Erläuterungen zur Änderung der Verordnung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LGV)
I. Ausgangslage Nach dem Inkrafttreten der Totalrevision der LGV am 1. Mai 2017 hat sich gezeigt, dass verschiedene neue Bestimmungen präzisiert werden müssen. Zudem hat sich seither auch das das Lebensmittel- recht der EU weiterentwickelt. Im Rahmen des vorliegenden Revisionspakets ("Stretto 3") soll die LGV wieder auf den neusten Stand gebracht werden.
II. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a Fussnote und 4 Buchstabe e In Absatz 3 Buchstabe a wird einzig die Fussnote aktualisiert. In Absatz 4 Buchstabe e soll künftig auf die Definitionen der neuen EU-Kontrollverordnung verwiesen werden (Verordnung (EU) 2017/6251). Diese Verordnung ersetzt die bisherige Verordnung (EG) Nr. 882/2004.
Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a Absatz 2 Buchstabe a wird allgemeiner formuliert. Es geht bei den Bewilligungen nicht nur um Le- bensmittel und Gebrauchsgegenstände, sondern auch um die Bewilligung von Angaben (gesund- heitsbezogene Angaben) oder Behandlungen (z.B. mit ionisierenden Strahlen).
Artikel 14 Absatz 2 Das 10. und 11. Kapitel der Verordnung über Lebensmittel tierischer Herkunft definieren, was unter Milch und den verschiedenen Milchprodukten wie Käse, Joghurt etc. zu verstehen ist. Grundsätzlich dürfen die rechtlich definierten Produktbezeichnungen nur für diese Erzeugnisse verwendet werden. Ausnahmsweise gilt dieser Grundsatz jedoch nicht für die Bezeichnung von Erzeugnissen, deren Be- schaffenheit aufgrund ihrer traditionellen Verwendung genau bekannt ist, oder wenn die Bezeichnun- gen eindeutig zur Beschreibung einer charakteristischen Eigenschaft des Erzeugnisses verwendet
1 Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche
Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittel- rechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verord- nungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates, ABl. L 95 Fassung vom 7.4.2017, S. 1
Erläuterung zur Änderung der Verordnung über Lebensmittel und 1 Gebrauchsgegenstände
wird. Diese Bezeichnungen werden im Beschluss der Kommission 2010/791/EU 2 sprachenabhängig aufgeführt. So darf zum Beispiel die Sachbezeichnung «Erdnussbutter» auf Deutsch verwendet wer- den, jedoch nicht «burro d’arachidi» auf Italienisch. Solche Ausnahmen sollen auch nach Schweizer Recht möglich sein.
Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a Aktuell gelten gentechnisch veränderte Lebensmittel nicht als neuartige Lebensmittel. Sie unterstehen bezüglich aller Aspekte den Bestimmungen über gentechnisch veränderte Lebensmittel. In der EU gelten Fermenterprodukte (vgl. Erläuterungen unten zu Art. 31 Abs. 5) nicht als gentech- nisch veränderte Lebensmittel, sondern als neuartige Lebensmittel. Da für Fermenterprodukte in der Schweiz ebenfalls das Bewilligungsverfahren für neuartige Lebensmittel zur Anwendung gelangen soll, ist in dieser Bestimmung für diese Produkte eine Ausnahme vorzusehen.
GVO-Lebensmittel
Artikel 31 Absätze 3 und 5 Absatz 3 präzisiert, dass im Fall von Produkten, die GVO sind oder solche enthalten, oder die aus der Kreuzung mit GVO entstammen, das BLV das Bewilligungsverfahren leitet. Da diese Erzeugnisse dem GTG unterstehen, unterbreitet das BLV das Gesuch dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) zur Beurteilung in seinem Zuständigkeitsbereich. Das BLV erteilt eine Bewilligung nur dann, wenn eine Umweltgefährdung nach dem Stand der wissenschaftlichen Kenntnisse ausgeschlossen werden kann.
Absatz 5 GVO-Erzeugnisse sind im schweizerischen Recht anders umschrieben als in der EU. Dort gelten Stof- fe, die in einem geschlossenen System durch GVO veränderte Mikroorganismen gewonnen wurden, dann aber vom Mikroorganismus abgetrennt, gereinigt und chemisch definiert wurden, nicht als GVO- Erzeugnisse (zum Beispiel Vitamin B12). Diese Fermenterprodukte bestehen nicht aus GVO. Diese Erzeugnisse gelten als «durch GVO hergestellt». In der EU unterstehen solche Stoffe grundsätzlich der Regelung über neuartige Lebensmittel und somit dem entsprechenden Bewilligungsverfahren. In der Schweiz müssen Fermenterprodukte heute ein GVO-Bewilligungsverfahren durchlaufen, um in Verkehr gebracht werden zu können. Sie sind nicht kennzeichnungspflichtig (Art. 7 Abs. 7bis VGVL). Die gegenwärtige Situation wird von der Industrie und dem Handel als unbefriedigend erachtet, da in der EU und in der Schweiz unterschiedliche Bewilligungsverfahren durchgeführt werden müssen, um dasselbe Produkt in Verkehr zu bringen. In der Schweiz sollen deshalb Fermenterprodukte ebenfalls den Bestimmungen über neuartige Lebensmittel im Sinne der Artikel 15-19 LGV unterstellt werden. Absatz 5 präzisiert, dass Erzeugnisse, die durch GVO gewonnen, vom Mikroorganismus abgetrennt, gereinigt und chemisch definiert werden, und die im geschlossenen System nach Artikel 3 Buchsta- be h der Einschliessungsverordnung hergestellt wurden (sog. Fermenterprodukte wie zum Beispiel Vitamin B12), neu der Regelung über neuartige Lebensmittel unterstehen (insb. Art. 15 Abs. 1 Bst. f und i LGV). Diese Stoffe unterstehen somit nicht mehr dem GVO-Bewilligungsverfahren, sondern dem entsprechenden Bewilligungsverfahren von neuartigen Lebensmittel, welches vergleichbare Kriterien fordert. Die Beurteilung der Gesundheitsgefährdung erfolgt in beiden Verfahren nach den gleich strengen Kriterien. Damit wird der Gesundheitsschutz der Konsumentinnen und Konsumenten weiter-
2 Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2010 zur Festlegung des Verzeichnisses der Erzeugnisse ge-
mäss Anhang XII Abschnitt III Nummer 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates, ABl. L
336 vom 21.12.2010, S. 55.
Erläuterung zur Änderung der Verordnung über Lebensmittel und 2 Gebrauchsgegenstände
hin gewährleistet. Diese Stoffe werden, wie schon heute, weiterhin von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen sein (Art. 7 Abs. 7bis VGVL). Bei diesen Produkten besteht nicht die Gefahr einer Um- weltgefährdung wie bei den übrigen GVO.
Artikel 33 Absatz 1 Einleitungssatz und 1bis Artikel 33 regelt für GVO-Erzeugnisse die Pflicht zur Dokumentation. Im Einleitungssatz von Absatz 1 wird der in Artikel 31 Absatz 1 vorgesehene Begriff "GVO- Erzeugnisse" verwendet. Dieser steht für Lebensmittel, die GVO sind, solche enthalten oder daraus gewonnen wurden. Die Dokumentationspflicht soll auch für GVO-Erzeugnisse im Sinne von Artikel 31 Absatz 5 LGV gelten.
Artikel 37 Artikel 37 regelt die Kennzeichnungspflicht für GVO-Erzeugnisse. Die Absätze 1 und 2 entsprechen den bisherigen Absätzen 1 und 3. Aktuell werden die Voraussetzungen, unter welchen Lebensmittel mit dem Hinweis "ohne Gentechnik hergestellt" versehen werden können, in der VGVL geregelt. Aufgrund der Bedeutung der Bestim- mung betreffend die Deklaration «ohne Gentechnik hergestellt» soll die Regelung von der VGVL in die LGV transferiert werden. Aus rechtssetzungstechnischen Gründen wird Absatz 2 aufgehoben und die Regelung in Absatz 4 aufgenommen. Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 3. Da zur Regelung «oh- ne Gentechnik hergestellt» keine Ausnahmen durch das EDI möglich sein sollen, beschränkt sich die Kompetenz des EDI in Zukunft auf Ausnahmen betreffend die Kennzeichnung von gentechnisch ver- änderten Lebensmitteln (Abs. 3). Kennzeichnung «ohne Gentechnik hergestellt» (Umsetzung der Motion (15.4114) Bourgeois «Sinnvolle Vorschriften für eine Kennzeichnung "ohne GVO/ohne Gentechnik hergestellt"») In der Schweiz bevorzugen die Konsumentinnen und Konsumenten GVO-freie Lebensmittel. Die Schweizer Landwirtschaft unternimmt deshalb grosse Anstrengungen, um auf den Einsatz von Gen- technik zu verzichten. So hat sie sich freiwillig für eine Fütterung des Nutzviehs mit GVO-freien Fut- termitteln entschieden. Trotz diesen Bemühungen erlaubt es der strenge gesetzliche Rahmen – im Gegensatz zu den Nachbarländern – in der Schweiz nicht, die GVO-freie Herstellung bei Lebensmit- teln tierischer Herkunft wie Joghurt herauszustreichen und auszuloben, weil häufig Futtermittelzusatz- stoffe wie Vitamine und Aminosäuren eingesetzt werden, die durch gentechnisch veränderten Mikro- organismen gewonnen worden sind. Auf den Einsatz solcher Erzeugnisse kann nicht vollumfänglich verzichtet werden, weil diese nicht immer in gentechnikfreier Qualität verfügbar sind. Es gibt Futtermit- telzusatzstoffe, wie zum Beispiel Vitamin B12, die gar nicht mehr in gentechnik-freier Qualität herge- stellt werden. Der Einsatz solcher Futtermittelzusätze ist somit unvermeidbar. Folglich können aktuell die damit produzierten Lebensmittel tierischer Herkunft nicht mit dem Hinweis «ohne Gentechnik her- gestellt» ausgelobt werden. Zudem können z.B. importierte Joghurt aus einer Produktion kommen, bei welchen die Kühe mit gentechnisch verändertem Futtermittel gefüttert wurden, was auf dem Joghurt nicht gekennzeichnet werden muss. Solche importierten Produkte können nicht von den Schweizer Produkten unterschieden werden, welche immer ohne GVO-Futtermittel produziert sind. In Umsetzung der Motion (15.4114) Bourgeois «Sinnvolle Vorschriften für eine Kennzeichnung "ohne GVO/ohne Gentechnik hergestellt"» sollen die Voraussetzungen, um Lebensmittel tierischer Herkunft mit dem Hinweis «ohne Gentechnik hergestellt» versehen zu können, gelockert werden. Die Motion Bourgeois beauftragt den Bundesrat insbesondere, das geltende Recht anzupassen, damit ohne Gen- technik hergestellte tierische Lebensmittel in der Schweiz auf ähnliche Weise gekennzeichnet und damit ausgelobt werden können wie in unseren Nachbarländern.
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Gegenwärtig gilt, dass Lebensmittel mit dem Hinweis «ohne Gentechnik hergestellt» versehen werden können, wenn im gesamten Herstellungsprozess umfassend auf die Verwendung von Erzeugnissen aus GVO verzichtet wird. Einzig die Anwendung von Tierarzneimitteln aus GVO ist zulässig. Zusätz- lich muss für eine Auslobung «ohne Gentechnik hergestellt» ein gleichartiges Lebensmittel, eine gleichartige Zutat oder oder ein gleichartiger Verarbeitungshilfstoff nach Schweizer Recht als GVO- Lebensmittel bewilligt sein, oder nach schweizerischem Recht mit landwirtschaftlichen Hilfsstoffen oder Ausgangsprodukten (Futtermittel oder Futtermittelzusatzstoffe) produziert werden dürfen, die GVO sind, solche enthalten oder daraus gewonnen wurden. Die Europäische Union (EU) kennt kein Gemeinschaftsrecht bezüglich der Anpreisung eines teilwei- sen oder umfassenden Verzichtes auf die Verwendung von Gentechnik bei der Herstellung von Le- bensmitteln. Hingegen haben einzelne Staaten der EU in diesem Bereich unterschiedliche Vorschrif- ten. Dazu gehören insbesondere Deutschland, Österreich und Frankreich. In diesen Länder dürfen bei der Produktion von Lebensmitteln tierischer Herkunft zusätzlich zu Tierarzneimitteln auch Futtermittel- zusatzstoffe aus gentechnisch veränderten Mikroorganismen (Vitaminen und Aminosäuren) grund- sätzlich oder unter bestimmten Voraussetzungen eingesetzt werden. Die so hergestellten Lebensmit- tel tierischer Herkunft können dort trotzdem mit dem Hinweis «ohne Gentechnik hergestellt» versehen werden. In der Schweiz sollen die Anforderungen für die Auslobung «ohne Gentechnik hergestellt» an jene der Nachbarländer angenähert werden. Wie eingangs erwähnt, wird die Bestimmung betreffend die Dekla- ration «ohne Gentechnik hergestellt» in die LGV verschoben. Heute darf nur der Hinweis «ohne Gen- technik hergestellt» hergestellt verwendet werden (vgl. Art. 7 Abs. 9 VGVL). In Zukunft sollen aufgrund der offenen Formulierung des Einleitungssatzes von Absatz 4 auch andere, gleichbedeutende Hinwei- se möglich sein. Damit sollen Handelshemmnisse vermieden werden. Absatz 4 Buchstabe a Ziffern 1 und 2 umfassen – wie bisher – den Verzicht von GVO-Erzeugnissen im ganzen Herstellungsprozess. Dies schliesst grundsätzlich auch den Einsatz von Fermenterproduk- ten mit ein. Heute ist bei Lebensmitteln tierischer Herkunft der Hinweis «ohne Gentechnik hergestellt» möglich, auch wenn während der Produktion Tierarzneimittel aus GVO verwendet wurden. Aktuell sieht Artikel 7 Absatz 8 Buchstabe a Ziffer 2 VGVL eine entsprechende Ausnahme für Tierarzneimittel vor. Diese Ausnahme soll beibehalten und auf Futtermittelzusatzstoffe erweitert werden. Neu sollen neben Tierarzneimitteln (Abs. 5 Bst. a) auch Futtermittelzusatzstoffe, die nach Artikel 31 Absatz 5 durch GVO gewonnen wurden, verwendet werden können (Abs. 5 Bst. b). Diese Futtermittelzusatz- stoffe dürfen nachweislich in gentechnikfreier Qualität kontinuierlich nicht verfügbar sein und müssen für die bedarfsgerechte Versorgung der Tiere aus Gründen der Tiergesundheit und des Tierschutzes erforderlich sein. Im konkreten Einzelfall bedeutete die vorgeschlagene Änderung Folgendes: Joghurt A wird mit der Milch einer Kuh produziert, die ohne GVO-Futtermittel gefüttert wurde, die Futtermittelzusatzstoffe in gentechnikfreier Qualität erhalten hat und, die mit GVO- Tierarzneimittel behandelt ist. Joghurt B wird mit der Milch einer Kuh produziert, die ohne GVO-Futtermittel gefüttert wurde, die Futtermittelzusatzstoffe, welche durch GVO-hergestellt wurden, erhalten hat und die mit GVO-Tierarzneimittel behandelt ist. Joghurt C wird mit der Milch einer Kuh produziert, die mit GVO-Futtermittel gefüttert wurde und die sowohl Futtermittelzusatzstoffe wie auch Tierarzneimittel in gentechnik-Qualität erhal- ten hat.
Erläuterung zur Änderung der Verordnung über Lebensmittel und 4 Gebrauchsgegenstände
Eigenschaften Joghurt A Joghurt B Joghurt C
Futtermittel Normales Futtermittel Normales Futtermittel GVO-Futtermittel
Futtermittelzusatzstoffe Synthetisch Produzierte durch GVO-hergestellte durch GVO-hergestellte Futtermittelzusatzstoffe Futtermittelzusatzstoffe Futtermittelzusatzstoffe Tierarzneimittel GVO GVO GVO
Herkunft Milch für Jo- Schweiz oder Import Schweiz oder Import Nur Import, da in der ghurt Schweizer Landwirtschaft auf GVO-Futtermittel verzichtet wird
Obligatorische GVO- keine keine keine Kennzeichnung für Kennzeichnung aktuell in die Verwendung von der Schweiz und in den GVO-Futtermittel Nachbarländer
Freiwillige Angaben ak- Freiwillig «ohne Gen- Keine freiwillige Auslo- Keine freiwillige Auslo- tuell in der Schweiz technik hergestellt» er- bung «ohne Gentechnik bung «ohne Gentechnik laubt hergestellt» erlaubt hergestellt» erlaubt
Freiwillige Angaben ak- Freiwillig «ohne Gen- Freiwillig «ohne Gen- Keine freiwillige Auslo- tuell in Nachbarländer technik hergestellt» er- technik hergestellt» er- bung «ohne Gentechnik laubt laubt hergestellt» erlaubt
Kennzeichnung in der Freiwillig «ohne Gen- Freiwillig «ohne Gen- Keine freiwillige Auslo- Schweiz nach den neuen technik hergestellt» er- technik hergestellt» er- bung «ohne Gentechnik Voraussetzung für eine laubt laubt hergestellt» erlaubt negative Auslobung
In der Schweiz können heute Lebensmittel tierischer Herkunft mit dem Hinweis «ohne Gentechnik hergestellt» ausgelobt werden, wenn diese die Eigenschaften der oben beschriebenen Kategorie «Jo- ghurt A» erfüllen. Bei Produkten wie Joghurt B und C ist der Hinweis hingegen nicht erlaubt. Die Kon- sumentinnen und Konsumenten sind also schon heute mit der Tatsache konfrontiert, dass Produkte wie Joghurt A trotz Einsatz von GVO-Tierarzneimitteln mit dem Hinweis «ohne Gentechnik herge- stellt» versehen sein können. Zusätzlich unterliegen heutzutage Produkte wie Joghurt C, wo GVO-Futtermittel für die Fütterung der Kühe eingesetzt wurde, keiner GVO-Kennzeichnungspflicht. Solche Produkte kommen nur durch Im-
Erläuterung zur Änderung der Verordnung über Lebensmittel und 5 Gebrauchsgegenstände
port auf den Schweizer Markt, da die Schweizerische Landwirtschaft auf den Einsatz von GVO- Futtermitteln verzichtet. Mit der Umsetzung der Motion werden die Voraussetzungen geschafft, damit Lebensmittel tierischer Herkunft, welche «durch GVO hergestellte» Futtermittelzusatzstoffe einsetzten, aber kein GVO Fut- termittel, mit dem Hinweis «ohne Gentechnik hergestellt» ausgelobt werden können. Um Selbstverständlichkeiten wie Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, für die es in der Schweiz keine GVO-Bewilligungen gibt, nicht mit dem Hinweis «ohne Gentechnik hergestellt» ausloben zu können, wird an der aktuellen Regelung von Artikel 7 Absatz 8 Buchstabe c VGVL festgehalten, wonach ein gleichartiges GVO-Lebensmittel bewilligt sein muss (vgl. Art. 37 Abs. 4 Bst. c Ziffer 1). Somit können in Zukunft weiterhin keine Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, wie Äpfel oder Kartoffeln, mit dem Hin- weis «ohne Gentechnik hergestellt» ausgelobt werden, wenn keine gleichartigen GVO-Lebensmittel nach Schweizer Recht bewilligt sind. Falls kein gleichartiges GVO-Lebensmittel bewilligt ist, gilt für die Verwendung des Hinweises «ohne Gentechnik hergestellt» alternativ die Voraussetzung, dass gleich- artige Lebensmittel nach schweizerischem Recht mit landwirtschaftlichen Hilfsstoffen oder Ausgangs- produkten produziert werden dürfen, die gentechnisch veränderte Organismen sind, solche enthalten oder daraus gewonnen (vgl. Art. 37 Abs. 4 Bst. c Ziff. 2 LGV). Somit gilt das Joghurt C, das in die Schweiz importiert wurde und mit GVO-Futtermittel produziert wurde, als gleichartiges Produkt, um Joghurt A und B mit dem Hinweis «ohne Gentechnik hergestellt» versehen zu können. Zusammenfassend sollen deshalb neu in der Schweiz nur Lebensmittel tierischer Herkunft wie Jo- ghurt B und wie bis anhin Joghurt A negativ ausgelobt werden dürfen. An der Kennzeichnung anderer Produkte ändert sich nichts (siehe Tabelle).
Artikel 38 Absatz 2 und 3 zweiter Satz Die Begriffe «Erzeugnis» und «Lebensmittel» in Absatz 2 wurden geändert, um diese mit der in der Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel (LIV, SR 817.022.16) verwendeten Terminologie zu harmonisieren. Alle Bewilligungsverfahren im Lebensmittelrecht richten sich grundsätzlich nach den Artikeln 3ff LGV. Vorliegend gelangt Artikel 3 LGV jedoch nicht zur Anwendung, da für die Bewilligungserteilung die Kriterien nach Artikel 38 Absatz 2 gelten. In der LIV hat es jedoch noch weitere Anforderungen an das Bewilligungsverfahren (s. Art. 32 und 33 LIV), weshalb im zweiten Satz von Artikel 38 Absatz 3 eine entsprechende Delegation geschaffen wird.
Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a und d Die Regelung der schriftlichen Deklaration der Herkunft gilt auch für Laufvögel. Diese Bestimmung ging aufgrund eines Versehens verloren, was jetzt korrigiert werden soll (Abs. 2 Bst. a). Bei Lebensmitteln, die auf Wunsch der Konsumentinnen oder Konsumenten am Ort der Abgabe um- hüllt oder verpackt oder im Hinblick auf ihre unmittelbare Abgabe vorverpackt werden und die leicht- verderblich sind, muss das Verbrauchsdatum angegeben werden. Als leichtverderblich gelten in die- sem Zusammenhang Lebensmittel, die nach Artikel 24 der Hygieneverordnung des EDI vom 16. De- zember 2016 (HyV, SR 817.024.1) oder nach spezifischen Temperaturanforderungen dieser Verord- nung kühl gehalten werden müssen. Mit diesem Datum soll den Konsumentinnen und Konsumenten, die ein solches Lebensmittel nach Hause nehmen, ermöglicht werden, sich auch später noch über die Haltbarkeit zu informieren. Zudem gibt es dem Vollzug einen Hinweis darauf, ob das betreffende Le- bensmittel tatsächlich im Hinblick auf ihre unmittelbare Abgabe vorverpackt wurde (Abs. 2 Bst. d).
Erläuterung zur Änderung der Verordnung über Lebensmittel und 6 Gebrauchsgegenstände
Artikel 40 Sachüberschrift Die Sachüberschrift wird angepasst, da die Bestimmungen für alle Lebensmittel des Zwischenhandels gelten sollen, einschliesslich fertige Produkte.
Artikel 48 Absatz 2 Der bisherige Absatz 2 wird gestrichen, da bereits in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c LGV ausge- schlossen. Der Wortlaut hier hat zu Verwirrung geführt. Ein neuer Absatz 2 wird eingeführt, um Klar- zustellen, dass Antiquitäten nicht betroffen sind.
Artikel 81 Absatz 3 In der am 16. Dezember 2016 verabschiedeten Fassung der LGV sind die Probenahmeverfahren vergessen worden. Dieser Fehler soll nun korrigiert werden. Diese neue Version stimmt inhaltlich nun mit Artikel 25 des Lebensmittelgesetzes überein.
Artikel 85a Diese Bestimmung entspricht Artikel 15 der Verordnung (EU) 2017/625 3. Sie spezifiziert, was in den Grundzügen auch bereits in den Artikeln 29 und 30 LMG festgelegt ist.
Artikel 90 Absatz 1: Es wird präzisiert, dass nur diejenigen Produkte von den verstärkten Kontrollen betroffen sind, welche im Luftverkehr über die Flughäfen Genf und Zürich eingeführt werden. Die Einfuhrsen- dungen über den Strassenverkehr sind davon nicht betroffen. Die elektronische Anmeldung des be- troffenen Produktes muss über das System TRACES der europäischen Union (TRACES Modul IM- SOC) erfolgen. Absatz 2: In diesem Absatz wird festgehalten, welche Personen für die Voranmeldung verantwortlich sind. Damit wird sichergestellt, dass wichtige Informationen zur Sendung wie zum Beispiel die Küh- lung von der Importeurin oder vom Importeur an die anmeldepflichtige Person weitergegeben werden. Absatz 3: Der Begriff GDE (gemeinsames Dokument für die Einfuhr) wird durch GGDE (gemeinsames Gesundheitseingangsdokument) ersetzt. Absatz 4: Sendungen ohne Voranmeldung veranlassen bei der Kontrollbehörde einen erheblichen Mehraufwand. Diese Umtriebe sollen durch eine Zusatzgebühr, welche in Anhang 8 der LMVV abge- bildet ist, entschädigt werden. Absatz 5: Diese Bestimmung fasst die allgemeinen Pflichten der anmeldepflichtigen Person gegen- über dem BLV zusammen. Die verantwortliche Einheit des BLV für diese Funktion ist der Grenztier- ärztliche Dienst an die Flughäfen Zürich und Genf. Absatz 6-8: Diese Absätze entsprechen inhaltlich den bisherigen Absätzen 5-7.
3 Vgl. Fussnote 1.
Erläuterung zur Änderung der Verordnung über Lebensmittel und 7 Gebrauchsgegenstände
Artikel 91 Absatz 1bis, 3 und 6 Absatz 1bis und 3: Auch hier wird der Begriff GDE (gemeinsames Dokument für die Einfuhr) durch GGDE (gemeinsames Gesundheitseingangsdokument) ersetzt. Absatz 6: Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 4 sieht vor, dass bezüglich der Verfahren, die für die Gewährleistung der Weiterverfolgbarkeit verstärkt zu kontrollierender Lebensmittel zu be- achten sind, sowie bezüglich der Dokumente, die die Waren begleiten müssen, wenn von den zustän- digen Behörden Proben entnommen wurden, noch weitere Bestimmungen erlassen werden. Dem BLV soll die Kompetenz gegeben werden, diese sehr technischen Bestimmungen auf Stufe Amt zu erlas- sen.
Änderung der VIPaV Artikel 2 Buchstabe b Ziffer 1 Die Deklarationsvorschriften bezüglich alkoholischen Süssgetränken werden in der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über Getränke mit jenen der EU harmonisiert, indem kein zusätzlicher Hinweis "alkoholhaltiges Süssgetränk" mehr auf der Etikette angebracht werden muss, sondern ledig- lich die Angabe des Alkoholgehalts. Die entsprechende Ausnahme vom Cassi-de-Dijon-Prinzip ist deshalb aufzuheben.
Artikel 2 Buchstabe b Ziffer 8 Da die Anforderungen für die Verwendung des Hinweises «ohne Gentechnik hergestellt» neu in der LGV geregelt werden, ist der Verweis anzupassen.
Artikel 2 Buchstabe b Ziffer 9 Es handelt sich nur um eine terminologische Anpassung an das neue Lebensmittelrecht. Die Begriffe "Zusatzstoffe" und "Verarbeitungshilfstoffe" werden gestrichen. Da der Lebensmittelbegriff alle Stoffe oder Erzeugnisse erfasst, die dazu bestimmt sind oder von de- nen sich vernünftigerweise vorhersehen lässt, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden (vgl. Art. 4 Abs. 1 LMG), werden die Zusatzstoffe und die Verarbeitungshilfsstoffe im Verordnungstext nicht mehr explizit genannt. Soweit sie im Lebensmittel verbleiben, gelten sie als Lebensmittel. Mit Hilfe der Gentechnik hergestellte Ver- arbeitungshilfsstoffe, die nicht ins Lebensmittel gelangen sowie solche, die im Lebensmittel nur noch als Rückstände enthalten sind, gelten dagegen nicht als Lebensmittel und fallen demzufolge auch nicht unter die lebensmittelrechtliche Bewilligungspflicht.
4 Siehe Fussnote 1.
Erläuterung zur Änderung der Verordnung über Lebensmittel und 8 Gebrauchsgegenstände
III. Auswirkungen
1. Auswirkungen auf den Bund
Keine.
2. Auswirkungen auf die Kantone und die Gemeinden
Keine.
3. Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Mit den vorgesehenen Änderungen werden Präzisierungen vorgenommen und das Recht wird an den aktuellsten Stand des EU-Rechts angepasst. Die Anpassungen an das EU-Recht erleichtern den Wa- renaustausch zwischen der Schweiz und der EU, indem für beide Märkte nach einheitlichen Vorgaben produziert werden kann.
IV. Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz Die vorgeschlagenen Bestimmungen sind mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz ver- einbar.
Erläuterung zur Änderung der Verordnung über Lebensmittel und 9 Gebrauchsgegenstände
Erläuterungen zur Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung (LMVV)
I. Ausgangslage Diese Verordnung umfasst alle Aufgaben, Pflichten, Anforderungen aber auch Rechte der Lebensmit- telvollzugsbehörden im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben. Im Vergleich zur Fassung vom 1. Mai 2017, die sich nach den Verordnungen (EG) Nr. 882/2004 1 und (EG) Nr. 854/20042 richtete, orientiert sich diese Verordnung an Inhalt, Struktur und Begrifflichkeiten, die in der neuen EU-Kontrollverordnung (EU) 2017/6253 verwendet werden. Deshalb sind bestimmte Artikel oder Inhalte anders gruppiert als früher. Inhaltlich wird der Teil über die Ausbildung der Vollzugsbe- hörden umfassend revidiert. Angesichts dessen, dass mehr als die Hälfte der bisherigen Bestimmun- gen geändert werden, wird die LMVV einer Totalrevision unterzogen.
II. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
1. Titel: Gegenstand und Begriffe
Die von der Verordnung erfassten Bereiche in Artikel 1 Absatz 1 stimmen grundsätzlich mit denjeni- gen des geltenden Rechts überein, werden aber präzisiert. Auch an der Subsidiarität im Verhältnis zu den in Artikel 1 Absatz 2 aufgezählten Verordnungen wird nichts geändert.
1 Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche
Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz, ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1. 2 Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonde-
ren Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnis- sen tierischen Ursprungs, ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206. 3 Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche
Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittel- rechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verord- nungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/ 608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen), Fassung vom ABl. L95 vom 7.4.2017, S. 1;.
Erläuterungen zur Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung 1
Die Begriffe in Artikel 2 Absatz 1 wurden mehrheitlich entweder aus der Verordnung (EU) 2017/6254 oder aus der geltenden Gesetzgebung übernommen. Weitere Begriffe sind so zu verstehen, wie sie in der Verordnung (EU) 2017/625 definiert sind (Art. 2 Abs. 2).
2. Titel: Amtliche Kontrollen
1. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen (Art. 3-13)
Auch diese Bestimmungen wurden mehrheitlich entweder aus der Verordnung (EU) 2017/625 5 oder aus der LMVV übernommen. Sie beschreiben die Prinzipien und die Methoden nach denen die amtlichen Kontrollen abgewickelt werden sollen, sowie wer und welche Tätigkeiten der amtlichen Kontrolle unterliegen. Damit die Information der Öffentlichkeit über den Stand der Lebensmittelsicherheit gewährleistet ist, sollen die zuständigen Behörden für eine Veröffentlichung der Informationen über die amtlichen Kon- trollen und deren Ergebnisse sorgen (Art. 7). Um eine bessere Übersicht zu gewinnen und die Effizi- enz zu steigern ist es möglich, diese Berichterstattung im Rahmen nationaler Berichte vorzunehmen. Artikel 8 statuiert die Pflicht, die amtlichen Kontrollen nach dokumentierten Verfahren durchzuführen. Wenn ein Lebensmittelinspektorat nach der ISO Norm 17‘020 und ein Laboratorium nach der ISO Norm 17‘025 akkreditiert ist, erfüllen sie die Anforderungen nach Absatz 1. Die Vorgaben für die amtlichen Kontrollen der Bundesbehörden werden in den relevanten Erlassen (Zollgesetz, EDAV6) und in deren Dienstvorschriften beschrieben. Um Verstösse leichter verfolgen zu können und die Korrekturmassnahmen des betroffenen Unter- nehmens zu optimieren, sind die Ergebnisse amtlicher Kontrollen schriftlich festzuhalten und dem Unternehmen ist auf Antrag eine Kopie zuzustellen (Art. 9). Wenn Personal der zuständigen Behörden bei amtlichen Kontrollen kontinuierlich oder regelmässig anwesend sein muss, um die Tätigkeiten des Unternehmens zu überwachen, wäre es unverhältnismässig, über die einzelnen Inspektionen oder Besuche bei dem Unternehmen jeweils schriftliche Aufzeichnungen anzufertigen. In diesen Fällen sollen die schriftlichen Aufzeichnungen in Intervallen erstellt werden, die es den zuständigen Behör- den und dem Unternehmen ermöglichen, sich regelmässig über den Stand der Einhaltung zu informie- ren. Der Grundsatz, wonach alle Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände einer Charge, die ein nicht sicheres Lebensmittel oder einen nicht sicheren Gebrauchsgegenstand enthält, ebenfalls als nicht sicher gelten (Art. 10), wurde aus Artikel 14 Ziffer 6 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 7 übernommen. Die Bundesbehörde erstellt nur dann zwingend einen Bericht, wenn der Fall zu einer Beanstandung oder zu einer Überweisung an den Kanton führt.
4 Siehe Fussnote 3.
5 Siehe Fussnote 3.
6 Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten, (EDAV-DS, SR 916.443.10); Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen (EDAV-EU, SR 916.443.11). 7 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festle-
gung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, ABl. L 31 vom 1.2.2002.
Erläuterungen zur Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung 2
Die Verpflichtung, Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, die eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen, umgehend zu melden (Art. 11) stammt aus der geltenden Gesetzgebung (Art. 7 LMVV, Version vom 1. Mai 2018). Die kantonalen Vollzugsbehörden müssen dem BLV sowohl akute Gesundheitsgefährdungen wie auch diejenigen Fälle melden, in denen gesundheitsschädigende Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände an eine unbestimmte Zahl von Konsumentinnen und Kon- sumenten abgegeben worden sind. Dazu gehören Meldungen, welche über ausländische Computer- netzwerksysteme, wie das RASFF 8 gemeldet werden. Die Meldung ist dem BLV innert 48 Stunden ab Kenntnisnahme zuzustellen. In Artikel 12 wird dem BLV weiter die Möglichkeit eingeräumt, die Aufsicht und die Koordination beim Vollzug durch die Kantone nach Artikel 42 des Lebensmittelgesetzes (LMG) wahrzunehmen und Wei- sungen zur Koordination des Vollzugs zu erlassen, falls dies notwendig erscheint. Um sicherzustellen, dass die Vorgaben dieser Verordnung eingehalten werden, führen die zuständi- gen Behörden entweder interne Audits durch oder lassen sich auditieren (Art. 13). Diese Audits sollen auf transparente Art und Weise erfolgen und einer Prüfung durch eine unabhängige Stelle unterzogen werden.
2. Kapitel: Kontrollen im Inland
1. Abschnitt: Methoden und Techniken für amtliche Kontrollen (Art. 14)
In Artikel 14 wird aufgeführt, welche Methoden und Techniken die amtliche Lebensmittel- und Ge- brauchsgegenständekontrolle im Inland umfassen kann. Dem Vollzug wird die Kompetenz einge- räumt, nur ausgewählte Punkte zu kontrollieren. Bei einer grundlegenden bzw. umfassenden Inspekti- on werden in der Regel alle aufgeführten Punkte überprüft, sofern beim betroffenen Betrieb relevant. Es ist den Vollzugsbehörden jedoch freigestellt, auch nur selektiv ausgewählte Punkte zu kontrollie- ren. Der revidierte Artikel übernimmt die Begrifflichkeiten und die Struktur der neuen Kontrollverord- nung (EU) Nr. 2017/6259.
2. Abschnitt: Abklärung von Krankheitsausbrüche in Zusammenhang mit Lebensmitteln oder Dusch- und Badewasser (Art. 15 - 16) Die Praxiserfahrungen haben gezeigt, dass ein gegenseitiger Informationsaustausch und die Koordi- nation der Abklärungen zwischen den kantonalen Lebensmittelvollzugsbehörden und den Gesund- heitsbehörden wichtig sind. Mit Artikel 16 wird die gegenseitige Information zwischen Kantonschemi- kerinnen und -chemikern auf der einen Seite und den Kantonsärztinnen und -ärzten auf der anderen Seite über Ereignisse im Zusammenhang mit allfälligen lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen sichergestellt. Das kantonale Organ, das als erstes Kenntnis eines möglichen Krankheitsausbruchs hat, muss die anderen Organe benachrichtigen. Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker muss zudem alle nötigen Untersuchungen zur Wiederherstellung der Lebensmittelsicherheit vorneh- men. Dazu gehören Abklärungen und gesetzliche Massnahmen, die direkt in den Lebensmittelbetrie- ben durchgeführt werden. Im Weiteren Abklärungen zum Lebensmittelkonsum bei den Konsumentin- nen und Konsumenten, um die Ursache des lebensmittelbedingten Krankheitsausbruchs zu ermitteln. Falls erforderlich ist auch die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt hinzu zu ziehen. Sind medizi- nische Massnahmen erforderlich, namentlich medizinische Untersuchungen oder die Entnahme von Proben zu Analysezwecken, so ist dafür die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt zuständig. Die kanto-
8 Rapid Alert System for Food and Feed der EU.
9 Siehe Fussnote 3.
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nalen Gesundheitsbehörden und die Lebensmittelvollzugsbehörden müssen sich in jedem Fall ab- sprechen, bevor sie Massnahmen ergreifen. Proben sind so lange aufzubewahren, bis die Ausbruchs- abklärung abgeschlossen ist. Dies kann unter Umständen ein Gerichtsverfahren einschliessen. Die Kantone sollen das BLV ständig über den Stand der Abklärungen informieren (Abs. 5). Wenn der Ausbruch überkantonal ist, kann das BLV aufgrund von Artikel 42 LMG, "Massnahmen bei ausseror- dentlichen Verhältnissen" die Kantone anweisen, bestimmte konkrete Massnahmen zu treffen, wie Erregerisolate an bestimmte Laboratorien zu übermitteln oder weitere notwendigen Abklärungen vor Ort durchführen (Abs. 6). Neu wird das Dusch- und Badewasser als Gebrauchsgegenstand in diesen Artikel aufgenommen, da diese auch Krankheitsausbrüche auslösen können (z.B. Legionellen).
3. Abschnitt: Bewilligungsverfahren und Listen der gemeldeten und der bewilligten Betriebe (Art. 17 - 19) Die Listen der gemeldeten und der bewilligten Betriebe nach Artikel 19 werden von der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde geführt. Bewilligte Betriebe mit den Bewilligungsnummern und den dazu verlangten Daten werden von der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde in das vorgegebene In- formationssystem des Bundes eingepflegt. Eine Bewilligung kann nach Artikel 17 nur nach vorgängi- ger Inspektion erteilt werden. Mit der Bewilligung wird dem Betrieb auch die Bewilligungsnummer zu- und mitgeteilt (Art. 18).
4. Abschnitt: Zusätzliche Kontrolltätigkeiten bei Spielzeug (Art. 20 - 22)
Die Artikel 20-22 betreffen insbesondere die zusätzlichen Kontrollen, die im Spielzeugsektor durchge- führt werden müssen. Bei diesen Bestimmungen handelt es sich um Pflichten, die sich aus dem Ab- kommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen 10 ergeben. Die Zuständigkeit für die Beschaffung der notwendigen Unterlagen liegt beim kantonalen Vollzug. Dieser soll sich direkt an die Konformitätsbewertungsstelle wenden, auch wenn sich diese im Ausland befindet. Bei Problemen der Beschaffung der notwendigen Unterlagen im Ausland kann das BLV um Mithilfe angefragt werden. Diese Bestimmungen werden in der vorliegenden Revision nicht geändert.
3. Kapitel: Kontrollen bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr (Art. 23 - 36
Das 3. Kapitel befasst sich mit den Kontrollen bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Lebensmitteln pflanzlicher Herkunft und von Gebrauchsgegenständen. Diese Kontrollen werden von der Eidgenössi- sche Zollverwaltung (EZV) durchgeführt. Die Kontrollen bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Lebensmitteln tierischer Herkunft werden in den EDAV-Verordnungen11 behandelt.
1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
Besondere Fälle nach Artikel 23 Absatz 3 sind Fälle, bei welchen der EZV oder dem grenztierärztli- chen Dienst das spezifische Fachwissen fehlt. Konkret kann die EZV abschliessend eine Beurteilung machen, wenn offensichtliche Verstösse wie Verderbnis, Verschimmeln, falsche Lagertemperaturen etc. vorliegen. Wenn spezifisches Fachwissen, Analysen oder weitere Abklärungen durch Fachexper- ten der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde notwendig sind, wird der Vollzug der zuständigen
10 SR 946.526.81
11 Siehe Fussnote 6.
Erläuterungen zur Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung 4
kantonalen Vollzugsbehörde übertragen. Diese bestimmt die zu untersuchenden Parameter, trifft den abschliessenden Entscheid und ordnet die notwendigen Massnahmen an. Die EZV kann nach Artikel 25 den kantonalen Vollzugsbehörden Auffälligkeiten melden, die beim Im- port noch zu keiner Beanstandung führen, jedoch bei der Abgabe an den Konsumenten korrigiert sein müssen, so beispielsweise eine Amtssprache auf der Etikette. Die Überprüfung und der eventuelle Vollzug der Meldung liegt beim Kanton.
2. Abschnitt: Einfuhr
Die spezifischen Kontrollaufgaben bei der Einfuhr werden in den Artikeln 27 - 32 geregelt. Nach Artikel 28 Absatz 4 kann das BLV die EZV anweisen, Proben bestimmter Waren einem besonders geeigne- ten Laboratorium zuzustellen. Diese kann unter anderem bei Schwerpunktkampagnen des BLV oder bei spezifischen Untersuchungen der Fall sein.
3. Abschnitt: Durchfuhr
Dieser Abschnitt entspricht inhaltlich der Version vom 1. Mai 2018.
4. Abschnitt: Ausfuhr
Kontrollen nach Artikel 34 Absatz 2 bedeuten, dass nach nationalen respektive den Vorgaben des Bestimmungslandes kontrolliert werden muss. Keine Änderung im Vergleich mit der Version vom 1. Mai 2018.
4. Kapitel: Verstärkte Kontrollen bei der Ein- oder Durchfuhr bestimmter Lebensmittel (Art. 37 - 44) Die Kontrollen von Einfuhren aus Drittländern, die im Luftverkehr über die Flughäfen Zürich und Genf in die Schweiz gelangen, sowie von Einfuhren aus der EU sind Teil eines komplexen Systems, das zu einem grossen Teil das Ergebnis verschiedener Verhandlungen und Abkommen (Veterinärabkommen mit der EU) ist. Dabei sind nicht nur produktbezogene materielle Anforderungen einzuhalten, sondern auch formelle Vorschriften, welche das Verfahren bei den Kontrollen betreffen. Die Übernahme der Kontrollbestimmungen und -grundsätze aus dem europäischen Recht ist wichtig, damit die Schweiz ihren staatsvertraglichen Pflichten nachkommen kann und der Handel mit der EU nicht durch technische Handelshemmnisse behindert wird. Dazu gehört, dass die Produkte nach den gleichen Grundsätzen kontrolliert werden wie in den EU-Mitgliedstaaten, die die Aussengrenze der EU bilden. Basierend auf der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 12 hat die EU die zwei Verordnungen (EG) Nr. 669/200913 und (EU) Nr. 884/201414 erlassen. Diese sehen ein neues System von verstärkten Doku- menten- und Nämlichkeitsprüfungen sowie von Warenuntersuchungen vor für die Einfuhr in die Euro-
12 Siehe Fussnote 1.
13 Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.
882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG, ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11. 14 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014 der Kommission vom 13. August 2014 zur Festlegung besonde-
rer Bedingungen für die Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel aus bestimmten Drittländern wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009, ABl. L 242 vom 14.8.2014, S. 4.
Erläuterungen zur Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung 5
päische Union von bestimmten Lebens- und Futtermittel nicht tierischer Herkunft aus bestimmten Drittländern, die möglicherweise gesundheitsgefährdend sind (z. B. aufgrund einer Aflatoxin-Kontami- nation). Die Kontrollen gelten für Produkte aus bestimmten Ländern, in denen häufig Produktionsprob- leme auftreten, was wiederholt zu Beanstandungen wegen Nichteinhaltung der Normen führt. Die beiden europäischen Verordnungen stellen für die Schweiz insofern ein Problem dar, als sie in diesem Kontext als Drittstaat gilt, wenn sie nicht ein gleichwertiges Kontrollsystem einführt. Waren, die von diesen verstärkten Kontrollen betroffen sind, dürfen nur über bestimmte, von den Mitgliedstaaten festgelegte Orte in die EU gelangen. Die Grenzen der EU zur Schweiz gehören zur Aussengrenze der EU. Die Schweizer Exporteure sind somit gezwungen, ihre Waren über die von den Mitgliedstaaten benannten Stellen auszuführen, was mit längeren Fristen und zusätzlichen Kosten verbunden ist. Da solche Probleme bereits aufgetreten sind und die Schweizer Exporteure auch weiterhin behindern, wird das schweizerische System gemäss den Bestimmungen der oben erwähnten europäischen Ver- ordnungen angepasst und Waren, welche im Luftverkehr über die beiden Flughäfen Zürich und Genf eingeführt werden, werden einem analogen Kontrollsystem unterzogen. Basierend auf der neuen Kon- trollverordnung (EU) Nr. 2017/62515 wird die EU diese Bestimmungen in einem delegierten Rechtsakt erlassen. Dieses Kapitel wurde insbesondere bezgl. der Begrifflichkeiten bereits an die Terminologie der neuen Kontrollverordnung (EU) Nr. 2017/625 angepasst. So heisst die Kontrollstelle beispielsweise neu Grenzkontrollstelle und das gemeinsame Dokument für die Einfuhr (GDE) neu gemeinsames Ge- sundheitseingangsdokument (GGED). Auch wurde präzisiert, dass bei der Einfuhr und Durchfuhr die für die Sendung verantwortliche Person die Ansprechperson für die Grenzkontrollstelle ist. Sendungen im Transit, welche für Mitgliedstaaten der europäischen Union bestimmt sind, können somit dem glei- chen Prozedere unterworfen werden, wie Sendungen, welche für die Schweiz bestimmt sind. Mit der Grenzkontrollstelle ist bei den verstärkten Kontrollen explizit der Grenztierärztliche Dienst (GTD) an den Flughäfen Genf und Zürich gemeint. Artikel 37 präzisiert, dass die Schweiz bis zu einem mögli- chen Lebensmittelabkommen mit der EU nur Einfuhren verstärkt kontrollieren wird, welche auf dem Luftweg über die Flughäfen Zürich und Genf eintreffen. Andere Grenzkontrollstellen sind von den ver- stärkten Kontrollen nicht betroffen. Das BLV kann jedoch zusammen mit dem Zoll gezielte Kontrollen mittels Kampagnen nach Artikel 28 durchführen. Erhobene Proben nach dem 4. Kapitel werden der für die Anmeldung verantwortliche Person übergeben. Diese soll die Proben einem für diese Untersu- chung akkreditierten privaten, amtlichen oder bundeseigenen Labor zur Analyse übergeben. Grund- sätzlich werden alle entstehenden Kosten inkl. zu spätes Anmelden, Ausstellen einer Verfügung, Ent- sorgungskosten etc., welche die verstärkten Kontrollen generieren, dem Importeur übertragen. Auch wird der Warenwert der Probe nicht zurückvergütet. Dem EDI wird die Kompetenz zugesprochen, spezifische Bestimmungen und Anforderungen zu den verstärkten Kontrollen zu erlassen. Damit können Anpassungen und Veränderungen im Zusammen- hang mit den verstärkten Kontrollen präzisiert und schnell vorgenommen werden. Die Anhänge 1 und 2 werden vor der 2. Ämterkonsultation dem aktuellen Stand der entsprechenden EU-Verordnungen angepasst.
15 Siehe Fussnote 3.
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3. Titel: Probenahmen und Analysen, Laboratorien und Referenzlaboratorien
1. Kapitel: Laboratorien (Art. 45 - 47)
In diesen Artikeln sind die Anforderungen an die Laboratorien, die von den Behörden als amtliche Laboratorien betrieben oder beauftragt wurden und an die Referenzlaboratorien, insbesondere bezüg- lich der Akkreditierung, weiter präzisiert. Um eine Harmonisierung der analytischen Verfahren sicher zu stellen, beteiligen sich die amtlichen Laboratorien und die mit amtlichen Aufgaben beauftragten Laboratorien, wenn sinnvoll und notwendig, an den Ringversuchen, die von den nationalen Referenzlaboratorien organisiert werden.
2. Kapitel: Methoden für Probenahmen, Analysen, Tests und Diagnosen (Art. 48)
Bei spezifischen Fällen ist es für die Vergleichbarkeit und die Gültigkeit der Messergebnisse notwen- dig, dass bei der amtlichen Kontrolle insbesondere bei der Laboruntersuchung alle mit denselben Methoden arbeiten. Bei spezifischen Fällen ist es aus denselben Gründen auch notwendig, dass die Probenahmemethoden vorgeschrieben werden. In Anwendung von Artikel 25 Absatz 2 LMG werden diese Methoden in Anhang 4 aufgelistet (Abs. 1). Bei diesen verbindlichen Methoden für Probenah- men wird die Möglichkeit der Probenahme im Direktverkauf ebenfalls berücksichtigt. Bei den internationalen Organisationen werden nur ISO und Codex namentlich erwähnt. Jedoch sind damit bei ISO auch die regionalen (wie CEN) und nationalen Schwesterorganisationen (wie DIN oder SN) gemeint, sowie auch weitere anerkannte internationale Organisation wie die Association of Offici- al Analytical Chemists (AOAC) oder die Organisation Internationale de la vigne et du vin (OIV) (Abs. 2). Die Lockerung der Vorschriften über die Verwendung validierter Methoden (Abs. 3 und 4) wurde ein- geführt um die Bewältigung von neuen chemischen oder mikrobiologischen Gefahren beschleunigen zu können.
3. Kapitel: Durchführung der Probenahme (Art. 49-60)
Diese Artikel werden zum grössten Teil aus der bisherigen Version der LMVV von Mai 2017 über- nommen. Wie in der bisherigen Version ist die Möglichkeit der Verwendung eines vereinfachten Probenahme- rapports für die Bundesbehörden bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr (Art. 55 Absatz 4) vorgesehen. Bei einer nicht beanstandeten Probe wird auf Antrag der Ankaufswert der Ware für den Warenbesitzer vergütet. Der Probenahmerapport und der Analysebericht sollen mit dem Antrag mitgeliefert werden.
4. Kapitel: Nationale Referenzlaboratorien (Art. 61 - 63)
Gemäss Artikel 43 LMG ist es die Aufgabe des Bundes, nationale Referenzlaboratorien zu betreiben. Wenn jedoch in einem der in Anhang 6 (Art. 61 Abs. 1) festgelegten Bereiche keine Verwaltungsein- heit des Bundes die Aufgabe als Referenzlaboratorium wahrnehmen kann, weil die nötigen Mittel oder die erforderlichen technischen Kompetenzen fehlen, muss das BLV Drittlaboratorien (kantonale oder universitäre Laboratorien usw.) in der Schweiz oder gegebenenfalls im Ausland mit der Funktion als Referenzlaboratorium betrauen. Gemäss Artikel 43 Absatz 2 LMG erfolgt die Betrauung mit der Funk- tion als nationales Referenzlaboratorium gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen16.
16 SR 172.056.1
Erläuterungen zur Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung 7
In der EU kommt den Referenzlaboratorien im System der Lebensmittelkontrolle eine bedeutende Rolle zu (Art. 92 ff. der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 17). Die Schaffung solcher Laboratorien in der Schweiz ermöglicht es, sich diesem europäischen Netzwerk anzuschliessen. Die Auflistung in Anhang 6 (Art. 61 Abs. 1) wurde basierend auf Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 882/200418 sowie der delegierten Rechtsakte erstellt und soll vom BLV à jour gehalten werden (Art. 120). Im Hinblick auf zukünftige Abkommen mit der EU sollen für dieselben Tätigkeitsbereiche des ganzen Lebensmittelbereichs wie in der EU nationale Referenzlaboratorien festgelegt werden. Diese Laboratorien müssen in ihrem Fachgebiet besonders qualifiziert sein und sich durch ihre techni- sche Kompetenz aber auch durch ein hohes Mass an Unabhängigkeit auszeichnen. Ihre Aufgaben (z.B. Zusammenarbeit mit den Gemeinschaftsreferenzlaboratorien, Koordination der Tätigkeiten der mit den Kontrollen beauftragten amtlichen Laboratorien, Weiterleitung der Informationen der Gemein- schaftsreferenzlaboratorien an die zuständigen Schweizer Behörden) sind in Artikel 101 der Verord- nung (EU) Nr. 2017/625 umschrieben und wurden in Anhang 7 dieser Verordnung aufgenommen (Art. 63 Abs. 1). Die Art und Weise, wie diese Aufgaben ausgeführt werden müssen, wird vom BLV im Rahmen von Leistungsverträgen festgelegt. In Artikel 62 sind die Anforderungen festgelegt, denen die Referenzlaboratorien genügen müssen.
4. Titel: Ausbildung der mit der amtlichen Kontrolle betrauten Personen, Fähigkeitszeugnisse und Diplome (Art. 64 - 98) Alle Personen, welche mit amtlichen Kontrollen in den Kantonen betraut sind, müssen eine in dieser Verordnung umschriebene Ausbildung durchlaufen haben. Sie sind nach Artikel 64 Absatz 6 zudem verpflichtet, ihr Wissen in ihrem Zuständigkeitsbereich auf dem aktuellsten Stand zu halten. Diese Bestimmung gilt sowohl für Ausbildungen nach bisherigem als auch nach neuem Recht. Damit soll sichergestellt werden, dass der Vollzug sein Wissen fortlaufend aktualisiert. Diese Schulung soll in Analogie zu Artikel 9 der Verordnung über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentli- chen Veterinärwesen19 erfolgen. Die Finanzierung der Kosten für die Ausbildung ist in Artikel 65 beschrieben. Ungedeckte Sachkosten werden zwischen Bund und Kantonen hälftig aufgeteilt. Die Funktion „amtliche Prüfleiterin oder amtlicher Prüfleiter“ wurde zusätzlich unter den amtlichen Tätigkeiten in Artikel 66 aufgenommen. Damit soll diesen Personen wie zum Beispiel einer Leiterin oder einem Leiter der Analytik in einem kantonalen Laboratorium nach entsprechender Ausbildung die Möglichkeit gegeben werden, Verfügungen rechtskräftig zu unterschreiben. In Zukunft soll nur noch eine Prüfungskommission für die Ausbildung der beiden Diplomprüfungen DAL und DLAL zuständig sein (Artikel 67 – 69). Die neue Prüfungskommission soll personell so aus- gestattet werden, dass damit beide Diplomprüfungen abgedeckt werden können. Dem kantonalen Vollzug wird nach Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe b neu die Möglichkeit geboten, für ganz bestimmte Handlungen Leute zu betrauen, die weder ein eidgenössisches Diplom für die amtli- che Lebensmittelkontrolle (DAL) noch eines für die leitende amtliche Lebensmittelkontrolle (DLAL) besitzen. Sie müssen als berufliche Grundbildung über einen eidgenössischen Fähigkeitsausweis, über ein eidgenössisches Berufsattest oder einen Studienabschluss verfügen. Personen, welche ein Fähigkeitszeugnis als amtliche Fachassistentin oder amtlicher Fachassistent erlangt haben, dürfen Kontrollen, Bestandsaufnahmen oder Probenahmen in ihrem Tätigkeitsgebiet durchführen und verfü-
17 Siehe Fussnote 3.
18 Siehe Fussnote 1.
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gen. Die Ausbildung der Personen, die Prüfung der Personen und die Ausstellung des Zeugnisses erfolgen vollständig über die ausbildende Kantonschemikerin oder den ausbildenden Kantonschemi- ker. Fähigkeitszeugnisse können nur für Aufgabengebiete nach Anhang 8 (z.B. Probenahme, Ziff. 1, oder Kontrollen in spezifischen Betrieben, Ziff. 2 Bst. a-d) ausgestellt werden. So soll sichergestellt werden, dass die Kantone in spezifischen Aufgabengebieten schnell Personal rekrutieren, ausbilden und einsetzen können. Um eine Übersicht über die gesamtschweizerisch ausgestellten Fähigkeits- zeugnisse zu erhalten, werden die Kantone verpflichtet, jährlich per 31.1. dem BLV die Personen und deren Aufgabengebiet zu melden, welche das Zeugnis erhalten haben. Bei der Ausbildung findet eine Entkoppelung der Diplombezeichnung von der Funktionsbezeichnung statt. Die beiden Ausbildungsgänge für das DAL und das DLAL sind modular aufgebaut. Gründe für das Umschwenken auf das neue System sind die Schonung der Ressourcen und das Fördern des Selbststudiums. Die Ausbildungsgänge sollen stärker standardisiert und harmonisiert werden als bis- her. Eine Prüfungskommission wird in Zukunft für beide Ausbildungsgänge verantwortlich sein. In Artikel 65 wird die Finanzierung im allgemeinen, in den entsprechenden Artikeln im speziellen für die beiden Ausbildungsgänge geregelt. Neben der Gebühr für die Prüfung und das Diplom soll noch eine Gebühr für die Teilnahme an den Ausbildungsmodulen entrichtet werden. Damit sollen die anfallenden Kosten für die Organisation und Durchführung der Module gedeckt werden. Beide Prüfungen können beliebig oft wiederholt werden. DAL Zu den Themen Recht, Kennzeichnung und Anpreisung, Selbstkontrolle und Betriebskontrolle sind für das DAL zentrale Lernveranstaltungen vorgesehen. Weitere Wissensaneignung zu den verschiede- nen Themen sollen unter der Leitung der Kantonschemikerin oder des Kantonschemikers oder im Selbststudium stattfinden. Sobald das erforderliche Wissen beherrscht wird, aber frühestens nach drei Monaten, kann die Prüfung für das DAL absolviert werden. Die theoretische Prüfung erfolgt mündlich oder schriftlich. Der praktische Teil findet im eigenen Kanton statt und wird von der Kantonschemikerin oder dem Kantonschemiker durchgeführt und von einem Mitglied der Prüfungskommission begleitet. Wenn der theoretische und der praktische Teil bestanden sind, wird das DAL durch das BLV ausge- stellt. In Artikel 79 Absatz 2 wird festgelegt, dass eine Person, die ab Inkrafttreten dieser Verordnung noch kein amtliches Diplom besitzt, in spätestens 10 Jahren pensioniert wird und während der vorangehen- den 10 Jahre beruflich im Vollzug der Lebensmittel- oder Gebrauchsgegenständegesetzgebung tätig gewesen ist, ausnahmsweise trotzdem als Lebensmittelinspektorin oder Lebensmittelinspektor oder als Lebensmittelkontrolleurin oder Lebensmittelkontrolleur tätig sein darf. Voraussetzung ist jedoch die Zustimmung des BLV. DLAL Für die Zulassung zum DLAL ist zwingend das DAL erforderlich. Auch der Ausbildungsgang zum DLAL ist modular aufgebaut. Für drei (Recht, Risikoanalyse, Trinkwasserversorgung) der vier Fachbe- reiche werden zentral Module angeboten. Für diese Module sind Leistungs- oder Prüfungsnachweise zu erbringen. Zuständig für die Abnahme der theoretischen Prüfungen ist die Prüfungskommission. Sie kann dies an die Modulleiterin oder der Modulleiter delegieren. Für den Nachweis der Ausbildung für die Bewertung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen ist ausschliesslich ein Testat der Modulleiterin oder des Modulleiters erforderlich. Alle vier Fachbereiche sollen im Selbststudium weiter vertieft werden. Für den praktischen Teil der Prüfung, der neu in die Prüfung aufgenommen wurde, erhält die Kandidatin oder der Kandidat Fragestellungen zu den Themen nach Artikel 93 Abs. 2, die sie oder er innerhalb eines Tages nach den Vorgaben der Prüfungskommission schriftlich beantwor- ten muss. Tags darauf oder nach Vorgabe der Prüfungskommission findet die mündliche Vorstellung der Resultate gegenüber der Prüfungskommission statt. Somit kann der praktische Teil der Prüfung
Erläuterungen zur Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung 9
innert wenigen Tagen abgeschlossen werden. Auch die Durchführung der praktischen Prüfung kann die Prüfungskommission an eine Kantonschemikerin oder einen Kantonschemiker delegieren. In Artikel 89 Absatz 2 wird festgehalten, dass für die Tätigkeit als Kantonschemikerin oder Kan- tonschemiker ein Master-Studienabschluss zwingend notwendig ist. Hingegen genügt eine Bachelo- rausbildung als theoretische Vorbildung zum DLAL. Für den Nachweis der genügenden Ausbildung ist eine zweijährige Berufserfahrung mit Bezug zum Lebensmittelrecht erforderlich (Art. 91 Abs. 3). Damit Probleme bei der Besetzung von Kantonschemikerstellen möglichst vermieden werden können, wird die Möglichkeit geschaffen, das DLAL innerhalb zweier Jahre nach Stellenantritt nachzuholen. Während dieser Zeit darf die betreffende Person jedoch keine amtlichen Fachassistentinnen oder Fachassistenten ausbilden (Art. 98). Die Diplome, die bei dem vorherigen System absolviert wurden (Eidgenössische Lebensmittelchemi- ker-, Lebensmittelinspektoren- und Lebensmittelkontrolleurendiplom) behalten ihre Gültigkeit (Art. 122).
5. Titel: Bearbeitung von Vollzugsdaten (Art. 99 - 110)
1. Abschnitt: Art und Form der Bearbeitung
Um die Erfüllung der gesetzlich vorgegebenen Aufgaben sicherzustellen und einen koordinierten Voll- zug entlang der ganzen Lebensmittelkette (einschliesslich der Gebrauchsgegenstände) zu gewährleis- ten, ist ein Informationsaustausch unter den zuständigen Behörden von Bund und Kantonen sowie Dritten, die mit bestimmten gesetzlichen Aufgaben betraut sind (s. Art. 55 und 60 LMG), unerlässlich. Treten in einem Unternehmen oder in Bezug auf ein Produkt Probleme auf, so muss eine kantonale Vollzugsbehörde die zuständige Vollzugsbehörde eines anderen Kantons, die Bundesbehörden oder eine Drittorganisation darüber in Kenntnis setzen können und umgekehrt. Dieser Informationsaus- tausch darf jedoch nur stattfinden, soweit er für die Erfüllung der lebensmittelrechtlichen Aufgaben unbedingt erforderlich ist. Die Artikel 14-16 des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 19 über die Landwirtschaft werden gemäss den lebensmittelrechtlichen Grundsätzen (Täuschungsverbot) vollzogen, obwohl sie unter das Land- wirtschaftsrecht fallen. Aus diesem Grund müssen die zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden gemäss LMG dem BLW die Täuschungsfälle betreffend diese Artikel melden, damit die Koordination des Lebensmittelvollzugs verbessert werden kann (Art. 103 Abs. 2). Das Gleiche gilt für die Zertifizierungs- und Kontrollstellen, deren gesetzliche Grundlagen zwar im Landwirtschaftsrecht zu finden sind (z.B. die Zertifizierungsstellen nach Artikel 28 ff der Bio- Verordnung vom 22. September 199720 oder die Kontrollstelle gemäss Artikel 36 der Weinverordnung vom 14. November 200721), die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben aber auf Sachverhalte stos- sen können, die von den Lebensmittelkontrollbehörden lebensmittelrechtlich als Täuschung zu beur- teilen sind (Art. 105). Die Begriffe «Bearbeitung» und «Personendaten» sind im Sinne des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199222 über den Datenschutz (DSG) zu verstehen (s. Art. 3 Bst. a und e). Die Bearbeitung umfasst beispielsweise das Beschaffen, die Aufbewahrung, das Bekanntgeben und die Vernichtung von Per- sonendaten. Die zuständigen Behörden von Bund und Kantonen sowie Dritte dürfen nur Daten bear-
19 SR 910.1 20 SR 910.18
21 SR 916.140 22 SR 235.1
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beiten, die für die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind. Die Datenbearbeitung (Art. 99 Abs. 2–5) und nötigenfalls der Datenaustausch (Art. 101) stellen keine Möglichkeit, sondern eine Pflicht der verschiedenen erwähnten Stellen dar. Unter «Form der Bearbeitung» (Art. 100) ist die Art und Weise, wie die Daten bearbeitet werden, zu verstehen. Die Personendaten müssen in gesicherten Datensammlungen aufbewahrt werden (Abs. 1). Dies bedeutet, dass Massnahmen ergriffen werden müssen, damit ausschliesslich diejenigen Perso- nen Zugriff auf die Datensammlungen haben, die die Personendaten für ihre Arbeit benötigen, und dass die Daten gegen unbeabsichtigte Vernichtung oder Änderung geschützt werden müssen. Die Sicherheit muss unabhängig von der Form der Datensammlung gewährleistet sein. So können Daten- sammlungen in Papierform beispielsweise unter Verschluss gehalten werden. Im Fall von elektroni- schen Datensammlungen müssen den Zugriffsberechtigten individuelle Zugriffsrechte erteilt werden, zum Bespiel in Form von Benutzernamen oder Passwörtern. Gemäss Absatz 2 müssen die Perso- nendaten anonymisiert werden, wenn die Behörden dadurch nicht in der Erfüllung ihrer Aufgabe be- hindert werden. So sollte beispielsweise ein privates Laboratorium, das mit der Durchführung von Analysen betraut ist, nicht Kenntnis vom Namen des betroffenen Betriebs erhalten. Bei den in Absatz 3 erwähnten Personendaten handelt es sich um besonders schützenswerte Personendaten im Sinne des DSG. Diese müssen besonders geschützt und vertraulich behandelt werden. Darunter fallen nicht nur die Personendaten über Sanktionen, sondern auch jene über Verwaltungs- oder Strafverfahren. Somit stellen alle Personendaten von Kontrollen besonders schützenswerte Personendaten dar, so auch der Name eines kontrollierten Betriebs, unabhängig davon, ob eine Nichtkonformität festgestellt wurde oder nicht. Diese besonders schützenswerten Personendaten dürfen nur bekanntgegeben oder veröffentlicht werden, wenn eine gesetzliche Grundlage dies ausdrücklich vorsieht. Dies trifft insbe- sondere auf Produkte zu, die eine schwerwiegende Gesundheitsgefährdung zur Folge haben können oder auf schwerwiegende Fälle von Täuschung, die Sofortmassnahmen erforderlich machen. Schliesslich sollen die Vollzugsbehörden und die Dritten in Absatz 4 verpflichtet werden, interne Rege- lungen über die Art und Weise zu erlassen, wie die Personendaten bearbeitet und gesichert werden müssen. Die Mittel zur Umsetzung der Absätze 1-3 müssen daher für alle Mitarbeiterinnen und Mitar- beiter festgelegt werden. Mit solchen Regelungen kann eine einheitliche Bearbeitung der Daten in den jeweiligen Diensten sichergestellt werden. Je nach Form der bestehenden Datensammlungen sind bestimmte technische Massnahmen vorzusehen. Die Kantone können beispielsweise festlegen, dass Dossiers mit Personendaten über Kontrollen unter Verschluss gehalten oder Dokumente, die solche Daten enthalten, verschlüsselt werden müssen.
2. Abschnitt: Datenaustausch
In den Artikeln 101-106 sind die Behörden sowie die Personendaten, die ausgetauscht werden dürfen, abschliessend festgelegt. Gemäss dem Grundsatz nach den Artikeln 59 und 60 LMG dürfen nur Per- sonendaten bekanntgegeben werden, die die Empfängerin oder der Empfänger für die Ausübung der lebensmittelgesetzlichen Aufgabe unbedingt benötigt. Enthält ein Dokument neben den benötigten Daten noch weitere Daten, so müssen diese aus dem Dokument entfernt werden. In elektronischen Dokumenten werden sie gelöscht, in Papierdokumenten unlesbar gemacht. Weiter ist für den Daten- austausch ein geeigneter Datenträger zu verwenden. In Frage kommt beispielsweise eine verschlüs- selte Übermittlung per E-Mail. Artikel 101 Absatz 3 gibt dem BLV die Möglichkeit, ein System zur Meldung tatsächlicher oder poten- zieller Verstösse gegen die Lebensmittelgesetzgebung zu realisieren. Gemäss Artikel 102 bearbeiten die Kantone die Personendaten, die von einer anderen Vollzugsbe- hörde weitergegeben wurden. Dabei kann es sich um eine kantonale Behörde handeln, die beispiels- weise Daten über ein nicht konformes Produkt weitergibt, wenn das betroffene Unternehmen seinen
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Sitz in einem anderen Kanton hat. Es kann aber auch eine Bundesbehörde sein. Die EZV kann den Kantonen zum Beispiel im Rahmen einer Aufgabenübertragung im Sinne von Artikel 38 Absatz 2 LMG Personendaten weitergeben. Das BLV seinerseits muss den Kantonen gegebenenfalls Personenda- ten im Zusammenhang mit einem Produkt weitergeben, das vom Markt genommen werden muss. Artikel 103 Absatz 1 wird um den Austausch von Personendaten in Verbindung mit den verstärkten Kontrollen erweitert (Bst. d). Die Daten der verstärkten Kontrollen sollen auf Wunsch auch allen kan- tonalen Vollzugsbehörden zur Verfügung stehen, damit sie auf Grund dieser Daten risikobasiert im Inland Kontrollen durchführen können. Damit bei der Grenzkontrolle auch Synergien auf Bundesstufe genutzt werden können, soll der Austausch der Daten der verstärkten Kontrollen ebenfalls zwischen den Bundebehörden stattfinden können. Artikel 103 Absatz 3 gibt dem BLV die Befugnis, die Anforderungen an die Daten sowie die Art der Übermittlung festzulegen. Dies ist insbesondere wichtig bei den Daten die an ausländische Compu- ternetzwerksysteme gemeldet werden, wie z.B. an das RASFF. Im Rahmen von internationalen Abkommen, die die Schweiz eingegangen ist, wird der Schweiz Zu- gang zu ausländischen Personendaten gewährt. Gleichzeitig hat sie den zuständigen Behörden von Drittstaaten solche Daten ebenfalls weiterzugeben (Art. 106). Dieser Artikel entspricht Artikel 22 des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse vom 6. Oktober 1995 23 (internationale Amtshilfe) sowie Artikel 45 LMG (internationale Zusammenarbeit). Artikel 106 ermöglicht den Schweizer Behörden, mit ihren Partnern Daten auszutauschen, die für das gute Funktionieren dieser Systeme und Institutionen nötig sind, so beispielsweise für den Austausch von Personendaten in internationalen Schnellwarnsystemen wie RASFF oder Infosan für Lebensmittel oder RAPEX für Gebrauchsgegenstände oder im Hinblick auf den Einsitz in der Europäischen Behör- de für Lebensmittelsicherheit (EFSA) im Falle des Abschlusses eines Lebensmittelabkommens mit der EU.
3. Abschnitt: Aufbewahrung, Archivierung und Vernichtung
Um ihre Vollzugsaufgaben effizient wahrnehmen zu können sind die zuständigen Behörden von Bund und Kantonen verpflichtet, die Personendaten während mindestens 5 Jahren aufzubewahren (Art. 107). Diese Anforderung macht es insbesondere möglich, die Daten aufzubewahren, die im Rahmen von Beschwerdeverfahren oder einer allfälligen Wiederholung einer Straftat benötigt werden. Gemäss Artikel 107 Absatz 2 werden die Personendaten nach einer Mindestaufbewahrungsfrist von 10 Jahren entweder vernichtet, wenn sie für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nicht mehr benötigt werden, oder aber weiter aufbewahrt, wenn sie für die Vollzugstätigkeit nach wie vor nötig sind. Im letzten Fall müssen sie nur so lange aufbewahrt werden, wie sie benötigt werden. Nach 30 Jahren sind sie aber in jedem Fall zu vernichten oder zu anonymisieren. Eine Anonymisierung entspricht einer Vernichtung der Informationen, mit denen sich die Identität eines Unternehmens oder einer Person feststellen lässt. Die Personendaten müssen bei allen Datenträgern, sowohl aus Papier als auch elektronischer Art, vernichtet werden.
2. Kapitel: Bearbeitung von Daten zu Risikoanalysezwecken (Art. 108 - 110)
Neben dem Datenaustausch zur Erfüllung der Kontrollaufgaben müssen die verschiedenen Bundes- und Kantonsbehörden sowie die Dritten in der Lage sein, Daten zu Risikoanalysezwecken auszutau- schen. Das Ziel ist die Bereitstellung von Daten, die Auskunft über die gesundheitliche Situation in der
23 SR 946.51
Erläuterungen zur Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung 12
Schweiz geben, damit gezielte Risikomanagementmassnahmen ergriffen werden können (nationale Kampagnen, Kontrollkoordination und -frequenz usw.). Die Daten zu Risikoanalysezwecken werden ebenfalls für die Erstellung von Berichten für die Informa- tion der Öffentlichkeit im Sinne des Artikel 24 LMG gebraucht. Im Gegensatz zum Austausch von Per- sonendaten müssen die Daten in diesem Fall zwingend anonymisiert werden und können daher für unbegrenzte Zeit aufbewahrt werden. In Artikel 108 Absatz 2 Buchstabe b wird der Austausch von Daten um die Daten aus den verstärkten Kontrollen erweitert.
6. Titel: Gebühren und weitere Vollzugsbestimmungen (Art. 111–116)
Die anfallenden Gebühren auf Grund der verstärkten Kontrollen werden für das BLV in Anhang 9 auf- geführt. In den Artikeln 112 und 113 wird festgehalten, dass die Gebühren des BLV nach Anhang 9 dieser Verordnung berechnet werden (früher nach Zollvorschriften). Die Bestimmungen der Artikel 116-117 beziehen sich auf die Gebühren, die die Kantone einfordern können.
2. Kapitel: Bewilligung von Prüfungen durch ausländische Behörden
Gemäss Artikel 46 LMG in Verbindung mit Artikel 271 des Strafgesetzbuchs und Artikel 31 der Regie- rungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 24 ist das BLV die zuständi- ge Behörde für die Erteilung von Bewilligungen an ausländische Behörden, die ein Gesuch für die Kontrolle eines Schweizer Betriebs einreichen, der Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände in ihr Land ausführt (Art. 118).
3. Kapitel: Nachführen der Anhänge (Art. 119)
Es ist unerlässlich, dass dem BLV wie bereits heute die Kompetenz eingeräumt wird, die in den An- hängen festgelegten Bestimmungen technischer Natur dem Stand von Wissenschaft und Technik und dem Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz anzupassen. Damit kann verhindert werden, dass neue technische Handelshemmnisse entstehen. Zudem soll das BLV die Kompetenz haben, diesbezügliche Übergangsfristen festzulegen.
III. Auswirkungen
1. Auswirkungen auf den Bund
Die vollständige Revision der Bestimmungen über die Ausbildung der mit der amtlichen Kontrolle be- trauten Personen bedeutet einen Mehraufwand für das BLV. Die Organisation der Kurse wird nicht mehr von einer Hochschule getätigt, sondern vom BLV (Sekretariat) getragen. Die regelmässige Or- ganisation von jährlichen obligatorischen Schulungen wird einen Mehraufwand für das BLV und die kantonalen Vollzugsbehörden bedeuten. Weil im Rahmen dieses Revisionspaketes vorgesehen ist, auf ressourcenmässig aufwendige Bewilligungs- und Meldeverfahren zu verzichten, kann dieser Mehraufwand intern kompensiert und mit den vorhandenen Ressourcen erbracht werden.
24 SR 172.010.1
Erläuterungen zur Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung 13
2. Auswirkungen auf die Kantone und die Gemeinden
Die neuen Regelungen über die Ausbildung bedeuten über alles gesehen einen Minderaufwand für die Kantone. Im Vergleich mit dem früheren Ausbildungskonzept, wo eine Hochschule die Kurse or- ganisiert hat, werden die Aufwendungen nun geringer ausfallen und zwischen dem BLV und den Kan- tonen aufgeteilt. Die neuen Bestimmungen über die Ausbildung bieten den Kantonen mehr Flexibilität. Die Einführung von obligatorischen Schulungen, um das Wissen auf dem aktuellsten Stand zu halten, stellt eine Verbesserung dar, insbesondere in Bezug auf die sich immer schneller ändernden rechtli- chen Grundlagen und analytischen Techniken.
3. Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Keine.
IV. Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz Die internationale Vernetzung der Schweiz mit den Nachbarländern wird verbessert und intensiviert. Insbesondere wird der Austausch von Daten mit den EU-Ländern von den neuen Bestimmungen be- günstigt.
Erläuterungen zur Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung 14
Erläuterungen zur Revision der Verordnung über den mehrjährigen na- tionalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände (MNKPV)
I. Ausgangslage Diese Verordnung regelt auf Bundesebene die Aufgaben und Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit dem nationalen Kontrollplan, wie dies im Lebensmittelgesetz (Art. 42 Abs. 2 LMG, SR 817.0) und dem Landwirtschaftsgesetz (Art. 181 Abs. 1bis LwG, SR 910.1) erwähnt wird. Der nationale Kontroll- plan beinhaltet namentlich die Eckpfeiler der Bundespolitik zur Lebensmittelsicherheit sowie die all- gemeinen Grundsätze für die risikobasierten Verfahren der amtlichen Kontrolle für die verschiedenen Betriebs- und Produktkategorien. Die Erstellung eines einzigen Vollzugsplans für die gesamte Le- bensmittelkette soll die Kohärenz der nationalen Strategien stärken. Die Verordnung vereinheitlicht ausserdem den Vollzug der Kontrollen, indem die Zeitspannen zwischen den Grundkontrollen bei Betrieben festgeschrieben werden. Anhand des gemeinsamen Jahresberichts über den nationalen Kontrollplan können insbesondere die korrekte Umsetzung geprüft, risikobasierte Prioritäten identifi- ziert und die effizientesten Kontrollverfahren eruiert werden. Mit dieser Verordnung erhält der Bundes- rat also ein Instrument zur landesweiten Überwachung der Sicherheit der Lebensmittelkette. Die vorliegende Revision berücksichtigt den internationalen Kontext und insbesondere die Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 882/20041 sowie die zwei untergeordneten Entscheidungen, die einerseits den Aufbau und die Inhalte des mehrjährigen nationalen Kontrollplans (MNPK) und andererseits den Jahresbericht betreffen. Diese Texte wurden durch die Verordnung (EU) Nr. 2017/6252 ersetzt. Bei der Erarbeitung der ersten Fassung dieser Verordnung wurden verschiedene Bestimmungen der Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (VKKL, SR 910.15) betreffend die Kontrollen im Bereich der Primärproduktion, die vom Geltungsbereich dieser Verord- nung tangiert werden, nicht übernommen. Diese Revision korrigiert diese Situation, indem sie diese Bestimmungen in die Verordnung integriert.
1 Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tier- schutz; ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1. 2 Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnun- gen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012 und (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäi- schen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen); ABl. L 95, S. 1.
Erläuterungen zur Änderung der Verordnung über 1 den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände
Da einige Bestimmungen nur den Bereich der Primärproduktion betreffen, wurde die Struktur der Ver- ordnung angepasst, um diese spezifischen Bestimmungen einschliessen zu können. Letztlich sollte die Terminologie an die international verwendete Terminologie angepasst werden, insbesondere an diejenige der Europäischen Union.
II. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand und Zweck Absatz 1 besagt, dass der nationale Kontrollplan nicht nur die Lebensmittelkette betrifft – also das Konzept vom Hersteller zum Verbraucher –, sondern auch die Gebrauchsgegenstände. Hintergrund hierfür ist der Geltungsbereich des Lebensmittelgesetzes, das sowohl die Lebensmittel als auch die Gebrauchsgegenstände abdeckt (Artikel 1 LMG). In Absatz 2 werden die Eckpfeiler der Verordnung aufgezählt. Die Terminologie wurde angepasst, damit zur Geltung kommt, dass der nationale Kontroll- plan mehrjährig ist. Der Zusatz «mehrjährig» wurde in der gesamten Verordnung hinzugefügt.
Artikel 2 Geltungsbereich Die MNKPV deckt zwei Geltungsbereiche ab: zum einen die Kontrollen entlang der gesamten Le- bensmittelkette und zum anderen die Kontrollen von Gebrauchsgegenständen. Die Reihenfolge, in der die verschiedenen Bereiche in Absatz 2 aufgezählt werden, widerspiegelt deren jeweilige Position in der Lebensmittelkette. Der neue Buchstabe h betrifft die Überprüfungen von Bezeichnungen gemäss Landwirtschaftsrecht entlang der Lebensmittelkette. Absatz 3 legt die Bereiche fest, für welche die Bestimmungen des 3. und 4. Abschnitts (Prozesskon- trolle) nicht gelten. Neu gehören hierzu auch die Kontrollen, die gemäss der Verordnung vom 14. November 2007 über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (SR 916.140) durchgeführt werden.
Artikel 3 Begriffe Die Begriffe des Kontrollplans wurden korrigiert, damit sie der international verwendeten Terminologie entsprechen, insbesondere derjenigen der Europäischen Union. Die Definitionen der verschiedenen angewandten Kontrollarten wurden hinzugefügt. Bei der Grundkontrolle (Buchstabe c) geht es darum, ein umfassendes Bild über den Betrieb zu erhalten. Das bedeutet, dass die Kontrolle genügend Punk- te umfassen muss, damit beurteilt werden kann, ob der Betrieb die jeweiligen Vorschriften einhält, ohne jedoch eine vollständige Kontrolle sämtlicher gesetzlich vorgesehener Elemente durchzuführen. Bei der Nachkontrolle (Buchstabe d) wird davon ausgegangen, dass diese innerhalb von 3 bis 4 Mo- naten nach der Grundkontrolle, bei welcher der Mangel festgestellt wurde, erfolgt.
Artikel 4 Zweck des mehrjährigen nationalen Kontrollplans Das Hauptziel des MNKP besteht darin, die Sicherheit von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenstän- den stetig zu verbessern. Dies soll mittels eines vierstufigen Prozesses erreicht werden:
1. Situationsanalyse und Bestimmung der strategischen und operationellen Ziele für das Risiko- management; 2. Beurteilung der besten Risikomanagementmassnahmen für die identifizierten Ziele;
3. Umsetzung der Risikomanagementmassnahmen;
4. Beurteilung der Effizienz der Massnahmen zur Zielerreichung mithilfe von Indikatoren, gege- benenfalls Korrekturen.
Da sich der MNKP mit der gesamten Lebensmittelkette befasst, werden darin auch die Zusammenar- beit mit den verschiedenen Behörden, die für die Umsetzung der Risikoreduktionsmassnahmen be- züglich einer Gesundheitsgefährdung von Mensch, Tier und Pflanzen zuständig sind, sowie die Täu-
Erläuterungen zur Änderung der Verordnung über 2 den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände
schungsbekämpfung thematisiert. Grundgedanke ist, dass Massnahmen auf der Stufe der Lebensmit- telkette getroffen werden sollten, wo ihre Effizienz am höchsten ist.
Artikel 5 Inhalte des nationalen Kontrollplans Der Inhalt des MNKP ist im Grossen und Ganzen auf die entsprechenden internationalen Bestimmun- gen abgestimmt, insbesondere auf Artikel 110 der Verordnung (EU) Nr. 2017/625. Aus praktischer Sicht handelt es sich um ein rund 100-seitiges Dokument, das die in den Buchstaben a bism zitierten Inhalte umfasst und auf der Website der Bundeseinheit für die Lebensmittelkette (BLK) veröffentlicht wird.
Artikel 6 Erarbeitung, Genehmigung und Änderung des nationalen Kontrollplans Um das Kontrollsystem zu optimieren, ist es äusserst wichtig, dass namentlich die Auswertung der Ergebnisse der Vorjahre in die Revision des MNKP einfliesst (Abs. 2). Der MNKP hat politischen Cha- rakter und wirkt sich auf die Ressourcen der Kantone aus. Daher ist eine Validierung auf Ebene der zwei betroffenen Departemente (WBF und EDI) erforderlich, sei es beim Erlass des MNKP oder bei seiner Aktualisierung (Abs. 4 und 7). Absatz 5 gibt vor, welche Faktoren zu einer Revision des MNKP führen können. Die Aktualisierungen können etwa die Elemente tangieren, welche die Änderungen bei der Beurteilung der Situation oder die Organisation betreffen. Sie können auch den Inhalt des Plans selbst betreffen, wenn zum Zeitpunkt der Planung neue Erkenntnisse oder eine unbekannte Situation eintrifft.
Artikel 7 Grundkontrollen Absatz 1 nennt die maximale Zeitspanne zwischen den Grundkontrollen der verschiedenen Betriebe entlang der gesamten Lebensmittelkette und verweist zu diesem Zweck auf Anhang 1. Die Zeitspan- nen zwischen den Kontrollen variieren zwischen einem halben Jahr und zehn Jahren. Die maximalen Zeitspannen zwischen den Kontrollen wurden abhängig vom Risiko der jeweiligen Betriebskategorien festgesetzt. Die im Anhang 1 nicht aufgeführten Einrichtungen werden gemäss den Kriterien der zuständigen Voll- zugsbehörden der Kantone und des Bundes kontrolliert (Abs. 2). Zwischen den gemäss Anhang 1 vorgesehenen Kontrollen können zufällige Kontrollen nach Artikel 3 Buchstabe h stattfinden. Diese werden durchgeführt, damit sich die für die jeweiligen Betriebe verant- wortlichen Personen in Bezug auf die Einhaltung der massgebenden Vorschriften nicht zu stark an den Kontrollhäufigkeiten nach Anhang 1 orientieren. Zur Vereinheitlichung der Kontrollen in den betreffenden Bereichen erstellen das BLW und das BLV zusammen mit den Vollzugsbehörden standardisierte Listen mit Kontrollpunkten und Beurteilungskri- terien dieser Punkte (Abs. 3). Diese Anforderung wurde nicht geändert. Diese Listen übernehmen die gesetzlichen Anforderungen und legen die Erwartungen an den Betrieb detaillierter dar sowie, gemäss welchen Kriterien die Konformität beurteilt wird. Die Absätze 5 bis 6 und 8 entsprechen Artikel 8 Absätze 2, 3 und 5 des geltenden Rechts. Nach wie vor soll die Möglichkeit bestehen, bei Betrieben mit erhöhtem Risiko die Kontrollhäufigkeit nach An- hang 1 zu erhöhen (Abs. 4). Die Primärproduktion ist davon ausgenommen, dort kann in diesen Fällen eine Zwischenkontrolle durchgeführt werden (vgl. Erläuterungen zum 4. Abschnitt). Konnten während der Grundkontrollen wichtige Elemente nicht überprüft werden, kann eine zweite Grundkontrolle durchgeführt werden, welche nicht der Kontrollkoordination unterliegt (vgl. Art. 11 Abs.
1 Bst. d).
Erläuterungen zur Änderung der Verordnung über 3 den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände
Artikel 8 Zusätzliche Kontrollen Nebst den Grundkontrollen können weitere (risikobasierte) Kontrollen durchgeführt werden. Auslöser für solche zusätzlichen Kontrollen können ein begründeter Verdacht auf Verstösse sein, die Überprü- fung von substanziellen Anpassungen im Betrieb oder die Überprüfung von angeordneten Korrektur- massnahmen.
Art. 9 Delegation der Kontrollen Die kantonale Vollzugsbehörde kann eine privatrechtliche Stelle mit der Durchführung der Kontrollen beauftragen (Art. 55 Abs. 1 LMG; Art. 38 Abs. 1 Tierschutzgesetz [SR 455]; Art. 7 Abs. 1 Tierseu- chengesetz [SR 916.40]). Artikel 9 nennt die Voraussetzungen, unter denen von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden kann, sowie die Zuständigkeiten, die von der kantonalen Vollzugsbehörde zu übernehmen sind. Zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang auch die Vorgaben und Ein- schränkungen in den einzelnen Sachgesetzen (z.B. Artikel 55 LMG).
4. Abschnitt Spezifische Bestimmungen für die Primärproduktion (Artikel 10–17)
Der 4. Abschnitt enthält Bestimmungen, die ausschliesslich für die Kontrollen im Bereich der Primär- produktion gelten sollen. Die einschlägigen Bestimmungen, deren Einhaltung kontrolliert werden muss, sind in Anhang 3 aufgeführt (Art. 10). Diese Kontrollen sind so zu koordinieren, dass die Betrie- be grundsätzlich nicht mehr als einmal im Jahr kontrolliert werden. Zudem erfolgt eine Koordination mit den Verordnungen, deren Einhaltung gestützt auf die Verordnung über die Koordination der Kon- trollen auf Landwirtschaftsbetrieben (VKKL, SR 910.15) überprüft wird (Art. 11). Im Bereich der Primärproduktion von Tieren soll es zudem möglich sein, als Grundkontrolle eine so- genannte Verwaltungskontrolle nach Artikel 3 Buchstabe g durchzuführen (Art. 12). Voraussetzung dafür ist, dass im Rahmen der beiden letzten Kontrollen in allen Bereichen lediglich Mängel von gerin- ger Bedeutung festgestellt worden sind. Diese Kontrolle basiert auf Informationen, die ohne im Betrieb sein zu müssen, verfügbar sind, beispielsweise auf Daten, die in den verschiedenen einschlägigen Datenbanken des Bundes vorhanden sind. Für die Verwaltungskontrollen können alle verfügbaren Informationen dieser verschiedenen Datenbanken eingesetzt werden. Bei Betrieben mit erhöhtem Risiko soll je nach Beurteilung der kantonalen Behörde die Möglichkeit einer Zwischenkontrolle bestehen (Art. 13); dadurch ergeben sich keine Änderungen in Bezug auf die Kontrollhäufigkeit nach Anhang 1. Artikel 14 nennt die Mindestanzahl von unangemeldeten Kontrollen. Die Ergebnisse der Kontrollen müssen von den Kontrollbehörden in den Informationssystemen des BLV und des BLW (ASAN bzw. Acontrol) erfasst werden (Art. 16). Schliesslich sollen die Kontrollpersonen unter bestimmten Voraus- setzungen zur Meldung von Verstössen an andere Behörden verpflichtet sein (Art. 16). Im Bereich der tierischen Primärproduktion erlaubt es die Verordnung dem BLV, in Zusammenarbeit mit den kantonalen Behörden, Schwerpunktprogramme zu vereinbaren, die gezielt spezifische Mängel beheben sollen, die von den zuständigen Behörden festgestellt wurden (Art. 17). Dabei wird festge- legt, dass ein definierter Prozentsatz von Betrieben, die eine bestimmte Nutztierart halten, auf konkre- te Kontrollpunkte hin überprüft werden muss. Um den Kantonen nicht allzu strenge Kontrollvorgaben zu machen, wird die Möglichkeit vorgesehen, in 20 Prozent des definierten Prozentsatzes von den Kontrollvorgaben des Programms abzuweichen (Abs. 3).
5. Abschnitt Weitere Bestimmungen
Artikel 18 Nationale Kontrollprogramme Artikel 18 setzt Artikel 42 Absätze 2 und 3 Buchstabe b LMG um und sieht die Koordination der natio- nalen Kontrollprogramme vor. Die Terminologie wurde an den internationalen Kontext angepasst.
Erläuterungen zur Änderung der Verordnung über 4 den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände
Absatz 2 beschreibt die zwei Arten von Kontrollprogrammen, die in den Geltungsbereich dieser Be- stimmung fallen. Buchstabe a bezeichnet die Programme, die die Schweiz umsetzt, um internationale Verträge zu erfüllen, wie das Protokoll über Wasser und Gesundheit zu dem Übereinkommen von 1992 zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen (SR 0.814.201) oder das bilaterale Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (SR 0.916.026.81). Für diese erste Kategorie sind Anzahl und Art der Proben im Prinzip durch die jeweiligen Abkommen vorgegeben. Die Durchfüh- rung dieser Kampagnen ist häufig eine Auflage des betreffenden internationalen Abkommens, damit Schweizer Lebensmittel ins Ausland exportiert werden können.
Artikel 19 Informations- und Datenbeschaffung Die Informations- und Datenbeschaffung ist bereits in der Fassung vorhanden, die am 1. Mai 2017 in Kraft getreten ist. Die Terminologie wurde an den internationalen Kontext angepasst. Um welche Da- ten es sich handelt und wie sie verarbeitet werden, wird in den Artikeln 59 ff. LMG sowie in den Arti- keln 165c und 165d LwG beschrieben.
6. Abschnitt Berichte
Artikel 20 Jahresbericht Artikel 20 legt den Inhalt des Jahresberichts zur Umsetzung des MNKP vor, der im Grossen und Gan- zen an die einschlägigen Bestimmungen des internationalen Rechts und insbesondere an Artikel 113 der Verordnung (EU) 2017/625 angepasst wurde. Dieser Jahresbericht wird von der BLK anhand der von den Behörden auf Ebene Bund und Kantone bereitgestellten Informationen vorbereitet. Er gibt an, inwiefern die operationellen und die strategischen Ziele des MNKP erreicht wurden. Eine kurze Be- schreibung der verwendeten Leistungsindikatoren ist einzuschliessen, falls diese Indikatoren nicht bereits im Plan selbst enthalten sind. Für die geplanten Kontrollen muss im Bericht angegeben sein, inwiefern die Ziele bezüglich Häufigkeit und Tiefe der Kontrollen erreicht wurden. Für die nicht geplan- ten Kontrollen ist eine kurze Begründung für die Durchführung erforderlich.
Artikel 21 Spezifische Berichte Dieser Artikel präzisiert, dass für die in Artikel 18 erwähnten nationalen Kontrollprogramme spezifi- sche Berichte zu verfassen sind. Diese Berichte sollen jährlich verfasst werden. Sie sollen unter ande- rem über die Ergebnisse der im vorangegangenen Jahr im Rahmen des MNKP durchgeführten amtli- chen Kontrollen informieren, Aufschluss über die Art und Anzahl der von den zuständigen Behörden festgestellten Verstösse geben sowie auf die getroffenen Massnahmen zur Sicherstellung der wirksa- men Durchführung des MNKP eingehen (s. dazu auch Art. 113 der Verordnung (EU) 2017/625).
7. Abschnitt Überwachung des Vollzugs
Artikel 22 Artikel 22 gibt an, welche Bundesämter mit der Überwachung der Umseztung der Verordnung betraut sind.
Anhänge
Anhang 1 Liste 1: Um die Effizienz der Hygienekontrollen in der pflanzlichen Primärproduktion zu verbessern, wird die Mindesthäufigkeit dieser Kontrollen auf acht Jahre gesenkt (statt alle vier Jahre). So können die Kantone die Risiken im Zusammenhang mit den verschiedenen Arten der pflanzlichen Produktion bei der Organisation der Grundkontrollen besser berücksichtigen, was Ressourcen freigibt, um die
Erläuterungen zur Änderung der Verordnung über 5 den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände
Kontrollen basierend auf den Risiken der einzelnen Betriebe zu verstärken (insbesondere in den Be- trieben, in denen Mängel festgestellt wurden). Diese Änderung geht in die gleiche Richtung wie die vorgesehenen Änderungen im Bereich Direktzahlungen im Rahmen der neuen Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben. Die Hygienekontrollen in der pflanzlichen Produktion können also weiterhin mit den Kontrollen im Zusammenhang mit dem Ökologischen Leis- tungsnachweis (PER) oder den amtstierärztlichen Kontrollen kombiniert werden (gemäss Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung über die Primärproduktion [VPrP, SR 916.020]). Da aber die Kontrollen der tierischen und der pflanzlichen Produktion häufig getrennt durchgeführt werden, wird der Schwellenwert (oder Cut-off-Wert), ab dem ein Ganzjahresbetrieb der Mindesthäu- figkeit unterstellt wird, in zwei unterschiedliche Schwellenwerte unterteilt. Das Kriterium «mehr als 0,2 Standardarbeitskräfte (SAK)», das eine der Zugangsbedingungen für Direktzahlungen darstellt, wird aufgehoben, da es keine Unterscheidung von tierischer und pflanzlicher Produktion ermöglicht. Daher wird für die tierische Produktion nur das Kriterium «mehr als 3 Grossvieheinheiten (GVE)» bei- behalten. Für die Kontrolle der pflanzlichen Produktion wird ein neuer Schwellenwert eingeführt, der ausschliesslich auf der Fläche basiert: «über 5 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche (LN) oder über
50 Aren an Spezialkulturen» (Ziffer 1.1.1).
Diese Änderung hat den Vorteil, dass die Situation insbesondere für Betriebe mit über 3 GVE und wenig Fläche klarer wird: Auf diesen Betrieben gilt für die pflanzliche Produktion nicht mehr die Min- desthäufigkeit für die Kontrollen, sondern es werden Kontrollen nach den Kriterien der zuständigen kantonalen Behörden durchgeführt (gemäss Artikel 7 Absatz 2). Für Betriebe mit weniger als 3 GVE und ohne Spezialkulturen liegt der neue Schwellenwert (5 ha an LN) leicht unter dem heutigen Grenzwert von 0,2 SAK (was etwa 9 ha an LN entspricht). Fischhaltungen (Ziffer 1.2) sollen künftig ab einer Produktion von 500 Kilogramm pro Jahr nach den Vorgaben der MNKPV kontrolliert werden (geltendes Recht: 10 Tonnen). Diese Änderung der Menge trägt den Schweizerischen Gegebenheiten Rechnung.
Liste 2: Die Kategorie «Handel oder Importeur von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen» (Ziff. 2.1) des gelten- den Rechts wird gelöscht, da die Bestimmungen des 3. Abschnitts der MNKPV, auf die sich Anhang 1 bezieht, für die Kontrollen gemäss der Pflanzengesundheitsverordnung (vgl. Art. 2 Abs. 3 Bst. a) nicht gelten. Handelsbetriebe oder Importeure von Lebensmitteln pflanzlicher Herkunft unterstehen der Meldepflicht gemäss Art. 20 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV, SR 817.02) und sind somit in Liste 3 aufgeführt (Kategorien C ff.). Die Bezeichnung der Kategorie 2.10 wurde präzisiert. Betriebe mit geringer Kapazität gemäss Arti- kel 3 Buchstabe m der Verordnung vom 16. Dezember 2016 über das Schlachten und die Fleischkon- trolle (SR 817.190, VSFK) werden gemäss einer vom Kanton ad hoc festgelegten Häufigkeit kontrol- liert (Artikel 55 VSFK). Zwei neue Kategorien (2.15 und 2.16), die im Bereich der Tiergesundheit zum Zug kommen, wurden hinzugefügt.
Liste 3: In der Liste 3 wurden einige kleinere Änderungen vorgenommen (A104: neue Bezeichnung; A104, A105 und A117: Korrektur des Verweises auf andere Listen; A214, B202: neue Kategorien).
Anhang 2 Anhang 2 umfasst die Liste der Themen, für welche die nationalen Produktkampagnen aufgrund von internationalen Abkommen erforderlich sind (siehe Erläuterungen zu Artikel 18).
Erläuterungen zur Änderung der Verordnung über 6 den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände
Anhang 3 Anhang 3 enthält die Verordnungen, deren Einhaltung im Bereich der Primärproduktion kontrolliert werden muss.
Anhang 4 Anhang 4 enthält die Änderungen von anderen Verordnungen, die sich aus der Revision der NKPV ergeben. Nebst der Aktualisierung der Verweise auf die neue NKPV werden diejenigen Bestimmun- gen aufgehoben, die die Erfassung der Kontrolldaten und den Beizug von privatrechtlichen Kontroll- stellen regeln. Diese beiden Punkte werden nun in der MNKPV erfasst (Art. 9 und 15) und können daher in den jeweiligen Sachverordnungen aufgehoben werden. In Artikel 3 Absatz 2 und 2bis der VPrP sollen zudem die Ausnahmen von der Registrierungspflicht für Betriebe, die im Bereich der Primärproduktion tätig sind, angepasst werden. Dies erfolgt im Zuge der Harmonisierung mit der Agrarstatistik und im Sinne der Kohärenz mit den neuen Schwellenwerten (Cut-off-Werte) nach Anhang 1, Liste 1 MNKPV für Ganzjahresbetriebe. Mit dem neuen Wortlaut sol- len nur sehr kleine Betriebe von der Registrierungspflicht befreit werden, die allenfalls eine beschränk- te Anzahl in der Schweiz wenig verbreiteter Nutztiere halten (z. B. Kaninchen, Insekten), die nur direkt oder über lokale Detailhändler auf den Markt kommen. In der VPPr (Art. 11) wird ein neuer Artikel hinzugefügt, um dem BLW und dem BLV die Möglichkeit zu geben, die Entwicklung, Verbreitung und Nutzung von Leitlinien für eine gute Hygienepraxis in der Branche der Primärproduktion zu fördern und zu genehmigen, wie sie das bereits heute in der Le- bensmittelindustrie (Art. 80 LGV) und in der Tierfutterindustrie (Art. 55-56 Futtermittelverordnung, [SR 916.307]) tun können. Dieser Zusatz stellt eine bessere Übereinstimmung mit dem europäischen Recht sicher, da das entsprechende Kapitel (Kapitel III) der Reglemente (EG) Nr. 852/2004 (Lebens- mittelhygiene) und (EG) Nr. 183/2005 (Futtermittelhygiene) auch für die Primärproduktion gilt. Die Leitlinien werden von Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Bereiche der Primärproduktion entwickelt. Die Einhaltung der Leitlinien ist freiwillig.
III. Auswirkungen
1. Auswirkungen auf den Bund
Keine
2. Auswirkungen auf die Kantone
Die Änderungen der Kontrollen in der Primärproduktion sollten beim Arbeitsaufwand der betroffenen Behörden eine leichte Entlastung bewirken.
IV. Vereinbarkeit mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz Die vorgeschlagene Revision ist mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.
Erläuterungen zur Änderung der Verordnung über 7 den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände
Erläuterungen zur Änderung der Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle
I. Ausgangslage Im Rahmen der Revision des Lebensmittelrechts, welches per 1. Mai 2017 in Kraft getreten ist, wurde die Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK, SR 817.190) einer Totalrevision unterzogen. Die Verordnung des EDI über die Hygiene beim Schlachten (VHyS, SR 817.190.1) wurde teilrevidiert. Mit der Revision der VSFK wurde insbesondere die Eigenverantwortung der Jägerinnen und Jäger sowie der Informationsfluss entlang der Lebensmittelkette gestärkt. Grundlage für ein eigenverant- wortliches Handeln beim Inverkehrbringen von Jagdwild ist die vertiefte Ausbildung der Jagenden im Bereich der Lebensmittelhygiene zur "fachkundigen Person", um die notwendigen Fachkenntnisse zur Beurteilung des erlegten Jagdwildes zu erwerben. Diese Kenntnisse erlauben es den Jagenden, das erlegte Wild selbst zu beurteilen. Mit der vorliegenden Revision der VSFK soll insbesondere dem Postulat 17.3418 Vogler - die Hof- schlachtung über den Eigengebrauch hinaus ermöglichen Rechnung getragen werden. Das Postulat «beauftragt den Bundesrat zu prüfen, wie das Lebensmittelrecht und allfällige weitere Bereiche ange- passt werden müssen, damit die Hofschlachtung über den Eigengebrauch hinaus ermöglicht wird». Im Rahmen der vorliegenden Revision sollen daher Regelungen zur sog. «Hof-» und «Weideschlach- tung» erlassen werden. Bei diesen sollen allerdings nur die ersten Schritte der Schlachtung - das Be- täuben und das Entbluten - im Herkunftsbestand der Tiere erfolgen; die Verarbeitung des Schlacht- tierkörpers soll weiterhin in einem bewilligten Schlachtbetrieb durchgeführt werden. Bei dieser Gelegenheit sollen weitere Aktualisierungen und Präzisierungen der VSFK vorgenommen werden, beispielsweise betreffend die Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbestand, die Selbstkon- trolle der Schlachthygiene durch die Betriebe und die Erhebung von Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung.
II. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Artikel 1 Absatz 2 Die VSFK gilt nicht für die Schlachtung zur privaten häuslichen Verwendung; bei Schlachtvieh, Haus- geflügel, Hauskaninchen, Gehegewild sowie bei Laufvögeln gilt sie jedoch nur dann nicht, wenn die Schlachtung im Herkunftsbestand erfolgt. Die Bestimmung soll dahingehend ergänzt werden, dass auch die Verarbeitung des Schlachttierkörpers im Herkunftsbestand erfolgen muss. Sobald der Schlachttierkörper den Herkunftsbestand verlässt, ist die Ausnahmebestimmung nicht mehr anwend- bar.
Artikel 3 Buchstabe a: Laufvögel gehören auch in diese Aufzählung.
Erläuterungen zur Änderung der Verordnung über das Schlachten 1 und die Fleischkontrolle
Buchstabe m: Die Bestimmung der Schlachteinheiten, die für die Unterscheidung «Grossbetrieb» und «Betrieb mit geringer Kapazität» herangezogen werden, richtet sich nach Artikel 3 Absatz 2 der Schlachtviehverordnung vom 26. November 2003 (SR 916.341). Für die VSFK bedarf es in Bezug auf die Lämmer und Gitzi einer Präzisierung des Alters, weshalb die Bestimmung entsprechend ergänzt werden soll. Buchstabe q und r: Definition von Hof- und Weideschlachtung.
Artikel 6 Absatz 3 Nach geltendem Recht legt die kantonale Behörde mit der Betriebsbewilligung die höchstzulässige stündliche und tägliche Schlachtfrequenz für jede bewilligte Tierart fest. Bei Betrieben mit geringer Kapazität ist bei geringen Schlachtzahlen die Angabe der Schlachtfrequenz pro Stunde oft nicht mög- lich. Die Bestimmung soll daher dahingehend geändert werden, dass entweder die stündliche oder die tägliche Schlachtfrequenz in der Betriebsbewilligung angegeben werden muss.
Gliederungstitel vor Artikel 7 Redaktionelle Präzisierung.
Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a und c Buchstabe a wird um den Begriff "krank" ergänzt, da neben verunfallten unter Umständen auch er- krankte Schlachttiere ausserhalb von bewilligten Schlachtbetrieben geschlachtet werden müssen, denen der Transport in den Schlachtbetrieb nicht zumutbar ist. Buchstabe c: Ausserhalb von bewilligten Schlachtbetrieben soll das im Einzelnen zu bewilligende Betäuben und Entbluten von Tieren im Rahmen von Hof- bzw. Weideschlachtungen auf dem Her- kunftsbetrieb möglich sein (vgl. Erläuterungen zu Art. 9a).
Gliederungstitel nach Artikel 9 und Artikel 9a Die Hofschlachtung nach Artikel 3 Buchstabe q soll für sämtliches Schlachtvieh zulässig sein. Sie bedarf allerdings der vorgängigen Erteilung einer Bewilligung des zuständigen kantonalen Veterinär- dienstes. Voraussetzung dafür ist, dass sämtliche Aspekte des Tierschutzes und der Lebensmittelsi- cherheit eingehalten werden. Im Gegensatz zur Hofschlachtung soll die Weideschlachtung nur für Tiere der Rindergattung zulässig sein. Bei dieser Tierart ist es einfacher, einzelne Tiere aus der Herde zu schiessen. Bei Schweinen und kleinen Wiederkäuern wäre demgegenüber ein Abschuss von einzelnen Tieren für den Rest der Herde mit zu viel Stress verbunden. Die Weideschlachtung bedarf ebenfalls einer Bewilligung des zuständigen kantonalen Veterinäramts, deren Erteilung die Einhaltung sämtlicher Aspekte des Tierschutzes und der Lebensmittelsicherheit voraussetzt. Zudem muss die Weidetötung unter amtstierärztlicher Aufsicht durchgeführt werden (vgl. auch die Änderung von Art. 53).
Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a und abis: Der bisherige Absatz 1 Buchstabe a soll in die Buchstaben a und a bis aufgegliedert werden. Absatz 2: Die mikrobiologischen Untersuchungen nach Absatz 1 Buchstabe abis erfolgen nach dem 7. Kapitel der Verordnung des EDI über die Hygiene beim Umgang mit Lebensmitteln (HyV, SR 817.024.1). In Artikel 69 Absatz 1 HyV wird auf die ISO-Norm «ISO 18593, Mikrobiologie von Le-
Erläuterungen zur Änderung der Verordnung über das Schlachten 2 und die Fleischkontrolle
bensmitteln und Futtermitteln – Horizontales Verfahren für Probenahme-Techniken von Oberflächen mittels Abklatschplatten und Tupfer» verwiesen, welche als Referenzverfahren für die Probenahme von Oberflächen von Arbeitsbereichen und Ausrüstungen heranzuziehen ist. In der VSFK ist daher der Verweis auf diese ISO-Norm überflüssig und kann gestrichen werden. Der Verweis auf die ISO- Norm 17604 für das Referenzverfahren für die Probenahme am Schlachttierkörper ist demgegenüber beizubehalten. Absatz 3: redaktionelle Präzisierung
Artikel 19a Die Laboratorien, die von den Schlachtbetrieben für die mikrobiologischen Untersuchungen beauftragt worden sind (vgl. Art. 19 Abs. 1 Bst. abis), sollen künftig die Proben bei denen von Campylobacter- und Salmonellen-Stämmen nachgewiesen worden sind, dem zuständigen Referenzlabor1 weiterleiten. Dies ist erforderlich für das Monitoring der Schweiz auf Antibiotikaresistenzen.
Artikel 28 Absatz 1: Nach geltendem Recht ist die Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbestand lediglich bei Schweinen, Hausgeflügel, Hauskaninchen, Laufvögeln und Gehegewild möglich. Bei Wiederkäuern ist diese Art der Untersuchung im Rahmen der BSE/TSE-Bekämpfung explizit untersagt gewesen, da bei einer Schlachttieruntersuchung der Tiere in ihrer gewohnten Umgebung weniger auffällige Befunde zu erwarten sind, als in der ungewohnten Umgebung im Schlachtbetrieb. Heute ist die Zahl BSE/TSE- verdächtiger Schlachttiere bei der Schlachttieruntersuchung dermassen gering, dass auch die EU in ihrer neuen Kontrollverordnung2 die Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbestand wieder für alle Schlachttiere zulässt. Künftig soll daher auch in der Schweiz wieder bei sämtlichem Schlachtvieh die Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbestand durchgeführt werden können. Absatz 2: Wenn verunfalltes oder krankes Schlachtvieh, welches noch transportfähig ist, geschlachtet werden soll, ist bei der Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbestand schnelles Handeln angezeigt, um die Belastung für das betroffene Tier so gering wie möglich zu halten. Die Bestandestierärztinnen und -tierärzte sind meist schneller vor Ort als ortsfremde amtliche Tierärztinnen oder Tierärzte. Es soll daher künftig zulässig sein, die Schlachttieruntersuchung von krankem oder verletztem Schlachtvieh im Herkunftsbestand durch die Bestandestierärztin oder den Bestandestierarzt durchführen und sie bzw. ihn die Schlacht- und Transporttauglichkeit des betroffenen Tiers bestätigen zu lassen. Diese Regelung gilt beispielsweise in Frankreich.
Artikel 44 Absatz 1bis: Nach geltendem Recht kann das zuständige kantonale Veterinäramt gestatten, dass in Geflügel- und Kaninchenschlachtbetrieben das Betriebspersonal teilweise die Aufgaben der amtlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten Schlachttier- und Fleischuntersuchung übernimmt. Voraus-
1 ZOBA, Institut für Veterinärbakteriologie der Universität Bern, Länggassstrasse 122, 3012 Bern. 2 Verordnung (EU) 2017/625 des europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche
Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittel- rechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verord- nungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/ 608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates, Fassung gemäss ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.
Erläuterungen zur Änderung der Verordnung über das Schlachten 3 und die Fleischkontrolle
setzung dafür ist, dass diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Ausbildung als amtliche Fachassis- tentinnen und Fachassistenten "Schlachttier- und Fleischuntersuchung" erfolgreich absolviert haben (Abs. 1 Bst. b). Sofern die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter jedoch nur Hilfstätigkeiten durchführen, ist es ausreichend, wenn sie in den spezifischen Aufgaben, die sie ausführen, von der verantwortlichen amtlichen Tierärz- tin oder dem verantwortlichen amtlichen Tierarzt geschult und regelmässig weitergebildet werden. Unter Hilfstätigkeiten fallen insbesondere repetitive Arbeiten am Fliessband wie das Aussortieren von toten Tieren. Absatz 2: In Betrieben mit geringer Kapazität ist es nicht erforderlich, dass während der gesamten Dauer der Schlachtung eine amtliche Tierärztin oder ein amtlicher Tierarzt anwesend ist. Diese Vor- gabe soll daher künftig ausschliesslich für Grossbetriebe gelten.
Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 53 Absatz 2bis Bei einer Weideschlachtung (vgl. Art. 3b) soll während dem Abschuss und dem Entbluten der Tiere eine amtliche Tierärztin oder ein amtlicher Tierarzt vor Ort sein (Art. 53 Abs. 2 bis). Um personelle Eng- pässe vermeiden zu können, sollen die Kantone die Möglichkeit haben, für diese Aufgabe nichtamtli- che Tierärztinnen und Tierärzte einzusetzen, wenn diese für die Erfüllung der Aufgabe ausreichend qualifiziert sind (Art. 52 Abs. 3 Bst. b Ziff. 2). Die Möglichkeit, ausreichend qualifizierte nichtamtliche Tierärztinnen und Tierärzte in Betrieben mit geringer Kapazität für die Schlachttier- und Fleischunter- suchung einzusetzen (Art. 52 Abs. 3 Bst. b Ziff. 1) besteht bereits nach geltendem Recht.
Artikel 60 und 61 Künftig sollen die Kantone die Möglichkeit haben, die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischunter- suchung nicht nur pro Schlachttier festzusetzen, sondern auch pro Kilogramm Fleisch nach Abschluss der Schlachtung oder nach Zeitaufwand (Art. 60 Abs. 3). Die Mindest- und die Höchstgebühren, nach denen sich die Kantone zu richten haben, werden in den Absätzen 4-6 festgelegt. Darüber hinaus sollen die Kantone für einen Besuch im Schlacht- oder Wildbearbeitungsbetrieb, für eine Schlachttier- untersuchung im Herkunftsbestand und für die Anwesenheit einer amtlichen Tierärztin oder eines amtlichen Tierarztes bei einer Weideschlachtung Gebühren vorsehen können. Artikel 60 Absatz 2 und Artikel 61 Absatz 1 nennen die diesbezüglichen Höchstansätze. Die Schlachttier- und Fleischuntersuchung dient nicht nur der Sicherstellung der Lebensmittelsicher- heit, sondern beinhaltet auch Aspekte der Tiergesundheit und des Tierschutzes. Die Erhebung von Gebühren zum Zweck der Lebensmittelsicherheit ist im Lebensmittelgesetz (SR 817.0) explizit vorge- sehen (Art. 58 Abs. 2 Bst. e). Demgegenüber dürfen für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, soweit sie dem Vollzug der Tierseuchen- und Tierschutzgesetzgebung dienen, keine Gebühren erho- ben werden (Art. 60 Abs. 1). Die Änderung der Altersangabe bei den Rindern in Artikel 60 Absatz 4 basiert auf der Änderung der EU-Kontrollverordnung3 (vgl. Erläuterungen zu den Änderungen der VHyS). Artikel 61 Absatz 2 gibt den Kantonen die Möglichkeit, für amtstierärztliche Tätigkeiten im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung ausserhalb der normalen Arbeitszeiten (Montag - Freitag, 6.00 bis 18.00 Uhr) höhere Gebühren festzusetzen. Als Obergrenze wird das Doppelte der Höchstgebüh- ren für die Grundgebühren und die Untersuchung nach Artikel 60 Absätze 2 und 4-6 vorgesehen. Die
3 Siehe Fussnote 2.
Erläuterungen zur Änderung der Verordnung über das Schlachten 4 und die Fleischkontrolle
übrigen Absätze von Artikel 61 entsprechen materiell Artikel 60 Absätze 5 und 6 sowie Artikel 61 des geltenden Rechts.
Artikel 63a Im Rahmen der letzten Revision4 der Verordnung über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst (ISVet-V; SR 916.408) wurden die rechtlichen Grundlagen für das Informationssystem über die Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischuntersuchungen (Fleko) aktualisiert. In Fleko werden die Befunde der durch die kantonalen Vollzugsorgane durchgeführten Schlachttier- und Fleischunter- suchungen erfasst und ausgewertet. Die Daten dienen dem Bund zur Marktbeobachtung und erlauben zudem Aussagen über den Gesundheitszustand der geschlachteten Tiere. Die entsprechenden Erfas- sungspflichten sind in Artikel 57 Absatz 2 VSFK geregelt. Unter «Änderung anderer Erlasse» soll nun eine Pendenz aus dieser letzten Revision erledigt werden. Im Gegensatz zu den übrigen Bestimmungen zu Fleko sollte nämlich die Regelung des Zugriffs der Schlachtbetriebe, der anderen Tierhalterinnen und Tierhalter sowie weiterer Berechtigter auf die Da- ten von Fleko via die Tierverkehrsdatenbank nur mit einer Vernehmlassung eingeführt werden. Schlachtbetriebe, andere Tierhalterinnen und Tierhalter sowie weitere Berechtigte haben keinen direk- ten Zugriff auf Fleko. Sie können aber nach Artikel 20fbis ISVet-V die Daten zu den sie betreffenden Ergebnissen der Schlachttieruntersuchung und der Fleischuntersuchung in Bezug auf die Ge- nusstauglichkeit online aus der Tierverkehrsdatenbank abrufen. Die entsprechenden Zugriffsrechte sind in Artikel 16 der TVD-Verordnung (SR 916.404.1) geregelt. Parallel zur Regelung in Artikel 20fbis ISVet-V werden auch die Zugriffsrechte in Artikel 16 Absatz 1 bis der TVD-Verordnung entsprechend erweitert.
III. Auswirkungen
1. Auswirkungen auf den Bund
Keine.
2. Auswirkungen auf die Kantone und die Gemeinden
Durch die Möglichkeit von Hof- und Weideschlachtungen könnte den kantonalen Vollzugsorganen ein Mehraufwand entstehen. Sie haben allerdings die Möglichkeit, zu ihrer Entlastung für die Überwa- chung der Weideschlachtung nichtamtliche Tierärztinnen und Tierärzte einzusetzen, wenn diese für die Aufgabe ausreichend qualifiziert sind (Art. 52 Abs. 3 Bst. b Ziff. 2). Zudem können sie ihren Mehr- aufwand mittels Gebühren decken. Künftig sollen die Kantone die Möglichkeit haben, die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischunter- suchung nicht nur pro Schlachttier festzusetzen, sondern auch pro Kilogramm Fleisch nach Abschluss der Schlachtung oder nach Zeitaufwand. Diese Praxis wird in den grossen Schlachtbetrieben zum Tragen kommen, da in diesen Betrieben eine Abrechnung nach Einzeltiertarif weder für die Vollzugs- organe noch für die Betriebe selbst praktizierbar ist. Einige kantonale Gebührenverordnungen sehen deshalb die Möglichkeit der Abrechnung nach Kilogramm oder nach Zeitaufwand bereits heute vor. Folglich werden die vorgeschlagenen Änderungen zu keinen spürbaren Veränderungen bei den Schlachtgebühren führen.
4 Änderung vom 31. Oktober 2018; in Kraft seit 1. Januar 2019; AS 2018 4543
Erläuterungen zur Änderung der Verordnung über das Schlachten 5 und die Fleischkontrolle
Im Jahr 2006 wurde mit der Einführung des Kälberalters von maximal 6 Wochen die Möglichkeit ge- schaffen, bei Tieren ab 6 Wochen den Tarif für Rinder zu veranschlagen. Diese Möglichkeit wird aber von den Schlachtbetrieben nicht ausgereizt; vielmehr werden eher für ältere Rinder nur die Gebühren für Kälber verrechnet. Folglich ist aufgrund der Anpassung des Kälberalters auf 8 Monate nicht mit Mindereinnahmen bei den Fleischkontrollgebühren zu rechnen.
3. Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Keine.
IV. Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz Die vorgeschlagenen Bestimmungen sind mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz ver- einbar.
Erläuterungen zur Änderung der Verordnung über das Schlachten 6 und die Fleischkontrolle
Erläuterungen zur Änderung der Verordnung des EDI über die Höchst- gehalte für Pestizidrückstände in oder auf Erzeug- nissen pflanzlicher und tierischer Herkunft (Pestizidrückstandsverordnung)
I. Ausgangslage Zweck der Änderungen in der Pestizidrückstandsverordnung (VPRH, SR 817.021.23) ist die Anglei- chung der Rückstandshöchstgehalte (RHG) an das Recht der Europäischen Union (EU) und die Ge- währleistung eines vergleichbaren Sicherheitsniveaus in der Schweiz. Die Tabelle mit den Rück- standshöchstgehalten in Anhang 2 wird nicht mehr in der Amtlichen Sammlung (AS) bzw. in der Sys- tematischen Sammlung (SR) des Bundesrechts publiziert, sondern auf einer Internetseite des BLV in Tabellenform. Der Umfang der VPRH wird dadurch erheblich reduziert und die Grundlage für einen vereinfachten Revisionsprozess geschaffen.
II. Zu den einzelnen Bestimmungen Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b und l und Artikel 7 Absatz 1 Diese Artikel werden zum besseren Verständnis angepasst. Spezifische Rückstandshöchstgehalte für Rückstände von in der Schweiz nicht vorgesehenen Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln oder Biozidprodukten entsprechen faktisch Einfuhrtoleranzen. Ein Begehren gemäss Artikel 7 zur Festle- gung von Einfuhrtoleranzen kann nicht nur für Rückstände in der Schweiz nicht bewilligter Pflanzen- schutzmittel gestellt werden, sondern beispielsweise auch für ein in der Schweiz (eigentlich) bewillig- tes Pflanzenschutzmittel, das im Ausland jedoch auf einer Kultur angewendet wird, für die in der Schweiz keine Bewilligung besteht (z.B. Ananas, Bananen). Für die Ermittlung von Einfuhrtoleranzen wird nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe l berücksichtigt, ob bereits eine gute Pflanzenschutz- und Bio- zidpraxis für die entsprechende Wirkstoff/Lebensmittel-Kombination in Drittstaaten besteht. Der Begriff "Einfuhrtoleranz" wurde bisher in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d definiert. Die Definition wurde jedoch in der VPRH nicht verwendet. Die Definition kann gestrichen werden. Es ergibt sich aus Artikel 7 Ab- satz 1, was mit Einfuhrtoleranzen gemeint ist.
Artikel 8 Absatz 2 Dieser Absatz wird gestrichen. Die Darstellung des Umkehrschlusses zu Artikel 8 Absatz 1 ist obsolet. Dieser Absatz entspricht Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 1 und richtet sich expli-
1 Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ur- sprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates, ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2018/1516 der Kommission, ABl. L 256 vom 12.10.2018, S. 45.
Erläuterung zur Änderung der Verordnung des EDI 1 über die Höchstgehalte für Pestizidrückstände in oder auf Erzeugnissen pflanzlicher und tierischer Herkunft
zit an die Mitgliedstaaten mit dem Ziel, bezüglich der Einhaltung und Überschreitungen von RHG eine harmonisierte Auslegung zu erreichen.
Anhänge
Anhang 1 Anhang 1 verweist statisch auf Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005. Letzte Änderungen von Anhang I der EU erfolgten durch die Verordnung VO (EG) 2018/1049, auf welche neu verwiesen wird. Als Anpassung zur EU werden die RHG für verarbeitete Lebensmittel aufgehoben.
Anhang 2 Anhang 2 listet die zulässigen RHG auf und wird neu nicht mehr in der Amtlichen Sammlung publi- ziert, sondern auf einer Internetseite des BLV abgebildet.
Anhang 3 Schwefel, Terpenoid Blend QRD 460 und Zellwände von Saccharomyces cerevisiae Stamm LAS117 werden neu in diesen Anhang aufgenommen.
III. Auswirkungen
1. Auswirkungen auf den Bund
Keine
2. Auswirkungen auf die Kantone und die Gemeinden
Keine
3. Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Mit den vorgesehenen Änderungen wird das schweizerische Recht an den Stand von Wissenschaft und Technik sowie an das EU Recht angepasst. Dies erleichtert den Warenaustausch zwischen der Schweiz und der EU, indem für beide Märkte nach einheitlichen Vorgaben produziert werden kann.
IV. Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz Im Lebensmittelbereich ist die EU der wichtigste Handelspartner der Schweiz. Damit es nicht zu Han- delshemmnissen zwischen der Schweiz und der EU kommt und im Hinblick auf ein allfälliges Abkom- men zwischen der Schweiz und der EU im Lebensmittelbereich orientieren sich die hier vorgeschla- genen Höchstwerte an denjenigen der EU. Die EU-Werte sind wissenschaftlich abgestützt und be- rücksichtigen auch die Gute Pflanzenschutzpraxis. Spezifische schweizerische Beschränkungen bei einigen wenigen Rückstandshöchstwerten lassen sich auf international anerkannte Studien abstützen und sind zum Schutz der Gesundheit der Schwei- zer Konsumentinnen und Konsumenten notwendig.
Erläuterung zur Änderung der Verordnung des EDI 2 über die Höchstgehalte für Pestizidrückstände in oder auf Erzeugnissen pflanzlicher und tierischer Herkunft
Erläuterungen zur Änderung der Verordnung des EDI über Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernäh- rungsbedarf (VLBE)
I. Ausgangslage Im Rahmen dieser Revision wurde die Verordnung über Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf (VLBE) an die entsprechende europäische Gesetzgebung angeglichen. Das 4. Kapitel über die Lebensmittel für eine gewichtskontrollierende Ernährung wurde aufgrund der Übernahme der neuen delegierten Verordnung (EU) 2017/1798 hinsichtlich der besonderen Zusam- mensetzungs- und Informationsanforderungen an Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernäh- rung1 vollständig überarbeitet.
II. Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Artikel 2 Buchstabe e Anpassung der Sachbezeichnung infolge der Aktualisierung des 4. Kapitels.
Artikel 21 Mit dieser Revision werden Fehler in einem Artikel- und Anhangsverweis behoben.
Artikel 22a Es wurde ein neuer Artikel eingeführt, um die Anforderungen an die Informationen über die Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern mit dem entsprechenden Artikel der delegierten Verordnung (EU) 2016/1272 in Einklang zu bringen.
Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c Die Revision betrifft lediglich die französische Version und bezweckt die Berichtigung eines sprachli- chen Fehlers («incomplètes» anstatt «complètes»).
Artikel 30 Buchstabe b Mit der Revision wird eine Redundanz zu Buchstabe a gestrichen.
4. Kapitel
Tagesration für eine gewichtskontrollierende Ernährung Grundsätzlich wurden die Artikel 32 bis 35b an die entsprechenden Bestimmungen der delegierten Verordnung (EU) 2017/17981 angepasst.
1 Delegierte Verordnung (EU) 2017/1798 der Kommission vom 2. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der besonderen Zusammensetzungs- und Informationsanforderungen an Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung; ABl. L 259 vom 7.10.2017, S. 2
2 ABl. L 25 vom 2.2.2016, S. 1
Erläuterungen zur Änderung der Verordnung des EDI 1 über Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf
Artikel 33 Der Artikel wurde aufgehoben; die Angaben zu den Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernäh- rung wurden in Artikel 34 übertragen.
Artikel 34 und 35 Aktualisierung der Anforderungen an die Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und der allgemeinen Kennzeichnungsbestimmungen gemäss Artikel 3 und 4 der delegierten Verordnung (EU) 2017/1798.
Artikel 35a und 35abis Aktualisierung der besonderen Anforderungen an die Darstellung der Nährwertdeklaration von Tages- rationen für gewichtskontrollierende Ernährung (Energiewert, Mengen und weitere Informationen) gemäss Artikel 5 der delegierten Verordnung (EU) 2017/17981. Hinweis zu Artikel 35a Absätze 6 und 7: In diesen Absätzen wird erläutert, wie in der Nährwertdeklara- tion die Angaben, die nicht im Anhang 11 LIV aufgeführt sind, anzubringen sind. Diese haben nach dem relevantesten Eintrag dieses Anhangs (Abs. 6) oder, wenn keine entsprechende Kategorie exis- tiert, nach dem letzten Eintrag dieses Anhangs (Abs. 7), zu erfolgen.
Artikel 35b Mit der vorgeschlagenen Änderung soll Artikel 6 der delegierten Verordnung (EU) 2017/17981 über- nommen werden, gemäss dem auf Erzeugnissen für eine gewichtskontrollierende Ernährung, keine nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben mehr angebracht werden dürfen, mit Ausnahme eines Hinweises auf den Anteil zugesetzter Ballaststoffe. Gemäss den Bestimmungen nach Artikel 7 der delegierten Verordnung (EU) 2017/17981 wird bei Le- bensmitteln für eine gewichtskontrollierende Ernährung auf ein Meldeverfahren verzichtet. Der Teil des Kapitels über die Kennzeichnung wurde überarbeitet. Er ist neu in fünf Artikel unterteilt, von denen die Artikel 35a (Nährwert und Mengenangaben in der Nährwertdeklaration), 35abis (Kenn- zeichnung: weitere Informationen in der Nährwertdeklaration) und Artikel 35b neu sind. Die Gliederung ist nun vergleichbar mit jener der übrigen Kapitel der Verordnung.
Artikel 38 Absatz 1bis Die Stoffe nach Anhang 4 VZVM sind für alle in der VLBE umschriebenen Kategorien von Lebensmit- teln verboten, einschliesslich der Lebensmittel für Sportlerinnen und Sportler (lex specialis).
Artikel 40 Absatz 5 Mit der vorgeschlagenen Revision sollen die gesetzlich festgelegten Grenzwerte zur Bezeichnung eines Getränks als isoton/hypoton geändert werden. Gemäss geltendem Recht konnten Sportlerge- tränke mit einer Osmolarität zwischen 260 und 270 mmol weder als isoton noch als hypoton bezeich- net werden. Um diese unbefriedigende Situation zu beseitigen, wurde der Osmolaritätsbereich für isotonische Getränke auf 260 mmol ausgedehnt. Mit dieser Ausdehnung wird auch eine grössere Fle- xibilität für die Entwicklung von isotonischen Getränken geschaffen.
Anhang 1, Mineralstoffe Die Verbindung «Calcium-Phosphoryl-Oligosaccharide» wurde gemäss dem Anhang der delegierten Verordnung (EU) 2017/10913 in die Tabelle der Kategorie «Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke» aufgenommen.
3 Delegierte Verordnung (EU) 2017/1091 der Kommission vom 10. April 2017 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Liste der Stoffe, die Getreidebeikost und anderer Beikost sowie Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke zugesetzt werden dürfen; ABl. L 158 vom 21.6.2017, S. 5
Erläuterungen zur Änderung der Verordnung des EDI 2 über Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf
Anhang 3, Ziffer 2.1 Folgenahrung aus Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen: Der Mindestproteingehalt wurde zwecks Angleichung an den Anhang der delegierten Verordnung (EU) 2018/5614 gesenkt.
Anhang 4 Aktualisierung des Klammerverweises unter Anhang 4.
Anhang 5 Berichtigung von Fehlern in der Angabe des Fett- (4.1) und Thiaminiumgehalts (6.1) im Vergleich zur Richtlinie 2006/125/EG5.
Anhang 9, Ziffer 1.1 Die Nährstoffanforderungen von Frühgeborenen unterscheiden sich deutlich von jenen der am Termin geborenen Säuglinge. Die vorgesehene Anpassung ermöglicht die Entwicklung von Erzeugnissen für Frühgeborene, die den von der Wissenschaftsgemeinschaft anerkannten Nährstoffempfehlungen ent- sprechen. Für diesen Bereich gelten nach wie vor die Empfehlungen, die der Ernährungsausschuss der ESPGHAN (European Society for Paediatric Gastroenterology, Hepatology, and Nutrition) 2010 auf der Grundlage von 241 wissenschaftlichen Referenzen herausgegeben hat 6.
Anhang 10, Anforderungen an die Zusammensetzung von Lebensmitteln für eine gewichtskon- trollierende Ernährung Der Anhang 10 wurde zwecks Angleichung an den Anhängen 1 und 2 der delegierten Verordnung (EU) 2017/17981 geändert.
Anhang 11 Die zugelassenen Tageshöchstmengen für Vitamine und Mineralstoffe in Nahrungsergänzungsmitteln und in angereicherten Lebensmitteln wurden auf der Grundlage eines neuen Konzepts für Höchst- mengen festgelegt und nötigenfalls angepasst (siehe Erläuterungen zur Verordnung des EDI über Nahrungsergänzungsmittel, VNem; SR 817.022.14). Die für die Nahrungsergänzungsmittel festgeleg- ten Werte wurden auch auf die Lebensmittel für Sportlerlinnen und Sportler in Anhang 11 übertragen. Für Vitamine, Mineralstoffe und sonstige Stoffe in Nahrungsergänzungsmitteln und Lebensmitteln für Sportlerlinnen und Sportler gelten neue Grenzwerte für die für Erwachsene zugelassenen Höchst- mengen pro empfohlener täglicher Verzehrsmenge. Diese dürfen höchstens ¾ des UL-Werts betra- gen. Aus Gründen der Lebensmittelsicherheit wird davon ausgegangen, dass pro Tag nur ein Nah- rungsergänzungsmittel oder nur ein Lebensmittel für Sportlerinnen und Sportler mit einem oder meh- reren gleichen Stoffen eingenommen wird. In Übereinstimmung mit dem Anhang 1 VNem wurden einige Warnhinweise hinzugefügt oder korri- giert.
4 Delegierte Verordnung (EU) 2018/561 der Kommission vom 29. Januar 2018 zur Änderung der delegierten Verordnung (EU) 2016/127 hinsichtlich der Proteinanforderungen für Folgenahrung; ABl. L 94 vom 12.4.2018, S. 1 5 Richtlinie 2006/125/EG der Kommission vom 5. Dezember 2006 über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder; ABl. L 339 vom 6.12.2006, S. 21 6 Enteral nutrient supply for preterm infants A comment of the ESPGHAN Committee on Nutrition, ESPGHAN Committee on Nutrition and invited expert guests: C. Agostoni; Buonocore G, Carnielli VP M. De Curtis, Darmaun D, T. Decsi; M. Domellöf, N.D. Embleton, C. Fusch, Genzel-Boroviczeny O, O. Goulet;Kalhan S.C. S. Kolacek; B. Koletzko, A. Lapillonne, W. Mihatsch, L. Moreno; Neu J, Poindexter B, J. Puntis, Putet G , J.Rigo, Riskin A, Salle B, Sauer P, R. Shamir; H. Szajewska; Thureen P, D. Turck, J.B. van Goudoever, Ziegler E (2010).
Erläuterungen zur Änderung der Verordnung des EDI 3 über Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf
Vitamine und Mineralstoffe Es wird empfohlen, Calciummengen von mehr als 800 mg pro Tag zusammen mit Vitamin D einzu- nehmen, um die Calciumaufnahme in den Knochen zu fördern. Die für Erwachsene zugelassene Höchstmenge pro empfohlener täglicher Verzehrsmenge für Natrium wurde gestrichen, um mehr Flexibilität für die Entwicklung von Getränken für spezielle Sportlergrup- pen (Ausdauersport, Sport unter extremen klimatischen Bedingungen) zu schaffen. Dies ermöglicht, das hauptsächlich in Form von Natriumchlorid über den Schweiss ausgeschiedene Natrium zu erset- zen (im Durchschnitt ~900 mg Natrium pro Liter Schweiss). Chlor und Phosphor sind nicht mehr unter den Stoffen im Anhang 11 aufgeführt. Ihre Zugabe ist aber als Begleition für andere Stoffen immer noch möglich. Fluorid ist in Lebensmitteln für Sportlerinnen und Sportler nicht mehr zugelassen, da aufgrund der Zufuhr über Kochsalz und andere Quellen, insbesondere Zahnpasta und Tee, der Fluorid bedarf be- reits vollumfänglich abgedeckt ist und somit kein Spielraum für eine Anreicherung von Lebensmitteln besteht. Für Silicium gibt es weder einen TUI (Tolerable Upper Intake Level) noch einen DACH-Referenzwert. Es sollte daher kein Höchstwert mehr festgelegt werden. Im Rahmen der Selbstkontrolle können mit- hilfe der Sicherheitsbewertungen der EFSA sichere Tagesdosen für die Supplementierung mit cholin- stabilisierter Orthokieselsäure7, Siliciumdioxid8 und Kieselsäure (in Gel-Form)8 ermittelt werden.
Sonstige Stoffe Die Höchstmengen für Eicosapentaensäure (EPA), Docosahexaensäure (DHA) (als Summe) (langket- tige n-3), Coenzym NADH und Coenzym Q10 wurden an die gemäss VNem geltenden Höchstmengen für Nahrungsergänzungsmittel angepasst. Der Stoff Astaxanthin wurde aus der Liste gestrichen, da er neu in der Verordnung über neuartige Lebensmittel (SR 817.022.2) geregelt ist. Bioflavonoide mit einer für Erwachsene zugelassenen Höchstmenge von 5 mg wurden aus dem An- hang 11 gestrichen, um eine Übereinstimmung der Liste der «sonstigen Stoffe» mit jener im Anhang 2 Ziffer 3 VNem sicherzustellen. Die zugelassene Höchstmenge pro täglicher Verzehrsmenge für Isoflavone musste präzisiert werden: Künftig muss sie auf Aglycon bezogen werden. Das Carotinoid Lycopin musste aus dem Anhang 11 gestrichen werden. Gemäss der berichtigten Unionsliste der neuartigen Lebensmittel9 ist Lycopin aus Tomaten als neuartiges Lebensmittel in Nah- rungsergänzungsmitteln zugelassen und somit ist es als solches nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer 1 VNem in Verbindung mit Anhang 1 der Verordnung über neuartige Lebensmittel auch in der Schweiz zulässig. Der Stoff Lactulose wurde in Anhang 11, Abschnitt 2.2 VLBE mit einer zugelassenen Höchstmenge aufgenommen. Dies wurde nötig nachdem der Stoff Lactitol, ein Stoff mit vergleichbarer physiologi- scher Funktion, in die Verordnung über neuartige Lebensmittel aufgenommen wurde.
7 EFSA European Food Safety Authority (2009) Scientific Opinion of the Panel on Food Additives and Nutrient Sources added to Food, Choline-stabilised orthosilicic acid added for nutritional purposes to food supplements, EFSA J 948:1-23. 8 EFSA European Food Safety Authority (2009) Scientific Opinion of the Panel on Food Additives and Nutrient Sources added to Food, Calcium silicate and silicon dioxide/silicic acid gel added for nutritional purposes to food supplements. EFSA J 1132:1-24. 9 Durchführungsverordnung (EU) 2018/1023 der Kommission vom 23. Juli 2018 zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel; ABl. L 187 vom 24.7.2018, S. 1
Erläuterungen zur Änderung der Verordnung des EDI 4 über Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf
Anhang 12 Infolge der Änderungen im Anhang 11 wurden die Stoffe Astaxanthin, Fluorid, Bioflavonoide, Lycopin und gegebenenfalls ihre entsprechenden Verbindungen gestrichen und der Stoff Lactulose hinzuge- fügt.
III. Auswirkungen
1. Auswirkungen auf den Bund
Mit dem Verzicht auf die Einführung eines Meldeverfahrens für die Tagesrationen für gewichtskontrol- lierende Ernährung kann eine zusätzliche Arbeitsbelastung für die betroffenen Bundesbehörden ver- mieden werden.
2. Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden
Dieser Verzicht hat keine Auswirkungen auf den derzeitigen Stand in den Kantonen und Gemeinden.
3. Auswirkungen auf die Wirtschaft
Mit der vorgesehenen Änderung wird das schweizerische Recht an den aktuellen Stand der Wissen- schaft und Technik sowie an das europäische Recht angepasst. Dies erleichtert den Warenaustausch zwischen der Schweiz und der EU, da für beide Märkte einheitliche Produktionsanforderungen ge- schaffen werden. Mit dem Verzicht auf die Einführung eines Meldeverfahrens für die Tagesrationen für gewichtskontrol- lierende Ernährung kann eine zusätzliche Arbeitsbelastung für die Marktakteure vermieden werden. Eine angemessene Übergangsfrist erleichtert den Unternehmen die Anpassung der Zusammenset- zung und der Verpackungen der betroffenen Produktkategorien.
IV. Vereinbarkeit mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz Die vorgeschlagene Änderung ist mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.
Erläuterungen zur Änderung der Verordnung des EDI 5 über Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf
Verordnung des EDI über Lebensmittel tierischer Herkunft (VLtH
I. Ausgangslage Die Bestimmungen zu Käseerzeugnissen werden überarbeitet und angepasst. Schweizer Sonderbe- stimmungen sollen aufgehoben werden, um Handelshemmnisse zu beseitigen. Die Anforderungen an die Rohstoffe zur Herstellung von Gelatine und Kollagen werden um die Bestimmungen der Verord- nung (EU) 2016/3551 ergänzt.
II. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Artikel 8 Absatz 1 Es wird präzisiert, dass Rohstoffe zur Herstellung von Separatorenfleisch die Anforderungen an fri- sches Fleisch erfüllen müssen.
Artikel 10 Absatz 10 Der Warnhinweis zu Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen, die unter Zusatz des Enzyms Transglutaminase hergestellt worden sind, wird auf Grund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse ge- strichen.
Artikel 12 Artikel 12 Absätze 1-4 und 10 werden aus dem bisherigen Artikel 12 übernommen. In Artikel 12 Absatz 5 wird neu präzisiert, dass Rohstoffe zur Herstellung von Gelatine und Kollagen, die lediglich gekühlt oder gefroren wurden, aus Betrieben stammen müssen, die entweder nach Artikel 20 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV, SR 817.02) gemeldet oder nach Artikel 21 LGV bewilligt sind. In Artikel 12 Absätze 6-8 wird die Verwendung bestimmter behandelter Rohstoffe geregelt. Diese soll zulässig sein, wenn sie nach den dort beschriebenen Verfahren behandelt wurden und den dort fest- gelegten Anforderungen entsprechen. Sammelstellen und Gerbereien können auch Rohstoffe für die Herstellung von Speisegelatine und Kollagen, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, abgeben, wenn sie von der zuständigen Behörde hierfür ausdrücklich eine Bewilligung erhalten haben und Lagerräume vorhanden sind, die die in Absatz 9 festgelegten Anforderungen erfüllen.
1 Verordnung (EU) 2016/355 der Kommission vom 11. März 2016 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr.
853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der besonderen Vorschriften für Gelatine, Kollagen und zum menschlichen Verzehr bestimmte hochverarbeitete Erzeugnisse tierischen Ursprungs, ABl. L 67 vom 12.3.2016, S. 22.
Erläuterungen zu Änderungen der Verordnung 1 des EDI über Lebensmittel tierischer Herkunft
Artikel 19 Absätze 1 und 7 Um unnötige Handelshemmnisse zu vermeiden, wird die Verpflichtung zur Angabe der Produktions- methode und der Fanggerätekategorie auf Erzeugnisse gemäss Anhang I Buchstaben a-c und e der Verordnung (EU) Nr. 1379/20132 in Absatz 1 eingeschränkt. Der Warnhinweis in Absatz 7 zu Fischereierzeugnissen, die unter Zusatz des Enzyms Transgluta- minase hergestellt worden sind, wird auf Grund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse gestrichen.
Artikel 32 Absatz 1 Der Begriff des "ganzen Gemelks" war unklar und die Definition von Milch wird durch eine klarere Definition ersetzt.
Artikel 33 Absatz 1 Die Fettgehaltstufen genussfertiger Kuhmilch gelten sinngemäss auch für Büffelmilch. Die Ergänzung von Artikel 33 Absatz 1 mit dem Hinweis auf Büffelmilch klärt die Situation von Büffel- milch und ermöglicht es, sie im Sinne des Landwirtschaftsrechts gleich wie Kuhmilch zu behandeln.
Artikel 41 Absatz 2 Bei den Milchprodukten fehlte bis anhin eine Bestimmung für die Kennzeichnung von Milchprodukten aus Milch anderer Säugetierarten als Kühe. Absatz 2 wird analog der Bestimmung zur Kennzeichnung bei Milch anderer Säugetierarten als Kühe ergänzt.
Artikel 59 Absatz 2 Die Bestimmung zum Stärkegehalt im Fertig-Fondue wird aufgehoben, da sie eine Schweizerische Eigenheit darstellt.
Artikel 60 Auch die Einteilung von Fertig-Fondue in Fettgehaltsstufen wird aufgehoben, weil eine solche Rege- lung bisher nur im schweizerischen Recht vorkam. Konsumentinnen und Konsumenten werden aus- reichend informiert anhand der obligatorischen Angabe des Fettgehalts gemäss Artikel 22 der Verord- nung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel (LIV) 3.
Artikel 61 Die Auflistung der erlaubten Zutaten für Schmelzkäse und Streichschmelzkäse in Absatz 2 sowie für Schmelzkäse und Streichschmelzkäse mit einer Käsebezeichnung in Absatz 3 wird aufgehoben. In Absatz 1 wird die Definition von Schmelzkäse und Streichschmelzkäse daher so ergänzt, dass diese neben Käse aus weiteren Zutaten bestehen können. Die Konsumentinnen und Konsumenten werden anhand des Zutatenverzeichnisses ausreichend über die verwendeten Zutaten informiert.
2 Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame
Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates, ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2015/812, ABl. L 133 vom 29.5.2015, S. 1. 3 SR 817.022.16
Erläuterungen zu Änderungen der Verordnung 2 des EDI über Lebensmittel tierischer Herkunft
Artikel 62 Absätze 1, 4 und 5 Die Anforderungen an die Käsetrockenmasse von Schmelzkäse sind in anderen Ländern tiefer als in der Schweiz. Die Bestimmung zur Trockenmasse beim Schmelzen von Käse mit unterschiedlicher Festigkeitsstufe gibt es in anderen Ländern nicht. Die Anforderungen in den Absätzen 1 und 4 werden daher herabgesetzt bzw. aufgehoben, um Handelshemmnisse und eine Benachteiligung der Schwei- zerischen Hersteller gegenüber den Herstellern von importierten Konkurrenzprodukten zu vermeiden. Die Vorgaben bezüglich der Zusammensetzung von Schmelzkäse mit einer Bezeichnung nach der GUB/GGA-Verordnung, einer Herkunftsangabe nach dem Markenschutzgesetz oder einer anderen Käsebezeichnung in Absatz 5 werden aufgehoben. Zukünftig darf Schmelzkäse mit einer solchen Sachbezeichnung also auch anderen Käse als den genannten enthalten. Die verwendeten Bezeich- nungen für Schmelzkäse und Streichschmelzkäse dürfen gemäss Artikel 12 LGV jedoch nicht täu- schend sein. Zudem muss die Menge einer Zutat gemäss Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a LIV ange- geben werden, wenn sie in der Sachbezeichnung genannt ist. Des Weiteren sind Informationen be- züglich die Anforderungen an Schmelzkäse mit einer GUB/GGA-Bezeichnung durch die Pflichtenhefte geregelt.
Artikel 63 In anderen Ländern gibt es keine Anforderungen an die Käsetrockenmasse von Schmelzkäsezuberei- tungen. Absatz 2 wird daher aufgehoben, um Handelshemmnisse zu beseitigen. Bei Schmelzkäsezubereitungen ist der Fettgehalt in der Trockenmasse nicht sehr relevant, da ein Teil des Fettes auch von milchfremden Zutaten stammen kann. Die Bestimmungen zur Trockenmasse entsprechend dem Fettgehalt in der Trockenmasse werden daher aufgehoben.
Artikel 64 Absatz 1 Bei Käseerzeugnissen kann zukünftig auf die Angabe der Art der Hitzebehandlung wie Past oder UHT verzichtet werden. Erfährt das Produkt eine besondere Behandlung ist eine Kennzeichnung gemäss Anhang 2 Teil A Ziffer 1 LIV verpflichtend.
III. Auswirkungen
1. Auswirkungen auf den Bund
Keine.
2. Auswirkungen auf die Kantone und die Gemeinden
Keine.
3. Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Im Bereich von Fleisch und Fischereierzeugnissen wird mit den vorgesehenen Änderungen das schweizerische Recht an dasjenige der EU angepasst. Dies erleichtert den Warenaustausch zwischen der Schweiz und der EU, indem für beide Märkte nach einheitlichen Vorgaben produziert werden kann.
IV. Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz Die vorgeschlagenen Bestimmungen sind mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz ver- einbar.
Erläuterungen zu Änderungen der Verordnung 3 des EDI über Lebensmittel tierischer Herkunft
Erläuterungen zur Änderung der Verordnung des EDI über Getränke
I. Ausgangslage Mit dieser Revision soll zum einen mehreren Änderungsvorschlägen der kantonalen Vollzugsbehör- den oder der interessierten Kreise Rechnung getragen werden. Zum anderen sollen gewisse Bestim- mungen an den Stand der Wissenschaft und Technik sowie an das Recht der wichtigsten Handels- partner der Schweiz angepasst werden. Insbesondere die Anhänge der Verordnung müssen geändert werden, um sie an die Vorschriften nach Anhang VII (Kapitel Wein) des 2002 in Kraft getretenen Ag- rarabkommens I zwischen der Schweiz und der Europäischen Union anzupassen 1.
II. Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Artikel 5 Natürliches Mineralwasser wird als solches anerkannt, wenn es eine konstante Zusammensetzung an Mineralien aufweist, was üblicherweise im Zusammenhang mit den charakteristischen Merkmalen der Wasserfassung steht. Reicht die Schüttung einer Quelle nicht aus, so kommt es vor, dass ein natürli- ches Mineralwasser aus mehreren Fassungen stammt, deren Wasser in genau festgelegten Anteilen gemischt wird, um diese charakteristische und konstante Zusammensetzung sicherzustellen. Dieser Fall, dem mit der bisherigen Begriffsumschreibung nicht Rechnung getragen wurde, muss künftig ebenfalls erwähnt werden. Dies macht eine Ergänzung des geltenden Artikels erforderlich.
Artikel 8 Absatz 3 Dieser Absatz wurde aus Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/54/EG übernommen. Die in diesem Absatz formulierte Anforderung hat Fragen zur ihrer Auslegung aufgeworfen, da Absatz 2 Buchsta- be e Ziffer 3 bereits vorsieht, dass Behandlungen «nicht der hygienischen Verbesserung eines an der Quelle nicht einwandfreien natürlichen Mineralwassers dienen» dürfen. Folglich ist der Absatz 3 über- flüssig und sollte aufgehoben werden.
Artikel 9 Absatz 3 Analog zur zulässigen Deklaration von fluoridhaltigem Wasser (Art. 9 Abs. 3 Bst. h) müssen die Anga- ben «calciumhaltig» und «magnesiumhaltig» ebenfalls zulässig sein, um Handelshemmnisse zu ver- hindern. Zur Sicherstellung der Übereinstimmung mit der Richtlinie 2009/54/EG sollten diese Angaben in die Verordnung aufgenommen werden, da es sich hier um eine abschliessende Liste der möglichen Angaben handelt.
Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b Der Vermerk der Zusammensetzung gemäss der amtlichen Analyse, wie es die geltende Verordnung vorsieht, ist veraltet. Eine solche Analyse wird von den mit dem Vollzug des Lebensmittelrechts beauf-
1 SR 0.916.026.81
Erläuterungen zur Änderung der Verordnung des EDI über Getränke 1
tragten kantonalen Laboratorien nicht mehr durchgeführt. Daher kann der Buchstabe b dieses Absat- zes aufgehoben werden. Artikel 10 Absatz 3 Die Änderung von Artikel 5 impliziert, dass natürliches Mineralwasser aus einer oder mehreren Quel- len stammen kann (Abs. 3). Für eine charakteristische Zusammensetzung natürlichen Mineralwassers aus einer oder mehreren Quellen ist nur eine Handelsbezeichnung zulässig. Diese Anforderung steht im Einklang mit Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2009/54/EG. Artikel 10 Absatz 6 Die interessierten Kreise haben uns darauf aufmerksam gemacht, dass nach Artikel 7 Absatz 2 Buch- stabe c der Richtlinie 2009/54/EG Behandlungen zur Reduktion des Eisengehalts von natürlichem Mineralwasser nicht angegeben werden müssen. Wird diese Angabe in der Schweiz auch dann ver- langt, wenn die Behandlung durch Filtration oder Dekantation erfolgt, so stellt dies ein technisches Handelshemmnis dar.
Artikel 14 Absatz 2 Im Gegensatz zu natürlichem Mineralwasser muss sich die Handelsbezeichnung (Fantasiename) von Quellwasser nicht unbedingt auf eine Herkunft beschränken. Flaschen mit der Sachbezeichnung «Quellwasser» können unter dem gleichen Fantasienamen in den Handel gebracht werden, auch wenn die durch ihre Herkunft bedingte charakteristische mineralische Zusammensetzung unterschied- lich ist.
Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 3 Gemäss dieser Bestimmung darf Orangensaft bis zu 10 Massenprozent Mandarinensaft zugesetzt werden. Diese Regelung wurde mit der Revision der Lebensmittelverordnung vom 1. März 1995 (LMV, Stand am 1. Juli 1995) eingeführt und wurde seither nicht mehr revidiert. Die interessierten Kreise haben eine Neubeurteilung verlangt. Die Bestimmungen über den Fruchtsaft und -nektar basieren auf dem europäischen Recht. Die letzten Änderungen der Europäischen Union (EU) an den betreffenden Bestimmungen sind in der Richtlinie 2012/12/EU über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung 2 enthalten. Der Hinweis in der Sachbezeichnung und im Zutatenverzeichnis, dass zwei Säfte (hier Mandarinen- und Orangensaft) gemischt wurden, stellt eine transparente Information der Konsumen- tinnen und Konsumenten dar. Gemäss dem «General Standard for Fruit Juices and Nectars»3 (Kap. 3.1.2 Ziff. e)) des «Codex Alimen- tarius» darf Orangensatz der Saft von Citrus reticulata und/oder von Hybriden mit reticulata in einer Menge von höchstens 10 Masseprozent der löslichen Trockenmasse des Orangensafts zugegeben werden, sofern dies gemäss den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Einfuhrlands zulässig ist. Diese Möglichkeit ist hingegen in der Richtlinie 2012/12/EG des Rates über Fruchtsäfte und bestimm- te gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung 4 nicht vorgesehen. Es scheint daher an- gemessen, diese Bestimmung aus dem schweizerischen Recht zu streichen, um eine Übereinstim-
2 Richtlinie 2012/12/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. April 2012 zur Änderung der Richtlinie 2001/112/EG des Rates über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung; ABl. L 115 vom 27.4.2012, S. 1–11 3 CODEX STAN 247–2005
Erläuterungen zur Änderung der Verordnung des EDI über Getränke 2
mung mit dem europäischen Recht und eine bessere Information der Konsumentinnen und Konsu- menten über die Zusammensetzung von Orangensaft sicherzustellen.
Artikel 31 Absatz 2 Die Zugabe von lebenden Bakterienkulturen zu Lebensmitteln im Allgemeinen ist bereits auf gleiche Weise in Artikel 4 Absatz 5 und im Anhang 6 der Verordnung des EDI über den Zusatz von Vitaminen, Mineralstoffen und sonstigen Stoffen in Lebensmitteln (VZVM; SR 817.022.32) vorgesehen. Die Be- stimmung über die Zugabe von lebenden Bakterienkulturen zu aromatisierten Getränke kann daher aufgehoben werden.
Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 3 Der per 1. Mai 2017 eingeführte Wortlaut von Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b gilt für aromatisierte Getränke im Allgemeinen. Dieser Artikel sieht vor, dass der «Anteil an Extrakt in Massenprozent oder bei trinkfertigen Erzeugnissen in Gramm pro Liter» angegeben wird. Die Anwendung dieser Anforde- rung auf die ganze Kategorie der aromatisierten Getränke war nicht gewollt. Dies macht keinen Sinn, weil bestimmte Getränke (z. B. einige Limonaden) keinen Extrakt enthalten. Zudem ist die mengenmässige Angabe von Zutaten in Artikel 12 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 betreffend die Information über Lebensmittel 5 (LIV) geregelt. Die Angabe des Anteils an Extrakt in Massenprozent oder bei trinkfertigen Erzeugnissen in Gramm pro Liter gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b ist eine ähnliche Angabe wie jene nach Artikel 12 LIV. Weiter ist zu beachten, dass die entsprechende europäische Gesetzgebung diese Angabe nicht kennt. Wir schlagen daher vor, die Bestimmung zur Vermeidung von Handelshemmnissen mit unseren wich- tigsten Wirtschaftspartnern zu berichtigen. Der Absatz 3 wird aufgehoben. Die Zugabe von lebenden Bakterienkulturen zu Lebensmitteln im Allgemeinen ist bereits auf gleiche Weise in Artikel 4 Absatz 5 und im Anhang 6 VZVM geregelt.
Artikel 39 Absatz 1 Buchstaben a und b Die Bestimmung von Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a bezüglich der Angabe «coffeinhaltig» wird ana- log zum Anhang 2 Teil B Ziffer 4 LIV präzisiert. Sie gilt nicht für Getränke, die auf Kaffee, Tee oder auf Kaffee- oder Teeextrakt basieren und die in der Sachbezeichnung einen Hinweis auf Kaffee oder Tee enthalten. Mit dieser Änderung wird ein falscher Verweis korrigiert. Der Verweis auf «Anhang 2 Buchstabe B Ziffer 4 LIV» wird ersetzt durch «Anhang 2 Teil B Ziffer 4 LIV».
Artikel 58 Absatz 3 Mit der Änderung wird ein Fehler im wissenschaftlichen Namen einer Pflanze berichtigt. Mate wird aus Blättern von Ilex paraguariensis und nicht Ilex paraguayensis hergestellt.
Artikel 62 Am 20. Dezember 2017 hat der Bundesrat beschlossen, das Cassis-de-Dijon-Prinzip zu stärken. Dies soll unter anderem durch die Verringerung der Ausnahmen vom Cassis-de-Dijon angestrebt werden. Gemäss der Berichterstattung an den Bundesrat «Mit Importerleichterungen gegen die Hochpreisin- sel» wird der Parallelimport dieser Produkte sowie das Inverkehrbringen neuer oder anderer Produkte,
5 SR 817.022.16
Erläuterungen zur Änderung der Verordnung des EDI über Getränke 3
die zwar in der EU in Verkehr sind, jedoch diesen Schweizer Vorschriften nicht genügen, damit er- schwert. Solche Ausnahmen bringen Kosten mit sich. Dementsprechend entschied der Bundesrat am 20. Dezember 2017, die Abweichung bei alkoholischen Süssgetränken zu beseitigen. Somit wird Arti- kel 62 bezüglich der zusätzlichen Kennzeichnung für süsse alkoholische Getränke gestrichen.
Artikel 63 Absatz 1 In den Nachbarländern der Schweiz existiert keine harmonisierte Begriffsumschreibung für Bier. Ge- mäss dem Cassis-de-Dijon-Prinzip ist es wichtig, dass Produkte, die nicht der geltenden Begriffsum- schreibung entsprechen, in der Schweiz in Verkehr gebracht werden können. Deshalb muss auch den Schweizer Bierproduzenten die Möglichkeit geboten werden, nicht gemälztes Getreide zu verwenden.
Artikel 64 Die Liste der Ausgangsstoffe für die Herstellung von Bier stammt aus dem Jahr 1982. Die interessier- ten Kreise haben uns darauf aufmerksam gemacht, dass diese abschliessende Liste entweder er- gänzt oder aufgehoben werden sollte. Wir schlagen vor, diese Ausgangsstoffliste aufzuheben, um technische Handelshemmnisse im Zusammenhang mit eingeführten Produkte zu beseitigen.
Artikel 65 Absatz 2 Die Vorgabe eines Stammwürzanteils für die Abgrenzung der verschiedenen Bierkategorien würde auch voraussetzen, dass für jede vorgeschlagene Sachbezeichnung eine Toleranzmarge festgelegt wird. Um die Kontrolle dieser Sachbezeichnungen zu vereinfachen, haben die interessierten Kreise vorgeschlagen, dass nur noch der Mindestanteil festgelegt werden soll, der auf jeden Fall einzuhalten ist, damit die entsprechen Bezeichnung verwendet werden kann.
Artikel 66 Die Allgemeinverfügung für Gueuze-Lambic, die auf der Anwendung des Cassis-de-Dijon-Prinzips beruht, hält fest, dass Bierspezialitäten, hergestellt nach belgischem Recht, die in Belgien rechtmässig in Verkehr sind, in die Schweiz eingeführt beziehungsweise hier hergestellt und in Verkehr gebracht werden dürfen, auch wenn sie nicht den in der Schweiz geltenden technischen Vorschriften entspre- chen6. Unter Berücksichtigung dieser Verfügung ist es nicht mehr möglich, im Bierhandel ein techni- sches Handelshemmnis aufrechtzuerhalten. Dies macht Artikel 66 überflüssig.
Anhang 2 Es ist es angezeigt, die Methode für den Nachweis von aeroben, mesophilen Keimen in Trinkwasser analog zur Beschreibung der ISO-6222-Methode im Anhang 1 der Verordnung des EDI über Trink- wasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen (TBDV) mit der Inkubati- onstemperatur und -zeit zu ergänzen. Die Angabe der Referenzmethode für den Nachweis von Enterokokken muss ebenfalls berichtigt werden: Es handelt sich um die Referenzmethode EN/ISO 7899-2 und nicht EN/ISO 7899-1.
Anhang 3 Wir haben einen Änderungsantrag für die Behandlungen und Stoffe erhalten, die für die Lebensmittel nach Artikel 16 Absätze 1–4 und 6 sowie Artikel 25 zulässig sind: Diese Liste soll mit den Proteinen pflanzlichen Ursprungs aus Erbsen zur Verwendung in Fruchtsäften ergänzt werden.
6 Allgemeinverfügung des Bundesamtes für Gesundheit über die Bewilligung von nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellten Produkten nach Artikel 16c THG Nr. 1089
Erläuterungen zur Änderung der Verordnung des EDI über Getränke 4
Die für die Lebensmittel nach Artikel 16 Absätze 1–4 und 6 sowie Artikel 25 zulässigen Behandlungen und Stoffe entsprechen jenen des Anhangs 1 Teil II Ziffer 3 der Richtlinie 2012/12 EU7. Die Ergänzung der Liste mit den Proteinen pflanzlichen Ursprungs aus Erbsen für Fruchtsäfte stellt eine Abweichung von der entsprechenden Liste der EU dar. Da diese Stoffe bereits für die Herstellung von Wein zuge- lassen sind, wurde der Änderungsantrag dennoch gutgeheissen. Künftig können in der Schweiz für Fruchtsäfte zusätzlich zu den ebenfalls in der EU zulässigen Stoffen auch Proteine pflanzlichen Ursprungs aus Erbsen verwendet werden.
Anhang 6 Der Anhang 6 wird infolge der Aufhebung von Artikel 31 Absatz 2 und von Artikel 33 Absatz 3 aufge- hoben.
Anhang 9, Anlagen 5 und 17–20 Dieser Anhang umfasst sechs neue önologische Verfahren sowie die entsprechenden Anlagen, um den Verpflichtungen gemäss dem Agrarabkommen I zwischen der Schweiz und der Europäischen Union von 2002 nachzukommen. Zudem machten uns die interessierten Kreise auf zwei Ungenauig- keiten in der Beschreibung der önologischen Verfahren Nr. 10 und 51 aufmerksam, die korrigiert wer- den müssen, um vollumfänglich mit den entsprechenden europäischen Anforderungen im Einklang zu stehen (ein Grenzwert für die Verwendung von Hefeproteinextrakten sowie die Verwendung von L- Apfelsäure). Diese Aktualisierung basiert grösstenteils auf der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsicht- lich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Ein- schränkungen8. Die letzte berücksichtigte Fassung der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 wurde im Amtsblatt der Europä- ischen Gemeinschaft vom 28. Februar 2018 publiziert.
III. Auswirkungen
Auswirkungen auf den Bund Keine.
Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden Keine.
Auswirkungen auf die Wirtschaft Mit den vorgeschlagenen Änderungen können Handelshemmnisse verhindert werden, indem den gesetzlichen Grundlagen der wichtigsten Wirtschaftspartner der Schweiz Rechnung getragen wird.
7 Richtlinie 2012/12/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. April 2012 zur Änderung der Richtlinie 2001/112/EG des Rates über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung; ABl. L 115 vom 27.4.2012, S. 1–11
8 ABl. L 193 vom 24.07.2009, S. 1
Erläuterungen zur Änderung der Verordnung des EDI über Getränke 5
IV. Vereinbarkeit mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz Die Änderungen des Kapitels «Wein» ermöglichen, den Verpflichtungen gemäss dem 2002 in Kraft getretenen Agrarabkommen I zwischen der Schweiz und der Europäischen Union nachzukommen. Die anderen vorgeschlagenen Änderungen sind ebenfalls mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.
Erläuterungen zur Änderung der Verordnung des EDI über Getränke 6
Erläuterungen zur Änderung der Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel (VNem)
I. Ausgangslage Mit der vorliegenden Revision wird die VNem an den Stand von Wissenschaft und Technik sowie das Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz angeglichen.
II. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Anhang 1 Teil A Die zugelassenen täglichen Höchstmengen für Vitamine und Mineralstoffe in Nahrungsergänzungs- mitteln (NEM) und angereicherten Lebensmitteln wurden anhand eines neuen Höchstmengenkonzep- tes ermittelt und - wo nötig - angepasst. Eine der Grundlagen für das neue Konzept war die Publikati- on des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) «Höchstmengen für Vitamine und Mineralstoffe in Nahrungsergänzungsmitteln» (2018) 1. Das Konzept basiert auf dem «Tolerable Upper Intake Level» (UL) und Daten zum Verzehr der einzelnen Nährstoffe über die normale tägliche Ernährung. Die Men- ge eines Vitamins oder Mineralstoffs, welche für eine zusätzliche Zufuhr über NEM und angereicherte Lebensmittel zur Verfügung steht, wurde durch Abzug der Zufuhr über die herkömmliche tägliche Er- nährung vom UL berechnet. Für den UL wurden die Daten für Erwachsene der EFSA verwendet, wo nicht vorhanden, die Daten des Instituts of Medicine, IOM, heute National Academy of Medicine (Eisen) oder der WHO (Chrom). Teilweise bezieht sich der UL bereits auf die Anreicherung resp. Supplementierung mit diesem Nähr- stoff, so dass für die Berechnung keine Verzehrsdaten erforderlich waren. Für die Abschätzung der Zufuhr der Nährstoffe über konventionelle Lebensmittel wurden die Ergeb- nisse der nationalen Verzehrstudie II von Deutschland 2 verwendet. Es wurden grundsätzlich die Daten von Männern der Altersklasse 14 bis 80 Jahre, 90. Zufuhrperzentile, berücksichtigt (die 90. Zufuhr- perzentile entspricht der Menge, die von 90% der Bevölkerung nicht überschritten wird). Bei Calcium und Eisen wurden die Daten für Frauen der Altersklasse 14 bis 80 Jahre verwendet, 90. Zufuhr- perzentile, da vor allem Frauen die Zufuhrempfehlungen für diese beiden Nährstoffe nicht erreichen. Zudem ist bei den Frauen der Anteil wesentlich höher, welche Calcium-Supplemente einnehmen. Bei Jod wurde der Höchstwert anhand der 50. Zufuhrperzentile für Frauen hergeleitet, da die Schweiz ein Jodmangelgebiet ist und das regelmässig durchgeführte Monitoring gezeigt hat, dass ein signifikanter
1 Weissenborn A, Bakhiya N, Demuth I et al (2018). Höchstmengen für Vitamine und Mineralstoffe in Nahrungsergänzungsmit- teln. J Consum Prot Food Saf 13:25-39. 2 MRI (2008) Max Rubner-Institut. Nationale Verzehrstudie II, Ergebnisbericht, Teil 2. Max Rubner-Institut, Bundesforschungs- institut für Ernährung und Lebensmittel.
Erläuterung zur Änderung der 1 Verordnung über NahrungsergänzungsmittelFehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.
Anteil der Bevölkerung (insbesondere Kinder und Frauen) den Tagesbedarf nicht erreicht. Waren in der Verzehrsstudie II keine Verzehrsdaten vorhanden (Bor, Kupfer, Molybdän, Selen), wurden Daten aus weiteren Quellen verwendet. Die ermittelte Restmenge wurde auf angereicherte Lebensmittel und NEM in einem Verhältnis von 1:3 verteilt, da NEM Nährstoffkonzentrate enthalten. Gleichzeitig gewährleistet dieser Faktor auch, dass die Tagesration eines angereicherten Lebensmittels eine signifikante Menge an einem Nährstoff ent- hält. Bei Jod soll die Verteilung 1:1 betragen, damit die Zufuhr sowohl über NEM, als auch über ange- reicherte Lebensmittel verbessert werden kann. Bei den kritischen Nährstoffen Vitamin A, Nicotinsäu- re/Inositolhexanicotinat, Vitamin K, Bor, Kupfer, Magnesium, Mangan und Zink soll nur der Zusatz zu NEM zulässig sein. Bor ist neu in NEM zulässig. Bor wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1170/2009 in die Liste der zuläs- sigen Vitamine und Mineralstoffe in NEM gemäss Anhang I der Europäischen Richtlinie 2002/46/EG aufgenommen. Ein UL wurde von der EFSA abgeleitet. Die Verwendung von neuartigen Verbindungen (z. B. organisches Silicium (Monomethylsilantriol)) richtet sich nach Anhang 1 der Verordnung des EDI über neuartige Lebensmittel (SR 817.022.2). Abweichungen Aufgrund der Berechnung der zulässigen Höchstmenge gemäss dem oben beschriebenen Konzept ist bei Vitamin A, Magnesium und Zink eine Senkung des Höchstwertes in NEM notwendig. Bei der Fest- legung der neuen Höchstwerte wurden auch die DACH-Referenzwerte für die Nährstoffzufuhr berück- sichtigt, damit weiterhin eine ausreichende Zufuhr an diesen Nährstoffen über NEM möglich ist. Aus Gründen der Sicherheit soll bei Präparaten mit Vitamin A neu ein Warnhinweis angegeben werden, dass schwangere Frauen Vitamin A-Präparate nur nach Rücksprache mit dem Arzt einnehmen sollen. Für die unkritischen Nährstoffe Vitamin B1, B2, B12, Biotin und Pantothensäure existiert kein UL. Es soll deshalb kein Höchstwert mehr festgelegt werden. Im Rahmen der Selbstkontrolle obliegt es der Person, die Lebensmittel herstellt, importiert oder in Verkehr bringt, sicherzustellen und zu dokumen- tieren, dass die betreffenden Erzeugnisse die lebensmittelrechtlichen Anforderungen einhalten, insbe- sondere auch bezüglich des Gesundheits- und Täuschungsschutzes. Für Vitamin K konnte aufgrund von ungenügenden wissenschaftlichen Daten bis anhin ebenfalls kein UL abgeleitet werden. Die zulässige Höchstmenge soll sich deshalb am DACH-Referenzwert orientie- ren. Für Vitamin E sind zwar grundsätzlich ein UL und Verzehrsdaten vorhanden. Zwei Metaanalysen auf Basis von kontrollierten Interventionsstudien1 zeigten jedoch, dass die Supplementierung mit Vitamin E das Risiko für hämorrhagische Schlaganfälle (Vitamin-E-Dosierungen von ca. 130 bis 200 mg/Tag)3 und die Mortalität (Vitamin-E-Dosierungen im Median: 400 IE bzw. 268 mg/Tag mit einem Risikoan- stieg ab 150 IE bzw. 100 mg/Tag)4 erhöhte. Deshalb wurde anstelle der ermittelten Restmenge eine Menge von 100 mg im Verhältnis von 1:3 auf angereicherte Lebensmittel und NEM verteilt. Für Silicium ist weder ein UL, noch ein DACH-Referenzwert vorhanden. Es soll deshalb kein Höchst- wert mehr festgelegt werden. Im Rahmen der Selbstkontrolle können sichere Tagesdosen anhand der
3 Schürks M, Glynn RJ, Rist PM, Tzourio C, Kurth T (2010) Effects of vitamin E on stroke subtypes: meta-analysis of random- ised controlled trials. BMJ 341:c5702. 4 Miller ER, Pastor-Barriuso R, Dalal D, Riemersma RA, Appel LJ, Guallar E (2005) Meta-analysis: high-dosage vitamin E sup- plementation may increase all-cause mortality. Ann Intern Med 142:37–46.
Erläuterung zur Änderung der 2 Verordnung über NahrungsergänzungsmittelFehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.
Sicherheitsbewertungen der EFSA für die Supplementierung von cholinstabilisierter Orthokieselsäu- re5, Siliciumdioxid5 und Kieselsäure (in Gel-Form)6 abgeleitet werden. Die Supplementierung mit Natrium bleibt wie bis anhin aus Gründen der Volksgesundheit nicht mög- lich. Chlorid und Phosphat sind nicht mehr als Zusatz, sondern nur noch als Begleitionen zulässig, da sie ernährungsphysiologisch nicht relevant sind. Fluorid bleibt in NEM weiterhin nicht zulässig, da wegen der Aufnahme über Speisesalz und andere Quellen, insbesondere Zahnpasta und Tee, kein Spielraum für die Supplementierung besteht.
Anhang 1 Teil B Die zugelassene Höchstmenge pro empfohlener täglicher Verzehrsmenge für Coenzym Q10 wird von 50 mg auf 200 mg erhöht. Diese Tagesdosis ist in mehreren EU-Mitgliedstaaten zulässig, und es lie- gen ausreichende wissenschaftliche Daten zur Sicherheit dieser Dosierung vor. Das Carotinoid Lycopin soll in Anhang 1 Teil B VNem gestrichen werden. Lycopin aus Tomaten wird in der berichtigten Unionsliste der neuartigen Lebensmittel der EU 7 als neuartiges Lebensmittel für Nahrungsergänzungsmittel zugelassen und ist somit gemäss Art. 2 Abs. 3 Bst. c Ziff. 1 VNem i.V.m. Anhang 1 der Verordnung über neuartige Lebensmittel auch in der Schweiz zulässig. Lactulose soll in Anhang 1 Teil B VNem mit Anwendungsbeschränkungen aufgenommen werden. Für diesen Stoff soll neu in Anhang 14 der Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebens- mittel (LIV; SR 817.022.16) eine zugelassene gesundheitsbezogene Angabe aufgenommen werden. Entsprechend soll dieser Stoff für die Verwendung in Nahrungsergänzungsmitteln mit einer Höchst- menge geregelt werden. Der Eintrag für die Isoflavone wird konkretisiert. Die zugelassene Höchstmenge an Isoflavonen pro empfohlener täglicher Verzehrsmenge von 50 mg bezieht sich auf das Aglykon.
Anhang 2 Betrifft nur den italienischen Text: Die Bezeichnungen der Verbindungen «Carbonato rameico», «Ci- trato rameico», «Gluconato rameico» und «Ossido rameico (II)» sollen analog den Bezeichnungen in Anhang 12 der Verordnung des EDI über Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbe- darf (VLBE; SR 817.022.104) in «Carbonato di rame», «Citrato di rame», «Gluconato di rame» und «Ossido di rame (II)» geändert werden. Bor soll neu in Anhang 1 Teil A VNem als zulässiger Mineralstoff aufgeführt werden. Entsprechend werden im Anhang 2 VNem die zulässigen Verbindungen für Bor ergänzt. Lactulose soll neu in Anhang 1 Teil B VNem geregelt werden. Entsprechend wird sie auch in Anhang
2 VNem aufgenommen.
Das Carotinoid Lycopin soll aus Anhang 1 Teil B VNem gestrichen werden. Entsprechend wird in An- hang 2 VNem der Eintrag für Lycopin ebenfalls gestrichen.
5 EFSA European Food Safety Authority (2009) Scientific Opinion of the Panel on Food Additives and Nutrient Sources added to Food, Choline-stabilised orthosilicic acid added for nutritional purposes to food supplements, EFSA J 948:1-23. 6 EFSA European Food Safety Authority (2009) Scientific Opinion of the Panel on Food Additives and Nutrient Sources added to Food, Calcium silicate and silicon dioxide/silicic acid gel added for nutritional purposes to food supplements. EFSA J 1132:1-24. 7 Durchführungsverordnung (EU) 2018/1023 der Kommission vom 23. Juli 2018 zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel, ABl. L 187 vom 24.7.2018, S. 1.
Erläuterung zur Änderung der 3 Verordnung über NahrungsergänzungsmittelFehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.
III. Auswirkungen
1. Auswirkungen auf den Bund
Keine.
2. Auswirkungen auf die Kantone und die Gemeinden
Keine.
3. Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Mit den vorgesehenen Änderungen wird das schweizerische Recht an den Stand der Wissenschaft und Technik und an das EU-Recht angepasst. Die Anpassungen an das EU-Recht erleichtern den Warenaustausch zwischen der Schweiz und der EU, indem für beide Märkte nach einheitlichen Vor- gaben produziert werden kann. Die Änderung der zulässigen Höchstmengen können für die Betreibe in der Anpassung der Rezeptur und der Kennzeichnung zu Mehraufwand führen.
IV. Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz Die vorgeschlagenen Bestimmungen sind mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz ver- einbar. Für Vitamine und Mineralstoffe gibt es in der EU keine harmonisierten Höchstmengen. Deren Festlegung ist bisher Sache der Mitgliedstaaten. Das mit der vorliegenden Änderung vorgeschlagene Höchstmengenmodell ist mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz deshalb vereinbar.
Erläuterung zur Änderung der 4 Verordnung über NahrungsergänzungsmittelFehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.
Erläuterungen zur Änderung der Verordnung des EDI über die Höchstgehalte für Kontaminanten (Kontaminantenverordnung, VHK)
I. Ausgangslage Nach der Einführung der Kontaminantenverordnung (VHK 1) am 1. Mai 2017 sind einzelne Korrekturen der Artikel und der Anhänge sowie Anpassungen an die internationalen Bestimmungen (insbesondere der Europäischen Union) erforderlich. Im Rahmen dieser Revision werden neue Höchstgehalte eingeführt, um den Gesundheitsschutz auf demselben Niveau wie im internationalen Umfeld zu halten. Dies betrifft Cadmium in Schokolade und Kakaopulver, Kupfer, Zink, Schwefeldioxid und Wasserstoffperoxid in Gelatine und Kollagen, Glycidyl- fettsäureester in pflanzlichen Ölen und Fetten und Säuglingsanfangs- und Folgenahrung sowie Atro- pin und Scopolamin in Beikost für Säuglinge und Kleinkinder. Weiter werden Richtwerte für Acrylamid in verschiedenen Lebensmitteln in Anlehnung an die EU 2 eingeführt. Die bereits seit Jahren umge- setzten Massnahmen zur Reduktion von Acrylamid in den betroffenen Lebensmitteln werden mit Richtwerten unterstützt. Ergänzend zu den neu vorgesehenen Bestimmungen werden die zur Umset- zung empfohlenen Massnahmen in einem Informationsschreiben des BLV veröffentlicht. Sie sollen durch die betroffenen Branchen auch in ihre Leitlinien aufgenommen werden, sobald diese überarbei- tet oder neu erstellt werden. Weiter werden Vorgaben für Probenahme- und Analysemethoden für die Kontrollen bestimmter Höchstwerte eingeführt. Diese stützen sich auf Artikel 81 Absatz 3 der Le- bensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV3), der ebenfalls in Revision ist. Die Vorga- ben in der VHK richten sich an Lebensmittelbetriebe, während verbindliche Probenahme- und Analy- semethoden für die amtliche Kontrolle in der Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzge- bung (LMVV4) eingeführt werden. Schliesslich werden einzelne Korrekturen von Begriffen oder Höchstwerten vorgenommen.
II. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Ingress Im Ingress wird zusätzlich Artikel 81 Absatz 3 der LGV referenziert, da in den Anhängen dieser Ver- ordnung Methoden für die Probenahmen und Analyse von bestimmten Kontaminanten aufgenommen werden.
1 SR 817.022.15 2 Verordnung (EU) 2017/2158 der Kommission vom 20. November 2017 zur Festlegung von Minimierungsmassnahmen und Richtwerten für die Senkung des Acrylamidgehalts in Lebensmitteln; ABl. L 304 vom 21.11.2017, S. 24. 3 SR 817.02 4 SR 817.042
Erläuterung zur Änderung der Verordnung des EDI 1 über die Höchstgehalte für Kontaminanten (VHK, Kontaminantenverordnung)
Artikel 1 Absatz 1 Für die Vornahme der Selbstkontrolle werden neu Richtwerte eingeführt. Der Text von Artikel 1 Ab- satz 1 wird in diesem Sinne erweitert. Da zudem verbindliche Methoden für die Probenahmen und Untersuchung von Lebensmitteln auf bestimmte Kontaminanten in die Verordnung aufgenommen werden, wird auch dies in Artikel 1 Absatz 1 erwähnt.
Artikel 2 Nach dem bisherigen Artikel 2 Absatz 1 hat das BLV die Kompetenz, Höchstgehalte für Kontaminan- ten festzusetzen. Diese Bestimmung steht jedoch im Widerspruch zu Artikel 6, welcher dem BLV aus- schliesslich die Kompetenz gibt, die Anhänge der Verordnung dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie dem Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz anzupassen. Als zuständige Fachbehörde ermittelt das BLV die Höchstgehalte jedoch sowohl zu Handen des EDI wie auch für seine eigene Rechtsetzungstätigkeit im Rahmen von Artikel 6. Der Begriff "ermittelt" ist identisch mit dem Wortlaut, der in Artikel 3 vor der Totalrevision des Lebensmittelrechts in der mittlerweile aufgeho- benen Fremd- und Inhaltsstoffverordnung verwendet wurde. Die Sachüberschrift sowie die Absätze 1 und 3 von Artikel 2 werden in diesem Sinne korrigiert. In Absatz 2 wird Buchstabe d aufgehoben. Dieses Kriterium bezieht sich auf Wirkstoffe und wurde aus der Fremd- und Inhaltsstoffverordnung, die auch Höchstkonzentrationen für in Pflanzenschutzmitteln verwendete Wirkstoffe festlegte, übernommen. Da in der VHK keine Wirkstoffe geregelt werden, ist diese Bestimmung überflüssig und kann gestrichen werden.
Artikel 5a Die Richtwerte, die darüber Aufschluss geben, ob beim Produktionsprozess die gute Verfahrenspraxis eingehalten wurde, werden im neuen Anhang 11 geregelt. Gestützt auf Artikel 6 hat das BLV die Kompetenz, auch diesen Anhang dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie dem Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz anzupassen. Lebensmittelbetriebe, die die in Anhang 11 aufgeführten Lebensmittel herstellen und in Verkehr brin- gen, müssen geeignete Massnahmen treffen, um die Richtwerte einzuhalten. Ist ein Richtwert über- schritten, muss ein Betrieb die getroffenen Massnahmen zur Einhaltung der guten Verfahrenspraxis überprüfen. Alle getroffenen Massnahmen müssen dokumentiert werden. Das BLV wird in einem In- formationsschreiben die geeigneten Massnahmen beschreiben. Diese sollen in künftig erarbeiteten oder überarbeiteten Branchenleitlinien aufgenommen werden. Eine Richtwertüberschreitung führt zu keiner Beanstandung, wenn der Hersteller aufzeigen kann, dass er die Massnahmen korrekt umgesetzt hat. Wird ein Richtwert überschritten, ohne dass durch den betroffenen Betrieb Massnahmen ergriffen wurden, führt dies zu einer Beanstandung des Herstel- lungsprozesses wegen Nichteinhaltung der guten Verfahrenspraxis. Gemäss Art. 13 LGV dürfen Lebensmittel, welche die Höchstwerte nicht einhalten, nur weiterverarbei- tet werden, wenn dies der guten Verfahrenspraxis entspricht oder wenn das Lebensmittelrecht dies vorsieht. Mit den Richtwerten überprüfen Lebensmittelunternehmer die gute Verfahrenspraxis. Bei deren Überschreitung treffen sie Korrekturmassnahmen im Verarbeitungsprozess. Auf das Produkt selbst hat die Überschreitung keine Auswirkung. Lebensmittel dürfen trotzdem in Verkehr gebracht werden und somit auch weiterverarbeitet werden.
Erläuterung zur Änderung der Verordnung des EDI 2 über die Höchstgehalte für Kontaminanten (VHK, Kontaminantenverordnung)
Artikel 5b Für die Überprüfung der Einhaltung der Richtwerte für Acrylamid wird den Betrieben vorgeschrieben, Proben zu untersuchen und die Ergebnisse zu dokumentieren. Davon ausgenommen sind Betriebe, die als Einzelhändler tätig sind oder lediglich den lokalen Einzelhandel direkt beliefern. Lebensmittelbetriebe, die die betroffenen Lebensmittel herstellen und als Einzelhandelsbetrieb tätig sind oder nur den lokalen Einzelhandel direkt beliefern müssen die Einhaltung der Richtwerte nicht durch Analyse von Proben überprüfen, ausser sie gehören einer Handelsmarke an oder sind Teil oder Franchisenehmer grösserer, vernetzter Wirtschaftstätigkeiten und sind unter Anweisung des Lebens- mittelunternehmers tätig. Der Begriff lokal ist gleich zu interpretieren wie im Anhang 9 der Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel (LIV) 5.
Artikel 7 Absatz 1 Mit der Einführung des zusätzlichen Anhangs 11 wird diese Bestimmung auf diesen neuen Anhang 11 ausgedehnt, damit auch dafür die Möglichkeit besteht, Weisungen zu erlassen.
Anhang 2 Es werden folgende Anpassungen vorgenommen: Der Begriff Muskat wird mit Muskatnuss ersetzt, da dieser eindeutig ist. Dies betrifft die Einträge für Aflatoxine und Ochratoxin A. Der Eintrag für Ochratoxin A in übrigem Trockenobst wird mit der Bemerkung «bezogen auf Tro- ckenmasse» ergänzt. Diese Bemerkung war im Rahmen der Revision des gesamten Lebensmit- telrechts fälschlicherweise gestrichen worden.
Die Einträge für Mutterkorn werden an die Begriffe und Bestimmungen der EU angepasst, in dem der Höchstgehalt für Mutterkorn-Sklerotien in Getreide (ausgenommen Mais und Reis) festgelegt wird.
Anhang 3 Es werden folgende Anpassungen vorgenommen: Die Höchstgehalte für Blei in alkoholfreiem Obstwein, Wermut und Bitter werden aufgehoben, da diese durch den bestehenden Höchstgehalt für alkoholfreie Getränke abgedeckt sind. Die Höchstgehalte für Blei in Wein werden auf Apfel- Birnen- und Fruchtweine erweitert. Dies ent- spricht der Bestimmungen der EU. Der Begriff «Fette und Öle» für die Regelung von Blei wird auf Speisefette und Speiseöle geän- dert. Somit stimmt der Begriff mit anderen Einträge der Verordnung. Der Begriff «Wiesenchampignons» wird auf «Zuchtchampignons» korrigiert, da Pilze der Art Aga- ricus bisporus gemeint sind.
Für Cadmium in Schokolade und Kakaopulver werden neue Höchstgehalte eingeführt. Der Höchstgehalt für Schokolade mit einem Kakaoanteil von über 70 % von 0.9 mg/kg orientiert sich am Codex Alimentarius. Die anderen Höchstgehalte entsprechen denjenigen der EU 6.
5 SR 817.022.16
Erläuterung zur Änderung der Verordnung des EDI 3 über die Höchstgehalte für Kontaminanten (VHK, Kontaminantenverordnung)
Für Kupfer und Zink werden die Höchstgehalte für Gelatine und Kollagen der Verordnung (EG) Nr. 853/20047 wieder eingeführt, die bereits in der Fremd- und Inhaltsstoffverordnung vorhanden wa- ren. Die Höchstgehalte für Kobalt in Bier und alkoholfreiem Bier werden aufgehoben, da diese aus den 60er Jahre stammen und seither nicht mehr revidiert wurden. Zu dieser Zeit wurden dem Bier un- zulässigerweise Kobaltverbindungen zur Schaumstabilisierung beigefügt. Inzwischen bestehen keine Hinweise mehr auf diese Praxis, zudem ist die Anwendung von Zusatzstoffen über die Zu- satzstoffverordnung (ZuV) 8 geregelt. Aus diesen Gründen ist es nicht sinnvoll, diese Höchstgehal- te in der VHK beizubehalten. Die Höchstgehalte für Nickel in Margarine, Minarine und Speisefett sind veraltet und international nicht abgestützt und werden deshalb aufgehoben.
Anhang 4 In Anlehnung an die Höchstgehalte der EU 9 werden Höchstgehalte für Glycidylfettsäureester in pflanz- lichen Ölen und Fetten sowie Säuglingsanfangs- und Folgenahrung festgelegt.
Anhang 5 In der französischen Version wird der Begriff der Summe der iPCB korrigiert.
Anhang 8 In diesem Anhang werden die Höchstgehalte für die Tropanalkaloide Atropin und Scopolamin in Ge- treidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder, die Hirse, Sorghum, Buchweizen oder daraus gewonnene Erzeugnisse enthält, in Anlehnung an die Höchstgehalte der EU 10 festgelegt.
Anhang 9 Es werden folgende Anpassungen vorgenommen: Für Schwefeldioxid und Wasserstoffperoxid werden diejenigen Höchstgehalte für Gelatine und Kollagen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 11 wieder eingeführt, die bereits in der Fremd- und In- haltsstoffverordnung vorhanden waren. Neu werden verbindliche Methoden zur Kontrolle des Gehalts an weiteren mikrobiellen Toxinen eingeführt. Hierfür wird auf die Verordnung (EU) 2074/200512 verwiesen.
6 Verordnung (EU) Nr. 488/2014 der Kommission vom 12. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 bezüg-
lich der Höchstgehalte für Cadmium in Lebensmitteln, ABl. L 138 vom 13.5.2014, S. 75. 7 Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevor-
schriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/1981 der Kommission vom 31.10.2017, ABl. L 285 vom 1.11.2017, S. 10. 8 SR 817.022.31 9 Verordnung (EU) 2018/290 der Kommission vom 26. Februar 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 hin-
sichtlich der Höchstgehalte von Glycidyl- Fettsäureestern in pflanzlichen Ölen und Fetten, Säuglingsanfangsnahrung, Folgenah- rung und Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder, ABl. L 55 vom 27.2.2018, S. 27. 10 Verordnung (EU) 2016/239 der Kommission vom 19. Februar 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 hin-
sichtlich der Höchstgehalte an Tropanalkaloiden in bestimmter Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder, ABl. L 45 vom 20.2.2016, S. 3.
11 S. Fussnote 5.
12 Verordnung (EG) 2074/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für
bestimmte unter die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fallende Erzeugnisse und für die in den Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und (EG) Nr. 882/2004 des Europäi- schen Parlaments und des Rates vorgesehenen amtlichen Kontrollen, zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 852/2004
Erläuterung zur Änderung der Verordnung des EDI 4 über die Höchstgehalte für Kontaminanten (VHK, Kontaminantenverordnung)
Analog zur EU sollen verbindliche Methoden zur Kontrolle des Gehalts an Kontaminanten aus der Herstellung von Gelatine und Kollagen eingeführt werden. Hierfür wird auf das Europäische Arz- neimittelbuch verwiesen.
Anhang 11 In Anlehnung an die Verordnung (EU) 2017/2158 13 werden in Anhang 11 Richtwerte für Acrylamid sowie die Anforderungen an die Probenahmen und Analysen eingeführt. Die vor über einem Jahr- zehnt eingeführten Massnahmen zur Reduktion des Acrylamidgehalts in Lebensmitteln werden somit durch Zielwerte unterstützt. Das BLV wird die Minimierungsmassnahmen in einem Informationsschrei- ben aufnehmen und sicherstellen, dass sie in den betroffenen Branchenleitlinien aufgenommen wer- den. Gegenwärtig bezieht sich Anhang 11 nur auf Acrylamid. Es ist jedoch möglich, diesen um weitere Kontaminanten zu ergänzen.
III. Auswirkungen
1. Auswirkungen auf den Bund
Keine.
2. Auswirkungen auf die Kantone und die Gemeinden
Keine.
3. Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Mit den vorgesehenen Änderungen wird das schweizerische Recht an das EU-Recht angepasst. Dies erleichtert den Warenaustausch zwischen der Schweiz und der EU, indem für beide Märkte nach ein- heitlichen Vorgaben produziert werden kann. Durch die Einführung von Richtwerten für Acrylamid werden bestimmte Lebensmittelbetriebe dazu verpflichtet, diesen Aspekt in den Prozesskontrollen einzubeziehen. Zahlreiche Betriebe haben dies im Rahmen ihres Selbstkontrollkonzepts bereits umgesetzt. Aus diesem Grund ist kaum Mehraufwand zu erwarten.
IV. Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz Die vorgeschlagenen Bestimmungen sind mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz ver- einbar.
des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004, ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 27, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/1980, ABl. L 285 vom 1.11.2017, S. 8. 13 Verordnung (EU) 2017/2158 der Kommission vom 20. November 2017 zur Festlegung von Minimierungsmassnahmen und
Richtwerten für die Senkung des Acrylamidgehalts in Lebensmitteln, ABl. L 304 vom 21.11.2017, S. 24.
Erläuterung zur Änderung der Verordnung des EDI 5 über die Höchstgehalte für Kontaminanten (VHK, Kontaminantenverordnung)
Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel (LIV)
I. Ausgangslage Nach der Totalrevision vom 1. Mai 2017 zeigten sich einige Ungereimtheiten, welche mit dieser Revi- sion geklärt werden sollen.
II. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Art. 4 Abs. 5 Bst. b Die Konsumentinnen und Konsumenten messen der Information über die Art der Produktion tierischer Lebensmittel ein grosses Gewicht bei. Deshalb soll die bestehende Regelung zur Deklaration im sel- ben Sichtfeld wie die Sachbezeichnung betreffend die Anwendung hormoneller oder nicht hormoneller Leistungsförderer auf alle in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden nach Artikel 3 der Land- wirtschaftlichen Deklarationsverordnung vom 26. November 2003 (LDV, SR 916.51) ausgedehnt wer- den. Sofern eine Angabe nach der LDV erforderlich ist, müssen zukünftig auch bei Fleisch sowie Fleisch- zubereitungen und Fleischerzeugnissen mit Fleisch von Hauskaninchen der Hinweis «Aus in der Schweiz nicht zugelassener Haltungsform» im Sichtfeld der Sachbezeichnung angebracht werden.
Art. 4 Abs. 5 Bst. c Die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlamentes und des Rates betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel vom 25. Oktober 2011 (Lebensmittelinformationsver- ordnung, im folgenden LMIV genannt) 1 fordert die Angabe der Nettofüllmenge des Lebensmittels im selben Sichtfeld wie die Sachbezeichnung (Artikel 9 (1)). In der Schweiz sind die Mengenangaben nach den Vorschriften der Mengenangabeverordnung vom 5. September 2012 (MeAV, SR 941.204) zu machen. Neu sollen diese Angaben in Analogie zur EU im selben Sichtfeld mit der Sachbezeichnung erscheinen.
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Es wurde präzisiert, dass im Rahmen des Offenverkaufs die schriftliche Deklaration von Fleisch nur bei Fleisch ganz oder in Stücken wie z.B. Steak, Kotelett oder Geschnetzeltes gefordert wird. Dieses kann entweder als frisches Fleisch, oder verarbeitet, d.h. mariniert oder erhitzt, angeboten werden.
1 Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Informati- on der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kom- mission, ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18.
Erläuterung zur Änderung der 1 Erläuterungen zur Änderung der Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel
Somit ist gewährleistet, dass sowohl im Verkaufstresen als auch im Gastronomiebetrieb die schriftli- che Deklaration sichergestellt ist. Im Sinne der Verhältnismässigkeit wurde auf die schriftliche Dekla- ration bei anderen Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen als oben aufgeführt, wie Roh- und Kochpökelwaren sowie Roh-, Koch- und Brühwurstwaren, verzichtet. Diese Regelung gilt ebenso für Fisch, wobei nur Speisefisch, ganz, filetiert oder in Stücken betroffen ist. Andere Fischereierzeugnisse erfordern nicht zwingend eine schriftliche Herkunftsdeklaration.
Art. 5 Abs. 1 Bst. c Es handelt sich um eine Erleichterung bei offen in Verkehr gebrachten Lebensmitteln. Da die aktuelle Formulierung nicht klar ist, wurde sie präzisiert. Die Information nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstaben a und b muss bei offen in Verkehr gebrachten Lebensmitteln nur gemacht werden, wenn die gesund- heitsbezogenen Angaben schriftlich vorliegen. Der Hinweis in Verbindung mit den nährwertbezogenen Angaben entfällt.
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d Diese Bestimmung gab zu Missverständnissen Anlass. Sie wird der Klarheit halber umformuliert. Die Pflicht, auf den Zusatz des Enzyms Transglutaminase zur Herstellung von Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse hinzuweisen (vgl. den bisherigen zweiten Teil des Einleitungssatzes von Bst. d), wird auf Grund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse gestrichen.
Art. 5 Abs. 1 Bst. e Es handelt sich um eine Erleichterung bei offen in Verkehr gebrachten Lebensmitteln. Bei Lebensmit- teln mit den Hinweisen «glutenfrei», «sehr geringer Glutengehalt», «laktosefrei» oder «laktosearm» ist im Offenverkauf neu keine Nährwertdeklaration mehr notwendig.
Art. 5 Abs. 1 Bst. f Es handelt sich um eine Präzisierung. Es wird klargestellt, dass bei offen in Verkehr gebrachten Le- bensmitteln unbeabsichtigte Vermischungen gemäss Artikel 11 Absatz 5 nicht hingewiesen werden muss.
Art. 11 Abs. 4bis Dieser Absatz war bereits in der früheren Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LKV). Teile davon wurden im Rahmen der letzten Totalrevision irrtümlicherweise nicht übernommen und sollen wieder- aufgenommen werden.
Art. 13 Abs. 2 Die Formulierung in Absatz 2 soll an diejenige in der EU angepasst werden. Materiell gibt es keine Änderungen. Bei in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderblichen Lebensmitteln, die folglich nach kurzer Zeit eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen können, handelt es sich um diejenigen Lebensmittel, die nach Artikel 24 der Hygieneverordnung des EDI vom 16. De- zember 2016 (HyV, SR 817.024.1) oder nach spezifischen Temperaturanforderungen dieser Verord- nung kühl gehalten werden müssen, damit sie bis zur Konsumation sicher bleiben. Die Tatsache, dass ein Lebensmittel im Kühlschrank aufbewahrt werden muss, führt nicht systematisch zur Verwendung des Verbrauchsdatums. Denn Artikel 24 HyV erfasst nur Lebensmittel, die von ihrer Beschaffenheit her geeignet sind, die Vermehrung pathogener Mikroorganismen oder die Bildung von Toxinen zu fördern. Ein Verbrauchsdatum ist deshalb z. B. erforderlich für Frischfleisch, Frischkäse, belegte Brötli,
Erläuterung zur Änderung der 2 Erläuterungen zur Änderung der Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel
usw., jedoch nicht für Butter, Joghurt, Kuchenteige oder Dauerfleischwaren u.a. Hier reicht ein Min- desthaltbarkeitsdatum aus.
Artikel 14 Absatz 2 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.
Art. 15 Abs. 7 Hier wird lediglich der Stand des Gebrauchstarifs angepasst.
Art. 17 Abs. 7 Dieser Absatz ist redundant. Trotz seiner Streichung ist die Motion 12.4026 Schelbert- Gleichbehandlung von Fleisch und Fisch Deklarationspflicht bei Fisch vollumfänglich erfüllt. Das Pro- duktionsland von frischem Fisch ist gemäss Artikel 15 verpflichtend. Die Angabe der Herkunft des Fisches bei dessen Verwendung als Zutat wird obligatorisch, wenn die Voraussetzungen von Artikel
16 erfüllt sind.
Art. 19 Abs. 2 Bst. b Hier handelt es sich um eine Berichtigung. Die Ausnahme der Warenlosangabe sollte in Analogie zur EU für alle offen in Verkehr gebrachte Lebensmittel gelten, nicht nur für Lebensmittel, die nicht als vorverpackt gelten. Deshalb wurde die Formulierung diesbezüglich angepasst.
Art. 40 Die Definitionen in Artikel 40 sollen angepasst werden. Einerseits sollen Ausnahmen hinzugefügt wer- den, die in der Regel von Konsumentinnen und Konsumenten, die vegetarische Lebensmittel nachfra- gen, akzeptiert werden. Anderseits sollen die Anforderungen an vegane Lebensmittel auch im Sinne der Erwartungen der Konsumentinnen und Konsumenten angepasst werden. Bei veganen Lebensmitteln soll es nicht mög- lich sein, Verarbeitungshilfsstoffe tierischen Ursprungs zu verwenden, selbst wenn sie von tierischen Proteinbestandteilen der Verarbeitungshilfsstoffe abgetrennt und gereinigt werden.
Artikel 42a Im Rahmen der Schweizer Ernährungsstrategie, z.B. mit der «Erklärung von Mailand», sind Lebens- mittelhersteller bemüht, in einigen ihrer Produkte z.B. den Zuckergehalt kontinuierlich zu senken. Da- mit die Konsumentinnen und Konsumenten über eine damit verbundene veränderte Geschmacks- wahrnehmung informiert werden können, wird dieser Artikel eingeführt. Er ermöglicht einen entspre- chenden Hinweis und regelt die Anforderungen an diesen.
Anhang 2 Teil A Ziffer 3 Die bisherige Formulierung ist ungenau hinsichtlich der Kennzeichnung bestrahlter Lebensmittel, wenn diese als Zutat in zusammengesetzten Lebensmitteln verwendet werden. Ziffer 3 wurde daher präzisiert.
Anhang 14 Die gesundheitsbezogenen Angaben über Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung wurden gestrichen. Diese Produktkategorie ist in der Verordnung des EDI über Lebensmittel für Per- sonen mit besonderem Ernährungsbedarf (VLBE, SR 817.022.104) definiert. Gemäss dieser Verord-
Erläuterung zur Änderung der 3 Erläuterungen zur Änderung der Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel
nung sind nur noch Erzeugnisse zum Ersatz einer ganzen Tagesration zugelassen. Die gesundheits- bezogenen Angaben sind auf solchen Produkten nicht zugelassen (Art. 35b VLBE). Gesundheitsbezogene Angabe über Lactulose, Kreatin und Lactitol wurden neu aufgenommen. Diese gesundheitsbezogenen Angaben wurden von der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 2, der Durchfüh- rungsverordnung (EU) 2017/6723 und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/6764 übernommen. Die gesundheitsbezogenen Angaben über Beta-Glucan aus Gerste und Docosahexaensäure DHA wurden im Anhang 14 wieder integriert (Verordnungen (EU) Nr. 440/20115 und 1048/20126). Zudem wurde die gesundheitsbezogenen Angabe über Hafer-Beta-Glucan zur Harmonisierung mit den Verordnungen (EU) Nr. 1160/20117 ergänzt. Die Verwendungsbedingungen für die Gesundheits- bezogene Angabe über Linolsäure wurden korrigiert. Der Eintrag zu Vitamin D betrifft nur die französi- sche Fassung.
III. Auswirkungen
1. Auswirkungen auf den Bund
Keine
2. Auswirkungen auf die Kantone und die Gemeinden
Keine
3. Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Es wurden verschiedene Erleichterungen aufgenommen für Betriebe, die Lebensmittel offen in Ver- kehr bringen. Zudem sollen Betriebe, die Anpassungen der Rezeptur vornehmen, um den Zucker- und Salzgehalt zu reduzieren, die Möglichkeit haben, im Zusammenhang mit dem betreffenden Lebensmit- tel darauf hinzuweisen.
2 Verordnung (EU) Nr. 432/2012 der Kommission vom 16. Mai 2012 zur Festlegung einer Liste zulässiger anderer gesundheits- bezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern, ABl. L 136 vom 25.5.2012, S. 1. 3 Durchführungsverordnung (EU) 2017/672 der Kommission vom 7. April 2017 zur Zulassung einer anderen gesundheitsbezo- genen Angabe über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 432/2012, ABl. L 97 vom 8.4.2017, S. 24. 4 Durchführungsverordnung (EU) 2017/676 der Kommission vom 10. April 2017 zur Zulassung einer anderen gesundheitsbezo- genen Angabe über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 432/2012, ABl. L 98 vom 11.4.2017, S. 1. 5 Verordnung (EU) Nr. 440/2011 der Kommission vom 6. Mai 2011 über die Zulassung bzw. Nichtzulassung bestimmter ge- sundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel betreffend die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern, ABl. L 119 vom 7.5.2011, S. 4. 6 Verordnung (EU) Nr. 1048/2012 der Kommission vom 8. November 2012 zur Zulassung einer gesundheitsbezogenen Angabe über Lebensmittel betreffend die Verringerung eines Krankheitsrisikos, ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 38. 7 Verordnung (EU) Nr. 1160/2011 der Kommission vom 14. November 2011 über die Zulassung bzw. Nichtzulassung bestimm- ter gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel betreffend die Verringerung eines Krankheitsrisikos, ABl. L 296 vom 15.11.2011, S. 26.
Erläuterung zur Änderung der 4 Erläuterungen zur Änderung der Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel
Die vorgesehenen Änderungen bezwecken die Anpassung des schweizerischen Rechts an dasjenige der EU. Dies erleichtert den Warenaustausch zwischen der Schweiz und der EU, indem für beide Märkte nach einheitlichen Vorgaben produziert werden kann.
IV. Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz Die vorgeschlagenen Bestimmungen sind mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz ver- einbar.
Erläuterung zur Änderung der 5 Erläuterungen zur Änderung der Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel
Erläuterungen zur Änderung der Verordnung des EDI über Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, Pilze und Speisesalz (VLpH)
I. Ausgangslage Mit der vorliegenden Revision werden die bisherigen Bestimmungen dieser Verordnung dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie dem Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz ange- passt. Es werden die Möglichkeit der Angabe "Mischung aus Olivenöl aus verschiedenen Ländern" präzisiert, Tippfehler in der Liste der Pflanzen, Pflanzenteile und daraus hergestellter Zubereitungen, deren Verwendung in Lebensmitteln nicht zulässig ist (Anhang 1), korrigiert sowie die Pilzpositivliste (Artikel 31 und Anhang 4) abgeschafft.
II. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Artikel 12 Absatz 2 Die Angabe "Mischung aus Olivenöl aus verschiedenen Ländern" gilt nur für die Angabe des Produkti- onslandes, nicht aber für die Angabe der Herkunft der zur Herstellung des Olivenöls verwendeten Oliven. Daher wurde das Herkunftsland aus dem ersten Satz gestrichen. Das Herkunftsland der Oli- ven muss immer angegeben werden, wenn es nicht mit dem Produktionsland des Olivenöls überein- stimmt. Diese Bestimmung geht derjenigen in Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel (LIV; SR 817.022.16) zur Angabe der Herkunft von Zutaten vor.
Artikel 16 Absatz 1 Auf die LIV wird - mit vollem Titel - nun zum ersten Mal in Artikel 12 Absatz 2 verwiesen. In Artikel 16 Absatz 1 kann sie deshalb nur noch mit der Abkürzung "LIV" erwähnt werden.
Artikel 31 Die Liste der zulässigen Speisepilze soll nicht mehr abschliessend geregelt sein, da eine abschlies- sende Liste mit der Abschaffung des Positivprinzips nicht mehr vereinbar ist. Grundsätzlich sind in der Schweiz alle Pilze als Lebensmittel zulässig, sofern sie die lebensmittelrechtlichen Anforderungen erfüllen. Dies bedeutet unter anderem, dass sie sich zu Speisezwecken eignen müssen, der Konsum nicht gesundheitsschädlich sein darf und sie nicht von den Novel Food-Bestimmungen nach Artikel 15 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV, SR 817.02) erfasst werden dürfen. In Anhang 4 sind zudem Speisepilze aufgeführt, welche nur unter spezifischen Bedingungen in Verkehr gebracht werden können. Neben dem Lebensmittelrecht ist unter anderem zu berücksichtigen, ob ein Pilz zu den gefährdeten Grosspilzarten (Rote Liste1 zählt. Jede Person, welche Speisepilze herstellt, behandelt, lagert, transportiert, in Verkehr bringt, ein-, aus- oder durchführt muss im Rahmen der gesetzlichen Selbstkontrolle sicherstellen und dokumentieren,
1 https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/biodiversitaet/publikationen-studien/publikationen/rote-liste-grosspilze.html
Erläuterungen zur Änderung der Verordnung des EDI 1 über Lebensmittel pflanzlicher Herkunft Pilze und Speisesalzt
dass ihre Erzeugnisse die lebensmittelrechtlichen Anforderungen in allen Teilen einhalten. Die bisher zugelassenen Speisepilze sollen in einem Informationsschreiben publiziert werden, so dass deren Status im Zusammenhang mit der Novel Food-Abklärungen klar ist.
Artikel 34 Absatz 7 Da die Pilzliste in Anhang 4 die Tuber-Arten nicht mehr beinhaltet, muss dieser Absatz entsprechend angepasst werden.
Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe b und 3 Um Täuschungen zu verhindern sollen auch Lebensmittel, welche weniger als 3 Massenprozent Trüf- fel, bezogen auf das Endprodukt, enthalten, einen Hinweis «getrüffelt zu X %», «truffé à X %» oder «mit X % Trüffeln» tragen. In Absatz 2 wird das Kriterium «mindestens 1 Massenprozent» deshalb durch «weniger als 3 Massenprozent» ersetzt. Ausserdem wird Absatz 3 aufgehoben.
Anhang 1 In Anhang 1, der Liste der Pflanzen, Pflanzenteile und daraus hergestellter Zubereitungen, deren Verwendung in Lebensmitteln nicht zulässig ist, werden einzelne Tippfehler bereinigt. Zusätzlich wird die Pflanze «Cheiranthus cheiri L.» aus der Liste gestrichen, weil diese bereits unter der Bezeichnung «Erysimum cheiri (L.) Crantz» in der Liste aufgeführt ist. «Cheiranthus cheiri L.» ist eine synonyme Bezeichnung der Pflanze «Erysimum cheiri (L.) Crantz».
Anhang 4 Im Anhang 4 werden nur noch diejenigen Speisepilze aufgeführt, welche nur unter spezifischen ge- sundheitschutzrelevanten Bedingungen in Verkehr gebracht werden dürfen. Aktuell sind dies die Pilze «Amanita caesarea (Scop.) Pers.» (Kaiserling) und «Armillaria mellea (Vahl) P. Kumm. agg. » (Honig- gelber Hallimasch). Dieser Anhang kann bei Bedarf mit weiteren Speisepilzen, welche nur unter spezi- fischen gesundheitschutzrelevanten Bedingungen in Verkehr gebracht werden können, erweitert wer- den.
Anhang 11 (betrifft nur die französische Fassung) Im Anhang 11 wird ein Tippfehler korrigiert (anstelle von «min. 97% masse Azote total» muss es heis- sen «min. 4% masse Azote total»).
III. Auswirkungen
1. Auswirkungen auf den Bund
Keine
2. Auswirkungen auf die Kantone und die Gemeinden
Keine
3. Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Mit den vorgesehenen Änderungen wird das schweizerische Recht an den Stand von Wissenschaft und Technik sowie an das EU Recht angepasst. Dies erleichtert den Warenaustausch zwischen der Schweiz und der EU, indem für beide Märkte nach einheitlichen Vorgaben produziert werden kann.
Erläuterungen zur Änderung der Verordnung des EDI 2 über Lebensmittel pflanzlicher Herkunft Pilze und Speisesalzt
IV. Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz Die vorgeschlagenen Bestimmungen sind mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz ver- einbar.
Erläuterungen zur Änderung der Verordnung des EDI 3 über Lebensmittel pflanzlicher Herkunft Pilze und Speisesalzt
Erläuterungen zur Änderung der Verordnung des EDI über neuartige Lebensmittel
I. Ausgangslage Am 1. Januar 2018 wurde in der EU die Neufassung der Novel Food Verordnung, die Verordnung (EU) 2015/2283 über neuartige Lebensmittel1 (sog. "Novel-Food-Verordnung"), in Kraft gesetzt. Sie ersetzt die bisherige Verordnung (EG) Nr. 258/97 2. Basierend auf der neuen Verordnung (EU) 2015/2283 wurde am 20. Dezember 2017 in der EU die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 3 zur Erstellung einer Unionsliste zugelassener neuartiger Lebensmittel erlassen. In dieser Unionsliste werden alle zugelassenen neuartigen Lebensmittel (neuartige und neuartige traditionelle Lebensmit- tel) aufgeführt. Zudem sind darin auch alle nach der alten EG-Novel Food Verordnung Nr. 258/97 gemeldeten Lebensmittel aufgelistet. Mit der Totalrevision des Lebensmittelgesetzes, in Kraft seit dem 1. Mai 2017, wurde aus Gründen des Gesundheitsschutzes - analog zur EU - eine Bewilligungspflicht für neuartige Lebensmittel ge- schaffen, welche sich an der neuen Verordnung (EU) 2015/2283 orientierte. Seither war vorgesehen, die in der Schweiz bewilligten neuartigen und neuartigen traditionellen Lebensmittel getrennt vonei- nander, in zwei Anhängen in der Verordnung des EDI über neuartige Lebensmittel 4 aufzuführen. Da die EU seit dem 27. Dezember 2017 mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 alle zuge- lassenen neuartigen und neuartigen traditionellen Lebensmittel gemeinsam in der Unionsliste führt, macht es aus Gründen der Korrelation Sinn, auch in der Schweizer Gesetzgebung nur eine Liste in einem einzigen Anhang zu führen. Zudem fallen neuartige und neuartige traditionelle Lebensmittel unter dieselbe Definition (Art. 15 Abs. 1 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 20165 (LGV). Unterschiedlich ist lediglich deren Bewilligungsverfahren. Vorliegend wird zudem vorgeschlagen, die Anforderungen an die Samen der Chia (Salvia hispanica) anzupassen.
1 Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuar-
tige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission, ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1. 2 Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige
Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten, ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1. 3 Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unions-
liste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel, ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 72. 4 SR 817.022.2 5 SR 817.02
Erläuterung zur Änderung der Verordnung des EDI 1 Erläuterungen zur Änderung der Verordnung des EDI über neuartige Lebensmittel
II. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Art. 6 Abs. 1 Mit dem Zusammenführen von Anhang 1 und Anhang 2 muss Artikel 6 Absatz 1 entsprechend ange- passt werden.
Anhang Die bisherigen Anhänge 1 und 2 werden zu einem einzigen Anhang zusammengeführt, analog der Unionsliste der EU. Bei der letzten Revision wurden die Samen der Chia (Salvia hispanica), folgend «Chiasamen» ge- nannt, aufgenommen. Sie dürfen ganz, gestampft oder gemahlenen als Zutat in allen Lebensmitteln verwendet werden. Gemeint sind ganze Chiasamen (gegebenenfalls gestampft oder gemahlen) und nicht etwa einzelne Fraktionen davon (z.B. Chiasamenöl oder Chiasamenproteinextrakt). Zudem dür- fen Chiasamen auch unverarbeitet an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden. Es hat sich gezeigt, dass die Formulierung "als solche vorverpackt" in der Änderung vom 1. Mai 2018 nicht eindeutig war. Deshalb wird neu der Begriff "unverarbeitet" verwendet. Ein «unverarbeitetes Lebens- mittel» ist ein Lebensmittel, das keiner Verarbeitung unterzogen wurde. Als unverarbeitet gilt auch ein Erzeugnis, das geteilt, ausgelöst, getrennt, in Scheiben geschnitten, ausgebeint, fein zerkleinert, ent- häutet, gemahlen, geschnitten, gesäubert, garniert, enthülst, geschliffen, gekühlt, gefroren, tiefgefro- ren oder aufgetaut wurde (Art. 2 Abs. 1 Ziff. 14 LGV). Werden Chiasamen unverarbeitet an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben, wird eine zu- sätzliche Kennzeichnung verlangt. In der Änderung vom 1. Mai 2018 war unklar, in welcher Weise diese Information bei offen angebotenen, unverarbeiteten Chiasamen erfolgen muss. Mit der vorlie- genden Änderung wird vorgeschlagen, dass für unverarbeitete Chiasamen, die offen an die Konsu- mentinnen und Konsumenten abgegeben werden, eine mündliche Information in Analogie zu den Angaben zu Zutaten von offen in den Verkehr gebrachten Lebensmitteln, die Allergien oder andere unerwünschte Reaktionen auslösen können, erfolgen soll. Darüber hinaus sollen die Spezifikationen an Chiasamen entsprechend dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2354 der Kommission vom 14. Dezember 20176 aktualisiert werden. Im Anhang wird die Ausnahme für gentechnisch veränderte Lebensmittel aufgehoben. Diese Aus- nahme war notwendig, weil Lebensmittel, die durch GVO gewonnen wurden und die in der EU unter der Definition von Novel Food fallen, bei uns in der Schweiz dem GVO-Bewilligungsverfahren unter- liegen, da diese heute als GVO-Erzeugnisse gelten. Im Rahmen von Stretto 3 werden aber in der LGV die Voraussetzungen geschaffen, dass solche Fermenterprodukte neu auch in der Schweiz der Novel Food Regelung unterliegen (vgl. Art. 15 Abs. 2 Bst. a und 31 Abs. 5 LGV). Somit werden dieselbe Fermenterprodukte sowohl in der EU wie auch in der Schweiz demselben Bewilligungsverfahren un- terliegen, was die Ausnahme für GVO-Lebensmittel überflüssig macht.
6 Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2354 der Kommission vom 14. Dezember 2017 zur Genehmigung einer Erweiterung der Verwendungszwecke von Chiasamen (Salvia hispanica) als neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 336 vom 16.12.2017, S. 49–51. Erläuterung zur Änderung der Verordnung des EDI 2 Erläuterungen zur Änderung der Verordnung des EDI über neuartige Lebensmittel
III. Auswirkungen
1. Auswirkungen auf den Bund
Keine.
2. Auswirkungen auf die Kantone und die Gemeinden
Keine.
3. Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Mit den vorgesehenen Änderungen wird das schweizerische Recht an dasjenige der EU angepasst. Dies erleichtert den Warenaustausch zwischen der Schweiz und der EU, indem für beide Märkte nach einheitlichen Vorgaben produziert werden kann.
IV. Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz Die vorgeschlagenen Bestimmungen sind mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz ver- einbar.
Erläuterung zur Änderung der Verordnung des EDI 3 Erläuterungen zur Änderung der Verordnung des EDI über neuartige Lebensmittel
Erläuterungen zur Änderung der Verordnung des EDI über die zulässigen Zu- satzstoffe in Lebensmitteln (Zusatzstoffverordnung, ZuV)
I. Ausgangslage Gemäss Artikel 11 der Zusatzstoffverordnung passt das BLV die Anhänge dem Stand von Wissen- schaft und Technik sowie dem Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz an.
II. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Anhang 1a Calciumsorbat (E203) ist als Konservierungsstoff in verschiedenen Lebensmitteln sowie in Lebensmit- telfarbstoff-Zubereitungen und Lebensmittelaromen zugelassen. Anlässlich einer neuen Risikobewertung konnte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) die Sicherheit von Calciumsorbat als Lebensmittelzusatzstoff nicht bestätigen und zog den Schluss, dass für den Stoff nicht der für Sorbinsäure (E200) und Kaliumsorbat (E202) festgelegte Gruppenwert für die annehmbare tägliche Aufnahme (Acceptable Daily Intake - ADI) gelten sollte. Der Stellungnahme zufolge müssen in Bezug auf Calciumsorbat Genotoxizitätsuntersuchungen durchge- führt werden, damit geprüft werden kann, ob für Calciumsorbat der genannte Gruppen-ADI gelten soll. Da der EFSA jedoch keine Daten zur Genotoxizität von Calciumsorbat (E203) geliefert wurden, konnte die Sicherheit von Calciumsorbat als Lebensmittelzusatzstoff nicht abschliessend festgestellt werden. Daher wird e Calciumsorbat (E203) aus der Liste der zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe gestri- chen. Kaliumpolyaspartat (E456) ist für bestimmte önologische Verfahren und Behandlungen bestimmt. Die besonderen Bestimmungen, die die Verwendung von Zusatzstoffen in Wein gestatten, sind in Anhang 9 der Verordnung des EDI über Getränke1 festgelegt. Damit für Kaliumaspartat (E456) die Rein- heitskriterien nach Anhang 4 ZuV anwendbar sind, muss der Zusatzstoff in Anhang 1a aufgenommen werden. Anlässlich der Neubewertung von Octylgallat (E 311) und Dodecylgallat (E 312) fehlten ausreichende toxikologische Daten. Es hat jedoch kein Unternehmer zugesagt, die nötigen toxikologischen bereitzu- stellen. Octylgallat (E 311) und Dodecylgallat (E 312) werden daher aus der Liste der zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe gestrichen.
Anhang 2 Bedingt durch die Streichung von Calciumsorbat (E203) müssen auch die Gruppen in Anhang 2 ent- sprechend angepasst werden.
1 SR 817.022.12
Erläuterung zur Änderung der Verordnung des EDI 1 über die zulässigen Zusatzstoffe in Lebensmitteln
Anhang 3 Anwendungslisten (Teil B) Kategorie 4 Um Qualitätsverluste, beispielsweise Bräunung und Strukturverlust, auf geschältem, geschnittenem und zerkleinertem Obst und Gemüse zu verhindern, kann Ascorbinsäure (E300) eingesetzt werden. Ascorbinsäure kann jedoch Zellgewebe abbauen, was nach ein paar Tagen zu einem Festigkeits- und Farbverlust von Obst und Gemüse führt. Die Verwendung von Kaliumcarbonat (E501) hingegen er- möglicht einen effizienteren Schutz gegen die Bräunung, da es als Stabilisator und Säureregulator wirkt und die Gewebeschädigung durch Ascorbinsäure minimiert. Daher soll die Verwendung von Kaliumcarbonat (E501) als Stabilisator und Säureregulator für die Lebensmittelkategorie 04.1.2 „Obst und Gemüse, geschält, geschnitten und zerkleinert“ zugelassen werden. Sie wird jedoch auf abge- packtes, gekühltes, nicht verarbeitetes und verzehrfertiges Obst und Gemüse und abgepackte, nicht verarbeitete und geschälte Kartoffeln beschränkt. Kategorie 5 Die Verwendung von Steviolglycosiden (E960) in bestimmten brennwertverminderten Süsswaren soll zugelassen werden (Kat 5.2). Sucralose (E955) wurde in der EU für die Verwendung in Kaugummi zur Zulassung beantragt (Kat. 5.3), da damit die Intensität des Geschmackes im Kaugummi über einen längeren Zeitraum gewähr- leistet werden kann. Die dadurch zusätzlich entstehende Exposition ist geringfügig und gibt keinen Anlass zu Sicherheitsbedenken. Kategorie 7 Die dieser Kategorie zugehörigen "feinen Backwaren für besondere Ernährungszwecke" gibt es seit 1. Januar 2014 nicht mehr (Aufhebung der für Diabetiker bestimmten Lebensmittel). Die entsprechenden Einträge in der Anwendungskategorie 07.2 können daher gelöscht werden. Kategorie 8 In der EU wurden verschiedene Präzisierungen in traditionellen polnischen und tschechischen Fleischzubereitungen vorgenommen. Um Handelshemmnisse zu vermeiden wurden diese Anpassun- gen übernommen. Für tiefgefrorene vertikale Fleischspiesse, die unter die Anwendungskategorie 08.2 „Fleischzuberei- tungen" fallen wird die Verwendung von Phosphorsäure, Phosphaten, Diphosphaten, Triphosphaten und Polyphosphaten (im Folgenden „Phosphate“) als Stabilisator und Feuchthaltemittel zugelassen. Bei einem solchen Spiess im rohen Zustand waren Phosphate bislang in der EU nicht zulässig. In der bisherigen Praxis in der Schweiz wurde das verzehrsfertig zubereitete Lebensmittel beurteilt und als solches der Anwendungskategorie 08.3 Fleischerzeugnisse zugerechnet. In dieser Kategorie sind Phosphate seit jeher zulässig, daher hat diese Verordnungsanpassung der EU keine Änderung in der Schweizerischen Praxis zur Folge. Aus Gründen der Harmonisierung wurde die Anpassung dennoch übernommen. Kategorien 12 und 15 Thaumatin (E 957) kann den vorhandenen würzigen Geschmack bzw. Umami-Geschmack in Saucen und Snacks verstärken. Mit der vorgeschlagenen Ausweitung der Verwendung geht eine geringfügige Exposition der Konsumentinnen und Konsumenten gibt auf Grund der vorliegenden toxikologischen Bewertungen der EFSA keinen Anlass zu Sicherheitsbedenken
Erläuterung zur Änderung der Verordnung des EDI 2 über die zulässigen Zusatzstoffe in Lebensmitteln
In emulgierten Saucen wird eine Fettreduktion in der Regel durch Verdickungsmittel erzielt. Eine wei- tere Reduzierung des Fettgehalts ist durch die Verwendung von Emulgatoren erreichbar, die einen hohen Wassergehalt im Fett stabilisieren können. Mit Polyglycerin-Polyricinoleat (E 476) werden hier dies besten Ergebnisse erzielt. Eine Neubewertung der Sicherheit diesesZusatzstoffes legte eine zu- lässige tägliche Aufnahme (Acceptable Daily Intake, ADI) von 25 mg Polyglycerin-Polyricinoleat/kg Körpergewicht/Tag fest. In Anbetracht des Umstands, dass die geschätzte Exposition den ADI nicht überschritten hat, kam die EFSA zum Schluss, dass Polyglycerin-Polyricinoleat (E 476) als Lebensmit- telzusatzstoff keinen Anlass zu Sicherheitsbedenken gibt, Kategorie 17 Lebensmittelzusatzstoffe sind nach Kategorien von Lebensmitteln, denen sie zugesetzt werden dür- fen, gegliedert. Die Lebensmittelkategorie 17 deckt Nahrungsergänzungsmittel ausgenommen Nah- rungsergänzungsmittel für Säuglinge und Kleinkinder, ab. Die Lebensmittelkategorie 17 umfasst drei Unterkategorien: 17.1 „Nahrungsergänzungsmittel in fester Form, einschliesslich Kapseln, Komprima- ten und ähnlichen Formen, ausgenommen kaubare Formen“, 17.2 „Nahrungsergänzungsmittel in flüs- siger Form“ und 17.3 „Nahrungsergänzungsmittel in Form von Sirup oder in kaubarer Form“. In der Praxis gab es jedoch Probleme bei der Umsetzung, insbesondere in Bezug auf die Lebensmittelun- terkategorie 17.3 („Nahrungsergänzungsmittel in Form von Sirup oder in kaubarer Form“). Diese Klassifizie- rung hat zu Fehlinterpretationen geführt; um dies künftig zu verhindern, werden Nahrungsergänzungsmittel in Form von Sirup oder in kaubarer Form der Kategorie der flüssigen beziehungsweise festen Form zuge- ordnet . Die Lebensmittelunterkategorie 17.3 wird daher gestrichen und die Bezeichnung der Lebensmittel- unterkategorie 17.1 in „Nahrungsergänzungsmittel in fester Form, ausgenommen Nahrungsergänzungsmit- tel für Säuglinge und Kleinkinder“ und diejenige der Kategorie 17.2 in „Nahrungsergänzungsmittel in flüssi- ger Form, ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel für Säuglinge und Kleinkinder“ geändert .
Niedrig substituierte Hydroxypropylcellulose (L-HPC) ist eine wasserunlösliche Cellulose, die sich aufgrund ihrer guten Kompressibilität und Bindeeigenschaften für die Herstellung von festen Nah- rungsergänzungsmitteln in Form von Komprimaten eignet. L-HPC ist nicht wasserlöslich; sie absor- biert Wasser und vergrössert dadurch ihr Volumen. Durch das erhöhte Volumen löst sich das Kom- primat schnell auf und es kommt zu einer raschen Freisetzung der Nährstoffe im Magen. Die Bewertung der EFSA kam 2018 zum Schluss, dass bei einer Verwendungshöchstmenge von 20 000 mg/kg und einer typischen Verwendungsmenge von 10 000 mg/kg wurden keine Sicherheitsbe- denken festgestellt werden.
Anhang 4 Die Fussnote wird an den aktuellen Stand der Verordnungen angepasst.
Anhang 5 Teil 2 Die Verwendung von Butan (E943a), Isobutan (E 943b) und Propan (E944) als Treibgase in Farbstoff- zubereitungen der Gruppen II und III im Sinne der Definition in Anhang 2 ZuV wird zugelassen. Auf- grund der Entzündungsgefahr und der für die Senkung der Treibgasmengen unter den Grenzwert von
1 mg/kg benötigten Zeit jedoch nur für die gewerbliche Verwendung.
Die Verwendung von Siliciumdioxid (E551) als Trennmittel in Kaliumnitrat (E252) wird ermöglicht, da bei der Lagerung Kaliumnitrat (E252) stark zur Verklumpung neigt, was seine Verwendung in der Le- bensmittelverarbeitung beeinträchtigt. Daher bedarf es eines Trennmittels, um die Rieselfähigkeit und die richtige Dosierung dieses Zusatzstoffs zu gewährleisten. Von der zur Erzielung der gewünschten technologischen Wirkung benötigten Menge Siliciumdioxid (E551) geht keine Gesundheitsgefahr aus.
Erläuterung zur Änderung der Verordnung des EDI 3 über die zulässigen Zusatzstoffe in Lebensmitteln
Die zusätzliche Exposition der Konsumentinnen und Konsumenten gegenüber Siliciumdioxid (E551) durch die Verwendung des Stoffs als Trennmittel in Kaliumnitrat (E252) ist begrenzt.
III. Auswirkungen
1. Auswirkungen auf den Bund
Keine
2. Auswirkungen auf die Kantone und die Gemeinden
Keine
3. Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Mit den vorgesehenen Änderungen wird das schweizerische Recht an den Stand von Wissenschaft und Technik sowie an das EU Recht angepasst. Dies erleichtert den Warenaustausch zwischen der Schweiz und der EU, indem für beide Märkte nach einheitlichen Vorgaben produziert werden kann Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
IV. Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz Die zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes vorgenommenen Restriktionen stützen sich auf Gutachten der EFSA. Die vorgeschlagenen Bestimmungen sind mit den internationalen Verpflichtun- gen der Schweiz vereinbar.
Erläuterung zur Änderung der Verordnung des EDI 4 über die zulässigen Zusatzstoffe in Lebensmitteln
Erläuterungen zur Änderung der Verordnung des EDI über den Zusatz von Vitaminen, Mineralstoffen und sonstigen Stoffen in Lebensmitteln (VZVM)
I. Ausgangslage Das aktuelle System der Höchstmengen für Vitamine und Mineralstoffe in Lebensmitteln, beruhend auf empfohlenen Tagesrationen eines Nährstoffes pro Tagesration Lebensmittel, wurde überprüft und - wo nötig - angepasst. Das vorgeschlagene System beruht auf der Publikation «Höchstmengen für Vitamine und Mineralstoffe in Nahrungsergänzungsmitteln» des Bundesinstituts für Risikobewertung, Deutschland, das sich nach dem «Upper Intake Level (UL)» richtet. Zudem wurden Änderungen vorgenommen, die sich nach Inkrafttreten des neuen Lebensmittelrechts am 1. Mai 2017 als notwendig erwiesen haben.
II. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b des Geltungsbereichs wurde angepasst, da die Verordnung nicht für Lebens- mittelkategorien gemäss der Verordnung über Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernäh- rungsbedarf (SR 817.022.104) gelten soll, so beispielsweise auch nicht für Lebensmittel für Sportle- rinnen und Sportler.
Artikel 2 Absatz 2 wurde in die Absätze 2 und 2bis unterteilt. Damit soll vorgehoben werden, dass Anhang 1 eine abgeschlossene Liste ist. Bei Anhang 2 handelt sich um eine «offene Liste», die aus Gründen des Gesundheitsschutzes Einschränkungen in der Verwendung für sonstige Stoffe enthält. Im Gegen- satz zu Anhang 1 werden in Anhang 2 nicht alle sonstigen, zugelassenen Stoffe aufgelistet, sondern nur die jeweiligen geltenden Verwendungsbedingungen. Neu in diesen Anhang aufgenommen wird Lactulose. In Anhang 4 wird sie gestrichen. Gestützt auf Absatz 4 regelt Anhang 4 die Stoffe, die Le- bensmitteln nicht zugesetzt werden dürfen. Dabei geht es entweder um Stoffe, für welche in der EU zwar eine gesundheitsbezogene Angabe zugelassen wurde, in der Schweiz aber als Arzneimittel gel- ten oder um Stoffe, die auch schon in geringen Mengen gesundheitsgefährdend sind. Neu in diesen Anhang aufgenommen werden die beiden Stoffe Dimethylamylamin (DMAA) und 2,4-Dinitrophenol (DNP).
Artikel 4 Artikel 4 wird aus Klarheitsgründen totalrevidiert. Mit den kleinen Anpassungen soll der Text besser verständlich sein. Zusätzlich werden folgende Änderungen vorgenommen.
Erläuterungen zur Änderung der Verordnung des 1 EDI über den Zusatz von Vitaminen, Mineralstoffen und sonstigen Stoffen zu Lebensmitteln
In Absatz 1 wurde der Bezug zu den Tagesrationen gestrichen, da er bereits in den Absätzen 2 und 3 geregelt ist. Absatz 2 wurde angepasst, da die Werte in Anhang 1 nicht mehr der empfohlenen Tagesdosis ent- sprechen, sondern die zulässigen Höchstmengen regeln. Zusätzlich wurde der Satz aus Kohärenz- gründen analog wie Absatz 3 formuliert. In Absatz 4 wurde der Bezug auf die Höchstmenge gestrichen, da für Toleranzen das Informations- schreiben des BLV 2017/7 betreffend Toleranzen für die Nährwertdeklaration 1 gilt.
Artikel 6 Absatz 1 wurde angepasst, da die Verbindung für zugesetzte Vitamine nicht mehr zwingend angege- ben werden muss. Für zugesetzte Vitamine besteht die Möglichkeit, entweder auf den Trivialnamen, auf die Verbindung oder auf beides hinzuweisen. Die Regelung für lebende Bakterienkulturen wurde eindeutiger formuliert.
Anhang 1 Die zulässigen Höchstmengen für Vitamine und Mineralstoffe wurden anhand eines neuen Höchst- mengenkonzeptes überprüft und - wo nötig - angepasst. Das neue Konzept zur Berechnung der zu- lässigen Höchstmengen an Vitaminen und Mineralstoffen basiert auf dem «Tolerable Upper Intake Level» (UL) und Daten zum Verzehr der einzelnen Nährstoffe über die normale tägliche Ernährung. Für den UL wurden die Daten der Europäischen Lebensmittelsicherheitsbehörde EFSA verwendet, wo nicht vorhanden, die Daten des Instituts of Medicine, IOM, heute National Academy of Medicine (Ei- sen) und der WHO (Chrom). Teilweise bezieht sich der UL bereits auf die Anreicherung resp. Supp- lementierung mit dem betreffenden Nährstoff, so dass für die Berechnung keine Verzehrsdaten erfor- derlich waren. Bei Vitamin E wurde für die Berechnung ein Wert genommen, der tiefer als der UL liegt, da zwei Meta-analysen2 gezeigt haben, dass schon bei tieferen Vitamin E-Supplementierungen die Mortalität erhöht wird. Für die Abschätzung des Konsums der Nährstoffe über konventionelle Le- bensmittel wurden die Ergebnisse der nationalen Verzehrstudie II von Deutschland 3 verwendet. Die Daten beziehen sich auf die Kategorie Männer der Altersklasse 14 bis 80 Jahre, 90. Zufuhrperzentile (die 90. Zufuhrperzentile entspricht der Menge, die von 90% der Bevölkerung nicht überschritten wird). Bei Calcium und Eisen wurden die Daten für Frauen der Altersklasse 14 bis 80 Jahre verwendet, 90. Zufuhrperzentile, da vor allem Frauen die Zufuhrempfehlungen für diese beiden Nährstoffe nicht errei- chen. Zudem ist bei den Frauen der Anteil derjenigen, die Calcium-Supplemente einnehmen wesent- lich höher. Bei Iod wurde der Höchstwert anhand der 50. Zufuhrperzentile für Frauen hergeleitet, da die Schweiz ein Iodmangelgebiet ist und das regelmässig durchgeführte Monitoring gezeigt hat, dass ein signifikanter Anteil der Bevölkerung (insbesondere Kinder und Frauen) den Tagebedarf nicht er- reicht. Waren in dieser Studie keine Verzehrsdaten vorhanden (Bor, Kupfer, Molybdän, Selen), wur- den Daten aus weiteren Quellen verwendet.
1https://www.blv.admin.ch/blv/de/home/lebensmittel-und-ernaehrung/rechts-und-vollzugsgrundlagen/hilfsmittel-
und-vollzugsgrundlagen/informationsschreiben.html 2 Schürks M, Glynn RJ, Rist PM, Tzourio C, Kurth T (2010) Effects of vitamin E on stroke subtypes: meta-analysis
of randomised controlled trials. BMJ 341:c5702 Miller ER, Pastor-Barriuso R, Dalal D, Riemersma RA, Appel LJ, Guallar E (2005) Meta-analysis: high-dosage vitamin E supplementation may increase all-cause mortality. Ann Intern Med 142(1):37–46 3 MRI (2008) Max Rubner-Institut. Nationale Verzehrstudie II, Ergebnisbericht, Teil 2. Max Rubner-Institut, Bun-
desforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel.
Erläuterungen zur Änderung der Verordnung des 2 EDI über den Zusatz von Vitaminen, Mineralstoffen und sonstigen Stoffen zu Lebensmitteln
Das Modell berücksichtigt die Exposition über angereicherte Lebensmittel und Nahrungsergänzungs- mittel. Die für den Zusatz verfügbare Menge an Nährstoff wurde zwischen angereicherten Lebensmit- teln und Nahrungsergänzungsmitteln im Verhältnis 1:3 verteilt. Es wird der Faktor 1:3 angewendet, da dies zum Ausdruck bringt, dass Nahrungsergänzungsmittel die konzentrierte Form der Nährstoffe darstellen. Eine Tagesration eines Nahrungsergänzungsmittels soll deshalb mehr von einem bestimm- ten Nährstoff enthalten dürfen als eine Tagesration eines angereicherten Lebensmittels. Gleichzeitig gewährleistet dieser Faktor auch, dass eine Tagesration eines Lebensmittels eine signifikante Menge an einem Nährstoff enthält. Für Iod wurde eine Verteilung 1:1 als zweckmässig eingeschätzt, da höhe- re Werte für die Anreicherung gewährleisten sollen, dass die gesamte Bevölkerung und nicht nur der Teil, der gezielt Iod-Supplemente konsumiert, den Tagesbedarf erreicht. Die Supplementierung und Anreicherung mit Natrium soll aus Volksgesundheitsgründen ausgeschlos- sen werden, wobei Natrium als Begleition in Nahrungsergänzungsmitteln weiterhin zugesetzt werden darf. In anderen Lebensmitteln darf es als Zutat zugegeben werden und muss als Salz (Natriumchlo- rid) in der Nährwertdeklaration aufgeführt werden. Bei den kritischen Nährstoffen Vitamin A, Nicotinsäure/Inositolhexanicotinat, Vitamin K, Bor, Kupfer, Magnesium, Mangan und Zink soll nur der Zusatz für Nahrungsergänzungsmittel zulässig sein. Vita- min A soll in angereicherten Lebensmitteln nur als beta-Carotin zulässig sein. Calcium soll nur in Nah- rungsergänzungsmitteln oder Ersatzprodukten für Milch und Milchprodukte zulässig sein, da gemäss EFSA4 Milchprodukte die Hauptlieferanten von Calcium sind und der Ausschluss von Milchprodukten von der Ernährung zur Unterversorgung dieser Mineralstoffe führen könnte. Fluorid soll als Zusatz nicht mehr zulässig sein, da wegen der Aufnahme über Salz und anderer Quellen, insbesondere Zahnpasta und Tee, kein Spielraum für die zusätzliche Supplementierung besteht. Chlorid und Phos- phat sollen nicht mehr als Zusatz, sondern nur noch als Begleitionen zulässig sein, da sie ernäh- rungsphysiologisch nicht relevant sind und indirekt (ebenfalls als Begleitionen) in ausreichenden Men- gen aufgenommen werden. Für die unkritischen Nährstoffe Vitamin B1, B2, B12, Biotin und Pan- tothensäure soll kein Höchstwert mehr festgelegt werden. Im Rahmen der Selbstkontrolle obliegt es der Person, die die Lebensmittel herstellt, importiert oder inverkehrbringt, sicherzustellen und zu do- kumentieren, dass die Erzeugnisse die lebensmittelrechtlichen Anforderungen einhalten, insbesonde- re auch bezüglich des Gesundheits- und des Täuschungsschutzes. Der Titel in der Tabelle wurde entsprechend in «Höchstmenge pro Tagesdosis» angepasst.
Anhang 2 Dieser Anhang regelt die Höchstmengen für sonstige Stoffe, die Lebensmitteln zugesetzt werden dür- fen. Der Titel wurde angepasst, da dieser Anhang ausschliesslich die Verwendungsbedingungen der sonstigen Stoffe regelt. Anhang 2 ist nicht als geschlossene Liste der sonstigen Verbindungen, die Lebensmittel zugesetzt werden können, zu verstehen (vgl. Kommentar zu Art. 2 Abs. 2 bis). Die bisher in diesem Anhang aufgeführt gewesenen Stoffe werden aus unterschiedlichen Gründen gestrichen. Die Gründe dafür sind folgende. Der Höchstwert für Cholin wird gestrichen, da Cholin nur in Nahrungsergänzungsmitteln und evtl. Le- bensmitteln für Sportlerinnen und Sportler zulässig ist. Die Regelung für konventionelle Lebensmittel erübrigt sich daher.
4 EFSA European Food Safety Authority (2015) Scientific opinion on dietary reference values for calcium. EFSA J
13(5):4101. Erläuterungen zur Änderung der Verordnung des 3 EDI über den Zusatz von Vitaminen, Mineralstoffen und sonstigen Stoffen zu Lebensmitteln
Betain gilt als neuartiges Lebensmittel. Die Sicherheit von Betain wurde in 2017 von der EFSA beur- teilt. Betain wurde aber noch nicht in die Unionliste der neuartigen Lebensmittel aufgenommen und ist daher nicht zugelassen. Lycopin ist ein zugelassenes, neuartiges Lebensmittel gemäss Verordnung des EDI über neuartige Lebensmittel (SR 817.022.2). Die Verwendungsbedingungen dieses Stoffes (Höchstmenge pro Le- bensmittelkategorie) liegen bereits in den einzelnen Novel Food-Entscheiden vor. Die Höchstmenge für die Fettsäuren DHA und EPA wurden aus der ehemaligen Verordnung des EDI über Speiseöl, Speisefett und daraus hergestellte Erzeugnisse übernommen. Diese Verordnung legte Höchstmengen für die Verwendung der Öle der Mikroalge Schizochytrium sp., Öle aus der Mikroalge Ulkenia sp. sowie Lipidextrakt aus antarktischem Krill Euphausia Superba fest, indem sie die Menge an DHA und EPA, die Lebensmittel zugesetzt werden konnten, beschränkte. Sowohl die Mikroalge, der Lipidextrakt aus Krill wie auch andere Lebensmittel mit hohem Gehalt an DHA und EPA gelten seit dem 1. Mai 2017 als neuartige Lebensmittel und sind durch die entsprechende Verordnung geregelt. Die maximale Menge für mehrfach ungesättigte Fettsäuren (n-6) und alpha-Linolensäure müssen nicht anhand der vorliegenden Verordnung geregelt werden, da diese Stoffe nur als Öle oder Lipidex- trakte zugesetzt werden und daher indirekt anhand der Anforderungen an diese Lebensmittel (neuar- tige oder andere konventionelle Lebensmittel) in den entsprechenden Verordnungen geregelt sind. Lebende Bakterienkulturen sollen aus Anhang 2 entfernt werden, weil für diese Mikroorganismen kei- ne Höchstmenge definiert werden sollen. Es wird ein Stoff neu aufgenommen: Lactulose. Dabei handelt es sich um einen Stoff, für welchen in der EU bei einer Aufnahme von 10 g/Tag eine gesundheitsbezogene Angabe zugelassen ist. Über dieser Dosierung gilt Lactulose in der Schweiz aber als Arzneimittel und dessen Einnahme kann ab Mengen über 10 g/Portion Nebeneffekte auslösen (Durchfall). Aus diesem Grund wird die Verwen- dung von Lactulose bei Nahrungsergänzungsmitteln auf 10 g/Tagesdosis eingeschränkt. Die Verwendung bei angereicherten Lebensmitteln soll in Analogie mit der Festlegung von Höchstwer- ten bei Vitaminen und Mineralstoffen geregelt werden, d.h. es soll ein Faktor 3:1 angewendet werden. Daraus folgt, dass die zugesetzte Menge in Lebensmitteln 3.5 g/Tagesdosis nicht überschreiten darf.
Anhang 4 Es werden zwei Stoffe neu aufgenommen: Dimethylamylamin (DMAA) und 2,4-Dinitrophenol (DNP). Es handelt sich um Stoffe die in Lebensmitteln von Sportlerinnen und Sportler wie auch in Schlank- heitsmitteln illegal eingesetzt werden. Aufgrund von schwerwiegenden Nebenwirkung sind beide Stof- fe in der Schweiz sowohl als Lebensmittel wie auch als Arzneimittel nicht zugelassen. Da diese Stoffe vor allem in Produkten, welche im Online Handel verkauft werden, trotzdem nachgewiesen werden, soll dieses Verbot hier ausdrücklich verankert werden. Lactulose wird von Anhang 4 gestrichen. Dessen Zusatz wird neu in Anhang 2 geregelt.
Anhang 5 Die Vitamin A-Quellen Retinol, Retinylacetat, Retinylpalmitat und die Niacinquelle Nicotinsäure sind gemäss dem neuen Höchstmengenkonzept für die Anreicherung nicht mehr zulässig. Diese Verbin- dungen wurden daher gestrichen. Folgenden Stoffe wurden als Calciumquelle aufgenommen:
Erläuterungen zur Änderung der Verordnung des 4 EDI über den Zusatz von Vitaminen, Mineralstoffen und sonstigen Stoffen zu Lebensmitteln
Calcium-Phosphryl-Oligosaccharide: Es handelt sich um eine Angleichung an die Verordnung (EU) 2017/1203 von 5. Juli 20175. Mit der vorliegenden Revision soll diese Verbindung auch in der Schweiz zugelassen werden. Kalziumhaltige Rotalgen: kalziumhaltige Rotalgen (Maerl) 6 waren vor dem 1. Mai 2017 in Artikel 22b Absatz 2bis der Verordnung über Speziallebensmittel umschrieben und als solche in alle Lebensmitteln zulässig. Mit der Totalrevision des Lebensmittelrechts 2017 wurden sie als Calciumquelle in der VNem und der VLBE (Lebensmittel für Sportlerinnen und Sportler) aufgenommen. Diese Stoffe werden nun in Anhang 5 VZVM ergänzt. Die Verbindungen für die sonstigen Stoffe werden gestrichen (vgl. Anhang 1).
Anhang 8 Wird aufgehoben, vgl. Kommentar zu Artikel 4 Absatz 4.
III. Auswirkungen
1. Auswirkungen auf den Bund
Keine.
2. Auswirkungen auf die Kantone und die Gemeinden
Keine.
3. Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Mit den vorgesehenen Änderungen wird das schweizerische Recht an den Stand von Wissenschaft und Technik und an das EU-Recht angepasst. Die Anpassungen an das EU-Recht erleichtern den Warenaustausch zwischen der Schweiz und der EU, indem für beide Märkte nach einheitlichen Vor- gaben produziert werden kann. Die Änderung der zulässigen Höchstmengen können für die Betreibe in der Anpassung der Rezeptur und der Kennzeichnung zu Mehraufwand führen.
IV. Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz Die vorgeschlagenen Bestimmungen sind mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz ver- einbar. Für Vitamine und Mineralstoffe gibt es in der EU keine harmonisierten Höchstmengen. Deren Festlegung ist bisher Sache der Mitgliedstaaten. Das mit der vorliegenden Änderung vorgeschlagene Höchstmengenmodell ist mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz deshalb vereinbar.
5 Verordnung (EU) 2017/1203 der Kommission vom 5. Juli 2017 zur Änderung der Richtlinie 2002/46/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Verwendung von organischem Silicium (Monomethylsilantriol) und Calcium- Phosphoryl- Oligosacchariden (POs-Ca®) als Zusatz zu Lebensmitteln und bei der Herstellung von Nahrungser- gänzungsmitteln, ABl. L 173 vom 6.7.2017, S. 9. 6 Die verkalkten Algen der Gattungen Lithothamnium corallioides und Phymatolithon calcareum oder Mischungen
davon
Erläuterungen zur Änderung der Verordnung des 5 EDI über den Zusatz von Vitaminen, Mineralstoffen und sonstigen Stoffen zu Lebensmitteln
Erläuterungen zur Änderung der Verordnung des EDI über Aromen und Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften in und auf Lebensmitteln (Aromenverordnung)
I. Ausgangslage Die Anhänge 3 und 6 werden dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie dem Recht der wichtigs- ten Handelspartner der Schweiz angepasst.
II. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Artikel 4 Absätze 2 Buchstabe d und 9 Die Zulässigkeit von Raucharomen ist wie auch deren Definition in der Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 geregelt. Mit der Anpassung wird konkret auf das EU-Recht verwiesen (Abs. 9). Absatz 2 Buchstabe d ist somit nicht mehr nötig und wird aufgehoben.
Anhang 3 Teil B In der Liste der zulässigen Aromastoffe (Anhang 3) sind viele Aromastoffe aufgeführt, deren wissenschaftliche Bewertung noch nicht abgeschlossen ist. Seit Inkrafttreten der Verordnung am 1. Mai 2017 hat die Europäische Lebensmittelsicherheits- behörde (EFSA) diverse Stoffe neu bewertet. Gestützt auf die wissenschaftliche Neubeurtei- lung erfolgte eine Änderung des EU-Rechts. Diese Änderungen sollen nun auch im Schweizer Recht vorgenommen werden. Hierfür sind insgesamt 14 Anpassungen, sowie 3 Löschungen in Anhang 3 erforderlich. Die betroffenen Aromastoffe sollen entweder von der Liste gestrichen oder in ihrem Anwendungsbereich eingeschränkt werden. Zudem werden die Einträge zu FL Nr. 05.140 korrigiert. Für diejenigen Stoffe, die aus Anhang 3 Teil B gestrichen werden, gilt keine Übergangsfrist (s. Art. 11b). Dies bedeutet, dass diese Stoffe unmittelbar ab dem Inkraft- treten der vorliegenden Änderung nicht mehr an Konsumentinnen und Konsumenten abgege- ben werden dürfen.
Anhang 6 Das vorgeschlagene Verbot der Aromatisierung von Säuglingsanfangs- und Folgenahrung sowie von Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge entspricht demjenigen, das auch im EU-Recht gilt. Die Verbote betreffend die Aromatisierung aller anderen Lebensmittel sind an dieser Stelle nicht mehr nötig. Die Regelungen für deren Aromatisierung sind in den jeweiligen produktespezi- fischen Verordnungen des EDI festgelegt.
Erläuterung zur Änderung der Verordnung des EDI 1 über Aromen und Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften
III. Auswirkungen
1. Auswirkungen auf den Bund
Keine.
2. Auswirkungen auf die Kantone und die Gemeinden
Keine.
3. Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Mit den vorgesehenen Änderungen wird das schweizerische Recht an dasjenige der EU angepasst. Dies erleichtert den Warenaustausch zwischen der Schweiz und der EU, indem für beide Märkte nach einheitlichen Vorgaben produziert werden kann. Die zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes vor- genommenen Restriktionen tragen den neusten wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung und stüt- zen sich auf Gutachten der EFSA.
IV. Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz Die vorgeschlagenen Bestimmungen sind mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz verein- bar.
Erläuterung zur Änderung der Verordnung des EDI 2 über Aromen und Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften
Erläuterungen zur Änderung der Verordnung des EDI über gentech- nisch veränderte Lebensmittel (VGVL)
I. Ausgangslage
Toleranz Wegen Differenzen in der Bewilligungspraxis in der EU und der Schweiz kann es immer wieder vor- kommen, dass Lebensmittel, die in die Schweiz importiert werden, mit in der EU bewilligten GVO- Erzeugnissen kontaminiert sind. In der Schweiz sind zurzeit lediglich Rückstände von 5 GVO- Erzeugnissen bis zu einer totalen Menge von 0.5 Massenprozent toleriert (Mais NK603, Mais GA21, Mais 1507, Mais 59122 und Soja MON89788). Die Bedingungen, damit ein GVO-Rückstand in der Schweiz toleriert wird, sind aktuell: Sie wurden von einer ausländischen Behörde in einem mit der Schweiz vergleichbaren Verfahren für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassen, sowie das BLV hat beurteilt, ob eine Gesundheitsgefährdung nach dem Stand der Wissenschaft ausgeschlossen werden kann. In der EU sind rund 50 GVO-Erzeugnisse (Mais, Soja und Raps) als Lebensmittel bewilligt. Trotz Wa- renflusstrennung kann es zu unbeabsichtigten Vermischungen (z.B. Container) kommen. Daher kön- nen Lebensmittel, die in die Schweiz geliefert werden, mit Spuren solcher Erzeugnisse belastet und dadurch nicht verkehrsfähig sein. Wird eine unzulässige Kontamination festgestellt, muss der Impor- teur entweder eine GVO-Bewilligung für das Inverkehrbringen des Lebensmittels beantragen, die Wa- re vernichten oder in die EU re-exportieren. Mit dieser Revision wird die Voraussetzung geschaffen, damit Spuren von in der EU als Lebensmittel zugelassenen GVO in der Schweiz vereinfacht toleriert werden können. In der EU werden beim GVO-Bewilligungsverfahren die Risiken der möglichen Ge- sundheitsgefährdung im Rahmen einer Bewilligung als Lebensmittel bereits umfänglich bewertet, wie es auch in der Schweiz verlangt wird. Deshalb kann in der Schweiz auf eine solche zusätzliche Risi- kobewertung durch das BLV verzichtet werden (Art. 6a Abs. 1 Bst. c). Da aber die Kriterien für die Prüfung einer Umweltgefährdung in der EU mit jenen in der Schweiz nicht deckungsgleich sind, ist es weiterhin erforderlich, dass diese vom BAFU durchgeführt wird. Seine Zustimmung ist Voraussetzung dafür, dass der GVO in die Toleranzliste in Anhang 2 der VGVL aufgenommen werden kann (Art. 6a Abs. 2). Mit der geplanten Erweiterung von Anhang 2 (vgl. Erläuterungen unten zu Art. 6a Abs. 4) wird der Handel mit der EU erleichtert. Auch das Aushandeln eines allfälligen Lebensmittelsicherheitsab- kommen mit der EU wird so vereinfacht. Zusammenfassend werden durch diese Revision zukünftig nicht mehr Kontaminationen mit GVO in Rohstoffen oder Lebensmitteln in der Schweiz vorhanden sein als heute. Es werden aber die Voraus- setzungen geschaffen, dass Lebensmittel im Falle einer Kontamination mit GVO trotzdem verkehrsfä- hig bleiben und nicht vernichtet werden müssen. Kontaminationen mit GVO werden aber weiterhin nur toleriert, wenn belegt werden kann, dass geeignete Massnahmen ergriffen wurden, um das Vorhan-
Erläuterung zur Änderung der 1 Änderung der Verordnung des EDI über gentechnisch veränderte Lebensmittel (VGVL)
densein solchen GVO-Materials zu vermeiden (Art. 32 Abs. 1 Bst. b der Verordnung über Lebensmit- tel und Gebrauchsgegenstände, LGV1. Neuer Lebensmittelbegriff Da der Lebensmittelbegriff alle Stoffe oder Erzeugnisse erfasst, die dazu bestimmt sind oder von de- nen sich vernünftigerweise vorhersehen lässt, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden (vgl. Art. 4 Abs. 1 des Lebensmittel- gesetztes, LMG2, werden die Zusatzstoffe und die Verarbeitungshilfsstoffe (Art. 4 Abs. 2 Bst. c LMG) im Verordnungstext nicht mehr explizit genannt. Soweit sie im Lebensmittel verbleiben, gelten sie als Lebensmittel.
II. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Artikel 1 Sachüberschrift Aus rechtsetzungstechnischen Gründen ist die Sachüberschrift in Artikel 1 aufzuheben, da dieser nun der einzige Artikel dieses Abschnitts ist.
Artikel 2 Artikel 2 enthielt die Definition der GVO-Erzeugnisse. GVO-Erzeugnisse werden bereits in Artikel 31 Absatz 1 LGV definiert. Der analoge Artikel in der VGVL kann daher aufgehoben werden.
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c Der Verweis auf die Freisetzungsverordnung wird aktualisiert.
Artikel 4 Artikel 4 regelt die Zuständigkeiten der verschiedenen Ämter bei der Evaluierung und Prüfung eines Gesuches. Die Federführung hierfür liegt beim BLV. Es berücksichtigt Beurteilungen von ausländi- schen Behörden, welche ein Verfahren haben, das mit demjenigen nach der VGVL vergleichbar ist (z.B. EFSA) und erstellt einen Bericht. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) kann in seinem Zuständig- keitsbereich zum Gesuch Stellung nehmen.
Artikel 5 Absatz 1 In Artikel 5 Absatz 1 ist eine Aktualisierung des Verweises auf die LGV erforderlich.
Artikel 6a Absatz 1: Das Verfahren für die Tolerierung von GVO soll vereinfacht werden. Falls eine ausländi- sche Behörde in einem Verfahren, das mit demjenigen nach der LGV und der VGVL vergleichbar ist, den GVO als geeignet für die Verwendung in Lebensmitteln beurteilt, soll durch das BLV keine Prü- fung der Gesundheitsgefährdung mehr erfolgen (Abs. 1 Bst. c). Dies wird beispielsweis der Fall sein für in der EU bewilligte GVO-Erzeugnisse. Da die Kriterien für die Prüfung einer Umweltgefährdung in der EU mit jenen in der Schweiz nicht deckungsgleich sind, wird diese das BAFU weiterhin beurteilen. Dafür muss auch bei Anträgen zur Aufnahme einer Toleranz eines in der EU bewilligten GVO- Lebensmittel in den Anhang 2 das technische Dossier eingereicht werden. Wenn das GVO-Erzeugnis
Erläuterung zur Änderung der 2 Änderung der Verordnung des EDI über gentechnisch veränderte Lebensmittel (VGVL)
in der EU noch nicht bewilligt ist, muss das BLV die Möglichkeit einer Gesundheitsgefährdung (Abs. 1 Bst. c) und das BAFU die Möglichkeit einer Umweltgefährdung nach dem Gentechnikgesetz (GTG, SR 814.91) anhand eines eingereichten technisches Dossiers beurteilen. Der Grenzwert 0.5% in Absatz 1 Buchstabe a bezeichnet die totale Menge an Kontamination pro Pflanzensorte, die toleriert werden kann: das heisst, dass total maximal 0.5 Massenprozent an z.B. GVO-Mais vorliegen kann, unabhängig davon um wie viele unterschiedliche genetisch veränderte Mais-Varianten es sich dabei handelt. Absatz 3: Im Vergleich zur bestehenden Regelung in Absatz 4 werden folgende Anpassungen vorge- nommen: Da der bisherige Absatz 3 aufgehoben wird, muss das Subjekt angepasst werden (neu: "Das BLV" anstelle von "Es"). Zudem wird präzisiert, dass sich die Auflagen und Einschränkungen auch auf Erzeugnisse nach Absatz 2 beziehen können. Diese Erzeugnisse sind eigentlich schon von Absatz 1 abgedeckt. Die Präzisierung soll aber allfällige Unklarheiten beseitigen. Absatz 4 und Anhang 2: Absatz 4 entspricht Absatz 5 des bisherigen Rechts. Für die Erweiterung des Anhangs 2 kommen folgende in der EU bewilligte GVO in Betracht:
Pflanzensorte Bezeichnung Erkennungsnummer Baumwolle Mon1445 MON-Ø1445-2 Mon15985 MON-15985-7 Mon531 MON-ØØ531-6 Mon531xMon1445 MON-ØØ531-6 x MON-Ø1445-2 LLCotton25 ACS-GHØØ1-3 GHB614 BCS-GHØØ2-5 281-236x3006-210-23 DAS-24236-5xDAS-21Ø23-5 T304-40 BCS-GHØØ4-7 MON88913 MON-88913-8 GHB614xLLCotton25 BCS-GHØØ2-5xACS-GHØØ1-3 GHB119 BCS-GHØØ5-8 281-24-236x3006-210- DAS-24236-5×DAS-21Ø23- 23×MON88913 5×MON-88913-8 Mais Bt11 SYN-BT Ø11-1 DAS1507xNK603 DAS-Ø15Ø7-1xMON-ØØ6Ø3-6 MON810 MON-ØØ81Ø-6 MON-ØØ6Ø3-6 x MON- NK603 x MON810 ØØ81Ø-6 T25 ACS-ZMØØ3-2 MON88017 MON-88Ø17-3 MON89034 MON-89Ø34-3 MIR604 SYN-IR6Ø4-5 MON88017xMON810 MON-88Ø17-3xMON-ØØ81Ø-6 MON89034 xMON88017 MON-89Ø34-3x MON-88Ø17-3 MIR162 SYN-IR162-4 MON-89Ø34-3×DAS-Ø15Ø7- MON89034×1507×NK603 1×MON-ØØ6Ø3-6 MON 87460 MON 8746Ø-4 MON-ØØ6Ø3-6 × ACS- NK603 × T25 ZMØØ3-2
Erläuterung zur Änderung der 3 Änderung der Verordnung des EDI über gentechnisch veränderte Lebensmittel (VGVL)
1507 DAS-Ø15Ø7-1 59122 DAS-59122-7 Raps GT73 MON-ØØØ73-7 MS8 ACS-BNØØ5-8 RF3 ACS-BNØØ3-6 ACS-BNØØ5-8 x ACS-BNØØ3- MS8xRF3 6 T45 ACS-BNØØ8-2 MON 88302 MON-883Ø2-9 MON-883Ø2-9 × ACSBNØØ5-8 MON88302 x Ms8 x Rf3 × ACS-BNØØ3-6 MON88302 x Ms8 MON-883Ø2-9 × ACSBNØØ5-8 MON-883Ø2-9 × ACS-BNØØ3- MON88302 x Rf3 6 Soja A2704-12 ACS-GMØØ5-3 MON40-3-2 MON-Ø4Ø32-6 MON87701 MON-877Ø1-2 356043 DP-356Ø43-5 A5547-127 ACS-GMØØ6-4 MON87701 x MON89788 MON-877Ø1-2 x MON-89788-1 MON 87705 MON-877Ø5-6 MON 87708 MON-877Ø8-9 MON 87769 MON-87769-7 305423 DP-3Ø5423-1 BPS-CV127-9 BPS-CV127-9 FG 72 MST-FGØ72-2 MON 87705 × MON MON-877Ø5-6 × MON-89788-1 89788 MON 87708 × MON MON-877Ø8-9 × MON-89788-1 89788 DAS-44406-6 DAS-444Ø6-6 DAS-68416-4 DAS-68416-4 MST-FGØ72-2 × ACS-GMØØ6- FG72 × A5547-127 4 305423 × 40-3-2 DP-3Ø5423-1 × MON-Ø4Ø32-6
Zuckerrübe H7-1 KM-ØØØH71-4
Bevor diese aber in den Anhang 2 aufgenommen werden können, muss das BAFU zuerst noch eine Umweltgefährdung nach dem Stand der Wissenschaft und nach Evaluierung eines eingereichten technischen Dossiers ausschliessen können (vgl. Art. 6a Abs. 2). Fallweise kann das Inverkehrbringen von mit GVO kontaminierten Lebensmitteln eingeschränkt oder mit Auflagen versehen werden, um die Risiken einer Umweltgefährdung auszuschliessen. Auf Grund
Erläuterung zur Änderung der 4 Änderung der Verordnung des EDI über gentechnisch veränderte Lebensmittel (VGVL)
des Standes des Wissens ist festzuhalten, dass die Tolerierung von Raps wohl nur mit Einschränkun- gen erfolgen könnte, z.B. eingeschränkt auf nicht vermehrungsfähigen Raps.
Artikel 7 Artikel 7 regelt die Kennzeichnung für GVO-Erzeugnisse. In Absatz 1 werden die Zusatzstoffe gestri- chen. Da der Lebensmittelbegriff neu alle Stoffe oder Erzeugnisse erfasst, die dazu bestimmt sind oder von denen sich vernünftigerweise vorhersehen lässt, dass sie in verarbeitetem, teilweise verar- beitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden (vgl. Art. 4 Abs. 1 LMG), werden die Zusatzstoffe und die Verarbeitungshilfsstoffe im Verordnungstext nicht mehr explizit genannt. Für die nicht im Lebensmittel verbleibenden Verarbeitungshilfsstoffe gilt Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c LMG. Auch sie gelten als Lebensmittel. Absatz 8 wird aufgehoben. Die Anforderungen an die Kennzeichnung "ohne GVO hergestellt" sind neu in der LGV geregelt (vgl. Art. 37 LGV). In Absatz 9 erfolgt eine formelle Anpassung des Verweises auf das EU-Recht.
Artikel 8 Artikel 8 regelt die Inhalte der Dokumentation für GVO-Erzeugnisse. In Absatz 1 Buchstaben a und b und in Absatz 3 werden aufgrund des neuen Lebensmittelbegriffs die Zusatzstoffe und Verarbeitungs- hilfsstoffe gestrichen (s. die Ausführungen dazu unter Art. 7). In Absatz 1 Buchstabe c wird der Verweis aktualisiert. Die Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln (LKV) wurde durch die Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20163 betreffend die Information über Lebensmittel (LIV) abgelöst. In Absatz 2 wird der Verweis auf die EU-Verordnung sprachlich angepasst und aktualisiert.
Artikel 10 Im Einleitungssatz wird der Verweis auf die LGV angepasst. Zudem werden im Einleitungssatz und in Buchstabe a die Zusatzstoffe gestrichen. Zur Begründung vgl. die Erläuterungen zu Artikel 7.
Artikel 10a Diese Artikel erhält neu einen zweiten Absatz. Das BLV soll Übergangsbestimmungen vorsehen kön- nen, wenn es den Anhang 2 aktualisiert.
III. Auswirkungen
1. Auswirkungen auf den Bund
Durch die neue Regelung, dass Kontaminationen mit in der EU bewilligten GVO-Erzeugnissen in der Schweiz toleriert werden sollen, ohne dass eine Prüfung durch das BLV erfolgt, ist eine geringfügige Entlastung bei der Beurteilung von zulässigen GVO-Rückständen zu erwarten.
2. Auswirkungen auf die Kantone und die Gemeinden
Keine.
3 SR 817.022.16
Erläuterung zur Änderung der 5 Änderung der Verordnung des EDI über gentechnisch veränderte Lebensmittel (VGVL)
3. Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Mit den vorgesehenen Änderungen wird das schweizerische Recht an den Stand der Wissenschaft und Technik und an das EU-Recht angepasst. Die Anpassungen an das EU-Recht erleichtern den Warenaustausch zwischen der Schweiz und der EU.
IV. Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz Die vorgeschlagenen Bestimmungen sind mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz ver- einbar.
Erläuterung zur Änderung der 6 Änderung der Verordnung des EDI über gentechnisch veränderte Lebensmittel (VGVL)
Erläuterungen zur Änderung der Verordnung des EDI über die Hygiene beim Umgang mit Lebensmitteln (HyV)
I. Ausgangslage Mit der hier vorgeschlagenen Angleichung der HyV an das EU-Recht kommt die Schweiz ihren im Rahmen des bilateralen Landwirtschaftsabkommens vom 21. Juni 1999 1 zwischen der Schweiz und der EU eingegangenen Verpflichtungen nach (s. Anhang 11 betreffend veterinärhygienische und tier- züchterische Massnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen). Im Einzelnen geht es um die Anforderungen an das Tiefgefrieren von Fleisch und dessen Verarbei- tungserzeugnisse, um die Bedingungen an den Transport von Schlachttierkörpern bzw. von Teilen davon sowie um die Anforderungen an die Herstellung von Kollagen. Weiter soll Teil 3 von Anhang 1 mit den Richtwerten zur Überprüfung der guten Verfahrenspraxis in Einzelhandelsbetrieben aufgehoben werden, da sämtliche Richtwerte dieses Anhangs in Branchenleit- linien verankert sind.
II. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Artikel 4 Absätze 2 Buchstabe c und 5 Der Begriff «Richtwert für die Überprüfung der guten Verfahrenspraxis» wird geändert in «mikrobiolo- gischer Richtwert für die Überprüfung der guten Verfahrenspraxis». Diese Präzisierung soll die Ab- grenzung zu Richtwerten aus anderen Verordnungen vereinfachen.
Artikel 29 Absatz 3 Die bisherige Regelung in Absatz 3, wonach Fleisch und dessen Verarbeitungserzeugnisse, welche zum Tiefgefrieren bestimmt sind, unverzüglich tiefzugefrieren sind, besteht seit dem Jahre 2006. Die- se ist Teil von Anhang 11 des Landwirtschaftsabkommens mit der EU und entspricht der Verordnung (EG) Nr. 853/20042, jedoch mit dem Unterschied, dass in dieser Verordnung der Einzelhandel vom Geltungsbereich ausgeschlossen ist. Mit vorliegender Revision soll nun analog den Bestimmungen der EU der Einzelhandel ebenfalls von dieser Bestimmung ausgenommen werden. Dies bedeutet, dass auf Stufe der Einzelhandelsbetriebe die Regelung bezüglich Tiefgefrieren von Fleisch keine An- wendung mehr findet und im Einzelfall mittels Selbstkontrolle sicher zu stellen ist, dass durch die Pra- xis des Tiefgefrierens die Lebensmittelsicherheit jederzeit gewährleistet ist.
1 SR 0.916.026.81 2 Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevor-
schriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs; ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.
Erläuterungen zur Änderung der Verordnung des EDI 1 über die Hygiene beim Umgang mit Lebensmitteln
Artikel 29 Absätze 4bis und 4ter Es werden die Bedingungen genannt, unter denen Schlachttierkörper aus dem Schlachtbetrieb ausge- liefert werden können, bevor diese die vorgeschriebenen 7°C Kerntemperatur erreicht haben. Wenn diese Bedingungen eingehalten werden, dürfen diese Schlachttierkörper oder Teile davon während max. 6 Stunden bis zum Bestimmungsort zur weiteren Zerlegung bzw. Verarbeitung transportiert wer- den. Bei Transportzeiten länger als 6 Stunden sowie bei grenzüberschreitenden Transporten in die Europäische Union gelten die Regelungen der Verordnung (EU) 2017/1981 3.
Artikel 30 Absatz 1bis Es werden die Bedingungen definiert, unter denen Schlachttierkörper, Schlachttierkörperhälften oder - viertel oder in höchstens drei Teile zerlegte Schlachttierkörperhälften vor dem Erreichen der Tempera- tur gemäss Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a zerlegt und entbeint werden können.
Artikel 32 Absatz 6 Falls ein Lebensmittelbetrieb bei der Herstellung von Separatorenfleisch die mikrobiologischen Krite- rien gemäss Anhang 1 HyV nicht erfüllen kann, darf dieses nur zur Herstellung hitzebehandelter Flei- scherzeugnisse verwendet werden. Darüber hinaus muss der Herstellungsbetrieb nach Artikel 21 LGV bewilligt sein.
Artikel 36 Absatz 3 Die Anforderungen an das Herstellungsverfahren für Kollagen wurden angepasst.
Artikel 66 Absätze 1 Buchstabe c und 4 Der Begriff «Richtwert für die Überprüfung der guten Verfahrenspraxis» wird geändert in «mikrobiolo- gischer Richtwert für die Überprüfung der guten Verfahrenspraxis». Diese Präzisierung soll die Ab- grenzung zu Richtwerten aus anderen Verordnungen vereinfachen. Mit der Revision des Schweizer Lebensmittelrechts 2017 wurden alle Branchenverbände aufgefordert, ihre Branchenleitlinien gemäss Artikel 80 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV)4 sowie dem Informationsschreiben 2017/6 des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) zur Erstellung von Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis zu revidieren. In diesem Zusammenhang wurde verlangt, dass die Branchenleitlinien Richtwerte für die Überprüfung der guten Verfahrenspraxis enthalten müssen. Bis zum Inkrafttreten der vorliegenden Revision sollten sämtliche Branchen über Richtwerte verfügen sowie die Richtwerte von Anhang 1 Teil 3 (Richtwerte zur Überprüfung der guten Verfahrenspraxis in Einzelhandelsbetrieben) in den Branchenleitlinien ver- ankert sein. Dadurch wird Teil 3 von Anhang 1 überflüssig und kann aufgehoben werden. Sämtliche Richtwerte aller genehmigten Branchenleitlinien werden in einem Informationsschreiben des BLV zu- sammengefasst und zwecks harmonisiertem Vollzug öffentlich zugänglich gemacht. Wäre es in Zu- kunft nötig, zusätzliche Richtwerte zu schaffen, die die Branchen noch nicht vorgesehen haben, soll das BLV weiterhin die Möglichkeit haben, Richtwerte auf dem Rechtsetzungsweg festzulegen (Abs. 4).
3 Verordnung (EU) Nr. 2017/1981 der Kommission vom 31. Oktober 2017 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Temperaturbedingungen während der Beförderung von Fleisch, ABl. L 285 vom 1.11.2017, S. 10. 4 SR 817.02
Erläuterungen zur Änderung der Verordnung des EDI 2 über die Hygiene beim Umgang mit Lebensmitteln
Artikel 68 Absatz 3 Die mikrobiologischen Untersuchungen der Schlachttierkörper gemäss den mikrobiologischen Krite- rien in Anhang 1 haben mindestens einmal wöchentlich zu erfolgen. Dies entspricht den Vorgaben der Verordnung (EG) 2073/20055 und wird neu nun auch auf Stufe Verordnung festgehalten. Artikel 68 Absatz 3 wird dementsprechend ergänzt.
Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe d Der Begriff «Richtwert für die Überprüfung der guten Verfahrenspraxis» wird geändert in «mikrobiolo- gischer Richtwert für die Überprüfung der guten Verfahrenspraxis». Diese Präzisierung soll die Ab- grenzung zu Richtwerten aus anderen Verordnungen vereinfachen. Bei Überschreiten von mikrobiologischen Richtwerten gilt wie bisher das Prinzip, dass die gute Her- stellungspraxis nicht erfüllt ist und die verantwortliche Person im Betrieb die erforderlichen Korrektur- massnahmen treffen muss. Ergibt die amtliche Probenahme, dass ein Richtwert überschritten ist, führt dies zu einer Beanstandung.
Artikel 72 Absatz 1 Es handelt sich um eine rein formale Anpassung. Die Bezeichnung Bundesamt für Lebensmittelsi- cherheit und Veterinärwesen wird durch dessen Abkürzung (BLV) ersetzt.
Anhang 1 allgemein Die Anhänge der HyV werden regelmässig den aktuellen Bestimmungen der EU angepasst. So wer- den mit dieser Revision in Anhang 1 Teil 1 und Teil 2 in erster Linie die Bestimmungen der Verord- nung (EU) 2019/2296 übernommen. Grösstenteils handelt es sich hierbei um Anpassungen in Bezug auf die Referenzmethoden sowie in Bezug auf die Nomenklatur einzelner Mikroorganismen.
Anhang 1 Teil 1 Anhang 1 Teil 1 soll in Bezug auf die Lebensmittelsicherheitskriterien wie folgt angepasst werden: Ziffer 1.2: Keimlinge können erwiesenermassen das Wachstum von Listeria monocytogenes begüns- tigen. Daher sollen sie neu unter das Kriterium für andere als für Säuglinge oder für besondere medi- zinische Zwecke bestimmte, genussfertige Lebensmittel, die die Vermehrung von Listeria monocyto- genes begünstigen können, gefasst werden. Ziffer 1.20: Neu soll dieses Kriterium in Bezug auf Salmonella nicht auf genussfertige Obst- und Ge- müsesäfte angewandt werden, die einem bakteriziden Verfahren unterzogen wurden, dessen Wirkung in Bezug auf Salmonella mit derjenigen der Pasteurisation vergleichbar ist. Neue Ziffer 1.30: Die EU sieht vor, ein neues Lebensmittelsicherheitskriterium für Salmonella in Repti- lienfleisch festzulegen. Sobald dieses von der europäischen Kommission verabschiedet wurde, wer- den wir es in der Hygieneverordnung übernehmen.
5 Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel,
ABl, L 338 vom 22.12.2005, S. 1. 6 Verordnung (EU) 2019/229 der Kommission vom 7. Februar 2019 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 über
mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel im Hinblick auf bestimmte Verfahren, das Lebensmittelsicherheitskriterium in Bezug auf Listeria monocytogenes in Keimlingen sowie das Prozesshygienekriterium und das Lebensmittelsicherheitskriterium für nicht pasteurisierte Obst- und Gemüsesäfte (verzehrfertig), ABl. L 37 vom 8.2.2019, S. 106.
Erläuterungen zur Änderung der Verordnung des EDI 3 über die Hygiene beim Umgang mit Lebensmitteln
Anhang 1 Teil 2 Im Speziellen erfährt Anhang 1 Teil 2 in Bezug auf die Prozesshygienekriterien folgende Anpassun- gen: Ziffer 2.1.9: In Teil 2.1 (Fleisch und Fleischerzeugnisse) werden unter «n» und «c» die Werte «5» resp. «2» eingefügt. Diese gingen bei der letzten Revision verloren. Ebenfalls in Teil 2.1 werden unter «Interpretation der Untersuchungsergebnisse zu Fleisch und Flei- scherzeugnissen» bei Campylobacter die Vorgaben zur Berechnung des tagesdurchschnittlichen Log- Werts gestrichen. Hierbei handelt es sich um eine Fehlerkorrektur. Mit der Übernahme des neuen Prozesshygienekriteriums für Campylobacter per 1. Mai 2018 wurde dieser Passus überflüssig, da es sich nicht mehr um einen tagesdurchschnittlichen Wert handelt. Ziffer 2.5.2: Neu soll dieses Kriterium in Bezug auf E. Coli nicht auf genussfertige Obst- und Gemüse- säfte angewandt werden, die einem bakteriziden Verfahren unterzogen wurden, dessen Wirkung in Bezug auf E. Coli mit derjenigen der Pasteurisation vergleichbar ist.
Anhang 1 Teil 3 Teil 3 von Anhang 1 wird aufgehoben. Siehe Erläuterungen zu Artikel 66 Absatz 4 HyV.
III. Auswirkungen
1. Auswirkungen auf den Bund
Keine
2. Auswirkungen auf die Kantone und die Gemeinden
Keine
3. Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Die neu geschaffene Erleichterung beim Transport von noch nicht auf 7°C abgekühlten Schlachttier- körpern aus den Schlachtbetrieben reduziert die Kühlzeiten in diesen und beschleunigt den Waren- umsatz in den Zerlege- und Verarbeitungsbetrieben. Dadurch werden die Produktionskosten reduziert.
IV. Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz Die vorgeschlagenen Bestimmungen sind mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz ver- einbar.
Erläuterungen zur Änderung der Verordnung des EDI 4 über die Hygiene beim Umgang mit Lebensmitteln
Erläuterungen zur Änderung der Verordnung des EDI über die Hygiene beim Schlachten
I. Ausgangslage Im Rahmen der Revision des Lebensmittelrechts, welches per 1. Mai 2017 in Kraft getreten ist, wurde die Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK, SR 817.190) einer Totalrevision unterzogen. Die Verordnung des EDI über die Hygiene beim Schlachten (VHyS, SR 817.190.1) wurde teilrevidiert.
II. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Anhang 3
Ziffer 2.1 Absatz 2 Zur Vereinheitlichung der Terminologie mit der VSFK wird das Wort «zerlegen» durch «zerteilen» ersetzt.
Ziffer 2.3 Absatz 6bis Sofern sie zur Weiterverarbeitung als Lebensmittel bestimmt sind, müssen Mägen gereinigt und ge- brüht werden; wenn es sich jedoch um Mägen von Kälbern handelt, welche für die Labproduktion be- stimmt sind, sind sie lediglich zu entleeren.
Anhänge 5 und 6 In der neuen Kontrollverordnung1 hat die EU die Altersgrenze für Kälber von 6 Wochen auf 8 Monate angehoben. Diese Änderung soll auch für die Fleischhygiene-Gesetzgebung in der Schweiz über- nommen werden. Diese Anpassung wird die Arbeit der Fleischkontrolle erleichtern und helfen, Fehler bei der Jahresstatistik für Rinderschlachtungen zu vermeiden. Betroffen sind jedoch lediglich Aspekte der Fleischhygiene und nicht die für die Fleischklassierung relevante Unterscheidung zwischen Kalb und Rind. Zur Vermeidung der Weissfleischigkeit gibt es eine Selbstverpflichtung der Branche.
1 Verordnung (EU) 2017/625 des europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und
andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhe- bung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/ 608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates, Fassung gemäss ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.
Erläuterungen zur Verordnung des EDI über die Hygiene beim Schlachten 1
Anhang 7 Ziff. 1.1.5 Bst. b Nicht nur wenn am Herzbeutel eine hochgradige akute Veränderung mit Störung des Allgemeinbefin- dens aufgrund von entzündlichen Erkrankungen, namentlich eine Entzündung vorliegt, ist der ganze Schlachttierkörper genussuntauglich und muss als tierisches Nebenprodukt entsorgt werden, sondern auch wenn diese Veränderung am Herz auftritt. Die Bestimmung ist daher entsprechend zu ergänzen.
III. Auswirkungen
1. Auswirkungen auf den Bund
Keine
2. Auswirkungen auf die Kantone und die Gemeinden
Keine
3. Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Keine
IV. Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz Die vorgeschlagenen Bestimmungen sind mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz ver- einbar.
Erläuterungen zur Verordnung des EDI über die Hygiene beim Schlachten 2
Erläuterungen zur Änderung der Verordnung über die Hygiene bei der Milchproduktion (VHyMP)
I. Ausgangslage In Vergangenheit stellte sich bei der Milchproduktion häufig die Frage, ob aus Sicht der Lebensmittel- sicherheit zwingend ein zweimaliges Melken vorgeschrieben werden soll. Auf Grund der Präzisierung der Definition von Milch in der Verordnung über tierische Lebensmittel (VLtH, SR 817.022.108) ergibt sich auch in der VHyMP ein Anpassungsbedarf.
II. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Art. 10 Abs. 1 Bst. h Die Definition von Milch in Artikel 32 Absatz 1 VLtH wird mit der laufenden Revision angepasst. Es wird konkretisiert, dass Milch das durch ein- oder mehrmaliges Melken gewonnene Erzeugnis der normalen Eutersekretion eines oder mehrerer Tiere der Säugetierarten nach Artikel 2 Buchstabe a VLtH sei. Die Forderung, dass nur Milch von Kühen abgegeben werden darf, welche mindestens zweimal pro Tag gemolken werden, ist lebensmittelrechtlich obsolet. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe h der VHyMP ist deshalb zu streichen.
III. Auswirkungen
1. Auswirkungen auf den Bund
Keine
2. Auswirkungen auf die Kantone und die Gemeinden
Keine
3. Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Keine.
IV. Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz Die vorgeschlagenen Bestimmungen sind mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz ver- einbar.
Erläuterung zur Änderung der Verordnung über die Hygiene bei der Milchproduktion 1
Erläuternder Bericht zu den Änderungen der Verordnung des EDI über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugängli- chen Bädern und Duschanlagen (TBDV)
I. Ausgangslage Gemäss den neusten toxikologischen Untersuchungen von Perchlorat kann eine hohe Konzentration dieses Stoffes im Trinkwasser ein Gesundheitsrisiko darstellen. Zur Gewährleistung der Sicherheit des Trinkwassers muss ein Höchstwert festgelegt werden, der aufgrund toxikologischer Erwägungen sowie aufgrund des Nationalen Grundwasser-Monitorings NAQUA von 2018 bestimmt wird (siehe Webseite: Perchlorat im Grundwasser).
II. Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Artikel 16 Absatz 1: Die Übergangsbestimmung kann aufgehoben werden, da sie eine Übergangsfrist von vier Jahren vorsah. Diese ist am 31. Dezember 2018 abgelaufen.
Anhang 2 Die neusten toxikologischen Untersuchungen von Perchlorat haben gezeigt, dass Perchlorat- Konzentrationen von über 6 µg/l im Wasser ein Gesundheitsrisiko darstellen können. Wie das 2018 schweizweit durchgeführte NAQUA-Monitoring gezeigt hat, überschreiten nur 0,4 % der Grundwasserproben (2 von 527) den Wert von 4 µg/l. Aufgrund der Toxikologie und der Grundwasserexposition, aus dem 80 % des Trinkwassers gewon- nen werden, schätzen wir, dass die grosse Mehrheit der Bevölkerung keiner Perchlorat-Konzentration über 4 µg/l ausgesetzt sein sollte.
III. Auswirkungen
Auswirkungen auf den Bund Keine
Auswirkungen auf die Kantone Keine
Erläuternder Bericht zu den Änderungen der 1 Verordnung über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen (TBDV)
IV. Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz Die Einführung des neuen Parameters entspricht den Verpflichtungen im Rahmen des Protokolls über Wasser und Gesundheit WHO-Europa und der UNECE (SR 0.814.201).
Erläuternder Bericht zu den Änderungen der 2 Verordnung über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen (TBDV)
Erläuterungen zur Änderung der Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Ver- kehr mit Drittstaaten (EDAV-DS)
Entwurf vom 03.04.2019
1 Ausgangslage
Die Schweiz hat sich im bilateralen Landwirtschaftsabkommen1 zwischen der Schweiz und der EU verpflichtet, inhaltlich mit der EU gleichwertige Ein- und Durchfuhrbedingungen für Tiere und Tierprodukte aus Drittstaaten zu erlassen (Anhang 11 des Landwirtschaftsabkom- mens). Im Veterinärbereich werden die Schweiz und die Mitgliedstaaten der EU als gemein- samer Veterinärraum betrachtet, indem Grenzkontrollen, die in Mitgliedstaaten der EU statt- finden, in der Schweiz anerkannt werden und umgekehrt. Zur Aufrechterhaltung der inhaltlichen Gleichwertigkeit muss die Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten (EDAV-DS) angepasst werden. Der Grund dafür ist die neue Importkontrollgesetzgebung der EU im Rahmen der Verordnung (EU) 2017/6252 (nachfolgend EU-Kontrollverordnung). Die neuen Bestimmungen gelten in der EU ab dem 14. Dezember 2019. Im Übrigen sollen einige Artikel neu formuliert, Verantwortlichkeiten klarer definiert und in bestimmten Bereichen eine grössere Flexibilität gewährt werden. Zudem müssen aufgrund der Totalrevision der Lebensmittelgesetzgebung per 1. Mai 2017 Verweise aktualisiert werden. Dies betrifft den Ingress sowie die Artikel 3, 31, 51 Abs. 4, 72 Abs. 1 Bst. c, 107 Abs. 2 und 109 Abs. 4.
2 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Art. 3 Abs. 1 Aufgrund der Totalrevision des Lebensmittelrechts wird der Verweis auf die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung3 (LGV) aktualisiert und die Verordnung4 über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung neu aufgenommen.
1 SR 0.916.026.81 2 Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche
Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, ABl. L 95 vom 7.4.2017 3 SR 817.02 4 SR 817.042
1/8
Art. 4 Bst. c Ziff. 3 und d Die Begriffe "Tierprodukte" und "tierische Nebenprodukte" werden sprachlich an die neue Formulierung in Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung über tierische Nebenprodukte5 (VTNP) angepasst.
Art. 4 Bst. e Die Definition der Gesundheitsbescheinigung soll dahingehend angepasst werden, dass die- se zukünftig auch in elektronischer Form vorliegen kann. Das EDI wird die Anforderungen an die elektronische Gesundheitsbescheinigung gestützt auf Artikel 21 Absatz 3 festlegen. Die Gesundheitsbescheinigung muss von der zuständigen Behörde elektronisch unterzeichnet sein. Für die elektronische Gesundheitsbescheinigung gelten die gleichen Anforderungen wie für jene in Papierform. So muss die elektronische Gesundheitsbescheinigung der Sendung bei- liegen (Art. 21 Abs. 1), d.h. sie muss den Kontrollbehörden vor Ort elektronisch vorgelegt werden können (z.B. via Smartphone oder Tablet).
Art. 4 Bst. f Das GVDE heisst neu GGED (Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument). Diese Abkür- zung wird in der ganzen Verordnung neu verwendet. Die entsprechende Definition und der Verweis auf die neue EU-Kontrollverordnung müssen aktualisiert werden.
Art. 4 Bst. g Die Definition von TRACES und der Verweis auf die neue EU-Kontrollverordnung müssen aktualisiert werden.
Art. 4 Bst. h Die Definition der Sendung wird präzisiert und an diejenige in der neuen EU- Kontrollverordnung angepasst.
Art. 4 Bst. o Die Definition der Grenzkontrollstelle wird präzisiert und an diejenige in der neuen EU- Kontrollverordnung angepasst.
Art. 11 Die Anforderungen an die Wiedereinfuhr von zurückgewiesenen Sendungen müssen präzi- siert und klarer formuliert werden (Abs. 1). Ferner sollen die Bestimmungen in zwei Punkten gelockert werden: Neu soll auch die Wiedereinfuhr von Waren, die zwar die Einfuhrbedingungen des Drittstaa- tes erfüllen, von der Importeurin oder vom Importeur aber aus wirtschaftlichen Gründen (z.B. falsche Bestellung, falsche Verpackung) abgelehnt wurden, möglich sein. Absatz 1 wird ent- sprechend umformuliert. Aufgrund dieser Anpassung wird die Sachüberschrift neu "Wieder- einfuhr zurückgewiesener oder abgelehnter Sendungen" lauten. Bei Tierprodukten in Behältnissen mit ungebrochenem Siegel ist in Zukunft eine entspre- chende Bestätigung durch das Speditionsunternehmen ausreichend (Abs. 2). Absatz 3 wird unverändert übernommen.
5 SR 916.441.22
2/8
Art. 12 Abs. 1 Bst. b Die möglichen Verwendungszwecke für Proben werden klarer formuliert. Neu fallen sämtli- che Proben für Forschungs-, Diagnose- und Analysezwecke unter Artikel 12. Die Formulie- rung «für besondere Studien und Analysen» wird fallengelassen. Sie ist unklar und wirft im Vollzug Fragen auf.
Art. 12 Abs. 3 Diese Bestimmung erfährt keine materielle Änderung. Da die Abkürzung für die VTNP be- reits in Artikel 4 Buchstabe d eingeführt wird, ist diese für den Verweis auf die Verordnung über tierische Nebenprodukte zu verwenden.
Art. 14 Bei Brief- und Paketsendungen an Privatpersonen sollen neu für alle Tierprodukte die glei- chen Vorschriften gelten wie im Reiseverkehr. Bisher war dies nur bei Lebensmitteln der Fall. Damit können zukünftig auch tierische Nebenprodukte, die von Reisenden zum Eigenge- brauch eingeführt werden können, per Brief- oder Paketsendung empfangen werden.
Art. 15 Abs. 1 Der Abschnitt soll allgemeiner formuliert werden. Bei grenztierärztlich kontrollpflichtigen Pro- dukten handelt es sich nicht zwangsläufig um bestimmte Zolltarifpositionen oder zusammen- gesetzte Produkte. Gleichzeitig soll in Zukunft auch ermöglicht werden, Produkte, die mehre- re Zolltarifpositionen betreffen, generell von der Kontrollpflicht zu befreien.
Art. 17 Abs. 2 und 3 Aufgrund einer kürzlich erfolgten technischen Änderung am Programm TRACES durch die EU können Importeurinnen und Importeure nur noch durch die zuständigen kantonalen Stel- len registriert werden. Die bisherige Regelung sah vor, dass Importeurinnen und Importeure, die nicht auch zugleich als Bestimmungsbetriebe registriert sind, durch das BLV registriert werden. Dies ist nun technisch nicht mehr möglich. Dementsprechend müssen die kantona- len Behörden in Zukunft auch solche Personen erfassen (Abs. 2) und die Zuständigkeit des BLV entfällt (Abs. 3).
Nicht mehr geregelt werde soll die Zuweisung der verschiedenen Rollen in TRACES. Einer- seits ist die Regelung zu detailliert für eine Bundesratesverordnung. Andererseits ist sie nicht mehr erforderlich, weil in Zukunft alle Importeurinnen und Importeure von den Kantonen re- gistriert werden. Welche Rollen den registrierten Personen zugeteilt werden, soll den Kanto- nen im Rahmen derer Ausbildung vermittelt werden.
Art. 17 Abs. 5 und 8 Die Anforderungen für einen Zugang von Importeurinnen und Importeuren und anmelde- pflichtigen Personen zu TRACES sollen gelockert werden. Neu ist ein firmeninterner Trans- fer des erforderlichen Wissens ausreichend. In diesem Fall ist keine Schulung durch das BLV erforderlich (Abs. 5). In Absatz 8 wird festgehalten, dass das BLV seine Schulung unentgeltlich anbietet.
Art. 18 Abs. 2bis Den zuständigen Behörden einiger Drittländer ist es möglich, die Daten zu Exportsendungen direkt in TRACES zu erfassen oder elektronisch zu übermitteln. Die Nutzerinnen und Nutzer in der Schweiz haben die Möglichkeit, auf diese Daten zuzugreifen und sie direkt in eine neue Voranmeldung zu kopieren. Dadurch können Übertragungsfehler vermieden und die Anmeldungen effizienter abgewickelt werden. Die verantwortlichen Personen sollen neu zur Nutzung dieser Möglichkeit verpflichtet werden.
3/8
Art. 22 Abs. 1bis Um eine Einschleppung oder Übertragung von Krankheitserregern zu verhindern, müssen Sendungen sicher verpackt sein. Dazu dürfen keine Tierprodukte oder Ausscheidungen wie Blut, Gewebsflüssigkeit, Kot und Urin ausfliessen oder herausfallen können. Entspricht die Verpackung nicht den Vorschriften, kann der grenztierärztliche Dienst Massnahmen ergrei- fen (siehe auch Art. 67).
Art. 23 Der Titel wird präzisiert. Es wird damit bereits im Titel zum Ausdruck gebracht, dass es in der Bestimmung nicht nur um die Temperaturen beim Transport geht, sondern auch bei der La- gerung.
Art. 24 Abs. 2 Bst. a Es soll klargestellt werden, dass der Transport zum grenztierärztlichen Dienst nicht nur un- mittelbar, sondern auch auf direktem Weg erfolgen muss. Da bis zum Abschluss der grenz- tierärztlichen Kontrolle potentiell Risiken von der Sendung ausgehen, soll diese so rasch wie möglich und ohne Umwege der Kontrolle zugeführt werden. Vorbehalten bleiben Arbeiten wie Aus- und Umpacken, die zur vorschriftsgemässen Bereitstellung nötig sind. Gewerbliche Sendungen dürfen damit weiterhin nicht als Gepäck befördert werden.
Art. 24 Abs. 2 Bst. b Die Begleitdokumente sollen zukünftig auch in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden können.
Art. 31 Vgl. Ausführungen im letzten Absatz von Ziffer 1 (Ausgangslage).
Art. 39 Abs. 1 Bst. e Die Anforderung an die Beschaffenheit der Verpackung der Sendung (Art. 22 Abs. 1bis) soll auch für die Durchfuhr gelten.
Art. 51 Abs. 4 Vgl. Ausführungen im letzten Absatz von Ziffer 1 (Ausgangslage).
Art. 52 Abs. 1 Bst. a Fussnote In der Fussnote wird der Verweis auf die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 aktualisiert.
Art. 58 Abs. 2 Aus fachlicher Sicht ist die bisherige Beschränkung der aufgeführten möglichen Kontrollen auf Tierprodukte nicht sinnvoll. Eine physische Kontrolle kann auch eine Überprüfung der Transportmittel und der Kennzeichnung (Etikettierung gemäss Art. 10 und 20 dieser Verord- nung bei Tierprodukten, Mikrochip etc. bei Tieren) umfassen. Der entsprechende Abschnitt soll in diesem Sinne ergänzt werden.
Art. 64 Abs. 3 Das BLV soll in Zukunft auch bei erhöhtem tierseuchenrechtlichen Risiko verstärkte Kontrol- len anordnen können. Bei lebensmittelhygienischen Risiken macht es unter Umständen Sinn, die verstärkten Kontrollen auf bestimmte Herkunftsbetriebe zu beschränken. Die Ge- setzgebung soll entsprechend ergänzt werden.
4/8
Art. 65 Die Reduktion der Häufigkeit der Kontrollen soll in Zukunft bei allen Arten von Kontrollen möglich sein. Die Häufigkeit wird sich nicht mehr nach starren rechtlichen Vorgaben richten, sondern orientiert sich an einer laufenden Risikoanalyse. Die dabei berücksichtigten Fakto- ren umfassen die Beschaffenheit der Tierprodukte, Kontrollresultate in der Vergangenheit, das Länderprofil des Exportlandes und weitere wissenschaftliche Daten. Eine entsprechende Risikoanalyse wird mit Hilfe von TRACES laufend durchgeführt. Bei Einfuhren mit geringem tierseuchenpolizeilichen oder lebensmittelhygienischen Risiko kann das BLV die Kontrollen entsprechend reduzieren.
Art. 67 Bst. b Sendungen sind auch mangelhaft, wenn der in der Gesundheitsbescheinigung angegebene Temperaturbereich während der Lagerung nicht eingehalten worden ist (vgl. Art. 23). Der Abschnitt wird entsprechend ergänzt.
Art. 67 Bst. h und i Die Buchstaben h und i erfahren keine Änderung. Da Buchstabe j neu eingeführt wird, ist daher das Wort "oder" am Ende von Buchstabe h zu streichen und bei Buchstabe i entspre- chend am Ende zu ergänzen.
Art. 67 Bst. j Sendungen sind auch mangelhaft, wenn die Verpackung nicht den Anforderungen gemäss Artikel 22 Absatz 1bis entspricht. Der Abschnitt wird entsprechend ergänzt.
Art. 68 Abs. 1 Bst. c Der Wortlaut wird demjenigen der neuen EU-Kontrollverordnung angepasst. Mögliche Verar- beitungs- oder Behandlungsmethoden werden unter Artikel 71 erläutert.
Art. 68 Abs. 2bis Der grenztierärztliche Dienst soll neu ausnahmsweise unter bestimmten Bedingungen Mass- nahmen nur für einen Teil der Sendung anordnen können. Diese Möglichkeit kann in be- gründeten Einzelfällen verhindern, dass eine teilweise nicht konforme Sendung komplett vernichtet werden muss.
Art. 70 Abs. 1 und 4 Die Absätze 1 und 4 entsprechen den bisherigen Absätzen 1 und 3.
Art. 70 Abs. 2 Bei der Frist für die Rücksendung wird neu nicht mehr zwischen Tieren und Tierprodukten unterschieden. Hintergrund ist eine Harmonisierung sowie fehlende Infrastrukturen zur Lage- rung nicht konformer Sendungen.
Art. 70 Abs. 3 Die Kriterien für eine Rücksendung werden neu geordnet und ergänzt. Damit soll sicherge- stellt werden, dass die zurückgewiesenen Sendungen auf direktem Weg und nur mit dem Einverständnis des Bestimmungslandes zurückgesendet werden können.
Art. 70 Abs. 5 Gemäss internationalen Standards (Codex Alimentarius Guideline CAC/GL 25-1997) müs- sen bei Rückweisungen die zuständigen Behörden im Herkunftsland unterrichtet werden,
5/8
soweit dies zweckdienlich ist. Diese Bestimmung soll entsprechend in die Schweizer Ge- setzgebung aufgenommen werden.
Art. 71 Die möglichen Massnahmen neben Beschlagnahme, Rückweisung oder Einziehung sollen im Einklang mit der neuen EU-Kontrollverordnung ergänzt und genauer umschrieben wer- den. Dabei wird neu von einer «Verarbeitung oder Behandlung» gesprochen. Diese muss bestimmte Zwecke erfüllen, wirksam und ohne Risiken sein sowie dokumentiert werden. Mögliche Beispiele wären eine Erhitzung zur Abtötung von möglichen Seuchenerregern (Be- handlung) oder die Verarbeitung von nicht zum Verzehr geeignetem Fleisch zu Heimtierfut- ter. Neu kann diese Art der Massnahmen auch auf Tiere angewandt werden. Denkbar wären dabei zum Beispiel eine Behandlung gegen Parasiten, um den Tieren einen Transport zu- rück ins Herkunftsland ersparen zu können. Eine Verarbeitung oder Behandlung ist neu auch bei tierseuchenpolizeilichen Risiken denkbar, sofern sie keine weiteren Gefahren mit sich bringt. Die Einschränkung, dass verarbeitete Produkte nicht mehr als Lebensmittel oder Fut- termittel eingesetzt werden dürfen, wird gestrichen. Tierprodukte können auch für einen an- deren zulässigen Zweck (z.B. Verwertung in Biogasanlage oder als Zwischenprodukt für Kosmetika) verarbeitet oder behandelt werden.
Bei geringfügigen Mängeln ohne Risiken können andere Massnahmen als eine Behandlung verfügt werden. Dazu gehören zum Beispiel eine Neuverpackung von Waren bei Schäden an der äusseren Verpackung.
Mit den Anpassungen in Artikel 71 erhalten die zuständigen Behörden (grenztierärztlicher Dienst und kantonale Behörden [siehe auch Art. 82 und Art. 84 weiter unten]) mehr Flexibili- tät.
Art. 72 Abs. 1 Bst. c Vgl. Ausführungen im letzten Absatz von Ziffer 1 (Ausgangslage).
Art. 72 Abs. 1 Bst. e Tierprodukte, welche aus tierseuchenrechtlichen oder lebensmittelhygienischen Gründen nicht in ihr Herkunftsland zurückgesendet oder weitertransportiert werden können, müssen ebenfalls eingezogen werden. Mit dieser Anpassung wird eine unbeabsichtigte Lücke in der Gesetzgebung geschlossen.
Art. 81 Sachüberschrift (betrifft nur den französischen Text) In französischer Sprache muss das Wort «postal» gestrichen werden (Anpassung an die deutsche Version). Zudem wird im französischen Text der Begriff "privés" durch "particuliers" ersetzt, um eine sprachliche Vereinheitlichung in der Verordnung herzustellen.
Art. 82 Abs. 1 Die Massnahmen der zuständigen kantonalen Behörde müssen dem Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier dienen. Dieser bereits in Artikel 84 genannte Grundsatz soll im Sinne einer Harmonisierung auch in den Artikel 82 aufgenommen werden.
Art. 82 Abs. 2 Die Massnahmen bei Tierprodukten, die von den zuständigen Behörden getroffen werden können, sollen neu denjenigen des grenztierärztlichen Dienstes entsprechen. Damit steht den zuständigen kantonalen Behörden in Zukunft eine grössere Auswahl an möglichen Mas- snahmen zur Verfügung. Diese müssen jedoch in jedem Fall die gesamte Sendung umfas- sen. Die allfällige Anordnung einer nachträglichen grenztierärztlichen Kontrolle muss vor- gängig mit der entsprechenden Grenzkontrollstelle abgesprochen werden.
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Art. 82 Abs. 3 Diese Bestimmung bleibt unverändert.
Art. 84 Abs. 4 Die Massnahmen bei Tierprodukten, die von den zuständigen Behörden getroffen werden können, sollen neu denjenigen des grenztierärztlichen Dienstes entsprechen. Damit steht den zuständigen kantonalen Behörden in Zukunft eine grössere Auswahl an möglichen Mas- snahmen zur Verfügung. Diese müssen jedoch in jedem Fall die gesamte Sendung umfas- sen. Die allfällige Anordnung einer nachträglichen grenztierärztlichen Kontrolle muss vor- gängig mit der entsprechenden Grenzkontrollstelle abgesprochen werden. Damit die Be- stimmung aus Artikel 82 Absatz 2 in diesem Absatz nicht wiederholt werden muss, wird auf diese verwiesen.
Art. 98 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. g Zur Erfassung von Analyseergebnissen müssen die betroffenen Laboratorien in TRACES registriert sein. Die Gesetzgebung wird diesbezüglich ergänzt.
Art. 103 Abs. 1 Bst. c Der Vollständigkeit halber sollen die Kosten gemäss Artikel 64 Absatz 2 hier ebenfalls aufge- führt werden.
Art. 103 Abs. 1 Bst. ebis Es soll eine explizite Grundlage geschaffen werden, damit die Kosten, die durch vorüberge- hende Schutzmassnahmen entstehen, künftig in jedem Fall der Importeurin oder dem Impor- teur in Rechnung gestellt werden können. Bisher erfolgte die Kostentragung durch die Impor- teurin oder den Importeur über den Verweis auf die jeweils zugrundeliegenden Rechtsbe- schlüsse der EU zu den Schutzmassnahmen.
107 Abs. 2 und 109 Abs. 4
Vgl. Ausführungen im letzten Absatz von Ziffer 1 (Ausgangslage).
4 Finanzielle und personelle Auswirkungen
1. Auswirkungen auf den Bund
Mit der vorliegenden Revision werden dem Bund keine neuen Aufgaben zugewiesen, womit sich aus den Vorlagen für den Bund weder Mehrbelastungen noch personelle Auswirkungen ergeben. Ein vernachmässigbarer Minderaufwand wird sich für das BLV ergeben, indem es Importeurinnen und Importeure, die nicht selbst Bestimmungsbetriebe sind, nicht mehr in TRACES erfassen wird. In den letzten beiden Jahren nahm das BLV pro Jahr rund 6 solcher Neuerfassungen vor. Da keine Abklärungen vor Ort durchgeführt werden müssen, belief sich der Erfassungsaufwand auf ca. 10 Minuten pro Importeurin oder Importeur.
2. Auswirkungen auf die Kantone
Den Kantonen entsteht ein minimaler Mehraufwand durch die zusätzlichen Erfassung der Importeurinnen und Importeure, die nicht selbst Bestimmungsbetrieb sind. Diese Aufgabe übernehmen Sie vom BLV. Es ist davon auszugehen, dass sich der Aufwand für die Kantone im gleichen Rahmen bewegen wird wie bisher für das BLV (vgl. Ausführungen unter Ziffer 4.1)
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3. Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Die vorliegende Revision hat keine negativen Auswirkungen auf die Volkswirtschaft. In ein- zelnen Punkten wird der administrative Aufwand für Importeurinnen und Importeure redu- ziert. Zudem können sich Massnahmen des grenztierärztlichen Dienstes in Zukunft auch nur auf einen Teil der Sendung beziehen. Diese Möglichkeit kann in begründeten Einzelfällen ver- hindern, dass eine teilweise nicht konforme Sendung komplett vernichtet werden muss. Die- se Regelung erweist sich für die Importeurinnen und Importeure ebenfalls als vorteilhaft.
5 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der
Schweiz
Die Anpassungen der EDAV-DS sind inhaltlich gleichwertig zu den EU-rechtlichen Vorga- ben. Damit kommt die Schweiz Ihren Verpflichtungen gegenüber der EU, die sich aus dem Landwirtschaftsabkommen ergeben (vgl. Ausführungen unter Ziffer 1), nach.
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Erläuterungen zur Änderung der Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Ver- kehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen (EDAV-EU)
Entwurf 03.04.2019
1 Ausgangslage
In der EDAV-EU müssen aufgrund der neuen Verordnung (EU) 2017/6251 (nachfolgend EU- Kontrollverordnung) gewisse Definitionen angepasst werden. Gleichzeitig werden die Ver- weise auf die neue Lebensmittelgesetzgebung, die per 1. Mai 2017 in Kraft getreten ist, ak- tualisiert.
2 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Ingress und Art. 3 Abs. 1 Aufgrund der Totalrevision des Lebensmittelrechts wird der Ingress und Artikel 3 aktualisiert. In Artikel 3 wird der Verweis auf die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung2 angepasst und die Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung3 neu auf- genommen.
Art. 4 Bst. c Ziff. 3 und d Die Begriffe "Tierprodukte" und "tierische Nebenprodukte" werden sprachlich an die neue Formulierung in Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung über tierische Nebenprodukte4 (VTNP) angepasst.
Art. 4 Bst. e Die Definition der Gesundheitsbescheinigung wird an jene der EU-Kontrollverordnung ange- passt. Die Definition der Gesundheitsbescheinigung soll dahingehend erweitert werden, dass diese zukünftig auch in elektronischer Form vorliegen kann. Das EDI wird die Anforderungen an die elektronische Gesundheitsbescheinigung gestützt auf Artikel 10 Absatz 4 in der Ver- ordnung des EDI über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen5 (EDAV-EU-EDI) festlegen. Die Gesund- heitsbescheinigung muss von der zuständigen Behörde elektronisch unterzeichnet sein.
1 Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche
Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, Fassung gemäss ABl. L 95 vom 7.4.2017 2 SR 817.02 3 SR 817.042 4 SR 916.441.22 5 SR 916.443.111
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Für die elektronische Form der Gesundheitsbescheinigung gelten die gleichen Anforderun- gen wie für jene in Papierform. So muss die elektronische Gesundheitsbescheinigung der Sendung beiliegen (Art. 10 Abs. 2) und mit dieser bis zum Bestimmungsbetrieb mitgeführt werden. D.h. sie muss den Kontrollbehörden vor Ort elektronisch vorgelegt werden können (z.B. via Smartphone oder Tablet). Die elektronischen Gesundheitsbescheinigungen müssen vom Bestimmungsbetrieb nach Eintreffen der Sendung ebenfalls drei Jahre lang aufbewahrt werden (Art. 20).
Art. 4 Bst. f Die Definition von TRACES und der Verweis auf die neue EU-Kontrollverordnung sollen ak- tualisiert werden.
Art. 4 Bst. g Die Definition der Sendung wird präzisiert und an diejenige in der neuen EU- Kontrollverordnung angepasst.
Art. 7 Abs. 1 Bst. b Materiell wird in der Fussnote der Verweis auf die EU-Bestimmung aktualisiert.
Da die Abkürzung für die VTNP bereits in Artikel 4 Buchstabe d eingeführt wird, ist diese für den Verweis auf die Verordnung über tierische Nebenprodukte zu verwenden.
Art. 16 Sachüberschrift Der Titel wird präzisiert. Es wird damit bereits im Titel zum Ausdruck gebracht, dass es in der Bestimmung nicht nur um die Temperaturen beim Transport geht, sondern auch bei der La- gerung.
Art. 18 Der Verweis auf die neue Verordnung vom 16. Dezember 20166 über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK) muss angepasst werden.
Art. 24 Abs. 3 Bst. f und Art. 25 Abs. 1 Bst. e Aufgrund der Anpassung der Sachüberschrift in Artikel 16 ist der Verweis in der Klammer ebenfalls anzupassen
Art. 28 Bst. b In Artikel 3 Buchstabe hbis VTNP wurde per 1. Juni 2018 die Definition des "verarbeiteten tierischen Proteins" aufgenommen. Der Verweis auf das EU-Recht kann darum durch jenen auf die VTNP ersetzt werden.
Art. 46 Abs. 2 und 48 Abs. 4 In beiden Bestimmungen muss der Verweis an das neue Lebensmittelgesetz vom 20. Juni
20147 angepasst werden.
6 SR 817.190 7 SR 817.0
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4 Finanzielle und personelle Auswirkungen
1. Auswirkungen auf den Bund
Mit der vorliegenden Revision werden dem Bund keine neuen Aufgaben zugewiesen, womit sich aus den Vorlagen für den Bund weder Mehrbelastungen noch personelle Auswirkungen ergeben.
2. Auswirkungen auf die Kantone
Den Kantonen werden keine neuen Aufgaben zugewiesen, womit kein zusätzlicher finanziel- ler oder personeller Aufwand entsteht.
3. Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Die vorliegende Revision hat keine negativen Auswirkungen auf die Volkswirtschaft. Dank den elektronischen Gesundheitsbescheinigungen dürfte sich der administrative Aufwand für Importeurinnen und Importeure reduzieren.
5 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der
Schweiz
Die Anpassungen der EDAV-EU sind inhaltlich gleichwertig zu den EU-rechtlichen Vorga- ben. Damit kommt die Schweiz Ihren Verpflichtungen gegenüber der EU aus dem Landwirt- schaftsabkommen8 nach.
8 SR 0.916.026.81
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