Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung; Verhandlung der Tarife der Analysenliste
Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bern, 9. Dezember 2022
Änderung des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung Verhandlung der Tarife der Analysenliste
Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfah- rens
BK-D-BB8A3401/1090
Übersicht Mit der vorliegenden Änderung des Bundesgesetzes über die Kranken-versiche- rung (KVG) soll die Kompetenz des Eidgenössischen Departements des In- nern (EDI) zur Festsetzung des Tarifs der Analysenliste (AL) aufgehoben werden. Analog zu den Tarifen für ambulante ärztliche Leistungen oder physiotherapeu- tische Leistungen sollen künftig die Tarifpartner den Tarif der AL aushandeln.
Ausgangslage
Die vorgeschlagene KVG-Änderung erfolgt im Rahmen der Umsetzung der Motion
17.3969 der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerats (SGK
S), die der Ständerat am 29. November 2017 und der Nationalrat am 19. September
2018 angenommen haben Die Motion sieht vor, die Kompetenz zur direkten Tarifver-
handlung an die Tarifpartner zu übertragen, um das Verfahren zur Aufnahme in die AL zu beschleunigen und innovative Laboranalysen zu ermöglichen. Der Bundesrat hat gegenüber der Motion eine ablehnende Haltung, da er den geltenden Gesetzesrahmen als ausreichend erachtet. Zudem zeigen seiner Ansicht nach vermehrt aufgetretene Blockaden bei Tarifverhandlungen, dass die Tarifautonomie keine raschere Anpassung der AL erlauben würde.
Mit der Anpassung von Artikel 52 KVG soll die Kompetenz zum Verhandeln des AL- Tarifs an die Tarifpartner übertragen werden. Die AL ist eine abschliessende, ver- pflichtende Liste der Analysen, die von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) übernommen werden. Sie gilt ausschliesslich für ambulante Behandlungen; bei Spitalaufenthalten sind die Analysen in der Regel in den vereinbarten Pauschalen ent- halten (Art. 49 KVG). Aktuell ist es Aufgabe des EDI, eine Liste der Analysen mit Tarif zu erlassen. Die AL ist integrierender Bestandteil der Krankenpflege-Leistungsverord- nung (KLV); sie bildet deren Anhang 3. Jede Änderung der AL erfordert eine Anpas- sung der KLV. Bei Entscheiden über Änderungen der KLV zieht das EDI eine beratende Kommission hinzu, die Eidgenössische Kommission für Analysen, Mittel und Gegen- stände (EAMGK). Diese prüft, ob die Analyse den gesetzlichen Voraussetzungen der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (Art. 32 Abs. 1 KVG) entspricht und gibt eine Empfehlung in diesem Sinne ab. Derzeit ist der Tarif für die Analysen als gesamtschweizerischer Einzelleistungstarif konzipiert, der vom EDI erlassen wird. Für jede Analyse wird eine maximale Anzahl an Taxpunkten festgelegt, den das Labor zu- lasten der OKP in Rechnung stellen darf. Aktuell gilt für alle Positionen ein gesamt- schweizerisch einheitlicher Taxpunktwert von 1 Franken.
Mit der vorgeschlagenen Änderung soll die Kompetenz zum Verhandeln des Tarifs der AL an die Tarifpartner übertragen werden. Das KVG verlangt keine bestimmte Tarifart für die Vergütung ambulanter Leistungen. Die Aufzählung möglicher Tarifarten in Arti- kel 43 Absatz 2 KVG ist nicht abschliessend; es sind auch andere Tarifarten möglich. Es ist den Tarifpartnern überlassen, die Tarifart innerhalb der geltenden Gesetzesbe- stimmungen festzulegen (Art. 43 und 47 KVG).
Der Bundesrat hat sich bisher gegen die Tarifgestaltung der Analysen zulasten der OKP durch die Tarifpartner ausgesprochen. Angesichts der grossen Anzahl Tarifpart- ner zweifelt der Bundesrat, dass die angestrebten Motionsziele, d. h. die Vereinheitli- chung der Tarife gemäss KVG und die rasche Anpassung der Tarife, mit der Kompe- tenzübertragung erreicht werden können.
Erläuternder Bericht
1 Ausgangslage
1.1 Zielesetzung
Mit der Annahme der Motion 17.3969 der Kommission für soziale Sicherheit und Ge- sundheit des Ständerats (SGK-S) 1 hat das Parlament den Bundesrat beauftragt, Arti- kel 52 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)2 so zu ändern, dass die Tarife der von Laboratorien durchgeführten Analysen künftig – analog zum Tarifsystem für ambulante ärztliche Leistungen oder physiotherapeutische Leistungen – durch die Tarifpartner vereinbart werden. In Erfüllung dieses Auftrags er- öffnet der Bundesrat die Vernehmlassung zum Entwurf der Änderung des KVG.
Aktuell erlässt das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) eine Liste der Ana- lysen mit Tarif. In der Analysenliste (AL) sind alle Laboranalysen im Zusammenhang mit ambulanten Behandlungen aufgeführt, deren Kosten von der obligatorischen Kran- kenpflegeversicherung (OKP) übernommen werden. Sie bildet den Anhang 3 der Kran- kenpflege-Leistungsverordnung (KLV) vom 29. September 1995 3. Die Eidgenössische Kommission für Analysen, Mittel und Gegenstände (EAMGK) berät das EDI bei der Erstellung der Analysenliste (Art. 37a Bst. b und Art. 37f der Verordnung vom 27. Juni
1995 über die Krankenversicherung [KVV] 4).
Zur Unterstützung der Motion wurden verschiedene Argumente vorgebracht: Das 10- bis 12-monatige Verfahren zur Aufnahme neuer Analysen mit Tarif wird als zu lange und als innovationshemmend erachtet. Wenn die Tarife von den Tarifpartnern verhan- delt würden, würde dies das Verfahren beschleunigen und die Durchführung innovati- ver Laboranalysen ermöglichen. Zudem würde ein rascheres Verfahren den Anstieg der Gesundheitskosten bremsen, da Mehrfachtherapien und falsche Therapien vermie- den werden können. Und schliesslich wird der Übergang von einem behördlich festge- legten Tarif zu einem von den Tarifpartnern ausgehandelten Tarif als neuer Schritt in Richtung eines einheitlichen Tarif- und Preisbildungssystems im Gesundheitswesen gesehen.
Der Bundesrat hat sich bisher gegen die Tarifgestaltung der Analysen zulasten der OKP durch die Tarifpartner ausgesprochen, beispielsweise in seinen Stellungnahmen zu den zurückgezogenen und erledigten Motionen Kuprecht 16.3487 («Innovations- hemmende und rechtsstaatlich fragwürdige Tarife verändern. Einführung der Vertrags- freiheit bei den Labortarifen») 5 und Hess 16.3193 («KVG. Innovation und Transparenz bei den Tarifen fördern») 6. Er ruft in Erinnerung, dass die Tarifpartner bereits heute Tarife unter dem Amtstarif vorsehen können, dass diese Möglichkeit bisher aber nicht genutzt wurde. Ausserdem seien die verschiedenen Interessengruppen in der Kom- mission einbezogen, welche das EDI bei der Bezeichnung der Leistungen zulasten der OKP berät.
Nach Ansicht des Bundesrates würde die Übertragung der Tarifverhandlung an die Ta- rifpartner zudem bedeuten, dass die Versicherer Verhandlungen mit einer Grosszahl
1 Vgl. www.parlament.ch > 17.3969.
2 SR 832.10 3 SR 832.112.31 4 SR 832.102
5 Vgl. www.parlament.ch > 16.3487.
6 Vgl. www.parlament.ch > 16.3193. 4/19
an Leistungserbringern, welche Laboranalysen durchführten, (insbesondere private Labors, Spitäler, ärztliche Praxislaboratorien) führen müssten. Angesichts der grossen Anzahl Tarifpartner zweifelt der Bundesrat, dass die angestrebten Motionsziele, d. h. die Vereinheitlichung der Tarife gemäss KVG und die rasche Anpassung der Tarife, mit der Kompetenzübertragung erreicht werden können. Er befürchtet im Gegenteil Blo- ckaden bei den Tarifverhandlungen, wie sie auch bei der Revision der Tarifstruktur für die ambulanten ärztlichen Leistungen Tarmed sowie bei der Tarifstruktur für physiothe- rapeutische Leistungen auftauchten und den Bundesrat zwangen, von seinen subsidi- ären Kompetenzen gemäss Artikel 43 Absatz 5 und 5bis KVG Gebrauch zu machen. Schliesslich unterstreicht der Bundesrat, dass die vorgeschlagene Tarifliberalisierung das EDI nicht von der Zuständigkeit entlasten würde, die AL gemäss den gesetzlichen Voraussetzungen der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (Art. 32 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 6 KVG) zu erarbeiten.
Im Parlament wurde zudem vorgebracht, dass kein Anlass zur Änderung eines funkti- onierenden Systems bestehe; insbesondere wird ein Volumen- und Preisanstieg bei den Analysen sowie eine Schwächung der Praxislaboratorien befürchtet. 7
1.2 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu Strategien des Bundesrates
Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 29. Januar 2020 zur Legislaturplanung 2019–2023 8 noch im Bundesbeschluss vom 21. September 2020 über die Legislatur- planung 2019–2023 9 angekündigt.
Sie ist eine direkte Folge der Annahme der Motion 17.3969 der SGK-S durch das Par- lament.
Die Vorlage weist thematische Überschneidungen mit den folgenden Strategien des Bundesrates auf, wobei sich keine dieser Strategien direkt mit der Einführung von Ta- rifverhandlungen im Bereich AL durch die Tarifpartner befasst:
- Das EDI befindet sich derzeit in der zweiten Phase der AL-Revision (transAL-2), die eine Neutarifierung aller AL-Tarife umfasst.
- Das Parlament hat eine Motion (Lohr 19.4492 10) angenommen, die den Bun- desrat beauftragt, die Preise der Laboranalysen zulasten der OKP zu senken. Die Umsetzung dieser Motion erfolgt im Rahmen der Neutarifierung der AL-Ta- rife (Projekt transAL-2).
Aufgrund der schnellen Entwicklung im Analysesektor seit 2009 hat das BAG 2017 eine neue Revision der AL eingeleitet, die in zwei Phasen aufgeteilt ist. Die erste Phase umfasste eine inhaltliche und strukturelle Revision der AL (transAL-1). Die revidierte und neu strukturierte AL ist im Januar 2021 in Kraft getreten. Die zweite Phase (transAL-2) ist bereits angelaufen und die Arbeiten dazu sind in Gang. In diesem Rah- men werden alle Tarife der AL überprüft und neu berechnet. Der erste Schritt besteht darin, die Tarife aller Positionen mit Ausnahme der Schnellen Analysen zu überprüfen. Die Schnellen Analysen werden überprüft, sobald der erste Schritt abgeschlossen ist.
Die revidierten Tarife werden nicht vor 2025 zur Anwendung gelangen. Parallel dazu hat sich die SGK-N am 6. April 2022 mit dem Anfang Februar vom Preisüberwacher (PUE) publizierten Auslandpreisvergleich von medizinischen Analysen befasst. Nach 7 SGK-S, Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 16. Mai 2018, 16.05.2018.
8 BBl 2020 1777
9 BBl 2020 8385
10 Vgl. www.parlament.ch > 19.4492. 5/19
Anhörung des PUE sowie des Verbands der medizinischen Laboratorien der Schweiz (FAMH) hat die SGK N daran erinnert, dass die Motion Lohr (19.4492) den Bundesrat beauftragt, die Preise der Laboranalysen zu senken. In ihrer Medienmitteilung vom 8. April 2022 11 drängt sie auf eine schnelle Umsetzung der Motion. Als Übergangslö- sung und für eine möglichst rasche Tarifreduktion hat das EDI am 2. Juni 2022 be- schlossen, die Tarife aller Laboranalysen mit Ausnahme der Schnellen Analysen zu senken. Diese lineare Senkung ist per 1. August 2022 in Kraft getreten und dürfte zu jährlichen Einsparungen von rund 140 Millionen Franken führen. 12
Die Senkung bleibt in Kraft, bis das EDI die Tarife aller Analysen geprüft und angepasst hat. Denn parallel zur linearen Tarifsenkung bei allen Positionen der Analysenliste mit Ausnahme der Schnellen Analysen werden die Arbeiten für eine differenzierte Über- prüfung der Tarife in Zusammenarbeit mit den beteiligten Akteuren fortgesetzt.
Bei der Umsetzung der Motion muss somit berücksichtigt werden, dass sich der Bun- desrat bereits aktiv für die Kostendämpfung im Bereich der Laboranalysen einsetzt.
1.3 Erledigung parlamentarischer Vorstösse
Die vorliegende KVG-Änderung stellt die Umsetzung der am 19. September 2018 an- genommenen Motion 17.3969 der SGK S dar.
1.4 Weitere mit der Vorlage zusammenhängende Vorstösse
Motion 19.4492 Lohr «Laborkosten zulasten der OKP»
Der Nationalrat hat diese Motion am 15. September 2020, der Ständerat am 6. Dezem- ber 2021 angenommen. Sie beauftragt den Bundesrat, die Preise der Laboranalysen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu senken.
Mit der hier erläuterten Vorlage wäre es nicht mehr Aufgabe des Bundesrates, den Tarif der AL festzusetzen; diese Aufgabe käme den Tarifpartnern zu. Dadurch würde die Motion 19.4492 Lohr gegenstandlos.
Motion 22.3072 Hurni «Für ausgeglichene, erschwingliche und dem internationa- len Standard entsprechende Laboranalysen»
Die Motion beauftragt den Bundesrat, dem Parlament einen Entwurf mit Massnahmen zur Reform der Tarif- und Kostenstruktur von Laboranalysen in der Schweiz zu unter- breiten.
Mit der hier erläuterten Vorlage wäre es nicht mehr Aufgabe des Bundesrates, den Tarif der AL festzusetzen; diese Aufgabe käme den Tarifpartnern zu. Dadurch würde die Motion 22.3072 Hurni gegenstandlos.
2 Vergleich mit dem europäischen Recht
Der folgende Vergleich soll aufzeigen, wie die Tarife der Laboranalysen in verschiede- nen Ländern, deren Gesundheitssysteme mit demjenigen der Schweiz vergleichbar
11 Vgl. www.parlament.ch > Services > News > Medienmitteilung SGK-N, 8 April 2022, «Keine Kostenziel- vorgabe im Gesundheitswesen». 12 Vgl. www.bag.admin.ch > Das BAG > Aktuell > Medienmitteilungen > Laboranalysen: Tarife werden ge- senkt (mit Datum vom 9.6.2022). 6/19
sind, festgelegt werden. In den hier ausgewählten Ländern ist die Versorgung teils pri- vat und teils öffentlich und in der Regel garantieren verschiedene Versicherer die Kos- tenübernahme. In manchen Fällen wird die Gesundheitsversorgung weitgehend durch Sozialbeiträge finanziert. Diese Systeme unterscheiden sich insbesondere von univer- sellen Gesundheitssystemen, in denen die Versorgung hauptsächlich staatlich organi- siert und durch Steuern finanziert wird (z. B. Grossbritannien, Norwegen, Schweden usw.). Letztere wurden in diesem Vergleich nicht berücksichtigt.
In Deutschland sind die Laboranalysen, die von der obligatorischen Krankenversiche- rung (GVK – gesetzliche Krankenversicherung) übernommen werden, in Kapitel 32 der öffentlichen Nomenklatur (EBM – Einheitlicher Bewertungsmassstab)13 aufgeführt. Für Analysen von Privatversicherten (PKV – private Krankenversicherung) welche 10 Pro- zent aller Versicherten 14 ausmachen gilt eine andere Nomenklatur. Das deutsche Sys- tem basiert auf dem Grundsatz der Autonomie in der Gesundheitsversorgung: Die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Aufgaben werden vom Staat vorgegeben, die Leistungserbringer, Versicherer und Beitragszahlerinnen und Beitragszahler organisie- ren sich und stellen die Gesundheitsversorgung sicher. Vor diesem Hintergrund einigen sich die Dachverbände – Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und Spitzenver- band (GKV-SV) – auf die Vereinheitlichung des EBM.
In den Niederlanden werden die Leistungen durch die niederländische Gesundheitsbe- hörde (NZa – Nederlandse Zorgautoriteit) 15 festgesetzt. Die NZa ist ein unabhängiges Verwaltungsorgan, das direkt dem Minister für Gesundheit, Gemeinwohl und Sport un- terstellt ist. 16 Sie beaufsichtigt die Gesundheitsmärkte und stellt sicher, dass Leistungs- erbringer und Versicherer die Vorschriften beachten und die Versorgung allgemein zu- gänglich ist. Für bestimmte Leistungen setzt die NZa gestützt auf Kostenerhebungen17 Maximaltarife fest. Dabei handelt es sich um regulierte Tarife. Es existieren auch «freie» Leistungen, die mittels vertraglicher Vereinbarungen zwischen Versicherern und Leistungserbringen ausgehandelt werden können. Die Laboranalysen fallen unter diese Kategorie, für welche die NZa keine Kostenerhebungen durchführt und grund- sätzlich keine Obergrenze festsetzt.
In Österreich schliesst die grösste Krankenversicherung (ÖGK – Österreichische Ge- sundheitskasse) mit jedem Labor einzeln Verträge ab. Zwei weitere Versicherungsan- stalten, die BVA (insbesondere für die Beamtinnen und Beamten) und die SVS (für Selbstständigerwerbende), handeln die Labortarife selbstständig aus. Voraussetzun- gen für einen Vertrag mit der ÖGK sind eine Errichtungs- und eine Betriebsbewilligung, die von der zuständigen Landesregierung erteilt wurden. Die Labors legen der ÖGK ihre Leistungen vor. Diese schliesst entsprechend den Bedürfnissen der Bundesländer (z. B. Bevölkerungsstruktur und -dichte, Erreichbarkeit) Verträge mit den Labors ab. 18
In Belgien liegt die obligatorische Krankenversicherung in der Zuständigkeit des Institut national d'assurance maladie-invalidité (INAMI). Das INAMI ist eine öffentliche Einrich- tung der sozialen Sicherheit, die dem Sozialminister unterstellt ist. Es erarbeitet die
13 www.kbv.de > Kassenärztliche Bundesvereinigung > Startseite > Service > Rechtsquellen > Einheitlicher Bewertungsmassstab (EBM). 14 www.preisueberwacher.admin.ch > Dokumentation > Publikationen > Studien & Analysen > Coûts des analyses médicales une comparaison internationale. 15 www.nza.nl > Nederlanse Zorgautoriteit > NZa Role and Duties: What the Dutch Healthcare Authority (MZa) does in brief. 16 www.nza.nl > Nederlanse Zorgautoriteit > Strategy of the Dutch Healthcare Authority: Creating and moni- toring properly functioning healthcare markets. 17 www.h4i.nl > Network Healthcare for internationals > Home > Health Insurance and cost > Cost of healthcare \ How costs are determined. 18 www.gesundheitskasse.at > Österreichische Gesundheitskasse > Startseite > Gruppe: Vertragspartner > Berufsgruppen > Ärzte > Institute > Medizinische Labordiagnostik. 7/19
Regeln für die Kostenübernahme der Gesundheitsleistungen und setzt deren Tarife fest. 19 Die Laboranalysen, die von der Krankenversicherung übernommen werden, sind in einer Reihe von spezifischen Artikeln im Gesamtkatalog der Gesundheitsleistungen aufgeführt. Die Kosten für die Untersuchungen werden vergütet, wenn diese von qua- lifizierten Leistungserbringern in akkreditierten Labors durchgeführt werden. 20 Die Ta- rife können zwischen den Vertretern der Mutualités (Versicherungsträger) und der Leis- tungserbringer vereinbart werden. 21 Die Versicherungsunternehmen vergüten unter Aufsicht des INAMI die Kosten der Gesundheitsleistungen ganz oder teilweise.
In Frankreich sind die medizinischen Laboranalysen, die durch die obligatorische Kran- kenversicherung übernommen werden, in der Nomenclature des actes de biologie médicale (NABM) (Art. L. 162-1-7 des Code de la sécurité sociale)22 aufgeführt. Die NABM ist ein Katalog aller biomedizinischen Leistungen, die zulasten der Krankenkas- sen gehen. Die Kommission für die Klassifizierung biomedizinischer Leistungen (wel- cher Verbände der Laborleiterinnen und Laborleiter und die Union des caisses d'As- surance maladie [UNCAM] angehören) entscheidet über die Entwicklung der NABM und über die Preise der Leistungen, die den privaten biomedizinischen Labors vergütet werden. Die Haute Autorité de santé (HAS), die für die Bewertung der Gesundheits- technologien zuständig ist, beurteilt die Erstattungsfähigkeit der Leistungen. Die Tarife der Analysen werden durch Verhandlungen zwischen der UNCAM und den Biologen- verbänden (denen die Leiterinnen und Leiter der privaten medizinischen Labors ange- hören) festgesetzt. Das Gesundheitsministerium (genauer die Direktion für soziale Si- cherheit) nimmt eine Regulatorenrolle wahr, indem es das nationale Ausgabenziel für das Gesundheitswesen festlegt und dessen Erreichung kontrolliert.
Es ist schwierig, aus diesem kurzen Vergleich spezifische Schlussfolgerungen für die Tariffestsetzung in der Schweiz zu ziehen. Zahlreiche systemimmanente Faktoren sind je nach Gesundheitssystem unterschiedlich und haben einen beträchtlichen Einfluss auf die Tariffestsetzung (Finanzierungsart, Grad der Zentralisierung des Gesundheits- systems, Vorliegen eines Systems des Tiers payant oder nicht usw.). Der Vergleich zeigt aber, dass die Freiheit der Tarifpartner trotz der grossen Vielfalt der Systeme zur Tariffestsetzung für Laboranalysen durch klar definierte rechtliche, institutionelle oder budgetäre Rahmenbedingungen reguliert ist. Dank dieser Struktur kann der Zugang zu einer angemessenen, qualitativ hochwertigen und möglichst erschwinglichen Gesund- heitsversorgung gewährleistet werden.
3 Grundzüge der Vorlage
3.1 Vorgeschlagene Neuregelung
3.1.1 Geltende Regelung: Anhang 3 KLV, Analysenliste
Die OKP übernimmt die Kosten für die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen (Art. 25 Abs. 1 KVG). Diese Leistungen um- fassen insbesondere von einer Ärztin bzw. einem Arzt oder einem anderen berechtig- ten Leistungserbringer verordnete Analysen.
Gestützt auf Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 KVG erlässt das EDI nach Anhö- ren der zuständigen Kommission und unter Berücksichtigung der Grundsätze nach den 19 www.selor.be > Selor > Travailler dans l'administration fédérale > Dans quel service public Institut national d'assurance maladie-invalidité (INAMI).
20 www.inami.be > INAMI > Accueil > Nomenclature.
21 www.eurohealthobservatory.who.int > European Observatory on Health Systems and Policies > Publica- tions > Belgium health system summary. 22 Vgl. www.ameli.fr > Textes de référence > Guides réglementaires > Guide des références juridiques - bio- logie médicale. 8/19
Artikeln 32 Absatz 1 und 43 Absatz 6 eine Liste der Analysen mit Tarif. Die EAMGK prüft die Aufnahme- oder Änderungsanträge betreffend Analysen der AL. Sie setzt sich aus 16 Fachexpertinnen und -experten zusammen und gewährleistet damit, dass jeder Aufnahme- oder Änderungsantrag der AL mit dem Höchstmass an Fachwissen geprüft wird. Die Zusammensetzung der Kommission ist öffentlich einsehbar. 23 Die EAMGK prüft, ob die Analyse den gesetzlichen Voraussetzungen der Wirksamkeit, Zweckmäs- sigkeit und Wirtschaftlichkeit (Art. 32 Abs. 1 KVG) entspricht und gibt dem EDI eine Empfehlung in diesem Sinne ab. Das EDI entscheidet danach unter Berücksichtigung der Empfehlungen der EAMGK über die Änderung von Anhang 3 der KLV. Das AL- Aufnahmeverfahren dauert in der Regel zwischen neun und zwölf Monaten. Die Ge- samtliste wird grundsätzlich zwei bis drei Mal pro Jahr herausgegeben und die Ände- rungen werden auf der Website des BAG publiziert (Art. 60 KVV und Art. 28 Abs. 2 KLV). 24
Die Analysen zulasten der OKP sind abschliessend in Anhang 3 der KLV aufgeführt (Art. 28 KLV). In diesem Sinne handelt es sich bei der AL um eine abschliessende, verbindliche Positivliste mit Leistungen; einzig die darin aufgeführten Analysen dürfen von der OKP vergütet werden, sofern die anderen gesetzlichen Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sind. Der Tarif der AL ist nur auf ambulante Behandlungen anwendbar. Bei Spitalaufenthalten sind die Analysen in der Regel in den vereinbarten Pauschalen für stationäre Leistungen enthalten (Art. 49 KVG).
2021 wurde die AL inhaltlich und strukturell überarbeitet. Sie ist in vier Kapitel geglie- dert, wobei es sich bei den ersten drei Kapiteln um Analyse-Gruppierungen gemäss den folgenden Kategorien handelt: «Chemie/Hämatologie/Immunologie» (Kapitel A), «Medizinische Genetik» (Kapitel B) und «Mikrobiologie» (Kapitel C). Kapitel D enthält die allgemeinen Positionen wie die Taxen (Auftragstaxe, Präsenztaxe) und die Zu- schläge (für Nacht, für Entnahme zu Hause usw.). Die AL umfasst mehr als 1200 Ta- rifpositionen. Sie regelt die Bedingungen und den Tarif für die Kostenübernahme durch die OKP sowie die zur Rechnungsstellung berechtigten Labortypen. Je nach durchfüh- rendem Labortyp können zur Tarifposition verschiedene Taxen und Zuschläge aus Ka- pitel D hinzukommen. Bei den Schnellen Analysen dürfen keine Taxen und Zuschläge verrechnet werden.
Es gibt 33 Schnelle Analysen, für die seit 2015 ein anderer Tarif gilt. Die Schnellen Analysen werden in ärztlichen Praxislabors durchgeführt und die rasch vorliegenden Ergebnisse ermöglichen es der Ärztin oder dem Arzt, noch während der Konsultation diagnostische oder therapeutische Entscheidungen zu treffen. (Präsenzdiagnostik ge- mäss Art. 54 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 KVV). 25 Sie wurden im Rahmen des Masterplans «Hausarztmedizin und medizinische Grundversorgung» eingeführt, der auf den in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2014 angenommenen direkten Gegenentwurf des Bun- desrates zur eidgenössischen Volksinitiative «Ja zur Hausarztmedizin» zurückgeht. 26 Einzig Praxislaboratorien von Ärztinnen und Ärzten (Art. 54 Abs. 1 Bst. a KVV) dürfen Schnelle Analysen verrechnen (Präsenzdiagnostik).
Als Amtstarif ist die AL ein von den Behörden festgesetzter Tarif. Die Analysen dürfen höchstens nach den Tarifen gemäss Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 KVG 23 Vgl. https://www.admin.ch/gov/de/start.html > Dokumentation > Ausserparlamentarische Kommissionen > Nach Gremiumart > Verwaltungskommissionen > EDI, EAMGK. 24 Vgl. www.bag.admin.ch > Versicherungen > Krankenversicherung > Leistungen und Tarife > Analysen- liste (AL). 25 Vgl. www.bag.admin.ch > Versicherungen > Krankenversicherung > Leistungen und Tarife > Analysen- liste (AL) > Faktenblätter > Faktenblatt_Kapitel Schnelle Analysen. 26 Cf. www.bag.admin.ch > Versicherungen > Krankenversicherung > Leistungen und Tarife > Analysenliste (AL) > Faktenblätter > Faktenblatt_Kapitel Schnelle Analysen. 9/19
verrechnet werden (Art. 52 Abs. 3 KVG). Die Leistungserbringer dürfen keine höhere Vergütung verlangen, ein Preis unter dem Amtstarif ist hingegen zulässig.
Der derzeitige Tarif der AL ist als gesamtschweizerischer Einzelleistungstarif konzi- piert, der vom EDI festgesetzt wird. Für jede Position legt die AL die maximale Anzahl Taxpunkte fest, den die Laboratorien zulasten der OKP in Rechnung stellen dürfen. Aktuell gilt für alle Positionen ein gesamtschweizerisch einheitlicher Taxpunktwert von 1 CHF.
Die Tarifbewertung einer Analyse basiert auf den Kosten bei effizienter Leistungser- bringung in der notwendigen Qualität. Berücksichtigt werden dabei die Kosten für Per- sonal, Räumlichkeiten, technische Ausrüstung und Material, die für die einzelnen Schritte des Analyseprozesses benötigt werden. Aufgrund der grossen Heterogenität der medizinischen Laborlandschaft in der Schweiz ist die Entwicklung eines Tarifkon- zepts mit den beteiligten Akteuren jedoch ein komplexes Unterfangen, wie die erste, zwischen 2006 und 2009 durchgeführte Tarifrevision sowie die aktuell laufende Revi- sion (transAL-2, vgl. Kap. 1.2) gezeigt haben.
Die medizinische Laborlandschaft in der Schweiz ist sehr heterogen. Sie setzt sich aus einer Vielzahl von Laboratorien von sehr unterschiedlicher Grösse zusammen. An ei- nem Ende des Spektrums stehen grosse, stark automatisierte Laboratorien mit hohem Analysevolumen, am anderen Ende des Spektrums sind kleine Praxislaboratorien zu finden, die mit einfachen Automaten und kleinem Analysevolumen Analysen für den Eigenbedarf der Praxis durchführen. Somit variieren die Produktionskosten für ein und dieselbe Analyse je nach durchführendem Labor stark.
Ein weiterer Komplexitätsfaktor ist die Verteilung der allgemeinen Kosten auf die ver- schiedenen Analysen. Ausserdem sind die Kosten pro Analyse nur schwer zu ermitteln, insbesondere, wenn mit demselben Automaten verschiedene Analysen durchgeführt werden können.
Diese Komplexität und die unterschiedlichen Interessen von Leistungserbringern und Versicherern machen es schwierig, sich auf einen einvernehmlichen Tarif zu einigen. Dass das Projekt des Bundes zur Revision der AL-Tarife (transAL-2) nicht vor 2025 in Kraft tritt, unterstreicht diese Schwierigkeit.
3.1.2 Geltende Tarifregelung
Das KVG beruht auf dem Grundsatz der Tarifautonomie der Tarifpartner. Demnach werden Tarife und Preise im KVG grundsätzlich in Verträgen zwischen Versicherern und Leistungserbringern (Tarifvertrag) vereinbart (Art. 43 Abs. 4 Teilsatz 1 KVG). Nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen wird der Tarif von der zuständigen Behörde fest- gesetzt. Tarifverträge bedürfen nach Artikel 46 Absatz 4 KVG der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Genehmigungsbehörde ist je nach Geltungsbereich des Ver- trages die zuständige Kantonsregierung oder der Bundesrat. Letzterer ist immer dann zuständig, wenn ein Tarifvertrag in der ganzen Schweiz gelten soll oder wenn es sich um einen Tarifvertrag über eine Einzelleistungstarifstruktur, die gesamtschweizerisch einheitlich sein muss, handelt. Bis heute erlässt das EDI die Tarife für die Vergütung der Analysen nach Artikel 52 KVG.
Die Genehmigungsbehörde prüft, ob der Tarifvertrag mit dem Gesetz und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit in Einklang steht (Art. 46 Abs. 4 KVG). Die Geneh- migung hat konstitutive Wirkung. Somit sind die Tarifpartner gefordert, das Genehmi- gungsverfahren bei ihrer Planung für das Inkrafttreten eines Tarifvertrages zu berück- sichtigen.
Können sich die Tarifpartner nicht auf einen Tarif einigen, so ist die zuständige Behörde zum subsidiären Eingreifen befugt resp. verpflichtet. Fehlt ein Tarifvertrag, weil zwi- schen Leistungserbringern und Versicherern kein Tarifvertrag zustande kommt, so setzt die Kantonsregierung nach Artikel 47 KVG nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest. Bei Einzelleistungstarifen, die auf einer gesamtschweizerisch vereinbarten ein- heitlichen Tarifstruktur beruhen müssen, legt der Bundesrat diese subsidiär fest, wenn sich die Tarifpartner nicht einigen können (Art. 43 Abs. 5 KVG). Er kann Anpassungen an der Tarifstruktur vornehmen, wenn diese nicht mehr sachgerecht ist und sich die Tarifpartner nicht auf eine Revision einigen können (Art. 43 Abs. 5bis).
3.1.3 Vorgeschlagene Neuregelung
Die Tarifpartner erhalten mit der vorliegenden Änderung die Kompetenz, die Tarife der Analysen selbst auszuhandeln. Damit wird der Tarif für die Analysenliste nicht länger ein Amtstarif, sondern neu ein Vertragstarif sein. Das Verfahren zur Benennung der Analysen verbleibt jedoch in der Zuständigkeit des EDI.
Grundsätzlich sind nach geltendem Recht die Tarife von einzelnen oder mehreren Ver- sicherern oder deren Verbänden und einzelnen oder mehreren Leistungserbringern oder deren Verbänden in der Form von Tarifverträgen zu vereinbaren. Das KVG schreibt für die Vergütung von ambulanten Leistungen keine bestimmte Tarifart vor. Somit ist es grundsätzlich den Tarifpartnern überlassen, etwa auf den benötigten Zeit- aufwand abzustellen (Zeittarif), für die einzelnen Leistungen Taxpunkte festzulegen und den Taxpunktwert zu bestimmen (Einzelleistungstarif) oder pauschale Vergütun- gen vorzusehen (Pauschaltarif). Die Aufzählung möglicher Tarifarten in Artikel 43 Ab- satz 2 KVG ist nicht abschliessend. Sie ist vielmehr als Anstoss gedacht, neben der Einzelleistungsvergütung, welche bis heute für die Vergütung von ambulanten ärztli- chen Leistungen die traditionelle Tarifart bildet, auch andere Tarifarten zu entwickeln. Im Grundsatz ist nach Artikel 43 KVG jede Tarifart zugelassen.
Bisher war der Tarif für die Analysen als gesamtschweizerischer Einzelleistungstarif konzipiert, der vom EDI festgesetzt wird. Eine Weiterführung der Einzelleistungstarife durch die Tarifpartner bedingt gemäss geltendem Recht die Vereinbarung einer ge-
samtschweizerisch einheitlichen Tarifstruktur. Gemäss Praxis des Bundesrats müssen sich alle relevanten Tarifpartner auf diese einigen. Betreffend Taxpunktwerte gibt es keine spezifischen Vorgaben, d. h. diese können national oder kantonal von Versiche- rern oder deren Verbänden und einzelnen oder mehreren Leistungserbringern oder deren Verbänden vereinbart werden. Das Gesetz lässt diesbezüglich ausdrücklich Ta- rifverträge zwischen einzelnen Leistungserbringern und Versicherern zu, wobei es sich um zugelassene beziehungsweise die Zulassungsbedingungen erfüllende Leistungs- erbringer handeln muss.
Was die Gesetzmässigkeit von Tarifverträgen betrifft, müssen bei der Tarifierung die Tarifpartner auf eine betriebswirtschaftliche Bemessung und eine sachgerechte Struk- tur der Tarife achten (Art. 43 Abs. 4 KVG). Die Tarifpartner müssen eine qualitativ hoch- stehende und zweckmässige gesundheitliche Versorgung zu möglichst günstigen Kos- ten sicherstellen (Art 43 Abs. 6 KVG). Die Tarifverträge müssen daher dem Gesetz und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit entsprechen (Art. 46 Abs. 4 KVG). Der Tarif darf höchstens die transparent ausgewiesenen und für eine effiziente Leistungs- erbringung erforderlichen Kosten decken (Art. 59c Abs. 1 Bst. a und b KVV).
Das EDI bleibt für den Erlass der AL zuständig. Das heisst, es setzt weiterhin nach Anhören der zuständigen Kommission und unter Berücksichtigung der Grundsätze nach den Artikeln 32 Absatz 1 und 43 Absatz 6 fest, welche Analysen von der OKP übernommen werden müssen. Das Verfahren zur Aufnahme oder Änderung der Ana- lysen der AL bleibt de facto unverändert. Die Motion stellt klar, dass nur die Kompetenz zum Verhandeln des Tarifs der Analysen an die Tarifpartner übertragen wird. Die ge- setzlichen Grundlagen für die Bezeichnung von medizinischen Leistungen in der OKP bleiben davon unberührt. Die Kompetenz zur Bezeichnung der Leistungen zu Lasten der OKP liegt bekanntlich beim Bund und soll hier nicht geändert werden.
3.2 Angemessenheit der vorgeschlagenen Massnahmen
Das Verhandeln des AL-Tarifs durch die Tarifpartner obliegt den Leistungserbringern und den Versicherern oder deren Verbänden. Die Gesetzesänderung führt zu neuen Aufgaben für die Akteure des Gesundheitssystems. Die finanziellen Auswirkungen sind zum jetzigen Zeitpunkt schwierig abzuschätzen. Aufgrund des zu erwartenden Mehr- aufwands ist für die Tarifpartner jedoch mit einem zusätzlichen Bedarf an Personalres- sourcen zu rechnen.
Die Gesetzesänderung bringt zudem neue Aufgaben für die Behörden mit sich, die den Tarifvertrag genehmigen müssen. Bei schweizweitem Geltungsbereich oder wenn es sich um einen Einzelleistungstarif handelt, stellt der Bundesrat die Genehmigungsbe- hörde dar, andernfalls die zuständige Kantonsregierung. Können sich die Tarifpartner nicht auf einen Tarif einigen, so ist die zuständige Behörde zum subsidiären Eingreifen befugt resp. verpflichtet. Kommt zwischen den Tarifpartnern kein Tarifvertrag zustande, so setzt die Kantonsregierung den Tarif fest oder, wenn es sich um einen Einzelleis- tungstarif handelt, der eine schweizweit einheitliche Tarifstruktur erfordert, so legt der Bundesrat diese subsidiär fest. Daher ist davon auszugehen, dass die Gesetzesände- rung zu einem zusätzlichen Bedarf an Personalressourcen führen sowie aufgrund der Vielzahl der Tarifpartner zudem zu einem Mehraufwand für den Bund führen könnte. Je nach Ausgang der parlamentarischen Beratung dieser Vorlage muss der Bedarf an personellen Ressourcen im Rahmen der Inkraftsetzung geprüft werden.
Angesichts der in der letzten Zeit vermehrt aufgetretenen Blockaden in den Tarifver- handlungen, die regelmässig ein subsidiäres Eingreifen der Behörden erforderlich ma-
chen, stellt sich die Frage, ob der mit der Überweisung der Motion angestrebte Sys- temwechsel das richtige Mittel ist, um eine schnellere Vergütung von innovativen La- boranalysen zu erreichen.
3.3 Umsetzung
Die Vorlage führt zur Aufhebung von Artikel 28 Absatz 3 KLV, der auf Artikel 52 Ab- satz 3 KVG verweist und die Festsetzung bestimmter in ärztlichen Praxislaboratorien vorgenommenen Analysen nach den Artikeln 46 und 48 KVG betrifft. Mit dem vorlie- genden Vorschlag, dass alle Tarife der AL-Analysen von den Tarifpartnern ausgehan- delt werden, wäre Artikel 28 Absatz 3 KLV obsolet. Eine weitere Präzisierung auf Ver- ordnungsebene ist nicht erforderlich.
Mit der Übergangsbestimmung erhält das EDI zudem die Kompetenz, die Tarife der AL noch während drei Jahren ab Inkrafttreten der vorliegenden Änderung zu erlassen. Während dieser dreijährigen Frist wenden die Leistungserbringer und Versicherer die vom EDI erlassene AL mit Tarif an und zwar so lange, bis durch die zuständigen Be- hörden genehmigte Tarifverträge zwischen den betreffenden Parteien in Kraft treten. Absatz 2 bestimmt, dass der Wechsel von vom EDI festgesetzten Tarifen zu Tarifver- trägen keine Mehrkosten verursachen darf.
4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
Art. 52 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1
Die Analysenliste enthält bisher nebst der Bezeichnung der Analysen auch die dazu- gehörigen Einzelleistungstarife, d. h. die Taxpunkte pro Analyse bzw. Leistung und ei- nen gesamtschweizerisch einheitlichen Taxpunktwert (aktuell 1 Franken). Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 KVG wird dahingehend angepasst, dass der Satzteil «mit Tarif» gestrichen wird. Somit ist das EDI noch zum Erlass der Liste der Analysen, die Pflichtleistung der OKP sind, befugt, kann aber deren Tarif künftig nicht mehr be- stimmen. Die Festlegung des Tarifs erfolgt künftig nach dem Primat der Tarifautono- mie, indem Versicherer und Leistungserbringer den Tarif in Verträgen vereinbaren (Art. 43 Abs. 4 KVG). Durch die Anpassung von Artikel 52 Absatz 1 KVG bestimmt der Bundesrat den Tarif der einzelnen Analysen – auch denjenigen des Kapitels «Schnelle Analysen» - nicht mehr. Ebenso wie alle anderen Analysen wären somit der Tarif für die Schnellen Analysen Teil der Verhandlungsmasse.
Damit werden zukünftig für den Erlass der Liste der Analysen und für die Ausarbeitung des Tarifs unterschiedliche Zuständigkeiten gelten.
Art. 52 Abs. 3
Die Bestimmung wird angepasst, indem bei der Aufzählung die Analysen gestrichen werden, weil das EDI nicht mehr für die Festlegung des Tarifs zuständig ist. Damit fallen die Tarife für die Analysen unter die normalen Bestimmungen des Tarifschutzes, wo- nach sich Leistungserbringer an die vertraglich oder behördlich festgelegten Tarife hal- ten müssen und für Leistungen nach diesem Gesetz keine weitergehenden Vergütun- gen berechnen dürfen (Art. 44 Abs. 1 KVG).
Ausserdem wird der zweite Satz von Artikel 52 Absatz 3 KVG, wonach das EDI die im Praxislaboratorium des Arztes oder der Ärztin vorgenommenen Analysen, für die 13/19
der Tarif nach den Artikeln 46 KVG und 48 KVG festgesetzt werden kann, gestrichen. Diese Bestimmung ermächtigt das EDI, Ausnahmen von den behördlich festgelegten Tarifen für gewisse Analysen zu bestimmen, um diese in Tarifverträgen von den Tarif- partnern vereinbaren zu lassen. Mit dem Wechsel des Amtstarifs auf den Vertragstarif wird diese Bestimmung obsolet, da nun sämtliche Tarife der Analysen von den Tarif- partnern ausgehandelt werden können.
5 Auswirkungen
Mit der vorgeschlagenen Änderung geht die Kompetenz zur Festlegung des Tarifs der AL an die Tarifpartner. Die Förderung der Tarifautonomie ist grundsätzlich zu begrüs- sen und stellt das Fundament der tarifrechtlichen Grundsätze des KVG dar. Sie funkti- oniert allerdings nur, wenn die Tarifpartner ihre Rolle wahrnehmen und ihre Eigeninte- ressen dem Gesamtinteresse eines effizienten und bezahlbaren Gesundheitswesens unterordnen. Die Tatsache, dass auf Seiten der Leistungserbringer verschiedene Arten von Laboratorien vereint sind, dürften die Verhandlungen anspruchsvoll gestalten. Zu- dem ist es so, dass auch auf Versichererseite mehrere Verbände und/oder Einkaufs- gemeinschaften als Verhandlungspartner auftreten. Insbesondere für die Vereinbarung einer gesamtschweizerischen Einzelleistungstarifstruktur, die von allen relevanten Ta- rifpartnern zu vereinbaren ist, stellt diese Konstellation eine grosse Herausforderung dar. Die Tarifpartner sind zudem je nach Tarifwerk gefordert, mindestens zwei Mal im Jahr die Entscheide des EDI nachzuvollziehen und eine Tarifierung für die neuen Ana- lysen zu vereinbaren.
Es darf deshalb bezweifelt werden, ob die angestrebte Gesetzesänderung tatsächlich zu einer schnelleren und effektiveren Vergütung von Analysen und damit zu einer Sen- kung der Kosten im Gesundheitswesen beitragen kann.
5.1 Auswirkungen auf den Bund
Die Änderung von Art. 52 KVG behält insbesondere die Zuständigkeit des Bundes für die Überprüfung der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit von Analy- sen sowie für die Erstellung der Liste der von der OKP zu übernehmenden Analysen bei. Somit wird für den Bund der Aufwand nicht geringer, als wenn er mit der Prüfung der Analyse auch den Tarif festsetzt.
Je nach vereinbarter Tarifart würde der Bund eine wichtige Rolle wahrnehmen. Wird beschlossen, einen Einzelleistungstarif beizubehalten, käme dem Bund die Rolle der Genehmigungsbehörde zu. Damit wäre es Aufgabe des Bundes zu prüfen, ob der Ta- rifvertrag mit dem Gesetz und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit in Ein- klang steht (Art. 46 Abs. 4 KVG in Verbindung mit Art. 59c KVV).
Blockaden bei Tarifverhandlungen tauchten in der Vergangenheit mehrfach auf und sind in der Tendenz zunehmend. Sie sind auch im Bereich der Analysenliste nicht aus- zuschliessen. Können sich die Tarifpartner nicht auf eine Einzelleistungstarifstruktur einigen, so muss der Bundesrat diese subsidiär festlegen.
Aus diesen Gründen kann mit einer gewissen Mehrbelastung für den Bund gerechnet werden, was zu mehr Personalressourcen führen könnte. Der Bedarf an personellen Ressourcen muss je nach Ausgang der parlamentarischen Beratung dieser Vorlage im Rahmen der Inkraftsetzung geprüft werden.
5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Ag-
glomerationen und Berggebiete Auf die Kantone können zusätzliche Aufgaben hinsichtlich der Genehmigung der Tarif- verträge oder der Festsetzung von Tarifen zukommen, sofern nicht ein Tarifvertrag mit gesamtschweizerischem Geltungsbereich ausgehandelt wird resp. die Tarifpartner sich nicht auf einen Tarif einigen können.
5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
OKP-Statistiken zufolge entfielen im Jahr 2020 insgesamt 4,7 Prozent der Gesamtkos- ten zulasten der OKP auf den Sektor Laboranalysen. 27 Allerdings werden in den OKP- Statistiken nicht alle von Leistungserbringern durchgeführten Laboranalysen dem La- borbereich zugeordnet. Laut Daten des Tarifpools von SASIS 28 betrafen im Jahr 2019 insgesamt 5,3 Prozent der OKP-Kosten die Analysenliste 29. Zum jetzigen Zeitpunkt können die Auswirkungen des Inkrafttretens der vorgeschlagenen Gesetzesänderung auf die Volkswirtschaft noch nicht abschliessend beurteilt werden, da die vereinbarten Tarife erst mit erfolgreichem Abschluss der Verhandlungen zwischen den Tarifpartnern bekannt sind.
Der Übergang zu Tarifverhandlungen im Bereich Laboranalysen hat Auswirkungen auf die Laboratorien und die Versicherer; diese müssen die zusätzlichen administrativen Aufgaben übernehmen, die mit einem solchen Paradigmenwechsel einhergehen. Da die Verhandlungen wie bei den Einzelleistungstarifen und den Fallpauschalen voraus- sichtlich von Verbänden geführt werden, dürfte sich der administrative Aufwand für die Tarifpartner allerdings stark in Grenzen halten. Seitens der Tarifpartner, deren wirt- schaftliche Auswirkungen zum jetzigen Zeitpunkt kaum abzuschätzen sind, ist mit einer gewissen Anpassungszeit zu rechnen.
5.3.1 Auswirkungen auf die Laboratorien
Es gibt verschiedene Labortypen, die Analysen zulasten der OKP durchführen können. Nicht alle verfügen über die gleiche Kostenstruktur und nicht alle dürfen die gleichen Analysen der AL zulasten der OKP durchführen. Die Grösse der Laboratorien variiert stark, ebenso wie die Taxen und Zuschläge, die sie je nach Analysen, die sie durch- führen dürfen, verrechnen können.
Es ist zwar davon auszugehen, dass die Verhandlungen über Verbände geführt wer- den, dennoch müssen auch die Laboratorien Kompetenzen in diesem Bereich entwi- ckeln. Die Labors müssen sich auf eine gemeinsame Tarifstruktur einigen können, be- vor sie über ihre Dachverbände in Verhandlungen mit den Versicherern treten. Aller- dings gehören nicht alle Laboratorien einem Verband an; sie müssten somit selbst an den Verhandlungen teilnehmen.
Die Auswirkungen auf die Laboratorien sind schwierig abzuschätzen, da die Tarifstruk- tur, auf die sich die Tarife stützen werden, zuerst von den Tarifpartnern festgelegt wer- den muss. Je nachdem, welche Tarifstruktur letztlich ausgehandelt wird, dürften sich für die einzelnen Labortypen unterschiedliche Folgen ergeben. Beispielsweise können
27 Vgl. www.bag.admin.ch > Zahlen & Statistiken > Krankenversicherung: Statistiken > Statistik der obligato- rischen Krankenversicherung > Statistik der obligatorischen Krankenversicherung 2020 (PDF) > T 2.17 Bruttoleistungen in Franken nach Kostengruppe (Sicht der Leistungsart). 28 Die SASIS AG ist eine Tochtergesellschaft des Krankenversicherungsverbandes santésuisse. Sie entwi- ckelt, betreibt und unterhält elektronische Branchen-Applikationen im Bereich der Statistik, der Leistungs- erbringer- und Tarifvertrags-Verzeichnisse. 29 Vgl. www.bag.admin.ch > Versicherungen > Krankenversicherung > Leistungen und Tarife > Analysen- liste (AL) > Monitoring der Analysenliste > Monitoring AL 2016–2019 > Mengen- und Umsatzentwicklung Analysenliste, Faktenblatt vom 23. März 2022. 15/19
Praxislabors für die 33 Schnellen Analysen der AL bisher einen höheren Tarif in Rech- nung stellen. Eine grosse Herausforderung im Rahmen der Verhandlungen wird sein, die Präsenzdiagnostik sowie bestimmte Errungenschaften in Bezug auf den Zugang zu hochwertiger patientennaher Versorgung weiterhin gewährleisten zu können.
5.3.2 Auswirkungen auf die Versicherer
Aufgrund des Übergangs von einem Amtstarif zu einem Vertragstarif werden die Ver- sicherer Fachkenntnisse im Bereich Laboranalysen und Analysetarifen und ihrer Tari- fierung entwickeln müssen. Dies erfordert von den Versicherern den Aufbau neuer fachlicher sowie betriebswirtschaftlicher und gesundheitsökonomischer Kenntnisse im Bereich der Laboranalysen. Es ist damit zu rechnen, dass die wichtigsten Verbände die Verhandlungen für ihre Mitglieder führen werden, was diese administrativ entlasten würde.
5.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft
Die vorgeschlagene Änderung hat möglicherweise eine Anpassung der geltenden Ta- rifstruktur zur Folge. Durch die fragmentierte Kostenaufteilung (Taxen und Zuschläge) und mit den Schnellen Analysen berücksichtigt die derzeitige Struktur die sehr unter- schiedlichen Kontexte, in denen die Analysen durchgeführt werden. Sie ermöglicht es den Laboratorien, auch bei Analysen kostendeckend zu arbeiten, die innert sehr kurzer Frist oder in Anwesenheit der Patientin bzw. des Patienten durchgeführt werden müs- sen. So können bei den Schnellen Analysen höhere Taxen verrechnet werden, die den besonderen Umständen der Durchführung Rechnung tragen. Bei einem Übergang zu einem Vertragstarif wäre nicht klar, ob der Zugang zu hochwertiger patientennaher Ver- sorgung weiterhin gewährleistet ist.
Hätten die Verhandlungen zwischen den Tarifpartnern Anpassungen an den Analyse- tarifen zur Folge, könnte sich das teilweise auf die Prämienzahlenden und damit auf die Versicherten auswirken. Eine Tarifsenkung hängt nicht von einem solchen Paradig- menwechsel ab, da die Versicherer bereits im aktuellen System niedrigere Tarife mit den Leistungserbringern vereinbaren können. Ohne behördlich vorgegebenen Ober- grenze könnten die Tarife einiger Analysen gar ansteigen, andere aber auch sinken. Unter dem Strich können die Auswirkungen auf die Versicherten zum jetzigen Zeitpunkt nicht abgeschätzt werden. Diese hängen stark von den zwischen den Tarifpartnern ausgehandelten Tarifverträgen und den vereinbarten Tarifen ab.
5.5 Auswirkungen auf die Umwelt
Es sind keine Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten; die entsprechenden Fragen wurden daher nicht geprüft.
5.6 Andere Auswirkungen
Es sind keine weiteren Auswirkungen zu erwarten; es wurden daher keine weiteren Fragen geprüft.
6 Rechtliche Aspekte
6.1 Verfassungsmässigkeit
Grundlage für die Vorlage bildet Artikel 117 der Bundesverfassung (BV) 30, die dem Bund umfassende Kompetenzen in der Ausgestaltung der Krankenversicherung ge- währt.
6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die vorgeschlagene Gesetzesänderung ist mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar, insbesondere mit dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) 31 und der Konven- tion vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Feihandelsassoziation (EFTA-Konvention)32. Die Schweiz wendet aufgrund des Freizügigkeitsabkommens mit der EU sowie des revidierten EFTA-Übereinkommens und gestützt auf Artikel 95a KVG die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 33 und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 34 an.
Dieses Recht bezweckt im Hinblick auf die Gewährleistung der Personenfreizügigkeit keine Harmonisierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit. Die Vertrags- staaten können über die konkrete Ausgestaltung, den persönlichen Geltungsbereich, die Finanzierungsmodalitäten und die Organisation der Systeme der sozialen Sicher- heit weitgehend frei bestimmen. Dabei müssen sie jedoch die Koordinationsgrundsätze wie zum Beispiel das Diskriminierungsverbot, die Anrechnung der Versicherungszeiten und die grenzüberschreitende Leistungserbringung beachten, die in der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und in der entsprechenden Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 geregelt sind. Diese Prinzipien werden von der vorliegenden Revision nicht tangiert.
6.3 Erlassform
Nach Artikel 164 BV und Artikel 22 Absatz 1 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezem- ber 2002 35 sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundes- gesetzes zu erlassen. Diesem Erfordernis wird die hier erläuterte Vorlage gerecht. Bun- desgesetze unterliegen nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe a BV dem fakultativen Referendum. Die hier erläuterte Vorlage sieht diese Möglichkeit explizit vor.
6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Die Vorlage schafft keine Verpflichtungskredite oder Zahlungsrahmen, die neue ein- malige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen.
30 SR 101 31 SR 0.142.112.681 32 SR 0.632.31 33 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Ko- ordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1, dans la version qui lie la Suisse selon l'Annexe II ALCP, respectivement l'appendice 2 de l'Annexe K AELE. Eine unverbindliche, konsolidierte Fassung dieser Verordnung ist veröffentlicht in SR 0.831.109.268.1. 34 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordi- nierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1, dans la version qui lie la Suisse selon l'Annexe II ALCP, respectivement l'appendice 2 de l'Annexe K AELE. Eine unverbindliche, konsolidierte Fassung dieser Verordnung ist veröffentlicht in SR 0.831.109.268.11. 35 SR 171.10 17/19
7 Anhang
Synoptische Tabelle der im erläuternden Bericht verwendeten Daten
Zitat, Verweis Quelle, Berech- Letzte Aktualisie- Bemerkungen nungsmethode, rung Annahme S. 6: Quelle: Medienmit- Statistik OKP Sep- Jährliche Einspa- teilung: Laborana- tember 2022 rungen von ca. lysen: Tarife wer-
140 Millionen den gesenkt SASIS: 2021
Franken (09.06.2022). Die Daten stam- men aus dem Ta- rifpool SASIS AG und Statistiken der OKP.
Methode: Die Sen- kung um 10% wurde auf der Grundlage des Ge- samtbetrags der
2019 zulasten der
OKP fakturierten Analysen (1,89 Milliarden Fran- ken) mit Aus- nahme der Schnel- lanalysen (418 Mil- lionen Franken) geschätzt.
S. 10: Quelle: Analysen- 1. August 2022 Die AL umfasst liste mehr als 1'200 Ta- Methode: Addition rifpositionen der Positionen in der Liste
S. 10: Quelle: Analysen- 1. August 2022 Es gibt 33 schnelle liste Analysen Methode: Addition der Positionen, die mit ".01" enden, was auf schnelle Analysen hinweist
S. 15: Quelle: Statistiken September 2022 der OKP: Ausgabe
Laboranalysen, 2020. Daten pro welche 4,7% Pro- Kanton zu Brutto- zent der Gesamt- und Nettoleistun- kosten zulasten gen sowie zur Kos- der OKP im Jahr tenbeteiligung.
2020 ausmachten. Methode: Anteil in
% der gesamten Bruttoleistungen der OKP nach Kostengruppen (Labors)
S. 15: Quelle: Fakten- 23.März 2022 5,3 % der Kosten blatt: Mengen- und der OKP entfielen Umsatzentwick-
2019 auf die AL lung
Tarifpool SASIS AG und Statistiken OKP Methode: Prozentualer Anteil der Kosten für Analysen aus der Analysenliste an den Gesamtkosten der Bruttoleistun- gen der OKP.