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Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG)

Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI

Bern, März 2023

Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation

Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens

Le type actuel ne prend pas en charge la longueur des données.

Übersicht Am 10. Dezember 2021 hat der Bundesrat mit den Arbeiten zur Erstellung eines Sachplans des Bundes für die Projekte der Europäischen Organisation für Kernforschung (CERN) begonnen, um die Entwicklung dieser Organisation auf raumplanerischer Ebene zu unterstützen. Die Erarbeitung dieses Sachplans setzt eine Gesetzesgrundlage voraus. Mit der vorliegenden Änderung soll im Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) diese Gesetzesgrundlage geschaffen werden. Dabei werden die notwendigen Bestimmungen eingeführt, damit die zuständige Bundesbehörde im Rahmen eines Verfahrens Pläne für Bauten und Anlagen genehmigen kann, die eine räumliche Entwicklung des CERN mit sich bringen oder für diese Organisation von strategischer Bedeutung sind.

Der Bundesrat schlägt dem Parlament vor, das FIFG anzupassen, um den Entscheid des Bundesrates vom 10. Dezember 2021 umzusetzen. Gemäss diesem soll die Schweiz die Forschungsprojekte der Europäischen Organisation für Kernforschung (CERN) durch die Erstellung eines Sachplans besser begleiten. Die Verfassungsgrundlage dazu findet sich in Artikel 64 Absatz 1 und Artikel 81 BV (siehe Kap. 6.1). Mit der Vorlage wird im FIFG ein neuer Abschnitt 6a (Art. 31a bis 31m) eingeführt, der die Gesetzesgrundlage schafft für einen Sachplan des Bundes und für das Plangenehmigungsverfahren für Bauten und Anlagen, die eine räumliche Entwicklung des CERN mit sich bringen oder für dieses von strategischer Bedeutung sind. Der Bund soll mit einer Befugnis ausgestattet werden, die bisher ausschliesslich dem Kanton Genf zukam. Damit soll eine bessere Planungssicherheit für die Projekte des CERN gewährleistet und die Verfahren im Zusammenhang mit entsprechenden Bauten sollen vereinfacht, koordiniert und beschleunigt werden, damit sie die künftige Entwicklung der Organisation nicht bremsen.

Die vorgeschlagenen Bestimmungen des neuen Abschnitts sind an andere Gesetze angelehnt, die den Bundesbehörden eine Plangenehmigungskompetenz erteilen und einen Sachplan für Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt voraussetzen.

Erläuternder Bericht

1 Ausgangslage

1.1 Handlungsbedarf

1.1.1 Das CERN: Aufgabe und Projekte

Die auf französisch-schweizerischem Grenzgebiet gelegene Europäische Organisation für Kernforschung (CERN) ist als weltweit führendes Labor im Bereich der Teilchenphysik anerkannt. Es wurde 1954 als zwischenstaatliche Organisation mit Sitz in der Schweiz, genauer in der Gemeinde Meyrin im Kanton Genf, gegründet. Das CERN trägt zur internationalen Ausstrahlung der Schweiz bei und bringt ihr bedeutende wissenschaftliche, industrielle und wirtschaftliche Vorteile. Aufgabe des CERN ist es, die Zusammensetzung und die Funktionsweise des Universums besser zu verstehen. Dazu stellt es Forschenden aus der ganzen Welt Infrastrukturen zur Verfügung, die von der Organisation gebaut und betrieben werden. Neben dem erheblichen Beitrag zur Wissenschaft ist die Präsenz des CERN in der Schweiz auch von grosser wirtschaftlicher Bedeutung, besonders für die Region Genf. Neben dem finanziellen Aspekt sind die entwickelten Spitzentechnologien ein wichtiger Innovationstreiber. Das CERN spielte bei mehreren heute grundlegenden technologischen Errungenschaften eine zentrale Rolle, beispielsweise bei der Errichtung des World Wide Web oder der Krebsbehandlung mit Protonen (Hadronentherapie). Darüber hinaus bildet das Labor zahlreiche Ingenieurinnen und Ingenieure sowie Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aus und stellt damit den Hochschulen und der Industrie in der Schweiz und in ganz Europa qualifizierte Fachkräfte bereit. Schliesslich fördert das CERN, in dem 110 Nationalitäten zusammenarbeiten, die europäische und globale Vernetzung der Schweizer Forschenden sowie die Attraktivität der Schweiz und die internationale Ausstrahlung Genfs. Der grösste Teilchenbeschleuniger des CERN, der Large Hadron Collider (LHC), produziert Kollisionen hochenergetischer Protonen. Er ermöglichte im Jahr 2012 den Nachweis des Higgs-Teilchens, der seinen Entdeckern den Nobelpreis einbrachte. Über die Wissenschaft hinaus prägt die Anlage das Bild der Schweiz und ist gar auf der 200-Franken-Note abgebildet. Derzeit sind Arbeiten zur Verbesserung des LHC im Gange (Projekt High Luminosity, HL-LHC). Das Projekt HL-LHC wird bis etwa 2040 laufen. Um die langfristige Zukunft des Labors zu planen, prüft das CERN gegenwärtig die technische und finanzielle Machbarkeit eines nachfolgenden Beschleunigers: Der sogenannte Future Circular Collider (FCC) soll unser aktuelles Modell zur Beschreibung des Universums verfeinern und das Tor zu einer «neuen Physik» aufstossen. Die Ergebnisse der Machbarkeitsstudie, auf die sich die Mitgliedstaaten des CERN beim Entscheid über die Lancierung dieses Projekts stützen wollen, werden nicht vor 2026 erwartet.

1.1.2 Herausforderungen der räumlichen Entwicklung des CERN im heutigen Rechts- rahmen Im Hinblick auf seine Weiterentwicklung verfügt das CERN über einen Baurechtsvertrag mit dem Bund vom 27. Februar 1998. Dieser ergänzt die mit dem Kanton Genf abgeschlossenen Verträge vom 11. Februar 1959 und vom 29. August 1969 und ersetzt jenen mit dem Bund vom 16. Dezember 1974. Insgesamt decken die Baurechte des CERN eine Fläche von 71 ha auf dem Gebiet des Kantons Genf ab. Der Grossteil dieser vom CERN teilweise genutzten Parzellen (60 ha) ist jedoch derzeit nicht bebaubar, da sie als Landwirtschaftszonen gelten und mehrheitlich im kantonalen Inventar der Fruchtfolgeflächen (FFF) enthalten sind. Das CERN erwägt jedoch die Errichtung von Bauten für neue wissenschaftliche Experimente, Zugangswege oder Lagerhallen. Es ist damit zu rechnen, dass das CERN in naher Zukunft eine Genehmigung beantragt, um einen Teil dieser Parzellen zur Umsetzung seiner Vorhaben zu nutzen. Aufgrund der räumlichen Gegebenheiten des Kantons Genf und der aktuellen

Rechtslage ist es den Behörden jedoch nicht möglich, mit ausreichender Sicherheit und Schnelligkeit auf solche Anträge einzutreten. Gegenwärtig können Bauvorhaben auf diesen Parzellen erst nach einem mindestens acht Jahre dauernden Verfahren, für das der Kanton Genf zuständig ist, umgesetzt werden. Da die Durchführbarkeit von Forschungsprojekten mit internationaler Tragweite – die für die Zukunft der wissenschaftlichen Forschung in der Schweiz und in Europa entscheidend sind – bei den heute geltenden Verfahren stark von lokalen raumplanerischen Einschränkungen abhängt, ist deren Anwendung für alle Bauten und Anlagen des CERN potenziell nachteilig für die Entwicklung der Organisation und ihre Tätigkeiten und damit auch für die Positionierung der Schweiz in der internationalen Forschungslandschaft.

1.2 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung

Um auf ein entsprechendes Gesuch des Kantons Genf und auf den räumlichen Entwicklungsbedarf des CERN angemessen einzugehen und gleichzeitig sicherzustellen, dass diese Entwicklung auf die Ziele der Schweizer Forschungspolitik, die Aufgaben als Gaststaat sowie die Vorgaben im Bereich Umwelt und Raumplanung abgestimmt ist, hat der Bundesrat das WBF (SBFI) beauftragt, einen Sachplan für die wichtigsten Projekte und Entwicklungen des CERN mit einer Plangenehmigungskompetenz zu erstellen. Der Sachplan gemäss Artikel 13 des Bundesgesetzes über die Raumplanung1 (RPG) ist das wichtigste Planungsinstrument des Bundes, um seine raumwirksamen Tätigkeiten untereinander und auf jene der Kantone sowie der angrenzenden Regionen der Nachbarländer abzustimmen. Ein Sachplan bildet einen Rahmen, innerhalb dessen die vorhandenen Interessen und die verschiedenen betroffenen öffentlichen Politikbereiche entsprechend der Planungsebene gegeneinander abgewogen werden können. Damit können die administrativen raum- planerischen Verfahren geklärt und vereinfacht sowie die Planungssicherheit für die Vorhaben des CERN mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt verbessert werden. Die Notwendigkeit eines Sachplans zur Sicherstellung einer optimalen Begleitung der Projekte des CERN mit gewichtigen Auswirkungen auf die Raumplanung und die Umwelt ist unabhängig von den Ergebnissen der Machbarkeitsstudie zum FCC erwiesen. Sollten die Mitgliedstaaten des CERN letztlich die Umsetzung des FCC beschliessen, würden sich die Verfahren zur Baugenehmigung wie bei allen CERN-Projekten, die eine räumliche Entwicklung mit sich bringen oder von strategischer Bedeutung sind, nach dem künftigen Sachplan richten. Die Erstellung eines Sachplans sowie die Befugnis zur Genehmigung der Bauten über ein Plangenehmigungsverfahren erfordern eine gesetzliche Verankerung. Deshalb wurden nach Prüfung der einschlägigen Verfassungsbestimmungen, die bei der Erarbeitung eines Sachplans für die Projekte des CERN herangezogen werden können (siehe Kap. 4 weiter unten), vier Varianten der gesetzlichen Verankerung dieser Kompetenz geprüft: das FIFG2, das Gaststaatgesetz3 (GHG), das Raumplanungsgesetz (RPG) und schliesslich ein neues Spezialgesetz für den Fall, dass keines der drei Gesetze infrage käme. Ein spezielles Sachplanverfahren in einem Bereich, der in die Zuständigkeit des Bundes fällt, liegt sowohl ausserhalb des Rahmens des GHG – dieses regelt hauptsächlich die Frage der Vorrechte, Immunitäten und Finanzhilfen – als auch ausserhalb des Rahmens des RPG, das sich im Wesentlichen auf die Festlegung raumplanerischer Grundsätze beschränkt. Deshalb beantragt der Bundesrat, die notwendigen Bestimmungen zur Erstellung eines Sachplans des Bundes für künftige Projekte des CERN in das FIFG aufzunehmen. Artikel 28 Absatz 2 Buch- stabe a FIFG erwähnt im Übrigen ausdrücklich die Möglichkeit einer Teilnahme der Schweiz am Aufbau und am Betrieb internationaler Forschungseinrichtungen und Forschungsinfrastruk- turen. Darunter fallen auch die Mitgliedschaft der Schweiz am CERN und die Teilnahme an der Forschungstätigkeit des CERN. Ein Sachplanverfahren mit einer Plangenehmigung für Pro- jekte des CERN wäre eine zusätzliche spezifische Form der Forschungsförderung respektive

der Unterstützung der Projekte des CERN. Die Aufnahme eines Abschnitts zu diesem Verfah- ren im FIFG scheint folglich angemessen. Sie entspricht ausserdem der Struktur anderer Spe- zialgesetze, die einen Sachplan des Bundes in spezifischen Bereichen vorsehen (Bundesge- setz vom 17. Dezember 20214 über den unterirdischen Gütertransport [UGüTG], Asylgesetz vom 26. Juni 19985 [AsylG], Bundesgesetz vom 21. Dezember 19486 über die Luftfahrt [LFG], Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 19577 [EBG], Bundesgesetz vom 24. Juni 19028 betref- fend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen [EleG], Kernenergiegesetz vom 21. März 20039 [KEG] und Bundesgesetz vom 8. März 196010 über die Nationalstrassen [NSG]).

1.3 Verhältnis zur Legislaturplanung sowie zu Strategien des Bundesrates

Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 29. Januar 202011 über die Legislaturplanung 2019 bis 2023 noch im Bundesbeschluss vom 21. September 202012 über die Legislaturplanung

2019 bis 2023 angekündigt.

Sie entspricht jedoch den Zielen 2023 des Bundesrates13, denn diese sehen vor, dass der Bundesrat nach Abschluss des Vernehmlassungsverfahrens die Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes zur Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) verabschiedet, um die Gesetzesgrundlage für den Sachplan des Bundes für die Europäische Organisation für Kernforschung (CERN) zu schaffen. Überdies unterstützt die Vorlage das Ziel, die Spitzenposition der Schweiz in Bildung, Forschung und Innovation zu erhalten, wie in der internationalen Strategie der Schweiz im Bereich Bildung, Forschung und Innovation vom Juli 2018 vorgegeben. Damit kann die Schweiz die Entwicklungsmöglichkeiten des CERN, das als weltweit renommierte Forschungs- infrastruktur mit Sitz in der Schweiz zur europäischen und internationalen Vernetzung der Schweizer Forschenden sowie zur Ausstrahlung der Schweiz und des internationalen Genf beiträgt, langfristig fördern. Dies wird auch in der Aussenpolitischen Strategie 2020–2023 des Bundes, in seiner Strategie Digitalaussenpolitik 2021–2024 und in seiner Strategie Landes- kommunikation 2021–2024 hervorgehoben.

2 Verhältnis zum EU-Recht

Die Vorlage hat keinen besonderen Bezug zum Recht der Europäischen Union.

3 Grundzüge der Vorlage

3.1 Beantragte Neuregelung

3.1.1 Einheitliches Plangenehmigungsverfahren

Das vorgeschlagene Plangenehmigungsverfahren lehnt sich weitgehend an die im AsylG, im LFG und im EBG vorgesehenen Plangenehmigungsverfahren an. Der Entwurf entspricht damit bestehendem Recht. Die künftigen Verfahren und Zuständigkeiten sind folglich bekannt und die Einbindung der Kantone und der Bundesbehörden ist sichergestellt. Das Verfahren sieht vor, dass die Plangenehmigungsbehörde in Bezug auf Bauten und Anlagen, die eine räumliche Entwicklung des CERN mit sich bringen oder von strategischer Bedeutung sind, grundsätzlich das WBF ist. Das Departement kann jedoch beschliessen, diese Kompetenz an das SBFI zu delegieren. Für diese Bauten und Anlagen werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen mit der Plangenehmigung erteilt. Diese wird nur gewährt, wenn die gesetzlichen

4 SR 749.1 5 SR 142.31 6 SR 748.0 7 SR 742.101 8 SR 734.0 9 SR 732.1 10 SR 725.11

11 BBl 2020 1777

12 BBl 2020 8385

13 BBl 2022 2302 5/14

Bestimmungen, insbesondere bezüglich Sicherheit, Raumplanung, Zoll, Naturschutz, Kultur- erbe und Umwelt, eingehalten werden. Die zu genehmigenden Bauten und Anlagen beinhalten Baustelleninstallationen und Einrichtungen zur Erschliessung der Baustelle für den Bau und Betrieb, Stellen für Recycling und die Lagerung von Ausbruch- und Aushubmaterial sowie Einrichtungen, die räumlich und funktional eng mit dem geplanten Bau oder der geplanten Anlage verbunden sind. Das Plangenehmigungsverfahren betrifft ausschliesslich Bauten und Anlagen, die eine räumliche Entwicklung des CERN mit sich bringen oder von strategischer Bedeutung sind. Der Auftrag vom Bundesrat an das WBF, die notwendigen Bestimmungen zur Erstellung eines Sachplans des Bundes für künftige Projekte des CERN, ergänzt durch eine Plangenehmi- gungskompetenz und ein Enteignungsrecht, in das FIFG aufzunehmen, betrifft somit nur diese Organisation, nicht aber andere internationale Organisationen oder Forschungsorganisa- tionen auf Schweizer Boden. Die Interessen und Rechte der von den Projekten des CERN betroffenen Kantone werden in den Plangenehmigungsverfahren und bei der Sachplanung berücksichtigt. Mit dem bundesrechtlichen Plangenehmigungsverfahren zur Verwaltung von Bauvorhaben des CERN kann sichergestellt werden, dass die Interessen der Schweiz sowohl intern als auch auf internationaler Ebene berücksichtigt werden.

3.1.2 Sachplan des Bundes für Projekte des CERN

Die in Artikel 13 RPG erwähnten Sachpläne sind zentrale Instrumente der Raumplanung des Bundes. Sie sind für die Behörden verbindlich. Die folgende Grafik veranschaulicht den Inhalt eines Sachplans:

Für den Bundesrat hat sich klar ergeben, dass die Anwendung eines Sachplanverfahrens notwendig und richtig ist. Damit wird die erforderliche Abstimmung der Raumplanung zwischen Bund, Kantonen und dem CERN sichergestellt. Deshalb soll ein neuer Sachplan für die wichtigsten Entwicklungsprojekte des CERN erarbeitet werden. Dieser wird keine andere internationale Organisation mit Sitz in der Schweiz betreffen und beschränkt sich ausschliess- lich auf die Vorhaben des CERN auf Schweizer Boden.

3.1.3 Berücksichtigung der Interessen der Kantone

Für den Bund ist es sehr wichtig, dass den Bedürfnissen der Kantone – insbesondere des Kantons Genf, in dem sich das CERN befindet – Rechnung getragen wird. Deshalb ist im Gesetzesentwurf festgehalten, dass die Interessen der betroffenen Kantone bei der Planung und der Umsetzung der geplanten Werke angemessen berücksichtigt werden. Überdies wird bei der Erarbeitung und bei Anpassungen des Sachplans sichergestellt, dass die Kantone frühzeitig einbezogen werden. Das Plangenehmigungsverfahren erfordert keine kantonalen Konzessionen, Bewilligungen oder Pläne. Das kantonale Recht ist jedoch zu 6/14

berücksichtigen, soweit es die Umsetzung der Projekte des CERN nicht unverhältnismässig einschränkt.

3.1.4 Enteignung

Die Gesetzesvorlage sieht die Möglichkeit vor, vom Enteignungsrecht gemäss dem Bundesgesetz vom 20. Juni 193014 über die Enteignung (EntG) Gebrauch zu machen, um Anlagen für Forschungsprojekte des CERN zu bauen und zu betreiben. Das Enteignungsverfahren kommt jedoch nur zur Anwendung, wenn die Bemühungen um einen freihändigen Erwerb der erforderlichen Rechte nicht zum Ziel führen.

3.2 Umsetzung

Die rechtlichen Bestimmungen zur Genehmigung der Pläne für Bauten und Anlagen für die Projekte des CERN werden in einer Ausführungsverordnung präzisiert. Bis zum Inkrafttreten der vorgeschlagenen Änderung des FIFG und der entsprechenden Ausführungsverordnung bleiben die Plan- und Baubewilligungsverfahren gemäss geltendem kantonalem Recht in der Zuständigkeit des Kantons Genf.

4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Präambel Der in der aktuellen Präambel bestehende Verweis auf Artikel 64 BV wird ergänzt durch einen Verweis auf Artikel 81 BV, gemäss dem der Bund im Interesse des ganzen oder eines grossen Teils des Landes öffentliche Werke errichten und betreiben oder ihre Errichtung unterstützen kann. Die vorgeschlagene Änderung stützt sich auf zwei Gutachten des BJ vom 7. Juli 2020 und vom 18. August 2021, in denen dieses verschiedene Fragen betreffend die Erstellung eines Sach- plans untersucht hat. Dazu gehörte auch die Frage nach den einschlägigen Verfassungsbe- stimmungen, die bei der Erarbeitung eines Sachplans für die räumliche Entwicklung und die wichtigsten Projekte des CERN herangezogen werden können. Bei seiner Untersuchung gelangte das BJ zunächst zum Schluss, dass Artikel 75 BV (Raum- planung) als Grundlage für einen Sachplan alleine nicht ausreichen würde. Ausserdem wies das BJ darauf hin, dass Artikel 13 RPG, der auf Artikel 75 BV beruht, zwar die Gesetzesgrund- lage darstellt, aufgrund derer der Bund Sachpläne erlassen kann, der Bund aber dennoch nur in Bereichen Sachpläne erlassen und spezifische Bauten genehmigen kann, in denen er über eine umfassende Regelungskompetenz verfügt und die zumindest teilweise in seine Zustän- digkeit fallen (was Bereiche ausschliesst, die in der ausschliesslichen Zuständigkeit der Kan- tone liegen). Das BJ führte seine Analyse weiter aus, indem es verschiedene Bereiche prüfte, die infrage kommen könnten, namentlich der Bereich Forschung (Art. 64 BV) und öffentliche Werke (Art. 81 BV). Es kam zum Schluss, dass im vorliegenden Fall die mit diesen beiden breit ausgelegten Artikeln eingeräumten Kompetenzen kombiniert werden sollten, um die Erar- beitung eines Sachplans des Bundes für Bauvorhaben des CERN zu begründen. Mit dem vorliegenden Entwurf fördert der Bund die räumlichen Entwicklungsmöglichkeiten des CERN in der Schweiz über einen Sachplan und die Einführung eines einheitlichen Plangenehmigungsverfahrens in seiner Zuständigkeit im FIFG. Wie bereits in Kapitel 1.3 erklärt, trägt die Unterstützung der Umsetzung von Bauprojekten des CERN zur Forschungsförderung bei und stellt ein öffentliches Interesse der Schweiz dar. Neben dem er- heblichen Beitrag zu Wissenschaft und Innovation ist die Präsenz des CERN in der Schweiz auch von grosser wirtschaftlicher Bedeutung, besonders für die Region Genf.

14 SR 711 7/14

Art. 7 Abs. 1 Bst. h Artikel 7 Absatz 1 FIFG listet die Aufgaben auf, die der Bund zur Förderung der Forschung und der Innovation ausführt. Hier wird die Erstellung eines Sachplans im Sinne des Raum- planungsgesetzes vom 22. Juni 1979 zur Unterstützung der räumlichen Entwicklung des CERN und seiner Vorhaben für Bauten und Anlagen mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt hinzugefügt, mit der die Forschung zusätzlich gefördert werden soll.

Art. 31a

1. Absatz

Gemäss aktuellem Recht muss für sämtliche Bauten und Anlagen des CERN ein kantonales Baugenehmigungsverfahren abgewickelt werden. Bei der heutigen Ausgangslage nimmt die Behandlung raumplanerischer Verfahren gemäss Bundes- und Kantonsrecht acht Jahre in Anspruch. Damit die Umsetzung von Vorhaben des CERN, die eine räumliche Entwicklung der Organisation mit sich bringen oder von strategischer Bedeutung sind, im Interesse der Forschung innert angemessener Frist erfolgen kann, ist eine Vereinfachung der Verfahren anzustreben. Das vorgesehene Plangenehmigungsverfahren soll die Abstimmung verbessern und das Baubewilligungsverfahren für solche Vorhaben vereinfachen, indem die Zuständigkeit für die Prüfung und Genehmigung der Pläne für entsprechende Bauten und Anlagen vom Kanton Genf auf den Bund übertragen wird. Als Bauten und Anlagen, die eine räumliche Entwicklung mit sich bringen, gelten jene, deren Verwirklichung zur Vergrösserung des Standorts des CERN beiträgt. Zu den Bauten und Anlagen von strategischer Bedeutung hingegen zählen Leuchtturmprojekte des CERN, für die das CERN sowohl in der schweizerischen und internationalen Wissenschaftsgemeinschaft als auch in der breiten Öffentlichkeit bekannt ist (wie z. B. die Kaverne des Atlas-Detektors) und die dazu beitragen, dass das CERN weiterhin eine führende internationale Forschungsorganisation bleibt. Beide Kategorien von Bauten und Anlagen sind für die künftige Entwicklung des CERN und seine Positionierung in der internationalen Forschungslandschaft äusserst wichtig. Genau für solche Vorhaben wollte der Bundesrat die Begleitung der Schweiz mittels eines Sachplans des Bundes für die Projekte des CERN und einer Plangenehmigungskompetenz des Bundes verstärken. Zu den Vorhaben, die nicht in die beiden eben erwähnten Kategorien fallen, gehören beispielsweise Renovationen an bestehenden Bauten und Anlagen. Solche Projekte haben in der Tat keinen Einfluss auf die künftige Entwicklung der Organisation aus raumplanerischer Sicht und auch keine strategische Bedeutung, die eine Begleitung durch den Bund rechtfertigen würde (dabei handelt es sich hauptsächlich um Unterhaltsarbeiten, die die Aufrechterhaltung des laufenden Betriebs sicherstellen). Dasselbe gilt für die Genehmigung von Plänen für neue Bauten oder Anlagen auf bereits bebauten Parzellen, wenn diese Projekte keine entscheidende strategische Bedeutung für die Zukunft des CERN haben. Für diese Art von Bauten und Anlagen behält der Kanton die Kompetenz zur Prüfung der Pläne und zur Ausstellung der entsprechenden Bewilligungen nach kantonalem Recht. Bei Zweifeln über die strategische Bedeutung eines Baus oder einer Anlage entscheidet die Plangenehmigungsbehörde, ob der Kanton oder der Bund zuständig ist. Während für Bauten und Anlagen, die eine räumliche Entwicklung des CERN mit sich bringen oder für die Organisation von strategischer Bedeutung sind, das kantonale Verfahren drei Instrumente und ebenso viele Etappen erfordert (Richtplan, Nutzungsplan, Baubewilligung), braucht es für das bundesrechtliche Verfahren gegebenenfalls nur deren zwei (Sachplan und Plangenehmigungsverfahren). Im Rahmen eines Sachplans werden die kantonalen Planungsinstrumente auf der Grundlage der Bundesinstrumente angepasst (wobei bei deren Ausarbeitung wiederum die kantonalen Instrumente berücksichtigt werden). Zudem werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen gleichzeitig mit der Plangenehmigung durch eine einzige Bundesbehörde, d. h. in der Regel das WBF, erteilt.

2. Absatz

Hier wird eine grundlegende Neuerung eingeführt, denn das bisherige Gesetz erteilte dem Bund keine Befugnis. Da die Verfahren nun gebündelt werden, hält das Gesetz ausdrücklich fest, dass die Plangenehmigung für die Bauten und Anlagen, die in die Kategorien von Absatz 1 fallen, ausschliesslich Sache der Bundesbehörden ist. Wenn das WBF in diesem Kontext beispielsweise einen Bau genehmigt, der im Sinne von Artikel 31a Absatz 1 von strategischer Bedeutung ist, regelt es auch die Bewirtschaftung von Aushubmaterial, Baustellen- installationen und anderen Einrichtungen im Zusammenhang mit dem Vorhaben.

3. Absatz

Das Plangenehmigungsverfahren für Bauten und Anlagen, die eine räumliche Entwicklung des CERN mit sich bringen oder für die Organisation von strategischer Bedeutung sind, lässt keinen Platz für kantonale Bewilligungen oder Pläne. In Absatz 3 ist dies explizit festgehalten. Der erste Satz ist an die ausschliessliche Zuständigkeit des Bundes gebunden: Die Umsetzung einer Anlage in der alleinigen Zuständigkeit des Bundes erfordert keinen Erlass einer kantonalen oder kommunalen Behörde wie die Erteilung einer Bewilligung oder die Verabschiedung eines Plans. Die Umsetzung entsprechender Vorhaben kann nicht von der Verabschiedung eines Nutzungsplans abhängen. Der zweite Satz betont den materiellen Aspekt der Berücksichtigung des kantonalen Rechts. Dieses wird berücksichtigt, soweit es die Erfüllung der bundesrechtlichen Aufgaben nicht verhindert oder unverhältnismässig einschränkt. Der Begriff des «kantonalen Rechts» umfasst auch kantonale und kommunale Nutzungspläne. Gemäss Artikel 9 Absatz 1 RPG muss auch den kantonalen Richtplänen Rechnung getragen werden.

4. Absatz

Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt müssen in einem Sachplan gemäss Artikel 13 RPG geregelt werden. Letzterer ist ein unverzichtbares Planungsinstrument, das der Genehmigungsbehörde ermöglichen soll, unter Abwägung sämtlicher Interessen einen angemessenen Standort zu wählen. Damit können die von einem Vorhaben betroffenen Parteien allenfalls auftretende Grundsatzprobleme in gegenseitiger Absprache behandeln und frühzeitig einvernehmlich lösen. Die Plangenehmigungsverfahren werden dadurch klar vereinfacht. Der Zusatz «grundsätzlich» soll es möglich machen, ausnahmsweise vom Erfordernis eines Sachplans abzuweichen, insbesondere wenn die Erarbeitung eines solchen Plans für ein einziges Projekt, das nicht die erforderliche Bedeutung hat, offensichtlich unvernünftig scheint. In einem solchen Fall muss die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Anforderungen der Raumplanung und des Umweltschutzes im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens geprüft werden, wie im RPG vorgesehen. Wenn ein Sachplan für ein bestimmtes Vorhaben abgeändert werden muss, wird das entsprechende Verfahren grundsätzlich vor dem Plangenehmigungsverfahren durchgeführt. In begründeten Sonderfällen kann es auch parallel zum Plangenehmigungsverfahren stattfinden.

5. Absatz

Die spezifische Gesetzgebung im Bereich Raumplanung sowie betreffend Umwelt-, Natur- und Heimatschutz muss bei den Vorhaben für Bauten und Anlagen des CERN berücksichtigt werden. Aufgrund der sehr speziellen Lage des CERN-Standorts in zwei Staaten mit einer gemeinsamen Grenze wird auch darauf geachtet, dass die geltenden Zollvorschriften eingehalten werden. Auch die technischen Regeln wie beispielsweise die einschlägigen SIA- Normen sind einzuhalten. Diese Regeln der Technik oder «Regeln der Kunst» stellen das erforderliche Mindestanforderungsniveau dar. Wo immer möglich, werden Projekte über diese Mindestanforderungen hinausgehen und sich an den besten verfügbaren Lösungen und Technologien zu orientieren. Bevor das WBF über die Planung, den Bau oder die Änderung von Anlagen entscheidet, prüft es möglichst frühzeitig die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Umweltvorschriften. Bauten und Anlagen, die Umweltbereiche erheblich belasten können, müssen einer Umweltverträglich- keitsprüfung unterzogen werden. Das Verfahren und die Typen von Bauten und Anlagen,

die der Verträglichkeitsprüfung unterstehen, können vom Bundesrat in einer Verordnung festgelegt werden. Dabei kann er insbesondere Schwellenwerte festlegen, ab denen die Prüfung durchzuführen ist.

Art. 31b Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196815 (VwVG). Werden Plangenehmigungs- und Enteignungsverfahren zusammengelegt, kann bei der Plangenehmigung über enteignungsrechtliche Einsprachen entschieden werden. Lediglich die Behandlung von angemeldeten Ansprüchen erfolgt nach einem getrennten Verfahren. Diese Zusammenlegung der Verfahren bringt eine Vereinfachung, insbesondere in Bezug auf die Modalitäten der Verfahrenseröffnung. Das Enteignungsverfahren kommt subsidiär zur Anwendung, wenn ein freihändiger Erwerb (einvernehmlich) oder eine Landumlegung (Neuanordnung von Grundstücken über eine Neuverteilung der Parzellen) nicht möglich sind. Der Entwurf sieht vor, dass das Enteignungsrecht vom WBF auf Ersuchen des CERN ausgeübt werden kann (Entschädigungen gehen zulasten des CERN). Die Bestimmungen des FIFG zu den Verfahren gelten als Lex specialis, jene des EntG kommen ergänzend zur Anwendung.

Art. 31c bis 31i Artikel 31c bis 31i enthalten Präzisierungen zum Verfahren. Dieses entspricht anderen Plangenehmigungsverfahren des Bundes. Geregelt sind folgende Etappen: Eröffnung des Verfahrens (Art. 31c), Aussteckung (Art. 31d), Stellungnahme der Kantone, Publikation und Auflage – wobei die betroffenen Kantone und Gemeinden zu den unterbreiteten Plänen Stellung nehmen können (Art. 31e), Einsprache (Art. 31f), Differenzbereinigung (Art. 31g), Plangenehmigungsentscheid und Geltungsdauer (Art. 31h) sowie vereinfachtes Verfahren (Art. 31i). Mit dem Verweis in Artikel 31g wird sichergestellt, dass das Differenzbereinigungs- verfahren in der Bundesverwaltung mit anderen Plangenehmigungsverfahren übereinstimmt und dass es sich auf Artikel 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199716 (RVOG) stützt. Dank der Zusammenlegung von Enteignungs- und Plangenehmigungsverfahren entscheidet das WBF mit der Plangenehmigung auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen (Art. 31h Abs. 1). Die Geltungsdauer der Plangenehmigung beträgt drei Jahre (Art. 31hAbs. 1). Diese Dauer, die verlängert werden kann (Art. 31h Abs. 3), liegt zwischen der beispielsweise im AsylG, im UGüTG und im EBG vorgesehenen Dauer von fünf Jahren und der im Bundesgesetz vom 4. Oktober 196317 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe vorgesehenen Dauer von einem Jahr. Es gibt zwei verschiedene Arten von Plangenehmigungsverfahren: ein ordentliches und ein vereinfachtes. Beide Fälle setzen eine Bundeskompetenz voraus. Das vereinfachte Plangenehmigungs- verfahren (Art. 31i) kommt in drei Fällen zur Anwendung: bei örtlich begrenzten Vorhaben mit wenigen, eindeutig bestimmbaren Personen (Bst. a), bei Bauten und Anlagen, deren Änderung oder Umnutzung das äussere Erscheinungsbild nicht wesentlich verändert, keine schutzwürdigen Interessen Dritter berührt und sich nur unerheblich auf Raum und Umwelt auswirkt (Bst. b) und bei Bauten und Anlagen, die spätestens nach drei Jahren wieder entfernt werden (Bst. c). Die Bedingungen in Buchstaben a, b und c sind nicht kumulativ. Dies entspricht der in anderen Bereichen mit einem Plangenehmigungsverfahren gängigen Praxis, beispielsweise in den Bereichen Eisenbahn, Nationalstrassen oder Rohrleitungsanlagen. Im Zweifelsfall wird jedoch immer das ordentliche Verfahren durchgeführt (Art. 31i Abs. 3). Beispiele für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens wären die Änderung der Umzäunung des eingezäunten CERN-Geländes oder der Bau eines Labors, das nur für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren betrieben werden soll.

15 SR 172.021 16 SR 172.010 17 SR 746.1 10/14

Das Plangenehmigungsverfahren, insbesondere die Bestimmungen zur Einleitung des ordentlichen Verfahrens und zur Anwendung des vereinfachten Verfahrens, ist in einer neuen Verordnung des Bundesrates genauer auszuführen. Dabei können die Bestimmungen anderer Verordnungen über Plangenehmigungsverfahren als Vorlage dienen.

Art. 31j Die Bestimmungen über das Schätzungsverfahren und die vorzeitige Besitzeinweisung enthalten die üblichen Formulierungen, die im Rahmen der bundesrechtlichen Plangenehmi- gungsverfahren verwendet werden.

Art. 31k

1. Absatz

Dieser Absatz grenzt die Zuständigkeiten des Kantons von jenen des Bundes bei der Geneh- migung der Pläne für Vorhaben des CERN ab. Vorhaben des CERN, die nicht den in Artikel 31a Absatz 1 FIFG erwähnten Kriterien entsprechen, d. h. die keine räumliche Entwicklung des CERN mit sich bringen bzw. nicht von strategischer Bedeutung sind, unterstehen weiterhin kantonalem Recht. Der Kanton wendet hier das seiner Gesetzgebung entsprechende Verfah- ren an. Bei Zweifeln darüber, welche Behörde für die Genehmigung der Pläne zuständig ist, entscheidet die Plangenehmigungsbehörde.

2. Absatz

Gemäss dem Wortlaut dieses Absatzes stellt der Kanton sicher, dass die von ihm bewilligten Bauten und Anlagen mit den Plangenehmigungsverfahren des WBF vereinbar sind. Da der Kanton zu den Plangenehmigungsverfahren des WBF Stellung nehmen kann, verfügt er über die notwendige Transparenz, um Unvereinbarkeiten zwischen die von ihm bewilligten Vorha- ben und die Verfahren des WBF zu verhindern.

3. Absatz

Der letzte Absatz hält fest, dass die kantonale Behörde das WBF über die von ihr erteilten Baubewilligungen informiert. Damit wird die Kohärenz des in Absatz 2 eingeführten Systems gestärkt.

Art. 31l

1. Absatz

Die Bestimmung zu den Projektierungszonen dient dazu, den derzeit erarbeiteten Sachplan für die Vorhaben des CERN zu konkretisieren – parallel zum vorliegenden Entwurf zur Änderung des FIFG. Um die Transparenz der Plangenehmigungsverfahren sicherzustellen und die Planungssicherheit zu gewährleisten, können nur Projektierungszonen für Vorhaben des CERN festgelegt werden, die im Sachplan für die Projekte des CERN aufgeführt sind.

2. Absatz

Mit dem Instrument der Projektierungszone kann das CERN ohne vom Enteignungsrecht Gebrauch zu machen vorläufig über Grundstücke für künftige Umgestaltungen verfügen. Da damit das Recht Dritter, über ihr Grundeigentum zu verfügen, eingeschränkt wird, muss das WBF die Projektierungszone aufheben, sobald ihre Existenz nicht mehr gerechtfertigt ist. Sie muss nach Anhörung der betroffenen Bundesbehörden, der Kantone und Gemeinden exakt definiert werden. Der Verweis in Artikel 31g gilt auch für die Einrichtung von Projektierungs- zonen. Diese Bestimmung gleicht im Übrigen jener des LFG zu den Projektierungszonen für Flughafeneinrichtungen.

3. Absatz

Das Gesetz sieht eine Geltungsdauer der Projektierungszonen von fünf Jahren ab deren Festlegung vor. Diese Dauer kann um drei Jahre verlängert werden. Der anfängliche Zeitraum von fünf Jahren entspricht der Dauer in anderen Bundesgesetzen, die ein Plangenehmi-

gungsverfahren vorsehen (z. B. LFG), sowie der kantonalen Genfer Gesetzgebung zu den Projektierungszonen (Art. 10 des Règlement d’application de la loi d’application de la loi fédérale sur l’aménagement du territoire18). Die im FIFG vorgesehene verlängerbare Frist muss es ermöglichen, ein baureifes Ausführungsprojekt zu erarbeiten und Rechtssicherheit zu schaffen. Die vorgeschlagene Bestimmung präzisiert zudem ausdrücklich, dass sich eine neue Projektierungszone ganz oder teilweise über den gleichen Perimeter erstrecken kann. Die Geltungsdauer der Projektierungszone verlängert sich, wenn die neue Genehmigung unverzüglich nach Auslaufen der ursprünglich festgelegten Geltungsdauer wirksam wird. Entsteht hingegen ein mehr oder weniger langer Unterbruch bei der Gültigkeit einer Projek- tierungszone, handelt es sich um eine Neufestlegung. In beiden Fällen verläuft das Verfahren gleich wie bei der erstmaligen Festlegung der Projektierungszone. Deshalb ist es nicht notwen- dig, diesen Punkt oder die vorgesehenen Bedingungen im Gesetz zu präzisieren, da für die Verlängerung und die Neufestlegung dieselben Bedingungen gelten wie für die erstmalige Festlegung der Projektierungszonen.

4. Absatz

Das WBF hebt die Projektierungszone von Amtes wegen oder auf Antrag des CERN, eines Kantons oder einer Gemeinde auf, wenn feststeht, dass eine geplante Anlage nicht umgesetzt wird. Die Verfügungen über die Aufhebung einer Projektierungszone werden in den betroffenen Gemeinden veröffentlicht.

Art. 31m Mit den Baulinien soll verhindert werden, dass die künftige Umsetzung von Bauten oder Anlagen des CERN, deren Pläne ordnungsgemäss genehmigt wurden, durch Bauten Dritter behindert werden. Wie beim Plangenehmigungsverfahren werden die beteiligten Bundes- behörden, Kantone und Gemeinden vorgängig angehört. Der Verweis in Artikel 31g gilt auch für die Einrichtung von Baulinien. Die Baulinien bleiben solange gültig, bis das WBF sie nicht aufgehoben hat, weil sie hinfällig geworden sind.

Art. 31n Zu den üblichen Beschwerdegründen gemäss VwVG gehören a) die Verletzung von Bundes- recht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), b) unrichtige oder un- vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und c) Unangemessenheit (un- richtige Ausübung des Ermessensspielraums). Die in Absatz 1 vorgesehene Beschränkung der Kognition (Ausschluss der Rüge der Unangemessenheit und der Ermessenskontrolle) gegen- über den allgemeinen Regeln rechtfertigt sich zum einen aufgrund des besonderen Status des CERN, das als internationale Organisation Immunitäten und Vorrechte geniesst, und zum an- dern deshalb, weil diese Lösung Forschung und Innovation nicht unverhältnismässig beein- trächtigt. Überdies kann damit eine «unité de doctrine» der im FIFG vorgesehenen Verfahrens- regeln gestärkt werden (vgl. Art. 13 Abs. 3 FIFG).

Art. 56 Dieser Artikel sieht vor, dass der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen, unter anderem für das Plangenehmigungsverfahren und die mit dem Plangenehmigungsverfahren und dem Sachplan verbundenen Gebühren, sowie Bauvorschriften zum Schutz von Menschen und Umwelt erlassen kann (nicht abschliessende Liste).

Art. 57b Dieser Artikel bestimmt, was mit Verfahren geschieht, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des geänderten FIFG noch hängig sind. Die Plangenehmigungsgesuche, über die die kantonale Behörde zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung noch nicht entschieden hat und die in den Geltungsbereich von Artikel 31 Absatz 1 fallen, werden an das WBF weitergeleitet und

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nach den Bestimmungen des FIFG behandelt. Mit der Übergabe dieser Dossiers von der vormals zuständigen an die neu zuständige Behörde ab Inkrafttreten des geänderten FIFG kann sichergestellt werden, dass alle Dossiers zu Bauten und Anlagen, die eine räumliche Entwicklung des CERN mit sich bringen oder für die Organisation von strategischer Bedeutung sind, gleich behandelt werden.

5 Auswirkungen

Bereits heute fördert der Bund wissenschaftliche Forschung und Innovation im Rahmen seines verfassungsmässigen (Art. 64 BV) und gesetzlichen Auftrags (FIFG). Mit der vorliegenden Änderung sollen die Modalitäten der im FIFG bereits verankerten Förderung durch die Erar- beitung eines Sachplans und eines Plangenehmigungsverfahrens für gewisse Bauten und Anlagen des CERN erweitert werden.

5.1 Auswirkungen auf den Bund

Die beim Bund notwendigen personellen Ressourcen zur Begleitung des laufenden Projekts (CHF 540 000 / 3 VZÄ pro Jahr, für eine befristete Dauer [2023–2025] und intern kompensiert) wurden dem Bundesrat bereits angekündigt und sind im Voranschlag 2023 sowie in den Finanzplänen 2024 und 2025 eingestellt. Der Bundesrat wird mit der Botschaft zur Änderung des FIFG eine konsolidierte Evaluation des Personalbedarfs für die weitere Begleitung dieses Projekts vorlegen. Die vorgeschlagenen Änderungen sind für die zuständige Bundesbehörde mit administrativem Zusatzaufwand verbunden (Mehraufwand, aber z. B. auch zusätzliche Kommunikationsauf- gaben, Bedarf an Räumlichkeiten und Material), da ihr Aufgaben übertragen werden, die nach bisherigem Recht den zuständigen kantonalen Behörden zufallen. Der durch diesen Mehraufwand verursachte Personalbedarf wird zu einem späteren Zeitpunkt ‒ bei der Erar- beitung der Botschaft ‒ ermittelt. Der Bundesrat hat den Kanton Genf als Hauptbetroffenen bereits über seine Absicht informiert, gemeinsam mit ihm die Aufgabenübertragung, deren Auswirkungen und mögliche Kompensationen zu analysieren, damit die Einführung dieses Sachplans möglichst ressourcenneutral und für alle Betroffenen gerecht ist. Diese Analyse und die damit verbundenen Arbeiten werden im Laufe des Jahres 2023 beginnen.

5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden

Derzeit ist keine nennenswerte Auswirkung für die öffentliche Gesundheit, die Gesellschaft oder die Umwelt im Zusammenhang mit der geplanten Gesetzesänderung auszumachen. Mit der Änderung soll die Kompetenz zur Genehmigung der Pläne für einen Teil der Bauten und Anlagen des CERN vom Kanton Genf auf den Bund übertragen werden. Der Kanton und die Gemeinden werden grundsätzlich nach wie vor die Möglichkeit haben, im Rahmen des Plan- genehmigungsverfahrens zu den geplanten Bauten und Anlagen Stellung zu nehmen. Die vorgesehene Änderung soll der Schweiz ermöglichen, die Entwicklung und die Tätigkeiten des CERN besser zu unterstützen. Entsprechend sind auf wirtschaftlicher Ebene positive Auswirkungen für den Kanton Genf zu erwarten (siehe Kap. 1.1.1 zum positiven Einfluss auf die Genfer Wirtschaft).

6 Rechtliche Aspekte

6.1 Verfassungsmässigkeit

Die Kompetenz des Bundes zur Erstellung eines Sachplans für die Projekte des CERN stützt sich einerseits auf Artikel 64 Absatz 1 BV und andererseits auf Artikel 81 BV. Artikel 64 Ab- satz 1 beauftragt den Bund, die wissenschaftliche Forschung und die Innovation zu fördern. Dieser Artikel ist alleine nicht ausreichend, um die Kompetenz zur Erarbeitung eines Sachplans zu begründen, da er dem Bund in erster Linie eine Kompetenz zur Förderung der Forschung erteilt; diese wird über die Möglichkeit verwirklicht, den Forschungseinrichtungen Finanzmittel zur Verfügung zu stellen (Thürer, Aubert, Müller, Verfassungsrecht der Schweiz, 2001, S. 461). Artikel 81 BV erlaubt es dem Bund, im Interesse des ganzen oder eines grossen Teils des

Landes öffentliche Werke zu errichten und zu betreiben oder ihre Errichtung zu unterstützen. Obwohl auch dieser Artikel alleine nicht ausreicht, um die Kompetenz des Bundes bei der Er- stellung eines Sachplans für die Projekte des CERN zu begründen, erfüllt er in Kombination mit Artikel 64 Absatz 1 BV diese Aufgabe (BJ, Rechtsgutachten «CERN: Plan sectoriel et FCC», 7. Juli 2020). Die Unterstützung der Bauten und Anlagen des CERN stellt durchaus ein öffentliches Interesse der Schweiz dar.

6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die Vorlage zur Gesetzesänderung schafft keine neuen Verpflichtungen und ist mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.

6.3 Erlassform

Die Vorlage beinhaltet wichtige rechtsetzende Bestimmungen, die nach Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen sind. Die Kompetenz der Bundesversam- mlung zur Verabschiedung der Vorlage ergibt sich aus Artikel 163 Absatz 1 BV. Die Vorlage untersteht dem Referendum.

6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Diese Vorlage schafft keine neuen Subventionsbestimmungen und erfordert keine neuen Verpflichtungskredite oder Zahlungsrahmen.

6.5 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes

Der vorgeschlagene Wortlaut ändert die geltenden Bestimmungen zur Gewährung von Subventionen für die Förderung der wissenschaftsbasierten Innovation und der internationalen Forschungszusammenarbeit nicht.

6.6 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Die Vorlage beinhaltet eine Rechtsetzungsdelegation zugunsten des Bundesrates im Bereich des Vollzugs (Art. 56). Diese Bestimmung gab es bereits, sie wurde jedoch ergänzt.