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Entwurf für eine Verordnung über die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für kosmetische Mittel

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum

Entwurf einer Verordnung über die Verwendung von schweizerischen Her- kunftsangaben für kosmetische Mittel – Erläuterungen

Bern, 29.08.2016

1. Einleitung 3

2. Allgemeines 3

3. Gesetzliche Grundlage 4

4. Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz 5

5. Repräsentativität 5

6. Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln 7

7. Auswirkungen 18

1. Einleitung

Die Verordnung über die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für kosmetische Mittel (nachfolgend «Swiss made»-Verordnung für Kosmetika) regelt den Gebrauch schweizeri- scher Herkunftsangaben für kosmetische Mittel und für bestimmte Inhaltsstoffe kosmetischer Mit- tel.

Verschiedene Zivil- und Strafverfahren vor schweizerischen Gerichten und Beschwerdeverfahren vor der schweizerischen Lauterkeitskommission haben gezeigt, dass im Kosmetikbereich eine erhebliche Unsicherheit darüber besteht, unter welchen Voraussetzungen schweizerische Her- kunftsangaben verwendet werden dürfen. Das revidierte Markenschutzgesetz (MSchG) und die revidierte Markenschutzverordnung (MSchV)1, die per 1. Januar 2017 in Kraft treten werden, brin- gen diesbezüglich zwar zusätzliche Klarheit, es bleiben aber immer noch branchenspezifische Fragen offen.

Diese Situation ist unbefriedigend. Schweizerische Kosmetikerzeugnisse geniessen einen guten Ruf. Im Kosmetikbereich stehen schweizerische Herkunftsangaben für Qualität, Zuverlässigkeit und Exklusivität, weshalb schweizerische Herkunftsangaben für die Kaufentscheidung inländi- scher und auch ausländischer Konsumentinnen und Konsumenten relevant sind.

Wo ein hart erarbeiteter Mehrwert abgeschöpft werden kann, besteht das Risiko, dass Hersteller Graubereiche ausnutzen, um mit ihren Produkten möglichst stark vom Prestige schweizerischer Herkunftsangaben im Kosmetikbereich zu profitieren, ohne dass die entsprechenden Produkte einen genügend grossen Bezug zur Schweiz aufweisen. Solche Erzeugnisse gefährden den gu- ten Ruf Schweizer Kosmetika und des hiesigen Produktionsstandorts für Kosmetikprodukte.

Ohne klare Regelung der Benutzung von Herkunftsangaben im Inland ist ein verbesserter Schutz schweizerischer Herkunftsangaben für Kosmetikprodukte auch im Ausland nicht möglich. Bei- spielsweise auf asiatischen Märkten haben die zuständigen Behörden zwar ein wachsendes Ver- ständnis für die Bedeutung von Herkunftsangaben. Damit sie in Missbrauchsfällen aktiv werden können, verlangen sie allerdings oft klare gesetzliche Vorgaben zur Zulässigkeit der Benutzung der betroffenen Herkunftsangabe im Herkunftsland. Die bisherigen schweizerischen Regeln sind bekanntlich zu allgemein und auch die neuen Bestimmungen des revidierten Markenschutzge- setzes und der Markenschutzverordnung tragen den nachfolgend aufgezeigten Besonderheiten im Kosmetiksektor zu wenig Rechnung und lassen Fragen offen, die mit der vorliegenden Bran- chenverordnung geklärt werden sollen.

2. Allgemeines

Der vorliegende Entwurf der «Swiss made»-Verordnung für Kosmetika nennt drei Hauptkriterien, die erfüllt sein müssen, damit ein Kosmetikprodukt in der Schweiz mit einer schweizerischen Her- kunftsangabe gekennzeichnet werden darf:

 Erstens müssen die Anforderungen des MSchG für industrielle Produkte eingehalten wer- den. Das bedeutet, dass unter dem Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen mindestens

1 Revision des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben vom 28. August 1992 (MSchG; SR 232.11; Amtliche Sammlung [AS] 2015 3631) und Revision der Markenschutzverordnung vom 23. Dezember 1992 (MSchV; SR 232.111; AS 2015 3649).

60 Prozent der gesamten Herstellungskosten eines kosmetischen Mittels in der Schweiz anfallen müssen, wobei unter anderem die Kosten für die Verpackung kosmetischer Mittel ausgenommen sind (siehe dazu die Ausführungen zu Art. 3 Bst. a; zu den Ausnahmen

 Zweitens legt die Branchenverordnung ein besonderes Gewicht darauf, dass die Herstel- lung kosmetischer Mittel, die mit einer schweizerischen Herkunftsangabe gekennzeichnet sind, weitgehend in der Schweiz stattfindet. Die Verordnung verlangt deshalb, dass min- destens 80 Prozent der Kosten für Forschung und Entwicklung sowie für die Fertigung von kosmetischen Mitteln in der Schweiz anfallen, wenn für diese Erzeugnisse eine schweizerische Herkunftsangabe verwendet wird (siehe dazu die Ausführungen zu Art. 3 Bst. b).

 Drittens schreibt die Branchenverordnung vor, dass bestimmte Tätigkeiten, die für die Qualität eines kosmetischen Erzeugnisses besonders relevant sind, zwingend in der Schweiz stattfinden. Der Verordnungsentwurf führt diese Tätigkeiten namentlich auf (siehe dazu unten die Ausführungen zu Art. 3 Bst. c).

 Werden schliesslich einzelne Inhaltsstoffe kosmetischer Mittel mit einer schweizerischen Herkunftsangabe angepriesen (z.B. ein kosmetisches Mittel «mit Kamilleextrakten aus der Schweiz»), sieht der Entwurf der Branchenverordnung besondere Voraussetzungen vor (siehe Art. 6). Ohne diese Bestimmung wäre unklar, ob und unter welchen Voraussetzun- gen einzelne Materialien mit geografischen Herkunftsangaben ausgelobt werden können. Eine ähnliche Bestimmung gilt übrigens auch für die Anpreisung von schweizerischen Zu- taten von Lebensmitteln im Anwendungsbereich der Verordnung über die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für Lebensmittel (HasLV)3. Im Bereich der Indust- rieprodukte sieht die «Swiss made»-Verordnung für Uhren4 ebenfalls die Möglichkeit vor, unter gewissen Bedingungen die schweizerische Herkunft von bestimmten Bestandteilen der Uhr auszuloben.

3. Gesetzliche Grundlage

Der Entwurf der «Swiss made»-Verordnung für Kosmetika stützt sich auf Artikel 50 Absatz 2 MSchG. Diese Bestimmung gibt interessierten Branchen die Möglichkeit, die Voraussetzungen näher zu umschreiben, unter denen schweizerische Herkunftsangaben für bestimmte Waren (vor- liegend kosmetische Mittel und bestimmte Materialien kosmetischer Mittel) gebraucht werden dürfen.

In der Botschaft5 zum revidierten Markenschutzgesetz wurden die schweizerischen Wirtschafts- zweige ermuntert, vom Instrument der Branchenverordnung vermehrt Gebrauch zu machen.

2 AS 2015 3631. 3 AS 2015 3659. 4 AS 2016 2593. 5 Botschaft zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu einem Bundesgesetz über den Schutz des Schwei- zerwappens und anderer öffentlicher Zeichen vom 18. November 2009 (nachfolgend «Swissness»-Botschaft), BBl 2009 8533 ff., insbesondere 8593, 8601, 8659, 8675.

Das Institut der Branchenverordnung ermöglicht es, den Besonderheiten einer Branche mit prä- ziseren Regeln zum Gebrauch einer schweizerischen Herkunftsangabe Rechnung zu tragen (Art. 50 Abs. 2 MSchG). Der Bundesrat kann in eine solche Verordnung auch strengere Anforde- rungen aufnehmen, als das Gesetz vorgibt. Artikel 48 Absatz 2 MSchG behält für alle Warenka- tegorien zusätzliche, zu den allgemein geltenden Kriterien hinzukommende Anforderungen vor, also beispielsweise auch im Hinblick auf das 60%-Herstellungskostenkriterium gemäss Artikel

4. Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die «Swiss made»-Verordnung für Kosmetika entspricht den gesetzlichen «Swissness»-Mindest- anforderungen. So wird in Übereinstimmung mit der allgemeinen Regelung für Industrieprodukte (Art. 48c Abs. 1 MSchG) namentlich vorgesehen, dass mindestens 60 Prozent der Herstellungs- kosten in der Schweiz anfallen. Im Vergleich zu den gesetzlichen «Swissness»-Mindestanforde- rungen stellt die Verordnung detailliertere und strengere Regeln auf. Dabei stellen insbesondere das 80-Prozent-Erfordernis für die Forschungs- und Entwicklungskosten sowie die kumulative Anforderung der Herstellung des Bulks und des Abfüllens des kosmetischen Mittels in der Schweiz Verschärfungen der gesetzlich vorgesehenen Kriterien dar.

Der Bundesrat hat die Frage der Vereinbarkeit der neuen «Swissness»-Gesetzgebung6 mit inter- nationalen Verpflichtungen der Schweiz im Rahmen der Ausarbeitung der Botschaft zur «Swiss- ness»-Gesetzgebung geprüft. Insbesondere die Möglichkeit der Schweiz die Voraussetzungen für den Gebrauch von Herkunftsangaben zu definieren. Er ist zum Schluss gekommen, dass die gesetzlichen Bestimmungen zur Regulierung der Verwendungen von schweizerischen Herkunfts- angaben mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar sind. Die «Swiss made»- Verordnung für Kosmetika ist deshalb mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz eben- falls vereinbar. Es ist zudem vorgesehen, dass die Verordnung der Welthandelsorganisation WTO notifiziert wird.

5. Repräsentativität

5.1 Grundsatz

In einer Branchenverordnung – wie der geplanten «Swiss made»-Verordnung für Kosmetika – können präzisere Regeln den Besonderheiten einer Branche Rechnung tragen7. Das Instrument der Branchenverordnung soll jedoch nicht für Partikularinteressen eines Teils der Branche miss- braucht werden. Eine branchenspezifische Verordnung muss deshalb von einem repräsentati- ven Teil der massgebenden Unternehmen einer Branche unterstützt werden8. Vorliegend sind dies die in der Schweiz tätigen Kosmetikhersteller.

Der Verordnungsentwurf wird von den beiden Branchenverbänden der schweizerischen Kosme- tikindustrie, nämlich dem Schweizerischen Kosmetik- und Waschmittelverband SKW und der Vereinigung zum Schutz von Kosmetikerzeugnissen Schweizer Herkunft (Swisscos) unterstützt.

6 Fn. 5, 8671 ff.

7 Artikel 50 Absatz 2 MSchG.

8 Fn. 5, 8601, Ziffer 2.1.2.4.

Neben diesen beiden Verbänden gibt es in der Schweiz keine weiteren Verbände, welche spe- zifisch die Interessen der Kosmetikindustrie bzw. der schweizerischen Hersteller von Kosmetik- erzeugnissen vertreten.

5.2 Schweizerischer Kosmetik- und Waschmittelverband und Vereinigung zum

Schutz von Kosmetikerzeugnissen Schweizer Herkunft

In der Schweiz gibt es ca. 70 industrielle Kosmetikhersteller. Der in der Schweiz mit kosmeti- schen Mitteln erzielte Umsatz war in den letzten Jahren leicht rückläufig. Im Jahr 2015 betrug er 2.1 Milliarden Franken. Der von den schweizerischen Herstellern erzielte Exportumsatz belief sich 2015 auf rund 1 Milliarde Franken.

Der SKW verfügt über mehr als 80 Mitglieder, davon über 70 Unternehmen, die ganz oder schwergewichtig im Kosmetikbereich tätig sind. Von diesen sind 50 schweizerische Hersteller von Kosmetikerzeugnissen.

Auf nationaler Ebene vertritt der SKW als einziger Verband die Interessen der Kosmetikindust- rie im Wirtschaftsdachverband von economiesuisse. Zudem vertritt der SKW (allein) die Interes- sen der schweizerischen Kosmetikhersteller auf internationaler Ebene und ist Mitglied bei den europäischen Dachverbänden «International Association for Soaps, Detergents and Mainte- nance Products A.I.S.E.» und «Cosmetics Europe - The Personal Care Association».

Mitglieder des SKW sind sowohl internationale Grosskonzerne wie z.B. Beiersdorf, L’Oréal, Pro- cter & Gamble, Estée Lauder, etc. als auch familiengeführte schweizerische Kleinbetriebe. Die Mitglieder des SKW sind zudem in allen drei wichtigen Sprachregionen der Schweiz ansässig.

Swisscos ist eine Interessensvereinigung zum Schutz der Marke bzw. des Labels «Swisscos Guarantee». Sie vertritt 14 Schweizer Kosmetikhersteller, die mehrheitlich in der französisch- sprachigen Schweiz angesiedelt sind. Wenige Mitglieder von Swisscos sind gleichzeitig auch Mitglieder des SKW. Bei den Mitgliedern von Swisscos handelt es sich in der Regel um kleinere und mittelgrosse Unternehmen.

Der SKW und Swisscos decken aufgrund ihrer Mitgliederzahl und der Struktur ihrer Mitglieder hinsichtlich Unternehmensgrösse und geografischer Verteilung die schweizerischen Hersteller von Kosmetikprodukten repräsentativ ab.

Der Vorentwurf der Branchenverordnung wurde im März 2016 sämtlichen Mitgliedern des SKW und dem Vorstand von Swisscos zur Konsultation zugestellt. Er wurde von den Mitgliedern der beiden Verbände einstimmig unterstützt. Die beiden Verbände haben auch keine Kenntnis von ablehnenden Stimmen ausserhalb ihres Mitgliederbereichs. Damit ist sichergestellt, dass der vorliegende Entwurf von einem repräsentativen Anteil der schweizerischen Kosmetikhersteller unterstützt wird.

5.3 Weitere Kosmetikhersteller in der Schweiz

Neben den vom SKW und Swisscos vertretenen Kosmetikherstellern gibt es in der Schweiz nach Schätzungen der beiden Verbände noch rund ein Dutzend Kosmetikhersteller, die keiner der beiden Vereinigungen angeschlossen sind.

Die in der Kosmetikbranche zahlreichen Importeure, Händler und Endverkäufer von Kosmetik- produkten sind nicht als Hersteller tätig, sondern operieren auf der Handels- und Vertriebsstufe. Diese Unternehmen sind vom vorliegenden Entwurf der Branchenverordnung bloss indirekt be- troffen und für die Beurteilung der Repräsentativität nicht relevant.

6. Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Absatz 1

Die Verordnung erfasst alle Zeichen, die von den relevanten Verkehrskreisen in der Schweiz als Hinweis auf die schweizerische Herkunft eines kosmetischen Mittels verstanden werden. Er- fasst werden geografische Namen, Flaggen, das Schweizerkreuz, andere Nationalsymbole, usw.

Die Verordnung gilt nicht nur für den Gebrauch der Bezeichnungen «Schweiz», «schweize- risch» oder des Schweizerkreuzes, sondern auch für regionale oder lokale geografische Namen oder Zeichen, wie z.B. die Bezeichnung «Geneva» oder die Abbildung einer Kantonsfahne, so- weit diese Zeichen von den schweizerischen Verkehrskreisen als geografische Herkunftshin- weise verstanden werden.

Die Verordnung erfasst auch geografische Herkunftsangaben mit klarstellenden oder entlokali- sierenden Zusätzen (z.B. «Swiss Quality from India»).

Aussagen, die sich nicht auf die Warenherkunft als solche, sondern auf eine bestimmte Tätig- keit beziehen (z.B. «Swiss engineering», «Research & Development in Switzerland», oder «Quality control in Switzerland»), dürfen verwendet werden, wenn die entsprechende Tätigkeit vollumfänglich am angegebenen Ort stattfindet und die Abnehmer nicht über die tatsächliche Herkunft des betroffenen Erzeugnisses getäuscht werden (vgl. Art. 47 Abs. 3ter MSchG).

Absatz 2

Das Verhältnis zwischen der geplanten «Swiss made»-Verordnung für Kosmetika und der MSchV9 ist in Absatz 2 geregelt. Die Bestimmungen der Markenschutzverordnung gelten auch für kosmetische Mittel. Die spezifischen Bestimmungen dieses Entwurfs gehen vor.

Artikel 2 Begriffe

Artikel 2 definiert fünf für die Anwendung der Verordnung zentrale Begriffe, nämlich «kosmeti- sche Mittel», «Bulk», «Applikationsvorrichtung», «Forschungs-, Entwicklungs- und Fertigungs- kosten» sowie den Begriff der «Primärverpackung».

Buchstabe a: Der Begriff des kosmetischen Mittels ist in den folgenden schweizerischen Erlas- sen einschlägig und ausreichend definiert:

9 AS 2015 3649.

 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Le- bensmittelgesetz, LMG, insbesondere Art. 5 Bst. b LMG)10

 Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 2005 (LGV, insbesondere Art. 35 LGV)11

 Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über kosmetische Mittel (VKos, insbeson- dere Anhang 1 zur VKos)12

Die vorliegende Verordnung übernimmt diese vorbestehenden Definitionen. Ein kosmetisches Mittel besteht aus dem in die Primärverpackung abgefüllten bzw. dem fertig geformten und mit der Applikationsvorrichtung zusammengebrachten Bulk (siehe nachfolgend Buchstabe b). Die Applikationsvorrichtung und die Primärverpackung (siehe nachfolgend Buchstaben c und e) fal- len nicht unter die Definition des kosmetischen Erzeugnisses.

Buchstabe b: Der Begriff «Bulk» umfasst Stoffe und Stoffgemische, die in einem kosmetischen Mittel verwendet werden, und zwar in der Form unmittelbar vor dem Abfüllen in die Primärver- packung beziehungsweise vor dem Zusammenführen mit der Applikationsvorrichtung. Im Bulk sind gemäss dieser Definition sämtliche Inhaltsstoffe eines kosmetischen Mittels vorhanden.

Buchstabe c: Eine Applikationsvorrichtung dient der Anwendung und insbesondere dem Auf- tragen eines kosmetischen Mittels. Es handelt sich z.B. um die Halterung bzw. Drehvorrichtung eines Lippenstifts, den Pinsel zum Auftragen eines Puders, die Sprayvorrichtung zum Versprü- hen von kosmetischen Aerosolen, usw.

Buchstabe d: Forschungs-, Entwicklungs- und Fertigungskosten im Sinne dieser Verordnung umfassen sämtliche Herstellungskosten unter Ausschluss der Materialkosten eines kosmeti- schen Mittels. Die Terminologie entspricht derjenigen im Markenschutzgesetz und in der Mar- kenschutzverordnung.

Buchstabe e: Die Primärverpackung (auch Primärpackmittel) dient der Aufnahme des Bulk und dessen Aufbewahrung. Typische Primärverpackungen sind Tuben, Dosen, Folien, Gläser, De- ckel usw., die in direkten Kontakt mit den kosmetischen Mitteln kommen und deshalb einen Ein- fluss auf die Stabilität und Haltbarkeit der betroffenen kosmetischen Mittel haben können, aber keinen unmittelbaren Einfluss auf die Eigenschaften des Bulks.

Artikel 3 Grundsatz

Artikel 3 legt fest, dass eine schweizerische Herkunftsangabe für ein kosmetisches Mittel ver- wendet werden darf, wenn die Voraussetzungen der Verordnung erfüllt sind.

Buchstabe a: Die Vorschrift, wonach 60 Prozent der Herstellungskosten eines kosmetischen Mittels in der Schweiz anfallen müssen, wenn für dieses Erzeugnis eine schweizerische Her- kunftsangabe verwendet werden soll, entspricht den Vorgaben des Markenschutzgesetzes und der Markenschutzverordnung. Die vorliegende Bestimmung übernimmt diese Anforderungen.

10 SR 817.0. 11 SR 817.02. 12 SR 817.023.31.

Nicht zu den Herstellungskosten gehören die Kosten für die Herstellung bzw. Anschaffung der Verpackung eines kosmetischen Mittels (auch nicht die Kosten der Primärverpackung) oder die Kosten für Applikationsvorrichtungen (siehe dazu auch Art. 4).

Buchstabe b sieht vor, dass 80 Prozent der Forschungs-, Entwicklungs- und Fertigungskosten (vgl. Art. 2 Bst. d) in der Schweiz anfallen müssen, wenn für ein kosmetisches Mittel eine schweizerische Herkunftsangabe verwendet wird.

Die Forschungs-, Entwicklungs- und Fertigungskosten können am Einfachsten negativ definiert werden: Sie umfassen die gesamten Herstellungskosten ohne die Materialkosten.

Die Forschungs-, Entwicklungs- und Fertigungskosten werden praktisch immer zu mindestens 80 Prozent in der Schweiz anfallen, wenn die massgebenden Fertigungsschritte gemäss Arti- kel 3 Buchstabe c wie verlangt in der Schweiz stattfinden.

Artikel 3 Buchstabe b ändert nichts am Grundsatz des Markenschutzgesetzes, dass insgesamt 60 Prozent der massgeblichen Herstellungskosten aus der Schweiz stammen müssen. Artikel 3 Buchstabe b i.V.m. Artikel 4 machen einzig klar, dass die Hersteller nicht völlig frei sind, wie sich die Herstellungskosten zusammensetzen. Artikel 48c Absatz 1 MSchG schreibt nicht vor wie die 60 Prozent Herstellungskosten erreicht werden müssen. In diesem Punkt präzisiert die vorliegende Verordnung die Voraussetzungen und schreibt vor, dass 80 Prozent der For- schungs-, Entwicklungs- und Fertigungskosten in der Schweiz anfallen müssen, wenn für ein kosmetisches Mittel eine schweizerische Herkunftsangabe verwendet wird.

Die besondere Bedeutung, die den Forschungs-, Entwicklungs- und Fertigungskosten gegen- über den Kosten von Inhaltsstoffen kosmetischer Mittel zukommt, ist insofern gerechtfertigt , als es sich bei den einzelnen Zutaten von kosmetischen Mitteln in der Regel um chemische Verbin- dungen handelt, die weltweit als Commodities gehandelt werden und deren Eigenschaften grundsätzlich nicht vom Herstellungsort abhängen.

Buchstabe c verlangt, dass gewisse Fertigungsschritte in der Schweiz (bzw. bei regionalen oder lokalen Herkunftsangaben am angegebenen Ort) stattfinden müssen, wenn für ein kosme- tisches Erzeugnis eine schweizerische Herkunftsangabe verwendet wird:

Ziffer 1: Herstellung des Bulks

Der Bulk muss zwingend in der Schweiz fertig hergestellt (gemischt) werden und auf diese Weise hier seine charakteristischen Eigenschaften erhalten. Die einzelnen Inhaltsstoffe des Bulks können demgegenüber auch im Ausland gefertigt worden sein, sofern damit immer noch sichergestellt ist, dass die Anforderungen von Buchstabe a und b erfüllt sind.

Ziffer 2: Abfüllen des Bulks in Primärverpackung oder Zusammenfügen mit Applikationsvorrich- tung

Der Vorgang des Abfüllens eines kosmetischen Mittels in die Primärpackung ist für die Qualität des Endprodukts und dessen Haltbarkeit von grosser Bedeutung, da ein gutes Kosmetikprodukt gerade beim Abfüllen qualitativ und hygienisch stark entwertet werden kann. Eine ungeeignete

Primärverpackung kann beispielsweise die Zusammensetzung des kosmetischen Mittels verän- dern oder dessen organoleptischen Eigenschaften beeinflussen. Der Abfüllprozess ist in der Schweiz strengen Vorschriften unterworfen, die solche Einflüsse verhindern sollen. Findet somit der Abfüllvorgang schweizerischer kosmetischer Mittel am angegebenen Herstellungsort statt wird sichergestellt, dass diese Qualitätsanforderungen eingehalten werden. Wird eine Her- kunftsangabe verwendet, die sich auf die gesamte Schweiz bezieht, kann das Abfüllen des Bulks in die Primärverpackung oder das Zusammenfügen des Bulks mit der Applikationsvorrich- tung irgendwo in der Schweiz stattfinden. Werden für ein kosmetisches Mittel lokale oder regio- nale Herkunftsangaben verwendet, müssen diese Tätigkeiten am angegebenen Ort erfolgen.

Ziffer 3: Qualitätskontrollen und Zertifizierungen

Qualitätskontrollen und Zertifizierungen, die rechtlich vorgeschrieben oder branchenweit einheit- lich geregelt sind, müssen zwingend in der Schweiz stattfinden, wenn für ein kosmetisches Mit- tel eine schweizerische geografische Herkunftsangabe verwendet wird. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass ein schweizerisches kosmetisches Mittel in jedem Fall schweizerischen Qualitätsanforderungen entspricht. Zwingend in der Schweiz erfolgen müssen z.B. die Quali- tätskontrollen gemäss der Norm EN ISO 22716 (Gute Herstellungspraxis) in der Fassung vom 15. November 2007. Diese Norm kann eingesehen oder gegen Bezahlung bei der Schweizeri- schen Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur, www.snv.ch, bezogen werden.

Artikel 4 Massgebliche Herstellungskosten

Absatz 1

Artikel 4 Absatz 1 zählt abschliessend die Kosten auf, die für die Berechnung des schweizeri- schen bzw. ausländischen Anteils an den Herstellungskosten zu berücksichtigen sind:

Buchstabe a: Kosten für die Forschung und Entwicklung, insbesondere Kosten für Tests zur Prüfung der Stabilität eines kosmetischen Mittels, für Primärverpackungsverträglichkeitsprüfun- gen, für mikrobiologische Belastbarkeitsprüfungen und für die Überführung von Laborprozessen in die industrielle Produktion (Upscaling-Kosten).

Forschungs- und Entwicklungskosten gehören zu den Herstellungskosten und sind bei der Berechnung des schweizerischen Anteils an den Herstellungskosten zu berücksichtigen. Die in Buchstabe a genannten Beispiele für Forschungs- und Entwicklungskosten sind nicht abschlies- send zu verstehen.

Die Forschungskosten umfassen sowohl die Kosten für produktbezogene Forschung als auch für nichtproduktbezogene Grundlagenforschung. Als Entwicklungskosten gelten die Kosten, die im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung von der Produktidee bis zur Marktreife kos- metischer Mittel anfallen.

Die Forschungs- und Entwicklungskosten müssen einen ausreichenden Bezug zum Bulk eines kosmetischen Mittels aufweisen, damit sie für die Berechnung der massgeblichen Herstellungs-

kosten relevant sind. Forschungs- und Entwicklungskosten, die ausschliesslich im Zusammen- hang z.B. mit der Entwicklung einer neuen Verpackung oder einer neuen Applikationsvorrich- tung anfallen, sind nicht zu berücksichtigen.

Die nichtproduktbezogenen Forschungs- und Entwicklungskosten eines Unternehmens müssen als Erstes auf die einzelnen Produktlinien umgelegt werden. Dies geschieht anhand eines Schlüssels, der sich zum Beispiel aus den sachgerechten betrieblichen Annahmen des betroffe- nen Unternehmens oder aus branchenspezifischen Ansätzen ergeben kann. Die auf eine Pro- duktlinie entfallenden Forschungs- und Entwicklungskosten müssen sodann auf ein einzelnes Erzeugnis heruntergebrochen werden. Die Höhe dieser Kosten hängt wesentlich vom Abschrei- bungszeitraum ab, der sich wiederum aus den sachgerechten Annahmen des betroffenen Un- ternehmens oder branchenspezifischen Abschreibungsdauern ergeben kann. Falls ein Produkt sich erfolgreich etabliert und während längerer Zeit als erwartet auf dem Markt präsent ist, kön- nen die auf ein einzelnes Erzeugnis heruntergebrochenen Forschungs- und Entwicklungskosten auch nach Ende des branchenüblichen Abschreibungszeitraums noch den Herstellungskosten zugerechnet werden (vgl. Art. 52g Abs. 3 MSchV). Die Höhe der Zurechnung dieser Kosten ent- spricht der Höhe der durchschnittlichen jährlichen Abschreibung der Forschungs- und Entwick- lungskosten während eines branchenüblichen Abschreibungszeitraums.

Kosten für die Durchführung von Tests zur Prüfung der Stabilität des kosmetischen Mit- tels: Stabilitätstests (Haltbarkeitstests) eines kosmetischen Mittels dienen der experimentellen Bestimmung der Haltbarkeit kosmetischer Mittel. Es wird geprüft, ob ein kosmetisches Mittel hinsichtlich der mikrobiologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften über den La- gerungszeitraum hinweg den festgelegten Spezifikationen des betroffenen Produkts entspricht. Aus den Ergebnissen der Stabilitätstests wird das Verfalldatum abgeleitet. Die Kosten der Sta- bilitätstests sind gemäss den sachgerechten Annahmen des betroffenen Herstellers auf ein ein- zelnes Erzeugnis umzurechnen. Diesbezüglich und nachfolgend gilt das oben zu den For- schungs- und Entwicklungskosten Ausgeführte.

Kosten für Verpackungsverträglichkeitsprüfungen: Kosmetische Mittel müssen auf ihre Ver- träglichkeit mit ihren Verpackungen geprüft werden. Das Packmittel muss das kosmetische Mit- tel über seine Lebensdauer (i.d.R. 30 Monate und mehr) ausreichend vor Verderb schützen und es dürfen sich während der Lagerung und Aufbewahrung keine unerwünschten Nebenstoffe bil- den. Wie oben erwähnt, müssen die zu berücksichtigenden Kosten in jedem Fall einen ausrei- chenden Bezug zum Bulk aufweisen. Kosten für Tests, die einzig der Entwicklung von Pri- märverpackungen und Applikationsvorrichtungen dienen, sind bei der Berechnung der massge- benden Herstellungskosten nicht zu berücksichtigen. Den Unternehmen verbleibt bei der Ab- grenzung ein sachgerechter Handlungsspielraum.

Kosten für die Durchführung mikrobiologischer Belastbarkeitsprüfungen: Solche Prüfun- gen werden durchgeführt um zu testen, wie sich ein kosmetisches Mittel bei einer Kontamina- tion mit Keimen verhält. Die Tests sind erforderlich, da die meisten kosmetischen Mittel bei ihrer Anwendung mit Keimen in Kontakt kommen, z.B. wenn mit den Fingern eine Crème aus einer Dose aufgetragen wird. Bei den Kosten für die entsprechenden Tests handelt es sich um typi- sche Forschungs- und Entwicklungskosten.

Kosten für die Überführung von Laborprozessen in die industrielle Produktion (Up- scaling-Kosten): Die Kosten für die Überführung von Laborprozessen in die industrielle Pro- duktion gehören typischerweise zu den Entwicklungskosten und sind bei der Berechnung der Herstellungskosten eines kosmetischen Mittels zu berücksichtigen.

Buchstabe b: Kosten für die Herstellung des Bulks.

Bei den Kosten für die Herstellung des Bulks sind die Kosten für die Produktion bzw. Beschaf- fung der Materialien des Bulk, also die Kosten für den Zukauf des Bulks oder den Zukauf einzel- ner Rohmaterialien oder Teilfabrikate, sowie die Kosten für die eigene Produktion des Bulks (Lohn-, Maschinen- und Gebäudekosten) zu berücksichtigen. Wenn der Bulk ganz oder teil- weise zugekauft wird, dann fallen die entsprechenden Kosten nicht am Sitz des Verkäufers bzw. des Handelsunternehmens an, sondern am Ort, wo der zugekaufte Bulk bzw. die zuge- kauften Inhaltsstoffe hergestellt wurden. Kosten, die unter diesem Punkt für die Berechnung der massgebenden Herstellungskosten ebenfalls zu berücksichtigen sind, sind z.B. Kosten für die Produktionsplanung des Bulks und für die Eingangskontrolle (Qualitätskontrolle) der eingehen- den Waren (Rohmaterialien oder Bulk).

Buchstabe c: Kosten für das Abfüllen des kosmetischen Mittels in das Primärpackmittel und für das Zusammenführen des Bulks mit einer Applikationsvorrichtung zu einem gebrauchsfertigen kosmetischen Mittel, mit Ausnahme der Kosten für die Herstellung der Primärverpackung und der Applikationsvorrichtung.

Die Kosten für das Abfüllen eines kosmetischen Mittels in die Primärpackung sind bei der Be- rechnung der Herstellungskosten bzw. der Kostenanteile zu berücksichtigen. Der Abfüllvorgang ist – wie vorstehend gezeigt – entscheidend für die Qualität des kosmetischen Mittels. Wenn der Abfüllvorgang in der Schweiz stattfindet, kann sichergestellt werden, dass das betroffene Produkt die schweizerischen Qualitätsanforderungen einhält.

Nicht berücksichtigt bei der Berechnung der massgeblichen Herstellungskosten werden die Kosten für das Packmaterial (Primär- und auch Sekundärverpackung) und die Kosten für das Verpacken in eine allfällige Sekundär- oder Tertiärpackung (z.B. Einpacken des abgefüllten Mit- tels in Karton oder Einwickeln in eine Folie usw.). Ebenfalls nicht berücksichtigt werden die Kos- ten für die Herstellung einer allfälligen Applikationsvorrichtung.

Die Berücksichtigung der Abfüllkosten entspricht auch Artikel 48c Absatz 3 Buchstabe c MSchG. Weder das MSchG noch die Botschaft schliessen aus, dass Kosten im Zusammen- hang mit dem Vorgang des Abfüllens bei der Berechnung der Herstellungskosten berücksichtigt werden dürfen, wenn dieser Fertigungsschritt für die Qualität des Endprodukts von Bedeutung ist.

Buchstabe d: Kosten für die Einhaltung rechtlich vorgeschriebener Gesundheitsschutz-, Kon- sumenteninformations- und Sicherheitsbewertungsvorschriften.

Verschiedene Rechtsordnungen schreiben vor, dass für die Vermarktung eines kosmetischen Mittels vorgängig ein Sicherheitsdossier angelegt werden muss und dass das betroffene kos- metische Mittel in der fraglichen Rechtsordnung registriert werden muss, bevor es auf den Markt gebracht werden darf. Es handelt sich bei den entsprechenden Kosten grundsätzlich um

Produktsicherheits- und Qualitätskontrollkosten und nicht um Marketingaufwand. Sofern solche Kosten in der Schweiz anfallen, weil die entsprechenden Kontrollen hier durchgeführt werden können, sind sie bei der Berechnung der massgeblichen Herstellungskosten zu berücksichti- gen. Nicht zu berücksichtigen sind allfällige Gebühren, die bei den jeweiligen Registrierungs- stellen zu bezahlen sind, indem diese in jedem Fall in dem Land anfallen, wo das kosmetische Mittel registriert werden muss. Falls ein Produkt ins Ausland exportiert wird, fallen diese Gebüh- ren grundsätzlich im Ausland an und es sollte für die Benutzung geografischer Herkunftsanga- ben keinen Unterschied machen, ob ein Erzeugnis in der Schweiz vertrieben wird oder von der Schweiz aus ins Ausland exportiert und von dort verkauft wird. Sofern für die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften auch Wirksamkeitsprüfungen oder Verträglichkeitsprüfungen (z.B. dermatologische Verträglichkeitstests) vorgeschrieben sind, sind die entsprechenden Kosten bei der Berechnung der massgebenden Herstellungskosten ebenfalls zu berücksichtigen.

Buchstabe e: Kosten für die Durchführung von rechtlich vorgeschriebenen oder branchenweit einheitlich geregelten Qualitätskontrollen und Zertifizierungen.

Die Kosten für die Qualitätssicherung und Zertifizierung sind in die Berechnung der Herstel- lungskosten einzubeziehen, soweit diese Arbeitsschritte im Rahmen von gesetzlich vorge- schriebenen oder standardisierten und branchenüblichen Verfahren stattfinden. Dies ist z.B. bei den Kosten für die Einhaltung der Guten Herstellungspraxis (Good Manufacturing Practice, GMP) der Fall. Nicht zu den massgebenden Herstellungskosten gehören Kosten, die erst nach dem Verkauf des kosmetischen Mittels anfallen, also z.B. Kosten für die Aufrechterhaltung ei- nes nachvertraglichen Kundenbetreuungsdienstes oder die Aufrechterhaltung einer Cosmetovi- gilance.

Die Herstellungsweise nach Guter Herstellungspraxis (Kosmetik-GMP) ist schon seit vielen Jah- ren Praxis in der Kosmetikindustrie. Die grundsätzliche Anforderung ist im Kosmetikrecht veran- kert. Sie muss z.B. bei Produkten, die auf den europäischen Markt gelangen, in der europäi- schen Produktinformationsdatei dokumentiert werden.

Die Kriterien und Leitlinien für die Gute Herstellungspraxis sind z.B. in der internationalen Norm EN ISO 22716 (Gute Herstellungspraxis) festgehalten. Auf diese verweist auch die EU-Kommis- sion in einer Veröffentlichung im Rahmen der EG-Kosmetik-Verordnung 1223/200913 als geeig- netes Instrument zur Erfüllung der gesetzlichen vorgeschriebenen Herstellungsanforderungen.

Die Norm EN ISO 22716 (Gute Herstellungspraxis) in der aktuellen Fassung vom 15. Novem- ber 2007 kann eingesehen oder gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; www.snv.ch.

Absatz 2

Artikel 4 Absatz 2 nennt in nicht abschliessender Weise Kostenfaktoren, die bei der Berechnung des schweizerischen bzw. des ausländischen Anteils an den Herstellungskosten nicht zu be- rücksichtigen sind. Die Nichtberücksichtigung dieser Kosten wird entweder damit begründet, dass auch Artikel 48c MSchG diese Kosten von der Berechnung ausnimmt oder dass die mit

13 Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel, ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59 ff.

diesen Kosten zusammenhängenden Tätigkeiten für die Qualität bzw. die Eigenschaften des Endprodukts keine unmittelbare Bedeutung haben.

Buchstabe a sieht vor, dass Kosten für Tests, die primär der Vermarktung kosmetischer Mittel dienen, für die Berechnung des schweizerischen bzw. ausländischen Herstellungskostenanteils nicht berücksichtigt werden. Dies deshalb, weil solche Tests nicht unmittelbar eine bestimmte vorgegebene Qualität eines kosmetischen Mittels sicherstellen bzw. überprüfen, sondern in ers- ter Linie Verbrauchererwartungen oder -wahrnehmungen untersuchen.

Buchstabe b nimmt in Übereinstimmung mit Artikel 48c Absatz 3 Buchstabe c MSchG Verpa- ckungskosten von den zu berücksichtigenden Herstellungskosten aus, soweit es sich nicht um Kosten für das Abfüllen des kosmetischen Mittels in das Primärpackmittel handelt. Ausgenom- men sind aus den gleichen Gründen auch die Kosten für die Applikationsvorrichtungen kosmeti- scher Mittel. Obschon sowohl die Verpackung als auch Applikationsvorrichtungen für die An- wendung und den Ruf eines kosmetischen Mittels relevant sein können, geht der vorliegende Verordnungsentwurf davon aus, dass die relevanten Eigenschaften eines kosmetischen Er- zeugnisses letztlich primär auf den Bulk und dessen Inhaltsstoffe zurückzuführen sind. Ferner soll vermieden werden, dass mit einer teuren Verpackung die Herkunft eines kosmetischen Mit- tels beeinflusst werden kann.

Buchstabe c nimmt Transportkosten von der Berechnung aus. Diese Ausnahme betrifft nur Transportkosten, welche nach der Fertigstellung eines kosmetischen Mittels anfallen. Kosten für den Transport von Materialien oder des Bulks eines kosmetischen Mittels während des Herstel- lungsvorgangs sind bei der Berechnung der Herstellungskosten zu berücksichtigen. In vielen Fällen dürfte es für einen Kosmetikhersteller in der Schweiz, der gewisse Inhaltsstoffe zukauft, nicht möglich sein, die vorangehenden Transportkosten auszuscheiden. Transportkosten fallen bei der Niederlassung an, von wo aus das beauftragte Transportunternehmen seine Dienstleis- tungen erbringt.

Buchstaben d und e nehmen Lager- und Vertriebskosten für das kosmetische Mittel von der Berechnung aus. Auch hier sind wiederum bloss die Lagerkosten und die Kosten für den Ver- trieb ausgenommen, die nach der Fertigstellung des kosmetischen Mittels anfallen.

Artikel 5 Angaben zu spezifischen Tätigkeiten

Artikel 5 ergänzt die Bestimmung von Artikel 47 Absatz 3 ter MSchG. Geografische Namen oder andere geografische Bezeichnungen, die von den massgebenden Verkehrskreisen nicht als Hinweis auf die geografische Herkunft eines kosmetischen Mittels, sondern als Hinweis auf den Ort, wo eine spezifische Tätigkeit, d.h. ein spezifischer Arbeitsschritt ausgeführt wurde, verstan- den werden, dürfen benutzt werden, wenn der betreffende Arbeitsschritt vollständig am angege- benen Ort ausgeführt wurde.

Dies ist beispielsweise der Fall bei Bezeichnungen wie «Swiss Research» oder «Swiss Engine- ering» (Ort, an dem die Forschung stattfand), «verpackt in der Schweiz» (Ort, wo die Verpa- ckung erfolgte), «geprüft in der Schweiz» (Ort, wo eine relevante Qualitätsprüfung stattgefun- den hat), usw.

In Ergänzung zu den Vorschriften des MSchG und den Vorschriften der Markenschutzverord- nung sieht Artikel 5 vor, dass im Zusammenhang mit dem Gebrauch von geografischen Be- zeichnungen als Angabe, wo ein bestimmter Arbeitsschritt stattgefunden hat, kein Schweizer- kreuz oder andere indirekte geografische Angaben (z.B. die Abbildung des Matterhorns) ver- wendet werden dürfen. Eine ähnliche Einschränkung kennt z.B. auch Artikel 5 Absatz 5 HasLV.

Artikel 6 Herkunftsangaben für einzelne Materialien

Artikel 6 regelt die Verwendung schweizerischer Herkunftsangaben für einzelne Materialien ei- nes kosmetischen Mittels, das die Anforderungen an die Verwendung schweizerischer Her- kunftsangaben als Ganzes nicht erfüllt. Es entspricht einem legitimen Bedürfnis von Kosmetik- herstellern, auf die schweizerische Herkunft von einzelnen Inhaltsstoffen ihrer Produkte hinzu- weisen, auch wenn das kosmetische Mittel als Ganzes die Anforderungen nicht erfüllt, um eine schweizerische Herkunftsangabe tragen zu dürfen. Die Interessen der Hersteller dürfen aller- dings nicht dazu führen, dass bei den Abnehmern unzutreffende Erwartungen zur Herkunft des Erzeugnisses als solches geweckt werden.

Absatz 1

Buchstabe a schreibt vor, dass schweizerische Herkunftsangaben für die Anpreisung einzelner Materialien kosmetischer Mittel nur verwendet werden dürfen, wenn die betreffenden Inhalts- stoffe für das kosmetische Erzeugnis namensgebend oder wesensbestimmend sind und voll- ständig aus der Schweiz stammen. Namensgebend wäre z.B. schweizerische Kamille für eine Kamille-Handcrème. Die Kamille wäre zudem auch wesensbestimmend, wenn bei ihrer Anwen- dung ein kosmetischer Effekt nachgewiesen werden kann. Im Unterschied zu Artikel 5 Absatz 5 HasLV wird nicht verlangt, dass das herausgehobene einzelne Material für das gesamte kos- metische Mittel gewichtsmässig bedeutend ist. Eine solche Einschränkung wäre im Zusammen- hang mit kosmetischen Mitteln unverhältnismässig. Hingegen ist in Analogie zu Artikel 5 Absatz 5 HasLV erforderlich, dass ein angepriesenes Naturprodukt zu 100 Prozent aus der Schweiz stammt.

Häufig sind es aus der Schweiz stammende Pflanzenessenzen, die auf diese Weise angeprie- sen werden, also verarbeitete Produkte. Werden solche verarbeiteten Produkte angepriesen («mit Schweizer Kamillenextrakt») muss zum einen das zu Grunde liegende (und im Namen enthaltene) Naturprodukt vollständig aus der Schweiz stammen, zum andern das verarbeitete Produkt die für die betroffene Produktekategorie geltenden Anforderungen des Markenschutz- gesetzes an den Gebrauch einer schweizerischen Herkunftsangabe erfüllen.

Buchstabe b regelt, dass schweizerische Herkunftsangaben nur verwendet werden dürfen, wenn bei der Herstellung des kosmetischen Erzeugnisses, zu dem das angepriesene Material gehört, die Tätigkeiten gemäss Artikel 3 Buchstabe c am angegebenen Ort vorgenommen wur- den. Damit soll möglichen Täuschungen und Irreführungen vorgebeugt werden. Die Möglichkeit, einen schweizerischen Inhaltsstoff eines kosmetischen Mittels mit einer geografischen Bezeich- nung auszuloben, obschon das Erzeugnis als Ganzes die Anforderungen des Entwurfs der «Swiss made»-Verordnung für Kosmetika nicht erfüllt, besteht somit nur im Zusammenhang mit kosmetischen Mitteln, die weitgehend in der Schweiz gefertigt wurden.

Absatz 2

Absatz 2 regelt auf welche Art und Weise die schweizerische Herkunft eines Inhaltsstoffs ange- priesen werden darf, wenn die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. Die schweizerische Herkunft des Inhaltsstoffs darf nicht in grösserer Schrift als die Sachbezeichnung des kosmeti- schen Mittels angegeben werden.

Absatz 3

Das Schweizerkreuz oder andere indirekte schweizerische Herkunftsangaben oder damit ver- wechselbare Zeichen dürfen nicht verwendet werden. Artikel 5 Absatz 5 HasLV enthält eine ähnliche Regelung.

Absatz 4

Die Angabe der geografischen Herkunft einzelner Materialien darf nicht den Eindruck erwecken, dass sie sich auf das kosmetische Mittel als Ganzes bezieht.

Artikel 7 Zwingende Angabe des Warenursprungs

Artikel 7 regelt die aus regulatorischen Gründen häufig zwingende Angabe des schweizerischen Ursprungs auf Produkten oder Verpackungen eines kosmetischen Mittels, auch wenn dieses die Anforderungen an die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben nicht erfüllt. Ins- besondere bei Exporten in die EU muss auf den kosmetischen Mitteln zwingend das Ursprungs- land angegeben werden. Die betreffenden Vorschriften und Anforderungen sind nicht identisch mit den Bestimmungen dieser Verordnung. Artikel 7 koordiniert die unterschiedlichen Bestim- mungen.

Buchstabe a: Die zwingende Angabe des Ursprungslands darf insbesondere hinsichtlich Farbe, Schriftgrösse und grafischer Gestaltung nicht hervorgehoben werden, wenn das be- troffene Produkt die Anforderungen des vorliegenden Verordnungsentwurfs für den Gebrauch schweizerischer Herkunftsangaben nicht erfüllt.

Buchstabe b: Die Angabe des Warenursprungs muss sich zudem in die anderen zwingenden Angaben auf dem kosmetischen Mittel oder dessen Verpackung einfügen und darf nicht separat oder abgesetzt dargestellt werden.

Buchstabe c: Das Schweizerkreuz oder eine andere indirekte schweizerische Herkunftsan- gabe wie z.B. die Abbildung des Matterhorns dürfen nicht verwendet werden, wenn das be- troffene kosmetische Mittel die Voraussetzungen der Branchenverordnung für den Gebrauch schweizerischer Herkunftsangaben nicht erfüllt.

Artikel 8 Liste mit in der Schweiz ausreichend oder ungenügend verfügbaren Materialien

Artikel 52k MSchV führt ein vereinfachtes System ein, um die in der Schweiz in ungenügender Menge verfügbaren Materialien bei der Berechnung der 60 Prozent der Herstellungskosten aus- zuschliessen. Eine Branche kann gemäss Artikel 52k MSchV Angaben veröffentlichen, ob und

in welchem Mass Materialien in der Schweiz verfügbar bzw. nicht verfügbar sind (Positiv- oder Negativliste). Die Verfügbarkeit bzw. Nichtverfügbarkeit von Materialien in der Schweiz muss sich auf objektive Kriterien stützen. Eine solche «Branchenliste» ist nicht Bestandteil der vorlie- genden Verordnung und deshalb rechtlich nicht verbindlich. Sie schafft nur eine Vermutung, dass ein bestimmtes Material ausreichend bzw. ungenügend verfügbar ist. Schweizerische Her- steller können bei der Berechnung der Herstellungskosten auf diese Liste abstellen. Die von ei- ner solchen Liste geschaffene Vermutung kann im Rahmen eines Gerichtsverfahrens widerlegt werden. Wenn sie widerlegt wird, muss die Liste der Branche entsprechend angepasst werden. Die Vermutung entbindet die schweizerischen Hersteller jedoch nicht von jeglicher Verantwor- tung bei der Verwendung einer Herkunftsangabe, beispielsweise wenn die Angaben einer Bran- che offensichtlich unrichtig oder widersprüchlich sind oder der Hersteller selber spezifische Kenntnisse zur Verfügbarkeit eines bestimmten Inhaltsstoffs hat.

Wer diese Liste führen soll, hat die Kosmetikbranche selbst festzulegen. Der SKW erscheint zur Zeit aufgrund seiner Funktion als Dachorganisation der schweizerischen Kosmetikindustrie und mit Blick auf sein Fachwissen als die hierfür geeignetste Stelle. Es ist klar, dass die Zweckmäs- sigkeit einer Branchenliste stark von ihrer regelmässigen Aktualisierung abhängig ist. Zuständig für die Aktualisierung ist die Branche, die die Liste veröffentlicht.

Die Branche plant, auf privater und kostendeckender Basis eine Liste mit den ihr gemeldeten schweizerischen Materialien für die Herstellung von kosmetischen Mitteln zu führen. Auf die Liste werden auf Antrag eines Produzenten schweizerische Materialien aufgenommen, die in der Schweiz für die industrielle Herstellung kosmetischer Mittel in ausreichender Menge und gleich bleibender Qualität verfügbar sind und welche die Anforderungen an die Verwendung schweizerischer Herkunftsangaben im Sinne von Artikel 47 ff. MSchG erfüllen (Positivliste).

Es ist vorgesehen, dass Produzenten schweizerischer Materialien, welche die vorgenannten Anforderungen erfüllen, beim Branchenverband ein Gesuch um Aufnahme eines Materials in die Liste stellen können. Der Branchenverband kann zudem Materialien, von denen allgemein bekannt ist, dass sie in der Schweiz für die industrielle Herstellung kosmetischer Mittel in aus- reichender Menge und mit gleich bleibender Qualität verfügbar sind und die einschlägigen schweizerischen Vorschriften für die Verwendung einer schweizerischen Herkunftsangabe erfül- len, von sich aus in die Liste aufnehmen.

Ist ein Inhaltsstoff in der Liste aufgeführt, so dürfen die schweizerischen Hersteller kosmetischer Mittel vermuten, dass das betreffende Material in der Schweiz gemäss den Angaben des Pro- duzenten in ausreichender Menge und Qualität verfügbar ist und noch angerechnet werden muss. Nicht auf der Liste aufgeführte Materialien müssen bei der Berechnung der Herstellungs- kosten für den Gebrauch geografischer Herkunftsangaben vermutungsweise nicht berücksich- tigt werden.

Es steht einem Unternehmen frei, bei der Berechnung der Herstellungskosten für die Benut- zung schweizerischer Herkunftsangaben auch Kosten für Materialien zu berücksichtigen, die auf der Positivliste nicht aufgeführt sind.

Artikel 9 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt auf den 1. Januar 2017 in Kraft. Die Liste mit den in der Schweiz verfügba- ren Rohstoffen gemäss Artikel 8 ist nicht an das Inkrafttreten der Branchenverordnung gekop- pelt und kann bereits vorher veröffentlicht werden.

7. Auswirkungen

7.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen auf den Bund und die Kantone

Dem Bund bzw. den Kantonen werden durch die «Swiss made»-Verordnung für Kosmetika keine zusätzlichen Aufgaben zugewiesen. Die Durchsetzung der Branchenverordnung ist Sa- che der beiden Verbände SKW und Swisscos. Auch die Führung einer Positivliste wird für die öffentliche Hand keine finanziellen oder personellen Auswirkungen haben. Die geplante Liste wird vom Branchenverband auf privatrechtlicher und kostendeckender Basis geführt werden. Der Erlass dieser Verordnung hat deshalb keine finanziellen oder personellen Konsequenzen für den Bund und die Kantone.

7.2 Wirtschaftliche Auswirkungen

Die Schweizer Kosmetikindustrie umfasst gemäss Angaben der Branche rund 70 Unternehmen, die in der Schweiz produzieren. Viele haben (auch) ein Standbein im Export. Der Umsatz aller Firmen der Kosmetikbranche umfasst in der Schweiz gemäss dem Schweizerischen Kosmetik- und Waschmittelverband SKW rund 2.1 Milliarden Franken. Dazu kommt der Exporterlös von rund 1 Milliarde Franken. Die Branche geht von rund 3‘000 Beschäftigten in der Schweiz aus. Die Branchenstruktur der schweizerischen Hersteller ist geprägt von kleinen und mittleren Be- trieben, es gibt aber durchaus auch international aufgestellte Grossunternehmen. Geografisch sind die Unternehmen über die ganze Schweiz verteilt mit einer Anhäufung in der Nordost- schweiz.

Die Mitglieder beider Branchenverbände SKW und Swisscos haben die vorliegende Branchen- verordnung einstimmig begrüsst. Dies legt den Schluss nahe, dass die in der Schweiz produzie- renden Unternehmen der Kosmetikbranche davon ausgehen, dass die Möglichkeit, von einer erhöhten Swissness-Prämie zu profitieren, allfällige Mehrkosten aufgrund allenfalls anzupas- sender Wertschöpfungsketten zumindest kompensiert. Inwiefern sich hier allfällige Verlage- rungseffekte aufgrund der generell gültigen neuen Swissness-Regeln ergeben und welchen An- teil dabei die besonderen Regeln der Branchenverordnung haben, wird sich nicht feststellen lassen.

Die Schweizer Zulieferindustrie für die Kosmetikbranche hat gemäss der vorliegenden Bran- chenverordnung die Möglichkeit, ihre Materialien und deren Verfügbarkeit in eine Liste einzutra- gen. Sind diese auf der Liste, gilt die Vermutung, dass sie in genügender Menge vorhanden sind. Somit müssen sie in der Swissness-Berechnung für das Endprodukt berücksichtigt wer- den. Dieser Mechanismus stellt für die Zulieferbetriebe einen Anreiz dar, in der Schweiz Materi- alien zu produzieren.

Für Konsumentinnen und Konsumenten steigt dank der Branchenverordnung die Sicherheit, dass ein mit dem Schweizerkreuz ausgezeichnetes Kosmetikum tatsächlich in der Schweiz pro- duziert wurde. Schweizer Kosmetika platzieren sich in allen Preissegmenten (mehrheitlich im mittleren und oberen Preissegment). In diesen Segmenten ist die Sensibilität der Kunden auf Preisänderungen weniger ausgeprägt, so dass die Branchenverordnung auch bei möglichen Umorganisationen der Wertschöpfungskette nicht zu Verkaufs- resp. Gewinnrückgängen führen wird. Dies lässt schon nur die einstimmige Zustimmung der Branche zum Vorentwurf vermuten.

Unternehmen, die kosmetische Mittel von der Schweiz aus ins Ausland ausführen, müssen die Kriterien dieser Verordnung einhalten, wenn sie schweizerische Herkunftsangaben verwenden. Dadurch wird die stark internationale Ausrichtung der global agierenden Branche unterstützt. Die Branchenverordnung ermöglicht zudem, mittels Eintragung einer geografischen Marke in der Schweiz den Schutz für Schweizer Kosmetikprodukte ins Ausland auszudehnen. Auch dies wird den Schutz schweizerischer Herkunftsangaben im Ausland zusätzlich stützen.

Kosmetikunternehmen müssen bereits heute prüfen, ob sie die aktuellen Voraussetzungen für den Gebrauch schweizerischer Herkunftsangaben erfüllen (Art. 47 ff. MSchG). Zwar werden möglicherweise einige Kosmetikhersteller in der Schweiz ihre Zuliefererkette überprüfen sowie die Kalkulationsmethoden anpassen müssen, um den künftigen Anforderungen an ein kosmeti- sches Mittel mit schweizerischen Herkunftsangaben zu genügen. Dies kann im Einzelfall mit Umstellungen verbunden sein. Grundsätzlich bringt die Branchenverordnung aber für die be- troffenen Kosmetikhersteller keine zusätzlichen Kosten mit sich.