Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Gesundheit BAG Direktionsbereich Kranken- und Unfallversicherung
Erläuternder Bericht
Änderung der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV)
Inkrafttreten für den 1. Januar 2023 vorgesehen
Bern, Oktober 2021
Inhaltsverzeichnis
1. Ausgangslage ....................................................................................................... 3
2. Gemeinsamer Antrag der UVG-Versicherer aufgrund des gegenwärtigen
Zinsumfeldes ........................................................................................................ 3
3. Beantragte Verordnungsänderung........................................................................ 4
4. Erläuterungen zu Art. 117 Abs. 1 UVV (neu) ........................................................ 4
5. Finanzielle Auswirkungen ..................................................................................... 4
5.1 Auswirkungen auf den Bund ................................................................................. 4
5.2 Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden sowie auf die urbanen Zentren,
Agglomerationen und Berggebiete........................................................................ 5 5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft ................................................................... 5
6. Inkraftsetzung ....................................................................................................... 5
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1. Ausgangslage
Die Versicherungsleistungen in der obligatorischen Unfallversicherung gemäss dem Bundes- gesetz über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden durch Prämien finanziert. Dabei trägt der Arbeitgeber die Prämien für die obligatorische Versicherung der Berufsunfälle und Berufskrankheiten (Art. 91 Abs. 1 UVG). Die Prämien für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle gehen zu Lasten des Arbeitnehmers. Abweichende Abreden zugunsten des Arbeitnehmers bleiben vorbehalten (Art. 91 Abs. 2 UVG). Der Arbeitgeber schuldet den ge- samten Prämienbetrag (Art. 91 Abs. 3 erster Satz UVG).
Die Prämien werden für das Rechnungsjahr jeweils im Voraus entrichtet. Gegen einen ange- messenen Zuschlag kann der Arbeitgeber oder der freiwillig Versicherte die Prämien in halb- jährlichen oder vierteljährlichen Raten bezahlen (Art. 93 Abs. 3 UVG). Gemäss Artikel 93 Ab- satz 5 erster Satz UVG erlässt der Bundesrat Bestimmungen über die Zuschläge bei raten- weiser Zahlung und bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist, über die Lohnaufzeichnungen, de- ren Revision und Aufbewahrung sowie über die Prämienabrechnung.
Der Bundesrat hat gestützt auf die ihm verliehene Kompetenz die Zuschläge bei einer raten- weisen Zahlung der Prämie in Artikel 117 Absatz 1 der Verordnung über die Unfallversiche- rung (UVV; SR 832.202) geregelt. Der Zuschlag für ratenweise Prämienzahlung beträgt bei halbjährlicher Prämienzahlung 1,250 Prozent und bei vierteljährlicher Prämienzahlung 1,875 Prozent der Jahresprämie. Der Versicherer kann pro Rate einen Mindestzuschlag von 10 Franken erheben.
2. Gemeinsamer Antrag der UVG-Versicherer aufgrund des gegenwärtigen Zinsum-
feldes
Seit Inkrafttreten der UVV am 1. Januar 1984, beziehungsweise seit der letzten Revision vom 15. Dezember 1997 von Artikel 117 UVV hat sich die Zinssituation in der Schweiz und weltweit bedeutend verändert. Aus diesem Grund haben die Suva und die privaten Unfallversicherer gemäss Artikel 68 UVG – vertreten durch die Suva, den Schweizerischen Versicherungsver- band (SVV), die IG-Übrige UVG-Versicherer und die Axa Versicherungen AG – dem Eidge- nössischen Departement des Innern (EDI) mit Eingang am 18. März 2021 einen gemeinsamen Antrag eingereicht.
Der Antrag beschränkt sich darauf, den Ratenzahlungs-Zuschlag an die veränderten Markt- verhältnisse anzupassen. Zudem sollen die Versicherer bei wiederholtem Zahlungsverzug des Arbeitgebers oder des freiwillig Versicherten die Möglichkeit zur ratenweisen Prämienzahlung nicht weiter anbieten müssen. Es ist für die Versicherer und die Versicherten administrativ einfacher und generiert weniger Kosten, wenn für ein Prämienjahr nur eine Prämienrechnung in den Betreibungsprozess übergeht statt deren vier (bei quartalsweiser Prämienzahlung). Diese Änderungen machen auch eine Anpassung des Typenvertrages gemäss Artikel 59a UVG notwendig (s. weiter unten).
Gemäss dem Antrag der UVG-Branche seien die risikolosen Staatsanleihen über die bisherige Gültigkeitsdauer des UVG betrachtet – je nach Laufzeit – um vier Prozentpunkte bis in den Negativbereich gesunken. Seit einigen Jahren bestehe dieses tiefe Zinsniveau. Der in der UVV festgelegte Zuschlag auf Ratenzahlungen, der auf einem Jahreszinssatz von 5 Prozent beruht,
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wirke in diesem Umfeld ungewöhnlich und werde von den Versicherungsnehmern – den Ar- beitgebern – immer weniger verstanden. Denn diese bekommen die Zinssituation auch auf dem eigenen Bank- oder Postkonto zu spüren (mit Null- respektive Negativzinsen).
Zur Begründung des Antrags wird weiter ausgeführt, dass der Ratenzahlungszuschlag neben der Entschädigung für den entgangenen Vermögensertrag aufgrund der späteren Zahlungs- eingänge auch eine Entschädigung für das höhere Ausfallrisiko sowie für den administrativen Mehraufwand beinhalte (Druck Rechnungen, Mahnungen, Porti). Letzteres habe sich jedoch im Vergleich zur Situation bei Einführung des UVG deutlich reduziert (automatisierte Prozesse, elektronische Zahlungsprozesse etc.).
3. Beantragte Verordnungsänderung
Um eine einheitliche Rechtsanwendung im UVG sicherzustellen, sollen weiterhin fixe Raten- zahlungs-Zuschläge in der Verordnung (Art. 117 Abs. 1 UVV) festgelegt werden. Da sich diese primär am Niveau der Marktzinsen für den entgangenen Vermögensertrag der Versicherer orientieren müssen, soll der Zuschlag bei halbjährlicher Bezahlung 0,250 Prozent und bei vier- teljährlicher Bezahlung 0,375 Prozent der Jahresprämie betragen, was dem Niveau eines Jah- reszinssatzes von 1 Prozent entspricht. Sollten sich die Zinsen in Zukunft erheblich erhöhen, könnte mittels einer Verordnungsänderung eine zeitnahe Anpassung erfolgen. Zudem soll den Versicherern in Artikel 117 Absatz 1 UVV neu die Möglichkeit eingeräumt werden, die raten- weise Prämienzahlung bei Zahlungsverzug des Arbeitgebers oder des freiwillig Versicherten mit mehr als einer Ratenzahlung aufzuheben. Mit der Aufhebung des Prämienzahlungsmodus wird der Restbetrag der Prämie fällig. Auf der anderen Seite soll Artikel 117 Absatz 2 UVV betreffend Verzugszinsen unverändert bleiben. Entsprechend beträgt die Zahlungsfrist für den Restbetrag der Prämie einen Monat. Nach dieser Frist ist pro Monat 0,5 Prozent Verzugszins zu erheben.
Diese Änderungen von Artikel 117 Absatz 1 UVV haben unmittelbare Auswirkung auf den Ty- penvertrag nach Artikel 59a UVG, weil dort die Zuschläge für eine ratenweise Prämienzahlung ausdrücklich erwähnt werden. Aufgrund der Änderungen von Artikel 117 Absatz 1 UVV muss daher auch der Typenvertrag angepasst werden. Der revidierte Typenvertrag soll dem Bun- desrat nach durchgeführtem Vernehmlassungsverfahren zur Verordnungsänderung mit einem parallelen Antrag zur Genehmigung unterbreitet werden (Art. 59a Abs. 3 UVG).
4. Erläuterungen zu Art. 117 Abs. 1 UVV (neu)
Es werden die bisher festgesetzten Zuschläge für eine ratenweise Prämienzahlung geändert. Demnach ändern zwei Zahlen: Der Zuschlag für eine halbjährliche Prämienzahlung wird von 1,250 Prozent auf 0,250 Prozent und derjenige für eine vierteljährliche Prämienzahlung von bisher 1,875 auf 0,375 Prozent gesenkt. Zudem wird neu die Möglichkeit der Aufhebung der ratenweisen Prämienzahlung durch den Versicherer bei Zahlungsverzug des Versicherungs- nehmers festgehalten.
5. Finanzielle Auswirkungen
5.1 Auswirkungen auf den Bund
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Die Änderung von Artikel 117 Absatz 1 UVV verursacht keine Mehrkosten für den Bund. So- weit der Bund die von ihm als Arbeitgeber zu finanzierenden UVG-Prämien in Raten bezahlen sollte, würde die Verordnungsänderung mit den reduzierten Zuschlägen zu Einsparungen füh- ren.
5.2 Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden sowie auf die urbanen Zentren,
Agglomerationen und Berggebiete
Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden sowie auf die urbanen Zentren, Agglomerati- onen und Berggebiete sind aufgrund der vorliegenden Verordnungsrevision keine zu erwarten. Dort, wo öffentliche Verwaltungen als Arbeitgeber fungieren und mit ihren UVG-Versicherern eine ratenweise Bezahlung der Prämien vereinbart haben, bezahlen diese nach dieser Ver- ordnungsänderung weniger hohe Zuschläge.
5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Es sind nur geringfügige wirtschaftliche Auswirkungen der Verordnungsänderung auf die Volkswirtschaft zu erwarten. Die Arbeitgeber sind in der obligatorischen Unfallversicherung gemäss UVG die Versicherungsnehmer. Arbeitgeber, die mit ihrem UVG-Versicherer eine ra- tenweise Bezahlung der Prämien vereinbart haben, zahlen nach dieser Verordnungsänderung geringere Zuschläge.
6. Inkraftsetzung
Die Änderung der Verordnung soll auf den 1. Januar 2023 in Kraft treten.
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