Lexipedia

Änderung der Handelsregisterverordnung und der Ver- ordnung über die Gebühren für das Handelsregister; Er- läuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungs- verfahrens

vom 20. Februar 2019

1 Ausgangslage

1.1 Handelsregisterverordnung

Die Änderungen betreffend das Handelsregister im Obligationenrecht (OR)1 wurden am 17. März 2017 in der Schlussabstimmung sowohl vom Ständerat 2 als auch vom Nationalrat3 einstimmig angenommen. Die Referendumsfrist ist am 6. Juli 2017 abgelaufen.4 Die Änderung der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)5 und die neue Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister 6 sollen zusammen mit der Änderung des OR in Kraft treten. Die Änderung des OR hat zur Folge, dass die HRegV weniger als zehn Jahre nach der Totalrevision bereits wieder teilrevidiert werden muss. Da aber zahlreiche Best- immungen von der Verordnung in das Gesetz überführt werden, wird die Verord- nung tendenziell schlanker und kann sich auf Ausführungsbestimmungen beschrän- ken. Gleichzeitig bietet die Anpassung der HRegV die Gelegenheit, einzelne offene Fragen aus der Praxis zu klären und zu präzisieren. Neu sieht die Verordnung eine Grundlage für Berichtigungen und Nachträge vor. Die Voraussetzungen für die Anmeldung werden stark vereinfacht. Auch bevoll- mächtigte Vertreter einer Rechtseinheit sollen eine Anmeldung einreichen können. Die Registersperre auf Verordnungsstufe wird abgeschafft. Die amtlichen Verfah- ren, die mit einer Aufforderung des Handelsregisteramts beginnen, werden verein- heitlicht. Zusätzlich werden einige Unklarheiten aus der Praxis beseitigt und einzel- ne Bestimmungen, z.B. bei den Stiftungen, an das neue Recht angepasst.

1.2 Gebührenverordnung

Im Obligationenrecht sieht der Gesetzgeber in Artikel 929 Absatz 2 vor, dass die Gebühren der wirtschaftlichen Bedeutung des Unternehmens angepasst sein sollen. Die neue gesetzliche Grundlage in Artikel 941 Absatz 3 OR verweist dagegen auf das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip. Damit hat der Gesetzgeber klarge- stellt, dass künftig im Bereich des Handelsregisters ausschliesslich die Grundsätze

1

des Gebührenrechts gelten. Deshalb muss die Gebührenverordnung totalrevidiert werden. Für die Revision der Gebührenverordnung wurde eine repräsentative Arbeitsgruppe gebildet. Zur Teilnahme waren alle Kantone eingeladen. Im Anschluss haben sich 12 Kantone (AG, AR, BE, FR, LU, SG, SO, TG, TI, VD, ZG und ZH) bereit erklärt, in der Arbeitsgruppe mitzuwirken und ihre Zahlen offen zu legen. Weil sich die kanto- nalen Handelsregisterämter bezüglich der Grösse, der Organisation, sowie der An- zahl von Mitarbeitenden und Eintragungen erheblich unterscheiden, ist es schwierig, die einzelnen Ämter miteinander zu vergleichen. Allerdings waren Handelsregister- ämter in allen Grössen und aus allen Sprachregionen in der Arbeitsgruppe vertreten, daher sind die festgestellten Durchschnittswerte für die ganze Schweiz repräsentativ. Das Kostendeckungsprinzip schreibt vor, dass der Gesamtertrag der erhobenen Abgaben die Gesamtkosten des Gemeinwesens für den betreffenden Verwaltungs- zweig oder die betreffende Einrichtung nicht oder höchstens geringfügig übersteigen darf. Um den Gesamtertrag und den Gesamtaufwand zu eruieren, bestand ein we- sentlicher Beitrag der Kantone darin, dass die kantonalen Handelsregisterämter ihren Aufwand und Ertrag offengelegt haben. Eine Auswertung der Jahre 2012 bis 2016 bei den 12 teilnehmenden kantonalen Handelsregisterämtern hat ergeben, dass im Durchschnitt der letzten 5 Jahre der Gesamtertrag dieser Handelsregisterämter rund ein Drittel höher war als der Gesamtaufwand. Diese grossen Überschüsse sind unter anderem entstanden, weil insgesamt die Anzahl an Handelsregistereintragungen zugenommen hat, ohne dass die personellen Ressourcen ständig angepasst wurden. Im Jahr 2004 wurden schweizweit 187'179 Meldungen publiziert. Im Jahr 2017 waren es 249'966. Auch die Anzahl der eingetragenen Rechtseinheiten hat sich kontinuierlich vergrössert. Am 1. Januar 2007 waren in der ganzen Schweiz 499'045 Rechtseinheiten eingetragen. Am 1. Januar 2018 waren es 626'364.7 Um die Vorga- ben des Kostendeckungsprinzips einzuhalten, drängt sich eine Senkung der Pau- schalgebühren um rund einen Drittel auf. Dies wird durch eine anteilsmässige Re- duktion der einzelnen Gebührenpositionen erreicht.

1.3 Audit der Eidgenössischen Finanzkontrolle

Die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) hat kürzlich die Datenzuverlässigkeit des Handelsregisters und dessen Organisation geprüft. In ihrem Bericht vom 16. April

20188 hat die EFK verschiedene Empfehlungen abgegeben. Diese richten sich

sowohl an die kantonalen Handelsregisterämter als auch an die Oberaufsichtsbehör- de des Bundes. Die vorliegende Teilrevision der HRegV bietet die Gelegenheit, die verschiedenen Empfehlungen unmittelbar gesetzgeberisch umzusetzen. Insbesonde- re wurden die Empfehlungen zur Aufsicht in Artikel 3, 5 und 5a umgesetzt. In Artikel 157 wurde die Empfehlung zur Überprüfung der Datenqualität berücksich- tigt.

7 www.zefix.ch → Publikationen EHRA → Statistiken

8 www.efk.admin.ch → Publikationen → Justiz & Polizei

2

2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

2.1 Handelsregisterverordnung

Art. 1 Gegenstand

Die Legaldefinition des Handelsregisters findet sich in Artikel 927 Absatz 1 OR. Dieser Artikel beschränkt sich auf den Gegenstand der Verordnung und zählt auf, in welchen Bereichen der Bundesrat Ausführungsbestimmungen zum Obligationen- recht erlässt.

Art. 2 Begriffe

Die Rechtseinheiten werden nun in Artikel 927 Absatz 2 OR definiert. Inhaltlich hat sich zu den bisherigen Begriffen in der Verordnung nichts verändert. Die Definition des Rechtsdomizils wurde dagegen überarbeitet. Entweder verfügt eine Rechtseinheit über ein eigenes Rechtsdomizil oder sie hat ihr Rechtsdomizil bei einem Domizilhalter (sogenannte c/o-Adresse). Die Anforderungen an das Rechts- domizil hat das Eidgenössische Amt für das Handelsregister (EHRA) in seiner Praxismitteilung 2/20159 präzisiert. In jedem Fall muss die Rechtseinheit an ihrem Sitz erreicht werden können.

Art. 3 Handelsregisterämter

Die Organisation der Handelsregisterbehörden findet sich in Artikel 928 OR. Das Kriterium der fachlichen Qualifikation bleibt auf Verordnungsstufe erhalten. Neu verlangt die Verordnung auch, dass Massnahmen getroffen werden müssen, um Interessenkonflikte zu verhindern. Damit soll klargestellt werden, dass die Handels- registerführerinnen und Handelsregisterführer ihren gesetzlichen Prüfauftrag nur wahrnehmen können, wenn sie nicht selber in anderer Form in ein Eintragungsge- schäft involviert sind. Besonders Ämter, die selber öffentliche Beurkundungen vornehmen, haben organisatorisch dafür zu sorgen, dass die Urkundsperson nicht ihre eigenen Geschäfte prüft. Diese Änderung wurde aufgrund der Empfehlung 8 der EFK in den Entwurf aufgenommen.

Art. 4 Kantonale Aufsichtsbehörden

Absatz 3 wird aufgehoben, weil der Rechtsschutz neu in Artikel 942 OR geregelt wird.

Art. 5 Oberaufsicht durch den Bund

Um eine korrekte Dateneingabe sowie -bearbeitung in den zentralen Datenbanken sicherzustellen, wird dem Bund zusätzlich eine entsprechende Befugnis zum Erlass von Weisungen in diesem Bereich eingeräumt. Diese zusätzliche Weisungskompe- tenz rechtfertigt sich, um eine einheitliche Verknüpfung, Unterscheidung und Auf-

9 www.zefix.ch → Publikationen EHRA → Praxismitteilungen.

3

findbarkeit der im Handelsregister eingetragenen Rechtseinheiten und Personen sicherzustellen. Nach Absatz 3 teilen die Handelsregisterämter ihre anfechtbaren Verfügungen auch der Oberaufsicht mit. Da es im Bereich des Handelsregisters relativ wenig Recht- sprechung gibt, ist es für die Oberaufsicht wichtig, zu erfahren, was die kantonalen Handelsregisterämter entscheiden und wie sie ihre Verfügungen begründen. Auch wenn gegen die formelle Verfügung nicht Beschwerde geführt wird, ist deren Inhalt hinsichtlich der korrekten, einheitlichen Anwendung des Bundesrechts von Interes- se.

Art. 5a Gegenseitige Information der Aufsichtsbehörden über ihre Aufsichtstätigkeit

Damit die Aufsichtstätigkeit besser zwischen Bund und Kantonen abgestimmt werden kann, erstatten die kantonalen Aufsichtsbehörden der Oberaufsicht jährlich Bericht. Im Gegenzug erhalten die kantonalen Aufsichtsbehörden die Inspektionsbe- richte der Oberaufsicht zur Kenntnis. Mit dieser Änderung wird Empfehlung 7 der EFK umgesetzt.

Art. 9 Hauptregister

Änderungen durch das Handelsregisteramt sind nur noch auf dem Weg der Berichti- gung (Artikel 27) oder als Nachtrag (Artikel 28) möglich.

Art. 10 Ausnahmen

Die Öffentlichkeit des Handelsregisters findet sich in Artikel 936 OR. Artikel 10 regelt jetzt die Ausnahmen von der Öffentlichkeit. Es sind dies wie bis anhin die Korrespondenz, Kopien von Ausweisdokumenten, die gemäss Artikel 24a Absatz 4 vernichtet werden dürfen, und die massgeblichen Unterlagen für das Opting-out nach Artikel 62. Obwohl bereits Artikel 936 Absatz 1 OR erwähnt, dass die AHV- Versichertennummer nicht öffentlich ist, wird dies unter Buchstabe a der Vollstän- digkeit halber wiederholt.

Art. 11 Einsichtnahme und Auszüge

Die Gebührenansätze für Dienstleistungen der Handelsregisterbehörden werden in der Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister geregelt.

Art. 12 Elektronisches Angebot

Artikel 936 Absatz 2 OR regelt das elektronische Angebot im Internet. Die Handels- registerämter müssen die Anmeldungen und Belege, die sie im Internet gebührenfrei zugänglich machen, nicht noch vorgängig beglaubigen. Wer beispielsweise ein beglaubigtes Statutenexemplar benötigt, kann dieses weiterhin gegen Gebühr beim Handelsregisteramt beziehen.

4

Art. 13 Firmen- und Namenrecherchen

Das EHRA kann weiterhin auf Verlangen Recherchen zu Firmen und Namen in der zentralen Datenbank Rechtseinheiten durchführen. Über die Internetplattform Regix bietet das EHRA eine vollelektronische Firmen- und Namensrecherche an. Die zentrale Datenbank Rechtseinheiten entspricht dem bisherigen Zentralregister.

Art. 14 Zentraler Firmenindex (Zefix)

Die Open Government Data (OGD)-Strategie 2014 – 2018 des Bundesrates verfolgt insbesondere das Ziel, Behördendaten freizugeben. Hierfür stellt der Bund der Öffentlichkeit seine für OGD geeigneten Daten in maschinenlesbaren und offenen Formaten zur freien Weiterverwendung zur Verfügung. Für die Publikation von Daten als OGD ist eine rechtliche Grundlage erforderlich. Die zur Identifikation der Rechtseinheit notwendigen Daten sind insbesondere Firma, Zweck, Rechtsform und Identifikationsnummer.

Art. 14a Zentrale Datenbank Personen

Für den Datenschutz und die Datensicherheit der zentralen Datenbank Personen sowie die Rechtmässigkeit der entsprechenden Datenbearbeitung ist gemäss Ab- satz 1 der Bund verantwortlich, weil er diese Datenbank betreibt. Er hat die nötigen Vorkehrungen zu treffen, damit die Daten nicht missbräuchlich verwendet werden. Namentlich ist der Bund mit dem Abgleich der Daten mit der UPI-Datenbank be- traut und für die Verwaltung der AHVN13 in der zentralen Datenbank Personen verantwortlich. Da gemäss Artikel 928b Absatz 3 OR den Handelsregisterämtern die Datenerfas- sung in der zentralen Datenbank Personen obliegt, wird in Absatz 2 erläutert, dass die Ämter für eine fachlich qualifizierte, korrekte Dateneingabe und -bearbeitung zu sorgen haben. Die kantonalen Handelsregisterämter greifen dabei über Webservice- Schnittstellen in einem geschützten, nicht öffentlichen Netzwerk auf die zentrale Datenbank Personen zu. Zugleich wird durch die systematische Verwendung der AHV-Versichertennummer die zentrale Datenbank Personen periodisch mit der UPI-Datenbank abgeglichen und dadurch aktuell gehalten. Die kantonalen Handels- registerämter können anlässlich eines Eintragungsgeschäfts beim Erfassen der Angaben über natürliche Personen gegebenenfalls auf bereits vorhandene Daten zu dieser Person zugreifen. Diese Daten können sie in ihre kantonalen Datenbanken übernehmen und zugleich auf ihre Aktualität und Richtigkeit überprüfen. Das EHRA kann als Betreiberin der zentralen Datenbank Personen zentrale Verwaltungsaufga- ben mittels einer Administrierungsapplikation vornehmen. Weitere Ausführungen hierzu werden sich künftig in der Form einer Weisung finden.

Art. 15 Anmelde- und Belegprinzip

Das Anmelde- und Belegprinzip werden in Artikel 929 Absatz 2 und 3 OR erwähnt. Die Frist wird in Artikel 26 geregelt, daher kann Artikel 15 aufgehoben werden.

5

Art. 16 Inhalt, Form und Sprache

In Absatz 3 wird lediglich der Hinweis auf die Artikel 12b-12c geändert, weil Arti- kel 12d per 1. Februar 2018 aufgehoben wurde.

Art. 17 Anmeldende Personen

Der Kreis der Personen, die für eine Rechtseinheit eine Anmeldung einreichen dürfen, wird erweitert. Nach Absatz 1 sollen auch alle zur Vertretung befugten, d.h. zeichnungsberechtigten, Personen der Rechtseinheit Eintragungstatbestände anmel- den können. Absatz 1 sieht zudem vor, dass auch ein bevollmächtigter Dritter, z.B. ein Notar oder Treuhänder für die Rechtseinheit die Anmeldung einreichen und unterzeichnen kann. Die Vertretungsvollmacht muss jedoch von einem Mitglied des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans der Rechteinheit mit Einzelzeichnungsberechti- gung unterzeichnet werden. In der Praxis wird es weiterhin zulässig sein, dass zwei oder mehr Mitglieder mit kollektiver Zeichnungsberechtigung die Vollmacht zu- sammen unterzeichnen. Mit dieser Änderung soll die elektronische Anmeldung, insbesondere durch professionelle Unternehmensberater, Anwälte und Notare, begünstigt werden. Die Stärkung des E-Government im Bereich des Handelsregis- ters hat auch die EFK in Ziffer 2.2 ihres Berichtes gefordert. Absatz 2 Buchstabe b lässt es zu, dass auch juristische Personen, die in einer Funkti- on bei einer anderen Rechtseinheit eingetragen sind (z.B. als Revisionsstelle), die Angaben zu ihrer Person (z.B. eine Änderung ihrer Firma) bei der Rechtseinheit, bei der sie eingetragen sind, selber anmelden können.

Art. 18 Unterzeichnung

In Absatz 1 wird der zweite Satz gestrichen, weil Artikel 17 die Anmeldung durch einen Vertreter zulässt. Der neue Absatz 3bis entspricht der Regelung in Artikel 24a Absatz 3.

Art. 21 Unterschriften

Der neue Absatz 2bis entspricht der Regelung in Artikel 24a Absatz 3.

Art. 24a Identifikation von natürlichen Personen

Der erste Satz von Absatz 4 wird leicht angepasst, weil die Ausnahmen von der Öffentlichkeit in Artikel 10 aufgeführt sind.

Art. 24b Angaben zur Identifikation

Sofern einer natürlichen Person aufgrund einer Eintragung in das Handelsregister bereits eine nicht sprechende Personennummer der zentralen Datenbank Personen zugeteilt wurde, ist diese gemäss Buchstabe h anlässlich einer weiteren Eintragung anzugeben. In Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2001 über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (Ausweisgesetz,

6

AwG)10 werden auch allfällige, im Ausweis enthaltene, Allianz-, Ordens- oder Partnerschaftsnamen erfasst.

Art. 26 Frist

Artikel 26 entspricht dem bisherigen Absatz 3 von Artikel 15.

Art. 27 und 28 Berichtigung und Nachtrag

Bereits seit langem werden in der Praxis von den Handelsregisterämtern fehlerhafte Einträge berichtigt und zu unvollständigen Einträgen Nachträge erfasst. Da es sich um Eintragungen von Amtes wegen handelt, wird hierfür eine rechtliche Grundlage geschaffen. Beide Arten der Korrektur müssen immer in das Tagesregister aufge- nommen werden und im Eintrag ist anzugeben, dass es sich um eine Berichtigung oder einen Nachtrag handelt. Die Berichtigung und der Nachtrag sollen es ermögli- chen, den Handelsregistereintrag den angemeldeten Tatsachen entsprechend korrekt darzustellen. Eine Korrektur des Hauptregisters ist künftig nur noch als Berichtigung oder Nachtrag möglich. Die Korrekturmöglichkeit in Artikel 9 Absatz 4 wird aufge- hoben. Die Berichtigung beschränkt sich auf sogenannte Redaktions- und Kanzleifehler des Handelsregisteramts. Das sind in erster Linie Rechtschreibe- oder Tippfehler im Text oder wenn beispielsweise beim Kapital oder bei der Aktienstückelung eine falsche Zahl eingesetzt wird. Ein Nachtrag zu einem Eintrag kann das Handelsregisteramt nur erfassen, wenn die Tatsache zu einem früheren Zeitpunkt angemeldet und belegt war und das Handels- registeramt sie jedoch aus Versehen nicht eingetragen hat. Somit ist es nur in einem eingeschränkten Rahmen möglich, Einträge zu berichtigen oder Nachträge zu erfassen. Es ist ausgeschlossen, dass die Rechtseinheiten auf dem Weg der Berichtung oder des Nachtrages im Nachhinein Eintragungen nach Belie- ben abändern lassen können. Insbesondere dürfen nicht irgendwelche Irrtümer oder sich als unzutreffend erweisende Absichten der anmeldendenden Personen im Nach- hinein korrigiert werden. Für solche Korrekturen ist – sofern dies rechtlich möglich und zulässig ist – eine Änderung der entsprechenden Tatsache anzumelden.

Art. 29a Zeichensatz

Artikel 29a definiert den Zeichensatz für die Eintragungen ins Handelsregister. Es ist der gleiche Zeichensatz, den gemäss Artikel 80 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV)11 auch das Zivilstandsregister verwendet. Damit wird ge- währleistet, dass insbesondere Personennamen gleich wie im Zivilstandsregister erfasst werden können. Die zulässigen Zeichen für die Bildung einer Firma ergeben sich weiterhin aus der Anleitung und Weisung an die Handelsregisterbehörden für die Bildung und Prü- fung von Firmen und Namen vom 1. Juli 2016.12

10 SR 143.1 11 SR 211.112.2

12 www.zefix.ch → Publikationen EHRA → Weisungen.

7

Art. 34 Rechtswirksamkeit der Eintragungen

Die Rechtswirksamkeit regelt Artikel 936a Absatz 1 OR.

Art. 36 Eintragungspflicht und freiwillige Eintragung

Die Eintragungspflicht für Einzelunternehmen und die Voraussetzungen für die freiwillige Eintragung sowie die Ausnahmen von der Eintragungspflicht finden sich in Artikel 931 OR.

Art. 37 Anmeldung und Belege

Falls das Einzelunternehmen bereits über eine Unternehmens-Identifikationsnummer verfügt, weil es mehrwertsteuerpflichtig ist, ist diese in der Anmeldung anzugeben. Damit wird vermieden, dass das Handelsregisteramt versehentlich eine neue Identi- fikationsnummer vergibt.

Art. 39 Löschung

Es wird in Absatz 4 auf Artikel 931 OR verwiesen.

Art. 40 Anmeldung und Belege

Falls die Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft bereits über eine Unternehmens- Identifikationsnummer verfügt, weil sie mehrwertsteuerpflichtig ist, ist diese in der Anmeldung anzugeben. Damit wird vermieden, dass das Handelsregisteramt verse- hentlich eine neue Identifikationsnummer vergibt.

Art. 42 Auflösung und Löschung

Es erfolgt lediglich eine redaktionelle Anpassung in Absatz 3 Buchstabe b.

Art. 43 Anmeldung und Belege

Die Abschaffung der Stampaerklärung als separater Beleg wirkt sich auf Verord- nungsstufe an folgenden Stellen aus: Artikel 44 Buchstabe g Ziffer 4, Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe g und Absatz 3 Buchstabe g, Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe e, Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe e, Artikel 71 Absatz

1 Buchstabe i, Artikel 72 Buchstabe e Ziffer 5, Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe f,

Artikel 75 Absatz 2 Buchstabe f sowie Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe g.

Art. 49 Ermächtigungsbeschluss der Generalversammlung

Es genügt, das neue Statutendatum einzutragen. Der Hinweis auf die nähere Um- schreibung in den Statuten ist nicht mehr erforderlich, zumal die Statuten gemäss Artikel 936 Absatz 2 OR im Internet frei verfügbar sind.

8

Art. 51 Gewährungsbeschluss der Generalversammlung

Es genügt, das neue Statutendatum einzutragen. Der Hinweis auf die nähere Um- schreibung in den Statuten ist nicht mehr erforderlich, zumal die Statuten gemäss Artikel 936 Absatz 2 OR im Internet frei verfügbar sind.

Art. 63 Auflösung

Es erfolgt lediglich eine redaktionelle Anpassung in Absatz 3 Buchstabe c.

Art. 69 Änderungen in der Zusammensetzung der Verwaltung

Der Verweis auf Artikel 947 Absatz 4 OR wird gestrichen, weil dieser Artikel bereits per 1. Juli 2016 aufgehoben wurde.

Art. 86 Besondere Voraussetzungen für die Eintragung

Nach Artikel 828 Absatz 1 OR können Genossenschaften auch gemeinnützig ausge- richtet sein.

Art. 90 Anmeldung und Belege

Falls der Verein bereits über eine Unternehmens-Identifikationsnummer verfügt, weil er mehrwertsteuerpflichtig ist, ist diese in der Anmeldung anzugeben. Damit wird vermieden, dass das Handelsregisteramt versehentlich eine neue Identifikati- onsnummer vergibt.

Art. 95 Inhalt des Eintrags

Seit dem 1. Januar 2016 sind alle privatrechtlichen Stiftungen verpflichtet, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen. Dies betrifft auch die kirchlichen Stiftungen und die Familienstiftungen, die davon bisher ausgenommen waren. Daher sind die Einschränkungen in Absatz 2 nicht mehr zutreffend. Grundsätzlich gelten für kirchliche Stiftungen und Familienstiftungen die gleichen Voraussetzun- gen für den Handelsregistereintrag wie für alle anderen Stiftungen. Es gelten jedoch folgende Ausnahmen: Die kirchlichen Stiftungen und die Familienstiftungen sind nicht verpflichtet, eine Revisionsstelle zu bezeichnen, und müssen demnach keinen Beleg für die Wahl dieses Organs einreichen. Des Weiteren unterstehen sie nicht der staatlichen Aufsicht. Gemäss Absatz 1 Buchstabe o muss im Handelsregistereintrag angegeben werden, dass es sich um eine kirchliche Stiftung oder eine Familienstiftung handelt. In der Praxis wurde dies bereits umgesetzt. In der Rubrik «Bemerkungen» werden die folgenden Hinweise eingetragen: – Bei einer Familienstiftung, dass die Stiftung nicht der staatlichen Aufsicht unterstellt ist und als Familienstiftung keine Revisionsstelle bezeichnen muss (gegebenenfalls mit Angabe des Datums des Entscheids über die Be- freiung);

9

– Bei einer kirchlichen Stiftung, dass die Stiftung nicht der staatlichen Auf- sicht unterstellt ist und aufgrund des kirchlichen Charakters keine Revisions- stelle bezeichnen muss (gegebenenfalls mit Angabe des Datums des Ent- scheids über die Befreiung) sowie der Name der kirchlichen Instanz, welche die Aufsicht wahrnimmt.

Art. 106 Anmeldung und Belege

Falls das Institut des öffentlichen Rechts bereits über eine Unternehmens- Identifikationsnummer verfügt, weil es mehrwertsteuerpflichtig ist, ist diese in der Anmeldung anzugeben. Damit wird vermieden, dass das Handelsregisteramt verse- hentlich eine neue Identifikationsnummer vergibt.

Art. 116 Unternehmens-Identifikationsnummer

Es werden lediglich die Hinweise auf Artikel 164 und 152 gestrichen.

Art. 117 Sitz, Rechtsdomizil und weitere Adressen

Absatz 3 wird leicht angepasst, weil die c/o-Adresse in Artikel 2 umschrieben wird. Nach wie vor ist als Beleg eine Erklärung der Domizilhalterin oder des Domizilhal- ters erforderlich. Wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass das angemeldete Domizil keine eigene Adresse der Rechtseinheit ist, muss das Handelsregisteramt aufgrund von Mietverträgen oder Grundbuchauszügen prüfen, ob nicht eine Erklärung einer der Domizilhalterin oder des Domizilhalters erforderlich ist. In Absatz 5 werden Liquidationsdomizil und Postfachadresse als häufige Anwen- dungsfälle einer sogenannten «weiteren Adresse» exemplarisch aufgezählt. Anders als das Rechtsdomizil muss sich eine «weitere Adresse» weder in der gleichen Gemeinde noch im gleichen Kanton wie der Sitz befinden.

Art. 118 Zweckangaben

Um eine einheitliche Darstellung der Handelsregisterauszüge zu gewährleisten, entfällt das Ermessen des Handelsregisteramts, den Zweck zu kürzen. Das Handels- registeramt übernimmt für die Eintragung die Umschreibung des Zwecks aus der Anmeldung, den Statuten oder der Stiftungsurkunde.

Art. 119 Personenangaben

Bei den Personenangaben genügt ein ausgeschriebener Vorname. Als zusätzliches Identifikationsmerkmal wird die nicht sprechende Personennummer der zentralen Datenbank Personen publiziert. In Absatz 3 werden die Angaben zu den im Handelsregister eingetragenen Rechts- einheiten auch auf solche Rechtseinheiten übertragen, die überhaupt nicht oder z.B. im Ausland eingetragen sind. Rechtsgemeinschaften, die selber keine eintragungsfähigen Rechtseinheiten sind (z.B. einfache Gesellschaften oder Erbengemeinschaften), werden gemäss ständiger

10

Praxis bei den Personenangaben mit einer Bemerkung erfasst: z.B. Erbengemein- schaft des A, bestehend aus X, Y und Z. Diese Praxis war früher in der Weisung an die Handelsregisterbehörden für die Prüfung von Firmen und Namen enthalten.

Art. 123 Eintragung am neuen Sitz

Da die Statuten gemäss Artikel 936 Absatz 2 OR im Internet frei zugänglich sind, kann auf die beglaubigten Statuten der Rechtseinheit als Beleg verzichtet werden. In Absatz 3 und 4 soll klargestellt werden, dass das Handelsregisteramt nur für die Prüfung der Sitzverlegung zuständig ist und nicht sämtliche am bisherigen Sitz eingereichten Belege nochmals überprüfen muss. Weiter sollen die bisherigen Tatsachen unverändert übernommen werden. Waren die Tatsachen am bisherigen Sitz in einer anderen Sprache eingetragen, werden sie gemäss Absatz 6 nicht mehr übersetzt. Dass es dadurch mehrsprachige Registeraus- züge geben kann, ist in der mehrsprachigen Schweiz hinzunehmen.

Art. 125 Übermittlung der Belege

Elektronische Belege sollten auch elektronisch übermittelt werden. Gleich wie beim elektronischen Geschäftsverkehr muss jedoch die Übermittlung der Belege ver- schlüsselt erfolgen.

Art. 127 Verlegung des Sitzes einer schweizerischen Rechtseinheit ins Ausland

Artikel 18 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 198313 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) verlangt, dass die Handels- registerämter eine juristische Person oder vermögensfähige Gesellschaft ohne juris- tische Persönlichkeit, die ihren Sitz von der Schweiz ins Ausland verlegt, vor der Löschung in jedem Falle an die Bewilligungsbehörde verweisen müssen. Daher wird Absatz 2 entsprechend ergänzt.

Art. 130 Anmeldung und zuständiges Handelsregisteramt

Das für die Prüfung zuständige Handelsregisteramt muss mitbeteiligte Handelsregis- terämter aus anderen Registerbezirken nur noch über die Eintragungen informieren. Die entsprechenden Anmeldungen müssen nicht mehr übermittelt werden.

Art. 133 Anmeldung und zuständiges Handelsregisteramt

Das für die Prüfung zuständige Handelsregisteramt muss mitbeteiligte Handelsregis- terämter aus anderen Registerbezirken nur noch über die Eintragungen informieren. Die entsprechenden Anmeldungen und beglaubigte Kopien der Belege müssen nicht mehr übermittelt werden.

13 SR 211.412.41

11

Art. 152 Inhalt der Aufforderungen des Handelsregisteramts

Die bisher in den Artikeln 152 bis 155 geregelten amtlichen Verfahren finden sich jetzt in den Artikeln 934, 934a, 938 und 939 OR. Alle Verfahren haben gemeinsam, dass ihnen eine Aufforderung des Handelsregisteramts vorausgeht. Daher drängt es sich auf, hierfür ein einheitliches Vorgehen zu bestimmen. Die Aufforderung durch das Handelsregisteramt setzt voraus, dass sich die Rechts- einheit mit einer erforderlichen Anmeldung in Verzug befindet (vgl. Artikel 933 Absatz 1 OR). Die Aufforderung muss schriftlich erfolgen. Sie ist kurz zu begrün- den und die erforderlichen Handlungen sind aufzuführen. Die Rechtseinheit muss nachvollziehen können, was und ggf. weshalb etwas von ihr gefordert wird. Das Handelsregisteramt kann die Frist nach eigenem Ermessen ansetzten. Für die Wah- rung der Frist gilt Artikel 26 sinngemäss. Zusammen mit der Aufforderung hat das Handelsregisteramt aufzuzeigen, welche rechtlichen Konsequenzen im Unterlas- sungsfall drohen.

Art. 152a Zustellungen der Aufforderungen des Handelsregisteramts

Weil die Aufforderung ein amtliches Verfahren mit rechtlichen Konsequenzen einleitet, muss die Aufforderung der Rechtseinheit zugestellt werden, um das recht- liche Gehör – ein verfassungsmässiges Recht – zu gewähren. Die Regeln über die Zustellung sind den Artikeln 138 bis 141 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200814 (ZPO) nachgebildet, daher kann bei Auslegungsfragen auf die Lehre und Rechtsprechung zur ZPO verwiesen werden. Die Zustellung kann gegen Empfangsbestätigung oder elektronisch erfolgen. Wenn die Rechtseinheit konkret damit rechnen musste, dass sie vom Handelsregisteramt aufgefordert wird, kann auch die Zustellungsfiktion greifen. Wenn ein im Handelsregister eingetrage- nes Rechtsdomizil nicht mehr aktuell ist, kann dort keine Post mehr in Empfang genommen werden. Daher kann die Zustellung auch durch Publikation im SHAB erfolgen. Zuvor muss jedoch das Handelsregisteramt die ihm zur Verfügung stehen- den Arbeitsinstrumente (Behördenauskünfte, amtliche Verzeichnisse, Internetsuch- maschinen, usw.) mit vertretbarem Aufwand ausschöpfen, um ein allfälliges neues, nicht angemeldetes Rechtsdomizil zu ermitteln. In diesem Zusammenhang sei noch auf Artikel 928a OR hingewiesen, der die Amtshilfe auf Gesetzesstufe regelt. Erst wenn solche zumutbaren Nachforschungen nachweislich (z.B. in einer Aktennotiz dokumentiert) ergebnislos geblieben sind, darf die Aufforderung im SHAB publi- ziert werden. Die bisherigen Verfahren wurden von den Gerichten 15 kritisiert und die Nichtigkeit der Verfügungen festgestellt, weil eine vorschnelle Eröffnung mittels Publikation den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Eine Publikation im SHAB kann ohne vorangehende Nachforschungen erfolgen, wenn aufgrund der Umstände feststeht, dass eine Zustellung unmöglich ist oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre. Hierbei ist z.B. an eine Zustellung ins Ausland zu denken, wenn jemand mit ausländischem Wohnsitz in der Schweiz ein eintragungspflichtiges Gewerbe betreibt.

14 SR 272 15 Entscheide vom 2. September 2014 (ZK 14 325/326) und 31. Mai 2016 (ZK 16 217) des Obergerichts des Kantons Bern und Entscheid vom 10. März 2010 (VB.2009.00699) des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich.

12

Art. 153 Verfügung

Lässt die Rechteinheit die angesetzte Frist verstreichen, muss das Handelsregister- amt das weitere Vorgehen bestimmen. Handelt es sich um einen Organisationsman- gel, erfolgt die Überweisung an das zuständige Gericht oder die zuständige Behörde. Der Erlass einer anfechtbaren Verfügung gegenüber der Rechtseinheit ist gemäss Absatz 3 hierfür nicht erforderlich. Muss das Handelsregisteramt eine Eintragung, Änderung oder Löschung von Amtes wegen im Handelsregister vornehmen, erlässt es eine formelle Verfügung. Verfü- gungsadressatin ist die Rechtseinheit. Der Inhalt der Verfügung ergibt sich aus Absatz 1 Buchstabe a bis d. Der Erlass der Verfügung und ein allfälliges Beschwer- deverfahren richten sich nach dem jeweiligen kantonalen Verwaltungsverfahrens- recht unter Vorbehalt von Artikel 942 OR. Ist die Verfügung vollstreckbar, nimmt das Handelsregisteramt die Eintragung unverzüglich vor.

Art. 153a, 153b, 153c, 154, 155 und 156 Aufgehoben

Die Eintragungen von Amtes wegen werden in den Artikeln 934, 934a, 938 und 939 OR sowie in Artikel 152 und 153 geregelt, daher können diese Bestimmungen aufgehoben werden.

Art. 157 Ermittlung der Eintragungspflicht und von Änderungen eingetragener Tatsachen

Damit möglichst keine sogenannten «Registerleichen» entstehen, ist es erforderlich, dass die Handelsregisterämter periodisch prüfen, ob die Handelsregistereinträge noch aktuell sind. Die in Absatz 4 vorgesehene Erkundigung ist keine Aufforderung nach Artikel 152. Allerdings kann das Ergebnis der Erkundigung zu einem Auffor- derungsverfahren führen. Die EFK hat in Empfehlung 4 die regelmässige Überprü- fung der Einträge gefordert.

Art. 158 Meldung und Eintragung des Konkurses

Die Aufzählung der Tatbestände in Absatz 1 war bislang unvollständig. Der Wider- ruf des Konkurses sollte nicht mit der Aufhebung der Konkurseröffnung durch die Rechtsmittelinstanz verwechselt werden. Daher erfolgt eine Präzisierung. Ebenso wird die Bestätigung der der Konkurseröffnung durch die Rechtsmittelinstanz er- gänzt. Wird von der Gläubigerversammlung eine ausseramtliche Konkursverwaltung eingesetzt und ist der Gemeinschuldner im Handelsregister eingetragen, so hat gemäss Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung vom 13. Juli 1911 über die Geschäfts- führung der Konkursämter (KOV)16 das Konkursamt die ausseramtliche Konkurs- verwaltung auch dem Handelsregisteramt mitzuteilen.

16 SR 281.32

13

Art. 159 Inhalt des Eintrags des Konkurses

Gleich wie in Artikel 158 werden die Bestätigung und die Aufhebung der Kon- kurseröffnung durch die Rechtsmittelinstanz ergänzt. Die Eintragung einer ausser- amtlichen Konkursverwaltung sieht neu Buchstabe c vor. Der Vollständigkeit halber wird der Inhalt des Eintrags beim Abschluss des Konkur- ses unter Buchstabe f geregelt. Bislang war nur das Datum des Abschlusses des Konkurses in Absatz 6 Buchstabe a enthalten. Der Abschluss des Konkurses und die Löschung können in der Praxis weiterhin zusammen publiziert werden.

Art. 159a Löschung von Amtes wegen bei Konkurs

Die Einspruchsfrist in Absatz 1 wird an die zweijährige Frist in Artikel 230 Absatz 3 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG)17 angepasst, innert welcher der Schuldner nach der Einstellung des Kon- kursverfahrens auch auf Pfändung betrieben werden kann. Diese Anpassung dient auch der Information Dritter, weil der Eintrag des mangels Aktiven eingestellten Konkurses länger im Register ersichtlich bleibt. Wenn der Geschäftsbetrieb eines Einzelunternehmens nach dem Konkurs fortgeführt wird, ist diese Tatsache gemäss Absatz 2 Buchstabe b anstelle der Löschung einzu- tragen.

Art. 160 Nachlassstundung

Die Bestimmung zur Nachlassstundung wird an das kürzlich revidierte Nachlassver- fahren angepasst. Die definitive Nachlassstundung wird gemäss Artikel 296 SchKG auch dem Handelsregisteramt mitgeteilt. Bei einer provisorischen Nachlassstundung sieht Artikel 293c Abs. 2 SchKG vor, dass in begründeten Fällen auf die Mitteilung an das Handelsregisteramt verzichtet werden kann. Im Handelsregistereintrag ist darauf hinzuweisen, ob es sich um eine definitive oder eine provisorische Nachlass- stundung handelt. Wird die Nachlassstundung vor Ablauf der zeitlichen Befristung aufgehoben, ist die Aufhebung gemäss Artikel 296a Abs. 1 SchKG ebenfalls dem Handelsregisteramt mitzuteilen.

Art. 162 und 163 Registersperre

Die in der Praxis umstrittene und häufig kritisierte Registersperre wird aufgehoben. Seit dem Inkrafttreten der ZPO gibt es mit Artikel 262 Buchstabe c ZPO eine gesetz- liche Grundlage, um Registerbehörden – zu denen auch die Handelsregisterämter zählen – vorsorglich anzuweisen, eine bestimmte Handlung bzw. Eintragung vorzu- nehmen oder vorerst zu unterlassen. Da eine vorsorgliche Massnahme auch super- provisorisch, d.h. überfallartig, angeordnet werden kann, lässt sich die Existenz eines vergleichbaren Rechtsbehelfs auf Verordnungsstufe sachlich nicht mehr be- gründen. Mit dem Wegfall der Artikel 162 und 163 HRegV müssen sich die Han- delsregisterbehörden auch nicht mehr mit heiklen Fragen rund um die Registersperre

17 SR 281.1

14

wie z.B. dem Umfang der Sperre, Kettensperren oder der gültigen Prosequierung beschäftigen.

Art. 164 Wiedereintragung

Die Wiedereintragung von gelöschten Rechtseinheiten wird in Artikel 935 OR geregelt. Sofern das Gericht nichts Anderes anordnet, erstellt das Handelsregisteramt den Eintrag wieder so, wie er im Zeitpunkt der Löschung der Rechtseinheit Bestand hatte.

Art. 165 Kantonale Rechtsmittel

Der Rechtsschutz wird in Artikel 942 OR geregelt.

Art. 166 Aufbewahrung von Anmeldungen, Belegen und Korrespondenz

Ein Originaldokument in elektronischer Form darf nicht vernichtet werden, sondern muss so aufbewahrt werden, dass die Daten nicht mehr verändert werden können.

Art. 167 Herausgabe von Akten in Papierform

Nur der Einleitungssatz wird geändert. Der Begriff «insbesondere» bewirkt, dass die Aufzählung der Behörden nicht mehr abschliessend ist.

Art. 169 Datenqualität

Bei der Überschrift und in Absatz 1 werden lediglich redaktionelle Anpassungen vorgenommen.

2.2 Verordnung über die Gebühren für das

Handelsregister

Art. 1 Gebührenpflicht

Der Begriff Handelsregisterbehörden umfasst die kantonalen Handelsregisterämter, die kantonalen Aufsichtsbehörden und das Eidgenössische Amt für das Handelsre- gister (EHRA). Nicht in dieser Verordnung geregelt werden die Kosten der Rechts- mittelinstanzen für das Beschwerdeverfahren gegen eine formelle Verfügung einer Handelsregisterbehörde. Der Begriff Verfügung geht in dieser Verordnung jedoch weiter als beispielsweise im Verwaltungsverfahren. Gemeint sind damit in erster Linie Anordnungen und Eintragungen der Handelsregisterbehörden. Unter den Begriff Dienstleistungen fallen alle Tätigkeiten der Handelsregisterbehörden, die nicht unmittelbar zu einer Eintragung im Handelsregister führen. In erster Linie sind dies Tätigkeiten, die auf Anfrage oder Ersuchen von Dritten gemacht werden wie beispielswiese: juristische Abklärungen, Auskünfte, Stellungnahmen, Aktenkopien, Firmenrecherchen, Vor- prüfungen von Eintragungsgeschäften, usw.

15

Obwohl es sich um eine Gebührenverordnung des Bundes handelt, fehlt der Verweis auf die Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV) 18. Der Grund dafür ist, dass die Verordnung auch von kantonalen Behörden angewen- det wird. Nichtsdestotrotz wurden zahlreiche Bestimmungen der AllgGebV teilweise wörtlich übernommen, so dass bei Auslegungsfragen auch die Lehre und Rechtspre- chung zur AllgGebV beigezogen werden können. Wenn mehrere Personen gegenüber den Handelsregisterbehörden gemeinsam auftre- ten, haftet gemäss Absatz 2 jede einzeln für die ganze Gebühr.

Art. 2 Verzicht auf Gebührenerhebung

Gemäss Absatz 1 werden anderen Amtsstellen keine Gebühren in Rechnung gestellt, die aufgrund ihrer amtlichen Tätigkeit eine Eintragung anordnen: beispielsweise die Gerichte, die den Konkurs über eine Rechtseinheit eröffnen und dies dem Handels- registeramt mitteilen müssen. Auch für Auskünfte im Rahmen der Amtshilfe werden keine Gebühren erhoben. Absatz 2 räumt den Handelsregisterbehörden ein gewisses Ermessen ein, um auf Gebühren zu verzichten. Ein überwiegendes öffentliches Interesse dürfte beispiels- weise gegeben sein, wenn die Bezeichnung einer Gemeinde aufgrund einer Gemein- defusion ändert und bei vielen Rechtseinheiten die alte Gemeindebezeichnung als Sitz eingetragen ist. Wenn die Verfügung oder die Dienstleistung nur einen geringen Aufwand verursacht, kann ausnahmsweise ebenfalls auf eine Gebühr verzichtet werden. Das dürfte in erster Linie für telefonische Auskünfte oder die Beantwortung von einfachen Anfragen per E-Mail gelten, bei denen die Rechnungsstellung mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre. Vom Verzicht auf die Gebührenerhebung zu unterscheiden, ist der Erlass der an sich geschuldeten Gebühr aufgrund Bedürftigkeit oder aus wichtigen Gründen gemäss Artikel 8.

Art. 3 Gebührenansätze

Bei den Gebührenansätzen wird unterschieden zwischen Pauschalgebühren für die Handelsregistereintragungen, einem Stundenansatz für den Zeitaufwand und Gebüh- renrahmen. Der Stundenansatz kommt immer dann zur Anwendung, wenn im An- hang nichts festgelegt ist. Ist im Anhang ein Gebührenrahmen festgelegt, wird die Gebühr innerhalb des Rahmens ebenfalls nach Zeitaufwand berechnet. Die Pauschalgebühren für die Eintragungen sind grundsätzlich unabhängig vom tatsächlichen Aufwand, den die Eintragung dem Handelsregisteramt verursacht hat, geschuldet. Vorbehalten bleibt ein Zuschlag gemäss Absatz 4. Kommen mehrere gebührenpflichtige Tatsachen gemeinsam zur Eintragung, werden diese zusammen- gezählt. Werden beispielsweise bei einer Rechtseinheit drei zeichnungsberechtige Personen neu eingetragen, ist die Gebühr für jede Zeichnungsberechtigung einzeln geschuldet. Absatz 4 lässt einen Zuschlag nach Ermessen von bis zu 50 Prozent der Gebühr zu, wenn das Geschäft besonderen Aufwand verursacht oder wenn es zeitlich dringlich ist. Dieser Zuschlag ist bei Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen mög-

18 SR 172.041.1

16

lich. Beispiele hierfür sind: qualifizierte Gründungen, Eintragungen von börsenko- tierten Rechtseinheiten, die noch am Tag der Eintragung genehmigt werden sollen oder umfangreiche Vorprüfungen bei denen vorgängig offene Rechtsfragen geklärt werden müssen.

Art. 4 Gebührenreduktion bei elektronischem Geschäftsverkehr

Die Handelsregisterbehörden reduzieren die Gebühr, um den elektronischen Ge- schäftsverkehr zu fördern. Die Reduktion wird nur gewährt, wenn die Anmeldung vollständig elektronisch mit elektronischen Belegen über die entsprechenden Portale erfolgt. Blosse E-Mail-Korrespondenz rechtfertigt noch keine Gebührenreduktion. Mit dieser Änderung soll die elektronische Anmeldung begünstigt werden. Die Stärkung des E-Government im Bereich des Handelsregisters hat auch die EFK in Ziffer 2.2 ihres Berichtes gefordert.

Art. 5 Auslagen

Auslagen sind die Kosten, die der Handelsregisterbehörde zusätzlich entstanden sind. Die Auslagen werden gesondert ausgewiesen und zusammen mit der Gebühr in Rechnung gestellt.

Art. 6 Vorschuss und Vorauszahlung

Wenn Anzeichen bestehen, dass die betreffenden Personen die Gebühr nicht bezah- len werden, kann ein anteiliger Vorschuss oder sogar die vollständige Vorauszah- lung der Gebühr verlangt werden. Als Beispiele werden bereits bestehende Zah- lungsrückstände der Person oder der Wohnsitz im Ausland erwähnt.

Art. 7 Rechnungsstellung und Fälligkeit

Die Handelsregisterbehörde kann, nachdem sie die Handlung vorgenommen hat, erst Rechnung stellen und gegebenenfalls bei bestrittener Rechnung eine Verfügung erlassen oder den Rechnungsbetrag unmittelbar verfügen.

Art. 8 Stundung, Herabsetzung und Erlass

Die Handelsregisterbehörden erhalten einen Ermessensspielraum, um auf eine an sich geschuldete Gebühr vorläufig, teilweise oder ganz zu verzichten. Von der Möglichkeit der Herabsetzung und dem Erlass sollte nur zurückhaltend Gebrauch gemacht werden, damit auf diesem Weg nicht die Gebührenpflicht ausgehöhlt wird.

Art. 9 Verjährung

Die Verjährungsfrist für Gebührenforderungen beträgt 5 Jahre. Sie beginnt mit der Fälligkeit der Forderung und wird unterbrochen, wenn die Forderung bei der gebüh- renpflichtigen Person geltend gemacht wird.

17

Art. 10 Verteilung der Gebühren zwischen Bund und Kantonen

Aufgeteilt zwischen und Bund und Kantonen werden gemäss Absatz 1 nur die Gebühren für Eintragungen gemäss Ziffer 1 bis 3 des Anhangs. Der Anteil des Bundes beträgt anstatt 15 Prozent nur noch 10 Prozent. Die Gebühren gemäss Ziffer

4 und 5 des Anhangs erhält diejenige Handelsregisterbehörde, die sie erhebt.

Art. 11 Übergangsbestimmung

Es kommt darauf an, ob die Verfügungen noch vor dem Inkrafttreten ergangen sind oder die Dienstleistungen vor diesem Datum erbracht wurden.

Anhang

Die Gebührenansätze im Anhang entstammen weitgehend der bisherigen Gebühren- verordnung. Die pauschalen Frankenbeträge wurden jedoch unter Berücksichtigung von Rundungen um durchschnittlich 30 Prozent reduziert. Einzelne Gebührenpositi- onen wie z.B. das "opting-out" wurden ergänzt.

3 Auswirkungen

3.1 Auswirkungen auf den Bund

Die Auswirkungen im Zusammenhang mit der zentralen Datenbank Personen wurde bereits in der Botschaft vom 15. April 2015 zur Änderung des Obligationenrechts (Handelsregisterrecht)19 aufgezeigt. Die Reduktion der Gebührenansätze wird sich auch auf die Einnahmen des Bundes auswirken. Der Bund wird sich weiterhin durch seine Beteiligung an den Handelsre- gistergebühren der Kantone finanzieren. Die Vorgaben des Kostendeckungsprinzips sind auch auf Stufe Bund einzuhalten. Den Bund kostet das EHRA rund 200'000 Franken pro Vollzeitstelle bei 12 Vollzeitstellen ergibt dies 2,4 Mio. Franken. Dazu kommen noch 0,66 Mio. Franken für das Schweizerische Handelsamtsblatt (SHAB) sowie 0,9 Mio. Franken für die Informatikinfrastruktur. Der Anteil des Bundes an den kantonalen Eintragungsgebühren beträgt heute etwa

7 Mio. Franken pro Jahr. Somit kann das schweizweite Gebührenvolumen für Han-

delsregistereintragungen auf jährlich rund 47 Millionen Franken geschätzt werden. Nicht eingerechnet sind dabei die Gebühren, welche die kantonalen Handelsregister- ämter für Dienstleistungen erheben. Werden die Eintragungsgebühren um 30 Prozent gesenkt, reduziert sich das Volu- men um 14 Mio. auf 33 Mio. Franken. Mit einem Anteil von 10 Prozent dieser Gebühren kann der Bund seine Kosten von rund 3,9 Mio. Franken annähernd de- cken. Daher kann die Beteiligung des Bundes an den Eintragungsgebühren von 15 Prozent auf 10 Prozent reduziert werden. Die Einnahmen des Bundes werden sich mehr als halbieren. Die Änderungen haben keine Auswirkungen auf das Personal beim Bund.

19 BBl 2015 3617

18

3.2 Auswirkungen auf die Kantone

Nachdem die Kantone mit den bisherigen Gebührenansätzen in den vergangenen Jahren Überschüsse erwirtschaften konnten, wird die Anpassung des Gebührentarifs künftig zu Mindereinnahmen bei den Kantonen führen. Allerdings ist die Reduktion der Eintragungsgebühren um rund 30 Prozent so bemessen, dass es den Kantonen weiterhin möglich sein wird, den Grossteil der Kosten der Handelsregisterämter mit den Gebühreneinnahmen abzudecken. Die Vorlage hat namentlich Auswirkungen auf die Kantone im Bereich des Handels- registers. Für die Handelsregisterämter ergeben sich im Tagesgeschäft folgende Vereinfachungen: Bei den unterschiedlichen amtlichen Verfahren kann nach einem einheitlichen Muster vorgegangen werden. Die Folgen eines Domizilverlustes müs- sen nicht mehr die Handelsregisterämter beurteilen, sondern die Gerichte. Bei einer Registersperre sind von Anfang an die Gerichte zuständig. Bei Sitzverlegungen nimmt das Handelsregisteramt am neuen Sitz keine Prüfung der bisherigen Eintra- gungen mehr vor. Die Anmeldung durch bevollmächtigte Dritte kann dazu führen, dass vermehrt Personen mit Spezialwissen die Anmeldungen einreichen. Dadurch wird sich die Qualität der Anmeldungen verbessern und der Prüfungsaufwand sin- ken. Im Gegenzug werden die Handelsregisterämter verpflichtet, regelmässig soge- nannte «Registerleichen» ausfindig zu machen. Die Auswirkungen der zentralen Datenbank Personen wurden bereits in der Bot- schaft zur Änderung des Handelsregisterrechts dargelegt. Die Änderungen werden zudem Anpassungen in den Informatiksystemen der Kantone nötig machen. Na- mentlich muss die automatische Berechnung der Gebühren angepasst werden.

3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Die Erweiterung des Kreises der anmeldeberechtigten Personen und die Möglichkeit diese Aufgabe an Dritte zu übertragen, wird gerade kleine und mittlere Unternehmen von administrativen Arbeiten entlasten. Die Aktualisierung des Handelsregisterein- trags kann unter Umständen durch Dienstleistungserbringer mit Spezialwissen z.B. Treuhänder, Anwälte oder Notare rascher und effizierter vorgenommen werden. Durch die Senkung der Eintragungsgebühren um rund 30 Prozent wird die Wirt- schaft um 14 Mio. Franken pro Jahr entlastet. Die Reduktion der Eintragungsgebüh- ren verbilligt namentlich die Gründung von Gesellschaften. Gleichzeitig fallen Aktualisierungen des Handelsregistereintrags wie z.B. Personenmutationen für die betroffenen Unternehmen finanziell weniger ins Gewicht.

4 Delegation

Die Verordnungsentwürfe stützen sich für das Handelsregister auf Artikel 943 OR und für die Gebühren auf Artikel 941 Absatz 2 OR.

19