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Änderung der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) und der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2)

Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Arbeitsbedingungen Arbeitnehmerschutz

Stand März 2021

Erläuternder Bericht

Änderung der Verordnungen 1 und 2 zum Ar- beitsgesetz (ArGV 1 und ArGV 2)

1. Ausgangslage

Die Revision betrifft mehrere Artikel der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1, SR 822.111) sowie der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2, SR 822.112). Sie zielt vor allem auf eine Vereinfachung der Rechtsanwendung ab, um den Schutz der Arbeitnehmenden besser gewährleisten zu können und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen in Bezug auf die Erteilung von Bewilligungen im Bereich der Arbeitszeiten zu klären.

Die gesetzlichen Bestimmungen sollen auch der gesellschaftlichen Entwicklung und der geltenden Praxis angepasst werden. Daraus ist eine Vereinfachung bezüglich der Kontrollen für die Kantone sowie eine Klärung und Vereinfachung für die Betriebe und für die betroffenen Arbeitnehmenden zu erwarten.

2. Vorverfahren und Konsultationen

Abgesehen vom Art. 27 ArGV 2 wurde das Revisionspaket im Rahmen einer Arbeitsgruppe, bestehend aus Mitgliedern des Interkantonalen Verbandes für Arbeitnehmerschutz (IVA) und des SECO, entwickelt. Der Vorentwurf zur Revision wurde zweimal der Eidgenössischen Arbeitskommission (EAK) vorgelegt. In Bezug auf die vorgesehenen Änderungen der ArGV 2 haben die Mitglieder der EAK die Einberufung von runden Tischen verlangt, um die geplanten Änderungen mit den betroffenen Sozialpartnern und deren Branchenorganisationen zu diskutieren. Zwischen dem 1. und dem 8. Dezember 2020 haben runde Tische zu den Art. 43, 48, 51 und 51a ArGV 2 stattgefunden. Die Sozialpartner haben die Revision dieser Bestimmungen nicht grundsätzlich infrage gestellt; sie haben einzig weitere Präzisierungen in deren Auslegungen im Rahmen der dazugehörigen Wegleitung verlangt. Diese Präzisierungen wurden auch im vorliegenden erläuternden Bericht übernommen. Der Revisionsentwurf des Art. 27 (Bäckereien, Konditoreien, Confiserien) wurde nach einem runden Tisch mit den betroffenen Sozialpartnern ausgearbeitet. Mit der Revision sollen Unsi- cherheiten im Vollzug beseitigt und die gelebte Praxis, die oftmals auf Bewilligungen des SECO beruhte, abgebildet werden. Die Arbeitnehmenden werden dadurch somit nicht schlechter gestellt.

3. Änderung ArGV 1 – Grundzüge und Erläuterungen Artikel für

Artikel

Die Revision betrifft Bestimmungen zur Nacht- und Sonntagsarbeit und bezweckt insbesondere eine Klärung der Kompetenzverteilung zwischen den Kantonen und dem SECO betreffend die Erteilung der Arbeitszeitbewilligungen. Das Hauptanliegen der Revision ist die Klärung und Vereinfachung der Bestimmungen für die betroffenen Betriebe und Arbeitnehmenden sowie die Anpassung der gesetzlichen Bestimmungen an die Praxis und an die Entwicklungen in der Gesellschaft.

3.1 Art. 27 Abs. 1 und 2 ArGV 1 – Dringendes Bedürfnis

Nacht- und Sonntagsarbeit ist grundsätzlich verboten (Art. 16 und 18 ArG). Ausnahmen von diesem Verbot werden nur dann bewilligt, wenn ein Betrieb ein dringendes Bedürfnis oder eine technische oder wirtschaftliche Unentbehrlichkeit nachweisen kann.

Wenn der bewilligungspflichtige Betrieb in einem Drittunternehmen tätig wird, muss letzteres als Auftraggeberin dem beauftragten Betrieb eine schriftliche und dokumentierte Begründung für die Notwendigkeit der Nacht- oder Sonntagsarbeit vorlegen. Diese Begründung muss jeder- zeit auf Verlangen der zuständigen Behörden vorgelegt werden können.

Absatz 1 Das dringende Bedürfnis kommt im Gegensatz zur Unentbehrlichkeit (vgl. Art. 28 ArGV 1) vor allem bei Tätigkeiten, die nicht aufschiebbar sind oder aus Gründen der Sicherheit und Ge- sundheit der Arbeitnehmenden oder aus Gründen des öffentlichen Interesses zur Anwendung. Solche Tätigkeiten können weder mit planerischen Mitteln noch mit organisatorischen Mass- nahmen am Tag oder abends an Werktagen erledigt werden (von Montag bis Samstag zwi- schen 6 Uhr und 23 Uhr; Buchstabe a) Die Gründe für ein dringendes Bedürfnis können inner- halb oder ausserhalb des Betriebs liegen.

Bei Neubauten, neuen Strassen, neuen Produktionslinien usw. liegt kein dringendes Bedürfnis vor, da diese Arbeiten planbar sind. Ebenfalls kein dringendes Bedürfnis besteht bei ordentli- chen Instandhaltungsarbeiten, sofern der Betrieb nicht den Nachweis erbringen kann, dass die Instandhaltungsarbeiten nicht anderweitig organisiert werden können.

Buchstabe b, Ziffer 1: Ein dringendes Bedürfnis liegt vor, wenn die Ausführung der Tätigkeit nicht aufgeschoben werden kann. Dies ist der Fall, wenn aussergewöhnliche Umstände, ähn- lich den in Art. 26 ArGV 1 genannten Sonderfällen, zusätzliche Arbeiten erfordern. Dieser Grundsatz entspricht dem aktuellen Art. 27 Abs. 1 Bst. a ArGV 1.

Die Erstellung von Jahresabschlüssen, die Durchführung einer Liquidation oder die Verlage- rung von Betriebsaktivitäten kann je nach Umständen die Durchführung von Nacht- oder Sonn- tagsarbeit erfordern. In diesen Fällen ist ein dringendes Bedürfnis gegeben. Die Inventur ist jedoch eine Tätigkeit, welche in der Regel nicht unter diese Bestimmung fällt.

Die Erteilung einer Arbeitszeitbewilligung aufgrund eines dringenden Bedürfnisses schliesst nicht aus, dass auch technische oder wirtschaftliche Elemente berücksichtigt werden (vgl. Art. 28 ArGV 1). Die Kriterien von Art. 40 ArGV 1 gehen aber vor und der Kanton bleibt zuständig für die Erteilung der Arbeitszeitbewilligung.

Ein dringendes Bedürfnis liegt ebenfalls vor, wenn es beispielsweise nicht möglich ist, die Pro- duktionsverzögerungen durch andere Massnahmen rechtzeitig aufzuholen. Solche Produkti- onsrückstände können infolge von Pannen an Produktionsanlagen oder an Maschinen, durch die Erneuerung dieser Anlagen, wegen Energieausfall oder wegen eines Ausfalls in der Zulie- ferung von Rohstoffen oder Halbfabrikaten entstanden sein. Insbesondere kann ein dringen- des Bedürfnis geltend gemacht werden, wenn Konventionalstrafen zu zahlen sind oder wenn der Verlust von weiteren Aufträgen droht, falls die Lieferfristen nicht eingehalten werden. Ein dringendes Bedürfnis kann auch vorliegen, wenn ein Betrieb von einem Kunden einen zusätz- lichen grösseren Auftrag mit kurzer Lieferfrist erhält, der neben der normalen Produktion mit den vorhandenen Produktionsmitteln nicht bewältigt werden kann und bei dessen Ablehnung der Verlust des Kunden droht.

Unannehmlichkeiten für die Kunden, die Öffentlichkeit oder die Betriebstätigkeit rechtfertigen für sich allein nicht die Erteilung einer Bewilligung für Nacht- und Sonntagsarbeit.

Buchstabe b, Ziffer 2: Ein dringendes Bedürfnis liegt vor, wenn die Tätigkeit eine Gefahr für die Arbeitnehmenden darstellt und wenn die Ausübung der Tätigkeit während der Werktage (Tages- oder Abendarbeit) unmöglich oder nur eingeschränkt möglich ist (z. B. Tätigkeiten auf Baustellen an Hauptverkehrswegen oder auf stark befahrenen Strassen, Arbeiten in Tunneln sowie das Überprüfen oder Revidieren von Sicherheitsanlagen usw.).

Die Gründe für ein dringendes Bedürfnis können auch im öffentlichen Interesse liegen und er- fordern, dass bestimmte Aufgaben nachts oder an Sonntagen ausgeführt werden (z. B. Bauar- beiten auf Strassen, welche die einzige Zufahrt zu einem bestimmten Ort gewähren oder Tä- tigkeiten, die den öffentlichen Verkehr behindern).

Absatz 2 Ein dringendes Bedürfnis liegt vor, wenn zeitlich begrenzte Arbeitseinsätze in der Nacht oder am Sonntag im Rahmen von besonderen Firmenanlässen, welche für die breite Öffentlichkeit zugänglich sind oder von Veranstaltungen, die auf lokale Besonderheiten zugeschnitten sind, erfolgen. Dabei handelt es sich um Veranstaltungen wie grosse Firmenjubiläen von 10 oder 25 Jahren, Museumsnächte, Industrienächte, usw.

Diese Bestimmung muss in Verbindung mit Art. 43 ArGV 2 betrachtet werden. In beiden Fällen geht es um Personal, das im Rahmen von Veranstaltungen beschäftigt wird. Im Unterschied zum aktuellen Art. 27 Abs. 1 Bst. c ArGV 1 bezieht sich der neue Art. 27 Abs. 2 ArGV 1 auf Veranstaltungen mit ausschliesslich lokalem Charakter, während Art. 43 ArGV 2 Veranstaltun- gen auf nationaler Ebene betrifft.

Zur Erinnerung: Die Kantone haben die Möglichkeit, höchstens vier Sonntage zu bezeichnen, an welchen Arbeitnehmende in Verkaufsgeschäften bewilligungsfrei beschäftigt werden dürfen (vgl. Wegleitung SECO zu Art. 19 Abs. 6 ArG). Vorbehalten bleiben die kantonalen oder kom- munalen Polizeivorschriften über die Sonntagsruhe und über die Öffnungszeiten von Detailhan- delsbetrieben (Art. 71 Bst. c ArG).

Absatz 3 (aktuell Abs. 2) Der Abs. 3 entspricht dem aktuell geltenden Abs. 2. Es wurden keine Änderungen vorgenom- men.

3.2 Art. 28 ArGV 1 – Unentbehrlichkeit von Nacht- und

Sonntagsarbeit

Absatz 1 (aktuell Abs. 2) Der Inhalt der Buchstaben a und b bleibt unverändert. Deren Reihenfolge wurde umgekehrt, um ihrer Bedeutung in der Praxis Rechnung zu tragen.

Der aktuelle Art. 28 Abs. 2 Bst. c zur internationalen Konkurrenzfähigkeit wurde gestrichen. Diese Bestimmung hat in der Praxis keine selbständige Bedeutung, und Aspekte der Wettbe- werbsfähigkeit wurden immer im Zusammenhang mit den Investitionen oder den hohen Un- terbruchkosten (aktuell Art. 28 Abs. 2 Bst. a und b ArGV 1) geprüft. Das SECO hat bisher keine Bewilligungen ausschliesslich auf der Grundlage des bisherigen Bst. c erteilt, was dessen Streichung rechtfertigt.

Absatz 2 (aktuell Abs. 3) Die Definition der besonderen Konsumbedürfnisse wurde neu formuliert. Es handelt sich um Bedürfnisse, deren Befriedigung im öffentlichen Interesse liegt und nicht ohne Nacht- oder Sonntagsarbeit möglich ist.

Im Gegensatz zur jetzigen Formulierung ist es wichtig, den betroffenen Konsumenten und Konsumentinnen täglich notwendige und unentbehrliche Waren oder Dienstleistungen anbie- ten zu können. Hingegen ist es nicht notwendig, dass diese für «einen Grossteil der Bevölke- rung» unentbehrlich sind.

Das besondere Konsumbedürfnis gilt beispielsweise als gegeben für Rettungsdienste, Behin- dertentransporte, Zustellungsdienste für Tages- und Sonntagszeitungen oder Reinigungen von öffentlichen WC-Anlagen und Plätzen.

Es muss sich um Waren oder Dienstleistungen handeln, die wirklich unentbehrlich sind und täglich benötigt werden. Die Bedürfnisbefriedigung darf nicht anders als mit zusätzlicher Nacht- und Sonntagsarbeit möglich sein.

Bezüglich Personalverleih gilt Folgendes: Der Einsatz des verliehenen Personals in Spitälern und Restaurants etc. muss auch in der Nacht und am Sonntag erfolgen; es ist aber möglich, das Rekrutieren und die Zuteilung eines Einsatzes ohne Nacht- und Sonntagsarbeit der An- gestellten des Personalverleihbetriebs zu organisieren.

Absatz 3 (aktuell Abs. 1)

Buchstabe a: Der Inhalt wurde nicht verändert.

Buchstabe b: Im Gegensatz zum aktuellen Inhalt dieser Bestimmung wird die Sicherheit der Arbeitnehmenden im Artikel selbst explizit erwähnt und nicht ausschliesslich in der Wegleitung.

Buchstabe c: Es handelt sich hier um eine neue Art von technischer Unentbehrlichkeit. Im Logistikbereich müssen Waren innerhalb und zwischen Unternehmen zeitnah disponiert, kom- missioniert, verladen und geliefert werden. Bei einer Unterbrechung der Lieferkette für frische Produkte wie Gemüse, Fleisch, Milchprodukte sowie Bäckerei- und Konditoreiwaren besteht die Gefahr, dass die Produkte aufgrund der kurzen Haltbarkeiten verderben. Wird der Waren- fluss unterbrochen, könnten ausserdem unmittelbar benötigte Güter wie langfristig haltbare Lebensmittel, Konsumprodukte von Detailhandelsbetrieben, Ersatzteile für Garagen, Medika- mente für Apotheken sowie Baumaterialien für Baustellen nicht mehr zeitnah logistisch verar- beitet werden. Dies könnte im schlimmsten Fall in einem Versorgungsengpass oder in einer

Unterbrechung der Arbeiten münden, was es zu verhindern gilt. Das Auffüllen von Regalen in Verkaufsgeschäften mit gelieferten Waren hat grundsätzlich im bewilligungsfreien Zeitraum zu erfolgen, sofern keine Sonderbestimmung der ArGV 2 anwendbar ist.

Während der obige Absatz von einer Lieferkette, respektive einem Warenfluss zwischen oder innerhalb von Unternehmen ausgeht (Business to Business), richtet sich das Tätigkeitsgebiet gewisser Logistikunternehmen direkt an den Endverbraucher (Business to Customer). Die Un- entbehrlichkeit der Nacht- und Sonntagsarbeit für die logistische Verarbeitung ist in diesem Fall beschränkt auf Lebensmittel und Güter des täglichen Bedarfs (Hygieneartikel wie Sham- poo und Taschentücher, WC-Papier, Haushaltpapier, Tiernahrung etc.). Die Lieferungen der Bestellungen an die Endkunden haben dagegen im bewilligungsfreien Zeitraum zu erfolgen.

Absatz 4 Die Vermutung der Unentbehrlichkeit gilt für die im Anhang der ArGV 1 aufgeführten Arbeits- verfahren sowie für die untrennbar damit verbundenen Verfahren (wie beispielsweise Vorbe- reitungsarbeiten, Qualitätskontrollen, Logistik usw.).

3.3 Art. 31 Abs. 4 ArGV 1: Lohn- und Zeitzuschlag bei Nachtarbeit

Nachtarbeit stellt eine erhebliche Belastung für die Gesundheit dar. Arbeitnehmende, die dau- ernde oder regelmässig wiederkehrende Nachtarbeit (mindestens in 25 Nächten pro Jahr) leis- ten, haben Anspruch auf einen als zusätzliche Freizeit zu gewährenden Zeitzuschlag von 10 %. Der Zeitzuschlag ist innert einer Frist von einem Jahr zu gewähren, was bedeutet, dass nach dem Willen des Gesetzgebers 10 % angespart und am Stück gewährt werden können. Selbst wenn nach der aktuellen Praxis der Bezug des Zeitzuschlags zu Beginn oder am Ende des Nachteinsatzes zulässig ist, ermöglicht diese Art des Ausgleichs keine echte Erholung. Mit dem Vorschlag gemäss Art. 31 Abs. 4 ArGV 1 wird diese Ausgleichsform gestrichen, um den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmenden zu gewährleisten.

3.4 Art. 40 ArGV 1 – Abgrenzungskriterien für die

Bewilligungszuständigkeit Das Arbeitsgesetz sieht vor, dass dauernde oder regelmässig wiederkehrende Nacht- und Sonntagsarbeit in die Bewilligungszuständigkeit des SECO fällt (vgl. Art. 17 Abs. 5 ArG). Für die Bewilligung vorübergehender Nacht- und Sonntagsarbeit sind die kantonalen Behörden zuständig (vgl. Art. 19 Abs. 4 ArG).

Art. 40 legt fest, was für den Betrieb als vorübergehend und was als dauernd oder regelmässig wiederkehrend gilt, damit der Betrieb weiss, bei welcher Behörde er ein Gesuch stellen muss. Bezüglich der Definition der vorübergehenden Sonntags- und Nachtarbeit für die Arbeitneh- menden, einschliesslich der entsprechenden Kompensation, wird auf die Art. 17b, 19 Abs. 3 und 20 ArG sowie auf die Art. 31 ff. ArGV 1 verwiesen.

Absatz 1 Von vorübergehender Sonntagsarbeit und Nachtarbeit spricht man bei zeitlich befristeten Eins- ätzen, die in der Nacht oder an Sonntagen – einschliesslich im Sinne von Art. 20a ArG den Sonntagen gleichgestellten Feiertagen – stattfinden; unabhängig davon, ob die Einsätze bloss ab und zu erfolgen, ob sie aufeinanderfolgend oder ob sie über mehrere Monate verteilt sind. Jeder Einsatz darf nicht länger als 12 Monate dauern.

Dauert der Einsatz genau 12 Monate oder kürzer, liegt es an der kantonalen Behörde, den Fall zu prüfen und gegebenenfalls dem betreffenden Betrieb eine Arbeitszeitbewilligung auszustel- len. Dauert ein geplanter Einsatz unerwartet länger als 12 Monate (z. B. witterungsbedingt,

aufgrund von Naturereignissen oder aufgrund von Lieferverzögerungen), kann der Kanton die Bewilligung für die nötige Zeit verlängern.

Bei vorübergehender Nacht- oder Sonntagsarbeit wird nicht auf das Kalenderjahr Bezug ge- nommen, sondern auf die Dauer des einzelnen Einsatzes: Der Betrieb kann nicht jedes Jahr eine Bewilligung aus dem gleichen Grund beantragen, da ansonsten der Arbeitseinsatz nicht mehr zeitlich befristet ist.

Von vorübergehender Nacht- oder Sonntagsarbeit spricht man insbesondere:

  • bei Einsätzen, die aufgrund von ungeplanter Mehrarbeit nicht aufgeschoben werden kön- nen,
  • bei temporären Produktionsspitzen,
  • bei Einsätzen auf Baustellen an stark befahrenen Strassen,
  • bei Ausfall oder Erneuerung von Produktionsanlagen oder Maschinen.

Für all diese Einsätze hat der Betrieb den Nachweis des dringenden Bedürfnisses zu erbrin- gen, damit er eine Bewilligung für Nacht- oder Sonntagsarbeit vom Kanton erhält (vgl. Art. 27 ArGV 1).

Mehrere Einsätze sind gleichzeitig möglich, beispielsweise kann derselbe Betrieb auf verschie- denen Baustellen gleichzeitig tätig sein, wobei der Betrieb für jede Baustelle eine separate Bewilligung benötigt. Betriebe, die auf mehreren Baustellen tätig sind, müssen besonders auf Arbeitnehmende achten, welche unter Umständen Nachtarbeit ohne Wechsel mit Tagesarbeit leisten. In solchen Fällen sind die Bestimmungen des Art. 30 ArGV 1 strikt einzuhalten. Glei- ches gilt für die Bedingungen des Art. 17b ArG (Lohn- und Zeitzuschlag) und Art. 45 ArGV1 (obligatorische medizinische Untersuchung und Beratung).

Absatz 2

Buchstabe a: Was den unter Abs. 1 beschriebenen zeitlichen Umfang übersteigt, muss als dauernde oder regelmässig wiederkehrende Nacht- oder Sonntagsarbeit - einschliesslich im Sinne von Art. 20a ArG den Sonntagen gleichgestellten Feiertagen - eingestuft werden.

Buchstabe b: Wenn die Nachtarbeit jährlich aus demselben Grund notwendig ist, handelt es sich um dauernde oder regelmässig wiederkehrende Nacht- oder Sonntagsarbeit. Da der Be- trieb in jedem Kalenderjahr Nacht- oder Sonntagsarbeit benötigt, ist diese Nacht- oder Sonn- tagsarbeit nicht mehr zeitlich befristet. Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Nacht- oder Sonntagsarbeit kann insbesondere für Tätigkeiten notwendig sein, welche jährlich zu ei- nem bestimmten Zeitpunkt ausgeführt werden müssen, welche sich aus einem mehrjährigen Vertrag ergeben, den der betroffene Betrieb abgeschlossen hat oder die im Rahmen eines Pikettdiensts geleistet werden (z. B. zur Behebung von technischen Pannen).

In allen Fällen, die unter Bst. a und b fallen, kann der Betrieb, sofern er eine wirtschaftliche oder technische Unentbehrlichkeit nachweist, beim SECO eine Bewilligung für dauernde oder regelmässig wiederkehrende Nacht- oder Sonntagsarbeit einholen (vgl. Art. 28 ArGV 1).

3.5 Art. 41 ArGV 1 – Gesuch

Art. 41 zählt die zu erfüllenden Bedingungen für die Einreichung eines Gesuchs für eine Ar- beitszeitbewilligung seitens der Kantone und des Bundes auf. Dieser Artikel wurde ergänzt und regelt nun die Fristen für das Stellen eines solchen Gesuchs. Diese Fristen erlauben es der zuständigen Behörde, angemessen zu beurteilen, ob die Kriterien des dringenden Bedürf- nisses (vgl. Art. 27 ArGV 1) oder der Unentbehrlichkeit (vgl. Art. 28 ArGV 1) erfüllt sind und gegebenenfalls vom Betrieb zusätzliche Informationen einzuholen.

Die Fristen der vorliegenden Bestimmung erleichtern die Ausübung des Beschwerderechts der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, wie es in Art. 58 ArG gewährt wird.

Absatz 1 Buchstabe a Grundsätzlich muss der Arbeitgeber sein Gesuch stellen, sobald die Planung der Sonntags- oder Nachtarbeit bekannt ist. Beispielsweise sind Einsätze auf einer Strassenbaustelle bereits länger im Voraus bekannt. Zudem kann die Prüfung der Gesetzeskonformität der Schichtpläne komplex sein und erfordert somit einen gewissen Prüfungszeitraum für die Behörden. In jedem Fall muss das Gesuch mindestens eine Woche vor dem vorgesehenen Arbeitsbeginn bei der kantonalen Behörde eingereicht werden.

Ausnahmsweise, wenn Nacht- oder Sonntagsarbeit dringend oder unvorhergesehen notwen- dig ist, kann der Arbeitgeber sein Gesuch auch nach Ablauf der Frist stellen. Die Verspätung muss jedoch begründet werden. In nicht voraussehbaren Fällen oder Fällen von geringfügiger Tragweite kann auf die nachträgliche Einreichung eines Gesuches verzichtet werden (siehe Art. 49 Abs. 2 ArG).

Absatz 1 Buchstabe b Ein Gesuch für eine Arbeitszeitbewilligung ist beim SECO mindestens acht Wochen vor dem vorgesehenen Arbeitsbeginn einzureichen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, so hat der Betrieb sich an die kantonale Behörde zu wenden, um zur Überbrückung eine zeitlich be- schränkte Arbeitszeitbewilligung zu erhalten, damit die Arbeit am vorgesehenen Datum aufge- nommen werden kann. Die kantonale Behörde nimmt die Prüfung des Gesuchs gemäss den Kriterien nach Art. 27 Abs. 1 ArGV 1 vor.

Absatz 2 Der Absatz wird präzisiert, indem festgehalten wird, dass die Gesuche hinreichend zu begrün- den sind, was bereits aktuell gefordert wird.

3.6 Anhang ArGV 1

Die Vermutung der Unentbehrlichkeit von dauernde oder regelmässig wiederkehrender Nacht- oder Sonntagsarbeit gilt für die im Anhang aufgeführten Arbeitsverfahren sowie für die un- trennbar damit verbundenen Verfahren, wie insbesondere Vorbereitungsarbeiten, Qualitäts- kontrollen, Logistik usw.

Die im Anhang aufgeführten Arbeitsverfahren werden auch dann als unentbehrlich vermutet, wenn die Nacht- oder Sonntagsarbeit als ununterbrochener (oder zusammengesetzter unun- terbrochener) Betrieb organisiert ist. Diese Form der Arbeitsorganisation wird im Einleitungsteil zum Anhang explizit hinzugefügt (Buchstabe b).

Ziffer 4 Bäckereien, Konditoreien und Confiserien: Es ist vorgesehen, die Produktion von Bäcke- rei-, Konditorei- und Confiseriewaren neu komplett in die ArGV 2 aufzunehmen (siehe Entwurf zu Art. 27 ArGV 2). Entsprechend brauchen die Bäckereien, Konditoreien und Confiserien für die mit der Herstellung und Weiterverarbeitung beschäftigten Arbeitnehmenden keine Arbeits- zeitbewilligung mehr. Für die Lieferung (z. B. an die Filialen) müssen sie weiterhin eine Ar- beitszeitbewilligung einholen, da diese Tätigkeit nicht unter Art. 27 ArGV 2 fällt (unabhängig davon, ob die Lieferung durch eine externe Firma oder die Bäckerei erfolgt). Die Unentbehr- lichkeit der Nacht- und Sonntagsarbeit wird für diese Tätigkeit jedoch vermutet.

Fleisch- und Fischverarbeitende Betriebe: Ein fleischverarbeitender Betrieb muss eine Ar- beitszeitbewilligung einholen, wenn die Ausnahmebestimmungen der ArGV 2 nicht ausrei- chend sind. Ein fischverarbeitender Betrieb muss immer eine Arbeitszeitbewilligung einholen, sofern Nacht- und Sonntagsarbeit für die Aufrechterhaltung der Produktion erforderlich ist. Für die Lieferung (z. B. an die Filialen) muss vorgängig eine eine Arbeitszeitbewilligung eingeholt werden, da diese Tätigkeit nicht unter Art. 27a ArGV 2 fällt (unabhängig davon ob sie durch eine externe Firma oder den Fleisch- oder Fischverarbeitenden Betrieb erfolgt). Die Unent- behrlichkeit von Nacht- und Sonntagsarbeit wird für alle oben beschriebenen Betriebstätigkei- ten vermutet.

Ziffer 9 wurde mit den pharmazeutischen Arbeitsverfahren ergänzt; zudem wurde der Begriff der physikalischen Arbeitsverfahren («procédés de travail physiques») mit demjenigen der chemisch-physikalischen Arbeitsverfahren («procédés de travail chimico-physiques») ersetzt, um die französische Version der deutschen und der italienischen Version anzupassen.

Ziffer 11: Die Nacht- und Sonntagsarbeit wird in Zukunft auch für die Herstellung von Baustof- fen für Bauprojekte auf Strassen und Schienen als unentbehrlich vermutet (z. B. Asphalt, Be- ton, Kies, Zement). Diese Ziffer bezieht sich jedoch nicht auf die Herstellung und Bereitstellung von Baustoffen für andere Bauvorhaben (wie etwa den Hausbau oder das Asphaltieren von privaten Strassen und Parkplätzen).

Ziffer 13: In der Metallindustrie wird die Nachtarbeit in Zukunft ebenfalls für Verfahren zur Oberflächenveredelung (Zinkerei und Galvanisierung) als unentbehrlich vermutet.

Ziffer 15: Redaktionelle Anpassung.

Ziffer 16: Präzisierung betreffend die medizinische Mikroelektronik.

Ziffer 18: Die Nacht- und Sonntagsarbeit (maximal 12 Einsätze pro Jahr) wird für die Erarbei- tung von Finanzabschlüssen, die auf internationaler Ebene koordiniert werden müssen, als unentbehrlich vermutet.

4. Revision ArGV 2 - Grundzüge und Erläuterungen Artikel für

Artikel Die Revision betrifft Bestimmungen zur Nacht- und Sonntagsarbeit für bestimmte Arten von Betrieben und Arbeitnehmenden. Das Hauptanliegen der Revision ist die Klärung und Verein- fachung der Bestimmungen für die betroffenen Betriebe und Arbeitnehmenden sowie die An- passung der gesetzlichen Bestimmungen an die Praxis und an die Entwicklungen in der Ge- sellschaft.

Es steht jedem Betrieb frei, die allgemeinen Bestimmungen des ArG und der ArGV 1 anstelle der für seine Branche vorgesehenen Sonderbestimmungen der ArGV 2 anzuwenden. So kann z. B. ein Bäckereibetrieb anstelle des Art 12 Abs. 2 ArGV 2 die Bestimmung von Art. 20 Abs. 1 und 2 ArG anwenden, wonach innert zwei Wochen wenigstens einmal ein ganzer Sonntag als wöchentlicher Ruhetag von mindestens 35 Stunden freigegeben werden muss und Sonn- tagsarbeit von einer Dauer bis zu fünf Stunden durch Freizeit von gleicher Dauer auszuglei- chen ist. Es ist jedoch nicht möglich, sowohl die Sonderbestimmungen der ArGV 2 als auch die allgemeinen Bestimmungen des ArG und der ArGV 1 anzuwenden.

4.1 Art. 12 ArGV 2 – Anzahl freie Sonntage

Das Arbeitsgesetz sieht vor, dass für die Sonntagsarbeit von einer Dauer von mehr als fünf Stunden während der vorhergehenden oder der nachfolgenden Woche und im Anschluss an die tägliche Ruhezeit ein auf einen Arbeitstag fallender Ersatzruhetag von mindestens 24 aufeinanderfolgenden Stunden zu gewähren ist (vgl. Art. 20 Abs. 2 ArG). Diese Formulierung, die inhaltlich den aktuellen Wegleitungstexten des SECO zu Art. 12 Abs. 1bis und Abs. 2 ArGV 2 entspricht, wird sinngemäss in den Wortlaut des Artikels selbst aufgenommen, um eine einheitliche Anwendung sowohl durch die Vollzugsbehörden als auch durch die Betreibe zu gewährleisten. Die Änderung ermöglicht auch eine Vereinheitlichung des Wortlauts des Artikels in den verschiedenen Sprachfassungen. Von nun an gilt der wöchentliche Ruhetag als gewährt, wenn er in die Woche fällt, in der am Sonntag gearbeitet wird, oder in der darauffol- genden Woche.

4.2 Art. 27 ArGV 2 – Bäckereien, Konditoreien, Confiserien

Geltungsbereich (Abs. 3) Die Bäckereien, Konditoreien und Confiserien werden gleich definiert wie bisher. Als solche gelten alle Betriebe, die Bäckerei-, Konditorei- oder Confiseriewaren herstellen. Unwesentlich ist, ob es sich dabei um Klein- oder Grossbetriebe handelt oder ob die Produkte vom Betrieb in angegliederten eigenen Verkaufsgeschäften direkt an die Endverbraucher und -verbrauche- rinnen verkauft werden. Der vorliegende Artikel gilt weiterhin für alle mit der Herstellung von Bäckerei, Konditorei- oder Confiseriewaren beschäftigten Arbeitnehmenden und für die, die in diesen Betrieben mit Hilfs- und Nebenarbeiten beschäftigt sind (z. B. in den Bereichen Verpackung und Reinigung). Diese Hilfs- und Nebenarbeiten müssen allerdings einen direkten Bezug zur eigentlichen Produktion haben. Die betreffenden Verkaufsgeschäfte gehören nur dann in den Geltungsbereich der Sonderbe- stimmungen, wenn sie überwiegend selbst hergestellte Produkte verkaufen.

Absatz 1 Bisher durften die Bäckereien, Konditoreien, Confiserien zwei Mal pro Woche Personal wäh- rend der ganzen Nacht und an den übrigen Tagen ab 1 Uhr ohne behördliche Bewilligung beschäftigen. Wenn sie in der Nacht die Arbeit früher aufnehmen wollten, mussten sie hierfür eine Bewilligung haben. Aufgrund der gemäss Anhang der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (Ziffer 4) und von der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz bereits vermuteten Unentbehrlichkeit erteilte das SECO vielen Betrieben Arbeitszeitbewilligungen für die gesamte Nacht. In diesen Fällen herrschte dann aber oftmals Verwirrung bezüglich der Frage, welche Bestimmungen nun zur Anwendung gelangen; die der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz oder die allgemeinen Bestimmungen des Arbeitsgesetzes und der Verordnung 1 dazu.

Zur Klärung der anwendbaren Bestimmungen und um die bereits gelebte Praxis abzubilden, können die Bäckereien, Konditoreien, Confiserien neu Nachtarbeit in vollem Umfang anord- nen, ohne eine behördliche Bewilligung einholen zu müssen. Die übrigen arbeitsgesetzlichen Bestimmungen zur Nachtarbeit sind aber einzuhalten.

Anwendbare Sonderbestimmungen

Artikel 4 Im Produktionsbereich von Bäckereien, Konditoreien oder Confiserien kann Nacht- und Sonn- tagsarbeit in vollem Umfang ohne Bewilligung angeordnet werden. In den dazugehörigen Ver- kaufsgeschäften kann Verkaufspersonal bewilligungsbefreit den ganzen Sonntag beschäftigt werden.

Artikel 10 Absatz 5 Unter der Voraussetzung, dass im Durchschnitt des Kalenderjahrs die Fünftagewoche gewährt wird (vgl. Wegleitung des SECO zu Art. 22 ArGV 1), dürfen Arbeitnehmende, die Nachtarbeit ohne Wechsel mit Tagesarbeit leisten, in 6 von 7 aufeinander folgenden Nächten beschäftigt werden (vgl. Wegleitung des SECO zu Art. 29 und 30 ArGV 1).

Artikel 11 Bäckereien, Konditoreien oder Confiserien können die Lage des Sonntagszeitraums (Art. 18 Abs. 1 ArG) bis um 3 Stunden vor- oder nachverschieben. Diese Verschiebung kann nur für den ganzen Betrieb und nicht für einzelne Arbeitnehmende vorgenommen werden. Für diese Verschiebung ist die Zustimmung der Arbeitnehmervertretung des Betriebs oder der Mehrheit der betroffenen Arbeitnehmenden notwendig (Art. 18 Abs. 2 ArG).

Artikel 12 Absatz 2 Den Arbeitnehmenden in Bäckereien, Konditoreien oder Confiserien sind im Kalenderjahr min- destens zwölf freie Sonntage zu gewähren. Sie können unregelmässig auf das Jahr verteilt werden. Die in die gesetzlichen Mindestferien fallenden freien Sonntage dürfen nicht an die frei zu gewährenden Sonntage angerechnet werden. In der laufenden oder darauffolgenden Woche, in der an einem Sonntag gearbeitet wird, ist eine wöchentliche Ruhezeit von 36 Stun- den im unmittelbaren Anschluss an die tägliche Ruhezeit (also insgesamt 47 Stunden) zu ge- währen.

Artikel 13 Die Ersatzruhe für geleistete Feiertagsarbeit muss nicht in der Woche gewährt werden, die der Feiertagsarbeit vorangeht oder folgt. Sie kann auch für ein Kalenderjahr zusammengefasst werden (Art. 20 Abs. 2 ArG).

4.3 Art. 43 ArGV 2 – Veranstaltungen

In der aktuellen Praxis wird der Anwendungsbereich der Art. 27 Abs. 1 lit. c ArGV 1 (neu Art. 27 Abs. 2 ArGV 1) und Art. 43 ArGV 2 sehr unterschiedlich ausgelegt, was auch zu Unter- schieden in ihrer Anwendung führt. Der Änderungsentwurf der Art. 27 ArGV 1 und Art. 43 ArGV 2 hat zum Zweck, die bestehenden Praktiken einander anzugleichen und deren Anwendung zu vereinfachen; dies sowohl für die Betriebe als auch für die Vollzugsbehörden des Arbeits- gesetzes.

Da der aktuelle Art. 43a ArGV 2 ebenfalls den gleichen Gegenstand behandelt, wurde ent- schieden, diesen in den neuen Art. 43 ArGV 2 zu integrieren. Für das Personal von Veranstal- tungsdienstleistungsbetrieben wird keine Änderung vorgenommen und dieselben Sonderbe- stimmungen bleiben gültig.

Definition der Veranstaltung (Absatz 5) Als Veranstaltung gelten alle Anlässe, die für die breite Öffentlichkeit zugänglich sind, wie ins- besondere Verkaufsveranstaltungen und Ausstellungen an festen oder an wechselnden Standorten (ausserhalb des üblichen Arbeitsortes), Festivals und Konzerte, Versammlungen oder Galas, Stadt- oder Dorffeste, regionale Feste, Winzerfeste, Sportveranstaltungen, Weih- nachtsmärkte (ohne die umliegenden Geschäfte), etc.

Firmenbezogene Veranstaltungen, (z. B. grosse Firmenjubiläen von 10 oder 25 Jahren, Tag der offenen Tür) oder Museumsnächte, fallen nicht unter die Sonderbestimmungen und benö- tigen vorgängig eine behördliche Bewilligung (vgl. Art. 27 ArGV 1).

Definition der Veranstaltungsdienstleistungsbetriebe Diese Definition wird nicht verändert und entspricht derjenigen des aktuellen Art. 43a ArGV 2.

Betroffenes Personal (Absätze 1 und 2) Unter die Sonderbestimmungen fallen ausschliesslich die in den Absätzen 1 und 2 genannten Tätigkeiten. Mitarbeiter, die andere Tätigkeiten ausüben, die nicht in direktem Zusammenhang mit der Durchführung der Veranstaltung stehen, wie administrative Arbeiten, das längerfristige Vorbereiten von Veranstaltungen und dazugehörigen Ausstellungsmaterialien, Arbeiten für die Werbung im Vorfeld einer Veranstaltung, usw., fallen nicht unter die Sonderbestimmungen.

Bezüglich Abs. 1 muss das Personal grundsätzlich ausserhalb seines üblichen Arbeitsortes eingesetzt werden, ausser es handelt sich um Personal von Veranstaltern von Konferenzen, Kongressen oder Messen, die immer an einem bestimmten Ort stattfinden. Für Letztere finden die Einsätze am üblichen Arbeitsort statt.

Unter die Sonderbestimmungen des Art. 43 fallen alle Mitarbeiter eines jeden Betriebs, der Dienstleistungen für die Durchführung von Veranstaltungen anbietet, ausser es kommt eine andere Sonderbestimmung der Verordnung 2 zur Anwendung (z. B. Art. 23 oder 45 ArGV 2). Bei den betreffenden Dienstleistungen handelt es sich um Tätigkeiten, wie das Aufstellen, Ein- richten und Abbauen von Ständen und das Aufstellen, den Abbau und die Bedienung und Wartung der Infrastruktureinrichtungen unmittelbar vor, während und nach einer Veranstal- tung. Dazu gehören auch Dienstleistungen für Aussteller und Ausstellerinnen und für das Pub- likum (z. B. Betreuung der Teilnehmer und Teilnehmerinnen, Lieferung und Verkauf von Wa- ren, die für die Veranstaltung notwendig sind, Reinigungsarbeiten).

Anwendbare Sonderbestimmungen

Artikel 4 In Rahmen einer Veranstaltung kann Nacht- und Sonntagsarbeit für beliebige Arbeiten in vol- lem Umfang ohne Bewilligung angeordnet werden.

Artikel 7 Absatz 1 Arbeitnehmende dürfen für Veranstaltungen, die länger als sechs Tage dauern, jedoch zeitlich beschränkt sind, in Abweichung von Art. 21 Abs. 3 ArGV 1 an bis zu elf aufeinander folgenden Tagen beschäftigt werden. In diesem Fall muss unmittelbar im Anschluss an die höchstens elf aufeinander folgenden Arbeitstage eine wöchentliche Ruhezeit von mindestens drei Tagen gewährt werden. Diese drei Tage sind im unmittelbaren Anschluss an die tägliche Ruhezeit von 11 Stunden zu gewähren. Daraus ergibt sich eine zusammenhängende wöchentliche Ru- hezeit von 83 aufeinander folgenden Stunden (3 x 24 Std. + 11 Std.). Zusätzlich muss im Durchschnitt des Kalenderjahrs die Fünftagewoche gewährt werden (vgl. Wegleitung zum Art.

22 ArGV 1).

Diese Bestimmung kann jedoch nur auf Arbeitnehmende angewendet werden, die bei ein und derselben länger dauernden zusammenhängenden Veranstaltung – d.h. mehr als 6 aufeinan- derfolgende Tage – zum Einsatz gelangen. Die effektive Anzahl Arbeitstage ist auf das für die Aufgabenerfüllung tatsächlich erforderliche Mass und in jedem Fall auf maximal elf Tage zu beschränken.

Die Verlängerung der Arbeitswoche darf zudem zum Schutz der betroffenen Arbeitnehmenden nicht gleichzeitig mit der verlängerten Dauer der Nachtarbeit gemäss Art. 10 Abs. 4 ArGV 2 in Anspruch genommen werden.

Artikel 10 Absatz 4

In Abweichung von den regulären Bestimmungen des Arbeitsgesetzes und der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz darf in Veranstaltungsdienstleistungsbetrieben die Dauer der Nachtarbeit in einzelnen Nächten auf 11 Stunden in einem Zeitraum von 13 Stunden ausgedehnt werden. Dies ermöglicht es den Betrieben Spitzenbelastungen zu bewältigen. Diese Mehrbelastung wird dadurch kompensiert, dass im Durchschnitt einer Kalenderwoche die Dauer der Nachtar- beit die regulären 9 Stunden pro Nacht nicht überschreiten darf. Die Verlängerung der Dauer der Nachtarbeit darf nicht gleichzeitig mit der Verlängerung der Arbeitswoche gemäss Art. 7 Abs. 1 ArGV 2 in Anspruch genommen werden.

Artikel 11 Veranstaltungsdienstleistungsbetriebe können die Lage des Sonntagszeitraums (Art. 18 Abs. 1 ArG) um bis zu 3 Stunden vor- oder nachverschieben. Diese Verschiebung kann nur für den ganzen Betrieb oder einen klar abgrenzbaren Betriebsteil und nicht für einzelne Arbeitneh- mende vorgenommen werden. Zu beachten ist zudem, dass für diese Verschiebung die Zu- stimmung der Arbeitnehmervertretung des Betriebs oder der Mehrheit der betroffenen Arbeit- nehmenden notwendig ist (Art. 18 Abs. 2 ArG).

Artikel 12 Absatz 1 Den Arbeitnehmenden sind im Kalenderjahr 26 freie Sonntage zu gewähren. Sie können un- regelmässig auf das Kalenderjahr verteilt werden (anstatt auf jeden zweiten Sonntag, nach Art. 20 Abs. 1 ArG). Im Kalenderquartal ist jedoch mindestens ein freier Sonntag zu gewähren.

Artikel 13 Die Ersatzruhe für geleistete Feiertagsarbeit muss nicht in der Woche gewährt werden, die der Feiertagsarbeit vorangeht oder folgt. Sie kann auch für ein Kalenderjahr zusammengefasst werden (Art. 20 Abs. 2 ArG).

4.4 Art. 48 ArGV 2 – Bau- und Unterhaltsbetriebe für Anlagen des

öffentlichen Verkehrs Der Anwendungsbereich des aktuellen Art. 48 ArGV 2 beschränkt sich auf Bau- und Unter- haltsbetriebe für Eisenbahnanlagen, die ausschliesslich an Anlagen des Eisenbahnnetzes tä- tig werden dürfen. Sämtliche Arbeiten, die in der Nähe von anderen Gleisen als Eisenbahn- gleisen stattfinden und eine teilweise oder vollständige Stilllegung der Verkehrsanlage bedin- gen, sind hier nicht berücksichtigt und erfordern die vorherige Erlangung einer Arbeitszeitbe- willigung. Solche Bewilligungen werden von den Behörden systematisch erteilt, da insbeson- dere die Erfordernisse nach Art. 27 ArGV 1 (vor allem die Sicherheit der Arbeitnehmenden) bei dieser Art von Situation immer erfüllt sind. Die neue Fassung des Art. 48 ArGV 2 schlägt eine Erweiterung des Anwendungsbereichs dieser Bestimmung auf das gesamte öffentliche Verkehrsnetz sowie die Arbeiten in der Nähe von Gleisen vor.

Mit der neuen Bestimmung können die Betriebe die Arbeitnehmenden ohne Bewilligung in der Nacht oder am Sonntag beschäftigen, sofern dies zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Ver- kehrs erforderlich ist. Dazu sind den Arbeitnehmenden 26 freie Sonntage im Kalenderjahr zu gewähren. Diese können unregelmässig auf das Kalenderjahr verteilt werden, im Kalender- quartal ist jedoch mindestens ein freier Sonntag einzuräumen.

Die betreffenden Bau- und Unterhaltsbetriebe führen im Auftrag eines dem Arbeitszeitgesetz (AZG, SR 822.21) unterstellten Unternehmens Betriebs-, Unterhalts-, Ausbau- und Erneue- rungsarbeiten durch. Gemäss Art. 1 AZG sind dem AZG unter anderem die Eisenbahn- (Zug, Tram, U-Bahn) sowie Trolleybus- und Seilbahnunternehmen (Standseilbahn, Drahtseilbahn) unterstellt. Ausgenommen vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung sind autonome, nicht an feste Installationen gebundene Transportmittel des öffentlichen Verkehrs.

Die Tätigkeiten müssen bei teilweiser oder vollständiger Sperrung des Streckenabschnitts aus- geführt werden und in direktem Zusammenhang mit der Transportanlage stehen. Sie sind er- laubt, sofern keine planerischen oder organisatorischen Massnahmen ihre Durchführung tags- über oder abends an Werktagen erlauben. Das Ziel dieser Tätigkeiten sind Interventionen:

1. auf Gleisen (Eisenbahnen, Standseilbahnen, Brücken- oder Tunnel, usw.)

2. in unmittelbarer Nähe von Gleisen (Lärmschutzwände, Bahnübergänge, usw.)

3. bei Fahrleitungen und Zugseilen, Energieversorgungsanlagen

4. bei Steuerung und Sicherung des Verkehrs (Weichen, Bremsen, Standseilbahnkabi- nen, elektromechanische Systeme, usw.), oder 5. um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten (Zurückschneiden oder Fällen von Bäu- men, Büschen in Gleisnähe, Geländeanpassungen, usw.)

Der Auftraggeber muss den Bau- und Unterhaltsbetrieben eine schriftliche und dokumentierte Begründung für die Notwendigkeit der Nacht- oder Sonntagsarbeit vorlegen. Diese Begrün- dung muss jederzeit auf Verlangen der zuständigen Behörden vorgewiesen werden können.

Arbeiten an neuen Anlagen (d.h. Transportanlagen oder neue, noch nicht in Betrieb genom- mene Streckenabschnitte) und an Gebäuden (z. B. Bahnhöfe, Bushaltestellen, Depots usw.) fallen nicht unter die Sonderbestimmungen und unterliegen der Bewilligungspflicht.

4.5 Art. 51 ArGV 2 – Reinigungsbetriebe

Die neue Fassung des Art. 51 ArGV 2 bezweckt eine vereinfachte und vereinheitlichte Anwen- dung der Regeln für das Personal von Reinigungsbetrieben. Selbst wenn die Tätigkeit in einem Betrieb stattfindet, der der ArGV 2 unterstellt ist, kann der Reinigungsbetrieb nicht mehr die Sonderbestimmungen des auftraggebenden Betriebs für sich geltend machen. In diesen Fäl- len hat er sich an die üblichen Regeln gemäss ArG und ArGV 1 zu halten. Hingegen kann der Reinigungsbetrieb die Möglichkeit der Nacht- bzw. Sonntagsarbeit ohne Bewilligung in Zukunft auch dann geltend machen, wenn die Arbeit in einem Betrieb geleistet wird, der über eine Bewilligung des SECO verfügt, wonach mit einem Arbeitszeitsystem während 24 Stunden an sieben Tagen der Woche gearbeitet wird, oder in einem Betrieb, in dem die Nacht- bzw. Sonn- tagsarbeit aufgrund eines anderen Gesetzes (insbesondere des AZG) zulässig ist. Die Anzahl der freien Sonntage, die der Reinigungsbetrieb seinen Angestellten gewähren muss, ist hier identisch mit der im Gesetz festgelegten Anzahl, die sich auf 26 beläuft. Der Reinigungsbetrieb darf diese freien Sonntage jedoch unregelmässig auf das Kalenderjahr verteilen, sofern min- destens ein freier Sonntag pro Quartal gewährt wird (vgl. Art. 12 Abs. 1 ArGV 2)

Der Auftraggeber muss den Reinigungsbetrieben eine schriftliche und dokumentierte Begrün- dung für die Notwendigkeit der Nacht- oder Sonntagsarbeit vorlegen. Diese Begründung muss jederzeit auf Verlangen der zuständigen Behörden vorgewiesen werden können.

Reinigungsarbeiten Reinigungsbetriebe sind Betriebe, die jegliche Art von Reinigungsarbeiten durchführen. Dazu gehören alle Arbeiten dieser Art in Gebäuden, auf Strassen und Plätzen, in öffentlichen oder privaten Anlagen usw. Neben klassischen Reinigungsarbeiten wie dem Wischen von Böden oder Mobiliar fallen auch Tätigkeiten wie beispielsweise das Entfernen von Laub, Schnee oder Abfall auf Vorplätzen und Fahrwegen in den Geltungsbereich des Artikels.

Reinigungsarbeit im Sinne dieser Bestimmung sind Arbeiten, welche die Sauberkeit zum Ziel haben. Nicht erfasst werden hingegen Instandhaltungsarbeiten (siehe Art. 51a ArGV 2).

Einsatzbetriebe (Buchstabe b) Die Arbeitnehmenden werden in einem Betrieb eingesetzt, in welchem gemäss den Buchsta- ben a - c regelmässig Nacht- und Sonntagsarbeit geleistet wird.

Nacht- und Sonntagsarbeit muss für den Betriebsablauf des Einsatzbetriebes, in dem die Rei- nigung durchgeführt wird, notwendig sein. Die Arbeiten sind zulässig, sofern sie am Tag oder abends während den Werktagen weder mit planerischen Mitteln noch mit organisatorischen Massnahmen bewältigt werden können. Könnten die betreffenden Reinigungsarbeiten ebenso gut in Tagesarbeit an Werktagen erledigt werden, so ist Art. 51 ArGV 2 nicht anwendbar.

Ziffer 1 In Betrieben, die gemäss Art. 15 - 52 ArGV 2 dieser Verordnung unterstellt sind, kann grund- sätzlich bewilligungsfrei Nacht- oder Sonntagsarbeit geleistet werden. Reinigungsbetriebe dür- fen darin auch bewilligungsfrei in der Nacht oder am Sonntag Reinigungsarbeiten durchführen, sofern und insoweit diese für den Betriebsablauf notwendig sind.

Ziffer 2 Ist ein Betrieb nicht nach Art. 4 ArGV 2 zu Nacht- und Sonntagsarbeit berechtigt, besitzt er jedoch eine entsprechende behördliche Bewilligung (gemäss Art. 17 und 19 oder Art. 24 des Gesetzes), so dürfen Reinigungsbetriebe in diesem auch bewilligungsfrei in der Nacht und am Sonntag Reinigungsarbeiten durchführen, sofern dies für den Betriebsablauf notwendig ist.

Ziffer 3 Es gibt weitere Gesetze, welche die Arbeit in der Nacht und am Sonntag für bestimmte Be- triebe vorsehen. So erlaubt beispielsweise das AZG Nacht- und Sonntagsarbeit in konzessio- nierten Betrieben des öffentlichen Verkehrs. Diesbezüglich kann nun zum Beispiel ein Eisen- bahnunternehmen darauf angewiesen sein, dass die Eisenbahnwägen in den frühen Morgen- stunden gereinigt werden, da diese ansonsten durchgehend im Einsatz sind.

4.6 Art. 51a ArGV 2 – Mit der Instandhaltung beschäftigte Betriebe

Diese neue Bestimmung zielt darauf ab, diejenigen Situationen abzudecken, bei denen In- standhaltungsarbeiten zwingend in der Nacht oder an Sonntagen durchgeführt werden müs- sen, um im öffentlichen Interesse die Aufrechterhaltung der Tätigkeiten von den Betrieben, in denen sie vorgenommen werden, sicherstellen zu können. Dabei geht es beispielsweise um das Reparieren oder Ersetzen eines für den Patiententransport benötigten Aufzugs in einem Spital. Die Betriebe, deren Tätigkeiten im öffentlichen Interesse aufrechterhalten werden müs- sen, sind:

a. Krankenanstalten und Kliniken (Art. 15 ArGV 2)

b. Heime und Internate (Art. 16 ArGV 2)

c. Radio- und Fernsehbetriebe (Art. 31 ArGV 2)

d. Telekommunikationsbetriebe (Art. 32 ArGV 2)

e. Telefonzentralen (Art. 33 ArGV 2)

f. Betriebe der Energie- und Wasserversorgung (Art. 49 ArGV 2)

g. Betriebe der Kehricht- und Abwasserentsorgung (Art. 50 ArGV 2)

h. Flughäfen (Verordnung des WBF zur Bezeichnung der Bahnhöfe und Flughäfen gemäss Art. 26a Abs. 2 der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (SR 822.112.1)). Auf Flughäfen wird an- erkannt, dass der Betrieb 24 Stunden am Tag, sieben Tage die Woche aufrechterhalten wer- den muss, selbst wenn die Tätigkeiten normalerweise nachts eingestellt werden.

Betriebe, die Instandhaltungsarbeiten durchführen, können Art. 51a ArGV 2 auch anwenden, wenn sie in öffentlich-rechtlichen Einrichtungen (insbesondere öffentlich-rechtlichen Kranken- häusern ohne Rechtspersönlichkeit) tätig sind, auf welche das Gesetz gemäss Art. 7 ArGV 1 nicht anwendbar ist.

Nacht- oder Sonntagsarbeit muss für den Betriebsablauf des Einsatzbetriebs notwendig sein. Die Arbeiten sind zulässig, sofern sie am Tag oder abends während den Werktagen weder mit planerischen Mitteln noch mit organisatorischen Massnahmen bewältigt werden können. Könnten die betreffenden Instandhaltungsarbeiten ebenso gut in Tagesarbeit an Werktagen erledigt werden, so ist Art. 51a ArGV 2 nicht anwendbar.

Der Auftraggeber muss dem Betrieb, der die Instandhaltungsarbeiten durchführt, eine schrift- liche und dokumentierte Begründung für die Notwendigkeit der Nacht- oder Sonntagsarbeit vorlegen. Diese Begründung muss jederzeit auf Verlangen der zuständigen Behörden vorge- wiesen werden können.

Der Begriff der Instandhaltungsarbeiten im Sinne dieser Bestimmung ist weit gefasst: Er bein- haltet Wartungs- sowie Unterhaltsarbeiten, inklusive Reparaturen, Erneuerungen und Mass- nahmen zur Vorbeugung von Unterbrüchen wie Inspektionen. Die Arbeiten müssen die Auf- rechterhaltung oder Wiederherstellung eines spezifischen Zustandes von Anlagen sowie die Verhinderung von technischen Störungen und Brandschutz zum Ziel haben. Als Beispiel kann der Unterhalt von Lüftungsanlagen in einem Operationssaal eines Spitals genannt werden.

In diesem Rahmen kann das Personal in der Nacht und am Sonntag in vollem Umfang ohne behördliche Bewilligung beschäftigt werden. Die übrigen arbeitsgesetzlichen Bestimmungen zur Nacht- und Sonntagsarbeit sind aber einzuhalten (vgl. Art. 4 ArGV 2).

4.7 Art. 51b ArGV 2 – Betriebe, die im Winterdienst tätig sind

Bei dieser neuen Bestimmung geht es wie bei Art. 51a ArGV 2 darum, diejenigen Situationen abzudecken, bei denen die Arbeiten aus Gründen des öffentlichen Interesses zwingend in der Nacht oder an Sonntagen durchgeführt werden müssen. Eis und starker Schneefall sind Ein- schränkungen für die Allgemeinheit. Salzstreuung und Schneeräumungsarbeiten müssen je- derzeit durchgeführt werden können, ebenfalls nachts und sonntags.

Diese Bestimmung ist nicht anwendbar auf Betriebe, die unter den Geltungsbereich der Chauf- feurverordnung (ARV 1, SR 822.221) sowie auf das Personal der öffentlichen Verwaltung fal- len.

Für Salzstreuung und Schneeräumungsarbeiten kann Personal in der Nacht und am Sonntag in vollem Umfang ohne behördliche Bewilligung beschäftigt werden. Die übrigen arbeitsge- setzlichen Bestimmungen zur Nacht- und Sonntagsarbeit sind aber einzuhalten (vgl. Kommen- tar zum Art. 4 ArGV 2).

5. Auswirkungen der Revision

5. 1 Auswirkungen auf den Bund und die Kantone

Die Revision muss als eine Einheit betrachtet werden, da jeder revidierte Artikel zu Anpassun- gen von anderen Artikeln geführt hat. Die Erweiterung der Zuständigkeit der Kantone für die Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen geht einher mit einer deutlichen Reduktion der zu ertei- lenden Bewilligungen, insbesondere im Rahmen der Revision der ArGV 2. Die geplanten Än- derungen sollten daher keine finanziellen oder personellen Auswirkungen für Bund und Kan- tone haben.

5.2 Auswirkungen auf die betroffenen Interessengruppen

Die Revision bringt Klarheit und eine Vereinfachung für die betroffenen Betriebe und Arbeit- nehmenden. Sie soll nicht zu zusätzlichen Kosten für die Arbeitgeber führen, sondern - im Gegenteil - die für Nacht- und Sonntagsarbeit notwendigen Verfahren für bestimmte unter die ArGV 2 fallende Branchen vereinfachen.

6. Rechtliche Aspekte

Die Revision der ArGV 1 erfolgt gestützt auf Art. 40 ArG, der den Bundesrat zum Erlass von Ausführungsbestimmungen zur näheren Umschreibung einzelner Vorschriften des Gesetzes (insbesondere Art. 17 und 19 ArG) ermächtigt. Art. 27 ArG sieht seinerseits vor, dass be- stimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmenden durch Verordnung ganz oder teilweise von gewissen Bestimmungen des ArG ausgenommen und entsprechenden Sonderbestim- mungen unterstellt werden können. Die geplanten Änderungen fallen in diesen rechtlichen Rahmen.