Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV
Verordnung über die Unterstützung der Tiergesundheits- dienste (TGDV) Erläuterungen
I. Ausgangslage
1965 wurde der erste Tiergesundheitsdienst – der Schweinegesundheitsdienst – gegründet. Mit der Zeit sind weitere Tiergesundheitsdienste dazugekommen, wie z.B. der Ziegengesundheitsdienst, die Vorgängerorganisation des heutigen Beratungs- und Gesundheitsdiensts für Kleinwiederkäuer. Der Gründung der einzelnen Tiergesundheitsdienste lag namentlich die Erkenntnis zugrunde, dass in ei- ner intensiveren Tierproduktion die Gesundheitsaspekte wichtiger werden und gesunde Tierbestände besonderer Anstrengungen bedürfen. Die Tiergesundheitsdienste sind Selbsthilfeorganisationen, die zum Zweck haben, das Wohlbefinden und die Gesundheit der Tiere der jeweiligen Art sowie deren tiergerechte Haltung und damit die Her- stellung von einwandfreien Lebensmitteln, die von diesen Tieren gewonnen werden, zu fördern. Dazu gehören im Besonderen auch Verbesserungen von Biosicherheitsmassnahmen, die Mitarbeit bei der Seuchenprophylaxe und bei einer bestmöglichen Diagnostik. Die Tiergesundheitsdienste unterstützen die Tierhalterinnen und Tierhalter, indem sie auf freiwilliger Basis präventiv im Sinne der vorgenannten Zwecke Beratungen und Massnahmen anbieten. Die Tiergesundheitsdienste stehen in stetem Kontakt mit den Tierhalterinnen und Tierhaltern und de- ren Tierbeständen sowie mit den Bestandestierärztinnen und -tierärzten. Sie führen insbesondere Programme zur Verhütung und Bekämpfung von Krankheiten (z.B. Parasitenüberwachungsprogram- me), pathologische Abklärungen sowie Kurse, Vorträge und Ausbildungen zur Fütterung, Haltung und zur Tiergesundheit durch. Im Weiteren werden Bestandesabklärungen vorgenommen und tierärztliche Workshops (z.B. zum Thema Klauengesundheit) durchgeführt. Die Tiergesundheitsdienste werden von der öffentlichen Hand mitfinanziert, da ihre Tätigkeit im öffentlichen Interesse liegt. Sie können aber, wie andere Organisationen auch, bei Bedarf nach Art. 7 des Tierseuchengesetzes (TSG; SR 916.40) von den kantonalen Behörden für die Unterstützung bei der Bekämpfung von Tierseuchen und wirtschaftlich bedeutender Tierkrankheiten beigezogen werden. Zurzeit bestehen vier Tiergesundheitsdienste: der Gesundheitsdienst für Kleinwiederkäuer (BGK), der Schweinegesundheitsdienst (SGD), der Bienengesundheitsdienst (BGD) und der Rindergesundheits- dienst (RGD). Die Organisation, die Aufgaben, die Finanzierung und die Unterstützung der drei erst- genannten Tiergesundheitsdienste sind in eigenen, bereits bestehenden Verordnungen geregelt, die sich auf das TSG und das Landwirtschaftsgesetz (LwG; SR 910.1) stützen 1. Die finanzielle Unterstüt- zung des RGD stützt sich bisher direkt auf Art. 11a TSG und Art. 142 Abs. 1 Bst. b LwG sowie auf eine entsprechende Leistungsvereinbarung. Im Rahmen der Arbeiten zur Vereinheitlichung der Subventionspraxis und des Subventionsverfahrens im Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) sollen die Erlasse zu den Tier- gesundheitsdiensten, die aus unterschiedlichen Jahrzehnten stammen, in einer einzigen Verordnung zusammengeführt werden. Darin wird neu auch der RGD miterfasst. Damit sollen gleiche Regelungen für alle Tiergesundheitsdienste gelten. Die tierartspezifischen Einzelheiten werden in den jeweiligen
1 Verordnung vom 13. Januar 1999 über die Unterstützung des Beratungs- und Gesundheitsdienstes für Kleinwiederkäuer (BGKV; SR 916.405.4); Verordnung vom 27. Juni 1984 über die Unterstützung des Beratungs- und Gesundheitsdienstes in der Schweinehaltung (SGDV; SR 916.314.1); Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Unterstützung des Bienengesundheitsdiens- tes (BGDV; 916.403.2). 1/8
Leistungsvereinbarungen zwischen dem BLV und den einzelnen Tiergesundheitsdiensten geregelt. In diesen Leistungsvereinbarungen werden die Leistungen konkretisiert, die der jeweilige Tiergesund- heitsdienst zu erfüllen hat, um eine Finanzhilfe des Bundes erhalten zu können. Es handelt sich vorliegend also einerseits um eine Vereinheitlichung und Bereinigung der zu einem grossen Teil veralteten rechtlichen Grundlagen. Andererseits wird der RGD in den Geltungsbereich aufgenommen und damit neu eine Subventionierung desselben durch die Kantone vorgesehen. Von Seiten des Bundes werden keine neuen Finanzhilfen geschaffen. Im Zusammenhang mit der Vereinheitlichung der Subventionspraxis und des Subventionsverfahrens hat sich zudem die Notwendigkeit gezeigt, die formell-gesetzliche Grundlage für die Unterstützung der Tiergesundheitsdienste zu aktualisieren. Artikel 11a TSG entspricht nicht mehr den aktuellen Anforde- rungen an Subventionsbestimmungen und soll deshalb im Rahmen der laufenden Änderung des Tier- seuchengesetzes parallel entsprechend angepasst werden. Es wird sich dabei um eine Änderung weitgehend formeller Natur handeln. Demzufolge wird die Subventionspraxis keine wesentlichen Neu- erungen erfahren.
II. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
1. Abschnitt: Gegenstand
Artikel 1 Art. 1 beschreibt den Gegenstand der vorliegenden Verordnung. Geregelt werden in einem gemein- samen Erlass die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Finanzhilfen des Bundes an die heute bereits bestehenden Tiergesundheitsdienste. Es handelt sich dabei um den Bienengesundheitsdienst, den Beratungs- und Gesundheitsdienst für Kleinwiederkäuer, den Schweinegesundheitsdienst und den Rindergesundheitsdienst. Zudem werden die Modalitäten der Unterstützung durch den Bund und, da auch Kantonsbeiträge eine wichtige Rolle spielen, die Modalitäten der Unterstützung durch die Kantone geregelt. Nicht Gegenstand dieser Verordnung ist die Unterstützung des Kälbergesundheitsdienstes, der opera- tiv als Sektion dem Rindergesundheitsdienst angegliedert ist. Es gilt der Grundsatz, dass nur ein Ge- sundheitsdienst pro Tierart unterstützt werden soll. Die Etablierung des Kälbergesundheitsdiensts wird aber im Rahmen eines Projekts durch den Bund unterstützt. Es handelt sich dabei um eine Anschub- finanzierung im Sinne von Art. 11 LwG. Die Finanzierung läuft über das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW). Die Kostenrechnung für den Rindergesundheitsdienst muss deshalb separat von derjenigen des Kälbergesundheitsdiensts geführt werden. Die Finanzhilfe des Bundes nach dieser Verordnung unterstützt nur die Leistungen des Rindergesundheitsdienstes nach dieser Verordnung.
2. Abschnitt: Voraussetzungen für die Ausrichtung von Finanzhilfen des Bundes
Der 2. Abschnitt regelt die Voraussetzungen, die die Tiergesundheitsdienste erfüllen müssen, und die Leistungen, die sie anbieten müssen, wenn sie Finanzhilfen des Bundes beanspruchen wollen.
Artikel 2 Rechtsform der Tiergesundheitsdienste Die Tiergesundheitsdienste sind bereits heute und sollen auch in Zukunft Selbsthilfeorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit sein. Deshalb wird als Rechtsform der Verein oder die Konstituierung als Genossenschaft verlangt. Möglich ist auch, dass ein Trägerverein oder eine Trägergenossenschaft (Trägerorganisation) den Tiergesundheitsdienst betreibt. Mehrere der in Art. 1 genannten Tiergesund- heitsdienste können sich zusammenschliessen und gemeinsam als Verein oder Genossenschaft or- ganisiert sein oder gemeinsam von einer Trägerorganisation getragen werden. Dies kann beispiels- weise das Resultat einer vertieften, tierartübergreifenden Zusammenarbeit sein. Solche Lösungen wären sehr zu begrüssen, da auf diese Weise Synergien im administrativen Bereich genutzt werden könnten und damit Mittel frei würden für die eigentlichen Aufgaben der jeweiligen Tiergesundheits- dienste. Unabhängig von der konkreten Organisationsform wird in der ganzen Verordnung einheitlich der Begriff «Tiergesundheitsdienst» verwendet.
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Aktuell hat der BGK die Rechtsform der Genossenschaft, Suisseporcs ist der Trägerverein des SGD (Durchführung: SUISAG) und der BGD ist organisatorisch in die Apisuisse (Verein) integriert. Der RGD selbst hat heute noch keine eigene Rechtspersönlichkeit oder Trägerschaft. Seine Aufgaben werden vielmehr von den Vetsuisse-Fakultäten Bern und Zürich wahrgenommen. Künftig soll auch der RGD eine den anderen Tiergesundheitsdiensten entsprechende Organisationsform erhalten.
Artikel 3 Mitgliedschaft Mitglieder eines Tiergesundheitsdiensts können Tierhalterinnen und Tierhalter, Vereine und Genos- senschaften von Tierhalterinnen und Tierhaltern, die im Bereich der Förderung der Tiergesundheit tätig sind, Tierärztinnen und Tierärzte sowie Vereine und Genossenschaften der Tierärzteschaft sein. Einzelpersonen, die über eine Trägerorganisation oder über einen anderen Verein oder eine andere Genossenschaft Mitglieder eines Tiergesundheitsdiensts werden, können bestimmen, das Grundan- gebot des Tiergesundheitsdienstes nicht nutzen zu wollen. Diese Einzelpersonen sind zwar Mitglieder der Trägerorganisation (z.B. Suisseporcs) bzw. über die Kollektivmitgliedschaft Mitglieder des Tier- gesundheitsdiensts (z.B. Mitgliedschaft via Imkerverein bei Apisuisse); sie haben aber nicht dieselben Rechte und Pflichten wie die Mitglieder, die vom Grundangebot des Tiergesundheitsdienstes profitie- ren wollen. Sie sind quasi Passivmitglieder. Eine Mitgliedschaft im RGD ist heute aufgrund seiner besonderen Organisationsform nicht möglich. Die Tierärztinnen und Tierärzte, die Mitglieder in der Schweizerischen Vereinigung für Wiederkäuer- gesundheit sind, profitieren jedoch von Sonderkonditionen beim RGD. Künftig wird aufgrund der für die Tiergesundheitsdienste vorgegebenen Organisationsformen auch beim RGD eine den anderen Tiergesundheitsdiensten entsprechende Mitgliedschaft vorzusehen sein. Die Festsetzung der Höhe des Beitrages, den das einzelne Mitglied an den Tiergesundheitsdienst zu entrichten hat, dessen Erhebung und die Regelung des Austritts sind Sache von internen Vorschriften, insbesondere von Statuten und Reglementen. Bei Mitgliedschaften über Trägerorganisationen oder über Kollektivmitgliedschaften über andere Ver- eine oder Genossenschaften, haben die internen Vorschriften auch zu regeln, wie die Mitglieder die Leistungen des Tiergesundheitsdienstes nutzen können, die Höhe der Beiträge für diese Leistungen und den Verzicht auf diese Leistungen. Einzelpersonen, die bei solchen Organisationsformen nicht vom Grundangebot des Tiergesundheitsdiensts profitieren wollen, sollen auch keine Beiträge dafür entrichten müssen.
Artikel 4 Angeschlossene Tierhaltungen Die Tierhaltungen derjenigen Mitglieder der Tiergesundheitsdienste, die das Grundangebot des ent- sprechenden Tiergesundheitsdienstes in Anspruch nehmen, gelten als angeschlossene Tierhaltun- gen.
Artikel 5 Hauptziele Die Tiergesundheitsdienste sind an der Schnittstelle zwischen Forschung, Tierhaltenden, Bestan- destierärztinnen und -tierärzten, Vollzugsbehörden sowie landwirtschaftlichen Branchenorganisatio- nen tätig. Damit sie vom Bund unterstützt werden können, müssen sie den Zweck haben, mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere der entspre- chenden Art sowie die tiergerechte Haltung der Tiere und damit die Herstellung von qualitativ ein- wandfreien Lebensmitteln von diesen Tieren zu fördern. Die Tiergesundheitsdienste handeln vorwie- gend präventiv und tragen damit zur Vermeidung von Krankheitsausbrüchen und zur Verhinderung der Ausbreitung oder der Verschleppung von wirtschaftlich relevanten oder auf den Menschen über- tragbaren Krankheiten bei. Nur wenn die Tiergesundheitsdienste ihre Leistungen auf die genannten Ziele ausrichten, können sie Finanzhilfen des Bundes beanspruchen.
Artikel 6 Leistungen Die Tiergesundheitsdienste müssen Reglemente erlassen, in denen sie ihren Leistungskatalog festle- gen. Sie legen insbesondere die Anerkennung von angeschlossenen Tierhaltungen sowie die hygieni- schen und betrieblichen Anforderungen zur Erlangung der Anerkennung fest. Dieselben Punkte regeln sie auch in Bezug auf die Zuteilung eines zusätzlichen Gesundheitsstatus. Weiter sind im Reglement die Programme zur Tiergesundheitsförderung, die Beratungsdienstleistungen, die diagnostischen 3/8
Abklärungen, die Aus- und Weiterbildung, die Beobachtung der Tiergesundheit sowie die Fachinfor- mation zu regeln (vgl. Art. 7-13). Schliesslich soll einerseits umschrieben werden, welche Leistungen zum Grundangebot gehören und für die Mitglieder, die das Grundangebot nutzen, mit dem Mitgliederbeitrag abgegolten sind. Anderer- seits sollen die Tarife für Leistungen an Mitglieder (Passivmitglieder, siehe Erläuterungen zu Art. 3), die die Leistungen des Tiergesundheitsdiensts nur im Einzelfall in Anspruch nehmen, die Tarife für Leistungen an Nichtmitglieder und die Tarife für Leistungen ausserhalb des Grundangebots festgelegt werden. Diese Tarife müssen kostendeckend sein.
Artikel 7 Anerkennung von Tierhaltungen Werden die hygienischen und betrieblichen Anforderungen gemäss Reglement eingehalten, wird eine angeschlossene Tierhaltung anerkannt. Als Tierhaltung gelten auch Bienenstände. Werden zusätzli- che Gesundheitsanforderungen eingehalten, erlangt die Tierhaltung den entsprechenden Gesund- heitsstatus. Werden die Anforderungen nicht mehr erfüllt, entzieht der Tiergesundheitsdienst die An- erkennung bzw. den Gesundheitsstatus der Tierhaltung wieder.
Artikel 8 Programme zur Tiergesundheitsförderung Die Tiergesundheitsdienste müssen wie anhin Konzepte für Programme zur Prävention, Erkennung und Bekämpfung von Krankheiten erarbeiten und diese Programme in den angeschlossenen Tierhal- tungen durchführen (z.B. Euter- oder Klauengesundheitsprogramme). Die Programme werden regel- mässig dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse angepasst.
Artikel 9 Beratung Die Tiergesundheitsdienste betreiben die Beratung in der Regel über eine Auskunftsstelle, welche die Mitglieder, die vom Grundangebot des Tiergesundheitsdienstes profitieren, landwirtschaftliche Schu- len und Beratungsstellen sowie Fachpersonen der kantonalen Behörden nutzen können. Die Tier- gesundheitsdienste erarbeiten auch Merkblätter, Lehrfilme, Präsentationen, Informationsbroschüren und Lerntafeln. Bei komplexen und nicht alltäglichen Krankheitsfällen sowie umfangreichen Verlusten bieten die Tiergesundheitsdienste auch Unterstützung direkt vor Ort. Sie können in solchen Fällen mit ihrem spezifischen Fachwissen zur Aufklärung beitragen. Die Grunddienstleistungen im Beratungsbereich sind für die genannten Personen und Institutionen unentgeltlich bzw. mit dem Mitgliederbeitrag abgegolten. Aufwändigere oder speziellere Dienstleistun- gen, die über das normale Mass hinausgehen, werden in Rechnung gestellt. Die Tiergesundheits- dienste stellen soweit möglich ihre Beratungsdienstleistungen auch weiteren Personen und Organisa- tionen zur Verfügung, sofern diese für die Kosten aufkommen.
Artikel 10 Diagnostische Abklärungen Im Rahmen von Programmen oder Beratungen müssen die Tiergesundheitsdienste bei Bedarf, z.B. bei Problemen in angeschlossenen Tierhaltungen, diagnostische Abklärungen veranlassen. Die Tier- gesundheitsdienste bestimmen die Untersuchungsstellen für die jeweiligen Krankheiten. Für die Diag- nostik von Tierseuchen im Sinne der Tierseuchenverordnung (TSV; SR 916.401) kommen nur Labora- torien mit einer Anerkennung nach Art. 312 TSV in Frage.
Artikel 11 Aus- und Weiterbildung Die Tiergesundheitsdienste müssen Aus- und Weiterbildungskurse organisieren für die Mitglieder, die das Grundangebot nutzen, sowie für landwirtschaftliche Schulen und Beratungsstellen. Die Tier- gesundheitsdienste beteiligen sich zudem an den Aus- und Weiterbildungskursen für Personen des öffentlichen Veterinärdienstes, indem sie ihr Fachwissen unentgeltlich zur Verfügung stellen. Die Tier- gesundheitsdienste stellen soweit möglich ihre Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen auch weite- ren Personen und Organisationen zur Verfügung, sofern diese für die Kosten aufkommen.
Artikel 12 Beobachtung der Tiergesundheit Angesprochen ist z.B. die Beobachtung von speziellen Krankheitsaufkommen, die Verfolgung von nationalen Trends und die Analyse der Entwicklung des Krankheitsgeschehens bei den Tieren der entsprechenden Art. So sollen z.B. auch Massnahmen, welche Krankheiten begünstigen, früh erkannt werden. Die Tiergesundheitsdienste werten die Überwachungsergebnisse aus und veröffentlichen diese Auswertungen. 4/8
Artikel 13 Fachinformation Die Tiergesundheitsdienste müssen regelmässig Informationen zur Gesunderhaltung der Tiere und zu aktuellen Fragen aus ihrem Bereich veröffentlichen. Um Informationen breit zugänglich zu machen, bedienen sich die Tiergesundheitsdienste der erforderlichen Instrumente zur flächendeckenden Publi- kation von aktuellen Fachinformationen (z.B. Homepage). Zudem sollen auch Printmedien als Infor- mationskanal genutzt werden, wie z.B. regelmässige Informationen in spezifischen Fachzeitschriften.
Artikel 14 Durchführung der Leistungen Die Tiergesundheitsdienste müssen die Leistungen, insbesondere die Umsetzung von Programmen zur Tiergesundheitsförderung, die Beratung sowie die Aus- und Weiterbildung in der ganzen Schweiz anbieten und in der ganzen Schweiz nach den gleichen Massstäben und Kriterien durchführen. Dadurch soll flächendeckend ein einheitliches Vorgehen nach den neuesten wissenschaftlichen Grundsätzen gewährleistet werden.
Artikel 15 Zusammenarbeit Die Tiergesundheitsdienste können ihre Tätigkeiten nicht losgelöst von den bestehenden staatlichen und privaten Strukturen, die der Seuchenbekämpfung und der Erhaltung und Verbesserung der Tier- gesundheit dienen, ausüben. Sie sind deshalb zur Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden, Organisationen und Personen verpflichtet. Die von den Tiergesundheitsdiensten angebotenen Leistungen sollen nicht in die kantonalen Aufga- ben und Kompetenzen bei der Seuchenbekämpfung eingreifen. Selbstverständlich sind die Tier- gesundheitsdienste den zuständigen Behörden untergeordnet. Nimmt eine kantonale Behörde die Hilfeleistungen der Tiergesundheitsdienste für Vollzugsaufgaben in Anspruch, gelten die Vorschriften von Art. 7 TSG, d.h., die kantonale Behörde hat die Aufgaben der Tiergesundheitsdienste genau zu umschreiben. Damit sind diese Leistungen auch durch die Kantone abzugelten. Die Mitwirkung der Tiergesundheitsdienste steht dann unter kantonaler Aufsicht und die Tiergesundheitsdienste haben der sie beauftragenden Behörde Rechenschaft abzulegen. Die Tiergesundheitsdienste sind verpflichtet, Synergien zu nutzen und Doppelspurigkeiten zu vermei- den. So sollen Aufgaben, die verallgemeinert werden können, nicht von jedem Tiergesundheitsdienst einzeln erarbeitet, sondern in Zusammenarbeit mit den anderen Tiergesundheitsdiensten entwickelt werden. So insbesondere Aufgaben im Bereich der Erfassung und Verwaltung von Daten zur Tier- gesundheit (z.B. Diagnoseschlüssel), aber auch bei der Bearbeitung von allgemeinen Fragestellungen wie beispielsweise im Bereich Antibiotikaresistenzen. Es sollen Absprachen und allfällige Aufgabentei- lungen erfolgen. Zweck ist zu verhindern, dass Bundes- und Kantonsbeiträge mehrfach für dieselben Leistungen ausgerichtet werden. Da das BLV die Aufsicht über die Tiergesundheitsdienste hat (Art. 24), kann es entsprechende Empfehlungen abgeben.
Artikel 16 Eigenfinanzierung Von den Tiergesundheitsdiensten profitieren verschiedene Anspruchsgruppen. Diese sollen auch zusammen für die Finanzierung aufkommen. So werden die Tiergesundheitsdienste über Mitglieder- beiträge, über Vergütungen für Leistungen, über Kantonsbeiträge sowie über Finanzhilfen des Bundes finanziert. Wichtig ist jedoch, dass die Tiergesundheitsdienste in erster Linie für eine angemessene Eigenfinan- zierung besorgt sein müssen. Aufgrund der Subventionsform der Finanzhilfe ist auch klar, dass grundsätzlich kein Rechtsanspruch für die Auszahlung von Bundesbeiträgen besteht. Mit dem Grundsatz der angemessenen Eigenfinanzierung soll sichergestellt werden, dass die Tier- gesundheitsdienste die eigenen Finanzierungsmöglichkeiten ausschöpfen. Dies stellt eine wichtige Voraussetzung für die Ausrichtung von Finanzhilfen des Bundes dar und entspricht dem Grundsatz nach Art. 7 Bst. d des Subventionsgesetzes (SuG; SR 616.1). Deshalb müssen sie teilweise durch Mitgliederbeiträge und Vergütungen für Leistungen finanziert werden. Die Kantone haben zudem die Möglichkeit, den Tiergesundheitsdiensten gegen Abgeltung weitere Aufgaben zu übertragen.
Artikel 17 Beitrag der Kantone Da die Tiergesundheitsdienste auch die kantonalen Vollzugsbehörden entlasten, sollen die Kantone die Finanzhilfe des Bundes ergänzen und insgesamt mindestens einen gleich hohen Beitrag wie der Bund leisten. 5/8
3. Abschnitt: Modalitäten der Ausrichtung von Finanzhilfen
Artikel 18 Berechnung der Beiträge der einzelnen Kantone Die Finanzhilfe der Kantone soll gesamthaft gleich hoch sein wie diejenige des Bundes. Beim BGD ergibt sich der Schlüssel für die Aufteilung des Gesamtbetrages auf die einzelnen Kantone aus dem prozentualen Anteil der in den einzelnen Kantonen registrierten Bienenstände an der Gesamtsumme aller registrierten Bienenstände in der Schweiz (Art. 18a Abs. 2 TSV). Bei den übrigen Tiergesund- heitsdiensten entsprechen die Anteile der Kantone einem Durchschnittswert, der sowohl die Anzahl Tiere in angeschlossenen Betrieben im Kanton im gesamtschweizerischen Verhältnis als auch die Anzahl angeschlossene Betriebe im Kanton im gesamtschweizerischen Verhältnis berücksichtigt.
Artikel 19 Berechnung der Finanzhilfe des Bundes Die Unterstützung der Tiergesundheitsdienste durch den Bund stellt eine Finanzhilfe im Sinne von Art.
3 Abs. 1 SuG dar.
Die Finanzhilfe des Bundes wird im Rahmen der bewilligten Kredite festgelegt. Sie beträgt höchstens 40 Prozent der anrechenbaren Kosten für eine effiziente Aufgabenerfüllung des Tiergesundheitsdiens- tes. Damit kann der Bundesbeitrag im Rahmen der Budgetierung und Finanzplanung auch unterhalb der Höchstgrenze festgelegt werden. Der Bund verfügt bezüglich der Höhe seiner finanziellen Unter- stützung also über einen verhältnismässig grossen Handlungsspielraum. Der Betrag wird jährlich neu bestimmt und orientiert sich jeweils an den ausgewiesenen Kosten des Vorjahres. Dies bedeutet beispielsweise für den Budgetvollzug des Jahres 2020, dass die Rech- nungszahlen für das Jahr 2019, welche anfangs 2020 bekannt sind, als Grössenordnung für die Aus- gangsbasis für die Berechnung der Finanzhilfe zu betrachten ist. Welche Kosten anrechenbar sind, wird in Art. 20 geregelt. Für die Erfüllung ihrer Aufgaben wurden den Tiergesundheitsdiensten im Jahr 2018 Bundesbeiträge in der folgenden Grössenordnung ausgerichtet: BGK: CHF 481'400.- SGD: CHF 437'700.- BGD: CHF 214'000.- RGD: CHF 340'400.- Kosten für die zur Verfügung gestellte Infrastruktur, werden an die Finanzhilfe des Bundes angerech- net. So werden beim BGD Infrastrukturkosten von Fr. 60'000.- angerechnet, die sich aus der Ansied- lung des BGD in den Räumlichkeiten des Zentrums für Bienenforschung (ZBF) von Agroscope erge- ben. Der vom BLV festzulegende konkrete Subventionssatz soll nicht beliebig hohe anrechenbare Kosten- arten decken, sondern lediglich die anfallenden anrechenbaren Kosten bei einer effizienten Aufga- benerfüllung unter Berücksichtigung von angemessenen Eigenleistungen. Damit können sich je nach Entwicklungen im Tätigkeitsgebiet der Tiergesundheitsdienste unterschiedlich hohe Subventionssätze ergeben. Sie sollen jedoch auch nicht so tief angesetzt werden, dass der notwendige Umfang und die nötige Qualität der Leistungen in Frage gestellt werden könnten. Vorbehalten bleiben jedoch immer die Budgetbeschlüsse der eidgenössischen Räte.
Artikel 20 Anrechenbare Kosten Art. 20 regelt, welche Kosten der Tiergesundheitsdienste für die Berechnung der Finanzhilfe des Bun- des herangezogen werden dürfen. Es handelt sich dabei um die Kosten für die Löhne und Sozialleis- tungen der Mitarbeitenden der Tiergesundheitsdienste sowie die Kosten ihrer Aus- und Weiterbildung, die Auslagen für die Erbringung der in dieser Verordnung und in der Leistungsvereinbarung vorgese- henen Leistungen, die Mieten und die Kosten der Ausrüstung der von den Tiergesundheitsdiensten benötigten Räume sowie die Fahrspesen, Büro- und Verwaltungskosten der Tiergesundheitsdienste.
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Artikel 21 Auszahlung der Finanzhilfe Die Finanzhilfe wird jährlich in zwei Teilzahlungen geleistet. Die Teilzahlungen richten sich im Sinne der subventionsrechtlichen Grundsätze nach den erbrachten Leistungen und dem Grad der Zielerrei- chung in den vorangegangenen Monaten. Die Termine der Teilzahlungen werden in den Leistungs- vereinbarungen nach Art. 23 festgelegt.
Artikel 22 Kürzung der Finanzhilfe Voraussetzung für die Ausrichtung der Finanzhilfe des Bundes ist, dass sich die Kantone zusammen mindestens zu einem gleichen Teil wie der Bund an den Kosten des Tiergesundheitsdienstes beteili- gen. Leistet ein Kanton keinen oder weniger als seinen Anteil, so wird die Finanzhilfe des Bundes um den entsprechenden Betrag reduziert. Gibt es also in einem Kanton einem Tiergesundheitsdienst an- geschlossene Tierhaltungen und der Kanton bezahlt keinen nach Art. 18 berechneten Beitrag, so wird der Bundesbeitrag für den Tiergesundheitsdienst entsprechend gekürzt. Es ist dann Sache des Tier- gesundheitsdienstes, diesen Fehlbetrag entweder selber zu tragen oder bei der Festlegung der Tarife zu berücksichtigen.
Artikel 23 Leistungsvereinbarungen Das BLV schliesst mit den Tiergesundheitsdiensten Leistungsvereinbarungen für jeweils höchstens vier Jahre ab. In diesen Vereinbarungen werden die Leistungen definiert, welche der Bund im Rah- men der Regelungen nach dieser Verordnung finanziell unterstützt. Die jährlichen Kreditanträge und -beschlüsse der zuständigen Organe des Bundes zu Voranschlag und Finanzplan gehen den Rege- lungen zur Höhe des Bundesbeitrags vor.
Artikel 24 Aufsicht Das BLV hat die subventionsrechtliche Aufsicht über die Tiergesundheitsdienste. Die Aufsicht besteht einerseits über die korrekte Verwendung der Finanzhilfen, ist andererseits aber auch fachlicher und koordinierender Natur. Bei Bedarf kann das BLV Empfehlungen an die Tiergesundheitsdienste abge- ben, so insbesondere auch im Rahmen von Art. 15 Abs. 2.
Artikel 25 Berichterstattung Die Tiergesundheitsdienste haben Berichterstattungspflichten gegenüber ihren Subventionsgebern (Bund und Kantone). Die Aufsichtsbehörden müssen die Verwendung der Gelder kontrollieren und allenfalls steuernd eingreifen (vgl. für die Bundesbeiträge auch Art. 11 und 25 SuG).
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Artikel 26 Aufhebung anderer Erlasse Die bisherigen Verordnungen zu den einzelnen Tiergesundheitsdiensten werden durch die vorliegen- de Verordnung ersetzt und können somit aufgehoben werden.
Artikel 27 Inkrafttreten
Die Verordnung soll am … in Kraft treten.
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III. Auswirkungen auf Bund, Kantone und Tiergesundheitsdienste
Die vorliegende Verordnung vereinheitlicht die Regelungen der bisherigen Verordnungen zu den ein- zelnen Gesundheitsdiensten und enthält neu auch die entsprechenden Regelungen für den RGD. Für diesen wurden die Bundesbeiträge bisher direkt gestützt auf das Art. 11a TSG und Art. 142 Abs. 1 Bst. b LwG sowie gestützt auf die Leistungsvereinbarung ausgerichtet. Die Höhe der vorgesehenen Finanzhilfen des Bundes entspricht in der Grössenordnung den bisheri- gen Beiträgen. Dies gilt auch für die Finanzhilfe für den RGD. Die hier neu vorgesehenen Kantonsbei- träge haben keine Auswirkungen darauf. Es werden keine neuen Finanzhilfen durch den Bund und auch keine Erhöhungen von bestehenden Bundesbeiträgen vorgesehen. Es entsteht für den Bund deshalb kein Mehraufwand. Die Aufsicht über die Tiergesundheitsdienste wird ebenfalls bereits bisher ausgeübt und kann durch das BLV weiterhin mit den bestehenden personellen Ressourcen wahrgenommen werden. Die Vorla- ge hat somit keine personellen Auswirkungen auf den Bund zur Folge. Die Kantone beteiligen sich wie der Bund zu höchstens 40 Prozent an den Kosten der Tiergesund- heitsdienste. Die Beiträge der einzelnen Kantone werden gemäss der Berechnungsformel nach Art.
18 ermittelt.
Beim BGK, SGD und BGD gibt es für die Kantonsbeiträge keine Änderungen. Neu sind jedoch zusätz- lich Kantonsbeiträge für den RGD vorgesehen. Diesbezüglich ergibt sich für die Kantone durch die neue Verordnung ein entsprechender Mehraufwand. Dieser wird sich für alle Kantone zusammen auf insgesamt ca. CHF 340'000 belaufen. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass auch der RGD die kan- tonalen Vollzugsbehörden entlastet. Einerseits direkt durch die für die kantonalen Behörden unentgelt- lichen Beratungen und Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen, andererseits indirekt auch durch die präventiven Tätigkeiten in den angeschlossenen Tierhaltungen. Dies kann Seuchenausbrüche und das Ergreifen von kantonalen Massnahmen verhindern. Deshalb ist gemäss dem zuständigen Gremi- um der Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte kein Widerstand gegen die finanzielle Beteiligung der Kantone am RGD zu erwarten. Da die Leistungen der Tiergesundheitsdienste vereinheitlicht werden sollen, entsprechen sie nicht mehr im Detail den bisherigen Aufgabenbeschreibungen. Neu sind die Leistungen allgemeiner um- schrieben, um genügend Spielraum für die Ausgestaltung der tierartspezifischen Details in den Leis- tungsvereinbarungen zu belassen. Im Grossen und Ganzen soll es für die Tiergesundheitsdienste in Bezug auf ihre Leistungen aber keine wesentlichen Änderungen geben.
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