leistungsbeschränkung von Arti- kel 14 Buchstabe b Ziffer 1 gilt das bisherige Recht: a. bis zum 31. Dezember 2016 für die Typengeneh- migung von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor; b. für die erstmalige Zulassung von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor, die bis zum 31. Dezember

2017 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt

werden. X Betreffend Artikel 14 Buchstabe b Ziffer 2 gilt das bisherige Recht: a. bis zum 31. Dezember 2016 für die Typengeneh- migung von Fahrzeugen mit Fremdzündungsmo- tor; b. für die erstmalige Zulassung von Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotor, die bis zum 31. Dezember

2017 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt

werden.

Erläuterungen: Es handelt sich um eine Anpassung an die neuen Motorradvorschriften der EU, siehe Anhang I der Verordnung (EU) Ziffer 1: Die bisher geltende Hubraumbeschränkung gilt nur noch für Fremdzünder, bei Selbstzündern fällt sie weg. Hingegen gilt die Leistungsbeschränkung von 4 kW künftig für alle Fahrzeuge (neu also auch für Fahrzeuge mit Verbrennungs- motor). Für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor bedeutet dies eine Verschärfung, deshalb wird für sie eine Übergangs- bestimmung vorgesehen. Die Fristen sind identisch mit denen der EU. Ziffer 2: Für Selbstzünder gibt es als Erleichterung keine Hubraumbeschränkung mehr. Hingegen gilt die Leistungsbeschrän- kung von 4 kW künftig für alle Fahrzeuge (neu also auch für Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotor). Für Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotor bedeutet dies eine Verschärfung, deshalb wird für sie eine Übergangsbestimmung vorgesehen. Die Fristen sind identisch mit denen der EU.

Anpassung der Definition der Fahrzeugart «Motorschlitten» Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 14 Motorräder Art. 14 Motorräder Bst. c Bst. c c. «Motorschlitten», das heisst mit Raupen versehene c. «Motorschlitten», das heisst mit Raupen versehene Motorfahrzeuge, die nicht durch Abbremsen einer Motorfahrzeuge, die nicht durch Abbremsen einer Raupe gelenkt werden und auch nicht die Merkmale Raupe gelenkt werden und auch nicht die Merkmale von Motoreinachsern oder Motorhandwagen nach von Motoreinachsern oder Motorhandwagen nach Artikel 17 aufweisen, höchstens 1,30 m breit und Artikel 17 aufweisen, höchstens 1,30 m breit und 3,50 m lang sind sowie ein Gewicht nach Arti- 3,50 m lang sind sowie ein Gewicht nach Arti- kel 136 Absatz 1 von nicht mehr als 0,40 t haben. kel 136 Absatz 1 und die ein Leergewicht ohne Führer oder Führerin von nicht mehr als 0,40 0,45 t haben.

Erläuterungen: Die Abmessungen von Motorschlitten sollen neu nur noch in Artikel 135 Absatz 3 VTS festgelegt werden (siehe ent- sprechender Anhörungsvorschlag weiter unten im Dokument). Um Doppelbestimmungen zu vermeiden, wird das Gewicht von Motorschlitten nur in der Fahrzeugdefinition festgelegt und das Kategorieneinteilungsgewicht von Motorschlitten in Artikel 136 Absatz 1 Buchstabe f VTS gestrichen (siehe auch Anhörungsvorschlag zu Art. 136 Abs. 1 Bst. f VTS). Da im Gegensatz zum Kategorieneinteilungsgewicht aber bei der Bestimmung des Leergewichts Treibstoff und Zubehör mitgerechnet werden, resultieren in der Fahrzeugdefinition der Motorschlitten neu 0,45 t anstatt wie bisher 0,40 t (faktisch entsteht dadurch keine wesentliche Änderung).

Anpassung der Definitionen der Fahrzeugart bei Leicht- und Kleinmotorfahrzeugen Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 15 Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahr- Art. 15 Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahr- zeuge zeuge Abs. 2 und 3 Abs. 2 und 3 2 «Leichtmotorfahrzeuge» sind Motorfahrzeuge mit vier 2 «Leichtmotorfahrzeuge» sind Motorfahrzeuge mit vier Rädern, einem Gewicht nach Artikel 136 Absatz 1 von Rädern, einem Gewicht nach Artikel 136 Absatz 1 von höchstens 0,35 t, einer bauartbedingten Höchstgeschwin- höchstens 0,35 0,425 t, einer bauartbedingten Höchstge- digkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum schwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, einem Hubraum von höchstens 50 cm3 bei Fremdzündungsmotoren bezie- von höchstens 50 cm3 bei Fremdzündungsmotoren bezie- hungsweise einer Motorleistung von höchstens 4 kW bei hungsweise und einer Motorleistung von höchstens anderen Motoren. Für Leichtmotorfahrzeuge gelten die 4,00 kW, bei geschlossenem Aufbau von höchstens Vorschriften für Kleinmotorräder. 6,00 kW anderen Motoren. Für Leichtmotorfahrzeuge gel- 3 «Kleinmotorfahrzeuge» sind Motorfahrzeuge mit vier ten die Vorschriften für Kleinmotorräder. Rädern, einem Gewicht nach Artikel 136 Absatz 1 von 3 «Kleinmotorfahrzeuge» sind Motorfahrzeuge mit vier höchstens 0,40 t beziehungsweise 0,55 t bei Fahrzeugen Rädern und einem Gewicht nach Artikel 136 Absatz 1 von zum Sachentransport und einer Motorleistung bis zu höchstens 0,40 0,45 t beziehungsweise 0,55 0,60 t bei Fahr- 15 kW. Für Kleinmotorfahrzeuge gelten die Vorschriften zeugen zum Sachentransport und einer Motorleistung bis zu für dreirädrige Motorfahrzeuge. 15 kW. Für Kleinmotorfahrzeuge gelten die Vorschriften für dreirädrige Motorfahrzeuge.

Übergangsbestimmungen X Betreffend der Leistungsbeschränkung von Arti- kel 15 Absatz 2 gilt das bisherige Recht: a. bis zum 31. Dezember 2016 für die Typengeneh- migung von Fahrzeugen mit Fremdzündungsmo- tor; b. für die erstmalige Zulassung von Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotor, die bis zum 31. Dezember

2017 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt

werden.

Erläuterungen: Es handelt sich um eine Anpassung an die neuen Motorradvorschriften der EU, siehe Anhang I der Verordnung (EU) Leichtmotorfahrzeuge mit geschlossenem Aufbau dürfen neu bis zu 6,00 kW Leistung aufweisen. Die Leistungsbe- schränkungen von 4 bzw. 6 kW sollen künftig auch bei Leichtmotorfahrzeugen mit Fremdzündungsmotor (zusätzlich zur Hubraumbeschränkung) gelten, kommen aber erst nach Ablauf der Übergangsbestimmungen zur Anwendung. Die Motorleistung von Kleinmotorfahrzeugen wird neu nicht mehr in der Definition der Fahrzeugart festgelegt, sondern in den technischen Anforderungen (Näheres dazu in den Erläuterungen zum Anhörungsvorschlag von Artikel 159 VTS).

Anzahl Plätze für motorisierte Rollstühle mit elektrischem Antrieb, Vorgabe für die Anzahl Räder Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 18 Motorfahrräder Art. 18 Motorfahrräder Bst. c Bst. c c. «motorisierte Rollstühle», das heisst einplätzige, c. «motorisierte Rollstühle», das heisst einplätzige, für für gehbehinderte Personen konzipierte Fahrzeuge gehbehinderte Personen konzipierte Fahrzeuge mit mit drei oder mehr Rädern und eigenem Antrieb, drei oder mehr Rädern und eigenem Antrieb, mit ei- mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit ner bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von von nicht mehr als 30 km/h, einer Motorleistung nicht mehr als 30 km/h, einer Motorleistung von von höchstens 1,00 kW und einem Hubraum von höchstens 1,00 kW und einem Hubraum von höchs- höchstens 50 cm3 bei Verbrennungsmotoren; tens 50 cm3 bei Verbrennungsmotoren;

Erläuterungen: In Artikel 181 Absatz 5 VTS wird ein Anhörungsvorschlag für die Erweiterung der Platzzahl gewisser Rollstühle ge- macht (Erläuterungen und Änderungstext siehe weiter hinten im Dokument). Die Anzahl erlaubter Plätze soll künftig dort geregelt werden. Kürzungen zwecks besserer Lesbarkeit: Eine Mindestvorgabe für die Anzahl Räder von Rollstühlen erscheint unnötig und kann weggelassen werden. Der Begriff «motorisierte Rollstühle» stellt klar, dass das Fahrzeug über einen Antriebsmotor verfügt. Die zusätzliche Erwähnung «mit eigenem Antrieb» in der Definition ist nicht erforderlich.

Anpassung der Definition der Fahrräder: kein Sattel mehr vorgeschrieben Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 24 Fahrräder und Kinderräder Art. 24 Fahrräder und Kinderräder Abs. 1 Abs. 1 1 Fahrräder» sind Fahrzeuge mit wenigstens zwei Rädern, 1 Fahrräder» sind Fahrzeuge mit wenigstens zwei Rädern, die durch mechanische Vorrichtungen ausschliesslich mit die durch mechanische Vorrichtungen ausschliesslich mit der Kraft der darauf sitzenden Personen fortbewegt wer- der Kraft der sich darauf sitzenden befindenden Personen den. Kinderräder und Rollstühle gelten nicht als Fahrrä- fortbewegt werden. Kinderräder und Rollstühle gelten der. nicht als Fahrräder

Erläuterungen: In jüngster Zeit tauchen vermehrt fahrradähnliche Fahrzeuge auf dem Markt auf, die mit einer crosstrainerartigen, elliptisch zu bewegender Laufpedalerie ausgerüstet sind und ohne Sattel stehend gefahren werden. Die Fahrzeuge ent- sprechen in Bezug auf die technischen Eigenschaften und die Verwendung, mit Ausnahme des fehlenden Sattels, einem Fahrrad. Entsprechend können auch ähnliche Geschwindigkeiten erreicht werden. Mit der nun vorgeschlagenen Änderung von Artikel 24 Absatz 1 VTS erfüllen die in Frage stehenden Fahrzeuge, die über keinen Sattel verfügen, neu alle Anforderungen der Definition der Fahrräder. Zudem entspricht die neue Fahr- rad-Definition weitgehend derjenigen des Übereinkommens über den Strassen- verkehr vom 8. November 1968 (SR 0.741.10; siehe Artikel 1 Buchstabe l). Bestimmungen anderer Verordnungen: Artikel 42 Absatz 1 der Verkehrsre- gelnverordnung (VRV; SR 741.11) schreibt vor, dass Radfahrer auf dem für sie bestimmten Sitz Platz nehmen müssen. Kinder dürfen ein Fahrrad nur benüt- zen, wenn sie die Pedale sitzend treten können. Artikel 63 Absatz 3 VRV bestimmt, dass Kinder nur mitgeführt werden dürfen, wenn sie die Pedale sitzend treten können. Da neu Fahrräder ohne Sattel zulässig sein sollen, muss der Wortlaut dieser Bestimmung angepasst werden.

Folgeanpassung VRV Folgeanpassung VRV Art. 42 Abs. 1 Art. 42 Abs. 1 1 Motorradfahrer und Radfahrer müssen auf dem für sie be- 1 Motorradfahrer und Radfahrer müssen auf den für sie be- stimmten Sitz Platz nehmen. Kinder dürfen ein Fahrrad nur stimmten Sitz Platz einnehmen. Kinder dürfen ein Fahrrad benützen, wenn sie die Pedale sitzend treten können. nur benützen, wenn sie die Pedale sitzend treten können es für ihre Körpergrösse geeignet ist. Art. 63 Abs. 3 Bst. a

3 Fahrradfahrer über 16 Jahre dürfen mitführen: Art. 63 Abs. 3 Bst. a

3 Fahrradfahrer über 16 Jahre dürfen mitführen:

a. auf mehrplätzigen Fahrrädern so viele Personen, wie zusätzliche Pedalpaare vorhanden sind; Kinder a. auf mehrplätzigen Fahrrädern so viele Personen, dürfen nur mitgeführt werden, wenn sie die Pedale wie zusätzliche Pedalpaare vorhanden sind; Kinder sitzend treten können; dürfen nur mitgeführt werden, wenn sie die Pedale sitzend treten können das Fahrrad für ihre Kör- pergrösse geeignet ist;

Umfassende technische Prüfung durch das Strassenverkehrsamt – Explizite Erwähnung der Delegationsmög- lichkeit Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 31 Einzelprüfung vor der Zulassung mittels um- Art. 31 Einzelprüfung vor der Zulassung mittels um- fassender technischer Prüfung fassender technischer Prüfung Abs. 3 (neu) Abs. 3 (neu)

3 --- Kann die Zulassungsbehörde technische Überprü-

fungen nicht selber durchführen, so kann sie diese an eine Prüfstelle nach Anhang 2 TGV1 delegieren. 1 SR 741.511

Erläuterungen: Bei umfassenden technischen Prüfungen vor der Zulassung nach Artikel 31 VTS fehlen den Strassenverkehrsämtern teils die nötigen Voraussetzungen, um die definierten Prüfverfahren durchzuführen (Bsp.: Abgasprüfung auf dem Ab- gasprüfstand). Solche Prüfungen müssen an gemäss Anhang 2 TGV1 anerkannte Prüfstellen delegiert werden, mit ent- sprechenden Kostenfolgen für den Fahrzeughalter oder die Fahrzeughalterin. Dasselbe gilt für Nachprüfungen von Fahrzeugen nach Artikel 34, wenn dieselben Prüfverfahren angewendet werden müssen wie bei der umfassenden tech- nischen Prüfung vor der Zulassung. Die Möglichkeit der Delegation solcher Prüfungen soll deshalb explizit in der VTS verankert werden, damit eine präzi- ser formulierte rechtliche Grundlage besteht. An der bestehenden Praxis der Vollzugsbehörden ändert sich dadurch nichts. Artikel 34 wird wie folgt ergänzt: Art. 34 Ausserordentliche Prüfpflicht Art. 34 Ausserordentliche Prüfpflicht

5bis --- 5bis Hinsichtlich der Durchführung technischer Über- prüfungen gilt Artikel 31 Absatz 3.

1 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV; SR 741.511).

Verlängerung des ersten Nachprüfintervalls für Lastwagen, Sattelschlepper und ihre Anhänger Abs. 2 Bst. a: geltender Text Änderungsvorschlag Abs. 2 Bst. c: Text gemäss Bundesratsbeschluss vom 21. Januar 2015, Inkrafttreten per 1. Februar 2017 (AS 2015 465, https://www.admin.ch/opc/de/official- compilation/2015/465.pdf, im Text der systematischen Sammlung des Bundesrechts erst am 1.2.2017 ersicht- lich) Art. 33 Periodische Prüfungspflicht Art. 33 Periodische Prüfungspflicht Abs. 2 Bst. a und Bst. abis (neu), Bst. c Ziff. 4, Abs. 2bis Abs. 2 Bst. a und Bst. abis (neu), Bst. c Ziff. 4, Abs. 2bis 2 Es gelten folgende Prüfungsintervalle: 2 Es gelten folgende Prüfungsintervalle: a. erstmals ein Jahr nach der ersten Inverkehrsetzung, a. erstmals ein Jahr nach der ersten Inverkehrsetzung, dann jährlich: dann jährlich: 1. Fahrzeuge zum berufsmässigen Personentrans- 1. Fahrzeuge zum berufsmässigen Personentrans- port, ausgenommen Fahrzeuge, die nach Arti- port, ausgenommen Fahrzeuge, die nach Arti- kel 4 Absatz 1 Buchstabe d ARV 2 verwendet kel 4 Absatz 1 Buchstabe d ARV 2 verwendet werden, werden,

2. Gesellschaftswagen, 2. Gesellschaftswagen,

3. Anhänger zum Personentransport, 3. Anhänger zum Personentransport,

4. Lastwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit 4. Lastwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit 5. Sattelschlepper mit einem Gesamtgewicht über 5. Sattelschlepper mit einem Gesamtgewicht über 3,50 t und einer Höchstgeschwindigkeit von 3,50 t und einer Höchstgeschwindigkeit von 6. Sachentransportanhänger mit einem Gesamt- 6. Sachentransportanhänger mit einem Gesamtge- gewicht über 3,50 t und einer zugelassenen wicht über 3,50 t und einer zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h, Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h, 7. Fahrzeuge zum Transport gefährlicher Güter, 4 7. Fahrzeuge zum Transport gefährlicher Güter, für die gemäss SDR eine jährliche Nachprü- für die gemäss SDR eine jährliche Nachprüfung fung erforderlich ist; erforderlich ist; abis. --- abis. erstmals drei Jahre nach der ersten Inverkehr- setzung, dann jährlich: c. erstmals fünf Jahre, jedoch spätestens sechs Jahre 1. Lastwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit nach der ersten Inverkehrsetzung, anschliessend von mehr als 45 km/h, nach drei Jahren, dann alle zwei Jahre: 2. Sattelschlepper mit einem Gesamtgewicht 4. Transportanhänger, einschliesslich Anhänger über 3,50 t und einer Höchstgeschwindigkeit mit aufgebautem Nutzraum, mit einem Ge- von mehr als 45 km/h, samtgewicht über 0,75 t, sofern sie nicht unter 3. Sachentransportanhänger mit einem Ge- Buchstabe a Ziffer 3, 6 oder 7 oder Buchstabe samtgewicht über 3,50 t und einer zugelasse- e Ziffer 5 fallen; nen Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 c. erstmals fünf Jahre, jedoch spätestens sechs Jahre nach der ersten Inverkehrsetzung, anschliessend nach drei Jahren, dann alle zwei Jahre: 2bis … 4. Transportanhänger, einschliesslich Anhänger mit aufgebautem Nutzraum, mit einem Gesamt- gewicht über 0,75 t, sofern sie nicht unter Buch- stabe a Ziffer 3, 6 oder 7 4, Buchstabe abis Zif- fer 3 oder Buchstabe e Ziffer 5 fallen; 2bis Werden Fahrzeuge nach Absatz 2 Buchstabe a bis nicht nur im Binnenverkehr eingesetzt, so sind sie ab der ersten Inverkehrsetzung jährlich nachzuprüfen.

2ter Die kantonale Behörde bietet die Halterinnen und Halter zur periodischen Nachprüfung auf. Bei Fahrzeu- gen nach Abs. 2bis müssen die Halterinnen und Halter in den ersten drei Jahren selbst dafür sorgen, dass die Fahrzeuge rechtzeitig nachgeprüft werden.

Gestaffelte Inkraftsetzung: Artikel 33 Absatz 2 Buchstaben a, abis und c Ziffer 4 sowie Absatz 2bis und 2ter tritt am 1. Februar 2017 in Kraft.

Erläuterungen: Das Postulat 15.3090 (http://www.parlament.ch/d/suche/seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=20153090) beauftragt den Bundesrat, eine Verlängerung der amtlichen Nachprüfintervalle für schwere Nutzfahrzeuge im Binnenverkehr zu prüfen (z. B. ein Intervall von «4-3-2-2» anstatt «1-1-1-1»). Als Argumente für die geringere behördliche Kontrolle werden u. a. die hohe technische Entwicklung moderner Nutzfahrzeuge, die langjährigen Herstellergarantien und die fahrzeugeigenen Überwachungs- und On-Board-Diagnosesysteme angeführt, welche bei Mängeln Warnhinweise geben und je nach dem auch die Kraft des Motors einschränken (z. B. bei zu hohen Stickoxid-Emissionen). Eine Arbeitsgruppe aus Mitgliedern der Vereinigung der Strassenverkehrsämter (asa) und des Bundesamts für Strassen wurde beauftragt, die Forderung des Postulats zu prüfen. Zur vom Postulat betroffenen Fahrzeuggruppe (Fahrzeuge nach Art. 33 Abs. 2 Bst. a VTS) gehören nebst Lastwagen und schweren Sattelschleppern z. B. auch Fahrzeuge zum Transport von Gefahrgut und Fahrzeuge zum berufsmässigen Per- sonentransport wie Reisecars. Fahrzeuge zum Transport gefährlicher Güter bergen erhöhte Risiken und unterliegen des- halb besonders strengen Bestimmungen, welche nicht nur in der VTS festgelegt sind. Auch für Reise- und Linienbusse (Gesellschaftswagen) - obwohl technisch mit den Lastwagen vergleichbar – gibt es aufgrund der Tatsache, dass viele Menschen transportiert werden, ein massgebend höheres Sicherheitsbedürfnis. Die genannten Fahrzeugarten unterstehen bereits seit Jahrzehnten unverändert der jährlichen Nachprüfung. Im Gegensatz dazu wurde die jährliche Nachprüfpflicht für schwere Fahrzeuge zum Sachentransport erst am 1. Juni 2004 eingeführt. Aufgrund des geschilderten Sachverhalts soll nur für Lastwagen, Sattelschlepper und ihre Anhänger eine Verlängerung der periodischen Nachprüfung zur Diskus- sion gestellt werden. Die Prüfstatistiken der Strassenverkehrsämter weisen nach wenigen Betriebsjahren einen deutlichen Anstieg an Bean- standungen schwerer Nutzfahrzeuge aus. Auch liegen Lastwagen - trotz markant strengerem Prüfintervall – mit bis zu 2 % durch technische Mängel bedingten Unfällen in der Unfallstatistik mehr als doppelt so hoch wie Personenwagen. Mit Blick auf das Schadenspotential von Unfällen mit schweren Motorfahrzeugen enthält der Anhörungsvorschlag des-

halb lediglich eine Verlängerung beim ersten Prüfintervall (erste Nachprüfung neu erst nach drei Jahren, anschliessend jährliche Prüfung, also Prüfperiodizität 3-1-1-1). Aus Sicht der umweltrelevanten Faktoren kann diese massvolle Verlängerung der periodischen Prüfintervalle vertreten werden. Insofern im Postulat der technische Fortschritt moderner Fahrzeuge angeführt wird (u. a. die Assistenz-, Über- wachungs- und On-Board-Diagnosesysteme), sind diese Aussagen zutreffend. Das Typengenehmigungsverfahren schwe- rer Motorwagen beinhaltet im Übrigen nicht nur Abgasmessungen auf dem Prüfstand, sondern auch die Pflicht zu Mes- sungen im realen Fahrbetrieb. Die Dauerhaltbarkeitsanforderungen der aktuellen Emissionsvorschriften bieten zudem eine hohe Gewähr, dass schwere Nutzfahrzeuge über eine lange Zeit stabil funktionieren. Mit der vorgeschlagenen Änderung können die Fahrzeughalter - auf im Rahmen der Verkehrssicherheit und des Umwelt- schutzes vertretbare Weise - entlastet werden. Wegen des Landverkehrsabkommens (SR 0.740.72), das Teil der Bilateralen Verträge ist, müssen schwere Motorwagen, die im grenzüberschreitenden Verkehr fahren, jedoch weiterhin jährlich nachgeprüft werden. Nur für Fahrzeuge im Bin- nenverkehr ist eine Verlängerung der Nachprüffristen mit den Bilateralen Verträgen vereinbar. Wer Lastwagen, Sattel- schlepper und ihre Anhänger im internationalen Verkehr einsetzt, soll künftig in den ersten drei Jahren nach der Inver- kehrsetzung selber für die rechtzeitige Anmeldung zur amtlichen Prüfung verantwortlich sein (Absatz 2ter). Hinweis zur gestaffelten Inkraftsetzung: Die vorgeschlagene Änderung von Artikel 33 Absatz 2 Buchstaben a, a bis und c Ziffer 4 sowie von Absatz 2bis und 2ter sollen nicht am geplanten Inkraftsetzungstermin der übrigen VTS-Änderungen dieser Vorlage (1. Oktober 2016), sondern am 1. Februar 2017 in Kraft treten, gleichzeitig mit den vom Bundesrat am 21. Januar 2015 beschlossenen Änderung der Nachprüffristen (AS 2015 465; https://www.admin.ch/opc/de/official- compilation/2015/465.pdf).

Arbeitsanhänger und Anhänger an Motorkarren, Arbeitskarren, landwirtschaftliche Fahrzeugen und Motorein- achsern mit Gesamtgewicht bis 750 kg: Befreiung von der periodischen Prüfungspflicht Text gemäss Bundesratsbeschluss vom 21. Januar Änderungsvorschlag 2015, Inkrafttreten per 1. Februar 2017 (AS 2015 465, im Text der systematischen Sammlung des Bundesrechts erst am 1.2.2017 ersichtlich) Art. 33 Periodische Prüfungspflicht Art. 33 Periodische Prüfungspflicht Abs. 2 Bst. e Ziff. 5 und 6 Abs. 2 Bst. e Ziff. 5 und 6 2 Es gelten folgende Prüfungsintervalle: 2 Es gelten folgende Prüfungsintervalle: e. erstmals fünf Jahre nach der ersten Inverkehrset- e. erstmals fünf Jahre nach der ersten Inverkehrset- zung, anschliessend alle fünf Jahre: zung, anschliessend alle fünf Jahre: 5. Anhänger von Fahrzeugen nach den Ziffern 5. Anhänger mit einem Gesamtgewicht über 1–4, 0,75 t von Fahrzeugen nach den Ziffern 1–4, 6. Arbeitsanhänger, ausgenommen die Anhänger 6. Arbeitsanhänger mit einem Gesamtgewicht der Feuerwehr und des Zivilschutzes. über 0,75 t, ausgenommen die Anhänger der Feuerwehr und des Zivilschutzes. He Gestaffelte Inkraftsetzung: Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe e Ziffern 5 und 6 tritt am 1. Februar 2017 in Kraft.

Erläuterungen: Transportanhänger mit einem Gesamtgewicht bis höchstens 750 kg (Klasse O1) wurden mit der VTS-Änderung vom 21. Januar 2015 mit Inkrafttreten per 1. Februar 2017 von der periodischen Nachprüfpflicht befreit. Diese Anhänger bieten kein relevantes Verkehrssicherheitsrisiko und werden deshalb auch in andern europäischen Staaten nicht perio- disch nachgeprüft. Dasselbe gilt für Anhänger einem Gesamtgewicht bis 750 kg an Motorkarren, Arbeitskarren, land- wirtschaftliche Fahrzeugen und Motoreinachsern (Bst. e Ziff. 5) sowie für Arbeitsanhänger mit einem Gesamtgewicht bis 750 kg (Bst. e Ziff. 6) – sie sollen deshalb ebenfalls von der periodischen Nachprüfpflicht befreit werden. Hinweis zur gestaffelten Inkraftsetzung: Die vorgeschlagene Änderung von Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe e Ziffern 5 und 6 soll nicht am geplanten Inkraftsetzungstermin der übrigen VTS-Änderungen dieser Vorlage (1. Oktober 2016), sondern erst am 1. Februar 2017 in Kraft treten (gleichzeitig mit den vom Bundesrat am 21. Januar 2015 beschlossenen Änderung der Nachprüffristen, AS 2015 465: https://www.admin.ch/opc/de/official-compilation/2015/465.pdf).

Halterungen elastischer Anfahrdämpfer und einziehbare Ladestützen für den Transport von Mitnahmestaplern bei der Längenmessung nicht berücksichtigt, hingegen Luftansaugleitungen neu mitgemessen Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 38 Abmessungen Art. 38 Abmessungen Abs. 1 Bst. h, l und t (neu) Abs. 1 Bst. h, l und t (neu) 1 1 Die Fahrzeuglänge ist zu messen über die äussersten, Die Fahrzeuglänge ist zu messen über die äussersten, fest fest mit dem Fahrzeug verbundenen Teile, jedoch ohne: mit dem Fahrzeug verbundenen Teile, jedoch ohne: h. Luftansaugleitungen; h. Luftansaugleitungen nach Verordnung (EG) Nr. 78/2009 typengenehmigte Frontschutzsystem l. Stossstangen- und Anfahrgummis oder ähnliche an Fahrzeugen der Klassen M1 und N1; Vorrichtungen; l. elastische Stossstangen- und Anfahrgummisdämp- fer oder ähnliche vergleichbare Vorrichtungen, t. --- einschliesslich ihrer Befestigungsteile; t. einziehbare Ladestützen in ausgefahrener Stel- lung zum ausschliesslichen Transport eines Mit- nahmestaplers am Heck von Lastwagen.

Erläuterungen: Bst. h: Es handelt sich um eine Anpassung an das weiterentwickelte Recht der EU. Für die Schweiz wird keine spezi- elle Übergangsbestimmung vorgesehen. Ab Inkrafttreten der Verordnungsänderung werden deshalb Luft- ansaugleitungen anlässlich der Zulassung bei der Längenmessung mitberücksichtigt. Bst. l: Rollenpuffer werden hinten an Lastwagen zum Dämpfen des Anfahrens an Verladerampen angebracht. Deren Befestigungsteile (Metallhalterungen) sollen künftig bei der Messung der Fahrzeuglänge in der Schweiz nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Änderung entspricht einem Begehren des Transportgewerbes. Der Punkt ist im EU-Recht aber nicht explizit geregelt. Lastwagen, deren Rollenpufferhalterung über die im EU-Recht zulässigen Fahrzeuglängen herausragt, könnten u. U. in einigen EU-Ländern beanstandet werden (Wer im grenzüberschreitenden Verkehr fährt, muss sich selber informieren). Bst. t: Mitnahmestapler werden oft mit Ketten oder Seilen hinten an Lastwagen angebracht und zählen so als La- dung. Ausziehbare Ladestützen zum Transport der Mitnahmestapler wären sicherer. Damit Lastwagen, welche bereits die höchstzulässige Länge aufweisen, ebenfalls ausziehbare Ladestützen für Mitnahmestapler anbrin- gen dürfen, sollen letztere in ausgezogenem Zustand bei der Längenmessung nicht mehr berücksichtigt wer- den. Lastwagen, deren ausgefahrene Ladestützen die im EU-Recht zulässigen Fahrzeuglängen überschreiten, könnten aber u. U. in einigen EU-Ländern beanstandet werden (Wer im grenzüberschreitenden Verkehr fährt, muss sich selber informieren).

Tauglichkeit von Motorwagen zur Montage von Schneeketten Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 63 Schneeketten und Gleitschutzvorrichtungen Art. 63 Schneeketten und Gleitschutzvorrichtungen Abs. 2 Abs. 2

2 An Motorwagen müssen mindestens auf den angetrie- 2 Aufgehoben

benen Rädern einer Achse bei einer vom Fahrzeugher- steller oder von der -herstellerin vorgesehenen Reifendi- mension Schneeketten montiert werden können.

Erläuterungen: Sportwagen mit EU-Gesamtgenehmigung entsprechen der Vorschrift von Artikel 63 Absatz 2 VTS nicht immer, da es im EU-Recht genügt, wenn Traktionshilfen angebracht werden können; zur Montage richtiger Schneeketten bleibt teils zu wenig Platz (die Schneeketten würden z. B. am Fahrwerk streifen). An solchen Fahrzeugen können keine Änderun- gen an Rädern und Fahrwerk vorgenommen werden, die nicht bereits in der Genehmigung vorgesehen sind, weil die Beurteilung einer solchen Änderung nach VTS erfolgen müsste und diese verlangt, dass Schneeketten angebracht wer- den können. Die Vorschrift von Artikel 63 Absatz 2 VTS soll deshalb aufgehoben werden. Die Verkehrssicherheit bleibt gewährleistet: Sind nach Artikel 29 (Signal 2.48) der Signalisationsverordnung2 Schneeketten erforderlich, dür- fen Fahrzeuge ohne Schneeketten nicht weiterfahren. Bei den in Frage stehenden, gesamtgenehmigten EU-Sportwagen greift bereits heute nur die SSV-Regelung.

Aufbaufestigkeit nach EN 12642 als Nachweise für Ladungssicherungsvorrichtung Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 66 Fahrzeugaufbauten, Verschiedenes Art. 66 Fahrzeugaufbauten, Verschiedenes 1bis Aufbauten von Fahrzeugen zum Sachentransport mit 1bis Aufbauten von Fahrzeugen zum Sachentransport mit ei- einem Gesamtgewicht über 3,50 t, die zum Transport fes- nem Gesamtgewicht über 3,50 t, die zum Transport fester ter Güter vorgesehen sind, müssen mit Befestigungsvor- Güter vorgesehen sind, müssen mit Befestigungsvorrich- richtungen zur Ladungssicherung ausgerüstet sein, die tungen zur Ladungssicherung ausgerüstet sein, die dem dem Stand der Technik entsprechen, wie er insbesondere Stand der Technik entsprechen, wie er insbesondere in der in der EN 12640 beschrieben ist. Kippbare Führerkabinen EN 12640 beschrieben ist. Verstärkte Aufbauten, die der und Aufbauten müssen gegen ein Zurückkippen zuverläs- EN 12642 entsprechen, können als Vorrichtungen zur sig gesichert werden können. Ladungssicherung anerkannt werden, wenn in einem --- Beladungskonzept dargelegt wird, wie die Ladung zur wirkungsvollen Sicherung anzuordnen ist. Kippbare Führerkabinen und Aufbauten müssen ge- gen ein Zurückkippen zuverlässig gesichert werden kön- nen.

Erläuterungen: Die Europäische Norm EN 12642 führt mit der im Jahr 2006 beschlossenen Überarbeitung eine neue Klasse verstärkter Fahrzeugaufbauten zum Sachentransport ein. Diese Aufbauten sind in der Lage, bei richtiger Anordnung gewisser La- dungen Kräfte brüsker Fahrbewegungen aufzunehmen und damit die Ladung ganz oder teilweise gegen das Verrut- schen zu sichern. Die vorgeschlagene VTS-Änderung soll es den Zulassungsbehörden ermöglichen, in gewissen Fällen die erhöhte Festigkeit der Aufbaustruktur anstelle einer Vorrichtung zur Ladungssicherung nach EN 12640 anzuerken- nen. Voraussetzung dafür ist, dass der Antragsteller in einem Beladungskonzept zeigt, welche Ladungen mit welcher Anordnung durch den verstärkten Aufbau wirkungsvoll gesichert werden können. Wird ein verstärkter Aufbau nach der EN 12642 aufgrund eines befriedigenden Beladungskonzepts anerkannt, trägt die Zulassungsbehörde dies in den Fahr- zeugausweis ein. Die Notwendigkeit von zusätzlichen Ladungssicherungsmassnahmen, z. B. in Abhängigkeit des vor- gesehenen Ladeguts, bleibt im konkreten Fall abzuklären.

2 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21).

Stark spiegelnde Oberflächen Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 69 Aufschriften und Bemalungen, auffällige Mar- Art. 69 Aufschriften und Bemalungen, auffällige Mar- kierungen, Oberflächen kierungen, Oberflächen Sachüberschrift und Abs. 1bis (neu) Sachüberschrift und Abs. 1bis (neu) --- 1bis Die gerichtete Reflexion von grösseren, nahezu ebenen oder zusammenhängenden Oberflächen an Fahrzeugaufbauten darf 25 Prozent nicht übersteigen.

Erläuterungen: Grosse, zusammenhängende oder nahezu ebene Flächen mit gerichteten Reflexionswerten von über 25 % können durch ihre Spiegelwirkung stark störend wirken. Vermehrt besteht heute der Trend, z. B. Silber- und Goldfolien mit starker Spiegelwirkung an Fahrzeugen anzubringen. Haben ganze Motorhauben, Türen, Seiten usw. einen Reflexionswert von über 25 %, kann dies andere Verkehrsteilnehmende durch Blendung übermässig ablenken oder stören und somit die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Dieses Ermessen hat das Bundesamt für Strassen bereits seit Langem ausgedrückt. Neu soll nun eine entsprechende Bestimmung in die VTS aufgenommen werden.

Fluoreszierende und retroreflektierende Markierungen Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 69 Aufschriften und Bemalungen, auffällige Mar- Art. 69 Aufschriften und Bemalungen, auffällige Mar- kierungen kierungen Abs. 3 Abs. 3 3 Fahrzeuge der Polizei, des Zolls, der Feuerwehr und 3 Fahrzeuge der Polizei, des Zolls, der Feuerwehr und der der Sanität, die mit Blaulichtern und wechseltönigem Sanität die mit Blaulichtern und wechseltönigem Zwei- Zweiklanghorn (Art. 78 Abs. 3 und 82 Abs. 2) versehen klanghorn (Art. 78 Abs. 3 und 82 Abs. 2) versehen sind, sind, sowie Fahrzeuge, die regelmässig für den Strassen- sowie Fahrzeuge, die regelmässig für den Strassenunter- unterhalt eingesetzt werden, dürfen fluoreszierend oder halt eingesetzt werden, dürfen sowohl fluoreszierend als retroreflektierend gekennzeichnet sein. auch retroreflektierend gekennzeichnet sein.

Erläuterungen: Die auffälligen Markierungen sollen den Ersteinsatzorganisationen und den Strassenunterhaltsdiensten respektive den für diesen Zweck bestimmten Fahrzeugen vorbehalten bleiben. Allerdings müssen z. B. Sanitätsfahrzeuge, welche für die ambulante Behandlung oder den Transport von stabilen Pati- enten eingesetzt werden, keine Sonderrechte beanspruchen und werden daher nicht mit Blaulicht ausgerüstet. Sie sollen aber klar als Fahrzeug der Sanität oder des Rettungswesens erkennbar sein und daher dieselben optischen Erkennungs- merkmale verwenden können. Ausserdem entfällt z. B. das Umlackieren der für diesen Zweck beschafften, bereits auf- fällig lackierten Ambulanzfahrzeuge. Ob ein Fahrzeug als Sanitätsfahrzeug gilt, kann von der kantonalen Gesundheits- direktion festgelegt werden (Bestätigung der Eingliederung in die medizinische Patientenversorgung). Zudem gibt es auch Zoll- und Polizeifahrzeuge ohne Blaulicht, welche Präsenz oder Anwesenheit markieren und reprä- sentieren und deswegen entsprechend gekennzeichnet sein sollen.

Anbau und Schaltung von Lichtern nach internationalen Regelungen Geltender Text Änderungsvorschlag Einfügen nach dem Gliederungstitel 9. Kapitels Einfügen nach dem Gliederungstitel 9. Kapitels (neu) (neu) Lichter und Rückstrahler müssen den technischen An- forderungen nach diesem Kapitel und denjenigen für die spezifischen Fahrzeugarten in dieser Verordnung entsprechen oder den technischen Anforderungen der folgenden, für die Fahrzeugart massgebenden Regelun- gen genügen: a. UNECE-Reglement Nr. 48; b. UNECE-Reglement Nr. 53; c. UNECE-Reglement Nr. 74; d. UNECE-Reglement Nr. 86; oder e. Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014.

Erläuterungen: Die Beleuchtungsvorschriften der VTS enthalten Basisanforderungen, nach denen ein Fahrzeug auf einfache Art ausge- rüstet werden kann. Die Anpassung der VTS-Artikel an die weiterentwickelten internationalen Beleuchtungsvorschrif- ten mit ihrem enormen Detaillierungsgrad und ihrer wachsenden Komplexität beginnt den Umfang der VTS übermäs- sig auszuweiten. Daher sollen – als Alternative zu unseren bisherigen nationalen Vorschriften - die technischen Anfor- derungen der im neuen Artikel 72a aufgeführten Regelungen über Anbau und Schaltung von Beleuchtungseinheiten wahlfrei angewendet werden können. Die Formulierung, wonach die «technischen» Anforderungen der aufgeführten Regelungen eingehalten sein müssen, bedeutet also, dass die schweizerischen Vollzugsbehörden Anbau und Schaltung einer Beleuchtungseinheit nach den technischen Anforderungen der aufgeführten Regelungen zulassen können, ohne dass dafür zwingend eine Teilgeneh- migung oder eine Konformitätsbewertung vorliegen muss, wie dies grundsätzlich für nach Anhang 2 anerkannte inter- nationale Regelungen erforderlich ist. Künftig sollen die technischen Anforderungen der in Artikel 72a aufgeführten internationalen Regelungen also wahlfrei und alternativ zu den übrigen Beleuchtungsvorschriften der VTS gelten. Gemäss der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV, SR 741.511) dürfen aber nach wie vor nur typengenehmigte Beleuchtungseinheiten installiert werden.

Geringerer Mindestabstand zwischen Tagfahrfahrlichtern beim Nachrüsten Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 76 Nebel- und Nebelschlusslichter, Tagfahrlichter Art. 76 Nebel- und Nebelschlusslichter, Tagfahrlichter und Abbiegescheinwerfer und Abbiegescheinwerfer

Die Anforderungen an Tagfahrlichter richten sich nach 5 Die Anforderungen an Tagfahrlichter richten sich nach dem ECE-Reglement Nr. 87, die Anforderungen an An- dem UNECE-Reglement Nr. 87. Die Anforderungen an de- bau und Schaltung für Motorwagen nach dem ECE- ren Anbau und Schaltung richten sich: Reglement Nr. 48 und für Motorräder, Leicht-, Klein- und a. für Motorwagen nach dem UNECE-Reglement dreirädrige Motorfahrzeuge nach dem ECE-Reglement Nr. 48 oder, wenn sie in den Geltungsbereich Nr. 53. Bei Fahrzeugen des Militärs, der Polizei und des der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 fallen, Zolls dürfen die Tagfahrlichter manuell ausschaltbar sein. nach der delegierten Verordnung (EU) 2015/208 oder nach dem ECE-Reglement Nr. 86; b. und für einspurige Motorräder Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge nach dem UNECE-Reglement Nr. 53; c. für Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahr- zeuge sowie für dreirädrige Kleinmotorräder nach der Verordnung EU Nr. 168/2013 und der delegierten Verordnung EU Nr. 3/2014. 5bis Bei Fahrzeugen des Militärs, der Polizei und des Zolls dürfen die Tagfahrlichter manuell ausschaltbar sein.

Übergangsbestimmungen zu Absatz 5 Bezüglich Artikel 76 Absatz 5 Buchstabe a darf zur Er- leichterung der Nachrüstung von Tagfahrlichtern an Fahrzeugen, die vor dem [1. Juli 2016] erstmals zum Verkehr zugelassen werden, vom nach UNECE-Reglement Nr. 48 vorgeschriebenen Mindest- abstand zwischen den Tagfahrlichtern um max. 20 cm abgewichen werden. Die Lichter sind jedoch möglichst nahe der vorgeschriebenen Mindestabstände anzubrin- gen.

Erläuterungen: In Artikel 76 Absatz 5 werden die Verweise auf das EU-Recht aktualisiert und der bestehende Absatz wird aus formel- len Gründen in 2 Absätze aufgeteilt.

Nachrüstung von Tagfahrlichtern (Übergangsbestimmung zu Abs. 5): Bei gewissen Automodellen ist die Nachrüstung von Tagfahrlichtern nur schwer möglich, wenn der vorgeschriebene Mindestabstand eingehalten werden soll. Mit einer Übergangsbestimmung zu Artikel 76 Absatz 5 VTS soll deshalb für solche Fahrzeuge die Nachrüstung von Tagfahrlichtern erleichtert werden. Insbesondere wenn sie z. B. über Abblend- licht mit Klappscheinwerfer verfügen, kann durch die Montage von Tagfahrlichtern das Verletzungsrisiko für Fussgän- ger bei einem Unfall gemindert werden (trotz fahren mit Licht am Tag bleiben dann die Scheinwerfer bei Tag geschlos- sen). Zudem benötigen Tagfahrlichter weniger Energie als Abblendlichter, was den CO 2-Ausstoss reduziert. Immer mehr Neuwagen verfügen heute bereits über Tagfahrlichter oder können optional mit solchen bestellt werden. Die Übergangsbestimmung gilt deshalb nur für die nachträgliche Montage von Tagfahrlichtern an Fahrzeugen mit ers- ter Inverkehrsetzung bis zum 1. Juli 2016, bei denen die Einhaltung des Mindestabstands nicht gut möglich ist (z. B. Fahrzeuge mit schmalem Kühlergrill ohne weitere, zur Montage geeigneten Öffnungen in der Fahrzeugfront). So kann gewährleistet werden, dass der in den internationalen Regelungen vorgeschriebene Mindestabstand zwischen den Tag- fahrlichtern im Allgemeinen trotzdem eingehalten bleibt.

Rückfahrwarner für Abfallsammelfahrzeuge und schwere Motorwagen Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 82 Akustische Warnvorrichtungen, andere Art. 82 Akustische Warnvorrichtungen, andere Toner- Tonerzeuger, Aussenlautsprecher zeuger, Aussenlautsprecher --- 1ter Abfallsammelfahrzeuge, die der EN 1501 ent- sprechen, dürfen mit einer Vorrichtung zur akusti- schen Warnung vor dem Rückwärtsfahren nach Zif- fer 7.1.2.1 dieser Norm ausgerüstet sein. Andere Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht über 3,50 t dürfen mit einer Vorrichtung zur akustischen War- nung vor dem Rückwärtsfahren ausgerüstet sein, wenn diese der EN 7731 entspricht und sich vom Fahrerplatz aus abschalten lässt.

Erläuterungen: In der EU beschaffte Abfallsammelfahrzeuge sind nach der Norm EN 1501-1 gebaut. Für die Zulassung in der Schweiz müssen solche Fahrzeuge abgeändert werden, da Rückfahrwarner nach geltendem Recht nicht zulässig sind. Dies verur- sacht Kosten und Aufwand. Die Europäische Norm EN 1501-1:2011 hat zudem den Status einer Schweizer Norm (ein- getragene Norm der schweizerischen Normen-Vereinigung SNV). Die bis anhin nicht zulässigen Rückfahrwarner sol- len daher an Abfallsammelfahrzeugen erlaubt werden. Es besteht allerdings die Befürchtung, dass das lautstarke Piep- sen beim Rückwärtsfahren während der Nacht und in den frühen Morgenstunden eine Lärmbelastung darstellt. Ebenfalls erlaubt werden sollen Rückfahrwarner an anderen schweren Motorfahrzeugen, allerdings nur, wenn sie vom Fahrerplatz aus abschaltbar sind. Ziffer 6.2 der Norm EN 7731:2008 legt fest, dass ihre maximale Lautstärke bei der deutlichen Hörbarkeit des Warnsignals liegt.

Erhöhung der Achslast für Antriebsachsen von Arbeitskarren mit Breitreifen von 11,5 t auf 14,0 t Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 95 Gewichte, Achslasten Art. 95 Gewichte, Achslasten Abs. 2 Bst. b und Abs. 3 (neu) Abs. 2 Bst. b und Abs. 3 (neu) 2 Die Achslasten dürfen (ohne Berücksichtigung einer 2 Die Achslasten dürfen (ohne Berücksichtigung einer Anfahrhilfe nach Art. 57 Abs. 2) höchstens betragen für: Anfahrhilfe nach Art. 57 Abs. 2) höchstens betragen für: Tonnen Tonnen

b. angetriebene Einzelachsen bei: b. angetriebene Einzelachsen bei: 11,50

1. landwirtschaftlichen Erntemaschinen 1. landwirtschaftlichen Erntemaschinen

mit Breitreifen (Art. 27 Abs. 1bis) 14,00 mit Breitreifen (Art. 27 Abs. 1bis) 14,00

2. den übrigen Motorwagen 11,50 2. den übrigen Motorwagen 11,50

3 --- 3 Abweichend von Absatz 2 Buchstabe b darf bei Ar-

beitskarren die Achslast einer angetriebenen Einzel- achse höchstens 14,00 Tonnen betragen, wenn die Reifen dieser Achse fahrbahnschonend sind (Art. 60 Abs. 6).

Erläuterungen: Für Arbeitskarren, welche mit Breitreifen oder mit Reifen ausgerüstet sind, deren Kontaktflächendruck begrenzt ist, soll eine maximale Achslast von 14 Tonnen gelten (die Höchstgeschwindigkeit von Arbeitskarren ist auf 30 km/h be- grenzt). Die Möglichkeit für eine Achse pro Fahrzeug eine höhere Belastung vorzusehen, verschafft den Herstellern von Arbeitsfahrzeugen mehr Spielraum für die Anordnung der Baugruppen mit grossem Gewicht (Arbeitsgerät, Mo- tor). Das zulässige Gesamtgewicht wird durch die vorgeschlagene Änderung nicht erhöht und beträgt beispielsweise für ein zweiachsiges Fahrzeug weiterhin 18 t (resp. 24 t für Ausnahmefahrzeuge). Der Antrag zu dieser Änderung stammt vom Verband der Schweizerischen Baumaschinenwirtschaft VSBM. Eine ähn- liche Regelung besteht seit dem 1. Mai 2012 bereits für landwirtschaftlichen Erntemaschinen. Die vorgesehene Ände- rung kommt insbesondere gewissen Baustellenfahrzeugen wie Radladern und Belagsfertigern für den Strassenbau zu- gute. Auf öffentlichen Strassen legen diese Fahrzeuge nur kurze Strecken zurück. Auch müssen sie bei Überführungs- fahrten ausserhalb der Baustellen unbeladen sein. Beim Arbeitseinsatz sind die Lasten aber gross (die Achslasten betra- gen dann teilweise deutlich über 14 t), deshalb sind diese Fahrzeuge vielfach mit Breitreifen ausgerüstet. Durch die Erhöhung der Achslast nimmt die Belastung der Strasse zu. Um der Fahrbahn trotzdem einen gewissen Schutz zu bieten, wird verlangt, die Achslast mittels Breitreifen auf eine grössere Fläche zu verteilen. Bei der Verwen- dung anderer Reifen wird der Kontaktflächendruck begrenzt, wobei berücksichtigt wird, ob die betreffende Achse mit einem gefederten Fahrwerk ausgerüstet ist. Die Eigenschaften fahrbahnschonender Reifen wird im neu eingefügten Ab- satz 6 des Artikels 60 VTS geregelt: 6 Fahrbahnschonende Reifen müssen mindestens eine der folgenden Anforderungen erfüllen: a. Der Gewichtsanteil je cm2 Auflagefläche beträgt bei gefederten Achsen höchstens 15,3 kg und bei ungefederten Achsen höchstens 8,2 kg. b. Die Breite des Reifens beträgt mindestens einen Drittel des Reifenaussendurchmessers oder mindes- tens 0,60 m.

Folgeanpassung VRV Folgeanpassung VRV Art. 67 Gewichte Art. 67 Gewichte 2 Die Achslasten dürfen höchstens betragen für: 2 Die Achslasten dürfen höchstens betragen für: Tonnen Tonnen

b. angetriebene Einzelachsen bei: b. angetriebene Einzelachsen bei: 11,50

1. landwirtschaftlichen Erntemaschinen 1. land-

mit Breitreifen (Art. 27 Abs. 1bis VTS) 14,00 wirtschaftlichen Erntemaschinen

2. den übrigen Motorwagen 11,50 mit Breitreifen (Art. 27 Abs. 1bis VTS) 14,00

2bis --- 2. den übrigen Motorwagen 11,50 3 Sind im Fahrzeugausweis tiefere als die in den Absätzen 2bis Abweichend von Absatz 2 Buchstabe b darf bei 1, 2, 6 und 7 genannten Höchstwerte eingetragen, so dürfen Arbeitskarren die Achslast einer angetriebenen Ein- diese nicht überschritten werden. zelachse höchstens 14,00 Tonnen betragen, wenn die

Reifen dieser Achse fahrbahnschonend sind (Art. 60

3 Sind im Fahrzeugausweis tiefere als die in den Absätzen

1, 2, 2bis, 6 und 7 genannten Höchstwerte eingetragen, so dürfen diese nicht überschritten werden.

3 SR 741.41

Frontanbaugeräte an Fahrzeugen der Klasse M 1 und N1 Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 104a Frontpartie und Frontschutzsysteme Art. 104a Frontpartie und Frontschutzsysteme

2 Die Frontpartie muss bei Fahrzeugen der Klassen M1 2 geltender Text

und N1 hinsichtlich Fussgängerschutz der Verordnung 2bis Für den Anbau von Frontanbaugeräten sind Aus- (EG) Nr. 78/2009 entsprechen, wenn sie in deren Gel- nahmen von Absatz 2 zulässig bei: tungsbereich fallen. Bei Fahrzeugen eines Typs, von dem jährlich nicht mehr als 100 Stück hergestellt wer- a. Fahrzeugen, die mit Frontanbaugeräten zum den, genügt die Bestätigung einer vom ASTRA aner- Winterdienst und zum Strassenunterhalt ausge- kannten Prüfstelle, dass die Fahrzeugfront in dieser rüstet werden sollen; Hinsicht ein gleichwertiges Schutzniveau bietet. b. Polizei-, Zoll- und Feuerwehrfahrzeugen; 2bis --- c. Rettungsdienst- und Zivilschutzfahrzeugen; 2ter --- d. Militärfahrzeugen; e. anderen Motorwagen, bei denen die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 2 aus betriebli- chen Gründen nicht möglich oder mit unverhält- nismässigem technischem Aufwand verbunden ist. 2ter Die Ausnahmen nach Absatz 2bis Buchstabe e sind von der Zulassungsbehörde zu bewilligen.

Erläuterungen: Seit dem 24. Februar 2015 gelten die Bestimmungen über die Frontgestaltung betreffend Fussgängerschutz (Verord- nung (EG) Nr. 78/2009) auch für die Typengenehmigung von Fahrzeugen der Klasse M1 über 2'500 kg und für alle Fahrzeuge der Klasse N1. Somit sind alle leichten und schweren Personenwagen und alle Lieferwagen von der Vor- schrift erfasst. Dies verunmöglicht in der Praxis das Anbringen professioneller Frontanbaugeräte wie z. B. eines robusten Schnee- pflugs oder einer Seilwinde für Bergungen, denn zur Befestigung dieser Geräte sind grundsätzlich Umbauten an der vorderen Fahrzeugstruktur erforderlich, welche auch dann bestehen bleiben, wenn die Geräte zeitweilig demontiert werden. Deswegen sollen Ausnahmen für einzelne Fahrzeuge gestattet werden, wenn deren Einsatzzweck ein Frontan- baugerät erfordert.

Hinweis zu Buchstabe e: Eine Ausnahme ist nur mit Bewilligung der Zulassungsbehörde möglich. Die aufgeführte For- mulierung impliziert eine strenge Handhabung der Ausnahmemöglichkeit. Nur wenn der mit dem Frontanbaugerät be- absichtigte Einsatzzweck des Fahrzeugs betrieblich erforderlich ist und auf andere Art nicht mit vernünftigem Aufwand erreicht werden kann, soll von den Fussgängerschutz-Vorschriften über die Frontgestaltung abgewichen werden dürfen. Denkbar ist auch, dass bei einem Weiterverkauf eines abgeänderten Fahrzeugs nach Buchstabe a bis d – obwohl der neue Halter grundsätzlich nicht in den Kreis der zur Ausnahme Berechtigten fällt – technischen Umbauten, die nur mit unverhältnismässigem Aufwand rückbaubar sind, belassen werden können.

Ausrüstung mit Sicherheitsgurten für alle Motorwagen (inkl. Traktoren) mit Überrollschutz oder mit bauartbe- dingter Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 106 Sicherheitsgurten, Kindersitze, Kopfstützen Art. 106 Sicherheitsgurten, Kindersitze, Kopfstützen Abs. 1 und 5 (neu) Abs. 1 und 5 (neu) 1 Die Ausrüstungspflicht und die Anforderungen an Si- 1 Die Ausrüstungspflicht und die Anforderungen an Si- cherheitsgurten von Fahrzeugen der Klassen M und N cherheitsgurten von Fahrzeugen der Klassen M und N richten sich nach der Richtlinie 77/541/EWG. Für Fahr- richten sich nach der Richtlinie 77/541/EWG der Ver- zeuge der Klasse M1 mit besonderer Zweckbestimmung ordnung (EG) Nr. 661/2009 oder dem UNECE- gelten die in Anhang XI der Richtlinie 2007/46/EG ent- Reglement Nr. 16. Für Fahrzeuge der Klasse M1 mit be- haltenen Regelungen. sonderer Zweckbestimmung gelten die in Anhang XI der

5 --- Richtlinie 2007/46/EG enthaltenen Regelungen.

5 Arbeitsmotorwagen und Traktoren, die eine bauart-

bedingte Höchstgeschwindigkeit von über 40 km/h aufweisen, sowie Traktoren und Motorkarren mit ge- prüfter Schutzeinrichtung gegen das Überrollen müs- sen mit Sicherheitsgurten nach den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und der delegier- ten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 oder dem UNECE-Reglement Nr. 16 ausgerüstet sein.

Art. 119 Motorwagen mit einer Höchstgeschwindig- Art. 119 Motorwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit Bst. i Bst. i Für Motorwagen, deren Höchstgeschwindigkeit 30 km/h Für Motorwagen, deren Höchstgeschwindigkeit 30 km/h nicht überschreiten kann, gelten zusätzlich zu den Erleich- nicht überschreiten kann, gelten zusätzlich zu den Erleich- terungen von Artikel 118 folgende Erleichterungen: terungen von Artikel 118 folgende Erleichterungen: i. Sicherheitsgurten sind nicht erforderlich (Art. 106). i. Sicherheitsgurten sind nicht erforderlich, ausser bei Traktoren und Motorkarren mit geprüfter Schutzeinrichtung gegen das Überrollen (Art. 106).

--- Übergangsbestimmungen X Betreffend Artikel 106 Absatz 5 und Artikel 119 Bst. i gilt das bisherige Recht: a. bis zum [30. September 2016] für die Typenge- nehmigung von Traktoren und Motorkarren; b. bis zum 31. Dezember 2016 für die Typengeneh- migung von Arbeitsmotorwagen; c. für die erstmalige Zulassung von Fahrzeugen, die bis zum 31. Dezember 2017 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden.

Erläuterungen: Abs. 1: Richtlinie 77/541/EWG wurde per 1.11.2014 durch Verordnung (EG) Nr. 661/2009 aufgehoben und durch das ECE-Reglement Nr. 16 ersetzt (Der Verweis auf Richtlinie 77/541/EWG in Art. 72 Abs. 5 wird ebenfalls ak- tualisiert). Abs. 5: Arbeitsmotorwagen und Traktoren sind nicht Fahrzeuge der Klassen M oder N. Daher gilt für sie nach der gegenwärtigen Bestimmung der VTS keine Ausrüstungspflicht mit Gurten. In der EU ist die Ausrüstung mit Sicherheitsgurten für Traktoren mit geprüftem Überrollschutz oder mit bauartbedingter Höchstgeschwindig- keit über 40 km/h (Klasse T5) heute obligatorisch. Traktoren und Arbeitsmotorwagen mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h sollen künftig auch in der Schweiz über Sicherheitsgurten verfügen müssen. Zudem sollen auch Traktoren mit geprüfter Schutzeinrichtung gegen das Überrollen mit Gurten ausgerüstet sein müssen (unabhängig von deren bauartbe- dingter Höchstgeschwindigkeit). Da in der EU gesamtgenehmigte Traktoren in der Schweiz auch als Motor- karren zugelassen werden können, und zudem eine Überroll-Schutzeinrichtung ohne Gurten keinen Sinn

macht, soll die Ausrüstung mit Gurten auch für Motorkarren mit geprüfter Schutzeinrichtung gegen das Über- rollen obligatorisch sein. Um der Industrie und dem Gewerbe Zeit zu geben, sich anzupassen, wird eine Übergangsbestimmung vorge- sehen. Stichtag, an dem in der EU Übereinstimmungsbescheinigungen für Traktoren nach der alten Gesamtge- nehmigungsrichtlinie 2003/37/EG ungültig werden, ist der 1. Januar 2018 (die Richtlinie 2003/37/EG wird durch die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 ersetzt). Dieses Datum wird in Buchstabe c der Übergangsbestim- mung übernommen.

Folgeanpassung VRV - Ausnahmen von der Gurtentragpflicht: Bereits heute sieht Art. 3a Abs. 2 Bst. c der Verkehrsregelnverordnung eine Ausnahme von der Gurtentrag- pflicht vor, wenn auf Feld- und Waldwegen sowie Werksarealen nicht schneller als 25 km/h gefahren wird. Mit einem neuen Buchstaben g von Artikel 3a VRV soll diese Ausnahme für Arbeitsmotorwagen, Traktoren und Motorkarren (Art. 11 Abs. 2 Bst. g und h VTS) auf alle Strassen und Wege ausgedehnt werden. Folgeanpassung VRV Folgeanpassung VRV 2 Von der Gurtentragpflicht in Absatz 1 sind ausgenom- 2 Von der Gurtentragpflicht in Absatz 1 sind ausgenom- men: men: g. --- g. Führer und mitfahrende Personen von Arbeits- motorwagen, Traktoren und Motorkarren, wenn nicht schneller als 25 km/h gefahren wird.

Kopfstützen für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 sowie für Kleinbusse Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 106 Sicherheitsgurten, Kindersitze, Kopfstützen Art. 106 Sicherheitsgurten, Kindersitze, Kopfstützen Abs. 4 Abs. 4 4 Fahrzeuge der Klasse M1 müssen an den vorderen 4 Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 sowie Kleinbusse äusseren Sitzen mit Kopfstützen ausgerüstet sein. müssen an den vorderen äusseren Sitzen mit Kopfstützen ausgerüstet sein, die den Anforderungen nach Arti- kel 72 Absatz 5bis entsprechen.

Erläuterungen: Anpassung an das EU-Recht. Lieferwagen und Kleinbusse müssen über Kopfstützen an den vorderen äusseren Sitzen verfügen. Im Zusammenhang mit dieser Änderung wird in Artikel 72 VTS ein neuer Absatz 5bis vorgesehen: 5bis Kopfstützen müssen den Anforderungen der folgenden UNECE-Reglemente genügen oder ein gleich- wertiges Schutzniveau bieten: a. UNECE-Reglement Nr. 17; b. UNECE-Reglement Nr. 25; oder c. UNECE-Reglement Nr. 80. Bei zum Eigengebrauch direktimportierten Fahrzeugen, die nicht nach ECE-Vorschriften gebaut sind, obliegt es den kantonalen Vollzugsbehörden, die Gleichwertigkeit der Kopfstützen zu beurteilen (z. B. Fahrzeuge, die alle US- Sicherheitsstandards erfüllen).

Zusätzliche Blaulichter in den Aussenspiegeln und nach der Seite Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 110 Fakultative Beleuchtungsvorrichtungen Art. 110 Fakultative Beleuchtungsvorrichtungen Abs. 3 Bst. a Abs. 3 Bst. a 3 Mit Bewilligung der Zulassungsbehörde, durch Eintrag 3 Mit Bewilligung der Zulassungsbehörde, durch Eintrag im Fahrzeugausweis, sind weiter erlaubt: im Fahrzeugausweis, sind weiter erlaubt: a. an Fahrzeugen der Feuerwehr, Polizei, Sanität und a. an Fahrzeugen der Feuerwehr, Polizei, Sanität und des des Zolls: Blaulichter, höchstens zwei zusätzliche Zolls: nach vorn gerichtete Blaulichtscheinwerfer, Such- 1. rundum blinkende Blaulichter, lampen sowie auf dem Dach montierte, nach vorn 2. höchstens vorne zwei zusätzliche nach vorn ge- und hinten sichtbare gelbe Warnblinkleuchten, die richtete Blaulichterscheinwerfer, über einen separaten Schalter mit den Warnblinklich-

3. an den Aussenrückspiegeln zwei nach vorne ge-

tern (Art. 78 Abs. 1) zusammengeschaltet sind; richtete Blaulichter,

4. möglichst weit vorne zwei nach der Seite ge-

richtete Blaulichter,

5. Suchlampen,

6. sowie auf dem Dach montierte, nach vorn und hin-

ten sichtbare gelbe Warnblinkleuchten, die über einen separaten Schalter mit den Warnblinklich- tern (Art. 78 Abs. 1) zusammengeschaltet sind;

Erläuterungen: Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr, Sanität, Polizei und des Zolls sollen künftig zusätzlich zu den bereits nach geltendem Recht möglichen Blaulichtern als fakultative Massnahme weitere richtungsgebundene Blaulicht-Blinkleuchten aufwei- sen dürfen. Damit können sie bei dringlichen Einsatzfahrten besser wahrgenommen und früher erkannt werden. Der Vorschlag geht auf ein Begehren des Schweizerischen Feuerwehrverbandes zurück, welches von der Sanitätspolizei gestützt wurde. In diesem Zusammenhang gab es auch zwei politische Vorstösse, die Anfrage 12.1120 (Eichenberger) und die Motion 13.3885 (Guhl). Die vorgeschlagenen Massnahmen wurden in einem Feldtest geprüft. Die bisherige Bezeichnung «nach vorne gerichteten Blaulichtscheinwerfer» wird ersetzt. In Anlehnung an die Termino- logie des UNECE-Reglements Nr. 65 soll künftig von «nach vorne gerichteten Blaulichtern» gesprochen werden.

Obligatorische Warnblinklichter an Fahrzeugen der Klassen M und N Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 111 Richtungsblinker Art. 111 Richtungsblinker und Warnblinklichter Motorwagen müssen mit Richtungsblinkern ausgerüstet Motorwagen müssen mit Richtungsblinkern ausgerüstet sein. sein. Fahrzeuge der Klassen M und N müssen zusätz- lich über Warnblinklichter (Art. 78 Abs. 1) verfügen.

Erläuterungen: In der EU sind Warnblinklichter für Fahrzeuge der Klassen M und N obligatorisch. Diese Vorschrift trägt zur Ver- kehrssicherheit bei und soll künftig auch in der Schweiz gelten. Es ist keine spezielle Übergangsbestimmung vorgese- hen.

Anforderungen an das Öffnen von Türen bei Gesellschaftswagen Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 123 Türen, Notausstiege, zusätzliche Ausrüstung Art. 123 Türen, Notausstiege, zusätzliche Ausrüstung Abs. 2 Abs. 2 2 Für automatische oder ferngesteuerte Türen gilt Arti- 2 Für automatische oder ferngesteuerte Türen gilt Artikel kel 71 Absatz 2. 71 Absatz 2. Die Anforderungen an das Öffnen von Tü- ren bei Gesellschaftswagen richten sich nach dem UNECE-Reglement Nr. 107.

--- Übergangsbestimmungen --- X Betreffend Artikel 123 Absatz 2 gilt das bisherige Recht: a. bis zum 31. Dezember 2016 für die Typengeneh- migung von Gesellschaftswagen; b. für die erstmalige Zulassung von Gesellschaftswa- gen, die bis zum 31. Dezember 2017 eingeführt o- der in der Schweiz hergestellt werden.

Erläuterungen: Gemäss Artikel 37 VTS gilt die Bestimmung von Artikel 71 Absatz 2 VTS für alle Fahrzeugarten. Sie muss daher in Artikel 123 VTS nicht explizit erwähnt werden. Im Übrigen handelt es sich um eine Anpassung der VTS an das inter- nationale Recht, welches auch die EU anwendet (Anh. 3 des ECE-R 107). Insbesondere müssen fremdkraftbetätigte Betriebstüren über eine von der Energieversorgung unabhängige Notöffnungsvorrichtung von aussen geöffnet werden können, damit Helfer im Notfall von aussen leichten und schnellen Zugang haben. Die Anforderung gilt bei Stillstand und bis zu einer Geschwindigkeit von 5 km/h, sofern das Fahrzeug nicht abgeschlossen ist (Anh. 3 Ziff. 7.6.5.1. des ECE-R 107). Bei einer Übernahme in die VTS dürfen auch Schweizer Gesellschaftswagen, inkl. Linienfahrzeuge des öffentlichen Verkehrs, nicht mehr ohne ein äusseres Notöffnungssystem zugelassen werden. Als Nachteil wurde von verschiedener Seite die Befürchtung geäussert, dass das Notöffnungssystem Ziel von Vandalen werden könnte. Um der Industrie und dem Gewerbe Zeit zu geben, sich anzupassen, wird für die Anwendung der neuen Vorschriften von Artikel 123 Absatz 2 eine Übergangsbestimmung vorgesehen.

Verzicht auf Querschwallwände bei Tanks zum Flüssigkeitstransport in Analogie zu den Erleichterungen, die bei Gefahrguttransporten erlaubt sind Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 125 --- Art. 125 --- 1 1 Tanks mit mehr als 7500 l Inhalt zum Transport von Tanks mit mehr als 7500 l Inhalt zum Transport von Flüssigkeiten müssen Quer-Schwallwände aufweisen, die Flüssigkeiten müssen Quer-Schwallwände aufweisen, die sie in einzelne Abteile von nicht mehr als 7500 l Inhalt sie in einzelne Abteile von nicht mehr als 7500 l Inhalt un- unterteilen. Aussparungen in den Schwallwänden, inbe- terteilen. Aussparungen in den Schwallwänden, inbegrif- griffen Durchstiegsöffnungen, dürfen zusammen 0,30 m2 fen Durchstiegsöffnungen, dürfen zusammen 0,30 m2 nicht übersteigen. nicht übersteigen Tanks zum Transport von Stoffen in 1bis --- flüssigem Zustand, welche nicht der SDR1 unterstehen, müssen entweder die Bestimmungen der SDR erfüllen Die Schwerpunkthöhe der gefüllten Tanks oder Silos ab oder Tankabteile oder durch Schwallwände unterteilte Boden darf bis 10 Prozent grösser sein als die Fahrzeug- Abschnitte aufweisen, deren Rauminhalte höchstens breite. 7500 l betragen. 1bis Von Absatz 1 ausgenommen sind Tanks, bei denen die Zulassungsbehörde die Viskosität oder bestimmte Füllstände durch Eintrag im Fahrzeugausweis explizit vorschreibt. Die Schwerpunkthöhe der gefüllten Tanks oder Silos ab Boden darf bis 10 Prozent grösser sein als die Fahrzeug- breite. Fahrzeuge mit Tanks oder Silos zum Transport von Stoffen, welche nicht der SDR unterstehen, müssen entweder die Bestimmungen der SDR erfüllen oder bei der breitesten Achse eine Distanz zwischen den äus- sersten Stellen der Auflagefläche der Reifen auf der Fahrbahn aufweisen, welche mindestens 90 Prozent der Schwerpunkthöhe des gleichmässig beladenen Fahrzeugs beträgt.

1 SR 741.621

Erläuterungen: Für Fahrzeuge zum Transport gefährlicher Güter gelten (zusätzlich zur VTS) die Bestimmungen des ADR (Europäi- sches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse; SR 0.741.621) und die technischen Anforderungen der SDR (Verordnung vom 29. November 2002 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse; SR 741.621). Artikel 1 Absatz 4 VTS weist auf die zusätzlichen Vorschriften der SDR hin. Anforderun- gen an Kippstabilität und Beschaffenheit von Tanks von Fahrzeugen zur Beförderungen von Gefahrgut sind somit fest- gelegt. Artikel 125 Absätze 1 und 2 VTS sollen deshalb nur noch für Tank- und Silofahrzeuge gelten, mit denen kein Gefahrgut transportiert wird. Die Konstruktion solcher Fahrzeuge soll die grundsätzlichen Basisanforderungen des Ge- fahrgutrechts an die Fahrstabilität erfüllen (Schwallwände in grossen Tanks und Aufstandsfläche). Die bestehenden Ab- sätze 1 und 2 von Artikel 125 waren zudem nicht mehr aktuell und sahen auch gewisse Ausnahmemöglichkeiten des Gefahrgutrechts von den Schwallwänden nicht vor. Aus all diesen Gründen drängte sich eine Überarbeitung auf. Absatz 1: Bei der der Neuformulierung von Absatz 1 handelt es sich um eine Anpassung an das ADR. Anstelle von Schwallwänden kann der Tank auch mit Trennwänden in Tankabteile von maximal 7500 l un- terteilt sein (Ziff. 6.8.2.1.20 Bst. b ADR). Die Vorgabe für die Durchstiegsöffnungen wurde durch die Bestimmung für die Mindestfläche der Schwallwände ersetzt (Ziff. 6.8.2.1.22 ADR). Absatz 1bis: Gemäss ADR dürfen Tanks mit mehr als 7500 l ohne Schwallwände zum Transport von Flüssigkeiten ver- wendet werden, wenn der Tank fast voll oder leer ist oder wenn nur sehr zähflüssige Stoffe transportiert werden (ADR, Ziffer 4.3.2.2.4). Nach dem vorliegenden Vorschlag können die kantonalen Vollzugsbehörden Tanks ohne Schwallwände zulassen, wenn sie mit einem Eintrag im Fahrzeugausweis die Füllstände zum Transport von Flüssigkeiten oder die ausschliessliche Verwendung für den Transport von sehr zähflüssigen Stoffen vorschreiben. Absatz 2: Das ADR (Ziff. 9.7.5.1) verlangt eine Breite der Aufstandsfläche von mindestens 90 % der Höhe des Schwerpunkts des beladenen Tankfahrzeugs (Kehrwert der Schwerpunkthöhe in Abhängigkeit von der

Breite). Diese Formulierung wird übernommen. Der neue Absatz 2 ist grundsätzlich etwas weniger streng als bisher, da die Schwerpunkthöhe des Tanks in der Regel weiter oben liegt als die Schwerpunkthöhe des Fahrzeugs. Eine Übergangsbestimmung wird daher nicht vorgesehen. Massgebendes Kriterium für die Kippgefahr ist zudem die Breite der Aufstandsfläche des Fahrzeugs (Distanz zwischen den äussersten Stel- len der Auflagefläche der Reifen auf der Fahrbahn bei der breitesten Achse) und nicht – wie in der bisheri- gen Formulierung - die Fahrzeugbreite. Angaben zum Vollzug: Oft wird in der Bremsberechnung (Teilgenehmigung) ausgewiesen, wo der Schwer- punkt des Fahrzeugs liegen darf. Wird anstelle des Schwerpunkts des beladenen Fahrzeugs die Schwer- punkthöhe des Tanks (wegen der symmetrischen Form meist einfach zu bestimmen) für die Beurteilung herangezogen und wird damit das 90 Prozent-Kriterium erfüllt, sind die Vorschriften ebenfalls eingehalten (strengere Beurteilung). Das ADR enthält im Übrigen noch weitere Anforderungen an die Kippstabilität. Diese sollen von Fahrzeu- gen, die kein Gefahrgut transportieren, nicht erfüllt werden müssen.

Breite und Länge von Leicht- und Kleinmotorfahrzeugen mit geschlossenem Aufbau sowie von Motorschlitten Geltender Text Änderungsvorschlag Gliederungstitel vor Art. 135 Gliederungstitel vor Art. 135

3. Titel: 3. Titel:

Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motor- Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motor- fahrzeuge fahrzeuge 1. Kapitel: Abmessungen, Gewichte, Kennzeichnung 1. Kapitel: Abmessungen, Gewichte, Kennzeichnung, Anzahl Plätze

Art. 135 Abmessungen Art. 135 Abmessungen Abs. 3 Abs. 3 3 3 Für Motorschlitten gelten folgende von Absatz 1 abwei- Für Motorschlitten sowie für Leichtmotorfahrzeuge chende Abmessungen: und Kleinmotorfahrzeuge mit geschlossenem Aufbau a. Länge 3,50 gelten folgende von Absatz 1 abweichende Abmessun- gen: b. Breite 1,30 a. Länge 3,70 b. Breite 1,50

Übergangsbestimmungen X Betreffend Artikel 135 Absatz 3 gilt das bisherige Recht: a. bis zum [30. September 2016] für die Typenge- nehmigung von Kleinmotorfahrzeugen; b. für die erstmalige Zulassung von Kleinmotorfahr- zeugen, die bis zum 31. Dezember 2016 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden; c. bis zum 31. Dezember 2016 für die Typengeneh- migung von Leichtmotorfahrzeugen; d. für die erstmalige Zulassung von Leichtmotor- fahrzeugen, die bis zum 31. Dezember 2017 einge- führt oder in der Schweiz hergestellt werden.

Erläuterungen: Bei Motorschlitten werden im Ausland vermehrt Fahrzeuge mit zunehmender Breite produziert. Die nach VTS zuläs- sige Breite soll deshalb um 20 cm erhöht werden. Diese Erleichterung soll ab Datum der Inkraftsetzung der Verord- nungsänderung gelten. Bei Leicht- und Kleinmotorfahrzeugen mit geschlossenem Aufbau wird in der EU die Breite neu auf 1,50 m einge- schränkt. Diese Begrenzung soll auch in der Schweiz gelten. Nach den «alten Vorschriften der EU» durften diese Fahr- zeuge noch eine Breite von 2,00 m und eine Länge von 4,00 m aufweisen. Ebenfalls angepasst wird die höchstzulässige Länge all dieser Fahrzeuge auf das Mass, welches die EU neu für Klein- motorfahrzeuge mit geschlossenem Aufbau vorschreibt. Für Leichtmotorfahrzeuge wäre die EU sogar noch strenger (nur 3,00 m Länge). Der Einfachheit halber soll aber in der VTS für alle 3 Fahrzeugarten (Leichtmotor- und Kleinmo- torfahrzeuge mit geschlossenem Aufbau sowie Motorschlitten) dieselbe Maximallänge von 3,70 m gelten. Hinweis zu den Übergangsbestimmungen: Die neuen Bestimmungen von Artikel 135 Absatz 3 soll möglichst im Gleichschritt mit der EU in Kraft treten.

Kategorieneinteilungsgewicht von Kleinmotorrädern, Leicht- , Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 136 Gewichte, Anhängelast, Kontrollschild Art. 136 Gewichte, Anhängelast, Kontrollschild Abs. 1 Einleitungsteil und Bst. c, d, e und f sowie Absatz Abs. 1 Einleitungsteil und Bst. c, d, e und f sowie Ab- 1 Das für die Kategorieneinteilung massgebende Gewicht 1 Das für die Kategorieneinteilung massgebende Gewicht der Fahrzeuge ist das Leergewicht gemäss Artikel 7 Ab- der Fahrzeuge ist das Leergewicht gemäss Artikel 7 Ab- sätze 1 und 7, jedoch ohne Fahrzeugführer oder -führerin, sätze 1 und 7, jedoch ohne Fahrzeugführer oder -führerin, ohne Treibstoff und ohne eventuell vorhandene Zusatzaus- ohne Treibstoff und ohne eventuell vorhandene Zusatzaus- rüstung. Es darf höchstens betragen: rüstung. Es darf höchstens betragen: Ton- Ton- nen nen c. Leichtmotorfahrzeuge 0,35 c. Leichtmotorfahrzeuge 0,425 d. Kleinmotorfahrzeuge zum Personentransport 0,40 d. Kleinmotorfahrzeuge zum Personentransport 0,45 e. Kleinmotorfahrzeuge zum Sachentransport 0,55 e. Kleinmotorfahrzeuge zum Sachentransport 0,60 f. Motorschlitten 0,40 f. Motorschlitten Aufgehoben 0,40 1bis --- 1bis Bei nachträglicher Umrüstung auf Raupen bleibt das ursprünglich nach Absatz 1 ermittelte Gewicht massgebend.

Erläuterungen: Bei der Neudefinition des Kategorieneinteilungsgewichts handelt es sich um eine Anpassung an die Vorschriften der EU. Da bei Kleinmotorfahrzeugen künftig ohne Umteilung in eine andere Fahrzeugart zwischen Rädern und Raupen gewech- selt werden kann (siehe Änderungsvorschlag für Art. 10 VTS), wird das Gewicht von nachträglich umgerüsteten Raupen vom Kategorieneinteilungsgewicht ausgenommen. Hingegen wird das höchstzulässige Gewicht von Motorschlitten (bei denen Raupen zur Grundausstattung gehören) neu nur noch in deren Definition festgelegt (siehe Anhörungsvorschlag zu Art. 14 Bst. c VTS). Im Übrigen werden auch die Definition der Leichtmotorfahrzeuge in Artikel 15 Absatz 2 VTS und die Definition der Kleimotorfahrzeuge in Artikel 15 Absatz 3 VTS mit der neuen Verordnung (EU) Nr. 168/2013 harmonisiert (siehe dazu die entsprechenden Anhörungsvorschläge weiter vorne im Dokument).

Nutzlast von Kleinmotorrädern, Leicht- , Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 136 Gewichte, Anhängelast, Kontrollschild Art. 136 Gewichte, Anhängelast, Kontrollschild Abs. 2 Bst. b, d und e Abs. 2 Bst. b, d und e

2 Die Nutzlast (Art. 7 Abs. 5) der Fahrzeuge darf höchs- 2 Die Nutzlast (Art. 7 Abs. 5) der Fahrzeuge darf höchstens tens betragen für: betragen für: Ton- Ton- nen nen b. dreirädrige Motorfahrzeuge zum Personen- 0,30 b. dreirädrige Motorfahrzeuge zum Personen- 0,30 transport transport Aufgehoben d. Leichtmotorfahrzeuge 0,20 d. Leichtmotorfahrzeuge 0,30 e. Kleinmotorfahrzeuge zum Personentransport 0,20 0,20 e. Kleinmotorfahrzeuge zum Personentransport 0,20 Aufgehoben

Übergangsbestimmungen X Betreffend Artikel 136 Absatz 2 Buchstaben b und e gilt das bisherige Recht: a. bis zum [30. September 2016] für die Typenge- nehmigung von Klein- und dreirädrigen Motor- fahrzeugen; b. für die erstmalige Zulassung von Klein- und drei- rädrigen Motorfahrzeugen, die bis zum 31. De- zember 2016 eingeführt oder in der Schweiz her- gestellt werden.

Erläuterungen: Bei der Änderung der Nutzlasten handelt es sich um eine Anpassung an die neuen Vorschriften der EU. Die Nutzlastbe- schränkung von Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen zum Personentransport wird aufgehoben. Stattdessen führt die EU eine Platzzahlbeschränkung ein, die auch in der VTS übernommen werden soll (siehe Anhörungsvorschlag zu Im Gegensatz zur EU wird für Leichtmotorfahrzeuge zum Personentransport in der VTS der Einfachheit halber keine spezielle Kategorie ausgewiesen: Die Nutzlast dieser Fahrzeuge darf deshalb weiterhin 300 kg betragen (EU Personen- transport 250 kg, Sachentransport 300 kg). Ebenfalls nicht übernommen werden soll die Nutzlastabsenkung der EU von 1,50 t auf 1,00 t bei dreirädrigen Motor- fahrzeugen zum Sachentransport (die in Art. 136 Abs. 2 Bst. c VTS für diese Fahrzeuge festgelegten 1,50 t Nutzlast sollen weiterhin gelten). Bisher sind keine Verkehrssicherheitsprobleme bei solchen Fahrzeugen bekannt. Übergangsbestimmungen: Die Aufhebung der Nutzlastbeschränkungen von Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen soll erst dann in Anspruch genommen werden können, wenn auch die Begrenzung der Anzahl Plätze nach dem neu vor- geschlagenen Artikel 136a in Kraft tritt (Systemwechsel: Platzzahlbeschränkung statt Nutzlastbeschränkung).

Begrenzung der im Leergewicht enthaltenen Zusatzausrüstung bei Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahr- zeugen sowie bei Kleinmotorrädern nach Artikel 14 Buchstabe b Ziffer 2 Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 136 Gewichte, Anhängelast, Kontrollschild Art. 136 Gewichte, Anhängelast, Kontrollschild 2bis --- 2bis Bei Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeu- gen sowie bei Kleinmotorrädern nach Artikel 14 Buch- stabe b Ziffer 2 darf das Gewicht der Zusatzausrüstung maximal 10 Prozent des in Absatz 1 festgelegten Ge- wichts betragen. Übergangsbestimmungen X Betreffend Artikel 136 Absatz 2bis gilt das bisherige Recht: a. bis zum [30. September 2016] für die Typengeneh- migung von Klein- und dreirädrigen Motorfahr- zeugen; b. für die erstmalige Zulassung von Klein- und drei- rädrigen Motorfahrzeugen, die bis zum 31. De- zember 2016 eingeführt oder in der Schweiz her- gestellt werden; c. bis zum 31. Dezember 2016 für die Typengeneh- migung von Leichtmotorfahrzeugen und von Kleinmotorrädern nach Artikel 14 Buchstabe b Ziffer 2; d. für die erstmalige Zulassung von Leichtmotor- fahrzeugen und von Kleinmotorrädern nach Arti- kel 14 Buchstabe b Ziffer 2, die bis zum 31. De- zember 2017 eingeführt oder in der Schweiz her- gestellt werden.

Erläuterungen: Es handelt sich um eine Anpassung an die Vorschriften der EU, Anhang XI Anlage 1, Ziffer 2.2.1. der Verordnung (EU) Nr. 44/2014). Hinweis zu den Übergangsbestimmungen: Die neuen Bestimmungen von Artikel 136 Absatz 2 bis sollen möglichst im Gleichschritt mit der EU in Kraft treten.

Anzahl Plätze von Kleinmotorrädern, Leicht- , Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen Geltender Text Änderungsvorschlag

--- Die Anzahl Plätze der Fahrzeuge darf einschliesslich Füh- rer oder Führerin höchstens betragen für: Plätze a. Kleinmotorräder nach Artikel 14 Buch- 2 stabe b Ziffer 2 b. dreirädrige Motorfahrzeuge zum Perso- 5 nentransport c. dreirädrige Motorfahrzeuge zum Sachen- 2 transport d. Kleinmotorfahrzeuge zum Personentrans- 2 port ohne geschlossenen Aufbau e. Kleinmotorfahrzeuge zum Personentrans- 3 port ohne geschlossenen Aufbau, aber mit Überrollschutz f. Kleinmotorfahrzeuge zum Personentrans- 4 port mit geschlossenem Aufbau g. Kleinmotorfahrzeuge zum Sachentrans- 2 port Übergangsbestimmungen X Betreffend Artikel 136a gilt das bisherige Recht: a. bis zum [30. September 2016] für die Typengenehmi- gung von Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen; b. für die erstmalige Zulassung von Klein- und dreiräd- rigen Motorfahrzeugen, die bis zum 31. Dezem- ber 2016 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden; c. bis zum 31. Dezember 2016 für die Typengenehmi- gung von Kleinmotorrädern nach Artikel 14 Buch- stabe b Ziffer 2; d. für die erstmalige Zulassung von Kleinmotorrädern nach Artikel 14 Buchstabe b Ziffer 2, die bis zum 31. Dezember 2017 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden.

Erläuterungen: In den Vorschriften der EU wird neu eine maximale Platzzahl für Fahrzeuge der Klassen L2e, L5e, L6e und L7e festge- legt (Anh. I der Verordnung (EU) Nr. 168/2013). Wegen der Aufhebung der Nutzlastbeschränkung von Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen zum Personentransport (siehe Anhörungsvorschlag zu Art. 136 Abs. 2 VTS) soll die Platzzahlbeschränkung auch in der VTS nachvollzogen werden. Um den Umfang der VTS nicht unnötig gross zu machen, werden die EU-Vorschriften bei der Übernahme in die VTS etwas vereinfacht und sind damit weniger detailliert. Bei Leichtmotorfahrzeugen (EU max. 2 Plätze) ist die VTS etwas weniger streng als die EU: die Sitzplatzbeschränkung erfolgt nur über die maximal erlaubte Nutzlast (siehe dazu Ände- rungsvorschlag zu Anhang 9 Ziffer 251 VTS «Personengewichte»). Hinweis zu den Übergangsbestimmungen: Die neuen Bestimmungen von Artikel 136a soll möglichst im Gleichschritt mit der EU in Kraft treten.

Eignung zur Kurvenfahrt für mehrspurige Kleinmotorräder, Leicht- , Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeuge Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 137 Anlassvorrichtung, Anfahrvermögen Art. 137 Anlassvorrichtung, Anfahrvermögen, Antrieb Abs. 3 (neu) Abs. 3 (neu)

3 --- 3 Um bei mehrspurigen Fahrzeugen eine sichere Kur-

venfahrt zu gewährleisten, müssen sich kurveninnere und kurvenäussere Räder im normalen Strassenbetrieb mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten drehen kön- nen. Übergangsbestimmungen X Betreffend Artikel 137 Absatz 3 gilt das bisherige Recht: a. bis zum [30. September 2016] für die Typenge- nehmigung von Klein- und dreirädrigen Motor- fahrzeugen; b. für die erstmalige Zulassung von Klein- und drei- rädrigen Motorfahrzeugen, die bis zum 31. De- zember 2016 eingeführt oder in der Schweiz her- gestellt werden; c. bis zum 31. Dezember 2016 für die Typengeneh- migung von Leichtmotorfahrzeugen und von mehrspurigen Kleinmotorrädern; d. für die erstmalige Zulassung von Leichtmotor- fahrzeugen und von mehrspurigen Kleinmotorrä- dern, die bis zum 31. Dezember 2017 eingeführt o- der in der Schweiz hergestellt werden.

Erläuterungen: Öfters wurden bisher gewisse Kleinmotorfahrzeuge (sogenannte Geländequads) ohne Differential oder gleichwertige Vorrichtung auf den Markt gebracht. Bei diesen Fahrzeugen ist die sichere Kurvenfahrt auf befestigten Strassen beein- trächtigt. Die EU schreibt in Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 neu Folgendes vor: «Fahrzeuge der Klasse L sind so zu konstruieren, dass sich jedes Rad zu jedem Zeitpunkt mit verschiedenen Geschwindigkeiten drehen kann, um eine sichere Kurvenfahrt auf befestigten Straßen zu gewährleisten. Ist ein Fahrzeug mit einer Differenzialsperre ausgerüstet, muss es so ausgelegt sein, dass sie normalerweise nicht gesperrt ist». Diese Anforderung ist für die Verkehrssicherheit relevant und soll auch in die VTS übernommen werden. Die Formu- lierung von Artikel 137 Absatz 3 legt lediglich fest, was im normalen Strassenbetrieb gelten soll. Deshalb ist eine all- fällige Sperrmöglichkeit des Ausgleichsmechanismus (z. B. Differentialsperre) nicht ausgeschlossen. In normaler Fahr- stellung muss die Sperre aber gelöst sein. Mehrspurige Kleinmotorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge, welche die neue Vorschrift nicht erfül- len, können nicht mehr für die Strasse zugelassen werden (betrifft insbesondere Importe von nicht nach EU-Vorschriften gebauten Fahrzeugen). Hinweis zu den Übergangsbestimmungen: Die neuen Bestimmungen von Artikel 137 Absatz 3 sollen möglichst im Gleichschritt mit der EU in Kraft treten.

Automatische Einschaltung des Abblendlichts bei allen Motorrädern (Art. 14 VTS) sowie Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen (Art. 15 VTS), falls kein Tagfahrlicht vorhanden ist Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 140 Obligatorische Beleuchtungsvorrichtungen Art. 140 Obligatorische Beleuchtungsvorrichtungen Abs. 3 Abs. 3

3 --- 3 Ist kein Tagfahrlicht vorhanden, so muss das Abblend-

licht automatisch eingeschaltet sein, wenn der Motor läuft.

Erläuterungen: Sicherheitsrelevante Anpassung an das weiterentwickelte EU-Recht (Anh. VIII der Verordnung (EU) Nr. 168/2013, und Anh. I der Richtlinie 2009/67/EG).

Verfügt ein Fahrzeug wie z. B. eine Elektrorikscha (Art. 14 Bst. b Ziff. 3 VTS) nicht über Abblendlicht, ist die Vor- schrift nicht anwendbar (Ausnahme von der Pflicht zur Installation von Abblendlicht für Fahrzeuge mit einer bauartbe- dingten Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h gemäss Art. 144 Abs. 7 VTS).

Formelle Neufassung von Artikel 141 Abs. 1 (ohne materielle Änderung) Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 141 Fakultative Beleuchtungsvorrichtungen Art. 141 Höchstzahl der Beleuchtungsvorrichtungen Abs. 1 Abs. 1 1 Folgende Vorrichtungen sind, unter Vorbehalt der in Klammern 1 Folgende Vorrichtungen sind, unter Vorbehalt der in Klammern jeweils aufgeführten Höchstzahl und unter Vorbehalt von Arti- jeweils aufgeführten Höchstzahl und unter Vorbehalt von Arti- kel 140 Absatz 2, zusätzlich erlaubt: kel 140 Absatz 2, zusätzlich erlaubt: Neben den obligatorischen a. ein oder zwei Fern- oder Abblendlichter (insgesamt je- Beleuchtungsvorrichtungen sind weitere Vorrichtungen er- doch höchstens je deren zwei); laubt. Es dürfen aber, einschliesslich der obligatorischen Vor- richtungen, höchstens vorhanden sein: b. eine Lichthupe (geschaltet auf Fern- oder Abblendlicht); a. ein oder zwei Fern- oder Abblendlichter (insgesamt je- c. ein oder zwei Standlichter (insgesamt jedoch höchstens doch höchstens je deren zwei); deren zwei) sowie ein oder zwei Tagfahrlichter (Art. 76 Abs. 5); b. eine eine Lichthupe (geschaltet auf Fern- oder Abblend- licht); d. ein Schlusslichter (insgesamt jedoch höchstens deren zwei); c. ein oder zwei Standlichter (insgesamt jedoch höchstens deren zwei) sowie ein oder zwei Tagfahrlichter (Art. 76 e. ein oder zwei Bremslichter (insgesamt jedoch höchstens Abs. 5); deren zwei); d. ein zwei Schlusslichter (insgesamt jedoch höchstens de- f. … ren zwei); g. Warnblinklichter als Pannenlichter; e. ein oder zwei Bremslichter (insgesamt jedoch höchstens h. ein oder zwei Nebellichter; deren zwei); i. ein oder zwei Nebelschlusslichter; f. vorne zwei Tagfahrlichter; k. links und rechts je ein oder zwei seitwärts wirkende, nicht g. vier Warnblinklichter als Pannenlichter; dreieckige Rückstrahler, die sich nicht an den Rädern be- h. ein oder vorne zwei Nebellichter; finden dürfen; i. ein oder hinten zwei Nebelschlusslichter; l. vorne ein oder zwei nicht dreieckige Rückstrahler; k. links und rechts je ein oder zwei seitwärts wirkende, nicht m. hinten ein nicht dreieckiger Rückstrahler (insgesamt je- dreieckige Rückstrahler, die sich nicht an den Rädern be- doch höchstens deren zwei); finden dürfen; n. pro Pedal je ein nach vorne und ein nach hinten gerichte- l. vorne ein oder zwei nicht dreieckige Rückstrahler;

ter Rückstrahler; m. hinten ein zwei nicht dreieckiger Rückstrahler (insgesamt o. je ein seitlicher Richtungsblinker bei Klein- und dreiräd- jedoch höchstens deren zwei); rigen Motorfahrzeugen; n. pro Pedal je ein nach vorne und ein nach hinten gerichteter p. ein oder zwei Rückfahrlichter bei mehrspurigen Fahrzeu- Rückstrahler; gen mit Rückwärtsgang. o. je ein seitlicher Richtungsblinker bei Klein- und dreirädri- gen Motorfahrzeugen; p. ein oder zwei Rückfahrlichter bei mehrspurigen Fahrzeu- gen mit Rückwärtsgang.

Erläuterungen: Im Zusammenhang mit der Überarbeitung von Artikel 142 VTS und Artikel 140 Absatz 2 VTS (siehe Anhörungsvor- schlag auf der nächsten Seite) erhält Artikel 141 Absatz 1 VTS eine formelle Neufassung. Es werden keine materiellen Änderungen vorgenommen.

Zwei Rückstrahler bereits ab einer Breite über 1,00 m von Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen und Motorschlitten. Jedoch bei Motorschlitten (Breite bis 1,50 m erlaubt) keine Verdoppelung der Lichter ab Fahrzeugbreite von 1,30 m erforderlich. Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 142 Richtungsblinker Art. 142 Richtungsblinker Verdoppelung der Beleuch- tungsvorrichtungen 1… 1 Bei einer Breite von mehr als 1,00 m benötigen 2 Bei Fahrzeugen mit Wechselstromanlagen dürfen die Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeuge, Mo- Blinker je Seite vorn/hinten wechselweise aufleuchten. torschlitten und Motorräder mit Seitenwagen zwei hin- tere Rückstrahler. Sind vordere Rückstrahler vorhan- den, so müssen es ebenfalls zwei sein.

2 Bei einer Breite von mehr als 1,30 m benötigen

Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge je zwei Fernlichter, zwei Abblendlichter, zwei Standlichter, zwei Schlusslichter und zwei Bremslichter. Sind Tag- fahrlichter und Nebellichter vorhanden, so müssen es ebenfalls je zwei sein. Bei Fahrzeugen mit Wechselstrom- anlagen dürfen die Blinker je Seite vorn/hinten wechsel- weise aufleuchten.

Übergangsbestimmung X Bezüglich Artikel 142 Absatz 1 gilt das bisherige Recht für Fahrzeuge, die: a. vor dem 1. Januar 2018 typengenehmigt wer- den; b. von der Typengenehmigung befreit sind und vor dem 1. Januar 2018 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden.

Art. 140 Obligatorische Beleuchtungsvorrichtungen Art. 140 Obligatorische Beleuchtungsvorrichtungen Abs. 2 Abs. 2 2 Mehrspurige Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 2 Bei Fahrzeugen mit Wechselstromanlagen dürfen die 1,30 m, ausgenommen Motorräder mit Seitenwagen, benö- Richtungsblinker je Seite vorn/hinten wechselweise auf- tigen je zwei der in Absatz 1 vorgeschriebenen Lichter und leuchten. Mehrspurige Fahrzeuge mit einer Breite von Rückstrahler, ausgenommen die Kontrollschildbeleuch- mehr als 1,30 m, ausgenommen Motorräder mit Seitenwa- tung. Zusätzliche Lichter nach Artikel 141 Absatz 1 Buch- gen, benötigen je zwei der in Absatz 1 vorgeschriebenen staben a, c, d und e sind für diese Fahrzeuge nicht zulässig. Lichter und Rückstrahler, ausgenommen die Kontroll- schildbeleuchtung. Zusätzliche Lichter nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e sind für diese Fahrzeuge nicht zulässig.

Erläuterungen: Beim Obligatorium zur Montage von zwei Rückstrahlern bereits ab 1,00 m Breite der erwähnten Fahrzeuge (anstatt 1,30 m) handelt es sich um eine Anpassung an das EU-Recht. Diese Vorschrift trägt zur Verkehrssicherheit bei und soll künftig auch in der Schweiz gelten. Es wird eine Übergangsbestimmung vorgesehen, wonach vor dem 1.1.2018 bereits bestehende Typengenehmigungen ihre Gültigkeit betreffend Rückstrahler unbeschränkt behalten; von der Typengeneh- migung befreite Fz, die vor dem 1.1.2018 importiert oder in der Schweiz hergestellt wurden, können ebenfalls noch zeitlich unbeschränkt nach den bisherigen Vorschriften für Rückstrahler zugelassen werden.

Aus formellen Gründen wird die Verdoppelungsregel der Lichter aus Artikel 140 Absatz 2 VTS in Artikel 142 VTS neugefasst und dafür die einzige noch bestehende Bestimmung aus Artikel 142 Absatz 2 VTS in Artikel 140 Absatz 2 VTS verschoben.

Die Verdoppelungsregel der Lichter soll sich auf Motorschlitten (die höchste Breite gemäss dem vorgeschlagenen Art. 135 Abs. 3 VTS beträgt 1,50 m) wie bei Motorrädern mit Seitenwagen nicht anwenden. Damit übernimmt die Schweiz dieselbe Regelung, wie sie auch in anderen europäischen Ländern gilt.

Zwei Rückspiegel für Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 143 Rückspiegel Art. 143 Rückspiegel Abs. 1 und 2 Abs. 1 und 2 1 Es ist wenigstens ein Rückspiegel mit einer Fläche von 1 Links und rechts aussen ist je ein Rückspiegel mit ei- mindestens 50 cm2 links aussen erforderlich. Bezüglich ner Fläche von mindestens 50 69 cm2 links aussen erfor- Bau, Anbringung und Sichtwinkel gilt Artikel 112. derlich. Bei zweirädrigen Fahrzeugen mit bauartbe- 2 Bei Fahrzeugen mit geschlossenem Aufbau sind zwei dingter Höchstgeschwindigkeit von bis zu 50 km/h ge- nügt ein Rückspiegel links aussen. Bezüglich Bau, An- Rückspiegel mit einer Fläche von je 50 cm2 erforderlich. bringung und Sichtwinkel gilt Artikel 112. Bei Fahrzeugen mit ausreichendem Heckfenster, die keine Anhänger mitführen können, kann ein Innenspiegel 2 Bei Fahrzeugen mit geschlossenem Aufbau sind zwei den rechten Aussenspiegel ersetzen. Rückspiegel mit einer Fläche von je 50 cm2 erforderlich. Bei Fahrzeugen mit und ausreichendem Heckfenster, die keine Anhänger mitführen können, kann ein Innenspiegel den rechten Aussenspiegel ersetzen.

Erläuterungen: Im EU-Recht sind für Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge grundsätzlich 2 Rückspiegel erfor- derlich. Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 3/2014 verweist dabei für Motorräder auf das ECE-Reglement Nr. 81, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge müssen entweder das ECE-Reglement Nr. 81 oder das ECE-Reglement Nr. 46 erfüllen. Gemäss ECE-Reglement Nr. 81 muss die Fläche der Rückspiegel mindestens 69 cm2 betragen; für zweirädrige Fahrzeuge mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h genügt ein Rückspiegel. Diese Vorschrift trägt zur Verkehrssicherheit bei und soll künftig auch in der Schweiz gelten.

Obligatorisches Antiblockiersystem für Motorräder Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 145 Bremsen Art. 145 Bremsen 1bis --- 1bis Motorräder ohne Seitenwagen nach Artikel 14 Buchstabe a müssen hinsichtlich Antiblockiersystem oder kombiniertem Bremssystem der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 entsprechen oder ein gleichwertiges Schutzniveau bieten. Ausgenommen sind Fahrzeuge, die nicht in den Geltungsbereich dieser EU-Verordnung fallen.

Erläuterungen: Die EU führt die Pflicht zur Ausrüstung von Motorrädern mit verbesserten Bremssystemen ein. Grundsätzlich handelt es sich dabei um Antiblockiersysteme (ABS). Motorräder mit einer Leistung bis 11 kW, einem Verhältnis von Leistung zu Gewicht bis 0,1 kW/kg und einem Hubraum bis 125 cm3 bei Verbrennungsmotoren (Motorräder der Klasse L3e-A1 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 168/2013) dürfen anstelle von ABS mit einem kombinierten Bremssystem 4 (ohne Blockierverhinderer) ausgerüstet sein. Die Schweizer Verordnung TAFV 35 enthält alle diejenigen EU-Rechtsakte, welche für eine europäische Fahrzeug- Gesamtgenehmigung von Motorrädern, Klein-, Leicht- und dreirädrigen Motorahrzeugen erforderlich sind. Mit der TAFV 3 gelangt somit EU-Recht im Schweizer Recht unverändert zur Anwendung. Fahrzeuge, die den in der TAFV 3 aufgeführten Vorschriften vollumfänglich entsprechen, namentlich wenn sie über eine EU-Gesamtgenehmigungen bzw. über eine EU-Übereinstimmungsbescheinigung (COC) verfügen, werden in der Schweiz somit aufgrund der TAFV 3 zugelassen. Solche Fahrzeuge erfüllen die neuen Anforderungen der EU an verbesserte Bremssysteme. Durch die Einführung der Pflicht zum Einbau verbesserter Bremssysteme für Motorräder erhofft sich die EU gemäss Studien eine Senkung der schweren Motorradunfälle um einen Viertel. Damit aber die verschärften EU-Anforderungen an verbesserte Bremssysteme in der Schweiz auch für Fahrzeuge gelten, welche aus Staaten importiert werden, in wel- chen weniger strenge technische Anforderungen zur Anwendung gelangen als in der EU, genügt es nicht, wenn die neuen EU-Bestimmungen in der TAFV 3 aufgeführt sind, sondern ist es erforderlich, sie auch in die VTS einzuführen. Dies erfolgt mit dem vorliegenden Anhörungsvorschlag zu Artikel 145 Absatz 1 bis VTS. Motorräder, welche kein Antiblockiersystem oder verbessertes Bremssystem aufweisen, sollen in der Schweiz nicht mehr für die Strasse zugelassen werden können. Dies könnte z. B. gewisse aus den USA importierte Motorräder betref- fen. Viele Hersteller grösserer Motorräder rüsten ihre Fahrzeuge jedoch auch für den US-Markt mit ABS aus. Durch die Formulierung in Artikel 145 Absatz 1bis, wonach auch ein gleichwertiges Schutzniveau wie in der EU-Verordnung erlaubt ist, können auch Antiblockiersysteme oder kombinierte Bremssysteme akzeptiert werden, die nicht über eine

EU-Teilgenehmigung verfügen (z. B. gleichwertige Antiblockiersysteme, welche den US-Vorschriften entsprechen). Damit kann ein technisches Handelshemmnis vermieden werden. Wichtig ist einzig, dass ein Motorrad über ein verbes- sertes Bremssystem verfügt, das dem aktuellen Stand der Technik entspricht. Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 sieht eine Ausnahme vom Obligatorium zum Einbau verbesserter Bremssysteme für Motorräder der Unter-Unterklassen L3e-AxE und L3e-AxT vor (Enduro- und Trial-Motorräder ge- mäss Definition in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 168/2013). Durch die im Artikel 145 Absatz 1bis VTS vorge- schlagene Bestimmung, dass Motorräder hinsichtlich Antiblockiersystem oder kombiniertem Bremssystem der Verord- nung (EU) Nr. 168/2013 entsprechen müssen, sind diese Ausnahmen auch in der Schweiz anwendbar, wenn alle Eintei- lungskriterien und Bestimmungen der EU-Verordnung für die ausgenommenen Fahrzeug-Unter-Unterklassen erfüllt sind. Die EU-Verordnung schreibt die Ausrüstungspflicht für die Genehmigung neuer Fahrzeugtypen ab 1.1.2016 vor, Über- einstimmungsbescheinigungen (COC) bereits typengenehmigter Fahrzeuge ohne entsprechende System verlieren in der EU ihre Gültigkeit am 1.1.2017. Gemäss Artikel 3b VTS gelten betreffend den vorgeschlagenen Artikel 145 Absatz 1bis VTS die in der EU-Verordnung selbst enthaltenen Übergangsbestimmungen, wobei für die Zulassung auf den Zeit- punkt der Einfuhr oder der Herstellung in der Schweiz abgestellt wird. Dies bedeutet, dass nach dem 31.12.2016 in die Schweiz importierte Motorräder ohne verbessertes Bremssystem keine Strassenzulassung mehr erlangen können.

Definition siehe Verordnung (EU) Nr. 168/2013, Artikel 3 Ziffer 25: 5 Verordnung über technische Anforderungen an Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge (TAFV 3;

SR 741.414).

Sicherheitsgurten für Leichtmotorfahrzeuge Geltender Text Änderungsvorschlag

4. Abschnitt: 4. Abschnitt:

Kleinmotorräder mit mehr als zwei Rädern und Kleinmotorräder mit mehr als zwei Rädern und Leichtmotorfahrzeuge Leichtmotorfahrzeuge Art. 155 Sicherheitsgurten, Gurtverankerungen, De- Art. 155 Sicherheitsgurten, Gurtverankerungen, De- froster und Ventilation, Diebstahlsicherung froster und Ventilation, Diebstahlsicherung Abs. 1 Abs. 1 1 Sicherheitsgurten und Gurtverankerungen sind nicht er- Sicherheitsgurten und Gurtverankerungen sind nicht erfor- forderlich. derlich Sitze von Fahrzeugen mit einem Gewicht nach Artikel 136 Absatz 1 von mehr als 0,27 t müssen mit Si- cherheitsgurten versehen sein, die den Anforderungen nach Artikel 72 Absatz 5 entsprechen.

Übergangsbestimmungen X Betreffend Artikel 155 Absatz 1 gilt das bisherige Recht: a. bis zum 31. Dezember 2016 für die Typenge- nehmigung; b. für die erstmalige Zulassung von Fahrzeugen, die bis zum 31. Dezember 2017 eingeführt o- der in der Schweiz hergestellt werden.

Erläuterungen: Es handelt sich um eine Anpassung an die neuen Vorschriften der EU (Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und Verordnung (EU) Nr. 3/2014). Sitze (nicht aber Sättel) von Leichtmotorfahrzeugen müssen künftig mit Sicherheitsgurten ausgerüs- tet werden. Das Obligatorium gilt jedoch nicht für Fahrzeuge mit einem Leergewicht ohne Führer oder Führerin bis

270 kg.

Dreirädrige Kleinmotorräder nach Artikel 14 Buchstabe b Ziffer 2 VTS fallen nicht unter das Obligatorium (sie sind wegen ihres Kategorieneinteilungsgewichts von maximal 270 kg auch dann ausgenommen, wenn sie mit Sitzen ausge- rüstet sind). Gemäss Artikel 144 Absatz 7 VTS und Artikel 119 Buchstabe i VTS sind zudem Fahrzeuge mit bauartbe- dingter Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h von der Ausrüstungspflicht befreit. Deswegen sind u. a. auch alle Fahr- zeuge nach Artikel 14 Buchstabe b Ziffer 3 (Elektro-Rikschas) vom Obligatorium nicht betroffen. Gurtverankerungen sind nur dort erforderlich, wo auch Gurten montiert werden müssen. Ein spezieller Hinweis auf die Gurtverankerungen ist nicht nötig. Gemäss Artikel 37 VTS gilt die Bestimmung von Artikel 72 Absatz 2 VTS über die Verankerungen von Gurten. Hinweis zu den Übergangsbestimmungen: Die neuen Bestimmungen von Artikel 155 Absatz 1 sollen im Gleichschritt mit der EU in Kraft treten. In Artikel 72 VTS werden zudem die Absätze 2 und 5 aktualisiert: 2 Die Verankerungen der Sicherheitsgurten müssen den Anforderungen folgender Regelungen genügen: a. Verordnung (EG) Nr. 661/2009; b. Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014; oder c. UNECE-Reglement Nr. 14.

5 Die Sicherheitsgurten müssen den Anforderungen folgender Regelungen genügen:

a. Verordnung (EG) Nr. 661/2009; b. Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014; oder c. UNECE-Reglement Nr. 16.

Sicherheitsgurten für Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge Geltender Text Änderungsvorschlag 5. Abschnitt: Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge 5. Abschnitt: Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge Art. 158 Sicherheitsgurten und Gurtverankerungen Art. 158 Sicherheitsgurten und Gurtverankerungen 1 Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge mit Aufbau und 1 Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge Sitze von Fahr- einem Gewicht nach Artikel 136 Absatz 1 von mehr als zeugen mit Aufbau und einem Gewicht nach Artikel 136 0,25 t müssen mit Sicherheitsgurten versehen sein, die den Absatz 1 von mehr als 0,25 0,27 t müssen mit Sicherheits- Anforderungen nach Artikel 72 Absatz 5 entsprechen. Für gurten versehen sein, die den Anforderungen nach Arti- mittlere Sitzplätze können auch Beckengurten verwendet kel 72 Absatz 5 entsprechen. Für mittlere Sitzplätze können werden. auch Beckengurten verwendet werden Fahrzeuge mit Auf- 2 Für äussere Sitzplätze sind zwei untere und eine obere, bau müssen Der Fahrersitz und die äusseren Vordersitze müssen immer mindestens über Dreipunktgurten verfü- für mittlere Sitzplätze sind mindestens zwei untere Gurt- gen. verankerungen erforderlich. Die Anforderungen richten sich nach Artikel 72 Absatz 2. 2 In Kleinmotorfahrzeugen mit Aufbau müssen alle Sitze mindestens über Dreipunktgurten verfügen. Dies gilt auch dann, wenn das Gewicht nach Artikel 136 Ab- satz 1 weniger als 0,27 t beträgt. Für äussere Sitzplätze sind zwei untere und eine obere, für mittlere Sitzplätze sind mindestens zwei untere Gurtverankerungen erforderlich. Die Anforderungen richten sich nach Artikel 72 Absatz 2.

Übergangsbestimmungen X Betreffend Artikel 158 gilt das bisherige Recht: c. bis zum [30. September 2016] für die Typenge- nehmigung von Klein- und dreirädrigen Mo- torfahrzeugen; d. für die erstmalige Zulassung von Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen, die bis zum 31. Dezember 2016 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden.

Erläuterungen: Es handelt sich um eine Anpassung an die neuen Vorschriften der EU (Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und Verordnung (EU) Nr. 3/2014). Sitze (nicht aber Sättel) von Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen müssen künftig auch an Fahrzeugen ohne Auf- bau mit Sicherheitsgurten ausgerüstet werden. Ausser bei Kleinmotorfahrzeugen mit Aufbau gilt das Obligatorium je- doch nicht für Fahrzeuge mit einem Leergewicht ohne Führer oder Führerin bis 270 kg. Gemäss Artikel 144 Absatz 7 VTS und Artikel 119 Buchstabe i VTS sind zudem Fahrzeuge mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h von der Ausrüstungspflicht befreit. Der Hinweis auf die Gurtverankerungen in Absatz 2 ist nicht mehr nötig. Neu wird eindeutig bestimmt, welche Plätze mindestens mit Dreipunktguten ausgerüstet sein müssen. Gemäss Artikel 37 VTS gilt die Bestimmung von Artikel 72 Absatz 2 VTS über die Verankerungen von Gurten für alle Fahrzeugarten. Hinweis zu den Übergangsbestimmungen: Die neuen Bestimmungen von Artikel 158 Absätze 1 und 2 sollen möglichst im Gleichschritt mit der EU in Kraft treten. In Artikel 72 VTS werden zudem die Absätze 2 und 5 aktualisiert: 2 Die Verankerungen der Sicherheitsgurten müssen den Anforderungen folgender Regelungen genügen: a. Verordnung (EG) Nr. 661/2009; b. Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014; oder c. UNECE-Reglement Nr. 14.

5 Die Sicherheitsgurten müssen den Anforderungen folgender Regelungen genügen:

a. Verordnung (EG) Nr. 661/2009; b. Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014; oder c. UNECE-Reglement Nr. 16.

Motorleistung von Kleinmotorfahrzeugen Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 159 Beleuchtung Art. 159 Motorleistung Beleuchtung Bei einer Fahrzeugbreite von mehr als 1,30 m müssen die Die Motorleistung von Kleinmotorfahrzeugen darf Lichter, ausgenommen die Kontrollschildbeleuchtung, höchstens 15,00 kW betragen. symmetrisch links und rechts angebracht werden. Bei ge- Bei einer Fahrzeugbreite von mehr als 1,30 m müssen die schlossenem Aufbau sind Richtungsblinker erforderlich. Lichter, ausgenommen die Kontrollschildbeleuchtung, Es können ein oder zwei Rückfahrlichter angebracht symmetrisch links und rechts angebracht werden. Bei ge- werden. schlossenem Aufbau sind Richtungsblinker erforderlich. Es können ein oder zwei Rückfahrlichter angebracht wer- den.

Erläuterungen: «Geländequads» (Fahrzeuge der Klasse L7e-B1) dürfen in der EU neu über unbe- schränkte Leistung verfügen, lediglich ihre bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit ist auf 90 km/h limitiert (für alle anderen Kleinmotorfahrzeuge beträgt die Höchstleis- tung auch in der EU nach wie vor 15 kW). Damit Geländequads mit EU-Genehmigung in der Schweiz weiterhin als Kleinmotorfahrzeuge eingeteilt wer- den können, muss die Höchstleistung deshalb aus der Fahrzeugdefinition der Klein- motorfahrzeuge von Artikel 15 Absatz 3 VTS gestrichen werden (siehe dazu den ent- sprechenden Anhörungsvorschlag weiter vorne im Dokument). Die Leistung von Kleinmotorfahrzeugen wird stattdessen neu in den technischen Anforderungen (Teil 3 der VTS), Ar- tikel 159, festgelegt. Sie soll nach VTS weiterhin für alle Kleinmotorfahrzeuge höchstens 15 kW betragen. Für Fahrzeuge mit EU-Gesamtgenehmigung bzw. mit EU-Übereinstimmungsbescheinigung (COC) gelangen nicht die technischen Anforderungen der VTS (bzw. deren Teil 3 und somit Art. 159 VTS) zur Anwendung, sondern die techni- schen Anforderungen der TAFV 36. EU-genehmigte Fahrzeuge der Klasse L7e-B1 («Geländequads») können somit zugelassen und als Kleinmotorfahrzeuge gemäss dem neu vorgeschlagenen Artikel 15 Absatz 3 VTS eingeteilt werden, auch wenn sie über mehr als 15 kW Leistung verfügen. Die bisher in Artikel 159 VTS figurierenden Bestimmungen über die Beleuchtung sind redundant und müssen an dieser Stelle nicht mehr erwähnt werden. Die Verdoppelungsregel für Lichter an mehrspurigen Fahrzeugen mit einer Breite von mehr als 1,3 m findet sich im aktuell geltenden Artikel 140 Absatz 2 VTS und ist neu in Artikel 142 VTS vorgese- hen (siehe entsprechender Anhörungsvorschlag). Die Symmetrie der Beleuchtung findet sich in den allgemeinen Vor- schriften von Artikel 73 Absatz 2 VTS (die Kontrollschildbeleuchtung ist in Artikel 75 Absatz 5 VTS davon ausgenom- men). Ein oder zwei fakultative Rückfahrlichter werden in Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe p VTS erlaubt.

6 Verordnung über technische Anforderungen an Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge (TAFV 3;

SR 741.414).

Verhinderung von Manipulationen der Höchstgeschwindigkeit bei Motorfahrrädern Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 177 Geräusch, Antrieb, Abgas Art. 177 Geräusch, Antrieb, Abgas Abs. 2 Abs. 2 2 Motor, Getriebe und Kraftübertragung müssen so be- 4 Das Fahrzeug, insbesondere Motor, Getriebe und schaffen sein, dass eine Erhöhung der Motorleistung und Kraftübertragung, müssen muss so beschaffen sein, dass der Höchstgeschwindigkeit durch nachträgliche Eingriffe eine Erhöhung der Motorleistung und der Höchstge- oder Auswechslung von Teilen möglichst ausgeschlossen schwindigkeit durch nachträgliche Eingriffe oder Aus- ist. wechslung von Teilen möglichst ausgeschlossen ist.

Erläuterungen: Es handelt sich um eine Harmonisierung mit dem weiterentwickelten EU-Recht. Anhang XVIII Ziffer 1.1.4. der Ver- ordnung (EU) 3/2014 besagt: „Die Bereitstellung und die Verwendung anderer Möglichkeiten, die den Fahrzeugführer in die Lage versetzen, die Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs und/oder der Höchstleistung unmittel- bar oder mittelbar anzupassen, einzustellen, auszuwählen oder zu ändern (z. B. Schalter für Hochleistungsmodus, spe- ziell kodierter Transponder im Zündschlüssel, physische oder elektronische Jumper-Einstellung, in elektronischem Menü auswählbare Option, programmierbares Merkmal des Steuergeräts) sind verboten“. Mit der für Artikel 177 Absatz 2 VTS vorgeschlagenen Präzisierung kann gegen für den Fahrzeugführer vorgesehene Manipulationsmöglichkeiten der Höchstgeschwindigkeit bei Elektrofahrzeugen besser vorgegangen werden.

Aufhebung der Bestimmung über den Mindestdurchmesser des Antriebsrads von Motorfahrrädern Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 179 Leergewicht, Kraftübertragung, Räder, Art. 179 Leergewicht, Kraftübertragung, Räder, Bremsen, Ausrüstung Bremsen, Ausrüstung Abs. 4 Abs. 4 4 Der Durchmesser des vom Motor angetriebenen bereif- 4 Der Durchmesser des vom Motor angetriebenen bereif- ten Rades muss mindestens 0,50 m betragen. ten Rades muss mindestens 0,50 m betragen. Aufgehoben

Erläuterungen: Die traditionelle Bestimmung über den Mindestdurchmesser des Antriebsrads von Motorfahrrädern nach Artikel 18 Buchstabe a VTS führt immer wieder zu Diskussionen und wird von der Bevölkerung nicht verstanden (für Leicht-Mo- torfahrräder nach Artikel 18 Buchstabe b VTS ist sie nicht anwendbar). Wird sie aufgehoben, können in der EU ge- samtgenehmigte Kleinmotorräder mit Antriebsraddurchmesser von weniger als 0,50 m in der Schweiz als Motorfahrrä- der zugelassen werden, wenn sie alle dafür geltenden Vorschriften erfüllen (namentlich müssen sie über Pedale verfü- gen und die Vorgaben über die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit einhalten). Damit kann insbesondere die Zulassung umweltschonender, elektrisch betriebener Fahrzeuge künftig erleichtert wer- den.

Motorisierte Rollstühle: Geschlossener Aufbau und bei Fahrzeugen mit elektrischem Antrieb bis 10 km/h zwei Plätze Geltender Text Änderungsvorschlag 4. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für Rollstühle 4. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für Rollstühle Art. 181 Art. 181 Abs. 5 (neu) und 6 (neu) Abs. 5 (neu) und 6 (neu) 5 5 --- Rollstühle mit elektrischem Antrieb und einer bauart- --- bedingte Höchstgeschwindigkeit von höchstens 10 km/h dürfen zwei Plätze aufweisen. Bei einer bauartbeding- ten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h ist nur ein Platz zulässig. Rollstühle dürfen über einen geschlossenen Aufbau verfügen.

Erläuterungen: Absatz 5 In der geltenden Definition der Fahrzeugart «motorisierter Rollstuhl» von Artikel 18 Buchstabe c ist festgelegt, dass motorisierte Rollstühle einplätzig sind. Mehrfach wurde das Bedürfnis geäussert, dass ältere Personen, die nicht mehr über einen Führerausweis verfügen, ihren Partner oder ihre Partnerin auf dem motorisier- ten Rollstuhl mitnehmen können, z. B. für eine Fahrt zum Arzt oder zum Einkaufen. Diesem Wunsch wird mit vorliegendem Anhörungsvorschlag nachgekommen. Die Mobilität älterer Personen, die nicht mehr gut gehen können, soll im Rahmen der Gewährleistung der Verkehrssicherheit möglichst erhalten bleiben. Die Anzahl der Plätze motorisierter Rollstühle soll neu in Artikel 181 Absatz 5 geregelt werden und nicht mehr in der Definition dieser Fahrzeugart in Artikel 18 Buchstabe c (s. a. An- hörungsvorschlag zu Art. 18 Bst. c weiter vorne im Dokument). Hinweis:  Artikel 43a Absatz 1 der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) schreibt vor, dass motorisierte Rollstühle und Elektro-Stehroller auf den für die Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen nur von gehbehinderten Personen verwendet werden dürfen.  Gemäss Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe l der Verkehrszulassungsverordnung (VZV; SR 741.51) benötigen motori- sierte Rollstühle mit elektrischem Antrieb und einer Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h keinen Fahrzeugausweis und kein Kontrollschild. Eine Typengenehmigung ist für sie nicht erforderlich. (Anh. 1 Ziff. 1.2 TGV7). Zudem dürfen solche motorisierten Rollstühle ohne Führerausweis gefahren werden (Art. 5 Abs. 2 Bst. f VZV).  Artikel 175 Absatz 2 VTS legt die maximale Breite motorisierter Rollstühle auf 1,00 m fest. Diese Vorschrift wird weiterhin gelten, damit Fussgänger und Fussgängerinnen nicht auf die Fahrbahn ausweichen müssen, wenn ein mo- torisierter Rollstuhl von einer gehbehinderten Personen auf dem Trottoir eingesetzt wird. Zudem fahren motorisierte Rollstühle auch auf Radwegen. Letztere sind aber auf eine Fahrzeugbreite von höchstens einem Meter ausgelegt.

Absatz 6 Rollstühle zählen zur Fahrzeugart der Motorfahrräder. Gemäss Artikel 178 Absatz 6 sind geschlossene Aufbauten bei Motorfahrrädern nicht zulässig. Die gemeinsamen Bestimmungen von Artikel 175 - Artikel 178b gelten für alle Motor- fahrräder, sofern keine abweichenden Bestimmungen bei den jeweiligen Unter-Fahrzeugarten etwas anderes vorgeben. Behinderte Personen können unter gewissen Umständen auf einen geschlossenen Fahrgastraum angewiesen sein. In Ar- tikel 181 Absatz 6 soll deshalb abweichend von den anderen Motorfahrrädern bestimmt werden, dass «motorisierte Roll- stühle» über einen geschlossenen Aufbau verfügen dürfen.

7 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV; SR 741.511).

Reguläre Beleuchtungsvorschriften von Arbeitsanhängern für Anhänger der Feuerwehr und des Zivilschutzes Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 204 Aufbau, Federung, Beleuchtung Art. 204 Aufbau, Federung, Beleuchtung Abs. 3 Abs. 3 3 3 Lichter und Richtungsblinker müssen nicht fest ange- Lichter und Richtungsblinker müssen nicht fest ange- bracht sein. Eine Kontrollschildbeleuchtung ist nicht er- bracht sein. Eine Kontrollschildbeleuchtung ist nicht er- forderlich. Für Fahrten auf öffentlicher Strasse müssen forderlich. Für Fahrten auf öffentlicher Strasse müssen tagsüber Bremslichter und Richtungsblinker angebracht tagsüber Bremslichter und Richtungsblinker angebracht werden, wenn diejenigen des Zugfahrzeugs nicht leicht werden, wenn diejenigen des Zugfahrzeugs nicht leicht gesehen werden können. Nachts und bei schlechter Wit- gesehen werden können. Nachts und bei schlechter Witte- terung sind Lichter und Richtungsblinker anzubringen. rung sind Lichter und Richtungsblinker anzubringen. Bei Bei Anhängern der Feuerwehr und des Zivilschutzes ge- Anhängern der Feuerwehr und des Zivilschutzes genügt nügt ein von vorn und hinten sichtbares, nicht blenden- ein von vorn und hinten sichtbares, nicht blendendes gel- des gelbes Licht auf der Seite des Verkehrs; werden bes Licht auf der Seite des Verkehrs; werden diese Anhä- diese Anhänger von Motorfahrzeugen gezogen, so ge- nger von Motorfahrzeugen gezogen, so genügt ein rotes nügt ein rotes Schlusslicht. Schlusslicht. Erläuterungen: Auch an Feuerwehr- und Zivilschutzanhängern ist es heute ohne Weiteres möglich, eine reguläre Beleuchtung anzu- bringen. Es braucht für neu in Verkehr zu setzende Fahrzeuge keine Erleichterungen mehr, die über diejenigen von Arbeitsanhängern hinausgehen. Diese Massnahme dient der Verkehrssicherheit.

Richtungsblinker an Fahrrädern ohne geschlossenen Aufbau Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 216 Beleuchtung Art. 216 Beleuchtung Abs. 4 Abs. 4 4 Richtungsblinker sind nur zulässig an Fahrrädern mit ge- 4 Richtungsblinker sind nur zulässig. an Fahrrädern mit ge- schlossenem Aufbau. schlossenem Aufbau Sie müssen gelb (Anh. 10 Ziff. 111) und paarweise symmetrisch angebracht sein. Sie müs- sen klar als Richtungsanzeige erkennbar sein und dür- fen nicht blenden. Sind Richtungsblinker vorhanden, so sind andere blinkende Lichter nicht zulässig.

Erläuterungen: Die Bestimmung über das Verbot von Richtungsblinkern an Fahrrädern ohne geschlossenen Aufbau galt bereits beim Erlass der VTS im Jahr 1995. Grund: Die Blinker waren betreffend Stromversorgung ausfallanfällig und somit weni- ger verkehrssicher. Aufgrund des technischen Fortschritts bei der Stromspeichertechnologie und den Leuchtmitteln ist das Verbot heute nicht mehr sachgerecht. Um die Verkehrssicherheit zu wahren, müssen Richtungsblinker an Fahrrädern so beschaffen sein, dass sie nicht blen- den und als Richtungsanzeiger klar erkennbar sind. Detailliert geregelt sind die an Richtungsblinkern übliche gelbe Farbe (im Volksmund: «orange») sowie die paarweise symmetrische Anbringung. Diese Grundeigenschaften sind für eine schnelle Erkennbarkeit durch anderen Verkehrsteilnehmer wichtig. Wegen der Verwechslungsgefahr sind die an Fahrrädern sonst zulässigen, anderen blinkenden Lichter bei Vorhandensein von Richtungsblinkern nicht erlaubt. Richtungsblinker für Fahrräder sollen zudem in Anhang 1 Ziffer 2.2 TGV8 von den der Typengenehmigung unterste- henden Gegenständen ausgenommen werden:

Folgeanpassung TGV Folgeanpassung TGV Anh. 1 Ziff. 2.2 Anh. 1 Ziff. 2.2 Es unterstehen folgende serienmässig hergestellte Gegenstände Es unterstehen folgende serienmässig hergestellte Gegenstände der Typengenehmigung: der Typengenehmigung:

2.2 Signalvorrichtungen 2.2 Signalvorrichtungen

– Pannensignal (Warndreieck); – Pannensignal (Warndreieck); – Richtungsblinker; – Richtungsblinker; – obligatorische und fakultative akustische Warnvor- – obligatorische und fakultative akustische Warnvor- richtungen. richtungen. Ausgenommen sind: – Richtungsblinker von Fahrrädern

8 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV; SR 741.511).

Glocke an Fahrrädern nicht mehr obligatorisch Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 218 Zeichengebung, Warnvorrichtung, Diebstahl- Art. 218 Zeichengebung, Warnvorrichtung, Diebstahl- sicherung sicherung Aufgehoben Abs. 1 und 2 1 Zur Zeichengebung für die Richtungsänderung können 1 Zur Zeichengebung für die Richtungsänderung können die Radfahrer reflektierende Bänder oder Lichter am Un- die Radfahrer reflektierende Bänder oder Lichter am Unter- terarm tragen. Diese Vorrichtungen müssen weiss oder arm tragen. Diese Vorrichtungen müssen weiss oder gelb gelb leuchten. leuchten. 2 Fahrräder, ausgenommen Fahrräder mit einem Leerge- 2 Fahrräder, ausgenommen Fahrräder mit einem Leerge- wicht ohne Führer oder Führerin von höchstens 11 kg, wicht ohne Führer oder Führerin von höchstens 11 kg, müs- müssen eine gut hörbare Glocke aufweisen; andere Warn- sen eine gut hörbare Glocke aufweisen; andere Warnvor- vorrichtungen sind untersagt. richtungen sind untersagt.

Erläuterungen: Rennräder waren bisher von der Pflicht zur Montage einer Glocke befreit. Die Abgrenzung erfolgte durch das Ge- wicht des Fahrrads. Wegen immer besseren Materialen ist die Gewichtsgrenze von 11 kg nicht mehr zeitgemäss. Aus diesem Grund und im Rahmen des „Cassis de Dijon“-Prinzips soll auf das Obligatorium einer Glocke bei Fahrrädern künftig ganz verzichtet werden. Hinweis zu Absatz 1: Fahrradfahrende dürfen reflektierende Bänder oder nicht blendende Lichter am Körper tragen. Die Bestimmung nach Absatz 1 ist keine Bau- und Ausrüstungsvorschrift für das Fahrzeug und kann demzufolge auf- gehoben werden. Hinweis zur Sachüberschrift des Artikels 218: Das Obligatorium zur Ausrüstung von Fahrrädern mit einer Diebstahl- sicherung wurde mit der VTS-Änderung vom 2. März 2012 aufgehoben. Der Begriff «Diebstahlsicherung» soll des- halb aus der Überschrift des Artikels entfernt werden.

Pflicht zur Typengenehmigung von Chiptuning vor dem Einbau Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 219 --- Art. 219 --- Abs. 2 Bst. g und h Abs. 2 Bst. g und h 2 Es wird, sofern keine strengere Strafdrohung anwendbar 2 Es wird, sofern keine strengere Strafdrohung anwendbar ist, mit Busse bestraft, wer: ist, mit Busse bestraft, wer: g. Teile der Fahrzeugelektronik, die das Abgas-, Ge- g. Teile der Fahrzeugelektronik, die das Abgas-, Ge- räusch- oder Leistungsverhalten beeinflussen und räusch- oder Leistungsverhalten beeinflussen und nicht der für den Fahrzeugtyp genehmigten Ausfüh- nicht der für den Fahrzeugtyp genehmigten Ausfüh- rung entsprechen (Anhang 1 Ziff. 2.3 TGV), vertreibt rung entsprechen (Anhang 1 Ziff. 2.3 TGV), vertreibt oder öffentlich anbietet, ohne dass dafür eine Typen- oder öffentlich anbietet, ohne dass dafür eine Typen- genehmigung oder eine Anmeldung zur Typengeneh- genehmigung vorliegt, oder sie öffentlich anbietet, migung vorliegt; ohne dass eine Anmeldung zur Typengenehmigung h. Änderungen an der Fahrzeugelektronik, die das Ab- vorliegt; gas-, Geräusch- oder Leistungsverhalten beeinflus- h. Änderungen an der Fahrzeugelektronik, die das Ab- sen, vornimmt, dazu Gehilfenschaft leistet oder sie gas-, Geräusch- oder Leistungsverhalten beeinflussen, öffentlich anbietet, ohne dass dafür beziehungsweise vornimmt, oder dazu Gehilfenschaft leistet oder sie für die verwendeten Teile eine Typengenehmigung öffentlich anbietet, ohne dass dafür beziehungsweise oder eine Anmeldung zur Typengenehmigung vor- für die verwendeten Teile eine Typengenehmigung liegt. vorliegt, oder solche Änderungen öffentlich anbie- tet, ohne dass eine Anmeldung zur Typengenehmi- gung vorliegt.

Erläuterungen: Chiptuning untersteht der Pflicht zur Typengenehmigung. Damit Anbieter von Chiptuning prüfen können, wie hoch das Marktpotenzial bei einem bestimmten Fahrzeugtyp ist, bevor sie die Investitionen für die Typengenehmigung täti- gen, dürfen sie das Chiptuning bereits am Markt anbieten (z. B. durch Inserate, Werbung usw.), sobald eine Anmel- dung zur Typengenehmigung vorliegt. Die Erfahrung hat inzwischen gezeigt, dass dies ausgenutzt wurde und viele Anbieter Chiptunings durchführten, ohne je eine Typengenehmigung zu erlangen. Sie begnügten sich damit, sich zur Typengenehmigung anzumelden (z. B. wiederholte An- und Abmeldung, ohne je eine Genehmigung zu erlangen). Mit der neuen Bestimmung soll nun genau präzisiert werden, dass die Typengenehmigung zwingend vor der Durchfüh- rung des Chiptunings erfolgen muss. Die Anmeldung zur Typengenehmigung alleine genügt lediglich für das Anbie- ten.

Einführung der neuen, verschärften EU-Abgasvorschriften für Motorräder Geltender Text Änderungsvorschlag Anhang 5 Rauch-, Abgas- und Verdampfungsmessung Anhang 5 Rauch-, Abgas- und Verdampfungsmessung 2 Abgas- und Verdampfungsmessung bei Fremdzün- 2 Abgas- und Verdampfungsmessung bei Fremdzün- dungs- und Selbstzündungsmotoren dungs- und Selbstzündungsmotoren

Ziff. 212 Ziff. 212

21 Verfahren und Grenzwerte 21 Verfahren und Grenzwerte

212 Motorräder (ausgenommen Motorschlitten), 212 Motorräder (ausgenommen Motorschlitten), Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge mit Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge mit Fremd- oder Selbstzündungsmotoren müssen den Fremd- oder Selbstzündungsmotoren müssen den Anforderungen nach Kapitel 5 der Richtlinie Anforderungen nach Kapitel 5 der Richtlinie Nr. 97/24 des Europäischen Parlaments und des Ra- Nr. 97/24 des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und tes vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen sowie den Anforderungen der Kraftfahrzeugen sowie den Anforderungen der Richtlinie Nr. 2002/51 des Europäischen Parla- Richtlinie Nr. 2002/51 des Europäischen Parlaments ments und des Rates vom 19. Juli 2002 zur Vermin- und des Rates vom 19. Juli 2002 zur Verminderung derung der Schadstoffemissionen von zweirädrigen der Schadstoffemissionen von zweirädrigen und und dreirädrigen Kraftfahrzeugen und zur Ände- dreirädrigen Kraftfahrzeugen und zur Änderung der rung der Richtlinie Nr. 97/24/EG entsprechen. Aus- Richtlinie Nr. 97/24/EG Verordnung (EU) genommen davon sind Raupenfahrzeuge. Nr. 168/2013 und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 134/2014 entsprechen. Ausgenommen da- von sind Raupenfahrzeuge Bei nachträglichem Umbau auf Raupen genügt es, wenn sie hinsicht- lich der Abgasemissionen den für das Basisfahr- zeug geltenden Anforderungen entsprechen.

Erläuterungen: Anhang 5 VTS soll mit den weiterentwickelten harmonisierten Abgasvorschriften der EU für Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge ergänzt werden. Die neuen Anforderungen beinhalten neue Grenzwerte, die für neue Fahrzeugtypen in zwei Stufen (Euro 4 ab 1. Januar 2016, Euro 5 ab 1. Januar 2020) zur Anwendung gelan- gen. Neu eingeführt werden auch die Pflicht zur Ausrüstung mit On-Board-Diagnosesystemen sowie Anforderungen an die Dauerhaltbarkeit der abgasrelevanten Ausrüstung. Mit der Stufe Euro 5 werden die Motorräder bezüglich Abgasemissionen einen mit heutigen Personenwagen ver- gleichbaren Stand erreichen. Diese verschärften Vorschriften sind Bestandteil der neuen Rahmenverordnung (EU) Nr. 168/2013 und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 134/2014. Mit der Aufnahme dieser Bestimmungen in die VTS ist sichergestellt, dass auch Fahrzeuge die verschärften Umweltvorschriften erfüllen müssen, die aus Staaten importiert werden, in welchen technische Anforderungen gelten, die weniger streng sind als diejenigen der EU.

Leichtes Zurückklappen von Aussenspiegeln bei Anbauhöhe bis 2 m über Boden Geltender Text Änderungsvorschlag Anhang 8 Gefährliche Fahrzeugteile Anhang 8 Gefährliche Fahrzeugteile

2 Notwendige oder nützliche Teile 2 Notwendige oder nützliche Teile

Ziff. 22 Ziff. 22

2 Notwendige oder nützliche Teile 2 Notwendige oder nützliche Teile

Notwendige oder nützliche Teile müssen folgen- Notwendige oder nützliche Teile müssen folgen- den Anforderungen genügen: den Anforderungen genügen: 22 Aussenrückspiegel und ihre Träger dürfen keine 22 Aussenrückspiegel und ihre Träger dürfen keine Spitzen, Schneiden oder scharfen Kanten haben. Spitzen, Schneiden oder scharfen Kanten haben. Ragen sie in einer Höhe bis 1,80 m über Boden Ragen sie in einer Höhe bis 1,802,00 m über Bo- mehr als 0,10 m über die breitesten Karosserie- den mehr als 0,10 m über die breitesten Karosse- teile vor, so müssen sie bei leichtem Druck genü- rieteile vor, so müssen sie bei leichtem Druck ge- gend ausweichen. nügend ausweichen.

Erläuterungen: Das internationale Recht fordert das Umklappen von Aussenspiegel im Falle eines Aufpralls: Frontspiegel und An- fahr-/Rampenspiegel, sowie alle Spiegel, die mehr als 25 cm vorstehen, müssen auf einer Höhe über 2 m angebracht werden.

Personengewicht für die Bestimmung der Anzahl Plätze und Gepäckgewicht bei Wohnmotorwagen Geltender Text Änderungsvorschlag Anhang 9 Massgebliche Innenabmessungen von Fahr- Anhang 9 Massgebliche Innenabmessungen von Fahr- zeugen zur Bestimmung der Platzzahl sowie zur Be- zeugen zur Bestimmung der Platzzahl sowie zur Be- rechnung des Gepäckgewichts rechnung des Gepäckgewichts

2 Massgebende Abmessungen 2 Massgebende Abmessungen und Belastungen

Ziff. 25 Ziff. 25

25 Personengewichte 25 Personengewichte und Gepäckgewicht

Das für die Bestimmung der Platzzahl massgebende Per- 251 Personengewichte sonengewicht für Mitfahrer und Mitfahrerinnen beträgt Das für die Bestimmung der Platzzahl massgebende Per-

75 kg, ausgenommen bei: sonengewicht für Mitfahrer und Mitfahrerinnen beträgt

  • Kleinbussen 71 kg 75 kg; für die folgenden Fahrzeuge gilt jedoch das
  • Kleinbussen mit Stehplätzen 68 kg nachfolgend angeführte Personengewicht:
  • Schulbussen 40 kg
  • Gesellschaftswagen siehe Ziffer 321 - dreirädrige Kleinmotorräder 65 kg
  • Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge 65 kg
  • Motorräder mit Seitenwagen 65 kg
  • Kleinbusse 71 kg
  • Kleinbusse mit Stehplätzen 68 kg
  • Schulbusse 40 kg
  • Gesellschaftswagen siehe Ziffer 321

252 Gepäckgewicht von Wohnmotorwagen

Bei Wohnmotorwagen sind als Gepäckgewicht zu be- rücksichtigen: a. 10 kg für jeden bewilligten Sitzplatz einschliess- lich Führer oder Führerin; und b. 10 kg pro 1 m Fahrzeuglänge.

Übergangsbestimmungen X Betreffend der Bestimmungen von Ziffer 252 des Anhangs 9 über das Gepäckgewicht gilt das bisherige Recht: a. bis zum [30. September 2016] für die Typenge- nehmigung von Wohnmotorwagen; b. für die erstmalige Zulassung von Wohnmotorwa- gen, die bis zum 30. Juni 2017 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden.

Erläuterungen: Das weiterentwickelte EU-Recht sieht in Anhang XI, Anlage 1, Ziffer 2.7.2 der Verordnung (EU) Nr. 44/2014 für die Bestimmung der Anzahl der Mitfahrerplätze von dreirädrigen Kleinmotorrädern, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Mo- torfahrzeugen ein Personengewicht von 65 kg vor. In diesem Zusammenhang wird Artikel 139 Absatz 3 VTS wie folgt ergänzt: 3 Die Sitzgelegenheiten für Führer, Führerin, Mitfahrer und Mitfahrerin müssen gut am Fahrzeugrahmen be- festigt sein. Für die Personengewichte, die für die Bestimmung der Platzzahl massgebend sind, gilt An- hang 9 Ziffer 25. Bei Wohnmotorwagen sieht das weiterentwickelte EU-Recht in Anhang I Teil A Ziffer 2.6.4.1.2 der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 Nutzlastreserven für Gepäck vor. Mit der Unterteilung von Ziffer 25 und der Einführung einer neuen

Bestimmung (Ziff. 252) für das Gepäckgewicht von Wohnmotorwagen wird dem Rechnung getragen. Um der Indust- rie und dem Gewerbe Zeit zu geben, sich anzupassen, wird für die Anwendung der neuen Vorschriften von Ziffer 252 des Anhangs 9 eine Übergangsbestimmung vorgesehen.

Ausrüstung von Motorrädern mit nur einem Richtungsblinker pro Seite nicht mehr gestattet Geltender Text Änderungsvorschlag Anh. 10 Ziff. 52 Anordnung I Anhang 10 Ziff. 52 Anordnung I

5 Anordnung und Sichtwinkel für 5 Anordnung und Sichtwinkel für

Richtungsblinker Richtungsblinker

52 Motorräder 52 Motorräder

Anordnung I Anordnung I Aufgehoben

Erläuterungen: Die Bestimmung, wonach Motorräder nur einen (gleichzeitig nach vorne und hinten leuchtenden) Richtungsblinker pro Fahrzeugseite benötigen, wurde in den weiterentwickelten internationalen fahrzeugtechnischen Reglementen aufgeho- ben. Künftig sollen Motorräder auch in der Schweiz pro Seite über 2 Richtungsblinker (einen vorne und einen hinten) verfügen müssen. Die Vorschrift soll ab dem Inkraftsetzungsdatum der Verordnungsänderung für die erste Inverkehr- setzung gelten.

Bessere Übereinstimmung der nationalen Vorschriften über die Einstellung der Abblend- und Nebellichter mit den internationalen Regelungen Geltender Text Änderungsvorschlag Anh. 10 Ziff. 731 Tabelle und 732 Anh. 10 Ziff. 731 Tabelle und 732

7 Einstellung 7 Einstellung

73 Abblend- und Nebellichter 73 Abblend- und Nebellichter

732 Die Hell-Dunkel-Grenze der symmetrischen Ab- 732 Die Hell-Dunkel-Grenze der symmetrischen Ab- blendlichter, der Nebel- und Kurvenlichter, der blendlichter, der Nebel- und Kurvenlichter, der waagrechte Teil der Hell-Dunkel-Grenze der asym- waagrechte Teil der Hell-Dunkel-Grenze der asym- metrischen europäischen Abblendlichter und der metrischen europäischen Abblendlichter und der obere Rand des Lichtflecks amerikanischer Ab- obere Rand des Lichtflecks amerikanischer Ab- blendlichter müssen 10 Prozent tiefer liegen als die blendlichter müssen 10 Prozent tiefer liegen als die Horizontallinie. Horizontallinie. Bei Nebellichtern, die auf einer Höhe von weniger als 1 m angebracht sind, ist auch eine Neigung des Lichtbündels von 2 Pro- zent zulässig.

Erläuterungen: Ist der Anbau der Beleuchtungseinrichtungen nach anerkannten internationalen Vorschriften genehmigt, richtet sich die Einstellung der Lichter nach diesen Vorschriften (Anh. 10 Ziff. 714). Entspricht der Anbau den nationalen schweizeri- schen Vorschriften, kommen eigene Bestimmungen über die Lichteinstellung zur Anwendung. Diese sollen möglichst mit den weiterentwickelten internationalen Vorschriften übereinstimmen. Die Bestimmungen über die Einstellung von nach nationalen Vorschriften angebauten Abblend- und Nebellichter sollen deshalb angepasst werden. Die meisten Motorwagen weisen heute von der Führerkabine aus bedienbare Verstelleinrichtungen zur Anpassung der Höhe des Lichtbündels der Scheinwerfer an den Beladungszustand auf. Für solche Fahrzeuge sollen Bestimmungen über die Ein- stellung des Lichtes aufgenommen werden, welche an die internationalen Vorschriften angeglichen sind und der Ver- stelleinrichtung Rechnung tragen. Damit kann eine bessere Ausleuchtung der Strasse erreicht werden, was zur Ver- kehrssicherheit beiträgt. Zudem sollen Nebellichter alternativ auch durch eine zu den internationalen Vorschriften analoge Neigung des Licht- bündels eingestellt werden können.