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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bern, 5. April 2023

Änderung der Verordnung vom 17. Januar

1961 über die Invalidenversicherung (IVV)

Umsetzung der Motion SGK-N 22.3377 «Inva- liditätskonforme Tabellenlöhne bei der Be- rechnung des IV-Grads»

Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Ver- nehmlassungsverfahrens

BSV-D-4B8C3401/200

1 Ausgangslage

1.1 Motion SGK-N 22.3377 «Invaliditätskonforme Tabellenlöhne bei der Be-

rechnung des IV-Grads» Am 21. November 2021 hat der Bundesrat das Inkrafttreten der Weiterentwicklung IV (WEIV) auf den 1. Januar 2022 beschlossen und gleichzeitig die dazugehörigen Ver- ordnungsänderungen verabschiedet. Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens zu den Verordnungsänderungen kritisierten verschiedene Kreise, dass die neuen Rege- lungen zur Bemessung des Invaliditätsgrades zu wenig berücksichtigen würden, dass Menschen mit Behinderungen im Vergleich zu gesunden Menschen nicht die gleichen Einkommen erzielen können. Als Grundlage dafür wurde eine vom Büro BASS im Rahmen des Weissenstein Symposium 2021 präsentierte Studie1 zitiert, welche auf- zeigt, dass die Löhne von Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen etwa 10 Prozent unter den Tabellenmedianlöhnen der Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) liegen.

Nach Abschluss des Vernehmlassungsverfahrens publizierten Frau Prof. em. Dr. Rie- mer-Kafka und Herr Dr. phil. Schwegler (Schweizer Paraplegiker-Forschung) ein Mo- dell2, wonach die heute zur Anwendung gelangenden LSE-Tabellen mittels einem von der Schweizer Paraplegiker-Forschung entwickelten Job-Matching-Tool3 behinde- rungsbedingt angepasst werden könnten.

Im Rahmen der Anhörung der Vorlage empfahl die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-N) dem Bundesrat eine neue Verordnungs- bestimmung aufzunehmen, welche die Weiterentwicklung derjenigen LSE-Tabellen vorsieht, die als Basis für den Einkommensvergleich herangezogen werden.

Mit Blick auf eine kostenneutrale Umsetzung der Vorlage, der Überführung der bisher in der Rechtsprechung definierten Praxis auf Verordnungsebene sowie der neu ein- geführten Verbesserungen hielt der Bundesrat grundsätzlich an seiner Regelung fest, zumal ein Abstellen auf spezifisch für die IV geschaffene LSE-Tabellen eine Abkehr vom ausgeglichenen Arbeitsmarkt und damit von den gesetzlichen Vorgaben (Art. 16 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]4) bedeuten würde.

Am 6. April 2022 reichte die SGK-N die Motion 22.33775 «Invaliditätskonforme Tabel- lenlöhne bei der Berechnung des IV-Grads» ein. Diese beauftragt den Bundesrat, bis zum 30. Juni 2023 eine Bemessungsgrundlage zu implementieren, welche bei der Er- mittlung des Einkommens mit Invalidität mittels statistischer Werte realistische Ein- kommensmöglichkeiten von Personen mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung

1 Büro BASS, Nutzung Tabellenmedianlöhne LSE zur Bestimmung der Vergleichslöhne bei der IV-Rentenbemessung, Ja- nuar 2021, abrufbar unter https://www.wesym.ch/cvfs/5690459/web/wesym.ch/media/medien/Gutachten_BASS.pdf. 2 G. Riemer-Kafka / U. Schwegler, Der Weg zu einem invaliditätskonformeren Tabellenlohn, in SZS 6/2021. 3 Funktionsbasiertes Job Matching für Personen mit einer Querschnittlähmung | Schweizer Paraplegiker-Forschung (parap- legie.ch). 4 SR 830.1 5 22.3377 | Invaliditätskonforme Tabellenlöhne bei der Berechnung des IV-Grads | Geschäft | Das Schweizer Parlament. 2/17

berücksichtigt. Bei der Überarbeitung der Bemessungsgrundlagen, die sich auf aner- kannte statistische Methodik und auf den Stand der Forschung abstützt, berücksich- tigt der Bundesrat das neue lineare Rentensystem, die Weiterentwicklung der Invalidi- tätsbemessung und damit auch die neuen Regelungen auf Stufe Verordnung per 1. Januar 2022. Er bezieht den Lösungsvorschlag von Riemer-Kafka/Schwegler mit ein, so wie er das mehrfach in Aussicht gestellt hat.

Am 25. Mai 2022 beantragte der Bundesrat die Ablehnung der Motion, weil er eine Umsetzung innerhalb der gesetzten Frist als unmöglich erachtete. Er erklärte jedoch seine Bereitschaft, das Anliegen der Motion aufzunehmen, die entsprechenden Grundlagen zu erarbeiten, die notwendigen Evaluationen durchzuführen, seine Resul- tate zu präsentieren und die daraus resultierenden notwendigen Anpassungen vorzu- nehmen, jedoch frühestens auf 2025.

Am 1. Juni 2022 nahm der Nationalrat die Motion einstimmig an. Am 26. September 2022 stimmte der Ständerat der Motion ebenfalls zu, wobei er die Frist für die Umset- zung um 6 Monate verlängert hat. Der Nationalrat hat dieser Verlängerung der Frist am 14. Dezember 2022 zugestimmt. Beide Räte sind sich der finanziellen Folgen für die IV und die anderen Sozialversicherungen bewusst und befürworten dies im Hin- blick auf eine Verbesserung der Situation der Versicherten.

1.2 Modell «Tabellenlöhne nach Riemer-Kafka/Schwegler»

Das von Frau Prof. em. Dr. Riemer-Kafka und Herrn Dr. phil. Schwegler entwickelte Modell sieht vor, dass die Korrektur, mit welchem die erschwerte Realisierung von re- alistischen Einkommen durch Personen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen aus- geglichen werden soll, mittels individualisierter, invaliditätsbedingt angepasster LSE- Tabellen erfolgen soll. Dies im Hinblick auf eine möglichst individuelle Beurteilung der jeweiligen Situation der Versicherten.

Im Hinblick auf die kurze Frist für die Umsetzung der Motion setzte das BSV im Mai

2022 eine Arbeitsgruppe mit dem Bundesamt für Statistik (BFS), dem Bundesamt für

Gesundheit (BAG) sowie mit Frau Prof. em. Dr. Riemer-Kafka und Herrn Dr. phil. Sch- wegler ein, um den Lösungsvorschlag von Riemer-Kafka/Schwegler6 zu konkretisieren. Im Laufe der Arbeiten hat sich sehr rasch gezeigt, dass sich die Erstellung der erfor- derlichen LSE-Tabellen als sehr schwierig erweist.

Bisher liegen von Frau Prof. em. Dr Riemer-Kafka und Herrn Dr. phil. Schwegler nur erste Entwürfe von Tabellen für körperliche Einschränkungen7 vor. Dabei hat sich ge- zeigt, dass diese Tabellen beispielsweise nahezu keine Wirkung auf das Invalidenein- kommen von Frauen haben. Nebst diesen Tabellen für körperliche Einschränkungen benötigen die Sozialversicherungen aber auch Tabellen für psychische und kognitive Einschränkungen sowie für komplexe mehrschichtige Krankheitsbilder (Komorbiditä- ten). Damit die entsprechenden aufwändigen Grundlagen für die Definition von Schlüsselanforderungen und der Definition von Tabellen nach Art des Gesundheits-

6 G. Riemer-Kafka / U.Schwegler, Der Weg zu einem invaliditätskonformeren Tabellenlohn, in SZS 6/2021. 7 G. Riemer-Kafka / U.Schwegler, Der Weg zu einem invaliditätskonformeren Tabellenlohn, in SZS 6/2021. 3/17

schadens und Belastungsgrades erarbeitet werden können, müssen externe Spezia- listen und Mediziner und Medizinerinnen verschiedener Fachrichtungen beigezogen werden. Erst dann können dem BFS die Grundlagen für die Erstellung, Validierung und Veröffentlichung der entsprechenden LSE-Tabellen nach Gesundheitsschäden geliefert werden.

Frau Prof. em. Dr. Riemer-Kafka und Herr Dr. phil. Schwegler sind zudem aufgrund ihrer Vorarbeiten8 bis anhin zum Schluss gekommen, dass mit den für die angepass- ten LSE-Tabellen verwendeten Faktoren wohl noch nicht alle lohnbeeinflussenden Faktoren berücksichtigt werden. Deshalb wäre für weitere lohnmindernde Faktoren allenfalls ein noch zu bestimmender pauschaler Abzug von Prozenten von den invali- ditätskonformeren Tabellen vorzusehen.

Um die neuen Tabellen, basierend auf den Grundlagen der Datenbank der Paraplegi- ker-Forschung sachgerecht einzuführen und anzuwenden, muss davon ausgegangen werden, dass erhebliche Neuerungen und Anpassungen im Begutachtungswesen vorzunehmen sind. Die Begutachtungen müssten sich dann hauptsächlich auf die massgebenden Schlüsselanforderungen für die verschiedenen Beschwerdebilder ausrichten, was in der heutigen, umfassenden Beurteilung im Hinblick auf die funktio- nelle Leistungsfähigkeit nicht der Fall ist. Diese Auswirkungen und die notwendigen Umsetzungsarbeiten lassen sich zum heutigen Zeitpunkt sowohl im Ausmass wie auch in der Dauer noch nicht abschätzen. Zudem können noch keine Aussagen zu den Wirkungen für die Versicherten getroffen werden. Es ist davon auszugehen, dass bei einigen betroffenen Versicherten ein höherer IV-Grad daraus resultiert, während bei anderen Versicherten allfällig kein Effekt eintritt oder gar ein tieferer IV-Grad mög- lich ist. Ebenso können die finanziellen Konsequenzen für die Versicherungen aktuell nicht abgeschätzt werden.

Mit diesem Modell müssten vom BFS nach aktuellen Erkenntnissen für jedes der 4 Kompetenzniveaus (jeweilige Anforderungen an Ausbildung und Berufserfahrung) bis zu 100 Tabellen (insgesamt also rund 400 Tabellen) erstellt, publiziert und alle zwei Jahr aktualisiert werden. Dies auf der Datengrundlage der entsprechenden Daten- bank der privatrechtlich organisierten Schweizer Paraplegiker-Forschung.

Ausgehend von dieser Sachlage kann gesagt werden, dass die Umsetzung des Lö- sungsvorschlages von Riemer-Kafka/Schwegler noch sehr viele offene Fragen auf- weist, aufwendig ist und es fraglich ist, ob die Tabellen in der notwendigen Qualität und Ausprägung erstellt werden können. Mit Sicherheit lässt sich aber sagen, dass eine Umsetzung per 1. Januar 2024 unmöglich ist.

1.3 Alternativmodell (Pauschalabzug)

Parallel zu den Arbeiten mit Frau Prof. em. Dr. Riemer-Kafka und Herrn Dr. phil. Sch- wegler wurde ein Alternativmodell entwickelt. Dies unter Berücksichtigung anerkann- ter statistischer Methodik, der Forschung, dem neuen linearen Rentensystem sowie den neuen Regelungen für die Invaliditätsgradbemessung auf Stufe Verordnung.

8 G. Riemer-Kafka / U.Schwegler, Der Weg zu einem invaliditätskonformeren Tabellenlohn, in SZS 6/2021. 4/17

Mit den Neuerungen der Weiterentwicklung erfolgt eine möglichst umfassende, indivi- duelle Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit (unter Berücksichtigung der bisherigen leidensbedingten Einschränkungen) der versicherten Person. Darauf ba- sierend wird das individuelle, statistische Invalideneinkommen der versicherten Per- son unter Beizug der heute zur Anwendung gelangenden Medianlöhne der standardi- sierten Bruttolöhne der LSE ermittelt.

Ausgehend von den Erkenntnissen der Studie BASS soll nun das individuell ermittelte statistische Invalideneinkommen der versicherten Person generell um einen gleichen Prozentsatz reduziert werden. Dieser einheitliche Pauschalabzug ist für alle Versicher- ten gleich, kommt bei allen Arten von gesundheitlichen Einschränkungen (körperlich, psychisch, kognitiv und selbst beim Vorliegen von Komorbiditäten) in gleicher Weise zur Anwendung sowie gleichermassen bei Frauen wie bei Männern und korrigiert damit die in der Studie BASS aufgezeigten Benachteiligungen der betroffenen Versicherten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt.

Diese neue, zusätzliche Reduktion des Invalideneinkommens führt in der Folge zu ei- nem höheren IV-Grad, was wiederum zu höheren Renten oder zu einem Rentenan- spruch führen kann.

Der Pauschalabzug stellt zudem eine Lösung dar, welche gut in die per 1. Januar 2022 weiterentwickelte Invaliditätsgradbemessung integriert werden kann. Ebenso ist die Anwendung und Umsetzung eines Pauschalabzuges einfacher durch die IV-Stellen umzusetzen, zumal kein Ermessenspielraum wie bei einer Vielzahl von möglichen LSE-Tabellen zum Tragen kommt, was wiederum zu mehr Rechtssicherheit führt.

Aufgrund der Tatsache, dass beim Pauschalabzug alle betroffenen Rentnerinnen und Rentner in gleicher Weise von der Korrektur bei der Invaliditätsgradbemessung profi- tieren würden, können die Wirkung für die Versicherten, aber auch die zusätzlichen Kosten für die IV besser berechnet werden.

1.4 Würdigung der beiden Modelle

Die Erarbeitung wie auch die mögliche Umsetzung der Tabellenlöhne nach Riemer- Kafka/Schwegler sind sowohl materiell wie auch zeitlich sehr offen und unklar. Es zeichnen sich auch schwierige Fragen und noch schwer absehbare Auswirkungen auf das Begutachtungswesen ab, die inhaltlich weit über die Überarbeitung der Bemes- sungsgrundlagen der Invalidität hinausgehen. Zudem lassen sich die Auswirkungen, und insbesondere die Wirkungen für die betroffenen Versicherten noch gar nicht ab- schätzen. Es muss damit gerechnet werden, dass diese ungleich geringer sein könn- ten, als dies politisch erwartet wird.

Demgegenüber kann der Pauschalabzug innert der vorgegebenen Frist eingeführt und umgesetzt werden, womit die Versicherten bereits ab dem 1. Januar 2024 von den Verbesserungen profitieren könnten. Die Korrektur für die Benachteiligung von Perso- nen mit gesundheitlichen Einschränkungen auf dem heutigen Arbeitsmarkt fällt mit die- ser Lösung nicht ganz so individuell aus, wie allfällig bei invaliditätsbedingt angepass- ten LSE-Tabellen. Die Wirkung für die Versicherten ist jedoch in jedem Fall klar erkenn- bar und dies in gleicher Weise für Frauen und Männer. 5/17

Nach Würdigung der beiden Modelle, dem politischen Willen der Motion und der Dring- lichkeit der Überarbeitung der Bemessungsgrundlagen für die Festlegung des Invalidi- tätsgrades entsprechend hat sich der Bundesrat dafür entschieden, das Modell des Pauschalabzuges als Lösung für eine Korrektur der Benachteiligung von Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen auf dem heutigen Arbeitsmarkt in die Vernehmlas- sung zu schicken.

2 Grundzüge der Vorlage

2.1 Die beantragte Neuregelung im Kontext der Invaliditätsgradbemessung

Für die Klärung der Frage, ob ein Anspruch auf eine Rente besteht, und wenn ja, wie hoch diese sein wird, muss der Grad der Invalidität bemessen werden. Der Begriff der Invalidität ist wirtschaftlich geprägt, weil er sich auf die prozentuale Erwerbseinbusse bezieht. Das vor der Invalidität erzielte Einkommen (Valideneinkommen) wird mit dem- jenigen verglichen, welches mit der gesundheitlichen Beeinträchtigung, der Invalidität, noch erzielt werden kann (Invalideneinkommen). Die IV ist also bei der Bemessung des Invaliditätsgrades auf ein Validen- und ein Invalideneinkommen angewiesen, um die prozentuale Erwerbseinbusse berechnen zu können. Dabei stützt sie sich, wenn immer möglich, auf tatsächliche Einkommen ab, welche eine Person erzielt hat und welche sie mit gesundheitlicher Beeinträchtigung in einer neuen Tätigkeit erzielt. Liegen keine tatsächlichen Einkommen vor, muss die IV aufgrund von statistischen Grundlagen ein Validen- bzw. Invalideneinkommen annehmen. Dabei stützt sie sich auf die LSE ab, und legt fest, welches Einkommen die versicherte Person durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichenem Arbeitsmarkt erzielen könnte, resp. welches Einkommen sie vor der Invalidität auf Grund ihrer Ausbildung hätte erzielen können.

Im konkreten Fall haben die Ärzte oder Ärztinnen des zuständigen Regionalen Ärztli- chen Dienstes der IV (RAD) die verbleibende funktionelle Leistungsfähigkeit umfas- send einzuschätzen. Dabei stützen sie sich auf Berichte der behandelnden Ärzte und Ärztinnen, auf allfällige eigene Untersuchungen und nötigenfalls auf Gutachten von Spezialärztinnen oder -ärzten ab. Sie berücksichtigen dabei zum einen alle medizini- schen Faktoren, welche die Leistungsfähigkeit einschränken. Neu werden zum andern seit dem 1. Januar 2022 auch die leidensbedingten Einschränkungen in diesem Ver- fahrensschritt beurteilt. D.h. jegliche durch die Invalidität bedingte quantitative und qua- litative Einschränkung bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit, wie etwa vermehrter Pausenbedarf, Limitierung in der Belastung, Verlangsamung im Vergleich zu einer ge- sunden Person etc. wird evaluiert und festgehalten. Die funktionelle Leistungsfähigkeit wird also sowohl auf Grund medizinischer Faktoren wie auch auf Grund leidensbeding- ter quantitativer und qualitativer Einschränkungen festgesetzt und bei der Bemessung des Einkommens mit Invalidität berücksichtigt.

Erzielt eine versicherte Person nach Eintritt der Invalidität kein Erwerbseinkommen, so wird das Invalideneinkommen nach statistischen Werten der LSE bestimmt. Dabei wird festgelegt, wieviel die versicherte Person mit entsprechender Eingliederungsunterstüt- zung und mit der verbleibenden funktionellen Leistungsfähigkeit noch verdienen könnte. Wenn eine Person wegen Invalidität nur noch eine funktionelle Leistungsfähig- keit von 50 Prozent oder weniger aufweist, kommt ein Teilzeitabzug zur Anwendung. 6/17

Das Invalideneinkommen wird in diesem Fall pauschal um 10 Prozent verringert, da bei Teilzeitarbeit die Löhne statistisch ausgewiesen tiefer liegen. Das heutige System berücksichtigt also bereits einen wichtigen Faktor des Arbeitsmarktes, welcher auch in der Studie BASS von Bedeutung ist. Durch das geringere Invalideneinkommen fällt die Differenz zum Valideneinkommen grösser aus, was einen höheren IV-Grad zur Folge hat.

Die Motion verlangt eine noch stärkere Berücksichtigung realistischer Einkommens- möglichkeiten von Personen mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung. Dies soll nun durch einen pauschalen arbeitsmarktlichen Abzug auf dem Invalideneinkommen ge- schehen, um damit der unterdurchschnittlichen erwerblichen Verwertbarkeit der Rest- arbeitsfähigkeit von Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen Rechnung zu tragen.

Die Studie BASS9 hat aufgezeigt, dass sowohl der Durchschnittslohn wie der Median- lohn von Erwerbstätigen mit starken gesundheitlichen Einschränkungen und ohne Zu- gang zu einer Rente im Vergleich zu den Löhnen von voll leistungsfähigen Erwerbstä- tigen um rund 10 Prozent tiefer liegt. Diese Erkenntnisse aus der Studie BASS werden als Referenzgrösse im Hinblick auf die Festlegung des Pauschalabzuges herangezo- gen, im Wissen, dass sich die Daten der Studie BASS nach Ansicht des BFS auf nicht geeignete Grundlagen (Schweizerische Arbeitskräfteerhebung [SAKE] verknüpft mit Soziale Sicherheit und Arbeitsmarkt [SESAM]) stützen, um zuverlässige Lohniveaus zu messen und mit den LSE-Tabellen nicht in allen Punkten übereinstimmen und ver- gleichbar sind. Unter Berücksichtigung des Teilzeitabzuges erscheint daher ein Pau- schalabzug in der Höhe von 10% als angemessen. Wird zum neuen Pauschalabzug noch der bereits existierende Teilzeitabzug hinzugerechnet, so würde gesamthaft ein Abzug von 20 Prozent berücksichtigt.

Im Zusammenhang mit den LSE-Tabellen ist es zudem wichtig darauf hinzuweisen, dass das BFS die Datenerhebung für die LSE-Tabellen des Jahres 2020 einer verbes- serten Plausibilisierung unterzogen hat. Dadurch konnten einerseits unlogische Aus- reisser wie etwa beim Wirtschaftszweig Versicherungen im Jahr 2018 korrigiert werden (vgl. dazu auch Frage Weichelt 21.8091). Ausserdem führte diese Plausibilisierung ge- rade für das häufigste zu Anwendung gelangende Kompetenzniveau 1 dazu, dass die Medianwerte der Tabelle TA1_tirage_skill_level im Jahr 202010 tiefer ausfielen als noch im Jahr 2018. So wiesen die Männer im Kompetenzniveau 1 im Jahr 2018 noch einen Medianlohn von 5'417 Franken auf, während dieser im Jahr 2020 nur noch 5'261 Fran- ken betrug. Bei den Frauen betrug der Medianlohn im Jahr 2018 noch 4'371 Franken, während er im Jahr 2020 auf 4'276 Franken sank. Durch diese tieferen Medianwerte resultieren damit bereits jetzt bei allen Berechnungen mit den neuen Medianwerten höhere IV-Grade als früher.

9 Das Methodische Vorgehen erfolgt mit Hilfe von statistischen Analysen zu Löhnen und Arbeitsmarktintegration mit dem Datensatz «Soziale Sicherheit und Arbeitsmarkt (SESAM)». Die Datenquelle basiert auf einer Verknüpfung der Daten aus der Schweizerischen Arbeitskräf- teerhebung (SAKE) mit Informationen aus verschiedenen Sozialversicherungsregistern (AHV, IV, EL, ALV). Die Kombination dieser bei- den Datenquellen eröffnet die Möglichkeit, Arbeitsmarktintegration und Löhne von Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen sowie IV-Rentnerinnen und -Rentnern mit denjenigen von voll leistungsfähigen Personen miteinander zu vergleichen. Zweitens werden verschie- dene Möglichkeiten aufgezeigt, wie mit Hilfe der vorhandene Lohntabellen der LSE sowie dem vom Bundesamt für Statistik (BFS) zur Verfügung gestellten Lohnrechner «Salarium», ein differenzierteres und damit auch realitätsnäheres Bild der Lohnniveaus der Schweiz gezeichnet werden kann. 10 Monatlicher Bruttolohn nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht - Privater Sektor [TA1_skill-level] - 2012, 2014, 2016, 2018, 2020 | Tabelle | Bundesamt für Statistik (admin.ch) 7/17

Die gesetzliche Regelung (Art. 17 ATSG; vgl. auch Ziffer 3.1) betreffend Rentenrevision hat zur Folge, dass der Abzug (pauschal oder auch aufgrund von invaliditätsbedingt angepassten LSE-Tabellen) zwingend höher als 5 Prozentpunkte sein muss, damit überhaupt eine rentenwirksame Veränderung des Invaliditätsgrades berücksichtig wer- den kann.

Die restlichen Bestimmungen zur Invaliditätsgradbemessung, wie sie mit der Weiter- entwicklung der IV per 1. Januar 2022 eingeführt wurden, bleiben unverändert.

Das vorgeschlagene Modell kann auf Verordnungsstufe umgesetzt werden, weil Arti- kel 28a Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)11 vor- sieht, dass der Bundesrat die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren umschreiben kann.

Im Hinblick auf die Umsetzung sind sowohl für die Verwaltungspraxis wie auch für die Rechtsprechung keine Auslegungs- oder Anwendungsprobleme ersichtlich, da sich das Modell an den ursprünglichen leidensbedingten Abzügen orientiert, eine Gleichbe- handlung der Versicherten garantiert, mit dem bestehenden System vereinbar und gut nachvollziehbar ist.

2.2 Umsetzung

Eine Änderung der rechtlichen Bestimmungen wirkt sich unter Vorbehalt anderslauten- der Übergangsbestimmungen grundsätzlich auch auf laufende Leistungen aus (BGE 121 V 157 E 4a). Um eine Gleichbehandlung aller Versicherten bei der Anpassung der Leistungen sicher zu stellen, soll mit einer Übergangsbestimmung die Anpassung lau- fender Renten geregelt werden. Diese Regelung und deren Auswirkungen würden im Übrigen auch bei einer Umsetzung des Modells «Tabellenlöhne nach Riemer- Kafka/Schwegler» zur Anwendung gelangen.

Nicht betroffen sind allerdings Rentenbezügerinnen- und bezüger, welche am 1. Januar 2022 das 55. Altersjahr erreicht hatten. Auf diese Personengruppe ist die Besitzstands- regelung von Bst. c der Übergangsbestimmungen IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 anwendbar. In diesen Fällen bleiben bis zum Ausscheiden aus der Invalidenversiche- rung die rechtlichen Regelungen, welche bis zum 31. Dezember 2021 gültig waren, anwendbar.

Die IV-Stellen revidieren aktuell ca. 25'000 bis 30'000 Fälle pro Jahr. Damit die notwen- digen Revisionen der rund 30'000 potentiell betroffenen Renten ohne zusätzlichen Per- sonalaufwand bewältigt werden können, soll die Übergangsbestimmung daher vorse- hen, dass laufende Renten mit einem IV-Grad von 40 – 69 Prozent innerhalb einer Frist von 2 Jahren an die Neuerungen anzupassen sind. Eine Erhöhung der Rente erfolgt dabei für alle betroffenen Versicherten per Inkrafttreten der Verordnungsänderung (1. Januar 2024) und damit unabhängig vom Zeitpunkt der Anhandnahme der Überprüfung durch die IV-Stelle. Für Bezügerinnen und Bezüger einer ganzen Rente ist dagegen keine entsprechende Überprüfung vorgesehen, da deren Rente nicht weiter erhöht werden kann.

11 SR 831.20 8/17

Es ist davon auszugehen, dass in vielen Fällen die funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten durch den regionalärztlichen Dienst (RAD) neu bestimmt werden muss, wozu sich die Versicherten in zahlreichen Fällen einer erneuten medizinischen Begut- achtung unterziehen werden müssen, was zu einer erhöhten Nachfrage von Gutach- ten, und damit wohl auch zu längeren Wartefristen führen wird. Durch diese ausser- planmässigen Rentenrevisionen infolge der Motion werden zudem zahlreiche versi- cherte Personen wegen ihres höheren Invaliditätsgrades früher ins neue, stufenlose Rentensystem überführt, als dies mit den Übergangsbestimmungen der WEIV vorge- sehen war.

Die von der IV neu festgelegten IV-Grade werden von der beruflichen Vorsorge für die Berechnung ihrer Leistungen übernommen (vgl. Ziffer 4.3. Bst. b).

Für Personen, deren Rentenantrag bereits einmal abgelehnt worden ist, kann keine automatisierte Überprüfung nach der neuen Bestimmung erfolgen. Hier hat die be- troffene versicherte Person eine Neuanmeldung nach den allgemeinen Regeln vorzu- nehmen.

3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Artikel 26bis Absatz 3 IVV

Das Einkommen mit Invalidität (Invalideneinkommen) wird weiterhin mit den bisherigen LSE-Tabellenwerten gerechnet, hingegen wird vom derart ermittelten statistischen Wert ein einheitlicher pauschaler Abzug vorgenommen, mit welchem die erschwerte Realisierung solcher Einkommen durch Personen mit gesundheitlichen Beeinträchti- gungen ausgeglichen werden kann. Der pauschale Abzug beträgt für alle Arten von Gesundheitsschäden 10 Prozent. Damit kann eine Gleichbehandlung aller Versicher- ten (Mann/Frau bzw. körperlich/psychisch/kognitiv eingeschränkt) gewährleistet wer- den.

Neben dem pauschalen Abzug für die invaliditätsbedingte erschwerte Realisierung der Einkommen gemäss den Zentralwerten der LSE wird auch weiterhin ein Teilzeitabzug gewährt, wenn die versicherte Person gleichzeitig nur noch eine funktionelle Leistungs- fähigkeit von 50 Prozent oder weniger besitzt. Der Teilzeitabzug beträgt weiterhin 10 Prozent, so dass in solchen Fällen gesamthaft ein Abzug von 20 Prozent vom statis- tisch ermittelten Wert erfolgt.

Fallbeispiel 1 Eine erfahrene Detailhandelsfachfrau EFZ erzielt ein Einkommen von 59'000 Franken (Basis Jahr 2020). Aufgrund eines psychischen Gesundheitsschadens kann sie an ih- rer bisherigen Arbeitsstelle nicht mehr arbeiten. Einfache und stressfreie Hilfstätigkei- ten sind gemäss der medizinischen Einschätzung hingegen noch zu 70 Prozent mög- lich.

9/17

Der Medianwert der Tabelle TA1_tirage_skill_level im Jahr 2020 für das Kompetenzni- veau 1 für Frauen beträgt bei einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden bei einem Vollpensum 53'493 Franken.

Bei einem Valideneinkommen von 59'000 Franken und einem Invalideneinkommen von 37'445 Franken (70 Prozent von 53'493 Franken) resultiert eine Erwerbseinbusse von 21’555 Franken. Dies entspricht einem gerundeten IV-Grad von 37 Prozent.

Wird auf dem Invalideneinkommen neu ein pauschaler Abzug von 10 Prozent vorge- nommen, sinkt das Invalideneinkommen auf 33'701 Franken. Die Erwerbseinbusse steigt dadurch auf 25'299 Franken, wodurch auch der IV-Grad auf 43 Prozent steigt.

Fallbeispiel 2 Ein langjähriger Hilfsarbeiter im Gemüsebau erzielt ein Einkommen von 48'000 Fran- ken (Basis Jahr 2020). Aufgrund einer somatischen Erkrankung kann er nur noch wech- selbelastende Tätigkeiten ausüben. Eine ganztägige Anwesenheit ist ihm medizinisch weiterhin zumutbar, allerdings kann er aufgrund des Pausenbedarfs und der gesund- heitlichen Einschränkungen nur noch eine Leistung von 50 Prozent erbringen.

Der branchenübliche Lohn für eine Hilfsarbeit von Männern im Gemüsebau lag gemäss TA1_tirage_skill_level im Jahr 2020 bei 59’148 Franken. Weil das tatsächlich erzielte Einkommen mehr als 5 Prozent unter diesem branchenüblichen Lohn liegt, wird das Valideneinkommen parallelisiert12 und auf 56’190 Franken festgelegt.

Für das Invalideneinkommen wird der Medianwert der Tabelle TA1_tirage_skill_level im Jahr 2020 für das Kompetenzniveau 1 für Männer beigezogen, womit bei einer be- triebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden bei einem Vollpensum 65'815 Franken resultieren.

Bei einem Valideneinkommen von 56'190 Franken und einem Invalideneinkommen von 29’617 Franken (50 Prozent von 65'815 Franken, abzüglich 10 Prozent für Teilzeitar- beit) resultiert eine Erwerbseinbusse von 26'573 Franken. Dies entspricht einem ge- rundeten IV-Grad von 47 Prozent.

Wird auf dem Invalideneinkommen neu ein pauschaler Abzug von 10 Prozent vorge- nommen (gesamthaft mit dem Teilzeitabzug somit 20 Prozent), sinkt das Invalidenein- kommen auf 26'326 Franken. Die Erwerbseinbusse steigt dadurch auf 29'864 Franken, wodurch auch der IV-Grad auf 53 Prozent steigt.

Eine weitere Änderung rein redaktioneller Natur betrifft nur die französische Fassung. Seit der Weiterentwicklung der IV (WEIV) wird nicht mehr auf den Beschäftigungsgrad, sondern auf die funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person Bezug genom- men. Dies wird im derzeit geltenden deutschen und italienischen Text auch entspre- chend abgebildet, wurde jedoch im französischen Text fälschlicherweise nicht über- nommen. Die vorliegende Änderung ermöglicht es nun, diesen Fehler zu korrigieren.

12 Art. 26 Abs. 2 IVV 10/17

Übergangsbestimmung zur Änderung vom xx.xx.xxxx

Absatz 1

Für die Rechtssicherheit und auch die Klärung des Verhältnisses zu den Übergangs- bestimmungen zur Änderung des IVG vom 19. Juni 2020 ist es wichtig, dass eine ent- sprechende positivrechtliche Übergangsregelung getroffen wird (vgl. BGE 121 V 157 E. 4a). Die Übergangsbestimmung IVV zur Änderung vom xx.xx.xxxx muss dabei im- mer zusammen mit den Übergangsbestimmungen IVG zur Änderung vom 19. Juni

2020 gelesen werden. Auch wenn die Übergangsbestimmung IVV zur Änderung vom

xx.xx.xxxx keine Unterscheidung nach dem Alter der Bezügerinnen und Bezüger einer Rente enthält, so spielt das Alter eine wichtige Rolle. Bst. c der Übergangsbestimmun- gen IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 enthält eine Besitzstandregelung für alle Rentenbezügerinnnen und -bezüger, welche am 1. Januar 2022 das 55. Altersjahr er- reicht hatten. Für diese Personengruppe gelten bis zum Ausscheiden aus der Invali- denversicherung weiterhin die rechtlichen Bestimmungen, welche bis zum 31. Dezem- ber 2021 gültig waren. Der neue Pauschalabzug kann daher bei dieser Personen- gruppe nicht angewendet werden. In diesen Fällen ist deshalb weiterhin der von der Rechtsprechung entwickelte leidensbedingte Abzug von maximal 25 Prozent anwend- bar.

Die Übergangsbestimmung findet somit nur auf diejenigen Rentenbezügerinnen und – bezüger Anwendung, deren Rentenanspruch vor dem 1. Januar 2022 entstand und zu diesem Zeitpunkt das 55. Altersjahr noch nicht erreicht hatten oder deren Rentenan- spruch zwischen dem 1. Januar 2022 und dem Inkrafttreten dieser Änderung entstan- den ist.

Die Überprüfung einer Vielzahl an laufenden Renten bedeutet einen erheblichen Auf- wand für die Durchführungsstellen und kann nicht von heute auf morgen geschehen. Daher ist eine Frist von zwei Jahren vorzusehen, in welcher die Durchführungsstellen die betroffenen Fälle in Revision ziehen können. Die Revision hat dabei nicht innerhalb derselben Frist abgeschlossen zu sein. Dies wäre auch nicht realistisch, muss doch bei den entsprechenden Überprüfungen der massgebende Sachverhalt grundsätzlich in medizinischer und ökonomischer Hinsicht vollumfänglich neu beurteilt werden (BGE 141 V 9). Die Gleichbehandlung der Versicherten wird sichergestellt, indem jegliche Erhöhung der Rentenleistung rückwirkend auf das Datum des Inkrafttretens dieser Ver- ordnungsänderung erfolgen wird. Sollte es aufgrund der umfassenden Überprüfung in Ausnahmefällen zu einem tieferen IV-Grad kommen, so erfolgt die allfällige Aufhebung oder Herabsetzung nach den allgemeinen Regeln von Artikel 88bis Absatz 2 der Ver- ordnung über die Invalidenversicherung (IVV).13

Fälle, in welchen bereits eine ganze Rente ausgerichtet wird (IV-Grad von mindestens 70 Prozent) müssen nicht in Revision gezogen werden. Eine Revision erfolgt in solchen Fällen nur, wenn nach der allgemeinen Revisionsbestimmung (Art. 17 ATSG) ein ent- sprechender Revisionsgrund (z.B. Verbesserung des Gesundheitsschadens) vorliegt.

13 SR 831.201 11/17

Ebenfalls keine Revision ist notwendig, wenn bei der ursprünglichen Invaliditätsgrad- bemessung das Einkommen mit Invalidität gar nicht anhand von statistischen Werten ermittelt wurde.

Zu beachten ist auch, dass eine Anpassung des Rentenanspruchs in allen Fällen nur erfolgen kann, wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 ATSG und Bst. b der Über- gangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 19. Juni 2020 erfüllt sind. Eine An- passung des Rentenanspruchs erfordert somit zwingend eine Änderung von mindes- tens 5 Prozentpunkte im IV-Grad und führt dazu, dass solche Fälle nach den Bedin- gungen der Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 19. Juni 2020 allfällig ins neue Rentensystem überführt werden. Die amtliche Revision all dieser Fälle führt somit dazu, dass diese Fälle entgegen dem ursprünglichen Willen des Gesetzgebers allfällig vorzeitig ins neue stufenlose Rentensystem wechseln.

Absatz 2

Für Personen, welche eine Rentenablehnung der IV erhalten hatten, ist es notwendig, dass sich diese erneut anmelden, falls sie davon ausgehen, dass der neue Pauscha- labzug dazu führen wird, dass neu ein Anspruch auf eine Rente resultieren könnte. Gemäss der Rechtsprechung und Artikel 87 Absatz 3 IVV muss die versicherte Person in einem solchen Fall glaubhaft machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, wird die Durchführungsstelle auf die erneute Anmeldung nicht eintreten. Für die Glaub- haftmachung einer für den Anspruch erheblichen Änderung reicht es aus, wenn die versicherte Person aufzeigt, dass die Anwendung der neuen Regelung von Artikel 26bis Absatz 3 E-IVV zu einem Invaliditätsgrad führen würde, welche einen Rentenanspruch begründet (IV-Grad von 40 Prozent oder mehr).

Ein allfälliger Rentenanspruch richtet sich zeitlich nach den allgemeinen Regelungen, was bedeutet, dass dieser frühestens 6 Monate nach Anmeldung entstehen kann (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG).

4 Finanzielle und personelle Auswirkungen

4.1 Auswirkungen auf den Bund

a) Finanzielle Auswirkungen Infolge der Entkoppelung des Bundesanteils von den Ausgaben der IV führen die Mehr- ausgaben für die IV zu keinen finanziellen Folgen für den Bund.

Für die EL verbleiben netto Mehrausgaben von rund 23 Mio. Franken pro Jahr, womit dem Bund aufgrund der anteilmässigen Finanzierung14 zu 5/8 netto Mehrkosten in der Höhe von rund 15 Mio. Franken pro Jahr entstehen.

14 Art. 13 Abs. 1 ELG 12/17

b) Personelle Auswirkungen Die Vorlage hat keine personellen Auswirkungen auf den Bund.

4.2 Auswirkungen auf die IV

Die Einführung eines pauschalen Abzuges auf dem statistisch ermittelten Invalidenein- kommen führt in der Invalidenversicherung zu höheren IV-Graden und damit höheren oder zusätzlichen Renten.

Höhere Renten resultieren hauptsächlich infolge der Revision der laufenden Renten (vgl. Ziffer 3). Aufgrund der höheren IV-Grade ist jedoch zu erwarten, dass bei einer früher erfolgten Rentenablehnung mit einem IV-Grad unter 40 Prozent nun bei einer allfälligen erneuten Anmeldung neu einen IV-Grad von 40 Prozent oder mehr erreicht werden kann. Weil die Anzahl betroffener Personen mit einem IV-Grad unter 40 Pro- zent nicht bekannt ist, können die Mehrkosten nur sehr grob geschätzt werden und sind mit einer entsprechenden Unsicherheit behaftet. Für die Schätzung wird davon ausgegangen, dass die Anzahl und Verteilung der Personen mit einem IV-Grad von 30 - 39 Prozent sich gleich verhält wie bei den Personen mit einem IV-Grad von 40 -

49 Prozent. Weil der neue Pauschalabzug hingegen nur in solchen Fällen angewen-

det werden kann, in welchen das Invalideneinkommen mit einem statistischen Lohn festgelegt wurde, wurde zusätzlich die Annahme getroffen, dass dies in 75 Prozent aller Fälle zutrifft. Die nachfolgende Kostenschätzung basiert auf den Zahlen des Rentenbestandes Ende 2021.

Jährliche Kosten15 (in Mio. Fr.) Pauschalabzug von 10% Bestehender Rentenbestand 42 Neurentenbeziehende 43 Total 85

Bei einem Pauschalabzug auf dem Invalideneinkommen von 10 Prozent resultieren für die neuen Renten zusätzliche Kosten in der Höhe von rund 43 Millionen Franken pro Jahr16.

Ausserdem sind alle laufenden Rentenfälle, in welchen nicht bereits eine ganze Rente ausgerichtet wird (IV-Grade von 40 – 69 Prozent) zu revidieren und der IV-Grad neu zu rechnen. Ende Jahr 2021 gab es rund 66'000 Renten mit einem IV-Grad von 40 –

69 Prozent. Abzüglich der Renten von Personen, welche am 1. Januar 2022 bereits

das 55. Altersjahr erreicht hatten und aufgrund von Bst. c. der Übergangsbestimmun- gen IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 nicht angepasst werden, verbleiben rund 30’000 Renten. Weil jedoch nur solche Renten von einer Revision betroffen sind, bei welchen das Invalideneinkommen mit einem statistischen Lohn festgelegt wurde, sind nicht alle diese Fälle anzupassen. Für die Berechnung der Kosten bei den laufenden

15 Die wirtschaftlichen und demographischen Entwicklungen (inkl. Rentenanpassungen) für die Folgejahre wurden nicht be- rücksichtigt. 16 Die wirtschaftlichen und demographischen Entwicklungen (inkl. Rentenanpassungen) für die Folgejahre sind in dieser Angabe nicht berücksichtigt. 13/17

Renten wird daher die Annahme getroffen, dass bei 75 Prozent dieser 30'000 Renten das Invalideneinkommen mit einem statistischen Lohn festgelegt wurde. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass es nur zu einer Anpassung der Rente kommt, wenn sich der IV-Grad um mindestens 5 Prozentpunkte ändert (Art. 17 Abs. 1 ATSG).

Bei einem Pauschalabzug auf dem Invalideneinkommen von 10 Prozent resultieren damit für die bestehenden Renten zusätzliche Kosten in der Höhe von rund 42 Millionen Franken pro Jahr.

Damit ergeben sich bei einem Pauschalabzug von 10 Prozent gesamthaft zusätzliche Kosten für die Invalidenversicherung von rund 85 Millionen Franken pro Jahr.

Aufgrund der höheren IV-Grade wird auch häufiger eine der Mindestvoraussetzung für eine Umschulungsmassnahme (Richtwert für IV-Grad von 20 Prozent) erfüllt sein. Da die IV allerdings keine Zahlen zur Anzahl Personen mit einem IV-Grad unter 20 Prozent hat und weil der IV-Grad nur ein Element der Anspruchsvoraussetzungen darstellt, kann aktuell kaum abgeschätzt werden, welche Mehrkosten für Umschu- lungsmassnahmen (inkl. akzessorischen Taggeldern und Reisekosten) entstehen. Aktuell bezahlt die IV heute ca. 98 Millionen Franken für diese Massnahmen, wovon ca. 16 Millionen Franken auf Reisekosten entfallen. Dazu kommen noch ca. 260 Milli- onen Franken für Taggelder an die Versicherten.

Mit den Neuerungen bei der Invaliditätsgradbemessung ist davon auszugehen, dass sich die Rentensumme nach der Einführungsphase auf dem höheren Niveau einpen- deln wird. Die Neuerung würde zu einer Steigerung der Rentensumme von rund 0,3% führen. Über die kommenden Jahre wird die Rentensumme jedoch infolge der Über- tritte der geburtenstarken Jahrgänge in die AHV abnehmen. Die Schätzungen deuten darauf hin, dass die Neuerungen nicht zu einem strukturellen Defizit in der Versiche- rung führen sollten. Sie sind indessen mit zu grosser Unsicherheit behaftet, um Aus- sagen über die Auswirkungen auf den Entschuldungsfahrplan machen zu können.

4.3 Auswirkungen auf andere Sozialversicherungen

a) Ergänzungsleistungen Bei laufenden Renten, in welchen die Invalidenversicherung neu aufgrund des höheren IV-Grades eine höhere Rente zahlt, steigen die anrechenbaren Einkünfte, womit die Ergänzungsleistungen (EL) tiefer ausfallen. Die Einsparungen betragen für einen Pau- schalabzug auf dem Invalideneinkommen von 10 Prozent rund 7 Millionen Franken pro Jahr17.

Bei denjenigen Personen, bei denen früher eine Rentenablehnung aufgrund eines zu geringen IV-Grades erfolgte und welche nun nach einer erneuten Anmeldung Anrecht auf eine IV-Rente haben, kann - bei gegebenen Voraussetzungen - neu ein Anspruch

17 Die wirtschaftlichen und demographischen Entwicklungen (inkl. Rentenanpassungen) für die Folgejahre sind in dieser Angabe nicht berücksichtigt. 14/17

auf Ergänzungsleistungen entstehen. Dadurch entstehen bei einem Pauschalabzug von 10 Prozent Mehrkosten. von rund 30 Millionen Franken pro Jahr18.

Jährliche Kosten19 (in Mio. Fr.) Pauschalabzug von 10% Bestehender Rentenbestand -7 Neurentenbeziehende 30 Total 23

Für die EL verbleiben somit netto Mehrausgaben von rund 23 Millionen Franken pro Jahr.

Bei der EL resultieren damit für den Bund aufgrund der anteilmässigen Finanzie- rung20 zu 5/8 netto Mehrkosten in der Höhe von rund 15 Millionen Franken.

Für die Kantone, die sich zu 3/8 an der Finanzierung beteiligen, ergeben sich gesamt- haft ebenfalls Mehrkosten in der Höhe von rund 8 Millionen Franken pro Jahr.

b) Berufliche Vorsorge Die berufliche Vorsorge erbringt ihre Invaliditätsleistungen grundsätzlich anhand des von der Invalidenversicherung berechneten IV-Grades. Berechnet die Invalidenversi- cherung neu einen höheren IV-Grad, so führt dies grundsätzlich auch für die berufliche Vorsorge zu mehr bzw. höheren Renten. Allerdings ist hier zu beachten, dass bei der beruflichen Vorsorge einerseits häufig eine Kürzung wegen Überentschädigung zur An- wendung gelangt. Andererseits ist zu beachten, dass die Vorsorgeeinrichtungen im überobligatorischen Bereich einen grossen Spielraum haben, wie sie auf solche Erhö- hungen des IV-Grades, welche a priori nur für die obligatorische Mindestvorsorge bin- dend sind, reagieren. Die nachfolgende Kostenschätzung ist daher nur als ungefähre Grössenordnung zu verstehen.

Der Jahresbetrag der Ende 2020 laufenden Invalidenrenten in der beruflichen Vorsorge belief sich auf rund 1,9 Milliarden Franken (inkl. Überobligatorium). Unter der Annahme, dass bei zwei Dritteln der Fälle die Höhe des IV-Grades mit Hilfe eines Tabellenlohns bestimmt wurde, würde ein Pauschalabzug von 10% auf dem Invalideneinkommen die Rentensumme um schätzungsweise 1.1% erhöhen. Dies entspräche rund 20 Millionen Franken pro Jahr.

c) Unfall- und Militärversicherung Der neue Pauschalabzug bei der Invalidenversicherung kann mangels ausreichender Delegationsnorm für die Unfall- und Militärversicherung nicht auf Verordnungsebene für anwendbar erklärt werden. Es wird letztendlich durch die Rechtsprechung zu klä- ren sein, ob auch ohne entsprechende Regelung der Pauschalabzug in der Unfall- und Militärversicherung ebenfalls zur Anwendung kommen kann.

18 Die wirtschaftlichen und demographischen Entwicklungen (inkl. Rentenanpassungen) für die Folgejahre sind in dieser Angabe nicht berücksichtigt. 19 Die wirtschaftlichen und demographischen Entwicklungen (inkl. Rentenanpassungen) für die Folgejahre wurden nicht be- rücksichtigt. 20 Art. 13 Abs. 1 ELG 15/17

Beim Vorliegen einer Rente der Invalidenversicherung richtet die Unfallversicherung lediglich eine Komplementärrente aus. Dadurch wird es bei der Unfallversicherung zu Einsparungen kommen, wenn die Invalidenversicherung neue bzw. höhere IV-Renten zahlt. Die Höhe der Einsparungen der Unfallversicherung kann aktuell nicht geschätzt werden.

d) Arbeitslosenversicherung Der Versicherungsschutz der Arbeitslosenversicherung (ALV) beschränkt sich auf die Deckung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit (Validitätsgrad). Berechnet die Invaliden- versicherung neu einen höheren IV-Grad, wird bei Personen mit IV- und ALV-Leis- tungsbezug der versicherte Verdienst entsprechend der tieferen Resterwerbsfähigkeit nach unten korrigiert und die ALV-Taggelder reduziert. Erfolgt die Erhöhung der IV- Rentenleistung bzw. der IV-Grade rückwirkend auf das Datum des Inkrafttretens dieser Verordnungsänderung (1. Januar 2024), wird von der ALV die zu viel ausgerichtete Entschädigung nachträglich auf diesen Zeitpunkt zurückgefordert bzw. mit den Leis- tungen der IV verrechnet.

Bei Beziehenden von ALV-Taggeldern, bei denen früher eine IV-Rente aufgrund eines zu geringen IV-Grades abgelehnt wurde und welche nun nach einer erneuten Anmel- dung Anrecht auf eine IV-Rente erhalten, könnte neu ein Rückforderungsanspruch der ALV gegenüber der IV entstehen.

Die zusätzlichen Einsparungen der ALV als auch allfällige Mehrkosten können aktuell nicht quantifiziert werden.

4.4 Auswirkungen auf die Kantone

Durch die Festlegung höherer IV-Grade und die Ausrichtung höherer oder mehr Renten durch die Invalidenversicherung sind die Kantone einerseits bei den Ergänzungsleis- tungen und der Arbeitslosenversicherung betroffen (vgl. oben) und andererseits bei der Sozialhilfe.

Weil keine strenge Kausalität zwischen einem fehlenden Rentenanspruch und dem Sozialhilfebezug besteht und die Sozialhilfe zudem keine Aufgabe des Bundes dar- stellt, kann die Höhe allfälliger Einsparungen bei der Sozialhilfe nicht geschätzt wer- den.

4.5 Auswirkungen auf die Wirtschaft

Der Quick-Check zur Regulierungsfolgenabschätzung (RFA) hat gezeigt, dass die vor- liegende Verordnungsänderung für die Unternehmen und Betriebe keine Auswirkungen haben. Die Vorlage hat weder für bestimmte Branchen besondere Auswirkungen noch schafft sie neue oder stärkere Handlungspflichten für Unternehmen. Es werden keine Auswirkungen auf die Gesamtwirtschaft erwartet.

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5 Evaluation

Über die Auswirkungen der Neuerungen der Weiterentwicklung der Invalidenversiche- rung im Bereich der Invaliditätsgradbemessung wie auch über die Auswirkungen der Umsetzung des Pauschalabzuges wird eine Evaluation durchgeführt. Der Bundesrat wird die Resultate dieser Evaluation bis im Sommer 2026 prüfen und über allfällige Massnahmen entscheiden.

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Änderung der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) | Lexipedia | Lexipedia