Eidgenössisches Departement des Innern
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV
Oktober 2020
Verordnung über die Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLV) Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Ar- beitslose (ÜLG)
Erläuterungen
1 Ausgangslage
Am 30. Oktober 2019 hat der Bundesrat der Bundesversammlung die Botschaft zum Bundes- gesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG) überwiesen. Anlässlich der Schlussabstimmung vom 19. Juni 2020 haben Stände- und Nationalrat die Vorlage zum ÜLG angenommen, welche bezweckt, die soziale Absicherung älterer Ausgesteuerten komplemen- tär zu den Massnahmen des Bundes zur Förderung der Beschäftigung älterer Arbeitnehmen- den, zu verbessern. Auf Verordnungsebene werden die Einzelheiten zur Umsetzung festge- legt. Die Überbrückungsleistungen (ÜL) wurden in Anlehnung an das Bundesgesetz über die Er- gänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG1 ausgestal- tet. Die Durchführung soll von denselben Organen – den EL-Durchführungsstellen – vorge- nommen werden wie die Ergänzungsleistungen (EL).
2 Inkrafttreten des ÜLG
Die Umsetzung soll so rasch als möglich erfolgen. Allerdings benötigt das Verfahren für den Erlass der Verordnung Zeit wie auch die notwendigen Arbeiten zur Umsetzung bei den Durch- führungsstellen. Der Zeitplan wurde deshalb so ausgestaltet, dass die Verordnungsbestim- mungen durch den Bundesrat im zweiten Quartal 2021 verabschiedet werden und das ÜLG auf den 1. Juli 2021 in Kraft treten kann.
3 Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen
Allgemeine Vorbemerkung Weil sich die ÜL in ihrer Ausgestaltung stark an die EL anlehnen, entsprechen die Bestimmun- gen in der ÜLV, wo keine Abweichung notwendig ist, jenen der ELV. Damit die Verordnung leserfreundlich ist, sind diese Artikel auch in der Verordnung enthalten und es wird nicht darauf verwiesen.
3.1 Verordnung über die Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLV)
Artikel 1 Prüfung des Anspruches auf Ergänzungsleistungen auf den Zeitpunkt des ordentlichen Rentenalters hin (Art. 3 Abs. 1 Bst. b ÜLG) Nach der Bestimmung von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b ÜLG haben Personen Anspruch auf ÜL bis zum Zeitpunkt, in dem die Altersrente frühestens vorbezogen werden kann, wenn dann absehbar ist, dass sie bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters einen Anspruch auf EL zur Altersrente haben. Absatz 1 Diese Bestimmung soll verhindern, dass Personen ihren Anspruch auf ÜL verlieren, weil sie es versäumt haben, einen möglichen Anspruch auf EL auf den Zeitpunkt des Erreichens des ordentlichen Rentenalters prüfen zu lassen. Es soll klargestellt werden, dass es Aufgabe der
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Artikel 2 Vermögensschwelle: Massgebender Zeitpunkt für die Ermittlung des Reinvermögens (Art. 5 Abs. 1 Bst. c ÜLG) Die Anspruchsvoraussetzungen für den ÜL-Bezug müssen für den gesamten Zeitraum der Leistungszusprache – aber nur für diesen Zeitraum – vollständig erfüllt sein. Die vorliegende Bestimmung konkretisiert diesen Grundsatz in Bezug auf das Vermögen: Für die Frage, ob die vermögensmässigen Voraussetzungen für den EL-Anspruch erfüllt sind, ist das Vermögen am ersten Tag des Monats massgebend, ab dem die Leistung beansprucht wird.
Artikel 3 Vermögensschwelle: Berücksichtigung von Hypothekarschulden für die Ermittlung des Reinvermögens (Art. 5 Abs. 2 Bst. c ÜLG) Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c ÜLG verweist bezüglich der Vermögensschwelle auf Arti- kel 9a ELG. Dieser Verweis bezieht sich auf den gesamten Artikel, so dass auch für den An- spruch auf ÜL die selbstbewohnten Liegenschaften für die Beurteilung, ob die zulässige Ver- mögensschwelle nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c ÜLG überschritten wird, ausser Acht gelassen werden. Die vorliegende Bestimmung stellt klar, dass für diese Beurteilung auch Hy- pothekarschulden, die mit einer selbstbewohnten Liegenschaft zusammenhängen, nicht be- rücksichtigt werden. Der Bundesrat macht dabei von seiner Kompetenz nach Artikel 9 Ab- satz 5 Buchstabe cbis ELG Gebrauch, die Berücksichtigung der Hypothekarschulden für die Ermittlung des Reinvermögens zu regeln. Aus den genannten Gründen findet Artikel 21 Absatz 3 ÜLV für die Bestimmung des Reinver- mögens nach Artikel 9a Absatz 1 ELG keine Anwendung.
Artikel 4 Vermögensschwelle: Berücksichtigung von Vorsorgeguthaben aus der beruflichen Vorsorge für die Ermittlung des Reinvermögens (Art. 5 Abs. 1 Bst. c ÜLG) In diesem Artikel ist der Betrag festgelegt, bis zu welchem das Kapital der beruflichen Vorsorge für den Anspruch auf ÜL nicht berücksichtigt werden darf. Dieser Betrag leitet sich wie folgt her: Personen, die bis 65 einen Anspruch auf ÜL haben, sollen mit Erreichen des ordentlichen Rentenalters ein Vorsorgeguthaben vom 26-Fachen des allgemeinen Lebensbedarfes zur Ver- fügung haben. Dies entspricht rund 500'000 Franken. Werden davon jährlich 24'000 Franken verbraucht, reicht dieses Kapital für eine alleinstehende Person für rund 20 Jahre3, was der aktuellen Lebenserwartung eines Mannes entspricht. Zusammen mit der Altersrente der AHV von 22'200 Franken4 erreicht eine Person ein jährliches Renteneinkommen von 47'000 Fran- ken und liegt damit etwas über den gedeckten Ausgaben der Überbrückungsleistungen bzw. Ergänzungsleistungen. Diese belaufen sich auf ungefähr 43'000 Franken pro Jahr. Der Freibetrag auf dem Alterskapital der beruflichen Vorsorge ist wie in der beruflichen Vor- sorge üblich unabhängig vom Zivilstand. Das heisst, bei einem Ehepaar wird jede Person ein- zeln betrachtet und der Freibetrag jeweils auf das Kapital des/der einzelnen angewendet. Es ist nicht ausgeschlossen, dass eine Person, die ein Vorsorgeguthaben hat, das über die- sem Betrag liegt, später trotzdem EL benötigt. Falls sie für die Bestreitung ihres Lebensunter- halts auf das Vorsorgeguthaben angewiesen ist, kann sie nämlich die berufliche Vorsorge nicht weiterführen, sondern muss sich ihre Austrittsleistung auszahlen lassen und verliert damit ih- ren Rentenanspruch in der beruflichen Vorsorge. Nur wenn ihre Vorsorgeeinrichtung eine Möglichkeit für den Vorbezug der Altersrente in diesem Zeitpunkt anbietet, kann die betroffene
3 Aufgrund des gegenwärtigen Tiefzinsumfeldes wird bewusst auf die Einrechnung eines Zinsertrags verzichtet. 4 Durchschnittliche AHV-Rente Männer 2019, BSV-Statistik 2020.
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Person eine Rente beziehen. Diese wird aber aufgrund des mehrjährigen Vorbezugs entspre- chend tiefer sein.
Artikel 5 Integrationsmassnahmen (Art. 5 Abs. 5 ÜLG) Bezügerinnen und Bezüger von ÜL sollen sich weiterhin um die Integration in den Arbeitsmarkt bemühen. Da es sich bei den Bezügerinnen und Bezügern von ÜL aber um Personen handelt, die sich bereits während den vorangehenden Jahren erfolglos um Arbeit bemüht haben, sollen die Integrationsbemühungen umfassender und vielfältiger sein als jene der Arbeitslosenversi- cherung. In Bezug auf die Qualität und die Quantität des Nachweises sind keine hohen Anfor- derungen zu stellen. Es sind nicht nur Bemühungen in Form von freiwilligen Beratungsgesprächen beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) oder Bewerbungsschreiben anzuerkennen, sondern vor al- lem auch Bemühungen, welche die Bezügerinnen und Bezüger von ÜL aktiv bleiben lassen. Insofern unterscheiden sich diese Integrationsmassnahmen von jenen des RAV, da sie be- deutend weiter gefasst sind. Dementsprechend sollen nebst der Teilnahme an Integrations- massnahmen, die das RAV anbietet auch folgende Engagements, zu welchen jedoch niemand verpflichtet werden kann, anerkannt werden: - Freiwilligenarbeit; - die Teilnahme an einem Sprachkurs; - Coaching; - die Pflege und Betreuung von Angehörigen oder Bekannten.
Im Weiteren ist zu beachten, dass das ÜLG keine Sanktionsmöglichkeit oder Anrechnung ei- nes hypothetischen Einkommens bei einem fehlenden Nachweis von Integrationsbemühun- gen vorsieht.
Artikel 6 Berechnung der Überbrückungsleistungen bei Trennung der Ehe (Art. 7 Abs. 5 ÜLG) Dieser Bestimmung führt aus, wie die Überbrückungsleistung zu berechnen ist, wenn zwei Ehepartner getrennt sind. Absatz 3 der Bestimmung entspricht Artikel 3 Absatz 3 ELV.
Artikel 7 Kinder, die für die Berechnung ausser Betracht fallen (Art. 7 Abs. 4 ÜLG) Diese Bestimmung regelt das Vorgehen für die Feststellung, ob ein Kind mit eigenen Einnah- men für die Berechnung ausser Betracht fällt oder ob es in der gemeinsamen Berechnung berücksichtigt werden kann.
Artikel 8 Anpassung an die Kaufkraft des Wohnsitzstaates (Art. 8 ÜLG) Für die Anpassung der Überbrückungsleistung an die Kaufkraft des Wohnsitzstaates wird auf den Kaufkraftindex des Bundesamtes für Statistik abgestellt.
Artikel 9 Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für Personen in gemein- schaftlichen Wohnformen (Art. 9 Abs. 3 ÜLG) Der Bundesrat regelt, wie der Höchstbetrag für den Mietzins zu bemessen ist, wenn Personen, deren jährliche ÜL nach Artikel 9 Absatz 3 ÜLG gemeinsam berechnet wird, mit weiteren Per- sonen im selben Haushalt leben. Mit dieser Delegationsnorm trägt der Gesetzgeber dem Um- stand Rechnung, dass es sich bei diesen Fällen um Mischformen zwischen Familien und Wohngemeinschaften handelt, die gesondert geregelt werden müssen. Würden diese Kons- tellationen der Bestimmung für Wohngemeinschaften unterstellt, so könnte für jede Person, die in die ÜL-Berechnung eingeschlossen ist, das Mietzinsmaximum für eine Person in einem Zweipersonenhaushalt berücksichtigt werden. In der Summe würden die betroffenen Familien gegenüber Familien, bei denen alle Haushaltsmitglieder in die ÜL-Berechnung eingeschlossen sind, erheblich bevorzugt. Kämen dagegen die allgemeinen Regelungen zur Anwendung,
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könnten die Mietzinsmaxima für die einzelnen Personen – beziehungsweise in der Summe für die Familie – besonders bei grösseren Wohngemeinschaften wiederum sehr tief ausfallen. Gemäss der vorliegenden Verordnungsbestimmung werden in den genannten Fällen bei der Ermittlung des Mietzinsmaximums für den Haushalt nur diejenigen Personen berücksichtigt, die in die gemeinsame ÜL-Berechnung eingeschlossen sind. Im Gegenzug wird auf die Miet- zinsteilung nach Artikel 9 Absatz 2 ÜLG verzichtet. Bei der ÜL-beziehenden Person und ihren Angehörigen kommt somit dasselbe Mietzinsmaximum zur Anwendung wie bei Familien, die für sich alleine leben und bei denen alle Haushaltsmitglieder in die ÜL-Berechnung einge- schlossen sind.
Artikel 10 Unterhaltskosten von Gebäuden (9 Abs. 1 Bst. e ÜLG) Es handelt sich hierbei um dieselbe Bestimmung wie Art. 16 ELV. Abweichungen von der ELV sind lediglich redaktioneller Art.
Artikel 11 Pauschale für Nebenkosten (Art. 9 Abs.1 Bst. b und 11 Bst. d ÜLG) Es handelt sich hierbei um dieselbe Bestimmung wie Art. 16a ELV. Abweichungen von der ELV sind lediglich redaktioneller Art.
Artikel 12 Pauschale für Heizkosten (Art. 11 Bst. e ÜLG) Es handelt sich hierbei um dieselbe Bestimmung wie Art. 16b ELV. Abweichungen von der ELV sind lediglich redaktioneller Art.
Artikel 13 Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 9 Abs. 1 Bst. h ÜLG) Die vorliegende Bestimmung regelt, was unter der Durchschnittsprämie und der tatsächlichen Prämie zu verstehen ist. Es handelt sich dabei um diejenige Prämie, die das Bundesamt für Gesundheit für den Krankenversicherer, die Altersgruppe, den Kanton und die Prämienregion der ÜL-beziehenden Person für die von ihr gewählte Versicherungsform und die gewählte Franchise mit oder ohne Unfalldeckung genehmigt hat. Während die Durchschnittsprämie im- mer mit Unfalldeckung berechnet wird, wird bei der tatsächlichen Prämie die Unfalldeckung nur berücksichtigt, falls die Person das Unfallrisiko über die obligatorische Krankenpflegever- sicherung deckt. Hat eine Person eine Versicherung mit Wahlfranchise oder mit eingeschränk- ter Wahl der Leistungserbringer abgeschlossen, so wird nur die dafür geschuldete Prämie in der ÜL-Berechnung als Ausgabe anerkannt. Prämien für Zusatzversicherungen bleiben für die ÜL-Berechnung unberücksichtigt.
Artikel 14 Einteilung der Gemeinden in Mietzinsregionen (Art. 9 Abs. 4 ÜLG) Absatz 1 Dieser Absatz legt die Grundlage der Region 1 fest. Sie basiert auf der der Gemeindetypologie 2012 (25 Typen), Kategorie 111 «Kernstadt einer grossen Agglomeration», welche die fünf Grosszentren Bern, Basel, Zürich, Lausanne und Genf umfasst.5
Absatz 2 Dieser Absatz legt die Grundlage der Regionen 2 und 3 fest. Für sie gilt die Stadt/Land-Typo- logie 2012. Sie zieht verhältnismässig wenige Verschiebungen von Gemeinden nach sich. Verschiebungen von Gemeinden vom Land zur Stadt entsprechen der fortschreitenden Ver- städterung und bilden diese ab.
5 Gemeindetypologie und Stadt/Land-Typologie 2012, Erläuterungsbericht, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2017, S. 5, www.bfs.admin.ch>home>statistiken>querschnittsthemen>räumliche-analysen
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Die Stadt-/Land-Typologie 2012 ist unterteilt in drei Kategorien: städtisch, intermediär und ländlich. Für die Einteilung der Gemeinden in die zwei Regionen wurden die Gemeinden der Kategorien «städtisch» und «intermediär» der Region 2 zugeteilt (ausgenommen die fünf Grosszentren). Die Gemeinden der Kategorie «ländlich» werden der Region 3 zugewiesen. Diese Typologie bietet sich an, weil «ländliche Zentrumsgemeinden» der Region 2 zugeteilt werden. Sie weisen in der Regel eine höhere Bevölkerungsdichte und damit auch höhere Miet- preise für Wohnungen auf. «Periurbane Gemeinden geringer Dichte» werden hingegen dem Land zugeteilt. Dies ist für eine Einteilung, bei welcher die Höhe der Mietpreise ausschlagge- bend ist, sinnvoll, weil davon auszugehen ist, dass damit der Höhe der Mietpreise besser Rechnung getragen wird. Gemeindefusionen und allfällige daraus resultierende Wechsel von einer Region in eine an- dere hat das Bundesamt für Sozialversicherungen beim Bundesamt für Statistik in Erfahrung zu bringen. Das BFS führt eine Liste über die Gemeindefusionen. Die Raumgliederung wird ca. alle 10 Jahre revidiert.
Artikel 15 Senkung oder Erhöhung der Höchstbeträge für den Mietzins (Art. 9 Abs. 6 ÜLG) Gemäss dem neuen Artikel 9 Absatz 6 ÜLG können die Kantone beantragen, die Höchstbe- träge für den Mietzins in einzelnen Gemeinden um bis zu 10 Prozent zu senken oder zu erhö- hen. Einem Antrag auf Senkung wird jedoch nur entsprochen, wenn und solange der Mietzins von 90 Prozent der ÜL-beziehenden Personen durch die Höchstbeträge gedeckt ist. Der Kanton hat mit dem Antrag zu belegen, dass diese Voraussetzung erfüllt ist. Wenn er diesen Nachweis mangels technischer oder personeller Ressourcen nicht erbringen kann, so hat er darzulegen, weshalb er eine Senkung der Höchstbeträge in der jeweiligen Gemeinde beantragt. Eine einfache Begründung hat auch mit dem Antrag auf eine Erhöhung zu erfolgen. Der Antrag ist bis zum 30. Juni des Vorjahres einzureichen, damit ausreichend Zeit für dessen Beurteilung zur Verfügung steht. Das Bundesamt für Sozialversicherungen prüft, ob dem An- trag stattgegeben werden kann. Das EDI legt den Umfang der Senkung oder Erhöhung des Mietzinshöchstbetrages der be- troffenen Gemeinden bis spätestens Ende Oktober des Vorjahres in einer Departementsver- ordnung fest.
Artikel 16 Für die Berechnung der Einnahmen und des Vermögens massgebender Zeitpunkt (Art. 11 Bst. c ÜLG) Diese Bestimmung entspricht weitgehend Artikel 23 ELV. Sie unterscheidet sich insofern als- dass für die Berechnung der ÜL der Zeitpunkt vor dem Anspruchsbeginn massgebend ist und nicht wie in der EL die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenba- ren Einnahmen. Sie wurde zudem für die ÜLV anders als in der ELV systematisch unter den Bestimmungen zur Berechnung eingeordnet.
Artikel 17 Ermittlung des Erwerbseinkommens (Art. 10 Abs. 1 Bst. a ÜLG) Die Bestimmung klärt, wie das Erwerbseinkommen zu ermitteln ist bzw. was davon abgezogen werden kann. Es kann sich um das Erwerbseinkommen der berechtigten Person handeln oder auch um jenes ihres Ehepartners/in. Sie entspricht Artikel 11a ELV.
Artikel 18 Bewertung des Naturaleinkommens (Art. 10 Abs. 1 Bst. a ÜLG) Diese Regelung entspricht Artikel 11 Absatz 1 ELV und hält fest, dass für die Bewertung des Naturaleinkommens auf die Regeln der AHV abgestellt wird.
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Artikel 19 Bemessung des Mietwerts und des Einkommens aus Untermiete (Art. 10 Abs. 1 Bst. b ÜLG) Diese Regelung entspricht Artikel 12 in der ELV. Abweichungen von der ELV sind lediglich redaktioneller Art. Die Bestimmung hält fest, dass für die Bewertung des Mietwertes auf die Regeln kantonale Steuergesetzgebung abgestellt wird. Sollte keine vorliegen, gelten die Grundsätze der direkten Bundessteuer.
Artikel 20 Anrechnung des Jahreswerts beim Verzicht auf eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht (Art. 10 Abs. 1 Bst. b ÜLG) Diese Regelung entspricht Artikel 15e in der ELV und regelt das Vorgehen bei einem Verzicht auf eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht. Abweichungen von der ELV sind lediglich redak- tioneller Art.
Artikel 21 Ermittlung des Reinvermögens (Art. 10 Abs. 1 Bst. c ÜLG) Diese Bestimmung regelt, wie das für die ÜL-Berechnung massgebende Reinvermögen zu ermitteln ist. Die ersten drei Absätze entsprechen den Bestimmungen der ELV, In Absatz 4 ist eine Abweichung zum massgebenden Reinvermögen in den EL festgehalten, um den Zweck der ÜL, das Vorsorgeguthaben zu schützen, zu erhalten: Absatz 4 Anders als bei der Vermögensschwelle und damit der Entstehung des Anspruches, bei wel- cher ab einem festgelegten Betrag das übersteigende Kapital Bestandteil des Vermögens bil- det, darf das Alterskapital der beruflichen Vorsorge bei der Berechnung der ÜL nicht zum Ver- mögen hinzugezogen werden. Zweck der ÜL ist der Schutz der Altersvorsorge. Haben Perso- nen Anspruch auf ÜL soll die Höhe der Altersvorsorge bis zum Anspruch auf die ordentlichen Altersleistungen nicht geschmälert werden. Gleichzeitig bedeutet diese Bestimmung im Umkehrschluss, dass das Alterskapital des/der Ehepartner/-in ohne Anspruch auf ÜL zu berücksichtigen ist, wenn er oder sie darauf zugreifen kann.
Artikel 22 und 23 Bewertung des Vermögens und Anrechnung von Leibrenten mit Rückgewähr als Vermögen (Art. 10 Abs. 1 Bst. c ÜLG) Diese Bestimmungen entsprechen jenen in Artikel 15c und 17a ELV sind selbsterklärend.
Artikel 24 Verzicht auf Vermögenswerte. Grundsatz (Art. 13 Abs. 2 und 3 ÜLG) Der Begriff des Vermögensverzichts von Artikel 13 Absatz 3 ÜLG umfasst Fälle, in denen eine Person einen grossen Teil ihres Vermögens innerhalb kurzer Zeit verbraucht, ohne dass dafür ein wichtiger Grund vorliegt. Artikel 24 ÜLV hält deshalb fest, dass in zwei Fällen ein Verzicht vorliegen kann: – wenn eine Person Vermögenswerte veräussert, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, und die Gegenleistung weniger als 90 Prozent des Wertes der Leistung entspricht (Bst. a); oder – wenn eine Person im zu betrachtenden Zeitraum mehr Vermögen verbrauchte, als gemäss Artikel 13 Absatz 3 ÜLG zulässig gewesen wäre (Bst. b).
Die Fälle nach Buchstabe a entsprechen der Praxis in den Ergänzungsleistungen, die sich auf die Rechtsprechung stützt.6 Demnach liegt kein Verzicht vor, wenn die Vermögensveräusse-
6 vgl. u. a. BGE 122 V 394.
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rung der Erfüllung einer gesetzlich oder gerichtlich auferlegten Rechtspflicht wie beispiels- weise der Bezahlung einer Geldstrafe, einer Kapitalabfindung bei Scheidung oder einer direk- ten Steuer dient. In Fällen, in denen keine solche Rechtspflicht vorliegt, ist ein Vermögensver- zicht immer dann anzunehmen, wenn die Gegenleistung, die eine Person für ihre Vermögens- veräusserung erhalten hat, nicht gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit der Gegenleistung ist dann anzunehmen, wenn sie mindestens 90 Prozent des Wertes der Leistung beträgt. Ein Vermögensverzicht liegt folglich nicht nur bei einer Schenkung vor, sondern auch dann, wenn Vermögenswerte zu einem Preis verkauft werden, der deutlich unter dem Marktwert liegt, oder wenn ein Kaufgegenstand zu einem übersetzten Preis erworben wird.
Artikel 25 Höhe des Verzichts bei Veräusserung (Art. 13 Abs. 2 ÜLG) Absatz 1 enthält eine Regelung, die in der ELV in Artikel 17a Absatz 5 Bewertung des Vermö- gens eingeordnet ist. Sie wurde für die ÜLV aus systematischen Gründen in die Verzichtsbe- stimmung verschoben. Diese Verschiebung hat keine materielle Abweichung von der ELV zur Folge.
Artikel 26 Höhe des Verzichts bei übermässigem Vermögensverbrauch (Art. 13 Abs. 3 ÜLG) Absätze 1 und 2 Diese beiden Absätze legen fest, wie die Höhe des Vermögensverzichts ermittelt wird: Der Betrag wird ermittelt, indem der Gesamtwert des zulässigen Vermögensverbrauchs von der Summe der tatsächlichen Ausgaben der versicherten Person abgezogen wird (Abs. 1). Ab- satz 2 definiert, wie der zulässige Vermögensverbrauch berechnet wird. Für den zu betrach- tenden Zeitraum wird der zulässige Verbrauch für jedes Jahr separat berechnet. Er beträgt
10 Prozent des Vermögens beziehungsweise 10 000 Franken bei einem Vermögen bis
100 000 Franken (Art. 13 Abs. 3 ÜLG), basierend auf dem Stand des Vermögens per 1. Ja- nuar des jeweiligen Jahres. So ist beispielsweise bei einem Vermögen von 150 000 Franken ein Verbrauch von 15 000 Franken zulässig. Beträgt das Vermögen im darauffolgenden Jahr 140 000 Franken, ist für dieses Jahr ein Verbrauch von 14 000 Franken zulässig usw. Die einzelnen Jahresbeträge werden addiert, um den Gesamtwert des zulässigen Verbrauchs zu ermitteln. Absatz 3 Dieser Absatz bestimmt, welche Bestandteile des Vermögens bei der Ermittlung der Höhe des Verzichts unberücksichtigt bleiben, und aus welchen Gründen der zulässige Vermögensver- brauch ausnahmsweise überschritten werden darf. Buchstabe a: Beim Vermögensverzehr handelt es sich um einen Teil des Vermögens, der bei der Berech- nung jährlich als Einnahme angerechnet wird (vgl. Art. 10 Abs. 1 Bst. c ÜLG). Durch die An- rechnung des Vermögensverzehrs reduziert sich der ausgerichtete Betrag. Um ihren Lebens- unterhalt dennoch bestreiten zu können, muss eine ÜL-beziehende Person ihr Vermögen im Rahmen des angerechneten Vermögensverzehrs verbrauchen. Dieser Verbrauch stellt folglich keinen Vermögensverzicht dar. Vermögensreduktionen bis zur Höhe des Vermögensverzehrs sind deshalb bei der Ermittlung der Höhe des Vermögensverzichts ausser Acht zu lassen und müssen durch die ÜL-beziehende Person nicht gerechtfertigt werden. Vorbehalten bleiben die Fälle nach Artikel 24 Buchstabe b ÜLV. Buchstabe b: Wie Artikel 13 Absatz 3 ÜLG festhält, definiert der Bundesrat die wichtigen Gründe, bei denen der zulässige Vermögensverbrauch überschritten werden darf. In diesem Buchstaben werden die wichtigen Gründe abschliessend aufgezählt.
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Ziff. 1–5: bezeichnen die Ausgaben, die unter die wichtigen Gründe fallen und eine Überschrei- tung der zulässigen Vermögensschwelle rechtfertigen. Die versicherte Person muss belegen, dass diese Mehrausgaben auf einen dieser Gründe zurückzuführen sind. Buchstabe c: Unfreiwillige Vermögensverluste bleiben für die Ermittlung der Höhe des Verzichts ebenfalls unberücksichtigt. Im Gegensatz zu den Fällen nach Buchstabe b kann die Beweislast hier nicht der versicherten Person auferlegt werden, da sich unfreiwillige Vermögensverluste wie etwa unvorhergesehene Verluste an der Börse oder Verluste aufgrund von Kreditausfällen nur schwer belegen lassen. Buchstabe d: Geldleistungen, die eine Person als Opfer einer Persönlichkeitsverletzung, einer Straftat oder einer fürsorgerischen Zwangsmassnahme erhalten hat, sollen von dieser Person nach ihrem Gutdünken verwendet werden dürfen. Sie sollen nicht befürchten müssen, dass der Verbrauch dieses Geldes zu einer Kürzung ihrer ÜL führt. Der vorliegende Buchstabe sieht deshalb vor, dass Genugtuungssummen einschliesslich des Solidaritätsbeitrages nach dem Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 bei der Ermittlung des Vermögens- verzichts unberücksichtigt bleiben.
Artikel 27 Berücksichtigung des Vermögens, auf das verzichtet wurde (Art. 13 Abs. 2 und 3 ÜLG) Dieser Artikel entspricht Artikel 17e ELV. Absatz 1 präzisiert, dass der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, sowohl Vermögensverzichte ohne recht- liche Verpflichtung und ohne gleichwertige Gegenleistung nach Artikel 13 Absatz 2 ÜLG wie auch Vermögensverzichte aufgrund eines übermässigen Vermögensverbrauchs nach Arti- kel 13 Absatz 3 ÜLG umfasst.
Vorbemerkung zu Artikeln 28 bis 37 (Art. 17 ÜLG) Im Unterschied zu den EL trägt bei den ÜL der Bund die Krankheits- und Behinderungskosten. Deshalb obliegt es dem Bundesrat, die Ausführungsbestimmungen dazu zu erlassen. Diese lehnen sich im Wesentlichen an die Regelungen an, welche vor der Neugestaltung des Fi- nanzausgleiches gegolten haben, als der Bund bei den EL die Kompetenz über die Krankheits- und Behinderungskosten inne gehabt hatte (Verordnung vom 29. Dezember 19977 über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den EL; ELKV). Dabei wurden auch die geltenden Regeln der Kantone einbezogen.
Artikel 28 Für die Vergütung massgebender Zeitpunkt (Art. 17 Abs. 1 ÜLG) Absatz 2 Diese Bestimmung soll verhindern, dass bei einem Dahinfallen des Anspruches Kosten bzw. Leistungen nicht vergütet werden, die zwar noch zu einer Zeit erbracht wurden, da ein An- spruch auf die Vergütung bestand (Art. 5 ÜLG), aber das Rechnungsdatum auf einen Zeitpunkt nach dem Anspruchsende fällt.
7 SR 831.301.1
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Artikel 29 Umfang der Vergütung und Verhältnis zu Leistungen anderer Versiche- rungen (Art. 17 Abs. 3 ÜLG) Krankheits- und Behinderungskosten sind nach Artikel 17 ÜLG zu vergüten, sofern folgende Höchstbeträge nicht überschritten werden: - Der Höchstbetrag der jährlichen ÜL und der Vergütung der Krankheits- und Behinderungs- kosten nach Artikel 7 Absatz 2 ÜLG; - Der Höchstbetrag der Krankheits- und Behinderungskosten nach Artikel 17 Absatz 2 ÜLG für eine alleinstehende Person in der Höhe von 5 000 Franken pro Jahr sowie von 10 000 Franken für ein Ehepaar und für Personen mit minderjährigen oder noch in Aus- bildung stehenden Kindern unter 25 Jahren. Die Bestimmung stellt ausserdem klar, dass die Vergütung im Verhältnis zu andern Versiche- rungen subsidiär ist.
Artikel 30 Vergütung von im Ausland entstandenen Krankheits- und Behinde- rungskosten (Art. 17 Abs. 3 ÜLG) Dieser Artikel regelt die Vergütung von im Ausland entstandene Krankheits- und Behinde- rungskosten. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass Sachleistungen bei Krankheit aufgrund der europäi- schen Koordinierungsregelungen nicht ins Ausland bezahlt werden. Bezügerinnen und Bezü- ger von ÜL mit Wohnsitz im Ausland haben daher keinen Anspruch auf Vergütung von Krank- heits- und Behinderungskosten.
Artikel 31 Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten von Kindern, die für die Berechnung ausser Betracht fallen (Art. 7 Abs. 4 i.V.m. Art. 18 Bst. b ÜLG) Dieser Artikel entspricht grundsätzlich der Bestimmung von Artikel 19 ELV und regelt in Bezug auf die Überbrückungsleistungen die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten von Kindern, die nach Artikel 7 Absatz 4 ÜLG für die Berechnung ausser Betracht fallen.
Artikel 32 Vergütung von Zahnbehandlungskosten (Art. 17 Abs. 1 Bst. a ÜLG) Absätze 2 und 5 Die Zahnbehandlungskosten sind nach dem Tarif der Unfall-, Militär- und Invalidenversiche- rung (UV/MV/IV-Tarif) zu berechnen und zu vergüten. Insbesondere für grenznahe Kantone soll bei den ÜL die zusätzliche Bestimmung festhalten, dass die Vergütung von im Ausland eingekauften zahntechnischen Arbeiten durch Schweizer Zahnärztinnen und Zahnärzte nach dem ausländischen Tarif zu vergüten ist, sofern dieser niedriger ist. Absatz 3 Nach dieser Bestimmung ist für die Kosten einer Zahnbehandlung (inkl. Labor) vorgängig ein Kostenvoranschlag einzuholen, sofern sich die Kosten auf voraussichtlich mehr als 3000 Fran- ken belaufen. Der Grundsatz dieser Bestimmung wurde im Bereich der EL durch alle Kantone übernommen, wobei die Kantone unterschiedliche Beträge festgelegt haben, ab wann ein Kos- tenvoranschlag nötig ist. Die massgebende Höhe zur Einholung eines Kostenvoranschlages wurde der ELKV entnommen.
Artikel 33 Diätkosten (Art. 17 Abs. 1 Bst. b ÜLG) Gemäss Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b ÜLG sind Diätkosten zu vergüten. Die ausgewiese- nen Mehrkosten für verordnete Diäten sind mit einem jährlichen Pauschalbetrag von 2'100 Franken zu vergüten. Dieser Betrag richtet sich nach der früher geltenden ELKV, welche von den meisten Kantonen beibehalten wurde.
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Artikel 34 Transportkosten (Art. 17 Abs. 1 Bst. c ÜLG) Diese Bestimmung regelt die Kostenübernahme zur nächstgelegenen Behandlungsstelle im Falle eines Notfalles, einer Verlegung oder bei Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels. Ist eine Person aufgrund ihrer Behinderung auf die Benützung eines anderen und nicht vorgese- henes Transportmittels angewiesen (beispielsweise Behindertentaxi oder eigenes Auto) wer- den diese Kosten gemäss Absatz 2 (zweiter Satz) vergütet.
Artikel 35 Hilfsmittel (Art. 17 Abs. 1 Bst. d ÜLG) Grundsätzlich sind die Hilfsmittel soweit wie möglich durch die Invalidenversicherung zu tra- gen. Da Bezügerinnen und Bezüger von ÜL sich weiterhin in den Arbeitsmarkt zu integrieren haben, sollen auch Hilfsmittel vergütet werden, die von der IV nur bei Erwerbstätigkeit vergütet werden. Zusätzlich werden die Kosten für Gebrauchstraining und Reparatur-, Anpassung- und Erneuerungskosten übernommen. Nicht vorgesehen ist die Übernahme von Betriebs- und Un- terhaltskosten.
Artikel 36 Vergütung der Kostenbeteiligung (Art. 17 Abs. 1 Bst. e ÜLG) Absatz 1 Gemäss Artikel 64 i.V.m. Artikel 24 des Bundesgesetzes vom 18. März 19948 über die Kran- kenversicherung (KVG) haben die Versicherten die Kosten für Franchise und Selbstbehalt zu übernehmen. Die Höhe der Franchise ist wählbar; die Kosten für den Selbstbehalt belaufen sich bei Kinder bis 18 Jahren auf 350 Franken, bei erwachsenen Personen auf 700 Franken pro Jahr (Artikel 93 Absatz 2 i.V.m. Artikel 103 Absatz 2 der Verordnung vom 27. Juni 19959 über die Krankenversicherung [KVV]). Die Kostenbeteiligung (Franchise und Selbstbehalt) werden gemäss Artikel 17 Absatz 1 Buch- stabe g ÜLG vergütet. Absatz 2 Die Vergütung der Kosten für Franchise und Selbstbehalt wird auf maximal 1000 Franken pro Jahr beschränkt. Dies entspricht der maximalen Beteiligung bei einer Franchise von 300 Fran- ken pro Jahr und dem Selbstbehalt von 10 Prozent bis zum Höchstbetrag von 700 Franken pro Jahr. Damit werden ÜL-Beziehende, die eine höhere Franchise wählen, denjenigen mit der Franchise von 300 Franken gleichgestellt.
Artikel 37 Kosten bei Aufenthalt in einem Heim oder einem Spital (Art. 17 Abs. 1 Bst. e ÜLG) Die Kosten bei Aufenthalt in einem Spital oder Heim gelten grundsätzlich als Krankheitskosten, welche durch die Krankenpflegeversicherung zu übernehmen sind. Während eines Aufenthal- tes im Spital oder Heim wird der Lebensbedarf der ÜL-beziehenden Person weiterhin ausbe- zahlt, weshalb die Verpflegungskosten in Abzug zu bringen sind. Ein solcher Abzug gilt als angemessen, wenn der Betrag für die volle Verpflegung nach Artikel 11 Absatz 2 AHVV vor- genommen wird.
Artikel 38 Geltendmachung des Anspruchs (Art. 19 Abs. 1 ÜLG) Dieser Artikel entspricht grundsätzlich Artikel 20 ELV. In allen Absätzen wurden redaktionelle Änderungen vorgenommen, welche keine materiellen Auswirkungen auf die Bestimmung ha- ben. Absatz 3 regelt die Zuständigkeit bei Personen im Ausland
8 SR 832.10 9 SR 832.102
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Artikel 39 Bearbeitungsdauer Dieser Artikel entspricht Artikel 21 ELV. In Absatz 1 wurde eine redaktionelle Änderung vorge- nommen.
Artikel 40 Rundung von Auszahlungsbeträgen Grundsätzlich werden Monatsbeträge der jährlichen ÜL auf den nächsten Franken aufgerun- det.
Artikel 41 Auszahlung bei Ehepaaren Dieser Artikel lehnt sich an die Bestimmung von Artikel 21b ELV an und hält nach den Best- immungen der Überbrückungsleistungen fest, wie die Auszahlung von Überbrückungsleistun- gen bei Ehepaaren zu erfolgen hat. Die Änderungen gegenüber Artikel 21b ELV sind rein redaktioneller Art.
Artikel 42 Auszahlung ins Ausland Diese Bestimmung lehnt sich an das Verfahren für Auslandszahlungen der Zentralen Aus- gleichsstelle (ZAS) in der 1. Säule an. Diese Bestimmung dient der Rechtssicherheit und soll Missverständnissen vorbeugen. Währungskursschwankungen können immer wieder zu Re- klamationen oder Rückfragen führen. Diese rechtliche Grundlage soll deshalb auch der Klä- rung dienen.
Artikel 43 Nachzahlung Dieser Artikel entspricht Artikel 22 Absatz 4 und 5 ELV. Es wird in Absatz 1 festgehalten, dass rückwirkend ausgerichtete Überbrückungsleistungen direkt an eine private oder öffentliche Fürsorgestelle vergütet werden können, sofern diese Vorschussleistungen im Hinblick auf Überbrückungsleistungen erbracht hat. Die Abweichungen von der ELV in Absatz 2 sind le- diglich redaktioneller Art.
Artikel 44 Meldepflicht Dieser Artikel entspricht Artikel 24 ELV. Die Abweichungen von der ELV sind lediglich redak- tioneller Art.
Artikel 45 Änderung der jährlichen Überbrückungsleistung Dieser Artikel entspricht grundsätzlich Artikel 25 ELV. Er wurde für die ÜL aber so angepasst, dass auch die Verlegung des Wohnsitzes in einen EU- oder EFTA-Staat Anlass zur Überprü- fung der Leistung werden muss (Anpassung an die Kaufkraft). Zusätzlich wurden Änderungen eingefügt.
Artikel 46 Zuständigkeit bei Wohnsitzwechsel Dieser Artikel entspricht grundsätzlich der Regelung in Artikel 54a Absatz 4 ELV, ist aber an anderer Stelle eingeordnet und mit redaktionellen Änderungen angepasst worden. Da den ÜL- Beziehenden die gesamte Überbrückungsleistung ausgerichtet wird (inkl. Krankenversiche- rungsprämie), ist keine Koordination mit der Prämienverbilligung sowie der Krankenkassen- prämie notwendig.
Artikel 47 Streitigkeiten über Datenbekanntgabe Dieser Artikel entspricht grundsätzlich der Regelung in Artikel 27b ELV, jedoch mit redaktio- nellen Änderungen, welche keine materiellen Auswirkungen haben.
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Artikel 48 Kosten der Bekanntgabe und Publikation von Daten Dieser Artikel entspricht der Regelung in Artikel 27c b ELV.
Artikel 49 Aktenaufbewahrung Diese Bestimmung richtet sich grundsätzlich nach der Regelung von Artikel 29 Absatz 2 ELV in Verbindung mit Artikel 156 Absatz 2 AHVV und hält fest, dass das BSV Vorschriften über die Aktenaufbewahrung, Ablieferung oder Vernichtung von Akten erlassen kann. Der bisherige Artikel 29 Absatz 1 ELV zur Aktenführung wurde nicht übernommen. Es gelten die Artikel 46 ATSG in Verbindung mit Artikel 8 ATSV.
Artikel 50 Gesondertes Aufführen kantonaler Versicherungs- und Fürsorgeleis- tungen in der Berechnung und der Verfügung Dieser Artikel entspricht grundsätzlich der Bestimmung in Artikel 29 Absatz 3 ELV, jedoch mit redaktionellen Änderungen.
Artikel 51 Beschwerderecht Dieser Artikel entspricht der Regelung von Artikel 38 ELV, jedoch wurden redaktionelle Ände- rungen vorgenommen.
Vorbemerkungen zu den Artikeln 52 – 55 Die Finanzierung der ÜL erfolgt halbjährlich über einen Vorschuss. Auf der Grundlage der von den Kantonen eingereichten halbjährlichen Abrechnungen wird ihnen der Restbetrag überwie- sen. Der Bund bezahlt die gesamten ÜL, nicht wie in den EL einen Beitrag von fünf Achteln. Im Unterschied zu den EL beteiligt sich der Bund nicht an den Verwaltungskosten. Diese Ab- weichungen spiegeln sich in den Bestimmungen wieder.
Artikel 52 Abrechnung Dieser Artikel entspricht grundsätzlich der Regelung von Artikel 40 ELV, jedoch mit redaktio- nellen Anpassungen. Die Abrechnung der ausgerichteten Überbrückungsleistungen hat durch die Kantone – anders als bei der EL – halbjährlich zu erfolgen, was sich in dieser Bestimmung wiederspiegelt.
Artikel 53 Festsetzung des Betrages zur Finanzierung der Überbrückungs- leistungen Diese Bestimmung entspricht Artikel 40a ELV mit redaktionellen Anpassungen.
Artikel 54 Auszahlung und Vorschüsse Diese Bestimmung entspricht grundsätzlich Artikel 41 ELV. Es wurden an der Bestimmung jedoch redaktionelle Anpassungen vorgenommen und die Bestimmung an die halbjährlichen Vorschusszahlungen an die Kantone angepasst.
Artikel 55 Rückerstattung Diese Bestimmung entspricht grundsätzlich Artikel 42 ELV, jedoch wurden eine Konkretisie- rung zu den Adressaten und redaktionellen Anpassungen vorgenommen.
Artikel 56 Koordination zwischen Durchführungsstellen Diese Bestimmung entspricht Artikel 52 ELV.
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Artikel 57 Aufsicht Diese Bestimmung entspricht grundsätzlich Artikel 55 ELV, welcher mit einer veränderten Sachüberschrift und redaktionellen Änderungen angepasst wurde.
Schlussbestimmungen der ÜLV
Artikel 58 Übergangsbestimmung Bei der Inkraftsetzung der Überbrückungsleistungen können die Höhe der Vorschüsse an die Kantone nicht auf der Grundlage einer Abrechnung berechnet werden. Deshalb sind im Sinne einer Einführungsbestimmung die Vorschusszahlungen bis zum Vorliegen einer ersten Ab- rechnung gestützt auf die Hochrechnungen des BSV vorzunehmen und auszubezahlen.
Die Verordnung vom 31. Oktober 194710 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird wie folgt geändert:
Artikel 28 Absatz 6 Bemessung der Beiträge Mit dieser Bestimmung wird präzisiert, dass Leistungen des ÜLG ebenso wie jene des ELG als Mindesteinkommen im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b AHVG gelten. Deren Bezügerinnen und Bezüger bezahlen nur den Mindestbeitrag an die AHV/IV/EO. Gleichzeitig wird die Ausnahmebestimmung für Personen aufgehoben, deren Ausgaben nur knapp unter- halb der Einkommen liegen. Sie hat sich als nicht praktikabel erwiesen.
Die Verordnung vom 15. Januar 197111 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenversicherung wird wie folgt geändert:
Artikel 10a Prüfung des Anspruches auf Ergänzungsleistungen von Personen, die Überbrückungsleistungen beziehen
Hierbei handelt es sich um die analoge Bestimmung zu Artikel 1 Absatz 1 ÜLG. Da der An- spruch auf EL auf den Zeitpunkt des ordentlichen Rentenalters hin geprüft werden soll, ist auch in der Verordnung zu den EL zur AHV/IV festzuhalten, dass diese Prüfung von Amtes wegen vorgenommen werden muss.
4 Finanzielle Auswirkungen
Die Bestimmungen dieser Verordnung verursachen keine zusätzlichen Kosten im Vergleich zu den Kosten, die sich aus dem ÜLG ergeben. Die Kosten für die ÜL entwickeln sich progressiv. Da die Leistungen nur Personen gewährt werden, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld ab Inkraftsetzung des Gesetzes ausgelaufen ist, wird die volle Wirkung erst nach einigen Jahren erreicht. Zu diesem Zeitpunkt wird die Zahl der potentiellen Begünstigten auf 3'400 Personen geschätzt, was für den Bund Kosten von rund 150 Millionen Franken verursacht. Die Verwaltungskosten werden von den Kanto- nen getragen.
10 SR 837.174 11 SR 837.174
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