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Eidgenössisches Finanzdepartement EFD

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Hauptabteilung Steuerpolitik

Bern, 29. Juni 2022

Verordnung über die Mehrwertsteuer (elektronische Verfahren)

Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens

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Übersicht

Der Bundesrat legt erste Prozesse bei der Mehrwertsteuer fest, die ausschliesslich elektro­ nisch zu erfolgen haben.

Ausgangslage Am 1. Januar 2022 ist Artikel 65a des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer (MWSTG) in Kraft getreten. Die Bestimmung sieht vor, dass der Bundesrat die elektronische Durchführung von Ver­ fahren vorschreiben und dabei deren Modalitäten regeln kann.

Inhalt der Vorlage Erste Prozesse bei der Mehrwertsteuer sollen nur noch elektronisch abgewickelt werden. Es sind dies die Anmeldung als steuerpflichtige Person und die Abrechnung sowie Korrekturen an der Ab­ rechnung. Erfolgt eine Anmeldung oder Abrechnung inklusiv der Korrekturen nicht elektronisch über das hierfür vorgesehene Portal, wird die ESTV die nicht korrekte Anmeldung oder Abrech­ nung zurückweisen und die steuerpflichtige Person an ihre Verpflichtung nach Artikel 123 MWSTV erinnern.

Bei der Mehrwertsteuer ist es bereits seit einigen Jahren für alle steuerpflichtigen Personen mög­ lich, sich elektronisch anzumelden resp. die Abrechnung elektronisch auszufüllen und einzu­ reichen. Die Änderung erlaubt aber den Verzicht auf Druck und Versand der Papierdokumente. Ausgehend von rund 40'000 steuerpflichtigen Personen, die im Durchschnitt rund 2,5 Abrechnun­ gen pro Jahr auf Papier einreichen, und Kosten von ca. 1 Franken pro Abrechnung ergeben sich Einsparungen von ca. 100'000 Franken pro Jahr. Zudem wird es durch das elektronische Verfahren einfacher und kostengünstiger, zukünftige Ände­ rungen bei den Mehrwertsteuersätzen umzusetzen, als dies mit der Papierversion möglich wäre.

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Erläuternder Bericht

1. Ausgangslage

1 Am 1. Januar 2022 ist Artikel 65a des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer (MWSTG) in Kraft getreten. Die Bestimmung sieht vor, dass der Bundesrat die elektronische Durchführung von Ver­ fahren nach dem Mehrwertsteuergesetz vorschreiben und dabei deren Modalitäten regeln kann.

2. Grundzüge der Vorlage

2.1 Die beantragte Neuregelung

Die Anmeldung als steuerpflichtige Person gemäss Artikel 66 Absatz 1 MWSTG und die Abrech­ nung nach Artikel 71 MWSTG sowie die nachträglichen Korrekturen der Abrechnung nach Artikel 72 MWSTG sollen ab Inkrafttreten von Artikel 123 MWSTV ausschliesslich elektronisch über das hierfür vorgesehene Portal erfolgen. Der Zugang zu diesem Portal kann auch über andere Portale erfolgen. Die ESTV ist Datenherrin der Grundapplikationen des vorgesehenen Portals und für die Einhaltung des Steuergeheimnisses verantwortlich.

2.2 Umsetzungsfragen

Stand Ende 2021 erfolgten die Anmeldungen bereits praktisch zu 100%, die Abrechnungen zu rund 90% und die Korrekturen der Abrechnungen zu rund 70% elektronisch. Eine überwiegende Mehrheit der Steuerpflichtigen verkehrt somit in diesen Bereichen schon heute freiwillig elektro­ nisch mit der ESTV. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Nutzung des Portals für die betroffenen Steuerpflichtigen vorteilhafter ist als die Anmeldung oder Abrechnung auf Papier. Die Verpflichtung, in diesen Bereichen nur noch elektronisch über das vorgesehene Portal mit der ESTV zu verkehren, ist somit zumutbar.

3. Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Art. 123 MWSTV Die Anmeldung als steuerpflichtige Person (Art. 66 Abs. 1 MWSTG) und die Abrechnung sowie die Korrekturen an der Abrechnung (Art. 71 und 72 MWSTG) haben elektronisch über das hierfür vor­ gesehene Portal zu erfolgen. Dabei kann es sich auch um Partnerportale (z.B. EasyGov) handeln, in welchen das vorgesehene Portal ebenfalls enthalten ist.

Erfolgt eine Anmeldung oder Abrechnung inklusiv der Korrekturen nicht elektronisch über das vor­ gesehene Portal, wird die ESTV die nicht korrekte Anmeldung oder Abrechnung zurückweisen und die steuerpflichtige Person an ihre Verpflichtung nach Artikel 123 MWSTV erinnern. Diese Mah­ nung enthält die Aufforderung, die Anmeldung oder Abrechnung, inkl. der Korrekturen, innert einer Nachfrist elektronisch über das vorgesehene Portal vorzunehmen. Zudem wird die steuerpflichtige Person darauf aufmerksam gemacht, dass eine nicht elektronisch über das vorgesehene Portal erfolgte Anmeldung oder Abrechnung, inkl. der Korrekturen, als nicht eingereicht gilt und die Nicht­ einreichung eine Verletzung von Verfahrenspflichten nach Artikel 98 MWSTG darstellt, welche mit Busse bestraft wird. Die Besteuerung erfolgt dann aufgrund einer Ermessenseinschätzung gemäss Artikel 79 MWSTG.

In Artikel 66 Absatz 1 MWSTG zur Anmeldung als steuerpflichtige Person wird von schriftlicher An­ meldung gesprochen. Mit der vorliegenden Verordnung, die sich auf die neue (spätere) Regelung von Artikel 65a MWSTG stützt, wird diese Regelung übersteuert; d.h. es gilt Artikel 65a und die da­ rauf gestützte Ausführungsbestimmung. Die Anmeldung hat somit neu elektronisch über das Portal zu erfolgen.

1 SR 641.20

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Artikel 166c MWSTV Mit dieser Übergangsbestimmung wird klargestellt, dass ab Inkrafttreten von Artikel 123 MWSTV alle Anmeldungen sowie alle Abrechnungen und deren Korrekturen elektronisch zu erfolgen ha­ ben.

Dies gilt auch für Abrechnungsperioden vor Inkrafttreten des Artikels 123 MWSTV, sofern die Ab­ rechnungen erst ab diesem Stichtag eingereicht werden. Dabei ist Folgendes zu beachten: Sind die Abrechnungen vor dem Inkrafttreten von Artikel 123 MWSTV bereits elektronisch erfolgt, so müssen Korrekturen ebenfalls elektronisch erfolgen.

Aus technischen Gründen können hingegen nachträgliche Korrekturen von Abrechnungen, die vor dem Inkrafttreten von Artikel 123 MWSTV in Papierform eingereicht wurden, nicht elektronisch ein­ gereicht werden. Diese Korrekturen sind daher weiterhin in Papierform einzureichen.

Bei der Applikation «MWST Abrechnung easy" ist derzeit die nachträgliche Korrektur von Abrech­ nungen auf elektronischem Weg nicht möglich. Sollte sich dies bis zum Inkrafttreten der vorliegen­ den Verordnung nicht ändern, sind diese Abrechnungskorrekturen in Papierform einzureichen.

4 Auswirkungen

4.1 Auswirkungen auf den Bund

Da es bereits seit einigen Jahren für alle steuerpflichtigen Personen möglich ist, sich elektronisch anzumelden resp. die MWST-Abrechnung elektronisch einzureichen oder zu korrigieren, entstehen mit der Einführung von Artikel 65a MWSTG resp. der vorliegenden Verordnung keine zusätzlichen Kosten.

Weil die grosse Mehrheit der steuerpflichtigen Personen die beiden Prozesse schon heute elektro­ nisch abwickeln, beschränken sich die administrativen und finanziellen Vorteile vor allem auf den Verzicht auf Druck und Versand der Papierdokumente. Ausgehend von rund 40'000 steuerpflichti­ gen Personen, die im Durchschnitt rund 2,5 Abrechnungen pro Jahr auf Papier einreichen, und von Kosten von ca. 1 Franken pro Abrechnung, ergeben sich geschätzte Einsparungen von ca. 100'000 Franken pro Jahr.

In den letzten Jahren wurden die Mehrwertsteuersätze verschiedene Male geändert. Diese Ände­ rungen sind im Zusammenhang mit der Papierabrechnung immer mit hohen Kosten verbunden, da die Abrechnungsformulare angepasst werden müssen. Durch das elektronische Verfahren wird es einfacher und kostengünstiger, zukünftige Änderungen bei den Mehrwertsteuersätzen umzuset­ zen, als dies mit der Papierversion möglich wäre.

4.2 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Durch die Neuerung werden die rechtlichen Voraussetzungen für eine weitergehende Digitalisierung im Steuerbereich geschaffen. Dadurch wird ein dem aktuellen Stand der Technik entsprechendes Arbeiten ermöglicht. Dies hat positive, wenn auch nicht eindeutig messbare volkswirtschaftliche Aus­ wirkungen. Generell kann dank der Ausdehnung der Digitalisierung mit einem Rückgang der Ver­ waltungskosten und damit einer Effizienzsteigerung bei den betroffenen Steuern gerechnet werden.

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Änderung der Mehrwertsteuerverordnung (elektronische Verfahren) | Lexipedia | Lexipedia