Bern, 2. Juni 2023
Änderung des Strafgesetzbuches (Reform der lebenslangen Freiheitsstrafe)
Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
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Übersicht
Mit dem Vorentwurf zur Änderung des Strafgesetzbuches (Reform der lebenslan- gen Freiheitsstrafe) soll die Ausgestaltung der lebenslangen Freiheitsstrafe punk- tuell angepasst, aber nicht grundlegend geändert werden. Die Änderungen betref- fen insbesondere die Anpassung der Dauer des unbedingt zu vollziehenden Strafteils und die Regelung von Vollzugsfragen bei gleichzeitig angeordneter Ver- wahrung.
Ausgangslage Der Bundesrat hat am 25. November 2020 den Bericht in Erfüllung der Postulate
18.3530 Caroni Andrea und 18.3531 Rickli Natalie (Schwander Pirmin) vorgelegt
und darin einen dringenden Handlungsbedarf verneint. Die heutige Ausgestaltung der lebenslangen Freiheitsstrafe bietet in der Praxis nämlich weder Sicherheits- noch Vollzugprobleme. Der Bericht zeigte aber auf, dass Spielraum für gewisse systemati- sche Anpassungen besteht. Die Motion 20.4465 Caroni Andrea (Reform der lebenslangen Freiheitsstrafe) vom 10. Dezember 2020 beauftragt den Bundesrat, diese Anpassungen umzusetzen.
Inhalt der Vorlage Die bedingte Entlassung aus der lebenslangen Freiheitsstrafe wird nach geltendem Recht erstmals nach 15 Jahren geprüft. Der Bundesrat schlägt vor, diesen Zeitpunkt auf 17 Jahre anzuheben. Damit wird der Unterschied zur erstmaligen Prüfung der bedingten Entlassung aus der 20-jährigen Freiheitsstrafe – die gemäss der Zwei-Drit- tel-Regelung nach 13,3 Jahren erfolgt – mehr als verdoppelt. Dies soll diese beiden Strafen klarer voneinander abheben. Zudem wird vorgeschlagen, die Regelung zur ausserordentlichen bedingten Entlas- sung generell aufzuheben, denn sie ist in der Praxis ohne Bedeutung geblieben. Die seltenen Fälle, die zu einer ausserordentlichen bedingten Entlassung führen können, sind gegebenenfalls über andere Bestimmungen wie zum Beispiel die Regelung zur Vollzugsunterbrechung zu lösen. Weiter soll beim Zusammentreffen von lebenslanger Freiheitsstrafe und Verwahrung das Vollzugsregime klar geregelt werden. Weil Strafen immer vor der Verwahrung vollzogen werden, kann bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ein Übertritt in die Verwahrung gar nie stattfinden: Die bedingte Entlassung aus der lebenslangen Frei- heitsstrafe ist nämlich nur möglich, wenn zu erwarten ist, dass sich die Person in Freiheit bewährt. Liegt keine günstige Prognose vor, bleibt die Person im Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe. Das ist unbefriedigend, denn dieser Vollzug ist anders ausgestaltet als bei der Verwahrung: Im Strafvollzug steht die Resozialisierung im Zentrum; beim Vollzug der Verwahrung ist die öffentliche Sicherheit besonders zu beachten. Verwahrte Personen haben ihre Strafe voll verbüsst, und der Freiheitsent- zug erfolgt allein aus Gründen der Sicherheit Dritter. Aus verfassungsrechtlichen
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Gründen sollte ihnen deshalb unter Beachtung der notwendigen Sicherheitsvorkeh- rungen mehr Freiheit zur Gestaltung ihres Alltags eingeräumt werden. Um diesen Aspekten besser Rechnung zu tragen, soll die lebenslange Freiheitsstrafe zunächst nach den Bestimmungen über den Vollzug von Freiheitsstrafen vollzogen werden. Nach 26 Jahren soll der weitere Freiheitsentzug nach den Bestimmungen über den Vollzug der Verwahrung erfolgen.
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Inhaltsverzeichnis
1 Ausgangslage 6
1.1 Handlungsbedarf und Ziele 6
1.2 Geprüfte Alternativen 6
1.2.1 Vorschläge in den Postulaten 18.3530 und 18.3531 6
1.2.2 Verhältnis von lebenslanger Freiheitsstrafe und
Verwahrung vereinfachen 8
1.3 Gewählte Lösung 9
2 Rechtsvergleich 9
2.1 Deutschland 9
2.2 Österreich 10
2.3 Frankreich 10
2.4 Italien 10
2.5 Niederlande 11
2.6 England und Wales 11
3 Grundzüge der Vorlage 11
3.1 Die vorgeschlagene Neuregelung 11
3.1.1 Spätere erstmalige Prüfung der bedingten Entlassung aus
der lebenslangen Freiheitsstrafe 11
3.1.2 Generelle Aufhebung der ausserordentlichen bedingten
Entlassung 16
3.1.3 Vollzug einer lebenslangen Freiheitsstrafe beim
Zusammentreffen mit einer Verwahrung regeln 17
3.1.4 Terminologische Bereinigung 20
4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln 21
4.1 Spätere erstmalige Prüfung der bedingten Entlassung aus der
lebenslangen Freiheitsstrafe 21
4.2 Generelle Aufhebung der ausserordentlichen bedingten
Entlassung 21
4.3 Vollzug einer lebenslangen Freiheitsstrafe beim Zusammentreffen
mit einer Verwahrung 21
4.4 Terminologische Bereinigung 21
5 Auswirkungen 22
5.1 Auswirkungen auf den Bund 22
5.2 Auswirkungen auf die Kantone 22
6 Rechtliche Aspekte 22
6.1 Verfassungsmässigkeit 22
6.2 Vereinbarkeit mit der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK) 22
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1 Ausgangslage
Der vorliegende erläuternde Bericht stützt sich wesentlich auf den Bericht des Bun- desrates vom 25. November 2020 in Erfüllung der Postulate 18.3530 Caroni Andrea und 18.3531 Rickli Natalie (Schwander Pirmin), Reform der lebenslangen Freiheits- strafe für besonders schwere Straftaten1 (im Folgenden Bericht «lebenslange Frei- heitsstrafe»).
1.1 Handlungsbedarf und Ziele
Die Motion 20.4465 Caroni (Reform der lebenslangen Freiheitsstrafe) beauftragt den Bundesrat, die nötigen Rechtsanpassungen zu entwerfen, um seine eigenen Vor- schläge zur Reform der lebenslangen Freiheitsstrafe umzusetzen, siehe dazu den Be- richt «lebenslange Freiheitsstrafe», Ziff. 6.4.
Konkret umfasst dies:
1. Eine spätere erstmalige Prüfung der bedingten Entlassung aus der lebens-
langen Freiheitsstrafe.
2. Die generelle Aufhebung der ausserordentlichen bedingten Entlassung.
3. Die Klärung und Vereinfachung des Verhältnisses von lebenslanger Frei-
heitsstrafe und Verwahrung.
In seiner Stellungnahme vom 17. Februar 2021 zur Motion 20.4465 weist der Bun- desrat darauf hin, dass er in seinem Bericht «lebenslange Freiheitsstrafe» einen drin- genden Handlungsbedarf verneint. Der Bericht zeigt aber auf, dass in den von der Motion aufgegriffenen Aspekten Spielraum besteht, um das System der lebenslangen Freiheitsstrafe anzupassen.
1.2 Geprüfte Alternativen
1.2.1 Vorschläge in den Postulaten 18.3530 und 18.3531
Der Bundesrat hat die drei Vorschläge, die vom Urheber bzw. der Urheberin der Pos- tulate 18.3530 Caroni Andrea und 18.3531 Rickli Natalie (Schwander Pirmin) zur Diskussion gestellt worden sind, nach eingehender Prüfung im Bericht «lebenslange Freiheitsstrafe» abgelehnt.2 Vorschlag 1 lautete: «Das Gesetz räumt dem Gericht die Möglichkeit ein, bei besonders schwerem Verschulden die bedingte Entlassung für einen län- geren Zeitraum als die heutigen 10/15 Jahre (z. B. während 25 oder 30 Jah- ren) auszuschliessen.» Der Bundesrat hat diesen Vorschlag insbesondere deshalb verworfen, weil die sogenannte «Feststellung der besonderen Schwere der Schuld» nicht ins
1 Abrufbar unter www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/64023.pdf
2 Bericht «lebenslange Freiheitsstrafe», Ziff. 6.1 - 6.3.
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schweizerische StGB passt. Dies ist eine Konzeption aus dem deutschen Strafrecht, die den spezifischen Rahmenbedingungen zum Mord-Tatbe- stand in Deutschland geschuldet ist. Eine exakte Begriffsbestimmung der Schuldschwereklausel ist im deutschen Strafrecht nie wirklich gelungen. Die Rechtslage in der Schweiz ist demgegenüber fundamental anders, weil die lebenslange Freiheitsstrafe bei Mord (Art. 112 des Strafgesetzbuches, StGB3) keine zwingende Rechtsfolge ist. Es ist in praktischer und rechts- technischer Hinsicht kaum möglich, diese Klausel für eine lebenslange Frei- heitsstrafe im Gesetz ausreichend bestimmt zu konkretisieren, ohne die be- reits qualifizierenden Tatbestandsmerkmale des Mordes zu wiederholen. Dies wäre widersinnig und nicht praktikabel.4 Vorschlag 2 lautete: «Das Gesetz räumt dem Gericht bei besonders schwe- rem Verschulden die Möglichkeit ein, jegliche bedingte Entlassung auszu- schliessen.» Der Bundesrat hat diesen Vorschlag aus demselben Grund wie Vorschlag 1 abgelehnt. Der völlige Ausschluss der bedingten Entlassung verletzt zudem die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)5 und ist auch nicht verfassungskonform.6 Vorschlag 3 lautete: «Das Gesetz räumt dem Gericht die Möglichkeit von deutlich längeren Freiheitsstrafen ein als Alternative zur lebenslangen Freiheitsstrafe (die ja faktisch im Strafmass von der Lebensdauer des Täters abhängt). Bei Rückfallgefahr wären natürlich wie bis anhin die entspre- chenden Sicherungsmassnahmen nötig.» Der Bundesrat hat Vorschlag 3 ebenfalls verworfen: Eine angemessene Be- strafung für schlimmste Verbrechen ist grundsätzlich auch ohne lebenslange Freiheitsstrafe möglich. Würde die lebenslange Freiheitsstrafe durch eine zeitige Freiheitsstrafe ersetzt, könnte eine zusätzliche Sicherungsmass- nahme ohne Überschneidungen zur Schuldstrafe angeordnet werden. Das Risiko von Vermischungen und Fehlannahmen würde sinken und der Vor- wurf des «Etikettenschwindels» jedenfalls entfallen. Rechtlich gesehen könnte dieser Vorschlag umgesetzt werden und würde bedeuten, dass die lebenslange Freiheitsstrafe abgeschafft würde. Beim Entscheid, ob die le- benslange Freiheitsstrafe durch eine zeitlich absolut begrenzte Freiheitss- trafe ersetzt werden soll, deren unbedingter Strafteil über 15 Jahren liegt, ist auch die symbolische Bedeutung der lebenslangen Freiheitsstrafe mitzube- rücksichtigen. Dies ist letztlich eine kriminalpolitische Frage.7
3 SR 311.0
4 Eingehend dazu Bericht «lebenslange Freiheitsstrafe», Ziff. 6.1.1.
5 SR 0.101
6 Eingehend dazu Bericht «lebenslange Freiheitsstrafe», Ziff. 6.2.
7 Bericht «lebenslange Freiheitsstrafe», Ziff. 6.3. Zur kriminalpolitischen Bedeutung der le- benslangen Freiheitsstrafe siehe ebd., Ziff. 2.2.
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1.2.2 Verhältnis von lebenslanger Freiheitsstrafe und
Verwahrung vereinfachen Im Bericht «lebenslange Freiheitsstrafe» hat der Bundesrat die Möglichkeit einer Ver- einfachung des Verhältnisses von lebenslanger Freiheitsstrafe und Verwahrung skiz- ziert.8 Im Hinblick auf den Vorentwurf wurde dementsprechend in Abweichung vom Grund- satz nach Artikel 57 Absatz 1 StGB eine Art «Einheitssanktion» beim Zusammentref- fen von lebenslanger Freiheitsstrafe und Verwahrung geprüft. Wenn diese beiden Sanktionen zusammentreffen, spräche das Gericht nur eine lebenslange Freiheitsstrafe aus und würde im Urteil anordnen, ob die Entlassung nach den Bestimmungen über die Verwahrung (Art. 64a f. StGB) oder die lebenslange Verwahrung (Art. 64c StGB) erfolgt. Es wäre demzufolge unnötig, zusätzlich zur lebenslangen Freiheitsstrafe eine Ver- wahrung anzuordnen, die infolge der Regelung von Artikel 64 Absatz 2 Satz 1 StGB nie vollzogen werden kann. Die lebenslange Freiheitsstrafe würde damit auch die Funktion der Verwahrung übernehmen. Der Bundesrat sieht jedoch aus folgenden Gründen davon ab, im Vorentwurf eine solche «Einheitssanktion» vorzuschlagen:
Im Vergleich zum geltenden Recht wäre dies nur eine rein kosmetische Än- derung. In der Sache würde materiell nämlich nichts Neues geregelt.
Obwohl die Voraussetzungen der Verwahrung gegeben sind, würde diese nicht mehr als eigenständige Sanktion angeordnet. Sie wäre damit hinter der lebenslangen Freiheitsstrafe versteckt. Das könnte aus psychologischer Sicht problematisch sein.
Insbesondere mit der lebenslangen Verwahrung verursacht eine solche neue «Einheitssanktion» rechtstechnische Probleme (v.a. bei Art. 64c Abs. 3 und
6 StGB). Für die Änderung der lebenslangen Verwahrung in eine stationäre
therapeutische Massnahme (Art. 59 ff. StGB) und für die bedingte Entlas- sung aus der vorangehenden lebenslangen Freiheitsstrafe muss nämlich zu- nächst die lebenslange Verwahrung aufgehoben werden. Wenn aber gar keine Verwahrung angeordnet worden ist, kann sie auch nicht aufgehoben werden. Man kann das Zusammentreffen von lebenslanger Freiheitsstrafe und Verwahrung also nicht mittels einfacher Verweise regeln, sondern müsste neue Bestimmungen einfügen und die bestehenden ändern und er- gänzen. Eine solche neue «Einheitssanktion» liesse sich also nur mit viel Mühe in das Sanktionensystem des StGB einpassen.9 Weil das Massnah- menrecht schon heute einen hohen Komplexitätsgrad aufweist, würde eine solche neue Regelung in der Praxis jedenfalls zu Rechtsunsicherheit führen – und dies in einem für die Betroffenen sehr invasiven Bereich des Straf-
8 Bericht «lebenslange Freiheitsstrafe», Ziff. 6.4.2.
9 Zum dualistisch-vikariierenden Sanktionensystem eingehend Bericht «lebenslange Frei- heitsstrafe», Ziff. 3.1.
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rechts. Die Vorteile einer solchen Regelung stehen somit in keinem günsti- gen Verhältnis zu deren Nachteilen.
Die fragwürdigen Verflechtungen von lebenslanger Freiheitsstrafe und Ver- wahrung liessen sich auflösen, indem man – wie bereits im Bericht «lebens- lange Freiheitsstrafe» gezeigt10 – die lebenslange Freiheitsstrafe durch eine zeitlich absolut befristete Freiheitsstrafe ersetzen würde. Dies aber scheint politisch nicht opportun.
Der Bundesrat beschränkt sich deshalb darauf, die heute bestehenden Unklarheiten beim Vollzug einer lebenslangen Freiheitsstrafe, die mit einer Verwahrung zusam- mentrifft, zu beseitigen (dazu Ziff. 3.1.3).
1.3 Gewählte Lösung
Neben den Vorschlägen in den Postulaten hat der Bundesrat im Bericht auftragsge- mäss weitere Möglichkeiten geprüft.11 Diese Möglichkeiten hat die Motion 20.4465 Caroni (Reform der lebenslangen Freiheitsstrafe) direkt übernommen. Es sind dies:
1. Eine spätere erstmalige Prüfung der bedingten Entlassung aus der lebens-
langen Freiheitsstrafe.
2. Die generelle Aufhebung der ausserordentlichen bedingten Entlassung.
3. Die Klärung und Vereinfachung des Verhältnisses von lebenslanger Frei-
heitsstrafe und Verwahrung.
Die Grundzüge der Umsetzung dieser Möglichkeiten werden unter Ziffer 3 dargelegt.
2 Rechtsvergleich
Das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung (SIR) hat im Jahr 2019 für den Bericht «lebenslange Freiheitsstrafe» das Gutachten «Emprisonnement à perpétuité et mesures privatives de liberté préventives» erstellt.12 Nachfolgend findet sich eine kurze Zusammenfassung der Befunde in diesem Gutachten.13
2.1 Deutschland
Für besonders schwere Verbrechen wird im deutschen Recht teils zwingend, teils fa- kultativ eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt. Nach Verbüssung von 15 Jahren (was der sonstigen, grundsätzlichen Höchstdauer einer zeitigen Freiheitsstrafe nach dem deutschen StGB entspricht) setzt das Gericht die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn die gesetzlich festgelegten Voraussetzungen dafür vorliegen, insbesondere wenn nicht die besondere Schwere
10 Bericht «lebenslange Freiheitsstrafe», Ziff. 6.3.2.
11 Bericht «lebenslange Freiheitsstrafe», Ziff. 6.4.
12 Gutachten E-Avis ISDC 2020-01, abrufbar unter https://www.isdc.ch/media/1882/e-2020- 01-18-159-life-imprisonment-18092019.pdf
13 Dazu auch Bericht «lebenslange Freiheitsstrafe», Ziff. 5.
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der Schuld des Täters eine weitere Vollstreckung gebietet oder wenn diesem Ent- scheid nicht das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit entgegensteht. Es besteht die Möglichkeit, unabhängig von der Schuld des Täters aufgrund einer Ge- fährlichkeitsprognose eine Unterbringung des Täters in einem psychiatrischen Kran- kenhaus, einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung anzuordnen. Dies kann neben oder statt einer Strafe im Urteil angeordnet werden.
2.2 Österreich
Für besonders schwere Verbrechen kann im österreichischen Recht eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt werden. Eine bedingte Entlassung ist auch bei lebenslanger Freiheitsstrafe nach Verbüssung von 15 Jahren grundsätzlich zulässig, und sie kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Neben Freiheitsstrafen kennt das österreichische Recht auch drei Arten von schuldu- nabhängigen freiheitsentziehenden Massnahmen, durch die die Allgemeinheit präven- tiv vor potentiell gefährlichen Tätern geschützt werden soll.
2.3 Frankreich
Die lebenslange Freiheitsstrafe ist auch im französischen Recht vorgesehen. Die Ge- richte verhängen sie in bestimmten Fällen zusammen mit der Anordnung einer Siche- rungsphase, während der keine bedingte Entlassung möglich ist. Grundsätzlich wer- den zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilte Personen frühestens nach 18 Jahren entlassen. Eine Begnadigung durch die Exekutive ist möglich. Das französische Recht sieht präventive Massnahmen vor, mit denen einer gefährli- chen Person zum Schutz der Bevölkerung neben oder statt einer Strafe die Freiheit entzogen werden kann.
2.4 Italien
Im italienischen Recht ist die lebenslange Freiheitsstrafe ebenfalls vorgesehen. Nur Straftäter, die für die Allgemeinheit sehr gefährlich sind und keine Anzeichen von Fortschritten bei der Resozialisierung zeigen, verbüssen die Strafe. Bei einer Form der lebenslangen Freiheitsstrafe («ergastolo ostativo») hängt die Entlassung von der Zusammenarbeit des Straftäters mit den Behörden ab. Verweigert der Täter die Zu- sammenarbeit, darf er nicht entlassen werden. Der EGMR stellte fest, dass diese Form des Strafvollzugs gegen Artikel 3 EMRK verstösst.14 Mit Sicherungsmassnahmen («misure di sicurezza») soll die Gefahr gebannt werden, die eine Person für die Allgemeinheit darstellt, wenn sie ein Verbrechen oder ein so- genanntes «Quasi-Verbrechen» begangen hat. Die Massnahmen können vor, nach, während oder auch anstelle einer Freiheitsstrafe vollzogen werden.
2.5 Niederlande
Obwohl die lebenslange Freiheitsstrafe in den Niederlanden auch lebenslang zu ver- büssen ist, wurden im Jahr 2016 Gesetzesänderungen vorgeschlagen, um einer Reihe von Urteilen des EGMR Rechnung zu tragen. Dieser stufte es als Verletzung von Ar-
14 Urteil der Grossen Kammer des EGMR vom 13. Juni 2019, Beschwerde Nr. 77633/16
(Viola v. Italien).
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tikel 3 EMRK ein, dass keine Möglichkeit zur Überprüfung und keine Aussicht auf Entlassung besteht. Obwohl die neuen Gesetzesbestimmungen keine bedingte Entlas- sung für lebenslang inhaftierte Personen vorsehen, umfassen sie Resozialisierungsak- tivitäten einschliesslich Freigänge und die Möglichkeit der Entlassung durch Begna- digung. Das Strafgesetzbuch sieht Massnahmen vor, mittels derer Straftäter zum Schutz der Öffentlichkeit inhaftiert werden können.
2.6 England und Wales
Auch im englischen Recht gibt es die lebenslange Freiheitsstrafe. Im Urteilszeitpunkt muss das Gericht die Mindestdauer festlegen, die der Täter im Gefängnis verbüssen muss, bevor er ein Gesuch auf vorzeitige bedingte Entlassung stellen darf. Der Täter darf nur dann entlassen werden, wenn keine lebenslange Freiheitsstrafe unter Aus- schluss der Möglichkeit der Entlassung ausgesprochen worden ist, und wenn davon auszugehen ist, dass er keine Gefahr für die Öffentlichkeit darstellt. Eine Entlassung ist diesfalls nur «on compassionate grounds» vorgesehen.15 Psychisch gestörte Straftäter können vom Secretary of State of Justice für eine Be- handlung und für spezielle Kontrollen in eine spezielle Klinik eingewiesen werden.
3 Grundzüge der Vorlage
3.1 Die vorgeschlagene Neuregelung
3.1.1 Spätere erstmalige Prüfung der bedingten
Entlassung aus der lebenslangen Freiheitsstrafe (a) Allgemeines zur bedingten Entlassung Die bedingte Entlassung bildet die letzte Stufe im System des progressiven Strafvoll- zugs.16 Sie bezweckt die Wiedereingliederung und dient damit letztlich der Sicher- heit. Dem bedingt entlassenen Täter wird eine Probezeit auferlegt, während der Be- währungshilfe und Weisungen angeordnet werden können. Verstösst der Täter gegen solche Auflagen, kann er auch in den Strafvollzug rückversetzt werden.17
Bei der Prüfung der bedingten Entlassung ist die Prognose über das zukünftige Ver- halten des Täters zentral. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts18 sind im Rahmen der Gesamtwürdigung neben dem Vorleben und der Persönlichkeit vor allem die neuere Einstellung, der Grad der Reife einer allfälligen Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse des Täters zu prüfen. Auch der Art des möglicherweise gefährdeten Rechtsgutes ist Rechnung zu tragen. Hat ein Strafge- fangener früher bspw. nur Eigentumsdelikte begangen, so darf ein höheres Risiko
15 Dazu Gutachten des SIR (Fn. 12) und eingehend STAFFLER LUKAS, Hoffnung auf Frei- heit. Überlegungen zur lebenslangen Freiheitsstrafe und ihrer menschenrechtlichen Grenze, Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht (ZStrR) 2022, S. 428 ff., 443 ff.
16 Dazu eingehend Bericht «lebenslange Freiheitsstrafe», Ziff. 3.4.
17 Art. 87, 93, 94 und 95 StGB.
18 BGE 133 IV 201 E. 2.3, 124 IV 193 E. 3.
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übernommen werden als bei einem Gewaltverbrecher, der sich in schwerer Weise an Personen und somit hochwertigen Rechtsgütern (Leib, Leben usw.) vergangen hat.19
Der unbedingt zu vollziehende Teil der lebenslangen Freiheitsstrafe ist nach gelten- dem Recht mit 15 Jahren (Art. 86 Abs. 5 StGB) nicht wesentlich höher als derjenige bei einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren, der bei 13,3 Jahren liegt (Art. 86 Abs. 1 StGB): Der Unterschied beträgt hier nur 1,7 Jahre. Der Sprung zwischen den beiden Strafdro- hungen wird bei der Regelung zur erstmaligen Prüfung der bedingten Entlassung so- mit weitgehend eingeebnet. Das steht in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Gleichbehandlungsgrundsatz.20
Die Anpassung des unbedingt zu vollziehenden Teils der lebenslangen Freiheitsstrafe muss negative Auswirkungen auf die Verwirklichung der Strafzwecke21 vermeiden (dazu sogleich Bst. b) und sich harmonisch ins Gesamtgefüge des StGB einfügen (unten Bst. c und d). (b) Auswirkungen auf die Verwirklichung der Strafzwecke und die Praxis Die lebenslange Freiheitsstrafe hat eine Ausnahmestellung im schweizerischen Sanktionensystem und lässt sich nur schwer mathematisch, systematisch oder dogma- tisch einordnen. Der Vorentwurf Schultz22 zur Revision des Allgemeinen Teils des StGB aus dem Jahr 1987 schlug denn auch die Abschaffung der lebenslangen Frei- heitsstrafe vor.
Es ist unklar, wie sich die Verlängerung des unbedingt zu vollziehenden Teils der lebenslangen Freiheitsstrafe generalpräventiv auswirken würde. Man sollte sich da- von jedenfalls keine abschreckende Wirkung versprechen.23 In der öffentlichen Wahrnehmung kann die Verlängerung dazu führen, dass die Androhung und Verhän- gung der lebenslangen Freiheitsstrafe glaubwürdiger wirken. Die unsachgemässe Ver- mischung von lebenslanger Freiheitsstrafe und (lebenslanger) Verwahrung ist jeden- falls auch mit einer Verlängerung nicht zu beheben. Sie ändert auch nichts daran, dass eine lebenslange Freiheitsstrafe aus verfassungsrechtlichen Gründen nur potentiell le- benslang dauern darf; der Vorwurf des «Etikettenschwindels» wird deshalb auch mit einer Verlängerung nicht ausgeräumt.24
Aus spezialpräventiver Sicht spricht vieles gegen einen lang dauernden Freiheitsent- zug. Verschiedene Untersuchungen belegen nämlich die negativen Auswirkungen von
19 BGE 103 Ib 27 E. 1; vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019 E. 2.2 - 2.5 zur Ablehnung der bedingten Entlassung eines wegen Mor- des zu einer 19-jährigen Freiheitsstrafe verurteilten Täters, der eine Therapie verweigerte und weder Reue noch Einsicht zeigte.
20 Siehe dazu auch Bericht «lebenslange Freiheitsstrafe», Ziff. 3.4.1 und 6.4.1.
21 Zu den Strafzwecken siehe Bericht «lebenslange Freiheitsstrafe», Ziff. 2.2.
22 SCHULTZ HANS, Bericht und Vorentwurf zur Revision des Allgemeinen Teils und des Dritten Buches «Einführung und Anwendung des Gesetzes» des Schweizerischen Strafge- setzbuches, Bern 1987, S. 77 f.
23 Dazu Bericht «lebenslange Freiheitsstrafe», Ziff. 2.2.2.
24 Dazu Bericht «lebenslange Freiheitsstrafe», Ziff. 1.2 und 6.3.1.
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langen Freiheitsstrafen. Ein langer Freiheitsentzug erleichtert die Wiedereingliede- rung jedenfalls nicht.25
Das Verhältnis des unbedingt zu vollziehenden Teils der zeitigen Maximalstrafe zu demjenigen der lebenslangen Strafe ist deshalb nicht nur mathematisch (siehe dazu Bst. d unten) zu betrachten, sondern normativ zu relativieren. Folgende Gesichts- punkte sind entsprechend zu berücksichtigen:
Das Strafbedürfnis der Allgemeinheit und insbesondere die Wirkung der Strafe auf den Täter nehmen mit zunehmender Vollzugsdauer ab.
Weil sich ein langer Freiheitsentzug negativ auf die Resozialisierung aus- wirkt, darf dieses sogar gesetzlich verankerte Ziel (Art. 75 Abs. 1 StGB) nicht durch eine zu grosse Verlängerung des unbedingt zu vollziehenden Teils der lebenslangen Freiheitsstrafe erschwert oder gar vereitelt werden.
Es ist darauf hinzuweisen, dass bei Personen, die allein zu einer lebenslan- gen Freiheitsstrafe verurteilt worden sind (d. h. ohne Anordnung einer the- rapeutischen Massnahme oder einer Verwahrung), bisher keine Rückfälle wegen gleichartigen Delikten zu verzeichnen sind.26 Die Resozialisierung und damit die Senkung des Rückfallrisikos wird bei solchen Tätern unter geltendem Recht erreicht. Die Verlängerung des unbedingt zu vollziehen- den Teils darf diesbezüglich nicht zu Rückschritten für die Sicherheit der Allgemeinheit führen.
Es steht hier allein die Verlängerung des unbedingt zu vollziehenden Teils der Schuldstrafe zur Diskussion. Es geht somit nicht darum, damit die All- gemeinheit vor Rückfällen eines besonders gefährlichen Täters zu schützen. Um dies zu erreichen, muss das Gericht die Verwahrung prüfen und gege- benenfalls anordnen. Die Dauer der Strafe darf sich nicht am Rückfallrisiko orientieren, sondern muss schuldangemessen sein.
Je grösser der unbedingt zu vollziehende Teil der lebenslangen Freiheitss- trafe ist, desto seltener werden Gerichte diese Strafe wohl verhängen. Der Ausnahmecharakter der lebenslangen Freiheitsstrafe würde damit noch ak- zentuiert. Es bestünde damit jedoch die Gefahr, dass im Vollzug wieder ver- mehrt auf das Notventil der Begnadigung (Art. 381 ff. StGB) zurückgegrif- fen würde.27 (c) Einordnung in das System des StGB Je länger der unbedingt zu vollziehende Teil der lebenslangen Freiheitsstrafe dauern soll, desto eher ist in der Folge eine Nachjustierung bei anderen Bestimmungen not- wendig. Das Verhältnis zu den Strafrahmen der Delikte zum Schutz von höchstper- sönlichen Rechtsgütern (Leib und Leben, sexuelle Integrität) wäre gegebenenfalls zu
25 Dazu Bericht «lebenslange Freiheitsstrafe», Ziff. 2.2.3.
26 Zur Statistik siehe Bericht «lebenslange Freiheitsstrafe», Ziff. 4.
27 Dazu Bericht «lebenslange Freiheitsstrafe», Ziff. 3.6.
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überprüfen und zu justieren. Es wäre insb. an sehr schwere Delikte zu denken, die dem Mord am nächsten stehen.28 Es könnte sich freilich darüber hinaus Anpassungs- bedarf ergeben, um zu verhindern, dass der Sprung lediglich nach unten verlagert wird.
Diese aufwändigen Anpassungen der Strafrahmen sind nach Ansicht des Bundesrates jedoch zu vermeiden, nachdem das Parlament die Harmonisierung der Strafrahmen erst kürzlich nach langer Beratung verabschiedet hat.29 Im Sinne einer Gesamtbe- trachtung ist deshalb darauf zu achten, dass sich bei Rechtsgutverletzungen von ähn- licher Schwere keine stossenden Abstufungen ergeben.
Eine massive Verlängerung des unbedingt zu vollziehenden Teils der lebenslangen Freiheitsstrafe ist auch deshalb unnötig, weil weder unter Sicherheits- noch unter Vollzugsgesichtspunkten ein solcher Anpassungsbedarf geltend gemacht wird.30
Die Verlängerung darf somit kein Ausreisser im System des geltenden StGB darstel- len. (d) Schwierigkeit einer mathematischen Bestimmung Wie oben (unter Bst. a) dargelegt, beträgt der Unterschied zwischen der erstmaligen Prüfung der bedingten Entlassung aus der 20-jährigen Freiheitsstrafe zu der aus der lebenslangen Freiheitsstrafe 1,7 Jahre. Das Ziel der Verlängerung des unbedingt zu vollziehenden Strafteils ist es, ein angemessenes Verhältnis zur 20-jährigen Freiheits- strafe zu schaffen.
Um dieses Verhältnis zu bestimmen, können aber die Strafrahmen nicht als Aus- gangspunkt herangezogen werden: Während die 20-jährige Freiheitsstrafe absolut de- terminiert ist, fehlt bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ein klar bestimmbarer End- punkt: Sie ist in ihrer maximalen Dauer relativ. Die auch nur annährend bestimmbare Dauer hängt davon ab, welche Lebenserwartung die verurteilte Person im Urteilszeit- punkt hat.
Der markante Anstieg der durchschnittlichen Lebenserwartung in der Schweiz31 in den letzten Jahrzehnten hat dazu geführt, dass eine lebenslange Freiheitsstrafe poten- tiell länger dauert als früher. Die Verlängerung des unbedingt zu vollziehenden Teils der lebenslangen Freiheitsstrafe kann aber kaum mit dieser gestiegenen Lebenserwar- tung begründet und um diese Differenz erhöht werden. Denn auch auf alle anderen Freiheitsstrafen hat dieser Anstieg einen Einfluss: Die Einbusse an die Lebenszeit in Freiheit ist auch bei einer z. B. fünfjährigen Freiheitsstrafe infolge der höheren Le-
28 Vorsätzliche Tötung (Art. 111), qualifizierter Raub (Art. 140 Ziff. 2, 3 und 4), qualifi- zierte Erpressung (Art. 156 Ziff. 3 und 4), Menschenhandel (Art. 182), Geiselnahme (Art. 185), qualifizierte sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 3) und qualifizierte Vergewalti- gung (Art. 190 Abs. 3).
29 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen,
BBl 2021 2997 und Bundesgesetz vom 17. Dezember 2021 über die Anpassung des Ne- benstrafrechts an das geänderte Sanktionenrecht, BBl 2021 2996.
30 Bericht «lebenslange Freiheitsstrafe», Ziff. 6.4.1 und 6.5.
31 Statistiken dazu abrufbar unter www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/bevoelke- rung/geburten-todesfaelle/lebenserwartung.html.
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benserwartung verhältnismässig kleiner geworden. Weil die Strafrahmen generell nicht an die Lebenserwartung angepasst werden, ist die lebenslange Freiheitsstrafe im Vergleich zu den zeitigen Freiheitsstrafen dadurch potentiell strenger geworden. Wollte man den Aspekt «Lebenserwartung» berücksichtigen, müsste man jedenfalls sämtliche Freiheitsstrafen entsprechend anpassen.
Unter der Hypothese, dass die lebenslange Freiheitsstrafe abgeschafft und durch eine lange zeitige Freiheitsstrafe ersetzt würde,32 kann man Anhaltspunkte für ein ange- messenes Verhältnis gewinnen: Mit Blick auf das geltende Recht, das nach der le- benslangen als schwerste Strafe die Freiheitsstrafe von 20 Jahren vorsieht (Art. 40 Abs. 2 StGB), wird hier von zwei Modellen einer hypothetischen zeitigen maximalen Freiheitsstrafe ausgegangen:
Würde diese hypothetische Maximalstrafe 30 Jahre betragen, würde der zwingend zu verbüssende Teil gemäss der 2/3-Regelung (Art. 86 Abs. 1 StGB) 20 Jahre betragen. Nach Ansicht des Bundesrates stünde dies jedoch in einem Missverhältnis zum zwingend zu verbüssenden Teil einer 20-jäh- rigen Freiheitsstrafe von 13,3 Jahren. Zudem scheint ein so langer Freiheits- entzug auch aus spezialpräventiver Sicht eher problematisch. Überdies ist nicht auszuschliessen, dass damit die Begnadigung häufiger angewendet würde, was aus rechtsstaatlicher und kriminalpolitischer Sicht nicht wün- schenswert wäre. Schliesslich würde der Ausnahmecharakter der lebenslan- gen Freiheitsstrafe damit noch stärker betont, was dazu führen könnte, dass die lebenslange Freiheitsstrafe seltener ausgesprochen würde.
Wenn die hypothetische Maximalstrafe 25 Jahre dauern würde, würde der unbedingt zu vollziehende Teil gemäss der 2/3-Regelung 16,6 Jahre betragen.33 Dies entspräche rund einer Verdoppelung des heutigen Sprungs zur 20-jährigen Freiheitsstrafe. Die zuvor geäusserten Bedenken hinsichtlich Resozialisierung, Begnadigung und Gerichtspraxis fallen hier weniger ins Gewicht. (e) Vorschlag des Bundesrates Der Bundesrat schlägt in Erwägung der vorstehend dargelegten Kriterien vor, den Zeitpunkt der ersten Prüfung der bedingten Entlassung aus der lebenslangen Freiheits- strafe in Artikel 86 Absatz 5 VE-StGB um zwei Jahre auf 17 Jahre anzuheben. Damit wird der heutige Sprung zur erstmaligen Prüfung aus der 20-jährigen Freiheitsstrafe etwas mehr als verdoppelt. Das erscheint nicht wenig, wenn man bedenkt, dass bei einem Mord nicht zwingend eine lebenslange Freiheitsstrafe auszusprechen ist, son- dern auch eine Freiheitsstrafe von zehn bis zwanzig Jahren möglich ist.34
32 Dazu Bericht «lebenslange Freiheitsstrafe», Ziff. 6.3.
33 Die Dauer des unbedingt zu vollziehenden Teils der lebenslangen Freiheitsstrafe ist im Gesetz in Jahren anzugeben, nicht in Bruchteilen davon. 34 Der Strafrahmen von Art. 112 StGB beträgt mindestens zehn Jahre bis lebenslang.
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3.1.2 Generelle Aufhebung der ausserordentlichen
bedingten Entlassung Artikel 86 Absatz 5 i.V.m. Absatz 4 StGB erlaubt es, einen Gefangenen im Vollzug einer lebenslangen Freiheitsstrafe ausnahmsweise bereits nach zehn Jahren bedingt zu entlassen, wenn ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände dies rechtfertigen.
Zum Anwendungsbereich dieser Regelung führt die Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches aus dem Jahr 199835 (im Folgenden «Bot- schaft 1998») Fälle an, denen kaum eine praktische Bedeutung zukommt, so z. B., wenn sich der Gefangene im Rahmen einer Katastrophenhilfe spontan für einen sehr gefährlichen Einsatz zur Verfügung gestellt hat.36 In solchen extrem seltenen Fällen könnte man auch auf die Begnadigung nach Artikel 381 ff. StGB zurückgreifen. Frei- lich ist zu beachten, dass es bei der Begnadigung keinen Rechtsschutz und keine Rechtsweggarantie gibt: Das Begnadigungsverfahren ist im StGB nur sehr rudimentär geregelt. Die kriminalpolitische Legitimation der ausserordentlichen bedingten Ent- lassung kann man in diesen Fällen denn auch darin sehen, dass sie den Anwendungs- bereich für die rechtsstaatlich problematische Begnadigung einschränkt.37
Die in der Botschaft 1998 weiter angeführten schweren Krankheitsfälle (irreversibler Krankheitsverlauf und beschränkte Lebenserwartung), die eine bedingte Entlassung legitimieren sollen, sind aus heutiger Sicht nur schwer mit dem eigentlichen Zweck dieser Vollzugsöffnung (Wiedereingliederung) in Einklang zu bringen. Das Entlassen eines todkranken Gefangenen aus dem Strafvollzug wird primär der Menschlichkeit und nicht der Wiedereingliederung geschuldet sein. In solchen Fällen wäre eher die Anwendung der Regelung zur Vollzugsunterbrechung (Art. 92 StGB) zu erwägen.38
In der Lehre wird die Regelung in Artikel 86 Absatz 4 StGB kontrovers beurteilt: Einerseits wird postuliert, die «besonderen Umstände» an spezialpräventive Gesichts- punkte zu knüpfen;39 vereinzelt wird auch die Revision und Ausweitung der Bestim- mung vorgeschlagen.40Andererseits wird darauf hingewiesen, dass einem zu weitge-
35 Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Allgemeine Bestimmun- gen, Einführung und Anwendung des Gesetzes) und des Militärstrafgesetzes sowie zu ei- nem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 21. September 1998, BBl 1999 II,
1979 ff.
36 Botschaft 1998, 2122.
37 In diese Richtung die Ausführungen zu den «ausserordentlichen Umständen» in der Bot- schaft 1998, 2121. Siehe auch Urteil des Bundesgerichts 6B_240/2012 vom 4. Dezember
2013 E. 2.3 und TRECHSEL STEFAN / AEBERSOLD PETER, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.),
Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 86 N 17. Zur Begnadigung siehe eingehend Bericht «lebenslange Freiheitsstrafe», Ziff. 3.6. 38 Siehe auch KOLLER CORNELIA, in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar Straf- recht I, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 86 N 18.
39 KOLLER, Basler Kommentar (Fn. 38), Art. 86 N 18 (m.w.H.)
40 URWYLER CHRISTOPH, Die Praxis der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug. Eine empirische Studie zur Anwendung des Art. 86 StGB in den Kantonen Bern, Freiburg, Lu- zern und Waadt (Diss. Uni Bern 2019), Berlin/Bern 2019, S. 331 ff.
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henden Strafverzicht «Vergeltungsbedürfnisse» der Öffentlichkeit entgegenstehen könnten.41
Die Rechtsprechung ist bei der Annahme von besonderen Umständen für die ausser- ordentliche bedingte Entlassung zurückhaltend. Die Vollzugsbehörde müsse sich von Gründen leiten lassen, die eine Begnadigung rechtfertigten.42 Einer Untersuchung ist zu entnehmen, dass in Gesuchen um ausserordentliche bedingte Entlassung bisher überwiegend Umstände angeführt wurden, die nicht in der Person des Gefangenen lagen, wie es Artikel 86 Absatz 4 StGB indes voraussetzt.43 Statistische Untersuchun- gen zeigen, dass der bedingten Entlassung aus ausserordentlichen Gründen jedenfalls keine grosse praktische Bedeutung zukommt.44
Die Regelung der ausserordentlichen bedingten Entlassung in Artikel 86 Absatz 4 StGB hat somit kaum eine praktische Bedeutung. Die davon erfassten, sehr seltenen Sachverhalte können auch über andere Bestimmungen angemessen gelöst werden. Der Bundesrat schlägt deshalb vor, die Bestimmung zur ausserordentlichen bedingten Entlassung generell – also nicht nur mit Wirkung für die lebenslange Freiheitsstrafe – aufzuheben.
3.1.3 Vollzug einer lebenslangen Freiheitsstrafe beim
Zusammentreffen mit einer Verwahrung regeln (a) Allgemeines Nicht jeder Täter, der einen Mord begangen hat, weist die besondere Gefährlichkeit auf, die für eine Verwahrung erforderlich ist.45 Nur wenn die besonderen Vorausset- zungen von Artikel 64 Absatz 1 oder Absatz 1bis StGB erfüllt sind, darf eine (lebens- lange) Verwahrung angeordnet werden. In Mordfällen wie z. B. demjenigen von Rup- perswil46 zeigt der Täter eine Gefährlichkeit, die – zusätzlich zur lebenslangen Freiheitsstrafe – die Prüfung und gegebenenfalls Anordnung der Verwahrung erfor- derlich macht. (b) Geltendes Recht Der Gesetzgeber ging mit Erlass der Regelung von Artikel 64 Absatz 3 StGB davon aus, dass die Verwahrung neben einer lebenslangen Freiheitsstrafe angeordnet werden können soll. Diese besondere Regelung betreffend die bedingte Entlassung aus der vorangehenden lebenslangen Freiheitsstrafe wäre sinnlos, wenn zu dieser Strafe eine Verwahrung nicht zusätzlich angeordnet werden könnte. Eine Verwahrung kann denn
41 STRATENWERTH GÜNTER / BOMMER FELIX, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 3. Auflage, Bern 2020, § 3 N 95.
42 Urteil des Bundesgerichts 6B_240/2012 vom 4. Dez. 2012, E. 2.3
43 URWYLER (Fn. 40), S. 77; siehe auch KOLLER, Basler Kommentar (Fn. 38), Art. 86 N 18.
44 Eingehend dazu URWYLER (Fn 40), S. 209, 278 und 331 ff.
45 In diese Richtung auch STRATENWERTH GÜNTER, Schweizerisches Strafrecht Allgemei- ner Teil I, 4. Auflage, Bern 2011, § 2 N 18. Siehe auch Urteil des Bundesgerichts 6B_257/2018 vom 12. Dezember 2018 E. 7.6. 46 Übersicht zum Fall unter https://de.wikipedia.org/wiki/Vierfachmord_von_Rupperswil (Stand: 16.03.2023).
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auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts47 neben einer lebenslangen Frei- heitsstrafe angeordnet werden. Gemäss Artikel 64 Absatz 2 StGB sind diesfalls die Bestimmungen über die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe jedoch nicht an- wendbar, sondern gemäss Absatz 3 diejenigen zur bedingten Entlassung aus der Ver- wahrung.
Die Anforderungen an die bedingte Entlassung aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe bei gleichzeitig angeordneter Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1 StGB sind des- halb formell und materiell höher als die Anforderungen an die bedingte Entlassung aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe ohne gleichzeitig angeordnete Verwahrung: So fällt die Prüfung in die Zuständigkeit des Gerichts, und nicht in diejenige der Voll- zugsbehörde,48 es sind zwingend ein unabhängiges Gutachten und die Anhörung der Fachkommission zur Beurteilung der Gefährlichkeit von Straftätern erforderlich,49 und es ist eine Mindestprobezeit von zwei Jahren vorgeschrieben.50 Zudem sind die Voraussetzungen für die Rückversetzung bei der Verwahrung weniger streng als bei einer Freiheitsstrafe allein: Die Rückversetzung ist schon bei der Erwartung eines Rückfalls möglich, nicht erst bei dessen Eintreten.51 Ausschlaggebend bei der kumu- lativen Anordnung von lebenslanger Freiheitsstrafe und Verwahrung ist somit die da- durch bewirkte Verschärfung der Entlassungsbedingungen.
Gemäss Artikel 64 Absatz 2 Satz 1 StGB geht der Vollzug der Freiheitsstrafe dem Vollzug der Verwahrung voraus. Weil aber bei einem Täter, bei dem lebenslange Frei- heitsstrafe und Verwahrung zusammentreffen, die bedingte Entlassung aus der (vor der Verwahrung zu vollziehenden) Freiheitsstrafe gemäss Artikel 64 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 (i. V. m. Art. 64a) StGB nach den Vorschriften zur Verwahrung zu prü- fen ist, kommt ein solcher Täter faktisch gar nie in den Verwahrungsvollzug: Entwe- der, er wird nach den Voraussetzungen der bedingten Entlassung aus der Verwahrung aus dem Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe entlassen, oder er bleibt im Vollzug der (lebenslangen) Freiheitsstrafe. Die angeordnete Verwahrung wird somit zumin- dest rechtlich-formell gar nie vollzogen. Die lebenslange Freiheits- und damit Schuld- strafe mutiert jedoch de lege lata nach 15 Jahren bei fortdauerndem Vollzug gewis- sermassen zu einer Art Verwahrung, ohne dass die inhaftierte Person jemals in den entsprechenden Vollzug gelangen würde.52 Dies erscheint fragwürdig.
47 BGE 142 IV 56 E. 2.4 ff.; bestätigt in den Urteilen des Bundesgerichts 6B_257/2018 und 6B_270/2018 vom 12. Dezember 2018 jeweils E. 7.4.1. Zur Kritik an der Rechtsprechung des Bundesgerichts bzw. am geltenden Recht siehe Bericht «lebenslange Freiheitsstrafe»,
Ziff. 3.5.2.
48 Art. 64 Abs. 3 Satz 2 StGB.
49 Art. 64b Abs. 2 Bst. b und c StGB.
50 Art. 64a Abs. 1 Satz 2 StGB.
51 Art. 64a Abs. 3 StGB; zur Freiheitsstrafe siehe Art. 89 Abs. 1 StGB.
52 Siehe z. B. Urteil des Bundesgerichts 6B_240/2018 vom 23. November 2018 (Fall Unter- seen BE) E. 2.3 f. (Bestätigung der Verweigerung von Vollzugsöffnungen bei einem Mör- der nach 17 Jahren im Vollzug einer lebenslangen Freiheitsstrafe). Zum sog. monistischen Einschlag bei der lebenslangen Freiheitsstrafe siehe Bericht «lebenslange Freiheitsstrafe»,
Ziff. 3.1.3 und 3.5.1.
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(c) Vorschlag des Bundesrates Der Vollzug von Freiheitsstrafen unterscheidet sich vom Vollzug der Verwahrung: Während bei den Strafen die Resozialisierung ganz klar im Zentrum steht (Art. 75 StGB), hat bei der Verwahrung die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit eine grosse Bedeutung (Art. 64 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. 76 Abs. 2 StGB). Aus verfassungs- rechtlichen Gründen müssen der verwahrten Person nach Möglichkeit gewisse Frei- heiten zur Gestaltung ihres Alltags eingeräumt werden (Art. 74 StGB). Dies gilt umso mehr, als sich immer mehr ältere Personen im Vollzug der Verwahrung befinden.53
Der besonderen Situation von verwahrten Personen wird im Vollzug zunehmend Rechnung getragen.54 So führt die Justizvollzugsanstalt Solothurn neu eine Abteilung «Verwahrungsvollzug in Kleingruppen». Personen, die nach dem Verbüssen der Frei- heitsstrafe in den Verwahrungsvollzug kommen, sind dort getrennt von den übrigen Insassen untergebracht (sog. Abstandsgebot). Sie verfügen damit auch über gewisse Freiheiten bei der Gestaltung ihres Alltags. Nach geltendem Recht kommt eine Person mit lebenslanger Freiheitsstrafe plus angeordneter Verwahrung für diese Vollzugs- form nicht in Frage, weil ihr die Freiheit (potentiell) lebenslang unter dem Titel der lebenslangen Freiheitsstrafe entzogen wird.
Das Vollzugsregime beim Zusammentreffen von lebenslanger Freiheitsstrafe und von Verwahrung soll deshalb im Vergleich zum geltenden Recht klarer geregelt werden: Die Freiheitsstrafe wird zunächst nach den Bestimmungen über den Vollzug von Frei- heitsstrafen vollzogen. Die besonderen Bestimmungen zum Strafvollzug, der der Ver- wahrung vorausgeht, sind dabei anwendbar. Nach Ablauf einer gewissen Zeit soll der weitere Freiheitsentzug nach den Bestimmungen über die Verwahrung bzw. der le- benslangen Verwahrung erfolgen (siehe Art. 64 Abs. 3bis VE-StGB und Art. 64c Abs. 7 VE-StGB).
Es fragt sich, ab welchem Zeitpunkt das Vollzugsregime ändern soll. Wie schon bei der Berechnung des unbedingt zu vollziehenden Strafteils stellt sich auch hier das Problem, dass die Strafdauer «lebenslang» relativ ist. Damit fehlt auch hier der Be- zugspunkt für eine mathematische Berechnung.
Weil nach einem langen Freiheitsentzug eine Resozialisierung zunehmend schwierig wird, könnte man pragmatisch festlegen, dass nach 20 Jahren im Vollzug der lebens- langen Freiheitsstrafe diese nach den Bestimmungen über die Verwahrung (bzw. über die lebenslange Verwahrung) vollzogen werden soll. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass ein solcher Pragmatismus unangebracht ist. Eine solche Regelung wäre nämlich identisch mit dem Fall, dass eine Person zu 20 Jahren Freiheitsstrafe und der (lebens-
53 Siehe Bundesamt für Statistik (BFS), Massnahmenvollzug: mittlerer Insassenbestand mit Verwahrung (Art. 64 StGB) nach Geschlecht, Nationalität und Alter, abrufbar unter www.bfs.admin.ch/asset/de/23585044. 54 Siehe etwa das Merkblatt der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone mit Empfehlungen und Erläuterungen betreffend den Vollzug der ordentlichen Verwahrung gemäss Art. 64 StGB vom 22. Oktober 2021 (abrufbar unter www.konkordate.ch). Allgemein dazu BSK StGB-HEER MARIANNE, in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 64 N 127 ff.
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langen) Verwahrung verurteilt worden ist. Ein Täter mit lebenslanger Freiheitsstrafe und (lebenslanger) Verwahrung würde im Vergleich dazu ungleich behandelt. Die zu- nehmend schwierige Resozialisierung ist kaum eine ausreichende Begründung für die Ungleichbehandlung. Zudem würde die kriminalpolitische Bedeutung der lebenslan- gen Freiheitsstrafe insbesondere im Vergleich zur 20-jährigen so implizit relati- viert.
Für die Festlegung der angemessenen Dauer kann (wie bereits bei der Ermittlung des unbedingt zu vollziehenden Strafteils55) eine Hypothese herangezogen werden. Die Grundlage hier ist eine hypothetische Zwei-Drittel-Regelung: Wenn man annimmt, dass 17 Jahre (Zeitpunkt der ersten Prüfung der bedingten Entlassung gemäss VE- StGB) zwei Drittel der gesamten Strafdauer entsprechen, würden drei Drittel 25,75 Jahren entsprechen. Gerundet ergibt dies 26 Jahre. Nach 26 Jahren im Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe soll somit der weitere Freiheitsentzug nach den Bestim- mungen über die Verwahrung (bzw. der lebenslangen Verwahrung) vollzogen wer- den. Dies bringt auch den Unterschied der lebenslangen zur 20-jährigen Freiheitss- trafe besser zum Ausdruck.
3.1.4 Terminologische Bereinigung
Während Artikel 86 Absatz 5 StGB den Ausdruck «lebenslang» verwendet, steht in den übrigen Bestimmungen im Zusammenhang mit einer Freiheitsstrafe, einer Ver- wahrung oder eines Tätigkeitsverbotes der Begriff «lebenslänglich». Die Umsetzung der Mo. 20.4465 Caroni bietet die Gelegenheit, die deutschsprachigen Gesetzestexte terminologisch zu bereinigen.
Der Begriff «lebenslänglich» ist eine veraltete deutschschweizerische Spracheigen- tümlichkeit: In den Strafgesetzbüchern Deutschlands, Österreichs und des Fürsten- tums Liechtenstein kommt er nicht vor,56 und auch im deutschschweizerischen Sprachgebrauch ist immer häufiger der Begriff «lebenslang» anzutreffen. Der Bun- desrat schlägt deshalb vor, wie in Artikel 86 Absatz 5 StGB den moderneren Begriff «lebenslang» im gesamten Bundesrecht einheitlich zu verwenden.
Diese sprachliche Bereinigung hat keine materielle Änderung zur Folge. Eine Anpas- sung von kantonalen Rechtsgrundlagen, die den Begriff «lebenslänglich» verwenden, ist somit nicht zwingend erforderlich.
55 Ziff. 3.1.1 (d).
56 Dazu bereits HAFTER ERNST, Lehrbuch des schweizerischen Strafrechts, Allgemeiner Teil, Bern 1946, S. 271.
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4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
4.1 Spätere erstmalige Prüfung der bedingten
Entlassung aus der lebenslangen Freiheitsstrafe
Art. 64 Abs. 3 Satz 1, Art. 64c Abs. 6 Satz 2 und Art. 86 Abs. 5 VE-StGB Artikel 86 Absatz 5 VE-StGB legt die Dauer des unbedingt zu vollziehenden Teils der lebenslangen Freiheitsstrafe fest. Gemäss den Erwägungen des Bundesrates (vorne Ziff. 3.1.1) soll diese neu 17 Jahre dauern. Die Bestimmungen zur bedingten Entlassung aus der ordentlichen Verwahrung (Art. 64 Abs. 3 Satz 1 VE-StGB) bzw. aus der lebenslangen Verwahrung (Art. 64c Abs. 6 Satz 2 VE-StGB) müssen an den neuen unbedingt zu vollziehenden Teil der lebenslangen Freiheitsstrafe angepasst werden.
4.2 Generelle Aufhebung der ausserordentlichen
bedingten Entlassung
Art. 86 Abs. 4 VE-StGB Die ausserordentliche bedingte Entlassung nach Artikel 86 Absatz 4 StGB wird auf- gehoben. Die davon erfassten, sehr seltenen Sachverhalte können auch über andere Bestimmungen angemessen gelöst werden, dazu eingehend vorne Ziffer 3.1.2.
4.3 Vollzug einer lebenslangen Freiheitsstrafe beim
Zusammentreffen mit einer Verwahrung
Art. 64 Abs. 3bis und 64c Abs. 7 VE-StGB (neu) Diese Bestimmung regelt neu das Vollzugsregime bei einer lebenslangen Freiheitss- trafe, die mit einer ordentlichen bzw. einer lebenslangen Verwahrung zusammentrifft. Damit soll sichergestellt werden, dass das Vollzugsregime der Verwahrung auch auf Täter mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Anwendung gelangen kann. Nach dem Vorschlag des Bundesrates wechselt das Vollzugsregime nach 26 Jahren.
4.4 Terminologische Bereinigung
Ersatz eines Ausdrucks im StGB, MStG, StReG und DNA-Profil-Gesetz. Im gelten- den StGB, Militärstrafgesetz (MStG57), Strafregistergesetz (StReG58) und DNA-Pro- fil-Gesetz59 wird der Begriff «lebenslänglich» im Zusammenhang mit einer Freiheits- strafe, einer Verwahrung und einem Tätigkeitsverbot verwendet. Im gesamten Bundesrecht soll neu – wie bereits heute in Artikel 86 Absatz 5 StGB – der Begriff «lebenslang» verwendet werden.
57 SR 321 58 SR 330
59 SR 363, in der Fassung gemäss Änderung vom 17. Dezember 2021, BBl 2021 2998.
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5 Auswirkungen
5.1 Auswirkungen auf den Bund
Die Vorlage hat keine Auswirkungen auf den Bund.
5.2 Auswirkungen auf die Kantone
Gemäss Artikel 123 Absatz 2 BV sind die Kantone zuständig für den Straf- und Mass- nahmenvollzug. Weil gemäss Artikel 86 Absatz 5 VE-StGB der unbedingte Vollzug von lebenslangen Freiheitsstrafen zwei Jahre länger dauern soll, ist bei den Kantonen mit Mehrkosten zu rechnen. Diese können nicht genau beziffert werden. Im Hinblick darauf, dass diese Strafe nur selten verhängt wird, dürften die Mehrkosten eher im tiefen Bereich liegen.
6 Rechtliche Aspekte
6.1 Verfassungsmässigkeit
Nach Artikel 123 BV ist der Bund zur Gesetzgebung im Bereich des Strafrechts und Strafprozessrechts befugt.
Die Kantone sind für den Straf- und Massnahmenvollzug zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 123 Abs. 2 BV). Der Bund kann in diesem Gebiet Vor- schriften erlassen (Art. 123 Abs. 3 BV), übt sich aber in Zurückhaltung.
6.2 Vereinbarkeit mit der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) Bei der Erhöhung des unbedingt zu vollziehenden Teils der lebenslangen Freiheitss- trafe sind gewisse Vorgaben der EMRK zu beachten.60 Im Urteil Vinter befand der EGMR, dass es mit Blick auf den Ermessensspielraum der Staaten im Bereich der Strafrechtspflege und der Strafzumessung nicht seine Auf- gabe sei, vorzuschreiben, in welcher Form die bedingte Entlassung geprüft oder wann diese Prüfung stattfinden solle. Das Gericht hielt jedoch fest, dass der Rechtsvergleich
60 Diese Frage wurde bereits im Bericht «lebenslange Freiheitsstrafe», Ziff. 6.1.2., einge- hend geprüft.
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und das Völkerrecht die Einrichtung eines Mechanismus nahe legten, gemäss dem eine erste Prüfung nicht später als 25 Jahre nach der Verhängung einer lebenslangen Strafe erfolge und danach weitere periodische Prüfungen durchgeführt würden.61 In den nachfolgenden Urteilen stützte sich der EGMR stets auf die im Urteil Vinter entwickelten Grundsätze, namentlich hinsichtlich der Gewährleistung einer ersten Prüfung innerhalb von 25 Jahren. Zwar hält er fest, dass die Staaten diesbezüglich über ein gewisses Ermessen verfügten, er scheint diese Frist jedoch als allgemein an- wendbaren Massstab zu betrachten.62 Bei der Ausgestaltung des Haftregimes und der Haftbedingungen haben die Staaten gemäss dem EGMR einen grossen Ermessensspielraum. Die Haft muss allerdings so gestaltet sein, dass die inhaftierte Person die Möglichkeit hat, eines Tages – wenn auch vielleicht erst in ferner Zukunft – entlassen zu werden. Damit diese Möglichkeit als greifbar und echt gelten kann, müssen die Behörden den Verurteilten tatsächlich die Gelegenheit zur Wiedereingliederung bieten.63 Der Vorentwurf trägt diesen Vorgaben Rechnung und ist vereinbar mit der EMRK.
Beilagen - Vorentwurf StGB
61 Urteil der Grossen Kammer des EGMR vom 9. Juli 2013, Beschwerde Nr. 66069/09, 130/10, 3896/10 (Vinter u.a. v. U.K.), § 120; vgl. ebenfalls Urteil des EGMR vom 11. Juli 2014, Beschwerde Nr. 49905/08 (Čačko v. Slovakei), §§ 77 f. 62 Namentlich Urteil der Grossen Kammer des EGMR vom 17. Januar 2017, Beschwerde Nr. 57592/08 (Hutchinson v. U.K.), § 69. 63 Urteil des EGMR vom 8. Juli 2014, Beschwerde Nr. 15018/11 und 61199/12 (Harakchiev und Tolumov v. Bulgarien), §§ 264 f.
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