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Änderung der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) - Ausführungsbestimmungen zur ATSG-Revision

Schweizerische Eidgenossenschaft Eidgenössisches Departement des Innern Confederetion suisse Confederazione Svizzera Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Confederaziun svizra

Bern, 19. Februar 2020

Erläuternder Bericht

zum Vernehmlassungsverfahren

Änderung der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV)

Ausführungsbestimmungen zur ATSG-Revision (18.029)

1 Ausgangslage 3

1.1 ATSG-Revision 3

1.2 Notwendige Ausführungsbestimmungen und weitere Verordnungsanpassungen 3

2 Die Änderungen im Überblick 3

2.1 Ausführungsbestimmungen im internationalen Kontext 3

2.2 Weitere Verordnungsanpassungen 5

3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen 6

3.1 Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSV) 6 3.2 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung 3.3 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und lnvalidenvorsorge 18

4 Auswirkungen 18

4.1 Auswirkungen auf die Sozialversicherungen 18

4.2 Finanzielle und personelle Auswirkungen auf den Bund 18

4.2.1 Finanzielle Auswirkungen 18

4.2.2 Personelle Auswirkungen 19

5 Inkrafttreten 19

1 Ausgangslage

1.1 ATSG-Revision

Das Parlament hat am 21. Juni 2019 eine Änderung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20001 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG-Revision) verab- schiedet" Die Referendumsfrist ist unbenutzt abgelaufen. Die Änderungen erfolgen im ATSG sowie in diversen Sozialversicherungsgesetzen. Mit der ATSG-Revision wurden unter anderem Anpassungen im internationalen Kontext (be- treffend die Durchführung internationaler Sozialversicherungsabkommen) sowie zur Optimie- rung des Vollzugs des ATSG (etwa im Bereich Regress) vorgenommen. Für die Umsetzung der neuen Gesetzesbestimmungen sind Anpassungen auf Verordnungs- stufe notwendig.

1.2 Notwendige Ausführungsbestimmungen und weitere Verordnungsanpas-

sungen Aufgrund der Gesetzesänderungen im Bereich der Durchführung von internationalen Sozial- versicherungsabkommen sind verschiedene Ausführungsbestimmungen auf Verordnungs- stufe notwendig. Diese sind einerseits in der Verordnung vom 11. September 20023 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) und andererseits in der Verordnunq vom 31. Oktober 19474 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHW) zu erlassen. Weiter sollen infolge der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Organisationspraxis auch zwei Bestimmungen zum Regress punktuell angepasst werden. Dazu sind zwei Ände- rungen in der ATSV sowie eine (analoge) Anpassung in der Verordnung vom 18. April 19845 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und lnvalidenvorsorge (BW 2) angezeigt. Schliesslich sollen im Rahmen dieser Revision auch einzelne Begriffe in der ATSV, die noch dem alten Vormundschaftsrecht entsprechen, an die Terminologie des geltenden Erwachse- nenschutzrechts gemäss dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch6 (2GB) angepasst werden. Die vorgeschlagenen Verordnungsänderungen dienen der Umsetzung der ATSG-Revision so- wie der punktuellen Nachführung der ATSV und sollen gleichzeitig mit den Gesetzesänderun- gen in Kraft treten.

2 Die Änderungen im Überblick

2.1 Ausführungsbestimmungen im internationalen Kontext

Die Schweiz koordiniert ihre Sozialversicherungen mit den Sozialversicherungen der EU-Mit- gliedstaaten im Rahmen von Anhang 11 des Abkommens vom 21. Juni 19997 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ih- ren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen Schweiz- EU, FZA).

SR 830.1

2 881 2019 4475; vgl. auch unter www .parlament.ch > Geschäftsnummer 18.029.

3 SR 830.11 4 SR 831.101 5 SR 831.441.1 6 SR 210 7 SR 0.142.112.681

Im Rahmen von Anhang II FZA sind für die Schweiz folgende Verordnungen anwendbar: Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit8 und die Durchführungsverordnung, die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 20099. Sie sind seit dem 1. April 2012 in den Beziehun- gen der Schweiz zu den EU-Mitgliedstaaten und seit dem 1. Januar 2016 in den Beziehun- gen zu den EFTA-Mitgliedstaaten anwendbar. Diese Verordnungen gelten zwar unmittelbar, aber angesichts der Modernisierung der Durchführung sind Konkretisierungen im nationalen Recht erforderlich. Die Liste der für den internationalen Verkehr zuständigen nationalen Stellen wurde in den Anhängen der europäischen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 ersetzt durch ein öffentlich zugängliches elektronisches Verzeichnis. Deshalb müssen diese Zuständigkeiten im nationalen Recht festgelegt werden. Das revidierte ATSG (Art. 75a) delegiert die Kompe- tenz, die zuständigen Stellen in der Schweiz auf Ve_rordnungsstufe zu bestimmen, an den Bundesrat. Insbesondere ist daher festzulegen, welche Stellen die Aufgaben als zuständige Behörden, Verbindungsstellen und zuständige Träger im internationalen Verhältnis wahrneh- men. Anhang II Abschnitt B Ziffer 22 FZA sieht vor, dass der derzeit in Papierform erfolgende Da- tenaustausch zwischen den beteiligten Staaten durch einen elektronischen Datenaustausch ersetzt wird. Um die Datenübermittlung zwischen den Trägern einfacher und effizienter zu ma- chen, wurden strukturierte elektronische Dokumente (SED) entwickelt. Die gesamte Kommu- nikation zu grenzüberschreitenden Sozialversicherungsfällen zwischen den betroffenen Insti- tutionen erfolgt mittels dieser strukturierten elektronischen Dokumente 1°, die über das von der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellte Datenübermittlungssystem (Electronic Exchange of Social Security Information, EESSI) versandt werden. Die Schweiz ist wie alle anderen mitwirkenden Staaten verpflichtet, hierfür die nötige Infrastruktur zur Verfügung zu stellen. Der elektronische Datenaustausch mit dem Ausland setzt voraus, dass alle Staaten mindes- tens eine elektronische Zugangsstelle einrichten, welche die Weiterleitung der elektronischen

Nachrichten vom und ins Ausland ermöglicht. Das revidierte ATSG (Art. 75b) ermächtigt den Bundesrat, die für den Betrieb dieser Zugangsstelle zuständigen Stellen zu bezeichnen. Da diese Infrastruktur über Gebühren der Benutzer finanziert wird, sind auf Verordnungsstufe auch die Modalitäten der Gebührenerhebung zu präzisieren (vgl. den neuen Art. 75c ATSG). Die Umstellung auf den elektronischen Datenaustausch bedingt zudem innerstaatlich eine An- passung der Informationsverarbeitung insbesondere in Sozialversicherungssektoren, welche auf ein Massengeschäft ausgerichtet sind. Damit die Anbindung der Schweiz an EESSI erfol- gen kann, muss daher auch der innerschweizerische Austausch von Daten, welche für die Durchführung der internationalen Koordination erforderlich sind, elektronisch abgewickelt wer- den. Hierfür wurden bislang in zwei Sozialversicherungssektoren Fachapplikationen entwi- ckelt, welche nun an EESSI angeschlossen werden:

8 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordi- nierung der Systeme der sozialen Sicherheit, Abi. L 166 vom 30.4.2004, S. 1; eine unverbindliche, konsoli- dierte Fassung dieser Verordnung ist veröffentlicht in SR 0.831.109.268.1. 9 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (mit Anhängen); eine unverbindliche, konsolidierte Fassung dieser Ver- ordnung ist veröffentlicht in SR 0.831.109.268.11. Vgl. https://ec.europa.eu/social/main.jsp?catld=868&1angld=de; (Stand: 15.01.2020).

Eine wichtige und zentrale Aufgabe im Rahmen des europäischen Koordinierungsrechts ist die Festlegung der anwendbaren Rechtsvorschriften. Die Klärung der Versicherungs- unterstellung obliegt den AHV-Ausgleichskassen. Die Plattform «Applicable Legislation Platform Switzerland» (ALPS) bezweckt den elektronischen Datenaustausch in diesem Sektor. Das Portal erlaubt die elektronische Erfassung und Weiterleitung von Anträgen auf Entsendung, die Bearbeitung und Genehmigung solcher Fälle, die Feststellung der Versicherungsunterstellung bei Tätigkeiten in mehreren Staaten sowie die Ausstellung der nötigen Bescheinigungen; Im Rentenbereich wird die «Swiss Web Application Pension» (SWAP) entwickelt. Ziel ist es, den Datenaustausch im EU-Rentenantragsverfahren zwischen den AHV-Ausgleichs- kassen, IV-Stellen und der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) elektronisch abzuwickeln. Die Einrichtung solcher Informationssysteme (vgl. dazu auch die im Rahmen der ATSG-Revi- sion erlassenen Bestimmungen in den Art. 49a AHVG sowie Art. 66 ff. IVG) erfordert klare und hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlagen auf dem Gebiet des Datenschutzes. Da die Datenbearbeitung in den obgenannten Bereichen im nationalen Recht und den internationalen Sozialversicherungsabkommen im Hinblick auf den Detailierungsgrad der Bestimmungen nur ungenügend geregelt ist, sind präzisere rechtliche Grundlagen notwendig. Die in der AHW neu vorgesehenen Bestimmungen enthalten deshalb datenschutzrechtliche Regelungen für diese Informationssysteme ALPS (Informationssystem im Bereich der Versicherungsunterstel- lung) und SWAP (Informationssystem zur Feststellung von Leistungen).

2.2 Weitere Verordnungsanpassungen

Anpassung zweier Regressbestimmungen Weiter soll die Verordnungsrevision zum Anlass genommen werden, zwei Bestimmungen zum Rückgriffsrecht bzw. Regress teilweise anzupassen. Dies drängt sich infolge der bundesge- richtlichen Rechtsprechung und aus Gründen der Organisationspraxis auf. Dazu sind zwei An- passungen in der ATSV sowie eine (analoge) Anpassung in der BW 2 angezeigt. Einerseits ergibt sich aus den Erwägungen des Bundesgerichts im Leitentscheid BGE 143 III 79 (E. 4.2.2, S. 90), dass in Artikel 16 ATSV der Begriff «Gesamtgläubiger» zu ersetzen ist. Denn entgegen diesem Wortlaut handelt es sich bei einer Mehrzahl von Regressgläubigern weder um eine Gesamt-, noch um eine Solidargläubigerschaft, und es muss neu von einer einfachen Teilgläubigerschaft gesprochen werden. Andrerseits ist in Artikel 14 Absatz 1 ATSV, zweiter Satz, eine Präzisierung in Bezug auf die Regressorganisation notwendig. Im geltenden Artikel 14 Absatz 1 ATSV hat der Bundesrat das BSV damit betraut, die Rückgriffsansprüche für die AHV und die IV unter Mitwirkung der Ausgleichskassen und der IV-Stellen geltend zu machen. Gemäss dem zweiten Satz kann diese Aufgabe den kantonalen Ausgleichskassen, der Schweizerischen Ausgleichskasse oder den IV-Stellen übertragen werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass das BSV die Geltendma- chung des Regresses integral delegieren kann und dies entspräche auch nicht der gelebten Regressorganisation. Das BSV behält sich in den Weisungen die Mitwirkung in jedem Fall vor. Über die Weisungen hinausgehend wird auch in Vereinbarungen die Mitwirkung der Aus- gleichskassen und der IV-Stellen definiert. Dies soll neu auch ausdrücklich so in der Verord- nung festgehalten werden.

Anpassung von Begriffen an das geltende Erwachsenenschutzrecht Schliesslich sollen im Rahmen dieser Revision in den Artikeln 1 und 2 ATSV die Begriffe "be- vormundet", "Vormund" und "Vormundin", die noch dem alten Vormundschaftsrecht entspre-

chen, ersetzt werden. Die Terminologie der ATSV soll an das geltende Erwachsenenschutz- recht angepasst werden. Neu sind deshalb die entsprechenden Beistandschaften gemäss ZGB aufzuführen.

3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

3.1 Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozi-

alversicherungsrechts (ATSV)

Artikel 1 und 2 In den (geltenden) Artikeln 1 und 2 ATSV werden Modalitäten betreffend Drittauszahlungen gemäss Artikel 20 ATSG geregelt, das heisst die Auszahlung von Geldleistungen an eine an- dere als die bezugsberechtigte Person. Dabei ist auch der Fall geregelt, dass eine bezugsbe- rechtigte Person "bevormundet" ist und dass in diesen Fällen die Geldleistung an die "Vor- mundin" bzw. den "Vormund" auszubezahlen ist. Da diese Terminologie noch aus dem früheren Vormundschaftsrecht stammt, ist sie an das geltende Erwachsenenschutzrecht des ZGB anzupassen. Die Erwachsenenschutzmassnah- men des alten Rechts (Vormundschaft, Beiratschaft und Beistandschaft) wurden ersetzt durch das Institut der Beistandschaft. Im geltenden Recht werden in den Artikeln 390 ff. ZGB grund- sätzlich vier Arten von Beistandschaften geregelt (Begleit-, Vertretungs-, Mitwirkungs- und um- fassende Beistandschaft), wobei die umfassende Beistandschaft das Nachfolgeinstitut zur Entmündigung darstellt.11 In Übereinstimmung mit den Begriffen des geltenden Rechts soll der Wortlaut von Artikel 1 Absatz 1 deshalb dahingehend angepasst werden, dass im Fall einer Drittauszahlung die Leis- tung jedenfalls dann an die Beiständin bzw. den Beistand ( oder an eine von dieser oder diesem bezeichnete Person oder Behörde) ausgerichtet wird, wenn die betroffene Person unter um- fassender Beistandschaft gemäss Artikel 398 ZGB steht. In einem neuen Absatz 1 bis soll geregelt werden, dass demgegenüber in den Fällen, in denen eine andere Art von Beistandschaft (gemäss Art. 393-396 ZGB) besteht, eine Auszahlung nur dann an die Beiständin oder den Beistand (oder an eine von dieser bzw. diesem bezeichnete Person oder Behörde) erfolgen soll, wenn ein Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde oder des Gerichts die Auszahlung an die Beiständin oder den Beistand ausdrücklich vorsieht. In Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c werden lediglich die Begriffe Vormundin und Vormund durch die Begriffe Beiständin und Beistand ersetzt. In den Weisungen des BSV zu diesem Thema wurden entsprechende Nachführungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgenommen. Mit den Anpassungen des Wortlauts der ATSV im Rahmen der vorliegenden Revision kann auch die Verordnung entsprechend aktualisiert wer- den.

Artikel 14 Gemäss dem geltenden Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 ATSV ist das BSV damit betraut, die Rück- griffsansprüche für die AHV und die IV unter Mitwirkung der Ausgleichskassen und der IV- Stellen geltend zu machen. Der geltende Satz 2 lässt die Auslegung zu, dass das BSV die

11 Vgl. dazu den Bericht des Bundesamts für Justiz "Erste Erfahrungen mit dem neuen Kindes- und Erwachse- nenschutzrecht" vom 29. März 2017, S. 8; abrufbar unter https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/gesell- schaft/gesetzgebung/kesr.html > Dokumentation (Stand 15.01.2020).

Geltendmachung des Regresses integral den Ausgleichskassen oder IV-Stellen delegieren kann, was jedoch nicht der gelebten Regressorganisation entspricht. Das BSV behält sich in den Weisungen die Mitwirkung in jedem Fall vor. So werden z. B. generell die Zivilprozesse zentral vom BSV geführt. Die dezentrale Organisationsform der Regressdurchführung hat sich bewährt und wird beibehalten. Über die Weisungen hinausgehend wird die Mitwirkung der Ausgleichskassen und der IV-Stellen in Vereinbarungen definiert, wozu nun eine ausdrückli- che Grundlage in der Verordnung geschaffen werden soll.

Artikel 16 In Artikel 16 muss infolge der Rechtsprechung der Begriff «Gesamtgläubiger» ersetzt werden. Das Bundesgericht hat im Leiturteil BGE 143 III 79 vom 15. Dezember 2016 (E. 4.2.2, S. 90) ausgeführt, dass ein gemeinsames Vergehen der verschiedenen Sozialversicherer als Re- gressgläubiger gegen die Haftpflichtige oder den Haftpflichtigen beziehungsweise die Schuld- nerin oder den Schuldner nur bei einer speziellen gesetzlichen Anordnung im Sinne von Arti- kel 14 Absatz 2 und Artikel 17 ATSV erfolgen müsse. Von dieser Ausnahme abgesehen, könne grundsätzlich jeder Gläubiger unabhänqiq von den andern seinen eigenen Anspruch geltend machen, aber nur diesen. Ein Gläubiger habe sich nur um die Einforderung der An- sprüche des andern zu kümmern, sofern dies gesetzlich angeordnet worden sei (z. B. in Art. 14 Abs. 2 ATSV). Damit handelt es sich bei einer Mehrzahl von Regressgläubigern oder Regressgläubigerinnen weder um eine Gesamt-, noch um eine Solidargläubigerschaft, sondern um eine einfache Teil- gläubigerschaft. Diese zeichnet sich dadurch aus, dass jeder an einer Forderung berechtigte Gläubiger/innen Von der Schuldnerin oder vom Schuldner nur den auf ihn entfallenden Teil der (teilbaren) Leistung verlangen darf und die Schuldnerin oder der Schuldner die Leistung in ihrer Gesamtheit nur einmal zu erbringen hat. Zwischen dem Schuldner und der jeweiligen Gläubigerin besteht ein Einzelschuldverhältnis. Entsprechend ist der im geltenden Recht ver- wendete Ausdruck «Gesamtgläubiger» zu streichen und die Eigenschaft der Teilgläubiger/in- nen, welche nur den auf sie entfallenden Teil des Rückgriffs verlangen können, zum Ausdruck zu bringen. Sofern nötig, wird die Leistung zwischen den Gläubiger/innen im Verhältnis der von ihnen er- . brachten respektive von ihnen zu erbringenden kongruenten Leistungen aufgeteilt. Im zweiten Teil des Satzes ist der Wortlaut diesbezüglich der Vollständigkeit halber noch entsprechend mit den "erbrachten" Leistungen zu ergänzen, womit klargestellt wird, dass in eine Aufteilung sowohl die bereits bezahlten als auch die künftigen Leistungen einzubeziehen sind. Analoge Änderungen müssen auch im Bereich der beruflichen Vorsorge erfolgen, denn dort ist - betreffend die Vorsorgeeinrichtungen - die Regressordnung gemäss ATSG und ATSV nachgebildet. Entsprechend ist Artikel 27 e BW 2 analog anzupassen (vgl. dazu auch weiter unten).

Gliederungstitel (3a. Kapitel: Durchführung internationaler Sozialversicherungsab- kommen) In der ATSV müssen Ausführungsbestimmungen zur Durchführung internationaler Sozialver- sicherungsabkommen gemäss den Artikeln 75a-75c ATSG eingefügt werden. Die neuen Aus- führungsbestimmungen sind in der ATSV systematisch in einem neuen Kapitel einzuordnen. Da Systematik und Reihenfolge des ATSG auch in der Verordnung beibehalten werden sollen, sind die neuen Artikel 17 a ff. ATSV betreffend die Durchführung internationaler Sozialversi- cherungsabkommen noch vor den übrigen Bestimmungen (4. Kapitel) einzufügen. Deshalb wird ein neues Kapitel 3a geschaffen. Dieses Kapitel wird in die Abschnitte "Bezeichnung der Zuständigkeiten" und "Gebühren" unterteilt.

Gliederungstitel (1. Abschnitt: Bezeichnung der Zuständigkeiten) Im Verhältnis der Schweiz zur EU ist die Rechtsgrundlage der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit per 1. April 2012 aktualisiert worden. An die Stelle der bisherigen Verord- nungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/7i sind die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 getreten. Im Rahmen dieser Aktualisierung wurden gewisse Anhänge in ein öffentlich zugängliches elektronisches Verzeichnis der Europäischen Kommission über- führt. Die neue Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 enthält insbesondere keine Re- gelungen mehr in ihren Anhängen betreffend: die zuständigen Behörden (bisher Anhang 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72); die zuständigen Träger (bisher Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72); die Verbindungsstellen (bisher Anhang 4 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72). Diese Regelungen werden deshalb in eine innerstaatliche Rechtsgrundlage überführt. Der . Bundesrat hat gestützt auf Artikel 75a ATSG die Kompetenz erhalten, die Zuständigkeiten auf Verordnungsstufe zu regeln (vgl. Art. 17a-17d ATSV).

Artikel 17a (Zuständige Behörden im internationalen Verhältnis) Zu Absatz 1: Mit dem Begriff «zuständige Behörden» meinen die europäischen Koordinierungsvorschriften Ministerien oder entsprechende Stellen, die im gesamten Staatsgebiet für die Systeme der sozialen Sicherheit zuständig sind und als solche in den Anhängen zu den Verordnungen auf- geführt waren bzw. neu in den elektronischen Verzeichnissen aufgeführt sind. Für die Schweiz ist das BSV zuständige Behörde für alle Leistungen der sozialen Sicherheit (Bst. a), mit Aus- nahme der Leistungen der Arbeitslosenversicherung, für welche die vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) geführte Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung (Bst. b) als «zu- ständige Behörde» fungiert. Zu Absatz 2: Die bei der Europäischen Kommission eingesetzte Verwaltungskommission14 für die Koordi- nierung der Systeme der sozialen Sicherheit setzt sich aus Regierungsvertreter/innen und Fachberater/innen jedes Staates zusammen. Sie behandelt Verwaltungs- und Auslegungsfra- gen bei der Anwendung der europäischen Koordinierungsvorschriften, erleichtert die einheitli- che Anwendung dieser Rechtsvorschriften und fördert den Erfahrungsaustausch und die Zu- sammenarbeit unter den Staaten. Das BSV vertritt die Schweiz an den Sitzungen dieser Kom- mission sowie deren Unterausschüssen (Fachausschuss für Datenverarbeitung15, Rech- nunqsausschuss") als Beobachter. Bei Themen betreffend die Arbeitslosenversicherung nimmt auch die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung teil.

12 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemein- schaft zu- und abwandern. In der Fassung von Anhang II zum Abkommen zwischen der Europäischen Ge- meinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit; Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeit- nehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und ab- wandern. In der Fassung von Anhang II zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ih- ren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügig- keit.

13 A.a.O., vgl. Fn 8 und 9.

14 Art. 71 f. Verordnung (EG) Nr. 883/2004

15 Art. 73 Verordnung (EG) Nr. 883/2004

16 Art. 74 Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Weder das BSV noch die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung erhalten durch die Verordnungsbestimmung neue Kompetenzen, sie nehmen diese Aufgaben bereits heute wahr.

Zu Absatz 3: Aufgrund von Artikel 16 Absatz 1 Verordnung (EG) Nr. 883/2004, welcher direkt anwendbar ist, kann das BSV als zuständige Behörde im gegenseitigen Einvernehmen mit der zuständi- gen Behörde eines EU-Mitgliedstaats Ausnahmen von den Artikeln 11-15 betreffend die Be- stimmung des anwendbaren Rechts im Interesse bestimmter Personen oder Personengrup- pen vereinbaren. Ausserdem kann das BSV als zuständige Behörde mit den zuständigen Be- hörden eines EU-Mitgliedstaats auch Vereinbarungen technisch-administrativer Natur treffen. So kann es aufgrund von Artikel 35 Absatz 3 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 mit der zuständi- gen Behörde eines EU-Mitgliedstaats alternative Verfahren für die Erstattung von Sachleistun- gen vereinbaren. Zusammen mit der zuständigen ausländischen Behörde kann das BSV auf- grund von Artikel 84 Absatz 4 Verordnung (EG) Nr. 883/04 auch Ergänzungen betreffend die Einziehung von Beiträgen und Rückforderung von Leistungen einschliesslich der Kostener- stattung vereinbaren. Aus Gründen der Transparenz werden diese Kompetenzen auch im nationalen Recht abge- bildet. All diesen Vereinbarungen ist gemein, dass es sich um Regelungen administrativer Na- tur oder zur organisatorischen Zusammenarbeit handelt, deren Tragweite entsprechend be- schränkt ist.

Artikel 17b (Verbindungsstellen) Verbindungsstellen sind die von der zuständigen Behörde eines Staates für einen oder meh- rere Sozialversicherungssektoren bezeichnete Stellen, die Anfragen und Amtshilfeersuchen beantworten und generell den grenzüberschreitenden Informationsaustausch erleichtern sol- len. Zudem haben sie weitere Aufgaben wie beispielsweise die Durchführung des Erstattungs- verfahrens bei Sachleistungen im Bereich Unfall oder Krankheit oder die Erstattung von Leis- tungen bei Arbeitslosigkeit. Aus der neuen Bestimmung gehen die Zuständigkeiten als Verbindungsstellen hervor. In Be- zug auf Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft (Bst. a) sowie Familienleistungen (Bst. f) ist Folgendes zu beachten: Die Gemeinsame Einrichtung KVG wird hier als Verbindungsstelle für alle Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft gemäss europäischem Recht aufgeführt, auch für Leis- tungen ausserhalb des Geltungsbereichs des KVG wie ausländische Pflegeleistungen oder die schweizerische Mutterschaftsentschädigung. In Bezug auf Leistungen nach KVG präzisiert bereits Artikel 19 KW die Aufgaben dieser Verbindungsstelle. Familienleistungen: Das BSV ist Verbindungsstelle für alle Familienleistungen gemäss europäischem Recht (z. B. ausländisches Erziehungsgeld), und nicht nur für Leistun- gen im Geltungsbereich des Familienzulagengesetzes17 (FamZG) und des Bundesge- setz vom 20. Juni 195218 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG).

Artikel 17c (Zuständige Träger) Zuständige Träger sind grundsätzlich diejenigen Stellen, welche in ihrem Bereich die Sozial- versicherung durchführen und die als solche in den Anhängen zu den Verordnungen aufge- führt waren bzw. neu in den elektronischen Verzeichnissen aufgeführt sind. Es handelt sich in der Regel um das Sozialversicherungsorgan (Kasse, Versicherer), bei dem die betroffene Per- son versichert ist oder gegenüber dem sie einen Anspruch auf Leistungen geltend machen

17 SR 836.2

18 SR 836.1

kann. In manchen Bereichen verpflichtet die europäische Verordnung (EG) Nr. 883/2004 die Staaten auch direkt, für eine bestimmte Aufgabe eine zuständige Stelle zu bezeichnen, so etwa für die Durchführung der grenzüberschreitenden Amtsvollstreckungshilfe.

Artikel 17d (Aushelfender Träger} Aushelfende Träger sind diejenigen Stellen, welche aushilfsweise Sachleistungen bei Krank- heit und Unfall erbringen. Sie zahlen Behandlungen von ausländischen Versicherten bei schweizerischen Leistungserbringern und lassen sich die Kosten anschliessend vom zustän- digen ausländischen Träger erstatten.

Artikel 17e (Für die Infrastruktur zum Zweck des elektronischen Datenaustauschs mit dem Ausland zuständige Bundesstellen} Der gesamte Datenaustausch betreffend grenzüberschreitende Sozialversicherungsfälle wird auf europäischer Ebene neu nur noch elektronisch abgewickelt (vgl. Ziff. 2.1 ). Hierfür benötigt die Schweiz eine Infrastruktur, die den Empfang und Versand der elektronischen Formulare ermöglicht. Gemäss dem neuen Artikel 75b ATSG bestimmt der Bundesrat die Bundesstellen, welche diese Infrastruktur einrichten und betreiben. Die Sozialversicherungskoordination mit der EU betrifft alle Zweige der sozialen Sicherheit, mit Ausnahme der Sozialhilfe. Entsprechend sind alle Sozialversicherungssektoren verpflich- tet, den papierbasierten Informationsaustausch mit dem Ausland auf einen elektronischen Da- tenaustausch umzustellen. Alle involvierten Bundesstellen, die für den Betrieb der gemeinsam genutzten Infrastruktur verantwortlich sind, werden in der Bestimmung aufgeführt. Im Bereich Krankheit und Unfall ist das Bundesamt für Gesundheit (BAG) zuständig, für die Rentenversi- cherung die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS), für die Arbeitslosenversicherung die Ausgleichs- stelle der Arbeitslosenversicherung und für die restlichen Bereiche (z. B. Familienleistungen, Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften) das BSV.

Gliederungstitel (2. Abschnitt: Gebühren} Der neue Artikel 75c ATSG legt fest, dass die Infrastruktur für den elektronischen Datenaus- tausch verursachergerecht und unter Berücksichtigung des Nutzungsumfangs durch Gebüh- ren der Sozialversicherungsträger zu finanzieren ist. Die detaillierte Regelung der Gebühren- erhebung wird im Gesetz offengelassen und an den Bundesrat delegiert. Der Vorgabe, dass die Gebühren aufgrund des Umfangs der Nutzung festzulegen sind (vgl. Art. 75c Abs. 2 ATSG), kann einerseits dadurch Rechnung getragen werden, dass die Gebüh- ren bei den Nutzern der Infrastruktur erhoben werden, da diese die Kosten verursachen. An- dererseits ist es möglich, darauf abzustellen, wie stark die Infrastruktur durch die übermittelten Nachrichten belastet wird. Die Messung des Nutzungsvolumens, also das Abstellen auf die Anzahl übermittelter Nachrichten oder auf deren Datenvolumen, wäre jedoch mit unverhältnis- mässigen Zusatzkosten verbunden, weshalb entschieden wurde, für den Verteilschlüssel auf die Anzahl Nutzer abzustellen.

Artikel 17f (Grundsatz} Beim Betrieb der Infrastruktur wird zwischen Grund- und Nutzungskosten unterschieden. Was diese genau beinhalten, wird in den Artikeln 17 g bis 17 i präzisiert. Die jährliche Gebühr setzt sich aus den jeweiligen Anteilen an diesen Grund- und Nutzungskosten zusammen.

Artikel 17g (Grundkosten) Zu Absatz 1: Für den elektronischen Datenaustausch wird eine elektronische Zugangsstelle (Access Point) benötigt. Dieser technische lnfrastrukturbetrieb wird vom Bundesamt für Informatik und Tele- kommunikation (BIT) erbracht und umfasst unter anderem das Rechenzentrum, das Netzwerk, den Betrieb der Server, die nötigen Softwarelizenzen, die Wartung, die Instandhaltung und den technischen Support der elektronischen Zugangsstelle. Dazu gehört auch die Bereitstel- lung von zusätzlichen Applikationen, um einen reibungslosen Betrieb zu gewährleisten. Das BSV übernimmt den zentralen Fachbetrieb: Es stellt den Benutzersupport und die Benut- zerverwaltung sicher, kümmert sich um das Servicemanagement, die Überwachung und Steu- erung aller Lieferanten (z.B. von Software und !KT-Dienstleistungen) und die Kommunikation mit der EU. Für diese administrativen Tätigkeiten und den Support fallen Personal- und Be- triebskosten an. Diese Kostenpunkte stellen die Grundkosten dar. Zu Absatz 2: Die in Absatz 1 genannten Grundkosten fallen grundsätzlich unabhängig von der effektiven Nutzung der Infrastruktur an. Entsprechend rechtfertigt sich eine Verteilung auf alle Sozialver- sicherungssektoren. Der Verteilschlüssel bestimmt sich aufgrund der Anzahl Träger (d. h. zu- ständige Träger nach Art. 17c und aushelfende Träger nach Art. 17d), welche die internatio- nale Sozialversicherung in diesem Sektor durchführen. Je grösser bei einem Sozialversiche- rungssektor die Anzahl Träger ist, welche internationale Sozialversicherungsgeschäfte bear- beiten, desto grösser ist der Anteil dieses Sektors an den Grundkosten. Alle schweizerischen Stellen, welche die internationale Sozialversicherung durchführen, wer- den in einem öffentlich zugänglichen europäischen Verzeichnis (Institution Repository) erfasst. Anhand dieses Registers lässt sich die Anzahl der Träger ermitteln, welche für die Bestimmung des Verteilschlüssels massgeblich ist. Träger, die selber keinen direkten Anschluss an EESSI haben - etwa, weil sie ihr internationales Geschäft an einen anderen Sozialversicherungsträ- ger delegiert haben -, werden für die Verteilung der Kosten auf die Sozialversicherungssekto- ren miteinberechnet. Im «Institution Repository» eingetragene Filialen, Zweigstellen, Zahlstel- len, Agenturen o. ä. werden nicht gezählt, sondern nur die Organisationseinheit als solche.

Unfallversicherer sind für die Abwicklung von Nichtberufsunfällen im «Institution Repository» als Krankenversicherer zu erfassen, da Leistungen bei Nichtberufsunfällen im europäischen Koordinationsrecht als Leistungen bei Krankheit qualifiziert werden. Unfallversicherer, welche nicht gleichzeitig als Krankenversicherer tätig sind, werden bei der Berechnung der Anzahl. Stellen im Bereich der Krankenversicherung nicht berücksichtigt. Der Sektor «Versicherungsunterstellung» spielt ebenfalls eine wichtige Rolle bei der Durch- führung der internationalen Sozialversicherung: In der Schweiz sind die AHV-Ausgleichskas- sen als zuständige Träger und das BSV als Verbindungsstelle dafür verantwortlich, die an- wendbaren Rechtsvorschriften in Bezug auf einen internationalen Sachverhalt zu bestimmen. Dieser Bereich wird ebenfalls als Sozialversicherungssektor gezählt. Zu Absatz 3: Die Grundkosten werden (vgl. Absatz 2) auf die Sozialversicherungssektoren verteilt. Die für den jeweiligen Sektor zuständige Bundesstelle erhebt dann bei den einzelnen Sozialversiche- rungsträgern dieses Sektors die Gebühren. In den Fällen von Absatz 3 (die Träger in einem Sozialversicherungssektor sind mittels Stan- dardanwendung an die elektronische Zugangsstelle angeschlossen) ist als Verteilschlüssel die Anzahl Benutzerkonten eines Trägers massgebend.

Um auf die elektronische Zugangsstelle zugreifen zu können, wird eine Anwendung benötigt. Die Europäische Kommission hat eine solche EU-Standardanwendung namens RINA (Refe- rence Implementation for a National Application) entwickelt, welche den Sozialversicherungs- trägern zu Verfügung gestellt wird. Für die Nutzung dieser EU-Standardanwendung werden Benutzerkonten vergeben, welche es Mitarbeitenden von Sozialversicherungsträgern erlau- ben, mittels Benutzername, Passwort und weiteren ldentifizierungsmitteln auf die EU-Standar- danwendung zuzugreifen. Indem auf die Anzahl Benutzerkonten abgestellt wird, werden Träger, welche eine grössere Menge an internationalen Sachverhalten bearbeiten, stärker belastet als solche, welche sehr wenige Fälle mit internationalem Bezug haben. Denn je grösser das Arbeitsvolumen ist, desto mehr Mitarbeitende benötigen ein Benutzerkonto.

Zu Absatz 4: Die Träger sind nicht verpflichtet, die EU-Standardanwendung namens RINA (vgl. Absatz 3) zu nutzen. Alternativ steht ihnen die Möglichkeit offen, eine eigene Fachanwendung zu entwi- ckeln, die sie mittels einer Schnittstelle an die elektronische Zugangsstelle anbinden können.

Im Bereich der Versicherungsunterstellung wurde eine eigene Fachanwendung, das Informa- tionssystem ALPS entwickelt (vgl. auch Art. 141 quaterf. AHW). Die AHV-Ausgleichskassen und das BSV erfassen ihre Daten in diesem Informationssystem, welches diese Daten dann an die elektronische Zugangsstelle übermittelt. Verantwortliches Organ für das Informationssystem ist das BSV. Auch im Bereich der Rentenversicherung der 1. Säule wird voraussichtlich mit einer eigenen Fachanwendung gearbeitet (vgl. auch Art. 141bisf. AHW). Die IV-Stellen und AHV-Ausgleichs- kassen liefern der ZAS die für die Durchführung der internationalen Sozialversicherung not- wenigen Daten direkt mittels einer Applikation namens SWAP. Die ZAS wird diese Daten dann mittels SWAP oder einer anderen, internen Lösung ins Ausland versenden. Verantwortliches Organ für diese Fachapplikation ist entsprechend die ZAS. Absatz 4 stellt klar, dass in Sozialversicherungssektoren, welche aussch/iesslich mit eigenen Fachanwendungen arbeiten, keine Gebühren bei den einzelnen Trägern erhoben werden. Diese sind nicht direkt an die Infrastruktur angeschlossen. Die Kosten werden den Stellen in Rechnung gestellt, welche für die Anwendung verantwortlich sind. So werden im Sektor Versicherungsunterstellung, welcher ausschliesslich mit ALPS arbeitet, keine Gebühren bei den Trägern erhoben, sondern die Kosten werden vielmehr dem BSV in Rechnung gestellt, welche diese wiederum vom AHV-Fonds erstattet erhält. Zu Absatz 5: Für Sozialversicherungssektoren, welche gleichzeitig die EU-Standardanwendung und eine eigene Fachapplikationen nutzen, regelt Absatz 5, dass die auf den Sektor entfallenen Grund- kosten analog der Bestimmung in Absatz 2 anhand der Anzahl Träger verteilt werden.

Artikel 17h (Nutzungskosten bei einem Anschluss an die elektronische Zugangsstelle mittels einer Standardanwendung) Zu Absatz 1: Neben den Grundkosten für den Betrieb fallen auch Nutzungskosten an. Die vorliegende Be- stimmung regelt die Nutzungskosten bei einem Anschluss der Träger an die elektronische Zu- gangsstelle mittels einer Standardanwendung (vgl. auch Erläuterungen zu Art. 17g Absatz 3).

Der Betrieb der Standardanwendung wird durch das BIT wahrgenommen.

Die Nutzungskosten setzen sich zusammen aus dem Aufwand für den Betrieb der Standar- danwendung, dem Aufwand für die Instandhaltung und für den operativen Support der Stan- dardanwendung, dem Aufwand für die Bereitstellung angemessener Applikationen sowie dem Aufwand für weitere technische Komponenten. Weitere technische Komponenten sind etwa für die Sicherstellung der Vorgaben im Bereich der Zugriffsrechte nötig. So fallen Kosten für die elAM-Services des BIT an; diese steuern den Zugang zu Webanwendungen und schützen diese vor unerlaubtem Zugriff 19.

Zu Absatz 2: Die Ausführungen zu Artikel 17g Absatz 3 gelten analog. Die für die einzelnen Sektoren zuständigen Bundesstellen erheben für die Nutzungskosten bei den zuständigen Sozialversicherungsträgern Gebühren, die sich nach der Anzahl der Benut- zerkonten für die EU-Standardanwendung RINA berechnen.

Zu Absatz 3: Grundsätzlich werden die Nutzungskosten auf alle Träger verteilt. Gewisse technische Kom- ponenten hingegen werden nur durch einen Teil der Träger genutzt. So wird beispielsweise der Vasco Token, ein Gerät zur Sicherstellung der Zweifaktor-Authentisierung, nur von bun- desexternen Trägern für den gesicherten Zugriff benötigt, wohingegen andere Träger bereits jetzt über eine Zweifaktor-Authentifizierung, beispielsweise durch den Gebrauch der Smart- card des Bundes, verfügen. Absatz 3 präzisiert, dass solche Kosten im Sinne des Verursa- cherprinzips nur durch diejenigen Träger zu tragen sind, welche diese technischen Kompo- nenten auch nutzen.

Artikel 17i (Nutzungskosten bei einem Anschluss an die elektronische Zugangsstelle mittels einer Schnittstelle zu einer Fachanwendung) Zu Absatz 1: Die Sozialversicherungsträger können auch mit einer eigenen Fachanwendung arbeiten. Hier- für werden Schnittstellensysteme (Middleware) benötigt, welche die Fachanwendung an die elektronische Zugangsstelle anbinden. Die Nutzungskosten setzen sich diesfalls zusammen aus dem Aufwand für den Betrieb der Schnittstelle, dem Aufwand für die Instandhaltung und den operativen Support der Schnittstelle, dem Aufwand für die Bereitstellung angemessener Applikationen sowie dem Aufwand für weitere technische Komponenten. Zu Absatz 2: Die Ausführungen zu Artikel 17 g Absatz 4 gelten analog. Die Nutzungskosten für die Schnitt- stellensysteme gehen zulasten der Stellen, die für die Fachanwendung verantwortlich sind, bei den einzelnen Trägern werden dafür keine Gebühren erhoben.

Artikel 17j (Gebührenrahmen) Zu Absatz 1: Die jährliche Gebühr, die bei einem Träger anfällt, setzt sich zusammen aus dem Anteil an den Grundkosten und den Nutzungskosten. Die jährliche Gebühr für die Grundkosten, die bei ei- nem Träger anfallen, der nur die Standardanwendung benutzt, bemisst sich in einem ersten Schritt nach dem Anteil an den Grundkosten, welche sein Sektor zu tragen hat (vgl. Art. 17 g Abs. 2) und in einem zweiten Schritt nach der Anzahl Benutzerkonten, die der Träger führt (vgl. Art. 17 g Abs. 3). Die jährliche Gebühr für die Nutzungskosten bemisst sich nach der An- zahl der von ihm geführten Benutzerkonten.

19 Vgl. auch www.isb.admin.ch > E-Services Bund > Zugriffsberechtigungen > elAM

Gestützt auf diese Bemessungsregeln wird die Gebühr für ein Benutzerkonto höchstens 8000 Franken betragen. Die Gebühren können aufgrund der Gesamtanzahl der Benutzerkonten in der Schweiz und der Anzahl von einem Träger geführten Benutzerkonten variieren. Bei einer geringen Gesamt- anzahl Benutzerkonten fallen die Kosten für ein Konto bei einem Träger höher aus als bei einer grossen Gesamtanzahl. Andererseits sind die Kosten für einen Träger, der viele Benutzerkon- ten führt, höher als für einen Träger, der wenige Benutzerkonten führt. ·

Zu Absatz 2: Die Anzahl Benutzerkonten spielt keine Rolle bei Sektoren, die eine Fachanwendung verwen- den. Dort wird der Anteil der Grundkosten, die der Sektor zu trager:, hat, zusammen mit den Nutzungskosten für die Schnittstelle, direkt derjenigen Stelle in Rechnung gestellt, welche für die Fachanwendung verantwortlich ist. Aufgrund dieses Gebührenrahmens beträgt die Gebühr für diese Stelle höchstens 100'000 Franken.

Artikel 17k (Modalitäten) Zu Absatz 1: Die technische Infrastruktur wird durch das BIT, den Standard-IT-Dienstleister des Bundes, betrieben und die Kosten werden dem BSV in Rechnung gestellt. Zusätzlich fallen beim BSV Personal- und Verwaltungskosten für den zentralen Fachbetrieb (vgl. auch Ausführungen zu Art. 17 g Abs. 1) an. Diese Kosten sind massgebend für die Festsetzung der Gebühren. Zu Absatz 2: Für die Berechnung der Gebühren wird einerseits auf die Anzahl Träger, die für die Durchfüh- rung der internationalen Sozialversicherung zuständig sind, andererseits auf die von den So- zialversicherungsträgern geführten Benutzerkonten für die EU-Standardanwendung RINA ab- gestellt. Diese Zahlen können variieren. Für die Berechnung wird auf die am 31. Dezember des Vorjahres vorliegende Anzahl abgestellt. · Zu Absatz 3: Die Sozialversicherungsträger nach Artikel 17 c, welche im Bereich der internationalen Sozial- versicherung tätig sind, sind für das operative Geschäft zuständig. Sie benötigen die Infra- struktur, um die heute in Papierform übermittelten Daten neu elektronisch übermitteln zu kön- nen. Als Benutzer der Infrastruktur sind sie die Gebührenzahler. Die Bundessstellen - das SAG, die ZAS, die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung und das BSV - stellen ihnen die Gebühren jährlich in Rechnung . . Die an EESSI angeschlossenen Sozialversicherungsträger finanzieren mittels Gebühren die gesamten Kosten. Der Anschluss der Träger erfolgt gestaffelt und es ist davon auszugehen, dass erst im Jahr 2023 alle Stellen an die Infrastruktur angeschlossen sein werden und erst dann die vollen Kosten durch die Gebühren abgedeckt werden können. Das BSV hat deshalb für die Finanzierung der Infrastruktur für diese Übergangszeit (2019- 2022) zentrale Informations- und Kommunikationstechnologie-Mittel (IKT-Mittel) bis 2022 er- halten. Gemäss Bundesratsbeschluss ist das BSV beauftragt, bereits ab dem geplanten ln- krafttretenszeitpunkt von 1. Januar 2021 angemessene Gebühren zu erheben. Bis zum voll- ständigen Anschluss wird das BSV deshalb bei den angeschlossenen Trägern für einen pro- portionalen Teil der Gesamtkosten Gebühren erheben und den anderen Teil durch zentrale IKT-Mittel finanzieren.

Artikel 18 (Besonderer Aufwand bei der Amts- und Verwaltungshilfe) Artikel 32 ATSG sieht für die Amts- und Verwaltungshilfe grundsätzlich die Unentgeltlichkeit vor. Dies deshalb, weil grundsätzlich von einer einmaligen und einfachen Auskunft ausgegan- gen wird. Es kann aber Anfragen im Rahmen der Amts- und Verwaltungshilfe geben, welche eher eine Form der organisatorisch begründeten stetigen Zusammenarbeit anstelle einer ein- maligen Auskunft darstellen. Es kann durchaus sinnvoll oder sogar nötig sein, Auskünfte sys- tematisiert und in besonders aufbereiteter Form von einer anderen Behörde einzufordern. Des- halb sieht der geltende Artikel 18 vor, dass, wenn auf Begehren eines Versicherers Daten in einer Form bekannt gegeben werden müssen, die mit einem besonderen Aufwand verbunden ist, die Amts- und Verwaltungshilfe abgegolten wird (Bst. a.). Dies muss in der Gesetzgebung des entsprechenden Sozialversicherungszweiges ausdrücklich vorgesehen sein (Bst. b), wie das zum Beispiel in der AHV und Unfallversicherung der Fall ist (Art. 27 AHW, Art. 54 der Verordnung vom 20. Dezember 198220 über die Unfallversicherung, UW). Die im Rahmen der ATSG-Revision neu eingeführte Bestimmung von Artikel 32 Absatz 3 ATSG erlaubt gewissen Stellen in Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen internationaler Abkom- men, Daten auszutauschen, wobei dies im Gegensatz zu den allgemeinen Bestimmungen zur Amts- und Verwaltungshilfe nicht nur schriftlich und auf Einzelanfrage hin erfolgen darf. Dadurch können gewisse Stellen verpflichtet werden, Informationen systematisch zu liefern. Damit der daraus resultierende Verwaltungsaufwand auch entsprechend abgegolten werden kann, wird es der betroffenen Stelle mit dem neuen Absatz 2 der Bestimmung ermöglicht, Ge- bühren zu erheben. Diese richten sich, sofern keine spezialgesetzlichen Regelungen ander- weitige Bestimmungen vorsehen, nach der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. Sep- tember 200421.

Artikel 18a (Allgemeine Gebührenverordnung) Die Allgemeine Gebührenverordnung regelt das Gebührenwesen in der Bundesverwaltung, damit zentrale Gebührenfragen für die ganze Bundesverwaltung einheitlich geregelt werden. Allerdings sind davon abweichende, spezielle Gebührenbestimmungen weiterhin zulässig, um individuellen Sachverhalten gerecht werden zu können. Entsprechend gehen die vorliegenden Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vor. Letztere gilt dort, wo die ATSV keine besonderen Regelungen enthält.

Artikel 18b Der geltende Artikel 18a (Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 7. Juni 2019) wird neu zu Artikel 18b.

3.2 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenver-

sicherung (AHVV)

Gliederungstitel nach Artikel 141 (H'", Informationssysteme zur Durchführung von in- ternationalen Abkommen) Im Bereich der AHW werden zwei Informationssysteme entwickelt (SWAP und ALPS, vgl. auch Ausführungen unter Ziff. 2.1 ). Da die Datenbearbeitung in den obgenannten Bereichen im nationalen Recht und den internationalen Sozialversicherungsabkommen im Hinblick auf den Detailierungsgrad der Bestimmungen nur ungenügend geregelt ist, müssen in die AHW

20 SR 832.202

zusätzliche datenschutzrechtliche Regelungen für diese Informationssysteme eingeführt wer- den. Diese Bestimmungen werden im Vierten Abschnitt «Die Organisation» nach dem Unter- kapitel H =. «Versicherungsausweis und individuelles Konto» und vor dem Unterkapitel J. «Zahlungs- und Abrechnungsverkehr» eingefügt.

Gliederungstitel nach Artikel 141 (1. Informationssystem zur Feststellung von Leistun- gen aufgrund von internationalen Abkommen) Unter dem Gliederungstitel I werden die Bestimmungen zur Regelung des Informationssys- tems zur Feststellung von Leistungen aufgrund von internationalen Abkommen eingefügt: Im Rahmen der Einführung des elektronischen Datenaustausches zwischen den europäischen Staaten und der Schweiz (EESSI) wird die «Swiss Web Application Pension» (SWAP) entwi- ckelt. SWAP koordiniert den mit dem EU-Ausland nötigen Datenaustausch im Rahmen eines Rentenantragsverfahrens. Die Erfassung der Daten erfolgt durch die AHV-Ausgleichskasse oder die IV-Stelle, welche diese anschliessend an die ZAS für die Weiterleitung in den jeweiligen EU-Staat übermittelt. Die entsprechenden Daten werden nur dann in SWAP erfasst und der ZAS zur Verfügung gestellt, wenn der konkrete Fall einen grenzüberschreitenden Bezug aufweist.

Artikel 141bis (Zweck, Zuständigkeit und Datenerfassung) Artikel 141bis definiert den Zweck des Informationssystems SWAP im Hinblick auf die Anforde- rungen von Artikel 3 Buchstabe i und Artikel 4 Absätze 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199222 über den Datenschutz (DSG). Für die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie für die Invalidenversicherung nimmt die ZAS die Funktion einer Verbindungsstelle im Sinne der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 wahr. In dieser Funktion übernimmt sie die Koordinierung mit dem Ausland, wes- halb das Informationssystem SWAP auch durch die ZAS entwickelt wird. AHV-Ausgleichskassen und IV-Stellen sind verpflichtet, in SWAP die durch Anhang II FZA vorgegebenen Daten einzutragen. Die erforderlichen Daten für das europäische Rentenan- tragsverfahren sind durch umfangreiche elektronische EU-Formulare, welche für die Schweiz aufgrund der Mitwirkung bei der europäischen Sozialversicherungskoordination massgeblich sind, vorgegeben. Durch die Verpflichtung zur Nutzung von SWAP kann unter anderem ver- hindert werden, dass durch die Verwendung unterschiedlicher Informatiklösungen und Stan- dards die direkte Weiterbearbeitung von Daten durch eine nachfolgende Stelle erschwert oder verunmöglicht wird oder die Kosten unverhältnismässig hoch ausfallen: Die ZAS ist verpflich- tet, die elektronischen Daten den betroffenen ausländischen Staaten weiterzuleiten. Dieser elektronische Austausch, welcher ein Massengeschäft darstellt, würde ohne die Nutzung von SWAP erschwert oder verunmöglicht.

Artikel 141ter (Datenbearbeitung) Grundsätzlich dürfen Personendaten nur bearbeitet und bekannt geben werden, wenn dafür eine Rechtsgrundlage besteht (Art. 17 Abs. 1 und 19 Abs. 1 DSG). Es ist zu definieren, wel- che Personendaten durch welche Stellen bearbeitet werden. Die erforderlichen Daten für das europäische Rentenantragsverfahren sind durch umfangreiche elektronische EU-Formulare vorgegeben, welche für die Schweiz aufgrund der Mitwirkung bei der europäischen Sozial- versicherungskoordination im Rahmen des FZA massgeblich sind. Artikel 141terverweist des- halb auf das FZA und beschränkt sich darauf, die Art der bearbeiteten Daten sowie die Stel- len aufzuführen, welche diese bearbeiten dürfen.

22 SR 235.1

Gliederungstitel nach Artikel 141ter (II. Informationssystem im Bereich der Versiche- rungsunterstellung} Unter dem Gliederungstitel II werden die Bestimmungen zur Regelung des Informationssys- tems im Bereich der Versicherungsunterstellung eingefügt:

Artikel 141quater (Zweck, Zuständigkeit und Datenerfassung} Das BSV fungiert als Verbindungsstelle für die Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschrif- ten (vgl. Art. 17b Bst. g ATSV). Es hat das Portal «Applicable Legislation Platform Switzer- land» (ALPS) entwickelt, damit die für die Versicherungsunterstellung benötigten Informatio- nen gebündelt und elektronisch ausgetauscht werden können. Diese Web-Applikation koordi- niert das Verfahren zur Festlegung der anwendbaren Rechtsvorschriften, ermöglicht die di- rekte Ausstellung von Bescheinigungen und erlaubt den elektronischen Datenaustausch mit anderen Staaten. Artikel 141quater definiert den Zweck dieses Informationssystems im Hinblick auf die Anforderungen von Artikel 3 Buchstabe i und Artikel 4 Absätze 3 und 4 DSG. Die AHV-Ausgleichskassen sind verpflichtet, ALPS zu nutzen und in diesem Informationssys- tem bestimmte Daten zu erfassen. Die erforderlichen Daten für die Bestimmung der anwend- baren Rechtsvorschriften sind vorgegeben durch umfangreiche elektronische EU-Formulare, welche für die Schweiz aufgrund der Mitwirkung bei der europäischen Sozialversicherungsko- ordination massgeblich sind. Mit der Verpflichtung zur Nutzung von ALPS soll die Verwendung unterschiedlicher Informatiklösungen und Standards vermieden werden, welche die elektroni- sche Weiterleitl,mg der Daten ins europäische Ausland erschweren oder verunmöglichen würde. Das BSV trägt im Informationssystem entsprechende Daten ein zwecks Abschluss von Sondervereinbarungen.

Artikel 141quinquies (Datenbearbeitung) Mittels der Web-Applikation ALPS wird das Verfahren zur Festlegung der. anwendbaren Rechtsvorschriften zwischen den betroffenen Personen und den mit der Durchführung betrau- ten Organen, namentlich den Arbeitgebern, den AHV-Ausgleichskassen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen, koordiniert. Grundsätzlich dürfen Personendaten nur bearbeitet und bekannt geben werden, wenn dafür eine Rechtsgrundlage besteht (Art. 17 Abs. 1 und 19 Abs. 1 DSG). Da im Rahmen von ALPS keine Bearbeitung von besonders schützenswerten Daten oder Persönlichkeitsprofilen und auch kein Zugriff im Abrufverfahren für diese Art von Daten erfolgt, ist keine Rechtsgrundlage auf Gesetzesstufe nötig. Hingegen ist mit hinreichendem Detailierungsgrad zu definieren, wel- che Personendaten durch welche Stellen bearbeitet werden. Artikel 141 quinquies präzisiert des- halb die bearbeiteten Daten sowie die Stellen, welche diese bearbeiten dürfen. Die Ausgleichs- kassen und das BSV dürfen die Daten im Sinne von Artikel 3 Buchstabe e DSG bearbeiten. · Demgegenüber dürfen die Arbeitgeber und die Versicherten die Daten nur eintragen und ab- fragen.

3.3 Verordnung vom 18. April 1984 23 über die berufliche Alters-, Hinterlasse-

nen- und lnvalidenvorsorge

Artikel 27e Da im Bereich der beruflichen Vorsorge in Bezug auf die Vorsorgeeinrichtungen die Regress- ordnung gemäss ATSG und ATSV nachgebildet ist, muss auch in Artikel 27e BW 2 eine An- passung analog zur Änderung des Artikels 16 ATSV (vgl. weiter oben) vorgenommen werden. Das heisst, auch in dieser Bestimmung muss der Halbsatz «besteht unter ihnen Gesamtgläu- bigerschaft» ersetzt werden durch die Umschreibung «so kann sie nur den auf sie entfallenden Teil des Rückgriffs verlangen» und auch hier muss der zweite Satz der Vollständigkeit halber mit den «erbrachten» Leistungen ergänzt werden. Materiell wird auf die detaillierten Erläuterungen zur Artikel 16 ATSV (vgl. oben) verwiesen.

4 Auswirkungen

4.1 Auswirkungen auf die Sozialversicherungen

Die Infrastruktur für den elektronischen Datenaustausch wird durch eine kostendeckende Ge- bühr der Benutzenden finanziert. Benutzende sind die Durchführungsstellen. Die Höhe der Kosten für eine einzelne Durchführungsstelle hängt davon ab, in welchem Ausmass sie bzw. der Sozialversicherungssektor, welchem sie angehört, die Infrastruktur nutzt und wie viele Be- nutzerkonten sie benötigt. Die Betriebskosten werden aufgrund von Annahmen betreffend die Anzahl Institutionen und Benutzerkonten auf jährliche Kosten in der Grössenordnung von 2,5 Millionen Franken ge- schätzt. Sie umfassen die vom BIT in Rechnung gestellten Kosten für den Betrieb der elektro- nischen Zugangsstelle (Access Point), sowie den Betrieb der EU-Standardanwendung RINA, welche den Zugriff auf die elektronische Zugangsstelle erlaubt. Eingeschlossen sind auch die Kosten für den zentralen Fachbetrieb beim BSV (vgl. Ziff. 4.2.2). Der Umfang der tatsächlich anfallenden Kosten kann vor der Inbetriebnahme der Infrastruktur nur grob geschätzt werden und hängt auch von der Stabilität und Performance der Software ab. Zudem kann es zu jährlichen Schwankungen kommen, etwa, weil seitens der EU mehr oder weniger kostenintensive Releases erfolgen, welche umgesetzt werden müssen, um den fortlaufenden Betrieb garantieren zu können.

4.2 Finanzielle und personelle Auswirkungen auf den Bund

4.2.1 Finanzielle Auswirkungen

Die Betriebskosten der Infrastruktur für den elektronischen Datenaustausch werden verursa- chergerecht durch die Benutzenden und nicht durch den Bund getragen. Der Anschluss der Durchführungsstellen erfolgt gestaffelt. Es ist davon auszugehen, dass erst im Jahr 2023 alle Stellen an die Infrastruktur angeschlossen sein werden und erst dann die vollen Kosten durch die Gebühren abgedeckt werden können. Für die Übergangszeit (2019-2022) stellt der Bund zentrale IKT-Mittel zur Verfügung.

23 SR 831.441.1

4.2.2 Personelle Auswirkungen

Die Schweiz ist verpflichtet, für den elektronischen Datenaustausch mit dem europäischen Ausland die nötige technische Infrastruktur zur Verfügung zu stellen. Hierfür ist ein zentraler Fachbetrieb nötig, welcher sich um den Benutzersupport und die Benutzerverwaltung, das Servicemanagement und die Überwachung und Steuerung der Lieferanten (von Software und !KT-Dienstleistungen) kümmert sowie zudem die Kommunikation mit der EU sicherstellt. Für diese Tätigkeiten und den Support, welche beim BSV angesiedelt sind, fallen Personalkosten in Höhe von ungefähr 350 000 Franken für zwei Vollzeitstellen an. Ab 2023 werden diese Kos- ten vollumfänglich durch Gebühren gedeckt. In der von 2019 bis 2022 vorgesehenen Imple- mentierungsphase der Infrastruktur, das heisst in der Übergangsperiode vom Datenaustausch in Papierform zum Datenaustausch in elektronischer Form, werden diese Personalkosten vom Bund finanziert.

5 Inkrafttreten

Gemäss Ziffer III Absatz 2 der Änderung des ATSG vom 21. Juni 2019 bestimmt der Bundesrat das Inkrafttreten. Es ist vorgesehen, dass der Bundesrat die Änderungen des ATSG wie auch der ATSV per 1. Januar 2021 in Kraft setzt. Dieses lnkrafttretensdatum ist in Bezug auf die Bestimmungen im internationalen Kontext zwingend, da das BSV gemäss Bundesratsbeschluss beauftragt wurde, bereits ab 2021 bei den angeschlossenen Trägern angemessene Gebühren für die Finanzierung der Infrastruktur für den elektronischen Datenaustausch zu erheben.