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Teilrevision der Radio- und Fernsehverordnung, Anhang 1 und Anhang 2

Eidgenössisches Departement f ür Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK

Bundesamt für Kommunikation BAKOM

September 2021 (Vernehmlassung)

Teilrevision der Radio- und Fernsehverord- nung (RTVV), Art. 36 Abs. 2 sowie Anhang 1 (Lokalradios) und Anhang 2 (Regionalfernse- hen)

Erläuternder Bericht

Teilrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV), Art. 36 Abs. 2 sowie Anhang 1

1 Einleitung

Mit der vorliegenden Revision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) 1 bestimmt der Bundesrat die Versorgungsgebiete, in denen Konzessionen für lokal-regionale Radio- und Fernsehprogramme mit einem Abgabenanteil für die Zeit ab 2025 erteilt werden. Die Versorgungsgebiete sind in den An- hängen 1 und 2 zur RTVV festgelegt. Die aktuellen Veranstalterkonzessionen der lokal-regionalen Radio- und Fernsehveranstalter mit ei- nem Leistungsauftrag im Sinne des Service public laufen per Ende 2024 aus. Diese Konzessionen sind 2008 mit Frist Ende 2019 erteilt und ab 2020 um fünf Jahre bis Ende 2024 verlängert worden. Daher steht nun eine Ausschreibung und Neuerteilung dieser Konzessionen ab 2025 an. Der Begriff des Versorgungsgebiets ist eng an das Institut der Konzession gebunden. Er umschreibt das Gebiet, für welches der konzessionierte Veranstalter einen programmlichen Leistungsauftrag zu erfüllen hat und in welchem er im Gegenzug einen Anspruch auf Verbreitung seines Programms geniesst (Zugangsrecht). Die Konzession kann ausserdem einen Anspruch auf einen Anteil am Er- trag der Radio- und Fernsehabgabe gewähren (vgl. Art. 38 Abs. 1 und 2 sowie Art. 43 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 des Radio- und Fernsehgesetzes / RTVG). 2 Die Bestimmung der Anzahl und der Ausdehnung der Versorgungsgebiete ist somit ein wesentli- ches Instrument bei der Ausgestaltung des regionalen Service public bei den elektronischen Me- dien, neben den inhaltlichen Vorgaben in den Konzessionen und der Festlegung der Abgabenanteile. Das Gesetz überträgt dem Bundesrat die Aufgabe, die Versorgungsgebiete festzulegen, in denen Konzessionen mit einem Abgabenanteil erteilt werden (Art. 39 Abs. 1 RTVG). Die Konzessionen wer- den vom Department für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) erteilt (Art. 45 Abs. 1 RTVG). Das UVEK legt auch den Anteil jedes Konzessionärs am Ertrag der Abgaben für Radio und Fernsehen fest (Art. 40 Abs. 2 RTVG). Für den Zeitraum der Verlängerung der Konzessionen 2020-2024 hat der Bundesrat die damals be- stehenden Versorgungsgebiete unverändert belassen, um die Übergangsphase von der analogen (UKW) zur digitalen Radioverbreitung (DAB+) nicht durch zusätzliche Veränderungen zu belasten. Die geltende Definition der lokalen und regionalen Versorgungsgebiete geht auf das Jahr 2007 zu-

rück. Seither haben sich im Bereich der lokalen und regionalen elektronischen Medien verschiedene Entwicklungen ergeben. Technologische Neuerungen wie die Digitalisierung der Radioverbreitung oder die Internet-Verbreitung von Fernsehprogrammen haben Änderungen auch beim Programman- gebot und bei den Nutzungsgewohnheiten des Publikums nach sich gezogen. Diese Entwicklungen müssen bei der Ausgestaltung des lokal-regionalen Service public berücksichtigt werden. Eine generelle Überprüfung und gegebenenfalls Neugestaltung der Versorgungsgebiete ist im Hin- blick auf die Konzessionserneuerung ab 2025 daher angezeigt.

2 Versorgungsgebiete der Lokalradios und Regionalfernsehen ab

2.1 Alle Versorgungsgebiete mit einem Abgabenanteil

Der Bundesrat sieht vor, ab 2025 ausschliesslich Versorgungsgebiete für Programmveranstalter mit einem Abgabenanteil festzulegen, und dies flächendeckend für das ganze Gebiet der Schweiz. Dies entspricht der bestehenden Situation bei den Versorgungsgebieten für Regionalfernsehen. Bei den kommerziellen Lokalradios hingegen gibt es heute in mehreren Regionen Versorgungsgebiete für Veranstalter ohne Abgabenunterstützung, aber mit demselben programmlichen Leistungsauftrag wie die mit Abgabenanteil geförderten Stationen. 3 Der Grund für diese Regelung besteht darin, dass man

Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV / SR 784.401) Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG / SR 784.4) Es sind dies die folgenden Regionen: Arc Lémanique, Bern, Solothurn, Aargau, Basel, Zentralschweiz, Zürich und Ost- schweiz.

seinerzeit davon ausging, in städtischen Regionen, im Mittelland und in der Zentralschweiz seien die ökonomischen Voraussetzungen vorhanden, um ein Programm mit Leistungsauftrag ohne Abgaben- unterstützung anbieten zu können. Gleichzeitig waren die Radios bis vor Kurzem auf die UKW-Ver- breitung angewiesen, um ein ausreichend grosses Publikum erreichen zu können. Die Überlassung von knappen UKW-Frequenzen an ein privates Medienunternehmen stellte demnach ein geldwertes behördliches Privileg dar, welches rechtlich nur in Kombination mit einer Veranstalterkonzession mög- lich war und im Gegenzug das begünstigte Unternehmen zur Erfüllung eines programmlichen Leis- tungsauftrags verpflichtete. 4 Unter digitalen Bedingungen, mit der Verbreitung über DAB+, entfällt die Frequenzknappheit, wie sie unter UKW-Bedingungen bestanden hatte. Ein Radioveranstalter kann sich heute ohne Zugangsrecht vertraglich einen Programmplatz bei einem DAB+-Verbreiter sichern. Zudem werden die UKW-Frequenzen zum Zeitpunkt des Konzessionsbeginns Anfang 2025 abge- schaltet sein. Die Erfahrung zeigt, dass die Konkurrenz um kommerzielle Einnahmen zwischen mehreren konzessi- onierten Radioveranstaltern im selben Versorgungsgebiet der Erfüllung des lokal-regionalen Leis- tungsauftrags abträglich ist, bzw. dass umfassende Regionalinformationsleistungen dann nicht in dem vom Gesetzgeber gewünschten Masse angeboten werden. Die Ergebnisse der Programmbegleitfor- schung zeigen seit Jahren, dass die Lokalradios mit Abgabenanteil deutlich mehr Regionalinfor- mationen anbieten als die kommerziellen Radios ohne Abgabenanteil: Die abgabenfinanzierten Ra- dios haben 2018 während der Hauptsendezeiten von sechs Stunden durchschnittlich 28 Minuten Re- gionalinformation angeboten, die Radios ohne Abgabenanteil nur 15 Minuten. 5 In den letzten Jahren sind die Werbeeinnahmen bei traditionellen Medien eingebrochen. Diese Ent- wicklung ist auch bei den Lokalradios feststellbar. Laut den Jahresrechnungen, welche die Radios dem BAKOM einreichen müssen, sanken die Einnahmen aus Werbung und Sponsoring der konzessi- onierten Lokalradios ohne Abgabenanteil zwischen 2016 und 2019 von durchschnittlich rund CHF 5,5 auf 4,6 Millionen Franken. Aufgrund dieser Tendenzen werden Radios, die sich ausschliesslich am Markt finanzieren, künftig noch weniger in der Lage sein als heute, ein umfassendes und relevantes

Regionalinformationsangebot bereit zu stellen. Diese Entwicklungen und Fakten sprechen dafür, dass im Interesse des lokal-regionalen Service public künftig flächendeckend Radio-Versorgungsgebiete vorgesehen werden. Für diese wird je ein einziger Anbieter mit Leistungsauftrag, Abgabenanteil und (DAB+-) Zugangsrecht konzessio- niert. Die Veranstalterkonzessionen werden voraussichtlich 2023 ausgeschrieben und im Rahmen eines Kriterienwettbewerbs vergeben. Der heutige Anhang 1 zur RTVV sieht Versorgungsgebiete vor, in denen bis maximal vier Konzessionen vergeben werden können. Wie oben erwähnt, wird neu pro Ver- sorgungsgebiet noch eine Konzession mit Leistungsauftrag und Abgabenanteil vergeben. Bewerberin- nen und Bewerber, die den Zuschlag nicht erhalten, können ihre Radioprogramme weiterhin verbrei- ten. Für sie gilt lediglich eine Meldepflicht.6

Einzige Ausnahme: Ehemals konzessionierte Lokalradios, die auf ihre Veranstalterkonzessionen verzichtet haben, dürfen ihre Programme weiterhin über UKW verbreiten. Diese Veranstalter haben eine UKW-Funkkonzession, die längstens bis Ende 2024 gilt. Ergebnisse der Programmanalysen 2018. Vgl. Programmanalysen Privatradios (admin.ch) Bis Ende 2019 waren die Haupt- sendezeiten wie folgt definiert: 06.30-08.30, 11.30-13.30, 17.00-19.00. Meldepflicht für Radio- und Fernsehveranstalter (admin.ch)

2.2 Versorgungsgebiete neu definiert

Die Definition der heutigen Radio-Versorgungsgebiete ist geprägt von der technischen Vorausset- zung der UKW-Verbreitung. Um die technische Koexistenz der verschiedenen Versorgungsgebiete sichern zu können, mussten die einzelnen Versorgungsgebiete deshalb auch unter Berücksichtigung der faktischen Frequenzverfügbarkeit und Senderstandorte festgelegt werden. Dies führte dazu, dass die heutigen Versorgungsgebiete tendenziell sehr detailliert definiert sind, teils mit explizitem Einbezug von Verkehrsachsen über das restliche Gebiet hinaus (Berücksichtigung der Pendlerströme). Hieraus ergeben sich grosse Überschneidungen mit benachbarten Versorgungsgebieten und damit auch die doppelte oder mehrfache Versorgung des gleichen Gebiets durch mehrere Veranstalter mit einem lo- kal-regionalen Leistungsauftrag. Da UKW-Frequenzen nur in begrenzter Zahl eingesetzt werden konnten, definierte der Bundesrat für jedes Versorgungsgebiet eine «Kernzone», die in «guter» Qualität versorgt werden musste, während für das umliegende Versorgungsgebiet eine «ausreichende» Versorgung genügte. Die DAB-Technolo- gie sichert hingegen allen auf derselben Plattform verbreiteten Programmen im gesamten bedienten Gebiet eine gleich gute Versorgung. Die Unterscheidung zwischen «Kernzonen» und «übrigem Ver- sorgungsgebiet» erübrigt sich demnach. Da DAB+-Verbreitungsgebiete in aller Regel grösser be- messen sind als die bestehenden UKW-Versorgungsgebiete, kann bei dieser Verbreitungstechnologie zudem auf die spezifische Festlegung einzelner zu versorgender Verkehrsachsen verzichtet werden. Von technischen Planungsbeschränkungen weitgehend befreit, können die neu definierten Versor- gungsgebiete somit als Regionen bezeichnet werden, für die ein konzessionierter Veranstalter einen publizistischen Leistungsauftrag erfüllen muss; dies ganz unabhängig davon, in welchem (grösse- ren) Raum das Programm effektiv empfangbar ist. Der Entscheid, wo ein konzessioniertes Radiopro- gramm über das Versorgungsgebiet hinaus verbreitet wird, obliegt alleine dem Veranstalter (bei der Verbreitung der Radioprogramme über DAB+ ist dies bereits heute so). Auch steht es ihm frei, über den Programmauftrag (Regionalinformation) hinaus Informationen zum Geschehen in anderen Regio- nen, bzw. zu nationalen oder internationalen Ereignissen zu senden.

Bei der UKW-Verbreitung war der Veranstalter für eine gute Empfangsqualität im zugewiesenen Ver- sorgungsgebiet verantwortlich. Bei DAB+ hat der Veranstalter keinen Einfluss darauf; er mietet die Netzkapazitäten eines Dritten (DAB+-Plattformbetreiber 7). Damit dem konzessionierten Veranstalter die im Gesetz vorgeschriebene «ausreichende Qualität» der Verbreitung gewährleistet ist, wird der DAB+-Funkkonzessionär verpflichtet, mindestens im publizistischen Versorgungsgebiet gewisse Mindestanforderungen zu erfüllen.

Im Unterschied zu UKW besteht bei DAB+ keine Frequenzknappheit; die Vollbelegung einer DAB+- Plattform ist jedoch möglich. Um den konzessionierten Veranstaltern einen sicheren Verbreitungsplatz zusichern zu können (in der Veranstalterkonzession verankertes Zugangsrecht), bestimmt die Kon- zessionsbehörde (BAKOM oder ComCom) jene DAB+-Plattformen, die diesen Zugang gewähren muss. Dabei hat die Konzessionsbehörde zu berücksichtigen, dass ein publizistisches Versorgungs- gebiet namentlich aus Kostengründen nach Möglichkeit von einer einzigen DAB+-Plattform abgedeckt wird. Mit einer Ausnahme ist diese Anforderung schon heute bei allen Versorgungsgebieten erfüllt (vgl. hierzu Ziffer 3.3.2, Neufassung des Anhangs 1 RTVV).

Vgl. DAB+-Sendernetze für die digitale Verbreitung von Radioprogrammen (admin.ch)

2.3 Grundsätze bei der Definition der Versorgungsgebiete

Die rechtlichen Grundlagen zur Anzahl und zur Ausdehnung der Versorgungsgebiete finden sich in Art. 39 RTVG und Art. 38 RTVV. Im Rahmen dieser Vorgaben werden die neuen, publizistisch defi- nierten Versorgungsgebiete ab 2025 entlang der folgenden Grundsätze umschrieben:

  • Die historisch gewachsene Lokalradio- und Regionalfernsehlandschaft wird respektiert. Dies erklärt auch die Grössenunterschiede zwischen den Versorgungsgebieten.
  • In jedem Versorgungsgebiet wird es pro Veranstalterkategorie nur noch eine Konzession ge- ben.
  • Heutige Versorgungsgebiete, die mit der Auflage versehen sind, zweisprachige Programme an- zubieten, werden beibehalten. Dies gilt für die Radio-Versorgungsgebiete Biel/Bienne, Frei- burg/Fribourg sowie die TV-Versorgungsgebiete Wallis und Biel/Bienne. Auch Auflagen, die ei- nen Mindestanteil von Sendungen in einer anderen Sprache verlangen, bleiben bestehen. Dies gilt für das Radio-Versorgungsgebiet Südostschweiz. Neu gilt die gleiche Bestimmung auch für das Regionalfernseh-Versorgungsgebiet Südostschweiz.
  • Grossregionen, in denen bisher mehrere Versorgungsgebiete mit Konzessionen mit Leistungs- auftrag, aber ohne Abgabenanteil vorlagen, werden zu je einem einzigen neuen Versorgungs- gebiet mit einer Konzession mit Abgabenanteil verschmolzen. Dies betrifft namentlich den Grossraum Arc Lémanique, Zürich, die Zentralschweiz sowie die Ostschweiz.
  • Die bisherigen Versorgungsgebiete mit einer Konzession, einem Leistungsauftrag und einem Abgabenanteil werden unter Vorbehalt der nachfolgenden Grundsätze beibehalten:
  • Die Versorgungsgebiete werden so einfach wie möglich umschrieben. Die gesetzliche Vorgabe der «politischen und geografischen Einheit» hat dabei Priorität. Demnach wer- den die Versorgungsgebiete entlang von Kantonsgrenzen, Bezirken oder Verwaltungskrei- sen definiert. Auf die Nennungen von einzelnen Gemeinden, Strassen- bzw. Autobahnstrecken, wie im bisherigen Anhang 1 bzw. 2 üblich, wird verzichtet. Solche detaillierten Beschreibungen hatten bisher verbreitungstechnische Gründe, die obsolet geworden sind.
  • Überschneidungen von Versorgungsgebieten werden vermieden. Damit soll möglichst verhindert werden, dass abgabenfinanzierte Lokalradios und Regionalfernsehen sich im Werbemarkt gegenseitig konkurrenzieren.
  • Der publizistische Auftrag bezieht sich auf alle Teile eines Versorgungsgebiets. Dem- nach werden die bisherigen Auflagen für die Produktion von Informationsleistungen für ein Teilgebiet (Informationsfenster, Programmfenster) für Radio wie für Fernsehen grund- sätzlich gestrichen. Dies betrifft die Radio-Versorgungsgebiete Arc Jurassien und Südost-

schweiz sowie die TV-Versorgungsgebiete Waadt-Freiburg, Zürich-Schaffhausen und Süd- ostschweiz. Eine solche Auflage bleibt einzig in den beiden zweisprachigen TV-Versor- gungsgebieten Wallis und Biel/Bienne bestehen. Die Definition der einzelnen Versorgungsgebiete ist in den Beilagen 1-3 dargestellt. Diese geben eine Übersicht über die Definition der bisherigen wie der neuen Versorgungsgebiete. Für jedes Versor- gungsgebiet werden die geplanten Änderungen beschrieben und in einer Karte visualisiert.

Beilagen nach Veranstalterkategorie:

  • Beilage 1: Versorgungsgebiete der kommerziellen Lokalradios;
  • Beilage 2: Versorgungsgebiete der komplementären nicht gewinnorientierten Lokalradios;
  • Beilage 3: Versorgungsgebiete der Regionalfernsehen.

2.4 Auswirkungen auf den Publikums- und Werbemarkt

Der Entwurf für Anhang 1 zur RTVV sieht für kommerzielle Lokalradios flächendeckend Versorgungs- gebiete für abgabenfinanzierte Veranstalter vor. Für die Lokalradios in Berg- und Randregionen hat die Anpassung keine Konsequenzen, denn sie sind bereits heute abgabenfinanziert. In den neuen Versorgungsgebieten – z.B. im Arc Lémanique, in Zürich, in der Zentral- oder Ostschweiz – ist mit Blick auf die Wettbewerbssituation Folgendes anzunehmen: Die neu abgabenfinanzierten Veranstalter werden ihre Angebote aufgrund der journalistischen Auflagen, die das regionale Service-public-Man- dat nach sich zieht, nicht ausschliesslich auf die Erwartungen des Massenpublikums ausrichten kön- nen. Daraus resultiert möglicherweise ein Reichweitenverlust und in der Folge geringere kommerzielle Einnahmen. Diese werden aber via die öffentliche Finanzierung kompensiert. Alle anderen Marktteil- nehmer – meldepflichtige Veranstalter – können ihre Angebote gänzlich nach den Bedürfnissen des Publikums- und Werbemarkts ausrichten.

3 Anpassung einer RTVV-Bestimmung

3.1 Art. 36 Abs. 2

Der Artikel verbietet den nicht gewinnorientierten Lokalradios die Ausstrahlung von Werbung. Der zweite Satz von Absatz 2 sieht heute hierfür eine Ausnahme vor. Diese wird nun gestrichen. Das Wer- beverbot soll ausnahmslos für alle komplementären nicht gewinnorientierten Lokalradios gelten. Ein werbefreies Radioangebot gehört zu den zentralen Abgrenzungsmerkmalen dieser Radios.

4 Neufassung des Anhangs 1 RTVV (Art. 38 Bst. a RTVG)

4.1 Begriffe, Grundsätze, Versorgungsqualität

4.1.1 Begriffe (Ziffer 1)

Mit der Einstellung der UKW-Verbreitung, die voraussichtlich spätestens im Dezember 2024 erfolgen wird, wird DAB+ zum einzigen drahtlos-terrestrischen Rundfunk-Verbreitungsvektor. Entsprechend werden in Anhang 1 alle Begriffe gestrichen, die sich explizit auf UKW beziehen (mehr zum Begriff «Kernzone» siehe Ziffer 2.2). Jene Begriffe, die sich auf die Empfangsqualität beziehen, wurden an die bei DAB+ angewandten, international geläufigen Normen angepasst. Angepasst wird auch die De- finition des bisherigen Begriffs «Agglomeration». Das Bundesamt für Statistik (BFS) hat im Jahr 2012 die bisherige Beschreibung durch das umfassendere Konzept der «Räume mit städtischem Cha- rakter» ersetzt. Der neue Begriff kommt ausschliesslich bei den komplementären nicht gewinnorien- tierten Lokalradios zur Anwendung (siehe Ziffer 4.2). Ihre Versorgungsgebiete entsprechen neu den jeweiligen «Agglomerationskernen», die als «Ansammlung von Hauptkerngemeinden innerhalb ei- nes Raums mit städtischem Charakter» definiert sind. 8 Auf den Einbezug der Nebenkerngemeinden wurde verzichtet, da dies zum Teil zu wesentlich grösseren Versorgungsgebieten geführt hätte, die publizistisch ebenfalls hätten abgedeckt werden müssen.

4.1.2 Grundsätze für die Versorgungsqualität (Ziffer 2)

Bei UKW waren grundsätzlich die Radioveranstalter für den Bau und den Betrieb der Sendeanlagen verantwortlich. Entsprechend richteten sich die Grundsätze für die Versorgungsqualität an die Veran- stalter. Bei DAB+ können zwar die Veranstalter ebenfalls ein eigenes Netz betreiben (bei der SRG ist dies der Fall); aus Kosten- und Effizienzgründen mieten sie jedoch in der Regel Verbreitungskapazitä- ten bei einem spezialisierten DAB+-Netzbetreiber. Daher sind die Veranstalter darauf angewiesen,

Agglomerationskern definiert als Ansammlung von Hauptkerngemeinden innerhalb eines Raums mit städtischem Charakter. Definition gestützt auf Bundesamt für Statistik (BFS). Vgl. Raum mit städtischem Charakter 2012 - Erläuterungsbericht | Publikation | Bundesamt für Statistik (admin.ch)

dass die Netzbetreiber, also die Funkkonzessionäre, für eine «ausreichende Qualität der Verbrei- tung» gemäss Art. 55 Abs. 1 RTVG sorgen. Entsprechend richten sich die nachfolgenden Bestimmun- gen einerseits an alle Netzbetreiber und andererseits an die Konzessionsbehörde.

Im Text wird grundsätzlich von der «Konzessionsbehörde» gesprochen. Der Grund liegt darin, dass je nach Konzessionierungsverfahren entweder die Eidgenössische Kommunikationskommission Com- Com (nach einer Ausschreibung) oder das BAKOM (bei freier Vergabe) die Funkkonzession für DAB+-Netze erteilt.

Ziffer 2 nennt die massgebenden Bestimmungen für die Erteilung einer DAB+-Funkkonzession sowie die Grundsätze für die Frequenzzuteilung und den Betrieb der Sendeanlagen. Mit dem Verweis auf die Rundfunkfrequenz-Richtlinien 9 wird zudem deutlich gemacht, dass die Konzessionsbehörde die im Frequenzfreigabeentscheid des UVEK vorgegebenen medienpolitischen Auflagen berücksichtigen muss.

4.1.3 Verbreitung und Auflagen für die Verbreitung im Versorgungsgebiet (Ziffer 3) Die Bestimmungen zu den Versorgungsauflagen in Ziffer 3 richten sich einerseits an die SRG (3.2) und andererseits an die Konzessionäre von DAB+-Netzen für die Verbreitung von Programmen pri- vater Veranstalter (3.3). In beiden Fällen wird zwischen dem Versorgungsgrad und der -qualität unter- schieden. Die SRG muss die in ihrer Veranstalterkonzession festgelegten Programme bei 99 Prozent der Bevölkerung verfügbar machen. Bei den privaten Lokalradios beträgt der Versorgungsgrad mindestens 97 Prozent. In Ortschaften mit mehr als 200 Einwohnerinnen und Einwohnern muss die Versorgungsqualität grundsätzlich in mindestens 95 Prozent der Liegenschaften Indoor-Qualität auf- weisen, also im Innern der Gebäude empfangbar sein. Ausserhalb von Ortschaften und namentlich entlang von Verkehrsachsen reicht Outdoor-Qualität von 99 Prozent (z.B. mobiler Empfang im Auto). Dies gilt sowohl für die Verbreitung der SRG- als auch der Lokalradio-Programme.

Die Konzessionen in Versorgungsgebieten nach Ziffer 4 berechtigen zu einem Programmplatz auf einem DAB+-Netzwerk. Damit die Veranstalter dieses Zugangsrecht ausüben können, bedarf es so- wohl entsprechender Verbreitungskapazitäten im definierten Versorgungsgebiet als auch mindestens des Vorhandenseins eines Netzbetreibers, der mit einer Aufschaltverpflichtung belegt ist. Die Konzes- sionsbehörde hat somit dafür zu sorgen, dass bei der Konzessionserteilung für jedes Versorgungsge- biet die entsprechenden Programmplätze verfügbar sind. Bei Neuerteilungen oder Erneuerungen von Konzessionen müssen diese Aufschaltverpflichtungen beibehalten werden. Der Veranstalter ist je- doch nicht verpflichtet, den ihm zugewiesenen Programmplatz zu belegen. In Absprache mit einer Funkkonzessionärin kann er sich auch über ein anderes Sendernetz oder einen anderen Netzbetrei- ber verbreiten lassen. Der mit einer Aufschaltpflicht belegte Konzessionär muss jedoch in einem Reg- lement festhalten, zu welchen Bedingungen ein zugangsberechtigter Veranstalter zurückkehren kann.

Auch die SRG kann Drittprogramme und somit auch zugangsberechtige Programme verbreiten, so- fern sie über freie Kapazitäten verfügt und die Verbreitungspflichten für die eigenen Programme erfüllt sind. Die Konzessionsbehörde kann deshalb auch in der SRG-Funkkonzession eine Aufschaltver- pflichtung festschreiben. Eine solche Verpflichtung ist namentlich dann notwendig, wenn in einem Ver- sorgungsgebiet nach Ziffer 4 neben der SRG-Plattform keine weiteren DAB+-Netze bestehen oder die Forderung für den Bau und Betrieb eines entsprechenden Netzes für Private mit unverhältnismässig hohen Kosten verbunden ist (Ziffer 3.3.1).

4.2 Formale Anpassungen in Anhang 1 (Versorgungsgebiete Radio)

Der besseren Übersicht halber wird Anhang 1 neu gegliedert: • Abschnitt 4.1 listet die Versorgungsgebiete der kommerziellen Lokalradios auf.

Richtlinien des Bundesrates für die Nutzung von Frequenzen für Radio und Fernsehen (Rundfunkfrequenz-Richtlinien vom 22. Dezember 2010; BBl 2010-3339)

• Abschnitt 4.2 listet die Versorgungsgebiete der komplementären nicht gewinnorientierten Lokalra- dios auf. Da die Art (mit Leistungsauftrag und Abgabenanteil) und die Anzahl der Konzession (eine pro Versor- gungsgebiet) sowie die Verbreitungsart (DAB+) bei allen Lokalradios gemäss Ziffer 4.1 bzw. 4.2 zum Anhang 1 der RTVV gleich ist und einleitend für alle erwähnt wird, kann auf die Wiederholung dieser Angaben in der Beschreibung der Versorgungsgebiete im Anhang 1 verzichtet werden.

Damit ergeben sich die folgenden Änderungen bzw. Vereinfachungen, die nachfolgend am Beispiel des Versorgungsgebiets Arc Lémanique gezeigt werden:

bisher neu Veranstalter: 4 Konzession: mit Leistungsauftrag Versorgungsgebiet: Kantone Genf und Waadt (ohne Bezirke Arc Lémanique Pays-d’Enhaut und Aigle); Bezirk La Broye Kanton Genf (FR); Gemeinde Villeneuve (VD) Kanton Waadt ohne den Bezirk Aigle Kernzone: Agglomerationen Genf, Lausanne und Yverdon-les- Bains; Bezirk Vevey; Gemein- den Payerne und Villeneuve; Autobahnen A1 Nyon – Yverdons-les-Bains und A9 Vevey – Vallorbe

4.3 Kommerzielle Lokalradios – wichtigste Änderungen

Die wichtigsten Änderungen sind die Folgenden:

  • Neu sind die Versorgungsgebiete primär publizistisch definiert. D.h. der Programmauftrag, der in einer Konzession festgeschrieben wird, fokussiert auf Informationsleistungen im definierten Gebiet. In diesem muss ein Lokalradio sein Programm verbreiten. Darüber hinaus kann das Pro- gramm auch andernorts verbreitet werden.
  • Neu wird jedem Versorgungsgebiet nur noch eine Konzession zugeschrieben. Neu gibt es in allen Versorgungsgebieten, d.h. flächendeckend in der ganzen Schweiz, Konzessionen mit Leis- tungsauftrag und Abgabenanteil. Konzessionen mit Leistungsauftrag ohne Abgabenanteil wer- den aus Anhang 1 gestrichen.

Damit ergeben sich die folgenden Änderungen: Versorgungsgebiet bisher Konzessionen Neues Versorgungsgebiet mit Konzession bisher ab 2025 Region Arc Lémanique (Nr. 2) 4 mit Leistungs- Arc Lémanique, 1 Konzession mit Leis- auftrag tungsauftrag und Abgabenanteil Region Bern (Nr. 10) 2 mit Leistungs- Bern, 1 Konzession mit Leistungsauftrag auftrag und Abgabenanteil Region Solothurn-Olten (Nr. 14) 1 mit Leistungs- Solothurn, 1 Konzession mit Leistungsauf- auftrag trag und Abgabenanteil Region Aargau (Nr. 15) 1 mit Leistungs- Aargau, 1 Konzession mit Leistungsauf- auftrag trag und Abgabenanteil Region Basel (Nr. 17) 2 mit Leistungs- Basel, 1 Konzession mit Leistungsauftrag auftrag und Abgabenanteil Region Innerschweiz West (Nr. 19) 1 mit Leistungs- Zentralschweiz, 1 Konzession mit Leis- auftrag tungsauftrag und Abgabenanteil Region Innerschweiz Nord (Nr. 21) 1 mit Leistungs- auftrag Region Innerschweiz Süd (Nr. 22) 1 mit Leistungs- auftrag Region Zürich-Glarus (Nr. 23) 3 mit Leistungs- Zürich, 1 Konzession mit Leistungsauftrag auftrag und Abgabenanteil. Region Zürich (Nr. 24) 1 mit Leistungs- Der Kanton Glarus ist nicht mehr Teil die- auftrag ses Versorgungsgebiets. Vgl. Versor- gungsgebiet Südostschweiz. Region Stadt Zürich (Nr. 25) 1 mit Leistungs- auftrag Region Ostschweiz West (Nr. 29) 1 mit Leistungs- Ostschweiz, 1 Konzession mit Leistungs- auftrag auftrag und Abgabenanteil Region Ostschweiz Ost (Nr. 30) 1 mit Leistungs- auftrag

  • Die bisherigen Versorgungsgebiete mit Konzession, Leistungsauftrag und Abgabenanteil werden im Grundsatz beibehalten. Anpassungen erfolgen entlang der in Ziffer 2.3 erwähnten Grundsätze.
  • Bisher war der Kanton Glarus Teil des Versorgungsgebiets Zürich-Glarus. Neu wird er Teil des Versorgungsgebiets Südostschweiz, so wie es heute bereits beim Regionalfernsehversorgungs- gebiet Südostschweiz der Fall ist. Vgl. Beilage 1: Versorgungsgebiete der kommerziellen Lokalradios

4.4 Komplementäre nicht gewinnorientierte Lokalradios – wichtigste Ände-

rungen Die wichtigsten Änderungen sind die Folgenden:

  • Die neun bisher bestehenden Versorgungsgebiete werden beibehalten.
  • In Lugano wird ein neues Versorgungsgebiet geschaffen. Bisher war in der italienischsprachi- gen Schweiz kein solches vorgesehen. Nun wird diese Lücke geschlossen.
  • Die Versorgungsgebiete entsprechen dem jeweiligen Agglomerationskern gemäss der Definition des Bundesamtes für Statistik.10
  • Die Auflage – zur Ausbildung der Medienschaffenden beitragen – wird aus dem Versorgungsge- biet St. Gallen gestrichen. Vgl. Beilage 2: Versorgungsgebiete der komplementären nicht gewinnorientierten Lokalradios

5 Neufassung des Anhangs 2 RTVV (Art. 38 Bst. b RTVG)

5.1 Allgemeine Verbreitungsgrundsätze

Die Verbreitung der Programme von Fernsehveranstaltern mit Abgabenanteil erfolgt über Leitungen (Art. 59 Abs. 1 Bst. b RTVG).

Die Verpflichtung in Satz 2, wonach die Verbreitung zusätzlich drahtlos-terrestrisch im DVB-T-Format erfolgt, wird gestrichen. Im Unterschied zum damaligen Erlass der Verordnung werden heute auch die Berg- und Randgebiete ausreichend mit Leitungsnetzen (Kabel- oder IPTV-Netze) bedient. Zudem hat die Erfahrung der vergangenen Jahre gezeigt, dass nur eine verschwindend kleine Minderheit der Bevölkerung den DVB-T-Empfang nutzte und eine eigene DVB-T-Infrastruktur für die Veranstalter mit unverhältnismässig hohen Kosten verbunden war. Deshalb stellten mit einer Ausnahme 11 alle Veran- stalter und Netzbetreiber diese Verbreitungstechnologie wieder ein. Es steht jedoch jedem TV-Veran- stalter frei, sich auf eigene Kosten von einem DVB-T-Netzbetreiber verbreiten zu lassen.

5.2 Versorgungsgebiete Regionalfernsehen – wichtigste Änderungen

Die 13 bisher bestehenden Versorgungsgebiete werden beibehalten.

Die wichtigsten Änderungen sind die Folgenden:

  • Das bisherige Versorgungsgebiet Zürich-Nordostschweiz wird neu zum Versorgungsgebiet Zü- rich-Schaffhausen. Es umfasst diese beiden Kantone. Der Kanton Thurgau wird neu gänzlich Teil des Versorgungsgebiets Ostschweiz.
  • Im Versorgungsgebiet Südostschweiz wird der Veranstalter neu dazu verpflichtet, einen be- stimmten Mindestanteil von Sendungen in rätoromanischer und italienischer Sprache zu ver- breiten. Eine solche Bestimmung gab es bisher bereits für das Radio-Versorgungsgebiet Südost- schweiz. Diese Bestimmung wird beibehalten.
  • Das Versorgungsgebiet Innerschweiz wird in Versorgungsgebiet Zentralschweiz umbenannt. Vgl. Beilage 3: Versorgungsgebiete Regionalfernsehen.

Agglomerationskern definiert als Ansammlung von Hauptkerngemeinden innerhalb eines Raums mit städtischem Charakter. Definition gestützt auf Bundesamt für Statistik (BFS). Vgl. Raum mit städtischem Charakter 2012 - Erläuterungsbericht | Publikation | Bundesamt für Statistik (admin.ch) Léman Bleu