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Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ

Erläuterungen zur Ordnungsbussenverordnung (OBV)

1. Ausgangslage

Am 18. März 2016 haben die eidgenössischen Räte der Totalrevision des Ordnungsbussen- gesetzes (OBG) zugestimmt und das neue Gesetz angenommen (Referendumsvorlage in: BBl 2016 2037). Der Bundesrat hat den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Gesetzes noch nicht festgelegt, beabsichtigt aber eine Inkraftsetzung auf anfangs 2018.

Gleich wie das geltende OBG vom 24. Juni 1970 (SR 741.03) enthält auch das neue OBG in erster Linie die Verfahrensregeln und Zuständigkeiten für das Ordnungsbussenverfahren. Hingegen zählt es nicht die einzelnen Tatbestände auf, welche mit einer Ordnungsbusse geahndet werden können, und nennt auch bloss den möglichen Höchstbetrag der Busse (Art. 1 Abs. 4 OBG), nicht aber die Bussen für die einzelnen Widerhandlungen. Diese sind heute in einer Bussenliste aufgeführt, die um Übertretungen aus jenen Gesetzen ergänzt werden soll, für die neu ein Ordnungsbussenverfahren möglich ist.

Artikel 15 OBG verpflichtet den Bundesrat zur Auflistung der im Ordnungsbussenverfahren zu ahndenden Übertretungstatbestände und zur Festsetzung der einzelnen Bussen. Gemäss Artikel 5 Absatz 1 zweiter Satz OBG legt der Bundesrat zudem fest, wann ausnahmsweise keine Zusammenrechnung der Bussenbeträge erfolgt, wenn eine Person mehrere Übertre- tungstatbestände erfüllt.

2. Inhalt der Verordnung

Die Verordnung übernimmt in der Sache die geltenden Regelungen. Die Ausweitung des Ordnungsbussenverfahrens auf andere Übertretungen als jene des Strassenverkehrsrechts bedingt indes einige redaktionelle Änderungen.

In Artikel 1 spricht nicht mehr von "Übertretungen von Strassenverkehrsvorschriften", son- dern - wegen der Ausweitung des Ordnungsbussenverfahrens - allgemein von "Übertretun- gen von Vorschriften". Zudem berücksichtigt die neue Fassung, dass es nur noch einen An- hang zur Verordnung gibt.

Artikel 2 stützt sich auf Artikel 5 Absatz 1 zweiter Satz OBG, wonach der Bundesrat festlegt, in welchen Fällen keine Zusammenrechnung der Bussenbeträge erfolgt, wenn eine Person mehrere Übertretungstatbestände erfüllt. Solche Konstellationen sind bei Widerhandlungen gegen Vorschriften des Strassenverkehrsrechts und des Binnenschifffahrtsrecht möglich. Er behält die heutige Regelung bei der Verletzung von Strassenverkehrsvorschriften materiell unverändert bei.

Artikel 4 und Anhang 2 (Änderung anderer Erlasse): Die Änderungen von Artikel 4 der Strassenkontrollverordnung vom 28. März 2007 (SKV; SR 741.013) erweitern die räumlichen Kompetenzen der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV).

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.212993 / 251.1/2017/00007

Gemäss geltender Regelung können die Zollstellen und das Grenzwachtkorps an Fahrzeu- gen sowie bei deren Fahrzeugführern und -führerinnen, die in die Schweiz einfahren oder die Schweiz verlassen, verkehrspolizeiliche Kontrollen durchführen (Art. 4 Abs. 1 SKV). Diese erfolgen im Rahmen von Zollkontrollen anlässlich des Grenzübertritts an der Grenze. Stellen die Zollorgane verkehrspolizeiliche Mängel fest, so können sie diese bisher nicht selber im Ordnungsbussenverfahren ahnden, sondern sind verpflichtet, die kantonale Polizei aufzubie- ten (Art. 4 Abs. 4 SKV). Inskünftig ermächtigt Artikel 2 Absatz 2 OBG die EZV, bei Wider- handlungen Ordnungsbussen zu erheben, soweit ihr das Bundesrecht eine entsprechende Kontrollkompetenz zuweist. Die EZV führt jedoch Zollkontrollen nicht nur an der Grenze, sondern auch im sog. Grenz- raum und im Landesinnern durch. Anlässlich dieser «Inland-»Zollkontrollen ist es den Zollor- ganen aufgrund des geltenden Rechts jedoch nicht gestattet, die Fahrzeuge und deren Fahrzeugführern und -führerinnen auch einer verkehrspolizeilichen Kontrolle zu unterziehen. Für diese Kontrolle sind einzig die Kantone bzw. deren Polizeikorps zuständig. Um Syner- gien nutzen zu können, gestatten hingegen bereits heute diverse Kantone der EZV in Ver- einbarungen gemäss Artikel 97 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) anlässlich von Zollkontrollen auch verkehrspolizeiliche Kontrollen auf ihrem Kantons- gebiet in einem festgelegten Einsatzraum durchzuführen. Je nach Vereinbarung können die Zollorgane die von ihnen aufgedeckten Widerhandlungen gegen verkehrspolizeiliche Vor- schriften direkt im Ordnungsbussenverfahren ahnden. Diese örtliche Aufteilung zwischen Grenze und Landesinnern/Grenzraum und die damit ver- bundene unterschiedliche Vorgehensweise bzw. Kompetenzregelung erweisen sich als we- nig effizient. Deshalb soll es der EZV inskünftig möglich sein, generell im Rahmen von Zoll- kontrollen auch verkehrspolizeiliche Kontrollen durchzuführen und aufgedeckte Widerhand- lungen selbstständig im Ordnungsbussenverfahren zu ahnden. In örtlicher Hinsicht soll daher der EZV diese Kompetenz nicht nur wie heute an der Grenze zukommen. Vielmehr soll sie verkehrspolizeiliche Kontrollen ebenfalls im sog. Grenzraum (gemäss Art. 3 Abs. 5 ein vom Eidgenössischen Finanzdepartement [EFD] im Einvernehmen mit dem Grenzkanton festge- legten Geländestreifen entlang der Zollgrenze) vornehmen können. Soweit Kantone mit dem EFD Vereinbarungen nach Artikel 97 Absatz 2 ZG abgeschlossen haben, soll sich die Kom- petenz der EZV zur Vornahme verkehrspolizeilicher Kontrollen im Zusammenhang mit Zoll- kontrollen auch auf den in der jeweiligen Vereinbarung festgelegten Grenz- bzw. Einsatz- raum erstrecken. Diese Regelung stellt zum einen sicher, dass die EZV verkehrspolizeiliche Kontrollen nur im Zusammenhang mit Zollkontrollen durchführt, zum andern, dass solche Kontrollen aus- serhalb des Grenzraums nur mit dem Einverständnis des betroffenen Kantons erfolgen kön- nen. Die Änderungen in den Absätzen 2 und 3 sind bloss redaktioneller Art.

Die Aufhebung von Artikel 8 der Nationalstrassenabgabeverordnung vom 24. August 2011 (NSAV; SR 741.711) ist eine Folge davon, dass Artikel 16 Absatz 2 des Nationalstrassenab- gabegesetzes vom 19. März 2010 (NSAG; SR 741.71) durch das neue Ordnungsbussenge- setz aufgehoben wird (vgl. Anhang zum OBG Ziff. II/2).

Die Änderung der Verordnung vom 4. September 2002 über das Gewerbe der Reisenden (SR 943.11) dient der Klarstellung, dass die EZV im Rahmen ihrer bestehenden Kontrollbe- fugnisse auch Ausweise von Gewerbereisenden kontrollieren darf.

Artikel 6: Die OBV soll gleichzeitig mit dem neuen OBG auf den 1. Januar 2018 in Kraft tre- ten.

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.212993 / 251.1/2017/00007

3. Bussenliste

Den überwiegenden Teil der Bussenliste bilden die Übertretungen des Strassenverkehrs- rechts (Ziff. VII der Bussenliste). Die Bussenliste übernimmt dabei die heute im Anhang 1 zur Ordnungsbussenverordnung aufgeführten Übertretungstatbestände und die Bussenhöhen ohne irgendeine Änderung. Bei den Übertretungen aus anderen Bundesgesetzen orientiert sich die Liste dagegen an den Aufzählungen von Übertretungen zur Ahndung im Ordnungsbussenverfahren, wie sie einzelne Kantone vor 2011 kannten (so etwa die Kantone Neuenburg, Uri und St. Gallen). Besonders hinzuweisen ist auf zwei Widerhandlungen gegen das Umweltschutzgesetz: Das Verbrennen und das Ablagern kleiner Mengen von Abfall ausserhalb von Anlagen (Bussen- liste Ziff. XI/2 und 3). Eine "kleine Menge" wird sich etwa dann annehmen lassen, wenn die Überreste eines Picknicks verbrannt oder liegen gelassen werden. Hingegen lässt sich nicht mehr von einer kleinen Menge sprechen, wenn ein ganzer Abfallsack von 35 Litern Inhalt verbrannt oder abgelagert wird.

4. Personelle und finanzielle Auswirkungen

In der Botschaft des Bundesrates vom 17. Dezember 2014 (BBl 2015 959) wurden die Aus- wirkungen des Ordnungsbussengesetzes auf den Bund, die Kantone und Gemeinden sowie die Volkswirtschaft dargestellt. Die vorgeschlagenen Verordnungsanpassungen haben keine Änderung der dargestellten Auswirkungen zur Folge.

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