Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Bundesamt für Landwirtschaft BLW
Bern, 24. Januar 2023
Vernehmlassung Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023
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Vernehmlassung
0 Einleitung
Das Verordnungspaket 2023 enthält Änderungsentwürfe zu 13 Bundesratsverordnungen und drei WBF-Verordnungen.
0.1 Inkrafttreten
Das vorliegende Verordnungspaket soll voraussichtlich im November 2023 vom Bundesrat beschlos- sen werden. Die neuen Bestimmungen sollen mehrheitlich am 1. Januar 2024 in Kraft treten.
0.2 Hinweise zum Vernehmlassungsverfahren
Vernehmlassungsunterlage
Die Erläuterungen und die entsprechende Verordnungsänderung bilden jeweils zusammen ein Dossier. Zu jeder Verordnung sind in der nachfolgenden Tabelle die wichtigsten Änderungen aufge- führt. Die Seiten des Gesamtpakets sind für eine bessere Übersicht fortlaufend nummeriert.
Die Unterlagen können von der Homepage des Bundesamts für Landwirtschaft (BLW) https://www.blw.admin.ch/blw/de/home/politik/agrarpolitik/agrarpakete-aktuell.html oder der Bundes- kanzlei https://www.fedlex.admin.ch/de/consultation-procedures/ongoing heruntergeladen werden.
Eingabe der Stellungnahmen
Die Vernehmlassung dauert bis zum 2. Mai 2023. Wir bitten Sie, für Ihre Rückmeldung die Word-Vor- lage des BLW zu verwenden. Sie kann auf der Homepage https://www.blw.admin.ch/blw/de/home/po- litik/agrarpolitik/agrarpakete-aktuell.html heruntergeladen werden. Dies erleichtert die Auswertung der Stellungnahmen.
Die Stellungnahmen können dem BLW per E-Mail an gever@blw.admin.ch zugestellt werden.
Weitere Auskünfte
Für weitere Auskünfte können Sie sich an folgende Personen wenden:
▪ Mélina Taillard, melina.taillard@blw.admin.ch, 058 461 19 96 ▪ Simon Lanz, simon.lanz@blw.admin.ch, 058 462 26 02
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Einleitung Vernehmlassung
Liste der Verordnungen und wichtigste Änderungen
Verordnung Vorschläge zur Stellungnahme Seite (SR-Nr.)
Verordnungen des Bundesrats
GUB/GGA-Verordnung • Einführung des Grundsatzes, dass das Pflichtenheft eine 9 (910.12) Beschreibung des Beitrags der GUB oder GGA zur nachhal- tigen Entwicklung enthalten kann (Art. 7). • Einführung von Bestimmungen, die es erlauben, einzelne Bestimmungen des Pflichtenhefts auf dem Verordnungsweg vorübergehend auszusetzen (neuer Abschnitt 2a und neuer Art. 14a).
Direktzahlungsverord- • Für die Sömmerung wird ein Zusatzbeitrag von 250 Fr./Nor- 16 nung, DZV (910.13) malstoss zur Abgeltung des einzelbetrieblichen Aufwands im Herdenschutz gegen Grossraubtiere eingeführt. Dieser Zu- satzbeitrag soll für Tiere der Schaf- und Ziegengattung so- wie Rindvieh bis 1-jährig ausgerichtet werden, wenn die be- treffende Alp zumutbar schützbar ist, ein einzelbetriebliches Herdenschutzkonzept vom Kanton bewilligt und von den Be- wirtschafterinnen und Bewirtschaftern umgesetzt wird. • Das Mulchen zur Weidepflege wird im gesamten Sömme- rungsgebiet ermöglicht. Das Mulchen zur Entbuschung ist zusätzlich mit einer vorgängigen Bewilligung des Kantons er- laubt. Die Bewilligung enthält Auflagen, damit ökologische Schäden verhindert werden. • Bei den Biodiversitätsbeiträgen werden verschiedene Ver- einfachungen für den Vollzug und die Umsetzung auf den Betrieben vorgeschlagen: - Der maximal zulässige Anteil an Kleinstrukturen auf Bio- diversitätsförderflächen (BFF) wird auf 20% vereinheit- licht. - Die Flexibilität in der Umsetzung von Bestimmungen der Qualitätsstufe I über die Vernetzung wird erhöht. - Die Kantone erhalten die Möglichkeit, die Verpflichtungs- dauern von Biodiversitätsförderflächen der Qualitätsstufen I und II sowie der Vernetzung zu synchronisieren. - Auf der Uferwiese wird eine Mähweidenutzung ermög- licht. • Zudem werden gewisse Bestimmungen der Biodiversitäts- beiträge präzisiert, damit sie im Vollzug besser umgesetzt werden können: - Die Bestimmungen zu den erlaubten Saatmischungen für Biodiversitätsförderflächen auf der Ackerfläche werden rechtlich besser verankert. Zudem sollen im Einzelfall Ausnahmen bei der Zusammensetzung der Saatmischun- gen bewilligt werden können. - Für wenig intensiv genutzte Wiesen werden die zulässi- gen Dünger eindeutig festgelegt. - Bei den Hochstamm-Feldobstbäumen werden die Ab- stände konkretisiert. Für neu gepflanzte Hochstamm-Fel- dobstbäume der Qualitätsstufe II werden Mindestab- stände vorgeschrieben. Zudem müssen Bäume eine Dis- tanz von mindestens 10 m zum Wald aufweisen. • Für Getreide in weiter Reihe kann in allen Kantonen ein Ver- netzungsbeitrag von maximal 500 Fr./ha ausgerichtet wer- den.
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Vernehmlassung Einleitung
Verordnung Vorschläge zur Stellungnahme Seite (SR-Nr.) • Die Abgrenzung zwischen Pufferzonen gemäss dem Bun- desgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) und Pufferstreifen gemäss DZV wird geklärt. Ausserdem werden die Anforderungen an die Pufferstreifen punktuell flexibili- siert. • Ergänzend zur bestehenden Regelung zur Befreiung von der Suisse-Bilanz und der vereinfachten Nährstoffbilanzierung («Schnelltest Suisse-Bilanz»), wird ein vereinfachter Nach- weis beim Beitrag für den effizienten Stickstoffeinsatz im Ackerbau ermöglicht. • Beim Produktionssystembeitrag für Nützlingsstreifen wird der Aussaatzeitpunkt für die mehrjährigen Nützlingsstreifen präzisiert. Eine Verlängerung mehrjähriger Nützlingsstreifen am selben Standort wird ermöglicht, wenn die Qualität noch vorhanden ist. Zudem wird im ersten Standjahr bei grossem Unkrautdruck ein Reinigungsschnitt zugelassen und analog zu den Bestimmungen für Saatmischungen für die Biodiver- sitätsförderflächen werden die Bestimmungen zu den erlaub- ten Saatmischungen rechtlich besser verankert. • Beim Produktionssystembeitrag für eine angemessene Bo- denbedeckung wird eine getrennte Anmeldung von einjähri- gem Gemüse und Beeren sowie von anderen Kulturen auf der offenen Ackerfläche ermöglicht. Zudem wird die Anforde- rung an die gesamtbetriebliche Umsetzung leicht gelockert, indem mindestens 80% der Flächen die Bedingungen erfül- len müssen. Im Gegenzug kann auf kulturspezifische Aus- nahmen verzichtet werden. Die Verpflichtung zur Rückfüh- rung des Traubentresters auf die Rebflächen wird aufgeho- ben. Schliesslich wird auch die Kopplung der Programme für eine angemessene Bodenbedeckung und für bodenscho- nende Bodenbearbeitung definitiv nicht eingeführt. • Damit die stark zunehmende Beteiligung bei den neuen Pro- duktionssystembeiträgen im 2024 und danach finanziert wer- den kann, müssen weitere Mittel innerhalb des Direktzah- lungskredits umgelagert werden. Erstens sollen der Basis- beitrag und die Produktionserschwernisbeiträge der Versor- gungssicherheit so festgelegt werden, wie es der Bundesrat bereits am 13. April 2022 beschlossen hat. Der Basisbeitrag soll auf 600 Fr./ha und für BFF-Dauergrünflächen auf 300 Fr./ha festgelegt werden. Die Produktionserschwernisbei- träge sollen gleichzeitig in allen Zonen um je 100 Fr./ha er- höht werden. Diese Umlagerung reduziert die Versorgungs- sicherheitsbeiträge in der Talzone um 37 Mio. Fr. Zudem sollen rund 31 Mio. Fr. Biodiversitätsbeiträge der Qualitäts- stufe I bei vier Biodiversitätstypen reduziert werden. Weiter sollen 15 Mio. Fr. BTS-Beiträge und 18 Mio. Fr. Beiträge für die längere Nutzungsdauer von Kühen innerhalb der Produk- tionssystembeiträge umgelagert werden.
Verordnung über die För- • Vereinfachung der Typologie durch die Reduktion der Art der 56 derung von Qualität und unterstützten Vorhaben von sechs auf vier. Nachhaltigkeit in der • Integration der Projekttypen aus dem «AgrIQnet»-Pilotpro- Land- und Ernährungs- jekt in die Verordnung, als eine der vier Arten unterstützter wirtschaft, QuNaV Vorhaben. (910.16) • Verbesserte und methodischere Erfassung der Mehrwerte bezüglich Nachhaltigkeit.
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Einleitung Vernehmlassung
Verordnung Vorschläge zur Stellungnahme Seite (SR-Nr.) • Weniger restriktive Kriterien, indem anstelle des bisher ge- forderten «Modellcharakters» eines Projektes eher der «Wettbewerb der Ideen» tritt. • Verbesserung der Wissensvermittlung, indem bezüglich der Kommunikation und des Erfahrungsaustauschs Auflagen vorgesehen werden können.
Landwirtschaftliche Be- • Flächen mit bewilligten Solaranlagen werden nicht von der 72 griffsverordnung, LBV landwirtschaftlichen Nutzfläche ausgeschlossen, wenn die (910.91) Anlage einen positiven Effekt auf den landwirtschaftlichen Na- turalertrag oder andere Vorteile im Pflanzenbau bewirkt. • Die Kantone werden verpflichtet, neben der angestammten (Art. 17 Abs. 2) auch die nicht-angestammten Flächen von Schweizer Betrieben in der ausländischen Grenzzone (Art. 17 Abs. 1) zu erfassen.
Pflanzengesundheitsver- • Bei Verdacht auf Befall mit einem Quarantäneorganismus 76 ordnung, PGesV (916.20) wird vorgeschlagen, die vorsorgliche Vernichtung von be- fallsverdächtigen Waren als eine mögliche Bekämpfungs- massnahme vorzusehen. • Aufgrund der Verzögerung der Revision des Umweltschutz- gesetzes sollen die Übergangsbestimmungen betreffend die amtlichen Massnahmen gegen Ambrosia artemisiifolia (Auf- rechtes Traubenkraut) um vier Jahre verlängert werden (bis 31. Dezember 2027).
Dünger-Verordnung, DüV • Die Änderungen betreffen vor allem die Anpassung des Zu- 81 (916.171) lassungsverfahrens, die Bezeichnungen der Dünger, den Düngerbuch-Verordnung Aufbau der Verordnung und die Formulierung der Bestim- WBF, DüBV (916.171.1) mungen. Die WBF-Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngern wird aufgehoben und die nach wie vor relevan- ten inhaltlichen Elemente übernommen. • Dieser Verordnungsentwurf berücksichtigt den Inhalt der Verordnung (EU) 2019/1009, sowie diejenigen der delegier- ten Rechtsakte zur Änderung dieser EU-Verordnung. Um technische Handelshemmnisse zu vermindern, wurde der In- halt der EU-Verordnung so gut wie möglich übernommen oder an den schweizerischen Kontext angepasst. Beste- hende schweizerische Qualitäts- und Sicherheitsvorschrif- ten werden auch weiterhin gelten.
Tierzuchtverordnung, • In Umsetzung der «Strategie Tierzucht 2030» und der Mo- 198 TZV (916.310) tion Rieder 21.3229 «Erhaltung einheimischer Nutztierras- sen» soll die Honigbienengattung in die Beiträge für die Er- haltung von Schweizer Rassen mit dem Gefährdungsstatus kritisch, basierend auf GENMON, integriert werden. • Die TZV wird in dem Sinne präzisiert, als dass die Ausrich- tung von Finanzhilfen in der Höhe von maximal 80% der Ge- samtkosten auch im Falle von Erhaltungsprojekten für Schweizer Rassen und von Forschungsprojekten über tier- genetische Ressourcen klar geregelt wird. • In der TZV soll die Grundlage für den Betrieb von nationalen Genbanken für die Langzeitlagerung von tiefgefrorenem Pro- bematerial tierischen Ursprungs (Kryomaterial) durch den Bund, oder vom Bund beauftragte Zuchtorganisationen, Or- ganisationen oder privaten Unternehmen im Tierzuchtbe- reich, verankert werden. Weiter soll die Nutzung von Kryo- material aus den nationalen Genbanken geregelt werden.
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Vernehmlassung Einleitung
Verordnung Vorschläge zur Stellungnahme Seite (SR-Nr.) • Die rechtliche Grundlage zur Publikation der in der Schweiz anerkannten Zuchtorganisationen soll geschaffen werden. • Die Abrechnung der Beiträge für Milchproben soll neu jähr- lich oder quartalsweise, anstatt nach Laktationsabschluss, erfolgen. Der Abrechnungszeitpunkt wird somit angepasst. • Die rechtliche Grundlage soll geschaffen werden, gemäss welcher zur Einreichung von Gesuchen um Beiträge, für die Abrechnungen der Beiträge sowie für die Budgetmeldungen die offiziellen Formulare des BLW zu verwenden sind. • Die Durchführung der ATM4/7d- und der AZ4-Methode soll ebenfalls mit den Beiträgen für Milchproben im Rahmen der Beiträge für die Rindviehzucht unterstützt werden. Die Durchführung der ATM4/7d-Methode soll mit den Beiträgen für Milchproben im Rahmen der Beiträge für die Ziegen- und Milchschafzucht unterstützt werden. Die TZV soll entspre- chend präzisiert werden.
Schlachtviehverordnung, • Gesuche zur Übertragung von Kontingentsanteilen auf die 222 SV (916.341) nächste Einfuhrperiode können vom BLW nur bewilligt wer- den, wenn diese mit nachweisbaren, unverschuldeten Schwierigkeiten bei der Einfuhrlogistik aufgrund höherer Ge- walt begründet sind. Im Vollzug wurde dies vom BLW bereits seit der Einführung der Bestimmung im Jahr 2011 so umge- setzt. Die bestehende Praxis wird nun in der Verordnung präzisiert. • Eine Vertriebsplattform im Internet soll vom BLW ebenfalls als Verkaufsstelle für Koscher- und Halalfleisch anerkannt werden können. Um die Transparenz zu erhöhen, soll die im Verkaufsladen und am Verkaufsstand bereits bestehende Kennzeichnungspflicht auf die vorverpackten Erzeugnisse und auf Vertriebsplattform im Internet ausgedehnt werden. • Gesuche um Kontingentsanteile nach der Zahl der ersteiger- ten Tiere sollen nur noch über die dafür vom BLW bereitge- stellte Internetanwendung ekontingente.admin.ch eingereicht werden können.
Höchstbestandesverord- • Aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. 229 nung, HBV (916.344) Dezember 20201 soll in Artikel 5 präzisiert werden, wie sich der zulässige Bestand für Betriebsgemeinschaften und Be- triebszweiggemeinschaften berechnet. Zudem sollen die Bestimmungen von Artikel 21 zu Neu- und Umbauten von Ställen konkretisiert werden. • Im Rahmen des Verordnungspakets Parlamentarische Initia- tive 19.475 «Das Risiko beim Einsatz von Pestiziden redu- zieren» hat der Bundesrat am 13. April 2022 verschiedene Änderungen betreffend Nährstoffbilanz in Anhang 1 der DZV beschlossen. Der Verweis in Artikel 5 auf Anhang 1 der DZV muss deshalb aktualisiert werden.
Milchpreisstützungsver- • Mit der Änderung sollen die Voraussetzungen geschaffen 234 ordnung, MSV werden, dass ab dem 1. Januar 2025 die Zulage für verkäste (916.350.2) Milch und die Zulage für Fütterung ohne Silage direkt an die Milchproduzentinnen und -produzenten ausbezahlt werden können.
1 B-2863/2014
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Einleitung Vernehmlassung
Verordnung Vorschläge zur Stellungnahme Seite (SR-Nr.)
Verordnung über die • In Anlehnung an die heutige Praxis soll die Person, die Da- 242 Identitas AG und die Tier- ten an die TVD übermittelt hat, diese Daten beim Identitas- verkehrsdatenbank, Id- Support ohne Vorlage eines Begleitdokuments korrigieren TVD-V (916.404.1) lassen dürfen. Die Vorlage eines Begleitdokuments bleibt eine Bedingung, um Daten zu korrigieren, die von einer Dritt- person übermittelt wurden. • Der Bezug von Daten aus der TVD soll nicht allein den Zucht-, Produzenten- und Labelorganisationen sowie den Tiergesundheitsdiensten vorbehalten sein. Auch weitere na- türliche und juristische Personen sollen davon Gebrauch machen dürfen. Essentiell ist aber in jedem Fall, dass das Datensubjekt explizit seine Einwilligung dazu gibt.
Verordnung über die Be- • Aufgrund der Annahme der Motion Gapany 22.3795 «Ziel 252 urteilung der Nachhaltig- zur Verringerung von Nährstoffverlusten senken» durch das keit in der Landwirtschaft Parlament wird das Reduktionsziel für Stickstoffverluste auf (919.118) 15% anstatt 20% festgelegt.
Verordnung über Gebüh- • Es wird eine Gebühr für die Bearbeitung einer verstärkten 255 ren des Bundesamtes für Kontrolle für Futtermittel hinzugefügt. Es wird auch hinzuge- Landwirtschaft (910.11) fügt, dass die Kosten für Analysen, die im Rahmen dieser Kontrollen durchgeführt werden, entsprechend den tatsächli- chen Ausgaben erhoben werden.
Verordnungen des WBF
Verordnung des WBF • In Anhang 3 Teil A «Zulässige Lebensmittelzusatzstoffe, ein- 258 über die biologische schliesslich Träger» und Anhang 3 Teil B Ziffer 1 «Direkt ein- Landwirtschaft (910.181) gesetzte Verarbeitungshilfsstoffe und sonstige Erzeugnisse, die bei der Verarbeitung biologisch produzierter Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs verwendet werden dürfen» sollen bestehende Einträge angepasst werden. • In Anhang 3 Teil C «Nicht biologische Zutaten landwirt- schaftlichen Ursprungs» soll die Verwendung von Algen zu- gelassen werden, die nach einem anerkannten nachhaltigen Standard zertifiziert sind. • Anhang 7 «Futtermittel-Ausgangsprodukte und Futtermittel- zusatzstoffe» soll mit den entsprechenden Bestimmungen in der EU harmonisiert werden. Die drei technologischen Zu- satzstoffe E412 Guarkernmehl, E561 Vermiculit und E599 Perlit und das Spurenelement Kobalt(II)-acetat Tetrahydrat sollen aufgrund fehlender Zulassungen gemäss Futtermittel- buch-Verordnung vom 26. Oktober 2011 nicht länger aufge- führt werden.
Verordnung des WBF • Das Verbot der Einfuhr, der Produktion und des Inverkehr- 277 und des UVEK zur Pflan- bringens von Cotoneaster Ehrh. sowie Photinia davidiana zengesundheitsverord- Cardot und Photinia nussia Cardot ist nicht mehr verhältnis- nung, PGesV-WBF- mässig und soll aufgehoben werden. UVEK (916.201) • Den zuständigen kantonalen Diensten soll die Kompetenz übertragen werden, in Absprache mit dem BLW Gebiete festzulegen, in denen die Häufigkeit des Auftretens des Erre- gers der Schwarzholzkrankheit bei Reben mit wirksamen Überwachungs- und Bekämpfungsmassnahmen möglichst gering gehalten wird.
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Vernehmlassung Einleitung
Verordnung Vorschläge zur Stellungnahme Seite (SR-Nr.)
Futtermittelbuch-Verord- • Um das Vorhandensein unerwünschter Stoffe in bestimmten 285 nung, FMBV (916.307.1) Futtermitteln nichttierischen Ursprungs, die ein besonderes Gesundheitsrisiko darstellen, zu verhindern, wird der Artikel über verstärkte Kontrollen angepasst. • Einige Bestimmungen über die Deklaration von Einzelfutter- mitteln werden an die EU-Bestimmungen und die gängige Praxis angepasst.
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1 Verordnung über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, wald- wirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung), SR 910.12
1.1 Ausgangslage
Die GUB/GGA-Verordnung legt die Bedingungen für die Eintragung von landwirtschaftlichen und ver- arbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie von waldwirtschaftlichen und verarbeiteten wald- wirtschaftlichen Erzeugnissen als geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe fest und regelt den Schutzumfang der damit verbundenen Rechte.
Die Änderung der vorliegenden Verordnung ist erforderlich, weil sich aussergewöhnliche Naturereig- nisse im Zusammenhang mit dem Klimawandel häufen und die Behörden Massnahmen im Bereich Gesundheit und Pflanzengesundheit anordnen können, die dazu führen, dass bestimmte Aspekte des Pflichtenhefts von geschützten Ursprungsbezeichnungen (GUB) und geschützten geografischen An- gaben (GGA) während eines bestimmten Zeitraums nicht erfüllt werden können. Entsprechenderweise wird vorgeschlagen, Bestimmungen einzuführen, die es dem Eidgenössisches Departement für Wirt- schaft, Bildung und Forschung (WBF) ermöglichen, unter gewissen Bedingungen und auf dem Verord- nungsweg einzelne Bestimmungen des Pflichtenhefts vorübergehend auszusetzen.
Diesbezüglich ist es wichtig zu erwähnen, dass die Verordnung (EU) Nr. 2021/21171 ebenfalls Regeln betreffend eine «vorübergehende Änderung» des Pflichtenhefts aufgrund der Einführung gesundheits- polizeilicher oder pflanzengesundheitlicher Massnahmen sowie Naturkatastrophen oder widriger Wit- terungsbedingungen festlegt.
Andererseits ist es legitim, dass der Bundesrat, in Übereinstimmung mit dem Landwirtschaftsgesetz, das vorsieht, dass der Bund Massnahmen zur Förderung der nachhaltigen Nutzung natürlicher Res- sourcen sowie einer tier- und klimafreundlichen Produktion ergreift, in diese Verordnung den Grund- satz aufnimmt, dass das Pflichtenheft eine Beschreibung des Beitrags der GUB oder GGA zur nach- haltigen Entwicklung enthalten kann. Dieser Grundsatz ist auch in der Verordnung (EU) Nr. 2021/2117 festgehalten.
1.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Es werden folgende Änderungen vorgeschlagen:
Einführung des Grundsatzes, dass das Pflichtenheft eine Beschreibung des Beitrags der GUB oder GGA zur nachhaltigen Entwicklung enthalten kann (siehe Art. 7);
Redaktionelle Anpassung eines Artikels in der französischen Fassung (siehe Art. 8);
Einführung von Bestimmungen, die es erlauben, einzelne Bestimmungen des Pflichtenhefts auf dem Verordnungsweg vorübergehend auszusetzen (siehe neuer Abschnitt 2a und neuer Art. 14a).
1 Verordnung (EU) Nr. 2021/2117 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezem- ber 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarer- zeugnisse und Lebensmittel.
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GUB/GGA-Verordnung
1.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Art. 7 Pflichtenheft
Der Artikel 7 definiert, welche Angaben im Pflichtenheft einer GUB oder GGA enthalten sein müssen. Er ist das Hauptelement des Eintragungsgesuchs. Er ist das Ergebnis des unter den Berufsleuten der Produktionskette zur Definition ihres Erzeugnisses gefundenen Konsenses. Ihm kommt darum eine wichtige Funktion zu, da er von allen Personen einzuhalten ist, welche die entsprechende Bezeich- nung nach deren Registrierung verwenden möchten. Absatz 1 definiert die Angaben, die in jedem Pflichtenheft obligatorisch sind. Absatz 2 definiert mögliche fakultative Angaben, namentlich die spezi- fischen Elemente der Kennzeichnung, die Beschreibung einer allfälligen besonderen Form des Er- zeugnisses und die Elemente der Aufmachung.
In Übereinstimmung mit den Zielen des Landwirtschaftsgesetzes, die vorsehen, dass der Bund Mass- nahmen zur Förderung der nachhaltigen Nutzung natürlicher Ressourcen sowie einer tier- und klima- freundlichen Produktion ergreift, ist es legitim, dass der Bundesrat in diese Verordnung den Grundsatz aufnimmt, dass das Pflichtenheft eine Beschreibung des Beitrags der GUB oder GGA zur nachhalti- gen Entwicklung enthalten kann (Art. 7 Abs. 2 Bst. d).
Diese neue Bestimmung ermöglicht es den Branchen, die dies wünschen, eine Beschreibung des Bei- trags ihrer GUB und GGA zur nachhaltigen Entwicklung auf wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Ebene im Pflichtenheft zu verankern. Ausserdem dient diese Bestimmung dazu, die Branchen zum Thema zu sensibilisieren und sie darin zu bestärken, sich damit auseinanderzusetzen, inwiefern ihre GUB und GGA einen Beitrag in diesem Bereich leisten können. Schliesslich wird ein solches gemein- sames Vorgehen es den Branchen ermöglichen, die Anforderungen bezüglich Nachhaltigkeit, die vom Bundesrat im Rahmen der zukünftigen Ausrichtung der Agrarpolitik und der Strategie für Nachhaltige Entwicklung 2030 festgelegt wurden, zu erfüllen. Dieser Grundsatz ist auch in der Verordnung (EU) Nr. 2021/2117 festgehalten.
Art. 8 Stellungnahmen
Betrifft nur den französischen Text.
Abschnitt 2a Vorübergehende Aussetzung einzelner Bestimmungen des Pflichtenhefts
Art. 14a
Die aktuelle Verordnung sieht keine Möglichkeit vor, einzelne Bestimmungen des Pflichtenhefts in- folge höherer Gewalt wie aussergewöhnlicher Naturereignisse oder von Behördenentscheiden im Be- reich Gesundheit oder Pflanzengesundheit, die dazu führen, dass bestimmte Aspekte des Pflichten- hefts während eines bestimmten Zeitraums nicht erfüllt werden können, vorübergehend auszusetzen. Aufgrund der Zunahme solcher Ereignisse ist es angebracht, solche Bestimmungen zu erlassen.
Während das BLW über Gesuche betreffend Pflichtenheft mittels Verfügung entscheidet (Art. 9 der GUB/GGA-Verordnung), ist vorgesehen, dass das WBF unter bestimmten Voraussetzungen mittels Verordnung eine vorübergehende Aussetzung einzelner Bestimmungen des Pflichtenhefts bewilligen kann (Abs. 1). Die Übertragung einer solchen Kompetenz an das WBF wird es ermöglichen, die vorübergehende Aussetzung einzelner Bestimmungen von Pflichtenheften, die per Verfügung vom BLW gutgeheissen worden waren, schnell zu verabschieden, ohne das gleiche Verfahren, das durch die Einlegung von Rechtsmitteln verzögert werden könnte, durchlaufen zu müssen. Ausserdem hat der Verordnungsweg den Vorteil, dass er für Transparenz in Bezug auf die vorübergehende
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GUB/GGA-Verordnung
Aussetzung einzelner Bestimmungen des Pflichtenhefts sorgt. Schliesslich ist zu erwähnen, dass die Tatsache, dass diese Kompetenz dem WBF übertragen wird, dem Vorgehen mehr Legitimität verleiht und seinen Ausnahmecharakter unterstreicht.
Mit Ausnahmen sind aussergewöhnliche Naturereignisse (Abs. 1 Bst. a) wie beispielsweise Dürren, Überschwemmungen, Brände, Stürme oder Erdbeben gemeint. Unter die Ausnahmen fallen auch Be- hördenentscheide, die sich auf eidgenössisches oder kantonales Recht stützen, namentlich im Be- reich Gesundheit oder Pflanzengesundheit (Abs. 1 Bst. b). Eine solche Ausnahme könnte beispiels- weise nötig werden, wenn die Anforderungen an die Herkunft von Futtermitteln für die Herstellung von Rohstoffen tierischen Ursprungs (Milch, Fleisch) nicht eingehalten werden können oder wenn zur Be- kämpfung von Tierseuchen bestimmte Massnahmen angeordnet werden, wodurch die Bestimmungen des Pflichtenhefts während eines bestimmten Zeitraums nicht eingehalten werden können. Dazu ge- hört auch die temporäre Auslagerung bestimmter Verarbeitungsstufen aus dem geografischen Gebiet, wenn aufgrund von aussergewöhnlichen Naturereignissen die Nutzung von Infrastrukturen oder Ge- bäuden in einem bestimmten geografischen Gebiet für einen bestimmten Zeitraum eingeschränkt ist. Allerdings müssen die Hauptzutaten, die dem verarbeiteten Erzeugnis eine wesentliche Eigenschaft verleihen und im verarbeiteten Erzeugnis in grosser Menge vorhanden sind oder dem verarbeiteten Erzeugnis den Namen geben, weiterhin aus dem geografischen Gebiet stammen.
Das Begehren um vorübergehende Aussetzung muss von der Gruppierung (Abs. 2) gemäss Artikel 5 der Verordnung eingereicht werden. Sie muss gemäss Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung von der Ver- treterversammlung der Gruppierung beschlossen worden sein.
Die Gruppierung muss nachweisen, dass die vorübergehende Aussetzung keine direkten Auswirkun- gen auf die wesentlichen physischen, chemischen, mikrobiologischen oder organoleptischen Hauptei- genschaften des Produkts oder seine besondere Form hat (Abs. 3). Im Zweifelsfall kann das WBF von einer vorübergehenden Aussetzung einzelner Bestimmungen des Pflichtenhefts absehen.
Das WBF kann weitere Bedingungen und Auflagen in Bezug auf die vorübergehende Aussetzung von Bestimmungen festlegen (Abs. 4). Es kann namentlich die Aussetzung auf einen Teil des geografi- schen Gebiets beschränken, wenn die aussergewöhnlichen klimatischen Ereignisse oder die Behör- denentscheide im Bereich Gesundheit oder Pflanzengesundheit nicht das gesamte geografische Ge- biet betreffen (Bst. a). Das WBF kann zudem verlangen, dass die Gruppierung geeignete Massnah- men ergreift, um die Öffentlichkeit oder die Endkonsumentinnen und -konsumenten über die vorüber- gehend ausgesetzten Bestimmungen zu informieren (Bst. b). Dadurch wird Transparenz gewährleistet und Konsumententäuschung verhindert.
Die dafür benötigte, neue Verordnung über die vorübergehende Aussetzung einzelner Bestimmungen des Pflichtenhefts dürfte vom WBF verabschiedet werden, sobald es das erste Begehren um vorüber- gehende Aussetzung gutgeheissen hat. Da die Verabschiedung einer vorübergehenden Aussetzung einzelner Bestimmungen des Pflichtenhefts einer GUB oder GGA nicht unter Artikel 3 Absatz 1 Buch- stabe d des Bundesgesetzes vom 18. März 2005 über das Vernehmlassungsverfahren (VlG; SR 172.061) fällt, wird bei den Vorbereitungsarbeiten für die Verordnung des WBF keine Vernehmlas- sung durchgeführt.
Wenn jedoch im Laufe des Jahres 2023 ein Begehren um vorübergehende Aussetzung einzelner Bestimmungen des Pflichtenhefts eingereicht wird, könnte die neue Departementsverordnung später zum Verordnungspaket 2023 des BLW hinzugefügt werden, damit sie am 1. Januar 2024 in Kraft tre- ten kann.
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GUB/GGA-Verordnung
1.4 Auswirkungen
1.4.1 Bund
Die Vorlage hat keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund. In personeller Hinsicht werden das WBF und das BLW von der Umsetzung der Verordnung, die sich aus der Einführung von Artikel 14a ergibt, sowie von der Bearbeitung der Verfahren zur vorübergehenden Aussetzung einzelner Bestim- mungen des Pflichtenhefts betroffen sein. Die zusätzlichen Aufgaben können von den vorhandenen Ressourcen abgedeckt werden.
1.4.2 Kantone
Die Vorlage hat für die Kantone weder finanzielle noch personelle Auswirkungen, abgesehen vom Ar- beitsaufwand im Zusammenhang mit einer allfälligen Vernehmlassung im Rahmen von Verfahren zur vorübergehenden Aussetzung.
1.4.3 Volkswirtschaft
Die Vorlage hat keine finanziellen Auswirkungen auf die Volkswirtschaft. Darüber hinaus wird das Recht auf eine vorübergehende Aussetzung einzelner Bestimmungen des Pflichtenhefts dazu beitra- gen, die finanziellen Auswirkungen aussergewöhnlicher Naturereignisse sowie behördlich angeordne- ter Massnahmen im Bereich Gesundheit oder Pflanzengesundheit, die dazu führen, dass bestimmte Aspekte des Pflichtenhefts während eines bestimmten Zeitraums nicht erfüllt werden können, auf die Branchen abzufedern.
1.4.4 Umwelt
Durch die Einführung des Grundsatzes, dass das Pflichtenheft eine Beschreibung des Beitrags der GUB oder GGA zur nachhaltigen Entwicklung enthalten kann, können die Branchen zum Thema sen- sibilisiert und darin bestärkt werden, sich damit auseinanderzusetzen, inwiefern ihre GUB oder GGA einen Beitrag in diesem Bereich leisten können. Ein solches gemeinsames Vorgehen ermöglicht es der Branche ausserdem, die Ziele im Bereich Nachhaltigkeit zu erreichen, die der Bundesrat im Rah- men der zukünftigen Ausrichtung der Agrarpolitik und der Strategie für Nachhaltige Entwicklung 2030 festgelegt hat.
1.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die vorgeschlagenen Änderungen der Verordnung sind mit dem internationalen Recht und insbeson- dere mit Anhang 12 des Agrarabkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Union verein- bar, da es sich um eine autonome Übernahme von EU-Recht durch die Schweiz handelt. Mit den be- treffenden Anpassungen wird die Konvergenz zwischen den Schweizer Rechtsvorschriften und dem Schutzverfahren gemäss Verordnung (EU) Nr. 2021/2117 verstärkt.
1.6 Inkrafttreten
Die geänderte GUB/GGA-Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
1.7 Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlage bilden Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b sowie Arti- kel 177 Absatz 2 LwG.
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Verordnung über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung)
Änderung vom ...
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die GUB/GGA-Verordnung vom 28. Mai 19971 wird wie folgt geändert:
Art. 7 Abs. 2 Bst. d
2 Es kann auch folgende Angaben enthalten:
d. die Beschreibung des Beitrags der Ursprungsbezeichnung oder der geografi- schen Angabe zur nachhaltigen Entwicklung.
Art. 8 Stellungnahmen Betrifft nur den französischen Text.
Gliederungstitel vor Art. 14a
1 SR 910.12
2023-... «%ASFF_YYYY_ID» 13
Verordnung über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse AS ….
Abschnitt 2a Vorübergehende Aussetzung einzelner Bestimmungen des Pflichtenhefts
Art. 14a
1 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)
kann in folgenden Fällen auf dem Verordnungsweg eine vorübergehende Aussetzung einzelner Bestimmungen des Pflichtenhefts, die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben c und d dieser Verordnung aufgeführt sind, bewilligen: a. bei aussergewöhnlichen Naturereignissen, die dazu führen, dass bestimmte As- pekte des Pflichtenhefts während eines bestimmten Zeitraums nicht erfüllt wer- den können; b. bei Behördenentscheiden, die sich auf eidgenössisches oder kantonales Recht stützen, namentlich im Bereich Gesundheit oder Pflanzengesundheit, wodurch die Einhaltung der Bestimmungen des Pflichtenhefts während eines bestimmten Zeitraums verhindert wird.
2 Die Gruppierung reicht das Begehren um vorübergehende Aussetzung beim BLW
ein. Dem Begehren ist der Nachweis, dass es von der Vertreterversammlung der Grup- pierung angenommen worden ist, beizulegen.
3 Die Gruppierung muss nachweisen, dass die vorübergehende Aussetzung keine di-
rekten Auswirkungen auf die wesentlichen physischen, chemischen, mikrobiologi- schen oder organoleptischen Haupteigenschaften des Produkts oder auf seine beson- dere Form hat.
4 Das WBF kann weitere Bedingungen und Auflagen für die vorübergehende Ausset-
zung von Bestimmungen festlegen. Es kann namentlich: a. die Aussetzung auf einen Teil des geografischen Gebiets beschränken; b. verlangen, dass die Gruppierung geeignete Massnahmen ergreift, um die Öf- fentlichkeit oder die Endkonsumentinnen und -konsumenten über die vorüber- gehend ausgesetzten Bestimmungen zu informieren.
Gliederungstitel vor Art. 15 Abschnitt 2b Löschungsverfahren
II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates:
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Verordnung über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse «%ASFF_YYYY_ID»
Der Bundespräsident, Alain Berset Der Bundeskanzler, Walter Thurnherr
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2 Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV), SR 910.13
2.1 Ausgangslage
Sömmerungsbestimmungen: Die in den vergangenen Jahren stark angestiegene Anzahl von Wölfen und die vermehrte Bildung von Wolfsrudeln stellt für die Land- und Alpwirtschaft eine zunehmend herausfordernde Situation dar. Im Rahmen des landwirtschaftlichen Verordnungspakets 2022 (VP22) hat der Bundesrat deshalb bereits erste Massnahmen in der Direktzahlungsverordnung (DZV) für die Sömmerung beschlossen, welche flankierend zu den Aufgaben und laufenden Aktivitäten im Zuständigkeitsbereich der Jagdgesetzge- bung zur Bewältigung der Herausforderungen beitragen sollen. Die beiden beschlossenen Massnah- men in der DZV: a) Regelung für vorzeitige Abalpungen und b) Erhöhung Sömmerungsbeiträge für Schafe in den Weidesystemen «ständige Behirtung» und «Umtriebsweide mit Herdenschutzmassnah- men sind eine Folge des Auftrags aus dem Postulat Bulliard 20.4548 «Massnahmen zur Stärkung der Alp- und Berglandwirtschaft» und wurden rückwirkend auf den 1. Januar 2022 in Kraft gesetzt. Im Rahmen der Vernehmlassung zum VP22 wurde verbreitet gefordert, dass neben Schafen auch wei- tere Tierkategorien höhere Sömmerungsbeiträge erhalten sollen, wenn zusätzlicher einzelbetrieblicher Aufwand für die Umsetzung des Herdenschutzes entsteht, der letztlich für eine nachhaltige Nutzung der Sömmerungsweiden notwendig ist. Mit dem Vorschlag eines an Bedingungen geknüpften Zusatz- beitrages soll diesem breiten Anliegen Rechnung getragen werden 1.
Die Offenhaltung und Pflege der Weiden im Sömmerungsgebiet wird angesichts verschiedener Fakto- ren (weniger Arbeitskräfte als Folge des Strukturwandels, Veränderungen der floristischen Zusam- mensetzung der Weiden als Folge des Klimawandels, Rückgang der Bestossung auf Alpen mit hohem Druck durch Grossraubtiere) immer anspruchsvoller. Der Einsatz eines Mulchgeräts als Mittel zur Wei- depflege oder zur mechanischen Bekämpfung der Verbuschung kann effizient und effektiv sein. Bis- her war es im Vollzug unklar, ob und unter welchen Bedingungen das Mulchen im Sömmerungsgebiet zulässig ist. Mit den vorgeschlagenen Anpassungen soll Klarheit geschaffen werden, insbesondere auch auf den mit Biodiversitätsbeiträgen geförderten Artenreichen Grün- und Streueflächen im Söm- merungsgebiet.
Biodiversitätsbeiträge: Gemäss Evaluation der Biodiversitätsbeiträge2 ist das Beitragskonzept kohärent und die Instrumente und Massnahmen sind konzeptionell konsistent und gut aufeinander abgestimmt. Es werden aber auch Herausforderungen im Vollzug und in der Umsetzung geortet, aufgrund der Komplexität des In- struments. Mit den Anpassungsvorschlägen dieses Verordnungspakets werden unklare Anforderun- gen präzisiert und Vereinfachungen für die Betriebe und den Vollzug erreicht. Die Mehrheit der Anpas- sungen erfüllt denn auch Anliegen aus der Vollzugserfahrung der Kantone.
Produktionssystembeiträge: Aufgrund der Kritik an den zwei neuen Produktionssystembeiträgen für eine angemessene Bodenbe- deckung und für eine schonende Bodenbearbeitung hat das BLW eine Arbeitsgruppe mit der KOLAS, dem SBV, der KIP und PIOCH einberufen. Die Kritik betraf die mangelhafte Praxistauglichkeit und die Komplexität im Vollzug. Die Vorschläge der Arbeitsgruppe wurden bewertetet und ein Teil wurde im vorliegenden Verordnungspaket berücksichtigt.
Beitragsansätze: Erste Auswertungen der Anmeldungen für die neuen Direktzahlungsprogramme für das Jahr 2023 deuten darauf hin, dass die Beteiligung insbesondere beim Tierwohlprogramm Weidebeitrag, bei den Produktionssystembeiträgen für die Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit und beim Beitrag für den effizienten Stickstoffeinsatz im Ackerbau wesentlich höher sein könnte als angenommen. Für 2024
1 Die dazu vorgeschlagenen Bestimmungen in der DZV basieren rechtlich auf Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe 3 LwG (nach Tierkategorien abgestufte Sömmerungsbeiträge zur Förderung der Bewirtschaftung und Pflege von Sömmerungsflächen) in Verbindung mit Artikel 70 Absatz 3 LwG (Festlegung der Beitragshöhe unter Berücksichtigung des Ausmasses der erbrach- ten gemeinwirtschaftlichen Leistungen und des damit verbundenen Aufwands). 2 Econcept, Agridea, L’Azuré (2019) Evaluation der Biodiversitätsbeiträge. Schlussbericht. Bern.
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und die folgenden Jahre braucht es daher eine weitere Umlagerung innerhalb des Direktzahlungskre- dits zu den Produktionssystembeiträgen, damit die höheren Beteiligungen und damit auch die An- strengungen zur Zielerreichung bei den PSM und den Nährstoffverlusten finanziert werden können. Diese Umlagerung ist insbesondere notwendig, weil der Bundesrat am 2. November 2022 seine am 13. April 2022 beschlossene Umlagerung von 160 Mio. Fr. Versorgungssicherheitsbeiträge wieder teils rückgängig gemacht hat. Er hat den Basisbeitrag der Versorgungssicherheit von 600 auf 700 Fr./ha per 2023 erhöht, damit die notwendige Umlagerung in zwei Schritten erfolgen kann. Insgesamt ist eine Umlagerung von rund 100 Mio. Fr. per 2024 notwendig. Mit dieser Umlagerung sollen erstens die Zunahmen bei den Produktionssystembeiträgen finanziert werden und zweitens soll noch eine kleine Reserve im Übergangsbeitrag bleiben, damit keine weitere Umlagerung im 2025 notwendig ist.
2.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
• Für die Sömmerung wird ein Zusatzbeitrag von 250 Fr./Normalstoss zur Abgeltung des einzel- betrieblichen Aufwands im Herdenschutz gegen Grossraubtiere eingeführt. Damit soll die nachhaltige Nutzung der Sömmerungsweiden sichergestellt werden. Dieser Zusatzbeitrag soll für Tiere der Schaf- und Ziegengattung sowie Rindvieh bis 1-jährig ausgerichtet werden, wenn die betreffende Alp zumutbar schützbar ist sowie ein einzelbetriebliches Herdenschutzkonzept vom Kanton bewilligt und von den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern umgesetzt wird. • Das Mulchen zur Weidepflege wird im gesamten Sömmerungsgebiet ermöglicht. Das Mulchen zur Entbuschung ist zusätzlich mit einer vorgängigen Bewilligung des Kantons erlaubt. Die Be- willigung enthält Auflagen, damit ökologische Schäden verhindert werden. • In den Biodiversitätsbeiträgen werden verschiedene Vereinfachungen für den Vollzug und die Umsetzung auf den Betrieben vorgeschlagen: - Der maximal zulässige Anteil an Kleinstrukturen auf Biodiversitätsförderflächen (BFF) wird auf 20 % vereinheitlicht. - Die Flexibilität in der Umsetzung von Bestimmungen der Qualitätsstufe I über die Vernet- zung wird erhöht. - Die Kantone erhalten die Möglichkeit, die Verpflichtungsdauern von Biodiversitätsförderflä- chen der Qualitätsstufen I und II sowie der Vernetzung zu synchronisieren. - Auf der Uferwiese wird eine Mähweidenutzung ermöglicht. • Zudem werden gewisse Bestimmungen der Biodiversitätsbeiträge präzisiert, damit sie im Voll- zug besser umgesetzt werden können: - Die erlaubten Saatmischungen für Biodiversitätsförderflächen auf der Ackerfläche werden rechtlich besser verankert. Zudem sollen im Einzelfall Ausnahmen bei der Zusammenset- zung der Saatmischungen bewilligt werden können. - Für wenig intensiv genutzte Wiesen werden die zulässigen Dünger eindeutig festgelegt. - Bei den Hochstamm-Feldobstbäumen werden die Abstände konkretisiert. Für neu ge- pflanzte Hochstamm-Feldobstbäume der Qualitätsstufe II werden Mindestabstände vorge- schrieben. Zudem müssen Bäume eine Distanz von mindestens 10 m zum Wald aufwei- sen. • Für Getreide in weiter Reihe kann in allen Kantonen ein Vernetzungsbeitrag von maximal 500 Fr./ha ausgerichtet werden. Ausserdem wird Getreide in weiter Reihe auch in die Aufzählung der anrechenbaren Biodiversitätsförderflächen aufgenommen. • Die Abgrenzung zwischen Pufferzonen gemäss dem Bundesgesetz über den Natur- und Hei- matschutz (NHG) und Pufferstreifen gemäss DZV wird geklärt. Ausserdem werden die Anfor- derungen der Pufferzonen punktuell flexibilisiert. • Ergänzend zur bestehenden Regelung zur Befreiung der Suisse-Bilanz und der vereinfachten Nährstoffbilanzierung («Schnelltest Suisse-Bilanz»), wird ein vereinfachter Nachweis beim Beitrag für den effizienten Stickstoffeinsatz im Ackerbau ermöglicht.
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• Beim Produktionssystembeitrag für Nützlingsstreifen wird der Aussaatzeitpunkt für die mehr- jährigen Nützlingsstreifen präzisiert. Eine Verlängerung mehrjähriger Nützlingsstreifen am sel- ben Standort wird ermöglicht, wenn die Qualität noch vorhanden ist. Zudem wird im ersten Standjahr bei grossem Unkrautdruck ein Reinigungsschnitt zugelassen und analog zu den Bestimmungen für Saatmischungen für die Biodiversitätsförderflächen werden die erlaubten Saatmischungen rechtlich verankert. • Beim Produktionssystembeitrag für eine angemessene Bodenbedeckung wird eine getrennte Anmeldung von einjährigem Gemüse und Beeren und von anderen Kulturen auf der offenen Ackerfläche ermöglicht. Zudem wird die Anforderung an die gesamtbetriebliche Umsetzung leicht gelockert, indem mindestens 80% der Flächen die Bedingungen erfüllen müssen. Im Gegenzug kann auf kulturspezifische Ausnahmen verzichtet werden. Die Rückführung des Traubentresters auf die Rebflächen wird aufgehoben. Damit können lange Transportwege ver- mieden werden und die Kirschessigfliege wird weniger verbreitet. Schliesslich wird auch die Kopplung der Programme für eine angemessene Bodenbedeckung und für bodenschonende Bodenbearbeitung definitiv nicht eingeführt. • Damit die stark zunehmende Beteiligung bei den neuen Produktionssystembeiträgen im 2024 und danach finanziert werden kann, müssen weitere Mittel innerhalb des Direktzahlungskre- dits umgelagert werden. Erstens sollen der Basisbeitrag und die Produktionserschwernisbei- träge der Versorgungssicherheit so festgelegt werden, wie es der Bundesrat bereits am 13. April 2022 beschlossen hat. Der Basisbeitrag soll auf 600 Fr./ha und für BFF- Dauergrünflächen auf 300 Fr./ha festgelegt werden. Die Produktionserschwernisbeiträge sol- len gleichzeitig in allen Zonen um je 100 Fr./ha erhöht werden. Diese Umlagerung reduziert die Versorgungssicherheitsbeiträge in der Talzone um 37 Mio. Fr. Zudem sollen rund 31 Mio. Biodiversitätsbeiträge der Qualitätsstufe I bei vier Biodiversitätstypen reduziert werden. Weiter sollen 15 Mio. Fr. BTS-Beiträge und 18 Mio. Fr. Beiträge für die längere Nutzungsdauer von Kühen innerhalb der Produktionssystembeiträge umgelagert werden.
2.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Artikel 14 Absatz 2 Einleitungssatz Artikel 14a tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Mindestens 3,5% der Ackerfläche muss mit Biodiversitäts- förderflächen angelegt werden, wovon maximal die Hälfte mit Getreide in weiter Reihe. Nur diese Flä- che mit Getreide in weiter Reihe ist bei Artikel 14 anrechenbar (Art. 14a Abs. 3). In Artikel 14 wird Ge- treide in weiter Reihe (Art. 55 Abs. 1 Bst. q) in die Aufzählung der anrechenbaren Biodiversitätsförder- flächen aufgenommen.
Artikel 21, Anhang 1 Ziffern 9.6 und 9.7 Grundsätzlich müssen entlang von Inventarflächen gemäss NHG Pufferzonen bewirtschaftet werden. Bei bestimmten Inventarflächen sind diese Pufferzonen jedoch noch nicht ausgeschieden. In diesem Fall ist ein Pufferstreifen gemäss Anhang 1 Ziffer 9 DZV notwendig. Diese Abgrenzung von Pufferzo- nen und Pufferstreifen ist bisher nicht präzisiert. Die entsprechenden Vollzugsbestimmungen werden deshalb in Artikel 21 und Anhang 1 Ziffer 9.6 angepasst, ohne dass eine materielle Änderung erfolgt. Zusätzlich wird die Möglichkeit geschaffen, ökologisch wenig wertvolle Pufferstreifen umzubrechen um sie aufzuwerten. Dies erhöht die Flexibilität und die Wirksamkeit der Umsetzung von Bewirtschaf- tungsanforderungen gestützt auf die Gewässerschutzgesetzgebung im Gewässerraum.
Artikel 29 Absätze 4-8 Artikel 58 Absatz 7 Anhang 8 Ziffern 3.6.3 Buchstaben r und s sowie 3.8.1 Buchstaben c und d Auf Wunsch der Praxis und auf Anregung aus dem kantonalen Vollzug soll das Mulchen im Sömme- rungsgebiet, einschliesslich der Artenreichen Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet, klar ge- regelt werden. Dazu werden die Voraussetzungen geklärt.
Das Mulchen ist eine zweckmässige und rationelle Massnahme sowohl zur Weidepflege und Bekämp- fung von krautigen Problempflanzen als auch zur Bekämpfung von Verbuschung. Auf artenreichen
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Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet ist heute das Mulchen nicht erlaubt. Die zu QII- Beiträgen berechtigte Fläche beträgt heute rund 225 000 ha, fast die Hälfte der gesamten Sömme- rungsfläche von knapp 500 000 ha. Weil die Biodiversitätsförderflächen aufgrund der verwendeten Methoden in vielen Fällen nicht klar örtlich zugewiesen werden können und die Bekämpfung von Problempflanzen und Verbuschung für die Biodiversität vorteilhaft ist, soll das Mulchen zur Weide- pflege auch auf Artenreichen Grün- und Streueflächen ermöglicht werden.
Die Zulässigkeit des Mulchens zur Weidepflege und zur Bekämpfung von krautigen Problempflanzen wie Blacken, weisser Germer oder Jakobs- und Alpenkreuzkraut wird explizit verankert, jedoch mit Be- dingungen verknüpft. Damit soll sichergestellt sein, dass die Eingriffe möglichst geringe Auswirkungen auf Biodiversität, Umwelt und Landschaft zur Folge haben.
Das Mulchen zur Entbuschung soll auf allen betroffenen Sömmerungsflächen umgesetzt werden kön- nen. Bevor eine verbuschte Fläche vollständig einwächst und die Bewirtschaftung aufgegeben wird, können verbuschte Flächen mit dem Einsatz eines Mulchgeräts erfolgreich und rationell wieder geöff- net und für die Beweidung genutzt werden. Erfahrungen und Versuche in den Kantonen Wallis 3, Bern4 und Graubünden5 zeigten dies auf. Auch aus Sicht der Erhaltung der Biodiversität ist dieser Einsatz- zweck als letzte Massnahme vor dem vollständigen Einwachsen positiv zu beurteilen: Optimal für den Erhalt der Biodiversität ist ein Mosaik aus offenen Flächen und einem Anteil von Strukturen um ca. 50 %6, bei einem höheren Strukturanteil nimmt die Biodiversität ab. Weil beim Mulchen zwecks Entbu- schung in der Regel schwerere respektive leistungsstärkere Geräte als bei der Weidepflege zum Ein- satz kommen und mit einem nicht fachgerechten Einsatz auch unerwünschte landschaftliche und na- turräumliche Auswirkungen verbunden sein können, soll dafür generell eine kantonale Bewilligungs- praxis eingeführt werden. Die inhaltlichen Auflagen sowie die Verfahrensvorschriften an die Bewilli- gungen werden im Detail festgelegt. Für eine situationsgerechte Beurteilung können die Kantone im Rahmen der Bewilligungsverfahren von einzelnen Auflagen abweichen, z. B. wenn die Abweichung im Rahmen eines Gutachtens als zweckmässig beurteilt wird oder negative Auswirkungen auf Biodiversi- tät und Umwelt ausgeschlossen sind. So ist es etwa bei einem Reinbestand an Grünerlen sinnvoll, diese vollständig zu eliminieren. Den Kantonen steht es auch frei, weitere Auflagen an die Bewilligung eines Gesuchs zu stellen. Die Handhabung der Ausnahmebewilligungen (Anzahl, Zweck) durch die Kantone wird im Rahmen der Oberaufsicht durch das BLW überprüft. Im Rahmen des kantonalen Be- willigungsverfahrens sind die kantonalen Fachstellen für Naturschutz, Forst und Wildhut anzuhören. Der Kanton kann zudem von der Bewirtschafterin oder dem Bewirtschafter ein Gutachten einer Bera- tungsstelle verlangen.
Artikel 35 Absätze 1-3 Mit dem neuen Artikel 16 Absatz 5 in der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung können Flächen mit Photovoltaikanlagen innerhalb der LN liegen, wenn die Anlagen einen positiven Effekt auf den land- wirtschaftlichen Naturalertrag bewirken oder Versuchs- und Forschungszwecken dienen (Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe c Raumplanungsverordnung, RPV, SR 700.1). Für die landwirtschaftlichen Kultu- ren auf diesen Flächen innerhalb der LN können Direktzahlungen ausgerichtet werden.
Der maximale Anteil an Kleinstrukturen ist heute für verschiedene Biodiversitätsförderflächen-Typen unterschiedlich geregelt. Im Sinne einer Vereinfachung soll der erlaubte Anteil auf allen Biodiversitäts- förderflächen auf maximal 20 Prozent der Fläche vereinheitlicht werden. Für Biodiversitätsflächen im
3 Pilotprojekt «Entbuschungsmassnahmen/Mulchen von Zwergstrauchheiden» im Gebiet Hanschbiel im Landschaftspark Bin- ntal: Projektbeschrieb auf landschaftspark-binntal.ch; Projektbegleitung durch valeco.ch; Präsentation an der IAT 2022 in Visp. 4 Pilotprojekt auf der Alp Habchegg (Habkern BE), bewilligt und begleitet durch das Amt für Landwirtschaft und Natur (LANAT) des Kantons Bern 5 Erfahrungen des Amtes für Landwirtschaft und Geoinformation (ALG) des Kantons Graubünden im Rahmen des Pro- gramms «Räumung einwachsender Weiden und Wiesen» 6 U.a. eine Erkenntnis aus dem Forschungsprogramm AlpFutur (WSL et al., 2014): Zukunft der Schweizer Alpwirtschaft. Fak- ten, Analysen und Denkanstösse (siehe Grafik auf Seite 132). Zudem konnte auf der italienischen Alpe Devero mit Entbu- schungseingriffen gezeigt werden, dass der Birkwildbestand erheblich zunimmt, wenn die geschlossene Zwergstrauchde- ckung reduziert wird. Der Bruterfolg der Birkhennen hat sich vervierfacht.
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Sömmerungsgebiet und für Waldweiden gilt davon ausgenommen eine spezifische Erhebungsmetho- dik. Deshalb kann Absatz 2bis aufgehoben werden. Kleinstrukturen auf Biodiversitätsförderflächen sind nur anrechenbar und beitragsberechtigt, wenn sie vollständig innerhalb der Bewirtschaftungsparzelle liegen. Die Kleinstrukturen müssen eine biodiversitätsfördernde Wirkung haben; entsprechende Klein- strukturen sind aufgelistet. Rückzugsstreifen sind ebenfalls bis zu einem Anteil von neu maximal 20 Prozent an der Fläche erlaubt und werden weiterhin separat behandelt.
Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe a und 3 Als Folge der Einführung eines Zusatzbeitrags für die Umsetzung einzelbetrieblicher Herdenschutz- massnahmen nach Artikel 47b wird das Weidesystem «Umtriebsweide mit Herdenschutzmassnah- men» in Absatz 2 Buchstabe a aufgehoben. Das Weidesystem «ständige Behirtung» setzt wie bisher nicht den Einsatz von Herdenschutzhunden voraus, sondern von üblichen Hütehunden (siehe Anhang 2 Ziff. 4.1.1). Werden die Schafe in den Weidesystemen nach Absatz 2 Buchstaben a oder b zusätz- lich mit Herdenschutzmassnahmen geschützt, so kann der neue Zusatzbeitrag ausgerichtet werden. Der Zusatzbeitrag in Absatz 3 (Milchkühe, Milchschafe, Milchziegen) wird ohne materielle Änderung in Artikel 47a festgelegt.
Artikel 47a Gleich wie der neue Zusatzbeitrag für die Umsetzung einzelbetrieblicher Herdenschutzmassnahmen soll der bisherige Zusatzbeitrag für Milchkühe, Milchschafe und Milchziegen in einem separaten Artikel geregelt werden. Die Massnahme bleibt unverändert.
Artikel 47b Unter bestimmten Voraussetzungen soll inskünftig ein Zusatzbeitrag die Umsetzung betrieblicher Mas- snahmen zum Schutz der Nutztiere vor Grossraubtieren auf Sömmerungs- und Gemeinschaftsweide- betrieben fördern und abgelten. Während das UVEK (BAFU) Herdenschutzmassnahmen im engeren Sinne, wie das Material für zusätzliche Zäune oder Herdenschutzhunde, auf zumutbar schützbaren Alpen finanziell unterstützt, fokussiert dieser neue Zusatzbeitrag auf die Abgeltung des zusätzlichen nicht gedeckten einzelbetrieblichen Aufwands. Dazu gehören insbesondere die mit der Umsetzung von Herdenschutzmassnahmen verbundenen höheren Arbeitsaufwände (zusätzliches Zäunen, das Einstallen) und das zusätzliche Alppersonal. Mit dem Zusatzbeitrag soll die Alpwirtschaft unterstützt werden, um die Herausforderungen im Zusammenhang mit der zunehmenden Präsenz von Gross- raubtieren besser bewältigen zu können. Damit soll letztlich sichergestellt werden, dass die Sömme- rungsgebiete weiterhin nachhaltig bewirtschaftet werden.
Der Zusatzbeitrag soll für Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe ausbezahlt werden, die vom Kanton als zumutbar schützbar beurteilt werden. Gemäss Artikel 10quinqies Absatz 2 der Jagdver- ordnung (JSV) bezeichnen die Kantone die Alpperimeter, auf denen das Ergreifen von Herdenschutz- massnahmen als nicht zumutbar erachtet wird (nicht zumutbar schützbare Alpen). Zur Ausscheidung solcher nicht zumutbar schützbaren Alpen hat das BAFU als Anhang zur Vollzugshilfe Herdenschutz 7 eine Kriterienliste publiziert, die den Kantonen eine Vollzugsunterstützung bietet. Die Beurteilung, ob eine Alp zumutbar schützbar ist oder nicht, ist nicht statisch, sondern dynamisch und hängt u.a. auch von der Eigeninitiative und persönlichen Motivation der Bewirtschaftenden sowie der wirtschaftlichen Situation (u.a. beeinflusst durch Höhe der finanziellen Abgeltungen) ab. Die Kriterienliste des BAFU 8 weist explizit auf diese Umstände hin .
7 abrufbar unter: www.bafu.admin.ch > Themen > Thema Biodiversität > Fachinformationen > Artenmanagement > Wildtier- management > Herdenschutz > Anleitungen des BAFU 8 Kriterienliste S. 1: «Eine starre Anwendung der Kriterienliste kann aber im Einzelfall zu falschen Ergebnissen führen. Den Kantonen wird deshalb empfohlen, dass sie in Ergänzung zur Kriterienliste sowohl den Einbezug der persönlichen Motiva- tion der Alpbewirtschaftenden als auch eine einzelbetriebliche Wirtschaftlichkeitsanalyse vorsehen. Ein Kanton kann somit bei hoher Motivation der Bewirtschaftenden auch sehr kleine oder abgelegene Alpen als «zumutbar schützbar» bezeichnen. Er kann in begründeten Fällen aber auch grosse Alpen als «nicht zumutbar schützbar» bezeichnen, wenn unzumutbar hohe Anpassungskosten anfallen würden. »
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Absatz 2 legt fest, für welche Tierkategorien ein Zusatzbeitrag für den Herdenschutz gewährt werden kann. Neben Schafen in den Weidesystemen Umtriebsweide und ständige Behirtung soll der Zusatz- beitrag auch für Ziegen sowie für junges Rindvieh beantragt werden können. Die Erfahrungen im Kan- ton VD zeigen, dass es beim bis 365 Tage alten Jungvieh möglich ist, Herdenschutz zu betreiben (z.B. spezielle Zäune errichten, nächtliches Einstallen, grosse Eigeninitiative und persönliche Motiva- tion der Bewirtschafterin oder des Bewirtschafters). Der Kanton kann solche Alpen als zumutbar schützbar beurteilen.
Die umgesetzten Herdenschutzmassnahmen müssen den rechtlichen Vorgaben nach Artikel 10 quinqies der Jagdverordnung vom 29. Februar 1988 (Jagdverordnung, JSV; SR 922.01) entsprechen. Die Ge- währung eines Zusatzbeitrags bedingt die Umsetzung eines einzelbetrieblichen Herdenschutzkon- zepts. Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebe- triebs muss dem Kanton beim Gesuch für den Zusatzbeitrag ein schriftliches Herdenschutzkonzept einreichen. Das Konzept soll insgesamt aufzeigen, welche Massnahmen zum Schutz der Nutztiere er- griffen werden sollen (mögliche Inhalte: betriebliche und technische Massnahmen, Infrastrukturen, weitere Herdenschutzmassnahmen, Kosten der Massnahmen, Einsatzbereitschaftsüberprüfung für den Einsatz von Herdenschutzhunden). Der Kanton bewilligt die einzelbetrieblichen Herdenschutzkon- zepte und legt die zeitliche Gültigkeit fest. Der Kanton kontrolliert, ob und wie die Massnahmen im Herdenschutzkonzept umgesetzt sind.
Artikel 49 Sachüberschrift und Absatz 3 Der Zusatzbeitrag für den einzelbetrieblichen Herdenschutz wird analog zum heute bereits bestehen- den Zusatzbeitrag für Milchkühe, Milchschafe und Milchziegen auf Basis der effektiven Bestossung in NST festgelegt. Dies ist angezeigt, weil die zum Vollzug nötigen Daten aus der Tierverkehrsdatenbank (TVD) bezogen werden können. Ab 1.1.2024 werden neu die Daten der gesömmerten Ziegen und Schafe ab der TVD in die kantonale Agrarinformationssysteme übermittelt. Zudem kann nicht auf die von den Kantonen verfügten Normalbesätze zurückgegriffen werden, weil diese nicht auf die für den Zusatzbeitrag vorgesehenen Tierkategorien (Art. 47b Abs. 2) ausgerichtet sind. Technisch wird in den Agrarinformationssystemen von Bund und Kantonen die Möglichkeit zu schaffen sein, dass die mit Herdenschutzmassnahmen geschützten und vom Zusatzbeitrag profitierenden Tiere respektive Tier- kategorien in geeigneter Form (z.B. via Attribut) gekennzeichnet werden können.
Artikel 57 Absatz 4 Mit der Möglichkeit, die achtjährigen Verpflichtungsdauern der Qualitätsbeiträge I, II und der Vernet- zungsbeiträge zu synchronisieren, können die Kantone die Verpflichtungsdauer einer Fläche eindeutig festlegen. Dies bedeutet auch für die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter eine Vereinfachung. Dies kann zu einer Verlängerung oder Verkürzung der bisherigen Verpflichtungsdauer einer Beitrags- art, z. B. der Qualitätsbeiträge I, führen.
Artikel 58 Absatz 10 Bisher können die Kantone Ausnahmen von den Bewirtschaftungsvorgaben zu Schnittzeitpunkt und Schnitthäufigkeit bewilligen, um Problempflanzen auf Biodiversitätsförderflächen zu bekämpfen. Neu können die Kantone weitere mechanische Bekämpfungsmassnahmen oder eine Beweidung bewilli- gen.
Artikel 58 Absatz 8 Artikel 58a Artikel 71b Absatz 5-5quarter Anhang 4a Für die Ansaat von Biodiversitätsförderflächen und Nützlingsstreifen sind bereits heute nur die durch das BLW erlaubten Saatmischungen zu verwenden (Art. 58 Abs. 8 und Art. 71b Abs. 5). Neu werden die erlaubten Saatmischungen im Anhang 4a Buchstabe B genannt. Die Kriterien für die Beurteilung der Saatmischungen werden im Anhang 4a Bst. A aufgeführt und werden der Zielsetzung entspre-
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chend gewichtet. Neu erlaubte Saatmischungen werden vom BLW in den Anhang 4a Bst. B aufge- nommen, jeweils mit der Bezeichnung des entsprechenden Anwendungsbereichs. Die detaillierten Mi- schungszusammensetzungen werden auf der BLW-Website jeweils per 1. Januar veröffentlicht. Zu- sätzlich wird neu ein Bewilligungsverfahren für die Anpassung von erlaubten Saatmischungen für Ein- zelbetriebe beschrieben (Art. 58a Abs. 4 und Art. 71b Abs. 5quarter). Damit kann z. B. eine Pflanzenart, die in der Fruchtfolge eines Betriebs problematisch ist, weggelassen oder eine Art, welche für die För- derung einer in der Region vorkommenden faunistische Zielart wichtig ist, hinzugefügt werden.
Artikel 59 Absätze 1bis, 2, 3 und 4 Anhang 4 Ziffern 1.1.4, 1.2.1 erster Satz, 2.2.1 erster Satz, 3.2.1 erster Satz, 4.2.1 erster Satz,5.2.1 erster Satz, 14.2.1 erster Satz und 15.1.4 In Artikel 59 und im Anhang 4 ist die Qualität von Biodiversitätsförderflächen unterschiedlich definiert. Da sie sich immer auf die «floristische Qualität» bezieht, wird nur noch diese Bezeichnung verwendet.
Artikel 62 Absatz 5 Für vernetzte Flächen können heute zu Schnittzeitpunkt und Nutzungsart von den Anforderungen der Qualitätsstufe I abweichende Nutzungsvorschriften festgelegt werden. Es hat sich gezeigt, dass auch andere Anpassungen als nur jene des Schnittzeitpunkts und der Nutzungsart ermöglicht werden sol- len, um den Bedürfnissen der Zielarten gerechter zu werden und den Vollzug flexibler zu gestalten.
Artikel 71b Absatz 7 Buchstabe a Ziffer 2 und Buchstabe b, Absatz 7bis, Absatz 8 Einleitungssatz und Absatz 13
Mehrjährige Nützlingsstreifen haben eine vierjährige Verpflichtungsdauer. Ihre floristische Qualität nimmt danach meist ab. Sie müssen deshalb jedes fünfte Jahr neu angesät werden.
Wie bei den BFF-Brachen sollen die mehrjährigen Nützlingsstreifen auf der offenen Ackerfläche sowie in Dauerkulturen an einem geeigneten Standort beibehalten werden können, sofern die floristische Qualität noch vorhanden ist (Abs. 7bis). Der Kanton ist für das Bewilligungsverfahren zuständig.
Wie bei den ehemaligen Blühstreifen sowie bei den BFF-Brachen soll neu auch bei den ein- und mehrjährigen Nützlingsstreifen auf der offenen Ackerfläche und in Dauerkulturen im ersten Standjahr bei grossem Unkrautdruck ein Reinigungsschnitt zulässig sein.
Artikel 71c Absatz 1, 2 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstabe b
Mit der Änderung in Absatz 1 wird einem Anliegen der Praxis Rechnung getragen. Die einjährigen Ge- müse-, Gewürz-, Medizinal und Beerenflächen sollen separat von den übrigen Kulturen auf der offe- nen Ackerfläche angemeldet werden können. Erstens sind die fachlichen Anforderungen an die Bo- denbedeckung unterschiedlich und zweitens gibt dies den Bewirtschafter mehr Handlungsspielraum in der Umsetzung.
Nach der Ernte einer Hauptkultur soll so schnell wie möglich eine Gründüngung oder eine Zwischen- kultur angelegt werden. Diese muss bis zum 15. Februar stehen bleiben (ausgenommen, es wird eine Winterkultur angelegt). Diese Grundanforderung bleibt bestehen. In bestimmten Situationen ist jedoch die Bodenbearbeitung im Herbst für den Anbau im kommenden Frühling von Kulturen wie Kartoffeln vorteilhaft. Vor allem die Wirkung von Frost im Winter ist bei tonreichen Böden günstig. Des Weiteren ist es auch in der Praxis schwierig, im Voraus die Einhaltung der 7 Wochen-Regel sicherzustellen. Trockenheit, Regen und Bodenbeschaffenheit können dazu führen, dass gewisse Planungen nicht eingehalten werden können. Für ein praxistaugliche Umsetzung soll deshalb nicht mehr verlangt wer- den, dass die angemessene Bodenbedeckung auf allen Parzellen eingehalten werden muss, auf de- nen die Hauptkultur vor dem 1. Oktober geerntet wird. Vielmehr soll den Bewirtschaftern ein Hand- lungsspielraum ermöglicht werden, indem sie auf mindestens 80 % der Flächen, auf welchen die Hauptkultur vor dem 1. Oktober geerntet wird, die Anforderungen einhalten müssen. Damit kann auch
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auf kulturspezifische oder fruchtfolgetechnische Ausnahmeregelungen verzichtet werden. In der Folge soll auch der Beitragsansatz für die angemessene Bodenbedeckung gesenkt werden.
Die Arbeitsgruppe (KOLAS, SBV, KIP und PIOCH) hat auch die Wiedereinführung des Bodenschutz- indexes (BSI) als Lösung geprüft. Diese Lösung wurde aus drei Gründen nicht weiterverfolgt: Die Überarbeitung des BSI hätte erstens dazu geführt, dass eine Anpassung der Anforderungen nicht be- reits 2024 hätte eingeführt werden können. Die nötige Flexibilisierung der Massnahme wäre somit ver- zögert worden. Zudem wäre zweitens die Kohärenz mit der aktuellen ÖLN-Anforderungen zum Bo- denschutz nicht gewährleistet. Konsequenterweise hätten auch die entsprechenden ÖLN- Bestimmungen angepasst werden müssen. Drittens wurde der BSI 2004 aus Gründen der administra- tiven Vereinfachung im ÖLN gestrichen; eine Wiedereinführung dieses Instruments ist deshalb auch aufgrund der damit verbundenen administrativen Belastung der Betriebe und des Vollzugs nicht ange- zeigt.
Die Aufhebung der zwingenden Rückführung von Traubentrester auf die Rebfläche (Abs. 3 Bst. b) hat drei Gründe. Erstens hat sich gezeigt, dass es für viele Betriebe praktisch nicht mehr möglich ist, den Trester zurückzuführen, weil die Trauben in weit entfernte Verarbeitungsbetriebe gehen und der Rück- transport sehr aufwändig wäre. Ausserdem haben schon viele Rebböden eine gute N-Versorgung, weshalb keine zusätzlichen Nährstoffe zurückgeführt werden sollten. Letztlich gibt es auch die Proble- matik, dass die Kirschessigfliege mit dem Trester weiterverbreitet wird, wenn er zurück auf die Rebflä- che gelangt. Aufgrund der Aufhebung wird auch der Beitragsansatz für die angemessene Bodenbede- ckung bei den Reben gesenkt.
Artikel 71d Absatz 2 Buchstabe b
Die Teilnahme am Programm für eine angemessene Bodenbedeckung soll nicht mehr eine Vorausset- zung sein. Damit gibt es mehr Handlungsspielraum für die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen. Die Entkoppelung der Programme bringt auch eine Vereinfachung im Vollzug: Festgestellte Mängel bei der Bodenbedeckung haben keine Auswirkung mehr auf den Beitrag für die schonende Bodenbear- beitung.
Artikel 71e Absatz 2 und 3 Anhang 1 Ziffern 2.1.9 und 2.1.9d Mit der Einführung der vereinfachten Nährstoffbilanz («Schnelltest Suisse-Bilanz») per 1. Januar 2024 (AS 2022 737) wird ein Teil der Betriebe namhaft administrativ entlastet. Für Betriebe, die neu Produk- tionssystembeiträge für den effizienten Stickstoffeinsatz im Ackerbau beantragen, ist diese Entlastung indes wirkungslos, wenn gleichzeitig der Nachweis mit einer vollumfänglichen Berechnung der Nähr- stoffbilanz anhand der Methode «Suisse-Bilanz» erfolgen muss. Damit auch der Nachweis für den effi- zienten Stickstoffeinsatz vereinfacht erbracht werden kann, sind zusätzliche Schwellenwerte des «Schnelltest Suisse-Bilanz» nötig (Anhang 1 Ziffer 2.1.9d). Die Schwellenwerte wurden so berechnet, dass die Schnelltest-Berechnung eine unrechtmässige Ausrichtung des Beitrages ausschliesst.
Gleiches gilt für die bestehende Regelung zur Befreiung der Suisse-Bilanz gemäss Anhang 1 Ziffer 2.1.9; der Nachweis für den effizienten Stickstoffeinsatz ist erbracht, wenn die Grenzwerte gemäss dieser Ziffer nicht überschritten werden.
Artikel 73 Buchstaben c und d Aufgrund des künftigen Bezugs der Tierdaten von Ziegen und Schafen von der TVD wurde in der LBV die Formulierung des Alters der Tierkategorien geändert. Diese technische Anpassung soll ebenfalls in die DZV übertragen werden, damit die Formulierungen einheitlich sind.
Artikel 115g Absatz 2 Die Kürzungsbestimmungen zu den ÖLN-Anforderungen betreffend Massnahmen gegen Abdrift und Abschwemmung beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (Anhang 1 Ziff. 6.1a.4) werden erst per 2025
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und damit ein Jahr später als geplant umgesetzt. Das BLW erarbeitet gegenwärtig zusammen mit den Kantonen und der Branche ein Umsetzungskonzept und Vollzugshilfen.
Artikel 115h Die neue Bestimmung über den Abstand von Hochstamm-Feldobstbäumen der Qualitätsstufe II gilt nur für neu gepflanzte Bäume ab Beitragsjahr 2024. Werden ab 2024 ältere Bäume ersetzt, müssen auch bei den Ersatzbäumen die Abstände gemäss Anhang 4 Ziffer 12.2.5a eingehalten werden.
Anhang 2 Ziffer 4.1.5
Die Anforderung an eine ständige Behirtung ist bereits in Ziffer 4.1. ausreichend festgelegt und defi- niert: «Herde wird täglich auf einen vom Hirten oder von der Hirtin ausgewählten Weideplatz geführt». Ziffer 4.1.5 kann deshalb ersatzlos gestrichen werden.
Anhang 2 Ziffern 4.1.10 und 4.2.9
In der Umsetzung eines einzelbetrieblichen Herdenschutzkonzeptes können in Einzelfällen Konflikte und Probleme hinsichtlich der Anforderungen an die Weidesysteme «Ständige Behirtung» (Ziff. 4.1) und «Umtriebsweide» (Ziff. 4.2) auftreten. Namentlich die zeitlichen Vorgaben zur Nutzung von Sekto- ren (Ziff. 4.1.4) resp. Koppeln (Ziff. 4.2.4) sowie die Vorgaben zur Auswahl der Übernachtungsplätze (Ziff. 4.1.6) können Hindernisse für einen operativ zweckmässigen Herdenschutz darstellen. Mit den neuen Ziffern 4.1.10 und 4.2.9 werden die Kantone ermächtigt, im Rahmen der Bewilligung von ein- zelbetrieblichen Herdenschutzkonzepten nach Ziffer 6 auch Ausnahmen zu den erwähnten Vorgaben erteilen zu können.
Anhang 2 Ziffer 4.2a
Bedingt durch die Anpassung von Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe a wird die Festlegung von Anforde- rungen an die Bewirtschaftung für das Weidesystem «Umtriebsweide mit Herdenschutzmassnahmen» obsolet.
Anhang 4 Ziffer 2.1.1 In der heutigen Formulierung der Anforderungen ist unklar, ob auf wenig intensiv genutzten Wiesen neben Mist und Kompost weitere Düngemittel ohne Stickstoffanteil erlaubt sind. Die Anpassung klärt dies. Mist und Kompost sind die traditionell eingesetzten Düngerarten auf diesem Wiesentyp. Damit sind auch Kalkdünger verboten. Diese haben eine stark amphibienschädigende Wirkung. Da sich ein- zelne Amphibienarten über die ganze Saison auf den Wiesen aufhalten können, wäre auch eine zeit- lich limitierte Ausbringung von Kalkdüngern nicht sinnvoll.
Anhang 4 Ziffer 7.1.2 und 7.1.4 Gemäss Gewässerschutzverordnung müssen Flächen im Gewässerraum extensiv bewirtschaftet wer- den. Während in manchen Kantonen im Gewässerraum nur Biodiversitätsförderflächen (BFF) ange- meldet werden können, erlauben andere auch die Anmeldung von Dauerwiesen, welche aber extensiv genutzt werden müssen. In den Kantonen mit ausschliesslicher Anmeldung der Flächen als BFF müs- sen sich die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter zwischen der Wiesen- und der Weidenutzung ent- scheiden. Die Anpassung der Bestimmungen zur Uferwiese ermöglicht den Betrieben in allen Kanto- nen eine extensive Mähweidenutzung im Gewässerraum und damit eine flexiblere Bewirtschaftung insbesondere von stallnahen Flächen im Gewässerraum. Die Fläche muss mindestens einmal jährlich zur Futternutzung geschnitten werden; ein Säuberungsschnitt genügt nicht. Die Beweidung muss schonend erfolgen, entsprechend dem Gewässerschutzkontrollpunkt zur Weide dürfen keine Mängel sichtbar sein.
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Direktzahlungsverordnung
Anhang 4 Ziffer 10.1.1 Buchstabe b
Der Ackerschonstreifen soll auch als Randstreifen von Hirse angelegt werden können. Diese Kultur eignet sich für die extensive Produktion. Hirse wurde in der Direktzahlungsverordnung bisher nicht un- ter dem Getreide verstanden. Deshalb wird Hirse explizit als Kultur aufgenommen.
Anhang 4 Ziffern 12.1.5, 12.1.8, 12.2.5a und 115h Im Vollzug erweist sich die bisher geltende Anforderung zur «normalen Entwicklung und Ertragsfähig- keit» von Hochstammfeldobstbäumen entsprechend den «gängigen Lehrmitteln» als nicht rekursfähig. Auf der Qualitätsstufe I wird deshalb zur Konkretisierung ein Mindestabstand zum Wald definiert. Für Bäume der Qualitätsstufe II werden zudem Mindestabstände zwischen den einzelnen Bäumen festge- legt. Die Einführung von Mindestabständen führt zu mehr Klarheit sowohl für den Vollzug als auch für die Betriebe, die neue Obstanlagen planen. Diese Anforderungen sollen nur für Neupflanzungen ab 1.1.24 gelten. Eine korrekte Registrierung der Bäume anlässlich der QII-Erstbeurteilung gewährleistet die Vollziehbarkeit der Übergangsbestimmung von Art. 115h.
Anhang 6 Buchstabe C Ziffer 2.2 dritter Satz Die Einhaltung der 70 Prozent Trockensubstanz (TS)-Regelung beim Weidebeitrag nach Artikel 75a i.V.m. Anhang 6 Buchstabe C Ziffer 2.2 ist für manche Betriebe standortbedingt bei einer verkürzten Vegetationsperiode im Herbst nicht mehr möglich. Dies aufgrund der vorzeitigen Winterruhe des Pflanzenbestandes. Die Anforderung beim Weidebeitrag ist heute jedoch so formuliert, dass die 70 Prozent des Tagesbedarfs an TS durch Weidefutter an jedem Weidetag erreicht werden müssen und die Weideperiode bis 31. Oktober dauert. Betroffene Betriebe sollen im Herbst von der Pflicht befreit werden, bis zum 31. Oktober die Weidefläche immer weiter auszudehnen, um 70 Prozent TS durch Weidefutter decken zu können, wenn standortbedingt die Vegetationsruhe bereits vor Ende Oktober eintritt.
Anhang 7 Ziffern 1.6.1 Buchstabe a, 1.6.2 und 1.6.3 Um die nachhaltige Bewirtschaftung der Sömmerungsflächen sicherzustellen und den Herausforde- rungen im Umgang mit Grossraubtieren zu begegnen, hat der Bundesrat im Rahmen des Verord- nungspakets VP22 beschlossen, den Sömmerungsbeitrag für Schafe, die in den beiden Weidesyste- men «ständige Behirtung» und «Umtriebsweide mit Herdenschutzmassnahmen» gehalten werden, von 400 auf 500 Franken pro NST rückwirkend auf den 1. Januar 2022 zu erhöhen. Gleichzeitig hat er angekündigt, dass ein Modell mit einem Zusatzbeitrag für alle betroffenen Tierkategorien entwickelt werden soll und die verschiedenen Beitragsansätze danach erneut überprüft werden.
Eine vom BAFU mitfinanzierte Studie9 aus dem Jahr 2019 im Auftrag der Kantone Uri und Wallis hat anhand von Fallbeispielen in den Jahren 2017/18 aufgezeigt, dass die Anpassung der Schafsömme- rung an die Grossraubtiersituation zu beträchtlichen betrieblichen Aufwänden führt10. Die Studie ging bei den meisten der untersuchten Alpen von Massnahmen für Herdenschutz bei Vorkommen von Ein- zelwölfen aus (geringer Wolfsdruck). Um den Anforderungen für einen wirksamen Herdenschutz bei grossem Wolfsdruck gerecht zu werden, wurden die Massnahmen im Auftrag der Regierungskonfe- renz der Gebirgskantone (RKGK) bei sämtlichen untersuchten Alpen erneut evaluiert und ange- passt11. Die insgesamt zusätzlichen betrieblichen Aufwände steigen dadurch im Vergleich zur ur- sprünglichen Kalkulation um knapp zwei Drittel. Pro Alp betragen diese neu berechneten betrieblichen Aufwände im Durchschnitt knapp 28'000 Franken respektive rund 500 Franken pro verfügtem NST.
9 Moser et al. (2019), Studie «Wirtschaftlichkeit der Schafsömmerung bei Anpassung an die Grossraubiersituation auf Schaf- alpen in den Kantonen Uri und Wallis», Büro Alpe, 13.3.2019; Zusammenfassung in: Agrarforschung Schweiz 11: 102–109, 2020 10 Für eine Alpsaison wurden Mehrkosten (Bruttokosten für die Anpassung an die Grossraubtierpräsenz) von knapp 18'000 Franken pro Alp respektive rund 320 Franken pro verfügtem Normalstoss (NST) berechnet. 11 RKGK (2022), Projekt «Wolfsentwicklung und Konflikte mit Interessen der Alp- und Landwirtschaft», Anhang zum Grundla- genpapier Herdenschutz, Büro Alpe
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Direktzahlungsverordnung
Diese Aufwände entstehen durch betriebliche Anpassungen (u.a. Anstellung von zusätzlichem Alpper- sonal, Bereitstellung von Unterkünften, veränderte Weideführung) sowie durch Herdenschutzmass- nahmen im engeren Sinne (z.B. Nachtpferche, Herdenschutzhunde). 30 % dieser betrieblichen Auf- wände sind heute abgedeckt durch öffentliche Beiträge (zusätzliche Sömmerungsbeiträge als Folge des Wechsels zum Weidesystem «ständige Behirtung» oder «Umtriebsweide mit Herdenschutzmass- nahmen» sowie Herdenschutzbeiträge des BAFU). 70 % dieser betrieblichen Aufwände müssen die Bewirtschaftenden zurzeit selber tragen. Diese durch die Bewirtschaftenden selber zu tragenden Auf- wände betragen im Durchschnitt der untersuchten Sömmerungsbetriebe gemäss aktualisierter Studie rund 350 Fr. pro NST. Gestützt auf diese Studie wird der Zusatzbeitrag für den einzelbetrieblichen Herdenschutz bei Schafen, die in den Weidesystemen «ständige Behirtung» oder «Umtriebsweide» gehalten werden, auf 250 Fr. pro NST festgelegt (Ziff. 1.6.3 Bst. a). Der Zusatzbeitrag für Milchschafe (Ziff. 1.6.3 Bst. b), Ziegen (Ziff. 1.6.3 Bst. c) und Rindvieh unter 1-jährig (Ziff. 1.6.3 Bst. d) wird gleich hoch angesetzt.
In Ziffer 1.6.2 wird beim Zusatzbeitrag für Milchtiere der Verweis auf Artikel 47 Absatz 3 ergänzt.
Gleichzeitig wird die Abgeltung für Schafe im Weidesystem «ständige Behirtung», welches keine Her- denschutzmassnahmen abdeckt, wieder auf 400 Franken reduziert.
Anhang 7 Ziffern 2.1.1., 2.1.2, 2.2.1 Die Versorgungssicherheitsbeiträge werden gleich wie mit der Änderung der Direktzahlungsverord- nung vom 13. April 2022 festgelegt. Der Basisbeitrag wird auf 600 Fr./ha festgelegt (2023: 700 Fr./ha). Gleichzeitig werden die Produktionserschwernisbeiträge in allen Zonen um je 100 Fr./ha erhöht.
Anhang 7 Ziffer 3.1.1 Ziffern 1, 3, 4 und 11 Der Basisbeitrag der Versorgungssicherheitsbeiträge wird um weitere 100 Fr./ha reduziert. Von ur- sprünglich 900 Fr. /ha (2022) wurde er 2023 auf 700 Fr./ha reduziert. Auf BFF-Dauergrünflächen wird nur der halbe Basisbeitrag ausgerichtet, daher wird dieser Beitrag um weitere 50 Fr./ha reduziert. Von ursprünglich 450 Fr. /ha (2022) war er 2023 auf 350 Fr./ha reduziert worden.
Die extensiv bewirtschafteten Dauergrünflächen wurden somit im Vergleich zu den intensiv bewirt- schafteten Flächen mit der Änderung bei den Versorgungssicherheitsbeiträgen relativ betrachtet bei- tragsmässig bessergestellt. Die Beiträge der Qualitätsstufe I der wenig intensiv genutzten Wiesen, der extensiv genutzten Weiden und Waldweiden, der extensiv genutzten Wiesen in der Bergzone III und IV sowie der Uferwiesen werden deshalb um 150 Fr./ha reduziert. Sie betragen somit 300 Fr./ha. Für die extensiv genutzten Wiesen in der Tal- und Hügelzone werden die Beiträge um 300 Fr./ha und in den Bergzonen I und II um 200 Fr./ha reduziert. Die Beiträge der Qualitätsstufe II bleiben unverändert.
Mit der Differenzierung der Beiträge für den Biodiversitätsförderflächen-Typ wenig intensiv genutzte Wiese der Qualitätsstufe II und der Erhöhung dieser Beiträge für diesen Typ in allen Zonen ausser der Bergzone III und IV wird ein Anreiz geschaffen, nicht-magere bzw. mittelfette Wiesen (Fromental- und Goldhaferwiesen) von hoher floristischer Qualität auch als solche anzumelden und diese nicht zu ex- tensivieren. In den Bergzonen III und IV werden die Beiträge der Qualitätsstufe für wenig intensiv ge- nutzte Wiesen nicht erhöht, da diese bereits heute sehr nahe an den Beiträgen für die extensiv ge- nutzte Wiese liegen und damit ein hinreichender Anreiz für die Anmeldung von wenig intensiv genutz- ten Wiesen besteht.
Anhang 7 Ziffer 3.2.1 Buchstabe a Mit der Umsetzung der Parlamentarischen Initiative 19.475 wurde der neue Biodiversitätsförderflä- chen-Typ Getreide in weiter Reihe geschaffen, der auch an die neue ÖLN-Anforderung von 3.5 % Acker-BFF angerechnet werden kann. Ab 2023 kann somit in der ganzen Schweiz Getreide in weiter Reihe angebaut werden. Die auf Qualitätsstufe I definierten Anforderungen sind dabei tiefer als jene im regionsspezifischen BFF-Typ «Getreide in weiter Reihe», welcher bisher in acht Kantonen umge- setzt wird. Um schweizweit eine möglichst gute Wirkung des Getreides in weiter Reihe zu erreichen,
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Direktzahlungsverordnung
sollen deshalb ab 2024 in allen Kantonen zusätzliche Vernetzungsmassnahmen umgesetzt und ver- gütet werden können. Der entsprechende regionsspezifische BFF-Typ für die acht Kantone wird damit per Ende 2023 aufgehoben.
Anhang 7 Ziffer 5.8.1
Der Beitrag für eine angemessene Bedeckung des Bodens wird aufgrund der Anpassungen bei den Beitragsvoraussetzungen reduziert. Für die Hauptkulturen auf offener Ackerfläche müssen die Anfor- derungen nur noch auf 80% der Flächen eingehalten werden. Bei den Reben fällt mit der Rückführung des Tresters eine der beiden Anforderungen weg.
Anhang 7 Ziffer 5.12.1 Buchstaben c und d Aufgrund des künftigen Bezugs der Tierdaten von Ziegen und Schafen ab der TVD wurde in der LBV die Formulierung des Alters der Tierkategorie geändert. Diese technische Anpassung soll so ebenfalls in die DZV übertragen werden damit die Formulierungen des Alters einheitlich sind.
Anhang 7 Ziffer 5.12.4; BTS-Beitrag der Tierwohlbeiträge
Der Beitrag für besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme wird bei allen Tierkategorien um 15- 20% reduziert, was eine Reduktion von ca. 15 Mio. Fr. pro Jahr ergibt. Die besonders tierfreundliche Stallhaltung wird auch über die Strukturverbesserungsmassnahmen unterstützt.
Anhang 7 Ziffer 5.13 Beitrag für die längere Nutzungsdauer
Der maximale Beitrag für die längere Nutzungsdauer soll nicht mit 200, sondern mit 100 Fr./GVE ein- geführt werden. Diese Reduktion bringt ca. 18 Mio. Fr. weniger Ausgaben pro Jahr. Dieser neue Bei- trag wird per 1.1.2024 eingeführt.
Anhang 8 Ziffer 2.3a Buchstabe b und c Mit der Einführung der Pflicht zur emissionsmindernden Ausbringung von Hofdüngern ab 2024 werden die Kürzungen infolge von Verstössen weiter differenziert.
Anhang 8 Ziffer 2.7a.1
Aufgrund der Nichteinführung der Verpflichtungsdauer bei den beiden Beiträgen für die Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit kann auch der entsprechende Satz aufgehoben werden.
Anhang 8 Ziffer 2.9.4 Buchstabe e
Mit der Änderung der Direktzahlungsverordnung vom 13. April 2022 (AS 2022 264) wurden in Ziffer 2.9.4 Buchstabe e von Anhang 8 irrtümlich die Tiere der Pferde-, Schaf- und Ziegengattung gestri- chen. Diese werden wieder aufgeführt, und die vorliegende Änderung rückwirkend auf den 1. Januar 2023 in Kraft gesetzt. Die Vollzugsorgane sind informiert, in den Kontrollpunktelisten für 2023 sind die entsprechenden Kontrollpunkte enthalten. Damit bleibt der korrekte Vollzug der RAUS-Vorschriften gewährleistet.
Anhang 8 Ziffer 3.4 Die Kürzungen im Falle von verspäteten Gesuchen werden für Sömmerungsbetriebe mit denjenigen für Ganzjahresbetriebe harmonisiert.
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Anhang 8 Ziffer 3.5 Damit im Rahmen einer Sömmerungskontrolle die Einhaltung der Anforderungen und Auflagen an den einzelbetrieblichen Herdenschutz überprüft werden kann, ist das vom Kanton bewilligte einzelbetriebli- che Herdenschutzkonzept bei der Kontrolle auf der Alp bereitzuhalten. Fehlt das Dokument bei der Kontrolle, gelten die Kürzungen gemäss Ziffer 3.5.
Anhang 8 Ziffer 3.7.4 Buchstabe i Bedingt durch die Streichung von Ziffer 4.1.5 in Anhang 2 (Anforderung «ununterbrochen behirtet») erübrigt sich der entsprechende Kontrollpunkt.
Anhang 8 Ziffer 3.7.6 Bedingt durch die Anpassung von Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe a wird die Festlegung von Kürzun- gen bei einer unvollständigen Erfüllung der Anforderungen an die Bewirtschaftung für das aufgeho- bene Weidesystem «Umtriebsweide mit Herdenschutzmassnahmen» obsolet.
Anhang 8 Ziffer 3.7a Werden die Anforderungen und Auflagen an den betrieblichen Herdenschutz gemäss dem vom Kan- ton bewilligten einzelbetrieblichen Herdenschutzkonzept nur teilweise eingehalten, so wird der Zusatz- beitrag nach Artikel 47 Absatz 4 um 60 % gekürzt. Wenn die Anforderungen und Auflagen gemäss be- willigtem einzelbetrieblichen Herdenschutzkonzept gesamthaft nicht eingehalten sind, wird der Zusatz- beitrag um 120 % gekürzt. Dies bedeutet somit neben dem Wegfall des Zusatzbeitrags auch eine teil- weise Kürzung der übrigen Sömmerungsbeiträge im Beitragsjahr. Im Wiederholungsfall werden die Kürzungen verdoppelt.
Anhang 8 Ziffer 3.8.2 Die Bestimmung, wonach Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter im Falle von Beitragssenkungen auf eine weitere Teilnahme an den Biodiversitätsmassnahmen verzichten können, wurde von Artikel 57 Absatz 3 in den neuen Artikel 100a überführt. Der Verweis wird deshalb entsprechend angepasst.
2.4 Auswirkungen
2.4.1 Bund
Die Einführung des Zusatzbeitrags für die Sömmerung bedingt zusätzliche Direktzahlungen in der Höhe von ca. 4 Mio. Franken, wenn eine Beteiligung von rund 80 % bei den behirteten Schafen und 50 % bei den Schafen in Umtriebsweiden und bei den Ziegen sowie 10 % bei den Tieren der Rinder- gattung (bis 365 Tage alt) angenommen wird. Diese zusätzlichen Gelder werden innerhalb des Direkt- zahlungskredits aus den Übergangsbeiträgen finanziert.
Die weiteren Änderungen der Beitragsansätze bei den Versorgungssicherheits-, Biodiversitäts- und Produktionssystembeiträgen führen zu Umlagerungen von rund 100 Mio. Fr. innerhalb des Direktzah- lungskredits.
2.4.2 Kantone
Mit dem Vollzug des Zusatzbeitrags für die Sömmerung sind administrative Mehraufwände verbun- den, weil die Kantone die einzelbetrieblichen Herdenschutzkonzepte prüfen und genehmigen sowie deren Umsetzung kontrollieren müssen. Der Aufwand ist teilweise kombinierbar mit den ohnehin stei- genden Betreuungsaufgaben in der kantonalen Herdenschutzberatung. Zudem entspricht die Einfüh- rung eines Zusatzbeitrags den Forderungen zahlreicher Kantone im Rahmen der Vernehmlassung zum Verordnungspaket 2022.
Mit der Einführung der Bewilligungspflicht zum Einsatz von Mulchgeräten für die Entbuschung von Sömmerungsflächen sind administrative Mehraufwände verbunden. Die Kantone müssen die Gesu-
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Direktzahlungsverordnung
che prüfen und die korrekte Umsetzung kontrollieren. Die Schaffung einer schweizweit klaren Rege- lung über die Einsatzmöglichkeiten des Mulchens im Sömmerungsgebiet entspricht jedoch einem ex- pliziten Vollzugsanliegen aus verschiedenen Kantonen mit Sömmerungsgebieten.
Die Vereinheitlichung auf maximal 20 Prozent Kleinstrukturen auf BFF vereinfacht den Vollzug einer- seits durch den neu einheitlich geregelten Anteil, andererseits indem die wichtigsten erlaubten Klein- strukturen aufgelistet werden. Ebenfalls ist die Synchronisierung von Verpflichtungsdauern von Bio- diversitätsförderflächen verschiedener Qualitätsstufen eine Vereinfachung des Vollzugs. Die Anpas- sungen bezüglich der Pufferzonen und –streifen, bei den erlaubten Düngerarten auf wenig intensiv ge- nutzten Wiesen und der Abstände von Hochstamm-Feldobstbäumen sind für einen klaren Vollzug not- wendig.
Die kantonalen Informationssysteme müssen aufgrund der Änderungen von verschiedenen Bei- tragsansätzen angepasst werden.
2.4.3 Volkswirtschaft
Mit den Änderungen im Bereich der Sömmerungsbestimmungen wird die nachhaltige Bewirtschaftung der Sömmerungsgebiete finanziell besser unterstützt.
Mit den Anpassungen bei den Produktionssystembeiträgen angemessene Bodenbedeckung und bo- denschonende Verfahren werden den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen mehr Handlungsspiel- räume gegeben. Somit können die Programme besser in der Praxis umgesetzt werden. Die Wirkung auf die Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit sollte gleich hoch sein.
Für Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter führen die Änderungen bei den Biodiversitätsbestimmun- gen zu einer Präzisierung, Klärung, Vereinfachung oder Flexibilisierung in der Umsetzung. Beispiels- weise das Mulchen im Sömmerungsgebiet, die Vereinheitlichung des maximalen Anteils an Strukturen auf Biodiversitätsförderflächen und die Beweidung von Uferwiesen.
Die vorgeschlagenen Anpassungen der Beitragsansätze führt zu Reduktionen von 37 Mio. Fr. Versor- gungssicherheitsbeiträgen, 31 Mio. Fr. Biodiversitätsbeiträgen und 33 Mio. Fr. Beiträgen für BTS und die Nutzungsdauer der Kühe. Ausserdem sind 4 Mio. Fr. zusätzlich für den Zusatzbeitrag in der Söm- merung (Kulturlandschaftsbeiträge) vorgesehen. Auf die Mittelverteilung nach Beitragstyp sind fol- gende Auswirkungen aller vorgeschlagenen Änderungen der Direktzahlungsverordnung zu erwarten:
In Mio. CHF Ausgaben: Mit Beitragsansätzen 2023 Ausgaben: Mit Beitragsansätzen ge- (Schätzung: Januar 2023) mäss Verordnungspaket 2023 ab 2024
2024 2025 2024 2025 Versorgungssicherheitsbeiträge 956 956 919 919 Kulturlandschaftsbeiträge 525 525 529 529 Biodiversitätsbeiträge 465 467 434 436 Landschaftsqualitätsbeiträge 147 147 147 147 Produktionssystembeiträge 769 773 736 740 Ressourceneffizienzbeiträge 32 32 32 32 Übergangsbeitrag -82 -88 15 9 Total 2 812 2 812 2 812 2 812
Die Mittelverteilung zwischen Tal- und Berggebiet bleibt mit den vorgeschlagenen Änderungen kon- stant. Von den rund 100 Mio. Fr. reduzierten Beiträgen betreffen rund 75 Mio. Fr. die Tal- und 25 Mio. Fr. die Bergbetriebe. Von diesen Mittel werden schätzungsweise wieder 75 Mio. Fr. den Talbetrieben und 25 Mio. Fr. den Bergbetriebe zu Gute kommen.
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Direktzahlungsverordnung
2.4.4 Umwelt
Die Änderungen im Bereich der Sömmerungsbestimmungen fördern ein professionelles Weide- und Herdenmanagement und eine nachhaltige Bewirtschaftung des Sömmerungsgebiets. Klare Bewilli- gungskriterien für den Einsatz von Mulchgeräten verhindern negative Auswirkungen auf die Umwelt und die Biodiversität. Dadurch kann die alpine Kulturlandschaft weiterhin gepflegt und auf effiziente Weise offengehalten werden, was sich letztlich auch positiv auf die Biodiversität auswirkt.
Für die Umwelt haben diverse Anpassungen der Biodiversitätsmassnahmen positive Wirkungen auf Flora und Fauna: die Vereinheitlichung auf maximal 20 Prozent Kleinstrukturen auf allen Biodiversi- tätsförderflächen, die Anpassung von allen Bestimmungen der Qualitätsstufe I in Vernetzungsprojek- ten, der Umbruch von Pufferstreifen zur ökologischen Aufwertung dieser Flächen, das Verbot der Aus- bringung von kalkhaltigen Düngern auf wenig intensiv genutzten Wiesen, die Abstandsvorschriften bei Hochstamm-Feldobstbäumen.
2.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die Direktzahlungen unterliegen den Bestimmungen des WTO-Agrarabkommens und des WTO- Subventionsabkommens. Die rechtlichen Anpassungen werden bei der WTO notifiziert.
2.6 Inkrafttreten
Die Änderungen treten mit einer Ausnahme am 1. Januar 2024 in Kraft. Die Ausnahme betrifft eine Bestimmung zur Kürzung bei Tierwohlverstössen, in welcher irrtümlich mit Wirkung ab 1. Januar 2023 die Tiere der Pferde-, Schaf- und Ziegengattung gestrichen wurde. Die Kürzungsbestimmung muss zwingend bereits im 2023 gelten, damit keine Lücke entsteht.
2.7 Rechtliche Grundlagen
Die rechtlichen Grundlagen bilden die Artikel 70 bis 76 und Artikel 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG; SR 910.1).
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Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 20131 wird wie folgt geändert:
Art. 14 Abs. 2 Einleitungssatz 2 Als Biodiversitätsförderflächen anrechenbar sind Flächen nach den Artikeln 55 Ab- satz 1 Buchstaben a–k, n, p und q sowie 71b und nach Anhang 1 Ziffer 3 sowie Bäume nach Artikel 55 Absatz 1bis, wenn diese Flächen und Bäume:
Art. 21 Pufferstreifen Entlang von oberirdischen Gewässern, Waldrändern, Wegen, Hecken, Feld- und Ufer- gehölzen und Inventarflächen nach den Artikeln 18a und 18b NHG2, ohne ausgeschie- dene Pufferzonen, sind Pufferstreifen nach Anhang 1 Ziffer 9 anzulegen.
Art. 29 Abs. 4–8
4 Zur Weidepflege und zur Bekämpfung von krautigen Problempflanzen ist das Mul-
chen zulässig, wenn: a. der Eingriff frühestens ab dem 15. August erfolgt; b. die Gras- und Krautnarbe intakt bleibt; und c. keine Flächen betroffen sind, die nach dem NHG3 geschützt sind.
5 Zur Entbuschung von Flächen ist das Mulchen mit einer vorgängigen Bewilligung
des Kantons zulässig. Der Kanton hört die zuständigen kantonalen Fachstellen für
SR ..........
2023-... «%ASFF_YYYY_ID» 31
Direktzahlungsverordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Naturschutz, Forst und Wildhut vor Erteilung einer Bewilligung an und kann vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin ein Gutachten einer Beratungsstelle ver- langen.
6 Die Bewilligung muss folgende Auflagen enthalten:
a. Der Eingriff erfolgt frühestens ab dem 15. August. b. Höchstens 10 Prozent der bearbeiteten Bodenoberfläche sind nach dem Ein- griff beschädigt. c. Die Fläche weist nach dem Eingriff ein Mosaik von Anteilen offener Weide und Sträuchern auf, wobei die Sträucher auf mindestens 1 Are pro 10 Aren stehen gelassen worden sind.
7 In begründeten Fällen kann der Kanton von den Auflagen abweichen.
8 Das Mulchen nach Absatz 5 ist höchstens zwei Jahre in Folge auf derselben Fläche
zulässig. Danach ist mit einer angepassten Weideführung eine nachhaltige Bewirt- schaftung sicherzustellen. Ein erneutes Mulchen darf frühestens nach acht Jahren er- folgen.
Art. 35 Abs. 1–3 1 Die zu Beiträgen berechtigende Fläche umfasst die landwirtschaftliche Nutzfläche
nach den Artikeln 14, 16 Absätze 3 und 5 sowie 17 Absatz 2 LBV4. 2 Kleinstrukturen innerhalb von Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55 Absatz
Buchstaben a–c, e–k, n, p und q berechtigen bis zu einem Anteil von höchstens 20 Prozent an der Fläche zu Beiträgen. Kleinstrukturen auf Waldweiden (Art. 55 Abs. 1 Bst. d) und artenreichen Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet (Art. 55 Abs.
1 Bst. o) werden gemäss der Erhebungsmethodik nach Artikel 59 Absatz 2 angerech-
net. Als Kleinstrukturen gelten Strauchgruppen, Einzelsträucher, Asthaufen, Streuehaufen, Wurzelstöcke, Wassergräben, Tümpel, Teiche, Ruderalflächen, Stein- haufen, Steinwälle, Trockenmauern, Felsblöcke und offene Bodenstellen. 2bis Aufgehoben
3 Rückzugsstreifen auf extensiv genutzten Wiesen (Art. 55 Abs. 1 Bst. a), auf wenig
intensiv genutzten Wiesen (Art. 55 Abs. 1 Bst. b) sowie auf Uferwiesen (Art. 55 Abs. 1 Bst. g) berechtigen bis zu einem Anteil von höchstens 20 Prozent an der Wiesenflä- che zu Beiträgen.
Art. 47 Abs. 2 Bst. a und 3
2 Er wird für folgende Kategorien festgelegt:
a. Schafe, mit Ausnahme von Milchschafen, bei ständiger Behirtung, pro NST;
3 Aufgehoben
4 SR 910.91
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Art. 47a Zusatzbeitrag für die Milchproduktion Für Milchkühe, Milchschafe und Milchziegen wird zum Beitrag nach Artikel 47 Ab- satz 2 Buchstabe d ein Zusatzbeitrag für die Milchproduktion ausgerichtet.
Art. 47b Zusatzbeitrag für die Umsetzung einzelbetrieblicher Herdenschutzmassnahmen
1 Für die Umsetzung einzelbetrieblicher Herdenschutzmassnahmen wird zum Beitrag
nach Artikel 47 ein Zusatzbeitrag für Tiere ausgerichtet, die auf Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben gehalten werden, die zumutbar schützbar sind. Als zu- mutbar schützbar gelten Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe, bei denen der Kanton gestützt auf Artikel 10quinquies der Jagdverordnung vom 29. Februar 19885 das Ergreifen von Schutzmassnahmen als zumutbar erachtet.
2 Der Zusatzbeitrag wird für folgende Kategorien ausgerichtet:
a. Schafe, mit Ausnahme von Milchschafen, bei ständiger Behirtung oder in Umtriebsweide; b. Milchschafe; c. Ziegen; d. Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel, bis 365 Tage alt.
3 Der Zusatzbeitrag wird ausgerichtet, wenn:
a. Schutzmassnahmen nach Artikel 10quinquies der Jagdverordnung umgesetzt werden; b. ein einzelbetriebliches Herdenschutzkonzept eingehalten wird; und c. alle Tiere einer Tierkategorie nach Absatz 2 nach dem Herdenschutzkonzept geschützt werden.
4 Das Herdenschutzkonzept muss aufzeigen, mit welchen betrieblichen und techni-
schen Massnahmen und Vorkehrungen eine oder mehrere Tierkategorien während der Sömmerungszeit vor Grossraubtieren geschützt werden können. Es muss vom Kanton bewilligt werden. Der Kanton überprüft die Einhaltung des Konzepts.
Art. 49 Sachüberschrift und Abs. 3 Festsetzung der Beiträge 3 Die Zusatzbeiträge nach den Artikeln 47a und 47b werden für die effektive Bestos- sung in NST festgelegt.
5 SR 922.01
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Art. 57 Abs. 4
4 Für Biodiversitätsförderflächen nach den Absätzen 1 Buchstabe d und für Bäume
nach Absatz 1bis Buchstabe b können die Kantone die Verpflichtungsdauern für Bei- träge der Qualitätsstufen I und II sowie für den Vernetzungsbeitrag nach Artikel 61 auf derselben Fläche aufeinander abstimmen.
Art. 58 Abs. 7, 8 und 10 7 Der Einsatz von Steinbrechmaschinen ist nicht zulässig. Das Mulchen ist nur zuläs- sig auf Säumen auf Ackerland, Bunt- und Rotationsbrachen, Rebflächen mit natürli- cher Artenvielfalt und auf den Baumscheiben von auf Biodiversitätsförderflächen ste- henden Bäumen sowie auf artenreichen Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet gemäss den Vorschriften nach Artikel 29 Absätze 4–8.
8 Aufgehoben
10 Zur mechanischen Bekämpfung von Problempflanzen kann der Kanton Ausnahmen
von den Bewirtschaftungsvorgaben oder eine Beweidung bewilligen.
Art. 58a Besondere Bestimmungen für Saatmischungen 1 Für Ansaaten von Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben h, i und k dürfen nur die für die jeweilige Biodiversitätsförderfläche geeigneten Saat- mischungen nach Anhang 4a Buchstabe B verwendet werden.
2 Das BLW nimmt Saatmischungen für Biodiversitätsförderflächen in Anhang 4a
Buchstabe B auf. Dabei berücksichtigt es den ökologischen und agronomischen Nut- zen, die Risiken und die Methodik gemäss den Kriterien in Anhang 4a Buchstabe A. Die Gewichtung der Kriterien richtet sich nach der Zielsetzung und dem Einsatzbe- reich der Saatmischung. Das BLW hört vorgängig das BAFU an.
3 Die Zusammensetzung der geeigneten Saatmischungen werden vom BLW jeweils
per 1. Januar veröffentlicht.6
4 Das BLW kann Änderungen der Zusammensetzung von Saatmischungen für die
Anwendung auf einzelnen landwirtschaftlichen Betrieben bewilligen, insbesondere zur besseren Biodiversitätsförderung oder zur Vermeidung von Problemen in der Fruchtfolge. 5 Für Ansaaten von Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a–e, g und o sind lokale Heugras- oder Heudruschsaaten von langjährig bestehendem Dauergrünland den standardisierten Saatmischungen vorzuziehen.
Art. 59 Abs. 1bis–4 1bis Handelt es sich bei den Biodiversitätsförderflächen um Flachmoore, Trockenwie- sen und -weiden oder Amphibienlaichgebiete, die Biotope von nationaler Bedeutung
6 Die jeweils geltenden Zusammensetzungen der geeigneten Saatmischungen sind abrufbar unter www.blw.admin.ch > Instrumente > Direktzahlungen > Biodiversitätsbeiträge.
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nach Artikel 18a NHG7 sind, so wird davon ausgegangen, dass die floristische Quali- tät oder die für die Biodiversität förderlichen Strukturen vorhanden sind.
2 Das BLW kann nach Anhörung des BAFU Weisungen erlassen, wie die
floristische Qualität und die für die Biodiversität förderlichen Strukturen überprüft werden.
3 Die Kantone können andere Grundlagen für die Bewertung der floristischen
Qualität und der für die Biodiversität förderlichen Strukturen verwenden, sofern diese vom BLW nach Anhörung des BAFU als gleichwertig anerkannt wurden. Ausgenommen davon sind die Grundlagen für die Bewertung der floristischen Qualität im Sömmerungsgebiet.
4 Für Flächen, die mehr als einmal jährlich geschnitten werden, kann der Kanton
frühere Schnittzeitpunkte festsetzen, sofern es die floristische Qualität erfordert.
Art. 62 Abs. 5 5 Für Flächen, für die ein Vernetzungsbeitrag ausgerichtet wird, können von den An- forderungen der Qualitätsstufe I abweichende Vorschriften festgelegt werden, wenn dies aufgrund der Zielarten erforderlich ist. Die Vorschriften sind zwischen dem Be- wirtschafter oder der Bewirtschafterin und dem Kanton schriftlich zu vereinbaren, wobei die kantonale Fachstelle für Naturschutz einbezogen werden muss.
Art. 71b Abs. 5, 5bis, 5ter, 5quater, 7, 7bis, 8 Einleitungssatz und 13 5 Für Ansaaten von Nützlingsstreifen dürfen nur die für den jeweiligen Einsatzbe- reich geeigneten Saatmischungen nach Anhang 4a Buchstabe B verwendet werden. 5bis Das BLW nimmt die Saatmischungen für Nützlingsstreifen in Anhang 4a Buch-
stabe B auf. Dabei berücksichtigt es den ökologischen und agronomischen Nutzen, die Risiken und die Methodik gemäss den Kriterien in Anhang 4a Buchstabe A. Die Gewichtung der Kriterien richtet sich nach der Zielsetzung und dem Einsatzbereich der Saatmischung. Das BLW hört vorgängig das BAFU an. 5ter Die Zusammensetzungen der geeigneten Saatmischungen werden vom BLW je-
weils per 1. Januar veröffentlicht8. 5quater Das BLW kann Änderungen der Zusammensetzung von Saatmischungen für
die Anwendung auf einzelnen landwirtschaftlichen Betrieben bewilligen, insbeson- dere zur besseren Biodiversitätsförderung oder zur Vermeidung von Problemen in der Fruchtfolge.
7 Sie müssen in folgender Frequenz angesät werden:
a. Nützlingsstreifen auf offener Ackerfläche:
7 SR 451 8 Die jeweils geltenden Zusammensetzungen der geeigneten Saatmischungen sind abrufbar unter www.blw.admin.ch > Instrumente > Direktzahlungen > Produktionssystembeiträge > Beitrag für Nützlingsstreifen.
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1. einjährige Nützlingsstreifen: jährlich neu,
2. mehrjährige Nützlingsstreifen: jedes fünfte Jahr neu;
b. Nützlingsstreifen in Dauerkulturen: jedes fünfte Jahr neu. 7bis Der Kanton kann eine Verlängerung des mehrjährigen Nützlingsstreifens bewilli-
gen, wenn der Standort geeignet ist.
8 Die Nützlingsstreifen müssen bedecken:
13 Bei grossem Unkrautdruck kann im ersten Standjahr ein Reinigungsschnitt vorge- nommen werden.
Art. 71c Beitrag für eine angemessene Bedeckung des Bodens
1 Der Beitrag für eine angemessene Bedeckung des Bodens wird pro Hektare ausge-
richtet für: a. folgende Hauptkulturen auf offener Ackerfläche:
1. einjähriges Freilandgemüse, mit Ausnahme von Freiland-Konservenge-
müse, einjährige Beeren sowie einjährige Gewürz- und Medizinalpflan- zen;
2. übrige Hauptkulturen auf offener Ackerfläche;
b. Reben.
2 Der Beitrag für Hauptkulturen auf offener Ackerfläche wird ausgerichtet:
a. bei den Hauptkulturen nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1: wenn gesamtbe- trieblich immer mindestens 70 Prozent der entsprechenden Fläche mit einer Kultur oder einer Zwischenkultur bedeckt sind; b. bei den übrigen Hauptkulturen auf der offenen Ackerfläche, wenn auf 80 Pro- zent der Flächen, auf denen die Hauptkultur vor dem 1. Oktober geerntet wird:
1. nach deren Ernte innerhalb von sieben Wochen eine weitere Kultur, eine
Winterkultur, Zwischenkultur oder Gründüngung angelegt wird, wobei Untersaaten als Kulturen zählen, und
2. wenn bis zum 15. Februar des folgenden Jahres auf diesen Flächen keine
Bodenbearbeitung erfolgt, wobei Flächen auf denen noch eine Winterkul- tur angelegt wird, ausgenommen sind. 3 Der Beitrag für Reben wird ausgerichtet, wenn gesamtbetrieblich immer mindestens
70 Prozent der Rebfläche begrünt sind.
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Art. 71d Abs. 2 Bst. b Aufgehoben
Art. 71e Abs. 2 und 3 2 Er wird ausgerichtet, wenn eine Bilanzierung anhand der Methode «Suisse-Bilanz» nach Anhang 1 Ziffer 2.1.1 ergibt, dass die Zufuhr an Stickstoff gesamtbetrieblich 90 Prozent des Bedarfs der Kulturen nicht übersteigt.
3 Er wird zudem Betrieben ausgerichtet, die die Grenzwerte nach Anhang 1 Ziffer
2.1.9 oder nach Anhang 1 Ziffer 2.1.9d nicht überschreiten.
Art. 73 Bst. c und d Für die Tierwohlbeiträge gelten folgende Tierkategorien: c. Tierkategorien der Ziegengattung:
1. weibliche Tiere, über 365 Tage alt,
2. männliche Tiere, über 365 Tage alt;
d. Tierkategorien der Schafgattung:
1. weibliche Tiere, über 365 Tage alt,
2. männliche Tiere, über 365 Tage alt;
Art. 115g Abs. 2 2 Bei festgestellten Mängeln nach Anhang 8 Ziffer 2.2.9a Buchstaben b und c werden die Direktzahlungen für die Jahre 2023 und 2024 nicht gekürzt.
Art. 115h Übergangsbestimmung zur Änderung vom …. Für Bäume, die vor dem Beitragsjahr 2024 angemeldet wurden, gilt Anhang 4 Ziffer 12.2.5a nicht.
II 1 Die Anhänge 1, 2, 4, 6, 7 und 8 werden gemäss Beilage geändert.
2 Diese Verordnung erhält neu einen Anhang 4a gemäss Beilage.
III 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2024 in Kraft.
2 Anhang 8 Ziffer 2.9.4 Buchstabe e tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2023 in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
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Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
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Anhang 1 (Art. 13 Abs. 1 und 3, 14 Abs. 2, 16 Abs. 2 und 3, 17 Abs. 1, 18 Abs. 4–8, 19–21, 25, 58 Abs. 4 Bst. d, 68 Abs. 3 und 4, 69 Abs. 3, 115 Abs. 11 und 16, 115c Abs. 1 und 4, 115d Abs. 4, 115e Abs. 1 sowie 115f Abs. 1)
Ökologischer Leistungsnachweis
Klammerverweis bei Anhangnummer (Art. 13 Abs. 1 und 3, 14 Abs. 2, 16 Abs. 2 und 3, 17 Abs. 1, 18 Abs. 4–8, 19–21, 25, 58 Abs. 4 Bst. d, 68 Abs. 3 und 4, 69 Abs. 3, 71e Abs. 3, 115 Abs. 11 und 16, 115c Abs. 1 und 4, 115d Abs. 4, 115e Abs. 1 sowie 115f Abs. 1)
Ziff. 2.1.9d
2.1.9d Der Beitrag nach Artikel 71e wird ausgerichtet, wenn die vereinfachte Nähr- stoffbilanzierung nach den Ziffern 2.1.9a –2.1.9c einen Wert in GVE pro Hektare düngbare Fläche ergibt, der folgende Grenzwerte nicht überschrei- tet: Grenzwert in GVE/ha düngbare Fläche; für:
Stickstoff
a. Talzone 1,8 b. Hügelzone 1,45 c. Bergzone I 1,3 d. Bergzone II 1,0 e. Bergzone III 0,8 f. Bergzone IV 0,75
Ziff. 9.6 und 9.7
9.6 Entlang von oberirdischen Gewässern und entlang von Inventarflächen nach
den Artikeln 18a und 18b NHG9, ohne ausgeschiedene Pufferzonen, ist ein mindestens 6 m breiter Pufferstreifen anzulegen. Dieser darf nur umgebro- chen werden, wenn im Rahmen von Anhang 4 Ziffer 1.1.4 die Fläche ökolo- gisch aufgewertet wird. Der Streifen wird bei Fliessgewässern, für die ein Ge- wässerraum nach Artikel 41a GSchV10 festgelegt wurde oder bei denen nach Artikel 41a Absatz 5 GSchV ausdrücklich auf die Festlegung eines Gewäs- serraums verzichtet wurde, ab der Uferlinie gemessen. Bei den übrigen Fliess-
9 SR 451 10 SR 814.201
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gewässern und bei stehenden Gewässern wird ab der Böschungsoberkante ge- mäss Pufferstreifenmerkblatt «Pufferstreifen richtig messen und bewirtschaf- ten», KIP/PIOCH 2017,11 gemessen.
9.7 Aufgehoben
11 Das Merkblatt ist abrufbar unter www.agridea.ch > Übersicht > Publikationen > Pflan- zenbau, Umwelt, Natur, Landschaft > Beiträge und Bedingungen im Ökoausgleich.
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Anhang 2 (Art. 29 Abs. 2, 33, 34 Abs. 3, 38 Abs. 1, 40 Abs. 3 und 48)
Besondere Bestimmungen für die Sömmerung und das Sömmerungsgebiet
Ziff. 4.1.5
Aufgehoben
Ziff. 4.1.10
4.1.10 Im Rahmen von einzelbetrieblichen Herdenschutzkonzepten nach Artikel
47b kann der Kanton dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin eine Abweichung von den Ziffern 4.1.4 und 4.1.6 bewilligen.
Ziff. 4.2.9
4.2.9 Im Rahmen von einzelbetrieblichen Herdenschutzkonzepten nach Artikel
47b kann der Kanton dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin eine Abweichung von Ziffer 4.2.4 bewilligen.
Ziff. 4.2a
Aufgehoben
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Anhang 4 (Art 58 Abs. 1, 2, 4 und 9, 59 Abs. 1 sowie 62 Abs. 1 Bst. a und 2)
Voraussetzungen für Biodiversitätsförderflächen
A Biodiversitätsförderflächen
Ziff. 1.1.4
1.1.4 Auf Flächen mit unbefriedigender floristischer Zusammensetzung kann die
kantonale Behörde nach Rücksprache mit der kantonalen Fachstelle für Na- turschutz eine geeignete Bewirtschaftungsform oder die mechanische oder chemische Entfernung der Vegetation zum Zweck einer Neuansaat bewilli- gen.
Ziff. 1.2.1
1.2.1 Die floristische Qualität nach Artikel 59 wird anhand von Indikatorpflanzen erhoben. Diese weisen auf einen nährstoffarmen Boden und artenreichen Be- stand hin und müssen regelmässig vorkommen.
Ziff. 2.1.1
2.1.1 Pro Hektare und Jahr ist eine Düngung mit maximal 30 kg verfügbarem Stick-
stoff zugelassen. Es darf nur Mist oder Kompost zugeführt werden. Sind auf dem gesamten Betrieb nur Vollgüllesysteme vorhanden, so ist verdünnte Vollgülle in kleiner Gabe (max. 15 kg verfügbarer Stickstoff pro ha und Gabe) zulässig, jedoch nicht vor dem ersten Schnitt.
Ziff. 2.2.1
2.2.1 Die floristische Qualität nach Artikel 59 wird anhand von Indikatorpflanzen erhoben. Diese weisen auf einen nährstoffarmen Boden und artenreichen Be- stand hin und müssen regelmässig vorkommen.
Ziff. 3.2.1
3.2.1 Die floristische Qualität nach Artikel 59 wird anhand von Indikatorpflanzen oder anhand von für die Biodiversität förderliche Strukturen erhoben. Die In- dikatorpflanzen weisen auf einen nährstoffarmen Boden und artenreichen Be- stand hin und müssen regelmässig vorkommen. Die für die Biodiversität för- derlichen Strukturen müssen regelmässig vorkommen.
Ziff. 4.2.1
4.2.1 Die floristische Qualität nach Artikel 59 wird anhand von Indikatorpflanzen oder anhand von für die Biodiversität förderliche Strukturen erhoben. Die In-
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dikatorpflanzen weisen auf einen nährstoffarmen Boden und artenreichen Be- stand hin und müssen regelmässig vorkommen. Die für die Biodiversität för- derlichen Strukturen müssen regelmässig vorkommen.
Ziff. 5.2.1
5.2.1 Die floristische Qualität nach Artikel 59 wird anhand von Indikatorpflanzen erhoben. Diese weisen auf einen nährstoffarmen Boden und artenreichen Be- stand hin und müssen regelmässig vorkommen.
Ziff. 7.1.2 und 7.1.4
7.1.2 Die Flächen dürfen während der Vegetationsperiode bis zum 30. November
schonend beweidet werden. 7.1.4 Die Düngung durch die Weidetiere ist erlaubt. Es darf keine Zufütterung beim Beweiden stattfinden.
Ziff. 10.1.1 Bst. b
10.1.1 Begriff: extensiv bewirtschaftete Randstreifen von Ackerkulturen, die:
b. mit Getreide, Hirse, Raps, Sonnenblumen, Körnerleguminosen oder Lein angesät werden.
Ziff. 12.1.5
12.1.5 Die einzelnen Bäume müssen in einer Distanz angepflanzt werden, die eine
normale Entwicklung und Ertragsfähigkeit der Bäume gewährleistet. Die Dis- tanz zum Wald muss mindestens 10 m betragen, gemessen von der Stammmitte bis zur Bestockung.
Ziff. 12.1.8
12.1.8 Hochstamm-Feldobstbäume mit einem Abstand von weniger als 10 m ab dem
Stamm zu Hecken, Feld- und Ufergehölzen sowie Gewässern dürfen nicht mit Pflanzenschutzmitteln behandelt werden.
Ziff. 12.2.5a
12.2.5aDie Distanz zwischen den einzelnen Bäumen muss mindestens betragen: a. Kernobst- und Steinobstbäume, ohne Kirschbäume: 8 m; b. Kirsch-, Nuss- und Kastanienbäume: 10 m.
Ziff. 14.2.1
14.2.1 Die floristische Qualität nach Artikel 59 wird anhand von Indikatorpflanzen und anhand von für die Biodiversität förderliche Strukturen erhoben. Die In-
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dikatorpflanzen weisen auf einen nährstoffarmen Boden und artenreichen Be- stand hin und müssen regelmässig vorkommen. Die für die Biodiversität för- derlichen Strukturen müssen regelmässig vorkommen.
Ziff. 15.1.4
15.1.4 Die floristische Qualität sowie die Flächengrösse müssen während der Ver-
pflichtungsdauer mindestens konstant bleiben.
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Anhang 4a (Art 58a Abs. 1 und 2 sowie 71b Abs. 5 und 5bis)
Geeignete Saatmischungen für Biodiversitätsförderflächen und Nützlingsstreifen
A Kriterien für die Beurteilung von Saatmischungen für Biodiversitätsförderflächen und Nützlingsstreifen
1. Ökologischer und agronomischer Nutzen:
1.1 Einheimische Arten und wertvolle Lebensräume für Tiere oder Pflanzen wer-
den gefördert oder gesichert.
1.2 Die genetische Vielfalt von wildlebender Flora und Fauna werden erhalten
oder gefördert.
1.3 Ökosystemleistungen werden gefördert oder gesichert, insbesondere Bestäu-
bung, Schädlingsregulation, Erosionsschutz und Bodenfruchtbarkeit.
1.4 Die Verwendung der Mischung ist bezüglich Anlage, Pflege, Blühverlauf,
Unkrautdruck und Kosten praxistauglich.
1.5 Der biogeografische Kontext gemäss der Publikation des BAFU «Die bioge-
ographischen Regionen der Schweiz» von 202212 wird berücksichtigt.
2. Risiken:
2.1 Kein beziehungsweise geringes Schadpotenzial durch Schädlinge und uner-
wünschte Pflanzenarten in Nachbar- oder Folgekulturen vorhanden, insbeson- dere bezüglich neu eingeführter Arten, potenziell invasiver Arten, agronomi- scher Problempflanzen sowie Übertragung von Schädlingen und Krankheiten.
2.2 Gebietsfremde Arten werden nur in Ausnahmefällen verwendet. Der Nutzen
von gebietsfremden Arten ist klar identifizierbar und die Auswahl begründet. Arten gemäss der Publikation des BAFU «Gebietsfremde Arten in der Schweiz» von 202213 dürfen nicht verwendet werden.
2.3 Die Herkunft des Saatgutes ist bekannt und der biogeografische Kontext wird
insbesondere bei Wildpflanzen berücksichtigt.
2.4 Der Mehrwert gegenüber dem ersetzten Lebensraum ist klar erkennbar und
mögliche Konkurrenzeffekte zu bestehenden Lebensräumen sind ausge- schlossen oder werden mit flankierenden Massnahmen vermieden.
3. Methodik:
3.1 Spezifische Ziele wie Lebensraum, -vielfalt und -funktion sind definiert.
12 Die Publikation ist abrufbar unter: www.bafu.admin.ch > Themen > Thema Landschaft > Publikationen und Studien > Die biogeografischen Regionen der Schweiz. 13 Die Publikation ist abrufbar unter: www.bafu.admin.ch > Themen > Thema Biodiversität > Publikationen und Studien > Gebietsfremde Arten in der Schweiz.
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3.2 Die Auswahl der Pflanzenarten ist wissenschaftlich fundiert und entspricht
der Zielsetzung. Mögliche Alternativen und Expertenwissen werden berück- sichtigt.
3.3 Praxiserfahrungen sind eingeflossen.
3.4 Die positive Wirkung hinsichtlich der Ziele ist wissenschaftlich abgesichert.
3.5 Die verwendeten Methoden werden zielführend eingesetzt.
3.6 Statistisch abgesicherte Daten sind für jede Fragestellung über mehrere Jahre und über die repräsentativen Anbaugebiete vorhanden.
3.7 Räumlich und zeitlich sind genügend replizierte Studien vorhanden (Ge-
wächshaus-, Halbfreiland- oder Freilanduntersuchungen).
3.8 Eine klare Schlussfolgerung anhand der zu prüfenden Aspekte ist möglich.
3.9 Ein Vorschlag für ein längerfristiges Monitoring liegt vor und die erfolgreiche Umsetzung in die Praxis ist sichergestellt.
B Für Biodiversitätsförderflächen und Nützlingsstreifen geeignete Saatmischungen Für folgende Einsatzbereiche sind die nachfolgend bezeichneten Saatmischungen ge- eignet:
1. Buntbrache (Art. 55 Abs. 1 Bst. h):
a. Buntbrache Vollversion; b. Buntbrache Grundversion.
2. Rotationsbrache (Art. 55 Abs. 1 Bst. i):
a. Rotationsbrache Vollversion; b. Rotationsbrache Grundversion.
3. Saum auf Ackerfläche (Art. 55 Abs. 1 Bst. k):
a. Saum Trockenversion; b. Saum Feuchtversion.
4. Nützlingsstreifen auf offener Ackerfläche (Art. 71b Abs. 1 Bst. a):
a. Nützlingsstreifen Vollversion einjährig; b. Nützlingsstreifen Grundversion einjährig; c. Nützlingsstreifen für Kohl einjährig; d. Nützlingsstreifen für Sommerkulturen einjährig; e. Nützlingsstreifen für Winterkulturen einjährig; f. Nützlingsstreifen für die Kantone Graubünden, Tessin, Wallis einjährig; g. Nützlingsstreifen für Kulturen auf offener Ackerfläche mehrjährig.
5. Nützlingsstreifen in Dauerkultur (Art. 71bAbs. 1 Bst. b):
a. Nützlingsstreifen für den Obstbau mehrjährig (Art. 71bAbs. 1 Bst. b
Ziff. 2, 3 und 4);
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b. Nützlingsstreifen für den Rebbau mehrjährig (Art. 71bAbs. 1 Bst. b Ziff. 1, 3 und 4).
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Anhang 6 (Art. 72 Abs. 2 und 4, 75 Abs. 1 und 3, 75a Abs. 1 und 3, 76 Abs. 1 sowie 115d Abs. 1)
Spezifische Anforderungen der Tierwohlbeiträge
C Anforderungen für Weidebeiträge
Ziff. 2.2 dritter Satz
2.2 …. Endet im Herbst das Pflanzenwachstum vor Ende Oktober, muss die Auf-
nahme von mindestens 70 Prozent des Tagesbedarfs an Trockensubstanz durch Weidefutter nicht mehr mit einer Vergrösserung der Weidefläche sichergestellt werden.
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Anhang 7 (Art. 61 Abs. 4, 63 Abs. 4, 83 Abs. 1 und 86 Abs. 3)
Beitragsansätze
Ziff. 1.6.1 Bst. a
1.6.1 Der Sömmerungsbeitrag wird aufgrund des festgelegten Normalbesatzes be-
rechnet und beträgt pro Jahr für: a. Schafe, mit Ausnahme von Milchschafen, bei ständi- 400 Fr. pro NST ger Behirtung
Ziff. 1.6.2
1.6.2 Der Zusatzbeitrag für die Milchproduktion wird aufgrund der effektiven Bes- tossung berechnet und beträgt pro Jahr für: Milchkühe, Milchschafe, Milchziegen 40 Fr. pro NST
Ziff. 1.6.3
1.6.3 Der Zusatzbeitrag für die Umsetzung einzelbetrieblicher Herdenschutzmass- nahmen wird aufgrund der effektiven Bestossung berechnet und beträgt pro Jahr für: a. Schafe, mit Ausnahme von Milchschafen, bei ständi- 250 Fr. pro NST ger Behirtung oder in Umtriebsweide b. Milchschafe 250 Fr. pro NST c. Ziegen 250 Fr. pro NST d. Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel, bis 365 250 Fr. pro NST Tage alt.
Ziff. 2.1.1 und 2.1.2
2.1.1 Der Basisbeitrag beträgt 600 Franken pro Hektare und Jahr.
2.1.2 Für die Dauergrünflächen, die als Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a, b, c, d oder g bewirtschaftet werden, beträgt der Basis- beitrag 300 Franken pro Hektare und Jahr.
Ziff. 2.2.1
2.2.1 Der Produktionserschwernisbeitrag beträgt pro Hektare und Jahr:
a. in der Hügelzone 390 Fr. b. in der Bergzone I 510 Fr. c. in der Bergzone II 550 Fr.
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d. in der Bergzone III 570 Fr. e. in der Bergzone IV 590 Fr.
Ziff. 3.1.1 Ziff. 1, 3, 4 und 11
3.1.1 Die Beiträge betragen für:
Qualitätsbeitrag nach Quali- tätsstufen
I II
Fr./ha und Jahr Fr./ha und Jahr
1. Extensiv genutzte Wiesen
a. Talzone 780 1920 b. Hügelzone 560 1840 c. Bergzone I und II 300 1700 d. Bergzone III und IV 300 1100
3. Wenig intensiv genutzte Wiesen
a. Talzone 300 1540 b. Hügelzone 300 1470 c. Bergzone I und II 300 1360 d. Bergzone III und IV 300 1000
4. Extensive Weiden und Waldweiden 300 700
11. Uferwiese 300
Ziff. 3.2.1 Bst. a
3.2.1 Der Bund übernimmt pro Jahr höchstens 90 Prozent der folgenden Beträge:
a. pro ha der Flächen nach Ziffer 3.1.1 Ziffern 4 und 14 500 Fr.
Ziff. 5.8.1
5.8.1 Der Beitrag für eine angemessene Bedeckung des Bodens beträgt pro Hektare
und Jahr: a. für Hauptkulturen auf offener Ackerfläche:
1. einjähriges Freilandgemüse, mit Ausnahme von Frei- 1000 Fr.
land-Konservengemüse, einjährige Beeren sowie ein- jährige Gewürz- und Medizinalpflanzen
2. die übrigen Hauptkulturen auf offener Ackerfläche 200 Fr.
b. für Reben 600 Fr,
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Ziff. 5.12.1
5.12.1 Die Tierwohlbeiträge betragen pro Tierkategorie und Jahr:
Tierkategorie Beitrag (Fr. je GVE)
BTS RAUS Weide
a. Tierkategorien der Rindergattung und Wasserbüffel:
1. Milchkühe 75 190 350
2. andere Kühe 75 190 350
3. weibliche Tiere, über 365 Tage alt, bis zur ersten 75 190 350
Abkalbung
4. weibliche Tiere, über 160–365 Tage alt 75 190 350
5. weibliche Tiere, bis 160 Tage alt – 370 530
6. männliche Tiere, über 730 Tage alt 75 190 350
7. männliche Tiere, über 365–730 Tage alt 75 190 350
8. männliche Tiere, über 160–365 Tage alt 75 190 350
9. männliche Tiere, bis 160 Tage alt – 370 530
b. Tierkategorien der Pferdegattung:
1. weibliche und kastrierte männliche Tiere, 75 190 –
über 900 Tage alt
2. Hengste, über 900 Tage alt – 190 –
3. Tiere, bis 900 Tage alt – 190 –
c. Tierkategorien der Ziegengattung:
1. weibliche Tiere, über 365 Tage alt 75 190 –
2. männliche Tiere, über 365 Tage alt – 190 –
d. Tierkategorien der Schafgattung:
1. weibliche Tiere, über 365 Tage alt – 190 –
2. männliche Tiere, über 365 Tage alt – 190 –
e. Tierkategorien der Schweinegattung:
1. Zuchteber, über halbjährig – 165 –
2. nicht säugende Zuchtsauen, über halbjährig 130 370 –
3. säugende Zuchtsauen 130 165 –
4. abgesetzte Ferkel 130 165 –
5. Remonten, bis halbjährig, und Mastschweine 130 165 –
f. Kaninchen:
1. Zibben mit jährlich mindestens vier Würfen, 235 – –
einschliesslich Jungtiere bis zum Alter von etwa 35 Tagen
2. Jungtiere, etwa 35 bis 100 Tage alt 235 – –
g. Tierkategorien des Nutzgeflügels:
1. Bruteier produzierende Hennen und Hähne 235 290 –
2. Konsumeier produzierende Hennen 235 290 –
3. Junghennen, Junghähne und Küken 235 290 –
für die Eierproduktion
4. Mastpoulets 235 290 –
5. Truten 235 290 –
h. Wildtiere:
1. Hirsche – 80 –
2. Bisons – 80 –
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Ziff. 5.13.1
5.13.1 Der Beitrag für die längere Nutzungsdauer von Kühen beträgt pro GVE:
a. für Milchkühe: zwischen 10 Franken bei durchschnittlich 3 Abkalbungen und 100 Franken bei durchschnittlich 7 Abkalbungen und mehr; b. für andere Kühe: zwischen 10 Franken bei durchschnittlich 4 Abkalbun- gen und 100 Franken bei durchschnittlich 8 Abkalbungen und mehr.
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Anhang 8 (Art. 105 Abs. 1, 115a Abs. 1 und 2, 115c Abs. 2, 115f Abs. 2 und 115g Abs. 2)
Kürzungen der Direktzahlungen
Ziff. 2.2.5 Bst. b
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
b. Fehlender Pufferstreifen an Wäldern, Hecken, Feld- 15 Fr./m, mind. 200 Fr., max. 2000 und Ufergehölzen, an Gewässern und an Inventarflä- Fr.; Kürzung ab 10 m je Betrieb chen; zu geringe Breite oder Mangel bei den Bewirt- für die gesamte Länge schaftungsvorschriften (Anh. 1 Ziff. 9).
Ziff. 2.3a Bst. b und c
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
b. Kein oder nicht konformer Einsatz emissionsmindern- 300 Fr. / ha betroffene Fläche der Verfahren bei der Ausbringung von Gülle oder flüs- sigen Vergärungsprodukten. c. Die für die emissionsmindernde Ausbringung von 300 Fr. pro eingesetztes mangelhaf- Gülle und flüssigen Vergärungsprodukten eingesetzten tes Gerät Geräte erfüllen die technischen Voraussetzungen nicht Kürzung wird erst vorgenommen, wenn der Mangel nach der Nach- frist weiter besteht
Ziff. 2.7a.1
Die Kürzungen erfolgen mit Abzügen von Pauschalbeiträgen oder mit einem Prozent- satz des Beitrags für die Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit auf der betroffenen Fläche. Im ersten Wiederholungsfall wird die Kürzung verdoppelt. Ab dem zweiten Wieder- holungsfall wird die Kürzung vervierfacht. Werden auf der gleichen Fläche mehrere Mängel gleichzeitig festgestellt, so werden die Kürzungen nicht kumuliert.
Ziff. 2.9.4 Bst. e
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
e. Tiere erhalten nicht an Tiere der Rindergattung und 1.5.–31.10.: 4 Pte. pro fehlender den geforderten Tagen Wasserbüffel sowie Tiere Tag Auslauf der Pferde-, Ziegen- und 1.11.–30.4.: 6 Pte. pro fehlender Schafgattung (Anh. 6 Bst. B Tag
Ziff. 2.1, 2.3, 2.5 und 2.6)
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Direktzahlungsverordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
Tiere der Schweinegattung 4 Pte. pro fehlender Tag (Anh. 6 Bst. B Ziff. 3.1 und 3.2) Nutzgeflügel (Anh. 6 Bst. B
Ziff. 4.1, 4.2 und 4.3)
Ziff. 3.4
3.4 Gesuchseinreichung
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung oder Massnahme
a. Verspätete Gesuchseinrei- erste Feststellung 200 Fr. chung: Kontrolle kann ord- erster und zweiter Wiederho-400 Fr. nungsgemäss durchgeführt lungsfall werden (Art. 98–100) ab dem dritten Wiederho- 100 % der betreffenden Beiträge lungsfall b. Verspätete Gesuchseinrei- 100 % der betreffenden Beiträge chung: Kontrolle kann nicht ordnungsgemäss durchge- führt werden (Art. 98–100) c. Gesuch unvollständig oder Frist für Ergänzung oder mangelhaft (Art. 98–100) Korrektur
Ziff. 3.5
3.5 Die Kürzungen erfolgen mit Abzügen von Pauschalbeträgen. Im ersten
Wiederholungsfall werden die Kürzungen verdoppelt. Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
Fehlendes oder mangelhaftes Journal Düngerzufuhr (Art. 200 Fr. pro fehlendes oder mangel- 30) haftes Dokument oder pro fehlende Fehlendes oder mangelhaftes Journal Futterzufuhr (Art. 31) oder mangelhafte Aufzeichnung, max. 3000 Fr. Fehlender Bewirtschaftungsplan (Art. 33), falls Bewirt- schaftungsplan erstellt wurde Fehlende oder mangelhafte Aufzeichnung gemäss Bewirt- schaftungsplan (Anh. 2, Ziff. 2) Fehlende oder mangelhafte Aufzeichnung gemäss kantona- len Auflagen (Art. 34) Fehlende oder mangelhafte Begleitdokumente oder Tierver- zeichnisse (Art. 36) Fehlender oder mangelhafter Plan der Flächen (Art. 38) Fehlendes oder mangelhaftes Weidejournal oder Weideplan (Anh. 2, Ziff. 4) Fehlendes vom Kanton bewilligtes, einzelbetriebliches Her- denschutzkonzept (Art. 47b Abs. 4)
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Direktzahlungsverordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Ziff. 3.6.3 Bst. r und s
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
r. Nichteinhaltung der Voraussetzungen zum Mulchen zur 10 % Weidepflege und zur Bekämpfung von krautigen Prob- lempflanzen (Art. 29 Abs. 4) s. Mulchen zur Entbuschung ohne Bewilligung; Nichtein- 15 % haltung der Auflagen der Bewilligung zum Mulchen zur Entbuschung (Art. 29 Abs. 5–8)
Ziff. 3.7.4 Bst. i und 3.7.6
Aufgehoben
Ziff. 3.7a
3.7a Bewirtschaftungsanforderungen für einzelbetriebliche Herdenschutzmassnahmen 3.7a.1 Im Wiederholungsfall werden die Kürzungen verdoppelt. 3.7a.2 Unvollständige Einhaltung des einzelbetrieblichen Herdenschutzkonzeptes
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Die Anforderungen und Auflagen gemäss bewilligtem 60 % des Zusatzbeitrags einzelbetrieblichen Herdenschutzkonzept sind teilweise nicht eingehalten (Art. 47b) b. Die Anforderungen und Auflagen gemäss bewilligtem 120 % des Zusatzbeitrags einzelbetrieblichen Herdenschutzkonzept sind nicht ein- gehalten (Art. 47b)
Ziff. 3.8.1 Bst. c und d
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
c. QII: Nichteinhaltung der Voraussetzungen zum Mul- 200 % x QB II chen zur Weidepflege und zur Bekämpfung von krauti- gen Problempflanzen (Art. 29 Abs. 4, Art. 58 Abs. 7) d. QII: Mulchen zur Entbuschung ohne Bewilligung; Nicht- 200 % x QB II einhaltung der Auflagen der Bewilligung zum Mulchen zur Entbuschung (Art. 29 Abs. 6, Art. 58 Abs. 7)
Ziff. 3.8.2
3.8.2 Keine Kürzung wird vorgenommen, wenn der Verzicht nach Artikel 100a
gemeldet wurde.
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3 Verordnung über die Förderung von Qualität und Nachhaltigkeit in der Land- und Ernäh- rungswirtschaft (QuNaV), SR 910.16
3.1 Ausgangslage
Im Rahmen der Agrarpolitik 2014-17 wurde die Qualitätsstrategie mit der Ergänzung des Artikels 2 im Landwirtschaftsgesetz (LwG) verankert, und mit Artikel 11 LwG wurde die Rechtsgrundlage für die Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Förderung von Qualität und Nachhaltigkeit in der Land- und Ernährungswirtschaft (QuNaV) geschaffen. Die QuNaV bezweckt, Erzeugnisse der Schweizer Landwirtschaft im Wettbewerb mit ausländischen Produkten zu stärken und Mehrwerte im Bereich Nachhaltigkeit und Qualität zu schaffen. Diese Mehrwerte sollen auch zu einer Verbesserung der Markterlöse und Wertschöpfung für die Landwirtschaft beitragen.
Um die Teilnahme bäuerlicher Bertriebe zu fördern, hat das BLW im Jahre 2017 die Initiative AgrIQnet als Pilot lanciert. AgrIQnet fungiert als Netzwerk zwischen dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW), dem Schweizer Bauernverband (SBV), dem Verein Qualitätsstrategie, dem Netzwerk Swiss Food Re- search und AGRIDEA mit dem Ziel, innovative bäuerliche Projekte zu unterstützen. AgrIQnet soll inno- vative Landwirte und Landwirtinnen ermutigen, Projektanträge einzureichen sowie diese durch die Netzwerkpartner zu unterstützen.
2019 wurde ein Auftrag für eine Zwischenevaluation der QuNaV gegeben mit dem Ziel, Ansätze für die Weiterentwicklung und Optimierung des QuNaV aufzuzeigen. Im August 2021 wurde der Bericht zur Zwischenevaluation der QuNaV veröffentlicht1.
Die vorliegende Verordnungsänderung nimmt die wichtigsten Ergebnisse der Evaluation auf. Gleich- zeitig soll die Verordnung gestrafft und vereinfacht und unklare Rechtsbegriffe präzisiert werden.
3.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
1. Vereinfachung der Typologie durch die Reduktion der Art der unterstützten Vorhaben von sechs auf vier. 2. Integration der Projekttypen aus dem «AgrIQnet»-Pilotprojekt in die Verordnung, als eine der vier Arten unterstützter Vorhaben. 3. Verbesserte und methodischere Erfassung der Mehrwerte bezüglich Nachhaltigkeit. 4. Weniger restriktive Kriterien, indem anstelle des bisher geforderten «Modellcharakters» eines Projektes eher der «Wettbewerb der Ideen» tritt 5. Verbesserung der Wissensvermittlung, indem bezüglich der Kommunikation und des Erfah- rungsaustauschs Auflagen vorgesehen werden können
1 Schlussbericht: https://www.aramis.admin.ch/Default?DocumentID=68050&Load=true
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Summarische Gegenüberstellung der Art der Vorhaben (Art. 1 Abs. 1) Vorabklärung Ziel der Vorabklärung ist die Erstellung von Entscheidungsgrundlagen oder des Businessplans für die Umsetzung der Projektidee. Beispiele dafür sind Machbarkeitsstudien, Marktforschung, Marktabklärungen, Nachhaltigkeitsbewertungen oder Finanzierungsmodelle. Art. 1 Abs. 1 Bst. d)
Entwicklung von Produktionsstan- Entwicklung und Einführung neuer Ge- Realisierung neuer Projektideen, einschliesslich dards sowie deren Etablierung in der schäftsmodelle (Art. 1 Abs. 1 Bst. b) der Entwicklung von Prototypen (ehemals Ag- betreffenden Branche oder bei den rIQnet) betreffenden Produzentinnen und Produzenten (Art. 1 Abs. 1 Bst. c)
(Art. 1 Abs. 1 Bst. a)
Beschreibung Private Standards, welche in der Regel Neues Geschäftsmodell, welches neue Projektideen die neuen oder verbesserten Produkte Trägerschaft von nationalen Branchenorganisationen oder verbesserte Produkte oder Prozesse oder Prozesse inkl. Prototypen umsetzen und durch oder Produzentenorganisationen umge- implementiert und welches von Produzen- mind. zwei Landwirtschaftsbetrieben getragen wer- setzt werden. ten, Verarbeitern oder Händlern gemein- den. sam umgesetzt wird.
Zweck Entwicklung und Einführung des Vorha- Umsetzung des Vorhabens anhand des Umsetzung des Vorhabens anhand des Projektbe- bens anhand des Projektbeschriebes Projektbeschriebes und Businessplans schriebes auf Stufe landwirtschaftlicher Basis und Businessplans Beispiele • Entwicklung eines Standards • Weiterentwicklung eines Projekts • Weiterentwicklung eines Projekts • Marketing • Marketing • Marketing • Kommunikation • Kommunikation • Kommunikation • IT-Systeme • IT-Systeme • IT-Systeme, Digitalisierungsideen • Projektspezifische Koordinationsarbei- • Projektspezifische Koordinationsarbeiten • Prototypen (Geräte, Robotik) ten (keine Strukturkosten) (keine Strukturkosten) • Projektspezifische Koordinationsarbeiten (keine • Erstellung des Kontrollhandbuches, Strukturkosten) der Checkliste etc.
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QuNaV
• Kurz- oder mittelfristig wertschöpfungswirksam. • Neu oder verbesserte Produkte oder Prozesse in Bezug auf Qualität und Nachhaltigkeit. Allgemeine • Die angestrebten positiven Nachhaltigkeitseffekte in einzelnen Bereichen dürfen keine negativen Nebeneffekte auf andere Bereiche der Anforderungen Nachhaltigkeit und der Qualität haben. (s. Art. 1 Abs. • kommt in erster Linie der Landwirtschaft zugute 2) • Stärkt die Zusammenarbeit und ist von verschiedenen Stufen der Wertschöpfungs- • Stärkt die überbetriebliche Zusammenarbeit auf kette gemeinsam getragen Stufe Landwirtschaft
Spezifische • Absatzmenge, Marktposition oder Pro- • innovativer Ansatz indem ein neues Ge- • Neue oder verbesserte Produkte oder Prozessen, Anforderungen duzentenpreis langfristig positiv beein- schäftsmodell implementiert wird; selbst- die ein Modellcharakter für andere Betrieben haben (s. Art. 3, 4 flusst tragend nach Ablauf der Finanzhilfe • Trägt zur Wertschöpfung in den relevanten Land- und 5) • von den Konsumentinnen und Konsu- • Verbesserung in mindestens zwei Dimen- wirtschaftsbetrieben durch eine erhöhte Absatz- menten nachgefragte Leistung sionen der Nachhaltigkeit und in der Qua- menge, einen höheren Produzentenpreis, eine Re- • nachweislich und wesentlich über den lität, die durch geeignete Indikatoren duktion von Kosten, eine Effizienzsteigerung oder gesetzlichen Anforderungen im Be- nachweisbar ist einen erleichterten Marktzugang reich der Qualität und Nachhaltigkeit • Businessplan erforderlich (Art. 6 Abs. 2 • bringt einen zusätzlichen Nutzen im Bereich Ökolo- • Einhaltung der Anforderungen des Bst. b) gie, Soziales oder Qualität. Produktionsstandards ist transparent • Businessplan nicht erforderlich (Art. 6 Abs. 2 Bst. • Verbesserung in mindestens zwei Di- b) mensionen der Nachhaltigkeit und in der Qualität, die durch geeignete Indi- katoren nachweisbar ist • Selbsttragend nach Ablauf der Finanz- hilfe • Businessplan erforderlich (Art. 6 Abs.
2 Bst. b)
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3.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Art. 1 Unterstützte Vorhaben
Art. 1 entspricht weitgehend dem bisherigen Recht.
In Abs. 1 werden die vier Vorhaben definiert, welche mit der vorliegenden Verordnung gefördert wer- den können:
Bst. a: Die Entwicklung von Produktionsstandards sowie deren Etablierung in der betreffenden Bran- che oder bei der betreffenden Produzentinnen oder Produzenten umfasst private, freiwillige Qualitätsstandards oder Labelprogramme, welche nachweisbar einen Mehrwert im Bereich Qualität und Nachhaltigkeit aufweisen.
Bst. b: Die Einführung neuer Geschäftsmodelle umfasst Projekte, die in Bezug auf die Qualitäts- und Nachhaltigkeitsprojekte auf neue oder verbesserte Produkte oder Prozesse (Herstellungspro- zesse), Organisationsabläufe oder neue Vermarktungs- oder Kooperationsformen zielen und von verschiedenen Stufen der Wertschöpfungskette gemeinsam getragen werden.
Bst. c: Die Realisierung neuer Projektideen, einschliesslich der Entwicklung von Prototypen (ehemals AgrIQnet) hat zum Ziel, Projekte aus der Basis der Schweizer Landwirtschaft mit Finanzhilfen zu unterstützen. Sie zeichnen sich durch neue oder verbesserte Produkte oder Prozesse aus, welche in Bezug auf die Nachhaltigkeit und Qualität einen zusätzlichen Nutzen bringen. Die Wertschöpfungssteigerung auf den betroffenen Betrieben erfolgt insbesondere durch die Erhö- hung von Absatzmenge oder Produzentenpreis, die Reduktion der Kosten, eine Effizienzsteige- rung oder einen erleichterten Marktzugang.
Bst. d: Für alle genannten Arten von Vorhaben ist auch die Unterstützung von einer Vorabklärung möglich. Eine Vorabklärung kann unterschiedliche Ziele verfolgen: Sie kann sich mit der Erar- beitung eines Businessplans, mit Untersuchungen zur Marktsituation, oder auch mit organisato- rischen oder technischen Fragen oder Tests befassen. Eine Vorabklärung ist auch nicht auf den Einkauf von Beratungsdienstleistungen beschränkt, denn die eigenen Arbeiten der Trägerschaft zur Vorabklärung eines Vorhabens sind nach Art. 9 Abs. 2 Bst. a ebenfalls anrechenbar. Unter- stützung für Vorabklärungen sind auch nach Art. 136 Abs. 3bis LwG möglich, diese sind auf «beratende Tätigkeiten» eingeschränkt, welche Definitionsgemäss durch Dritte zu erbringen sind.
Die Finanzhilfe für die Teilnahme der Produzenten, die in der Vergangenheit kaum genutzt wurde, ist nicht mehr explizit erwähnt, bleibt aber weiterhin möglich.
Abs. 2:
Dieser Absatz entspricht weitgehend dem bisherigen Recht und umschreibt die gemeinsamen Anfor- derungen an die Vorhaben. Die QuNaV zielt darauf ab, die Wettbewerbsfähigkeit der schweizerischen Land- und Ernährungswirtschaft, der betreffenden Branche, oder der in der Trägerschaft vertretenen Produzenten langfristig zu stärken und in mehreren Dimensionen der Nachhaltigkeit und der Qualität einen Zusatznutzen zu garantieren.
Die unterstützten Vorhaben müssen eine zusätzliche Wertschöpfung für die Landwirtschaft generieren (Bst. b). Es wird jedoch nicht erwartet, dass diese Wertschöpfung bereits ganz am Anfang des Vorha- bens generiert wird. Sie kann später entstehen, z. B. nachdem die Bedingungen für den Markteintritt geschaffen oder gefestigt wurden. Sie muss aber kurz- oder mittelfristig vorhanden sein.
Die unterstützten Vorhaben zeichnen sich durch Produkte oder Prozesse aus, welche in Bezug auf die Nachhaltigkeit und Qualität neu oder verbessert im Sinne einer Innovation sind (Bst. d). Innovation wird definiert als «ein neues oder verbessertes Produkt oder Verfahren (oder eine Kombination davon), dass
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QuNaV
sich erheblich von den bisherigen Produkten oder Verfahren der Einheit unterscheidet und das den potenziellen Nutzern zur Verfügung gestellt (Produkt) oder von der Einheit in Gebrauch genommen wurde (Verfahren)» (Oslo Manual 2018, Guidelines for collecting, reporting and using data on innova- tion, OECD). In dieser Definition wird der Oberbegriff "Einheit" verwendet, um den für die Innovation verantwortlichen Akteur zu bezeichnen. Er bezieht sich auf jede institutionelle Einheit in jedem Sektor. Qualität wird definiert als definiert: «Der Grad, in dem ein Satz inhärenter Merkmale eines Objekts An- forderungen erfüllt» (DIN EN ISO 9000:2015). Bei dieser breitausgelegenen Definition kann je nachdem die Sichtweise des Verbrauchers oder des Erzeugers bzw. des Verarbeiters eingenommen werden. Damit sollen neu Qualitätseigenschaften breit im Rahmen der QuNaV unterstützt werden können so- lange die Massnahmen nicht die Einhaltung von gesetzlichen Anforderungen im Bereich Qualität be- zwecken und solange diese eine Leistung darstellen, die der Konsument nachfragt und für die es eine Zahlungsbereitschaft gibt. Die Steigerung der Nachhaltigkeit in ökonomischer Hinsicht muss immer be- rücksichtigt werden.
Die in Art. 1 Abs. 2 aufgeführten Anforderungen sind kumulativ.
Art. 2 Nicht unterstützte Massnahmen
Dieser Artikel umschreibt die nicht unterstützten Massnahmen. Der Verordnungstext entspricht weitge- hend dem bisherigen Recht.
Präzisiert werden die Formulierungen in folgenden Bereichen
• Produktentwicklung (einschliesslich Anbauversuche) im engeren Sinn (Bst. b). Die Produkt- entwicklung umfasst das Entwickeln (Forschung und Entwicklung: Vorentwicklung) und die Formulierung von neuen Produkten und reicht bis zur Markteinführung. Mit der Markteinfüh- rung beginnt der Produktlebenszyklus. Kleine Anbauversuche zur Produktion von Rohstoffen für die Entwicklung von Prototypen in kleineren Mengen, die von Konsumenten im Rahmen einer Marktstudie oder zur Validierung einer Strategie bewertet werden sollen, können hinge- gen in einer Vorabklärung unterstützt werden.
• Massnahmen, die bereits mit Leistungen aufgrund anderer Erlasse unterstützt werden (Bst. c): zum Beispiel Instrumente im Bereich Landwirtschaft wie Strukturverbesserung allgemein, Pro- jekte zur regionalen Entwicklung (PRE), Absatzförderung und ausserhalb der Landwirtschaft wie InnoSuisse und Neue Regionalpolitik (NRP). Ziel ist, eine Doppelfinanzierung zu vermei- den.
• Produkt- oder flächengebundene Beiträge (Bst. f): damit sind Entschädigungen, deren Höhe von der Produktmenge oder Nutzfläche abhängen, zu verstehen. Beiträge die direkt an einem Produkt oder an einer Fläche gebunden sind nicht unterstützbar, da es sich nicht um tatsäch- lich entstandene Kosten handelt, sondern dies nur der Vergünstigung der Produktion dient.
• Massnahmen die hauptsächlich die Einhaltung von gesetzlichen Anforderungen im Bereich Qualität und Nachhaltigkeit bezwecken (Bst. g). Wie im bisherigen Recht müssen die Anforde- rungen an neue oder verbesserte Produkte oder Prozesse deutlich über den gesetzlichen An- forderungen im Bereich der Qualität und Nachhaltigkeit liegen. Deswegen sind Massnahmen, die hauptsächlich die Einhaltung von gesetzlichen Anforderungen in diesen Bereichen bezwe- cken nicht unterstützbar. Es ist somit nicht ausreichend, wenn die Massnahme nur oder fast ausschliesslich gesetzliche Basisanforderungen (einschliesslich der Anforderungen des ÖLN, SwissGap) zum Gegenstand haben.
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Art. 3 (bisher 4) Anforderungen an Vorhaben zur Entwicklung von Produktionsstandards
Der Verordnungstext entspricht weitgehend dem bisherigen Recht, erfährt aber deutliche Vereinfa- chungen durch die Aufhebung einzelner Bestimmungen (Absätze c, d und e). Materielle Änderung ist die explizite Anforderung einer Verbesserung in mindestens zwei Dimensionen der Nachhaltigkeit und die Forderung, einen geeigneten Indikator zu definieren, um die erwartete Wirkung aufweisen zu kön- nen (Abs. 3 Bst. c und d). Zusätzlich zu den Auswirkungen auf die wirtschaftliche Dimension müssen die Projekte auch eine positive Wirkung auf die ökologische oder die soziale Dimension haben.
Abs. 3 Bst. a ersetzt die Bst. c, d und e im bisherigen Recht. Das Vorhaben muss Transparenz über die Anforderungen des Produktionsstandards und deren Einhaltung gewährleisten. Die Anforderungen werden vereinfacht, bieten aber immer noch die Möglichkeit, wenn gewünscht den Standard akkredi- tieren zu lassen. In der Vergangenheit wurde die Akkreditierung eines Produktionsstandards im Rah- men eines QuNaV-Vorhabens nie gebraucht und auch die Anforderung, dass ein Standard immer ei- nen «Prozess zur stetigen Verbesserung und Optimierung» aufweisen muss, erwies sich als nicht pra- xistauglich.
Bei der Gesuchseingabe muss die Trägerschaft ein Konzept zur Wirkungsabschätzung vorlegen, das auf geeigneten Indikatoren basiert (Abs. 3 Bst. c und d). Sie muss festlegen, welche Ziele be- treffend Qualität und Nachhaltigkeit mit dem Produktionsstandard erreicht werden sollen und wie die Erreichung der Ziele anhand geeigneter und im Voraus festgelegter Indikatoren periodisch überprüfet werden sollen.
Art. 4 (bisher 5) Anforderungen an Vorhaben zur Einführung neuer Geschäftsmodelle
Materielle Änderungen betreffen die bisherige Anforderung an dem Modellcharakter des Vorhabens und die Berücksichtigung der Verbesserung in Bezug auf die Nachhaltigkeit:
• Die gemeinschaftlichen Vorhaben zur Einführung neuer Geschäftsmodelle müssen sich deutlich von existierenden Modellen unterscheiden. Bis jetzt wurde unter «Modellcharakter» impliziert, dass eine bestimmte Art von Vorhaben grundsätzlich nur einmal im Sinne eines Modell- oder Pionier- projektes unterstützt werden kann. Innovative Vorhaben können unter den bisherigen Bedingungen nur dann unterstützt werden, wenn sie einen Modellcharakter für die gesamte Branche oder auf nationaler Ebene aufweisen. Dies hat sich in der Praxis als zu restriktiv erwiesen, somit soll neu eine breitere Auslegung des «Modellcharakters» möglich sein. In Zukunft sollen vergleichbare Vor- haben auch mehrfach unterstützt werden können, wenn deren Wirkungsradius auf die lokale oder regionale Ebene beschränkt ist. Anstelle des «Modellcharakters» soll damit vermehrt der «Wettbe- werb der Ideen» im Vordergrund stehen. Der innovative, oder neue bzw. verbesserte, Charakter des Vorhabens muss durch ein Geschäftsmodell dargestellt werden. Ein Geschäftsmodell (engl. Business Model) ist eine modellhafte Repräsentation der logischen Zusammenhänge, wie eine Or- ganisation bzw. Unternehmen, das einen Mehrwert für Kundinnen und Kunden erzeugt und einen Ertrag für die Organisation sichern kann.
• Bst. b im bisherigen Recht wurde gestrichen. Die Idee eines «zukunftsgerichteten» Ansatzes be- züglich des Marketings, der Organisationsform oder der Form der Partnerschaft» war zu abstrakt und wird in der neuen Fassung mit dem Begriff des Geschäftsmodells abgedeckt.
• Vorhaben, die auf einen Mehrwert im Bereich der Nachhaltigkeit abzielen, müssen eine positive Wirkung auf mindestens zwei der drei Dimensionen der Nachhaltigkeit haben. Zusätzlich zu den Auswirkungen auf die wirtschaftliche Dimension müssen die Vorhaben auch eine positive Wirkung auf die ökologische oder die soziale Dimension aufweisen. Das Vorhaben darf sich aber nicht ne- gativ auf andere Aspekte der Nachhaltigkeit auswirken. Obwohl es wünschenswert wäre, Vorhaben zu haben, die einen positiven Einfluss auf die drei Dimensionen der Nachhaltigkeit haben, sollen durch die QuNaV auch Vorhaben gefördert werden können, die zu einer Verbesserung in mindestens zwei Dimensionen der Nachhaltigkeit führen.
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QuNaV
Nur eine Finanzierung der Vorhaben, die auf eine Verbesserung in allen drei Dimensionen basiert, würde die Anzahl der förderfähigen Vorhaben drastisch reduzieren.
• Bei der Gesuchseingabe muss die Trägerschaft ein Konzept zur Wirkungsabschätzung betreffend Qualität und Nachhaltigkeit vorlegen, das auf geeigneten Indikatoren basiert (Abs. 3 Bst. b und c).
Art. 5 (neu)
Die Anforderungen an Vorhaben zur Realisierung neuer Projektideen, einschliesslich der Entwicklung von Prototypen (ehemals Projekttyp AgrIQnet) werden in die Verordnung integriert. Die bisher verwen- deten Kriterien für AgrIQnet wurden übernommen (siehe Tabelle «Summarische Gegenüberstellung der Art der Vorhaben»). Bei diesem Vorhaben handelt es sich um kleine Projekte mit tieferen Anforde- rungen bezüglich Trägerschaft und Wirkung auf die Nachhaltigkeit.
Der Modellcharakter wird beibehalten, daher sind die Vorhaben nicht duplizierbar.
Art. 6 Gesuche (bisher 9)
Die Gesuchsanforderungen gemäss Abs. 2 bleiben materiell unverändert, werden aber präzisiert. Die allgemeine Eingabefrist wird gelöscht. Die Gesuche nach Art. 1 Abs. 1 Bst. a und b müssen im Jahr mindestens 3 Monate vor dem geplanten Projektbeginn eingereicht werden.
Die Gesuche nach Art. 1 Abs. 1 Bst. c und d können mehrmals jährlich eingereicht werden. Der Ge- suchsprozess für Vorhaben nach Art. 1 Abs. 1 Bst. d wird in die Koordinationsplattform innovative Pro- jekte des BLW integriert. Dies führt zu administrativer Vereinfachung und Standardisierung im BLW.
Die Vorhaben müssen durch Eigenmittel finanziert werden. Das BLW beteiligt sich nur subsidiär. Die Finanzhilfe des Bundes beträgt höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten. Das BLW gewährt eine Finanzhilfe nur dann, wenn die Gesuchstellenden nachweisen, dass die für die Realisierung des Projekts notwendigen Eigenmittel vorhanden sind. Als Eigenmittel zulässig sind u.a.:
• Finanzmittel und Bankguthaben der Organisation; • Mitglieder- und Gönnerbeiträge; • Produktions- und Verarbeitungsabgaben; • Sponsorenbeiträge in finanzieller Form; • Darlehen; • Spenden.
Durch Dritte abgegoltene Arbeitsleistungen, die der gesuchstellenden Organisation nicht in Rechnung gestellt und von dieser auch nicht bezahlt werden, gelten nicht als Eigenmittel.
Art. 7 Prüfung des Gesuchs und Entscheid über die Finanzhilfe (bisher 10)
Artikel entspricht bisherigen Recht. Einzig Abs. 4 wurde gelöscht, weil diese Kompetenzdelegation überflüssig ist.
Trägerschaft (bisher 6)
Die Anforderungen an die Trägerschaft sind nicht mehr in einem separaten Artikel erfasst, sondern sind neu direkt auf die Artikel zu den einzelnen Vorhaben (Art. 3, 4 und 5) aufgeschlüsselt. Der Ver- ordnungstext entspricht weitgehend dem bisherigen Recht. Einzige materielle Änderungen ist Art. 5 mit der Einbettung der Trägerschaft für die Realisierung neuen Projektideen, einschliesslich der Ent- wicklung von Prototypen (ehemals AgrIQnet) in der Verordnung. Es müssen sich mindestens zwei
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QuNaV
Produzentinnen oder Produzenten zusammenschliessen damit eine Trägerschaft nach dem ehemali- gen Vorhabentyp «AgrIQnet» entstehen kann.
Art. 8 Höhe und Dauer der Finanzhilfe
Die Höhe und Dauer der Finanzhilfe ist von der zu fördernden Vorhaben abhängig. Sie entspricht weit- gehend dem bisherigen Recht. Die einzige materielle Änderung betrifft das Vorhaben nach Art. 1 Abs. 1 Bst. c. Bei diesem Vorhaben handelt es sich um kleine Projekte mit tieferen Anforderungen bezüg- lich Trägerschaft und Wirkung auf die Nachhaltigkeit. Die Projektunterstützung ist einmalig und das Projekt dauert maximal 2 Jahre. Die maximale Finanzhilfe beträgt Fr. 80'000. Die Projektunterstützung für Vorabklärung (Art. 1 Abs. 1 Bst. d) ist ebenfalls einmalig und für die gesamte Dauer von maximal 2 Jahre.
Summarische Gegenüberstellung der Höhe und Dauer der Finanzhilfe nach Vorhaben (Art. 8)
Vorabklärung (Vorhaben nach Art. 1 Abs. 1 Bst. d) Max. Einmalig, max. 2 Jahre Dauer Max. Fr. 20‘000 und höchstens 50% Höhe
Entwicklung von Produktionsstan- Einführung neuer Realisierung neuer Pro- dards sowie deren Etablierung Geschäftsmodelle jektideen (Vorhaben nach Art. 1 Abs. 1 Bst. a) (Vorhaben nach Art. (Vorhaben nach Art. 1 Abs.
1 Abs. 1 Bst. b) 1 Bst. c)
Max. 4 Jahre 4 Jahre Einmalig, max. 2 Jahre Dauer Max. höchstens 50% höchstens 50% Fr. 80'000 und höchstens Höhe 50%
Art. 9 Anrechenbare Kosten (bisher 7)
In diesem Artikel werden die anrechenbaren Kosten umschrieben.
Der Verordnungstext entspricht weitgehend dem bisherigen Recht. Einzige materielle Änderung ist Abs. 2 Bst. c. Die jährlichen Kontroll- und Zertifizierungskosten (abgesehen von der Erstkontrolle) sind nicht mehr anrechenbar, weil es sich hier um eine reine Verbilligung handelt, die keinen nachhaltigen Effekt auf die Projektentwicklung hat.
Der Beizug einer professionellen Begleitung und Unterstützung (Coaching) während des Projektver- laufs ist bereits möglich, wird aber neu explizit in der Verordnung als anrechenbare Kosten ausgewie- sen (Abs. 2 Bst. d).
Unter Abs. 2 Bst. a wird aufgrund von Empfehlungen seitens der internen Revision des BLW eine Prä- zisierung betreffend den anrechenbaren Personal- und Arbeitsplatzkosten analog der Landwirtschaftli- chen Absatzförderungsverordnung aufgenommen.
Kosten der einzelnen Unternehmen für die individuelle Umsetzung der Massnahme (Abs. 3 Bst. d) sind weiterhin keine anrechenbaren Kosten. Die Massnahmen müssen gemeinsam getragen und im- plementiert werden. Einzelne teilnehmende Unternehmen oder Betriebe können keine Kosten, für die auf dem Betrieb bezogene Umsetzung der Massnahme, beantragen.
Art. 10 Berichterstattung, Wissensvermittlung und Auswertung
Der bisherige Artikel zur Auszahlung der Finanzhilfe wird aufgehoben.
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QuNaV
Der neue Artikel 10 betrifft die Berichterstattung, Wissensvermittlung und Auswertung (bisher Art. 11). Neu wird die Möglichkeit des Erfahrungsaustauschs und der Wissensvermittlung in den Verfügungen verankert.
Die Projekte müssen spezifische Indikatoren zur Beurteilung der Wirkung der Massnahme auf die Ver- besserung der Qualität und Nachhaltigkeit definieren und aufweisen können. Die Kriterien zur Beurtei- lung der Wirkung auf die drei Dimensionen der Nachhaltigkeit werden durch das BLW definiert.
Mögliche Wirkungsziele der Projekte im Bereich der ökologischen oder sozialen Nachhaltigkeit können in folgenden Bereichen festgelegt werden:
Ökologische Nachhaltigkeit: • Biodiversität • Landschaft • Klima • Luft • Wasser • Boden • Energie Soziale Nachhaltigkeit: • Gerechtere Verteilung des Mehrwertes • Fortschrittliche Arbeitsbedingungen • Soziale Dienstleistungen
Ziele im Bereich der Qualität müssen analog klare Qualitätsanforderungen festlegen, welche sich deut- lich vom gesetzlichen Minimalqualitätsstandard abheben. Qualitätsindikatoren sind aus einer Konsu- mentenoptik heraus zu definieren, müssen messbar sein sowie am Markt nachgefragt werden.
Die Art. 11, Art. 12 und Art. 13 regeln Aufhebung des älteren Erlasses, Übergangsbestimmung und Inkrafttreten.
3.4 Auswirkungen
3.4.1 Bund
Der Finanzrahmen bleibt unverändert. Für den Vollzug, die Gesuchsprüfung und Projektbegleitung entsteht kein Mehraufwand. Die Reduktion der Anzahl der Projekttypen sowie die Abstimmung mit in- ternen Prozessen stellt eine Vereinfachung dar.
3.4.2 Kantone
Keine Auswirkungen
3.4.3 Volkswirtschaft
Die Verbesserung des Förderinstrumentes unterstützt die Landwirtschaft und die involvierten Träger- schaften dabei, ihre Nachhaltigkeitsprofile zu verbessern und dadurch ihre Produkte im Markt besser zu positionieren. Beides ist in volkswirtschaftlicher Hinsicht positiv zu bewerten. Die Stützung von In- novationen im Landwirtschaftssektor trägt bei, die Mehrwerte von Schweizer Rohstoffen zu verbes- sern und die Wettbewerbsfähigkeit der Nahrungsmittelindustrie zu erhöhen.
3.4.4 Umwelt
Die unterstützten Vorhaben müssen einen wirtschaftlichen Nutzen und zusätzlich auch eine positive Wirkung in der ökologischen oder sozialen Dimension der Nachhaltigkeit aufweisen. Die verbesserte und methodischere Erfassung der Mehrwerte bezüglich Nachhaltigkeit fördert Projekte mit einer positi- ven Umweltwirkung.
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QuNaV
3.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Bei den Finanzhilfen gemäss QuNaV handelt es sich um Subventionen im Sinne des WTO- Abkommens über Landwirtschaft (AoA) und des WTO-Abkommens über Subventionen und Aus- gleichsmassnahmen (SCM-Übereinkommen). Sie müssen entsprechend den Bestimmungen dieser Abkommen notifiziert werden. Der Anhang 2 des AoA sieht für die Unterstützung von Marketing- und Werbemassnahmen die Befreiung von den Subventionsreduktionsverpflichtungen vor (Greenbox).
Die Massnahmen in Rahmen der QuNaV werden bereits heute notifiziert.
3.6 Inkrafttreten
Diese Änderungen sollen am 1. Januar 2024 in Kraft treten.
3.7 Rechtliche Grundlagen
Die geänderten Bestimmungen stützen sich auf Artikel 11 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April
1998 (LwG).
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Verordnung über die Förderung von Qualität und Nachhaltigkeit in der Land- und Ernährungswirtschaft (QuNaV)
vom …
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 11 Absatz 4 und 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981 (LwG), verordnet:
Art. 1 Unterstützte Vorhaben
1 Für die folgenden Vorhaben können Finanzhilfen gewährt werden:
a. die Entwicklung von Produktionsstandards sowie deren Etablierung in der betreffenden Branche oder bei den betreffenden Produzentinnen und Produ- zenten; b. die Einführung neuer Geschäftsmodelle; c. die Realisierung neuer Projektideen, einschliesslich der Entwicklung von Prototypen; d. Vorabklärungen für Vorhaben nach den Buchstaben a–c.
2 Die Finanzhilfen werden nur gewährt, wenn das Vorhaben:
a. auf die Bedürfnisse des Marktes ausgerichtet ist; b. kurz- oder mittelfristig zusätzliche Wertschöpfung für die Landwirtschaft ge- neriert; c. die Wettbewerbsfähigkeit einer Branche der schweizerischen Land- und Er- nährungswirtschaft oder der beteiligten Produzentinnen und Produzenten langfristig stärkt;
SR .......... 1 SR 910.1
2023-... «%ASFF_YYYY_ID» 66
QuNaV «%ASFF_YYYY_ID»
d. die Qualität von Produkten verbessert und die Nachhaltigkeit von Produkten oder Prozessen in ökonomischer sowie in sozialer oder ökologischer Hin- sicht steigert; e. keine negativen Nebeneffekte auf die Qualität von Produkten und die Nach- haltigkeit von Produkten und Prozessen hat; f. in erster Linie der Land- und Ernährungswirtschaft zugutekommt; g. von einer Trägerschaft getragen wird, in der die Landwirtschaft massgeblich vertreten ist.
Art. 2 Nicht unterstützte Massnahmen Für die folgenden Massnahmen werden keine Finanzhilfen gewährt, auch wenn sie innerhalb eines unterstützten Vorhabens getroffen werden: a. die Prüfung der Qualität von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und von deren Verarbeitungsprodukten; b. die Produktentwicklung; c. Massnahmen, die bereits mit Leistungen aufgrund anderer Erlasse unterstützt werden; d. firmenspezifische Massnahmen oder anderweitige Massnahmen, die wettbe- werbsverzerrend wirken könnten; e. Massnahmen, die primär einer Monopolisierung bestimmter Marktvorteile oder einer anderen Wettbewerbsbeschränkung dienen, insbesondere Clubsor- ten und Franchisesysteme; f. Die Ausrichtung von pauschalen Entschädigungen, deren Höhepro Mengen- oder Flächeneinheit berechnet werden; g. Massnahmen, die hauptsächlich die Einhaltung von gesetzlichen Anforderun- gen im Bereich der Qualität und der Nachhaltigkeit sicherstellen.
Art. 3 Anforderungen an Vorhaben zur Entwicklung von Produktionsstandards
1 Der Produktionsstandard muss die folgenden Anforderungen erfüllen:
a. Er trägt langfristig zu einer Erhöhung des Absatzes schweizerischer landwirt- schaftlicher Erzeugnisse, zu einer Verbesserung der Marktposition oder zu ei- ner Erhöhung des Produzentenpreises bei. b. Er entspricht einer von den Konsumentinnen und Konsumenten nachgefrag- ten Leistung. c. Er stellt an die Produkte oder Prozesse die Anforderung, dass sie in ökonomi- scher sowie in ökologischer oder sozialer Hinsicht deutlich nachhaltiger sind als die gesetzlichen Mindestanforderungen. d. Die Fortführung des Produktionsstandards ist nach dem Ende der Unterstüt- zung sichergestellt.
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e. Handelt es sich um die Weiterentwicklung eines bestehenden Produktions- standards, so müssen die Anforderungen an die Qualität und die Nachhaltig- keit gegenüber dem bisherigen Standard massgeblich erhöht werden.
2 Trägerschaft kann sein:
a. eine Branchenorganisation; oder b. eine Produzentenorganisation, die sich mit Verarbeiterinnen und Verarbeitern oder Händlerinnen und Händlern sowie gegebenenfalls mit Konsumentinnen und Konsumenten zusammenschliesst.
3 Die Trägerschaft muss:
a. Transparenz betreffend die Anforderungen des Produktionsstandards und de- ren Einhaltung sicherstellen; b. sicherstellen, dass die beteiligten Produzentinnen und Produzenten, Verarbei- terinnen und Verarbeiter und Händlerinnen und Händler sowie gegebenenfalls die beteiligten Konsumentinnen und Konsumenten zusammenarbeiten; c. festlegen, welche Ziele betreffend Qualität und Nachhaltigkeit mit dem Pro- duktionsstandard erreicht werden sollen; und d. die Erreichung der Ziele anhand geeigneter und im Voraus festgelegter Indi- katoren periodisch überprüfen.
Art. 4 Anforderungen an Vorhaben zur Einführung neuer Geschäftsmodelle
1 Das Geschäftsmodell muss die folgenden Anforderungen erfüllen:
a. Es unterscheidet sich deutlich von existierenden Modellen. b. Es ist nach dem Ende der Unterstützung selbsttragend.
2 Trägerschaft kann ein Zusammenschluss von Produzentinnen und Produzenten mit
Verarbeiterinnen und Verarbeitern oder mit Händlerinnen und Händlern sowie gegebenenfalls mit Konsumentinnen und Konsumenten sein; 3 Die Trägerschaft muss: a. sicherstellen, dass die beteiligten Produzentinnen und Produzenten, Verarbei- terinnen und Verarbeiter und Händlerinnen und Händler sowie gegebenenfalls die beteiligten Konsumentinnen und Konsumenten zusammenarbeiten; b. festlegen, welche Ziele betreffend Qualität und Nachhaltigkeit mit der Ein- führung des Geschäftsmodells erreicht werden sollen; c. die Erreichung der Ziele anhand geeigneter und im Voraus festgelegter Indi- katoren periodisch überprüfen.
Art. 5 Anforderungen an Vorhaben zur Realisierung neuer Projektideen, einschliesslich der Entwicklung von Prototypen
1 Die neue Projektidee muss die folgenden Anforderungen erfüllen:
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a. Sie hat auch für Landwirtschaftsbetriebe Modellcharakter, die nicht in der Trägerschaft vertreten sind. b. Sie trägt zur Wertschöpfung in den betreffenden Landwirtschaftsbetrieben , durch eine Erhöhung des Absatzes oder des Produzentenpreises, eine Reduk- tion der Kosten, eine Effizienzsteigerung oder eine Verbesserung der Markt- position bei. c. Sie verbessert die Qualität oder steigert die Nachhaltigkeit in sozialer oder ökologischer Hinsicht.
2 Die Trägerschaft muss ein Zusammenschluss von mindestens zwei Produzentin-
nen und Produzenten sein. Es können zusätzlich auch Verarbeiterinnen und Verar- beiter sowie Händlerinnen und Händler in der Trägerschaft vertreten sein.
Art. 6 Gesuche
1 Gesuche um Finanzhilfen müssen von der Trägerschaft eingereicht werden.
2 Die Gesuche müssen enthalten:
a. eine Beschreibung des Vorhabens, insbesondere des Ziels des Vorhabens, so- wie Angaben zur Trägerschaft; b. Budget und Finanzierungsplan sowie Nachweis der Eigenmittel; für Projekte nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a und b muss das Gesuch zusätzlich einen Businessplan enthalten; c. Angaben darüber, wie mit dem Vorhaben eine Verbesserung der Qualität und der Nachhaltigkeit erzielt wird; d. Nachweis, dass die Anforderungen nach Artikel 3, 4 oder 5 erfüllt sind.
3 Das BLW kann verlangen, dass das Gesuch weitere Unterlagen enthalten muss.
4 Die Gesuche sind innerhalb folgender Fristen einzureichen:
a. Gesuche nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b: spätestens 3 Monate vor dem geplanten Beginn des Vorhabens; b. Gesuche nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben c und d: vor dem geplanten Beginn des Vorhabens zu den auf der Website des BLW publizierten peri- odischen Eingabeterminen.
Art. 7 Prüfung des Gesuchs und Entscheid über die Finanzhilfe
1 Das BLW entscheidet über die Gewährung der Finanzhilfen.
2 Es legt die Zahlungsmodalitäten im Einzelfall fest. Es kann Bedingungen und Auf- lagen festlegen sowie die Höhe, bis zu der die Kosten nach Artikel 9 Absatz 2 anre- chenbar sind, begrenzen. 3 Der endgültige Betrag der Finanzhilfe wird aufgrund der Prüfung der definitiven Abrechnung festgelegt
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Art. 8 Höhe der Finanzhilfen und Dauer der Gewährung 1 Die Finanzhilfe beträgt höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten. Sie darf nicht höher sein als ein allfälliges Defizit . 2 Für die folgenden Vorhaben beträgt der Höchstbetrag der Finanzhilfe für die ge- samte Dauer: a. für die Realisierung neuer Projektideen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c:
80 000 Franken;
b. für Vorabklärungen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d: 20 000 Franken.
3 Die Maximaldauer der Gewährung der Finanzhilfen beträgt:
a. für die Entwicklung und Etablierung von Produktionsstandards sowie für die Einführung neuer Geschäftsmodelle: vier Jahre; b. für die Realisierung neuer Projektideen sowie für Vorabklärungen: zwei Jahre.
Art. 9 Anrechenbare Kosten 1 Als anrechenbare Kosten gelten Aufwendungen, die für die zweckmässige Realisie- rung des Vorhabens erforderlich sind und diesem direkt zugerechnet werden können.
2 Anrechenbar sind insbesondere:
a. die Personalkosten, einschliesslich Arbeitsplatzkosten; b. die Kosten für die Einführung der Produkte auf dem Markt oder der Prozesse bei den Anwendern; c. die Kosten für die erstmalige Überprüfung oder Kontrolle der Produkte oder Prozesse; d. die Kosten für die professionelle Unterstützung des Projekts durch Dritte.
3 Nicht anrechenbar sind insbesondere:
a. Struktur-, Organisations- und Verwaltungskosten der Trägerschaften; b. Mitgliederbeiträge an Dritte; c. Infrastrukturkosten, mit Ausnahme der Kosten für die Entwicklung von Pro- totypen im Rahmen von Vorhaben nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c; d. Kosten der einzelnen Unternehmen für die individuelle Umsetzung der Mas- snahme.
Art. 10 Berichterstattung, Wissensvermittlung und Auswertung
1 Die Trägerschaft muss dem BLW nach Ablauf der Unterstützungsperiode einen
Schlussbericht und eine Schlussabrechnung einreichen. Bei mehrjährigen Vorhaben nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b muss sie zudem periodisch einen Zwi- schenbericht und eine Zwischenabrechnung einreichen. Es sind die Vorgaben des BLW einzuhalten.
2 Das BLW legt in der Verfügung fest:
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a. Vorgaben bezüglich der Kommunikation sowie bezüglich des Erfahrungsaus- tauschs zwischen der Trägerschaft und anderen interessierten Kreisen; b. die Kriterien, anhand derer beurteilt wird, ob mit dem unterstützten Vorhaben eine Verbesserung der Qualität und der Nachhaltigkeit erzielt worden ist; c. erforderlichenfalls eine Pflicht der Trägerschaft, um die relevanten Indikato- ren zu Beurteilung/Messung der Wirkung des unterstützten Vorhabens zu de- finieren und die entsprechenden Wirkungen zu messen.
Art. 11 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Verordnung vom 23. Oktober 20132 über die Förderung von Qualität und Nach- haltigkeit in der Land- und Ernährungswirtschaft wird aufgehoben.
Art. 12 Übergangsbestimmungen Massnahmen, für die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine Finanzhilfe gewährt wurde, unterstehen während der Zeit, für die die Finanzhilfe gewährt wird, dem bis- herigen Recht.
Art. 13 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
2 AS 2013 3879
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4 Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV), SR 910.91
4.1 Ausgangslage
Flächen mit Photovoltaik sind bisher grundsätzlich von der landwirtschaftlichen Nutzfläche (LN) aus- geschlossen. In den letzten Jahren hat sich die Technologie weiterentwickelt. Es sind Anlagen mög- lich, unter denen der landwirtschaftliche Ertrag einer Fläche sich sogar erhöht. In Artikel 32c der Raumplanungsverordnung ist seit dem 1. Juli 2022 festgehalten, dass Solaranlagen als standortge- bunden gelten und bewilligt werden können, wenn sie u.a. in wenig empfindlichen Gebieten Vorteile für die landwirtschaftliche Produktion bewirken oder entsprechenden Versuchs- und Forschungszwe- cken dienen. Solche Anlagen sollen künftig nicht von der landwirtschaftlichen Nutzfläche ausgeschlos- sen werden.
Die Kantone sind bisher nur verpflichtet, die angestammten Flächen in der Ausländischen Grenzzone zu erfassen. Die übrigen Flächen von Schweizer Betrieben im Ausland mussten nicht erfasst werden, da für diese keine Direktzahlungen ausgerichtet werden.
4.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Flächen mit bewilligten Solaranlagen werden nicht von der LN ausgeschlossen, wenn die Anlage ei- nen positiven Effekt auf den landwirtschaftlichen Naturalertrag oder andere Vorteile im Pflanzenbau bewirkt.
Die Kantone werden verpflichtet, neben der angestammten (Art. 17 Abs. 2 LBV) auch die nicht-ange- stammten Flächen von Schweizer Betrieben in der ausländischen Grenzzone (Art. 17 Abs. 1) zu er- fassen. Damit wird sichergestellt, dass die Kantone und weitere Behörden einen vollständigen Über- blick zu den von Schweizer Betrieben im Ausland bewirtschafteten Flächen erhalten.
4.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe f Der Begriff Photovoltaik-Anlagen wird durch Solaranlagen ersetzt, damit in der LBV und in der Raum- planungsverordnung (RPV, SR 700.1) die gleiche Terminologie verwendet wird.
Artikel 16 Absatz 5 1 Die Flächen mit Solaranlagen können innerhalb der LN liegen, wenn die Anlage einen positiven Effekt auf den landwirtschaftlichen Naturalertrag bewirken oder Versuchs- und Forschungszwecken dienen (Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe c RPV). Solche Anlagen können die Anforderung der Standortgebun- denheit gemäss Raumplanungsrecht erfüllen und bewilligungsfähig sein. Fallen die Bewilligungsvo- raussetzungen weg, so müssen die Solaranlagen zurückgebaut werden.
Artikel 17 Absatz 4 Die Kantone werden verpflichtet, neben den angestammten auch die übrigen Flächen nach Artikel 17 Absatz 1 LBV in der ausländischen Grenzzone zu erfassen, wenn diese von einem Schweizer Betrieb bewirtschaftet werden.
1 Mit der Verordnungsänderung vom 2. November 2022 wurde der noch nicht publizierte Absatz 4 eingefügt (Regelung Schwarzbrache), deshalb der neue Absatz 5 für Solaranlagen.
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Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
4.4 Auswirkungen
4.4.1 Bund
Keine wesentlichen Auswirkungen. Mit der Erfassung aller von Schweizer Betrieben in der ausländi- schen Grenzzone bewirtschafteten Flächen wird der Vollzug der Direktzahlungsverordnung aber bei- spielsweise auch der Swissness-Anforderungen oder der Voraussetzungen für Biobetriebe verbessert.
4.4.2 Kantone
Keine wesentlichen Auswirkungen
4.4.3 Volkswirtschaft
Die Änderung unterstützt die Energiestrategie.
4.4.4 Umwelt
Keine wesentlichen Auswirkungen. Es ist davon auszugehen, dass die Anzahl der Anlagen mit Solar- anlagen auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche sehr begrenzt bleibt und nur dort entstehen, wo der landwirtschaftliche Ertrag verbessert wird oder andere Vorteile für die landwirtschaftliche Produktion bewirkt werden. Das ist insbesondere im Bereich der Spezialkulturen wie Reben, Obst oder Gemüse der Fall.
4.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die Änderung tangiert das internationale Recht nicht.
4.6 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt auf den 1. Januar 2024 in Kraft.
4.7 Rechtliche Grundlagen
Die Rechtsgrundlage besteht mit Artikel 177 Absatz 1 LwG.
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Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Landwirtschaftliche Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:
Art. 16 Abs.1 Bst. f und Abs. 5
1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten:
f. Flächen mit Solaranlagen.
5 Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn:
a. die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buch- stabe c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 20002 erfüllen; und b. der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:
1. es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen
nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt; und
2. für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.
Art. 17 Abs. 4
4 Die Kantone führen ein Verzeichnis der angestammten und der übrigen Flächen im
Ausland, die von einem Betrieb in der Schweiz bewirtschaftet werden.
1 SR 910.91 2 SR 700.01
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Landwirtschaftliche Begriffsverordnung «%ASFF_YYYY_ID»
II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
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5 Verordnung über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganis- men (Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV), SR 916.20
5.1 Ausgangslage
Die Pflanzengesundheitsverordnung (PGesV) ist am 31. Oktober 2018 vom Bundesrat verabschiedet worden und am 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Die Erfahrungen, die seither im Vollzug der neuen Bestimmungen gemacht wurden, haben gezeigt, dass einzelne Artikel präzisiert oder ergänzt werden sollten.
5.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Die geltende PGesV sieht vor, dass bei Verdacht auf Befall mit einem Quarantäneorganismus die Wa- ren unter Quarantäne gestellt, beschlagnahmt oder verwertet werden können. Die Erfahrungen aus den letzten Jahren haben gezeigt, dass in gewissen Fällen auch eine vorsorgliche Vernichtung der Waren notwendig, zielführend und angemessen wäre, um die Einschleppung und Verbreitung von Quarantäneorganismen besser zu verhindern. Deswegen wird vorgeschlagen, in der PGesV die vor- sorgliche Vernichtung von befallsverdächtigen Waren als eine mögliche Bekämpfungsmassnahme vorzusehen.
Aufgrund der Verzögerung der Revision des Umweltschutzgesetzes (SR 814.01) sollen zudem die Übergangsbestimmungen betreffend die amtlichen Massnahmen gegen Ambrosia artemisiifolia (Auf- rechtes Traubenkraut) um vier Jahre verlängert werden (bis 31. Dezember 2027).
5.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Artikel 10 Besteht ein Verdacht auf Befall mit einem Quarantäneorganismus, so ergreift der zuständige kanto- nale Dienst oder der Eidgenössische Pflanzenschutzdienst (EPSD) bis zur Bestätigung oder Widerle- gung des Verdachts durch eine Labordiagnose angemessene vorsorgliche Massnahmen, wie z. B. das Unter-Quarantäne-Stellen, die Beschlagnahmung oder die Verwertung der befallsverdächtigen Waren. Eine vorsorgliche Vernichtung der Waren bei Befallsverdacht ist im Artikel 153 des Landwirt- schaftsgesetzes (LwG, SR 910.1) vorgesehen, jedoch nicht in der geltenden PGesV (solange keine positive Labordiagnose vorliegt).
Die Erfahrungen aus den letzten Jahren haben gezeigt, dass es auch Fälle gibt, in denen eine vor- sorgliche Vernichtung der Waren für die Verhinderung der Einschleppung und Ausbreitung von Qua- rantäneorganismen wichtig und auch verhältnismässig wäre. Beispielsweise, wenn das Auftreten ei- nes Quarantäneorganismus in einem in die Schweiz eingeführten Lot von Pflanzen bereits in einem anderen Land von den zuständigen Behörden im Labor nachgewiesen wurde und ein Labornachweis in der Schweiz – etwa aufgrund der tiefen Rate an Waren mit visuell feststellbarem Befall im Lot und der Biologie des Quarantäneorganismus – schwierig bis praktisch unmöglich bzw. sehr aufwändig ist. Mit der vorgeschlagenen Änderung sollen die zuständigen kantonalen Dienste bzw. der EPSD die Möglichkeit haben, die Vernichtung von Waren anzuordnen, bei denen davon auszugehen ist, dass sie befallen sind, so wie dies bereits in Art. 153 Bst. c LwG vorgesehen ist.
Artikel 46 Aufgrund der Aufhebung der Richtlinie 2004/103/EG der Kommission vom 7. Oktober 2004 soll die Formulierung angepasst werden.
Artikel 110 Die gebietsfremde, invasive Pflanzenart Ambrosia artemisiifolia (Aufrechtes Traubenkraut) stellt insbe- sondere für die menschliche Gesundheit eine Gefahr dar. Ihre Pollen und der Hautkontakt mit ihrem Blütenstand können bei Menschen starke Allergien auslösen. Deshalb wurden in der Pflanzenschutz- verordnung vom 27. Oktober 2010 (PSV, SR 916.20) Bestimmungen zur amtlichen Überwachung und Bekämpfung von A. artemisiifolia erlassen. Diese gelten gemäss den Übergangsbestimmungen der PGesV noch bis zum 31. Dezember 2023. Damit landesweit wirksame Massnahmen gegen Unkräuter
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Pflanzengesundheitsverordnung
(wie A. artemisiifolia) und andere Schadorganismen, welche die Kriterien als «besonders gefährlich» nicht erfüllen, ergriffen werden können, sollen entsprechende neue Gesetzesgrundlagen geschaffen werden: im Umweltschutzgesetz für Organismen, welche die Umwelt oder den Menschen gefährden, und im Landwirtschaftsgesetz für Organismen, die in erster Linie in der Landwirtschaft zu Schäden führen. Aufgrund einer Verzögerung der Revision des Umweltschutzgesetzes konnte bisher keine neue Rechtsgrundlage für die amtliche Überwachung und Bekämpfung von A. artemisiifolia geschaf- fen werden. Die Problempflanze soll jedoch weiterhin amtlich bekämpft werden können, um wie bisher Schäden bei Menschen zu verhindern. Um eine Lücke in der erfolgreichen Bekämpfung dieser Prob- lempflanze zu verhindern, sollen die Übergangsbestimmungen betreffend amtliche Massnahmen ge- gen A. artemisiifolia bis 31. Dezember 2027 verlängert werden.
5.4 Auswirkungen
5.4.1 Bund
Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine personellen Auswirkungen für den Bund.
Die vorgeschlagene Änderung des Artikels 10 könnte zu höheren finanziellen Kosten für Abfindungen nach Billigkeit nach Artikel 156 LwG an Betriebe führen, die durch die angeordnete vorsorgliche Ver- nichtung von befallsverdächtigen Waren einen Schaden erleiden. Da Ausbrüche von Quarantäneorga- nismen und das dadurch entstehende Schadensausmass nicht vorhergesagt werden können, können auch die zusätzlichen Kosten für den Bund für entsprechende Abfindungen nicht geschätzt werden. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass allfällige zusätzliche Abfindungen für Schäden durch Vorsorgemassnahmen für den Bund kostengünstiger sind als die Folgekosten für Schäden, die eintreten könnten, falls die vorsorgliche Vernichtung der befallsverdächtigen Waren nicht angeordnet werden kann. Im mehrjährigen Durchschnitt sollten somit die Kosten für den Bund abnehmen, da die Massnahmen präventiv wirken.
Die vorgeschlagene Verlängerung der Bestimmungen zur Überwachung und Bekämpfung von Ambro- sia artemisiifolia in Artikel 110 führt im Vergleich zu heute voraussichtlich nicht zu höheren finanziellen Kosten für den Bund. In den vergangenen Jahren hat sich der Bund mit durchschnittlich 20'000 Fran- ken pro Jahr an den Kosten der Kantone für die Bekämpfung dieser Problempflanze beteiligt. Diese Kosten können mit dem bestehenden Budget des BLW gedeckt werden.
5.4.2 Kantone
Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine nennenswerten finanziellen und personellen Auswir- kungen für die Kantone. Da die Kantone nicht verpflichtet sind, Abfindungen nach Billigkeit nach Arti- kel 156 LwG an geschädigte Betriebe auszurichten, führt die vorgeschlagene Änderung des Artikels
10 nicht zwangsläufig zu höheren finanziellen Kosten bei den Kantonen.
5.4.3 Volkswirtschaft
Die vorgeschlagene Verlängerung der Bestimmungen zur Bekämpfung von Ambrosia artemisiifolia hat einen positiven Einfluss auf die menschliche Gesundheit. Die vorgeschlagene Änderung des Artikels 10 hat insgesamt einen positiven Einfluss auf die Volkswirtschaft, da dank ihr der Schutz der Pflan- zengesundheit allgemein verbessert und wirtschaftliche Schäden verringert werden können.
5.4.4 Umwelt
Die vorgeschlagenen Änderungen wirken sich positiv auf die Umwelt aus. Die Sicherstellung der amtli- chen Bekämpfung von Ambrosia artemisiifolia führt dazu, dass eine invasive gebietsfremde Pflanzen- art an der weiteren Verbreitung in der Schweiz gehindert wird. Mit der vorgeschlagenen Änderung des Artikels 10 können der Schutz der Pflanzengesundheit verbessert und ökologische Schäden (bei- spielsweise im Wald) verringert werden.
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Pflanzengesundheitsverordnung
5.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Der internationale Handel ist von der vorgesehenen Änderung der PGesV nicht betroffen. Die Bestim- mungen des SPS-Abkommens der WTO (Sanitary and Phytosanitary Agreement) sowie das Abkom- men vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Ge- meinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (SR 0.916.026.81) sind weiterhin erfüllt.
5.6 Inkrafttreten
Die Änderung der PGesV soll am 1. Januar 2024 in Kraft treten.
5.7 Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlage für diese Änderung bilden die Artikel 149 Absatz 2 und 153 des Landwirtschaftsge- setzes (SR 910.1) sowie Artikel 26 Absatz 1 des Waldgesetzes (SR 921.0).
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Verordnung über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Pflanzengesundheitsverordnung vom 31. Oktober 20181 wird wie folgt geändert:
Art. 10 Abs. 3 3 Solange die Diagnose nicht vorliegt, ergreift der zuständige kantonale Dienst ange- messene Massnahmen nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben a–d und i.
Art. 46 Abs. 2
2 Als Kontrollnachweise gelten:
a. ein vollständig ausgefülltes phytosanitäres Transportdokument der nationa- len Pflanzenschutzorganisation am Eintrittsort in der EU; b. ein GGED-PP.
Art. 110 Abs. 4 4 Für Ambrosia artemisiifolia L. gelten die Bestimmungen betreffend besonders ge- fährliche Unkräuter nach bisherigem Recht noch bis zum 31. Dezember 2027.
II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
SR 916.20 1 SR 916.20
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Pflanzengesundheitsverordnung «%ASFF_YYYY_ID»
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
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6 Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngern (Dünger-Verordnung, DüV),
SR 916.171
6.1 Ausgangslage
Die Zulassung von Düngern ist eine gesetzliche Aufgabe, die dem BLW obliegt. Nach dem Inkrafttreten innerhalb der Europäischen Union (EU) der Verordnung (EU) 2019/10091 mit Vorschriften für die Be- reitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt ist eine Totalrevision der Dünger-Verordnung erfor- derlich, um technische Handelshemmnisse zwischen der Schweiz und der EU zu vermeiden.
Derzeit regeln die Verordnung des Bundesrates über das Inverkehrbringen von Düngern vom 10. Ja- nuar 2001 (Dünger-Verordnung [DüV])2 und die Verordnung des WBF über das Inverkehrbringen von Düngern vom 16. November 2007 (Düngerbuch-Verordnung [DüBV])3 die Zulassung von Düngern. In diesem Rahmen wurde bisher nach drei Arten von Verfahren unterschieden, in Abhängigkeit vom je- weiligen Risiko des Düngers für Umwelt, Mensch und Tier: • Nicht anmeldepflichtige Dünger: Sie entsprechen einem mineralischen Dünger oder Bodenver- besserungsmittel gemäss Anhang 1 der DüBV. Sie sind frei handelbar, und es ist keine Beur- teilung durch das BLW nötig; • Anmeldepflichtige Dünger: Sie enthalten organische Ausgangsmaterialien und entsprechen ei- nem Düngertypen gemäss Anhang 1 der DüBV. Sie müssen beim BLW angemeldet werden. Nach der Beurteilung bestätigt das BLW die Anmeldung des Düngers; • Bewilligungspflichtige Dünger: Sie entsprechen keinem der in Anhang 1 der DüV definierten Düngertypen, enthalten Mikroorganismen oder bestehen aus tierischen Nebenprodukten. Sie müssen vom BLW beurteilt und bewilligt werden, bevor sie in Verkehr gebracht werden dürfen.
Die Düngergesetzgebung fällt nicht direkt unter das Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen 4. Vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2019/1009 am 16. Juli 2022 waren die EU-Düngemittelvorschriften nur teilweise über die Verordnung EG Nr. 2003/2003, die lediglich mineralische Dünger und Bodenverbesserungsmittel umfasste, harmo- nisiert5. Durch die Übernahme der meisten in dieser Verordnung EG Nr. 2003/2003 definierten Dünger- typen hat die Schweiz bereits bisher die Vermarktung von mineralischen Düngern und Bodenverbesse- rungsmitteln erleichtert. Die Verordnung (EU) 2019/1009, die die Verordnung EG Nr. 2003/2003 auf- hebt, deckt neu eine breitere Palette von Produkten ab, indem sie beispielsweise auch organische Dün- ger, organisch-mineralische Dünger, Pflanzen-Biostimulanzien und Kultursubstrate einschliesst. Die Verordnung (EU) 2019/1009 betrifft die Produkte, die innerhalb der EU unter der CE-Kennzeichnung vermarktet werden, mittels derer der Hersteller zeigt, dass der Dünger die Anforderungen der Dünger- gesetzgebung der EU erfüllt. Mit anderen Worten: Für das Inverkehrbringen von Düngemitteln in der EU müssen entweder die EU-Vorschriften angewendet und somit die CE-Kennzeichnung vorgenommen werden, oder es müssen die nationalen Vorschriften des EU-Mitgliedstaates, in dem ein Dünger vertrie- ben wird, eingehalten werden.
Um technische Handelshemmnisse und Unterschiede in den verwendeten Bezeichnungen zu vermei- den sowie den administrativen Aufwand bei der Zulassung von Düngern möglichst gering zu halten, hat die Schweiz ein Interesse daran, diese neue EU-Verordnung bestmöglich zu übernehmen und ihre ei- gene Düngergesetzgebung entsprechend anzupassen. Zudem sind die Düngerverordnungen seit ihrer
1 Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit Vorschriften für die Bereitstel- lung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen EG Nr. 1069/2009 und EG Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003, ABl. L 170 vom 25.6.2019 2 SR 916.171 3 SR 916.171.1 4 SR 0.916.026.81 5 Verordnung EG Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel, ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1.
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Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngern
letzten Totalrevision im Jahr 2001 wiederholt angepasst worden. Diese Anpassungen haben insgesamt ihre Strukturen verkompliziert und die Verständlichkeit der Texte beeinträchtigt.
6.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Die Änderungen betreffen vor allem die Anpassung des Zulassungsverfahrens, die Bezeichnungen der Dünger, den Aufbau der Verordnung und die Formulierung der Bestimmungen. Die WBF-Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngern wird aufgehoben und die nach wie vor relevanten inhaltlichen Elemente übernommen.
Dieser Verordnungsentwurf berücksichtigt den Inhalt der Verordnung (EU) 2019/1009, sowie diejenigen der delegierten Rechtsakte6 zur Änderung dieser EU-Verordnung. Um technische Handelshemmnisse zu vermindern, wurde der Inhalt der EU-Verordnung so gut wie möglich übernommen oder an den schweizerischen Kontext angepasst. Bestehende schweizerische Qualitäts- und Sicherheitsvorschriften werden auch weiterhin gelten.
Neues System
Das neue System der EU mit den Begriffen Produktfunktionskategorie (PFC) und Komponentenma- terialkategorie (CMC) wird übernommen. Jeder Dünger wird in Abhängigkeit von seiner Funktion einer PFC zugeordnet (z. B.: PFC 1(A)(I) «fester organischer Dünger» oder PFC 4 «Kultursubstrat»). Für jede dieser Kategorien gelten unterschiedliche Sicherheits- und Qualitätsanforderungen (Mindestgehalt an Nährstoffen, Grenzwerte für Schadstoffe und Krankheitserreger). Ausserdem setzt sich jeder Dünger aus einem oder mehreren Ausgangsmaterialien zusammen, die einer oder mehreren sogenannten CMC zugeordnet werden (z. B.: «CMC 2: Pflanzen, Pflanzenteile oder Pflanzenextrakte» oder CMC 3 «Kom- post»). Für diese gelten unterschiedliche Prozessanforderungen und Kontrollmechanismen. Die ver- schiedenen Kategorien und Typen von Düngern, wie sie im derzeitigen Schweizer System definiert sind, werden durch PFC ersetzt.
Die PFC der EU werden in Anhang 1 der DüV aufgeführt und durch schweizspezifische PFC ergänzt. Die PFC der EU, welche derzeit nicht als Düngerkategorie in der Schweizer Gesetzgebung existieren (Kultursubstrate und Pflanzen-Biostimulanzien), werden in den Erläuterungen genauer beschrieben. Dort werden auch die schweizspezifischen PFC genauer erläutert. Mit der Übernahme des Konzepts der PFC wird die Düngerkategorie «mineralische Recyclingdünger» (MinRec) obsolet. Die Ausgangs- materialien für Phosphor-Dünger aus der Behandlung von Abwasser, Klärschlamm, Klärschlammasche oder Tier- oder Knochenmehl werden durch zwei CMC geregelt (Nr. 12 «Gefällte Phosphatsalze und deren Folgeprodukte» und Nr. 13 «Durch thermische Oxidation gewonnene Materialien und deren Fol- geprodukte»). Die derzeitigen Qualitätsanforderungen für Recyclingdünger werden beibehalten und gel- ten für die jeweiligen Komponentenmaterialien, aus denen sie sich zusammensetzen.
Die CMC der EU werden in Anhang 2 der DüV übernommen und mit einer schweizspezifischen CMC (Nr. 100 «Hofdünger») ergänzt. In den Erläuterungen zu den einzelnen Kapiteln wird diese Kategorie genauer erläutert. Ausserdem wird Pflanzenkohle neu auf Verordnungsebene als CMC (Nr. 14 «Durch Pyrolyse oder Vergasung gewonnene Materialien») geregelt, mit Qualitätsanforderungen und Ausbrin- gungsbeschränkungen, die spezifisch für die Schweiz sind.
Zulassungsverfahren
6 Delegierte Verordnung (EU) 2021/2088 der Kommission vom 7. Juli 2021, Delegierte Verordnung (EU) 2021/2086 der Kom- mission vom 5. Juli 2021, Delegierte Verordnung (EU) 2021/2087 der Kommission vom 6. Juli 2021, Delegierte Verordnung (EU) 2021/1768 der Kommission vom 23. Juni 2021, Delegierte Verordnung (EU) 2022/973 der Kommission vom 14. März 2022, Delegierte Verordnung (EU) 2022/1171 der Kommission vom 22. März 2022, Delegierte Verordnung (EU) 2022/1519 der Kommission vom 5. Mai 2022. Eine weitere Delegierten-Verordnung bezüglich Calcium-Oxid-Gehalten be- findet sich derzeit in Konsultation und wird in Kürze veröffentlicht.
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Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngern
Die Dünger werden nicht mehr wie bisher nach drei verschiedenen Verfahren zugelassen, sondern neu nur noch nach deren zwei: registrierungspflichtige Dünger und bewilligungspflichtige Dünger (vgl. Abb. 1):
Abb. 1: Schema der in der Dünger-Verordnung (DüV) und der Chemikalienverordnung (ChemV) festgelegten Verfah- ren für Dünger. Alle Produkte müssen im Produkteregister Chemikalien (RPC) registriert werden.
Ein Dünger ist registrierungspflichtig, wenn er einer spezifischen Produktfunktionskategorie (PFC) ent- spricht und sich aus Ausgangsmaterialien zusammensetzt, die zu den registrierungspflichtigen Kompo- nentenmaterialkategorien (CMC) gehören (vgl. Tabelle 1). Werden solche Dünger gemäss den Anwen- dungsvorschriften und der guten landwirtschaftlichen Praxis eingesetzt, stellen sie kein unannehmbares Risiko für Umwelt, Mensch und Tier dar. Folglich benötigen sie keine Beurteilung durch das BLW. Sie müssen im Produkteregister Chemikalien (RPC) im Sinne der Artikel 26 und 27 des Chemikaliengeset- zes vom 15. Dezember 2000 (ChemG)7 eingetragen werden. Das Verfahren im RPC selber ist genauso wie für die chemischen Stoffe und Zubereitungen digitalisiert. Für die Qualität und Vollständigkeit der Daten ist das Unternehmen oder die Person verantwortlich, das oder die den Dünger registriert. Im Gegensatz zur derzeitigen Situation, die vorsieht, dass ein Teil der Dünger nicht im RPC registriert werden muss, müssen neu alle Dünger im System erfasst sein. Erstens erhalten die Behörden dadurch einen Überblick über die in der Schweiz in Verkehr gebrachten Dünger, und zweitens werden die im RPC erfassten Daten auch in digiFlux (einem digitalen System, das die PSM- und Nährstoffflüsse auf- zeichnet) zur Verfügung stehen. Dadurch wird es möglich, die Erreichung der Ziele, die vom Bundesrat aufgrund der parlamentarischen Initiativen zur Reduktion des PSM-Einsatzes und zur Verbesserung der Effizienz der Nährstoffe Stickstoff und Phosphor vorgegeben wurden, zu überprüfen.
Ein Dünger ist bewilligungspflichtig, wenn er:
1. zu einer PFC gehört, die bewilligungspflichtig ist; oder
2. aus einem Ausgangsmaterial besteht, das zu einer bewilligungspflichtigen CMC gehört; oder
3. ein Ausgangsmaterial enthält, das zu keiner CMC (vgl. Tabelle 1) gehört.
Diese Dünger könnten ein Risiko für Umwelt, Mensch und Tier darstellen. Deswegen unterliegen sie der Beurteilung durch das BLW. Die Daten werden von dem Unternehmen oder der Person, das oder die das Bewilligungsgesuch stellt, im RPC erfasst. Das BLW überprüft die Unbedenklichkeit der Zusam- mensetzung des Düngers sowie seine Kategorisierung und Kennzeichnung gestützt auf die Vorschriften der DüV. Nach Abschluss des Verfahrens erlässt das BLW eine Verfügung (Bewilligung für das Inver- kehrbringen oder Ablehnung des Gesuchs).
Die Ausnahme von der Meldepflicht für anmelde- und bewilligungspflichtige Dünger nach Artikel 54 Ab- satz 1 Buchstabe d der Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen vom 5. Juni 2015 (Chemikalienverordnung, ChemV) 8 wird gestrichen. Folglich müssen alle Dünger, die der Meldepflicht gemäss ChemV unterstehen, im RPC erfasst werden. Um den administrativen Aufwand
7 SR 813.1 8 SR 813.11
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Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngern
der Unternehmen möglichst gering zu halten und eine redundante Datenerhebung zu vermeiden, wird die Möglichkeit zur Meldung gemäss ChemV in das Registrierungs- bzw. Bewilligungsverfahren inte- griert.
Zulassungsverfahren mit dem neuen System
Je nachdem, gemäss welcher PFC ein Dünger in Verkehr gebracht wird und aus welcher/welchen CMC er besteht, ist der Dünger registrierungs- oder bewilligungspflichtig. Die entsprechenden Verfahren ba- sieren auf den potenziellen Risiken, die eine PFC oder CMC mit sich bringen kann. An dieser Stelle folgt nun ein Überblick über das Verfahren, das je nach PFC oder CMC zu durchlaufen ist. Wichtig dabei ist: Wenn ein Dünger ein Ausgangsmaterial enthält, das keiner CMC entspricht, dann ist er automatisch bewilligungspflichtig. Ein Ausgangsmaterial, das die Anforderungen an eine CMC nicht erfüllt, beispiels- weise eine Pflanze, die einer nicht in der Kategorie CMC 2 definierten Behandlung unterzogen wurde, gehört zu keiner CMC.
Registrierung (vgl. Art. 14) Bewilligung (vgl. Art. 20) PFC PFC Dünger (organischer, organisch-minera-
1 5 Hemmstoff
lischer, anorganischer)
2 Kalkdünger 6 Pflanzen-Biostimulans
3 Bodenverbesserungsmittel 101 Recyclingdünger
4 Kultursubstrat 102 Düngerzusätze
100 Hofdünger 103 Sonstige Dünger
Düngermischungen, die unter anderem
101. A Kompost 7 aus bewilligungspflichtigen PFC oder be-
willigungspflichtigen CMC bestehen
101. B Gärgut
Düngermischungen, die ausschliesslich
7 aus registrierungspflichtigen PFC und
registrierungspflichtigen CMC bestehen CMC CMC Stoffe und Gemische aus unbearbeite-
1 7 Mikroorganismen
ten Rohstoffen Pflanzen, Pflanzenteile oder Pflanzenex- Nebenprodukte im Sinne der Richtlinie 2 11 trakte 2008/98/EG Gefällte Phosphatsalze und deren Folge-
3 Kompost 12
produkte Durch thermische Oxidation gewonnene
4 Frisches Gärgut von Pflanzen 13
Materialien Anderes Gärgut als frisches Gärgut von Durch Pyrolyse oder Vergasung gewon- 5 14 Pflanzen nene Materialien Nebenprodukte der Nahrungsmittelin-
6 15 Zurückgewonnene hochreine Stoffe
dustrie Ausgangsmaterialien, die die Kriterien für eine
8 Nährstoff-Polymere
CMC nicht erfüllen Dünger, die vollständig oder teilweise aus tieri- Sonstige Polymere mit Ausnahme von schen Nebenprodukten bestehen, die den End- 9 Nährstoff-Polymeren punkt der Herstellungskette noch nicht erreicht ha- ben Dünger, die einen Nitrifikationshemmstoff, einen Folgeprodukte aus tierischen Nebenpro-
10 Denitrifikationshemmstoff oder einen
dukten Ureasehemmstoff enthalten Dünger, die vollständig oder teilweise aus Schläm- men eines Schlachthofs, eines Zerlegungsbetriebs
100 Hofdünger
oder eines Fleisch verarbeitenden Betriebs beste- hen
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Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngern
Tabelle 1: Zulassungsverfahren nach Produktfunktionskategorie (PFC), Komponentenmaterialkategorie (CMC) und anderen Düngerkomponenten.
Ausnahmen von der Registrierungspflicht für spezifische PFC und unter bestimmten Bedingungen sind in Artikel 17 festgelegt.
Qualität
Die Qualitätsstandards für Dünger sind in Anhang 2.6 der Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen vom 18. Mai 2005 (ChemRRV)9 festgelegt. Die aktuellen Grenzwerte wurden angesichts der Verordnung (EU) 2019/1009 ergänzt. Auf diese Weise wird das bestehende Schweizer Qualitätsniveau, wie beispielsweise der Grenzwert für Cadmium in mineralischen Düngern, beibehalten und durch zusätzliche Grenzwerte ge- stärkt. Eine Überprüfung der neuen EU-Grenzwerte wird unter Federführung des BAFU in den kom- menden 3 Jahren durchgeführt.
Zusätzlich zu den Grenzwerten für Schadstoffe (Schwermetalle, organische Schadstoffe, Fremdstoffe wie beispielsweise Kunststoffe) hat die EU auch Grenzwerte für Krankheitserreger für die verschiede- nen PFC festgelegt. Diese sind in Anhang 1 der DüV übernommen worden.
Kennzeichnung
Die allgemeinen und produktspezifischen Kennzeichnungsanforderungen für die PFC 1 - 7 der Verord- nung (EU) 2019/1009 wurden nach Möglichkeit in die Dünger-Verordnung übernommen, um technische Handelshemmnisse zu vermindern. Bei PFCs spezifisch für die Schweiz (PFC 100 – 103) wurden die allgemeinen Kennzeichnungsanforderungen nach Möglichkeit von der Verordnung (EU) 2019/1009 übernommen. Die produktspezifischen Anforderungen wurden von der aktuellen Dünger-Verordnung und Düngerbuch-Verordnung übernommen und teilweise angepasst.
Probennahme, Analysen und Toleranzen
Die neue Dünger-Verordnung definiert, welche Methoden für die Probenahme und Analyse von Dün- gern anzuwenden sind. Es sollen einerseits die Methoden gemäss der Verordnung (EU) 2019/1009 gelten. Zuständig für die (Weiter)-Entwicklung der Methoden für die Probenahme und die Analyse von EU-Düngeprodukten ist das Europäische Komitee für Normung (CEN). Gleichermassen gelten auch die Referenzmethoden von Agroscope. Diese kommen insbesondere für Hof- und Recyclingdünger zum Tragen, für diese Dünger bestehen auf europäischer Ebene keine einheitlichen Normen.
Weiter definiert die neue Dünger-Verordnung Toleranzen, um Unsicherheiten in Bezug auf die Herstel- lung, die Vertriebskette sowie bei der Probenahme und Analyse abzufedern.
Vollzug und Kontrolle
Die Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Vollzug, den Behördenbefugnissen und den Kontrollen entsprechen weitgehend den Artikeln im 7. Kapitel der aktuellen Verordnung. Sie sind angesichts des neuen gesetzlichen Rahmens angepasst und ergänzt worden. Die wichtigsten Änderungen beziehen sich unter anderem auf die Reihenfolge der Bestimmungen aufgrund der Gesetzessystematik sowie auf die Grenzkontrollen. Die aktuelle Regelung im Zusammenhang mit der Überwachung der Importe (vgl. Art. 31 der aktuellen Verordnung) entspricht nicht mehr der geltenden Praxis im Bereich der Che- mikalien (vgl. insbesondere Art. 83 ChemV und Art. 56 VBP10). Darum ist die DüV entsprechend ange- passt worden.
9 SR 814.81
10 Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 2005 (VBP; SR 813.12)
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Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngern
Produkteregister Chemikalien (RPC)
Seit 2019 haben die Unternehmen die Möglichkeit, Dünger in der Datenbank des Produkteregisters Chemikalien (RPC) anzumelden oder ein Bewilligungsgesuch einzureichen. Die vorliegende Revision legt die Rechtsgrundlage für das RPC im Bereich Dünger fest. Der Bereich Dünger des RPC wird an den neuen gesetzlichen Rahmen angepasst, damit das BLW seine Zulassungsaufgabe wahrnehmen kann und die betreffenden Unternehmen oder Personen ihre Dünger elektronisch registrieren oder ihre Bewilligungsgesuche elektronisch einreichen können. Das RPC dient auch als Informationsquelle für die Kantone und unterstützt sie bei der Durchführung ihrer Kontrollaufgaben. Mithilfe des RPC können die Inverkehrbringer sowie die Verwender in Erfahrung bringen, ob ein Dünger zugelassen ist.
6.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
6.3.1 Dünger-Verordnung (DüV)
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich Der Gegenstand und der Geltungsbereich bleiben gleich wie im aktuellen Artikel 1. Einzig in Absatz 1, in dem aufgezählt wird, welche Bereiche die Verordnung regelt, ist der zusätzliche Bereich «Kontrolle» ergänzt worden. Es handelt sich um eine Präzisierung, die in der Fassung vom 10. Januar 2001 nicht enthalten ist. Der Absatz 4 entspricht dem bisherigen Absatz 2 von Artikel 3.
Art. 2 Begriffe Absatz 1 enthält eine Liste von Definitionen betreffend der verschiedenen Wirtschaftsakteure, die im Bereich Inverkehrbringen von Düngern tätig sind, sowie der Eigenschaften der Dünger.
Die im europäischen Recht im Düngerbereich verwendete Terminologie ist nicht immer mit der Termi- nologie des Schweizer Rechts identisch. Daher werden in Absatz 2 die in der EU verwendeten Begriffe und ihre schweizerischen Entsprechungen in einer Tabelle aufgeführt.
2. Kapitel Pflichten der Wirtschaftsakteure
Art. 3 Pflichten der Hersteller Absatz 1 legt die Aufgaben der Hersteller fest, die für die Qualität und Konformität der Dünger, die sie in Verkehr bringen, verantwortlich sind. Als Schlüsselakteure des Systems sind sie am besten in der Lage, die Zusammensetzungen der Dünger und ihre Eigenschaften zu beurteilen. Sie spielen daher eine wichtige Rolle für die Qualität der im Produkteregister erfassten Daten.
Absatz 2 bezieht sich auf die Qualität der im Produkteregister erfassten Daten. Sie müssen vollständig, richtig und für die Stellen, die sie benötigen, zugänglich sein. Beispielsweise sind die Nährstoffgehalte für die Berechnung von Düngungsplänen von entscheidender Bedeutung, da diese zukünftig für die Berechnung der Nährstoffflüsse in der Schweiz verwendet werden sollen. Es ist vorgesehen, dass diese Daten bei der Umsetzung der parlamentarischen Initiativen, die die Aufzeichnung der PSM- und Nähr- stoffflüsse verlangen, herangezogen werden.
Art. 4 Pflichten der Importeure Ein Grossteil der in der Schweiz in Verkehr gebrachten Dünger wird aus der EU oder seltener aus Drittstaaten importiert. Die bewilligungspflichtigen Dünger können aufgrund ihrer Zusammensetzung oder der Herkunft der Ausgangsmaterialien ein Risiko für die Umwelt sowie für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellen. Sie müssen daher vor dem Import vom BLW bewilligt werden. Der Dünger
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Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngern
darf nur von der Bewilligungsinhaberin oder vom Bewilligungsinhaber importiert werden (Abs. 1). Den Importeuren kommt eine wichtige Rolle auf dem Düngermarkt zu. Es ist darum wichtig, dass ihre Pflich- ten definiert werden. Sie sind dafür verantwortlich, dass sie nur Dünger auf den Schweizer Markt brin- gen, die der neuen Gesetzgebung (Abs. 2) entsprechen, und dass die von ihnen im Produkteregister eingetragenen Daten korrekt sind (Abs. 3). Zu diesem Zweck können sie sich an den Hersteller wenden, um von diesem die für das RPC benötigten Daten zu erhalten.
Art. 5 Pflichten der Inverkehrbringer Die Inverkehrbringer von Düngern sind nicht verpflichtet, einen Dünger, der bereits im Produkteregister erfasst ist, zu registrieren. Dies würde einen unnötigen Verwaltungsaufwand verursachen. Die Daten, die der Bund für die Erstellung der Nährstoffbilanzen benötigt, stehen ihm bereits zur Verfügung. Das- selbe gilt für bewilligungspflichtige Dünger, die in der Schweiz gekauft und nicht verändert werden. Die potenziellen Risiken eines Düngers wurden bereits vom BLW beurteilt, und die Daten für die Berech- nungen der Nährstoffbilanzen sind verfügbar (Abs. 1).
Wenn ein Inverkehrbringer die Verpackung eines Düngers, den Handelsnamen oder die Angaben zur Zusammensetzung ändert, wird er als Hersteller des Düngers betrachtet. In diesem Fall muss er die Pflichten des Düngerherstellers erfüllen, indem er den Dünger registriert, oder er muss Inhaber der Bewilligung für das Inverkehrbringen sein (Abs. 2).
3. Kapitel Zulassung von Düngern
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 6 Zulassungspflicht Nur zugelassene Dünger dürfen in der Schweiz in Verkehr gebracht werden. Ein Dünger gilt dann als zugelassen, wenn er entweder vom BLW bewilligt wurde oder wenn er einer registrierungspflichtigen PFC entspricht und aus Ausgangsmaterialien besteht, die zu CMC gehören, die ebenfalls registrie- rungspflichtig sind. Weil auch registrierungspflichtige Dünger im RPC eingetragen sein müssen, werden neu alle Dünger, abgesehen von den in Artikel 17 definierten Ausnahmen, in diesem System eingetra- gen sein. So hat der Bund einen Überblick über die in der Schweiz vermarkteten Dünger. Dies ermög- licht auch ein schnelles Handeln bei Problemen mit einem Ausgangsmaterial oder die Nutzung von Düngerdaten für andere Anwendungen (Abs. 1 und 2). Beim Import von Düngern in die Schweiz müssen die Vorschriften der Absätze 1 und 2 eingehalten werden. Der Dünger muss vor dem Import bereits zugelassen sein (Abs. 3).
Art. 7 Voraussetzungen für die Zulassung Die Voraussetzungen für die Zulassung bleiben dieselben. Dieser Artikel übernimmt den Inhalt des gel- tenden Artikels 3. In Absatz 1 Buchstabe c ist der Begriff «Futtermittel» präzisiert worden. Der bisherige Absatz 2 ist in Artikel 1 Absatz 4 verschoben worden.
Art. 8 Wohnsitz, Geschäftssitz oder Zweigniederlassung in der Schweiz Um den korrekten Vollzug der Vorschriften, insbesondere die Kontrolle des Handels mit Düngern und die Wirksamkeit allfälliger Massnahmen zu gewährleisten, können, unter Vorbehalt völkerrechtlicher Verträge, nur Personen, Unternehmen sowie öffentliche und private Institutionen mit Wohnsitz, Ge- schäftssitz oder Zweigniederlassung in der Schweiz einen Dünger registrieren oder ein Bewilligungsge- such einreichen. Der Artikel bleibt gleich wie im geltenden Recht.
Art. 9 Einschränkungen in Bezug auf die Zusammensetzung
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Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngern
Die in den Absätzen 1, 2, 3 und 5 definierten Einschränkungen bezüglich der Zusammensetzung des Düngers bleiben gegenüber dem geltenden Recht unverändert. Absatz 4 ist umformuliert worden und gilt für Materialien von nicht landwirtschaftlichen Betrieben, welche Hofdüngern beigefügt werden. Die Materialien müssen die für die PFC 100 «Hofdünger» festgelegten Grenzwerte einhalten. Diese Ein- schränkung stellt sicher, dass die Beifügung von Materialien die Qualität des Düngers nicht negativ beeinflusst. Absatz 6, der es verbietet, einem Dünger absichtlich Phosphonate zuzusetzen, wurde aus der Verordnung (EU) 2019/1009 übernommen. Phosphonat ist ein Pflanzenschutzmittelwirkstoff mit fun- gizider Wirkung.
Art. 10 Ausnahmebestimmungen Die Ausnahmebestimmungen bleiben gleich wie im geltenden Recht. Sie sind aus dem bestehenden Artikel 30a Absätze 2 und 3 übernommen worden. Sie ermöglichen es beispielsweise den Betreibern von Kompostierungs- oder Vergärungsanlagen, neue innovative Schritte im Produktionsprozess von Kompost und Gärgut einzuführen (Filtration, Dampf usw.). Die Einführung eines solchen Schritts ist zeitaufwendig und erfordert möglicherweise Anpassungen, um die geltenden Grenzwerte einzuhalten. Um einen Verlust von Düngern und damit von Nährstoffen zu vermeiden, hat das BLW die Möglichkeit, für einen begrenzten Zeitraum eine Überschreitung der in der ChemRRV festgelegten Grenzwerte zu- zulassen. Um den Boden vor Belastungen zu schützen, müssen die ausgebrachten Mengen an Kom- post oder Gärgut so reduziert werden, dass die Schadstofffracht pro Hektare nicht grösser als bei Ein- haltung der Grenzwerte ist.
Art. 11 Widerruf der Zulassung und Verwendungsverbot Gestützt auf Artikel 11 kann das BLW den Einsatz eines Düngers verbieten und die Zulassung widerru- fen, wenn bei der Anwendung eine gefährliche Wirkung zu erwarten ist. Diese Möglichkeit bleibt gleich wie im geltenden Recht und übernimmt den aktuellen Artikel 4 Absatz 2.
Art. 12 Vorsorgemassnahmen Die Vorsorgemassnahmen bleiben im Vergleich zum geltenden Recht unverändert. Sie entsprechen dem aktuellen Artikel 4a. Der Text ist lediglich an das neue Zulassungsverfahren angepasst worden. Der Begriff «Düngertyp» ist durch die in den Anhängen 1 und 2 festgelegten Anforderungen, die sich auf die Anforderungen der PFC und CMC beziehen, ersetzt worden.
Art. 13 Vorschriften des BLW, wenn rasches Handeln erforderlich ist Die Vorschriften des BLW, wenn rasches Handeln erforderlich ist, bleiben gleich wie im geltenden Recht und übernehmen den bisherigen Artikel 4b.
2. Abschnitt Registrierungspflichtige Dünger
Art. 14 Registrierungspflicht Die Registrierung ist eines der beiden Verfahren, die in der neuen Verordnung vorgesehen sind. Dün- ger, die einer der in diesem Artikel (Abs. 1) definierten PFC entsprechen und aus einem oder mehreren Ausgangsmaterialien bestehen, die zu einer ebenfalls in dieser Bestimmung aufgelisteten CMC gehö- ren, sind registrierungspflichtig (Abs. 2). Die betreffenden Produkte gelten als zugelassen. Wenn sie vorschriftsmässig und nach guter landwirtschaftlicher Praxis verwendet werden, stellen sie kein unan- nehmbares Risiko für Umwelt, Mensch und Tier dar. Daher erweist sich eine Beurteilung durch das BLW in diesem Fall als unnötig und würde sowohl für die Unternehmen als auch für die Düngerzulassungs- stelle einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand bedeuten.
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Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngern
Art. 15 Registrierung Registrierungspflichtige Dünger müssen im Produkteregister Chemikalien (RPC) registriert werden (Abs. 1). Um zu vermeiden, dass derselbe Dünger mehrfach im Produkteregister registriert wird, was für die Unternehmen einen unnötigen Verwaltungsaufwand bedeuten würde, müssen Produkte, die un- verändert in Verkehr gebracht werden, nicht erneut registriert werden (Abs. 2).
Art. 16 Änderungen sowie Erlöschen einer Registrierung Um zu vermeiden, dass eine grosse Menge an Düngern im Produkteregister registriert ist, die sich nicht mehr in Verkehr befinden, muss die Registrierung alle zehn Jahre erneuert werden (Abs. 1). Eine Re- gistrierung ist für einen Dünger mit einem Handelsnamen sowie bestimmten Ausgangsmaterialien und Eigenschaften gültig. Eine Änderung eines dieser Parameter muss über das Produkteregister an das BLW gemeldet werden. Andernfalls verliert die Registrierung ihre Gültigkeit (Abs. 2).
Art. 17 Ausnahmen von der obligatorischen Registrierung im Produkteregister Es wäre nicht verhältnismässig, einen Dünger, von dem weniger als 100 Kilogramm importiert werden, und der bei ordnungsgemässer Verwendung kein unannehmbares Risiko für Umwelt, Mensch und Tier darstellt, im Produkteregister zu registrieren. Diese Ausnahme betrifft hauptsächlich Privatpersonen, die Dünger für den privaten Gebrauch importieren sowie Inverkehrbringer, die geringe Mengen eines Dün- gers an nichtgewerbliche Verwender verkaufen (Bst. a).
Das BLW betreibt gemäss Artikel 165f des Landwirtschaftsgesetzes (LwG) ein Informatiksystem zur Erfassung von Nährstoffverschiebungen in der Landwirtschaft, in dem die Betriebe, die Nährstoffe ab- geben, sämtliche Lieferungen erfassen. Lieferungen von Hofdünger, der nicht in Säcken abgegeben wird, sowie von Kompost und Gärgut müssen daher in diesem Informationssystem erfasst werden. Die zu registrierenden Parameter sind in der Verordnung vom 23. Oktober 2013 über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (ISLV) 11 festgelegt. Um zu vermeiden, dass die Bewirtschaftenden das gleiche Produkt mehrmals in verschiedenen Informatiksystemen registrieren, müssen Hofdünger, Kompost und Gärgut, die bereits gemäss ISLV registriert sind, nicht im Produkteregister registriert werden (Bst. b und c). Kompostierungs- oder Vergärungsbetriebe verfügen über eine kantonale Be- triebsbewilligung, die Informationen über die Verarbeitungsprozesse, die Einhaltung der gesetzlichen Grundlagen sowie eine Definition der Ausgangsmaterialien, die verarbeitet werden dürfen, enthält. Das BLW kann eine Kopie dieser Bewilligung verlangen (Bst. c).
3. Abschnitt Registrierungsverfahren
Art. 18 Verfahren Die Registrierung im Produkteregister muss vor dem erstmaligen Inverkehrbringen oder spätestens bis vier Wochen danach erfolgen. Dadurch stehen die Produktdaten den Kontrollbehörden innert nützlicher Frist zur Verfügung, und die Informatiksysteme, die das Produkteregister als Datenquelle nutzen, kön- nen ordnungsgemäss arbeiten (Abs. 1 und 2). Die Person, die die Daten erfasst, ist für die Qualität der Daten verantwortlich (Abs. 3). Bei unvollständig oder falsch erfassten Daten können das BLW oder die Kontrollorgane die betreffende Person auffordern, die Daten zu korrigieren (Abs. 4). Das BLW hat auch die Möglichkeit, die Informationen direkt im Produkteregister anzupassen. Gegebenenfalls informiert das BLW diese Person oder dieses Unternehmen über die vorgenommenen Anpassungen (Abs. 5).
Art. 19 Für die Registrierung benötigte Angaben Die Person oder das Unternehmen, die oder das einen Dünger registriert, muss mindestens die in Arti- kel 19 aufgelisteten Angaben in das Produkteregister eintragen. Diese Angaben ermöglichen es, die für
11 SR 919.117.71
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Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngern
die Registrierung verantwortliche Person oder das für die Registrierung verantwortliche Unternehmen sowie den Hersteller des Düngers und den in Verkehr gebrachten Dünger zu identifizieren. Diese liefern ausserdem Informationen über die Eigenschaften des Düngers (Nährstoffgehalte sowie die Gehalte be- züglich weiterer Eigenschaften wie z.B. der Gehalt an Trockensubstanz), seine Kategorisierung, seine vorgesehene Verwendung und seine Gebrauchsweise. Nicht benötigt wird die Angabe, welcher Anteil an der Zusammensetzung des Düngers die einzelnen Ausgangsmaterialien ausmachen. Eine vollstän- dige Liste dieser Anteile ist ausreichend und ermöglicht es dem BLW zu reagieren, wenn neue Erkennt- nisse zeigen, dass ein bestimmtes Ausgangsmaterial ein Risiko für Umwelt, Mensch oder Tier darstellt. Diese Bedingung bietet den Unternehmen auch die Möglichkeit, die Zusammensetzung ihrer Dünger je nach Verfügbarkeit der Ausgangsmaterialien anzupassen. Diese Möglichkeit hängt von den Nährstoff- gehalten ab. Diese müssen gleichbleiben, da sie auch für andere Anwendungen genutzt werden. Wenn sie geändert werden, muss auch der RPC-Eintrag angepasst werden (Abs. 1).
Dünger gelten als chemische Zubereitungen und müssen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der ChemV gemeldet werden (Abs. 2).
4. Abschnitt Bewilligungspflichtige Dünger
Art. 20 Bewilligungspflicht Dieser Artikel legt fest, welche PFC, CMC oder Ausgangsmaterialien bewilligungspflichtig sind, je nach- dem, welche potenziellen Risiken sie für Umwelt, Mensch und Tier darstellen können. Ein Dünger, der zu einer bestimmten PFC gehört und vollständig oder teilweise aus einer CMC oder einem in diesem Artikel aufgelisteten Ausgangsmaterial besteht, muss vom BLW beurteilt werden, bevor er in die Schweiz importiert oder hier vertrieben werden darf. Ein Ausgangsmaterial, das die Anforderungen einer bestimmten CMC nicht erfüllt, gehört zu keiner CMC. Ein Dünger, der vollständig oder teilweise aus diesem Ausgangsmaterial besteht, ist bewilligungspflichtig. Im Rahmen des Beurteilungsverfahrens überprüft das BLW, ob die in der ChemRRV festgelegten Qualitätsvorschriften eingehalten werden. Die Kriterien sind mindestens so streng wie die der EU (Abs. 1). Da Dünger zu einem Bereich gehören, der sich ständig weiterentwickelt, hat das BLW die Möglichkeit, einen Dünger, der aus einem Ausgangsma- terial besteht, dessen Wirksamkeit oder Sicherheit fraglich ist, einem Bewilligungsverfahren zu unter- ziehen. Auf diese Weise wird der Dünger vom BLW beurteilt, wodurch mögliche Risiken für Umwelt, Mensch und Tier kontrolliert werden können (Abs. 2). Die bereits bestehende Kategorie «Düngerzu- sätze» wird als schweizspezifische PFC (PFC 102) in die Verordnung aufgenommen. Diese Kategorie ist bewilligungspflichtig. Weil Düngerzusätze vom BLW beurteilt werden, bevor sie einer Mischung hin- zugefügt werden können, braucht es diesbezüglich eine Ausnahmemöglichkeit für Düngermischungen. Gemäss dem Grundprinzip, dass eine Düngermischung, sobald sie eine bewilligungspflichtige PFC ent- hält, eine Bewilligung erfordert, würde dies bedeuten, dass bei jeder Verwendung des Düngerzusatzes die Mischung bewilligt und vom BLW beurteilt werden müsste. Dies würde eine unnötige Arbeitsbelas- tung für die Unternehmen oder die Zulassungsstelle darstellen (Abs. 3).
Art. 21 Bewilligungspflicht Dieser Artikel definiert die grundlegenden Elemente einer Bewilligung. Er entspricht weitgehend der geltenden Regelung und übernimmt die Elemente des derzeitigen Artikels 11. Die Reihenfolge der Ab- sätze wurde angepasst und ihr Inhalt teilweise neu formuliert. Weil der Begriff «Düngertyp» entfällt, wird die Vorschrift, dass eine Bewilligung hinfällig wird, wenn der Dünger einem Düngertyp entspricht, der in die Düngerliste aufgenommen wird, gestrichen.
Art. 22 Provisorische Bewilligung Die Bedingungen für die provisorische Bewilligung bleiben gleich wie im geltenden Recht. Dieser Artikel übernimmt den Inhalt des geltenden Artikels 12. Abgesehen von einem Verschulden, welches nicht dem Gesuchsteller angelastet werden kann, ist ein möglicher Grund für eine provisorische Bewilligung bei- spielsweise eine vorhersehbare Entwicklung der Gesetzgebung. Entsprechende rechtliche Anpassun- gen geschehen meist langsamer als technologische Entwicklungen oder Marktentwicklungen, weshalb 90
Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngern
das BLW in bestimmten Fällen einen Dünger vorläufig bewilligen kann, wenn er dem künftigen gesetz- lichen Rahmen entspricht, der in Kraft treten wird.
Art. 23 Frist bei Widerruf der Bewilligung Die Frage der vorhandenen Bestände im Falle eines Widerrufs der Bewilligung wurde in der Dünger- Verordnung bisher nicht geregelt. Darum regelt dieser Artikel nun die Weitervermarktung und sieht vor, dass die Verkaufsfrist im Falle eines Widerrufs der Bewilligung nicht mehr als zwölf Monate betragen darf. Stoffe können sowohl nährende als auch schützende Eigenschaften für Pflanzen haben. Es kann vorkommen, dass ein Stoff, der in einem Dünger enthalten ist, neu als Pflanzenschutzmittelwirkstoff eingestuft wird. In diesem Fall und da ein Dünger keine Pflanzenschutzmittel enthalten darf, wird die Zulassung des Düngers widerrufen. Wenn der Dünger keine gefährliche Wirkung hat, die als unan- nehmbar eingestuft wird, kann das BLW eine Frist für die Abgabe der restlichen Bestände einräumen (Abs. 1 und 2). Die Verkaufsfrist regelt den Verkauf von bestehenden Lagerbeständen. Absatz 3 präzi- siert, dass Verkaufsfristen nur dann gewährt werden, wenn sie die Gesundheit und die Umwelt nicht beeinträchtigen. Bei unannehmbaren negativen Auswirkungen wird keine Verkaufsfrist gewährt.
5. Abschnitt Bewilligungsverfahren
Art. 24 Verfahren Die Bewilligungsgesuche sind elektronisch beim BLW einzureichen. Zu diesem Zweck steht den Unter- nehmen eine Internet-Applikation zur Verfügung. Derzeit wird als System das Produkteregister Chemi- kalien (RPC) verwendet (Abs. 1). Bei der Beurteilung eines Düngers hat das BLW die Möglichkeit, an- dere Bundesämter zu konsultieren, wenn diese in deren Zuständigkeitsbereich fällt. Beispielsweise kann ein Bewilligungsgesuch an das Bundesamt für Umwelt (BAFU) weitergeleitet werden, wenn es um Fragen geht, die die Ökotoxikologie betreffen, oder wenn der Dünger aus GVO besteht oder solche enthält (Abs. 2). Aufgrund der Vielfalt der Ausgangsmaterialien und der Herstellungsverfahren für Dün- ger können nicht alle detaillierten Anforderungen, die im Rahmen des Bewilligungsverfahren beurteilt werden, in dieser Verordnung geregelt werden. Aus diesem Grund hat das BLW die Möglichkeit, im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens zusätzliche Anforderungen festzulegen, um die für die Beurtei- lung des Produkts relevanten Daten zu erhalten (Abs. 3). Beispielsweise ist auf der Website des BLW ein Merkblatt verfügbar, das beschreibt, welche Angaben für Dünger zu machen sind, die Mikroorganis- men enthalten.
Art. 25 Angaben für das Bewilligungsgesuch Dieser Artikel legt die Mindestangaben fest, die der Gesuchsteller bei der Einreichung eines Bewilli- gungsgesuchs machen muss. Der Absatz 1 übernimmt die vom geltenden Recht verlangten Angaben, die im aktuellen Artikel 16 Absatz 1 festgehalten sind. Er ist an die neuen Begriffe PFC und CMC ange- passt und mit der Analyse des Nährstoffgehalts (Bst. g) und dem Etikettenentwurf (Bst. j) ergänzt wor- den. Im Gegensatz zum Registrierungsverfahren muss der Gesuchsteller die detaillierte Zusammenset- zung des Düngers vorlegen (Bst. f), d. h. er muss alle Ausgangsmaterialien, aus denen sich das Produkt zusammensetzt, sowie deren Mengenverhältnisse angeben. Diese Daten sind für die Überprüfung der Unbedenklichkeit des Düngers erforderlich.
Je nachdem, aus welchen Ausgangsmaterialien ein Dünger besteht und wie hoch der Nährstoffgehalt ist, hat ein Dünger fraglos einen positiven Effekt auf die Pflanzenernährung. Darum kann das BLW in bestimmten Fällen darauf verzichten, Unterlagen, die die Wirksamkeit belegen, einzufordern. In anderen Fällen ist die Wirksamkeit des Düngers nicht offensichtlich. Wenn der Gesuchsteller diese nicht nach- weisen kann, ist das BLW befugt, dies der Öffentlichkeit mitzuteilen, z. B. indem es einen Hinweis wie beispielsweise «Die Wirksamkeit dieses Düngers wurde im Zulassungsverfahren nicht nachgewiesen» auf der Etikette verlangt (Abs. 2).
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Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngern
Wenn ein Dünger einen GVO oder einen Krankheitserreger enthält, gelten die Anforderungen der Arti- kel 28 und 29 sowie 34 Absatz 2 der Verordnung über den Umgang mit Organismen in der Umwelt vom 10. September 2008 (Freisetzungsverordnung, FrSV) 12 (Abs. 3).
Bewilligungspflichtige Dünger könnten ein Risiko für Umwelt, Mensch und Tier darstellen. Auf Anfrage hin muss der Gesuchsteller nachweisen, dass sein Produkt kein unannehmbares Risiko darstellt. Dazu muss er dem BLW Beweismittel wie Forschungsberichte und Veröffentlichungen über die Eigenschaften und die Sicherheit des Düngers vorlegen. In einem solchen Fall muss die Unbedenklichkeit des Düngers nachgewiesen werden. Diese Beweismittel können aus einem anderen Land stammen, dessen land- wirtschaftliche Praktiken und Umweltbedingungen mit denen in der Schweiz vergleichbar sind (Abs. 4 bis 6).
Wird ein Dünger in geringen Mengen und in einem begrenzten Perimeter abgegeben, so kann das BLW das Zulassungsverfahren ausnahmsweise vereinfachen, indem es auf die gemäss Absatz 1 verlangten Angaben verzichtet (Abs. 7). Im Rahmen des Beurteilungsverfahrens kann das BLW dem Gesuchsteller eine Frist einräumen, um fehlende Informationen nachzureichen. Wenn die geforderten Angaben nicht innerhalb der gesetzten Frist beim BLW eingehen, behält sich das BLW das Recht vor, das Gesuch nicht zu prüfen (Abs. 8).
Art. 26 Verwendung von Daten für Folgegesuche Dieser Artikel legt das Verfahren für die Verwendung von Daten aus einem Dossier eines bereits bewil- ligten Düngers fest, wenn ein Gesuchsteller einen Dünger in Verkehr bringen möchte, der bereits unter einem anderen Handelsnamen oder für ein anderes Unternehmen bewilligt wurde. In einem solchen Fall kann das BLW das Bewilligungsverfahren vereinfachen, indem es auf einen Teil der Mindestanga- ben verzichtet und sich unter folgenden Bedingungen auf die Mindestangaben der Erstzulassung stützt: • Der Inhaber der Erstbewilligung stimmt zu; oder • Es handelt sich zweifelsfrei um denselben Dünger und seit der Erstzulassung sind zehn Jahre vergangen oder die Unterschiede zum ersten Dünger sind aus Sicht der Risikobewertung ver- nachlässigbar.
Art. 27 Beurteilung des Gesuchs Dieser Artikel regelt die Beurteilung der Bewilligungsgesuche. Das BLW beurteilt die vom Gesuchsteller vorgelegten Beweismittel und ist nicht verpflichtet, diese zu ergänzen. Es kann jedoch weitere Tests verlangen oder selbst durchführen lassen (Abs. 1). Die Überprüfung der Einstufung und Kennzeichnung gemäss den Vorschriften der ChemV findet nicht im Rahmen des Bewilligungsverfahrens statt. Sie er- folgt im Rahmen einer autonomen Kontrolle (Abs. 2). Das bedeutet, dass der Gesuchsteller für die Voll- ständigkeit und Qualität der diesbezüglichen Daten, die im Produkteregister erfasst werden, verantwort- lich ist.
Art. 28 Erneuerung der Bewilligung Wenn die Gültigkeit einer Bewilligung abläuft und der Gesuchsteller den betreffenden Dünger noch in Verkehr bringen möchte, muss er über das eingerichtete Informatiksystem ein Erneuerungsgesuch stel- len. Die Unterlagen müssen spätestens 6 Monate vor Ablauf der Gültigkeit eingereicht werden, damit dem BLW die nötige Zeit zur Verfügung steht, um die zur Verfügung gestellten Daten nochmals zu beurteilen (Abs. 1). Da sich die Düngergesetzgebung weiterentwickelt, berücksichtigt das BLW bei der Neubeurteilung die geltenden Vorschriften. Es kann sein, dass ein bewilligungspflichtiger Dünger nur noch eine Registrierung erfordert oder umgekehrt. Für diese neue Beurteilung können die Beweismittel aus früheren Beurteilungen wiederverwendet werden, wenn diese noch konform und aktuell sind (Abs. 2).
12 SR 814.911
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6. Abschnitt Erfassung von Düngerlieferungen und -anwendungen
Art. 29 Meldepflicht für Düngerlieferungen Dieser Artikel ist aufgrund der Revision der ISLV13 im Rahmen des Verordnungspakets zur parlamen- tarischen Initiative 19.475 «Das Risiko beim Einsatz von Pestiziden reduzieren» geändert worden. Er übernimmt die Vorschriften aus dem bestehenden Artikel 24b DüV. Einige Begriffe wurden angepasst, die den Inhalt des Artikels nicht beeinflussen.
Art. 30 Weitere Auflagen bei der Lagerung und Abgabe von Hof- und Recyclingdüngern Die Absätze 1 und 2 bleiben im Vergleich zum derzeit geltenden Rechtsrahmen unverändert. Sie über- nehmen den Inhalt aus Artikel 24c.
Absatz 3 bezieht sich auf eine Empfehlung des BLW zur Mindestanalysehäufigkeit für Kompost und Gärgut. Kompost und Gärgut müssen aufgrund der Variabilität des Nährstoffgehalts und der Qualität der verarbeiteten Ausgangsmaterialien regelmässig auf ihren Nährstoffgehalt und die Einhaltung der Qualitätsanforderungen gemäss Anhang 2.6 ChemRRV analysiert werden. Zu diesem Zweck hat das BLW eine Weisung zur Mindestanalysehäufigkeit von Kompost und Gärgut herausgegeben. Abhängig von der Menge des verarbeiteten Co-Substrats, das möglicherweise Schwermetalle oder Fremdstoffe wie beispielsweise Kunststoffe enthält, muss ein Betreiber pro Jahr eine Mindestanzahl an Analysen der Schwermetall- und Fremdstoffgehalte durchführen. Diese Häufigkeit wird für jedes in Verkehr ge- brachte Produkte festgelegt. Das heisst: Wenn ein Betreiber sein Gärgut in flüssiges und festes Gärgut trennt, dann muss er die beiden Produkte getrennt analysieren. Die Mindestanalysehäufigkeit für Nähr- stoffe richtet sich nach der Menge des produzierten Komposts oder Gärguts. Die Kontrollorgane kön- nen, falls beispielsweise Grenzwerte nicht eingehalten werden oder der Nährstoffgehalt eine ungewöhn- liche Variabilität aufweist, zusätzliche, risikobasierte Analysen anordnen.
Kapitel 4 Kennzeichnung und Anpreisungen
Art. 31 Kennzeichnungsanforderungen Dünger sind gemäss den allgemeinen und den spezifischen Anforderungen für die einzelnen PFC laut Anhang 3 zu kennzeichnen (Abs. 1). Weitere allgemeine Kennzeichnungsanforderungen tragen zur Identifikation des Düngers bei. So muss der Name und die Adresse des Inverkehrbringers auf der Eti- kette oder dem Lieferschein ersichtlich sein (Abs. 2). Das CE-Label darf bei Produkten angebracht wer- den, die eine erfolgreiche Konformitätsbewertung nach der Verordnung (EU) 2019/1009 durchlaufen haben (Abs. 3). Alle auf Etiketten und Lieferscheinen gemachten Angaben müssen gut lesbar, unver- wischbar und in mindestens einer Amtssprache des Verkaufsgebiet verfasst sein (Abs. 4). Um den Im- port von im Ausland verpackten Produkten zu erleichtern, können diese auch erst beim Inverkehrbrin- gen mit den Angaben zum Inverkehrbringer nachträglich gekennzeichnet werden (Abs. 5). Bei registrie- rungspflichtigen EU-Düngeprodukten, die für die gewerbliche Anwendung bestimmt sind, kann vollstän- dig auf die Angabe des Schweizer Inverkehrbringers verzichtet werden, wenn die Produkte aus einem EWR-Mitgliedsstaat eingeführt wurden und nach den Artikeln 48 – 54 der ChemV gemeldet wurden (Abs. 6).
Art. 32 Deklaration gentechnisch veränderter Dünger Dieser Artikel entspricht dem Art. 25 der aktuellen Dünger-Verordnung.
Art. 33 Anpreisungen
13 SR 919.117.71
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Dieser Artikel entspricht dem Artikel 26 der aktuellen Dünger-Verordnung und übernimmt insbesondere die Grundsätze der Artikel 2 und 3 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
5. Kapitel Informationssysteme und Verkaufsstatistik
Art. 34 Produkteregister Dieser Artikel bildet die notwendige Rechtsgrundlage für das Informationssystem, das für die Registrie- rung von Düngern und die Einreichung von Bewilligungsgesuchen zu verwenden ist. Beim dazu ver- wendeten Informatiksystem handelt es sich um das Produkteregister nach Artikel 72 ChemV. Die Nut- zung des Produkteregisters durch Unternehmen ist nichts Neues. Die Dünger werden seit 2019 in die- sem Register erfasst.
Art. 35 Umsatzstatistik Diese Bestimmung entspricht dem geltenden Recht und übernimmt den Inhalt des aktuellen Artikels 28.
6. Kapitel Vollzug und Kontrollen
1. Abschnitt Vollzug, Befugnisse des BLW und Zusammenarbeit der Behörden
Art. 36 Vollzug Die Aufgabenteilung zwischen dem BLW und den Kantonen ist in Artikel 36 über den Vollzug der Dün- ger-Verordnung vorgesehen (Abs. 1). Insbesondere die Beurteilungsverfahren obliegen dem BLW. Die Rolle der Kantone liegt in der Marktüberwachung (Abs. 2).
In den Absätzen 3 und 4 wird festgelegt, dass das BLW und die Kantone auf Kosten der betroffenen Akteure (Hersteller, Importeure usw.) Proben entnehmen und die notwendigen Analysen durchführen können. Es handelt sich um eine Übernahme aus der aktuellen Verordnung (vgl. Art. 29 Abs. 3 und 5).
Art. 37 Befugnisse des BLW In Artikel 37 sind die Hauptbefugnisse des BLW im Zusammenhang mit der DüV festgelegt. Teilweise ist dafür der Inhalt des Artikels 30a der aktuellen Verordnung übernommen worden. Dieser Artikel führt aufgrund des neuen Rechtsrahmens neue Zuständigkeiten ein und überträgt dem BLW die Befugnis, für jeden Dünger die entsprechende PFC festzulegen. Zudem wird dem BLW die Befugnis übertragen, Informationen über registrierte und bewilligte Dünger zu veröffentlichen (Abs. 1 Bst. f). Damit erhält das BLW die Möglichkeit, Listen von Düngern zu veröffentlichen, die einen problematischen oder kontami- nierten Stoff enthalten.
Art. 38 Zusammenarbeit der Behörden Artikel 38 entspricht dem geltenden Recht und übernimmt den Inhalt von Artikel 30 der aktuellen Ver- ordnung. Es wurde lediglich die Reihenfolge der Absätze angepasst.
Art. 39 Überwachung der Einfuhr Die Modalitäten bezüglich der von den Zollbehörden durchzuführenden Kontrollen entsprechen nicht der aktuellen Praxis. Der Artikel 31 der aktuellen Verordnung ist deswegen vollständig überarbeitet wor- den.
Die Anwendung der neuen DüV an der Grenze obliegt weiterhin dem Bundesamt für Zoll und Grenzsi- cherheit (BAZG), ehemals Eidgenössische Zollverwaltung (vgl. Art. 83 ChemV). Gemäss dieser
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Bestimmung meldet das BAZG die relevanten Daten im Zusammenhang mit der Einfuhr von Düngern (Abs. 1). Dieser Absatz entspricht dem bisherigen Artikel 31 Absatz 1 der aktuellen Verordnung. Das BAZG führt auf Anfrage des BLW die Konformitätskontrollen der importierten Dünger durch (Abs. 2). Wenn die von den Zollorganen durchgeführten Kontrollen auf eine Widerhandlung hindeuten, haben sie die Befugnis, die Waren zu beschlagnahmen. Wenn bei der Kontrolle eine Widerhandlung festgestellt wird, entscheidet die zuständige Behörde des Kantons, in dem der Bewilligungsinhaber, der Hersteller oder der Inverkehrbringer seinen Wohnsitz, seinen Geschäftssitz oder seine Zweigniederlassung hat, über die zu ergreifenden Massnahmen (wie beispielsweise das Zurücksenden, die Vernichtung oder die Entsorgung der Waren) (Abs. 3).
Art. 40 Gebühren Auf der Grundlage der Verordnung über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft vom 16. Juni 2006 (GebV-BLW; SR 910.11) können für Amtshandlungen, die unter die geltende Dünger- Verordnung fallen, Gebühren erhoben werden. Die aktuelle DüV enthält jedoch keinen expliziten Artikel für die Erhebung von Gebühren. Aus Gründen der Klarheit wird die Frage der Gebührenerhebung im Bereich der Dünger in der neuen Verordnung geregelt. Diese Anpassung führt zu keiner Änderung der Höhe der Gebühren.
2. Abschnitt Probenahme und Analysen
Art. 41 Probenahme und Analysen Der Artikel 41 definiert, die Probenahme- und Analysevorschriften. Für Hof- und Recyclingdünger (PFC 100 und 101) gelten die Referenzmethoden der Agroscope (Abs. 1). Für alle anderen Dünger ist die Probenahme und Analyse gemäss den Methoden der Verordnung (EU) 2019/1009 durchzuführen sind. Zuständig für die (Weiter)-Entwicklung der Methoden für die Probenahme und die Analyse von EU- Düngeprodukten ist das Europäische Komitee für Normung (CEN). Gleichermassen gelten auch – falls auf einen bestimmten Dünger anwendbar – die Referenzmethoden von Agroscope (Abs. 2).
Um die Verwendung von äquivalenten Methoden im Rahmen von Ringversuchen zu ermöglichen, wie sie für die Akkreditierung von Labors üblich sind, können auch andere Probenahme- und Analysevor- schriften angewandt werden, wenn sie zu gleichwertigen Ergebnissen führen.
3. Abschnitt Toleranzen und Einschränkung
Art. 42 Toleranzen und Einschränkung Toleranzen dienen dazu, Schwankungen in Bezug auf die Nährstoffgehalte bei der Herstellung, der Probenahme und der Analyse aufzufangen. Sie sind in Anhang 4 definiert (Abs. 1) und wurden von der Verordnung (EU) 2019/1009 übernommen. Im Vergleich zum aktuellen Düngerrecht werden neu nicht nur negative, sondern auch positive Abweichungen vom gemessenen Wert geregelt. Toleranzen dürfen nicht planmässig ausgenützt werden (Abs. 2).
9. Kapitel Schlussbestimmungen
Art. 43 Aufhebung des bisherigen Rechts Die geltenden Verordnungen über die Zulassung von Düngern (die Verordnung vom 10. Januar 2001 über das Inverkehrbringen von Düngern (DüV) sowie die Verordnung des WBF vom 16. November 2007 über das Inverkehrbringen von Düngern (DüBV)) sind aufzuheben und die Chemikalienverordnung vom 5. Juni 2015 (ChemV), die Abfallverordnung vom 4. Dezember 2015 (VVEA), die Chemikalien-Risiko- reduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005 (ChemRRV) sowie die Verordnung über Gebühren des
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Bundesamtes für Landwirtschaft vom 16. Juni 2006 (GebV-BLW) sind zu ändern. Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden in Anhang 5 geregelt.
Art. 44 Übergangsbestimmungen Den Unternehmen wird ein Zeitraum von einem Jahr eingeräumt, um die Dünger, die zum Zeitpunkt ihrer Inverkehrbringung «nicht anmeldepflichtig» waren, auch im RPC zu registrieren. Etiketten, die vor dem 1. Januar 2024 nach den alten gesetzlichen Anforderungen hergestellt wurden, dürfen bis Ende 2025 verwendet werden. Diese zusätzliche Frist für die Etiketten ermöglicht es den Unternehmen, die vorhandenen Lagerbestände zu nutzen, und verringert die finanziellen Auswirkungen der Änderung (Abs. 1).
Dünger, deren Anmeldung vor dem 1. Januar 2024 bestätigt wurde oder die vor diesem Datum bewilligt wurden, dürfen noch bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer der Anmeldebestätigung bzw. der Bewilligung in Verkehr gebracht werden, das heisst bis zu einem Zeitraum von maximal zehn Jahren. Eine Änderung eines solchen Düngers wie z.B. seiner Kennzeichnung führt dazu, dass er neu dem geltenden Recht unterstellt ist.
Der Absatz 4 entspricht weitgehend dem Artikel 35a der aktuellen Verordnung zur Einführung des ein- deutigen Rezepturidentifikators (UFI) in Verbindung mit Artikel 15a ChemV. Diesbezüglich ist es ge- rechtfertigt, die Übergangsbestimmungen für die Düngerkategorien, die der Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2026 unterliegen, zu übernehmen. Weil der Buchstabe a von Artikel 35a der aktuellen Ver- ordnung obsolet geworden ist, wird er nicht übernommen.
Anhang 1: Produktfunktionskategorien (PFC) Die Bezeichnungen der Produktfunktionskategorien (PFC), denen die Dünger zugeordnet werden, sind in Anhang 1 festgelegt. Die PFC 1 bis 7 wurden aus der Verordnung (EU) 2019/1009 übernommen, während die PFC 100 bis 103 schweizspezifisch sind.
Die PFC enthalten Vorschriften über die Zusammensetzung des Düngers, den Mindestgehalt an Nähr- stoffen und die Grenzwerte für Krankheitserreger. Sowohl die Qualitätsanforderungen als auch die Grenzwerte für Schadstoffe sind in Anhang 2.6 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) festgelegt.
Die beiden folgenden PFC sind neue Kategorien, die in der aktuellen Verordnung nicht existieren und daher eines Kommentars bedürfen.
PFC 4: Kultursubstrat Bisher waren Kultursubstrate nur teilweise geregelt. Diese neue PFC ermöglicht es, die Funktion und Qualitätsanforderungen eines Kultursubstrats zu definieren. Ein Kultursubstrat ist ein Dünger, der kein natürlicher Erdboden ist und dazu dient, Pflanzen oder Pilze darin wachsen zu lassen. Es ist registrie- rungspflichtig und muss die in diesem Anhang festgelegten Grenzwerte für Pathogene sowie die in Anhang 2.6 Kapitel 2.2.1.8 der ChemRRV bestimmten Grenzwerte für Schadstoffe einhalten. Im Ge- gensatz zu den EU-Vorschriften werden in diesem Anhang auch mit Kompost und Gärgut vergleich- bare Richtwerte für den Gehalt an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK), Dioxinen (PCDD) und Furanen (PCDF) festgelegt. Die EU-Ausnahmeregelung, wonach der Nickelgrenzwert für Kultursubstrate, die vollständig aus mine- ralischen Bestandteilen bestehen und für gewerbliche Zwecke im Gartenbau, für Dach- oder Wandbe- grünungen angeboten werden, für den bioverfügbaren Gehalt des Schadstoffs gilt, ist in Anhang 2.6 Kapitel 2.2.1.8 ChemRRV weiter gefasst formuliert. Die Schweizer Ausnahmeregelung gilt für alle Substrate, die ausschliesslich aus mineralischen Ausgangsmaterialien bestehen.
PFC 6: Pflanzen-Biostimulans Pflanzen-Biostimulanzien werden in zwei Kategorien unterteilt: mikrobielles Pflanzen-Biostimulans (PFC 6(A)), das aus einem oder mehreren Mikroorganismen besteht, und nicht-mikrobielles Pflanzen- Biostimulans (PFC 6(B)). Die PFC 6(A) existiert bereits in der aktuellen Verordnung, aber unter der
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Bezeichnung «Kulturen von Mikroorganismen zur Behandlung von Böden, Saatgut oder Pflanzen». Ein Pflanzen-Biostimulans dient dazu, die Ernährungsprozesse der Pflanzen unabhängig vom Nähr- stoffgehalt des Produkts zu stimulieren, wobei ausschliesslich auf die Verbesserung eines oder meh- rerer der folgenden Merkmale abgezielt wird:
1. Effizienz der Nährstoffverwertung,
2. Toleranz gegenüber abiotischem Stress.
3. Qualitätsmerkmale, oder
4. Verfügbarkeit von im Boden oder in der Rhizosphäre enthaltenen Nährstoffen.
Die auf der Etikette angegebenen Wirkungen für die dort genannten Pflanzen müssen durch wissen- schaftliche Studien oder Veröffentlichungen bestätigt werden. Die Pflanzen-Biostimulanzien für Pflan- zen sind keine Produkte, die die Pflanze gegen biotischen Stress stärken. Die Etikette darf keine Aus- sage enthalten, die in diese Richtung geht. Solche Produkte können nicht als Dünger zugelassen wer- den. Pflanzen-Biostimulanzien müssen die in diesem Anhang festgelegten Grenzwerte für Krankheits- erreger sowie die in Anhang 2.6 Kapitel 2.2.1.9 ChemRRV festgelegten Grenzwerte für Schadstoffe einhalten.
Bei den PFC 100 bis 103 handelt es sich um schweizspezifische Kategorien. Es gibt mehrere Gründe für ihre Einführung. Diese werden in der Folge beschrieben.
PFC 100: Hofdünger Im Schweizer System werden die Hofdünger gemäss den in der ISLV festgelegten Anforderungen in einem anderen Informatiksystem als dem Produkteregister Chemikalien erfasst. In der Verordnung (EU) 2019/1009 werden sie nicht als eigene Kategorie definiert, weshalb eine schweizspezifische PFC dafür erforderlich ist. Daher wurde die PFC 100 geschaffen. Die Definition für Hofdünger bleibt ebenso wie das Zulassungsverfahren gleich wie im geltenden Rechtsrahmen. In der Landwirtschaft machen die Hofdünger einen beträchtlichen Anteil an den Nährstoffflüssen aus. Weil die Lieferungen in einem anderen Informatiksystem als dem Produkteregister Chemikalien erfasst werden, und um den Land- wirtinnen und Landwirten eine redundante Datenerfassung zu ersparen, wurde eine Ausnahme von der obligatorischen Erfassung im Produkteregister Chemikalien festgelegt, ausser für Hofdünger, der in Säcken abgegeben wird (vgl. Art. 17 Bst. b).
PFC 101: Recyclingdünger Recyclingdünger sind Nebenprodukte industrieller Prozesse oder das Ergebnis eines Prozesses, bei dem ein oder mehrere Abfälle in ein Produkt umgewandelt werden, um die vorhandenen Nährstoffe zu verwerten. Aufgrund der Herkunft der Produkte und ihrer unterschiedlichen Produktionsprozesse kön- nen Recyclingdünger Schadstoffe enthalten. Folglich unterliegen sie der Bewilligungspflicht, die es dem BLW im Rahmen des Beurteilungsverfahrens ermöglicht, die Unbedenklichkeit der betreffenden Dünger zu überprüfen. Im Gegensatz dazu stammen Kompost und Gärgut, die aus einem Kompostie- rungs- oder Vergärungsprozess hervorgehen, aus bekannten Verarbeitungsmethoden, bei denen das Wissen etabliert ist und beherrscht wird. Kompost (PFC 101(A)), festes Gärgut (PFC 101(B)(I)) und flüssiges Gärgut (PFC 101(B)(II)) stellen ebenfalls wichtige Nährstoffflüsse dar und werden in einem anderen Informatiksystem als dem Produkteregister Chemikalien erfasst. Um erneut eine redundante Datenerfassung zu vermeiden, wurde für sie eine Ausnahme von der Pflicht zur Registrierung im Pro- dukteregister Chemikalien festgelegt (vgl. Art. 17 Bst. c), ausser für Produkte, die ein bewilligungs- pflichtiges Ausgangsmaterial enthalten, wie beispielsweise tierische Nebenprodukte, die den End- punkt der Herstellungskette noch nicht erreicht haben.
PFC 102: Düngerzusätze Diese PFC, die heute schon als eigene Düngerkategorie existiert, wurde für Produkte definiert, die da- rauf abzielen, die Eigenschaften oder die Wirksamkeit eines Düngers zu verbessern. Sie sind bewilli- gungspflichtig. Wenn ein Zusatz zugelassen wird, unterliegt der Dünger, dem er zugesetzt wird, nicht einer erneuten Bewilligungspflicht. Dieses Prinzip erspart die wiederholte Beurteilung von bereits zu- gelassenen Düngern und verringert den Verwaltungsaufwand.
PFC 103: Sonstige Dünger
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Diese bewilligungspflichtige PFC ermöglicht es, Dünger in Verkehr zu bringen, die 1. einen niedrige- ren Nährstoffgehalt als den für eine PFC festgelegten Mindestgehalt aufweisen, 2. auf anderen als den für eine PFC festgelegten Eigenschaften (usw.) basieren, oder 3. keiner der in Anhang 1 definier- ten PFC entsprechen. Die Wirksamkeit eines Produkts, das zu dieser PFC gehört, muss nicht zwin- gend dokumentiert werden. In einem solchen Fall wird der folgende Hinweis auf der Etikette ange- bracht, der die Verwenderinnen und Verwender über diesen Aspekt informiert: «Die Wirksamkeit wurde im Zulassungsverfahren nicht geprüft» (vgl. PFC 103, Anhang 3). Die vorgeschlagene Bezeichnung «Sonstige Dünger» kann durch eine genauere Bezeichnung ergänzt werden. Beispiel: Ein flüssiger anorganischer Makronährstoff-Dünger, der einen Stickstoffgehalt von weniger als 5 Prozent enthält, entspricht nicht der PFC 1(C)(I)(b)(i). Daher hat der Hersteller die Mög- lichkeit, diesen Dünger unter PFC 103 in Verkehr zu bringen. Die Bezeichnung «Sonstige Dünger» kann beispielsweise durch «mineralische Stickstoffdüngerlösung» ergänzt werden. Bei der Beurteilung des Produkts wird das BLW entscheiden, ob die vorgeschlagene Ergänzung angemessen ist oder nicht. Wenn dies nicht der Fall ist, unterbreitet das BLW einen Vorschlag.
Anhang 2: Komponentenmaterialkategorie (CMC) Die Bezeichnungen der Komponentenmaterialkategorien (CMC), aus denen die Dünger bestehen, werden in Anhang 2 definiert. Die CMC 1 bis 15 sind aus der EU-Verordnung übernommen worden, während die CMC 100, Hofdünger, spezifisch für die Schweiz ist (Abs. 1).
Die CMC teilen die Ausgangsmaterialien in verschiedene Kategorien ein, die spezifische Anforderun- gen an die Zusammensetzung und die Produktionsprozesse stellen. Die in der Dünger-Verordnung (EU) 2019/1009 festgelegten Vorschriften für CMC sind grösstenteils übernommen und, wo nötig, durch Schweizer Bedingungen ergänzt worden. Die verwendeten Ausgangsmaterialien dürfen keine Stoffe enthalten, die zu einer Überschreitung der in Anhang 2.6 ChemRRV festgelegten Qualitätsan- forderungen führen würden (Abs. 2).
CMC 1: Stoffe und Gemische aus unbearbeiteten Rohstoffen Die Ausnahmen der EU gelten auch in der Schweiz. Beispielsweise kann ein Stoff oder eine Mi- schung, der oder die ein Abfall oder ein tierisches Nebenprodukt ist, nicht als Rohstoff im Sinne dieser CMC betrachtet werden. Die verwendeten Stoffe müssen gemäss REACH registriert sein 14. Die ChemV ist weitgehend mit REACH harmonisiert, ausser in Bezug auf die Registrierung von Stoffen. Darum wird eine schweizspezifische Bedingung eingeführt, die es ermöglicht, einen Stoff gemäss ChemV zu registrieren. Die Vorschriften, die für Stoffe zur Erhöhung der langfristigen Verfügbarkeit von Spurennährstoffen (Chelat- oder Komplexbildnern) oder zur Verbesserung der Freisetzungseigen- schaften von Nährstoffen (Nitrifikations-, Denitrifikations- oder Ureasehemmstoffen) gelten, gelten auch für die Schweiz. Dünger, die aus Rohstoffen bestehen, die zu dieser CMC gehören, sind regist- rierungspflichtig, mit Ausnahme derjenigen, die Nitrifikations-, Denitrifikations- und Ureasehemmstoffe enthalten. Ein Dünger, der einen solchen Stoff enthält, ist bewilligungspflichtig. Auf diese Weise über- prüft das BLW die Unbedenklichkeit und Wirksamkeit des betreffenden Düngers.
CMC 2: Pflanzen, Pflanzenteile oder Pflanzenextrakte Pflanzen, Pflanzenteile oder Pflanzenextrakte, die einer Behandlung gemäss CMC 2 der EU unterzo- gen wurden, sind registrierungspflichtig. Pflanzen, Pflanzenteile oder Pflanzenextrakte, die einer ande- ren Behandlung unterzogen wurden, gelten nicht als CMC 2. Dadurch entsprechen sie keiner CMC. Dünger, die vollständig oder teilweise aus diesem Material bestehen, benötigen deswegen eine Bewil- ligung. Im Sinne dieser Kategorie schliesst der Begriff «Pflanzen» Pilze sowie Algen ein und schliesst Blaual- gen (Cyanobakterien) aus. Pilze gemäss CMC 2 gelten nicht als Wirkstoffe, die die Verfügbarkeit von Nährstoffen verbessern. Dabei handelt es sich um Pilze, die die in ihnen enthaltenen Nährstoffe
14 Verordnung EG Nr. 1907/2006 vom 18. Dezember 2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Be- wertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung EWG Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung EG Nr. 188/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission
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zuführen. Biologisch aktive Pilze, wie beispielsweise solche der Gattung Glomus, gehören zur CMC 7. Dünger, die diese Pilze enthalten, unterliegen der Bewilligungspflicht und besonderen Kennzeich- nungsvorschriften.
CMC 3: Kompost Komposte müssen zusätzlich zu den Anforderungen, die in CMC 3 Teil II Anhang II der Verordnung (EU) 2019/1009 festgelegt sind, schweizspezifische Bedingungen erfüllen. Erstens muss Kompost aus Ausgangsmaterialien hergestellt werden, die für den Kompostierungsprozess geeignet sind und die Qualität des Endprodukts nicht negativ beeinflussen. Um die Betreiber bei der Umsetzung dieser ge- setzlichen Bestimmungen zu unterstützen, wurde dazu die «Liste der für die Kompostierung und Ver- gärung geeigneten Abfälle» erstellt, die Teil des Moduls «Biogene Abfälle» der Vollzugshilfe der Abfall- verordnung (VVEA)15 ist. Zweitens müssen, wenn tierische Nebenprodukte verarbeitet werden, die Vor- schriften der Verordnung über tierische Nebenprodukte (VTNP) eingehalten werden. Beispielsweise kann eine thermische Vorbehandlung notwendig sein, um ein ausreichendes Sicherheitsniveau zu ge- währleisten. In diesem Fall und wenn das tierische Nebenprodukt noch nicht den Endpunkt der Herstel- lungskette erreicht hat, ist der hergestellte Kompost bewilligungspflichtig. In Anhang 2.6 ChemRRV sind schweizspezifische Qualitätsstandards (Grenzwerte für Schadstoffe und Fremdstoffe sowie Richtwerte für organische Schadstoffe) festgelegt. Diese müssen eingehalten werden. Ausserdem muss der Kom- postierungsprozess so durchgeführt werden, dass die Unbedenklichkeit aller seiner Arbeitsschritte (Be- lüftung, Feuchtigkeit usw.) gewährleistet ist. Die verarbeiteten Ausgangsmaterialien dürfen im Kompost nicht mehr erkennbar sein, mit Ausnahme von Holzstücken und Nussschalen. Die EU hat Stabilitätskri- terien, nämlich die Sauerstoffaufnahme und den Selbsterhitzungsfaktor, festgelegt, die von der Schweiz fakultativ übernommen werden, das heisst sie können als Richtwerte verwendet werden, müssen aber nicht zwingend kontrolliert werden.
CMC 4: Frisches Gärgut von Pflanzen Gärgut von Pflanzen müssen die für die CMC 4 Teil II Anhang II der Verordnung (EU) 2019/1009 fest- gelegten Anforderungen erfüllen und dürfen nicht in der Schweiz hergestellt werden. Die Nutzung von Pflanzenkulturen zum alleinigen Zweck der Energiegewinnung steht im Widerspruch zur Biomassestra- tegie der Schweiz. Die Produktion von Lebens- und Futtermitteln auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche hat Vorrang. Das Gärgut muss die schweizspezifischen Qualitätsstandards erfüllen, und der Produkti- onsprozess muss die Unbedenklichkeit aller seiner Bestandteile gewährleisten.
CMC 5: Anderes Gärgut als frisches Gärgut von Pflanzen Anderes Gärgut als frisches Gärgut von Pflanzen muss zusätzlich zu den Anforderungen, die für die CMC 5 Teil II Anhang II der Verordnung (EU) 2019/1009 festgelegt sind, schweizspezifische Bedingun- gen erfüllen. Erstens muss Gärgut aus Ausgangsmaterialien hergestellt werden, die für den Vergä- rungsprozess geeignet sind und die Qualität des Endprodukts nicht negativ beeinflussen. Um die Be- treiber bei der Umsetzung dieser gesetzlichen Bestimmungen zu unterstützen, wurde dazu die «Liste der für die Kompostierung und Vergärung geeigneten Abfälle» erstellt, die Teil des Moduls «Biogene Abfälle» der Vollzugshilfe der VVEA ist. Zweitens müssen, wenn tierische Nebenprodukte verarbeitet werden, die Vorschriften der VTNP eingehalten werden. Beispielsweise kann eine thermische Vorbe- handlung notwendig sein, um ein ausreichendes Sicherheitsniveau zu gewährleisten. In diesem Fall und wenn das tierische Nebenprodukt noch nicht den Endpunkt der Herstellungskette erreicht hat, un- terliegen die hergestellten Gärgut dem Bewilligungsverfahren. In Anhang 2.6 ChemRRV sind schweiz- spezifische Qualitätsstandards (Grenzwerte für Schadstoffe und Fremdstoffe sowie Richtwerte für or- ganische Schadstoffe) festgelegt. Diese müssen eingehalten werden. Ausserdem muss der Vergä- rungsprozess so durchgeführt werden, dass die Unbedenklichkeit aller seiner Arbeitsschritte (Rühren, Auswahl der Ausgangsmaterialien, Entfernung von Fremdstoffen usw.) gewährleistet ist. Die EU hat Stabilitätskriterien, nämlich die Sauerstoffaufnahme und den Restgaspotenzial, festgelegt, die von der Schweiz fakultativ übernommen werden. Das heisst, dass sie als Richtwerte verwendet werden können, müssen aber nicht zwingend kontrolliert werden.
15 Verordnung vom 4. Dezember 2015 über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (VVEA; SR 814.600)
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CMC 6: Nebenprodukte der Nahrungsmittelindustrie Die EU hat eine Liste von Nebenprodukten der Nahrungsmittelindustrie erstellt, die als Ausgangsma- terialien für Dünger verwendet werden dürfen. Wenn ein Nebenprodukt nicht in der Liste aufgeführt ist oder eines der Kriterien nicht erfüllt, ist es bewilligungspflichtig. Das Beurteilungsverfahren ermöglicht es dem BLW, die Unbedenklichkeit des Materials zu überprüfen. Wie für die CMC 1 gilt: Wenn der Stoff nicht gemäss REACH registriert ist, muss er nach Artikel 24 ChemV registriert werden.
CMC 7: Mikroorganismen Dünger können aus Mikroorganismen bestehen. Ein solcher Dünger ist ein mikrobielles Pflanzen-Bio- stimulans (PFC 6.A) und erfordert eine Bewilligung für das Inverkehrbringen. Im «Merkblatt Mikroorga- nismen», das auf der Website des BLW zur Verfügung steht, wird beschrieben, welche Angaben ein entsprechendes Gesuch enthalten muss.
CMC 8: Nährstoff-Polymere Ein registrierungspflichtiger Dünger kann ein Nährstoff-Polymer wie beispielsweise Methylenharnstoff enthalten, wenn die Monomere, aus denen er zusammengesetzt ist, die für CMC 1 festgelegten Be- schränkungen der Zusammensetzung einhalten, wenn er gemäss REACH oder ChemV registriert ist und wenn die in CMC 8 Teil II Anhang II der Verordnung (EU) 2019/1009 festgelegten Anforderungen gewährleistet sind.
CMC 9: Sonstige Polymere mit Ausnahme von Nährstoff-Polymeren Sonstige Polymere mit Ausnahme von Nährstoff-Polymeren bezwecken die Freisetzung von Nährstof- fen zu kontrollieren. Sie werden als «Überzugmittel» bezeichnet. Sie können auch das Wasserrückhal- tevermögen eines Düngers erhöhen oder Material in ein Substrat einbinden. Dünger, die sonstige Po- lymere mit Ausnahme von Nährstoff-Polymeren enthalten, die die für CMC 9 Teil II Anhang II der Ver- ordnung (EU) 2019/1009 festgelegten Anforderungen erfüllen, sind registrierungspflichtig. Wenn diese Anforderungen nicht erfüllt sind, ist der Dünger, der vollständig oder teilweise aus diesem Polymer be- steht, bewilligungspflichtig. Im Rahmen des Beurteilungsverfahrens wird das BLW die Unbedenklichkeit des Polymers und die biologische Abbaubarkeit des Polymers überprüfen, wobei es sich mindestens auf die in der Verordnung (EU) 2019/1009 festgelegten Kriterien stützt. Produkte, die bezwecken, das Wasserrückhaltevermögen des Bodens zu verbessern, fallen nicht unter diese CMC. Diese erfüllen die entsprechenden Bedingungen nicht.
CMC 10: Folgeprodukte aus tierischen Nebenprodukten Tierische Nebenprodukte können eine Gefahr für die Umwelt darstellen. Ein Dünger, der vollständig oder teilweise aus einem tierischen Nebenprodukt besteht, ist bewilligungspflichtig, es sei denn, er hat den Endpunkt der Herstellungskette erreicht. Das heisst, er wurde einer Behandlung unterzogen, die die Unbedenklichkeit des Materials garantiert. In diesem Fall wird das Nebenprodukt nicht mehr als tierisches Nebenprodukt betrachtet. Wenn der Dünger keine anderen bewilligungspflichtigen CMC enthält, erfordert er keine Beurteilung durch das BLW. Er ist somit registrierungspflichtig. Die Liste der Folgeprodukte aus tierischen Nebenprodukten, die den Endpunkt der Herstellungskette erreicht ha- ben, wird derzeit von der EU erstellt. Diese basiert auf einer Bewertung der EFSA und wird demnächst in die VTNP und die Verordnung EG Nr. 1069/2009 aufgenommen.
CMC 11: Nebenprodukte im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG; Die agronomischen und sicherheitsrelevanten Kriterien für Abfallnebenprodukte, die zu dieser CMC gehören, basieren auf einem Bericht der Gemeinsamen Forschungsstelle der Europäischen Kommis- sion (JRC). Um zu überprüfen, ob diese eingehalten werden, unterliegen Dünger, die vollständig oder teilweise aus Abfallnebenprodukten bestehen, dem Bewilligungsverfahren.
CMC 12: Gefällte Phosphatsalze und deren Folgeprodukte Gefällte Phosphatsalze wie Struvite und deren Folgeprodukte können aus den im Annex II der Verord- nung (EU) 2019/1009 für CMC 12 gelisteten Materialien gefällt werden. Phosphatsalze versorgen Pflanzen mit Nährstoffen oder verbessern deren Ernährungseffizienz, wodurch die agronomische Wirksamkeit gegeben ist. Die Festlegung spezifischer Verarbeitungsbedingungen und Anforderungen an die Produktqualität stellen zudem deren unbedenkliche Verwendung sicher.
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Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngern
Um eine mögliche Anreicherung an anorganischen und organischen Schadstoffen spezifisch für Schweizer Böden zu vermeiden, müssen zusätzlich zu den Qualitätsanforderungen nach Annex II der Verordnung (EU) 2019/1009 für CMC 12 sowie der vorgesehenen PFC des Endproduktes die Grenz- werte laut Anhang 2.6 Ziffer 2.2.2.1 der ChemRRV eingehalten werden, welche für die ehemalige Düngerkategorie «mineralische Recyclingdünger» festgelegt wurden. Zur vorsorglichen Vermeidung langfristiger Umweltschäden durch persistente (Halbwertszeit im Boden > 120 Tage) organische Schadstoffe, für welche im Anhang 2.6 der ChemRRV keine Grenzwerte definiert sind, müssen solche nach dem Stand der Technik so weit wie möglich entfernt werden. Dünger, die vollständig oder auch nur teils aus gefällten Phosphatsalzen und deren Folgeprodukten bestehen, sind bewilligungspflichtig.
CMC 13: Durch thermische Oxidation gewonnene Materialien Aschen aus der thermischen Oxidation sowie deren Folgeprodukte müssen die spezifischen Verarbei- tungsbedingungen und Anforderungen an die Produktqualität laut Annex II der Verordnung (EU) 2019/1009 für CMC 13 einhalten. Als primäre Eingangsmaterialien für die thermische Oxidation dürfen ausschliesslich kommunaler Klärschlamm und Tier- und Knochenmehl verwendet werden, da diese der Rückgewinnungspflicht für Phosphor unterliegen und Grenzwerte für Gehalte an Schadstoffen vor- handen sind, um deren Anreicherung im Boden zu verhindern. Zusätzlich zu den in der EU erlaubten tierischen Nebenprodukten ist auch die Verwendung von Kategorie 1 Material möglich, wenn es die Vorgaben der VTNP erfüllt. Die Zugabe von Stoffen zur Abreicherung von Schadstoffen während der Oxidation und von Brennstoffen zur effizienteren Verbrennung ist unter Einhaltung der Vorschriften laut Annex II der Verordnung (EU) 2019/1009 für CMC 13 jedoch erlaubt. Zusätzlich zu den Qualitätsanforderungen nach Annex II der Verordnung (EU) 2019/1009 für CMC 13 sowie der vorgesehenen PFC des Endproduktes müssen die für die Schweiz spezifizierten Grenz- werte laut Anhang 2.6 Ziffer 2.2.2.1 der ChemRRV eingehalten werden, welche für die ehemalige Düngerkategorie «mineralische Recyclingdünger» festgelegt wurden. Dünger, die vollständig oder auch nur teils aus Materialien aus der thermischen Oxidation und deren Folgeprodukten bestehen, sind bewilligungspflichtig.
CMC 14: Durch Pyrolyse oder Vergasung gewonnenes Material Pyrolysierte Biomassen oder durch Vergasung gewonnene Materialien sind als Ausgangsmaterial für Dünger erlaubt, wenn diese Annex II der Verordnung (EU) 2019/1009 für CMC 14 entsprechen. Da diese Materialien sehr lange Verweilzeiten im Boden haben, sind zusätzliche Voraussetzungen zu er- füllen, um eine Gefährdung der Bodenfruchtbarkeit zu minimieren. Der Anteil an eingesetzten Zusatz- stoffen zur Verbesserung der Prozessleitung oder Umweltverträglichkeit darf daher 10% nicht über- schreiten. Bei der Pyrolyse oder Vergasung müssen zudem während 10 Minuten mindestens 500°C erreicht werden, da dadurch Mikroverunreinigungen eliminiert, die Persistenz gesteigert und die spezi- fische Oberfläche erhöht wird. Zusätzlich zu den Qualitätsanforderungen nach Annex II der Verord- nung (EU) 2019/1009 für CMC 14 sowie der vorgesehenen PFC des Endproduktes müssen die Grenzwerte laut Anhang 2.6 Ziffer 2.2.2.2 der ChemRRV eingehalten werden, welche aus den in der Vergangenheit zur Anwendung gekommenen und bewährten Vorgaben des «European Biochar Certi- ficates» für die Qualitätsstufen «Feed» und «Agro-Bio» abgeleitet wurden. Dünger, die vollständig oder auch nur teils aus pyrolysierten Biomassen oder durch Vergasung ge- wonnenen Materialien bestehen, sind bewilligungspflichtig. Um die Qualität und Einhaltung weiterer Anforderungen bezüglich der Herstellung dieser Materialien sicherzustellen, kann das BLW regelmässige Analysen der Produkte und Kontrollen der Herstellungs- bedingungen verlangen. Diese Anforderung ersetzt die bis anhin geforderte Zertifizierung mittels «Eu- ropean Biochar Certificate».
CMC 15: Zurückgewonnene hochreine Materialien Die agronomischen und sicherheitsrelevanten Kriterien für zurückgewonnene hochreine Materialien, die zu dieser CMC gehören, basieren auf einem Bericht der Gemeinsamen Forschungsstelle der Eu- ropäischen Kommission (JRC). Um zu überprüfen, ob diese eingehalten werden, unterliegen Dünger, die vollständig oder teilweise aus zurückgewonnenen hochreinen Materialien bestehen, dem Bewilli- gungsverfahren.
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Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngern
CMC 100: Hofdünger Hofdünger haben in der EU einen anderen Status. Sie werden als tierische Nebenprodukte der Kate- gorie 2 betrachtet, was in der Schweiz nicht der Fall ist. Daher wurde die CMC «Hofdünger» einge- führt, um die Verwendung von Gülle und Mist als Ausgangsmaterial für die Herstellung verschiedener Dünger wie beispielsweise organischer oder organisch-mineralischer Dünger zu ermöglichen. Die De- finition und die Qualitätsnormen für Hofdünger bleiben gegenüber dem geltenden Recht unverändert.
Anhang 3 Im Anhang 3 werden allgemeine sowie für die einzelnen PFC spezifischen Kennzeichnungsanforde- rungen definiert. Um technische Handelshemmnisse möglichst zu minimieren, wurden die Kennzeich- nungsanforderungen der Verordnung (EU) 2019/1009 sofern möglich inhaltlich übernommen.
Teil 1 Allgemeine Kennzeichnungsanforderungen
Die allgemeinen Kennzeichnungsanforderungen für sämtliche Dünger sind in Teil 1 aufgeführt.
Folgende Angaben sind auf allen Verpackungen oder daran angebrachten Etiketten, bei Loselieferun- gen auf den Begleitpapieren zur Lieferung zu machen (Abs. 1):
- Die Bezeichnung der PFC oder PFCs (Bst. a und b) - Die Menge als Masse oder Volumen (Bst. c) - Anweisungen betreffend Anwendungszweck einschliesslich Dosierungsvorschriften, Zeitpunkt der Anwendung, Häufigkeit der Anwendung und Zielkulturen (Bst. d). Auf die Anweisungen nach Bst. c kann bei Düngern für die gewerbliche Anwendung (Landwirtschaft oder Garten- bau) verzichtet werden, wenn entsprechende Düngungsempfehlungen in der GRUD vorhan- den sind (Bst. e). - Bei Produkten, die ein sonstiges Polymer mit Ausnahme von Nährstoff-Polymeren enthalten wie beispielsweise eine Umhüllungssubstanz, muss die Wirkungsdauer angegeben werden (Bst. f). Diese darf nicht länger sein als der Zeitraum zwischen zwei Anwendungen gemäss Bst. d. - Lagerbedingungen (Bst. g) - Relevante Informationen über empfohlene Massnahmen zur Bewältigung von Risiken für die Gesundheit von Mensch, Tier und Umwelt (Bst. h) - Eine Liste der Ausgangsmaterialien, die mehr als 5% des Produktgewichts oder –volumens oder im Falle von flüssigen Produkten der Trockenmasse ausmachen in absteigender Grös- senordnung einschliesslich der Bezeichnungen der CMC (Bst. i)
Sämtliche auf der Kennzeichnung gemachten Angaben dürfen den Anwender nicht irreführen und müssen sich auf überprüfbare Faktoren beziehen (Abs. 2, Bst. a und b). Aussagen wie «nachhaltig» oder «umweltfreundlich» müssen den Anforderungen von entsprechenden Rechtsvorschriften oder Branchenrichtlinien/-standards entsprechen (Bst. c). Bei einem Dünger dürfen keinerlei Hinweise ge- macht werden, dass Pflanzenkrankheiten vorgebeugt oder behandelt werden oder dass die Pflanzen vor Schädlingen geschützt werden (Bst. d).
Allgemeine Bezeichnung wie «enthält Enzyme» oder «enthält Spurennährstoffe sind nicht zulässig, produktrelevante Inhaltsstoffe müssen quantitativ deklariert werden (Abs. 3).
Nährstoffgehalte können in der Element- oder Oxidform angegeben werden, dabei sind die Umrech- nungsfaktoren gemäss Anhang 1, Kapitel 2., Abs. 6 anzuwenden (Abs. 4).
Bei einem Chlorgehalt (detektiert mittels Chlorid) von weniger als 30 g/kg Trockenmasse darf der Hin- weis «chloridarm» oder ein ähnlicher Hinweis gemacht werden (Abs. 5).
Im aktuellen Düngerrecht wird bei Düngern mit organischen Ausgangsmaterialien die organische Sub- stanz OS mittels Glühverlust bestimmt. Neu wird diese Grösse durch den organischen Kohlenstoff
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Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngern
(Corg) abgelöst. Anstelle Corg darf auch das organische Material angegeben werden, wobei folgende Umrechnung gilt: Corg = organisches Material x 0.56 (Abs. 6).
Ein Kultursubstrat, das vollständig aus mineralischen Bestandteilen besteht oder ein Polymer zur Ein- bindung enthält (Verordnung (EU) 2019/1009 Anhang II Teil II CMC 9 Nr. 1 Bst. c) muss eine Anwei- sung enthalten, dass das Produkt so zu verwenden ist, dass es nicht mit dem Boden in Berührung kommt. Zusätzlich ist eine sachgerechte Entsorgung des Produkts nach Beendigung der Anwendung sicher zu stellen (Abs. 7).
Dünger, die Kakaoschalen enthalten müssen mit dem Hinweis «Giftig für Hunde und Katzen» gekenn- zeichnet werden (Abs. 8).
Dünger, die aus tierischen Nebenprodukten oder deren Folgeprodukten bestehen, müssen mit folgen- der Anweisung gekennzeichnet werden (Abs. 9): «Nutztiere dürfen weder direkt noch durch Bewei- dung mit Grünfutter von Flächen gefüttert werden, auf denen das Produkt angewendet wurde, es sei denn, der Schnitt oder die Beweidung erfolgt nach einer Wartezeit von mindestens 21 Tagen.»
Die in der neuen Dünger-Verordnung vorgesehene Bezeichnung der CMC 10 unterscheidet sich von der Bezeichnung der Verordnung (EU) 2019/1009, da die Schweiz die tierischen Nebenprodukte mit- tels der Verordnung über tierische Nebenprodukte (VTNP) und nicht über die Verordnung EG Nr. 1069/2009 regelt. Bei Düngern, die Folgeprodukte von tierischen Nebenprodukten (CMC 10) enthalten und bei denen es sich um EU-Düngeprodukte handelt, kann die Bezeichnung der CMC gemäss Ver- ordnung (EU) 2019/1009 erfolgen. Dies ermöglicht einen Import von entsprechenden Düngern ohne zusätzliche Hindernisse (Abs. 10).
Bei Düngern, die durch thermische Oxidation gewonnene Materialien (CMC 13) oder durch Pyrolyse oder Vergasung gewonnene Materialien (CMC 14) (insbesondere Pflanzenkohle) enthalten, muss der Mangangehalt angegeben werden, wenn er 3.5 % überschreitet (Abs. 11). Für Düngern, die Materia- lien enthalten, die durch Pyrolyse oder Vergasung gewonnen wurden (CMC 14) (insbesondere Pflan- zenkohle), muss der entsprechende Anteil gekennzeichnet werden. Da es sich bei der grossflächigen Anwendung von Pflanzenkohle um eine neue Entwicklung handelt und deshalb Erfahrungswerte feh- len, trägt diese Massnahme zu einer besseren Transparenz bei, um beispielsweise mittels Stofffluss- analysen die langfristigen Effekte von Pflanzenkohle auf landwirtschaftliche Böden abschätzen zu können (Abs. 12). Bei Düngern mit CMC 14 ist bei den Anweisungen betreffend Anwendungszweck einschliesslich Dosierungsvorschriften und Häufigkeit der Anwendung zudem die erlaubte Verwen- dungsmenge gemäss ChemRRV zu respektieren – der Hinweis wird bei der PFC 101 Recyclingdün- ger analog für Kompost und Gärgut aufgeführt (Abs. 13).
Nicht übernommen wurde die allgemeine Kennzeichnungsanforderung in Bezug auf Dünger, die Rizin enthalten. Die EU schreibt bei den entsprechenden Düngern vor, dass der Hinweis «Bei Verzehr ge- fährlich für Tiere.» deklariert werden muss. In der Schweiz sind Dünger, die Bestandteile von Ricinus communis enthalten, nicht zulässig, deshalb entfällt diese Anforderung.
Teil 2 Produktspezifische Kennzeichnungsanforderungen
In Teil 2 werden die für die einzelnen PFC spezifischen Anforderungen definiert. Abgesehen von eini- gen Abweichungen sowie redaktionellen Anpassungen wurden die Anforderungen an die PFC 1 – 7 im Allgemeinen von der Verordnung (EU) 2019/1009 übernommen. Folgende Abweichungen beste- hen:
- Die EU sieht die Möglichkeit der Verwendung eines Hinweises wie «niedriger Cadmium-Ge- halt» oder einer graphischen Darstellung vor, wenn ein PFC 1 (C)(I): Anorganischer Makro- nährstoff-Dünger weniger als 20 mg Cadmium / kg Phosphorpentoxid (P 2O5) enthält. Da in der Schweiz für diese PFC ein Cadmiumgrenzwert von 50 mg Cadmium / kg Phosphor (= 22 mg/kg P2O5) gilt und der Grenzwert somit nahezu einem als cadmiumarm bezeichneten Wert entspricht, wird auf eine Übernahme des entsprechenden Rechtstextes verzichtet.
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Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngern
Entsprechend gekennzeichnete Importprodukte werden hingegen toleriert, um kein techni- sches Handelshemmnis zu bewirken. - Bei der PFC 4: Kultursubstrat wird auf die Angabe der Nährstoffgehalte mittels CAT- Löslichkeit verzichtet. Damit wird berücksichtigt, dass bei den in der Schweiz üblichen torfre- duzierten Substraten auch andere Analysemethoden als die Bestimmung mittels der für torfre- duzierte nicht geeignete CAT-Löslichkeit angewandt werden können. - Bei der PFC 6(A): Mikrobielles Pflanzen-Biostimulans sind alle absichtlich zugesetzten Mikro- organismen mit Gattung, Art und Stamm anzugeben. - Die EU sieht für die Angabe der elektrischen Leitfähigkeit die Einheit mS/m vor, aktuell gilt in der Schweiz die Einheit mS/cm. Um die Angabe der elektrischen Leitfähigkeit mit beiden Ein- heiten zu ermöglichen, wird auf die Vorschrift einer bestimmten Einheit verzichtet.
Im Vergleich zu den bestehenden Vorschriften gemäss Schweizer Düngerrecht werden im Folgenden einige technische Neuerungen eingeführt:
- Für die PFC 1: Dünger muss der Gehalt an Stickstoff N und Phosphorpentoxid P2O5 angege- ben werden, wenn er einen Massenanteil von 0.5% überschreitet. Diese Angabe ist getrennt von der Nährstoffdeklaration zu halten. - Für die PFC 1: Dünger müssen bei den Stickstoffformen und Phosphorlöslichkeiten keine Ab- kürzungen wie NS (Nitratstickstoff) oder PS (wasserlösliches Phosphat) mehr deklariert wer- den. Davon ausgenommen ist einzig die Angabe von N org bei der Angabe des organischen Stickstoffs. - Die organische Substanz OS, die mittels Glühverlust bestimmt wird, wird durch den organi- schen Kohlenstoff Corg abgelöst. Betroffen sind die folgenden PFC: PFC 1(A) Organischer Dünger, PFC 1(B) Organisch-mineralischer Dünger und PFC 3(A): Organisches Bodenverbes- serungsmittel. - Der Begriff Trockensubstanz TS wird durch den Begriff Trockenmasse ersetzt. Dies betrifft die PFC 1(A): Organischer Dünger, PFC 1(B) Organisch-mineralischer Dünger und PFC 4: Kultur- substrat. - Bei PFC 1(A): Organischer Dünger und PFC 4: Kultursubstrat ist das Herstellungsdatum anzu- geben. - Bei PFC 1(A): Organischer Dünger und PFC 3(A): Organisches Bodenverbesserungsmittel ist das Verhältnis von organischem Kohlenstoff zu Gesamtstickstoff (C org/N) anzugeben. - Bei PFC 1(C)(I)(a): Festen anorganischen Makronährstoff-Düngern, die mit Polymeren umhüllt sind, ist folgender Hinweis zu deklarieren «Die Geschwindigkeit der Nährstofffreisetzung kann sich je nach der Temperatur des Substrats unterscheiden. Möglicherweise ist eine Anpassung der Düngung erforderlich». Bei PFC 1(C)(I)(a): Festen anorganischen Makronährstoff-Dün- gern, die mit Schwefel oder einem Gemisch von Schwefel und Polymeren umhüllt sind, ist fol- gender Hinweis zu deklarieren: «Die Geschwindigkeit der Nährstofffreisetzung kann sich je nach der Temperatur des Substrats und der biologischen Aktivität unterscheiden. Möglicher- weise ist eine Anpassung der Düngung erforderlich». - Bei absichtlich zugesetzten Spurennährstoffen bei PFC 1: Dünger sind die entsprechenden Gegenionen zu deklarieren. - Bei PFC 3: Bodenverbesserungsmittel sind die Stickstoff- (N), Phosphorpentoxid- (P2O5) und Kali-(K2O) Gehalte zu deklarieren, wenn diese einen Massenanteil von 0.5% überschreiten. - Bei PFC 3(A): Organisches Bodenverbesserungsmittel sind die elektrische Leitfähigkeit sowie der pH-Gehalt anzugeben. - Bei PFC 5 Hemmstoffe sind in Bezug auf die Angabe der hemmenden Stoffe spezifische An- gaben zu machen.
Für die Schweizer PFC 100: Hofdünger und PFC 101: Recyclingdünger wurden die bestehenden An- forderungen leicht modernisiert. So ist neu der Corg-Gehalt und nicht mehr der OS-Gehalt auf der Eti- kette oder dem Lieferschein anzugeben. Für die Schweizer PFC 102: Zusatz zu Dünger bestehen keine spezifischen Anforderungen in Bezug auf die Kennzeichnung. Für die Schweizer PFC 103: Sonstige Dünger kann zusätzlich zu dieser Bezeichnung eine weitere, produktspezifische Bezeich- nung wie z.B. «Mineraldüngerlösung» (wenn die Nährstoffgehalte an eine Subkategorie der PFC 1
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Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngern
nicht erreicht werden) oder «Algendüngerlösung» bewilligt werden (Abs. 1). Weiter muss der Hinweis «Die Wirksamkeit wurde im Rahmen des Zulassungsverfahren nicht geprüft» auf der Etikette ange- bracht werden, wenn keine Nachweise in Bezug auf die aufgeführten Wirkungen vorgelegt werden können.
Anhang 4 Im Anhang 4 werden die Toleranzen für die Produktfunktionskategorien definiert. Die Toleranzen die- nen dazu, Abweichungen bei der Herstellung, im Vertrieb und bei der Probenahme und der Analyse abzufedern (Bst. a). Neu im Vergleich zum aktuellen Düngerrecht werden nicht nur negative, sondern auch positive Abweichungen geregelt (Bst. b). Sofern ein Mindestgehalt für eine Komponente eines Düngers in Anhang 1 oder 2 definiert wird, darf dieser nicht unter- beziehungsweise überschritten wer- den (Bst. c).
Bei der PFC 4: Kultursubstrat wird auf die Analyse mittels CAT Löslichkeiten verzichtet, da diese auf die Schweizer Kultursubstrate, die im Allgemeinen torfreduziert hergestellt werden, nur unzureichend anwendbar sind und alternative Analysemethoden entwickelt wurden. Die definierten Toleranzen gel- ten unabhängig von der verwendeten Analysemethode.
Anhang 5
Die aktuellen Verordnungen über die Zulassung von Düngern, das heisst die Dünger-Verordnung vom 10. Januar 2001 (DüV)16 sowie die Düngerbuch-Verordnung vom 16. November 2007 (DüBV)17 wer- den aufgehoben (Ziff. I).
Verordnung vom 5. Juni 2015 über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen, ChemV Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d ChemV wird aufgehoben. Auf diese Weise sind alle Dünger gemäss den Bestimmungen der ChemV meldepflichtig. Wie bereits erwähnt, ist das Meldungsverfahren in das Registrierungs- oder Bewilligungsverfahren integriert. Das Unternehmen oder die betreffende Person darf das gleiche Produkt nicht zweimal im Produkteregister erfassen.
Die Verordnung vom 1. Januar 2024 wird in Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe e eingefügt. Somit müssen alle Dünger im Produkteregister registriert werden. Diese Anpassung bildet die Rechtsgrundlage für die Registrierung von Düngern im Produkteregister.
Abfallverordnung vom 4. Dezember 2015 (VVEA)18 Der Verweis auf Artikel 15 Absatz 3 ChemRRV ist aktualisiert worden.
Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005, ChemRRV Anhang 2.6, der sich auf Dünger bezieht, genauer gesagt auf die Anforderungen an die Qualität von Düngern, wird ergänzt. Die bestehenden Grenzwerte für Schadstoffe werden um die in der Verord- nung (EU) 2019/1009 festgelegten Grenzwerte ergänzt. Auf diese Weise bleibt die Qualität des Schweizer Düngers unverändert und wird durch neue, zusätzliche Grenzwerte gestärkt.
Zusätzlich zu den Grenzwerten für PFC werden auch Grenzwerte für die CMC 12, 13 und 14 festge- legt. Die CMC 12 «Gefällte Phosphatsalze und deren Folgeprodukte» und die CMC 13 «Durch thermi- sche Oxidation gewonnene Materialien und deren Folgeprodukte» ersetzen die derzeitige Düngerka- tegorien mit der Bezeichnung «Mineralische Recyclingdünger». Die Grenzwerte für diese beiden CMC sind eine Übernahme der aktuellen Grenzwerte, die für diese Kategorie zurzeit gelten. Die Grenzwerte für die CMC 14 «Durch Pyrolyse oder Vergasung gewonnene Materialien» entsprechen den
16 SR 916.171 17 SR 916.171.1 18 SR 814.600
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Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngern
Qualitätsstandards, die das BLW bisher für Pflanzenkohle verlangt hat. Diese musste der Qualität der Klassen 1 oder 2 der Richtlinien des EBC (European Biochar Certificate) entsprechen. Diese Grenz- werte stammen aus der neusten Version der EBC-Qualitätsrichtlinien mit dem Titel «EBC-Agro- Organic».
Das für die Richt- und Grenzwerte für Dioxine und Furane angewandte System (WHO2005-TEQ) wurde aus der Verordnung (EU) 2019/1009 übernommen. Es basiert auf einer Neubewertung der WHO aus dem Jahr 200519. Dieses liefert vergleichbare Ergebnisse wie das alte System mit dem Namen «I-TEQ». Daher erfordert diese Änderung keine Anpassung der betreffenden Werte.
Kapitel 3.2.4 regelt die maximale Menge an Pyrolyseprodukten, die pro Hektare und Jahr ausgebracht werden darf. Diese Grenze wurde aus Vorsorgegründen eingeführt, da es keine langfristigen Daten über das Verhalten von Pflanzenkohle im Boden gibt. Pflanzenkohle ist nämlich im Boden schwer abbaubar. Diese Eigenschaft ermöglicht zwar die Bindung von Kohlenstoff im Boden, was einen positiven Klima- effekt darstellt, macht es aber schwierig, wissenschaftliche Daten über ihr langfristiges Verhalten im Boden zu sammeln. Durch die Begrenzung der Menge, die ausgebracht werden kann, werden allfällige negative Auswirkungen auf die Umwelt reduziert. Die Ergebnisse der derzeit laufenden Forschungsar- beiten werden gegebenenfalls eine Anpassung dieser Bestimmung ermöglichen.
Für Kultursubstrate wurden Richtwerte für polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe, Dioxine und Furane festgelegt, die denen von Kompost und Gärgut ähneln. Daher wird Kapitel 4 Absatz 1 um diese erweitert. Das BAFU führt ebenfalls Analysen von Kultursubstraten durch.
Verordnung vom 16. Juni 2006 über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft, GebV-BLW
Der Begriff des Düngertyps existiert bei der Düngerzulassung ebenso wenig wie das Meldeverfahren. Folglich werden die Punkte 7.1 und 7.3 GebV-BLW, die die Höhe der Gebühren für die Behandlung eines Antrags um Aufnahme eines Düngertyps in die Düngerliste oder für die Behandlung der Anmel- dung eines Düngers regelten, aufgehoben. Der überflüssig gewordene Punkt 7.4 wird gestrichen.
6.4 Auswirkungen
6.4.1 Bund
Der Bund schafft mit dieser Totalrevision der Düngergesetzgebung einen gesetzlichen Rahmen, der mit den harmonisierten EU-Düngervorschriften übereinstimmt. Diese Änderung erleichtert den Import und das Inverkehrbringen von Düngern aus der EU in der Schweiz. Die Arbeitsbelastung für den Bund bleibt gleich.
Wenn die Totalrevision nicht umgesetzt werden sollte, wären die Unterschiede zwischen der Dünger- gesetzgebung der Schweiz und der EU beträchtlich. Die neuen EU-Vorschriften basieren auf neuen Konzepten, auf den PFC und CMC, die es in der Schweizer Gesetzgebung nicht gibt. Die Schweizer Importeure und Inverkehrbringer von Düngern müssten schweizspezifische Etiketten verwenden. Dün- ger, die frei handelbar sind, würden eine Zulassung durch das BLW benötigen.
6.4.2 Kantone
Für die Umsetzung der neuen Bestimmungen wird die Arbeitsbelastung für die zuständigen kantonalen Stellen gleichbleiben. Nach geltendem Recht sind sie bereits für die Kontrolle von Düngern zuständig.
19 van den Berg M., L.S. Birnbaum, M. Denison, M. De Vito, W. Farland, et al. (2006) The 2005 World Health Organization Re- evaluation of Human and Mammalian Toxic Equivalency Factors for Dioxins and Dioxin-like Compounds. Toxicological sci- ences: an official journal of the Society of Toxicology 93:223-241. doi:10.1093/toxsci/kfl055.
106
Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngern
In der neuen Schweizer Düngergesetzgebung bleibt der Vollzug ähnlich. Es muss berücksichtigt wer- den, dass die neuen Bezeichnungen und Konzepte eine gewisse Anpassungszeit benötigen.
6.4.3 Volkswirtschaft
Die Rolle des Herstellers oder Importeurs wird insofern gestärkt, als ihre Verantwortung für die Herstel- lung und den Import von rechtskonformen Düngern steigt.
6.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die Düngergesetzgebung fällt nicht direkt unter das Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Die vorgeschlagenen Änderungen greifen die Ent- wicklungen im EU-Recht in diesem Bereich auf und ermöglichen so eine stärkere Konvergenz zwischen dem Schweizer und dem EU-Recht, um technische Handelshemmnisse abzubauen. Auf diese Weise wird der Verwaltungsaufwand für Unternehmen beim Import von Düngern aus der EU nicht erhöht.
6.6 Inkrafttreten
Die Verordnung wird am 1. Januar 2024 in Kraft treten. Die umfangreichen Änderungen bei den Verfah- ren, den bei der Zulassung von Düngern verwendeten Bezeichnungen, der Kennzeichnung sowie der Gültigkeit der vor dem Inkrafttreten erteilten Bewilligungen machen eine Übergangszeit erforderlich, in der die Anmeldungen sowie die Bewilligungen für das Inverkehrbringen weiterhin gültig sind.
6.7 Rechtliche Grundlagen
Die Artikel 148a Absatz 3, 158 Absatz 2, 159a, 160 Absätze 1–5, 161, 164, 164a Absatz 2 und 177 LwG legen die Aufgaben fest, die dem Bundesrat bei der Regelung des Imports, der Zulassung, des Inver- kehrbringens, der Verwendung und der Kennzeichnung von Düngern obliegen. Der Artikel 29 Absatz 1 des Umweltschutzgesetzes (USG) ermächtigt den Bundesrat, Vorschriften für Stoffe zu erlassen, die ein Risiko für die Umwelt und damit auch für den Menschen darstellen. Der Artikel 17 des Gentechnik- gesetzes (GTG) verpflichtet den Bundesrat, die Kennzeichnung von Produkten, die gentechnisch ver- änderte Organismen enthalten, so zu regeln, dass diese identifizierbar sind. Der Artikel 10 des Tierseu- chengesetzes erlaubt es dem Bundesrat, allgemeine Vorschriften zur Bekämpfung von Tierseuchen zu erlassen.
Die Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben c und 27 Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Schutz der Ge- wässer (GSchG) ermächtigen den Bundesrat, Vorschriften über Stoffe zu erlassen, die je nach Art ihrer Verwendung ins Wasser gelangen können, die aufgrund ihrer Eigenschaften und der verwendeten Menge das Wasser verunreinigen können. Der Artikel 27 Absatz 2 GSchG ermächtigt den Bundesrat, Vorschriften zu erlassen, mit denen die Gewässerverschmutzung durch Abschwemmung und Auswa- schung von Düngern verhindert werden kann. Das Chemikaliengesetz (ChemG) hat zum Ziel, das Le- ben und die Gesundheit der Menschen vor den schädlichen Auswirkungen chemischer Präparate wie beispielsweise von Düngern zu schützen. Das Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse (THG) soll verhindern, dass technische Handelshemmnisse den Handel behindern.
107
916.171 «$$e-seal»
Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngern (Dünger-Verordnung, DüV) vom 1. Januar 2024
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 148a, Absatz 3, 158 Absatz 2, 159a, 160 Absatz 1 bis 5, 161, 164, 164a Absatz 2 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG)1, auf Artikel 29 Absatz 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG)2, auf Artikel 17 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003 (GTG)3, auf Artikel 10 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG)4, auf Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c und 27 Absatz 2 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 (GSchG)5, auf das Chemikaliengesetz vom 15. Dezember 2000 (ChemG)6, sowie in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG)7,
verordnet:
1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt die Zulassung, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ver- wendung und die Kontrolle von Düngern.
2 Die Verordnung gilt nicht:
a. für Hofdünger, die für den eigenen Betrieb bestimmt sind; b. für Dünger, die ausschliesslich zur Ausfuhr bestimmt sind; c. für Dünger, die für Wasserpflanzen in Aquarien bestimmt sind.
1 SR 910.1 2 SR 814.01 3 SR 814.91 4 SR 916.40 5 SR 814.20 6 SR 813.1 7 SR 946.51
2023-... «%ASFF_YYYY_ID» 108
Dünger-Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
3 Für Dünger und ihre Bestandteile gelten die Bestimmungen der Chemikalienverord- nung vom 5. Juni 2015 (ChemV)8 und der Chemikalien-Risikoreduktions-Verord- nung vom 18. Mai 2005 (ChemRRV)9.
4 Für das Inverkehrbringen von Düngern, deren Entwicklung auf genutzten geneti-
schen Ressourcen oder auf sich darauf beziehendem traditionellem Wissen basiert, bleiben die Bestimmungen der Nagoya-Verordnung vom 11. Dezember 201510 vor- behalten11.
Art. 2 Begriffe
1 Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
a. Dünger: Stoff, Zubereitung oder Mikroorganismus mit der Funktion, Pflan- zen oder Pilze mit Nährstoffen zu versorgen oder deren Ernährungseffizienz zu verbessern; b. Hersteller: natürliche oder juristische Person, die selbst Dünger herstellt, Dünger von einer Drittperson entwickeln lässt oder eine Drittperson damit beauftragt, Dünger für sie herzustellen, und die den Dünger unter ihrem Na- men, ihrer Marke oder dem Namen ihres Unternehmens in Verkehr bringt; c. Importeur: natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz, Geschäftssitz oder Zweigniederlassung in der Schweiz, die einen Dünger aus dem Aus- land in Verkehr bringt; d. Inverkehrbringer: natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz, Ge- schäftssitz oder Zweigniederlassung in der Schweiz, die in der Schweiz ei- nen Dünger kauft und in Verkehr bringt; e. Gesuchsteller: natürliche oder juristische Person mit Wohnort, Geschäfts- sitz oder Zweigniederlassung in der Schweiz, die ein Bewilligungsgesuch einreicht; f. Inverkehrbringen: entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Über- lassung eines Düngers innerhalb der Schweiz; g. Bewilligung für das Inverkehrbringen eines Düngers: Verwaltungsakt, mit dem das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) das Inverkehrbringen eines Düngers nach Abschluss des Beurteilungsverfahrens bewilligt; h. Registrierung: Erfassung eines Düngers im Produkteregister; i. Verpackung: verschliessbarer Behälter für die Aufbewahrung, den Schutz, die Handhabung und die Vermarktung von Düngern; j. Loselieferung: Düngerlieferung ohne Verpackung;
8 SR 813.11 9 SR 814.81 10 SR 451.61 11 Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 der Nagoya-Verordnung vom 11. Dez. 2015, in Kraft seit
1. Febr. 2016 (AS 2016 277).
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k. Blattdünger: Dünger, der auf das Aufbringen auf die Blätter und die Auf- nahme von Nährstoffen über die Blätter ausgelegt ist.
2 Für die korrekte Auslegung der Verordnung (EU) 2019/100912, auf die in dieser
Verordnung verwiesen wird, sind die folgenden Entsprechungen zwischen den ver- wendeten Begriffen zu berücksichtigen: EU Schweiz
a. Französische Begriffe: fertilisant engrais au sens de l’art. 2, al. 1, let. a éléments nutritifs éléments fertilisants mise à disposition sur le marché mise en circulation au sens de l’art. 2, al. 1, let. f
b. Deutsche Begriffe: Düngeprodukt, Düngemittel Dünger Bereitstellung auf dem Markt Inverkehrbringen nach Art. 2, Abs. 1, Bst. f. Gärrückstände Gärgut organisches Material organische Substanz
c. Italienische Begriffe: prodotto fertilizzante concime ai sensi dell’art. 2, cpv. 1, lett. a nutriente sostanza nutritiva messa a disposizione sul mercato messa in commercio ai sensi dell’art. 2, cpv. 2, lett. F materia secca sostanza secca
12 Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
5. Juni 2019 mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003, ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 1; zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2022/1519 vom 5. Mai 2022, ABl. L 236 vom 13.9.22, S. 5.
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2. Kapitel Pflichten der Wirtschaftsakteure
Art. 3 Pflichten der Hersteller
1 Der Hersteller eines Düngers, der diesen unter seinem Namen, seiner Marke oder
des Namens seines Unternehmens in Verkehr bringt, gewährleistet, dass die in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften für die Zulassung, Produktion und Kennzeich- nung sowie für die im Produkteregister einzutragenden Daten eingehalten werden. 2 Der Hersteller gewährleistet die Qualität, die Richtigkeit und die Vollständigkeit der im Produkteregister eingetragenen Daten.
Art. 4 Pflichten der Importeure 1 Der Importeur muss im Besitz der Bewilligung für das Inverkehrbringen sein, bevor er einen bewilligungspflichtigen Dünger importiert. 2 Beim Import eines Düngers gewährleistet der Importeur, dass die Vorschriften für die Zulassung, die Kennzeichnung und die im Produkteregister einzutragenden Daten eingehalten werden. 3 Er gewährleistet die Qualität, die Richtigkeit und die Vollständigkeit der im Produk- teregister eingetragenen Daten.
Art. 5 Pflichten der Inverkehrbringer 1 Der Inverkehrbringer, der einen bereits registrierten oder bewilligten Dünger unver- ändert in Verkehr bringt, muss den Dünger nicht erneut im Produkteregister registrie- ren oder Inhaber der Bewilligung sein. 2 Der Inverkehrbringer gilt als Hersteller und unterliegt denselben Verpflichtungen wie ein solcher, wenn er die Zusammensetzung des Düngers, seinen Namen oder seine Verpackung ändert.
3. Kapitel Zulassung von Düngern
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Art. 6 Zulassungspflicht 1 Ein Dünger darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn er gemäss dieser Verordnung zugelassen wurde.
2 Ein Dünger ist zugelassen, wenn:
a. er die Anforderungen der entsprechenden nicht bewilligungspflichtigen Pro- duktfunktionskategorie (PFC) erfüllt und aus einem oder mehreren Ausgangs- materialien besteht, die zu den nicht bewilligungspflichtigen Komponenten- materialkategorien (CMC) gehören;
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b. eine Bewilligung für das Inverkehrbringen erteilt worden ist. 3 Beim Import von Düngern müssen die Bedingungen der Absätze 1 und 2 erfüllt sein.
Art. 7 Voraussetzungen für die Zulassung Ein Dünger darf nur zugelassen werden, wenn er folgende Bedingungen erfüllt: a. Er eignet sich zur vorgesehenen Verwendung; b. Er hat bei vorschriftsgemässem Gebrauch keine unannehmbaren Nebenwir- kungen zur Folge und kann weder die Umwelt noch mittelbar den Menschen gefährden; c. Er bietet Gewähr dafür, dass bei vorschriftsgemässem Gebrauch damit behan- delte Ausgangsprodukte Lebensmittel, Futtermittel und Gebrauchsgegen- stände ergeben, die die Anforderungen der Lebens- und Futtermittelgesetzge- bung erfüllen; d. Er enthält ausschliesslich Stoffe, die, sofern sie unter die ChemV13 fallen, in Übereinstimmung mit der vorliegenden Verordnung eingestuft, beurteilt und angemeldet wurden.
Art. 8 Wohnsitz, Geschäftssitz oder Zweigniederlassung in der Schweiz 1 Nur natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz, Geschäftssitz oder Zweig- niederlassung in der Schweiz sowie öffentliche und private Institutionen können einen Dünger registrieren oder ein Bewilligungsgesuch einreichen. 2 An natürliche und juristische Personen mit Wohnsitz, Geschäftssitz oder Zweignie- derlassung im Ausland kann eine Bewilligung für das Inverkehrbringen erteilt wer- den, wenn diese Möglichkeit in einem Staatsvertrag vorgesehen ist.
Art. 9 Einschränkungen in Bezug auf die Zusammensetzung
1 Hersteller von Düngern dürfen nur Ausgangsmaterialien verwenden, die geeignet
sind und das Endprodukt nicht nachteilig beeinflussen.
2 Dünger dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Qualitätsanforderungen
nach Anhang 2.6 der ChemRRV14 betreffend Schadstoffe und inerte Fremdstoffe er- füllt sind. 3 Düngern dürfen weder Pflanzenschutzmittel, Klärschlamm, Stoffe, die Arzneimittel enthalten, oder Bestandteile von Ricinus communis beigegeben werden. 4 Hofdüngern dürfen Materialien von nicht landwirtschaftlichen Betrieben beigefügt werden, wenn diese die Grenzwerte für Schadstoffe nach Absatz 2 einhalten.
13 SR 813.11 14 SR 814.81
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5 Bei der Herstellung oder Verwendung eines Düngers dürfen keine unerwünschten
Organismen, wie pathogene Organismen oder Samen von Neophyten, freigesetzt wer- den. 6 Phosphonate dürfen einem Dünger nicht absichtlich zugesetzt werden. Unbeabsich- tigt enthaltene Phosphonate dürfen einen Massenanteil von 0,5 Prozent nicht über- schreiten.
Art. 10 Ausnahmebestimmungen
1 Das BLW kann einer Kompostierungs- oder Vergärungsanlage eine zeitlich befris-
tete Bewilligung für die Abgabe von Kompost oder Gärgut erteilen, die die Grenz- werte nach Anhang 2.6 Ziffer 2.2.1.10 ChemRRV um höchstens 50 Prozent über- schreiten: a. wenn die Überschreitung der Grenzwerte ausnahmsweise oder während längstens sechs Monaten erfolgt; oder b. wenn die kantonale Behörde einen entsprechenden Antrag stellt und im Ein- zugsgebiet der betreffenden Anlage für die erforderlichen Sanierungsmass- nahmen sorgt. 2 Erteilt es eine Bewilligung nach Absatz 1, so schränkt es die Abgabemenge so ein, dass die Schadstofffracht des Komposts oder Gärguts pro Hektare nicht grösser ist als bei Einhaltung der Grenzwerte nach Anhang 2.6 Ziffer 2.2.10 Absatz 1 ChemRRV.
Art. 11 Widerruf der Zulassung und Verwendungsverbot Das BLW kann die unter Artikel 6 fallende Zulassung eines Düngers widerrufen, wenn eine potenziell gefährliche Wirkung dieses Düngers zu erwarten ist, und dessen Verwendung sofort verbieten.
Art. 12 Vorsorgemassnahmen Soweit die Voraussetzungen nach Artikel 148a LwG erfüllt sind, kann das BLW: a. die Zulassung eines Düngers verweigern, mit Auflagen versehen oder an Be- dingungen knüpfen; b. die Zulassung eines Düngers aufheben oder zusätzliche Anforderungen fest- legen; c. die Bewilligung eines nach Artikel 21 zugelassenen Düngers widerrufen, mit Auflagen versehen oder an Bedingungen knüpfen.
Art. 13 Vorschriften des BLW, wenn rasches Handeln erforderlich ist 1 Das BLW kann in Situationen, die rasches Handeln erfordern, im Einvernehmen mit den interessierten Stellen die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Düngern, die die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt gefährden, ver- bieten.
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2 Es kann für diese Dünger Höchstwerte bestimmen, die nicht überschritten werden
dürfen. Diese haben sich nach internationalen Standards oder nach den im Ausfuhr- land bestehenden Höchstwerten zu richten oder müssen wissenschaftlich begründet sein.
3 Das BLW kann festlegen, welche Dünger nur mit einer Erklärung der zuständigen
Behörde des Ausfuhrlandes oder einer akkreditierten Stelle eingeführt oder in Verkehr gebracht werden dürfen. 4 Es legt fest, welche Angaben die Erklärung beinhalten muss und ob der Erklärung Dokumente beizulegen sind.
5 Sendungen, für die die Dokumente nach Absatz 4 bei der Einfuhr nicht vorgelegt
werden können, werden zurückgewiesen oder, wenn eine Gefährdung besteht, ver- nichtet.
2. Abschnitt
Registrierungspflichtige Dünger
Art. 14 Registrierungspflicht 1 Ein Dünger ist registrierungspflichtig, wenn er die Anforderungen des Anhangs 1 an die folgenden PFC erfüllt:
1. PFC 1: Dünger;
2. PFC 2: Kalkdünger;
3. PFC 3: Bodenverbesserungsmittel;
4. PFC 4: Kultursubstrat;
5. PFC 7: Düngermischung mit Ausnahme von Düngern, die eine
bewilligungspflichtige PFC oder CMC enthalten;
6. PFC 100: Hofdünger;
7. PFC 101(A): Kompost, oder
8. PFC 101(B): Gärgut.
2 Die in Absatz 1 definierten Dünger dürfen zudem ausschliesslich aus einem oder
mehreren Ausgangsmaterialien bestehen, die unter eine oder mehrere der nachstehen- den CMC fallen und die Anforderungen des Anhangs 2 erfüllen:
1. CMC 1: Stoffe und Gemische aus unbearbeiteten Rohstoffen;
2. CMC 2: Pflanzen, Pflanzenteile oder Pflanzenextrakte;
3. CMC 3: Kompost;
4. CMC 4: Frisches Gärgut von Pflanzen;
5. CMC 5: Anderes Gärgut als frisches Gärgut von Pflanzen;
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6. CMC 6: Nebenprodukte der Nahrungsmittelindustrie;
7. CMC 8: Nährstoff-Polymere;
8. CMC 9: Sonstige Polymere mit Ausnahme von Nährstoff-Poly-
meren;
9. CMC 10: Folgeprodukte aus tierischen Nebenprodukten, oder
10. CMC 100: Hofdünger.
Art. 15 Registrierung 1 Registrierungspflichtige Dünger müssen bei ihrer Erstinverkehrbringung in Über- einstimmung mit den Artikeln 18 und 19 im Produkteregister registriert werden. 2 Dünger, die mit einer Registrierung in Verkehr gebracht worden sind, brauchen auf den nachfolgenden Handelsstufen keine neue Registrierung, es sei denn, der Inver- kehrbringer ändert den Handelsnamen des Düngers, bringt ihn unter seinem Namen in Verkehr oder ändert die Kennzeichnung oder seine Eigenschaften.
Art. 16 Änderungen sowie Erlöschen einer Registrierung 1 Die Registrierung muss alle zehn Jahre erneuert werden, sonst verliert sie ihre Gül- tigkeit. 2 Sie gilt solange, wie das Produkt den gemachten Angaben entspricht. Jede Änderung muss im Produkteregister erfasst werden.
Art. 17 Ausnahmen von der Registrierungspflicht im Produkteregister Von der Registrierungspflicht nach Artikel 15 ausgenommen sind: a. Dünger, von denen pro Jahr weniger als 100 kg importiert oder in Verkehr gebracht werden. b. Hofdünger, die von einem Betrieb mit Nutztierhaltung direkt an den End- verwender abgegeben werden oder über eine Zwischenstelle laufen, sofern die Lieferungen in Übereinstimmung mit Artikel 29 der vorliegenden Ver- ordnung erfasst wurden und der Betrieb den Dünger nicht in Säcken abgibt. c. Kompost und Gärgut, deren Lieferungen gemäss Verordnung vom 23. Ok- tober 2013 über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (ISLV)15 erfasst sind und die nicht aus einem nach Artikel 29 bewilligungs- pflichtigen Ausgangsmaterial bestehen.
15 SR 919.117.71
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3. Abschnitt
Registrierungsverfahren
Art. 18 Verfahren
1 Die Registrierung muss in dem vom BLW vorgeschriebenen elektronischen Format
erfolgen.
2 Sie muss spätestens bis vier Wochen nach der Inverkehrbringung erfolgen.
3 Die für die Registrierung zuständige Person ist für die Qualität, die Richtigkeit und die Vollständigkeit der im Produkteregister eingetragenen Daten verantwortlich. Das BLW überprüft die Qualität der Daten nicht systematisch. 4 Das BLW oder die Kontrollorgane können von der für die Registrierung zuständigen Person verlangen, dass sie Daten von ungenügender Qualität berichtigt.
5 Das BLW kann die Daten eines Düngers im Produkteregister berichtigen; gegebe-
nenfalls informiert es die für die Registrierung zuständige Person darüber.
Art. 19 Für die Registrierung benötigte Angaben
1 Die Registrierung muss mindestens die folgenden Angaben und Dokumente enthal-
ten: a. den Namen und die Adresse des Wohnsitzes, des Geschäftssitzes oder der Zweigniederlassung des Unternehmens oder der Person, die für die Regist- rierung und die Kontaktangaben verantwortlich ist; b. den Namen und die Adresse des Herstellers; c. den Handelsnamen; d. die PFC, zu welcher der Dünger entsprechend seiner Funktion gehört; e. die CMC, aus welcher oder welchen sich der Dünger zusammensetzt, sowie die Namen der darin enthaltenen Ausgangsmaterialien; f. die durch eine Analyse bestätigten Nährstoff- und Komponentengehalte; diese Analyse ist bei anorganischen Düngern (PFC 1.C) fakultativ; g. die Einstufung und die Kennzeichnung des Düngers gemäss den Artikeln 6,
7 und 10 bis 15a ChemV16;
h. den Verwendungszweck; i. die Gebrauchsanweisung; j. die Etikette, die die Anforderungen des Kapitels 4 erfüllt.
16 SR 813.11
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2 Ist der Dünger in Übereinstimmung mit Artikel 48 bis 54 ChemV17 meldepflichtig, so müssen die entsprechenden Angaben im Produkteregister eingetragen werden.
4. Abschnitt
Bewilligungspflichtige Dünger
Art. 20 Bewilligungspflicht
1 Folgende Dünger benötigen für ihre Zulassung eine Bewilligung durch das BLW:
a. Dünger, die die Anforderungen an die folgenden PFC des Anhangs 1 erfül- len:
1. PFC 5: Hemmstoff;
2. PFC 6: Pflanzen-Biostimulans;
3. PFC 101: Recyclingdünger;
4. PFC 102: Düngerzusätze;
5. PFC 103: Sonstige Dünger.
b. Dünger, die aus einem Ausgangsmaterial bestehen, das die für eine CMC geltenden Anforderungen des Anhangs 2 nicht erfüllt; c. Dünger, die vollständig oder teilweise aus einem oder mehreren Ausgangs- materialien bestehen, die unter die folgenden in Anhang 2 definierten CMC fallen:
1. CMC 7: Mikroorganismen;
2. CMC 11: Nebenprodukte im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG18;
3. CMC 12: Gefällte Phosphatsalze und deren Folgeprodukte;
4. CMC 13: Durch thermische Oxidation gewonnene Materialien
und deren Folgeprodukte;
5. CMC 14: Durch Pyrolyse oder Vergasung gewonnene Materia-
lien; und
6. CMC 15: Zurückgewonnene hochreine Materialien;
d. Düngermischungen, die unter anderem aus bewilligungspflichtigen PFC oder bewilligungspflichtigen CMC bestehen;
17 SR 813.11 18 Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Novem- ber 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3; zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/851, ABl. L 150 vom 14.06.2018, S. 109.
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e. Dünger, die vollständig oder teilweise aus tierischen Nebenprodukten be- stehen, die den Endpunkt der Herstellungskette noch nicht erreicht haben; f. Dünger, die einen Nitrifikationshemmstoff, einen Denitrifikationshemm- stoff oder einen Ureasehemmstoff enthalten; g. Dünger, die vollständig oder teilweise aus Schlämmen eines Schlachthofs, eines Zerlegungsbetriebs oder eines Fleisch verarbeitenden Betriebs beste- hen.
2 Das BLW kann einen Dünger jederzeit einem Bewilligungsverfahren unterstellen,
wenn er aus einem Ausgangsmaterial besteht, dessen Wirksamkeit oder Sicherheit nicht hinreichend bekannt sind, oder wenn er ein solches Ausgangsmaterial enthält.
3 Ein bereits zugelassener Dünger, dem ein gemäss den vorgesehenen Anwendungs-
vorschriften bewilligter Zusatz hinzugefügt wurde, muss nicht erneut bewilligt wer- den.
Art. 21 Bewilligung
1 Das BLW entscheidet mittels Verfügung über das Bewilligungsgesuch.
2 Die Bewilligung ist auf zehn Jahre befristet und gilt, sofern der Dünger den bei der Erteilung der Bewilligung festgelegten Eigenschaften entspricht.
3 Das BLW kann die Bewilligung mit Auflagen versehen und an Bedingungen knüp-
fen sowie besondere Angaben bezüglich Kennzeichnung vorschreiben. Wenn der Dünger nicht zu einer in Anhang 1 definierten PFC gehört, bestimmt er die Bezeich- nung der Funktionskategorie.
4 Dünger, die aus gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen bestehen
oder solche enthalten, werden nur bewilligt, wenn die Voraussetzungen nach Arti- kel 44 der Freisetzungsverordnung vom 10. September 2008 (FrSV)19 erfüllt sind. 5 Dünger, die mit einer Bewilligung in Verkehr gebracht worden sind, brauchen auf den nachfolgenden Handelsstufen keine neue Bewilligung, wenn sie in der Original- verpackung verkauft werden.
6 Das BLW kann eine Bewilligung jederzeit mit einschränkenden Bedingungen und
Auflagen versehen oder widerrufen: a. wenn die Bewilligung auf Grund falscher oder irreführender Angaben ausge- stellt worden ist; b. wenn der Bewilligungsinhaber den Dünger nicht wie vorgeschrieben bezeich- net oder wenn er trotz Verwarnung oder gerichtlicher Verurteilung falsche oder irreführende Angaben verbreitet; c. wenn ein bewilligter Dünger nicht mehr den bei der Erteilung der Bewilligung festgelegten Eigenschaften entspricht oder wenn zusätzliche Angaben, die auf
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Grund neuer Erkenntnisse vom BLW verlangt wurden, nicht fristgerecht ein- gereicht worden sind; d. wenn neue Erkenntnisse zeigen, dass sich der Dünger nicht zur vorgesehenen Verwendung eignet oder der vorschriftsgemässe Gebrauch unannehmbare Nebenwirkungen zur Folge hat oder die Umwelt oder mittelbar den Menschen gefährdet.
7 Die Bewilligung ist persönlich und unübertragbar.
8 Der Bewilligungsinhaber teilt dem BLW unverzüglich alle neuen Informationen
über den Dünger mit.
Art. 22 Provisorische Bewilligung
1 Das BLW kann vor Abschluss des Bewilligungsverfahrens während maximal
fünf Jahren nach Einreichung des Gesuches für einen Dünger eine provisorische Be- willigung erteilen, wenn dieser geeignet erscheint und kein unannehmbares Risiko für Mensch, Tier oder Umwelt darstellt und wenn: a. ein lange dauerndes Bewilligungsverfahren zu erwarten ist, aus Gründen, die nicht dem Gesuchsteller anzulasten sind; b. erste Erfahrungen aus der landwirtschaftlichen Praxis für die Erteilung einer definitiven Bewilligung notwendig sind; oder c. dieser ausschliesslich zu wissenschaftlichen Zwecken eingeführt oder aus- gebracht wird.
2 Dünger, die aus gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen bestehen
oder solche enthalten, werden nur dann provisorisch bewilligt, wenn die Anforderun- gen nach Artikel 44 FrSV20 erfüllt sind.
Art. 23 Frist bei Widerruf der Bewilligung
1 Wird eine Bewilligung widerrufen und stehen die Gründe dafür nicht im Zusam-
menhang mit einer potenziell gefährlichen Wirkung, die als unannehmbar beurteilt wird, so kann das BLW eine Frist für das Inverkehrbringen der restlichen Bestände gewähren. 2 Die Frist für das Inverkehrbringen der restlichen Düngerbestände darf zwölf Monate nicht überschreiten.
3 Sind unannehmbare Auswirkungen auf Mensch, Tier oder Umwelt zu erwarten, so
verbietet das BLW unverzüglich die Verwendung und das Inverkehrbringen des Dün- gers.
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5. Abschnitt
Bewilligungsverfahren
Art. 24 Verfahren
1 Das Gesuch ist zusammen mit den vollständigen Unterlagen in dem vom BLW vor-
geschriebenen elektronischen Format einzureichen.
2 Das BLW kann das Bewilligungsgesuch weiteren Bundesstellen unterbreiten, wenn
deren Aufgabenbereich berührt ist. 3 Es kann weitere Einzelheiten des Bewilligungsverfahrens regeln, insbesondere die Anforderungen an die Gesuchsunterlagen.
Art. 25 Angaben für das Bewilligungsgesuch
1 Wo keine speziellen Anforderungen gestellt werden, muss das Bewilligungsgesuch
mindestens die folgenden Angaben und Unterlagen enthalten: a. den Namen und die Adresse des Wohnsitzes, des Geschäftssitzes oder der Zweigniederlassung des Gesuchstellers in der Schweiz und dessen Kontakt- angaben; b. den Namen und die Adresse des Wohnsitzes oder des Geschäftssitzes des Erstinverkehrbringers in der Schweiz; c. den Namen und die Adresse des Düngerherstellers; d. den Handelsnamen des Düngers; e. die PFC, zu welcher der Dünger entsprechend seiner Funktion gehört; f. die genauen und vollständigen Angaben über die Ausgangsmaterialien, aus denen der Dünger besteht, die Zusammensetzung und seine Wirksamkeit; wenn ein Ausgangsmaterial zu einer CMC gehört, muss die betreffende CMC angegeben werden; g. die durch eine Analyse bestätigten Nährstoffgehalte und Eigenschaften; h. die Einstufung und die Kennzeichnung des Düngers gemäss den Artikeln 6,
7 und 10 bis 15a ChemV21;
i. die vollständigen Angaben über die Verwendbarkeit und die Gebrauchs- weise des Düngers; j. einen Etikettenentwurf, der den Vorschriften in Kapitel 4 der vorliegenden Verordnung entspricht.
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2 Das BLW kann in bestimmten Fällen darauf verzichten, Unterlagen zum Nachweis
der Wirksamkeit des Düngers einzufordern. Es ist berechtigt, die Öffentlichkeit wis- sen zu lassen, dass dieser Aspekt im Rahmen des Bewilligungsverfahrens nicht ge- prüft wurde.
3 Für Dünger, die aus gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen beste-
hen oder solche enthalten, müssen die Gesuchsunterlagen zusätzlich die Anforderun- gen nach den Artikeln 28, 29 und 34 Absatz 2 FrSV22 erfüllen.
4 Auf Anfrage hin hat der Gesuchsteller Beweismittel, insbesondere Berichte über
wissenschaftliche Untersuchungen zur Eignung und Sicherheit eines Düngers, wis- senschaftliche Publikationen, amtliche Veröffentlichungen, Versuchsprotokolle oder Gutachten im Gesuch zu nennen oder diesem beizulegen. 5 Die Beweismittel nach Absatz 4 müssen belegen, dass der Dünger bei vorgesehener Verwendung keine unannehmbaren Nebenwirkungen hat und weder die Umwelt noch den Menschen gefährdet. 6 Beweismittel aus einem anderen Land werden anerkannt, soweit die für die Anwen- dung des Düngers relevanten Bedingungen in den betreffenden Gebieten in Bezug auf Landwirtschaft, Düngung und Umwelt – einschliesslich der Witterungsverhältnisse – vergleichbar mit den schweizerischen Bedingungen sind. Die Unterlagen müssen in einer der Amtssprachen oder in Englisch eingereicht werden.
7 Das BLW kann bei Düngern, die nur in geringen Mengen und lokal in Verkehr ge-
bracht werden, ausnahmsweise auf die Angaben nach Absatz 1 vollständig oder teil- weise verzichten.
8 Erfüllen die Angaben die Anforderungen nicht, so räumt das BLW dem Gesuchstel-
ler eine Frist zur Ergänzung ein. Werden die erforderlichen Angaben innert dieser Frist nicht geliefert, wird auf das Gesuch nicht eingetreten.
Art. 26 Verwendung von Daten für Folgegesuche Wenn ein Gesuchsteller einen bereits bewilligten Dünger unter seinem Namen oder dem Namen seines Unternehmens in Verkehr bringen will, ohne selbst Inhaber der bestehenden Bewilligung zu sein, kann das BLW auf die Mindestangaben nach Arti- kel 25 verzichten und sich auf diejenigen des Inhabers der Erstbewilligung stützen, wenn der Gesuchsteller nachweist: a. dass er vom Bewilligungsinhaber ermächtigt worden ist, dessen Daten zu nut- zen, oder b. dass seit der ersten Bewilligung zehn Jahre vergangen sind und es sich um das gleiche Produkt wie dasjenige des Erstgesuchstellers handelt oder dass die Unterschiede aus Sicht der Risikobewertung vernachlässigbar sind.
22 SR 814.911
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Art. 27 Beurteilung des Gesuchs 1 Das BLW ist nicht verpflichtet, die Angaben und Beweismittel des Gesuchstellers von sich aus zu ergänzen; es beschränkt sich grundsätzlich darauf, die Unterlagen zu prüfen. Zu diesem Zweck kann es Versuche und andere Erhebungen durchführen oder durchführen lassen.
2 Die Überprüfung der Einstufung und Kennzeichnung des Düngers nach Artikel 25
Absatz 1 Buchstabe h erfolgt nicht im Rahmen des Bewilligungsverfahrens, sondern im Rahmen der Überprüfung der Selbstkontrolle nach Artikel 81 ChemV23.
Art. 28 Erneuerung der Bewilligung 1 Auf Gesuch hin wird eine Bewilligung jeweils um zehn Jahre erneuert. Das Gesuch muss spätestens sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeit beim BLW eingereicht und im Produkteregister erfasst werden.
2 Das BLW nimmt eine Neubeurteilung des Düngers nach den geltenden gesetzlichen
Vorschriften vor. Beweismittel und Unterlagen, die bei der vorherigen Beurteilung vorgelegt wurden und noch gültig und verfügbar sind, können wiederverwendet wer- den.
6. Abschnitt
Erfassung von Düngerlieferungen und -anwendungen
Art. 29 Meldepflicht für Düngerlieferungen 1 Wer stickstoff- und phosphorhaltige Dünger an Betriebe, Bewirtschaftende oder an- dere Abnehmer abgibt oder liefert, muss jede Abgabe oder Lieferung unter Angabe der Düngermenge und der darin enthaltenen Nährstoffmengen in Übereinstimmung mit der ISLV melden.24.
2 Wenn ein Betrieb nicht der Verpflichtung zur Umsetzung des ökologischen Leis-
tungsnachweises gemäss Artikel 11 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 2013 (DZV)25 unterliegt, dann muss er pro Kalenderjahr Mengen bis zu 105 kg Stick- stoff und 15 kg Phosphor nicht melden. 3 Inhaber von Kompostierungs- oder Vergärungsanlagen, die pro Jahr mehr als 100 t kompostierbares oder vergärbares (biologisch abbaubares) Material verarbeiten und Hofdünger oder Recyclingdünger nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels abgeben, müssen auch die Ausgangsmaterialien für die Kompostierung oder die Vergärung im Informationssystem erfassen.
23 SR 813.11 24 SR 919.117.71 25 SR 910.13
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Art. 30 Weitere Auflagen bei der Lagerung und Abgabe von Hof- und Recyclingdüngern
1 Die Inhaber von Kompostierungs- oder Vergärungsanlagen, die pro Jahr mehr als
100 t kompostier- oder vergärbares Material verarbeiten, dürfen Dünger nur an Ab- nehmer, die diese nicht auf dem eigenen oder gepachteten Land verwenden, abgeben, wenn die Abnehmer nachweisen, dass sie über die für die Verwendung erforderlichen Fachkenntnisse verfügen.
2 Bei Lagerung und Abgabe von Hof- und Recyclingdüngern sind die Bestimmungen
der Gewässerschutzgesetzgebung zu beachten.
3 Die Inhaber von Anlagen müssen in Übereinstimmung mit der Weisung26 des BLW
die notwendigen Analysen durchführen lassen, um die Nährstoffgehalte und Eigen- schaften laut Anhang 1 Ziffer 2 PFC 101 zu bestimmen und sicherzustellen, dass die Anforderungen nach Artikel 9 erfüllt sind. Sie stellen die Ergebnisse der Analysen unverzüglich dem BLW und den kantonalen Behörden zur Verfügung.
4. Kapitel Kennzeichnung und Anpreisungen
Art. 31 Kennzeichnungsanforderungen
1 Dünger sind gemäss den Anforderungen in Anhang 3 zu kennzeichnen.
2 Die Inverkehrbringer geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder
ihre eingetragene Marke und ihre Postanschrift entweder auf der Verpackung des Düngers oder, falls der Dünger ohne Verpackung geliefert wird, in einem Begleitdo- kument zum Dünger an.
3 Sofern ein Produkt einer erfolgreichen Konformitätsbewertung nach Verordnung
(EU) 2019/100927 unterzogen wurde, gilt das Produkt als «EU-Düngeprodukt» und es kann gemäss Verordnung (EG) Nr. 765/200828 gekennzeichnet werden.
4 Die Angaben müssen gut lesbar und unverwischbar und in mindestens einer Amts-
sprache des Abgabeortes abgefasst sein.
5 Verpackte Dünger dürfen auch eingeführt werden, wenn die Anforderungen nach
Absatz 2 erst beim Inverkehrbringen erfüllt werden.
6 Der Name und die Adresse des für das Inverkehrbringen oder die Einfuhr verant-
wortlichen Unternehmens kann durch den Namen und die Adresse des für das Inver-
26 Die Weisung steht unter folgender Adresse zur Verfügung: www.blw.admin.ch >
Nachhaltige Produktion > Dünger > Zulassung von Düngern.
27 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 2.
28 Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zu- sammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABI. L 218 vom 13.8.2008, S. 30
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kehrbringen im europäischen Wirtschaftsraum (EWR) verantwortlichen Unterneh- mens ersetzt werden, wenn es sich um registrierungpflichtige Dünger handelt und diese: a. ein erfolgreiches Konformitätsverfahren nach Verordnung (EU) 2019/100929 durchlaufen haben; b. aus einem EWR-Mitgliedstaat eingeführt werden; c. für gewerbliche Anwender bestimmt sind; und d. nach den Artikeln 48–54 ChemV gemeldet wurden.
Art. 32 Deklaration gentechnisch veränderter Dünger 1 Dünger, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthal- ten, müssen mit dem Hinweis «aus gentechnisch verändertem X» oder «aus genetisch verändertem X» gekennzeichnet sein. 2 Dünger, die unbeabsichtigte Spuren von bewilligten gentechnisch veränderten Or- ganismen von weniger als 0,1 Masseprozent enthalten, kann das BLW im Einverneh- men mit den anderen am Zulassungsverfahren beteiligten Ämtern im Einzelfall von der Deklarationspflicht befreien.
Art. 33 Anpreisungen
1 Nur zugelassene Dünger dürfen angepriesen und zu Reklamezwecken abgegeben
werden. Die Anpreisungen dürfen keine potenziell irreführenden Angaben enthalten. 2 Alle in der Werbung verwendeten Aussagen müssen technisch zu rechtfertigen sein. In sämtlichen Anpreisungen sind deutlich erkennbar anzugeben: a. der Handelsname oder Name der Produktlinie; b. der Hinweis, dass es sich um einen Dünger handelt.
5. Kapitel Informationssysteme und Verkaufsstatistik
Art. 34 Produkteregister 1 Sofern keine Ausnahme von der Registrierungspflicht nach Artikel 17 besteht, müs- sen alle in der Schweiz in Verkehr gebrachten Dünger im Produkteregister gemäss Artikel 72 ChemV30 aufgeführt sein. 2 Die für die Registrierung und die Bewilligung erforderlichen Daten werden im Pro- dukteregister erfasst.
29 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 2.
30 SR 813.11
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Art. 35 Umsatzstatistik 1 Unternehmen und Personen, welche Dünger herstellen und/oder in Verkehr bringen, sind verpflichtet, auf Anfrage hin dem BLW Angaben über ihre vermarkteten Pro- dukte und Mengen zu machen. 2 Die Umsatzstatistik richtet sich nach den Bestimmungen der Statistikerhebungsver- ordnung vom 30. Juni 199331.
6. Kapitel Vollzug und Kontrolle
1. Abschnitt
Vollzug, Befugnisse des BLW und Zusammenarbeit der Behörden
Art. 36 Vollzug 1 Soweit nicht anders geregelt, vollzieht das BLW diese Verordnung und die hierauf erlassenen Vorschriften. 2 Die Kantone kontrollieren, ob in Verkehr gebrachte Dünger die Vorschriften dieser Verordnung erfüllen und ob die auf diese Verordnung gestützten Verwendungsver- bote eingehalten werden. Das BLW nimmt diese Aufgaben subsidiär wahr und koor- diniert die Vollzugsaufgaben der Kantone.
3 Die Vollzugsbehörden können Proben nehmen, nehmen lassen oder einfordern.
4 Sie sind ermächtigt, jährlich pro Produkt eine Probe oder, soweit das Verhalten eines Unternehmens oder einer Person dazu Anlass gibt, mehrere Proben auf Kosten des Unternehmens oder der Person, die die Dünger gewinnt, herstellt, importiert, neu ver- packt, umarbeitet oder in Verkehr bringt, zu untersuchen oder untersuchen zu lassen.
Art. 37 Befugnisse des BLW
1 Das BLW kann:
a. über Gesuche zur Bewilligung von Düngern entscheiden; b. bestimmen, zu welcher PFC ein Dünger gehört; c. Methoden für die Entnahme, Aufbereitung und Analyse von Proben sowie für die Berechnung und Auswertung der Ergebnisse erarbeiten und veröffentli- chen; d. die Stellen, welche Dünger untersuchen, anerkennen und beraten; e. der Fachberatung nach Artikel 20 ChemRRV32 Unterlagen über die Verwen- dung von Düngern zur Verfügung stellen. f. Informationen über registrierte und bewilligte Dünger veröffentlichen.
31 SR 431.012.1 32 SR 814.81
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2 Das BLW und die anerkannten Untersuchungsstellen nach Absatz 1 Buchstabe d
können bei den Herstellern von Düngern, namentlich bei den Kompostierungs- oder Vergärungsanlagen, sowie am Ort der Düngung jederzeit Proben nehmen.
Art. 38 Zusammenarbeit der Behörden
1 Das BLW holt die Stellungnahmen der betroffenen Bundesbehörden ein. Deren Mit-
wirkung richtet sich nach den Artikeln 62a und 62b des Regierungs- und Verwal- tungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199733.
2 Das BLW und die Anmelde- sowie die Beurteilungsstellen im Sinne der ChemV34
stellen einander, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, die Daten zur Verfügung, die sie im Rahmen dieser Verordnung, der ChemV oder anderer Er- lasse, die den Schutz des Menschen oder der Umwelt vor Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen regeln, erhoben haben. Sie können zu diesem Zweck automatisierte Abrufverfahren einrichten. 3 Bei Düngern, die aus gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen beste- hen oder solche enthalten, leitet und koordiniert das BLW das Verfahren unter Be- rücksichtigung der FrSV35.
Art. 39 Überwachung der Einfuhr
1 Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) informiert das BLW über die
Einfuhr von Düngern.
2 Es überprüft auf Anfrage des BLW, ob die Dünger den Bestimmungen dieser Ver-
ordnung entsprechen.
3 Bei Verdacht auf eine Widerhandlung ist das BAZG berechtigt, die Dünger an der
Grenze zurückzuhalten und die übrigen Vollzugsbehörden im Sinne dieser Verord- nung beizuziehen. Diese nehmen die weiteren Abklärungen vor und treffen die erfor- derlichen Massnahmen.
Art. 40 Gebühren Die Gebührenpflicht und die Gebührenbemessung für Verwaltungshandlungen nach dieser Verordnung richten sich nach der Verordnung vom 16. Juni 2006 über Gebüh- ren des Bundesamtes für Landwirtschaft36.
33 SR 172.010 34 SR 813.11 35 SR 814.911 36 SR 910.11
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2. Abschnitt
Probenahme und Analysen
Art. 41 Probenahme und Analysen 1 Die Probenahme- und Analysevorschriften für die PFC 100 Hofdünger und PFC 101 Recyclingdünger richten sich nach den Schweizerischen Referenzmethoden der Agroscope. Es können auch andere Probenahme- und Analysevorschriften angewandt werden, wenn sie zu gleichwertigen Ergebnissen führen. 2 Für alle anderen Dünger richten sich die Probenahme- und die Analysevorschriften nach der Verordnung (EU) 2019/100937. Es können auch die Schweizerischen Referenzmethoden der Agroscope angewandt werden. Es können auch andere Probenahme- und Analysevorschriften angewandt werden, wenn sie zu gleichwertigen Ergebnissen führen.
3. Abschnitt
Toleranzen und Einschränkung
Art. 42 Toleranzen und Einschränkung 1 Es gelten die Toleranzen gemäss Anhang 4 dieser Verordnung.
2 Toleranzen dürfen nicht planmässig ausgenützt werden.
7. Kapitel Schlussbestimmungen
Art. 43 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden in Anhang 5 geregelt.
Art. 44 Übergangsbestimmungen
1 Dünger, die vor dem 1. Januar 2024 nicht meldepflichtig waren, müssen bis zum
31. Dezember 2024 nach den neuen Bestimmungen der vorliegenden Verordnung re- gistriert werden. Die Etiketten der betroffenen Dünger, die vor dem 1. Januar 2024 hergestellt wurden, dürfen bis zum 31. Dezember 2025 verwendet werden. 2 Die Dünger, die vor dem 1. Januar 2024 angemeldet wurden, dürfen bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer der Anmeldebestätigung in Verkehr gebracht werden. Jegliche Änderung am Dünger oder an seiner Kennzeichnung bedingt, dass der Dünger nach den neuen Bestimmungen der vorliegenden Verordnung registriert oder bewilligt wer- den muss.
3 Die Dünger, die vor dem 1. Januar 2024 bewilligt werden, dürfen bis zum Ablauf
der Gültigkeitsdauer der Bewilligung für das Inverkehrbringen in Verkehr gebracht
37 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 2.
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werden. Jegliche Änderung am Dünger oder an seiner Kennzeichnung bedingt, dass ein neues Bewilligungsgesuch eingereicht werden muss, das gemäss den neuen Bestimmungen der vorliegenden Verordnung gestellt werden muss.
4 Der eindeutige Rezepturidentifikator (UFI) nach Artikel 15a ChemV38 kann dem
BLW bei der Registrierung nach Artikel 19 und im Gesuch nach Artikel 25 übermit- telt werden: a. bis zum 31. Dezember 2025 für Dünger, die für gewerbliche Verwender be- stimmt sind und vor dem 1. Januar 2022 nicht über einen UFI verfügten; b. bis zum 31. Dezember 2025 für Dünger, die für private Verwender bestimmt sind und vor dem 1. Januar 2022 nicht in Verkehr gebracht wurden und nicht über einen UFI verfügten.
Art. 45 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates: Der Bundespräsident, Alain Berset Der Bundeskanzler, Walter Thurnherr
38 SR 813.11
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Anhang 1 (Art. 14 und 20)
Produktfunktionskategorien (PFC) Die Produktfunktionskategorien 1 bis 7 entsprechen den in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/100939 festgelegten Kategorien. Die Produktfunktionskategorien ab Ziffer 100 entsprechen der Schweizer Düngergesetzgebung.
1 Bezeichnung der PFC
1. Dünger
A. Organischer Dünger I. Fester organischer Dünger II. Flüssiger organischer Dünger B. Organisch-mineralischer Dünger I. Fester organisch-mineralischer Dünger II. Flüssiger organisch-mineralischer Dünger C. Anorganischer Dünger I. Anorganischer Makronährstoff-Dünger a) Fester anorganischer Makronährstoff-Dünger i. Fester anorganischer Einnährstoff-Makronährstoff-Dünger A) Fester anorganischer Einnährstoff-Makronährstoff- Ammoniumnitrat-Dünger mit hohem Stickstoffgehalt ii. Fester anorganischer Mehrnährstoff-Makronährstoff-Dünger A) Fester anorganischer Mehrnährstoff-Makronährstoff- Ammoniumnitrat-Dünger mit hohem Stickstoffgehalt b) Flüssiger anorganischer Makronährstoff-Dünger i. Flüssiger anorganischer Einnährstoff-Makronährstoff- Dünger ii. Flüssiger anorganischer Mehrnährstoff-Makronährstoff- Dünger II. Anorganischer Spurennährstoff-Dünger
1. Anorganischer Einnährstoff-Dünger
2. Anorganischer Mehrnährstoff-Spurennährstoff-Dünger
2. Kalkdünger
3. Bodenverbesserungsmittel
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A. Organisches Bodenverbesserungsmittel B. Anorganisches Bodenverbesserungsmittel
4. Kultursubstrat
5. Hemmstoff
A. Nitrifikationshemmstoff B. Denitrifikationshemmstoff C. Ureasehemmstoff
6. Pflanzen-Biostimulans
A. Mikrobielles Pflanzen-Biostimulans B. Nicht-mikrobielles Pflanzen-Biostimulans
7. Düngermischung
100. Hofdünger
101. Recyclingdünger
A. Kompost B. Gärgut I. Festes Gärgut II. Flüssiges Gärgut
102. Düngerzusätze
103. Sonstige Dünger
2 Anforderungen an PFC
1 Der vorliegende Teil beschreibt die Anforderungen an die jeweilige PFC, zu denen ein Dünger gemäss der angegebenen Funktion gehört.
2 Die in diesem Anhang für eine bestimmte PFC festgelegten Anforderungen gelten
für Dünger aller Unterkategorien dieser PFC. 3 Die Aussage, dass ein Dünger die in diesem Anhang beschriebene Funktion der be- treffenden PFC erfüllt, ist durch die Wirkungsweise des Produkts, den relativen Ge- halt seiner verschiedenen Nährstoffe und Komponenten oder andere einschlägige Pa- rameter zu untermauern. 4 Enthält ein Dünger einen Stoff, für den Rückstandsgrenzwerte für Lebens- und für Futtermittel festgelegt sind, so darf die in der Gebrauchsanweisung vorgesehene Ver- wendung des Düngers nicht dazu führen, dass diese Grenzwerte überschritten werden.
39 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 2.
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5 Die folgenden Stoffe gelten im Sinne dieser Verordnung als Nährstoffe oder Eigen- schaften:
Stoffe Symbol
Stickstoff N Phosphor P Phosphorpentoxid oder Phosphat P2O5 Kalium K Kali oder Kaliumoxid K2O Magnesium Mg Magnesiumoxid MgO Magnesiumcarbonat MgCO3 Calcium Ca Calciumoxid CaO Calciumcarbonat CaCO3 Natrium Na Natriumoxid Na2O Schwefel S Schwefeltrioxid SO3 Chlor Cl Bor B Kobalt Co Kupfer Cu Eisen Fe Mangan Mn Molybdän Mo Zink Zn Silizium Si Organischer Kohlenstoff Corg Organische Substanz OS Trockensubstanz TS
6 Die im vorliegenden Anhang festgelegten Anforderungen werden für bestimmte
Nährstoffe in Oxidform ausgedrückt. Zur Umrechnung in die Elementform können die folgenden Faktoren verwendet werden: Phosphor (P) = Phosphorpentoxid oder Phosphat (P2O5) × 0,436; Kalium (K) = Kaliumoxid oder Kali (K2O) × 0,83; Calcium (Ca) = Calciumoxid (CaO) × 0,715; Calcium (Ca) = Calciumcarbonat (CaCO3 × 0,4; Magnesium (Mg) = Magnesiumoxid (MgO) × 0,603; Magnesium (Mg) = Magnesiumcarbonat (MgCO3 × 0,288;
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Magnesium (Mg) = Magnesiumsulfat (MgSO4) × 0,202; Natrium (Na) = Natriumoxid (Na2O) ×0,742; Schwefel (S) = Schwefeltrioxid (SO3 × 0,4.
3 PFC-spezifische Anforderungen
PFC 1: Dünger Ein Dünger hat den Zweck, Pflanzen oder Pilze mit Nährstoffen zu versorgen. PFC 1(A): Organischer Dünger 1 Ein organischer Dünger enthält organischen Kohlenstoff (Corg) und Nährstoffe aus- schliesslich biologischen Ursprungs.
2 Der Gehalt an Krankheitserregern von organischen Düngern darf die folgenden
Grenzwerte nicht überschreiten: Probenahmepläne Grenzwert Zu untersuchende Mikroorganismen n c m M
Salmonella spp. Kein Befund in 25 g oder 5 0 0
25 ml
Escherichia coli oder Enterococcaceae 5 5 0 1000 in 1 g oder 1 ml
n = Anzahl der Proben c = Anzahl der Proben, in denen die Keimzahl, ausgedrückt in KBE, zwi- schen 0 und M liegt m = Schwellenwert der als zufriedenstellend erachteten Keimzahl, ausge- drückt in KBE M = Höchstwert für die Keimzahl, ausgedrückt in KBE
3 Die in diesem Anhang vorgeschriebenen Anforderungen werden unter Bezugnahme
auf organischen Kohlenstoff (Corg) ausgedrückt. Wird die Erfüllung der Anforderun- gen auf der Grundlage von organischer Substanz beurteilt, wird der folgende Umrech- nungsfaktor angewandt: organischer Kohlenstoff (Corg) = organische Substanz × 0,56
PFC 1(A)(I): Fester organischer Dünger
1 Ein fester organischer Dünger hat eine feste Form.
2 Ein fester organischer Dünger muss mindestens einen der folgenden deklarierten
Primärnährstoffe enthalten: Stickstoff (N), Phosphorpentoxid (P2O5) oder Kali (K2O).
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Enthält ein fester organischer Dünger nur einen Nährstoff, muss der Nähr- stoffgehalt in Massenprozent ausgedrückt mindestens folgende Werte auf- weisen: a) 2,5 % Gesamtstickstoff (N); b) 2 % Phosphorpentoxid (P2O5), oder c) 2 % Kali (K2O) Enthält ein fester organischer Dünger mehr als einen deklarierten Pri- märnährstoff, müssen ihre Anteile ausgedrückt in Massenprozent mindes- tens folgende Werte aufweisen: a) 1 % Gesamtstickstoff (N); b) 1 % Phosphorpentoxid (P2O5), oder c) 1 % Kali (K2O) Die Summe der Nährstoffgehalte muss einen Massenanteil von mindes- tens 4 % aufweisen.
3 Der Gehalt an organischem Kohlenstoff (Corg) eines festen organischen Düngers
muss in Massenprozent ausgedrückt mindestens 15 % betragen.
PFC 1(A)(II): Flüssiger organischer Dünger
1 Ein flüssiger organischer Dünger hat eine flüssige Form.
2 Ein flüssiger organischer Dünger muss mindestens einen der folgenden deklarierten Primärnährstoffe enthalten: Stickstoff (N), Phosphorpentoxid (P2O5) oder Kali (K2O). Enthält ein flüssiger organischer Dünger nur einen Nährstoff, muss der Nährstoffgehalt in Massenprozent ausgedrückt mindestens folgende Werte aufweisen: a) 2 % Gesamtstickstoff (N); b) 1 % Gesamtphosphorpentoxid (P2O5), oder c) 2 % Gesamtkali (K2O) Enthält ein flüssiger organischer Dünger mehr als einen deklarierten Pri- märnährstoff, müssen ihre Anteile ausgedrückt in Massenprozent mindes- tens folgende Werte aufweisen: a) 1 % Gesamtstickstoff (N); b) 1 % Gesamtphosphorpentoxid (P2O5), oder c) 1 % Gesamtkali (K2O) Die Summe der Nährstoffgehalte muss einen Massenanteil von mindes- tens 3 % aufweisen.
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3 Der Gehalt an organischem Kohlenstoff (Corg) eines flüssigen organischen Düngers muss in Massenprozent ausgedrückt mindestens 5 % betragen.
PFC 1(B): Organisch-mineralischer Dünger
1 Ein organisch-mineralischer Dünger besteht aus einem oder mehreren anorgani-
schen Düngern gemäss PFC 1.C und einem oder mehreren Materialien, die organi- schen Kohlenstoff (Corg) sowie Nährstoffe ausschliesslich biologischen Ursprungs enthalten. 2 Handelt es sich bei einem oder mehreren der anorganischen Dünger, aus denen sich der organisch-mineralische Dünger zusammensetzt, um einen festen anorganischen Einnährstoff- oder Mehrnährstoff-Makronährstoff-Ammoniumnitrat-Dünger mit ho- hem Stickstoffgehalt gemäss PFC 1(C)(I)(a)(i)(A) oder PFC 1(C)(I)(a)(ii)(A), dann muss ein organisch-mineralischer Dünger einen von Ammoniumnitrat (NH4NO3 ab- geleiteten Massenanteil an Stickstoff (N) von weniger als 16 % aufweisen.
3 Der Gehalt an Krankheitserregern von organisch-mineralischen Düngern darf die
folgenden Grenzwerte nicht überschreiten: Probenahmepläne Grenzwert Zu untersuchende Mikroorganismen n c m M
Salmonella spp. Kein Befund in 25 g oder 5 0 0
25 ml
Escherichia coli oder Enterococcaceae 5 5 0 1000 in 1 g oder 1 ml
n = Anzahl der Proben c = Anzahl der Proben, in denen die Keimzahl, ausgedrückt in KBE, zwi- schen 0 und M liegt m = Schwellenwert der als zufriedenstellend erachteten Keimzahl, ausge- drückt in KBE M = Höchstwert für die Keimzahl, ausgedrückt in KBE
PFC 1(B)(I): Fester organisch-mineralischer Dünger
1 Ein fester organisch-mineralischer Dünger hat eine feste Form.
2 Ein fester organisch-mineralischer Dünger muss mindestens einen der folgenden de- klarierten Primärnährstoffe enthalten: Stickstoff (N), Phosphorpentoxid (P2O5) oder Kali (K2O) Enthält ein fester organisch-mineralischer Dünger nur einen Nährstoff, muss sein Anteil ausgedrückt in Massenprozent mindestens folgende Werte auf- weisen:
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a) 2,5 % Gesamtstickstoff (N), davon 1 % organischer Stickstoff (Norg); b) 2 % Gesamtphosphorpentoxid (P2O5), oder c) 2 % Gesamtkali (K2O) Enthält ein fester organisch-mineralischer Dünger mehr als einen deklarier- ten Primärnährstoff, müssen ihre Anteile ausgedrückt in Massenprozent mindestens folgende Werte aufweisen: a) 2 % Gesamtstickstoff (N), davon 0,5 % organischer Stickstoff (Norg); b) 2 % Gesamtphosphorpentoxid (P2O5), oder c) 2 % Gesamtkali (K2O) Die Summe der Nährstoffgehalte muss einen Massenanteil von mindes- tens 8 % aufweisen. 3 Der Gehalt an organischem Kohlenstoff (Corg) eines festen organisch-mineralischen Düngers muss in Massenprozent ausgedrückt mindestens 7,5 % betragen.
4 In einem festen organisch-mineralischen Dünger muss jede physikalische Einheit
die Menge an organischem Kohlenstoff (Corg) und allen Nährstoffen enthalten, die dem deklarierten Gehalt entspricht. Eine physikalische Einheit entspricht einem Ein- zelbestandteil eines Produkts, zum Beispiel Körnern oder Pellets.
PFC 1(B)(II): Flüssiger organisch-mineralischer Dünger
1 Ein flüssiger organisch-mineralischer Dünger hat eine flüssige Form.
2 Ein flüssiger organisch-mineralischer Dünger muss mindestens einen der folgenden deklarierten Primärnährstoffe enthalten: Stickstoff (N), Phosphorpentoxid (P2O5) oder Kali (K2O) Enthält ein flüssiger organisch-mineralischer Dünger nur einen Nährstoff, muss sein Anteil ausgedrückt in Massenprozent mindestens folgende Werte aufweisen: a) 2 % Gesamtstickstoff (N), davon 0,5 % organischer Stickstoff (Norg); b) 2 % Gesamtphosphorpentoxid (P2O5, oder c) 2 % Gesamtkali (K2O) Enthält ein flüssiger organisch-mineralischer Dünger mehr als einen dekla- rierten Primärnährstoff, müssen ihre Anteile ausgedrückt in Massenprozent mindestens folgende Werte aufweisen: a) 2 % Gesamtstickstoff (N), davon 0,5 % organischer Stickstoff (Norg);
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b) 2 % Gesamtphosphorpentoxid (P2O5), oder c) 2 % Gesamtkali (K2O) Die Summe der Nährstoffgehalte muss einen Massenanteil von mindes- tens 6 % aufweisen. 3 Der Gehalt an organischem Kohlenstoff (Corg) eines flüssigen organisch-minerali- schen Düngers muss in Massenprozent ausgedrückt mindestens 3 % betragen.
PFC 1(C): Anorganischer Dünger
1 Ein anorganischer Dünger ist ein Dünger, der Nährstoffe in Form von Mineralien
enthält oder freisetzt und nicht unter organische oder organisch-mineralische Dünger fällt.
2 Ein anorganischer Dünger, der einen Massenanteil an organischem Kohlenstoff
(Corg) von mehr als 1 % aufweist, ausser organischem Kohlenstoff (Corg) aus: - Chelat- oder Komplexbildnern gemäss Anhang II Teil II Komponentenma- terialkategorie (CMC) 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2019/1009, - Nitrifikationshemmstoffen, Denitrifikationshemmstoffen oder Ureasehemmstoffen gemäss Anhang II Teil II CMC 1 Nummer 4 der Ver- ordnung (EU) 2019/1009, - Überzugmitteln gemäss Anhang II Teil II CMC 9 Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/1009, - Harnstoff (CH4N2O), oder - Calciumcyanamid (CaCN2, erfüllt die Anforderung, dass in einem anorganischen Dünger enthaltene Krankheits- erreger die in der folgenden Tabelle aufgeführten Grenzwerte nicht überschreiten dür- fen: Probenahmepläne Grenzwert Zu untersuchende Mikroorganismen n c m M
Salmonella spp. Kein Befund in 25 g oder 5 0 0
25 ml
Escherichia coli oder Enterococcaceae 5 5 0 1000 in 1 g oder 1 ml
n = Anzahl der Proben c = Anzahl der Proben, in denen die Keimzahl, ausgedrückt in KBE, zwi- schen 0 und M liegt m = Schwellenwert der als zufriedenstellend erachteten Keimzahl, ausge- drückt in KBE
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M = Höchstwert für die Keimzahl, ausgedrückt in KBE
PFC 1(C)(I): Anorganischer Makronährstoff-Dünger Ein anorganischer Makronährstoff-Dünger muss dazu bestimmt sein, Pflanzen oder Pilze mit einem oder mehreren der folgenden Makronährstoffe zu versorgen: a) primärer Makronährstoff: Stickstoff (N), Phosphor (P) oder Kalium (K); b) sekundärer Makronährstoff: Calcium (Ca), Magnesium (Mg), Natrium (Na) oder Schwefel (S).
PFC 1(C)(I)(a): Fester anorganischer Makronährstoff-Dünger Ein fester anorganischer Makronährstoff-Dünger hat eine feste Form.
PFC 1(C)(I)(a)(i): Fester anorganischer Einnährstoff-Makronährstoff- Dünger
1 Ein fester anorganischer Einnährstoff-Makronährstoff-Dünger muss den folgenden
deklarierten Gehalt aufweisen: a) nur einen Makronährstoff [Stickstoff (N), Phosphor (P), Kalium (K), Cal- cium (Ca), Magnesium (Mg), Natrium (Na), Schwefel (S)], oder b) nur einen Primär-Makronährstoff [Stickstoff (N), Phosphor (P), Kalium (K)] und einen oder mehrere Sekundär-Makronährstoffe [Calcium (Ca), Magnesium (Mg), Natrium (Na), Schwefel (S)]. 2 Enthält ein fester anorganischer Einnährstoff- Makronährstoff-Dünger nur einen de- klarierten Makronährstoff [Stickstoff (N), Phosphor (P), Kalium (K), Calcium (Ca), Magnesium (Mg), Natrium (Na), Schwefel (S)], muss der Makronährstoffgehalt in Massenprozent ausgedrückt mindestens folgende Werte aufweisen: a) 10 % Gesamtstickstoff (N); b) 12 % Gesamtphosphorpentoxid (P2O5); c) 6 % Gesamtkali (K2O); d) 5 % Gesamtmagnesiumoxid (MgO); e) 9 % Gesamtcalciumoxid (CaO); f) 10 % Gesamtschwefeltrioxid (SO3, oder g) 1 % Gesamtnatriumoxid (Na2O). Der Gesamtgehalt an Natriumoxid (Na2O) darf jedoch 40 % nicht über- schreiten.
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3 Enthält ein fester anorganischer Einnährstoff-Makronährstoff-Dünger nur einen de- klarierten Makronährstoff [Stickstoff (N), Phosphor (P), Kalium (K), Calcium (Ca), Magnesium (Mg), Natrium (Na), Schwefel (S)], und einen oder mehrere deklarierte Sekundär-Makronährstoffe [Calcium (Ca), Magnesium (Mg), Natrium (Na), Schwe- fel(S)]: a) muss der Primär-Makronährstoffgehalt in Massenprozent ausgedrückt min- destens folgende Werte aufweisen: i) 3 % Gesamtstickstoff (N); ii) 3 % Gesamtphosphorpentoxid (P2O5), oder iii) 3 % Gesamtkali (K2O); b) muss der Sekundär-Makronährstoffgehalt in Massenprozent ausgedrückt mindestens folgende Werte aufweisen: i) 1,5 % Gesamtmagnesiumoxid (MgO); ii) 1,5 % Gesamtcalciumoxid (CaO); iii) 1,5 % Gesamtschwefeltrioxid (SO3; oder iv) 1 % Gesamtnatriumoxid (Na2O). Der Gesamtgehalt an Natriumoxid (Na2O) darf jedoch 40 % nicht überschreiten. Die Summe aller deklarierten Primär- und Sekundär-Makronährstoffgehalte muss einen Massenanteil von mindestens 18 % aufweisen.
PFC 1(C)(I)(a)(ii): Fester anorganischer Mehrnährstoff- Makronährstoff-Dünger
1 Ein fester anorganischer Mehrnährstoff-Makronährstoff-Dünger muss den folgen-
den deklarierten Gehalt aufweisen: a) mehr als einen Primär-Makronährstoff [Stickstoff (N), Phosphor (P) oder Kalium (K)], oder b) mehr als einen Sekundär-Makronährstoff [Calcium (Ca), Magnesium (Mg), Natrium (Na), Schwefel (S)] und keinen Primär-Makronährstoff [Stickstoff (N), Phosphor (P), Kalium (K)]. 2 Ein fester anorganischer Einnährstoff-Makronährstoff-Dünger muss mehr als einen der folgenden deklarierten Makronährstoffe mit mindestens dem folgenden Gehalt aufweisen: a) 3 % Gesamtstickstoff (N); b) 3 % Gesamtphosphorpentoxid (P2O5); c) 3 % Gesamtkali (K2O); d) 1,5 % Gesamtmagnesiumoxid (MgO);
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e) 1,5 % Gesamtcalciumoxid (CaO); f) 1,5 % Gesamtschwefeltrioxid (SO3, oder g) 1 % Gesamtnatriumoxid (Na2O). Der Gesamtgehalt an Natriumoxid (Na2O) darf jedoch 40 % nicht über- schreiten. Die Summe aller deklarierten Makronährstoffgehalte muss einen Massenan- teil von mindestens 18 % aufweisen.
PFC 1(C)(I)(a)(i-ii)(A): Fester anorganischer Ein- oder Mehrnährstoff- Makronährstoff-Ammoniumnitrat-Dünger mit hohem Stickstoffgehalt
1 Ein fester anorganischer Ein- oder Mehrnährstoff-Makronährstoff-Ammonium-
nitrat-Dünger mit hohem Stickstoffgehalt muss eine Ammoniumnitrat-(NH4NO3)- Basis und einen von Ammoniumnitrat (NH4NO3 abgeleiteten Massenanteil an Stick- stoff (N) von mindestens 28 % aufweisen.
2 Alle Stoffe ausser Ammoniumnitrat (NH4NO3) müssen gegenüber Ammoniumnitrat
(NH4NO3 inert sein.
3 Ein fester anorganischer Ein- oder Mehrnährstoff-Makronährstoff-Ammonium-
nitrat-Dünger darf dem Endverwender nur verpackt zur Verfügung gestellt werden. Die Verpackung muss in der Weise oder mit einer solchen Vorrichtung geschlossen sein, dass beim Öffnen der Verschluss, das Verschlusssiegel oder die Verpackung selbst in nicht wiederherstellbarer Weise beschädigt wird. Die Verwendung von Ven- tilsäcken ist gestattet.
4 Nach Durchführung von zwei Wärmezyklen gemäss Nummer 4.1 in Modul A1 von
Anhang IV Teil II der Verordnung (EU) 2019/100940 darf der Massenanteil des Ölre- tentionsvermögens in einem festen anorganischen Ein- oder Mehrnährstoff-Makro- nährstoff-Ammoniumnitrat-Dünger 4 % nicht überschreiten. 5 Die Detonationsfestigkeit eines festen anorganischen Ein- oder Mehrnährstoff-Mak- ronährstoff-Ammoniumnitrat-Düngers muss so beschaffen sein, dass: – nach fünf Wärmezyklen gemäss Nummer 4.3 in Modul A1 von Anhang IV Teil II der Verordnung (EU) 2019/100941, – in zwei Überprüfungen der Detonationsfestigkeit gemäss Nummer 4.4 in Modul A1 von Anhang IV Teil II der Verordnung (EU) 2019/1009, einer oder mehrere der als Stützen dienenden Bleizylinder um weniger als 5 % ge- staucht werden.
6 Der Massenanteil brennbarer Stoffe darf, als Kohlenstoff (C) gemessen:
40 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 2.
41 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 2.
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– bei festen anorganischen Ein- oder Mehrnährstoff-Makronährstoff-Ammo- niumnitrat-Düngern mit einem Massenanteil an Stickstoff (N) von mindes- tens 31,5 % nicht mehr als 0,2 % und – bei festen anorganischen Ein- oder Mehrnährstoff-Makronährstoff-Ammo- niumnitrat-Düngern mit einem Massenanteil an Stickstoff (N) von mindes- tens 28 %, aber weniger als 31,5 %, nicht mehr als 0,4 % betragen. 7 Eine Lösung mit dem löslichen Anteil von 10 g eines festen anorganischen Ein- oder Mehrnährstoff-Makronährstoff-Ammoniumnitrat-Düngers in 100 ml Wasser muss ei- nen pH-Wert von mindestens 4,5 aufweisen.
8 Ein Massenanteil von höchstens 5 % darf ein Sieb mit 1 mm Maschenweite passie-
ren, und ein Massenanteil von höchstens 3 % darf ein Sieb mit 0,5 mm Maschenweite passieren.
PFC 1(C)(I)(b): Flüssiger anorganischer Makronährstoff-Dünger Ein flüssiger anorganischer Makronährstoff-Dünger hat eine flüssige Form.
PFC 1(C)(I)(b)(i): Flüssiger anorganischer Einnährstoff- Makronährstoff-Dünger 1 Ein flüssiger anorganischer Einnährstoff-Makronährstoff-Dünger muss den folgen- den deklarierten Gehalt aufweisen: a) nur einen Makronährstoff [Stickstoff (N), Phosphor (P), Kalium (K), Cal- cium (Ca), Magnesium (Mg), Natrium (Na), Schwefel (S)], oder b) nur einen Primär-Makronährstoff [Stickstoff (N), Phosphor (P), Kalium (K)] und einen oder mehrere Sekundär-Makronährstoffe [Calcium (Ca), Magnesium (Mg), Natrium (Na), Schwefel (S)]. 2 Enthält ein flüssiger anorganischer Einnährstoff- Makronährstoff-Dünger nur einen deklarierten Makronährstoff [Stickstoff (N), Phosphor (P), Kalium (K), Calcium (Ca), Magnesium (Mg), Natrium (Na), Schwefel (S)], muss der Makronährstoffgehalt in Massenprozent ausgedrückt mindestens folgende Werte aufweisen: a) 5 % Gesamtstickstoff (N); b) 5 % Gesamtphosphorpentoxid (P2O5); c) 3 % Gesamtkali (K2O); d) 2 % Gesamtmagnesiumoxid (MgO); e) 6 % Gesamtcalciumoxid (CaO); f) 5 % Gesamtschwefeltrioxid (SO3; oder g) 1 % Gesamtnatriumoxid (Na2O).
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Der Gesamtgehalt an Natriumoxid (Na2O) darf jedoch 40 % nicht über- schreiten. 3 Enthält ein flüssiger anorganischer Einnährstoff-Makronährstoff-Dünger nur einen deklarierten Makronährstoff [Stickstoff (N), Phosphor (P), Kalium (K), Calcium (Ca), Magnesium (Mg), Natrium (Na), Schwefel (S)], und einen oder mehrere deklarierte Sekundär-Makronährstoffe [Calcium (Ca), Magnesium (Mg), Natrium (Na), Schwe- fel(S)]: a) muss der Primär-Makronährstoffgehalt in Massenprozent ausgedrückt min- destens folgende Werte aufweisen: i) 1,5 % Gesamtstickstoff (N); ii) 1,5 % Gesamtphosphorpentoxid (P2O5); oder iii) 1,5 % Gesamtkali (K2O); b) muss der Sekundär-Makronährstoffgehalt in Massenprozent ausgedrückt mindestens folgende Werte aufweisen: i) 0,75 % Gesamtmagnesiumoxid (MgO); ii) 0,75 % Gesamtcalciumoxid (CaO); iii) 0,75 % Gesamtschwefeltrioxid (SO3; oder iv) 0,5 % Gesamtnatriumoxid (Na2O). Der Gesamtgehalt an Natriumoxid (Na2O) darf jedoch 20 % nicht überschreiten. Die Summe aller deklarierten Primär- und Sekundär-Makronährstoffgehalte muss ei- nen Massenanteil von mindestens 7 % aufweisen.
PFC 1(C)(I)(b)(ii): Flüssiger anorganischer Mehrnährstoff- Makronährstoff-Dünger
1 Ein flüssiger anorganischer Mehrnährstoff-Makronährstoff-Dünger muss den fol-
genden deklarierten Gehalt aufweisen: a) mehr als einen Primär-Makronährstoff [Stickstoff (N), Phosphor (P) oder Kalium (K)], oder b) mehr als einen Sekundär-Makronährstoff [Calcium (Ca), Magnesium (Mg), Natrium (Na), Schwefel (S)] und keinen Primär-Makronährstoff [Stickstoff (N), Phosphor (P), Kalium (K)]. 2 Ein flüssiger anorganischer Einnährstoff-Makronährstoff-Dünger muss mehr als ei- nen der folgenden deklarierten Makronährstoffe mit mindestens dem folgenden Ge- halt aufweisen: a) 1,5 % Gesamtstickstoff (N);
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b) 1,5 % Gesamtphosphorpentoxid (P2O5); c) 1,5 % Gesamtkali (K2O); d) 0,75 % Gesamtmagnesiumoxid (MgO); e) 0,75 % Gesamtcalciumoxid (CaO); f) 0,75 % Gesamtschwefeltrioxid (SO3; oder g) 0,5 % Gesamtnatriumoxid (Na2O). Der Gesamtgehalt an Natriumoxid (Na2O) darf jedoch 20 % nicht über- schreiten. Die Summe aller deklarierten Makronährstoffgehalte muss einen Massenanteil von mindestens 7 % aufweisen.
PFC 1(C)(II): Anorganischer Spurennährstoff-Dünger
1 Ein anorganischer Spurennährstoff-Dünger ist ein anorganischer Dünger mit Aus-
nahme eines anorganischen Makronährstoff-Düngers, der dazu bestimmt ist, Pflanzen oder Pilze mit einem oder mehreren der folgenden Spurennährstoffe zu versorgen: Bor (B), Kobalt (Co), Kupfer (Cu), Eisen (Fe), Mangan (Mn), Molybdän (Mo) oder Zink (Zn).
2 Anorganische Spurennährstoff-Dünger dürfen dem Endverwender nur verpackt zur
Verfügung gestellt werden.
PFC 1(C)(II)(a): Anorganischer Einnährstoff-Spurennährstoff-Dünger
1 Ein anorganischer Einnährstoff-Spurennährstoff-Dünger muss einen deklarierten
Gehalt von nicht mehr als einem Spurennährstoff aufweisen. 2 Ein anorganischer Einnährstoff-Spurennährstoff-Dünger muss zu einer der Typolo- gien gehören und die in der nachstehenden Tabelle enthaltenen Anforderungen in Be- zug auf die entsprechende Beschreibung und den Mindestspurennährstoffgehalt erfül- len:
Typologie Beschreibung Mindestspurennährstoffge- halt Ein auf chemischem Wege gewonnener fester Dünger, Der Spurennährstoff macht Spurennährstoff- der ein mineralisches Io- einen Massenanteil von Düngersalz nensalz als wesentlichen 10 % aus. Bestandteil enthält.
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Ein auf chemischem Wege Spurennährstoff- gewonnener Dünger, der Der Spurennährstoff macht Oxid- oder -Hydro- Oxid oder Hydroxid als einen Massenanteil von xid-Dünger wesentlichen Bestandteil 10 % aus. enthält.
Ein Dünger, der eine Kom- bination aus einem Spuren- nährstoff-Düngersalz mit Der Spurennährstoff macht Dünger auf Spuren- einem oder mehreren ande- einen Massenanteil von 5 % nährstoffbasis ren Spurennährstoff-Dün- aus. gersalzen und/oder mit ei- nem Spurennährstoff- Einzelchelat enthält.
Eine wässrige Lösung un- terschiedlicher Formen ei- Der wasserlösliche Spuren- Spurennährstoff- nes anorganisches Einnähr- nährstoff macht einen Mas- Düngerlösung stoff-Spurennährstoff- senanteil von 2 % aus. Düngers.
Eine Suspension unter- schiedlicher Formen eines Der Spurennährstoff macht Spurennährstoff- anorganisches Einnähr- einen Massenanteil von 2 % Düngersuspension stoff-Spurennährstoff-Dün- aus. gers.
Wasserlösliches Produkt, in – Der wasserlösliche dem der deklarierte Spu- Spurennährstoff rennährstoff chemisch mit macht einen Massen- einem oder mehreren anteil von 5 % aus, Chelatbildnern gemäss den und Anforderungen von An- – mindestens 80 % des hang II Teil II CMC 1 der wasserlöslichen Spu- Spurennährstoff- Verordnung (EU) rennährstoffs müssen Komplexdünger 2019/1009 kombiniert ist. durch einen Kom- plexbildner, der die Anforderungen von Anhang II Teil II CMC 1 der Verord- nung (EU) 2019/1009 erfüllt, komplexiert sein.
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Wasserlösliches Produkt, in – Ein Massenanteil von dem der deklarierte Spu- 5 % von UVCB- rennährstoff chemisch mit Spurennährstoff- einem oder mehreren Chelaten muss aus Chelatbildnern gemäss den wasserlöslichem Ei- Anforderungen von An- sen bestehen, und hang II Teil II CMC 1 der – mindestens 80 % des Verordnung (EU) wasserlöslichen Spu- 2019/1009 kombiniert ist. rennährstoffs müssen Spurennährstoff- chelatisiert sein, und Chelate UVCB* mindestens 50 % des wasserlöslichen Spu- rennährstoffs müssen durch spezifische Chelatbildnern, die die Anforderungen von Anhang II Teil II CMC 1 der Verord- nung (EU) 2019/1009 erfüllen, chelatisiert sein. Wasserlösliches Produkt, in – Der wasserlösliche dem der deklarierte Spu- Spurennährstoff rennährstoff chemisch mit macht einen Massen- einem oder mehreren anteil von 5 % aus, Chelatbildnern gemäss den und Anforderungen von An- – mindestens 80 % des hang II Teil II CMC 1 der wasserlöslichen Spu- Spurennährstoff- Verordnung (EU) rennährstoffs müssen Komplexdünger 2019/1009 kombiniert ist. durch einen Kom- plexbildner, der die Anforderungen von Anhang II Teil II CMC 1 der Verord- nung (EU) 2019/1009 erfüllt, komplexiert sein. *UVCB: Stoff unbekannter oder schwankender Zusammensetzung, komplexe Reaktionsprodukte oder biologische Materialien.
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PFC 1(C)(II)(b): Anorganischer Mehrnährstoff-Spurennährstoff- Dünger
1 Ein anorganischer Mehrnährstoff-Spurennährstoff-Dünger muss einen deklarierten
Gehalt von mehr als einem Spurennährstoff aufweisen.
2 Die Summe aller deklarierten Spurennährstoff-Gehalte müssen in Massenprozent
ausgedrückt mindestens die folgenden Werte aufweisen: a) 2 % für Dünger in flüssiger Form; und b) 5 % für Dünger in fester Form.
PFC 2: Kalkdünger 1 Ein Kalkdünger hat den Zweck, den Säuregehalt des Bodens zu korrigieren. Er ent- hält Oxide, Hydroxide, Kohlenstoffe oder Silikate der Nährstoffe Calcium (Ca) oder Magnesium (Mg).
2 Die folgenden, auf der Grundlage der Masse bestimmten Parameter sind einzuhal-
ten: a) Neutralisationswert mindestens: 15 (CaO-Äq) oder 9 (HO-Äq); b) Reaktivität mindestens: 10 % (Salzsäuretest) oder 50 % nach 6 Monaten (Inkubationstest); und c) Korngrösse mindestens: 70 % < 1 mm, ausser für gebrannte Kalke, granu- lierte Kalke und Kreide (= mindestens 70 % des Kalkdüngers müssen ein Sieb mit 1 mm Maschenweite passieren).
PFC 3: Bodenverbesserungsmittel
1 Ein Bodenverbesserungsmittel hat den Zweck, die physikalischen oder chemischen
Eigenschaften, die Struktur oder die biologische Aktivität des Bodens, in den es ein- gebracht wird, zu erhalten, zu verbessern oder zu schützen.
PFC 3(A): Organisches Bodenverbesserungsmittel 1 Ein organisches Bodenverbesserungsmittel besteht zu 95 % aus Material rein biolo- gischen Ursprungs.
2 Ein organisches Bodenverbesserungsmittel muss mindestens 20 % Trockenmasse
enthalten.
3 Der in einem organischen Bodenverbesserungsmittel enthaltene Gehalt an organi-
schen Kohlenstoff (Corg) muss einen Massenanteil von 7,5 % aufweisen. 4 Der Gehalt an Krankheitserregern von organischen Bodenverbesserungsmitteln darf die folgenden Grenzwerte nicht überschreiten:
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Probenahmepläne Grenzwert Zu untersuchende Mikroorganismen n c m M
Salmonella spp. Kein Befund in 25 g oder 5 0 0
25 ml
Escherichia coli oder Enterococcaceae 5 5 0 1000 in 1 g oder 1 ml
n = Anzahl der Proben c = Anzahl der Proben, in denen die Keimzahl, ausgedrückt in KBE, zwi- schen 0 und M liegt m = Schwellenwert der als zufriedenstellend erachteten Keimzahl, ausge- drückt in KBE M = Höchstwert für die Keimzahl, ausgedrückt in KBE
PFC 3(B): Anorganisches Bodenverbesserungsmittel 1 Ein anorganisches Bodenverbesserungsmittel ist ein Bodenverbesserungsmittel mit Ausnahme organischer Bodenverbesserungsmittel.
2 Der Gehalt an Krankheitserregern von anorganischen Bodenverbesserungsmitteln,
die mehr als 1 % organischen Kohlenstoff (Corg) enthalten, darf die folgenden Grenz- werte nicht überschreiten: Probenahmepläne Grenzwert Zu untersuchende Mikroorganismen n c m M
Salmonella spp. Kein Befund in 25 g oder 5 0 0
25 ml
Escherichia coli oder Enterococcaceae 5 5 0 1000 in 1 g oder 1 ml
n = Anzahl der Proben c = Anzahl der Proben, in denen die Keimzahl, ausgedrückt in KBE, zwi- schen 0 und M liegt m = Schwellenwert der als zufriedenstellend erachteten Keimzahl, ausge- drückt in KBE M = Höchstwert für die Keimzahl, ausgedrückt in KBE
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PFC 4: Kultursubstrat 1 Ein Kultursubstrat ist ein Dünger, der kein natürlicher Erdboden ist und dazu dient, Pflanzen oder Pilze darin wachsen zu lassen. 2 Der Gehalt an Krankheitserregern von Kultursubstraten darf die folgenden Grenz- werte nicht überschreiten:
Probenahmepläne Grenzwert Zu untersuchende Mikroorganismen n c m M
Salmonella spp. Kein Befund in 25 g oder 5 0 0
25 ml
Escherichia coli oder Enterococcaceae 5 5 0 1000 in 1 g oder 1 ml
n = Anzahl der Proben c = Anzahl der Proben, in denen die Keimzahl, ausgedrückt in KBE, zwi- schen 0 und M liegt m = Schwellenwert der als zufriedenstellend erachteten Keimzahl, ausge- drückt in KBE M = Höchstwert für die Keimzahl, ausgedrückt in KBE
PFC 5: Hemmstoff Ein Hemmstoff hat den Zweck, die Freisetzung von Nährstoffen eines Produkts zu verbessern, das die Pflanzen mit Nährstoffen versorgt, indem die Aktivität bestimmter Gruppen von Mikroorganismen oder Enzymen verzögert oder gestoppt wird.
PFC 5(A): Nitrifikationshemmstoff
1 Ein Nitrifikationshemmstoff muss die biologische Oxidation von Ammonium zu
Nitrit hemmen und auf diese Weise die Bildung von Nitrat verlangsamen.
2 Der Oxidationsfaktor von Ammoniumstickstoff wird wie folgt gemessen:
a) durch das Feststellen des Verschwindens von Ammoniumstickstoff, oder b) durch die Summe der Bildung von Nitritstickstoff und Nitratstickstoff Eine Bodenprobe, die den Nitrifikationshemmstoff enthält, muss im Vergleich zu ei- ner Kontrollprobe, bei der der Nitrifikationshemmstoff nicht zugesetzt wurde, auf der Grundlage einer Analyse 14 Tage nach Anwendung auf dem Konfidenzniveau von
95 % eine Verringerung des Oxidationsfaktors von Ammonium um 20 % aufweisen.
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PFC 5(B): Denitrifikationshemmstoff 1 Ein Denitrifikationshemmstoff muss die Entstehung von Stickstoffoxid hemmen, in- dem die Umwandlung von Nitrat in Dinitrogen verlangsamt oder blockiert wird, ohne dass der unter PFC 5(A) beschriebene Nitrifizierungsprozess dabei beeinflusst wird. 2 Ein In-Vitro-Test, der den Denitrifikationshemmstoff enthält, muss im Vergleich zu einer Kontrollprobe, bei der der Denitrifikationshemmstoff nicht zugesetzt wurde, auf der Grundlage einer Analyse 14 Tage nach Anwendung auf dem Konfidenzniveau von 95 % eine Verringerung der Freisetzung von Stickstoffoxid um 20 % aufweisen.
PFC 5(C): Ureasehemmstoff
1 Ein Ureasehemmstoff hemmt die hydrolytische Aktivität von Harnstoff durch das
Ureaseenzym, das vorwiegend darauf zielt, die Ammoniakverflüchtigung zu verrin- gern.
2 Ein In-Vitro-Test, der den Ureasehemmstoff enthält, muss im Vergleich zu einer
Kontrollprobe, bei der der Ureasehemmstoff nicht zugesetzt wurde, auf der Grundlage einer Analyse 14 Tage nach Anwendung auf dem Konfidenzniveau von 95 % eine Verringerung der Hydrolysegeschwindigkeit des Harnstoffs um 20 % aufweisen.
PFC 6: Pflanzen-Biostimulans 1 Ein Pflanzen-Biostimulans ist ein Dünger, der dazu dient, pflanzliche Ernährungs- prozesse unabhängig vom Nährstoffgehalt des Produkts zu stimulieren, wobei aus- schliesslich auf die Verbesserung eines oder mehrerer der folgenden Merkmale der Pflanze oder der Rhizosphäre der Pflanze abgezielt wird: a) Effizienz der Nährstoffverwertung; b) Toleranz gegenüber abiotischem Stress; c) Qualitätsmerkmale, oder d) Verfügbarkeit von im Boden oder in der Rhizosphäre enthaltenen Nährstof- fen.
2 Das Pflanzen-Biostimulans muss die auf der Etikette angegebenen Wirkungen für
die dort genannten Pflanzen besitzen.
PFC 6(A): Mikrobielles Pflanzen-Biostimulans 1 Ein mikrobielles Pflanzen-Biostimulans besteht aus einem oder mehreren Mikroor- ganismen. 2 Ist das mikrobielle Pflanzen-Biostimulans flüssig, muss das Pflanzen-Biostimulans einen für die enthaltenen Mikroorganismen und für Pflanzen optimalen pH-Wert ha- ben.
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Dünger-Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
3 Der Gehalt an Krankheitserregern von mikrobiellen Pflanzen-Biostimulanzien darf die folgenden Grenzwerte nicht überschreiten:
Zu untersuchende Mikroorganismen Probenahmepläne Grenzwert n c Salmonella spp. Kein Befund in 25 g oder 5 0
25 ml
Escherichia coli 5 0 Kein Befund in 1 g oder 1 ml
Listeria monocytogènes Kein Befund in 25 g oder 5 0
25 ml
Vibrio spp. Kein Befund in 25 g oder 5 0
25 ml
Shigella spp. Kein Befund in 25 g oder 5 0
25 ml
Staphylococus aureus Kein Befund in 25 g oder 5 0
25 ml
Enterococcaceae 5 2 10 KBE/g
Anaerobe Keimzahl, es sei denn, das mikrobielle Pflanzen-Biostimu- 5 2 105 KBE/g oder ml lans ist ein aerobes Bakterium
Hefen und Schimmelpilze, es sei denn, das mikrobielle Pflanzen- 5 2 1000 KBE/g oder ml Biostimulans ist ein Pilz
n = Anzahl der Proben c = Anzahl der Proben, die über einem festgelegten Grenzwert liegen
PFC 6(B): Nicht-mikrobielles Pflanzen-Biostimulans
1 Ein nicht-mikrobielles Pflanzen-Biostimulans ist ein Pflanzen-Biostimulans mit
Ausnahme mikrobieller Pflanzen-Biostimulanzien. 2 Der Gehalt an Krankheitserregern von nicht-mikrobiellen Pflanzen-Biostimulanzien darf die folgenden Grenzwerte nicht überschreiten:
Zu untersuchende Mikroorganismen Probenahmepläne Grenzwert
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n c m M
Salmonella spp. Kein Befund in 25 g oder 5 0 0
25 ml
Escherichia coli oder Enterococcaceae 5 5 0 1000 in 1 g oder 1 ml
n = Anzahl der Proben c = Anzahl der Proben, in denen die Keimzahl, ausgedrückt in KBE, zwi- schen 0 und M liegt m = Schwellenwert der als zufriedenstellend erachteten Keimzahl, ausge- drückt in KBE M = Höchstwert für die Keimzahl, ausgedrückt in KBE
PFC 7: Düngermischung
1 Eine Düngermischung besteht aus mindestens zwei Düngern der PFC 1 bis 6 sowie
100 bis 103, die jeweils die Anforderungen dieser Verordnung einhalten.
2 Die Mischung darf keine Änderung der Art der einzelnen Dünger bewirken, und es
dürfen bei vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen der Lagerung und der An- wendung der Düngermischung keine negativen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, auf die Sicherheit oder auf die Umwelt entstehen.
PFC 100: Hofdünger 1 Zu den Hofdüngern zählen Gülle, Mist, Mistwässer, Gülleseparierungsprodukte, Si- losäfte und vergleichbare Abgänge aus der landwirtschaftlichen oder gewerblichen Nutztierhaltung oder dem Pflanzenbau des eigenen oder anderer Landwirtschaftsbe- triebe, zusammen mit maximal 20 Prozent Material nicht landwirtschaftlicher Her- kunft, in aufbereiteter oder nicht aufbereiteter Form. 2 Hofdüngerlieferungen richten sich nach Artikel 29 dieser Verordnung. Sofern sie nicht in Säcken abgegeben werden, müssen sie nicht im Produkteregister, sondern gemäss ISLV42 erfasst werden.
PFC 101: Recyclingdünger 1 Ein Recyclingdünger ist ein Nebenprodukt eines industriellen Prozesses oder das Ergebnis eines Prozesses, der darauf abzielt, einen oder mehrere Abfälle in ein Pro- dukt umzuwandeln, um die vorhandenen Nährstoffe zu verwerten.
2 Folgende Gehalte an Nährstoffen und Eigenschaften müssen bestimmt werden:
42 SR 919.117.71
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Dünger-Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
a. Gesamtstickstoff (N); b. Gesamtphosphorpentoxid (P2O5); c. Gesamtkali (K2O); d. Calcium (Ca); e. Magnesium (Mg); f. Organischer Kohlenstoff (Corg); g. Trockensubstanz (TS); und h. Elektrische Leitfähigkeit
3 Recyclingdüngerlieferungen richten sich nach Artikel 29 dieser Verordnung. Sie
müssen gemäss der ISLV erfasst werden.
PFC 101(A): Kompost 1 Kompost besteht aus fachgerecht, unter Luftzutritt verrottetem pflanzlichen, tieri- schen oder mikrobiellen Material. In einem Kompost sind nach dem biologischen Ab- bau mit Ausnahme von Holzstücken und Nussschalen keine weiteren organischen Ab- fälle mehr von blossem Auge erkennbar oder geruchlich wahrnehmbar.
2 Die für Kompost in Anhang 2 Teil 2 CMC 3 festgelegten Anforderungen müssen
eingehalten werden.
3 Auf Anfrage hin ist dem BLW die kantonale Betriebsbewilligung zuzustellen.
PFC 101(B): Gärgut 1 Gärgut besteht aus fachgerecht unter Luftabschluss vergärtem pflanzlichen, tieri- schen oder mikrobiellen Material.
2 Die in Anhang 2 Teil 2 CMC 5 festgelegten Anforderungen für anderes Gärgut als
frisches Gärgut von Pflanzen müssen eingehalten werden.
3 Auf Anfrage hin ist dem BLW die kantonale Betriebsbewilligung zuzustellen.
PFC 101(B)(I): Festes Gärgut Festes Gärgut besteht aus fachgerecht unter Luftabschluss verrottetem pflanzlichen, tierischen oder mikrobiellen Material mit einem Trockensubstanzgehalt von mindes- tens 20 %.
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Dünger-Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
PFC 101(B)(II): Flüssiges Gärgut Flüssiges Gärgut besteht aus fachgerecht unter Luftabschluss verrottetem pflanzli- chen, tierischen oder mikrobiellen Material mit einem Trockensubstanzgehalt von über 20 %.
PFC 102: Düngerzusätze Ein Düngerzusatz verbessert die Eigenschaften oder die Wirksamkeit von Düngern oder erleichtert deren Verwendung, wenn er diesen zugesetzt wird.
PFC 103: Sonstige Dünger
1 Produkt, das keiner Definition im vorliegenden Anhang entspricht und dazu be-
stimmt ist, biologisch oder chemisch auf Pflanzen einzuwirken, um einen Vorteil bei der Pflanzenproduktion, der Produktionstechnik oder der Anwendung zu erzielen. Es handelt sich nicht um ein Pflanzenstärkungsmittel, das auf die Verbesserung der Ab- wehrmechanismen abzielt.
2 Die Wirksamkeit von Produkten, die zu dieser PFC gehören, muss nicht zwingend
dokumentiert werden. In diesem Fall kann das BLW einen Hinweis auf der Etikette oder in den Begleitdokumenten verlangen, dass die Wirksamkeit nicht überprüft wurde..
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Dünger-Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Anhang 2 (Art. 14 und 20)
Komponentenmaterialkategorien (CMC) 1 Die Komponentenmaterialkategorien 1 bis 15 entsprechen den in Anhang II der Ver- ordnung (EU) 2019/100943 festgelegten Kategorien. Die Komponentenmaterialkate- gorie mit Ziffer 100 ist spezifisch für die schweizerische Düngergesetzgebung.
2 Komponentenmaterialien und die zu ihrer Herstellung verwendeten Ausgangsmate-
rialien dürfen keinen der Stoffe, für die Grenzwerte in Anhang 2.6 ChemRRV 44 an- gegeben sind, in solchen Mengen enthalten, dass die Übereinstimmung des Düngers mit den Qualitätsanforderungen gefährdet wäre.
1 Bezeichnung der CMC
CMC 1: Stoffe und Gemische aus unbearbeiteten Rohstoffen CMC 2: Pflanzen, Pflanzenteile oder Pflanzenextrakte CMC 3: Kompost CMC 4: Frisches Gärgutvon Pflanzen CMC 5: Anderes Gärgutals frisches Gärgut von Pflanzen CMC 6: Nebenprodukte der Nahrungsmittelindustrie CMC 7: Mikroorganismen CMC 8: Nährstoff-Polymere CMC 9: Sonstige Polymere mit Ausnahme von Nährstoff-Polymeren CMC 10: Folgeprodukte aus tierischen Nebenprodukten CMC 11: Nebenprodukte im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG 2008/98/CE45 CMC 12: Gefällte Phosphatsalze und deren Folgeprodukte CMC 13: Durch thermische Oxidation gewonnene Materialien und deren Folge- produkte CMC 14: Durch Pyrolyse oder Vergasung gewonnene Materialien CMC 15: Zurückgewonnene hochreine Materialien CMC 100: Hofdünger
43 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 2.
44 SR 814.81
45 Siehe Fussnote zu Art. 20 Abs. 1 Bst. c Ziff. 2.
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Dünger-Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
2 Anforderungen für CMC
CMC 1: Stoffe und Gemische aus unbearbeiteten Rohstoffen
1 In einem Dünger enthaltene Stoffe und Gemische aus unbearbeiteten Rohstoffen
müssen die Anforderungen erfüllen, die für Anhang II Teil II CMC 1 der Verordnung (EU) 2019/1009 festgelegt sind.46.
2 Ein Stoff, der die Anforderungen gemäss Anhang II Teil II CMC 1 Nummer 2 der
Verordnung (EU) 2019/1009 nicht erfüllt, muss nach Art. 24 ChemV47 angemeldet werden.
CMC 2: Pflanzen, Pflanzenteile oder Pflanzenextrakte 1 Ein registrierungspflichtiger Dünger kann Pflanzen, Pflanzenteile oder Pflanzenex- trakte enthalten, die die für Anhang II Teil II CMC 2 der Verordnung (EU) 2019/1009 festgelegten Behandlungen einhalten. 2 Dünger, die aus Pflanzen, Pflanzenteilen oder Pflanzenextrakten bestehen oder Teile davon enthalten, die nicht die für Anhang II Teil II CMC 2 der Verordnung (EU) 2019/1009 festgelegten Behandlungen einhalten, sind bewilligungspflichtig.
CMC 3: Kompost Ein Dünger kann Kompost enthalten, der die für Anhang II Teil II CMC 3 der Ver- ordnung (EU) 2019/1009 festgelegten Anforderungen sowie die nachstehenden Be- dingungen erfüllt: i. Der Kompost wurde aus Materialien hergestellt, die sich für den Kompos- tierungsprozess eignen und das Endprodukt nicht negativ beeinflussen; ii. Wenn tierische Nebenprodukte verarbeitet werden, müssen die Vorschriften der Verordnung über tierische Nebenprodukte (VTNP) vom 25. Mai 201148 eingehalten werden. Wenn das verarbeitete tierische Nebenprodukt noch nicht den Endpunkt der Herstellungskette erreicht hat, ist der Dünger bewil- ligungspflichtig; iii. Der Kompost erfüllt die Qualitätsstandards, die für Recyclingdünger in An- hang 2.6 ChemRRV festgelegt sind; iv. Der Kompostierungsprozess wurde so durchgeführt, dass die hygienische Unbedenklichkeit aller seiner Bestandteile gewährleistet war; v. Keines der Ausgangsmaterialien ist von blossem Auge erkennbar oder ge- ruchlich wahrnehmbar, mit Ausnahme von Holzstücken und Nussschalen;
46 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 2.
47 SR 813.11 48 SR 916.441.22
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Dünger-Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
vi. Die Anforderung in Anhang II Teil II CMC 3 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2019/100949 zu den Stabilitätskriterien ist fakultativ.
CMC 4: Frisches Gärgut von Pflanzen Ein Dünger kann frisches Gärgut von Pflanzen enthalten, die die für Anhang II Teil II CMC 4 der Verordnung (EU) 2019/1009 festgelegten Anforderungen sowie die nach- stehenden Bedingungen erfüllen: i. Das Gärgut wird nicht in der Schweiz hergestellt; ii. Das Gärgut erfüllt die Qualitätsstandards, die für Recyclingdünger in An- hang 2.6 ChemRRV festgelegt sind; iii. Der Vergärungsprozess ist so durchgeführt worden, dass die hygienische Unbedenklichkeit aller seiner Bestandteile gewährleistet war.
CMC 5: Anderes Gärgut als frisches Gärgut von Pflanzen Ein Dünger kann andere Gärgut als frisches Gärgut von Pflanzen enthalten, die die für Anhang II Teil II CMC 5 der Verordnung (EU) 2019/1009 festgelegten Anforde- rungen sowie die nachstehenden Bedingungen erfüllen: i. Das Gärgut wurde aus Materialien hergestellt, die sich für den Vergärungs- prozess eignen und das Endprodukt nicht negativ beeinflussen; ii. Wenn tierische Nebenprodukte verarbeitet werden, müssen die Vorschriften der VTNP eingehalten werden; iii. Das Gärgut erfüllt die Qualitätsstandards, die für Recyclingdünger in An- hang 2.6 ChemRRV festgelegt sind; iv. Der Vergärungsprozess wurde so durchgeführt, dass die hygienische Unbe- denklichkeit aller seiner Bestandteile gewährleistet war; v. Die Anforderungen in Nummer 3 Buchstabe d und Nummer 6 Anhang II Teil II CMC 5 der Verordnung (EU) 2019/1009 betreffend die obligatori- sche Pasteurisierung für die mesophile Vergärung und die Stabilitätskrite- rien sind fakultativ.
CMC 6: Nebenprodukte der Nahrungsmittelindustrie 1 Ein registrierungspflichtiger Dünger kann aus einem oder mehreren der in Anhang II Teil II CMC 6 der Verordnung (EU) 2019/100950 definierten Stoffe bestehen.
49 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 2.
50 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 2.
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2 Ein Nebenprodukt, das die Anforderungen gemäss Anhang II Teil II Nummer 2 der
Komponentenmaterialkategorie (CMC) 6 der Verordnung (EU) 2019/100951 nicht er- füllt, muss nach Art. 24 ChemV angemeldet werden. 3 Ein Dünger, der vollständig oder teilweise aus einem Nebenprodukt der Nahrungs- mittelindustrie besteht, das die für CMC 6 Teil II Anhang II der Verordnung (EU) 2019/1009 festgelegten Anforderungen nicht erfüllt, ist bewilligungspflichtig.
CMC 7: Mikroorganismen Ein Dünger kann Mikroorganismen enthalten, wenn er als mikrobielles Pflanzen-Bio- stimulans (PFC 6.A) oder als Düngermischung (PFC 7) in Verkehr gebracht wird und vom BLW bewilligt ist.
CMC 8: Nährstoff-Polymere 1 Ein registrierungspflichtiger Dünger, der vollständig oder teilweise aus Nährstoff- Polymeren besteht, muss die Anforderungen erfüllen, die für Anhang II Teil II CMC 8 der Verordnung (EU) 2019/1009 festgelegt wurden. 2 Ein Dünger, der vollständig oder teilweise aus einem Nährstoff-Polymer besteht, der die für Anhang II Teil II CMC 8 der Verordnung (EU) 2019/1009 festgelegten Anfor- derungen nicht erfüllt, ist bewilligungspflichtig.
CMC 9: Sonstige Polymere mit Ausnahme von Nährstoff-Polymeren 1 Ein registrierungspflichtiger Dünger, der vollständig oder teilweise aus sonstigen Polymeren mit Ausnahme von Nährstoff-Polymeren besteht, muss die Anforderungen erfüllen, die für Anhang II Teil II CMC 9 der Verordnung (EU) 2019/1009 festgelegt wurden. 2 Ein Dünger, der vollständig oder teilweise aus einem sonstigen Polymer mit Aus- nahme von Nährstoff-Polymeren besteht, der die für Anhang II Teil II CMC 9 der Verordnung (EU) 2019/1009 festgelegten Anforderungen nicht erfüllt, ist bewilli- gungspflichtig.
CMC 10: Folgeprodukte aus tierischen Nebenprodukten 1 Ein Dünger, der vollständig oder teilweise aus Folgeprodukten tierischer Nebenpro- dukte besteht, die den Endpunkt der Herstellungskette im Sinne der VTNP oder der Verordnung (EG) Nr. 1069/200952 erreicht haben, sind registrierungspflichtig.
51 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 2.
52 Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr be- stimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
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2 Ein Dünger, der vollständig oder teilweise aus Folgeprodukten aus tierischen Ne- benprodukten besteht, die den Endpunkt der Herstellungskette im Sinne der VTNP oder der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 noch nicht erreicht haben, sind bewilli- gungspflichtig. Es gelten die Vorschriften der VTNP.
CMC 11: Nebenprodukte im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG Ein Dünger, der vollständig oder teilweise aus Nebenprodukten im Sinne von Arti- kel 5 der Richtlinie 2008/98/EG 53 besteht, ist bewilligungspflichtig.
CMC 12: Gefällte Phosphatsalze und deren Folgeprodukte 1 Ein Dünger darf gefällte Phosphatsalze und deren Folgeprodukte enthalten, welche folgende Voraussetzungen erfüllen: a. Die Phosphatsalze und deren Folgeprodukte erfüllen die Voraussetzungen nach Anhang II Teil II der Verordnung (EU) 2019/1009 für CMC 12; b. Die zusätzlichen Grenzwerte zu Schadstoffbelastungen laut Anhang 2.6 der ChemRRV für gefällte Phosphatsalze und deren Folgeprodukte werden ein- gehalten; c. Persistente organische Schadstoffe, für die laut Anhang 2.6 der ChemRRV keine Grenzwerte definiert sind, müssen nach Stand der Technik abgerei- chert werden. 2 Gefällte Phosphatsalze und deren Folgeprodukte, die die Anforderungen gemäss An-
hang II Teil II Nummer 13 der Komponentenmaterialkategorie (CMC) 12 der Ver- ordnung (EU) 2019/1009 nicht erfüllen, müssen nach Art. 24 ChemV angemeldet werden. 3 Ein Dünger, der teils oder vollständig aus CMC 12 besteht, unterliegt der Bewilli- gungspflicht.
CMC 13: Durch thermische Oxidation gewonnene Materialien und de- ren Folgeprodukte 1 Ein Dünger darf durch thermische Oxidation gewonnene Materialien und deren Fol- geprodukte enthalten, welche folgende Voraussetzungen erfüllen: a. Die durch thermische Oxidation gewonnenen Materialien und deren Folge- produkte erfüllen die Voraussetzungen nach Annex II der Verordnung (EU) 2019/1009 für CMC 13;
Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte), ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1009 ABl. L 170 vom 25.06.19, S. 1
53 Siehe Fussnote zu Art. 20 Abs. 1 Bst. c Ziff. 2.
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b. Unbeschadet von Buchstabe a dürfen durch thermische Oxidation gewon- nene Materialien und deren Folgeprodukte auch aus Tier- und Knochen- mehl der Kategorie 1 gewonnen werden. c. Als Eingangsmaterial für die thermische Oxidation werden ausschliesslich kommunaler Klärschlamm, Tier- und Knochenmehl, Zusatzstoffe zur Ab- reicherung von Schadstoffen und Zusatzbrennstoffe verwendet; d. Die zusätzlichen Grenzwerte zu Schadstoffbelastungen laut Anhang 2.6 der ChemRRV für durch thermische Oxidation gewonnene Materialien und de- ren Folgeprodukte werden eingehalten;
2 Durch thermische Oxidation gewonnene Materialien und deren Folgeprodukte, die
die Anforderungen gemäss Anhang II Teil II Nummer 8 der Komponentenmaterial- kategorie (CMC) 13 der Verordnung (EU) 2019/1009 nicht erfüllen, müssen nach Ar- tikel 24 ChemV angemeldet werden. 3 Ein Dünger, der teils oder vollständig aus CMC 13 besteht, unterliegt der Bewilli- gungspflicht.
CMC 14: Durch Pyrolyse oder Vergasung gewonnenes Material
1 Ein Dünger darf durch Pyrolyse oder Vergasung gewonnene Materialien enthalten,
welche folgende Voraussetzungen erfüllen: a. Das durch Pyrolyse oder Vergasung gewonnene Material erfüllt die Voraussetzungen nach Annex II der Verordnung (EU) 2019/1009 für CMC 14; b. Zusatzstoffe gemäss Buchstabe e Nummer 1 des Anhang II der Ver- ordnung (EU) 2019/1009 für CMC 14 dürfen 10% nicht überschreiten; c. Das thermochemische Umwandlungsverfahren muss unter sauerstoff- limitierenden Bedingungen so erfolgen, dass im Reaktor mindestens 10 Minuten lang eine Temperatur von mindestens 500 °C erreicht wird; d. Die zusätzlichen Grenzwerte zu Schadstoffbelastungen laut Anhang
2.6 der ChemRRV für aus Pyrolyse oder Vergasung gewonnenem Ma-
terial werden eingehalten;
2 Durch Pyrolyse oder Vergasung gewonnene Materialien, welche die Anforderung
aus Anhang II Teil II Nummer 7 der Komponentenmaterialkategorie (CMC) 14 der Verordnung (EU) 2019/1009 nicht erfüllen, müssen gemäss Art. 24 der ChemV an- gemeldet sein. 3 Ein Dünger, der teilweise oder vollständig aus CMC 14 besteht, unterliegt der Be-
willigungspflicht. 4 Das BLW kann regelmässige Analysen in Bezug auf die Qualitätsanforderungen ge- mäss Anhang 2.6 der ChemRRV vorschreiben. Die Betreiber stellen die Analyseer- gebnisse dem BLW und den kantonalen Behörden unverzüglich zur Verfügung.
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CMC 15: Zurückgewonnene hochreine Materialien Ein Dünger, der vollständig oder teilweise aus zurückgewonnenen hochreinen Mate- rialien besteht, ist bewilligungspflichtig.
CMC 100: Hofdünger Ein Dünger kann einen Hofdünger enthalten, wenn die in Anhang 2.6 ChemRRV fest- gelegten Qualitätsvorschriften eingehalten werden.
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Anhang 3 (Art. 31)
Kennzeichnungsanforderungen
1 Allgemeine Kennzeichnungsanforderungen
1 Auf allen Verpackungen oder daran angebrachten Etiketten, bei Loselieferungen auf den Begleitpapieren zur Lieferung, sind mindestens folgende Angaben zu machen: a. bei Düngern in PFC 1 bis PFC 6 und PFC 100 bis 103 die Bezeichnung der PFC gemäss Anhang 1 Teil 1, die der angegebenen Funktion des Produkts entspricht; b. bei Düngern in PFC 7 die Bezeichnungen aller PFC gemäss Anhang 1 Teil 1, die den angegebenen Funktionen der enthaltenen Dünger entsprechen; c. die Menge, angegeben als Masse oder Volumen; d. Anweisungen zum vorgesehenen Anwendungszweck, einschliesslich Auf- wandmengen, Anwendungszeitpunkt und -häufigkeit und Zielpflanzen oder -pilze; e. Soweit schweizerische Düngungsempfehlungen vorhanden sind, müssen für die entsprechenden Dünger, die an gewerbliche Anwender abgegeben werden, keine Anweisungen nach Anhang 3, Teil 1, 1. Buchstabe d. ange- geben werden; f. bei Produkten, die ein Polymer gemäss Anhang 2 Teil 2 CMC 9 enthalten, der Zeitraum nach der Anwendung, während dem die Freisetzung von Nähr- stoffen kontrolliert oder das Wasserrückhaltevermögen erhöht wird («Wir- kungsdauer») und der nicht länger sein darf als der Zeitraum zwischen zwei Anwendungen gemäss den in Buchstabe d genannten Anweisungen zum Anwendungszweck; g. die empfohlenen Lagerbedingungen; h. alle relevanten Informationen über empfohlene Massnahmen zur Bewälti- gung von Risiken für die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, die Sicherheit oder die Umwelt; und i. eine Liste aller Ausgangsmaterialien, die mehr als 5 % des Produktgewichts oder -volumens oder — im Fall von Produkten in flüssiger Form — der Trockenmasse ausmachen, in absteigender Grössenordnung, einschliesslich der Bezeichnungen der betreffenden CMC gemäss Anhang 2 Teil 1 dieser
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Verordnung. Ist der Inhaltsstoff ein Stoff oder eine Zubereitung, so ist die- ser/diese gemäss Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1272/200854 zu iden- tifizieren. Natürlich vorkommende Stoffe können mit ihren Mineralbe- zeichnungen angegeben werden.
2 Angaben,
a. dürfen den Anwender nicht irreführen, beispielsweise indem sie dem Pro- dukt Eigenschaften zuschreiben, die es nicht besitzt, oder indem der An- schein erweckt wird, dass das Produkt einzigartige Merkmale besitzt, die ähnliche Produkte jedoch auch besitzen; b. müssen sich auf überprüfbare Faktoren beziehen; c. dürfen Aussagen wie «nachhaltig» oder «umweltfreundlich» nur dann ent- halten, wenn sich diese auf Rechtsvorschriften oder eindeutig ausgewiesene Leitlinien, Standards oder Regelungen beziehen, denen die Dünger genü- gen; und d. dürfen nicht im Rahmen von Hinweisen oder visuellen Darstellungen die Aussage enthalten, dass der Dünger Pflanzenkrankheiten vorbeugt oder be- handelt oder Pflanzen vor Schädlingen schützt.
3 Allgemeine Bezeichnungen wie «enthält Enzyme» oder «enthält Spurennährstoffe»
sind nicht zulässig.
4 Werden die gemäss diesem Anhang vorgeschriebenen Informationen zum Nähr-
stoffgehalt in der Oxidform ausgedrückt, so kann der Nährstoffgehalt statt in der Oxidform oder zusätzlich zu dieser in Elementform ausgedrückt werden, wobei die Umrechnungsfaktoren gemäss Anhang 1, 2., Abs. 6 anzuwenden sind. 5 Der Hinweis «chloridarm» oder ein ähnlicher Ausdruck darf nur verwendet werden, wenn der Anteil an Chlor (Cl-) weniger als 30 g/kg Trockenmasse beträgt.
6 Beziehen sich die gemäss diesem Anhang vorgeschriebenen Informationen auf or-
ganischen Kohlenstoff (Corg), so kann sich die Information statt auf den organischen Kohlenstoff (Corg) oder zusätzlich zu diesem auf das organische Material beziehen, wobei folgender Umrechnungsfaktor anzuwenden ist: organischer Kohlenstoff Corg = organisches Material × 0,56.
7 Ist der Dünger ein Kultursubstrat gemäss Anhang I Teil II PFC 4 Nummer 2a Ver-
ordnung (EU) 2019/100955 oder enthält es ein Polymer, das zur Einbindung von Ma- terial in das Produkt dient, wie in Anhang II Teil II CMC 9 Nummer 1 Buchstabe c
54 Verordnung (EU) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2022/692, ABl. L 129 vom 3.5.2022, S. 1
55 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 2
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Verordnung (EU) 2019/1009 beschrieben, so ist der Anwender anzuweisen, das Pro- dukt nicht so zu verwenden, dass es mit dem Boden in Berührung kommt, und es ist in Zusammenarbeit mit dem Hersteller für eine sachgerechte Entsorgung des Produkts nach Beendigung der Anwendung zu sorgen. 8 Sind in einem Dünger Kakaoschalen enthalten, so ist folgender Hinweis auf der Eti- kette anzubringen: «Giftig für Hunde und Katzen». 9 Sind in einem Dünger tierische Nebenprodukte oder deren Folgeprodukte enthalten, so ist die folgende Anweisung auf dem Etikett anzubringen: «Nutztiere dürfen weder direkt noch durch Beweidung mit Grünfutter von Flächen gefüttert werden, auf denen das Produkt angewendet wurde, es sei denn, der Schnitt oder die Beweidung erfolgt nach einer Wartezeit von mindestens 21 Tagen.»
10 Sind in einem Dünger Folgeprodukte von tierischen Nebenprodukten (CMC 10)
enthalten und es handelt sich um ein EU-Düngeprodukt, kann die Deklaration der CMC auch gemäss Anhang II der Verordnung (EU) 2019/1009 erfolgen.
11 Sofern der Dünger durch thermische Oxidation gewonnene Materialien oder deren
Folgeprodukte gemäß Anhang 2 Teil 2 CMC 13 oder durch Pyrolyse oder Vergasung gewonnenene Materialien gemäss Anhang 2 Teil 2 CMC 14 enthält oder daraus be- steht und sein Gehalt an Mangan (Mn) 3,5 % Massenanteil übersteigt, ist der Man- gangehalt zu deklarieren.
12 Sind in einem Dünger durch Pyrolyse oder Vergasung gewonnene Materialien
(CMC 14) enthalten, sind die entsprechenden Anteile zu deklarieren.
13 Werden Dünger mit durch Pyrolyse oder Vergasung gewonnenen Materialien
(CMC 14) abgegeben, so müssen die Anweisungen betreffend Anwendungszweck die erlaubte Verwendungsmenge gemäss der ChemRRV respektieren.
2 Produktspezifische Kennzeichnungsanforderungen
PFC 1: Dünger 1 Der Gehalt an Nährstoffen darf nur dann deklariert werden, wenn diese im Dünger in der Mindestmenge gemäss Anhang 1 für die betreffende PFC enthalten sind. 2 Ist Stickstoff (N) oder Phosphor (P) kein deklarierter Nährstoff, so muss dennoch der Gehalt an Stickstoff (N) oder Phosphorpentoxid (P2O5) angegeben werden, wenn er einen Massenanteil von 0,5 % überschreitet. Diese Angabe ist von der Nährstoff- deklaration getrennt zu halten.
3 Die nachstehenden Vorschriften gelten für Dünger mit Hemmstoffen gemäss An-
hang 2 Teil 2 CMC 1: a. Die Etikette muss die Angabe «Nitrifikationshemmstoff», «Denitrifikati- onshemmstoff» oder «Ureasehemmstoff» aufweisen; b. der Gehalt an dem die Nitrifikation hemmenden Stoff wird ausgedrückt als Massenanteil des Gesamtstickstoffs (N), der als Ammoniumstickstoff (NH4+) und Harnstoffstickstoff (CH4N2O) vorhanden ist;
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c. der Gehalt an dem die Denitrifikation hemmenden Stoff wird ausgedrückt als Massenanteil des vorhandenen Nitrats (NO3-). d. der Gehalt an dem die Urease hemmenden Stoff wird ausgedrückt als Mas- senanteil des Gesamtstickstoffs (N), der als Harnstoffstickstoff (CH4N2O) vorhanden ist;
4 Der Begriff «mineralischer Dünger» darf nur verwendet werden, wenn der Dünger
unter die Kategorie PFC 1(C) fällt und die folgenden zusätzlichen Bedingungen er- füllt: a. Der mineralische Dünger darf nicht mehr als einen Massenanteil an organi- schem Kohlenstoff (Corg) von 1 % enthalten, ausser organischem Kohlen- stoff aus i. Chelat- oder Komplexbildnern gemäss Anhang II Teil II CMC 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2019/1009, ii. die Nitrifikation, Denitrifikation oder Urease hemmenden Stoffen gemäss Anhang II Teil II CMC 1 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2019/1009, iii. Überzugmitteln gemäss Anhang II Teil II CMC 10 Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/1009, iv. Harnstoff (CH4N2O) oder v. Calciumcyanamid (CaCN2. b. Ist Phosphor (P) ein deklarierter Nährstoff, so darf der deklarierte Phosphor- gehalt nur aus Phosphor in Phosphatform bestehen, und der mineralische Dünger muss mindestens eine der folgenden Löslichkeitskriterien erfüllen: i. Wasserlöslichkeit: mindestens 40 % des Gesamtgehalts an Phos- phor (P) ii. Löslichkeit in Neutral-Ammoncitrat: mindestens 75 % des Ge- samtgehalts an Phosphor (P) oder iii. Löslichkeit in Ameisensäure (nur für weicherdiges Rohphos- phat): mindestens 55 % des Gesamtgehalts an Phosphor (P). c. Ist Stickstoff (N) ein deklarierter Nährstoff, so darf der deklarierte Stick- stoffgehalt nur aus der Summe von Nitratstickstoff, Ammoniumstickstoff, Harnstoffstickstoff und Stickstoff aus Methylenharnstoff, Isobutyli- dendiharnstoff und Crotonylidendiharnstoff bestehen.
PFC 1(A): Organischer Dünger Folgende Angaben sind zu machen: a. die deklarierten Primärnährstoffe Stickstoff (N), Phosphor (P) oder Kalium (K) mit ihren chemischen Symbolen in der Reihenfolge N-P-K;
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b. die deklarierten Sekundärnährstoffe Calcium (Ca), Magnesium (Mg), Nat- rium (Na) oder Schwefel (S) mit ihren chemischen Symbolen in der Rei- henfolge Ca-Mg-Na-S; c. Zahlen, die den Gehalt der deklarierten Nährstoffe Gesamtstickstoff (N), Gesamtphosphor in Form von Phosphorpentoxid (P2O5) oder Gesamtka- lium in Form von Kaliumoxid (K2O) angeben, ergänzt durch Zahlen in ecki- gen Klammern, die den Gesamtgehalt an Calciumoxid (CaO), Magnesi- umoxid (MgO), Natriumoxid (Na2O) oder Schwefeltrioxid (SO3 angeben; d. der Gehalt an den nachfolgenden deklarierten Nährstoffen und andere Pa- rameter in der folgenden Reihenfolge und als Masse-%: i. Stickstoff (N): - Gesamtstickstoff (N); - Mindestmenge an organischem Stickstoff (Norg), gefolgt von einer Beschreibung des Ursprungs des verwendeten or- ganischen Materials; - Stickstoff in Form von Ammoniumstickstoff; ii. Gesamtphosphorpentoxid (P2O5); iii. Gesamtkaliumoxid (K2O); iv. Calciumoxid (CaO), Magnesiumoxid (MgO), Natriumoxid (Na2O) und Schwefeltrioxid (SO3, ausgedrückt, - sofern diese Nährstoffe völlig wasserlöslich sind, nur als wasserlöslicher Gehalt; - sofern der lösliche Gehalt dieser Nährstoffe mindestens ein Viertel des Gesamtgehalts an diesen Nährstoffen beträgt, als Gesamtgehalt und als wasserlöslicher Gehalt; und - in anderen Fällen als Gesamtgehalt; v. organischer Kohlenstoff (Corg); vi. Trockenmasse; e. das Verhältnis von organischem Kohlenstoff zu Gesamtstickstoff (Corg/N); f. Herstellungsdatum; d. gegebenenfalls die Form der physikalischen Einheit des Produkts wie z. B. Pulver oder Pellets.
PFC 1(B): Organisch-mineralischer Dünger
1 Folgende Angaben sind zu machen:
a. die deklarierten Primärnährstoffe Stickstoff (N), Phosphor (P) oder Kalium (K) mit ihren chemischen Symbolen in der Reihenfolge N-P-K;
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b. gegebenenfalls die deklarierten Sekundärnährstoffe Calcium (Ca), Magne- sium (Mg), Natrium (Na) oder Schwefel (S) mit ihren chemischen Symbo- len in der Reihenfolge Ca-Mg-Na-S; c. Zahlen, die den Gehalt der deklarierten Nährstoffe Gesamtstickstoff (N), Gesamtphosphor in Form von Phosphorpentoxid (P2O5) oder Gesamtka- lium in Form von Kaliumoxid (K2O) angeben, ergänzt durch Zahlen in ecki- gen Klammern, die den Gesamtgehalt an Calciumoxid (CaO), Magnesi- umoxid (MgO), Natriumoxid (Na2O) oder Schwefeltrioxid (SO3 angeben; d. der Gehalt an den nachfolgenden deklarierten Nährstoffen und andere Pa- rameter in der folgenden Reihenfolge und als Masse-%: i. Stickstoff (N): - Gesamtstickstoff (N); - Mindestmenge an organischem Stickstoff (Norg), gefolgt von einer Beschreibung des Ursprungs des verwendeten or- ganischen Materials; - Stickstoff in Form von Nitratstickstoff; - Stickstoff in Form von Harnstoffstickstoff; ii. Phosphorpentoxid (P2O5): - Gesamt Phosphorpentoxid (P2O5); - wasserlösliches Phosphorpentoxid (P2O5); - neutral-ammoncitratlösliches Phosphorpentoxid (P2O5); - sofern weicherdiges Phosphorpentoxid vorhanden ist, in Ameisensäure lösliches Phosphorpentoxid (P2O5); iii. Kaliumoxid (K2O): - Gesamtkaliumoxid (K2O); - wasserlösliches Kaliumoxid (K2O); iv. Calciumoxid (CaO), Magnesiumoxid (MgO), Natriumoxid (Na2O) und Schwefeltrioxid (SO3, ausgedrückt, - sofern diese Nährstoffe völlig wasserlöslich sind, nur als wasserlöslicher Gehalt; - sofern der lösliche Gehalt dieser Nährstoffe mindestens ein Viertel des Gesamtgehalts an diesen Nährstoffen beträgt, als Gesamtgehalt und als wasserlöslicher Gehalt; - in anderen Fällen als Gesamtgehalt; v. organischer Kohlenstoff (Corg); vi. Trockenmasse
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2 Ist/sind einer oder mehrere der Spurennährstoffe Bor (B), Kobalt (Co), Eisen (Fe), Mangan (Mn) und Molybdän (Mo) in dem Mindestgehalt vorhanden, der in der fol- genden Tabelle als Masse-% angegeben ist, so - ist er/sind sie zu deklarieren, wenn er/sie einem organisch- mineralischen Dünger absichtlich zugesetzt ist/sind, - kann er/können sie in anderen Fällen deklariert werden:
Gehalt an Spurennährstoffen (Masse-%) Fester organisch-mineralischer Dünger Spurennährstoff Flüssiger orga- Zur Anwendung auf Zur Anwendung im nisch-minerali- Kulturen oder Gartenbau scher Dünger Grünland Bor (B) 0,001 0,01 0,01 Kobalt (Co) 0,002 entfällt 0,002 Eisen (Fe) 0,5 0,002 0,02 Mangan (Mn) 0,1 0,01 0,01 Molybdän (Mo) 0,001 0,001 0,001 3 Ist/sind einer oder beide der Spurennährstoffe Kupfer (Cu) und Zink (Zn) in dem Mindestgehalt vorhanden ist/sind, der in der folgenden Tabelle als Masse-% angege- ben ist, ohne dass er/sie absichtlich zugesetzt wurde/n, so kann er/können sie dekla- riert werden:
Gehalt an Spurennährstoffen (Masse-%) Fester organisch-mineralischer Dünger Spurennährstoff Flüssiger orga- Zur Anwendung auf Zur Anwendung im nisch-minerali- Kulturen oder Gartenbau scher Dünger Grünland Kupfer (Cu) 0,01 0,002 0,002 Zink (Zn) 0,01 0,002 0,002
4 Wird Kupfer (Cu) oder Zink (Zn) einem organisch-mineralischen Dünger absicht-
lich zugesetzt, so ist der Gesamtgehalt an Kupfer (Cu) oder Zink (Zn) zu deklarieren.
5 Die in den Nummern 2, 3 und 4 genannten Spurennährstoffe sind nach den Angaben
zu Makronährstoffen zu deklarieren. Folgende Angaben sind zu machen: a. Bezeichnung und chemisches Symbol der deklarierten Spurennährstoffe, in der folgenden Reihenfolge: Bor (B), Kobalt (Co), Kupfer (Cu), Eisen (Fe), Mangan (Mn), Molybdän (Mo) und Zink (Zn), gefolgt von der Bezeichnung
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der Gegenionen, wenn die deklarierten Spurennährstoffe absichtlich zuge- setzt werden; b. Gesamtgehalt an Spurennährstoffen, ausgedrückt als Masse-%, - sofern diese Spurennährstoffe völlig wasserlöslich sind, nur als wasserlöslicher Gehalt; - sofern der lösliche Gehalt dieser Spurennährstoffe mindes- tens ein Viertel des Gesamtgehalts an diesen Spurennähr- stoffen beträgt, als Gesamtgehalt und als wasserlöslicher Gehalt; und - in anderen Fällen als Gesamtgehalt; c. sofern die deklarierten Spurennährstoffe durch einen/mehrere Chelatbildner chelatisiert oder durch einen/mehrere Komplexbildner komplexiert sind, folgender Zusatz, soweit zutreffend, nach der Bezeichnung und dem chemi- schen Symbol des Spurennährstoffs: - «als Chelat von [Bezeichnung des/der Chelatbildner(s) bzw. seine/ihre Abkürzung]»/«als Komplex von [Bezeichnung des/der Komplexbildner(s) bzw. seine/ihre Abkürzung]»/ «als Chelat von [Bezeichnung des/der Chelatbildner(s) bzw. seine/ihre Abkürzung] und als Komplex von [Bezeichnung des/der Komplexbildner(s) bzw. seine/ihre Abkürzung]»; - die Menge des/der chelatisierten/komplexierten Spuren- nährstoffs/Spurennährstoffe als Masse-% d. wenn die deklarierten Spurennährstoffe durch einen/mehrere Chelatbildner chelatisiert sind, der pH-Bereich, der eine angemessene Stabilität gewähr- leistet; e. sofern Spurennährstoffe absichtlich zugesetzt werden, der folgende Hin- weis: «Nur bei anerkanntem Bedarf anwenden. Aufwandmenge nicht über- schreiten».
PFC 1(C): Anorganischer Dünger
PFC 1(C)(I): Anorganischer Makronährstoff-Dünger Folgende Angaben sind zu machen: a. gegebenenfalls die deklarierten Primärnährstoffe Stickstoff (N), Phosphor (P) oder Kalium (K) mit ihren chemischen Symbolen in der Reihenfolge N- P-K;
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b. gegebenenfalls die deklarierten Sekundärnährstoffe Calcium (Ca), Magne- sium (Mg), Natrium (Na) oder Schwefel (S) mit ihren chemischen Symbo- len in der Reihenfolge Ca-Mg-Na-S; c. Zahlen, die den Gehalt der deklarierten Nährstoffe Gesamtstickstoff (N), Gesamtphosphor in Form von Phosphorpentoxid (P2O5) oder Gesamtka- lium in Form von Kaliumoxid (K2O) angeben, ergänzt durch Zahlen in ecki- gen Klammern, die den Gesamtgehalt an Calciumoxid (CaO), Magnesi- umoxid (MgO), Natriumoxid (Na2O) oder Schwefeltrioxid (SO3 angeben; d. der Gehalt an den nachfolgenden deklarierten Nährstoffen in der folgenden Reihenfolge und als Masse-%: i. Stickstoff (N): - Gesamtstickstoff (N); - Stickstoff in Form von Nitratstickstoff; - Stickstoff in Form von Ammoniumstickstoff; - Stickstoff in Form von Harnstoffstickstoff; - Stickstoff aus Formaldehydharnstoff, Isobutylidendiharn- stoff, Crotonylidendiharnstoff; - Stickstoff aus Cyanamidstickstoff; ii. Phosphorpentoxid (P2O5): - Gesamt Phosphorpentoxid (P2O5); - wasserlösliches Phosphorpentoxid (P2O5); - neutral-ammoncitratlösliches Phosphorpentoxid (P2O5); - sofern weicherdiges Phosphorpentoxid vorhanden ist, in Ameisensäure lösliches Phosphorpentoxid (P2O5); iii. wasserlösliches Kaliumoxid (K2O); iv. Calciumoxid (CaO), Magnesiumoxid (MgO), Natriumoxid (Na2O) und Schwefeltrioxid (SO3, ausgedrückt, - sofern diese Nährstoffe völlig wasserlöslich sind, nur als wasserlöslicher Gehalt; - sofern der lösliche Gehalt dieser Nährstoffe mindestens ein Viertel des Gesamtgehalts an diesen Nährstoffen beträgt, als Gesamtgehalt und als wasserlöslicher Gehalt; - in anderen Fällen als Gesamtgehalt;
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PFC 1(C)(I)(a): Fester anorganischer Makronährstoff-Dünger 1 Ein fester anorganischer Makronährstoff-Dünger darf nur dann als «Komplex» oder «Volldünger» gekennzeichnet werden, wenn jede physikalische Einheit alle deklarier- ten Nährstoffe mit ihrem deklarierten Gehalt enthält. 2 Die Korngrösse eines festen anorganischen Makronährstoff-Düngers ist anzugeben, ausgedrückt als Masse-% des Produkts, der ein bestimmtes Sieb passiert. 3 Die Form der physikalischen Einheit des Produkts ist mit einer der folgenden Be- zeichnungen oder einer Kombination aus zwei oder mehreren davon anzugeben: a. Granulate‚ b. Pellets, c. Pulver, wenn das Produkt zu mindestens 90 Masse-% ein Sieb mit einer Maschenweite von 1 mm passiert, oder d. Prills.
4 Bei umhüllten festen anorganischen Makronährstoff-Dünger sind die Bezeichnun-
gen der Überzugmittel und der prozentuale Anteil des Düngemittels anzugeben, der mit den einzelnen Überzugmitteln umhüllt ist, gefolgt von a. bei mit Polymeren umhüllten festen anorganischen Makronährstoff-Dün- gern dem folgenden Hinweis: «Die Geschwindigkeit der Nährstofffreiset- zung kann sich je nach der Temperatur des Substrats unterscheiden. Mög- licherweise ist eine Anpassung der Düngung erforderlich»; und b. bei mit Schwefel (S) umhüllten festen anorganischen Makronährstoff-Dün- gern und bei mit Schwefel (S)/Polymer umhüllten festen anorganischen Makronährstoff-Düngern dem folgenden Hinweis: «Die Geschwindigkeit der Nährstofffreisetzung kann sich je nach der Temperatur des Substrats und der biologischen Aktivität unterscheiden. Möglicherweise ist eine An- passung der Düngung erforderlich». 5 Ist/sind einer oder mehrere der Spurennährstoffe Bor (B), Kobalt (Co), Eisen (Fe), Mangan (Mn) und Molybdän (Mo) in dem Mindestgehalt vorhanden, der folgenden Tabelle als Masse-% angegeben ist, so - ist er/sind sie zu deklarieren, wenn er/sie dem festen anorganischen Makro- nährstoff-Dünger absichtlich zugesetzt ist/sind, - kann er/können sie in anderen Fällen deklariert werden:
Gehalt an Spurennährstoffen (Masse-%) Spurennährstoff Zur Anwendung auf Kul- Zur Anwendung im Gar- turen oder Grünland tenbau Bor (B) 0,01 0,01 Kobalt (Co) 0,002 entfällt
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Eisen (Fe) 0,5 0,02 Mangan (Mn) 0,1 0,01 Molybdän (Mo) 0,001 0,001 6 Ist/sind einer oder beide der Spurennährstoffe Kupfer (Cu) und Zink (Zn) in dem Mindestgehalt vorhanden ist/sind, der in der folgenden Tabelle als Masse-% angege- ben ist, ohne dass er/sie absichtlich zugesetzt wurde/n, so kann er/können sie dekla- riert werden:
Gehalt an Spurennährstoffen (Masse-%) Spurennährstoff Zur Anwendung auf Kul- Zur Anwendung im Gar- turen oder Grünland tenbau Kupfer (Cu) 0,01 0,002 Zink (Zn) 0,01 0,002
7 Wird Kupfer (Cu) oder Zink (Zn) einem festen anorganischen Makronährstoff-Dün-
ger absichtlich zugesetzt, so ist der Gesamtgehalt an Kupfer (Cu) oder Zink (Zn) zu deklarieren.
8 Die in den Nummern 5, 6 und 7 genannten Spurennährstoffe sind nach den Angaben
zu Makronährstoffen zu deklarieren. Folgende Angaben sind zu machen: a. Bezeichnung und chemisches Symbol der deklarierten Spurennährstoffe, in der folgenden Reihenfolge: Bor (B), Kobalt (Co), Kupfer (Cu), Eisen (Fe), Mangan (Mn), Molybdän (Mo) und Zink (Zn), gefolgt von der Bezeichnung der Gegenionen, wenn die deklarierten Spurennährstoffe absichtlich zuge- setzt werden; b. Gesamtgehalt an Spurennährstoffen, ausgedrückt als Masse-%, - sofern diese Spurennährstoffe völlig wasserlöslich sind, nur als wasserlöslicher Gehalt; - sofern der lösliche Gehalt dieser Spurennährstoffe mindes- tens ein Viertel des Gesamtgehalts an diesen Spurennähr- stoffen beträgt, als Gesamtgehalt und als wasserlöslicher Gehalt; - in anderen Fällen als Gesamtgehalt; c. sofern die deklarierten Spurennährstoffe durch einen/mehrere Chelatbildner chelatisiert oder durch einen/mehrere Komplexbildner komplexiert sind, folgender Zusatz, soweit zutreffend, nach der Bezeichnung und dem chemi- schen Symbol des Spurennährstoffs: - «als Chelat von [Bezeichnung des/der Chelatbildner(s) bzw. seine/ihre Abkürzung]»/«als Komplex von [Bezeichnung des/der Komplexbildner(s) bzw. seine/ihre Abkürzung]
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»/«als Chelat von [Bezeichnung des/der Chelatbildner(s) bzw. seine/ihre Abkürzung] und als Komplex von [Bezeich- nung des/der Komplexbildner(s) bzw. seine/ihre Abkür- zung]»; - die Menge des/der chelatisierten/komplexierten Spuren- nährstoffs/Spurennährstoffe als Masse-%; d. wenn die deklarierten Spurennährstoffe durch einen/mehrere Chelatbildner chelatisiert sind, der pH-Bereich, der eine angemessene Stabilität gewähr- leistet; e. sofern Spurennährstoffe absichtlich zugesetzt werden, der folgende Hin- weis: "Nur bei anerkanntem Bedarf anwenden. Aufwandmenge nicht über- schreiten".
PFC 1(C)(I)(b): Flüssiger anorganischer Makronährstoff-Dünger 1 Auf der Etikette ist anzugeben, ob sich der flüssige anorganische Makronährstoff- Dünger in Suspension oder in Lösung befindet
2 Der Nährstoffgehalt kann entweder als Massen- oder als Volumenanteil angegeben
werden. 3 Ist/sind einer oder mehrere der Spurennährstoffe Bor (B), Kobalt (Co), Eisen (Fe), Mangan (Mn) und Molybdän (Mo) in dem Mindestgehalt vorhanden, der in der fol- genden Tabelle als Masse-% angegeben ist, so - ist er/sind sie zu deklarieren, wenn er/sie dem flüssigen anorganischen Mak- ronährstoff-Dünger absichtlich zugesetzt ist/sind, - kann er/können sie in anderen Fällen deklariert werden:
Spurennährstoff Gehalt an Spurennährstoffen (Masse-%) Bor (B) 0,01 Kobalt (Co) 0,002 Eisen (Fe) 0,02 Mangan (Mn) 0,01 Molybdän (Mo) 0,001 4 Ist/sind einer oder beide der Spurennährstoffe Kupfer (Cu) und Zink (Zn) mit einem Anteil von mindestens 0,002 Masse-% vorhanden, ohne dass er/sie absichtlich zuge- setzt wurde/n, so kann er/können sie deklariert werden.
5 Wird Kupfer (Cu) oder Zink (Zn) einem flüssigen anorganischen Makronährstoff-
Dünger absichtlich zugesetzt, so ist der Gesamtgehalt an Kupfer (Cu) oder Zink (Zn) zu deklarieren.
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6 Die in den Nummern 3, 4 und 5 genannten Spurennährstoffe sind nach den Angaben
zu Makronährstoffen zu deklarieren. Folgende Angaben sind zu machen: a. Bezeichnung und chemisches Symbol der deklarierten Spurennährstoffe, in der folgenden Reihenfolge: Bor (B), Kobalt (Co), Kupfer (Cu), Eisen (Fe), Mangan (Mn), Molybdän (Mo) und Zink (Zn), gefolgt von der Bezeichnung der Gegenionen, wenn die deklarierten Spurennährstoffe absichtlich zuge- setzt werden; b. Gesamtgehalt an Spurennährstoffen, ausgedrückt als Masse- oder Volu- men-%, - sofern diese Spurennährstoffe völlig wasserlöslich sind, nur als wasserlöslicher Gehalt; - sofern der lösliche Gehalt dieser Spurennährstoffe mindes- tens ein Viertel des Gesamtgehalts an diesen Spurennähr- stoffen beträgt, als Gesamtgehalt und als wasserlöslicher Gehalt; - in anderen Fällen als Gesamtgehalt; c. sofern die deklarierten Spurennährstoffe durch einen/mehrere Chelatbildner chelatisiert oder durch einen/mehrere Komplexbildner komplexiert sind, folgender Zusatz, soweit zutreffend, nach der Bezeichnung und dem chemi- schen Symbol des Spurennährstoffs: - «als Chelat von [Bezeichnung des/der Chelatbildner(s) bzw. seine/ihre Abkürzung]»/«als Komplex von [Bezeichnung des/der Komplexbildner(s) bzw. seine/ihre Abkürzung] »/«als Chelat von [Bezeichnung des/der Chelatbildner(s) bzw. seine/ihre Abkürzung] und als Komplex von [Bezeich- nung des/der Komplexbildner(s) bzw. seine/ihre Abkür- zung]»; - die Menge des/der chelatisierten/komplexierten Spuren- nährstoffs/Spurennährstoffe als Masse-%; d. wenn die deklarierten Spurennährstoffe durch einen/mehrere Chelatbildner chelatisiert sind, der pH-Bereich, der eine angemessene Stabilität gewähr- leistet; e. sofern der flüssige anorganische Makronährstoff-Dünger einen Spurennähr- stoff/Spurennährstoffe enthält, der/die durch einen/mehrere Komplexbild- ner komplexiert ist/sind, folgender Zusatz nach der Bezeichnung und dem chemischen Symbol des Spurennährstoffs: - «als Komplex von … (Bezeichnung des Komplexbildners bzw. seine Abkürzung)» und die Menge an komplexiertem Spurennährstoff als Masse-%;
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f. sofern Spurennährstoffe absichtlich zugesetzt werden, der folgende Hin- weis: «Nur bei anerkanntem Bedarf anwenden. Aufwandmenge nicht über- schreiten».
PFC 1(C)(II): Anorganischer Spurennährstoff-Dünger
1 Die deklarierten Spurennährstoffe im anorganischen Spurennährstoff-Dünger sind
mit ihrer Bezeichnung und den chemischen Symbolen der deklarierten Spurennähr- stoffe aufzuführen, in folgender Reihenfolge: Bor (B), Kobalt (Co), Kupfer (Cu), Ei- sen (Fe), Mangan (Mn), Molybdän (Mo) und Zink (Zn), gefolgt von der Bezeichnung der Gegenionen, wenn die deklarierten Spurennährstoffe absichtlich zugesetzt wer- den. 2 Sind die deklarierten Spurennährstoffe durch einen/mehrere Chelatbildner chelati- siert und können die einzelnen Chelatbildner identifiziert und quantifiziert werden, die mindestens 1 % des wasserlöslichen Spurennährstoffs chelatisieren, oder sind die deklarierten Spurennährstoffe durch einen/mehrere Komplexbildner komplexiert, so sind die folgenden Zusätze, soweit zutreffend, nach der Bezeichnung und dem chemi- schen Symbol des Spurennährstoffs anzufügen: - «als Chelat von [Bezeichnung des/der Chelatbildner(s) bzw. seine/ihre Ab- kürzung]»/«als Komplex von [Bezeichnung des/der Komplexbildner(s) bzw. seine/ihre Abkürzung] »/«als Chelat von [Bezeichnung des/der Chelat- bildner(s) bzw. seine/ihre Abkürzung] und als Komplex von [Bezeichnung des/der Komplexbildner(s) bzw. seine/ihre Abkürzung]», - die Menge des/der chelatisierten/komplexierten Spurennährstoffs/Spuren- nährstoffe als Masse-%; 3 Sind die deklarierten Spurennährstoffe durch einen/mehrere Chelatbildner chelati- siert, ist der pH-Bereich, der eine angemessene Stabilität gewährleistet, anzugeben.
4 Der folgende Hinweis ist anzubringen: «Nur bei anerkanntem Bedarf anwenden.
Aufwandmenge nicht überschreiten».
PFC 1(C)(II)(a): Anorganischer Einnährstoff-Spurennährstoff-Dünger 1 Auf der Etikette muss die betreffende Typologie gemäss der Tabelle unter in Anhang
1 Ziffer 3 unter PFC 1(C)(II)(a) Abs. 2 angebracht sein.
2 Der Gesamtgehalt an Spurennährstoffen ist auszudrücken als Masse-%,
- sofern der Spurennährstoff völlig wasserlöslich ist, nur als wasserlöslicher Gehalt; - sofern der lösliche Gehalt des Spurennährstoffs mindestens ein Viertel des Gesamtgehalts an diesem Spurennährstoff beträgt, als Gesamtgehalt und als wasserlöslicher Gehalt;
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- in anderen Fällen als Gesamtgehalt.
PFC 1(C)(II)(b): Anorganischer Mehrnährstoff-Spurennährstoff- Dünger 1 Spurennährstoffe dürfen nur deklariert werden, wenn sie in den in der folgenden Tabelle enthaltenen Mindestmengen vorhanden sind:
Gehalt an Spurennährstoffen (Masse-%) Spurennährstoff Nicht chelatisiert, nicht Chelatisiert oder komple- komplexiert xiert Bor (B) 0,2 entfällt Kobalt (Co) 0,02 0,02 Kupfer (Cu) 0,5 0,1 Eisen (Fe) 2 0,3 Mangan (Mn) 0,5 0,1 Molybdän (Mo) 0,02 entfällt Zink (Zn) 0,5 0,1
2 Wenn der anorganische Mehrnährstoff-Spurennährstoff-Dünger in Suspension oder
in Lösung vorliegt, ist auf der Etikette anzugeben: «in Suspension» bzw. «in Lösung».
3 Der Gesamtgehalt an Spurennährstoffen ist auszudrücken als Masse-%:
- sofern die Spurennährstoffe völlig wasserlöslich sind, nur als wasserlösli- cher Gehalt; - sofern der lösliche Gehalt der Spurennährstoffe mindestens ein Viertel des Gesamtgehalts an diesen Spurennährstoffen beträgt, als Gesamtgehalt und als wasserlöslicher Gehalt; - in anderen Fällen als Gesamtgehalt.
PFC 2: Kalkdünger Die folgenden Parameter sind in der folgenden Reihenfolge zu deklarieren: - Neutralisationswert; - Korngrösse, ausgedrückt als Masse-% des Produkts, der ein Sieb von 1,0 mm passiert; - Gesamtcalciumoxid (CaO), ausgedrückt als Masse-%; - Gesamtmagnesiumoxid (MgO), ausgedrückt als Masse-%;
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- Reaktivität und Methode zur Bestimmung der Reaktivität, ausser für Calci- umoxide (gebrannter Kalk) und Calciumhydroxide (gelöschter Kalk).
PFC 3: Bodenverbesserungsmittel
1 Der Trockenmassegehalt, ausgedrückt als Masse-%, sind zu deklarieren.
2 Die folgenden Nährstoffe, ausgedrückt als Masse-%, sind zu deklarieren, wenn der Gehalt an Stickstoff (N), Phosphorpentoxid (P2O5) oder Kaliumoxid (K2O) 0,5 Masse-% überschreitet.
PFC 3(A): Organisches Bodenverbesserungsmittel Die folgenden Parameter sind zu deklarieren: - elektrische Leitfähigkeit; - pH-Wert; - Gehalt an organischem Kohlenstoff (Corg), ausgedrückt als Masse-%; - Mindestmenge an organischem Stickstoff (Norg), ausgedrückt als Masse-%, gefolgt von einer Beschreibung des Ursprungs des verwendeten organi- schen Materials; - das Verhältnis von organischem Kohlenstoff zu Gesamtstickstoff (Corg/N).
PFC 4: Kultursubstrat Die folgenden Parameter sind zu deklarieren: - elektrische Leitfähigkeit, ausser für Mineralwolle; - pH-Wert; - Menge - bei Mineralwolle: ausgedrückt als Stückzahl mit den drei Dimen- sionen Länge, Höhe und Breite, - bei anderen vorgeformten Kultursubstraten: ausgedrückt als Grösse in mindestens zwei Dimensionen, - bei anderen Kultursubstraten: ausgedrückt als Gesamtvolumen; - ausser bei vorgeformten Kultursubstraten: Menge (Volumen) von Materialien mit einer Korngrösse von mehr als 60 mm, sofern vor- handen; - Stickstoff (N), wenn er 150 mg/l überschreitet; - Phosphorpentoxid (P2O5), wenn es 20 mg/l überschreitet;
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- Kaliumoxid (K2O), wenn es 150 mg/l überschreitet; - Herstellungsdatum.
PFC 5: Hemmstoff 1 Alle Inhaltsstoffe sind in absteigender Grössenordnung nach Produktgewicht oder Volumen anzugeben. 2 Der Gehalt des hemmenden Stoffs (der hemmenden Stoffe) als Massen- oder Volu- menanteil ist anzugeben.
3 Die in Teil 1 Abs. 1 Bst. d dieses Anhangs genannten Anweisungen zum Anwen-
dungszweck enthalten Informationen über a. die Arten von Düngern, mit denen der Hemmstoff gemischt werden kann, insbesondere i. für den in Anhang 1 Teil 2 PFC 5(A) genannten Nitrifikations- hemmstoff ein EU-Düngeprodukt, in dem mindestens 50 % des Gesamtstickstoffgehalts aus den Stickstoffformen Ammonium (NH4+) und Harnstoff (CH4N2O) bestehen; ii. für den in Anhang 1 Teil 2 PFC 5(C) genannten Ureasehemmstoff ein EU-Düngeprodukt, in dem mindestens 50 % des Gesamtstick- stoffgehalts aus der Stickstoffform Harnstoff (CH4N2O) bestehen; b. die empfohlene Mindest- und Höchstkonzentration des hemmenden Stoffs (der hemmenden Stoffe), wenn dieser (diese) mit einem Düngemittel vor dessen (deren) Verwendung gemischt wird (werden), i. für den in Anhang 1 Teil 2 PFC 5(A) genannten Nitrifikations- hemmstoff als Massenanteil des Gesamtstickstoffs (N), der als Ammoniumstickstoff (NH4+) und Harnstoffstickstoff (CH4N2O) vorhanden ist; ii. für den in Anhang 1 Teil 2 PFC 5(B) genannten Denitrifikations- hemmstoff als Massenanteil des vorhandenen Nitrats (NO3-); iii. für den in Anhang 1 Teil 2 PFC 5(C) genannten Ureasehemmstoff als Massenanteil des Gesamtstickstoffs (N), der als Harnstickstoff (CH4N2O) vorhanden ist.
PFC 6: Pflanzen-Biostimulans Folgende Angaben sind zu machen: a. physikalische Form; b. Herstellungs- und Verfalldatum; c. Anwendungsmethode(n); d. Wirkung, die für jede Zielpflanze angegeben wird; und
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e. alle einschlägigen Anweisungen in Bezug auf die Wirksamkeit des Pro- dukts, einschliesslich der Verfahren der Bodenbewirtschaftung, chemischer Düngung, Unvereinbarkeit mit Pflanzenschutzmitteln, empfohlener Sprühdüsengrösse, empfohlenem Sprühdruck und anderen Massnahmen zur Abdriftminderung.
PFC 6(A): Mikrobielles Pflanzen-Biostimulans - Alle absichtlich zugesetzten Mikroorganismen sind mit Gattung, Art und Stamm anzugeben. Ihre Konzentration ist als Zahl aktiver Einheiten je Vo- lumen- oder Gewichtseinheit oder in einer anderen für den Mikroorganis- mus relevanten Weise, z. B. als koloniebildende Einheiten pro Gramm (KBE/g), auszudrücken. - Die Etikette muss folgenden Hinweis enthalten: «Mikroorganismen können allergische Reaktionen hervorrufen».
PFC 7: Düngermischung - Alle Kennzeichnungsvorschriften für alle Dünger als Mischungskomponen- ten gelten für die Düngermischung und sind auszudrücken in Bezug auf die fertige Düngermischung. - Enthält die Düngermischung ein oder mehrere Pflanzen-Biostimulanzien der PFC 6, so ist die Konzentration jedes Pflanzen-Biostimulans in der Mi- schung in g/kg oder g/l bei 20°C anzugeben. - Enthält die Düngermischung einen oder mehrere Hemmstoffe der Kategorie PFC 5, so werden die in Teil 2 PFC 5 Abs. 3 dieses Anhangs genannten Anweisungen zum Anwendungszweck nicht hinzugefügt.
PFC 100: Hofdünger
1 Bei der Abgabe von Hofdünger in Säcken, der nicht durch Vergärung aufbereitet
wurde, muss die Sackaufschrift zusätzlich zu den allgemeinen Kennzeichnungsanfor- derungen folgende Angaben enthalten: a. Gehalt an N, P2O5 und K2O als Masse-% b. Trockensubstanzgehalt und Gehalt an organischem Kohlenstoff (Corg); c. Menge d. die Nutztierart, von welcher der Hofdünger stammt;
2 Inhaber von Kompostierungs- und Vergärungsanlagen, die jährlich mehr als 100 t
kompostier- oder vergärbares Material verarbeiten und Hofdünger abgeben, müssen
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bei der Abgabe zusätzlich zu den allgemeinen Kennzeichnungsanforderungen einen Lieferschein mit folgenden Angaben ausstellen: a. Gehalt an N, P2O5, K2O, CaO, MgO als Masse-% b. Trockensubstanzgehalt und Gehalt an organischem Kohlenstoff (Corg); c. elektrische Leitfähigkeit d. Menge; 3 Hofdünger, die von einem Betrieb mit Nutztierhaltung direkt an gewerbliche End- verbraucher abgegeben werden und die gemäss ISLV56 worden sind, sind von den Kennzeichnungsvorschriften nach Absatz 1 und 2 ausgenommen. Als Gebrauchsan- weisung gelten die Grundlagen für die Düngung von Agroscope.
3 Wird Hofdünger in Säcken abgegeben, so muss die Gebrauchsanweisung die für den
jeweiligen Abnehmer anwendbaren Düngungsempfehlungen berücksichtigen. PFC 101: Recyclingdünger
1 Inhaber von Kompostierungs- und Vergärungsanlagen, die jährlich mehr als 100 t
kompostier- oder vergärbares Material verarbeiten und Kompost und Gärgut abgeben, müssen bei der Abgabe zusätzlich zu den allgemeinen Kennzeichnungsanforderungen einen Lieferschein mit folgenden Angaben ausstellen: a. Gehalt an N, P2O5, K2O, CaO, MgO als Masse-% b. Trockensubstanzgehalt und Gehalt an organischem Kohlenstoff (Corg); c. elektrische Leitfähigkeit d. Menge;
2 Wird Kompost oder Gärgut in Säcken abgegeben, so sind auf den Säcken das Ge-
wicht und die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben a–d anzubringen. Die Sackauf- schrift gilt als Lieferschein.
3 Wird Kompost und Gärgut abgegeben, so müssen die Anweisungen betreffend An-
wendungszweck die erlaubte Verwendungsmenge gemäss der ChemRRV57 respektie- ren.
PFC 103: Sonstige Dünger
1 Zusätzlich zur Bezeichnung der PFC kann das BLW eine weitere Bezeichnung des
Produkts bewilligen. 2 Sofern kein ausreichender Nachweis betreffend der beabsichtigten Wirkungen vor- liegt, muss der Hinweis «Die Wirksamkeit wurde im Rahmen des Zulassungsverfah- ren nicht geprüft» auf der Etikette angebracht werden.
56 SR 919.117.71 57 SR 814.81
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Anhang 4 (Art. 42)
Toleranzen
a. Der deklarierte Nährstoffgehalt oder die deklarierten physikalisch-chemi- schen Merkmale eines Düngers darf/dürfen vom tatsächlichen Wert nur im Rahmen der in diesem Teil für die entsprechende PFC festgelegten Toleranzen abweichen. Die Toleranzen sollen Abweichungen bei der Her- stellung, in der Vertriebskette und während der Probenahme und Analyse ermöglichen. b. Die zulässigen Toleranzen in Bezug auf die in diesem Teil deklarierten Parameter sind negative und positive Werte. c. Abweichend von Buchstabe a darf der tatsächliche Gehalt einer Kompo- nente eines Düngers, für die in Anhang 1 oder Anhang 2 ein Mindest- oder ein Höchstgehalt festgelegt ist, den Mindestgehalt nicht unter- bzw. den Höchstgehalt nicht überschreiten.
PFC 1: Dünger Die nachstehenden Toleranzregeln gelten für Dünger, die die Nitrifikation, die Denit- rifikation oder die Urease hemmende Stoffe gemäss Anhang II Teil II CMC 1 der Verordnung (EU) 2019/100958 enthalten:
Hemmende Stoffe Zulässige Toleranz für den deklarierten Gehalt an hemmenden Stoffen Konzentration von weniger als oder ± 20 % vom deklarierten Wert gleich 2 % Konzentration von mehr als 2 % ± 0,3 absolute Prozentpunkte
PFC 1(A): Organischer Dünger
Formen des deklarierten Nährstoffs Zulässige Toleranz für den deklarier- und andere deklarierte Parameter ten Nährstoffgehalt und andere dekla- rierte Parameter
58 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 2.
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Organischer Kohlenstoff (Corg) ± 20 % relative Abweichung vom dekla- rierten Wert, jedoch höchstens 2,0 abso- lute Prozentpunkte Trockenmassegehalt ± 5,0 absolute Prozentpunkte Gesamtstickstoff (N) ± 50 % relative Abweichung vom dekla- rierten Wert, jedoch höchstens 1,0 abso- lute Prozentpunkte Organischer Stickstoff (Norg) ± 50 % relative Abweichung vom dekla- rierten Wert, jedoch höchstens 1,0 abso- lute Prozentpunkte Gesamt Phosphorpentoxid (P2O5) ± 50 % relative Abweichung vom dekla- rierten Wert, jedoch höchstens 1,0 abso- lute Prozentpunkte Gesamtkaliumoxid (K2O) ± 50 % relative Abweichung vom dekla- rierten Wert, jedoch höchstens 1,0 abso- lute Prozentpunkte Gesamt- und wasserlösliches Magnesi- ± 25 % relative Abweichung vom dekla- umoxid (MgO), Calciumoxid (CaO), rierten Gehalt an diesen Nährstoffen, je- Schwefeltrioxid (SO3 oder Natriumoxid doch höchstens 1,5 absolute Prozent- (Na2O) punkte Organischer Kohlenstoff (Corg)/Gesamt- ± 20 % relative Abweichung vom dekla- stickstoff (N) rierten Wert, jedoch höchstens 2,0 abso- lute Prozentpunkte Menge ± 1,5 % relative Abweichung vom dekla- rierten Wert
PFC 1(B): Organisch-mineralischer Dünger
Formen des deklarierten Nährstoffs Zulässige Toleranz für den deklarierten und andere deklarierte Parameter Makronährstoffgehalt und andere de- klarierte Parameter Organischer Kohlenstoff (Corg) ± 20 % relative Abweichung vom dekla- rierten Wert, jedoch höchstens 2,0 abso- lute Prozentpunkte Trockenmassegehalt ± 5,0 absolute Prozentpunkte Deklarierte Formen von anorganischem ± 25 % relative Abweichung vom dekla- Stickstoff (N) rierten Wert, jedoch höchstens 2,0 abso- lute Prozentpunkte
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Organischer Stickstoff (Norg) ± 50 % relative Abweichung vom dekla- rierten Wert, jedoch höchstens 1,0 abso- lute Prozentpunkte Deklarierte Formen von Phosphorpento- ± 25 % relative Abweichung vom dekla- xid (P2O5) rierten Wert, jedoch höchstens 1,5 abso- lute Prozentpunkte Deklarierte Formen von Kaliumoxid ± 25 % relative Abweichung vom dekla- (K2O) rierten Wert, jedoch höchstens 1,5 abso- lute Prozentpunkte Gesamt- und wasserlösliches Magnesi- ± 25 % relative Abweichung vom dekla- umoxid (MgO), Calciumoxid (CaO), rierten Gehalt an diesen Nährstoffen, je- Schwefeltrioxid (SO3 doch höchstens 1,0 absolute Prozent- punkte Gesamt- und wasserlösliches Natriumoxid ± 25 % vom deklarierten Gehalt, jedoch (Na2O) höchstens 0,9 absolute Prozentpunkte Menge ± 1,5 % relative Abweichung vom dekla- rierten Wert
Spurennährstoff Zulässige Toleranz für den deklarierten Gehalt an Formen von Spurennährstof- fen Konzentration von weniger als oder ± 20 % vom deklarierten Wert gleich 2 % Konzentration von mehr als 2 % und we- ± 20 % vom deklarierten Wert bis zu niger als oder gleich 10 % höchstens 1,0 absolute Prozentpunkte Konzentration von mehr als 10 % ± 1,0 absolute Prozentpunkte
PFC 1(C): Anorganischer Dünger
Formen des deklarierten Nährstoffs Zulässige Toleranz für den deklarierten und andere deklarierte Parameter Makronährstoffgehalt und andere de- klarierte Parameter Deklarierte Formen von Stickstoff (N) ± 25 % relative Abweichung vom dekla- rierten Wert, jedoch höchstens 2 absolute Prozentpunkte
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Deklarierte Formen von Phosphorpento- ± 25 % relative Abweichung vom dekla- xid (P2O5) rierten Wert, jedoch höchstens 2 absolute Prozentpunkte Deklarierte Formen von Kaliumoxid ± 25 % relative Abweichung vom dekla- (K2O) rierten Wert, jedoch höchstens 2 absolute Prozentpunkte Deklarierte Formen von Stickstoff (N), ± 1,5 absolute Prozentpunkte Phosphorpentoxid (P2O5) oder Kali- umoxid (K2O) in Zweinährstoffdüngern Deklarierte Formen von Stickstoff (N), ± 1,9 absolute Prozentpunkte Phosphorpentoxid (P2O5) oder Kali- umoxid (K2O) in Dreinährstoffdüngern Gesamt- und wasserlösliches Magnesi- - 50 und + 100 % relative Abweichung umoxid (MgO), Calciumoxid (CaO), vom deklarierten Gehalt an diesen Nähr- Schwefeltrioxid (SO3 stoffen, jedoch höchstens - 2 und + 4 ab- solute Prozentpunkte Gesamt- und wasserlösliches Natrium- 25 % vom deklarierten Gehalt, jedoch oxid (Na2O) höchstens 0,9 absolute Prozentpunkte, + 50 % vom deklarierten Gehalt, jedoch höchstens 1,8 absolute Prozentpunkte Korngrösse ± 20 % relative Abweichung vom dekla- rierten prozentualen Anteil des Materials, der ein bestimmtes Sieb passiert Menge ± 1 % relative Abweichung vom dekla- rierten Wert
Spurennährstoff Zulässige Toleranz für den deklarierten Gehalt an Formen von Spurennährstof- fen Konzentration von weniger als oder ± 50 % vom deklarierten Wert gleich 2 % Konzentration von mehr als 2 % und we- ± 50 % vom deklarierten Wert bis zu niger als oder gleich 10 % höchstens 1,0 absolute Prozentpunkte Konzentration von mehr als 10 % ± 1,0 absolute Prozentpunkte Menge: ± 5 % relative Abweichung vom deklarierten Wert.
PFC 2: Kalkdünger
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Formen des deklarierten Nährstoffs Zulässige Toleranzen für die deklarier- und andere deklarierte Parameter ten Parameter Neutralisationswert ±3 Korngrösse ± 10 % relative Abweichung vom dekla- rierten prozentualen Anteil des Materials, der ein bestimmtes Sieb passiert Gesamtcalciumoxid (CaO) ± 3,0 absolute Prozentpunkte Gesamtmagnesiumoxid (MgO) Konzentration unter 8 % ± 1,0 absolute Prozentpunkte Konzentration zwischen 8 und 16 % ± 2,0 absolute Prozentpunkte Konzentration über oder gleich 16 % ± 3,0 absolute Prozentpunkte Reaktivitäten (Salzsäuretest und Inkubati- ± 5,0 absolute Prozentpunkte onstest) Menge ± 1 % relative Abweichung vom dekla- rierten Wert
PFC 3: Bodenverbesserungsmittel
Formen des deklarierten Nährstoffs Zulässige Toleranzen für die deklarier- und andere deklarierte Parameter ten Parameter pH-Wert ± 1,0 % vom deklarierten Wert Organischer Kohlenstoff (Corg) ± 10 % relative Abweichung vom dekla- rierten Wert, jedoch höchstens 3,0 abso- lute Prozentpunkte Organischer Stickstoff (Norg) ± 50 % relative Abweichung vom dekla- rierten Wert, jedoch höchstens 1,0 abso- lute Prozentpunkte Gesamtstickstoff (N ± 20 % relative Abweichung vom dekla- rierten Wert, jedoch höchstens 1,0 abso- lute Prozentpunkte Gesamt Phosphorpentoxid (P2O5) ± 20 % relative Abweichung vom dekla- rierten Wert, jedoch höchstens 1,0 abso- lute Prozentpunkte Gesamtkaliumoxid (K2O) ± 20 % relative Abweichung vom dekla- rierten Wert, jedoch höchstens 1,0 abso- lute Prozentpunkte
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Trockenmassegehalt ± 10 % relative Abweichung vom dekla- rierten Wert Menge ± 5 % relative Abweichung vom dekla- rierten Wert Elektrische Leitfähigkeit ± 75 % relative Abweichung vom dekla- rierten Wert
PFC 4: Kultursubstrat
Formen des deklarierten Nährstoffs und Zulässige Toleranzen für die deklarier- andere deklarierte Parameter ten Parameter Elektrische Leitfähigkeit ± 75 % relative Abweichung vom dekla- rierten Wert pH-Wert 1,0 % vom deklarierten Wert Menge (Volumen in Liter oder m3 ± 5 % relative Abweichung vom deklarier- ten Wert Mengenbestimmung (Volumen) von Materi- ± 5 % relative Abweichung vom deklarier- alien mit einer Korngrösse von mehr als ten Wert
60 mm
Mengenbestimmung (Volumen) von vorge- ± 5 % relative Abweichung vom deklarier- formten Kultursubstraten ten Wert Stickstoff (N) ± 75 % relative Abweichung vom dekla- rierten Wert Phosphorpentoxid (P2O5) ± 75 % relative Abweichung vom dekla- rierten Wert Kaliumoxid (K2O) ± 75 % relative Abweichung vom dekla- rierten Wert
PFC 5: Hemmstoffe
Hemmende Stoffe Zulässige Toleranz für den deklarierten Gehalt an hemmenden Stoffen Konzentration von weniger als oder ± 20 % vom deklarierten Wert gleich 2 % Konzentration von mehr als 2 % ± 0,3 absolute Prozentpunkte Menge: ± 5 % relative Abweichung vom deklarierten Wert.
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PFC 6: Pflanzen-Biostimulans
Die Menge eines Pflanzen-Biostimulans darf um ± 5 % vom deklarierten Wert abwei- chen.
PFC 6(A): Mikrobielles Pflanzen-Biostimulans Die tatsächliche(n) Konzentration(en) der Mikroorganismen darf/dürfen nicht um mehr als 15 % vom deklarierten Wert abweichen.
PFC 7: Düngermischung
Deklarierte Parameter Zulässige Toleranzen für die deklarier- ten Parameter Menge Die Toleranz ist die Summe des relativen Anteils jede Düngerkomponente, multipli- ziert mit der Toleranz für die PFC für die- sen Dünger. Kann der Anteil der einzel- nen Dünger an der Düngermischung nicht bestimmt werden, so ist die Toleranz die- jenige der PFC mit dem strengsten Men- gentoleranzwert. Enthält die Düngermischung ein oder mehrere Pflanzen-Biostimulanzien der PFC 6, so gelten die folgenden Toleranzen für die deklarierte Konzentration der einzelnen Pflanzen-Biostimulanzien:
Deklarierte Konzentration in g/kg oder Zulässige Toleranz g/l bei 20 °C Bis zu 25 ± 15 % relative Abweichung Über 25 bis 100 ± 10 % relative Abweichung Über 100 bis 250 ± 6 % relative Abweichung Über 250 bis 500 ± 5 % relative Abweichung Über 500 ± 25 g/kg ± 25 g/l
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Anhang 5 (Art. 43)
Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
I
Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:
1. die Dünger-Verordnung vom 10. Januar 200159 ;
2. die Düngerbuch-Verordnung vom 16. November 200760.
II Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Chemikalienverordnung vom 5. Juni 201561
Art. 54 Abs. 1 Buchst. d
Aufgehoben
Art. 72 Abs. 1 Buchst. e 1 Die Anmeldestelle führt ein Register über Stoffe und Zubereitungen, die in den Gel- tungsbereich der folgenden Verordnungen fallen: e. die Dünger-Verordnung vom 1. Januar 2024.
2. Abfallverordnung vom 4. Dezember 201562
Art. 15 Abs. 3
3 Bei der Rückgewinnung von Phosphor aus Abfällen nach Absatz 1 oder 2 sind die
in diesen Abfällen enthaltenen Schadstoffe nach dem Stand der Technik zu entfernen. Wird der zurückgewonnene Phosphor für die Herstellung eines Düngers verwendet, so müssen zudem die Anforderungen Anhang 2.6 Ziffer 2.2.2.1 ChemRRV erfüllt sein.
59 AS 60 AS 61 SR 813.11 62 SR 814.600
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Dünger-Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
3. Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai
200563
Anhang 2.6 Ziff. 2.2
2.2 Qualitätsanforderungen
2.2.1 Anforderungen für Produktfunktionskategorien (PFC)
2.2.1.1 Organische Dünger PFC 1(A)
1 Der Schadstoffgehalt von organischen Düngern darf die folgenden Grenzwerte nicht überschreiten: Schadstoff Grenzwerte in Milligramm pro Kilogramm Trockensub- stanz
Anorganisches Arsen (As) 40 Cadmium (Cd) 1 Chrom (Cr) 2000 Sechswertiges Chrom (Cr VI) 2 Kupfer (Cu) 100 Quecksilber (Hg) 1 Nickel (Ni) 30 Blei (Pb) 120 Zink (Zn) 400
gilt ausschliesslich für Erzeugnisse aus tierischen Nebenprodukten ab einem Anteil von mehr als 50 % Exkrementen von Schweinen bezogen auf die Trockensubstanz 150 g/t TS ab einem Anteil von mehr als 50 % Exkrementen von Schweinen bezogen auf die Trockensubstanz 600 g/t TS
2 Biuret (C2H5N3O2) darf in organischen Düngern nicht vorhanden sein.
2.2.1.2 Organisch-mineralischer Dünger PFC 1(B)
1 In einem organisch-mineralischen Dünger enthaltene Schadstoffe dürfen die folgen- den Grenzwerte nicht überschreiten: Grenzwerte in Milligramm pro Kilo-Grenzwert in Milligramm pro Ki- Schadstoff gramm Trockensubstanz logramm Phosphor (P)
63 SR 814.81
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Anorganisches Arsen (As) 40 Cadmium (Cd) in Düngern mit einem Phosphorgehalt (P) von 1
5 % oder weniger
Cadmium (Cd) in Düngern mit 50 einem Phosphorgehalt (P) von über 5 % Chrom (Cr) 2000 Sechswertiges Chrom (Cr VI) 2 Kupfer (Cu) 100 Quecksilber (Hg) 1 Nickel (Ni) 30 Blei (Pb) 120 Zink (Zn) 400 gilt ausschliesslich für Erzeugnisse aus tierischen Nebenprodukten ab einem Anteil von mehr als 50 % Exkrementen von Schweinen bezogen auf die Trockensubstanz 150 g/t TS. ab einem Anteil von mehr als 50 % Exkrementen von Schweinen bezogen auf die Trockensubstanz 600 g/t TS Die Grenzwerte für Kupfer (Cu) und Zink (Zn) gelten nicht, wenn dem organisch- mineralischen Dünger zur Behebung eines Spurennährstoffmangels im Boden diese Elemente absichtlich zugesetzt wurden und dies gemäss Anhang III deklariert wird.
2 Der Gehalt an Biuret (C2H5N3O2) in organisch-mineralischen Düngern darf 12g/kg
Trockenmasse nicht überschreiten.
2.2.1.3 Anorganischer Makronährstoff-Dünger PFC 1(C)(I)
1 In einem anorganischen Makronährstoff-Dünger enthaltene Schadstoffe dürfen die
folgenden Grenzwerte nicht überschreiten: Schadstoff Grenzwerte in Milligramm pro Kilo-Grenzwerte in Milligramm pro gramm Trockensubstanz Kilogramm Phosphor (P)
Arsen (As) 40 Cadmium (Cd) in Düngern mit einem Phosphorgehalt (P) von 3
1 % oder weniger
Cadmium (Cd) in Düngern mit einem Phosphorgehalt (P) von 50 über 1 %
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Chrom (Cr) 2000 Sechswertiges Chrom (Cr VI) 2 Kupfer (Cu) 600 Quecksilber (Hg) 1 Nickel (Ni) 100 Blei (Pb) 120 Vanadium (V) 4000 Zink (Zn) 1500 Perchlorat (ClO4-) 50
Die Grenzwerte für Kupfer (Cu) und Zink (Zn) gelten nicht, wenn dem anorgani- schen Makronährstoff-Dünger zur Behebung eines Spurennährstoffmangels im Bo- den diese Elemente absichtlich zugesetzt wurden und dies gemäss Anhang III dekla- riert wird.
2 Der Gehalt an Biuret (C2H5N3O2) in anorganischen Makronährstoff-Düngern darf
12 g/kg Trockenmasse nicht überschreiten.
3 In festen anorganischen Einnährstoff- oder Mehrnährstoff-Makronährstoff-Ammo-
niumnitrat-Düngern mit hohem Stickstoffgehalt (PFC 1(C)(I)(a)(i)(A) et PFC 1(C)(I)(a)(ii)(A)) darf der Gehalt an Kupfer (Cu) höchstens 10 mg/kg und der Gehalt an Chlor (Cl) höchstens 200 mg/kg betragen.
2.2.1.4 Anorganischer Spurennährstoff-Dünger PFC 1(C)(II)
In einem anorganischen Spurennährstoff-Dünger enthaltene Schadstoffe dürfen die folgenden Grenzwerte nicht überschreiten: Grenzwerte in mg, bezogen auf den Gesamtgehalt an Spurennährstoffen in kg. Schadstoff [mg/kg Gesamtgehalt an Spurennährstoffen, das heisst Bor (B), Kobalt (Co), Kupfer (Cu), Eisen (Fe), Mangan (Mn), Molybdän (Mo) oder Zink (Zn)]
Arsen (As) 1000 Cadmium (Cd) 200 Blei (Pb) 600 Quecksilber (Hg) 100 Nickel (Ni) 2000
2.2.1.5 Kalkdünger PFC 2
In einem Kalkdünger enthaltene Schadstoffe dürfen die folgenden Grenzwerte nicht überschreiten:
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Schadstoff Grenzwerte in Milligramm pro Kilogramm Trockensub- stanz
Arsen (As) 40 Cadmium (Cd) 2 Sechswertiges Chrom (Cr VI) 2 Kupfer (Cu) 300 Quecksilber (Hg) 1 Nickel (Ni) 90 Blei (Pb) 120 Zink (Zn) 800
2.2.1.6 Organisches Bodenverbesserungsmittel PFC 3(A)
1 In einem organischen Bodenverbesserungsmittel enthaltene Schadstoffe dürfen die folgenden Grenzwerte nicht überschreiten: Schadstoff Grenzwerte in Milligramm pro Kilogramm Trockensub- stanz
Anorganisches Arsen (As) 40 Cadmium (Cd) 2 Sechswertiges Chrom (Cr VI) 2 Kupfer (Cu) 300 Quecksilber (Hg) 1 Nickel (Ni) 50 Blei (Pb) 120 Zink (Zn) 800
2.2.1.7 Anorganisches Bodenverbesserungsmittel PFC 3(B)
1 In einem anorganischen Bodenverbesserungsmittel enthaltene Schadstoffe dürfen
die folgenden Grenzwerte nicht überschreiten: Schadstoff Grenzwerte in Milligramm pro Kilogramm Trockensub- stanz
Anorganisches Arsen (As) 40 Cadmium (Cd) 1,5 Sechswertiges Chrom (Cr VI) 2 Kupfer (Cu) 300 Quecksilber (Hg) 1 Nickel (Ni) 100
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Blei (Pb) 120 Zink (Zn) 800
2.2.1.8 Kultursubstrat PFC 4
1 In einem Kultursubstrat enthaltene Schadstoffe dürfen die folgenden Grenzwerte
nicht überschreiten: Schadstoff Grenzwerte in Milligramm pro Kilogramm Trockensub- stanz
Anorganisches Arsen (As) 40 Cadmium (Cd) 1,5 Sechswertiges Chrom (Cr VI) 2 Kupfer (Cu) 200 Quecksilber (Hg) 1 Nickel (Ni) 50* Blei (Pb) 120 Zink (Zn) 500
*Bei Kultursubstraten, die vollständig aus mineralischen Stoffen bestehen, gilt der Grenzwert für den bioverfügbaren Gehalt des Schadstoffs.
2 Für Kultursubstrate gelten die folgenden Richtwerte:
Schadstoff Richtwert
Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe 4 Milligramm pro Kilogramm Tro- (PAK) ckensubstanz1 Dioxine (PCDD) und Furane (PCDF) 20 Nanogramme WHO2005-TEQ2 pro Kilogramm Trockensubstanz 1 Summe der folgenden 16 PAK-Leitverbindungen der EPA (Priority pollutants list): Naph- thalin, Acenaphthylen, Acenaphthen, Fluoren, Phenanthren, Anthracen, Fluoranthen, Pyren, Benzo(a)anthracen, Chrysen, Benzo(b)fluoranthen, Benzo(k)-fluoranthen, Benzo(a)pyren, Indeno(1,2,3-c,d)pyren, Dibenzo(a,h)anthracen und Benzo(g,h,i)perylen. 2 van den Berg M., L.S. Birnbaum, M. Denison, M. De Vito, W. Farland, et al. (2006) The 2005 World Health Organization Re-evaluation of Human and Mammalian Toxic Equiva- lency Factors for Dioxins and Dioxin-like Compounds. Toxicological sciences: an official journal of the Society of Toxicology 93:223-241. doi:10.1093/toxsci/kfl055.
2.2.1.9 Pflanzen-Biostimulans PFC 6
1 Der Schadstoffgehalt von Pflanzen-Biostimulanzien darf die folgenden Grenzwerte nicht überschreiten:
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Schadstoff Grenzwerte in Milligramm pro Kilogramm Trockensub- stanz
Anorganisches Arsen (As) 40 Cadmium (Cd) 1,5 Sechswertiges Chrom (Cr VI) 2 Kupfer (Cu) 600 Quecksilber (Hg) 1 Nickel (Ni) 50 Blei (Pb) 120 Zink (Zn) 1500
2.2.1.10 Hofdünger PFC 100 und Recyclingdünger PFC 101
1 In einem Hof- und Recyclingdünger enthaltene Schadstoffe dürfen die folgenden
Grenzwerte nicht überschreiten: Schadstoff Grenzwerte in Milligramm pro Kilogramm Trockensub- stanz
Cadmium (Cd) 1 Kupfer (Cu) 100* Quecksilber (Hg) 1 Nickel (Ni) 30 Blei (Pb) 120 Zink (Zn) 400** ab einem Anteil von mehr als 50 % Exkrementen von Schweinen bezogen auf die Trockensubstanz 150 g/t TS. Grenzwert ab einem Anteil von mehr als 50 % Exkrementen von Schweinen bezogen auf die Trockensubstanz 600 g/t TS
2 FürKompost und Gärgut gelten zusätzlich folgende Anforderungen für inerte
Fremdstoffe: a. Fremdstoffe (Metall, Glas, Altpapier, Karton usw.) dürfen höchstens 0,4 Prozent des Gewichts der Trockensubstanz betragen; b. der Gehalt an Alufolie und Kunststoffen darf höchstens 0,1 Prozent des Ge- wichts der Trockensubstanz betragen; c. der Gehalt an Steinen mit mehr als 5 mm Durchmesser soll möglichst nied- rig sein, so dass die Qualität eines Düngers nicht beeinträchtigt wird.
3 Für Kompost und Gärgut gelten die folgenden Richtwerte:
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Dünger-Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Schadstoff Richtwert
Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe 4 Milligramm pro Kilogramm Tro- (PAK) ckensubstanz1 Dioxine (PCDD) und Furane (PCDF) 20 Nanogramme WHO2005-TEQ2 pro Kilogramm Trockensubstanz 1 Summe der folgenden 16 PAK-Leitverbindungen der EPA (Priority pollutants list): Naph- thalin, Acenaphthylen, Acenaphthen, Fluoren, Phenanthren, Anthracen, Fluoranthen, Pyren, Benzo(a)anthracen, Chrysen, Benzo(b)fluoranthen, Benzo(k)-fluoranthen, Benzo(a)pyren, Indeno(1,2,3-c,d)pyren, Dibenzo(a,h)anthracen und Benzo(g,h,i)perylen. 2 van den Berg M., L.S. Birnbaum, M. Denison, M. De Vito, W. Farland, et al. (2006) The 2005 World Health Organization Re-evaluation of Human and Mammalian Toxic Equiva- lency Factors for Dioxins and Dioxin-like Compounds. Toxicological sciences: an official journal of the Society of Toxicology 93:223-241. doi:10.1093/toxsci/kfl055. 4 Für Hofdünger, die für den eigenen Betrieb bestimmt sind und die von einem Betrieb mit Nutztierhaltung direkt an die Endverbraucherin oder den Endverbraucher abgege- ben werden, gelten die Bestimmungen von Absatz 1 nicht. Vorbehalten bleiben auch die Bestimmungen nach Artikel 10 DüV.
2.2.2 Anforderungen für Komponentenmaterialkategorien (CMC)
2.2.2.1 Kompost (CMC 3), Frisches Gärgut von Pflanzen (CMC 4) und
Anderes Gärgut als frisches Gärgut von Pflanzen (CMC 5)
1 In einem Dünger enthaltener Kompost und enthaltenes Gärgut müssen die Grenz-
werte nach Ziffer 2.2.1.10 Absätze 1 bis 3 einhalten.
2.2.2.2 Gefällte Phosphatsalze und deren Folgeprodukte (CMC 12) und
Durch thermische Oxidation gewonnene Materialien und deren Folge- produkte (CMC 13) 1 Der Schadstoffgehalt von gefällten Phosphatsalzen und deren Folgeprodukten sowie von durch thermische Oxidation gewonnenen Materialien und deren Folgeprodukten darf die folgenden Grenzwerte nicht überschreiten: Schadstoff Grenzwert in Milligramm pro Kilogramm Phosphor (P)
Arsen (As) 100 Cadmium (Cd) 25 Chrom (Cr) 1 000 Kupfer (Cu) 3 000 Quecksilber (Hg) 2 Nickel (Ni) 500 Blei (Pb) 500 Zink (Zn) 10 000
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Dünger-Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
2 Der Gehalt an organischen Schadstoffen von gefällten Phosphatsalzen und deren
Folgeprodukten sowie von durch thermische Oxidation gewonnenen Materialien und deren Folgeprodukten darf die folgenden Grenzwerte nicht überschreiten:
Schadstoff Grenzwert
Polyzyklische aromatische Kohlenwasser- 25 Milligramm pro Kilogramm Phosphor stoffe (PAK) (P)1 Polychlorierte Biphenyle (PCB) 0,5 Milligramm pro Kilogramm Phosphor (P)2 Dioxine (PCDD) und Furane (PCDF) 120 Nanogramm WHO2005-TEQ pro Kilo- gramm Phosphor (P)3 1 Summe der folgenden 16 PAK-Leitverbindungen der EPA (Priority pollutants list): Naph- thalin, Acenaphthylen, Acenaphthen, Fluoren, Phenanthren, Anthracen, Fluoranthen, Pyren, Benzo(a)anthracen, Chrysen, Benzo(b)fluoranthen, Benzo(k)-fluoranthen, Benzo(a)pyren, Indeno(1,2,3-c,d)pyren, Dibenzo(a,h)anthracen und Benzo(g,h,i)perylen 2 Summe der 7 Kongeneren gemäss IRMM (Institute for Reference Materials and Measure- ments), IUPAC-Nr. 28, 52, 101, 118, 138, 153 und 180 3 van den Berg M., L.S. Birnbaum, M. Denison, M. De Vito, W. Farland, et al. (2006) The 2005 World Health Organization Re-evaluation of Human and Mammalian Toxic Equiva- lency Factors for Dioxins and Dioxin-like Compounds. Toxicological sciences: an official journal of the Society of Toxicology 93:223-241. doi:10.1093/toxsci/kfl055.
2.2.2.3 Durch Pyrolyse oder Vergasung gewonnene Materialien
(CMC 14)
1 Der Schadstoffgehalt von durch Pyrolyse oder Vergasung gewonnenen Materialien
darf die folgenden Grenzwerte nicht überschreiten: Schadstoff Grenzwert in Milligramm pro Kilogramm Trockensub- stanz
Arsen (As) 13 Cadmium (Cd) 0.7 Chrom (Cr) 70 Kupfer (Cu) 70 Quecksilber (Hg) 0.4 Nickel (Ni) 25 Blei (Pb) 45 Zink (Zn) 200
2 Der Gehalt an organischen Schadstoffen von durch Pyrolyse oder Vergasung ge-
wonnenen Materialien darf die folgenden Grenzwerte nicht überschreiten:
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Schadstoff Grenzwert
Polyzyklische aromatische Kohlenwasser- 4 Milligramm pro Kilogramm Trocken- stoffe (PAK) substanz1 Polychlorierte Biphenyle (PCB) 0,2 Milligramm pro Kilogramm Trocken- substanz2 Dioxine (PCDD) und Furane (PCDF) 20 Nanogramm WHO2005-TEQ pro Kilo- gramm Trockenmasse3 1 Summe der folgenden 16 PAK-Leitverbindungen der EPA (Priority pollutants list): Naph- thalin, Acenaphthylen, Acenaphthen, Fluoren, Phenanthren, Anthracen, Fluoranthen, Pyren, Benzo(a)anthracen, Chrysen, Benzo(b)fluoranthen, Benzo(k)-fluoranthen, Benzo(a)pyren, Indeno(1,2,3-c,d)pyren, Dibenzo(a,h)anthracen und Benzo(g,h,i)perylen 2 Summe der 7 Kongeneren gemäss IRMM (Institute for Reference Materials and Measure- ments), IUPAC-Nr. 28, 52, 101, 118, 138, 153 und 180 3 van den Berg M., L.S. Birnbaum, M. Denison, M. De Vito, W. Farland, et al. (2006) The 2005 World Health Organization Re-evaluation of Human and Mammalian Toxic Equiva- lency Factors for Dioxins and Dioxin-like Compounds. Toxicological sciences: an official journal of the Society of Toxicology 93:223-241. doi:10.1093/toxsci/kfl055.
Anhang 2.6 Ziffer 3.2.4
3.2.4 Durch Pyrolyse gewonnene Materialien
1 Die maximal zulässige Ausbringung von durch Pyrolyse oder Vergasung gewonne-
nen Materialien in einem Jahr beträgt 1 t pro Hektare und 10 t pro Hektare über zwan- zig Jahre.
Anhang 2.6 Ziff. 4
4 Analysen durch die Behörden
1 Das BAFU untersucht in den fachlich gebotenen Zeitabständen Kompost, Gärgut
und Kultursubstrat auf den PAK-, Dioxin- und Furangehalt. Es veröffentlicht eine Zu- sammenfassung der ausgewerteten Ergebnisse und teilt sie vorher der kantonalen Be- hörde, dem BLW, den Inhabern der untersuchten Kompostierungs- oder Vergärungs- anlagen und dem Inverkehrbringer von analysierten Kultursubstraten mit. 2 Die kantonalen Behörden ermitteln die Ursachen der Überschreitung von Richtwer- ten nach Ziffer 2.2.1.10 Absatz 3 und sorgen dafür, dass Kompost und Gärgut nicht abgegeben werden, wenn durch deren Verwendung die Fruchtbarkeit des Bodens ge- fährdet werden kann.
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Dünger-Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
4. Verordnung vom 16. Juni 2006 über Gebühren des
Bundesamtes für Landwirtschaft64
Anhang 1 Ziff. 7 Titel sowie Ziff. 7.1 bis 7.4
7 Dünger-Verordnung vom 1. Januar 2024
7.1 Aufgehoben
7.2 Behandlung eines Gesuchs für die Bewilligung eines Düngers
(Art. 20) 200
7.3 und 7.4 Aufgehoben
64 SR 910.11
90 / 90
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«$$QrCode» «$$e-seal»
Verordnung des WBF über das Inverkehrbringen von Düngern (Düngerbuch-Verordnung, DüBV)
Aufhebung vom …
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) verordnet:
Einziger Artikel Die Düngerbuch-Verordnung vom 16. November 2007 wird am 1. Januar 2024 auf- gehoben.
… Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung:
Guy Parmelin
SR ..........
2023-... «%ASFF_YYYY_ID» 197
7 Verordnung über die Tierzucht (Tierzuchtverordnung, TZV), SR 916.310
7.1 Ausgangslage
a) In Umsetzung der «Strategie Tierzucht 2030», der Motion 21.3229 «Erhaltung einheimischer Nutztierrassen» und des Postulats 20.4548 «Massnahmen zur Stärkung der Alp- und Berg- landwirtschaft» werden mit dem landwirtschaftlichen Verordnungspaket 2022 per 1. Januar 2023 - in Ergänzung zu den bereits bestehenden Instrumenten zur Erhaltung von Schweizer Rassen nach der gültigen TZV vom 31. Oktober 2012 - Beiträge für die Erhaltung von Schwei- zer Rassen mit kritischem oder gefährdetem Status eingeführt werden. Mittels Förderung der Zucht und Haltung der betroffenen Schweizer Rassen soll ihre Erhaltung gesichert werden. Die Beiträge sollen zum Erhalt und der Förderung der Biodiversität im Sinne von tiergeneti- schen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft beitragen. Als wissenschaftliche Grund- lage zur Bestimmung des Gefährdungsstatus wird das Monitoringsystem für tiergenetische Ressourcen in der Schweiz – kurz GENMON – verwendet. GENMON wird aktuell durch die Qualitas AG betrieben. Im Rahmen eines Leistungsauftrags bezieht das BLW von der Quali- tas AG die GENMON-Daten zur Überwachung des Gefährdungsstatus der Schweizer Rassen.
Zum Zeitpunkt der Erarbeitung des Verordnungspakets 2022 konnte für die Schweizer Honig- bienenrasse Dunkle Biene (apis mellifera mellifera) kein Gefährdungsstatus berechnet wer- den. Deshalb wurden im ersten Jahr (2023) der neuen Erhaltungsbeiträge nur solche für die Gattungen Rindvieh, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden umgesetzt.
b) Finanzhilfen sollten in der Regel 50 Prozent der anrechenbaren Kosten nicht übersteigen. Hö- here Ansätze sind zu begründen (gemäss Kapitel 2.1 der Hinweise der Eidgenössischen Fi- nanzkontrolle (EFK) zum Umgang mit Subventionen vom Mai 2017). In der aktuellen TZV ist bisher nur eine Ausnahmeregelung für höhere Ansätze ersichtlich: Artikel 3 Absatz 2 TZV ver- langt einen Eigenmittelanteil von mindestens 20 Prozent der Gesuchstellenden von Beiträgen für züchterische Massnahmen, womit maximale Finanzhilfen in der Höhe von 80 Prozent mög- lich sind. Auch Projekte zur Erhaltung von Schweizer Rassen und Forschungsprojekte über tiergenetische Ressourcen werden bereits heute in analoger Anwendung von Artikel 3 Absatz
2 TZV mit einer maximalen Finanzhilfe von 80 Prozent unterstützt.
c) Gemäss der gültigen TZV richtet der Bund zur Erhaltung von Schweizer Rassen auch Bei- träge für die Langzeitlagerung von Kryomaterial aus.
d) Das BLW möchte die in der Schweiz anerkannten Zuchtorganisationen auf seiner Homepage publizieren.
e) Die Abrechnung der Beiträge für Milchleistungsprüfungen erfolgt gemäss dem Artikel 15 Ab- satz 6 der TZV bzw. dem Artikel 19 Absatz 5 der TZV nach Laktationsabschluss. Dies hat zur Folge, dass das Jährlichkeitsprinzip nicht gänzlich eingehalten wird.
f) Zur Einreichung von Gesuchen um Beiträge, zur Abrechnung der Beiträge und zur Budgetein- reichung können bereits heute die vom BLW zur Verfügung gestellten Formulare verwendet werden. Eine entsprechende Bestimmung fehlt bis anhin in der TZV.
g) Die vom Internationalen Komitee für Leistungsprüfungen in der Tierzucht (International Com- mittee for Animal Recording [ICAR]) beschriebenen Methoden ATM4/7d AZ4 zur Durchfüh- rung von Milchleistungsprüfungen beim Rindvieh respektive die ATM4/7d-Methode zur Durch- führung von Milchleistungsprüfungen bei der Ziegen- und Milchschafzucht sollen über die Bei- träge für Milchproben durch die anerkannten Zuchtorganisationen beim BLW abgerechnet werden können.
h) Erhöhung des Pflanzen- und Tierzuchtkredits zugunsten der Erhaltung einheimischer Nutztierrassen im Voranschlag des Jahres 2023
198
Verordnung über die Tierzucht
Das Parlament hat den Pflanzen- und Tierzuchtkredit um 3.9 Millionen Franken im Voran- schlag des Jahres 2023 erhöht. Die zusätzlichen Mittel sollen zugunsten der Erhaltung einhei- mischer Nutztierrassen eingesetzt werden (Erfüllung der Motion Rieder 21.3229 «Erhaltung einheimischer Nutztierrassen»). Mit Umsetzung des Entscheids des Parlaments kann auf die Umlagerung von 3.15 Millionen Franken aus den Beiträgen für züchterische Massnahmen in die Erhaltungsbeiträge verzichtet werden. Die restlichen 0.75 Millionen Franken stehen neu für die Erhaltungsbeiträge zur Ver- fügung.
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) wird dement- sprechend im ersten Semester 2023 dem Bundesrat den Antrag stellen die Tierzuchtverord- nung rückwirkend auf den 1. Januar 2023 anzupassen.
7.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
a) Dank den 2022 durchgeführten Arbeiten ist nun die Einbindung des Stammbaums der Dunk- len Biene in GENMON möglich. Gemäss der GENMON-Auswertung von 2022 weist die Dunkle Biene als aktuell einzige Schweizer Rasse bei den Honigbienen den Gefährdungssta- tus «kritisch» auf. In Umsetzung der «Strategie Tierzucht 2030» und der Motion 21.3229 «Er- haltung einheimischer Nutztierrassen» soll die Honigbienengattung daher in die Beiträge für die Erhaltung von Schweizer Rassen mit dem Gefährdungsstatus kritisch, basierend auf GENMON, integriert werden. Für die Honigbienengattung soll das analoge System der Erhal- tungsbeiträge wie bei den anderen beitragsberechtigten Gattungen angewendet werden. Bei- tragsart, - höhe und –voraussetzungen sollen an die Paarungsbiologie der Honigbienengat- tung angepasst formuliert werden.
b) Die TZV wird in dem Sinne präzisiert, als dass die Ausrichtung von Finanzhilfen in der Höhe von maximal 80 Prozent der Gesamtkosten auch im Falle von Erhaltungsprojekten für Schwei- zer Rassen und von Forschungsprojekten über tiergenetische Ressourcen klar geregelt wird.
c) Bereits heute werden, aufgrund der internationalen Verpflichtung der Schweiz zur Erhaltung der Agrobiodiversität inklusive Schweizer Rassen, nationale Genbanken von beauftragten Zuchtorganisationen und privaten Unternehmen im Tierzuchtbereich betrieben. In der TZV soll die Grundlage für den Betrieb von nationalen Genbanken für die Langzeitlagerung von tiefge- frorenem Probematerial tierischen Ursprungs (Kryomaterial) durch den Bund, oder vom Bund beauftragte Zuchtorganisationen, Organisationen oder privaten Unternehmen im Tierzuchtbe- reich, nun verankert werden. Dies in Anlehnung an die Regelungen bei den pflanzengeneti- schen Ressourcen (vgl. Art. 3 der Verordnung vom 28. Oktober 2015 über die Erhaltung und die nachhaltige Nutzung von pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirt- schaft (PGRELV; SR 916.181)). Diese Leistungen werden mittels Abgeltungen vergütet. Wei- ter soll die Nutzung von Kryomaterial aus den nationalen Genbanken in der TZV geregelt wer- den.
d) Die rechtliche Grundlage zur Publikation der in der Schweiz anerkannten Zuchtorganisationen soll in der TZV geschaffen werden.
e) Die Abrechnung der Beiträge für Milchproben soll neu jährlich oder quartalsweise, anstatt nach Laktationsabschluss, erfolgen. Durch die Anpassung des Abrechnungszeitpunktes soll der Jährlichkeit im Rahmen der Beiträge für Milchproben Rechnung getragen werden.
f) Die rechtliche Grundlage soll geschaffen werden, gemäss welcher zur Einreichung von Gesu- chen um Beiträge, für die Abrechnungen der Beiträge sowie für die Budgetmeldungen die offi- ziellen Formulare des BLW zu verwenden sind. Die TZV soll entsprechend präzisiert werden.
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Verordnung über die Tierzucht
g) Die Durchführung der ATM4/7d- und der AZ4-Methode soll ebenfalls mit den Beiträgen für Milchproben im Rahmen der Beiträge für die Rindviehzucht unterstützt werden. Die Durchfüh- rung der ATM4/7d-Methode soll mit den Beiträgen für Milchproben im Rahmen der Beiträge für die Ziegen- und Milchschafzucht unterstützt werden. Die TZV soll entsprechend präzisiert werden.
7.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Gliederungstitel vor Art. 1 Damit die TZV mit der neuen, vorliegenden Anpassung ihre Übersichtlichkeit und Lesbarkeit behält, werden alle Abschnitte in der Verordnung zu Kapitel geändert und bei gewissen Kapiteln die Numme- rierung angepasst. Vorab wird der 1. Abschnitt zum 1. Kapitel geändert.
Art. 4 Abs. 2ter Der Artikel 4 soll so präzisiert werden, dass Gesuche und Abrechnungen nur noch auf den dafür vor- gesehenen Formularen einzureichen sind (Punkt f gemäss Kapitel 1.1 resp. 1.2). Es handelt sich da- bei um eine formelle und nicht materielle Änderung, da diese Formulare bereits heute zur Verfügung stehen.
Gliederungstitel vor Art. 5 Der 2. Abschnitt wird zum 2. Kapitel geändert.
Art. 11 Abs. 5 Gemäss Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/10121 müssen die Mitglied- bzw. Vertragsstaa- ten die anerkannten Zuchtorganisationen öffentlich zugänglich publizieren. Der Artikel 11 soll durch eine entsprechende Bestimmung präzisiert werden (Punkt d gemäss Kapitel 1.1 resp. 1.2).
Gliederungstitel vor Art. 14a Der 4. Abschnitt wird zum 3. Kapitel geändert.
Art. 15 Abs. 2 Bst. b Ziff. 2 und Abs. 6 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 2 soll um die ATM4/7d- und AZ4-Methode gemäss den Richtlinien von ICAR über die Milchleistungsprüfung beim Rindvieh ergänzt werden (Punkt g gemäss Kapitel 1.1 resp. 1.2).
Gemäss dem Handbuch für Milchkontrolleure der Arbeitsgemeinschaft Schweizerischer Rinderzüchter (ASR) wird bei der ATM4/7d-Methode eine Milchprobe vom Milchkontrolleur oder von der Milchkontrol- leurin monatlich alternierend (Morgen/Abend) erhoben. Die Tagesmilchmenge (7-Tagesmittel) wird manuell auf das Erhebungsformular (Begleitschein) übertragen. Die Inhaltstoffe werden aus einem Gemelk bestimmt.
Bei der AZ4-Methode wird jedes einzelne Gemelk vom Melkroboter erfasst. Die Milchmengendaten werden im Zuge des automatisierten Tierdatenaustausches automatisch an die Datenbanksysteme der Zuchtverbände übertragen. Die Milchmenge muss nicht manuell auf den Begleitschein übertragen werden. Bei Roboterbetrieben wird der Probenahmeapparat einmal früh morgens und im nächsten Monat Ende Nachmittag installiert.
1 Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über die Tierzucht-
und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht („Tierzuchtverordnung“) (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 66-143).
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Verordnung über die Tierzucht
Für die ATM4/7d- und AZ4-Methode soll kein neuer Beitragsansatz festgelegt werden. Für diese bei- den Methoden gilt analog zur AT4- und ATM-Methode ein Ansatz von 3.50 Franken pro Milchprobe.
Die Ausrichtung der Beiträge für Milchproben nach Abschluss der Laktation führt beispielsweise auf- grund von Laktationen, die länger als ein Jahr dauern, dazu, dass die Jährlichkeit bei den Abrechnun- gen nicht eingehalten werden kann. Um das Jährlichkeitsprinzip bei der Abrechnung der Beiträge für Milchproben künftig einzuhalten, soll die Ausrichtung des Beitrags im Rahmen der Milchleistungsprü- fung für jede Kuh eines Herdebuchbetriebs nicht mehr nach Laktationsabschluss, sondern quartals- weise oder jährlich erfolgen (Punkt e gemäss Kapitel 1.1 resp. 1.2). Die anerkannten Zuchtorganisati- onen geben wie bis anhin über das vom BLW zur Verfügung gestellte Abrechnungsformular an, ob sie die Beiträge für Milchproben quartalsweise oder jährlich beim BLW abrechnen möchten. Der Absatz 6 wird entsprechend angepasst. Die Referenzperiode und die Frist zu Einreichung der Abrechnungen in Ziffer 1 des Anhangs 1 bleiben unverändert. Mit dem ersten Quartal 2024 sollen alle Milchwägungen, die bis zum Inkrafttreten der vorliegenden Verordnungsänderung ausstehen, abgerechnet werden.
Art. 19 Abs. 2 Bst. b Ziff. 1 und Abs. 5 Der Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 1 soll um die ATM4/7d-Methode gemäss den Richtlinien von ICAR über die Leistungsprüfungen bei Milchschafen und Milchziegen ergänzt werden (Punkt g gemäss Ka- pitel 1.1 resp. 1.2).
Analog zum Rindviehbereich soll für die ATM4/7d-Methode kein neuer Beitragsansatz festgelegt wer- den. Für diese Methode gilt wie bei der AT4- und ATM-Methode ein Ansatz von 4.50 Franken pro Milchprobe.
Wie bei den Beiträgen für Milchproben im Rahmen der Rindviehzuchtbeiträge soll auch bei der Zie- gen- und Milchschafzucht künftig die Jährlichkeit bei den Abrechnungen der Beiträge für Milchproben besser berücksichtigt werden. Die Ausrichtung des Beitrags im Rahmen der Milchleistungsprüfung für jede Ziege und jedes Milchschaf eines Herdebuchbetriebs soll nicht mehr nach Laktationsabschluss, sondern jährlich erfolgen (Punkt e gemäss Kapitel 1.1 resp. 1.2). Der Absatz 5 wird entsprechend an- gepasst. Die Referenzperiode und die Frist zu Einreichung der Abrechnungen in Ziffer 5 des Anhangs 1 bleibt unverändert. Mit der Jahresabrechnung von 2024 sollen alle Milchwägungen, die bis zum In- krafttreten der vorliegenden Verordnungsänderung ausstehen, abgerechnet werden.
Art. 21 Abs. 4 Gemäss Artikel 21 Absatz 4 wird bei der Honigbienenzucht der Beitrag für die Bestimmung der Ras- senreinheit mittels DNA-Analyse und Flügelbestimmung nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 2 und 3 ausgerichtet für: Königinnen, die eine Leistungsprüfung abgeschlossen haben, und Vatervölker auf A‑Belegstationen. Im Artikel 21 Absatz 4 soll ergänzt werden, dass die DNA-Analyse für die Be- stimmung der Rassenreinheit nach einer wissenschaftlich und international anerkannten Methode, die auf Einzelnukleotidtypisierung basiert, durchgeführt werden muss (SNP-Typisierung; Single Nucleo- tide Polymorphism).
Art. 22 Abs. 3 Im Absatz 3 soll präzisiert werden, dass die anerkannten Zuchtorganisationen für die Budgetmeldun- gen an das BLW, betreffend die Beiträge für züchterische Massnahmen nach Artikel 15 bis 21 der TZV, die offiziellen Formulare des BLW verwenden müssen (Punkt f gemäss Kapitel 1.1 resp. 1.2). Es handelt sich dabei um eine formelle und nicht materielle Änderung, da diese Formulare bereits heute zur Verfügung stehen. Weiter werden formelle Anpassungen vorgenommen. Wie bis anhin veröffent- licht das BLW die gemeldeten Zahlen.
Gliederungstitel vor Art. 23 Der 5. Abschnitt wird zum 4. Kapitel geändert.
1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
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Verordnung über die Tierzucht
Mit der Integration der Honigbienengattung in die Beiträge zur Erhaltung von Schweizer Rassen mit kritischem oder gefährdetem Status sowie mit der rechtlichen Verankerung des Betriebs von nationa- len Genbanken durch den Bund oder durch Dritte in der TZV resp. der Umbenennung der Bestimmun- gen der Langzeitlagerung von Kryomaterial zum Betrieb der nationalen Genbanken (Punkte a und c gemäss Kapitel 1.1 resp. 1.2) sind zur Beibehaltung der Verständlichkeit und Übersicht formelle An- passungen nötig. So wird das fünfte Kapitel in themenspezifische Abschnitte aufgegliedert. Vorab wer- den im ersten Abschnitt die Artikel mit den gemeinsamen Bestimmungen betreffend die Beiträge zur Erhaltung der Schweizer Rasse, der Definition einer Schweizer Rasse und einer Rasse mit kritischem oder gefährdetem Status festgehalten (Art. 23 und 23a).
Art. 23 Beitragsarten und Veröffentlichung Da der Artikel 23 in den Teilrevisionen der TZV mit den landwirtschaftlichen Verordnungspaketen 2021 und 2022 bereits starke Anpassungen erfahren hat und auch mit der vorliegenden Revision Än- derungen vorgeschlagen werden, soll der Artikel 23 totalrevidiert werden.
Im Artikel 23 sollen nur noch die vom Bund unterstützten Massnahmen zur Erhaltung von Schweizer Rassen, deren Finanzierungsart sowie die Publikation der ausgerichteten Beiträge geregelt werden.
So wird im Absatz 1 Buchstabe a weiterhin festgehalten, dass der Bund zeitlich befristete Projekte zur Erhaltung von Schweizer Rassen unterstützen kann. Dabei wird präzisiert, dass es sich bei den hierfür ausgerichteten Beiträgen um Finanzhilfen handelt.
Im Absatz 1 Buchstabe b wird wie bis anhin die Langzeitlagerung von Kryomaterial von Schweizer Rassen geregelt. Mit der rechtlichen Verankerung des Betriebs von nationalen Genbanken wird aber eine entsprechende Umbenennung vorgenommen. Der Betrieb von Genbanken für die Erhaltung von Schweizer Rassen durch Besamungsstationen oder anerkannte Zuchtorganisationen (Art. 23bbis Abs. 2) wird dabei durch Abgeltungen vergütet.
Zuletzt werden die Beiträge zur Erhaltung von Schweizer Rassen mit kritischem oder gefährdetem Status weiterhin im Absatz 1 Buchstabe c aufgeführt. Es wird präzisiert, dass es sich bei den Beiträ- gen hierfür um Finanzhilfen handelt. Weiter werden die beitragsberechtigten Gattungen um die Honig- bienengattung ergänzt.
Grundsätzlich soll der Gefährdungsstatus, der zur Ausrichtung von Erhaltungsbeiträgen berechtigt, für alle Gattungen bzw. Rassen alle vier Jahre zum gleichen Zeitpunkt ermittelt werden. Der nächste ent- sprechende Zeitpunkt für Rassen, deren Gefährdungsstatus bereits festgestellt wurde, ist der 1. Juni 2027 (Art. 23a Abs. 4; VP22). Rassen, deren Gefährdungsstatus noch nicht festgestellt wurde, die aber die Bedingungen für die Erhaltungsbeiträge erfüllen, können ausserterminlich mittels GENMON auf ihren Gefährdungsstatus evaluiert werden (Art. 23a Abs. 2 und 3; VP22). Dieser gilt bis zur nächs- ten regulären Überprüfung am 1. Juni 2027. Neu soll die Honigbienengattung bzw. die Schweizer Ho- nigbienenrasse Dunkle Biene ins Beitragssystem für die Erhaltung von Schweizer Rassen mit kriti- schem oder gefährdetem Status aufgenommen werden (Punkt a gemäss Kapitel 1.1 resp. 1.2; Abs. 1 Bst. c). Weil der Gefährdungsstatus der Dunklen Biene bisher noch nicht bestimmt wurde, wurde die Rasse via GENMON ausserterminlich evaluiert und als «kritisch» eingestuft. Die Dunkle Honigbiene wird aus diesem Grund ab dem 1. Juni 2024 bis zum 1. Juni 2027 die Beitragsberechtigung für Erhal- tungsbeiträge der Stufe kritisch erhalten (Art. 23a Abs. 4; VP22).
Die Bestimmungen des Absatzes 3 werden in andere Artikel verschoben. Der Buchstabe a wird dabei in den Artikel 23b Absatz 3 sowie der Absatz 3 Buchstabe b in den Artikel 23bbis Absatz 2 verschoben.
Analog zu den anderen Gattungen soll auch bei der Honigbienengattung der Erhaltungsbeitrag über die anerkannte Zuchtorganisation an die beitragsberechtigten Personen ausgerichtet werden. Die De- finition des oder der Beitragsberechtigten gemäss des gültigen Absatzes 3 Buchstabe c soll in den Ar- tikel 23f Absatz 4 verschoben bzw. eingefügt werden und dabei aus Gründen der Übersichtlichkeit und
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Verordnung über die Tierzucht
Klarheit neu für die Honigbienengattung und für die anderen beitragsberechtigten Gattungen festge- halten werden. Inhaltlich wird weiterhin festgehalten, dass die Erhaltungsbeiträge über die anerkann- ten Zuchtorganisationen an die Beitragsberechtigten ausgerichtet werden.
Der Inhalt des geltenden Artikel 23 Absatz 5 wird in den Absatz 2 verschoben und formell angepasst. Das BLW publiziert weiterhin die Namen der Empfängerinnen und Empfänger der Beiträge für Erhal- tungsprojekte und für die Langzeitlagerung von Kryomaterial (neu Genbanken) sowie die Höhe der ausgerichteten Beiträge. Im Falle der Beiträge für die Erhaltung von Schweizer Rassen mit kritischem oder gefährdetem Status wird jeweils der Name der anerkannten Zuchtorganisation und der ihr ausge- richtete Gesamtbeitrag publiziert.
2. Abschnitt: Beiträge für zeitlich befristete Erhaltungsprojekte und für den Betrieb nationaler Genban- ken Die Artikel, in welchen die Beiträge für Erhaltungsprojekte, der Betrieb von nationalen Genbanken für die Langzeitlagerung von Kryomaterial von Schweizer Rassen, sowie die Nutzung von Kryomaterial aus den Genbanken geregelt sind, werden in einem neuen Abschnitt 2 zusammengefasst (Art. 23b, 23bbis und 23bter).
Art. 23b Sachüberschrift sowie Abs. 1, 3 und 4 Die Sachüberschrift des Artikels 23b wird angepasst. So wird der Begriff «Langzeitlagerung von Kryo- material» durch «den Betrieb nationaler Genbanken» ersetzt und die Sachüberschrift um die Begriffe «Finanzhilfen» und «Abgeltungen» präzisiert.
Der jährliche Höchstbeitrag für die Erhaltungsprojekte und die nationalen Genbanken bzw. für die Langzeitlagerung von Kryomaterial bleibt unverändert (Abs. 1). Es soll aber gestrichen werden, dass im Jahr 2023 insgesamt höchstens 900 000 Franken und ab dem Jahr 2024 insgesamt höchstens 500 000 Franken pro Jahr ausgerichtet werden. Bei einem Inkrafttreten der vorliegenden Verord- nungsanpassung auf den 1. Januar 2024 muss nur noch der Maximalbeitrag von 500 000 Franken er- wähnt werden.
Weiterhin können zusätzlich zum jährlichen Höchstbeitrag für Erhaltungsprojekte und die nationalen Genbanken nicht ausgeschöpfte Mittel der Forschungsprojekte über tiergenetische Ressourcen ver- wendet werden (Abs. 2).
Der Absatz 3 wird mit der Bestimmung des Artikels 23 Absatz 3 Buchstabe a zusammengeführt. Es werden dabei sprachliche und keine materiellen Änderungen vorgenommen.
Im Absatz 4 soll die rechtliche Grundlage für die Unterstützung von zeitlich befristeten Projekten zur Erhaltung von Schweizer Rassen mit einer Finanzhilfe von höchstens 80 Prozent der ausgewiesenen und vom BLW anerkannten Kosten geschaffen werden (Punkt b gemäss Kapitel 1.1 resp. 1.2). In Be- rücksichtigung der Hinweise der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) zum Umgang mit Subventio- nen wird die erhöhte Finanzhilfe in einem Umfang von 80 Prozent hinsichtlich der oben genannten Projekte wie folgt begründet:
a) Gemäss Artikel 7 Buchstabe b des Subventionsgesetzes 5. Oktober 1990 (SuG; SR 616.1) bestimmen das Interesse des Bundes sowie das Interesse der Empfänger an der Aufgabener- füllung das Ausmass der Finanzhilfe.
- Die Schweiz hat die Konvention über die biologische Vielfalt (CBD) 1994 ratifiziert. Damit hat sie sich international zur Erhaltung der Biodiversität inklusive Schweizer Rassen ver- pflichtet. Hierfür wurden im Rahmen der Agrarpolitik AP 2002 im Landwirtschaftsgesetz (LwG, SR 910.1) und in der TZV die Erhaltung der tiergenetischen Ressourcen in der Schweiz verankert. Auf Stufe TZV wurden Beiträge zur Erhaltung der Schweizer Rassen
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Verordnung über die Tierzucht
eingeführt. Ein Handlungsfeld der «Strategie Tierzucht 2030» des Eidgenössischen De- partements für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF ist eine auf die Erhaltung tierge- netischer Ressourcen ausgerichtete Zucht. Die Rassenvielfalt in der Schweiz ist ein histo- risch gewachsenes, kulturelles Gut. Deren Erhaltung sowie das Management der geneti- schen Vielfalt ist bei allen Rassen eine unverzichtbare Investition in die Zukunft. Eine Rasse lässt sich nur unter reellen Haltungsbedingungen (in situ) langfristig weiterentwi- ckeln und dadurch das nötige praktische Wissen in der Züchterschaft erhalten.
- Der Bund kann auf Gesuch hin Beiträge an anerkannte Zuchtorganisationen und aner- kannte Organisationen für kurzfristige Projekte zur Erhaltung von Schweizer Rassen aus- richten. Mit den unterstützten Projekten wurden bzw. werden wichtige Massnahmen zur in situ-Erhaltung von Schweizer Rassen gefördert – darunter die Förderung von männlichen Zuchttieren, Marketingmassnahmen, Aufbau von Herdebüchern und die Genotypisierung von Zuchttieren für die Bestimmung der genetischen Vielfalt.
- Die Durchführung von Erhaltungsprojekten für Schweizer Rassen ist zur Erfüllung der in- ternationalen Verpflichtungen der Schweiz von grosser Bedeutung. Das Interesse des Bundes an der Durchführung von entsprechenden Projekten ist, neben dem primären In- teresse der Gesuchstellenden, somit gross und begründet eine erhöhte Finanzhilfe. Die Organisationen und Unternehmen verfügen über das entsprechende Know-How zur Durchführung und Betreuung der Projekte und Massnahmen. Durch das zusätzliche ei- gene Interesse dieser Organisationen und Unternehmen und auch der gesamten Zucht- branche an den Ergebnissen aus diesen Projekten, kann eine Finanzhilfe von 80% (und nicht 100%) begründet werden.
b) Weiter erbringt gemäss Artikel 7 Buchstabe c SuG der Empfänger oder die Empfängerin die Eigenleistung, die ihm aufgrund seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zugemutet werden kann.
Die Wirtschaftlichkeit von Erhaltungszuchtorganisationen ist klein. Ein Eigenfinanzierungsan- teil von mindestens 50 Prozent bei den betreffenden Projekten kann diesen Organisationen nicht zugemutet werden. Es würde die Gefahr bestehen, dass wichtige Projekte künftig nicht mehr durchgeführt werden, weil sie für die Organisationen finanziell nicht mehr tragbar sind. Und dies könnte sich wiederum auf die Verpflichtung der Schweiz zum Erhalt der Schweizer Rassen auswirken.
Art. 23bbis Betrieb nationale Genbanken
Die Kryokonservierung von genetischem Material stellt neben den unterstützen Erhaltungsprojekten und den Beiträgen für die Erhaltung von Schweizer Rassen (in situ-Erhaltung) ein weiteres Standbein der Erhaltung von Schweizer Rassen dar und gilt als eiserne Reserve des Genpools (ex situ-Erhal- tung). Der Bund kann gemäss der gültigen TZV Beiträge an anerkannte Zuchtorganisationen, aner- kannte Organisationen und an private Unternehmen aus dem Tierzuchtbereich für die Langzeitlage- rung von tiefgefrorenem Probematerial tierischen Ursprungs (Kryomaterial) ausrichten. Zum heutigen Zeitpunkt bestehen nationale Genpools für die Gattungen Rindvieh, Schweine, Ziegen und Equiden, welche im Vertragsverhältnis durch die betreffenden Organisationen und Unternehmen geführt wer- den. Die Langzeitlagerung von Kryomaterial von Schweizer Rassen ist zur Erfüllung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz notwendig. Das Interesse des Bundes am Betrieb von nationalen Gen- banken für die Langzeitlagerung von Kryomaterial von Schweizer Rassen ist somit gross. Die Zuchtor- ganisationen und Besamungsstationen verfügen über das entsprechende Know-How und die Infra- strukturen zur Führung von Genbanken. In einem neuen Artikel 23bbis soll in Anlehnung an den Artikel 3 der Verordnung vom 28. Oktober 2015 über die Erhaltung und die nachhaltige Nutzung von pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung
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Verordnung über die Tierzucht
und Landwirtschaft (PGRELV; SR 916.181) der Betrieb von nationalen Genbanken für die Langzeitla- gerung von Kryomaterial von Schweizer Rassen festgelegt werden (Punkt c gemäss Kapitel 1.1 resp. 1.2). Der Betrieb der Genbanken kann durch das BLW erfolgen oder an Besamungsstationen nach Artikel 2 Buchstabe h der TZV sowie an anerkannte Zuchtorganisationen von Schweizer Rassen über- tragen werden (Abs. 1 und 2). Letztere müssen die Genbank durch eine Besamungsstation betreiben lassen. Die Besamungsstationen, welche von der Kantonstierärztin oder vom Kantonstierarzt bewilligte Statio- nen zur Gewinnung von Sperma für die künstliche Besamung sind (vgl. Art. 2 Bst. h TZV), erfüllen die Anforderungen zur Samenlangzeitlagerung und verfügen über die entsprechenden Infrastrukturen. Die Zuchtorganisationen sind für die Betreuung ihrer Rassen, einschliesslich der Durchführung von ent- sprechenden Zuchtprogrammen, der Herdebuchführung, der Durchführung von Leistungsprüfungen sowie der Durchführung von Zuchtwertschätzungen oder genetischen Bewertungen anerkannt. Die anerkannten Zuchtorganisationen besitzen somit das entsprechende Wissen resp. entsprechende Da- ten, um passende Spendertiere von Kryomaterial für die betreffende Rasse zu bestimmen. Aner- kannte Organisationen können Projekte zur Erhaltung von Schweizer Rassen durchführen, sind vom BLW aber nicht für die Betreuung von Rassen anerkannt. Aus diesem Grund sollen gegenüber dem aufzuhebenden Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe b die anerkannten Organisationen nicht (mehr) als mögliche Betreiberinnen der nationalen Genbanken aufgeführt werden. Das BLW kann den Betrieb der Genbanken übertragen, wenn die betreffende Zuchtorganisation resp. die betreffende Besamungsstation eine grosse genetische Diversität bei der Einlagerung von Kryoma- terial einer Schweizer Rasse sicherstellt (Abs. 3). Es soll somit Kryomaterial von möglichst vielen un- verwandten Spendertieren einer Rasse eingelagert werden. Die Besamungsstation, welche mit der Langzeitlagerung des Kryomaterials betraut ist, muss eine be- willigte Besamungsstation sein, die die technischen Weisungen des Bundesamts für Lebensmittelsi- cherheit- und Veterinärwesen (BLV) über sanitarische Anforderungen an Produktion, Lagerung, Ab- gabe und Übertragung von Samen der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung vom 12. März 2012 resp. die technischen Weisungen über seuchenpolizeiliche Anforderungen an Besamungsstatio- nen für Pferde vom 8. September 2008 erfüllt2.
Die Pflichten und Aufgaben der Auftragnehmenden, die Höhe der Abgeltung und die Details der Lang- zeitlagerung – darunter insbesondere der Umfang des gelagerten Kryomaterials - werden in einem Vertrag zwischen dem BLW und der betreffenden anerkannten Zuchtorganisation oder Besamungs- station geregelt (Abs. 4).
Die Betreiberin oder der Betreiber der Genbank muss dem BLW jederzeit Einblick in alle Informatio- nen zum nationalen Genpool gewähren (Abs. 5 Bst. a). Zusätzlich ist der Genpool laufend in der Gen- bankendokumentationssoftware des BLW zu dokumentieren (Abs. 5 Bst. b). Die aktuelle Software lau- tet «CryoWEB». Darin sind Kontaktdaten von mindestens der Organisation oder Person, welche mehr Informationen über das Spendertier oder das gelagerte Kryomaterial geben kann, einzutragen. Weiter ist die vollständige Identifikation der Tiere mit ihrer Abstammung, die Art und der Umfang des Kryoma- terials, die Herstellungsprotokolle, die Lagerorte und die Lagerverteilung genau zu beschreiben.
Art. 23bter Nutzung von in nationalen Genbanken gelagertem Kryomaterial Im Unterschied zu den pflanzengenetischen Ressourcen ist die reguläre Nutzung der tiergenetischen Ressourcen nicht vorgesehen. Das Kryomaterial im nationalen Genpool ist in der Regel zur Verwen- dung gesperrt (Abs. 1). Material darf nur für den Zweck des Erhalts einer Schweizer Rasse genutzt werden, wenn in der Regel ein Restbestand von mindestens 50 Prozent des eingelagerten Kryomate- rials des Spendertiers in der Genbank vorhanden bleiben und in folgenden Fällen: zur Durchführung von wissenschaftlich-genetischen Untersuchungen sowie beim Verlust des grössten Teils der geneti- schen Diversität einer Schweizer Rasse (Abs. 2). Nur eine anerkannte Zuchtorganisation einer Schweizer Rasse kann ein Gesuch für eine ausnahms- weise Nutzung von Kryomaterial dieser betroffenen Schweizer Rasse stellen (Abs. 2). Wie unter dem
2 www.blv.admin.ch→Tiere→Rechts- und Vollzugsgrundlagen→Hilfsmittel und Vollzugsgrundlagen→Technische Weisungen
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Verordnung über die Tierzucht
Artikel 23bbis beschrieben, sind die Zuchtorganisationen für die Betreuung ihrer Rassen anerkannt. Die Zuchtorganisationen besitzen das entsprechende Wissen resp. die entsprechenden Daten, um Kryo- material von passenden Spendertieren zur Erhaltung der betreffenden Rasse auszuwählen. Das Gesuch ist beim BLW mit einem entsprechenden Programm vorzulegen (Abs. 3). Das Programm wird vom BLW geprüft. Nach der Gutheissung des Programms wird ein Vertrag zwischen dem BLW, und der anerkannten Zuchtorganisation, die das Nutzungsgesuch gestellt hat, abgeschlossen (Abs. 4). Im Vertrag werden die Details dieses Programms, insbesondere der Zweck, Umfang und Dauer der Nutzung des Kryomaterials festgelegt. Wird ein Vertrag nach Absatz 4 abgeschlossen, muss die Besamungsstation, welche das Kryomaterial lagert, dieses der betreffenden Zuchtorganisation zur Nutzung abgeben (Abs. 5). Das Kryomaterial muss der Zuchtorganisation unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Die Pflicht der Besamungs- stationen, den Zuchtorganisationen in den bestimmten Fällen das Kryomaterial zur Verfügung zu stel- len, ist gerechtfertigt, da sie die verhältnismässige Massnahme darstellt, um das öffentliche Interesse zum Erhalt der Schweizer Rassen zu sichern. Der Bund wird mit der vorliegenden Tierzuchtverord- nungsanpassung die Langzeitlagerung von Kryomaterial künftig vollständig mit Abgeltungen finanzie- ren. Eine weitere Vergütung für die zur Verfügung-Stellung des Kryomaterials ist daher nicht vorgese- hen, weshalb das Kryomaterial unentgeltlich abzugeben ist. Das BLW strebt zur Wahrung der Gleichbehandlung an, die bestehenden Verträge betreffend der nati- onalen Genpools auf das Inkrafttreten der Verordnungsanpassung hin durch den Abschluss neuer, der TZV entsprechenden Verträgen zu ersetzen.
3. Abschnitt: Beiträge für die Erhaltung von Schweizer Rassen, deren Status kritisch oder gefährdet ist Die Artikel, in welchen die Erhaltungsbeiträge geregelt sind, werden im neuen Abschnitt 3 zusammen- gefasst (Art. 23c, 23d, 23e und 23f).
Art. 23c Sachüberschrift, Abs. 1, 2 Bst. f, 5 und 6 Da die Beiträge zur Erhaltung von Schweizer Rassen im neuen 3. Abschnitt erwähnt werden, wir die Sachüberschrift des Artikels 23c zu «Höhe der Beiträge» geändert.
Die Honigbienengattung wird neu als beitragsberechtigte Gattung betreffend die Beiträge für die Er- haltung von Schweizer Rassen mit kritischem oder gefährdetem Status im Absatz 1 aufgeführt (Punkt a gemäss Kapitel 1.1 resp. 1.2). Der Höchstbeitrag von 4 3 Millionen Franken pro Jahr für die Erhal- tungsbeiträge für alle Gattungen gilt weiterhin (Art. 23c Abs. 1).
Die Erhaltungsbeiträge werden abgestuft nach Gefährdungsstatus ausgerichtet. Für Schweizer Ras- sen mit kritischem Status wird ein wesentlich höherer Beitrag als für Schweizer Rassen mit gefährde- tem Status ausgerichtet. Das Ziel ist, einen verstärkten Anreiz zur Haltung und Zucht der am stärksten gefährdetsten Rassen auszulösen. Schweizer Rassen mit kritischem Status sollen dadurch mindes- tens in eine tiefere Gefährdungsstufe überführt und vom Aussterben bewahrt werden. Dieses abge- stufte Beitragssystem soll auch für die Honigbienengattung gelten. Jedoch werden für die Honigbie- nengattung keine Beitragsansätze für den Status «gefährdet» festgelegt, da die Dunkle Biene die ein- zige Schweizer Honigbienenrasse ist und diese aktuell den Status «kritisch» aufweist. Der Absatz 3 bleibt daher unverändert.
Bei den übrigen beitragsberechtigten Gattungen wird ein Beitrag pro männliches und weibliches Tier ausgerichtet. In Berücksichtigung der Paarungsbiologie der Bienengattung und in Adaptierung des Systems soll für die Honigbienengattung ein Beitrag pro Königin und pro Drohnenkönigin ausgerichtet werden.
3 Siehe Punkt h des Kapitels 8.1 der vorliegenden Erläuterungen.
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Verordnung über die Tierzucht
Bei den beitragsberechtigten Gattungen, ausser den Honigbienen, werden als Basis zur Bestimmung des Beitrags je Tier die Grossvieheinheiten (GVE) gemäss der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (LBV; SR 910.91) verwen- det. Für Schweizer Rassen mit kritischem Status werden dabei für ein männliches Tier pro GVE 1 428 Franken und für ein weibliches Tier pro GVE 714 Franken ausgerichtet. Schweizer Rassen mit gefähr- detem Status erhalten für ein männliches Tier pro GVE 328 Franken und für ein weibliches Tier pro GVE 164 Franken. Für die Honigbienengattung sind in der LBV keine GVE-Faktoren definiert, wes- halb die GVE nicht als Basis zur Bestimmung des Beitrags je Königin oder Drohnenkönigin bei der Honigbienengattung verwendet werden können. Damit die Bestimmung der Beitragshöhe trotzdem analog zu den anderen beitragsberechtigten Gattungen erfolgt, wird pro Königin bzw. pro Drohnenkö- nigin ein Faktor von 0.2 festgelegt. Befindet sich die Dunkle Biene im kritischen Status sollen somit rund 285 Franken für eine Königin oder für eine Drohnenkönigin ausgerichtet werden. Der Faktor von 0.2 ist im Vergleich mit den anderen beitragsberechtigten Gattungen hoch angesetzt. Damit soll – wie weiter unten im Detail ausgeführt – den erhöhten Kosten für den Nachweis der Reinrassigkeit Rech- nung getragen werden. Die Aufzucht von Drohnenvölkern ist mit einem höheren Aufwand und mit Honigertragsausfall verbun- den. Reinrassige Drohnenvölker zur gesicherten Belegung (Begattung) der Königinnen sind für die Er- haltung der Rasse Dunkle Biene von grosser Bedeutung. Obwohl der Beitrag für Königinnen und Drohnenköniginnen gleich hoch angesetzt ist, ist über die unterschiedliche Nutzungsdauer eine Diffe- renzierung des Beitrages gegeben: «Normale», honigproduzierende Bienenvölker beherbergen in der Regel dieselbe Königin während zwei Jahren, während Drohnenköniginnen bereits nach einem Jahr ausgetauscht werden.
Absatz 2 wird entsprechend ergänzt. Der Absatz 4 bleibt unverändert. Es gilt weiterhin, dass die Bei- träge nach Artikel 23c Absatz 2 und 3 in allen Gattungen um den gleichen Prozentsatz gekürzt wer- den, wenn der Höchstbeitrag von 4 Millionen Franken nicht ausreicht.
Im Absatz 5 soll in Anlehnung an den Artikel 23b Absatz 2 festgelegt werden, dass für die Beiträge zur Erhaltung von Schweizer Rassen mit kritischem oder gefährdetem Status - zusätzlich zum jährlichen Höchstbeitrag von 4 Millionen Franken - nicht ausgeschöpfte und somit übrig gebliebene Mittel betref- fend die Erhaltungsprojekte und die nationalen Genbanken eingesetzt werden können.
Der Beitrag je Königin und je Drohnenkönigin beinhaltet eine finanzielle Unterstützung für die Sicher- stellung der Rassenreinheit der betreffenden Königin oder Drohnenkönigin (neuer Abs. 6). Darunter fallen Massnahmen wie die DNA-Analyse, die künstliche Besamung (KB) und die Linienbelegung. Die finanzielle Unterstützung entschädigt die Bedingungen gemäss Artikel 23e Absatz 1 Buchstabe d resp. Buchstabe e Ziffer 3, gemäss welchen die Königin und der lebende Nachkomme einen Mindest- blutanteil von 87.5 Prozent aufweisen müssen, der mittels DNA-Analyse oder mittels Abstammungs- ausweis sichergestellt wurde. Durch die gesicherte Belegung mittels KB mit Drohnensperma, das auf eine einzige Drohnenkönigin zurückgeht, ist eine DNA-Analyse der Königin nicht nötig. Der entspre- chende Abstammungsausweis muss in diesem Fall zur Belegung der Rassenreinheit vorhanden sein. Bei Poolbelegungen (Belegung mit Drohnenköniginnen, die keine gemeinsame Mutter haben) muss die belegte Königin zwingend typisiert werden, um mindestens die gemeinsame Grossmutter und – noch besser – auch die Drohnenkönigin zu identifizieren, von der das Drohnensperma stammt. Dazu sind gegebenenfalls die in Frage kommenden Grossmütter bzw. Drohnenköniginnen ebenfalls zu typi- sieren. Ein Abstammungsausweis genügt in diesem Fall nicht. Diese zusätzliche finanzielle Unterstützung für die Honigbienengattung im Vergleich zu den anderen beitragsberechtigten Gattungen lässt sich damit begründen, dass die Überprüfung der Abstammung bei der Dunklen Biene schwieriger und aufwändiger ist. Zur sicheren Bestimmung der Rassenreinheit und zur Berechnung des Inzuchtgrades ist ein vollständiger Stammbaum unerlässlich. Mit der finanzi- ellen Unterstützung von entsprechenden Massnahmen soll diese Lücke künftig geschlossen und die Erhaltung der Dunklen Biene gesichert werden.
Wird die Rassenreinheit der Königin mittels DNA-Analyse bereits im Rahmen der Honigbienenzucht- beiträge über den Artikel 21 Buchstabe a Ziffer 2 und in Übereinstimmung mit dem Artikel 21 Absatz 4 entschädigt, wird die DNA-Analyse nicht auch über den Erhaltungsbeitrag abgegolten. Der Beitrag für
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Verordnung über die Tierzucht
die DNA-Analyse kann somit nicht sowohl im Rahmen der Honigbienenzuchtbeiträge als auch über die Erhaltungsbeiträge abgerechnet werden. Wird die Typisierung über den Artikel 21 unterstützt, zieht das BLW den Beitrag von 90 Franken vom Erhaltungsbeitrag für die betreffende Königin ab. In diesem Fall erhält die Königin einen Erhaltungsbeitrag in der Höhe von 195.60 Franken anstelle von 285.60 Franken. Die anerkannte Zuchtorganisation muss gegenüber dem BLW beim Ersuchen der Überweisung der Erhaltungsbeiträge gemäss dem Artikel 23f Absatz 3 klar ersichtlich angeben, für welche Königinnen der Beitrag für die DNA-Analyse bereits im Rahmen der Honigbienenzuchtbeiträge ausgerichtet wird und welche Königinnen den Beitrag für die DNA-Analyse über den Erhaltungsbeitrag erhalten sollen.
Im Falle der finanziellen Unterstützung der DNA-Analyse über den Erhaltungsbeitrag sollen dieselbe Anforderung gemäss dem Artikel 21 Absatz 4 gelten, gemäss welchem zur Ausrichtung des Beitrags für die Rassenreinheit die Königin eine Leistungsprüfung absolviert haben muss und gemäss welchem neu die DNA-Analyse einer wissenschaftlich und international anerkannten Methode, die auf Einzel- nukleotidtypisierung basiert, entsprechen muss.
Art. 23d Sachüberschrift sowie Abs. 1 Bst. c und 4 Zur Wahrung der Übersicht und Lesbarkeit sollen die Voraussetzungen zum Erhalt der Erhaltungsbei- träge für die Gattungen Rindvieh, Equiden, Schweine, Schafe und Ziegen sowie die Voraussetzungen für die Gattung der Honigbienen jeweils in einem eigenen Artikel festgehalten werden. Die Beitragsvo- raussetzungen betreffend der ersteren Gattungen sind im Artikel 23d zusammengefasst und jene der Honigbienengattung in einem neuen Artikel 23e. Die Sachüberschrift des Artikels 23d wird entspre- chend ergänzt. Zur Präzisierung, dass es sich bei den Voraussetzungen im Absatz 1 um kumulative Bestimmungen handelt, wir der Buchstabe c um das Wort «und» ergänzt. Es handelt sich dabei um eine formelle und nicht materielle Änderung.
Die Eintrittsgrenzen in Absatz 4 zum Erhalt der Beiträge werden vereinfacht, in dem sie neu gattungs- übergreifend festgelegt werden. Für alle Rassen mit kritischem Status der Gattungen Rindvieh, Equi- den, Schweine, Schafe und Ziegen gilt eine Eintrittsgrenze von 10 000 weiblichen Herdebuchtieren. Für Rassen mit gefährdetem Status der Gattungen Rindvieh, Equiden, Schweine, Schafe und Ziegen wird eine Grenze von 7 500 weiblichen Herdebuchtieren angewendet. Für den Bestand der weiblichen Herdebuchtiere im Bereich der Eintrittsgrenzen gilt Artikel 22 Absatz 6 und 7 betreffend Anforderungen an ein Herdebuchtier im Rahmen der TZV (Art. 23d Abs. 4 Bst. a – d). Auch für die Equidengattung wird sinngemäss der Artikel 22 Absatz 6 sowie der Absatz 7 Buch- stabe a angewendet (Art. 23d Abs. 4 Bst. a – c).
Art. 23e Voraussetzungen für die Ausrichtung der Beiträge für die Gattung Honigbienen Für die Honigbienengattung sollen dieselben Anforderungen zum Erhalt der Beiträge für kritische und gefährdete Schweizer Rassen wie für die übrigen beitragsberechtigten Gattungen gelten. Die Voraus- setzungen betreffend der Honigbienengattungen werden daher in einem neuen Artikel 23e analog der anderen beitragsberechtigten Gattungen festgehalten (Art. 23d). Die Paarungsbiologie der Honigbiene unterscheidet sich stark von derjenigen der anderen Nutztiergattungen. Die wichtigsten Punkte der Paarungsbiologie der Honigbiene sind:
• Ein Bienenvolk besteht aus Arbeiterinnen (weiblich), Drohnen (männlich) und einer Königin (weiblich). • Ein Bienenvolk besteht zum grössten Teil aus Arbeiterinnen. Diese entstehen aus befruchte- ten Eizellen. • Befruchtete Bienenlarven entwickeln sich zu einer Königin, wenn sie durch die Arbeiterinnen eines Bienenvolks speziell gefüttert werden. • In einem Bienenvolk wird nur eine einzige Königin «toleriert», bzw. «aufgezogen». • Drohnen entstehen aus unbefruchteten Eiern. Das bedeutet, dass Drohnen haploid und ei- gentlich «fliegende Spermien» sind.
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Verordnung über die Tierzucht
• Eine Königin wird zu Beginn ihrer Geschlechtsreife beim Hochzeitsflug von 10 bis 20 Drohnen begattet. Alle Eier, die die Königin im Laufe ihres Lebens legen wird, sind entweder unbe- fruchtet oder werden mit den Spermien dieser Drohnen befruchtet. Aus den unbefruchteten Eiern entstehen Drohnen - aus den befruchteten Eiern Arbeiterinnen oder eine neue Königin. • Weil beim Hochzeitsflug nicht nachvollzogen werden kann, welche Drohnen («fliegende Sper- mien») schliesslich eine Königin begatten, kann der Stammbaum auf der väterlichen Seite nur mit zusätzlichem Aufwand zumindest teilweise festgestellt werden, wenn:
i. durch künstliche Besamung mit Sperma von Drohnen einer einzigen Drohnenkönigin der Vater der Königin bekannt ist; ii. durch Belegung (sogenannte Linienbelegung) oder künstliche Besamung mit Sperma von Drohnen mehrerer Drohnenköniginnen, die ihrerseits von einer einzigen Mutter abstammen die Mutter der Drohnenköniginnen bekannt ist (der Vater der Königin aber nicht); iii. durch Typisierung der Königin und aller in Frage kommenden Drohnenköniginnen bzw. Mütter der Drohnenköniginnen eine bzw. zwei Generationen des väterlichen Stammbaums abgeleitet werden können.
Üblicherweise, wenn sowohl männliche wie auch weibliche Individuen diploid sind, hat ein Nach- komme je ein weibliches und männliches Elterntier. Das heisst eine Mutter und einen Vater. Bei der Biene sind die männlichen Keimzellen («fliegende Spermien») aber eigene Individuen. In der üblichen Darstellung eines Stammbaumes werden nicht die Keimzellen, sondern die Individuen, die diese Keimzellen tragen, dargestellt. Anders gesagt: In einem üblichen Stammbaum in der Tierzucht werden die miteinander verwandten, diploiden Individuen dargestellt. Um dieser Konvention auch in der Tier- zuchtverordnung zu entsprechen, wird auf die Darstellung der Drohnen verzichtet und stattdessen die Drohnenkönigin dargestellt, von der die Drohnen («fliegende Spermien») stammen. Dies führt dazu, dass ein Bienenpedigree ausschliesslich aus verwandten weiblichen Tieren besteht: Den Drohnenkö- niginnen als Väter und den Königinnen als Mütter. In Berücksichtigung dieser Besonderheiten müssen einige Bestimmungen in ihrer Formulierung für die Honigbienengattung angepasst werden.
Um die Berechtigung für Erhaltungsbeiträge zu erhalten muss eine Königin oder Drohnenkönigin in einem Herdebuch einer anerkannten Zuchtorganisation eingetragen sein, in welchem bereits ihre Mut- ter eingetragen ist (Abs. 1 Bst. a und b). Absatz 1 Buchstabe c regelt die Bedingungen für den väterli- chen Teil des Stammbaums für die Beitragsberechtigung der Königin oder Drohnenkönigin. Die oben- stehenden Punkte (i) – (iii) zeigen auf, wie Absatz 1, Bst c in der Praxis erreicht werden kann. Wenn die Drohnenkönigin in der ersten Ahnengeneration bekannt ist, dann ist Punkt (i) erfüllt. Zusätzlich steht dann fest, dass nur eine Drohnenkönigin der Vater ist. Ist diese nicht bekannt, dann sind fol- gende Fälle zu unterscheiden:
• Eine unbekannte Drohnenkönigin ist der Vater. Wenn die Belegung oder Besamung gemäss Punkt (ii) oben durchgeführt wurde, dann ist die Mutter der Drohnenkönigin bekannt. • Mehrere unbekannte Drohnenköniginnen sind Vater der Königin. Wenn die Belegung oder Be- samung gemäss Punkt (ii) oben durchgeführt wurde, dann ist die gemeinsame Mutter der Drohnenköniginnen bekannt.
Punkt (iii) ist generell anwendbar, um die Abstammung auf eine annähernd beliebige Vollständigkeit rekursiv zu erstellen. Aus den Punkten (i) – (iii) wird ersichtlich, dass gemäss Absatz 1 Buchstaben a bis und mit c Poolbelegungen ohne entsprechende Typisierungen nicht für den Erhalt von Erhaltungs- beiträgen berechtigen.
In Analogie zu den anderen Gattungen soll die Königin einen Mindestblutanteil von mindestens 87.5 Prozent aufweisen und somit gemäss der Richtlinie von ICAR zu den Zuchtorganisationen als reinras- sig gelten (Abs. 1 Bst. d). Die Rassenreinheit muss mittels DNA-Analyse nach einer wissenschaftlich und international anerkannten Methode, die auf (Einzelnukleotidtypisierung basiert, oder aufgrund des Abstammungsausweises der Königin sichergestellt werden.
209
Verordnung über die Tierzucht
Für die Honigbienengattung soll analog zur Rindvieh-, Schaf- und Ziegengattung gelten, dass der In- zuchtgrad des lebenden Nachkommens nicht mehr als 6.25 Prozent beträgt (Abs. 2). Zur Inzuchtbe- rechnung sind in Analogie zu den anderen beitragsberechtigten Gattungen mindestens drei Generati- onen zu berücksichtigen, wobei für die Honigbienengattung der Stammbaum auf der väterlichen Seite die Mutter der jeweiligen Drohnenkönigin (KB-Belegung) oder Drohnenköniginnen (Linienbelegungen) enthalten muss. Wie bereits erwähnt schliesst dies Poolbelegungen im Rahmen der Erhaltungsbei- träge, ohne entsprechende DNA-Analysen zur Verifizierung der Rassenreinheit aus.
In Analogie zu den anderen Gattungen soll auch für die Honigbienengattung eine gattungsspezifische Eintrittsgrenze zum Erhalt der Beiträge gelten (Abs. 3). Für die Bienengattung soll eine Grenze von 1 000 weiblichen Herdebuchtieren im Falle des Status kritisch angewendet werden. Für den Bestand der weiblichen Herdebuchtiere im Bereich der Eintrittsgrenzen gelten die Anforderungen nach Artikel 21 Absatz 3. Da für die Dunkle Biene als einzige Schweizer Honigbienenrasse nur Beiträge für ihren aktuell «kritischen» Status angesetzt werden, muss für die Honigbienengattung keine Eintrittsgrenze betreffend den Status «gefährdet» festgelegt werden.
Analog zu den anderen beitragsberechtigten Gattungen soll auch für die Honigbienengattung gelten, dass die Erhaltungsbeiträge nur ausgerichtet werden, wenn die anerkannte Zuchtorganisation der Be- treiberin des GENMON die Herdebuchdaten und die für die Berechnung des Globalindizes nötigen In- formationen mindestens einmal jährlich zur Verfügung stellt (Abs. 4). Damit der Globalindex für die Schweizer Rassen berechnet und somit der Gefährdungsstatus bestimmt werden kann, benötigt die Betreiberin von GENMON die entsprechenden Rohdaten. Betreffend die anerkannte Zuchtorganisa- tion als Quelle handelt es sich um die Anzahl Herdebuchtiere am Stichtag 1. Juni sowie um weitere Informationen wie die Betriebszahlen und der kulturelle Wert der Rasse. Das Herdebuch der Bienen- rasse Dunkle Biene wird durch die anerkannte Zuchtorganisation apisuisse geführt. Die Herdebuchda- ten der Dunkle Biene liegen somit nicht im System der Qualitas AG vor. Diese Daten sind der Betrei- berin zur Verfügung zu stellen.
Art. 23f Bisheriger Art. 23e, Abs. 1bis, 3, 4 und 5 Zur Wahrung der Übersicht wird der gültige Artikel 23e, in welchem die Ausrichtung der Erhaltungsbei- träge geregelt ist, durch die Einführung des neuen Artikels mit den Beitragsvoraussetzungen betref- fend der Honigbienengattung, zum Artikel 23f umbenannt. Das System der Gesuchstellung sowie die Beitragsausrichtung über die anerkannte Zuchtorganisation an die Beitragsberechtigten soll auch für die Honigbienengattung angewendet werden. Gemäss heutigem Stand ist apisuisse die anerkannte Zuchtorganisation für die Betreuung der Rasse Dunkle Biene. Siehe dazu auch den Einleitungssatz des Artikels 23c Absatz 7, der materiell unverändert bleibt. Der Buchstabe a des neuen Absatzes 1bis entspricht dem aufzuhebenden Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe c. Dabei wird in Buchstabe a präzisiert, dass es sich um die Definition der beitragsberechtigten Person betreffend der Gattungen Rindvieh, Equiden, Schweine, Schafe und Ziegen handelt. Die Definition des oder der Beitragsberechtigten bei diesen Gattungen bleibt dabei unverändert. Im Buchstaben b wird die Definition betreffend die Honig- bienengattung angepasst eingefügt. Im Vergleich zu den anderen Gattungen wird bei der Honigbie- nengattung «der lebende Nachkomme» durch «begatteten Nachkommen» und «Elterntier» durch «Königin» ersetzt.
Im Absatz 4 wird aus dem Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe c eingefügt, dass das BLW die Erhaltungs- beiträge der anerkannten Zuchtorganisation ausrichtet. Diese wiederum richtet die Beiträge an die Beitragsberechtigten aus.
Die Absätze 3 und 5 sind durch die Integrierung der Honigbienengattung in die Erhaltungsbeiträge entsprechend zu ergänzen. Es handelt sich dabei um sprachliche Anpassungen und nicht um materi- elle Änderungen. Die Begriffe «Honigbienenköniginnen bzw. «Königin» werden eingefügt. Zusätzlich werden weitere formelle Anpassungen vorgenommen.
210
Verordnung über die Tierzucht
Gliederungstitel vor Art. 25 Der 6. Abschnitt wird zum 5. Kapitel geändert.
Art. 25 Abs. 1 und 1bis Im Artikel 25 soll gestrichen werden, dass im Jahr 2023 insgesamt höchstens 100 000 Franken und ab dem Jahr 2024 insgesamt höchstens 500 000 Franken pro Jahr ausgerichtet werden. Bei einem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnungsanpassung auf den 1. Januar 2024 muss nur noch der Ma- ximalbeitrag von 500 000 Franken erwähnt werden. Der jährliche Höchstbeitrag wird in den neuen Ab- satz 1bis verschoben. In diesem neuen Absatz soll auch die rechtliche Grundlage für die Unterstützung von Forschungsprojekten über tiergenetische Ressourcen mit einer Finanzhilfe von höchstens 80 Pro- zent der ausgewiesenen und vom BLW anerkannten Kosten geschaffen werden (Punkt b gemäss Ka- pitel 1.1 resp. 1.2).
In Berücksichtigung der Hinweise der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) zum Umgang mit Sub- ventionen wird die erhöhte Finanzhilfe in einem Umfang von 80 Prozent hinsichtlich der oben genann- ten Projekte wie folgt begründet:
a) Gemäss Artikel 7 Buchstabe b SuG bestimmen das Interesse des Bundes sowie das Interesse der Empfänger an der Aufgabenerfüllung das Ausmass der Finanzhilfe:
- Ein Handlungsfeld der «Strategie Tierzucht 2030» ist die Förderung der Forschung und des Wissens zur Tierzucht in der Schweiz. Die Forschung ist in allen Belangen der Tierzucht wich- tig. Beispielsweise um die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz zu erhalten, um neue Technologien und Innovationen in die Praxis zu überführen, Nachwuchskräfte auszubil- den und Instrumente zur Erzeugung von Zuchttieren bereitzustellen.
- Der Bund kann Beiträge an anerkannte Zuchtorganisationen und Institute von eidgenössi- schen und kantonalen Hochschulen für Forschungsprojekte über tiergenetische Ressourcen ausrichten. Gestützt auf die Strategie «Tierzucht 2030» soll es den Organisationen und Insti- tuten auch künftig möglich sein, Forschungsprojekte im Bereich tiergenetische Ressourcen durchzuführen. Der Bund stellt Mittel für die Forschung im Bereich tiergenetische Ressourcen im Rahmen des Tierzuchtkredits zur Verfügung. Dabei sollen insbesondere auch Projekte zur Entwicklung neuer Zuchtinstrumente unterstützt werden können. Die Erhaltungszucht von Schweizer Rassen soll durch gezielte Forschungsprojekte gestärkt werden. Es besteht somit auch eine direkte Verbindung zur internationalen Verpflichtung der Schweiz zur Erhaltung der Schweizer Rassen.
- Das Interesse des Bundes an der Durchführung von Forschungsprojekten über tiergenetische Ressourcen ist, neben dem Interesse der Gesuchstellenden, als gross einzustufen und be- gründet eine erhöhte Finanzhilfe von 80 Prozent. Die Zuchtorganisationen und Institute verfü- gen über das entsprechende Know-How zur Durchführung und Betreuung der Projekte.
b) Weiter erbringt gemäss Artikel 7 Buchstabe c SuG der Empfänger oder die Empfängerin die Eigen- leistung, die ihm aufgrund seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zugemutet werden kann.
Die Wirtschaftlichkeit von Erhaltungszuchtorganisationen ist klein, sie werden oft zumindest teilweise ehrenamtlich geführt. Ein Eigenfinanzierungsanteil von mindestens 50 Prozent bei Projekten kann diesen Organisationen nicht zugemutet werden. Es würde die Gefahr beste- hen, dass wichtige Projekte künftig nicht mehr durchgeführt werden, weil sie für Organisatio- nen finanziell nicht mehr tragbar sind. Und dies könnte sich wiederum auf die Verpflichtung der Schweiz zum Erhalt der Schweizer Rassen auswirken.
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Verordnung über die Tierzucht
Gliederungstitel vor Art. 25a Der 6a. Abschnitt wird zum 6. Kapitel geändert.
Gliederungstitel vor Art. 26 Der 7. Abschnitt wird zum 7. Kapitel geändert.
Gliederungstitel vor Art. 31 Der 8. Abschnitt wird zum 8. Kapitel geändert.
Gliederungstitel vor Art. 36 Der 9. Abschnitt wird zum 9. Kapitel geändert.
Anhang 1 Ziffer 1 und 5 Mit der Anpassung der Ausrichtung der Beiträge für Milchproben in den Artikeln 15 Absatz 6 sowie Ar- tikel 19 Absatz 5 der TZV soll im Anhang 1 in den zwei betreffenden Tabellen jeweils in der ersten Spalte der Begriff «Abschluss nach Laktation» durch «Milchproben» ersetzt werden.
7.4 Auswirkungen
7.4.1 Bund
Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund und werden innerhalb der personellen Ressourcen des Bundes umgesetzt.
Die Änderungen werden innerhalb des heutigen Tierzuchtkredits umgesetzt. Die Integrierung der Ho- nigbienengattung in die Beiträge für die Erhaltung von Schweizer Rassen mit kritischem oder gefähr- detem Status sowie die Änderungen im Bereich der Langzeitlagerung von Kryomaterial bzw. der Nati- onalen Genbanken sollen über die bestehenden Mittel gemäss Artikel 23c Absatz 1 bzw. gemäss Arti- kel 23b Absatz 1 finanziert werden.
Der Bund unterstützt bereits heute Projekte zur Erhaltung von Schweizer Rassen und Forschungspro- jekte über tiergenetische Ressourcen mit höchstens 80 Prozent der ausgewiesenen und vom BLW an- erkannten Kosten.
7.4.2 Kantone
Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine finanziellen oder personellen Auswirkungen auf die Kantone.
7.4.3 Volkswirtschaft
Die Integrierung der Honigbienengattung in die Beiträge zur Erhaltung von Schweizer Rassen mit kriti- schem oder gefährdetem Status, die Unterstützung von Projekten zur Erhaltung von Schweizer Ras- sen und von Forschungsprojekten über tiergenetische Ressourcen mit weiterhin höchstens 80 Pro- zent der ausgewiesenen und vom BLW anerkannten Kosten sowie dem Betrieb von Nationalen Gen- banken für die Langzeitlagerung von Kryomaterial hat für die Volkswirtschaft positive Effekte. Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll die Biodiversität im Sinne der tiergenetischen Ressourcen für Er- nährung und Landwirtschaft erhalten und gefördert werden. Die Funktion und die Produktivität von Er- nährungssystemen und somit auch die Produktion von tierischen und pflanzlichen Nahrungsmitteln werden massgeblich von der vorhandenen Biodiversität beeinflusst.
7.4.4 Umwelt
Die vorgeschlagenen Änderungen haben Auswirkungen auf den Erhalt der Tiere und Pflanzen (Wech- selwirkungen zwischen Nutztieren und -pflanzen in einem Ernährungssystem) als Teil der Umwelt. Bei
212
Verordnung über die Tierzucht
einem Verzicht auf die Integrierung der Honigbienengattung in die Beiträge zur Erhaltung von Schwei- zer Rassen mit kritischem oder gefährdetem Status, auf die Unterstützung von Projekten zur Erhal- tung von Schweizer Rassen und von Forschungsprojekten über tiergenetische Ressourcen mit weiter- hin höchstens 80 Prozent der ausgewiesenen und vom BLW anerkannten Kosten sowie auf den Be- trieb von Nationalen Genbanken für die Langzeitlagerung von Kryomaterial, muss mit einer Abnahme der Biodiversität der Ernährungssysteme gerechnet werden. Ohne die vorgeschlagene Unterstützung sind viele regionaltypische resp. Schweizer Rassen vom Aussterben bedroht.
7.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die vorgeschlagenen Änderungen sind mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz, insbe- sondere mit Anhang 11 Anlage 4 des bilateralen Agrarabkommens zwischen der Schweiz und der EU (SR 0.916.026.81), vereinbar. Damit bleibt die Äquivalenz zum EU-Tierzuchtrecht bestehen und der Handel mit Zuchttieren und deren Zuchtmaterial mit der EU ist weiterhin möglich.
Die Schweiz hat am 21. November 1994 das Übereinkommen über die biologische Vielfalt ratifiziert. Damit hat sie sich zur Erhaltung der Schweizer Nutztierrassen verpflichtet. Mit der Integrierung der Honigbienengattung in die Beiträge für Schweizer Rassen mit kritischem oder gefährdetem Status so- wie der Unterstützung von Projekten zur Erhaltung von Schweizer Rassen, der Langzeitlagerung von Kryomaterial von Schweizer Rassen und von Forschungsprojekten über tiergenetische Ressourcen mit weiterhin höchstens 80 Prozent der ausgewiesenen und vom BLW anerkannten Kosten, kommt die Schweiz dieser Verpflichtung nach.
7.6 Inkrafttreten
Die Änderungen sollen auf den 1. Januar 2024 in Kraft treten.
7.7 Rechtliche Grundlagen
Artikel 141 ff., 147a und 177 LwG
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Verordnung über die Tierzucht (Tierzuchtverordnung, TZV)
vom …
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Tierzuchtverordnung vom 31. Oktober 20121 wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel vor Art. 1
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 Abs. 2ter 2ter Die Gesuche und Abrechnungen sind auf den dafür vorgesehenen Formularen
beim BLW einzureichen.
Gliederungstitel vor Art. 5
2. Kapitel: Anerkennung von Organisationen und Zuchtunternehmen
Art. 11 Abs. 5 5 Das BLW veröffentlicht die Liste der anerkannten Zuchtorganisationen.
Gliederungstitel vor Art. 14a
3. Kapitel: Beiträge für züchterische Massnahmen
Art. 15 Abs. 2 Bst. b Ziff. 2 und Abs. 6
2 Der Beitrag für die Rindviehzucht, inklusive Wasserbüffel, beträgt für:
1 SR 916.310
2023-... «%ASFF_YYYY_ID» 214
Verordnung über die Tierzucht «%ASFF_YYYY_ID»
b. Leistungsprüfungen:
2. Milchproben:
– je Milchprobe nach ICAR-Methode A4 5.00 Franken – je Milchprobe nach ICAR-Methode AT4, ATM4, 3.50 Franken ATM4/7d oder AZ4 – je Milchprobe nach ICAR-Methode B oder C 2.20 Franken
6 Der Beitrag je Milchprobe im Rahmen der Milchleistungsprüfung wird für jede
Kuh eines Herdebuchbetriebs ausgerichtet. Die anerkannte Zuchtorganisation meldet dem BLW, ob die Ausrichtung quartalsweise oder jährlich erfolgen soll.
Art. 19 Abs. 2 Bst. b Ziff. 1 und Abs. 5
2 Der Beitrag für die Ziegen- und Milchschafzucht beträgt für:
b. Leistungsprüfungen:
1. Milchproben:
– je Milchprobe nach ICAR-Methode A4 6.00 Franken – je Milchprobe nach ICAR-Methode AT4, 4.50 Franken ATM4 oder ATM4/7d – je Milchprobe nach ICAR-Methode B oder C 3.20 Franken
5 Der Beitrag je Milchprobe im Rahmen der Milchleistungsprüfung wird für jede
Ziege und jedes Milchschaf eines Herdebuchbetriebs ausgerichtet. Die Ausrichtung erfolgt jährlich.
Art. 21 Abs. 4 4 Der Beitrag für die Bestimmung der Rassenreinheit wird ausgerichtet für Königin- nen, die eine Leistungsprüfung abgeschlossen haben, und für Vatervölker auf A‑Be- legstationen. Erfolgt die Bestimmung der Rassenreinheit mit DNA-Analyse, so muss diese nach einer wissenschaftlich und international anerkannten Methode, die auf Einzelnukleotidtypisierung basiert, durchgeführt werden.
Art. 22 Abs. 3 3 Für die Beiträge nach den Artikeln 15–21 melden die anerkannten Zuchtorganisati-
onen dem BLW bis zum 31. Oktober des dem Beitragsjahr vorangehenden Jahres die geschätzte Anzahl an Herdebuchtieren und an Leistungsprüfungen sowie die An- zahl an identifizierten und im Herdebuch eingetragenen Fohlen. Die Meldung muss auf dem dafür vorgesehenen Formular erfolgen. Das BLW veröffentlicht die gemel- deten Zahlen.
Gliederungstitel vor Art. 23
4. Kapitel: Beiträge für die Erhaltung der Schweizer Rassen
1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
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Verordnung über die Tierzucht «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 23 Beitragsarten und Veröffentlichung
1 Es werden die folgenden Beiträge ausgerichtet:
a. Finanzhilfen für zeitlich befristete Projekte zur Erhaltung von:
1. Schweizer Rassen,
2. Rassen, die in der Schweiz ausgestorben waren und wieder einge-
führt wurden, sofern ihr Ursprung in der Schweiz nachgewiesen wird; b. Abgeltungen für den Betrieb nationaler Genbanken für die Erhaltung von Schweizer Rassen durch Personen nach Artikel 23bbis Absatz 2; c. Finanzhilfen für die Erhaltung von Schweizer Rassen der Gattungen Rind- vieh, Equiden, Schweine, Schafe, Ziegen, Honigbienen, deren Status kri- tisch oder gefährdet ist.
2 Das BLW veröffentlicht pro ausgerichteten Beitrag den Namen der Empfängerin
oder des Empfängers und die Höhe des Beitrags. Bei Finanzhilfen nach Absatz 1 Buchstabe c veröffentlicht es den Namen der Zuchtorganisation und den ihr ausge- richteten Gesamtbeitrag.
Gliederungstitel vor Art. 23b
2. Abschnitt: Beiträge für zeitlich befristete Erhaltungsprojekte und für den
Betrieb nationaler Genbanken
Art. 23b Sachüberschrift sowie Abs. 1, 3 und 4 Finanzhilfen für zeitlich befristete Erhaltungsprojekte und Abgeltungen für den Betrieb nationaler Genbanken 1 Für zeitlich befristete Erhaltungsprojekte und den Betrieb von nationalen Genban-
ken werden insgesamt höchstens 500 000 Franken pro Jahr ausgerichtet. 3 Die Beiträge für zeitlich befristete Erhaltungsprojekte werden an die anerkannten
Zuchtorganisationen und die anerkannten Organisationen nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b ausgerichtet. An anerkannte Organisationen werden höchstens 150 000 Franken pro Jahr ausgerichtet. 4 Die Beiträge für zeitlich befristete Erhaltungsprojekte belaufen sich auf höchstens
80 Prozent der ausgewiesenen und vom BLW anerkannten Kosten.
Art. 23bbis Betrieb nationaler Genbanken 1 Das BLW betreibt zur Erhaltung von Schweizer Rassen nationale Genbanken für die Langzeitlagerung von tiefgefrorenem Probematerial tierischen Ursprungs (Kryo- material).
2 Es kann den Betrieb der nationalen Genbanken übertragen an:
a. Besamungsstationen.
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Verordnung über die Tierzucht «%ASFF_YYYY_ID»
b. anerkannte Zuchtorganisationen, wenn sie die Genbanken durch Besa- mungsstationen betreiben lassen. 3 Wer eine Genbank betreiben will, muss sicherstellen, dass beim Anlegen der Gen- bank eine grosse genetische Diversität berücksichtigt wird.
4 Das BLW schliesst mit den Personen nach Absatz 2 einen Vertrag ab. Im Vertrag
wird insbesondere der Umfang des zu lagernden Kryomaterials vereinbart.
5 Die Betreiberin einer Genbank hat die folgenden Pflichten:
a. Sie oder er muss dem BLW die nötigen Informations- und Einsichtsrechte gewähren. b. Sie oder er muss sicherstellen, dass in der vom BLW zur Verfügung gestell- ten Dokumentationssoftware die folgenden Angaben und Dokumente er- fasst sind:
1. Kontaktdaten von mindestens einer Ansprechperson,
2. die für die vollständige Identifikation der Tiere erforderlichen Anga-
ben, einschliesslich der Angaben betreffend ihre Abstammung,
3. Art und Umfang des Kryomaterials,
4. die Herstellungsprotokolle,
5. die Lagerorte und -verteilung.
Art. 23bter Nutzung von in nationalen Genbanken gelagertem Kryomaterial 1 Das in einer nationalen Genbank gelagerte Kryomaterial darf in der Regel nicht ge-
nutzt werden.
2 Das BLW kann die Nutzung in folgenden Fällen und zum Zweck der Erhaltung ei-
ner Schweizer Rasse auf Gesuch der anerkannten Zuchtorganisation hin bewilligen, wenn gewährleistet ist, dass nach der Nutzung in der Regel ein Restbestand von mindestens 50 Prozent des Kryomaterials des Spendertiers in der Genbank vorhan- den bleibt: a. wenn wissenschaftlich-genetische Untersuchungen durchgeführt werden; b. wenn der grösste Teil der genetischen Diversität einer Schweizer Rasse verloren geht; 3 Das Gesuch muss das Programm über die Nutzung des Kryomaterials enthalten.
4 Heisst das BLW das Gesuch gut, so schliesst es mit der gesuchstellenden Person
einen Vertrag ab. Im Vertrag werden insbesondere Zweck, Umfang und Dauer der Nutzung des Kryomaterials vereinbart. 5 Die Besamungsstation, die die betreffende Genbank betreibt, muss das Kryomaterial
unentgeltlich zur Verfügung stellen.
3. Abschnitt: Beiträge für die Erhaltung von Schweizer Rassen, deren Status
kritisch oder gefährdet ist
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Verordnung über die Tierzucht «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 23c Sachüberschrift sowie Abs. 1, Abs. 2 Bst. f, 5 und 6 Höhe der Beiträge
1 Für die Erhaltung von Schweizer Rassen der Gattungen Rindvieh, Equiden,
Schweine, Schafe, Ziegen und Honigbienen, deren Status kritisch oder gefährdet ist, werden insgesamt höchstens 4 000 000 Franken pro Jahr ausgerichtet. 2 Der Beitrag für die Erhaltung einer Schweizer Rasse, deren Status kritisch ist, beträgt für: f. die Honigbienengattung:
1. je Königin 285.60 Franken
2. je Drohnenkönigin 285.60 Franken
5 Zusätzlich zu den Mitteln nach Absatz 1 können nach Artikel 23b Absatz 2 nicht
ausgeschöpfte Mittel verwendet werden.
6 Der Beitrag nach Absatz 2 Buchstabe f wird nur für Massnahmen für die Bestim-
mung der Rassenreinheit gewährt, für die nicht bereits Beiträge nach Artikel 21 Ab- satz 2 Buchstabe a Ziffer 2 gewährt werden. Wird für die Bestimmung der Rassen- reinheit eine DNA-Analyse durchgeführt, so wird der Beitrag für Königinnen gewährt, die eine Leistungsprüfung abgeschlossen haben. Die DNA-Analyse muss nach einer wissenschaftlich und international anerkannten Methode, die auf Einzel- nukleotidtypisierung basiert, durchgeführt werden.
Art. 23d Sachüberschrift sowie Abs. 1 Bst. c und 4 Voraussetzungen für die Ausrichtung der Beiträge für die Gattungen Rind- vieh, Equiden, Schweine, Schafe und Ziegen 1 Beiträge für die Erhaltung von Schweizer Rassen mit kritischem oder gefährdetem
Status werden ausgerichtet für Tiere der Gattungen Rindvieh, Equiden, Schweine, Schafe und Ziegen: c. die einen Blutanteil von 87,5 Prozent oder mehr der entsprechenden Rasse aufweisen und;
4 Die Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn der Bestand der weiblichen Herde-
buchtiere, bei Rassen mit kritischem Status 10 000 Tiere und bei Rassen mit gefähr- detem Status 7 500 Tiere nicht überschreitet; dabei werden nur die weiblichen Her- debuchtiere berücksichtigt, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
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Verordnung über die Tierzucht «%ASFF_YYYY_ID»
a. Ihre Eltern und Grosseltern sind in einem Herdebuch der gleichen Rasse eingetragen oder vermerkt. b. Sie weisen einen Blutanteil von 87,5 Prozent oder mehr der entsprechen- den Rasse auf. c. Die Herdebuchtiere der Gattungen Rindvieh, Equiden und Schweine wei- sen mindestens eine Geburt im Herdebuch auf. d. Die Herdebuchtiere der Gattungen Schafe und Ziegen sind mindestens 6 Monate alt.
Art. 23e Voraussetzungen für die Ausrichtung der Beiträge für die Gattung Honig- bienen 1 Beiträge für die Erhaltung von Schweizer Rassen mit kritischem Status werden aus- gerichtet für eine Königin oder Drohnenkönigin der Gattung Honigbienen: a. die in einem Herdebuch eingetragen oder vermerkt ist; b. deren Mutter in einem Herdebuch der gleichen Rasse eingetragen oder ver- merkt ist; c. deren väterlicher Stammbaum mindestens die Drohnenkönigin der ersten oder zweiten Ahnengeneration enthält; die betreffenden Drohnenkönigin- nen müssen in einem Herdebuch der gleichen Rasse wie jene der Königin oder Drohnenkönigin eingetragen oder vermerkt sein, für die ein Beitrag beantragt wird, wobei nur eine einzige Drohnenkönigin der zweiten Ahnen- generation im Herdebuch eingetragen oder vermerkt werden kann; d. die einen Blutanteil von 87,5 Prozent oder mehr der entsprechenden Rasse aufweist, der mittels DNA-Analyse oder mittels Abstammungsnachweis si- chergestellt wurde, wobei die DNA-Analyse nach einer wissenschaftlich und international anerkannten Methode, die auf Einzelnukleotidtypisierung basiert, durchgeführt werden muss; und e. die mindestens eine Königin als lebende Nachkommin aufweist, die:
1. in der Referenzperiode belegt wurde,
2. im Herdebuch eingetragen ist, und
3. einen Blutanteil von 87,5 Prozent oder mehr der entsprechenden
Rasse aufweist, der mittels DNA-Analyse oder mittels Abstam- mungsnachweis sichergestellt wurde, wobei die DNA-Analyse nach einer wissenschaftlich und international anerkannten Me- thode, die auf Einzelnukleotidtypisierung basiert, durchgeführt werden muss.
2 Die lebende Nachkommin nach Absatz 1 Buchstabe e muss zudem einen Inzuchtgrad
aufweisen, der auf mindestens drei Generationen basiert und 6,25 Prozent nicht über- schreitet. Bei der Honigbienengattung muss zusätzlich der drei-Generationen-Stamm- baum der lebenden Nachkommin auf der väterlichen Seite mindestens die Mutter der jeweiligen Drohnenkönigin oder Drohnenköniginnen enthalten.
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Verordnung über die Tierzucht «%ASFF_YYYY_ID»
3 Die Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn der Bestand der weiblichen Herdebuch-
tiere die eine offene oder verdeckte Ringprüfung abgeschlossen haben, eine Anzahl von 1 000 nicht überschreitet. 4 Die Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn die anerkannte Zuchtorganisation der
Betreiberin des GENMON die Herdebuchdaten und die für die Berechnung des Glo- balindizes nötigen Informationen mindestens einmal jährlich zur Verfügung stellt.
Art. 23f Bisheriger Art. 23e
Art. 23f Abs. 1bis, 3, 4 und 5 1bis Beitragsberechtigt ist: a. bei den Gattungen Rindvieh, Equiden, Schweine, Schafe und Ziegen: wer im Zeitpunkt der Konzeption des ersten in der Referenzperiode lebend ge- borenen Nachkommens eines Elterntiers Eigentümerin oder Eigentümer dieses Elterntiers ist; b. bei der Gattung Honigbiene: wer im Zeitpunkt der Konzeption des ersten in der Referenzperiode begatteten Nachkommens einer Königin Eigentü- merin oder Eigentümer dieser Königin ist;
3 Sie beantragt beim BLW die Überweisung der Beiträge anhand einer Liste der
männlichen und weiblichen Elterntiere oder der Honigbienenköniginnen und Honig- bienendrohnenköniginnen, für die in der betreffenden Referenzperiode Beiträge aus- zurichten sind. Innerhalb einer Referenzperiode dürfen pro Tier beziehungsweise Königin die Überweisung nur eines Beitrags beantragt werden. 4 Das BLW richtet die Beiträge der anerkannten Zuchtorganisation aus. Diese richtet
die Beiträge spätestens 60 Tage, nachdem sie die Beiträge vom BLW erhalten hat, den Beitragsberechtigten aus. 5 Die anerkannte Zuchtorganisation meldet dem BLW bis zum 31. Oktober des dem Beitragsjahr vorangehenden Jahres die geschätzte Anzahl an männlichen und an weiblichen Tieren oder Honigbienenköniginnen und Honigbienendrohnenkönigin- nen, für die Beiträge ausgerichtet werden sollen.
Gliederungstitel vor Art. 25
5. Kapitel: Beiträge für Forschungsprojekte
Art. 25 Abs. 1 und 1bis
1 Für Forschungsprojekte über tiergenetische Ressourcen werden anerkannte Zucht-
organisationen und Institute von eidgenössischen und kantonalen Hochschulen mit Beiträgen unterstützt. 1bis Die Beiträge betragen insgesamt höchstens 500 000 Franken pro Jahr, höchstens
jedoch 80 Prozent der ausgewiesenen und vom BLW anerkannten Kosten.
7/8 220
Verordnung über die Tierzucht «%ASFF_YYYY_ID»
Gliederungstitel vor Art. 25a
6. Kapitel: Aufgaben des Schweizer Nationalgestüts
Gliederungstitel vor Art. 26
7. Kapitel: Abstammungsausweis für das Inverkehrbringen von Zuchttieren so-
wie von deren Samen, unbefruchteten Eizellen und Embryonen
Gliederungstitel vor Art. 31
8. Kapitel: Einfuhr von Zucht- und Nutztieren sowie von Samen von Stieren im
Rahmen der Zollkontingente
Gliederungstitel vor Art. 36
9. Kapitel: Schlussbestimmungen
II
Anhang 1 wird wie folgt geändert:
Der Ausdruck «Abschluss der Laktation» wird ersetzt durch «Milchproben».
III
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
8/8 221
8 Verordnung über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV), SR 916.341
8.1 Ausgangslage
Die Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr von Fleisch von rituell geschlachteten Tieren inner- halb der spezifischen Teilzollkontingente sind in Artikel 18 (Koscherfleisch) und Artikel 18a (Halal- fleisch) der Schlachtviehverordnung vom 26. November 2003 (SV; SR 916.341) geregelt. Diese seit dem Jahr 2006 bestehenden Einfuhrregelungen haben sich seit deren Einführung mehrheitlich be- währt. Bei der Einfuhrregelung von Halalfleisch hatten sich im Verlauf der Jahre jedoch Wettbewerbs- verzerrungen im Vergleich zur Einfuhrregelung von konventionellem Fleisch ergeben, die in der parla- mentarischen Initiative (PaIv.) Buttet Yannick 15.499 «Einfuhr von Halalfleisch von Tieren, die ohne Betäubung geschlachtet wurden» thematisiert wurden. Mit der auf den 1. April 2019 vom BLW bei der Versteigerung von Kontingentsanteilen für Koscher- und Halalfleisch eingeführten Importspezifikatio- nen konnten diese Wettbewerbsverzerrungen mehrheitlich beseitigt werden. Die PaIv. 15.499 wurde vom Nationalrat deshalb am 16. Juni 2020 abgeschrieben. Die Verpflichtung zur ausschliesslichen Vermarktung des Fleisches über vom BLW anerkannte Ver- kaufsläden oder -stände ist - angesichts des zunehmenden Einkaufs über das Internet - nicht mehr zeitgemäss. Deshalb soll auch für im Zollkontingent importiertes Koscher- und Halalfleisch der Verkauf über eine Vertriebsplattform im Internet ermöglicht werden.
Mit dem bestehenden Artikel 16b SV kann das BLW auf begründetes schriftliches Gesuch hin eine be- schränkte, nicht ausgenützte Menge (mindestens 500 kg, maximal 5 Prozent) von ersteigerten und bezahlten Kontingentanteilen auf die nächste Einfuhrperiode übertragen. Bei der Einführung der Be- stimmung im Jahr 2011 wurde in den Erläuterungen zur Verordnung festgehalten, dass diese Übertra- gungsmöglichkeit auf Probleme bei der Einfuhrlogistik aufgrund höherer Gewalt vorbehalten sein soll. Im Vollzug hat sich gezeigt, dass der Text in Artikel 16b zu Missverständnissen führt, weil die Ein- schränkung auf Probleme bei der Einfuhrlogistik nur in den Erläuterungen zur Verordnung, nicht je- doch im Verordnungstext selber steht. Diese Unsicherheiten sollen mit einer klaren Formulierung be- seitigt werden.
8.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
• Gesuche zur Übertragung von Kontingentsanteilen auf die nächste Einfuhrperiode können vom BLW nur bewilligt werden, wenn diese mit nachweisbaren, unverschuldeten Schwierigkeiten bei der Einfuhrlogistik aufgrund höherer Gewalt begründet sind. Im Vollzug wurde dies vom BLW be- reits seit der Einführung der Bestimmung im Jahr 2011 so umgesetzt. Die bestehende Praxis wird nun in der Verordnung präzisiert.
• Eine Vertriebsplattform im Internet soll vom BLW ebenfalls als Verkaufsstelle für Koscher- und Ha- lalfleisch anerkannt werden können. Um die Transparenz zu erhöhen, soll die im Verkaufsladen und am Verkaufsstand bereits bestehende Kennzeichnungspflicht auf die vorverpackten Erzeug- nisse und auf Vertriebsplattform im Internet ausgedehnt werden. Der Hinweis auf Koscher- und Halalfleisch muss in Analogie zu den Vorgaben in der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenstände- verordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV; SR 817.02) in mindestens einer Amtssprache des Bundes abgefasst werden.
• Gesuche um Kontingentsanteile nach der Zahl der ersteigerten Tiere sollen nur noch über die da- für vom BLW bereitgestellte Internetanwendung ekontingente.admin.ch eingereicht werden kön- nen. Dies in Analogie zu den Gesuchen für Kontingentsanteile nach der Zahl der geschlachteten Tiere (Art. 24b SV), die seit deren Einführung nur elektronisch eingereicht werden können.
222
Schlachtviehverordnung
8.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Ingress Gestützt auf Artikel 4bis SV kann die beauftragte Organisation seit dem 1. Januar 2023 bei ungerecht- fertigten Beanstandungen gegen das Ergebnis der ersten neutralen Qualitätseinstufung Gebühren er- heben. Die rechtliche Grundlage der SV muss deshalb mit Artikel 180 Absatz 3 LwG ergänzt werden. Artikel 16b Aufgrund von unverschuldeten Ereignissen durch höhere Gewalt kann es zu Schwierigkeiten bei der Einfuhrlogistik kommen. Dem Importeur kann es deshalb am Ende der Einfuhrperiode unter Umstän- den nicht möglich sein, innerhalb der Frist sämtliche Kontingentsanteile vollständig auszunützen, bzw. zu importieren. Als Gründe für die höhere Gewalt gelten dabei Ausfälle von EDV-Systemen und –Programmen bei der Verzollung der Ware oder Logistikprobleme aufgrund von gestörten Verkehrsverbindungen durch Na- turereignisse (insbesondere Orkane, Überschwemmungen, Erdbeben, Vulkanausbrüche, Springfluten oder nukleare Unfälle) oder durch Pandemien.
Die Übertragung soll wie bisher nur innerhalb klarer Leitplanken möglich sein: Der Anteil zur Übertra- gung soll maximal 5 Prozent der insgesamt zugeteilten und zur Ausnützung übertragenen Zollkontin- gentsanteile der gesuchstellenden Person je Fleischkategorie (z. B. Nierstücke/High-Quality-Beef, Kalbfleisch oder Schweinefleisch in Hälften) betragen, weil die Regelung den Markt nicht zu stark be- einflussen soll. Eine minimale Menge von 500 kg je Fleischkategorie ist gerechtfertigt, weil einerseits die Importeure ein Restrisiko mit verhältnismässig kleinen finanziellen Folgen selber tragen sollen und andererseits nicht routinemässig von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden soll. Eine Übertra- gung ist nur möglich, wenn ein entsprechendes schriftliches und begründetes Gesuch der ausnüt- zungsberechtigten Person vor Ablauf der Einfuhrperiode beim BLW eintrifft. Auf später eintreffende Gesuche wird nicht eingetreten.
Das BLW wird Übertragungen auf die folgende Einfuhrperiode erst vornehmen können, wenn die nicht ausgenützte Menge des Zollkontingentsanteils der vergangenen Einfuhrperiode bekannt ist. Folglich kann eine Übertragung erst einige Tage nach Beginn der neuen Einfuhrperiode erfolgen.
Eine Übertragung auf eine Einfuhrperiode des folgenden Kalenderjahres soll ausgeschlossen werden, denn das Kalenderjahr bildet die Kontingentsperiode. Folglich können nur Zollkontingentsanteile der Teilzollkontingente Nr. 5.3-5.7 und 6.4. (Artikel 14 und 15 SV) übertragen werden, weil bei diesen Teil- zollkontingenten die Einfuhrperiode kürzer als ein Kalenderjahr ist. Ebenfalls nicht übertragen werden können Zollkontingentsanteile, die aufgrund einer Inlandleistung nach Artikel 21 und 24 SV zugeteilt wurden, weil hier die die Zuteilung an den Importeur im Vergleich zu den ersteigerten Zollkontin- gentsanteilen kostenlos erfolgt ist. Art. 18 Abs. 1 und 2 Neu soll auch eine Vertriebsplattform von Koscherfleisch als Verkaufsstelle anerkannt werden. Daher wird der Begriff Verkaufsstelle mit «Verkaufsläden, -stände und Vertriebsplattformen im Internet, die der Öffentlichkeit zugänglich sind» definiert.
Beim Verkaufsladen oder der Verkaufsstelle muss wie bisher an gut sichtbarer Stelle und zusätzlich neu auf den vorverpackten Erzeugnissen in leicht lesbarer und unverwischbarer Schrift der Hinweis «Koscher» oder «Koscherfleisch» angebracht werden. Bei der Vertriebsplattform im Internet muss der Hinweis an gut sichtbarer Stelle auf der Website oder der Verkaufsplattform sowie ebenfalls auf vor- verpackten Erzeugnissen in leicht lesbarer und unverwischbarer Schrift platziert werden. Der Hinweis muss in Analogie zu den Vorgaben der LGV in mindestens einer Amtssprache des Bundes abgefasst werden.
223
Schlachtviehverordnung
Mit der Einschränkung des Verkaufs auf die vom BLW anerkannten Verkaufsstellen soll sichergestellt werden, dass dieses Fleisch den Angehörigen der jüdischen Gemeinschaft zur Verfügung steht. Ko- scherfleisch (auch Halalfleisch, vgl. unten) soll deshalb von der anerkannten Verkaufsstelle möglichst direkt an die Endkonsumentinnen und Endkonsumenten verkauft werden.
Um zu verhindern, dass Koscherfleisch über den Zwischenhandel in den konventionellen Fleischmarkt gelangt und so die Voraussetzungen von Art. 18 quasi umgangen werden, müssen die anerkannten Verkaufsstellen eigenverantwortlich dafür sorgen, dass die Weitervermarktung über einen Zwischen- handel verhindert wird. Eine Verkaufsstelle kann dies beispielsweise dementsprechend umsetzen, dass sie beim Verkauf von grösseren Mengen – insbesondere beim Vertrieb über das Internet – die gehandelten Mengen aufzeichnet.
Art. 18a Abs. 1 und 2 Neu soll auch eine Vertriebsplattform von Halalfleisch als Verkaufsstelle anerkannt werden. Daher wird der Begriff Verkaufsstelle mit «Verkaufsläden, -stände und Vertriebsplattformen im Internet, die der Öffentlichkeit zugänglich sind» definiert. Beim Verkaufsladen oder der Verkaufsstelle muss wie bisher an gut sichtbarer Stelle und zusätzlich neu auf den vorverpackten Erzeugnissen in leicht lesbarer und unverwischbarer Schrift der Hinweis «Halal» oder «Halalfleisch» angebracht werden. Bei der Vertriebsplattform im Internet muss der Hin- weis an gut sichtbarer Stelle auf der Website oder der Verkaufsplattform sowie ebenfalls auf den vor- verpackten Erzeugnissen in leicht lesbarer und unverwischbarer Schrift platziert werden. Der Hinweis muss in Analogie zu den Vorgaben der LGV in mindestens einer Amtssprache des Bundes abgefasst werden.
Mit der Einschränkung des Verkaufs auf vom BLW anerkannte Verkaufsstellen soll sichergestellt wer- den, dass dieses Fleisch den Angehörigen der islamischen Gemeinschaft zur Verfügung steht. Halalfleisch soll deshalb von der anerkannten Verkaufsstelle möglichst direkt an die Endkonsumentin- nen und Endkonsumenten verkauft werden.
Um zu verhindern, dass Halalfleisch über den Zwischenhandel in den konventionellen Fleischmarkt gelangt und so die Voraussetzungen von Art. 18a quasi umgangen werden, müssen die anerkannten Verkaufsstellen eigenverantwortlich dafür sorgen, dass die Weitervermarktung über einen Zwischen- handel verhindert wird. Eine Verkaufsstelle kann dies beispielsweise dementsprechend umsetzen, dass sie beim Verkauf von grösseren Mengen – insbesondere beim Vertrieb über das Internet – die gehandelten Mengen aufzeichnet.
Art. 19 Abs. 1 Nach Artikel 11 Absatz 1 der Agareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 2011 (AEV; SR 916.01) bildet die Kontingentsperiode immer das Kalenderjahr. Deshalb kann der bisher in Artikel 19 Absatz 1 SV enthaltender Klammerbegriff «Kalenderjahr» gestrichen werden.
Art. 23 Um die Administration der Zollkontingente für Fleisch den anderen Einfuhrregelungen gleichzustellen (vgl. Art. 3 Abs. 1 der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 2011 (AEV; SR 916.01), soll auch in der SV festgelegt werden, dass alle Gesuche für Kontingentsanteile, nur noch elektronisch eingereicht werden können. Die Gesuchstellenden für Kontingentsanteile können die Gesuche über die Web-Applikation ekontin- gente.admin.ch einreichen. Die Frist für die Einreichung der Gesuche ist der auf den 15. August fol- gende Werktag vor Beginn der Kontingentsperiode. Die erbrachte individuelle Inlandleistung nach der Zahl der ersteigerten Tiere kann dabei für die Tiere der Rindviehgattung wie bisher über die privat- rechtlich betriebene nationale Marktdatenbank www.markt-db.ch heruntergeladen und auf ekontin- gente.admin.ch hochgeladen werden. Die Inlandleistung der Tiere der Schafgattung kann wie bisher manuell erfasst werden und anschliessend in ekontingente.admin.ch hochgeladen werden.
224
Schlachtviehverordnung
Art. 25a Abs. 1 und 2 Bst. b Die EU-Verordnung (EG) Nr. 810/2008 betreffend die Bescheinigung für Rindfleisch hoher Qualität (High Quality Beef) ist nicht mehr in Kraft. Deshalb ist der Verweis auf das Formular im Anhang I die- ser EU-Verordnung nicht mehr gültig und müsste angepasst werden. Das BLW stellt auf seiner Web- site wie bisher ein Formular zur Verfügung, mit welchem bei der Einfuhr bescheinigt werden kann, dass das eingeführte Rindfleisch die Bestimmungen gemäss Verpflichtung der Schweiz betreffend Marktzutritt für Rindfleisch" vom 12. April 1979 (SR 0.632.231.53) erfüllt. Ein Verweis auf ein EU- Formular ist daher nicht mehr notwendig und es wird präzisiert, dass das BLW-Formular zu verwen- den ist. Das BLW kann auf Gesuch hin Bescheinigung in anderer Form zulassen, um beispielsweise die elektronische Übermittlung der für die Bescheinigung erforderlichen Angaben zu ermöglichen.
8.4 Auswirkungen
8.4.1 Bund
Keine
8.4.2 Kantone
Keine
8.4.3 Volkswirtschaft
Mit der zusätzlichen Möglichkeit der Vermarktung über eine Vertriebsplattform im Internet steigt der Wettbewerb beim Fleisch von rituell geschlachteten Tieren, weil die Konsumentinnen und Konsumen- ten einen erleichterten Zugang zum Einkauf der Ware haben. Mit der Ausdehnung der Kennzeich- nungspflicht beim Koscher- und Halalfleisch auf vorverpackte Erzeugnisse steigt der administrative Aufwand für Importeure und anerkannte Verkaufsstellen zwar leicht an, gleichzeitig erhalten die Kon- sumentinnen und Konsumenten mehr Transparenz beim Einkauf.
8.4.4 Umwelt
Keine
8.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die Anpassung ist mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar. Insbesondere diejenigen, die sich aus dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (SR 0.916.026.81) ergeben.
8.6 Inkrafttreten
Die Verordnungsänderung tritt auf den 1. Januar 2024 in Kraft.
8.7 Rechtliche Grundlagen
Die rechtlichen Grundlagen bilden Artikel 22, 48 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998.
225
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Verordnung über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Schlachtviehverordnung vom 26. November 20031 wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 21 Absatz 2, 22 Absatz 4, 49, 51 Absatz 1, 177 und 180 Absatz 3 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19982,
Art. 16b Kommt es bei der Einfuhr aufgrund höherer Gewalt zu unverschuldeten logistischen Schwierigkeiten, so kann das BLW auf begründetes schriftliches Gesuch hin nicht ausgenützte Mengen von ersteigerten und bezahlten Kontingentsanteilen auf die nächste Einfuhrperiode im selben Kalenderjahr übertragen, wenn: a. die Menge mindestens 500 kg sowie höchstens 5 Prozent der Kontingentsan- teile beträgt, die der gesuchstellenden Person insgesamt aufgrund der Verstei- gerung zugeteilt und zur Ausnützung übertragen worden sind; und b. das Gesuch vor Ablauf der Einfuhrperiode beim BLW eintrifft.
Art. 18 Abs. 1 Bst. a und 2 1 Kontingentsanteile für die Teilzollkontingente 5.3 und 5.4 werden Angehörigen der jüdischen Gemeinschaft sowie der ihnen zugehörigen juristischen Personen und Per- sonengemeinschaften zugeteilt, die:
SR .......... 1 SR 916.341 2 SR 910.1
2023-… «%ASFF_YYYY_ID» 226
Schlachtviehverordnung «%ASFF_YYYY_ID»
a. sich verpflichten, das einzuführende Fleisch ausschliesslich an Betreiberinnen und Betreiber von anerkannten Verkaufsstellen für Koscherfleisch zu liefern; oder
2 Das BLW anerkennt als Verkaufsstellen Verkaufsläden, Verkaufsstände und Ver-
triebsplattformen im Internet, wenn sie der Öffentlichkeit zugänglich sind und die Be- treiberinnen und Betreiber dafür sorgen, dass: a. das Fleisch und die Fleischerzeugnisse, die gewerbsmässig verkauft werden, ausschliesslich Koscherfleisch und Erzeugnisse aus Koscherfleisch sind; b. das Koscherfleisch und die daraus hergestellten Fleischerzeugnisse nicht über einen Zwischenhandel weitervermarket werden; c. gewährleistet ist, dass der Hinweis «Koscher» oder «Koscherfleisch» in min- destens einer Amtssprache des Bundes in leicht lesbarer und unverwischbarer Schrift angebracht ist:
1. im Verkaufsladen, beim Verkaufsstand oder auf der Vertriebsplattform
im Internet an gut sichtbarer Stelle, und
2. im Falle von vorverpackten Erzeugnissen, auf jeder Verpackung.
Art. 18a Abs. 1 Bst. a und 2 1 Kontingentsanteile für die Teilzollkontingente 5.5 und 5.6 werden Angehörigen der
islamischen Gemeinschaft sowie der ihnen zugehörigen juristischen Personen und Personengemeinschaften zugeteilt, die: a. sich verpflichten, das einzuführende Fleisch ausschliesslich an Betreiberinnen und Betreiber von anerkannten Verkaufsstellen für Halalfleisch zu liefern; oder
2 Das BLW anerkennt als Verkaufsstellen Verkaufsläden, Verkaufsstände und Ver-
triebsplattformen im Internet, wenn sie der Öffentlichkeit zugänglich sind und die Be- treiberinnen und Betreiber dafür sorgen, dass: a. das Fleisch und die Fleischerzeugnisse, die gewerbsmässig verkauft werden, ausschliesslich Halalfleisch und Erzeugnisse aus Halalfleisch sind; b. das Halalfleisch und die daraus hergestellten Fleischerzeugnisse nicht über einen Zwischenhandel weitervermarket werden; c. gewährleistet ist, dass der Hinweis «Halal» oder «Halalfleisch» in mindestens einer Amtssprache des Bundes in leicht lesbarer und unverwischbarer Schrift angebracht ist:
1. im Verkaufsladen, beim Verkaufsstand oder auf der Vertriebsplattform
im Internet an gut sichtbarer Stelle, und
2. im Falle von vorverpackten Erzeugnissen, auf jeder Verpackung.
Art. 19 Abs. 1 1 Bei Kontingentsanteilen, die für die Dauer einer Kontingentsperiode zugeteilt wer- den, und bei Kontingentsanteilen der Zollkontingente 101 und 102 nach Anhang 3 der
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Schlachtviehverordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Freihandelsverordnung 1 vom 18. Juni 20083 beträgt die Zahlungsfrist für das erste Drittel des Zuschlagspreises 90 Tage, für das zweite Drittel 120 Tage und für das dritte Drittel 150 Tage ab dem Ausstelldatum der Verfügung.
Art. 23 Gesuche um Kontingentsanteile nach der Zahl der ersteigerten Tiere 1 Gesuche um Kontingentsanteile nach der Zahl der ersteigerten Tiere sind über die
vom BLW bereitgestellte Internetanwendung einzureichen. 2 Sie sind vor Beginn der Kontingentsperiode bis spätestens am Werktag, der auf den
15. August folgt, einzureichen.
Art. 25a Abs. 1 und 2 Bst. b
1 Rindfleisch hoher Qualität (High Quality Beef) kann im Teilzollkontingent
Nr. 5.711 und Nr. 5.712 eingeführt werden, wenn die anmeldepflichtige Person nach Artikel 26 des Zollgesetzes vom 18. März 20054 der Zollstelle beim Zollveranla- gungsverfahren eine Bescheinigung vorweist. 2 Die Bescheinigung muss: b. auf dem vom BLW auf seiner Website bereitgestellten Formular ausgestellt werden; 2bis Das BLW kann Bescheinigungen in anderer Form zulassen, insbesondere um die elektronische Übermittlung der für die Bescheinigung erforderlichen Angaben zu er- möglichen.
II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
3 SR 632.421.0 4 SR 631.0
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9 Verordnung über Höchstbestände in der Fleisch- und Eierproduktion (Höchstbestandes- verordnung, HBV), SR 916.344
9.1 Ausgangslage
Artikel 46 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG; SR 910.1) gibt dem Bundesrat die Möglichkeit, für die einzelnen Nutztierarten Höchstbestände je Betrieb festzusetzen. Dabei wird unter Absatz 2 festgehalten, dass bei einem Betrieb mit verschiedenen Nutztierarten, die Summe der einzel- nen prozentualen Anteile an den jeweiligen Höchstbeständen 100 Prozent nicht überschreiten darf. Gestützt darauf hat der Bundesrat die Höchstbestände je Betrieb für die Schweinezucht, Schweine- mast, Legehennenhaltung, Pouletmast, Trutenmast und Kälbermast in der Höchstbestandesverord- nung vom 23. Oktober 2013 (HBV; SR 916.344) festgelegt. Artikel 2 HBV beschränkt beispielsweise die Anzahl Mastschweine (ab 35 kg) auf einem Betrieb auf 1500, Legehennen (ab 18 Wochen) und Mastpoulets (ab 43 Masttagen) auf 18 000 Tiere. Bei einer Überschreitung dieser Höchstbestände er- hebt das BLW bei den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen Abgaben pro zu viel gehaltenes Tier. Die Höhe der Abgaben ist so festgelegt, dass sich das Halten von zusätzlichen Tieren wirtschaftlich nicht lohnt. Die HBV ist seit 1979 in Kraft und hat heute zum Ziel, eine nachhaltige Produktion in bäu- erlichen Betrieben zu fördern.
Mit Urteil vom 9. Dezember 20201 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) betreffend einer Ab- gabe wegen Überschreitung des Höchstbestandes im Jahr 2013 durch eine Betriebsgemeinschaft (BG) bestehend aus zwei Betrieben entschieden. Der an der BG beteiligte Betrieb 1 errichtete 2007 einen Stall für 18 000 Legehennen auf seiner Parzelle. Im 2012 baute er einen weiteren Stall auf der- selben Parzelle für 25 000 (nicht höchstbestandesrelevante) Aufzuchtküken oder (höchstbestandsre- levante) 18 000 Legehennen. Beide Ställe standen somit im Eigentum des Bewirtschafters des Be- triebs 1. Die BG hielt am Stichtag (2. Mai 2013) 36 000 Legehennen (über 18 Wochen) in den beiden Ställen. Das BLW war der Ansicht, dass ungeachtet der Betriebs- und der Gemeinschaftsform der zu- lässige Höchstbestand von 18 000 Legehennen stets einzeln für jeden beteiligten Betrieb der BG gelte. Man müsse sich auf die Eigentumsverhältnisse bezüglich der Ställe stützen, um festzustellen, ob der Höchstbestand eingehalten worden sei. Das BLW ordnete die 36 000 Legehennen aufgrund des Eigentums an den Ställen dem Betrieb 1 zu. Am 22. April 2014 verfügte das BLW deshalb für die BG eine Abgabe wegen Überschreitung des Höchstbestandes von 18 000 Legehennen (über 18 Wo- chen) für das Jahr 2013. Das BVGer hat den Sachverhalt insbesondere gestützt auf die bis Ende 2013 geltende Fassung der HBV (nachfolgend aHBV vom 26. November 2003, Stand 1. März 2013) beurteilt. Gemäss Artikel 5 aHBV (entspricht Art. 4 der aktuellen Fassung der HBV) galten die Höchstbestandeslimiten (der Art. 2–4 aHBV) bei Betriebsgemeinschaften und Betriebszweiggemeinschaften einzeln für jeden beteilig- ten Betrieb. Das BVGer lehnte die Ansicht des BLW ab, dass man sich auf die Eigentumsverhältnisse bezüglich der Ställe stützen müsse, um festzustellen, ob der Höchstbestand einzeln pro Betrieb einge- halten worden sei. Aus Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f i.V.m. Artikel 5 aHBV könne gefolgert werden, dass der Höchstbestand bei einer BG nicht einzeln pro Betrieb eingehalten werden müsse und so eine BG bestehend aus zwei Betrieben maximal 36 000 Legehennen halten dürfe. Dies insbesondere aus den Gründen, dass Artikel 5 aHBV bezwecke, den Höchstbestand einer BG abweichend von Art. 10 Abs. 4 der Landwirtschaftliche Begriffsverordnung (aLBV; SR 910.91, Stand 1. Juli 2012) grosszügiger zu regeln und dass die Ställe zur gemeinsamen Nutzung in die Betriebsgemeinschaft eingebracht worden seien. Weiter stellt das BVGer fest, dass die BG zwei Ställe nutze, welche sich im Eigentum des Betriebs 1 befinden. Pro Stall werde der zulässige Höchstbestand an Legehennen respektiert. Insofern bestehe keine Gefahr der Massentierhaltung. Die erwünschte bäuerliche Betriebsstruktur werde nicht tangiert, da eine aus zwei Betrieben bestehende Betriebsgemeinschaft total 36 000 Legehennen halten dürfe (je 18 000). Als unproblematisch erscheine die Situation auch deshalb, weil die BG zwei Ställe à 18 '000 Legehennen nutze, welche auch separat betrieben werden könnten, so dass sich die Höchst- bestände selbst bei einer Auflösung der Gemeinschaft einhalten liessen, falls dabei nicht beide Ställe
1 B-2863/2014
229
Verordnung über Höchstbestände in der Fleisch- und Eierproduktion
auf einen Einzelbetrieb übergehen. Zusammenfassend stellt das BVGer fest, dass nicht jeder betei- ligte Betrieb für sich den Höchstbestand einhalten muss, sondern die Höchstbestände in der Summe der Betriebe gelten.
Das Urteil des BVGer wirkt sich somit auch für die aktuelle Anwendung von Artikel 4 HBV betreffend Betriebsgemeinschaften und Betriebszweigemeinschaften aus.
9.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Aufgrund des Urteils des BVGer vom 9. Dezember 2020 soll in Artikel 5 HBV präzisiert werden, wie sich der zulässige Bestand für Betriebsgemeinschaften und Betriebszweiggemeinschaften berechnet. Zudem sollen die Bestimmungen von Artikel 21 HBV zu Neu- und Umbauten von Ställen konkretisiert werden.
Im Rahmen des Verordnungspakets Parlamentarische Initiative 19.475 «Das Risiko beim Einsatz von Pestiziden reduzieren» hat der Bundesrat am 13. April 2022 verschiedene Änderungen betreffend Nährstoffbilanz in Anhang 1 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 2023 (DZV; SR 910.13) beschlossen. Der Verweis in Artikel 5 HBV auf Anhang 1 der DZV muss deshalb aktualisiert werden.
9.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Artikel 4 In Artikel 4 HBV soll präzisiert werden, dass sich für Betriebsgemeinschaften und Betriebszweigge- meinschaften der maximal zulässige Bestand aus der Anzahl der beteiligten Betriebe ergibt. So darf beispielsweise eine Betriebsgemeinschaft bestehend aus zwei Betrieben die doppelten Bestände nach den Artikeln 2 und 3 HBV aufweisen. Die Eigentumsverhältnisse bzw. die Standorte der Ställe spielen dabei keine Rolle. Wichtig ist aber, dass nach Artikel 21 HBV für Betriebsgemeinschaften und Betriebszweiggemeinschaften Neu- und Umbauten von Ställen maximal für die in den Artikeln 2 und 3 HBV festgelegten Beständen bewilligt werden. Stallbauten für einen höheren Bestand sind nur mög- lich, wenn das BLW vorgängig gestützt auf Artikel 5, 10 oder 12 HBV einen höheren Bestand bewilligt hat.
Artikel 5 Absatz 2 Im Rahmen des Verordnungspakets Parlamentarische Initiative 19.475 «Das Risiko beim Einsatz von Pestiziden reduzieren» hat der Bundesrat betreffend Nährstoffbilanz den Fehlerbereich von plus 10 % bei Stickstoff und Phosphor per 2024 aufgehoben. Die Nährstoffbilanz darf somit ab 2024 bei maximal 100% abgeschlossen werden. In Anhang 1 der DZV werden deshalb Ziffer 2.1.4 aufgehoben und Zif- fer 2.1.5 angepasst wird. Somit braucht es in Artikel 5 Absatz 2 HBV nur noch den Verweis auf Ziffer 2.1.5.
Artikel 21 Artikel 21 HBV beschränkt die Neu- und Umbauten von Ställen auf die Bestände nach den Artikeln 2 und 3 HBV. Dabei ist es unerheblich, ob ein solcher Bau durch einen Einzelbetrieb, eine Betriebsge- meinschaft oder eine Betriebszweiggemeinschaft erstellt wird. Das soll im Wortlaut von Artikel 21 HBV präzisiert werden. Stallbauten für einen höheren Bestand sind nur möglich, wenn das BLW vorgängig zur Baugesuchseingabe gestützt auf Artikel 5, 10 oder 12 HBV einen höheren Bestand bewilligt hat. Die zuständige Baubewilligungsbehörde darf dabei den vom BLW genehmigten Bestand in seiner Be- willigung nicht überschreiten.
9.4 Auswirkungen
9.4.1 Bund
Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine finanziellen oder personellen Auswirkungen auf den Bund.
230
Verordnung über Höchstbestände in der Fleisch- und Eierproduktion
9.4.2 Kantone
Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine finanziellen oder personellen Auswirkungen auf die Kantone.
9.4.3 Volkswirtschaft
Die Höchstbestände bleiben unverändert. Es müssen somit keine bestehenden Bestände abgebaut werden. Durch die überbetriebliche Zusammenarbeit in Betriebsgemeinschaften und Betriebszweigge- meinschaften können Produktionskosten reduziert werden.
9.4.4 Umwelt
Wenn beispielsweise eine Betriebsgemeinschaft oder eine Betriebszweiggemeinschaft mit drei betei- ligten Betrieben am gleichen Standort drei Ställe mit je 18 000 Plätzen für Legehennen bauen möchte, dann kann das aufgrund des Urteils des BVGer vom 9. Dezember 2020 über die HBV nicht mehr ver- hindert werden. Andererseits ist davon auszugehen, dass solche Bauten nur an wenigen Orten in der Schweiz noch möglich sind, da das Gewässerschutzgesetz bzw. das Raumplanungsgesetz als limitie- rende Faktoren wirken.
9.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die Regelungen der HBV gelten nur für Betriebe im Inland. Die vorgeschlagenen Änderungen sind deshalb mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz, insbesondere mit dem bilateralen Ag- rarabkommen zwischen der Schweiz und der EU (SR 0.916.026.81), vereinbar.
9.6 Inkrafttreten
Die Änderungen sollen auf den 1. Januar 2024 in Kraft treten.
9.7 Rechtliche Grundlagen
Artikel 46 Absätze 1 und 3 und 177 Absatz 1 LwG
231
«$$QrCode» «$$e-seal»
Verordnung über Höchstbestände in der Fleisch- und Eierproduktion (Höchstbestandesverordnung, HBV)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Höchstbestandesverordnung vom 23. Oktober 20131 wird wie folgt geändert:
Art. 4 Für Betriebsgemeinschaften und Betriebszweiggemeinschaften werden für die Be- rechnung der Höchstbestände und des zulässigen Gesamtbestands die in den Artikeln
2 und 3 genannten Zahlen mit der Anzahl der beteiligten Betriebe multipliziert.
Art. 5 Abs. 2 2 Es bewilligt dem Betrieb höchstens die Bestände, die es ermöglichen, mit dem an- fallenden Hofdünger eine Phosphorbilanz nach den Anforderungen von Anhang 1 Zif- fer 2.1.5 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 20132 einzuhalten.
Art. 21 Die zuständigen kantonalen Behörden dürfen Neu- und Umbauten für Bestände, die die Bestände nach den Artikeln 2 und 3 oder, bei einer Betriebs- oder Betriebszweig- gemeinschaft, jene nach Artikel 4 übersteigen, nur soweit bewilligen, als das BLW vorgängig gestützt auf Artikel 5, 10 oder 12 höhere Bestände bewilligt hat.
II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
1 SR 916.344 2 SR 910.13
2023-... «%ASFF_YYYY_ID» 232
Verordnung über Höchstbestände in der Fleisch- und Eierproduktion «%ASFF_YYYY_ID»
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
2/2 233
10 Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich
(Milchpreisstützungsverordnung, MSV), SR 916.350.2
10.1 Ausgangslage
Seit dem 1. Juni 2000 entrichtet der Bund eine Zulage für verkäste Milch nach Artikel 38 des Landwirt- schaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG) aus. Zusätzlich wird mit der Zulage für Fütterung ohne Si- lage nach Artikel 39 LwG die Produktion von aus Rohmilch hergestellten Käsespezialitäten unter- stützt. Beide Zulagen gehören gemäss LwG den Milchproduzentinnen und -produzenten, werden je- doch seit ihrer Einführung aus administrativen Gründen an die milchverarbeitenden Betriebe ausbe- zahlt. Diese sind nach Artikel 6 der Milchpreisstützungsverordnung vom 25. Juni 2008 (MSV) 1 ver- pflichtet, die Zulagen innert Monatsfrist den Milchproduzentinnen und -produzenten weiterzugeben, von denen sie die zu Käse verarbeitete Milch gekauft haben. Vor rund 10 Jahren ist ein Milchverwerter während mehreren Monaten seiner Pflicht, die Zulagen in- nert Monatsfrist den Produzenten und Produzentinnen weiterzugeben, nicht nachgekommen. Einige Milchproduzenten haben den Fall bis vor das Bundesgericht gezogen. Das Bundesgericht hat im Urteil vom 4. Dezember 20182 festgestellt, dass die Beschwerdeführer (Milchproduzenten) für den betroffe- nen Zeitraum gegenüber dem BLW einen Erfüllungsanspruch auf Ausrichtung der Zulage für verkäste Milch und der Zulage für Fütterung ohne Silage haben, obwohl die Zulagen bereits an den Milchver- werter ausgerichtet wurden. Das BLW hat aufgrund des Bundesgerichtsurteil den Milchproduzenten nachträglich die Zulagen in der Höhe von Fr. 850 000.- ausgerichtet. Die Eidgenössische Finanzkon- trolle hielt in ihrem Bericht vom September 2010 ebenfalls fest, dass für das BLW das Risiko bestehe, dass der Bund nicht rechtsverbindlich entlastet würde, falls die Zulagen die Produzentinnen und Pro- duzenten nicht gesetzeskonform erreichen würden. Der erwähnte Bundesgerichtsentscheid und die im Rahmen der Umsetzung dieses Entscheids gesammelten Erfahrungen unterstreichen die Notwendig- keit, die Zulagen für verkäste Milch und für Fütterung ohne Silage direkt an die Milchproduzentinnen und -produzenten auszurichten wie das im LwG Art 38, Abs 1 auch gesetzlich vorgesehen ist. Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) hat deshalb bereits in der Vernehmlassung zum Verordnungspaket 2020 vorgeschlagen, die Zulage für verkäste Milch und die Zulage für Fütterung ohne Silage direkt an die Milchproduzentinnen und -produzenten auszubezahlen. Dieser Vorschlag wurde von der Mehrheit der Kantone unterstützt. Die Mehrheit der landwirtschaftli- chen Organisationen sowie der Milchbranche lehnten die Direktauszahlung ab. Sie befürchteten, dass es zu Preissenkungen bei der Molkereimilch kommen könnte. Zudem würde der administrative Auf- wand steigen, was mit Kosten für die Branche und auch den Bund verbunden wäre. Das Erfüllungsri- siko für den Bund durch die Auszahlung der beiden Zulagen über die Milchverwerterinnen und -ver- werter sollte aus ihrer Sicht mit der Weiterentwicklung der Agrarpolitik ab 2022+ (AP22+) gelöst wer- den, indem die Auszahlung der Zulagen an die Verwerter mit befreiender Wirkung für den Bund erfol- gen sollte. Mit der geplanten Änderung in der AP22+ hat der Bundesrat die Wahl, die Zulagen weiter- hin über die Milchverwerterinnen und -verwerter oder direkt an die Produzentinnen und Produzenten auszurichten. Zur Verbesserung der Transparenz der Milchpreisbildung und zwecks Minderung des Erfüllungsrisikos der Zulagenausrichtung hat der Bundesrat das WBF beauftragt, bis Ende 2023 einen neuen Entwurf zur Änderung der Milchpreisstützungsverordnung zur direkten Ausrichtung der Zulagen an die Produzentinnen und Produzenten und damit zur transparenten Trennung von Zulagen und Milchpreis vorzulegen.
Bei der vorgesehenen Direktauszahlung wird klar an den bestehenden 3 Zulagentypen, der Zulage für Verkehrsmilch, der Zulage für verkäste Milch und der Zulage für Fütterung ohne Silage festgehalten. Es ist keine Zusammenlegung von Zulagenarten vorgesehen. Weiter wird an den geltenden Kriterien zur Ausrichtung der Zulagen, insbesondere an den Anforderungen für den Erhalt der Zulage für Fütte- rung ohne Silage zwecks Förderung der Rohmilchkäseproduktion, festgehalten. Die Abbildung der Milchflüsse bleibt wie heute in der Eigenverantwortung der Milchverwerter und Milchverwerterinnen.
Die Direktauszahlung ist aus folgenden wichtigen Gründen unabdingbar:
1 SR 916.350.2 2 2C_403/2017
234
Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich
• Das finanzielle Risiko für den Bund wird minimiert: Die Zahlungsunfähigkeit eines Milchver- werters ist von der Auszahlung der Milchzulagen unabhängig. Damit werden Doppeltzahlun- gen wie in der Vergangenheit unmöglich. • Die Milchzulagen werden international noch immer als Exportsubventionen der Schweiz kriti- siert. Die Auszahlung an die Verwerter hat diese Kritik begünstigt, obwohl diese die Zulagen an die Produzenten weitergegeben haben. Durch die Direktauszahlung wird dieser Kritik be- gegnet: Die Zulagen werden unabhängig von den Verwertern und unabhängig davon, ob der produzierte Käse exportiert wird oder nicht, direkt an die Produzenten der verkästen Milch ausbezahlt. Die Kritik, mit der Zulage den Käseexport der Verwerter zu subventionieren, wird damit hinfällig. • Die Transparenz in der Milchpreisbildung wird erhöht. Durch die Direktauszahlung der Zula- gen wird – wie bei der Verkehrsmilchzulage – für den Milchproduzenten der Milchpreis klar von den Zulagen des Bundes getrennt.
Dass die Direktauszahlung heute für das BLW möglich ist, zeigen die seit 2019 monatlichen Auszah- lungen der Verkehrsmilchzulagen an die rund 18 000 Milchproduzentinnen und -produzenten.
10.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Die vorgeschlagene Direktausrichtung übernimmt die heute durch die Milchverwerter praktizierte Er- fassung des Milchflusses als Basis für die Ausrichtung der Zulagen: Die vom Milchverwerter auf der Milchgeldabrechnung an den Milchproduzenten rapportierte Verwertung wird vom Bund für die direkte Auszahlung der Zulagen übernommen und darauf basierend die Zulagen direkt an die Milchproduzen- ten ausgerichtet. Dadurch wird der Bund die Zulagen mit der exakt gleichen Genauigkeit wie im heuti- gen System direkt an die Produzenten ausrichten. Die Meldung dieser Information verursacht für die Milchverwerter nur einen geringen Mehraufwand, weil sie bereits heute auf jeder Milchgeldabrechnung aufgeführt werden muss. Die Änderung soll erst im Jahr 2025 in Kraft treten, damit nach der Verab- schiedung des VP23 durch den Bundesrat voraussichtlich im November 2023 noch genügend Zeit bleibt, um die informatik-technischen Voraussetzungen für die Direktauszahlung zu schaffen. Die Ge- suchstellung durch die Milchproduzentinnen und -produzenten sowie die Auszahlung durch das BLW sollen analog der Zulage für Verkehrsmilch erfolgen.
10.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Art. 1c Abs. 1 und Abs. 2 Einleitungssatz Die Formulierung von Artikel 1c zur Zulage für verkäste Milch soll klarer auf die Bestimmungen der ge- setzlichen Grundlage in Artikel 38 LwG ausgerichtet werden. Es sollen vor allem keine Wiederholun- gen mehr enthalten sein, weshalb der Betrag der Zulage nicht aufgeführt werden muss. Absatz 1 kann deshalb aufgehoben werden und in Absatz 2 integriert werden. Art. 2 Abs. 1 Die Formulierung von Artikel 2 Absatz 1 zur Zulage für Fütterung ohne Silage soll klarer auf die Best- immungen der gesetzlichen Grundlage in Artikel 39 LwG ausgerichtet werden. Es sollen vor allem keine Wiederholungen mehr enthalten sein, weshalb der Betrag der Zulage nicht aufgeführt werden muss.
Art. 2a Abs. 1
Die Zulage für Verkehrsmilch soll nur für Kuhmilch ausgerichtet werden, welche die Anforderungen erfüllt, die das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) gestützt auf die Lebensmittel- und Ge- brauchsgegenständeverordnung erlässt. Somit wird für Milch, welche diese Anforderungen nicht er- füllt, namentlich hemmstoffhaltige Milch, keine Zulage für Verkehrsmilch ausgerichtet. Dabei handelt es sich nicht um eine materielle Änderung, sondern lediglich um eine Konkretisierung, da auch mit dem aktuellen Wortlaut von Absatz 1 keine Zulagen für Verkehrsmilch ausbezahlt werden können, welche die Qualitätsanforderungen auf Stufe Primärproduktion nicht erfüllen.
235
Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich
Art. 3 Gesuche Die Zulage für verkäste Milch und die Zulage für Fütterung ohne Silage soll – wie die Zulage für Ver- kehrsmilch - neu direkt an die Milchproduzentinnen und -produzenten ausbezahlt werden. Somit stel- len die Produzentinnen und Produzenten auch das Gesuch um Ausrichtung der Zulagen bei der Admi- nistrationsstelle. Das Gesuch muss dabei nicht monatlich (oder bei den Sömmerungsbetrieben jähr- lich) eingereicht werden, sondern es genügt eine einmalige Gesuchseinreichung. Die Absätze 1 und 3 können daher kombiniert und der Absatz 2 aufgehoben werden. Die Milchverwerterinnen und -verwer- ter können keine Gesuche mehr stellen.
Die Gesuchstellung durch die Milchproduzentinnen und -produzenten für die Zulage für verkäste Milch und die Zulage für Fütterung ohne Silage sowie die Auszahlung dieser beiden Zulagen durch das BLW sollen gleich erfolgen wie bei der Zulage für Verkehrsmilch (neu Abs. 2 und 3).
Art. 6 Pflicht, die Milchmengen separat auszuweisen
Da die Zulage für verkäste Milch und die Zulage für Fütterung ohne Silage neu direkt an die Milchpro- duzentinnen und -produzenten ausbezahlt werden, müssen nur noch die nach den Artikeln 1c und 2 zulagenberechtigten Milchmengen in der Milchgeldabrechnung separat ausgewiesen werden. Die Auszahlungs- und Buchführungspflicht der Milchverwerterinnen und -verwerter wird obsolet und kann aufgehoben werden.
Art. 8 Abs. 2 Die Milchkäuferin und der Milchkäufer müssen bei der Meldung der Milchmengen nach Milchprodu- zentin und Milchproduzenten nach der vorgegebenen Struktur der Administrationsstelle rapportieren. Die Rapportierung nach der vorgegebenen Struktur stellt keine inhaltliche Änderung dar, da die Mel- dung bereits bisher in dieser Form erfolgte. Diese Praxis wird in Absatz 2 konkretisiert.
Art. 9 Abs. 3 und 3bis Das Meldesystem an die Administrationsstelle in Artikel 9 Absatz 3 soll so angepasst werden, dass zusätzlich jene Milchmengen erfasst werden, die zur Berechnung der Höhe der Zulage für verkäste Milch und allenfalls der Zulage für Fütterung ohne Silage je Milchproduzentin und -produzent notwen- dig sind. Die Anpassungen des Meldesystems sind auch notwendig, damit der Fachbereich Revisio- nen und Inspektionen stichprobenweise und risikobasiert die Korrektheit der Meldungen überprüfen kann. Der Verweis auf die vorgegebene Struktur der Administrationsstelle wird in Absatz 3bis verscho- ben, damit diese auch für die folgenden, neuen Meldepflichten der Milchverwerterinnen und Milchver- werter gilt:
Die Milchverwerterinnen und -–verwerter, welche die Milch direkt von den Milchproduzentinnen und Milchproduzenten kaufen, müssen neu bei der Meldung der Milchproduktionsmengen je Produzentin und Produzenten (MPD1-Formular) zusätzlich die nach den Artikeln 1c und 2 zulagenberechtigte Milchmenge rapportieren. Diese Mengen werden heute auf jeder Milchgeldabrechnung separat ausge- wiesen und somit handelt es sich hier nur um eine zusätzliche Meldung von bekannten Mengen an die Administrationsstelle. Für den Milchhandel wird heute bei den Milchgeldabrechnungen der Produzen- tinnen und Produzenten für die Ausweisung dieser Milchmengen eine um einen Monat verzögerte De- klaration toleriert. Dies wird auch in Zukunft gleich bleiben und diese Praxis wird daher in Absatz 3 bis präzisiert.
Art. 11a Aufzeichnung, Meldung und Aufbewahrung von Milchdaten der Schaf- und Ziegenmilch Damit die Direktauszahlung der Zulage für verkäste Milch und der Zulage für Fütterung ohne Silage auch bei der zu Käse verarbeiteten Schaf- und Ziegenmilch erfolgen kann, muss die notwendige Auf- zeichnung, Meldung und Aufbewahrung von Milchdaten der Schaf- und Ziegenmilch analog der Kuh- milch erfolgen.
236
Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich
10.4 Auswirkungen
10.4.1 Bund
Die vorgeschlagene Art der Direktauszahlung kombiniert das heute bestehende System der Verwer- tungsmeldung an den Milchproduzenten optimal mit der direkten Ausrichtung der Zulagen. Der Bund übernimmt einfach aus dem heutigen System, die für die Direktauszahlung notwendigen Daten genau in derselben Qualität, mit der die Verwerter die Zulagen heute ausrichten. Der Zusatzaufwand für die Verwerter ist gering (ohnehin erhobene Daten) und der Bund kann mit wenig Aufwand Transparenz in der Milchpreisbildung schaffen und gleichzeitig sein Erfüllungsrisiko minimieren.
Der Aufwand des Bundes für die Administration Milchpreisstützung im Rahmen des Leistungsauftra- ges mit der TSM betrug rund Fr. 2 637 000.– im Jahr 2021. Für die Umsetzung der Direktauszahlung der Zulage für verkäste Milch und der Zulage für Fütterung ohne Silage muss die Datenmeldung durch die Milchverwerterinnen und -verwerter ergänzt werden, die Milch direkt von Milchproduzenten kaufen (vgl. Erläuterungen zu Art. 9). Damit werden Anpassungen beim Informatiksystem der Administrations- stelle notwendig. Gemäss einer ersten Schätzung der TSM Treuhand GmbH (TSM) bewegen sich die einmaligen zusätzlichen Kosten für die Weiterentwicklung des Informatiksystems auf rund Fr. 500 000.–, die zusätzlichen jährlich wiederkehrenden Kosten (Arbeitskräfte, Datenaufbewahrung in einem Rechenzentrum usw.) dürften nach ersten Schätzungen den jährlichen Aufwand der Leistungs- vereinbarung mit der TSM um 15-20% erhöhen. Diese Weiterentwicklung erfolgt als Ergänzung des bestehenden Leistungsauftrags unter Einhaltung des Kostendachs.
10.4.2 Kantone
Die Kantone sind von den Änderungen nicht betroffen.
10.4.3 Volkswirtschaft
Mit der Direktauszahlung wird die Transparenz über den Milchpreis verbessert, indem der tatsächlich von den Milchkäuferinnen und -käufern an die Produzentinnen und Produzenten ausbezahlte Milch- preis und der vom Bund ausbezahlte Zulagenbetrag klar getrennt werden. Es erfolgen keine neuen Zahlungen, sondern ausschliesslich die Auszahlungsmodalitäten werden für bereits bestehende Zah- lungen verändert. Die bisherige Unterstützung der Produzenten ändert sich nicht.
10.4.5 Austausch mit der Milchwirtschaft
Im Vorfeld der Vernehmlassung wurde die vorgeschlagene Umsetzung der Direktauszahlung der Milchzulagen mit der Branche diskutiert. Dadurch konnte die geplante Direktauszahlung wesentlich vereinfacht werden, insbesondere wurde auf die ursprünglich geplante öffentlich-rechtliche Abbildung des Milchflusses und auf die Vereinfachung der Zulage für Fütterung ohne Silage verzichtet, sodass die vorgeschlagene Änderung nun einzig die effektive Auszahlung der Zulagen durch den Bund um- fasst und zwar exakt auf den heute erhobenen Grundlagen der Milchverwerter. Trotz diesem Entge- genkommen lehnt die Milchbranche die Direktauszahlung weiterhin ab, weil sie durch die Entkopplung der Zulagen vom Milchpreis negative Auswirkungen auf den Milchmarkt erwartet.
10.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die vorgeschlagenen Änderungen der MSV sind mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar. Das WTO-Agrarabkommen verlangt, dass die staatliche Unterstützung den Produzentinnen und Produzenten und nicht den Verarbeitern zugutekommt. Die Direktauszahlung der Zulage für ver- käste Milch und der Zulage für Fütterung ohne Silage an die Milchproduzentinnen und -produzenten erfüllt diese Vorgabe und ist somit im Sinne des WTO-Agrarabkommens.
10.6 Inkrafttreten
Die Änderungen im Zusammenhang mit der Direktauszahlung sollen am 1. Januar 2025 in Kraft tre- ten. So haben die Milchverwerterinnen und die -verwerter genügend Zeit, um sich auf die neuen Mel-
237
Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich
depflichten vorzubereiten. Zudem kann die Administrationsstelle das Informatiksystem anpassen. Vor- behalten bleibt die Konkretisierung in Art. 2a Abs. 1 zur Verkehrsmilch, welche nicht im Zusammen- hang mit der Direktauszahlung der Zulage für verkäste Milch und Fütterung ohne Silage steht und deshalb bereits am 1. Januar 2024 in Kraft treten kann.
10.7 Rechtliche Grundlagen
Die Rechtsgrundlage bilden die Artikel 38, 39,43 und 183 LwG.
238
«$$QrCode» «$$e-seal»
Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Milchpreisstützungsverordnung vom 25. Juni 20081 wird wie folgt geändert:
Art. 1c Abs. 1 und Abs. 2 Einleitungssatz
1 Aufgehoben
2 Für Kuh-, Schaf- und Ziegenmilch wird den Milchproduzenten und Milchproduzen-
tinnen eine Zulage für verkäste Milchausgerichtet, wenn die Milch verarbeitet wird zu:
Art. 2 Abs. 1 Einleitungssatz 1 Die Zulage für Fütterung ohne Silage wird den Milchproduzenten und Milchprodu- zentinnen für Kuh-, Schaf- und Ziegenmilch ausgerichtet, wenn:
Art. 2a Abs. 1
1 Für Verkehrsmilch, die von Kühen stammt, richtet das BLW den Milchproduzenten
und Milchproduzentinnen eine Zulage von 5 Rappen je Kilogramm aus, sofern die Milch die Anforderungen erfüllt, die das EDI gestützt auf die LGV2 in den Ausfüh- rungsbestimmungen im Bereich der Lebensmittel tierischer Herkunft erlässt.
1 SR 916. 350.2 2 SR 817.02
2023-… «%ASFF_YYYY_ID» 239
Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 3 Gesuche
1 Gesuche um Ausrichtung der Zulagen sind von den Milchproduzenten und Milch-
produzentinnen zu stellen. Sie müssen bei der Administrationsstelle nach Artikel 12 eingereicht werden.
2 Der Milchproduzent oder die Milchproduzentin kann den Milchverwerter oder die
Milchverwerterin ermächtigen, das Gesuch zu stellen. In diesem Fall muss er oder sie der Administrationsstelle melden: a. die Erteilung einer Ermächtigung; b. die in der Milchdatenbank vorhandene Identifikationsnummer der beauftrag- ten Personen; c. den Entzug einer Ermächtigung.
Art. 6 Pflicht, die Milchmengen separat auszuweisen Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen sind verpflichtet, die Milchmenge, für die Zulagen nach den Artikeln 1c und 2 ausgerichtet werden, in der Abrechnung über den Milchkauf separat auszuweisen.
Art. 8 Abs. 2 2 Sie müssen der Administrationsstelle bis zum 10. Tag des folgenden Monats die pro
Monat je Produzent und Produzentin gelieferte Menge, getrennt nach Betrieb und Sömmerungsbetrieb, melden. Die Meldung muss sich nach der vorgegebenen Struktur der Administrationsstelle richten.
Art. 9 Abs. 3 und 3bis
3 DieMilchverwerter und Milchverwerterinnen müssen der Administrationsstelle
melden: a. monatlich bis zum 10. Tag des folgenden Monats: wie sie die Rohstoffe ver- wertet haben, getrennt nach Betrieb und Sömmerungsbetrieb ; b. monatlich und bis spätestens einen Monat nach der Meldung nach Buch- stabe a: die Milchmenge, für die pro Monat je Produzent und Produzentin Zu- lagen nach den Artikeln 1c und 2 ausgerichtet werden,
3bis Die Meldungen nach Absatz 3 müssen sich nach der vorgegebenen Struktur der
Administrationsstelle richten.
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 4. Abschnitts
Art. 11a Aufzeichnung, Meldung und Aufbewahrung von Daten zu Schaf- und Ziegenmilch Die Artikel 8–11 gelten sinngemäss auch für Schaf- und Ziegenmilch.
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Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich «%ASFF_YYYY_ID»
II 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2025 in Kraft.
2 Artikel 2a Absatz 1 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
3/3 241
11 Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank (IdTVD-V),
SR 916.404.1
11.1 Ausgangslage
In der Folge der TSG-Revision vom 19. Juni 2020 (AS 2020 5749) hat der Bundesrat die neue Id- TVD-V am 3. November 2021 verabschiedet (AS 2021 751, SR 916.404.1). Die zunehmende Digitali- sierung fordert nun eine kleine Anpassung der Zugriffsrechte auf die Daten der TVD.
11.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
In Anlehnung an der heutigen Praxis soll die Person, die Daten an die TVD übermittelt hat, diese Da- ten beim Identitas-Support ohne Vorlage eines Begleitdokuments korrigieren lassen dürfen. Die Vor- lage eines Begleitdokuments bleibt eine Bedingung, um Daten zu korrigieren, die von einer Drittper- son übermittelt wurden. Der Bezug von Daten aus der TVD soll nicht allein den Zucht-, Produzenten- und Labelorganisationen sowie den Tiergesundheitsdiensten vorbehalten sein. Auch weitere natürliche und juristische Perso- nen sollen davon Gebrauch machen dürfen. Essentiell ist aber in jedem Fall, dass das Datensubjekt explizit seine Einwilligung dazu gibt.
11.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Artikel 25 Im Absatz 3 wird der Satzteil «bis 1 Jahr nach dem Tod eines Tiers» gestrichen. In der Praxis werden nach dieser Frist nur selten Datenberechtigung beantragt. Es gibt jedoch keinen objektiven Grund, eine Berichtigungsfrist zu verlangen. Ausserdem ist die Prüfung dieser Frist für die Identitas AG mit einem gewissen Aufwand verbunden. Bei den Datenberichtigungsanträgen per Telefon prüft die Iden- titas AG die Identität des Anrufenden mit zwei Attributen (z.B. Agate-Nummer und Telefonnummer). Der geltende Absatz 4 unterscheidet nicht zwischen der Korrektur von eigenen Meldungen und Mel- dungen von Dritten. Da Art. 25 IdTVD-V in den übrigen Absätzen die Korrektur von Meldungen von Dritten nicht erfasst, kann Absatz 4 so interpretiert werden, dass auch er nur für eigene Meldungen und nicht für Meldungen von Dritten gilt. Konsequenterweise dürfte ein Tierhalter keine Meldungen von Dritten ändern lassen (ausser als «beauftragter Dritter» gemäss Art. 23 IdTVD-V). Gleichzeitig ist die Verwendung des Begleitdokuments als «Beweismittel» für die Richtigkeit der korri- gierten Meldung nicht immer sinnvoll. Gemäss dem geltenden Absatz 4 muss ein Begleitdokument für die Berichtigung von Zugangs- (Verweis auf Anhang 1 Ziff. 1 Bst c, Ziff. 2 Bst. c und Ziff. 3 Bst. b), Ab- gangs- (Verweis auf Anhang 1 Ziff. 1 Bst d, und Ziff. 2 Bst. d) und Schlachtungsmeldungen (Verweis auf Anhang 1 Ziff. 1 Bst e, Ziff. 2 Bst. e und Ziff. 3 Bst. c) eingereicht werden. Mit einem Begleitdoku- ment kann in der Tat aber nur der Abgang aus einer Herkunftstierhaltung belegt werden. Der Zugang in die Folgetierhaltung oder die anschliessende Schlachtung kann es nicht belegen, da das Tier mög- licherweise – in Unkenntnis des Begleitdokumentautors – auf eine Zwischentierhaltung verstellt wurde. Zusätzlich besteht die Gefahr, dass einige Tierhalterinnen und Tierhalter zur Korrektur eigener Meldungen ein passendes, nicht unbedingt den Tatsachen entsprechendes, Begleitdokument neu schreiben, damit die Tiergeschichte vom Identitas-Support korrigiert wird. Eine Tiergeschichte mit Sta- tus OK nach Art. 11 Abs. 2 ist ja Bedingung für die Auszahlung des Entsorgungsbeitrags nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b der Verordnung über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (SR 916.407). Aus diesen Gründen sind die Bestimmungen im geltenden Absatz 4 in der Praxis schwer umsetzbar und werden deshalb heute bei der Korrektur von eigenen Meldungen nicht gelebt. Gleichzeitig nimmt der TVD Support Korrekturen von Abgangsmeldungen von Dritten entgegen, sofern diese mit einem von der meldenden Person ausgefüllten Begleitdokument belegt werden können. Für eine Anpassung der Praxis an die Verordnung – d.h. die meldende Person muss für die Korrektur von eigenen Angaben aus einer Zugangs-, Abgangs- oder Schlachtungsmeldung in jedem Fall ein Be- gleitdokument vorlegen, Korrektur von Angaben Dritter sind nicht möglich – sprechen folgende Argu- mente: a. Der Reiz von fragwürdigen Angaben zwecks Korrektur der Tiergeschichte, damit Entsorgungs- beiträge und tierbezogene Direktzahlungen ausbezahlt werden können, wird vermindert, was im Sinne der Tierverkehrskontrolle und der Rückverfolgbarkeit ist. b. Korrekturen von eigenen Meldungen bleiben möglich, müssen aber belegt werden.
242
Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank
Umgekehrt, für eine Anpassung der Verordnung an die Praxis – d.h. die meldende Person darf die von ihr übermittelten Angaben ohne Vorlage eines Begleitdokuments korrigieren lassen, die Korrektur von Abgangsmeldungen durch Dritte sind nur mit einem Eigereichten Begleitdokument möglich – sprechen folgende Argumente: a. Das ganze System der Tierverkehrskontrolle ist auf dem Prinzip der Selbstdeklaration aufge- baut; deshalb soll die meldende Person ihre Angaben einfach korrigieren dürfen. b. Für Korrektur von eigenen Angaben, gleiche Handhabung zwischen Geburts-, Einfuhr- und Ausfuhrmeldungen (Beleg mit Begleitdokument nicht möglich) einerseits und Zugangs-, Ab- gangs- und Schlachtungsmeldung (Beleg mit Begleitdokument nicht nötig) andererseits. c. Entlastung des Supports. d. Keine Verschärfung gegenüber heutiger Praxis; ein allgemeines Verbot von Korrekturen von Meldungen durch Dritte könnte schwer absehbare Reaktionen bei den Tierhaltern und deren Organisationen auslösen. Es wird vorgeschlagen die IdTVD-V im Sinne der heutigen Praxis zu ändern, d.h. ohne Begleitdoku- ment für die eigenen Daten und mit Begleitdokument für die Korrektur von Abgangsmeldungen durch Dritte.
Artikel 33 Der Artikel 33 wird auf seinen Absatz 1 Buchstabe a reduziert. Die übrigen Bestimmungen des gelten- den Artikel 33 werden zum neuen Artikel 38b überführt.
Artikel 35 Der Artikel 35 wird aufgehoben und durch den neuen Artikel 38a ersetzt. Dies aus folgenden Gründen: • Absatz 1 erlaubt die Weitergabe von TVD-Daten ohne Zustimmung der Tierhalterin bzw. des Tierhalters. In der Praxis verlangt die Identitas AG jedoch trotzdem eine Einwilligung, um Daten nach Absatz 1 weiterzugeben. • Artikel 35 lässt vermuten, dass die Identitas AG zwei unterschiedliche Datenpakete zur Verfü- gung stellt. Das erste Paket nach Absatz 1 (Daten gemäss Bst. a-g) und das zweite Paket nach Absatz 2 (weitere Daten). Das ist aber in der Praxis nicht der Fall. Nach der Zustimmung der Tierhalterin bzw. des Tierhalters erhalten die Organisation die Daten nach den Absätzen 1 und 2 pro Tiergattung. Dies ist aus juristischer Sicht insofern heikel, als dass im Rahmen der Daten- schutzgesetzgebung nur jene Daten bezogen werden dürfen, welche tatsächlich benötigt wer- den (Verhältnismässigkeit der Datenbearbeitung). Es ist unklar, ob in jedem Fall alle Daten wirklich benötigt werden. • Die anerkannten Zuchtorganisationen pflegen im Rahmen von Absatz 1 selber die Liste ihrer Mitglieder. Deren Mitglieder stimmen beim Beitritt mit Annahme der Statuten oder des Herde- buchreglements der Datenfreigabe zu (Beispiel: swissherdbook, Braunvieh Schweiz). Auch wenn eine solche Datenfreigabe mittels Statuteneintrag auf der Internetseite der TVD annulliert werden kann, ist der Konstrukt aus juristischer Sicht nicht unproblematisch. Bei den anderen Organisationen (sog. «Mitgliedschaftsorganisationen» gemäss Bezeichnung der Identitas AG) muss die Tierhalterin bzw. der Tierhalter ihre bzw. seine Mitgliedschaften dagegen selber aktiv in der TVD ankreuzen, nachdem sie bzw. er sich in Agate eingeloggt hat. • Artikel 35 fokussiert auf Zucht-, Produzenten- und Labelorganisationen sowie Tiergesundheits– dienste. Es gibt aber keinen Grund, den Kreis der Datenempfänger einzuschränken, wenn die Tierhalterin bzw. der Tierhalter DSG1-konform ihre bzw. seine empfängerspezifische Zustim- mung zur Weitergabe der Daten gegeben hat und somit bestimmt, welche Daten zu welchem Zweck an welche Empfänger weitergegeben werden. Zudem besteht offenbar durchaus Inte- resse daran seitens der Betroffenen, ihre in Artikel 35 genannten Daten in diesem Rahmen auch an weitere Datenempfänger weitergeben zu können. • Die Bestimmung aus Absatz 1 Buchstabe d (Identifikationsnummern auf den Ohrmarken, die von der Identitas AG an die Mitglieder der betreffenden Organisation geliefert worden sind) wird im neuen Artikel 38a nicht übernommen. Diese Bestimmung war ursprünglich eingeführt wor- den, um eine Plausibilisierung der Identifikationsnummer durch die Schaf- und Ziegenzuchtor-
1 DSG ; Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (SR 235.1)
243
Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehsdatenbank (IdTVD-V)
ganisationen zu ermöglichen. Seitdem die Geburten von Schafen und Ziegen an die TVD ge- meldet werden müssen, erfolgt diese Plausibilisierung automatisch in der TVD. Die Schaf- und Ziegenzuchtorganisationen brauchen diese Information deshalb nicht mehr.
Artikel 36 In der ganzen Verordnung wird der Begriff «Identifikationsnummer» verwendet. Nur im Artikel 36 wird der Begriff «Identitätsnummer» als Synonym verwendet. Durch den Ersatz von «Identitätsnummer» durch «Identifikationsnummer» soll eine einheitliche Bezeichnung etabliert werden.
Artikel 38a Dieser Artikel ersetzt den geltenden Artikel 35. Die Bestimmungen diese Artikels werden wie folgt be- gründet: • Der Kreis der Datenempfänger wird offengelassen. Von primärer Bedeutung ist nicht der Daten- empfänger bzw. Datenempfängerin, sondern die rechtsgenügliche Einwilligung der betroffenen Person für die Weitergabe von bestimmten Daten an einen bestimmten Datenempfänger für ei- nen bestimmten Zweck sowie der Wahrung der Verhältnismässigkeit der Datenbearbeitung. • Die bestehende Praxis der Einwilligung mit Akzeptanz der Statuten von anerkannten Zuchtorga- nisationen2 reicht nicht mehr aus, weil die damit meist vorgenommene Kopplung der Einwilli- gung mit der Mitgliedschaft datenschutzrechtlich problematisch ist (Freiwilligkeit der Einwilligung fraglich, kein Widerruf der Einwilligung ohne Verlust Mitgliedschaft). Die einmalige Einwilligung muss in jedem Fall von der betroffenen Person aktiv und explizit gegeben und auch wieder ent- zogen werden können. • Die Datenempfängerin bzw. der Datenempfänger muss im Vorfeld darlegen und begründen, welche Daten sie bzw. er zu welchem Zweck erhalten möchte. Diese Informationen müssen bei der Einwilligung zur Datenweitergabe klar ersichtlich sein. • Die Datenempfängerin bzw. der Datenempfänger definiert aufgrund ihrer bzw. seiner effektiven Bedürfnisse die benötigte Kombination an Daten (Datenpaket). Das Datensubjekt kann die Wei- tergabe dieser vordefinierten Datenkombination akzeptieren oder ablehnen. Dadurch kann ver- hindert werden, dass die Datenempfängerinnen und Datenempfänger, welche auf homogene Daten angewiesen sind, von den Datensubjekten unterschiedliche Datenpakete erhalten. • Will eine Datenempfängerin bzw. ein Datenempfänger später zusätzliche Daten, muss sie bzw. er (auch) für diese eine Einwilligung holen. Dies kann dazu führen, dass ein Datensubjekt die Datenfreigabe erneut bestätigen muss, wenn das Datenpaket von der Datenempfängerin bzw. vom Datenempfänger mit neuen Daten ergänzt wird. • Das Datensubjekt kann sich transparent darüber informieren, welche Daten von welchen Daten- empfängerinnen und von welchen Datenempfängern zu welchen Zwecken in welchem Zeitraum (von wann bis wann) bezogen werden dürfen. • Die Einwilligung des Datensubjekts zur Freigabe der Daten an den Datenempfänger gilt bis sie zurückgezogen wird. Das bedeutet, dass ein Datenpaket – bis zum Wiederruf der Einwilligung durch das Datensubjekt – vom Datenempfänger unbeschränkt und mit den jeweils aktuellsten Informationen bezogen werden kann. • Die Weitergabe von Tierhalter- und Tierhaltungsdaten bedarf der Einwilligung der aktuellen Tierhalterin oder des aktuellen Tierhalters. Beim Wechsel der Tierhalterin oder des Tierhalters auf einer Tierhaltung werden alle Einwilligungen der bisherigen Tierhalterin oder des bisherigen Tierhalters gelöscht. • Als Tierhalterin- bzw. Tierhalterdaten gelten
1. Name (IdTVD-V Art. 35 Abs. 1 Bst. c)
2. Adresse (IdTVD-V Art. 35 Abs. 1 Bst. c)
3. Kantonale Identifikationsnummer (IdTVD-V Art. 35 Abs. 1 Bst. c)
4. Telefonnummer (IdTVD-V Art. 14 Abs. 1 Bst. b)
5. E-Mail-Adresse (IdTVD-V Art. 14 Abs. 1 Bst. c)
6. Korrespondenzsprache (IdTVD-V Art. 14 Abs. 1 Bst. b)
• Als Tierhaltungsdaten gelten:
1. TVD-Nummer (IdTVD-V Art. 35 Abs. 1 Bst. a)
2 Vgl. Erläuterungen zum Artikel 35 bei der Einführung der IdTVD-V
244
Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank
2. Standortadresse (IdTVD-V Art. 35 Abs. 1 Bst. a)
3. Koordinaten (IdTVD-V Art. 35 Abs. 1 Bst. a)
4. Gemeindenummer (IdTVD-V Art. 35 Abs. 1 Bst. a)
5. Kantonale Identifikationsnummer
6. Nutzungsart, falls definiert (IdTVD-V Art. 13 Abs. 2)
7. Tierhaltungstyp nach Artikel 6 Buchstabe o TSV (IdTVD-V Art. 35 Abs. 1 Bst. a) 8. Identifikationsnummern der Tiere, die in der Tierhaltung stehen (IdTVD-V Art. 35 Abs. 1 Bst. b)3 – Diese Information ist bei Tieren der Schweinegattung nicht verfüg- bar. • Nach der Einwilligung der aktuellen Tierhalterin oder des aktuellen Tierhalters nach Art. 38a Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 kann die Identifikationsnummer der Tiere aus der Tierhaltung weitergege- ben werden. • Die bisherige Tierhalterin oder der bisherige Tierhalter kann zudem einwilligen, die Identifikati- onsnummern der Tiere, die in der Tierhaltung gestanden sind, weiterzugeben, sofern die Tiere: a. geschlachtet wurden oder verendet sind; b. sich auf einem Sömmerungs-, Gemeinschaftsweidebetrieb oder Viehausstellung be- finden; c. in einer Tierklinik behandeln werden; d. Teil einer Wanderherde sind. Dies ist wichtig, weil beim Verstellen eines Tiers zu einem Sömmerungs-, Gemeinschaftsweide- betrieb, zu einer Viehausstellung, zu einer Tierklinik oder zu einer Wanderherde anzunehmen ist, dass die bisherige Tierhalterin oder der bisherige Tierhalter grundsätzlich Eigentümerin bzw. Eigentümer des Tiers bleibt. Die Standortänderung hat nur einen temporären Charakter; Das Tier soll anschliessend in die ursprüngliche Tierhaltung zurückkehren. Deshalb soll die bishe- rige Tierhalterin oder der bisherige Tierhalter über die Weitergabe von der Identifikationsnum- mer dieser Tiere bestimmen können. Beim Verstellen eines Tiers zu anderen Tierhaltungstypen im Sinne von Artikel 6 Bst o TSV (SR 916.401) – d.h. landwirtschaftliche Tierhaltungen, Viehhandelsunternehmen, Viehmärkte, Viehauktionen oder nichtkommerzielle Tierhaltungen – ist grundsätzlich von einem Eigentums- übergang auszugehen und deshalb soll der Entscheid über eine allfällige Weitergabe von der Identifikationsnummer dieser Tiere allein bei der neuen Tierhalterin oder beim neuen Tierhalter liegen. • Wie bisher, kann die Identifikationsnummer von Tieren ausser mit der Einwilligung nach Art. 38a Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 durchaus auch auf andere Wege besorgt werden (z.B. Begleitdoku- ment, Ohrmarke am Tier, Zuchtdokument) und als Schlüssel für Datenabfragen nach Art. 38b verwendet werden. Der Entzug der Datenfreigabe nach dem vorgeschlagenen Art. 38a führt da- her nicht zwingend dazu, dass die Daten nach Art. 38b durch einen ehemaligen Datenempfän- ger nicht mehr eingesehen werden können. Dies insbesondere wenn der Datenempfänger die bezogenen Identifikationsnummern aufbewahrt. • Bei Schweinen wird die Identifikationsnummer mit keinen weiteren Informationen geknüpft, u.a., weil die Geburten von Ferkeln nicht gemeldet werden müssen. Für diese Tiergattungen müssen lediglich Einfuhren, Zugänge und Schlachtung auf Gruppenbasis gemeldet werden. Genau diese Informationen kann die Tierhalterin oder der Tierhalter zur Einsicht frei geben. • Bei Equiden ist die Eigentümerin oder der Eigentümer und nicht die Tierhalterin oder der Tier- halter für die Einwilligung von Datenweitergabe zuständig. Beim Wechsel der Equideneigentü- merin oder des Equideneigentümers werden alle Einwilligungen der bisherigen Equideneigentü- merin oder des bisherigen Equideneigentümers gelöscht. Die Einwilligung gilt immer für ein- zelne Tiere und nicht für den ganzen Bestand. Da die Identifikationsnummer (UELN) sich von der Mikrochipnummer unterscheidet, müssen beide Nummer bekannt gegeben werden. Nach der Einwilligung können sämtliche gemeldeten Daten nach Anhang 1 Ziffer 4 IdTVD-V (=Tierda- ten) weitergegeben werden. • Die Einwilligung zur Weitergabe von Daten an Dritte kann jederzeit widerrufen werden. Die Wei- tergabe der bereits bezogenen Daten kann aber nicht rückgängig gemacht werden. Darum ist die Datenempfängerin bzw. der Datenempfänger nicht verpflichtet, die bereits bezogene Daten zu löschen. Es kann nicht vermieden werden, dass bezogene Identitätsnummern auch nach Wi- derruf der Einwilligung als Schlüssel für Datenabfragen nach Artikel 38b verwendet werden.
3 Im geltenden Artikel. 35 Absatz 1 Buchstabe b steht «…Identifikationsnummern der Tiere, die in einer Tierhaltung stehen oder gestanden sind»
245
Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehsdatenbank (IdTVD-V)
• Die Daten zum Schlachtgewicht werden aufgrund des bestehenden Gerichtsurteils 4 restriktiv und wie bis anhin nur für wissenschaftliche Untersuchungs- und Zuchtzweck weitergegeben. Die vorgeschlagene Änderung bei der Einwilligung zur Datenweitergabe an Dritte erfordert tiefgrei- fende technische Anpassungen an der TVD. Zum jetzigen Zeitpunkt steht noch nicht fest, bis wann die Identitas AG die Anpassungen mit möglichst geringen Mehrkosten realisieren kann. Allenfalls gibt es Synergien mit der laufenden, mehrjährigen Ablösung der gegenwärtigen TVD. Deshalb wird spätes- tens nach der Vernehmlassung über ein Inkrafttreten nach dem 01.01.2024 oder die Wiederaufnahme in einer zukünftigen Revision der IdTVD-V entschieden.
Artikel 38b Dieser übernimmt die meisten Bestimmungen aus dem geltenden Artikel 33. Dazu folgende Erläute- rungen: • Wer in Kenntnis der TVD-Nummer einer Tierhaltung oder der Identifikationsnummer bzw. der Mikrochipnummer eines Tiers ist, kann allgemeine Daten zu dieser Tierhaltung bzw. zu diesem Tier beschaffen. Dieser Schlüssel (TVD-Nummer der Tierhaltung oder Identifikationsnummer bzw. Mikrochipnummer des Tiers) kann aufgrund vom Artikel 38a oder anderweitig beschaffen werden. Dieses generelle, seit Bestehen der TVD existierende Einsichtsrecht in einzelne Tier- haltungs- und Tierdaten soll die Transparenz in der Lebensmittelkette sicherstellen und Ver- trauen in die Daten in der TVD schaffen. • Für die Weitergabe der Gebietszugehörigkeit und des BVD-Status von Tierhaltungen mit Tieren der Rindergattung, Büffeln oder Bisons braucht es keine Einwilligung der Tierhalterin oder des Tierhalters. Diese Informationen sind (wie im geltenden Art. 33 Abs. 1 Bst. b IdTVD-V) allge- mein verfügbar. • Ein Grossteil der Tierdaten zu Tieren der Rinder-, Schaf- und Ziegengattung ist Teil der Tierge- schichte oder des Tierdetails nach Art. 11 IdTVD-V. Diese Daten sind für jede Person in Kennt- nis der Identifikationsnummer des Tiers frei verfügbar. Die Datenempfängerin bzw. der Daten- empfänger kann sich die Identifikationsnummer von Tieren auf folgende Arten beschaffen: 1. Sie bzw. er erhält die Identifikationsnummer aufgrund der Einwilligung der Tierhalte- rin oder des Tierhalters (vgl. Art. 38a, Abs. 1 Bst. c Ziff. 1) 2. Sie bzw. er hat sie sonst in Erfahrung gebracht (beispielsweise durch Einsicht in die Ohrmarke, eines Begleitdokuments oder eines Zuchtdokuments). • Tierdaten von Rindern, Schafe und Ziegen (aus Anhang 1 Ziffer 1 und 2 IdTVD-V), die weder zur Tiergeschichte noch zum Tierdetail gehören sind folgende:
1. Herkunftsland und Identifikationsnummer im Herkunftsland bei Einfuhren
2. Abgangsart
3. Bestimmungsland bei Ausfuhren
4. Datum, ab welchem die Änderung der Nutzungsart gilt
5. Datum der jeweiligen Meldung
6. Ergebnis der neutralen Qualitätseinstufung
7. TVD-Nummer der Gesuchstellerin
Diese Daten dürfen nur weitergegeben werden, wenn das Datensubjekt die Weitergabe dieser Tierdaten nach Art. 38a eingewilligt hat. Beim Ergebnis der neutralen Qualitätseinstufung wäre dies der Schlachtbetrieb und bei der TVD-Nummer der Gesuchstellerin der Schlachtbetrieb und/oder die Gesuchstellerin. • Für Schweine sind die Tiergeschichte und das Tierdetail in der TVD mit keinem Inhalt gefüllt. Die Kenntnis der Identifikationsnummer ermöglicht keine Dateneinsicht. • In Kenntnis der Identifikationsnummer (UELN) oder der Mikrochipnummer eines Equiden kann jede Person den Verwendungszweck (Nutztier oder Heimtier) bei der TVD abfragen.
Artikel 39 Im Zusammenhang mit dem neuen Artikel 38a und 38b wird der Titel vom Artikel 39 angepasst. Zu- sätzlich werden im Absatz 1 sprachliche Anpassungen vorgenommen.
4 Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-715/2020 vom 25. November 2020
246
Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank
Artikel 54 Die vorgeschlagene Korrektur betrifft nur den französischen Text. Das Wort «valables» ist fehl am Platz und soll ersatzlos gestrichen werden, d.h. neu « Les détenteurs d’animaux, les transporteurs et les entreprises de commerce d’animaux peuvent consulter les documents d’accompagnement électro- niques valables, les utiliser et, pendant la durée de validité du document d’accompagnement visé à l’art. 12a OFE, les compléter » Anhang 2, Ziffer 6 Die Ziffer 6 wurde mit der Revision 2022 in die Verordnung eingefügt und wie folgt begründet: «Die Eröffnung einer neuen Zucht-, Produzenten- oder Labelorganisation oder eines Tiergesundheitsdiens- tes in der TVD verursacht einen Aufwand für die Betreiberin der TVD in Form von Softwareanpassung und von Aufklärungsarbeiten. Dieser Aufwand von 3 bis 4 Stunden soll nach Verursacherprinzip der entsprechenden Organisation mit dem Pauschalbetrag von 250.- CHF in Rechnung gestellt werden». Die Ziffer 6 hat einen direkten Bezug zum geltenden Artikel 35, der nun aufgehoben werden soll. Demzufolge ist Ziffer 6 anzupassen. Neu verursachen nicht nur neue Zucht- Produzenten- oder Label- organisationen oder Tiergesundheitsdienste einen bestimmten Aufwand für Datenbearbeitungen, son- dern ein erweiterter Kreis von Datenempfängerinnen und Datenempfängern verursacht den selben Aufwand.
11.4 Auswirkungen
11.4.1 Bund
Keine
11.4.2 Kantone
Keine
11.4.3 Volkswirtschaft
Minimale. Dank der Flexibilisierung der Datenfreigabe wird der Kreis der potentiellen Datenbezügerin- nen und Datenbezüger erweitert, was die mehrfache Datennutzung fördert. Neu entstehen für die Da- tenbezüger durch die Gebühr für die Erfassung als Datenempfänger zusätzliche Kosten. Zusätzlich müssen bei der Identitas AG technische Anpassungen vorgenommen werden.
11.4.4 Umwelt
Gering. Der Stromverbrauch von Servern variiert mit der Leistung, die sie bereitstellen müssen. Wenn aufgrund des neuen Artikel 38a mehr natürliche und juristische Personen TVD-Daten beziehen, steigt auch die Belastung der Server und damit der Stromverbrauch an (unter ansonsten unveränderten Be- dingungen).
11.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die vorgeschlagenen Änderungen entsprechen den internationalen Pflichten der Schweiz, insbeson- dere denjenigen nach Anhang 11 («Veterinäranhang») des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen.
11.6 Inkrafttreten
Die Änderungen sollen am 1. Januar 2024 in Kraft treten.
11.7 Rechtliche Grundlagen
Die Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank (IdTVD-V) basiert auf: Artikel 7a Absatz 6, 16, 45b Absatz 3, 45f und 53 Absatz 1 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG) sowie auf die Artikel 165gbis, 177 Absatz 1 sowie 185 Absätze 2 und 3 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG).
247
«$$QrCode» «$$e-seal»
Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank (IdTVD-V)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 3. November 20211 über die Identitas AG und die Tierverkehrs- datenbank wird wie folgt geändert:
Art. 25 Abs. 3 und 4 3 Die meldepflichtigen Personen und die beauftragten Personen können bei der Iden-
titas AG telefonisch oder schriftlich eine Berichtigung der von ihnen übermittelten Daten beantragen.
4 Drittpersonen können bei der Identitas AG eine Berichtigung nur für Daten nach
Anhang 1 Ziffer 1 Buchstabe d und Ziffer 2 Buchstabe d beantragen. Sie müssen dafür die Begleitdokumente nach Artikel 12 TSV2 einreichen.
Art. 33 Zugriff auf eigene Daten Jede Person kann in die Daten, die sie betreffen, Einsicht nehmen und sie verwenden.
Art. 35 Aufgehoben
Art. 36 Abs. 1 Bst. b 1 Tierhalterinnen und Tierhalter können in folgende Daten Einsicht nehmen und sie verwenden:
SR .......... 1 SR 916.404.1 2 SR 916.401
2023-... «%ASFF_YYYY_ID» 248
Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank «%ASFF_YYYY_ID»
b. Auflistung des eigenen Tierbestands mit der Identifikationsnummer jedes ein- zelnen Tiers zum aktuellen oder zu einem früheren Zeitpunkt.
Art. 38a Zugriff mit Einwilligung der betroffenen Person 1 Wer über die Einwilligung der Tierhalterin oder des Tierhalters verfügt, kann für den angegebenen Bearbeitungszweck in die folgenden Daten der TVD Einsicht neh- men und diese verwenden: a. Daten zur Tierhalterin oder zum Tierhalter: Name, Adresse, kantonale Identi- fikationsnummer, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Korrespondenzspra- che; b. Daten zur Tierhaltung: TVD-Nummer, Standortadresse, Koordinaten, Ge- meindenummer, kantonale Identifikationsnummer, Nutzungsart und Typ der Tierhaltung; c. Daten zu den folgenden Tieren:
1. bei Tieren der Rinder-, Schaf- und Ziegengattung: Identifikationsnum-
mern der Tiere, die: – in der Tierhaltung stehen – die Tierhaltung vorübergehend verlassen haben oder – in der Tierhaltung gestanden sind und geschlachtet wurden oder verendet sind,
2. bei Tieren der Schweinegattung: Daten nach Anhang 1 Ziffer 3 von Tier-
gruppen, die in der Tierhaltung stehen oder gestanden sind. 2 Wer über die Einwilligung der Eigentümerin oder des Eigentümers verfügt, kann für den angegebenen Bearbeitungszweck in die folgenden Daten der TVD zu Equiden Einsicht nehmen und diese verwenden: a. Name und Adresse der Eigentümerin oder des Eigentümers; b. Identifikationsnummer und Mikrochipnummer des Tiers; c. Tierdaten zu den Equiden.
3 Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.
Art. 38b Zugriff über die TVD-, die Identifikations- oder die Mikrochipnummer
1 Wer über die TVD-Nummer einer Tierhaltung verfügt, kann in die folgenden Daten
zu dieser Tierhaltung Einsicht nehmen und sie verwenden: a. bei landwirtschaftlichen Tierhaltungen nach Artikel 11 der Landwirtschaftli- chen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19983 (LBV): die Gebietszuge- hörigkeit;
3 SR 910.91
2/4 249
Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank «%ASFF_YYYY_ID»
b. bei Tierhaltungen mit Tieren der Rindergattung, Büffeln oder Bisons: den BVD-Status; c. bei Tierhaltungen mit Tieren der Schafgattung: den Moderhinkestatus. 2 Wer über die Identifikationsnummer oder die Mikrochipnummer eines Tiers verfügt,
kann in die folgenden Daten zu diesem Tier Einsicht nehmen und sie verwenden: a. Tiergeschichte; b. Tierdetail; c. bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons: den BVD-Status, den Tier- geschichtenstatus und das Geburtsdatum; d. bei Tieren der Schaf- und der Ziegengattung: den Tiergeschichtenstatus und das Geburtsdatum; e. bei Equiden: den Verwendungszweck nach Artikel 15 TAMV4. 3 Die Datenempfängerin oder der Datenempfänger beschafft die TVD-Nummern von Tierhaltungen sowie die Identifikationsnummern und Mikrochipnummern von Tieren selber; insbesondere über die Einwilligung der betroffenen Person nach Artikel 38a.
Art. 39 Zugriff auf Gesuch hin für Zuchtzwecke oder wissenschaftliche Untersuchungszwecke
1 Die Identitas AG kann auf Gesuch hin Dritten ohne Einwilligung der Betroffenen
erlauben, für Zuchtzwecke oder wissenschaftliche Untersuchungszwecke in alle Da- ten der TVD Einsicht zu nehmen und sie zu verwenden. Sie entscheidet im Einver- nehmen mit dem BLW.
2 Beinhaltet das Gesuch nicht anonymisierte Daten oder sind durch die Gesamtheit
der verfügbaren Daten Rückschlüsse auf betroffene Personen möglich, so muss die Identitas AG einen Vertrag mit der Drittperson schliessen. Der Vertrag ist vor der Unterzeichnung dem BLW zur Genehmigung vorzulegen.
Art. 54 Abs. 2 Betrifft nur den französischen Text.
II
Anhang 2 wird wie folgt geändert:
Ziff. 6
6 Erfassung neuer Datenempfängerinnen und Datenempfänger
Erfassung einer Datenempfängerin oder eines Datenempfängers nach den Artikeln 38a und 39: 250.–
4 SR 812.212.27
3/4 250
Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank «%ASFF_YYYY_ID»
III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
4/4 251
12 Verordnung über die Beurteilung der Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft, SR 919.118
12.1 Ausgangslage
Gestützt auf das Landwirtschaftsgesetz Artikel 6a (Nährstoffverluste) Absatz 2 legt der Bundesrat die Reduktionsziele für Sticksoff- und die Phosphorverluste der Landwirtschaft bis zum Jahr 2030 im Ver- gleich zum Mittelwert der Jahre 2014 – 2016 fest. Mit Annahme der Motion Gapany (22.3795 «Ziel zur Verringerung von Nährstoffverlusten senken») im Dezember 2022 will das Parlament, dass der Bun- desrat das von ihm bereits beschlossene Absenkziel für Nährstoffverluste von 20% im Lichte der mög- lichen Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion in der Schweiz, insbesondere für Stick- stoff, tiefer ansetzt. Das Reduktionsziel betrifft die Schweizer Landwirtschaft als Ganzes und nicht die einzelnen Landwirtschaftsbetriebe.
12.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Das Reduktionsziel für Stickstoffverluste wird auf 15% anstatt wie bisher 20% festgelegt.
12.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Gemäss Absatz 1 von Artikel 6a LwG sollen bis zum Jahr 2030 die Verluste für Stickstoff und Phosphor in der Schweizer Landwirtschaft angemessen reduziert werden. Es wird vorgeschlagen, dass die Nährstoffverluste bis zum Jahr 2030 im Vergleich zum Mittelwert der Jahre 2014-2016 für Stickstoff neu um mindestens 15 Prozent, anstatt wie bisher festgelegt 20 Prozent, abgesenkt werden. Das bereits beschlossene Reduktionsziel für Phosphor soll weiterhin bei 20 Prozent bleiben. Die nachfolgende Tabelle listet die verschiedenen Massnahmen des Bundes und ihren Beitrag zur Errei- chung der Reduktionsziele bei Stickstoff und Phosphor auf. Diese Massnahmen werden unverändert fortgeführt. Die abgeschätzte Gesamtreduktion der Verluste durch diese Massnahmen belaufen sich auf 10.7% bei Stickstoff und 18.4% bei Phosphor.
Massnahmen Reduktion N-Verluste Reduktion P-Verluste t N/Jahr und (%) t P/Jahr (%)
Referenzwert (2014/16) 97’344 6’087
Abschaffung des 10% Fehlerbereichs in der Nährstoffbilanz 5’125 1’000 5.3%1 16.4% Mind. 3.5% Biodiversitätsförderflächen auf der Ackerfläche 559 124 0.6%2 2.0% Beitrag für Klimamassnahmen in Form eines Beitrags 62 0 für den effizienten Stickstoffeinsatz 0.1% Beitrag für die längere Nutzungsdauer von Kühen 1’270 Keine Angaben 1.3% Phasenfütterung Schweine 800 Keine Angaben 0.8% Emissionsarme Güllelagerung und –ausbringung (LRV) ab 2024 1’500 0 1.5% Förderung besonders umweltfreundlicher Produktionsweise 67 0 im Rahmen von Strukturverbesserungs-Massnahmen 0.1% Beitrag für eine reduzierte Proteinzufuhr zur Fütterung 1’016 Keine Angaben raufutterverzehrender Nutztiere3 1.0% 10’399 1’124 Total 10.7% 18.4%
Um insbesondere das Reduktionsziel von 15% bei Stickstoff zu erreichen, sind zusätzliche Massnah- men erforderlich. Die Branchen- und Produzentenorganisationen sowie weitere Organisationen sind aufgefordert, aus eigener Initiative solche Massnahmen zu ergreifen. Bei einem Absenkziel von 15% bei Stickstoff dürfte es für die Branche realistisch sein, die noch bestehende Ziellücke von rund 4.3% zu füllen. Beim Phosphor beträgt die bestehende Ziellücke 1.6%, die durch Branchenmassnahmen geschlossen werden muss.
1 Neuberechnung der N-Absenkung aufgrund Bericht «Teilevaluation «Nationale Suisse-Bilanz – Fokus Selbstdeklaration» (HAFL, 2021) 2 Einschiesslich ‘Getreide in weiter Reihe’ 3 Programm wird in angepasster Form später in eine Vernehmlassung gesendet.
252
Verordnung über die Beurteilung der Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft
12.4 Auswirkungen
12.4.1 Bund
Die Massnahmen des Bundes zur Erreichung der Reduktionsziele in der Direktzahlungsverordnung bleiben unverändert.
12.4.2 Kantone
Auf die Kantone haben die Änderungen keine Auswirkungen.
12.4.3 Volkswirtschaft
Die Landwirtschaftsbetriebe können unverändert an den vom Bund finanziell finanzierten Massnah- men nach Direktzahlungsverordnung teilnehmen. Infolge der Senkung des Reduktionsziels muss je- doch die Branche im Prinzip weniger zusätzliche Massnahmen zur Zielerreichung bei den Stick- stoffverlusten ergreifen.
12.4.4 Umwelt
Wenn die Branche effektiv weniger zusätzliche Massnahmen zur Reduktion der Stickstoffverluste er- greift, hat dies eine unzureichende Erreichung Umweltziele bei Stickstoff zur Folge.
12.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Es ergeben sich keine Widersprüche zum internationalen Recht.
12.6 Inkrafttreten
Die Änderung der Verordnung wird nach der Vernehmlassung im Frühjahr 2023 voraussichtlich im November 2023 vom Bundesrat beschlossen und soll auf den 1. Januar 2024 in Kraft treten.
12.7 Rechtliche Grundlagen
Rechtliche Grundlage für die vorliegende Anpassung der Verordnung bildet Artikel 6a, Absatz 2 des Landwirtschaftsgesetzes.
253
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Verordnung über die Beurteilung der Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 7. Dezember 19981 über die Beurteilung der Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft wird wie folgt geändert:
Art. 10a Bst. a Im Vergleich zum Mittelwert der Jahre 2014–2016 werden bis zum Jahr 2030 die Verluste wie folgt reduziert: a. Stickstoff: um mindestens 15 Prozent;
II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
1 SR 919.118
2023-… «%ASFF_YYYY_ID» 254
13 Verordnung über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft (GebV-BLW), SR 910.11
13.1 Ausgangslage
Zurzeit sind im Rahmen der verstärkten Kontrollen von Futtermitteln aus bestimmten Ländern keine Gebühren vorgesehen. Im Rahmen der Überarbeitung der Artikel zu dieser Art der Kontrolle in der Futtermittelbuch-Verordnung (SR 916.307.1) wird vorgeschlagen, dies zu ändern.
13.2 Überblick über die wichtigsten Änderungen
Es wird eine Gebühr für die Bearbeitung einer verstärkten Kontrolle für Futtermittel hinzugefügt. Es wird auch hinzugefügt, dass die Kosten für Analysen, die im Rahmen dieser Kontrollen durchgeführt werden, entsprechend den tatsächlichen Ausgaben erhoben werden. Der Betrag entspricht demjeni- gen, der bei der Kontrolle von Pflanzen aus Drittländern für einen ähnlichen Arbeitsaufwand ange- wandt wird.
13.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Anhang 1 Unter Ziffer 8.6 wird eine Gebühr von 50 Franken pro Sendung für verstärkte Kontrollen von Futtermit- teln aus Drittländern eingeführt, auch wenn diese zu keiner Beanstandung Anlass geben.
Unter der Ziffer 8.7 wird hinzugefügt, dass die Kosten für Analysen, die im Rahmen dieser verstärkten Kontrollen durchgeführt werden, entsprechend den tatsächlichen Ausgaben erhoben werden.
13.4 Auswirkungen
13.4.1 Bund
Die vorgeschlagenen Ergänzungen in Anhang 1 Ziffer 8.6 und 8.7 haben keinen Einfluss auf den Bund, da sie dazu dienen, die Kosten für die verstärkten Futtermittelkontrollen zu decken.
13.4.2 Kantone
Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine Auswirkungen für die Kantone.
13.4.3 Volkswirtschaft
Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine Auswirkungen für die Volkswirtschaft.
13.5 Verhältnis zum internationalen Recht
keine Auswirkungen
13.6 Inkrafttreten
Die Änderung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
13.7 Rechtliche Grundlagen
Die Rechtsgrundlagen bilden Artikel 181 Absatz 4 LwG und Artikel 46a der Regierungs- und Verwal- tungsorganisationsverordnung vom 21. März 1997.
255
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Verordnung über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft (GebV-BLW)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Der Anhang 1 wird wie folgt geändert:
Ziff. 8.6 und 8.7
8 Futtermittel-Verordnung vom 26. Oktober 20111
Franken
...
8.6 Verstärkte Kontrollen von Futtermitteln aus Drittländern, auch
wenn sie zu keiner Beanstandung Anlass geben (Art. 58, in Verbindung mit Art. 3 der Verordnung des WBF über die Pro- duktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln, Zusatz- stoffen für die Tierernährung und Diätfuttermitteln)2, Gebühr pro Sendung. 50
8.7 Analysen im Rahmen verstärkter Kontrollen von Futtermitteln
aus Drittländern (Art. 58, in Verbindung mit Art. 3 der Verord- nung des WBF über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln, Zusatzstoffen für die Tierernährung und Di- Tatsächliche ätfuttermitteln). Ausgaben
III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
1 SR 916.307 2 SR 916.307.1
«%KAVID» «%ASFF_YYYY_ID» 256
Verordnung über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
… Der Bundespräsident, Alain Berset Der Bundeskanzler, Walter Thurnherr
2 257
1 Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft, SR 910.181
1.1 Ausgangslage
Die Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft regelt die technischen Einzelheiten für verschiedene Bereiche der Bio-Verordnung, wie zum Beispiel zulässige Dünger, Pflanzenschutzmittel, zulässige Zusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe für Lebensmittel, sowie Massnahmen zur Sicher- stellung der Einhaltung der Bio-Verordnung beim Import.
Die Bestimmungen der Verordnung des WBF werden gemäss Anhang 9 des Agrarabkommens mit der EU als gleichwertig zu den betreffenden EU-Bestimmungen anerkannt. Im Sinne des autonomen Nachvollzugs soll die WBF Bio-Verordnung an die neuen EU-Vorgaben der Öko-Verordnung ange- passt werden. So sollen kritische Abweichungen zu den EU Regelungen zeitnah behoben und techni- sche Handelshemmnisse im Bio-Bereich vermieden werden
1.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
a) In Anhang 3 Teil A «Zulässige Lebensmittelzusatzstoffe, einschliesslich Träger» und Anhang 3 Teil B Ziffer 1 «Direkt eingesetzte Verarbeitungshilfsstoffe und sonstige Erzeugnisse, die bei der Verarbeitung biologisch produzierter Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs verwendet werden dürfen» sollen bestehende Einträge angepasst werden. b) In Anhang 3 Teil C «Nicht biologische Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs» soll die Verwen- dung von Algen zugelassen werden, die nach einem anerkannten nachhaltigen Standard zertifi- ziert sind. c) Anhang 7 «Futtermittel-Ausgangsprodukte und Futtermittelzusatzstoffe» soll mit den entsprechen- den Bestimmungen in der EU harmonisiert werden. Die drei technologischen Zusatzstoffe E412 Guarkernmehl, E561 Vermiculit und E599 Perlit und das Spurenelement Kobalt(II)-acetat Tetra- hydrat sollen aufgrund fehlender Zulassungen gemäss Futtermittelbuch-Verordnung vom 26. Ok- tober 2011 nicht länger aufgeführt werden. d) Anhang 12 wird teilweise überarbeitet, zwecks Vereinfachung und Vereinheitlichung der Meldun- gen der Zertifizierungsstellen über festgestellte Unregelmässigkeiten und Verstösse.
1.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Art. 4b Abs. 1
Neu sollen in Artikel 4 Absatz 1 ausschliesslich die Grundsätze für die Verwendung von Futtermittel- Ausgangsprodukten und Futtermittel-Zusatzstoffen gelistet werden. Regelungen, die einzelne Futter- mittel und Stoffe betreffen, sollen konsequent in Anhang 7 aufgeführt werden. Es sollen keine neuen Anforderungen bezüglich der Verwendung von Futtermittel-Ausgangsprodukten und -Zusatzstoffen geschaffen werden. Der Aufbau der bestehenden Bestimmungen soll an die Struktur der EU- Bestimmungen angeglichen werden (s. auch Durchführungsbestimmungen (EU) 2021/1165 Anhang III).
Anhang 2
Auf der Grundlage der Empfehlungen der von den EU-Institutionen ständig beigezogenen EGTOP (Expertengruppe für technische Beratung bezüglich der ökologischen/biologischen Produktion) in Be- zug auf Düngemittel, Bodenverbesserer und Nährstoffe soll die Verwendung der folgenden Stoffe zu- gelassen werden: rückgewonnene Struvit- und gefällte Phosphatsalze, sowie Kaliumchlorid natürli- chen Ursprungs. (vgl. zum ganzen Final Report on plant protection [VII] and fertilisers [V]).
Anhang 3 Teil A, Zulässige Lebensmittelzusatzstoffe, einschliesslich Träger Der Zusatzstoff Siliciumdioxid (E551) soll neu auch für die Anwendung bei Kakaopulver für die Ver- wendung in Dosierautomaten zugelassen werden.
258
Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft
Anhang 3 Teil B, Ziffer 1. Direkt eingesetzte Verarbeitungshilfsstoffe und sonstige Erzeugnisse, die bei der Verarbeitung biologisch produzierter Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs ver- wendet werden dürfen Der bereits aufgenommene Verarbeitungshilfsstoff Essigsäure soll neu für die Anwendung in pflanzli- chen Erzeugnissen zugelassen werden. Bei biologischen Lebensmitteln tierischen Ursprungs ist Es- sigsäure nur für Fisch zugelassen. Für beide Anwendungen muss Essigsäure aus biologischer Pro- duktion stammen und durch natürliche Fermentation herstellt werden.
Die bereits aufgenommenen Stoffe Hopfenextrakt und Pinienharzextrakt sollen neu für antimikrobielle Zwecke bei allen pflanzlichen Erzeugnissen zugelassen werden.
Anhang 3 Teil C, Nicht biologische Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs Algen fallen nicht in den Geltungsbereich der Schweizer Bio-Verordnung und können in der Schweiz nur nach privatrechtlichen Richtlinien als biologisch zertifiziert werden. Nach den aktuellen Bestim- mungen wären ab dem 1.1.2024 nur noch die beiden Algen Aramen und Hijiki für die Herstellung von biologischen verarbeiteten Lebensmitteln in der Schweiz zugelassen. Die Verordnung soll so geändert werden, dass Algen, welche nach einem anerkannten nachhaltigen Standard zertifiziert sind, weiterhin verwendet werden dürfen.
Anhang 3b In diesem Anhang werden die jeweils gültigen Fassungen der EU-Verordnung aufgelistet und aktuali- siert, welche für den direkten Verweis auf das EU-Recht in Art. 3c massgebend sind.
Anhang 6 Da die Direktzahlungsverordnung (SR 910.13) im Rahmen von verschiedenen Verordnungspaketen mehrfach angepasst wurde, sind die Verweise auf die DZV zu aktualisieren.
Anhang 7
Die vorgesehen Anpassungen in Anhang 7 sind nicht materieller Natur. Die Darstellung soll neu wei- testgehend mit den Bestimmungen in der EU harmonisiert (s. Durchführungsbestimmungen (EU) 2021/1165 Anhang III) werden, insbesondere wurde die neue Nomenklatur übernommen.
Zudem sollen die drei technologischen Zusatzstoffe E412 Guarkernmehl, E561 Vermiculit und E599 Perlit und das Spurenelement Kobalt(II)-acetat Tetrahydrat aufgrund fehlender Zulassungen gemäss Futtermittelbuch-Verordnung vom 26. Oktober 2011 nicht länger aufgeführt werden.
Anhang 12 Im Anhang 12 wird die Vorlage für den jährlichen Bericht der Zertifizierungsstellen über die Kontrollen im Bereich der biologischen Produktion ergänzt und angepasst. Neu sind zwei Tabellen für die Eintra- gung der Anzahl festgestellter Unregelmässigkeiten und Verstösse vorgesehen: In einer Tabelle wer- den die Unregelmässigkeiten und Verstösse von Landwirtschaftlichen Unternehmen eingetragen, und in einer zweiten Tabelle die Unregelmässigkeiten und Verstösse von Unternehmen im Bereich Verar- beitung, Import, Export und anderen Unternehmen. Diese Unterteilung soll die Erfassung der Daten durch die Zertifizierungsstellen erleichtern und vereinheitlichen. Somit werden die Daten besser ver- ständlich und vergleichbar. Ausserdem können so neu die Verstösse im Bereich Verarbeitung und Handel gemäss der Weisung des BLW an die Zertifizierungsstellen zur Harmonisierung ihres Vorge- hens bei Unregelmässigkeiten im Bereich Bio-Verarbeitung und Handel differenziert werden.
1.4 Auswirkungen
1.4.1 Bund
Keine Auswirkungen.
259
Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft
1.4.2 Kantone
Keine Auswirkungen.
1.4.3 Volkswirtschaft
Die Bestimmungen dienen der Angleichung an das EU-Recht, was im Interesse der Schweizer Unter- nehmen ist. Sie führen nicht zu technischen Handelshemmnissen.
1.4.4 Umwelt
Keine Auswirkungen.
1.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die Bestimmungen entsprechen weitestgehend jenen der Europäischen Union. Die Aufrechterhaltung der Gleichwertigkeit der im Agrarabkommen in Anhang 9 Anlage 1 gelisteten Rechts-und Verwal- tungsvorschriften wird durch die vorgesehenen Änderungen gewährleistet.
1.6 Inkrafttreten
Die Verordnung soll auf den 1. Januar 2024 in Kraft gesetzt werden.
1.7 Rechtliche Grundlagen
Artikel 3 und Artikel 16a Absatz 2 der Bio-Verordnung vom 22. September 1997 (SR 910.18).
260
«$$QrCode» «$$e-seal»
Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft
Änderung vom …
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) verordnet:
I Die Verordnung des WBF vom 22. September 19971 über die biologische Landwirt- schaft wird wie folgt geändert:
Art. 4b Abs. 1 1 Bei der Verarbeitung von biologischen Futtermitteln und der Fütterung von Tieren, die nach den Anforderungen dieser Verordnung gehalten werden, dürfen nur verwen- det werden:
a. biologische Futtermittel-Ausgangsprodukte; b. Futtermittel-Ausgangsprodukte und Futtermittelzusatzstoffe nach Anhang 7; c. Salz in Form von Meersalz oder rohem Steinsalz.
II
1 Anhang 3 wird gemäss Beilage geändert.
2 Die Anhänge 2, 3b, 6, 7 und 12 erhalten die neuen Fassungen gemäss Beilage.
II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
1 SR 910.181
2023-... «%ASFF_YYYY_ID» 261
Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft «%ASFF_YYYY_ID»
… Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung:
Guy Parmelin
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Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft «%ASFF_YYYY_ID»
Anhang 2 (Art. 2)
Zugelassene Dünger, Präparate und Substrate
Dünger und Präparate können als biologisch-dynamisch bezeichnet werden, wenn sie nach den Richtlinien der biologisch-dynamischen Landwirtschaft hergestellt werden. Die Bestimmungen der Dünger-Verordnung vom 10. Januar 2001/xx. YY 2023 und der Düngerbuch-Verordnung WBF vom 16. November 2007/xx. YY 2023 bleiben vorbehalten.
Bezeichnung Beschreibung; Anforderungen an die Zusammensetzung; Verwen- dungsvorschriften
2.2 Erzeugnisse organischen oder organisch –mineralischen Ursprungs
Folgende Einträge sollen ergänzt werden Zurückgewonnenes Struvit und ge- Entsprechende Produkt müssen den Anforderungen nach fällte Phosphatsalze Dünger-Verordnung entsprechen. Kaliumchlorid nur natürlichen Ursprungs
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Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft «%ASFF_YYYY_ID»
Anhang 3 (Art. 3)
Erzeugnisse und Stoffe zur Herstellung von verarbeiteten Lebensmitteln
Teil A, Teil B Ziff. 1 und Teil C
Teil A: Zulässige Lebensmittelzusatzstoffe, einschliesslich Träger
Code Bezeichnung Anwendungsbedingungen für die Aufbereitung von Lebensmitteln
pflanzlichen Ursprungs tierischen Ursprungs
Der Eintrag «E 551 Siliciumdioxid» erhält die folgende neue Fassung:
E 551 Siliciumdioxid nur für getrocknete Kräuternur für Aromastoffe zulässig und Gewürze in Pulver- form, Aromastoffe sowie Kakaopulver zur Verwen- dung in Dosierautomaten zulässig.
Teil B: Verarbeitungshilfsstoffe und sonstige Erzeugnisse, die bei der Verarbeitung biologisch produzierter Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs verwendet werden dürfen
1. Direkt eingesetzte Verarbeitungshilfsstoffe und sonstige Erzeugnisse,
die bei der Verarbeitung biologisch produzierter Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs verwendet werden dürfen
Bezeichnung Anwendungsbedingungen für die Aufbereitung von Lebensmitteln
pflanzlichen Ursprungs tierischen Ursprungs
Die Einträge «Essigsäure», «Hopfenextrakt» und «Pinienharzextrakt» erhalten die folgenden neuen Fassungen Essigsäure/Essig nur aus biologischer Pro- nur für Fisch zulässig duktion und aus natürlicher nur aus biologischer Produk- Fermentation zulässig tion und aus natürlicher Fer- mentation zulässig Hopfenextrakt nur für antimikrobielle nicht zulässig Zwecke zulässig wenn verfügbar aus biologi- scher Produktion
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Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft «%ASFF_YYYY_ID»
Bezeichnung Anwendungsbedingungen für die Aufbereitung von Lebensmitteln
pflanzlichen Ursprungs tierischen Ursprungs
Pinienharzextrakt nur für antimikrobielle nicht zulässig Zwecke zulässig wenn verfügbar aus biologi- scher Produktion
Teil C: Nicht biologische Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs
Zutat Besondere Bedingungen und Einschränkungen
Der Eintrag «Algen» wird nach dem Eintrag «Hijiki-Algen» neu eingefügt: Algen, einschliesslich Seegras, die Nur wenn nach einem anerkannten nachhaltigen Standard für die Herstellung herkömmlicher zertifiziert Lebensmittel verwendet werden dürfen.
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Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft «%ASFF_YYYY_ID»
Anhang 3b (Art. 3c)
Erlasse der Europäischen Union betreffend biologische Landwirtschaft
Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates, ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1; zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2022/474, ABl. L 98 vom 25.3.2022, S. 1. Für die in der Verordnung (EU) 2018/848 angegebene Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates gilt die Fassung gemäss ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/2117, ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 262. Anstelle der in der Verordnung (EU) 2018/848 angegebenen Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen gilt die Delegierte Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anbauflächen, auf denen der Alkoholgehalt der Weine erhöht werden darf, der zugelassenen önologischen Verfahren und der Einschränkungen für die Erzeugung und Haltbarmachung von Weinbauerzeugnissen, des Mindestalkoholgehalts von Nebenerzeugnissen und deren Beseitigung sowie der Veröffentlichung von OIV-Dossiers, ABl. L 149 vom 7.6.2019, S. 1; zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2022/68, ABl. L 12 vom 19.1.2022, S. 1. Anstelle der in der Verordnung (EU) 2018/848 angegebenen Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) gilt die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/2117, ABl. L 435 vom 6.12.2021, S 262.
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Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft «%ASFF_YYYY_ID»
Anhang 6 (Art. 4a Abs. 2)
Anforderungen an den Laufhof und den Aussenklimabereich
1. Laufhof für Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel, Schafe und
Ziegen (Milch- und Fleischproduktion) Die Anforderungen nach Anhang 6 Buchstabe B der DZV2 sind einzuhalten.
2. Gesamtfläche für die Tiere der Schweinegattung
Die Anforderungen an den Laufhof nach Anhang 6 Buchstabe B Ziffer 3 DZV sind einzuhalten.
Tiere Gesamtfläche (Stall und Laufhof) mindestens … m2/Tier
Nicht säugende Zuchtsauen 2,8 Zuchteber 10 Remonten und Mastschweine über 60 kg 1,65 Remonten und Mastschweine unter 60 kg 1,10 Abgesetzte Ferkel 0,80
3. Aussenklimabereich für Nutzgeflügel
Die Anforderungen nach Anhang 6 Buchstabe B Ziffer 4 DZV sind einzuhalten.
2 SR 910.13
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Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft «%ASFF_YYYY_ID»
Anhang 7 (Art. 4b Abs. 1 Bst. b und c)
Futtermittel-Ausgangsprodukte und Futtermittelzusatzstoffe
Die Bestimmungen der Futtermittel-Verordnung vom 26. Oktober 2011 und der Fut- termittelbuch-Verordnung vom 26. Oktober 2011 bleiben vorbehalten.
Teil A Futtermittel-Ausgangsprodukte
1. Futtermittel-Ausgangsprodukte mineralischen Ursprungs
Nummer im Bezeichnung Besondere Bedingungen und Ein- Katalog der schränkungen Einzelfut- termittel3
11.1.1 Calciumcarbonat
11.1.2 Kohlensaurer Muschelkalk
11.1.4 Kohlensaurer Algenkalk (Maerl-
Kalk)
11.1.5 Lithothamnium
11.1.13 Calciumgluconat
11.2.1 Magnesiumoxid
11.2.4 Magnesiumsulfat, wasserfrei
11.2.6 Magnesiumchlorid
11.2.7 Magensiumcarbonat
11.3.1 Dicalciumphosphat
11.3.3 Monocalciumphophat
11.3.5 Calcium-Magensiumphosphat
11.3.8 Magnesumphophat
11.3.10 Mononatriumphophat
11.3.16 Calcium-Natrium-Phosphat
11.4.1 Natriumchlorid
3 Anhang 1.4 der FMBV vom 26. Oktober 2011, Teil C.
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Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft «%ASFF_YYYY_ID»
11.4.2 Natriumbicarbonat
11.4.4 Natriumcarbonat
11.4.6 Natriumsulfat
11.5.1 Kaliumchlorid
2. Sonstige Futtermittel Ausgangsprodukte
Nummer im Bezeichnung Besondere Bedingungen und Ein- Katalog der schränkungen Einzelfutter- mittel
10 Mehl, Öl und andere Einzel- Erzeugnisse aus nachhaltiger Fischerei,
futtermittel, gewonnen aus sofern: Fisch oder anderen Wasser- 1. sie ohne chemische Lösungsmittel tieren erzeugt oder zubereitet wurden,
2. ihre Verwendung auf Nichtpflanzen-
fresser beschränkt ist, und
3. die Verwendung von Fischprotein-
hydrolysat auf Jungtiere beschränkt ist.
ex 12.1.5 Hefen Hefen aus Saccharomyces cerevisiae oder Saccharomyces carlsbergensis, inaktiviert, sodass keine lebenden Mik- roorganismen vorhanden sind Wenn nicht aus biologischer Produk- tion verfügbar ex 12.1.12 Hefenerzeugnisse Fermentationserzeugnis aus Saccharo- myces cerevisiae, Saccharomyces carlsbergensis, inaktiviert, sodass keine lebenden Mikroorganismen vor- handen sind, enthält Hefe Wenn nicht aus biologischer Produk- tion verfügbar Kräuter sofern: Melassen
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Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft «%ASFF_YYYY_ID»
Gewürze 1. sie nicht aus biologischer Produk- tion verfügbar sind,
2. sie ohne chemische Lösungsmittel
erzeugt oder zubereitet wurden, und
3. ihre Verwendung auf 1 Prozent der
Futterration einer bestimmten Art be- schränkt wird, jährlich berechnet als Prozentsatz der Trockenmasse der Fut- termittel landwirtschaftlichen Ur- sprungs;
Teil B Futtermittelzusatzstoffe
1. Kategorie: Technologische Zusatzstoffe
Funktionsgruppe: a) Konservierungsmittel:
Kennnum- Bezeichnung Besondere Bedingungen und Ein- mer oder schränkungen Funktions- gruppe4 1a200 Sorbinsäure 1k236 Ameisensäure 1k237i Natriumformiat 1a260 Essigsäure 1a270 Milchsäure 1k280 Propionsäure 1a330 Zitronensäure
Funktionsgruppe: b) Antioxidationsmittel:
Kennnummer Bezeichnung Besondere Bedingungen und oder Funktions- Einschränkungen gruppe
4 Anhang 2 und 6.1 der FMBV.
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Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft «%ASFF_YYYY_ID»
1b306(i) Tocopherolhaltige Extrakte aus pflanzlichen Ölen 1b306(ii) Stark tocopherolhaltige Extrakte aus pflanzlichem Öl (mit hohem Delta-Tocopherol-Anteil)
Funktionsgruppe: g) Bindemittel und i) Trennmittel
Kennnummer oder Bezeichnung Besondere Bedingungen und Funktionsgruppe Einschränkungen E 535 Natriumferrocyanid Höchstdosis: 20 mg/kg NaCl (berechnet als Ferrocya- nidanion) E551b Kolloidales Siliziumdioxid E551c Kieselgur (Diatomeenerde, gerei- nigt) 1m558i Bentonit E559 Kaolinit-Tone, asbestfrei E560 Natürliche Mischungen von Stea- titen und Chlorit E562 Sepiolit 1g568 Natrolith-Phonolith
Funktionsgruppe k) Silierzusatzstoffe:
Kennnum- Bezeichnung Besondere Bedingungen und Ein- mer oder schränkungen Funktions- gruppe 1k Enzyme, Mikroorganismen Nur für die Sicherstellung einer 1k236 Ameisensäure angemessenen Gärung zugelassen
1k237 Natriumformat 1k280 Propionsäure 1k281 Natriumpropionat
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Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft «%ASFF_YYYY_ID»
2. Kategorie: Sensorische Zusatzstoffe
Funktionsgruppe: b) Aromastoffe
Kennnum- Bezeichnung Besondere Bedingungen und Ein- mer oder schränkungen Funktions- gruppe ex2b Aromastoffe Nur Extrakte aus landwirtschaftli- chen Erzeugnissen, einschließlich Edelkastanienextrakt (Castanea sativa Mill.)
3. Kategorie: Ernährungsphysiologische Zusatzstoffe
Funktionsgruppe: a) Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähn- licher Wirkung
Kennnum- Bezeichnung Besondere Bedingungen und Ein- mer oder schränkungen Funktions- gruppe 3a Vitamine und Provitamine Aus landwirtschaftlichen Erzeug- nissen gewonnen Wenn nicht aus landwirtschaftli- chen Erzeugnissen verfügbar: —synthetisch gewonnen, für Mo- nogastriden dürfen nur diejenigen verwendet werden, die mit aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen gewonnenen Vitaminen identisch sind. — synthetisch gewonnen, für Wiederkäuer dürfen nur Vitamine A, D und E verwendet werden, die mit aus landwirtschaftlichen Er- zeugnissen gewonnenen Vitami- nen identisch sind
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Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft «%ASFF_YYYY_ID»
3a920 Betainanhydrat Nur für Monogastriden Nur natürlichen Ursprungs wenn verfügbar biologischen Ursprungs
Funktionsgruppe: b) Spurenelemente
Kennnummer Bezeichnung Besondere Bedingungen und oder Funkti- Einschränkungen onsgruppe 3b101 Eisen(II)carbonat (Siderit) 3b103 Eisen(II)sulfat-Monohydrat 3b104 Eisen(II)sulfat-Heptahydrat 3b201 Kaliumjodid 3b202 Kalciumjodat, wasserfrei 3b203 Gecoatetes Kalciumjodat-Granulat, wasserfrei 3b302 Cobalt(II)carbonat 3b303 Cobalt(II)carbonathydroxid(2:3)- Monohydrat 3b304 Gecoatetes Cobalt(II)carbonat- Granulat 3b305 Cobalt(II)sulfat-Heptahydrat 3b402 Kupfer(II)-carbonat-dihydroxy- Monohydrat 3b404 Kupfer(II)-oxid 3b405 Kupfer(II)-sulfat-Pentahydrat 3b409 Dikupferchlorid-Trihydroxid 3b502 Mangan(II)-oxid 3b503 Mangan(II)sulfat, Monohydrat 3b603 Zinkoxid 3b604 Zinksulfat-Heptahydrat 3b605 Zinksulfat-Monohydrat 3b609 Zinkchloridhydroxid-Monohydrat 3b701 Natriummolybdat-Dihydrat 3b801 Natriumselenit
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3b802 Gecoatetes Natriumselenit-Granulat 3b803 Natriumselenat 3b810 Selenhefe, Saccharomyces cerevisiae CNCM I-3060, inaktiviert 3b811 Selenhefe, Saccharomyces cerevisiae NCYC R397, inaktiviert 3b812 Selenhefe, Saccharomyces cerevisiae CNCM I-3399, inaktiviert 3b817 Selenhefe, Saccharomyces cerevisiae NCYC R645, inaktiviert
4. Kategorie: Zootechnische Zusatzstoffe
Kennnum- Bezeichnung Besondere Bedingungen und Ein- mer oder schränkungen Funktions- gruppe 4a, 4b, 4c Enzyme und Mikroorganismen und 4d
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Anhang 12 (Art. 4e)
Vorlage für den jährlichen Bericht der Zertifizierungsstellen über die Kontrollen im Sektor der biologischen Produktion
Informationen über Unternehmenskontrollen Zertifizierungs- Anzahl eingetrage- Anzahl eingetragener Anzahl regulärer Kontrollen Anzahl zusätzlicher risikobasierter Kontrollen insgesamt stelle ner Unternehmen Unternehmen Kontrollen pro Zertifizierungs- stelle
Andere Unternehmen Andere Unternehmen Andere Unternehmen Andere Unternehmen Landwirtschaftliche Landwirtschaftliche Landwirtschaftliche Landwirtschaftliche
Produzenten Verarbeiter Produzenten Verarbeiter Produzenten Verarbeiter Produzenten Verarbeiter
* ** Importeur Exporteur *** * ** Importeur Exporteur *** * ** Importeur Exporteur *** * ** Importeur Exporteur ***
Zertifizierungsstelle Anzahl unangemeldeter Kontrollen Anzahl analysierter Proben Anzahl Proben, die auf einen Verstoss gegen die Bio-Verordnung und diese Verordnung schliessen lassen
Landwirt- Verarbei- Importeur Exporteur Andere Landwirt- Verarbei- Importeur Exporteur Andere Landwirt- Verarbei- Importeur Exporteur Andere schaftli- ter Unterneh- schaftli- ter Unterneh- schaftli- ter Unterneh- che Pro- ** men che Pro- ** men che Pro- ** men duzenten *** duzenten *** duzenten *** * * *
2023-... «%ASFF_YYYY_ID» 275
Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft «%ASFF_YYYY_ID»
Zertifizierungsstelle Anzahl festgestellter Unregelmässigkeiten und Anzahl Vermarktungsauflagen Anzahl Aberkennungen bzw. nicht Anerkennungen Verstösse – GESAMT(1) (betreffend den Biostatus von Produkten)(2) von Landwirtschaftsbetrieben(3) Landwirtschaftliche Produzenten* Landwirtschaftliche Produzenten* Landwirtschaftliche Produzenten*
Zertifizierungs- Anzahl festgestellter Unregel- Anzahl festgestellter Unregel- Anzahl festgestellter Unregel- Anzahl festgestellter Unregel- Anzahl festgestellter Unregel- stelle mässigkeiten und Verstösse - mässigkeiten und Verstösse A(4) mässigkeiten und Verstösse B(4) mässigkeiten und Verstösse C(4) mässigkeiten und Verstösse D(4) GESAMT
Andere Unterneh- Andere Unterneh- Andere Unterneh- Andere Unterneh- Andere Unterneh-
Verarbeiter** Importeur Exporteur men*** Verarbeiter** Importeur Exporteur men*** Verarbeiter** Importeur Exporteur men*** Verarbeiter** Importeur Exporteur men*** Verarbeiter** Importeur Exporteur men***
(1)Alle Unregelmässigkeiten und Verstösse, auch solche die zu keiner Massnahme geführt haben. (2) Nur Unregelmässigkeiten und Verstösse, welche zu einer Vermarktungsauflage und einer damit verbundenen Massnahme geführt haben. (3) Nur Unregelmässigkeiten und Verstösse, welche die Aberkennung bzw. nicht Anerkennung des biologischen Status zur Folge haben. (4) Gemäss Weisung des BLW an die Zertifizierungsstellen zur Harmonisierung ihres Vorgehens bei Unregelmässigkeiten im Bereich Bio-Verarbeitung und Handel * «Landwirtschaftliche Produzenten» umfassen Produzenten, die ausschliesslich Produzenten sind, Produzenten, die auch Verarbeiter sind, Produzenten, die auch Importeure sind, sowie andere, nicht näher bestimmte gemischte Unternehmen. ** «Verarbeiter» umfassen Verarbeiter, die ausschliesslich Verarbeiter sind, Verarbeiter, die auch Importeure sind, sowie andere, nicht näher bestimmte gemischte Verarbeitungsunternehmen. *** «Andere Unternehmen» umfassen Händler (Grosshändler, Einzelhändler), sowie andere, nicht näher bestimmte Unternehmen
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2 Änderung der Verordnung des WBF und des UVEK zur Pflanzengesundheitsverordnung
(PGesV-WBF-UVEK), SR 916.201
2.1 Ausgangslage
Seit dem 1. Januar 2020 gilt in der Schweiz ein neues Pflanzengesundheitsrecht. Die neuen Bestim- mungen wurden vom Bundesrat am 31. Oktober 2018 mit der neuen Pflanzengesundheitsverordnung PGesV (SR 916.20) erlassen. Die PGesV wurde von den Departementen WBF und UVEK durch eine interdepartementale Verordnung ergänzt, die am 14. November 2019 von deren Vorstehern verab- schiedet wurde. Die Verordnung des WBF und UVEK zur Pflanzengesundheitsverordnung (PGesV- WBF-UVEK, SR 916.201) enthält weiterführende technische Bestimmungen sowie die Organismen- und Warenlisten.
2.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Das Verbot der Einfuhr, der Produktion und des Inverkehrbringens von Cotoneaster Ehrh. sowie Pho- tinia davidiana Cardot und Photinia nussia Cardot ist nicht mehr verhältnismässig und soll aufgehoben werden.
Den zuständigen kantonalen Diensten soll die Kompetenz übertragen werden, in Absprache mit dem BLW Gebiete festzulegen, in denen die Häufigkeit des Auftretens des Erregers der Schwarzholzkrank- heit bei Reben mit wirksamen Überwachungs- und Bekämpfungsmassnahmen möglichst gering ge- halten wird. Dies soll die Überwachung und Bekämpfung des Erregers der Goldgelben Vergilbung der Rebe (Grapevine flavescence dorée phytoplasma), der die gleichen Symptome wie die Schwarzholz- krankheit hervorruft, durch die zuständigen kantonalen Dienste erleichtern.
2.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Artikel 6 Das Verbot der Einfuhr, der Produktion und des Inverkehrbringens von bestimmten Wirtspflanzen des Feuerbrands (Erwinia amylovora) ist aus den folgenden Gründen nicht mehr fachlich begründbar und verhältnismässig, und soll somit aufgehoben werden: • Seit 2002 sind wegen dem Feuerbrand die Einfuhr, die Produktion und das Inverkehrbringen der Wirtspflanzen der Arten der Gattungen Cotoneaster Ehrh. sowie Photinia davidiana Cardot und Photinia nussia Cardot in der gesamten Schweiz verboten. Dieses Verbot hatte bei seiner Einführung vor 20 Jahren insbesondere zum Ziel, die Einschleppung, Etablierung und Verbreitung von Feuerbrand in der Schweiz zu verhindern. Der Feuerbrand konnte sich trotz Gegenmassnahmen über Jahre in der Schweiz etablieren und verbreiten. Aufgrund die- ser Tatsache wurde der Feuerbrand in der Schweiz im neuen Pflanzengesundheitsrecht (In- krafttreten am 1. Januar 2020) nur noch im Kanton Wallis als (Schutzgebiet-)Quarantäneorga- nismus geregelt. In der restlichen Schweiz gilt das Bakterium aufgrund seiner Verbreitung seit 2020 als geregelter Nicht-Quarantäneorganismus, für den nur noch in von einigen Kantonen ausgeschiedenen "Gebieten mit geringer Prävalenz" eine Überwachungs-, Melde- und Be- kämpfungspflicht gilt. Am 15. April 2022 wurde vom WBF und vom UVEK das letzte Feuer- brand-Schutzgebiet im Kanton Wallis aufgehoben, da auch dort die Tilgung des Bakteriums nicht mehr als wahrscheinlich erachtet wurde. Seitdem ist E. amylovora in der Schweiz nicht mehr als Quarantäneorganismus geregelt. • Ein Verbot ist eine relativ einschneidende Massnahme, die als Mittel zur Verhinderung der Einschleppung und Verbreitung von Quarantäneorganismen beschränkt werden sollte. • Als Vertragspartei des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens (IPPC, SR 0.916.20) darf die Schweiz nur pflanzengesundheitliche Massnahmen festlegen und ergreifen, die fach- lich gerechtfertigt sind und den internationalen Handel nicht unnötig beschränken. Die phyto- sanitären Massnahmen müssen gemäss dieser Konvention auf das zum Schutz der Pflanzen- gesundheit notwendige Mass begrenzt werden. Ein Einfuhrverbot für Pflanzen zur Verhinde- rung der Einschleppung und Verbreitung eines bereits im Land etablierten und weit verbreite- ten Nicht-Quarantäneorganismus kann nicht mehr fachlich begründet werden und stellt somit aus Sicht des IPPC eine nicht gerechtfertigte Handelseinschränkung dar, die aufgehoben wer- den muss.
277
Verordnung des WBF und des UVEK zur Pflanzengesundheitsverordnung
• Eine geografische Einschränkung des Verbots der Produktion und des Inverkehrbringens der Wirtspflanzen im Inland auf die von einigen Kantonen ausgeschiedenen "Gebiete mit geringer Prävalenz" wird als nicht kontrollierbar und umsetzbar (und somit als unverhältnismässig) er- achtet.
Aufgrund der vorgeschlagenen Aufhebung des Einfuhrverbots sollen neue Voraussetzungen für die Einfuhr von Cotoneaster Ehrh. aus Drittländern eingeführt werden. Die Anhänge 5 und 7 sollen ent- sprechend angepasst werden. Die neuen Bestimmungen entsprechend dem geltenden Pflanzenge- sundheitsrecht der EU (Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28.11.2019, Änderung vom 11.04.20221.
Artikel 6a Der Verursacher der Goldgelben Vergilbung der Rebe (Synonym: Flavescence dorée, wissenschaftli- cher Name: Grapevine flavescence dorée phytoplasma) ist ein eingeschleppter, besonders gefährli- cher Krankheitserreger. Er ist als Quarantäneorganismus geregelt und somit melde- und bekämp- fungspflichtig. Die Krankheit tritt bereits in einigen Regionen der Schweiz (insb. in den Kantonen Tes- sin, Waadt und Wallis) auf und wird amtlich bekämpft. Das Phytoplasma erzeugt bei Reben Symp- tome, die von Auge nicht von denjenigen Symptomen unterscheidbar sind, die durch den Erreger der Schwarzholzkrankheit (Synonym: Bois noir; wissenschaftlicher Name: Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al.) hervorgerufen werden. Eine Unterscheidung ist nur mit einer Labordiagnose von Pflanzenproben möglich. Im Gegensatz zur Flavescence dorée ist der Erreger der Schwarzholzkrank- heit nicht als Quarantäneorganismus geregelt sondern lediglich als geregelter Nicht-Quarantäneorga- nismus und somit aktuell nicht bekämpfungspflichtig. Die fehlende Bekämpfungspflicht erschwert die Überwachung und Bekämpfung der Flavescence dorée durch die zuständigen kantonalen Dienste.
Besteht die Gefahr, dass ein geregelter Nicht-Quarantäneorganismus die Landwirtschaft oder den produzierenden Gartenbau erheblich schädigt, kann der Bund die Kantone ermächtigen, geeignete Massnahmen zu ergreifen oder anzuordnen. Mehrere Kantone haben das BLW im September 2021 ersucht, analog zum Feuerbrand (Erwinia amylovora, vgl. Art. 6 und Richtlinie Nr. 3 des BLW), einen Vorschlag für eine entsprechende Rechtsgrundlage zu erarbeiten, damit die Kantone auch gegen die Schwarzholzkrankheit in Bezug auf den Rebbau geeignete amtliche Massnahmen in bestimmten Ge- bieten ergreifen oder anordnen können, um die Flavescence dorée besser überwachen und bekämp- fen zu können.
Den zuständigen kantonalen Diensten soll analog zu den Bestimmungen bezüglich des Feuerbrands die Kompetenz übertragen werden, in Absprache mit dem BLW Gebiete mittels einer Allgemeinverfü- gung festzulegen, in denen die Häufigkeit des Auftretens (Prävalenz) des Erregers der Schwarzholz- krankheit mit wirksamen Bekämpfungsmassnahmen möglichst gering gehalten wird (Absatz 1). Diese Gebiete mit geringer Prävalenz sollen möglichst regional ausgeschieden werden (d. h. ganze Gemein- den, Regionen oder das ganze Kantonsgebiet umfassen). Das BLW wird nach Anhörung der Kantone eine Richtlinie erlassen, die präzisieren wird, welche Kriterien die Kantone beim Ausscheiden dieser Gebiete beachten müssen und wie sie diesbezüglich vorgehen müssen.
In diesen festgelegten Gebieten soll neu in Bezug auf die Schwarzholzkrankheit eine allgemeine Be- kämpfungspflicht für Personen gelten, die dort Rebpflanzen besitzen (Absatz 2). Ein Verdacht auf Schwarzholzkrankheit-Befall muss also so schnell wie möglich dem zuständigen kantonalen Dienst gemeldet werden (vgl. Art. 8 PGesV). Wird dem zuständigen kantonalen Dienst ein solcher Verdacht gemeldet, so muss dieser eine Pflanzenprobe für eine Labordiagnose nehmen, um abzuklären, ob die Symptome durch den Quarantäneorganismus Flavescence dorée verursacht werden (vgl. Art. 10 PGesV). Die Pflanzenproben werden jeweils routinemässig auch auf die Schwarzholzkrankheit unter- sucht. Wird das Auftreten der Schwarzholzkrankheit in einem ausgeschiedenen Gebiet mittels einer
1 Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingun- gen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Mas- snahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission, Fassung gemäss ABl. L 319 vom 10. Dezember 2019, S. 1; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2022/959der Kommission vom 16.06.2022, ABl. L 458 vom 22.12.2021.
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Verordnung des WBF und des UVEK zur Pflanzengesundheitsverordnung
Labordiagnose nachgewiesen, soll die Besitzerin bzw. der Besitzer neu die Pflicht haben, die Pflanze so rasch wie möglich zu entfernen und sachgerecht zu vernichten. Bei den Bekämpfungsmassnah- men innerhalb dieser Gebiete ist nicht die Tilgung der Schwarzholzkrankheit das primäre Ziel (da der Schadorganismus nicht als Quarantäneorganismus geregelt ist), sondern die Tilgung der Flavescence dorée zu erleichtern.
Der zuständige kantonale Dienst hat die rasche Entfernung und sachgerechte Vernichtung befallener Pflanzen durch die Besitzerinnen bzw. Besitzer (Absatz 3) zu kontrolliere. Wie die Kontrolle durchge- führt werden soll, wird das BLW in einer Richtlinie noch präzisieren. Falls nötig, kann der kantonale Dienst diese Massnahme im konkreten Fall der betreffenden Besitzerin oder dem betreffenden Besit- zer der befallenen Pflanze mit einer Verfügung anordnen.
Für den Vollzug des Pflanzengesundheitsrechts ist der Eidgenössische Pflanzenschutzdienst (EPSD) zuständig, wenn es sich um eine Parzelle handelt, die im Rahmen des Pflanzenpass-Systems beim EPSD registriert ist. Deshalb soll in solchen Fällen der EPSD für die Kontrolle der Durchführung der Bekämpfungsmassnahmen gegen die Schwarzholzkrankheit zuständig sein, nicht der Kanton (Absatz 4).
Eine finanzielle Beteiligung des Bundes an den Kosten der Kantone (inkl. allfällige Abfindungen an ge- schädigte Eigentümer/innen) ist nicht vorgesehen.
2.4 Auswirkungen
2.4.1 Bund
Die vorgeschlagenen Änderungen haben voraussichtlich keinen personellen oder finanziellen Mehrbe- darf zur Folge.
2.4.2 Kantone
Die vorgeschlagenen Änderungen haben voraussichtlich keine nennenswerten finanziellen und perso- nellen Auswirkungen für die Kantone. Da die zuständigen kantonalen Dienste im Rebbau bereits Überwachungs- und Bekämpfungsmassnahmen gegen die Flavescence dorée ergreifen, sollte die Ausscheidung von «Gebieten mit geringer Prävalenz» bezüglich der Schwarzholzkrankheit gestützt auf den neu vorgeschlagenen Artikel 6a nicht zu einem signifikant höheren personellen und finanziel- len Aufwand bei den Kantonen führen. Die neuen amtlichen Massnahmen gegen die Schwarzholz- krankheit sollen die Bekämpfung der Flavescence dorée erleichtern – somit sollten auch Ressourcen eingespart werden können. Des Weiteren ist die Ausscheidung von Gebieten mit geringer Prävalenz für die Kantone freiwillig.
2.4.3 Volkswirtschaft
Da der Feuerbrand in der Schweiz bereits verbreitet vorkommt und die Kantone weiterhin regional be- grenzte Bekämpfungsmassnahmen gegen diesen Krankheitserreger anordnen können (von Feuer- brand befallene Pflanzenteile müssen in «Gebieten mit geringer Prävalenz» entfernt werden), kann davon ausgegangen werden, dass die Aufhebung der Verbote nach Artikel 6 nicht zu vermehrten Schäden im Kernobstbau durch Feuerbrandbefall führen wird. Die vorgeschlagene Änderung in Artikel 6 hat somit voraussichtlich keine nennenswerten Auswirkungen auf die Volkswirtschaft.
Der vorgeschlagene neue Artikels 6a hat insgesamt einen positiven Einfluss auf die Rebenproduktion in der Schweiz, da dank den zusätzlichen Bekämpfungsmassnahmen die durch die Flavescence dorée und die Schwarzholzkrankheit verursachten Schäden bei Reben verringert werden können.
2.4.4 Umwelt
Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine nennenswerten Auswirkungen auf die Umwelt.
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Verordnung des WBF und des UVEK zur Pflanzengesundheitsverordnung
2.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die vorgesehene Änderung der PGesV-WBF-UVEK berücksichtigt die Vorgaben des SPS- Abkommens der WTO (Sanitary and Phytosanitary Agreement). Die Bestimmungen sind mit den völ- kerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar und entsprechen jenen des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens2 (IPPC). Diese Änderung ist zudem wichtig für die Aktualisierung des Anhangs 4 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (SR 0.916.026.81), um die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit der phytosanitären Bestimmun- gen zwischen der Schweiz und der EU aufrechtzuerhalten.
2.6 Inkrafttreten
Die Änderungen sollen am 1. Januar 2024 in Kraft treten.
2.7 Rechtliche Grundlagen
Die Rechtsgrundlage für diese Änderungen bilden die folgenden Delegationsnormen der PGesV: Arti- kel 29 Absatz 5, 29b Absatz 2 sowie 33 Absätze 1 und 2.
2 SR 0.916.20
280
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Verordnung des WBF und des UVEK zur Pflanzengesundheitsverordnung (PGesV-WBF-UVEK)
Änderung vom …
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) und das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)
verordnen:
I Die Verordnung des WBF und des UVEK vom 14. November 20191 zur Pflanzenge- sundheitsverordnung wird wie folgt geändert:
Art. 6 Abs. 1 1 Der zuständige kantonale Dienst kann in Absprache mit dem Bundesamt für Land- wirtschaft (BLW) Gebiete ausscheiden, in denen die Häufigkeit des Auftretens von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. auf Wirtspflanzen gering gehalten werden soll.
Art. 6 Abs. 4 Aufgehoben
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 4. Kapitels
SR 916.201
1/4 281
Verordnung des WBF und des UVEK zur Pflanzengesundheitsverordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 6a Massnahmen gegen das Auftreten von Candidatus Phytoplasma solani
1 Der zuständige kantonale Dienst kann in Absprache mit dem BLW Gebiete aus-
scheiden, in denen die Häufigkeit des Auftretens von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. auf Pflanzen von Vitis sp. gering gehalten werden soll. 2 Wer in einem nach Absatz 1 ausgeschiedenen Gebiet Pflanzen von Vitis sp. besitzt, die nachweislich von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. befallen sind, muss diese möglichst rasch entfernen und sachgerecht vernichten. 3 Der zuständige kantonale Dienst kontrolliert die Durchführung der Entfernung und der Vernichtung der befallenen Pflanzen. 4 Betrifft das Auftreten von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. eine im Rahmen des Pflanzenpass-Systems beim EPSD registrierte Parzelle, ist der EPSD für die Kontrolle der Durchführung der Massnahmen nach Absatz 2 zuständig.
II
1 Anhang 5 wird wie folgt geändert:
Ziff. 21
Aufgehoben.
2 Anhang 7 wird gemäss Beilage geändert.
III
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
2/4 282
Anhang 7 (Art. 7 Abs. 3)
Spezifische Voraussetzungen, die bestimmte Waren für die Einfuhr aus bestimmten Drittländern zusätzlich erfüllen müssen
Ziff. 42 erhält die folgende neue Fassung:
Waren Zolltarifnummer2 Ursprung Spezifische Voraussetzungen
42. Zum Anpflanzen be- ex 0602.2071 Kanada und Vereinigte Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen: stimmte Pflanzen, ausge- ex 0602.2072 Staaten von Amerika a. ununterbrochen in einem Gebiet gestanden haben, das von der nationalen Pflan- nommen Propfreiser, zenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationa- Stecklinge, Pflanzen in ex 0602.2079 len Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Saperda Gewebekultur, Pollen und ex 0602.2081 candida Fabricius anerkannt wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis in der Samen, von Amelanchier Rubrik «Zusätzliche Erklärung» angegeben ist; Medik., Cotoneaster Me- ex 0602.2082 dik., Aronia Medik., ex 0602.2089 oder Crataegus L., Cydonia ex 0602.9019 b. vor der Ausfuhr mindestens zwei Jahre lang oder, sofern die Pflanzen jünger als Mill., Malus Mill., Prunus zwei Jahre sind, ununterbrochen an einem Erzeugungsort gestanden haben, der L., Pyracantha M. Roem., ex 0602.9091 nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Mass- Pyrus L. und Sorbus L. ex 0602.9099 nahmen als frei von Saperda candida Fabricius anerkannt ist: i. der bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes regis- triert ist und von dieser überwacht wird, und ii. der zweimal jährlich zu den am besten geeigneten Zeitpunkten des Jahres für den Nachweis des betreffenden Schadorganismus amtlich auf Anzeichen von Saperda candida Fabricius untersucht wurde,
2 SR 632.10 Anhang
3/4 283
Verordnung des WBF und des UVEK zur Pflanzengesundheitsverordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Waren Zolltarifnummer2 Ursprung Spezifische Voraussetzungen
und iii. wo die Pflanzen: – auf einer insektensicheren Produktionsfläche zum Schutz gegen die Ein- tragung von Saperda candida Fabricius gestanden haben, oder – auf einer von einer mindestens 500 m breiten Pufferzone umgebenen Pro- duktionsfläche unter Anwendung geeigneter Präventivbehandlungen an- gezogen wurden, deren Befallsfreiheit von Saperda candida Fabricius durch jährlich zu geeigneten Zeitpunkten durchgeführte amtliche Erhe- bungen bestätigt wurde, und iv. wo die Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr gründlich auf Saperda candida Fabricius, vor allem im Stamm der Pflanzen, kontrolliert wurden, gegebenen- falls durch destruktive Probenahme.
4/4 284
3 Verordnung des WBF über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln, Zusatzstoffen für die Tierernährung und Diätfuttermitteln (Futtermittelbuch-Verordnung, FMBV), SR 916.307.1
3.1 Ausgangslage
Die FMBV muss angepasst werden, um mit der europäischen Gesetzgebung übereinzustimmen, wie in Anhang 5 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (SR 0.916.026.81) vereinbart. In Artikel 58 der Futtermittelverordnung (SR 916.307) ist vorgesehen, dass das WBF eine Liste von Futtermitteln erlassen kann, die verstärkten Kontrollen und Kontrollfrequenzen unterliegen, und dass es die Grenzkontrollstelle bestimmen kann. Diese Elemente und die praktische Umsetzung erfordern eine Überarbeitung der FMBV, um der EU-Praxis zu entsprechen.
3.2 Die wichtigsten Änderungen im Überblick
Die Nahrungsmittelsicherheit ist ein wichtiges Glied in der Nahrungsmittelkette. Um das Vorhanden- sein unerwünschter Stoffe in bestimmten Futtermitteln nichttierischen Ursprungs, die ein besonderes Gesundheitsrisiko darstellen, zu verhindern, wird der Artikel über verstärkte Kontrollen angepasst. Einige Bestimmungen über die Deklaration von Einzelfuttermitteln werden an die EU-Bestimmungen und die gängige Praxis angepasst.
3.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Art. 1a Einzelfuttermittel, die nicht gemeldet werden müssen
Der Begriff des Katalogs der Einzelfuttermittel wird in diesem Artikel eingeführt, um der Terminologie in Artikel 9 FMBV und dem europäischen Recht zu entsprechen, und auch um die Formulierung der Änderungen in Artikel 8 und 9 zu erleichtern. Diese Korrektur gilt auch für die Überschrift von An- hang 1.4.
Art. 3 Verstärkte Kontrollen
In der Verordnung (EU) Nr. 2019/17931 hat die EU zwei Kategorien von Futtermitteln nichttierischen Ursprungs aus bestimmten Ländern festgelegt, die verstärkten Kontrollen unterliegen. Diejenigen, die vorübergehend verstärkten Kontrollen unterstellt sind, sind in Absatz 1 und diejenigen, die ein beson- deres Kontaminationsrisiko darstellen, in Absatz 2 aufgeführt. Die Zollstellen am Wasserweg (Rhein) werden als Eingangsstelle für diese Futtermittel definiert. Dies ist der einzig mögliche Weg für einen Direktimport in die Schweiz, ohne dass die Ware vorher in der EU kontrolliert wurde, was den Verpflichtungen in Artikel 4 Anhang 5 des Abkommens über den Han- del mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen entspricht. Die Modalitäten zu den vorzulegenden Dokumenten, den durchgeführten Kontrollen und den Modalitä- ten der Freigabe werden ebenfalls präzisiert. Es ist festgelegt, dass eine Gebühr (Fr. 50.–) und nur die (effektiven) Analysekosten im Zusammen- hang mit diesen Kontrollen in der Verordnung über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft (SR 910.11 ) definiert sind. Die Änderung der genannten Verordnung erfolgt separat.
1 Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 vom 22. Oktober 2019 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kon- trollen und über Sofortmassnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchfüh- rung der Verordnungen (EU) Nr. 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhe- bung der Verordnungen (EG) Nr. 669/2009, (EU) Nr. 884/2014, (EU) NR. 2015/175, (EU) Nr. 2017/186 und (EU) Nr. 2018/1660 der Kommission, ABl. L 277 vom 29.10.2019, S. 89; zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/913, ABl. L
158 vom 13.6.2022, S. 1.
285
Futtermittelbuch-Verordnung
Art. 8 Besondere Kennzeichnungsanforderungen für Einzelfuttermittel
Eine Diskrepanz mit dem EU-Recht und der geltenden Praxis bezüglich der Definition der Bezeich- nung und Deklaration von Einzelfuttermitteln wird korrigiert, um Probleme bei der Anwendung dieser Verordnung zu vermeiden.
Art. 9 Besondere zwingende Kennzeichnungsanforderungen an Mischfuttermittel
Der Verweis auf Artikel 8 betreffend die Bezeichnung der einzelnen Einzelfuttermittel in Mischfuttermit- teln wird angepasst, um dem neuen Wortlaut dieses Artikels zu entsprechen.
Art. 23n Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …2023
Dieser Artikel legt die Übergangsfristen fest, die für das Inverkehrbringen von Mischfuttermitteln, die von den Änderungen der Verordnung betroffen sind, gewährt werden.
Anhang 1.4 Der Titel wird entsprechend der in Artikel 1a FMBV verwendeten Terminologie angepasst.
Anhang 4.2 Die Listen der von verstärkten Kontrollen betroffenen Futtermittel nach Artikel 3 werden in Form von Verweisen auf die Anhänge der Verordnung (EU) Nr. 2019/1793 aufgenommen.
3.5 Auswirkungen
3.5.1 Bund
Die vorgeschlagenen Änderungen haben für den Bund keine personellen oder finanziellen Auswirkun- gen. Die erhobenen Gebühren decken die Kosten, die durch die verstärkten Kontrollen entstehen.
3.5.2 Kantone
Die vorgeschlagenen Änderungen stellen für die Kantone keinen Mehraufwand dar.
3.5.3 Volkswirtschaft
Die Anpassung an die Entwicklung des EU-Rechts gewährleistet, dass die Schweizer Futtermittelpro- duktion mit jener der EU kompatibel ist, und fördert den europäischen Handel mit Futtermitteln.
3.6 Verhältnis zum internationalen Recht
Die angebrachten Änderungen beziehen sich ausschliesslich auf das EU-Recht.
3.7 Inkrafttreten
Die Änderungen treten am 1. Januar 2024 in Kraft.
3.8 Rechtliche Grundlagen
Die geänderten Bestimmungen basieren auf den Artikeln 9, 15 und 58 der Futtermittelverordnung (SR 916.307).
286
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Verordnung des WBF über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln, Zusatzstoffen für die Tierernährung und Diätfuttermitteln (Futtermittelbuch-Verordnung, FMBV)
Änderung vom …
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) verordnet:
I Die Futtermittelbuch-Verordnung vom 26. Oktober 20111 wird wie folgt geändert:
Art. 1a Der Katalog der Einzelfuttermittel, die nicht gemeldet werden müssen, richtet sich nach Anhang 1.4. Art. 3 1 Anhang 4.2 Teil 1 enthält die Liste der Futtermittel nichttierischen Ursprungs aus bestimmten Ländern, die vorübergehend verstärkten Kontrollen gemäss Artikel 58 FMV unterliegen. Er gibt auch die jeweils spezifischen Kontrollen und Kontrollfre- quenzen an, die je nach Produkt und Ursprungsland vorgeschrieben sind. 2 Anhang 4.2 Teil 2 enthält die Liste der Futtermittel nichttierischen Ursprungs aus bestimmten Ländern, die gemäss Artikel 58 FMV aufgrund des Risikos einer Konta- mination mit Mykotoxinen, Pestizidrückständen und Dioxinen sowie aufgrund des Risikos einer mikrobiologischen Kontamination verschärften Kontrollen unterliegen. Er gibt auch die jeweils spezifischen Kontrollen und Kontrollfrequenzen an, die je nach Produkt und Ursprungsland vorgeschrieben sind. 3 Die in Anhang 4.2 Teile 1 und 2 aufgelisteten Futtermittel dürfen nur auf dem Was- serweg direkt importiert werden, wenn die Sendung dem BLW bis spätestens zehn Ar- beitstage vor der Einfuhr auf elektronischem Weg gemeldet wurde. 4 Für die Meldung ist Teil I des Formulars gemäss den Artikeln 56 bis 58 der Verord- nung (EU) Nr. 2017/6252 (Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument, GGED) im
1 SR 916.307.1 2 Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung
«%KAVID» «%ASFF_YYYY_ID» 287
Futtermittelbuch-Verordnung AS 2024
Trade Control and Expert System (TRACES)3 auszufüllen und für Futtermittel, die verstärkten Kontrollen gemäss Anhang 4.2 Teil 2 unterliegen, die amtliche Beschei- nigung gemäss Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/17934, die von den zuständigen Behörden des Ursprungslandes ausgestellt wurde, beizufügen. Die Nummer des ausgestellten GGED muss in der Zollanmeldung angegeben werden.
5 Gegenstand der Kontrollen sind:
a. für alle Sendungen: Dokumentenkontrolle; b. in der in Anhang 4.2 Teile 1 und 2 festgelegten zeitlichen Abständen und dergestalt, dass die für die Sendung verantwortliche Person es nicht vor- hersehen kann: Prüfung der Übereinstimmung der Dokumente mit den Waren (Nämlich- keitskontrollen) und Warenuntersuchungen, einschliesslich Probenahme und Laboranalysen. 6 Sendungen von Futtermitteln dürfen erst definitiv freigegeben werden, wenn alle erforderlichen Kontrollen durchgeführt wurden, die Kontrollergebnisse zufriedenstel- lend sind und die relevanten Felder des GGED ausgefüllt wurden.
7 Es fallen Analysekosten sowie eine Gebühr gemäss der Verordnung über Gebühren
des Bundesamtes für Landwirtschaft5 an. Art. 8 Abs. 1
1 Zusätzlich zu den Anforderungen nach Artikel 15 FMV muss die Kennzeichnung
von Einzelfuttermitteln folgende Angaben umfassen: a. die Bezeichnung des Einzelfuttermittels gemäss der Bezeichnung im Katalog der Einzelfuttermittel in Anhang 1.4 oder in der Liste nach Artikel 9 Absatz 3 FMV; diese Bezeichnung wird in Übereinstimmung mit Artikel 9 Absatz 4 FMV verwendet; und
des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richt- linien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen), ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; zuletzt geän- dert durch Delegierte Verordnung (EU) 2019/2127, ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 111. 3 Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten (IMSOC-Verordnung), ABl. L 261 vom 14.10.2019, S. 37. 4 Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 der Kommission vom 22. Oktober 2019 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmassnahmen beim Ein- gang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Ver- ordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 669/2009, (EU) Nr. 884/2014, (EU) 2015/175, (EU) 2017/186 und (EU) 2018/1660 der Kommission, ABl. L 277 vom 29.10.2019, S. 89. 5 SR 910.11
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Futtermittelbuch-Verordnung AS 2024
b. die obligatorische Angabe entsprechend der jeweiligen Kategorie gemäss dem Verzeichnis in Anhang 1.2; sie kann durch die im Katalog der Einzelfutter- mittel in Anhang 1.4 für dieses Einzelfuttermittel festgelegten Angaben er- setzt werden. Art. 9 Abs. 1 Bst. e e. das Verzeichnis der Einzelfuttermittel, aus denen das Futtermittel besteht, un- ter der Überschrift «Zusammensetzung», wobei die Bezeichnungen der ein- zelnen Einzelfuttermittel gemäss Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a in absteigen- der Reihenfolge nach Gewicht angegeben werden, welches auf der Basis des Wassergehalts im Mischfuttermittel berechnet wird; dieses Verzeichnis kann die Angabe in Gewichtsprozenten umfassen; Art. 23n Übergangsbestimmungen zur Änderung vom … 1 Mischfuttermittel und Einzelfuttermittel für Nutztiere, die nach bisherigem Recht gekennzeichnet sind, dürfen ab dem Inkrafttreten der Änderung vom … noch während einem Jahr in Verkehr gebracht werden. 2 Mischfuttermittel und Einzelfuttermittel für Heimtiere, die nach bisherigem Recht gekennzeichnet sind, dürfen ab dem Inkrafttreten der Änderung vom … noch während zwei Jahren in Verkehr gebracht werden. II
1 Anhang 1.4 wird gemäss Beilage geändert.
2 Anhang 4.2 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
… Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung:
Guy Parmelin
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Futtermittelbuch-Verordnung AS 2024
Anhang 1.4 (Art. 1a)
Liste der Einzelfuttermittel, die nicht gemeldet werden müssen (Katalog der Einzelfuttermittel) Titel Katalog der Einzelfuttermittel, die nicht gemeldet werden müssen
2021-… «%ASFF_YYYY_ID» 290
Futtermittelbuch-Verordnung
Anhang 4.2 (Art. 3) Teil 1 Futtermittel nichttierischen Ursprungs aus bestimmten Ländern, die vorübergehend verstärkten Kontrollen gemäss Artikel 58 FMV unterliegen.
Sämtliche Futtermittel, die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/17936 aufgeführt sind.
Teil 2 Futtermittel nichttierischen Ursprungs aus bestimmten Ländern, die gemäss Artikel 58 FMV aufgrund des Risikos einer Kontamination mit Mykotoxinen, Pestizidrückständen und Dioxinen sowie aufgrund des Risikos einer mikrobiologischen Kontamination verschärften Kontrollen unterliegen.
Sämtliche Futtermittel, die in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgeführt sind.
6 Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 vom 22. Oktober 2019 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmassnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhe- bung der Verordnungen (EG) Nr. 669/2009, (EU) Nr. 884/2014, (EU) 2015/175, (EU) 2017/186 und (EU) 2018/1660 der Kommission, ABl. L 277 vom 29.10.2019, S. 89; zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/913, ABl. L 158 vom 13.6.2022, S. 1.
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