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Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Polizei fedpol

April 2021

Vorläuferstoffverordnung

Erläuternder Bericht zum Vernehmlassungsentwurf

Inhaltsverzeichnis

1 Ausgangslage ............................................................................................... 4 2 Grundzüge der Vorlage ................................................................................ 4 3 Kommentare zu den einzelnen Artikeln ...................................................... 5 3.1 Vorläuferstoffverordnung ...................................................................................... 5 Artikel 1 ................................................................................................................................. 5 Artikel 2 Absätze 1 und 2 / Anhang 1 ..................................................................................... 5 Artikel 2 Absätze 3 und 4 ....................................................................................................... 8 Artikel 3 ................................................................................................................................. 9 Artikel 4 ............................................................................................................................... 11 Artikel 5 ............................................................................................................................... 11 Artikel 6 ............................................................................................................................... 11 Artikel 7 ............................................................................................................................... 12 Artikel 8 ............................................................................................................................... 13 Artikel 9 ............................................................................................................................... 13 Artikel 10.............................................................................................................................. 14 Artikel 11.............................................................................................................................. 15 Artikel 12.............................................................................................................................. 16 Artikel 13.............................................................................................................................. 16 Artikel 14.............................................................................................................................. 16 Artikel 15.............................................................................................................................. 16 Artikel 16.............................................................................................................................. 16 Artikel 17.............................................................................................................................. 18 Artikel 18.............................................................................................................................. 19 Artikel 19.............................................................................................................................. 19 Artikel 20.............................................................................................................................. 19 Artikel 21.............................................................................................................................. 20 Artikel 22.............................................................................................................................. 21 Artikel 23.............................................................................................................................. 21 Artikel 24.............................................................................................................................. 21 Artikel 25.............................................................................................................................. 22 Artikel 26.............................................................................................................................. 22 Vorbemerkung zu den Artikeln 27 bis 30.............................................................................. 22 Artikel 27.............................................................................................................................. 22 Artikel 28.............................................................................................................................. 23 Artikel 29.............................................................................................................................. 23 Artikel 30.............................................................................................................................. 24 3.2 Änderung der Sprengstoffverordnung ............................................................... 25 Titel der Sprengstoffverordnung ........................................................................................... 25 Ersatz eines Ausdrucks ....................................................................................................... 25 Art. 8 Abs. 2 Bst. b und Art. 24 Abs. 3 Bst. b SprstV ............................................................ 25 Art. 37 SprstV ...................................................................................................................... 26 Art. 60 Abs. 1 SprstV ........................................................................................................... 26 Art. 117c Bst. c, Art. 117d Abs. 2 und Art. 119f SprstV ........................................................ 26 3.3 Änderung zusätzlicher Erlasse ........................................................................... 27 Organisationsverordnung für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement .............. 27 Verordnung über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide ................................................. 27 Verschiedene Verordnungen (automatische Zugriffe auf Informationssysteme) ................... 27 4 Auswirkungen ............................................................................................. 30

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4.1 Auswirkungen auf den Bund ............................................................................... 30 4.2 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft ............................................................... 30 5 Rechtliche Aspekte..................................................................................... 31 5.1 Gesetzliche Grundlage ........................................................................................ 31 5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz....................... 31

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1 Ausgangslage

Am 25. September 2020 hat die Bundesversammlung das Bundesgesetz über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe (Vorläuferstoffgesetz, VSG)1 verabschiedet. Das VSG bezweckt, die missbräuchliche Verwendung von Stoffen zu verhindern, die zur Herstellung von explosi- onsfähigen Stoffen eingesetzt werden können. Der Zugang von Privatpersonen zu solchen Stoffen wird teilweise eingeschränkt. Es wird Privatpersonen zudem untersagt, selber explosi- onsfähige Stoffe herzustellen. Auch sind eine Meldemöglichkeit für verdächtige Vorkommnisse und eine entsprechende Sensibilisierung der Wirtschaftsakteure vorgesehen. Zuständige Be- hörde für die Erfüllung der Aufgaben nach dem VSG ist das Bundesamt für Polizei (fedpol).

2 Grundzüge der Vorlage

Das VSG regelt die Pflichten der betroffenen Personen und die Aufgaben von fedpol im Be- reich der Vorläuferstoffe grundsätzlich umfassend. In der Verordnung ist daher keine umfas- sende Kodifikation notwendig, es sind aber verschiedene einzelne Aspekte näher zu regeln. Dazu gehört insbesondere die Frage, für welche Stoffe und Konzentrationen welche Zugangs- beschränkungen gelten. Auch sind verschiedene Präzisierungen zur Datenbearbeitung not- wendig. Weiter sind Begriffe zu definieren, verfahrensrechtliche Aspekte zu regeln und Ge- bühren festzulegen.

Die entsprechenden Ausführungsbestimmungen sollen in eine neue "Verordnung über Vorläu- ferstoffe für explosionsfähige Stoffe" (Vorläuferstoffverordnung, VVSG) aufgenommen wer- den.

Die Vorlage sieht auch Anpassungen weiterer Verordnungen vor. Betroffen davon ist vor allem die Sprengstoffverordnung (SprstV)2. Bei dieser Verordnung ergibt sich aufgrund der Ände- rung des Sprengstoffgesetzes (SprstG)3, die mit dem VSG vorgenommen wird, Anpassungs- bedarf. Punktuell sollen auch weitere Anpassungen der SprstV erfolgen.

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3 Kommentare zu den einzelnen Artikeln

3.1 Vorläuferstoffverordnung

Artikel 1 Der Begriff der "privaten Verwenderin" wird in Art. 2 Bst. c VSG definiert. Die Definition ist so aufgebaut, dass sie die Definition des beruflichen Verwenders nach Art. 2 Abs. 2 Bst. a der Chemikalienverordnung (ChemV)4 umkehrt. Als Grundsatz gilt somit: private Verwenderinnen im Sinne des VSG = natürliche und juristische Personen, die nicht beruflicher Verwender im Sinn der ChemV sind.

Im vorliegenden Artikel wird präzisiert, wann eine Verwendung zu "Ausbildungs- oder For- schungszwecken" gegeben ist: Darauf können sich Bildungsinstitutionen wie Schulen, Hoch- schulen und Universitäten berufen (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe5 [nachfolgend: "Botschaft zum VSG"], Erläuterung zu Art. 2 des Ent- wurfs zum VSG6 [nachfolgend: "E-VSG"]).

Eine Verwendung "im Rahmen einer gemeinnützigen Tätigkeit" liegt vor, wenn eine gemein- nützige Institution, z.B. eine Stiftung oder ein Verein, ein Gewerbe betreibt und den Vorläufer- stoff zu Ausübung dieses Gewerbes benötigt (vgl. Botschaft zum VSG, Erläuterung zu Art. 2 E-VSG).

Artikel 2 Absätze 1 und 2 / Anhang 1 Die Liste der Vorläuferstoffe mit Zugangsbeschränkungen (vgl. Art. 3 Abs. 1 VSG) und die Zugangsstufen "freier Zugang", "bewilligungspflichtiger" Zugang und "verbotener Zugang" (vgl. Art. 3 Abs. 2 Bst. a-c VSG) werden in Anhang 1 festgelegt.7

Grundsatz: Koordination mit der in der EU geltenden Regelung Wie in der Botschaft zum VSG (Ziff. 1.2.1) ausgeführt wird, sollen die betroffenen Vorläufer- stoffe und die Konzentrationsgrenzwerte grundsätzlich jenen der EU entsprechen. Die EU hat diese in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/11488 festgelegt. Dieser Rechtsakt gilt mit Wir- kung ab dem 1. Februar 2021. Er löste die Verordnung (EU) Nr. 98/20139 ab.

4 SR 813.11

5 BBl 2020 161

6 BBl 2020 211

7 Die alternative Zugangsstufe "Zugang über den Fachhandel" gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. d VSG wird

in Artikel 2 Absätze 3 und 4 geregelt. 8 Verordnung (EU) 2019/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über die

Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 (ABl. L 186 vom 11. Juli 2019, S. 1) 9 Verordnung (EU) Nr. 98/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe (ABl. L 39 vom 9. Februar

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Gemäss der Botschaft zum VSG sind bei der Erarbeitung der Ausführungsbestimmungen zum VSG indes folgende Abweichungen von der EU-Regelung zu prüfen: Erstens stellt sich die Frage, ob für die Schwefelsäure Zugangsbeschränkungen gelten sollen. Zweitens stellt sich die Frage, ob die Zugangsstufe "verbotener Zugang" auch in der Schweiz eingeführt werden soll.

Ausgehend davon werden in Anhang 1 grundsätzlich die Stoffe und Konzentrationen gemäss Anhang I Verordnung (EU) 2019/1148 übernommen. Von einer Aufnahme von Schwefelsäure wird allerdings abgesehen. Darauf wird nachstehend näher eingegangen. Die Zugangsstufe "verbotener Zugang" soll auch in der Schweiz eingeführt werden. Auch darauf wird nachste- hend näher eingegangen.

Keine Aufnahme von Schwefelsäure auf die Liste der Stoffe mit Zugangsbeschränkungen Für Schwefelsäure sah die Verordnung (EU) Nr. 98/2013 keine Zugangsbeschränkungen vor. Die Zugangsbeschränkungen für diesen Stoff werden mit der Verordnung (EU) 2019/1148 ein- geführt. Für Privatpersonen besteht bei Konzentrationen über 15 % eine Genehmigungspflicht.

Schwefelsäure kann zusammen mit Wasserstoffperoxyd und Aceton zur Herstellung des Ex- plosivstoffs TATP verwendet werden. Dabei fällt jedoch bereits das Wasserstoffperoxyd unter die Zugangsbeschränkungen. Die Schwefelsäure kann ausserdem durch andere Säuren, z.B. Salzsäure ersetzt werden, für welche keine Zugangsbeschränkungen gelten.

Weiter kann Schwefelsäure zusammen mit Salpetersäure zur Herstellung des Explosivstoffs TNT und ähnlicher Explosivstoffe verwendet werden. Für die Salpetersäure gelten aber bereits Zugangsbeschränkungen.

Zu beachten ist, dass Schwefelsäure viele legitime Anwendungsbereiche hat. Mit der Auf- nahme von Schwefelsäure auf die Liste der Stoffe mit Zugangsbeschränkungen würde sich die Anzahl der von Zugangsbeschränkungen betroffenen Produkte gestützt auf das Produkte- register des Bundesamts für Gesundheit (BAG) von gut 110 auf rund 180 erhöhen (vgl. Bot- schaft zum VSG, Ziff. 3.3). Betroffen wären unter anderem die Besitzer von privaten Swim- mingpools, die heute Schwefelsäure in Konzentrationen von bis zu 50% zur Regulierung des pH-Werts einsetzen (ein Ausweichen auf tiefere Konzentrationen ohne Bewilligungspflicht wäre technisch grundsätzlich möglich). Hinzu kommt, dass Schwefelsäure in Konzentrationen, die über dem Grenzwert von 15% liegen, in Autobatterien (Bleiakkumulatoren) enthalten ist. Diese weite Verbreitung von Schwefelsäure spricht gegen eine Aufnahme auf die Liste der Stoffe mit Zugangsbeschränkungen. In der EU sind Autobatterien denn auch von den Zu- gangsbeschränkungen ausgenommen. Eine solch gewichtige Ausnahme stellt aber wiederum den Sinn der gesamten Massnahme in Frage.

Für die Aufnahme von Schwefelsäure auf die Liste der Stoffe mit Zugangsbeschränkungen würde sprechen, dass damit auch bei diesem Stoff eine Umgehung der EU-Regulierung über die Schweiz verhindert würde. Auch würde vermieden, dass "gutgläubige" Privatpersonen in der Schweiz Schwefelsäure frei erwerben und diese ins Ausland transportieren (z.B. zu einem

2013, S. 1)

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Ferienhaus mit Pool), ohne sich der in der EU geltenden Regulierung bewusst zu sein.

Wie dargelegt, würde die Aufnahme der Schwefelsäure aus heutiger Sicht aber zu einem ver- hältnismässig geringen Sicherheitsgewinn führen. Es soll daher auf Zugangsbeschränkungen für Schwefelsäure verzichtet werden. Solche können zu einem späteren Zeitpunkt, wenn die EU erste Erfahrungen mit der Regulierung dieses Stoffs gemacht hat, erneut geprüft werden.

Auch wenn der Zugang zu Schwefelsäure in der Schweiz nicht beschränkt wird, sollen Privat- personen, welche die betreffenden Produkte erwerben, auf die in der EU geltende Regulierung aufmerksam gemacht werden. fedpol wird die Verkaufsstellen entsprechend sensibilisieren.

Einführung der Zugangsstufe "verbotener Zugang" Die Verordnung (EU) 2019/1148 sieht bei Vorläuferstoffen mit Zugangsbeschränkungen nicht bloss eine Bewilligungspflicht vor, sondern auch, dass bestimmte Stoffe in hohen Konzentra- tionen für Privatpersonen ganz verboten sind. Gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 98/2013 hatten die Mitgliedstaaten noch die Möglichkeit, selber zu wählen, ob sie solche Verbote ein- führen wollen. Mit der Verordnung (EU) 2019/1148 werden die Verbote zwingend vorgegeben.

In der Schweiz sollen für private Verwenderinnen keine absoluten Verbote gelten. Wie im Er- läuternden Bericht zum Vernehmlassungsentwurf VSG ausgeführt wurde, sind bei Verboten erfahrungsgemäss oft Ausnahmen nötig; auch ist es vorzuziehen, die Verwender einer Auf- sicht zu unterstellen, anstatt den Vorläuferstoff absolut zu verbieten und die Verwender in die Illegalität zu drängen (Erläuterung zu Art. 3 des Vernehmlassungsentwurfs VSG).10 Für die Schweizer Regelung kommen daher nur zwei Möglichkeiten in Frage:

 Die Zugangsstufe "verbotener Zugang" wird eingeführt, jedoch mit der Möglichkeit der Er- teilung von Ausnahmebewilligungen nach Art. 10 VSG

oder:

 Die Zugangsstufe "verbotener Zugang" wird nicht eingeführt. Für die entsprechenden Kon- zentrationen würde ebenfalls die Zugangsstufe "bewilligungspflichtiger Zugang" gelten.

Die betroffenen Stoffe werden in jenen Konzentrationen, für die in der EU ein Verbot gilt, nur sehr selten von privaten Verwenderinnen eingesetzt. Unter diesen Umständen ist es sinnvoll, die Zugangsstufe "verbotener Zugang" – mit der Möglichkeit von Ausnahmebewilligungen – auch in der Schweiz einzuführen. Dadurch können die wenigen Fälle, in denen eine private Verwenderin einen der betroffenen Stoffe in hohen Konzentrationen erwerben möchte, vertieft geprüft werden.

10 Der Vernehmlassungsentwurf VSG und der Erläuternde Bericht zu diesem Entwurf sind abrufbar unter <www. admin.ch> > Bundesrecht > Vernehmlassungen > abgeschlossene Vernehmlassungen > 2017.

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Artikel 2 Absätze 3 und 4 Gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. d VSG kann der Bundesrat alternativ bis zum Erreichen einer be- stimmten Mengenschwelle eine Zugangsstufe "Zugang über den Fachhandel" festlegen.

In der VVSG kann somit vorgesehen werden, dass private Verwenderinnen bestimmte Vor- läuferstoffe mit Zugangsbeschränkungen im Fachhandel ohne Erwerbs- bzw. Ausnahmebe- willigung erwerben dürfen, auch wenn die massgeblichen Konzentrationsschwellen überschrit- ten sind. Dieser bewilligungsfreie Erwerb im Fachhandel ist aber auf eine bestimmte Menge des Vorläuferstoffs beschränkt. Hinter dieser Regelung steht die Überlegung, dass der Fach- handel seine Kunden und den Anwendungsbereich der betroffenen Produkte kennt und auch für die Möglichkeit von Verdachtsmeldungen sensibilisiert ist. In Abhängigkeit vom konkreten Missbrauchsrisiko soll der Fachhandel bestimmte Stoffe in geringen Mengen daher bewilli- gungsfrei abgeben können.

Begriff des "Fachhandels" Als Fachgeschäfte anerkannt werden sollen nur Betriebe, die in ihrem Bereich über eine be- sondere Bewilligung verfügen müssen, über besonders geschultes Personal verfügen und ei- ner besonderen Aufsicht unterstehen. In erster Linie ist dabei an Apotheken und Drogerien zu denken.

Festlegung der Stoffe und Mengenschwellen Die Freimengen sollen aufgrund der jeweils aktuellen Erkenntnisse möglichst dynamisch fest- gelegt werden. Aus diesem Grund soll die Zuständigkeit, die Stoffe und Mengenschwellen festzulegen, ans Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) übertragen werden. Die Anpassungen sollen, wenn immer möglich, in Absprache zwischen den Beteiligten – dem EJPD und den betroffenen Branchenverbänden – erfolgen. Im Entwurf wird daher festgehal- ten, dass das EJPD vorgängig die Organisationen des Fachhandels anhört. Dadurch kann jeweils auf eine Vernehmlassung verzichtet werden.

Bei Inkrafttreten der Vorlage geltende Stoffe und Mengenschwellen Die Freimengen sollen, wie soeben erwähnt, in einer Verordnung des EJPD festgelegt werden. Gemäss Abklärungen des EJPD besteht derzeit lediglich bei Wasserstoffperoxid und Nitrome- than ein Bedürfnis, diese Stoffe in Kleinmengen bewilligungsfrei abgeben zu können. Insbe- sondere bei den Chloraten und Perchloraten liessen sich Freimengen aus heutiger Sicht denn auch kaum rechtfertigen, reicht doch schon weniger als ein Gramm dieser Stoffe aus, um einen Zünder zu bauen.

Ausgehend davon schlägt das EJPD für den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorlage folgende Freimengen vor:

 Wasserstoffperoxid: maximal 25 ml bei einer Konzentration von 35% (bei tieferen Konzent- rationen erhöht sich die Freimenge entsprechend [Beispiel: Bei einer Konzentration von 17.5% beträgt die Freimenge 50 ml]; bei Konzentrationen über 35% keine Freimenge)

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 Nitromethan: maximal 25 ml bei einer Konzentration von 100 % (bei tieferen Konzentratio- nen erhöht sich die Freimenge entsprechend [Beispiel: Bei einer Konzentration von 50% in Methanol beträgt die Freimenge 50 ml])  Andere Vorläuferstoffe mit Zugangsbeschränkungen: keine Freimengen

Artikel 3

Im vorliegenden Artikel werden die Ausnahmen von den Zugangsbeschränkungen nach Art. 3 Abs. 3 und 4 VSG definiert.

Gegenstände Gemäss Art. 3 Abs. 3 VSG sind Gegenstände grundsätzlich von den Zugangsbeschränkungen ausgenommen. Der Bundesrat hat aber die Möglichkeit, einzelne Gegenstände den Zugangs- beschränkungen zu unterstellen.

Der Begriff "Gegenstand" des Schweizer Rechts entspricht dem Begriff "Erzeugnis" der EU- Erlasse (vgl. Botschaft zum VSG, Erläuterung zu Art. 3 E-VSG). In Art. 2 Abs. 2 Bst. a Verord- nung (EU) 2019/1148 werden Erzeugnisse generell von den Zugangsbeschränkungen ausge- nommen. Für die Definition des Begriffs "Erzeugnis" wird auf Art. 3 Abs. 3 der EU-REACH- Verordnung11 verwiesen. Danach handelt es sich bei einem Erzeugnis um einen "Gegenstand, der bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhält, die in grösserem Masse als die chemische Zusammensetzung seine Funktion bestimmt". Typische Erzeugnisse sind also feste Gegenstände wie Werkzeuge, Bestandteile von Maschinen, Kleider oder Pro- dukteverpackungen.

Für das Schweizer Recht wird der Begriff des "Gegenstands" in Art. 2 Abs. 2 Bst. e ChemV definiert. Diese Definition stimmt mit jener der EU-REACH-Verordnung überein.

Analog zur Regelung in der EU soll die Ausnahme für Gegenstände generell gelten. Es besteht derzeit kein Anlass, bestimmte Gegenstände den Zugangsbeschränkungen zu unterstellen.

Arzneimittel Die Verordnung (EU) 2019/1148 nimmt Arzneimittel, die auf ärztliche Verschreibung abgege- ben werden, von den Zugangsbeschränkungen aus (Art. 2 Abs. 2 Bst. g Verordnung [EU] 2019/1148). Auch in der Schweiz ist eine entsprechende Ausnahme für rezeptpflichtige Arznei- und Tierarzneimittel vorzusehen (Botschaft zum VSG, Erläuterung zu Art. 3 E-VSG).

11Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kom- mission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30. Dezember 2006, S. 1).

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In der Schweiz sind die Arzneimittel im Heilmittelgesetz (HMG)12 und in der Arzneimittelver- ordnung (VAM)13 geregelt. Sie werden in die Abgabekategorien A, B, D und E eingeteilt (Art. 41-44 VAM).14

Von den Zugangsbeschränkungen ausgenommen werden sollen die Human- und Tierarznei- mittel der folgenden Kategorien:

 Kategorie A (Einmalige Abgabe auf ärztliche oder tierärztliche Verschreibung): Diese Arz- neimittel dürfen grundsätzlich nur auf ärztliche Verschreibung und nur von Ärztinnen und Ärzten (Selbstdispensation) und Apothekerinnen und Apothekern abgegeben werden (Art.

24 Abs. 1 HMG).

 Kategorie B (Abgabe auf ärztliche oder tierärztliche Verschreibung): Die meisten dieser Arzneimittel dürfen grundsätzlich nur auf ärztliche Verschreibung und nur von Ärztinnen und Ärzten (Selbstdispensation) und Apothekerinnen und Apothekern abgegeben werden (Art. 24 Abs. 1 HMG). Bei bestimmten Arzneimitteln gilt die Verschreibungspflicht indes nicht (vgl. Art. 24 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 HMG und Art. 45 VAM).

 Kategorie D (Abgabe nach Fachberatung): Diese Arzneimittel dürfen von nur von Ärztinnen und Ärzten (Selbstdispensation), Apothekerinnen und Apothekern und von eidgenössisch diplomierten Drogistinnen und Drogisten abgegeben werden (Art. 43 Abs. 2 VAM i.V.m. Art.

25 Abs. 1 Bst. a, b und d HMG).

Nicht von den Zugangsbeschränkungen ausgenommen werden sollen Human- und Tierarz- neimittel der folgenden Kategorie:

 Kategorie E (Abgabe ohne Fachberatung): Diese Arzneimittel sind frei verkäuflich (vgl. Art.

23 Abs. 2 HMG und Art. 44 Abs. 2 VAM).

Vorbehalten bleibt auch in diesem Fall ein bewilligungsfreier Erwerb im Fachhandel nach Artikel 2 Absätze 3 und 4.

Pyrotechnische Gegenstände Weiter nimmt die Verordnung (EU) 2019/1148 pyrotechnische Gegenstände von den Zu- gangsbeschränkungen aus (Art. 2 Abs. 2 Bst. b bis e Verordnung [EU] 2019/1148). Auch in der Schweiz ist eine solche Ausnahme vorzusehen: Die pyrotechnischen Gegenstände wer- den in der Sprengstoffgesetzgebung geregelt.

Zündhölzer und Zündplättchen Ebenfalls von den Zugangsbeschränkungen auszunehmen sind Zündhölzer sowie Zündplätt- chen für Spielzeug (beide enthalten Kaliumchlorat). Letztere Ausnahme wird auch ausdrück- lich in der Verordnung (EU) 2019/1148 erwähnt (Art 2 Abs. 2 Bst. f Verordnung [EU]

12 SR 812.21 13 SR 812.212.21 14 Die frühere Abgabekategorie C (Apothekenpflicht) existiert seit dem 1. Januar 2019 nicht mehr.

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2019/1148).

Artikel 4 Gemäss Art. 6 Abs. 2 VSG kann der Bundesrat vorsehen, dass die Gesuche um Erwerbsbe- willigung elektronisch eingereicht werden müssen. Gemeint ist damit, dass die Gesuche über ein entsprechendes Online-Portal gestellt werden. Diese Möglichkeit soll angeboten werden. Eine Pflicht zur elektronischen Einreichung soll vorerst aber nicht eingeführt werden. Es soll auch die Möglichkeit bestehen, ein Gesuch auf dem Postweg einzureichen. Aufgrund des Mehraufwands kann fedpol in diesem Fall aber eine leicht höhere Gebühr verlangen (vgl. Ar- tikel 23).

Wie aus Artikel 13 hervorgeht, muss die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ein Benutzer- konto eröffnen, um eine Erwerbsbewilligung elektronisch beantragen zu können. Konkret wird es sich dabei um einen eIAM-Account handeln.15

Um dieses Benutzerkonto anlegen, verwalten und vor unberechtigtem Zugriff schützen zu kön- nen, muss fedpol zusätzlich zu den Personalien die Angabe einer persönlichen E-Mail-Ad- resse und einer Telefonnummer mit SMS-Empfang verlangen können. Grundsätzlich werden die E-Mail-Adresse bzw. die Telefonnummer nur bei der Anlage des Benutzerkontos, beim Einloggen und für die Zustellung von neuen Passwörtern genutzt. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller kann es fedpol auf freiwilliger Basis aber erlauben, die angegebene E-Mail- Adresse oder Telefonnummer auch bei der Bearbeitung des Bewilligungsgesuchs zur Kon- taktaufnahme zu benutzen.

Artikel 5 Die Angaben, welche die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller bei Einreichung des Gesuchs um Erwerbsbewilligung zu machen hat, werden in Art. 6 Abs. 3 VSG umschrieben. Unter an- derem gehören die Personalien der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers dazu. Im vorlie- genden Artikel wird näher ausgeführt, welche Elemente unter den Begriff der Personalien fal- len.

Neben diesen Personalien im engeren Sinn muss die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ihre oder seine AHV-Nummer angeben.16

Artikel 6 Gemäss Art. 8 Abs. 2 VSG ist die Erwerbsbewilligung "längstens" drei Jahre gültig. Im vorlie- genden Artikel wird festgehalten, dass die Gültigkeitsdauer drei Jahre beträgt. In begründeten

15 Informationen dazu sind unter <www.eiam.admin.ch> abrufbar. 16 Die Verwendung der AHV-Nummer im Vorläuferstoff-Informationssystem richtet sich nach Art. 26 VSG. Die AHV-Nummer wird fedpol automatisch von der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) zur Verfü- gung gestellt (vgl. Art. 26 Abs. 3 VSG). Zur Vereinfachung der Prozesse ist es aber erforderlich, dass die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller die AHV-Nummer vorab bereits angeben.

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Ausnahmefällen soll die Bewilligung aber auch für einen kürzeren Zeitraum erteilt werden kön- nen.

Wurde das Gesuch um Erwerbsbewilligung elektronisch eingereicht, so erfolgt keine Korres- pondenz auf dem Postweg, sondern fedpol teilt der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller im Online-Portal die Angaben zu den bewilligten Stoffen (Art, maximale Konzentration), die Gültigkeitsdauer der Bewilligung und die Bewilligungsnummer mit. Um zu erfahren, ob die Be- willigung unterdessen erteilt wurde, muss die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller grund- sätzlich also erneut ins Online-Portal einloggen. Sofern die Gesuchstellerin oder der Gesuch- steller fedpol eine Kontaktaufnahme über die angegebene E-Mail-Adresse oder per SMS er- laubt hat (vgl. Artikel 13 Absatz 3), kann fedpol indes auf diesem Weg über die Erteilung der Bewilligung informieren.

Wurde das Gesuch auf dem Postweg eingereicht, werden die erwähnten Angaben per Post mitgeteilt.

Kommt fedpol zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung mög- licherweise nicht erfüllt sind, so nimmt es mit der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller Kon- takt auf und hört sie oder ihn an. Verweigert fedpol die Bewilligung in der Folge und zieht die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller das Gesuch nicht zurück, so hat fedpol eine formelle Verfügung zu erlassen. Diese wird auf dem normalen, schriftlichen Weg zugestellt.

Artikel 7 Gestützt auf Art. 9 Abs. 1 VSG kann fedpol periodisch überprüfen, ob die privaten Verwende- rinnen die erforderlichen Voraussetzungen zum Erwerb des Vorläuferstoffs weiterhin erfüllen, und die Erwerbsbewilligung andernfalls entziehen. Ebenso gibt jede Erfassung einer Transak- tion (Abgabe, Einfuhr oder Ausfuhr) Anlass, eine solche Überprüfung vorzunehmen. Gestützt darauf wird im vorliegenden Artikel festgehalten, dass bei jeder Erfassung einer Transaktion eine Überprüfung erfolgt. In jedem Fall erfolgt alle sechs Monate Überprüfung (periodischer Rhythmus).

Gemäss Art. 9 Abs. 2 VSG entzieht fedpol die Bewilligung, wenn die Voraussetzungen nach Art. 7 VSG nicht mehr gegeben sind. Zieht fedpol eine solchen Entzug in Betracht, hat es mit der betroffenen Person Kontakt aufzunehmen und diese anzuhören. Hält fedpol entgegen den Anträgen der Person am Entzug fest, hat es diesen formell zu verfügen.

fedpol kann die Bewilligung bereits während dieses "Entzugsverfahrens" (d.h. vor Erlass der soeben erwähnten Verfügung) per sofort sperren, indem diese den Verkaufsstellen bei der Prüfung nach Art. 14 Abs. 2 VSG nicht mehr angezeigt wird. Es hat die Sperrung umgehend in einer entsprechenden Zwischenverfügung anzuordnen.17 Gleichzeitig ist der betroffenen Person Gelegenheit zu geben, zur Aufrechterhaltung der Sperrung während des "Entzugsver-

17Verfahrensrechtlich handelt es sich dabei um eine superprovisorische Massnahme (Art. 30 Abs. 2 Bst. e VwVG).

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fahrens" Stellung zu nehmen. Verlangt die Person die Aufhebung der Sperrung, ist unverzüg- lich in einer erneuten Zwischenverfügung darüber zu entscheiden.18

Artikel 8 Gestützt auf Art. 10 Abs. 1 VSG kann der Bundesrat Ausnahmebewilligungen für Produkte vorsehen, für welche die Zugangsstufe "verbotener Zugang" gilt. Wie aus der Botschaft zum VSG hervorgeht, sollen die Ausnahmebewilligungen dann erteilt werden, wenn eine private Verwenderin für einen bestimmten Anwendungszweck auf ein entsprechendes Produkt ange- wiesen ist (Botschaft zum VSG, Erläuterung zu Art. 10 E-VSG).

Bevor fedpol über die Erteilung einer Ausnahmebewilligung entscheidet, wird es mit der Ge- suchstellerin oder dem Gesuchsteller Kontakt aufnehmen. Anders als im Fall der Erwerbsbe- willigungen, muss der angegebene Verwendungszweck belegt werden (vgl. wiederum Bot- schaft zum VSG, Erläuterung zu Art. 10 E-VSG).

Die Gültigkeitsdauer soll grundsätzlich drei Jahre betragen. Es soll aber möglich sein, im Ein- zelfall eine kürzere Dauer festzulegen (anders als bei den Erwerbsbewilligungen, bei denen dies nur in Ausnahmefällen möglich sein soll).

Gemäss Art. 10 Abs. 2 VSG kann die Ausnahmebewilligung hinsichtlich der Menge des Vor- läuferstoffs oder der Anzahl Bezüge beschränkt werden. Wie sich aus Art. 10 Abs. 3 i.V.m. Art. 8 Abs. 3 VSG ergibt, kann sie zudem mit Auflagen und Bedingungen versehen werden.

Artikel 9

Einfuhr durch private Verwenderinnen Private Verwenderinnen, welche Produkte mit den Zugangsstufen "bewilligungspflichtiger Zu- gang" oder "verbotener Zugang" einführen, müssen über eine Erwerbs- bzw. Ausnahmebewil- ligung für den betroffenen Stoff verfügen (Art. 4 und Art. 11 Abs. 1 Bst. a VSG).

Gemäss Art. 11 Abs. 1 Bst. b VSG müssen die privaten Verwenderinnen die Einfuhr vorgängig im Informationssystem von fedpol erfassen. Die Erfassung erfolgt im gleichen Online-Portal wie die elektronische Einreichung der Bewilligungsgesuche (vgl. oben Erläuterung zu Artikel 4). Es ist das Benutzerkonto zu verwenden, über das die Erwerbs- oder Ausnahmebewilligung beantragt wurde (vgl. zum Benutzerkonto Artikel 13).

Unter den "Angaben zur Einfuhr" (Art. 11 Abs. 1 Bst. b Ziff. 4 VSG) ist zunächst die Angabe zu verstehen, ob die Einfuhr im Reiseverkehr erfolgt oder das Produkt im Ausland bestellt wird. Im ersten Fall ist das Datum der Einfuhr anzugeben. Im zweiten Fall das Datum der Bestellung und der Herkunftsstaat.

18 Verfahrensrechtlich handelt es sich dabei um den Entscheid, ob die angeordnete superprovisorische Massnahme als "normale" vorsorgliche Massnahme für die Dauer des Verfahrens aufrechterhalten wird.

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Ausfuhr durch private Verwenderinnen Private Verwenderinnen, welche Produkte mit den Zugangsstufen "bewilligungspflichtiger Zu- gang" oder "verbotener Zugang" ausführen, müssen belegen können, dass sie den Vorläufer- stoff rechtmässig erworben haben (Art. 12 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 2 VSG). Sie werden damit in der Regel über eine Erwerbs- bzw. Ausnahmebewilligung für den betroffenen Stoff verfügen. Doch wird dies nicht immer der Fall sein: So kann es sein, dass sie das Produkt vor Inkrafttre- ten des Vorläuferstoffgesetzes erworben oder es nach Artikel 2 Absätze 3 und 4 bewilligungs- frei im Fachhandel gekauft haben.

Gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. b VSG müssen die privaten Verwenderinnen die Ausfuhr vorgängig im Informationssystem von fedpol erfassen. Die Erfassung erfolgt wiederum im Online-Portal von fedpol. Falls noch kein Benutzerkonto vorhanden ist, ist vorgängig ein solches zu erstellen.

Unter den "Angaben zur Ausfuhr" (Art. 12 Abs. 1 Bst. b Ziff. 4 VSG) ist das Datum der Ausfuhr zu verstehen.

Einzugehen ist darüber hinaus auf die Regelung von Art. 12 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2, wonach auch die "Angaben zur Erwerbs- beziehungsweise Ausnahmebewilligung" zu erfassen sind: Wie erwähnt, ist eine solche Bewilligung nicht in jedem Fall vorhanden. Es kann daher nicht zwin- gend verlangt werden, dass eine Bewilligungsnummer erfasst wird. fedpol kann aber verlan- gen, dass bei fehlender Angabe einer Bewilligungsnummer ein Häkchen in einem Feld "recht- mässiger Erwerb ohne Erwerbs- oder Ausnahmebewilligung" gesetzt wird.

Artikel 10

Abgabe an private Verwenderinnen mit einer Erwerbs- oder Ausnahmebewilligung Wer Produkte, für welche die Zugangsstufen "bewilligungspflichtiger Zugang" oder "verbotener Zugang" gelten, an eine private Verwenderin abgibt, muss die Identität der privaten Verwen- derin sowie das Vorhandensein einer Erwerbs- bzw. Ausnahmebewilligung prüfen (Art. 14 Abs. 1 VSG). Die Prüfung der Bewilligung erfolgt dabei anhand der Bewilligungsnummer über das Informationssystem von fedpol (Art. 14 Abs. 2 VSG). Sodann muss die Abgabe im Infor- mationssystem von fedpol erfasst werden (Art. 14 Abs. 3 VSG).

Im vorliegenden Artikel wird festgehalten, dass sich die Verkäuferin oder der Verkäufer von der privaten Verwenderin zwingend einen amtlichen Ausweis (Pass, Identitätskarte, Auslän- derausweis oder Führerausweis) vorlegen lassen muss. Verkaufsstellen, welche Online-Be- stellungen entgegennehmen, sollen die Identität auch mit anderen Methoden überprüfen kön- nen, wenn diese die gleiche Sicherheit bieten. In Frage kommt beispielsweise ein gesichertes Kundenkonto, das nach einmaliger persönlicher Identifizierung freigeschalten wird.

Die Prüfung der Bewilligung und die Erfassung der Abgabe erfolgt über ein Online-Portal von fedpol. In Zusammenarbeit mit den betroffenen Branchen können zusätzliche technische Mög- lichkeiten angeboten werden. Für den Zugang zum Online-Portal werden pro Verkaufsstelle ein oder mehrere Benutzerkonten erstellt werden müssen. Die technischen Einzelheiten sind noch nicht geklärt. Gestützt auf Artikel 14 kann fedpol bei der Eröffnung des Kontos oder der

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Konten insbesondere folgende Angaben verlangen: Angaben zur Person, welche das Konto eröffnet, Namen des Unternehmens, zu dem die Verkaufsstelle gehört, Rechtsform dieses Unternehmens, Name der Verkaufsstelle, UID-Nummer19 (falls vorhanden), BUR-Nummer20 (falls vorhanden), GLN-Nummer21 (bei Apotheken und Drogerien).

Zentral ist, dass die Verkäuferinnen und Verkäufer die Bewilligungen nur über die Bewilli- gungsnummern und nicht über die Personalien abfragen können. Dadurch wird sichergestellt, dass seitens der Verkäuferin oder des Verkäufers keine missbräuchlichen Abfragen getätigt werden können (Art. 14 Abs. 2 VSG und Botschaft zum VSG, Erläuterung zu Art. 14 E-VSG).

Nach Eingabe einer gültigen Bewilligungsnummer durch die Verkäuferin oder den Verkäufer zeigt das System die Personalien der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers und die Angaben zum bewilligten Stoff (Art, maximale Konzentration) an. Die Verkäuferin oder der Verkäufer ist verpflichtet, die angegebenen Personalien mit dem von der privaten Verwen- derin vorgelegten Ausweis abzugleichen.

Da die Personalien der privaten Verwenderin (Art. 14 Abs. 3 Bst. a VSG) im Online-Portal bereits angezeigt werden, müssen sie bei der Erfassung der Abgabe nicht neu eingegeben, sondern lediglich bestätigt werden.

Abgabe im Rahmen des Zugangs über den Fachhandel Wird ein Produkt nach Artikel 2 Absätze 3 und 4 bewilligungsfrei im Fachhandel erworben, so muss die Transaktion von der Verkaufsstelle nicht erfasst werden (keine Anwendbarkeit von Art. 14 VSG) und die private Verwenderin unterliegt nicht den Vorgaben von Art. 4 VSG.

Jedoch darf die private Verwenderin das Produkt gestützt auf Art. 5 VSG nicht weitergeben: Da es sich bei der privaten Verwenderin nicht um ein "Fachgeschäft" handelt, kann sie sich bei der Abgabe an eine Drittperson nicht auf die alternative Zugangsstufe von Art. 3 Abs. 2 Bst. d VSG berufen. In Absatz 4 des vorliegenden Artikels wird daher festgehalten, dass die Fachgeschäfte ihre Kunden über dieses Verbot der Weitergabe informieren müssen, wenn sie ein Produkt gestützt auf Artikel 2 Absätze 3 und 4 bewilligungsfrei abgeben.

Weiter muss die private Verwenderin das Produkt gestützt auf Art. 12 VSG im Informations- system erfassen, wenn sie dieses ausführen möchte. Auch darüber müssen die Fachge- schäfte ihre Kunden informieren.

Artikel 11 Unter den "Angaben zum Vorläuferstoff" (Art. 14 Abs. 3 Bst. c VSG) sind die Art des Stoffs, dessen Konzentration und die erworbene Menge zu verstehen. Auf freiwilliger Basis kann die Verkaufsstelle allenfalls noch nähere Angaben zum abgegebenen Produkt übermitteln. Unter den "Angaben zur Abgabe" (Art. 14 Abs. 3 Bst. d VSG) ist das Datum der Abgabe zu verstehen

19 Vom Bundesamt für Statistik (BFS) zugeteilte Unternehmens-Identifikationsnummer

20 Nummer gemäss Betriebs- und Unternehmensregister des BFS

21 Global Location Number der Stiftung Refdata

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(vgl. zum Ganzen auch Botschaft zum VSG, Erläuterung zu Art. 14 E-VSG).

Artikel 12 Gestützt auf Art. 15 VSG müssen die Hersteller, Zwischenhändler und Händler ihre jeweiligen Abnehmer informieren, wenn für einen Stoff Zugangsbeschränkungen bei der Abgabe an pri- vate Verwenderinnen gelten. Wie bereits in der Botschaft zum VSG ausgeführt, soll nicht zwin- gend vorgegeben werden, wie die Information zu erfolgen hat. Denkbar ist ein Hinweis im Sicherheitsdatenblatt, eine entsprechende Etikettierung oder ein Hinweis in einem separaten Dokument (Botschaft zum VSG, Erläuterung zu Art. 15 E-VSG).

Artikel 13 Die privaten Verwenderinnen können die Gesuche um Erwerbs- und Ausnahmebewilligungen im Online-Portal von fedpol einreichen (Artikel 4). Sie müssen ausserdem die Ein- und Ausfuhr von Produkten mit den Zugangsstufen "bewilligungspflichtiger Zugang" oder "verbotener Zu- gang" in diesem Portal erfassen (Artikel 9). Der vorliegende Artikel regelt die Erstellung des entsprechenden Benutzerkontos (vgl. dazu auch Erläuterung zu Artikel 4).

Artikel 14 Gestützt auf Artikel 10 Absatz 1 müssen Personen, welche Vorläuferstoffe auf dem Markt be- reitstellen und diese an private Verwenderinnen abgeben, einen elektronischen Zugang zum Vorläuferstoff-Informationssystem beantragen. In der vorliegenden Bestimmung wird festge- halten, dass er oder sie dabei die notwendigen Angaben machen muss (vgl. dazu auch Erläu- terung zu Artikel 10).

Artikel 15 Die Abfrage der Informationssysteme nach Art. 18 Abs. 1 VSG soll vom System automatisch ausgelöst werden können (Abfrage mit einem Klasse-D-Zertifikat / Maschinenzertifikat). Dies wird insbesondere bei Eingang eines Gesuchs um Erwerbs- oder Ausnahmebewilligung und bei der Überprüfung dieser Bewilligungen erfolgen. Manuelle Abfragen (Abfragen mit Klasse- B-Zertifikat) bleiben in allen Fällen möglich.

Artikel 16

In Art. 22 VSG werden die Daten genannt, welche im Informationssystem nach Art. 21 VSG (Vorläuferstoff-Informationssystem) enthalten sind. Diese Bestimmung regelt die Inhalte des Informationssystems bereits detailliert. Sie muss im vorliegenden Artikel nur punktuell präzi- siert werden:

 Daten aus der Erfassung der Transaktionen (Art. 22 Bst. a VSG): Die Daten, die bei der Erfassung der Transaktionen anfallen, werden bereits in Art. 11 Abs. 1 Bst. b, Art. 12 Abs. 1 Bst. b, Art. 14 Abs. 3 VSG und den entsprechenden Verordnungsbestimmungen definiert.

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 Informationen über beantragte, erteilte, verweigerte und entzogene Bewilligungen (Art. 22 Bst. b VSG):

o In diese Kategorie fallen zunächst die Angaben, welche die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller bei Einreichung des Gesuchs gestützt auf Art. 6 Abs. 3 VSG und die entsprechenden Verordnungsbestimmungen macht. Erfasst wird auch der Zeitpunkt des Eingangs des Bewilligungsgesuchs.

o Sobald die Bewilligung erteilt wird, werden die Art der Bewilligung (Erwerbs- oder Ausnahmebewilligung), der Zeitpunkt der Erteilung, die Angaben zu den bewilligten Stoffen (Art, maximale Konzentration), die Gültigkeitsdauer, die Be- willigungsnummer und allfällige Auflagen und Bedingungen hinterlegt. Bei Aus- nahmebewilligungen wird ausserdem eine allfällige Beschränkung der Menge oder der Anzahl Bezüge nach Art. 10 Abs. 2 VSG erfasst.

o Wird eine Bewilligung verweigert oder entzogen, wird der Zeitpunkt der Verwei- gerung bzw. des Entzugs hinterlegt. Hinzu kommt die Angabe, ob die Verwei- gerung oder der Entzug wegen Vorliegen eines Hinderungsgrunds nach Art. 7 Abs. 2 VSG oder aus einem anderen Grund erfolgte. Die genauen Umstände sollen in beiden Fällen als Freitext eingegeben werden können. Wird die Bewil- ligung wegen eines Hinderungsgrunds entzogen, können gestützt auf Art. 22 Bst. e VSG auch die wesentlichen Erkenntnisse aus den erfolgten Abklärungen festgehalten werden. Zudem sollen in diesem Fall relevante Dokumente abge- legt werden können.

Diesbezüglich sind im vorliegenden Artikel keine Präzisierungen notwendig.

 Informationen über eingegangene Verdachtsmeldungen und ergriffene Massnahmen (Art.

22 Bst. c und d VSG):

Erfasst werden der Zeitpunkt des Eingangs der Verdachtsmeldung und, soweit vorhanden, die Personalien der Person, auf welche sich die Verdachtsmeldung bezieht. Die Umstände, die zur Verdachtsmeldung geführt haben, sollen als Freitext eingegeben werden können. Gestützt auf Art. 22 Bst. e VSG können ausserdem die wesentlichen Erkenntnisse aus den erfolgten Abklärungen festgehalten werden. Auch diese Erkenntnisse sollen als Freitext eingegeben werden können. Zudem sollen relevante Dokumente abgelegt werden können.

Weiter wird angegeben, ob die Verdachtsmeldung zu Massnahmen geführt hatte oder nicht. Ergreift die zuständige Stelle von fedpol Massnahmen (dazu gehört insbesondere eine An- zeige an die Bundeskriminalpolizei von fedpol [BKP]), sollen diese Massnahmen als Frei- text umschrieben werden können. Auch Massnahmen, die fedpol aufgrund von verdächti- gen Vorkommnissen ergreift, die es selber festgestellt hat, können auf diese Art und Weise erfasst werden.

Nicht ins Vorläuferstoff-Informationssystem aufgenommen werden die Personalien der mel- denden Person. Dies wird in Absatz 1 des vorliegenden Artikels präzisiert.

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 Aus der Informationsbeschaffung abgeleitete Erkenntnisse (Art. 22 Bst. e VSG): Diese In- formationen dürfen erfasst werden, wenn eine Erwerbs- oder Ausnahmebewilligung wegen Vorliegen eines Hinderungsgrunds nach Art. 7 Abs. 2 VSG verweigert oder entzogen wird oder wenn eine Verdachtsmeldung eingegangen ist (vgl. vorstehende Bullet-Points). Dies wird in Absatz 2 des vorliegenden Artikels präzisiert.

 Strafurteile und -entscheide sowie Informationen über Ereignisse (Art. 22 Bst. f VSG):

Dazu gehören die Urteile und anderen verfahrensabschliessenden Entscheide, die fedpol gestützt auf Art. 20 VSG übermittelt werden oder die fedpol selber im Verwaltungsstrafver- fahren nach Art. 31 bis 37 VSG erlässt. Es können die Personalien der Person erfasst wer- den, auf die sich der Entscheid bezieht, und das Urteil oder der Entscheid kann im Volltext abgelegt werden.

Unter die "Informationen über Ereignisse in Zusammenarbeit mit Chemikalien und explosi- onsfähigen Stoffen" fallen die weiteren Informationen über Ereignisse, wie sie heute in der anonymisierten Ereignisdatenbank des Informationssystem BARBARA gespeichert wer- den.22 Dabei handelt es sich insbesondere um Informationen über Diebstähle und über missbräuchliche Verwendungen von explosionsfähigen Stoffen. Diese Informationen wer- den weiterhin in anonymisierter Form abgelegt. Sie sollen einzig dann einer bestimmten Person zugeordnet werden, wenn zum betreffenden Ereignis auch ein Strafurteil oder -ent- scheid gegen diese Person im System erfasst ist.

Dies wird in den Absätzen 3 und 4 der vorliegenden Bestimmung präzisiert.

 Verfügungen, die fedpol gestützt auf das VSG erlässt (Art. 22 Bst. g VSG):

Es können die Personalien der Person erfasst werden, auf die sich die Verfügung bezieht und die Verfügung kann im Volltext abgelegt werden. Auch allfällige Rechtsmittelentscheide können abgelegt werden. Nicht in die vorliegende Kategorie gehören Entscheide, die im Verwaltungsstrafverfahren nach Art. 31 bis 37 VSG erlassen werden.

Diesbezüglich sind im vorliegenden Artikel keine Präzisierungen notwendig.

 Fachinformationen und statistische Informationen (Art. 22 Bst. h und i VSG): Dabei handelt es sich nicht um Personendaten. Die Informationen müssen im vorliegenden Artikel daher nicht präzisiert werden.

Artikel 17 Die vorliegende Bestimmung stellt ausdrücklich klar, dass einzig die bei fedpol angesiedelten Stellen, die für die Erfüllung der Aufgaben nach dem Vorläuferstoffgesetz zuständig sind, auf das Vorläuferstoff-Informationssystem Zugriff haben. Alle übrigen Zugriffe richten sich nach Art. 25 und 26 VSG. Soweit notwendig, werden diese Zugriffe in den nachfolgenden Artikeln

22 Diese Ereignisdatenbank basiert auf den aktuellen Art. 117c Bst. c und Art. 117d Abs. 2 SprstV. Sie wird neu zu einem Teil des Vorläuferstoff-Informationssystems.

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noch näher eingegrenzt.

Artikel 18 Gestützt auf Art. 24 Abs. 1 Bst. a VSG kann es der Bundesrat den kantonalen Waffen- und Sprengstoffbüros sowie der Zentralstelle Waffen (ZSW) und der Zentralstelle Explosivstoffe (ZSE)23 gestatten, zur Abklärung von Hinderungsgründen auf das Vorläuferstoff-Informations- system zuzugreifen.

Diesen Stellen soll Zugriff auf die Personalien jener Personen gegeben werden, denen wegen Vorliegen eines Hinderungsgrunds nach Art. 7 Abs. 2 VSG eine Bewilligung verweigert oder entzogen wurde (fällt unter die Informationen nach Art. 22 Bst. b VSG) oder bei denen aufgrund verdächtiger Vorkommnisse Massnahmen ergriffen worden sind (fällt unter die Informationen nach Art. 22 Bst. c und d VSG). Nähere Informationen müssen bei fedpol mündlich oder schrift- lich erfragt werden. Zusätzlich kann ein Zugriff auf die Informationen nach Art. 22 Bst. f VSG (Strafurteile und -entscheide sowie Informationen über Ereignisse) gewährt werden (vgl. zum Ganzen auch Botschaft zum VSG, Erläuterung zu Art. 24 E-VSG).

Artikel 19 Gestützt auf Art. 24 Abs. 1 Bst. b VSG soll der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV), der BKP, den Kantonspolizeien und den Stadtpolizeien Zürich und Winterthur Zugriff auf das Vor- läuferstoff-Informationssystem gewährt werden, um abzuklären, ob einer Person eine Bewilli- gung erteilt worden ist und die Transaktionen korrekt erfasst worden sind.

Der Zugriff umfasst die Daten nach Art. 22 Bst. a VSG sowie die Daten nach Art. 22 Bst. b VSG zu erteilten Bewilligungen (nicht aber jene zu beantragten und zu verweigerten oder ent- zogenen Bewilligungen).

Gestützt auf Art. 24 Abs. 2 VSG soll die EZV ausserdem Zugriff auf eine Liste von Personen erhalten, bei denen von einem erhöhten Missbrauchsrisiko auszugehen ist.

Artikel 20

Gestützt auf Art. 24 Abs. 1 Bst. c VSG kann den kantonalen Behörden, welche stichproben- weisen Kontrollen bei den Verkaufsstellen übernehmen, ein Zugriff auf das Vorläuferstoff-In- formationssystem gewährt werden. Diese Stellen sollen prüfen können, ob und gegebenenfalls welche Transaktionen die Verkaufsstelle erfasst hat. Da die Transaktionsdaten fünf Jahre auf- bewahrt werden (vgl. Artikel 21 Buchstabe a), besteht ein Überblick über die Erfassungen der letzten fünf Jahre.

23 Die ZSW und die ZSE sind Teil von fedpol. Die ZSE wird voraussichtlich auch die zuständige Stelle

für die Erteilung und Überprüfung der Erwerbs- und Ausnahmebewilligungen nach dem VSG und die Bearbeitung der Verdachtsmeldungen sein. Sie wird damit auch das Vorläuferstoff-Informationssystem betreiben. Der vorliegende Artikel regelt allein die Frage, inwiefern die ZSE in ihrer Eigenschaft als Zentralstelle nach dem SprstG auf das Informationssystem zugreifen darf.

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Artikel 21 Gemäss Art. 27 VSG ist in der Verordnung insbesondere auch die Dauer zu regeln, während der die im Vorläuferstoff-Informationssystem enthaltenen Daten aufbewahrt werden dürfen. Die entsprechenden Löschfristen sollen wie folgt festgelegt werden:

 Daten aus der Erfassung der Transaktionen (Art. 22 Bst. a VSG): Die Daten aus der Erfas- sung der Transaktionen sollen für fünf Jahre aufbewahrt werden, sodass allfällige verdäch- tige Wiederholungen einer Transaktion erkennbar sind (vgl. Erläuternder Bericht zum Ver- nehmlassungsentwurf VSG, S. 9).

 Informationen über beantragte, erteilte, verweigerte und entzogene Bewilligungen (Art. 22 Bst. b VSG):24 Wird die Bewilligung erteilt, sollen die Informationen 15 Jahre nach Ablauf der Gültigkeit der Bewilligung gelöscht werden. Wird eine Bewilligung wegen Vorliegen ei- nes Hinderungsgrunds nach Art. 7 Abs. 2 VSG verweigert oder entzogen, sollen die Infor- mationen 30 Jahre nach der Verweigerung oder dem Entzug gelöscht werden. Wird eine Bewilligung aus einem anderen Grund verweigert oder entzogen, sollen die Informationen

15 Jahre nach der Verweigerung oder dem Entzug gelöscht werden.

 Informationen über eingegangene Verdachtsmeldungen und ergriffene Massnahmen (Art. 22 Bst. c und d VSG): Informationen über Verdachtsmeldungen, die zu keinen Massnah- men geführt haben, sollen 15 Jahre aufbewahrt werden. Informationen über Verdachtsmel- dungen oder andere verdächtige Vorkommnisse, die zu Massnahmen geführt haben, sollen

30 Jahre aufbewahrt werden.

 Aus der Informationsbeschaffung abgeleitete Erkenntnisse (Art. 22 Bst. e VSG): Diese In- formationen werden nur erfasst, wenn eine Bewilligung wegen Vorliegen eines Hinderungs- grunds nach Art. 7 Abs. 2 VSG verweigert oder entzogen wird oder wenn eine Verdachts- meldung eingegangen ist (vgl. Artikel 16 Absatz 2). Es gelten die auf jene Fälle anwendba- ren Löschregelungen.

 Strafurteile und -entscheide sowie Informationen über Ereignisse (Art. 22 Bst. f VSG): Diese Daten sollen während 15 Jahren aufbewahrt werden. Ausnahme: Bei Urteilen und Entschei- den, mit denen gegen eine Person eine Geld- oder Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentzie- hende Massnahme ausgesprochen wird, soll die Aufbewahrungsdauer 30 Jahre betragen.

 Verfügungen, die fedpol gestützt auf das VSG erlässt (Art. 22 Bst. g VSG): Diese Daten sollen 15 Jahre aufbewahrt werden. Ausnahme: Bei Verfügungen, mit denen eine Bewilli- gung wegen Vorliegen eines Hinderungsgrunds nach Art. 7 Abs. 2 VSG verweigert oder entzogen wird, soll die Aufbewahrungsdauer 30 Jahre betragen (entsprechend der Lösch- regelung für die Informationen nach Art. 22 Bst. b VSG).

24 Die Informationen, die zur Verwaltung des Benutzerkontos notwendig sind, bleiben auch nach Ablauf

der Aufbewahrungsfrist gespeichert, solange das Benutzerkonto vom User nicht gelöscht wird. Sie werden aber allein noch zur Verwaltung des Benutzerkontos verwendet.

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Artikel 22 Gemäss dem VSG kontrolliert fedpol stichprobenweise, ob die Verkaufsstellen die Bestimmun- gen des Vorläuferstoffgesetzes einhalten; es kann den Kantonen Aufträge zur Vornahme ent- sprechender Kontrollen erteilen (Art. 28 Abs. 3 VSG).

Wenn immer möglich, sollen diese Kontrollen mit ohnehin stattfindenden Kontrollen (z.B. sol- chen im Chemikalien- und Heilmittelbereich) zusammengefasst werden (Botschaft zum VSG, Erläuterung zu Art. 28 E-VSG). Grundsätzlich sollen daher die kantonalen Behörden, die be- reits für die Heilmittelkontrolle und für die Kontrollen im Chemikalienbereich zuständig sind, die stichprobeweisen Kontrollen übernehmen. Es steht den Kantonen aber frei, andere Behör- den als zuständig zu bezeichnen.

fedpol soll mit den kantonalen Behörden zusammenarbeiten und diesen vorgängig koordi- nierte Aufträge erteilen. Der vorliegende Artikel hält daher fest, dass fedpol die kantonalen Behörden anzuhören hat, bevor es Aufträge zur Vornahme von stichprobeweisen Kontrollen erteilt.

Artikel 23 Gemäss Art. 30 Abs. 1 VSG erhebt fedpol für die Erteilung von Erwerbs- und Ausnahmebe- willigungen und für den Erlass von Verfügungen Gebühren.

Die Gebühren für den Erlass der Erwerbs- und Ausnahmebewilligungen können nicht kosten- deckend angesetzt werden: Die betroffenen Produkte kosten nicht viel, und bei hohen Gebüh- ren besteht das Risiko, dass private Verwenderinnen in die Illegalität gedrängt werden (Bot- schaft zum VSG, Erläuterung zu Art. 30 E-VSG). Andererseits ist zu beachten, dass die Be- willigungen in der Regel drei Jahre gültig sind. Die Gebühr für den Erlass einer Erwerbsbewil- ligung soll daher auf Fr. 30.– festgelegt werden. Das ist tiefer als für einen Waffenerwerbs- schein (Fr. 50.–), wobei der Aufwand vergleichbar ist. Wird das Bewilligungsgesuch auf dem Postweg eingereicht, soll die Gebühr aufgrund des Mehraufwands Fr. 40.– betragen. Die Ge- bühr für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung soll Fr. 60.– bis 500.– bzw. (bei einer Einrei- chung des Gesuchs auf dem Postweg) Fr. 70.– bis 510.– betragen.

Die Gebühr für Verfügungen soll Fr. 100.– bis 3'000.– betragen. Zu diesen Verfügungen ge- hören die Verfügungen nach Art. 28 Abs. 2 VSG sowie allfällige anfechtbare Verfügungen, mit welchen ein Gesuch um Erwerbs- oder Ausnahmebewilligung abgewiesen wird (vgl. Erläute- rung zu Artikel 6) oder mit welchen eine Erwerbs- oder Ausnahmebewilligung aufgrund einer Überprüfung entzogen wird (vgl. Erläuterung zu Artikel 7). Zur erwähnten Gebühr kommen allfällige Auslagen nach Art. 6 der Allgemeinen Gebührenverordnung (AllgGebV)25 hinzu. Dazu gehören insbesondere auch die Kosten für Abklärungen, die fedpol dem FOR in Auftrag gibt.

Artikel 24 Die Gebühren für Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben, und für entsprechende Nachkontrollen (Art. 30 Abs. 2 VSG) sind von den Kantonen festzulegen. Für den Fall, dass

25 SR 172.041.1

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fedpol die Kontrollen selber durchführt, sind die Gebühren auf je Fr. 200.– bis Fr. 500.– fest- zusetzen.26 Erscheint eine Gebührenerhebung aufgrund der konkreten Umstände (geringes Verschulden) unangemessen, kann davon abgesehen werden.

Die Gebühr für die Lagerung und die Entsorgung von Vorläuferstoffen und explosionsfähigen Stoffen (Art. 30 Abs. 3 VSG) wird bei Kleinmengen pauschal auf Fr. 100.– festgesetzt und bei grösseren Mengen nach den tatsächlichen Kosten berechnet.27 Erscheint die Erhebung der entsprechend bestimmten Gebühr aufgrund geringen Verschuldens seitens der betroffenen Person oder aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse unangemessen, so kann die Gebühr reduziert oder ganz von einer Gebührenerhebung abgesehen werden.

Artikel 25 Der vorliegende Artikel nennt die Kriterien, anhand derer die von fedpol erhobenen Gebühren innerhalb des Gebührenrahmens zu bemessen sind.

Artikel 26

Der vorliegende Artikel weist darauf hin, dass subsidiär die AllgGebV auf die von fedpol erho- benen Gebühren zur Anwendung kommt. Insbesondere richten sich die Fälligkeit und die Ver- jährung der Gebührenforderung und die weiteren Modalitäten der Gebührenerhebung nach der AllgGebV.

Vorbemerkung zu den Artikeln 27 bis 30 Gemäss Art. 37 Abs. 1 VSG verfolgt fedpol die strafbaren Handlungen nach Art. 31 bis 36 VSG im Verwaltungsstrafverfahren. Auf diese Verfahren findet das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)28 Anwendung (vgl. Art. 1 VStrR). Das Verwaltungsstrafverfah- ren ist in Art. 19 ff VStrR umfassend geregelt. Es ist grundsätzlich nicht notwendig, auf Ver- ordnungsebene weitere Verfahrensvorschriften zu erlassen. Punktuell sind jedoch Regelun- gen notwendig.

Artikel 27

Gemäss Art. 37 Abs. 1 VStrR führt ein „untersuchender Beamter der beteiligten Verwaltung“ die Untersuchung. Diesem obliegt unter anderem die Durchführung von Einvernahmen mit dem Beschuldigten und mit Zeugen (vgl. Art. 39 und 41 VStrR) und die Ausfertigung des so- genannten „Schlussprotokolls“ (vgl. Art. 61 VStrR). Gegen die Untersuchungshandlungen des untersuchenden Beamten kann beim „Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung“, d.h. bei der Direktorin von fedpol, Beschwerde geführt werden (vgl. Art. 27 VStrR).

Die Strafbescheide, Einstellungsverfügungen und selbständigen Einziehungsbescheide nach

26 Nicht in diesem Betrag enthalten ist die Gebühr für eine allfällige Verfügung nach Art. 28 Abs. 2 VSG. 27 Nicht in diesem Betrag enthalten ist die Gebühr für die Verfügung, mit welcher die Einziehung des Stoffs angeordnet wird. 28 SR 313.0

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Art. 62 bis 66 VStR werden demgegenüber von „der Verwaltung“ erlassen (vgl. Art. 62 Abs. 1 VStrR). Im vorliegenden Artikel wird festgehalten, in welchen Fällen die Direktion von fedpol und in welchen Fällen eine untergeordnete Organisationseinheit dafür zuständig ist. Die Zuständigkeit zum Erlass von Strafbescheiden soll grundsätzlich der Direktion übertragen werden. Doch rechtfertigt es sich, die Zuständigkeit für den Erlass folgender Entscheide auf Stufe Abteilung anzusiedeln:

 Einstellungsentscheide nach Art. 62 VStrR  Selbständige Einziehungsbescheide nach Art. 66 VStrR  Strafbescheide, die wegen einer Übertretung erlassen werden und eine Busse von höchs- tens Fr. 5‘000 vorsehen29

Die Entscheide, die ein allfälliges Einspracheverfahren abschliessen, werden ebenfalls von „der Verwaltung“ erlassen (vgl. Art. 70 Abs. 1 VStrR). Die Zuständigkeit für den Erlass dieser Entscheide soll der Direktion übertragen werden. Eine Ausnahme ist für Einstellungsverfügun- gen vorzusehen (Zuständigkeit der Abteilung, wenn diese den Entscheid erlassen hat, gegen den Einsprache erhoben wurde).

Artikel 28 In Art. 31 Abs. 4, Art. 32 Abs. 3, Art. 33 Abs. 2, Art. 34 Abs. 3 und Art. 35 Abs. 3 VSG ist jeweils eine Klausel enthalten, wonach die zuständige Behörde in bestimmten leichten Fällen "von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung absehen" kann. Wenn fedpol diese Klauseln anwendet, eröffnet es kein Verwaltungsstrafverfahren oder stellt dieses ein (gleiches Vorgehen wie bei einer Strafbefreiung nach Art. 52 StGB).

Die erwähnten Klauseln sehen vor, dass fedpol "eine Verwarnung aussprechen" kann. Wenn überhaupt kein Verwaltungsstrafverfahren eröffnet wird, ist dies jedoch nicht möglich. Eine Verwarnung ist nur möglich, wenn der Sachverhalt in einem solchen Verfahren geprüft wurde. In diesem Fall kann in der Einstellungsverfügung eine Verwarnung ausgesprochen werden.

Da die Verwarnung keine direkten Rechtsfolgen hat, kann gegen sie keine Einsprache erho- ben werden und ist sie nicht selbständig gerichtlich anfechtbar. Die Verwarnung spielt erst eine Rolle, falls erneut eine Widerhandlung begangen wird: In der Regel wird fedpol bei Personen, die bereits verwarnt wurden, nicht mehr von einer Bestrafung absehen. Die betroffene Person hat die Möglichkeit, im entsprechenden Verfahren eine Einsprache zu erheben und gegebe- nenfalls eine gerichtliche Beurteilung zu verlangen. Dabei kann sie auch geltend machen, dass die Verwarnung zu Unrecht erfolgt war.

Artikel 29 Die Auferlegung von Verfahrenskosten ist in Art. 94 bis 96 VStrR geregelt und Art. 1a und 4 ff. der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren (SR 313.32; nachfolgend: Kosten-Verordnung) geregelt. Die erwähnten Bestimmungen des VStrR sehen vor, dass die Verfahrenskosten aus einer Spruchgebühr und einer Schreibgebühr bestehen.

29 In diesem Fall erfolgt kein Eintrag ins Strafregister.

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Hinzu kommen die Barauslagen der Behörde (z.B. Kosten für die amtliche Verteidigung).

Gemäss den Bestimmungen der Kosten-Verordnung beträgt die Spruchgebühr für Strafbe- scheide Fr. 50.– bis Fr. 5'000.–30 und für Strafverfügungen (die nach durchgeführtem Ein- spracheverfahren ergehen) Fr. 1'000.– Fr. 10'000.–.

Betreffend die Barauslagen erfolgt im vorliegenden Artikel eine Klarstellung: Dazu sind auch die Kosten für die Lagerung und die Entsorgung von eingezogenen Vorläuferstoffen oder ex- plosionsfähigen Stoffen zu zählen. Dies entspricht der Regelung von Art. 30 Abs. 3 VSG, wel- che für Stoffe gilt, die auf dem verwaltungsrechtlichen Weg eingezogen werden. Die Modali- täten der Geltendmachung dieser Kosten sollen in beiden Fällen dieselben sein. Daher enthält der vorliegende Artikel einen Verweis auf Artikel 24 Absätze 3 und 4.

Artikel 30

Parteientschädigungen Ein allfälliger Anspruch des Beschuldigten auf Parteientschädigung richtet sich nach Art. 99 und 100 VStrR sowie Art. 5 Abs. 1 und Art. 11 Kosten-Verordnung.

In Art. 5 Absatz 1 der Kosten-Verordnung wird für den Ersatz der Kosten für die Verteidigung auf das "zutreffende kantonale oder ausländische Recht" verwiesen. In diesem Punkt soll eine klarere und einheitlichere Regelung geschaffen werden. Gemäss dem vorliegenden Artikel wird für die Bemessung der Kosten der Verteidigung daher von Art. 5 Abs. 1 Kosten-Verord- nung abzuweichen und auf das Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebüh- ren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR, SR 173.713.162) verwiesen. Die- ses sieht einen Stundenansatz von mindestens Fr. 200.– und höchstens Fr. 300 – zuzüglich Mehrwertsteuer vor; hinzu kommen die Auslagen des Verteidigers, die separat entschädigt werden (Art. 10 i.V.m. Art. 11–14 BStKR).

Entschädigungen für amtliche Verteidiger*innen Die Entschädigung für amtliche Verteidiger*innen ergibt sich aus Art. 5 Abs. 2 und 3 der Kos- ten-Verordnung. Wie aus Art. 5 Abs. 2 der Kosten-Verordnung geschlossen werden kann, soll der Tarif des Bundesgerichts zur Anwendung kommen, der in der Regel allerdings reduziert wird. Die Bestimmung bezieht sich jedoch auf eine frühere Regelung des Bundesgerichts, die nicht mehr aktuell ist. Gemäss Art. 6 des geltenden Reglements vom 31. März 2006 über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht (SR 173.110.210.3) beträgt das Honorar in Streitsachen ohne Vermögensinte- resse, je nach Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie nach Arbeitsaufwand, Fr. 600– 18 000. In Streitsachen, die aussergewöhnlich viel Arbeit beanspruchten, kann das Bundes- gericht bei der Bemessung des Honorars über die Ansätze dieses Reglements hinausgehen (Art. 8 Abs. 1 des Reglements). Sowohl dieses Reglement als auch die Kosten-Verordnung

30 Bei offenkundigen Widerhandlungen, die vom Beschuldigten anerkannt werden, kann der Strafbe-

scheid im abgekürzten Verfahren nach Art. 65 VStrR erlassen werden. In diesem Fall kann überhaupt keine Spruchgebühr erhoben werden.

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enthalten keine Angaben hinsichtlich des für die Honorarnote des amtlichen Verteidigers mas- sgebenden Stundensatzes. Dies führt zu einer Rechtsunsicherheit.

Gemäss dem vorliegenden Artikel wird für die Bemessung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers daher von der Kosten-Verordnung abgewichen und wiederum auf das BStKR ver- wiesen. Wie im Fall der Wahlverteidigung, sieht dieses für amtliche Verteidiger einen Stun- denansatz von Fr. 200.– bis Fr. 300.– zuzüglich Mehrwertsteuer und die separate Entschädi- gung der Auslagen vor.

3.2 Änderung der Sprengstoffverordnung

Titel der Sprengstoffverordnung Der Titel der Sprengstoffverordnung ist analog dem Titel des Sprengstoffgesetzes anzupassen (vgl. dazu Botschaft zum VSG, Erläuterung zu Art. 39 E-VSG, Änderung des Sprengstoffge- setzes).

Ersatz eines Ausdrucks Gemäss der SprstV werden verschiedene Aufgaben im Sprengstoffbereich von der "Zentral- stelle für Sprengstoff und Pyrotechnik (ZSP)" wahrgenommen. Diese Stelle von fedpol heisst heute "Zentralstelle Explosivstoffe (ZSE)".31 Der alte Name ist in der gesamten SprstV durch den neuen Namen zu ersetzen.

Art. 8 Abs. 2 Bst. b und Art. 24 Abs. 3 Bst. b SprstV Die vorliegende Vorlage soll genutzt werden, um einen Fehler in der SprstV zu korrigieren. Betroffen davon ist die Lieferung von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen an militärische Stellen:

Art. 1 Abs. 2 Bst. a der Richtlinie 2014/28/EU32 nimmt "Explosivstoffe (…) die gemäss dem einzelstaatlichen Recht zur Verwendung durch die Streitkräfte oder die Polizei bestimmt sind" auf europäischer Ebene von den Anforderungen aus, die für zivile Sprengmittel gelten. Art. 2 Abs. 2 Bst. a der Richtlinie 2013/29/EU33 enthält die gleiche Ausnahme für pyrotechnische Gegenstände.

Die aktuellen Art. 8 Abs. 2 Bst b SprstV und Art. 24 Abs. 3 Bst. b SprstV nehmen aber lediglich Sprengmittel bzw. pyrotechnische Gegenstände, die an die Polizei geliefert werden, von den

31 Die ZSE nimmt die Funktion der Zentralstelle nach Art. 33 Abs. 1 SprstG wahr. Voraussichtlich wird

sie auch die zuständige Stelle für die Erteilung und Überprüfung der Erwerbs- und Ausnahmebewilli- gungen nach dem VSG und die Bearbeitung der Verdachtsmeldungen sein. 32 Richtlinie 2014/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Har-

monisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung auf dem Markt und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (ABl. L 96 vom 29. März 2014, S. 1) 33 Richtlinie 2013/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Harmoni-

sierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung pyrotechnischer Gegen- stände auf dem Markt (ABl. L 178 vom 28. Juni 2013, S. 27)

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Anforderungen aus. Dies ist zu korrigieren. Neu sollen auch Produkte, die an militärische Stel- len (Armee, eidgenössische und kantonalen Militärverwaltungen und ihre Betriebe) geliefert werden, ausdrücklich ausgenommen werden.

Art. 37 SprstV Gemäss dem aktuellen Art. 10 Abs. 5 SprstG müssen die militärischen Stellen bei einer ande- ren Bundesstelle eine Bewilligung für die Abgabe von Sprengmitteln an zivile Stellen oder Pri- vate einholen. Mit Inkrafttreten des VSG wird diese Bestimmung geändert werden. Neu wird die Abgabe im Einvernehmen mit fedpol erfolgen.34

Im aktuellen Art. 37 SprstV wird festgelegt, dass die Bewilligung nach Art. 10 Abs. 5 SprstG vom Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) erteilt wird. Da keine solche Bewilligung mehr notwendig sein wird, ist Art. 37 SprstV aufzuheben.

Art. 60 Abs. 1 SprstV Mit Inkrafttreten des VSG werden auch im Sprengstoff-Bereich persönliche Hinderungsgründe für die Erteilung von Bewilligungen eingeführt: Gemäss dem neuen Art. 14a SprstG wird die zuständige Behörde einer Person eine Herstellungs- oder Einfuhrbewilligung, einen Erwerbs- schein oder einen Ausweis verweigern oder entziehen können, wenn einer der dort genannten Hinderungsgründe besteht.

Diese Bestimmung bedarf grundsätzlich keiner Präzisierung auf Verordnungsebene. Zu be- achten ist jedoch, dass in Art. 60 SprstV bereits heute ein besonderes Verfahren für den Ent- zug von Ausweisen vorgesehen ist (da dabei verschiedene Behörden involviert sind). Dieser Artikel ist zu aktualisieren:

Gemäss der aktuellen Fassung von Art. 60 Abs. 1 SprstV entzieht der Wohnsitzkanton grund- sätzlich den Ausweis, "wenn dessen Inhaber wegen grober Missachtung von Schutz- oder Sicherheitsvorschriften oder wegen eines Sprengstoffdeliktes rechtskräftig verurteilt worden ist". Diese Formulierung soll ersetzt werden durch "wenn dessen Inhaber wegen grober Miss- achtung von Schutz oder Sicherheitsvorschriften verurteilt worden ist oder ein Hinderungs- grund nach Art. 14a Abs. 1 SprstG besteht".

Der Entzugsgrund nach Art. 60 Abs. 2 SprstV kann unverändert belassen werden.

Art. 117c Bst. c, Art. 117d Abs. 2 und Art. 119f SprstV Die anonymisierte Ereignisdatenbank gemäss den aktuellen Art. 117c Bst. c und Art. 117d Abs. 2 SprstV, die heute Teil des Informationssystems "BARBARA" ist, wird mit Inkrafttreten des VSG zu einem Teil des Vorläuferstoff-Informationssystems (vgl. Art. 22 Bst. f VSG; vgl. auch Artikel 16 Absätze 3 und 4 des Entwurfs für die Vorläuferstoffverordnung).

34 Gleichzeitig wird die Regelung auf pyrotechnische Gegenstände ausgeweitet (vgl. dazu auch Art. 2

Abs. 1 SprstG in der durch das VSG geänderten Fassung).

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Die Art. 117c Bst. c und Art. 117d Abs. 2 SprstV sind somit aufzuheben. In einer Übergangs- bestimmung (neuer Art. 119f SprstV) soll festgehalten werden, dass die entsprechenden In- halte ins Vorläuferstoff-Informationssystem überführt werden.

3.3 Änderung zusätzlicher Erlasse

Organisationsverordnung für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement Aus dem VSG geht bereits hervor, dass fedpol die zuständige Behörde für die Erfüllung der Aufgaben nach dem Vorläuferstoffgesetz ist. Diese neue Aufgabe von fedpol ist indes auch in der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (OV- EJPD)35 zu erwähnen.

Verordnung über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide Gemäss Art. 20 VSG müssen die Strafbehörden fedpol Strafurteile und –entscheide mitteilen, die gestützt auf Art. 224–226 StGB, auf das SprstG oder auf das VSG ergangen sind.

Auf diese gesetzliche Mitteilungspflicht ist im Anhang zur Verordnung über die Mitteilung kan- tonaler Strafentscheide (nachfolgend: "Mitteilungsverordnung")36 hinzuweisen.

Bereits heute schreibt die Art. 3 Ziff. 28 der Mitteilungsverordnung vor, dass fedpol Strafurteile und -entscheide mitzuteilen sind, die nach dem SprstG ergangen sind. Mit Inkrafttreten der gesetzlichen Mitteilungspflicht nach Art. 20 VSG ist diese Bestimmung aufzuheben.

Verschiedene Verordnungen (automatische Zugriffe auf Informationssysteme)

Zugriffe als Bewilligungsbehörde und bei der Bearbeitung von Verdachtsmeldungen Gemäss Art. 18 Abs. 1 VSG können die zuständigen Stellen von fedpol bei der Erteilung und Überprüfung von Erwerbs- und Ausnahmebewilligungen nach dem VSG und bei der Bearbei- tung von Verdachtsmeldungen automatisch auf verschiedene Informationssysteme zugreifen (vgl. auch Artikel 15 des Entwurfs für die Vorläuferstoffverordnung). Gemäss dem Anhang zum VSG werden, soweit notwendig, auch die Spezialgesetze angepasst, in denen die jeweiligen Informationssysteme geregelt sind.

Mit der vorliegenden Vorlage sind die verschiedenen Verordnungen anzupassen, welche die betroffenen Informationssysteme regeln. Die nachfolgende Tabelle gibt eine Übersicht über die geplanten Verordnungsänderungen und den Umfang der Zugriffe.

35 SR 172.213.1

36 SR 312.3

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Zugriff Informationssystem Umfang des Zugriffs Massgebliche Verordnung nach Art. 18 Bst. … VSG a System nach Art. Janus, Subsysteme "Unterstüt- Janus-Verordnung38

10 BPI37 zung gerichtspolizeilicher Er-

mittlungen des Bundes" und b System nach Art. "Bundesdelikte", jeweils Unter- 11 BPI kategorie "Personalien und Vorgänge" (PV) c System nach Art. IPAS, Subsystem "internatio- IPAS-Verordnung39

12 BPI nale und interkantonale Poli-

zeikooperation" (Kategorien "Interpol" und "Europol") d System nach Art. zur Fahndung ausgeschrie- RIPOL-Verordnung40

15 BPI (RIPOL) bene Personen / verzeichnete

Ausweise e System nach Art. Auf einen Zugriff auf das Entfällt.

16 BPI (N-SIS) N-SIS wird aus Ressourcen-

gründen vorerst verzichtet. f System nach Art. Abfrage kantonale Polizeijour- Polizeiindex-Verordnung41

17 BPI (Polizei-In- nale

dex) g System nach Art. Janus, Subsysteme "Unterstüt- Janus-Verordnung /

18 BPI zung gerichtspolizeilicher Er- IPAS-Verordnung

mittlungen des Bundes" und "Bundesdelikte", jeweils Unter- kategorie "Geschäftskontrolle und Aktenverwaltung" (GA);

IPAS, Kategorien "Interpol" und "Europol" (Unterkategorie Geschäfts- und Aktenverwal- tung) h Index NDB Daten nach Art. 51 Abs. 1 Bst. VIS-NDB43 (keine Änderung not- a bzw. Abs. 3 Bst. a des Nach- wendig) richtendienstgesetzes (NDG)42

37 Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, SR 361

38 SR 360.2

39 SR 361.2

40 SR 361.0

41 SR 361.4

42 SR 121

43 Verordnung über die Informations- und Speichersysteme des Nachrichtendienstes des Bundes, SR

121.2

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i Strafregister-Infor- In der Übergangsphase bis mationssystem zum Inkrafttreten des neuen VOSTRA Strafregistergesetzes (StReG)44:

Zugang gemäss Art. 367 Abs. VOSTRA-Verordnung45 (keine

2 nBst. c Ziff. 2 StGB (in der Änderung notwendig)

Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 VSG)

Ab dem Inkrafttreten des StReG (voraussichtlich Anfang 2023):

Zugang zum Behördenauszug Die Ausführungsbestimmungen

2 gemäss Art. 46 Bst. a nZiff. zum StReG sind in Erarbeitung

10 StReG (in der Fassung ge- (separate Vorlage).

mäss Anhang Ziff. 6 VSG) j DEBBWA sämtliche Daten Waffenverordnung (WV)46 k DAWA Teil "entzogene und verwei- WV gerte Militärwaffen" (EMW) l Informationssystem Identitätsabklärung Ausweisverordnung (VAwG)47 Ausweisschriften m Informationssystem Identitätsabklärung ZEMIS-Verordnung48 für den Ausländer- und Asylbereich

Zugriffe als Verwaltungsstrafbehörde

Gemäss Art. 37 Abs. 1 VSG verfolgt fedpol die strafbaren Handlungen nach Art. 31 bis 36 VSG im Verwaltungsstrafverfahren.

Gestützt auf das neue StReG wird fedpol als Verwaltungsstrafbehörde Zugriff auf den Behör- denauszug 1 des Strafregister-Informationssystems VOSTRA haben (vgl. Art. 45 Abs. 1 Bst. b StReG).49 Die ausgesprochenen Urteile werden unter den gleichen Voraussetzungen, die bei Straftaten nach dem StGB gelten, in VOSTRA eingetragen (vgl. Art. 18 Abs. 1 Bst. b StReG).50 Ebenso werden hängige Verwaltungsstrafverfahren wegen Verbrechen oder Vergehen in VOSTRA eingetragen (vgl. Art. 24 Abs. 1 Bst. a StReG).51 Das StReG wird voraussichtlich erst

44 BBl 2016 4871

45 SR 331 46 SR 514.541

47 SR 143.11

48 SR 142.513 49 In der Übergangsphase bis zum Inkrafttreten des StReG stützt sich das entsprechende Zugangsrecht auf Art. 367 Abs. 2 nBst. c Ziff. 2 StGB (in der Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 VSG). 50 In der Übergangsphase bis zum Inkrafttreten des StReG werden die eintragungspflichtigen Urteile

(vgl. Art. 366 Abs. 2 StGB und Art. 3 Abs. 1 VOSTRA-Verordnung) an das Bundesamt für Justiz (BJ) zur Eintragung gemeldet (Art. 17 Abs. 3 VOSTRA-Verordnung). Es ist keine Änderung der VOSTRA- Verordnung notwendig. 51 In der Übergangsphase bis zum Inkrafttreten des StReG stützt sich die Eintragung von hängigen

Strafverfahren wegen Verbrechen oder Vergehen auf Art. 366 Abs. 4 StGB und Art. 7 VOSTRA-Ver- ordnung). Die Daten werden ebenfalls gestützt auf Art. 17 Abs. 3 VOSTRA-Verordnung an das BJ

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Anfangs 2023 in Kraft treten. Die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen sind in Erarbei- tung.

Gemäss dem Anhang zum VSG wird ausserdem eine Bestimmung ins BPI eingefügt, wonach fedpol als Verwaltungsstrafbehörde Ausschreibungen von Personen und Sachen über das Fahndungssystem RIPOL verbreiten kann (neuer Art. 15 Abs. 3 Bst. l BPI). Auch kann es RIPOL abfragen (Art. 15 Abs. 4 Bst. a BPI in Verbindung mit dem neuen neuer Art. 15 Abs. 3 Bst. l BPI).

Mit der vorliegenden Vorlage wird auch die RIPOL-Verordnung entsprechend angepasst (neuer Art. 4 Abs. 1 Bst. n, neuer Art. 4 Abs. 2 Bst. abis und neuer Art. 6 Abs. 1 Bst. abis RIPOL- Verordnung).

4 Auswirkungen

4.1 Auswirkungen auf den Bund

Für den Vollzug des Vorläuferstoffgesetzes (inkl. Führung der Verwaltungsstrafverfahren) wird von einem Stellenbedarf von 7.5 Vollzeit-Äquivalenten (FTE) ausgegangen. Davon sollen 2.5 FTE fedpol-intern kompensiert werden. Für die weiteren 5 FTE sollen zusätzliche Mittel in der Höhe von 900'000 Franken pro Jahr bewilligt werden. Hinzu kommen die Kosten für den Be- trieb der Informatikanwendung von Fr. 340'000.– pro Jahr. Ausserdem ist mit Sachaufwänden (Sensibilisierungsmassnahmen, Spesen) von gut Fr. 70'000.– pro Jahr zu rechnen, die fedpol- intern kompensiert werden.

4.2 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Gestützt auf das Produkteregister des BAG sind gut 110 Produkte von den Zugangsbeschrän- kungen für Privatpersonen betroffen. Diese Produkte werden insbesondere von Apotheken, Drogerien und Fachgeschäften, wie dem Schwimmbadfachhandel oder zoologischen Fachge- schäften, vertrieben. Das Standardsortiment der Detailhandelsketten ist nicht betroffen. Für deren Verkaufsstellen spielt im Wesentlichen die Meldung von verdächtigen Transaktionen eine Rolle. Das betrifft in erster Linie Baumärkte und Verkaufsstellen für die Landwirtschaft (vgl. Botschaft zum VSG, Ziff. 3.3).

Sollte – anders als im Entwurf vorgeschlagen – auch Schwefelsäure auf die Liste der Stoffe mit Zugangsbeschränkungen aufgenommen werden, so würde sich die Zahl der betroffenen Produkte auf rund 180 erhöhen. Betroffen wären unter anderem zusätzliche Produkte im Schwimmbadfachhandel (vgl. oben Ziffer 3.1, Erläuterung zu Artikel 2 Absatz 1 und 2 des

gemeldet. Es ist keine Änderung der VOSTRA-Verordnung notwendig.

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Entwurfs).

Insgesamt sind die Regulierungskosten bei den betroffenen Unternehmen auf rund 0,5 Mio. Franken pro Jahr zu beziffern (vgl. Botschaft zum VSG, Ziff. 3.3).

5 Rechtliche Aspekte

5.1 Gesetzliche Grundlage

Die VVSG stützt sich auf das VSG. Dieses Gesetz sieht an verschiedenen Stellen eine Dele- gation von Rechtsetzungsbefugnissen an den Bundesrat vor (vgl. Botschaft zum VSG, Ziff. 5.5).

5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Aus dem internationalen Recht ergibt sich keine Verpflichtung der Schweiz, den Zugang zu Vorläuferstoffen zu reglementieren. Mit dem VSG soll aber eine gewisse Angleichung an die Reglementierung in der EU erreicht werden. Dies mit dem Ziel, die Schweiz für Terroristen und andere Kriminelle als Bezugsquelle von Vorläuferstoffen unattraktiv zu machen. Die vorlie- gende Umsetzungsvorlage verfolgt diesen Ansatz weiter.

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