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Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK

Bern, 06.12.2019

Revision der Verordnungen zum FMG

Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens

Inhaltsverzeichnis Revision der Verordnungen zum FMG .................................................................................................... 1 Erläuternder Bericht ............................................................................................................................. 1 zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens ................................................................................. 1 1 Ausgangslage .................................................................................................................................. 2 2 Grundzüge der Vorlage .................................................................................................................... 2 3 Auswirkungen ................................................................................................................................... 4 4 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln ......................................................................................... 4 4.1 Verordnung über Fernmeldedienste (FDV) ............................................................................. 4 4.2 Verordnung über Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV)............................. 33 4.3 Verordnung über Internet-Domains (VID) ............................................................................. 41 4.4 Verordnung über Funkfrequenzen (VFuF) ............................................................................ 52 4.5 Verordnung über Fernmeldeanlagen (FAV) .......................................................................... 61 4.6 Verordnung über die elektromagnetische Verträglichkeit (VEMV) ........................................ 63 4.7 Verordnung über die Gebühren im Fernmeldebereich (GebV-FMG).................................... 64

1 Ausgangslage

Die Eidgenössischen Räte haben am 22. März 2019 eine Teilrevision des Fernmeldegesetzes1 be­ schlossen. Das revidierte Gesetz führt zu Anpassungsbedarf bei dessen Ausführungsverordnungen. Neben den Bereichen, in denen vom Parlament im Rahmen der FMG-Revision neue Entscheide ge­ troffen wurden, wurde auch allgemein im geltenden Verordnungsrecht geprüft, ob Revisionsbedarf be­ steht. Es sollen Bestimmungen formuliert werden, die den technologischen Wandel und die Dynamik auf dem Markt möglichst lange abzubilden vermögen.

2 Grundzüge der Vorlage

2.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV; SR 784.101.1)

Das revidierte FMG sieht neu anstelle einer allgemeinen Meldepflicht eine Registrierung von FDA vor, die staatliche Ressourcen benötigen. Die entsprechenden Prozesse müssen in der Verordnung abge­ bildet werden.

Die FDV soll weiter Ausführungsbestimmungen bezüglich Roaming enthalten (Abrechnungsvorschrif­ ten, Tarifoptionen, Duldungspflichten bezüglich Dienstleitungen Dritter). Sodann sollen die Bestim­ mungen zu den Mehrwertdiensten verschärft werden (Sitzpflicht, Erweiterung von Sperrsets, Informati­ onspflichten) und die Schlichtungsstelle ombudscom soll die Möglichkeit erhalten, Statistiken ihrer Fälle nach FDA veröffentlichen zu dürfen. Schliesslich soll in der Verordnung präzisiert werden, wie künftig die Qualität der festen und mobilen Internetzugänge gemessen und veröffentlicht wird.

Künftig müssen gemäss FMG die FDA nicht nur in ausserordentlichen, sondern in sämtlichen Lagen für die Sicherheitsorganen Dienste erbringen, die nun in der Verordnung zu definieren sind. Im Be­ reich des Notrufs sollen die Mobilfunkanbieterinnen sodann verpflichtet werden, die Standortinformati­ onen bei den Notrufanwendungen «eCall 112» und «AML» aufzubereiten.

Im Gesetz wird neu ein Recht auf Zugang zum Gebäudeeinführungspunkt und Mitbenutzung gebäu­ deinterner Anlagen statuiert. Dazu sollen in der FDV konkretisierende Ausführungsbestimmungen vor­ gesehen werden.

Im Bereich des Internets müssen schliesslich auf Verordnungsstufe die Ausnahmen von der Netzneut­ ralitätspflicht präzisiert werden.

Im Rahmen der Revision der FDV werden zwei weitere Bundesratsverordnungen angepasst: Einer­ seits wird in der Verordnung über Geldspiele vom 7. November 2018 (VGS; SR 935.511) zur Klarstel­ lung in vier Artikeln der Begriff «Fernmeldedienstanbieterinnen» durch «Anbieterinnen von Internetzu­ gängen» ersetzt werden. Andererseits wird in der Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Be­ kanntgabe von Preisen (PBV; SR 942.211) vorgeschlagen, dass bei Mehrwertdiensten generell eine mündliche Preisbekanntgabe zu erfolgen hat, und nicht mehr nur dann, wenn die Grundgebühr oder der Preis pro Minute zwei Franken übersteigt.

1 SR 784.10

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2.2 Verordnung vom 25. November 2015 über Fernmeldeanlagen (FAV; SR 784.101.2)

Das Revisionsprojekt sieht Anpassungen vor bezüglich technischer Dokumentationen, bezüglich Funkanlagen, die militärischen Zwecken dienen und bezüglich Anlagen, die zu Demonstrationszwe­ cken erstellt und betrieben werden.

2.3 Totalrevision der Verordnung vom 9. März 2007 über Frequenzmanagement und Funk­ konzessionen (FKV; 784.102.1)

Die Revision des FMG führt im Bereich des Funks zu einem Paradigmenwechsel: künftig gilt die freie Nutzung des Frequenzspektrums als Grundsatz und die Konzessionierung respektive die Meldung (sog. «Light licensing») als Ausnahme. Dieser Wandel, der in den letzten Jahren bereits soweit als möglich durch Konzessionsbefreiungen (z. B. Jedermannsfunk) vollzogen wurde, muss in der neuen Verordnung über Funkfrequenzen (VFuF) abgebildet werden.

2.4 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV; SR 784.104)

Das Revisionsprojekt schlägt bezüglich der Delegation von Befugnissen zur Verwaltung von Adressie­ rungselementen präzisierende Vorschriften vor.

Neu soll zudem das SECO die Sperrung von Nummern verlangen können, wenn gegen das UWG verstossen wird oder wurde.

Bei den Notrufdiensten sollen die verwendeten Kurznummern nicht mehr in der Verordnung aufge­ zählt werden, sondern lediglich in der Zuteilungsverfügung genannt werden. Nach wie vor werden je­ doch die verschiedenen Notrufkategorien definiert, wobei der «Vergiftungsnotruf» neu aufgenommen wird. Künftig soll sodann den «Pannendiensten» keine Kurznummer mehr zugeteilt werden.

Weiter wird vorgeschlagen, dass künftig ein Mobile Network Code (MNC) auch Organen der Sicher­ heitskommunikation zugeteilt werden kann.

2.5 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID; SR 784.104.2)

Die Regulierung von Domain-Namen ist ein relativ junger Rechtsbereich, zu dem nun erste gefestigte Erfahrungen aus der Praxis vorliegen. Die Revision sieht verschiedene Anpassungen von, die diesen Erfahrungen Rechnung tragen. Betroffen sind insbesondere die Bestimmungen zur WHOIS-Daten­ bank und zur Bekämpfung der Cyberkriminalität.

2.6 Totalrevision der Verordnung vom 7. Dezember 2007 über die Gebühren im Fernmeldebe­ reich (GebV-FMG; SR 784.106)

Neben einigen wenigen Anpassungen in der Höhe der Gebühren für Dienstleistungen des BAKOM soll mit der vorliegenden Revision insbesondere die Fernmeldegebührenverordnung UVEK (SR 784.106.12) aufgehoben respektive deren Bestimmungen in die total revidierte GebV-FMG integriert werden.

2.7 Verordnung vom 25. November 2015 über die elektromagnetische Verträglichkeit (VEMV; SR 734.5)

Die vorgesehenen Änderungen betreffen die technische Dokumentation und die Beteiligung des BAKOM an internationalen Datenbanken für den Informationsaustausch zwischen den Marktaufsichts­ behörden.

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3 Auswirkungen

Die Botschaft zur Revision des Fernmeldegesetzes vom 6. September 2017 (BBl 2017 6559) äussert sich in ihrem dritten Kapitel ausführlich zu den Auswirkungen der Gesetzesrevision auf den Bund und die Kantone sowie auf die Volkswirtschaft und die Gesellschaft. Bei einer Vielzahl der nun zu revidie­ renden Verordnungsbestimmungen handelt es sich um im Gesetzgebungsprozess aufgrund der Bot­ schaft oder der parlamentarischen Debatte bereits vorgezeichnete Anpassungen. Für diese kann auf die Ausführungen in der Botschaft verwiesen werden. Darüber hinaus zeitigt das vorliegende Revisi­ onsprojekt nur sehr punktuell erwähnenswerte Auswirkungen, auf die in der nachfolgenden Ziffer 4 bei den jeweils betroffenen Bestimmungen hingewiesen wird.

4 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

4.1 Verordnung über Fernmeldedienste (FDV)

Ingress

Der Ingress wird an die neuen Delegationsnormen der FMG-Revision angepasst. Überdies wird auch der bestehende Artikel 31 Absatz 1 FMG in die Präambel aufgenommen, um die gesetzliche Grundlage des revidierten Artikel 7 FDV (Schnittstellen von Fernmeldenetzen und -diens­ ten) zu präzisieren.

Ersatz eines Ausdruckes

Wie auch in der Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebe­ reich (AEFV; SR 784.104) wird im Sinne einer einheitlichen Terminologie im ganzen Erlass der veral­ tete Ausdruck «Rufnummer» durch «Nummer» ersetzt, mit den notwendigen grammatikalischen An­ passungen (vgl. Erläuterungen zu den Anpassungen in der AEFV).

Art. 1 Begriffe

Anlässlich der Revision des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG; SR 784.10) wurde die in Artikel 1 Buchstabe c enthaltene Definition der Mehrwertdienste neu auf Gesetzesstufe verankert (neuer Art. 3 Bst. cter FMG). Buchstabe c von Artikel 1 kann deshalb aufgehoben werden.

Art. 2 Umfang des Fernmeldedienstes

Durch moderne digitale Kommunikationsmittel können deren Anwender selbst bewusst oder unbe­ wusst mittels der verwendeten Technologien einen Knotenpunkt in der Informationsübertragung für Dritte betreiben ohne dabei Teil einer formell definierten Organisation zu sein. Beispiele liegen über­ wiegend in der Teilnahme an virtuellen Netzwerken zum Informationsaustausch im Internet (beispiels­ weise Tauschbörsen, Bitcoin-Knoten) als auch bei Anwendungen der digitalen Informationsgesell­ schaft (beispielsweise intelligente Verkehrssysteme für Autofahrer nach IEEE 802.11p). Wer eine Übertragung von Informationen für Dritte erbringt, gilt grundsätzlich als Fernmeldedienstanbieterin. Unter diese Definition fallen entsprechend auch Teilnehmende einer Gruppe, wenn diese untereinan­ der im erwähnten Sinne Informationen austauschen. Wenn sich Einzelpersonen jedoch zur Informa­ tionsübertragung im Rahmen eines zweckgebundenen Informationsaustauschs zu einer Gruppe zu­ sammenschliessen, ist es gerechtfertigt, diese Interessengemeinschaft einer wirtschaftlichen Interes­

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sengemeinschaft im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c gleichzusetzen und die entsprechende Informa­ tionsübertragung der einzelnen Teilnehmenden nicht als Fernmeldedienst zu werten. Ein durch die Teilnahme begründetes Vertragsverhältnis stellt im Sinne des FMG keinen Fernmeldedienst dar, so­ weit sämtliche Informationsübertragungen unentgeltlich angeboten werden und aus Sicht der Anwen­ der dezentral erfolgen, d.h. nicht durch ein oder wenige zentrale Dienstleister erbracht werden. Ent­ sprechend der Präzisierung des FMG auf die Eigenschaft von Fernmeldediensten in Sinne der zu er­ fassenden Dienstbarkeiten sollen diese moderne Formen der gemeinschaftlichen quid pro quo Ver­ tragsverhältnisse aus dem Geltungsbereich des FMG herausgenommen werden.

Art. 3 Registrierung

Artikel 3 Absatz 1 verpflichtet die Anbieterinnen, auf Aufforderung des BAKOM hin, die notwendigen Angaben zu übermitteln, welche das BAKOM für die Registrierung braucht um Anbieterinnen und de­ ren Dienste zu veröffentlichen. Neu wird in diesem Zusammenhang in Absatz 1 eine bisher lediglich im Meldeformular verankerte Pflicht zur Meldung allfälliger Änderungen zum Unternehmen oder zum angebotenen Dienstangebot auf Verordnungsstufe verankert.

Gemäss Absatz 2 sollen registrierte Anbieterinnen dem BAKOM die beabsichtigte Unterzuteilung oder Kapazitätsnutzung an nicht registrierte Anbieterinnen vorgängig mitteilen. Dadurch wird einerseits si­ chergestellt, dass das BAKOM seine Registrierungspflicht im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 FMG ge­ genüber allen betroffenen Anbieterinnen erfüllen kann, auch wenn es die entsprechenden Ressourcen nicht direkt zuteilt und andererseits werden die Vorgaben aus Artikel 4 Absatz 3 FMG auf Verord­ nungsstufe konkretisiert.

Durch den Ersatz der allgemeinen Meldepflicht mit einer an die Verwendung von Adressierungsele­ menten oder Funkfrequenzen gekoppelten Registrierung der Anbieterinnen durch das BAKOM, entfällt grundsätzlich auch das Bedürfnis, diverse Ausnahmen von der Registrierung vorzusehen. Die Aus­ nahmen, die im bisherigen Artikel 3 FDV werden daher obsolet.

Die im bisherigen Artikel 4 Absatz 2 enthaltene Aufgabe des BAKOM, die Anbieterinnen von der Liste zu löschen, die ihre Geschäftstätigkeit eingestellt haben, wird infolge der Revision des FMG obsolet. Das Führen einer Liste der registrierten Anbieterinnen ist bereits in Artikel 4 Absatz 3 des Fernmelde­ gesetzes enthalten. Dem Führen einer Liste ist nicht nur der Eintrag einer Anbieterin oder dessen Än­ derung inhärent, sondern auch die entsprechende Löschung. Entsprechend muss diese Obliegenheit nicht nochmals auf Verordnungsstufe verankert werden.

Art. 4 Korrespondenzadresse in der Schweiz

Die Verpflichtung zur Bekanntgabe einer Korrespondenzadresse für ausländische Anbieterinnen soll grundsätzlich beibehalten werden. Künftig sollen sowohl ausländische wie inländische Anbieterinnen eine Korrespondenzadresse in der Schweiz bezeichnen müssen, die über eine einheitliche Unterneh­ mens-Identifikationsnummer (UID) verfügt. Mittels Angabe einer Kontaktadresse basierend auf einer UID gemäss dem Bundesgesetz vom 18. Juni 2010 über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG; SR 431.03) soll verhindert werden, dass Anbieterinnen lediglich Postfächer oder andere unge­ eignete Adressen von Privatpersonen angeben, welche die beabsichtigte Funktion der Bestimmung nicht erfüllen. Im Sinne des UIDG werden die administrativen Aufwände verringert. Neueinträge, Sitz­ verlegungen, Namens- und Adressänderungen sowie Löschungen von Unternehmen werden über das UID-System zentral erfasst und stehen somit auch dem BAKOM zur Verfügung.

Die in Absatz 2 festgehaltene Veröffentlichungsmöglichkeit soll insbesondere auch die Transparenz betreffend möglichen Ansprechstellen für Konsumentinnen und Konsumenten erhöhen. Die Veröffent­ lichung der UID-Daten erfolgt gemäss UIDG.

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Art. 5 Datenlieferung im Rahmen der Amtshilfe

Mit Wegfall der Meldepflicht wird das BAKOM eine gewisse Anzahl der auf dem schweizerischen Markt aktiven Anbieterinnen nicht mehr erfassen. Das BAKOM wird künftig nur noch über die Anga­ ben, resp. die Adressdaten, derjenigen Anbieterinnen verfügen, die registriert werden. Um jedoch den Vollzug und die Evaluation der Fernmeldegesetzgebung auch gegenüber nicht registrierten Anbiete­ rinnen sicherstellen zu können, soll sich das BAKOM künftig im Einverständnis mit dem Dienst Über­ wachung Post- und Fernmeldeverkehr (Dienst ÜPF) auf dessen Adressdaten abstützen können. Ins­ besondere sollen diese Adressdaten für die Durchführung von Aufsichtskampagnen, beim Einholen von Angaben zur Erstellung des Evaluationsberichts im Sinne von Artikel 3a FMG, für den Breitban­ datlas sowie für die Wahrung der Kohärenz und der Vergleichbarkeit der erhobenen statistischen Da­ ten der Anbieterinnen von Fernmeldediensten verwendet werden können.

Art. 7 Schnittstellen von Fernmeldenetzen und -diensten

Fernmeldedienstanbieterinnen sollen dazu verpflichtet sein, ihre Schnittstellen für die Fernmeldenetze und -dienste derart zu dokumentieren, dass ein freier Markt und Wettbewerb für Endgeräte und indivi­ duelle Nutzerschnittstellen erhalten bleibt. Durch die Trennung von Netzen und Diensten sowie der Globalisierung der Dienste auf Basis des Internet werden die Bestimmungen angepasst. Durch Art. 7 FDV soll insbesondere sichergestellt werden, dass die Grundsätze der freien Zirkulation der Fernmel­ deanlagen sowie deren Inbetriebnahme, welche in Art. 31 Abs. 1 FMG festgehalten sind, konkret er­ möglicht werden.

Der Titel nimmt neben den Netzen neu Bezug auf die Dienstangebote selbst.

Zur Entlastung der Anbieterinnen sollen diese nicht mehr vorgängig die künftig angebotenen Schnitt­ stellen dem BAKOM zur Prüfung vor dem erstmaligen Anbieten in der Schweiz mitteilen müssen. Eine allgemeine Veröffentlichungspflicht wird für Geräteschnittstellen für den Netzzugang beibehalten. Ver­ zichtet wird auf eine vorgängige Veröffentlichung bei den Schnittstellen der Dienste, die auf den Fern­ meldenetzen aufbauen, damit die Anbieterinnen im Umfeld der dynamischen Entwicklung von Soft­ ware und Protokollen entlastet werden. Solche Informationen sind auf Anfrage hin in angemessener Frist bereitzustellen.

In der Bestimmung von Absatz 1 bleibt der bisherige Artikel in Bezug auf Schnittstellen zum Netzzu­ gang für Fernmeldedienste materiell erhalten. Es wird jedoch auf eine Vorabinformation zu Handen des BAKOM vor dem erstmaligen Angebot einer neuen Schnittstelle verzichtet. Änderungen beste­ hender öffentlicher Schnittstellen müssen auch in der Dokumentation vorgängig aktualisiert bzw. ver­ öffentlicht werden.

Absatz 2 nimmt Bezug auf Fernmeldedienste allgemein, die sowohl an bestimmte Fernmeldenetze ge­ bunden als auch netzunabhängig erbracht werden. Fernmeldedienstanbieterinnen sollen über die Schnittstellen für Dienste informieren, welche im besonderen Interesse der Schweiz sind. Dieses ist die Gewährung des Zugangs zum Internet sowie Dienste welche national verwaltete Ressourcen ver­ wenden (z.B. öffentlicher Telefondienst, digitaler Verkehrsfunk TPEG).

Neben dem BAKOM sollen auf Anfrage die Hersteller von Fernmeldeanlagen und Software zur Nut­ zung von Fernmeldediensten die Dokumentation der Dienste-Schnittstellen unentgeltlich beziehen können, damit diese für die Nutzerinnen und Nutzer geeignete Produkte und Dienste anbieten können und diese über allfällige Kompatibilität und Einschränkungen informieren können. Gleichermassen sol­ len Kundinnen und Kunden selbst über die Schnittstellen der Dienste informiert werden, damit diese eigenen Massnahmen mit Bezug auf die Schnittstellen abstimmen können (z.B. Integration und Siche­ rung wichtiger Kommunikationswege). Zur Entlastung der Anbieterinnen besteht die Informations­ pflicht nur gegenüber den genannten Gruppen, eine öffentliche Dokumentation von Schnittstellen (z.B. mittels Webseite) wird dabei als unentgeltliche Zurverfügungstellung im bisherigen Sinne der Verord­ nung als ausreichend erachtet und soll weiterhin möglich sein. 6/71

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Absatz 3 übernimmt substantiell die bestehenden Bestimmungen zum notwendigen Detailgrad der Schnittstellendefinitionen.

Absatz 4 verlangt von den Anbieterinnen die notwendigen Informationen den Kunden und Kundinnen auszuhändigen, um die freie Wahl bei den Endgeräten und Software-Applikationen sowie beim Wech­ sel des Netzanbieters sicherzustellen und damit den Wettbewerb zu fördern. Zu diesem Zweck wird gegenüber dem Kunden eine Auskunftspflicht der notwendigen im jeweiligen Kundenverhältnis be­ gründeten individuellen Informationen festgeschrieben. Im Wesentlichen handelt es sich um Bezeich­ nungen, die eine Leitung für den Anbieterwechsel identifizieren (z.B. OTO-Nummer bei FTTH und NSN bei DSL-Anschlüssen) sowie um Login-Daten zur Anmeldung an einen Server, um Dienste zu nutzen (z.B. SIP-Credentials bei VoIP basierter Telefonie).

Das BAKOM soll in Ausführungsbestimmungen die notwendigen Angaben präzisieren können (Absatz 5). Bei Schnittstellen von Netzen- und Diensten ohne besondere Relevanz im Sinne des Artikels kön­ nen die Dokumentationspflichten der Anbieterinnen eingegrenzt werden.

Art. 8 Nutzung des Funkfrequenzspektrums

Diese Bestimmung wird aufgrund der Totalrevision der FKV angepasst. Sie enthält nun einen Verweis auf die neue Verordnung über Funkfrequenzen (VFuF), die für Fernmeldedienstanbieterinnen gilt, die das Frequenzspektrum nutzen.

Art. 9 Ausbildungsplätze für Lernende in der beruflichen Grundbildung

Die im Titel und in Absatz 1 eingeführten Änderungen betreffen nur die sprachliche Anpassung an die Terminologie von Artikel 29 Absatz 2 des totalrevidierten Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BBl 2019 4505) im Bereich der beruflichen Grundbildung. Da eine entsprechende Anpassung bereits in Artikel 6 des revidierten FMG erfolgt ist, soll diese auch auf Ver­ ordnungsstufe übernommen werden. Diese Pflicht müssen die betroffenen Anbieterinnen 18 Monate nach Markteintritt erfüllen.

Art. 10 Transparenz der Preise

Bei der Einfügung von Absatz 1bis im Jahr 2015 wurde der Verweis in Absatz 3 nicht entsprechend an­ gepasst. Die Ausnahmen gemäss Absatz 3 sollen jedoch aus denselben Gründen, wie dies bei den Absätzen 1 und 2 der Fall ist, auch für den damals neu eingeführten Absatz 1bis gelten. Der Begriff «und» wird deshalb mit dem Begriff «bis» ersetzt.

Art. 10a Tarife für das internationale Roaming und dessen Entsperrung

In der Praxis erhalten die Kundinnen und Kunden die nach Absatz 2 erforderlichen Informationen oft in Form einer oder mehrerer SMS. Dies funktioniert in der Regel sehr gut bei Smartphones oder Tablets, die mit der passenden Mobilfunktechnologie ausgestattet sind. Aufgrund der Weiterentwicklung mobi­ ler Endgeräte und Anwendungen können jedoch einige Geräte keine SMS empfangen, obwohl sie mit einer SIM-Karte ausgestattet sind, oder verfügen diese nicht über die notwendige Ausstattung zum Empfang dieser Informationen. Damit den Kundinnen und Kunden in solchen Fällen nicht Roaming­ kosten unerwünscht entstehen, weil sie über diese nicht informiert werden konnten, müssen die Mobil­ funkanbieterinnen konkrete Massnahmen ergreifen. Sie müssen unter diesen Voraussetzungen den Zugang zu den Roamingdiensten sperren. Diese Sperrung dauert so lange, bis die Kundinnen und Kunden den Zugang selbst wieder aktiviert haben (z. B. über eine in das Kundenkonto integrierte Webschnittstelle). Spätestens beim Reaktivieren des Zugangs zu den Roamingdiensten müssen die 7/71

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Kundinnen und Kunden auch über die geltenden Preise und den Ort, an dem sie die geltenden Tarife sowie die ihnen zur Verfügung stehenden Tarifoptionen für Preisreduktionen abfragen können, ange­ messen informiert werden. Die Kundinnen und Kunden müssen ausserdem die Möglichkeit haben, eine Limite für ihre Roamingkosten festzulegen oder eine entsprechende Tarifoption zu wählen. Diese konkreten Massnahmen sind nur zwingend, wenn die Kosten für die Inanspruchnahme von Roaming­ diensten höher sind als bei einer ähnlichen Nutzung in der Schweiz und allfällige Inklusiveinheiten nicht unbegrenzt sind. Damit ihre Kundinnen und Kunden der Sperrung der Roamingdienste gemäss Absatz 4 Buchstabe a zuvorkommen können, müssen die Mobilfunkanbieterinnen ihnen die Möglichkeit geben, den Zugang im Voraus (z. B. über eine in das Kundenkonto integrierte Webschnittstelle) einfach und unentgeltlich zu verwalten. So können die Kundinnen und Kunden diese Dienste jederzeit für einen bestimmten Zeitraum (z. B. die Dauer einer Auslandsreise) aktivieren. Sie können diese Dienste auch ein für alle Mal aktivieren, indem sie eines der Angebote auswählen. Weil in der Folge das Risiko besteht, dass das ausgewählte Angebot jedes Mal aktiviert wird, wenn auf internationale Roamingdienste zurückge­ griffen wird, müssen die Mobilfunkanbieterinnen die Kundinnen und Kunden nicht nur bei jeder Aktivie­ rung durch diese sondern auch mindestens jährlich über die Folgen der Aktivierung informieren. Schliesslich können die Kundinnen und Kunden diese Dienste auch deaktivieren. In diesem Fall müs­ sen sie die Dienste jedes Mal gezielt aktivieren, wenn sie sich in einer Roaming-Situation befindet.

Art. 10b Abrechnungsmodalitäten für das internationale Roaming

Die Kosten, die den Schweizer Mobilfunkkundinnen und –kunden für die Nutzung von Roamingdienst­ leistungen in Rechnung gestellt werden, sind im Vergleich zum europäischen Ausland nach wie vor hoch (vgl. Botschaft zur Revision des Fernmeldegesetzes, BBl 2017 6619, zu Art. 12abis Abs. 1 Bst. c). Deshalb wurde dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt, Abrechnungsmodalitäten zu erlassen, da­ mit die Kundinnen und Kunden nicht zusätzlich zu den hohen Preisen auch noch Minuten und Daten­ volumen bezahlen müssen, die sie nicht konsumiert haben.

Die Absätze 1 und 2 (jeweils Buchstabe a) sehen vor, dass die Mobilfunkanbieterinnen künftig sekun­ den- und kilobytegenau abrechnen müssen. Bereits in der Botschaft zum FMG wurde auf das Miss­ verhältnis zwischen verrechneten und tatsächlich konsumierten Minuten hingewiesen. Die neusten dem BAKOM vorliegenden Zahlen von 2016-2018 betreffend Sprachtelefonie zeigen, dass dieses im­ mer noch in gleichem Ausmass besteht. Auch auf Grosshandelsebene werden den Schweizer Mobil­ funkanbieterinnen seit 2017 kaum mehr Sprachvolumina in Rechnung gestellt, als tatsächlich von ih­ ren Kunden konsumiert wurden (zwischen 0 und 1% in der EU und zwischen 1 und 5% im Rest der Welt). Daraus kann man ableiten, dass heute auf Grosshandelsebene in der Praxis überwiegend nicht mehr aufgerundet wird.

In Bezug auf die Verrechnung des Datenverbrauchs sollte durch die Verordnung ebenfalls sicherge­ stellt werden, dass dieser nicht unnötig aufgerundet wird. Der Grundsatz, dass die Konsumenten nur die Volumina bezahlen, die sie auch bezogen haben, muss sowohl für Daten wie auch für Anrufe gel­ ten. Somit werden mögliche Wasserbett-Effekte vermieden. Zumal die Tendenz hin zu einer aus­ schliesslichen Datennutzung zunimmt, dies auch für die Sprachtelefonie (sog. OTT-Dienste). Sowohl bei der Sprachtelefonie wie auch bei den Datendiensten darf der Endbetrag auf die nächsten 10 Rap­ pen aufgerundet werden (jeweils Buchstabe b).

Damit dem Umstand Rechnung getragen werden kann, dass einerseits auf Grosshandelsebene wie­ derum eine Praxisänderung erfolgen kann und dass es andererseits dennoch vereinzelt Länder gibt, die immer noch eine Aufrundungspraxis betreiben, sieht Absatz 3 eine Ausnahme von der sekunden- und kilobytegenauen Abrechnung vor. Erhalten die Schweizer Mobilfunkanbieterinnen die für die Rechnungsstellung notwenigen Daten von ihren ausländischen Partnerfirmen nicht sekunden- und ki­ lobytegenau, können sie demzufolge die Dienstleistungen auch nicht sekunden- bzw. kilobytegenau an ihre Kundinnen und Kunden weiterverrechnen. Aus diesem Grund ermöglicht Absatz 3 Ausnahmen von einer sekunden- und kilobytegenauen Abrechnung. Die Anbieterinnen haben den Umstand jedoch

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anhand der gelieferten Daten zu belegen. Grundsätzlich gilt, dass die Roaming-Volumina so genau wie möglich an den Konsumenten weiterverrechnet werden müssen.

Die Mobilfunkanbieterinnen dürfen gemäss Absatz 1 Buchstabe c Minimalkosten für einen Anruf fest­ legen, damit sie die zum Verbindungsaufbau anfallenden Kosten in jedem Fall decken können. Die Minimalkosten pro Anruf dürfen maximal dem Tarif für 30 Sekunden entsprechen. Diese Tarifstruktur entspricht jener der EU und hat sich bewährt.

Absatz 2 Buchstabe c klärt die Frage, ob ein MMS auch kilobytegenau abgerechnet werden muss o­ der ob er weiterhin pro Stück abgerechnet werden kann. Diese Frage stellt sich generell für Dienste, welche bereits heute oder aber zukünftig als Datendienst abgewickelt werden, von den Kundinnen und Kunden historisch bedingt jedoch pro Einheit genutzt werden (z. B. RCS). Aus Sicht der Nutzen­ den kann es von Vorteil sein, wenn die gewohnten Dienste auch weiterhin pro Einheit abgerechnet werden, weshalb in Absatz 2 Buchstabe c eine entsprechende Ausnahme vorgesehen ist. Die Mobil­ funkanbieterinnen dürfen jedoch in diesen Fällen auch eine kilobytegenaue Abrechnung vorsehen.

Art. 10c Internationale Roaming-Dienstleistungen von Drittanbieterinnen

Die Mobilfunkanbieterinnen dürfen die Inanspruchnahme von Roamingdienstleistungen von Drittanbie­ terinnen im Ausland (z. B. Local Breakout, LBO) nicht behindern – sofern ein solches Angebot besteht und eine Kundin oder ein Kunde dieses auch beziehen will, muss dies auf einfache Weise möglich sein. Die Mobilfunkanbieterinnen dürfen insbesondere den Kauf, die Aktivierung und den Gebrauch solcher Angebote nicht mittels vertraglicher oder technischer Hürden erschweren oder verunmögli­ chen.

Art. 10d Optionen für internationale Roaming-Dienstleistungen

In den vergangenen zwei Jahren haben alle grossen Mobilfunkanbieterinnen Abonnemente mit Ro­ aming-Inklusiveinheiten ins Angebot genommen. Diese Angebote gehören jedoch zu den teuersten. Eine Verpflichtung der Mobilfunkanbieterinnen, Bündelangebote anzubieten, welche Roaming ein­ schliessen, wie in Art. 12abis Buchstabe d FMG vorgesehen, ist deshalb momentan weder notwendig noch zielführend, bzw. würde diese Massnahme nur den starken Mobilfunknutzenden, die ohnehin schon durch entsprechende Angebote bedient sind, entgegenkommen. Gleichzeitig würde damit dem Trend entsprochen, welche die Mobilfunkanbieterinnen teilweise selber initiiert haben: sie haben in den letzten 2 Jahren teilweise ihre Preise bei der Roamingtelefonie für die Nutzer und Nutzerinnen ohne Option, Bündel oder hochpreisiges Abonnementen, wieder erhöht, um sie dadurch zu einem teu­ reren Abonnement mit Inklusiveinheiten zu bewegen. Die Nutzenden bezahlen die Inklusiveinheiten über die höheren Monatskosten. Aus diesem Grund muss sichergestellt werden, dass es für die Kun­ dinnen und Kunden mit vorausbezahlten Anschlüssen (prepaid) oder günstigen Abonnementen wei­ terhin Tarifoptionen gibt, welche den Bezug von Roamingdienstleistungen zu reduzierten Preisen er­ möglichen. Ansonsten könnten sich diese Kundinnen und Kunden zu teuren Abonnementen mit Inklu­ siveinheiten gedrängt fühlen, damit die hohen Roamingpreise vordergründig entfallen.

Die Bestimmung legt in Buchstabe a und b fest, dass die Tarife im Vergleich zu den Standardtarifen reduziert sein müssen und dass der Zeitraum möglichst flexibel von den Nutzenden bestimmt werden kann. Mindestens der Anfangszeitpunkt, ab dem die gebuchte Option gilt, muss frei gewählt werden können, optimaler Weise auch die Dauer, um den Kundenbedürfnissen so weit wie möglich zu ent­ sprechen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Optionen nicht unattraktiv ausgestaltet werden und gekaufte Guthaben (Minuten, Anzahl Mitteilungen oder Datenmengen) ungenutzt verfallen. Zu­ dem soll verhindert werden, dass die Gültigkeit einer Option an einen Kalendermonat oder ein sonsti­ ges Abrechnungsintervall gebunden ist (Buchstabe c). Damit wird verhindert, dass eine gekaufte Op­ tion mitten in einer einwöchigen Ferienreise verfällt und sich die Nutzenden einzig aus dem Grund dazu gezwungen sehen, eine zweite Option lösen zu müssen, weil der Abrechnungszeitpunkt in die Reisedauer fällt. 9/71

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Art. 10e Information der Anbieterinnen über die Qualität der Dienste

Abs. 1: Die Kundinnen und Kunden von Fernmeldediensten erhalten mit den Informationen über die Qualität der Fernmeldedienste Informationen, die ihnen ermöglichen, die für sie besten Fernmeldedienste aus­ zuwählen. Dazu müssen sie nicht nur die Qualität ihrer eigenen Fernmeldedienste kennen, sondern auch die Qualität der Dienste anderer Anbieterinnen. Bei der Qualität der aktuell genutzten Dienste der eigenen Anbieterin müssen die Informationen prä­ zise sein und die eigene Verbindung konkret betreffen. Bei der Qualität der Dienste anderer Anbieterinnen können die Informationen über die Qualität nur sta­ tistisch sein, weil die Kunden in der Regel keine Verbindung zur anderen Anbieterin haben, welche sie messen könnten.

Abs. 2 und 3: Kundinnen und Kunden sollten entscheiden können, ob sie Internetzugang über das Festnetz oder über das Mobilnetz benötigen, und welcher feste oder mobile Internetzugang für sie am besten ist. Darum müssen die Qualitätsinformationen sowohl feste als auch mobile Internetzugänge umfassen. Bei den festen Internetzugängen lassen sich genauere Aussagen über die Qualität treffen, weil sie in der Regel ganz der Kundin bzw. dem Kunden zur Verfügung stehen. Bei den mobilen Internetzugän­ gen stehen die Kommunikationskanäle einer Mobilfunkantenne gleichzeitig verschiedenen Kundinnen und Kunden in der Reichweite der Antenne zur Verfügung. Die Zahl der Kundinnen und Kunden in der Reichweite der Antenne lässt sich nie genau vorhersagen. Darum lassen sich über die Qualität der mobilen Internetzugänge nicht ebenso aussagekräftige Aussagen machen wie über die Qualität der festen Internetzugänge. Messungen und statistische Aussagen sind aber selbstverständlich auch bei mobilen Internetzugängen möglich. Bei einigen Internetzugängen hat die Anbieterin keinen Zugang zu den Endgeräten der Kunden. Dann lässt sich die Qualitätsmessung nur mit unverhältnismässigem Aufwand durch die Anbieterin selbst durchführen. In diesen Fällen muss die Anbieterin den Kunden die Qualitätsmessung ermöglichen und die Ergebnisse dieser Messungen konsolidieren und ausreichend anonymisiert veröffentlichen. Details werden gemäss Abs. 8 geregelt werden.

Abs. 4: Der wichtigste Qualitätsparameter ist aktuell die Datenübertragungsrate. Aussagekräftig ist insbeson­ dere die über einen bestimmten Zeitraum tatsächlich erreichte Datenübertragungsrate. Denkbar ist, dass die Anbieterinnen zu jedem Dienst ausweisen, wie hoch die Datenübertragungsrate in den letz­ ten dreissig Tagen bei störungsfreiem Betrieb ausfiel. Ebenfalls anzugeben ist das Verhältnis der gemessenen Datenübertragungsrate zur vertraglich ver­ einbarten maximalen Datenübertragungsrate. Neben der Datenübertragungsrate gehören aktuell zu den üblichen Messgrössen auch die Verzöge­ rung bei der Übertragung der Daten (delay), die Schwankungen in der Verzögerung (jitter) und der Verlust von Datenpaketen beim Transport (packet loss).

Abs. 5: Für die Kundinnen und Kunden wichtig ist, dass die Messungen vergleichbar sind. Wenn jede FDA im Detail andere Messungen vornehmen und deren Ergebnisse auf unterschiedliche Weise präsentieren würde, wären die Informationen für die Kundinnen und Kunden wenig nützlich. Die Qualitätsinformationen sind mindestens in zwei Formen zu veröffentlichen: 1. nach Internetzugangsprodukt aufgeteilt als Grafik mit den von allen Kundinnen und Kunden tatsächlich gemessenen unterschiedlichen Qualitäten im Vergleich zur vertraglich vereinbar­ ten Qualität des jeweiligen Internetzugangsprodukts, 2. als detaillierte geografische Karte, auf der alle aktuellen Messergebnisse dargestellt werden.

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Abs. 6: Es gibt in der Schweiz viele Anbieterinnen von Internetzugang. Bei einer Pflicht zur Veröffentlichung der Messdaten für sehr kleine Anbieterinnen können Aufwand und Nutzen in einem weniger guten Verhältnis zueinander stehen. Die fünftgrösste Anbieterin von festen Breitband-Internetzugängen hatte gemäss Statistik des BAKOM 2017 einen Marktanteil von 0,6 %. Die Messdaten so kleiner An­ bieterinnen betreffen nur eine geringe Zahl von Kunden. Eine Pflicht zur Veröffentlichung der Messda­ ten ist darum bei so kleinen Anbieterinnen verzichtbar. Das Recht der kleinen Anbieterinnen zur Veröf­ fentlichung ihrer Messdaten bleibt bestehen. Es ist zu begrüssen, wenn sie ihre Messdaten freiwillig veröffentlichen und den Kundinnen und Kunden so einen Vergleich ermöglichen. Eine Anbieterin, die entweder bei den festen oder bei den mobilen Internetzugängen einen Marktanteil über einem Prozent hat, muss die Messdaten sowohl für feste als auch für mobile Internetzugänge veröffentlichen. Der Aufwand zur Veröffentlichung beider Datengruppen ist aufgrund von Synergieeffekten bei Weitem nicht doppelt so gross, wie bei der Veröffentlichung nur der festen oder nur der mobilen Messdaten.

Abs. 7: Das BAKOM regelt in technischen und administrativen Vorschriften, wie die Qualitätsparameter zu messen und zu präsentieren sind, damit die Kundinnen und Kunden nicht nur aufgrund des Preisver­ gleichs, sondern auch aufgrund der Qualitätsinformationen entscheiden können, welche Fernmelde­ dienste sie nutzen wollen. Diese Qualitätsinformationen müssen auf vergleichbaren und aussagekräf­ tigen Messungen beruhen und umfassend und präzise präsentiert werden, um den Kundinnen und Kunden bei ihrer Entscheidung über einen Wechsel des Internetzugangs hilfreich zu sein.

Art. 10f Offenes Internet

Abs. 1-4: Die Absätze 1 bis 4 nennen die Ausnahmen, in denen es den Anbieterinnen erlaubt ist, von der Regel der unterschiedslosen Übertragung abzuweichen. Selbstverständlich gelten diese Regeln nur für die Übertragung im Internet selbst, also - technisch ausgedrückt - auf der Netzwerkebene. An den Endpunkten der Datenübertragung ausgeübte Massnahmen - wie zum Beispiel die Aushand­ lung der Datenübertragungsrate zwischen den beiden Endpunkten in einer TCP-Verbindung - sind nicht von diesen Regeln betroffen, weil sie in den Endpunkten und damit ausserhalb des Internetzu­ gangs erfolgen.

Abs. 2: Eine Ungleichbehandlung nach Art. 12e Abs. 2 Bst. b. FMG ist insbesondere zur Vorbeugung gegen die Verbreitung von Schadsoftware oder gegen Identitätsdiebstahl bei Endnutzern durch Spähsoft­ ware erforderlich. Zu den typischen Attacken und Bedrohungen der Sicherheit und Integrität eines Netzes gehören auch die Überflutung von Netzkomponenten mit Datenverkehr (Denial of Service Atta­ cken), Fälschung (Spoofing) von IP-Adressen, um Netzwerkgeräte nachzuahmen oder unbefugte Kommunikation zu ermöglichen, und Hacking-Angriffe gegen Netzwerkkomponenten oder Endgeräte. Typische Massnahmen gegen diese Bedrohungen bestehen unter anderem darin, Verbindungen ein­ zuschränken oder Verkehr zu und von spezifischen Endpunkten ganz zu blockieren. Ein konkretes Beispiel für eine derartige Massnahme ist das Blockieren von IP-Adressen oder IP-Adress-Bereichen. Die Blockierung kann sich rechtfertigen, weil diese IP-Adressen oder -Bereiche bekannte Angriffsquel­ len sind oder am Ursprung eines laufenden Angriffs stehen oder weil es klare Hinweise darauf gibt, dass sie zu einem Netz von fremdgesteuerten Geräten, einem Botnetz, gehören. Das Blockieren von IP-Adressen oder Internetzugängen kann auch angezeigt sein, wenn diese nicht-autorisierte Verbin­ dungen mit Netzwerkkomponenten aufnehmen, Adressen fälschen (spoofen) oder ähnlich für Angriffe typisches Verhalten zeigen. Eine weitere Massnahme besteht beispielsweise im Blockieren verschie­ dener "ports", also im Blockieren von Zuordnungen von übertragenen Daten zu Ressourcen auf dem Endgerät. Die in Art. 12e Abs. 2 Bst. b. FMG vorgesehene Ausnahme zur Einschränkung des offenen Internets könnte als Grundlage zur Umgehung von Art. 12e Abs. 1 FMG genutzt werden, weil Sicherheit ein abstrakter Begriff ist. Es ist daher sicherzustellen, dass die Massnahmen aufgrund dieser Regelung die folgenden vier Faktoren berücksichtigen: 11/71

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1. Es muss ein Sicherheitsrisiko vorliegen, dessen Bedrohung mit potentiell grossen Auswirkun­ gen einhergeht. Zusätzlich muss eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehen, dass die Bedrohung auch tatsächlich eintritt. Es gilt daher sowohl die Wahrscheinlichkeit wie auch die Auswirkun­ gen in der Beurteilung zu berücksichtigen. Gemäss der Behörde für Netz- und Informationssi­ cherheit der EU (ENISA) erscheint zur Klassifizierung der Risiken der ISO-Standard ISO27005 für Risikomanagement als geeignetes Hilfsmittel.

(Eigene Darstellung basierend auf https://www.enisa.europa.eu/publications/guideline-on-as­ sessing-security-measures-in-the-context-of-article-3-3-of-the-open-internet-regula­ tion/at_download/fullReport, Seite 17)

Bei der Beurteilung eines Risikos ist also die Grösse der Auswirkungen mit der Wahrschein­ lichkeit des Eintretens zu multiplizieren. Selbstverständlich lassen sich beide Werte nur schwer quantifizieren. 2. Die Massnahme zur Einschränkung des Internetverkehrs ist geeignet das Restrisiko bzw. des­ sen Eintrittswahrscheinlichkeit erheblich zu senken. Eine Massnahme, die das eigentliche Si­ cherheitsrisiko kaum reduziert, lässt sich nicht mit Art. 12e Abs. 2 Bst. b. FMG rechtfertigen. Hier ist zu berücksichtigen, was im Netz passiert, wenn die Massnahme nicht ergriffen wird, sowie, wie das restliche Risiko aussieht. 3. Gerade unter der Prämisse der Aufrechterhaltung des offenen Internets ist es wichtig, zu be­ urteilen, wie sich eine Verkehrs-Management-Massnahme auf konkurrierende Dienste, sonsti­ gen Datenverkehr, üblichen Gebrauch der Endgeräte etc. auswirkt. Wenn eine Sicherheits­ massnahme viel sonstigen Datenverkehr blockiert oder ganze Netzwerkprotokolle oder An­ wendungen ausgeschaltet werden, ist die Verhältnismässigkeit der Massnahme in Frage ge­ stellt. 4. Die getroffene Massnahme entspricht einer gängigen Praxis und es gibt keine alternative Massnahme, die effektiver und verhältnismässiger ist, als die getroffene Massnahme.

Diese vier Faktoren bilden die Grundlage zur Beurteilung, ob eine Verkehrsmanagement-Massnahme in Bezug auf die Sicherstellung der Integrität und Sicherheit des Netzes mit dem Grundsatz des offe­ nen Internets vereinbar ist.

Abs. 3: Wenn die Kundin oder der Kunde es wünscht, soll er die Möglichkeit haben, vom Grundsatz der unter­ schiedslosen Übertragung allen Internetverkehrs abzuweichen. Er soll aber nicht durch ein Standar­ dangebot dazu gedrängt werden. Darum müssen Angebote für Internetzugang standardmässig ohne die Abweichung vom Grundsatz angeboten werden. Nur wenn die Kundin oder der Kunde sich zusätz­ lich zur Auswahl des jeweiligen Angebots auch noch mit der unterschiedlichen Übertragung im Inter­ net beschäftigt, kann sie oder er die Möglichkeit erhalten, andere Übertragungsregeln als den Grund­ satz der unterschiedslosen Übertragung zu wählen. Die Anbieterinnen von Zugang zum Internet dür­ fen den Kundinnen und Kunden diese unterschiedliche Übertragung nicht in einem untrennbaren Bün­ del zusammen mit der Auswahl des jeweiligen Angebots aufzwingen. Die Kundinnen und Kunden müssen die freie Wahl haben.

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Abs. 4: Bei der Bekämpfung vorübergehender und aussergewöhnlicher Netzüberlastungen ist nicht entschei­ dend, wie lange die Massnahmen implementiert sind, sondern wie lange die Massnahmen Auswirkun­ gen auf den Datentransport haben. Massnahmen gegen Netzüberlastung, die mangels aktueller Netz­ überlastung in der Praxis selten zur Anwendung kommen, sind unproblematisch. Das können zum Beispiel Regeln zur Handhabung der Datenpakete bei zu hohem Datenaufkommen sein, die zwar ständig eingerichtet sind, aber nur bei tatsächlich zu hohem Datenaufkommen in die Handhabung der Datenpakete eingreifen. Gewöhnliche, also häufig auftretende Netzwerküberlastungen sollen nicht durch unterschiedliche Übertragung unterschiedlicher Informationen bekämpft werden, sondern durch eine Erhöhung der Ka­ pazität des Netzes. Vergleichbare Arten von Datenverkehr müssen bei der Bekämpfung vorübergehender und ausserge­ wöhnlicher Netzüberlastungen gleichbehandelt werden. Vergleichbar sein können z.B. die Video­ streams verschiedener Streaminganbieterinnen. Nicht vergleichbar sind z.B. Videostreaming und Download, da beim Download anders als beim Videostreaming eine kurze Unterbrechung nicht zu Darstellungsproblemen beim Empfänger führt. Vergleichbare Arten von Datenverkehr werden auch als eine Diensteklasse bezeichnet.

Art. 11 Mindestdaten eines Verzeichniseintrags

Gemäss Artikel 12d Abs. 2 FMG kann der Bundesrat den Mindestinhalt eines Verzeichniseintrags be­ stimmen und die Einzelheiten der Veröffentlichung und Nutzung dieser Daten regeln. Die Artikelüber­ schrift wird an die neue Definition von Verzeichnisangaben nach Artikel 3 Buchstabe g FMG ange­ passt.

Ein Verzeichnis bezweckt, dass die Kundschaft eines Fernmeldedienstes mit den anderen Kundinnen und Kunden dieses Dienstes in Verbindung treten kann. Dies kann auf zwei Arten erreicht werden: mit der Veröffentlichung von Kundeninformationen in einem Verzeichnis oder über Kommunikationsher­ stellungsdienste. Die erste Variante bietet der Kundschaft die Möglichkeit, bestimmte Informationen in ein öffentlich zugängliches Verzeichnis eintragen zu lassen, mit denen sie eindeutig identifiziert wer­ den können. In Absatz 1 wird der für die Veröffentlichung erforderliche Mindestinhalt eines Verzeich­ niseintrags festgelegt. Die zweite Variante ist für Kundinnen und Kunden, die nicht möchten, dass ihre Informationen in einem öffentlichen Verzeichnis erscheinen, aber der Verwendung dieser Angaben in Rahmen eines Kommunikationsherstellungsdienstes zustimmen. Ein solcher Dienst ermöglicht einer Person, mit einer Kundin oder einem Kunden einer Fernmeldedienstanbieterin in Verbindung zu treten (z. B. über den öffentlichen Telefondienst oder via SMS/MMS), ohne das Adressierungselement für die Kontaktaufnahme kennen zu müssen. Aus diesem Grund müssen die Anbieterinnen von Kommu­ nikationsherstellungsdiensten die Informationen besitzen, die für die Erbringung eines solchen Diens­ tes notwendig sind. In Absatz 2 wird festgelegt, welche Angaben dazu mindestens im Verzeichnis ent­ halten sein müssen.

Die Fernmeldedienstanbieterinnen können selber entscheiden, ob sie ihrer Kundschaft anbieten, auf einen Verzeichniseintrag zu verzichten, aber trotzdem über Kommunikationsherstellungsdienste er­ reichbar zu bleiben. In diesem Fall sind sie verpflichtet, den Kundinnen und Kunden klar mitzuteilen, dass die in Absatz 2 genannten Informationen jeder Anbieterin eines solchen Dienstes auf Verlangen weitergegeben werden müssen (Abs. 3).

Neben dem in den Absätzen 1 und 2 definierten Mindestinhalt werden grundsätzlich zusätzliche Anga­ ben gemacht, die nicht veröffentlicht werden und für die Herausgeberinnen der Verzeichnisse gedacht sind. Diese Angaben sind für die Formatierung und Veröffentlichung der Verzeichnisse notwendig (z. B. Art des Dienstes für eine bestimmte E.164-Nummer oder die für die Verwendung des Adressie­ rungselementes verantwortliche Anbieterin). Da diese Aspekte technischer Natur sind, wird das BAKOM damit beauftragt, diese zusätzlichen Angaben zu definieren (Abs. 4).

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Art. 15 Dienste der Grundversorgung

Absatz 1 Buchstabe f: Gemäss der Änderung von Artikel 32 AEFV wird die Nummer 1145, über die der Verzeichnis- und Vermittlungsdienst für Sehbehinderte und Personen mit eingeschränkter Mobili­ tät angeboten wird, nicht mehr explizit erwähnt. Darüber hinaus ist der Verweis auf Artikel 31 Ab­ satz 2bis anzupassen, da der Kommunikationsherstellungsdienst künftig bereits in Artikel 11 Absatz 2 (und dann in Art. 31 Abs. 2) erwähnt wird.

Art. 25 Abgaben zur Finanzierung der Grundversorgung

Nach der Aufhebung der allgemeinen Meldepflicht müssen nur noch die registrierten Anbieterinnen von Fernmeldediensten allenfalls zur Finanzierung der Grundversorgung beitragen. Mit der Anpas­ sung von Absatz 1 wird somit präzisiert, wer gegebenenfalls eine Abgabe zu zahlen hat.

Um künftig Verwechslungen zu vermeiden, soll hier zudem klargestellt werden, dass der in Absatz 1 genannte Begriff «Dritte» im weitesten Sinne des Wortes zu verstehen ist und sich auf alle Anbieterin­ nen bezieht, unabhängig davon, ob sie registriert sind oder nicht. Von allen möglichen Ansätzen ist dieser am einfachsten umzusetzen und wird gleichzeitig den Beweggründen gerecht, die zur Einfüh­ rung des Abzugs geführt haben.

Absatz 1 des deutschen Textes soll neu formuliert werden, um besser dem französischen Wortlaut der Bestimmung zu entsprechen. Der materielle Gehalt wird dadurch nicht geändert.

Art. 26a Übermittlung von Nummern

Mit dem neu eingefügten Absatz 6 erhalten alle an der Verbindung beteiligten Anbieterinnen das Recht bzw. die Pflicht, Massnahmen zu ergreifen, wenn bei Anrufen Nummern gespooft werden. Da sich aber, ähnlich wie bei den Spam-E-Mails, nicht in jedem Fall mit 100%-iger Sicherheit feststellen lässt, dass eine Nummer gespooft ist, können die Anbieterinnen je nach Sachverhalt das mildere Mit­ tel (das Unterdrücken der Anzeige der Nummer) oder das schärfere Mittel (das Unterdrücken der Ver­ bindung) wählen. Wird z. B. eine unbeteiligte Person Opfer von unzähligen Rückrufen, weil Werbean­ rufende seine Nummer als Nummer des Anrufenden missbrauchen (spoofen), so können die FDA die Übermittlung dieser Nummer unterdrücken und damit Rückrufe auf den Anschluss der unbeteiligten Person wirksam eindämmen, ohne dabei das Risiko einzugehen, legale Anrufe zu unterdrücken. Wird aber z. B. eine 090x-Nummer als Nummer übertragen, so können die FDA diesen Anruf zweifelsfrei als illegalen Anruf erkennen und den Anruf unterdrücken (und nicht nur die Anzeige der Nummer). Die Anbieterinnen sind verpflichtet, die geeigneten Massnahmen untereinander zu koordinieren. D. h., sie müssen bei der Bekämpfung von Anrufen mit gespoofter Nummer z. B. auch dann mithelfen, wenn die betroffene Person, deren Nummer missbräuchlich verwendet wird, Kundin oder Kunde einer anderen Anbieterin ist.

Art. 27 Zugang zu den Notrufdiensten

Artikel 28 der Verordnung über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV; SR 784.104) führt die für Notrufdienste zur Verfügung stehenden Kurznummern neu nicht mehr auf, sondern er­ wähnt nur noch die entsprechenden Notrufkategorien. In der vorliegenden Bestimmung wird der Grundsatz der Gewährung des Notrufzugangs deshalb neu durch Verweis auf Artikel 28 AEFV und die Frage des Entgelts mit Bezug auf die betroffene Notrufkategorie geregelt.

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Art. 28 Leitweglenkung der Notrufe

Wie in Artikel 27 werden auch in der vorliegenden Bestimmung nur noch die fraglichen Notrufkatego­ rien ohne die dafür zur Verfügung stehenden Nummern erwähnt.

Art. 29 Standortidentifikation bei Notrufen: Allgemeines

Der geltende Artikel 29 (Standortidentifikation der Notrufe) wurde zur besseren Verständlichkeit syste­ matisch auf drei Bestimmungen aufgeteilt (vgl. dazu auch die nachfolgend erläuterten Art. 29a und 29b). Sein neuer Inhalt beschränkt sich auf Allgemeines. Zunächst nimmt Absatz 1, wie schon Artikel

27 und 28, nur noch auf die betroffenen Notrufkategorien Bezug.

Im Weiteren sieht das geltende Recht bei Notrufen an die «Telefonhilfe für Kinder und Jugendliche» keine Standortidentifikation vor. Dies ist unbefriedigend, würden die durchschnittlich ein bis zwei Kri­ seninterventionen pro Woche (Einschaltung der Polizei mit Eingreifen vor Ort zur Verhinderung le­ bensbedrohlicher Situationen) durch eine solche Identifikation doch wesentlich vereinfacht. Absatz 1 der vorliegenden Bestimmung wird deshalb entsprechend ergänzt.

Ferner wurde dem Bundesrat im Rahmen der Revision des FMG die Kompetenz erteilt, die Nutzung von Ortungsfunktionen von Endgeräten ohne ausdrückliche Zustimmung der Benutzerin oder des Be­ nutzers vorzusehen. Diese Kompetenz wird mittels Absatz 2 der vorliegenden Bestimmung nun wahr­ genommen. Nachdem geräteeigene Ortungsfunktionen insbesondere bei mobilen Endgeräten zuneh­ mend zur Standardausstattung gehören, stehen einer Verbesserung der Standortidentifikation bei Not­ rufen damit keine rechtlichen Hürden mehr entgegen.

Art. 29a Standortidentifikation bei Notrufen: zusätzliche Pflichten der Mobilfunkkonzes­ sionärinnen

Wie in den Artikeln 27 – 29 wird auch hier in Absatz 1 der Begriff «Notrufnummer 112» durch «Euro­ päische Notrufnummer» ersetzt.

Im Weiteren ist im Bereich des Notrufs festzustellen, dass Fernmeldedienste im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b FMG (fernmeldetechnische Übertragung von Informationen für Dritte) zunehmend mit weiteren Informationselementen zu «Notrufpaketen» weiterentwickelt werden. So kann zum Beispiel die neueste Apple Watch einen Notruf auslösen, wenn sie einen Sturz feststellt und die Trägerin oder der Träger der Uhr keine Reaktion mehr zeigt; eCall112 kombiniert einen Notruf infolge Fahrzeugun­ falles mit der Übertragung von Standort-/Unfallinformationen im Sprachkanal; AML (Advanced Mobile Location) verknüpft einen Notruf mit der geräte- und betriebssystemeigenen Standortinformation und überträgt diese ausserhalb des Sprachkanals. Gemäss revidiertem Fernmeldegesetz kann die Pflicht zur Erbringung des Notrufdienstes durch den Bundesrat auf weitere Fernmeldedienste ausgedehnt werden, die öffentlich zugänglich sind und verbreitet genutzt werden. Vom Sinn und Zweck dieser Be­ stimmung ebenfalls gedeckt sein dürfte dabei eine Ausdehnung auf «Notrufpakete» im Sinne der ge­ nannten Beispiele, auch wenn damit nicht die Notrufpflichten (Sprachübertragung; Leitweglenkung zur zuständigen Alarmzentrale; Standortidentifikation) auf weitere Fernmeldediensten ausgeweitet, son­ dern bestehende Fernmeldedienste um weitere, eindeutig definierte Informationselemente (wie z. B. «Sturzerkennung»; Standort-/Unfallinformationen im Sprachkanal; Standortinformation ausserhalb des Sprachkanals) ergänzt werden. Dementsprechend wird vorgeschlagen, die beiden wichtigsten Weiter­ entwicklungen im Bereich der «Notrufpakete» wie folgt zu regeln, wobei zu beachten ist, dass die in diesem Zusammenhang neu entstehenden Kosten von den Mobilfunkkonzessionärinnen zu tragen sind:

eCall112 (von einem bordeigenen System entsprechend ausgerüsteter Fahrzeuge ausgehender Mo­ bilfunknotruf an die Notrufnummer 112, der entweder automatisch von im Fahrzeug eingebauten Sen­

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soren oder manuell ausgelöst wird. Mit dem Notruf wird eine Sprachverbindung aufgebaut, ein Min­ destdatensatz [MSD] innerhalb des Sprachkanals übermittelt und dieser schliesslich für eine Sprech­ verbindung zwischen den Fahrzeuginsassen und der Alarmzentrale freigegeben. Der erwähnte Daten­ satz enthält beispielsweise Unfallzeitpunkt, Standortinformation, Fahrtrichtung, Fahrzeugidentität, Da­ ten von Bord-Sicherheitssystemen wie z. B. Schwere des Unfalles, Zahl der Insassen, Verwendung der Sicherheitsgurte, Überschlagen des Fahrzeuges etc.): Fernmelderechtlich geregelt wird in Absatz 1 einzig die Pflicht der Mobilfunkkonzessionärinnen, die Standortinformation aus dem Sprachkanal bzw. dem MSD herauszulesen und für den Dienst für die Standortidentifikation bereitzustellen.

AML (Funktionalität eines Mobilfunkendgeräts, die während der Absetzung eines Notrufs automatisch und vorübergehend die geräte- und betriebssystemeigene Ortungsfunktion aktiviert und die zugehö­ rige Standortinformation ausserhalb des Sprachkanals an eine vorbestimmte Stelle weiterleitet): Fernmelderechtich geregelt wird in Absatz 2 einzig die Pflicht der Mobilfunkkonzessionärinnen, im Falle der Nutzung von AML die Standortinformation für den Dienst für die Standortidentifikation bereit­ zustellen.

Art. 29b Standortidentifikation bei Notrufen: Dienst für die Standortidentifikation

Der geltende Artikel 29 Absatz 2, wird in Absatz 1 und 2 der vorliegenden Bestimmung überführt. Der darin geregelte Betrieb des Dienstes zur Standortidentifikation «aller Kundinnen und Kunden von Diensten der Grundversorgung» regelt, kann vereinfacht werden, indem der in Anführungs- und Schlusszeichen gesetzte Begriff gestrichen wird. Dies insbesondere, weil aufgrund der technologi­ schen Entwicklungen im Telekombereich und gestützt auf Artikel 20 Absatz 3 FMG eine künftige Aus­ dehnung der Pflicht zur Erbringung des Notrufdienstes (über Dienste der Grundversorgung hinaus) auf weitere Fernmeldedienste zu erwarten ist.

In Absatz 3 wird die bisherige Regelung zum Dienst für die Standortidentifikation (gemäss Art. 29 Abs. 2 zu erbringen durch die Grundversorgungskonzessionärin in Zusammenarbeit mit den übrigen Anbie­ terinnen des öffentlichen Telefondienstes) präzisiert und ergänzt. Es handelt sich dabei gewissermas­ sen um einen Monopoldienst, der nur von einer Anbieterin – der Grundversorgungskonzessionärin – bereitgestellt wird. Aus diesem Grund ist bereits in der geltenden Regelung vorgesehen, dass sich die Zusammenarbeit zwischen den Anbieterinnen nach den in Artikel 54 FDV festgelegten Grundsätzen der Kostenorientierung richtet. Der «Monopolcharakter» besteht jedoch nicht nur bei der Bereitstellung des Dienstes. Er betrifft auch dessen Inanspruchnahme durch die Alarmzentralen. So können diese den Dienst für die Standortidentifikation nur bei der Grundversorgungskonzessionärin beziehen. Die fehlende Regelung dieser Situation ist unbefriedigend, was durch eine Ergänzung der vorliegenden Bestimmung korrigiert werden soll. Konkret wird festgelegt, dass sich auch die Entgelte, welche die Alarmzentralen für den Zugang zum Dienst für die Standortidentifikation bezahlen, nach den Grunds­ ätzen der Kostenorientierung von Artikel 54 FDV zu richten haben. Unter Zugang zum Dienst für die Standortidentifikation wird der Anschluss der Alarmzentralen an das bereitgestellte System verstan­ den. Aktuell handelt es sich dabei um ein von den Anbieterinnen gemeinsam betriebenes Datenbank­ system, auf welches die Alarmzentralen zugreifen und darauf Abfragen ausführen können.

Im Weiteren wird in Absatz 4 präzisiert, wie die aus Betrieb und Investitionen abgeleiteten jährlichen Kosten des Dienstes für die Standortidentifikation von den Anbieterinnen zu tragen sind. Gemäss heu­ tiger Praxis wird dabei zwischen den Kosten für die Lieferung der Daten von Kunden von Festnetzan­ schlüssen (im Folgenden als Kundendatenlieferung bezeichnet) und den übrigen durch die Anbieterin­ nen zu tragenden Kosten dieses Dienstes unterschieden. Die Kosten für die Kundendatenlieferung werden von jeder Anbieterin mit Festnetzkunden zu gleichen Teilen getragen, während die übrigen Kosten für das System für die Standortidentifikation als Teil des Terminierungsentgelts über die Dauer aller Notrufe auf Vorleistungsstufe abgegolten werden.

Der bei den Kosten der Kundendatenlieferung angewendete Verteilschlüssel führt dazu, dass Fest­ netzanbieterinnen mit kleinem Kundenstamm pro Kunde viel stärker zur Finanzierung des Systems 16/71

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beitragen als solche mit grossem Kundenstamm. Dabei ist nicht davon auszugehen, dass aus den Netzen der ersteren proportional mehr Notrufe abgesetzt werden und deren Kunden deshalb ver­ gleichsweise stärker vom Dienst der Standortidentifikation profitieren würden. Die aktuelle Preisgestal­ tung hat damit für Anbieterinnen mit kleinem Kundenstamm unverhältnismässig hohe wirtschaftliche Lasten zur Folge.

Für den gegenwärtigen Mechanismus zur Abgeltung der übrigen Kosten für das System für die Standortidentifikation in Abhängigkeit der Dauer des Notrufs scheint es keine logische Erklärung zu geben, ist doch die Standortidentifikation gänzlich unabhängig von der Dauer des Notrufs.

Diese Mängel werden mit der vorgeschlagenen Änderung beseitigt. Die neue Vorschrift sieht vor, dass sämtliche durch die Anbieterinnen zu tragenden Kosten über die gesamte Anzahl der zu erwartenden Notrufe auf Vorleistungsstufe pro Anruf abzugelten sind. Dies sorgt einerseits dafür, dass kleine An­ bieterinnen in verhältnismässigerem Umfang belastet werden. Andererseits hat die Änderung zur Folge, dass die Anbieterinnen den Dienst in Abhängigkeit der Anzahl der in ihrem Netz abgesetzten Notrufe finanzieren, was besser dem Verursacherprinzip entspricht als eine Verrechnung in Abhängig­ keit der Gesprächsdauer. Dies ändert nichts daran, dass die Notrufe für die Endkunden weiterhin kos­ tenlos sein sollen.

Entstehen beim Betrieb des Dienstes einmalig anfallende Kosten, so wird deren Verrechnung vorlie­ gend explizit nicht geregelt. Einmalig anfallende Kosten können beispielsweise entstehen, wenn eine Festnetzanbieterin neu an der Kundendatenlieferung beteiligt ist. So ist in diesem Fall etwa mit Be­ triebskosten für die Einrichtung von Benutzerkonten und Zugriffsrechten zu rechnen. Um diese Kosten zu verrechnen, soll der in der Praxis einfachste Weg gewählt werden. Dieser lässt sich nicht vom Ver­ ordnungsgeber vorbestimmen und muss aufgrund des Umfangs auch nicht explizit geregelt werden. Denkbar ist, dass derartige Kosten den Anbieterinnen entweder direkt oder ebenfalls als Teil von Vor­ leistungsentgelten pro Notruf verrechnet werden.

Schliesslich wird in Absatz 5 explizit festgehalten, dass die Alarmzentralen lediglich die (gemäss Abs. 3 auf den in Artikel 54 festgelegten Grundsätzen beruhenden) Kosten des Zugangs zum Dienst für die Standortidentifikation zu tragen haben.

Art. 30 Besondere Bestimmungen über Notrufe

Die für die Sprachübermittlung über Internet-Protokoll vorgesehenen besonderen Bestimmungen be­ ziehen sich nicht nur auf die Leitweglenkung der Notrufe, sondern auch auf deren Standortidentifika­ tion. Der vorliegende Absatz 1 erster Satz ist entsprechend zu ergänzen. Was dessen zweiten Satz betrifft, so hat die in Artikel 26a vorgesehene Möglichkeit der Übermittlung weiterer Rufnummern kei­ nen Einfluss auf die vorliegende Ausnahmebestimmung. Dieser Satz kann deshalb gestrichen wer­ den. Schliesslich kann die im heutigen Absatz 3 vorgesehene Kompetenz des BAKOM zum Erlass technischer und administrativer Vorschriften gestrichen werden, da diese bereits durch Artikel 105 Ab­ satz 1 abgedeckt ist.

Art. 31 Modalitäten zur Bereitstellung von Verzeichnisdaten

Die ursprünglich in Artikel 31 FDV vorgesehenen Bestimmungen wurden zu einem sehr grossen Teil in das FMG übertragen (Art. 21). Ausgenommen hiervon sind lediglich die Modalitäten für den Zugang zu den Verzeichnisdaten und die Informationspflichten der Fernmeldedienstanbieterinnen gegenüber ihren Kundinnen und Kunden. Die Bestimmungen des derzeit geltenden Artikels 31 FDV wurden wie folgt aufgeteilt:

− Absatz 1: Inhalt in Artikel 21 Absätze 1 und 4 FMG übernommen;

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− Absatz 2: Inhalt in Artikel 21 Absätze 2 und 3 FMG übernommen, mit Ausnahme der Modalitä­ ten für den Zugang zu den Verzeichnisdaten (Online-Zugang oder blockweise Übertragung), die in den neuen Artikel 31 Absatz 1 FDV übernommen werden; − Absatz 2bis: Inhalt in Artikel 21 Absätze 2 und 3 FMG übernommen; der Mindestinhalt der Ver­ zeichnisdaten gemäss Artikel 21 Absatz 2 betrifft sowohl die Daten für die Veröffentlichung eines Verzeichnisses (Art. 11 Abs. 1) als auch jene für die Erbringung eines Kommunikations­ herstellungsdienstes (Art. 11 Abs. 2) − Absatz 2ter: Inhalt in Artikel 11 Absatz 3 FDV übernommen; − Absatz 3: Inhalt in Artikel 21 Absatz 5 FMG übernommen; − Absatz 4: Inhalt in Artikel 21 Absatz 4 FMG übernommen; − Absatz 4bis: Inhalt in neuen Artikel 31 Absatz 2 FDV übernommen; − Absatz 5: Diese Bestimmung ist nicht mehr notwendig; technische und administrative Vor­ schriften betreffend die Modalitäten zur Bereitstellung von Verzeichnisdaten können gestützt auf die allgemeine Bestimmung von Artikel 105 FDV erlassen werden.

Der neue Artikel 31 FDV enthält somit jene Bestimmungen, die nicht in den Artikel 21 FMG übertragen worden sind. In Absatz 1 wird festgelegt, dass die Anbieterinnen von Fernmeldediensten den Zugang zu ihren Verzeichnisdaten auf zwei verschiedene Arten sicherstellen müssen: zum einen durch den Online-Zugang auf Verzeichnisdaten, der individuelle Abfragen anhand von Suchkriterien ermöglicht, und zum anderen durch die blockweise Übertragung von Verzeichnisdaten mit mindestens täglichen Aktualisierungen (bisheriger Art. 31 Abs. 2 FDV).

Absatz 2 sieht vor, dass die Anbieterinnen von Kommunikationsherstellungsdiensten, die die Ver­ zeichnisdaten zur Erbringung dieses Dienstes erhalten haben, diese Daten nur für diesen Zweck ver­ wenden und in keinem Fall veröffentlichen, zu Werbezwecken nutzen oder an Dritte weitergeben dür­ fen (derzeit geltender Art. 31 Abs. 4bis FDV).

Art. 32 Interoperabilität

Abs. 1 Einleitungsteil und Bst. c: Mit Revision von Artikel 21a FMG wurde die Pflicht zur Interoperabili­ tät auf FDA beschränkt, die einen öffentlichen Telefondienst nach Artikel 15 Absatz 1 anbieten. Die weiteren Vorschriften zur Interoperabilitätspflicht bleiben unverändert.

Art. 34-34d Nummernportabilität

Vor dem Gliederungstitel des 5. Kapitels ("Mehrwertdienste") werden die Artikel 34 – 34d eingefügt, womit die Artikel 2 – 8 der Verordnung vom 17. November 1997 der Eidgenössischen Kommunikati­ onskommission betreffend das Fernmeldegesetz (SR 784.101.112; ComComV) über die Nummern­ portabilität in die FDV überführt werden. Dieser Übertrag der Bestimmungen über die Nummernporta­ bilität ist notwendig, weil gemäss Art. 28 Abs. 6 Bst. e des revidierten FMG neu der Bundesrat und nicht mehr die Eidgenössische Kommunikationskommission für den Erlass von Vorschriften über die Verwaltung von Adressierungselementen, insbesondere über die Nummernportabilität zuständig ist.

Art. 4 der ComComV mit dem Titel "Verbindungssteuerungsadresse" wird nicht in die FDV übernom­ men. Bereits in Art. 17 Abs. 1 Bst. d der Verordnung über die Adressierungselemente im Fernmel­ debereich (AEFV; SR 784.104) wird nämlich geregelt, dass das BAKOM einer Fernmeldedienstanbie­ terin eine Kennzahlt für Verbindungssteuerungsadressen zuteilen kann. Zudem wird auch bereits in Art. 9 Abs. 1 AEFV festgehalten, dass das BAKOM Informationen über die zugeteilten Adressierungs­ elemente und deren Nutzungszweck, den Namen und die Adresse ihrer Inhaberinnen und Inhaber so­ wie, falls ihr Sitz im Ausland ist, über ihre Korrespondenzadresse in der Schweiz der Öffentlichkeit zu­ gänglich macht. Zu diesen Informationen gehören auch allenfalls vorhandene Verbindungssteue­ rungsadressen. Eine Wiederholung der Bestimmungen zu den Verbindungssteuerungsadressen in der FDV ist demnach nicht angezeigt.

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Auch Art. 6 Abs. 2 der ComComV ("Die Fernmeldedienstanbieterinnen regeln unter sich die Fragen bezüglich Tarifierung und Verbindungssteuerung zu geografisch portierten Nummern ") wird nicht übernommen. Diese Regelung war relevant als noch vier distanzabhängige Tarife für Festnetzverbin­ dungen innerhalb der Schweiz galten (bis 2001). Seither gelten landesweit distanzunabhängige Tarife und damit ist diese Bestimmung hinfällig geworden.

Art. 34 Nummernportabilität: Geltungsbereich

Da Art. 21b FMG aufgehoben wurde, wird die bisherige Ausführungsbestimmung zu den Mietleitungen in Art. 34 FDV obsolet und soll deshalb aufgehoben werden. Die Bestimmung entspricht nun dem ehemaligen Art. 2 ComComV mit sprachlichen Anpassungen.

Art. 34a Nummernportabilität zwischen Anbieterinnen von Fernmeldediensten

In Abs. 1 und dem Titel von Art. 34a erfolgen keine inhaltlichen, sondern nur minimale sprachliche An­ passungen des ehemaligen Art. 3 ComComV. Zudem wird in Abs. 2 Bst. c mit der Nennung "vom Typ 0800" klargestellt, dass es sich bei den gebührenfreien Nummern um 0800-Nummern handelt.

Weiter wird Art. 7 Abs. 2 ComComV als neuer Art. 34a Abs.3 übernommen. Dieser präzisiert, dass aufnehmende Anbieterinnen eines Durchwahlnummernbereichs diesen nicht eigenmächtig bei späte­ ren Bedürfnissen verändern dürfen. Reduktionen von Durchwahlnummernbereichen einer Kundin oder eines Kunden oder die Aufteilung eines solchen auf mehrere Kundinnen oder Kunden (z. B. bei einer Firmenaufteilung) dürfen nur in Absprache mit der ursprünglichen Anbieterin, welcher der entspre­ chende Nummernblock vom BAKOM zugeteilt wurde, vorgenommen werden. Damit soll sichergestellt werden, dass die ursprüngliche Anbieterin ihre Verpflichtungen für die Verkehrslenkung von Verbin­ dungen zu wegportierten Nummer auch nach einer Anpassung eines Durchwahlnummernbereichs er­ füllen kann.

Art. 8 ComComV (Technische und administrative Vorschriften) wird als neuer Abs. 4 in Art. 34a FDV integriert. Damit wird der Grundsatz, dass das BAKOM die notwendigen technischen und administrati­ ven Vorschriften erlässt, gleich im ersten Artikel zur Portabilität zwischen Anbieterinnen von Fernmel­ dediensten festgehalten. Dies ist sinnvoll und verringert die Anzahl der Bestimmungen zur Nummern­ portabilität, was zu einer schlankeren Normgebung beiträgt.

Art. 34b Nummernportabilität: Kosten

Es wird der vollständige Art. 5 ComComV übernommen. Es erfolgt eine rein Sprachliche Anpassung.

Art. 34c Nummernportabilität: geografisch

Abs. 1 des ehemaligen Art. 6 ComComV wird übernommen. Abs. 2 jedoch nicht (vgl. Begründung oben).

Art. 34d Nummernportabilität: Pflichten der Anbieterinnen von Fernmeldediensten

Es wird Art. 7 Abs. 1 ComComV übernommen. Im Titel erfolgt eine minime Anpassung um klarzustel­ len, dass in Art. 34d die Pflichten der Fernmeldedienstanbieterinnen im Zusammenhang mit Num­ mernportierung geregelt werden.

Abs. 3 des ehemaligen Art. 3 ComComV wird der neue Abs. 2 von Art. 34d FDV, da dieser eine Pflicht der Anbieterin von Fernmeldediensten regelt. Es ist demnach in sich schlüssiger diese Pflicht auch im 19/71

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Art. 34d mit dem Titel "Pflichten der Anbieterinnen von Fernmeldediensten bei Nummernportierung" abzubilden.

Diese ehemaligen Anforderungen hatten zum Ziel, dass bei der Einführung der Nummernportierung die aufnehmenden Anbieterinnen für die portierte Nummer nicht bloss eine Anrufweiterleitung zu einer anderen Nummer eines neuen Kundenabonnements realisieren. Dies hätte dazu geführt, dass bei An­ rufen von Kundinnen und Kunden mit portierten Nummern den Angerufenen die neu anstelle der por­ tierten Nummer angezeigt worden wäre. Die Portierungssysteme der Anbieterinnen behandeln die portierten Nummern seit langer Zeit bei der Verbindungsbehandlung gleich wie die nicht-portierten Nummern ihrer Kundinnen und Kunden. Damit kann die ursprüngliche Anforderung durch eine Refe­ renz zu Artikel 26a Absatz 2 substituiert werden.

Art. 34e Freie Wahl der Dienstanbieterin für nationale und internationale Verbindungen

Die Pflicht für FDA, die freie Wahl der Dienstanbieterin für nationale und internationale Verbindungen sicherzustellen (Art. 28 Abs. 4 FMG), ist mit der Gesetzesrevision ersatzlos gestrichen worden. Den­ noch steht es einer FDA frei, weiterhin einen solchen Dienst anzubieten. Heute kann davon ausge­ gangen werden, dass keine FDA die vorbestimmte Wahl der Dienstanbieterin anbieten wird. Es kann hingegen nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Anbieterinnen die freie Wahl der Dienstanbie­ terin für jeden Anruf einzeln (call by call) anbieten werden. Die gesetzliche Regelung unterscheidet deshalb nicht mehr zwischen den Methoden "für jeden Anruf einzeln" und "vorbestimmt". Die Zuteilung von Kurznummern mit fünf Ziffern zur Identifikation der Anbieterin wird in der Verordnung vom 6. Okto­ ber 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV; SR 784.104) geregelt.

Die bisherige Regelung der freien Wahl der Dienstanbieterin für nationale und internationale Verbin­ dungen in den Artikeln 9 bis 13 der Verordnung der Eidgenössischen Kommunikationskommission vom 17. November 1997 betreffend das Fernmeldegesetz (SR 784.101.112) wird unverändert über­ nommen, soweit eine Regelung noch notwendig erscheint. So wird nicht mehr vorgeschrieben, bei welchem Dienst (Festnetz/Mobil/VoIP) welche Arten der freien Wahl der Dienstanbieterin (für jeden Anruf einzeln und/oder vorbestimmt bzw. für nationale und/oder internationale Verbindungen) anzu­ bieten sind. Keine Regelung besteht sodann darüber, welche Anbieterin der Kundin oder dem Kunden die Gespräche verrechnen soll. Die Anbieterinnen können sich selber einigen, ob dies durch die aus­ gewählte oder die Ursprungsanbieterin erfolgen soll. Neu ist das BAKOM (vormals ComCom) auch zuständig, einzelne Anforderungen in Form von Technischen und Administrativen Vorschriften (TAV) zu regeln. Dies ist beispielsweise vorgesehen für die Notrufwegleitung. Notrufe müssen in jedem Fall über die Ursprungsanbieterin vermittelt werden, damit die Standortidentifikation immer gewährleistet ist.

Art. 35 Anwendbarkeit auf bestimmte Adressierungselemente

Da die Nummernkategorie 0878 per 31. Dezember 2018 aufgehoben wurde und keine entsprechen­ den Nummern mehr in Betrieb sind oder in Zukunft in Betrieb genommen werden können, wird diese Nummernkategorie aus der Auflistung der von diesem Artikel betroffenen Mehrwertdienste gestrichen (vgl. Erläuterungen zu den entsprechenden Anpassungen in der AEFV).

Art. 36 Erkennbarkeit von Mehrwertdiensten

Bereits in Artikel 27 wird das erste Mal von der AEFV gesprochen, weshalb jede weitere Nennung nur noch der Abkürzung «AEFV» bedarf.

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Art. 37 Sitz- oder Niederlassungspflicht

Wie der Botschaft zur Revision des FMG zu entnehmen ist, hat sich die bestehende Regelung in der Praxis als nicht ausreichend erwiesen, um die Konsumentinnen und Konsumenten vor irreführenden und betrügerischen Geschäftspraktiken zu schützen, bzw. dass sich diese im Nachgang eines solchen Falles zur Wehr setzen und die dabei angefallenen Kosten geltend machen können (vgl. Botschaft, BBl 2017 6622). Indem nun für Anbieterinnen von Mehrwertdiensten eine Sitzpflicht in der Schweiz festgelegt wird, trägt der Bundesrat diesem Umstand Rechnung. Diese Massnahme ist mit den beste­ henden internationalen Verpflichtungen vereinbar (vgl. Botschaft, BBl 2017 6692). Bilaterale Verpflich­ tungen, namentlich das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681), bleiben von derartigen Massnahmen unberührt, findet das Abkommen bei den von diesen betroffenen Korrespondenzdienstleistungen keine Anwendung. Die Anbieterinnen von Mehrwertdiensten werden dadurch sowohl für die Schweizer Behörden wie auch die Schlichtungsstel­ len und letztlich vor allem für die betroffenen Konsumentinnen und Konsumenten greifbarer. Sie wer­ den angehalten, ihre Angebote entsprechend den in der Schweiz geltenden Bestimmungen auszuge­ stalten. Die Anbieterinnen von Mehrwertdiensten mit Sitz oder einer Niederlassung in einem Vertrags­ staat des Lugano-Übereinkommens werden diesbezüglich denjenigen Anbieterinnen gleichgestellt, welche schon heute einen Sitz oder eine Niederlassung in der Schweiz aufweisen und insofern bereits greifbarer sind.

Art. 38 Verrechnung von Mehrwertdiensten

Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen gemäss Absatz 3 auf der Rechnung klar angeben, wie ihre Kundinnen und Kunden die Identität und die Adressen der Anbieterin der verrechneten Mehr­ wertdienste feststellen können. Bei Mehrwertdiensten, die über Adressierungselemente des Numme­ rierungsplans E.164 oder mittels SMS oder MMS bereitgestellt werden, erfolgt die Identifizierung der Anbieterin des Mehrwertdienstes anhand des dazu eingesetzten Adressierungselementes. Die Identi­ tät kann in einem Abrufverfahren beim BAKOM oder bei den Anbieterinnen von Fernmeldediensten in Erfahrung gebracht werden. Problematisch sind diejenigen Mehrwertdienste, die weder über Adressie­ rungselemente des Nummerierungsplans E.164 noch mittels SMS oder MMS bereitgestellt werden. In diesen Fällen ist es für die betroffenen Kundinnen und Kunden ungleich schwieriger oder bisweilen gar unmöglich, die Anbieterin der Mehrwertdienste zu identifizieren. Selbst für Kundinnen und Kunden mit überdurchschnittlichen IT-Wissen ist es nicht ohne Weiteres möglich, z. B. die betroffene Internet­ seite, über die ein Mehrwertdienst bereitgestellt wurde, in Erfahrung zu bringen und die Inhaberin bzw. den Inhaber mittels Whois-Daten ausfindig machen zu können. Zudem ist die Inhaberin oder der Inha­ ber der Domain nicht zwingend in jedem Fall auch die Anbieterin des Mehrwertdienstes. Es kann sich dabei um eine reine Bezahl- oder Downloadseite handeln, der Inhalt wird jedoch von weiteren Dritten bereitgestellt. Eine Fiktion, wie sie gemäss Artikel 36 Absatz 3bis für die Mehrwertdienste besteht, die über Adressierungselemente des Nummerierungsplans E.164 oder mittels SMS oder MMS bereitge­ stellt werden, existiert diesbezüglich nicht. Für die Kundinnen und Kunden ist die Situation insofern noch verwirrender, weil oftmals dennoch ein Kontakt auf der Telefonrechnung angegeben wird, der jedoch gemäss Rechtsprechung nicht in jedem Fall als Mehrweitdienstanbieterin einzustufen ist und somit z. B. auch nicht für die Verfahren vor ombudscom verpflichtet werden kann. Die Absicht des Ge­ setzgebers, für die Kundinnen und Kunden die Anbieterin des verrechneten Mehrwertdienstes auf ein­ fach Art und Weise, ausfindig machen zu können, sind in Bezug auf diese Art bereitgestellte Mehr­ wertdienste nicht gegeben. Mit der Einführung von Absatz 3bis wird eine entsprechende Bestimmung geschaffen, welche die Situation klären soll, Diese kann auch die Funktion einer Fiktion haben, falls die angegebenen Kontakte nicht selbst Mehrwertdienste anbieten, sondern bspw. lediglich die Zah­ lung abwickeln.

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Art. 39a Preisobergrenzen für Mehrwertdienste des Typs 084x, 0800 und 00800

Die Nummernkategorie 0878 wurde per 31. Dezember 2018 aufgehoben, der Verweis auf diese Num­ mernkategorie kann deshalb im Titel uns Absatz 1 gelöscht werden (vgl. Ausführungen zu Art. 35 Abs. 2).

Art. 39b Preistransparenz bei Mehrwertdiensten

Gemäss Artikel 39a Absatz 1 gilt bei einem Anruf auf Nummern des Typs 084x eine Preisobergrenze von maximal 7,5 Rappen pro Minute (ohne Mehrwertsteuer). Die Inhaberinnen und Inhaber einer Nummer des Typs 084x können dabei festlegen, welchen Anteil des Minutenpreises sie für die Anru­ fenden übernehmen wollen. Die Anrufenden zahlen in dem Falle nur den Anteil von bis zu maximal 7,5 Rappen pro Minute (ohne Mehrwertsteuer), der von der Inhaberin oder vom Inhaber nicht über­ nommen wird. Bei einer Aufteilung der Gebühren oder gar einer vollständigen Übernahme der Kosten durch die Inhaberin oder den Inhaber könnte die fehlende Aufzählung der Nummern des Typs 084x in Artikel 39b Absatz 1 dazu führen, dass den Anrufenden dennoch der volle Maximalbetrag pro Minute verrechnet wird, obwohl die Inhaberin oder der Inhaber der Nummer einen Teil oder die Kosten insge­ samt übernimmt. Durch die Ergänzung der Aufzählung in Absatz 1 wird sichergestellt, dass den Anru­ fenden nur der Preis verrechnet wird, den die Inhaberinnen und Inhaber mit ihrer Anbieterin vereinbart haben und der im TSP INet-Server hinterlegt ist.

Damit Anrufenden wie bei den Nummern des Typs 084x auch bei Verbindungen zu den Nummern des Typs 090x und zu Kurznummern nach den Artikeln 29–32 und 54 AEFV nur die tatsächlich in An­ spruch genommene Verbindungsdauer verrechnet wird und angebrochene Minuten nicht mehr aufge­ rundet werden können, wird Artikel 39b Absatz 1 analog der bestehenden Regelung in Artikel 39a Ab­ satz 1 ergänzt. Der Endbetrag darf ebenso auf die nächsten 10 Rappen aufgerundet werden.

Gemäss Absatz 1 vereinbaren die Inhaberin oder der Inhaber einer 090x-Nummer und die Fernmelde­ dienstanbieterin, bei der die Nummer in Betrieb steht, den Preis, den anrufende Kundinnen und Kun­ den in Rechnung zu stellen ist. Bei der überwiegenden Mehrheit der in Betrieb stehenden 090x-Num­ mern wird der Preise für die Verbindung abhängig von der Verbindungsdauer ermittelt (z. B. Fr. 2.50 pro Minute). Gestützt darauf können alle Beteiligten einer 090x-Verbindung (anrufende Kundin oder anrufender Kunde, verbindungsherstellende Fernmeldedienstanbieterin, verbindungsterminierende Fernmeldedienstanbieterin, Inhaberin oder Inhaber der 090x-Nummer) selbständig den Preis für eine 090x-Verbindung transparent und nachvollziehbar berechnen.

Bei 71 von 14'842 in Betrieb stehenden 090x-Nummern (Stand April 2019) ist jedoch ein Tarifmodell vereinbart, bei dem der Preis für die Verbindung erst nach deren Beendigung in einer Nachverarbei­ tung von der Fernmeldedienstanbieterin, bei der die Nummer in Betrieb steht, berechnet und an­ schliessend der verbindungsherstellenden Fernmeldedienstanbieterin für die Rechnungsstellung an die anrufende Kundin oder den anrufenden Kunden übermittelt werden kann. Bei solchen Verbindun­ gen können weder die anrufende Kundin oder der anrufende Kunde noch die verbindungsherstellende Fernmeldedienstanbieterin den in Rechnung gestellten Preis transparent nachvollziehen.

Mit dem neuen Absatz 2 soll für die anrufenden Kundinnen und Kunden sowie deren rechnungsstel­ lende Fernmeldedienstanbieterinnen sichergestellt werden, dass von allen an einer 090x-Verbindung beteiligten Akteuren nur noch transparent und nachvollziehbare Preise in Rechnung gestellt werden können.

Die Nummernkategorie 0878 wurde per 31. Dezember 2018 aufgehoben, der Verweis auf diese Num­ mernkategorie kann deshalb in Absatz 2 gelöscht werden (vgl. Ausführungen zu Art. 35 Abs. 2).

Absatz 3 verpflichtet die Anbieterinnen von Fernmeldediensten, ihren Kundinnen und Kunden in ei­ nem Abrufverfahren die Angaben bereitzustellen, wieviel die Verbindungen zu Nummern des Typs

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084x, 090x und zu Kurznummern nach den Artikeln 29–32 und 54 AEFV kosten. Damit soll sicherge­ stellt werden, dass die Kundinnen und Kunden unabhängig der geltenden Bestimmungen im Bereich der Preisbekanntgabe die Möglichkeit haben, den aktuell geltenden Preis überprüfen zu können, be­ vor sie einen Dienst in Anspruch nehmen. Diese Informationen sind bereits heute im TSP INet-Server hinterlegt und können den Kundinnen und Kunden zugänglich gemacht werden. Dadurch wird die Preistransparenz erhöht. Im TSP INet-Server sind immer die aktuellsten Informationen hinterlegt, was bei einer Publikation der Nummer nicht immer der Fall ist.

Art. 40 Sperrung des Zugangs zu Mehrwertdiensten

Gemäss geltender Fassung von Artikel 40 Absatz 1 müssen die Anbieterinnen von Fernmeldediens­ ten ihren Kundinnen und Kunden ermöglichen, den Zugang entweder zu allen Nummern des Typs 090x oder nur zu den für erotische und pornografische Inhalte reservierten Nummern des Typs 0906 zu sperren. Absatz 1 wird nun dahingehend angepasst, dass es den Kundinnen und Kunden neu möglich ist, die Nummern des Typs 0900, 0901 oder 0906 einzeln je Typ (z. B. nur 0906) oder die Ty­ pen in beliebiger Kombination (z. B. 0901 und 0906) sperren zu lassen. Den Kundinnen und Kunden wird somit bei der Wahl, welche Nummerntyp sie sperren lassen möchten, mehr Freiheit und Flexibili­ tät eingeräumt, was letztlich im Interesse der Konsumentinnen und Konsumenten liegt. Absatz 1 wird zudem dahingehend ergänzt, dass neu die Nummerntypen ausgeschrieben werden und nicht mehr lediglich mit 090x zusammengefasst werden. Dies soll der besseren Verständlichkeit dienen.

Art. 41 Schutz von Minderjährigen

Die Verpflichtung der Anbieterinnen soll mit der Anpassung von Artikel 41 insofern ausgedehnt wer­ den, als dass sie für Kundinnen und Kunden oder Hauptbenutzerinnen und Hauptbenutzer unter 16 Jahren nicht nur die Mehrwertdienste mit erotischen oder pornografischen Inhalten von Beginn an sperren müssen, sondern generell den Zugang zu allen Mehrwertdiensten. Dadurch wird der Schutz der jugendlichen Nutzenden unter 16 Jahren insgesamt erhöht, werden sie dadurch nicht nur vor für sie ungeeigneten Inhalten im Bereich der Erwachsenenunterhaltung geschützt, sondern auch vor un­ gewollten, hohen Kosten (z. B. bei Wettbewerben und Spielen). Die Anbieterinnen von Fernmelde­ diensten dürfen den Zugang zu Mehrwertdiensten, ausser denjenigen mit erotischen oder pornografi­ schen Inhalten, mit Zustimmung einer zur gesetzlichen Vertretung berechtigten Person entsperren. Dadurch erfolgt vor der Entsperrung des Zugangs eine entsprechende Kontrolle. Es versteht sich von selber, dass die Zustimmung auch wieder zurückgezogen werden kann, was die Anbieterin wiederum zur Wiederaufschaltung der Sperre verpflichtet.

Art. 48 Datenschutz

Absatz 4 wird dahingehend ergänzt, dass ombudscom neben der vollständigen oder teilweisen Publi­ kation ihrer Entscheide in anonymisierter Form und der Zusammenfassung ihrer Tätigkeit auch die Statistiken über die Fallzahlen aufgeschlüsselt nach Fernmelde- und Mehrwertdienstanbieterinnen veröffentlichen kann. Mit dieser Regelung soll im Sinne des Konsumentenschutzes mehr Transparenz geschaffen werden.

Art. 51 Berechtigung

Gemäss Artikel 4 FMG werden nur noch FDA registriert, die entweder konzessionierte Funkfrequen­ zen oder zugewiesene Adressierungselemente zur Erbringung von Fernmeldediensten verwenden. Auch wenn eine FDA nicht gemeldet ist, hat sie Anspruch auf Zugang zu den Einrichtungen und Diensten der marktbeherrschenden Anbieterin im Sinne von Artikel 11 FMG. Auf Gesuch hin entschei­ det die ComCom im Rahmen eines Zugangsverfahrens nach Artikel 70 – 74 FDV, ob ein Unterneh­ men eine FDA ist. 23/71

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Art. 54 Kostenorientierte Preisgestaltung: Grundsatz

Abs. 2 Bst. c: Die geltende Bestimmung könnte sprachlich so verstanden werden, dass ein einzelner (kombinierter) konstanter Zusatz für die gemeinsamen Kosten und die Gemeinkosten zu berechnen sei. Dies würde allerdings wenig Sinn machen. Deshalb hat die ComCom in ihrer Praxis die Bestim­ mung richtigerweise so interpretiert, dass ein konstanter Zusatz für die Gemeinkosten, so genannte Verwaltungs- und Vertriebsgemeinkosten (VVGK), hinzuzurechnen ist. Die Bestimmung wird sprach­ lich entsprechend angepasst.

Art. 58 Vollständig entbündelter Zugang zum Teilnehmeranschluss

Abs. 4: Die geltende Bestimmung steht im Zusammenhang mit dem Zugang zum Teilabschnitt der Teilnehmeranschlussleitung (Subloop Unbundling). Um den Kundinnen und Kunden breitbandige Dienste anbieten zu können, erfolgt der Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung nicht in den An­ schlusszentralen, sondern in vorgelagerten Verteilanlagen. Der Begriff Quartierverteilkasten wurde im Zusammenhang mit einer bestimmten Technologie (FTTC) verwendet. Mit der sprachlichen Anpas­ sung wird zum Ausdruck gebracht, dass die Bestimmung technologieneutral zu verstehen ist, so dass beispielsweise auch FTTS darunterfällt.

Art. 59 und 60 Schneller Bitstrom-Zugang und Verrechnen des Teilnehmeranschlusses

Im Rahmen der Gesetzesrevision wurden die beiden Zugangsformen in Artikel 11 Absatz 1 FMG er­ satzlos gestrichen, so dass sie auch auf Verordnungsstufe aufzuheben sind.

Art. 63a Anwendungsbereich

Die Pflicht, auch Vereinbarungen aufgrund der Interoperabilitätspflicht dem BAKOM einzureichen, wurde mit der Gesetzesrevision gestrichen. Auf Verordnungsstufe wird deshalb präzisierend festge­ halten, dass die Bestimmungen über Zugangsvereinbarungen einzig Art. 11 Abs. 4 FMG näher aus­ führen. Art. 69 ist somit aufzuheben, nach dem Gliederungstitel des 3. Abschnitts wird neu Art. 63a eingefügt.

Art. 78a Mitbenutzung von Kabelkanalisationen und hausinternen Rohranlagen

In der geltenden Verordnung gibt es noch keine Ausführungsbestimmungen zu Art. 35a FMG. Neu können FDA die Installation weiterer Anschlüsse auf eigene Kosten verlangen. Die Erstellung eines weiteren Anschlusses bedingt, dass eine FDA Zugang zum Gebäudeeinführungspunkt erhält, um von da aus die Hausinstallationen vornehmen zu können. Auf Verordnungsstufe soll nicht näher ausge­ führt werden, wann ein weiterer Anschluss nicht mehr zumutbar im Sinne von Art. 35a Abs. 1 FMG ist. Die Konkretisierung des gesetzlichen Vorbehalts wird der Praxis überlassen. Gemäss Art. 35b FMG ist einer FDA neu auch der Zugang zum Gebäudeeinführungspunkt (BEP) sowie die Mitbenutzung ge­ bäudeinterner Anlagen, die der fernmeldetechnischen Übertragung dienen, zu gewähren. Das Recht einer FDA auf Zugang zum BEP sowie auf Mitbenutzung der gebäudeinternen Anlagen ist an den Vor­ behalt geknüpft, dass dies technisch vertretbar ist und keine anderen wichtigen Gründe für eine Ver­ weigerung vorliegen (Art. 35b Abs. 1 FMG). Auf Verordnungsstufe soll nicht näher ausgeführt werden, was unter «technisch vertretbar» sowie «anderen wichtigen Gründen» zu verstehen ist. Diese unbe­ stimmten Rechtsbegriffe sollen von der Praxis konkretisiert werden.

Um unnötige Investitionen in Erschliessungsanlagen zu vermeiden, ist einer nachsuchenden FDA die Mitbenutzung der Liegenschaftserschliessungsanlagen zu gewähren, die der Versorgung mit Fernmel­ dediensten dienen, sofern die vorhandene Kapazität ausreicht. Im vorliegenden Zusammenhang sind

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mit dem Begriff «Liegenschaft» jegliche «Grundstücke» im Sinn des Sachenrechts gemeint. Eine Mit­ benutzung kann aus Kapazitätsgründen dann verweigert werden, wenn die Platzverhältnisse bei­ spielsweise den Einzug einer weiteren Leitung nicht erlauben oder wenn die Mitbenutzung aus techni­ schen Gründen nicht zumutbar ist. Wenn die vorhandene Kapazität nicht ausreicht, müssen Liegen­ schaftseigentümerinnen und –eigentümer die Erstellung weiterer Erschliessungsanlagen, beispiels­ weise die Erstellung einer zweiten Kanalisation, dulden. Die nachsuchende FDA muss die Kosten für die Erstellung einer weiteren Liegenschaftserschliessung sowie von Rohranlagen tragen, ein Entgelt für die Nutzung des Bodens ist hingegen nicht geschuldet.

Art. 78b Mitbenutzung gebäudeinterner Anlagen

Die Mitbenutzung der gebäudeinternen Anlagen, die der fernmeldetechnischen Übertragung dienen, ist ab dem BEP zu gewähren, der sich nicht zwingend im Gebäudeinnern befindet. Im Falle einer Er­ schliessung mit Glasfaser befindet sich dort der optische Hausanschlusskasten. Die Mitbenutzung er­ streckt sich bis und mit zur ersten Telekommunikationssteckdose in der jeweiligen Nutzungseinheit (Wohn- oder Geschäftseinheit). Die Mitbenutzung der gebäudeinternen Anlagen im Hinblick auf die Erbringung eigener Fernmeldedienste macht nur dann Sinn, wenn die nachsuchende FDA berechtigt ist, den bestehenden Stromanschluss ebenfalls zu nutzen und eigene Anlagen zu installieren, die der Erbringung von Fernmeldediensten dienen.

Art. 78c Gemeinsame Regeln für die Mitbenutzung von Kabelkanalisationen und hausin­ ternen Anlagen In der Regel werden die Liegenschaftserschliessung sowie die Hausinstallationen von den Liegen­ schaftseigentümerinnen und –eigentümer erstellt bzw. finanziert, so dass diese über sachdienlichen Pläne und Unterlagen verfügen sollten. Die Liegenschaftseigentümerinnen und –eigentümer müssen den nachsuchenden FDA die erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen. Andernfalls muss die FDA, welche die Erschliessung oder die Hausinstallationen vorgenommen hat, die erforderlichen In­ formationen abgeben. Es wird darauf verzichtet, hierfür eine explizite Frist festzusetzen. In jedem Fall ist die erforderliche Information so rasch als möglich zur Verfügung zu stellen.

Liegenschaftseigentümerinnen und -eigentümer haben keinen Anspruch auf Entschädigung von Fern­ meldedienstanbieterinnen, welche die Liegenschaftserschliessungsanlagen oder die gebäudeinternen Anlagen mitbenutzen. Die angefallenen Kosten werden bereits über die Mieten abgegolten. Liegen­ schaftseigentümerinnen und -eigentümer können hingegen eine Abgeltung von nachweisbaren Zu­ satzkosten verlangen, welche ihnen infolge der Mitbenutzung durch eine zusätzliche FDA entstehen (vgl. Abs. 4). Diese haben ihr Mitbenutzungsrecht mit der gebotenen Sorgfalt, möglichst schonend und unter der Wahrung der Interessen der Liegenschaftseigentümerinnen und -eigentümer auszuüben. Sie haben auch den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen (vgl. Abs. 3).

Anderslautende Vereinbarungen vorbehalten, können Fernmeldedienstanbieterinnen, die Liegen­ schaftserschliessungsanlagen oder gebäudeinterne Anlagen finanziert haben und dies entsprechend belegen können, gemäss Abs. 2 von einer mitbenutzenden Anbieterin eine Entschädigung verlangen. Die Entschädigung ist, soweit nichts anderes vereinbart, anteilig pro Nutzungseinheit während der Dauer der Inanspruchnahme zu entrichten. Dabei sind die direkt mit der Erstellung effektiv angefalle­ nen Herstellkosten der Anlagen, welche der Erbringung von Fernmeldediensten dienen, relevant.

Art. 79 Mitbenützung

Im Unterschied zur vorstehenden Bestimmung geht es hier um das Mitbenutzungsrecht gemäss Arti­ kel 36 Absatz 2 FMG, was sprachlich präzisiert wird. Demgemäss kann eine FDA verpflichtet werden, Dritten die Mitbenutzung ihrer Fernmeldeanlagen und anderen Anlagen zu gestatten, wofür sie ein an­ gemessenes Entgelt verlangen kann. An der bisherigen Regelung zur Berechnung des Entgelts wird nichts geändert. 25/71

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Art. 80 Bearbeitung von Verkehrs- und Rechnungsdaten

Die abschliessende und relativ begrenzte Aufzählung in Artikel 80 widerspiegelt die heute gegebenen Umständen nicht mehr, in denen Fernmeldedienstanbieterinnen Verkehrs- und Rechnungsdaten bear­ beiten müssen, um insgesamt die fernmelderechtlichen Aufgaben erfüllen und Pflichten einhalten so­ wie die Fernmeldedienste erbringen zu können. So fehlen in der Aufzählung z. B. die Zweckangaben, Verkehrsdaten im Rahmen der Aufrechterhaltung einer Kommunikation (und nicht nur des Verbin­ dungaufbaus) oder auch zur Bekämpfung von unlauterer Massenwerbung (i. S. v. Art. 3 Abs. 1 Bst. o UWG; neu unlautere Werbung i. S. v. Art. 3 Abs. 1 Bst. o, u und v UWG) bearbeiten zu dürfen. Mit der neuen Formulierung wird sichergestellt, dass eine Datenbearbeitung insgesamt für die Erbringung der Fernmeldedienste zulässig ist, so z. B. die Herstellung und Aufrechterhaltung einer Verbindung oder Datenübertragung, und nicht nur wie unter der geltenden Bestimmung für eine einzelne, bestimmte Phase der Kommunikation (des Verbindungsaufbaus).

Weiter wird mit einer allgemeineren Formulierung einerseits dem Umstand Rechnung getragen, dass die Fernmeldedienstanbieterinnen diese Verkehrs- und Rechnungsdaten für alle sich aus dem Fern­ meldegesetz und dem Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF, SR 780.1) sowie diesen Gesetzen zugehörenden Ausführungsvorschriften ergebenden Aufga­ ben und Pflichten bearbeiten können müssen. Mit der Präzisierung des Wortlauts wird andererseits aber auch unterstrichen, dass nur die Verkehrs- und Rechnungsdaten, die einen durch das Fernmel­ derecht gesonderten Schutz geniessen, ohne deren Einwilligung bearbeitet werden dürfen (und nicht wie bis anhin insgesamt die persönlichen Daten der Kundinnen und Kunden).

Diese Einschränkungen bilden denn auch in Bezug auf den jeweiligen Verwendungszweck und die jeweilige Dauer die Grenze der zulässigen Datenbearbeitung und markieren gleichzeitig, wann von den Betroffenen eine zusätzliche, den allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorgaben entsprechende, Einwilligung einzuholen ist, ansonsten die Bearbeitung nicht mehr zulässig ist. Die Fernmeldediens­ tanbieterinnen müssen für die Erbringung eines Fernmeldedienstes keine Einwilligung einholen (z. B. lineares und zeitversetztes Fernsehen); für die mit einem Fernmeldedienste in Zusammenhang ste­ henden oder gar darauf basierten Zusatzfunktionen jedoch schon (z. B. bei Empfehlungsfunktionen, die auf dem Nutzungsverhalten basieren).

Wie bisher dürfen die Fernmeldedienstanbieterinnen die Verkehrs- und Rechnungsdaten soweit und solange bearbeiten, wie dies nötig ist, um das für die erbrachten Fernmeldedienste geschuldete Ent­ gelt geltend machen zu können.

Art. 82 Mitteilung von Daten zur Ermittlung missbräuchlicher Anrufe und unlauterer Werbung

Neu sind die Anbieterinnen von Fernmeldediensten verpflichtet, ihre Kundinnen und Kunden nicht nur vor unlauterer Massenwerbung (Art. 3 Abs. 1 Bst. o UWG) zu schützen, sondern auch vor unlauterer Werbung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe u und v UWG. Das bestehende Auskunftsrecht der Kundinnen und Kunden bei missbräuchlichen Anrufen und unlauterer Massenwerbung besteht da­ her laut Artikel 82 Absatz 1 neu bei unlauteren Verhalten im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe o, u und v UWG. In diesen Fällen sollen die Konsumentinnen und Konsumenten die entsprechenden An­ gaben über die Anrufenden bei der Anbieterin in Erfahrung bringen können. In der ganzen Bestim­ mung wir zudem auch der Begriff «Massenwerbung» durch «Werbung» ersetzt.

Art. 83 Bekämpfung unlauterer Werbung

Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen neu nicht nur unlautere Massenwerbung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe o UWG bekämpfen, sondern zusätzlich auch unlautere Verhalten im 26/71

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Sinne von den neu eingeführten Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben u und v UWG. Die Sachüberschrift wird dementsprechend angepasst und in der gesamten Bestimmung wird «Massenwerbung» durch «Werbung» ersetzt. Grundsätzlich müssen die Anbieterinnen die Kundinnen und Kunden vor unlaute­ rer Werbung schützen, soweit es der Stand der Technik zulässt. Das gilt unverändert. Damit kann si­ chergestellt werden, dass sowohl dem technischen Fortschritt wie aber auch möglichen negativen Auswirken bei der Bekämpfung und dem Einsatz neuer Lösungen adäquat Rechnung getragen wer­ den kann (so z. B. False Positive oder False Negative).

Absatz 2 verpflichtet die Anbieterinnen, zumindest zwei Lösungen anzubieten: eine, die von der An­ bieterin bewirtschaftet wird und von den Kundinnen und Kunden quasi nur noch aktiviert oder deakti­ viert werden muss und eine, welche die Kundinnen und Kunden selber bewirtschaften müssen. Dies können z. B. zwei Filterangebote sein. Damit soll den Kundinnen und Kunden einerseits die Wahl überlassen werden, ob sie mit der Inanspruchnahme der durch die Anbieterin bewirtschafteten Lösung auch eine gewisse Kontrolle abgeben wollen, oder ob sie nur die individuelle, durch sie bewirtschaf­ tete Lösung, bevorzugen. Sie können auch beide Lösungen in Anspruch nehmen. Die individuell zu bewirtschaftende Lösung ermöglicht den Kundinnen und Kunden z. B. auch Anrufe zu blockieren, wel­ che unter Umständen von den Anbieterinnen nicht blockiert werden dürfen, weil diese entweder lauter sind oder gar nicht unter das UWG fallen. Die Anbieterinnen sind nach wie vor verpflichtet, legitimen Verkehr zu ermöglichen. Selbstverständlich gilt die in Absatz 1 festgelegte Prämisse ebenfalls: die An­ bieterin hat den Schutz gemäss Stand der Technik zu gewährleisten.

Mit Absatz 7 wird analog der bestehenden Meldemöglichkeit für Kundinnen und Kunden, die unlautere Werbung erhalten, eine Meldemöglichkeit für diejenigen eingeführt, die allenfalls von Massnahmen (z. B. Filter) betroffen sind, welche die Anbieterin ergreifen müssen. Dies soll den Betroffenen einerseits ermöglichen, ihr Verhalten so auszugestalten, dass sie die lauterkeitsrechtlichen Vorgaben erfüllen und somit legal handeln, oder auch, dass die Anbieterin ihre Massnahmen anpassen kann, sofern die Betroffenen unberechtigterweise von einer Massnahme betroffen sein sollten. Für Kundinnen und Kunden, die unberechtigterweise von einer Massnahme betroffen sind, ist oft schwierig nachzuvollzie­ hen, dass je nach Routing der Verbindung der Grund für die Sperrung oder Blockierung bei verschie­ denen einzelnen oder gar mehreren Anbieterinnen liegen könnte, weshalb alle zur Umsetzung von entsprechenden Massnahmen verpflichtet sind. Die Anbieterinnen sind daher verpflichtet, dem Anfra­ genden beim Herausfinden der ursächlichen Anbieterin oder Anbieterinnen zu helfen.

Das bestehende Auskunftsrecht der zuständigen Bundesstelle bei unlauterer Werbung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe o UWG (vgl. Absatz 6, neu Absatz 9) wird auf diejenige im Sinne des neuen Buchstabens v ausgedehnt. Bei unlauterer Werbung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buch­ stabe u UWG besteht bereits ein entsprechendes Auskunftsrecht gestützt auf Art. 15 Absatz 2 BÜPF.

Art. 88 Verzeichnisse

Der Wortlaut von Artikel 88 muss aufgrund der Änderung von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe u UWG angepasst werden. Neu wird festgehalten, dass es nur dann unlauter ist, eine Kundin oder einen Kun­ den des öffentlichen Telefondienstes mit Stern im Verzeichnis zu kontaktieren, wenn der Anrufende in keiner Geschäftsbeziehung mit ihr oder ihm steht.

Art. 89a Informationen über Kinder- und Jugendschutz

Es reicht nicht aus, wenn die Anbieterinnen den Kundinnen und Kunden allgemeine Informationen zum Kinder- und Jugendschutz zur Verfügung stellen. Sie müssen diese auch bei ihren konkreten An­ liegen unterstützen, damit diese sich in dem komplexen Umfeld des Kinder- und Jugendschutzes zu­ rechtfinden. Hierbei sind nicht nur Filtermöglichkeiten abzudecken, sondern auch Benutzerkonten, Passwortschutz, App-Stores, Quellen für Altersempfehlungen, Browsereinstellungen, Familienkonten und sonstige für den Schutz von Kindern und Jugendlichen im Internet relevante Aspekte.

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Art. 89b Verbotene Pornografie

Die Anbieterinnen von Internetzugängen sorgen dafür, dass sie die Hinweise des Bundesamtes für Polizei unverzüglich umsetzen. Hierbei ist eine vollständig automatisierte Lösung zu bevorzugen.

Art. 90 Leistungen

Zunächst wird Absatz 1 der vorliegenden Bestimmung durch Einfügung eines Verweises auf Artikel 47 Absatz 1 FMG, wonach die darin erwähnten Organe (Armee, Zivilschutz, Grenzwachtkorps, Polizei, Feuerwehr, Schutz- und Rettungsdienste sowie zivile Führungsstäbe) in allen (und nicht mehr nur in ausserordentlichen) Lagen Anrecht auf bestimmte Fernmeldedienste haben, vereinfacht. Diese Fern­ meldedienste werden anschliessend in Form von zwei breit gefassten und technologieneutral formu­ lierten Dienstekategorien (Sprach- und Datenübertragungsdienst, Alarmierung sowie Ermöglichung der zugehörigen Ereigniskommunikation) festgelegt. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewie­ sen, dass sich Artikel 47 FMG bzw. 90 FDV ausschliesslich auf die Erbringung von Fernmeldediens­ ten bezieht. Die Nutzung von Funkfrequenzen (z. B. bestimmte Bandbreiten in spezifischen Frequenz­ bändern) fällt nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmungen.

In Absatz 2 und 3 wird neu geregelt, dass diese Dienste schweizweit und nötigenfalls gegenüber dem restlichen zivilen Fernmeldeverkehr priorisiert, mit sichergestellter Datenintegrität und hoch verfügbar zu erbringen sind, und dass nur Dienste und Funktionalitäten verlangt werden können, die internatio­ nal standardisierten Normen entsprechen und für die bei Frequenznutzungen eine harmonisierte Funkregulierung besteht.

Was den geltenden – auf ausserordentliche Lagen bezogenen – Absatz 2 betrifft, so wird dieser ge­ strichen. Erstens mangelt es an einer gesetzlichen Grundlage für die Anordnung eines inländischen und unabhängigen Betriebs der zur Diensterbringung notwendigen Infrastruktur. Zweitens ist die Pflicht, Vorbereitungsmassnahmen im Hinblick auf ausserordentliche Lagen zu treffen, bereits dadurch abgedeckt, dass die entsprechenden Fernmeldedienste aufgrund der Ausweitung von Artikel 47 Absatz 1 FMG auf alle Lagen bereits vor dem Eintritt ausserordentlicher Lagen verfügbar sind.

Die im geltenden Absatz 3 geregelte Erlaubnis zur Mitbenützung von Räumlichkeiten und Einrichtun­ gen und zum Abhalten von Übungen ist als Ausführungskompetenz des Bundesrates – unter Auswei­ tung auf besondere Lagen – neu bereits auf Gesetzesstufe (Art. 47 Abs. 2) geregelt. Diese Kompe­ tenz wird mittels Absatz 4 der vorliegenden Bestimmung nun wahrgenommen.

Schliesslich verweist Absatz 5 – wie bereits Absatz 1 – zur Definition der berechtigten Organe nun di­ rekt auf die einschlägige Gesetzesbestimmung.

Art. 91 Berechtigte Organe

Die zum Bezug von Fernmeldediensten der Sicherheitskommunikation berechtigten Organe wurden im Laufe des Gesetzgebungsprozesses und in Zusammenarbeit mit den Betroffenen in Artikel 47 Ab­ satz 1 FMG abschliessend festgelegt. Der geltende Artikel 91 kann damit gestrichen werden, zumal auch keine gesetzliche Grundlage für eine allfällige Ausweitung durch den Bundesrat besteht.

Art. 92 Verpflichtung von Anbieterinnen

Die geltenden Absätze 1 und 2 der vorliegenden Bestimmung wurden präzisiert, inhaltlich aber nicht geändert. Insbesondere soll die Regelung beibehalten werden, wonach die berechtigten Organe die benötigten Leistungen primär auf vertraglicher Basis beschaffen, und eine allfällige Intervention des BAKOM auf Gesuch hin erst subsidiär nach einer erfolglosen öffentlichen Ausschreibung erfolgt. Die 28/71

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Präzisierungen bestehen in der Klarstellung, dass mit «erfolgloser öffentlicher Ausschreibung» eine Ausschreibung gemeint ist, in deren Rahmen kein Angebot erfolgt, und dass im Rahmen eines allfälli­ gen Gesuchs an das BAKOM auch die Ausschreibungsunterlagen vorzulegen sind.

Art. 93 Entschädigung

Am Inhalt der Bestimmung wurden keine grundsätzlichen Änderungen vorgenommen. Die vorgeschla­ genen Anpassungen sind mehrheitlich redaktioneller Natur und sollen zu einem besseren Verständnis der Entschädigungsregelung beitragen. Anstelle der Auflistung sogenannter «Kostenelemente», wer­ den neu die für die Bestimmung der Entschädigung zentralen Grundsätze festgehalten.

In Absatz 1 wird festgelegt, dass die Organe nach Artikel 47 Absatz 1 FMG und die Anbieterinnen die Entschädigungen für die Leistungen der Sicherheitskommunikation vertraglich regeln. Dies entspricht der bisherigen Regelung. Sie wird im zweiten Satz ergänzt um den Grundsatz, dass die marktüblichen Preise der nachgefragten Leistungen zu berücksichtigen sind. Dieser Grundsatz zog sich mit dem Ausdruck «ordentliche Preise» durch die gesamte bisherige Regelung und soll mit der vorgeschlage­ nen neuen Systematik verdeutlicht werden.

Absatz 2 enthält die Grundsätze zur Bemessung der Entschädigung, sofern Leistungen spezifisch für die Bedürfnisse der Organe nach Artikel 47 Absatz 1 FMG geschaffen und erbracht werden müssen. Wie in der bisherigen Regelung richten sich diese nach den Selbstkosten der Leistungsbereitstellung. Ergeben sich daraus Synergieeffekte, Verbundvorteile oder Ähnliches, sind die daraus entstehenden gemeinsamen Kosten wie bis anhin nichtdiskriminierend aufzuschlüsseln und nur anteilig den Selbst­ kosten zuzurechnen. Die Selbstkosten enthalten eine markt- und branchenübliche Entschädigung für das eingesetzte Kapital (vgl. Art. 54).

In einem neuen Absatz 3 wird die Regelung eingeführt, dass aus öffentlichen Mitteln gesprochene Beiträge vom Preis der Leistungsbereitstellung abzuziehen sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob dieser Preis marktüblich ist oder den Selbstkosten entspricht. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass beispielsweise das Bundesamt für Bevölkerungsschutz oder eine andere sicherheitspolitische Behörde über Mittel zur Subventionierung der Sicherheitskommunikationsleistungen verfügt. Mit die­ sen Mitteln können die Leistungen der Sicherheitskommunikation (teil-)finanziert und die Organe nach Artikel 47 Absatz 1 FMG entlastet werden. Dies kann zum Beispiel dann sinnvoll sein, wenn kommer­ ziell verfügbare Dienste aufgrund eines knappen Angebots hohe marktübliche Preise mit sich bringen. Mit Hilfe von Beiträgen aus öffentlichen Mitteln könnten die Anbieterinnen in diesem Fall marktüblich entschädigt werden, während die Organe nach Artikel 47 Absatz 1 FMG nur einen Teil dieser Ent­ schädigung zu tragen hätten. Entsprechende Beiträge können fernmelderechtlich weder vorgegeben noch antizipiert werden. Ebenso wenig kann vorgeschrieben werden, dass Anbieterinnen kommerzi­ elle Leistungen zu Selbstkosten anbieten müssten. Es ist aber sicherzustellen, dass solche Beiträge in Abzug gebracht und die Kosten der Leistungen und damit die Entschädigungen entsprechend redu­ ziert werden können.

Aus der neuen Systematik von Artikel 93 ergibt sich im Übrigen, dass im Rahmen von Übungen die gleichen Grundsätze gelten. Dies entspricht auch dem Inhalt der bisherigen Regelung.

Absatz 4 entspricht einer redaktionell aktualisierten Version des geltenden Absatz 2. Er legt fest, dass bei einer Verpflichtung einer Anbieterin zur Leistungsbereitstellung dieselben Entschädigungsgrund­ sätze gelten wie bei einer vertraglichen Regelung.

Art. 94 Massnahmen

Die in Absatz 1 und 2 der geltenden Bestimmung vorgesehene Möglichkeit der Priorisierung des Fern­ meldeverkehrs in ausserordentlichen Lagen kann aufgehoben werden, da Priorisierungsdienste heute zur normalen und grundsätzlich kommerziell angebotenen Dienstleistungspalette gehören und – wie in 29/71

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Artikel 90 Absatz 2 vorgesehen – künftig für alle Lagen beansprucht werden können. Eine dement­ sprechend vertraglich geregelte Priorisierung dürfte den Bedürfnissen der berechtigten Organe im Üb­ rigen besser entsprechen, als eine öffentlichrechtliche Anordnung durch das UVEK. Im Weiteren wur­ den Aufbau und Systematik der Bestimmung vereinfacht, inhaltlich aber nicht geändert.

Art. 95 Vorbereitungsmassnahmen

Die in Absatz 1 der geltenden Bestimmung verwendete abstrakte Formulierung «durch den Bundesrat bezeichneten Organe für die Koordination der Telematik» wird durch die seit Anfang 2016 für die Vor­ bereitung von Einschränkungsmassnahmen zuständige «Eidgenössische Kommission für Telematik im Bereich Rettung und Sicherheit» ersetzt. Im Weiteren wird eine allfällige Kostentragung durch den Bund in Absatz 2 genereller geregelt, da insbesondere Priorisierungen nicht mehr im Rahmen der Ein­ schränkungen des Fernmeldeverkehrs geregelt werden sollen.

Art. 96 Sicherheit

Unter dem Abschnitt «Sicherheit und Verfügbarkeit» statuiert der geltende Artikel 96 Absatz 1 die Pflicht der Fernmeldedienstanbieterinnen, Störungen im Betrieb ihrer Netze, welche eine relevante Anzahl Kundinnen und Kunden betreffen, unverzüglich dem BAKOM zu melden. In Absatz 2 delegiert der Bundesrat den Erlass technischer und administrativer Vorschriften zu Sicherheit und Verfügbarkeit sowie zur Meldepflicht bei Störungen an das BAKOM (entsprechende Vorschriften existieren gegen­ wärtig nur in letzterem Bereich). Im Weiteren erteilt er ihm die Kompetenz, international harmonisierte technische Normen über die Sicherheit und Verfügbarkeit von Fernmeldeinfrastrukturen und -diensten für verbindlich zu erklären.

Nachdem die Zuständigkeit des Bundesrates zum Erlass von Bestimmungen zur Störungsmeldung unter dem Titel «Sicherheit» neu bereits in Artikel 48a Absatz 2 Buchstabe d FMG geregelt wird und der Präzisierung «relevante Anzahl Kundinnen und Kunden» in Absatz 1 der geltenden Verordnungs­ bestimmung keine eigenständige Bedeutung zukommt, kann dieser Absatz gestrichen werden. Der geltende Absatz 2 kann damit auf eine generelle Kompetenzdelegation an das BAKOM zum Erlass technischer und administrativer Vorschriften bzw. zur Verbindlicherklärung international harmonisierter technischer Normen beschränkt werden. Der gegenwärtige Verzicht des Bundesrates auf eine weiter­ gehende Ausschöpfung seiner Kompetenz zum Erlass von Sicherheitsbestimmungen scheint ange­ sichts des Detailierungsgrades von Artikel 48a FMG einerseits sinnvoll, andererseits aber insbeson­ dere auch geboten, da sich im Rahmen der nationalen und internationalen Diskussionen noch nicht eindeutig abzeichnet, bei welchen staatlichen Akteuren die fachliche und inhaltliche Zuständigkeit für entsprechende Regelungen liegen soll.

Zum Schutz der Bevölkerung und der Wirtschaft vorzunehmenden Cyber-Risiken hat der Bundesrat am 30. Januar 2019 insbesondere das Kompetenzzentrum Cyber-Sicherheit geschaffen. Dessen stra­ tegische Einheit wird als Geschäftsstelle im Generalsekretariat EFD angesiedelt und von einer/einem Delegierten des Bundesrates geleitet. Die operative Einheit des Kompetenzzentrums baut auf der gut etablierten Melde- und Analysestelle Informationssicherung MELANI (EFD-ISB) auf und wird künftig Dienstleistungen für die gesamte Wirtschaft anbieten und Warnungen und Informationen zu Cyber- Risiken für die Bevölkerung herausgeben. Das Kompetenzzentrum ist erste Anlaufstelle für Fragen im Bereich Cyber-Risiken. Innerhalb des Bundes unterstützt es die Ämter mit Cyber-Fachwissen bei Prä­ vention, Standardisierung und Regulierung. Zur Bewältigung von Cyber-Vorfällen verfügt es über Wei­ sungskompetenzen gegenüber den Bundesstellen. Der Bundesrat hat auch einen Cyber-Ausschuss der Vorstehenden von EFD, EJPD und VBS eingesetzt. Dieser vertritt die Bereiche der zivilen Cyber- Sicherheit (EFD), der Cyber-Defence (VBS) und der Cyber-Strafverfolgung des Bundes (EJPD) und stellt deren optimale Koordination innerhalb der Bundesverwaltung sicher.

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Unter federführender Betreuung durch das VBS befindet sich gegenwärtig im Weiteren das Informati­ onssicherheitsgesetz (ISG) in der parlamentarischen Beratung. Auf dessen Grundlage sind unter an­ derem auch Bestimmungen zur Zusammenarbeit zwischen den Fernmeldedienstanbieterinnen und dem Kompetenzzentrum Cyber-Sicherheit geplant.

Schliesslich hat der Bundesrat mit der nationalen Strategie zum Schutz kritischer Infrastrukturen (SKI) die zuständigen Fach-, Aufsichts- und Regulierungsbehörden beauftragt, in allen Sektoren zu prüfen, ob Risiken für gravierende Störungen bestehen und nötigenfalls Massnahmen zu deren Reduktion vorzuschlagen. Allfällige rechtliche Vorgaben zur Verbesserung der Resilienz wären dabei in den sek­ toriellen Spezialerlassen zu regeln. Dementsprechend ist denkbar, dass künftig weitere fernmelde­ rechtliche Bestimmungen auf Bundesratsstufe notwendig sein werden.

Art. 104 Teilnahme an den Aktivitäten der Internationalen Fernmeldeunion

Gemäss dem derzeit geltenden Artikel 104 Absatz 2 FDV ist das BAKOM dafür zuständig, andere An­ bieterinnen von Fernmeldediensten sowie andere Organisationen und Institutionen mit Sitz oder Ge­ schäftstätigkeit in der Schweiz (zusätzlich zu den anerkannten Betriebsunternehmen in Abs. 1) als «Mitglieder der Sektoren» im Sinne von Artikel 19 der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (ITU; SR 0.784.02) anzuerkennen, wenn diese garantieren, dass sie die Anforderungen der ITU erfül­ len.

Es ist sinnvoll, diese Kompetenz zur Anerkennung von Mitgliedern der Sektoren dem Generalsekretär der ITU zu übertragen, wie es unter der Nr. 234C der ITU-Konvention vorgesehen ist (Abs. 2). Diese Delegation ist gerechtfertigt, da für den Status als Mitglied der Sektoren ausschliesslich die ITU-Re­ geln gelten und dieser im schweizerischen Fernmelderecht nicht berücksichtigt wird, wo demnach auch keine spezifischen Rechte oder Pflichten abgeleitet werden. Die Delegation muss dem General­ sekretär der ITU formell durch ein Schreiben der zuständigen Schweizer Behörde (BAKOM) mitgeteilt werden. Darin müssen ihr Inkrafttreten und ihre voraussichtliche Dauer (oder bis auf Weiteres) ange­ geben sein.

Art. 108b Übergangsbestimmung zur Änderung vom …

Die Anbieterinnen von Mehrwertdiensten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung kei­ nen Sitz oder keine Niederlassung in der Schweiz haben, sollen als Übergangsfrist sechs Monaten Zeit haben, einen Sitz oder eine Niederlassung in der Schweiz zu bezeichnen. Die bestehende Über­ gangsbestimmung betreffend die Sitz- und Niederlassungsvorgaben (Artikel 108) wird gleichzeitig auf­ gehoben.

Anhang, Ziff. 1 Änderung der Geldspielverordnung (VGS)

Die Zugangssperren gemäss Art. 86 des Gelspielgesetzes (BGS) betreffen nur online durchgeführte Geldspiele. Gemäss den bisherigen Artikeln 92-95 VGS sind jedoch alle Anbieterinnen von Fernmel­ dediensten im Sinn des Fernmeldegesetzes angesprochen, unabhängig davon, ob sie Internetzu­ gänge anbieten (siehe dazu auch BBl 2017 6559, 6662). Um diese Unschärfe zu beheben, soll in An­ lehnung an Artikel 46a des revidierten Fernmeldegesetzes neu von «Anbieterinnen von Internetzugän­ gen» gesprochen werden. Längerfristig ist geplant, eine entsprechende Anpassung in den Bestim­ mungen des 7. Kapitels BGS vorzunehmen.

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Anhang, Ziff. 2 Änderung der Preisbekanntgabeverordnung (PBV)

Ingress

Der Verweis auf Artikel 12b des FMG kann entfernt werden, weil die in der PBV geregelten Dienste nach Artikel 10 Buchstabe q PBV keine Mehrwertdienste im engen Sinn des Art. 12b FMG sind. Die Dienste nach Artikel 10 Buchstabe q PBV können nicht nur wie Mehrwertdienste im engen Sinn von der Anbieterin für Fernmeldedienste in Rechnung gestellt werden, sondern – darüber hinaus – auch von der Anbieterin des Dienstes nach Artikel 10 Buchstabe q PBV selbst.

Die Titel der Artikel 11a, 11abis, 11b und 13a PBV enthalten zwar zur besseren Lesbarkeit noch den Begriff «Mehrwertdienste». Im – allein massgeblichen – Text dieser Artikel werden aber die Dienste nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe q PBV richtig bezeichnet. Vgl. zum Ganzen auch die Botschaft zum Fernmeldegesetz, BBl. 2017/6559, zu Art. 12b.

Art. 11a Art und Weise der mündlichen Preisbekanntgabe bei Mehrwertdiensten

Gemäss Absatz 1 muss bei Dienstleistungen nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe q PBV ab einer Grundgebühr oder einem Minutenpreis von über zwei Franken eine Preisansage erfolgen. Mit zuneh­ mender Verbreitung von Abonnementen mit einer beschränkten oder sogar unbeschränkten Anzahl Inklusiveinheiten im Fest- und Mobilfunknetz sowie vermehrt auch mit darin enthaltenen Verbindungen ins und im Ausland (Roaming), welche die Konsumentinnen und Konsumenten mit dem Abonne­ mentspreis bezahlen, sind sich diese oftmals nicht bewusst, dass sie für einen Anruf zusätzlich zu ih­ rem Abonnement bezahlen müssen.

Dies selbst dann nicht, wenn ihnen durchaus bekannt ist, dass bei den allermeisten Abonnementen mit Inklusiveinheiten Anrufe auf Mehrwertdienste wie z. B. 090x-Nummern nicht im Abonnementspreis inbegriffen sind, sondern zusätzlich bezahlt werden müssen. Weil jedoch die Anrufenden bis und mit zwei Franken Grundgebühr oder einem Minutenpreis von zwei Franken keine Preisansage hören, be­ steht das Risiko, dass sie – wenn auch fälschlicherweise –davon ausgehen, dass bei diesem Anruf keine zusätzlichen Kosten anfallen. Je nach Länge des Anrufs können schon bei einem Minutenpreis von zwei Franken erhebliche Mehrkosten anfallen, welche die Konsumentinnen und Konsumenten zu­ sätzlich zu den Abonnementskosten bezahlen müssen. Die Schwellenwerte werden deshalb aufgeho­ ben. Mit der Abschaffung der Schwellenwerte wird diesbezüglich Klarheit und Transparenz geschaf­ fen. Die Konsumentinnen und Konsumenten können dann davon ausgehen, dass einzig dann erhöhte Zusatzkosten zum Abonnementspreis bezahlt werden müssen, wenn sie eine Preisansage hören.

Die nach wie vor geltende Pflicht, bei jeder schriftlichen und auch mündlichen Bekanntgabe einer 090x- Nummer den Preis bekanntzugeben, vermag die fehlende Preisansage oftmals nicht vollum­ fänglich zu kompensieren. So z. B. wenn jemand eine 090x-Nummer im Telefon speichert oder wenn die Bekanntgabe im Internet unter Missachtung der Preisbekanntgabevorschriften erfolgt. In zweitem Falle ist zwar ein Widerruf der betroffenen 090x-Nummer möglich, jedoch bieten diese verwaltungs­ rechtlichen Massnahmen für die Konsumentinnen und Konsumenten keinen unmittelbaren Schutz. Die Kosten sind in diesem Moment zumindest temporär bereits angefallen. Die Betroffenen müssen die Kosten aktiv bestreiten und z. B. die Rückerstattung von bereits abgebuchten Beträge im Rahmen ei­ nes Verfahrens vor der Schlichtungsstelle ombudscom erstreiten. Eine generelle Preisansagepflicht, unabhängig von Schwellenwerten, erhöhte somit im Allgemeinen den Konsumentenschutz.

Mit dem Wegfallen der Schwellenwerte werden zudem sämtliche Geschäftsmodelle unterbunden, bei denen die Konsumentinnen und Konsumenten unter Vorspiegelung falscher Tatsachen (z. B. Dring­ lichkeit, weil ein Postpaket angeblich nicht zugestellt werden konnte) und oftmals unter Missachtung der geltenden Rechtsvorschriften dazu bewogen werden, auf eine 090x-Nummer anzurufen, nur um die Betroffenen dann möglichst lange und ohne eine Gegenleistung zu erbringen in der Leitung zu be­ halten. Aufgrund der fehlenden Preisansage gehen die Opfer davon aus, dass keine oder zumindest keine zusätzlichen Kosten zu allfälligen Verbindungskosten anfallen. Mit der Preisansagepflicht ohne 32/71

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Schwellenwerte kann auch in diesen Fällen verhindert werden, dass die Anrufenden ahnungslos da­ von ausgehen, dass es sich um eine nicht erhöht tarifierte Verbindung handelt. Vorbehalten bleiben selbstverständlich die bereits erwähnten verwaltungsrechtlichen Massnahmen (Widerruf).

Absatz 1bis sieht eine Ausnahme von der generellen Preisansage vor, wenn bei Dienstleistungen nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe q PBV, die von einer Fernmeldedienstanbieterin in Rechnung gestellt werden, lediglich eine Grundgebühr von maximal 90 Rappen und kein Minutenpreis verrechnet wird. Durch diese Ausnahme können weiterhin sog. «Votings» durchgeführt werden, wie diese z. B. im Rahmen von Sportanlässen (Gewinnt Team A oder B? Rufen Sie an für Team A 0901 123456 oder für Team B 0901 654321) oder auch Veranstaltungen wie der Eurovision Song Contest durchgeführt wer­ den. Die Ausnahme von der generellen Preisansage ist bei dieser Art von Angeboten aus technischer Sicht notwendig, da die Kapazität der Systeme, welche die Preisansage sicherstellen, nicht darauf ausgerichtet ist, eine derart grosse Anzahl Anrufe innert kürzester Zeit abzuwickeln. Müssten Preisan­ sagen auch in einem solchen Fall erfolgen, könnten die Systeme aufgrund der sehr zahlreichen und innert kürzester Zeit erfolgenden Anrufen zusammenbrechen.

Auch wenn dies nicht explizit ausgeführt wird, sind grundsätzlich auch diejenigen Kosten, welche sich im Rahmen der Kosten bewegen, die bei der üblichen Nutzung des Abonnements anfallenden, von der generellen Preisansage ausgenommen. Bezahlen die Nutzenden von Anschlüssen mit vorbezahl­ ten Guthaben (prepaid) für eine Verbindung auf eine Festnetznummer z. B. 10 Rappen pro Minute, so muss bei einem Anruf auf eine 084x-Nummer deshalb keine Preisansage erfolgen, weil für einen An­ ruf auf eine 0848-Nummer auch nur 8 Rappen pro Minute anfallen können. Das gilt auch dann, wenn bei Abonnementen mit Inklusiveinheiten Verbindungen auf 084x-Nummern ausgeschlossen sind und zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Aufgrund des maximalen Minutenpreises von 8 Rappen ist sowohl das Potenzial für missbräuchliche Geschäftsmodell wie auch das Risiko eines Rechnungs­ schocks kaum bzw. nicht vorhanden.

4.2 Verordnung über Adressierungselemente im Fernmeldebereich

(AEFV) Ingress

Der Ingress wird an die neuen Delegationsnormen der FMG-Revision angepasst.

Ersatz von Ausdrücken

Gemäss Botschaft des Bundesrats zur Revision des Fernmeldegesetzes vom 6. September 2017 (17.058) wird im revidierten Fernmeldegesetz neu der Begriff «Kommunikationsparameter» aufgeho­ ben. Die bisherigen separaten Begriffe «Adressierungselemente» und «Kommunikationsparameter» fallen neu zusammengefasst und technologieneutral nur noch unter den Begriff «Adressierungsele­ mente». Entsprechend wird auch die Verordnung über die Adressierungselemente im Fernmeldebe­ reich (AEFV; SR 784.104) angepasst und der Begriff «Kommunikationsparameter» im ganzen Erlass durch «Adressierungselement» mit den notwendigen grammatikalischen Anpassungen ersetzt.

Im Sinne einer einheitlichen Terminologie mit der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV; SR 784.101.1) werden zudem im ganzen Erlass die Ausdrücke «Teilnehmerin und Teilnehmer» durch «Kundin und Kunde», mit den notwendigen grammatikalischen Anpassungen ersetzt.

Weiter wird im ganzen Erlass der veraltete Ausdruck «Rufnummer» durch «Nummer» ersetzt, mit den notwendigen grammatikalischen Anpassungen. Der Ausdruck «Rufnummer» stammt aus der Zeit, in der Telefonnummern ausschliesslich für Verbindungen zu Endgeräten für die Sprachtelefonie genutzt

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wurden. Mit der stetig zunehmenden Anzahl von Fernmeldediensten, welche die Telefonnummer nicht nur für Anrufe nutzen, trägt der Ausdruck «Nummer» dieser erweiterten Nutzung Rechnung.

Zudem wird im ganzen Erlass, ebenfalls im Sinne einer einheitlichen Terminologie, der Ausdruck «An­ trag» durch «Gesuch» ersetzt, mit den notwendigen grammatikalischen Anpassungen.

Art. 2 Nummerierungspläne und Vorschriften über die Verwaltung der Adressierungs­ elemente

Der letzte Satz von Absatz 1 («Dabei berücksichtigt es die Interessen der Dienstbenutzerinnen und – anbieterinnen») wird gestrichen. Es handelt sich dabei um ein Relikt aus der ersten Fassung der Ver­ ordnung von 1997. Heute ist es nicht mehr notwendig festzuhalten, dass beim Erlass von Vorschriften die Interessen der davon Betroffenen berücksichtigt werden. Diese Selbstverständlichkeit ergibt sich schon allein aus dem von der Verwaltung jederzeit zu berücksichtigenden Prinzipen des öffentlichen Interesses und der Verhältnismässigkeit und Gleichbehandlung.

Im letzten Satz von Absatz 2 ist vorgesehen, dass das BAKOM Änderungen der nationalen Numme­ rierungspläne der Eidgenössischen Kommunikationskommission (ComCom) zur Genehmigung unter­ breitet. Da in der neuen Fassung des FMG nicht mehr vorgesehen ist, dass die ComCom die nationa­ len Nummerierungspläne genehmigt, ist der entsprechende Satz in der AEFV ebenfalls zu streichen.

Art. 4 Zuteilung

Der bisherige Absatz 5 wird aufgehoben, da dessen Inhalt («Niemand hat Anspruch auf ein bestimm­ tes Adressierungselement») neu im revidierten Artikel 28 Absatz 4 FMG festgehalten ist.

An der Stelle des bisherigen Absatz 5 wird neu die Zuteilung von Adressierungselementen im Falle eines im Vorfeld des Gesuches erfolgten Widerruf aufgrund von Nichtbezahlens von Verwaltungsge­ bühren geregelt. Die Norm hält fest, was bereits gängige Praxis ist. Stellt nämlich eine Gesuchstelle­ rin, gegen die ein Widerrufsverfahren wegen Nichtbezahlens von Verwaltungsgebühren geführt und der folglich das Nutzungsrecht an den verfahrensgegenständlichen Adressierungselementen entzo­ gen wurde, erneut ein Gesuch um Zuteilung von Adressierungselementen, kann das BAKOM verlan­ gen, dass die ausstehenden Gebühren vor der Zuteilung beglichen werden und dass die einmaligen Verwaltungsgebühren für die Zuteilung sowie die geschuldeten Verwaltungsgebühren für die Verwal­ tung bis Ende des laufenden Jahres vorausbezahlt werden.

Art. 9 Informationen über die Adressierungselemente

Absatz 2 wird aufgehoben, da die Nummernkategorie 0878 per 31. Dezember 2018 aufgehoben wurde und keine entsprechenden Nummern mehr in Betrieb sind oder in Zukunft in Betrieb genom­ men werden können.

Art. 13 Verfahren und Bedingungen der Übertragung

Dem BAKOM kommt die öffentliche Aufgabe zu, jene Adressierungselemente zu verwalten, über wel­ che die Schweiz verfügt (Art. 28 Abs. 1 FMG). Es kann jedoch die Verwaltung gewisser Adressie­ rungselemente an Dritte übertragen (Art. 28a Abs. 1 FMG). In diesem Fall delegiert das BAKOM dem Beauftragten die Kompetenz und Verantwortung, als Verwalter von Adressierungselementen zu han­ deln, wobei der Beauftragte diese Funktion auf eigenes Risiko anstelle des Bundes ausübt.

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Die in der AEFV vorgesehenen Übertragungsbestimmungen (Art. 13 ff.) müssen an den neuen Arti­ kel 28a FMG angepasst werden, wonach das BAKOM den oder die allfälligen Beauftragten direkt be­ stimmt oder ein öffentliches Ausschreibungsverfahren oder ein Einladungsverfahren durchführt (Abs. 2). In der Botschaft zur Revision des Fernmeldegesetzes vom 6. September 2017 (BBl 2017 S. 6559 ff.; im Folgenden: FMG-Botschaft 2017) wird erläutert, dass ein Beauftragter nur aus wichti­ gen Gründen direkt bestimmt werden kann. Es werden verschiedene Fälle aufgeführt, wie beispiels­ weise die Tatsache, dass aus Gründen der öffentlichen Sicherheit nur eine einzige Anbieterin in Frage kommt (FMG-Botschaft 2017, S. 6636).

Werden die Beauftragten aufgrund eines öffentlichen Ausschreibungsverfahrens oder im Einladungs­ verfahren bestimmt, bewertet und gewichtet das BAKOM die Angebote insbesondere nach folgenden Kriterien (Abs. 1): Preis, Angemessenheit und Qualität der Dienste (das klassische Kriterium) oder die Qualifikationen und Eigenschaften – z. B. die Rechtsform – des Beauftragten, die für die Verwaltung von wesentlicher Bedeutung sein können, der öffentlichen Sicherheit und der Bekämpfung der Cyber­ kriminalität, die für eine Tätigkeit im Zusammenhang mit Kommunikationsnetzen unabdingbar werden, dem Schutz kritischer Infrastrukturen oder auch nach der Beteiligung der betroffenen zivilen, techni­ schen, wirtschaftlichen oder akademischen Gemeinschaft an der übertragenen Verwaltung der Ele­ mente.

Das Beschaffungsrecht gilt nicht für das in den Artikeln 13 ff. AEFV vorgesehene Übertragungsverfah­ ren (Art. 24 Abs. 2 FMG, auf den Art. 28a Abs. 4 FMG verweist). Hier sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) an­ wendbar. Der Bundesrat ist im Hinblick auf die spezifischen Bedürfnisse eines Ausschreibungsverfah­ rens ermächtigt, von den Regeln des VwVG abzuweichen (Art. 24 Abs. 3 FMG, auf den Art. 28a Abs. 4 FMG ebenfalls verweist) (zur Notwendigkeit solcher Abweichungen siehe FMG-Botschaft 2017, S. 6637). Die diesbezüglich in Artikel 22 Absätze 3 und 4 der derzeit geltenden Verordnung vom 9. März 2007 über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen (FKV; SR 784.102.1) vorgesehenen Aus­ nahmen haben sich bewährt und sind in Artikel 13 AEFV (Abs. 2 und 3) aufzunehmen. In jedem Fall muss das Ausschreibungsverfahren die Grundsätze der Objektivität, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz beachten und insbesondere garantieren, dass die von den Gesuchstellerinnen gemach­ ten Angaben vertraulich behandelt werden (Art. 24 Abs. 1 FMG).

Art. 13k Ende der übertragenen Tätigkeit

Artikel 28a Absatz 3 FMG sieht vor, dass das BAKOM in gewissen Fällen Dritte verpflichten kann, die Verwaltung bestimmter Adressierungselemente zu übernehmen. Dies kann dann notwendig sein, wenn ein Beauftragter seine Tätigkeit einstellt und rasch eine neue Anbieterin gefunden werden muss, die die übertragene Verwaltung der Elemente sofort übernehmen kann. In einem solchen Fall kann das BAKOM gemäss Artikel 13k Absatz 3 AEFV die übertragene Funktion oder die übertragene Auf­ gabe wieder selber übernehmen oder einem neuen Beauftragten übertragen. Im Grunde handelt es sich dabei um einen typischen Fall von Artikel 28a Absatz 2 FMG, bei dem das BAKOM einen Beauf­ tragten ohne öffentliches Ausschreibungs- oder Einladungsverfahren bestimmen kann. Dies wird durch die Ergänzung des Wortes «direkt» in Artikel 13k Absatz 3 verdeutlicht. Zudem wurde der zweite Satz dieser Bestimmung gestrichen, da er selbstverständlich ist und im Hinblick auf die Mög­ lichkeit des BAKOM, künftig einen Dritten zur Übernahme der Aufgabe zu verpflichten, irreführend sein kann.

Art. 17 Zuteilung

In Absatz 2 wird aus Gründen der Begriffsvereinheitlichung der Ausdruck «Benutzerinnen» durch «Kundinnen und Kunden» ersetzt.

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Art. 23 Untergeordnete Zuteilung

Die bisherige Norm wird in Absatz 2 Buchstabe b präzisiert. Wenn eine Inhaberin eines Nummern­ blocks einen Teil davon einer anderen Anbieterin zur Verfügung stellt, darf diese nicht ohne Kenntnis und Einwilligung der Nummernblockinhaberin Nummern daraus an eine weitere Anbieterin weiterge­ ben. Damit soll sichergestellt werden, dass eine beliebig lange Kette von Unterzuteilungen nur unter Einwilligung und Kontrolle der Nummernblockinhaberin erfolgen kann. Es soll verhindert werden, dass Nummernbereiche (insbesondere im Ausland) unkontrolliert weitergegeben werden und letztlich der Nutzer der Nummer nicht mehr eruiert werden kann. Die Nummernblockinhaberin muss auch darüber wachen, dass weiter Unterzuteilungen nur an Anbieterinnen, die beim BAKOM registriert sind, vorge­ nommen werden.

Art. 23 Abs. 3 wird aufgehoben, da dessen Inhalt neu in einen eigenen Artikel (Artikel 23b) überführt wird.

Art. 23b Nutzungsüberwachung

Der Inhalt von Artikel 23 Absatz 3 wird in den neu geschaffenen Artikel 23b überführt. Artikel 23 AEFV trägt den Titel «Untergeordnete Zuteilungen» und regelt in den Absätzen 1 und 2 die Zuteilungen von Nummern einer registrierten FDA an eine andere registrierte FDA. Der Titel verleitet zur Annahme, dass auch der bisherige Absatz 3 nur unterzugeteilte Nummer, also nur Nummern, welche von einer FDA einer anderen FDA zu Verfügung gestellt worden sind, betrifft. Dem ist jedoch nicht so. Betroffen sind vielmehr alle Nummern von Prepaid-Anwendungen, auch solche, die direkt von den Nummern­ blockinhaberinnen an Kunden zugeteilt werden. Es erscheint demnach gesetzessystematisch nicht sachgerecht, dass diese Bestimmung bei Artikel 23 «Untergeordnete Zuteilungen» angesiedelt ist. Daher wird mit dem neuen Artikel 23b ein eigenständiger Artikel für die Thematik dieser "Nutzungs­ überwachung" geschaffen.

Art. 23c Massnahmen des SECO bei UWG-Verletzung

Diese neue Norm erlaubt dem SECO, die sicher feststellbare FDA für eine Nummer aufzufordern, An­ rufe auf bestimmte Nummern zu sperren, wenn gegen Art. 3 UWG verstossen wird oder wurde. Die Regelung in der AEFV stellt eine parallele Norm zu der strafrechtlichen Schiene des UWG mit dem gemeinsamen Ziel der Bekämpfung von unerlaubten Werbeanrufen dar.

Da Anrufe auf die fragliche Nummer entweder zur Anbieterin, die den 10'000er-Block vom BAKOM zugeteilt erhalten hat, oder zur Anbieterin, zu der die Nummer portiert wurde, geleitet werden und da­ her eines dieser beiden Netze am Anruf beteiligt ist, erfolgt die Sperrung an dieser Stelle. Die Anbiete­ rinnen können durch eine Abfrage beim BAKOM und bei Teldas über die Datenbanken identifiziert werden. Andere Anbieterinnen, denen die Nummer gemäss Artikel 23 AEFV unterzugeteilt wurde, können einen Anruf auf die fragliche Nummer des Weiteren nicht ohne einen der beiden oben ge­ nannten Anbieterinnen zum Ziel bringen.

Die Sperrung der Nummer ist zeitlich begrenzt. Sobald der Inhaber der Nummer identifizierbar und in der Schweiz erreichbar ist, wird die Sperrung der Nummer wieder aufgehoben. Der Eingriff stellt dem­ nach ein relativ mildes Mittel zur Erreichung des angestrebten Ziels dar. Verbindungen zur Nummer werden ohne vorherige Anhörung gesperrt. Die Geschwindigkeit der Sperrung ist massgebend für ihre Wirksamkeit. Bei Art. 15 der Verordnung über Internet-Domains vom 5. November 2014 (VID; SR 784.104.2) erfolgt die Sperrung auch sofort. Eine Abweichung von Art. 15 VID ist jedoch sinnvoll. Denn die Bestimmung in der AEFV betrifft die im Gegensatz zu den Domainnamen anders bewirt­ schaftet und technisch anders verwalteten Nummern.

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Mit Absatz 2 wird der sicher feststellbaren Anbieterin zudem die Möglichkeit geboten, Anrufe auf be­ stimmte Nummern nicht sperren zu müssen, sofern sie dem SECO die Angaben über die Inhaberin der Nummer umgehend mitteilt.

Der Unterschied von Artikel 23c AEFV und der Möglichkeit des SECO, Auskünfte auf Grundlage von Artikel 15 Absatz 2 des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldever­ kehrs (BÜPF; SR 780.1) zu erhalten, besteht darin, dass er einen Mechanismus zur Sperrung von Verbindungen vorsieht und dem SECO ermöglicht, die Anbieterinnen direkt zu kontaktieren, ohne den Dienst für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs zu beanspruchen.

Art. 24f In- und Ausserbetriebnahme

Wird eine einzeln zugeteilte Nummer nicht innert der in Artikel 23f festgelegten Fristen in oder ausser Betrieb genommen, so fällt diese Nummer wieder ans BAKOM zurück und kann neu zugeteilt werden. Mit der neuen Formulierung «so gilt dies als Verzicht [auf die Nummer]» wird klargestellt, dass die In­ haberin oder der Inhaber der Nummer das Recht an der Nummer verliert und konkludent auf die Num­ mer verzichtet. Damit findet auch Artikel 6 Buchstabe b der Verordnung über die Gebühren im Fern­ meldebereich (Fernmeldegebührenverordnung, GebV-FMG; SR 784.106) direkt Anwendung. Dieser besagt, dass die im Voraus erhobenen jährlichen und mehrjährigen Verwaltungsgebühren nicht rückerstattet werden, wenn ein Verzicht auf eine zugeteilte Einzelnummer vorliegt.

Art. 24e Nutzungsbedingungen

Die beiden Absätze sind zu streichen, da deren Inhalt bereits in Artikel 35 i.V.m. Artikel 39a Absatz 1 und 2 FDV geregelt ist.

Art. 28 Notrufdienste

Da die zugeteilten Kurznummern (auch diejenigen für Notrufdienste) in den jeweiligen Zuteilungsverfü­ gungen explizit genannt werden, ist es nicht notwendig, die Nummern auch in der AEFV bei den ein­ zelnen Notrufdiensten aufzuführen. Die Nummern der Notrufdienste werden daher nicht mehr angege­ ben und es verbleiben nur die verschiedenen Notrufkategorien.

Zudem wird in Buchstabe g neu der Notrufdienst für Vergiftungsfälle ("Vergiftungsnotruf") aufgenom­ men. Schliesslich wird der bisherige Absatz 2, der eine Befreiung von der Gebührenzahlung vorsieht, aufgehoben, da er in die neue Fernmeldegebührenverordnung, GebV-FMG aufgenommen wird.

Art. 29 Luftrettungsdienste

Das Bundesverwaltungsgericht verpflichtete die verschiedenen Pannenhilfeanbieterinnen im Jahr 2011 (A-7257/2010 vom 7. Juni 2011), die Kurznummer 140 gemeinsam zu nutzen. Dieses Urteil wurde im selben Jahr durch einen Entscheid des Bundesgerichts bestätigt (BGE 2C_587/2011 vom 12. Dezember 2011). Da sich die verschiedenen Anbieterinnen dadurch auf diesem hart umkämpften Markt nicht mehr voneinander abheben können, wurde nach und nach die Verwendung von Einzel­ nummern oder geografischen Nummern der gemeinsamen Nutzung einer einzigen Kurznummer vor­ gezogen. Folglich ist die Zahl der Anrufe auf die Kurznummer 140 deutlich (von 425'000 im Jahr 2011 auf 30'000 im Jahr 2018) gesunken. Der Betrieb von Kurznummern für die Kategorie der Pannenhilfe ist daher nicht mehr gerechtfertigt und wird eingestellt. Die Bedingungen für die Ausserbetriebnahme der betroffenen Kurznummern sind in einer neuen Übergangsbestimmung festgelegt (Art. 54 Abs. 2).

Artikel 29 regelt somit nur noch die Rettungsdienste über die Luft, welche in der Schweiz insbeson­ dere von der Rega und ähnlichen Dienstleistern angeboten werden. Folglich wird auch der Titel des 37/71

Revision der Verordnungen zum FMG – Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens

Artikels 29 entsprechend angepasst und erfasst neu nur noch die Rettung über die Luft, die "Luftret­ tungsdienste". Die Erbringer von solchen Luftrettungsdiensten verfolgen nebst dem im öffentlichen In­ teresse stehenden Ziel der Rettung durchaus auch kommerzielle Zwecke. Dieses Merkmal unterschei­ det die Luftrettungsdienste von den einzig im öffentlichen Interesse handelnden Anbietern von den Notrufdiensten nach Artikel 28 AEFV. Es rechtfertigt sich daher die Luftrettungsdienste gesondert von den restlichen Notrufdiensten in Artikel 29 zu belassen und sie folglich auch nicht gebührenbefreit zu behandeln.

Art. 32 Verzeichnis und Vermittlungsdienst für Sehbehinderte und Personen mit einge­ schränkter Mobilität

Der Verweis auf die FDV wird angepasst. Nicht mehr Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe g sondern Buch­ stabe f wird referenziert, was der FDV entspricht.

Zudem wird die für den Dienst verwendete Kurznummer nicht mehr explizit genannt. Damit wird eine analoge Handhabung wie in Artikel 28 AEFV erreicht. Schliesslich wird der bisherige Absatz 2, der eine Befreiung von der Gebührenzahlung vorsieht, aufgehoben, da er in die neue Fernmeldegebüh­ renverordnung GebV-FMG aufgenommen wird.

Art. 33 Freie Wahl der Dienstanbieterin für nationale und internationale Verbindungen

Es erfolgen einige sprachliche Anpassungen. Inhaltlich gibt es keine Änderungen. Die funktionalen Anforderungen für die freie Wahl der Dienstanbieterin für nationale und internationale Verbindungen (Artikel 9 bis 13 der Verordnung der Eidgenössischen Kommunikationskommission betreffend das Fernmeldegesetz; SR 784.101.112) werden in Artikel 34e FDV überführt.

Art. 34 Informationspflicht

Es erfolgen einige sprachliche Anpassungen. Inhaltlich gibt es keine Änderungen.

4. Kapitel: Weitere Adressierungselemente

Da der Ausdruck Kommunikationsparameter nicht mehr verwendet wird, muss auch die Sachüber­ schrift des 4. Kapitels angepasst werden.

Art. 38 Zuteilung eines PRMD-Namens

Es erfolgen einige sprachliche Anpassungen. Inhaltlich gibt es keine Änderungen.

Art. 39 Zuteilung eines RDN-Namens

In Absatz 1 erfolgen einige sprachliche Anpassungen. Inhaltlich gibt es keine Änderungen. Die Bezeichnung «Benutzerinnen» (Abs. 4 Bst. b) scheint nicht sachgerecht und wird mit «Inhaberin­ nen» ersetzt.

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Art. 47 Zuteilung eines MNC

Die in Artikel 47 Absatz 1 FMG erwähnten Organe (Armee, Zivilschutz, Grenzwachtkorps der Eidge­ nössischen Zollverwaltung, Polizei, Feuerwehr, Schutz- und Rettungsdienste sowie zivile Führungs­ stäbe) können für die Sicherheitskommunikation eigene Fernmeldenetze oder Teile davon selber er­ stellen, betreiben oder von Dritten bereitstellen lassen. Dies kann auch die Einräumung von Frequenz­ nutzungsrechten zur Erbringung von mobilen Fernmeldediensten zu Gunsten der Behörden und Orga­ nisationen für Rettung und Sicherheit (BORS) umfassen. Mit der neuen Bestimmung soll für den Be­ trieb eines Fernmeldenetzes für breitbandige Mobilkommunikation ein MNC zugeteilt werden können, auch wenn über dieses Fernmeldenetz keine öffentlich zugänglichen Fernmeldedienste erbracht wer­ den.

Mit einem zugeteilten MNC können maximal 10'000'000'000 mobile Endgeräte adressiert werden. Sollten die oben erwähnten Organe für ihre Sicherheitskommunikation mehrere Teilnetze aufbauen, so müssen sie den zugeteilten MNC gemeinsam nutzen und sicherstellen, dass die verfügbaren 10'000'000'000 Adressierungselemente geeignet strukturiert und den einzelnen Teilnetzen für die Nut­ zung zugeordnet werden können.

Art. 47a Zuteilung eines Sechzehntel-CUG Interlock Codes

Diese Technik ist veraltet und wird nicht mehr benötigt oder benutzt. Der Artikel ist dementsprechend aufzuheben.

Art. 47d Zuteilung von Rufzeichen und Kennungen für den Hochsee- und Rheinfunk

Rufzeichen und Kennungen für den Hochsee- und Rheinfunk werden gestützt auf den mit der Revi­ sion des FMG erfolgten Paradigmenwechsels bezüglich Frequenznutzung nicht mehr mittels Konzes­ sion vergeben. Neu unterliegt die mit solchen Anlagen verbundene Frequenznutzung der Meldung an das BAKOM (vgl. Art. 32 ff. VFuF). Weiterhin ist die Zuteilung eines Rufzeichens nach Artikel 19 und Anhang 42 des Radioreglements vom 17. November 1995 (Radioreglement, SR 0.784.403.1) sowie die Zuteilung von Kennungen nach den Bestimmungen und Empfehlungen der ITU (International Tele­ communication Union) sowie nach der Regionalen Vereinbarung vom 18. April 2012 über den Binnen­ schifffahrtsfunk vorausgesetzt. Die Zuteilung erfolgt im Rahmen einer nach Artikel 18 und Recommen­ dation 7 Annex 2 des Radioreglements ausgestellten Urkunde, der "Ship Station Licence".

Ein Rufzeichen – egal, ob im Zusammenhang mit Hochsee- und Rheinfunkanlagen, Flugfunk- oder Amateurfunkanlagen – besteht aus einer Folge von Buchstaben und Ziffern, die nach bestimmten Sche­ mata gebildet werden. Die ersten Zeichen dienen zur Kennzeichnung der Nationalität der Funkstelle. Diese Präfixe werden von der ITU festgelegt und in einem oder mehreren Blöcken den Staaten zugeteilt. Sie bestehen üblicherweise aus zwei Zeichen, von denen mindestens einer ein Buchstabe ist. Von ei­ nigen grösseren Ländern werden Präfixe aus nur einem Zeichen benutzt, und in Ausnahmefällen wer­ den drei Zeichen verwendet; für die Schweiz gilt:

HBA-HBZ Switzerland (Confederation of) HEA-HEZ Switzerland (Confederation of)

Beispiele von Rufzeichen und Kennungen im Zusammenhang mit Hochsee- und Rheinfunkanlagen:

Kommerzielle Schifffahrt HB99 z. B. HBDY VULLY vorliegend teilt das BAKOM DY zu Jacht, Sportboot HBY9999 z. B. HBY3798 SEAGULL vorliegend teilt das BAKOM 3798 zu

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Binnenschiff auf internationa­ HE9999 z. B. HE7666 AQUARIUS vorliegend teilt das len Wasserstrassen BAKOM 7666 zu

Zur Kennzeichnung der Seefunkstellen im GMDSS (Global Maritime Distress and Safety System; welt­ weites Seenot- und Sicherheitsfunksystem) werden neben Schiffsnamen und Rufzeichen "Identifikati­ onen" (MMSI) [MMSI = Maritime Mobile Service Identity] verwendet. Sie sind grundsätzlich 9-stellig und setzen sich aus dem 3-stelligen Ländercode (MID) [MID = Maritime Identification Digit] gefolgt von einer 6-stelligen Ziffernreihe zusammen (MID XXXXXX; X=Ziffern 0 bis 9). Jedem Land sind gemäss Radio Regulations eine oder mehrere Ländercodes zugewiesen. Die Schweiz hat die Seefunkkenn­ zahl 269. Die Grundlage dazu ist REC ITU-R M.585. Beispiel der Kennzeichnung einer Seefunkstelle im GMDSS: MID 269123456. Das BAKOM teilt in diesem Beispiel "123456" zu.

VHF(very high frequency)-Handsprechfunkgeräte mit DSC (Digital Selective Calling) und GNSS (Glo­ bal Navigation Satellite System) wird eine einzigartige 9-steillige Maritime Kennung für eine Maritime Anwendung zu speziellen Zwecken zugeteilt, welche mit der Zahl 8 beginnt, danach folgt der 3-stellige Ländercode MID, für die Schweiz 269 (8 MID XXXXX; X = Ziffern 0 bis 9). Die Grundlage dazu ist REC ITU-R M.585. Beispiel 826912345. Das BAKOM teilt "12345" zu.

ATIS (Automatic Transmitter Identification System) ist ein System für die automatische Identifizierung von Schiffsfunksendern nach Anhang B der europäischen Norm ETSI EN 300 698-1. Jede am Binnen­ schifffahrtsfunk teilnehmende Schiffsfunkstelle muss ein Rufzeichen, den amtlichen Namen des Schif­ fes, einen ATIS-Code, der den in Anhang B von ETSI EN 300 698-1 aufgeführten technischen Erfor­ dernissen entspricht, und – sofern sie mit einer AIS (Automatic Identification System)-Anlage ausge­ stattet ist - eine MMSI haben. Der ATIS-Code ist wie folgt aufgebaut: Z MID X1 X2 X3 X4 X5 X6, z. B 9269053756 (Z = immer 9; MID = Seefunkkennzahl des Landes, in dem das Schiff registriert ist; X1 X2 stehen für den zweiten oder dritten Buchstaben des Rufzeichens, wobei 01 A darstellt, 02 B dar­ stellt, 03 C 04 D 05 E darstellt, usw. X3 X4 X5 X6 stehen für die die 4 Ziffern des Rufzeichens). Das BAKOM teilt im vorliegenden Beispiel "3756" zu).

Art. 47e Zuteilung von Rufzeichen für den Flugfunk

Rufzeichen für den Flugfunk werden gestützt auf den mit der Revision des FMG erfolgten Paradig­ menwechsel bezüglich Frequenznutzung ebenfalls nicht mehr mittels Konzession vergeben. Die mit solchen Anlagen verbundene Frequenznutzung unterliegt nun der Meldung an das BAKOM (vgl. Art. 32 ff. VFuF). Weiterhin ist die Zuteilung eines Rufzeichens nach Artikel 19 und Anhang 42 des Radio­ reglements massgebend. Die Zuteilung erfolgt im Rahmen einer nach Artikel 18 und Recommendation 7 Annex 3 des Radioreglements ausgestellten Urkunde, der "Aircraft Station Licence".

Bei zivilen Luftfahrzeugen besteht das Kennzeichen aus dem Hoheitszeichen HB gefolgt von einem Bindestrich und dem Eintragungszeichen. Die Kennzeichnung der Luftfahrzeuge (z. B. JOJ) wird vom Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) vergeben. Das BAKOM übernimmt diese Kennzeichnung und teilt sie als Rufzeichen (call sign) im Rahmen der "Aircraft Station Licence" zu. Beispiel: HB-JOJ.

Art. 47f Zuteilung von Rufzeichen für den Amateurfunk

Auch die Rufzeichen für den Amateurfunk werden gestützt auf den mit der Revision des FMG erfolg­ ten Paradigmenwechsel bezüglich Frequenznutzung ebenfalls nicht mehr mittels Konzession verge­ ben. Trotz Befreiung von der Konzessionspflicht bedarf es für die Teilnahme am Amateurfunkdienst jedoch nach wie vor eines Rufzeichens (vgl. Art. 42 VFuF). Dieses wird natürlichen Personen und Amateurfunkvereinen nach Artikel 19 und Anhang 42 des Radioreglements zugeteilt.

Das BAKOM teilt Rufzeichen an Inhaberinnen und Inhaber eines Fähigkeitsausweises fortlaufend aus der aktuellen Rufzeichenreihe zu. Einmal zugeteilte Rufzeichen können nicht gewechselt werden.

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Beispiele:

Funkamateur CEPT HB9XXX z. B. HB9FHA vorliegend teilt das BAKOM 9FHA zu Funkamateur CEPT* oder HB9X oder HB9XX z. B. HB9T oder vorliegend teilt das Funkamateurverein HB9SM BAKOM 9T oder 9SM zu Funkamateur Novice HB3XXX z. B. HB3YDA vorliegend teilt das BAKOM 3YDA zu militärische Amateurfunk­ HB4XX z. B. HB4G vorliegend teilt das vereine BAKOM 4G zu *Rufzeichen mit zweistelligem Suffix werden nur Amateurfunkvereinen zugeteilt.

Auf Gesuch können Amateurfunkvereinen auch Sonderrufzeichen auf ein Jahr befristet mit unter­ schiedlichen Suffix-Längen zugeteilt werden (HBXXXX / HEXXX).

Art. 53 Anpassung der allgemeinen Bedingungen der Registerbetreiberin für die der Domain «.ch» untergeordneten Domain-Namen

Diese bei der Revision der AEFV vom 4. November 2009 eingeführt Übergangsbestimmung, die be­ trifft die Regeln für die der Domain «.ch» untergeordneten Domain-Namen. 2014 wurden diese Re­ gelns vollständig in die VID übertragen und alle entsprechenden Artikel in der AEFV aufgehoben. Auch die in Artikel 53 AEFV vorgesehene Übergangsbestimmung hätte zu diesem Zeitpunkt aufgeho­ ben werden müssen. Das wird nun nachgeholt.

Art. 54 Kurznummern (Übergangsbestimmung)

Die Frist für die Ausserbetriebnahme der Kurznummern für die Pannendienste wurde auf den 31. De­ zember 2025 festgelegt. Dies, um sowohl den Inhaberinnen der Kurznummer 140 als auch den Benut­ zerinnen und Benutzern dieser Dienste einen zumutbaren Übergang zu ermöglichen. Um sicherzustel­ len, dass den Inhaberinnen aus dem Wegfall dieser Kurznummer keine Vorteile erwachsen können, dürfen sie bei Anrufen auf ebendiese Nummer nicht für ihre eigenen Dienste und Nummern werben.

Anhang Begriffe und Abkürzungen

Der 4. Eintrag (CUG Interlock Code [Closed User Group Interlock Code]: Parameter des Signalisie­ rungssystems Nr. 7 nach den ITU-T-Empfehlungen der Reihe Q. 700) wird aufgehoben, da diese Technik veraltet ist und nicht mehr benötigt oder benutzt wird.

4.3 Verordnung über Internet-Domains (VID)

Mit der Änderung des FMG vom 22. März 2019 wurden neue spezifische Bestimmungen zu den Inter­ net-Domain-Namen verabschiedet (Art. 28b ff. FMG). Diese bilden die Grundlage für die Revision der Verordnung über Internet-Domains (VID; SR 784.104.2). Zudem soll der Rechtsrahmen mit dieser Re­ vision an die sich ständig ändernden Gegebenheiten bei der Bekämpfung von Cyberkriminalität und auf dem Domain-Namen-Markt angepasst werden.

Ingress

Der Ingress wird an die neuen Delegationsnormen der FMG-Revision angepasst.

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Art. 10 Aufgaben

Zonendateien («Zonefiles») enthalten Informationen über Domain-Namen, die einer Domain der ers­ ten Ebene (TLD) direkt untergeordnet sind, d. h. die Namen der Namensserver («Nameserver»), die die Zonen der Domain-Namen der zweiten Ebene verwalten, und die für die Sicherheit notwendigen öffentlichen Informationselemente (DNSSEC). Sie enthalten keine personenbezogenen Daten über die Halterinnen und Halter der betreffenden Domain-Namen.

Da der Zugang zu Informationen in den Zonendateien Teil internationaler Standards ist, sind die Re­ gisterbetreiberinnen von generischen Top-Level-Domains (gTLD) verpflichtet, diese gemäss ihrem mit der ICANN abgeschlossenen Registry-Vertrag allgemein zugänglich zu machen (Specification 4, Kap. 2). Diese Informationen sind auch deshalb öffentlich, da sie für jedes mit dem Internet/DNS ver­ bundene System zugänglich sein müssen, um den Zugang zu den Diensten/Inhalten hinter einem Do­ main-Namen zu ermöglichen. Mit diesem Open-Data-Ansatz können ausserdem Forscherinnen und Forscher Untersuchungen durchführen und Erkenntnisse zu den Domains wie «.ch» gewinnen, Orga­ nisationen, die gegen Cyberkriminalität kämpfen, missbräuchliche Registrierungen leichter und lang­ fristig identifizieren oder die verschiedenen Internet-Akteure neue DNS-Dienste entwickeln.

Aus diesem Grund muss das Zugangsrecht zu den in der Zonendatei enthaltenen Informationen für die länderspezifische Domain der ersten Ebene (country code Top Level Domain [ccTLD]) «.ch» (Art. 10 Abs. 1 Bst. a Ziff. 6) auch in der VID vorgesehen werden. Alle Interessierten, die ihre Identität korrekt bekannt geben, können auf diese Informationen zugreifen, sofern deren Verwendung im öf­ fentlichen Interesse liegt, wie z. B. bei der Bekämpfung von Cyberkriminalität (Spam und andere ille­ gale Verwendungen), der Internetforschung, der Erstellung von Statistiken über die elektronische Kommunikation, der Implementierung automatisierter Analyse- und Warnsysteme zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum oder der Entwicklung technischer Lösungen für das Internet. Die Re­ gisterbetreiberin ist dafür zuständig, die Identifizierungsanforderungen (z. B. durch die Erstellung ei­ nes Online-Kontos auf einem zentralen Portal, wie es bei gTLDs mit der CZDS-Plattform der Fall ist) sowie die Zugangsmodalitäten festzulegen, die grundsätzlich nur in elektronischer Form angeboten werden sollten. Die Registerbetreiberin kann den Zugang sperren oder widerrufen, wenn diese Nut­ zungsanforderungen und Zugangsmodalitäten nicht eingehalten werden.

Art. 14 Streitbeilegungsdienste

Gemäss Artikel 14 Absatz 2 VID muss das BAKOM vor der Genehmigung von Handlungen im Zusam­ menhang mit den Streitbeilegungsdiensten das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) und des Bundesamtes für Justiz (BJ) anhören. Diese vorgängige Konsultation betrifft insbesondere die Ernennung der Expertinnen und Experten. Die vorgängige Anhörung des IGE ist angesichts seiner Kenntnisse auf dem Gebiet des geistigen Eigentums angezeigt. Anders verhält es sich beim BJ. Die­ ses will zu diesem Thema nicht mehr vorgängig konsultiert werden. Bei den restlichen Fragen, d. h. bei einer Änderung der Organisationsstruktur, der Verfahrensvorschriften und der Vorschriften über die Streitbeilegung wird das BJ weiterhin angehört.

Art. 15a Massnahmen bei Missbrauchsverdacht: Umleitung des Datenverkehrs

Wenn Domain-Namen zu Phishing-Zwecken oder zur Verbreitung von Malware verwendet werden, kann der zu Domain-Namen führende Datenverkehr gestützt auf 15a VID zu Analysezwecken umge­ leitet werden, (Domain Name Traffic Sinkholing). Mit dieser Massnahme kann die Bekämpfung einer solchen Art von Cyberkriminalität deutlich verbessert werden, da so ihre Funktionsweise analysiert werden kann, um Techniken zu deren Bekämpfung zu entwickeln und vor allem um die Opfer zu infor­ mieren. In vielen Fällen ist es sinnvoll, dass diese Informationen ganz einfach durch eine Umleitung des Datenverkehrs auf eine Informationsseite (Landingpage) bereitgestellt werden können, wo die Personen direkt gewarnt werden, dass sie auf Websites mit Domain-Namen zugreifen, die für 42/71

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Phishing-Zwecke oder die Verbreitung von Malware verwendet werden, wie z. B. betrügerische On­ line-Shops oder gefälschte Bankwebsites.

Eine solche Informationsseite muss Angaben zum entsprechenden Missbrauchsverdacht enthalten. Zudem muss die Stelle oder Behörde, die die Massnahme beantragt hat, sowie deren Kontaktdaten enthalten sein (vgl. auch Art. 30 Abs. 3 Bst. h VID). Konkret muss auf dieser Informationsseite Folgen­ des angezeigt werden: die Fehlermeldung «Fehler 451: Aus rechtlichen Gründen nicht verfügbar» (siehe https://tools.ietf.org/html/rfc7725), eine klare und detaillierte Beschreibung der mutmasslichen Missbräuche oder Betrugsdelikte für potenzielle Opfer, die die betreffenden Domain-Namen aufgeru­ fen haben, sowie die Kontaktdaten der Stelle oder Behörde, die die Massnahme beantragt hat. Diese Informationenermöglichen es den Halterinnen und Haltern gleichzeitig, allenfalls die Rechtmässigkeit des Verdachts und der gegen ihren Domain-Namen ergriffene Massnahme anzufechten (siehe auch Art. 15b Abs. 1, der verlangt, dass die Halter/innen umgehend elektronisch informiert werden). Die In­ formationsseite kann zudem Links zu Websites enthalten, auf denen Informationen zu Cyberkriminali­ tät und deren Prävention zu finden sind (z. B. stopthinkconnect.ch, Site der Schweizerischen Kriminal­ prävention oder von MELANI).

Es ist zu beachten, dass diese Informationen (Angaben zum entsprechenden Missbrauchsverdacht, zur Stelle oder Behörde, die die Massnahme beantragt hat, und die Kontaktdaten) nur dann angege­ ben werden müssen, wenn eine Informationsseite vorgesehen ist. Diese Anforderungen gelten jedoch nicht, wenn die Umleitung des Datenverkehrs gemäss Artikel 15a VID lediglich zu Analysezwecken erfolgt.

Art. 21 Informationsaufgaben

Die Registrare müssen der Registerbetreiberin beantragte oder registrierte Domain-Namen unverzüg­ lich melden, die gemäss eigener Feststellung oder gemäss bei ihnen eingegangener Meldung offen­ sichtlich rechtswidrig sind oder gegen die öffentliche Ordnung verstossen («sobald sie davon Kenntnis haben» [Art. 21 Abs. 1 VID]). Dies bedeutet, dass die Registrare – wie die Registerbetreiberinnen (Art. 10 Abs. 2 VID) – keine allgemeine Aufsichts- oder systematische Kontrollpflicht über die Verwen­ dung der Domain-Namen haben, die sie registrieren oder registriert haben. Sie sind nicht verpflichtet, aktiv zu überprüfen, ob mittels Domain-Namen rechtswidrige Handlungen begangen werden.

Da in der VID nicht ausdrücklich vorgesehen ist, dass es keine allgemeine Aufsichtspflicht gibt, stellt dies für die Registrare ein gewisses rechtliches Risiko dar. Dies vor allem auch mit Blick auf be­ stimmte Entscheide deutscher Gerichte, die so ausgelegt werden könnten, dass sie den Registraren auf der Grundlage der Störerhaftung Aufsichtspflichten auferlegen. Deshalb muss in Artikel 21 Ab­ satz 4 VID verankert werden, dass die Registrare keine allgemeine Aufsichts- oder systematische Kontrollpflicht über die Verwendung der Domain-Namen haben. Da Artikel 23 VID über die Pflicht zur Zusammenarbeit nach Massgabe von diesem neuen Artikel 21 Absatz 4 VID auszulegen ist, darf keine Behörde den Registraren eine allgemeine Aufsichtspflicht auferlegen.

Art. 25 Allgemeine Zuteilungsvoraussetzungen

Cyberkriminelle schrecken nicht davor zurück, die Zuteilung von Hunderten von Domain-Namen – ins­ besondere unter der Domain «.ch» – zu beantragen, die nur zur missbräuchlichen Nutzung bestimmt sind, wie z. B. zur Erstellung von gefälschten Online-Shops (Fake-Webshops), über die Daten der Nutzerinnen und Nutzer (z. B. Kreditkarten- und Bankkontoinformationen) gesammelt werden. Dabei kann es sich um völlig neue Domain-Namen handeln, aber auch um solche, die zu einem bestimmten Zeitpunkt aktiv waren und auf die ihre früheren Halterinnen und Halter verzichtet haben (Übernahme von nicht mehr verwendeten Namen). Die an der Bekämpfung von Cyberkriminalität beteiligten Schweizer Behörden sind in der Regel rasch in der Lage, diese gefälschten Websites zu identifizieren und in Zusammenarbeit mit den Registerbetreiberinnen von «.ch» und «.swiss» auf der Grundlage der Artikel 15 Absatz 3 und 16 Absatz 3 VID Sofortmassnahmen zur Sperrung und/oder zum Widerruf der 43/71

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betreffenden Domain-Namen zu ergreifen. Dennoch können Fake-Webshops, die «Schweizer» Do­ main-Namen verwenden, innerhalb der wenigen Tagen zwischen der Inbetriebnahme und den gegen sie getroffenen Sperrmassnahmen betrügerische Handlungen vornehmen, was ausreicht, damit Cy­ berkriminelle Geld verdienen und den Nutzerinnen und Nutzern zum Teil erheblichen Schaden zufü­ gen können.

Während dieser Tage kann gegen den Betrieb gefälschter Websites mit einem neuen Instrument zur Bekämpfung von Cyberkriminalität – das sich insbesondere bei der dänischen ccTLD «.dk» bewährt hat – auf der Ebene der Domain-Namen vorgegangen werden. Dabei geht es darum, die mögliche Nutzung von Domain-Namen zu verhindern (Deferred Delegation), die grundsätzlich zugeteilt werden müssen, wenn die Zuteilungsvoraussetzungen a priori erfüllt sind, bei denen jedoch die Gefahr be­ steht, dass sie zu einem unrechtmässigen Zweck oder in unrechtmässiger Weise genutzt werden.

Dieses neue Instrument beruht auf der Pflicht der Gesuchstellenden für Domain-Namen, korrekte Identifizierungsangaben zu machen (vgl. Art. 29 Abs. 1), und der damit verbundenen Pflicht der Regis­ terbetreiberinnen und Registrare, diese Angaben vor der Zuteilung von Domain-Namen zu überprüfen (Art. 17 Abs. 2 Bst. d und 24 Abs. 2 Bst. b Ziff. 2 und Abs. 3 VID). Denn es versteht sich von selbst, dass Cyberkriminelle bei der Beantragung von Domain-Namen, die sie für rechtswidrige Zwecke ver­ wenden wollen, fast ausschliesslich eine falsche Identität benutzen, was zum Widerruf der Zuteilung des betreffenden Domain-Namens führt (vgl. Art. 30 Abs. 1 Bst. c VID).

Gestützt auf die gesammelten Erfahrungen haben die Registerbetreiberinnen und die Strafverfol­ gungsbehörden sich Fachwissen angeeignet und Kriterien entwickelt, um die Gesuche mit rechtswidri­ gen Zielen anhand von Quervergleichen bei der Überprüfung der beantragten Domain-Namen und der Identifizierungsangaben der Gesuchstellenden mit ausreichender Plausibilität zu ermitteln. In solchen Fällen sollte den zuständigen Behörden (Abs. 1bis) und der Registerbetreiberin (Abs. 1ter) die Möglich­ keit gegeben werden, die Verwendung der beantragten Domain-Namen zu verhindern, indem in der Zonendatei jegliche Konfiguration der Namensserver, die die Aktivierung dieser Domain-Namen er­ möglicht, unterbunden wird. So können allfällige Schäden im Zusammenhang mit der Verwendung von Domain-Namen verhindert und gleichzeitig ein Identifizierungsverfahren eingeleitet werden (Abs. 1quater). Einer solche Massnahme muss ein Verdacht zugrunde liegen. Ausserdem wird die mögliche Nutzung eines Domain-Namens nur für einen begrenzten Zeitraum verhindert, damit die Verhältnis­ mässigkeit gewahrt wird in Bezug auf das Recht einer Person, einen Domain-Namen zugeteilt zu be­ kommen, wenn die Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt sind. Nur wenn die Halterin oder der Halter in­ nerhalb von 30 Tagen ihre oder seine Identität nicht korrekt bekannt gibt, widerruft die Registerbetrei­ berin die Zuteilung des Domain-Namens (Abs. 1quater). Dies ist in der Regel der Fall bei Domain-Na­ men, die unter Angabe einer falschen Identität zu einem rechtswidrigen Zweck von Personen erwor­ ben wurden, die ihre schützende Anonymität behalten wollen und daher grundsätzlich nie auf Identifi­ zierungsbegehren antworten.

Art. 26 Reservierte Bezeichnungen

Gegenwärtig sind nur die Namen der Einwohnergemeinden der Schweiz gemäss Artikel 26 Ab­ satz 1 Buchstabe b VID reserviert und damit geschützt. Allerdings können Gemeindenamen nach ei­ ner Fusion zu «einfachen» ungeschützten Ortschaftsnamen werden. Dies ist den fusionierten Ge­ meindebehörden in der Regel nicht bekannt und eine potenzielle Quelle für Cybersquatting.

Es ist gerechtfertigt, Ortschaftsnamen durch eine Reservation zusätzlich zu schützen, da mit diesen geografischen Namen ein öffentliches Interesse für die betroffenen politischen Gemeinden verbunden ist. Ausserdem handelt es sich bei Ortschaften um geografische Namen, die in Artikel 3 Buchstabe e der Verordnung über die geografischen Namen (GeoNV; SR 510.625) klar definiert sind, nämlich als bewohnte geografisch abgrenzbare Siedlungsgebiete mit eigenem Namen und eigener Postleitzahl. Schliesslich betrifft die Reservation eine relativ begrenzte Anzahl von Namen (rund 4100 Ortschaften) und kann auf der Grundlage des von swisstopo geführten Ortschaftenverzeichnisses (https://www.cadastre.ch/de/services/service/plz.html; vgl. Art. 24 GeoNV) leicht umgesetzt werden. 44/71

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Art. 27 Zuteilungsverfahren

Ein formeller Entscheid nach Absatz 4 muss innerhalb von 40 Tagen verlangt werden, nachdem die Registerbetreiberin dem Registrar die Verweigerung der Zuteilung elektronisch über das Registrie­ rungssystem mitgeteilt hat (Abs. 3). Eine solche elektronische Mitteilung kann jedoch nicht erfolgen, wenn die Verweigerung einen Domain-Namen betrifft, der gemäss Artikel 56 VID mittels Namenszutei­ lungsmandat zugeteilt werden muss. Denn in solchen Fällen wird das Zuteilungsgesuch nicht vom Re­ gistrare im elektronischen System registriert, sondern direkt an die Registerbetreiberin gerichtet, die es anschliessend überprüft. Die Registerbetreiberin kann daher eine Verweigerung nicht über das Re­ gistrierungssystem mitteilen, sondern muss die Gesuchstellenden direkt informieren (Abs. 3, zweiter Satz). Zu diesem Zweck verwendet sie die von ihr für angemessen erachteten Kommunikationsmittel, wobei sie insbesondere das Registrierungssystem für Domain-Namen und die Kommunikationsmittel berücksichtigt, die im Bereich der elektronischen Verwaltung entwickelt werden.

Der Wortlaut in Absatz 4 wurde an die Tatsache angepasst, dass die Mitteilung einer Verweigerung direkt durch die Registerbetreiberin erfolgen kann, wenn Zuteilungsgesuche Domain-Namen betreffen, die mittels Namenszuteilungsmandat zugeteilt werden müssen.

Art. 30 Widerruf

Vorsorgliche Massnahmen sind für das Domain-Namen-System (DNS) unerlässlich, da die wirksame Durchsetzung der Regeln betreffend die Domain-Namen und die Bekämpfung von Cyberkriminalität hauptsächlich davon abhängt, wie schnell eine Unregelmässigkeit oder Bedrohung begegnet wird. In diesem Zusammenhang wird die in Absatz 1 aufgeführte nicht abschliessende Liste an möglichen pro­ visorischen Massnahmen stetig präzisiert und ergänzt. Gleichzeitig können so die zuständigen Behör­ den und anderen Organisationen über die möglichen Massnahmen in Bezug auf Domain-Namen infor­ miert werden.

Vor diesem Hintergrund sollte der Massnahmenkatalog durch die Möglichkeit ergänzt werden, den zu einem Domain-Namen führenden oder über diesen geführten Datenverkehr auf eine Informationsseite umzuleiten (Abs. 3 Bst. h; vgl. auch Art. 15a Abs. 2). Eine Informationsseite oder Landingpage wird verwendet, um potenzielle Opfer von Straftaten beim Aufruf von betrügerischen oder gefälschten Websites oder Websites, die illegale Dienste über Domain-Namen anbieten, direkt zu warnen. Obwohl es Sache der zuständigen Behörden und anderen Organisationen ist, den Inhalt dieser Informations­ seite zu bestimmen, erscheint es sinnvoll, dass dort Folgendes angezeigt werden: die Fehlermeldung «Fehler 451: Aus rechtlichen Gründen nicht verfügbar» (siehe https://tools.ietf.org/html/rfc7725), eine klare und detaillierte Beschreibung der mutmasslichen Missbräuche oder Betrugsdelikte sowie die Kontaktdaten der Behörde oder Organisation, die die Massnahme beantragt hat.

Art. 32 Verfahren und Bedingungen für die Übertragung

Dem BAKOM kommt die öffentliche Aufgabe zu, die Adressierungselemente zu verwalten, über wel­ che die Schweiz verfügt (Art. 28 Abs. 1 FMG). Dazu gehört auch die vom Bund verwalteten Internet- Domains der ersten Ebene (Art. 28b FMG). Das BAKOM kann die Verwaltung bestimmter Adressie­ rungselemente aber auch Dritten übertragen (Art. 28a Abs. 1 FMG). Indem Artikel 8 Absatz 2 VID, vor­ sieht, dass das BAKOM die Funktion der Registerbetreiberin ausübt oder sie gemäss Artikel 32 ff. VID einem Dritten überträgt, spiegelt er die Regeln des FMG wider. Entscheidet sich das BAKOM dafür, diese öffentliche Aufgabe an einen Dritten zu delegieren, überträgt es die Kompetenz und Verantwor­ tung als Registerbetreiberin an den Beauftragten, der die Funktion auf eigenes Risiko anstelle des Bundes ausübt.

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Revision der Verordnungen zum FMG – Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens

Die in der VID vorgesehenen Delegationsnormen müssen an den neuen Artikel 28a FMG angepasst werden, wonach das BAKOM den oder die allfälligen Beauftragten direkt bestimmt oder aufgrund ei­ nes Ausschreibungs- oder eines Einladungsverfahrens auswählt (Abs. 2). In der Botschaft zur Revi­ sion des Fernmeldegesetzes vom 6. September 2017 (BBl 2017, S. 6559 ff.; nachfolgend FMG-Bot­ schaft 2017) wird erläutert, dass ein Beauftragter nur dann direkt bestimmt werden kann, wenn wich­ tige Gründe vorliegen. Es werden verschiedene Fälle aufgeführt, beispielsweise, wenn aus Gründen der öffentlichen Sicherheit nur eine Anbieterin in Frage kommt (FMG-Botschaft 2017, S. 6636).

Werden die Beauftragten aufgrund eines Ausschreibungs- oder eines Einladungsverfahrens ausge­ wählt, beurteilt und gewichtet das BAKOM die Angebote insbesondere nach folgenden Kriterien (Abs. 1): Preis, Angemessenheit und Qualität der Dienste (das klassische Kriterium) oder der Qualifikatio­ nen und Eigenschaften – z. B. die Rechtsform – des Beauftragten, die für die Verwaltung von wesent­ licher Bedeutung sein können, der öffentlichen Sicherheit und der Bekämpfung der Cyberkriminalität, die für eine Tätigkeit im Zusammenhang mit Kommunikationsnetzen unabdingbar werden, dem Schutz kritischer Infrastrukturen, zu denen sicherlich auch das DNS gehört, oder auch nach den Betei­ ligung der betroffenen zivilen, technischen, wirtschaftlichen oder akademischen Gemeinschaft an der übertragenen Verwaltung der Elemente, wobei diese Beteiligung für die Verwaltung von Domain-Na­ men notwendig wird.

Das Beschaffungsrecht gilt nicht für das in den Artikeln 32 ff. VID vorgesehene Übertragungsverfahren (Art. 24 Abs. 2 FMG, auf den Art. 28a Abs. 4 FMG verweist). Anwendung finden die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Der Bundesrat ist ermächtigt, im Hinblick auf die spezifischen Bedürfnisse eines Ausschreibungsver­ fahrens von den Regeln des VwVG abweichen zu können (Art. 24 Abs. 3 FMG, auf den Art. 28a Abs. 4 FMG ebenfalls verweist) (zur Notwendigkeit solcher Abweichungen siehe FMG-Botschaft 2017, S. 6637). Die in Artikel 22 Absätze 3 und 4 der derzeit geltenden Verordnung vom 9. März 2007 über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen (FKV; SR 784.102.1) vorgesehenen Ausnahmen ha­ ben sich bewährt und sind in Artikel 32 VID aufzunehmen (Abs. 2 und 3). In jedem Fall muss das Aus­ schreibungsverfahren die Grundsätze der Objektivität, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz beachten und insbesondere garantieren, dass die von den Gesuchstellerinnen gemachten Angaben vertraulich behandelt werden (Art. 24 Abs. 1 FMG).

Art. 38 Preis

Der Wortlaut von Artikel 38 Absatz 1 wird lediglich an die neue Terminologie in den Artikeln 28a Ab­ satz 2 FMG und 32 VID angepasst (Ausschreibungs- oder Einladungsverfahren). Es versteht sich von selbst, dass sich der Begriff der «relevanten Kosten» im Sinne der Artikel 28a Absatz 3 FMG und 38 Absatz 3 VID nur auf die massgeblichen Kosten einer effizienten Anbieterin bezieht.

Art. 43 Beendigung der übertragenen Tätigkeit

Gemäss Artikel 28a Absatz 3 FMG kann das BAKOM in bestimmten Fällen Dritte verpflichten, die Ver­ waltung bestimmter Adressierungselemente zu übernehmen. Dies kann der Fall sein, wenn ein Beauf­ tragter seine Tätigkeit einstellt und dringend eine EBERO-Anbieterin (Emergency Back-End Registry Operator) gefunden werden muss, die sofort die übertragene Verwaltung der Elemente übernehmen kann. In Artikel 43 Absatz 3 VID ist vorgesehen, dass das BAKOM in einem solchen Fall die übertra­ gene Funktion oder die übertragenen Aufgaben wieder selber übernehmen oder einem neuen Beauf­ tragten übertragen kann. Dies ist im Grunde ein typischer Fall nach Artikel 28a Absatz 2 FMG, in dem das BAKOM einen Beauftragten ernennen kann, ohne ein Ausschreibungs- oder Einladungsverfahren durchzuführen. Dies wird durch das Hinzufügen des Wortes «direkt» in Artikel 43 Absatz 3 VID unter­ strichen.

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Art. 46 Bereitstellung von Daten

Mit dem WHOIS-Dienst kann jede Person auf öffentliche Informationen über zugeteilte Domain-Na­ men und deren Halterinnen und Halter zugreifen. Mit Inkrafttreten der Europäischen Verordnung vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (DSGVO) haben sich die Vorstellungen und Erwartungen betreffend den WHOIS-Dienst eindeutig in Richtung eines grundsätzlichen Verbots der Veröffentlichung personenbe­ zogener Daten von Halterinnen und Haltern von Domain-Namen verschoben. Die ICANN hat daher eine umfassende Reform des WHOIS-Dienstes für generische Internet-Domains (gTLDs) durchgeführt (vgl. Erläuterungen zu Art. 52 VID unten). Die Schweiz ist im Übrigen eines der letzten Länder in Eu­ ropa, das für seine ccTLD «.ch» die Veröffentlichung personenbezogener Daten der Halterinnen und Halter im WHOIS vorsieht.

Aus diesem Grund soll der WHOIS-Dienst von «.ch» entsprechend den geltenden Datenschutzbestim­ mungen angepasst werden, indem künftig die Veröffentlichung personenbezogener Daten der Halte­ rinnen und Halter von Domain-Namen (Name und Adresse der Halter/innen des betreffenden Domain- Namens sowie Name und Adresse der technisch verantwortlichen Person) untersagt und gleichzeitig der Zugang zu diesen Daten für jede Person mit überwiegendem Interesse gewährt wird.

Da der Zweck von Artikel 46 VID nunmehr allgemeiner ist und es um die Bereitstellung von Daten geht (neuer Titel), muss er vollständig überarbeitet werden. Die im WHOIS veröffentlichten Daten be­ treffen künftig ausschliesslich die Domain-Namen selber (Art. 46 Abs. 1 Bst. a–d) sowie Informationen über den Registrar, der im Auftrag der Halterin oder des Halters des betreffenden Domain-Namens handelt. Dazu gehören seine Kontaktdaten (z. B. eine E-Mail-Adresse oder eine Telefonnummer), mit denen er sicher erreicht werden kann, um ihm insbesondere Missbräuche oder Probleme zu melden (Bst. f). In der WHOIS-Datenbank sollten ausserdem die Angaben abrufbar sein, wie die Halterin oder der Halter des betreffenden Domain-Namens anonym kontaktiert werden kann (Bst. e). Dabei kann es sich um einen Link zu einem elektronischen Formular auf der Website der Registerbetreiberin han­ deln, das mit einem Captcha gegen Spam geschützt ist und es ermöglicht, den Inhalt der Nachricht an die E-Mail-Adresse des betreffenden Kontakts weiterzuleiten. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, dass die Registerbetreiberin eine anonyme virtuelle E-Mail-Adresse im WHOIS veröffentlicht, über die der betreffenden Kontaktperson des Domain-Namens eine Nachricht gesandt werden kann (per Um­ leitung an deren tatsächliche Adresse).

Darüber hinaus soll der Registerbetreiberin die Möglichkeit gegeben werden, bestimmte personenbe­ zogene Daten zu veröffentlichen (Art. 46 Abs. 2 VID). Dies betrifft zunächst die Identifizierungsanga­ ben und Kontaktdaten der Halterin oder des Halters des betreffenden Domain-Namens, wenn es sich um eine juristische Person handelt (Bst. a). Die Veröffentlichung kann in diesem Fall damit gerechtfer­ tigt werden, dass in Bezug auf juristische Personen (oft Unternehmen) Transparenz notwendig ist und die Daten über juristische Personen (gemäss DSGVO) nicht geschützt sind oder (gemäss DSG, das entsprechend angepasst werden dürfte) bald nicht mehr geschützt sein könnten. Es sollte jedoch möglich sein, Identifizierungsangaben und Kontaktdaten der Halterinnen und Halter zu veröffentlichen, wenn diese ihre Zustimmung gegeben haben («Opt-in» in Bst. b).

Da die Identifizierungsangaben und Kontaktdaten der Halterinnen und Halter von Domain-Namen nicht mehr im WHOIS veröffentlicht werden, muss der Zugang zu diesen personenbezogenen Daten geregelt werden, wenn berechtigte und überwiegende Interessen Dritter bestehen (Art. 46 Abs. 3). Dies gilt insbesondere für Strafverfolgungsbehörden und andere Behörden, Forschende und im Be­ reich der Cybersicherheit tätige Organisationen, Inhaberinnen und Inhaber von Rechten an geistigem Eigentum und ihre Anwältinnen und Anwälte, Organisationen für die Betrugsbekämpfung, aber auch für geschädigte Konsumentinnen und Konsumenten und jede andere Person, die ein überwiegendes Interesse an Daten einer Halterin oder eines Halters eines bestimmten Domain-Namen hat. Es ist da­ von auszugehen, dass jede Person, die ein schutzwürdigen Interesse zur Geltendmachung ihrer Rechte vor Gericht hat (vgl. insbesondere Art. 59 Abs. 2 Bst. a der Zivilprozessordnung [SR 272]), ein überwiegendes Interesse am Zugang auf personenbezogene Daten einer Halterin oder eines Halters eines Domain-Namens hat, die für ein gerichtliches Verfahren erforderlich sind. 47/71

Revision der Verordnungen zum FMG – Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens

Die allfällige Vergütung, die für den Zugang verlangt werden kann (Abs. 3 in fine), muss sich nach den effektiven Kosten der Registerbetreiberin richten, darf aber keinesfalls so hoch ausfallen, dass die Da­ ten nicht mehr für alle zugänglich sind. Eine solche Vergütung darf natürlich nicht verlangt werden, wenn in einer anderen Rechtsnorm ein kostenloser Zugang vorgesehen ist. Die Pflicht der Zugangs­ gewährung gilt nicht nur für die Registerbetreiberin, sondern auch für die Registrare, wenn sie im Auf­ trag der Halterinnen und Halter von Domain-Namen tätig sind, deren personenbezogene Daten ange­ fordert werden (Abs. 4).

Es liegt in der Verantwortung der betreffenden Registerbetreiberin und der betreffenden Registrare, die Modalitäten und Verfahren für den Zugang festzulegen. Hier dürften die laufenden Arbeiten inner­ halb der ICANN (siehe Erläuterungen zu Art. 52 unten) Anregungen, Methoden sowie Verfahren und andere Modalitäten liefern. Es ist denkbar, dass die Registerbetreiberin ein spezifisches und erleich­ tertes Zugangsverfahren für Behörden oder sogar für andere Personengruppen schafft. Bei Bedarf kann das BAKOM die Modalitäten und Verfahren für den Zugang vorschreiben (Abs. 5). Das BAKOM hat auch die allgemeine Kompetenz, die notwendigen administrativen und technischen Vorschriften zu erlassen (Art. 60 Abs. 1 VID), die sich auf technische oder administrative Fragen im Zusammenhang mit der WHOIS-Datenbank oder den Zugang zu unveröffentlichten Daten beziehen könnten.

Der Unterschied zwischen dem hier vorgesehenen Zugangsrecht und der Auskunftspflicht nach den Artikeln 21 und 22 BÜPF besteht darin, dass es sich um eine andere Datenquelle handelt, die nicht von den Anbieterinnen von Fernmeldediensten, sondern von einer Registerbetreiberin einer Internet- Domain verwaltet wird.

Art. 51 Besondere Aufgaben

Die Registerbetreiberin von «.swiss» ergreift Werbe- oder Sponsoringmassnahmen zur Förderung der Domain «.swiss». Dies umfasst alle Arten von Werbung, direktem Marketing, Sponsoring, Absatzför­ derung und Öffentlichkeitsarbeit (Art. 51 Bst. c VID). Mit der Ergänzung dieser Bestimmung wird die Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit zwischen der Registerbetreiberin und den Behörden ge­ schaffen, deren Tätigkeit der Verwaltung von Domain-Namen ähnlich ist, und es können Informations- , Förder- oder Erleichterungsmassnahmen zugunsten von «.swiss» ergriffen werden (insbesondere bei der Gründung von Unternehmen). Gleichzeitig wird so den verschiedenen Behörden, die dies be­ treffen könnte, die Kompetenz gegeben, mit der Registerbetreiberin zusammenzuarbeiten und Mass­ nahmen zugunsten von «.swiss» ergreifen zu können. Der Verweis auf die Zusammenarbeit macht deutlich, dass die Registerbetreiberin solche Massnahmen nicht vorschreiben kann, sondern dass es sich vielmehr um Partnerschaften handelt, die mit den betreffenden zuständigen Behörden aufgebaut werden sollen.

Ziel der angestrebten Partnerschaften ist es, die potenzielle Interessierten auf die Besonderheiten und Qualitäten der Domain «.swiss» aufmerksam zu machen, um die Schweiz und ihre Unternehmen schweiz- und weltweit zu fördern (vgl. Art. 50 Bst. b VID). Hierbei ist es sinnvoll, die Registrierung von «.swiss»-Domain-Namen zu erleichtern und direkt «an der Quelle» zu informieren: - bei der Registrierung neuer Markenzeichen beim IGE; bei der Registrierung von Domain-Namen, Marken und anderen Identifikatoren bestehen ähnliche Probleme und Herausforderungen, insbe­ sondere für Unternehmen; mit der IGE sollte eine Zusammenarbeit angestrebt werden, wie sie zwischen der Association française pour le nommage internet en coopération (AFNIC), die insbe­ sondere die Domain «.fr» verwaltet, und dem Institut national français de propriété intellectuelle (INPI) besteht; - bei der Beantragung einer Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) beim Bundesamt für Sta­ tistik (BFS); - beim Eintrag in das Handelsregister bei den Handelsregistern oder auf EasyGov (https://www.easygov.swiss/).

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Art. 52 Bereitstellung von Daten

Aufgrund der Europäischen Verordnung vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (DSGVO) hat die ICANN eine umfassende Reform des WHOIS-Dienstes durchgeführt. Neu sind die öffentlichen Informationen über die zugeteilten Domain-Namen in den gTLDs und deren Halterinnen und Halter allen zugänglich. Diese Reform führte in einem ersten Schritt dazu, dass der ICANN-Vorstand am 17. Mai 2018 eine temporäre Spezifikation für gTLD-Registrierungsdaten (Temporary Specification for gTLD Registration Data) verabschiedete, in der die Anforderungen an die Verarbeitung von DNS-Daten festlegt sind und auf sehr restriktive Weise die personenbezogenen Daten bestimmt werden, die ab dem 25. Mai 2018 im WHOIS veröffentlicht werden dürfen. Die «.swiss»-Registerbetreiberin, die als Verwalterin einer gTLD den diesbezüglich von der ICANN verabschiedeten Spezifikationen unterliegt, hat diese neuen Anforderungen umgesetzt.

Die temporäre Spezifikation wurde am 20. Mai 2019 durch eine Übergangsrichtlinie für gTLD-Regist­ rierungsdaten (Interim Registration Data Policy for gTLDs) ersetzt, die den Inhalt der Spezifikation weitgehend übernimmt und auf den Empfehlungen des ICANN-Vorstands vom 15. Mai 2019 beruht (aus dem Abschlussbericht zur temporären Spezifikation für gTLD-Registrierungsdaten vom 20. Feb­ ruar 2019). Ausserdem werden zahlreiche Arbeiten zum WHOIS-Dienst innerhalb der ICANN und ins­ besondere des EPDP-Teams (Expedited Policy Development Process) in Zusammenarbeit mit den EU-Behörden wie dem Europäischen Datenschutzausschuss weitergeführt. Diese Arbeiten dürften schliesslich dazu führen, dass der ICANN-Vorstand im Jahr 2020 eine Richtlinie für gTLD-Registrie­ rungsdaten verabschieden wird, die den Anforderungen der DSGVO entspricht. Gefährdet wird dieses Vorhaben jedoch durch regulatorische Eingriffe der US-amerikanischen Agentur NTIA (National Tele­ communications and Information Administration), die ungeduldig wird und bis im November 2019 er­ hebliche Fortschritte fordert.

Mit den neuen Spezifikationen der ICANN dürfen praktisch keine personenbezogenen Daten von Hal­ terinnen und Haltern von Domain-Namen im WHOIS mehr veröffentlicht werden:

- Alle Identifizierungsangaben (insbesondere Name, Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Ad­ resse) der Halterinnen und Halter sowie der Administratorinnen und Administratoren von Domain- Namen wurden aus dem WHOIS entfernt. Derzeit wird innerhalb der ICANN diskutiert, ob die Identifizierungsangaben von juristischen Personen, die nicht unter den Schutz der DSGVO fallen, die Namen von Organisationen, die Halterinnen von Domain-Namen sind, Daten über technische Kontakte und ein bestimmter geografischer Standort der Halterinnen und Halter veröffentlicht werden dürfen oder nicht. Darüber hinaus sollte es möglich sein, im WHOIS Identifizierungsanga­ ben und Kontaktinformationen zu veröffentlichen, wenn die Halterinnen und Halter ihre Zustim­ mung geben.

- Die Daten über die Domain-Namen selber werden wie in der Vergangenheit weiterhin in der WHOIS-Datenbank veröffentlicht. Dazu gehören die Bezeichnung des zugeteilten Domain-Na­ mens und der entsprechende ACE-String, Informationen zum technischen, operationellen oder administrativen Status des betreffenden Domain-Namens, Daten der zugeteilten Namensserver bei den aktivierten Domain-Namen und Informationen darüber, wie die Halterin oder der Halter des betreffenden Domain-Namens und/oder dessen technisch verantwortliche Person kontaktiert werden können. Dabei kann es sich um einen Link zu einem elektronischen Formular auf der Website der Registerbetreiberin handeln, das mit einem Captcha gegen Spam geschützt ist und es ermöglicht, den Inhalt der Nachricht an die E-Mail-Adresse des betreffenden Kontakts weiter­ zuleiten. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, dass die Registerbetreiberin eine anonyme virtu­ elle E-Mail-Adresse im WHOIS veröffentlicht, über die der betreffenden Kontaktperson des Do­ main-Namens eine Nachricht gesandt werden kann (per Umleitung an deren tatsächliche Ad­ resse).

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Angesichts der allgemeinen Unsicherheit betreffend die Veröffentlichung von Daten von gTLDs wie «.swiss» in der WHOIS-Datenbank ist es sinnvoll, auf die von der ICANN zu verabschiedenden Spezi­ fikationen zu verweisen (Art. 52 Abs. 1 VID). Dieser allgemeine Verweis ist auch dadurch gerechtfer­ tigt, dass die künftig im WHOIS veröffentlichten Daten kaum mehr sensibel sind und grösstenteils keine personenbezogenen Daten im Sinne der europäischen DSGVO oder des Schweizer DSG dar­ stellen. Ausserdem geht es hier auch um die Praktikabilität und Rechtssicherheit. Es soll vermieden werden, dass die VID ständig angepasst werden muss, wenn die ICANN ihre Spezifikationen – die auch für die Domain «.swiss» gelten – ändert.

Allerdings ist es angesichts der Bedürfnisse in Bezug auf die Domain «.swiss» gerechtfertigt, der Re­ gisterbetreiberin die Möglichkeit zu geben, bestimmte personenbezogene Daten zu veröffentlichen (Art. 52 Abs. 2 VID). Dies betrifft zunächst den Namen einer Organisation, die Halterin eines Domain- Namens ist, d. h. eine Gesellschaft oder juristische Person (Bst. a). Die Veröffentlichung ist in diesem Fall damit gerechtfertigt, dass hinsichtlich der in der Domain «.swiss» tätigen Unternehmen und juristi­ schen Personen Transparenz herrschen muss und die Daten über juristische Personen (in Bezug auf die DSGVO) nicht geschützt sind oder (gemäss DSG, das entsprechend angepasst werden dürfte) bald nicht mehr geschützt sein könnten. In diesem Zusammenhang sollte es möglich sein, die Identifi­ zierungsangaben und Kontaktdaten der Halterinnen und Halter von Domain-Namen zu veröffentli­ chen, wenn es sich um juristische Personen handelt (Bst. b; wird derzeit in der ICANN diskutiert). Schliesslich sollten die Identifizierungsangaben und Kontaktdaten aller Halterinnen und Halter veröf­ fentlicht werden können, die ihre Zustimmung gegeben haben («Opt-in» in Bst. c). In Artikel 52 Absatz

3 VID wird der bisherige Absatz 2 unverändert übernommen.

Da die Identifizierungsangaben und Kontaktdaten der Halterinnen und Halter von Domain-Namen nicht mehr im WHOIS veröffentlicht werden, muss der Zugang zu diesen personenbezogenen Daten geregelt werden, wenn berechtigte und überwiegende Interessen Dritter bestehen (Art. 52 Abs. 4). Dies gilt insbesondere für Strafverfolgungsbehörden und andere Behörden, Forschende und im Be­ reich der Cybersicherheit tätige Organisationen, Inhaberinnen und Inhaber von Rechten an geistigem Eigentum und ihre Anwältinnen und Anwälte, Organisationen für die Betrugsbekämpfung, aber auch für geschädigte Konsumentinnen und Konsumenten und jede andere Person, die ein überwiegendes Interesse an Daten einer Halterin oder eines Halters eines bestimmten Domain-Namen hat. Diese Fra­ gen werden innerhalb des EPDP-Teams der ICANN intensiv diskutiert, das ein einheitliches Datenzu­ griffssystem für alle Registerbetreiberinnen und Registrare von gTLDs einführen will (Unified Access Model oder System for Standardized Access/Disclosure of Non-Public Registration Data [SSAD]). Noch ist offen, welches Modell umgesetzt werden wird, doch könnte ein von der ICANN verwaltetes zentrales Portal implementiert werden, das nach einem noch vollständig zu definierenden Authentisie­ rungs- und des Autorisierungsverfahren Zugang zu den Daten bietet. Parallel dazu wurde das veral­ tete technische Protokoll überarbeitet (wurde 1982 von der Internet Engineering Task Force (IEFT) veröffentlicht!), das dem Betrieb des WHOIS-Dienstes zugrunde liegt. Das neue Protokoll RDAP (Re­ gistration Data Access Protocol) wurde von der ICANN und der IETF gemeinsam entwickelt und stan­ dardisiert neue sichere und differenzierte Zugangsformate für Datenbanken wie WHOIS. Die Register­ betreiberinnen und Registrare von gTLDs wurden verpflichtet, vor dem 26. August 2019 einen RDAP- Dienst einzurichten.

Da darin derzeit auch die grösste Unsicherheit hinsichtlich des Zugangs zu den personenbezogenen Daten von Halterinnen und Haltern von Domain-Namen besteht, ist es sinnvoll, sich diesbezüglich hauptsächlich auf die Spezifikationen der ICANN zu stützen (Art. 52 Abs. 6 VID). Die Pflicht der Zu­ gangsgewährung gilt nicht nur für die Registerbetreiberin, sondern auch für die Registrare, wenn sie im Auftrag der Halterinnen und Halter von Domain-Namen tätig sind, deren personenbezogene Daten angefordert werden (Abs. 5). Auf der Grundlage der ICANN-Spezifikationen muss die Registerbetrei­ berin möglicherweise einen erleichterten Datenzugang für Behörden oder sogar für andere Personen­ gruppen bereitstellen.

Das BAKOM sollte die Kompetenz erhalten, zusätzlich und bei Bedarf die Modalitäten und Verfahren für den Zugang unter Beachtung der ICANN-Vorschriften zu regeln und die Höhe der Vergütung für

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den Zugang im Einzelfall festzulegen (Art. 52 Abs. 6 VID). Das BAKOM hat auch die allgemeine Kom­ petenz, die notwendigen administrativen und technischen Vorschriften zu erlassen (Art. 60 Abs. 1 VID), die sich auf technische oder administrative Fragen im Zusammenhang mit der WHOIS-Daten­ bank oder den Zugang zu unveröffentlichten Daten beziehen könnten.

Art. 53 Besondere Zuteilungsvoraussetzungen

Gemäss Absatz 2 Buchstabe a kann die Registerbetreiberin die Zuteilung eines Domain-Namens ver­ weigern, wenn die gewählte Bezeichnung offensichtlich zu einer Verwechslung mit einem bereits zu­ geteilten Namen führen kann. Dieser Schutz von angesehenen Kennzeichen, die als Domain-Namen zugeteilt worden sind, muss auf nicht zugeteilte Bezeichnungen ausgedehnt werden, die gemäss Arti­ kel 26 VID noch nicht vergeben wurden, aber reserviert sind. So soll dem öffentlichen Interesse Rech­ nung getragen werden, das mit diesen reservierten Bezeichnungen verbunden ist und einen besonde­ ren Schutz rechtfertigt (Namen von Kantonen, Gemeinden oder Ortschaften, Bezeichnungen der Bun­ desbehörden oder Namen und Abkürzungen von internationalen Organisationen).

Art. 56 Namenszuteilungsmandat

Die derzeit für Namenszuteilungsmandate geltenden Regeln sehen für die Zuteilung von generischen Bezeichnungen (siehe VID-Anhang Bst. q) besondere Bedingungen vor, da es sich um seltene und wertvolle Ressourcen handelt, die der gesamten von einer bestimmten generischen Bezeichnung be­ troffenen Gemeinschaft zum Vorteil gereichen müssen (Art. 56 VID). Es besteht kein Grund, diese Be­ dingungen grundsätzlich in Frage zu stellen. Sie schützen die generischen Bezeichnungen vor einer Aneignung oder Monopolisierung durch Marktakteure, die sie nur für private Zwecke verwenden und sich damit einen Wettbewerbsvorteil verschaffen würden.

Leicht angepasst werden muss jedoch die Bedingung in Bezug auf die Vertretung (Art. 56 Abs. 2 Bst. b VID), um bestimmte Bezeichnungen mit generischem Charakter miteinschliessen zu können, die sich letztlich auf keine bestimmte Gemeinschaft beziehen oder tatsächlich nicht durch eine organi­ sierte oder konstituierte Gemeinschaft vertreten werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betreffende Bezeichnung erst kürzlich entstanden ist und noch nicht die Bildung einer organisier­ ten Gemeinschaft ermöglichte oder veranlasste, wie beispielsweise bei Bezeichnungen, die in der neuen digitalen Welt einen generischen Charakter erhalten haben (z. B. Webdesign). In solchen Fäl­ len ist das Fehlen einer konstituierten oder organisierten Gemeinschaft ein wesentliches Hindernis für ein Namenszuteilungsmandat.

Die an solchen Bezeichnungen interessierten Gesuchstellenden sollten daher die Möglichkeit haben, anstelle der Vertretung oder Unterstützung der betreffenden Gemeinschaft Garantien für die Beach­ tung der Grundsätze der Wettbewerbsneutralität, Nichtdiskriminierung und Transparenz vorweisen zu können. Betreffen generische Domain-Namen neue oder sich entwickelnde Tätigkeitsbereiche oder Märkte, die (noch) keine strukturierte Organisation oder Vertretung haben, geht es vor allem darum sicherzustellen, dass die Beauftragten, die diese Namen betreiben, neutrale, nicht am betreffenden Markt teilnehmende Akteure sind und dass die Bedingungen für die Zulassung oder Nutzung dieser Domain-Namen für alle Akteure in dem betreffenden Sektor oder Markt transparent, offen und objektiv angemessen – auch in Bezug auf die Kosten für die Zulassung und Nutzung – sind.

Anhang Begriffe und Abkürzungen

Die Definition des Begriffs «WHOIS-Datenbank» im Anhang der VID (Bst. k) wird leicht angepasst, um den Änderungen der Artikel 46 und 52 VID Rechnung zu tragen. Diese Datenbanken enthalten künftig nur noch Informationen über die Domain-Namen selbst und keine personenbezogenen Daten von de­ ren Halterinnen und Halter.

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4.4 Verordnung über Funkfrequenzen (VFuF)

Titel

Mit der Umsetzung der Revision des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG; SR 784.10, vgl. BBl 2017 6559ff) wird die generelle Konzessionspflicht bei Frequenznutzungsrechten aufgehoben und das Prinzip der Konzessionsbefreiung eingeführt. Unter Berücksichtigung dieses Paradigmenwech­ sels bedarf der Titel der Verordnung vom 9. März 2007 über Frequenzmanagement und Funkkonzes­ sionen (FKV, SR 784.102.1) einer Änderung. Neu lautet er: Verordnung über Funkfrequenzen (VFuF).

Ingress

Der Ingress wird an die neuen Delegationsnormen der FMG-Revision sowie an die Änderung des RTVG vom 26. September 2014 angepasst, was unter anderem zur Streichung des Verweises auf Ar­ tikel 54 Absatz 4 RTVG führt.

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Abs. 1 wird in Anlehnung an Art. 22 Abs. 2 des revidierten FMG angepasst.

Die Botschaft zur Revision des FMG hält in Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe c (BBl 2017 6711) fest, dass die Nutzung bestimmter Frequenzen nur mit einem Fähigkeitszeugnis zulässig ist. Bereits in der geltenden FKV wurde für die Nutzung bestimmter Frequenzen ein Fähigkeitsausweis vorausgesetzt. Diese Bestimmungen können – mit geringfügigen Anpassungen – auch mit dem Paradigmenwechsel beibehalten werden. Um jedoch sowohl im Gesetz als auch in den Ausführungsbestimmungen kohä­ rente Begriffe zu nutzen, wird die Verwendung des Begriffs "Fähigkeitsausweis" aufgegeben und die­ ser durch den Begriff "Fähigkeitszeugnis" mit den notwendigen grammatikalischen Anpassungen er­ setzt.

Art. 2 Störung

Diese Bestimmung entspricht dem aktuellen Art. 2 der FKV.

Art. 3 Nationaler Frequenzzuweisungsplan

Der Begriff Frequenzzuweisungsplan wird in der Marginalie sowie im Abs. 1 und 3 mit dem Zusatz "national" ergänzt. Dies wird bereits auf Stufe des FMG so gehandhabt (vgl. Art. 23 Abs. 3 und Art. 25 FMG) und dient damit einer Präzisierung.

Unter Berücksichtigung des revidierten Artikel 25 Absatz 1bis FMG (BBl 2017 6713) ist nicht nur den Bedürfnissen des Militärs, sondern auch denjenigen des Zivilschutzes Rechnung zu tragen (Abs. 3).

Art. 4 Frequenzverteilung

Abgesehen von einer sprachlichen Anpassung entspricht diese Bestimmung inhaltlich dem aktuellen Art. 4 der FKV.

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Art. 5 Frequenzzuteilung

Abgesehen von einer sprachlichen Anpassung entspricht Abs. 1 inhaltlich dem aktuellen Art. 5 Abs. 1 der FKV. Wie in Art. 3 wird der Begriff Frequenzzuweisungsplan in Abs. 2 und 3 mit dem Zusatz "nati­ onal" ergänzt.

Mit der Ergänzung "in den konzessionspflichtigen Frequenzbereichen" wird dem Umstand Rechnung getragen, dass bei Frequenznutzungsrechten keine generelle Konzessionspflicht mehr besteht (Abs. 2).

Art. 6 Frequenzklassen in den konzessionspflichtigen Frequenzbereichen

Bei Frequenznutzungsrechten besteht keine generelle Konzessionspflicht mehr. Mit der Ergänzung in der Marginalie sowie in der Bestimmung selbst mit "in den konzessionspflichtigen Frequenzbereichen" wird diesem Umstand Rechnung getragen.

Art. 7 Freie Nutzung oberhalb von 3000 GHz

Durch diese Bestimmung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass bei Frequenznutzungsrechten keine generelle Konzessionspflicht mehr besteht. Überdies wird verdeutlicht, dass die Vorschriften des FMG bezüglich der Frequenznutzung sowie dieser Verordnung oberhalb von 3000 GHz nicht gelten und folglich frei genutzt werden können. Die allgemeinen und besonderen Nutzungsbestimmungen sind dabei stets einzuhalten (vgl. BBl 2017 6629, Art. 22 Abs. 1 FMG). Dies gilt auch dann, wenn keine Einschränkungen vorliegen.

Art. 8 Erforderlichkeit von Konzession, vorgängiger Meldung und Fähigkeitszeugnis

In dieser Bestimmung wird festgelegt, wann eine Konzession, vorgängige Meldung und ein Fähigkeits­ zeugnis erforderlich sind. Welche Frequenznutzungen keiner Einschränkung unterliegen, also frei ge­ nutzt werden können, wird in Absatz 2 festgelegt.

Abgesehen von sprachlichen Anpassungen entsprechen die Buchstaben a bis g inhaltlich dem aktuel­ len Art. 8 Abs. 2 Buchstabe a bis g. Anstatt "bestimmt" wird nun der Begriff "vorgesehen" verwendet, da die jeweiligen Frequenzbereiche unter Berücksichtigung der internationalen Harmonisierung vom BAKOM definiert werden. Im Rahmen der jährlichen Genehmigung des nationalen Frequenzzuwei­ sungsplans werden diese sodann durch den Bundesrat genehmigt.

Buchstabe h entspricht inhaltlich dem aktuellen Art. 7 Abs. 2 FKV. Sprachlich wird er an den Wortlaut von Artikel 22 Absatz 4 FMG (vgl. BBl 2017 6711) angepasst. Frequenzbänder die der Armee und dem Zivilschutz zugewiesen sind und im nationalen Frequenzzuweisungsplan (NaFZ) entsprechend als "MIL" ausgewiesen sind, unterliegen keiner Einschränkung. Beabsichtigen die Armee oder der Zi­ vilschutz ein für die zivile Nutzung vorgesehenes Band ("CIV") zu dienstlichen Zwecken zu nutzen, so bedarf dies in jedem Fall einer Konzession oder einer Meldung an das BAKOM. Gleich verhält es sich in militärisch und zivil gemeinsam zugewiesenen Frequenzbändern ("MIL/CIV"). Ohne Belang ist da­ bei, ob eine Frequenznutzung durch die Armee oder den Zivilschutz für dienstliche Tätigkeiten erfolgt. Diese Einschränkungen sind notwendig, um potenzielle Störungen möglichst auszuschliessen und Kenntnis darüber zu haben, wie und durch wen das Frequenzspektrum genutzt wird.

Das BAKOM erlässt die technischen und administrativen Vorschriften (Abs. 3). Dabei ist namentlich an die sogenannten technischen Schnittstellen-Anforderungen (RIR) zu denken. Sie dienen dazu, eine möglichst effiziente und möglichst störungsfreie Frequenznutzung zu gewährleisten. Wie bereits er­ wähnt, wird durch den 2. Satz von Abs. 3 festgehalten, dass das BAKOM die entsprechenden Fre­ quenzen bestimmt. 53/71

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Art. 9 Kontrolle von Funkanlagen

Auch nach Aufhebung der generellen Konzessionspflicht soll es dem BAKOM nach wie vor möglich sein zu kontrollieren, ob die Frequenzen bestimmungsgemäss genutzt werden. Früher klärte es durch Kontrollen ab, ob eine Konzessionspflicht vorlag. Entsprechend dem neuen Regime kann das BAKOM gemäss Abs. 1 nun zur Abklärung der Erforderlichkeit einer Konzession, einer Meldepflicht oder eines Fähigkeitszeugnisses Funkanlagen kontrollieren.

Abgesehen von einer sprachlichen Anpassung entspricht Abs. 2 inhaltlich dem aktuellen Art. 9 Abs. 2 FKV. Abs. 3 entspricht dem aktuellen Art. 9 Abs. 2 FKV.

Art. 10 Identifikation von Aussendungen

Auch vorliegend sind die neuen Gegebenheiten – freie Nutzung anstatt Konzessionspflicht – zu be­ rücksichtigen. Das Wording in Artikel 10 Absätze 1, 2 und 3 wird somit entsprechend angepasst.

Aufgrund der technischen Entwicklung und zur Klarstellung wird in Absatz 2 nunmehr bloss vom "Funkverkehr in verschlüsselter Form" gesprochen.

In den Absätzen 2 und 3 ist der Begriff "Konzessionsbehörde" nicht mehr zutreffend. Aufgrund der neuen Zuständigkeiten ist eine Konkretisierung notwendig. Der bisherige Begriff "Konzessionsbe­ hörde" wird durch "zuständige Behörde" ersetzt. In Frage kommen also die ComCom und das BAKOM.

Art. 11 Voraussetzungen für das Erstellen und Betreiben von Funkanlagen

Abgesehen der Anpassung des Datums der Verordnung über Fernmeldeanlagen entspricht diese Be­ stimmung dem aktuellen Art. 10a FKV.

Art. 12 Kreis der Berechtigten

Die Marginalie dieser Bestimmung lautet nicht mehr Benützung von Funkanlagen. Der Fokus liegt auf dem Kreis der berechtigten Frequenznutzerinnen und Frequenznutzer.

Der erste Satz des aktuellen Art .11 Abs. 1 wird ersatzlos gestrichen, da es sich um eine tautologische Bestimmung handelt. Im zweiten resp. neu einzigen Satz von Abs. 1 werden die Begriffe "Fähigkeits­ ausweis" und "Seefunkanlagen" aufgehoben und durch "Fähigkeitszeugnis" respektive "Hochseefunk­ anlagen" ersetzt. Zudem wird ein Orthografiefehler behoben: neu "Verantwortlichkeit" anstatt "Veran­ wortlichkeit".

Die aktuelle Umschreibung des "Eigengebrauchs" wird gestrichen.

Aufgrund der Streichung des aktuellen Art. 11 Abs. 2 wird der letzte Absatz dieser Bestimmung ent­ sprechend umformuliert. In diesem Absatz wird der Kreis der Berechtigten Frequenznutzerinnen und Frequenznutzer umschrieben. Entsprechend dem neuen Regime werden in Abs. 2 nun auch die ge­ meldeten Frequenznutzerinnen genannt.

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Art. 13 und 14

Abgesehen von einigen sprachlichen Anpassungen entsprechen diese Bestimmungen den aktuellen Art. 12 und 13 FKV.

Art. 15 Inhalt der Konzession

Diese Bestimmung entspricht dem aktuellen Art. 15 der FKV.

Art. 16 Konzessionsgesuch

Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrens­ gesetz, VwVG) und die Verordnung vom 18. Juni 2010 über die elektronische Übermittlung im Rah­ men eines Verwaltungsverfahrens (VeÜ-VwV; 172.021.2) regeln die Formvorschriften für Eingaben, die im Hinblick auf den Erlass einer Verfügung im Sinne von Artikel 5 VwVG erfolgen, abschliessend. Die Formulierung "in der von ihr bestimmten Form" in Absatz 1 ist daher zu streichen.

Abgesehen von einigen sprachlichen Anpassungen entsprechen Abs. 2 und 3 den aktuellen Abs. 2 und 2bis, Abs. 4 entspricht dem geltenden Art. 16 Abs. 3 FKV.

Art. 17 Funktechnischer Netzbeschrieb

Abgesehen von einer sprachlichen Klarstellung in Abs. 1 entspricht diese Bestimmung dem aktuellen Art. 17 FKV.

Art. 18 Entzug, Widerruf, Suspendierung, Auflagen

Abgesehen von einer sprachlichen Klarstellung in Abs. 1 entspricht diese Bestimmung dem aktuellen Art. 18 FKV.

Art. 19 Erneuerung und Verlängerung

Der in dieser Bestimmung referenzierte in Absatz 1 erwähnte Artikel 24 Abs. 1 wurde anlässlich der Revision des FMG in Artikel 22a Absatz 2 FMG integriert (vgl. BBl 2017 6630f.). Abs. 2 entspricht dem aktuellen Art. 19 Abs. 2 FKV.

Art. 20 Formale Voraussetzungen

Neu liegt der Ausschreibung einer Konzession Artikel 22a Absatz 2 FMG und nicht mehr Artikel 24 FMG zugrunde (vgl. BBl 2017 6630f.). Abs. 2 entspricht dem aktuellen Art. 20 Abs. 2 FKV.

Art. 21 Kriterienwettbewerb oder Auktion

Diese Bestimmungen entspricht dem aktuellen Art. 21 der FKV.

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Art. 22 und 23

Abgesehen von einer sprachlichen Anpassung entsprechen diese Bestimmungen inhaltlich dem aktu­ ellen Art. 22 und 23 FKV.

Art. 24 und 25

Diese Bestimmungen entsprechen den aktuellen Art. 24 und 25 der FKV.

Art. 26 Erteilung

Abgesehen von einer sprachlichen Anpassung in Abs. 2 entspricht diese Bestimmungen inhaltlich dem aktuellen Art. 26 FKV.

Art. 27 bis 30

Diese Bestimmungen entsprechen den aktuellen Art. 27, 29, 37 und 38 der FKV.

Art. 31 Besondere Voraussetzungen

Diese Bestimmung entspricht dem aktuellen Art. 39 FKV. Abs. 3 wird dahingehend ergänzt, dass in­ ternationale Abkommen im Bereich der Anerkennung von Berufsqualifikationen vorbehalten sind.

Art. 32 Meldepflicht

Neben der Frequenznutzung mit Fähigkeitszeugnis wird im 5. Kapitel die neu vorgesehene Möglich­ keit der Frequenznutzung nach Meldung an das BAKOM geregelt. Der neue 1. Abschnitt legt die all­ gemeinen Bestimmungen zur Meldung fest. Der 2. Abschnitt normiert neu die Meldung für die Fre­ quenznutzung von Hochsee-, Rhein- und Flugfunkanlagen, welche bis anhin konzessionspflichtig wa­ ren. Dieser Abschnitt entspricht inhaltlich, mit einigen wenigen begrifflichen Anpassungen, dem aktuel­ len 8. Abschnitt des 4. Kapitels der FKV.

Das revidierte FMG sieht neu die Möglichkeit vor, eine Frequenznutzung der Meldung an das BAKOM zu unterstellen. Ziel dieser Einschränkung ist es, sicherzustellen, dass andere kritische Anlagen und Funkdienste nicht gestört werden. Dies gilt in den in Absatz 1 Buchstaben a – f genannten Fällen.

Im Bereich des Schiffs- und Flugfunks sieht die Recommendation 17 Annex 1 und 2 des internationa­ len Radioreglements vom 17. November 1995 (SR 0.784.403.1) Minimalanforderungen vor. Entspre­ chend müssen für diese Bereiche genutzte Frequenzen gemeldet werden (Art. 1 Bst. a und b).

GPS Repeater und Ground Penetration Radar stellen mögliche potenzielle Störquellen dar, weshalb deren Standorte beim BAKOM erfasst werden. Dadurch können allfällige Störungen identifiziert und raschmöglichst behoben werden (Abs. 1 Bst. c und d). Sinnvollerweise muss die Meldung bei mobilen Funkanlagen bei Ortsveränderung jeweils mit dem neuen Standort ergänzt werden, damit das BAKOM allfällige Störquellen zuordnen kann.

Die in Absatz 1 Buchstabe e genannten Anlagen können mittels der Meldung an das BAKOM einem bestimmten Nutzer zugeordnet werden. Im Falle von Fehlfunktionen und Störungen ist das Radiomo­ nitoring des BAKOM auf solche Informationen angewiesen. Dadurch können allfällige Störungen iden­ tifiziert und raschmöglichst behoben werden. Weiter dient die Meldung dem Schutz der Messstationen

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Revision der Verordnungen zum FMG – Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens

des BAKOM. Sendeanlagen in unmittelbarer Nähe zu diesen Stationen können deren Funktion beein­ trächtigen.

Bestimmte Frequenzbereiche stehen dem Amateurfunk lediglich auf sekundärer Basis zur Verfügung. Diese Bereiche sind in der Regel stark durch andere Dienste belegt. Das BAKOM prüft im Einzelfall, ob der entsprechende Frequenzbereich gegebenenfalls mit gewissen Auflagen für den Amateurfunk genutzt werden kann. Diese Frequenzbereiche werden in der Regel für besondere Amateurfunkan­ wendungen, zum Beispiel bei Funkwettbewerben oder auch für Verbindungen über Satelliten verwen­ det. Bei Frequenzbereichen die dem Militär zugewiesen sind, erfolgt eine Koordination zwischen BAKOM und Militär. Aus den vorstehenden Gründen bedarf es auch in den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe f einer Meldung an das BAKOM.

Absatz 3 stellt klar, dass eine Nutzung des Frequenzspektrums in den in Absatz 1 Buchstaben a, b, e und f genannten Fällen erst nach erfolgter Zuteilung eines Rufzeichens nach den Artikeln 47d-47f der Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) ge­ schehen darf.

Art. 33 Meldemittel und Bescheinigung

Das BAKOM stellt für die Meldung ein Formular zur Verfügung. Dieses kann durch die Gesuchstellen­ den beim BAKOM postalisch oder elektronisch eingereicht werden. Zudem ist im Rahmen der Digitali­ sierung vorgesehen, dass die Gesuche direkt über eine vom BAKOM zur Verfügung gestellten Platt­ form eingereicht werden können.

Recommendation 17 Annex 1 und 2 des internationalen Radioreglements vom 17. November 1995 (SR 0.784.403.1) gibt im Bereich des Schiffs- und Flugfunks Minimalanforderungen vor. Die jeweilige Frequenznutzung und die jeweiligen Funkanlagen werden in den "Ship Station Licence" und "Aircraft Station Licence" aufgeführt (Abs. 1 Bst. a und b). Dabei handelt es sich um die in Abs. 2 erwähnte Be­ scheinigung.

Art. 34 Untersagung der Frequenznutzung im Rahmen der Meldepflicht

Bezahlt eine gemeldete Person die Registrierungsgebühr gemäss Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe d FMG in Verbindung mit Artikel 35 der Fernmeldegebührenverordnung GebV-FMG nicht, kann das BAKOM ihr die Frequenznutzung untersagen.

Stellt eine Person – der die Frequenznutzung wegen Nichtbezahlung der Registrierungsgebühr unter­ sagt wurde – ein neues Gesuch, ohne dass sie die ausstehende Gebühr beglichen hat, kann das BAKOM vor einer allfälligen Neuregistrierung die Bezahlung dieser Gebühr inklusive Verzugszinsen sowie die Vorauszahlung der einmaligen Gebühr für die neue Registrierung verlangen.

Da nur die Frequenznutzer der Schiff- und Luftfahrt Registrierungsgebühren bezahlen müssen, greift diese Bestimmung nur für diese Nutzer.

Art. 35 bis 38

Aus Gründen der Präzisierung wird im ganzen Erlass mit den nötigen grammatikalischen Anpassun­ gen der Begriff "Seeschiff" durch den Begriff "Hochseeschiff" und der Begriff "Seefunkanlage" durch den Begriff "Hochseefunkanlage" ersetzt. Damit wird klargestellt, dass es sich nicht um Anlagen und Schiffe auf Binnenseen, sondern eben um solche auf hoher See, also Meeren handelt.

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Abgesehen von einigen weiteren sprachlichen Klarstellungen, Anpassungen von Verweisen und Fundstellen in den Fussnoten entsprechen diese Bestimmungen inhaltlich den aktuellen Art. 43 bis 46 FKV.

Art. 39 Benützung einer Handsprechfunkanlage mit DSC auf hoher See

Mit der Änderung wird präzisiert, dass es vorliegend um Handsprechfunkanlagen geht, die nur auf ho­ her See und nicht etwa auch auf Binnenseen (z. B. Bielersee) benützt werden. Zudem wird der Begriff "Fähigkeitsausweis" durch den Begriff "Fähigkeitszeugnis" ersetzt.

Art. 40 Benützung einer Sprechfunkanlage auf einem Rheinschiff

Diese Bestimmung entspricht dem aktuellen Art. 47 FKV und wird – mit Ausnahme von Bst. c, der in die Übergangsbestimmungen (Art. 61 Bst. f) überführt wird – inhaltlich grundsätzlich nicht geändert. Der Begriff "Fähigkeitsausweis" wird durch den Begriff "Fähigkeitszeugnis" ersetzt. Zudem erfolgt die Anpassung der Verweise sowie der Fundstelle in der Fussnote.

Art. 41 Benützung von Funkanlagen für die Teilnahme am Flugfunk

Bereits nach geltendem Recht (vgl. Art. 48 FKV) ist das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) zuständig für die Ausstellung und Anerkennung der Fähigkeitszeugnisse, die für die Benützung von Flugfunkan­ lagen erforderlich sind.

In der Vergangenheit war die Berechtigung zur Nutzung von Flugfunkanlagen an Bord von Luftfahr­ zeugen im Regelfall verbunden mit der Pilotenlizenz. Letztere konnte mit oder ohne die Flugfunkbe­ rechtigung erworben werden. In den letzten Jahren wurden die rechtlichen Grundlagen betreffend die Lizenzen für Piloten in schneller Folge durch verschiedentliche Harmonisierungen der Rechtsvor­ schriften im europäischen Verhältnis und schliesslich durch die Übernahme von europarechtlichen Grundlagen überholt. Im Rahmen dieser Entwicklung entstand eine echte Gesetzeslücke, da in den neuen Lizenzbestimmungen die Berechtigung zur Nutzung der Flugfunkanlagen an Bord von Luftfahr­ zeugen nicht geregelt wurde und die altrechtlichen Bestimmungen auf die Träger der neuen Lizenzen nicht mehr Anwendung fand. Diese Gesetzeslücke wurde bislang durch Auslegung geschlossen, in­ dem den Piloten bei Erwerb der Lizenz die Berechtigung zur Nutzung der Flugfunkanlagen eingeräumt wurde. Das war möglich, da sie die bislang nach altem nationalem Recht geforderten Ausbildungen und Prüfungen (Theoriefach Kommunikation inkl. entsprechender Theorieprüfung und einer Prüfung an der die Kommunikation anhand eines simulierten Fluges geprüft wurde; sog. Tischprüfung) im Rah­ men ihrer Ausbildung nach den neuen europarechtlichen Gesetzesbestimmungen in jedem Fall be­ reits zum Erwerb der Pilotenlizenz erfüllen mussten.

Nach dem Gesagten bietet es sich an, die bestehende Gesetzeslücke im Rahmen der vorliegenden Verordnungsrevision durch die neu erarbeiteten Bestimmungen in Artikel 41 zu schliessen. Die ent­ sprechenden Bestimmungen sehen vor, dass jede interessierte Person eine Flugfunkberechtigung er­ werben kann, unabhängig davon ob sie über eine Pilotenlizenz verfügt oder nicht. Dies ermöglicht, dass anders als bis anhin, nun auch Hängegleiterpiloten die lediglich im Besitze eines Ausweises zum Führen von Gleitschirmen oder Deltas sind, eine entsprechende Berechtigung erwerben und somit von den entsprechenden Rechten Gebrauch machen können.

Die Voraussetzungen für den Erwerb der Berechtigung bleiben indes formell und materiell dieselben. Ebenso unverändert bleibt die Gültigkeit ausländischer Berechtigungen, deren neue Regulierung der bisherigen Praxis entsprechen.

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Art. 42 Voraussetzungen zur Teilnahme am Amateurfunkdienst

Der Amateurfunk ist aktuell im 4. Kapitel "Funkkonzessionen" in den Artikeln 30 bis 36 FKV geregelt. Mit dem Paradigmenwechsel bedarf es jedoch keiner Konzession mehr für die Benutzung von Funk­ anlagen zur Teilnahme am Amateurfunkdienst. Nach wie vor wird jedoch ein Fähigkeitszeugnis und in gewissen Fällen gar eine Meldung vorausgesetzt (z. B. unbediente und fernbediente Amateurfunkan­ lagen, vgl. Art. 32 Abs. 1 Bst. e). Die Frequenznutzung mit Fähigkeitszeugnis wird neu im 5. Kapitel "Frequenznutzung nach Meldung an das BAKOM oder mit Fähigkeitszeugnis" im 3. Abschnitt "Ama­ teurfunk" geregelt. Der aktuelle den Amateurfunk betreffende 4. Abschnitt des 4. Kapitels sowie die Artikel 30 bis 36 FKV werden aufgehoben und neu in diesem Abschnitt eingereiht. Zudem wird im 4. Abschnitt das aktuelle 6. Kapitel "Prüfungen für Funkerinnen und Funker" (entspricht dem aktuellen Art. 56 und 57 FKV) eingeordnet.

Für die Benützung von Funkanlagen zur Teilnahme am Amateurfunkdienst bedarf es neu jedoch kei­ ner Konzession mehr (vgl. aktueller Art. 31 FKV). Vorausgesetzt wird jedoch nach wie vor die Vergabe eines Rufzeichens durch das BAKOM sowie das Vorhandensein eines Fähigkeitszeugnisses zur Teil­ nahme am Amateurfunkdienst. Bisher ging die Vergabe des Rufzeichens automatisch mit der Konzes­ sionierung einher und wurde nicht explizit im Verordnungstext erwähnt. Dies ändert sich und Absatz 1 sieht neu die Zuteilung eines Rufzeichens durch das BAKOM nun ausdrücklich auf Verordnungsstufe vor. Die Zuteilung selbst ist in Artikel 47f der Verordnung über die Adressierungselemente im Fernmel­ debereich (AEFV; SR 784.104) geregelt.

In Abs. 1 Bst. a dieser Bestimmung wird nun festgelegt, welche Fähigkeitszeugnisse zur Teilnahme am Amateurfunkdienst berechtigen. Der Radiotelegrafistenausweis und der Radiotelefonistenausweis für den Amateurfunk können heute nicht mehr erlangt werden, behalten jedoch ihre Gültigkeit. In Bst. b wird das zusätzliche Erfordernis eines Rufzeichens festgehalten.

Abs. 2 entspricht weitgehend dem aktuellen Art. 31 Abs. 3 FKV, wobei das Konzessionserfordernis weggefallen ist.

Art. 43 Berechtigung aus den Fähigkeitszeugnissen

Die Marginalie dieser Bestimmung fokussiert neu nicht mehr auf die Zeugnisse selbst, sondern auf die Berechtigung, die sich aus den Fähigkeitszeugnissen ergibt.

Diese Bestimmung entspricht weitgehend dem aktuellen Art. 30 FKV. Obwohl nicht mehr von der "Amateurfunkzulassung CEPT" und der "Amateurfunkzulassung Novice" die Rede ist, entsprechen die Abs. 1 und 2 nach wie vor dieser Begrifflichkeit. Inhaltlich erfolgt daher keine Änderung. Die übrigen Anpassungen beziehen sich einzig auf den Wegfall der Konzessionspflicht.

Art. 44 Frequenzbänder und Rufzeichenzusätze

Diese Bestimmung entspricht abgesehen von einer sprachlichen Anpassung dem aktuellen Art. 32 FKV.

Art. 45 Benützung der Funkanlage

Diese Bestimmung entspricht dem aktuellen Art. 33 FKV und wird – bis auf die Aufhebung von Abs. 3 – inhaltlich nicht geändert. Einzig das Wording wird im Zusammenhang mit dem Wegfall der Konzessi­ onspflicht angepasst.

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Der aktuelle Art. 33 Abs. 3 wird ersatzlos aufgehoben und Amateurfunkanlagen sollen wie sämtliche andere Funkanlagen in einem Luftfahrzeug nach Art. 2 der Verordnung des BAKOM über Frequenz­ management und Funkkonzessionen (VFKV; SR 784.102.11) zugelassen werden (vgl. auch Art. 13).

Art. 46 bis 48

Diese Bestimmungen entsprechen den aktuellen Art. 34 bis 36 FKV. Sie erfahren inhaltlich keine Än­ derung. Einzig das Wording wird im Zusammenhang mit dem Wegfall der Konzessionspflicht ange­ passt.

Art. 49 Art der Prüfungen und Fähigkeitszeugnisse

Das aktuelle 6. Kapitel «Prüfungen für Funkerinnen und Funker» mit den Artikeln 56 und 57 FKV wird aufgehoben und im 4. Abschnitt des 5. Kapitels «Frequenznutzung nach Meldung an das BAKOM o­ der mit Fähigkeitszeugnis» thematisch neu eingereiht.

Diese Bestimmung entspricht weitgehend dem aktuellen Artikel 56 FKV und wird inhaltlich – bis auf die Marginalie und den Einleitungssatz von Abs. 1 – nicht geändert.

Der aktuelle Wortlaut von Artikel 56 FKV führte zu Auslegungsproblemen in Bezug auf die aus­ schliessliche Zuständigkeit des BAKOM, in der Schweiz Prüfungen zur Erlangung der verschiedenen in diesem Artikel erwähnten Zeugnisse abzunehmen. Zudem sind die Sprachversionen dieses Artikels nicht völlig deckungsgleich (siehe Sachtitel und Abs. 1 Einleitungssatz). Aus diesen Gründen muss er klarer formuliert werden.

Art. 50 Anerkennung ausländischer Fähigkeitszeugnisse

Diese Bestimmung entspricht dem bisherigen Art. 57 FKV und wird inhaltlich nicht geändert. Einzig der Begriff "Fähigkeitsausweis" durch "Fähigkeitszeugnis" ersetzt. Die Bestimmung wird dahingehend ergänzt, dass internationale Abkommen im Bereich der Anerkennung von Berufsqualifikationen vorbe­ halten sind.

Art. 51 bis 60

Abgesehen von der Anpassung der Verweise auf andere Artikel in derselben Verordnung und des Da­ tums der Verordnung über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen in Art 60 entsprechen diese Bestimmungen den aktuellen Art. 49 bis 55 und Art. 58 bis 60 FKV.

Art. 61 Übergangsbestimmungen

Der aktuelle Art. 61 FKV bezieht sich auf Konzessionen nach bisherigem Recht und wird durch die vorliegende Totalrevision obsolet. Da das Inkrafttreten der VFuF auf die Gültigkeit des nationalen Fre­ quenzzuweisungsplans keine Auswirkungen hat, kann der aktuelle Art. 62 FKV ersatzlos gestrichen werden. Der aktuelle Art. 62a FKV findet seinen Niederschlag nun im neu geschaffenen Art. 61 Abs. 2 mit der Marginalie "Übergangsbestimmungen".

In Folge des Paradigmenwechsels sind für die Teilnahme am Amateurfunkdienst und Flugfunk sowie zur Benützung von Funkanlagen auf Hochsee- und Rheinschiffen keine Konzessionen mehr voraus­ gesetzt. Die bereits bisher bestehende Notwendigkeit eines Fähigkeitszeugnisses bleibt jedoch beste­ hen. Fähigkeitszeugnisse die nach bisherigem Recht erworben wurden, behalten daher ihre Gültigkeit bei Inkrafttreten der VFuF (vgl. Abs. 1 Bst. e). 60/71

Revision der Verordnungen zum FMG – Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens

Der Wechsel vom alten zum neuen Regime soll in der Praxis sowohl für die Konzessionärinnen und Konzessionäre als auch für das BAKOM mit vertretbaren zeitlichen, finanziellen, personellen und öko­ logischem Aufwand umgesetzt werden. Obwohl die Konzessionen mit dem neuen Regime ihre Gültig­ keit verlieren (Abs. 1 Bst. a) sollen die rund 4800 Lichtbildausweise, die mit den Konzessionen zur Teilnahme am Amateurfunkdienst sowie die rund 3200 "Aircraft Station Licence" und rund 1800 "Ship Station Licence", die im Rahmen der Erteilung der Konzessionen zur Teilnahme am Flugfunk respek­ tive zur Benützung von Funkanlagen auf Hochsee- und Rheinschiffen ausgehändigt wurden, weiterhin gültig sein (Abs. 1 Bst. c). Ein Rückruf, die Vernichtung und die Neuausstellung dieser Dokumente wäre weder zeitlich, finanziell, personell noch ökologisch vertretbar. Zumal einzig der auf den Doku­ menten vorkommende Begriff "Konzession" gestrichen respektive angepasst werden müsste. Ein sol­ ches Vorgehen ist insbesondere auch deshalb vertretbar, da sich bis auf den Wegfall der Konzessi­ onspflicht und der Einführung der Meldepflicht an den bisherigen Rechten und Pflichten der Konzessi­ onärinnen und Konzessionären nichts ändert.

Die mit den Konzessionen zur Teilnahme am Amateurfunkdienst und Flugfunk sowie zur Benützung von Funkanlagen auf Hochsee- und Rheinschiffen vom BAKOM vergebenen Rufzeichen und Kennun­ gen (z. B. HB9FHA, HB-JOJ, HBDY VULLY, 269123456) gelten mit Inkrafttreten der neuen Bestim­ mungen als zugeteilt im Sinne von Artikel 47d – f AEFV (Abs. 1 Bst. b).

Eine Funkanwendung oder Frequenznutzung muss nur dann dem BAKOM nach Art. 32 gemeldet wer­ den, wenn die meldepflichtige Person dafür nicht bereits Konzessionärin nach bisherigen Recht ist (Abs. 1 Bst. d). Ein solches Vorgehen ist vertretbar, da sich mit der Einführung der Meldepflicht an den bisherigen Rechten und Pflichten der Konzessionärinnen und Konzessionäre nichts ändert.

Bst. c des aktuellen Art. 47 wird in Art. 61 Abs. 1 Bst. f überführt. Bei der in Bst. c genannten und nicht mehr in Kraft stehenden Regionalen Vereinbarung über den Rheinfunkdienst (SR 0.747.224.178) han­ delt es sich um die Vorgänger-Version der Regionalen Vereinbarung vom 12. April 2012 über den Bin­ nenschifffahrtsfunk. Sprechfunkausweise, die noch gestützt auf die Regionale Vereinbarung über den Rheinfunkdienst erworben wurden, gelten mit Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung als UKW- Sprechfunkausweise im Sinne von Art. 40 Bst. b.

Die zur Benützung von Funkanlagen für die Teilnahme am Flugfunk ausgestellten Bordradiotelefonis­ tenausweise behalten mit Inkrafttreten dieser Verordnung ihre Gültigkeit (Abs. 1 Bst. g). Sie gelten als Fähigkeitszeugnis für die Teilnahme am Flugfunk im Sichtflug nach Art. 41 Abs. 2 Bst. a.

4.5 Verordnung über Fernmeldeanlagen (FAV)

Ingress

Aufgrund der Änderung des FMG wurden zwei Bestimmungen neu in den Ingress aufgenommen: Arti­ kel 22 Absatz 5 und 34 Absatz 1ter FMG.

Art. 8 Erfüllung der grundlegenden Anforderungen

Der Absatz 2 erfährt keine materielle Änderung. Die Bestimmung von Artikel 9 der Verordnung des BAKOM über Fernmeldeanlagen (VFAV; SR 784.101.21) wird lediglich auf die Stufe der FAV geho­ ben, um das System zu vereinfachen (ein Verweis weniger).

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Art. 14 Technische Unterlagen

Absatz 3: Aus der von der Europäischen Kommission durchgeführten rechtlichen Analyse (siehe Do­ kument «TCAM AG (10)04 Rev1 Risk assessment module A») des Konformitätsbewertungsverfahrens für die «Interne Fertigungskontrolle» (Art. 13 Abs. 1 Bst. a und Anhang 2 FAV) geht hervor, dass die technischen Unterlagen in diesem Fall auch eine geeignete Risikoanalyse und -bewertung enthalten müssen. Letztere beschränken sich derzeit auf das Konformitätsbewertungsverfahren «Baumusterprü­ fung mit anschliessender Prüfung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle» (Art. 13 Abs. 1 Bst. b und Anhang 3 FAV). Der Leitfaden2 zur Umsetzung der Richtlinie 2014/53/EU wird demnächst angepasst.

Art. 21 Identifikationspflichten

Absatz 1: Die Anpassung betrifft nur die deutsche Fassung. Es wurden lediglich ein Tippfehler in Buchstabe a («eine Funkanlage» und nicht «ein Funkanlage») korrigiert und ein Begriff in Buchstabe b an den Rest der Verordnung angepasst («eine Funkanlage» statt «ein Funkgerät»).

Art. 25 Ausnahmen

Absatz 1: Mit der Änderung von Buchstabe a wird der Geltungsbereich dieser Ausnahme genauer festgelegt. Um unter diese Ausnahme zu fallen, muss eine Funkanlage zwei kumulative Bedingungen erfüllen: Sie darf einerseits ausschliesslich auf Frequenzen, die dem Militär zugewiesen sind, und an­ dererseits nur für militärische Zwecke, für Zwecke des Zivilschutzes oder für andere Ausnahmesituati­ onszwecke betrieben werden. Nicht in den Geltungsbereich dieser Bestimmung fallen Funkanlagen, die für militärische Zwecke, für Zwecke des Zivilschutzes oder für andere Ausnahmesituationszwecke auf «zivilen» Frequenzen betrieben werden sowie Funkanlagen, die auf «gemischten» (d.h. militäri­ schen und zivilen) Frequenzen betrieben werden. Ziel ist es, Störungen der «zivilen» Frequenzen durch Anlagen zu vermeiden, die nicht den Bestimmungen der FAV entsprechen.

In Buchstabe f wird der Verweis auf die Verordnung vom 9. März 2007 über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen (FKV) angepasst, die vollständig überarbeitet wurde (siehe Kapitel 4.4 oben).

Art. 26 Zulassung von Anlagen

Absatz 3: Diese Änderung betrifft vor allem die deutsche und italienische Fassung, die einen unge­ nauen Verweis auf die Artikel 7 (Abs. 2) und 9 enthalten. In der französischen Version muss ein Komma nach «art. 7, al. 2» hinzugefügt werden.

Art. 27 Bewilligung der Bereitstellung auf dem Markt

Die Funkanlagen nach Artikel 26 Absatz 1 (Funkanlagen zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit) dür­ fen auch für die Armee, zur Durchführung von Notsuchen sowie zur Fahndung nach verurteilten Per­ sonen angeboten oder auf dem Markt bereitgestellt werden. Absatz 4 muss ergänzt werden, weil in Artikel 34 Absatz 1ter FMG die Armee (Bst. c) und die zuständigen Behörden zur Durchführung von Notsuchen und Fahndungen nach verurteilten Personen (Bst. d) in der Auflistung ergänzt wurden.

2 https://ec.europa.eu/docsroom/documents/33162 62/71

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Art. 27a Vorführung

Mit dem neuen Artikel wird die Möglichkeit geschaffen, nicht zugelassene Funkanlagen vorzuführen, die nach Artikel 26 Absatz 1 dazu bestimmt sind, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von den Be­ hörden betrieben zu werden. Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn die Vorführung den aktuellen oder zukünftigen Regelbetrieb im beanspruchten Frequenzbereich nicht übermässig beeinträchtigt und Sendungen ausserhalb dieser Bandbreiten auf ein Minimum reduziert werden. Das BAKOM legt die Einzelheiten der Vorführungen fest (Dauer, Ort, Betriebsbedingungen usw.). Sollten trotzdem bei den Vorführungen Störungen auftreten, kann eine schnelle Lokalisierung und Behebung gewährleistet werden.

Art. 28 und 29 Abs. 2

In diesen beiden Bestimmungen wird der Verweis auf die Verordnung vom 9. März 2007 über Fre­ quenzmanagement und Funkkonzessionen (FKV) angepasst, die vollständig überarbeitet wurde (siehe Kapitel 4.4 oben).

Art. 39 Massnahmen

Absatz 4: Der Einleitungssatz wird geändert, weil Artikel 33 Absatz 4 FMG entsprechend angepasst wurde und neu die Veröffentlichung von Informationen über Massnahmen in einem Abrufverfahren vorsieht, wenn dafür ein öffentliches Interesse besteht.

Anhang 1 Konformitätskennzeichen

Die Formulierung in Ziffer 1.1 wurde im Deutschen angepasst («Die Buchstaben müssen in einer El­ lipse angebracht werden» anstatt «Die Buchstaben müssen elliptisch angebracht werden»).

Änderung der Tierseuchenverordnung

Infolge der Totalrevision der FAV muss der Verweis in Artikel 17a Absatz 1 der Tierseuchenverord­ nung angepasst werden. Es ist auf die Artikel 6–20 FAV zu verweisen (zuvor Art. 6–19).

4.6 Verordnung über die elektromagnetische Verträglichkeit

(VEMV) Art. 7 Konformitätsbewertungsstellen

Titel und Absatz 1 Einleitungssatz: In dieser neuen Fassung sind die Prüfstellen nicht mehr erwähnt: Prüfstellen müssen somit keine besonderen Voraussetzungen mehr erfüllen, um von den Herstellerin­ nen beauftragt werden zu können. Das BAKOM wird für seine Kontrollen (Art. 24ff VEMV) weiterhin Prüfstellen beauftragen, die eine der in Absatz 1 Buchstaben a–c genannten Bedingungen erfüllen. Diese Änderung steht im Einklang mit der «New Approach»-Philosophie der EU, auf der die europäi­ sche Richtlinie 2014/30/EU beruht.

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Art. 10 Technische Unterlagen

Absatz 3: Neu muss die technische Dokumentation immer eine Risikoanalyse und -bewertung enthal­ ten und nicht nur dann, wenn die Herstellerin das Verfahren nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b (Baumusterprüfbescheinigung) anwendet. Der Grund für diese Anpassung liegt in einer Angleichung an die EMV-Richtlinie 2014/30/EU, welche in Anhang II (Modul A: interne Fertigungskontrolle, Ziffer 2) sowie in Anhang III (Modul B: EU-Baumus­ terprüfung, Ziffer 3c und Modul C: Konformität auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle) eine Risikoanalyse und -bewertung zwingend vorsieht.

Art. 15 Für den Einbau in eine bestimmte ortsfeste Anlage bestimmte Geräte

Absatz 3 Einleitungssatz: Mit dieser Änderung wird ein falscher Verweis innerhalb der VEMV korri­ giert: Eigentlich müssten die einem Gerät nach Absatz 2 beigefügten Unterlagen die Angaben nach Artikel 13 Absätze 3–5 enthalten und nicht nach Artikel 10 Absätze 2–4. Somit muss bei den Geräten nach Absatz 2 (Geräte, die für den Einbau in eine bestimmte ortsfeste Anlage bestimmt und anderwei­ tig nicht auf dem Markt bereitgestellt werden) nicht die gesamte technische Dokumentation mitgeliefert werden. Diese Änderung erfolgt aufgrund einer Angleichung an die EMV-Richtlinie 2014/30/EU (Art.

19 Abs. 1).

Art. 26 Prüfungen durch eine Stelle

Absatz 1 Einleitungssatz: siehe Kommentar zu Artikel 7.

Art. 27 Massnahmen

Absatz 5: Das BAKOM kann sich neu an internationalen Datenbanken für den Informationsaustausch zwischen den Marktaufsichtsbehörden beteiligen. Es kann nur Daten eingeben, die gemäss Absatz 4 veröffentlicht werden können.

Da die in Absatz 4 genannten Informationen bereit auf der Internetseite des BAKOM veröffentlich sind und somit zugänglich für alle sind, auch für Personen im Ausland, ist die Eingabe in eine ausländische Datenbank logisch und erlaubt, das gewünschte Ziel zu erreichen: Eine Vereinfachung der internatio­ nalen Marktüberwachung wegen der Intensivierung der Zusammenarbeit mit ausländischen Behör­ den.

Anhang 1 Konformitätskennzeichen

Die Formulierung in Ziffer 1.1 wurde in der deutschen Fassung angepasst («Die Buchstaben müssen in einer Ellipse angebracht werden» anstatt «Die Buchstaben müssen elliptisch angebracht werden»).

4.7 Verordnung über die Gebühren im Fernmeldebereich (GebV-

FMG) Im neuen Artikel 41 FMG wird dem Bundesrat die Kompetenz erteilt, die Höhe der Gebühren festzule­ gen. Aus diesem Grund wird die derzeit geltende Verordnung des UVEK vom 7. Dezember 2007 über die Verwaltungsgebührenansätze im Fernmeldebereich (SR 784.106.12) aufgehoben. Die entspre­ chenden Bestimmungen wurden in ein neues Kapitel der GebV-FMG aufgenommen, die dadurch ei­ ner vollständigen Revision unterzogen wird. 64/71

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Ingress

Der Ingress wird an die neuen Delegationsnormen der FMG-Revision angepasst.

Art. 1–4

Diese Bestimmungen entsprechen materiell den Artikeln 1–4 der aktuellen GebV-FMG. Es wurden le­ diglich Formulierungen angepasst.

Art. 5 Gebühren bei unrechtmässiger Nutzung des Frequenzspektrums

Die bisherige Bestimmung bezieht sich auf die generelle Konzessionspflicht bei Frequenznutzungs­ rechten. Sie ist nun jedoch auf das neue Regime anzupassen. So liegt neu eine unrechtmässige Nut­ zung des Frequenzspektrums nicht nur dann vor, wenn es ohne Konzession oder in Widerspruch zur Konzession genutzt wird, sondern auch dann, wenn zur Nutzung des Frequenzspektrums die allge­ meinen und besonderen Nutzungsvorschriften nicht eingehalten werden, keine Meldung an das BAKOM erfolgt ist oder die Nutzung des Frequenzspektrums ohne Fähigkeitszeugnis stattfindet. Titel sowie Absatz 1 sind entsprechend anzupassen.

Art. 6 Berechnung nach Zeitaufwand

Der bisherige Art. 2 der Fernmeldegebührenverordnung UVEK soll unverändert in Art. 6 der GebV- FMG übernommen werden.

Art. 7 Rückerstattung

Diese Bestimmung entspricht dem aktuellen Artikel 6 GebV-FMG. Die geltenden Regeln werden durch die Anpassungen nicht geändert, sondern klarer formuliert. Gegenwärtig werden einmalige Gebühren nicht rückerstattet, da die diesen zugrunde liegende Dienstleistung erbracht wurde. Dieses Prinzip geht jedoch aus den geltenden Regeln nicht klar hervor und wurde daher im Absatz 1 verankert. Dar­ über hinaus wurde die Sachüberschrift überarbeitet («Rückerstattung» anstatt «Ausnahmen von der Rückerstattung»), was den Inhalt der Bestimmung besser widerspiegelt. Der derzeit geltende Artikel 6 GebV-FMG, der nur die jährlichen und mehrjährigen Verwaltungsgebühren betrifft, wurde in Absatz 2 integriert. Schliesslich wird neu in Absatz 2 der Oberbegriff «Gebühren» eingefügt.

Bei den im Voraus erhobenen jährlichen Verwaltungsgebühren für die Verwaltung eines Rufzeichens und Kennungen im Zusammenhang mit Hochsee- und Rheinfunkanlagen sowie für die Verwaltung ei­ nes Rufzeichens im Zusammenhang mit Amateur- und Flugfunkanlagen (vgl. Art. 45 Abs. 6-8) handelt es sich um geringe Gebührenbeträge. Der Aufwand und die damit verbundenen Kosten des BAKOM bei einer Rückerstattung wären in den meisten Fällen höher, als der Rückerstattungsbetrag selbst. Es rechtfertigt sich daher, vorliegend eine Ausnahme von der Rückerstattung vorzusehen (Abs. 2 Bst. d – f).

Art. 8–15

Diese Bestimmungen entsprechen materiell den Artikeln 7–14 der derzeit geltenden GebV-FMG. Es wurden lediglich Formulierungen angepasst.

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Art. 16 Andere Funkkonzessionen

Aufgrund des Paradigmenwechsels von der generellen Konzessionspflicht bei Frequenznutzungsrech­ ten zum Prinzip der Konzessionsbefreiung bedarf es für Flugfunk, See- oder Rheinfunk und Hand­ sprechseefunkgeräte mit DSC (digital selective calling [digitaler Selektivruf] keiner Konzession mehr. Die Erhebung einer Funkkonzessionsgebühr rechtfertigt sich folglich nicht mehr. Buchstabe a ist da­ her entsprechend anzupassen, Buchstabe b ist aufzuheben.

Art. 17 Befreiung von Funkkonzessionsgebühren

Im Rahmen der Revision des FMG wurde die Terminologie von Artikel 39 angepasst. Dies ist in der Fernmeldegebührenverordnung ebenfalls zu berücksichtigen. Absatz 1 wird entsprechend angepasst.

Verwaltungsgebühren für Fernmeldedienste

Der bisherige Art. 3 der Fernmeldegebührenverordnung UVEK betraf die Aufsicht über die gemelde­ ten Anbieterinnen von Fernmeldediensten. Mit dem Wegfall der generellen Meldepflicht wird bereits in der Botschaft zum FMG festgehalten, dass die jährliche Aufsichtsgebühr in der Höhe von 960 Franken inskünftig entfallen wird, dies auch für diejenigen Anbieterinnen, die weiterhin registriert werden. Die bisherige Möglichkeit, zusätzliche Aufwände im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Fernmeldegebührenver­ ordnung UVEK in Rechnung stellen zu können, ist bereits auf Grundlage von Art. 6 GebV-FMG mög­ lich. Entsprechend soll der bisherige Art. 3 der Fernmeldegebührenverordnung UVEK nicht in die GebV-FMG überführt werden.

Art. 18 Grundversorgungskonzessionen

Art. 18 entspricht im Grundsatz dem bisherigen Art. 4 der Fernmeldegebührenverordnung UVEK. Der Wortlaut wurde vereinfacht, indem eine redundante Formulierung in den bisherigen Abs. 2 und 3 von Art. 4 der Fernmeldegebührenverordnung UVEK betreffend die gleichmässige Aufteilung der Gebüh­ ren unter den Bewerberinnen entfernt wurde.

Art. 19–31

Diese Bestimmungen entsprechen materiell den Artikeln 5–15 der UVEK-Verordnung. Es wurden le­ diglich Formulierungen angepasst.

Flugfunk

Für die Benutzung von Funkanlagen zur Teilnahme am Flugfunk wird keine Konzession mehr voraus­ gesetzt. Folglich ist im Zusammenhang mit der für die Konzessionierung erhobene Gebühr für die Ver­ waltung und technischen Kontrolle des Frequenzspektrums nicht länger gerechtfertigt. Artikel 16 der Fernmeldegebührenverordnung UVEK wird daher nicht übernommen.

See- und Rheinfunk sowie Handsprechfunkgeräte mit DSC

Für die Benutzung von Funkanlagen auf einem See- oder Rheinschiff oder einer Handsprechfunkan­ lage DSC wird keine Konzession mehr vorausgesetzt. Folglich ist im Zusammenhang mit der für die Konzessionierung erhobene Gebühr für die Verwaltung und technischen Kontrolle des Frequenzspekt­ rums nicht länger gerechtfertigt. Artikel 17 der Fernmeldegebührenverordnung UVEK wird daher nicht übernommen. 66/71

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Amateurfunk

Zur Teilnahme am Amateurfunkdienst wird keine Konzession mehr vorausgesetzt. Folglich ist im Zu­ sammenhang mit der für die Konzessionierung erhobene Gebühr für die Verwaltung und technischen Kontrolle des Frequenzspektrums nicht länger gerechtfertigt. Artikel 18 der Fernmeldegebührenver­ ordnung UVEK wird daher nicht übernommen. Absatz 2 wird sprachlich angepasst in Artikel 45 Absatz

8 übernommen.

Art. 32 und 33

Diese Bestimmungen entsprechen materiell den Artikeln 20 und 21 der UVEK-Verordnung. Es wurden lediglich Formulierungen angepasst.

Art. 34 Registrierungsgebühr

Frequenznutzungen nach Artikel 32 VFuF unterliegen der Meldepflicht an das BAKOM. Die Gebühr beträgt 70 Franken pro Registrierung. Keine Registrierungsgebühren werden für Bodenradar und GPS-Repeater erhoben, da im Bereich dieser Frequenznutzungen das Interesse des BAKOM an tat­ sächlich gemeldeten Nutzungen höher zu gewichten ist als die Generierung von Einnahmen. Diese Frage stellt sich bei den übrigen Meldepflichtigen nicht, weil die Frequenznutzung zusätzlich ein Ruf­ zeichen oder Kennungen erfordert.

Art. 35 und 36

Diese Bestimmungen entsprechen materiell den Artikeln 22 und 23 der UVEK-Verordnung. Es wurden lediglich Formulierungen angepasst.

Art. 37 Störungsermittlung

Die Mindestgebühr für die Ermittlung einer Störung (Abs. 2) muss an jene in der Verordnung über die elektromagnetische Verträglichkeit angepasst werden, d. h. 175 statt 180 Franken. Der für die Störung verantwortlichen Person werden demnach mindestens 50 Minuten (bei einem Stundenansatz von 210 Franken) in Rechnung gestellt. Diese sehr leichte Anpassung ist dadurch gerechtfertigt, dass bei allen Störquellen (Funkanlagen oder elektrische Geräte) das gleiche Verfahren gilt.

Art. 38 Befreiung von Verwaltungsgebühren

Anlässlich der parlamentarischen Beratungen zum revidierten FMG wurde entschieden, dass für Funkkonzessionen keine Verwaltungsgebühren im Sinne von Artikel 40 Absatz 1 Buchstaben d und e FMG (vgl. BBl 2019 2634) erhoben werden, die der Armee, dem Zivilschutz, dem Grenzwachtkorps, der Polizei, der Feuerwehr, den ausschliesslich im öffentlichen Interesse tätigen Schutz- und Ret­ tungsdiensten sowie den zivilen Führungsstäben erteilt werden. Der Gebührenbefreiung unterliegt bei­ spielsweise weder die REGA, noch die Air Glacier oder die Air Zermatt, da es sich nicht um Flugret­ tungsdienste, die ausschliesslich im öffentlichen Interesse tägig sind, handelt, sondern sie auch kom­ merzielle Dienste (wie z. B. Heliskiing, Rundflüge, Warentransporte) anbieten.

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Art. 39–43

Diese Bestimmungen entsprechen materiell den Artikeln 24–28 der UVEK-Verordnung. Es wurden le­ diglich Formulierungen angepasst.

Art. 44 Zuteilung von Adressierungselementen

Gemäss Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b dieser Verordnung wird für die Verwaltung von Einzelnum­ mern eine Verwaltungsgebühr von jährlich 12 Franken pro Einzelnummer erhoben. Im Jahr der Zutei­ lung wird dieser Betrag pro rata temporis für die restlichen Monate berechnet. Im Januar wird somit der höchste Betrag für die Zuteilung einer Einzelnummer in Rechnung gestellt; dieser beträgt derzeit 80 Franken zuzüglich 11 Franken an Verwaltungsgebühren (12/12*11). Da die Gebühr von 12 Fran­ ken pro rata temporis berechnet wird, beträgt sie jeden Monat 1 Franken weniger. So kostet eine Zu­ teilung im März beispielsweise 80 Franken plus 8 Franken (12/12*8). Aufgrund dieser Abrechnungsart ist es nicht möglich, ein elektronisches System einzurichten, das beim Beantragen von Einzelnum­ mern auf dem Internetportal «BAKOM Online» die Zahlung per Kreditkarte erlaubt. Die Zuteilungsver­ fügung wird nämlich in vielen Fällen erst im Monat nach Einreichung des Online-Gesuchs ausgestellt. Da der Zeitpunkt des Erlasses der Zuteilungsverfügung massgebend ist, ergibt sich in solchen Fällen eine Differenz zwischen dem direkt online abgebuchten Betrag und jenem, der tatsächlich geschuldet ist. Um eine Kreditkartenzahlung zu ermöglichen, muss deshalb im Zuteilungsjahr auf die Erhebung einer jährlichen Verwaltungsgebühr verzichtet werden (siehe auch Erläuterungen zu Art. 45 unten). Der daraus resultierende Gebührenausfall wird durch die Erhöhung der Verwaltungsgebühr für die Zu­ teilung einer Einzelnummer gemäss Absatz 2 auf 90 Franken aufgefangen.

Um dieselbe Terminologie wie in Artikel 33 AEFV zu verwenden, wird der Begriff «Codes» für die freie Wahl der Dienstanbieterin für nationale und internationale Verbindungen gemäss Absatz 3 durch den Ausdruck «Kurznummern» ersetzt.

Rufzeichen im Zusammenhang mit Flugfunk- und Amateurfunkanlagen sowie Rufzeichen und Ken­ nungen im Zusammenhang mit Hochsee- und Rheinfunkanlagen werden nicht mehr mittels Konzes­ sion vergeben. Neu werden sie Gesuchstellenden gestützt auf Art. 47d – Art. 47f AEFV zugeteilt. Kos­ tendeckende Verwaltungsgebühren von 110 Franken werden für die Zuteilung eines Rufzeichens und Kennungen im Zusammenhang mit Hochsee- und Rheinfunkanlagen (Abs. 6), für die Zuteilung eines Rufzeichens im Zusammenhang mit Flugfunkanlagen (Abs. 7) sowie für die Zuteilung eines Rufzei­ chens im Zusammenhang mit Amateurfunkanlagen (Abs. 8) erhoben.

In komplexen Fällen mit übermässigem Arbeitsaufwand kann es vorkommen, dass der in Absatz 1 festgelegte Tarif für die Zuteilung eines Adressierungselementes von 420 Franken nicht kostende­ ckend ist. Absatz 9 sieht daher vor, eine solche Zuteilung nach Zeitaufwand in Rechnung zu stellen, d. h. 210 Franken pro Stunde gemäss Artikel 6 Absatz 2.

Art. 45 Verwaltung von Adressierungselementen

Die Pflicht für FDA, die freie Wahl der Dienstanbieterin für nationale und internationale Verbindungen sicherzustellen (Art. 28 Abs. 4 FMG), ist mit der Gesetzesrevision ersatzlos gestrichen worden. Neu steht es einer FDA frei, einen solchen Dienst anzubieten und hierfür beim BAKOM eine Kurznummer mit fünf Ziffern zur Identifikation der Anbieterin (Auswahlcode, CSC) zu beantragen.

Mit dem Wegfall des Pflichtangebots reduziert sich der Aufwand für die Aufsicht. So muss nicht mehr kontrolliert werden, ob FDA, die einen öffentlichen Telefondienst anbieten, auch einen Dienst für die freie Wahl der Dienstanbieterin anbieten. Wenn eine FDA einen Auswahlcode beantragt, ist keine Nut­ zungspflicht mehr an den Code geknüpft. Der Code kann mithin auch nicht mehr entzogen werden, wenn er nicht benutzt wird. Schliesslich kann heute davon ausgegangen werden, dass keine FDA die vorbestimmte Wahl der Dienstanbieterin mehr anbieten wird, ein allfälliges Angebot wird einzig die 68/71

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freie Wahl der Dienstanbieterin für jeden Anruf einzeln (call by call) umfassen. Dergestalt entfällt auch ein Missbrauchspotential, das in der Vergangenheit zu vielen Beanstandungen der Konsumentinnen und Konsumenten geführt hat.

Damit wird sich beim BAKOM der Aufwand für die Verwaltung der CSC massiv reduzieren und zu deutlich tieferen Kosten führen. Der Aufwand wird in etwa dem Aufwand für die Verwaltung von Kenn­ zahlen oder Nummernblöcken entsprechen. Dies ist bei der Gebühr für die Verwaltung eines CSC zu berücksichtigen. Daher wird die jährliche Verwaltungsgebühr auf Franken 200 pro CSC und Jahr fest­ gesetzt.

Gestützt auf den Verzicht der Erhebung einer pro rata temporis Gebühr (siehe dazu die Erläuterungen zu Art. 44), wird die Verwaltungsgebühr von jährlich 12 Franken pro Einzelnummer in Zukunft erst ab dem Jahr nach der Zuteilung und nicht mehr ab dem Zuteilungsjahr erhoben. Absatz 2 ist daher ent­ sprechend anzupassen. Der Ausdruck «ab dem Jahr nach der Zuteilung», der derzeit in Absatz 2 Buchstabe a enthalten ist, wird in den Einleitungssatz von Absatz 2 verschoben, damit er für alle in Artikel 45 Absatz 2 vorgesehenen Gebühren gilt.

Da es sich um Adressierungselemente handelt, die durch ein breites Publikum beantragt werden (Ein­ zelnummern, Rufzeichen und Kennungen im Zusammenhang mit Hochsee- und Rheinfunkanlagen, Rufzeichen im Zusammenhang mit Flugfunkanlagen sowie Rufzeichen im Zusammenhang mit Ama­ teurfunkanlagen [vgl. Art. 44 Abs. 2, 6, 7 und 8]), ist es gerechtfertigt, die Regelung dieser Gebühren zu ändern, um eine Bezahlung per Kreditkarte zu ermöglichen (siehe dazu Erläuterungen zu Art. 44). Im Rahmen der Strategie «Digitale Schweiz» des Bundesrates hat das BAKOM als Amt, das für deren Ausarbeitung zuständig ist, eine besondere Verantwortung, bei seinen Tätigkeiten die digitale Trans­ formation zu unterstützen und zu erleichtern. Dazu gehört auch das Anbieten der Kreditkartenzahlung, was vollends den Grundsätzen des Amtes im Bereich der digitalen Verwaltung entspricht. Es geht je­ doch nicht darum, die Einrichtung eines solchen Systems gesetzlich vorzuschreiben, sondern viel­ mehr darum, reglementarische Hindernisse zu beseitigen, die dies in der Praxis unmöglich machen.

Absatz 4 erfährt eine geringfügige Anpassung, da in Artikel 3 Buchstabe f FMG der Ausdruck «Kom­ munikationsparameter» durch «Adressierungselement» ersetzt worden ist.

Rufzeichen im Zusammenhang mit Flugfunk- und Amateurfunkanlagen sowie Rufzeichen und Ken­ nungen im Zusammenhang mit Hochsee- und Rheinfunkanlagen werden nicht mehr mittels Konzes­ sion vergeben. Neu werden sie Gesuchstellenden gestützt auf Art. 47d – Art. 47f AEFV zugeteilt. Für den dem BAKOM entstehenden Aufwand für die Verwaltung dieser Adressierungselemente sind kos­ tendeckende jährliche Verwaltungsgebühren von 50 Franken zu erheben (Abs. 6 – 8). Die Verwal­ tungsgebühr für die Erstellung eines Doppels des im Rahmen der Zuteilung vergebenen Lichtbildaus­ weises beträgt nach wie vor 50 Franken. Die Gebühren für die jährliche Verwaltung werden, aus den oben erwähnten Gründen, erst ab dem Jahr nach der Zuteilung erhoben.

In Abs. 9 wird der Klarheit halber für die Begrifflichkeiten und Abkürzungen auf den Anhang der AEFV verwiesen.

Art. 46 Ausnahmen von der Gebührenerhebung

Einige Bestimmungen zur Gebührenerhebung wurden in der AEFV aufgehoben und in die GebV-FMG integriert. In Artikel 46 sind die bereits in der AEFV genannten Ausnahmen von der Gebührenerhe­ bung festgehalten. Der Inhalt dieser Bestimmungen bleibt unverändert.

Art. 47 Zuteilung und Verwaltung von Domain-Namen mit der Endung «.swiss»

Die Internet-Domain «.swiss» steht der Schweizer Gemeinschaft seit September 2015 gemäss den Bestimmungen der Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID; SR 784.104.2) 69/71

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zur Verfügung. Die erste Phase der Lancierung ist nun abgeschlossen und es gilt, die Fakturierung der Gebühren entsprechend den Erfahrungen anzupassen.

Der Auftrag des Bundesrates sieht vor, eine qualitativ hochwertige und mittelfristig kostendeckende Domain für die Schweizer Gemeinschaft bereitzustellen. Die Anzahl der registrierten Domain-Namen, das Wachstum der Domain und die Erneuerungsrate der Registrierungen sind bislang durchaus zu­ friedenstellend und entsprechen den Erwartungen. Daher ist es nicht nötig, die Gebührenhöhe anzu­ passen, um die Kosten zu decken. Allerdings muss die Fakturierung der Gebühren für Domain-Namen vereinfacht werden, die mittels Namenszuteilungsmandat nach den Artikeln 53 Absatz 1 Buchstabe f und 56 VID zugeteilt werden.

Gegenwärtig werden alle Gebühren im Zusammenhang mit «.swiss»-Domain-Namen dem Registrar fakturiert, der danach den Endkundenpreis gemäss dem Markt festsetzt. Es ist vorgesehen, dass das BAKOM in Zukunft bestimmte Leistungen im Zusammenhang mit dem Namenszuteilungsmandat di­ rekt den Gesuchstellenden in Rechnung stellen wird, um den Fakturierungsprozess für die Registrare zu vereinfachen. Nur die Gebühren für Domain-Namen, die mittels Namenszuteilungsmandat nach den Artikeln 53 Absatz 1 Buchstabe f und 56 VID zugeteilt werden, werden angepasst. Allerdings muss der Artikel 46 noch als Ganzes überprüft werden, da im neuen Absatz 1 die den Registraren in Rechnung gestellten Gebühren und in Absatz 2 die von der Registerbetreiberin den Gesuchstellenden direkt fakturierten Gebühren festgelegt sind.

Die Änderung von Absatz 1 betrifft die jährliche Verwaltungsgebühr für die Zuteilung und Verwaltung von Domain-Namen, die mittels Namenszuteilungsmandat nach den Artikeln 53 Absatz 1 Buchstabe f und 56 VID zugeteilt werden. Diese beläuft sich derzeit auf 360 Franken pro Mandat. Um die Abrech­ nung über die Registrare zu vereinfachen, ist geplant, wie bei «ordentlichen» Domain-Namen eine Jahresgebühr von 90 Franken pro mittels Namenszuteilungsmandat zugeteiltem Domain-Namen und nicht mehr 360 Franken pro Namenszuteilungsmandat zu erheben. Für alle «.swiss»-Domain-Namen wird somit die gleiche Gebühr für die Zuteilung und Verwaltung gelten.

Absatz 2 betrifft ausschliesslich die einmalige Verwaltungsgebühr für die Erteilung eines Namenszu­ teilungsmandats nach Artikel 56 VID. Das BAKOM als Registerbetreiberin muss diese Gebühr künftig direkt den Gesuchstellenden und nicht mehr über den Registrar in Rechnung stellen. Derzeit müssen Registrare nur für dieses Produkt einen ungewöhnlichen Rechnungsstellungsprozess einrichten und verwalten, wofür sie hohe Kosten fakturieren. Mit der Senkung der Gebühr um 400 Franken (von 2900 auf 2500 Franken) und dem Wegfall des Aufwandes, der dem Registrar bezahlt werden muss, wird der Endkundenpreis für die Erteilung eines Namenszuteilungsmandats somit deutlich sinken, wodurch diese Mandate attraktiver werden. Eine im Jahr 2018 durchgeführte Umfrage bei den Registraren für «.swiss»-Domain-Namen hatte gezeigt, dass diese es begrüssen würden, wenn das BAKOM den Ge­ suchstellenden die einmalige Verwaltungsgebühr direkt in Rechnung stellt.

Absatz 3 ersetzt den bisherigen Artikel 30a Buchstabe b Ziffer 2 der UVEK-Verordnung, der die Mög­ lichkeit vorsah, Zuschläge zu erheben, wenn das Mandat mehrere Domain-Namen umfasste. Mit der neuen Formulierung kann nicht nur weiterhin ein Zuschlag für die Bearbeitung einer Bewerbung für ein Namenszuteilungsmandat mit mehreren Domain-Namen erhoben werden, sondern auch bei über­ mässigem Arbeitsaufwand. Dieser Zuschlag wird nach Zeitaufwand berechnet, für den gemäss Arti­ kel 6 Absatz 2 ein Stundenansatz von 210 Franken gilt.

Da das Bundesgericht die Erhebung der Mehrwertsteuer auf Radio- und Fernsehempfangsgebühren für rechtswidrig erklärte (Entscheid des Bundesgerichts 2C_882/2014 vom 13. April 2015), stellte sich die Frage nach deren Erhebung im Rahmen der «.swiss»-Domain-Namen. Dabei ist festzustellen, dass erhebliche tatsächliche und rechtliche Unterschiede zwischen den Radio- und Fernsehemp­ fangsgebühren und den Verwaltungsgebühren für «.swiss»-Domain-Namen bestehen, die eine unter­ schiedliche Behandlung bei der Erhebung der Mehrwertsteuer rechtfertigen. Die Gebühren für «.swiss»-Domain-Namen sind eine Gegenleistung für eine erbrachte Dienstleistung, was bei den Ra­ dio- und Fernsehempfangsgebühren nach Ansicht des Bundesgerichts nicht der Fall war. Zudem er­

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bringt das BAKOM die Dienstleistungen als Registerbetreiberin von «.swiss» in einem globalen Kon­ kurrenzumfeld auf dem Domain-Namen-Markt. Es handelt sich letztlich um gewerbliche Leistungen, die der Mehrwertsteuer unterliegen, wie dies die Eidgenössische Steuerverwaltung bestätigt hat. SWITCH als private Registerbetreiberin der Domain «.ch» muss im Übrigen auf ihren Leistungen Mehrwertsteuer erheben, und es wäre diskriminierend, wenn das BAKOM als öffentliche Registerbe­ treiberin von «.swiss» dies nicht tun müsste. Daraus folgt, dass Artikel 47 in Bezug auf die Erhebung der Mehrwertsteuer nicht geändert wird, respektive die Mehrwertsteuer in den Verwaltungsgebühren für «.swiss»-Domain-Namen nicht enthalten ist.

Art. 48 Übertragung von Aufgaben der Verwaltung von Adressierungselementen

Artikel 48, der die Übertragung von Aufgaben der Verwaltung von Adressierungselementen betrifft, wird leicht angepasst: Neu wird beim Verweis auf Artikel 18 auch Absatz 3 miteingeschlossen, wäh­ rend in Artikel 31 der derzeit geltenden Version der UVEK-Verordnung lediglich auf die Absätze 1 und

2 verwiesen wird.

Art. 49 Aufhebung bisherigen Rechts

Die UVEK-Verordnung wird gleichzeitig mit der GebV-FMG vom 7. Dezember 2007 aufgehoben.

Art. 50 Übergangsbestimmungen betreffend die Funkkonzessionsgebühren bei analo­ ger Verbreitung von Radioprogrammen

Diese Bestimmung entspricht Artikel 17a der derzeit geltenden GebV-FMG.

Art. 51 Übergangsbestimmungen für mittels Namenszuteilungsmandat zugeteilte Do­ main-Namen

Die Namenszuteilungsmandate wurden je nach Fall für einen Zeitraum von drei bis fünf Jahren erteilt. Gemäss dem neuen Artikel 51 werden für die alten Namenszuteilungsmandate bis zur Erneuerung des betreffenden Mandats die alten Gebühren in Rechnung gestellt. Allerdings muss eine Ausnahme vorgesehen für Namenszuteilungsmandate, deren Gebühren durch die Anwendung der neuen Regeln tiefer ausfallen (Grundsatz der lex mitior).

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