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Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Bundesamt für Landwirtschaft BLW

Bern, 06. Februar 2017

Vernehmlassung Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017

072.10-00008 \ COO.2101.101.4.900340 2/2

Vernehmlassung

0 Einleitung

Im Verordnungspaket 2017 werden Änderungsentwürfe zu 16 Bundesrats-, zwei WBF-Verordnungen und einer BLW-Verordnung zur Diskussion gestellt.

0.1 Inkrafttreten

Das vorliegende Verordnungspaket soll voraussichtlich im Oktober 2017 vom Bundesrat beschlossen werden. Die neuen Bestimmungen treten mehrheitlich am 1. Januar 2018 in Kraft.

0.2 Hinweise zum Vernehmlassungsverfahren

Vernehmlassungsunterlage

Die Erläuterungen und die entsprechende Verordnungsänderung bilden jeweils zusammen ein Dossier. Die Reihenfolge richtet sich nach der systematischen Sammlung des Bundesrechts. Zu jeder Verordnung sind in der nachfolgenden Tabelle die wichtigsten materiellen Änderungen aufgeführt. Die Seiten des Gesamtpakets sind für eine bessere Übersicht fortlaufend nummeriert.

Die Unterlagen können von der Homepage des Bundesamts für Landwirtschaft (BLW) https://www.blw.admin.ch/blw/de/home/politik/agrarpolitik/agrarpakete-aktuell.html oder der Bundes- kanzlei http://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/pendent.html heruntergeladen werden.

Eingabe der Stellungnahmen

Die Vernehmlassung dauert bis zum 12. Mai 2017. Wir bitten Sie, für Ihre Rückmeldung die Word- Vorlage des BLW zu verwenden. Sie kann auf der Homepage https://www.blw.admin.ch/blw/de/home/politik/agrarpolitik/agrarpakete-aktuell.html heruntergeladen werden. Dies erleichtert die Auswertung der Stellungnahmen.

Die schriftlichen Stellungnahmen können dem BLW per E-Mail an schriftgutverwaltung@blw.admin.ch zugestellt werden.

Weitere Auskünfte

Für weitere Auskünfte können Sie sich an folgende Personen wenden:

• Monique Bühlmann (monique.buehlmann@blw.admin.ch), Sekretariat Tel. 058 462 59 38 • Mauro Ryser (mauro.ryser@blw.admin.ch) Tel. 058 462 16 04

Einleitung Vernehmlassung

Liste der Verordnungen und wichtigste Änderungen Verordnung Vorschläge zur Stellungnahme Seite (SR-Nr.)

Verordnungen des Bundesrats

Einzelkulturbei-  Harmonisierung verschiedener Artikel mit den Vor- 9 tragsverordnung, EKBV gaben der Direktzahlungsverordnung (910.17)

Bio-Verordnung  Anpassung bezüglich Äquivalenz mit der EU 15 (910.18) (TRACES für Importe von Bioprodukten einführen, Zertifizierungsstellen überwachen)  Definition von „Biobetrieb“ und Kriterien für Aus- nahmen von der Gesamtbetrieblichkeit präzisieren

Berg- und Alp-  Harmonisierung der Regelungen beim Kontroll-, 25 Verordnung, BAlV Vollzugs- und Überwachungssystem mit denjenigen (910.19) anderer geschützter Bezeichnungen  Anwendung der Bezeichnungen «Berg» und «Alp» bei Lebensmitteln, die aus einer oder mehreren Zu- taten aus dem Sömmerungs- oder dem Berggebiet bestehen, regeln

Direktzahlungsverord-  Neue Ressourceneffizienzbeiträge befristet auf vier 35 nung, DZV (910.13) Jahre für:  Phasenfütterung von Schweinen  Reduktion von Pflanzenschutzmitteln im Rebbau und beim Anbau von Zuckerrüben  Fachgerechte Pflege von Hochstamm- Feldobstbäumen der Qualitätsstufe I einführen  Tierwohlbestimmungen überarbeiten:  Aufheben der BTS-Programme für Hengste, Ziegenböcke und Zuchteber sowie der RAUS-Programme für Kaninchen und Weidelämmer  Neue RAUS-Programme für Bisons und Hirsche, die auf grossen Flächen weiden können  Abschaffung Sonderzulassungen  Zusammenfassung der Bestimmungen wie Direkt- zahlungen bei Verstössen zu kürzen sind, wobei die Höhe der Kürzungen grundsätzlich unverändert bleibt  Senkung der Biodiversitätsbeiträge der Qualitäts- stufe I um rund 20%, ausser bei Biodiversitätsför- derflächen auf Ackerflächen und bei Hochstamm- Feldobstbäumen  Flexibilität für die Kantone beim Festlegen von An- meldeterminen für den ÖLN und für weitere Mass- nahmen  Weidehaltung von Gänsen im Sömmerungsgebiet

Vernehmlassung Einleitung

Verordnung Vorschläge zur Stellungnahme Seite (SR-Nr.) wird unter Auflagen zugelassen  Vereinfachung und administrative Entlastung bei bestimmten Aufzeichnungen

Landwirtschaftliche  Ersatz der topografischen Papierkarten durch eine 91 Zonen-Verordnung digitale Darstellung im Geoportal des Bundes (912.1) map.geo.admin.ch  BLW, Kantone und Gemeinden verpflichten, den rechtlich verbindlichen Bundes-Geobasisdatensatz der landwirtschaftlichen Zonen und Gebiete in ihren geografischen Informationssystemen und amtlichen öffentlichen Geoportalen aktuell zu halten

Strukturverbesserungs-  Diverse Massnahmen zur Stärkung der Wirtschaft- 97 verordnung, SVV lichkeit der Betriebe treffen (913.1)  Beiträge für bauliche Massnahmen zur Verwirkli- chung ökologischer Ziele in allen Zonen einführen  Umsetzung verschiedener administrativer Vereinfa- chungen  Anpassung der Grundsatzverfügungen bzw. Ver- einbarungen, damit nicht bereits bei deren Erlass der gesamte Mittelbedarf der Projekte dem Ver- pflichtungskredit belastet wird

Verordnung über die  Auf eine generelle Obergrenze der Darlehen ver- 113 sozialen Begleitmass- zichten; Kompetenz für die Kantone einrichten, eine nahmen, SBMV auf ihre Verhältnisse angepasste Obergrenze für (914.11) Betriebshilfedarlehen zu bestimmen  Grenzbetrag erhöhen und dadurch weniger Ge- nehmigungsfälle für das BLW erreichen

Landwirtschaftsbera-  Zielsetzungen, Förderkriterien und Vollzug von Fi- 117 tungsverordnung nanzhilfen für Vorabklärungen mit den entspre- (915.1) chenden Regelungen in der QuNaV harmonisieren  Zielsetzung von Finanzhilfen auf Vorabklärungen für innovative Projekte einschränken

Agrareinfuhrverord-  Änderung des Zuteilungsverfahrens „nach der Rei- 123 nung, AEV (916.01) henfolge des Eingangs der Gesuche beim BLW“ und beim Teilzollkontingent Nr. 07.3 Verschiedene Milchprodukte (sog. „Joghurtkontingent“), das nach diesem Verfahren verteilt wird  Aufhebung der GEB-Pflicht für Samen von Tomaten und Cicorino rosso  Dauerhafte Erhöhung des Teilzollkontingents Nr. 09.1 für Konsumeier ab dem 1. Dezember 2017 um 1000 Tonnen, wodurch auch die Gesamtmenge des Zollkontingents Nr. 09 für Vogeleier erhöht wird  Das Zollkontingent Nr. 27 für Brotgetreide soll in zahlreicheren und entsprechend kleineren Teilmen- gen freigegeben werden

Einleitung Vernehmlassung

Verordnung Vorschläge zur Stellungnahme Seite (SR-Nr.) Landwirtschaftliche Ab-  Senkung des Kofinanzierungsanteils auf 40%, 137 satzförderungsverord- Unterstützung besonders förderungswürdiger nung, LAfV (916.010) Vorhaben mit bis zu 50% der anrechenbaren Kosten möglich  Unterstützung von ergänzenden Projekten  Teilprojekte, die nicht national koordiniert werden, werden nicht unterstützt  Mittel werden aufgrund von Förderschwerpunkten und der Investitionsattraktivität zugeteilt  Strategie wird mindestens alle vier Jahre überprüft und wenn nötig angepasst

Weinverordnung Weinlesekontrolle 157 (916.140)  Obligatorischer elektronischer Abgleich zwischen den ausgestellten Bescheinigungen und den einge- kellerten Traubenlieferungen  Sicherstellung eines einheitlicheren Vollzugs bei der Überwachung der betrieblichen Eigenkontrolle (Risikoanalyse, Inspektionen vor Ort)  Obligatorische elektronische Übermittlung der Er- gebnisse der Weinlesekontrolle (Kellerblatt) an das Organ der Weinhandelskontrolle Weinhandelskontrolle  Abschaffung der gleichwertigen kantonalen Wein- handelskontrolle für Eigenproduzenten und einheit- liches Kontrollorgan für sämtliche Betriebe, die mit Wein handeln  Inspektionen vermehrt auf Risikobetrieben  Zusätzliche Kompetenzen für das Kontrollorgan (z.B. Erhebung amtlicher Proben, Einsicht in die Fi- nanz- und Betriebsbuchhaltung)

Pflanzenschutzmittel-  Ergänzung der Kennzeichnungsvorschriften, damit 177 verordnung, PSMV Pflanzenschutzmittel aus dem Parallelhandel nicht (916.161) mit einer anderen Chargennummer als jener des Produkteherstellers gekennzeichnet werden

Verordnung über die  Flächenbezogene Beiträge für Dauergrünflächen 183 Erhaltung und die zur Erhaltung und Förderung der genetischen Viel- nachhaltige Nutzung falt von Futterpflanzen; Selektion der Flächen in ei- von pflanzengeneti- nem wettbewerblichen Verfahren schen Ressourcen für  Der Beginn ist 2018 mit einem oder einigen weni- Ernährung und Land- gen Kantonen geplant wirtschaft, PGRELV (916.181)

Vernehmlassung Einleitung

Verordnung Vorschläge zur Stellungnahme Seite (SR-Nr.) TVD-Verordnung  Verwendung der TVD-Daten von Bisons und Equi- 189 (916.404.1) den für Direktzahlungen  Regelungen zu den Einsichtsrechten der Schlacht- betriebe und der ausstellenden Stelle des Equiden- passes werden präzisiert  Angabe der Gebietszugehörigkeit bei landwirt- schaftlichen Tierhaltungen  Regelung des Datenbezugs für die Organisation der Arbeitswelt (OdA) Pferdeberufe

Verordnung über die  Senkung der Gebühren für Ohrmarken, für die Re- 201 Gebühren für den Tier- gistrierung von Equiden und für Schlachtmeldungen verkehr, GebV-TVD um durchschnittlich 10% (916.404.2)

Verordnung über  Vereinfachung der Nutzung der vorhandenen Appli- 209 Informationssysteme im kationsdaten primär aus dem Internetportal Agate, Bereich der Landwirt- aus AGIS (agrarpolitisches Informationssystem), schaft, ISLV Acontrol (Kontrolldaten) und HODUFLU (Nähr- (919.117.71) stoffflüsse in der Landwirtschaft)  Keine individuelle Selbstregistrierung für Benutzer einer Applikation, die neu an Agate angebunden wird  Möglichkeit zur Nutzung der Agate-Credentials (Username, Passwort) für Anwendungen, die nicht direkt über Agate erreichbar sind

Erlasse des WBF

Verordnung des WBF  Aufnahme von Pflanzenkohle gemäss Düngerver- 217 über die biologische ordnung in die Liste der im Biolandbau erlaubten Landwirtschaft Dünger (910.181)  Einführung von TRACES für Importe von Biopro- dukten

Futtermittelbuch-  Zulassung von Futtermitteln auf Basis von Hanfsa- 249 Verordnung, FMBV men für die Fütterung von Nutztieren, ausgenom- (916.307.1) men von Tieren in der Verkehrsmilchproduktion  Anpassung der Liste der zugelassenen Futtermit- telzusatzstoffe

Verordnung des BLW

Verordnung des BLW  Höhere Anforderungen an die Liquidität der Betrie- 317 über Investitionshilfen be unter Berücksichtigung der Risiken durch stei- und soziale Begleit- gende Zinsen; einheitliche Vorgaben für die Kalku- massnahmen in der lation der Zinskosten und der Tilgung des verzinsli- Landwirtschaft, IBLV chen Fremdkapitals (913.211)  Festlegen von Beiträgen für bauliche Massnahmen zur Minderung von Ammoniakemissionen

Einleitung Vernehmlassung

Vernehmlassung

1 Einzelkulturbeitragsverordnung (EKBV)

1.1 Ausgangslage

In der Einzelkulturbeitragsverordnung sind viele Bestimmungen gleich wie in der Direktzahlungsver- ordnung. Dies betrifft besonders die Verfahren bzw. den Vollzug der Massnahmen. In der Vergangen- heit wurden Änderungen in der Direktzahlungsverordnung und in der Einzelkulturbeitragsverordnung teilweise nicht gleichzeitig vorgenommen.

1.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Verschiedene Artikel und Formulierungen werden mit den Bestimmungen der Direktzahlungsverord- nung harmonisiert.

1.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 9 Sachüberschrift und Absätze 2 und 3, Artikel 15 Absätze 1 und 2, Artikel 17 Absatz 2, Artikel

18 Absatz 2 sowie Anhang

Die Bestimmungen werden mit den Artikeln 100, 104 und 105 sowie Anhang 1 Ziffer 1.5 der Direkt- zahlungsverordnung harmonisiert.

Artikel 16 Absätze 2 und 3 In Analogie zur vorgeschlagenen Aufhebung von Artikel 103 Absätze 2 und 3 der Direktzahlungsver- ordnung soll die mögliche Zweitbeurteilung aufgehoben werden. Gegen Kontrollergebnisse und Sank- tionen kann im ordentlichen Verfahren nach der Auszahlung der Einzelkulturbeiträge Beschwerde ein- gereicht werden.

1.4 Auswirkungen

1.4.1 Bund

Keine

1.4.2 Kantone

Die Aufhebung der Zweitbeurteilung entlastet die Kantone im Vollzug.

1.4.3 Volkswirtschaft

Keine

1.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die Bestimmungen tangieren das internationale Recht nicht.

1.6 Inkrafttreten

Die Änderungen sollen auf den 1. Januar 2018 in Kraft treten.

1.7 Rechtliche Grundlagen

Die rechtlichen Grundlagen bilden die Artikel 54 Absatz 2, 170 Absatz 3 und 177 Absatz 1 des Land- wirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG; SR 910.1).

9

10

[Signature] [QR Code]

Verordnung über Einzelkulturbeiträge im Pflanzenbau

(Einzelkulturbeitragsverordnung, EKBV)

Änderung vom ...

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung über Einzelkulturbeiträge vom 23. Oktober 20131 wird wie folgt ge- ändert:

Art. 9 Sachüberschrift und Abs. 2 und 3 Änderungen des Gesuchs

2 Nachträgliche Veränderungen von Flächen und Hauptkulturen sowie Bewirtschaf-

terwechsel sind bis zum 1. Mai zu melden. 3 Kann der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Anforderungen für Einzel- kulturbeiträge, die er oder sie im Gesuch beantragt hat, nicht erfüllen, so hat er oder sie dies umgehend der zuständigen kantonalen Stelle zu melden. Die Meldung wird berücksichtigt, wenn sie spätestens erfolgt: a. am Tag vor Erhalt der Ankündigung einer Kontrolle; b. am Tag vor der Kontrolle bei unangekündigten Kontrollen.

Art. 15 Abs. 1 und 2 1 Der Kanton kann die nach Artikel 14 erforderlichen Arbeiten delegieren. Er regelt die Abgeltung der delegierten Arbeiten.

SR .......... 1 SR 910.17

2016–...... 1 11

Einzelkulturbeitragsverordnung AS 2016

2 Er überwacht die Kontrolltätigkeit der Kontrollstellen in seinem Kantonsgebiet

stichprobenmässig.

Art. 16 Abs. 2 und 3 Aufgehoben

Art. 17 Abs. 2 2 Der Kanton erstellt jährlich nach Vorgabe des BLW einen Bericht über seine Über- wachungstätigkeit nach Artikel 15 Absatz 2.

Art. 18 Abs. 2 Aufgehoben

III Der Anhang wird gemäss Beilage geändert.

III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Anhang (Art. 18) Kürzungen der Einzelkulturbeiträge

Ziff. 1.5

2 12

Einzelkulturbeitragsverordnung AS 2016

1.5 Der Kanton oder die Kontrollstelle kann dem Bewirtschafter oder der Bewirt-

schafterin die Mehraufwände, die das Nachreichen von Dokumenten verur- sacht und die nach Ziffern 2.4 und 2.7 anfallen, in Rechnung stellen.

Ziff. 2.5 Bst. b

Mangel beim Kürzung Kontrollpunkt

b. Vertrag für Fehlender Vertrag für Zucker- 100 % der Einzelkulturbeiträge für Zuckerliefe- lieferung Zuckerrüben rung

3 13

Einzelkulturbeitragsverordnung AS 2016

4 14

Vernehmlassung

2 Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kenn- zeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung, SR 910.18)

2.1 Ausgangslage

Die Bio-Verordnung regelt die Anforderungen an Erzeugnisse, welche als „Bio-Produkte“ ver- marktet werden. Sie gilt für landwirtschaftliche Erzeugnisse, für Lebens- und Futtermittel sowie für Nutztiere. Die seit 1997 bestehende Bio-Verordnung basiert auf dem Grundsatz der Gleichwertigkeit zur entsprechenden Gesetzgebung der EU. Dieser Grundsatz ist für die Sicherstellung eines hin- dernisfreien grenzüberschreitenden Warenverkehrs von grosser Bedeutung. Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrarabkommen) enthält in Anhang 9 ent- sprechende Bestimmungen, welche die Äquivalenz der Gesetzgebung und die Modalitäten für deren Fortbestand verankern. Damit verbunden ist eine periodische Überarbeitung der Schwei- zer Bio-Verordnung zur Aufrechterhaltung der Äquivalenz mit der EU Bio-Verordnung.

2.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

a) Die Schweiz hat ein im Hinblick auf die EU äquivalentes Importsystem für Bio-Produkte, wel- ches in der Bio-Verordnung geregelt wird. Neu hat die EU das bestehende Trade Control and Expert System (TRACES) mit der elektronischen Abwicklung der Kontrollbescheinigungen für Bio-Produkte erweitert, weswegen die Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 auf April 2017 ange- passt wird. Um die Gleichwertigkeit zur EU zu erhalten, zur administrativen Vereinfachung für die Markt-Akteure und zur besseren Rückverfolgbarkeit von Bio-Produkten, soll die elektroni- sche Kontrollbescheinigung auch in der Schweiz eingeführt werden. Dazu sind entsprechende Anpassungen der Bio-Verordnung erforderlich.

b) Der Grundsatz der Gesamtbetrieblichkeit im Biolandbau ist sowohl in Artikel 15 Absatz 2 des LwG, wie auch in Artikel 6 der Bio-Verordnung verankert. Die bisherige Möglichkeit der Aner- kennung von selbständigen Biobetrieben nach Artikel 5 Absatz 2 der Bio-Verordnung konnte nur für Betriebe gemäss DZV und LBV direkt als Grundlage verwendet werden und machte die Beurteilung von Ausnahmen von der Gesamtbetrieblichkeit in allen anderen Fällen rechtsunsi- cher. Mit der vorgeschlagenen, präzisierenden Definition von Biobetrieben (neuer Artikel 5) und mit der expliziten Aufnahme der Kriterien für Ausnahmen von der Gesamtbetrieblichkeit (neuer Artikel 7) wird der Vollzug der Bio-Verordnung bezüglich Gesamtbetrieblickeit klarer und trans- parenter. Es handelt sich nicht um eine Lockerung der bisherigen Praxis. Die Bewertung der Einzelfälle soll zudem neu an die Zertifizierungsstellen delegiert werden.

c) Die Zertifizierungsstellen, welche die Bio-Betriebe aufgrund ihrer Kontroll-und Zertifizierungstä- tigkeiten besser kennen als das BLW, können bereits heute einige Ausnahmen von der Bio-Ver- ordnung schriftlich bewilligen. Die schrittweise und die verkürzte Umstellung im Biolandbau sol- len deswegen neu auch einer schriftlichen Zustimmung der Zertifizierungsstellen bedürfen und nicht mehr vom BLW geprüft werden. Dies trägt ebenfalls zur administrativen Vereinfachung bei.

d) Seit 1. Januar 2015 regelt die Bio-Verordnung die Überwachung der Zertifizierungsstellen bei- nahe äquivalent zur EU Ratsverordnung (EG) Nr. 834/2007. Die Zertifizierungsstellen müssen einerseits für ihre Tätigkeiten nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19961 akkreditiert sein und zusätzlich prüft die für den Vollzug zuständige Behörde – das BLW – ob die Zertifizierungsstellen die an sie gestellten Anforderungen und Pflichten erfüllen. Diese Anforderungen beinhalten beispielsweise die Risikobewertung der Betriebe, das Mass-

1 SR 946.512

15

Bio-Verordnung

nahmenkonzept bei festgestellten Unregelmässigkeiten, das Bio-Fachwissen der Zertifizie- rungsstellen sowie die Kontrollvorkehrungen der Unternehmen. Neu soll das BLW gleichwertig zu Artikel 27 der geltenden EU Ratsverordnung (EG) Nr. 834/2007 (Ökoverordnung) die Kompetenz erhalten, Zertifizierungsstellen für ihre Tätigkeiten gemäss der Bio-Verordnung sowohl zuzulassen (neuer Artikel 28 Absatz 1) als auch die Zulas- sung zu suspendieren oder zu entziehen (neuer Artikel 32 Absatz 4). Das BLW ist zudem die zuständige Behörde für das Agrarabkommen mit der EU und für ver- schiedene bilateralen Arrangements, welche den Handel mit Bioprodukten regeln. Es hat somit eine Garantiefunktion für das Funktionieren des Bio-Kontroll- und Überwachsystems in der Schweiz und muss bei Problemen rasch und autonom agieren können.

2.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 1 Absatz 3 Mit Revision der Lebensmittelgesetzgebung werden drei Insektenarten für den menschlichen Verzehr zugelassen. Hier werden Insekten gemäss Lebensmittelgesetzgebung aus dem Geltungsbereich der Bio-Verordnung ausgeschlossen, da derzeit keine entsprechenden Bio-Produktionsanforderungen festgelegt wurden.

Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a – c sowie Absatz 2

Hier wird definiert, welche Betriebe und Unternehmen in der Bio-Verordnung als Biobetrieb gelten. Neu wird zusätzlich explizit geregelt, dass alle Unternehmen, welche bodenabhängig und bodenunab- hängig verwertbare Erzeugnisse nach Anforderungen der Bio-Verordnung herstellen, als Biobetrieb gelten.

Artikel 7 Absatz 5 und 6

Die Anforderungen für die Ausnahmen von der Gesamtbetrieblichkeit werden präzisiert. Die Kriterien für die Anerkennung einer Produktionsstätte als selbständigen Biobetrieb werden aufgelistet. Materiell bilden diese die bisherige Bewilligungspraxis des BLW ab. Da die Anforderungen nun präzise um- schrieben werden, ist es nicht mehr erforderlich, dass das BLW die Prüfung im Einzelfall selbst vor- nimmt. Neu liegt die Beurteilung von Ausnahmen von der Gesamtbetrieblichkeit in der Zuständigkeit der Zertifizierungsstellen.

Artikel 7 Absatz 7

Unternehmen, welche verwertbare Erzeugnisse bodenunabhängig herstellen und welche nicht nach Artikel 6 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19982 (LBV) als landwirt- schaftlicher Betrieb gelten (z.B. Produzenten von Sprossen oder Treibzichorien), müssen die Gesamt- betrieblichkeit nicht erfüllen. In Anologie zu Verarbeitungsbetrieben dürfen diese sowohl biologisch als auch nicht-biologisch produzieren. Für die biologische Produktion gelten allerdings die gleichen Anfor- derungen wie für die anderen Biobetriebe.

Artikel 7 Absatz 8

Hier handelt es sich um den bisherigen Artikel 7 Absatz 5.

Artikel 8 Absatz 1bis

Bisher konnten nur Sprossen- und Pilzproduzenten eine verkürzte Umstelldauer beim BLW beantra- gen. Neu werden Produzenten von Treibzichorien ebenfalls dazu berechtigt. Die schriftliche Bewilli- gung für eine verkürzte Umstelldauer soll neu in der Kompetenz der Zertifizierungsstellen liegen.

Artikel 9 Absatz 2 und 4

Die schriftliche Bewilligung für schrittweise Umstellung zum Biolandbau in der Tierhaltung oder im

2 SR 910.91

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Bio-Verordnung

Wein-, Obst-, Gemüse- und Zierpflanzenanbau soll neu in der Kompetenz der Zertifizierungsstellen liegen.

Artikel 23a Liste der anerkannten Zertifizierungsstellen und Kontrollbehörden

Artikel 23a wird total revidiert. Absatz 1: Die Zuständigkeit für die Erstellung der Liste der Zertifizierungsstellen wird geändert. Die Zertifizierungsstellen werden nun nicht mehr mittels Verfügung des BLW anerkannt, sondern das WBF kann auf Begehren hin Zertifizierungsstellen und Kontrollbehörden von Ländern, die nicht in der Liste nach Artikel 23 aufgeführt sind, anerkennen, wenn die Zertifizierungsstellen und Kontrollbehörden nachweisen, dass die betroffenen Erzeugnisse die Voraussetzungen nach Artikel 22 erfüllen. Dieses Vorgehen entspricht dem Konzept der EU.

Absatz 2: Die Begehren sind beim BLW einzureichen.

Absatz 3: Das BLW prüft die Begehren fachlich. Das WBF erstellt daraufhin eine Liste im Anhang der WBF-Verordnung. Die Liste gibt für jede Zertifizierungsstelle und Kontrollbehörde die zugehörigen Länder, Codenummern, Erzeugniskategorien und Ausnahmen an. Das BLW erhält die Kompetenz, Zertifizierungsstellen und Kontrollbehörden zu streichen oder hinzufügen und Einträge zu ändern oder zu befristen. Diese Delegationsnorm ist erforderlich, damit die Liste stets möglichst aktuell gehalten und zeitnah geändert werden kann. Rasche Änderungen der Liste sind zum Beispiel erforderlich im Falle der Aufgabe der Geschäftstätigkeit, oder falls eine Stelle aufgrund von Unregelmässigkeiten rasch suspendiert werden muss. Das Verfahren, welches eine Liste in der Verordnung beinhaltet, ent- spricht neu jenem der EU. Bisher hatte das BLW die einzelnen Zertifizierungsstellen und Kontrollbe- hörden individuell, auf Gesuch hin und mittels Verfügung zugelassen.

Artikel 24 Kontrollbescheinigung

Die Ausführungen zur Kontrollbescheinigung werden von Artikel 24a in Artikel 24 übernommen. Da die Kontrollbescheinigungen zukünftig elektronisch über TRACES ausgestellt werden, liegt es nahe, in diesem Artikel auch das Informationssystem TRACES neu einzuführen, zu definieren und die Vergabe der Zugangsrechte zu regeln.

Der Vollzug zu TRACES-E-COI obliegt vollständig dem BLW. In den EU-Mitgliedstaaten haben die „zuständigen Behörden“ (das ist in den meisten Fällen der Zoll) eine tragende Rolle im Arbeitsprozess der elektronischen Kontrollbescheinigung: sie prüfen die Sendungen und versehen sie in TRACES mit einem Sichtvermerk. Erst dann ist eine Überführung in den freien Warenverkehr der EU möglich. In der Schweiz haben die 4 Zertifizierungsstellen diese Funktion übernommen.

Artikel 24a wird aufgehoben

Artikel 28 Absatz 1, 2 und 3

Schweizerische Zertifizierungsstellen müssen für die Kontrolltätigkeit im Bereich der Bio-Verordnung, vom BLW zugelassen werden. Die Zulassung erfolgt grundsätzlich auf Gesuch hin. Um eine Zulas- sung zu bewirken, müssen die Zertifizierungsstellen die Anforderungen nach Absatz 2 und Anhang 1 sowie die Pflichten nach Artikeln 30 – 30e erfüllen. Absatz 3 wird aufgehoben und neu in Absatz 1 in- tegriert. Die bis 31. Dezember 2017 im Rahmen dieser Verordnung bereits tätigen und nach Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe a akkreditierten Zertifizierungsstellen gelten mit Inkrafttreten der Verordnung als zugelassen (vgl. Art. 39m Abs. 3). Erfüllt sie die Anforderungen nicht mehr, kann ihre Zulassung ge- mäss Artikel 32 Absatz 4 suspendiert oder entzogen werden.

Neu wird in Absatz 2 Buchstabe a die Akkreditierung der Zertifizierungsstellen durch die SAS explizit als Grundanforderung für eine Zulassung durch die zuständige Behörde (BLW) definiert. Mit dieser Anpassung wird die Gleichwertigkeit mit den EU Bestimmungen Art. 27 (4) b und (5) der Verordnung (EU) 834/ 2007 gewahrt. Bei den Buchstaben b – f handelt es sich um bestehendes Recht.

Artikel 29 Absatz 2

Hierbei handelt es sich um eine formelle Anpassung aufgrund der Änderungen von Artikel 28.

Artikel 32 Absatz 4

17

Bio-Verordnung

Das BLW soll neu – in Angleichung an Artikel 27 der geltenden EU Ratsverordnung (EG) Nr. 834/2007 (Ökoverordnung) - die Zulassung einer Zertifizierungsstelle für die Kontrolltätigkeit suspen- dieren oder entziehen können, wenn eine Zertifizierungsstelle die Anforderungen und Pflichten nach Artikel 28 Absatz 1 nicht erfüllt. Das BLW informiert die Schweizerische Akkreditierungsstelle umge- hend über den Entscheid.

Artikel 39m Übergangsbestimmungen zur Änderung vom… Absatz 1 bis 3

Absatz 1: Bis zum 31. Dezember 2018 können die Kontrollbescheinigungen und die Teilkontrollbe- scheinigungen noch ohne TRACES ausgestellt werden. Absatz 2: Bestehende Anerkennungen der Zertifizierungsstellen und Kontrollbehörden durch das BLW nach bisherigem Artikel 23a gelten bis zum Ablauf der im Anerkennungsentscheid festgelegten Befris- tung. Absatz 3: Die Schweizerischen Zertifizierungs- und Kontrollstellen, die vor dem Inkrafttreten im Rah- men dieser Verordnung bereits tätig und nach Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe a akkreditiert sind, gelten für die Tätigkeiten gemäss Artikel 28 Absatz 1 als zugelassen. Aktuell sind dies folgende Zertifizie- rungs- und Kontrollstellen: IMOswiss AG, bio.inspecta AG, ProCert Safety AG sowie die Bio Test AG (BTA).

2.4 Auswirkungen

2.4.1 Bund

Das BLW übernimmt eine neue Verantwortung im Zusammenhang mit der Einführung der elektroni- schen Kontrollbescheinigung in TRACES.

2.4.2 Kantone

Keine Auswirkungen.

2.4.3 Volkswirtschaft

Mit den Anpassungen an das EU-Recht werden technische Handelshemmnisse vermieden.

TRACES wird langfristig zu Vereinfachungen der Einfuhren von Bio-Produkten in die Schweiz sowie zu Verbesserungen im Bereich Fälschungssicherheit, Täuschungsschutz und Rückverfolgbarkeit füh- ren.

2.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die Bestimmungen entsprechen weitestgehend jenen der Europäischen Union und die Aufrechterhal- tung der Gleichwertigkeit der Rechts-und Verwaltungsvorschriften gemäss Anhang 9 Anlage 1 des Agrarabkommens wird damit sichergestellt.

2.6 Inkrafttreten

Die Änderungen sollen auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzt werden.

2.7 Rechtliche Grundlagen

Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 15 und Artikel 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG), Artikel 21 des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 1992 und in Ausführung des Bun- desgesetzes über die technischen Handelshemmnisse vom 6. Oktober 1995 (THG).

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[Signature] [QR Code]

Verordnung über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung)

Änderung vom…

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Bio-Verordnung vom 22. September 19971 wird wie folgt geändert:

Ingress

gestützt auf die Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, 15 und 177 des Landwirtschafts- gesetzes vom 29. April 19982 (LwG), auf Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 20143 (LMG) und in Ausführung des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse vom 6. Oktober 19954 (THG),

Art. 1 3 Sie gilt nicht für Insekten gemäss der Lebensmittelgesetzgebung, die Jagd, die Fi- scherei und die Aquakultur sowie deren Erzeugnisse.

2 SR 910.1

3 SR … (BBl 2014 5079) (tritt am 1.5.2017 in Kraft)

4 SR 946.51

2017–...... 1 19

Verordnung AS 2017

Art. 5 Biobetriebe

1 Als Biobetriebe gelten in dieser Verordnung: a. Betriebe nach Artikel 6 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998 5 (LBV) auf denen die Produktion nach den Anforderungen dieser Verordnung erfolgt; b. Sömmerungsbetriebe nach Artikel 9 LBV auf denen die Produktion nach den Anforderungen dieser Verordnung erfolgt. c. andere Unternehmen als diejenigen nach Buchstabe a, die verwertbare Er- zeugnisse aus Pflanzen oder Nutztierhaltung bodenabhängig herstellen und auf denen die Produktion nach den Anforderungen dieser Verordnung erfolgt;

2 Als Biobetriebe gelten zudem andere Unternehmen als diejenigen nach Absatz 1

Buchstabe a, die verwertbare Erzeugnisse bodenunabhängig herstellen und nicht Be- triebe nach Artikel 6 LBV sind, in Bezug auf die Produktion nach dieser Verordnung

Art. 7Abs. 5-8 5 Die Zertifizierungsstelle kann auf Gesuch hin eine Produktionsstätte eines nicht- biologisch bewirtschafteten landwirtschaftlichen Betriebes als selbstständigen Biobe- trieb anerkennen, wenn diese: a. als Einheit von Land, Gebäuden und Einrichtungen räumlich erkennbar und von anderen Produktionsstätten getrennt ist; b. über ein eigenes Betriebszentrum verfügt; c. ganzjährig biologisch bewirtschaftet wird und eine oder mehrere Personen be- schäftigt; d. über ein eigenes Betriebsergebnis verfügt; e. über einen vom übrigen Betrieb auf allen Stufen der Produktion, Aufberei- tung, Verarbeitung, Lagerung und Vermarktung unabhängigen, räumlich und zeitlich getrennten Warenfluss verfügt; und f. sicherstellt, dass sich der Warenfluss zwischen ihr und dem nicht-biologisch bewirtschafteten Betriebsteil nie kreuzt. 6 Vor der Anerkennung holt die Zertifizierungsstelle zu Absatz 5 Buchstabe a – d die schriftliche Stellungnahme des Kantons, in dessen Gebiet der Betrieb liegt, ein. 7 Unternehmen nach Artikel 5 Absatz 2 können parallel zur biologischen Produktion auch nicht biologisch produzieren, sofern zwischen den Produktionsbereichen ein ge- trennter Warenfluss besteht. 8 Für Forschungszwecke kann das WBF einzelnen Betrieben Ausnahmen vom Erfor- dernis der Gesamtbetrieblichkeit bewilligen.

5 SR 910.91

2 20

Verordnung AS 2017

Art. 8 Abs. 1bis 1bis Die Zertifizierungsstelle kann für die Pilzzucht, die Produktion von Treibzichorien und die Sprossenproduktion eine kürzere Umstelldauer festlegen.

Art. 9 Abs. 2 und 4 2 Die Zertifizierungsstelle entscheidet über die Zulassung der schrittweisen Umstel- lung. 4 Ist die sofortige vollständige Umstellung der Nutztierhaltung nicht zumutbar, so kann die Zertifizierungsstelle dem Betrieb gestatten, die Tierhaltung innert drei Jahren schrittweise nach Tierkategorien umzustellen.

Art. 23a Liste der anerkannten Zertifizierungsstellen und Kontrollbehörden

1 Das WBF kann auf Begehren hin Zertifizierungsstellen und Kontrollbehörden von

Ländern, die nicht in der Liste nach Artikel 23 aufgeführt sind, anerkennen, wenn die Zertifizierungsstellen und Kontrollbehörden nachweisen, dass die betroffenen Er- zeugnisse die Voraussetzungen nach Artikel 22 erfüllen.

2 Die Begehren sind beim BLW einzureichen. Die Unterlagen müssen alle Informati-

onen enthalten, die erforderlich sind, um zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach Ar- tikel 22 erfüllt sind. 3 Das WBF erstellt eine Liste. Sie gibt für jede Zertifizierungsstelle und Kontrollbe- hörde die zugehörigen Länder, Codenummern, Erzeugniskategorien und Ausnahmen sowie allenfalls eine Befristung der Gültigkeit an. Das BLW passt die Liste an. Es kann insbesondere Zertifizierungsstellen und Kontrollbehörden streichen und hinzu- fügen und Einträge ändern und befristen.

Art. 24 Kontrollbescheinigung

1 Für Einfuhren ist eine Kontrollbescheinigung im System zur elektronischen Be-

scheinigung von Einfuhren biologischer Erzeugnisse der EU (Traces) nach der Ver- ordnung (EG) 1235/20086 vorzulegen. Wird die Sendung vor der Veranlagung in mehrere Partien aufgeteilt, muss für jede Partie, die sich aus der Aufteilung ergibt, eine Teilkontrollbescheinigung in Traces vorgelegt werden.

2 Die Schweiz nutzt das Informationssystem Traces der EU. Das BLW erteilt den

Zertifizierungsstellen und Unternehmen in der Schweiz die Zugangsrechte zu Traces. Es stützt sich dabei auf die Prüfung, die die Zertifizierungsstellen in Bezug auf die Identität der bei ihnen unter Vertrag stehenden Unternehmen vorgenommen haben. 3 In Fällen, in denen das Informationssystem Traces nicht funktioniert, können Kon- trollbescheinigungen und Teilkontrollbescheinigungen ausgestellt und mit einem Sichtvermerk versehen werden, ohne Traces zu verwenden.

6 Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission vom 8. Dez. 2008 mit Durchführungs- vorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern, Abl. L 334 vom 12.12.2008, S. 25.

3 21

Verordnung AS 2017

4 Das WBF kann die Kontrollbescheinigungspflicht für Einfuhren aus Ländern nach

Artikel 23 oder für solche, die von Stellen nach Artikel 23a zertifiziert worden sind, erleichtern oder aufheben.

5 Es regelt die Kontrollbescheinigungen in Traces sowie die Verfahren.

Art. 24a Aufgehoben

Art. 28 Anforderungen 1 Die Zertifizierungsstellen müssen für ihre Tätigkeit gemäss dieser Verordnung auf Gesuch hin vom BLW zugelassen sein. Für die Zulassung haben die Zertifizierungs- stellen die Anforderungen nach Absatz 2 und Anhang 1 sowie die Pflichten nach den Artikeln 30 – 30e zu erfüllen.

2 Die Zertifizierungsstellen müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:

a. Sie müssen für ihre Tätigkeit nach der Akkreditierungs- und Bezeich- nungsverordnung vom 17. Juni 19967 (AkkBV) akkreditiert sein. b. Sie müssen über eine festgelegte Organisation sowie Zertifizierungs- und Überwachungsverfahren (Standardkontrollverfahren) verfügen, in denen insbesondere die Kriterien, die den von ihnen kontrollierten Unterneh- men zur Auflage gemacht werden, sowie ein geeignetes Massnahmen- konzept bei festgestellten Unregelmässigkeiten festgelegt sind. c. Sie müssen über die Sachkompetenz, Ausrüstung und Infrastruktur ver- fügen, die zur Wahrnehmung der Kontroll- und Zertifizierungstätigkeit gemäss dieser Verordnung notwendig sind. d. Sie müssen über eine ausreichende Zahl von Mitarbeiterinnen und Mit- arbeitern verfügen, die ausreichendes Fachwissen und ausreichende Kenntnisse der den biologischen Status von Erzeugnissen beeinträchti- genden Elemente haben. e. Sie müssen sicherstellen, dass ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die erforderliche Qualifikation, Ausbildung und Erfahrung im Bereich der biologischen Produktion im Allgemeinen und der Vorschriften dieser Verordnung im Besonderen verfügen. f. Sie müssen im Hinblick auf die Kontroll- und Zertifizierungstätigkeit gemäss dieser Verordnung unabhängig und frei von jeglichem Interes- senkonflikt sein.

Art. 29 Abs. 2 2 Die Zertifizierungsstellen haben insbesondere: a. die Anforderungen nach Artikel 28 Absatz 2 zu erfüllen; b. die Pflichten nach den Artikeln 30–30e wahrzunehmen;

7 SR 946.512

4 22

Verordnung AS 2017

c. die betreffende schweizerische Gesetzgebung zu kennen.

Art. 32 Abs. 4 4 Das BLW kann die Zulassung einer Zertifizierungsstelle nach Artikel 28 Absatz 1 suspendieren oder entziehen, wenn eine Zertifizierungsstelle die entsprechenden An- forderungen und Pflichten nicht erfüllt. Das BLW informiert die SAS umgehend über den Entscheid.

Art. 39m Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …

1 Bis zum 31. Dezember 2018 können Kontrollbescheinigungen noch nach bisheri-

gem Recht ausgestellt werden.

2 Bestehende Anerkennungen der Zertifizierungsstellen und Kontrollbehörden durch

das BLW nach bisherigem Artikel 23a gelten bis zum Ablauf der im Anerkennungs- entscheid festgelegten Befristung. 3 Die Schweizerischen Zertifizierungsstellen, die vor dem Inkrafttreten der Ände- rung vom … im Rahmen dieser Verordnung bereits tätig und nach Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe a akkreditiert sind, gelten für die Tätigkeit gemäss Artikel 28 Absatz 1 als zugelassen.

II Diese Verordnung tritt am…in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

5 23

Verordnung AS 2017

6 24

Vernehmlassung 3 Verordnung über die Verwendung der Bezeichnungen «Berg» und «Alp» für landwirt- schaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Lebensmittel (Berg- und Alp-Verordnung, BAlV)

3.1 Ausgangslage

Die Verordnung vom 25. Mai 2011 über die Verwendung der Bezeichnung «Berg» und «Alp» für land- wirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Lebensmittel (Berg- und Alpverordnung, BAIV; SR 910.19) hält die Bedingungen fest, unter denen die Bezeichnungen «Berg» und «Alp» verwendet wer- den dürfen, und regelt die Bestimmungen für die Zertifizierung, die Kontrolle und den Vollzug.

Aufgrund der bisherigen Erfahrungen bei der Zertifizierung, der Überwachung der Zertifizierungsstel- len und dem Vollzug der Verordnung wird vorgeschlagen, einerseits die Regelungen beim Kontroll-, Vollzugs- und Überwachungssystem für die verschiedenen Bezeichnungen zu harmonisieren (Bio- Produkte und GUB/GGA) und andererseits die Verwendung der Bezeichnungen «Berg» und «Alp» bei Lebensmitteln, die aus einer oder mehreren Zutaten aus dem Sömmerungs- oder Berggebiet beste- hen, zu regeln (z. B. Bergkäse-Fondue, Bergricotta-Ravioli usw.).

3.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

 Die Harmonisierung der Regelungen beim Kontroll-, Vollzugs- und Überwachungssys- tem steht auch im Zusammenhang mit den Ergebnissen der Analyse des heutigen Systems zur Kontrolle und Bekämpfung von Zuwiderhandlungen bei Bezeichnungen von landwirt- schaftlichen Erzeugnissen und verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die im Rah- men des Berichts in Erfüllung des Postulats Savary (13.3837) und des Berichts einer verwal- tungsinternen Arbeitsgruppe zur Umsetzung von Artikel 182 des LwG vorgenommen wurde. Die beiden Berichte kommen zu dem Schluss, dass Anstrengungen unternommen werden müssen, um die Instrumente zur Bekämpfung von Zuwiderhandlungen zu stärken und das System für alle geschützten Bezeichnungen kohärenter zu gestalten. Dieses Fazit wird unter- mauert von den Ergebnissen der nationalen Kontrollkampagne von Lebensmittelbezeichnun- gen aus den Jahr 2015, die vom Verband der Kantonschemiker der Schweiz durchgeführt wurde: Von den 99 kontrollierten Produkten mit «Berg»- oder «Alp»-Bezeichnung waren 36,6 Prozent nicht konform.  Bei den Lebensmitteln, die «Berg»- oder «Alp»-Zutaten enthalten, sah sich das BLW mehrmals mit der Frage konfrontiert, ob diese Lebensmittel in ihrer Bezeichnung die Begriffe «Berg» oder «Alp» im Zusammenhang mit der betreffenden Zutat verwenden dürfen (Berg- käse-Fondue, Wurst mit Alpschweinefleisch, Bergkäseravioli usw.). Heute ist dieser Fall in der BAlV nicht geregelt und die Verwendung der geschützten Bezeichnungen für diese verarbeite- ten Erzeugnisse faktisch untersagt. Dies ist nicht im Sinne der Verordnung, die den Mehrwert für Bergprodukte und daraus hergestellte Erzeugnisse schützen soll. Die vorgeschlagene Än- derung entspricht einem Bedürfnis der Wirtschaftsakteure. Sie bezweckt eine klarere Rege- lung dieser Fälle und soll den Herstellern von Erzeugnissen aus landwirtschaftlichen «Berg»- oder «Alp»-Rohstoffen neue Absatzmöglichkeiten auf dem Markt eröffnen.

 Gemäss 14a der Verordnung stellt das BLW mit seiner Überwachungstätigkeit sicher, dass die Anforderungen an eine Kontrollstelle erfüllt sind. Diese Überwachungstätigkeit betrifft in erster Linie die Bewertung der Kontrollleistung dieser Kontrollstellen. Den Ergebnissen der Arbeit der Schweizerischen Akkreditierungsstelle, bei welcher primär die Kompetenz, Unab- hängigkeit und Unparteilichkeit zum Gegenstand hat, wird dabei Rechnung getragen. Der zu- ständige Fachbereich führt Audits durch und macht bei Feststellung von Abweichungen ent- sprechende Auflagen. Das BLW soll neu – analog zu den neuen Bestimmungen in der Bio- Verordnung - die Zulassung einer Zertifizierungsstelle für die Kontrolltätigkeit suspendieren oder entziehen können, wenn eine Zertifizierungsstelle die Anforderungen oder ihre Pflichten nicht erfüllt.

25

Berg- und Alp-Verordnung, BAlV

3.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Art. 7a (neu) Verwendung der Bezeichnung «Berg» oder «Alp» für einzelne Zutaten landwirtschaft- lichen Ursprungs

Es ist ein legitimes Anliegen, ein «Berg»- oder «Alp»-Produkt im Verzeichnis der Zutaten eines Le- bensmittel entsprechend kennzeichnen zu können, sofern es die Anforderungen der BAlV erfüllt (Abs. 1 Bst. a).

Die Bezeichnungen «Berg» und «Alp» können nur im Zusammenhang mit der Zutat verwendet wer- den, die tatsächlich aus diesen Gebieten stammt. Lebensmittel, die ein «Berg»- oder «Alp»-Produkt als Zutat enthalten, dürfen nicht mit den offiziellen Logos gekennzeichnet werden (Abs. 2).

Missbräuchliche Verweise auf eine Zutat mit Erwähnung einer dieser Bezeichnungen sind zu verbie- ten, wenn dadurch der Ruf der Bezeichnungen ausgenutzt und Konsumentinnen und Konsumenten irregeführt werden. So ist jeder Verweis auf die Herkunft aus dem Berg- oder Sömmerungsgebiet von Zutaten eines Lebensmittels untersagt, wenn das betreffende Lebensmittel vergleichbare Zutaten ent- hält, die die Zutat aus dem Berg- oder Sömmerungsgebiet ganz oder teilweise ersetzen können (Abs. 3).

So darf beispielsweise eine Fondue-Mischung, die als «Bergkäse-Fondue» bezeichnet wird, keinen anderen vergleichbaren Käse enthalten. Nicht vergleichbare Zutaten (z. B. der Wein) müssen hinge- gen nicht aus dem Berg- oder Sömmerungsgebiet stammen.

Lebensmittel, in deren Zutatenverzeichnis ein «Berg»- oder «Alp»-Produkt aufgeführt ist, unterliegen auf den entsprechenden Herstellungsstufen der betreffenden Zutat der Zertifizierungspflicht (Abs. 4).

Art. 8 Ort der Herstellung

Die Absätze 4 und 5 dieses Artikels können mit der Einführung des neuen Artikels 7a aufgehoben werden.

Art. 9

Absatz 1 wird dahingehend ergänzt, dass nicht nur die Zutat aus dem Berg- oder Alpgebiet vermerkt werden muss, sondern auch ihr Anteil am Lebensmittel.

Art. 10, Abs. 1bis (neu)

Mit der Einführung des neuen Artikels 7a muss in diesem Artikel präzisiert werden, welche Stufen der Wertschöpfungskette zertifiziert werden müssen.

Art. 11 Anforderungen an die Zertifizierungsstellen

Die Sachüberschrift wird an die neue Fassung des Artikels angepasst.

Abs. 1: Neu wird vorgesehen, dass die Zertifizierungsstellen für ihre Tätigkeit gemäss dieser Verord- nung auf Gesuch hin vom BLW zugelassen werden müssen. Für die Zulassung haben die Zertifizie- rungsstellen die Anforderungen nach Absatz 2 sowie die Pflichten nach den Artikeln 12 und 12a zu erfüllen.

Abs. 2: (neu)

Artikel 7 der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996 (AkkBV, SR 946.512) legt die relevanten Voraussetzungen der Akkreditierung für jede Zertifizierungsart fest, wie sie insbe-

26

Berg- und Alp-Verordnung, BAlV

sondere in den Normen und Grundsätzen nach Anhang 2 der AkkBV zum Ausdruck kommen. Die ent- sprechende Norm zu den Stellen, die Produkte, Prozesse und Dienstleistungen zertifizieren (SN EN ISO/IEC 17065:2013) sieht detaillierte Anforderungen vor, die sicherstellen sollen, dass die Zertifizie- rungsstellen ihre Tätigkeit konsequent und zuverlässig ausüben. Deshalb sollen in Absatz 2 die we- sentlichen Bedingungen, welche die Zertifizierungsstellen erfüllen müssen, festgelegt werden.

Die Akkreditierung ist aber nur eine der Anforderungen an eine zugelassene Zertifizierungsstelle: In Absatz 2 werden weitere Anforderungen festgelegt, wobei insbesondere Buchstabe d spezifische An- forderungen für die Verfahren der Stelle enthält (sogenanntes Standardkontrollprogramm).

Art. 12a (neu) Berichterstattung der Zertifizierungsstellen

Um einen besseren Informationsaustausch mit dem BLW als Überwachungsorgan zu gewährleisten, werde die Zertifizierungsstellen zur Lieferung eines Jahresberichts mit den Kontrollergebnissen zu- handen des BLW verpflichtet. Dies entspricht den Usanzen bei den Bio-Produkten.

Art. 14 (neu) Vollzug durch das BLW

Es braucht eine bessere Kompetenzabgrenzung zwischen den verschiedenen Stellen, die für den Vollzug und die Überwachung der Verordnung zuständig sind. In den Artikeln 14 bis 14c sollen zum einen die Vollzugs- und Überwachungstätigkeiten des BLW genauer ausgeführt und zum anderen der Vollzug durch die Kantone präzisiert werden. Die Änderungen werden mit jenen der Bio-Verordnung und der GUB/GGA-Verordnung harmonisiert.

Absatz 1 besagt, dass das BLW – wenn keine Lebensmittel betroffen sind – administrative Massnah- men gemäss der Landwirtschaftsgesetzgebung treffen kann, wenn ein Verdacht auf Anmassung einer geschützten Bezeichnung besteht. Die Lebensmittel fallen hingegen in die Verantwortlichkeit der für die Lebensmittelkontrolle zuständigen kantonalen Stellen.

Art. 14a (neu) Überwachung der Zertifizierungsstellen

In diesem Artikel werden insbesondere die Überwachungstätigkeit des BLW und die Zusammenarbeit mit der Schweizerische Akkreditierungsstelle (SAS) geregelt. Weiter wird festgehalten, dass das BLW Weisungen an die Zertifizierungsstellen erlassen kann, unter anderem, um einheitliche Zertifizierungs- verfahren zu fördern. Das BLW soll neu – analog zu den neuen Bestimmungen in der Bio-Verordnung - die Zulassung einer Zertifizierungsstelle für die Kontrolltätigkeit suspendieren oder entziehen kön- nen, wenn eine Zertifizierungsstelle die Anforderungen oder ihre Pflichten nicht erfüllt.

Art. 14b (neu) Jährliche Inspektion der Zertifizierungsstellen

Die Überwachungstätigkeit des BLW umfasst eine jährliche Inspektion der Zertifizierungsstellen. In diesem Artikel werden die wichtigsten Punkte genannt, die bei der Inspektion zu überprüfen sind.

Art. 16 Übergangsbestimmungen

In Absatz 6 wird eine redaktionelle Präzisierung vorgenommen.

Art. 17 (neu) Übergangsbestimmung zur Änderung vom …

Die Zertifizierungs- und Kontrollstellen, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom … im Rahmen dieser Verordnung bereits tätig und nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a akkreditiert sind, gelten für die Tätigkeiten gemäss Artikel 11 Absatz 1 zugelassen. Aktuell sind dies folgende Zertifizierungs- und Kontrollstellen: q.inspecta GmbH, ProCert Safety AG, Organisme Intercantonal de Certification (OIC) sowie die Swiss TS Technical Services AG.

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Berg- und Alp-Verordnung, BAlV

3.4 Auswirkungen

3.4.1 Bund

Die Änderungen haben keine personellen oder finanziellen Konsequenzen für den Bund.

3.4.2 Kantone

Die Änderungen haben keine personellen oder finanziellen Konsequenzen für die Kantone.

3.4.3 Volkswirtschaft

Die Änderungen sollen den Produzentinnen und Produzenten von landwirtschaftlichen «Berg»- und «Alp»-Produkten die Möglichkeit geben, neue Absatzmöglichkeiten auf dem Markt zu erschliessen und dadurch einen höheren Mehrwert zu generieren.

3.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die vorliegenden Verordnungsänderungen sind mit dem internationalen Recht vereinbar.

3.6 Inkrafttreten

Diese Änderungen treten am 1. Januar 2018 in Kraft.

3.7 Rechtliche Grundlagen

Die Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c und 177 des LwG bilden die rechtliche Grundlage für diese Ver- ordnungsänderung.

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[Signature] [QR Code]

Verordnung über die Verwendung der Bezeichnungen «Berg» und «Alp» für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Lebensmittel (Berg- und Alp-Verordnung, BAlV)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I

Die Berg- und Alp-Verordnung vom 25. Mai 20111 wird wie folgt geändert:

Art. 7a Verwendung der Bezeichnung «Berg» oder «Alp» für einzelne Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs 1 Auf Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs, welche die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen, darf in der Kennzeichnung eines Lebensmittels hingewiesen werden, auch wenn das Lebensmittel die Anforderungen nach Art. 7 nicht erfüllt. 2 Der Hinweis darf sich ausschliesslich auf die betreffenden Zutaten beziehen. Die gestützt auf Artikel 9 Absatz 3 festgelegten offiziellen Zeichen für Berg- und Alpprodukte dürfen nicht verwendet werden.

3 Die Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs dürfen nicht zusammen mit gleichen

Zutaten, welche die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen, verwendet werden.

Art. 8 Abs. 4 und 5 Aufgehoben

SR .......... 1 SR 910.19

2017–...... 1 29

Verordnung AS 2017

Art. 9 Abs. 1 1 Im Verzeichnis der Zutaten ist anzugeben, welche Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs aus dem Sömmerungsgebiet oder aus dem Berggebiet stammen und welchen Anteil am Lebensmittel sie ausmachen.

Art. 10 Abs. 1bis 1bis Wenn bei einem Lebensmittel ein Hinweis auf Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs nach Art. 7a verwendet wird, müssen alle Stufen der Produktion und des Zwischenhandels der Zutaten, sowie der Hersteller des Lebensmittels zertifiziert werden.

Art. 11 Anforderungen an die Zertifizierungsstellen 1Die Zertifizierungsstellen müssen für ihre Tätigkeit gemäss dieser Verordnung auf Gesuch hin vom BLW zugelassen sein. Für die Zulassung haben die Zertifizierungs- stellen die Anforderungen nach Absatz 2 sowie die Pflichten nach den Artikeln 12 und 12a zu erfüllen. 2 Die Zertifizierungsstellen müssen die folgenden Anforderungen erfüllen: a. Sie müssen für ihre Tätigkeit nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungs- verordnung vom 17. Juni 19962 (AkkBV) in der Schweiz akkreditiert, durch die Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt, oder nach schweizerischem Recht auf andere Weise ermächtigt oder anerkannt sein; b. Sie müssen über eine Organisationsstruktur und ein Zertifizierungs- und Überwachungsverfahren verfügen, in denen insbesondere die Kriterien, die den von ihnen kontrollierten Betrieben zur Auflage gemacht werden, sowie ein geeignetes Massnahmenkonzept bei festgestellten Unregelmässigkeiten festgelegt sind. c. Sie müssen angemessene Garantien für Objektivität und Unparteilichkeit bieten und über qualifiziertes Personal und die erforderlichen Ressourcen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen. d. Sie verfügen über schriftliche Verfahren und Vorlagen für folgende Aufga- ben und wenden diese an:

1. Aufstellung einer risikobasierten Strategie für die Kontrolle der

Betrieben;

2. Informationsaustausch mit anderen Zertifizierungsstellen oder

von diesen beauftragten Dritten und mit den mit Vollzugaufga- ben beauftragten Behörden;

2 SR 946.512

2 30

Verordnung AS 2017

3. Anwendung und Weiterverfolgung der getroffenen Massnahmen

nach Artikel 14a Absatz 5 im Falle von Unregelmässigkeiten;

4. Einhaltung der Vorschriften des Bundesgesetzes vom 19. Juni

19923 über den Datenschutz.

Art. 12a Berichterstattung der Zertifizierungsstellen Die Zertifizierungsstellen liefern dem BLW jährlich einen Bericht mit folgenden Angaben: a. Liste der kontrollierten Betrieben, aufgegliedert nach den Kategorien «Pro- duktion», «Verarbeitung» und «Veredelung»; b. Gesamtmenge der mit der Bezeichnung «Berg» oder «Alp» vermarkteten Produkte; c. Anzahl und Art der festgestellten Unregelmässigkeiten und der Entzüge von Zertifikaten.

Gliederungstitel vor Art. 14

5. Abschnitt: Vollzug

Art. 14 Zuständigkeiten 1 Sofern Lebensmittel betroffen sind, vollziehen die Organe der kantonalen Lebens- mittelkontrolle diese Verordnung gemäss der Lebensmittelgesetzgebung. 2 Sofern keine Lebensmittel betroffen sind, vollzieht das BLW diese Verordnung gemäss der Landwirtschaftsgesetzgebung.

3 Im Rahmen des Vollzugs hat das BLW namentlich folgende Aufgaben:

a. Führen einer Liste der im Anwendungsbereich dieser Verordnung akkreditier- ten oder anerkannten Zertifizierungsstellen; b. Überwachung der Zertifizierungsstellen; c. Erfassung der festgestellten Verstösse und der verhängten Sanktionen.

4 Es kann Sachverständige beiziehen.

5 Die Kantone melden dem BLW und den Zertifizierungsstellen die festgestellten Verstösse.

Art. 14a Überwachung der Zertifizierungsstellen 1 Die Überwachungstätigkeit des BLW umfasst insbesondere:

3 SR 235.1

3 31

Verordnung AS 2017

a. die Bewertung der internen Verfahren der Zertifizierungsstellen für die Kontrollen, die Verwaltung und Prüfung von Kontrolldossiers auf Einhal- tung der Anforderungen dieser Verordnung; b. die Überprüfung der Vorgehensweise im Falle von Nichtkonformitäten und bei Einsprüchen und Beschwerden. 2 Es stimmt seine Überwachungstätigkeit auf die Tätigkeit der Schweizerischen Akkreditierungsstelle (SAS) ab. 3 Das BLW stellt im Rahmen seiner Überwachungstätigkeit sicher, dass die Anfor- derungen nach Artikel 11 erfüllt sind. 4 Das BLW kann die Zulassung einer Zertifizierungsstelle nach Artikel 11, Absatz 1 suspendieren oder entziehen, wenn eine Zertifizierungsstelle die entsprechenden Anforderungen und die Pflichten nicht erfüllt. Das BLW informiert die SAS umge- hend über den Entscheid. 5 Es kann Weisungen an die Zertifizierungsstellen erlassen. Die Weisungen umfas- sen auch einen Katalog zur Harmonisierung des Vorgehens der Zertifizierungsstel- len bei Unregelmässigkeiten.

Art. 14b Jährliche Inspektion der Zertifizierungsstellen Das BLW führt jährlich eine Inspektion der nach Artikel 11 in der Schweiz zugelas- senen Zertifizierungsstellen durch, soweit dies nicht im Rahmen der Akkreditierung gewährleistet ist.

Gliederungstitel vor Art. 15

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 16 Abs. 6

6 Marken, die die Bezeichnung «Alpen» enthalten und die vor dem 1. Januar 2011

gutgläubig hinterlegt wurden, dürfen für Erzeugnisse nach Artikel 3 Absatz 2, die die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen, weiter verwendet werden.

Art. 17 Übergangsbestimmung zur Änderung vom … Zertifizierungs- und Kontrollstellen, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom … im Rahmen dieser Verordnung bereits tätig und nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a akkreditiert sind, gelten als für die Tätigkeiten gemäss Artikel 11 Absatz 1 zuge- lassen.

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

4 32

Verordnung AS 2017

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

5 33

Verordnung AS 2017

6 34

Vernehmlassung

4 Direktzahlungsverordnung (DZV)

4.1 Ausgangslage

Das weiterentwickelte Direktzahlungssystem wurde mit der Agrarpolitik 2014-2017 per 1.1.2014 in Kraft gesetzt und wird nun seit drei Jahren umgesetzt. Am 18.5.2016 hat der Bundesrat die Botschaft zu einem Bundesbeschluss über die finanziellen Mittel für die Landwirtschaft in den Jahren 2018– 2021 (BBI 2016 4503) verabschiedet. Darin schlägt er Systemoptimierungen während der Periode 2018 bis 2021 vor. Erste Teile davon werden mit der vorliegenden Verordnungsänderung umgesetzt.

Im Rahmen des Postulats 12.3299 „Aktionsplan zur Risikominimierung und nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln“ sollen bereits ab 1.1.2018 zusätzliche Massnahmen in Form von Ressour- ceneffizienzbeiträgen umgesetzt werden (BBI 2016 4524). Sie werden dann gewährt, wenn die Wirk- samkeit einer Massnahme erwiesen ist und diese gesamtschweizerisch gefördert werden soll. Die vor- geschlagenen Massnahmen wurden in Zusammenarbeit mit Fachleuten aus der Forschung, der Bera- tung, der Branche und dem Vollzug diskutiert und als umsetzungsbereit beurteilt.

Der Rebbau ist eine Pflanzenschutzmittel-intensive Kultur, bei welcher ein beträchtliches Reduktions- potenzial beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln besteht. Im Zuckerrübenanbau wird die Chance ge- sehen, mit einer schonenden Produktionsform eine Qualitätsstrategie für Schweizer Zucker zu verfol- gen, womit sich dieser von Importprodukten deutlich abheben könnte. Damit soll eine Win-Win-Situa- tion zwischen schonendem Ressourceneinsatz und Wettbewerbsfähigkeit entstehen. Für den Reb- und Zuckerrübenanbau wird je ein Punktesystem mit Wahlmöglichkeiten für die Betriebe vorgeschla- gen. Die Beiträge sind jedoch auf vier Jahre (Ende 2021) begrenzt, sodass diese bei Bedarf der Ag- rarpolitik 22+ angepasst werden können. Für die weiteren Kulturen und Produktionsbereiche sollen in den kommenden Jahren Massnahmen vorgeschlagen werden, damit die Ziele des Aktionsplans Pflan- zenschutzmittel erreicht werden können. Neue Programme verursachen zusätzlichen administrativen Aufwand. Dies ist unumgänglich. In Absprache mit der Branche wurden die Programme möglichst ein- fach ausgestaltet.

Der Zielwert der Agrarpolitik 2014-2017 für Ammoniakemissionen der Landwirtschaft wird bis 2017 nicht erreicht, da der Rückgang der Emissionen stagniert. Um weitere Fortschritte erreichen zu kön- nen, sind in der Tierhaltung unter anderem Begin-of-Pipe-Massnahmen bei der Fütterung wirkungs- voll. Bei den Schweinen wird deshalb ein neuer Ressourceneffizienzbeitrag für die stickstoffreduzierte Phasenfütterung eingeführt.

Mit der Pflege von Hochstamm-Feldobstbäumen werden die Baumgesundheit und –entwicklung unter- stützt und das Risiko für die Übertragung von Pflanzenkrankheiten sowie der Schädlingsdruck auf In- tensivobstanlagen reduziert, womit der Pflanzenschutzmitteleinsatz reduziert werden kann. Bei den Biodiversitätsbeiträgen war diese Pflicht in der Verordnung bisher mit dem Begriff fachgerechter Baumschnitt für Hochstamm-Feldobstbäume der Qualitätsstufe II enthalten. Aufgrund der positiven Wirkungen der Baumpflege wird die fachgerechte Baumpflege für alle beitragsberechtigten Bäume eingeführt.

Mit der AP 14-17 wurden die Tierwohlbestimmungen grundsätzlich unverändert weitergeführt, mit der Absicht, sie im Lauf der nächsten Agrarpolitikperiode zu revidieren. Als beratendes Gremium setzte das BLW die Kerngruppe „Tierwohlbestimmungen“ ein. Darin vertreten waren Organisationen aus bäuerlichen Kreisen, dem Tierschutz, Kontroll- und Labelorganisationen sowie Kantone und Bundes- ämter. In diesem Rahmen wurden u.a. die Relevanz bestehender und neuer Tierkategorien geprüft, die Auslagerung von Vorgaben betreffend Kontrollen in ein separates Dokument „Kontrollanweisun- gen“ sowie der Verzicht auf rechtliche Vorgaben für verschiedene Skizzen vorgeschlagen und ver- schiedene Detailfragen im Zusammenhang mit Auslaufflächen und dem Aussenklimabereich disku- tiert. Daneben überprüfte das BLW die Tierwohlbestimmungen hinsichtlich Doppelspurigkeiten mit Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung.

Im Rahmen der Diskussionen in der Kerngruppe „Tierwohlbestimmungen“ wurde thematisiert, dass für Milchkühe neben dem bestehenden RAUS-Beitrag ein zweiter Tierwohlbeitrag mit einem Auslauf auf

35

Direktzahlungsverordnung

einer kleineren Weide von 2 Aren pro Kuh eingeführt werden könnte. Ein solcher Tierwohlbeitrag für Milchkühe wird aus folgenden Gründen nicht eingeführt:  Bei den Tieren der Rindergattung und Wasserbüffel bezogen 2015 mehr als 80 % der GVE Tierwohlbeiträge im bestehenden Programm. Mit einem Beitrag, der den Auslauf von Milchkü- hen auf eine kleinere Weide fördert, besteht die Gefahr, dass Tiere weniger Weidefläche zur Verfügung haben als heute. Damit wird das Tierwohl nicht verbessert.  Bei einem regelmässigen Auslauf wird eine Fläche von 2 Aren pro Milchkuh sehr stark bean- sprucht. Zudem besteht die Gefahr eines erhöhten Nährstoffeintrags auf der Fläche. Die Aus- wirkungen auf die Umwelt solcher knappen Weidenflächen sind nicht bekannt.  Ein solcher Tierwohlbeitrag gibt ein falsches Signal in Richtung Strukturen, die wenig Futter- fläche aber eine hohe Tierdichte haben. Die hohe Tierintensität der Schweizer Landwirtschaft und insbesondere die schwierig kontrollierbaren Nährstoffverschiebungen gelten als Faktoren, die die Zielerreichung der Umweltziele in den Bereichen Nitrat und Ammoniak erschweren. Ein Programm, welches Betriebe mit einem ungünstigen Verhältnis von Flächen zu Tieren fi- nanziell unterstützt, erschwert zusätzlich das Erreichen dieser Umweltziele.

Die Biodiversitätsförderflächen der Qualitätsstufe I haben über den Zielwert gemäss Botschaft Agrar- politik 2014-2017 hinaus zugenommen. Deshalb hat der Bundesrat bereits per 2016 Begrenzungs- massnahmen beschlossen. Da die Ausdehnung der Biodiversitätsförderflächen weiter zugenommen hat, werden Senkungen der Biodiversitätsbeiträge auf Qualitätsstufe I vorgeschlagen. Die auf Quali- tätsstufe I gekürzten Beiträge werden auf die entsprechenden Beiträge der Qualitätsstufe II übertra- gen. Damit werden die finanziellen Mittel gezielter für die Qualitätsförderung eingesetzt.

Die Opportunitätskosten haben einen Einfluss darauf, ob eine Landwirtin oder ein Landwirt weitere Biodiversitätsförderflächen für Beiträge anmeldet oder nicht. Aus diesem Grund soll geprüft werden, ob künftig die Biodiversitätsbeiträge dynamischer festgelegt werden können, um die Entwicklung der Produzentenpreise mitzuberücksichtigen. Bei prognostizierten sinkenden Produzentenpreisen würden dabei die Beiträge reduziert und umgekehrt. 2017 soll zudem geprüft werden, wie die biologische Wir- kung der Massnahmen gesteigert werden kann. Damit sollen heute vorhandene Defizite gezielt ange- gangen werden.

Administrative Vereinfachungen werden laufend geprüft. Unter anderem aufgrund von Rückmeldun- gen aus dem Vollzug wird unter anderem folgendes umgesetzt:

 Als Anmeldetermin für den ÖLN und verschiedene Beiträge ist fix der 31. August festgelegt. Die Kantone haben rechtlich keinen Spielraum, diesen Termin für bestimmte Programme spä- ter festzulegen, auch wenn sie den Vollzug trotzdem korrekt sicherstellen könnten. Ferner ist das Zeitfenster für die Gesuche um Beiträge im Sömmerungsgebiet nur ein Monat. Für die Kantone wird deshalb Handlungsspielraum geschaffen.

 Bis zum 1.1.2014 konnten sich Landwirte an ihre Kontrollstelle wenden, wenn sie mit einem Kontrollergebnis nicht einverstanden waren. Vielfach entschied dann eine „interne Rekurs- kommission“ der Kontrollstelle über das Kontrollergebnis, ohne dass diese Kommission dafür eine rechtliche Legitimation hatte. Mit der AP 14-17 wurde festgelegt, dass ausschliesslich die zuständige kantonale Vollzugsbehörde die Kompetenz einer Zweitbeurteilung hat und das Verfahren für die Zweitbeurteilung regelt. Wie sich in den beiden letzten Jahren gezeigt hat, meldeten sich dort wohl zahlreiche Landwirtinnen und Landwirte, weil sie mit den festgestell- ten Mängeln nicht einverstanden sind. In den allermeisten Fällen entscheidet heute der Kan- ton, kein zweites Mal auf den Landwirtschaftsbetrieb zu gehen und eine Zweitbeurteilung zu machen, weil die festgestellten Sachverhalte gut dokumentiert und mit Bildern festgehalten sind. Zudem könnte der Bewirtschafter die Zustände so anpassen, dass die Mängel in der Zwischenzeit behoben sind.

Um marktgerechte Nischenprodukte mit den agrarpolitischen Regelungen nicht zu behindern, wird die Weidehaltung von Gänsen im Sömmerungsgebiet ermöglicht.

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Direktzahlungsverordnung

Die genetische Vielfalt der Futterpflanzen und insbesondere die In-situ-Erhaltung kann gestützt auf Artikel 147a Landwirtschaftsgesetzes1 (LwG) mit Beiträgen unterstützt werden. Diese gemeinwirt- schaftlichen Leistungen sollen mit Direktzahlungen gefördert werden, jedoch mit einem neuen Verfah- ren für die Auswahl der Flächen. Massnahmen dazu werden in der Änderung der Verordnung über die Erhaltung und die nachhaltige Nutzung von pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft (PGRELV) vorgeschlagen.

4.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

 Es wird ein neuer Ressourceneffizienzbeitrag für die Phasenfütterung der Schweine eingeführt. Die Förderung über den Beitrag für stickstoffreduzierte Phasenfütterung Schweine ist auf vier Jahre beschränkt.  Es wird ein neuer Ressourceneffizienzbeitrag für die Reduktion von Pflanzenschutzmitteln im Rebbau eingeführt. Die Förderung über den Beitrag ist auf vier Jahre beschränkt.  Es wird ein neuer Ressourceneffizienzbeitrag für die Reduktion von Pflanzenschutzmitteln beim Anbau von Zuckerrüben eingeführt. Die Förderung über den Beitrag ist auf vier Jahre beschränkt.  Hochstamm-Feldobstbäume, für welche Direktzahlungen der Qualitätsstufe I ausgerichtet werden, müssen fachgerecht gepflegt werden. Die Bestimmung zur fachgerechten Baumpflege ersetzt jene zum fachgerechten Baumschnitt auf der Qualitätsstufe II.  Die Tierwohlbestimmungen und die entsprechenden Anhänge wurden überarbeitet. Die wichtigs- ten inhaltlichen Änderungen sind: o Die BTS-Programme für Hengste, Ziegenböcke und Zuchteber und die RAUS-Programme für Kaninchen und Weidelämmer werden aufgehoben. o Es werden neue Programme für Bisons und Hirsche, die auf grossen Flächen weiden können, eingeführt. o Kontrollanweisungen werden analog der Tierschutzgesetzgebung in entsprechenden Voll- zugsdokumenten geregelt. o Sonderzulassungen werden abgeschafft. o Die Kürzungsbestimmungen werden stärker zusammengefasst, die Höhe der Kürzungen aber grundsätzlich unverändert belassen.  Die Biodiversitätsbeiträge der Qualitätsstufe I werden ausser bei Biodiversitätsförderflächen auf Ackerflächen und bei Hochstamm-Feldobstbäumen generell um rund 20 % gesenkt. Die Beiträge werden dabei bis maximal auf den halben Versorgungssicherheitsbeitrag gesenkt. Die auf Quali- tätsstufe I gekürzten Beiträge werden auf die entsprechenden Beiträge der Qualitätsstufe II über- tragen.  Der Anmeldetermin für den ÖLN und für verschiedene Beiträge kann vom Kanton unter bestimm- ten Bedingungen auch später als am 31. August vor dem Beitragsjahr festgelegt werden. Für Ge- suche um Sömmerungsbeiträge soll die mögliche Einreichungsperiode verlängert werden. Der Kanton soll zudem in besonderen Situationen oder für bestimmte Programme spätere Gesuchs- fristen für die Direktzahlungen der Ganzjahresbetriebe festlegen können.  Die Option einer Zweitbeurteilung nach einer Kontrolle auf einem Landwirtschaftsbetrieb wird auf- gehoben.  Die Weidehaltung von Gänsen im Sömmerungsgebiet wird unter Auflagen erlaubt.  Vereinfachung und administrative Entlastung bei den Parzellenplänen und –listen für Betriebe.  Vereinfachung bei den Aufzeichnungen bei der Grünlandnutzung.

4.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 2 Buchstabe f Ziffern 4 bis 7 Der Artikel wird mit den neuen Ressourceneffizienzbeiträgen (Artikel 82a ff.) ergänzt.

1 LwG; SR 910.1

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Direktzahlungsverordnung

Artikel 30 Absatz 3bis, Artikel 31 Absatz 3 und Artikel 33 Absatz 2

Die Geflügelhaltung im Sömmerungsgebiet ist heute, in Anlehnung an den Grundsatz, dass auf Söm- merungsbetrieben Raufutter verzehrende Nutztiere gehalten werden sollen, nur im Rahmen der Selbstversorgung möglich. Eine Ausnahme wird für Weidegänse eingeführt, die hauptsächlich mit Weidegras gefüttert werden. Weidegänse ernähren sich von Raufutter und Kraftfutter. Die Haltung ist anspruchsvoll wie die Resultate eines Pilotprojekts zeigen. Für Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen können Alp-Weidegänse eine interessante Nischenproduktion mit guter Wertschöpfung sein. Dieser innovative Betriebszweig soll im Sömmerungsgebiet unter Bedingungen möglich sein. Voraussetzung ist ein vom Kanton bewilligter Bewirtschaftungsplan, der die Haltung von Weidegänsen und sämtliche Aspekte der üblichen Alpbewirtschaftung nach Anhang 2 Ziffer 2 enthält. Der anfallende Dünger im Stall muss von der Alp weggeführt und im Tal- oder Berggebiet auf düngbarer Fläche verwendet wer- den. Die entsprechende Düngerverschiebung soll in HODUFLU erfasst werden. Die Kraftfutterzufuhr ist als Ergänzung zum Weidefutter erlaubt. Für Weidegänse werden keine Sömmerungsbeiträge be- zahlt.

Artikel 40 Absatz 2, Artikel 47 Absätze 2 und 3, Artikel 49 Absatz 2 sowie Anhang 7 Ziffer 1.6.1 Der Bundesrat hat mit den Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 vom 23.10.2013 den Sömmerungsbeitrag für die Tierkategorie "Gemolkene Kühe, Milchschafe und Milchziegen mit ei- ner traditionellen Sömmerungsdauer von 56-100 Tagen, pro RGVE" bis Ende 2017 befristet. Demzu- folge läuft diese Sonderregelung aus. Sie kann aus der Verordnung gestrichen werden. Die Betriebe erhalten ab dem 1.1.2018 den Sömmerungsbeitrag aufgrund des festgelegten Normalbesatzes. Von dieser Änderung sind 900 Sömmerungsbetriebe mit Milchtieren betroffen, wohingegen für rund 2‘200 Betriebe mit Milchtieren bereits heute der Sömmerungsbeitrag aufgrund des festgelegten Normalbe- satzes ausgerichtet wird.

Artikel 55 Absatz 7 Der Nährstoffbedarf von Hochstamm-Feldobstbäumen ist relativ gering. Bei Jungbäumen ist eine an- gepasste Düngung eine wichtige Voraussetzung für eine gute Entwicklung. Auf extensiv genutzten Wiesen führt dies zum Konflikt mit dem Düngungsverbot der Wiese. Ein Beitragsabzug von einer Are pro gedüngten Baum ist bei Jungbäumen aufgrund der kleinen zu düngenden Baumscheibenfläche zu hoch. Deshalb soll in den ersten fünf Jahren bei einer Düngung mit Mist oder Kompost auf den Bei- tragsabzug verzichtet werden. Dies analog zur Ausnahme bezüglich des Herbizideinsatzes bei Jung- bäumen von weniger als fünf Jahren (Anhang 4 Ziffer 12.1.7), welche ebenfalls eine gute Jungbaum- entwicklung fördern soll.

Artikel 58 Absätze 4 und 6 Absatz 4 wird neu gegliedert und mit Verweisen zu den Anhängen 1 und 4 ergänzt. Absatz 6 kann aufgehoben werden, da die Beitragsberechtigung von biodiversitätsfördernden Struktu- ren (unproduktive Kleinstrukturen) auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche in Artikel 35 Absatz 1 und der Weisung geregelt ist. In dieser Weisung wird auf das 2017 neu erschienene Agridea-Übersichts- merkblatt „Biodiversitätsfördernde Strukturen in der Landwirtschaft“ hingewiesen, in welchem diese Strukturen und ihr sinnvoller Einsatz beschrieben sind.

Artikel 72Absatz 5 entspricht dem bisherigen Absatz 2. Aufgrund der bisherigen „kann-Formulierung“ richteten die Kantone reduzierte Beiträge nicht in jedem Fall aus. Um die Rechtsgleichheit aller Land- wirte zu gewährleisten, wird die Ausrichtung künftig verbindlich.

Artikel 73 Die Tierkategorie Weidelämmer wird aufgehoben, da für diese Tierkategorie keine spezifischen Bei- träge mehr ausgerichtet werden. Neu eingeführt werden Beiträge für die Wildtiere Hirsche und Bisons, weshalb diese Tierkategorien aufgenommen werden.

Artikel 74

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Direktzahlungsverordnung

Aufgrund der vollständigen Überarbeitung der Artikel zu den Tierwohlbeiträgen werden die Bestim- mungen betreffend die Kontrolle nicht mehr in der DZV geregelt. Alle spezifischen Anforderungen des BTS-Programms einschliesslich des Aussenklimabereichs für Nutzgeflügel, der Einstreu, der Liege- matten und des Zugangs zur Unterkunft werden neu in Anhang 6 Buchstabe A festgelegt.

Der BTS-Beitrag für Hengste, Ziegenböcke und Zuchteber wird aufgehoben. Die Teilnahme dieser Tierkategorien war gering, da die Haltung von geschlechtsreifen männlichen Tieren in einer Gruppe aufgrund der Kämpfe zwischen den Tieren aufwändig ist.

Die Mindestmastdauer von Mastpoulets als Voraussetzung für den BTS- bzw. RAUS-Beitrag war bis- her im Anhang 6 Buchstabe A Ziffer 6.5 geregelt und wird unverändert übernommen.

Artikel 75 Der Artikel wird neu gegliedert und der Begriff „regelmässiger Auslauf“ definiert. Zudem wird festge- legt, dass Weidetiere einen wesentlichen Anteil ihres Tagesbedarfs an Trockensubstanz durch Weide decken müssen. Alle spezifischen Anforderungen und Ausnahmen betreffend den RAUS-Beitrag, die bisher im An- hang 6 Buchstaben D und E geregelt waren, werden neu in einem einzigen Anhang zusammenge- fasst. Die Mindestmastdauer von Mastpoulets als Voraussetzung für den RAUS-Beitrag war bisher im An- hang 6 Buchstabe D Ziffer 4.6 geregelt und wird unverändert übernommen. Der RAUS-Beitrag für Weidelämmer wird aufgehoben. Die von den Landwirten gemeldeten Tierzahlen und die Einhaltung der Bestimmungen waren nicht kontrollierbar, da Weidelämmer oft auf anderen Betrieben gesömmert bzw. in Wanderherden gehalten werden. Ebenfalls aufgehoben wird der RAUS- Beitrag für Kaninchen, da in dieser Haltungsform die Gesundheit der Tiere oft nicht gewährleistet wer- den konnte. Neu werden Beiträge für die Wildtiere Bisons und Hirsche ausgerichtet, wenn diesen eine wesentlich grössere Weidefläche zur Verfügung steht, als von der Tierschutzverordnung vorgegeben ist.

Artikel 76 Ab dem 1.1.2018 wird auf Sonderzulassungen verzichtet. Die bis zu diesem Datum ausgestellten Sonderzulassungen behalten ihre Rechtskraft bis zu dem auf der Sonderzulassung genannten Ablauf- datum. Eine diesbezügliche Übergangsregelung ist in Artikel 115 festgehalten.

Artikel 78 Absatz 3 Der Verweis auf die geltende Version der Suisse-Bilanz wird aktualisiert.

Artikel 82b und 82c Wird der Gehalt an Stickstoff (N) im Schweinefutter je nach Alter des Tieres an den Bedarf angepasst, führt dies zu einer deutlichen Reduktion der N-Emissionen aus der Schweinehaltung. Obschon aner- kannt ist, dass die nach Mastphasen optimierte Fütterung ökologisch sinnvoll ist, werden in der Schweiz noch ca. 70 % der Mastschweine während der gesamten Mastperiode mit demselben Futter gefüttert. Mit einer gezielten Phasenfütterung, mit einer an den Bedarf angepassten Ration, ist die N- Ausscheidung der Tiere verringert und es gelangt somit weniger Stickstoff in den landwirtschaftlichen Kreislauf. Damit reduzieren sich auch die Ammoniakverluste. Mit einem zeitlich limitierten Ressour- ceneffizienzbeitrag soll ein Anreiz zur Umstellung auf die N-reduzierte Phasenfütterung in der Schwei- zer Mastschweinehaltung angeboten werden.

Eine Aufteilung der Berechnung der Futterbilanz nach Schweinekategorien bedeutet einen unverhält- nismässigen administrativen Aufwand. Deshalb wird der Beitrag über alle Kategorien ausgerichtet, so- fern die Anforderungen eingehalten werden.

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Direktzahlungsverordnung

Der Beitrag ist befristet und wird bis 2021 ausgerichtet.

Nach Ablauf der Förderfrist des Ressourceneffizienzbeitrags für die Phasenfütterung der Schweine wird die stickstoffreduzierte Phasenfütterung für die Tierkategorie der Mastschweine in den ÖLN auf- genommen. Dabei soll auf die unterschiedlichen Anforderungen bei den Biomastschweinen Rücksicht genommen werden, indem für diese höhere Minimalwerte beim Rohproteingehalt festgelegt werden. Die Aufnahme der Massnahme in den ÖLN soll dazu führen, dass sich die Entwicklung bei Fütterung und Zucht in Richtung Senkung der Rohproteingehalte bewegt.

Artikel 82d und 82e und Anhang 6a Das Agrarumweltmonitoring zeigt, dass auf Rebflächen grosse Mengen an Pflanzenschutzmitteln pro Flächeneinheit appliziert werden. Reben sind zudem bei der Betrachtung pro Kultur diejenige mit dem grössten Pflanzenschutzmitteleinsatz absolut. Mit einem dynamischen Anreiz über ein Punktesystem soll eine Verbesserung des Ist-Zustandes beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln im Rebbau erreicht werden. Die Höhe des Beitrags bemisst sich nach einem Punktesystem, welches die möglichen Massnahmen bewertet. Die teilnehmenden Betriebe müssen sich auf eine beschränkte Auswahl an Insektiziden und Akariziden beschränken. Halten sie diese Grundvoraussetzung ein, können sie am Programm teilneh- men. Das Punktesystem honoriert Massnahmen zur Reduktion des Herbizid- und Fungizideinsatzes. Zudem wird die eingesetzte Kupfermenge limitiert. Wird auf Rebflächen in Hanglagen auf Herbizide verzichtet oder auf Fungizide bei pilzresistenten Sorten, wird dies besonders honoriert. Die für den Beitrag zulässigen Pflanzenschutzmittel werden in einer Positivliste „Pflanzenschutzmittel für den Rebbau 2018“ durch Agroscope jährlich aktualisiert. Im ersten Jahr entsprechen die vorgese- henen Fungizide denjenigen, die im Biorebbau zugelassen sind, erweitert mit den Produkten auf Basis von Phosphonat. Im Rahmen der Arbeiten zum Aktionsplan PSM wird zurzeit eine Liste von Pflanzen- schutzmitteln mit einem hohen Risikopotential erstellt. Basierend auf diesen Arbeiten kann zeitnah und flexibel die Positivliste an die Resultate zum Aktionsplan Pflanzenschutz angepasst werden. Neu an diesem Programm ist die Einbindung des Branchenverbandes (Vitiswiss) in die Mitverantwor- tung zur Erreichung der vorgegeben Ziele. Die Branche soll dafür sorgen, dass sich ihre Mitglieder an der Massnahme beteiligen und die Produktionsmethoden mit reduziertem Pflanzenschutzmitteleinsatz laufend verbessert werden. Mit dieser Verknüpfung einer gesamtschweizerischen Zielsetzung und ei- nes Bonus für die Bewirtschaftenden soll die Branche motiviert und das Interesse an der Zielerrei- chung verstärkt werden. Der Beitrag wird zeitlich limitiert. Eine Weiterentwicklung mit der Agrarpolitik 22+ ist vorgesehen.

Artikel 82f und 82g und Anhang 6b Im Zuckerrübenanbau bestehen Reduktionspotenziale beim Herbizid-, Fungizid- und Insektizideinsatz. Das Punktesystem soll für die interessierten landwirtschaftlichen Bewirtschafterinnen und Bewirtschaf- ter Anreize schaffen, den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln im Zuckerrübenanbau zu reduzieren. Die Höhe des Beitrags bestimmt sich aus den gewählten Massnahmen und der erreichten Punktezahl. Das Punktesystem honoriert Massnahmen zur Reduktion von Pflanzenschutzmitteln. Im Bereich Herbizid gibt es zwei Massnahmen, die Reduktion durch Bandspritzung und der Totalver- zicht. Weitere Punkte gibt es für den Verzicht oder die Reduktion von Fungiziden und Insektiziden. Die Begriffe stützen sich auf diejenigen des BLW-Pflanzenschutzverzeichnisses. Mit Insektiziden sind die gespritzten Produkte und die Granulate bzw. Köder gemeint, aber nicht die Beizung des Saatguts. Das System ist entwicklungsfähig und wird gemäss den Ergebnissen, die in den verschiedenen Etap- pen erreicht werden, angepasst. Auch bei diesem neuen Beitrag ist der Einbezug der Branche (Schweizerischer Verband der Zuckerrübenpflanzer) relevant. Wie beim Beitrag für die Pflanzen- schutzmittelreduktion auf Rebflächen werden Flächenziele festgelegt. Die Branche kann aktiv an der Erreichung dieser Ziele teilnehmen. Werden die Ziele erreicht, wird den beteiligten Betrieben ein Bo- nus von 10 % des Beitrages ausbezahlt.

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Direktzahlungsverordnung

Der Beitrag wird zeitlich limitiert. Eine Weiterentwicklung mit der Agrarpolitik 22+ ist vorgesehen.

Artikel 97 Absatz 3 Mit dieser Bestimmung wird dem praktischen Vollzug Rechnung getragen. Der Kanton soll einen spä- teren Anmeldetermin festlegen können (aber nicht müssen), und zwar für sämtliche Anmeldungen oder Teile davon (z.B. Biodiversitätsbeiträge). Werden Anmeldetermine nicht eingehalten, so richten sich die Kürzungen nach Anhang 8. Massgebend dabei ist der effektiv festgelegte Termin des Kan- tons. Die Frist für die Datenübermittlung (31. Oktober) sowie die koordinierte Planung der Kontrollen muss jedoch zwingend eingehalten werden.

Artikel 98 Absatz 3 Buchstabe b Sprachliche Anpassung, da die ISLV neu in Artikel 97 eingeführt wird.

Artikel 99 Absätze 2 und 4 Die mögliche Einreichungsperiode für die Beiträge im Sömmerungsgebiet wird in Absatz 2 verlängert. Sie gibt den Kantonen mehr Flexibilität den Termin für das Gesuch, um Sömmerungsbeiträge festzu- legen. Ferner wird den Kantonen eine weitere Kompetenz eingeräumt, indem sie Gesuche für be- stimmte Direktzahlungsarten oder bei besonderen Situationen bis spätestens am 1. Mai entgegenneh- men können. Eine spätere Gesuchseinreichung macht namentlich bei Beitragsarten Sinn, bei denen im ordentlichen Erhebungsfenster noch eine gewisse Unsicherheit besteht (z.B. Beitrag für schonende Bodenbearbeitung). Eine besondere Situation besteht beispielsweise bei grösseren Anpassungen an den EDV-Systemen für die Datenerhebung oder bei der Einführung von GIS in den Kantonen. Dieser einmalige Initialaufwand kann zeitlich mit längeren Gesuchsfristen aufgefangen werden.

Artikel 103 Absätze 2 und 3 Beschwerden gegen Kontrollergebnisse und die Sanktionen können mit einem ordentlichen Be- schwerdeverfahren eingereicht werden. Die Möglichkeit der Zweitbeurteilung wird gestrichen.

Artikel 115d Ab dem 1.1.2018 wird bei den Tierwohlbeiträgen auf Sonderzulassungen verzichtet. Die bis zu diesem Datum ausgestellten Sonderzulassungen behalten ihre Rechtskraft bis zu dem auf der Sonderzulas- sung genannten Ablaufdatum. Tierhalter, welche die betreffende Fläche bis dahin nicht vergrössert haben, müssen den Tierbestand der zur Verfügung stehenden Fläche anpassen, falls sie weiterhin beitragsberechtigt bleiben wollen.

Anhang 1 Ziffer 1.1 Buchstabe c Die Aufzeichnungen bei der Nutzung von Wiesen und Weiden werden zur administrativen Entlastung vereinfacht, indem die Erntemengen und Erntedaten nicht mehr verlangt werden. Bei den Biodiversi- tätsförderflächen gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a und b muss der Schnittzeitpunkt nach wie vor vermerkt sein.

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Direktzahlungsverordnung

Anhang 1 Ziffer 1.2 (neu) Die heute zur Verfügung stehenden EDV-Instrumente im Bereich der Geographischen Informations- systeme (GIS) erlauben eine präzisere und einfachere Abbildung der Betriebsstrukturen. Indem die meisten Kantone über GIS-Systeme verfügen und die Interneterfassung von landwirtschaftlichen Strukturen Standard geworden ist, werden Papierlösungen in der Regel überflüssig. Die Betriebe müs- sen keine Parzellenpläne und –verzeichnisse mehr auf Papier zu Kontrollzwecken führen. Anlässlich von Kontrollen gelten deshalb aktuelle, von den Kantonen elektronisch zur Verfügung gestellte, gra- phische Darstellungen und Listen als gleichwertig. Die Kantone regeln das Verfahren gemäss ihrer entsprechenden EDV-Infrastruktur und den beauftragten Kontrollorganen.

Für Landschaftsqualitäts- und Vernetzungsprojekte können diese Möglichkeiten ebenfalls eingesetzt werden. Bei diesen Projekten bestehen auf Bundesebene jedoch keine direkten Vorgaben zur Auf- zeichnung. Auch hier bestimmen die Kantone, in welcher Form die Aufzeichnungen erfolgen.

Anhang 1 Ziffer 2.1.1 Der Verweis auf die geltende Version der Suisse-Bilanz wird aktualisiert, wobei die Wegleitung 1.13 ein weiteres Jahr bis und mit 2017 gültig bleibt und die Wegleitung 1.14 für die Jahre 2017 und 2018 gültig ist. Inhaltlich wurde an der Wegleitung 1.13 von der Version vom August 2015 auf die vom Okto- ber 2016 nichts geändert.

Anhang 1 Ziffer 6.2.4 Buchstabe c Aufgrund der Reevaluation der Pflanzenschutzmittel sind mehrere Wirkstoffe ab 2018 nicht mehr zu- gelassen. Einige dieser Produkte waren in der Liste der im ÖLN zugelassenen Insektizide enthalten (d.h. Anwendung ohne Sonderbewilligung erlaubt). Die Liste der Pflanzenschutzmittel wird entspre- chend angepasst. Folgende Wirkstoffe sind ab 2018 nicht mehr zugelassen: Diflubenzuron und Te- flubenzuron für die Bekämpfung des Getreidehähnchens und Teflubenzuron gegen den Kartoffelkäfer.

Anhang 1 Ziffer 6.3.4 Beim Körnermais sind die durch den Maiszünsler verursachten Schäden grösser als beim Silomais, da die Ernte später ausfällt und höhere Qualitätsanforderungen (Mycotoxine) der Abnehmer erfüllt wer- den müssen. Das bohrende Fressverhalten des Maiszünslers führt zum Stängelbruch. Nebst den Er- tragsausfällen stellt man auch Schäden in den Folgekulturen fest, weil auf den Boden gefallene Mais- körner die Wildschweine anlocken. Für die Körnermaisproduktion in Regionen mit hohem Maiszünsler- druck (u.a. Rassen mit mehr als einer Generation pro Jahr = bivoltin) kann die Bekämpfung mit Hilfe von Trichogramma ungenügend sein. Diese Situation beschränkt sich auf ca. 150 ha Mais in den Kan- tonen FR und VD. Für diese Fälle (Körnermais und Saatgutproduktion) soll die bestehende Möglich- keit von Sonderbewilligungen für die beiden bewilligten Insektizide Audienz und Steward weitergeführt werden. Die Bedingungen für den Erhalt einer Sonderbewilligung sind sehr restriktiv. Der Einsatz der Insektizide kann nur ausnahmsweise, lokal und in Ergänzung zum Einsatz von Trichogramma bewilligt werden. Die Kantone sind beauftragt, die Fälle einzelbetrieblich und auf Antrag des betroffenen Be- wirtschafters zu beurteilen. Diese Lösung ist kohärent mit dem Ziel des ÖLN, zuerst präventive Mass- nahmen zu ergreifen und danach mit mechanischen und biologischen Verfahren zu arbeiten. Erst wenn dies nicht genügt, wird mit Insektiziden behandelt. Die betreffenden kantonalen Pflanzenschutz- dienste gewähren einen zielgerichteten Einsatz.

Anhang 1 Ziffer 9.6 Das Herausgabedatum des Agridea-Merkblatts wird aktualisiert.

Anhang 4 Ziffer 12.1.4 Der Inhalt der Ziffer ist mit Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 55 Absatz 1 und der entspre- chenden Weisung bereits geregelt.

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Direktzahlungsverordnung

Anhang 4 Ziffern 12.1.9 und 12.2.6 Die Anforderung eines fachgerechten Baumschnitts für Hochstamm-Feldobstbäume der Qualitäts- stufe II wird ersetzt durch eine fachgerechte Baumpflege, welche bei allen Bäumen der Qualitäts- stufe I durchzuführen ist. Dies soll verhindern, dass Beiträge für ungepflegte, schlecht wachsende Bäume bezahlt werden. Eine adäquate Pflege von Hochstamm-Feldobstbäumen ist für viele Bewirt- schafterinnen und Bewirtschafter eine Selbstverständlichkeit. Sie ist Voraussetzung für eine gute Baumentwicklung sowie für die Erkennung und Bekämpfung von phytosanitären Problemherden und damit für ein konfliktloses Nebeneinander von Hochstamm- und Tafelobstanlagen. Eine fachgerechte Baumpflege ist bei Jungbäumen aufwändig, der Pflegeaufwand nimmt aber mit dem Baumalter ab. Eine fachgerechte Baumpflege umfasst vor allem Formierung und Schnitt, Stammschutz bei Bäumen auf Weiden, Wurzelschutz (Mäusebekämpfung) sowie eine fachgerechte Bekämpfung von besonders gefährlichen Schadorganismen gemäss den Empfehlungen der Kantonalen Pflanzenschutzstellen. Die fachgerechte Baumpflege, mit der dem Baumalter entsprechenden Pflegeintensität, wird in einem Merkblatt für die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter beschrieben. Die Kontrollorgane prüfen die fachgerechte Baumpflege mittels einer Checkliste.

Anhang 4 Ziffer 14.1.6 Invasive Neophyten in Biodiversitätsförderflächen der Qualitätsstufe I müssen gemäss Artikel 58 Ab- satz 3 bekämpft werden und es ist präzisiert, dass deren Ausbreitung zu verhindern ist. Diese Anfor- derung gilt auch für Rebflächen, weshalb die Toleranzschwelle von 5 % zu Unklarheiten im Vollzug führte.

Anhang 4 Ziffer 16.1.1 Blühstreifen für Bestäuber und andere Nützlinge sind im Jahr 2015 als neues Element dazugekom- men, wurden aber in dieser Ziffer nicht ergänzt.

Anhang 5 Ziffer 3.1 Der Verweis auf die geltende Version der Suisse-Bilanz wird aktualisiert, wobei die Wegleitung 1.13 ein weiteres Jahr bis und mit 2017 gültig bleibt und die Wegleitung 1.14 für die Jahre 2017 und 2018 gültig ist. Inhaltlich wurde an der Wegleitung 1.13 von der Version vom August 2015 auf die vom Okto- ber 2016 nichts geändert.

Anhang 6 Die Regelungen in Anhang 6 werden vollständig überarbeitet und neu strukturiert. Die wichtigsten Än- derungen oder Vereinfachungen sind:  Verzicht auf Stall-, Aussenklimabereich- und Laufhofskizzen.  Auslagerung von Vorgaben für die Kontrollen werden in ein separates Dokument „Kontrollanwei- sungen“ auf Stufe Weisungen ausgelagert.  Doppelregelungen mit der TschV werden aus der DZV entfernt.  Die Prüfnorm von weichen Liegematten wird nicht mehr in der DZV geregelt.  Die Anforderungen für den BTS-Beitrag für Hengste, Ziegenböcke und Zuchteber und der RAUS- Beitrag für Weidelämmer und Kaninchen werden aufgehoben.  Die Anforderungen für den RAUS-Beitrag für Hirsche bzw. Bisons werden definiert.  Abweichende Masse des AKB oder der Auslauffläche können von den Kantonen nicht mehr zuge- lassen werden.

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Direktzahlungsverordnung

Anhang 6 Buchstabe A Vorschlag ab Bestimmung in Änderung der Regelung

1.1.2018 Kraft

1.1 Art. 74 Abs. 7 Unverändert übernommen, Formulierung angepasst

1.2 Art. 74 Abs. 8 Unverändert übernommen, Formulierung angepasst

1.3 Art. 74 Abs. 5 Unverändert übernommen, ergänzt mit Verweis zu weiteren (bereits bisherigen) zusätzlichen Vorgaben für Einstreue

1.4 - Es wird neu eine Ausnahme für Tiere eingefügt, die nach einer Ver-

letzung oder Krankheit nicht mehr in eine Tiergruppe eingegliedert werden können.

2.1 A.1.1.b und Unverändert, Formulierung angepasst

A.1.2 Einlei- tungssatz - A.1.1.a Gestrichen, da bereits in Art. 74 Abs. 1 Bst. a geregelt

2.2 A.1.2 und C Es wird neu auf die Norm verwiesen, eigenständige Bestimmungen

für Liegematten und deren Zulassung werden nicht mehr in der DZV geregelt.

2.3 A.1.3 Unverändert, Formulierung angepasst

2.4 A.1.4.a bis d Unverändert, Formulierung angepasst

2.5 A.1.4.e bis f Unverändert, Formulierung angepasst

2.6 A.1.4.g bis i Unverändert, Formulierung angepasst

3.1 A.2.1.b und Unverändert, Formulierung angepasst

A.2.2 Einlei- tungssatz - A.2.1.a Gestrichen, da bereits in Art. 74 Abs. 1 Bst. a geregelt

- A.2.2 und A.2.3 Liegefläche und Perforierungen sind in TschV geregelt

3.2 A.2.4 Unverändert, Formulierung angepasst

3.3 A.2.5 Umformuliert, Detailregelung zu Fressständen gestrichen, da damit

nur eine einzelne Fütterungsart von mehreren geregelt war, Anfor- derung an Tierwohl bei Fütterung bleibt bestehen - A.2.6 Gestrichen, Deckenhöhen sind in TschV geregelt

3.4 A.2.7.a bis d Unverändert, Formulierung angepasst

3.5 A.2.7.e bis g Unverändert, Formulierung angepasst

4.1 A.3.1.b, A.3.2 Unverändert, Formulierung angepasst, analog anderen Tierkatego- und A.3.3 rien - A.3.1.a Gestrichen, da bereits in Art. 74 Abs.1 Bst. a geregelt

4.2 A.3.4 Analog zu Rindvieh und Pferden wurde befestigter Fressbereich

aufgenommen, Perforierungen sind in TschV geregelt

4.3 A.3.5.a bis d Unverändert, Formulierung angepasst

4.4 A.3.5.e und f Unverändert, Formulierung angepasst

5.1 A.4.1.b, Perforierungen sind in TschV geregelt; die erlaubten Materialien für A.4.2.a bis d den Liegebereich werden präzisiert, Ausnahmen für Sägemehlein- streu werden neu in 5.3 geregelt

- A.4.1.a Gestrichen, da bereits in Art. 74 Abs. 1 Bst. a geregelt

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Direktzahlungsverordnung

- A.4.3 Gestrichen, das Kompostsystem ist in der Praxis nicht mehr rele- vant

5.2 A.4.4 Unverändert, Formulierung angepasst

5.3 A.4.5 und Umformuliert, Bestimmungen über Sägemehl von 4.2.c verschoben,

A.4.2.c Dokumentationspflicht bei Einzelhaltung bleibt bestehen

6 A.5 Unverändert, Formulierung angepasst analog anderen Tierkatego-

rien; Haltung in Gruppen ist in Art. 74 Abs. 1 Buchstabe b geregelt

7.1 A.6.2, A.6.3, Formulierung analog anderen Tierkategorien

A.6.6 und Anh. B Ziff. 2 - A.6.1 Gestrichen, Sitzstangen sind in TschV geregelt

7.2 A.6.2 Unverändert, Formulierung angepasst.

7.3 A.6.4 Unverändert, Formulierung angepasst

- A.6.5 Diese Regelung wurde in Art. 72 Abs. 2 verschoben

7.4 A.6.7 und A.6.8 Unverändert, Formulierung angepasst

- A.6.9 bis A.6.11 Gestrichen; auf Skizzen wird generell verzichtet und Vorgaben für Kontrollen werden in ein separates Weisungsdokument ausgela- gert, was sich bereits im Vollzug der Tierschutzgesetzgebung be- währt hat (https://www.blv.admin.ch/blv/de/home/tiere/rechts--und-vollzugs- grundlagen/hilfsmittel-und-vollzugsgrundlagen/kontrollhandbue- cher.html)

7.5 B.4 Auf rechtliche Vorgaben für Skizzen wird verzichtet und Vorgaben

betreffend Kontrollen werden in ein separates Weisungsdokument ausgelagert, was sich bereits im Vollzug der Tierschutzgesetzge- bung bewährt hat (https://www.blv.admin.ch/blv/de/home/tiere/rechts--und-vollzugs- grundlagen/hilfsmittel-und-vollzugsgrundlagen/kontrollhandbue- cher.html).

7.6 B.3.1 und B.4.2 Unverändert, Formulierung angepasst

7.7 B.3.2 bis B.3.4 Unverändert, Formulierung angepasst

7.8 B.1.1, B.1.2 und Die bisherige Anforderung lautete: „mindestens im Ausmass einer B.1.4 Längsseite vollumfänglich offen“. Während die Länge der offenen Fläche für den Vollzug klar war, wurde die Angabe für die Höhe („vollumfänglich“) als zu wenig präzis beurteilt. Neu wird die offene Fläche in Relation zur Tierzahl definiert.

7.9 B.1.2 Formulierung angepasst

- B.1.3 Ab dem 1.1.2018 wird auf Sonderzulassungen verzichtet. Die De- tails dazu sind im Kommentar zu Art. 115d zu finden. - C Die Vorgaben für verformbare Liegematten werden nicht mehr in der DZV geregelt.

Anhang 6 Buchstabe B Vorschlag Bestimmung Änderung der Regelung ab 1.1.2018 in Kraft

1.1 E.7.1 Unverändert übernommen

1.2 - Definition der Auslauffläche

1.3 E.2.1 Weisung Die Weisung bezüglich Vordach wird auf Verordnungsstufe ange-

hoben - E.1.1 Bei jeder Tiergattung ist bei den Auslaufflächen ein Mindestanteil ungedeckter Fläche genannt

1.4 E.1.2 Allgemeiner formuliert, nicht mehr auf Netz als Beschattung ein-

geschränkt

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Direktzahlungsverordnung

1.5 E.7.2 Unverändert übernommen, Formulierung angepasst

- E.1.5 Ab dem 1.1.2018 wird auf Sonderzulassungen verzichtet. Die bis zu diesem Datum ausgestellten Sonderzulassungen behalten ihre Rechtskraft bis zu dem auf der Sonderzulassung genannten Ab- laufdatum. Eine diesbezügliche Übergangsregelung ist in Artikel 115d festgehalten.

1.6 E.2 Vorgaben betreffend Kontrollen werden in ein separates Wei-

sungsdokument „Kontrollanweisungen“ ausgelagert und auf recht- liche Vorgaben für Skizzen wird verzichtet.

2.1 D.1.1.a Für die Tiere gilt weiterhin die bisherige „Standard-Auslauf“-Rege-

lung der Auslauftage.

2.2 D.1.2.a Unverändert, Formulierung angepasst

2.3 D.1.1.b und Unverändert, Formulierung angepasst

D.1.2.b

2.4 D.7.3 und Es wird neu ein Mindestanteil für Weidefutter festgelegt

D.7.4

2.5 D.1.1.b Sonderzulassungen werden abgeschafft

2.6 E.3 Unverändert übernommen, Formulierung angepasst.

2.7 E.4 Formulierung angepasst, Perforierung ist bereits in TschV gere-

gelt - D.1.3 Gestrichen, Perforierung ist bereits in TschV geregelt. Die Anfor- derungen für den RAUS-Beitrag sollen im Sinn der administrati- ven Vereinfachung keine Regelungen zum Stall enthalten. Mass- gebend sind die Vorgaben der TSchV.

2.8 E.5 Analog den anderen Tiergattungen wird neu ein Mindestmass für

die Auslauffläche eingeführt.

2.9 E.5 Analog den anderen Tiergattungen wird neu ein Mindestmass für

die Auslauffläche eingeführt.

3.1 D.2.2 Unverändert, Formulierung angepasst

3.2 D.2.1 Unverändert, Formulierung angepasst

- D.2.3 Gestrichen, Perforierung ist bereits in TschV geregelt

3.3 E.6 Unverändert, Formulierung angepasst

3.4 E.1.3, E.1.4 Weil beim Weiden der Schweine ein grosses Risiko für Gewässer-

und E.7.5 verschmutzungen und Bodenverdichtungen besteht, wird eine diesbezügliche Anforderung aufgenommen. Die bisherige Vor- gabe für Fress- und Tränkebereiche wird weitergeführt. - D.3 Gestrichen, der RAUS-Beitrag für Kaninchen wurde aufgrund der Schwierigkeiten beim Auslauf gestrichen.

4.1 D.4.1, D.4.3 Unverändert, Formulierung angepasst

und D.4.7 - D.4.6 Diese Regelung wurde in Art. 72 Abs. 7 verschoben 4.2.a D.4.2.a, Unverändert, Formulierung angepasst D.4.4.a und D.4.8.a 4.2.b - In den meisten Ställen gehen die Tiere durch den AKB auf die Weide. Wenn der AKB aufgrund einer zulässigen Abweichung ge- schlossen bleibt, ist automatisch auch der Zugang zur Weide ge- schlossen. 4.2.c D.4.2.b Formulierung angepasst; aufgrund wissenschaftlicher Erkennt- nisse wird für die ungedeckte Fläche eine Mindestfläche definiert. - D.4.2.c und d Ist mit dem Verweis auf die BTS-Anforderungen in Ziffer B.4.2.a geregelt 4.2.d D.4.2.e Unverändert, Formulierung angepasst

46

Direktzahlungsverordnung

4.2.e D.4.2.f Unverändert, Formulierung angepasst 4.3.a E.7.6 Unterteilt in 4.3.a und b 4.3.b E.7.6 Unterteilt in 4.3.a und b - D.4.9 Gestrichen. Die Anforderungen für den RAUS-Beitrag sollen im Sinne der administrativen Vereinfachung keine Regelungen zum Stall enthalten. Massgebend sind die Vorgaben der TSchV.

5 - Die Vorgaben für das neue Programm für Hirsche werden einfach

gehalten. Die Flächenvorgaben wurden in Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Vereinigung der Hirschhalter festgelegt. Wie in der TSchV wurden die Hirsche in „mittelgrosse Hirsche“ und „grosse Hirsche“ unterteilt.

6 - Die Vorgaben für das neue Programm für Bisons werden einfach

gehalten. Die Flächenvorgaben wurden in Zusammenarbeit mit der Swiss Bison Association festgelegt.

Anhang 7 Ziffer 3.1.1 Kürzungen der Biodiversitätsbeiträge werden umgesetzt. Die Beiträge der Qualitätsstufe I werden um 20 % (gerundet) gesenkt. Ausgenommen davon sind die Beiträge für Biodiversitätsförderflächen auf Ackerfläche (Bunt- und Rotationsbrache, Ackerschonstreifen, Saum auf Ackerfläche und Blühstreifen für Bestäuber und andere Nützlinge) sowie für Hochstamm-Feldobstbäume. Die Beiträge werden da- bei maximal auf den halben Versorgungssicherheitsbeitrag gesenkt. Die auf Qualitätsstufe I gekürzten Beiträge werden auf die entsprechenden Beiträge der Qualitätsstufe II übertragen. Damit wird ein wei- terer Anreiz gegeben, um die Qualitätsziele zu erreichen. Die Vernetzungsbeiträge bleiben unverän- dert.

Anhang 7 Ziffern 5.4 und 5.5 Die bisherigen Ziffern 5.4 und 5.5 werden zusammengefasst und neu geordnet. Damit wird übersicht- lich dargestellt, welche Tierkategorie mit welchem Programm und welchem Beitragsansatz gefördert wird. Die bisherigen Ansätze werden unverändert weitergeführt.

Die Aufhebung der BTS-Programme für Hengste, Ziegenböcke und Zuchteber sowie der RAUS- Programme für Weidelämmer und Kaninchen und die neuen Tierkategorien Hirsche und Bison werden sich voraussichtlich finanziell ausgleichen.

Anhang 7 Ziffer 6.5 Der Beitrag von 35 Franken pro GVE entspricht in etwa den durchschnittlichen Mehrkosten für die Fut- termittel pro GVE.

Anhang 7 Ziffern 6.6 und 6.7 Die Beiträge für die Reduktion von Pflanzenschutzmitteln im Rebbau und Zuckerrübenanbau werden über einen Bonus an die Zielerreichung geknüpft. Erreicht die Branche gesamtschweizerisch das pro Jahr festgelegte Flächenziel, so wird allen beteiligten Betrieben im Folgejahr ein Bonus von 10 % aus- bezahlt. Die Beitragshöhe ist so gewählt, dass diese unter dem Biobeitrag für Spezialkulturen oder für offene Ackerflächen liegt. Dies, weil die Anforderungen nur den Pflanzenschutz betreffen und keine Verpflichtung zur Gesamtbetrieblichkeit besteht.

Der Herbizidverzicht im pfluglosen Zuckerrübenanbau wird höher honoriert als dies beim Zusatzbei- trag gemäss Artikel 81 DZV vorgesehen ist. Der herbizidlose Zuckerrübenanbau ist eine grosse Her- ausforderung und stellt hohe Ansprüche an die Bewirtschaftenden. Der Beitrag für den Verzicht auf Insektizide und Fungizide entspricht dem Extensobeitrag.

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Direktzahlungsverordnung

Anhang 8 Ziffer 2.1.8 Ab 2018 werden die Bestandesdaten für Tiere der Pferdegattung und Bisons je Betrieb von der TVD bezogen (wie die Rindviehdaten). Die Kontrollpunkte in den Buchstaben a und b gelten für die Tierbe- stände, die von den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen selber deklariert werden. Mit der neuen Formulierung (ohne Tierbestände nach Artikel 37 Absatz 1) sind Angaben der Bestandesdaten ab der TVD ausgeschlossen. Der Buchstabe c umfasst mit der neuen Formulierung neu auch die Angaben für Tiere der Pferdegattung und Bisons.

Anhang 8 Ziffer 2.4.11 Buchstabe d Die Schnittbestimmungen für den Grün- und Streueflächenstreifen bei Hecken, Feld- und Ufergehöl- zen (Anhang 4 Ziffer 6.2.5) beziehen sich auf die Schnitttermine bei extensiv genutzten Wiesen. Der Passus „oder nach dem 1. September“ im Anhang 8 war fälschlicherweise erwähnt und kann gestri- chen werden.

Anhang 8 Ziffer 2.4.17 Die Kürzung zur Bestimmung „Phytosanitäre Massnahmen sind gemäss Anordnung der Kantone um- zusetzen“ betrifft den Pflanzenschutzmitteln und wird neu mit 300 % x QB I gekürzt. Dies analog der Kürzungen zu anderen Bestimmungen betreffend Pflanzenschutzmitteln auf Biodiversitätsförderflä- chen. Die Kantone haben die Kompetenz zu bestimmen, bei welchen Bäumen die Beiträge gekürzt werden.

Anhang 8 Ziffer 2.4.19 Buchstabe a Für invasive Neophyten gelten neu die Kürzungen betreffend der Einhaltung der allgemeinen Voraus- setzungen und Auflagen.

Anhang 8 Ziffer 2.9 Die Kürzungen betreffend der Tierwohlprogramme werden aufgrund der Änderungen des Anhangs 6 aktualisiert (vor allem Verweise auf die Bestimmungen) und stärker zusammengefasst. Die Kürzungs- höhe bleibt grundsätzlich gleich. Damit die Kürzungsbestimmungen übersichtlicher sind, werden sie je Tierwohlprogramm formuliert und nicht mehr wie bisher je Tierkategorie. Die Kontrollpunkte für die Kontrolle werden nicht in Vernehmlassung gegeben, weil sie direkt aus den rechtlichen Bestimmun- gen ableitbar sind. Die Arbeitsgruppe Aufzeichnungen und risikobasierte Kontrollen (Folgeprojekt des Projekts Administrative Vereinfachung) wird parallel zur Vernehmlassung diese Kontrollpunkte bear- beiten und optimieren im Sinn einer möglichen Zusammenfassung.

Anhang 8 Ziffer 2.10 Die Kürzungen bei den Ressourceneffizienzbeiträgen wurden überarbeitet. Die Bezugsgrösse ist neu die betroffene Fläche und nicht die Massnahme oder das Verfahren. Somit sind die Kürzungsvorga- ben kongruent mit der Regelung für die Biodiversitätsförderflächen.

Im Weiteren werden Kontrollpunkte und Kürzungsvorgaben für die drei neuen Ressourceneffizienzbei- träge eingeführt.

Anhang 8 Ziffern 3.6.3, 3.7.4, 3.7.5 und 3.7.6

In Ziffer 3.6.3 Buchstabe p wird der Verweis angepasst. Verschiedene bestehende Kontrollpunkte sind redundant und werden aufgehoben. Ein zusätzlicher Kontrollpunkt wird mit Ziffer 3.7.6 eingeführt und die Kürzung präzisiert, falls die Anforderungen für Schafe bei Umtriebsweide mit Herdenschutzmass- nahmen nicht erfüllt werden.

48

Direktzahlungsverordnung

4.4 Auswirkungen

4.4.1 Bund

Die neuen Beitragstypen bei den Ressourceneffizienzmassnahmen haben keine finanziellen oder per- sonellen Auswirkungen. Im Rahmen des Kredits für Direktzahlungen führen sie zu einer Reduktion des Übergangsbeitrags.

Mit der Senkung der Beiträge der Qualitätsstufe I werden Einsparungen von jährlich rund CHF 20 Mio. erwartet. Die Erhöhung der Beiträge auf Qualitätsstufe II reduziert diese Einsparungen hingegen um rund CHF 9 Mio. auf CHF 11 Mio. Die Erhöhung der Beiträge der Qualitätsstufe II um den auf Quali- tätsstufe I gekürzten Betrag soll zu einer vermehrten Anmeldung von QII-Flächen führen. Wieviel mehr QII-Flächen angemeldet werden, ist kaum vorherzusagen. Es wird aber davon ausgegangen, dass mit diesen Beitragsanpassungen die vorgesehene Stabilisierung der Ausgaben auf CHF 400 Mio. pro Jahr für die Biodiversität erreicht werden kann.

Die Änderungen der Tierwohlbestimmungen werden so ausgestaltet, dass sie ausgabenneutral umge- setzt werden können. Hingegen bewirken die Erweiterungen der Programme eine Anpassung der EDV-Systeme beim Bund, im Speziellen sind AGIS und Acontrol betroffen. Die Anpassungen können mit den bestehenden personellen Ressourcen umgesetzt werden.

Die obligatorische Baumpflege bei Hochstamm-Feldobstbäumen auf QI-Stufe verhindert, dass Bäume nur wegen der Beiträge gepflanzt, aber nicht gepflegt werden und damit für das Ziel der Beiträge, die Biodiversitätsförderung, nutzlos sind.

4.4.2 Kantone

Die Kantone erhalten mehr Flexibilität im Vollzug bei den Anmeldungen und bei den Gesuchen um Beiträge im Sömmerungsgebiet. Damit entstehen keine Aufwände.

Der Vollzug der Sömmerungsbeiträge wird mit der Aufhebung der Sonderregelung für die Kurzalpung vereinfacht. Die Kantone müssen nur noch ein System der Sömmerungsbeiträge vollziehen. Die Ad- ministration sinkt, womit die Forderungen verschiedener parlamentarischer Vorstösse erfüllt werden.

Die Aufhebung der Zweitbeurteilung einer Kontrolle entlastet die Kantone im Vollzug. Die explizite Möglichkeit der Ausnahmen bei der Nutzung von Biodiversitätsförderflächen bringt einen Mehrauf- wand.

Neue Massnahmen bei den Ressourceneffizienzmassnahmen führen zu einem höheren administrati- ven Aufwand bei der Vollzugsbehörde. Die kantonalen Agrardatensysteme müssen angepasst und die Kontrollen organisiert werden.

Durch die Überarbeitung der Tierwohlbestimmungen entsteht ein kurzfristiger Mehraufwand bei den Kantonen für die Umsetzung dieser Regelungen. Gleichzeitig werden Sonderzulassungen obsolet, was den Mehraufwand durch die neuen Programme teilweise ausgleicht.

Die obligatorische Baumpflege bei Hochstamm-Feldobstbäumen auf Qualitätsstufe I erzeugt Mehrauf- wand in der Kontrolle. Hingegen verfügen die Kontrollorganisationen neu über eine Checkliste, in wel- cher die fachgerechte Baumpflege beschrieben ist; für die bisherige Bestimmung für Qualitätsstufe II „fachgerechter Baumschnitt“ (Anhang 4 Ziffer 12.2.6) gab es keine solche Referenz. Konflikte zwi- schen ungepflegten Hochstamm-Feldobstbäumen und Tafelobstanlagen hinsichtlich Ausbreitung von Krankheiten und Schädlingen sollten abnehmen.

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Direktzahlungsverordnung

4.4.3 Volkswirtschaft

Mit neuen Massnahmen im Bereich der Ressourceneffizienz wird den Vorgaben des Aktionsplans Pflanzenschutzmittel und der Umweltziele Landwirtschaft entsprochen.

Mit der Aufhebung der Sonderregelung für die Kurzalpung von Milchtieren werden die Sömmerungs- beiträge harmonisiert. Sämtliche Betriebe und sämtliche Tierkategorien werden bezüglich Sömme- rungsbeiträgen gleich behandelt. Für die gleiche Leistung der Offenhaltung werden die gleichen Bei- träge ausgerichtet. Ferner kann auch die spezifische separate Erhebung der gesömmerten Milchtiere (Selbstdeklaration der Bewirtschafter) aufgehoben werden, wodurch die Bewirtschafter administrativ entlastet werden.

Die Haltung von Weidegänsen auf Alpen kann für Sömmerungsbetriebe zusätzliche Wertschöpfung erzeugen. Die Rahmenbedingungen für Innovationen werden verbessert.

Durch die Totalrevision werden die Tierwohlbestimmungen übersichtlicher und leichter verständlich. Zudem wird neu das Tierwohl von Bisons und Hirschen gefördert.

Die mit Direktzahlungen unterstützten Hochstamm-Feldobstbäume werden gepflegt und können sich entwickeln. Dies hat positive Effekte auf die Biodiversitätsförderung, das Landschaftsbild und auf die Produktion respektive die Verfügbarkeit von Verarbeitungsobst.

4.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die Bestimmungen tangieren das internationale Recht nicht.

4.6 Inkrafttreten

Die Verordnung soll am 1. Januar 2018 in Kraft treten.

4.7 Rechtliche Grundlagen

Die rechtlichen Grundlagen bilden die Artikel 70 bis 76 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April

1998 (LwG; SR 910.1).

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[Signature] [QR Code]

Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft

(Direktzahlungsverordnung, DZV)

Änderung vom ….

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 20131 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Bst. f Ziff. 4 bis 7 f. Ressourceneffizienzbeiträge:

4. Beitrag für die Ausrüstung von Spritzen mit einem Spülsystem mit sepa-

ratem Spülwasserkreislauf zur Reinigung von Geräten für das Ausbrin- gen von Pflanzenschutzmitteln;

5. Beitrag für die stickstoffreduzierte Phasenfütterung von Schweinen;

6. Beitrag für die Reduktion von Pflanzenschutzmitteln im Rebbau;

7. Beitrag für die Reduktion von Pflanzenschutzmitteln im Zuckerrübenan-

bau;

Art. 30 Abs. 3bis 3bis Dünger von Weidegänsen, der im Stall anfällt, darf nicht im Sömmerungsgebiet ausgebracht werden.

SR .......... 1 SR 910.13

2017–...... 1

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Direktzahlungsverordnung AS 2017

Art. 31 Abs. 3

3 Kraftfutter darf Schweinen nur als Ergänzung der alpeigenen Milchnebenprodukte

und Weidegänsen nur als Ergänzung zum Weidefutter verfüttert werden.

Art. 33 Abs. 2 2 Die Haltung von Weidegänsen setzt einen Bewirtschaftungsplan nach Anhang 2 Zif- fer 2 voraus.

Art. 40 Abs. 2 Aufgehoben

Art. 47 Abs. 2 Bst. d und e sowie Abs. 3

2 Er wird für folgende Kategorien festgelegt:

d. übrige raufutterverzehrende Nutztiere, pro NST. e. Aufgehoben

3 Aufgehoben

Art. 49 Abs. 2

2 Weicht die Bestossung erheblich vom Normalbesatz ab, so wird der Sömmerungs-

beitrag wie folgt angepasst: a. Übersteigt die Bestossung den Normalbesatz in NST um 10–15 Prozent, min- destens aber um zwei NST, so wird der Beitrag um 25 Prozent reduziert. b. Übersteigt die Bestossung den Normalbesatz in NST um mehr als 15 Prozent, mindestens aber um zwei NST, so wird kein Beitrag ausgerichtet. c. Unterschreitet die Bestossung den Normalbesatz in NST um mehr als 25 Pro- zent, so wird der Beitrag nach dem tatsächlichen Besatz berechnet.

Art. 55 Abs. 7 7 Befinden sich auf einer Fläche nach Absatz 1 Buchstabe a Bäume, die gedüngt wer- den, so wird die für den Beitrag massgebende Fläche um eine Are pro gedüngten Baum reduziert. Die Baumscheiben von bis zu fünfjährigen Bäumen dürfen mit Mist oder Kompost gedüngt werden ohne dass die für den Beitrag massgebende Fläche reduziert wird.

2

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Direktzahlungsverordnung AS 2017

Art. 58 Abs. 4 und 6 4 Auf Biodiversitätsförderflächen dürfen keine Pflanzenschutzmittel ausgebracht wer- den. Erlaubt sind folgende Anwendungen: a. Einzelstock- oder Nesterbehandlungen von Problempflanzen sind zulässig, so- fern diese nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft wer- den können; In Streueflächen und auf Flächen, auf denen die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln nicht zulässig ist, ist die Einzelstock oder Nesterbehand- lung nicht erlaubt; b. Pflanzenschutzbehandlungen in Waldweiden mit Bewilligung der für die Forst- wirtschaft zuständigen kantonalen Stellen und unter Einhaltung der geltenden Verwendungsverbote und -einschränkungen; c. Pflanzenschutzbehandlungen in Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt nach Anhang 4 Ziffer 14.1.4; d. Pflanzenschutzbehandlungen für Hochstamm-Feldobstbäume nach Anhang 1 Ziffer 8.1.2 Buchstabe b.

6 Aufgehoben

Art. 72 Beiträge 1 Es werden folgende Arten von Tierwohlbeiträgen ausgerichtet: a. Beitrag für besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme (BTS-Beitrag); b. Beitrag für regelmässigen Auslauf im Freien (RAUS-Beitrag);

2 Tierwohlbeiträge werden pro GVE und Tierkategorie ausgerichtet.

3 Der Beitrag für eine Tierkategorie wird ausgerichtet, wenn alle zu ihr gehörenden Tiere nach den entsprechenden Anforderungen in Anhang 6 gehalten werden.

4 Kann eine Anforderung nach Anhang 6 aufgrund eines behördlichen Erlasses oder

einer befristeten schriftlichen Therapieanordnung eines Tierarztes oder einer Tierärz- tin nicht eingehalten werden, so werden die Beiträge nicht gekürzt. 5 Kann ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin bei einer neu für einen Tier- wohlbeitrag angemeldeten Tierkategorie die Anforderungen am 1. Januar des Bei- tragsjahres nicht erfüllen, so richtet der Kanton auf Gesuch hin 50 Prozent der Bei- träge aus, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Anforderungen spä- testens ab dem 1. Juli einhält.

Art. 73 Bst. d Ziff. 3 und h Für die Tierwohlbeiträge gelten folgende Tierkategorien: d. Tierkategorien der Schafgattung:

3. Aufgehoben

3

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Direktzahlungsverordnung AS 2017

h. Wildtiere:

1. Hirsche,

2. Bisons.

Art. 74 BTS-Beitrag 1 Als besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme gelten ganz oder teilweise ge- deckte Mehrbereich-Haltungssysteme: a. in denen die Tiere ohne Fixierung in Gruppen gehalten werden; b. in denen den Tieren ihrem natürlichen Verhalten angepasste Ruhe-, Bewe- gungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen; und c. die über natürliches Tageslicht von mindestens 15 Lux Stärke verfügen; in Ruhe- und Rückzugsbereichen, einschliesslich Nestern, ist eine geringere Be- leuchtung zulässig.

2 Der BTS-Beitrag wird ausgerichtet für die Tierkategorien nach Artikel 73 Buch-

stabe a Ziffern 1–4 sowie 6–8, Buchstabe b Ziffer 1, Buchstabe c Ziffer 1, Buchstabe e Ziffern 2–5 sowie Buchstaben f und g. 3 Für die Tierkategorie nach Artikel 73 Buchstabe g Ziffer 4 kann der BTS-Beitrag nur dann geltend gemacht werden, wenn alle Tiere während mindestens 30 Tagen gemästet werden.

Art. 75 RAUS-Beitrag 1 Als regelmässiger Auslauf ins Freie gilt der regelmässige Zugang zu frischer Luft und Sonnenlicht. 2 Der RAUS-Beitrag wird ausgerichtet für die Tierkategorien nach Artikel 73 Buch- staben a–e sowie Buchstaben g und h. 3 Die Tiere der Kategorien nach Artikel 73 Buchstaben a–d und h müssen an den Ta- gen, an denen ihnen nach Anhang 6 Auslauf auf einer Weide zu gewähren ist, einen wesentlichen Anteil ihres Tagesbedarfs an Trockensubstanz durch Weidefutter de- cken können. 4 Für die Tierkategorie nach Artikel 73 Buchstabe g Ziffer 4 kann der RAUS-Beitrag nur dann geltend gemacht werden, wenn alle Tiere während mindestens 56 Tagen gemästet werden.

Art. 76 Aufgehoben

4

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Direktzahlungsverordnung AS 2017

Art. 78 Abs.3 3 Pro Hektare und Gabe mit emissionsmindernden Ausbringverfahren ausgebrachte flüssige Hof- und Recyclingdünger werden 3 kg verfügbarer Stickstoff in der «Suisse- Bilanz» angerechnet. Massgebend für die Anrechnung ist die Flächenanmeldung des entsprechenden Beitragsjahres sowie die «Wegleitung Suisse-Bilanz», Auflage 1.142.

Gliederungstitel nach Art. 82a

5 Abschnitt: Beitrag für stickstoffreduzierte Phasenfütterung Schweine

Art. 82b Beitrag 1 Der Beitrag für die stickstoffreduzierte Phasenfütterung von Schweinen wird pro Grossvieheinheit (GVE) nach Anhang Ziffer 7 der Landwirtschaftlichen Begriffsver- ordnung vom 7.Dezember 19983 ausgerichtet.

2 Die Beiträge werden bis 2021 ausgerichtet.

Art. 82c Voraussetzungen und Auflagen 1 Die Futterration muss einen an den Bedarf der Tiere angepassten Nährwert aufwei- sen. Die gesamte Futterration aller auf dem Betrieb gehaltenen Schweine darf den durchschnittlichen Rohproteingehalt von 11 Gramm pro Megajoule verdauliche Ener- gie Schwein (g/MJ VES) nicht überschreiten. 2 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin verpflichtet sich, die Aufzeichnungen gemäss den Weisungen zur Berücksichtigung von nährstoffreduziertem Futter in der Suisse-Bilanz, Auflage 1.84, Zusatzmodul 6 «Lineare Korrektur nach Futtergehalten» und Zusatzmodul 7 «Import/Export-Bilanz» zu führen.

Gliederungstitel nach Art. 82c

6. Abschnitt: Beitrag für die Reduktion von Pflanzenschutzmitteln im Rebbau

Art. 82d Beitrag 1 Der Beitrag für die Reduktion von Pflanzenschutzmitteln im Rebbau wird pro Hek- tare ausgerichtet. Je nach Umfang der Reduktion werden Punkte zugeteilt und die Beiträge entsprechend festgelegt.

2 Die Wegleitung ist abrufbar unter www.blw.admin.ch > Themen > Direktzahlungen > Ökologischer Leistungsnachweis > Ausgeglichene Düngerbilanz > Wegleitung Suisse- Bilanz Auflage 1.14, April 2017. 3 SR 910.91

4 Die Weisung ist abrufbar unter www.blw.admin.ch …………..

5

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Direktzahlungsverordnung AS 2017

2 Kein Beitrag wird gewährt für Flächen, für die der Beitrag für biologische Landwirt- schaft nach Artikel 66 ausgerichtet wird.

3 Bei Erreichung eines gesamtschweizerischen Flächenziels wird ein Bonusbeitrag

gewährt. 4 Das Flächenziel ist erreicht, wenn die folgenden Mindestanteile der Rebfläche ohne biologisch bewirtschaftete Rebfläche mit reduziertem Einsatz von Pflanzenschutzmit- teln bewirtschaftet wurden: a. 2018: 15 %; b. 2019: 20 %; c. 2020: 25 %; d. 2021: 30 %.

5 Die Beiträge werden bis 2021 ausgerichtet.

Art. 82e Voraussetzungen und Auflagen

1 Die Anforderungen an die Massnahmen sind in Anhang 6a festgelegt.

2 Für alle angemeldeten Flächen eines Betriebes muss dieselbe Massnahmenkombi-

nation nach Anhang 6a Ziffer 1 Buchstaben a und b und Ziffer 2 Buchstaben a und b ausgewählt werden. 3 Auf der gesamten Rebfläche des Betriebes dürfen einzig die in der Liste «Pflanzen- schutzmittel für den Rebbau 2018»5 aufgeführten Insektizide und Akarizide einge- setzt werden.

Gliederungstitel nach Art. 82e

6. Abschnitt: Beitrag für die Reduktion von Pflanzenschutzmitteln im Zucker-

rübenanbau

Art. 82f Beitrag

1 Der Beitrag für die Reduktion von Pflanzenschutzmitteln im Zuckerrübenanbau

wird pro Hektare ausgerichtet. Je nach Umfang der Reduktion werden Punkte zuge- teilt und die Beiträge entsprechend festgelegt. 2 Kein Beitrag wird gewährt für Flächen, für die der Beitrag für biologische Landwirt- schaft nach Artikel 66 ausgerichtet wird.

5 Die Liste ist abrufbar unter www. agroscope.admin.ch > Themen > Pflanzenbau > Wein- bau > Pflanzenschutz im Rebbau > Empfehlungen > Pflanzenschutzmittel für den Rebbau 2018.

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Direktzahlungsverordnung AS 2017

3 Bei Erreichung eines gesamtschweizerischen Flächenziels wird ein Bonusbeitrag

gewährt. 4 Das Flächenziel ist erreicht, wenn die folgenden Mindestanteile der Zuckerrüben- fläche ohne biologisch bewirtschaftete Zuckerrübenfläche mit reduziertem Einsatz von Pflanzenschutzmitteln bewirtschaftet wurden: a. 2018:15 %; b. 2019: 20 %; c. 2020: 25 %; d. 2021: 30 %.

5 Die Beiträge werden bis 2021 ausgerichtet.

6 Der Beitrag wird nicht gleichzeitig mit dem Zusatzbeitrag für den Verzicht auf Her- bizid nach Artikel 81 ausgerichtet.

Art. 82g Voraussetzungen und Auflagen

1 Die Anforderungen an die Massnahmen sind im Anhang 6b festgelegt.

2 Für alle angemeldeten Flächen eines Betriebes muss dieselbe Massnahmenkombi-

nation nach Anhang 6b Ziffer 1 Buchstaben a und b und Ziffer 2 Buchstaben a und b ausgewählt werden.

3 Die Massnahme nach Anhang 6b, Ziffer 1 Buchstabe b muss ab der Ernte der vo-

rangehenden Hauptkultur bis zur Ernte der Zuckerrüben eingehalten werden.

Art. 97 Abs. 3

3 Die Kantone können für die Anmeldungen nach Absatz 1 spätere Anmeldetermine

festlegen, wenn die koordinierte Planung der Kontrollen weiterhin sichergestellt ist und die Frist für die Datenübermittlung nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Ver- ordnung vom 23. Oktober 20136 über Informationssysteme im Bereich der Landwirt- schaft (ISLV) eingehalten wird.

Art. 98 Abs. 3 Bst. b

3 Das Gesuch muss insbesondere folgende Angaben enthalten:

b. die voraussichtlichen Betriebs- und Strukturdaten am 1. Mai nach der ISLV;

6 SR 919.117.71

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Direktzahlungsverordnung AS 2017

Art. 99 Abs. 2 und 4

2 Das Gesuch für Beiträge im Sömmerungsgebiet ist bei der vom zuständigen Kanton

bezeichneten Behörde zwischen dem 1. August und dem 30. September einzureichen.

4 Für Gesuche nach Absatz 1 können die Kantone für bestimmte Direktzahlungsarten

oder in besonderen Situationen einen späteren Gesuchstermin festlegen, jedoch höchstens den 1. Mai.

Art. 103 Abs. 2 und 3 Aufgehoben

Art. 115d Übergangsbestimmung zur Änderung vom … Die Sonderzulassungen nach Artikel 76 des bisherigen Rechts, die am 1. Januar 2018 noch nicht abgelaufen sind, behalten ihre Gültigkeit.

II

1 Die Anhänge 1 und 4–8 werden gemäss Beilage geändert.

2 Diese Verordnung erhält neu die Anhänge 6a und 6b.

III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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Direktzahlungsverordnung AS 2017

Anhang 1 (Art. 13 Abs. 1, 14 Abs. 2, 16 Abs. 2 und 3, 17 Abs. 1, 18 Abs. 3–5, 19–21, 25, 115 Abs. 11 und 16)

Ökologischer Leistungsnachweis

Ziff. 1.1 Bst. c

c. Produktionsangaben: - bei Ackerkulturen: die Düngung, Pflanzenschutz (eingesetztes Produkt, Ein- satzdatum und -menge), Erntedaten und –erträge, Angaben über Sorten, Fruchtfolge und Bodenbearbeitung, - bei den Wiesen und Weiden: die Düngung, Pflanzenschutz (eingesetztes Pro- dukt, Einsatzdatum und -menge) sowie Schnittzeitpunkt bei Flächen gemäss Art. 55 Abs. 1 Bst. a und b.

Ziff. 1.2

1.2 Die Aufzeichnungspflicht für Ziff. 1.1 Bst. a und b entfällt, wenn der Kanton für die Kontrolle aktuelle GIS-Darstellungen und Datenlisten elektronisch zur Verfügung stellt. Die Kantone regeln das Verfahren.

Ziff. 2.1.1

2.1.1 Mittels der Nährstoffbilanz ist zu zeigen, dass kein überschüssiger Stickstoff oder Phosphor verwendet wird. Für die Bilanzierung gilt die Methode «Suisse-Bilanz» nach der Wegleitung Suisse-Bilanz des BLW und der Schweizerischen Vereinigung für die Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums (AGRIDEA). Dabei gilt die Auflage 1.137 oder 1.148 für die Berechnung der Nährstoffbilanz des Kalenderjahres 2017 und die Auf- lage 1.14 für die Berechnung des Kalenderjahres 2018. Das BLW ist für die Zulassung der Software-Programme zur Berechnung der Nährstoffbilanz zu- ständig.

Ziff. 6.2.4 Bst. c

7 Die Wegleitung ist abrufbar unter www.blw.admin.ch > Themen > Direktzahlungen > Ökologischer Leistungsnachweis > Ausgeglichene Düngerbilanz > Wegleitung Suisse- Bilanz Auflage 1.13, Oktober 2016. 8 Die Wegleitung ist abrufbar unter www.blw.admin.ch > Themen > Direktzahlungen > Ökologischer Leistungsnachweis > Ausgeglichene Düngerbilanz > Wegleitung Suisse- Bilanz Auflage 1.14, April 2017.

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Direktzahlungsverordnung AS 2017

Produktkategorie Schaderreger/ im ÖLN frei einsetzbare Nur mit Sonderbewilligung Kultur Produkte nach Ziff. 6.3 im ÖLN einsetzbar

c. Insektizide Getreidehähnchen Pflanzenschutzmittel auf sämtliche anderen be- bei Getreide der Basis von Spinosad. willigten Pflanzen- schutzmittel Kartoffelkäfer bei Pflanzenschutzmittel auf sämtliche anderen be- Kartoffeln der Basis von Azadirachtin, willigten Pflanzen- Spinosad oder auf der Basis schutzmittel von Bacillus thuringiensis Blattläuse bei Pflanzenschutzmittel auf sämtliche anderen be- Speisekartoffeln, Ei- der Basis von Pirimicarb, Py- willigten Pflanzen- weisserbsen, metrozin, Spirotetramat schutzmittel Ackerbohnen, Tabak, und Flonicamid Rüben (Futter- und Zuckerrüben) und Sonnenblumen Maiszünsler bei Pflanzenschutzmittel auf der sämtliche anderen be- Körnermais Basis von Trichogramme spp. willigten Pflanzen- schutzmittel

Ziff. 6.3.4

Aufgehoben

Ziff. 9.6

9.6 Entlang von oberirdischen Gewässern ist ein mindestens 6 m breiter Puf-

ferstreifen anzulegen, der nicht umgebrochen wird. Einzelstockbehand- lungen von Problempflanzen und Düngung sind ab dem vierten Meter zu- lässig. Der Streifen wird bei Fliessgewässern, für die ein Gewässerraum nach Artikel 41a GSchV51 festgelegt wurde oder bei denen nach Artikel 41a Absatz 5 GSchV ausdrücklich auf die Festlegung eines Gewässer- raums verzichtet wurde, ab der Uferlinie gemessen. Bei den übrigen Fliessgewässern und bei stehenden Gewässern wird ab der Böschungs- oberkante gemäss Pufferstreifenmerkblatt «Pufferstreifen richtig messen und bewirtschaften», KIP/PIOCH 2016,52 gemessen.

51 SR 814.201

52 Das Merkblatt kann bei Agridea, 8315 Lindau, bezogen werden.

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Direktzahlungsverordnung AS 2017

Anhang 4 (Art. 58 Abs. 1, 2, 4 und 9, 59 Abs. 1 und 62 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2)

Voraussetzungen für Biodiversitätsförderflächen

A Biodiversitätsförderflächen

Ziff. 12.1.4

12.1.4 Aufgehoben

Ziff. 12.1.9

12.1.9 Es ist eine fachgerechte Baumpflege durchzuführen. Diese beinhaltet Formie- rung und Schnitt, Stamm- und Wurzelschutz sowie eine fachgerechte Be- kämpfung von besonders gefährlichen Schadorganismen gemäss den Anord- nungen der kantonalen Pflanzenschutzstellen.

Ziff. 12.2.6

12.2.6 Aufgehoben

Ziff. 14.1.6

14.1.6 Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt, einschliesslich Wendezonen, sind nicht anrechenbar, wenn der Gesamtanteil an Fettwiesengräsern (vor allem Lolium perenne, Poa pratensis, Festuca rubra Agropyron repens) und Lö- wenzahn (Taraxacum officinale) mehr als 66 Prozent der Gesamtfläche be- trägt.

Ziff. 16.1.1

16.1.1 Begriff: ökologisch wertvolle natürliche Lebensräume, die keinem der nach

den Ziffern 1–15 und 17 beschriebenen Elemente entsprechen.

11

61

Direktzahlungsverordnung AS 2017

Anhang 5 (Art. 71 Abs. 1 und 4)

Spezifische Anforderungen des Programms zur graslandbasierten Milch- und Fleischproduktion (GMF)

Ziff. 3.1

3.1 Der Bewirtschafter oder Bewirtschafter muss anhand einer Futterbilanz jähr-

lich nachweisen, dass die Anforderungen auf dem Betrieb erfüllt sind. Für die Bilanzierung gilt die Methode «GMF-Futterbilanz» des BLW. Diese richtet sich nach der Wegleitung Suisse-Bilanz. Dabei gilt die Auflage 1.139 oder

1.1410 für die Berechnung der Futterbilanz des Kalenderjahres 2017 und die

Auflage 1.14 für die Berechnung der Futterbilanz des Kalenderjahres 2018. Das BLW ist für die Zulassung der Software-Programme zur Berechnung der Futterbilanz zuständig.

9 Die Wegleitung ist abrufbar unter www.blw.admin.ch > Themen > Direktzahlungen > Ökologischer Leistungsnachweis > Ausgeglichene Düngerbilanz > Wegleitung Suisse- Bilanz Auflage 1.13, Oktober 2016. 10 Die Wegleitung ist abrufbar unter www.blw.admin.ch > Themen > Direktzahlungen > Ökologischer Leistungsnachweis > Ausgeglichene Düngerbilanz > Wegleitung Suisse- Bilanz Auflage 1.14, April 2017.

12

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Direktzahlungsverordnung AS 2017

Anhang 6 (Art. 74 Abs. 3)

Spezifische Anforderungen der Tierwohlprogramme

A Anforderungen des BTS-Programms

1 Allgemeine Anforderungen

1.1 Es muss eine Unterkunft zur Verfügung stehen, in der alle Tiere dieser Kate-

gorie BTS-konform gehalten werden können. Zu dieser Unterkunft müssen die Tiere jeden Tag Zugang haben.

1.2 Zwischen dem 1. April und dem 30. November ist der Zugang nach Ziffer 1.1

für Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel sowie Tiere der Pferde- und der Ziegengattung nicht zwingend erforderlich, wenn sie dauernd auf einer Weide gehalten werden. Bei extremen Witterungsereignissen müssen sie Zugang zu einer BTS-konformen Unterkunft haben. Ist der Weg zu einer solchen bei ei- nem extremen Witterungsereignis nicht zumutbar, so können die Tiere wäh- rend maximal sieben Tagen in einer nicht BTS-konformen Unterkunft unter- gebracht werden.

1.3 Als Einstreue dürfen nur zweckmässige Materialien verwendet werden, die

weder für die Tiere gesundheitlich problematisch noch ökologisch bedenklich sind. Die Einstreue ist so in Stand zu halten, dass sie ihren Zweck erfüllt..

1.4 Ein Tier, das wegen Krankheit oder Verletzung einzeln gehalten wurde und

nach der Genesung nicht mehr in eine Tiergruppe eingegliedert werden kann, kann bis zum Ausstallen weiterhin einzeln gehalten werden.

2 Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel

2.1 Die Tiere müssen dauernd Zugang haben zu:

a. einem Liegebereich mit einer Strohmatratze oder einer für das Tier gleichwertigen Unterlage; b. einem nicht eingestreuten Bereich.

2.2 In Liegeboxen installierte verformbare Liegematten gelten als gleichwertige

Unterlage, wenn: a. der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin mittels Beleg einer Prüf- stelle mit entsprechender Akkreditierung nach der Norm SN EN

13

63

Direktzahlungsverordnung AS 2017

ISO/IEC 1702511 nachweisen kann, dass das betreffende Fabrikat den Anforderungen nach [Dokument noch nicht definiert] entspricht; b. keine Liegematte defekt ist; und c. sämtliche Liegematten ausschliesslich mit gehäckseltem Stroh einge- streut sind.

2.3 Fress- und Tränkebereiche müssen befestigt sein; der Boden darf Perforierun-

gen aufweisen.

2.4 Abweichungen von den Bestimmungen nach Ziffer 2.1 sind in den folgenden

Situationen zulässig: a. während der Fütterung; b. während des Weidens; c. während des Melkens; d. im Zusammenhang mit einem Eingriff am Tier, beispielsweise Klauen- pflege.

2.5 Einzelhaltung in einer Ein- oder Mehrbereich-Bucht mit einem Liegebereich

nach Ziffer 2.1 Buchstabe a ist in folgenden Situationen zulässig: a. während maximal zehn Tagen vor und nach dem voraussichtlichen Ge- burtstermin; eine Fixierung ist nicht zulässig; b. bei kranken oder verletzten Tieren; eine Fixierung ist nur dann zulässig, wenn die Krankheit oder die Verletzung eine solche zwingend erfordert.

2.6 Die Fixierung auf einem BTS-konformen Liegebereich ist in folgenden Situ-

ationen zulässig: a. bei brünstigen Tieren während maximal zwei Tagen; g. vor einem Transport während maximal zwei Tagen; die TVD-Nummern der fixierten Tiere und das Datum muss vor der Abweichung dokumen- tiert werden; h. bei hochträchtigen Rindern, die nach dem Kalben in einem Anbindestall gehalten werden, während zehn Tagen vor dem voraussichtlichen Ge- burtstermin.

3 Tiere der Pferdegattung

3.1 Die Tiere müssen dauernd Zugang haben zu:

a. einem Liegebereich mit einem Sägemehlbett oder einer für das Tier gleichwertigen Unterlage; b. einem nicht eingestreuten Bereich.

11 Die Norm kann bei der Schweizerische Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29,

8400 Winterthur oder unter www.snv.ch bezogen werden.

14

64

Direktzahlungsverordnung AS 2017

3.2 Fress- und Tränkebereiche müssen befestigt sein.

3.3 Die Fütterung muss so organisiert sein, dass jedes Tier ohne Störung durch

Artgenossen fressen kann.

3.4 Abweichungen von den Bestimmungen nach Ziffer 3.1 sind in den folgenden

Situationen zulässig: a. während der Fütterung; b. während des Auslaufs in Gruppen; c. während der Nutzung; d. im Zusammenhang mit einem Eingriff am Tier, beispielsweise Huf- pflege.

3.5 Einzelhaltung in einer Ein- oder Mehrbereich-Bucht mit einem Liegebereich

nach Ziffer 3.1 Buchstabe a ist in folgenden Situationen zulässig: a. während maximal zehn Tagen vor und nach dem voraussichtlichen Ge- burtstermin; eine Fixierung ist nicht zulässig; b. bei kranken oder verletzten Tieren; eine Fixierung ist nur dann zulässig, wenn die Krankheit oder die Verletzung eine solche zwingend erfordert; c. während maximal sechs Monaten nach der Ankunft eines betriebsfrem- den Tieres auf dem Betrieb; zur Gruppenbucht, in welche das Tier inte- griert werden soll, muss Sichtkontakt bestehen und die Entfernung darf höchstens 3 m betragen; eine Fixierung ist nicht zulässig.

4 Tiere der Ziegengattung

4.1 Die Tiere müssen dauernd Zugang haben zu:

a. einem Liegebereich von mindestens 1,2 m2 pro Tier mit einer Strohmat- ratze oder einer für das Tier gleichwertigen Unterlage; höchstens die Hälfte dieser Fläche kann durch erhöhte, nicht perforierte Liegenischen ersetzt werden; diese müssen nicht eingestreut sein. b. einem nicht eingestreuten, gedeckten Bereich von mindestens 0,8 m2 pro Tier; der gedeckte Bereich einer dauernd zugänglichen Auslauffläche ist vollumfänglich anrechenbar.

4.2 Fress- und Tränkebereiche müssen befestigt sein; der Boden darf Perforierun-

gen aufweisen.

4.3 Abweichungen von den Bestimmungen nach Ziffer 4.1 sind in den folgenden

Situationen zulässig: a. während der Fütterung; b. während des Weidens; c. während des Melkens; d. im Zusammenhang mit einem Eingriff am Tier, beispielsweise Klauen- pflege.

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65

Direktzahlungsverordnung AS 2017

4.4 Einzelhaltung in einer Ein- oder Mehrbereich-Bucht mit einem Liegebereich

nach Ziffer 4.1 ist in folgenden Situationen zulässig: a. während maximal zehn Tagen vor und nach dem voraussichtlichen Ge- burtstermin; eine Fixierung ist nicht zulässig; b. bei kranken oder verletzten Tieren; eine Fixierung ist nur dann zulässig, wenn die Krankheit oder die Verletzung eine solche zwingend erfordert.

5 Tiere der Schweinegattung

5.1 Die Tiere müssen dauernd Zugang haben zu:

a. einem nicht perforierten Liegebereich, der ausreichend mit Stroh, Stroh- häcksel, Strohwürfel, Heu, Emd, Streue oder Chinaschilf bedeckt ist. Der Liegebereich kann als Fressbereich genutzt werden, wenn die Tiere nachts während einer ununterbrochen Zeitspanne von mindestens 8 Stun- den keinen Zugang zum Futter haben; und b. einem nicht eingestreuten Bereich.

5.2 Fress- und Tränkebereiche müssen befestigt sein; der Boden darf Perforierun-

gen aufweisen.

5.3 Abweichungen von den Bestimmungen nach Ziffer 5.1 sind in den folgenden

Situationen zulässig: a. während der Fütterung in Fressständen; b. tagsüber während des Aufenthalts auf einer Weide; c. im Zusammenhang mit einem Eingriff am Tier, beispielsweise Besa- mung; d. ausser in Abferkelbuchten ist alternativ ausreichend Sägemehl als Ein- streu zulässig, wenn die Stalltemperatur die folgenden Werte übersteigt:

20 °C bei abgesetzten Ferkeln,

15 °C bei Mastschweinen und Remonten bis 60 kg,

9 °C bei über 60 kg schweren Tieren (inkl. Zuchteber und nicht

säugende Zuchtsauen); e. bei Bösartigkeit gegenüber den Ferkeln oder bei Gliedmassenproblemen darf die betreffende Sau vom Beginn des Nestbauverhaltens bis längstens zum Ende des Tages, der auf die Geburt folgt, fixiert werden; f. während maximal fünf Tagen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bis zum Absetzen ist Einzelhaltung der Sau mit dauerndem Zugang zu einem Liegebereich nach Ziffer 5.1 und einem nicht eingestreuten Be- reich zulässig; g. während der Deckzeit dürfen Zuchtsauen längstens zehn Tage einzeln in Fress-/Liegeboxen bzw. Kastenständen gehalten werden, sofern die Anfor- derungen nach Buchstabe d bzw. Ziffer 5.1 Buchstabe a erfüllt sind; für jede Tiergruppe, ist am ersten und am letzten Tag der Einzelhaltung das Datum und die Anzahl Tiere zu dokumentieren;

16

66

Direktzahlungsverordnung AS 2017

h. bei kranken oder verletzten Tieren sind diejenigen Abweichungen zuläs- sig, die im Zusammenhang mit der Krankheit oder der Verletzung zwin- gend erforderlich sind, die Tiere sind nötigenfalls separat unterzubrin- gen, Einflächen-Buchten mit einem Liegebereich nach Ziffer 5.1 Buch- stabe a sind zulässig.

6 Kaninchen

6.1 Die Tiere müssen dauernd Zugang haben zu:

a. einem Bereich mit einer Einstreuschicht, welche den Tieren das Scharren ermöglicht; b. einem erhöhten Bereich, der perforiert sein darf, sofern die Stegbreite bzw. der Stabdurchmesser und die Schlitz- bzw. Lochgrösse dem Ge- wicht und der Grösse der Tiere angepasst sind.

6.2 Die Distanz zwischen der Bodenfläche und den erhöhten Flächen muss min-

destens 20 cm betragen. 6.3 Pro Zibbe mit Jungtieren muss ein separates eingestreutes Nest mit einer Min- destfläche von 0,10 m2 zur Verfügung stehen.

6.4 Jede Bucht für abgesetzte Jungtiere muss mindestens 2 m2 umfassen.

6.5 Pro Tier müssen folgende Flächen zur Verfügung stehen:

Mindestflächen ausserhalb Mindestflächen pro Jungtier des Nests, pro Zibbe

mit Wurf ohne Wurf Vom vom 36. bis ab dem sowie in Ver- Absetzen zum 85. Lebens- bindung mit bis zum 84. Lebens- tag Ziffer 6.7 35. Lebenstag tag

minimale Gesamtflä- 1,501 0,601 0,101 0,151 0,251 che pro Tier (m2, wovon – minimale einge- 0,50 0,25 0,03 0,05 0,08 streute Fläche pro Tier (m2 – minimale erhöhte 0,40 0,20 0,02 0,04 0,06 Fläche pro Tier (m2

1 Über mindestens 35 % dieser Fläche muss die lichte Höhe im Minimum 60 cm

betragen.

6.6 Kranke oder verletzte Tiere sind nötigenfalls separat unterzubringen; in die- sem Fall müssen den Tieren die Mindestflächen pro Zibbe ohne Wurf nach Ziffer 6.5 zur Verfügung stehen.

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Direktzahlungsverordnung AS 2017

6.7 Von maximal zwei Tagen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bis ma-

ximal zehn Tage nach der Geburt müssen Zibben nicht in Gruppen gehalten werden.

7 Nutzgeflügel

7.1 Die Tiere müssen Zugang haben zu:

a. einem eingestreuten Stallabteil mit erhöhten Sitzgelegenheiten; und b. einem jeden Tag tagsüber zugänglichen Aussenklimabereich (AKB).

7.2 In Ställen für Hennen und Hähne, Junghennen und –hähne sowie Küken für

die Eierproduktion muss die Lichtstärke von 15 Lux in Bereichen, in denen die Stärke des Tageslichts wegen Stalleinrichtungen oder der Distanz zur Fensterfront stark reduziert ist, durch Zuschaltung von Kunstlicht erreicht werden.

7.3 Den Mastpoulets müssen spätestens ab dem 10. Lebenstag im Stall erhöhte

Sitzgelegenheiten zur Verfügung stehen, die vom Bundesamt für Lebensmit- telsicherheit und Veterinärwesen (BLV) für den Einsatz beim betreffenden Masttyp bewilligt sind. Die in der Bewilligung angegebene minimale Anzahl Sitzgelegenheiten bzw. deren Fläche oder Länge ist einzuhalten.

7.4 Den Truten müssen spätestens ab dem 10. Lebenstag im Stall genügend Rück-

zugsmöglichkeiten (z.B. aus Strohballen) sowie Sitzgelegenheiten auf ver- schiedenen Höhen zur Verfügung stehen, die dem Verhalten und den physi- schen Fähigkeiten der Tiere angepasst sind.

7.5 Der Zugang zum AKB nach Ziffer 7.1 Buchstabe b ist nach den Vorgaben

von Buchstabe B Ziffer 1.6 zu dokumentieren.

7.6 Der Zugang zum AKB darf bei schneebedeckter Umgebung oder bei in Bezug

auf das Alter der Tiere sehr tiefer Temperatur im AKB eingeschränkt werden. Einschränkungen sind mit Angabe des Grundes («Schnee» bzw. Temperatur im AKB über Mittag) im Auslaufjournal zu dokumentieren.

7.7 Der Zugang zum AKB ist fakultativ:

a. für Hennen und Hähne bis 10 Uhr sowie nach dem Einstallen in den Le- gestall bis zum Ende der 23. Alterswoche; b. für Mastpoulets an den ersten 21 Lebenstagen; c. für Truten und Küken für die Eierproduktion an den ersten 42 Lebensta- gen.

7.8 Der AKB muss:

a. vollständig gedeckt sein; b. ausreichend eingestreut sein; ausgenommen ist der AKB von mobilen Geflügelställen; c. die folgenden Mindestmasse aufweisen:

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Direktzahlungsverordnung AS 2017

Tiere Bodenfläche des Minimale offene Sei- Für Herden mit mehr als 100 Tieren: AKB tenfläche des AKB; Breite der Öffnungen vom Stall zum AKB (ganze Fläche ein- Kunststoff- oder und Öffnungen zur Weide gestreut) Drahtgeflechte sind zulässig

Hennen und – mindestens – mindestens – insgesamt mindestens Hähne 43 m2 17 m2 1,5 m pro 1000 Tiere; pro 1000 pro 1000 – jede Öffnung mindestens Tiere Tiere 0,7 m.

Junghennen, - – mindestens – mindestens – insgesamt mindestens hähne und Küken 32 m2 13 m2 1,5 m pro 1000 Tiere; für die Eierpro- pro 1000 pro 1000 – jede Öffnung mindestens duktion Tiere Tiere 0,7 m. (ab 43. Lebenstag)

Mastpoulets und – mindestens – mindestens – insgesamt mindestens Truten 20 Prozent 8 Prozent 2 m pro 100 m2 der Bo- der Boden- der Boden- denfläche im Stallinnern; fläche im fläche im – jede Öffnung mindestens Stallinnern Stallinnern 0,7 m.

7.9 Die Öffnungen des Stalles zum AKB müssen bei Mastpoulets so angeordnet

sein, dass die längste Strecke, die ein Tier zur nächstgelegenen Öffnung zu- rücklegen muss, nicht mehr als 20 m beträgt.

B Anforderungen des RAUS-Programms

1 Allgemeine Anforderungen und Dokumentation des Auslaufs

1.1 Als Weide gilt eine mit Gräsern und Kräutern bewachsene, den Tieren zur

Verfügung stehende Grünfläche.

1.2 Als Auslauffläche gilt eine den Tieren für den Auslauf zur Verfügung ste-

hende Fläche im Freien, die befestigt oder mit geeignetem Material ausrei- chend bedeckt ist.

1.3 Der Kanton legt fest, welchen Bereich der senkrecht unter einem Vordach lie-

genden Auslauffläche als ungedeckt gilt; dabei berücksichtigt er insbesondere die Höhe, auf welcher sich die Dachtraufe befindet.

1.4 Der ungedeckte Bereich einer Auslauffläche darf vom 1. März bis zum

31. Oktober beschattet werden.

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Direktzahlungsverordnung AS 2017

1.5 Morastige Stellen auf Weiden müssen ausgezäunt sein; ausgenommen sind

Suhlen für Yaks, Wasserbüffel und Schweine.

1.6 Der Auslauf ist nach spätestens drei Tagen in einem Auslaufjournal einzutra-

gen. Entsprechend der Organisation des Auslaufs ist er pro Gruppe von Tie- ren, denen gemeinsam Auslauf gewährt wurde, oder pro Einzeltier zu doku- mentieren. Ist die Einhaltung der Auslaufvorgaben durch das Haltungssystem gewährleistet, so muss der Auslauf nicht dokumentiert werden. Vereinfachun- gen bei der Journalführung sind nachfolgend tierkategorienspezifisch gere- gelt.

2 Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel sowie

Tiere der Pferde-, Ziegen- und Schafgattung

2.1 Den Tieren ist wie folgt Auslauf zu gewähren:

a. vom 1. Mai bis zum 31. Oktober: an mindestens 26 Tagen pro Monat auf einer Weide; b. vom 1. November bis zum 30. April: an mindestens 13 Tagen pro Monat auf einer Auslauffläche oder einer Weide ;

2.2 Alternativ zu Ziffer 2.1 kann den Tieren der Rindergattung und Wasserbüffeln

ohne den über 160 Tage alten weiblichen Zuchttieren während des ganzen Jahres dauernd Zugang zu einer Auslauffläche gewährt werden.

2.3 Der Zugang zur Weide bzw. zur Auslauffläche kann in folgenden Situationen

eingeschränkt werden: a. während zehn Tagen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin und wäh- rend zehn Tagen nach der Geburt; b. im Zusammenhang mit einem Eingriff am Tier; c. vor einem Transport während maximal zwei Tagen; die TVD-Nummern der fixierten Tiere und das Datum müssen vor der Abweichung doku- mentiert werden; d. so weit wie dies während der Fütterung oder der Reinigung der Auslauf- fläche notwendig ist.

2.4 Anforderungen an die Weidefläche:

a. Für Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel sowie für Tiere der Zie- gen- und Schafgattung muss die Weidefläche so bemessen sein, dass die Tiere an den Tagen mit Auslauf auf einer Weide gemäss Buchstabe B Ziffer 2.1 oder 2.2 mindestens 25 Prozent ihres Tagesbedarfs an Tro- ckensubstanz durch Weidefutter decken können; b. Pro Tier der Pferdegattung, das sich auf der Weide aufhält, muss eine Fläche von acht Aren zur Verfügung stehen. Halten sich gleichzeitig fünf oder mehr Tiere auf derselben Fläche auf, kann die Fläche pro Tier um maximal 20 Prozent verkleinert werden.

20

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Direktzahlungsverordnung AS 2017

2.5 Statt auf einer Weide kann den Tieren in folgenden Situationen Auslauf auf

einer Auslauffläche gewährt werden: a. während oder nach starkem Niederschlag; b. im Frühjahr, solange die Vegetation standortbedingt noch keinen Weide- gang erlaubt; c. während der ersten zehn Tage der Galtzeit;

2.6 Den Tieren der Rindergattung und Wasserbüffeln muss mindestens folgende

Auslauffläche zur Verfügung stehen: a. den Tieren dauernd zugängliche Auslauffläche: Tiere Minimale Davon minimale Gesamtfläche1 ungedeckte Flä- m2/Tier che, m2/Tier

Kühe, hochträchtige2 Erstkalbende und Zuchtstiere 10 2,5 Jungtiere über 400 kg 6,5 1,8 Jungtiere 300–400 kg 5,5 1,5 Jungtiere über 120 Tage alt, bis 300 kg 4,5 1,3 Jungtiere bis 120 Tage alt 3,5 1

1 Die Gesamtfläche umfasst den Liege-, den Fress- und den Laufbereich

(inkl. den Tieren dauernd zugängliche befestigte Auslauffläche).

2 in den letzten beiden Monaten vor dem voraussichtlichen Abkalbetermin

b. den Tieren nicht dauernd zugängliche Auslauffläche zu einem Laufstall: Tiere Minimale Auslauffläche, m2/Tier1

behornt nicht behornt

Kühe, hochträchtige2 Erstkalbende, Zuchtstiere 8,4 5,6 Jungtiere über 400 kg 6,5 4,9 Jungtiere 300–400 kg 5,5 4,5 Jungtiere über 120 Tage alt, bis 300 kg 4,5 4 Jungtiere bis 120 Tage alt 3,5 3,5

1 Mindestens 50 Prozent der minimalen Auslauffläche müssen ungedeckt sein.

2 in den letzten beiden Monaten vor dem voraussichtlichen Abkalbetermin

c. Auslauffläche zu einem Anbindestall: Tiere Minimale Auslauffläche, m2/Tier1

behornt nicht behornt

Kühe, hochträchtige2 Erstkalbende, Zuchtstiere 12 8 Jungtiere über 400 kg 10 7 Jungtiere 300–400 kg 8 6 Jungtiere über 160 Tage alt, bis 300 kg 6 5

21

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Direktzahlungsverordnung AS 2017

Tiere Minimale Auslauffläche, m2/Tier1

behornt nicht behornt

1 Mindestens 50 Prozent der minimalen Auslauffläche müssen ungedeckt sein.

2 in den letzten beiden Monaten vor dem voraussichtlichen Abkalbetermin

2.7 Den Tieren der Pferdegattung muss mindestens folgende Auslauffläche zur

Verfügung stehen: Die Auslaufläche ist für die Tiere … Widerristhöhe des Tieres

< 120 120–134 134–148 148–162 162–175 > 175 cm cm cm cm cm cm

– dauernd zugänglich: mindestens … m2/Tier1,2 12 14 16 20 24 24 – nicht dauernd zugänglich: mindestens … m2/Tier1,2 18 21 24 30 36 36

1 Mindestens 50 % der minimalen Auslauffläche muss ungedeckt sein.

2 Befinden sich mehrere Tiere auf einer Auslauffläche, entspricht die Mindest-

fläche der Summe der Mindestflächen für die einzelnen Tiere. Umfasst eine Gruppe mindestens fünf Tiere, so kann die Fläche um maximal 20 % reduziert werden.

2.8 Die Auslauffläche für die Tiere der Ziegengattung entspricht den Anforderun-

gen an die Buchtenfläche gemäss Anhang 1 Tabelle 5 Ziffern 331 und 332 der TschV12. Die Auslauffläche muss zu mindestens 25 Prozent ungedeckt sein.

2.9 Die Auslauffläche für Tiere der Schafgattung entspricht den Anforderungen

an die Buchtenfläche gemäss Anhang 1 Tabelle 4 Ziffer 22 der TschV. Die Auslauffläche muss zu mindestens 50 Prozent ungedeckt sein.

3 Tiere der Schweinegattung

3.1 Allen Tierkategorien der Schweinegattung ausser säugenden Zuchtsauen

muss jeden Tag ein mehrstündiger Auslauf gewährt werden. Abweichungen sind in den folgenden Situationen zulässig: a. an den maximal fünf Tagen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin, während deren die Sauen in einer Abferkelbucht gehalten werden; b. an den maximal zehn Tagen während der Deckzeit, wenn die Sauen ein- zeln gehalten werden; für jede Tiergruppe ist am ersten und am letzten

12 SR 455.1

22

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Direktzahlungsverordnung AS 2017

Tag der Einzelhaltung ohne Auslauf das Datum und die Anzahl Tiere zu dokumentieren.

3.2 Säugenden Zuchtsauen muss während jeder Säugeperiode an mindestens 20

Tagen ein mindestens einstündiger Auslauf gewährt werden.

3.3 Befestigte Auslaufflächen

Tiere Minimale Auslauffläche m2/Tier

Zuchteber, über halbjährig 4,0 nicht säugende Zuchtsauen, über halbjährig 1,3 säugende Zuchtsauen 5,0 abgesetzte Ferkel 0,3 Remonten und Mastschweine, über 60 kg 0,65 Remonten und Mastschweine, unter 60 kg 0,45

1 Mindestens 50 Prozent der minimalen befestigten Auslauffläche müssen unge-

deckt sein.

3.4 Werden die Tiere der Schweinegattung auf einer Weide bzw. einer unbefes-

tigten Auslauffläche gehalten, so muss durch genügend grosse Flächen und fachgerechtes Management sichergestellt sein, dass die Flächen und die Um- welt nicht übermässig belastet werden. Fress- und Tränkebereiche müssen be- festigt sein.

4 Nutzgeflügel

4.1 Den Tieren ist jeden Tag von spätestens 13 Uhr bis mindestens 16 Uhr, im

Minimum aber während fünf Stunden Zugang zu einer Weide zu gewähren.

4.2 Abweichungen von der Bestimmung nach Ziffer 4.1 sind in folgenden Situa-

tionen zulässig: a. Während oder nach starkem Niederschlag, bei starkem Wind oder bei schneebedeckter Umgebung darf der Zugang zur Weide durch den Zu- gang zu einem Aussenklimabereich nach Buchstabe A Ziffer 7.7 ersetzt werden. b. Wird der Zugang zum AKB gestützt auf Buchstabe A Ziffern 7.5 und 7.6 eingeschränkt, kann auch der Zugang zur Weide entsprechend einge- schränkt werden. c. Bei Hennen und Hähnen, Junghennen und -hähnen sowie bei Küken für die Eierproduktion darf der Zugang zur Weide zwischen dem 1. Novem- ber und dem 30. April durch den Zugang zu einer ungedeckten Auslauf- fläche Auslauf gewährt werden; diese muss mindestens eine Fläche von

43 m2 je 1000 Tiere aufweisen und mit einem Material bedeckt sein, in

dem die Tiere scharren können.

23

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Direktzahlungsverordnung AS 2017

d. Bei Hennen darf im Zusammenhang mit der Futterreduktion zur Einlei- tung der Mauser der Zugang zur Weide während höchstens 21 Tagen ge- schlossen bleiben. e. Einschränkungen des Zugangs der Tiere zur Weide nach Buchstaben b- d sind mit Angabe des Grundes («Niederschlag», «Wind», Aussentem- peratur über Mittag, «Mauser») im Auslaufjournal zu dokumentieren.

4.3 Anforderungen an die Weide:

a. Für die Öffnungen zur Weide gelten die gleichen Masse wie für die Öff- nungen zum AKB (Bst. A Ziff. 7.8). b. Auf der Weide müssen den Tieren Zufluchtsmöglichkeiten, wie Bäume, Sträucher oder Unterstände, zur Verfügung stehen.

5 Hirsche

5.1 Die Tiere müssen ganzjährig auf der Weide gehalten werden.

5.2 Für mittelgrosse Hirsche muss für die ersten acht Tiere eine Weidefläche von

mindestens 2500 m² zur Verfügung stehen. Diese Fläche ist für jedes zusätz- liche Tier um 240 m² zu vergrössern. Haben die Tiere dauernd Zugang zu be- festigten Flächen, kann die Weidefläche entsprechend reduziert werden, höchstens jedoch um 500 m².

5.3 Für grosse Hirsche muss für die ersten sechs Tiere eine Weidefläche von min-

destens 4000 m² zur Verfügung stehen. Diese Fläche ist für jedes zusätzliche Tier um 320 m² zu vergrössern. Haben die Tiere dauernd Zugang zu befestig- ten Flächen, kann die Weidefläche entsprechend reduziert werden, höchstens jedoch um 800 m².

6 Bisons

6.1 Die Tiere müssen ganzjährig auf der Weide gehalten werden.

6.2 Für Bisons muss für die ersten fünf Tiere eine Weidefläche von mindestens

2500 m² zur Verfügung stehen. Diese Fläche ist für jedes zusätzliche Tier um

240 m² zu vergrössern. Haben die Tiere dauernd Zugang zu befestigten Flä-

chen, kann die Weidefläche entsprechend reduziert werden, höchstens jedoch um 500 m².

24

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Direktzahlungsverordnung AS 2017

Anhang 6a (Art. 82e Abs. 1-3)

Beitrag für die Reduktion von Pflanzenschutzmitteln im Rebbau

1 Verzicht auf Herbizide

in Punkten

a. Verzicht auf den Einsatz von Herbiziden zwischen den Reihen; 1 unter dem Stock wird Herbizid nur auf einer Breite von 50 cm eingesetzt. b. Vollständiger Verzicht auf Herbizide. 2 c. Vollständiger Verzicht auf Herbizide auf Flächen, welche für 3 den Hangbeitrag für Rebflächen nach Artikel 45 Absatz 1 bei- tragsberechtigt sind.

2 Verzicht auf Fungizide und limitierter Kupfereinsatz

in Punkten

a. Ab der Blüte werden nur noch Fungizide gemäss der Liste 1 «Pflanzenschutzmittel für den Rebbau 2018»13eingesetzt. Der Einsatz von Kupfer ist auf 3 kg pro Hektar und Jahr be- schränkt. b. Fungizide werden nur gemäss der Liste «Pflanzenschutzmittel 2 für den Rebbau 2018» eingesetzt. Der Einsatz von Kupfer ist auf 3 kg pro Hektar und Jahr beschränkt. c. Flächen mit pilzresistenten Sorten gemäss der Liste des BLW 3 «Pilzresistente Sorten» 14: Fungizide werden nur gemäss der Liste «Pflanzenschutzmittel für den Rebbau 2018» eingesetzt. Der Einsatz von Kupfer ist auf 1 kg pro Hektar und Jahr be- schränkt.

13 Die Liste ist abrufbar unter www. agroscope.admin.ch > Themen > Pflanzenbau > Weinbau > Pflanzenschutz im Rebbau > Empfehlungen > Pflanzenschutzmittel für den Rebbau 2018.

14 Offizielle BLW-Liste „Pilzresistente Sorten“ abrufbar unter www.blw.....

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Anhang 6b (Art. 82g Abs. 1-3)

Beitrag für die Reduktion von Pflanzenschutzmitteln im Zuckerrübenanbau

1 Verzicht auf Herbizide

in Punkten

a. Reduktion von mindestens 50 % der Herbizidmenge pro Flä- 2 che durch Bandspritzung (ab Saat bis zur Ernte) b. Vollständiger Verzicht auf Herbizide. 3

2 Reduktion oder Verzicht auf Fungizide und Insektizide

in Punkten

a. Nur eine Behandlung mit Fungiziden und nur eine Behand- 1 lung mit Insektiziden (ab Saat bis zur Ernte) b. Verzicht auf Fungizide und Insektizide (ab Saat bis zur Ernte) 2

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Direktzahlungsverordnung AS 2017

Anhang 7 (Art. 61 Abs. 4, 63 Abs. 4, 83 Abs. 1 und 86 Abs. 3)

Beitragsansätze

Ziff. 1.6.1

1.6.1 Der Sömmerungsbeitrag wird aufgrund des festgelegten Normalbesatzes

berechnet und beträgt pro Jahr für: a. Schafe, mit Ausnahme von Milchschafen, bei stän- 400 Fr. pro NST diger Behirtung oder Umtriebsweide mit Herden- schutzmassnahmen b. Schafe, mit Ausnahme von Milchschafen, bei Um- 320 Fr. pro NST triebsweide c. Schafe, mit Ausnahme von Milchschafen, bei übri- 120 Fr. pro NST gen Weiden d. übrige raufutterverzehrende Nutztiere 400 Fr. pro NST

Ziff. 3.1.1 Ziffern 1, 2 und 5

3.1.1 Die Beiträge betragen für:

Qualitätsbeitrag nach Quali- tätsstufen

I II

Fr./ha und Jahr Fr./ha und Jahr

1. Extensiv genutzte Wiesen

a. Talzone 1080 1920 b. Hügelzone 860 1840 c. Bergzone I und II 500 1700 d. Bergzone III und IV 450 1100

2. Streueflächen

Talzone 1440 2060 Hügelzone 1220 1980 Bergzone I und II 860 1840 Bergzone III und IV 680 1770

5. Hecken, Feld- und Ufergehölze 2160 2840

27

77

Direktzahlungsverordnung AS 2017

Ziff. 5.4

5.4 Tierwohlbeiträge

Tierkategorie Beitrag (Fr. je GVE) BTS RAUS a. Tierkategorien der Rindergattung und Wasserbüffel:

1. Milchkühe 90 190

2. andere Kühe 90 190

3. weibliche Tiere, über 365 Tage alt, bis zur ersten 90 190

Abkalbung

4. weibliche Tiere, über 160–365 Tage alt 90 190

5. weibliche Tiere, bis 160 Tage alt – 370

6. männliche Tiere, über 730 Tage alt 90 190

7. männliche Tiere, über 365–730 Tage alt 90 190

8. männliche Tiere, über 160–365 Tage alt 90 190

9. männliche Tiere, bis 160 Tage alt – 370

b. Tierkategorien der Pferdegattung:

1. weibliche und kastrierte männliche Tiere, über 90 190

900 Tage alt

2. Hengste, über 900 Tage alt – 190

3. Tiere, bis 900 Tage alt – 190

c. Tierkategorien der Ziegengattung:

1. weibliche Tiere, über ein Jahr alt 90 190

2. männliche Tiere, über ein Jahr alt – 190

d. Tierkategorien der Schafgattung:

1. weibliche Tiere, über ein Jahr alt – 190

2. männliche Tiere, über ein Jahr alt – 190

e. Tierkategorien der Schweinegattung:

1. Zuchteber, über halbjährig – 165

2. nicht säugende Zuchtsauen, über halbjährig 155 370

3. säugende Zuchtsauen 155 165

4. abgesetzte Ferkel 155 165

5. Remonten, bis halbjährig, und Mastschweine 155 165

f. Kaninchen:

1. Zibben mit jährlich mindestens vier Würfen, 280 –

einschliesslich Jungtiere bis zum Alter von etwa 35 Tagen

2. Jungtiere, etwa 35 bis 100 Tage alt 280 –

g. Tierkategorien des Nutzgeflügels:

1. Bruteier produzierende Hennen und Hähne 280 290

2. Konsumeier produzierende Hennen 280 290

3. Junghennen, Junghähne und Küken für die 280 290

Eierproduktion

4. Mastpoulets 280 290

5. Truten 280 290

h. Wildtiere:

1. Hirsche – 80

2. Bisons – 80

28

78

Direktzahlungsverordnung AS 2017

Ziff. 5.5

Aufgehoben

Ziff. 6.5

6.5 Beitrag für die stickstoffreduzierte Phasenfütterung von Schweinen

6.5.1 Der Beitrag beträgt 35 Franken pro GVE und Jahr.

Ziff. 6.6

6.6 Beitrag für die Reduktion von Pflanzenschutzmitteln im Rebbau

6.6.1 Der Beitrag für die Reduktion von Pflanzenschutzmitteln im Rebbau wird

ab dem zweiten Punkt wie folgt gewährt: Anzahl Punkte Beitrag je Hektar angemeldeter Rebfläche a. 2 400 Fr. b. 3 550 Fr. c. 4 700 Fr. d. 5 850 Fr. e. 6 1000 Fr.

6.6.2 Der Bonusbeitrag beträgt 10 Prozent des Beitrages nach Ziffer 6.6.1.

Ziff. 6.7

6.7 Beitrag für die Reduktion von Pflanzenschutzmitteln im Zucker-

rübenanbau

6.7.1 Der Beitrag für die Reduktion von Pflanzenschutzmitteln im Zucker-

rübenanbau wird wie folgt gewährt: Anzahl Punkte Beitrag je Hektar angemeldeter Fläche mit Zucker- rüben a. 1 200 Fr. b. 2 400 Fr. c. 3 600 Fr. d. 4 800 Fr. e. 5 1000 Fr.

6.7.2 Der Bonusbeitrag beträgt 10 Prozent des Beitrages nach Ziffer 6.7.1.

29

79

Direktzahlungsverordnung AS 2017

Anhang 8 (Art. 105 Abs. 1)

Kürzungen der Direktzahlungen

Ziff. 2.1.8

2.1.8 Angaben zu den Tierbeständen

Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung oder Massnahme

a. Deklaration der Tierbe- Tierbestand stimmt insge- Kürzung um 100 Fr. je betrof- stände am Stichtag nicht samt nicht überein oder An- fene GVE korrekt (ohne Tierbestände gabe der Tiere in nach Art. 37 Abs. 1) falscher Kategorien (Art. 98, 100 und 105) b. Deklaration Durchschnittsbe- Der deklarierte Bestand Bei allen Mängeln: Korrektur stände nicht korrekt (ohne wird nicht auf dem Betrieb auf den tatsächlichen Bestand Tierbestände nach Art. 37 gehalten und zusätzlich 100 Fr. je be- Abs. 1) Der von einem anderen Be- troffene GVE (Art. 98, 100 und 105) wirtschafter/einer anderen Bewirtschafterin deklarierte Bestand wird auf dem Be- trieb gehalten (selber keine Deklaration) Der Durchschnittsbestand ist nicht korrekt, plausibel oder nachvollziehbar c. In der Tierverkehrsdaten- Der in der TVD erfasste Korrektur auf den tatsächlichen bank (TVD) erfasster Tierbestand einer oder meh- Bestand und zusätzlich 200 Fr. Bestand an Tieren nach rerer Kategorien wird nicht je betroffene GVE Art. 37 Abs. 1 stimmt nicht auf dem Betrieb gehalten mit den auf dem Betrieb Es werden Tiere einer oder gehaltenen Tieren überein mehrerer Kategorien auf 200 Fr. je betroffene GVE (Art. 98, 100 und 105) dem Betrieb gehalten, die Keine Korrektur des Bestandes, nicht in der TVD für den Be- jedoch Anrechnung in der Nähr- trieb erfasst sind stoffbilanz und in der Futterbi- lanz d. Anrechnung der gesömmer- Zugangsmeldung in der Korrektur auf richtige Angabe ten Tiere am Bestand des TVD oder Selbst- und zusätzliche Kürzung in der Betriebs ist nicht rechtmässig deklaration von Tieren, Höhe der Beitragsdifferenz (de- (Art. 37 und 46) die zur Sömmerung verstellt klarierte minus richtige Anga- wurden, erfolgt entgegen der ben) Absicht des abgebenden Be- triebs. e. Deklaration der Zahl der ge- Die Zahl der gesömmerten Korrektur auf richtige Angabe sömmerten Tiere und/oder Tiere und/oder Tage sind und zusätzliche Kürzung in der Tage nicht korrekt (Art. 98, nicht korrekt, plausibel oder Höhe der Beitragsdifferenz (de-

100 und 105) nachvollziehbar klarierte minus richtige Anga-

ben)

30

80

Direktzahlungsverordnung AS 2017

Ziff. 2.4.11 Bst. d

Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung

d. Q II: mehr als 2 Schnitte pro Jahr des Krautsaums. 200 % × QB II Die zweite Hälfte des Krautsaums wird weniger als

6 Wochen nach der ersten Hälfte geschnitten (Anh. 4

Ziff. 6.2); Mähaufbereiter für die Mahd des Krautsaums

eingesetzt (Art. 59 Abs. 5)

Ziff. 2.4.17

2.4.17 Hochstamm-Feldobstbäume

Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung

a. Q I: Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten 200 % × QB I (Art. 57, 58, Anh. 4 Ziff. 12.1) b. Q I: Phytosanitäre Massnahmen wurden nicht ergriffen, 300 % x QB I Herbizide wurden um den Stamm bei Bäumen älter als

5 Jahre eingesetzt (Art. 57, 58, Anh. 4 Ziff. 12.1)

c. Q II: keine oder zu wenig biodiversitätsfördernde Keine; Auszahlung QB II nur für Strukturen gemäss Weisung vorhanden, weniger als Hochstamm-Feldobstbäume, wel-

10 Bäume in mindestens 20 Aren, weniger als 30 che die Anforderungen erfüllen

Bäume pro ha und mehr als 30 m Distanz zwischen Bäumen, weniger als ein Drittel der Baumkronen ist grösser als 3 m, Zurechnungsfläche ist mehr als 50 m entfernt örtlich kombiniert, weniger als eine Nisthöhle pro 10 Bäume vorhanden (Art. 59, Anh. 4 Ziff. 12.2)

Ziff. 2.4.19 Bst. a

Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung

a. Q I: Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten; Jeder Mangel: 500 Fr. Bodenbearbeitung in den Fahrgassen, tiefgründige Bodenbearbeitung in den Fahrgassen und in mehr als jeder zweiten Fahrgasse, kein alternierender Schnitt in jeder zweiten Fahrgasse im Abstand von mindestens 6 Wochen; Anteil Fettwiesengräser und Löwenzahn über 66 %; Einsatz von Steinbrechmaschinen (Art. 57, 58, Anh. 4 Ziff. 14.1)

31

81

Direktzahlungsverordnung AS 2017

Ziff. 2.9

2.9 Tierwohlbeiträge

2.9.1 Die Kürzungen erfolgen mit Abzügen von Pauschalbeträgen und über die

Vergabe von Punkten. Die Punkte werden pro Tierkategorie nach Artikel 73 sowie für das BTS- und das RAUS-Programm separat wie folgt in Beträge umgerechnet: Summe der Punkte minus 10 Punkte, dividiert durch 100 und dann multipli- ziert mit den BTS- bzw. RAUS-Beiträgen der betreffenden Tierkategorie. Liegt die Summe der Punkte bei 110 oder mehr, so werden im Beitragsjahr keine BTS- bzw. RAUS-Beiträge für die betreffende Tierkategorie ausgerich- tet.

2.9.2 Im ersten Wiederholungsfall wird die Punktzahl eines Mangels um 50 Punkte

erhöht. Ab dem zweiten Wiederholungsfall wird die Punktzahl eines Mangels um 100 Punkte erhöht bzw. es werden keine BTS- bzw. RAUS-Beiträge für die entsprechende Tierkategorie ausgerichtet. 2.9.3 BTS Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung

a. Nicht alle Tiere in Grup- Tiere der Rindergattung und weniger als 10 % der Tiere: 60 Pte. pen gehalten bzw. nicht Wasserbüffel (Anh. 6 Bst. A zulässige Abweichungen Ziff. 2.5-2.6) 10 % oder mehr der Tiere: 110 Pte. (Art. 74 Abs. 1 Bst. a, Tiere der Pferdegattung Anh. 6 Bst. A Ziff 1.4) (Anh. 6 Bst. A Ziff. 3.5) Tiere der Ziegengattung (Anh. 6 Bst. A Ziff. 4.4) Tiere der Schweinegattung (Anh. 6 Bst. A Ziff. 5.3 Kaninchen (Anh. 6 Bst. A

Ziff. 6.6 und 6.7)

b. Weniger als 15 Lux Ta- Alle Tiere etwas zu wenig Licht: 10 Pte. geslicht im Stall (Art. 74 Abs. 1 Bst. c) viel zu wenig Licht: 110 Pte.

c. Keine befestigten Fress- Tiere der Rindergattung und 110 Pte. und Tränkebereiche oder Wasserbüffel (Anh. 6 Bst. A Tiere der Schweinegat- Ziff. 2.3) tung haben während der Tiere der Pferdegattung Nacht Zugang zu Futter, (Anh. 6 Bst. A Ziff. 3.2) wenn Fressbereich auch als Liegebereich genutzt Tiere der Ziegengattung wird (Art. 74 Abs. 1 Bst. (Anh. 6 Bst. A Ziff. 4.2) b) Tiere der Schweinegattung (Anh. 6 Bst. A Ziff. 5.1 Bst. a und Ziff. 5.2)

32

82

Direktzahlungsverordnung AS 2017

Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung

d. Die Tiere haben nicht Tiere der Rindergattung und weniger als 10 % der Tiere: 60 Pte. dauernd Zugang zu zwei Wasserbüffel (Anh. 6 Bst. A unterschiedlichen BTS- Ziff. 2.1 und 2.4) 10 % oder mehr der Tiere: 110 Pte. konformen Bereichen Tiere der Pferdegattung bzw. nicht zulässige Ab- (Anh. 6 Bst. A Ziff. 3.1 und weichungen von den An- 3.4) forderungen (Art. 74 Abs.

1 Bst. b, Anh. 6 Bst. A Tiere der Ziegengattung

Ziff. 1.1 und 1.2) (Anh. 6 Bst. A Ziff. 4.1 und

4.3) Tiere der Schweinegattung (Anh. 6 Bst. A Ziff. 5.1 und 5.3) Kaninchen (Anh. 6 Bst. A

Ziff. 6.1)

Nutzgeflügel (Anh. 6 Bst. A

Ziff. 7.1, 7.6 und 7.7)

e. Zuwenig oder gar keine Tiere der Rindergattung: Lie- zu wenig BTS-konforme Einstreu: Einstreu bzw. unzweck- gebereich mit Matten (Anh. 6 10 Pte. mässige Einstreu (Art. 74 Bst. A Ziff. 2.2 Bst. b); Abs. 1 Bst. b, Anh. 6 Bst. Tiere der Pferdegattung viel zu wenig BTS-konforme Ein- A Ziff. 1.3) streu: 40 Pte. (Anh. 6 Bst. A Ziff. 3.1 Bst. a); keine BTS-konforme Einstreu: 110 Tiere der Ziegengattung Pte. (Anh. 6 Bst. A. Ziff. 4.1 Bst. a); Tiere der Schweinegattung (Anh. 6 Bst. A Ziff. 5.1 Bst. a und Ziff. 5.3 Bst. d) Kaninchen (Anh. 6 Bst. A

Ziff. 6.1 Bst. a)

Nutzgeflügel (Anh. 6 Bst. A

Ziff.7.1 Bst. a)

f. Die zur Verfügung ge- Tiere der Rindergattung und Weniger als 10 % der Liegefläche stellte Liegefläche oder Wasserbüffel (Anh. 6 Bst. A oder der Liegematten nicht BTS- die Liegematte entspricht Ziff. 2.1 Bst. a und Ziff. 2.2 konform: 60 Pte. nicht den BTS- Bst. a) Anforderungen (Art. 74 Tiere der Ziegengattung 10 % und mehr der Liegefläche o- Abs. 1 Bst. b) der der Liegematten nicht BTS- (Anh. 6 Bst. A Ziff. 4.1) konform: 110 Pte. Kaninchen (Anh. 6 Bst. A

Ziff. 6.3-6.5)

g. Tiere werden beim Fres- Tiere der Pferdegattung 110 Pte. sen durch Artgenossen (Anh. 6 Bst. A Ziff. 3.3) gestört (Art. 74 Abs. 1 Bst. b) h. Liegebereich ist perforiert Tiere der Schweinegattung 110 Pte. (Art. 74 Abs. 1 Bst. b) (Anh. 6 Bst. A Ziff. 5.1 Bst. a)

33

83

Direktzahlungsverordnung AS 2017

Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung

i. Stall für Kaninchen ent- Kaninchen: Abstand zwi- 110 Pte. spricht nicht den Anforde- schen Bodenfläche bis er- rungen (Art. 74 Abs. 1 höhte Fläche weniger als 20 Bst. b) cm (Anh. 6 Bst. A Ziff. 6.2); bei Zibben nicht für jeden Wurf ein BTS-konformes Nest (Anh. 6 Bst. A Ziff. 6.3); Bucht für Jungtiere we- niger als 2 m2 (Anh. 6 Bst. A

Ziff. 6.4); Mindestflächen un-

terschritten (Anh. 6 Bst. A

Ziff. 6.5)

j. Mastpoulets und Truten Nutzgeflügel (Anh. 6 Bst. A 60 Pte. stehen ab dem 10. Le- Ziff. 7.3 und 7.4); nur für benstag nicht ausreichend Mastpoulets und Truten erhöhte BTS-konforme Sitzgelegenheiten zur Verfügung (Art. 74 Abs. 1 Bst. b) k. Ungenügende Rückzugs- Nutzgeflügel (Anh. 6 Bst. A 10 Pte. möglichkeiten für Truten Ziff. 7.4) vorhanden (Art. 74 Abs. 1 Bst. b) l. Nicht alle Tiere während Nutzgeflügel (Art. 72 Abs. 60 Pte. mindestens 30 Tagen ge- 2); nur für Mastpoulets mästet m. Fläche oder Öffnungen Nutzgeflügel (Anh. 6 Bst. A Abweichung weniger als 10 %: 60 des AKB entsprechen Ziff. 7.8 Bst. c) Pte. nicht den Anforderungen Abweichung 10 % oder mehr: 110 Pte. n. Lage der Öffnungen des Nutzgeflügel (Anh. 6 Bst. A 110 Pte. AKB entsprechen nicht Ziff. 7.9; nur für Mastpou- den Anforderungen lets) o. AKB nicht gedeckt oder Nutzgeflügel (Anh. 6 Bst. A 60 Pte. nach aussen nicht ausrei- Ziff. 7.8 Bst. a und c) chend offen p. Eingestallte Tierzahl Nutzgeflügel (Anh. 6 Bst. A 110 Pte. grösser als maximal zu- Ziff. 7.8 Bst. c) lässige Tierzahl q. Bodenfläche im AKB Nutzgeflügel (Anh. 6 Bst. A zu wenig Einstreu; 10 Pte. (ganze Fläche) nicht aus- Ziff.7.8 Bst. b) reichend mit zweckmässi- viel zu wenig Einstreu: 40 Pte. ger Einstreu bedeckt (Art. keine Einstreu: 110 Pte.

74 Abs. 1 Bst. b)

34

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Direktzahlungsverordnung AS 2017

Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung

r. Täglicher Zugang zum Nutzgeflügel (Anh. 6 Bst. A 4 Pte. pro fehlender Tag AKB nicht nachgewiesen Ziff. 7.1 Bst. b, Ziff. 7.6 und 7.7) s. Die Tiere erhalten nicht Nutzgeflügel (Anh. 6 Bst. A 60 Pte. während des ganzen Ta- Ziff. 7.1 Bst. b und Ziff. 7.6) ges Zugang zum AKB t. Dokumentation des Aus- Nutzgeflügel (Anh. 6 Bst. A 200 Fr. laufs entspricht nicht den Ziff. 7.5 und 7.6) Anforderungen

2.9.4 RAUS Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung a. Auslauffläche befindet Alle Tierkategorien (Anh. 6 110 Pte. sich nicht im Freien Bst. B Ziff. 1.2 und 1.4) b. Morastige Stellen sind Alle Tierkategorien (Anh. 6 10 Pte. nicht ausgezäunt oder Bst. B Ziff. 1.1, 1.3 und 3.4) Weide stark beschädigt c. Schattennetz zwischen Alle Tierkategorien (Anh. 6 10 Pte.

1.11. und 28.2. Bst. B Ziff. 1.4)

d. Dokumentation des Aus- Alle Tierkategorien (Anh. 6 200 Fr. laufs entspricht nicht den Bst. B Ziff. 1.6) Anforderungen e. Tiere erhalten nicht an Tiere der Rindergattung und 1.5.–31.10.: 4 Pte. pro fehlender den geforderten Tagen Wasserbüffel sowie Tiere der Tag Auslauf Pferde-, Ziegen- und Schaf- 1.11.–30.4.: 6 Pte. pro fehlender gattung (Anh. 6 Bst. B Ziff. Tag 2.1, 2.3 und 2.5) Tiere der Schweingattung 4 Pte. pro fehlender Tag (Anh. 6 Bst. B Ziff. 3.1 und 3.2) Nutzgeflügel (Anh. 6 Bst. B

Ziff. 4.1 und 4.2)

Hirsche (Anh. 6 Bst. B Ziff. 5.1) Bisons (Anh. 6 Bst. B Ziff. 6.1) f. Dauer des Auslaufes nicht Tiere der Rindergattung und 110 Pte. eingehalten Wasserbüffel (Anh. 6 Bst. B

Ziff. 2.2); nur für männliche

und bis 160 Tage alte weibli- che Tiere

35

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Direktzahlungsverordnung AS 2017

Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung g. Dauer des Zugangs zur Tiere der Schweingattung 60 Pte. Weide nicht eingehalten (Anh. 6 Bst. B Ziff. 3.1 und 3.2) Nutzgeflügel (Anh. 6 Bst. B

Ziff. 4.1 und 4.2)

h. Weide oder ungedeckte Tiere der Rindergattung Abweichung weniger als 10 %: 60 Auslauffläche ist zu (Anh. 6 Bst. B Ziff. 2.4 Bst. a Pte. klein und Ziff. 2.6) Abweichung 10 % oder mehr: 110 Tiere der Pferdegattung Pte. (Anh. 6 Bst. B Ziff. 2.4 Bst. b und Ziff. 2.7) Tiere der Ziegengattung (Anh. 6 Bst. B Ziff. 2.4 Bst. a und Ziff. 2.8) Tiere der Schafgattung (Anh.

6 Bst. B Ziff. 2.4 Bst. a und

Ziff. 2.9)

Tiere der Schweinegattung (Anh. 6 Bst. B Ziff. 3.3 Hirsche (Anh. 6 Bst. B Ziff.

5.2 und 5.3)

Bisons (Anh. 6 Bst. B Ziff. 6.2) i. Den Tieren stehen auf der Nutzgeflügel (Anh. 6 Bst. B zu wenige: 10 Pte. Weide zu wenige Zu- Ziff. 4.3 Bst. b) fluchtsmöglichkeiten zur keine: 110 Pte. Verfügung j. Die Tiere werden wäh- Nutzgeflügel (Art. 75 Abs. 60 Pte. rend weniger als 56 Ta-- 4); nur für Mastpoulets gen gemästet k. Offene Seitenfläche oder Nutzgeflügel (Anh. 6 Bst. A Abweichung weniger als 10 %: 60 Öffnungen vom Stall zum Ziff. 7.8 Bst. c und Ziff. 7.9) Pte. AKB oder Öffnungen zur Weide entsprechen nicht Abweichung 10 % oder mehr: 110 den Anforderungen Pte.

l. Eingestallte Tierzahl ist Nutzgeflügel (Anh. 6 Bst. A 110 Pte. grösser als maximal zu- Ziff. 7.8 Bst. c) lässige Tierzahl m. Bodenfläche im AKB Nutzgeflügel (Anh. 6 Bst. A zu wenig Einstreu; 10 Pte. (ganze Fläche) nicht aus- Ziff.7.8 Bst. b) reichend mit zweckmässi- viel zu wenig Einstreu: 40 Pte. ger Einstreu bedeckt (Art.

74 Abs. 1 Bst. b) keine Einstreu: 110 Pte.

n. Täglicher Zugang zum Nutzgeflügel (Anh. 6 Bst. A 4 Pte. pro fehlender Tag AKB ist nicht nachgewie- Ziff. 7.1 Bst. b, Ziff. 7.5 und sen 7.6)

36

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Direktzahlungsverordnung AS 2017

Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung o. Die Tiere erhalten nicht Nutzgeflügel (Anh. 6 Bst. A 60 Pte. während des ganzen Ta- Ziff. 7.1 Bst. b und Ziff. 7.5) ges Zugang zum AKB

Ziff. 2.10

2.10 Ressourceneffizienzbeiträge

2.10.1 Die Kürzungen erfolgen mit Abzügen von Pauschalbeträgen oder mit einem

Prozentsatz des Ressourceneffizienzbeitrages der betroffenen Fläche. Werden auf der gleichen Fläche mehrere Mängel festgestellt, werden die Kür- zungen nicht kumuliert. Im ersten Wiederholungsfall wird die Kürzung verdoppelt. Ab dem zweiten Wiederholungsfall wird die Kürzung vervierfacht.

2.10.2 Emissionsmindernde Ausbringverfahren

Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung

a. Bei emissionsmindernden Ausbringverfahren wurden Korrektur der Düngerbilanz und pro Hektare und Gabe nicht 3 kg verfügbarer Stick- 200 Fr., zusätzlich allfällige Kür- stoff in der Suisse-Bilanz angerechnet (Art. 78 Abs. 3) zungen im ÖLN (Nährstoffbilanz überschritten) b. Pro Fläche wurden mehr als vier Gaben für Beiträge an- Reduktion auf vier Gaben; gemeldet (Art. 78 Abs. 1) Auszahlung von vier Gaben c. Die Aufzeichnungen (Datum der Ausbringung und 200 Fr. gedüngte Fläche) sind nicht vorhanden, falsch oder unbrauchbar (Art. 78 Abs. 4) Besteht der Mangel nach der Nachfrist weiterhin, werden 120 % der gesamten Beiträge für die emissionsmindernden Ausbring- verfahren gekürzt d. Es wurden Gaben zwischen dem 15.11. und 15.2. für Korrektur auf beitragsberechtigte Beiträge angemeldet (Art. 78 Abs. 2) Gaben

2.10.3 Schonende Bodenbearbeitung

Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung

a. Die Voraussetzungen und Auflagen für die schonende 200 % der entsprechenden Bei- Bodenbearbeitung sind nicht eingehalten. (Art. 79 träge und Art. 80) b. Die Voraussetzungen und Auflagen für den Zusatz- 200 % der entsprechenden Bei- beitrag für den Verzicht auf Herbizid sind nicht ein- träge gehalten. (Art. 81)

37

87

Direktzahlungsverordnung AS 2017

Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung

c. Die folgenden Aufzeichnungen pro Fläche sind 200 Fr. nicht vollständig, fehlend, falsch oder unbrauchbar: Besteht der Mangel nach der Art der schonenden Bodenbearbeitung, Hauptkultur Nachfrist weiterhin, werden 120 % und vorangehende Hauptkultur, Herbizideinsatz, Flä- der gesamten Beiträge für die che (Art. 80 Abs. 3) schonende Bodenbearbeitung ge- kürzt

2.10.4 Einsatz präziser Applikationstechnik

Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung

a. Weniger als 50 % der Düsen am Spritzbalken sind Un- Rückforderung des Beitrags für die terblattspritzdüsen (Art. 82 Abs. 3, Anh. 7 Neuanschaffung oder Umrüstung

Ziff. 6.3.2) und zusätzlich 500 Fr.

b. Der auf der Rechnung deklarierte Gerätetyp ist auf Rückforderung des Beitrags für die dem Betrieb nicht vorhanden (Art. 82 Abs. 3, Anh. 7, Neuanschaffung oder Umrüstung

Ziff. 6.3.2) und zusätzlich 1000 Fr.

2.10.5 Beitrag für die Ausrüstung von Spritzen mit einem Spülsystem mit separatem Spülwasserkreislauf zur Reinigung von Geräten für das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung

Das auf der Rechnung deklarierte Reinigungssystem ist Rückforderung des Beitrags für die auf dem Betrieb nicht vorhanden (Art. 82a und Anh. 7 Neuanschaffung oder Umrüstung

Ziff. 6.4) und zusätzlich 500 Fr.

2.10.6 Beitrag für die stickstoffreduzierte Phasenfütterung von Schweinen

Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung

a. Die Aufzeichnungen gemäss den Weisungen zur Be- 200 Fr. rücksichtigung von nährstoffreduziertem Futter in der Suisse-Bilanz, Auflage 1.815, Zusatzmodul 6 «Lineare Besteht der Mangel nach der Korrektur nach Futtergehalten» und Zusatzmodul 7 Nachfrist weiterhin, werden 120 % «Import/Export-Bilanz» wurden nicht geführt (Art. 82c der gesamten Beiträge für die Abs. 2) stickstoffreduzierte Phasenfütte- rung Schweine gekürzt. b. Der durchschnittliche Rohproteingehalt von 11 Gramm 120 % der entsprechenden Bei- pro Megajoule verdauliche Energie Schwein träge (g/MJVES) der gesamten Futterration aller gehaltenen Schweine ist überschritten (Art. 82c Abs. 1)

15 Die Weisung ist abrufbar unter www.blw.admin.ch …………..

38

88

Direktzahlungsverordnung AS 2017

2.10.7 Beitrag für die Reduktion von Pflanzenschutzmitteln im Rebbau

Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung

a. Die Voraussetzungen und Auflagen zum Einsatz der In- 200 % der entsprechenden Bei- sektizide und Akarizide sind nicht eingehalten. träge (Art. 82e Abs. 4 ) b. Es wurden Herbizide und/oder Fungizide eingesetzt, die 200 % der entsprechenden Bei- nicht den Vorgaben entsprechen oder die maximale träge Kupfermenge wird überschritten (Anhang 6a )

2.10.8 Beitrag für die Reduktion von Pflanzenschutzmitteln im Anbau von Zucker-

rüben Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung

a. Es wurden Herbizide, Insektizide und/oder Fungizide 200 % der entsprechenden Bei- eingesetzt, die nicht den Vorgaben entsprechen. (An- träge hang 6b )

Ziff. 3.6.3 Bst. p

p. Zu intensive oder zu extensive Nutzung (Art. 34 10 % Abs. 1, Anh. 2 Ziff. 4.1.3 und 4.2.2)

Ziff. 3.7.4 Bst. d, e, f und k

Aufgehoben

Ziff. 3.7.5 Bst. b, c, g und h

Aufgehoben

Ziff. 3.7.6

3.7.6 Unvollständige Erfüllung der Anforderungen für Schafe bei Umtriebsweide

mit Herdenschutzmassnahmen Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung

a. Fehlende Herdenschutzmassnahmen falls Gesuch für Reduktion des Sömmerungsbei- Umtriebsweide mit Herdenschutzmassnahmen (Art. 47 trags auf den Ansatz für Umtriebs- Abs. 2 Bst. a) weide nach Anh. 7 Ziff. 1.6 Bst. b

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Direktzahlungsverordnung AS 2017

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Vernehmlassung

5 Verordnung über den landwirtschaftlichen Produktionskataster und die Ausscheidung von Zonen (Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung; SR 912.1)

5.1 Ausgangslage

Aufgrund der heutigen technischen Möglichkeiten ist beim Vollzug der Landwirtschaftlichen Zonen- Verordnung (Verfügungen der topografischen Gemeindekarten der landwirtschaftlichen Zonen und Gebiete) ein höherer Detaillierungsgrad des Kartenmassstabes anzustreben. Die bisher verwendeten Papierkarten (Kartenmassstab ca. 1:25‘000) sind für den Stand der heutigen technischen Möglichkei- ten zu ungenau.

Die Kantone und Gemeinden waren bisher nicht explizit verpflichtet, ihre geografischen Informations- systeme und amtlichen öffentlichen Geoportale mit dem Geobasisdatensatz der landwirtschaftlichen Zonen und Gebiete aktuell zu halten.

5.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Um einen höheren Detaillierungsgrad des Kartenmassstabes im Vollzug der Landwirtschaftlichen Zo- nen-Verordnung zu erreichen, werden die bisherigen topografischen Papierkarten (Kartenmassstab ca. 1:25‘000) durch eine digitale Darstellung von topografischen Karten im Geoportal des Bundes map.geo.admin.ch ersetzt.

Zudem sollen alle Stellen (BLW, Kantone, Gemeinden) den rechtlich verbindlichen Bundes-Geobasis- datensatz der landwirtschaftlichen Zonen und Gebiete in ihren geografischen Informationssystemen und amtlichen öffentlichen Geoportalen aktuell halten. Dies ermöglicht u.a. den Bewirtschaftenden das Einsehen der landwirtschaftlichen Zonen- und Gebietsgrenzen in einem deutlich höheren Detaillie- rungsgrad des Kartenmassstabes als bisher.

5.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 4 Absatz 1 Ersatz eines Ausdrucks: Im ganzen Erlass wird «Bundesamt» durch «BLW» ersetzt. Somit wird in Arti- kel 4 Absatz 1 «Bundesamt» durch «BLW» ersetzt. Dies ist rein redaktionell und hat keinerlei materi- elle Auswirkungen.

Artikel 5 Titel Im Titel wird nebst dem bisherigen Begriff „Darstellung“ auch der Begriff „Anwendung“ der landwirt- schaftlichen Zonen und Gebiete aufgeführt, da mit dem georeferenzierten Vollzug der landwirtschaftli- chen Zonen und Gebiete das Anwenden des rechtlich verbindlichen Bundes-Geobasisdatensatzes der landwirtschaftlichen Zonen und Gebiete in den kantonalen geografischen Informationssystemen eine wichtige Rolle bekommt.

Absatz 1 Das BLW zeichnet die landwirtschaftlichen Zonen und Gebiete nicht mehr in Papierform auf, sondern nur noch in digitalen topografischen Karten. Die vom BLW im geografischen Informationssystem fest- gehaltenen landwirtschaftlichen Zonen und Gebiete bilden den landwirtschaftlichen Produktionskatas- ter. Auf folgendem Webseitendirektlink kann die Karte der landwirtschaftlichen Zonen und Gebiete im Geoportal des Bundes map.geo.admin.ch aufgerufen werden: Deutsch: https://s.geo.admin.ch/6ee4f215a7 Französisch: https://s.geo.admin.ch/6edfb76e2c Italienisch: https://s.geo.admin.ch/6ee4f48361

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Verordnung über den landwirtschaftlichen Produktionskataster und die Ausscheidung von Zonen

Der entsprechende Webseitendirektlink wird in den Weisungen und Erläuterungen der Verordnung festgehalten sein.

Absatz 2 Der Verordnungstext wird präzisiert. Weil die topografischen Papierkarten durch die Verordnungsän- derung künftig nicht mehr verwendet werden, sollen die interessierten Amtsstellen (v.a. kantonale Landwirtschaftsämter und Gemeindeverwaltungen) per E-Mail orientiert werden anstatt wie bisher per Papier-Post. Somit entfällt der Papierversand, z.B. der kopierten Verfügungen oder Richtigstellungen des BLW.

Absatz 3 Im Zuge der Verordnungsänderung sind die aufgezählten Amtsstellen (Buchstaben a–c) nicht mehr verpflichtet, die topografischen Papierkarten aufzubewahren. Sie müssen jedoch die digitalen topogra- fischen Karten des BLW (Artikel 5 Absatz 1) in den für den Vollzug der landwirtschaftlichen Zonen und Gebiete relevanten geografischen Informationssystemen anwenden sowie in den amtlichen öffentli- chen Geoportalen darstellen.

Verfügt das BLW für Landwirtschaft auf dem Vollzugsgebiet eines Kantons respektive einer Gemeinde Mutationen der landwirtschaftlichen Zonen- und Gebietsgrenzen, ist der Geobasisdatensatz der land- wirtschaftlichen Zonen und Gebiete umgehend von der Geoinformationsplattform des Bundes data.geo.admin.ch von der Webseite https://data.geo.admin.ch/ch.blw.landwirtschaftliche-zonengrenzen zu beziehen und zu aktualisieren. Der Webseitendirektlink wird in den Weisungen und Erläuterungen der Verordnung festgehalten sein.

Absatz 3 Buchstabe a Das BLW bewahrt die aktuell gehaltenen rechtsverbindlichen topografischen Karten der landwirt- schaftlichen Zonen und Gebiete nicht mehr in Papierform auf, sondern wendet sie in seinen geografi- schen Informationssystemen an und stellt sie im amtlich öffentlichen Geoportal des Bundes map.geo.admin.ch für die ganze Schweiz dar.

Absatz 3 Buchstabe b Der Begriff Kantonsgebiet wird durch den Begriff Vollzugsgebiet abgelöst. Damit muss ein Kanton si- cherstellen, dass er Mutationen der landwirtschaftlichen Zonen- und Gebietsgrenzen auch ausserkan- tonaler Flächen umsetzt. Sofern ein kantonales, amtliches, öffentliches Geoportal besteht, ist auf dem Darstellungsgebiet der aktuellste Geobasisdatensatz der landwirtschaftlichen Zonen und Gebiete dar- zustellen.

Absatz 3 Buchstabe c Es gibt künftig vermehrt beispielsweise urbane Grossgemeinden mit eigenen kommunalen geografi- schen Informationssystemen. Sind ihre geografischen Informationssysteme für den Vollzug der land- wirtschaftlichen Zonen und Gebiete relevant, sind auch Gemeinden verpflichtet für ihr Vollzugsgebiet den Geobasisdatensatz der landwirtschaftlichen Zonen und Gebiete von der Geoinformationsplattform des Bundes zu beziehen und aktuell zu halten. Sofern ein kommunales, amtliches, öffentliches Geo- portal besteht, ist auf dem Darstellungsgebiet der aktuellste Geobasisdatensatz der landwirtschaftli- chen Zonen und Gebiete darzustellen.

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Verordnung über den landwirtschaftlichen Produktionskataster und die Ausscheidung von Zonen

5.4 Auswirkungen

5.4.1 Bund

Das Plotten der topografischen Papierkarten und deren Versand an die betroffenen Gemeinden und Kantone nach Änderungen der landwirtschaftlichen Zonen- und Gebietsgrenzen fallen weg. Gleichzei- tig werden die Arbeiten für den Betrieb vom GIS für den Bund zunehmen. Der Aufwand bleibt insge- samt gleich.

Die nachgeführten landwirtschaftlichen Zonen- und Gebietsgrenzen werden zukünftig laufend auf der Bundes Geodaten-Infrastruktur BGDI vom Bundesamt für Landestopografie (swisstopo) aktualisiert und der Öffentlichkeit über das Geoportal des Bundes map.geo.admin.ch zur Verfügung gestellt, so- wie der Geobasisdatensatz der landwirtschaftlichen Zonen und Gebiete auf der Geoinformationsplatt- form des Bundes data.geo.admin.ch zum Download angeboten. Der Prozess des automatisierten Da- tenimports vom BLW auf die BGDI geschieht über den vom Bundesamt für Informatik und Telekom- munikation (BIT) betriebenen Amazon-S3-Zugang. Das BIT muss den Zugang für den Datenaus- tausch zwischen den zwei Bundesstellen garantieren. Der Datenaustausch zwischen dem BLW und swisstopo wird in einer Vereinbarung geregelt werden.

5.4.2 Kantone

Für die Kantone könnte ein einmaliger Mehraufwand entstehen, bis sie ihre IT-Prozesse optimiert ha- ben, um den rechtlich verbindlichen Bundes-Geobasisdatensatz der landwirtschaftlichen Zonen und Gebiete in ihren geografischen Informationssystemen und in ihren amtlichen öffentlichen Geoportalen bei Mutationen auf ihrem Vollzugsgebiet umgehend von der Geoinformationsplattform des Bundes data.geo.admin.ch zu beziehen und zu aktualisieren. Der Geobasisdatensatz ist mit dem georeferen- zierten Vollzug der Direktzahlungen von den Kantonen zwingend aktuell zu halten. Der korrekte kanto- nale administrative zonen- und gebietsabhängige Vollzug kann mit der Verordnungsänderung besser sichergestellt werden. Langfristig wird durch die vorliegende Verordnungsänderung der administrative Aufwand auch für die Kantone reduziert.

5.4.3 Volkswirtschaft

Die Einsichtnahme in die landwirtschaftlichen Zonen- und Gebietsgrenzen wird durch den deutlich hö- heren Detaillierungsgrad des Kartenmassstabes verbessert. Betroffene müssen nicht mehr auf die Gemeindeverwaltung gehen, um die topografische Papierkarte (Massstab 1:25‘000) mit den Änderun- gen der landwirtschaftlichen Zonen- und Gebietsgrenzen einzusehen, sondern haben per Internet Zu- griff auf das Geoportal des Bundes map.geo.admin.ch.

5.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die Bestimmungen tangieren das internationale Recht nicht.

5.6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

5.7 Rechtliche Grundlagen

Die rechtlichen Grundlagen bilden die Artikel 4 Absatz 3 und 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgeset- zes vom 29. April 1998 (LwG; SR 910.1).

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Verordnung über den landwirtschaftlichen Produktionskataster und die Ausscheidung von Zonen

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Verordnung über den landwirtschaftlichen Produktionskataster und die Ausscheidung von Zonen

(Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird «Bundesamt» durch «BLW» ersetzt.

Art. 4 Abs. 1

1 Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) setzt die Grenzen fest. Der Kanton, auf

dessen Gebiet die fragliche Grenze verläuft, ist anzuhören.

Art. 5 Darstellung und Anwendung der landwirtschaftlichen Zonen und Gebiete 1 Das BLW zeichnet die landwirtschaftlichen Zonen und Gebiete in digitalen topogra- fischen Karten auf. Diese bilden den landwirtschaftlichen Produktionskataster. Das BLW stellt die Karten der landwirtschaftlichen Zonen und Gebiete im Geoportal des Bundes map.geo.admin.ch dar. 2 Bei Änderungen der landwirtschaftlichen Zonen- und Gebietsgrenzen orientiert das BLW die interessierten Amtsstellen in elektronischer Form. 3 Die Karten sind in den für den Vollzug der landwirtschaftlichen Zonen und Gebiete relevanten geografischen Informationssystemen anzuwenden sowie in den amtlichen

SR .......... 1 SR 912.1

2017–...... 1 95

Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung AS 2017

öffentlichen Geoportalen darzustellen. Bei Änderungen der Zonen- und Gebietsgren- zen auf dem Vollzugsgebiet ist der Geobasisdatensatz der landwirtschaftlichen Zonen und Gebiete umgehend von der Geoinformationsplattform des Bundes data.geo.ad- min.ch zu beziehen und zu aktualisieren: a. vom BLW: für die ganze Schweiz; b. von den durch die Kantone bezeichneten Amtsstellen: für das Vollzugsgebiet; c. von den Gemeinden: für das Vollzugsgebiet.

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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Vernehmlassung

6 Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft

(Strukturverbesserungsverordnung, SVV)

6.1 Ausgangslage

Mit Investitionshilfen soll die Wirtschaftlichkeit der Betriebe gestärkt werden. Dabei sind Fehlinvestitio- nen zu vermeiden. In verschiedenen Arbeitsgruppen mit den Kantonen und dem Schweizerischen Bauernverband wurden Massnahmen diskutiert, welche diese Zielsetzungen unterstützen. Zudem hat die Eidgenössische Finanzkontrolle eine umfassende Evaluation der Konzeption, Kosten und Wirk- samkeit der Investitionshilfen in der Landwirtschaft1 durchgeführt und vier Empfehlungen zur weiteren Prüfung abgegeben. Die Umsetzung dieser Empfehlungen erfordert teilweise weitergehende Abklä- rungen oder eine Änderung der Gesetzgebung. Diejenigen Massnahmen, welche auf Stufe Verord- nung umgesetzt werden können, wurden in dieser Verordnungsänderung berücksichtigt. Dabei geht es um die Empfehlung 2 „Produktionskosten senken und Wirtschaftlichkeit fördern“ und die Empfeh- lung 4 „Beitrag zu ökologischen Zielen konkretisieren“.

Die vom BLW im Bericht zum Projekt Administrative Vereinfachungen in der Landwirtschaft“ vom 17. Mai 20162 beschriebenen Vereinfachungen der Strukturverbesserungsmassnahmen werden umge- setzt.

Die heutigen Grundsatzverfügungen und Vereinbarungen nach Artikel 28 bzw. 28a SVV sind relativ verpflichtend formuliert, indem die Mittel für die entsprechenden Projekte (Meliorationen und Projekte zur regionalen Entwicklung) „dem Grundsatz nach zugesichert werden“. Gemäss Weisungen zur Haushalt- und Rechnungsführung der EFV müssen Beiträge, die auf diese Art und Weise grundsatz- verfügt bzw. vereinbart werden, neu dem Verpflichtungskredit angerechnet werden, da die heutigen Formulierungen rechtlich den Charakter einer verbindlichen Verpflichtung haben.

6.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Zur Stärkung der Wirtschaftlichkeit der Betriebe werden folgende Änderungen umgesetzt:  Die persönlichen Voraussetzungen für den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin von einzel- betrieblichen Massnahmen werden dahingehend angepasst, dass die heute schon geforderte Grundbildung als Landwirt mit einer höheren Berufsbildung ergänzt werden muss.  Fehlt die geforderte Ausbildung, so kann mit einer fünf Jahre ausgewiesenen, erfolgreichen Betriebsführung diese Anforderung kompensiert werden.  Bei der Gewährung einer Starthilfe und bei grossen Investitionsvorhaben muss die strategi- sche Ausrichtung und Entwicklung des Betriebes mit einem Betriebskonzept belegt werden.  Für den Erhalt von Investitionshilfen werden höhere Anforderungen an die vorhandene Liqui- dität des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin gestellt. Neu müssen 15 Prozent der Inves- titionssumme mit Eigenmitteln finanziert werden können und die Rückzahlungsfrist der Investi- tionskredite wird von 20 auf maximal 15 Jahre reduziert.  Bei grossen Bauvorhaben sind für Elementgruppen mit einem Volumen von mehr als 150 000 Franken zwingend drei vergleichbare Offerten einzuholen.  Für die Beurteilung der erfolgreichen Betriebsführung und die Anforderungen an die Pla- nungsrechnungen wird das BLW in Zusammenarbeit mit den Kantonen (suissemelio) und der Forschungsanstalt Agroscope einheitliche Vorgaben definieren.

Neu sollen in allen Zonen Beiträge für bauliche Massnahmen zur Verwirklichung ökologischer Ziele gewährt werden.

Im Weiteren werden administrative Vereinfachungen umgesetzt, indem die Überprüfung der Übernah- mebedingungen des Betriebes entfällt, die Anforderungen an das Baurecht vereinfacht werden, die

1 EFK-13469 / inkl. Stellungnahmen / 10. September 2015 / http://www.efk.admin.ch/index.php?op- tion=com_content&view=article&id=184&Itemid=179&lang=de 2 https://www.blw.admin.ch/blw/de/home/politik/agrarpolitik/administrative-vereinfachung.html

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Strukturverbesserungsverordnung

bestimmungsgemässe Verwendungsdauer landwirtschaftlicher Gebäude analog zur Zweckentfrem- dung auf zwanzig Jahre festgelegt wird und die Genehmigungsgrenze für Investitionskredite um 100 000 Franken erhöht wird. Damit erhalten die Kantone mehr Kompetenz und müssen dem Bundes- amt weniger Gesuche zur formellen Genehmigung unterbreiten.

Um zu verhindern, dass bereits beim Erlass einer Grundsatzverfügung bzw. beim Abschluss einer Vereinbarung der gesamte Mittelbedarf der Projekte dem Verpflichtungskredit belastet wird, sollen Grundsatzverfügungen bzw. Vereinbarungen neu weniger verbindlich formuliert werden, sodass zu- künftig daraus kein Zahlungsanspruch generiert wird. Dies bedingt eine Änderung von Art. 28 und 28a SVV.

6.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b Neu wird in Artikel 8a für einzelbetriebliche Massnahmen eine Eigenfinanzierung von 15 Prozent der Investitionskosten verlangt. Diese Anforderung müssen auch gewerbliche Kleinbetriebe erfüllen. Dies entspricht einer Gleichstellung mit gemeinschaftlichen Investitionen bäuerlicher Produzenten, welche nach Artikel 50 diese Anforderung schon bisher erfüllen mussten. Ebenso müssen für Elementgrup- pen über 150 000 Franken mindestens drei Offerten eingeholt werden.

Artikel 3 und 3a Seit 1. Januar 2015 wird die Standardarbeitskraft (SAK) nach Artikel 3 Absatz 1 der landwirtschaftli- chen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998 (LBV) als Betriebsgrössenmass definiert. Die Texte der Artikel werden ohne materielle Auswirkungen an die aktuelle Definition angepasst.

Artikel 4 Die persönlichen Voraussetzungen werden dahingehend erweitert, dass die heute schon geforderte Grundbildung als Landwirt oder Landwirtin (Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis) mit betriebswirt- schaftlichen Modulen einer höheren Berufsbildung (Betriebsleiterschule) ergänzt werden muss. Erst in der höheren Berufsbildung werden betriebswirtschaftlich relevante Themen und Fragen der Betriebs- führung vertieft unterrichtet. Die Anpassung des Buchstaben b ist eine formale Harmonisierung mit Ar- tikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 23. Oktober 2013 (DZV). Buchstabe c bleibt inhaltlich unverändert.

Für den Erhalt von Starthilfedarlehen ist, wie bisher, in jedem Fall eine berufliche Qualifikation mit ei- nem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis notwendig. Fehlt die Ergänzung einer höheren Berufsbil- dung, so genügt für die Starthilfe nach Artikel 43 der Nachweis einer ausgewiesenen erfolgreichen Be- triebsführung von 3 Jahren.

Bei verheirateten Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen wird wie bisher bestimmt, dass nur ein Ehe- partner die erforderliche Qualifikation erfüllen muss, weil die betrieblichen Entscheide partnerschaftlich gefällt werden. Die Konsequenzen aus den Entscheiden betreffen auch beide Ehepartner.

Bei ausländischen Ausbildungen ist die Anerkennung (Gleichwertigkeit) oder die Niveaubestätigung (Zuordnung des ausländischen Abschlusses zur entsprechenden schweizerischen Bildungsstufe) vor- zuweisen (www.sbfi.admin.ch).

Fehlt eine entsprechende Ausbildungsqualifikation nach Absatz 1, so ist nach Absatz 4 eine während fünf Jahren ausgewiesene erfolgreiche Betriebsführung notwendig.

In gefährdeten Gebieten nach Artikel 3a genügen die Ausbildungsanforderungen nach Artikel 4 Ab- satz 2 DZV. In diesen Gebieten ist die Sicherstellung der Bewirtschaftung oder der Besiedelung im

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Strukturverbbesserungsverordnung

Vordergrund. Die Harmonisierung mit den Anforderungen zum Erhalt von Direktzahlungen ist zielfüh- rend, weil nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe c keine Investitionshilfen für einzelbetriebliche Mass- nahmen an Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen gewährt werden, welche die Voraussetzungen zum Erhalt der Direktzahlungen nicht erfüllen.

Absatz 6 entspricht dem bisherigen Absatz 4.

Nach Absatz 7 werden in der IBLV Inhalte und Beurteilungskriterien für die in Absatz 2 und 4 gefor- derte erfolgreiche Betriebsführung definiert. Die vorhandenen Buchhaltungsergebnisse bilden sowohl für den bisherigen Leistungsausweis der Betriebsleiterfamilie als auch für die betriebswirtschaftliche Planung die primäre Grundlage. Die relevanten Beurteilungskriterien sollen zusammen mit den Kanto- nen (suissemelio) und der Forschungsanstalt Agroscope erarbeitet werden, damit ein einheitlicher Vollzug gewährleistet ist. Zahlreiche Kantone wenden bereits heute ein Risikomanagement zur Beur- teilung der Betriebsführung an, welches quantitative und qualitative Merkmale berücksichtigt. Der Bei- zung und die Gewichtung der Merkmale sowie die Minimalanforderungen für eine erfolgreiche Be- triebsführung sollen überprüft und vereinheitlicht werden.

Artikel 5 Der Artikel hat ursprünglich beabsichtigt, überhöhte Kaufpreise von Grundstücken und Gewerben zu verhindern. Mit den verschärften Anforderungen bezüglich Ausbildung, Eigenkapital und Wirtschaft- lichkeit der geplanten Investition ist die Prüfung der Betriebsübernahme nicht mehr notwendig und kann ersatzlos aufgehoben werden. Die ungeteilte Betriebsübernahme und die zulässigen Höchst- preise werden durch das übergeordnete Recht im Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 (BGBB) geregelt.

Artikel 6 Mit Investitionshilfen sollen wirtschaftliche Investitionen gefördert werden welche mithelfen, die Pro- duktionskosten zu senken und die Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse im ländlichen Raum nachhal- tig zu verbessern. Die Gesuchsteller oder Gesuchstellerinnen müssen Investitionsentscheide bewusst gestalten und speziell bei der Betriebsübernahme oder bei grossen Investitionen ihre Betriebsführung mit einem Konzept darlegen. Diese strategische Ausrichtung und Entwicklung muss ergänzend zur betriebswirtschaftlichen Planung erfolgen. Eine Investitionssumme von 500 000 Franken umfasst in jedem Fall grössere Umbauten oder neue Ökonomiegebäude, welche den Betrieb langfristig beein- flussen und entsprechende Kapital- und Abschreibungskosten zur Folge haben.

Artikel 8 Abs. 4 Die relevanten Inhalte und Beurteilungskriterien sollen gleichzeitig mit den Kriterien nach Artikel 4 Ab- satz 7 zusammen mit den Kantonen (suissemelio) und der Forschungsanstalt Agroscope erarbeitet werden. Eine wesentliche Vorgabe wird die Verzinsung und Tilgung des verzinslichen Fremdkapitals sein, damit bei steigenden Zinsen keine Liquiditätsprobleme entstehen.

Artikel 8a In Anlehnung an die Kreditanforderungen der Banken und die Investitionskredite für gemeinschaftliche Massnahmen nach Artikel 50 wird neu auch für einzelbetriebliche Massnahmen eine Eigenfinanzie- rung von 15 Prozent der Investitionskosten, abzüglich öffentlicher Beiträge, gefordert. Mit dieser An- forderung wird das Insolvenzrisiko vermindert und überhöhte Baukosten sind schwieriger zu finanzie- ren. Als Leistungen Dritter gelten freiwillige Spenden von nicht am Werk Beteiligten, beispielsweise Schenkungen innerhalb der Familie oder Beiträge gemeinnütziger Organisationen. Um Betriebe mit einer tiefen Ausgangsverschuldung nicht zu benachteiligen, kann die mögliche Aufstockung der ver- zinslichen Grundpfandkredite bis zur Belastungsgrenze vor der Investition als Eigenmittel angerechnet werden.

Nach Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 46 werden die Investitionshilfen als Pauschalen je Einheit ausge- richtet. Es liegt daher im Interesse des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin, möglichst günstige

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Strukturverbesserungsverordnung

Bauvorhaben zu realisieren. Dafür sind genaue Kostenberechnungen notwendig. Speziell bei grossen Investitionen helfen vergleichbare Offerten, Kosten zu sparen und Kostenüberschreitungen zu verhin- dern. Um die Bauherrschaft in ihrem Bestreben der Kosteneinsparung zu unterstützen, werden für Kosten über 150 000 Franken je Elementgruppe zwingend drei Offerten verlangt. Dabei ist das nach Verhandlungen wirtschaftlich günstigste Angebot zu berücksichtigen. Der Begriff „Elementgruppe“ wird im SIA – Baukostenplan Hochbau, eBKP-H SN 506 511 definiert und aufgeschlüsselt. Die Ele- mentgruppe ist eine zusammenfassende Darstellung einzelner Elemente unter Beachtung einer ge- eigneten Kostenkennwertbildung auf der zweiten Ebene des Baukostenplans Hochbau.

Artikel 9 Absätze 2 und 3 Sofern der Grundeigentümer oder die Grundeigentümerin ein unselbständiges Baurecht gewährt und für den Kredit mit dem Pachtgegenstand eine grundpfändliche Sicherheit leistet, so kann auf die For- derung eines selbständigen Baurechtes nach Absatz 1 verzichtet werden. Analog Absatz 1 ist für den Pachtgegenstand ein Pachtvertrag mit gleicher Dauer wie das Baurecht abzuschliessen und der Pachtvertrag ist im Grundbuch vorzumerken. Die Dauer des Baurechts wird von 30 auf 20 Jahre redu- ziert und die Beurteilung der Vermögensverhältnisse des Verpächters entfällt.

Der Absatz 3 wird neu formuliert. Sofern ein Bauvorhaben nur mit einem Investitionskredit unterstützt wird, erlischt die zweckbestimmte Nutzung nach der vollständigen Tilgung des gewährten Investitions- kredites. Aus diesem Grund beschränken sich die öffentlich-rechtlichen Anforderungen auf die Dauer des gewährten Investitionskredites. Insbesondere bei grösseren Investitionsvorhaben ist es jedoch sinnvoll, wenn privatrechtlich längerdauernde Verträge vereinbart werden.

Analog Absatz 1 gelten die Bestimmungen dieser Absätze nur für Pachtverhältnisse ausserhalb der Familie.

Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe j Die Landwirtschaftliche Planung3 hat sich als zweckmässiges Instrument bewährt und soll daher in der Verordnung ausdrücklich erwähnt werden. Die Landwirtschaftliche Planung ist eine systematische Analyse der Situation im ländlichen Raum. Sie soll den Raum ausserhalb der Siedlungen als Ganzes betrachten und Entwicklungsstrategien mit Zielen und Massnahmen erarbeiten. Die wichtigsten Ziele landwirtschaftlicher Planungen sind die Abstimmung sämtlicher raumwirksamer Tätigkeiten, die geord- nete und nachhaltige Entwicklung der landwirtschaftlichen Siedlungen sowie die Positionierung und Entwicklung der Landwirtschaft. Je nach Entwicklung der Bedürfnisse und Instrumente können in ei- nem späteren Zeitpunkt auch andere landwirtschaftliche Planungsmethoden unterstützt werden, wel- che die Ziele der Strukturverbesserungen unterstützen und zu einem effizienten Mitteleinsatz führen.

Artikel 18 Absatz 3 Neu soll die Möglichkeit geschaffen werden, bauliche Massnahmen für Ressourceneffizienz und Um- weltleistungen zu unterstützen. Wie im Bericht Umweltziele Landwirtschaft, 20084 festgehalten wurde, sollen unter anderem die Ammoniakemissionen aus der Landwirtschaft reduziert werden. Um dieses Ziel zu erreichen, sollen Rindviehlaufställe bereits bei der Erstellung emissionsoptimiert sein. Damit können die Ammoniakemissionen während der gesamten Nutzungsdauer des Stalls reduziert werden. Der Artikel wurde bewusst offen formuliert, damit weitere Massnahmen in der IBLV definiert werden können, welche zur Verwirklichung ökologischer Ziele und Ressourceneffizienz beitragen. Vorausset- zung ist, dass die wissenschaftlichen Grundlagen zur Umsetzung der entsprechenden Massnahmen vorliegen. Um die Umsetzung baulicher Massnahmen zur Verbesserung der Ökologie zu beschleuni-

3 Wegleitung Landwirtschaftliche Planung. Position und Entwicklung der Landwirtschaft im Zusam- menhang mit raumrelevanten Vorhaben, BLW, suissemelio, geosuisse, 2008/2009 4 http://www.bafu.admin.ch/publikationen/publikation/00097/index.html?lang=de

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Strukturverbbesserungsverordnung

gen, soll deren Umsetzung in allen Produktionszonen mit Beiträgen unterstützt werden. Artikel 93 Ab- satz 1 Buchstabe b LwG lässt die Gewährung von Beiträgen in der Talzone zu. Als erste Massnahme legt das BLW in der IBLV Beiträge an ammoniakmindernde Massnahmen bei Stallbauten fest.

Artikel 19 Absatz 8 Der Beitrag für bauliche Massnahmen zur Verwirklichung ökologischer Ziele wird je Betrieb begrenzt. Analog der bisherigen Zuschläge für besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme und für beson- dere Erschwernisse nach den Absätzen 3 und 6 werden auch diese Beiträge zusätzlich zur Grundpau- schale nach Absatz 2 ausgerichtet. Die Gewährung eines Beitrages erfordert nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c eine kantonale Leistung von 100 Prozent des Bundesbeitrages. Das BLW legt die pau- schalen Beiträge in der IBLV fest.

Artikel 28 Absätze 2 und 3 Mit der Grundsatzverfügung nach Art. 28 SVV hält der Bund fest, dass ein Projekt grundsätzlich bei- tragsberechtigt ist und bestimmt aufgrund der heute geltenden Vorschriften und Richtlinien den vo- raussichtlichen Beitragssatz, die betragsberechtigten Kosten und den geplanten Bundesbeitrag. Die verpflichtende Zusicherung des Bundesbeitrages erfolgt aber erst mit der Freigabe der einzelnen Um- setzungsetappen. Mit einer Präzisierung von Art. 28 und 28a soll die Grundsatzverfügung besser defi- niert werden, die gängige Praxis wird nicht geändert.

Artikel 28a Absatz 1bis, Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 2bis Artikel 28a regelt die Vereinbarung, die im Bereich der Projekte zur regionalen Entwicklung zur An- wendung kommt. Artikel 28a wird in Analogie zu Artikel 28 angepasst.

Artikel 37 Absatz 6 Buchstabe b Artikel 29 Absatz 1 Subventionsgesetz vom 5. Oktober 1990 (SuG) bestimmt, dass sich die Rückfor- derung nach dem Verhältnis zwischen der bestimmungsgemässen und der tatsächlichen Verwen- dungsdauer bemisst. Für landwirtschaftliche Gebäude soll im Interesse einer grösseren Flexibilität und Anpassung des Betriebes an die zukünftigen Bedingungen des Markts die bestimmungsgemässe Ver- wendungsdauer auf 20 Jahre gesenkt werden. Dies entspricht auch der Dauer des Zweckentfrem- dungsverbotes. Diese Bestimmung gilt für alle Rückerstattungsfälle ab Inkrafttreten dieser Änderung.

Artikel 43 Absätze 1 und 4 Der Verweis auf Artikel 4 Absatz 2 entfällt, weil die spezifischen Ausbildungsförderungen abschlies- send in Artikel 4 geregelt sind. Absatz 4 wird ohne materielle Auswirkungen an die aktuelle Definition von Artikel 3 Absatz 1 LBV angepasst.

Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben b und c und Absatz 2 Buchstabe b Im Rahmen der Verordnungsänderung 2015, in Kraft seit dem 1. Januar 2016, wurde in Artikel 11 Ab- satz 1 Buchstabe b bestimmt, dass Strukturverbesserungen für einen Sömmerungsbetrieb nach den Grundsätzen der gemeinschaftlichen Massnahmen unterstützt werden. Die Bestimmungen der Unter- stützung mit Investitionskrediten wurden jedoch nicht angepasst. Neu wird die Unterstützung in den Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 51 Absatz 6 geregelt.

Mit den verschärften Anforderungen bezüglich Ausbildung, Eigenkapital und Wirtschaftlichkeit der ge- planten Investition ist die Beschränkung des Kaufpreises nicht mehr notwendig und kann ersatzlos aufgehoben werden.

Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe c, Absatz 3 und Absatz 7 Einleitungssatz Der maximale Investitionskredit für Alpgebäude und die Spezialregelung bei einem Verzicht auf Bei- träge wird neu in Artikel 51 Absätze 6 und 7 festgelegt.

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Strukturverbesserungsverordnung

Einige Kantone gewähren beispielsweise auch für Ökonomiegebäude des Pflanzenbaus Beiträge. Analog Artikel 51 Absatz 1 wird präzisiert, dass für die anrechenbaren Kosten allfällige öffentliche Bei- träge in Abzug zu bringen sind. Diese Präzisierung trägt dazu bei, dass die einzelbetriebliche Förde- rung in diesen Kantonen nicht überproportional hoch wird und dadurch wettbewerbsverzerrend wirkt.

Artikel 47 Die Obergrenze für Investitionskredite wird aufgehoben, damit auch leistungsstarke Betriebe entspre- chend gefördert werden können. Unter Berücksichtigung der verkürzten Rückzahlung nach Artikel 48 Absatz 1 und der verstärkten Prüfung der Wirtschaftlichkeit nach Artikel 6 und 8 ist eine einheitliche Obergrenze nicht mehr zweckmässig und beschränkt die Kantone in ihrer Verfügungsfreiheit. Aus ad- ministrativen Gründen wird jedoch auf die Gewährung von Darlehen unter 20 000 Franken verzichtet.

Artikel 48 Absatz 1, Absatz 1bis und Absatz 2 Einleitungssatz Die Rückzahlungsfristen für Investitionskredite betrugen bisher je nach Massnahme 8 bis 20 Jahre. Neu wird eine einheitliche, maximale Rückzahlungsfrist von 15 Jahren festgesetzt. Die Verkürzung der Rückzahlungsfrist für Wohn- und Ökonomiegebäude erfordert von den Betrieben eine erhöhte Wirt- schaftlichkeit und Liquidität. Andererseits werden die Betriebe rascher entschuldet und können sich bei Bedarf früher neu ausrichten, sofern sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen oder die Anfor- derungen der Märkte ändern. Die einheitliche maximale Rückzahlungsfrist dient zudem der administ- rativen Vereinfachung.

Wie bisher wird eine minimale Tilgung von 4 000 Franken pro Jahr gefordert, so dass kleine Darlehen schneller getilgt werden.

Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe f Der Buchstabe berücksichtigt die ausschliessliche Zuordnung der Alpgebäude zu den gemeinschaftli- chen Massnahmen. Inhaltlich entspricht diese Bestimmung dem bisherigen Artikel 44 Absatz 1 Buch- stabe b mit der Ergänzung, dass der Kauf von Alpgebäuden anstelle des Neubaus auch unterstützt werden kann. Die Unterstützung des Kaufs von Dritten anstelle des Neubaus kann im Einzelfall wirt- schaftlich sein und unterstützt die Ziele der Raumplanung.

Artikel 51 Absätze 3, 6 und 7 Investitionskredite an gemeinschaftliche Massnahmen unter 30 000 Franken werden nicht gewährt.

Der pauschale Investitionskredit für Alpgebäude beträgt maximal 6 000 Franken je GVE. Wie bisher wird die Abstufung in der IBLV geregelt. Verzichtet ein Gesuchsteller oder eine Gesuchstellerin freiwil- lig auf Beiträge, wird der zweifache Ansatz für Investitionskredite ausgerichtet. Diese Regelung ent- spricht der bisherigen Bestimmung nach Artikel 46 Absatz 3.

Artikel 52 Absatz 1 Einleitungssatz und Buchstabe d, Absatz 1bis und Absatz 2 Die Baukredite werden primär mit den Beitragszahlungen von Bund und Kanton getilgt, so dass eine Regelung der minimalen Rückzahlung nicht zweckmässig ist.

Analog der Regelung nach Artikel 48 Absatz 2 bei Investitionskrediten für einzelbetriebliche Massnah- men ist es zielführend, auch für gemeinschaftliche Kredite mehr Flexibilität zu ermöglichen. Die Volati- lität auf den Märkten spüren auch gemeinschaftliche Unternehmen.

Artikel 55 Absatz 2 Zur administrativen Vereinfachung und zur Beschleunigung der Verfahren wird der Grenzbetrag um 100 000 Franken erhöht. Die Kantone erhalten damit mehr Kompetenz und müssen weniger Gesuche dem Bundesamt zur formellen Genehmigung einreichen.

Artikel 59 Absatz 2

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Strukturverbbesserungsverordnung

Vor der Übertragung bestehender Investitionskredite muss der Kanton prüfen, ob der neue Bewirt- schafter oder die neue Bewirtschafterin die Anforderungen nach Artikel 8 Absatz 1 erfüllt, die Kreditsi- cherheit weiterhin gewährleistet ist und keine Ausschlussgründe nach Artikel 12 vorliegen.

Artikel 63b Die Änderungen bezüglich Ausbildung und Eigenmittel haben auf die Gesuchsteller, die Gesuchstelle- rinnen und auf die Gesuchsprüfung durch die Kantone wesentliche Auswirkungen. Es ist notwendig, dass die Betriebe eine entsprechende Planungsfrist erhalten. Für Gesuche, die vor dem 1. Januar 2018 bei der zuständigen kantonalen Stelle eingereicht werden, gelten die erweiterten Bestimmungen nach den Artikeln 4 und 8a im 2018 noch nicht und werden in diesen Bereichen nach dem bisherigen Recht beurteilt. Verzögert sich die Gesuchsbewilligung, so müssen nach einer Übergangsfrist von ei- nem Jahr die erhöhten Anforderungen in jedem Fall erfüllt sein. Für Gesuche, welche nach dem 1. Ja- nuar 2018 eingereicht werden, gilt diese Übergangsfrist nicht.

Änderung bisherigen Rechts Verordnung vom 11. September 19965 über den zivilen Ersatzdienst Art. 6 Abs. 1 Bst. c Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Zivildienstverordnung (ZDV; SR 824.01) verweist unter anderem auf Artikel 44 SVV. Da Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe b SVV aufgehoben und neu in Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe f SVV aufgenommen wird, muss Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c ZDV insofern ergänzt werden, dass dieser neu auch auf Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe f SVV verweist.

6.4 Auswirkungen

6.4.1 Bund

Die Änderungen tragen dazu bei, dass die Grundsätze für die Gewährung von Beiträgen und Investiti- onskrediten nach Artikel 87 Absatz 1 Buchstaben a, b und d LwG noch konsequenter umgesetzt wer- den. Die Änderungen verbessern die Wirtschaftlichkeit und ermöglichen, dass ökologische Ziele auf einzelbetrieblicher Ebene mit Strukturverbesserungsmassnahmen verfolgt werden können. Damit wird die Effektivität der eingesetzten Bundesmittel erhöht.

Insgesamt ist mit etwas weniger bewilligungsfähigen einzelbetrieblichen Gesuchen zu rechnen. Für nachweisbar wirtschaftliche Betriebe wird jedoch eine stärkere Förderung möglich. Die im Zahlungs- rahmen vorgesehenen Mittel sollten für die Unterstützung der zukunftsträchtigen, leistungsfähigen Be- triebe ausreichen, so dass durch die vorgesehenen Änderungen nicht mit Wartelisten bei der Bewilli- gung von Gesuchen zu rechnen ist.

6.4.2 Kantone

Die Überprüfung der erhöhten Eintretenskriterien bezüglich Ausbildung, wirtschaftlichen Grundlagen, Eigenmittel und Offerten erfordert einen grösseren administrativen Aufwand, welcher durch die Ver- einfachungen, wie erhöhter Grenzbetrag nur teilweise kompensiert wird. Mit der umfangreicheren be- triebswirtschaftlichen Gesuchsprüfung werden die Strukturen der Betriebe gestärkt und die Wettbe- werbsfähigkeit verbessert.

6.4.3 Volkswirtschaft

Die vorgesehenen Änderungen wirken sich positiv auf die Volkswirtschaft aus, indem Betriebsleiter und Betriebsleiterinnen mit einer guten Ausbildung und einem nachgewiesenen Leistungsausweis ge- fördert werden. Diese Massnahmen sollen die Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe verbessern und zur

5 SR 824.01

103

Strukturverbesserungsverordnung

Kostensenkung beitragen. Die verschärften Eintretenskriterien führen dazu, dass Betriebe mit einer ungenügenden Leistungsfähigkeit keine Investitionshilfen erhalten. Insbesondere bei der Hofüber- nahme, respektive der Gewährung von Starthilfedarlehen und bei grossen Investitionen werden die Voraussetzungen so ausgestaltet, dass Fehlanreize vermieden werden, die Verschuldung der Leis- tungsfähigkeit des Betriebes angepasst ist und ein angemessenes Einkommen erwirtschaftet werden kann.

Gezielt sollen bei baulichen Massnahmen mit der Gewährung von Beiträgen für ökologische Mass- nahmen Anreize geschaffen werden, um die Umweltziele Landwirtschaft schneller zu erreichen und die Ressourceneffizienz zu erhöhen. Bauten emissionsoptimiert zu erstellen ist vorteilhafter, als spä- tere Sanierungsmassnahmen zu fordern oder mit jährlichen Zahlungen zu fördern.

Es ist davon auszugehen, dass zukünftig aus betriebswirtschaftlichen Gründen weniger Betriebe mit Investitionshilfen unterstützt werden können. Die Betriebe haben jedoch die Möglichkeit, sinnvolle Zu- sammenarbeitsformen zur Stärkung der Wirtschaftlichkeit und zur Senkung der Produktionskosten einzugehen. Seit der AP 2014-17 können nach Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe e LwG, respektive Arti- kel 19e SVV gemeinschaftliche Initiativen von Produzenten und Produzentinnen zur Senkung der Pro- duktionskosten unterstützt werden. Mit zweckmässigen Kooperationen und/oder einer entsprechen- den Entwicklung der Betriebe erhalten auch Betriebe eine Chance, welche sonst von der Gewährung von Investitionshilfen ausgeschlossen werden müssten.

6.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die geänderten Bestimmungen tangieren das internationale Recht nicht. Die Europäische Union för- dert Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft mit ähnlichen Investitionshilfen.

6.6 Inkrafttreten

Die Änderungen treten auf den 1. Januar 2018 in Kraft.

6.7 Rechtliche Grundlagen

Rechtsgrundlagen bilden die Artikel 87-112 LwG.

104

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Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung, SVV)

Änderung vom ...

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Strukturverbesserungsverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geän- dert:

Art.2 Abs. 2 Bst. b

2 Sinngemäss anwendbar sind:

b. für gewerbliche Kleinbetriebe: die Artikel 8a und 9.

Art. 3 Erforderliche Betriebsgrösse 1 Investitionshilfen werden nur ausgerichtet, wenn die Betriebsgrösse mindestens ei- ner Standardarbeitskraft (SAK) entspricht.

2 Für Massnahmen und Einrichtungen der Diversifizierung nach Artikel 44 Absatz 1

Buchstabe d gilt die minimale Betriebsgrösse für landwirtschaftliche Gewerbe nach den Artikeln 5 und 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19912 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB).

3 Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) kann ergänzend zu Artikel 3 der land-

wirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19983 (LBV) für spezielle Be- triebszweige sowie für den produzierenden Gartenbau für die Berechnung der SAK zusätzliche Faktoren festlegen.

2017–...... 1 105

Strukturverbesserungsverordnung AS 2017

Art. 3a Betriebsgrösse in gefährdeten Gebieten

1 In Gebieten des Berg- und Hügelgebiets, in denen die Bewirtschaftung oder eine

genügende Besiedelungsdichte gefährdet ist, beträgt die erforderliche Betriebsgrösse mindestens 0,60 SAK. 2 Das BLW legt die Kriterien für den Entscheid fest, ob ein Betrieb in einem gefähr- deten Gebiet liegt.

Art. 4 Persönliche Voraussetzungen

1 Eine geeignete Ausbildung nach Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe f LwG liegt vor,

wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin über eine der folgenden Qualifikati- onen verfügt: a. eine berufliche Grundbildung als Landwirtin/Landwirt mit einem eidgenössi- schen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20024 (BBG), ergänzt mit einer höheren Berufsbildung nach Arti- kel 43 BBG im Berufsfeld Landwirtschaft; b. eine Berufsbildung als Bäuerin mit Fachausweis nach Artikel 43 BBG; oder c. eine gleichwertige Qualifikation in einem landwirtschaftlichen Spezialberuf. 2 Für die Starthilfe nach Artikel 43 wird als Ergänzung zur Grundbildung nach Absatz

1 Buchstabe a eine ausgewiesene erfolgreiche Betriebsführung während drei Jahren

der höheren Berufsbildung gleichgestellt. 3 Bei verheirateten Gesuchstellern oder Gesuchstellerinnen genügt es, wenn ein Ehe- partner die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 2 erfüllt.

4 Eine während mindestens fünf Jahren ausgewiesene, erfolgreiche Betriebsführung

ist einer Qualifikation nach Absatz 1 gleichgestellt. 5 Für Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Betrieben in Gebieten nach Arti- kel 3a Absatz 1 genügt die Anforderung an die Ausbildung nach Artikel 4 Absatz 2 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 20135 (DZV).

6 Bei vorübergehender Verpachtung des Betriebes im Hinblick auf dessen Übergabe

an einen Nachkommen werden Investitionshilfen auch Eigentümern und Eigentüme- rinnen gewährt, die den Betrieb nicht selbst bewirtschaften. 7 Das BLW legt Inhalte und Beurteilungskriterien für die erfolgreiche Betriebsfüh- rung fest.

Art. 5 Aufgehoben

4 SR 412.10 5 SR 910.13

2 106

Strukturverbesserungsverordnung AS 2017

Art. 6 Betriebskonzept Bei Starthilfen und Investitionen über 500 000 Franken müssen die Zweckmässigkeit der vorgesehenen Investition, die strategische Ausrichtung und die Entwicklung des Betriebes mit einem Betriebskonzept belegt werden.

Art. 8 Abs. 4 4 Das BLW legt Inhalte und Beurteilungskriterien für die Berechnung der tragbaren Belastung fest.

Art. 8a Eigenmittel 1 Investitionshilfen, mit Ausnahme der Starthilfe nach Artikel 43, werden gewährt, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin mindestens 15 Prozent der Restkos- ten (Investitionskosten abzüglich öffentlicher Beiträge) mit eigenen Mitteln finan- ziert. 2 Leistungen Dritter und die Differenz zwischen die Belastungsgrenze und den ver- zinslichen Grundpfandschulden des landwirtschaftlichen Betriebes vor der Investition können als Eigenmittel angerechnet werden.

3 Die Investitionskosten sind mit Kostenberechnungen zu belegen. Für Kosten von

mehr als 150 000 Franken je Elementgruppe sind mindestens drei vergleichbare Of- ferten einzuholen.

Art. 9 Abs. 2 und 3 2 Für Pächter oder Pächterinnen nach Absatz 1 reicht ein unselbständiges Baurecht aus, sofern der Grundeigentümer oder die Grundeigentümerin dem Pächter oder der Pächterin für die Dauer von mindestens 20 Jahren ermöglicht, ein Grundpfandrecht in der Höhe des benötigten Fremdkapitals zu errichten. 3 Wird ein Bauvorhaben von Pächtern oder Pächterinnen nach Absatz 2 nur mit einem Investitionskredit unterstützt, so richtet sich die Dauer der grundpfändlichen Sicher- heit des Kredits sowie des Pachtvertrags nach der vertraglich vereinbarten Rückzah- lungsfrist.

Art. 11b Bst. d Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 14 Abs. 1 Bst. j

1 Beiträge werden gewährt für:

j. landwirtschaftliche Planungen.

3 107

Strukturverbesserungsverordnung AS 2017

Art. 18 Abs. 3

3 In allen Zonen werden Beiträge gewährt für bauliche Massnahmen zur Verwirkli-

chung ökologischer Ziele. Das BLW legt die zu unterstützenden baulichen Massnah- men fest.

Art. 19 Abs. 8 8 Der Beitrag nach Artikel 18 Absatz 3 beträgt maximal 25 Prozent der beitragsbe- rechtigten Kosten, jedoch höchstens 50 000 Franken pro Betrieb. Dieser Beitrag wird zusätzlich zur Grundpauschale nach Absatz 2 gewährt. Das BLW legt die Höhe der pauschalen Beiträge fest.

Art. 28 Abs. 2 und 3 2 Es hält darin fest, ob das Projekt die Anforderungen für Investitionshilfen erfüllt.

3 Weist die Projektplanung Beitragsleistungen von über 5 Millionen Franken aus, so wird die Grundsatzverfügung im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzver- waltung erlassen.

Art. 28a Abs. 1bis, Abs. 2 Bst. c und Abs. 2bis 1bis Sie hält fest, ob das Projekt die Anforderungen für Investitionshilfen erfüllt.

2 Sie regelt insbesondere:

c. die beitragsberechtigten Kosten und den Beitragsansatz des Bundes; 2bis Weist die Projektplanung Beitragsleistungen von über 5 Millionen Franken aus, so wird die Vereinbarung im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwal- tung abgeschlossen.

Art. 37 Abs. 6 Bst. b

6 Die bestimmungsgemässe Verwendungsdauer beträgt:

b. für landwirtschaftliche Gebäude 20 Jahre

Art. 43 Abs. 1 und 4

1 Die Starthilfe wird bis zur Vollendung des 35. Altersjahres gewährt.

4 Der Investitionskredit für die Starthilfe beträgt für Betriebe ab einer Betriebsgrösse von 5,0 SAK maximal 270 000 Franken.

Art. 44 Abs. 1 Bst. b und c und Abs. 2 Bst. b 1 Eigentümer und Eigentümerinnen, die den Betrieb selber bewirtschaften, können In- vestitionskredite erhalten für: b. Aufgehoben

4 108

Strukturverbesserungsverordnung AS 2017

c. den Kauf von Wohn- und Ökonomiegebäuden von Dritten, anstelle einer bau- lichen Massnahme;

2 Pächter und Pächterinnen erhalten Investitionskredite für:

b. den Kauf eines landwirtschaftlichen Gewerbes von Dritten, sofern sie dieses mindestens sechs Jahre selbst bewirtschaftet haben.

Art. 46 Abs. 2 Bst. c, Abs. 3 und 7 Einleitungssatz

2 Der maximale Investitionskredit bei Neubauten beträgt für:

c. Aufgehoben 3 Sofern ein Gesuchsteller oder eine Gesuchstellerin freiwillig auf Beiträge nach Ar- tikel 19 Absatz 2 Buchstabe a verzichtet, werden für Ökonomiegebäude die pauscha- len Ansätze des Talgebietes ausgerichtet.

7 Die Pauschale beträgt maximal 50 Prozent der anrechenbaren Kosten nach Abzug

allfälliger öffentlicher Beiträge für:

Art. 47 Minimaler Investitionskredit Investitionskredite unter 20 000 Franken werden nicht gewährt.

Art. 48 Abs. 1, 1bis und 2 Einleitungssatz

1 Die Investitionskredite sind innerhalb von 15 Jahren zurückzuzahlen.

1bis Unabhängig von der Frist nach Absatz 1 beträgt die minimale jährliche Rückzah- lung 4000 Franken. 2 Der Kanton kann die Rückzahlungen innerhalb der maximalen Frist nach Absatz 1:

Art. 49 Abs. 1 Bst. f

1 Mit Investitionskrediten werden unterstützt:

f. der Neubau, der Umbau und die Sanierung von Alpgebäuden inklusive Ein- richtungen sowie der Kauf derselben von Dritten anstelle des Neubaus.

Art. 51 Abs. 3, 6 und 7

3 Investitionskredite unter 30 000 Franken werden nicht gewährt.

6 Der maximale Investitionskredit bei Neubauten beträgt für Alpgebäude je GVE

6000 Franken. Die Abstufungen der Investitionskredite pro Element, Gebäudeteil o- der Einheit werden durch das BLW in einer Verordnung festgesetzt. 7 Verzichtet ein Gesuchsteller oder eine Gesuchstellerin freiwillig auf Beiträge nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b, so wird für Alpgebäude der zweifache Ansatz für Investitionskredite ausgerichtet.

5 109

Strukturverbesserungsverordnung AS 2017

Art. 52 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. d, Abs. 1bis und Abs. 2

1 Die Investitionskredite sind innert folgender Fristen zurückzuzahlen:

d. Aufgehoben 1bis Unabhängig von den Fristen nach Absatz 1 Buchstaben a und b beträgt die mini- male jährliche Rückzahlung 6000 Franken.

2 Der Kanton kann die Rückzahlungen innerhalb der Fristen nach Absatz 1 Buchsta-

ben a und b: a. um höchstens zwei Jahre aufschieben; b. für ein Jahr stunden, falls sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kredit- empfängers oder der Kreditempfängerin unverschuldet verschlechtern.

Art. 55 Abs. 2

2 Der Grenzbetrag beträgt:

a. 450 000 Franken bei Investitionskrediten; b. 600 000 Franken bei Baukrediten.

Art. 59 Abs. 2 2 Anstelle eines Widerrufs gestützt auf Absatz 1 Buchstabe a oder c kann der Kanton bei einer Verpachtung ausserhalb der Familie oder bei einem Verkauf des Betriebes oder des Unternehmens den Investitionskredit zu gleichen Bedingungen an den Nach- folger oder die Nachfolgerin übertragen, sofern dieser oder diese die Bedingungen nach Artikel 8 Absatz 1 erfüllt, die verlangte Sicherheit gewährleistet und kein Aus- schlussgrund nach Artikel 12 vorliegt. Artikel 60 bleibt vorbehalten.

Art. 63b Übergangsbestimmung zur Änderung vom ….. 2017 Gesuche, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom … 2017 beim Kanton einge- reicht wurden, werden in Bezug auf die persönlichen Voraussetzungen nach Artikel 4 und auf die Eigenmittel nach Artikel 8a noch bis zum 1. Januar 2019 nach bisherigem Recht beurteilt.

II Die Verordnung vom 11. September 19966 über den zivilen Ersatzdienst wird wie folgt geändert:

Art. 6 Abs. 1 Bst. c

1 Die Vollzugsstelle setzt zivildienstpflichtige Personen ein:

6 SR 824.01

6 110

Strukturverbesserungsverordnung AS 2017

c. in landwirtschaftlichen Betrieben, die Investitionshilfen erhalten, zur Struk- turverbesserung im Rahmen von Projekten nach den Artikeln 14, 18, 44 und

49 Absatz 1 Buchstabe f SVV.

III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

7 111

Strukturverbesserungsverordnung AS 2017

8 112

Vernehmlassung

7 Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft

(SBMV)

7.1 Ausgangslage

Die vorgeschlagenen Änderungen bewirken eine administrative Vereinfachung und erhöhen gleichzei- tig die Kompetenzen der Kantone, welche nach Artikel 86 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG; SR 910.1) die Verluste bis zur Höhe des Grenzbetrages selber tragen.

7.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Auf eine generelle Obergrenze der Darlehen wird verzichtet. Die Kantone erhalten dafür die Kompe- tenz, eine auf ihre Verhältnisse angepasste Obergrenze für Betriebshilfedarlehen zu bestimmen. Als administrative Vereinfachung wird der Grenzbetrag erhöht, so dass die Kantone weniger Fälle dem Bundesamt zur Genehmigung unterbreiten müssen, was die Zeit der Gesuchsprüfung verringert.

7.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 2 Nach Artikel 3 Absatz 1 der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998 (LBV; SR 910.91) wurde die Standardarbeitskraft (SAK) als Einheit zur Bemessung der Betriebsgrösse definiert. Der Text wird ohne materielle Auswirkungen der aktuellen Definition angepasst. Absatz 2 bleibt unver- ändert.

Artikel 3 Anpassung des Textes nach der Definition von Artikel 3 Absatz 1 LBV. Absatz 2 bleibt unverändert.

Artikel 7 Absatz 3 und 4 Anstelle einer vom Bund vorgegebenen maximalen Summe für Betriebshilfedarlehen und Investitions- kredite je Betrieb wird den Kantonen die Kompetenz erteilt, für Betriebshilfedarlehen eine kantonale Obergrenze festzulegen. Der bestimmte Mindestbetrag dient der Gleichbehandlung der Betriebe. Die Delegationsnorm an die Kantone berücksichtigt eine Empfehlung des Finanzinspektorates. Die Be- triebshilfedarlehen sind nach der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwi- schen Bund und Kantonen (NFA) eine Verbundaufgabe. Die im Kanton verfügbaren Mittel sind unter- schiedlich hoch, so dass für die Bewirtschaftung des Fonds de roulement kantonsspezifische Ober- grenzen zielführend sind.

Artikel 10 Absatz 2 Um das administrative Verfahren zu beschleunigen, wird der in Artikel 81 Absatz 1 LwG vorgesehene Grenzbetrag um 100 000 Franken auf 450 000 Franken erhöht. Die Kantone müssen damit weniger Fälle dem BLW zur Genehmigung vorlegen. Gleichzeitig übernehmen sie damit mehr Verantwortung bezüglich allfälliger Verluste.

7.4 Auswirkungen

7.4.1 Bund

Die Erhöhung des Grenzbetrags bewirkt eine administrative Vereinfachung. Eine allfällige Verlustbe- teiligung des Bundes wird reduziert.

113

Soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft. V

7.4.2 Kantone

Das Verfahren wird beschleunigt und die Kantone erhalten mehr Kompetenz beim Vollzug. Die im Kanton verfügbaren Mittel sind unterschiedlich hoch, so dass für die Bewirtschaftung des Fonds de roulement kantonsspezifische Obergrenzen zielführend sind. Die Kantone tragen bis zum Grenzbetrag die Verluste. Mit dem erhöhten Grenzbetrag steigt für die Kantone das Risiko, allfällige Verluste allein tragen zu müssen.

7.4.3 Volkswirtschaft

Die zur Verfügung gestellten Mittel können noch wirksamer eingesetzt und bewirtschaftet werden. Dies führt zu einer zusätzlichen und schnelleren Entschuldung der der Betriebe.

7.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die Änderungen tangieren das internationale Recht nicht.

7.6 Inkrafttreten

Die Änderungen treten auf den 1. Januar 2018 in Kraft.

7.7 Rechtliche Grundlagen

Rechtsgrundlagen bilden Artikel 78 – 86 LwG

114

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Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (SBMV)

Änderung vom ...

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 26. November 20031 über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft wird wie folgt geändert:

Art. 2 Erforderliche Betriebsgrösse 1 Darlehen werden nur ausgerichtet, wenn die Betriebsgrösse mindestens einer Stan- darbeitskraft (SAK) entspricht.

2 Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) kann ergänzend zu Artikel 3 der Land-

wirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19982 für spezielle Betriebs- zweige für die Berechnung der SAK zusätzliche Faktoren festlegen.

Art. 3 Erforderliche Betriebsgrösse in gefährdeten Gebieten

1 In Gebieten des Berg- und Hügelgebiets, in denen die Bewirtschaftung oder eine

genügende Besiedelungsdichte gefährdet ist, beträgt die erforderliche Betriebsgrösse mindestens 0,60 SAK. 2 Das BLW legt die Kriterien für den Entscheid fest, ob ein Betrieb in einem gefähr- deten Gebiet liegt.

Art. 7 Abs. 3 und 4 3 Die Kantone können für Betriebshilfedarlehen eine Obergrenze je Betrieb festlegen.

4 Die Obergrenze darf nicht unter 200 000 Franken liegen.

1 SR 914.11 2 SR 910.91

2017–...... 1 115

Sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft. V AS 2017

Art. 10 Abs. 2 2 Der Grenzbetrag beträgt 450 000 Franken, einschliesslich Saldo früherer Investiti- onskredite und Betriebshilfedarlehen.

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

2 116

Vernehmlassung

8 Verordnung über die landwirtschaftliche und die bäuerlich-hauswirtschaftliche Beratung (Landwirtschaftsberatungsverordnung)

8.1 Ausgangslage

Vorabklärungen für Projektskizzen von Projektträgerschaften aus der Land- und Ernährungswirtschaft werden im Rahmen des Landwirtschaftsgesetzes bis anhin mit zwei Finanzhilfeinstrumenten unter- stützt: Projektförderung in der Vorabklärungsphase im Rahmen der Qualitäts- und Absatzverordnung (QuNaV; SR 910.16) und Unterstützung von Vorabklärungen für gemeinschaftliche Projektinitiativen (GPI) nach Art. 10 der Landwirtschaftsberatungsverordnung.

Die beiden Finanzhilfen werden mit unterschiedlichen Zielsetzungen und nach unterschiedlichen För- derkriterien (Fördervoraussetzungen, Anforderungen einzubringende Eigenmittel der Trägerschaften) vergeben. Zudem bestehen im Vollzug der Instrumente Unterschiede.

8.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Die Zielsetzungen, Förderkriterien und der Vollzug von Finanzhilfen für Vorabklärungen im Rahmen von Art. 10 Landwirtschaftsberatungsverordnung werden mit den entsprechenden Regelungen in der QuNaV harmonisiert. Für alle Vorabklärungen sollen die gleichen Förderkriterien angewandt werden. Damit werden günstige Voraussetzungen für einen „single point of entry“ für alle Vorabklärungen ge- schaffen. Dies erhöht für die gesuchstellenden Projektträgerschaften die Transparenz, führt zu einer Reduktion des administrativen Aufwands im Rahmen der Gesuchsformulierung und -behandlung und zu effizienteren Vollzugsprozessen auf Stufe Verwaltung.

Die Zielsetzung der Finanzhilfen unter Art. 10 der Landwirtschaftsberatungsverordnung wird präzisiert und auf Vorabklärungen für innovative Projekte eingeschränkt.

Die Förderkriterien für Finanzhilfen für Vorabklärungen werden inhaltlich den Regelungen in der QuNaV angeglichen. Die Mindestanforderungen an Gesuche werden inhaltlich an die Regelung in Art. 9 Abs. 1 Bst. a und b QuNaV angepasst und die Höhe der Finanzhilfe auf maximal 20‘000 CHF fest- gelegt. Analog zur Regelung in Art. 8 QuNaV wird die Finanzhilfe zudem auf maximal 50% der Kos- ten, welche bei der Projektträgerschaft anfallen, beschränkt.

Im Vollzug wird die rechtliche Form der Vereinbarung zwischen dem Bund und den antragstellenden Projektträgerschaften über die Vergabe von Finanzhilfen angepasst. Zur Harmonisierung der Voll- zugspraxis werden Vorabklärungen neu nicht mehr mit Finanzhilfeverträgen geregelt, sondern in Form von Verfügungen.

8.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 1 Buchstabe d Die Formulierung von Art. 1 Bst. d wird an die neu in Art. 10 verwendeten Begriffe angepasst. Gemäss Art. 136 Abs. 3bis LwG können nur gemeinschaftliche Projektinitiativen unterstützt werden. Gemein- schaftliche Projektinitiativen zeichnen sich dadurch aus, dass sie von Trägerschaften, d.h. einem Zu- sammenschluss mehrerer Partner zur Erreichung zeitlich und inhaltlich abgrenzbarer Ziele, initiiert und umgesetzt werden. In dieser Verordnung werden Trägerschaften damit immer als gemeinschaftlich verstanden. Materiell wird so die heutige Praxis weitergeführt und gegenüber Art. 6 QuNaV abge- grenzt, wo ein Zusammenschluss von Partnern entlang der Wertschöpfungskette Voraussetzung für die Bildung einer Trägerschaft darstellt,

Artikel 10 Absatz 1

117

Verordnung über die landwirtschaftliche und die bäuerlich-hauswirtschaftliche Beratung

Die Zielsetzung von Finanzhilfen für Vorabklärungen wird auf innovative Projekte beschränkt. Damit werden nur noch Vorabklärungen für die Erarbeitung und Umsetzung von Projekten unterstützt, wel- che mit technologischen, organisatorischen oder prozessualen Neuerungen einen Beitrag zur Errei- chung der Ziele gemäss Artikel 2 Landwirtschaftsberatungsverordnung leisten. Nicht mehr unterstützt werden Vorabklärungen für die Erarbeitung von Projektgesuchen für Projekte ohne erkennbaren Inno- vationscharakter (z.B. Landschaftsqualitäts- oder Vernetzungsprojekte). Der Innovationsbegriff wird breit ausgelegt und umfasst insbesondere auch neue Ansätze zur Schaffung von ökologischen und sozialen Mehrwerten.

Absatz 2 Für den Entscheid über die Gewährung von Finanzhilfen werden minimale Anforderungen an Gesu- che gestellt. Die in Abs. 3 Bst. a und b genannten Anforderungen entsprechen den Anforderungen in Art. 9 Abs. 1 Bst. a und b QuNaV. Mit der Formulierung von Minimalanforderungen an Projektgesu- che, anstatt wie bis anhin an Minimalinhalte von Planungsprodukten kann die Höhe der Finanzhilfe vor Projektstart als Kostendach festgelegt werden. Dies ermöglicht die Weiterführung der heutigen Praxis zur Auszahlung von Pauschalbeträgen. Mit der Harmonisierung der Anforderungen an die Gesuchstel- lungen werden zudem die Voraussetzungen geschaffen für einen „single point of entry“ für sämtliche Vorabklärungsgesuche am BLW.

Absatz 3 Mit der Festlegung eines Maximal- anstelle eines Pauschalbeitrags von CHF 20‘000 CHF und der Be- schränkung der Kostenbeteiligung des Bundes für Vorabklärungen auf max. 50% wird Kohärenz zur Regelung in Art. 8 QuNaV hergestellt. Abgegolten werden insbesondere auch Eigenleistungen der Trägerschaft in Form von Arbeitsleistungen (Personalkosten). Damit werden Projektträgerschaften zu einer frühzeitigen Planung ihres eigenen Ressourceneinsatzes für die beantragten Projekte veran- lasst. Dies führt dazu, dass Projektskizzen mit einem höheren Grad an Verbindlichkeit für die beteilig- ten Projektträgerschaften eingereicht werden. Indem Arbeitsleistungen der Trägerschaft als Eigenmit- tel angerechnet werden können, soll eine Gesuchstellung aus ressourcenschwachen Regionen auch weiterhin möglich sein.

Absatz 4 Im Rahmen der Vorabklärungen nach Art. 10 der Landwirtschaftsberatungsverordnung wurde bisher eine Vereinbarung zwischen Bund und Projektträgerschaft getroffen und in einem Finanzhilfevertrag geregelt. Bei Vorabklärungen im Rahmen der QuNaV erfolgt nach der Gesuchsprüfung eine Verfü- gung von Seiten Bund. Neu sollen auch Finanzhilfen für Vorabklärungen nach Artikel 10 der Landwirt- schaftsberatungsverordnung nach Gesuchsprüfung verfügt werden. Mit dieser Angleichung an die Praxis im Rahmen der QuNaV wird der administrative Aufwand für Trägerschaften und Verwaltung re- duziert, indem die Transparenz des Verfahrensablaufs erhöht wird und Vertragsverhandlungen entfal- len.

8.4 Auswirkungen

8.4.1 Bund

Die Anpassung von Art. 10 der Landwirtschaftsberatungsverordnung schafft die Voraussetzungen für einen „single point of entry“ für Projektgesuche für Vorabklärungen am BLW. Die organisatorische Umsetzung des „single point of entry“ wird kurzfristig zu einer Mehrbelastung der Verwaltung führen. Dieser Mehraufwand kann jedoch mit bestehenden Ressourcen bewältigt werden. Der finanzielle Ge- samtaufwand für Vorabklärungen erfährt keine Änderung.

8.4.2 Kantone

Das Instrument der Vorabklärung wird direkt durch den Bund vollzogen. Für die Kantone hat die Total- revision von Art. 10 der Landwirtschaftsberatungsverordnung daher keine personellen oder finanziel- len Konsequenzen.

118

Verordnung über die landwirtschaftliche und die bäuerlich-hauswirtschaftliche Beratung

8.4.3 Volkswirtschaft

Mit Anpassung von Art. 10 der Landwirtschaftsberatungsverordnung wird die Kohärenz der für Vorab- klärungen eingesetzten Finanzhilfen des Bundes erhöht. Die eingesetzten Mittel werden damit eine höhere Wirkung erzielen, indem innerhalb des BLW Doppelspurigkeiten im Vollzug vermieden werden können. Für mögliche Projektträgerschaften stellt die Anpassung eine Umstellung dar. Kurzfristig ergibt sich daraus ein Mehraufwand, da mit den Gesuchen für Vorabklärungen ein Finanzplan erarbei- tet werden muss. Mittelfristig stellt die Anpassung hingegen eine administrative Vereinfachung dar, indem ein „single point of entry“ für Vorabklärungsgesuche geschaffen und damit die Kommunikati- onswege vereinheitlicht werden.

8.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die Bestimmungen tangieren das internationale Recht nicht.

8.6 Inkrafttreten

Die Änderung der Landwirtschaftsberatungsverordnung soll am 1. Januar 2018 in Kraft treten.

8.7 Rechtliche Grundlagen

Die rechtliche Grundlage bildet Artikel 136 Abs. 3bis des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG; SR 910.1).

119

Verordnung über die landwirtschaftliche und die bäuerlich-hauswirtschaftliche Beratung

120

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Verordnung über die landwirtschaftliche und die bäuerlich-hauswirtschaftliche Beratung

(Landwirtschaftsberatungsverordnung)

Änderungen vom …

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Landwirtschaftsberatungsverordnung vom 14. November 20071 wird wie folgt geändert:

Art. 1 Bst. d Diese Verordnung regelt: d. die Finanzhilfe des Bundes an Trägerschaften für Vorabklärungen zur Entwicklung innovativer Projekte.

Art. 10 Finanzhilfen für Vorabklärungen zur Entwicklung innovativer Projekte

1 Für Vorabklärungen zur Entwicklung innovativer Projekte in der Landwirtschaft

können Finanzhilfen an die Trägerschaften dieser Projekte gewährt werden.

2 Gesuche für Finanzhilfen für Vorabklärungen müssen enthalten:

a. eine Projektbeschreibung, insbesondere eine Beschreibung der Ziele und Teilziele, der Zielgruppen, der Handlungsschritte sowie der Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der Trägerschaft; b. ein Budget sowie einen Finanzierungsplan. 3 Die Finanzhilfe beträgt höchstens 50 Prozent der Kosten der Trägerschaft für die Vorabklärung, höchstens aber 20 000 Franken.

4 Das BLW prüft die Gesuche und entscheidet über die Gewährung der Finanzhilfen.

SR .......... 1 SR 915.1

2017–...... 1 121

Verordnung AS 2017

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

2 122

Vernehmlassung

9 Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen

(Agrareinfuhrverordnung, AEV)

9.1 Ausgangslage

Zuteilung von Kontingentsanteilen nach der Reihenfolge des Eingangs der Gesuche beim BLW Das Zuteilungsverfahren „nach der Reihenfolge des Eingangs der Gesuche beim BLW“ ist im 4. Abschnitt des 3. Kapitels in der AEV geregelt. Das Verfahren musste in den letzten zwölf Jahren wegen Schwierigkeiten beim Vollzug verschiedentlich angepasst werden, das letzte Mal im Rahmen der Totalrevision der AEV vom 26. Oktober 2011. Das Verfahren kommt zurzeit bei einem Zollkontin- gent (ZK Nr. 3 Zuchttiere der Schweinegattung) und bei drei Teilzollkontingenten (TZK Nr. 04.1 und 04.2 Zuchttiere der Schaf- bzw. der Ziegengattung, sowie beim TZK Nr. 07.3 Verschiedene Milchpro- dukte, dem sogenannten „Joghurtkontingent“) zur Anwendung. Die drei Kontingente im Bereich Zuchttiere können in der Regel problemlos mit dem heutigen Verfahren „nach der Reihenfolge des Eingangs der Gesuche beim BLW“ – in der Folge „Windhund beim BLW“ – verteilt werden. Zu verdan- ken ist diese Tatsache einerseits der meist beschränkten Nachfrage nach diesen Kontingenten und anderseits den „Besonderen Voraussetzungen bei der Zuteilung der Kontingentsanteile für Tiere der Schweine-, Schaf- und Ziegengattung“, die in Artikel 34 der Tierzuchtverordnung1 geregelt sind. Im Artikel steht, dass mit dem Gesuch um einen Kontingentsanteil beim BLW ein Abstammungsausweis oder ein anderer Beleg eingereicht werden muss, um nachzuweisen, dass es sich beim Importtier um ein Zuchttier handelt (Art. 34 Abs. 3 TZV).

Bei der Verteilung des Teilzollkontingents für verschiedene Milchprodukte, das vor allem für den Import von Joghurtspezialitäten aus Griechenland gebraucht wird, gab es oft Schwierigkeiten. Bereits anfangs der Nuller-Jahre wurde die Einschränkung gemacht, dass das TZK Nr. 07.3 nur für Produkte, die zur menschlichen Ernährung bestimmt sind, verwendet werden darf. In einzelnen Jahren bestand nämlich ein Grossteil der Importe aus Buttermilchpulver zur Kälberfütterung. Zudem gab es Gesuche, die bereits für die Folgejahre das gesamte Teilzollkontingent beanspruchten. Deshalb folgte eine weitere Einschränkung; nämlich dass die Gesuche erst ab dem ersten Werktag im Dezember vor der Kontingentsperiode eingereicht werden dürfen. Schliesslich gab es Gesuchstellende, die gar nicht die Absicht hatten, ihre Anteile selbst auszunützen, sondern sie wollten lediglich ihre Anteile mit Ausnüt- zungsvereinbarungen nach Art. 14 AEV weitergeben. Da solche Kontingentsanteilsinhaberinnen für die nächste Kontingentsperiode vom Kontingentsanrecht ausgeschlossen waren (Art. 24 AEV), stell- ten jedes Jahr neue Personen, in der Regel Privatpersonen, Anträge für eine Generaleinfuhrbewilli- gung (GEB) für Milchprodukte. Danach stellten sie ein Gesuch für einen Kontingentsanteil, wobei in den meisten Fällen jeweils die ganze Teilzollkontingentsmenge von 200 Tonnen beantragt wurde. Dadurch wurde das Kontingent alles andere als bedarfsgerecht verteilt. Für die Kontingentsperiode 2015 teilte das BLW 58 Anteile zu. Davon wurden 37 mit Vereinbarungen nach Art. 14 AEV über die Internetanwendung AEV14online vollständig zur Ausnützung weitergegeben. Weitere Kontingentsan- teilsinhaberinnen gaben nur einen Teil ihrer Ausnützungsrechte weiter, so dass 2015 insgesamt 52 solcher Vereinbarungen registriert wurden. Nur 18 „echte“ Importeure nutzten ihre Anteile ganz oder zu einem grossen Teil aus. Darunter waren auch die vier Hauptbegünstigten der Ausnützungsverein- barungen. Schliesslich gab es drei Personen, die ihre Anteile behielten, aber keine Kontingentsim- porte tätigten. Die Problematik, dass das Teilzollkontingent sehr stark zerstückelt und nicht bedarfsge- recht verteilt wird, bietet einen Anlass, die heutige Regelung zu ändern.

Eine weitere Schwierigkeit für die Importeure und das BLW stellt die späte Kontingentsverteilung dar. Gesuche für Kontingentsanteile im Folgejahr dürfen erst am ersten Werktag im Dezember gestellt werden. Die effektive Verteilung wird dann noch weiter verzögert, da einer Kontingentsanteilsinhabe- rin, die nicht 90 Prozent ihrer Anteile an einem Kontingent mit Nachfrageüberhang ausnützt, in der nächsten Kontingentsperiode höchstens diejenige Menge zugeteilt wird, die sie über ihre eigene GEB-Nummer eingeführt hat. Dies hat zur Folge, dass das „Joghurtkontingent“ im schlechtesten Fall erst zu Beginn der Kontingentsperiode im Januar verteilt werden kann. Nicht zuletzt wegen

1 Verordnung über die Tierzucht (Tierzuchtverordnung, TZV); SR 916.310

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Agrareinfuhrverordnung

internationaler Verpflichtungen im Rahmen der WTO müsste diese Verteilung jedoch wesentlich früher erfolgen, das heisst spätestens 30 Tage vor der Freigabe eines Kontingents, in diesem Fall also spätestens Ende November.

Nicht allein die Schwierigkeiten bei der Verteilung des „Joghurtkontingents“ verlangen nach einer Änderung der Modalitäten des „Windhunds beim BLW“. Seine Handhabung sollte flexibler werden, und er braucht je nach Marktordung spezifische Regeln. Nur so lassen sich die Vorteile dieser Verteil- methode nutzen. Sie wäre nämlich einfach und kostengünstig, sowohl für die Gesuchstellenden als auch für das BLW. Je nach Ausgestaltung entstehen keine oder nur wenig Zusatzkosten und somit keine kontrollintensiven Finanzflüsse. Zudem sind Windhundverfahren international am wenigsten um- stritten, sei es im Rahmen der WTO oder sei es bei den Vertragspartnern von Freihandelsabkommen.

Wichtig bei der Neugestaltung der Regelungen zum „Windhund beim BLW“ ist die Möglichkeit, dass der Bundesrat marktordnungsspezifische Regelungen treffen kann, z.B. in Form von Anforderungen an die Gesuchstellenden und an die Gesuche für Kontingentsanteile.

Aufhebung der Einfuhrbewilligungspflicht (GEB-Pflicht) für bestimmte Gemüsesamen der Tarifnummer 1209.9100 Für den Import von Samen zweier Gemüsearten besteht eine GEB-Pflicht, nämlich für Samen von Tomaten und von rotem Zichoriensalat (Cicorino rosso). Die GEB-Pflicht gilt für alle Einfuhren, also ab 0 kg, da die Samen sehr leicht sind. Die GEB-Pflicht wurde eingeführt, da von diesen Gemüsen seinerzeit gentechnisch modifizierte Sorten gehandelt wurden. Dies ist nicht mehr der Fall, so dass – nicht zuletzt im Sinne einer administrativen Vereinfachung – die GEB-Pflicht abgeschafft werden soll.

Konsumeier Gemäss der Marktbeurteilung der Paritätischen Kommission der Eierproduzenten und des Handels könnte es in den Jahren 2017 und 2018 zu einem Engpass bei der Versorgung mit Konsumeiern kommen, wenn das Teilzollkontingent für Konsumeier (TZK Nr. 09.1) nicht erhöht wird.

Der Verbrauch an Konsumeiern pro Kopf ist in der Schweiz relativ konstant. Der Gesamtbedarf an Eiern ist jedoch aufgrund der wachsenden Bevölkerung steigend. Die inländische Eierproduktion ist in den letzten zehn Jahren um einen Drittel bzw. um rund 200 Mio. Eier gestiegen. Trotzdem kann der zusätzliche Bedarf nicht vollständig mit Schweizer Eiern gedeckt werden.

Das Teilzollkontingent Konsumeier wurde seit 2013 während drei Jahren temporär um jeweils 1000 Tonnen erhöht. Aufgrund der Erhöhungen wurden keine negativen Auswirkungen auf den Eiermarkt in der Schweiz festgestellt. Deshalb soll das TZK Nr. 09.1 ab 1. Dezember 2017 nun dauerhaft um 1000 Tonnen erhöht werden.

Falls der Konsum von Eiern einbrechen oder die Inlandproduktion deutlich erhöht werden sollte, könnte die Erhöhung des Kontingents mit einer Verordnungsänderung wieder rückgängig gemacht werden, da die Erhöhung bei der WTO nicht notifiziert wird.

Brotgetreide Der Bundesrat erhöhte das Zollkontingent Nr. 27 für Brotgetreide 2017 vorübergehend um 30 000 Tonnen und passte die Freigabe der Zollkontingentsteilmengen entsprechend an. Für das Jahr 2018 sind die Zollkontingentsteilmengen wiederum auf die ordentliche Zollkontingentsmenge von 70 000 Tonnen auszurichten.

Die Getreidebranche beantragte für 2017 häufigere Freigaben von kleineren Zollkontingentsteil- mengen, um eine kontinuierlichere und kostengünstigere Versorgung mit Ergänzungsimporten zu gewährleisten. Deshalb soll von der bisherigen quartalsweisen Freigabe (Anfang Januar und April je 20 000 Tonnen sowie Anfang Juli und Oktober je 15 000 Tonnen) des Zollkontingents Nr. 27 für Brotgetreide abgerückt werden. Stattdessen ist vorgesehen, das Zollkontingent in sechs Tranchen zu

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unterteilen, und diese zu Beginn der Monate Januar, März, Mai, Juli und November (je 12 000 Tonnen) und anfangs September (10 000 Tonnen) zum Import freizugeben.

Für das Zollkontingent Nr. 27 Brotgetreide erfolgt die Zuteilung der Kontingentsanteile nach der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen („Windhund an der Grenze“). Bei grosser Nachfrage nach Kontingentsanteilen kann dies dazu führen, dass Zollkontingentsteilmengen innert Stunden oder gar Minuten ausgeschöpft sind. Da die Freigabe um Mitternacht erfolgt, reichen Zolldeklaranten die Zollanmeldung für Getreide möglichst sofort, also mitten in der Nacht, via Internet ein. Möglich ist dies, da sich das Getreide oft bereits in offenen Zolllagern befindet. Um die systembedingte Nachtarbeit zu verhindern, wurde verwaltungsintern geprüft, ob die Freigabe der Zollkontingentsteilmengen für Brot- getreide verschoben werden könnte, z.B. auf acht Uhr morgens. Die Freigabe kann jedoch mit der heutigen EDV der Eidg. Zollverwaltung (EZV) nicht zu einer bestimmten Uhrzeit erfolgen, da sie den Freigabezeitpunkt nur über das Datum steuert. Deshalb werden Teilmengen des Zollkontingents Nr. 27 weiterhin – zumindest bis zum Ersatz der heutigen Software – um Mitternacht freigegeben.

9.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

 Anpassungen beim Zuteilungsverfahren „nach der Reihenfolge des Eingangs der Gesuche beim BLW“ und beim Teilzollkontingent TZK Nr. 07.3 Verschiedene Milchprodukte (sog. „Joghurtkontin- gent“), das nach diesem Verfahren verteilt wird (Art. 22, 35 und 35a und Anh. 3 AEV)  Die GEB-Pflicht für Samen von Tomaten und Cicorino rosso wird aufgehoben (Art. 44 und Anh. 1 AEV)  Das Teilzollkontingent Nr. 09.1 für Konsumeier wird ab dem 1. Dezember 2017 dauerhaft um 1000 Tonnen erhöht. Dadurch wird auch das gesamte Zollkontingent Nr. 09 für Vogeleier um dieselbe Menge vergrössert (Anh. 3 AEV)  Das Zollkontingent Nr. 27 Brotgetreide soll in zahlreicheren und entsprechend kleineren Teilmen- gen freigegeben werden (Anh. 4 AEV)

9.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Zuteilung von Kontingentsanteilen nach der Reihenfolge des Eingangs der Gesuche beim BLW

Artikel 22 Einreichung der Gesuche Absatz 1 Werden die Kontingentsanteile nach der Reihenfolge des Eingangs der Gesuche beim BLW zugeteilt, so können Gesuche ab dem ersten Werktag im Oktober vor Beginn der Kontingentsperiode beim BLW eingereicht werden. Bisher war dieser Termin auf den ersten Werktag im Dezember festgelegt. Es gab dazu keine Ausnahmen, auch nicht für Teilzollkontingente oder Freigabetranchen von Zollkon- tingenten, die später als am 1. Januar freigegeben werden sollten, wie z.B. vorübergehende Kontin- gentserhöhungen. Diese Ausnahmen sollen nun geschaffen werden, indem bei solchen Kontingents- freigaben Gesuche erst ab dem ersten Werktag des dritten Monats vor Freigabebeginn eingereicht werden dürfen. Da dieser Termin je nach Entscheiddatum der zuständigen Behörde zu kurzfristig oder sogar schon verstrichen sein könnte, ermöglicht die vorgeschlagene Regelung auch ein Festlegen von marktordnungsspezifischen Ausnahmen im 4. Kapitel der AEV, z.B. für das „Joghurtkontingent“, in Produkteverordnungen wie der Tierzuchtverordnung, sowie im Anhang 3 der AEV, also an gleicher Stelle, wo die Kontingentserhöhungen verordnet würden.

Absatz 2 Der zweite Absatz von Art. 22 bleibt unverändert.

Absatz 3 (neu) Nicht nur für den ersten Termin, an dem Gesuche eingereicht werden dürfen, sondern für die gesamte Regelung sollen produktspezifische Regelungen möglich sein. In der Tierzuchtverordnung sind solche bereits vorhanden, da Kontingentsanteile nur zugeteilt werden, wenn der Importeur nachweist, dass

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das zu importierende Tier den Anforderungen eines Zuchttiers genügt. In der Regel erfolgt dieser Nachweis anhand einer zum Voraus eingereichten Kopie des Abstammungsausweises. Auch beim „Joghurtkontingent“ gibt es im bisherigen Artikel 35 Absatz 3 AEV bereits eine produktspezifische Anforderung. Sie lautet: „Produkte, die innerhalb des TZK Nr. 07.3 eingeführt werden, dürfen nur zur menschlichen Ernährung verwendet werden“. Statt in den allgemeinen Regeln zum „Windhund beim BLW“ in Art. 22 und 23 AEV sollen die spezifischen Regeln nun alle im 4. Kapitel der AEV oder in den Produkteverordnungen stehen.

Artikel 24 Unvollständige Ausnützung der zugeteilten Menge (aufzuheben) Während der Artikel 23 AEV unverändert bleibt, soll der Artikel 24 AEV vollständig aufgehoben werden. Er besagte, dass eine Kontingentsinhaberin, die ihren Anteil zu weniger als 90 Prozent ausnützte, im nächsten Jahr höchstens die über ihre eigene GEB-Nummer eingeführte Menge zugeteilt bekommt. Diese Regelung hatte gleich mehrere gewichtige Nachteile: 1. Sie bewirkte, dass das BLW das „Joghurtkontingent“ verschiedentlich erst in der Folgeperiode definitiv zuteilen konnte, da es die vollständige Lieferung der Daten von Importen bis am 31. Dezember abwarten musste. 2. Sie konnte umgangen werden, indem Anteile (oft erst im letzten Moment) übertragen wurden. Das bewirkte zwar keine grössere Zuteilung im Folgejahr, aber dieses Vorgehen verhinderte Sanktionen mit „mehr Biss“ (sprich: mit einer grösseren Kürzung der Anteile). 3. Firmen mit grossem Importbedarf heuerten GEB-Inhaberinnen an, die Kontingentsanteile beantragten und dann an sie abtraten. Zwar bekamen diese GEB-Inhaberinnen im nächsten Jahr keine Kontingentsanteile, aber im übernächsten Jahr waren sie bereits wieder kontin- gentsberechtigt und stellten erneut ein Gesuch. 4. Wegen der vielen „Schein-Gesuchstellenden“ wurde das stark nachgefragte „Joghurtkontin- gent“ so zerstückelt, dass die Anteile so klein wurden, dass sie für den Import unrentabel zu werden drohten.

Artikel 35 Absatz 3 Die Regelung, nach der Produkte, die innerhalb des TZK Nr. 07.3 eingeführt werden, nur zur mensch- lichen Ernährung verwendet werden dürfen, wird in den 4. Absatz des neuen Artikels 35a verschoben. Im Abschnitt 9.1 zur Ausgangslage findet sich die Erklärung, warum diese Einschränkung geschaffen wurde.

Artikel 35a (neu) Einfuhr von Waren des Teilzollkontingents Nr. 07.3 Dieser neue Artikel enthält produktspezifische Regeln zum TZK Nr. 07.3 für „Verschiedene Milch- produkte“, wie sie der neue Absatz 3 in Artikel 22 AEV vorsieht. Sie sind möglichst einfach gehalten und sollen trotzdem bewirken, dass die Zahl der Gesuche für Kontingentsanteile sinkt, und dass das „Joghurtkontingent“ im Hinblick auf eine hohe Ausschöpfung möglichst bedarfsgerecht verteilt wird. Wer Kontingentsanteile beantragen will, soll über einen Handelsregistereintrag verfügen. Diese Be- stimmung im 1. Absatz ist zwar nur eine kleine administrative Hürde, soll aber dazu beitragen, dass nur Personen mit einem realen Importbedarf an der Kontingentsverteilung teilnehmen. Im 2. Absatz wird von den Gesuchstellenden der Nachweis verlangt, dass sie im letzten Jahr vor der Gesuchstel- lung auf eigene Rechnung Waren des TZK Nr. 07.3 zum Ausserkontingentszollansatz (AKZA) oder Kontingentszollansatz (KZA) mit einem Bruttogewicht von mindestens 100 kg eingeführt haben. Die- ser Nachweis erlaubt ihnen, an der Verteilung von 200 Tonnen Kontingentsanteilen teilzunehmen. Er ist in Form von Kopien von Zollanmeldungen zu erbringen, in denen die gesuchstellende Person als Importeur aufgeführt ist, was zugleich belegt, dass sie die Waren auf eigene Rechnung eingeführt hat.

Die Bedingungen im 2. Absatz schliessen viele Personen von der Gesuchstellung aus, insbesondere jene, die noch nie importiert haben (sog. Neueinsteiger). Für diese wird die Regelung im 3. Absatz geschaffen. Gleichzeitig soll das „Joghurtkontingent“ in Anhang 3 der AEV leicht erhöht werden. Diese Erhöhung um 10 Tonnen soll Gesuchstellenden vorbehalten sein, die in den letzten drei Kontingents- perioden keine Anteile erhalten haben, und die nicht an der Verteilung nach Absatz 2 teilnehmen.

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Diese Anteile geben Neueinsteigern die Möglichkeit, ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Vertei- lung nach Absatz 2 mit Einfuhren zum tiefen KZA statt mit teuren AKZA-Importen zu erlangen. Im Hin- blick auf eine Verteilung der 10 Tonnen Kontingentsanteile an mehrere Neueinsteiger (auch nach dem ersten Werktag im Oktober vor der Kontingentsperiode) wird der maximale Anteil auf 1000 kg brutto beschränkt. Damit diese Anteile nicht einfach bei Importeuren landen, die Anteile nach Absatz 2 bean- spruchen, dürfen die Neueinsteiger ihre Anteile nicht mit Ausnützungsvereinbarungen nach Artikel 14 AEV weitergeben. Diese Bedingung ist technisch ohne Zusatzaufwand zu steuern und benötigt keine zusätzlichen Kontrollen.

Im 4. Absatz von Art. 35a steht die gleiche Regelung, die in Art. 35 Abs. 3 gestrichen wurde (siehe oben).

Artikel 54b (neu) Übergangsbestimmung zur Änderung vom … Da die Verordnung voraussichtlich erst kurz vor oder sogar nach dem ersten Werktag im Oktober vom Bundesrat verabschiedet wird, wird für Jahreskontingente der Kontingentsperiode 2018 zum letzten Mal der erste Werktag im Dezember der erste Termin für die Gesuchseinreichung sein. Demnach dür- fen z.B. für das „Joghurtkontingent“ 2018 die Gesuche nicht früher als am Freitag, dem 1. Dezember

2017 eingereicht werden.

Aufhebung der Einfuhrbewilligungspflicht (GEB-Pflicht) für bestimmte Gemüsesamen der Tarifnummer 1209.9100 Artikel 44 Ausnahmen im Handelsverkehr Obschon es kein Zollkontingent für Gemüsesamen gibt, brauchte es für Tomatensamen und Samen von Zichoriensalat der Typengruppe Radicchio rosso auch eine Generaleinfuhrbewilligung (GEB) für Importmengen unter 20 kg. Diese „Ausnahme von der Ausnahme“ kann aufgehoben werden, da es keine GEB-Pflicht für diese Samen mehr geben soll.

Anhang 1 Ziffer 17 Marktordnung Sämereien Die GEB-Pflicht für bestimmte Gemüsesamen der Tarifnummer 1209.9100 wird aufgehoben, indem die Tarifnummer in der Tabelle unter Ziffer 17 nicht mehr aufgeführt wird. Der erläuternde Text [17-1] dazu wird gestrichen. Die GEB ist nicht mehr nötig, da auch bei diesen zwei Gemüsesorten keine gen- modifizierten Sorten mehr im Handel sind. Die statistischen Schlüssel im Gebrauchstarif www.tares.ch sollen beibehalten werden, da die Pflanzenschutzbestimmungen bei Tomaten und deren Samen wei- terhin gelten, und so die Importe einfacher überwacht werden können.

Anhang 3 Zoll- und Teilzollkontingente Ziffer 2 Marktordnung Zucht- und Nutztiere und Rindersperma: Es handelt sich um zwei formale Korrekturen bei den Zollkontingenten für Tiere der Rinder- und der Schweinegattung. Da die Anzahl Tiere beider Kontingente gegenüber der im Generaltarif aufgeführten Anzahl stark erhöht ist, sollten die Zahlen fett geschrieben sein, so wie es in der Fusszeile [1] der Tabelle angegeben ist. Ziffer 4 Marktordnungen Milch und Milchprodukte sowie Kasein: Das TZK Nr. 07.3 für Verschiedene Milchprodukte (sog. „Joghurtkontingent“) wird – wie oben unter Art. 35a begründet – zugunsten von neuen Importeuren permanent um 10 auf 210 Tonnen erhöht. Ziffer 5 Marktordnung Eier und Eiprodukte: Das Teilzollkontingent Nr. 09.1 für Konsumeier wird um 1000 Tonnen auf 17 428 Tonnen erhöht. Dadurch nimmt auch die Gesamtmenge des Zollkontingents Nr. 09 für Vogeleier um dieselbe Menge zu. Damit die Erhöhung noch im Jahr 2017 ausgenützt wer- den kann, tritt diese Änderung bereits am 1. Dezember 2017 in Kraft.

Anhang 4 Freigabe des Zollkontingents Brotgetreide Die Freigabe des Zollkontingents Nr. 27 Brotgetreide in sechs statt vier und dementsprechend kleine- ren Teilmengen soll eine kontinuierlichere und damit kostengünstigere Versorgung mit Ergänzungsim- porten ermöglichen.

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9.4 Auswirkungen

9.4.1 Bund

Zuteilung von Kontingentsanteilen nach der Reihenfolge des Eingangs der Gesuche beim BLW Die Regelungen werden klarer und dadurch einfacher für die Betroffenen und im Vollzug. Auswirkun- gen auf den Arbeitsaufwand sind kurzfristig keine zu erwarten. Wenn sich die angepassten Regeln bewähren, ist mittelfristig mit einer leichten Abnahme bei der Verwaltung des „Joghurtkontingents“ zu rechnen, da weniger Gesuche behandelt werden müssen. Auch bei der Benutzerverwaltung und beim Support der Internetanwendung AEV14online wäre in diesem Fall ein kleiner Rückgang des Aufwands zu erwarten. Falls die Verteilmethode mit den angepassten Regeln später auf weitere Kontingente ausgedehnt werden könnte, und sich gleichzeitig die EDV-technischen Abläufe optimieren liessen, bestände weiteres Potential, Arbeitsabläufe zu vereinfachen.

Aufhebung der Einfuhrbewilligungspflicht (GEB-Pflicht) für bestimmte Gemüsesamen der Tarifnummer 1209.9100 Die Anpassung hat keine nennenswerten Auswirkungen.

Konsumeier Falls die Importe durch die Erhöhung des Teilzollkontingents Konsumeier steigen, könnten sich die Zolleinnahmen ab dem Jahr 2017 um maximal 500 000 Franken pro Jahr erhöhen.

Brotgetreide Die Anpassung verursacht einen kleinen Zusatzaufwand bei der Programmierung und Überwachung der Informatik. Zudem dürften etwas mehr Anfragen im Zusammenhang mit den einzelnen Freigaben eingehen, in erster Linie bei der EZV.

9.4.2 Kantone

Die Kantone sind von den Änderungen nicht betroffen.

9.4.3 Volkswirtschaft

Zuteilung von Kontingentsanteilen nach der Reihenfolge des Eingangs der Gesuche beim BLW Die Änderungen bewirken eine bedarfsgerechtere Verteilung und eine hohe Ausschöpfung des Teil- zollkontingents Nr. 07.3 und vereinfachen den Zuteilungsprozess für alle Beteiligten. Angesichts der der geringen Bedeutung der „Joghurtkontingents“ von 210 Tonnen – das ganze Zollkontingent Nr. 7 für Milch und Milchprodukte umfasst 527 000 Tonnen – sind jedoch keine weiteren nennenswerten Auswirkungen zu erwarten. Viel wichtiger sind jedoch die möglichen zukünftigen Effekte einzuschät- zen. Bewährt sich die optimierte Verteilmethode „Windhund beim BLW“, könnten weitere Kontingente auf diese Weise zugeteilt werden. Mit der heutigen gesetzlichen Grundlage kämen dafür in erster Linie (Teil-)Zollkontingente in Frage, die bisher versteigert, jedoch kaum nachgefragt werden, z.B. das Zoll- kontingent Nr. 20 für Mostobst.

Konsumeier Die vorgeschlagene, dauerhafte Zollkontingentserhöhung ermöglicht eine ausreichende Marktversor- gung und wirkt damit einer Verteuerung der Lebensmittel entgegen.

Brotgetreide Die häufigere Freigabe von kleineren Teilmengen des Zollkontingents Nr. 27 Brotgetreide kann laut Angaben von Marktakteuren dazu beitragen, die Logistikkosten zu senken. Insbesondere brauchen nicht so grosse Mengen von Getreide in offenen Zolllagern zwischengelagert zu werden, bevor sie nach einer erfolgreich eingereichten Zollanmeldung in Verkehr gebracht werden können.

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Den Vorteilen häufigerer Freigaben stehen Nachteile wie häufigere Arbeitseinsätze in der Nacht oder die raschere Ausschöpfung der kleineren Teilmengen gegenüber. Zudem erhöht sich das Risiko, dass eine kleine Teilmenge durch einige wenige oder nur durch einen Importeur ausgenützt wird.

9.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die Verteilmethode „nach der Reihenfolge des Eingangs der Gesuche beim BLW“ erfüllte bisher nicht in allen Punkten die Agrarbeschlüsse der 9. WTO-Ministerkonferenz vom 7. Dezember 2013 in Bali. Laut Bericht des Bundesrates vom 15. Januar 2014 zur Aussenwirtschaftspolitik 2013 sind die damals verabschiedeten strikteren Regeln im Bereich der Zollkontingente bei Landwirtschaftsprodukten prob- lemlos umzusetzen2. Jedoch wies das BLW bereits damals darauf hin, dass einige kleine Anpassun- gen auf Verordnungsstufe und im Vollzug notwendig würden. Insbesondere der Zeitpunkt der ersten möglichen Gesuchseinreichung beim „Windhund bei BLW“ ist mit dem ersten Werktag im Dezember bisher zu spät festgesetzt, um die rechtzeitige Verteilung und die Publikationsfristen gemäss Abkom- men einhalten zu können. Wird die hier vorgeschlagene Änderung umgesetzt, können die Anforderun- gen künftig eingehalten werden. Ansonsten tangieren die Bestimmungen das internationale Recht nicht.

9.6 Inkrafttreten

Die Übergangsbestimmung in Art. 54b sowie die Zollkontingentserhöhung für Vogeleier sollen am 1. Dezember 2017 und die übrigen Bestimmungen am 1. Januar 2018 in Kraft treten.

9.7 Rechtliche Grundlagen

Die rechtlichen Grundlagen bilden die Artikel 21 Absatz 2, 22 Absatz 4, 24 Absatz 1 des Landwirt- schaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG; SR 910.1).

2 BBl 2014 1185, S. 1227

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Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV)

Änderung vom ...

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 20111 wird wie folgt geändert:

Art. 22 Einreichung der Gesuche

1 Werden die Kontingentsanteile nach der Reihenfolge des Eingangs der Gesuche

beim BLW zugeteilt, so gilt Folgendes: a. Die Gesuche können ab dem ersten Werktag im Oktober vor Beginn der Kon- tingentsperiode beim BLW eingereicht werden. b. Bei Zoll- oder Teilzollkontingenten, die in mehrere Tranchen unterteilt sind, und bei vorübergehenden Kontingentserhöhungen können Gesuche ab dem ersten Werktag des dritten Monats vor Beginn der Freigabe eingereicht wer- den. c. Ausnahmen sind im 4. Kapitel, in Anhang 3 und in den marktordnungsspezi- fischen Produkteverordnungen geregelt.

2 Am selben Tag eingereichte Gesuche gelten als gleichzeitig eingereicht.

3 Die Anforderungen an die Gesuchstellenden und an die Gesuche sind im 4. Kapitel und in den marktordnungsspezifischen Produkteverordnungen geregelt.

Art. 24 Aufgehoben

Art. 35 Abs. 3 3 Anteile am Teilzollkontingent Nr. 07.3 werden nach der Reihenfolge des Eingangs der Gesuche zugeteilt.

1 SR 916.01

2017–...... 1 131

Agrareinfuhrverordnung AS 2017

Art. 35a Einfuhr von Waren des Teilzollkontingents Nr. 07.3

1 Kontingentsanteilewerden nur Personen zugeteilt, die im Handelsregister der

Schweiz oder des Fürstentums Liechtenstein eingetragen sind. 2 200 Tonnen des Teilzollkontingents werden an Gesuchstellende verteilt, die nach- weisen können, dass sie im letzten Jahr vor der Gesuchstellung auf eigene Rechnung Waren des Teilzollkontingents Nr. 07.3 mit einem Bruttogewicht von mindestens

100 kg zum AKZA oder KZA eingeführt haben. Als Nachweis gelten Kopien von

Zollanmeldungen, in denen die gesuchstellende Person als Importeur aufgeführt ist. 3 10 Tonnen des Teilzollkontingents sind Gesuchstellenden vorbehalten, die in den letzten drei Kontingentsperioden keine Anteile erhalten haben, und die nicht an der Verteilung nach Absatz 2 teilnehmen. Diese Gesuchstellenden erhalten einen maxi- malen Anteil von 1000 kg brutto pro Jahr. Sie dürfen ihre Anteile nicht mit Vereinba- rungen nach Artikel 14 zur Ausnützung weitergeben. 4 Produkte, die innerhalb des Teilzollkontingents Nr. 07.3 eingeführt werden, dürfen nur zur menschlichen Ernährung verwendet werden.

Art. 44 Ausnahmen im Handelsverkehr Bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, für die es kein Zollkontingent nach Anhang 3 gibt, können Mengen bis 20 Kilogramm brutto ohne GEB eingeführt werden.

Art. 54b Übergangsbestimmung zur Änderung vom … Gesuche nach Artikel 22 Absatz 1 für Kontingentsanteile, die während der ganzen Kontingentsperiode 2018 ausgenützt werden können, dürfen ab dem 1. Dezember

2017 eingereicht werden.

II Die Anhänge 1, 3 und 4 werden gemäss Beilage geändert.

III

1 Diese Verordnung tritt unter dem Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2018 in

Kraft.

2 Artikel 54b und Anhang 3 Ziffer 5 treten am 1. Dezember 2017 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

2 132

Agrareinfuhrverordnung AS 2017

Anhang 1 (Art. 1 Abs. 1, 4, 5 Abs. 1, 7, 10, 13 Abs. 2, 27 Abs. 1, 32 Abs. 1, 34 und 37 Abs. 3)

Verzeichnis der anwendbaren Zollansätze bei der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Angabe der GEB-Pflicht, der Importrichtwerte und der Zuordnung zu den marktordnungsspezifischen Vorschriften, zu den Gruppen der Schwellenpreise sowie zu den Zoll- oder Teilzollkontingenten

Ziff. 17

17. Marktordnung Sämereien

Für die Einfuhr der aufgeführten Erzeugnisse ist eine GEB erforderlich. Ausnahmen sind in der 3. Spalte vermerkt. Marktordnungsspezifische Vorschriften sind in der Vermehrungsmaterial-Verord- nung vom 7. Dezember 1998 (SR 916.151) festgelegt. [1] Aufgeführt sind vom Generaltarif abweichende Zollansätze. Im Gebrauchstarif www.tares.ch sind weitere anwendbare Zollansätze einsehbar. Tarifnummer Zollansatz je 100 kg brutto Anzahl kg brutto Ergänzungen [1] (CHF) ohne GEB-Pflicht

0713.5015 0.00 keine GEB-Pflicht

0713.5018 0.00 keine GEB-Pflicht

1201.1000 0.10 20

1202.3000 0.10 keine GEB-Pflicht

1207.2100 0.10 20 1209.1090 0.00 20

1209.2100 0.00 keine GEB-Pflicht

1209.2200 0.00 keine GEB-Pflicht

1209.2300 0.00 keine GEB-Pflicht

1209.2400 0.00 keine GEB-Pflicht

1209.2500 0.00 keine GEB-Pflicht

1209.2919 0.00 keine GEB-Pflicht

1209.2960 0.00 keine GEB-Pflicht

1209.2970 0.50 20

1209.2980 0.00 keine GEB-Pflicht

3 133

Agrareinfuhrverordnung AS 2017

Anhang 3 (Art. 10)

Zoll- und Teilzollkontingente

Ziff. 2

2. Marktordnung Zucht- und Nutztiere und Rindersperma

Nummer des Erzeugnis Umfang des Zollkon- Zollkontingents tingents (Stück) [1] [1] [1]

02 Tiere der Rindviehgattung 1200

03 Tiere der Schweinegattung 100

04 Das Zollkontingent Nr. 04 wird wie folgt unterteilt:

04.1 Tiere der Schafgattung 500

04.2 Tiere der Ziegengattung 100

12 Samen von Stieren (Dosen/Anwendungseinheiten) 800 000

[1] Vom Generaltarif abweichende Angaben sind fett gedruckt

Ziff. 4 Nummer 07.3

4. Marktordnungen Milch und Milchprodukte sowie Kasein

Nummer des Erzeugnis Umfang des Zollkon- Zollkontingents tingents (Tonnen) [1] [1] [1]

...

07.3 Verschiedene Milchprodukte 210

Ziff. 5 Nummern 09, 09.1 und 09.2

5. Marktordnung Eier und Eiprodukte

Nummer des Erzeugnis Umfang des Zollkon- Zollkontingents [1] tingents [1] (Tonnen brutto) [1]

09 Vogeleier in der Schale, davon 34 735

09.1 Konsumeier 17 428

09.2 Verarbeitungseier für die Nahrungsmittelindustrie 17 307

4 134

Agrareinfuhrverordnung AS 2017

Anhang 4 (Art. 31 Abs. 2)

Freigabe des Zollkontingents Brotgetreide Zollkontingentsteilmenge Periode für die Einfuhr zum Kontingentszollansatz

12 000 t brutto 8. Januar – 31. Dezember

12 000 t brutto 5. März – 31. Dezember

12 000 t brutto 7. Mai – 31. Dezember

12 000 t brutto 2. Juli – 31. Dezember

10 000 t brutto 3. September – 31. Dezember

12 000 t brutto 5. November – 31. Dezember

5 135

Agrareinfuhrverordnung AS 2017

6 136

Vernehmlassung

10 Verordnung über die Unterstützung der Absatzförderung für Landwirtschaftsprodukte (Landwirtschaftliche Absatzförderungsverordnung, LAfV)

10.1 Ausgangslage

1999 trat die damalige Verordnung über die Unterstützung der Absatzförderung für Landwirtschafts- produkte in Kraft. Sie war Teil einer umfassenden Reformetappe der Agrarpolitik, in welcher para- staatliche Organisationen im Bereich der Märkte (z.B. Butyra, Schweizerische Käseunion) abgeschafft wurden. Der Staat zog sich damit aus der Vermarktung von Agrarprodukten zurück und überliess diese Aufgabe fortan den betroffenen Marktakteuren und Branchen. Im Gegenzug wurde mit der Ab- satzförderung ein neues, marktgerechtes, subsidiäres und WTO-kompatibles Instrument geschaffen.

2006 erfolgte, aufgrund der ersten Erfahrungen mit dem Instrument, und auch aufgrund der Ergeb- nisse einer Zwischenevaluation im Bereich der Förderung von Regionalprodukten, eine Totalrevision der Verordnung. Nach knapp 10 Jahren mit der totalrevidierten Verordnung erfolgte 2015 erstmals eine umfassende Evaluation der Absatzförderung. Die Evaluation verfolgte zwei Ziele: Erstes Ziel der Evaluation war die Überprüfung der Zweckmässigkeit der Absatzförderung im Hinblick auf ihre finalen Zielsetzungen (summative Evaluation). Dabei galt es, die Frage zu beantworten, ob die Absatzförde- rung in ihrer heutigen Ausgestaltung grundsätzlich geeignet ist, um die im Gesetz formulierten Ziele zu erreichen. Zweites Ziel der Evaluation war die Untersuchung der Konzeption, der Leistungen und der Wirksamkeit der Absatzförderung und die Identifikation von Optimierungsmöglichkeiten (formative Evaluation).

Die Evaluation hat gezeigt, dass sich die Ziele der Absatzförderung kohärent aus den Verfassungszie- len und den Zielsetzungen im Landwirtschaftsgesetz ableiten lassen und die Absatzförderung einen substantiellen Beitrag leistet, damit die Landwirtschaft einen möglichst hohen Markterlös aus dem Ver- kauf der Produkte erzielen kann. Die Absatzförderung zeichnet sich durch eine hohe Marktkonformität und Wettbewerbsneutralität aus und stützt sich auf empirische Daten und Erkenntnisse ab. Die Zu- sammenarbeit zwischen dem Bund und den Branchen wird positiv gewürdigt und auch die bisher un- terstützten Kommunikationsvorhaben werden aus Marketing-Sicht als insgesamt gut beurteilt. Ein wichtiger Vorteil des Instruments der Absatzförderung ist, dass damit Multiplikatoreffekte generiert werden können. Ein in die Absatzförderung investierter Franken kann die Markterlöse der Schweizer Landwirtschaft um ein Mehrfaches erhöhen.

Optimierungspotenzial identifiziert die Evaluation in der strategischen Steuerung der Absatzförderung. Konzeption, Zielsetzungen und Umsetzungsstrukturen sollen in einem strategischen Dokument fest- gehalten und übergeordnete strategische Zielsetzungen sowie Indikatoren zur Zielüberprüfung defi- niert werden. Eine stärkere Konzentration der Mittel, sowohl auf Ebene der Absatzförderung als Gan- zes wie auch im Rahmen der einzelnen Vorhaben, birgt zusätzliches Potenzial zur Steigerung der Effi- zienz und Wirksamkeit. Die Evaluation zeigt auch auf, dass die Vorselektion der Projekte sowie die Mittelverteilung mittels Portfolio-Analyse den Wettbewerb um die Mittel hemmen und tendenziell struk- turerhaltend wirken. Es besteht ein trade-off zwischen der Bündelung der Kräfte und dem Wettbewerb um die Mittel. Mit der Revision werden Anreize für einen konzentrierten effizienten Mitteleinsatz ge- setzt und zugleich wettbewerbliche Elemente gestärkt.

Aus den Resultaten und Empfehlungen der Evaluation ergeben sich folgende primäre Handlungsach- sen:

- Stärkung der strategischen Steuerung durch die Verankerung einer Gesamtstrategie für die Absatzförderung, welche die strategischen Zielsetzungen sowie daraus abgeleitet die Grund- züge der Mittelzuteilung enthält.

- Stärkere Orientierung des Mittelzuteilungssystems an Leistung und Wettbewerb.

137

Verordnung über die Unterstützung der Absatzförderung für Landwirtschaftsprodukte

10.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Ziele und Zweck der Absatzförderung werden neu in der Verordnung verankert. Diese bilden die Grundlage für Konzeption und Förderstrategie der Absatzförderung. Zur Verbesserung der strategi- schen Steuerung werden Förderschwerpunkte, Mittelzuteilung und Grundsätze zur Beurteilung der Gesuche darauf aufbauend für eine zeitlich befristete Periode in einem Umsetzungsprogramm defi- niert. Mehr Wettbewerb um die Mittel und eine stärkere Orientierung an Leistung und erzielten Ergeb- nissen sollen durch die Einführung eines Bonussystems sowie die Schaffung der Möglichkeit zur Un- terstützung von ergänzenden Kommunikationsprojekten gefördert und belohnt werden.

10.2.1 Strategische Steuerung

Ein wichtiges Ziel der Revision ist die Verbesserung der strategischen Steuerung der Absatzförde- rung. Die übergreifenden Zielsetzungen der Absatzförderung werden deshalb in der Verordnung ver- ankert. Zweck und Wirkungsmechanismus der Absatzförderung sowie die Abstimmung der Förderstra- tegie auf die übrigen agrar- und wirtschaftspolitischen Rahmenbedingungen und Instrumente sollen damit besser zum Ausdruck kommen. Im Zentrum steht dabei stets die Stärkung der landwirtschaftli- chen Wertschöpfung und einer nachhaltig und kostengünstig produzierenden Landwirtschaft, die aus dem Verkauf der Produkte einen möglichst hohen Markterlös erzielen kann. Nur Vorhaben, die diesem Zweck dienen, können unterstützt werden. Konkret bezwecken Absatzförderungsvorhaben:

 eine Erhöhung des Konsums von schweizerischen Landwirtschaftsprodukten zulasten auslän- discher Konkurrenz- und Substitutionsprodukten,  die Verschiebung der Konsumpräferenzen zugunsten möglichst wertschöpfungsstarken schweizerischen Landwirtschaftsprodukten wie beispielsweise Bio- oder Regionalprodukten,  den Erhalt und Ausbau der Exporte von schweizerischen Landwirtschaftsprodukten,  die Erschliessung neuer Märkte im Ausland und die Diversifizierung der Exporte von schwei- zerischen Landwirtschaftsprodukten, oder  die Bekanntmachung der von der schweizerischen Landwirtschaft erbrachten gemeinwirt- schaftlichen Leistungen.

Die angestrebte Erhöhung des Konsums von Schweizer Produkten soll dabei zulasten von ausländi- schen Importprodukten gehen. Eine gegenseitige Konkurrenzierung innerhalb der schweizerischen Landwirtschaft soll vermieden werden. So bezweckt die Absatzförderung für Schweizer Fleisch bei- spielsweise klar die Erhöhung der Präferenz für Fleisch schweizerischer Herkunft und keine Steige- rung des allgemeinen Fleischkonsums.

Basierend auf den übergeordneten Zielsetzungen der Absatzförderung legt das BLW in einem zeitlich befristeten Umsetzungsprogramm die Förderschwerpunkte für die kommende Periode fest und teilt die Mittel den verschiedenen Förderbereichen zu. Welcher Anteil der Mittel für die Landwirtschaftspro- dukte, die Themenbereiche, die Bekanntmachung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen oder die Ex- portinitiativen eingesetzt werden soll, wird aufgrund strategischer Überlegungen festgelegt. Dadurch, dass diese Zuteilung der Mittel neu in einem Umsetzungsprogramm definiert wird, kann die Flexibilität erhöht werden, um die Ausrichtung der Absatzförderung bei Bedarf den aktuellen Marktgegebenheiten anzupassen. Die Notwendigkeit einer angemessenen Kontinuität in den verschiedenen Marketingakti- vitäten ist dabei zu berücksichtigen.

Die Mittel, die für die Landwirtschaftsprodukte zur Verfügung stehen, werden den einzelnen Produkten aufgrund deren Investitionsattraktivität zugeteilt. Grundlage der Beurteilung der Investitionsattraktivität der Produktegruppen bildet eine weiter entwickelte Portfolio-Analyse. Die Investitionsattraktivität ergibt sich insbesondere aus der Wettbewerbssituation und dem Marktpotenzial. Auch die Zuteilung der Mit- tel auf die einzelnen Themenbereiche sowie auf die überregional organisierten Vorhaben soll auf mög- lichst objektiven Kriterien zur Bewertung der Investitionsattraktivität abgestellt werden. Damit wird ein möglichst hoher Return on Investment ROI für die eingesetzten Bundesmittel auf die landwirtschaftli- che Wertschöpfung sichergestellt. Den Trägerschaften von Absatzförderungsvorhaben wird zugleich

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Verordnung über die Unterstützung der Absatzförderung für Landwirtschaftsprodukte

eine gewisse Planungssicherheit ermöglicht, da aufgrund der Mittelzuteilung kommuniziert werden kann, wie viele Mittel für welche Vorhaben in der nächsten Periode zur Verfügung stehen.

Die Branchen werden in den Prozess zur Festlegung der Mittelzuteilung einbezogen. Das erste Um- setzungsprogramm wird im Verlauf des Jahres 2017 erarbeitet.

10.2.2 Leistungsorientierte Mittelzuteilung und Stärkung des Subsidiaritätsprinzips

Als zweites Kernelement der Revision wird der Kofinanzierungsanteil generell auf 40 Prozent gesenkt und ein Bonussystem für besonders förderungswürdige Vorhaben eingeführt. Diese können mit 50 Prozent kofinanziert werden. Damit werden das Prinzip der Subsidiarität und die Eigenverantwortung gestärkt, sowie die Innovation gefördert. Mit einem Kofinanzierungsanteil von 40 Prozent werden die Hebelwirkung der Finanzhilfen des Bundes verstärkt und zugleich Anreize zur kontinuierlichen Ver- besserung und Effizienzsteigerung der Absatzförderungsvorhaben gesetzt. Ein in die Absatzförderung investierter Bundesfranken resultiert neu in Marketingleistungen im Wert von Fr. 2.50. Dies entspricht einer Steigerung um 25 Prozent. Das Bonussystem setzt Anreize und ermöglicht dem BLW eine ge- wisse Steuerung. Die Hauptverantwortung für die Vorhaben bleibt aber nach wie vor bei den Bran- chen und Trägerschaften, welche die Marktsituation am besten kennen und ihre Mittel aus Eigeneinte- resse effizient einsetzen.

Für die Bewertung der Förderungswürdigkeit der Gesuche wird ein Punktesystem zur Beurteilung der Qualität, Effizienz und des Wirkungspotenzials der Kommunikationsvorhaben entwickelt. Nur Gesu- che, die eine definierte Mindestpunktzahl überschreiten, werden mit Finanzhilfen unterstützt. Die am besten beurteilten Vorhaben werden mit 50 Prozent kofinanziert. Der Bonus kann auch für Vorhaben, die einem definierten Förderschwerpunkt entsprechen, vergeben werden. Es kann davon ausgegan- gen werden, dass jährlich rund 25 Prozent der Vorhaben einen Kofinanzierungsanteil 50 Prozent er- reichen. Die Resultate der Bewertung werden den Gesuchstellenden mit der Finanzhilfeverfügung übermittelt. Eine Anpassung des Vorhabens aufgrund der Bewertung kann bei der Bewertung des Fol- gegesuchs berücksichtigt werden.

Die Festlegung des Kofinanzierungsanteils auf 40 Prozent und die Einführung eines Bonussystems führen zu einer verminderten finanziellen Planbarkeit für die Gesuchstellenden. Diese können jedoch ihre Planung mit einem Kofinanzierungsanteil von 40 Prozent vornehmen und im Falle eines Bonus selbst entscheiden, ob wichtige Massnahmen ausgebaut oder mit den vorhandenen Eigenmitteln Re- serven gebildet werden. Die Bildung von Reserven kann insbesondere helfen zukünftig flexibler und rascher auf veränderte Marktsituationen zu reagieren. Die Bildung von Reserven ist dabei nur mit Ei- genmitteln möglich. Der Bund finanziert stets höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten. Eine gesuchstellende Trägerschaft, die über Fr. 600‘000.- an Eigenmittel verfügt, kann beispielsweise ein Vorhaben mit einem Budget von Fr. 1 Mio. einreichen und somit eine Finanzhilfe von Fr. 400‘000.- be- antragen (40 Prozent der anrechenbaren Kosten). Wird dieses Vorhaben als besonders förderungs- würdig bewertet, beträgt die Finanzhilfe Fr. 500‘000.- (50 Prozent der anrechenbaren Kosten). Die Ge- suchstellenden können dann entscheiden, ob sie nur Fr. 500‘000.- an Eigenmitteln einsetzen und so- mit die Reserven um Fr. 100‘000.- erhöhen oder alle Eigenmittel einsetzen und das Projektbudget auf Fr. 1,1 Mio. erhöhen.

Die Kriterien zur Gesuchsbeurteilung sollen eine möglichst einheitliche und objektive Bewertung der Gesuche sicherstellen. Die Stakeholder der Absatzförderung werden in die Erarbeitung der definitiven Kriterien, Indikatoren und Grundsätze der Gesuchsbeurteilung einbezogen. Für die Beurteilung von Gesuchen für die Absatzförderung, für Exportinitiativen und ergänzende Kommunikationsprojekte be- darf es – neben der Prüfung der zwingenden Anforderungen – unterschiedlicher Kriterien. Jedoch werden für alle Vorhaben Kriterien in vier Bereichen entwickelt. Dies beinhaltet Kriterien zur Beurtei- lung:

1. der potenziellen Wertschöpfungswirkung des Vorhabens (Übereinstimmung mit dem Zweck der Absatzförderung),

2. der Qualität des Vorhabens aus Marketing-Sicht,

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Verordnung über die Unterstützung der Absatzförderung für Landwirtschaftsprodukte

3. der Kosteneffizienz und Wirtschaftlichkeit, und

4. der in den Vorjahren erzielten Ergebnisse.

Grundsätzlich sollen massgebliche Entwicklungsschritte und kontinuierliche Verbesserungsprozesse besonders gewürdigt werden. Das Bonussystem bezweckt, Anreize zur stetigen Optimierung und Pro- fessionalisierung der Vorhaben zu setzen. Dieser Anreiz muss insbesondere für Vorhaben, die bezüg- lich Professionalisierung noch Entwicklungspotenzial haben, gross sein. Auch sollen Erfahrungen aus der Vergangenheit einfliessen. So kann sichergestellt werden, dass ein Vorhaben nicht bloss aufgrund der Qualität der Gesuchsunterlagen, sondern insbesondere aufgrund der konkreten Umsetzung und des Leistungsnachweises bewertet wird. Auch steigen die Anforderungen bezüglich Professionalität an Vorhaben in Relation zu deren Gesamtbudgets. Von finanziell umfangreichen Vorhaben kann ein höherer Grad an Professionalität erwartet werden. Die Verhältnismässigkeit muss gewahrt bleiben. Finanzschwächere erhalten weiterhin die Möglichkeit, gute und innovative Kommunikationsvorhaben mit ausreichender Unterstützung umzusetzen.

Das Prinzip der Subsidiarität wird dadurch gestärkt, dass Finanzhilfen der Kantone und Gemeinden nicht mehr als eigene finanzielle Mittel geltend gemacht werden können. Die Kantone können und sol- len sich weiter an der Finanzierung von Absatzförderungsvorhaben beteiligen. Ihr Einfluss und Enga- gement werden nicht zurückgedrängt. Insbesondere im Bereich der Regionalprodukte nehmen die Kantone eine wichtige Rolle ein und ergänzen die Förderinstrumente des Bundes. Ziel der Änderung ist einzig die Stärkung des Subsidiaritätsprinzips und der Eigenverantwortung der Branchen. Das Sub- sidiaritätsprinzip und die Eigenverantwortung der Marktakteure sind Stärken der Absatzförderung, die weiter forciert werden sollen. Eine grössere Unabhängigkeit von staatlichen Finanzhilfen stärkt die Resilienz der Vorhaben und gibt langfristig Perspektiven für die Weiterentwicklung der Kommunikati- onsaktivitäten.

10.2.3 Stärkung wettbewerblicher Elemente: Ergänzende Kommunikationsprojekte

Neben dem bisherigen Grundsatz, dass jeweils nur ein national organisiertes Vorhaben je Produkte- gruppe sowie Themenbereich unterstützt wird, wird neu die Möglichkeit geschaffen, ergänzende Kom- munikationsprojekte zu fördern. Damit wird ein Gleichgewicht zwischen einem konzentrierten Mitte- leinsatz ohne Verzettelung der Mittel einerseits, und wettbewerblichen Elementen, die die Innovations- kraft fördern andererseits, angestrebt. Gefördert werden nur Marketing-Kommunikationsprojekte und bei diesen sind ausschliesslich die Kosten von Marketing-Kommunikationsmassnahmen anrechenbar. Innovative Projekte im Bereich der Lancierung und Markteinführung von neuen Produkten können be- reits mit der Verordnung über die Förderung von Qualität und Nachhaltigkeit in der Land- und Ernäh- rungswirtschaft QuNaV (SR 910.16) gefördert werden.

Ergänzende Kommunikationsprojekte zeichnen sich durch neue innovative Ansätze bezüglich Ziel- gruppen, Kommunikationsbotschaften, Kooperationen und Partnerschaften oder Kommunikationsmit- teln aus. Ziel ist es, Anreize zu schaffen, bestehende Kommunikationsstrategien zu überdenken, aktu- elle Herausforderungen kommunikativ anzugehen und innovative Kommunikationsprojekte zu lancie- ren. Bereits bestehende Kommunikationsvorhaben können nur als ergänzende Projekte unterstützt werden, wenn es zu einer massgeblichen Weiterentwicklung im Bereich Zielgruppen, Kommunikati- onsbotschaften, Kooperationen und Partnerschaften oder Kommunikationsmitteln kommt. Dem Na- men entsprechend sollen ergänzende Kommunikationsprojekte die kontinuierlich unterstützten Ab- satzförderungsvorhaben ergänzen. Eine gegenseitige Konkurrenzierung von verschiedenen Gruppie- rungen der Schweizer Landwirtschaft soll vermieden werden. Die ergänzenden Kommunikationspro- jekte müssen der Steigerung der landwirtschaftlichen Wertschöpfung unter Berücksichtigung der be- stehenden Vorhaben dienen.

Auch für ergänzende Projekte gilt der Grundsatz, dass firmenspezifische oder anderweitig wettbe- werbsverzerrende Vorhaben im Inland nicht unterstützt werden. Es gilt die Verzerrung des Wettbe- werbs im Inland zu vermeiden und die Marktneutralität als Stärke der Absatzförderung beizubehalten. Jedoch kann die Kommunikation für gemeinschaftliche Kollektivmarken, sofern sie einen innovativen

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Verordnung über die Unterstützung der Absatzförderung für Landwirtschaftsprodukte

Ansatz in der Kommunikation aufweist und die übrigen Bedingungen erfüllt, während einer beschränk- ten Zeit unterstützt werden.

Ergänzende Projekte können sowohl im Inland als auch im Ausland lanciert werden. Sie zeichnen sich durch Innovation in der Kommunikation aus, während Exportinitiativen der Bearbeitung neuer Märkte dienen. Voraussetzung dafür, dass eine Exportinitiative unterstützt wird, ist der Eintritt in ein bisher nicht bearbeitetes Marktsegment. Ergänzende Projekte bezwecken im Gegensatz dazu die Weiterent- wicklung bzw. Verbesserung der Kommunikation in bereits aktiven Märkten.

Die Zusammenarbeit innerhalb der Wertschöpfungskette ist eine Voraussetzung für die Unterstützung solcher ergänzender Projekte, weshalb nebst den Produzentinnen und Produzenten eine weitere Wertschöpfungsstufe, d.h. Verarbeiterinnen und Verarbeiter oder Händlerinnen und Händler sowie ge- gebenenfalls Konsumentinnen und Konsumenten, in der Trägerschaft der Massnahme vertreten sein müssen. Die Zusammenarbeit in der Wertschöpfungskette trägt dazu bei, die Stellung der Produzen- tinnen und Produzenten und somit ihren Anteil an der Wertschöpfung zu stärken. Zugleich können Massnahmen am Verkaufspunkt nur gemeinsam mit dem Handel oder der verarbeitenden Industrie umgesetzt werden. Die teilweise fehlende Widererkennung von Kommunikationsmassnahmen am Verkaufspunkt ist eine aktuelle Schwäche der Absatzförderung.

Ergänzende Projekte müssen zudem gesamtschweizerisch organisiert sein. Dies bedeutet nicht, dass nur Projekte unterstützen werden, die von nationalen Organisationen getragen werden oder dass stets der gesamtschweizerische Markt bearbeitet werden muss. Jedoch sollen, um eine Verzettelung der Mittel und gegenseitige Konkurrenzierung der Landwirtschaft zu verhindern, keine regionalen Projekte unterstützt werden. Die Mehrheit der in den Vorhaben tätigen Regionen auf Stufe landwirtschaftliche Produktion muss massgeblich am Kommunikationsprojekt beteiligt sein. Beispielsweise könnte ein Kommunikationsprojekt im Bereich des Einkaufstourismus, das ausschliesslich grenznahe Regionen bearbeitet, unterstützt werden.

Gesuche um Unterstützung eines ergänzenden Kommunikationsprojektes können alle Trägerschaften einreichen, die diese Voraussetzungen erfüllen, unabhängig davon, ob sie bereits Träger eines Ab- satzförderungsvorhabens sind.

Unterstützt werden Kommunikationsprojekte mit einem klaren Projektcharakter. Die Unterstützung der Projekte wird auf höchstens vier Jahre befristet. Gesuche um Unterstützung eines ergänzenden Pro- jekts müssen somit aufzeigen, dass innerhalb eines bestimmten Zeitraums bestimmte Kommunikati- onsziele erreicht werden können.

Für ergänzende Kommunikationsprojekte wird ein Teil der Mittel vorreserviert. Die Höhe dieses Anteils wird im Umsetzungsprogramm definiert. Dieser soll sukzessiv über mehrere Jahre ansteigen. Mittel- fristig wird angestrebt, dass rund 10 Prozent der Mittel für ergänzende Kommunikationsprojekte einge- setzt werden. Jedoch soll eine Flexibilität gewahrt werden, so dass eine Reaktion auf allfällige Markt- aktualitäten möglich ist. Im Umsetzungsprogramm werden zudem Kriterien zur Beurteilung bzw. Priori- sierung von Gesuchen um Unterstützung ergänzender Projekte definiert werden.

Klassische Absatzförde- Exportinitiativen Ergänzende Projekte rung Zielsetzung - Steigerung des Absat- - Diversifizierung der - Steigerung des Absat- zes Exporte und Export- zes - Steigerung der Präfe- märkte - Steigerung der Präfe- renzen für Schweizer - Steigerung der Ex- renzen für Schweizer Produkte porte Produkte - Innovation in der Kommunikation

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Verordnung über die Unterstützung der Absatzförderung für Landwirtschaftsprodukte

- Stärkung der Zusam- menarbeit in der Wert- schöpfungskette Mittelemp- - Branchen und Organi- - Branchen, Organisati- - Zusammenschlüsse fänger sationen onen und/oder Firmen von Produzentinnen (sofern diese sich den und Produzenten mit strategischen und Verarbeiterinnen und marktspezifischen Verarbeitern oder Zielsetzungen der be- Händlerinnen und treffenden Branche Händler sowie gege- unterordnen) benenfalls mit Konsu- mentinnen und Kon- sumenten Vorausset- - Höchstens ein Vorha- - Bearbeitung neuer - Bearbeitung besonde- zungen ben pro Produkte- Märkte rer Zielgruppen oder gruppe und Themen- - Bearbeitung etablier- neuer Absatzkanäle bereich ter Märkte mit neuen - neue Kooperationsfor- - Nationale oder über- Produkten men und Partner- regionale Organisa- schaften tion - Bewirtschaftung neuer Kommunikationsthe- men oder ein anderer innovativer Ansatz in der Kommunikation - Gesamtschweizeri- sche Koordination Schwer- - Marketing-Kommuni- - Marktforschung - Marketing-Kommuni- punkt un- kationsmassnahmen - Massnahmen, die der kationsmassnahmen terstützter - Marktforschung Geschäftsanbahnung Massnah- dienen men - Kommunikations- massnahmen Perimeter In- und Ausland Ausland (Neue Märkte In- und Ausland bzw. neue Produkte in be- reits bearbeiteten Märk- ten) Zeitdauer nicht begrenzt max. 5 Jahre max. 4 Jahre

Zusätzlich wird die Möglichkeit geschaffen, themenspezifisch Kommunikationsvorhaben direkt auszu- schreiben. Das BLW kann dabei von den Höchstsätzen der Finanzhilfen und den Anforderungen an die Trägerschaften abweichen und somit Leistungsaufträge ausschreiben. Die Ausschreibungen be- rücksichtigen die Bundesgesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen. Ausnahmen von den Höchstsätzen der Finanzhilfe werden jedoch nur in begründeten Ausnahmefällen gewährt, wenn ein übergeordnetes politisches Interesse besteht. Da in diesen Fällen die Initiative vom BLW ausgeht, muss es möglich sein, die Ansprüche an die finanzielle Eigenleistung allenfalls zu reduzieren. Das BLW könnte so beispielsweise im Falle einer gravierenden Marktentwicklung, zum Beispiel aufgrund eines Lebensmittelskandals im europäischen Umfeld, eine Informationskampagne lancieren.

10.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Art. 1: Zweck Absatz 1 beinhaltet die übergeordnete Zielsetzung der Absatzförderung.

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Verordnung über die Unterstützung der Absatzförderung für Landwirtschaftsprodukte

In Absatz 2 wird der Zweck der Finanzhilfen zur Unterstützung der Absatzförderung konkretisiert. Nur Vorhaben, die einem Zweck nach diesem Absatz dienen, werden unterstützt.

Art. 1a Abs. 1 und 2 Artikel 1a: Unterstützte Vorhaben Der bisherige Artikel 1 wird zu Artikel 1a, und wird wie folgt geändert: Absatz 1 und 2 In Absatz 1 wird Buchstabe b in Buchstabe a integriert. Die Einschränkung für überregional organi- sierte Vorhaben auf Zielmärkte im Inland und grenznahen Ausland wird aufgehoben. Alle Exportpro- jekte werden zukünftig auf ihr Wertschöpfungspotenzial geprüft. Absatz 2 wird in Absatz 1 Buchstabe b integriert und es erfolgt eine redaktionelle Anpassung an Arti- kel 1 Absatz 2 Buchstabe e.

Art. 3 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Artikel 3: Landwirtschaftsprodukte Absatz 1 In Buchstabe a erfolgt eine redaktionelle Angleichung an das Landwirtschaftsgesetz.

Absatz 2 Die Anforderungen an die Landwirtschaftsprodukte werden an die Swissness-Bestimmungen ange- passt. Dabei handelt es sich um eine Mindestanforderung. Produkte, die die Swissness-Bestimmun- gen erfüllen, bei denen die Landwirtschaft aber nur einen geringen Anteil an der Wertschöpfung hat, werden nicht gefördert.

Art. 4 Abs. 3 und 4 Artikel 4: Anrechenbare Kosten Absatz 3 und 4

In Absatz 3 wird die direkte Zurechenbarkeit der Kosten präzisiert und in Absatz 4 eine Negativliste (Liste nicht anrechenbarer Aufwendungen) eingeführt. Zweck dieser Ergänzungen ist es, die Rechtssi- cherheit namentlich für die Subventionsempfänger und die Prüfinstanzen zu erhöhen. Damit wird eine Empfehlung der Eidgenössischen Finanzkontrolle umgesetzt (siehe Empfehlung 4 des Prüfberichts der EFK vom 10. September 2014).

Absatz 4 Bst. d

Mitgliederbeiträge an Lobbying-Organisationen, Interessenverbände, externe Beeinflusser (z.B. Ge- sundheitsorganisationen) o.Ä. können nicht kofinanziert werden.

Art. 5 Abs. 2 Bst. d

Artikel 5: Eigene finanzielle Mittel

Absatz 2 Buchstabe d

Neu gelten neben Finanzhilfen des Bundes auch Finanzhilfen der Kantone und der Gemeinden nicht mehr als eigene finanzielle Mittel. Den Kantonen kommt insbesondere im Bereich der Regionalpro- dukte eine wichtige Rolle zu und sie ergänzen die Förderinstrumente des Bundes. Ziel der Änderung ist einzig die Stärkung des Subsidiaritätsprinzips und der Eigenverantwortung der Branchen. Das Sub- sidiaritätsprinzip und die Eigenverantwortung der Marktakteure ist eine Stärke der Absatzförderung,

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Verordnung über die Unterstützung der Absatzförderung für Landwirtschaftsprodukte

die weiter forciert werden soll. Eine grössere Unabhängigkeit von staatlichen Finanzhilfen stärkt zu- dem die Resilienz und Zukunftsfähigkeit der Vorhaben.

Art. 8: Höhe und Art der Finanzhilfen Absatz 1 Der Kofinanzierungsanteil wird auf höchstens 40 Prozent gesenkt. Damit werden die Hebelwirkung der Absatzförderung und die Eigenverantwortung der Branche gestärkt.

Absatz 2 und 3

Als besonders förderungswürdig beurteilte Vorhaben sowie Vorhaben die einem spezifischen Förder- schwerpunkt entsprechen (Artikel 13a Absatz 1 sowie Artikel 13 Abs. 1), können mit bis zu 50 Prozent der anrechenbaren Kosten unterstützt werden. Regionale Teilprojekte, die nicht national koordiniert werden, wurden bis anhin mit 25% der anrechenbaren Kosten unterstützt. Um der Verzettelung der Mittel, die von der Evaluation bemängelt wurde, entgegenzuwirken wird diese Möglichkeit abgeschafft. Mit der Verordnungsrevision soll die strategische Ausrichtung der Absatzförderung auch auf Ebene der einzelnen Vorhaben gestärkt werden. Nur Massnahmen und Teilprojekte, die integraler Bestand- teil einer kohärenten und fundierten Kommunikationsstrategie der nationalen oder überregionalen Trä- gerschaft sind, werden künftig unterstützt.

Artikel 9: Anforderungen an die unterstützten Massnahmen

Absatz 1 Buchstabe a

Da der Zweck der Finanzhilfen neu in Artikel 1 definiert ist, erfolgt hier eine Anpassung. Nur Vorha- ben, die einem der Zwecke nach Artikel 1 Absatz 2 folgen, werden unterstützt.

Absatz 1 Buchstabe c

Hier werden die Anforderungen an die unterstützten Massnahmen zusätzlich präzisiert. Bei allen Massnahmen muss die Herkunft Schweiz im Zentrum der Kommunikationsbotschaften stehen. So können Synergiegewinne über alle unterstützten Vorhaben erreicht werden und eine gegenseitige Konkurrenzierung von schweizerischen Landwirtschaftsprodukten wird ausgeschlossen.

Absatz 1 Buchstabe h

Nur Massnahmen und Teilprojekte, die integraler Bestandteil eines einheitlichen Kommunikationskon- zeptes der nationalen oder überregionalen Trägerschaft sind, werden unterstützt. Überregional organi- sierte Vorhaben werden zudem für die Erbringung von Dienstleistungen an regional organisierte Vor- haben unterstützt.

Absatz 2

Die Strategie muss neu mindestens alle vier Jahre überprüft und aktualisiert werden. Es handelt sich um eine Anpassung an das Intervall der einzureichenden umfassenden Berichterstattung zur Wirkung des Vorhabens gemäss Artikel 17.

Absatz 3

Hier wird präzisiert, dass sich die jährlichen Ziele auf die einzelnen Kommunikationsmassnahmen be- ziehen müssen. Dies entspricht der aktuellen Praxis.

Absatz 4

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Verordnung über die Unterstützung der Absatzförderung für Landwirtschaftsprodukte

Dieser Absatz präzisiert, dass die Strategie übergreifende Zielsetzungen zur Wirkung auf den Absatz bzw. bei den Zielgruppen enthalten muss. Dies entspricht der aktuellen Praxis.

Gliederungstitel vor Art. 9a

2. Abschnitt: Absatzförderung und Bekanntmachung gemeinwirtschaftlicher Leistungen

Es erfolgt eine redaktionelle Anpassung an Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e.

Artikel 9a: National organisierte Vorhaben

Der bisherige Artikel wird ergänzt. Neu soll auch ein nationales Vorhaben zu Regionalprodukten unter- stützt werden können. Dieses nationale Zeichen für Schweizer Regionalprodukte wurde 2016 von der Branche entwickelt und das BLW begrüsst die Nutzung von Synergien in diesem Bereich. Ein Her- kunftszeichen für schweizerische Landwirtschaftsprodukte (z.B. SUISSE GARANTIE) wird bereits ak- tuell unterstützt.

Der Verweis auf den Anhang wird gestrichen, da der Anhang aufgehoben wird. Weil keine abschlies- sende Liste der Produkte und Produktegruppen mehr besteht, wird der Begriff Landwirtschaftspro- dukte verwendet.

Artikel 9b: Überregional organisierte Vorhaben

Der bisherige Artikel 11 wird in diesen Artikel überführt. Überregional organisierte Vorhaben können für die Bereiche der gemeinsam realisierten Marketingkommunikation sowie für die Erbringung von Dienstleistungen an regional organisierte Vorhaben unterstützt werden. Nicht unterstützt werden Kom- munikationsmassnahmen von einzelnen Regionalmarken, auch wenn diese überregional koordiniert werden.

Artikel 9c: Ergänzende Kommunikationsprojekte

Der Artikel umschreibt die Art der unterstützten Vorhaben, die Anforderungen an diese und die Trä- gerschaft sowie die maximale Dauer der Finanzhilfe.

Artikel 9d: Ausschreibungen

Neu soll das BLW die Möglichkeit haben, Ausschreibungen durchzuführen. Das BLW kann dabei die Anforderung an die Trägerschaften definieren und von den Höchstsätzen nach Artikel 8 abweichen. Von dieser Möglichkeit wird jedoch nur in begründeten Ausnahmefällen Gebrauch gemacht. Die Aus- schreibungen richten sich nach dem Submissionsrecht des Bundes.

Artikel 11

Absatz 1

nach Artikel 9b verschoben.

Absatz 4

Der Artikel wird aufgehoben. Neu müssen die eigenen finanziellen Mittel aller Vorhaben ohne Beiträge der Kantone mindestens 60 bzw. 50 Prozent betragen.

Gliederungstitel vor Art. 13

5. Abschnitt: Umsetzung

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Verordnung über die Unterstützung der Absatzförderung für Landwirtschaftsprodukte

Der Abschnitt Grundsätze der Mittelzuteilung wird aufgehoben und durch den Abschnitt Umsetzung ersetzt. Neu ist nicht mehr in der Verordnung festgeschrieben, welcher Anteil für die Themenbereiche und welcher Anteil für die Informationsmassnahmen über die von der schweizerischen Landwirtschaft erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen eingesetzt werden. Die Grundsätze der Mittelzuteilung werden jeweils nach Anhörung der Branchen festgelegt. Zusätzlich beinhaltet der Abschnitt einen Arti- kel zu den Beurteilungskriterien.

Art. 13 Zuteilung der Mittel

Der Artikel bildet die Grundlage für die Umsetzung der Absatzförderung in der folgenden Periode. Das BLW teilt die Mittel basierend auf Förderschwerpunkten und im Sinne der Zweckerfüllung nach Artikel 1 den einzelnen Förderbereichen zu. Die Zuteilung der Mittel auf die einzelnen Landwirtschaftspro- dukte erfolgt aufgrund deren Investitionsattraktivität. Diese wird mittels möglichst objektiver Kriterien operationalisiert. Für die Themenbereiche und die überregionalen Vorhaben wird auch ein System zur Beurteilung der Investitionsattraktivität nach objektiven Kriterien erarbeitet. Die Stakeholder werden in diesen Prozess einbezogen.

Art. 13a Beurteilungskriterien

Der Artikel beinhaltet die zentralen Kriterien zur Beurteilung der Gesuche. Buchstabe a bezieht sich auf Ausschlusskriterien, die zwingend zu erfüllen sind.

Artikel 14: Gesuche um Unterstützung nach den Artikeln 9a-9c

Gesuche für ergänzende Kommunikationsprojekte müssen ebenfalls bis zum 31. Mai des Vorjahres eingereicht werden.

Die Anforderungen an die Gesuchsunterlagen für ergänzende Projekte entsprechen den bisherigen Anforderungen bei den nationalen und überregional organisierten Vorhaben.

Buchstabe b

Der Businessplan wird durch ein Marketing-Konzept ersetzt. Es handelt sich um eine redaktionelle Präzisierung, die bereits Praxis ist.

Buchstabe e

Hier wird ergänzt, dass auch ein Konzept für die Kontrolle des Erreichens der Wirkungsziele vorhan- den sein muss. Über die Wirkung muss nach Artikel 17 Absatz 2 mindestens alle vier Jahre Bericht erstattet werden.

Art. 15 Abs. 1 und 3 Bst. g

Artikel 15: Gesuche für Exportinitiativen

Absatz 1

Es erfolgt eine redaktionelle Anpassung.

Absatz 3 Bst. g

Präzisierung der bereits geltenden Bestimmungen.

Art. 16 Abs. 1

Artikel 16: Entscheid über die Finanzhilfe und Festlegung des endgültigen Betrages

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Verordnung über die Unterstützung der Absatzförderung für Landwirtschaftsprodukte

Absatz 1

Das BLW entscheidet auf Grundlage der Gesuchsbeurteilung über die Gewährung und Höhe der Fi- nanzhilfe sowie den Kofinanzierungsanteil. Dieser beträgt entweder 40 oder 50 Prozent.

Artikel 17: Marketing-Controlling, Wirkungskontrolle und Berichterstattung

Absatz 2

Hier wird präzisiert, dass neben dem jährlichen Marketing-Controlling mindestens alle vier Jahre Be- richt über die Wirkung auf den Absatz bzw. bei den Zielgruppen zu erstatten ist. Dies wird in der Pra- xis bereits angewendet.

Art. 20a Übergangsbestimmung zur Änderung vom …

Für Gesuche um Unterstützung im Jahr 2018 gilt das bisherige Recht.

10.4 Auswirkungen

10.4.1 Bund

Die Revision reduziert die durchschnittliche Kofinanzierung des Bundes, woraus eine höhere Hebel- wirkung auf die gesamte Absatzförderung entsteht. Durch eine bessere strategische Steuerung, und eine verstärkte inhaltliche Bewertung der einzelnen Gesuche wird eine höhere Ziel- und Leistungsori- entierung in der Absatzförderung erzielt. Die neue Möglichkeit zur Eingabe von Ergänzungsprojekten schafft mehr Raum für Innovationen und führt zu einer Erhöhung des Wettbewerbs um die verfügba- ren Mittel. Insgesamt wird die Revision somit zu einer verbesserten Effizienz und Effektivität des In- struments Absatzförderung führen.

Die erhöhten Anforderungen im Bereich der Steuerung und der Gesuchsbeurteilung werden die Anfor- derungen an die Kompetenzen und Qualifikationen der zuständigen Sachbearbeiter erhöhen und zu einem höheren personellen Aufwand im Umfang von 0.5 FTE seitens des BLW führen. Dieser wird in- tern kompensiert.

10.4.2 Kantone

Die Kantone sind nicht direkt von der Revision betroffen. Da Kantonsmittel jedoch nicht mehr als ei- gene finanzielle Mittel akzeptiert werden, können die investierten kantonalen Mittel nicht mehr genutzt werden, um damit Bundesmittel auszulösen.

10.4.3 Volkswirtschaft

Eine verbesserte Effizienz und Effektivität des Instruments Absatzförderung ist volkswirtschaftlich po- sitiv zu beurteilen. Die verschärften Anforderungen an die Eigenmittel und den Kofinanzierungsanteil erhöhen zudem die Hebelwirkung der Finanzhilfen des Bundes und somit die Wirkung am Markt.

10.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die Absatzförderungsverordnung ist auch mit dieser Revision aus Sicht der WTO nach wie vor als „green box“-tauglich zu beurteilen. Die Bestimmungen sind mit jenen der Europäischen Union bzw. deren Mitgliedstaaten vergleichbar.

10.6 Inkrafttreten

Die neuen Bestimmungen sollen am 1. Januar 2018 in Kraft treten.

147

Verordnung über die Unterstützung der Absatzförderung für Landwirtschaftsprodukte

10.7 Rechtliche Grundlagen

Artikel 12 und 177 LwG.

148

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Verordnung über die Unterstützung der Absatzförderung für Landwirtschaftsprodukte Landwirtschaftliche Absatzförderungsverordnung, LAfV

Änderung vom...

Der Schweizerische Bundesrat, verordnet:

I

Die Landwirtschaftliche Absatzförderungsverordnung vom 9. Juni 20061 wird wie folgt geändert:

Art. 1 Zweck

1 Mit dieser Verordnung sollen die Markterlöse der schweizerischen Landwirtschaft gesteigert werden.

2 Die Finanzhilfen nach dieser Verordnung bezwecken:

a. eine Erhöhung des Konsums von schweizerischen Landwirtschaftsprodukten gegenüber ausländischen Konkurrenz- und Substitutionsprodukten; b. die Verschiebung der Konsumpräferenzen zugunsten von möglichst wertschöpfungsstarken schweizerischen Landwirtschaftsprodukten; c. den Erhalt und den Ausbau der Exporte von schweizerischen Landwirtschaftsprodukten; d. die Erschliessung neuer Märkte im Ausland und die Diversifizierung der Exporte von schweizerischen Landwirtschaftsprodukten; e. die Bekanntmachung der von der schweizerischen Landwirtschaft erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen.

SR .......... 1 SR 916.010

2017–...... 1 149

Verordnung über die Unterstützung der Absatzförderung für Landwirtschaftsprodukte AS 2017

Art. 1a Unterstützte Vorhaben

1 Die Finanzhilfen nach dieser Verordnung können gewährt werden für:

a. national oder überregional organisierte Vorhaben zur Absatzförderung für schweizerische Landwirtschaftsprodukte; b. die Bekanntmachung der von der schweizerischen Landwirtschaft erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen; c. Exportinitiativen.

2 Unterstützt werden insbesondere:

a. Konzeption, Produktion und Mediakosten von Basiswerbung, Direkt- Marketing-Massnahmen sowie E-Kommunikation; b. Massnahmen im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit; c. die Teilnahme an Messen, Ausstellungen, Events sowie Sponsoringaktivitä- ten; d. Verkaufsförderungsaktivitäten am Verkaufspunkt; e. Layout und Design gemeinsamer Verpackungsgestaltungen, wenn sie die Wiedererkennbarkeit der Schweizer Herkunft sicherstellen; f. Marktforschungsprojekte und Marketing-Controlling.

3 Unterstützt werden gemeinsame Vorhaben mehrerer juristischer oder natürlicher

Personen. Vorhaben Einzelner werden nicht unterstützt.

Art. 3 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2

1 Als Landwirtschaftsprodukte im Sinne dieser Verordnung gelten:

a. verwertbare Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung;

2 Die Produkte müssen die Anforderungen an schweizerische Herkunftsangaben

nach den Artikeln 48, 48a und 48b des Markenschutzgesetzes vom 28. August

19922 und nach der Verordnung vom 2. September 20153 über die Verwendung von

schweizerischen Herkunftsangaben für Lebensmittel erfüllen.

Art. 4 Abs. 3 und 4

2 SR 232.11 3 SR 232.112.1

2 150

Verordnung über die Unterstützung der Absatzförderung für Landwirtschaftsprodukte AS 2017

3 Es sind nur Kosten anrechenbar, die unmittelbar für die Realisierung des Vor-

habens anfallen und für die Umsetzung der Massnahmen nach Artikel 1a Absatz 2 erforderlich sind. 4 Nicht anrechenbar sind insbesondere folgende Aufwendungen: a. Reserven, Rückstellungen und Amortisationen; b. Spesen und Sitzungsgelder der Trägerschaften; c. Kosten für Personalbeschaffungen, interner Aus- und Weiterbildung sowie Personalanlässe; d. Mitgliederbeiträge.

Art. 5 Abs. 2 Bst. d

2 Nicht als eigene finanzielle Mittel gelten insbesondere:

d. Finanzhilfen und Abgeltungen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden.

Art. 8 Höhe und Art der Finanzhilfen

1 Die Finanzhilfe beträgt höchstens 40 Prozent der anrechenbaren Kosten.

2 Sie kann höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen, wenn das

Vorhaben: a. aufgrund der Beurteilung nach Artikel 13a als besonders förderungswürdig eingestuft wird; oder b. einem Förderschwerpunkt nach Artikel 13 Absatz 1 entspricht.

3 Für imagebildende Massnahmen an internationalen Grossanlässen von nationaler

Bedeutung kann von den Höchstsätzen nach den Absätzen 1 und 2 abgewichen werden.

Art. 9 Anforderungen an die unterstützten Massnahmen

1 Die Vorhaben müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:

a. Die Massnahmen müssen einem der Zwecke nach Artikel 1 Absatz 2 die- nen. b. Die Massnahmen müssen auf die spezifischen Marktverhältnisse und Kommunikationsziele abgestimmt sein.

3 151

Verordnung über die Unterstützung der Absatzförderung für Landwirtschaftsprodukte AS 2017

c. Die Massnahmen müssen der Vermittlung der besonderen Vorzüge von schweizerischen Landwirtschaftsprodukten oder von deren Herstellungs- methoden dienen. d. Die eingesetzten Mittel müssen in einem angemessenen Verhältnis zur er- zielten Wertschöpfung und zu den Wirkungszielen stehen. e. Die erforderlichen eigenen finanziellen Mittel müssen vorhanden sein. f. Die Massnahmen dürfen nicht auf vergleichender Werbung gegenüber an- deren schweizerischen Landwirtschaftsprodukten beruhen. g. Die Massnahmen müssen sich auf die Ziele der Qualitätsstrategie der schweizerischen Land- und Ernährungswirtschaft nach Artikel 2 Absatz 3 LwG beziehen. h. Die Massnahmen und die regionalen Teilprojekte müssen Bestandteil eines einheitlichen Kommunikationskonzeptes der nationalen oder überregiona- len Trägerschaft sein und durch diese koordiniert werden. 2 Die Gesuchstellenden müssen über eine mittel- bis langfristige Strategie verfügen. Diese ist mindestens alle vier Jahre zu aktualisieren. 3 Die Gesuchstellenden müssen für jedes Realisierungsjahr qualitative und quantita- tive Ziele für das Gesamt- und die Teilprojekte festlegen und über ein entsprechen- des Konzept für das Marketing-Controlling verfügen. 4 Sie müssen für das gesamte Vorhaben Ziele festlegen, was die Wirkung bei den Zielgruppen und auf den Absatz schweizerischer Landwirtschaftsprodukte betrifft. Diese Wirkungsziele sind mindestens alle vier Jahre zu aktualisieren.

5 Die Gesuchstellenden müssen eine unabhängige Revisionsstelle mit der Prüfung

der Buchhaltung beauftragen.

Gliederungstitel vor Art. 9a

2. Abschnitt: Absatzförderung und Bekanntmachung

gemeinwirtschaftlicher Leistungen

Art. 9a National organisierte Vorhaben

1 Unterstützt werden können national organisierte Vorhaben:

a. zu Landwirtschaftsprodukten; b. zur Bekanntmachung der von der schweizerischen Landwirtschaft erbrach- ten gemeinwirtschaftlichen Leistungen; c. zu folgenden Themenbereichen:

1. Berg- und Alpprodukte nach Artikel 14 LwG;

2. Bio-Produkte nach Artikel 15 LwG;

4 152

Verordnung über die Unterstützung der Absatzförderung für Landwirtschaftsprodukte AS 2017

3. Erzeugnisse mit geschützter Ursprungsbezeichnung (GUB) oder

geschützter geografischer Angabe (GGA) nach Artikel 16 LwG;

4. Regionalprodukte;

5. Produkte aus integrierter Produktion;

6. gemeinsames Herkunftszeichen für schweizerische Landwirt-

schaftsprodukte;

7. landwirtschaftliche Dienstleistungen im Bereich des Agrotouris-

mus.

2 Je Landwirtschaftsprodukt sowie je Themenbereich nach Absatz 1 Buchstabe c

wird jeweils nur ein national organisiertes Vorhaben unterstützt.

Art. 9b Überregional organisierte Vorhaben Überregional organisierte Vorhaben können für die Bereiche der gemeinsam reali- sierten Marketingkommunikation sowie für die Erbringung von Dienstleistungen an regional organisierte Vorhaben unterstützt werden.

Art. 9c Ergänzende Kommunikationsprojekte

1 Für Landwirtschaftsprodukte, für die Bekanntmachung der von der schweizeri-

schen Landwirtschaft erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen und für die Themenbereiche nach Artikel 9a Absatz 1 Buchstabe c sowie produkt- oder themen- übergreifend können ergänzende Kommunikationsprojekte unterstützt werden, welche die folgenden Voraussetzungen erfüllen: a. Sie werden von Zusammenschlüssen von Produzentinnen und Produzenten mit Verarbeiterinnen und Verarbeitern oder Händlerinnen und Händlern sowie gegebenenfalls mit Konsumentinnen und Konsumenten getragen. b. Sie sind gesamtschweizerisch organisiert. c. Sie wenden sich an besondere Zielgruppen, erschliessen neue Absatzkanä- le, beruhen auf neuen Kooperationsformen und Partnerschaften, bewirt- schaften neue Kommunikationsthemen oder zeichnen sich durch einen an- deren innovativen Ansatz in der Kommunikation aus. 2 Diese Projekte können jeweils während höchstens vier Jahren unterstützt werden.

Art. 9d Ausschreibungen

1 Das BLW kann Kommunikationsmassnahmen zu spezifischen Themen ausschrei-

ben. Es kann dabei von den Höchstsätzen der Finanzhilfe nach Artikel 8 Absätze 1 und 2 und von den Anforderungen nach Artikel 9c abweichen.

2 Die Ausschreibungen richten sich nach der Bundesgesetzgebung über das öffentli- che Beschaffungswesen.

5 153

Verordnung über die Unterstützung der Absatzförderung für Landwirtschaftsprodukte AS 2017

Gliederungstitel vor Art. 11 Aufgehoben

Art. 11 Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 13

5. Abschnitt: Umsetzung

Art. 13 Zuteilung der Mittel 1Die zur Verfügung stehenden Mittel werden aufgrund von Förderschwerpunkten auf die folgenden Förderbereiche zugeteilt: a. Vorhaben zu Landwirtschaftsprodukten nach Artikel 9a Absatz 1 Buchsta- be a; b. Vorhaben zu Themenbereichen nach Artikel 9a Absatz 1 Buchstabe c so- wie überregional organisierte Vorhaben zu Regionalprodukten nach Arti- kel 9b; c. Vorhaben zur Bekanntmachung der von der schweizerischen Landwirt- schaft erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen nach Artikel 9a Ab- satz 1 Buchstabe b; d. Exportinitiativen nach dem 4. Abschnitt; e. ergänzende Kommunikationsprojekte nach Artikel 9c. 2 Die Förderschwerpunkte und die Zuteilung der Mittel auf die Förderbereiche werden periodisch überprüft und angepasst. 3 Die Mittel, die für Vorhaben zu einzelnen Landwirtschaftsprodukten nach Artikel 9a Absatz 1 Buchstabe a zur Verfügung stehen, werden den einzelnen Landwirt- schaftsprodukten aufgrund von deren Investitionsattraktivität zugeteilt. 4 Die Mittel, die für die einzelnen Themenbereiche nach Artikel 9a Absatz 1 Buch- stabe c und für überregional organisierte Vorhaben nach Artikel 9b zur Verfügung stehen, werden diesen aufgrund von deren Investitionsattraktivität zugeteilt.

Art. 13a Beurteilungskriterien Die Gesuche werden namentlich aufgrund der folgenden Kriterien beurteilt:

6 154

Verordnung über die Unterstützung der Absatzförderung für Landwirtschaftsprodukte AS 2017

a. Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 9 und gegebenenfalls nach Artikel 9c; b. Übereinstimmung mit einem der Zwecke nach Artikel 1 Absatz 2 und dem betreffenden Förderschwerpunkt nach Artikel 13 Absatz 1; c. Kosteneffizienz und Wirtschaftlichkeit; d. Qualität von Konzeption, Umsetzung und Wirkungskontrolle des Vorhabens; e. den in den Vorjahren erreichten Ergebnissen.

Art. 14 Gesuche um Unterstützung nach den Artikeln 9a-9c

1 Gesuche um Unterstützung nach den Artikeln 9a-9c sind bis zum 31. Mai des

Vorjahres einzureichen. 2 Sie müssen folgende Angaben und Unterlagen enthalten: a. eine Beschreibung des Vorhabens; b. ein Marketing-Konzept; c. ein Budget; d. einen Finanzierungsplan; e. ein Konzept für das Marketing-Controlling zu den einzelnen Massnah- men und für die Kontrolle des Erreichens der definierten Wirkungszie- le.

Art. 15 Abs. 1 und 3 Bst. g

1 Gesuche um Unterstützung für Exportinitiativen sind bis zum 30. September des Vorjahres einzureichen. 3 Gesuche für Initiativen für eine Marktbearbeitung müssen folgende Angaben und Unterlagen enthalten: g. ein Konzept für das Marketing-Controlling zu den einzelnen Massnah- men und für die Kontrolle des Erreichens der definierten Wirkungszie- le.

Art. 16 Abs. 1

1 Das BLW entscheidet mittels Verfügung über die Gewährung der Finanzhilfen.

7 155

Verordnung über die Unterstützung der Absatzförderung für Landwirtschaftsprodukte AS 2017

Art. 17 Marketing-Controlling, Wirkungskontrolle und Berichterstattung 1 Die Finanzhilfeempfänger müssen ein Marketing-Controlling zu den einzelnen Massnahmen realisieren. Sie unterbreiten die Ergebnisse dem BLW im Rahmen einer jährlichen Berichterstattung, spätestens vor der Schlusszahlung. 2 Sie müssen das Erreichen der definierten Wirkungsziele kontrollieren. Über die Wirkung des Vorhabens ist mindestens alle vier Jahre Bericht zu erstatten.

Art. 20a Übergangsbestimmung zur Änderung vom … Für Gesuche mit Realisierungsjahr 2018 gilt das bisherige Recht.

II

Der Anhang wird aufgehoben.

III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthart Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

8 156

Vernehmlassung 11 Verordnung vom 14. November 2007 über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Wein- verordnung, SR 916.140)

11.1 Ausgangslage

Sämtliche in der Schweiz produzierten und zur Weingewinnung bestimmten Trauben unterstehen vor deren Pressung der Weinlesekontrolle. Sie liegt in der Verantwortung der Kantone und erlaubt es, die Einhaltung der Produktionsanforderungen und die Rückverfolgbarkeit des Traubenguts zu überprüfen. Traubenlose, welche die je Weinklasse festgelegten Produktionsanforderungen nicht erfüllen, werden im Anschluss an die kantonale Kontrolle durch die Einkellerungsbetriebe in die nächst tiefere Klasse deklassiert.

Die nachgelagerte Weinhandelskontrolle überwacht die Einhaltung der weinhandelsspezifischen Rechtsvorschriften zum Schutz der weinspezifischen Bezeichnungen und Kennzeichnungen. Jedes Unternehmen, das im Weinhandel tätig ist (Behandlung, An- und Verkauf, Lagerung von Weinbaupro- dukten), ist kontrollpflichtig. Die Stiftung Schweizer Weinhandelskontrolle (SWK) ist mit der Durchfüh- rung der Kontrolle betraut. Die SWK kontrolliert alle Importeure sowie sämtliche Handelsbetriebe mit Weinbauprodukten. Sie kann zudem Traubenproduzentinnen und -produzenten kontrollieren, welche ausschliesslich ihre eigene Ernte verarbeiten (Selbsteinkellerinnen und Selbsteinkellerer). Die SWK kontrolliert ungefähr 3500 Betriebe, davon knapp 200 Selbsteinkellerinnen und Selbsteinkellerer. Die Kantone haben die Möglichkeit, eine kantonale gleichwertige Kontrollste als Alternative anzubieten. Dieser dürfen jedoch nur die Selbsteinkellerinnen und Selbsteinkellerer unterstellt werden. Fünf sol- cher gleichwertiger kantonaler Kontrollen wurden zwischen 2002 und 2005 vom BLW anerkannt.

Unregelmässigkeiten, die von den Weinhandelskontrollorganen festgestellt werden, werden den zu- ständigen Kantons- oder Bundesbehörden gemeldet (grundsätzlich die kantonalen Lebensmittelin- spektorate, die kantonalen Staatsanwaltschaften oder das BLW), die die jeweils nötigen Massnahmen treffen. Im Jahr 2013 wurden mehrere die Weingesetzgebung betreffende Anzeigen und Verstösse von den Medien aufgenommen – einige dieser Fälle waren schwerwiegend und wurden vor 2013 ge- meldet. Die Medien hatten insbesondere die Wirksamkeit der Kontrollen und die Behandlung von Mel- dungen von Verstössen kritisiert. Das BLW handelte, indem es das System der Weinkontrollen in sei- nem Bericht vom 23. März 2016 umfassend analysierte und Empfehlungen zu dessen Verbesserung aussprach. In der Folge wurden konkrete Massnahmen ausgearbeitet. Mit der vorliegenden Verord- nungsänderung sollen die Voraussetzungen zur Umsetzung dieser Massnahmen geschaffen werden.

11.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Im Bereich der Weinlesekontrolle bezweckt die vorgeschlagene Verordnungsänderung  den elektronischen Abgleich zwischen den ausgestellten Bescheinigungen und den eingekellerten Traubenlieferungen vorzuschreiben;  einen einheitlicheren Vollzug bei der Überwachung der betrieblichen Eigenkontrolle (Risikoana- lyse, Inspektionen vor Ort) sicherzustellen;  die elektronische Übermittlung der Ergebnisse der Weinlesekontrolle (Kellerblatt) an das Organ der Weinhandelskontrolle festzulegen.

Im Bereich der Weinhandelskontrolle soll  die gleichwertige kantonale Weinhandelskontrolle für Eigenproduzenten abgeschafft werden. Künftig soll es nur noch ein Kontrollorgan geben, welches sämtliche Betriebe, die mit Wein han- deln, kontrolliert.  Sie soll die Inspektionen vermehrt auf Risikobetriebe fokussieren und in Betrieben, deren Betrugs- und Täuschungsrisiko tief ist, verringern.  Das Kontrollorgan soll in Zukunft auch Kontrollabgleiche der Warenflüsse mit den Finanzflüssen vornehmen;  amtliche Proben erheben und sie analytisch untersuchen lassen;

157

Weinverordnung

und nicht konforme Ware bis zum Entscheid der zuständigen Behörde beschlagnahmen können

11.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Ingress Das neue Lebensmittelgesetz (LMG) wurde im Juni 2014 vom Parlament verabschiedet und wird im am 1. Mai 2017 in Kraft treten. Der Ingress der voraussichtlich auf 1. Januar 2018 in Kraft tretenden vorliegenden Verordnung wird deshalb bereits entsprechend überarbeitet und der Artikel 21 des alten LMG durch die Artikel 13 und 18 Absatz 4 des neuen LMG ersetzt.

Artikel 22 Landwein Der bisherige Absatz 2 wird zugunsten des neu eingefügten Artikels 24b gestrichen. Zudem gibt es in Buchstabe b eine redaktionelle Änderung.

Artikel 24 Tafelwein Der bisherige Absatz 2 wird zugunsten des neu eingefügten Artikels 24b gestrichen. Zudem gibt es eine redaktionelle Änderung.

Artikel 24b (neu) Bescheinigung zur Produktion von Wein Die Bescheinigungen zur Produktion von Wein sind die Basis für die Überprüfung der Mindestanforde- rungen an die Traubenproduktion, insbesondere bezüglich Höchstertrag und natürlichem Mindestzu- ckergehalt, sowie für die Rückverfolgbarkeit des Traubenguts. Im kantonalen Vollzug haben sich Be- scheinigungen (franz.: acquits) bewährt, die den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern oder den Eigentümerinnen und Eigentümern auf der Basis des kantonalen Rebbaukatasters und der gesetzli- chen Mindestanforderungen jährlich vor der Weinlese ausgestellt werden. Diese kantonale Vollzugs- praxis wird nun harmonisiert und in die Verordnung überführt. Die Bescheinigungen haben den juristi- schen Charakter einer Verfügung, womit den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern oder den Ei- gentümerinnen und Eigentümern die Möglichkeit offen steht, eine Bescheinigung anzufechten. Im praktischen Vollzug erhalten die Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern oder die Eigentümerinnen und Eigentümern die Bescheinigungen als reine Mitteilungen. Falls nötig, können sie die Bescheini- gung ebenfalls in Form einer anfechtbaren Verfügung beantragen. Zudem wird ihnen jeweils vor der Ausstellung der Bescheinigungen die Gelegenheit gegeben, zu den Grundlagen (d.h. zu den Einträ- gen im Rebbaukataster) Stellung zu nehmen.

Der neu eingeführte Artikel 24b regelt die Verwendung der Bescheinigungen (Absätze 1 und 2) und ihren Inhalt (Absatz 3). Die wichtigste Präzisierung in Bezug auf den gegenwärtigen kantonalen Voll- zug betrifft die Rückverfolgbarkeit sämtlichen Weins, der eine öffentlich-rechtliche Bezeichnung trägt: So erfordern alle geografischen Zusatzbezeichnungen, die sich auf ein kleineres Gebiet als die AOC beziehen, eigene Bescheinigungen (z.B. Lage- oder Gemeindebezeichnungen oder weinspezifische Begriffe mit einer Verbindung zu einer geografischen Einheit wie «Château/Schloss»). Wichtig ist ebenfalls, dass jede Bescheinigung mit einer eindeutigen Kennnummer versehen sein muss.

Artikel 28 Gegenstand und Grundsatz Mit der Streichung des bisherigen dritten Absatzes wird den Kantonen die Möglichkeit entzogen, eine systematische Weinlesekontrolle vorzusehen. Lange Zeit war eine solche, wo ein amtlicher Inspektor sämtliche Traubenlieferungen kontrollierte, im Vollzug üblich. Sie verursacht jedoch unverhältnismäs- sige Kosten und kann die Rebbau- und Einkellerungsbetriebe einschränken, weil nur Trauben einge- kellert werden können, wenn ein Inspektor anwesend ist. Bereits mit der heutigen Weinverordnung ist die risikobasierte Weinlesekontrolle, wie auch im übrigen landwirtschaftlichen Kontrollsystem, Stan- dard. Der erste und zweite Absatz des Artikels bleiben bis auf die angepassten Verweise unverändert.

Artikel 29 Pflichten der Einkellerin bzw. des Einkellerers Der Artikel 29 wird komplett umformuliert.

158

Weinverordnung

Neu wird definiert, was eine Einkellerin bzw. ein Einkellerer ist (Absatz 1). Damit soll künftig einerseits klarer sein, wer die in den folgenden Absätzen aufgeführten Pflichten wahrzunehmen hat. Anderer- seits wird damit eindeutig festgelegt, wo die Weinlesekontrolle stattzufinden hat. Wenn anschliessend an die Weinbereitung der Wein weiterverkauft oder im Auftrag des Traubenlieferanten abgefüllt wird (Lohnkelterung), fällt die Überprüfung der Produktionsauflagen unter die Zuständigkeit der Weinhan- delskontrolle (siehe auch Erläuterungen zum Kellerblatt weiter unten).

Im Absatz 2 (bisheriger Absatz 1) wird präzisiert, dass künftig jede Traubenlieferung der betreffenden Bescheinigung bzw. ihrer Kennnummer zugeteilt werden muss.

Neu wird auf eine amtliche Kontrolle des Refraktometers zur Bestimmung des natürlichen Zuckergeh- altes verzichtet (bisheriger Absatz 2). Dass ein Refraktometer einwandfrei funktioniert, liegt im Sinne des Prinzips der Eigenkontrolle in der Verantwortung des Einkellerers. Selbstverständlich kann das Refraktometer bei Kontrollen vor Ort jederzeit überprüft werden.

Der bisherige Absatz 4 ist neu als Absatz 3 aufgeführt sowie der bisherige Absatz 5 als Absatz 4.

Im Absatz 5 wird präzisiert, dass die Einteilung der Traubenposten in die verschiedenen Weinklassen durch die Einkellerungsbetriebe gemäss den Angaben unter Absatz 2 zu erfolgen hat unter Bezug- nahme auf die dazugehörige Bescheinigung.

Unter Absatz 6 wird präzisiert, dass sich der Einkellerer betreffend seiner Pflichten an die Vorgaben des Herkunftskantons des eingekellerten Traubengutes halten muss. Damit ist auch bei ausserkanto- nalen Einkellerungen jederzeit klar, welchem Kanton die Einkellerer die Traubenlieferungen melden müssen. Massgebend ist immer die zur Lieferung gehörende Bescheinigung, die vom Herkunftskan- ton ausgestellt wurde. Auf die bisher obligatorische Einkellerungsmeldung wird künftig verzichtet, da diese aufgrund der elektronische Erfassung der Bescheinigungen und Traubenlieferungen sowie durch die Ausstellung des Kellerblattes durch die Kantone (neuer Artikel 30a Absatz 4) überflüssig wird (siehe neuer Artikel 30).

Artikel 30 Pflichten der Kantone Der Artikel 30 wird komplett umformuliert.

Die Kantone zu einem elektronischen System verpflichtet, das einen automatischen Abgleich der Traubenlieferungen mit den ausgestellten Bescheinigungen erlaubt (Absatz 2). Dabei ist es den Kan- tonen freigestellt, ob sie dieses System ausschliesslich verwaltungsintern betreiben (auf der Basis der Meldungen der Einkellerer) oder ob sie den Einkellerern direkten Zugriff darauf ermöglichen wollen.

Artikel 30a (neu) Durchführung der Weinlesekontrolle Aufbauend auf diesem elektronischen System erfolgt die eigentliche Weinlesekontrolle risikobasiert, das heisst auf der Grundlage einer Risikobeurteilung jeden Betriebes. Die Kriterien zur Risikobeurtei- lung werden dazu aktualisiert (Absatz 1). Das Kriterium «Besondere Witterungsbedingungen» wird nicht mehr berücksichtigt, da es auf Betriebsebene nicht relevant ist. Neue bzw. zusätzliche Risikokri- terien sind die Anzahl und die Vielfältigkeit der Bescheinigungen, die ein Einkellerungsbetrieb auf sich vereint, sowie das Vorhandensein von Traubengut aus anderen Kantonen, da diese Faktoren die Komplexität der Rückverfolgbarkeit erhöhen.

Im Absatz 2 werden die Kantone zu Kontrollen vor Ort verpflichtet, die sie in einem vorgeschriebenen minimalen Kontrollrhythmus (4 Jahre) durchführen müssen. Mit dieser Bestimmung soll der bisher un- einheitlichen Vollzugspraxis entgegengewirkt und ein mit der Weinhandelskontrolle vergleichbarer Standard eingeführt werden.

Der Absatz zur Deklassierung (Absatz 3) bleibt unverändert.

In den Absätzen 4 und 5 wird in der Verordnung neu das Kellerblatt vorgeschrieben, welches schon heute von mehreren kantonalen Gesetzgebungen im Bereich der Weinlesekontrolle vorgesehen ist.

159

Weinverordnung

Das Kellerblatt führt die eingekellerten Traubenmengen pro Weinklasse, kontrollierter Ursprungsbe- zeichnung/geografischer Zusatzbezeichnung und Rebsorte sowie die sich darauf beziehenden Be- scheinigungen auf. Die Kantone werden verpflichtet, für alle Einkellerungsbetriebe, die Trauben über eine ihrer ausgestellten Bescheinigungen einkellern (auch in einem anderen Kanton), eine solche Übersicht zu erstellen. Alle Einkellerungsbetriebe müssen künftig über eindeutige Betriebskennnum- mern identifizierbar sein. Diese Nummern existieren schon heute (UID, BUR), werden in der Weinwirt- schaft jedoch noch nicht flächendeckend verwendet.

Artikel 30b (neu) Informationen an den Bund Das Kellerblatt ist eine wichtige Schnittstelle zur Weinhandelskontrolle, weshalb die Kantone sämtli- che Kellerblätter auch dem Kontrollorgan der Weinhandelskontrolle zur Verfügung stellen müssen (Absatz 1). Das Kellerblatt ist das Instrument der Weinhandelskontrolle, um die Plausibilität der Keller- buchhaltung in Bezug auf die eingekellerten Traubenlieferungen zu überprüfen.

In Absatz 2 wird künftig von den Kantonen ein jährlicher Bericht über die Ergebnisse der Weinlesekon- trolle verlangt. Darin müssen die Kantone Rechenschaft über ihre Kontrolltätigkeit im Bereich der Weinlese ablegen.

Der bisherige Weinlesebericht mit den statistischen Angaben zur Weinlese in Absatz 3 wird neu etwas später eingefordert, um der wirtschaftlichen Realität (u.a. Spätlesen) besser zu entsprechen. Lediglich die Rebflächen, die für die Zuteilung der Bescheinigungen verwendet wurden, müssen dem BLW be- reits bis Ende November mitgeteilt werden, da das BLW diese Angaben für die jährliche Auszahlung des Bundesbeitrages an die Kantone für die Durchführung der Weinlesekontrolle benötigt.

Artikel 31 Absatz 3 (neu) Beteiligung des Bundes In einem neuen Absatz 3 werden die jährlichen Pauschalbeiträge des Bundes an die kantonale Wein- lesekontrolle explizit mit der Erfüllung der Pflichten der Kantone verknüpft. Künftig kann der Bund von den Beiträgen absehen, wenn die Kantone in ihrem Rechenschaftsbericht nicht einwandfrei nachwei- sen können, dass sie ihren Pflichten vollumfänglich nachgekommen sind. Wurden die Beiträge bereits bezahlt, kann er sie ganz oder teilweise zurückfordern.

Artikel 34 Kontrollpflicht, Befreiung von der Kontrollpflicht Der bisherige Artikel 34 wird aufgeteilt in einen Teil «Kontrollpflicht» mit deren Ausnahmen sowie in einen Teil «Pflichten der Betriebe». Der erste Teil bleibt im Artikel 34, der zweite wird in den neuen Ar- tikel 34a verschoben (siehe entsprechender Abschnitt).

Die Bestimmungen des ehemaligen Artikels 39 werden ebenfalls in den neuen Artikel 34 transferiert. Es ist sinnvoller, die Kontrollpflicht und deren Ausnahmen im selben Artikel zu behandeln. Die «Pflich- ten der Betriebe» nach dem neuen Artikel 34a gehen mit der Kontrollpflicht einher. So muss in der Re- gel jeder unterstellte Betrieb ein Kellerbuch führen. Der neue Artikel 34 regelt jedoch auch jene Fälle, wo die Kellerbuchhaltung in vereinfachter Form oder gar nicht geführt werden muss.

Die bestehende Möglichkeit, dass Betriebe, die einer Bio-Kontrollstelle unterstellt sind, direkt von die- ser kontrolliert werden dürfen (bisheriger Art. 39 Abs. 2), soll abgeschafft werden. Sie steht im Wider- spruch zum vorgeschlagenen Einheitskontrollorgan (siehe Erläuterungen unter Artikel 36). Zudem wurde die Möglichkeit der Kellerbuchkontrolle durch die Bio-Kontrollstellen bis jetzt gar nicht genutzt.

Nach bisherigem Recht wird für Eigenproduzenten kein Handelsregistereintrag für die Registrierung bei der Kontrollstelle verlangt. Mit der Schaffung des Einheitskontrollorgans soll bei sämtlichen Betrie- ben für die Registrierung bei der Weinhandelskontrollstelle auf einen Handelsregistereintrag verzichtet werden (Absatz 1). Dies stellt eine administrative Vereinfachung für die Betriebe und die Kontrollstelle dar. Die Kontrollstelle überprüft Neueinträge im Handelsregister und gleicht sie mit der Liste ihrer Kon- trollunterstellten ab. Betriebe, die im Handelsregister als potenzielle Weinhändler erfasst, der Kontroll- stelle jedoch nicht bekannt sind, können so der Kontrollpflicht unterstellt werden. Dieser Kontrollab- gleich wird auch in Zukunft möglich sein, denn für die meisten Betriebsformen (AG, GmbH, Einzelun-

160

Weinverordnung

ternehmen ab 100 000 Franken Roheinnahmen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, Genossen- schaften, Stiftungen, Vereine) sind Handelsregistereinträge gemäss Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV; SR 221.411) erforderlich. Einzig Einzelunternehmen mit Roheinnahmen von jährlich unter 100 000 Franken sind von der Handelsregisterpflicht befreit (Artikel 36 HRegV). Soll- ten diese Einzelunternehmen Wein selber herstellen oder importieren, so wird die Kontrollstelle von den Kantonen (Weinlesekontrolle/Kellerblatt) oder von der eidgenössischen Zollverwaltung (Import- meldungen) über die Weinhandelstätigkeit dieser Unternehmen informiert. Sollten sie Flaschenwein von Schweizer Unternehmen kaufen und wiederverkaufen, so sind sie gemäss den Ausnahmerege- lungen der Weinverordnung (neuer Art. 34a, bisheriger Art. 39) bis zu einem jährlichen Umsatzvolu- men von 100 000 Litern zudem sowieso heute schon von der Kontrollpflicht befreit.

Absatz 2 führt die bestehende Regelung bezüglich vereinfachter Kellerbuchhaltung aus (bisheriger Ar- tikel 39 Absatz 1ter). Die Bestimmung, dass die Kontrollstelle den Inhalt der vereinfachten Kellerbuch- haltung im Einvernehmen mit dem BLW konkretisiert, soll in Artikel 35 Absatz 5 Buchstabe b verscho- ben werden.

Absatz 3 führt die bestehende Kontrollbefreiung von Betrieben, die ausschliesslich in der Schweiz und bis zu einem Umsatz von jährlich 1000 Hektolitern Flaschenwein kaufen und verkaufen, aus (bisheri- ger Artikel 39 Absatz 1). Bis anhin werden diese Betriebe zwar nicht kontrolliert, müssen jedoch ein Kellerbuch führen. Neu soll nur noch die vereinfachte Kellerbuchhaltung verlangt werden, damit sich die Kontrollstelle im Verdachtsfall einen raschen Überblick über die Weinzukäufe machen kann. Zu- dem sollen diese Betriebe so administrativ entlastet werden. Auch sollen Betriebe, die jährlich nicht mehr als 1000 Hektoliter Trauben von einem anderen Betrieb keltern lassen, ebenfalls von der Kon- trollpflicht befreit werden. Im beschriebenen Fall kauft der Auftrag gebende Betrieb den Wein nicht zwingend auf, sondern entschädigt den Kelter-/Abfüllbetrieb für den entstandenen Aufwand; es han- delt sich folglich um eine reine Abnahme des Flaschenweins, weshalb die bestehende Formulierung entsprechend angepasst werden muss. Wie von der Ausnahmeregelung gefordert, muss der Wein in Flaschen mit nicht wiederverwendbarem Verschluss abgenommen werden. Des Weiteren muss die Etikette den Namen einer dem Kontrollorgan unterstellten Firma tragen, d.h. in vorliegendem Fall je- nem des Kelter-/Abfüllbetriebs. In Verdachtsfällen kann der Kelter-/Abfüllbetrieb rasch ausfindig ge- macht werden; die Rückverfolgbarkeit des Weins ist somit gewährleistet. Im Beanstandungsfall haftet jener Betrieb, der die zur Beanstandung führende Behandlung durchgeführt hat.

Die bisherige Kontrollausnahme (bisheriger Artikel 39 Absatz 1bis) für Betriebe, die jährlich maximal 500 Liter Wein zum eigenen Konsum herstellen (ohne Vertrieb/Vermarkung), findet sich neu in Absatz 4.

Absatz 5 sieht vor, dass bei Verdacht auf einen Verstoss gegen die Ausnahmeregelungen das Kon- trollorgan in allen Betrieben, bei denen Wein oder Traubenmost vorliegt, Kontrollen durchführen kann. Dies war bis anhin nur bei den Betrieben nach Absatz 3 explizit geregelt.

Artikel 34a (neu) Pflichten der Betriebe Der neue Artikel 34a behandelt die bisherigen Pflichten der Betriebe nach bisherigem Artikel 34 Ab- sätzen 2-7. Zudem sollen Neuerungen wie der Zugriff auf die Finanz- und Betriebsbuchhaltung sowie die amtliche Probenahme die Wirksamkeit der Kontrollen erhöhen.

Absatz 1 wird redaktionell leicht angepasst, damit er der heute in vielen Fällen nicht mehr physisch vorhandenen Kellerbuchhaltung (gemäss Weinverordnung; nicht zu verwechseln mit der Finanz-/Be- triebsbuchhaltung) gerecht wird. Die Kontrollstelle entscheidet über die akzeptierte Form der Keller- buchhaltungsführung, bei der es sich auch um Softwarelösungen handeln kann. Zudem wird in Buch- stabe c die Buchhaltungsführung ergänzt mit der Angabe der Eigentümerin/des Eigentümers des Weins, wenn ein Kelterbetrieb nicht selber gekaufte Trauben im Auftrag eines Traubenproduzenten keltert und vinifiziert (in Übereinstimmung mit Absatz 2 Buchstabe e). Die zusätzliche Information in der Kellerbuchhaltung ist eine wichtige Information für das Kontrollorgan. Wenn nur der im Auftrag kel- tern lassende Dritte auf der Weinetikette aufgeführt wird, haftet dieser entsprechend für die vorgenom- menen Weinbehandlungen.

161

Weinverordnung

Die Bestimmungen der neuen Absätze 2-5 bleiben unverändert (heutiger Artikel 34 Absätze 3-6).

Im Absatz 6 wird präzisiert, dass die Kontrollstelle uneingeschränkten Zugang zu sämtlichen zum Be- trieb gehörenden Geschäfts- und Lagerräumen gibt. Diese können sich auch ausserhalb der Betriebs- basis befinden. Zudem wird im Absatz 7 von den Betrieben explizit verlangt, dass sämtliche Doku- mente und Unterlagen der Betriebe der Kontrollstelle uneingeschränkt zur Verfügung gestellt werden müssen und dass Etiketten und Produkte der Kontrollstelle auf deren Verlangen auszuhändigen sind. Diese Kompetenz ist für die Kontrollstelle zur Sicherstellung von Beweisen unabdingbar. Die Finanz- und Betriebsbuchhaltung (FiBu/BeBu) soll neu ebenfalls zugänglich gemacht werden und ist für die Kontrollstelle ein wichtiges Instrument zur Überprüfung von Verdachtsfällen. Die FiBu/BeBu erlaubt es, die Warenflüsse mit den Geldflüssen abzugleichen. Ohne den Zugang zu den Geldflüssen ist es der Kontrollstelle beispielsweise nicht möglich, Scheinrechnungen zu entlarven. Die FiBu/BeBu soll jedoch keinesfalls systematisch überprüft werden, sondern soll sich aus einem Verdacht der Kontroll- stelle ableiten. Die Nachforschungen in der FiBu/BeBu finden ausschliesslich im Rahmen des Anwen- dungsfeldes der Weinverordnung statt. Die Kontrollstelle hat eine entsprechende Weisung an ihre In- spektoren zu erstellen, die im Detail regelt, wann ein Inspektor auf die FiBu/BeBu zugreifen soll. Es soll sich um punktuelle Überprüfungen von Transaktionen, die in der Kellerbuchhaltung erscheinen, handeln. Der Betrieb stellt die für die Probenahme (siehe Beschreibung unter Artikel 35 Absatz 3) be- nötigten Weine der Kontrollstelle kostenfrei zur Verfügung. Grundlage für die Bestimmungen in den Absätzen 7 bis 9 bildet der Artikel 183 LwG.

Artikel 35 Pflichten der Kontrollstelle Der gesamte Artikel 35 wird umformuliert.

Im Absatz 1 Buchstabe d wird die «Betriebstätigkeit» auch als einzubeziehender Faktor bei der Risiko- analyse aufgenommen. Damit soll unterstrichen werden, dass die Kontrollstelle das Tätigkeitsfeld der ihr unterstellten Betriebe miteinbezieht und nicht nur die Betriebsgrösse. So kann ein Betrieb, der in grossen Mengen Trauben verarbeitet, ein tiefes Risiko aufweisen, wenn er ausschliesslich eigenes Traubengut und eine einzige öffentlich-rechtliche Weinbezeichnung verwendet. Hingegen kann ein Betrieb, der zwar nur kleine Mengen an Trauben verarbeitet, diese jedoch unter verschiedenen öffent- lich-rechtlichen Weinbezeichnungen zukauft, ein höheres Risiko aufweisen als der erstgenannte Be- trieb. Die Betriebstätigkeit fliesst schon heute in die Risikoanalyse der SWK ein. Mit der Aufhebung der gleichwertigen kantonalen Kontrolle (siehe unter Artikel 36) werden der SWK zukünftig viel mehr Eigenproduzenten unterstellt sein, als dass dies heute schon der Fall ist. Deren Eigenheiten soll in der Risikoanalyse Rechnung getragen werden.

Der minimale Kontrollzyklus in Absatz 2 bleibt bei vier Jahren bestehen. Die der Kontrollstelle zur Ver- fügung stehenden Ressourcen sollen jedoch vermehrt für die Inspektion von Risikobetrieben verwen- det werden. Auswertungen der Beanstandungen der SWK haben gezeigt, dass gerade in Betrieben, die ausschliesslich Flaschenwein und jährlich nicht mehr als 20 Hektoliter einführen, die meisten Un- regelmässigkeiten administrativer Natur sind (z.B. unvollständige Kellerbuchhaltung oder fehlende Be- gleitdokumente). Diese wurden meist durch Unkenntnis der rechtlichen Bestimmungen und Vorgaben der Kontrollstelle durch die Betriebsverantwortlichen verursacht. Das Betrugsrisiko sowie die Gefahr, dass die Konsumentinnen und Konsumenten von diesen Betrieben ein nicht konformes Produkt kau- fen, ist verschwindend klein, zumal die Flaschen fertig etikettiert importiert und weiterverkauft werden. Aufgrund des geringen Risikos einer Etiketten-/Weinmanipulation in dieser Betriebskategorie (insge- samt ungefähr 1300) soll der minimale Kontrollzyklus auf maximal acht Jahre angehoben werden kön- nen. Die so freigeschaffenen Ressourcen können für die Kontrolle von Betrieben mit höherem Risiko genutzt werden.

Die Kontrollstelle soll künftig die Berechtigung erhalten, direkt während der Inspektion von möglichen nicht konformen Weinen oder anlässlich von Kampagnen Proben zu nehmen (Absatz 3). Diese Mög- lichkeit hat die Kontrollstelle heute nicht. Sie muss heute jeweils die kantonalen Vollzugsorgane der Lebensmittelkontrolle aufbieten, falls sie einen Verdacht hegt. Dies verursacht den Vollzugsorganen zusätzlichen Aufwand. Mit der neu gegebenen Möglichkeit der Probenahme sollen die Proben von der Kontrollstelle an ein akkreditiertes Labor zur Überprüfung gegeben werden können.

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Weinverordnung

Weine, die von der Kontrollstelle beanstandet werden und sich noch in den Lokalen des Betriebs be- finden, sollen von der Kontrollstelle beschlagnahmt und deren Verkauf vertagt werden können (Absatz 4). Damit soll verhindert werden, dass nicht konforme Produkte auf den Markt gelangen. Der Ent- scheid der Kontrollstelle soll jedoch nur eine aufschiebende Wirkung von vier Wochen haben und so- mit den Zeitraum bis zum definitiven Entscheid der zuständigen Behörde abdecken. In der heutigen Praxis ist es so, dass das Kontrollorgan der zuständigen Behörde (meist das kantonale Lebensmittel- inspektorat) eine Meldung machen muss und die Behörde erst dann über ein allfälliges Verkaufsver- bot entscheidet. In der verstrichenen Zeit kann der Wein jedoch bereits verkauft worden sein. Ein en- ger Austausch mit den Vollzugsorganen der Lebensmittelkontrolle ist bei dieser Massnahme nötig und vorgesehen.

Im Absatz 5 Buchstabe a wird präzisiert, dass die Kontrollstelle die Kellerblätter (Resultate der Weinle- sekontrolle) und allenfalls weitere Meldungen (zu Deklassierungen, ausserordentlichen Vorkommnis- sen und Beobachtungen in den Betrieben, etc.) von den Kantonen erhält. Dies soll grundsätzlich auf elektronischem Wege erfolgen. Neu ist zudem, dass sämtlichen Betriebe, die der Weinhandelskon- trolle unterstehen, eine eindeutige Nummer zugeteilt werden muss. Diese Nummern existieren schon heute (UID, BUR), werden jedoch von den Kontrollinstanzen der Weinlese und des Weinhandels nicht flächendeckend verwendet. Eindeutige Nummern sind für einen reibungslosen Datenaustausch unab- dingbar.

Die bisherige Bestimmung im bisherigen Artikel 39 Absatz 1ter, dass die vereinfachte Kellerbuchhal- tung im Einvernehmen mit dem BLW von der Kontrollstelle konkretisiert werden muss, wird in den neuen Absatz 5 Buchstabe b transferiert, da es sich um eine Pflicht der Kontrollstelle handelt. Die ge- nauen Inhalte und die Form der vereinfachten Kellerbuchhaltung sollen wie bis anhin von der Kontroll- stelle ausgearbeitet und dem BLW zur Gutheissung zugestellt werden.

Die Kontrollstelle muss Verstösse umgehend der zuständigen Behörde melden. Gemäss Art. 172 LwG steht der Kontrollstelle das Antragsrecht bezüglich Klassierung und Kennzeichnung nach Art. 63 LwG zu. Dies soll jedoch nur in schweren Fällen erfolgen (Absatz 5 Buchstabe c).

Die Inventarmeldung nach Absatz 5 Buchstabe d bleibt unverändert.

Die Kontrollstelle hat die Berichterstattung dem BLW nach dessen Vorgabe zu gestalten (Absatz 5 Buchstabe e). Eine Angabe minimaler Inhalte wird durch das BLW im Leistungsvertrag oder in einer Weisung präzisiert. Die Kontrollstelle ist zusätzlich verpflichtet, die Öffentlichkeit in geeigneter Form über ihre Kontrolltätigkeit zu informieren (Absatz 5 Buchstabe f). Sie kann das beispielsweise durch eine Medienkonferenz oder eine Medienmitteilung tun.

Das BLW als der Aufsichtsbehörde angegliedertem Amt kann von der Kontrollstelle jederzeit weitere Berichterstattungen zu ihren Kontrolltätigkeiten verlangen, falls diese für die korrekte Ausübung der Aufsichtsfunktion nötig sind (Absatz 5 Buchstabe g). Ferner hat die Kontrollstelle dem BLW auf Wunsch Zugriff auf sämtliche Dokumente zu gewähren, über die sie verfügt oder auf die sie Zugriff hat. Es ist der Kontrollstelle nicht möglich, die Weitergabe von Daten aufgrund von Datenschutzgrün- den an das BLW zu verweigern.

Artikel 36 Kontrollstelle Der gesamte Artikel wird neu strukturiert.

Wie bis anhin soll mit der Kontrolle die Stiftung «Schweizer Weinhandelskontrolle» betraut sein (Ab- satz 1).

In Absatz 2 wird ergänzt, dass die Kontrollstelle nach Vorgaben des BLW und ihren Aufgaben ent- sprechend akkreditiert sein muss. Die Kontrollstelle erfüllt diese Auflage schon heute. In der deut- schen Fassung wird «Überwachung» durch den häufiger verwendeten Begriff «Aufsicht» ersetzt. Des Weiteren wird präzisiert, dass der Leistungsvertrag (bisher: «Leistungsvereinbarung») zwischen BLW und der Kontrollstelle auch Auflagen bezüglich der Inspektionen enthält. So soll künftig insbesondere

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Weinverordnung

geregelt werden, dass die Inspektorinnen und Inspektoren der Kontrollstelle nach einer gewissen An- zahl Inspektionen rotieren müssen (d.h. anderen Betrieben zugeteilt werden). Zudem soll der Leis- tungsvertrag die Details bezüglich Besitzes der von der Kontrollstelle erhobenen Daten regeln (zu- sammengefasst unter «Datenschutz»).

Die kantonale gleichwertige Weinhandelskontrolle wird abgeschafft. In Zukunft soll es nur noch eine einzige Weinhandelskontrollstelle geben. Die Gründe hierfür wurden vom BLW im Bericht vom 23. März 2016 eingehend erörtert. Durch die heutige Mehrteilung der Kontrollstruktur wird ein effizienter und wirksamer Datenaustausch zwischen den Kontrollstellen erschwert oder sogar verhindert. Gerade im Weinhandel, wo Offenweine Landes- und Kantonsgrenzen überschreiten, ist ein einziges national zuständiges Organ unabdingbar. Die Diversifizierung der Geschäftstätigkeiten der Betriebe (Kelterung und Vinifizierung für Dritte, gemeinschaftliche Nutzung von Kellerräumlichkeiten, unterschiedliche Pro- duktions- und Vermarktungsgesellschaften auf dem gleichen Betrieb, etc.) erlaubt es heute zudem nicht mehr, einen Betrieb immer klar der SWK oder der kantonalen Kontrollstelle zuzuordnen. Auf- grund der gegenseitigen Anerkennung der geschützten Bezeichnungen von Weinbauerzeugnissen durch die Schweiz und die EU (Abkommen zwischen der EU und der Schweiz über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen von 1999) wurde die Weinhandelskontrolle auf die Eigenproduzen- ten ausgedehnt. Die Eigenproduzenten wurden vor 2003 gar nicht kontrolliert und wollten nicht der Kontrolle der Eidgenössischen Weinhandelskontrollkommission (heute: SWK) unterstellt sein. Die Schaffung eines Einheitskontrollorgans wird mit einer Anpassung der Führung der SWK einhergehen. Der Akkreditationstyp, die Zusammensetzung des SWK-Stiftungsrates sowie die finanziellen Aspekte werden zwischen BLW und SWK diskutiert.

Artikel 38 Kontrollkosten und Gebühren

Im ganzen Artikel wird der Zusatz «eidgenössisch» gestrichen, da es nur noch eine Kontrollstelle (Ein- heitsorgan) geben soll. Der Name des für die Genehmigung des Gebührentarifs zuständigen Departe- ments wird präzisiert (WBF) (Absatz 2). Die Regelung der Finanzierung der kantonalen gleichwertigen Kontrollstelle wird mit der Schaffung des Einheitsorgans hinfällig (ehemaliger Absatz 3).

Im neuen Absatz 3 wird geregelt, dass die Kosten für die Analyse der von der Kontrollstelle entnom- menen Proben von der Kontrollstelle getragen werden müssen. Nur im Beanstandungsfall können die Kosten den betroffenen Betrieben weiterverrechnet werden.

Artikel 39 (aufgehoben) Ausnahmen

Der aufgehobene Artikel wird in den neuen Artikel 34 transferiert (siehe oben).

Artikel 40 Zusammenarbeit mit den Behörden

Im ganzen Artikel ist nur noch von einer Kontrollstelle und nicht mehr von mehreren die Rede.

Absatz 1, 2, 3 und 4 bleiben inhaltlich unverändert.

In Absatz 5 wird präzisiert, dass die mit dem Vollzug beauftragten Behörden der Kontrollstelle eine Rückmeldung bezüglich der Massnahmen geben, die sie aufgrund der Meldung von Verstössen ergrif- fen haben. Diese Information ist für die Kontrollstelle sehr wichtig, damit sie weiss, ob ein Fall abge- schlossen oder noch hängig ist und wie die Behörde Beanstandungen eingeschätzt hat. Dies hilft der Kontrollstelle bei der Verfeinerung der Inspektion. Das BLW als ausführende Stelle der Aufsichtsbe- hörde kann über die Kontrollstelle ebenfalls auf diese Informationen zugreifen oder sie von der Kon- trollstelle in zusammengefasster Form verlangen.

Der neue Absatz 6 regelt die Einsicht des BLW als Aufsichtsbehörde in die mit dem Vollzug beauftrag- ten kantonalen Behörden. Sämtliche dort liegenden Daten, die in Verbindung mit der vorliegenden Verordnung stehen, müssen dem Aufsichtsorgan uneingeschränkt zugänglich sein. Dabei ist nicht nur

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Weinverordnung

eine Sichtung der Dokumente vor Ort gemeint, sondern auch eine physische Übermittlung der ge- wünschten Unterlagen. Das BLW kann seine Aufsichtsfunktion ansonsten nicht erfüllen.

Artikel 41 Aufsicht

«Eidgenössisch» wird aufgrund des Einheitskontrollorgans gestrichen; der Name des zuständigen De- partements (WBF) wird präzisiert.

Artikel 48a (neu) Übergangsbestimmungen

Absatz 1 räumt den Kantonen eine Übergangsfrist von einem Jahr nach Inkrafttreten der Verord- nungsänderung ein, um die allenfalls erforderlichen Anpassungen an ihren Informatiksystemen vorzu- nehmen. Die diesbezüglich vorgeschlagenen Änderungen wurden mit den Kantonen während der Er- stellung des BLW-Berichts, veröffentlicht im März 2016, diskutiert. Die Mehrheit der Kantone verfügt schon heute über Informatiklösungen, die den neuen Bestimmungen entsprechen oder entsprechen können. Bis der Kanton über ein den neuen Anforderungen entsprechenden System verfügt, gelten für die Einkellerinnen und Einkellerer die Pflichten des bisherigen Rechts. Damit soll sichergestellt wer- den, dass der Weinhandelskontrollstelle sämtliche Daten der Einkellerungen (inkl. Angabe von öffent- lich-rechtlichen geografischen Zusatzbezeichnungen) im Einkellerungsbetrieb zur Verfügung stehen. Absatz 2 sieht für den Wechsel der Kontrollunterstellung der Eigenproduzenten, die bis anhin der kan- tonalen gleichwertigen Kontrolle unterstehen, ebenfalls eine Übergangsfrist von einem Jahr vor.

Anhang 1, Eintrag «Oeil-de-Perdrix»

Der Begriff «Verschnitt» wird von der Lebensmittelgesetzgebung als Mischung von Trauben, Trauben- most oder Wein verschiedenen Ursprungs oder verschiedener Herkunft definiert. In der bisherigen De- finition des Oeil-de-Perdrix ist von einem möglichen Verschnitt von maximal 10 % Grau- oder Weiss- burgunder die Rede. Der Begriff «Verschnitt» wird nicht korrekt verwendet, da diese Bestimmung nicht beabsichtigt, zusätzliche Verschnittregelungen vorzuschreiben. Sie soll nur die Zusammensetzung des Produkts vorgeben. Deshalb wird die bestehende Formulierung angepasst.

11.4 Auswirkungen

11.4.1 Bund

Da die Weinlesekontrolle im Zuständigkeitsbereich der Kantone bleibt, ergeben sich die meisten Aus- wirkungen für den Bund aus der verstärkten Aufsichtsfunktion gegenüber den Kantonen. Mit den prä- zisieren Vorgaben an die kantonalen Vollzugsbehörden wird es möglich sein, den Vollzug besser als bisher zu überwachen und allenfalls zu sanktionieren.

Im Bereich der Weinhandelskontrolle können mit der vorgeschlagenen Einheitskontrollstelle wirksa- mere Kontrollen erfolgen, die komplett branchenfinanziert sind.

Der Bund kann mit den vorgeschlagenen Änderungen auch eine effizientere und umfassendere Auf- sicht über das gesamte Kontrollsystem ausüben.

Im Weiteren soll mit der Verordnungsänderung das Weinkontrollsystem weiter digitalisiert werden. Was in verschiedenen Kantonen schon umgesetzt wurde und sich bewährt hat, soll nun auch auf Bun- desebene zum Standard werden: Zum einen eine elektronische Erfassung und Verwaltung der zentra- len Kontrolldaten und zum anderen digitale Schnittstellen zwischen der Weinlese- und der Weinhan- delskontrolle.

165

Weinverordnung

11.4.2 Kantone

Im Bereich der Weinlesekontrolle ergeben sich für die Kantone hauptsächlich drei Änderungen. Ers- tens wird künftig der Bund definieren, wie die Produktionsbescheinigungen durch die Kantone auszu- stellen und zu verwalten sind. Zweitens wird eine gewisse Digitalisierung bei der Überwachung dieser Produktionsrechte gefördert. Und drittens erlässt der Bund für die effektive Kontrolle vor Ort klarere Vorgaben. Je nach Stand des bisherigen Vollzugs haben diese Änderungen für den betroffenen Kan- ton unterschiedliche personelle und finanzielle Konsequenzen. Insbesondere die Implementierung ei- nes elektronischen Systems kann je nach Ausganglage mit erheblichem Ressourcen- und Zeiteinsatz verbunden sein.

Im Bereich der Weinhandelskontrolle werden mit der Abschaffung der kantonalen gleichwertigen Kon- trolle den Kantonen Aufgaben entzogen. In der Westschweiz haben die Kantone diese Aufgaben an die Organisme intercantonal de certification (OIC) ausgelagert. In der Deutschschweiz wird die kanto- nale Kontrolle durch die kantonalen Labore durchgeführt, sodass die frei werdenden Ressourcen wo- möglich anderweitig eingesetzt werden können. Mit der vorgeschlagenen zusätzlichen Kompetenz der Weinhandelskontrollstelle (Probenahme und Beschlagnahmung von nicht konformer Waren) werden diese Vollzugsaufgaben von den Kantonen an die Weinhandelskontrollstelle übertragen.

11.4.3 Volkswirtschaft

Bezüglich der Geschäftstätigkeiten der Betriebe ist die Branche grundsätzlich nicht betroffen, aber die erwartete verbesserte Wirksamkeit des Kontrollsystems erlaubt es, den unlauteren Wettbewerb und illegale Aktivitäten einer kleiner Minderheit der Betriebe einzuschränken. Dies dürfte dazu beitragen, dass das Vertrauen der Konsumentinnen und Konsumenten in die Schweizer Weine gestärkt wird und zwischen den Produzentinnen und Produzenten faire Wettbewerbsbedingungen herrschen.

Die Einkellerungsbetriebe dürften künftig administrativ entlastet werden, beispielsweise wenn es der Kanton ermöglicht, die Traubenlieferungen elektronisch zu erfassen. Grundsätzlich dürften alle Markt- teilnehmer von einer einheitlicheren Vollzugspraxis profitieren.

Bei den heute den kantonalen gleichwertigen Weinhandelskontrollstellen unterstellten Betrieben kön- nen allenfalls höhere Kontrollgebühren anfallen, da die Weinhandelskontrollstelle komplett eigenfinan- ziert sein muss. Die heutigen kantonalen Kontrollen sind entweder subventioniert oder quersubventio- niert.

11.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die Änderungen sind mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz kompatibel, insbesondere mit dem Agrarabkommen (Anhang 7) zwischen der EU und der Schweiz.

11.6 Inkrafttreten

Die Änderungen sollen auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzt werden.

11.7 Rechtliche Grundlagen

Rechtsgrundlage bilden die im Ingress erwähnten Artikel des Landwirtschafts- und Lebensmittelgeset- zes (LwG Artikel 60 Absatz 4, 63 Absätze 2, 4 und 5, 64 Absätze 1, 2 und 4, 170 Absatz 3 und 177; neues LMG Artikel 13 und 18 Absatz 4, Ausführung von Anhang 7 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen).

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Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinverordnung)

Änderung vom ...

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Weinverordnung vom 14. November 20071 wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 60 Absatz 4, 63 Absätze 2, 4 und 5, 64 Absätze 1, 2 und 4,

170 Absatz 3 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19982,

und auf die Artikel 13 und 18 Absatz 4 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 20143 (LMG), in Ausführung von Anhang 7 des Abkommens vom 21. Juni 19994 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen,

Art. 22 Landweine Landweine sind Weine, die mit dem Namen des Landes oder eines Landesteils, dessen Ausdehnung grösser ist als die eines Kantons, bezeichnet sind. Sie müssen folgenden Anforderungen genügen: a. Die Trauben werden im geografischen Gebiet geerntet, das den Wein be- zeichnet. b. Der erforderliche natürliche Mindestzuckergehalt beträgt 14,4 °Brix für weisse Gewächse und 15,2 °Brix für rote Gewächse.

SR .......... 1SR 916.140 2 SR 910.1

3 SR … Tritt am 1. Mai 2017 in Kraft

4 SR 0.916.026.81

2016–...... 1 167

Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein AS 2016

c. Der Flächenertrag ist für weisse Gewächse auf 1,8 kg/m2 und für rote Ge- wächse auf 1,6 kg/m2 begrenzt.

Art. 24 Tafelweine Schweizer Tafelweine sind Weine aus in der Schweiz geernteten Trauben, deren erforderlicher Mindestzuckergehalt 13,6 °Brix für weisse Gewächse und 14,4 °Brix für rote Gewächse beträgt.

Art. 24b Bescheinigung zur Produktion von Wein

1 Die Kantone bescheinigen den Eigentümerinnen und Eigentümern oder den Be-

wirtschafterinnen und Bewirtschaftern für sämtliche Rebflächen, die im Rebbauka- taster nach Artikel 4 verzeichnet und gemäss Artikel 5 für die Weinerzeugung zugelassen sind, die zulässigen Rebsorten, Weinklassen, Höchsterträge, Mindestzu- ckergehalte und Weinbezeichnungen gemäss den Bestimmungen in den Artikeln 21– 24. 2 Sie erstellen pro Eigentümerin, Eigentümer, Bewirtschafterin oder Bewirtschafter sowie getrennt nach Rebsorten, Weinklassen und geografischen Einheiten, die gemäss Bundesrecht oder kantonalem Recht für die Bezeichnung oder Kennzeich- nung des Weines verwendet werden dürfen, je eine Bescheinigung.

3 Die Bescheinigung enthält mindestens folgende Informationen:

a. eine eindeutige Kennnummer; b. den Namen der Eigentümerin, des Eigentümers, der Bewirtschafterin oder des Bewirtschafters; c. die Rebsorte; d. die erlaubten Weinklassen nach den Artikeln 21–24; e. die geografische Einheit, die für die Bezeichnung des Weins verwendet wer- den darf, sowie mögliche Zusatzbezeichnungen; f. die Fläche in m2 und den Höchstertrag in kg.

Art. 28 Gegenstand und Grundsatz 1 Die Weinlesekontrolle erfasst die gesamte für die Weinbereitung bestimmte Trau- benernte bis zum Moment von deren Pressung. Ausgenommen sind Produkte, die von Pflanzungen nach Artikel 2 Absatz 4 stammen.

2 Die Weinlesekontrolle erfolgt nach dem Grundsatz der Eigenkontrolle und der

Überwachung auf der Grundlage einer Risikoanalyse nach den Artikeln 29, 30 und 30a.

Art. 29 Pflichten der Einkellerin bzw. des Einkellerers 1 Als Einkellerin oder Einkellerer gilt, wer Trauben annimmt und presst.

2 Die Einkellerin oder der Einkellerer erfasst für die einzelnen Traubenposten:

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Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein AS 2016

a. die Nummer der dazugehörigen Bescheinigung gemäss Artikel 24b; b. den Namen der Bewirtschafterin oder des Bewirtschafters; c. die Rebsorte; d. die Menge in kg; e. den natürlichen Zuckergehalt in °Brix oder °Oechsle; f. das Eingangsdatum.

3 Die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter müssen der Einkellerin oder dem

Einkellerer die Angaben nach Absatz 2 Buchstaben a–c mitteilen. 4 Die Einkellerin oder der Einkellerer hält die Angaben nach Absatz 2 den Kontroll- behörden zur Verfügung. 5 Sie oder er teilt die einzelnen Traubenposten anhand der dazugehörigen Bescheini- gung und der Angaben nach Absatz 2 in eine der drei Weinklassen nach den Arti- keln 21–24 ein. 6 Sie oder er erfasst die Angaben nach den Absätzen 2 und 5 nach den Vorgaben des Herkunftskantons des Traubenguts.

Art. 30 Pflichten der Kantone

1 Die Kantone regeln die Weinlesekontrolle im Rahmen der nachfolgenden Bestim-

mungen. 2 Sie verfügen über ein elektronisches System, das einen automatischen Abgleich der Traubenposten gemäss Artikel 29 Absatz 2 mit den Bescheinigungen gemäss Artikel 24b Absatz 4 erlaubt. Sie stellen dadurch sicher, dass: a. eine Bescheinigung nicht mehrfach verwendet wird; b. eine Bescheinigung nur für eine Weinklasse verwendet wird; und c. die entsprechenden Höchsterträge und Mindestzuckergehalte eingehalten werden.

Art. 30a Durchführung der Weinlesekontrolle

1 Die Kantone nehmen die Weinlesekontrolle entsprechend den möglichen Risiken

vor. Dabei berücksichtigen sie insbesondere: a. die Verlässlichkeit der bereits durchgeführten Eigenkontrollen; b. das bisherige Verhalten des kontrollierten Betriebes hinsichtlich der Einhal- tung der Bestimmungen der Artikel 21–24; c. jeden begründeten Verdacht auf einen Verstoss gegen die einschlägigen Vorschriften; d. die Anzahl der Bescheinigungen und damit der Rebsorten, Weinklassen und Weinbezeichnungen sowie die Anzahl der erfassten Traubenposten, die ein kontrollierter Betrieb auf sich vereint; e. das Vorhandensein von Traubengut von Rebflächen anderer Kantone;

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Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein AS 2016

f. die Menge des eingekellerten Traubenguts. 2 Die Kantone kontrollieren die Einkellerinnen und Einkellerer in der Regel unan- gemeldet während der Weinlese. Jeder Einkellerungsbetrieb wird mindestens alle vier Jahre kontrolliert.

3 Die Kantone ordnen gegebenenfalls eine Deklassierung der Traubenposten und der

Traubenmoste nach Artikel 27 an. 4 Sie erstellen für jede Einkellerin und jeden Einkellerer, die oder der Traubengut aus ihrem Kantonsgebiet einkellert, eine Übersicht über sämtliche dieser Einkelle- rungen (Kellerblatt). Das Kellerblatt enthält pro Bescheinigung mindestens: a. die Erntemengen in kg; b. die gewichteten natürlichen Zuckergehalte in °Brix oder °Oechsle.

5 Auf dem Kellerblatt müssen die Einkellerinnen und Einkellerer über eine der

folgenden Nummern eindeutig identifizierbar sein: a. Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 20105 über die Unternehmens-Identifikationsnummer; b. Nummer des Betriebs- und Unternehmungsregisters (BUR) nach dem Bun- desstatistikgesetz vom 9. Oktober 19926.

Art. 30b Informationen an den Bund 1 Die Kantone übermitteln der Kontrollstelle des Weinhandels nach Artikel 36 elektronisch und nach Vorgaben des BLW sämtliche Kellerblätter. 2 Sie informieren das BLW nach dessen Vorgaben bis Ende Februar des folgenden Jahres über die Ergebnisse der Weinlesekontrolle, insbesondere über: a. die erteilten Bescheinigungen gemäss Artikel 24b; b. die Einteilung der Einkellerungsbetriebe nach unterschiedlichen Risikokate- gorien gemäss Absatz 2; c. die Anzahl Kontrollen vor Ort gemäss Absatz 3; d. die festgestellten Verstösse gegen die Bestimmungen der Artikel 21–24 so- wie 29; e. die Anzahl angeordneter Deklassierungen gemäss Absatz 4.

3 Sie reichen dem BLW bis Ende Dezember des laufenden Jahres einen Weinlesebe-

richt ein, der die statistischen Angaben nach der Statistikerhebungsverordnung vom 30. Juni 19937 enthält.

4 Sie teilen dem BLW bis Ende November des laufenden Jahres die Rebflächen mit.

5 SR 431.03 6 SR 431.01 7 SR 431.012.1

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Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein AS 2016

Art. 31 Abs. 3

3 Kommt ein Kanton seinen Pflichten gemäss Artikel 30 nicht nach, so kann der

Bund vom jährlichen Pauschalbeitrag gemäss Absatz 1 ganz oder teilweise absehen. Ist der Pauschalbeitrag bereits ausbezahlt worden, so kann er ihn ganz oder teilweise zurückfordern.

Art. 34 Kontrollpflicht, Befreiung von der Kontrollpflicht 1 Jeder Betrieb, der mit Wein handeln will, untersteht der Weinhandelskontrolle und muss sich vor Aufnahme seiner Tätigkeit bei der Kontrollstelle anmelden. Er hat die in Artikel 34a aufgeführten Pflichten. 2 Betriebe, die ausschliesslich in Flaschen abgefüllte, mit Etiketten und mit nicht wieder verwendbarem Verschluss versehene Produkte einführen oder in der Schweiz einkaufen und diese an Personen zu ihrem Eigengebrauch vertreiben oder verkaufen, können einer vereinfachten Kellerbuchhaltung im Sinne von Artikel 35 Absatz 5 Buchstabe b unterstellt werden. 3 Von der Weinhandelskontrolle befreit, jedoch der Pflicht unterstellt, eine verein- fachte Kellerbuchhaltung im Sinne von Artikel 35 Absatz 5 Buchstabe b zu führen, sind Betriebe: a. die in der Schweiz ausschliesslich Produkte abnehmen oder einkaufen und wiederverkaufen, die in Flaschen abgefüllt und mit Etiketten, die den Namen einer dem Kontrollorgan unterstellten Firma tragen, und mit nicht wieder verwendbarem Verschluss versehen sind; b. die Wein weder ein- noch ausführen; und c. deren Umsatz jährlich 1000 hl nicht übersteigt. 4 Von der Weinhandelskontrolle befreit und der Pflicht nicht unterstellt, ein Keller- buch zu führen, sind Betriebe: a. die ihre Produkte nur zum Eigengebrauch herstellen; b. die keinen Vertrieb und keine Vermarktung betreiben; und c. deren Gesamtproduktion 500 Liter nicht übersteigt. 5 Bei Verdacht auf einen Verstoss kann die Tätigkeit der Betriebe nach den Absät- zen 3–4 jederzeit kontrolliert werden. Dabei gelten die Bestimmungen nach Artikel 34a sinngemäss.

Art. 34a Pflichten der Betriebe 1 Jeder Betrieb, der mit Wein handelt, muss über die gesamte Tätigkeit ein Keller- buch in einer von der Kontrollstelle zugelassenen Form führen. Die Buchführung ist laufend vorzunehmen. Der Betrieb muss insbesondere erfassen: a. die Ein- und die Ausgänge; b. die Namen der Lieferanten und der im Handel tätigen Käufer;

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Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein AS 2016

c. die Mengen aufgeteilt nach Jahrgängen, Sorten, Sachbezeichnungen und, im Falle einer Kelterung für eine Traubenproduzentin oder Traubenproduzen- ten, nach Eigentümerin oder Eigentümer des Weins; d. jegliche Veränderung des Volumens infolge einer Behandlung der Wein- wirtschaftsprodukte; e. die Verluste. 2 Die Buchführung ist mit den üblichen Belegen zu vervollständigen. Aus der Buch- führung und den dazugehörigen Belegen müssen jederzeit ersichtlich sein: a. die Kennzeichnungen und die Bezeichnungen; b. die Rebsorten und die Jahrgänge; c. die Lagerbestände; d. die Art der Verwendung der Weinwirtschaftsprodukte; e. der Name der Eigentümerin oder des Eigentümers des Weines, falls der Be- trieb Weine für andere Traubenproduzenten keltert.

3 Für inländische Produkte sind als Nachweis die Aufzeichnungsunterlagen nach

Artikel 29 Absatz 2 vorzulegen.

4 Für ausländische Produkte ist in Ausführung von Anhang 7 des Abkommens vom

21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäi- schen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen als Nachweis für die Bestimmung der geografischen Bezeichnung, des Jahrgangs, der Rebsorte sowie jeder anderen zur Kennzeichnung verwendeten Angabe beizubrin- gen: a. ein Begleitdokument für die Beförderung von Weinwirtschaftsprodukten; oder b. ein von der zuständigen Stelle des Produktionslandes ausgestelltes oder an- erkanntes Dokument. 5 Jeder Betrieb, der mit Wein handelt, erstellt zuhanden der Kontrollstelle ein In- ventar über seine Vorräte an Weinwirtschaftsprodukten, mengenmässig aufgeteilt nach Sorten und Sachbezeichnungen sowie nach Jahrgang, sofern das Produkt mit Jahrgangsbezeichnung verkauft wird. Das Inventar ist jährlich auf den 31. Dezember aufzunehmen und bei der Kontrollstelle bis spätestens am 31. Januar des Folgejahres mit der Unterschrift der für das Inventar verantwortlichen Person einzureichen.

6 Die Kellerbuchhaltung ist der Kontrollstelle auf Verlangen auszuhändigen. Der

Betrieb gewährt der Kontrollstelle die erforderliche Hilfe, erteilt ihr jede sach- dienliche Auskunft und gibt ihr Zutritt zum Betrieb und zu sämtlichen zum Betrieb gehörenden Geschäfts- und Lagerräumen. 7 Sämtliche von der Kontrollstelle als Beweismaterial oder als kontrollrelevant erachteten Dokumente, Etiketten und Produkte sowie die Finanz- und Betriebsbuch- haltung sind der Kontrollstelle auf Verlangen auszuhändigen. Der Betrieb stellt die von der Kontrollstelle für die Probenahme entnommenen Weine kostenfrei zur Verfügung.

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Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein AS 2016

Art. 35 Pflichten der Kontrollstelle

1 Die Kontrollstelle nimmt die Kontrolle entsprechend den möglichen Risiken vor.

Dabei berücksichtigt sie insbesondere: a. die Verlässlichkeit der bereits durchgeführten Eigenkontrollen; b. die festgestellten Risiken betreffend Mischung, Verschnitt und Einhaltung der Bezeichnungen und der Kennzeichnungen; c. das bisherige Verhalten des kontrollierten Betriebes hinsichtlich der Einhal- tung der Gesetzgebung; d. die Betriebsgrösse und die Betriebstätigkeit; e. die Vielfalt der vermarkteten Weine; f. das Vorhandensein von ausländischen Weinen; g. das Vorhandensein von schweizerischen oder ausländischen Weinen, die zu- gekauft oder Eigentum anderer Personen sind; h. jeglichen begründeten Verdacht auf einen Verstoss gegen die Gesetzgebung; i. mögliche besondere Witterungsbedingungen. 2 Die Kontrollen müssen mindestens alle vier Jahre durchgeführt werden. In Betrie- ben, die jährlich höchstens 20 hl und ausschliesslich in Flaschen abgefüllte, mit Etiketten und mit nicht wieder verwendbarem Verschluss versehene Produkte ein- führen, müssen die Kontrollen mindestens alle acht Jahre durchgeführt werden. 3 Die Kontrollstelle erhebt amtliche Proben. 4 Sie kann im Beanstandungsfall Produkte beschlagnahmen und deren Verkauf oder deren Abfüllung bis zum Entscheid der zuständigen Behörde für eine Periode von maximal vier Wochen ab dem Zeitpunkt der Feststellung des Verstosses aufschie- ben.

5 Die Kontrollstelle hat ferner folgende Pflichten:

a. Sie nimmt die Kellerblätter der Kantone nach Artikel 30 sowie allfällige weitere Meldungen entgegen, führt ein Verzeichnis der im Weinhandel täti- gen Betriebe und informiert das BLW darüber; die Betriebe müssen über ei- ne der folgenden eindeutigen Nummern identifizierbar sein:

1. Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz

vom 18. Juni 20108 über die Unternehmens-Identifikationsnummer,

2. Nummer des Betriebs- und Unternehmungsregisters (BUR) nach dem

Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 19929. b. Die Kontrollstelle konkretisiert Bestimmungen der vereinfachten Keller- buchhaltung im Einvernehmen mit dem BLW.

8 SR 431.03 9 SR 431.01

7 173

Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein AS 2016

c. Sie meldet Verstösse unverzüglich den zuständigen Behörden; in schweren Fällen kann sie die Verstösse zusätzlich auch den zuständigen Strafverfol- gungsbehörden anzeigen. d. Sie nimmt die Inventare der Betriebe entgegen, stellt sie zusammen und übermittelt das Ergebnis dem BLW bis spätestens Ende März jeden Jahres. e. Sie erstellt nach den Vorgaben des BLW einen jährlichen Bericht mit den ausführlichen Kontrollergebnissen und reicht diesen dem BLW bis Ende März jeden Jahres ein. f. Sie informiert die Öffentlichkeit in geeigneter Form über die Kontrollergeb- nisse. g. Sie legt dem BLW auf Anfrage weitere gewünschte Berichterstattungen vor und übermittelt ihm sämtliche Dokumente, über die sie verfügt oder auf die sie Zugriff hat.

Art. 36 Kontrollstelle

1 Mit der Durchführung der Kontrolle wird die Stiftung «Schweizer Weinhandels-

kontrolle» (Kontrollstelle) beauftragt. 2 Das BLW schliesst mit der Kontrollstelle einen Leistungsvertrag ab. Der Vertrag regelt insbesondere die Pflichten der Kontrollstelle, den Umfang ihrer Akkreditie- rung, die Aufsicht und den Datenschutz sowie Auflagen bezüglich der Inspektionen.

Art. 38 Kontrollkosten und Gebühren

1 Die Kosten für die von der Kontrollstelle vorgenommenen Kontrollen gehen

zulasten der Kontrollpflichtigen.

2 Die Kontrollstelle erlässt einen Gebührentarif. Dieser bedarf der Genehmigung

durch das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF). 3 Die Kosten der Analysen der von der Kontrollstelle erhobenen Proben werden von der Kontrollstelle getragen. Führen die Analysen zu Beanstandungen, so gehen ihre Kosten zulasten des kontrollierten Betriebs.

Art. 39 Aufgehoben

Art. 40 Zusammenarbeit mit den Behörden 1 Die Kontrollstelle leitet auf Verlangen umgehend alle sachdienlichen Informatio- nen an die Amtsstellen des Bundes und der Kantone weiter.

2 Sie meldet alle Beobachtungen über Verstösse gegen das Landwirtschafts- oder

das Lebensmittelrecht den zuständigen Behörden.

8 174

Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein AS 2016

3 Die Eidgenössische Zollverwaltung teilt der Kontrollstelle die Angaben im Zu-

sammenhang mit der Zollabfertigung mit, die zum Vollzug dieser Verordnung erforderlich sind. 4Die Amtsstellen des Bundes und der Kantone erteilen der Kontrollstelle auf deren Verlangen die für ihre Tätigkeit sachdienlichen Informationen.

5 Die mit dem Vollzug beauftragten Behörden melden der Kontrollstelle unverzüg-

lich sämtliche Massnahmen, die sie aufgrund der von der Kontrollstelle gemeldeten Verstösse ergriffen haben.

6 Das BLW hat auf Verlangen Einsicht in sämtliche relevanten Dokumente kantona-

ler Behörden, die mit der Bearbeitung von der Kontrollstelle gemeldeten Verstössen beschäftigt sind.

Art. 41 Aufsicht Die Kontrollstelle untersteht der Aufsicht des WBF.

Art. 48a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom … 1 Die Kantone müssen spätestens ab dem 1. Januar 2019 über ein Informatiksystem verfügen, das den Bestimmungen nach Artikel 30 entspricht. Bis der Kanton die Bestimmungen nach Artikel 30 erfüllt, gelten für die Einkellerin und den Einkellerer die Pflichten nach Artikel 29 in der bisherigen Fassung. 2 Die vom BLW als gleichwertig anerkannten in der Verantwortung der Kantone liegenden Kontrollstellen des Weinhandels können ihre Kontrolltätigkeit längstens bis zum 31. Dezember 2018 nach bisherigem Bundesrecht ausführen. Die ihnen bis jetzt unterstellten Betriebe werden spätestens ab dem 1. Januar 2019 der Kontroll- stelle nach Artikel 36 unterstellt.

II Anhang 1 wird wie folgt geändert:

Eintrag «Œil-de-Perdrix»

Begriffe Begriffsbestimmungen

Œil-de-Perdrix Rosé-Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung, hergestellt aus Trauben der Sorte Blauburgunder. Er darf ausschliesslich bis zu 10 % Grau- oder Weissburgunder enthalten.

III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

9 175

Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein AS 2016

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

10 176

Vernehmlassung

12 Verordnung des BR über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln

(Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV)

12.1 Ausgangslage

Gemäss Artikel 160 des Landwirtschaftsgesetzes muss die Einfuhr von in einem europäischen Land zugelassenen Pflanzenschutzmitteln möglich sein, sofern diese gleichartige wertbestimmende Eigen- schaften aufweisen wie in der Schweiz bereits zugelassene Pflanzenschutzmittel. Die Pflanzenschutz- mittelverordnung PSMV legt auf dieser Grundlage unter dem Stichwort des Parallelhandels von Pflan- zenschutzmitteln ein vereinfachtes Verfahren fest für die Einfuhr solcher Produkte.

In manchen Unternehmen, die auf den Parallelhandel von Pflanzenschutzmitteln spezialisiert sind, werden die Produkte umgepackt und umetikettiert. Dabei werden neue Chargennummern generiert, die sich von jenen der Hersteller unterscheiden. Mit dieser Vorgehensweise kann die Rückverfolgbar- keit der Produkte nicht gewährleistet werden, da es auf der Verpackung keinen Hinweis mehr gibt, um die Herkunft des Produkts zu eruieren. Wenn beim Hersteller ein Problem auftritt, haben die Behörden keine Möglichkeit, die betroffenen Produkte, die sich im Umlauf befinden und nicht verwendet werden dürften, zu identifizieren. Das kann schwerwiegende Folgen haben für Landwirtinnen und Landwirte, aber auch für Konsumentinnen und Konsumenten. Die PSMV sollte dahingehend angepasst werden, dass in jedem Fall die Chargennummer des Produkteherstellers auf der Etikette vermerkt werden muss.

Ausserdem wird die Etikette des Importprodukts aufgrund mangelnder Klarheit von Artikel 55 nicht im- mer unverändert beibehalten. In manchen Unternehmen werden die Produkte mit neuen Etiketten ver- sehen, die Angaben im Zusammenhang mit der Zulassung und Gesetzgebung des Exportlandes so- wie anderslautende Angaben im Zusammenhang mit der Zulassung und Gesetzgebung der Schweiz auf derselben Etikette enthalten. Die PSMV sollte hier umformuliert werden, um mehr Klarheit zu schaffen.

12.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Die Kennzeichnungsvorschriften der PSMV sollten ergänzt werden, um zu verhindern, dass Pflanzen- schutzmittel aus dem Parallelhandel mit einer anderen Chargennummer gekennzeichnet werden kön- nen als jener der Originalverpackung des Produkts.

12.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 55 Kennzeichnung

Der Einleitung von Absatz 4 wird ein Satz hinzugefügt, der besagt, dass die Etikette mit derjenigen, die im Ausland verwendet wird, identisch sein muss. Absatz 4 wird um einen Buchstaben e ergänzt: Produkte aus dem Parallelhandel müssen mit der ursprünglichen Chargennummer und dem ursprüng- lichen Herstellungsdatum gekennzeichnet sein.

Anhang 11 Angaben auf Verpackungen von Pflanzenschutzmitteln

Punkt 6 muss in der deutschen und der italienischen Fassung zum besseren Verständnis dem franzö- sischen Text angepasst werden.

12.4 Auswirkungen

12.4.1 Bund

Die vorgeschlagenen Änderungen haben für den Bund keine personellen oder finanziellen Auswirkun- gen.

177

Pflanzenschutzmittelverordnung

12.4.2 Kantone

Die vorgeschlagenen Änderungen stellen für die Kantone keinen Mehraufwand dar.

12.4.3 Volkswirtschaft

Mit dieser Verordnungsänderung wird die Sicherheit beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln erhöht. Unternehmen, die auf den Parallelhandel mit Pflanzenschutzmitteln spezialisiert sind, müssen allen- falls ihre Prozesse anpassen.

12.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Diese Änderungen sind mit dem EU-Recht konform.

12.6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

12.7 Rechtliche Grundlagen

Die Artikel 158 Absatz 2, 159a und 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG) bilden die Rechtsgrundlage.

178

[Signature] [QR Code]

Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV)

vom

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 20101 wird wie folgt geändert:

Art. 55 Abs. 4 Einleitungstext, Bst. c und e und 5

4 Pflanzenschutzmittel, die nach Artikel 36 zugelassen sind, müssen nach den

entsprechenden ausländischen Bestimmungen gekennzeichnet sein. Die Etikette muss identisch sein mit derjenigen, die im Ausland verwendet wird. Zudem müssen sie gekennzeichnet sein mit: c. dem Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen (VOC-Gehalt) gemäss der Stoff-Positivliste nach Anhang 1 der Verordnung vom 12. November

19972 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen

(VOCV); e. der Chargennummer und dem Herstellungsdatum der Formulierung; bei Produkten, die im Ausland nach Artikel 52 (Parallelhandel) der Verordnung (EU) Nr. 1107/20093 zugelassen sind, sind die Chargennummer und das Produktionsdatum der Formulierung, die im Ursprungsmitgliedstaat gemäss der Verordnung (EU) Nr. 1107/2009 angewendet sind, zu verwenden.

5 Für die Kennzeichnung nach Absatz 4 Bst. a können die von der Zulassungsstelle

abgegebenen Packungsbeilagen verwendet werden.

1 SR 916.161 2 SR 814.018

3 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 652/2014, ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1.

2016–...... 1 179

Pflanzenschutzmittelverordnung AS 2017

II

Anhang 11 wird gemäss Beilage geändert.

III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

2 180

Pflanzenschutzmittelverordnung AS 2017

Anhang 11 (Art. 55 und 56)

Ziff. 6

Auf der Verpackung eines Pflanzenschutzmittels müssen die folgenden Angaben deutlich lesbar und dauerhaft angebracht sein:

6. die Chargennummer und das Herstellungsdatum der Formulierung;

3 181

Pflanzenschutzmittelverordnung AS 2017

4 182

Vernehmlassung

13 Verordnung über die Erhaltung und die nachhaltige Nutzung von pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft (PGRELV)

13.1 Ausgangslage

Die genetische Vielfalt der Futterpflanzen und insbesondere die In-situ-Erhaltung kann gestützt auf Artikel 147a Landwirtschaftsgesetzes1 (LwG) mit Beiträgen unterstützt werden. Für die Förderung die- ser gemeinwirtschaftlichen Leistung sollen neue Verfahren für die Auswahl solcher Flächen angewen- det werden. Das Ziel ist die möglichst effiziente Förderung mit staatlichen Geldern.

Die Biodiversität besteht aus der Vielfalt der Lebensräume, Arten und Gene sowie deren Zusammen- spiel, der funktionellen Biodiversität2. Die Effizienz der Schweizer Land- und Ernährungswirtschaft hängt letztlich auch vom Zustand der Biodiversität ab. Für Hauptprodukte der Schweizer Landwirt- schaft, Milch und Käse, ist Raufutter der wichtigste Rohstoff für die Produktion, weswegen den Futter- pflanzen in der Schweiz ein hoher Stellenwert zukommt. Diese Bedeutung ist in der staatlichen Futter- pflanzenzüchtung sichtbar, in der aktuell vier Klee- und neun Grasarten bearbeitet werden.

Die besonderen Voraussetzungen bezüglich ökologischer Nischen und anderer Evolutionsfaktoren so- wie der hohe Anteil an Dauergrünflächen zur Futtermittelproduktion mit einer abgestuften Bewirtschaf- tungsintensität führte zur Entfaltung einer grossen genetischen Variabilität bei den Schweizer Futter- pflanzen. Dieses öffentliche Gut kann jedoch am Markt nicht oder zu wenig in Wert gesetzt werden. Daraus resultiert eine Gefährdung der genetischen Vielfalt der Futterpflanzen, insbesondere durch Än- derungen der Bewirtschaftung, z.B. einer Intensivierung/Extensivierung der Nutzung, der Düngung o- der durch Ein- und Übersaat mit Zuchtsorten. Wenn diese Faktoren zu einer Verengung der geneti- schen Breite innerhalb der einzelnen Arten führen, wird das Potential zur Anpassung an den Standort, an neue Klimabedingungen oder an neue Krankheiten verkleinert. Passiert dies schweizweit, fehlen langfristig auch die benötigten Grundlagen für eine erfolgreiche Futterpflanzenzüchtung.

Die Futterpflanzen der Dauergrünflächen sind jedoch keine eigentlichen Kulturpflanzen (Sorten nach UPOV-Kriterien, Landsorten). Vielmehr handelt es sich um genutzte Wildpflanzen, die sich durch das Zusammenspiel von Standorteigenschaften und Bewirtschaftung entwickelt haben. Sie bilden somit halbwilde Populationen, die als Ökotypen bezeichnet werden. Von diesen soll sowohl ein repräsentati- ver Teil der genetischen Vielfalt erhalten bleiben, der sich durch Weiterbewirtschaftung laufend an sich verändernde Umweltbedingungen anpasst. Deshalb wird für die Futterpflanzen die In-situ-Erhal- tung nach Art. 2 Bst. f3 PGRELV angestrebt, was einen wesentlichen zusätzlichen funktionalen Nutzen im Vergleich zu einer Erhaltung allein in Genbanken (Ex-situ-Erhaltung) bringt. Dabei kommt auch den Landwirten eine langfristige Rolle bei der Erhaltung der genetischen Vielfalt der Futterpflanzen zu, da diese nur unter Aufrechterhaltung der Bewirtschaftung gefördert werden kann.

13.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Für die Erhaltung und Förderung der genetischen Vielfalt von Futterpflanzen sollen flächenbezogene Beiträge für Dauergrünflächen ausgerichtet werden. Sie sollen für eine begrenzte Anzahl Hektaren ge- leistet werden. Die Flächen werden vom Bundesamt für Landwirtschaft mit einem wettbewerblichen Verfahren aufgrund von Qualitätskriterien selektioniert. Anschliessend werden die Flächen im Vollzug durch die Kantone administriert und kontrolliert. Das Auswahlverfahren wird in einer Richtlinie präzi- siert. Ein Entwurf der Richtlinie (deutsch und französisch) wird ab Ende Februar 2017 auf der Website des BLW aufgeschaltet sein.

1 LwG; SR 910.1 2 Übereinkommen über die Biologische Vielfalt; SR 0.451.43 3 Verordnung über die Erhaltung und die nachhaltige Nutzung von pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Land- wirtschaft (PGRELV); SR 916.181

183

Verordnung über die Erhaltung und die nachhaltige Nutzung von pflanzengenetischen Ressourcen

Im Sinne einer Startphase ist vorgesehen, dass in einem oder wenigen ausgewählten Kantonen In- situ-Erhaltungsflächen ab 2018 gesucht und ausgewählt werden. Erstmals sollen Beiträge 2019 aus- bezahlt werden. Vorgeschlagen ist ein Beitrag von 450 Fr./ha. Eine flächendeckende Umsetzung in der gesamten Schweiz soll daran anschliessen.

13.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 6a Abs. 1 Das primäre Bewirtschaftungsziel jeder In-situ-Erhaltungsfläche ist die Erhaltung des Bestan- des und dessen Anpassung durch fortwährende Bewirtschaftung. Der Erfolg der Massnahme und die Zielerreichung der Landwirte werden daran gemessen. Um die beiden Ziele zu erreichen, werden Bewirtschaftungsempfehlungen abgegeben. Fachlicher Hin- tergrund der beiden Ziele ist ein Verlust der genetischen Vielfalt zu verhindern. Diese ist gefährdet durch den grossflächigen Eintrag von uniformen Saatgut und den Verlust von Ökotypen, welche durch markante Änderungen in der Bewirtschaftung erfolgt. Durch eine markante Änderung der Bewirtschaf- tung und erfolgreichem Eintrag von Zuchtsaatgut verändert sich auch der Pflanzenbestand, welcher als messbare Grösse dient. Konkret werden Massnahmen in den folgenden Bereichen empfohlen:

- Verzicht auf Zuchtsaatgut. Notwendige Übersaaten sollten mit Saatgut gemacht werden, das von der jeweiligen Fläche gewonnen wurde - Bestehende Bewirtschaftung für die Dauer des Beitragsbezugs wie bisher weiterführen (An- zahl Schnitte, Düngung mit Gülle etc.) - Standortangepasster Futterbau welcher das Aufkommen von Problempflanzen, Unkräutern und unerwünschten lückigen Stellen verhindert

Abs. 2 Das BLW wird für die Suche von In-situ-Erhaltungsflächen einen Aufruf machen. Im Aufruf werden insbesondere die Anmeldedaten, die Anmeldestelle (kantonales Landwirtschaftsamt), die Vo- raussetzungen, welche die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen sowie die Flächen erfüllen müs- sen, die Selektionskriterien des BLW, sowie die Bewirtschaftungsziele und -bedingungen kommuni- ziert. Grundvoraussetzungen und Selektionskriterien für die Flächen sind insbesondere:

Bst. a Das BLW gibt eine Liste mit den prioritären Arten und den relevanten Pflanzenverbänden be- kannt. Als Grundvoraussetzung muss mindestens eine prioritäre Art vorhanden sein. Es wird eine gute Futterbaupraxis mit lokal angepasster Genetik vorausgesetzt. Dies bedeutet insbesondere:

 Keine Problempflanzen4  Stabiler Bestand und Bewirtschaftungsweise in der Vergangenheit, ohne Übersaat in den letz- ten Jahren. Bereitschaft, dies in Zukunft weiterzuführen  Relevanter Pflanzenverband mit mind. 1 prioritären Art (Liste wird bekanntgegeben)  Dauergrünfläche (Codes 613, 616, 621, 625, 693, 694 oder 697) gemäss Vollzugshilfe Merk- blatt Nr. 65, traditionelle Naturwiese, keine Kunstwiese, möglichst ohne Übersaat in den letz- ten Jahren

Bst. b Das BLW legt die maximale Anzahl Flächen fest, die in jeder Bewirtschaftungsweise gefördert wird. Die Auswahl soll Wiesen, Weiden und Mähweiden umfassen. Es werden intensive, mittel-inten- sive und wenig-intensive Dauergrünflächen gewählt6. Die Fläche darf jedoch keine Biodiversitätsför- derfläche sein und darf während der Beitragszahlung für die In-situ-Erhaltung nicht als solche ange- meldet werden. Ebenfalls ausgeschlossen ist ausgeschiedenes Bauland, da eine langfristige Erhal- tung per se nicht gegeben ist. Voraussetzung ist ferner eine gleichbleibende Nutzung in den letzten 20 Jahren.

4 Regulierung von Unkräutern und Ungräsern in Naturwiesen. AGFF Merkblatt 4, 6. Überarbeitete Auflage 2008 5 https://www.blw.admin.ch/blw/de/home/instrumente/direktzahlungen/voraussetzungen-begriffe.html 6 Nach: Abgestufte Bewirtschaftungsintensität im Naturfutterbau. AGFF Merkblatt 11, 4. Überarbeitete Auflage 2009

184

Verordnung über die Erhaltung und die nachhaltige Nutzung von pflanzengenetischen Ressourcen

Bst. c Das BLW legt die maximale Anzahl Flächen fest, die in jeder biogeographischen Region7 und Höhenstufe gefördert wird.

Bst. d Die Mindestgrösse für die Flächen beträgt 50 Aren, die Maximalgrösse 2 ha. Der gesamte Flä- chenbedarf der Massnahme ist 2750 ha.

Abs. 3 Die In-situ-Erhaltungsflächen werden von Bewirtschaftern von Landwirtschaftsbetrieben ge- nutzt. Weil die kantonalen Landwirtschaftsämter die Anmeldung und das Gesuche um Beiträge bear- beiten, sollen dieselben Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung festgelegt werden wie für Di- rektzahlungen.

Abs. 4 Vorgesehen ist ein Beitrag von 450 Fr./ha.

Abs. 5 Aufgrund des Aufrufs des BLW können die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter die poten- ziellen In-situ-Erhaltungsflächen zusammen mit einer Bestätigung eines Futterbauexperten oder einer Futterbauexpertin beim Kanton anmelden. Diese Bestätigung können insbesondere die kantonalen Futterbauberater und –Beraterinnen, Lehrpersonen im Futterbau und private Anbieter mit entspre- chendem Leistungsausweis ausstellen. Die Kosten der Bestätigung gehen zu Lasten des Landwirtes. Der Kanton sammelt die Anmeldungen, prüft bereits die Berechtigung und leitet die Anmeldungen an das BLW weiter. Das BLW bestimmt die Flächen, für die die Beiträge ausgerichtet werden. Werden mehr Flächen angeboten als gesucht sind, werden diese nach den kommunizierten Selektionskriterien bestimmt (Qualitätsselektion). Bei der Auswahl ist die Qualität der Flächen in Bezug auf die In-situ Wirkung vorrangig. Dies bedeutet, dass das BLW die Flächen nach Regionen, Höhenstufe und Bewirt- schaftungsweise aufteilt. In jedem dieser Teilbereiche wird eine Rangierung der eingegangenen An- meldungen vorgenommen. Basierend auf der Rangierung wird in jedem dieser Teilbereiche die An- zahl Flächen selektioniert, bis das definierte Flächenziel erreicht ist. Nach der Auswahl der Flächen informiert das BLW die Kantone. Nicht gewählte Flächen werden den Bewirtschaftern vom BLW direkt mitgeteilt.

Abs. 6 Die ausgewählten In-situ-Erhaltungsflächen werden mit Beiträgen unterstützt, welche an die Bedingung der Zielerreichung geknüpft sind. Die Kontrollen basieren auf der Überprüfung der Ziele. Sie beinhalten den Abgleich des Zustandes zum Kontrollzeitpunkt mit den Angaben, welche bei der Anmeldung gemacht wurden und können von botanisch und/oder futterbaulich geschulten Kontrollper- sonen durchgeführt werden. Bei Flächen, in denen sich die Artzusammensetzung verschiebt, lückige Stellen auftauchen, unerwünschte Pflanzenarten hinzukommen oder offensichtlich Zuchtsaatgut ein- gesetzt wurden gelten die Ziele als nicht erreicht. Für diese Flächen werden künftige Zahlungen ver- weigert.

Abs. 7 Die in dieser Verordnung nicht näher definierten Prozesse der Gesuche um Beiträge, Bei- tragszahlung und Kontrollen verlaufen grundsätzlich analog den Bestimmungen der Direktzahlungs- verordnung.

13.4 Auswirkungen

13.4.1 Bund

Der Aufruf und die Auswahl der Flächen bedingen einen temporären Mehraufwand beim BLW, vor al- lem in der Startphase. Dieser Mehraufwand kann mit bestehenden Ressourcen aufgefangen werden. Die Förderung wird im 2019 auf 200‘000 bis 300‘000 Franken pro Jahr geschätzt. Bei schweizweiter Umsetzung der Massnahme sind 1.25 Mio. CHF pro Jahr notwendig. Diese Mittel stammen aus dem Kredit Direktzahlungen und führen deshalb nicht zu zusätzlichen Ausgaben des Bundes.

7 Nach: Die biogeographischen Regionen der Schweiz; Umwelt-Materialien Nr. 137; BUWAL 2001

185

Verordnung über die Erhaltung und die nachhaltige Nutzung von pflanzengenetischen Ressourcen

13.4.2 Kantone

Für die kantonalen Landwirtschaftsämter entsteht ein Mehraufwand, weil sie einen Flächentypen mehr verwalten und administrieren müssen. Allerdings sind in der Startphase nur ein oder wenige Kantone davon betroffen. Aufgrund der eher geringen Zahl von Bewirtschaftern und weil die gesamten Verfah- ren analog der Direktzahlungen ist, ist dieser Mehraufwand mit bestehenden Ressourcen zu bewälti- gen.

13.4.3 Volkswirtschaft

Die Fördergelder fliessen an direktzahlungsberechtigte Betriebe und gelten die gemeinwirtschaftlichen Leistungen ab.

13.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Das Biodiversitätsabkommen von Rio (CBD) statuiert jedem Vertragsstaat das souveräne Recht über die eigenen genetischen Ressourcen.

13.6 Inkrafttreten

Die Verordnungsänderung soll am 1.1.2018 in Kraft treten. Das Auswahlverfahren für die In-situ-Erhal- tungsflächen soll 2018 bestimmt werden, weshalb die erstmalige Auszahlung von Beiträgen voraus- sichtlich 2019 erfolgt.

13.7 Rechtliche Grundlagen

Die gesetzliche Grundlage für den neuen Artikel 6a PGRELV ist in Artikel 147a LwG verankert. Ge- mäss dessen Absatz 1 kann der Bund zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der genetischen Res- sourcen Massnahmen wie die In-situ-Erhaltung mit Beiträgen unterstützen. Laut Absatz 2 kann der Bundesrat die Anforderungen an die Massnahmen, die Beitragsberechtigten und die Kriterien für die Beitragsverteilung festlegen.

186

[Signature] [QR Code]

Verordnung über die Erhaltung und die nachhaltige Nutzung von pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft (PGRELV)

Änderung vom ...

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I

Die Verordnung vom 28. Oktober 20151 über die Erhaltung und die nachhaltige Nutzung von pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft wird wie folgt geändert:

Art. 6a Beitrag für die In-situ-Erhaltung von PGREL 1 Für In-situ-Erhaltungsflächen können Beiträge ausgerichtet werden, wenn die fol- genden Bewirtschaftungsziele erreicht werden: a. natürliche genetische Vielfalt beibehalten; b. keine wesentliche Veränderung der botanischen Zusammensetzung. 2 Die beitragsberechtigten Flächen werden aufgrund folgender Kriterien ausgewählt:

a. botanische Zusammensetzung; b. Bewirtschaftung; c. geografische Verteilung; d. Anzahl Hektaren.

SR .......... 1 SR 916.181

2017–...... 1 187

Verordnung über die Erhaltung und die nachhaltige Nutzung von pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft AS 2017

3 Beitragsberechtigt sind Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die die Anforde- rungen nach Artikel 3 Absätze 1 und 2 und den Artikeln 5–7 der Direktzahlungsver- ordnung vom 23. Oktober 20132 (DZV) sowie den ökologischen Leistungsnachweis erfüllen.

4 Der Beitrag beträgt 450 Franken pro Hektare und Jahr.

5 Das BLW entscheidet über die Beitragsberechtigung. Es kann vorsehen, dass die

Kantone die Gesuche vorprüfen. 6 Die Beiträge können solange ausgerichtet werden, wie die Bewirtschaftungsziele er- reicht werden.

7 Die Verfahren für die Auszahlung der Beiträge und Kontrollen der Bewirtschaf-

tungsziele richten sich sinngemäss nach den Bestimmungen des 3. Titels DZV. Der Vollzug obliegt den Kantonen.

II

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

2 SR 910.13

2 188

Vernehmlassung

14 Verordnung über die Tierverkehrsdatenbank

(TVD-Verordnung)

14.1 Ausgangslage

Mit der vorliegenden Änderung der TVD-Verordnung sollen im Zusammenhang mit der Zurverfügungs- tellung von Daten an verschiedene Akteure einerseits die bestehenden rechtlichen Grundlagen opti- miert sowie andererseits neue notwendig gewordene rechtliche Grundlagen geschaffen werden. Er- gänzungen der Einsichtsrechte betreffen die Dateneinsicht der Schlachtbetriebe und der passausstel- lenden Stellen.

Anpassungen der Direktzahlungsverordnung (DZV; SR 910.13) im Zusammenhang mit den Direktzah- lungen für Bisons und Equiden machen entsprechende Änderungen der TVD-Verordnung erforderlich.

Weitere Anpassungen bezwecken die Entlastung des TVD-Helpdesks und einen sicheren Vollzug der Berg- und Alp-Verordnung (BAlV; SR 910.19).

14.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Der Bundesrat hat per 1. Februar 2016 das Reglement über den Bildungsfonds der OdA (Organisation der Arbeitswelt) AgriAliForm inklusive der OdA Pferdeberufe für allgemeinverbindlich erklärt. Die OdA Pferdeberufe konnten bis dato nur die ihnen bekannten oder gemeldeten Betriebe anschreiben und zur Selbstdeklaration auffordern. Es ist für die Durchsetzung der Rechtsgleichheit jedoch unerlässlich, dass alle Equidenhalter zur Selbstdeklaration angeschrieben werden können. Deshalb benötigt die OdA Pferdeberufe TVD-Daten der Equidenhaltungen. Die TVD-Verordnung soll daher entsprechend ergänzt werden.

Mit der Änderung vom 16. September 2016 der Direktzahlungsverordnung (DZV; SR 910.13, AS 2016 3291) wurde der Artikel 36 Absatz 3 dahingehend angepasst, dass die TVD-Daten von Bisons und Equiden für die Direktzahlungen zu verwenden sind. Die TVD-Verordnung ist folglich entsprechend zu ergänzen.

Zur Überprüfung der Gebietszugehörigkeit der einzelnen Tierhaltungen eines Landwirtschaftsbetriebs im Rahmen des Vollzugs der Berg- und Alp-Verordnung (BAlV; SR 910.19) soll in der TVD-Verord- nung neu die Gebietszugehörigkeit der Tierhaltung geführt werden. Diese Information soll auf Stufe Tierhaltung aus der Gebietszugehörigkeit des übergeordneten Landwirtschaftsbetriebs gemäss Artikel 6 bzw. 10 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998 (LBV, SR 910.91) ab- geleitet werden.

Ausserdem sollen Regelungen bezüglich der Dateneinsicht der Schlachtbetriebe und der passausstel- lenden Stellen in die Tierverkehrsdatenbank (TVD) aufgenommen werden. Schlachtbetriebe und pass- ausstellende Stellen sollen neu unter "Einsichtsberechtigte Personen" (Art. 16) aufgeführt werden. Diese Dateneinsichtsberechtigung ist in der Praxis schon längst umgesetzt.

Zur Entlastung des TVD-Helpdesks und zwecks Optimierung des Ablaufs bei Mutationen kurz vor dem Stichtag (31. August) soll neu eine Möglichkeit für Schlachtbetriebe, die Abtretungsempfänger selber online mutieren zu können, aufgenommen werden. Diese Möglichkeit ist auf 30 Tage nach der Schlachtung begrenzt. Nach dieser Frist, aber spätestens bis zum 31. August nach der Bemessungs- periode, dürfen wie bis anhin Mutationen im Auftrag des Schlachtbetriebs durch den TVD-Helpdesk vorgenommen werden.

189

Verordnung über die Tierverkehrsdatenbank (TVD-Verordnung)

14.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b

Die TVD soll als Instrument für den Vollzug der Landwirtschaftsgesetzgebung neu auch für Bisons und Equiden verwendet werden. Diese Erweiterung ist eine direkte Folge der Revision vom 16. September 2016 von Artikel 36 Absatz 3 DZV, wonach die TVD-Daten von Bisons und Equiden für die Direktzah- lungen zu verwenden sind.

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c

Für den Vollzug der Berg- und Alp-Verordnung (BAlV; SR 910.19) werden Angaben zur Gebietszuge- hörigkeit der Tierhaltungen benötigt. Mit der Ergänzung der Tiergeschichte um die Gebietszugehörig- keit wird die Möglichkeit geschaffen, dass beim Rindvieh und den Equiden überprüft werden kann, ob und wie lange ein Tier in den einzelnen Gebieten (Talgebiet, Berggebiet, Sömmerungsgebiet) gestan- den ist. Dies schafft somit Transparenz und ermöglicht die Überprüfung, ob die Bezeichnung „Berg“ / „Alp“ verwendet werden darf.

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe dbis

Die Angaben zur Gebietszugehörigkeit der Landwirtschaftsbetriebe sind in der Landwirtschaftlichen Zonen-Verordnung vom 7. Dezember 1998 (SR 912.1) definiert. Für die Tierhaltungen, die einem Landwirtschaftsbetrieb (nach Artikel 6 bzw. 10 LBV) untergeordnet sind, soll die Gebietszugehörigkeit aus derjenigen des Landwirtschaftsbetriebs übernommen werden. Die Gebietszugehörigkeit soll neu in der Tiergeschichte geführt werden. Bei den Tierhaltungen ohne Bezug zur LBV, sondern nach Arti- kel 6 Buchstabe o Ziffer 2–6 der Tierseuchenverordnung (TSV, SR 916.401) (Wanderherden, Vieh- handelsunternehmen, Tierkliniken, Schlachtbetriebe, Viehmärkte, Viehauktionen, Viehausstellungen und ähnliche Veranstaltungen, nichtkommerzielle Tierhaltungen und Aquakulturbetriebe), gibt es keine entsprechende Angabe. Eine solche ist auch nicht notwendig.

Artikel 5 Absatz 4

Im Tierseuchenrecht wird der Schlachtbetrieb als Tierhalter im weiten Sinne verstanden. Weil in der TVD der Schlachtbetrieb eine andere Rolle als die Tierhalter (im engeren Sinne) besitzt, ist in der TVD-Verordnung eine Präzisierung der Meldepflichten der beiden Gruppen angebracht. Im Gegensatz zum Tierhalter i.e.S. kann der Schlachtbetrieb primär Schlachtungen melden. Ausserdem hat die Nut- zungsart (Milchkühe bzw. andere Kühe) keine Bedeutung für den Schlachtbetrieb.

Artikel 6 Absatz 3

Vergleiche hierzu die Begründung zu Artikel 5 Absatz 4.

Artikel 7 Absatz 2

Vergleiche hierzu die Begründung zu Artikel 5 Absatz 4.

Artikel 8 Absatz 1bis und 8

Absatz 1bis – Neben der Meldung zur Schlachtung eines Equiden (Absatz 4) muss der Schlachtbetrieb der Betreiberin der TVD einmalig Namen, Adresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Korrespondenz- sprache sowie Post- oder Bankverbindung bzw. deren Änderung melden. Absatz 8 – Mit der Änderung vom 16. September 2016 der TVD-Verordnung (AS 2016 3401) wurden im Anhang 1 Ziffer 3 die Buchstaben a Ziffer 10 und b Ziffer 11 dahingehend angepasst, dass die er-

190

Verordnung über die Tierverkehrsdatenbank (TVD-Verordnung)

wartete Endgrösse eines Equiden bei der Geburt und bei der Einfuhr anzugeben ist. Damit ist die Wi- derristgrösse gemeint. Wird diese erwartete Endgrösse nicht erreicht, ist der Equideneigentümer ver- pflichtet, dies zu melden. Diese Verpflichtung soll nun ergänzt werden.

Artikel 10 Absatz 1

Gemäss Änderung der Direktzahlungsverordnung DZV vom 16. September 2016 (AS 2016 3291) mit Inkraftsetzung am 1. Januar 2018 sollen die Daten zum Bestand an Bisons und Tieren der Pferdegat- tung (= Equiden) von der TVD bezogen werden. Die Daten für Tiere der Rindergattung, Wasserbüffel, Bisons und Tiere der Pferdegattung werden von der identitas AG aufbereitet und ans BLW übermittelt. Die Tierkategorien sind im Anhang zur LBV definiert. Die neuen Kategorien sind weitgehend an die bisherigen Definitionen angelehnt. Da für Bisons kein BTS- und RAUS-Beiträge nach Artikel 72 DZV ausgerichtet werden, sind diese nicht in den übrigen Bestandsberechnungen integriert. Sie werden deshalb auch weiterhin mit der Bestandsberechnung von der TVD in zwei separaten Tierkategorien (Bisons über 3-jährg und unter 3-jährig) ausgewiesen (vgl. Anhang Ziffer 5 LBV). Eine Erweiterung bei den Bisons auf mehrere Kategorien – wie dies beim Rindvieh der Fall ist – bringt für alle Beteiligten keinen Mehrwert, weshalb darauf verzichtet wird. Ohne eine entsprechende Anpassung der TVD-Verordnung kann die neue Regelung gemäss AS

2016 3291 nicht umgesetzt werden und wäre obsolet.

Artikel 11 Absatz 1bis und 4

Absatz 1bis – In der Praxis der TVD kann die meldende Person ihre eigenen elektronischen Meldungen innerhalb von 10 Tagen löschen und bei Bedarf neu erfassen. Fehler können so schnell und unkompli- ziert korrigiert werden. Diese Möglichkeit soll nun in der Verordnung verankert werden. Eine Ausnahme bildet die Meldung der Änderung des Verwendungszwecks bei Equiden. Bei dieser Meldung wird ein Equide vom Nutztier zum Heimtier. Dieser Verwendungszweck kann gemäss Artikel 15 Absatz 2 der Tierarzneimittelverordnung (TAMV; SR 812.212.27) nicht mehr geändert werden. Absatz 4 – Seit 2014 werden Gesuche für Zollkontingentsanteile für Fleisch, die „nach der Zahl der geschlachteten Tiere“1 verteilt werden, in der TVD erfasst. Gestellt werden die Gesuche von den so- genannten Abtretungsempfängern. Das sind diejenigen Personen, die vom Schlachtbetrieb im Rah- men der Schlachtungsmeldung als kontingentsberechtigt eingetragen wurden. Dies kann auch der Schlachtbetrieb selbst sein. Die Gesuche enthalten alle für die Kontingentsverteilung erforderlichen Angaben aus den Schlachtungsmeldungen einer ganzen Referenzperiode, die jeweils vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahrs dauert. Am 31. August (Stichtag), d.h. zwei Monate nach Abschluss der Bemessungsperiode, werden die Gesuche mit der Anzahl der geltend gemachten Schlachtungen aus der TVD extrahiert und für die Zuteilung der Kontingentsanteile verwendet. Die Erfahrung hat gezeigt, dass Schlachtbetriebe Abtretungsempfänger, die bei der Schlachtungsmeldung eingetragen wurden, oftmals nachträglich ändern wollen. Bisher war eine solche Änderung nur durch den Helpdesk der TVD im Auftrag des Schlachtbetriebs möglich. Änderungen des Abtretungsempfängers führen dazu, dass der bisherige Abtretungsempfänger das Anrecht auf einen Kontingentsanteil zugunsten eines an- deren verliert. Bis maximal 30 Tage nach der Schlachtung soll der Schlachtbetrieb den Abtretungs- empfänger selber online ändern können. Eine entsprechende Anpassung in der TVD ist vorgesehen. An der bereits bestehenden Möglichkeit der Änderung des Abtretungsempfängers durch den Hel- pdesk-Mitarbeiter wird nichts geändert (bis max. 31. August).

Artikel 12 Absatz 1 Bst e

1 Siehe Schlachtviehverordnung, SV, SR 916.341, Art. 24 und da insbesondere Abs. 4

191

Verordnung über die Tierverkehrsdatenbank (TVD-Verordnung)

Die vorgeschlagene Ergänzung um den neuen Buchstabe e bezweckt, die Gebietszugehörigkeit einer landwirtschaftlichen Tierhaltung öffentlich zugänglich zu machen, damit die Rückverfolgbarkeit der Tiere bezüglich Gebietszugehörigkeit (Talgebiet, Berggebiet, Sömmerungsgebiet) transparent ist. Der Zugriff auf diese Information bedingt, dass die abfragende Person die TVD-Nummer der Tierhaltung kennt (vgl. Art. 12 Abs. 3).

Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 4, Absatz 1bis und Absatz 3

Absatz 1, Einleitungssatz – Gemäss Artikel 2 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 2 Buchstabe d so- wie Artikel 6 Buchstabe o der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401) gilt der Betreiber eines Schlachtbetriebs als Tierhalter im weiten Sinne. Da Tierhalter und Schlachtbetriebe in der TVD jedoch über unterschiedliche Rollen verfügen, werden Schlachtbetriebe selten als Tierhalter verstanden. Die Ergänzung um die Schlachtbetriebe soll an dieser Stelle Klarheit schaffen. Die heuti- gen Einsichtsrechte in der TVD werden mit dieser redaktionellen Anpassung nicht tangiert. Absatz 1, Buchstabe c, Ziffer 4 sowie Absatz 1bis – Bei Tieren der Rindergattung wurden die Ergeb- nisse der neutralen Qualitätseinstufung nach Schlachtviehverordnung (SV, SR 916.341) bis 13 Januar 2017 nach dem gleichen Zugriffsberechtigungsmodell wie die Tiergeschichte (Ziff. 1) oder das Tierde- tail (Ziff. 2) angezeigt. Aufgrund der Bestimmungen von Artikel 12 wurden diese Ergebnisse auch der Allgemeinheit (Rolle Gast) nach Angabe der Tieridentifikationsnummer gezeigt. Dieser Zustand ver- letzte den Datenschutz. Die Ergebnisse der neutralen Qualitätseinstufung weisen auf den wirtschaftli- chen Erfolg eines Tierhalters hin und sind deshalb als Personendaten zu behandeln. Personendaten dürfen jedoch für unberechtigte Personen nicht einsehbar sein. Seit dem 13. Januar 2017 werden die Ergebnisse der neutralen Qualitätseinstufung deshalb nur noch dem letzten Tierhalter sowie dem Schlachtbetrieb angezeigt. Die Ergebnisse der neutralen Qualitätseinstufung muss der Schlachtbe- trieb wie bisher der TVD nur melden, wenn er die Mindestzahl von 1200 Schlachteinheiten pro Jahr erreicht (vgl. Art. 2 und 3 SV). Absatz 3 – Equidenpässe ausstellende Stellen (sogenannte passausstellende Stellen) sollen die Mög- lichkeit haben, neben ihrer Meldepflicht (Meldungen von ausgestellten Pässen) auch Daten zu Equi- den einsehen können. Technisch besteht die Möglichkeit der Einsichtnahme bereits; bisher hat die rechtliche Grundlage dazu gefehlt und wird nun geschaffen.

Artikel 20 Absatz 2bis und 7

Absatz 2bis – Mit diesem Absatz wird die Betreiberin der TVD beauftragt, die Gebietszugehörigkeit der einzelnen Landwirtschaftsbetriebe auf sämtlichen Tierhaltungen dieses Betriebs zu übertragen. Alle Tierhaltungen eines Betriebs „erben“ die gleiche Betriebszugehörigkeit wie der Betrieb selber. Absatz 7 – Sämtliche Betriebe, die in der Pferdebranche erwerbsmässig tätig sind, sind grundsätzlich beitragspflichtig. Deshalb stellt die OdA Pferdeberufe alle Equidenhaltungen in der Schweiz ein For- mular zur Selbstdeklaration zu. Im Falle der Verweigerung eines Betriebs, die Selbstdeklaration durch- zuführen, wird er durch die Fondskommission der OdA AgriAliForm rechtsverbindlich eingeschätzt. Die Adressdaten wie auch der Equidenbestand werden der OdA Pferdeberufe von der Betreiberin von der TVD übermittelt.

Artikel 21 Absätze 1, 3 Einleitungssatz und 4

Der Anwendungsbereich des GVE-Rechners wird auf Bisons und Equiden ausgedehnt, da die Be- standsdaten gemäss Direktzahlungsverordnung ab 2018 (vgl. AS 2016 3291) ab der TVD bezogen werden sollen. Für die Alpung und Sömmerung werden bei den Tieren der Rindergattung bereits heute die Normalstösse in der Bestandsberechnung ausgewiesen. Diese Angaben sind auch für Equi- den erforderlich. Für Bisons werden keine Alpungs- und Sömmerungsbeiträge ausgerichtet, weshalb für diese die Berechnung nicht erforderlich ist.

Anhang 1 Ziffer 1, 2 und 4

192

Verordnung über die Tierverkehrsdatenbank (TVD-Verordnung)

Artikel 3 Absatz 3 der Schlachtviehverordnung (SV, SR 916.341) schreibt Folgendes vor: „Die Schlachtbetriebe halten das Ergebnis der neutralen Qualitätseinstufung von geschlachteten Tieren schriftlich auf dem Waagdokument fest und übermitteln die Ergebnisse an die zentrale Datenbank nach Artikel 15a Absatz 1 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966. Nicht übermittelt werden müs- sen Ergebnisse der Qualitätseinstufung von Tieren der Pferdegattung." Mit der zentralen Datenbank ist die Tierverkehrsdatenbank (TVD) gemeint. Eine entsprechende Bestimmung ist für Tiere der Rin- dergattung in der TVD-Verordnung Anhang 1, Bst. e Ziffer 6 aufgeführt. Für Tiere der Schweine-, Zie- gen- und Schafgattungen fehlen die entsprechenden Bestimmungen in der TVD-Verordnung. Diese Lücke wird nun gefüllt. Für die Praxis ändert nichts. Gemäss Schlachtviehverordnung wird die neutrale Qualitätseinstufung nicht in allen Schlachtbetrieben vorgenommen, sondern nur in denjenigen mit min- destens 1200 Schlachteinheiten. Die Ergebnisse der Qualitätseinstufung können nur übermittelt wer- den, wenn sie erhoben wurden.

14.4 Auswirkungen

14.4.1 Bund

Die Kosten für die Datenlieferung an die OdA Pferdeberufe werden von der Betreiberin der Tierver- kehrsdatenbank mit 150 Franken pro Stunde verrechnet. Pro Jahr wird mit einem Aufwand von 1 Stunde gerechnet. Aufgrund dieses minimalen Aufwands wird, in Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Allgemeinen Gebührenverordnung (AllgGebV; SR 172.041.1), auf die Erhebung von Gebühren verzichtet. Die Dateneinsicht von Schlachtbetrieben und passausstellenden Stellen sind in der TVD bereits tech- nisch umgesetzt. Die Kosten für die Anpassung der TVD im Zusammenhang mit der Revision von Artikel 11 (Anzeige der Gebietszugehörigkeit) belaufen sich auf schätzungsweise maximal CHF 45‘000.-. Diese Kosten werden vom Bund getragen und gehen zu Lasten des BLW-Kredits A200.0001 (Funktionsaufwand – Gesamtbudget)

14.4.2 Kantone

Für die Kantone entstehen weder Kosten noch Mehraufwand.

14.4.3 Volkswirtschaft

Die Volkswirtschaft verspürt keine Auswirkungen.

Die Pflicht für die Equidenhalter, der OdA Pferdeberufe grundsätzlich Berufsbildungsbeiträge auszu- richten ist nicht in der TVD-Verordnung geregelt, sondern resultiert aus dem vom Bundesrat per 1. Februar 2016 für allgemeinverbindlich erklärten Reglement über den Bildungsfonds der OdA AgriA- liForm (inklusive der OdA Pferdeberufe).

14.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die Änderungen sind mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.

14.6 Inkrafttreten

Die Änderungen sollen am 1. Januar 2018 in Kraft treten.

193

Verordnung über die Tierverkehrsdatenbank (TVD-Verordnung)

14.7 Rechtliche Grundlagen

Artikel 15a Absatz 4, 16, und 53 Absatz 1 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40) sowie Artikel 177 Absatz 1 und Artikel 185 Absatz 2 und 3 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG; SR 910.1).

194

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Verordnung über die Tierverkehrsdatenbank

(TVD-Verordnung)

Änderung vom ...

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die TVD-Verordnung vom 26. Oktober 20111 wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 2 Bst b

2 Sie gilt beim Vollzug:

b. der Landwirtschaftsgesetzgebung für Tiere der Rindergattung, Wasserbüffel, Bisons und Equiden.

Art. 3 Abs. 1 Bst. c

1 Die Tiergeschichte umfasst die folgenden Daten eines einzelnen Tiers:

c. Standortadresse und Gebietszugehörigkeit der einzelnen Tierhaltungen, in de- nen das Tier steht oder gestanden ist;

Art. 4 Abs. 1 Bst. dbis

1 Die Kantone melden die folgenden Daten und ihre Änderungen dem Bundesamt für

Landwirtschaft (BLW): dbis. für landwirtschaftliche Tierhaltungen nach Artikel 11 der Landwirtschaftli- chen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19982 (LBV): die Gebietszuge- hörigkeit (Art. 1 der Landwirtschaftlichen Zonen-Verordnung vom 7. Dezem- ber 19983 des Betriebs, zu dem die Tierhaltung gehört;

1 SR 916.404.1 2 SR 910.91 3 SR 912.1

2017–...... 1 195

TVD-Verordnung AS 2017

Art. 5 Abs. 4 4 Schlachtbetriebe müssen nur die Daten nach Absatz 1 Buchstaben b und c sowie für Tiere der Rindergattung diejenigen nach Anhang 1 Ziffer 1 Buchstabe e melden.

Art. 6 Abs. 3

3 Schlachtbetriebe müssen nur die Daten nach Absatz 1 sowie nach Anhang 1 Ziffer

2 Buchstabe c melden.

Art. 7 Abs. 2 2 Schlachtbetriebe müssen der Betreiberin bei der Schlachtung von Tieren der Zie- gen- oder Schafgattung zudem die Daten nach Anhang 1 Ziffer 4 innert drei Arbeits- tagen melden.

Art. 8 Abs. 1bis und 8 1bis Schlachtbetriebe müssen der Betreiberin die Daten nach Absatz 1 sowie die Post- oder Bankverbindung melden. 8 Wurde bei der Geburt oder bei der Einfuhr eine erwartete Endgrösse (Widerristhöhe) von über 148 cm gemeldet und erreicht das erwachsene Tier diese Endgrösse nicht, so muss die Eigentümerin oder der Eigentümer dies melden.

Art. 10 Abs. 1 1 Die Betreiberin muss aus den Daten nach Artikel 5 jährlich nach den Vorgaben des BLW die folgenden Daten berechnen oder ermitteln und in der Datenbank speichern: a. der nach den Artikeln 36 und 37 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Ok- tober 2013 (DZV)4 berechnete Bestand an folgenden Tieren nach Tierkatego- rien:

1. Tiere der Rindergattung, Wasserbüffel und Equiden pro Tierhaltung auf

Ganzjahres-, Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben, mit Auf- listung aller Einzeltiere,

2. Bisons pro Tierhaltung auf Ganzjahresbetrieben, mit Auflistung aller Ein-

zeltiere; b. der Bestand an Tieren der Rindergattung, Wasserbüffeln, Bisons und Equiden nach Tierkategorien pro Tierhaltung auf Ganzjahresbetrieben am 1. Januar (Stichtag Ganzjahresbetriebe); c. der Bestand an Tieren der Rindergattung, Wasserbüffeln und Equiden nach Tierkategorien pro Tierhaltung auf Sömmerungs- und Gemeinschaftsweide- betrieben am 25. Juli (Sömmerungsstichtag); d. die Entwicklung des Bestands an Tieren der Rindergattung, Wasserbüffeln, Bisons und Equiden in den Bemessungsperioden nach den Artikeln 36 und 37

4 SR 910.13

2 196

TVD-Verordnung AS 2017

DZV nach Tierkategorien pro Tierhaltung auf Ganzjahres-, Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben.

Art. 11 Abs. 1bis und 4 1bis Sie können innerhalb von 10 Tagen die von ihnen gemeldeten Daten, mit Aus- nahme der Meldung der Änderung des Verwendungszwecks bei Equiden nach An- hang 1 Ziffer 3 Buchstabe f, online löschen.

4 Der Schlachtbetrieb kann die TVD-Nummer der Gesuchstellerin nach Anhang 1 Zif-

fer 1 Buchstabe e Ziffer 7, Ziffer 3 Buchstabe j Ziffer 5 oder Ziffer 4 Buchstabe g bis

30 Tage nach der Schlachtung online ändern.

Art. 12 Abs. 1 Bst e

1 Jede Person kann Einsicht nehmen in die Daten zu ihrer Person sowie in:

e. bei landwirtschaftlichen Tierhaltungen nach Artikel 11 LBV5: die Gebietszu- gehörigkeit.

Art. 16 Abs. 1 Bst. c Ziff. 4, Abs. 1bis und Abs. 3

1 Tierhalterinnen und Tierhalter sowie Schlachtbetriebe können in folgende Daten

Einsicht nehmen, sie bei der Betreiberin beschaffen und verwenden: c. folgende Daten über die Tiere, die in ihrer Tierhaltung stehen oder gestanden sind:

4. Aufgehoben

1bis Die letzte Tierhalterin oder der letzte Tierhalter vor der Schlachtung sowie der Schlachtbetrieb können zudem in die Ergebnisse der neutralen Qualitätseinstufung nach Artikel 3 Absatz 1 der Schlachtviehverordnung vom 26. November 2003 (SV)6 Einsicht nehmen, sie bei der Betreiberin beschaffen und verwenden.

3 Personen, die Equiden kennzeichnen, sowie passausstellende Stellen können ins

Tierdetail von Equiden Einsicht nehmen, es bei der Betreiberin beschaffen und ver- wenden.

Art. 20 Abs. 2bis und 7 2bis Sie teilt jeder landwirtschaftlichen Tierhaltung nach Artikel 11 LBV7 die Gebiets- zugehörigkeit des Betriebs zu, zu dem die Tierhaltung gehört. 7 Sie übermittelt der Organisation der Arbeitswelt Pferdeberufe für die Erhebung der Abgabe für den Berufsbildungsfonds die folgenden Daten zu den Tierhaltungen mit Equiden: a. die TVD-Nummer der Tierhaltung;

5 SR 910.91 6 SR 916.341 7 SR 910.91

3 197

TVD-Verordnung AS 2017

b. Name, Adresse, E-Mail-Adresse und Telefonnummer der Tierhalterin oder des Tierhalters; c. die Anzahl Equiden, die in der Tierhaltung stehen; d. die Anzahl Equiden, die in der Tierhaltung stehen mit einem Alter über 1095 Tage; e. die Anzahl Equiden mit fehlender Meldung über den Wechsel der Tierhal- tung.

Art. 21 Abs. 1, 3 Einleitungssatz und 4 1 Die Betreiberin stellt den Tierhalterinnen und Tierhaltern jeweils bis spätestens

15 Tage nach Ablauf der Bemessungsperioden nach Artikel 36 DZV8 auf elektroni-

schem Weg ein Verzeichnis ihrer Tiere der Rindergattung, Wasserbüffel, Bisons und Equiden mitsamt den Angaben nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a und b und den Angaben zur Nutzungsart nach Absatz 3 zur Verfügung. 3 Sie bestimmt für Tiere der Rindergattung, Wasserbüffel und Bisons die Nutzungsart der Muttertiere: 4 Sie stellt den Tierhalterinnen und Tierhaltern sowie den Amtsstellen und beigezoge- nen Firmen, Organisationen und Kontrollorganen nach Artikel 13 ein Instrument zur Verfügung, mit dem sie für einen wählbaren Zeitraum von maximal einem Jahr Fol- gendes berechnen können: a. den Bestand an Tieren der Rindergattung, Wasserbüffeln, Bisons und Equiden nach Tierkategorien in Grossvieheinheiten; und b. für die Alpung und Sömmerung den Bestand an Tieren der Rindergattung, Wasserbüffeln und Equiden nach Tierkategorien in Normalstössen.

Anhang 1 Ziff. 1 Bst. e Ziff. 6

6. das Ergebnis der neutralen Qualitätseinstufung nach Artikel 3 Absatz 1

SV9, sofern erhoben

Anhang 1 Ziff. 2 Bst. c Ziff. 6

6. das Ergebnis der neutralen Qualitätseinstufung nach Artikel 3 Absatz 1

SV10, sofern erhoben

Anhang 1 Ziff. 4 Bst. fbis fbis. das Ergebnis der neutralen Qualitätseinstufung nach Artikel 3 Absatz 1 SV11, sofern erhoben;

8 SR 910.13 9 SR 916.341 10 SR 916.341 11 SR 916.341

4 198

TVD-Verordnung AS 2017

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

5 199

TVD-Verordnung AS 2017

6 200

Vernehmlassung

15 Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr

(GebV-TVD)

15.1 Ausgangslage

Das Tierseuchengesetz besagt in Artikel 15b Absatz 2, dass die Betriebskosten der Tierverkehrsda- tenbank (TVD) grundsätzlich durch Gebühren der Tierhalter gedeckt werden und der Bundesrat deren Höhe festlegt. Dies geschieht mit der Verordnung vom 28. Oktober 2015 über die Gebühren für den Tierverkehr (GebV-TVD; SR 916.404.2). Die Betreiberin der TVD (identitas AG) stellt den Tierhalterin- nen und Tierhaltern im Auftrag des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW) die Gebühren in Rech- nung.

In ihrem Revisionsbericht Nr. 15533 „Zukunftsgestaltung bei der identitas AG – Governanceprüfung“ vom 1. März 2016 empfiehlt die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) dem BLW die TVD-Gebühren möglichst rasch anzupassen, so dass der Gesamtertrag aus den Gebühren die Gesamtkosten der Verwaltungseinheit nicht übersteigt.

Seit 2013 hat der Bund regelmässig mehr Gebühren für den Tierverkehr eingenommen (Kredit E1300.0108) als er für den Betrieb der Tierverkehrsdatenbank (TVD) ausgegeben hat (Kredit A2111.0120). In Anbetracht dieser Situation empfiehlt die EFK eine Gebührenreduktion. Dieser Emp- fehlung soll mit der vorliegenden Anpassung entsprochen werden.

Nach der substantiellen Senkung der Gebühren für Datenabgabe (Ziffer 5 des Anhangs) per 1. Januar 2016, welche für den Bund zu einer Senkung der Gebühreneinnahmen um ca. 200‘000 Franken führt, wird mit der vorliegenden Anpassung eine erneute lineare Gebührenreduktion um durchschnittlich 10 % vorgeschlagen. Portogebühren werden unverändert belassen, weil sie effektive externe Kosten wiederspiegeln. Gebühren wegen fehlenden Meldungen (Ziffer 4 des Anhangs) und Mahngebühren (Ziffer 6 des Anhangs) werden ebenfalls unverändert belassen, um den Anreiz zu korrekten Meldun- gen aufrechtzuerhalten. Gebühren für Datenabgabe (Ziffer 5 des Anhangs) wurden wie bereits er- wähnt bereits per 1. Januar 2016 gesenkt und werden deshalb nicht nochmal gesenkt.

15.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Senkung der Gebühren für Ohrmarken, für die Registrierung von Equiden und für geschlachtete Tiere um durchschnittlich 10%.

15.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Anhang

Der Empfehlung der EFK wird mit der vorliegenden Änderung der Ziffern 1 – 3 des Anhangs entspro- chen. Die neuen Gebühren werden so gerechnet, dass die Belastung der Tierhalterinnen und Tierhal- ter, Equideneigentümerinnen und Equideneigentümer sowie Schlachtbetriebe jährlich um ca. 950‘000 Franken abnimmt. Eine gleichmässige Verteilung der Gebührensenkung ohne Benachteiligung einzel- ner Tiergattungen wurde angestrebt. Weil die jeweilige Gebühr auf 5 Rappen gerundet wird, resultie- ren unterschiedliche Prozentzahlen. Zusammen mit der bereits erwähnten Senkung der Gebühren für Datenabgabe per 1. Januar 2016 beträgt die kumulierte Gebührensenkung rund 1.15 Millionen Fran- ken ab 2017 gegenüber 2015. Diese letzte Zahl entspricht in etwa dem Überschuss 2015.

Die nachfolgende Tabelle zeigt auf, welche Gebühren in welchem Umfang frankenmässig sowie pro- zentual gesenkt werden:

Bisher Neu (Franken) (Franken) in %

1 Lieferung von Ohrmarken

1.1 Ohrmarken mit einer Lieferfrist von drei Wochen, pro

Stück:

201

Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr (GebV-TVD)

Bisher Neu (Franken) (Franken) in %

1.1.1 für Tiere der Rindergattung, Büffel und Bisons (Doppelohr-

marke) 5.— 4.50 -10 %

1.1.2 für Tiere der Schaf- und der Ziegengattung –.60 –.50 -17 %

1.1.3 für Tiere der Schweinegattung –.35 –.30 -14 %

1.1.4 für in Gehege gehaltenes Wild der Ordnung Paarhufer –.35 –.30 -14 %

1.2 Ersatz von Ohrmarken mit einer Lieferfrist von fünf Arbeits-

tagen für Tiere der Rinder-, Schaf- und Ziegengattung, für Büffel und Bisons, pro Stück 2.50 2.25 -10 %

2 Registrierung von Equiden

2.1 Registrierung eines Equiden bei der Meldung der Geburt

oder der erstmaligen Einfuhr 40.— 35.— -13 %

2.2 Nachregistrierung eines Equiden, der vor dem 1. Januar

2011 geboren oder erstmalig eingeführt worden ist 60.— 55.— -8 %

3 Meldung geschlachteter Tiere

Meldung eines geschlachteten Tiers:

3.1 bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons 5.— 4.50 -10 %

3.2 bei Tieren der Schweinegattung –.10 –.10 -0 %

3.3 bei Equiden 5.— 4.50 -10 %

15.4 Auswirkungen

15.4.1 Bund

Für den Bund entsteht eine geschätzte wiederkehrende Einnahmenreduktion von 0.95 Million Franken pro Jahr. Dabei wird angenommen, dass die Frequenz der einzelnen gebührenpflichtigen Ereignisse konstant bleibt. Details dazu sind aus der nachfolgenden Tabelle ersichtlich:

Gebühren- Erwartete Ein- Einnahmen- senkung nahmen ab

2015 (Franken) in % 2017 1)

1 Lieferung von Ohrmarken

1.1 Ohrmarken mit einer Lieferfrist von drei Wochen, pro

Stück: 1.1.1 für Tiere der Rindergattung, Büffel und Bisons (Doppel- 3'535'770 10% 3'182'193 ohrmarke)

1.1.2 für Tiere der Schaf- und der Ziegengattung 248'036 17% 206'697

1.1.3 für Tiere der Schweinegattung 1'003'678 14% 860'295

1.1.4 für in Gehege gehaltenes Wild der Ordnung Paarhufer 518 14% 444

1.2 Ersatz von Ohrmarken mit einer Lieferfrist von fünf Ar- 666'273 10% 599'646 beitstagen für Tiere der Rinder-, Schaf- und Ziegengat- tung, für Büffel und Bisons, pro Stück

2 Registrierung von Equiden

2.1 Registrierung eines Equiden bei der Meldung der Geburt

oder der erstmaligen Einfuhr 339'280 13% 296'870

2.2 Nachregistrierung eines Equiden, der vor dem 1. Januar

2011 geboren oder erstmalig eingeführt worden ist 2) 13‘005 8% 30‘000

3 Meldung geschlachteter Tiere

Meldung eines geschlachteten Tiers:

3.1 bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons 3'158'110 10% 2'842'299

202

Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr (GebV-TVD)

Gebühren- Erwartete Ein- Einnahmen- senkung nahmen ab

2015 (Franken) in % 2017 1)

3.2 bei Tieren der Schweinegattung 274'147 0% 274'147

3.3 bei Equiden 13'175 10% 11'858

Zwischentotal 9'251'992 8'304'448 Andere Tierverkehrsgebühren 3) 648'802 448'802

Total 9'900'794 8'753'250

Differenz 1‘147'544 1) Berechnung aufgrund der Einnahmen aus dem Jahr 2015 und unter Anwendung der vorgeschlagenen Gebüh- rensenkung 2) Erhöhter Gebührensatz ab 1.1.2016 (60 anstatt 5 Franken). Es wird erwartet, dass die Anzahl Nachregistrie-

rungen ab 2016 stark zurückgeht. 3) Gestützt auf die Ziffern 2-4 der GebV-TVD vom 16. Juni 2006 bzw. auf die Ziffern 2–6 der GebV-TVD vom 28.

Oktober 2015

Mit der Totalrevision der GebV-TVD vom 28. Oktober 2015 und deren Inkraftsetzung am 1. Januar 2016 wurde ein Teil der früheren Ziffer 8 des Verordnungsanhangs gestrichen (sog. Datenbezugsge- bühren). Wie in den dazugehörenden Erläuterungen festgehalten, führt dieser Schritt ab 2016 zu einer Reduktion der Gebühreneinnahmen für den Bund um ca. 200‘000 Franken jährlich. Dies erklärt den Rückgang der „anderen Tierverkehrsgebühren“ in der oberen Tabelle (Fussnote 3).

Auf der Ausgabenseite stehen für den Betrieb der TVD folgende Zahlen im Budget 2017 und Finanz- plan 2018-2020.

VA 2017 FP 2018 FP 2019 FP 2020

Betriebsausgaben TVD 10 897 200 11 009 500 11 119 600 11 119 600

15.4.2 Kantone

Es ist keine Auswirkung auf die Kantone zu erwarten.

15.4.3 Volkswirtschaft

Für die Tierhalterinnen und Tierhalter, Equideneigentümerinnen und Equideneigentümer sowie Schlachtbetriebe wird die jährliche Gebührenlast gesamthaft um ca. 0.95 Million Franken reduziert.

15.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die Änderungen sind mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.

15.6 Inkrafttreten

Die Änderungen sollen am 1. Januar 2018 in Kraft treten.

15.7 Rechtliche Grundlagen

Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG; SR 172.010) und auf Artikel 15b Absatz 2 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40).

203

Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr (GebV-TVD)

204

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Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr (GebV-TVD)

Änderung vom ...

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Der Anhang der Verordnung vom 28. Oktober 20151 über die Gebühren für den Tierverkehr enthält die neue Fassung gemäss Beilage.

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Turnherr

1 SR 916.404.2

2017–...... 1 205

GebV-TVD AS 2017

Anhang (Art. 3 und 4 Abs. 1)

Gebühren Franken

1 Lieferung von Ohrmarken

1.1 Ohrmarken mit einer Lieferfrist von drei Wochen, pro Stück:

1.1.1 für Tiere der Rindergattung Büffel und Bisons (Doppelohr-

marke) 4.50

1.1.2 für Tiere der Schaf- und der Ziegengattung –.50

1.1.3 für Tiere der Schweinegattung –.30

1.1.4 für in Gehege gehaltenes Wild der Ordnung Paarhufer –.30

1.2 Ersatz von Ohrmarken mit einer Lieferfrist von fünf Arbeitsta-

gen für Tiere der Rinder-, Schaf- und Ziegengattung, für Büffel und Bisons, pro Stück 2.25

1.3 Kosten für den Versand, pro Sendung:

1.3.1 Pauschale 1.50

1.3.2 Porto nach Posttarif

1.3.3 Zuschlag für die Zustellung innerhalb von 24 Stunden 7.50

2 Registrierung von Equiden

2.1 Registrierung eines Equiden bei der Meldung der Geburt oder

der erstmaligen Einfuhr 35.—

2.2 Nachregistrierung eines Equiden, der vor dem 1. Januar 2011 ge-

boren oder erstmalig eingeführt worden ist 55.—

3 Meldung geschlachteter Tiere

Meldung eines geschlachteten Tiers:

3.1 bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons 4.50

3.2 bei Tieren der Schweinegattung –.10

3.3 bei Equiden 4.50

4 Fehlende Meldungen oder fehlende oder mangelhafte Angaben

4.1 Bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons

4.1.1 fehlende Meldung nach Artikel 5 Absätze 2 und 4 der

TVD-Verordnung vom 26. Oktober 20112 5.—

2 SR 916.404.1

2 206

GebV-TVD AS 2017

Franken

4.1.2 fehlende oder mangelhafte Angabe der Rasse, der Farbe oder

des Geschlechtes des Tiers, der TVD-Nummer der Herkunfts- tierhaltung oder der Abgangsart des Tiers, pro Meldekarte 2.—

4.1.3 fehlende oder mangelhafte Angabe der TVD-Nummer der Tier-

haltung, der Identifikationsnummer des Tiers, der Identifikati- onsnummer des Muttertiers, der Identifikationsnummer des Va- tertiers, des Geburtsdatums, des Zugangsdatums, des Abgangs- datums, des Verendungsdatums oder des Schlachtdatums des Tiers, pro Meldekarte 5.—

4.2 Bei Tieren der Schweinegattung:

4.2.1 fehlende Meldung nach Artikel 6 Absätze 2 und 3 der

TVD-Verordnung vom 26. Oktober 2011 5.—

4.2.2 fehlende oder mangelhafte Angabe des Zugangsdatums, des

Schlachtdatums oder der Zahl der Tiere, pro Meldekarte 5.—

4.3 Bei Equiden:

4.3.1 fehlende Meldung nach Artikel 8 Absätze 2–5 der TVD-

Verordnung vom 26. Oktober 2011 5.—

4.3.2 fehlende Meldung über die Geburt oder die erstmalige Einfuhr

von Equiden, die ab dem 1. Januar 2011 geboren oder erstmalig eingeführt worden sind 10.—

5 Datenabgabe

5.1 Auflistung der Identifikationsnummern der Tiere eines Tierbe-

stands zuhanden von Zucht-, Produzenten- und Labelorganisatio- nen sowie Gesundheitsdiensten nach Artikel 14 der TVD- Verordnung vom 26. Oktober 2011; Pauschale pro Kalenderjahr, Tierhaltung und Tiergattung; die Gebühren werden bis zu einem Gesamtbetrag von weniger als 20 Franken pro Kalenderjahr nicht in Rechnung gestellt 2.—

5.2 Spezielle Datenauszüge oder Datenauswertungen, die durch

die Betreiberin erstellt werden müssen; den Amtsstellen und den von ihnen beigezogenen Firmen, Organisationen und Kontrollor- ganen wird von der Gesamtsumme pro Datenauszug oder Daten- nach Zeit- auswertung ein Betrag von 500 Franken abgezogen aufwand

6 Mahngebühren

Mahngebühr pro ausstehende Zahlung 20.—

3 207

GebV-TVD AS 2017

4 208

Vernehmlassung

16 Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (ISLV)

16.1 Ausgangslage

Die ISLV wurde im Rahmen der AP 14–17 neu konzipiert und strukturiert sowie im Jahre 2015 gering- fügig angepasst. Die in der Verordnung aufgeführten Informationssysteme unterstützen mit ihren Da- ten die Bundesaufsicht und die Berichterstattung sowie den Vollzug der Landwirtschaftsgesetzgebung in den Kantonen. Diese Systeme schaffen mehrheitlich Synergien mit Systemen ausserhalb der Landwirtschaft wie beispielsweise der Lebensmittelsicherheit, dem Veterinärwesen oder der Bundes- statistik. Zukünftig sollen die Daten für eine administrative Vereinfachung der Dateneingabe und -weitergabe durch die Landwirte einem erweiterten Benutzerkreis zugänglich gemacht werden. Weiter erfolgt eine klare Trennung von landwirtschaftlichen und veterinärrechtlichen Regelungen bezüglich Erhebung und Erfassung der Daten zu Verwaltungsmassnahmen und Strafverfahren.

16.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Den wesentlichsten Verordnungsänderungen ist gemeinsam, dass eine einfachere Nutzung der vor- handenen Applikationsdaten primär aus dem Internetportal Agate, aus AGIS (agrarpolitisches Infor- mationssystem), Acontrol (Kontrolldaten) und HODUFLU (Nährstoffflüsse in der Landwirtschaft) er- möglicht werden soll. Hierzu wird die Ermächtigung der betroffenen Personen neu auf dem elektroni- schen Weg z. B. über das Internetportal Agate eingeholt.

Künftige Agate-Benutzer werden vom Aufwand der individuellen Selbstregistrierung entbunden. Wenn sie bereits in einer Applikation erfasst sind, die neu ans Internetportal angebunden werden soll, sollen sie „en masse“ über einen definierten Prozess als Benutzer ins Portal aufgenommen werden.

Zum Vollzug der Berg- und Alpverordnung soll ein vereinfachter Bezug von einzelbetrieblichen Daten mit dem Fokus auf die Gebietszugehörigkeit ermöglicht werden.

16.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 6 bis 8 Im System Acontrol werden nur noch die Informationen zu Verwaltungsmassnahmen und Strafverfah- ren erfasst, welche für den Vollzug und die Oberaufsicht im Bereich der Direktzahlungen, weiteren Beiträgen und der Hygiene in der pflanzlichen Primärproduktion benötigt werden. Die veterinärrechtli- chen Verwaltungsmassnahmen und Strafverfahren sollen auf Antrag des Gemeinsamen Ausschusses Asan, einem Gremium bestehend aus Vertretern des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen sowie der Kantonstierärzte, nicht mehr in Acontrol und nur noch in Asan (dem Infor- mationssystem für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinärdienstes) erfasst werden. Zur Vereinfa- chung werden im Artikel 6 die Informationen zu allgemeinen Vollzugsmassnahmen und Strafverfahren (bisher Buchstabe e) und die Informationen zu Kürzungen von Beiträgen (bisher Buchstabe f) unter Buchstabe e „Informationen zu Verwaltungsmassnahmen und Strafverfahren“ zusammengeführt.

Artikel 21 Die Benutzerdaten gelangen aktuell auf zwei Wegen ins Internetportal Agate: a) Die Daten werden über eine Schnittstelle automatisch aus AGIS bezogen. Diese AGIS-Daten stammen aus den Kantonssystemen und wurden von diesen plausibilisiert. b) Die Daten werden von der Benutzerin oder dem Benutzer als Selbstregistrierer eigenhändig einge- geben.

Neu ist eine vereinfachte Integration von bereits elektronisch verfügbaren Benutzerdaten bei der Neu- anbindung eines Teilnehmersystems an Agate oder einer periodischen Aktualisierung von Benutzer- daten anstelle der individuellen Selbstregistrierung vorgesehen. Von Agate zwingend benötigte Daten nach Artikel 20 Absatz 2 sollen über einen definierten Prozess automatisch ins Internetportal Agate

209

Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft

integriert werden können. Hierzu erfolgt eine Datenlieferung in Verantwortung der jeweiligen System- verantwortlichen der Teilnehmersysteme an die Geschäftsstelle von Agate, welche um die Datenin- tegration besorgt ist.

Artikel 22a Privaten Betreibern und Anbietern von Informationssystemen kann das BLW erlauben, bei ihrem Lo- ginprozess auf die authentifizierten Daten des Internetportals Agate zuzugreifen. Gemeint sind hier insbesondere Informationssysteme, die nicht über das Internetportal Agate erreichbar sind, aber die authentifizierten Daten nutzen wollen. Während dem Loginprozess wird die Benutzerin oder der Be- nutzer auf die Bundesseite weitergeleitet, wo die persönlichen Logindaten eingegeben werden kön- nen. Das Internetportal Agate überprüft die notwendigen Identitätsdaten und gibt das Ergebnis (positiv oder negativ) mit den festgelegten Identitätsdaten (z. B. kantonale Personennummer) an das fremde Informationssystem zurück. Dadurch wird der Benutzerin oder dem Benutzer ermöglicht, die Zu- gangsdaten zum Internetportal Agate auch für Anwendungen zu nutzen, die nicht direkt über das In- ternetportal Agate erreichbar sind.

Diese Nutzung der bereits authentifizierten Daten soll nur Betreibern von Informationssystemen ge- währt werden, welche die gleiche Benutzergruppe wie das Internetportal Agate im Fokus haben. Es sind dies die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Landwirtschaftsbetrieben oder Tierhalterin- nen und Tierhalter. Das Informationssystem muss diese Personen im Kontext des Betriebsmanage- ments oder von Melde- oder Aufzeichnungspflichten aufgrund der Agrargesetzgebung massgeblich unterstützen.

Der Betreiber oder Anbieter eines Informationssystems muss ein Gesuch an das BLW richten. Das BLW regelt bei positiver Beurteilung in einem Vertrag die Nutzungsmodalitäten wie beispielsweise die Datenschutzaspekte, die Verfügbarkeit der Services oder die Entschädigung für die erbrachten Leis- tungen des Bundes.

Artikel 27 Absatz 7 Anlässlich der Totalrevision der Verordnung über die Informationssysteme für den öffentlichen Veteri- närdienst (ISVet-V) wurde die Verschiebung der entsprechenden Artikel in der ISVet-V nicht nachge- tragen. Die ehemaligen Artikel 15–17 der ISVet-V laufen neu unter Artikel 22–24.

Artikel 27 Absatz 8 Die Information der Gebietszugehörigkeit ist im Vollzug der Verordnung vom 25. Mai 2011 über die Verwendung der Bezeichnung „Berg“ und „Alp“ für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus herge- stellte Lebensmittel (Berg- und Alpverordnung, BAIV; SR 910.19) eine wichtige Grösse. Die BAIV wird von Zertifizierungsstellen (Betriebskontrolle vor Ort) und den Organen der kantonalen Lebensmittel- kontrolle nach der Lebensmittelgesetzgebung im Bereich der Vermarktung (Täuschungsschutz) voll- zogen. Damit ein Lebensmittel als Berg- oder Alpprodukt deklariert und verkauft werden darf, muss es die jeweiligen Bedingungen der BAIV erfüllen. Mit dem neuen Absatz 8 wird der zentrale Bezug der benötigten, einzelbetrieblichen Vollzugsinforma- tionen (Bewirtschafterangaben, Gebietszugehörigkeit) aus AGIS, insbesondere für die Zertifizierungs- stellen vereinfacht. Für pflanzliche Produkte ist die Gebietszugehörigkeit des gesamten Betriebes relevant, bei Fleisch- produkten kommt jedoch zusätzlich die Aufenthaltsdauer des Tieres im jeweiligen Gebiet gemäss den Bestimmungen der BAIV hinzu. Eine diesbezügliche Regelung wird daher gleichzeitig in der Verord- nung vom 26. Oktober 2011 über die Tierverkehrsdatenbank (TVD-Verordnung; SR 916.404.1) vorge- schlagen.

Artikel 27 Absätze 9 und 10 Das BLW kann die in Absatz 9 definierten Daten für Dritte online abrufbar machen, sofern der Bewirt- schafter, die Bewirtschafterin, der Tierhalter oder die Tierhalterin mit dieser Datenweitergabe einver-

210

Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft

standen ist. Es müssen u. a. der Datenbezüger, der Verwendungszweck und der Datenumfang vor- gängig bekannt sein. Die praktische Umsetzung soll derart erfolgen, dass pro Datenbezüger soge- nannte Datenpakete definiert sind, wobei die Person auf einer spezifischen Internetapplikation pro Datenbezüger ihr Einverständnis für die Datenweitergabe geben kann.

Dritte aus den in Buchstaben a und b dieses Artikels genannten Gruppen können sich für einen Da- tenbezug qualifizieren.

Buchstabe a) Diese Gruppe von Dritten benötigt die freigegebenen Daten, um den Bewirtschafter, die Bewirtschafterin, den Tierhalter oder die Tierhalterin beispielsweise in einem der folgenden Belange zu unterstützen:  Bessere Vermarktung ihrer Produkte über ein anerkanntes Label,  Versicherung ihrer Produkte vor unvorhersehbarem Schaden (z. B. Viehversicherungen).

Diese Beispiele sollen die Gruppe Dritter besser veranschaulichen, sind aber nicht abschliessend gemeint.

Buchstabe b) Diese Gruppe von Dritten bezieht die freigegebenen Daten, um sie dem Bewirtschafter, der Bewirtschafterin, dem Tierhalter oder der Tierhalterin für die weitere Verwendung in einer eigenen Applikation wieder zur Verfügung zu stellen. Der Datenbezug durch diese Gruppe soll eine Vermei- dung von mehrfachen Erfassungen identischer Daten durch die in Buchstabe a) genannten Personen bezwecken. So könnte die Person beispielsweise ihre Flächen- oder Tierdaten für eine Anwendung zur Berechnung der Nährstoffbilanz freigeben.

Der interessierte Datenbezüger muss ein Gesuch an das BLW richten. Das BLW regelt bei positiver Beurteilung in einem Vertrag die Nutzungsmodalitäten wie beispielsweise die Datenschutzaspekte, die Verfügbarkeit der Services oder die Entschädigung für die erbrachten Leistungen des Bundes.

Anhang 2 Ziffern 1-4 Ziffern 1 bis 3: Die Titel werden angepasst. Im Rahmen der letzten Revision des Lebensmittelrechts („Largo-Paket“) wurden die Verordnungen der Bereiche Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz aus dem Geltungsbereich der Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Land- wirtschaftsbetrieben (VKKL, SR 910.15) entfernt und im Geltungsbereich der neuen Verordnung über den nationalen Kontrollplan der Lebensmittelkette und Gebrauchsgegenstände (NKPV, SR …) aufge- nommen.

Ziffer 2.1: Mit der Ergänzung des Schweregrades eines Verstosses, welcher in einigen Rubriken in Acontrol aufgeführt wird, wird die bisher beispielhafte Aufzählung vervollständigt und präzisiert, so dass die Aufzählung nun abschliessend ist.

Ziffern 3.1 und 3.2: Die veterinärrechtlichen Verwaltungsmassnahmen werden aus Acontrol entfernt (siehe Erläuterungen zu Artikel 6-8). Stattdessen werden in Ziffer 3.1. neu die allgemeinen Verwal- tungsmassnahmen aufgenommen. Die bisherige Ziffer 4.3 wird unter Ziffer 3.2 mit redaktionellen An- passungen aufgenommen.

Ziffer 4: Die bestehenden Ziffern 4.1 und 4.2 werden aufgehoben. Diese Rubriken werden in Acontrol neu so aufgeteilt, dass der Kürzungstyp und die Kategorie direkt aus der Rubrik, welche von einem Mangel betroffen ist, abgelesen werden kann. Die beiden Felder „Kürzungstyp“ und „Kategorie“ wer- den deshalb aus Acontrol und aus den Rubriken ersatzlos gestrichen, was die Administration der Kür- zungen für die Kantone und Kontrollstellen in den EDV-Systemen vereinfacht. Ziffer 4.3 wird neu unter Ziffer 3.2 aufgeführt.

211

Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft

16.4 Auswirkungen

16.4.1 Bund

Mit Ausnahme von Artikel 27 Absatz 9 ergeben sich bundesseitig keine personellen oder finanziellen Mehraufwände. Die benötigten Funktionalitäten sind bereits vorhanden oder die nötigen Arbeiten kön- nen mit den bestehenden Ressourcen erledigt werden. Für die Umsetzung von Artikel 27 Absatz 9 werden einmalige Aufwände für die Entwicklung der Da- tenbereitstellung und jährlich wiederkehrende Kosten für die fachliche Betreuung der neuen Funktio- nalitäten und der Gesuche anfallen. Diese Aufwände sind in der Finanz- und Ressourcenplanung des BLW berücksichtigt.

16.4.2 Kantone

Die Kantone könnten infolge der zentralen Datennutzungsmöglichkeit eine gewisse Entlastung bezüg- lich Datenanfragen erfahren.

16.4.3 Volkswirtschaft

Mit der Möglichkeit der verbesserten Datennutzung sollten sich die Aufwände für das Datenmanage- ment reduzieren und so einen volkswirtschaftlichen Nutzen bewirken. Durch den Verzicht auf redun- dante Datenerhebungen z. B. im öffentlich-rechtlichen und privaten Sektor kann die Effizienz im Ge- samtsystem gesteigert werden.

16.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die Bestimmungen entsprechen jenen der Europäischen Gemeinschaft.

16.6 Inkrafttreten

Die Verordnungsänderung soll am 1. Januar 2018 in Kraft treten.

16.7 Rechtliche Grundlagen

Die rechtlichen Grundlagen bilden Artikel 165c Absatz 3 Buchstabe d, 165g, 177 Absatz 1 und 177b des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998.

212

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Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (ISLV)

Änderung vom

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 23. Oktober 20131 über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (ISLV) wird wie folgt geändert:

Art. 6 Bst. e und f Das Informationssystem für Kontrolldaten (Acontrol) enthält folgende Daten: e. Informationen zu Verwaltungsmassnahmen und Strafverfahren nach An- hang 2 Ziffer 3. f. Aufgehoben

Art. 7 Abs. 1

1 Die Kantone erheben die Daten nach Artikel 6 Buchstaben d und e auf Basis der

durchgeführten Kontrollen.

Art. 8 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2

1 Die Kantone erfassen die Daten innerhalb der folgenden Fristen:

c. Daten nach Artikel 6 Buchstabe e: innerhalb eines Monats nach Vorliegen der Angaben. 2 Sie vervollständigen alle Daten eines Kalenderjahres nach Artikel 6 Buchstaben d und e bis spätestens am 31. Januar des Folgejahres.

1 SR 919.117.71

2017–...... 1 213

Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft AS 2017

Art. 21 Beschaffung der Daten für Agate Die Daten werden grundsätzlich aus AGIS bezogen. Die Daten, die nicht aus AGIS bezogen werden können, müssen vom Benutzer oder von der Benutzerin direkt im Internetportal Agate erfasst oder können vom jeweiligen Agate-Teilnehmersystem an Agate geliefert werden.

Art. 22a Benutzer- und Zugriffsverwaltung des Internetportals Agate für andere Informationssysteme

1 Das BLW kann auf Gesuch hin bewilligen, dass die Benutzer- und Zugriffsverwal-

tung des Internetportals Agate für ein anderes, nicht über das Internetportal Agate erreichbares Informationssystem die Authentifizierung von Personen übernimmt, falls dieses: a. die gleiche Zielgruppe wie das Internetportal Agate hat; und b. die Benutzer und Benutzerinnen in der Bewirtschaftung oder der Tierhal- tung massgeblich unterstützt.

2 Das BLW entscheidet über das Gesuch nach Absatz 1 und bestimmt die Nutzungs-

modalitäten.

Art. 27 Abs. 7 bis 10 7 Für die Bekanntgabe von Kontrolldaten nach Artikel 6 Buchstabe d aus den Berei- chen Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz, für die das BLV zustän- dig ist, gelten die Artikel 22–24 der Verordnung vom 6. Juni 20142 über das Informa- tionssystem für den öffentlichen Veterinärdienst.

8 Das BLW kann die Adresse des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin, die

Identifikationsnummern und die Gebietszugehörigkeit in geeigneter Weise den mit dem Vollzug der Berg- und Alpverordnung vom 25. Mai 20113 beauftragten Stellen, insbesondere den Zertifizierungsstellen nach der Akkreditierungs- und Bezeich- nungsverordnung vom 17. Juni 19964, zugänglich machen.

9 Das BLW kann auf Gesuch hin Daten gemäss Artikel 2, Artikel 6 – mit Ausnahme

der Daten nach Buchstabe e – und Artikel 14 dieser Verordnung für folgende Dritte online abrufbar machen, sofern das Einverständnis des Bewirtschafters, der Bewirt- schafterin, des Tierhalters oder der Tierhalterin vorliegt: a. Personen, Organisationen oder Unternehmen, welche den Bewirtschafter, die Bewirtschafterin, den Tierhalter oder die Tierhalterin bei der Schaffung eines Mehrwerts für ihre Produkte unterstützen; b. Betreiber von anderen, nicht über das Internetportal Agate erreichbaren Informa- tionssystemen, welche dem Bewirtschafter, der Bewirtschafterin, dem Tierhalter

2 SR 916.408 3 SR 910.19 4 SR 946.512

2 214

Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft AS 2017

oder der Tierhalterin einen elektronischen Zugang zu ihren eigenen Daten er- möglichen und sie dadurch bei der Bewirtschaftung ihres Betriebs oder ihrer Tierhaltung unterstützen.

10 Das BLW entscheidet über das Gesuch nach Absatz 9 und bestimmt die Nutzungs-

modalitäten.

II Anhang 2 wird wie folgt geändert:

Ziff. 1 Titel

1 Kontrollgrunddaten im Geltungsbereich der VKKL5 und der

Verordnungen nach Art. 2 Abs. 4 der Verordnung über den nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände (NKPV6)

Ziff. 2 Titel und Ziff. 2.1

2 Kontrollergebnisse im Geltungsbereich der VKKL und der

Verordnungen nach Art. 2 Abs. 4 NKPV

2.1 Festgestellte Mängel mit Beschreibung und ergänzenden Informationen (Aus-

mass / Umfang, Wiederholung und Schweregrad)

Ziff. 3

3 Informationen zu Verwaltungsmassnahmen und Strafverfahren im

Geltungsbereich der VKKL und der Verordnung über die Primärproduktion vom 23. November 20057 (pflanzliche Primärproduktion)

3.1 Allgemeine Verwaltungsmassnahmen

3.2 Kürzungen von Beiträgen in Franken oder in Punkten sowie

Rückforderungen von Beiträgen in Franken

Ziff. 4

Aufgehoben

5 SR 910.15

6 SR … (Verordnung tritt am 1. Mai 2017 in Kraft)

7 SR 916.020

3 215

Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft AS 2017

III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

4 216

Vernehmlassung

1. Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft

1.1 Ausgangslage

Die relevanten Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 889/20081 und Verordnung (EG) Nr. 1235/20082 werden in der Schweizerischen Rechtsordnung in der Verordnung des WBF widergege- ben. Letztere sind gemäss Anhang 9 des bilateralen Agrarabkommens mit der EU3 mit den betreffen- den EU-Bestimmungen als gleichwertig anerkannt. Änderungen der genannten EU-Verordnungen bringen Änderungsbedarf in der Verordnung des WBF mit sich, um die Gleichwertigkeit mit den EU- Bestimmungen zu wahren.

In der Schweiz soll der autonome Nachvollzug des EU-Rechts per 01.01.2018 mittels Änderung der WBF-Verordnung realisiert werden.

1.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

a) Die EU revidiert per April 2017 die Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 und die Verordnung (EG) Nr. 889/2008 im Hinblick auf die Einführung der elektronischen Kontrollbescheinigung für Im- porte von Bio-Produkten (E-COI; Electronic Certificate of Inspection) in TRACES (Trade Con- trol and Expert System). Dies bedingt für Importe von Bio-Produkten in die Schweiz Anpas- sungen grösserer Tragweite in der WBF-Bio-Verordnung.

In die Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 werden neu Begriffsbestimmungen für „verarbeitet“ und „unverarbeitet“ und in die Verordnung (EG) 889/2008 für „Haltbarmachung“ und „Verarbei- tung“ integriert. Die in der Bio-Verordnung und der WBF-Bio-Verordnung verwendeten Be- griffe sind im Sinne des Lebensmittelrechts der Schweiz zu verstehen, in dem bereits die rele- vanten Definitionen der EU übernommen wurden. Sie werden daher in den Bio-Verordnungen nicht explizit neu definiert.

1.3 Liste der zugelassenen Dünger, Präparate und Substrate, Anhang 2: Produkte aus Pflan- zenkohlen, welche gemäss Düngerverordnung4 vom BLW zugelassen sind, werden in die Liste der im Biolandbau erlaubten Dünger aufgenommen. Pflanzenkohle aus Pyrolyse ist ein Bodenverbesserer und trägt zur erhöhten Nährstoff- und Wasserspeicherung in mar- ginalen Böden bei.Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Im Hinblick auf die Einführung der elektronischen Kontrollbescheinigung für Importe von Bio-Produk- ten werden folgende Artikel und Anhänge angepasst:

Artikel 4a Liste anerkannter Zertifizierungsstellen und Kontrollbehörden

Das Verfahren für die Aufnahme der Zertifizierungsstellen und Kontrollbehörden nach Artikel 23a der Bio-Verordnung wird neu geregelt. Ziel ist die noch stärkere Angleichung der Importverfahren der Schweiz und der EU im Hinblick auf die Einführung von TRACES. Auf Ebene WBF-Bio-Verordnung wird daher, analog zu Artikel 4, in dem die Länderliste eingeführt wird, mit Artikel 4a neu die Liste der

1 Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/ biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle

2 Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern

3 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 1999 (SR 0.916.026.81) 4 SR 916.171

217

Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft

anerkannten Zertifizierungsstellen und Kontrollbehörden verankert. Dies erfordert eine Neustrukturierung innerhalb des Artikels 4a, wie hier beschrieben:

Artikel 4abis Gattungsspezifische Anforderungen an die biologische Nutztierhaltung

Bisheriger Artikel 4a wird zu Artikel 4abis

Artikel 4ater Verbotene Futtermittelzusatzstoffe, -verarbeitungshilfsstoffe und Verarbeitungs- methoden

Bisheriger Artikel 4abis wird zu Artikel 4ater

Artikel 16a Zugangsrechte zu Traces

Die Vergabe der Zugangsrechte zu TRACES wird in der Bio-Verordnung im Artikel 24 neu verankert. Informationsaustausch, Koordination mit der Europäischen Union und Aktualisierung der Zugangs- rechte sollen auf Ebene der WBF-Bio-Verordnung geregelt werden. Daher werden diese Bestimmun- gen in „Abschnitt 2a: Kontrollbescheinigung für Einfuhren“ in den bisherigen Artikel 16a übernommen.

Artikel 16b Ausstellung der Kontrollbescheinigung

Die Regelungen von Artikel 16a werden in Artikel 16b verschoben.

Um die Glaubwürdigkeit der in die Schweiz eingeführten biologischen Erzeugnisse sicherzustellen, soll festgehalten werden, dass die Kontrollbescheinigung von der Behörde oder Zertifizierungsstelle des Erzeugers oder Verarbeiters ausgestellt werden muss. Sofern nicht Erzeuger oder Verarbeiter selbst, sondern ein anderer Unternehmer den letzten Arbeitsgang zur Aufbereitung ausführt, muss die Kontrollbescheinigung von der Behörde oder Zertifizierungsstelle dieses Unternehmers ausgestellt worden sein.

Die Prüfungen, die die Behörde oder Zertifizierungsstelle vor der Ausstellung der Kontrollbescheini- gung durchführen muss, werden detaillierter gefasst. Damit sollen einheitliche Praktiken bei der Durchführung von Kontrollen durch die ausstellende Behörde oder Zertifizierungsstelle gewährleistet werden.

Zum besseren Verständnis ist der Workflow zur Einfuhr biologischer Erzeugnisse in die Schweiz mit elektronischer Kontrollbescheinigung im Anhang auf der letzten Seite dargestellt.

Artikel 16c Anforderungen an die Kontrollbescheinigung, Absätze 1, 4 und 5 Die Bedingungen für die Verwendung der elektronischen Signatur, aber auch für die Nutzung der „von Hand“ signierten Papier-Bescheinigung werden geregelt.

Artikel 16d Prüfung der Kontrollbescheinigung und der Sendung Die Definition wie die Sendung durch die Zertifizierungsstelle des Importeurs geprüft werden muss (Dokumentenprüfung, stichprobenartige Identitätskontrollen und Warenkontrollen nach Risikobewer- tung), ist neu. Das Prüfen wird nun elektronisch dokumentiert.

Werden bei der Prüfung der Sendung Unregelmässigkeiten oder Verstösse festgestellt, werden diese über TRACES an die zuständigen Stellen gemeldet.

Artikel 16e Aufbereitung einer Sendung vor der Verzollung

Neu muss die Bezugsnummer der Zollanmeldung für das Zollager oder die aktive Veredelung in Feld

19 der Kontrollbescheinigung angegeben werden.

218

Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft

Artikel 16f Aufteilung einer Sendung vor der Verzollung, Absatz 2, 3, 4, 6 und 7

Mit Artikel 16f wird deutlich gemacht, dass sich die Einführung der elektronischen Kontrollbescheini- gung in Artikel 24 der Bio-Verordnung auch auf die Teilkontrollbescheinigung bezieht. Daher kann Ab- satz 6 aufgehoben werden.Anhang 4 Länderliste

Die wichtigste Änderung des Anhangs 4 ist die Neudefinition der Erzeugniskategorien. Diese stimmen damit vollständig mit denen der EU überein und stellen die einheitliche Nutzung der in TRACES hin- terlegten Daten sicher. Es wird in Ziffer 1 eine Übersicht der bestehenden Erzeugniskategorien einge- fügt. Die Erzeugniskategorie C (Aquakulturen) wird mangels einer entsprechenden gesetzlichen Re- gelung für Bio-Aquakultur in der Schweiz, nicht verwendet werden.

Die Erzeugniskategorien werden zukünftig mit folgenden Codes bezeichnet: A: Unverarbeitete pflanzliche Erzeugnisse B: Lebende Tiere oder unverarbeitete tierische Erzeugnisse C: Aquakultur D. Verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind E: Verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Futtermittel bestimmt sind F: Vegetatives Vermehrungsmaterial und Saatgut für den Anbau Bestimmte Elemente des Anhangs 4 werden geändert, ohne die Spezifikationen zu tangieren. Umstel- lungserzeugnisse werden eindeutig von den gegenüber Drittländern gewährten Anerkennungen aus- geschlossen, und der Wortlaut in Bezug auf den Ursprung von Erzeugnissen aus anerkannten Dritt- ländern wird vereinheitlicht. Die Befristungen für die Aufnahme von Argentinien, Australien, Costa Rica, die EU-Mitgliedstaaten, Indien, Israel, Japan, Neuseeland und Tunesien werden bis zum 31.De- zember 2020 verlängert.

Bei den Zertifizierungsstellen in Indien wurden formelle Anpassungen vorgenommen.

Anhang 4a Liste anerkannter Zertifizierungsstellen und Kontrollbehörden

Die WBF-Bio-Verordnung erhält einen neuen Anhang, den Anhang 4a, die Liste der anerkannter Zerti- fizierungsstellen und Kontrollbehörden.

Die unter Anhang 4 neu eingeführten Definitionen der Erzeugniskategorien gelten entsprechend für diese Liste.

Anhang 9 Teil A: Kontrollbescheinigung für die Einfuhr von Erzeugnissen aus biologischer Land- wirtschaft

Teil B: Teilkontrollbescheinigung

Die Muster der Kontrollbescheinigung und der Teilkontrollbescheinigung gemäss Teil A und B dieses Anhangs werden angepasst, um u.a. Informationen über den Erzeuger oder Verarbeiter des Erzeug- nisses sowie das betreffende Ursprungsland zu liefern, wenn dieses ein anderes als das Ausfuhrland des Erzeugnisses ist. Aufgrund der inhaltlichen Anpassung und Überarbeitung der Felder beider Do- kumente ändert sich die Anzahl der Felder (Kontrollbescheinigung 21 Felder (bisher 18), Teilkontroll- bescheinigung 14 Felder (bisher 15)) und die Nummerierung.

Anhang 2, Zugelassene Dünger, Präparate und Substrate, Ziffer 2.2

Neu wird Pflanzenkohle gelistet: Als Ausgangsmaterial ist ausschliesslich naturbelassenes Holz er- laubt. Das Ausgangsmaterial darf nicht belastest sein mit organischen oder inerten Abfällen (Plastik, Farb-reste) und Schwermetallen. Es gelten die weiteren Zulassungsvorschriften für Pflanzenkohle ge- mäss Art. 11 der Düngerverordnung4. Gemäss der Expertenkommission der EU Kommission (EGTOP) wird die Pyrolyse als biokonforme Methode eingestuft, sofern die Entstehung von PAC ver- hindert wird. Der Codex Alimentarius (2013) listet Holzkohle als zulässige Substanz für den Bioland- bau.

219

Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft

1.4 Auswirkungen

1.4.1 Bund

Keine Auswirkungen

1.4.2 Kantone

Keine Auswirkungen

1.4.3 Volkswirtschaft

Mit den Anpassungen an das EU-Recht werden technische Handelshemmnisse vermieden und dank der Einführung von TRACES resultiert für die Wirtschaftsbeteiligten eine administrative Vereinfa- chung.

1.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die Bestimmungen entsprechen weitestgehend jenen der Europäischen Union und die Aufrechterhal- tung der Gleichwertigkeit der Rechts-und Verwaltungsvorschriften gemäss Anhang 9 Anlage 1 des Agrarabkommens5 wird damit sichergestellt.

1.6 Inkrafttreten

Die Änderungen treten am 1. Januar 2018 in Kraft.

1.7 Rechtliche Grundlagen

Artikel 11 Absatz 2, 12 Absatz 2, 13 Absatz 3bis, 15 Absatz 2, 16a Absätze 1 und 2, 16h, 16k Absatz 1, 16n Absatz 1, 17 Absatz 2, 23, 23a, 24, 30d Absatz 3 und 33a Absatz 3 der Bio-Verordnung vom 22. September 1997 (SR 910.18), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement des Innern.

5 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 1999 (SR 0.916.026.81)

220

Vernehmlassung

221

Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft

222

[Signature] [QR Code]

Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft

(xyz)

vom

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) verordnet:

I Die Verordnung des WBF vom 22. September 19971 über die biologische Landwirt- schaft wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 11 Absatz 2, 12 Absatz 2, 13 Absatz 3bis, 15 Absatz 2, 16a Absätze 1 und 2, 16h, 16k Absatz 1, 16n Absatz 1, 17 Absatz 2, 23, 23a, 24a, 30d Absatz 3 und 33a Absatz 3 der Bio-Verordnung vom 22. September 19972, im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement des Innern,

SR .......... 1 SR 910.181 2 SR 910.18

2016–...... 1 223

Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft AS 2017

Art. 4a Liste anerkannter Zertifizierungsstellen und Kontrollbehörden

Die nach Artikel 23a der Bio-Verordnung anerkannten Zertifizierungsstellen und Kontrollbehörden sind in Anhang 4a aufgeführt.

Art. 4abis

Bisheriger Art. 4a

Art. 4ater

Bisheriger Art. 4abis

Art. 16a Verwaltung der Zugangsrechte zu Traces

1 Das BLW informiert die zuständige Stelle der Europäischen Kommission, wem es

die Zugangsrechte zu Traces erteilt hat und koordiniert mit dieser Stelle die Zusam- menarbeit und die Kontakte in Bezug auf Traces.

2 Es aktualisiert die Zugangsrechte bei Änderungen.

Art. 16b Ausstellung der Kontrollbescheinigung

1 Die Kontrollbescheinigung muss ausgestellt werden:

a. von der Behörde oder Zertifizierungsstelle des Erzeugers oder Verarbeiters. b. sofern nicht der Erzeuger oder Verarbeiter selbst, sondern ein anderer Unterneh- mer den letzten Arbeitsgang zur Aufbereitung ausführt: von der Behörde oder der Zertifizierungsstelle dieses Unternehmers.

2 Die Behörde oder Zertifizierungsstelle ist:

a. für Einfuhren nach Artikel 23 der Bio-Verordnung: die Behörde oder Zertifi- zierungsstelle des Landes nach Anhang 4, in dem die Erzeugnisse ihren Ur- sprung haben oder in dem der letzte Arbeitsgang zur Aufbereitung ausgeführt wurde; b. für Einfuhren nach Artikel 23a der Bio-Verordnung: die Behörde oder die Zertifizierungsstelle des Exporteurs im Ursprungsland oder im Land, in dem der letzte Arbeitsgang zur Aufbereitung ausgeführt wurde. 3 Die Behörde oder Zertifizierungsstelle muss vor der Ausstellung der Kontrollbe- scheinigung: a. alle Kontrollunterlagen und Beförderungs- und Handelspapiere des betreffen- den Produktes prüfen; b. entsprechend ihrer Risikobewertung gegebenenfalls eine Warenuntersuchung der betreffenden Sendung vornehmen; c. sich vergewissern, dass bei verarbeiteten Lebensmitteln aus Ländern nach Ar- tikel 23 der Bio-Verordnung alle biologischen Zutaten des Erzeugnisses von

2 224

Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft AS 2017

einer Zertifizierungsstelle zertifiziert wurden, die ebenfalls für das betreffende Drittland anerkannt ist; d. sich vergewissern, dass bei verarbeiteten Lebensmitteln, die von einer Stelle nach Artikel 23a der Bio-Verordnung zertifiziert werden, alle biologischen Zutaten von einer Zertifizierungsstelle nach Artikel 23 oder 23a oder durch eine in der Schweiz zugelassene Zertifizierungsstelle zertifiziert wurden. e. sofern der letzte Arbeitsgang der Aufbereitung und die Verarbeitung, die dem Erzeugnis seine wesentlichen Eigenschaften verleiht, von unterschiedlichen Unternehmen durchgeführt werden:

1. eine vollständige Dokumentenprüfung aller einschlägigen Kontrollunter-

lagen durchführen,

2. sich vergewissern, dass das Erzeugnis durch eine nach Artikel 23 oder

23a der Bio-Verordnung dazu berechtigte Behörde oder Zertifizierungs- stelle geprüft wurde, und

3. gegebenenfalls aufgrund ihrer Risikobewertung eine Warenkontrolle

durchführen. 4 Die Behörde oder Zertifizierungsstelle bestätigt mit der Erklärung in Feld 18 der Kontrollbescheinigung, dass das betreffende Produkt gemäss den Bestimmungen der Bio-Verordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 834/20073 produziert worden ist.

Art. 16c Anforderungen an die Kontrollbescheinigung, Abs. 1, 4 und 5

1 Die Kontrollbescheinigung muss den Vorgaben nach Anhang 9 Teil A oder

dem Muster in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1235/20084 entsprechen. Sie muss in Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch erstellt sein.

4 Als Original der Kontrollbescheinigung gilt:

a. die ausgedruckte und von Hand unterzeichnete Kopie der in Traces ausgefüllten Bescheinigung; oder b. eine Kontrollbescheinigung, die mit einer fortgeschrittenen elektronischen Sig- natur nach Artikel 2 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 20035 oder nach Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) 910/20146 oder einer elektronischen Signatur versehen wurde, die gleichwertige Garantien in Bezug auf die einer Signatur zugewiesenen Funktionen bietet.

3 Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biolo- gische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, Abl. L 189 vom 20.7.2007, S.1. 4 Verordnung (EG) 1235/2008 der Kommission vom 8. Dez. 2008 mit Durchführungsvor- schriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Ein- fuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern, ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 25. 5 SR 943.03 6 Verordnung Nr. (EU) 910/2014 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transak- tionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73)

3 225

Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft AS 2017

5 Handelt es sich beim Original der Kontrollbescheinigung um eine ausgedruckte und von Hand unterzeichnete Kopie der in Traces ausgefüllten Bescheinigung, so prüfen die Behörde oder Zertifizierungsstelle im Drittland, die Zertifizierungsstelle im Rah- men der Prüfung nach Artikel 16d und der erste Empfänger in jeder Phase der Aus- stellung und des Versehens der Kontrollbescheinigung mit einem Sichtvermerk und ihrer Vorlage, ob die unterzeichnete Kopie mit den Angaben in Traces übereinstimmt.

Art. 16d Prüfung der Kontrollbescheinigung und der Sendung 1 Für jede Sendung muss der Importeur die Kontrollbescheinigung seiner Zertifizie- rungsstelle vorlegen. Er darf die Sendung erst vermarkten oder aufbereiten, wenn die Zertifizierungsstelle die Sendung geprüft und Feld 20 der Kontrollbescheinigung aus- gefüllt hat. Die Prüfung der Sendung durch die Zertifizierungsstelle beinhaltet eine systematische Dokumentenprüfung, stichprobenartige Identitätskontrollen, ob die Angaben in den Begleitdokumenten mit der Sendung übereinstimmen, und Waren- kontrollen aufgrund einer Risikobewertung. 2Jede Person, die Zugang zu Traces hat, muss allfällige Unregelmässigkeiten und Verstösse unverzüglich über Traces der zuständigen Stelle melden. 3 Nach Annahme der Sendung bestätigt der erste Empfänger mit der Erklärung in Feld

21 der Kontrollbescheinigung, dass er die Annahme der Sendung gemäss Anhang 1

Ziffer 8.5 der Bio-Verordnung vorgenommen hat. Anschliessend sendet er das Origi- nal an den in Feld 11 der Kontrollbescheinigung genannten Importeur. Der Importeur muss die Kontrollbescheinigung mindestens zwei Jahre lang aufbewahren.

Art. 16e Aufbereitung einer Sendung vor der Verzollung Soll eine Sendung vor der Verzollung einer oder mehreren Aufbereitungen im Sinne von Artikel 4 Buchstabe c der Bio-Verordnung unterworfen werden, so muss vor der ersten Aufbereitung das Verfahren nach Artikel 16d Absatz 1 abgeschlossen sein. Die Bezugsnummer der Zollanmeldung für das Zollager oder die aktive Veredelung ist in Feld 19 der Kontrollbescheinigung anzugeben.

Art. 16f Aufteilung einer Sendung vor der Verzollung, Abs. 2 sowie 6 und 7 2 Für jede der Partien, die sich aus der Aufteilung ergeben, übermittelt der Importeur der Zertifizierungsstelle über Traces zusätzlich eine Teilkontrollbescheinigung.

3 Die Teilkontrollbescheinigung muss den Vorgaben nach Anhang 9 Teil B entspre-

chen. 4 Die zuständige Zertifizierungsstelle des Importeurs bestätigt mit der Erklärung in Feld 13, dass sich die Teilkontrollbescheinigung auf die in Feld 3 genannte Kontroll- bescheinigung bezieht.

6 Aufgehoben

7 Nach Annahme einer Partie bestätigt der Empfänger dieser Partie mit der Erklärung in Feld 14 der Teilkontrollbescheinigung, dass die Annahme der Lieferung gemäss Anhang 1 Ziffer 8.5 der Bio-Verordnung erfolgt ist. Er muss die Teilkontrollbeschei- nigung mindestens zwei Jahre lang aufbewahren.

4 226

Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft AS 2017

II. 1Anhang 2, wird gemäss Beilage geändert.

2 Die Anhänge 4 und 9 erhalten die neue Fassung gemäss Beilage.

3 Diese Verordnung erhält neu einen Anhang 4a gemäss Beilage.

III. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

… Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung: Johann N. Schneider-Ammann

5 227

Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft AS 2017

Anhang 2 (Art. 2)

Zugelassene Dünger7, Präparate und Substrate

Ziff. 2.2

Bezeichnung Beschreibung; Anforderungen an die Zusammensetzung; Ver- wendungsvorschriften

...

2.2. Erzeugnisse organischen oder organisch-mineralischen Ursprungs

… Pflanzenkohle*** Als Ausgangsmaterial für die Herstellung ist nur naturbelassenes Holz zulässig.

7 Die Bestimmungen der Dünger-Verordnung vom 10. Januar 2001 (SR 916.171) und der Düngerbuch-Verordnung WBF vom 16. Nov. 2007 (SR 916.171.1) bleiben vorbehalten.

6 228

Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft AS 2017

Anhang 4 (Art. 4 und 16a Abs. 1 Bst. a)

Länderliste

1 Einleitung

1.1 Erzeugniskategorien

Die Erzeugniskategorien werden gemäss Verordnung (EG) 1235/20088 mit folgenden Codes bezeichnet:

Erzeugniskategorie Code

Unverarbeitete pflanzliche Erzeugnisse A Lebende Tiere oder unverarbeitete tierische Erzeugnisse B Aquakultur1 C Verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung D als Lebensmittel bestimmt sind Verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Futtermit- E tel bestimmt sind Vegetatives Vermehrungsmaterial F und Saatgut für den Anbau 1 Gemäss Artikel 1 Absatz 3 der Bio-Verordnung ist Aquakultur vom Geltungsbereich ausge- schlossen.

1.2 Ausschluss der Anerkennung von Erzeugnissen während des

Umstellungszeitraums

Während des Umstellungszeitraums produzierte Tiere und tierische Erzeugnisse sind von den Anerkennungen in Bezug auf die Erzeugniskategorien B und D für alle in diesem Anhang aufgeführten Drittländer ausgeschlossen.

2 Länder

Argentinien

1. Erzeugniskategorien:

8 Verordnung (EG) der Kommission vom 8. Dezember 2008 mit Durchführungsverordnung zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern, Abl. L 334 vom 12.12.2008, Anhang IV.

7 229

Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft AS 2017

Erzeugniskategorie Code Einschränkungen

Unverarbeitete pflanzliche Erzeugnisse A Lebende Tiere oder unverarbeitete tieri- B sche Erzeugnisse Verarbeitete landwirtschaftliche Erzeug- D nisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind1 Vegetatives Vermehrungsmaterial F und Saatgut für den Anbau

1 Wein und Hefe nicht eingeschlossen

2. Herkunft:

Erzeugnisse der Kategorien A, B und F, die in Argentinien erzeugt wurden, Erzeug- nisse der Kategorie D, die in Argentinien mit biologischen Zutaten, die in Argentinien erzeugt wurden, verarbeitet wurden.

3. Produktionsvorschrift:

Ley 25 127 sobre «Producción ecológica, biológica y orgánica»

4. Zuständige Behörde:

Servicio Nacional de Sanidad y Calidad Agroalimentaria SENASA, www.senasa.gov.ar

5. Zertifizierungsstellen:

Codenummer Name Internetadresse

AR-BIO-001 Food Safety S.A. www.foodsafety.com.ar AR-BIO-002 Instituto Argentino para la Certificación y Pro- www.argencert.com moción de Productos Agropecuarios Orgánicos S.A. (Argencert) AR-BIO-003 Letis S.A. www.letis.org AR-BIO-004 Organización Internacional Agropecuaria www.oia.com.ar (OIA)

6. Kontrollbescheinigungserteilende Stellen: wie unter Ziffer 5.

7. Befristung der Aufnahme: bis zum 31. Dezember 2020.

Australien

1. Erzeugniskategorien:

Erzeugniskategorie Code Einschränkungen

Unverarbeitete pflanzliche Erzeugnisse A Verarbeitete landwirtschaftliche Erzeug- D Im Wesentlichen aus einer oder mehreren nisse, die zur Verwendung als Lebensmit- Zutaten pflanzlichen Ursprungs bestehend. tel bestimmt sind1

8 230

Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft AS 2017

Vegetatives Vermehrungsmaterial und F Saatgut für den Anbau

1 Wein und Hefe nicht eingeschlossen

2. Herkunft:

Erzeugnisse der Kategorien A und F, die in Australien erzeugt wurden, und Erzeug- nisse der Kategorie D, die in Australien mit biologischen Zutaten, die in Australien erzeugt wurden, verarbeitet wurden.

3. Produktionsvorschrift:

National standard for organic and bio-dynamic produce

4. Zuständige Behörde:

Department of Agriculture, www.agriculture.gov.au/export/controlled-goods/ or- ganic-bio-dynamic

5. Zertifizierungsstellen:

Codenummer Name Internetadresse

AU-BIO-001 Australian Certified Organic Pty Ltd. (ACO) www.aco.net.au AU-BIO-003 BIO-Dynamic Research Institute (BDRI) www.demeter.org.au AU-BIO-004 NASAA Certified Organic (NCO) www.nasaa.com.au AU-BIO-005 Organic Food Chain Pty Ltd. (OFC) www.organicfoodchain.com.au AU-BIO-006 AUS-QUAL Pty Ltd. www.ausqual.com.au

6. Kontrollbescheinigungserteilende Stellen: wie unter Ziffer 5.

7. Befristung der Aufnahme: bis zum 31. Dezember 2020.

Costa Rica

1. Erzeugniskategorien:

Erzeugniskategorie Code Einschränkungen

Unverarbeitete pflanzliche Erzeugnisse A Verarbeitete landwirtschaftliche Er- D Nur verarbeitete pflanzliche Erzeugnisse. zeugnisse, die zur Verwendung als Le- bensmittel bestimmt sind1 Vegetatives Vermehrungsmaterial und F Saatgut für den Anbau

1 Wein und Hefe nicht eingeschlossen

2. Herkunft:

Erzeugnisse der Kategorien A und F, die in Costa Rica erzeugt wurden, und Erzeug- nisse der Kategorie D, die in Costa Rica mit biologischen Zutaten, die in Costa Rica erzeugt wurden, verarbeitet wurden.

9 231

Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft AS 2017

3. Produktionsvorschrift:

Reglamento sobre la agricultura orgánica

4. Zuständige Behörde:

Servicio Fitosanitario del Estado, Ministerio de Agricultura y Ganadería, www.sfe.go.cr

5. Zertifizierungsstellen:

Codenummer Name Internetadresse

CR-BIO-001 Servicio Fitosanitario del Estado, Ministe- www.protecnet.go.cr/SFE/ Or- rio de Agricultura y Ganadería ganica.htm CR-BIO-002 Kiwa BCS Öko-Garantie GmbH www.bcs-oeko.com CR-BIO-003 Eco-LOGICA www.eco-logica.com CR-BIO-004 Control unión Perú S.A.C. www.cuperu.com CR-BIO-006 Primus Labs. Esta www.primuslabs.com

6. Kontrollbescheinigungserteilende Stellen:

Servicio Fitosanitario del Estado, Ministerio de Agricultura y Ganadería www.sfe.go.cr

7. Befristung der Aufnahme: bis zum 31. Dezember 2020.

EU-Mitgliedstaaten

1. Erzeugniskategorien:

Erzeugniskategorie Code Einschränkungen

Unverarbeitete pflanzliche Erzeugnisse A Lebende Tiere oder unverarbeitete tieri- B Ausgenommen Kaninchen und unverarbei- sche Erzeugnisse tete Erzeugnisse aus Kaninchen. Verarbeitete landwirtschaftliche Erzeug- D Ausgenommen verarbeitete Erzeugnisse, nisse, die zur Verwendung als Lebensmit- deren aus ökologischem Landbau stam- tel bestimmt sind mende Bestandteile Produkte aus Kanin- chen enthalten, die in der EU erzeugt wur- den. Verarbeitete landwirtschaftliche Erzeug- E nisse, die zur Verwendung als Futtermit- tel bestimmt sind Vegetatives Vermehrungsmaterial und F Saatgut für den Anbau

2. Herkunft:

Erzeugnisse der Kategorien A und F, die in der EU erzeugt wurden, und Erzeugnisse der Kategorien D und E, die in der EU mit biologischen Zutaten verarbeitet wurden, die in der EU erzeugt oder in die EU eingeführt wurden:

10 232

Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft AS 2017

a. aus der Schweiz; b. aus einem nach den Artikeln 33 Absatz 2, 38 Buchstabe d und 40 der Verord- nung (EG) Nr. 834/20079 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/200810 anerkannten Drittland, sofern diese Anerkennung für das be- treffende Erzeugnis gilt; oder c. aus einem Drittland; die Erzeugnisse müssen von einer Kontrollbehörde oder einer Kontrollstelle zertifiziert sein, die von der EU nach Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 in Verbindung mit Anhang IV der Ver- ordnung (EG) Nr. 1235/2008 als gleichwertig anerkannt ist, und diese Aner- kennung muss für die betreffende Produktkategorie und den geografischen Geltungsbereich gelten.

3. Produktionsvorschrift:

Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007

4. Zuständige Behörde:

European Commission, Agriculture Directorate-General, Unit H3

5. Zertifizierungsstellen:

Nach Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 vorgesehene Kontrollstellen und -behörden

6. Kontrollbescheinigung: nicht notwendig.

7. Befristung der Aufnahme: bis zum 31. Dezember 2020.

Indien

1. Erzeugniskategorien:

Erzeugniskategorie Code Einschränkungen

Unverarbeitete pflanzliche Erzeugnisse A Vegetatives Vermehrungsmaterial und F Saatgut für den Anbau

2. Herkunft:

Erzeugnisse der Kategorien A und F, die in Indien erzeugt wurden.

9 Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biolo- gische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 517/2013, ABl. L 158, 10.06.2013, S. 1. 10 Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 mit Durchfüh- rungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern, Fassung ge- mäss ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 25;zuletzt geändert durch Durchführungsverord- nung (EU) 2016/2259, ABl. L 342/4 vom 16.12.2016, S. ???.

11 233

Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft AS 2017

3. Produktionsvorschrift:

National Programme for Organic Production

4. Zuständige Behörde:

Agricultural and Processed Food Export Development Authority (APEDA), www.apeda.gov.in/apedawebsite/index.asp

5. Zertifizierungsstellen:

Codenummer Name Internetadresse

IN-ORG-001 Aditi Organic Certifications Pvt. Ltd. www.aditicert.net IN-ORG-002 APOF Organic Certification Agency (AOCA) www.aoca.in IN-ORG-003 Bureau Veritas Certification India Pvt. Ltd. www.bureauveritas.co.in IN-ORG-004 Control Union Certifications www.controlunion.com IN-ORG-005 ECOCERT India Pvt. Ltd. www.ecocert.in IN-ORG-006 Food Cert India Pvt. Ltd. www.foodcert.in IN-ORG-007 IMO Control Private Limited www.imocontrol.in IN-ORG-008 Indian Organic Certification Agency (In- www.indocert.org docert) IN-ORG-009 ISCOP (Indian Society for Certification of Or- www.iscoporganiccertifica- ganic Products) tion.org IN-ORG-010 Lacon Quality Certification Pvt. Ltd. www.laconindia.com IN-ORG-011 Natural Organic Certification Agro Pvt. Ltd. www.nocaagro.com IN-ORG-012 OneCert Asia Agri Certification Pvt. Ltd. www.onecertasia.in IN-ORG-013 SGS India Pvt. Ltd. www.sgsgroup.in IN-ORG-014 Uttarakhand State Organic Certification www.organicuttarakhand.org/ Agency (USOCA) certification.html IN-ORG-015 Vedic Organic Certification Agency www.vediccertification.com IN-ORG-016 Rajasthan Organic Certification Agency www.krishi.rajasthan.gov.in (ROCA) IN-ORG-017 Chhattisgarh Certification Society (CGCERT) www.cgcert.com IN-ORG-018 Tamil Nadu Organic Certification Depart- www.tnocd.net ment (TNOCD) IN-ORG-020 Intertek India Pvt. Ltd. www.intertek.com IN-ORG-021 Madhya Pradesh State Organic Certification www.mpkrishi.org Agency (MPSOCA) IN-ORG-023 Faircert Certification Services Pvt. Ltd. www.faircert.com IN-ORG-024 Odisha State Organic Certification Agency www.ossopca.nic.in IN-ORG-025 Gujarat Organic Products Certification www.gopca.in Agency IN-ORG-026 Uttar Pradesh State Organic Certification www.upsoca.org Agency

6. Kontrollbescheinigungserteilende Stellen: wie unter Ziffer 5.

7. Befristung der Aufnahme: bis zum 31. Dezember 2020.

12 234

Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft AS 2017

Israel

1. Erzeugniskategorien:

Erzeugniskategorie Code Einschränkungen

Unverarbeitete pflanzliche Erzeugnisse A Verarbeitete landwirtschaftliche Er- D Ausgenommen tierische Erzeugnisse oder zeugnisse, die zur Verwendung deren Verarbeitungsprodukte. als Lebensmittel bestimmt sind1 Vegetatives Vermehrungsmaterial F und Saatgut für den Anbau

2. Herkunft:

Erzeugnisse der Kategorien A und F, die in Israel erzeugt wurden, und Erzeugnisse der Kategorie D, die in Israel mit biologischen Zutaten verarbeitet wurden, die in Is- rael erzeugt oder nach Israel eingeführt wurden: a. aus der Schweiz; oder b. aus einem nach diesem Anhang anerkannten Land.

3. Produktionsvorschrift:

Law for the Regulation of Organic Produce, 5765-2005, and its relevant Regulations.

4. Zuständige Behörde:

Plant Protection and Inspection Services (PPIS), www.ppis.moag.gov.il

5. Zertifizierungsstellen:

Codenummer Name Internetadresse

IL-ORG-001 Secal Israel Inspection & Certification www.skal.co.il IL-ORG-002 Agrior Ltd.-Organic Inspection & www.agrior.co.il Certification IL-ORG-003 IQC Institute of Quality & Control www.iqc.co.il IL-ORG-004 Plant Protection and Inspection Services www.ppis.moag.gov.il (PPIS)

6. Kontrollbescheinigungserteilende Stellen: wie unter Ziffer 5.

7. Befristung der Aufnahme: bis zum 31. Dezember 2020.

Japan

1. Erzeugniskategorien:

Erzeugniskategorie Code Einschränkungen

Unverarbeitete pflanzliche Erzeugnisse A

13 235

Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft AS 2017

Verarbeitete landwirtschaftliche Erzeug- D Im Wesentlichen aus einer oder mehreren nisse, die zur Verwendung Zutaten pflanzlichen Ursprungs bestehend. als Lebensmittel bestimmt sind1 Vegetatives Vermehrungsmaterial F und Saatgut für den Anbau

1 Wein nicht eingeschlossen

2. Herkunft:

Erzeugnisse der Kategorien A und F, die in Japan erzeugt wurden, und Erzeugnisse der Kategorie D, die in Japan mit biologischen Zutaten verarbeitet wurden, die in Ja- pan erzeugt oder nach Japan eingeführt wurden: a. aus der Schweiz; oder b. aus einem Land, dessen Produktions- und Kontrollvorschriften von Japan als denen des japanischen Rechts gleichwertig anerkannt worden sind.

3. Produktionsvorschrift:

Japanese Agricultural Standard for Organic Plants (Notification No. 1605 of the MAFF of October 27, 2005) sowie Japanese Agricultural Standard for Organic Pro- cessed Foods (Notification No. 1606 of MAFF of October 27, 2005).

4. Zuständige Behörde:

Food Manufacture Affairs Division, Food Industry Affairs Bureau, Ministry of Agri- culture, Forestry and Fisheries, www.maff.go.jp/j/jas/index.html und Food and Agri- cultural Materials Inspection Center (FAMIC), www.famic.go.jp

5. Zertifizierungsstellen:

Codenummer Name Internetadresse

JP-BIO-001 Hyogo prefectural Organic Agriculture Soci- www.hyoyuken.org ety, HOAS JP-BIO-002 AFAS Certification Center Co., Ltd. www.afasseq.com JP-BIO-003 NPO Kagoshima Organic Agriculture Associa- www.koaa.or.jp tion JP-BIO-004 Center of Japan Organic Farmers Group www.yu-ki.or.jp JP-BIO-005 Japan Organic & Natural Foods Association http://jona-japan.org/english/ JP-BIO-006 Ecocert Japan Ltd. http://ecocert.co.jp JP-BIO-007 Bureau Veritas Japan, Inc. http://certification. bureauveritas.jp/cer-business/ jas/ nintei_list.html JP-BIO-008 OCIA Japan www.ocia-jp.com JP-BIO-009 Overseas Merchandise Inspection Co. Ltd. http://www.omicnet.com/ omicnet/services-en/organic- certification-en.html JP-BIO-010 Organic Farming Promotion Association http://yusuikyo.web.fc2.com/

14 236

Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft AS 2017

Codenummer Name Internetadresse

JP-BIO-011 ASAC Stands for Axis’ System for Auditing www.axis-asac.net and Certification and Association for Sustaina- ble Agricultural Certification JP-BIO-012 Environmentally Friendly Rice Network www.epfnetwork.org/okome JP-BIO-013 Ooita Prefecture Organic Agricultural Re- www.d-b.ne.jp/oitayuki search Center JP-BIO-014 AINOU www.ainou.or.jp/ainohtm/ dis- closure/nintei-kouhyou.htm JP-BIO-015 SGS Japan Incorporation www.jp.sgs.com/ja/ home_jp_v2.htm JP-BIO-016 Ehime Organic Agricultural Association www12.ocn.ne.jp/~aiyuken/ ninntei20110201.html JP-BIO-017 Center for Eco-design Certification Co. Ltd. www.eco-de.co.jp/ list.html JP-BIO-018 Organic Certification Association http://yuukinin.org JP-BIO-019 Japan Eco-system Farming Association www.npo-jefa.com JP-BIO-020 Hiroshima Environment and Health Associa- www.kanhokyo.or.jp/jigyo/ tion jigyo_05A.html JP-BIO-021 Assistant Center of Certification and Inspec- www.accis.jp tion for Sustainability JP-BIO-022 Organic Certification Organization Co. Ltd. www.oco45.net JP-BIO-023 Rice Research Organic Food Institute http://inasaku.or.tv JP-BIO-024 Aya town miyazaki, Japan www.town.aya. miyazaki.jp/ ayatown/ organicfarming/ in- dex.html JP-BIO-025 Tokushima Organic Certified Association www.tokukaigi.or.jp/ yuuki/ JP-BIO-026 Association of Certified Organic Hokkaido www.acohorg.org/ JP-BIO-027 NPO Kumamoto Organic Agriculture Associa- www.kumayuken.org/jas/ certi- tion fication/index.html JP-BIO-028 Hokkaido Organic Promoters Association www.hosk.jp/CCP.html JP-BIO-029 Association of organic agriculture certifica- www8.ocn.ne.jp/~koaa/ tion Kochi corporation NPO jisseki.html JP-BIO-030 LIFE Co., Ltd. www.life-silver.com/jas/" JP-BIO-031 Wakayama Organic Certified Association www.vaw.ne.jp/aso/woca JP-BIO-032 Shimane Organic Agriculture Association www.shimane-yuki.or.jp/ in- dex.html JP-BIO-033 The Mushroom Research Institute of Japan www.kinoko.or.jp JP-BIO-034 International Nature Farming Research Center www.infrc.or.jp JP-BIO-035 Organic Certification Center www.organic-cert.or.jp

6. Kontrollbescheinigungserteilende Stellen: wie unter Ziffer 5.

7. Befristung der Aufnahme: bis zum 31. Dezember 2020.

Kanada

1. Erzeugniskategorien:

15 237

Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft AS 2017

Erzeugniskategorie Code Einschränkungen

Unverarbeitete pflanzliche Erzeugnisse A Lebende Tiere oder unverarbeitete tie- B rische Erzeugnisse Verarbeitete landwirtschaftliche Er- D zeugnisse, die zur Verwendung als Le- bensmittel bestimmt sind Verarbeitete landwirtschaftliche Er- E zeugnisse, die zur Verwendung als Fut- termittel bestimmt sind Vegetatives Vermehrungsmaterial und F Saatgut für den Anbau

1 Wein und Hefe nicht eingeschlossen

2. Herkunft:

Erzeugnisse der Kategorien A, B und F, die in Kanada erzeugt wurden und Zutaten von in Kanada verarbeiteten Erzeugnissen der Kategorien D und E, die in Kanada erzeugt wurden oder im Einklang mit den kanadischen Rechtsvorschriften nach Ka- nada eingeführt wurden.

3. Produktionsvorschrift:

Organic Products Regulation

4. Zuständige Behörde:

Canadian Food Inspection Agency (CFIA), www.inspection.gc.ca

5. Zertifizierungsstellen:

Codenummer Name Internetadresse

CA-ORG-002 British Columbia Association for Regenera- www.certifiedorganic.bc.ca tive Agriculture (BCARA) CA-ORG-003 CCOF Certification Services www.ccof.org CA-ORG-004 Centre for Systems Integration (CSI) www.csi-ics.com CA-ORG-005 Consorzio per il Controllo dei Prodotti Biolo- www.ccpb.it gici Società a responsabilità limitata (CCPB SRL) CA-ORG-006 Ecocert Canada www.ecocertcanada.com CA-ORG-007 Fraser Valley Organic Producers Association www.fvopa.ca (FVOPA) CA-ORG-008 Global Organic Alliance www.goa-online.org CA-ORG-009 International Certification Services Incorpo- www.ics-intl.com rated (ICS) CA-ORG-010 LETIS SA www.letis.org CA-ORG-011 Oregon Tilth Incorporated (OTCO) http://tilth.org CA-ORG-012 Organic Certifiers www.organiccertifiers.com

16 238

Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft AS 2017

Codenummer Name Internetadresse

CA-ORG-013 Organic Crop Improvement Association www.ocia.org (OCIA) CA-ORG-014 Organic Producers Association of Manitoba www.opam-mb.com Cooperative Incorporated (OPAM) CA-ORG-015 Pacific Agricultural Certification Society www.pacscertifiedorganic.ca (PACS) CA-ORG-016 Pro-Cert Organic Systems Ltd (Pro-Cert) www.ocpro.ca CA-ORG-017 Quality Assurance International Incorporated www.qai-inc.com (QAI) CA-ORG-018 Quality Certification Services (QCS) www.qcsinfo.org CA-ORG-019 Organisme de Certification Québec Vrai www.quebecvrai.org (OCQV) CA-ORG-021 TransCanada Organic Certification Services www.tcocert.ca (TCO Cert)

6. Kontrollbescheinigungserteilende Stellen: wie unter Ziffer 5.

7. Befristung der Aufnahme: bis zum 31. Dezember 2020.

Neuseeland

1. Erzeugniskategorien:

Erzeugniskategorie Code Einschränkungen

Unverarbeitete pflanzliche Erzeugnisse A Lebende Tiere oder unverarbeitete tieri- B sche Erzeugnisse Verarbeitete landwirtschaftliche Erzeu- D . gisse, die zur Verwendung als Lebensmit- tel bestimmt sind1 Vegetatives Vermehrungsmaterial und F Saatgut für den Anbau

1 Hefe nicht eingeschlossen

2. Herkunft:

Erzeugnisse, der Kategorien A, B und F, die in Neuseeland erzeugt wurden, und Er- zeugnisse der Kategorie D, die in Neuseeland mit biologischen Zutaten verarbeitet wurden, die in Neuseeland erzeugt oder nach Neuseeland eingeführt wurden: a. aus der Schweiz; b. aus einem nach diesem Anhang anerkannten Land; oder c. aus einem Land, dessen Produktions- und Kontrollvorschriften auf der Grund- lage der Garantien und Informationen, die von der zuständigen Behörde des betreffenden Landes gemäss den vom New Zealand Ministry for Primary In- dustries (MPI) aufgestellten Vorschriften geliefert wurden, als dem MPI-

17 239

Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft AS 2017

Programm «Food Official Organic Assurance Programme» gleichwertig an- erkannt worden sind, wobei nur aus ökologischem Landbau stammende Zuta- ten eingeführt werden dürfen, die für in Neuseeland aufbereitete Erzeugnisse der Kategorie D bestimmt sind und deren Anteil an den Erzeugnissen land- wirtschaftlichen Ursprungs höchstens 5 Prozent beträgt.

3. Produktionsvorschrift:

MPI Official Organic Assurance Programme Technical Rules for Organic Production

4. Zuständige Behörde:

New Zealand Ministry for Primary Industries (MPI), www.mpi.govt.nz

5. Zertifizierungsstellen:

Codenummer Name Internetadresse

NZ-BIO-001 New Zealand Ministry for Primary Industries http://www.foodsafety.govt.nz/ (MPI) industry/ sectors/organics NZ-BIO-002 AsureQuality Ltd. http://www.asurequality.com NZ-BIO-003 BioGro New Zealand www.biogro.co.nz

6. Kontrollbescheinigungserteilende Stellen: wie unter Ziffer 4.

7. Befristung der Aufnahme: bis zum 31. Dezember 2020.

Tunesien

1. Erzeugniskategorien:

Erzeugniskategorie Code Einschränkungen

Unverarbeitete pflanzliche Erzeugnisse A Verarbeitete landwirtschaftliche Er- D Im Wesentlichen aus einer oder mehreren zeugnisse, die zur Verwendung Zutaten pflanzlichen Ursprungs bestehend. als Lebensmittel bestimmt sind1 Vegetatives Vermehrungsmaterial und F Saatgut für den Anbau

1 Wein und Hefe nicht eingeschlossen

2. Herkunft:

Erzeugnisse der Kategorien A und F, die in Tunesien erzeugt wurden, und Erzeug- nisse der Kategorie D, die in Tunesien mit biologischen Zutaten, die in Tunesien er- zeugt wurden, verarbeitet wurden;

3. Produktionsvorschrift:

Loi No. 99-30 du 5 avril 1999, relative à l’agriculture biologique; Arrêté du ministre de l’agriculture du 28 février 2001, portant approbation du cahier des charges type de la production végétale selon le mode biologique.

18 240

Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft AS 2017

4. Zuständige Behörde:

Direction générale de l’Agriculture Biologique (Ministère de l’Agriculture et de l’En- vironnement), www.agriculture.tn und www.onagri.tn

5. Zertifizierungsstellen:

Codenummer Name Internetadresse

TN-BIO-001 Ecocert S.A. en Tunisie www.ecocert.com TN-BIO-003 Kiwa BCS Öko-Garantie GmbH www.bcs-oeko.com TN-BIO-006 Institut National de la Normalisation et www.innorpi.tn de la Propriété Intellectuelle (INNORPI) TN-BIO-007 Suolo e Salute www.suoloesalute.it TN-BIO-008 CCPB Srl www.ccpb.it

6. Kontrollbescheinigungserteilende Stellen: wie unter Ziffer 5.

7. Befristung der Aufnahme: bis zum 31. Dezember 2020.

Vereinigte Staaten von Amerika

1. Erzeugniskategorien:

Erzeugniskategorie Code Einschränkungen

Unverarbeitete pflanzliche Erzeugnisse A Lebende Tiere oder unverarbeitete tie- B rische Erzeugnisse Verarbeitete landwirtschaftliche Er- D Nur Wein hergestellt und gekennzeichnet zeugnisse, die zur Verwendung als Le- nach der Bio Verordnung bensmittel bestimmt sind Verarbeitete landwirtschaftliche Er- E zeugnisse, die zur Verwendung als Fut- termittel bestimmt sind Vegetatives Vermehrungsmaterial und F Saatgut für den Anbau

2. Herkunft:

Erzeugnisse der Kategorien A, B und F und die aus biologischer Landwirtschaft stam- menden Bestandteile der Kategorien D und E, die in den Vereinigten Staaten erzeugt oder in die Vereinigten Staaten eingeführt wurden und im Einklang mit den US- Rechtsvorschriften in den Vereinigten Staaten verarbeitet oder verpackt wurden.

3. Produktionsvorschrift:

Organic Foods Production Act of 1990 (7 U.S.C 65 et seq.), National Organic Pro- gram (7 CFR 205)

19 241

Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft AS 2017

4. Zuständige Behörde:

United States Department of Agriculture (USDA), Agricultural Marketing Service (AMS), www.usda.gov

5. Zertifizierungsstellen:

Codenummer Name Internetadresse

US-ORG-001 A Bee Organic www.abeeorganic.com US-ORG-002 Agricultural Services www.ascorganic.com US-ORG-003 Baystate Organic Certifiers www.baystateorganic.org US-ORG-004 Kiwa BCS Öko-Garantie GmbH www.bcs-oeko.com US-ORG-005 BioAgriCert www.bioagricert.org/English/ index.php US-ORG-006 CCOF Certification Services www.ccof.org US-ORG-007 Colorado Department of Agriculture www.colorado.gov US-ORG-008 Control Union Certifications www.skalint.com US-ORG-009 Clemson University www.clemson.edu/public/ regulatory/plant_industry/ organic_certification US-ORG-010 Ecocert S.A. www.ecocert.com US-ORG-011 Georgia Crop Improvement Association, Inc. www.certifiedseed.org US-ORG-012 Global Culture www.globalculture.us US-ORG-013 Global Organic Alliance, Inc. www.goa-online.org US-ORG-014 Global Organic Certification Services www.globalorganicservices. com US-ORG-015 Idaho State Department of Agriculture www.agri.idaho.gov/ Categories/PlantsInsects/ Organic/indexOrganicHome. php US-ORG-016 Ecocert ICO, LLC www.ecocertico. com US-ORG-017 International Certification Services, Inc. www.ics-intl.com US-ORG-018 Iowa Department of Agriculture and Land www.agriculture.state.ia.us Stewardship US-ORG-019 Kentucky Department of Agriculture www.kyagr.com/marketing/ plantmktg/organic/index.htm US-ORG-020 LACON GmbH www.lacon-institut.com US-ORG-022 Marin Organic Certified Agriculture www.marin- county.org/depts/ag/moca US-ORG-023 Maryland Department of Agriculture www.mda.state.md.us/ md_products/certified_md_ organic_farms/index.php US-ORG-024 Mayacert S.A. www.mayacert.com US-ORG-025 Midwest Organic Services Association, Inc. www.mosaorganic.org US-ORG-026 Minnesota Crop Improvement Association www.mncia.org US-ORG-027 MOFGA Certification Services, LLC www.mofga.org/ US-ORG-028 Montana Department of Agriculture www.agr.mt.gov.organic/ Program.asp

20 242

Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft AS 2017

Codenummer Name Internetadresse

US-ORG-029 Monterey County Certified Organic www.ag.co.monterey.ca.us/ pages/organics US-ORG-030 Natural Food Certifiers www.nfccertification.com US-ORG-031 Nature’s International Certification Services www.naturesinternational.com/ US-ORG-033 New Hampshire Department of Agriculture, http://agriculture.nh.gov/ Division of Regulatory Services, divisions/markets/ organic_certification.htm US-ORG-034 New Jersey Department of Agriculture www.state.nj.us/agriculture/ US-ORG-035 New Mexico Department of Agriculture, Or- http://nmdaweb.nmsu.edu/ ganic Program organics-program/ Organic%20Program.html US-ORG-036 NOFA—New York Certified Organic, LLC http://www.nofany.org US-ORG-037 Ohio Ecological Food and Farm Association www.oeffa.org US-ORG-038 American International (AI) www.americertorganic.com US-ORG-039 Oklahoma Department of Agriculture www.oda.state.ok.us US-ORG-040 OneCert www.onecert.com US-ORG-041 Oregon Department of Agriculture www.oregon.gov/ODA/CID US-ORG-042 Oregon Tilth Certified Organic www.tilth.org US-ORG-043 Organic Certifiers, Inc. http://www.organiccertifiers. com US-ORG-044 Organic Crop Improvement Association www.ocia.org

US-ORG-046 Organizacion Internacional Agropecuraria www.oia.com.ar US-ORG-047 Pennsylvania Certified Organic www.paorganic.org US-ORG-048 Primuslabs.com www.primuslabs.com US-ORG-049 Pro-Cert Organic Systems, Ltd www.pro-cert.org US-ORG-050 Quality Assurance International www.qai-inc.com US-ORG-051 Quality Certification Services www.QCSinfo.org US-ORG-052 Rhode Island Department of Environmental www.dem.ri.gov/programs/ Management bnatres/agricult/orgcert.htm US-ORG-053 Scientific Certification Systems www.SCScertified.com US-ORG-054 Stellar Certification Services, Inc. http://demeter-usa.org/ US-ORG-055 Texas Department of Agriculture www.agr.state.tx.us US-ORG-056 Utah Department of Agriculture http://ag.utah.gov/divisions/ plant/organic/index.html US-ORG-057 Vermont Organic Farmers, LLC http://www.nofavt.org US-ORG-058 Washington State Department of Agriculture http://agr.wa.gov/FoodAni- mal?Organic/default.htm US-ORG-059 Yolo County Department of Agriculture www.yolocounty.org/ Index.aspx?page=501 US-ORG-060 Institute for Marketecology (IMO) http://imo.ch/ US-ORG-061 Basin and Range Organics (BARO) https://basinandrangeorganics. org/

21 243

Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft AS 2017

6. Kontrollbescheinigungserteilende Stellen: wie unter Ziffer 5.

7. Befristung der Aufnahme: bis zum 31. Dezember 2020.

Anhang 4a (Art. 4a) Liste anerkannter Zertifizierungsstellen und Kontrollbehörden [Hier wird die Liste der ZS, welche heute vom BLW erstellt wird, https://www.blw.admin.ch/blw/de/home/instrumente/kennzeichnung/bioland- bau.html, eingefügt;]

22 244

Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft AS 2017

Anhang 9 (Art. 16c und 16f) Teil A: Kontrollbescheinigung für die Einfuhr von Erzeugnissen aus biologischer Landwirtschaft Schweizerische Eidgenossenschaft Kontrollbescheinigung für die Einfuhr von Erzeugnissen aus biologischer Landwirtschaft

1. Ausstellende Zertifizierungsstelle oder Be- 2. Einfuhr gemäss:

hörde (Name, Adresse und Codenummer) Bio-Verordnung, Artikel 23 (Länderliste) □ □ Bio-Verordnung, Artikel 23a (Liste anerkannter Zertifizierungsstellen und Kontrollbehörden) □

3. Laufende Nummer der Kontrollbescheini- 4. Exporteur (Name und Anschrift)

gung

5. Erzeuger oder Verarbeiter des Erzeugnis- 6. Kontrollstelle oder -behörde

ses (Name und Anschrift) (Name, Adresse und Codenummer)

7. Ursprungsland 8. Ausfuhrland

9. Abfertigungsland/Eingangsort 10. Bestimmungsland

11. Importeur (Name, Anschrift und EORI- 12. Erster Empfänger in der Schweiz (Name Nummer und Anschrift)

13. Beschreibung der Erzeugnisse

Zolltarifnummer Verkehrsbezeichnung Anzahl Packstücke Losnummer Nettogewicht

14. Containernummer 15. Nummer des 16. Gesamtbruttoge-

Zollverschlusses wicht

17. Transportmittel zum Eingangsort in die Schweiz

Verkehrsträger

23 245

Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft AS 2017

Kennzeichen

Internationale Beförderungspapiere

18. Erklärung der in Feld 1 angegebenen Stelle oder Behörde

Hiermit wird bestätigt, dass diese Bescheinigung auf der Grundlage der Kontrollen gemäss Artikel 16d Absatz 1 ausgestellt worden ist, und die Produkte gemäss den Bestimmungen der Bio-Verordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 834/200711 hergestellt wurden.

Datum:

Name und Unterschrift der bevollmächtigten Person Stempel der ausstellenden Stelle oder Behörde

19. Zollager □ aktive Veredelung □

Name und Anschrift des Unternehmers:

Zertifizierungsstellen oder Behörde (Name, Anschrift und Codenummer)

Bezugsnummer der Zollanmeldung für das Zolllager oder die aktive Veredelung

20. Prüfung der Sendung durch die zuständige Zertifizierungsstelle der Schweiz

Einfuhrregistrierung (Nummer der Zollquittung, Datum der Einfuhr und Zollstelle der Zoll- anmeldung)

Datum:

Name und Unterschrift der bevollmächtigten Person Stempel

21. Erklärung des ersten Empfängers

Hiermit wird bestätigt, dass die Annahme der Waren gemäss Anhang 1 Ziffer 8.5 der Bio-Verordnung erfolgt ist.

Name des Unternehmens Datum

11 Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/ biolo- gische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, ABl. L 189 vom 20.7.2007 S. 1; zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 967/2008 des Rates vom

29. Sept. 2008, ABl. L 264 vom 3.10.2008, S. 1.

24 246

Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft AS 2017

Name und Unterschrift der bevollmächtigten Person

Teil B: Teilkontrollbescheinigung Schweizerische Eidgenossenschaft Teilkontrollbescheinigung Nr. …

1. Zertifizierungsstelle oder Behörde, die die 2. Einfuhr gemäss:

zu Grunde liegende Kontrollbescheinigung Bio-Verordnung, Artikel 23 ausgestellt hat (Länderliste) □ (Name,Adresse und Codenummer) Bio-Verordnung, Artikel 23a (Liste anerkannter Zertifizierungsstellen und Kontrollbehörden) □

3. Laufende Nummer der zu Grunde 4. Unternehmen, das die ursprüngliche Sen-

liegenden Kontrollbescheinigung dung in Partien aufgeteilt hat (Name und Adresse)

5. Kontrollstelle oder -behörde 6. Importeur der ursprünglichen Sendung

(Name, Adresse und Codenummer) (Name, Adresse und EORI-Nummer)

7. Ursprungsland 8. Ausfuhrland

der ursprünglichen Sendung

9. Abfertigungsland/Eingangsort 10. Bestimmungsland

11. Empfänger der durch die Aufteilung erhaltenen Partie (Name und Adresse)

12. Beschreibung der Erzeugnisse

Zolltarifnummer Anzahl Packstücke Nettogewicht der Partie und Nettogewicht der ursprünglichen Sendung

13. Erklärung der zuständigen Zertifizierungsstelle

Diese Teilbescheinigung gilt für die vorstehend beschriebene Partie, die sich aus der Auftei- lung einer Sendung ergibt, für die eine ursprüngliche Kontrollbescheinigung mit der in Feld 3 aufgeführten laufenden Nummer gilt.

Datum:

Name und Unterschrift der bevollmächtigten Person

25 247

Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft AS 2017

Stempel der zuständigen Stelle

14. Erklärung des Empfängers der Partie

Hiermit wird bestätigt, dass die Annahme der Partie gemäss Anhang 1 Ziffer 8.5 der Bio-Verordnung erfolgt ist.

Name des Unternehmens

Datum:

Name und Unterschrift der bevollmächtigten Person

26 248

Vernehmlassung 2 Verordnung des WBF über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln, Zusatzstoffen für die Tierernährung und Diätfuttermitteln (Futtermittelbuch-Verordnung, FMBV)

2.1 Ausgangslage

In der Schweiz ist die Verfütterung von Hanf in jeder Form an Nutztiere seit 2005 untersagt. Dieses Verbot beruhte in erster Linie auf Versuchen, die gezeigt hatten, dass der in Hanfpflanzen enthaltene psychotrope Stoff THC mit signifikanten Gehalten in der Milch auftraten, und dies selbst bei geringem Gehalt im Futter. Seit der Einführung dieses Verbots hat sich einiges geändert. Insbesondere definie- ren die betäubungsmittelrechtlichen Bestimmungen heute Hanf jeder Art mit einem THC-Gehalt von 1 Prozent oder mehr als Betäubungsmittel (Anhang 1 der Verordnung des EDI über die Verzeichnisse der Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe, Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien [Betäubungsmittel- verzeichnisverordnung, BetmVV-EDI])1. Diese Definition gab es 2005 nicht, was Freiraum für den An- bau von stark THC-haltigen Sorten liess. Dank den Fortschritten in der Sortenzüchtung gibt es heute jedoch Hanfsorten mit sehr geringem THC-Gehalt, aus denen zahlreiche gesundheitsfördernde Pro- dukte gewonnen werden und die auch in der Tierproduktion gute Dienste leisten könnten. Die Verwen- dung der Samen und daraus gewonnenen Erzeugnisse dieser Sorten für Tierarten oder Tierkatego- rien, deren Milch nicht in Verkehr gebracht wird, stellt kein Qualitätsrisiko dar für Lebensmittel, die aus diesen Tieren gewonnen werden, sofern die im amtlichen Sortenkatalog enthaltenen Sorten einge- setzt werden. Hanfsamen enthalten nämlich kein THC, und nur Pflanzenreste, die mit Saatgut ver- mischt werden, können zu Kontaminationen führen. Letztere gelten als vernachlässigbar, wenn die Sorten aus dem EU-Katalog verwendet werden, der in Artikel 20 Buchstabe a der Verordnung des WBF über Saat- und Pflanzgut von Acker- und Futterpflanzen- sowie Gemüsearten (Saat- und Pflanz- gut-Verordnung des WBF)2 in das Schweizer Recht übernommen wurde. Diese Hanfsorten weisen einen Höchstgehalt von 0,2 Prozent THC auf. Vor diesem Hintergrund sollte das heute geltende Ver- bot überarbeitet werden, um eine Verwendung von Hanfsamen und daraus gewonnenen Erzeugnis- sen in der Tierfütterung zu ermöglichen.

Ausserdem sollte die Liste der zugelassenen generischen Zusatzstoffe der FMBV an die Änderungen des EU-Rechts angepasst werden.

2.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Futtermittel auf der Basis von Hanfsamen und daraus gewonnenen Erzeugnissen sollten für die Fütte- rung von Nutztieren, ausgenommen Tiere in der Verkehrsmilchproduktion, zugelassen werden. In der Nutztierfütterung sollen aber nur Hanfsorten zum Einsatz kommen, die in dem von der EU übernom- menen amtlichen Sortenkatalog aufgeführt sind.

Einzelne Zulassungen von Futtermittelzusatzstoffen wurden von der Europäischen Kommission aktua- lisiert, weshalb das Schweizer Recht entsprechend angepasst werden sollte. Im Zuge der laufenden Neubeurteilung der Zusatzstoffe in der EU wurden zahlreiche Zulassungen von Zusatzstoffen, für die kein Dossier zur Neubeurteilung eingereicht wurde, aufgehoben. Diesem Umstand sollte in Anhang 2 Rechnung getragen werden. Eine Vorinformation zu diesen Änderungen ist bereits im aktuellen An- hang 2 enthalten. Diese Anpassungen dürften für die Futtermittelbranche somit kein Problem darstel- len.

1 SR 812.121.11 2 SR 916.151.1

249

Futtermittelbuch-Verordnung

2.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Anhang 4.1

In Anhang 4.1 der FMBV sollte das Verwendungsverbot von Hanf jeder Art in der Tierfütterung dahingehend angepasst werden, dass die Verwendung von Hanfsamen und daraus gewonne- nen Erzeugnissen in der Fütterung von Nutztieren – mit Ausnahme von verkehrsmilchprodu- zierenden Tieren – verwendet werden dürfen. Die zulässigen Hanfsorten sind in dem von der EU übernommenen amtlichen Sortenkatalog aufzuführen.

Anhang 2

Zusatzstoffe, die sich im Zusammenhang mit der Neubeurteilung aller Zusatzstoffe seit zwei Jahren in den Untergruppen «nicht in der Neubeurteilung» befinden, sollten nun aus der Liste gestrichen werden, da ihre Zulassung aufgehoben wurde. Die Übergangsfristen sind im neuen Artikel 23e festgehalten.

Zusatzstoffe, deren Bewilligung zurückgezogen wurde, dürfen in der Tierfütterung nicht mehr verwendet werden, ausser sie wurden als Einzelfuttermittel eingestuft. Dies trifft auf die folgen- den Zusatzstoffe zu: E 326 Kaliumlactat, E 332 Kaliumcitrate, E 460(ii) Cellulosepulver, E 450a Dinatriumdihydrogendiphosphat, E 525 Kaliumhydroxid, E 526 Calciumhydroxid und E 153 Kohlenschwarz.

Beim Zusatzstoff E 324 Ethoxyquin wurde für Hunde eine Differenzierung der Höchstgehalte eingeführt.

Die Zulassung des Zusatzstoffs E 401 Natriumalginat wurde auf Fische, Heimtiere und andere nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere beschränkt.

Die Zusatzstoffe E 406 Agar-Agar und E 407 Carrageen sind nur noch für Heimtiere und an- dere nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere zugelassen.

Der Zusatzstoff E 330 Citronensäure bleibt als Konservierungsmittel zugelassen, befindet sich jedoch nicht mehr in der Gruppe der Binde- und Trennmittel.

Der Zusatzstoff E 210 Benzoesäure wird aus dem Anhang 2 gestrichen, ist aber nach wie vor zugelassen als «sonstiger zootechnischer Zusatzstoff» unter dem Code 4d210. Er steht somit auf der Liste «Anhang 2.4d», die auf der Website von Agroscope www.afk.agroscope.ch unter der Rubrik «Gesetzliche Grundlagen» / «Anhang 2» eingesehen werden kann.

Präzisierungen gab es bei den Silierzusatzstoffen 1k20602 (Code ergänzt) und 1k21008 (neue Bezeichnungen für die Stämme der Mikroorganismen). In derselben Gruppe wurde für Kaliumsorbat (1k202) und Ameisensäure (1k236) eine neue Bewilligung ausgestellt, die einen Höchstgehalt festlegt. Ausserdem wurden die neuen Zusatzstoffe 1k237 Natriumformiat und 1k301 Natriumbenzoat aufgenommen.

Der Zusatzstoff E 142 Brillantsäuregrün wurde aus der Liste gestrichen, da sein Dossier von der Neubeurteilung zurückgezogen wurde.

Der Zusatzstoff 3b307 Zinkacetat-Dehydrat solid sowie Methionin-Zinkchelat unter dem Code 3b611 werden in die Liste der Spurenelemente aufgenommen. Die Höchstgehalte an Zink wurden herabgesetzt für Hunde und Katzen (–50 mg/kg), Salmoniden und Milchpulver (– 20 mg/kg) und Rinder/Schafe/Ziegen (–30 mg/kg). Der Zusatzstoff 3b813 Selemax wurde als neue Möglichkeit zur Gabe von Selen gebunden an die organische Substanz in Form von Se- lenomethionin hinzugefügt.

250

Futtermittelbuch-Verordnung

In der Gruppe der Aminosäuren wurde L-Lysin technisch rein (3.2.1) aus der Liste gestrichen. Es wurde keiner Neubeurteilung unterzogen, da Lysin in Form von L-Lysin-HCl vermarktet wird, das seinerseits nach wie vor zugelassen ist (3.2.3).

In der Gruppe Harnstoff und seine Derivate bleibt einzig Harnstoff zugelassen. Biuret (2.1.2), Harnstoffphosphat (2.1.3) und Isobutylidendiharnstoff (2.1.4) werden gestrichen.

2.4 Auswirkungen

2.4.1 Bund

Die vorgeschlagenen Änderungen bei der Verwendung von Hanf in der Tierfütterung könnten ver- mehrt Kontrollen nötig machen. Da in der Schweiz jedoch nur sehr wenig Hanf angebaut wird, sollten die vorgeschlagenen Änderungen für den Bund keine personellen oder finanziellen Auswirkungen ha- ben.

2.4.2 Kantone

Die vorgeschlagenen Änderungen stellen für die Kantone keinen signifikanten Mehraufwand dar. Die Berücksichtigung der neuen Bestimmungen zur Hanffütterung bei der Kontrolle der Primärproduktion sollte angesichts des geringen Umfangs der Hanfproduktion zu keinem merklichen Mehraufwand füh- ren.

2.4.3 Volkswirtschaft

Die Zulassung von Hanfsamen und daraus gewonnenen Erzeugnissen für einen Teil der Nutztiernäh- rung könnte im Bereich der Tierproduktion vielversprechende volkswirtschaftliche Perspektiven eröff- nen.

2.5 Verhältnis zum internationalen Recht

In der EU wird die Verfütterung von Hanf an Nutztiere nicht eingeschränkt, da man davon ausgeht, dass ausschliesslich Sorten aus dem amtlichen Sortenkatalog verwendet werden. Die vorgeschlagene Änderung tendiert somit zu einer deutlichen Annäherung von Schweizer und EU-Recht.

Die geplanten Änderungen von Anhang 2 sind konform mit den Verpflichtungen des Agrarabkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweiz und der EU, dessen Artikel 9 in Anhang 5 besagt, dass die Parteien dafür Sorge tragen, dass ihre Verzeichnisse der Futtermittelzusatzstoffe möglichst identisch sind. Auch im Zusammenhang mit der Verwendung von Hanf für einen Teil der Tiernährung sollten sich die Schweiz und die EU rechtlich annähern können.

2.6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

2.7 Rechtliche Grundlagen

Die geänderten Bestimmungen basieren auf den Artikeln 8 und 20 der Futtermittelverordnung (SR 916.307) festgehalten.

251

Futtermittelbuch-Verordnung

252

[Signature] [QR Code]

Verordnung des WBF über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln, Zusatzstoffen für die Tierernährung und Diätfuttermitteln (Futtermittelbuch-Verordnung, FMBV)

Vom 26. Oktober 2011 (Stand am 1. Juli 2015)

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) verordnet:

I Die Futtermittelbuch-Verordnung vom 26. Oktober 20111 wird wie folgt geändert:

Art. 23e Übergangsbestimmung zur Änderung vom … 1 Futtermittelzusatzstoffe, die mit der Änderung vom … aus der Liste der zugelasse- nen Futtermittelzusatzstoffe nach Anhang 2 gestrichen wurden, dürfen nach dem In- krafttreten der Änderung noch wie folgt in Verkehr gebracht werden: a. reine Zusatzstoffe: 12 Monate; b. Zusatzstoffe in Vormischungen: 18 Monate; c. Zusatzstoffe in Mischfutter: 24 Monate.

II Der Anhang 2 wird durch die beigelegte Version ersetzt. Der Anhang 4.1 wird gemäss Beilage geändert.

III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

1 SR 916.307.1

2017- 1 253

Verordnung AS 2017

… Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung: Johann N. Schneider-Ammann

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Verordnung AS 2017

Anhang 2 (Art. 17 Abs. 1)

Liste der zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe (Zusatzstoffliste)

1 1. Kategorie: Technologische Futtermittelzusatzstoffe

1.1 Funktionsgruppe: a) Konservierungsmittel

Kenn- Kate- Funktion- Futtermittelzusatzstoff Chemische Bezeichnung, Tierart oder Höchst- Mindest- Höchst- Sonstige Bestimmungen nummer gorie sgruppe Beschreibung Tierkategorie alter gehalt gehalt

mg/kg des Alleinfut- termittels 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 E 200 1 a Sorbinsäure C6H8O2 Alle – – – Alle Futtermittel E 202 1 a Kaliumsorbat C6H7O2K Alle – – – Alle Futtermittel E 236 1 a Ameisensäure CH2O2 Alle – – – Alle Futtermittel E 237 1 a Natriumformiat CHO2Na Alle – – – Alle Futtermittel 1a237a 1 a Kaliumdiformat Kaliumdiformat: 50 ± 5 %, Alle Tierarten – Nur zugelassen in rohem Fisch Wasser: 50 ± 5 % und Fischnebenprodukten zu CAS-Nr. 20642-05-1 Fütterungszwecken mit einem Höchstgehalt an Kaliumdifor- C2H3O4K mat von 9000 mg/kg rohem Hergestellt durch chemi- Fisch als Wirkstoff. sche Synthese – Bei der Verwendung in Futter- mitteln für Schweine darf die Summe verschiedener Quellen von Kaliumdiformat den in Al- leinfuttermitteln zulässigen Höchstgehalt von 18 000 mg/kg Alleinfuttermittel für entwöhnte Ferkel und 12 000

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Verordnung AS 2017

Kenn- Kate- Funktion- Futtermittelzusatzstoff Chemische Bezeichnung, Tierart oder Höchst- Mindest- Höchst- Sonstige Bestimmungen nummer gorie sgruppe Beschreibung Tierkategorie alter gehalt gehalt

mg/kg des Alleinfut- termittels 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 mg/kg Alleinfuttermittel für Säue und Mastschweine nicht übersteigen. – Angaben in der Gebrauchsan- weisung: «Die gleichzeitige Verabreichung weiterer organi- scher Säuren in den zugelasse- nen Höchstmengen ist kontra- indiziert.» – «Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sind Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe zu tragen.» E 238 1 a Calciumformiat C2H2O4Ca Alle – – – Alle Futtermittel E 240 1 a Formaldehyd CH2O Schweine 6 Mte Nur in Magermilch: Höchstgehalt: 600 mg/kg E 250 1 a Natriumnitrit NaNO2 Hunde und Ka- – – 100 Nur bei Futtermitteln mit einem tzen Feuchtigkeitsgehalt von mehr als

20 Prozent

E 260 1 a Essigsäure C2H4O2 Alle – – – Alle Futtermittel E 262 1 a Natriumdiacetat C4H7O4Na Alle – – – Alle Futtermittel E 263 1 a Calciumacetat C4H6O4Ca Alle – – – Alle Futtermittel E 270 1 a Milchsäure C3H6O3 Alle – – – Alle Futtermittel E 280 1 a Propionsäure C3H6O2 Alle – – – Alle Futtermittel E 281 1 a Natriumpropionat C3H5O2Na Alle – – – Alle Futtermittel E 282 1 a Calciumpropionat C6H10O4Ca Alle – – – Alle Futtermittel

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Verordnung AS 2017

Kenn- Kate- Funktion- Futtermittelzusatzstoff Chemische Bezeichnung, Tierart oder Höchst- Mindest- Höchst- Sonstige Bestimmungen nummer gorie sgruppe Beschreibung Tierkategorie alter gehalt gehalt

mg/kg des Alleinfut- termittels 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 E 284 1 a Ammoniumpropionat C3H9O2N Alle – – – Alle Futtermittel E 295 1 a Ammoniumformiat CH5O2N Alle – – – Alle Futtermittel E 296 1 a DL-Apfelsäure C4H6O5 Alle – – – Alle Futtermittel 1a297 1 a Fumarsäure 99,5 % C4H4O4 Geflügel und – – 20000 Sicherheitshinweis: Bei der Hand- fest Schweine habung sind Atemschutz, Schutz- CAS-Nr. 110-17-8 Mit Milchaus- – – 10000 brille und Handschuhe zu tragen. 2 tausch-Futter- mitteln ernährte Jungtiere Sonstige Tierar- ten – – – E 327 1 a Calciumlactat C6H10O6Ca Alle – – – Alle Futtermittel E 330 1 a Citronensäure C6H8O7 Alle – – – Alle Futtermittel

2 pro kg Milchaustausch-Futtermittel

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Kenn- Kate- Funktion- Futtermittelzusatzstoff Chemische Bezeichnung, Tierart oder Höchst- Mindest- Höchst- Sonstige Bestimmungen nummer gorie sgruppe Beschreibung Tierkategorie alter gehalt gehalt

mg/kg des Alleinfut- termittels 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 1a338 1 a Orthophosphorsäure Zubereitung aus Ortho- Alle – – – Sicherheitshinweis: Bei der Hand- phosphorsäure (67–85,7 %) habung sind Atemschutz, Schutz- p/p (wässrige Lösung) brille, Handschuhe und Schutzklei- Wirkstoff: Orthophosphor- dung zu tragen. säure H3PO4 Der Phosphorgehalt ist auf der Eti- CAS-Nr. 7664-38-2 kette der Vormischung anzugeben. Flüchtige Säuren: ≤

10 mg/kg (ausgedrückt in

Essigsäure) Chloride: ≤

200 mg/kg (ausgedrückt in

Chlor) Sulfate: ≤ 1 500 mg/kg (ausgedrückt in CaSO4) 1j514ii 1 a Natrium-Bisulfat Natrium-Bisulfat: ≥ 95,2 % Alle Tierarten – 4000 In der Gebrauchsanweisung sind CAS-Nr. 7681-38-1 ausser Katzen für den Zusatzstoff und die Vormi- NaHSO4, Na 19,15 %, und Nerze schung die Lagertemperatur, die SO4 80,01 % Katzen 20000 Haltbarkeit und die Pelletierstabili- tät anzugeben. Hergestellt durch chemi- Nerze 10000 sche Synthese Sicherheitshinweis: Bei der Hand- habung sind Atemschutz, Schutz- brille und Handschuhe zu tragen. Der Gesamtgehalt an Natrium- Bisulfat darf den für die einzelnen entsprechenden Arten festgelegten zulässigen Höchstgehalt im Allein- futtermittel nicht übersteigen.

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1.2 Funktionsgruppe: b) Antioxidationsmittel

Kennnum- Kate- Funktions- Futtermittelzusatzstoff Chemische Bezeichnung, Tierart oder Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen mer gorie gruppe Beschreibung Tierkategorie mg/kg des Alleinfuttermittels 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 E 300 1 b L-Ascorbinsäure C6H8O6 Alle – – – Alle Futtermittel 1b301 1 b Natrium-L-ascorbat C6H7O6Na Alle – – – Alle Futtermittel 1b302 1 b Calcium-L-ascorbat C12H14O12Ca  2H2O Alle – – – Alle Futtermittel 1b304 1 b 6-Palmityl-L-Ascorbinsäure C22H38O7 Alle (Vit. C) 1b306 1 b Extrakte natürlichen Alpha-, beta-, Alle Tocopherol-Ex- (i) / (ii) Ursprungs gamma- und delta-to- trakte aus Pflanzen- (i)stark tocopherolhaltige copherol: ölen dürfen in Ver- Chemische Formel: kehr gebracht und (ii) stark delta-tocopherolhal- als Zusatzstoff in tige C29H50O2, CAS 59-02-9 Form einer Zube- C28H48O2, reitung verwendet CAS 490-23-3 werden. C28H48O2, In der Gebrauchs- CAS 54-28-4 anweisung für den C27H46O2, Zusatzstoff sind die CAS 119-13-1 – Lager- und Stabili- tätsbedingungen, für die Vormi- schungen die La- gerbedingungen an- zugeben. E 307 1 b Synthetisches C29H50O2 Alle Alpha-Tocopherol

7 259

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Kennnum- Kate- Funktions- Futtermittelzusatzstoff Chemische Bezeichnung, Tierart oder Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen mer gorie gruppe Beschreibung Tierkategorie mg/kg des Alleinfuttermittels 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 E 310 1 b Propylgallat C10H12O5 Alle – – 1003 Alle Futtermittel E 320 1 b Butylhydroxyanisol (BHA) C11H16O2 Alle – – 1504 Alle Futtermittel E 321 1 b Butylhydroxytoluol (BHT) C15H24O Alle – – 1504 Alle Futtermittel E 324 1 b Ethoxyquin C14H19ON Alle ausser – 1504 Alle Futtermittel Hunde E 324 1 b Ethoxyquin C14H19ON Hunde – 1005 Alle Futtermittel

1.3 Funktionsgruppe: c) Emulgatoren, d) Stabilisatoren, e) Verdickungsmittel und f) Geliermittel Kennnum- Kate- Funktions- Futtermittelzusatzstoff Chemische Bezeichnung, Tierart oder Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen mer gorie gruppe Beschreibung Tierkategorie mg/kg des Alleinfuttermittels 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 E 322 1 c Lecithin Alle Alle Futtermittel E 401 1 c; d; e; f Natriumalginat – Fische, Heim- – – – Alle Futtermittel tiere und an- dere nicht der Lebensmittel- gewinnung die- nende Tiere

3 Maximal 100 mg/kg allein oder aus E 310, E 311 und E 312 kombiniert.

4 Maximal 150 mg/kg allein oder aus E 320, E 321 und E 324 kombiniert.

5 Maximal 150 mg/kg allein oder aus E 320, E 321 und E 324 kombiniert.

8 260

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Kennnum- Kate- Funktions- Futtermittelzusatzstoff Chemische Bezeichnung, Tierart oder Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen mer gorie gruppe Beschreibung Tierkategorie mg/kg des Alleinfuttermittels 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 E 406 1 c; d; e; f Agar-Agar – Heimtiere und – – – Alle Futtermittel andere nicht der Lebensmit- telgewinnung dienende Tiere E 407 1 c; d; e; f Carraghénane – Heimtiere und – – – Alle Futtermittel andere nicht der Lebensmit- telgewinnung dienende Tiere E 410 1 c; d; e; f Johannisbrotkernmehl – Alle – – – Alle Futtermittel E 412 1 c; d; e; f Guarkernmehl, Guargummi – Alle – – – Alle Futtermittel E 413 1 c; d; e; f Traganth – Alle – – – Alle Futtermittel E 414 1 c; d; e; f Gummi arabicum – Alle – – – Alle Futtermittel E 415 1 c; d; e; f Xanthangummi – Alle – – – Alle Futtermittel E 433 1 c; d; e; f Polyoxyethylen(20)-Sorbi- – Alle – – 50006 Nur in Milchaustau- tan-Monooleat schfuttermitteln E 460 1 c; d; e; f Mikrokristalline – Alle – – – Alle Futtermittel Cellulose

E 461 1 c; d; e; f Methylcellulose – Alle – – – Alle Futtermittel E 462 1 c; d; e; f Ethylcellulose – Alle – – – Alle Futtermittel E 463 1 c; d; e; f Hydroxypropylcellulose – Alle – – – Alle Futtermittel

6 Einzeln oder zusammen mit den anderen Polysorbaten (E 432, E 433, E 434, E 435, E 436).

9 261

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Kennnum- Kate- Funktions- Futtermittelzusatzstoff Chemische Bezeichnung, Tierart oder Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen mer gorie gruppe Beschreibung Tierkategorie mg/kg des Alleinfuttermittels 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 E 464 1 c; d; e; f Hydroxypropylmethyl-cellu- – Alle – – – Alle Futtermittel lose E 466 1 c; d; e; f Carboxymethylcellulose (Na- – Alle – – – Alle Futtermittel triumsalz des Cellulosecarboxy-me- thylethers) E 484 1 c; d; e; f Polyethylenglykolglycerylri- – Alle – – – Alle Futtermittel cinoleat E 487 1 c; d; e; f Polyethylenglykol-Sojaöl- – Kälber – – 6000 Nur in Milchaustau- fettsäureester schfuttermitteln E 493 1 c; d; e; f Sorbitan-Monolaurat – Alle – – – Alle Futtermittel E 499 1 c; d; e; f Cassia-Gum – Hunde und Ka- – – 17600 Nur bei Futtermit- tzen teln mit einem Feuchtigkeitsgehalt von mehr als

20 Prozent

1.4 Funktionsgruppen: g) Bindemittel, h) Verhinderung der Absorption von Radionukliden, i) Trennmittel und m) Verringerung der Kontamination mit Mykotoxinen Kennnum- Kate- Funktion- Futtermittelzusatzstoff Chemische Bezeichnung, Tierart oder Mindest- Höchst- Sonstige Bestimmungen mer gorie sgruppe Beschreibung Tierkategorie gehalt gehalt

mg/kg des Alleinfut- termittels 1 2 3 4 5 6 7 8 9

10 262

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Kennnum- Kate- Funktion- Futtermittelzusatzstoff Chemische Bezeichnung, Tierart oder Mindest- Höchst- Sonstige Bestimmungen mer gorie sgruppe Beschreibung Tierkategorie gehalt gehalt

mg/kg des Alleinfut- termittels 1 2 3 4 5 6 7 8 9 E 535 1 g; i Natriumferrocyanid Na4[Fe(CN)6] · 10H2O Alle Höchstgehalt: 80 mg/kg NaCl (berechnet als Ferrocyanidanion) E 536 1 g; i Kaliumferrocyanid K4[Fe(CN)6] · 3H2O Alle Höchstgehalt: 80 mg/kg NaCl (berechnet als Ferrocyanidanion) E 551a 1 g; i Kieselsäure, gefällt –* Alle – – Alle Futtermittel und getrocknet E 551b 1 g; i Kolloidales –* Alle – – Alle Futtermittel Siliciumdioxid E 551c 1 g; i Kieselgur –* Alle – – Alle Futtermittel (Diatomeenerde, gereinigt) E 552 1 g; i Calcium-Silikat, –* Alle – – Alle Futtermittel synthetisch E 554 1 g; i Natriumaluminium- –* Alle – – Alle Futtermittel silikat, synthetisch – 1 g; i Paraffinöl Medizinisches Weissöl Alle – 50000 Nur zugelassen in Zusatzstoffvormischun- gen und in Mineralfuttermitteln. Höchstgehalt für Vormischungen und Mi- neralfuttermittel. Mischfuttermittel: Höchstgehalt gemäss Vormischungsanteil. 1m01 1 m Mikroorganismus- Zubereitung aus lebensfähi- Schweine 1,7×108 Zur Verringerung der Kontamination von Stamm DSM 11798 gen Zellen von Mikroorga- Futtermitteln mit dem Mykotoxin Deoxy- der Coriobacteri- nismus-Stamm DSM 11798 nivalenol (DON). aceae- Familie BBSH 797

11 263

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Kennnum- Kate- Funktion- Futtermittelzusatzstoff Chemische Bezeichnung, Tierart oder Mindest- Höchst- Sonstige Bestimmungen mer gorie sgruppe Beschreibung Tierkategorie gehalt gehalt

mg/kg des Alleinfut- termittels 1 2 3 4 5 6 7 8 9 der Coriobacteriaceae-Fa- In der Gebrauchsanweisung für den Zu- milie mit mindestens 5 × satzstoff und die Vormischung sind die La-

109 KBE/g Zusatzstoff. gertemperatur, die Haltbarkeit und die Pel-

Fest letierstabilität anzugeben. Die Verwendung des Zusatzstoffs ist in Futtermitteln zulässig, die den EU- Vorschriften über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung genügen. Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sollten Atemschutz und Handschuhe getra- gen werden. 1m558 1 m Bentonit Bentonit: ≥ 70 % Smektit Wiederkäuer – 20000 Zur Verringerung der Kontamination von < 10 % Opal und Feldspat Geflügel Futtermitteln mit dem Mykotoxin Aflato- xin B1. < 4 % Quartz und Calcit Schweine Angaben in der Gebrauchsanweisung: Aflatoxin-B1-Bindungska- – «Die gleichzeitige orale Verabreichung pazität (BKAfB1 über 90 % von Makroliden ist zu vermeiden»; Für Geflügel: – «Die gleichzeitige Verabreichung von Robenidin ist zu vermeiden». Die gleichzeitige Verabreichung von Kok- zidiostatika ausser Robenidin ist kontrain- diziert bei einer Bentonit-Menge ab 5000 mg/kg Alleinfuttermittel. Die Gesamtmenge an Bentonit darf den in Alleinfuttermitteln zulässigen Höchstgeh- alt von 20 000 mg/kg Alleinfuttermittel nicht übersteigen.

12 264

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Kennnum- Kate- Funktion- Futtermittelzusatzstoff Chemische Bezeichnung, Tierart oder Mindest- Höchst- Sonstige Bestimmungen mer gorie sgruppe Beschreibung Tierkategorie gehalt gehalt

mg/kg des Alleinfut- termittels 1 2 3 4 5 6 7 8 9 Die Verwendung des Zusatzstoffs ist in Futtermitteln erlaubt, die den Rechtsvor- schriften über unerwünschte Stoffe in Fut- termitteln genügen. Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sind Atemschutz, Schutzbrille und Hand- schuhe zu tragen. 1m558i 1 g,h,i Bentonit Bentonit: ≥ 50 % Smektit Alle – 20000 Angaben in der Gebrauchsanweisung: – «Die gleichzeitige orale Verabreichung von Makroliden ist zu vermeiden»; Für Geflügel: – «Die gleichzeitige Verabreichung von Robenidin ist zu vermeiden». Die gleichzeitige Verabreichung von Kok- zidiostatika ausser Robenidin ist kontrain- diziert bei einer Bentonit-Menge ab 5000 mg/kg Alleinfuttermittel. Die Gesamtmenge an Bentonit darf den in Alleinfuttermitteln zulässigen Höchstgeh- alt von 20 000 mg/kg Alleinfuttermittel nicht übersteigen. Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sind Atemschutz, Schutzbrille und Hand- schuhe zu tragen. Bei Verwendung zur Beherrschung einer Kontamination mit Radionukliden:

13 265

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Kennnum- Kate- Funktion- Futtermittelzusatzstoff Chemische Bezeichnung, Tierart oder Mindest- Höchst- Sonstige Bestimmungen mer gorie sgruppe Beschreibung Tierkategorie gehalt gehalt

mg/kg des Alleinfut- termittels 1 2 3 4 5 6 7 8 9 Die Mischung verschiedener Bentonitquel- len darf den in Alleinfuttermitteln zulässi- gen Höchstgehalt von 20 000 mg/kg Al- leinfuttermittel nicht übersteigen. Der Zusatzstoff darf verwendet werden, wenn Futtermittel durch radioaktives Cä- sium kontaminiert sind, um es in Tieren und ihren Erzeugnissen zu bekämpfen. E 559 1 g; i Kaolinit-Tone, Natürliche Mischungen von Alle – – Alle Futtermittel asbestfrei tonartigen Mineralien mit einem Gehalt von mindes- tens 65 % komplexen was- serhaltigen Aluminiumsili- katen, deren Hauptbestand- teil Kaolinit ist* E 560 1 g; i Steatit, chlorithaltig Natürliche Mischungen von Alle – – Alle Futtermittel (natürliche Mischun- Steatit und Chlorit, asbest- gen) frei – Mindestreinheit der Mi- schungen: 85 % E 561 1 g; i Vermiculit Natürliches Magnesium- Alle – – Alle Futtermittel Aluminium-Eisen-Silikat, hitzeexpandiert, asbestfrei Höchstgehalt an Fluor: 0,3 %* E 562 1 g; i Sepiolit Wasserhaltiges Magne- Alle – 20000 Alle Futtermittel sium-Silikat sedimentärer

14 266

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Kennnum- Kate- Funktion- Futtermittelzusatzstoff Chemische Bezeichnung, Tierart oder Mindest- Höchst- Sonstige Bestimmungen mer gorie sgruppe Beschreibung Tierkategorie gehalt gehalt

mg/kg des Alleinfut- termittels 1 2 3 4 5 6 7 8 9 Herkunft mit min. 60 % Se- piolit und max. 30 % Mont- morillonit, asbestfrei E 565 1 g; i Ligninsulfonate –* Alle – – Alle Futtermittel E 566 1 g; i Natrolith-Phonolith Natürliche Mischungen von Alle – 25000 Alle Futtermittel Alumosilikaten (alkali- und erdalkalihaltig) und Alumohydrosilikaten, Nat- rolith (43–46,5 %) und Feldspat* E 567 1 g; i Klinoptilolith vulka- Calcium-Alumosilikathyd- Schweine, Ge- – 20000 Alle Futtermittel nischen Ursprungs rat vulkanischen Ursprungs flügel mit einem Mindestgehalt von 85 % Klinoptilolith und einem Höchstgehalt von 15 % Feldspat, Glim- mer und Lehm, frei von Fa- sern und Quarz Höchstgehalt an Blei:

80 mg/kg

1g568 1 g; i Klinoptilolith sedi- Klinoptilolith (hydriertes Alle Tierarten – 10000 Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung mentären Ursprungs Natrium-Calcium- Alumi- sollten Atem- und Augenschutz sowie niumsilicat) sedimentären Handschuhe getragen werden. Ursprungs ≥ 80 % und Die Gesamtmenge an Klinoptilolit sedi- Tonminerale ≤ 20 % mentären Ursprungs aus allen Quellen darf (faser- und quarzfrei). den Höchstgehalt von 10 000 mg nicht CAS-Nummer 12173-10-3 überschreiten.

15 267

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Kennnum- Kate- Funktion- Futtermittelzusatzstoff Chemische Bezeichnung, Tierart oder Mindest- Höchst- Sonstige Bestimmungen mer gorie sgruppe Beschreibung Tierkategorie gehalt gehalt

mg/kg des Alleinfut- termittels 1 2 3 4 5 6 7 8 9 E 599 1 g; i Perlit Natürliches Natrium-Alu- Alle – – Alle Futtermittel minium-Silikat, hitzeex- pandiert, asbestfrei* 1m03 1 m Fumonisinesterase Zubereitung aus Fumonisi- Schweine 15 In der Gebrauchsanweisung für den Zu- EC 3.1.1.87 nesterase, gewonnen aus satzstoff und die Vormischung sind die La- FUMzyme Komagataella pastoris gerbedingungen und die Pelletierstabilität DSM 26643, mit mindes- anzugeben. tens 3 000 U/g(1). Empfohlene Höchstdosis: 300 U/kg Al- Analysemethode: leinfuttermittel. Zur Bestimmung der Fu- Die Verwendung des Zusatzstoffs ist in monisinesterase-Aktivität: Futtermitteln zulässig, die den EU- Hochleistungsflüssigchro- Vorschriften über unerwünschte Stoffe in matographie gekoppelt mit der Tierernährung genügen. Tandem-Massenspektro- Sicherheitshinweis: Während der Handha- metrie (HPLC-MS/MS), bung sind Atemschutz, Schutzbrille und basierend auf der Quantifi- Handschuhe zu tragen. zierung der freigesetzten Tricarballylsäure infolge der Einwirkung des En- zyms auf Fumonisin B1 bei pH-Wert 8,0 und 30 °C.

* Höchstgehalt an Dioxinen: 500 pg WHO-PCDD/F-TEQ/kg. Der Dioxingehalt ist die Summe polychlorierter Dibenzo-para-dioxine (PCDD) und polychlorierter Dibenzofurane (PCDF), ausgedrückt in toxischen Äquivalenten der Weltgesundheitsorganisation (WHO) unter Anwendung der WHO-TEF (Toxizitätsäquiva- lenzfaktoren). Der Gehalt ist als Höchstgehalt auszudrücken, d.h. bei der Berechnung der Gehalte ist davon auszugehen, dass alle unter der Nachweisgrenze liegenden Werte aller gleichartigen Verbindungen der Nachweisgrenze entsprechen.

16 268

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1.5 Funktionsgruppe: j) Säureregulatoren

Kennnum- Kate- Funktions- Futtermittelzusatzstoff Chemische Bezeichnung, Tierart oder Mindest- Höchst- Sonstige Bestimmungen mer gorie gruppe Beschreibung Tierkategorie gehalt gehalt

mg/kg des Alleinfut- termittels 1 2 3 4 5 6 7 8 9 E 296 1 j DL- und L-Apfelsäure Hunde und Katzen – – – 1j524 1 j Natriumhydroxid Hunde, Katzen, – – Zierfische 1j514ii 1 j Natrium-Bisulfat Natrium-Bisulfat: Alle Tierarten aus- – 4000 In der Gebrauchsanweisung sind für den ≥ 95,2 % ser Katzen Zusatzstoff und die Vormischung die La- CAS-Nr. 7681-38-1 und Nerze gertemperatur, die Haltbarkeit und die Pel- NaHSO4, Katzen 20000 letierstabilität anzugeben. Na 19,15 %, Nerze 10000 Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung SO4 80,01 % sind Atemschutz, Schutzbrille und Hand- Hergestellt durch schuhe zu tragen. chemische Synthese Der Gesamtgehalt an Natrium-Bisulfat darf den für die einzelnen entsprechenden Arten festgelegten zulässigen Höchstgeh- alt im Alleinfuttermittel nicht übersteigen.

1.6 Funktionsgruppe: k) Silierzusatzstoffe

Kennnum- Kate- Funktion- Futtermittelzusatzstoff Untergruppe Bezeichnung Verwendung Sonstige Bestimmungen mer gorie sgruppe 1 2 3 4 5 6 7

E 250 1 k Natriumnitrit Chemische Substan- Silagekonservierung zen 1 k Alpha-amylase EC 3.2.1.1 aus Bacillus amyloliquefaciens Enzyme Silagekonservierung DSM 9553, SD80

17 269

Verordnung AS 2017

Kennnum- Kate- Funktion- Futtermittelzusatzstoff Untergruppe Bezeichnung Verwendung Sonstige Bestimmungen mer gorie sgruppe

1 2 3 4 5 6 7

1 k Alpha-amylase EC 3.2.1.1 aus Aspergillus orizae DS 114 ou Enzyme Silagekonservierung CBS 585.94 1 k Alpha-amylase EC 3.2.1.1 aus Bacillus subtilis DS 098 Enzyme Silagekonservierung 1 k Beta-glucanase EC 3.2.1.6 aus Aspergillus niger MUCL Enzyme Silagekonservierung 39199

1 k Cellulase EC 3.2.1.4 aus Aspergillus niger Enzyme Silagekonservierung

1 k Cellulase EC 3.2.1.4 aus Trichoderma longibrachiatum Enzyme Silagekonservierung ATCC PTA-10001, ATCC 74252, CBS 120604 294 1 k Xylanase EC 3.2.1.8 aus Trichoderma longibrachiatum Enzyme Silagekonservierung MUCL 39203, CBS 614.94

1 k Enterococcus faecium CCM 6226 Mikroorganismen Silagekonservierung

1 k Enterococcus faecium CNCM I-3236/ATCC 19434 Mikroorganismen Silagekonservierung 1k20602 1 k Enterococcus faecium DSM 22502, NCIMB 11181, CCM Mikroorganismen Silagekonservierung EU VO 304/2014 6226

1 k Enterococcus faecium NCIMB 30122 Mikroorganismen Silagekonservierung

1 k Enterococcus faecium SF202 DSM 4788 ATCC 53519 Mikroorganismen Silagekonservierung 1 k Enterococcus faecium SF301 DSM 4789 ATCC 55593 Mikroorganismen Silagekonservierung

1 k Lactobacillus buchneri CCM 1819 Mikroorganismen Silagekonservierung

1 k Lactobacillus buchneri KKP. 907 Mikroorganismen Silagekonservierung

1 k Lactobacillus casei ATCC 7469 Mikroorganismen Silagekonservierung

1k20748 1 k Lactobacillus paracasei NCIMB 30151 Mikroorganismen Silagekonservierung EU VO 849/2014 1k20749 1 k Lactobacillus plantarum 16627 Mikroorganismen Silagekonservierung EU VO 849/2014

1 k Lactobacillus plantarum C KKP/788/p Mikroorganismen Silagekonservierung

1 k Lactobacillus plantarum DSM 11520 Mikroorganismen Silagekonservierung

18 270

Verordnung AS 2017

Kennnum- Kate- Funktion- Futtermittelzusatzstoff Untergruppe Bezeichnung Verwendung Sonstige Bestimmungen mer gorie sgruppe

1 2 3 4 5 6 7

1 k Lactobacillus plantarum DSM 12836 Mikroorganismen Silagekonservierung

1 k Lactobacillus plantarum DSM 12837 Mikroorganismen Silagekonservierung

1 k Lactobacillus plantarum K KKP/593/p Mikroorganismen Silagekonservierung

1 k Lactobacillus plantarum LP287 DSM 5257 ATCC 55058 Mikroorganismen Silagekonservierung 1 k Lactobacillus plantarum LP329 DSM 5258 ATCC 55942 Mikroorganismen Silagekonservierung 1k21008 1 k Lactobacillus plantarum NCIMB 30238 und Pediococcus Mikroorganismen Silagekonservierung EU VO 1489/2015 pentosaceus NCIMB 30237

1 k Lactobacillus plantarum NCIMB 30094 Mikroorganismen Silagekonservierung

1 k Lactococcus lactis SR 3.54 NCIMB 30117 Mikroorganismen Silagekonservierung

1k21013 1 k Pediococcus acidilactici 30005 Mikroorganismen Silagekonservierung EU VO 849/2014

1 k Pediococcus acidilactici DSM 16243 Mikroorganismen Silagekonservierung

1 k Pediococcus pentosaceus DSM 12834 Mikroorganismen Silagekonservierung

1 k Pediococcus pentosaceus DSM 16244 Mikroorganismen Silagekonservierung

1 k Pediococcus pentosaceus MBS-PP-01 Mikroorganismen Silagekonservierung

1 k Saccharomyces cerevisiae IFO 0203 Mikroorganismen Silagekonservierung

1k1009 1 k Pediococcus pentosaceus DSM 14021 Mikroorganismen Silagekonservierung EU VO 84/2014 1k1010 1 k Pediococcus acidilactici DSM 23688 (33-11 NCIMB 30085) Mikroorganismen Silagekonservierung EU VO 84/2014 1k1011 1 k Pediococcus acidilactici DSM 23689 (33-06 NCIMB 30086) Mikroorganismen Silagekonservierung EU VO 84/2014 1k20601 1 k Enterococcus faecium NCIMB 10415 Mikroorganismen Silagekonservierung EU VO 304/214 1k20602 1 k Enterococcus faecium DSM 22502 (M74 NCIMB 11181) Mikroorganismen Silagekonservierung EU VO 304/2014 1k20710 1 k Lactobacillus brevis DSM 12835 Mikroorganismen Silagekonservierung EU VO 863/2011 1k20711 1 k Lactobacillus rhamnosus NCIMB 30121 Mikroorganismen Silagekonservierung EU VO 1263/2011 1k20713 1 k Lactobacillus plantarum NCIMB 41028 Mikroorganismen Silagekonservierung EU VO 841/2012

19 271

Verordnung AS 2017

Kennnum- Kate- Funktion- Futtermittelzusatzstoff Untergruppe Bezeichnung Verwendung Sonstige Bestimmungen mer gorie sgruppe

1 2 3 4 5 6 7

1k20714 1 k Lactobacillus plantarum L54 NCIMB 30148 Mikroorganismen Silagekonservierung EU VO 841/2012 1k20715 1 k Lactobacillus brevis DSM 21982 Mikroorganismen Silagekonservierung EU VO 838/2012 1k20716 1 k Lactobacillus plantarum DSM 23377 (AK 5106 DSM Mikroorganismen Silagekonservierung EU VO 1065/2012 20174) 1k20717 1 k Lactobacillus plantarum CNCM I-3235/ATCC 8014 Mikroorganismen Silagekonservierung EU VO 1065/2012 1k20718 1 k Lactobacillus plantarum IFA 96 (DSM 19457) Mikroorganismen Silagekonservierung EU VO 1065/2012 1k20719 1 k Lactobacillus plantarum DSM 16565 Mikroorganismen Silagekonservierung EU VO 1065/2012 1k20720 1 k Lactobacillus plantarum DSM 16568 Mikroorganismen Silagekonservierung EU VO 1065/2012 1k20721 1 k Lactobacillus plantarum LMG-21295 (MiLAB 393) Mikroorganismen Silagekonservierung EU VO 1065/2012 1k20722 1 k Lactobacillus plantarum DSM 11672 = Lactobacillus plan- Mikroorganismen Silagekonservierung EU VO 1065/2012 tarum CNCM MA 18/5U 1k20724 1 k Lactobacillus plantarum VTT E-78076 Mikroorganismen Silagekonservierung EU VO 1065/2012 1k20725 1 k Lactobacillus plantarum ATCC PTSA-6139 (24011) Mikroorganismen Silagekonservierung EU VO 1065/2012 1k20726 1 k Lactobacillus plantarum LP286 DSM 4784 ATCC 53187 Mikroorganismen Silagekonservierung EU VO 1065/2012 1k20727 1 k Lactobacillus plantarum LP318 DSM 4785 (DSM 18113 Mikroorganismen Silagekonservierung EU VO 1065/2012 1k20728 1 k Lactobacillus plantarum LP319 DSM 4786 (DSM 18114) Mikroorganismen Silagekonservierung EU VO 1065/2012 1k20729 1 k Lactobacillus plantarum LP346 DSM 4787 ATCC 55943 Mikroorganismen Silagekonservierung EU VO 1065/2012 1k20730 1 k Lactobacillus plantarum LP347 DSM 5284 ATCC 55944 Mikroorganismen Silagekonservierung EU VO 1065/2012 1k20731 1 k Lactobacillus plantarum DSM 3676 Mikroorganismen Silagekonservierung EU VO 1119/2012 1k20732 1 k Lactobacillus plantarum DSM 3677 Mikroorganismen Silagekonservierung EU VO 1119/2012 1k20733 1 k Lactobacillus buchneri DSM 13573 Mikroorganismen Silagekonservierung EU VO 1119/2012 1k20734 1 k Lactobacillus buchneri NCIMB 30139 Mikroorganismen Silagekonservierung EU VO 96/2013 1k20735 1 k Lactobacillus casei ATCC PTA 6135 (LC 32909) Mikroorganismen Silagekonservierung EU VO 96/2013 1k20736 1 k Lactobacillus plantarum NCIMB 30083 (LSI) Mikroorganismen Silagekonservierung EU VO 308/213

20 272

Verordnung AS 2017

Kennnum- Kate- Funktion- Futtermittelzusatzstoff Untergruppe Bezeichnung Verwendung Sonstige Bestimmungen mer gorie sgruppe

1 2 3 4 5 6 7

1k20737 1 k Lactobacillus plantarum NCIMB 30084 (L-256) Mikroorganismen Silagekonservierung EU VO 308/2013 1k20738 1 k Lactobacillus buchneri DSM 22501 Mikroorganismen Silagekonservierung EU VO 1113/2013 1k20739 1 k Lactobacillus buchneri NCIMB 40788/CNCM I-4323; Mikroorganismen Silagekonservierung EU VO 1113/2013 1k2074 1 k Lactobacillus buchneri DSM 16774 Mikroorganismen Silagekonservierung EU VO 1263/2011 1k20740 1 k Lactobacillus buchneri 40177/ATCC PTA-6138 Mikroorganismen Silagekonservierung EU VO 1113/2013 1k20741 1 k Lactobacillus buchneri LN4637/ ATCC PTA-2494 Mikroorganismen Silagekonservierung EU VO 1113/2013 1k20742 1 k Lactobacillus kefiri DSM 19455 Mikroorganismen Silagekonservierung EU VO 774/2013 1k20743 1 k Lactobacillus plantarum NCIMB 40027 Mikroorganismen Silagekonservierung EU VO 1113/2013 1k20744 1 k Lactobacillus brevis IFA 92 DSM 23231 Mikroorganismen Silagekonservierung EU VO 399/2014 1k20745 1 k Lactobacillus collinoides DSMZ 16680 Mikroorganismen Silagekonservierung EU VO 399/2014 1k20746 1 k Lactobacillus plantarum PL14D/CSL CECT 4528 Mikroorganismen Silagekonservierung EU VO 399/2014 1k20747 1 k Lactobacillus cellobiosus Q1 NCIMB 30169 Mikroorganismen Silagekonservierung EU VO 399/2014 1k2075 1 k Lactobacillus buchneri DSM 12856 Mikroorganismen Silagekonservierung EU VO 1263/2011 1k2077 1 k Lactobacillus paracasei DSM 16773 Mikroorganismen Silagekonservierung EU VO 1263/2011 1k2081 1 k Lactococcus lactis DSM 11037 Mikroorganismen Silagekonservierung EU VO 1263/2011 1k2082 1 k Lactococcus lactis NCIMB 30160 Mikroorganismen Silagekonservierung EU VO 1263/2011 1k2083 1 k Lactococcus lactis NCIMB 30117 (CCM 4754) Mikroorganismen Silagekonservierung EU VO 227/2012 1k21009 1 k Pediococcus acidilactici CNCM I-3237/ATCC 8042 Mikroorganismen Silagekonservierung EU VO 304/2014 1k2104 1 k Pediococcus acidilactici CNCM MA 18/5M (DSM 11673) Mikroorganismen Silagekonservierung EU VO 1119/2012 1k2105 1 k Pediococcus pentosaceus NCIMB 30171 Mikroorganismen Silagekonservierung EU VO 1119/2012 1k2106 1 k Pediococcus pentosaceus NCIMB 12455 Mikroorganismen Silagekonservierung EU VO 1119/2012 1k2107 1 k Pediococcus pentosaceus NCIMB 30168 Mikroorganismen Silagekonservierung EU VO 1119/2012 1k2111 1 k Propionibacterium acidipropionici CNCM MA 26/4U Mikroorganismen Silagekonservierung EU VO 990/2012 1k2706 1 k Lactobacillus paracasei DSM 16245 Mikroorganismen Silagekonservierung EU VO 1263/2011

21 273

Verordnung AS 2017

Kennnum- Kate- Funktion- Futtermittelzusatzstoff Chemische Bezeichnung, Beschrei- Tierart oder Tierkatego- Mindest- Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen mer gorie sgruppe bung rie gehalt

mg/kg des Alleinfuttermit- tels 1 2 3 4 5 6 7 8 9 1k202 1 k Kaliumsorbat C6H7 KO2 ≥ 99 % Alle – 300 Die Futtermittelunternehmer müs- CAS-Nr.: 24634-61-5 sen für die Anwender des Zusatz- stoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisa- torische Maßnahmen festlegen, um Gefahren aufgrund der Ver- wendung des Stoffes zu vermei- den. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht ausgeräumt oder auf ein Mi- nimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine per- sönliche Schutzausrüstung zu tra- gen, einschließlich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen. Der Zusatzstoff wird in leicht und mäßig schwer zu silierendem Ma- terial verwendet. 1k236 1 k Ameisensäure CH2O2 ≥ 84.5 % Alle Tierarten 10000 Die Futtermittelunternehmer müs- Flüssig sen für die Anwender des Zusatz- stoffs und der Vormischungen CAS-Nr.: 64-18-6 operative Verfahren und organisa- torische Maßnahmen festlegen, um Gefahren aufgrund der Ver- wendung des Stoffes zu vermei- den. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen

22 274

Verordnung AS 2017

Kennnum- Kate- Funktion- Futtermittelzusatzstoff Chemische Bezeichnung, Beschrei- Tierart oder Tierkatego- Mindest- Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen mer gorie sgruppe bung rie gehalt

mg/kg des Alleinfuttermit- tels 1 2 3 4 5 6 7 8 9 nicht ausgeräumt oder auf ein Mi- nimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine per- sönliche Schutzausrüstung zu tra- gen, einschließlich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen. Die Mischung verschiedener Quellen von Ameisensäure darf die zulässigen Höchstgehalte in Alleinfuttermitteln nicht über- schreiten

23 275

Verordnung AS 2017

Kennnum- Kate- Funktion- Futtermittelzusatzstoff Chemische Bezeichnung, Beschrei- Tierart oder Tierkatego- Mindest- Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen mer gorie sgruppe bung rie gehalt

mg/kg des Alleinfuttermit- tels 1 2 3 4 5 6 7 8 9 1k237 1 k Natriumformiat NaHCO2 Alle – 10000 Die Futtermittelunternehmer müs- CAS-Nr.: 141-53-7 (Ameisen- sen für die Anwender des Zusatz- säureäqui- stoffs und der Vormischungen Fest: valent) operative Verfahren und organisa- Natriumformiat ≥ 98 % torische Maßnahmen festlegen, um Flüssig: Gefahren aufgrund der Verwen- Natriumformiat ≥ 15 % dung des Stoffes zu vermeiden. Ameisensäure (≤ 75 %) Können diese Risiken durch sol- Wasser ≤ 25 % che Verfahren und Maßnahmen Charakterisierung des Wirk- nicht ausgeräumt oder auf ein Mi- stoffs: nimum reduziert werden, so ist bei Formaldehyd ≤ 6,2 mg/kg der Handhabung des Zusatzstoffs Acetaldehyd ≤ 5 mg/kg Buty- und der Vormischungen eine per- laldehyd ≤ 25 mg/kg Natri- sönliche Schutzausrüstung zu tra- umformiat ≥ 15 % (in fester gen, einschließlich Atemschutz, Form) Schutzbrille und Handschuhen. Ameisensäure (≤ 75 %) Die Mischung verschiedener Quel- Hergestellt durch chemische len von Ameisensäure darf die zu- Synthese lässigen Höchstgehalte in Allein- futtermitteln nicht überschreiten. 1k280 1 k Propionsäure Propionsäure ≥ 99,5 % Wiederkäuer – – Die gleichzeitige Verabreichung C3H6O2 weiterer organischer Säuren in den zugelassenen Höchstmengen ist CAS-Nr.: 79-09-4 Schweine – 30 000 kontraindiziert. Der Zusatzstoff wird in leicht zu Geflügel – 10 000 silierendem Material verwendet7.

7 Leicht zu silierendes Futter: > 3 % lösliche Kohlenhydrate im Frischmaterial (z. B. Maisganzpflanze, Weidelgras, Trespe oder Zuckerrübenschnitzel).

24 276

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Kennnum- Kate- Funktion- Futtermittelzusatzstoff Chemische Bezeichnung, Beschrei- Tierart oder Tierkatego- Mindest- Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen mer gorie sgruppe bung rie gehalt

mg/kg des Alleinfuttermit- tels 1 2 3 4 5 6 7 8 9 Bei gleichzeitiger Verwendung mit anderen Quellen des Wirk- stoffs darf der zugelassene Höchstgehalt nicht überschritten werden. Sicherheitshinweis: Bei der Hand- habung sind Atemschutz, Schutz- brille, Handschuhe und Schutz- kleidung zu tragen. 1k281 1 k Natriumpropionat Natriumpropionat ≥ 98,5 % Wiederkäuer – – Die gleichzeitige Verabreichung C3H5O2Na weiterer organischer Säuren in den zugelassenen Höchstmengen ist CAS-Nr: 137-40-6 Schweine – 30 000 kontraindiziert. Der Zusatzstoff wird in leicht zu Geflügel – 10 000 silierendem Material verwendet8. Bei gleichzeitiger Verwendung mit anderen Quellen des Wirk- stoffs darf der zugelassene Höchstgehalt nicht überschritten werden. Sicherheitshinweis: Bei der Hand- habung sind Atemschutz, Schutz- brille, Handschuhe und Schutz- kleidung zu tragen.

8 Leicht zu silierendes Futter: > 3 % lösliche Kohlenhydrate im Frischmaterial (z. B. Maisganzpflanze, Weidelgras, Trespe oder Zuckerrübenschnitzel).

25 277

Verordnung AS 2017

Kennnum- Kate- Funktion- Futtermittelzusatzstoff Chemische Bezeichnung, Beschrei- Tierart oder Tierkatego- Mindest- Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen mer gorie sgruppe bung rie gehalt

mg/kg des Alleinfuttermit- tels 1 2 3 4 5 6 7 8 9 1k284 1 k Ammoniumpropio- Zubereitung aus Ammonium- Wiederkäuer – – Die gleichzeitige Verabreichung nat propionat ≥ 19,0 %, Propion- weiterer organischer Säuren in den säure ≤ 80,0 % und Wasser ≤ zugelassenen Höchstmengen ist

30 % Schweine – 30 000 kontraindiziert.

Ammoniumpropionat: Der Zusatzstoff wird in leicht zu C3H9O2N Geflügel – 10 000 silierendem Material verwendet9. CAS-Nr.: 17496-08-1 Bei gleichzeitiger Verwendung mit anderen Quellen des Wirk- stoffs darf der zugelassene Höchstgehalt nicht überschritten werden. Sicherheitshinweis: Bei der Hand- habung sind Atemschutz, Schutz- brille, Handschuhe und Schutz- kleidung zu tragen.

9 Leicht zu silierendes Futter: > 3 % lösliche Kohlenhydrate im Frischmaterial (z. B. Maisganzpflanze, Weidelgras, Trespe oder Zuckerrübenschnitzel).

26 278

Verordnung AS 2017

Kennnum- Kate- Funktion- Futtermittelzusatzstoff Chemische Bezeichnung, Beschrei- Tierart oder Tierkatego- Mindest- Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen mer gorie sgruppe bung rie gehalt

mg/kg des Alleinfuttermit- tels 1 2 3 4 5 6 7 8 9 1k301 1 k Natriumbenzoat Natriumbenzoat: ≥ 99,5 % C7 Alle 2400 Die Futtermittelunternehmer müs- H5 Na O2 sen für die Anwender des Zusatz- CAS-Nr.: 532-32-1 Herge- stoffs und der Vormischungen stellt durch chemische Syn- operative Verfahren und organisa- these torische Maßnahmen festlegen, um Gefahren aufgrund der Verwen- dung des Stoffes zu vermeiden. Können diese Risiken durch sol- che Verfahren und Maßnahmen nicht ausgeräumt oder auf ein Mi- nimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine per- sönliche Schutzausrüstung zu tra- gen, einschließlich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen. Die Mischung verschiedener Quel- len von Natriumbenzoat darf die zulässigen Höchstgehalte nicht überschreiten.

2 2. Kategorie: Sensorische Futtermittelzusatzstoffe

2.1 Funktionsgruppe: a) Farbstoffe

27 279

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Kennnum- Kate- Funktion- Futtermittelzusatzstoff Chemische Bezeichnung, Beschreibung Tierart oder Mindestge- Höchst- Sonstige Bestimmungen mer gorie sgruppe Tierkategorie halt gehalt

mg/kg des Alleinfutter- mittels 1 2 3 4 5 6 7 8 9 E 102 2 a (iii)10 Tartrazin C16H9N4O9S2Na3 Zierfische – – – Körnerfres- – 150 – sende Ziervögel Kleinnager – 150 – E 110 2 a (iii) Gelborange S C16H10N2O7S2Na2 Zierfische – – – (Sunsetgelb FCF) Körnerfres- – 150 – sende Ziervögel Kleinnager – 150 – E 124 2 a (iii) Ponceau 4 R C20H11N2O10S3Na3 Zierfische – – – E 127 2 a (iii) Erythrosin C20H6I6O5Na2H2O Zierfische – – –

10 i) Stoffe, die einem Futtermittel Farbe geben oder die Farbe in einem Futtermittel wiederherstellen; ii) Stoffe, die bei Verfütterung an Tiere Lebensmitteln tierischen Ursprungs Farbe geben; iii) Stoffe, die die Farbe von Zierfischen und -vögeln positiv beeinflussen.

28 280

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Kennnum- Kate- Funktion- Futtermittelzusatzstoff Chemische Bezeichnung, Beschreibung Tierart oder Mindestge- Höchst- Sonstige Bestimmungen mer gorie sgruppe Tierkategorie halt gehalt

mg/kg des Alleinfutter- mittels 1 2 3 4 5 6 7 8 9 2a131 2 a (iii) Patentblau V Calcium- oder Natriumverbin- Alle nicht Le- – 250 Hinweise zur Anwendersicherheit: dung des inneren Salzes von bensmittel pro- Atemschutz, Schutzbrille und Hand- [4-(α-(4-Diethylamino-phenyl)- duzierende schuhe während der Handhabung. 5-hydroxy-2,4-disulfophenyl- Tiere methyli-den)2,5- cyclohexadien- 1-yliden] diethylammo- niumhydroxid und sonstigen Farbstoffen sowie Natriumchlo- rid und/oder Natriumsulfat und/oder Calciumsulfat als den wichtigsten farblosen Bestand- teilen. Das Kaliumsalz ist ebenfalls zu- lässig. Zusammensetzung des Zusatz- stoffs Reinheitskriterien: min- destens 90 % der Gesamtfarb- stoffe, berechnet als Natrium-, Calcium- oder Kaliumsalze. Leukobase: Nicht mehr als 1,0 %. E 132 2 a (iii) Indigotin C16H8N2O8S2Na2 Zierfische – – – E 141 a (iii) Chlorophyll-Kup- – Zierfische – – – fer-Komplex Körnerfres- – 150 – sende Ziervögel Kleinnager – 150 – E 160a 2 a (iii) Beta-Karotin C40H56 Kanarienvögel – – –

29 281

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Kennnum- Kate- Funktion- Futtermittelzusatzstoff Chemische Bezeichnung, Beschreibung Tierart oder Mindestge- Höchst- Sonstige Bestimmungen mer gorie sgruppe Tierkategorie halt gehalt

mg/kg des Alleinfutter- mittels 1 2 3 4 5 6 7 8 9 E 160b 2 a (iii) Bixin C25H30O4 Zierfische – – – E 160c 2 a Capsanthin C40H56O3 Geflügel ausser – 8011 – Truthühner E 160f 2 a Beta-Apo-8’-Caro- C32H44O2 Geflügel – 8012 – tinsäure-Ethylester E 161b 2 a Lutein C40H56O2 Geflügel – 8013 – 2a161g 2 a Canthaxanthin C40H52O2 Masthühner – 25 Canthaxanthin darf in Verkehr ge- Triphenylphosphinoxid (TPPO) und Mastgeflü- bracht und als Zusatzstoff in Form ei- ≤ 100 mg/kg gelarten von ner Zubereitung verwendet werden. geringerer wirt- Die Mischung von Canthaxanthin mit Dichlormethan ≤ 600 mg/kg schaftlicher Be- anderen Carotinoiden und Xantho- CAS-Nummer: 514-78-3, deutung phyllen sollte 80 mg/kg im Alleinfut- Fester Form, durch chemische termittel nicht übersteigen. Synthese gewonnen. Sicherheitshinweis: Atemschutz, Reinheit: Assay: mindestens Schutzbrille und Handschuhe während

96 % Carotinoide ausser der Handhabung.

Canthaxanthin: höchstens 5 % Höchstwerte in Lebensmitteln einhal- der Farbstoffe insgesamt. ten. Legegeflügel – 8 und Junggeflü- gel für Lege- zwecke

11 Einzeln oder zusammen mit den anderen Carotinoiden und Xanthophyllen (E 160c, E 160e, E 160f, E 161b, E 161 c, E 161g, E 161h, E 161i). 12 Einzeln oder zusammen mit den anderen Carotinoiden und Xanthophyllen (E 160c, E 160e, E 160f, E 161b, E 161 c, E 161g, E 161h, E 161i). 13 Einzeln oder zusammen mit den anderen Carotinoiden und Xanthophyllen (E 160c, E 160e, E 160f, E 161b, E 161 c, E 161g, E 161h, E 161i).

30 282

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Kennnum- Kate- Funktion- Futtermittelzusatzstoff Chemische Bezeichnung, Beschreibung Tierart oder Mindestge- Höchst- Sonstige Bestimmungen mer gorie sgruppe Tierkategorie halt gehalt

mg/kg des Alleinfutter- mittels 1 2 3 4 5 6 7 8 9 Zierfische – 100 Canthaxanthin darf in Verkehr ge- und -vögel, bracht und als Zusatzstoff in Form ei- ausser Hennen ner Zubereitung verwendet werden. für die Auf- zucht von Zier- vögeln. Hennen für die – 8 Die Mischung von Canthaxanthin mit Aufzucht von anderen Carotinoiden und Xantho- Ziervögeln phyllen sollte 100 mg/ kg im Allein- futtermittel nicht übersteigen. Sicherheitshinweis: Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe wäh- rend der Handhabung. E 161i 2 a Citranaxanthin C33H44O Legehennen – 8014 –

14 Einzeln oder zusammen mit den anderen Carotinoiden und Xanthophyllen (E 160c, E 160e, E 160f, E 161b, E 161 c, E 161g, E 161h, E 161i).

31 283

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Kennnum- Kate- Funktion- Futtermittelzusatzstoff Chemische Bezeichnung, Beschreibung Tierart oder Mindestge- Höchst- Sonstige Bestimmungen mer gorie sgruppe Tierkategorie halt gehalt

mg/kg des Alleinfutter- mittels 1 2 3 4 5 6 7 8 9 2a161j 2 a Astaxanthin C40H52O4 Fisch – 100 Astaxanthin darf in Verkehr gebracht Triphenylphosphinoxid (TPPO) Krebstiere 100 und als Zusatzstoff in Form einer Zu- ≤ 100 mg/kg Dichlormethan bereitung verwendet werden. Zierfische 100 ≤ 600 mg/kg In der Gebrauchsanweisung für den CAS-Nr.: 7542-45-2 Astaxa- Zusatzstoff und die Vormischungen nthin, in fester Form, durch che- sind die Stabilitäts- und die Lagerbe- mische Synthese gewonnen dingungen anzugeben. Reinheitskriterien: Die Mischung von Astaxanthin und – Assay (ausgedrückt als Asta- anderen Carotenoiden und Xantho- xanthin): mindestens 96 % phyllen darf 100 mg/kg Alleinfutter- der Gesamtfarbstoffe. mittel nicht überschreiten (Feuchtig- – andere Carotinoide als Asta- keitsgehalt von 12 %). xanthin: höchstens 5 % der Sicherheitshinweis: Bei der Handha- Gesamtfarbstoffe bung sind Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe zu tragen. E 161h 2 a Zeaxanthin C40H56O2 Geflügel – 80 – 2a(ii)167 2 a(ii) Panaferd Wirkstoff: Lachse, – 100 Der Höchstgehalt wird ausgedrückt An roten Caroti- Astaxanthin (C40H52O4, Forellen als Summe aus: Astaxanthin, Adoni- noiden reiches Pa- CAS: 472-61-7) rubin und Canthaxanthin. racoccus carotini- Adonirubin (C40H52O3, Verabreichung an Tiere unter sechs faciens 3-Hydroxy-beta,beta-carotene- Monaten oder leichter als 50 g nicht 4,4'-dione, CAS: 511-23801) zulässig. Canthaxanthin (C40H52O2, Die Mischung des Zusatzstoffs mit CAS: 514-78-3) Astaxanthin oder Canthaxanthin ist zulässig, sofern die Gesamtkonzentra- Zusammensetzung des Zusatz- tion der Summe aus Astaxanthin, stoffs: Adonirubin und Canthaxanthin aus

32 284

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Kennnum- Kate- Funktion- Futtermittelzusatzstoff Chemische Bezeichnung, Beschreibung Tierart oder Mindestge- Höchst- Sonstige Bestimmungen mer gorie sgruppe Tierkategorie halt gehalt

mg/kg des Alleinfutter- mittels 1 2 3 4 5 6 7 8 9 Zubereitung von getrocknetem, anderen Quellen 100 mg/kg im Al- sterilisiertem Paracoccus caro- leinfuttermittel nicht übersteigt. tinifaciens (NITE SD 00017) mit 20–23 g/kg Astaxanthin, 7–15 g/kg Adonirubin, 1–5 g/kg Canthaxanthin.

Analysemethode: Normalphasen-Hochleistungs- flüssigkeitschromatografie (HPLC) verbunden mit UV/Vis- Detektion zur Bestimmung von Astaxanthin, Adonirubin und Canthaxanthin in Futtermitteln und Fischgewebe E 172 2 a (iii) Eisenoxidrot Fe2O3 Zierfische – – – Hunde und Ka- – – – tzen

33 285

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Kennnum- Kate- Funktion- Futtermittelzusatzstoff Chemische Bezeichnung, Beschreibung Tierart oder Mindestge- Höchst- Sonstige Bestimmungen mer gorie sgruppe Tierkategorie halt gehalt

mg/kg des Alleinfutter- mittels 1 2 3 4 5 6 7 8 9 Alle Stoffe, die zur Färbung von Le- Alle Nur in Futtermitteln zugelassen auf- bensmitteln zugelassen sind, ausser grund der Verarbeitung von: Patentblau V, Brillantsäuregrün und I) Lebensmittelabfällen; Canthaxanthin II) sonstigem Ausgangsmaterial, das mit diesen Stoffen denaturiert o- der zum Zweck einer innerbetrieb- lichen notwendigen Identitätssi- cherung bei der technischen Ferti- gung gefärbt worden ist Hunde und Ka- – – tzen

2.2 Funktionsgruppe: b) Aromastoffe

Kennnum- Kate- Funktions- Futtermittelzusatzstoff Chemische Bezeichnung, Tierart oder Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen mer gorie gruppe Beschreibung Tierkategorie mg/kg des Alleinfuttermittels 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 E 954(iii) 2 b Saccharinnatrium C7H4NNaO3S Ferkel 4 Monate – 150 – 2b959 2 b Neohesperidin- Zusammensetzung des Ferkel und Mas- – – 35 In der Gebrauchsan- Dihydrochalkon Zusatzstoffs: Neohes- tschweine weisung für den Zu- peridin-Dihydrochal- Kälber – – 35 satzstoff und die kon. C28H36O15 Vormischung sind Ethanol ≤ 5000 mg/kg Schafe – – 35 die Lagerbedingun- Fische – – 30 gen anzugeben.

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Kennnum- Kate- Funktions- Futtermittelzusatzstoff Chemische Bezeichnung, Tierart oder Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen mer gorie gruppe Beschreibung Tierkategorie mg/kg des Alleinfuttermittels 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 Charakterisierung des Hunde – – 35 Sicherheitshinweis: Wirkstoffs Neohesperi- Atemschutz, din-Dihydrochalkon Schutzbrille und C28H36O15 Handschuhe wäh- CAS-Nr.: 20702-77-6 rend der Handha- Neohesperidin-Dihyd- bung. rochalkon, in fester Form, durch chemische Synthese gewonnen Reinheit: mind. 96 % (Trockenmasse) E 959 2 b Neohesperidin- C28H36O15 Ferkel 4 Monate – 35 – Dihydrochalcon Hunde – – 35 – Schafe – – 30 – Kälber – – 30 – – Alle natürlichen Produkte und synthetischen Pro- Alle – – – – dukte die ähnlich sind mit Ausnahme der Pro- dukte, die in den Verordnungen (EU) Nr. 230/201315 und 796/201316 gelistet sind. 1j514ii 2 b Natrium-Bisulfat Heimtiere und – 4000 In der Gebrauchsan- sonstige nicht zur weisung sind für Nahrungsmitteler- den Zusatzstoff und zeugung genutzten die Vormischung

15 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 230/2013 der Kommission vom 14. März 2013 über die Marktrücknahme bestimmter in die Funktionsgruppe «Aroma- und appetitanregende Stoffe» einzuordnender Futtermittelzusatzstoffe, Fassung des ABl. L 80 vom 21.3.2013, S. 1 16 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 796/2013 der Kommission vom 21. August 2013 zur Verweigerung der Zulassung von 3-Acetyl-2,5-Dimethylthio- phen als Futtermittelzusatzstoff, Fassung des ABl. L 224 vom 22.8.2013, S. 4

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Kennnum- Kate- Funktions- Futtermittelzusatzstoff Chemische Bezeichnung, Tierart oder Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen mer gorie gruppe Beschreibung Tierkategorie mg/kg des Alleinfuttermittels 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 Tiere, ausgenom- die Lagertempera- men Katzen und tur, die Haltbarkeit Nerze und die Pelletiersta- bilität anzugeben. Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sind Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe zu tra- gen. Der Gesamtgehalt an Natrium-Bisulfat darf den für die ein- zelnen entsprechen- den Arten festgeleg- ten zulässigen Höchstgehalt im Al- leinfuttermittel nicht übersteigen. Katzen – 20000 Nerze – 10000

3 3. Kategorie: Ernährungsphysiologische Futtermittelzusatzstoffe

3.1 Funktionsgruppe: a) Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung

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Kennnum- Kate- Funk- Futtermittel- Chemische Bezeichnung, Tierart oder Höchstalter Höchstge- Sonstige Bestimmungen mer gorie tion- zusatzstoff Beschreibung Tierkategorie Tg.=Tage halt pro kg sgruppe Mt.= Alleinfutter- Monate mittel mit 12 % Feuchtig- keitsgehalt 1 2 3 4 5 6 7 8 9 3a672a 3 a «Retinylace- Retinylacetat Triphenylpho- Ferkel (Saugferkel 16 000 Der Zusatzstoff wird Futtermitteln durch tat» oder sphinoxid (TPPO) ≤ 100 und abgesetzte Fer- eine Vormischung beigegeben. «Vitamin A» mg/kg kel) Retinylacetat darf in Verkehr gebracht und Charakterisierung des Wirk- Mastschweine 6 500 als Zusatzstoff in Form einer Zubereitung stoffs Retinylacetat verwendet werden. Sauen 12 000 C22H32O2 Für den auf dem Etikett angegebenen Ge- Sonstige Schweine – halt ist die folgende Äquivalenz zu ver- CAS-Nr.: 127-47-9 Hühner und Geflü- ≤ 14 Tg. 20 000 wenden: 1 IE = 0,344 μg Retinylacetat. Retinylacetat, in fester Form, gelarten von gerin- durch chemische Synthese ge- Die Mischung aus Retinylacetat, Retinyl- gerer wirtschaftli- > 14 Tg. 10 000 palmitat oder Retinylpropionat darf den wonnen. cher Bedeutung Höchstgehalt für die relevanten Tierarten Reinheitskriterien: min. 95 % Truthühner ≤ 28 Tg. 20 000 und Kategorien von Tieren nicht über- (min. 2,76 mIE/g). schreiten. Analysemethoden: > 28 Tg. 10 000 In der Gebrauchsanweisung für den Zu- Zur Bestimmung von Vita- Sonstige Geflügel 10 000 satzstoff und die Vormischungen sind die min A im Futtermittelzusatz- Lager- und die Stabilitätsbedingungen an- stoff: Dünnschichtchromato- Milchkühe und 9 000 zugeben. grafie und UV-Detektion Zuchtkühe (TLC-UV) (Europäisches Arz- Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung Aufzuchtkälber 4 Mt. 16 000 sind Atemschutz, Schutzbrille und Hand- neibuch (Ph. Eur.) 6. Ausgabe, Monografie 0217)17. Bestim- Sonstige Kälber und 25 000 schuhe zu tragen. mung von Vitamin A in Vor- Kühe mischungen und Futtermitteln: ≤ 2 Mt. 16 000

17 Die Ph. Eur. kann in Deutsch und Französisch unter www.bundespublikationen.admin.ch oder beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Vertrieb Publika- tionen, 3003 Bern, bezogen werden.

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Kennnum- Kate- Funk- Futtermittel- Chemische Bezeichnung, Tierart oder Höchstalter Höchstge- Sonstige Bestimmungen mer gorie tion- zusatzstoff Beschreibung Tierkategorie Tg.=Tage halt pro kg sgruppe Mt.= Alleinfutter- Monate mittel mit 12 % Feuchtig- keitsgehalt 1 2 3 4 5 6 7 8 9 Hochleistungsflüssigkeitschro- Lämmer und Kitze > 2 Mt. 25 000 matografie (RP-HPLC) mit für die Aufzucht UV- oder Fluoreszenzdetek- tion – Anhang 9 der vorliegen- Mastrinder, -schafe 10 000 den Verordnung. und -ziegen Sonstige Rinder, – Schafe und Ziegen Säugetiere Nur Mil- chaustau- schfutter- mittel: 25 000 Sonstige Tierarten – 3a672b «Retinylpal- Retinylpalmitat Triphenylpho- Ferkel (Saugferkel 16 000 Der Zusatzstoff wird Futtermitteln durch mitat» oder sphinoxid (TPPO) ≤ 100 und abgesetzte Fer- eine Vormischung beigegeben. «Vitamin A» mg/kg des Zusatzstoffs Cha- kel) Retinylpalmitat darf in Verkehr gebracht rakterisierung des Wirkstoffs Mastschweine 6 500 und als Zusatzstoff in Form einer Zuberei- Retinylpalmitat C36H60O2 tung verwendet werden. CAS-Nr.: 79-81-2 Retinylpal- Sauen 12 000 mitat, in fester und flüssiger Für den auf dem Etikett angegebenen Ge- Sonstige Schweine – halt ist die folgende Äquivalenz zu ver- Form, durch chemische Syn- these gewonnen: min. 90 % Hühner und Geflü- ≤ 14 Tg. 20 000 wenden: 1 IE = 0,5458 μg Retinylpalmi- oder 1,64 mIE/g. gelarten von gerin- tat. gerer wirtschaftli- > 14 Tg. 10 000 Die Mischung aus Retinylacetat, Retinyl- Analysemethoden: cher Bedeutung palmitat oder Retinylpropionat darf den Zur Bestimmung von Vitamin Höchstgehalt für die relevanten Tierarten A im Futtermittelzusatzstoff: Truthühner ≤ 28 Tg. 20 000 Dünnschichtchromatografie > 28 Tg. 10 000

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Kennnum- Kate- Funk- Futtermittel- Chemische Bezeichnung, Tierart oder Höchstalter Höchstge- Sonstige Bestimmungen mer gorie tion- zusatzstoff Beschreibung Tierkategorie Tg.=Tage halt pro kg sgruppe Mt.= Alleinfutter- Monate mittel mit 12 % Feuchtig- keitsgehalt 1 2 3 4 5 6 7 8 9 und UV-Detektion (TLC-UV) Sonstiges Geflügel 10 000 und Kategorien von Tieren nicht über- (Europäisches Arzneibuch (Ph. schreiten. Eur) 6. Ausgabe, Monografie Milchkühe und 9 000 Zuchtkühe In der Gebrauchsanweisung für den Zu- 0217)18. Bestimmung von Vi- satzstoff und die Vormischungen sind die tamin A in Vormischungen Aufzuchtkälber 4 Mt. 16 000 Lager- und die Stabilitätsbedingungen an- und Futtermitteln: Hochleis- zugeben. tungsflüssigkeitschromatogra- Andere Kälber und 25 000 fie (RP-HPLC) mit UV- oder Kühe Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung Fluoreszenzdetektion. An- Lämmer und Kitze ≤ 2 Mt. 16 000 sind Atemschutz, Schutzbrille und Hand- hang 9 der vorliegenden Ve- schuhe zu tragen. für die Aufzucht rordnung. > 2 Mt. – Mastrinder, -schafe 10 000 und -ziegen Sonstige Rinder, – Schafe und Ziegen Säugetiere - Nur Mil- chaustau- schfutter- mittel: 25 000 Sonstige Tierarten –

18 Die Ph. Eur. kann in Deutsch und Französisch unter www.bundespublikationen.admin.ch oder beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Vertrieb Publika- tionen, 3003 Bern, bezogen werden.

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Kennnum- Kate- Funk- Futtermittel- Chemische Bezeichnung, Tierart oder Höchstalter Höchstge- Sonstige Bestimmungen mer gorie tion- zusatzstoff Beschreibung Tierkategorie Tg.=Tage halt pro kg sgruppe Mt.= Alleinfutter- Monate mittel mit 12 % Feuchtig- keitsgehalt 1 2 3 4 5 6 7 8 9 3a672c «Retinylpro- Retinylpropionat Triphenyl- Ferkel (Saugferkel 16 000 Der Zusatzstoff wird Futtermitteln durch pionat» oder phosphinoxid (TPPO) ≤ 100 und abgesetzte Fer- eine Vormischung beigegeben. «Vitamin A» mg/kg des Zusatzstoffs kel) Retinylpropionat darf in Verkehr gebracht Charakterisierung des Wirk- Mastschweine 6 500 und als Zusatzstoff in Form einer Zuberei- stoffs Retinylpropionat tung verwendet werden. C23H34O2 Sauen 12 000 Für den auf dem Etikett angegebenen Ge- CAS-Nr. 7069-42-3 Retinyl- Sonstige Schweine – halt ist die folgende Äquivalenz zu ver- propionat, in flüssiger Form, Hühner und Geflü- ≤ 14 Tg. 20 000 wenden: 1 IE = 0,3585 μg Retinylpropio- durch chemische Synthese ge- nat. wonnen: min. 95 % oder 2,64 gelarten von gerin- gerer wirtschaftli- >14 Tg. 10 000 Die Mischung aus Retinylacetat, Retinyl- mIE/g cher Bedeutung palmitat oder Retinylpropionat darf den Analysemethoden Zur Bestim- Höchstgehalt für die relevanten Tierarten mung von Vitamin A im Fut- Truthühner ≤ 28 Tg. und Kategorien von Tieren nicht über- termittelzusatzstoff: Dünn- > 28 Tg. schreiten. schichtchromatografie und UV-Detektion (TLC-UV) (Eu- Sonstige Geflügel 10 000 In der Gebrauchsanweisung für den Zu- ropäisches Arzneibuch (Ph. Milchkühe und 9 000 satzstoff und die Vormischungen sind die Eur.) 6. Ausgabe, Monografie Zuchtkühe Lager- und die Stabilitätsbedingungen an- 0217)19. Bestimmung von Vi- zugeben. Aufzuchtkälber 4 Mt. 16 000 tamin A in Vormischungen Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung und Futtermitteln: Hochleis- Sonstige Kälber und 25 000 sind Atemschutz, Schutzbrille und Hand- tungsflüssigkeitschromatogra- Kühe schuhe zu tragen. fie (RP-HPLC) mit UV- oder ≤ 2 Mt. 16 000

19 Die Ph. Eur. kann in Deutsch und Französisch unter www.bundespublikationen.admin.ch oder beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Vertrieb Publika- tionen, 3003 Bern, bezogen werden.

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Kennnum- Kate- Funk- Futtermittel- Chemische Bezeichnung, Tierart oder Höchstalter Höchstge- Sonstige Bestimmungen mer gorie tion- zusatzstoff Beschreibung Tierkategorie Tg.=Tage halt pro kg sgruppe Mt.= Alleinfutter- Monate mittel mit 12 % Feuchtig- keitsgehalt 1 2 3 4 5 6 7 8 9 Fluoreszenzdetektion – An- Lämmer und Kitze > 2 Mt. – hang 9 der vorliegenden Ver- für die Aufzucht ordnung. Mastrinder, -schafe 10 000 und -ziegen Sonstige Rinder, – Schafe und Ziegen Säugetiere Nur Mil- chaustau- schfutter- mittel: 25 000 Sonstige Tierarten – 3a160(a) 3 a Beta-Carotin Triphenylphosphinoxid Alle Tierarten – Beta-Carotin darf in Verkehr gebracht und (TPPO) ≤ 100 mg/kg des als Zusatzstoff in Form einer Zubereitung Zusatzstoffs verwendet werden. C40H56 Für Milchaustauschfuttermittel für Kälber wird ein Höchstgehalt von 50 mg Beta- CAS-Nummer: 7235-40-7, Carotin/kg Milchaustauschfuttermittel in fester Form, durch Fermen- empfohlen. tierung oder chemische Syn- these gewonnen. In der Gebrauchsanweisung für den Zu- satzstoff und die Vormischung sind die Bei der Fermentierung ver- Lager- und Stabilitätsbedingungen anzu- wendete Stämme: Blakeslea geben. trispora Thaxter slant XCPA 07-05-1 (CGMCC(1) 7.44) Sicherheitshinweis: beim Umgang mit dem Wirkstoff ist ein Atemschutz zu tra- gen.

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Kennnum- Kate- Funk- Futtermittel- Chemische Bezeichnung, Tierart oder Höchstalter Höchstge- Sonstige Bestimmungen mer gorie tion- zusatzstoff Beschreibung Tierkategorie Tg.=Tage halt pro kg sgruppe Mt.= Alleinfutter- Monate mittel mit 12 % Feuchtig- keitsgehalt 1 2 3 4 5 6 7 8 9 und XCPA 07-05-2 (CGMCC 7.45). Reinheitskriterien: – (Assay) mindestens 96 % der Gesamtfarbstoffe (Tro- ckenmasse) ausgedrückt als Beta-Carotin. – Andere Carotinoide als Beta-Carotin ≤ 3 % der Ge- samtfarbstoffe. Analysemethode: Zur Bestimmung von Beta-Ca- rotin im Futtermittelzusatz- stoff: spektralphotometrisches Verfahren auf der Grundlage des Europäischen Arzneibu- ches (Ph. Eur. monograph 1069). Bestimmung von Beta-Carotin in Vormischungen und Futter- mitteln: Umkehrphasen-Hoch- leistungsflüssigkeitschromato- grafie (RP-HPLC) in Verbin- dung mit einem UV-Detektor.

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Kennnum- Kate- Funk- Futtermittel- Chemische Bezeichnung, Tierart oder Höchstalter Höchstge- Sonstige Bestimmungen mer gorie tion- zusatzstoff Beschreibung Tierkategorie Tg.=Tage halt pro kg sgruppe Mt.= Alleinfutter- Monate mittel mit 12 % Feuchtig- keitsgehalt 1 2 3 4 5 6 7 8 9 E 670 3 a Vitamin D2 – Ferkel 10000 IE Nur in Milchaustauschfuttermitteln. Kälber Gleichzeitige Verabreichung von Vitamin D3 unzulässig Rinder 4000 IE Gleichzeitige Verabreichung von Vitamin Schafe D3 unzulässig Tiere der Pferdegat- tung Sonstige Tierarten 2000 IE Gleichzeitige Verabreichung von Vitamin oder Tierkategorien, D3 unzulässig ausser Geflügel und Fische E 671 3 a Vitamin D3 – Ferkel 10000 IE Nur in Milchaustauschfuttermitteln. Kälber Gleichzeitige Verabreichung von Vita- min D2 unzulässig Rinder 4000 IE Gleichzeitige Verabreichung von Vita- Schafe min D2 unzulässig Tiere der Pferdegat- tung Masthühner und 5000 IE Gleichzeitige Verabreichung von Vita- Truthühner min D2 unzulässig Sonstiges Geflügel 3000 IE Gleichzeitige Verabreichung von Vita- und Fische min D2 unzulässig Sonstige Tierarten 2000 IE Gleichzeitige Verabreichung von Vita- oder Tierkatego- min D2 unzulässig rien

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Kennnum- Kate- Funk- Futtermittel- Chemische Bezeichnung, Tierart oder Höchstalter Höchstge- Sonstige Bestimmungen mer gorie tion- zusatzstoff Beschreibung Tierkategorie Tg.=Tage halt pro kg sgruppe Mt.= Alleinfutter- Monate mittel mit 12 % Feuchtig- keitsgehalt 1 2 3 4 5 6 7 8 9 3a670a 3 a 25-Hydroxy- Zusammensetzung des Zusatz- Masthühner 0,100 mg 1. Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als cholecalcife- stoffs: Vormischung beigegeben. rol Stabilisierte Form von 2. Höchstgehalt der Kombination 25-Hydroxycholecalciferol Sonstiges Geflügel 0,080 mg 25-Hydroxycholecalciferol/ Charakterisierung des Wirk- Vitamin D3 (Cholecalciferol) je kg Al- stoffs: Masttruthühner 0,100 mg leinfuttermittel 25-Hydroxycholecalciferol, Schweine 0,050 mg (40 IE Vit. D3 = 0,001 mg): C27H44O2.H2O, CAS- – ≤ 0,125 mg (5000 IE Vitamin D3 Nummer: 63283-36-3 für Masthühner und Masttruthüh- Reinheitsanforderungen: ner; 25-Hydroxycholecalciferol – ≤ 0,080 mg für sonstiges Geflügel; > 94 % – ≤ 0,050 mg für Schweine. Sonstige verwandte Sterole je- 3. Gleichzeitige Verabreichung von Vita- weils < 1 % min D2 unzulässig Erythrosin < 5 mg/kg 4. Ethoxyquingehalt ist auf dem Etikett Analysemethode: anzugeben. Bestimmung von 25-Hydroxy- 5. Sicherheit: Es ist Atemschutz zu tra- cholecalciferol: Hochleistungs- gen. flüssigchromatographie mit Massenspektrometrie-Kopp- lung (HPLC-MS) Bestimmung von Vitamin D3 in Alleinfuttermittel: Reverse-Phase-HPLC mit UV- Detektion bei 265 nm [EN 12821:2000]

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Kennnum- Kate- Funk- Futtermittel- Chemische Bezeichnung, Tierart oder Höchstalter Höchstge- Sonstige Bestimmungen mer gorie tion- zusatzstoff Beschreibung Tierkategorie Tg.=Tage halt pro kg sgruppe Mt.= Alleinfutter- Monate mittel mit 12 % Feuchtig- keitsgehalt 1 2 3 4 5 6 7 8 9 – Alle Stoffe der Gruppe, aus- Alle – Alle Futtermittel genommen Vitamin A und Vitamin D

3.2 Funktionsgruppe: b) Verbindungen von Spurenelementen

Kenn- Kate- Funktions- Element Futtermittelzusatzstoff Chemische Bezeichnung Höchstgehalt des Elemen- Sonstige Bestimmungen nummer gorie gruppe tes in mg/kg des Alleinfut- termittels mit 12 % Feuch- tigkeitsgehalt 1 2 3 4 5 6 7 8

3 b E1 Eisen-(II)-carbonat FeCO3 Schafe 500 (insge- –

Eisen – Fe Eisen-(III)-chlorid, Hexahydrat FeCl3 · 6H2O samt) Heimtiere 1250 (ins- Eisen-(II)-fumarat FeC4H2O4 gesamt) Eisen-(III)-oxid Fe2O3 Ferkel bis zu 1 Wo- Eisen-(II)-sulfat, Monohydrat FeSO4 · H2O che vor dem Abset- zen 250 mg/Tag Eisen-(II)-sulfat, Heptahydrat FeSO4 · 7H2O sonstige Schweine Eisenaminosäurenchelat, Fe(x)1–3 · nH2O (x = Anion 750 (insgesamt) Hydrat von Aminosäuren aus Soja- proteinen, hydrolysiert) Mole- andere Tierarten 750 kulargewicht unter 1500 (insgesamt) Glycin-Eisenchelat-Hydrat Fe(x)1–3 · nH2O (x = Anion des synthetischen Glycins)

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Kenn- Kate- Funktions- Element Futtermittelzusatzstoff Chemische Bezeichnung Höchstgehalt des Elemen- Sonstige Bestimmungen nummer gorie gruppe tes in mg/kg des Alleinfut- termittels mit 12 % Feuch- tigkeitsgehalt 1 2 3 4 5 6 7 8 3b201 3 b E2 Kaliumjodid und Kalziumstea- Kl Tiere der Pferdegat- 3b201 und 3b202: Jod – I rat als Pulver mit einem Min- tung: 4 (insgesamt) – Der Zusatzstoff wird Misch- destgehalt von 69 % Jod. Der Milchgewinnung futtermitteln als Vormi- CAS-Nummer: 7681-11-0 dienende Wieder- schung beigegeben. 3b202 Kalziumjodat, wasserfrei als Ca(IO3)2 käuer und Legehen- – Kaliumjodid und Kalziumjo- Pulver mit einem Mindestge- nen: 5 (insgesamt) dat, wasserfrei, dürfen in halt von 63,5 % Jod. Verkehr gebracht und als Zu- Fisch: 20 (insgesamt) satzstoffe in Form einer Zu- CAS-Nummer: 7789-80-2 Sonstige Tierarten o- bereitung verwendet werden. 3b203 Gecoatete Granulat-Zuberei- Ca(IO3)2 der Tierkategorien: 3b201, 3b202 und 3b203: tung aus Kalziumjodat, wasser- 10 (insgesamt) – Schutzmassnahmen sind ge- frei mit einem Jodgehalt von 1– mäss nationalen Vorschriften

10 % zur Umsetzung von Rechts-

Überzugmittel und Dispergier- vorschriften über Gesundheit mittel (Polyoxyethylen (20), und Sicherheit am Arbeits- Sorbitanmonolaurat (E432), platz zu nehmen. zu ergrei- Glycerin-Polyethylenglycolrici- fen. noleat (E484), Polyethylengly- – Der empfohlene Höchstgehalt col 300, Sorbitol (E420ii) und an Gesamtjod im Alleinfutter- Maltodextrin): < 5 %. Einzel- mittel beträgt für: futtermittel (Kalzium-Magne- – Tiere der Pferdegattung 3 sium- Karbonat, Maisspindeln) mg/kg, als Granulierungshilfsmittel. – Hunde 4 mg/kg, Partikel < 50 μm: < 1,5 %. – Katzen 5 mg/kg, CAS-Nummer: 7789-80-2 – der Milchgewinnung dienende Wiederkäuer

2 mg/kg

– Legehennen 3 mg/kg.

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Kenn- Kate- Funktions- Element Futtermittelzusatzstoff Chemische Bezeichnung Höchstgehalt des Elemen- Sonstige Bestimmungen nummer gorie gruppe tes in mg/kg des Alleinfut- termittels mit 12 % Feuch- tigkeitsgehalt 1 2 3 4 5 6 7 8 3b301 3 b Kobalt – Kobalt(II)acetat-Tetrahydrat als Co(CH3COO)2 · 4H2O Für alle Kobalt-Zu- Nur für Wiederkäuer mit voll Co Kristalle/Granulat, mit einem CAS-Nummer: 6147-53-1 lassungen (3b801, entwickeltem Pansen, Tiere der Mindestgehalt von 23 % Kobalt 3b802, 3b803, 3b804, Pferdegattung, Hasentiere, Nage- Partikel < 50 μm: unter 1 % 3b805): tiere, herbivore Reptilien und

1 (insgesamt) Zoosäuger

3b302 Kobalt(II)carbonat als Pulver, CoCO3 mit einem Mindestgehalt von CAS-Nummer: 513-79-1 Der Zusatzstoff wird Futtermit-

46 % Cobalt. teln als Vormischung beigege-

ben. Kobaltcarbonat mindestens Co(OH)2 Schutzmassnahmen sind nach

75 %, CAS-Nummer: 21041-93-0 nationalen Vorschriften über Ge-

sundheit und Sicherheit am Ar- Kobalthydroxid: 3 %–15 %, beitsplatz zu ergreifen. Bei der Wasser: höchstens 6 % Handhabung sind Hände, Atem- wege und Augen zu schützen. Partikel < 11 μm: unter 90 % Obligatorischer Hinweis auf der 3b303 Kobalt(II)carbonat- 2CoCO3 · 3Co(OH)2 · H2O Kennzeichnung des Zusatzstoffs hydroxid(2:3)-Monohydrat CAS-Nummer: 51839-24-8 und der Vormischung: Kobalt(II)carbonat- – «Es wird empfohlen, den Zu- hydroxid(2:3)- Monohydrat- satz von Cobalt auf Pulver mit einem Mindestge- 0,3 mg/kg Alleinfuttermittel halt von 50 % Kobalt zu beschränken. In diesem Partikel < 50 μm: unter 98 %

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Kenn- Kate- Funktions- Element Futtermittelzusatzstoff Chemische Bezeichnung Höchstgehalt des Elemen- Sonstige Bestimmungen nummer gorie gruppe tes in mg/kg des Alleinfut- termittels mit 12 % Feuch- tigkeitsgehalt 1 2 3 4 5 6 7 8 3b304 Gecoatetes Kobalt(II)carbo- 2CoCO3 · 3Co(OH)2 · H2O Zusammenhang sollte das Ri- nathydroxid (2:3)-Mono-hydrat CAS-Nummer: 51839-24-8 siko eines Cobaltmangels aufgrund der örtlichen Gege- Gecoatetes Kobalt(II)carbo- benheiten und der spezifi- nathydroxid (2:3)-Mono- schen Zusammensetzung des hydrat-Granulat mit einem Co- Futters berücksichtigt wer- baltgehalt von 1 %–5 % den.» Überzugmittel (2,3 %–3,0 %) Obligatorischer Hinweis auf der und Dispergiermittel (Poly- Kennzeichnung der Zusatzstoffe oxyethylen, Sorbitanmonolau- und Vormischungen mit 3b302, rat, Glycerin-Polyethylengly- 3b303, 3b305: volricinoleat, Polyethylenglycol – «Futter mit diesem Zusatz- 300, Sorbitol und Maltodextrin) stoff nur in staubfreier Form Partikel < 50 μm: unter 1 % anbieten.»

3b305 Kobalt-(II)-sulfat, Heptahydrat CoSO4 · 7H2O mit einem Mindestgehalt von CAS-Nummer: 10026-24-1

20 % Kobalt

Partikel < 50 μm: unter 95 % 3 b E4 Kupferacetat Kupfer-(II)-acetat, Cu(CH1COO)2 · H2O Schweine Folgende Erklärungen sind auf Kupfer – Monohydrat – Ferkel bis zu dem Etikett und in den Begleit- Cu Basisches Kupfer-(II)-carbonat, CuCO3 · Cu(OH)2 · H2O 12 Wochen: 170 papieren anzubringen: Monohydrat (insgesamt) * Bei Rindern nach Beginn des – sonstige Schweine Wiederkäueralters: Sofern Kupfer-(II)-chlorid, Dihydrat CuCl2 · 2H2O 25 (insgesamt) der Kupfergehalt in Futter- Kupfer-(II)-oxid CuO Rinder* mitteln weniger als 20 mg/kg – Milchaustausch- beträgt: «Der Kupfergehalt Kupfer-(II)-sulfat, Monohydrat CuSO4 · H2O dieses Futtermittels kann bei futtermittel und Kupfer-(II)-sulfat, Pentahydrat CuSO4 · 5H2O Rindern, die auf Weiden mit

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Kenn- Kate- Funktions- Element Futtermittelzusatzstoff Chemische Bezeichnung Höchstgehalt des Elemen- Sonstige Bestimmungen nummer gorie gruppe tes in mg/kg des Alleinfut- termittels mit 12 % Feuch- tigkeitsgehalt 1 2 3 4 5 6 7 8 3b409 Dikupferchloridtrihydroxid Cu2(OH)3Cl sonstige Allein- hohem Molybdän- oder futtermittel für Schwefelgehalt gehalten wer- Aminosäuren-Kupferchelat, Cu(x)1–3 · nH2O Rinder vor dem den, zu Kupfermangel füh- Hydrat (x = Anion von Aminosäuren Wiederkäueralter ren». aus hydrolisiertem Sojapro- 15 (insgesamt) ** Bei Schafen: Sofern der Ge- tein) Molekulargewicht höchs- – sonstige Rinder halt an Kupfer in Futtermit- tens 1500 35 teln 10 mg/kg übersteigt: (insgesamt) «Der Kupfergehalt dieses Glycin-Kupferchelat-Hydrat Cu (x)1–3 · nH2O Futtermittels kann bei be- (x = Anion des synthetischen Schafe** 15 (insge- stimmten Schafrassen zu Glycins) samt) Vergiftungen führen». 3b4.10 Kupferchelat des Hydroxyana- Kupferchelat des Hydroxyana- Fische 25 (insgesamt) Zusätzliche Bedingungen für den logs von Methionin logs von Methionin mit einem Schalentiere 50 (ins- Zusatzstoff 4b4.10: Gehalt von 18 % Kupfer und gesamt) – Der Zusatzstoff wird Futter- 79,5-81 % (2-Hydroxy-4-me- sonstige Tierarten 25 mitteln als Vormischung bei- thylthio) buttersäure Mine- (insgesamt) gegeben. ralöl: ≤ 1 % – Hinweise zur Anwendersi- CAS: 292140-30-8 cherheit: Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe bei der Handhabung.

3 b E5 Mangan-(II)-chlorid, Te- MnCl2 · 4H2O Fische 100 (insge- –

Mangan – trahydrat samt) Mn Andere Tierarten 150 Mangan-(II)-oxid MnO (insgesamt) – – Mangan-(II)-sulfat, Mo- MnSO4 · H2O – nohydrat

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Verordnung AS 2017

Kenn- Kate- Funktions- Element Futtermittelzusatzstoff Chemische Bezeichnung Höchstgehalt des Elemen- Sonstige Bestimmungen nummer gorie gruppe tes in mg/kg des Alleinfut- termittels mit 12 % Feuch- tigkeitsgehalt 1 2 3 4 5 6 7 8 Aminosäuren-Manganchelat, Mn(x)1–3 · nH2O (x = Anion – Hydrat von Aminosäuren aus hydroli- siertem Sojaprotein) Moleku- largewicht höchstens 1500 Glycin-Manganchelat-Hydrat Mn (x)1–3 · nH2O (x = Anion – des synthetischen Glycins) 3b5.10 Manganchelat des Hydroxyana- Methionin mit einem Gehalt Der Zusatzstoff wird Futtermit- logs von Methionin von 15,5 %–17 % Mangan teln als Vormischung beigege- und 77 %–78 % (2-Hydroxy- ben. 4-methylthio) buttersäure Hinweise zur Anwendersicher- Mineralöl: ≤ 1 heit: Atemschutz, Schutz- brille und Handschuhe bei der Hand- habung. 3b601 3 b E6 Zinkacetat, Dihydrat Zn(CH3  COO)2 · 2H2O – Hunde und Katzen: 3b602 Zink – Zn Zinc chlorid anhydrous ZnCl2 200 (insgesamt) – 3b603 Zinkoxid ZnO Salmoniden und – 3b604 Zinksulfat, Heptahydrat ZnSO4 · 7H2O Milchaustauschfutter- Bleigehalt max. 600 mg/kg mittel für Kälber: 180 3b605 Zinksulfat, Monohydrat ZnSO4 · H2O (insgesamt) – 3b606 Aminosäuren-Zinkchelat, Zn(x)1–3 · nH2O Ferkel, Sauen, Kanin- 3b606: Aminosäuren-Zinkchelat Hydrat (x = Anion von Aminosäuren chen und alle Fisch- darf in Verkehr gebracht und als aus hydrolisiertem Sojapro- arten außer Salmoni- Zusatzstoff in Form einer Zube- tein), Molekulargewicht den: 150 (insgesamt) reitung verwendet werden. höchstens 1500

50 302

Verordnung AS 2017

Kenn- Kate- Funktions- Element Futtermittelzusatzstoff Chemische Bezeichnung Höchstgehalt des Elemen- Sonstige Bestimmungen nummer gorie gruppe tes in mg/kg des Alleinfut- termittels mit 12 % Feuch- tigkeitsgehalt 1 2 3 4 5 6 7 8 3b607 Glycin-Zinkchelat-Hydrat solid Glycin-Zinkchelat-Hydrat als Andere Arten und Der Zusatzstoff wird Futtermit- Pulver, mit einem Mindestge- Kategorien: 120 (ins- teln als Vormischung beigege- halt von 15 % Zink. gesamt) ben. Feuchtigkeit: höchstens 10 % Für Anwender des Zusatzstoffs Charakterisierung des Wirk- und der Vormischungen müssen stoffs Chemische Formel: Futtermittelunternehmer opera- Zn(x)1-3 · nH2O, x = Anion tive Verfahren und angemessene von Glycin. organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren beim 3b608 Glycin-Zinkchelat-Hydrat li- Zn (x)1–3 · nH2O Einatmen und bei Berührungen quid (x = Anion des synthetischen mit der Haut oder den Augen zu Glycins) verhüten. Wenn die Risiken mit diesen Verfahren und Maßnah- men nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormi- schungen mit geeigneter persön- licher Schutzausrüstung zu ver- wenden. 3b609 Zinkchloridhydroxid-Mo- Zn5(OH)8Cl2 · (H2O) Der Zusatzstoff wird Futtermit- nohydrat teln als Vormischung beigege- 3b610 Zinkchelat des Hydroxyanalogs Zinkchelat des Hydroxyana- ben. von Methionin logs von Methionin mit einem Hinweise zur Anwendersicher- Gehalt von 17,5 %—18 % heit: Beim Umgang mit dem Zu- Zink und 81 % (2-Hydroxy-4- satzstoff sind Atemschutz, methylthio)buttersäure Schutzbrille und Handschuhe zu Erdöl: ≤ 1 % tragen. Der Beitrag des Zusatzstoffs zur 3b611 Methionin- Zinkchelat (1:2) Pulver mit einem Mindestge- Versorgung mit Methionin über halt an 78 % DL- Methionin

51 303

Verordnung AS 2017

Kenn- Kate- Funktions- Element Futtermittelzusatzstoff Chemische Bezeichnung Höchstgehalt des Elemen- Sonstige Bestimmungen nummer gorie gruppe tes in mg/kg des Alleinfut- termittels mit 12 % Feuch- tigkeitsgehalt 1 2 3 4 5 6 7 8 und einem Zinkgehalt zwi- die Nahrung sollte berücksichtigt schen 17,5 % und 18,5 % werden. Charakterisierung des Wirk- stoffs Methionin-Zinkchelat: Zink- Methionin 1:2 (Zn(Met) 2) Chemische Formel: C 10H 20N 2O 4S 2Zn CAS-Nummer: 151214-86-7

3 b E7 Natriummolybdat Na2MoO4 · 2H2O Alle Tierarten

Molybdän 2,5 (insgesamt) – Mo

3 b E8 Natriumselenit Na2SeO3 Alle Tierarten

3b8.10 Selen – Se Sel-Plex Selen in organischer Form, 0,5 (insgesamt) Betrifft: Selen in organischer Form aus hauptsächlich Selenmethionin – 3b8.10, 3b8.11, 3b8.12, Saccharomyces cerevisiae (63 %), und Selenverbindun- 3b813, 3b814, 3b815 CNCM I-3060 (inaktivierte Se- gen mit niedrigem Molekular- 1. Der Zusatzstoff wird Futter- lenhefe) gewicht (34–36 %) mit einem mitteln als Vormischung beige- Gehalt von 2000–2400 mg geben. Se/kg

2. Zur Sicherheit der Anwender:

(97–99 % Selen in organischer Atemschutz, Schutzbrille und Form) Handschuhe während der Hand- Analysemethode20: habung.

20 Ausführliche Informationen zu den Analysemethoden sind auf der Homepage des gemeinschaftlichen Referenzlabors unter www.irmm.jrc.be/html/crlfaa/ abrufbar.

52 304

Verordnung AS 2017

Kenn- Kate- Funktions- Element Futtermittelzusatzstoff Chemische Bezeichnung Höchstgehalt des Elemen- Sonstige Bestimmungen nummer gorie gruppe tes in mg/kg des Alleinfut- termittels mit 12 % Feuch- tigkeitsgehalt 1 2 3 4 5 6 7 8 Zeeman-Graphitrohrofen- 3. Maximale Supplementierung Atomabsorptionsspektrometrie mit organischem Selen: 0,20 mg (AAS) oder Hydrid-AAS Se/kg Alleinfuttermittel mit ei- 3b8.11 Alkosel R397 Charakterisierung des Wirk- nem Feuchtigkeitsgehalt von Selenmethionin aus Saccharo- stoffs: 12 %. myces cerevisiae NCYC R397 Selen in organischer Form, (inaktivierte Selenhefe) hauptsächlich Selenmethionin (63 %) Inhalt von 2000–2400 mg Se/kg (97–99 % Selen in organischer Form) Analysemethode: Zeeman-Graphitrohrofen- Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) oder Hydrid-AAS 3b8.12 Selsaf Charakterisierung des Zusatz- Selenmethionin aus Saccharo- stoffs: myces cerevisiae Selen in organischer Form, CNCM I-3399 hauptsächlich Selenmethionin (inaktivierte Selenhefe) (63 %) Inhalt von 2000–

2400 mg Se/kg (97–99 % Se-

len in organischer Form) Charakterisierung des Wirk- stoffs: Selenmethionin aus Saccharo- myces cerevisiae CNCM I-

3399 (inaktivierte Selenhefe)

Analysemethode: Zeeman-Graphitrohrofen- Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) oder Hydrid-AAS

53 305

Verordnung AS 2017

Kenn- Kate- Funktions- Element Futtermittelzusatzstoff Chemische Bezeichnung Höchstgehalt des Elemen- Sonstige Bestimmungen nummer gorie gruppe tes in mg/kg des Alleinfut- termittels mit 12 % Feuch- tigkeitsgehalt 1 2 3 4 5 6 7 8 3b813 Selemax 1000/2000 Zubereitung aus Selen in orga- Selenomethionin nischer Form: Selengehalt: 1 000 bis 2 650 mg Se/kg Selen in organischer Form >

98 % des enthaltenen Selens

Selenomethionin > 70 % des enthaltenen Selens Charakterisierung des Wirk- stoffs Selenomethionin aus Saccharomyces cerevisiae NCYC R646 3b814 Selisseo Feste und flüssige Zubereitung Hydroxy-Analog von Hydroxy-Analog von Se- lenmethionin von Selenmethionin Selengehalt: 18000–24000 mg Se/kg Organisches Selen > 99 % des Gesamtgehalts an Se Hydroxy-Analog von Selen- methionin > 98 % des Ge- samtgehalts an Se Feste Zubereitung: 5 % Hyd- roxy-Analog von Selenme- thionin und 95 % Trägerstoff

54 306

Verordnung AS 2017

Kenn- Kate- Funktions- Element Futtermittelzusatzstoff Chemische Bezeichnung Höchstgehalt des Elemen- Sonstige Bestimmungen nummer gorie gruppe tes in mg/kg des Alleinfut- termittels mit 12 % Feuch- tigkeitsgehalt 1 2 3 4 5 6 7 8 Flüssige Zubereitung: 5 % Hydroxy-Analog von Selen- methionin und 95 % destillier- tes Wasser Charakterisierung des Wirk- stoffs: Organisches Selen aus Hyd- roxy-Analog von Selenme- thionin (R,S-2-Hydroxy-4-me- thylselenbutansäure) Chemi- sche Formel: C5H10O3Se CAS-Nr: 873660-49-2 3b815 L-Selenomethionin Feste Zubereitung aus L-Se- Excential lenmethionin mit einem Selen- gehalt von < 40 g/kg. Selmet Charakterisierung des Wirk- stoffs: Organisches Selen in Form von L-Selenmethionin (2-Amino-4-methylselanyl-bu- tansäure) aus chemischer Syn- these. Chemische Formel: C5H11NO2Se CAS-Nr.: 3211-76-5 Kristalli- nes Pulver mit L-Selenmethio- nin > 97 % und Selen > 39 %

3.3 Funktionsgruppe: c) Aminosäuren, deren Salze und Analoge

55 307

Verordnung AS 2017

Kenn- Kate- Funktions- Futtermittelzusatzstoff Beschreibung Obligatorische Anforderungen hinsichtlich der Zusammen- Bemerkung nummer gorie Gruppe Angaben setzung (in der Originalsubstanz) 1 2 3 4 5 6 7 8 9 3c301 3 c DL-Methionin, tech- Methionin: min. 99 % DL-Methionin (technisch nisch rein IUPAC-Bezeichnung: 2- rein) kann auch in Trink- Amino-4-(methylthio)but- wasser verwendet wer- tersäure den. CAS-Nr.: 59-51-8 Obligatorischer Hinweis auf der Kennzeichnung C5H11NO2S des Zusatzstoffs und der Vormischungen: «Falls der Zusatzstoff über das Trinkwasser verabreicht wird, ist ein Proteinüber- schuss zu vermeiden.»

3.1.4 3 c DL-Methionin- DL-Methionin-Natrium- Wasser DL-Methionin min. 40 %

Natrium-Konzentrat, Konzentrat, flüssig, technisch DL-Methionin Natrium min. 6,2 % flüssig rein [CH3S(CH2)2-CH(NH2)- COO]Na

3.1.5 3 c DL-Methionin, pan- DL-Methionin, technisch Wasser

sengeschützt, für rein, geschützt durch Copoly- DL-Methionin Wiederkäuer (DL- mere Vinylpyridinestyrene Methionin, pansenge- schützt)

56 308

Verordnung AS 2017

Kenn- Kate- Funktions- Futtermittelzusatzstoff Beschreibung Obligatorische Anforderungen hinsichtlich der Zusammen- Bemerkung nummer gorie Gruppe Angaben setzung (in der Originalsubstanz) 1 2 3 4 5 6 7 8 9 3.1.6 3 c DL-2-Hydroxy-4- DL-2-Hydroxy-4-methyl- Wasser Gesamtsäure min. 85 % Angabe auf Etikette oder methyl-mercapto- mercapto-buttersäure Gesamtsäure Monomere Säure min. 65 % Verpackung von Misch- buttersäure für CH3-S-(CH2)2-CH(OH)- futtermitteln alle Tierarten Monomere COOH Säure Bezeichnung des Pro- (Hydroxy-Analog duktes gemäss Spalte 4 von Methionin) Gehalt an monomerer Säure und Gesamtsäure Anteil des Produktes im Futtermittel 3.1.7 3 c Calciumsalz der DL- Calciumsalz der DL-2- Wasser Monomere min. 83 % Angabe auf Etikette oder 2-Hydroxy-4-methyl- Hydroxy-4-methyl-mercapto- Monomere Säure Verpackung von Misch- mercapto-buttersäure buttersäure Calcium min. 12 % futtermitteln für alle Tierarten Säure [CH3-S-(CH2)2-CH(OH)- Bezeichnung des Pro- (Calciumsalz des COO]2 Ca duktes gemäss Spalte 4 Hydroxy-Analogs von Methionin) Gehalt an monomerer Säure Anteil des Produktes im Futtermittel 3.1.8 3 c Methionin-analoge Isopropylester des Methio- Wasser Monomere Es- min 90 % Für Milchkühe: ninhydroxyanalogs Ester ter, in der Tro- Auf der Etikette oder der CH3-S-CH2-C(OH)HCOO- ckensubstanz Verpackung des Pro- CH-(CH3)2 Feuchtigkeitsge- max. 1 % dukts anzugeben: halt: – Isopropylester der 2-Hydroxy-4 methyl- thiobuttersäure Auf dem Etikett oder der Verpackung des Mischfuttermittels anzugeben:

57 309

Verordnung AS 2017

Kenn- Kate- Funktions- Futtermittelzusatzstoff Beschreibung Obligatorische Anforderungen hinsichtlich der Zusammen- Bemerkung nummer gorie Gruppe Angaben setzung (in der Originalsubstanz) 1 2 3 4 5 6 7 8 9 – Methioninanalog: Isopropylester der 2- Hydroxy-4-methyl- thio-Buttersäure – Prozentsatz des Me- thioninanaloggehalts im Futtermittel 3.2.2 3 c L-Lysin-Konzentrat, Basisches L-Lysin-Konzent- Wasser L-Lysin min. 60 % flüssig rat, flüssig, aus der Fermen- L-Lysin tation von Saccharose, Me- lasse, Stärkeprodukten und ihren Hydrolysaten NH2-(CH2)4-CH(NH2)- COOH

3.2.3 3 c L-Lysin-Monohydro- L-Lysin-Monohydrochlorid, Wasser L-Lysin min. 78 %

chlorid technisch rein L-Lysin (L-Lysin-HCl) NH2-(CH2)4-CH(NH2)- COOH · HCI 3.2.4 3 c L-Lysin-Monohydro- L-Lysin-Monohydrochlorid- Wasser L-Lysin min. 22,4 % chlorid-Konzentrat, Konzentrat, flüssig, aus der L-Lysin flüssig (L-Lysin-HCl, Fermentation flüssig) von Saccharose, Melasse, Stärkeprodukte und ihren Hydrolysaten NH2-(CH2)4-CH(NH2)- COOH · HCI

58 310

Verordnung AS 2017

Kenn- Kate- Funktions- Futtermittelzusatzstoff Beschreibung Obligatorische Anforderungen hinsichtlich der Zusammen- Bemerkung nummer gorie Gruppe Angaben setzung (in der Originalsubstanz) 1 2 3 4 5 6 7 8 9

3.2.5 3 c L-Lysin-Sulfat L-Lysin-Sulfat und seine Ne- Wasser L-Lysin min. 40 %

und seine Nebenpro- benprodukte aus der Fermen- L-Lysin dukte aus der Fer- tation von Zuckersirup, Me- mentation lasse, Getreide, Stärkepro- (L-Lysin-Sulfat mit dukten und ihren Hydrolysa- Fermentationspro- ten mit Corynebacterium dukten) glutamicum [NH2-(CH2)4- CH(NH2)-COOH]2 · H2SO4

3.3.1 3 c L-Threonin L-Threonin, Wasser L-Threonin min. 98 %

technisch rein L-Threonin CH3-CH(OH)-CH(NH2)- COOH 3c3.7. 3 c L-Valin L-Val in mit einem Rein- Wasser Der Feuchtigkeitsgehalt

1 heitsgrad von mindestens 98 L-Valin ist anzugeben.

% (in der Trockensubstanz), hergestellt aus Escherichia coli (K-12 AG314) FERM ABP-10640 C5H11NO2

3.4.1 3 c L-Tryptophan L-Tryptophan, Wasser L-Tryptophan min. 98 %

technisch rein L-Tryptophan (C8H5NH)-CH2-CH-COOH NH2

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Verordnung AS 2017

Kenn- Kate- Funktions- Futtermittelzusatzstoff Beschreibung Obligatorische Anforderungen hinsichtlich der Zusammen- Bemerkung nummer gorie Gruppe Angaben setzung (in der Originalsubstanz) 1 2 3 4 5 6 7 8 9 3c370 3 c L-Valin L-Valin, mindestens 98 % (in Wasser Der Feuchtigkeitsgehalt der Trockensubstanz) L-Valin ist anzugeben. 2-Amino-3-methylbutan- säure, hergestellt aus Coryne- bacterium glutamicum (KCCM 80058) Chemische Formel: C5H11NO2 CAS-Nr.: 72-18-4

Kenn- Kate- Funktions- Futtermittelzusatzstoff Beschreibung Zugelassene Tie- Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen nummer gorie gruppe rarten

3c3.7.2 3 c Guanidinoessigsäure Guanidinoessigsäure mit ei- Masthühner 600 mg/kg Al- 600 mg/kg Al- Der Feuchtigkeitsgehalt nem Reinheitsgrad von min- leinfuttermittel leinfuttermittel ist anzugeben. destens 98 % (bezogen auf mit 88 % TS mit 88 % TS Der Zusatzstoff wird die Trockenmasse) Futtermitteln als Vormi- CAS Nr. 352976 schung beigegeben. (C3H7N3O2, hergestellt durch chemische Synthese mit ≤ 0,5 % Dicyanamid ≤ 0,03 % Cyanamid 3c305 3 c L-Methionin L-Methionin mit einer Rein- L-Methionin kann auch heit von mindestens 98,5 %, in Trinkwasser verwen- durch Fermentierung mit E- det werden. scherichia coli (KCCM Obligatorischer Hinweis 11252P und KCCM 11340P) auf der Kennzeichnung hergestelltes L-Methionin des Zusatzstoffs und der [(2S)-2-Amino-4-(methyl- Vormischungen: «Falls thio)-Buttersäure]

60 312

Verordnung AS 2017

Kenn- Kate- Funktions- Futtermittelzusatzstoff Beschreibung Zugelassene Tie- Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen nummer gorie gruppe rarten

Chemische Formel: der Zusatzstoff über das C5H11NO2S Trinkwasser verabreicht wird, ist ein Proteinüber- CAS-Nr.: 63-68-3 schuss zu vermeiden.» 3b611 3 c Methionin-Zinkche- Pulver mit einem Mindestge- Heimtiere 250 (insgesamt) Der Zusatzstoff wird lat (1:2) halt an 78 % DL-Methionin Fische 200 (insgesamt) Futtermitteln als Vormi- und einem Zinkgehalt zwi- schung beigegeben. schen 17,5 % und 18,5 % Andere Tierar- 150 (insgesamt) ten Zur Sicherheit der An- Methionin-Zinkchelat: Zink- wender: Atemschutz, Methionin 1:2 (Zn(Met)2 Milchaus- 200 (insgesamt) Schutzbrille und Hand- Chemische Formel: tauschfutter- schuhe während der C10H20N2O4S2Zn mittel (Allein- Handhabung. und Ergän- CAS-Nr.: 151214-86-7 zungsfutter- Der Beitrag des Zusatz- mittel) stoffs zur Versorgung mit Methionin über die Nahrung sollte berück- sichtigt werden.

3.4 Funktionsgruppe: d) Harnstoff und seine Derivate

Kennnum- Kate- Funk- Futtermittel- Beschreibung Tierart oder Tierka- Höchstgehalt in mg/kg Al- Bemerkung mer gorie tion- zusatzstoff tegorie leinfuttermittel mit einem sgruppe Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

1 2 3 4 5 6 7 8 3d1 3 d Harnstoff Harnstoffgehalt: min. Wiederkäuer mit 8800 Die Gebrauchsanleitung für den Zusatzstoff

97 % voll entwickel- und Harnstoff enthaltende Futtermittel besagt:

Stickstoffgehalt: 46 % tem Pansen «Harnstoff darf nur an Tiere mit entwickeltem Pansen verfüttert werden. Die Dosis von Harn- Diaminomethanon stoff im Futter sollte nach und nach bis zur Höchstdosierung gesteigert werden. Die

61 313

Verordnung AS 2017

Kennnum- Kate- Funk- Futtermittel- Beschreibung Tierart oder Tierka- Höchstgehalt in mg/kg Al- Bemerkung mer gorie tion- zusatzstoff tegorie leinfuttermittel mit einem sgruppe Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

1 2 3 4 5 6 7 8 CAS-Nr.: 58069-82-2, Höchst-dosis sollte nur zusammen mit Futter Chemische Formel: gegeben werden, das reich an leicht verdauli- CO(NH2)2 chen Kohlehydraten und arm an löslichem Stickstoff ist. Höchstens 30 % des Gesamt- stickstoffs in der Tagesration sollten aus Harn- stoff-N stammen.»

62 314

Verordnung AS 2017

Anhang 4.1 (Art. 2)

Liste der Stoffe, deren Inverkehrbringen oder Verwendung in der Tierernährung eingeschränkt oder verboten ist

Teil 2 Bst. l Die folgenden Produkte dürfen nicht zur Produktion von Futtermitteln für Nutztiere verwendet, nicht als Futtermittel für Nutztiere in Verkehr gebracht und nicht an Nutz- tiere verfüttert werden: a.–k. … l. Hanf oder Produkte davon in jeder Form oder Art für laktierende Tiere, deren Milch in Verkehr gebracht wird. Hanfsamen und Produkte davon können an andere Nutztiere verfüttert werden, soweit die Anforderungen von Artikel 20 Buchstabe a der Verordnung des WBF vom 7. Dezember 1998 über Saat- und Pflanzgut von Acker- und Futterpflanzen- sowie Gemüsearten21 (Saat- und Pflanzgut-Verordnung des WBF) erfüllt sind.

21 SR 916.151.1

63 315

Verordnung AS 2017

64 316

Vernehmlassung 1 Verordnung des BLW über Investitionshilfen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (IBLV)

1.1 Ausgangslage

Die Änderungen in der Strukturverbesserungsverordnung vom 7. Dezember 1998 (SVV; SR 913.1) bezüglich Betriebsführung und betriebswirtschaftlicher Planung sowie Unterstützung ökologischer Massnahmen werden in dieser Verordnung präzisiert. Die erhöhten Ausbildungsforderungen und die verstärkte Prüfung der betriebswirtschaftlichen Eintretenskriterien sollen Gewähr dafür bieten, dass nur zukunftsfähige Betriebe gefördert werden.

Die Höhe der Pauschalen je Einheit der Investitionshilfen wurde überprüft. Da die Spannweite der Baukosten gross ist, werden die Pauschalen nicht erhöht. Damit soll vermieden werden, dass eine Er- höhung der Investitionshilfen zu teureren landwirtschaftlichen Bauten führt.

Das BLW führt ein neues Geschäftsverwaltungsprogramm für die Administration der Investitionshilfen ein. Damit die Prozesse zwischen Bund und Kantonen eindeutig abgebildet werden können, werden Ökonomiegebäude für raufutterverzehrende Tiere neu ausschliesslich nach den Pauschalen je Ele- ment gefördert.

1.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Mit einheitlichen Vorgaben für die Kalkulation der Zinskosten und der Tilgung des verzinslichen Fremdkapitals werden die Anforderungen an die Liquidität der Betriebe verschärft und Risiken bezüg- lich Erhöhungen des Zinsniveaus berücksichtigt.

Ökonomiegebäude für raufutterverzehrende Tiere werden ausschliesslich nach den Pauschalen je Element, gestützt auf das anrechenbare und tatsächlich realisierte Raumprogramm, gefördert. Je Be- trieb gilt wie bisher ein Höchstbeitrag, welcher nicht überschritten werden darf.

Als erste ökologische Massnahme werden die Beiträge für bauliche Massnahmen zur Minderung der Ammoniakemissionen festgelegt.

1.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 2a Die betriebsspezifischen Buchhaltungszahlen stellen eine wesentliche Grundlage für die Beurteilung der Betriebsführung und der Leistungsfähigkeit des Betriebes dar. Wie bisher bilden sie auch eine we- sentliche Grundlage für die betriebsspezifische Planung.

Der in der Planung zu berücksichtigende Kapitaldienst für das Fremdkapital wird vereinheitlicht. Dies ist besonders in Zeiten mit einem tiefen Zinsniveau notwendig, damit bei einem Zinsanstieg die Be- triebe nicht in eine finanzielle Bedrängnis kommen. Zusammen mit der verkürzten Tilgungsdauer der Investitionskredite erfordert dies von den Betrieben einen höheren Cashflow.

Artikel 5 Es wird zusätzlich bestimmt, dass die baulichen Massnahmen zur Verwirklichung ökologischer Ziele und die entsprechenden pauschalen Beiträge in Anhang 4 Ziffer VI festgelegt werden.

Anhang 4 Neu werden Ökonomiegebäude für raufutterverzehrende Tiere ausschliesslich nach den Pauschalen je Element, gestützt auf das anrechenbare und tatsächlich realisierte Raumprogramm, gefördert. Je Betrieb gilt wie bisher ein Höchstbeitrag, welcher nicht überschritten werden darf.

317

Verordnung des BLW über Investitionshilfen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft

Die Pauschalen für Alpgebäude wurden angepasst, weil diese nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe f Strukturverbesserungsverordnung ausschliesslich nach den Grundsätzen für gemeinschaftliche Massnahmen gefördert werden. Die kantonale Leistung nach Arti- kel 20 Absatz 1 SVV ist bei gemeinschaftlicher Unterstützung tiefer als bei einzelbetrieblichen Mass- nahmen. Damit die Gesamtsumme von Bund und Kanton nicht sinkt, müssen die Pauschalen des Bundes angepasst werden. Bei den Investitionskrediten berücksichtigen die Pauschalen die Änderung von Artikel 51 Absatz 6 SVV.

In Ziffer VI werden als erste ökologische Massnahme Anreizbeiträge zur Förderung baulicher Ele- mente zur Minderung der Ammoniakemissionen vorgesehen.

1.4 Auswirkungen

1.4.1 Bund

Wegen den verschärften Eintretenskriterien ist insgesamt mit eher weniger bewilligungsfähigen Gesu- chen zu rechnen. Die Förderung der baulichen Massnahmen zur Verwirklichung ökologischer Ziele in allen Zonen trägt zur nachhaltigen Minderung der Ammoniakemissionen bei. Die zusätzlichen Bei- tragsgesuche aus dem Talgebiet für diese Massnahmen erhöhen tendenzmässig den administrativen Aufwand. Dieser ist jedoch vertretbar, weil die Gesuche gleichzeitig auch für die Gewährung von In- vestitionskrediten beurteilt werden.

Die Änderungen haben keine personellen Auswirkungen beim Bund.

1.4.2 Kantone

Die Auswirkungen sind ähnlich wie beim Bund. Die personellen Auswirkungen für die Gesuchsprüfung wurden bei der SVV beschrieben.

1.4.3 Volkswirtschaft

Die gezielte Förderung leistungsfähiger Betriebe stärkt die Wettbewerbsfähigkeit der Branche. Mit der Gewährung von Beiträgen für ökologische Massnahmen werden Anreize geschaffen um die Umwelt- ziele Landwirtschaft schneller zu erreichen und die Ressourceneffizienz zu erhöhen. Bauten emissi- onsoptimiert zu erstellen ist vorteilhafter, als spätere Sanierungsmassnahmen zu fordern oder mit jähr- lichen Zahlungen zu fördern.

1.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die geänderten Bestimmungen tangieren das internationale Recht nicht. Die Europäische Union för- dert Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft ebenfalls, wobei anstelle von Investitionskrediten Beiträge ausgerichtet werden.

1.6 Inkrafttreten

Die Änderungen sollen auf den 1. Januar 2018 in Kraft treten.

1.7 Rechtliche Grundlagen

Rechtsgrundlagen bilden die Artikel 4 Absatz 7, 8 Absatz 4, 18 Absatz 3, 19 Absatz 4, 46 Absatz 5 und 51 Absatz 6 SVV.

318

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Verordnung des BLW über Investitionshilfen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (IBLV)

Änderung vom ...

Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) verordnet:

I Die Verordnung des BLW vom 26. November 20031 über Investitionshilfen und so- ziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 3 Absatz 2, 3a Absatz 2, 4 Absatz 7, 8 Absatz 4, 10 Absatz 1, 16a Absatz 3, 18 Absatz 3, 19 Absatz 4 und 8, 19e Absatz 3, 39 Absatz 1 Buchstabe e, 43 Absatz 5, 46 Absatz 5, 51 Absatz 2 und 6 und 60 Absatz 2 der Strukturverbesserungsverordnung vom 7. Dezember 19982 (SVV) und die Artikel 2 Absatz 2, 3 Absatz 2, 15 Absatz 2, 24 Absatz 1 der Verordnung vom 26. November 20033 über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (SBMV),

Gliederungstitel vor 2. Abschnitt 1a. Abschnitt: Betriebswirtschaftliche Planung

Art. 2a Betriebsführung und tragbare Belastung 1 Die vorhandenen Buchhaltungsergebnisse werden bei der Beurteilung der Betriebs- führung und der Planungsrechnungen beigezogen.

1 SR 913.211 2 SR 913.1 3 SR 914.11

2017–...... 1 319

Investitionshilfen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft. AS 2017 V des BLW

2 Bei der Planungsrechnung wird das verzinsliche Fremdkapital mit einem Zinssatz

von mindestens 4 Prozent und einem Tilgungssatz von 3 Prozent berücksichtigt.

Art. 5 Abstufung der Investitionshilfen und Beiträge zur Verwirklichung ökologischer Ziele Die Abstufung der pauschalen Investitionshilfen für die Starthilfe, für Wohnhäuser, für Ökonomiegebäude für raufutterverzehrende Tiere, für Alpgebäude und für Öko- nomiegebäude für Schweine und Geflügel sowie der Beiträge für die baulichen Mas- snahmen zur Verwirklichung ökologischer Ziele ist in Anhang 4 festgelegt.

II Anhang 4 wird gemäss Beilage geändert.

III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

… Bundesamt für Landwirtschaft Bernard Lehmann

2 320

Investitionshilfen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft. AS 2017 V des BLW

Anhang 4 (Art. 5 und 6 Abs. 1)

Abstufung der pauschalen Ansätze für Investitionshilfen

Ziff. III, IV, und VI

III. Investitionshilfen für Ökonomiegebäude für raufutterverzehrende Tiere

1. Beiträge

Element Bundesbeitrag in Franken pro Einheit

Einheit Hügelzone und Bergzonen II–IV Bergzone I

Maximaler Beitrag je Betrieb für den Neu- und Umbau von Ökonomiegebäuden: Maximale Grundpauschale ohne BTS – Stall Betrieb 118 500 172 500 Maximale Grundpauschale mit BTS – Stall Betrieb 133 500 192 500

Neu- und Umbau je Element: Stall Sockelbetrag 7 500 10 000 Stall ohne BTS GVE 1 250 2 000 Stall mit BTS GVE 1 500 2 400 Heu- und Siloraum m3 15,00 20,00 Hofdüngeranlage m3 22,50 30,00 Remise m2 25,00 35,00

3 321

Investitionshilfen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft. AS 2017 V des BLW

2. Investitionskredite

Element Einheit Investitionskredit in Franken

Talzone Hügelzone und Bergzonen II–IV Bergzone I

Maximaler Investitionskredit je Betrieb und GVE für den Neu- und Umbau von Öko- nomiegebäuden: Gebäude mit Stall ohne BTS GVE 8 000 5 000 5 000 Gebäude mit Stall mit BTS GVE 9 000 5 660 5 660

Neu- und Umbau von Ökonomiegebäuden je Element: Stall ohne BTS GVE 5 000 3 300 3 300 Stall mit BTS GVE 6 000 3 960 3 960

Heu- und Siloraum m3 90 50 50 Hofdüngeranlage m3 110 75 75 Remise m2 190 115 115

3. Gemeinsame Bestimmungen für Beiträge und Investitionskredite

a. Beim Bau einzelner Elemente und bei Umbauten darf die Summe der Teilbe- träge nicht höher sein als der maximale Betrag für Ökonomiegebäude je Be- trieb. b. Der Sockelbetrag wird nur beim Bau des Elementes Stall ausgerichtet. Bei Umbauten wird der Sockelbetrag anteilsmässig reduziert. c. Remisen werden auch bei Betrieben ohne raufutterverzehrende Tiere unter- stützt. d. Bei einer erneuten Unterstützung gleicher Bauten oder Bauteile wird eine Kürzung aufgrund der weiter verwendbaren Bausubstanz vorgenommen (Art.

19 Abs. 5 und Art. 46 Abs. 6 SVV). Im Minimum wird die Restanz des Inves-

titionskredites für diese Massnahmen und der Bundesbeitrag pro rata tempo- ris nach Artikel 37 Absatz 6 Buchstabe b SVV von der maximal möglichen Investitionshilfe abgezogen. e Ställe für Kaninchen werden mit den gleichen Ansätzen wie Ökonomiege- bäude für raufutterverzehrende Tiere unterstützt.

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Investitionshilfen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft. AS 2017 V des BLW

IV. Investitionshilfen für Alpgebäude Element, Gebäudeteil, Einheit Bundesbeitrag Investitionskredit in Franken in Franken

Höchstbetrag je GVE 2 600 6 000 (Summe der Elemente) Alphütte (Wohnteil); Jungvieh und bis 59 GVE (ge- 25 300 66 000 molkene Tiere) Alphütte (Wohnteil); ab 60 GVE (gemolkene Tiere) 38 000 96 000 Räume und Einrichtungen für die Käsefabrikation 770 2 100 und -lagerung pro GVE (gemolkene Tiere) Stall, inklusive Hofdüngeranlage pro GVE 770 2 400 Schweinestall, inklusive Hofdüngeranlage pro Mast- 230 540 schweineplatz (MSP)

1. Melkplatz und mobiler Melkstand anstelle Stall- 290 960

bau pro Milchkuh Ab 2. Melkplatz anstelle Stallbau pro Milchkuh 90 240

Gemeinsame Bestimmungen für Beiträge und Investitionskredite a. Für die Unterstützung von Räumen und Einrichtungen für die Käsefabrikation und -lagerung müssen pro GVE (gemolkene Tiere) mindestens 900 kg Milch verarbeitet werden. b. Pro GVE (gemolkene Tiere) wird höchstens ein Mastschweineplatz unter- stützt. c. Eine GVE Milchziegen oder Milchschafe ist den Milchkühen gleichgestellt.

VI. Beiträge für bauliche Massnahmen zur Verwirklichung ökologischer Ziele Minderung der Ammoniakemissionen Massnahme Bundesbeitrag in Franken

Laufgänge mit Quergefälle und Harnsammelrinne pro GVE 120 Erhöhte Fressstände pro GVE 70

Die technischen Anforderungen an die bauliche Ausführung und an den Betrieb der Anlagen sind gemäss der gültigen Empfehlung der Forschungsanstalt Agroscope um- zusetzen.

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Investitionshilfen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft. AS 2017 V des BLW

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