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Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK

Bundesamt für Umwelt BAFU

15. Oktober 2019

Erläuternder Bericht zur Änderung der Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF)

Verordnungspaket Umwelt Herbst 2020

Refernz/Aktenzeichen: S331-1308

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054.11-00049/00005/00002/S331-1308

Verordnungspaket Umwelt Herbst 2020 Erläuternder Bericht Vernehmlassung VBGF

Inhalt 1 Einleitung...........................................................................................................................3 2 Anlass und wesentliche Punkte der Revision (Grundzüge der Vorlage) ...........................4 3 Verhältnis zum internationalen Recht................................................................................5 4 Erläuterungen zu den einzelnen Änderungen ...................................................................6 5 Auswirkungen ....................................................................................................................8 5.1 Auswirkungen auf den Bund ......................................................................................8 5.2 Auswirkungen auf die Kantone...................................................................................8 5.3 Auswirkungen auf die Gemeinden .............................................................................8 5.4 Auswirkungen auf die Umwelt ....................................................................................8

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1 Einleitung

Der Bundesrat bezeichnet die Arten und Rassen von Fischen und Krebsen, die bedroht sind. Die Kantone haben die Aufgabe, die erforderlichen Massnahmen zum Schutz der Lebensräume dieser Arten und Rassen zu ergreifen (Art. 5 Bundesgesetz über die Fischerei, BGF; SR 923.0). Die Liste der einheimischen Arten von Fischen und Krebsen findet sich in Anhang 1 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF; SR 923.01). In Anhang 1 VBGF sind für jede Art das natürliche Verbreitungsgebiet in der Schweiz (Einzugsgebiet) sowie der nationale und internationale Gefährdungsstatus angegeben. Jede einheimische Fisch- und Krebsart ist einer der folgenden Kategorien zugewiesen: ausgestorben (0), vom Aussterben bedroht (1), stark gefährdet (2), gefährdet (3), potenziell gefährdet (4) und nicht gefährdet (NG). Arten, denen aufgrund ungenügender wissenschaftlicher Daten kein Gefährdungsstatus zugewiesen werden kann, sind der Kategorie «Datenlage ungenügend» (DU) zugeordnet. Im Sinne des Gesetzes gelten die Arten mit einem Gefährdungsstatus 1 bis 4 als gefährdete Arten (Art. 5 Abs. 1 VBGF). Der Gefährdungsstatus einer Fisch- oder Krebsart gibt Aufschluss über den allgemeinen Zustand der Bestände dieser Art in der Schweiz. Gleichzeitig dient er als Indikator für den Zustand der Wasserlebensräume und den generellen Zustand der Biodiversität innerhalb der Artengruppe. Die Zuordnung eines Gefährdungsstatus für Fische und Krebse ist insofern von grosser Bedeutung, als die Kantone abhängig vom schweizerischen Gefährdungsstatus sowie der Art der lokalen Gefährdung die erforderlichen Schutzmassnahmen durchführen müssen (Art. 5 Abs. 2 VBGF). Abhängig von der Entwicklung der Lage für die Arten in der Schweiz und von neuen faunistischen Erkenntnissen (Bestandeszahlen, Dichte, Verbreitung usw.) müssen die in Anhang 1 VBGF aufgeführten schweizerischen Gefährdungsstatus regelmässig aktualisiert werden. Mit dieser Änderung wird eine solche Aktualisierung durchgeführt.

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2 Anlass und wesentliche Punkte der Revision (Grundzüge der Vorlage)

Ziel dieser Revision ist es, den nationalen Gefährdungsstatus der in Anhang 1 VBGF aufgeführten einheimischen Fisch- und Krebsarten zu aktualisieren und einige taxonomische Anpassungen vorzunehmen (wissenschaftliche Nomenklatur). Die neuen Gefährdungsstatus von Fischen und Krebsen in Anhang 1 VBGF wurden nach der Erhebung von Daten über ihre Verbreitung in der ganzen Schweiz und im Anschluss an verschiedene nationale Forschungsprogramme (z. B. «Projet lac», «Progetto fiumi» usw.) festgelegt. Alle gesammelten faunistischen Informationen wurden in der nationalen Datenbank «Info Fauna» gespeichert, die vom Schweizerischen Zentrum für die Kartografie der Fauna (SZKF) verwaltet wird. Die Daten fanden insbesondere Verwendung bei der Erstellung des neuen Verbreitungsatlas der Fische und Rundmäuler der Schweiz, der 2018 erschienen ist. Der Gefährdungsstatus jeder Art wurde zunächst nach den international anerkannten Kriterien der Internationalen Naturschutz-Union (UICN) definiert. Die so erhaltenen Ergebnisse für die einzelnen Arten wurden anschliessend von einer Expertenkommission geprüft und validiert. Die Kommission setzte sich aus Vertreterinnen und Vertretern des BAFU, der kantonalen Fischereifachstellen (VD, BE, SG, TI) und der Forschung (SZKF, EAWAG) zusammen. Jeder kantonale Vertreter bzw. jede kantonale Vertreterin deckte einen Teil der Landesfläche ab und koordinierte in diesem Gebiet die Stellungnahmen der betreffenden Kantone. Die vorgeschlagenen Änderungen der Gefährdungsstatus waren daher bereits Gegenstand einer ersten Fachanhörung durch die kantonalen Fischereifachstellen und durch Vertreter der Wissenschaft im Rahmen der Erstellung des schweizerischen Verbreitungsatlas. Die in dieser Verordnungsrevision vorgeschlagenen Änderungen der Gefährdungsstatus werden vollständig in die neue Rote Liste der Fische der Schweiz übernommen. Neben der Definition der neuen Gefährdungsstatus sind aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse einige taxonomische Anpassungen erforderlich.

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3 Verhältnis zum internationalen Recht

Diese Revision von Anhang 1 VBGF hat grundsätzlich keine Auswirkungen auf das internationale Recht. Der Gefährdungsstatus einheimischer Arten kann jedoch in Gewässern, für die ein internationales Fischereiabkommen gemäss Artikel 15 VBGF gilt, abweichen (z. B. Sonderstatus des Aals, dessen Bewirtschaftung in der Schweiz sich nunmehr nach dem Aal- Managementplan der Europäischen Union richtet).

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4 Erläuterungen zu den einzelnen Änderungen

In Anhang 1 VBGF wird jede einheimische Fisch- und Krebsart nach den Kriterien der IUCN einer der folgenden Gefährdungskategorien zugewiesen: Kategorie nach Kategorie Beschreibung der Kategorie nach VBGF IUCN nach VBGF EX extinct 0 éteinte / ausgestorben / estinto CR Critically 1 menacée d’extinction / vom Austerben endangered bedroht / minacciato di estinzione EN endangered 2 fortement menacée / stark gefährdet / fortemente minacciato VU Vulnerable 3 menacée / gefährdet / minacciato NT Near 4 potentiellement menacée / potenziell threatened gefährdet / potenzialmente minacciato LC Least NM / NG / NM non menacée / nicht gefährdet / non concern minacciato DD Data DI / DU / DI données insuffisantes / Datenlage deficient ungenügend / dati insufficienti

Auf der Grundlage der neuen wissenschaftlichen Daten erhielten 23 Arten einen neuen Gefährdungsstatus. Die Änderungen lassen sich wie folgt zusammenfassen: a. Bei zehn Arten verschlechtert sich der Gefährdungsstatus: - Salaria fluviatilis (bisheriger Status 4; geänderter Status 3) - Leucaspius delineatus (bisheriger Status 4; geänderter Status 3) - Rutilus aula (bisheriger Status 3; geänderter Status 1) - Rutilus pigus (bisheriger Status 3; geänderter Status 1) - Salmo rhodanensis (bisheriger Status 3; geänderter Status 2) - Thymallus thymallus (bisheriger Status 3; geänderter Status 2) - Anguilla anguilla (bisheriger Status 3; geänderter Status 1) - Sabanejewia larvata (bisheriger Status 2; geänderter Status 1) - Alburnus arborella (bisheriger Status 2; geänderter Status 1) - Barbatula barbatula (bisheriger Status NG; geänderter Status 4) b. Bei drei Arten verbessert sich der Gefährdungsstatus: - Cyprinus carpio (bisheriger Status 3; geänderter Status 4) - Telestes muticellus (bisheriger Status 3; geänderter Status 4) - Silurus glanis (bisheriger Status 4; geänderter Status NG) c. Vier Arten erhalten erstmals einen Gefährdungsstatus: - Cobitis bilineata (bisheriger Status DU; geänderter Status 2) - Phoxinus lumaireul, Scardinius hesperidicus und Squalius squalus (bisheriger Status DU; geänderter Status 3) d. Bei zwei Arten muss der bisherige Gefährdungsstatus anhand zusätzlicher Informationen neu definiert werden: - Alosa fallax (bisheriger Status 0; geänderter Status DU): Diese Art galt bisher als ausgestorben, doch vereinzelt scheinen einige Individuen gesichtet worden zu sein (muss noch präzisiert werden). - Cobitis taenia (bisheriger Status 3; geänderter Status DU): Bei dieser Art lag eine taxonomische Unklarheit vor. Die Verbreitung der Art muss noch präzisiert werden.

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e. Vier Arten gelten neu als einheimische Arten: - Petromyzon marinus, eine heute ausgestorbene Art, deren historisches Vorkommen in der Schweiz nachgewiesen ist - Gobio benacensis, G. obtusirotstris und Esox cisalpinus, drei Arten, deren Verbreitung in der Schweiz unsicher ist und für die noch kein Gefährdungsstatus definiert werden kann. Mit dieser Revision der VBGF wird der Gefährdungsstatus für 23 Arten auf der Grundlage neuer faunistischer Daten angepasst. Zehn Arten erhalten einen schlechteren und drei Arten einen besseren Gefährdungsstatus, vier Arten wird erstmals ein Gefährdungsstatus zugewiesen, bei zwei Arten sind noch weitere Informationen erforderlich, bevor ihnen ein Gefährdungsstatus zugewiesen werden kann, und vier Arten gelten neu als einheimische Arten. Der revidierte Anhang 1 der VBGF umfasst neu 73 Arten (Taxa) von Fischen und Krebsen, die sich wie folgt auf die verschiedenen Gefährdungsstatus verteilen: - 9 bereits ausgestorbene Arten (12,3 Prozent) - 14 vom Aussterben bedrohte Arten (19,2 Prozent) - 10 stark gefährdete Arten (13,7 Prozent) - 12 gefährdete Arten (16,4 Prozent) - 9 potenziell gefährdete Arten (12,3 Prozent) - 14 nicht gefährdete Arten (19,2 Prozent) - 5 Arten, bei denen die Datenlage für die Zuweisung eines Gefährdungsstatus nicht ausreicht (6,9 Prozent)

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5 Auswirkungen

5.1 Auswirkungen auf den Bund

Abgesehen von der Zuweisung neuer Gefährdungsstatus hat diese Revision für den Bund keine nennenswerten Auswirkungen. Für fünf der Arten, deren Gefährdungsstatus sich verschlechtert (Rutilus aula, R. pigus, Salmo rhodanensis, Thymallus thymallus, Anguilla anguilla), können künftig höhere Finanzhilfen im Sinne von Artikel 12 BGF gewährt werden (Erhöhung des maximalen Beitragssatzes von 25 Prozent auf 40 Prozent). Diese Erhöhung des Beitragssatzes muss im Rahmen des heutigen Budgets für Finanzhilfen erfolgen.

5.2 Auswirkungen auf die Kantone

Mit der vorliegenden Revision wird der Gefährdungsstatus gewisser einheimischer Arten geändert, deren Lebensräume von den Kantonen durch geeignete Massnahmen geschützt werden müssen. Die Kantone müssen daher die neuen Gefährdungsstatus in ihren Schutz- und Förderungsprogrammen berücksichtigen. Für drei der Arten, deren Gefährdungsstatus sich verschlechtert hat (Anguilla anguilla, Rutilus aula sowie R. pigus), gilt künftig ein Fangverbot im Sinne von Artikel 2a VBGF, da gemäss den Artikeln 1 und 2 VBGF keine Schonzeiten und Fangmindestmasse für diese Arten bestimmt sind. Überdies können diese Arten im Falle eines akuten Fischsterbens nur im Rahmen der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes (Art. 15 Abs. 3 BGF), jedoch nicht bei der Berechnung der Ertragseinbusse berücksichtigt werden (Art. 15 Abs. 2 BGF).

5.3 Auswirkungen auf die Gemeinden

Diese Revision hat keine Auswirkungen auf die Gemeinden.

5.4 Auswirkungen auf die Umwelt

Der revidierte Anhang 1 zur VBGF macht deutlich, dass 74 Prozent der einheimischen Fisch- und Krebsarten bereits ausgestorben (Status 0) oder vom Aussterben bedroht bzw. gefährdet sind (Status 1–4). Die notwendigen Maßnahmen für den Schutz der gefährdeten Arten, die von den Kantonen zu ergreifen sind, sollen eine Lebensraumverbesserung erlauben.

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