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Verordnung des EDI vom 25. November 2015 über die Prämienregio- nen

Vorgesehene Änderungen per 1. Januar 2018

Kommentar und Inhalt der Änderungen

Bern, September 2016

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Inhaltsverzeichnis

1 Ausgangslage 3

2 Grundsätzliches zur Festlegung der Prämienregionen 3

2.1 Definition der Prämienregionen ausgehend von den Bezirken .................................................3 2.2 Kriterium der Grösse des Versichertenbestandes ....................................................................3 2.3 Kriterium der Durchschnittskosten ............................................................................................3

3 Kantone mit einer einzigen Prämienregion 4

4 Kantone mit mehreren Prämienregionen 4

5 Ergebnisse 5

6 Definition des maximalen Prämienunterschieds zwischen den

Regionen 8

7 Inkrafttreten 8

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1 Ausgangslage

Mit dem Verabschieden des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes (KVAG, SR 832.12) regelte das Parlament die Kompetenz im Bereich der Prämienregionen neu. Gestützt auf Artikel 61 Absatz 2bis des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) ist fortan das EDI für die Festlegung der Prämienregionen und der maximal zulässigen Prämienunterschiede zwischen den Regionen zu- ständig. Diese Prämienrabatte müssen auf den Kostenunterschieden zwischen den Regionen beruhen.

Anfang 2016 erteilte das EDI dem BAG den Auftrag zu überprüfen, ob die bestehende Einteilung der Prämienregionen angemessen ist und ob die Rabatte mit den regionalen Kostenunterschieden überein- stimmen.

2 Grundsätzliches zur Festlegung der Prämienregionen

Nach Artikel 61 Absatz 2bis KVG hat das EDI die Prämienregionen einheitlich festzulegen. Für die De- finition der Regionen müssen demnach in allen Kantonen die gleichen Kriterien gelten. Das BAG ging nach folgenden Kriterien vor: Die Einteilung geht von den Bezirken statt wie früher von den Gemeinden aus und erfolgt aufgrund der Grösse des Versichertenbestandes der Kantone und der Differenzen der Durchschnittskosten zwischen den Bezirken.

2.1 Definition der Prämienregionen ausgehend von den Bezirken

Das EDI entschied sich für eine Definition der Prämienregionen auf Bezirksebene gemäss dem amtli- chen Gemeindeverzeichnis der Schweiz. Demnach werden die Prämienregionen aus jeweils ganzen Bezirken gebildet. Für die Wahl des Bezirks als kleinste geografische Einheit einer Prämienregion spre- chen mehrere Gründe: Zum einen würde sich eine Karte der Prämienregionen, die aufgrund einer Ana- lyse auf Gemeindeebene entstünde, als unzusammenhängendes Mosaik präsentieren. Eine Gemeinde mit Alters- oder Pflegeheim weist zwingend weit höhere Kosten aus als die Nachbargemeinde, die über keine derartige Einrichtung verfügt. Anhand dieses Beispiels wird deutlich, dass eine an die Gemeinde- ebene geknüpfte Abgrenzung der Prämienregionen willkürlich sein kann. Zum anderen erhebt das BAG die Versichertendaten seit 2015 nicht mehr nach Gemeinden, sondern nach Bezirken, um die Anony- mität der versicherten Personen zu gewährleisten. Eine Kostenuntersuchung nach Gemeinden ist folg- lich anhand der erhobenen Daten nicht möglich.

2.2 Kriterium der Grösse des Versichertenbestandes

2.2.1 Kantone mit einem Versichertenbestand unter 200'000 werden nicht in verschiedene Prämien- regionen aufgeteilt.

2.2.2 Bei Kantonen mit einem Versichertenbestand zwischen 200'000 und 400'000 muss eine Prä- mienregion mindestens ein Sechstel der Versichertenzahl aufweisen, das heisst zwischen 33'333 und 66'667 Versicherte.

2.2.3 Bei Kantonen mit einem Versichertenbestand über 400'000 muss eine Prämienregion mindes- tens 66'667 Versicherte aufweisen.

2.3 Kriterium der Durchschnittskosten

2.3.1 Massgebend sind die standardisierten Durchschnittskosten (Bruttoleistungen) der einzelnen Bezirke. Kostendifferenzen, die beispielsweise auf eine unterschiedliche Altersstruktur zurückzuführen sind, werden nicht berücksichtigt.

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2.3.2 Bezirke, deren Durchschnittskosten nur geringfügig voneinander abweichen (Differenz weni- ger als 1%), werden der selben Prämienregion zugeteilt.

2.3.3 Die Kostenunterschiede zwischen den Prämienregionen müssen mindestens 5 Prozent betra- gen.

3 Kantone mit einer einzigen Prämienregion

Acht Kantone kennen keine Bezirke. Daher können sie nicht in verschiedene Prämienregionen aufgeteilt werden (vgl. Ziffer 2.1): AI, BS, GE, GL, NW, OW, UR und ZG.

Fünf Kantone kennen zwar Bezirke, haben aber einen Versichertenbestand von unter 200'000. Somit weisen sie nur eine Prämienregion auf (vgl. Ziffer 2.2.1): AR, JU, NE, SH und SZ.

Im Kanton TG unterscheiden sich der Bezirk mit den höchsten Durchschnittskosten (Arbon) und derje- nige mit den tiefsten Durchschnittskosten (Frauenfeld) um 4 Prozent. Nach obiger Ziffer 2.3.3 reicht diese Differenz als Rechtfertigung für die Aufteilung des Kantons TG in mehrere Prämienregionen nicht aus.

Im Kanton SO ist eine Einteilung in Prämienregionen nach den Grundsätzen der Ziffern 2.2.2 und 2.3.2 nicht möglich.

Im Kanton AG ist eine Einteilung in Prämienregionen nicht möglich, da die Kostenunterschiede zwischen den Bezirken zu gering und die Bezirke zu klein sind.

4 Kantone mit mehreren Prämienregionen

In den übrigen zehn Kantonen wurde zur Bildung der Prämienregionen folgendes Verfahren angewandt:

4.1 Die Bezirke werden nach ihren Kosten geordnet.

4.2 Bezirke, deren Kosten sich um weniger als 1 Prozent unterscheiden, werden in einer "Bezirks- gruppe" zusammengefasst (vgl. Ziffer 2.3.2).

4.3 Ist der teuerste Bezirk (oder die teuerste nach Ziffer 4.2 gebildete Bezirksgruppe) zu klein für eine eigene Prämienregion (gemäss Ziffern 2.2.2 und 2.2.3), so wird er mit dem nächstteuren Bezirk (oder mit der nächstteuren Bezirksgruppe) zusammengefasst, bis die erforderliche Mindestgrösse er- reicht ist. Analog wird mit dem günstigsten Bezirk (oder mit der günstigsten Bezirksgruppe) verfahren.

4.4 Der teuerste Bezirk (oder die teuerste Bezirksgruppe nach Ziffer 4.2) wird nun mit dem güns- tigsten Bezirk (oder der günstigsten Bezirksgruppe) verglichen. Beträgt der Kostenunterschied weniger als 5 Prozent, so werden alle Bezirke (oder Bezirksgruppen) zu einer einzigen Prämienregion zusam- mengefasst (gemäss Ziffer 2.3.3).

4.5 Beträgt der Kostenunterschied zwischen dem teuersten Bezirk (oder der teuersten Bezirks- gruppe) und dem günstigsten Bezirk (oder der günstigsten Bezirksgruppe) mehr als 5 Prozent, so wird der teuerste Bezirk (oder die teuerste Bezirksgruppe) mit dem (oder der) nächstteuren verglichen. Liegt der Kostenunterschied über 5 Prozent, so bildet der teuerste Bezirk (oder die teuerste Bezirksgruppe) eine eigene Prämienregion. Analog dazu wird der günstigste Bezirk (oder die günstigste Bezirksgruppe) zu einer eigenen Prämienregion, wenn der Kostenunterschied zum nächstbilligen Bezirk (oder zur nächstbilligen Bezirksgruppe) grösser ist als 5 Prozent. Anschliessend wird das unter 4.4 beschriebene Verfahren auf Bezirke (oder Bezirksgruppen) angewandt, die noch keiner Prämienregion zugewiesen wurden.

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4.6 Beträgt der Kostenunterschied weniger als 5 Prozent, so wird der Bezirk (oder die Bezirks- gruppe) mit der Gruppe zusammengefasst, zu der der Kostenunterschied am geringsten ist.

4.7 Bleiben nur noch zwei Gruppen, so werden sie zusammengefasst, sofern der Kostenunter- schied kleiner ist als 5 Prozent. Andernfalls bilden sie je eine eigene Prämienregion.

5 Ergebnisse

Die Einteilung in Prämienregionen beruht auf den Durchschnittskosten (vgl. Ziffer 2.3).

Durchschnittskosten 2013/2014

BE

durchschnittliche Prämienregion Bezirke Bruttokosten Bern-Mittelland 301.1 A Jura bernois 294.1 A Biel/Bienne 292.8 A Oberaargau 291.1 A Emmental 289.4 A Seeland 288.2 A Thun 283.9 B Frutigen-Niedersimmen- 280.2 B tal Obersimmental-Saanen 272.6 B Interlaken-Oberhasli 270.3 B

BL durchschnittliche Prämienregion Bezirke Bruttokosten Arlesheim 326.6 A Liestal 319.2 A Laufen 316.1 A Sissach 306.5 B Waldenburg 297.8 B

FR durchschnittliche Prämienregion Bezirke Bruttokosten Sarine 275.8 A Broye 274.1 A Glâne 267.1 B Veveyse 263.2 B Gruyère 262.8 B See/Lac 259.6 B Sense 257.9 B

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GR durchschnittliche Prämienregion Bezirke Bruttokosten Moesa 265.7 A Plessur 262.9 A Maloja/Maloggia 260.5 A Albula 254.8 A Imboden 250.5 B Engiadina Bassa / Val 248.5 B Müstair Landquart 247.3 B Prättigau / Davos 247.0 B Surselva 241.4 B Viamala 238.1 B Bernina 232.3 B

LU durchschnittliche Prämienregion Bezirke Bruttokosten Luzern-Stadt 265.4 A Luzern-Land 258.2 A Hochdorf 256.0 A Sursee 242.8 B Entlebuch 238.3 B Willisau 237.6 B

SG durchschnittliche Prämienregion Bezirke Bruttokosten St. Gallen 268.1 A See-Gaster 260.4 A Rorschach 257.6 A Werdenberg 256.6 A Wil 255.1 A Rheintal 247.9 B Sarganserland 246.4 B Toggenburg 243.8 B

TI durchschnittliche Prämienregion Bezirke Bruttokosten Lugano 320.2 A Mendrisio 318.9 A Riviera 312.5 A Bellinzona 309.9 A Blenio 303.6 B Locarno 301.5 B Leventina 288.9 B Vallemaggia 271.1 B

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VD durchschnittliche Prämienregion Bezirke Bruttokosten Lausanne 328.6 A Ouest lausannois 324.0 A Nyon 313.1 A Riviera - Pays-d'Enhaut 312.5 A Lavaux - Oron 307.4 B Gros-de-Vaud 303.8 B Morges 302.5 B Broye - Vully 295.6 B Jura - Nord vaudois 291.2 B Aigle 289.1 B

VS durchschnittliche Prämienregion Bezirke Bruttokosten Sierre 271.2 A Sion 270.5 A Monthey 268.7 A Martigny 266.4 A Saint-Maurice 265.0 A Conthey 263.0 A Hérens 257.4 B Brig 256.0 B Leuk 254.3 B Visp 251.6 B Goms 250.3 B Entremont 245.3 B Raron 245.0 B

ZH durchschnittliche Prämienregion Bezirke Bruttokosten Zürich 303.5 A Meilen 297.3 A Uster 287.0 B Horgen 286.2 B Dietikon 279.2 B Bülach 278.9 B Hinwil 278.0 B Winterthur 278.0 B Pfäffikon 276.6 B Dielsdorf 274.0 B Affoltern 267.9 C Andelfingen 253.4 C

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Die folgenden Ergebnisse wurden basierend auf einem einheitlichen System ermittelt:

Anzahl Differenz zwischen Re- Differenz zwischen Re- Kanton Regionen gion A und Region B gion B und Region C BE 2 5.8 % / BL 2 6.3 % / FR 2 5.2 % / GR 2 6.6 % / LU 2 7.8 % / SG 2 5.8 % / TI 2 6.3 % / VD 2 7.3 % / VS 2 6.2 % / ZH 3 7.7 % 6.2 %

6 Definition der maximalen Prämienunterschiede zwischen den Regionen

Die maximal zulässigen Prämienunterschiede basieren auf den Kostenunterschieden zwischen den Re- gionen (Art. 61 Abs. 2bis KVG). Da diese Kostenunterschiede je nach Kanton variieren, werden neu die maximalen Prämienrabatte zwischen den Regionen pro Kanton festgelegt. Der in einem Kanton maxi- male Prämienunterschied zwischen zwei Prämienregionen entspricht dem Wert des Kostenunter- schieds dieses Kantons (vgl. Tabelle unter Ziffer 5), der auf den nächststehenden Prozentsatz gerundet wird. Die maximalen Prämienunterschiede zwischen den Regionen betragen demnach:

Maximal zulässige Prämienun- Maximal zulässige Prämienunter- Kanton terschiede zwischen der Region schiede zwischen der Region B und A und der Region B in % der Region C in % BE 6 / BL 6 / FR 5 / GR 7 / LU 8 / SG 6 / TI 6 / VD 7 / VS 6 / ZH 8 6

7 Inkrafttreten

Die Änderung der Verordnung des EDI über die Prämienregionen soll am 1. Januar 2018 in Kraft treten.

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