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Vereinbarung mit Quebec über die Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen und fünf Absprachen über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen

Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI Internationale Bildungszusammenarbeit und Berufsqualifikationen

Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Quebec über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen

Absprachen über die gegenseitige Anerkennung (AGA) für die Berufe Hebamme, Radiologiefachfrau/-fachmann, Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter, Dentalhygienikerin/ Dentalhygieniker und Zahntechnikerin/Zahntechniker

Erläuternder Bericht

5.2 Auswirkungen für den Bund und die übrigen mit der Anerkennung beauftragten Behörden ... 10 5.3 Auswirkungen für die Kantone und Gemeinden sowie urbane Zentren, Agglomerationen und

1 Ausgangslage

1.1 Allgemeine Ausgangslage

Die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen gewinnt im Kontext der zunehmenden grenzübergreifenden Wirtschaftsintegration und der Arbeitskräftemobilität an Bedeutung. Einzelpersonen wie auch Unternehmen sind auf die Anerkennung der eigenen Berufsqualifikationen oder jener ihrer Arbeitnehmenden angewiesen, um Zugang zum Arbeitsmarkt oder zur Weiterbildung in anderen Ländern zu erhalten. Dies betrifft insbesondere Berufe, deren Ausübung im Zielland reglementiert, d. h. gesetzlich an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist. In diesen Fällen ist die Integration in den Arbeitsmarkt ohne Anerkennung der Berufsqualifikationen rechtlich unmöglich. Im europäischen Kontext ist die Schweiz gemäss dem Freizügigkeitsabkommen 1 (Anhang III FZA) in das multilaterale Regelwerk der Europäischen Union eingebunden. Das Abkommen enthält für die Mitgliedstaaten verbindliche Mindestregeln und -verfahren, die für die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen reglementierter Berufe gelten. Über das FZA hinaus spielen die bilateralen Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen eine immer wichtigere Rolle. Die internationale Strategie der Schweiz im Bereich Bildung, Forschung und Innovation von 2018 2 sieht eine Erweiterung der bilateralen Abkommen mit bildungssystemisch vergleichbaren Ländern vor. In jüngster Zeit hat die Schweiz nur ein bilaterales Abkommen abgeschlossen, und zwar mit Deutschland 3. Mit dem vorliegenden Entwurf soll nun ein zweites Abkommen mit Quebec abgeschlossen werden. Da der betroffene Bereich ausschliesslich in die Zuständigkeit der kanadischen Provinzen fällt 4, wurden die Verhandlungen mit Quebec und nicht mit Kanada geführt. Die Kompetenz der kanadischen Provinzen, Verträge in ihrem Zuständigkeitsbereich abzuschliessen, ist nicht in der kanadischen Verfassung verankert. Es scheint jedoch eine entsprechende Praxis zu bestehen. 5 Im vorliegenden Fall wurde die kanadische Regierung über die Verhandlungen zwischen der Schweiz und Quebec informiert und hat diese begrüsst. Die Vereinbarung kann folglich von der Schweiz in gutem Glauben abgeschlossen werden. Die zur Vernehmlassung unterbreitete Vorlage umfasst eine Vereinbarung, d. h. ein Rahmenabkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Quebec, und für jeden behandelten

Beruf eine Absprache über die gegenseitige Anerkennung (AGA) zwischen dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) und der zuständigen Quebecer Berufskammer. Die Absprachen betreffen fünf Berufe: Hebammen, Sozialarbeiterinnen und -arbeiter,

1 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit einschliesslich Anhänge, Protokolle und Schlussakte (SR 0.142.112.681). 2 Internationale Strategie der Schweiz im Bereich Bildung, Forschung und Innovation von 2018 (www.sbfi.admin.ch > Publikationen und Dienstleistungen > Publikationen > Publikationsdatenbank > Themen > Internationale Beziehungen > Dokument «Internationale Strategie der Schweiz im Bereich Bildung, Forschung und Innovation»). 3 Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Feststellung der Gleichwertigkeit von beruflichen Abschlüssen (SR 0.412.113.6). 4 Seit der Rechtssache Lafferty gegen Lincoln (ein Urteil des Obersten Gerichtshofs von Kanada, 1907‒1908) hat die Rechtsprechung die provinzielle Kompetenz zur Einrichtung und Reglementierung der Berufsverbände festgehalten, die sich auf Abs. 11, 13, 15 und 16 von Art. 92 des Acte de l’Amérique du Nord britannique (Loi constitutionnelle von 1867, https://laws-lois.justice.gc.ca/fra/const/page-4.html#h-19) stützt. 5 Beispiele: Entente en matière de sécurité sociale entre le Québec et la Belgique du 28 mars 2006; Entente entre le Québec et la France en matière de reconnaissance mutuelle des qualifications professionnelles du 17 octobre 2008; Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung der Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Quebec über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.232.2); Gegenseitigkeitsvereinbarung zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung von Quebec betreffend den Umtausch von Führerausweisen (SR 0.741.531.923.27).

Dentalhygienikerinnen und -hygieniker, Radiologiefachpersonen und Zahntechnikerinnen bzw. -techniker.

1.2 Notwendigkeit des Abschlusses einer Vereinbarung

Die Förderung der internationalen Anerkennung von schweizerischen Berufsbildungsabschlüssen ist eines der Ziele der Internationalen Strategie der Schweiz im Bereich Bildung, Forschung und Innovation. Diese Strategie hält in Kapitel 4.1 auf Seite 15 fest, international mobile Berufsleute und Lernende der Schweiz seien «darauf angewiesen, dass ihre Abschlüsse im Ausland verständlich, vergleichbar und als Grundlage für eine Arbeitstätigkeit oder eine Weiterbildung akzeptiert sind». Um dieses Ziel zu erreichen, müssen insbesondere die Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Abschlüssen mit Ländern mit vergleichbaren Bildungssystemen erweitert werden. Für die Schweiz sprechen mehrere Gründe dafür, diese Abkommen auf Quebec auszuweiten; dazu gehören die französische Sprache, die ähnliche Bevölkerungsgrösse und die wirtschaftlichen Strukturen, die mit jenen der Schweiz vergleichbar sind. Es handelt sich um das erste Abkommen, das mit einem Gebiet ausserhalb der EU-Mitgliedsländer ausgehandelt wird. Als westlicher Partner mit einer ähnlichen Kultur wie die Schweiz ist Quebec dafür der ideale Partner. Der Arbeitsmarkt ist vergleichbar, womit keine Gefahr besteht, dass ein Abkommen zu einer starken Zuwanderung von Arbeitskräften führt. Quebec verfügt über 46 Berufskammern, die jeweils für einen reglementierten Beruf zuständig sind und die Modalitäten der Anerkennung ausländischer Diplome festlegen. Zunächst wurde die Anerkennung für fünf Berufe geregelt, bei denen die Rahmenbedingungen günstig schienen (inhaltlich vergleichbare Ausbildungen, ähnliche Positionierung im Bildungssystem usw.). Je nach Interesse der Parteien können später neue AGA abgeschlossen und damit die Anerkennung von Berufsqualifikationen zwischen der Schweiz und Quebec auf weitere Berufe ausgedehnt werden.

2 Grundzüge der Vereinbarung und der AGA

Aufgrund der institutionellen Organisation von Quebec besteht die Vorlage aus einer Vereinbarung, d. h. einem Rahmenabkommen, und einer Absprache über die gegenseitige Anerkennung (AGA) pro behandeltem Beruf. Die Vereinbarung wird zwischen dem Bundesrat und der Regierung von Quebec abgeschlossen; sie legt die allgemeinen Grundsätze und die Modalitäten fest, denen die AGA folgen müssen. Die Absprachen werden zwischen dem WBF, vertreten durch das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), und den Berufskammern von Quebec 6 abgeschlossen. Sie legen für jeden Beruf allfällige Ausgleichsmassnahmen, die Wirkungen der Anerkennung und die Verfahrensregeln fest. Die Vereinbarung erwähnt die gemeinsam verfolgten Ziele, namentlich die Erleichterung der Berufsausübung im anderen Gebiet und die Förderung der Mobilität qualifizierter Berufsleute im Allgemeinen. Sie gilt für Berufe, die in der Schweiz oder in Quebec reglementiert sind. Auf Schweizer Seite können AGA für Berufe abgeschlossen werden, für die der Bundesrat in Anwendung von Artikel 68 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung 7 und Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe a des

6 Die Quebecer Berufskammern sind juristische Personen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die sich nach dem Quebecer Code des professions richten. Artikel 86.0.1. des Code des professions verfügt, dass der Verwaltungsrat insbesondere eine Vereinbarung mit jeder Organisation abschliessen kann, um die gegenseitige Anerkennung der zur Ausstellung von Bewilligungen, Spezialistenbescheinigungen oder Sondergenehmigungen erforderlichen Qualifikationen zu erleichtern. Absatz c.2 von Artikel 93 des Code des professions verpflichtet den Verwaltungsrat einer Berufskammer, ein Reglement zu erlassen, das die Bedingungen und Modalitäten der Ausstellung einer Bewilligung oder Spezialistenbescheinigung festlegt, die notwendig sind, um einer von der Berufskammer gemäss einer Vereinbarung zwischen der Regierung und einer anderen Regierung über die gegenseitige Anerkennung von Berufskompetenzen abgeschlossenen Vereinbarung Wirkung zu verleihen. Die AGA wird in Quebec durch dieses Reglement umgesetzt und zu einem rechtlich bindenden Instrument im internen Recht Quebecs. 7 BBG, SR 412.10.

Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich 8 über eine Kompetenzdelegation zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge verfügt. Die Vereinbarung definiert die Modalitäten der Anerkennung von Berufsqualifikationen und den Zugang zur Ausübung des reglementierten Berufs: Sind die Praxisfelder, Ausbildungsabschlüsse und Ausbildungsprogramme insgesamt gleichwertig, sollte eine direkte Anerkennung ausgesprochen werden. Bei wesentlichen Unterschieden in Bezug auf die Praxisfelder, Ausbildungsabschlüsse oder Ausbildungsprogramme können Ausgleichsmassnahmen verlangt werden. Die Wirkung der Anerkennung wird als Rechtsgleichheit definiert, mit der ein einheitlicher Zugang zum Arbeitsmarkt sichergestellt werden soll. Die Begünstigten einer Anerkennung der ausländischen Qualifikationen erfüllen die Anforderungen an die Berufsqualifikationen, um die rechtliche Befähigung zur Berufsausübung im Aufnahmegebiet zu erhalten. Die Vereinbarung präzisiert schliesslich die Umsetzungsmodalitäten für die AGA, legt die zuständigen Behörden fest, setzt einen gemischten Ausschuss ein und enthält die üblichen Bestimmungen zur Gültigkeitsdauer und zur Änderung des Abkommens sowie betreffend Inkrafttreten, Kündigung und erworbene Rechte. Die Vorlage deckt verschiedene Bildungstypen der Schweiz einschliesslich die Berufsbildung ab. Sie umfasst fünf AGA für die Berufe Dentalhygienikerin bzw. -hygieniker, Zahntechnikerin bzw. -techniker, Hebamme, Radiologiefachfrau bzw. -fachmann und Sozialarbeiterin bzw. -arbeiter. Die AGA regeln die Einzelheiten für jeden Beruf. Der grosse Vorteil dieses Systems ist es, dass von Anfang an, also grundsätzlich noch vor Ausbildungsbeginn, bekannt ist, unter welchen Bedingungen eine Anerkennung des angestrebten Diploms möglich ist. Die AGA sehen allenfalls verlangte Ausgleichsmassnahmen vor, präzisieren die für die Gesuche zuständige Behörde und die einzureichenden Unterlagen sowie die Wirkung der Anerkennung. Ferner führen sie eine Verwaltungszusammenarbeit ein und enden mit den üblichen Klauseln betreffend Inkrafttreten, Dauer und Kündigung. Im Wesentlichen orientieren sich die Anerkennungsmodalitäten der AGA fast alle an der automatischen Anerkennung. Manchmal werden kurze Ausgleichsmassnahmen verlangt. So müssen beispielsweise

schweizerische Sozialarbeiterinnen und -arbeiter in Quebec eine 17-stündige Ausbildung zum Rechtssystem absolvieren. In der Schweiz wird eine ähnliche Ausbildung verlangt, die jedoch etwas länger dauert (rund sechs Tage). Von den Hebammen wird in beiden Ländern ein Anpassungslehrgang im Umfang von sechs Wochen bis drei Monaten verlangt, da die Geburten in Quebec hauptsächlich in Geburtshäusern, in der Schweiz hingegen mehrheitlich im Spital stattfinden. Für Radiologiefachpersonen ist das System etwas komplexer, da die Schweiz eine einzige Ausbildung für drei Techniken kennt (Radioonkologie, Radiodiagnostik und Nuklearmedizin), während Quebec dafür drei verschiedene Ausbildungen vorsieht. Aus diesem Grund müssen schweizerische Berufsleute in Quebec 1000 Stunden Berufserfahrung nachweisen und können ihr Fachgebiet wählen, während Quebecer Berufsleute in der Schweiz eine teilweise Anerkennung für das Fachgebiet erhalten, in dem sie ausgebildet wurden, ohne wählen zu können. Die Vereinbarung ist auf die Anerkennung von Berufsqualifikationen beschränkt und regelt keine migrationsrechtlichen Aspekte. Die nationalen Vorschriften betreffend den Zugang zum Arbeitsmarkt bleiben vollumfänglich anwendbar (Ausländer- und Integrationsgesetz, einschliesslich Regel des Inländervorrangs und Höchstzahlen).

3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen der

Vereinbarung

3.1 Wortlaut der Vereinbarung

Folgende Artikel der Vereinbarung bedürfen einer kurzen Erläuterung:

8 HFKG, SR 414.20.

Art. 2 – Begriffsbestimmungen Die Vereinbarung definiert die darin verwendeten Begriffe, namentlich reglementierter Beruf, Ausbildungsabschluss, rechtliche Befähigung zur Ausübung und zuständige Behörde. Art. 3 – Festlegung des gemeinsamen Verfahrens Diese Bestimmung präzisiert den Aufbau des Systems, wobei die Vereinbarung den rechtlichen Rahmen festlegt und die AGA die genauen Modalitäten der Anerkennung für jeden Beruf ausführen. Art. 6 – Geltungsbereich Die Vereinbarung gilt für in der Schweiz oder in Quebec reglementierte Berufe. Die Parteien kommen überein, für welche Berufe eine Absprache über die gegenseitige Anerkennung abgeschlossen wird. Eine AGA ist nur für Berufe möglich, die in den Zuständigkeitsbereich des Bundesrats fallen (gemäss Art. 68 Abs. 2 BBG und Art. 66 Abs. 1 Bst. a HFKG). Art. 7 – Absprachen über die gegenseitige Anerkennung und Zusammenarbeitsabsprachen Absprachen über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen können abgeschlossen werden, wenn ein Beruf im Hoheitsgebiet der Schweiz und Quebecs reglementiert ist. Das Diplom muss in einem der beiden Hoheitsgebiete ausgestellt worden sein (Bst. a) und die gesuchstellende Partei muss gemäss den Kriterien der entsprechenden Partei vollständig zur Ausübung ihres Berufs qualifiziert sein (Bst. b). Für Berufe, die nur in einem der beiden Hoheitsgebiete reglementiert sind, können die zuständigen Behörden Zusammenarbeitsabsprachen abschliessen. Hier handelt es sich um eine in Quebec übliche terminologische Nuance. Art. 8 – Wirkungen der Anerkennung der Berufsqualifikationen Die Anerkennung der im Hoheitsgebiet einer der beiden Parteien erworbenen Berufsqualifikationen ermöglicht den Begünstigten, alle Anforderungen an die Berufsqualifikationen zu erfüllen, die zum Erhalt der rechtlichen Befähigung zur Berufsausübung im Aufnahmegebiet verlangt werden. Die Staatsangehörigkeit der Begünstigten hat im Verfahren zur Anerkennung der Berufsqualifikationen keinerlei Bedeutung. Art. 9 – Kompetenz zum Abschluss von Absprachen über die gegenseitige Anerkennung Diese Bestimmung erteilt auf Quebecer Seite den Berufskammern und auf Schweizer Seite dem WBF die Befugnis, AGA abzuschliessen. Diese Kompetenzdelegation richtet sich nach den in der Vereinbarung festgelegten Bedingungen. Art. 12 – Erhebung statistischer Daten

Die Parteien erheben bei den Anerkennungsbehörden jährlich Statistiken. Zu den erhobenen Daten gehören insbesondere die Anzahl erhaltener Gesuche um Anerkennung der Berufsqualifikationen, die Anzahl ausgestellter Befähigungen zur Berufsausübung und die Anzahl Kandidatinnen und Kandidaten, denen Ausgleichsmassnahmen auferlegt wurden. Art. 13 – Aufenthalt Die Vereinbarung ist auf die Anerkennung von Berufsqualifikationen beschränkt und regelt keine migrationsrechtlichen Aspekte. Die nationalen Vorschriften über die Einreise, den Aufenthalt und die Zulassung zum Arbeitsmarkt bleiben vollumfänglich anwendbar (Ausländer- und Integrationsgesetz, einschliesslich Regel des Inländervorrangs und Höchstzahlen). Art. 18 – Anwendungsmodalitäten Anhang I ist fester Bestandteil der Vereinbarung. Die Anwendungsmodalitäten der Vereinbarung werden in Protokollen oder Briefwechseln präzisiert.

3.2 Erläuterungen zu Anhang I der Vereinbarung

Die Bestimmungen von Anhang I der Vereinbarung sind weitgehend selbsterklärend, weshalb ein detaillierter Kommentar nicht angebracht ist. Sie enthalten materielle Einzelheiten, die in den AGA aufgeführt sein müssen. Der Anhang:

  • definiert einige Begriffe (Art. 1);
  • führt das gemeinsame Verfahren zum Zweck der gegenseitigen Anerkennung von Berufsqualifikationen durch die zuständigen Behörden detailliert aus (Art. 2);
  • präzisiert die Überprüfungen, die die Behörden vornehmen, namentlich den Vergleich der Praxisfelder, Ausbildungsabschlüsse und Ausbildungsprogramme (Art. 3);
  • erklärt, was unter einem «wesentlichen Unterschied» zu verstehen ist (Art. 4), der zu Ausgleichsmassnahmen führen kann (Art. 5);
  • beschreibt die Standardverfahren der Anerkennung (Art. 6), d. h. die direkte Anerkennung (Art. 7), die Anerkennung mit Ausgleichsmassnahmen (Art. 8) oder die Unvereinbarkeit, wenn die Unterschiede zu gross sind (Art. 9);
  • legt die Fristen für die Bearbeitung der Gesuche fest (Art. 10);
  • hält fest, dass die AGA die einzureichenden Unterlagen angeben müssen (Art. 11);
  • bringt für das SBFI und die Berufskammern die Verpflichtung mit sich, vor der Unterzeichnung einer AGA den bilateralen Ausschuss anzuhören (Art. 12).

4 Erläuterungen zu den AGA

4.1 Aufbau der AGA

Die Vereinbarung wird durch eine AGA für jeden Beruf ergänzt. Während die Vereinbarung zwischen dem Bundesrat und der Regierung von Quebec abgeschlossen wird, werden die AGA auf Schweizer Seite vom WBF, gemäss der Kompetenzdelegation in Artikel 9 der Vereinbarung, und auf Quebecer Seite von der Berufskammer unterzeichnet. Die fünf AGA weisen alle die gleiche Struktur auf und können gemeinsam unterbreitet werden. Da die Unterzeichneten der Vereinbarung und der AGA auf Quebecer Seite nicht dieselben sind, werden einige Bestimmungen doppelt aufgeführt. Im Wesentlichen legen die AGA das Ergebnis des Ausbildungsvergleichs dar und führen die Ausgleichsmassnahmen auf, die vor der Ausstellung der Anerkennung der Berufsqualifikationen allenfalls abgeschlossen werden müssen.

4.2 Ausbildungsvergleich

Der Vergleich der betroffenen Schweizer und Quebecer Ausbildungen wurde unter der Aufsicht von Expertinnen und Experten durchgeführt und führte zu folgenden Schlüssen:

Beruf Expertinnen/Experten Vergleichsergebnis

Dentalhygieniker/innen Schweizerisches Rotes Kreuz (im Die theoretische Ausbildung ist gleichwertig. Auftrag der OdASanté und des Die praktische Ausbildung ist in Quebec kürzer. SVMTT) 9 In Bezug auf die Tätigkeitsbereiche werden Ecole du domaine dentaire de Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker in Genève (Daniel Piguet, Direktor) Quebec in kieferorthopädischen Behandlungen und operativer Zahnheilkunde (Ausarbeiten, Modellieren und Polieren) ausgebildet. Diese beiden Bereiche sind in der Schweiz Zahnärztinnen und Zahnärzten vorbehalten.

Zahntechniker/innen Swiss Dental Laboratories (Olivier Die Ausbildungen sind gleichwertig. Béguelin, Westschweizer Vertreter der OdA)

9 Schweizerischer Verband der medizinisch-technischen und medizinisch-therapeutischen Gesundheitsberufe (SVMTT).

Radiologiefachpersonen Schweizerische Vereinigung der Die schweizerischen HF- und FH- Radiologiefachpersonen (Isabelle Studiengänge bieten eine generalistische Gremion, Dozierende an der Ausbildung an, während in Quebec HES-SO – HESAV) spezifische Bildungsgänge für drei Techniken vorgesehen sind (Radioonkologie, Fachkonferenz Gesundheit der Radiodiagnostik und Nuklearmedizin). Fachhochschulen der Schweiz (Laurence Robatto) Die Ausbildungen haben folglich nicht den gleichen Inhalt: Quebecer Berufsleute Haute école de la santé Genève – beherrschen nur eine Technik, während die technique en radiologie médicale Schweizer Absolventinnen und Absolventen (Thierry Vermot-Gaud) (HF und FH) in dem spezifischen Bereich, für Zentrum für medizinische Bildung den sie in Quebec eine Anerkennung medi (Gisela Salm, Leiterin des beantragen, nicht genügend praktische Bildungsgangs Medizinisch- Erfahrung mitbringen. Technische Radiologie und Abgesehen davon sind der theoretische Teil Verbindung zur ODASanté) der Ausbildungen und die Kompetenzen für jede der Techniken in beiden Gebieten gleichwertig.

Hebammen Fachkonferenz Gesundheit der Die Ausbildungen sind gleichwertig. In Bezug Fachhochschulen der Schweiz auf das Praxisfeld erfolgt die Ausbildung in (Laurence Robatto) Quebec grösstenteils im Geburtshaus, in der Schweiz hingegen im Spital. Berufskonferenz Hebamme (die die 4 FH vereint, die den Studiengang anbieten – Silvia Amman-Fiechter, FHZ) Schweizerischer Hebammenverband (Franziska Schläppy)

Sozialarbeiter/innen HES-SO und Fachkonferenz Die Ausbildungen sind gleichwertig, unter Soziale Arbeit der Vorbehalt der Kenntnisse des institutionellen Fachhochschulen Schweiz und rechtlichen Kontextes. (Olivier Grand)

4.3 Zusammenfassung der Anerkennungsmodalitäten für die 5 betroffenen

Berufe Die fünf AGA sehen folgende Anerkennungsmodalitäten vor:

Beruf Von Schweizer Berufsleuten in Von Quebecer Berufsleuten in Quebec verlangte Massnahmen der Schweiz verlangte Massnahmen

Dentalhygieniker/innen Direkte Anerkennung (zu Beginn Anpassungslehrgang im Umfang ohne Erlaubnis zur Ausführung von einem Jahr in Form einer von Behandlungen in den unselbstständigen Tätigkeit mit Bereichen Kieferorthopädie und Kontakt zu anderen qualifizierten operative Zahnheilkunde) Dentalhygienikerinnen und Dentalhygienikern. 35-stündiger Kurs und einwöchiges klinisches Praktikum im ersten Arbeitsjahr, um die Kenntnisse in Kieferorthopädie und operativer Zahnheilkunde nachzuholen.

Zahntechniker/innen 10-stündige Ausbildung über die - Gesetze und Vorschriften zur Berufspraxis.

Radiologiefachpersonen Anerkennung für Radioonkologie, Teilweise Anerkennung für das Radiodiagnostik oder Diplom Radiologiefachfrau/-mann Nuklearmedizin mittels Nachweis HF im Studiengebiet (Wechsel der von 1000 Std. Berufserfahrung Spezialisierung nicht möglich). in dem Gebiet, für das die Anerkennung beantragt wird. 7-stündige Ausbildung zu deontologischen Aspekten.

Hebammen Anpassungslehrgang im Umfang Anpassungslehrgang im Umfang von sechs Wochen bis drei von sechs Wochen bis drei Monaten in einem Geburtshaus. Monaten im Kreissaal eines Kantons- oder Universitätsspital mit einer Frühgeburten- und Pränatalstation.

Sozialarbeiter/innen 17-stündige Ausbildung zu den - 6-tägige Ausbildung Rechtsvorschriften. innerhalb von drei Monaten zur Entwicklung und zu den (Es kann eine temporäre Herausforderungen im Bewilligung ausgestellt werden, bis Sozialwesen und die gesuchstellende Person diese - Prüfung über die Ausbildung besucht hat.) verschiedenen Systeme der sozialen Sicherheit und die Anwendung der Kenntnisse des Sozialversicherungsrechts auf die Behandlung konkreter Fälle.

4.4 Inhalt der AGA

Die AGA beschreiben den Gegenstand (Art. 1), den Geltungsbereich (Art. 2) und die Leitsätze der Absprache (Art. 3). Diese Elemente leiten sich direkt aus der Vereinbarung ab. Einige zur Umsetzung notwendige Definitionen werden übernommen (Art. 4). Anschliessend legen die AGA kurz das Ergebnis des Ausbildungsvergleichs dar und erläutern die Bedingungen, die im Herkunftsgebiet erfüllt sein müssen, um im anderen Gebiet eine Anerkennung der Berufsqualifikationen beantragen zu können – insbesondere welcher Ausbildungsabschluss gefragt ist und wie die erforderliche berufliche Eignung aufgezeigt werden muss. Danach wird gegebenenfalls ausgeführt, welche Ausgleichsmassnahmen die Gesuchstellenden abschliessen müssen, um im Aufnahmegebiet vollumfänglich anerkannt zu werden (Art. 5). In dieser Bestimmung ist auch festgehalten, wie die gesuchstellende Person allenfalls ihre Französischkenntnisse nachweisen muss. Quebec verlangt von allen Personen, die nicht mindestens drei Jahre eine Ausbildung in französischer Sprache absolviert haben, den erfolgreichen Abschluss einer Sprachprüfung. Für die Schweiz braucht es diese Vorschrift nicht, da angesichts ihrer Zugehörigkeit zu einer Quebecer Berufskammer alle Gesuchstellenden Französisch sprechen. In Artikel 6 beschreiben die AGA die Wirkungen der Anerkennung, d. h. auf der einen Seite eine Anerkennung durch das SBFI (Zahntechniker/innen, Sozialarbeiter/innen) oder das Schweizerische Rote Kreuz (Hebammen, Radiologiefachpersonen, Dentalhygieniker/innen) und auf der anderen Seite eine von der zuständigen Berufskammer ausgestellte Bewilligung zur Berufsausübung. Artikel 7 führt das anwendbare Verfahren genauer aus. Für gesuchstellende Personen wird erklärt, an wen sie sich wenden und welche Unterlagen sie einreichen müssen. Häufig werden in Quebec mehr Unterlagen verlangt, was auf die Organisation der Berufe zurückzuführen ist. Es handelt sich jedoch um Standarddokumente, die in der Schweiz leicht zu beschaffen sind. In Artikel 8 ist der Ablauf des Verfahrens erklärt, Artikel 9 erwähnt die Rechtsmittel. Die Verwaltungszusammenarbeit ist in Artikel 10 geregelt. Danach erläutern die AGA den Zugang zu Informationen durch die Gesuchstellenden (Art. 11) und den Schutz personenbezogener Daten (Art. 12), behalten sich explizit die Bestimmungen betreffend Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung

von ausländischen Staatsangehörigen in den Hoheitsgebieten der Schweiz und Quebecs vor (Art. 13),

halten eine Meldepflicht bei Änderungen an den Ausbildungsabschlüssen oder den Praxisfeldern (Art. 14) sowie Informationen zum Inkrafttreten, zur Geltungsdauer und zur Kündigung der AGA fest (Art. 15 und 16). Abgesehen vom Ausbildungsvergleich und von den Ausgleichsmassnahmen sind die AGA weitgehend identisch. Die AGA zu den Radiologiefachpersonen weicht etwas davon ab, und zwar einerseits aufgrund der unterschiedlichen Organisation der Ausbildungen und der Modalitäten der Berufsausübung, andererseits aufgrund von Wünschen der Quebecer Berufskammer. Was die Unterschiede bei den Ausbildungen und den Modalitäten der Berufsausübung angeht, galt es zu berücksichtigen, dass Quebec drei spezifische Ausbildungen für Radiodiagnostik, Radioonkologie und Nuklearmedizin führt, während in der Schweiz eine einzige Ausbildung alle drei Bereiche umfasst. Dementsprechend ist die bereichsspezifische Ausbildung von Quebec logischerweise vertiefter als in der Schweiz. Um zu vermeiden, dass Radiologiefachpersonen aus Quebec zwei Drittel der Ausbildung wiederholen müssen, beruft sich die AGA auf den Begriff der teilweisen Anerkennung, der im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens bereits verwendet wird. Radiologiefachpersonen aus der Schweiz können den Bereich wählen, für den sie anerkannt werden möchten – diese Möglichkeit besteht für Quebecer Berufsleute in der Schweiz nicht –, müssen aber eine praktische Erfahrung in der Schweiz oder in Quebec vorweisen. Damit wurde eine ausgewogene Lösung geschaffen, die den Gegebenheiten in der Schweiz und in Quebec Rechnung trägt. Schliesslich wünschte die Quebecer Berufskammer keine Erwähnung der erworbenen Ansprüche bei einer allfälligen Kündigung der AGA. Die AGA verbietet im Übrigen eine Kündigung innerhalb der ersten zwei Jahre.

5 Auswirkungen

5.1 Auswirkungen für die Anerkennung von Berufsqualifikationen

Derzeit besteht kein Abkommen zur Anerkennung von Berufsqualifikationen zwischen der Schweiz und Quebec. Gesuchstellende, die in einem der beiden Gebiete arbeiten wollen, müssen die in den beiden Hoheitsgebieten bereits eingerichteten Anerkennungsverfahren durchlaufen. Die Vereinbarung vereinfacht und beschleunigt die bestehenden Anerkennungsverfahren und erleichtert den Zugang zum Arbeitsmarkt in reglementierten Berufen für Personen, die in der Schweiz oder Quebec eine Anerkennung ihrer Berufsqualifikationen erhalten haben. Sie hat ausserdem den Vorteil, dass in den AGA die Anerkennungsmodalitäten präzisiert werden. Damit weiss die gesuchstellende Person im Voraus, welche Ausgleichsmassnahmen sie abschliessen muss, ohne ihr Dossier einem Expertengremium vorlegen zu müssen. Die AGA verbessern folglich die Vorhersehbarkeit des Verfahrens erheblich.

5.2 Auswirkungen für den Bund und die übrigen mit der Anerkennung

beauftragten Behörden Die Vereinbarung erfordert keine zusätzlichen Ressourcen für das SBFI und die anderen Anerkennungsbehörden der Schweiz. Die aktuelle Praxis sieht längere Verfahren zur Anerkennung von Berufsqualifikationen für Drittländer vor, mit denen die Schweiz kein Abkommen abgeschlossen hat. In diesem Rahmen nehmen die Anerkennungsbehörden eine Evaluation vor und leiten einen Prozess des Vergleichs der ausländischen mit der schweizerischen Ausbildung ein. Ein solches Verfahren kann mehrere Monate in Anspruch nehmen. Die Vereinbarung vereinfacht und beschleunigt die Verfahren zur Anerkennung der Berufsqualifikationen von Personen mit Schweizer und Quebecer Abschlüssen. Dank den Absprachen über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen (AGA), die fester Bestandteil der Vereinbarung sind, erhalten Inhaberinnen und Inhaber von Schweizer oder Quebecer Diplomen entweder eine direkte Anerkennung oder eine Anerkennung nach Abschluss von Ausgleichsmassnahmen, sofern die in der Ausbildung festgestellten Lücken nicht durch die Berufserfahrung der gesuchstellenden Person geschlossen werden können. So sind in den AGA die Modalitäten der Anerkennung der Berufsqualifikationen wie auch die Ausgleichsmassnahmen vorgegeben. Die Verfahrensfristen für die Anerkennung von Diplomen aus der Schweiz und Quebec werden damit deutlich verkürzt.

5.3 Auswirkungen für die Kantone und Gemeinden sowie urbane Zentren,

Agglomerationen und Berggebiete Für die Umsetzung der Vereinbarung sind der Bund und die von diesen beauftragten Anerkennungsbehörden zuständig. Sie hat somit keinerlei Auswirkungen auf die Kantone, Gemeinden, urbanen Zentren, Agglomerationen und Berggebiete.

5.4 Auswirkungen für die Wirtschaft und die Gesellschaft

Die Vereinbarung ermöglicht Personen mit Berufsabschlüssen aus der Schweiz und Quebec, die in ihren Geltungsbereich fallen, eine vereinfachte Anerkennungspraxis und damit einen erleichterten Zugang zur Berufsausübung und zur Weiterbildung im anderen Hoheitsgebiet. Die Vereinbarung fördert die Mobilität qualifizierter Berufsleute zwischen der Schweiz und Quebec. Der beschleunigte Zugang zum Arbeitsmarkt für Personen mit einer Anerkennung mittels dieser Vereinbarung trägt dazu bei, den Fachkräftemangel im Gesundheitsbereich der Schweiz anzugehen sowie sicherzustellen, rasch über ein Reservoir an qualifizierten Berufsleuten zu verfügen.

5.5 Auswirkungen für die Umwelt

Die Vereinbarung hat keinerlei Auswirkungen auf die Umwelt.

6 Rechtliche Aspekte

6.1 Verhandlungsmandat

Für die Aushandlung wichtiger Verträge ist grundsätzlich ein vom Bundesrat zu erteilendes Verhandlungsmandat erforderlich. Die Entscheidungskompetenz und die Vergabe des Mandats stützen sich auf Artikel 184 Absatz 1 der Bundesverfassung, wonach der Bundesrat die auswärtigen Angelegenheiten unter Wahrung der Mitwirkungsrechte der Bundesversammlung besorgt. In diesem Rahmen konsultiert der Bundesrat gemäss Artikel 152 Absatz 3 ParlG 10 ausserdem die für die Aussenpolitik zuständigen Kommissionen. Ein Verhandlungsmandat scheint von Vornherein überflüssig in Bereichen, in denen der Inhalt der Abkommen weitgehend standardisiert ist, sowie bei Verträgen, deren Abschluss in die Zuständigkeit eines Departements oder eines Amtes fällt. Bei einem bilateralen Vertrag wird die Erteilung eines solchen Mandats in der Praxis oft nicht als unerlässlich angesehen, ausser in den Beziehungen zur EU. Im vorliegenden Fall war die Erteilung eines Verhandlungsmandats nicht notwendig, da die Bedingungen von Artikel 152 Absatz 3 ParlG im Rahmen eines solchen bilateralen Abkommens nicht erfüllt sind. Das SBFI hat jedoch mit dem Schreiben vom 11. Januar 2021 die für die Aussenpolitik zuständigen Kommissionen in Anwendung von Artikel 152 Absatz 2 ParlG und die Konferenz der Kantonsregierungen gemäss Artikel 3 BGMK 11 informiert.

6.2 Verfassungsmässigkeit und Gesetzesgrundlagen

6.2.1 Kompetenz zum Abschluss

Gemäss Artikel 54 Absatz 1 BV sind die auswärtigen Angelegenheiten Sache des Bundes. Artikel 184 Absatz 2 BV ermächtigt den Bundesrat, völkerrechtliche Verträge zu unterzeichnen und zu ratifizieren. Nach Artikel 166 Absatz 2 BV ist die Bundesversammlung für die Genehmigung völkerrechtlicher Verträge zuständig, sofern für deren Abschluss nicht aufgrund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zuständig ist (Art. 24 Abs. 2 ParlG; SR 171.010; Art. 7a Abs. 1 RVOG; SR 172.010).

10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Bundesversammlung (ParlG), SR 171.10. 11 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1999 über die Mitwirkung der Kantone an der Aussenpolitik des Bundes (BGMK), SR 138.1.

Die Ausbildungen, auf die sich diese Vereinbarung bezieht, sind im Bundesgesetz über die Berufsbildung (BBG, SR 412.10), im Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (HFKG, SR 414.20) und für die Hebammen im Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe (GesBG, SR 811.21) geregelt. In diesen Bereichen verfügt der Bundesrat über eine Kompetenzdelegation zum Abschluss internationaler Abkommen (Art. 68 Abs. 2 BBG und Art. 66 Abs. 1 Bst. a HFKG). Gemäss Artikel 48a Absatz 2 RVOG wird die Vereinbarung im jährlichen Bericht zuhanden der Bundesversammlung über die vom Bundesrat und von den Departementen abgeschlossenen Verträge erwähnt.

6.2.2 Kompetenzdelegation an das WBF

In Anwendung von Artikel 48a Absatz 1 RVOG kann der Bundesrat die Zuständigkeit zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge an ein Departement delegieren. Gemäss ebendieser Bestimmung kann er diese Zuständigkeit auch an ein Bundesamt oder eine Gruppe delegieren, wenn es sich um Verträge von beschränkter Tragweite handelt (Art. 7a Abs. 2 bis 4 RVOG). Dem Bundesrat wird vorgeschlagen, dem WBF in der Vereinbarung die Kompetenz zu übertragen, spezifische Absprachen über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen mit den zuständigen Quebecer Berufskammern abzuschliessen. Diese Absprachen, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten, können nicht als Verträge von beschränkter Tragweite betrachtet werden, weshalb eine Kompetenzdelegation an das SBFI nicht zulässig ist. Im Einklang mit Artikel 48a Absatz 2 RVOG müssen auch diese Absprachen im jährlichen Bericht an die Bundesversammlung über die von ihm, den Departementen, den Gruppen oder den Bundesämtern abgeschlossenen Verträge aufgeführt werden.

6.3 Vereinbarkeit mit den anderen internationalen Verpflichtungen der

Schweiz Die Vereinbarung ist mit den übrigen internationalen Verpflichtungen der Schweiz im Bereich der Anerkennung von Berufsqualifikationen vereinbar.