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Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Direktion

Handelsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich

Erläuternder Bericht zum Vernehmlassungsentwurf

15. Mai 2019

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Inhaltsverzeichnis 1 Grundzüge der Vorlage .................................................................................... 3 1.1 Ausgangslage ..................................................................................................... 3 1.2 Überblick über die relevanten Abkommen Schweiz–EU...................................... 5 1.3 Vorgeschlagene Regelung .................................................................................. 9 1.4 Würdigung der vereinbarten Lösung ................................................................. 11 2 Erläuterungen zu den Bestimmungen ........................................................... 12

2.1 Erläuterungen zu den allgemeinen Bestimmungen des Handelsabkommens ... 12

2.2 Erläuterungen zu den Anhängen des Handelsabkommens ............................... 14

2.3 Erläuterungen zu den Bestimmungen des Zusatzabkommens über die

Einbeziehung des Fürstentums Liechtenstein in gewisse Bestimmungen des Handelsabkommens ......................................................................................... 19 3 Auswirkungen ................................................................................................. 19 3.1 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft ............................................................... 19 3.2 Finanzielle Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden ......................... 20

4 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu den Strategien des Bundesrates 21

5 Rechtliche Aspekte ......................................................................................... 21 5.1 Verfassungsmässigkeit ..................................................................................... 21 5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz ......................... 21 5.3 Gültigkeit für das Fürstentum Liechtenstein ...................................................... 22 5.4 Form des anzunehmenden Erlasses................................................................. 22 5.5 Inkrafttreten und vorläufige Anwendung ............................................................ 22

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1 Grundzüge der Vorlage

1.1 Ausgangslage

Am 23. Juni 2016 sprachen sich 51,9 Prozent der britischen Stimmbevölkerung für den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (EU) aus. Nach dem Ergebnis dieses Referendums teilte die britische Regierung der EU am 29. März 2017 ihren Austrittsbeschluss formell mit. Mit dieser Mitteilung begann gemäss Artikel 50 des Vertrags über die EU (ABl. C 326 vom 26.10.2012) eine zweijährige Verhandlungsfrist, um ein Abkommen über die Einzelheiten des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU («Brexit») auszuhandeln und abzuschliessen. Der Europäische Rat kann im Einvernehmen mit dem betroffenen Mitgliedstaat einstimmig beschliessen, diese Frist zu verlängern (gemäss Artikel 50 des Vertrags über die EU), was er am 10. April 2019 ein zweites Mal gemacht hat. Das Vereinigte Königreich ist ein wichtiger Wirtschaftspartner der Schweiz. Das Vereinigte Königreich war 2018 der sechstwichtigste Absatzmarkt für Schweizer Exporte (8,8 Mrd. CHF) und der achtgrösste Lieferant (7,7 Mrd. CHF Importe)1. Die Handelsbeziehungen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich beruhen heute massgeblich auf den bilateralen Abkommen Schweiz–EU. Diese Abkommen werden auf das Vereinigte Königreich nach dessen EU-Austritt nicht mehr anwendbar sind. Der Bundesrat hat sich ab Oktober 2016 zum Ziel gesetzt, die bestehenden Rechte und Pflichten im Verhältnis mit dem Vereinigten Königreich über den Zeitpunkt des EU-Austritts hinaus so weit als möglich sicherzustellen und in bestimmten Bereichen allenfalls auszubauen («Mind the Gap»-Strategie). In diesem Rahmen haben die Schweiz und das Vereinigte Königreich ein Handelsabkommen2 ausgehandelt. Vor dem Hintergrund der Umsetzung der «Mind the Gap»-Strategie wurden zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich neben dem Handelsabkommen Abkommen in den Bereichen Luftverkehr, Landverkehr, Versicherungen, Zulassung zum Arbeitsmarkt und erworbene Bürgerrechte3 abgeschlossen. Das Handelsabkommen wurde am 11. Februar 2019 in Bern von Bundesrat Guy Parmelin und dem britischen Aussenhandelsminister Liam Fox unterzeichnet. Dieses Abkommen repliziert die wirtschafts- und handelsrechtlichen Rechte und Pflichten gemäss den Abkommen Schweiz–EU so weit wie möglich und sieht vor, dass exploratorische Gespräche zum künftigen Ausbau dieser bilateralen Beziehungen geführt werden. Wegen der weiterhin bestehenden Unsicherheiten über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU und der Möglichkeit eines «ungeordneten» Austritts hat der Bundesrat gestützt auf Artikel 7b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG) die vorläufige Anwendung des Abkommens beschlossen (siehe auch Kap. 2.1). Die Aussenpolitischen Kommissionen wurden Anfang 2019 dazu konsultiert (die APK-N am 15.1.19; die APK-S am 1.2.19) und stimmten der vorläufigen Anwendung des Abkommens ab dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU zu. Das Abkommen verhindert, dass in den Handelsbeziehungen mit dem Vereinigten Königreich ein rechtliches Vakuum entsteht, und berücksichtigt – angesichts der anhaltenden Unsicherheit – die verschiedenen möglichen Szenarien im Verhältnis zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU (siehe Abb. 1).

1 Vorläufige Zahlen ohne Edelmetalle, Schmucksteine, Kunstgegenstände und Antiquitäten.

2 Dieses Abkommen wird von einer gemeinsamen Erklärung zu den Ursprungsregeln ergänzt (siehe Kap. 2.2.2).

Zudem wurde ein Zusatzabkommen abgeschlossen, das bestimmte Bestimmungen des Handelsabkommens gemäss des Zollvertrags Schweiz–Liechtenstein auf das Fürstentum Liechtenstein ausweitet. Der Einfachheit halber ist der Verweis auf das «Handelsabkommen» im nachfolgenden Text so zu verstehen, dass alle drei erwähnten Texte gemeint sind. 3 Das Abkommen über die erworbenen Rechte der Bürgerinnen und Bürger ist ebenfalls Gegenstand einer

Vernehmlassung (https://www.admin.ch/gov/de/start/bundesrecht/vernehmlassungen.html).

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1.1.1 Szenario eines geordneten Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU

(«Deal») Die Verhandlungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich mündeten im November 2018 in ein Abkommen zu den Modalitäten des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU (nachstehend «Austrittsabkommen UK-EU»; auf Englisch «Withdrawal Agreement»), das insbesondere eine (einmal verlängerbare) Übergangsperiode ab dem Austrittsdatum4 bis Ende 2020 vorsieht. Falls dieses Abkommen von beiden Parteien ratifiziert wird, würde die Übergangsperiode ab dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU in Kraft treten. Während diesem Zeitraum wäre das Vereinigte Königreich weiter Teil des europäischen Binnenmarkts und der Zollunion (allerdings ohne Mitentscheidungsrecht). Zudem wären Drittstaatenabkommen der EU wie die bilateralen Abkommen Schweiz–EU weiterhin auf das Vereinigte Königreich anwendbar. In diesem Fall würde das zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich abgeschlossene Handelsabkommen nach Ablauf der Übergangsperiode in Kraft treten und als Grundlage für die Wirtschafts- und Handelsbeziehungen dienen, bis neue Handelsabkommen zwischen den Parteien abgeschlossen werden können.

1.1.2 Szenario eines ungeordneten Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU («No-Deal») Angesichts der anhaltenden Unsicherheiten zur Ratifizierung des Austrittsabkommens UK-EU ist nicht auszuschliessen, dass die Übergangsperiode gar nicht zustande kommt und dass das Vereinigte Königreich die EU ohne Regelung der Austrittsmodalitäten verlässt («ungeordneter» Austritt). In diesem Fall wäre das Verhältnis zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU nicht vertraglich geregelt («No-Deal»). Das zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich abgeschlossene Handelsabkommen würde dann ab dem Datum des EU-Austritts provisorisch angewendet. Die bestehenden handelsrechtlichen Rechte und Pflichten zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich würden dadurch weitgehend beibehalten. Am 10. April stimmte der Europäische Rat zu, das Datum des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU auf den 31. Oktober 2019 zu verschieben. Der Eintritt eines «No-Deal» Szenarios ist damit frühestens ab diesem Datum möglich.5

4 Ursprünglich war der 29. März 2019 als Austrittsdatum vorgesehen. Der Europäische Rat kann die Frist im

Einvernehmen mit den betroffenen Mitgliedstaaten einstimmig verlängern (gemäss Art. 50 des Vertrags über die EU). Dem entsprechend hat der Europäische Rat am 21. März 2019 entschieden, das Austrittsdatum auf den 12. April 2019 zu verschieben (für den – in der Zwischenzeit eingetretenen – Fall, das britische Unterhaus das Austrittsabkommen UK-EU bis zum 29. März 2019 ablehnt). Am 10. April stimmte der Europäische Rat einer weiteren Verlängerung der Frist zu. Der Austritt ist nun für spätestens den 31. Oktober vorgesehen. Falls das Austrittsabkommen UK-EU vor diesem Datum ratifiziert wird, erfolgt der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU am ersten Tag des Monats nach der Ratifizierung des Austrittsabkommens UK-EU. 5 Mit Ausnahme des unwahrscheinlichen Szenarios, bei dem das Vereinigte Königreich seine Verpflichtung

(aufgrund des vorübergehenden Verbleibs in der EU) zur Durchführung von Europawahlen am 23. Mai 2019 nicht einhalten würde. In diesem Fall würde der Austritt am 1. Juni 2019 vollzogen.

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Abbildung 1: Szenarien und Anwendung des Handelsabkommens

1.1.3 Anderweitige Szenarien

Angesichts der dreimaligen Ablehnung des Austrittsabkommens UK-EU durch das britische Unterhaus Anfang 2019 und der laufenden Diskussionen zwischen den britischen Mehrheitsparteien, können anderweitige Szenarien nicht ausgeschlossen werden. Das Handelsabkommens zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich bietet – unabhängig vom Szenario – dann eine geeignete Lösung, wenn es notwendig ist, also wenn die Abkommen Schweiz-EU nicht mehr auf das Vereinigte Königreich anwendbar sind. Darüber hinaus sieht das Abkommen die Möglichkeit vor, Bestimmungen anzupassen (unter Einhaltung der innerstaatlichen Kompetenzordnung und im Rahmen der üblichen Genehmigungsverfahren), um neuen Entwicklungen Rechnung zu tragen.

1.2 Überblick über die relevanten Abkommen Schweiz–EU

Zahlreiche bilaterale Abkommen Schweiz–EU betreffen die Wirtschafts- und Handelsbeziehungen. Diese verschiedenen Abkommen bewirken eine Verringerung oder Beseitigung der Handelshemmnisse und Diskriminierungen in den bilateralen Wirtschaftsbeziehungen. Sie haben in ausgewählten Bereichen für die schweizerischen Wirtschaftsbeteiligten Bedingungen geschaffen, die denjenigen auf dem EU-Binnenmarkt entsprechen (mittels Harmonisierung der Vorschriften oder Anerkennung der Gleichwertigkeit der Vorschriften zwischen der Schweiz und der EU). Zehn Abkommen sind für die Wirtschaftsbeziehungen relevant: sechs Abkommen und zwei Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Schweiz und der EU sowie zwei Zusatzabkommen, die das Fürstentum Liechtenstein gemäss dem Zollvertrag zwischen der Schweiz und Liechtenstein für gewisse Bestimmungen der bilateralen Abkommen einbeziehen sollen.

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1.2.1 Abkommen in Form eines Briefwechsels vom 21. Juli 1972 zwischen der

Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über bestimmte Erzeugnisse der Landwirtschaft und der Fischerei Die dem Freihandelsabkommen vom 1972 angehängten Briefwechsel6 sind im Handel zwischen der Schweiz und der EU bis auf eine Ausnahme nicht mehr relevant bzw. durch neue Bestimmungen ersetzt worden. Es handelt sich weitestgehend um Konzessionen oder Absichtserklärungen im Zusammenhang mit Agrargütern, die in der Folge in das Agrarabkommen Schweiz–EU von 1999 aufgenommen wurden (siehe Kap. 1.2.6). Die Ausnahme betrifft eine Konzession der EU an die Schweiz für Süsswasserfisch. Gestützt auf Anhang I des Schreibens der EWG an die Schweiz vom 21.7.1972 gewährt die EU der Schweiz noch heute Zollfreiheit für gewisse Süsswasserfische (KN-Nummer 0302.8910).

1.2.2 Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft7 (nachstehend «FHA von 1972») schafft eine Freihandelszone für industrielle Erzeugnisse und regelt den Handel mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen. Industrieprodukte mit Ursprung im Gebiet der beiden Vertragsparteien können aufgrund dieses Abkommens zwischen der Schweiz und den EU- Mitgliedsstaaten zollfrei gehandelt werden (vgl. Protokoll Nr. 38 über die Bestimmung des Begriffs «Ursprungserzeugnisse» und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen). Das FHA von 1972 verbietet im Übrigen mengenmässige Handelsbeschränkungen (Kontingente) und Massnahmen mit gleicher Wirkung (z. B. diskriminierende Verkaufsmodalitäten). Das Protokoll Nr. 2 über bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse9 sieht die Präferenzbehandlung der landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse vor.

1.2.3 Zusatzabkommen vom 22. Juli 1972 über die Geltung des Abkommens

zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 für das Fürstentum Liechtenstein Das Zusatzabkommen über die Geltung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft für das Fürstentum Liechtenstein10 (nachstehend «Zusatzabkommen zum FHA von 1971») verleiht sämtlichen Bestimmungen des FHA von 1972 zwischen der Schweiz und dem EU Geltung für das Fürstentum Liechtenstein, und zwar gemäss dem Vertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet11.

6 SR 0.632.401

7 SR 0.632.401

8 SR 0.632.401.3

9 SR 0.632.401.2

10 SR 0.632.401.6

11 SR 0.631.112.514

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1.2.4 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens12 (nachstehend «Abkommen über das öffentliche Beschaffungswesen») erweitert den Geltungsbereich des Übereinkommens vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen der Welthandelsorganisation (WTO)13. Damit verleiht das Abkommen den schweizerischen und europäischen Unternehmen einen erweiterten Zugang zu zusätzlichen Märkten. Die Ausschreibungspflicht für Beschaffungen oder Bauten gemäss WTO-Regeln wird auf Gemeinden und Bezirke sowie auf Beschaffungen von öffentlichen oder privaten Unternehmen in bestimmten Sektoren (z. B. Schienenverkehr, Energieversorgung) ausgeweitet.

1.2.5 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen14 (Mutual Recognition Agreement; nachstehend «MRA») regelt die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen für Industrieprodukte zwischen der Schweiz und der EU. Durch Konformitätsbewertungen wird ermittelt, ob ein Produkt den geltenden Vorschriften entspricht und auf den Markt gebracht werden kann. Das MRA gewährleistet, dass die dazu notwendigen Zertifizierungs- und Zulassungsverfahren nur einmal durchgeführt werden müssen. Es garantiert den Wirtschaftsbeteiligten der Schweiz in 20 Produktesektoren gegenüber Konkurrenten aus der EU einen gleichwertigen Zugang zum europäischen Binnenmarkt.

1.2.6 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen15 (nachstehend «Agrarabkommen») erleichtert den Handel mit Agrarprodukten zwischen der Schweiz und der EU. Dies geschieht durch den Abbau von tarifären (Importkontingente und Zollabbau) und nicht-tarifären (unterschiedliche Produktevorschriften und Zulassungsbestimmungen) Handelshemmnissen in bestimmten Produktesegmenten. In tarifärer Hinsicht sieht es die vollständige Liberalisierung des Käsemarkts sowie gegenseitige Zollkonzessionen in mehreren Sektoren vor (z. B. Früchte und Gemüse, Gartenbau und Fleischspezialitäten). In nicht-tarifärer Hinsicht werden bestimmte technische Vorschriften in den Bereichen Pflanzengesundheit, Futtermittel, Saatgut, biologische Landwirtschaft, Wein und Spirituosen sowie die Qualitätsnormen für Früchte und Gemüse als gleichwertig anerkannt. Der als «Veterinärabkommen» bezeichnete Anhang 11 begründet im Übrigen einen Gemeinsamen Veterinärraum zwischen der Schweiz und der EU, der die Aufhebung der gegenseitigen veterinärrechtlichen Grenzkontrollen zwischen den Parteien erlaubt. Schliesslich schützt das Agrarabkommen eine Liste von Bezeichnungen für Lebensmittel und Landwirtschaftsprodukte (GUB/AOP und GGA/IGP) im Gebiet der Schweiz und der EU.

12 SR 0.172.052.68

13 SR 0.632.231.422

14 SR 0.946.526.81

15 SR 0.916.026.81

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1.2.7 Abkommen in Form eines Briefwechsels vom 14. Dezember 2000 zwischen der

Europäischen Gemeinschaft und den einzelnen im Rahmen des allgemeinen Präferenzsystems Zollpräferenzen gewährenden EFTA-Ländern (Norwegen und Schweiz), wonach die Waren mit Bestandteilen mit Ursprung in Norwegen oder der Schweiz bei ihrer Ankunft im Zollgebiet der Gemeinschaft wie Waren behandelt werden, die Bestandteile mit Ursprung in der Gemeinschaft enthalten (Gegenseitigkeitsabkommen) Das Abkommen in Form eines Briefwechsels vom 14. Dezember 2000 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den einzelnen im Rahmen des allgemeinen Präferenzsystems Zollpräferenzen gewährenden EFTA-Ländern (Norwegen und Schweiz)16 (nachstehend «Briefwechsel zum allgemeinen Präferenzsystem») ermöglicht nach einem Warenumschlag oder einer nachträglichen Bearbeitung die Beibehaltung der Zollpräferenzen für die begünstigten Länder sowie die Anerkennung der Ursprungsregeln.

1.2.8 Abkommen vom 26. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen der

Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen Das Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen17 (nachstehend «Betrugsbekämpfungsabkommen») verbessert die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der EU und ihren Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung von Schmuggel sowie anderen Delikten im Bereich der indirekten Steuern (z. B. Zollabgaben, Mehrwert- und Verbrauchssteuern), der Subventionen sowie des öffentlichen Beschaffungswesens. Das Abkommen erfasst sowohl Amts- als auch Rechtshilfe.

1.2.9 Zusatzabkommen vom 27. September 2007 zwischen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft, dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Gemeinschaft über die Einbeziehung des Fürstentums Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen Das Zusatzabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Gemeinschaft über die Einbeziehung des Fürstentums Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen18 (nachstehend «Zusatzabkommen zum Agrarabkommen») verleiht sämtlichen Bestimmungen des Agrarabkommens zwischen der Schweiz und der EU Geltung für das Fürstentum Liechtenstein, und zwar gemäss dem Vertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet.

16 SR 0.632.401.021

17 SR 0.351.926.81

18 SR 0.916.026.812

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1.2.10 Abkommen vom 25. Juni 2009 zwischen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen19 (nachstehend «Abkommen über Zollerleichterungen und Zollsicherheit») vereinfacht die Kontrollen und Formalitäten im Warenhandel zwischen der Schweiz und der EU und regelt die Zusammenarbeit im Zollsicherheitsbereich. Im grenzüberschreitenden Warenverkehr vereinfacht und beschleunigt das Abkommen die gegenseitigen Grenzkontrollen und -formalitäten, vor allem durch die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit der Kontrollen und Dokumente. In Zollsicherheitsfragen wird die Schweiz grundsätzlich gleich wie ein EU-Mitgliedsstaat behandelt. Das Abkommen verhindert die Anwendung entsprechender EU-Massnahmen für Drittstaaten auf die Schweiz, wie etwa die Voranmeldepflicht für Importe.

1.3 Vorgeschlagene Regelung

Im Handelsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich werden die wirtschafts- und handelsrechtlichen Rechte und Pflichten, die auf die relevanten Abkommen Schweiz–EU zurückgehen (vgl. Kap. 1.2), in ein einziges Abkommen inkorporiert. Zudem dehnt das Zusatzabkommen zwischen der Schweiz, dem Vereinigten Königreich und dem Fürstentum Liechtenstein die relevanten Bestimmungen gemäss dem Zollvertrag Schweiz– Liechtenstein auf das Gebiet Liechtensteins aus. Diese Abkommen verhindern, dass in den Wirtschafts- und Handelsbeziehungen mit dem Vereinigten Königreich ein rechtliches Vakuum entsteht, sobald die relevanten bilateralen Abkommen Schweiz–EU nicht mehr auf das Vereinigte Königreich anwendbar sind – unabhängig davon, wie der Austritt schlussendlich zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU geregelt wird. Das Handelsabkommen stellt sicher, dass die Mehrheit der heutigen Bestimmungen der betroffenen bilateralen Abkommen Schweiz–EU weiter gelten werden. Es deckt insbesondere das FHA von 1972, das Abkommen über das öffentliche Beschaffungswesen, das Betrugsbekämpfungsabkommen, drei der 20 Sektoren des MRA (die fast 75 % des dem MRA unterstehenden bilateralen Handels erfassen) sowie die tarifären Bestimmungen und den Schutz der geografischen Angaben im Agrarabkommen ab (siehe Abb. 2). Das Handelsabkommen sichert so weit wie möglich die bestehenden Rechte und Pflichten der Schweiz und des Vereinigten Königreichs, die ihnen aus der Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der EU und den bilateralen Abkommen Schweiz-EU erwachsen. Die beiden Parteien verpflichten sich mit diesem völkerrechtlichen Instrument, sich weiterhin an die in den Inkorporierten Abkommen vorhandenen Bestimmungen zu halten, selbst wenn diese Referenzen auf EU-Recht enthalten und das Vereinigte Königreich kein EU-Mitgliedstaat mehr ist. Ist also beispielsweise im Inkorporierten MRA das relevante EU-Recht und das äquivalente Schweizer Recht aufgelistet, ist das Vereinigte Königreich gegenüber der Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, innerstaatliches Recht anzuwenden, das dem aufgeführten EU- Recht entspricht. Für die Schweiz hat diese Lösung den Vorteil, dass die Gleichwertigkeit des innerstaatlichen Rechts des Vereinigten Königreichs mit dem EU-Recht nicht überprüft werden muss und eine unveränderte Weiterführung der Rechte und Pflichten gewährleistet ist. Das Handelsabkommen ermöglicht somit den Wirtschaftsakteuren, sich an den (bereits bekannten) EU-Bestimmungen zu orientieren.

19 SR 0.631.242.05

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In einigen Bereichen gehen die Abkommen Schweiz–EU über Bestimmungen in Freihandelsabkommen hinaus, weil sie binnenmarktähnliche Verhältnisse schaffen. Das Abkommen über Zollerleichterungen und Zollsicherheit sowie bestimmte Sektoren des Agrarabkommens (darunter das Veterinärabkommen) sowie bestimmte Kapitel des MRA beruhen auf der Harmonisierung mit den Vorschriften der EU oder auf der gegenseitigen Anerkennung der Gleichwertigkeit dieser Vorschriften. Die Modalitäten der Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich in diesen Sektoren sind ausser für die Dauer einer allfälligen Übergangsperiode heute noch nicht bekannt. Das Handelsabkommen Schweiz–Vereinigtes Königreich sieht deshalb vor, dass diese Sektoren nicht zur Anwendung kommen (siehe Abbildung 2). Es umfasst aber einen Mechanismus für die zukünftige Anwendung dieser Bereiche, falls die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, d. h. falls entsprechende Vereinbarungen zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU getroffen werden. Das Abkommen entfaltet seine Wirkung, sobald die relevanten bilateralen Abkommen Schweiz–EU für das Vereinigte Königreich nicht mehr anwendbar sind. Im Fall eines ungeordneten Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU werden die Abkommen ab Austrittsdatum provisorisch angewendet. Falls das Austrittsabkommen UK-EU von den Parteien ratifiziert wird und die Übergangsperiode zustande kommt, ist vorgesehen, dass das Abkommen Schweiz–Vereinigtes Königreich nach Ablauf der Übergangsperiode in Kraft treten. Neben der Beibehaltung der bestehenden Beziehungen sieht das Handelsabkommen eine Revisionsklausel vor, wonach das Abkommen ersetzt, weiterentwickelt und modernisiert werden soll, insbesondere um die zukünftige Handelspolitik des Vereinigten Königreichs zu berücksichtigen und den Geltungsbereich des Abkommens zu erweitern. Beispielsweise sollen der Schutz des geistigen Eigentums und der Dienstleistungshandel als zusätzliche Bereiche in Betracht gezogen werden. Das in der Amtlichen Sammlung veröffentlichte Abkommen wird bei einer allfälligen Anpassung, Ergänzung oder Weiterentwicklung jeweils aktualisiert. Sollten beispielsweise die Voraussetzungen erfüllt sein und der zuständige Gemischte Ausschuss entscheiden zusätzliche Kapitel des MRA beziehungsweise Anhänge des Agrarabkommens im bilateralen Verhältnis Schweiz–Vereinigtes Königreich anzuwenden, so wird die veröffentlichte Version des Abkommens entsprechend angepasst.

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Abbildung 2: Vom Handelsabkommen Schweiz–Vereinigtes Königreich abgedeckte Sektoren

1.4 Würdigung der vereinbarten Lösung

Der Bundesrat verfolgt mit der «Mind the Gap»-Strategie das Ziel, die gegenseitigen Rechte und Pflichten in den bilateralen Beziehungen mit dem Vereinigten Königreich nach dessen Austritt aus der EU so weit wie möglich weiter zu gewährleisten oder sogar auszubauen. Das Handelsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich bietet den Wirtschaftsbeteiligten im Verhältnis zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich eine möglichst grosse Stabilität. Ohne ein solches Ersatzabkommen würden die Regeln und die Zollzugeständnisse der WTO auf die Schweiz und auf das Vereinigte Königreich angewendet, sobald die relevanten bilateralen Abkommen Schweiz–EU nicht mehr anwendbar sind. Im Vergleich zur heutigen Situation würde dies zu erheblichen tarifären und nicht-tarifären Handelshindernissen führen. Allerdings kann das Handelsabkommen aufgrund der heute noch ungeklärten künftigen Rechtslage zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU zum jetzigen Zeitpunkt die Beibehaltung des Status quo nicht in allen Bereichen der einschlägigen Abkommen Schweiz– EU gewährleisten. Die Schweiz und das Vereinigte Königreich haben deshalb vereinbart, ihren Dialog zu den Wirtschafts- und Handelsbeziehungen fortzusetzen. Das Staatssekretariat für

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Wirtschaft (SECO) und das Department for International Trade (DIT) haben dazu ein Memorandum of Understanding unterzeichnet, indem sie ihre Absicht bekunden, (1) weiterhin auf Ersatzlösungen für die nicht anwendbaren Bereiche der relevanten Schweiz-EU Abkommen hinzuarbeiten und (2) exploratorische Gespräche über ein neues Abkommen zu führen, um das Handelsabkommen im gegenseitigen Interesse der Schweiz und des Vereinigten Königreichs zu modernisieren, zu ergänzen und anzupassen. Das Handelsabkommen berücksichtigt die anhaltenden Unsicherheiten in Bezug auf die zukünftige Handelspolitik des Vereinigten Königreichs und entspricht damit den Zielen, die geltenden Beziehungen möglichst weitgehend beizubehalten, die Entstehung eines rechtlichen Vakuums zu vermeiden und die Grundlagen für das künftige Verhältnis zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich zu schaffen.

2 Erläuterungen zu den Bestimmungen

2.1 Erläuterungen zu den allgemeinen Bestimmungen des

Handelsabkommens Im Handelsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich werden die in Kapitel 1.2 aufgeführten Abkommen Schweiz–EU mit Ausnahme der Zusatzabkommen zu Liechtenstein (siehe Kap. 1.2.3 und Kap. 1.2.9; diese Abkommen werden in einem separaten Abkommen abgedeckt; siehe Kapitel 2.3) durch die folgenden Artikel inkorporiert:

Art. 1 Inkorporierung der Handelsabkommen Schweiz–EU

In Artikel 1 Absatz 1 werden die für die bilateralen Wirtschafts- und Handelsbeziehungen relevanten Abkommen Schweiz–EU mit den erforderlichen Anpassungen («mutatis mutandis») zu Bestandteilen des Handelsabkommens erklärt. Dementsprechend sind die Bestimmungen dieser Abkommen in den bilateralen Beziehungen anwendbar, wie wenn sie zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich abgeschlossen worden wären. Gemäss Artikel 1 Absatz 2 finden die Anhänge 4–6, 9 und 11 des Agrarabkommens, die Kapitel 1–11, 13 und 16–20 des MRA sowie das Zollsicherheitsabkommen keine Anwendung, sofern der zuständige Gemischte Ausschuss zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich nichts Anderes entscheidet. Es handelt sich um die Bereiche der Abkommen Schweiz–EU, die auf der Harmonisierung mit den EU-Vorschriften oder auf der Anerkennung der Gleichwertigkeit der Vorschriften zwischen der Schweiz und der EU beruhen (siehe Erklärung in Kap. 1.3). Artikel 1 Absatz 3 sieht vor, dass die Vertragsparteien im jeweiligen Gemischten Ausschuss angesichts der Entwicklungen ihrer Vereinbarungen mit Drittstaaten – namentlich mit der EU – das Ausmass der Gleichwertigkeit ihrer innerstaatlichen Gesetzgebungen in diesen Bereichen prüfen und die notwendigen Entscheidungen treffen, um die Kontinuität ihrer Beziehungen in diesen Bereichen soweit wie möglich sicherzustellen.

Art. 2 Begriffsbestimmungen und Auslegungen

Artikel 2 definiert die Begriffe «mutatis mutandis», «Inkorporierte Abkommen», «dieses Instrument» und «dieses Abkommen», um eine einheitliche Auslegung zu gewährleisten. Der Begriff «Inkorporierte Abkommen» soll die zwischen der Schweiz und der EU abgeschlossenen Referenzabkommen von den Bestimmungen dieser Abkommen unterscheiden, welche mutatis mutandis integriert und falls notwendig durch das Handelsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich abgeändert werden.

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Art. 3 Ziel

Artikel 3 hält als das übergeordnete Ziel des Abkommens die Fortführung der bestehenden Handelsbeziehungen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie die Schaffung einer Plattform zur Weiterentwicklung der Handelsbeziehungen fest.

Art. 4 Räumlicher Geltungsbereich

Artikel 4 regelt den räumlichen Geltungsbereich des Abkommens. Das Abkommen findet im Umfang und unter den Voraussetzungen, die unter den bestehenden Handelsabkommen Schweiz–EU gelten, Anwendung auf die Schweiz einerseits und andererseits auf das Vereinigte Königreich und die Hoheitsgebiete, für deren internationale Beziehungen es verantwortlich ist. Nachträglich haben sich die Parteien darauf geeinigt, dass das Handelsabkommen auf die souveränen Basisgebiete (engl. «Sovereign Base Areas») Akrotiri und Dhekelia auf Zypern nicht anwendbar sein soll. Dieses Verständnis wird nun im Rahmen eines Briefwechsels zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich, der derzeit erarbeitet wird, völkerrechtlich verbindlich festgehalten.

Art. 5 Fortführung von Fristen

Falls die Inkorporierten Abkommen eine Frist vorsehen, innerhalb derer eine Vertragspartei eine bestimmte Aufgabe ausführen muss, dies aber noch nicht getan hat, so wird die restliche Frist für die Erfüllung dieser Pflicht in das Handelsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich übernommen. Für den Fall, dass eine Frist verstrichen ist, sieht Artikel 5 zudem vor, dass alle daraus entstehenden Rechte und Pflichten zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich weiterhin anwendbar bleiben.

Art. 6 Gemischte Ausschüsse

Die unter den Wirtschafts- und Handelsabkommen Schweiz–EU geschaffenen Gemischten Ausschüsse werden für die Schweiz und für das Vereinigte Königreich laut Artikel 6 unter den gleichen Voraussetzungen eingesetzt und erhalten die gleichen Zuständigkeiten. Gemäss Artikel 6 Absatz 2 stellt der unter dem Inkorporierten Freihandelsabkommen eingesetzte Gemischte Ausschuss zusätzlich sicher, dass dieses Abkommen als Ganzes ordnungsgemäss funktioniert.

Art. 7 Änderungen

Artikel 7 stellt auch die weiterhin geltende Zuständigkeit der Gemischten Ausschüsse sicher, die Anhänge, Anlagen, Protokolle und Noten der Inkorporierten Abkommen abzuändern, vorbehaltlich der in den einzelnen betreffenden Abkommen vorgesehenen Verfahren.

Art. 8 Überprüfung

Gemäss Artikel 8 führen die Schweiz und das Vereinigte Königreich innerhalb zweier Jahre nach dem Inkrafttreten oder der vorläufigen Anwendung des Abkommens (Art. 9 Abs. 4) exploratorische Gespräche mit dem Ziel, das Abkommen zu modernisieren und weiterzuentwickeln oder gegebenenfalls durch ein neues Abkommen zu ersetzen. Dabei können insbesondere die Entwicklungen in den Beziehungen der Schweiz und des Vereinigten Königreichs mit Drittparteien (insbesondere der EU) sowie im Rahmen der WTO berücksichtigt werden. Ausserdem können zusätzliche, unter den bestehenden Abkommen noch nicht abgedeckte Regelungsgebiete in Betracht gezogen werden, wie Handelserleichterungen,

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Dienstleistungshandel, Schutz des geistigen Eigentums, Arbeitnehmerrechte, Umwelt, handelspolitische Schutzmassnahmen und Streitschlichtung. Entsprechende Gespräche sollen bereits innerhalb von zwei Jahren nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU aufgenommen werden. Letzteres gilt gemäss Memorandum of Understanding (siehe Ziffer 1.4) auch wenn das Abkommen erst nach der Übergangsperiode in Kraft tritt.

Art. 9 Inkrafttreten, vorläufige Anwendung und Beendigung

Gemäss Artikel 9 Absatz 3 tritt das Abkommen in Kraft, sobald die Wirtschafts- und Handelsabkommen Schweiz–EU nicht mehr auf das Vereinigte Königreich anwendbar sind, vorausgesetzt, dass sich die Vertragsparteien bis zu diesem Zeitpunkt gegenseitig die Beendigung ihrer innerstaatlichen Verfahren mitgeteilt haben. Die Wirtschafts- und Handelsabkommen Schweiz–EU sind entweder am Ende der zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU vereinbarten Übergangsperiode nicht mehr auf das Vereinigte Königreich anwendbar («Deal»-Szenario) oder im Fall eines ungeordneten EU-Austritts des Vereinigten Königreichs ab dem Austrittsdatum («No-Deal»-Szenario). Artikel 9 Absatz 4 sieht vor, dass die Vertragsparteien das Abkommen bis zum Inkrafttreten gemäss ihren internen Verfahren vorläufig anwenden. In der Schweiz kann der Bundesrat nach Artikel 7b des RVOG die vorläufige Anwendung eines völkerrechtlichen Vertrags, für dessen Genehmigung die Bundesversammlung zuständig ist, beschliessen oder vereinbaren, «wenn die Wahrung wichtiger Interessen der Schweiz und eine besondere Dringlichkeit es gebieten» (siehe Kap. 5.5). Beide Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt. Nach Absatz 5 kann jede Vertragspartei das Handelsabkommen oder jedes einzelne Inkorporierte Abkommen mit einer Notifikationsfrist von zwölf Monaten beenden. Diese Bestimmung impliziert, dass die in den Bilateralen Abkommen I zwischen der Schweiz und der EU enthaltene «Guillotine-Klausel», wonach die Abkommen nur zusammen in Kraft treten können und die Kündigung eines Abkommens alle anderen hinfällig macht, nicht auf das Handelsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich anwendbar ist.

2.2 Erläuterungen zu den Anhängen des Handelsabkommens

Über die allgemeinen Bestimmungen des Abkommens werden die relevanten Abkommen Schweiz–EU zu den Wirtschafts- und Handelsbeziehungen mutatis mutandis inkorporiert. Damit die in das Abkommen inkorporierten Bestimmungen im Verhältnis zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich voll zum Tragen kommen, mussten einige technische Anpassungen vorgenommen werden. Jedem anwendbaren Inkorporierten Abkommen ist ein Anhang gewidmet (ausgenommen bleibt der Briefwechsel von 1972 über bestimmte Erzeugnisse der Landwirtschaft und der Fischerei, der keine Anpassungen erfordert). Das in Art. 1 Abs. 1 lit. h inkorporierte Abkommen über Zollerleichterungen und Zollsicherheit wird wie unter Ziff. 1.3 erklärt aufgrund fehlender, vertraglich geregelter Harmonisierung zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU nicht angewandt (siehe Art. 1 Abs. 2 lit. c). Falls sich bezüglich Harmonisierung zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU in diesem Bereich etwas ändern sollte und damit die Anwendbarkeit dieses inkorporierten Abkommens in der Folge möglich wäre und durch den Gemischten Ausschuss erklärt würde (Art. 1 Abs. 3 Handelsabkommen), müssten allfällig notwendige Anpassungen in einem separaten Anhang des Handelsabkommens aufgeführt werden.

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Die Anhänge sind wie folgt zu verstehen: Alle nicht im Anhang aufgeführten Bestimmungen der Inkorporierten Abkommen sind zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich unter Bezugnahme auf die bilateralen Abkommen Schweiz–EU mutatis mutandis bilateral anwendbar; aufgeführt werden nur die abgeänderten Bestimmungen. Die Änderungen beschränken sich auf technische Anpassungen, die notwendig sind, um eine Übertragung der Rechte und Pflichten im Verhältnis Schweiz-EU auf das Verhältnis Schweiz-Vereinigtes Königreich überhaupt zu ermöglichen. Materielle Anpassungen ergeben sich lediglich im Bereich der Kumulierung der Ursprungsmaterialien (siehe Titel 2.2.1) und bei der Bilateralisierung der Zollkontingente im Agrarabkommen (siehe Titel 2.2.4). Diese beiden materillen Änderungen sind notwendig, um den Status quo möglichst gleichwertig zu replizieren.

2.2.1 Anhang 1: Änderungen des FHA von 1972

Das FHA von 1972 soll mit dem Vereinigten Königreich weitgehend im Umfang weitergeführt werden, in dem es mit der EU besteht. Anhang 1 des Handelsabkommens sieht zwei technische Änderungen am Inkorporierten Freihandelsabkommen vor. Diese betreffen das Protokoll 2 über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse (Anhang 1) und das Protokoll 3 über Ursprungsregeln (Anhang 1 Anlage 1). Protokoll Nr. 2: Das Protokoll Nr. 2 des FHA Schweiz–EU legt die Berechnung der Preisausgleichsmassnahmen (Zölle und Ausfuhrbeiträge) für verarbeitete Agrarprodukte fest. Die Preisausgleichsmassnahmen basieren auf den Preisdifferenzen zwischen dem Schweizer und dem EU-Markt für die in den Produkten erhaltenen Agrarrohstoffe. Diese Preisdifferenzen werden mit der EU periodisch angepasst. Mit dem Vereinigten Königreich wurde vereinbart, dass die Schweiz und das Vereinigte Königreich gegenseitig keine höheren Zölle auf entsprechenden Einfuhren erheben als gegenüber der EU. Protokoll Nr. 320: Die Ursprungsregeln des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa- Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (PEM-Übereinkommen), die im Rahmen des Protokolls 3 des FHA Schweiz–EU gelten, werden weitgehend in einem neuen Protokoll Nr. 3 repliziert. Dieses neue Protokoll 3 ist demnach gegenüber dem bestehenden Protokoll 3 im Freihandelsabkommen Schweiz-EU umfangreicher, aber inhaltlich gleichwertig, da letzteres bloss als Referenz auf das PEM-Übereinkommen ausgestaltet ist. Eine Referenz auf das PEM-Übereinkommen im Inkorporierten Freihandelsabkommen ist derzeit nicht möglich, da das Vereinigte Königreich noch nicht festgelegt hat, ob es nach Austritt aus der EU als selbständiges Mitglied dem PEM-Übereinkommen beitreten will. Das Kumulieren von Ursprungsvormaterialien anderer Vertragsparteien des PEM-Übereinkommens setzt ein bestehendes FHA zwischen den involvierten Vertragsparteien voraus. Im Hinblick auf einen möglichen «No-Deal» zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU haben die Schweiz und das Vereinigte Königreich – angesichts der offenkundigen gemeinsamen Absicht des Vereinigten Königreichs und der EU, ein FHA abzuschliessen – vereinbart, dass während einer Übergangsperiode von drei Jahren mit Ursprungsvormaterialien aus der EU kumuliert werden kann, sofern zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich eine Vereinbarung über die Verwaltungszusammenarbeit (Amtshilfe) besteht.

20 Das Protokoll Nr. 3 des FHA von 1972 zwischen der Schweiz und der EU über die Ursprungsregeln enthält

zwei gemeinsame Erklärungen. Danach werden bestimmte Ursprungserzeugnisse des Fürstentums Andorra und der Republik San Marino nach den im Protokoll Nr. 3 des Freihandelsabkommens definierten Kriterien als Ursprungserzeugnisse der EU anerkannt. Diese Erklärungen werden mit dem Vereinigten Königreich übernommen. In einer zusätzlichen Erklärung anerkennen die Schweiz und das Vereinigte Königreich, dass für die Ursprungsregeln ein trilateraler Ansatz (CH–Vereinigtes Königreich–EU) wünschenswert ist, um die gegenwärtigen Voraussetzungen für die Handelsflüsse zwischen den Vertragsparteien zu replizieren, und dass die Weiterentwicklungen im Rahmen des PEM-Übereinkommens zu berücksichtigen sind (siehe auch Fussnote 2).

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2.2.2 Anhang 2: Änderungen des Abkommens über das öffentliche

Beschaffungswesen Das Abkommen über das öffentliche Beschaffungswesen wird im Verhältnis zum Vereinigten Königreich umfassend inkorporiert und angewandt. Es beruht auf dem Übereinkommen vom 15 April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen21 der WTO (Agreement on Government Procurement; "GPA") und bringt demgegenüber zusätzliche Liberalisierungen. Das Vereinigte Königreich ist heute lediglich als EU-Mitgliedsstaat Vertragspartei des GPA der WTO. Es ist im Begriff, dem GPA als unabhängiges Mitglied beizutreten. Anhang 2 zum Abkommen über das öffentliche Beschaffungswesen führt Übergangsregeln ein für den Fall, dass das Vereinigte Königreich dem GPA zum Zeitpunkt des EU-Austritts noch nicht formell dem GPA beigetreten ist. Wegen der diesbezüglichen Unsicherheit zum Zeitpunkt des Abschlusses des Handelsabkommens zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich werden die sich aus dem GPA ergebenden Marktzugangsverpflichtungen inkorporiert (Anhang 2 Abs. 5), um die Kontinuität der heutigen Rechte und Pflichten in den bilateralen Beziehungen Schweiz–Vereinigtes Königreich zu gewährleisten.

2.2.3 Anhang 3: Änderungen des MRA

Anhang 3 des Handelsabkommens führt Änderungen der allgemeinen Bestimmungen des Inkorporierten MRA sowie in den drei für das Verhältnis Schweiz–Vereinigtes Königreich anwendbaren Sektoren («Produktekapitel») ein. Die drei Sektoren – «Kraftfahrzeuge» (Kapitel 12), «Gute Laborpraxis (GLP)» (Kapitel 14) und «Inspektion der guten Herstellungspraxis (GMP) für Arzneimittel und Zertifizierung der Chargen» (Kapitel 15) – können weitergeführt werden, da die den technischen Vorschriften zugrundeliegenden Standards im Rahmen von internationalen Organisationen erarbeitet wurden, bei denen sowohl die Schweiz wie auch das Vereinigte Königreich Mitglied ist22. Die restlichen 17 Sektoren (Kapitel 1 bis 11, 13 und 16 bis 20 des Anhangs 1 zum MRA) sind aufgrund der nicht gesicherten Äquivalenzanerkennung der betroffenen Regulierungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich nicht anwendbar. Einige dieser Sektoren sind hinsichtlich der anwendbaren Verfahren so stark in das System der EU eingebunden, dass ihre bilaterale Regelung (zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich) losgelöst vom System der EU eine ganz andere Funktionsweise aufweisen müssten (beispielsweise die enge Zusammenarbeit der Marktüberwachungsbehörden oder das Zulassungssystem im Bereich der Biozidprodukte in Kapitel 18 des Anhangs 1 zum MRA). Vor einer Anwendbarkeitserklärung (Art. 1 Abs. 3 Handelsabkommen) müssten diese Produktesektoren neu beurteilt werden und Änderungen müssten in der Folge ebenfalls in den Anhang 3 des Handelsabkommens aufgenommen werden. Nach Anhang 3 Ziffer 1 wird ein neuer Artikel 10 Absatz 6 in das inkorporierte MRA eingefügt, wonach der von der Schweiz und dem Vereinigten Königreich eingesetzte Gemischte Ausschuss entscheiden kann, bestimmte Sektoren im inkorporierten MRA zu ändern oder neue Sektoren einzufügen. Er untersucht das Ausmass der Gleichwertigkeit der Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien und entscheidet, ob sie unter Artikel 1 Absatz 1 des inkorporierten MRA («traditionelles», auf unterschiedliche Produktekapitel basierendes MRA) oder Absatz 2 (auf gleichwertigen Produktevorschriften basierendes MRA) fallen. Zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sind Arbeiten im Gange, um für die nicht anwendbaren Sektoren des MRA Alternativlösungen zu finden). In Anhang 3 Ziffer 2 wird ein neuer Artikel 12 über den Informationsaustausch eingeführt. Wenn eine Vertragspartei davon ausgeht, dass ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften von den entsprechenden EU- Vorschriften, die vom MRA zwischen der Schweiz und der EU abgedeckt sind, abweichen werden, informiert sie die andere Vertragspartei darüber. Nach Absatz 2 informieren die

21 SR 0.632.231.422

22 Diese sind: Die UN Economic Commission for Europe für Kraftfahrzeuge, die OECD Principles for Good

Laboratory Practices für Gute Laborpraxis sowie die Pharmaceutical Inspection Co-operation Scheme (PIC/S) für Inspektion der guten Herstellungspraxis (GMP).

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Vertragsparteien einander so bald wie möglich schriftlich über die vorgesehenen Änderungen, spätestens aber 60 Tage vor deren Inkrafttreten. Der Gemischte Ausschuss entscheidet über die Gleichwertigkeit (Äquivalenz) der Gesetzgebungen und passt nötigenfalls die aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften an. In den drei anwendbaren Produktekapiteln in Anhang 1 des inkorporierten MRA werden punktuelle Anpassungen vorgenommen: Kapitel 12 (Kraftfahrzeuge): Um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass im betroffenen Abschnitt I des Kapitels 12 (Rechts- und Verwaltungsvorschriften) nicht Recht des Vereinigten Königreichs, sondern EU-Recht aufgelistet ist, wird in Abschnitt V.3 vorgesehen, dass eine von einer Vertragspartei ausgestellte Typengenehmigung ausgesetzt wird, wenn diese Vertragspartei es versäumt, ihre Rechtsvorschriften an alle geltenden Rechtsvorschriften der EU anzupassen. Die Anerkennung von Typengenehmigungen für nationale Kleinserien- Kraftfahrzeuge kann ferner auch aus anderen Gründen – beispielsweise entgegenstehenden Sicherheits- und Umweltinteressen – ausgesetzt werden. Kapitel 14 (Gute Laborpraxis GLP): Es werden Änderungen betreffend die zuständigen Behörden und Prüfeinrichtungen in der Schweiz und im Vereinigten Königreich vorgenommen. Zudem wird ein Mechanismus vereinbart, mit dem sichergestellt wird, dass die Prüfeinrichtungen in beiden Ländern über gleichwertige Qualitätsanforderungen verfügen. Kapitel 15 (Inspektion der Guten Herstellungspraxis GMP): Um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass im betroffenen Abschnitt I des Kapitels 15 (Rechts- und Verwaltungsvorschriften) nicht Recht des Vereinigten Königreichs, sondern EU-Recht aufgelistet ist, wird vorgesehen, dass die Anerkennung von behördlichen Chargenfreigaben ausgesetzt werden kann, wenn Abweichungen bei den Produktanforderungen zu erwarten sind. Liegt ein überwiegendes öffentliches Gesundheitsinteresse vor, kann eine Vertragspartei zudem unter bestimmten Voraussetzungen Produkte der anderen Vertragspartei testen. Im Weiteren wird eine Ersatzlösung für den Fall gefunden, dass das Vereinigte Königreich keinen Zugang mehr hat zur betreffenden Datenbank der EU (Abschnitt III.7). In Abschnitt III.11 wird die Kontaktstelle des Vereinigten Königreichs benannt. Die Gemeinsame Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung der Guten klinischen Praxis (GCP) und der GCP-Inspektionen, welche dem MRA Schweiz-EU angehängt ist, soll zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sinngemäss Anwendung finden.

2.2.4 Anhang 4: Änderungen des Agrarabkommens

Der «Hauptteil» des Agrarabkommens Schweiz-EU wird mutatis mutandis ins Handelsabkommen inkorporiert, ohne spezifische Anpassungen im Verhältnis Schweiz- Vereinigtes Königreich. Anhang 4 zum Handelsabkommen beinhaltet die notwendigen Änderungen der gemäss Artikel 1 Absatz 2 anwendbaren Anhänge des inkorporierten Agrarabkommens. Im Verhältnis Schweiz-Vereinigtes Königreich sollen die Anhänge 1 bis 3: Zollkonzessionen, 7: Handel mit Weinbauerzeugnissen, 8: Bezeichnungen Spirituosen, 10: Obst und Gemüse sowie 12: Ursprungsbezeichnungen als anwendbar gelten. Die restlichen Anhänge des Agrarabkommens Schweiz-EU (4: Pflanzenschutz, 5: Futtermittel, 6: Saatgutsektor; 9: Biologische Landwirtschaft, 11: «Veterinärabkommen» sind, wie in Ziff. 1.3 erläutert, aufgrund der nicht gesicherten Äquivalenzanerkennung der betroffenen Regulierungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich nicht anwendbar. Falls sich bezüglich Harmonisierung zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU in diesen Bereichen etwas ändern sollte und damit die Anwendbarkeit dieser Anhänge in der Folge möglich wäre und vom Gemischten Ausschuss erklärt würde (Art. 1 Abs. 3 Handelsabkommen), müssten allfällig notwendige Änderungen in der Folge ebenfalls in den Anhang 4 des Handelsabkommens aufgenommen werden.

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Anhang 4 des Agrarabkommens anerkennt den transnationalen Charakter bestimmter geografischer Angaben für Produkte aus Nordirland und der Republik Irland (Abs. 4), regelt die homonymen Bezeichnungen und gewährleistet die Anwendbarkeit bestimmter gemeinsamer Erklärungen (Abs. 6). Die wichtigste Änderung betrifft die Zollzugeständnisse (Abs. 1 und 2). Das Abkommen gewährleistet den Schutz der im Agrarabkommen Schweiz– EU aufgeführten schweizerischen Bezeichnungen im britischen Gebiet und umgekehrt. Anhänge 1-3: Zollkonzessionen: Die wichtigste Änderung betrifft die Zollzugeständnisse (Ziff. 1 und 2). Durch die Inkorporierung des Agrarabkommens Schweiz-EU und der darin enthaltenen Rechte und Pflichten repliziert das Abkommen die heute geltenden Zollkonzessionen gemäss dem Abkommen Schweiz–EU zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich. So bleibt zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich der Freihandel für Käse anwendbar. Für Erzeugnisse, für die gemäss Abkommen Schweiz-EU Zollkontingente vorgesehen sind, werden neue bilaterale Kontingente eingeführt. Da es keine genauen Statistiken zum innergemeinschaftlichen Handel gibt, wurde der Handel zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich mit Näherungswerten geschätzt, um die Auswirkung der bestehenden Zollkontingente auf bilateraler Ebene zu replizieren. Der Umfang der Zollkontingente wurde gestützt auf mehrere Elemente, vor allem auf die Handelszahlen und die historischen Daten über die Ausschöpfung der Kontingente, angepasst. Die entsprechenden Zollzugeständnisse werden in Anlage A (Zugeständnisse der Schweiz) und in Anlage B (Zugeständnisse des Vereinigten Königreich) aufgeführt und ersetzen die Anhänge 1 und 2 des Inkorporierten Abkommens. Der Anhang 3 des Agrarabkommens Schweiz-EU (Zugeständnisse bei Käse) wird unverändert ins Handelsabkommen inkorporiert und findet entsprechend in der Form zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich Anwendung, wie er im Verhältnis Schweiz-EU gilt. Anhang 7: Handel mit Weinbauerzeugnissen: Anhang 4 Ziffer 3 sieht punktuelle Anpassungen vor, welche im Verhältnis Schweiz-Vereinigtes Königreich gelten. Anhang 8: Bezeichnungen Spirituosen: Mit den Anpassungen in Anhang 4 Ziffer 4 wird dem transnationalen Charakter bestimmter geografischer Angaben für Produkte aus Nordirland und der Republik Irland Rechnung getragen. Anhang 10: Obst und Gemüse: Dieser Anhang wird eins-zu-eins inkorporiert und findet entsprechend in der Form zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich Anwendung, wie er im Verhältnis Schweiz-EU gilt. Anhang 12: Ursprungsbezeichnungen: Der Anhang gewährleistet den Schutz der im Agrarabkommen Schweiz-EU aufgeführten schweizerischen Bezeichnungen im britischen Gebiet und umgekehrt In Anhang 4 Ziffer 5 wird namentlich eine Anpassung vorgenommen, die homonyme Bezeichnungen von geographischen Angaben betrifft. Zudem werden geographische Angaben, die sich auf Teile der EU beziehen, nicht inkorporiert. Gemeinsame Erklärungen: Anhang 4 Ziffer 6 gewährleistet die Anwendbarkeit bestimmter gemeinsamer Erklärungen in den Bereichen Pulver von Gemüse und Früchten, Fleischsektor, Verschnitt von Weinbauerzeugnissen, Käsefondue und betreffend die Verwaltung der Zollkontingente.

2.2.5 Anhang 5: Änderungen des APS-Briefwechsels (Allgemeines

Präferenzsystems) Im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) wenden die Schweiz und die EU ähnliche, auf gemeinsamen allgemeinen Grundsätzen beruhende Ursprungsregeln an. Diese Praxis soll zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich weitergeführt werden. Der Briefwechsel zum allgemeinen Präferenzsystem wird in einem trilateralen Kontext geführt, da ein ähnlicher Briefwechsel zwischen Norwegen und der EU besteht. Die in Anhang 5 aufgeführten Änderungen sollen die Verweise auf den trilateralen Kontext aufheben, um die Kontinuität der Praxis im bilateralen Verhältnis Schweiz–Vereinigtes Königreich zu gewährleisten.

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2.2.6 Anhang 6: Änderungen des Betrugsbekämpfungsabkommens

Das Betrugsbekämpfungsabkommen wird fast vollständig so weitergeführt, wie es zwischen der Schweiz und der EU gilt. Anhang 6 über das Betrugsbekämpfungsabkommen sieht technische Änderungen betreffend die Häufigkeit der Sitzungen des Gemischten Ausschusses (Ziff. 1) und die zeitliche Anwendung (Ziff. 2) vor. Zudem wird festgehalten, dass einige Gemeinsame Erklärungen und Vereinbarte Niederschriften im Kontext des Abkommens Schweiz–EU im Rahmen des Inkorporierten Abkommens nicht mehr anwendbar sind (Ziff. 4 und 5). Ziffer 3 schliesst eine Bestimmung über die Anwendung des Inkorporierten Abkommens auf neue EU-Mitgliedsstaaten aus.

2.3 Erläuterungen zu den Bestimmungen des Zusatzabkommens

über die Einbeziehung des Fürstentums Liechtenstein in gewisse Bestimmungen des Handelsabkommens Mit dem trilateralen Zusatzabkommen Schweiz–Liechtenstein–Vereinigtes Königreich werden die Bestimmungen der beiden trilateralen Zusatzabkommen Schweiz-Liechtenstein-EU zum Freihandelsabkommen (Siehe Ziff. 1.2.3) und zum Agrarabkommen (Siehe Ziff. 1.2.9) in einem einzelnen Abkommen im Verhältnis mit dem Vereinigten Königreich weitergeführt. Artikel 1 besagt, dass die Bestimmungen des FHA und des Agrarabkommens, wie inkorporiert und durch das Handelsabkommen Schweiz–Vereinigtes Königreich geändert, Anwendung auf Liechtenstein finden. Gemäss Artikel 2 kann das Liechtenstein bei jeder Anwendung und Weiterentwicklung der das Liechtenstein betreffenden Bestimmungen (betrifft das FHA und das Agrarabkommen) in den entsprechenden Gemischten Ausschüssen und in deren Arbeitsgruppen teilnehmen. Artikel 3 regelt das Inkrafttreten, die provisorische Anwendung und die Beendigung des Zusatzabkommens. Dies ist an das Handelsabkommen geknüpft und orientiert sich an der entsprechenden Bestimmung im Handelsabkommen. Ein Anhang zum Zusatzabkommen führt die spezifisch für Liechtenstein geschützten Namen und Bezeichnungen auf, die vom Zusatzabkommen Schweiz–Liechtenstein–EU zum Agrarabkommen übernommen und im Verhältnis mit dem Vereinigten Königreich weitergeführt werden.

3 Auswirkungen

3.1 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Ein ungeordneter Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU («No-Deal»-Szenario) hätte erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen – nicht nur für die EU-Mitgliedsstaaten, sondern auch für alle Handelspartner, die wie die Schweiz einen erleichterten Zugang zum EU-Binnenmarkt geniessen: Auf diese Länder wären im Verhältnis mit dem Vereinigten Königreich über Nacht anstelle des bestehenden Präferenzsystems im Wesentlichen die Vorschriften und Zollkonzessionen der WTO anwendbar. Das Handelsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich repliziert die Handelsabkommen Schweiz–EU und vermeidet bzw. mildert dadurch solche Auswirkungen. Es gewährleistet, dass die Bestimmungen des FHA von 1972, des Abkommens über das öffentliche Beschaffungswesen, des Betrugsbekämpfungsabkommens, dreier Sektoren des MRA, insbesondere die tarifären Bestimmungen und der Schutz der geografischen Angaben im Agrarabkommen sowie zweier Briefwechsel weiterhin gelten. Für alle diese Bereiche ist verglichen mit der heutigen Situation keine Änderung zu erwarten. Falls die auf Harmonisierung mit EU-Vorschriften oder Anerkennung der Gleichwertigkeit der Vorschriften zwischen der Schweiz und der EU basierenden Sektoren vorläufig nicht anwendbar wären, hätte dies zur Folge, dass Waren aus dem Vereinigten Königreich hinsichtlich der Zusammenarbeit im Zollsicherheitsbereich sowie der gesundheitspolizeilichen

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und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen und in 17 Sektoren des MRA den für Drittländern geltenden Importregelungen unterworfen wären. Bei einem «No-Deal»-Szenario wäre also trotz des Inkrafttretens des Handelsabkommens damit zu rechnen, dass neue Hindernisse im Handel zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich entstehen. So wäre beispielsweise für Sendungen aus dem Vereinigten Königreich eine Voranmeldung erforderlich, und für die Erzeugnisse aus den nicht angewandten Sektoren des MRA müssten zwei separate Konformitätsbewertungen für den Zugang zum schweizerischen und zum britischen Markt durchgeführt werden. Um diese Handelshindernisse so bald wie möglich zu beseitigen, sieht das Abkommen einen Mechanismus vor, der die zwischen der Schweiz und der EU geltenden Regeln in diesen Bereichen auch auf die Schweiz und das Vereinigte Königreich anwendbar machen soll, sobald die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abschluss von entsprechenden Abkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU). Schliesslich sieht das Abkommen exploratorische Gespräche zum Ausbau der künftigen Wirtschaftsbeziehungen vor.

3.2 Finanzielle Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden

Im Fall eines ungeordneten Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU («No-Deal»- Szenario) sind Auswirkungen auf das Bundespersonal zu erwarten, weil Waren aus dem Vereinigten Königreich in bestimmten Bereichen (z. B. Zusammenarbeit im Zollsicherheitsbereich, gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen) wie Waren aus einem Drittland behandelt würden und weil neue bilaterale Kontingente verwaltet werden müssten. Die Ressourcen im Zusammenhang mit den Zollverfahren sind jedoch insofern zu nuancieren, als die Schweiz in den betreffenden Bereichen mit der EU einen gemeinsamen Raum bildet. Die Waren werden also am ersten Eintrittsort zu diesem gemeinsamen Raum kontrolliert; es gelangt aber nur eine geringfügige Menge an Waren aus dem Vereinigten Königreich über die schweizerischen Flughäfen direkt ins Gebiet der Schweiz. Darüber hinaus ist mit einem gewissen personellen Zusatzaufwand für die Sicherstellung des guten Funktionierens des Handelsabkommens zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich zu rechnen. Dies betrifft beispielsweise die Überwachung der betroffenen Regulierungen und die Ausarbeitung von entsprechenden Massnahmen in Rahmen der Gemischten Ausschüsse, falls die betroffenen Regulierungen unterschiedlich weiterentwickelt werden, d.h. voneinander abweichen. Die möglichen finanziellen Auswirkungen halten sich somit in Grenzen und sind zu den positiven volkswirtschaftlichen Auswirkungen und zur weitgehenden Beibehaltung der zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich bestehenden Rechte und Pflichten – und der damit geschaffenen Rechtssicherheit – in Beziehung zu setzen. Insbesondere würde das Fehlen eines Abkommens ernsthafte finanzielle und wirtschaftliche Folgen nach sich ziehen. Ziel des Abkommens ist es ja, Veränderungen gegenüber der aktuellen Situation möglichst gering zu halten. Die finanziellen Auswirkungen lassen sich noch stärker reduzieren, falls die Sektoren, die zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich vorerst nicht zur Anwendung kommen, später angewendet werden. Für die Kantone und Gemeinden hat das Abkommen mit dem Vereinigten Königreich keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

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4 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu den Strategien

des Bundesrates Da das Referendum über den Verbleib des Vereinigten Königreichs in der EU vom 23. Juni 2016 während der laufenden Legislatur erfolgte, wurde das Handelsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich in der Legislaturplanung 2015–201923 nicht angekündigt. Es gehört jedoch zu Ziel 5 des Bundesrates für das Jahr 201924: «Die Schweiz erneuert und entwickelt ihre politischen und wirtschaftlichen Beziehungen zur EU». Dieses Ziel sieht vor, dass der Bundesrat die für die ununterbrochene Fortsetzung der Beziehungen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich (Umsetzung der «Mind the Gap»-Strategie) erforderlichen Massnahmen ergreift, insbesondere durch die Verabschiedung der Botschaften über die zukünftigen bilateralen Beziehungen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich.

5 Rechtliche Aspekte

5.1 Verfassungsmässigkeit

Gemäss Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV)25 sind die auswärtigen Angelegenheiten Sache des Bundes. Artikel 184 Absatz 2 ermächtigt den Bundesrat, völkerrechtliche Verträge zu unterzeichnen und zu ratifizieren. Laut Artikel 166 Absatz 2 BV genehmigt die Bundesversammlung die völkerrechtlichen Verträge, ausgenommen diejenigen, für deren Abschluss auf Grund eines Gesetzes oder eines völkerrechtlichen Vertrags der Bundesrat zuständig ist (Art. 24 Abs. 2 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002, ParlG26; Art. 7a Abs. 1 RVOG27). Das Handelsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich und das Zusatzabkommen zwischen der Schweiz, dem Vereinigten Königreich und dem Fürstentum Liechtenstein müssen von der Bundesversammlung genehmigt werden.

5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die Schweiz und das Vereinigte Königreich gehören der WTO an. Die vorliegenden Abkommen stehen im Einklang mit den aus der WTO-Mitgliedschaft resultierenden Verpflichtungen. Die vorliegenden Abkommen sind anwendbar, sobald die relevanten bilateralen Abkommen Schweiz–EU keine Anwendung auf das Vereinigtes Königreich mehr finden. Das Abkommen soll die Kontinuität in den Beziehungen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich soweit möglich sicherstellen. Der Abschluss von Handelsabkommen mit Drittstaaten steht weder mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz noch mit ihren Verpflichtungen gegenüber der EU oder den Zielen der schweizerischen Europapolitik in Widerspruch. Die vorliegenden Abkommensbestimmungen sind mit den handelsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber der EU sowie den übrigen bilateralen Verträgen zwischen der Schweiz und der EU vereinbar.

23 BBl 2016 1105

24 Ziele des Bundesrates 2018, Bundesratsbeschluss vom 1. November 2017.

25 SR 101

26 SR 171.10

27 SR 172.010

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5.3 Gültigkeit für das Fürstentum Liechtenstein

Mithilfe des trilateralen Abkommens Schweiz–Fürstentum Liechtenstein–Vereinigtes Königreich wird der Anwendungsbereich der Bestimmungen des Freihandelsabkommens und des Agrarabkommen, wie sie in das Handelsabkommen inkorporiert und somit im Verhältnis Schweiz–Vereinigtes Königreich weitergeführt werden, auf das Fürstentum Liechtenstein ausgeweitet. Ausserdem wird das Hoheitsgebiet Liechtensteins von der Gemeinsamen Erklärung zu den Ursprungsregeln erfasst. Dies steht im Einklang mit dem Vertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet.

5.4 Form des anzunehmenden Erlasses

Nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV unterliegen völkerrechtliche Verträge dem fakultativen Referendum, wenn sie unbefristet und unkündbar sind, den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen, wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder wenn deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. Nach Artikel 22 Absatz 4 des ParlG gelten Bestimmungen als rechtsetzend, die in unmittelbar verbindlicher und generell-abstrakter Weise Pflichten auferlegen, Rechte verleihen oder Zuständigkeiten festlegen. Die beiden Abkommen können jederzeit mit einer Frist von zwölf Monaten gekündigt werden. Der Beitritt zu einer internationalen Organisation ist nicht vorgesehen. Für die Umsetzung der Abkommen sind keine Anpassungen auf Gesetzesstufe erforderlich. Die vorliegenden Abkommen enthalten jedoch wichtige rechtsetzende Bestimmungen im Sinne von Artikel 22 Absatz 4 ParlG und Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d BV und unterliegen daher dem fakultativen Referendum.

5.5 Inkrafttreten und vorläufige Anwendung

Das Handelsabkommen tritt in Kraft, wenn die bilateralen Handelsabkommen Schweiz-EU nicht mehr auf das Vereinigte Königreich anwendbar sind (Art. 9 Abs. 3 Handelsabkommen) Für den Fall, dass die EU und das Vereinigte Königreich sich auf ein Austrittsabkommen einigen (geordneter Austritt; «Deal»), würde das Handelsabkommen nach Ablauf einer zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU vereinbarten Übergangsperiode in Kraft treten. Da das Austrittsabkommen UK–EU noch nicht ratifiziert wurde, kann nicht ausgeschlossen werden, dass es zu einem ungeordneten Austritt («No-Deal») des Vereinigten Königreichs aus der EU kommt. Für die Beziehungen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich hätte dies zur Folge, dass die bilateralen Verträge Schweiz–EU ab dem Austrittsdatum nicht mehr für das Vereinigte Königreich gelten würden. Die während einer Übergangsperiode bis 31. Dezember 2020 geplante fortlaufende Geltung der bilateralen Verträge Schweiz–EU für das Vereinigte Königreich würde wegfallen. Ein Wegfall der bilateralen Verträge Schweiz–EU im Verhältnis zum wichtigen Handelspartner Vereinigtes Königreich hätte schwerwiegende wirtschaftliche und politische Folgen. Nach Artikel 7b Absatz 1 des RVOG kann der Bundesrat bei völkerrechtlichen Verträgen, für deren Genehmigung die Bundesversammlung zuständig ist, die vorläufige Anwendung beschliessen oder vereinbaren, wenn die Wahrung wichtiger Interessen der Schweiz und eine besondere Dringlichkeit es gebieten. Das Aufrechterhalten der bilateralen Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich stellt ein wichtiges aussenwirtschaftspolitisches Interesse der Schweiz dar (vg. Ziff. 1.1).

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Auch die Voraussetzung der besonderen Dringlichkeit ist vorliegend erfüllt: Kommt es zu einem ungeordneten Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU, muss das Handelsabkommen Schweiz–Vereinigte Königreich unmittelbar angewendet werden können, um die bestehenden Rechte und Pflichten zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich so weit als möglich sicherzustellen. Aufgrund dieser andauernden Unklarheit fehlt die notwendige Planungssicherheit und Zeit, um das ordentliche Genehmigungsverfahren für das vorliegende Abkommen bis zum Austrittsdatum abschliessen zu können. Die zuständigen Parlamentskommissionen wurden gemäss Artikel 152 Absatz 3bis ParlG zur vorläufigen Anwendung konsultiert und haben sich nicht gegen eine vorläufige Anwendung ausgesprochen. Nach Artikel 7b Absatz 2 RVOG endet die vorläufige Anwendung, wenn der Bundesrat nicht innerhalb von sechs Monaten ab Beginn der vorläufigen Anwendung der Bundesversammlung den Entwurf des Bundesbeschlusses über die Genehmigung des Vertrags unterbreitet.

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