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Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Kommunikation BAKOM

11. Mai 2015

Analyse zum Umfang der Dienste der Grundver- sorgung

Inhalt 1 Einleitung .................................................................................................................................... 3 2 Grundversorgung in der Telekommunikation ............................................................................. 4 2.1 Art und Rolle der Grundversorgung ....................................................................................... 4 2.2 Grundsätze der Grundversorgung ......................................................................................... 4 2.3 Zuständigkeiten im Bereich der Grundversorgung ................................................................ 5 2.3.1 Definition des Grundversorgungsumfangs .................................................................... 5 2.3.2 Sicherstellung der Grundversorgung ............................................................................ 5 2.4 Finanzierung der Grundversorgung ....................................................................................... 5 2.5 Die bisherigen Vergaben der Grundversorgungskonzession ................................................ 5 3 Umfang der zukünftigen Grundversorgungspflicht ..................................................................... 7 3.1 Einleitung ............................................................................................................................... 7 3.1.1 Weiterführung oder Streichung bestehender Leistungen: Vorgehensweise ................. 7 3.1.2 Aufnahme von neuen Diensten: Vorgehensweise ........................................................ 8 3.2 Analyse bestehender Dienste gemäss Ausschlusskriterien ................................................ 10 3.2.1 Öffentlicher Telefondienst (Art. 15, Abs. 1, Bst. a FDV) ............................................. 10 3.2.2 Öffentlicher Telefondienst mit mehreren Nummern (ersetzt Art. 16, Abs. 2, Bst. b FDV) 11 3.2.3 Telefaxverbindungen (Art. 15, Abs. 1, Bst. a, FDV) .................................................... 12 3.2.4 Sperren abgehender Verbindungen (Zusatzdienst gem. Art. 15 Abs. 1 Bst. b FDV) . 13 3.2.5 Zugang zu Notrufdiensten (Art. 15 Abs. 1 Bst. c FDV) ............................................... 14 3.2.6 Zugang zum Internet (Datenübertragungsdienst gem. Art. 15 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. c FDV) ............................................................................................................... 14 3.2.7 Datenübertragung über Schmalband (Art. 15 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. a und b FDV) ............................................................................................................................... 15 3.2.8 Öffentliche Sprechstellen (Art. 15, Abs. 1, Bst. e FDV) .............................................. 16 3.2.9 Dienste für Hörbehinderte (Art. 15, Abs. 1, Bst. f FDV) .............................................. 18

3.2.10 Verzeichnis und Vermittlungsdienst für Sehbehinderte und Personen mit

eingeschränkter Mobilität (Art. 15, Abs. 1, Bst. g FDV) ........................................................... 19 3.2.11 Eintrag in die Verzeichnisse (Art. 16, Abs. 2, Bst. a, b und c FDV) ........................ 20 3.3 Aufnahme neuer Dienste ..................................................................................................... 22 3.3.1 Transkriptionsdienst in Gebärdensprache über Videotelefonie .................................. 22 3.4 Anschlüsse ........................................................................................................................... 24 3.4.1 Einleitung ..................................................................................................................... 24 3.4.2 Bisherige Anschlusstypen ........................................................................................... 25 3.4.3 Entwicklung zum Breitbandanschluss (All IP) ............................................................. 25 3.4.4 Rückwärtskompatibilität ............................................................................................... 26 3.4.5 Definition der Grundversorgungsangebote ................................................................. 27 4 Neuer Umfang der Grundversorgung ....................................................................................... 28

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1 Einleitung

Dem Bund ist es ein Bedürfnis, dass die gesamte Bevölkerung unabhängig vom Wohnort Zugang zu einer ausreichenden und preiswerten Grundversorgung hat. Dabei handelt es sich um ein derart zent- rales Anliegen, dass für dessen Sicherstellung sogar ein Verfassungsartikel1 geschaffen wurde, der den Bund damit beauftragt, bei den Fernmeldediensten für eine zufriedenstellende Situation zu sor- gen.

Seit der 1998 erfolgten Marktliberalisierung wird dies durch die regelmässige Vergabe einer Grundver- sorgungskonzession an eine Fernmeldedienstanbieterin durch den Bund sichergestellt. Die nächste Grundversorgungskonzession muss vor dem 30. Juni 2017 vergeben werden. Deshalb ist es wichtig, sich bereits heute Gedanken über den Umfang der künftigen Grundversorgung zu machen. Ist dieser einmal definiert, müssen die Bestimmungen der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV) 2 entspre- chend angepasst und die für die Erteilung der Konzession erforderlichen Massnahmen ergriffen wer- den.

Der vorliegende Bericht definiert den Inhalt der Grundversorgung ab dem 1. Januar 2018. Kapitel 2 zeigt die Art und die Rolle der Grundversorgung in einem vom Wettbewerb geprägten Umfeld auf, de- finiert die dabei geltenden Prinzipien und führt aus, wie genau die Grundversorgung zu garantieren ist. Anschliessend wird anhand einer Analyse überprüft, welche Dienste durch die Grundversorgung si- chergestellt werden sollen.

Kapitel 3 enthält detaillierte Ausführungen zum künftigen Inhalt der Grundversorgung, wobei drei un- terschiedliche Analysen durchgeführt wurden. Zuerst wurde anhand von im Voraus festgelegten Krite- rien überprüft, welche der aktuellen Dienste der Grundversorgungskonzession beibehalten werden sollen und in welcher Form genau. Analog dazu wurde im Rahmen der zweiten Analyse überprüft, welche Dienste potenziell für eine Aufnahme in die Grundversorgung geeignet sind. Die dritte Analyse wiederum befasste sich mit den Anschlüssen, das heisst, mit der Infrastruktur, die den Benutzerinnen und Benutzern den Zugriff auf die effektiven Dienste ermöglicht. Dabei soll insbesondere aufgezeigt werden, wie die in der aktuellen Grundversorgung vorgeschriebenen Anschlüsse weiterentwickelt wer- den müssen, um dem technologischen Fortschritt Rechnung zu tragen.

Kapitel 4 enthält eine Übersicht über die Ergebnisse der in Kapitel 3 durchgeführten Analysen und fasst den Inhalt der künftigen Grundversorgung zusammen.

Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass alle Überlegungen und hier vorgeschlagenen Ände- rungen bezüglich des Inhalts der Grundversorgung auf dem heute gültigen Fernmeldegesetz (FMG) 3 basieren und in keiner Weise in Verbindung mit dem überarbeiteten Gesetzesentwurf stehen, der ge- genwärtig in Arbeit ist.

1 Art. 92 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, SR 101.

2 Verordnung über Fernmeldedienste (FDV) vom 9. März 2007, SR 784.10.

3 Fernmeldegesetz (FMG) vom 30. April 1997, SR 784.10.

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2 Grundversorgung in der Telekommunikation

2.1 Art und Rolle der Grundversorgung

Mit der zunehmenden Ausbreitung des Internets und der verstärkten Verwendung von Mobilfunktech- nologien sind die Fernmeldedienste heute entscheidender denn je für die Wirtschaft, das Zusammen- leben und die Politik unseres Landes. Es ist deshalb wichtig, dass der Bevölkerung und der Wirtschaft vielfältige, preiswerte, qualitativ hochstehende sowie national und international konkurrenzfähige Fern- meldedienste zur Verfügung stehen, so wie dies im Zweckartikel des FMG vorgesehen ist (siehe Art. 1 Abs. 1).

Das Ziel hat sich dabei im Laufe der Zeit nicht gross geändert, sehr wohl aber die Mittel, um es zu er- reichen. So hat das Parlament mit der Liberalisierung der Fernmeldedienste in den Neunzigerjahren beschlossen, dass der Markt und nicht mehr ein staatliches Monopol dafür sorgen muss, den Bedürf- nissen der Bevölkerung und der Wirtschaft in diesem Bereich nachzukommen. Im Wissen darüber, dass der Wettbewerb dazu führen kann, dass gewisse Nutzerinnen und Nutzer keinen Zugang zu be- stimmten Diensten mehr haben oder nur unter unbefriedigenden Bedingungen, hat das Parlament eine Reihe von Bestimmungen ausgearbeitet, um in allen Landesteilen und für alle Bevölkerungs- kreise erschwingliche grundlegende Fernmeldedienste von einer bestimmten Qualität zu gewährleis- ten. Die Gesamtheit dieser Bestimmungen bildet die Grundversorgung. Diese ist somit ein ergänzen- des Instrument zum freien Wettbewerb, das als Sicherheitsmechanismus dient und mit dem ein Min- destangebot an Fernmeldediensten gewährleistet wird.

Die Grundversorgung dient dazu, ein grundlegendes Dienstleistungsangebot sicherzustellen und dient nicht etwa der Förderung bestimmter neuer Technologien und/oder Dienste im grossen Rahmen. Die Botschaft zum revidierten Telekommunikationsgesetz vom 10. Juni 1996 ist diesbezüglich sehr deut- lich. Darin wird ausgeführt, dass der Umfang der Grundversorgung bewusst auf die allgemein aner- kannten, weit verbreiteten Basisdienste zu beschränken ist, für die ein nachgewiesenes Bedürfnis be- steht4.

2.2 Grundsätze der Grundversorgung

Für die Sicherstellung der Grundversorgung im Bereich der Fernmeldedienste gelten folgende Grundsätze:

• Zugangs- und Abdeckungsgrundsatz: Der Zugang zu den Leistungen der Grundversor- gung muss für alle Bevölkerungskreise und in allen Landesteilen gewährleistet sein; • Kontinuitätsgrundsatz: Die Leistungen müssen kontinuierlich angeboten werden, das heisst langfristig und ohne Unterbruch; • Qualitäts- und Sicherheitsgrundsatz: Die Leistungen der Grundversorgung müssen be- stimmten Qualitäts- und Zuverlässigkeitskriterien entsprechen; • Erschwinglichkeitsgrundsatz: Damit die Dienstleistungen der gesamten Bevölkerung zugänglich sind, müssen sie erschwinglich sein. Dazu werden gegebenenfalls Preisober- grenzen festgelegt; • Wandelbarkeitsgrundsatz: Der Inhalt der Grundversorgung muss regelmässig an die sich wandelnden Bedürfnisse und technologischen Fortschritte angepasst werden kön- nen.

4 Botschaft zum revidierten Telekommunikationsgesetz (FMG) vom 10. Juni 1996, BBl 1996 III

S. 1430.

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2.3 Zuständigkeiten im Bereich der Grundversorgung

2.3.1 Definition des Grundversorgungsumfangs

In Art. 16 Abs. 1 FMG wird der vom Parlament definierte Umfang der Grundversorgung ausgeführt. Zudem sieht der Artikel vor, dass der Bundesrat den Inhalt der Grundversorgung periodisch den ge- sellschaftlichen und wirtschaftlichen Bedürfnissen und dem Stand der Technik anzupassen hat. Die genauen Modalitäten der Grundversorgung (Leistungen, Qualität und Preisobergrenzen) sind in den Art. 15 ff FDV aufgeführt. Bisher hat der Bundesrat zwei Mal das gesamte Grundversorgungsangebot überprüft und Anpassungen vorgenommen, jeweils anlässlich der Vergabe einer neuen Grundversor- gungskonzession. Eine der wichtigsten Anpassungen war die Aufnahme eines Breitbandanschlusses mit einer Übertragungskapazität von mindestens 600/100 kbit/s ab Januar 2008. Auch während der laufenden Konzession hat der Bundesrat in der Grundversorgung zwei Mal die Modalitäten des Breit- bandanschlusses angepasst5.

2.3.2 Sicherstellung der Grundversorgung

Die Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom stellt sicher, dass die Grundversorgung für alle Bevölkerungskreise in allen Teilen des Landes gewährleistet wird. Zu diesem Zweck vergibt sie regelmässig eine Grundversorgungskonzession 6, deren Inhaberin sich verpflichtet, die Grundversor- gungsdienste auf dem entsprechenden Landesgebiet sicherzustellen. Die Konzession wird in der Re- gel über eine öffentliche Ausschreibung erteilt, wobei das Verfahren den Grundsätzen der Objektivität, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz genügen muss. Damit die ComCom ihren Entscheid be- gründen kann und sowohl qualitativ als auch finanziell die bestmögliche Lösung auswählt, definiert sie im Voraus eine gewisse Anzahl Kriterien, anhand derer sie die verschiedenen Kandidaturen einge- hend evaluiert. Führt die Ausschreibung zu keinem Ergebnis, zum Beispiel weil sie nicht unter Wettbe- werbsbedingungen abgelaufen ist oder weil keine geeignete Bewerbung eingegangen ist, so kann die ComCom eine oder mehrere Anbieterinnen von Fernmeldediensten zur Grundversorgung heranzie- hen. Gleiches gilt auch, wenn von vornherein klar ist, dass die Ausschreibung nicht unter Wettbe- werbsbedingungen ablaufen kann.

2.4 Finanzierung der Grundversorgung

Verursacht die Bereitstellung der Grundversorgung der Konzessionärin trotz einer effizienten Verwal- tung Kosten, kann die Konzessionärin eine finanzielle Abgeltung fordern, die durch eine Abgabe aller Fernmeldedienstanbieterinnen über einen Fonds finanziert wird. Der in den Fonds einzuzahlende Be- trag wird auf die verschiedenen Anbieterinnen pro rata des Umsatzes aufgeteilt, den sie mit den Fern- meldediensten erzielen. Fernmeldedienstanbieterinnen, deren Umsatz sich auf unter fünf Millionen Franken pro Jahr beläuft, sind von der Abgabe ausgenommen. Bisher war es nicht notwendig, auf diese Finanzierungsmöglichkeit zurückzugreifen.

2.5 Die bisherigen Vergaben der Grundversorgungskonzession

Die erste Grundversorgungskonzession nach der Marktliberalisierung wurde für eine Dauer von fünf Jahren, vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2002, aufgrund der Übergangsbestimmungen des FMG automatisch an Swisscom vergeben. Danach wurde erstmals eine öffentliche Ausschreibung or- ganisiert. Dabei wurde die Konzession für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember

5 Die minimale Übertragungsrate für das Herunterladen von Daten wurde per 1. März 2012 von 600

auf 1000 kbit/s erhöht und die Preisobergrenze exkl. MWST von Fr. 69 auf Fr. 55 pro Monat gesenkt. In einem zweiten Schritt hat der Bundesrat per 1. Januar 2015 die minimale Übertragungsrate für das Herunterladen von Daten von 1000 kbit/s auf 2000 kbit/s und jene für das Hochladen von 100 kbit/s auf 200 kbit/s erhöht.

6 Gemäss FMG liegt es im Ermessen der ComCom, gegebenenfalls auch mehrere Grundversorgungs-

konzessionen zu erteilen.

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2007 erneut Swisscom erteilt. Schliesslich hat die ComCom im Juni 2007 Swisscom für zehn Jahre, vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2017, als Grundversorgungskonzessionärin bestimmt. Swisscom war bei beiden öffentlichen Ausschreibungen jeweils die einzige Bewerberin.

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3 Umfang der zukünftigen Grundversorgungspflicht

3.1 Einleitung

Bei der Grundversorgung handelt es sich angesichts des oben aufgeführten Wandelbarkeitsgrundsat- zes (Kapitel 2.2) nicht um ein starres Gebilde. So muss im Rahmen der in Art. 16 Abs. 3 aufgeführten periodischen Anpassung des Grundversorgungsinhalts an die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bedürfnisse und an den Stand der Technik nicht nur geprüft werden, ob sich neue Dienste für eine Aufnahme in die Grundversorgung anbieten, sondern auch, ob die aktuellen Dienste der Grundversor- gung weitergeführt werden sollen. Mittlerweile entsprechen nämlich nicht mehr alle Dienste zwingend den aktuellen Bedürfnissen.

Für die Festlegung des Umfangs der künftigen Grundversorgung werden zwei unterschiedliche Analy- sen durchgeführt. In der ersten wird untersucht, ob die aktuellen Dienste weiterhin Teil der Grundver- sorgung sein sollen, während die zweite Analyse dazu dient, die Aufnahme potenzieller neuer Dienste zu prüfen.

3.1.1 Weiterführung oder Streichung bestehender Leistungen: Vorgehensweise

Alle Dienste der aktuellen Grundversorgung wurden gemäss im Voraus festgelegter Ausschlusskrite- rien analysiert. Ist eine Mehrheit der Kriterien für einen bestimmten Dienst erfüllt, spricht dies für des- sen Entfernung aus der Grundversorgung. Sind hingegen nur wenige Kriterien erfüllt, sollte der Dienst weiterhin Bestandteil der Grundversorgung sein. In Tabelle 1 7 werden die in der Analyse angewandten Ausschlusskriterien ausgeführt.

Tabelle 1: Ausschlusskriterien Kriterien Beschreibung/Schwellenwert8 Verzichtbarkeit und feh- Ein Dienst ist verzichtbar und nicht mehr schutzwürdig, falls kein echtes lende Schutzwürdigkeit soziales und wirtschaftliches Bedürfnis aus der Sicht des Staates mehr des Dienstes besteht. In anderen Worten ist die Dienstleistung nicht mehr unbedingt notwendig, damit die Bevölkerung am wirtschaftlichen und sozialen Le- ben des Landes teilnehmen kann. Der Staat hat folglich kein übergeord- netes Interesse mehr, dass dieser Dienst für alle verfügbar bleiben muss. Der Dienst kann aus der Grundversorgung ausgeschlossen wer- den. Ungenügende Markt- Nutzt nur noch eine Minderheit der Konsumentinnen und Konsumenten durchdringung einen Dienst, kann er aus der Grundversorgung genommen werden. Da- mit kann gewährleistet werden, dass Dienste nicht länger in der Grund- versorgung verbleiben, als sie tatsächlich nachgefragt werden. Hier ge- langt ein Schwellenwert von 20% der potenziellen Nutzerinnen und Nut- zer zur Anwendung. Liegt die Nutzung unter diesem Wert, ist die Durch- dringung ungenügend, und der Dienst kann ausgeschlossen werden. Vorhandensein von Ist für einen Dienst ein alternatives Angebot vorhanden und spielt auch Wettbewerb der Wettbewerb vollständig und nachhaltig, dann ist ein Angebot im Rahmen der Grundversorgung überflüssig. Der Dienst darf in diesem Falle aus der Grundversorgung genommen werden.

7 Die gleichen Kriterien wurden bereits früher in ähnlichen Analysen angewandt.

8 Ein Schwellenwert bezeichnet den prozentualen Anteil der Konsumentinnen und Konsumenten, die

einen Dienst nutzen. Liegt der Nutzungswert über dem Schwellenwert der Aufnahme, ist dieses Auf- nahmekriterium erfüllt. Kommt er beim Ausschlusskriterium tiefer zu liegen, ist das Kriterium nicht er- füllt.

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Vorhandensein von Al- Sind alternative Dienste verfügbar, die mehr oder weniger das gleiche ternativen Bedürfnis wie der zu analysierende Dienst erfüllen (Substitute), dann rechtfertigt sich der Ausschluss dieses Dienstes aus der Grundversor- gung. Keine Technologieneu- Ein Dienst der Grundversorgung sollte technologieneutral sein, um die tralität technologische Entwicklung und die darauf basierende Produktentwick- lung nicht zu behindern. Ist der Dienst nicht technologieneutral, rechtfer- tigt sich dessen Streichung aus der Grundversorgungspflicht.

3.1.2 Aufnahme von neuen Diensten: Vorgehensweise

Das Evaluationsverfahren zur Aufnahme neuer Dienste in die Grundversorgung ist demjenigen der Streichung von Diensten aus der Grundversorgung sehr ähnlich. Wie bei früheren Verfahren wurde basierend auf technologischen, marktwirtschaftlichen und gesellschaftlichen Aspekten eine Liste mit potenziellen Aufnahmekandidaten erstellt. Als einziger Dienst wurde dabei ein Vermittlungsdienst in Gebärdensprache über Videotelefonie für Hörbehinderte identifiziert. Dieser wurde mit einer Reihe von Aufnahmekriterien abgeglichen.

Der Grossteil der Kriterien ist aus der Ausschlussanalyse bekannt. Die Kriterien dienen hier jedoch der Beurteilung einer Aufnahme, weshalb zum Teil andere Schwellenwerte gelten. Zusätzlich zu den be- kannten Kriterien werden bei der Aufnahmeanalyse der Grad der Verfügbarkeit sowie die Tragbarkeit der Kosten im Falle einer allfälligen Aufnahme des Dienstes in die Grundversorgung und klar erkenn- bare soziale Vorteile untersucht. Ist eine Mehrheit der Kriterien erfüllt, spricht dies für eine Aufnahme des Dienstes in die Grundversorgung. Nachstehende Tabelle gibt einen Überblick über die verwende- ten Aufnahmekriterien9.

Tabelle 2: Aufnahmekriterien Kriterien Beschreibung/Schwellenwert Schutzwürdigkeit und Un- Damit dieses Kriterium erfüllt ist, wird vorausgesetzt, dass der Dienst verzichtbarkeit des Dienstes für eine Mehrheit der Bevölkerung eindeutig unverzichtbar und daher schutzwürdig ist. Der Staat hat dabei ein Interesse, dass die Konsu- mentinnen und Konsumenten dank dieses Dienstes am gesellschaftli- chen und wirtschaftlichen Leben teilhaben können. Damit soll insbe- sondere auch verhindert werden, dass schwächere Mitglieder der Ge- sellschaft oder unrentable Kunden (z. B. in Randregionen) von essen- ziellen Leistungen ausgeschlossen werden können. Hohe Marktdurchdringung Soll ein Dienst in die Grundversorgung aufgenommen werden, muss er bereits eine hohe Marktdurchdringung aufweisen. Die Mehrheit der Konsumentinnen und Konsumenten, die potenziell Zugang zum Dienst haben, müssen den Dienst denn auch tatsächlich nutzen. Der Schwel- lenwert wird hier auf 60% gesetzt. Breite Verfügbarkeit Es reicht nicht, dass ein Dienst rege konsumiert wird. Umso mehr ist auch erforderlich, dass er für eine klare Mehrheit der Benutzerinnen und Benutzer überhaupt verfügbar ist. Der Schwellenwert liegt hier bei 70% der Abonnentinnen und Abonnenten. Erträgliche Kosten Die Finanzierung des Grundversorgungsdienstes stützt sich auf das Prinzip der Quersubventionierung ab: Eine Mehrheit der Benutzerin- nen und Benutzer bezahlt für eine Minderheit, damit diese den Dienst ebenfalls zu erschwinglichen Preisen beziehen kann. Die Kosten zur Bereitstellung des Dienstes sollten aber innerhalb erträglicher Grenzen

9 Auch hier wurden die gleichen Kriterien wie bei früheren Verfahren angewandt.

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gehalten werden, damit auch keine negativen volkswirtschaftlichen Auswirkungen zu befürchten sind. Klare soziale Vorteile Die Aufnahme eines Dienstes in die Grundversorgung muss der Ge- sellschaft klar identifizierbare soziale Vorteile bringen. Insbesondere müssen die sozialen Vorteile, soweit sie sich denn überhaupt quantifi- zieren lassen, den erwarteten Kosten einer Aufnahme gegenüberge- stellt werden. Fehlender Wettbewerb auf Der Wettbewerb sorgt dafür, dass sich die Preise an den Kosten orien- der Angebotsseite tieren und dass die Angebote den Bedürfnissen der Benutzerinnen und Benutzer entsprechen. Umgekehrt garantiert aber auch der Wett- bewerb nicht immer, dass niemand von der Benutzung eines bestimm- ten Dienstes ausgeschlossen wird. Die Grundversorgung als Instru- ment der Sozialpolitik setzt in diesem Zusammenhang besonderes Gewicht auf ein möglichst gleiches Grundangebot für alle. Steht den Konsumentinnen und Konsumenten also nur eine Anbieterin zur Verfü- gung, dann kann die Aufnahme des Dienstes in die Grundversorgung gerechtfertigt sein. Fehlende Alternativen Dieses Kriterium untersucht die Verfügbarkeit alternativer Dienste (Substitute). Insbesondere werden hier die verschiedenen technologi- schen Möglichkeiten berücksichtigt, die den Konsumentinnen und Konsumenten den Zugriff auf einen bestimmten Dienst ermöglichen (intermodaler Wettbewerb). Gibt es für einen Dienst kein Substitut, ist das Kriterium erfüllt. Technologieneutralität Ein Dienst der Grundversorgung sollte technologieneutral sein, um die technologische Entwicklung und die darauf basierende Produktent- wicklung nicht zu behindern. Ist er technologieneutral, gilt das Aufnah- mekriterium als erfüllt.

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3.2 Analyse bestehender Dienste gemäss Ausschlusskriterien

3.2.1 Öffentlicher Telefondienst (Art. 15, Abs. 1, Bst. a FDV)

3.2.1.1 Dienstbeschreibung

Der öffentliche Telefondienst bietet im Rahmen der Grundversorgung die Möglichkeit, in Echtzeit über Sprachendgeräte Telefongespräche zwischen zwei Personen zu führen, von denen sich eine auch im Ausland befinden kann. Der Telefondienst ist öffentlich, wenn er allen potenziellen Benutzerinnen und Benutzern zur Verfügung steht. «In Echtzeit» bedeutet, dass die Sprachübertragung in beide Richtun- gen gleichzeitig und ohne nennenswerte zeitliche Verzögerungen stattfindet.

3.2.1.2 Analyse gemäss Ausschlusskriterien

Der öffentliche Telefondienst ist eindeutig schützenswert, da das Telefonieren nach wie vor die Grund- lage der zwischenmenschlichen Kommunikation darstellt. Auf einen solchen Dienst zu verzichten steht damit ausser Frage.

Der Dienst weist nach wie vor eine hohe Marktdurchdringung auf. So existierten am 31. Dezember 2012 4'537'219 Kundenverträge bei Fernmeldedienstanbieterinnen (FDA) für den Zugang zum Dienst der Echtzeit-Sprachübertragung über das Festnetz. Die Anzahl Kundinnen und Kunden für die Sprachübertragung über Mobilfunknetze belief sich auf 10'561'07510. Es kann also davon ausgegan- gen werden, dass in der Schweiz alle Erwachsenen über einen Zugang zu einem privaten Telefon ver- fügen.

Der Wettbewerb spielt. Die Konsumenten haben für die Nutzung des Dienstes die Wahl zwischen ver- schiedenen Anbieterinnen. Diese greifen dabei auf verschiedene Technologien zurück (Festnetz ba- sierend auf Kupfer, Glasfaser und Kabel, Mobilfunknetze). Ende 2012 waren 99 Festnetzbetreiberin- nen auf dem Schweizer Markt aktiv11.

Es gibt keine echte moderne Alternative zum öffentlichen Telefondienst in Echtzeit. Eine mögliche Al- ternative ist natürlich die Videotelefonie, wobei es sich jedoch nicht wirklich um ein Substitut handelt, da die Videotelefonie auf der gleichen Technologie beruht wie die Sprachübertragung.

Die Sprachübertragung in Echtzeit über Sprachendgeräte ist eindeutig technologieneutral. Die Tele- fongespräche werden in Zukunft jedoch nicht mehr über das analoge Telefonnetz geführt, sondern di- gital, mittels Internetprotokoll. Diese Entwicklung ändert jedoch nichts an der Einschätzung des Diens- tes vor dem Hintergrund dieses Kriteriums.

3.2.1.3 Schlussfolgerungen

In Bezug auf den Dienst herrscht zwar eine grosse Konkurrenz auf der Angebotsseite, dennoch sollte er nicht aus der Grundversorgung entfernt werden. Mehrere Kriterien sprechen nämlich dafür, den Dienst beizubehalten: Es handelt sich eindeutig um einen schützenswerten Dienst, den die Konsu- mentinnen und Konsumenten rege nutzen, und es existieren keine geeigneten Alternativen. Zudem ist der Dienst technologieneutral.

10 Quelle: OFCOM, Amtliche Fernmeldestatistik 2012, 31. März 2014, Tabellen SF1A, S. 21 und SM2,

S. 37.

11 Quelle: OFCOM, Amtliche Fernmeldestatistik 2012, 31. März 2014, Tabelle I2, S. 15.

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3.2.2 Öffentlicher Telefondienst mit mehreren Nummern (ersetzt Art. 16, Abs. 2, Bst. b FDV)

3.2.2.1 Dienstbeschreibung

Heute kann man mit einem ISDN-Anschluss (Integrated Services Digital Network) bis zu drei Num- mern verwenden. Die fortschreitende Technologie (Migration zu IP) führt dazu, dass die ISDN-An- schlüsse verschwinden werden. Es ist jedoch wünschenswert, dass die Benutzerinnen und Benutzer weiterhin die Möglichkeit haben, über mehrere Nummern zu verfügen. In Zukunft können zusätzlich zur automatisch zugewiesenen Rufnummer zwei weitere Nummern ausgewählt und bis zu zwei Tele- fonverbindungen gleichzeitig aufgebaut werden.

3.2.2.2 Analyse gemäss Ausschlusskriterien

Der Dienst wird zwar von einem Grossteil der Kleinunternehmen geschätzt und genutzt, ist jedoch nicht schützenswert, da er nicht durch einen Grossteil der Bevölkerung als unentbehrlich betrachtet wird.

Am 31.12.2012 waren 589'096 Basis- und 13'140 Primäranschlüsse ans ISDN-Netz registriert12. Diese Zahlen sind seit 2004 ständig rückläufig. Ende 2014 betrug der Anteil der ISDN-Anschlüsse mit meh- reren Verbindungen 12% der gesamten Festnetzanschlüsse (Privat- und Geschäftskunden). Dabei beläuft sich der Anteil der ISDN-Anschlüsse bei den Privatkunden auf 7%, während bei den Ge- schäftskunden rund 32% der Kundinnen und Kunden einen oder mehrere ISDN-Anschlüsse verwen- den13. Die Markdurchdringung des Diensts ist somit nicht besonders hoch.

Anschlüsse mit mehreren Nummern sind bei den meisten Anbieterinnen erhältlich. Dies gilt sowohl für den historischen Anbieter, wie für die Anbieterinnen der Entbündelung des Teilnehmeranschlusses und die Kabelnetzbetreiberinnen. Der Wettbewerb auf der Angebotsseite des Dienstes spielt, insbe- sondere wenn man die Anbieterinnen berücksichtigt, die bereits die Übertragung über das Internet- Protokoll nutzen. Darüber hinaus ist der Dienst für einen Grossteil seiner potenziellen Benutzerinnen und Benutzer leicht zugänglich.

Es gibt keine echte Alternative zum Dienst. Es ist zwar durchaus vorstellbar, dass jemand über meh- rere Mobilfunkanschlüsse verfügt, um über verschiedene Nummern erreichbar zu sein. Dies hätte je- doch eine zu hohe Anzahl Mobilverträge und somit zu hohe Kosten zur Folge.

Da man über mehrere Nummern verfügen kann, ist das Kriterium der Technologieneutralität nicht er- füllt. So existiert der Dienst zwar für die Festnetzanschlüsse, nicht aber für die Mobilfunknetze (eine Nummer pro SIM-Karte).

3.2.2.3 Schlussfolgerungen

Die Verfügbarkeit eines Telefondienstes mit mehreren Nummern ist für einen Grossteil der Bevölke- rung nicht unentbehrlich, wird jedoch von den kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sehr ge- schätzt. Der Dienst weist eine relativ niedrige Marktdurchdringung auf und es sind verschiedene, leicht zugängliche Angebote auf dem Markt vorhanden. Dies setzt jedoch einen Festnetzanschluss voraus. Es gibt keine echten Alternativen und die Technologieneutralität ist nicht gegeben. Aus der Analyse gemäss Ausschlusskriterien geht hervor, dass die Mehrheit der Kriterien gegen eine Weiterführung des Dienstes in der Grundversorgung spricht. Gegen die Entfernung des Diensts aus der Grundver- sorgung spricht hingegen, dass der Dienst von einer gewissen Anzahl KMU, die das Rückgrat der Schweizer Wirtschaft bilden, geschätzt und genutzt wird.

12 Quelle: OFCOM, Amtliche Fernmeldestatistik 2012, 31. März 2014, Tabelle IF1, S. 17.

13 Quelle: Am 19.2.2015 von Swisscom bekanntgegebene Zahlen.

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3.2.3 Telefaxverbindungen (Art. 15, Abs. 1, Bst. a, FDV)

3.2.3.1 Dienstbeschreibung

Die Telefaxverbindung ist ein Dienst, der auf der Sprachtelefonie basiert und das Fernkopieren von Dokumenten über das Telefonnetz ermöglicht. Eine Faxverbindung funktioniert über die meisten Sprachtelefonanschlüsse, solange die Qualität des Sprachkanals ausreicht.

3.2.3.2 Analyse gemäss Ausschlusskriterien

Mittlerweile sind die Telefaxverbindungen kein schützenswerter Dienst mehr. Niemand kann mehr be- haupten, vom sozialen und wirtschaftlichen Leben ausgeschlossen zu sein, weil er oder sie kein Fax- gerät mehr verwenden kann.

Die Marktdurchdringung lässt sich schlecht beurteilen, da keine verlässlichen Zahlen über die Nutzung des Dienstes vorliegen. Gemäss einer von Swisscom durchgeführten Studie nutzen etwa 6 % der Pri- vatkunden14 den Dienst, davon 5 bis 10 % regelmässig. Die Umfrage ist dabei aus zwei Gründen nicht repräsentativ. Erstens verfügt Swisscom über eine zweite Kundengruppe, die Geschäftskunden wie kleine Hotels oder kleine und mittlere Unternehmen, die als potenzielle Telefax-Benutzerinnen und - Benutzer in Frage kommen. Und zweitens kann der Dienst auch von anderen Ferndienstanbieterinnen gewährleistet werden. Aus der Studie lässt sich jedoch erahnen, dass die Marktdurchdringung deutlich unter dem im Voraus für das entsprechende Ausschlusskriterium festgelegten Grenzwert von 20 % liegt. Bereits bei der Festlegung des Inhalts der laufenden Grundversorgungskonzession im Jahr 2006 lag die Marktdurchdringung übrigens unter dem Grenzwert, jedoch weit weniger deutlich.

Im Grunde kann heute mit jedem Festnetz-Telefonanschluss mit der erforderlichen Qualität auch ein Faxgerät verwendet werden. Die Übertragung der Telefaxverbindung verfügt über eine hohe Zuverläs- sigkeit, da die Übertragungsrate von der Qualität der jeweiligen Sprachübertragung abhängig ist. An- gesichts dessen kann davon ausgegangen werden, dass der Wettbewerb spielt, auch wenn keine ge- nauen Zahlen vorliegen.

Es existieren Substitutionsmöglichkeiten, da man alle in elektronischer Form vorliegenden Dokument- typen per E-Mail versenden kann. Die Telefaxverbindung kann also durch einen E-Mail-Dienst ersetzt werden. Heute liegen die meisten Dokumente in elektronischer Form vor. Ansonsten besteht die Mög- lichkeit, die in Papierform vorliegenden Dokumente zu scannen und danach per E-Mail zu versenden.

Aktuell können Dokumente per Telefax über jeden Telefonanschluss versandt werden, auch wenn die Qualität dabei variiert. Bis vor Kurzem ging man somit davon aus, dass die Technologieneutralität ge- geben sei. Berücksichtigt man aber, dass der Dienst hauptsächlich auf Sprachkanälen angeboten wird, die auf der TDM-Technologie (Time-division Multiplexing) basieren, wird die angenommene Technologieneutralität angesichts der technologischen Entwicklung vollkommen in Frage gestellt. So baut Swisscom die traditionellen Telekommunikationsnetze bis Ende 2017 auf All-IP um. Diese Ent- wicklung ist auch international zu beobachten. Die TDM-Technologie wird somit verschwinden, was auch Auswirkungen auf das Angebot von Telefaxverbindungen haben wird.

14 Swisscom unterscheidet zwischen Privatpersonen (d. h. Privatkunden) und Unternehmen (d. h. Ge-

schäftskunden).

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3.2.3.3 Schlussfolgerungen

Die fehlende Schutzwürdigkeit des Dienstes, seine immer seltenere Nutzung, die verschiedenen ver- fügbaren Angebote sowie die vorhandenen Alternativen sprechen allesamt für eine Entfernung der Te- lefaxverbindungen aus der Grundversorgung. Das absehbare Verschwinden der TDM-Technologie dürfte allfällige letzte Zweifel vollständig ausräumen.

3.2.4 Sperren abgehender Verbindungen (Zusatzdienst gem. Art. 15 Abs. 1 Bst. b FDV)

3.2.4.1 Dienstbeschreibung

Der Zusatzdienst „Sperren abgehender Verbindungen“ verhindert, dass von einem Festnetzanschluss aus kostenpflichtige Telefonnummern (unter anderem Mehrwertdienste) angerufen werden können. Die Grundversorgungskonzessionärin muss die Möglichkeit bieten, alle abgehenden Verbindungen permanent zu sperren. Aufgrund der zusätzlich für alle Anbieterinnen statuierten Pflicht gem. Art. 40 FDV, wird dieser Zusatzdienst üblicherweise in Form verschiedener Sperrsets angeboten:

 Alle abgehenden Verbindungen sperren (betrifft nur die Grundversorgungskonzessio- närin, Art. 19 FDV);  Sperren abgehender Verbindungen zu allen Mehrwertdienstnummern des Typs 090x (Art. 40 Abs. 1 FDV);  Sperren abgehender Verbindungen zu den für erotische oder pornographische In- halte reservierte Nummern des Typs 0906 (Art. 40 Abs. 1 FDV);  etc.

3.2.4.2 Analyse gemäss Kriterien

Der Dienst stammt aus der Zeit vor der Einführung von kostenpflichtigen Mehrwertdiensten und hiess ursprünglich „Kassensperre“. Er diente dazu, zahlungssäumigen Konsumentinnen und Konsumenten die Kommunikationsfähigkeit zu erhalten, indem sie keine kostenpflichtigen Anrufe mehr tätigen konn- ten, aber dennoch für eingehende Anrufe erreichbar blieben. Das soziale Bedürfnis dieses Dienstes besteht nicht mehr.

Über die Benutzung dieses Zusatzdienstes gibt es keine Zahlen in der Fernmeldestatistik. Laut Swisscom wird dieser Dienst heute nur noch von einer sehr geringen Anzahl Anschlusskunden ge- nutzt (ca. 0.5%, Tendenz abnehmend).

Mit der Umstellung auf IP-Technologie wird auch die Erbringung von Zusatzdiensten grundsätzlich umgestellt. Zusatzdienste werden nicht mehr im TDM-Netz zusammen mit dem Netzanschluss konfi- guriert, sondern technologieneutral an zentraler Stelle beim VoIP (Voice over IP)-Server des Dienstan- bieters. Durch diese Verlagerung der Funktion auf die Dienstebene spielt auch der Wettbewerb voll- ständig und nachhaltig, weil alle Anbieterinnen jedes Sperrset einrichten können. Eine Pflicht für die Erbringung bestimmter Zusatzdienste für einzelne Anbieter ist nicht mehr notwendig.

Kundinnen und Kunden ohne Festnetzanschluss können ohne Guthaben über Mobilfunk Prepaid-SIM- Karten Anrufe auf gebührenfreie Nummern und Notrufe15 tätigen und bleiben auch für eingehende An- rufe erreichbar. Unbezahlte Rechnungen führen zwangsläufig zu einer Abschaltung des Grundversor- gungsanschlusses einschliesslich aller Dienste. Für ursprüngliche Schutzwirkung des Dienstes gibt es genügend Alternativen. Die am häufigsten beanspruchten Sperrsets werden über die allgemeinen

15 SR 784.101.113/1.3 Leitweglenkung und Standortidentifikation der Notrufe, § 2.3.2.

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Pflichten im Art. 40 FDV sichergestellt. Die Benutzung der Dienste gemäss Art. 40 FDV ist aus der Fernmeldestatistik 201216 ersichtlich.

Die einzige Differenz zwischen dem Dienst gemäss Art. 19 FDV und Art. 40 FDV besteht noch darin, dass die Grundversorgungskonzessionärin sämtliche zahlungspflichtigen Anrufe sperren muss. Not- rufe über Kurznummern sind davon nicht betroffen. Diese Funktion kann z.B. bei Apparaten an öffent- lich zugänglichen Orten (Lift) durchaus nützlich sein. Falls aufgrund dieses Bedürfnisses weiterhin eine Schutzwürdigkeit des Dienstes erwägt wird, könnte die Pflicht zur Sperrung aller Verbindungen für alle Anbieterinnen generalisiert werden.

3.2.4.3 Schlussfolgerung

Es wird empfohlen den Dienst „Sperren abgehender Verbindungen“ aus der Grundversorgung zu ent- fernen. Für den Dienst gibt es kein soziales und wirtschaftliches Bedürfnis mehr und nur eine Minder- heit benutzt ihn noch. Durch die Umstellung auf All IP kann in Zukunft jeder Anbieter Sperrsets ein- richten, der Wettbewerb ist somit gegeben. Alternativ kann ein Prepaid Mobiltelefone ohne Guthaben genutzt werden. Bis anhin wurde der Dienst auf der TDM Technologie erbracht, welche als nicht Tech- nologieneutral gilt. Die Ausschusskriterien sind somit allgemein erfüllt.

3.2.5 Zugang zu Notrufdiensten (Art. 15 Abs. 1 Bst. c FDV)

Im Rahmen der Grundversorgung soll sichergestellt werden, dass von jedem Grundversorgungsan- schluss aus der Zugang zu den Notrufdiensten (Nummern 112, 117, 118, 143, 144, 147) gewährleistet wird.

Dass der Zugang zu den genannten Notrufnummern garantiert werden muss, ist unbestritten. Da je- doch diese Pflicht bereits heute für sämtliche Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes vorgese- hen ist (vgl. Art. 27ff FDV) und nicht nur für die Grundversorgungskonzessionärin Geltung hat, macht es Sinn, diese formelle Doppelspurigkeit zu bereinigen. Entsprechend soll die Pflicht aus der Grund- versorgung gestrichen werden und weiterhin als generelle Pflicht für alle Anbieterinnen des öffentli- chen Telefondienstes erhalten bleiben.

Unabhängig dieser Streichung wird die Grundversorgungskonzessionärin weiterhin verpflichtet sein, in Zusammenarbeit mit den anderen Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes und zu Gunsten der Alarmzentralen einen Dienst zur Standortidentifikation aller Kundinnen und Kunden von Diensten der Grundversorgung zu betreiben (vgl. Art. 29 Abs. 2 FDV).

3.2.6 Zugang zum Internet (Datenübertragungsdienst gem. Art. 15 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. c FDV)

3.2.6.1 Dienstbeschreibung

Der Dienst „Zugang zum Internet“ ermöglicht den Kundinnen und Kunden die Datenübertragung über den Breitbandanschluss ins Internet mit einem oder mehreren Endgeräten (PC, Tablets, Smartpho- nes, etc.). Dafür wird von der Grundversorgungskonzessionärin über den Breitbandanschluss den Kundinnen oder Kunden eine IP Adresse und eine minimale Bandbreite zur Verfügung gestellt. Mit der minimalen Bandbreite wird sichergestellt, dass die Kundinnen und Kunden über das Internet angebo- tenen Dienste (z.B. Email, VoIP, Web-Browsing, Social Medias, Youtube, Cloud) nutzen können.

16 Quelle: BAKOM, Offizielle Fernmeldestatistik 2012, 31. März 2014, Tabelle SF1B, S. 27.

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3.2.6.2 Analyse gemäss Kriterien

Für die Bevölkerung und die Wirtschaft ist der Dienst ein starkes Bedürfnis und unverzichtbar. Benut- zer nutzen die Informationssuche, vernetzen sich und tauschen Daten aus. Die Unternehmen bieten ihre Dienste online an und die Geschäftsstellen sind untereinander vernetzt.

Die Mehrheit der Bevölkerung nutzt bereits den „Zugang zum Internet“. In der Fernmeldestatistik 201217 wird die Verbreitung des Breitband-Internetanschluss, unter den Internet-Endkunden mit 99% ausgewiesen. Dies zeigt klar das Bedürfnis der Bevölkerung Internet nicht nur für die Informationssu- che und E-Mails zu nutzen, sondern vermehrt für weitere über IP erbrachte Dienste. Auch für Unter- nehmen sind das Internet und die damit verbunden Dienste unverzichtbar und Bestandteil eines er- folgreichen Geschäftsmodells.

Für den Dienst gibt es Wettbewerb. In dicht besiedelten Gebieten kann der Kunde oft aus verschiede- nen Anbietern auswählen. In wenig besiedelten Gebieten jedoch, ist die Wettbewerbssituation meist beschränkt oder gar nicht vorhanden.

Durch den „Mobilen Internet Zugang“ über 3G/4G oder Satellit, gibt es bereits heute Alternativen zum Internetzugang über den Breitbandanschluss, jedoch ist die Abdeckung sehr heterogen. Zudem sind auch die Preise des Internetzuganges via 3G/4G oder Satellit höher, als die Preisobergrenzen, die im Rahmen der Grundversorgung vorgesehen sind. Eine Alternative zum Internet gibt es aber auf abseh- bare Zeit nicht.

Die Technologie um den „Zugang zum Internet“ zu ermöglichen gilt als neutral, da diese auf IP basiert.

3.2.6.3 Schlussfolgerung

Der Dienst „Zugang zum Internet“ ist beizubehalten und von der Technologie des Anschlusses zu ent- koppeln. Die Analyse anhand der Ausschlusskriterien liefert ein klares Bild. Die Markdurchdringung ist sehr hoch, für die Bevölkerung ist der „Zugang zum Internet“ ein sehr grosses Bedürfnis und für die Wirtschaft unverzichtbar. Es besteht zwar Wettbewerb mit dem „Mobilen Internet Zugang“, jedoch ist die Abdeckung nicht genügend und der Preis ist höher. Eine Alternative zum Internet gibt es auf ab- sehbare Zeit nicht und der Dienst gilt als Technologieneutral da er auf IP-Technologie basiert.

3.2.7 Datenübertragung über Schmalband (Art. 15 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. a und b FDV)

3.2.7.1 Dienstbeschreibung

Die Datenübertragung über Schmalband ermöglicht den Zugang zum Internet über den Sprachkanal des konventionellen Telefonnetzes (TDM-Netz). Der Zugang ins Internet erfolgt über ein Wählmodem (Dial-up). Dieses wählt zuerst eine Zugangsnummer im Telefonnetz und stellt dann über den Sprach- kanal eine schmalbandige Datenverbindung (üblicherweise 9.6 - 56 kbit/s) für ein Datenendgerät (PC) bereit.

3.2.7.2 Analyse gemäss Kriterien

Die Dial-Up-Internetverbindung wurde um die Jahrtausendwende noch rege genutzt. Seitdem der Zu- gang ins Internet über andere, breitbandfähige Zugangstechnologien18 bereitgestellt wird, entspricht dieser Dienst keinem Kundenbedürfnis mehr.

17 Quelle: BAKOM, Offizielle Fernmeldestatistik 2012, 31. März 2014, Tabelle SF7A S. 31.

18 Quelle: BAKOM, Offizielle Fernmeldestatistik 2012, 31. März 2014, Tabelle SF8, S. 32.

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Die Fernmeldestatistik 2012 über die Einteilung der Kundenverträge für den Internetzugang nach Art der Anschlüsse19, zeigt zwischen 2003 und 2012 eine klare Verlagerung von den Schmalbandan- schlüssen (PSTN und ISDN) hin zu den Breitbandanschlüssen (Kabelmodem und DSL). Diese Ten- denz hat sich in den letzten zwei Jahren weiter fortgesetzt. Auch die Zahlen der Swisscom zur Fern- meldestatistik 2013 bestätigen mit nur noch 7’640 Nutzern diesen Trend.

Andere Anbieter haben den Dial-up Zugang zum Internet bereits vollständig eingestellt, was die margi- nale Marktdurchdringung dieses Dienstes bestätigt. Breitbandanschlüsse jeglicher Art haben den Dienst vollständig, flächendeckend und nachhaltig substituierbar gemacht. Selbst die kleinsten Mobil- funkangebote schliessen den Zugang zum Internet im Abonnementspreis mit ein und bieten bereits heute weit bessere und günstigere Alternativen an.

Weil es keine neue Nachfrage nach diesem Dienst mehr gibt, stellt sich die Frage nach dem Wettbe- werb kaum. Der Dial-up Dienst ist nicht mehr technologieneutral, denn er beansprucht - gleich wie der Telefax Dienst - einen Sprachkanal basierend auf TDM-Technologie.

Sprachverbindungen werden bis Ende 2017 vollständig auf VoIP-Technologie migriert, VoIP eignet sich nur eingeschränkt für Datenverbindungen via Modem. Noch vorhandene Modem-zu-Modem Ver- bindungen können sehr einfach auf alternative Netzzugangstechnologien, entweder über Festnetz o- der Mobilfunk, umgestellt werden. Es ist sehr wahrscheinlich, dass nach Aufhebung der Pflicht ab Ende 2017 dieser Dienst vollständig eingestellt wird. Die dann noch überbleibenden Kunden müssen aktiv auf andere Lösungen migriert werden.

3.2.7.3 Schlussfolgerung

Der Dienst ist nicht mehr schutzwürdig, die Nachfrage nach dem Schmalband-Internet-Zugang über das Telefonnetz ist fast vollständig eingebrochen. Andere Anbieter haben den Dienst wegen der gerin- gen Marktdurchdringung und der vollständigen Substitutionsmöglichkeiten bereits eingestellt. Die Technologieneutralität ist wegen der Umstellung auf VoIP nicht mehr erfüllt. Eine Angebotspflicht für diesen Dienst ist aufgrund aller Kriterien nicht mehr gerechtfertigt. Die Datenübertragung über Schmalband via Dial-up kann aus dem Dienstekatalog der Grundversorgung gestrichen werden.

3.2.8 Öffentliche Sprechstellen (Art. 15, Abs. 1, Bst. e FDV)

3.2.8.1 Dienstbeschreibung

Eine öffentliche Sprechstelle ist eine an einem bestimmten Ort der breiten Öffentlichkeit zur Verfügung gestellte Telekommunikationsinstallation für das Führen kostenpflichtiger Telefongespräche. Ende 2012 gab es in der Schweiz gemäss den jüngsten offiziellen Daten 5678 öffentliche Publifone20. Bei den öffentlichen Publifonen muss jedoch unterschieden werden zwischen Installationen, die von einer Anbieterin ohne Verpflichtung zur Verfügung gestellt werden, weil diese darin eine rentable Aktivität sieht, und Installationen, die aufgrund der Verpflichtungen in der Grundversorgungskonzession betrie- ben werden müssen.

19 Quelle: BAKOM, Offizielle Fernmeldestatistik 2012, 31. März 2014, Tabelle SF7A, S. 31.

20 Quelle: OFCOM, Amtliche Fernmeldestatistik 2012, 31. März 2014, Tabelle IF3, S. 19. In Tabelle

IF3 wird zwischen öffentlichen und privaten Publifonen unterschieden. Öffentliche Publifone sind von der jeweiligen FDA verwaltete Telefonkabinen an öffentlichen Standorten. Private Publifone sind an privaten, der Öffentlichkeit zugänglichen Standorten installiert und werden durch die FDA oder die Be- sitzer (z. B. Restaurants, Hotels usw.) verwaltet.

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Am 15. Dezember 2014 gab es in der Schweiz 3105 im Rahmen der Grundversorgungskonzession betriebene öffentliche Publifone21. Gemäss FDV müssen diese rund um die Uhr für das Führen von ein- und abgehenden nationalen Telefongesprächen in Echtzeit, das Führen von abgehenden interna- tionalen Telefongesprächen in Echtzeit und den Zugang zu den Notrufdiensten und Einträgen in den Kundenverzeichnissen aller Anbieterinnen von Diensten der Grundversorgung in der Schweiz bereit- gestellt werden. Zudem müssen sie auch für Menschen mit Behinderungen zugänglich sein. Grund- sätzlich hat jede politische Gemeinde Anspruch auf mindestens eine öffentliche Sprechstelle. Ende

2014 haben jedoch 880 Gemeinden auf dieses Anrecht verzichtet 22.

3.2.8.2 Analyse gemäss Ausschlusskriterien

Ist es nach wie vor so entscheidend für Gesellschaft und Wirtschaft, Zugang zu einer öffentlichen Sprechstelle zu haben, dass der Dienst vom Staat garantiert werden muss? Eine Mehrheit der Schweizer Bevölkerung würde diese Frage vermutlich mit Nein beantworten. Das bedeutet in keiner Weise, dass bestimmte Personen – etwa Migranten, die über keinen Telefonanschluss verfügen, oder Touristen, die keine böse Überraschung erleben möchten – nicht nach wie vor regelmässig oder gele- gentlich ein Publifon benötigen. Das sind jedoch äusserst seltene Ausnahmefälle, die einen Eingriff des Staates nicht rechtfertigen. Zudem würde eine Streichung des Diensts aus der Grundversor- gungskonzession nicht zwingend bedeuten, dass die rentablen privaten und öffentlichen Publifone verschwinden.

Im Laufe der Zeit ist die Nutzung der öffentlichen Publifone deutlich zurückgegangen. So belief sich das Volumen der hergestellten Verbindungen über öffentliche Publifone 2012 auf 10 Millionen Minu- ten, was insgesamt 33 Millionen Gesprächsminuten entsprach23. Dies bedeutet im Vergleich zu 2006 einen Rückgang um 77,3 % bzw. um 81,1 %. Der Anteil der Gesprächsminuten der über die öffentli- chen Publifone hergestellten Verbindungen beträgt nur noch 0,2 % des Gesamtvolumens der über das Festnetz geführten Gespräche24. Eine jüngst von der Coopzeitung25 durchgeführte Umfrage run- det diese Fakten ab. Daraus geht hervor, dass im vergangenen Jahr nur 8 % der Befragten eine Tele- fonkabine benutzt haben. Zudem haben 25,5 % der 15- bis 29-Jährigen noch nie eine Telefonkabine benutzt. Daraus kann man schliessen, dass die Marktdurchdringung des Dienstes nicht ausreicht, um weiterhin Bestandteil der Grundversorgung zu sein.

Andererseits betreibt einzig Swisscom öffentliche Publifone. Der fehlende Wettbewerb spricht für ein Weiterführen der öffentlichen Publifone in der Grundversorgung.

Mit einem Versorgungsgrad der Bevölkerung von 100 % und der Landesfläche von 87 %26 stellt die Mobilfunktelefonie zweifellos eine Substitutionsmöglichkeit für die öffentlichen Sprechstellen dar. Es dürfte heute nicht mehr viele Orte mit öffentlichen Sprechstellen geben, an denen kein Mobilfunknetz

21 Quelle: Anhang 1 der Grundversorgungskonzession. Die Konzession ist auf der Website der Com-

Com abrufbar.

22 Quelle: Anhang 1 der Grundversorgungskonzession.

23 Quelle: OFCOM, Amtliche Fernmeldestatistik 2012, 31. März 2014, Tabelle SF4, S. 28.

24 Quelle: OFCOM, Amtliche Fernmeldestatistik 2012, 31. März 2014, Tabelle SFB2, S. 24 und SF4,

S. 28.

25 Die Umfrage wurde 2014 vom LINK Institut unter 505 Personen durchgeführt. Die Ergebnisse kön-

nen auf der Website der Coopzeitung (www.coopzeitung.ch) abgerufen werden.

26 Die Zahlen beziehen sich auf das GSM-Netz. Quelle: OFCOM, Amtliche Fernmeldestatistik 2012,

31. März 2014, Tabellen IM1A und IM1B, S. 35.

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verfügbar ist. Mit einer Marktdurchdringung der Mobilfunkdienste von 131,4 Mobilfunkdienst-Kunden pro 100 Einwohner27 ist die Nutzung von Mobiltelefonen so stark verbreitet, dass bei Bedarf nicht mehr unbedingt eine öffentliche Sprechstelle aufgesucht werden muss. Die gesunkenen Preise für An- rufe über das Mobilfunknetz, sowohl im Inland als auch was die im Ausland anfallenden Roaming-Ge- bühren angeht, die Möglichkeit, mit Over-the-Top-Diensten (OTT) über das Internet zu telefonieren, sowie die Vielzahl an kostenlos zur Verfügung gestellten WLAN-Netzen sind alles Faktoren, die zu- sätzlich dazu beitragen, dass die Mobilfunkdienste vermehrt genutzt werden.

Theoretisch existieren Alternativen zur heute beim öffentlichen Telefondienst mittels öffentlichen Sprechstellen verwendeten Technologie (Public Switched Telephone Network, PSTN). Ist jedoch ein Netz von öffentlichen Sprechstellen auf nationaler Ebene erst einmal eingerichtet, ist es schwierig, grosse Anpassungen vorzunehmen, da dies mit hohen bis sehr hohen Kosten verbunden ist. Langfris- tig ist die Technologieneutralität zwar gewährt, gegenwärtig jedoch nicht.

3.2.8.3 Schlussfolgerungen

Die Bereitstellung öffentlicher Sprechstellen ist kein echtes soziales oder wirtschaftliches Bedürfnis mehr, das durch den Staat abgedeckt werden muss. Zudem ist die Marktdurchdringung des Dienstes ungenügend und mit der Mobilfunktelefonie ist eine bequeme und zugleich erschwingliche Alternative verfügbar. Abgesehen davon ist das Kriterium der Technologieneutralität aktuell nicht erfüllt. Das ein- zige Kriterium, das unter diesen Umständen für eine Weiterführung des Dienstes in der Grundversor- gung spricht, ist die ungenügende Konkurrenz auf der Angebotsseite.

3.2.9 Dienste für Hörbehinderte (Art. 15, Abs. 1, Bst. f FDV)

3.2.9.1 Dienstbeschreibung

Für Hörbehinderte bietet die Stiftung Kommunikationshilfen für Hörgeschädigte in der Schweiz (pro- com) im Auftrag der Grundversorgungskonzessionärin Swisscom rund um die Uhr zwei Dienste an.

Im Rahmen der Text-Vermittlung resp. Transkription (Telefon) stellen die Hörgeschädigten eine Ver- bindung zu procom her; entweder über ein Schreibtelefon (ein Spezialtelefon, das sich automatisch mit procom verbindet, das aber immer seltener benutzt wird), über die Smartphone-App Texmee oder direkt über die Java-Anwendung auf der procom-Website. Die Mitarbeitenden des procom-Vermitt- lungsdienstes nehmen den Anruf entgegen und wählen die Nummer der hörenden Person, die der o- der die Hörbehinderte anrufen möchte. Nachdem die Verbindung aufgebaut wurde, läuft im direkten Dialog eine fast normale Kommunikation ab: Die Vermittlerin oder der Vermittler liest dem oder der Hörenden simultan vor, was der oder die Hörgeschädigte schreibt (über das Schreibtelefon, auf Texmee oder über die Anwendung auf der Website). Im Gegenzug notiert der Vermittler oder die Ver- mittlerin, was die oder der Hörende sagt und übermittelt die Nachricht umgehend für die Hörgeschä- digten auf das Schreibtelefon, die Smartphone-App oder über die Internet-Anwendung.

Die SMS-Vermittlung ist ein Dienst für Hörbehinderte, bei dem der Inhalt eines SMS vorgelesen oder in verständlicher Form an ein Fernmeldegerät weitergeleitet wird (Standard-Telefon, Handy, Fax usw.). Die über den SMS-Vermittlungsdienst übermittelten Kurznachrichten gelangen so innert weni- ger Minuten zum Empfänger und der Absender erhält eine Bestätigung, sobald die Nachricht zuge- stellt wurde.

3.2.9.2 Analyse gemäss Ausschlusskriterien

Die Förderung der Teilnahme der Bevölkerung und insbesondere von Menschen mit Behinderungen am sozialen und wirtschaftlichen Leben ist eines der Hauptziele der Grundversorgung. Der Dienst ist

27 Quelle: BAKOM, Der Schweizer Fernmeldemarkt im internationalen Vergleich, 19. November 2014,

Grafik 35, S. 53.

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somit nicht nur unerlässlich, sondern in gewissen Notlagen sogar überlebenswichtig und erforderlich für den täglichen sozialen Austausch.

Die jüngsten Daten zeigen, dass der Dienst immer häufiger genutzt wird, auch wenn die Zunahme bei den einzelnen Diensten infolge der Einführung neuer Dienste (Video-Vermittlung und Text-Apps) un- terschiedlich ausfällt. 2013 wurden insgesamt 79'522 Telefonvermittlungen durchgeführt28 (Festnetz, Mobilfunktelefonie inklusive SMS), was 383'912 Vermittlungsminuten (ohne SMS) entspricht. Die Nachfrage nach SMS-Vermittlungen blieb mit 8605 Anfragen stabil.

In der Schweiz gibt es kein Konkurrenzangebot zu den Dienstleistungen für Hörbehinderte. Der Ver- mittlungsdienst wird einzig von der Stiftung procom angeboten. Es gibt auch keine gleich zuverlässige, rund um die Uhr verfügbare Alternative für Menschen mit Behinderungen.

Die Bewertung des Kriteriums der Technologieneutralität fällt je nach Dienstleistung unterschiedlich aus: Während die Technologieneutralität bei der SMS-Vermittlung gewährleistet ist, ist sie es für die Telefon-Vermittlung grundsätzlich auch. Jedoch ist für diesen Dienst ein bestimmtes Gerät, nämlich das Schreibtelefon, erforderlich .

3.2.9.3 Schlussfolgerungen

Trotz der insgesamt schwachen Nutzung (man muss jedoch die betroffene Bevölkerungsgruppe be- rücksichtigen) ist es nicht wünschenswert, auf die beiden technologieneutralen Dienste zu verzichten, die zweifellos schützenswert sind. Den Hörbehinderten stehen zwar immer mehr Kommunikationsmit- tel zur Verfügung, die Technologiebedürfnisse variieren aber von Generation zu Generation. Eine Streichung gewisser Dienste würde jeweils den Ausschluss einer bestimmten Gruppe von Hörbehin- derten bedeuten. Zudem dürften die anfallenden Kosten höchstwahrscheinlich tragbar sein und das Kosten-Nutzen-Verhältnis positiv ausfallen. Schliesslich gilt es zu bedenken, dass keine Alternative für Menschen mit Behinderungen verfügbar ist, die ihnen die alltägliche Kommunikation mit Hörenden er- leichtern würde.

3.2.10 Verzeichnis und Vermittlungsdienst für Sehbehinderte und Personen mit eingeschränk- ter Mobilität (Art. 15, Abs. 1, Bst. g FDV)

3.2.10.1 Dienstbeschreibung

Dank des Verzeichnis- und Vermittlungsdienstes können Sehbehinderte und Personen mit einge- schränkter Mobilität über die Nummer 1145 kostenlos Auskunft erhalten (nur für registrierte Personen / es fallen Gesprächskosten an) oder durch das Drücken einer Taste des Fernmeldegeräts oder durch das Aussprechen des Befehls «connect» automatisch weiterverbunden werden.

3.2.10.2 Analyse gemäss Ausschlusskriterien

Der Dienst ist absolut unerlässlich und eindeutig schützenswert, da er die soziale und wirtschaftliche Integration fördert und die Autonomie der Sehbehinderten und der Personen mit eingeschränkter Mo- bilität fördert. Gemäss den jüngsten Statistiken wurden 2013 nicht weniger als 590'239 (2012: 444'500 und 2003: 398'553) Verbindungen hergestellt29. Der Dienst weist somit unter der betroffenen Bevölke- rungsgruppe eine sehr hohe Marktdurchdringung auf.

Unseres Wissens gibt es in der Schweiz kein anderes Organ, das einen solchen Dienst anbietet und es existiert keine echte Alternative für Sehbehinderte und Personen mit eingeschränkter Mobilität.

28 Quelle: procom-Geschäftsbericht 2013, S. 12.

29 Quelle: OFCOM, Amtliche Fernmeldestatistik 2012 (und 2013), Tabelle SFM2B, S. 42.

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Der Dienst kann über alle Telefongeräte erreicht werden und ist somit technologieneutral.

3.2.10.3 Schlussfolgerungen

Der Verzeichnis- und Vermittlungsdienst ist für Sehbehinderte und Personen mit eingeschränkter Mo- bilität nach wie vor völlig unerlässlich und somit schützenswert. Die durch das Angebot eines solchen Dienstes anfallenden Kosten dürften höchstwahrscheinlich tragbar sein und das Kosten-Nutzen-Ver- hältnis dürfte auch hier positiv ausfallen. Zudem zeugt die Tatsache, dass der Dienst immer häufiger verwendet wird, von dessen Nutzen. Es gibt zwar Konkurrenzangebote im Bereich der Auskunfts- dienste, die «connect»-Funktion ist dabei aber nicht kostenlos.

3.2.11 Eintrag in die Verzeichnisse (Art. 16, Abs. 2, Bst. a, b und c FDV)

3.2.11.1 Dienstbeschreibung

Das Eintragen in die Verzeichnisse ist ein Dienst, den Anbieterinnen des öffentlichen Telefondiensts ihren Kundinnen und Kunden zur Verfügung stellen. Diese können sich, falls gewünscht, in den öffent- lichen Verzeichnissen des Telefondiensts eintragen lassen. Der Eintrag einer Kundin oder eines Kun- den in Verzeichnissen von Fernmeldediensten besteht mindestens aus der Telefonnummer, dem Na- men und Vornamen oder dem Firmennamen im Falle von Unternehmen, der vollständigen Adresse, gegebenenfalls dem Kennzeichen ( sog. Sterneintrag), dass keine Werbeanrufe von Dritten erwünscht sind und, im Falle eines entgeltlichen Mehrwertdienstes, der Preisbekanntgabe für Anrufe auf die ent- sprechende Nummer.

Die Kundinnen und Kunden des öffentlichen Telefondiensts können frei wählen, ob sie in den Ver- zeichnissen aufgeführt werden möchten oder nicht. Kundinnen und Kunden mit einem Festnetzan- schluss werden von den Fernmeldedienst-Anbieterinnen automatisch in die Verzeichnisse eingetra- gen. Falls sie keinen Eintrag wünschen, müssen die Kundinnen und Kunden die Streichung ihres Ein- trags bei der Anbieterin ihres Anschlusses beantragen (Opt-out-Modell). Bei den Mobilfunkanschlüs- sen kommt das umgekehrte Prinzip zur Anwendung (Opt-in-Modell). So werden die Kundinnen und Kunden nicht automatisch in die Verzeichnisse eingetragen, sondern können gegebenenfalls bei der Anbieterin ihres Anschlusses einen Eintrag beantragen.

3.2.11.2 Analyse gemäss Ausschlusskriterien

Die grössten Anbieterinnen von Fernmeldediensten haben ihre Verpflichtung in Bezug auf den Eintrag in die Verzeichnisse allesamt an das Subunternehmen Directories/Local.ch abgetreten und wenden somit die gleiche Praxis an (jene von Directories/Local.ch): Der erste Eintrag ist im Preis für den Tele- fonanschluss inbegriffen (gemäss Grundversorgungsbestimmung), während zusätzliche Einträge kos- tenpflichtig sind. Dabei gilt eine einheitliche Bearbeitungsgebühr von 14.60 Franken (für das Eintragen und für jede Anpassung), zusätzlich zur Jahresgebühr von 16.50 Franken 30 für Kunden, die einen zweiten Eintrag wünschen (z. B. für den Ehegatten/die Ehegattin, der/die nicht den gleichen Namen trägt, oder für eine Mitbewohnerin/einen Mitbewohner). Infolge der von National- und Ständerat gutge- heissenen Änderung des Zivilgesetzbuchs bezüglich des Namensrechts31, die es Paaren ermöglicht, bei der Heirat oder der Eintragung der Partnerschaft den jeweiligen Ledignamen beizubehalten, hat die Notwendigkeit eines zweiten Eintrags in die Verzeichnisse zugenommen.

Die oben aufgeführten Preise werden heftig kritisiert, nicht nur von den Benutzerinnen und Benutzern, die zwei oder mehrere Einträge für einen Anschluss/eine Nummer brauchen, sondern auch vom Preis- überwacher, der die dominante Stellung von Directories/Local.ch in diesem Marktsegment bemängelt.

30 Ab drei Einträgen beträgt die Jahresgebühr Fr. 10.50.

31 Quelle: BBl 2011 7403.

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Die Einträge in die Verzeichnisse sind wichtig, da sie die Kommunikation zwischen den Kundinnen und Kunden des öffentlichen Telefondiensts fördern. So kann man leicht jemanden kontaktieren, des- sen Telefonnummer man a priori nicht kennt (etwa ein Arzt, der einen Patienten zu erreichen versucht, ein Arbeitgeber, der einen ehemaligen Arbeitnehmer kontaktieren möchte usw.). Der Eintrag in die Verzeichnisse ist zwar nicht unerlässlich, trägt aber zur Teilnahme der Bevölkerung am wirtschaftli- chen und sozialen Leben bei. Die Verzeichnisse des öffentlichen Telefondienstes folgen dem Metcal- feschen Gesetz, das bei Informatiknetzwerken oder jüngst auch bei der Evaluierung des Werts der so- zialen Netzwerke angewandt wurde. Dieses besagt, dass der Nutzen der Verzeichnisse mit einer stei- gender Anzahl eingetragener Personen zunimmt. Man kann also davon ausgehen, dass es sich beim Eintrag in die Verzeichnisse um einen eindeutig schützenswerten Dienst handelt.

Bei den Festnetzanschlüssen verfügen die Kundinnen und Kunden üblicherweise nach wie vor über einen Eintrag in den Verzeichnissen. Auch wenn die Festnetzanschlüsse vermehrt durch Mobilfunkan- schlüsse ersetzt werden (bei denen das Eintragen in die Verzeichnisse weit weniger üblich ist), kann man davon ausgehen, dass diese Praxis auch in den kommenden Jahrzehnten noch sehr verbreitet sein wird. Der Dienst wird somit stark genutzt.

Für die Verwaltung der Verzeichnisse ist in der Schweiz die Anbieterin des öffentlichen Telefondiens- tes die einzige Anlaufstelle für die Kundinnen und Kunden. Die Kundin oder der Kunde kann somit nicht wirklich eine Anbieterin für den Eintrag in die Verzeichnisse wählen. Diese Situation wird zusätz- lich verschärft, indem ein Grossteil der Anbieterinnen des öffentlichen Telefondiensts ihre Verpflich- tung bezüglich des Eintrags in die Verzeichnisse an das zu Swisscom gehörende Subunternehmen Directories/Local.ch abgetreten haben.

Natürlich gibt es im Internet eine Vielzahl von Möglichkeiten, wie man mit einer Person in Kontakt tre- ten kann (z. B. Suchmaschinen, soziale Netzwerke, lokale Verzeichnisse usw.). Traditionell greifen die Bürgerinnen und Bürger aber nach wie vor reflexartig zu den Verzeichnissen des öffentlichen Telefon- dienstes, wenn sie rasch mit einer Person in Kontakt treten müssen. Die im Internet verfügbaren Alter- nativen zu den Verzeichnissen sind hauptsächlich Unternehmen oder der öffentlichen Hand zuträglich und weniger Privatpersonen, die ihre Telefonnummer nur selten auf ihren Profilen in den sozialen Netzwerken oder in öffentlich zugänglichen Artikeln veröffentlichen.

Bezüglich der Technologieneutralität gilt es zu bedenken, dass es sich beim Dienst für den Eintrag in die Verzeichnisse in erster Linie um ein administratives Vorgehen handelt, das den Kundinnen und Kunden des öffentlichen Telefondiensts die Möglichkeit bietet, in den Verzeichnissen aufgeführt zu sein. Das Kriterium ist somit nicht anwendbar.

3.2.11.3 Schlussfolgerungen

Der Eintrag in die öffentlichen Verzeichnisse ermöglicht es, leicht erreichbar zu sein und trägt ganz klar zur Teilnahme am wirtschaftlichen und sozialen Leben bei. Beim Eintrag in die Verzeichnisse han- delt es sich somit eindeutig um einen schützenswerten Dienst. Da ein Grossteil der Kundinnen und Kunden des öffentlichen Telefondienstes, die über einen Festnetzanschluss verfügen, in die Verzeich- nisse eingetragen sind, weist der Dienst eine hohe Marktdurchdringung auf. Es herrscht kein Wettbe- werb, da die jeweilige Anbieterin die einzige Anlaufstelle für die entsprechenden Kundinnen und Kun- den ist. Der Griff zu den Telefonverzeichnissen ist nach wie vor ein natürlicher Reflex, wenn jemand mit einer Person in Kontakt treten möchte. Suchmaschinen und soziale Netzwerke sind keine effizien- ten Alternativen, um die Telefonnummer einer Person ausfindig zu machen. Das Kriterium der Tech- nologieneutralität ist hier nicht relevant.

Aus diesen Ausführungen geht relativ deutlich hervor, dass der Eintrag in die Verzeichnisse weiterge- führt und als Grundversorgungsleistung sogar gestärkt werden muss, was die Anbieterin des öffentli- chen Telefondiensts anbelangt. So sollten zwei Einträge im Preis für den Anschluss des öffentlichen Telefondiensts inbegriffen sein.

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3.3 Aufnahme neuer Dienste

3.3.1 Vermittlungsdienst in Gebärdensprache über Videotelefonie

3.3.1.1 Dienstbeschreibung

Zusätzlich zum Text- und SMS-Vermittlungsdienst steht Hörbehinderten, die nicht mündlich miteinan- der kommunizieren können, seit einigen Jahren eine neue, leistungsfähigere Technologie zur Verfü- gung, die diese Bevölkerungsgruppe und die Hörenden einander noch stärker annähert.

Der Vermittlungsdienst über Videotelefonie ist ein Telefondienst, der es Menschen mit Hörbehinderun- gen oder Sprachstörungen ermöglicht, unter Verwendung der Gebärdensprache mit den hörenden Benutzerinnen und Benutzern des Sprachtelefondiensts zu kommunizieren. Die Menschen mit Behin- derungen kommunizieren dabei über ein Videokonferenztelefongerät (Videotelefon ViTAG oder eine Standard-Videotelefon-Software für Tablets oder Smartphones) mit einer Vermittlerin oder einem Ver- mittler des Video-Vermittlungsdiensts. Diese stellen die Telefonverbindung mit der Gegenpartei her und fungieren als Schnittstelle zwischen der Gebärden- und der Lautsprache, und zwar in beide Rich- tungen. Der Vermittlungsdienst über Videotelefonie ermöglicht also Hörbehinderten, Hörende anzuru- fen, die kein Bildtelefon besitzen und die Gebärdensprache nicht beherrschen, und umgekehrt.

Das Projekt «Videocom» von procom für die Video-Vermittlung läuft bereits seit mehreren Jahren. Seit 2011 wird der Dienst Menschen mit Hörbehinderungen in der gesamten Schweiz angeboten, wobei der Vermittlungsdienst in den einzelnen Sprachregionen zu unterschiedlichen Tageszeiten angeboten wird32. Seit der Lancierung des Angebots hat die Anzahl der Verbindungen stetig zugenommen. Bei den meisten Gesprächen handelt es sich um Gespräche, die gesundheitliche Fragen betreffen, oder um berufliche Telefonate. Der Dienst trägt somit eindeutig zur Integration der Menschen mit Hörbehin- derungen in die Gesellschaft der Hörenden bei. Das Projekt wird im Grunde genommen bis Ende 2017 durch Spenden, Bundessubventionen und durch die Eigenmittel der Stiftung procom finanziert. Danach muss das System durch andere Mittel finanziert werden. Eine Möglichkeit ist die Aufnahme in den Leistungskatalog der Grundversorgung im Fernmeldebereich.

3.3.1.2 Marktanalyse

In diesem konkreten Fall ist keine vertiefte Marktanalyse erforderlich, da der Dienst eigens für eine Minderheit von Menschen mit Behinderungen angeboten wird. Aus den jüngsten Statistiken geht zwar hervor, dass in der Schweiz über 600 ViTAB-Telefone in Betrieb sind33. In Zukunft dürften jedoch die Apps für die IP-Telefonie via Tablets oder Smartphones zum Standard werden, da diese immer ver- breiteter sind und mobil eingesetzt werden können.

2013 hat der Vermittlungsdienst insgesamt 8232 Bildtelefongespräche vermittelt34, was pro Tag einen Schnitt von elf Gesprächen in der Deutschschweiz, zehn Gesprächen in der Westschweiz und etwa zwei Gesprächen in der italienischen Schweiz ergibt. Seit Ende 2013 hat die Anzahl der Gespräche pro Tag stetig zugenommen, was nicht zuletzt auf die erweiterten Vermittlungszeiten zurückzuführen ist. Die Anzahl der Mitarbeitenden des Vermittlungsdiensts hat sich in diesem Zeitraum sogar verdop- pelt. Mit jeder Ausweitung der Erreichbarkeit des Vermittlungsdiensts nimmt auch die Nachfrage nach

32 Aktuelle Vermittlungszeiten in der Deutschschweiz: Montag bis Freitag von 8.00 – 12.00 Uhr und

von 13.00 – 18.00 Uhr; in der Westschweiz: Montag bis Freitag von 9.00 – 12.00 Uhr und von 14.00 – 17.00 Uhr; in der italienischen Schweiz: Montag von 9.00 – 11.00 Uhr, Mittwoch von 14.00 –16.00 Uhr und Freitag von 9.00– 11.00 Uhr (Quelle: procom-Website)

33 Quelle: procom-Geschäftsbericht 2013, S. 7.

34 Quelle: procom-Geschäftsbericht 2013, S. 8.

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Vermittlungen zu. Dies zeigt, dass der ein echter Bedarf nach einem solchen Dienst für Menschen mit Hörbehinderungen besteht.

Eine Anfang 2015 von procom durchgeführte Analyse von 636 «Videocom»-Anrufen aus den drei Sprachregionen der Schweiz hat gezeigt, dass über 65 % der Personen, die den Video-Vermittlungs- dienst nutzen, zwischen 30- und 50-jährig sind, und dass die Anrufe hauptsächlich geschäftlicher Na- tur sind oder gesundheitliche oder familiäre Anliegen betreffen. Die über 50-Jährigen machen einen Anteil von gut 20 % der Nutzer aus, während weniger als 12 % der Nutzer von «Videocom» unter 30- jährig sind.

Die meisten über die Video-Vermittlung geführten Gespräche hätten via Text-Vermittlung viel mehr Zeit in Anspruch genommen oder wären in dieser Form gar nicht möglich gewesen.

3.3.1.3 Analyse gemäss Ausschlusskriterien

Da die Förderung der Teilnahme der Bevölkerung und insbesondere von Menschen mit Behinderun- gen am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben zu den Hauptzielen der Grundversorgung ge- hört, müssen zeitgemässe Telekommunikationsmittel, die den Alltag der Hörbehinderten erleichtern, für die Aufnahme in die kommende Grundversorgungskonzession in Betracht gezogen werden. Zu- dem würde es die Stiftung procom vor grosse Herausforderungen stellen, wenn sie die professionelle Dienstleistung wie bisher während der Umsetzungsphase des Projekts auch in Zukunft kontinuierlich und auf sich selbst gestellt anbieten müsste. Der neue Dienst ist somit zweifellos schützenswert.

Jüngste Statistiken über die Nutzung der Video-Vermittlung zeigen, dass auf die drei Sprachregionen verteilt zwischen 900 und 1000 Anrufe pro Monat über den Dienst vermittelt werden35. Unter Berück- sichtigung der betroffenen Bevölkerungsgruppe entspricht dies einer äusserst starken Nutzung.

Neben der Stiftung procom bietet in der Schweiz keine andere Einrichtung einen ähnlichen Dienst für Menschen mit Hörbehinderungen an. Zudem gibt es keine gleich zuverlässige Alternative für Men- schen mit Behinderungen, die sich auf die Verfügbarkeit des Dienstes verlassen müssen, und die es den Menschen ermöglicht, sich mit allen erforderlichen Feinheiten und Finessen in ihrer «Mutterspra- che» auszudrücken. Der neue Dienst bietet somit zahlreiche Vorteile und bedeutet für die jungen Ge- nerationen von Hörbehinderten einen echten technologischen und gesellschaftlichen Fortschritt.

Bezüglich der Technologieneutralität gilt es hinzuzufügen, dass dank neuer Mobil-Videotelefonie-Apps (auf Tablets oder Smartphones) auf verschiedene Arten auf den Dienst zugegriffen werden kann (und nicht mehr wie zu Beginn des Projekts einzig mit dem ViTAB). Die Technologieneutralität ist somit ge- währleistet.

Der von procom angebotene Video-Vermittlungsdienst ist sowohl für Menschen mit Hörbehinderungen als auch für Hörende über eine gewöhnliche Telefonnummer erreichbar. Der Dienst kann entspre- chend in beide Richtungen genutzt werden. Die Vermittlungszeiten, während denen eine Dolmetsche- rin oder ein Dolmetscher verfügbar ist, sind aktuell je nach Sprachregion unterschiedlich. Für die kom- menden Jahre kann angesichts der heutigen Nachfrage (Zeit und Art) davon ausgegangen werden, dass der Video-Vermittlungsdienst zu den Zeiten mit der grössten Nachfrage angeboten wird, also von Montag bis Freitag von 8.00 bis 21.00 Uhr und am Wochenende von 10.00 bis 17.00 Uhr.

Die Kosten für den Video-Vermittlungsdienst sind stark von den angebotenen Vermittlungszeiten ab- hängig, da die Löhne der Dolmetschenden rund 80 % der Ausgaben ausmachen. Gemäss einer vor Kurzem von procom durchgeführten Analyse werden sich die Kosten für den «Videocom»-Dienst ab

35 Quelle: procom-Geschäftsbericht 2013, S. 9.

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2018 (also nach Ende der Einführungsphase des neuen Diensts) je nach Vermittlungszeiten auf fol- gende Beträge belaufen:

 Vermittlungszeiten 8.00 – 21.00 Uhr unter der Woche und 10.00 – 17.00 Uhr am Wochen- ende: Jährlich 3.2 Millionen Franken;  Vermittlung rund um die Uhr: Jährlich 5.7 Millionen Franken.

3.3.1.4 Schlussfolgerungen

Der neue Dienst, der technologieneutral ist, macht einen Grossteil der sozialen Defizite wett, unter de- nen die hörbehinderte Bevölkerungsgruppe in der Schweiz leiden kann. Er ist somit eindeutig schüt- zenswert. Die Marktdurchdringung des Dienstes unter der betroffenen Bevölkerungsgruppe ist hoch, da der Zugang angemessen ist und der Dienst sich bewährt hat. Da keine Konkurrenz oder echte Al- ternativen bestehen, ermöglicht der Video-Vermittlungsdienst als einziger Kanal den Menschen mit Hörbehinderungen, sich mit allen erforderlichen Feinheiten und Finessen in ihrer «Muttersprache» auszudrücken. Betrachtet man alle Dienste und Anwendungen, die den Hörenden zur Genüge ange- boten werden, sind die Kosten für den Dienst, der für die Menschen mit Hörbehinderungen unverzicht- bar ist, eindeutig tragbar.

3.4 Anschlüsse

3.4.1 Einleitung

Der Zugang zu den Diensten führt über eine physisch und logisch definierte Schnittstelle am An- schluss- respektive Netzabschlusspunkt, die die Trennstelle zwischen Fernmeldenetz und Endgerät (Art. 7 FDV) bildet. Der Netzabschlusspunkt ist nicht zu verwechseln mit dem Gebäudeeinführungs- punkt (Art. 17 FDV), dieser befindet sich meist im Keller des Gebäudes. Zwischen Gebäudeeinfüh- rungspunkt und Netzabschlusspunkt befindet sich die Hausinstallation, die in der Verantwortung des Hauseigentümers liegt.

Abbildung 1: Beispiele der Lage des Netzabschlusspunktes (NTP)

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3.4.2 Bisherige Anschlusstypen

Die aktuellen Dienste der Grundversorgung werden von Swisscom im Innern der Wohn- und Ge- schäftsräume der Kundin oder des Kunden mit einem der nachfolgenden Anschlüsse bereitgestellt:

 Analoganschluss (Art. 16 Abs. 2 Bst. a FDV);  Digitalanschluss (Art. 16 Abs. 2 Bst. b FDV);  Breitbandanschluss (Art. 16 Abs. 2 Bst. c FDV).

3.4.2.1 Analoganschluss

In Verbindung mit dem Analoganschluss wird heute ein Grundversorgungsangebot definiert, das am Netzabschlusspunkt36 ein Sprachkanal, eine Telefonnummer sowie ein Eintrag im Verzeichnis des öf- fentlichen Telefondienstes umfasst und der die Datenübertragung über Schmalband (sog. Dial-up) er- laubt. Diese Anschlussform unterliegt zurzeit einer Preisobergrenze von 23.45 Franken pro Monat (ohne Mehrwertsteuer).

3.4.2.2 Digitalanschluss

In Verbindung mit dem Digitalanschluss (ISDN) wird heute ein Grundversorgungsangebot definiert, das am Netzabschlusspunkt zwei Sprachkanäle, drei Telefonnummern sowie ein Eintrag im Verzeich- nis des öffentlichen Telefondienstes umfasst und die Datenübertragung über Schmalband (sog. Dial- up) erlaubt. Dieser Anschlusstyp darf gemäss geltendem Recht nicht mehr als 40 Franken pro Monat (ohne Mehrwertsteuer) kosten.

3.4.2.3 Breitbandanschluss

In Verbindung mit dem Breitbandanschluss wird heute ein Grundversorgungsangebot definiert, das am Netzabschlusspunkt ein Sprachkanal, eine Telefonnummer, ein Eintrag im Verzeichnis des öffent- lichen Telefondienstes und ein Breitband-Internetzugang mit einer garantierten Übertragungsrate von 2000/200 kbit/s umfasst. Der entsprechende Leistungsumfang kann in Ausnahmefällen reduziert wer- den. Für diesen Anschlusstyp ist eine Preisobergrenze von 55 Franken pro Monat (ohne Mehrwert- steuer) vorgesehen.

3.4.3 Entwicklung zum Breitbandanschluss (All IP)

Die Benutzerinnen und Benutzer von Fernmeldediensten nutzen immer mehr und intensiver Internet Dienste (z.B. Social Medias, Youtube, Video on Demand und Cloud Services). Deshalb erstaunt es auch nicht, dass die weltweite durchschnittliche Übertragungsgeschwindigkeit zum zweiten Mal in Folge die Breitbandschwelle von 4 Mbit/s 37 überschreitet. Die Schweiz führt die europäische Liste mit einem durchschnittlichen Speed von 14.5 Mbit/s knapp vor Schweden (14.1 Mbit/s) an. Hierzulande wuchs die Durchschnittsgeschwindigkeit im Vergleich zum Vorjahr um 25 Prozent. Es ist das dritte Quartal in Folge, dass die Schweiz die Liste der europäischen Länder anführt. Allerdings hat sich der Schweizer Wert im Vergleich zum Vorquartal um 2,6 Prozent verschlechtert, so dass die Schweiz glo- bal gesehen auf den vierten Platz hinter Japan rutschte. Diese kontinuierliche Steigerung des Band- breitenbedarfs führt dazu, dass die Telekomanbieter vermehrt in IP-Netze investieren und die beste- henden TDM-Netze nicht mehr weiter ausbauen.

3.4.3.1 Abschaltung der TDM-Netze

Sowohl der Analoganschluss wie auch der Digitalanschluss wurden bislang auf der traditionellen TDM Technologie angeboten. Mit der TDM Technologie sind Anschluss, Netzkomponenten und Dienst eine Einheit. Dies führt dazu, dass mit der TDM Technologie im Vergleich zur IP-Technologie immer nur ein

36 Siehe SR 784.101.113/1.6 Eigenschaften von Schnittstellen der Grundversorgung.

37 Die Zahlen im Abschnitt stammen alle von: Akamai’s State of the Internet: Q3 2014 Report

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Dienst bereitgestellt werden kann. Mit der IP-Technologie können verschiedene Dienste gleichzeitig erbracht werden. Weltweit wird die TDM Technologie in den kommenden Jahren durch die IP-Techno- logie abgelöst. Folglich werden Netzteile, die auf der TDM Technologie beruhen, mittel- bis langfristig nicht mehr zur Verfügung stehen, was bei der Neugestaltung des künftigen Anschlusses mitberück- sichtigt werden muss.

3.4.3.2 Migration Analog- und Digitalanschluss

Immer häufiger werden bereits heute die Analog- und Digitalanschlüsse durch den Breitbandan- schluss ersetzt. Insbesondere bei Neukunden, Abo Änderungen und Wohnungswechsel werden die Endkunden oftmals auf einen Breitbandanschluss migriert. Dem Kunden wird ein Netzabschlussgerät (Network Terminating Equipment, NTE) zur Verfügung gestellt, welches Schnittstellen für analoge und digitale Endgeräte besitzt. Der Kunde muss nur das Telefon umstecken. Statt wie bisher das Telefon mit dem Analog- oder Digitalanschluss an der Steckdose zu verbinden, muss er neu das Telefon mit dem Netzabschlussgerät verbinden. Über den Breitbandanschluss können aufgrund der hohen Band- breite mehrere Dienste zeitgleich erbracht werden. Zurzeit werden dennoch viele Anwendungen mit- tels einem Analog- oder Digitalanschluss sichergestellt, so beispielsweise die Lifttelefone oder diverse Funktionen, die zu Alarmierungszwecken oder dem Bevölkerungsschutz dienen.

3.4.3.3 Breitbandanschluss für alle Dienste

Der Breitbandanschluss ist ein auf IP-Technologie basierter Netzanschluss. Dieser hat sich in den letzten Jahren immer stärker zu einem Universalanschluss entwickelt. Durch die hohe Bandbreite kön- nen über den Anschluss verschiedene Dienste gleichzeitig angeboten werden. Durch diese Entwick- lung wird der Analog- und Digitalanschluss ersetzt. In Zukunft wird deshalb nur noch der Breitbandan- schluss benötigt.

3.4.3.4 Zugang zum Dienst über Schnittstellen am Netzabschlusspunkt

Der Netzabschlusspunkt (Network Termination Point, NTP) ist der Anschlusspunkt, über den die Be- nutzerinnen und Benutzer Zugang via Schnittstellen am Netzabschlussgerät zum Breitbandnetz (All IP) erhalten. Über das Breitbandnetz kann der Kunde oder die Kundin die unterschiedlichen Dienste beziehen.

3.4.4 Rückwärtskompatibilität

Swisscom hat angekündigt, sowohl den Analog- als auch den Digitalanschluss ab 2018 komplett mit dem Breitbandanschluss zu ersetzen. In der Bevölkerung und Wirtschaft wird aber noch eine Vielzahl von analogen und digitalen (ISDN) Endgeräten betrieben. Damit diese Endgeräte ab 2018 nicht aus- gewechselt werden müssen, wird eine Übergangsfrist für die Weiterführung von analogen und digita- len Schnittstellen vorgesehen. Dieses Vorgehen soll die sog. Rückwärtskompatibilität sicherstellen und es den Betroffenen ermöglichen, den Technologiewandel schrittweise anzugehen.

Die Rückwärtskompatibilität wird mittels analogen und digitalen Schnittstellen am Netzabschlussgerät oder mittels Adaptern sichergestellt. So können die meisten Endgeräte weiterverwendet werden. Ei- nige Leistungsmerkmale stehen nicht mehr zur Verfügung, so z.B. die Impulswahl über die Wahlschei- bentelefone.

In den Technischen und Administrativen Vorschriften betreffend die Dienstqualität (SR 784.101.113 / 1.2) wird für die herkömmlichen PSTN-Anschlusstechnologien, d.h. analog oder ISDN bei einem Stromausfall während mindestens 1 Stunde eine Funktionsgarantie für den Telefondienst verlangt. Mit einer vollständigen Umstellung der Technologie ab 2018 ist eine Fernspeisung des Anschlusses ein- schliesslich eines Endgerätes technologiebedingt nicht mehr möglich. Dieses Leitungsmerkmal des TDM-Netzes kann mit der IP-Technologie nicht mehr generell angeboten werden. Eine überwiegende Mehrheit der Benutzer des öffentlichen Telefondienstes verzichtet bereits heute auf dieses Leistungs- merkmal indem Endgeräte mit lokaler Speisung (DECT-Telefone, oder andere Komfortapparate) be- nutzen.

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Die Frage des Umgangs mit den Stromausfallrisiken in der modernen Telekommunikation muss ge- samtheitlich angegangen werden und kann nicht für die Grundversorgung isoliert betrachtet werden. Im Rahmen der Grundversorgung eine Absicherung gegen einen Stromausfall zu verlangen, würde unverhältnismässige Kostenfolgen nach sich ziehen. Überdies sind auf dem Markt bereits Angebote erhältlich, welche eine Versorgung bei Stromausfall garantieren. So können insbesondere wichtige Inf- rastrukturen je nach Sicherheitsbedürfnis der Benutzenden entsprechend nachgerüstet werden.

3.4.5 Definition der Grundversorgungsangebote

Die Grundversorgung besteht künftig aus drei verschiedenen Angeboten. Der Breitbandanschluss al- leine beinhaltet noch keine Dienste und wird erst durch die Kombination mit den unterschiedlichen Diensten zu einem Angebot für die Kundinnen und Kunden:

Abbildung 2: Grundversorgungsangebote

3.4.5.1 Angebot Typ A

Das Angebot A besteht aus dem Telefondienst in Kombination mit dem Breitbandanschluss ohne Zu- gang zum Internet. Die Kundschaft erhält einen Sprachkanal über VoIP, eine Telefonnummer und ein oder zwei Einträge im Verzeichnis des öffentlichen Telefondienstes. Optional kann der Dienst Mehr- fachnummern gewählt werden, dies ermöglicht es den Breitbandanschluss mit verschieden Telefon- nummern zu verknüpfen. Bandbreite, Schnittstelle, Qualität und Preisobergrenze werden festgelegt.

3.4.5.2 Angebot Typ B

Das Angebot B besteht aus dem Dienst Zugang zum Internet in Kombination mit dem Breitbandan- schluss. Bandbreite, Schnittstelle, Qualität und Preisobergrenze werden festgelegt.

3.4.5.3 Angebot Typ C

Das Angebot C besteht aus dem Telefondienst und dem Dienst Zugang zum Internet in Kombination mit dem Breitbandanschluss. Die Kundschaft erhält einen Sprachkanal über VoIP, eine Telefonnum- mer, ein oder zwei Einträge im Verzeichnis des öffentlichen Telefondienstes. Optional kann der Dienst Mehrfachnummern gewählt werden, dies ermöglicht es den Breitbandanschluss mit verschieden Tele- fonnummern zu verknüpfen. Bandbreite, Schnittstelle, Qualität und Preisobergrenze werden festge- legt.

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4 Neuer Umfang der Grundversorgung

Kapitel 3.2 und 3.3 enthalten die Analysen, auf denen die Vorschläge für die Anpassungen des Leis- tungskatalogs der Grundversorgung basieren. Die untenstehende Tabelle 3 enthält einen Überblick über die künftige Zusammensetzung der Grundversorgung. In Tabelle 4 sind die zur Entfernung emp- fohlenen Dienste aufgeführt.

Tabelle 3 Neue Zusammensetzung der Grundversorgung

Dienste Bemerkungen Öffentlicher Telefondienst Bestehende Verpflichtung. Öffentlicher Telefondienst mit Mehrfachrufnummern Bestehende Verpflichtung (Abgeleitet aus ISDN Anschluss, Dienstdefinition angepasst). Zugang zum Internet Bestehende Verpflichtung (Dienstdefini- tion angepasst). Dienste für Hörbehinderte Bestehende Verpflichtung. Verzeichnis und Vermittlungsdienst für Sehbehinderte Bestehende Verpflichtung. und Personen mit eingeschränkter Mobilität Eintrag im Verzeichnis Bestehende Verpflichtung aber erwei- tert. Transkriptionsdienst über Videotelefonie für Hörbehin- Neue Verpflichtung. derte

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Tabelle 4 Aus der Grundversorgung entfernte Leistungen

Dienste Bemerkungen Telefaxverbindungen Aufgehobene Verpflichtung. Sperren abgehender Verbindungen Aufgehobene Verpflichtung. Zugang zu Notrufdiensten Aufgehobene Verpflichtung. Bleibt aber als Verpflichtung für alle Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes erhal- ten. Datenübertragung über Schmalband Aufgehobene Verpflichtung. Öffentliche Sprechstellen Aufgehobene Verpflichtung.

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Anhang 1: Abkürzungs- und Kurzwörterverzeichnis

BAKOM Bundesamt für Kommunikation BBl Bundesblatt ComCom Eidgenössische Kommunikationskommission FDA Anbieterin von Fernmeldediensten FDV Verordnung über Fernmeldedienste FMG Fernmeldegesetz GSM Global System for Mobile Communications ISDN Integrated Services Digital Network KMU Kleine und mittlere Unternehmen NTE Network Terminating Equipment NTP Network Termination Point OTT Over the Top PSTN Public Switched Telephone Network SIM Subscriber Identity Module SIP Session Initiation Protocol SMS Short Message System SR Systematische Rechtssammlung TDM Time-division Multiplexing ViTAB SIP Videofon VoIP Voice over IP WiMAX Worldwide Interoperability for Microwave Access WLAN Wireless Local Area Network WLL Wireless Local Loop

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Anhang 2: Glossar IP-Netz Ein IP-Netz basiert auf dem Internet-Protokoll, das für den Datentransport ein dynamisches Multiplexverfahren, d.h. mit Adressen ausgestattete Datenpa- kete, anstelle von Zeitschlitzen (TDM) verwendet. Auf der Datentransport- ebene zwischen den Vermittlungsknoten (Routern) kann immer noch ein syn- chrones digitales Netz (z.B. SDH) verwendet werden, dieses ist aber nicht zwingend. ISDN Integrated Services Digital Network (ISDN) ist ein internationaler Standard für ein leitungsvermitteltes digitales Telekommunikationsnetz, das dafür entwi- ckelt wurde, verschiedene Dienste (vor allem Telefon- und aus heutiger Sicht schmalbandige Datendienste) in einem Netz zu vereinigen. Die IP-basierte Paketvermittlung wurde aus technischen Gründen nie in ISDN integriert (siehe IP-Netz). TDM-Netz Ein TDM-Netz ist im Gegensatz zu einem IP-Netz auf der leitungsvermittelten Time-division Multiplexing Technologie aufgebaut. Sowohl auf der Transport- eben (SDH, Synchronous Digital Hierarchy) als auch auf der Vermittlungs- ebene (ISDN) werden synchrone Übertagungs- und Multiplexing-Verfahren verwendet. Heute steht dieser Begriff für das konventionelle Telefonnetz, das sich am Ende seiner Lebensdauer befindet.

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