Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Arbeitsbedingungen Eidgenössische Arbeitsinspektion
Erläuternder Bericht
Zweite Anhörung
zur
Revision der Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz (ArGV 4)
Verkehrswege (Art. 7 und 8 ArGV 4)
Inhalt 1 Ausgangslage ............................................................................................................. 3
2 Zielsetzungen ............................................................................................................. 3 3 Gegenüberstellung: ArGV 4 - VKF-Vorschriften....................................................... 4
4 Erläuterungen ............................................................................................................. 5
4.1 Artikel 7 Treppenanlagen und Ausgänge ...................................................................... 5 4.2 Artikel 8 Absätze 5 und 6 Fluchtwege........................................................................... 8
1 Ausgangslage
Die Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz (ArGV 4; SR 822.114) regelt die besonderen Anforderungen an den Bau und die Einrichtung von industriellen Betrieben und einer namentlich aufgelisteten Reihe von nichtindustriellen Betrieben mit erheblichen Betriebsgefahren (Art. 1 ArGV 4). Neben den Anforderungen an die Arbeitsräume, das Licht, die Raumluft regelt die ArGV 4 im 3. Abschnitt die Verkehrswege (Art. 6 bis 16 ArGV 4), im Besonderen die Fluchtwege. Die ArGV 4 hat zum Ziel, die in diesen Betrieben arbeitenden Menschen vor Gefahren zu schützen, welche im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit stehen. Dies sind gefährliche Chemikalien, Mikroorganismen der Gruppe 3 und 4 (z.B. Malaria, HIV), gefährliche Maschinen und Druckgeräte, Brandlasten etc. Die Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) regelt in ihrer Brandschutznorm und den Brandschutzrichtlinien den Brandschutz für alle versicherten Gebäude und normiert den minimalen baulichen Brandschutz. Im Sommer 2014 wurde eine erste Anhörung zu den Änderungen der Artikel 7 (Treppenanlagen und Ausgänge) und 8 ArGV 4 (Fluchtwege) durchgeführt. Ziel der Revision war es, die ArGV 4 mit den Brandschutzvorschriften, die per 1. Januar 2015 in Kraft treten, weitestgehend zu harmonisieren. Um die im ersten Entwurf verbliebenen Divergenzen zu beseitigen, werden die Artikel 7 und 8 angepasst und eine zweite Anhörung durchgeführt.
2 Zielsetzungen
Mit der Revision der ArGV 4 will der Bundesrat die Bestimmungen betreffend Fluchtwege so an die VKF-Vorschriften anpassen, dass die beiden Regelwerke auch künftig kongruent sind. Dabei soll der Schutz der Arbeitnehmenden in den industriellen Betrieben weiterhin sichergestellt und der Vollzug betreffend Brandschutz vereinheitlicht werden.
Ergänzend zum ersten Entwurf wird die Anzahl Treppenanlagen in der ArGV 4 nach den gleichen Grundprinzipien bestimmt, wie in den Brandschutzvorschriften. Im Gegenzug wird die VKF die Anforderungen an die erforderliche lichte Türbreite mit Artikel 10 ArGV 4 harmonisieren.
3 Gegenüberstellung: ArGV 4 - VKF-Vorschriften
ArGV 4 VKF-Vorschriften
Geltungsbereich Industrielle Betriebe Die Brandschutzvorschriften gelten für Nichtindustrielle Betriebe mit neu zu errichtende und bestehende erheblichen Betriebsgefahren nach Bauten und Anlagen sowie für Art. 1 Abs. 2 ArGV 4 Fahrnisbauten sinngemäss (Art. 2 Brandschutznorm) Teilbetriebe, welche der ArGV 4 unterstellt sind. Gefahren / Arbeit mit gefährlichen Chemikalien Brand Risiken Arbeit mit Mikroorganismen Gruppe 3 und 4 Arbeit mit gefährlichen Maschinen und Druckgeräten Brand Explosion etc.
Weitere Besonderheiten Die Aufenthaltsdauer der Personen in diesen Betrieben beträgt im Durchschnitt 9 Stunden und bei Schichtbetrieben bis 24 Stunden pro Tag. Die Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines gefährlichen Ereignisses steigt mit der Betriebsdauer. Die Geschwindigkeit der Brandausbreitung ist abhängig von der Art und Verteilung der Brandlasten in Raum und Anordnung der Anlage.
4 Erläuterungen
4.1 Artikel 7 Treppenanlagen und Ausgänge
Alt Neu Artikel 7 Artikel 7 Absätze 2, 3, 4 und 5 2 2 Als Fluchtwege müssen zur Verfügung stehen: Als Fluchtwege müssen zur Verfügung stehen: 2 2 a. bei Geschossflächen bis 600 m mindestens eine a. bei Geschossflächen bis 900 m mindestens eine Treppenanlage bzw. ein direkter Ausgang ins Treppenanlage oder ein direkt ins Freie führender Ausgang; Freie; b. bei Geschossflächen bis 1800 m2 mindestens 2
2 b. bei Geschossflächen von mehr als 900 m
zwei und für je weitere angebrochene 900 m mindestens zwei Treppenanlagen; eine zusätzliche Treppenanlage; c. in Gebäuden mit mehr als acht Vollgeschossen oder mehr als 25 m Höhe bis 600 m2 c. aufgehoben Geschossfläche mindestens eine und für je weitere angebrochene 600 m2 eine zusätzliche Treppenanlage.
3 Von jedem Raum eines einzelnen Untergeschosses
muss wenigstens eine Treppenanlage und zusätzlich 3 ein sicher benutzbarer Notausgang erreichbar sein. aufgehoben Die lichte Breite des Notausganges muss mindestens 0,80 m betragen. Mehrere Untergeschosse müssen wenigstens zwei Treppenanlagen aufweisen. 4 Sind zwei oder mehr Ausgänge oder Treppenanlagen 4 aufgehoben vorgeschrieben, so dürfen diese höchstens 15 m von den Gebäudeenden entfernt sein. 5 In Gebäuden mit mehr als acht Vollgeschossen oder 5 aufgehoben mehr als 25 m Höhe müssen die erforderlichen Treppenanlagen als Sicherheitstreppenanlagen ausgebildet sein.
Absatz 2 Buchstabe a (gleicher Wortlaut wie in erster Anhörung) Die Geschossfläche, für welche mindestens ein direkter Ausgang ins Freie, respektive eine Treppenanlage notwendig ist, wird von 600 m 2 auf 900 m2 vergrössert.
Begründung Diese Anforderung ist identisch mit der Anforderung des Entwurfes der VKF- Brandschutzrichtlinie „Flucht- und Rettungswege“. Die Vergrösserung der Geschossfläche auf 900 m2 stellt unter Berücksichtigung der Fluchtweglängen in Artikel
8 Absätze 3 und 5 eine geringe und vertretbare Senkung des Schutzniveaus dar.
Buchstabe b (neu im Vergleich zur ersten Anhörung) Bei Geschossflächen ab 900 m2 müssen mindestens 2 Treppenanlagen zur Verfügung stehen.
Begründung Die minimale Anzahl Treppenanlagen definiert sich - wie bei den Brandschutzvorschriften - für alle Geschosse und alle Nutzungen gleich. Für alle Geschosse werden neu ab einer Fläche von 900 m2 mindestens 2 Treppenanlagen verlangt.
Ob allenfalls weitere Treppenanlagen notwendig sind, hängt davon ab, ob die Fluchtwegdistanz gemäss Artikel 8 eingehalten und der definierte Stand der Technik für die Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz erreicht werden kann.
Der Stand der Technik für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz wird in den verschiedenen EKAS-Richtlinien und Wegleitungen zu den Verordnungen festgelegt.
Buchstabe c (gleich wie in erster Anhörung) Buchstabe c wird gestrichen.
Begründung Industrielle Betriebe in Hochhäusern werden in der ArGV 4 wie alle übrigen industriellen Betriebe behandelt. Vorschriften an die Hochhäuser und die zusätzlichen baulichen Anforderungen werden durch die Brandschutzvorschriften definiert.
Industrielle Betriebe in Hochhäusern müssen neben den Anforderungen an die Fluchtwege (Art. 7 Abs. 2 Bst. a und b ArGV 4) auch die zusätzlichen Anforderungen an die Hochhäuser aus den Brandschutzvorschriften erfüllen.
Absatz 3 (neu im Vergleich zur ersten Anhörung) Auf zusätzliche Anforderungen im Untergeschoss wird verzichtet. Die Untergeschosse werden wie Obergeschosse behandelt. Für alle Geschosse werden ab einer Fläche von 900 m2 mindestens 2 Treppenanlagen gefordert. Es hängt ab von der jeweiligen Fluchtwegdistanz, ob weitere Treppenanlagen notwendig sind. Begründung
Solange die Fluchtwegdistanz aus Artikel 8 eingehalten werden kann und der definierte Stand der Technik für die Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz erreicht werden kann, werden keine weiteren Treppenanlagen gefordert.
Der Stand der Technik für die Arbeitssicherheit und das Gesundheitsschutz wird in den verschiedenen EKAS-Richtlinien und Wegleitungen zu den Verordnungen festgehalten.
Mit den zusätzlichen Anforderungen, welche das Arbeitsinspektorat bei besonderen Gefährdungen aufgrund von Artikel 8 Absatz 7 einverlangt, kann das Sicherheitsniveau erhalten werden.
Absatz 4 (gleich wie in erster Anhörung) Absatz 4 wird gestrichen. Begründung Der maximal erlaubte Abstand (15 m) von Ausgängen oder Treppenanlagen zum Gebäudeende wird nicht mehr vorgeschrieben. Die Distanzen werden ausschliesslich über die Länge der Fluchtwege in Artikel 8 Absatz 3 und 5 geregelt. Dies stellt eine geringe und vertretbare Senkung des Schutzniveaus und eine Harmonisierung mit den Standard der Brandschutzvorschriften dar.
Absatz 5 (gleich wie in erster Anhörung) Der Absatz 5 wird gestrichen. Begründung Industrielle Betriebe in Hochhäusern werden in der ArGV 4 wie alle übrigen industriellen Betriebe behandelt. Vorschriften an die Hochhäuser und die zusätzlichen baulichen Anforderungen werden durch die VKF definiert.
Industrielle Betriebe in Hochhäusern müssen neben den Anforderungen an die Fluchtwege (Art. 7 Abs. 2 Bst. a und b ArGV 4) auch die zusätzlichen Anforderungen an die Hochhäuser aus den Brandschutzvorschriften erfüllen.
Dies stellt eine geringe und vertretbare Senkung des Schutzniveaus dar.
4.2 Artikel 8 Absätze 5 und 7 Fluchtwege
Alt Neu Art. 8 Absatz 5 Art. 8 Absätze 5 und 7 5 5 Besitzt ein Raum nur einen Ausgang, so darf kein Bis zum ersten nächstliegenden Ausgang darf jeder Punkt des Raumes von diesem mehr als 20 m entfernt Punkt des Raumes maximal 35 m entfernt sein. Sofern sein. Sind zwei oder mehr Raumausgänge vorhanden, die Raumausgänge nicht direkt ins Freie oder in eine Treppenanlage führen, so ist als Verbindung ein so erhöht sich das zulässige Mass auf 35 m. Sofern die Korridor notwendig und darf die gesamte Raumausgänge nicht direkt ins Freie oder in eine Fluchtweglänge 50 m nicht übersteigen. Treppenanlage münden, ist als Verbindung ein Korridor notwendig und die gesamte Fluchtweglänge darf 50 m nicht übersteigen. 7 Erfordert der Schutz der Arbeitnehmenden vor besonderen Gefahren zusätzliche Massnahmen, so schreibt die zuständige Behörde eine grössere Anzahl von Fluchtwegen oder eine Verkürzung der Fluchtweglängen vor.
Absatz 5 (gleicher Wortlaut wie in erster Anhörung) Die Anforderung aus dem Absatz 5, dass die maximale Fluchtwegdistanz in einem Raum mit nur einem Ausgang höchstens 20 m zu betragen hat, wird gestrichen.
Begründung
Die Verlängerung der Fluchtweglänge auf 35 m bedeutet eine geringe und vertretbare Verlängerung der Fluchtzeit. Somit stimmen die Anforderungen an die Fluchtweglänge mit dem Entwurf der Brandschutzrichtlinie „Flucht- und Rettungswege“ überein.
Absatz 7 (neu im Vergleich zur ersten Anhörung)
Infolge der Harmonisierung der Anforderungen an die Fluchtwege mit jenen aus den Brandschutzvorschriften wird das Sicherheitsniveau für industrielle Betriebe gesenkt. Absatz 7 ermöglicht den Durchführungsorganen, in jenen Fällen, wo nach der Anpassung der ArGV
4 an die Brandschutzvorschriften nicht mehr das genügende Schutzniveau der
Arbeitnehmenden garantiert werden kann, zusätzliche Massnahmen an die Fluchtwege zu stellen.
Begründung zu Absatz 7
Im Gegensatz zum geltenden Recht, wo das Arbeitsinspektorat in Einzelfällen und auf Gesuch hin weniger strenge Voraussetzungen als in der ArGV 4 vorgesehen verlangen konnte, wird es künftig bei Vorliegen von besonderen Gefahren strengere Vorschriften verlangen. Dies stellt einen Paradigmenwechsel dar.
Da der Geltungsbereich der Brandschutzvorschriften anders ist als jener der ArGV 4, können zusätzliche Massnahmen notwendig werden, um das Sicherheitsniveau zu erhalten. Gestützt auf den geltenden Stand der Technik (EKAS Richtlinien und Wegleitungen zu den Verordnungen VUV und ArGV 4) und ein allfällig notwendiges fachliches Gutachten müssen die Vollzugsorgane zusätzliche Massnahmen an die Fluchtwege stellen.
Der Stand der Technik für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz wird in den EKAS Richtlinien und in den Wegleitungen zu den Verordnungen festgehalten. Sie können
für bestimmte Nutzungen weitere Massnahmen vorsehen, welche weiter gehen können als die Brandschutzmassnahmen.