Teilrevision der Verordnung des EDI über die Aus- und Fortbildungen und die erlaubten Tätigkeiten im Strahlenschutz
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Gesundheit BAG Direktionsbereich Gesundheitsschutz
Bern, 15.05.2024
Teilrevision der Verordnung des EDI über die Aus- und Fortbildungen und die erlaubten Tätigkeiten im Strahlenschutz
Erläuternder Bericht
2.2.2 Anhang 1: Tätigkeiten im Bereich Medizin für Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und 2.2.3 Anhang 2: Tätigkeiten im Bereich medizinische Berufe (ausser Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren, Tierärztinnen und 2.2.5 Anhang 4: Tätigkeiten in den Bereichen Industrie, Gewerbe, Lehre, Forschung und 2.2.6 Anhang 5: Tätigkeiten von Personen, die im Stör- oder Notfall Umgang mit ionisierender Strahlung haben, dieser ausgesetzt sein können oder den Umgang damit planen oder
1 Allgemeines
1.1 Ausgangslage
Die Verordnung über die Aus- und Fortbildungen und die erlaubten Tätigkeiten im Strahlenschutz (Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung, SR 814.501.261) stützt sich auf die Artikel 144 Absatz 2, 174 Absätze 2 und 3, 175 Absatz 3, Artikel 181 sowie Artikel 183 der Strahlenschutzverordnung (StSV, SR 814.501). Sie regelt die anerkennungspflichtigen Aus- und Fortbildungen für Personen und Strahlen- schutz-Sachverständige, die im Strahlenschutz in folgenden Bereichen tätig sind:
- Medizin
- Industrie
- Kernanlagen
- Lehre, Forschung und Transport Ebenso regelt sie die nicht-anerkennungspflichtigen Ausbildungen im Strahlenschutz für Personen, die bei Behörden und in der Verwaltung, in Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes, im Zivil- schutz und in der Armee tätig sind. Sie regelt auch die Instruktion für verpflichtete Personen nach Arti- kel 144 der StSV.
Die vorliegende Teilrevision verfolgt das Ziel, die Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung an aktuelle Anforderungen und Entwicklungen anzupassen. Die Überarbeitung ermöglicht eine zeitgemässe Aus- bildung, die sowohl den technologischen Fortschritt als auch die gesetzlichen Vorgaben berücksich- tigt. Die Änderungen sollen sicherstellen, dass die Ausbildung effektiv auf die Bedürfnisse der Teilneh- merinnen und Teilnehmer zugeschnitten ist, was letztendlich zu einer verbesserten Qualifikation im Bereich Strahlenschutz führen soll.
In den Anhängen der Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung müssen somit die Kompetenzen, erlaub- ten Tätigkeiten sowie Ausbildungsinhalte bestimmter Anwendungsbereiche entsprechend aktualisiert werden, um den neuesten Entwicklungen im Strahlenschutz und Medizin Rechnung zu tragen.
1.2 Inhalt der Teilrevision
Im Rahmen der aktuellen Teilrevision werden bestimmte Ausbildungen im Strahlenschutz an die Ge- gebenheiten in der Praxis angepasst, um die Ausbildungen adressatengerechter zu gestalten und es werden neue Ausbildungen aufgenommen. Zudem wird die Teilrevision genutzt, um redaktionelle Än- derungen vorzunehmen sowie eine übersichtlichere Gestaltung der Tabellen in den Anhängen 1–5 zu ermöglichen. In den Tabellen 2 und 4 wird auf die Aufführung der Bezeichnung der Anwendungsberei- che verzichtet, um Redundanzen zu vermeiden. Tabelle 3 wird neu im Hochformat geführt, um die Lesbarkeit zu erhöhen.
Aus- und Fortbildungsausweis Um Sachverständigen in den Betrieben eine bessere Übersicht über die absolvierten Aus- und Fortbil- dungen der Betriebsangehörigen zu gewährleiten, werden neu die Bezeichnung der Aus- oder Fortbil- dungsanbieterin oder des Aus- oder Fortbildungsanbieters sowie die Anzahl Unterrichtseinheiten des Fortbildungslehrgangs auf dem Aus- oder Fortbildungsausweis aufgeführt.
Anpassungen an Ausbildungen und Einführung neuer Anwendungsbereiche Im Bereich Medizin werden neben kleinen Angleichungen, die bereits im Weiterbildungsprogramm für Nuklearmedizin und im Fähigkeitsprogramm des Kollegiums für Hausarztmedizin umgesetzt wurden, die Anwendungsbereiche MP 15A (Operationspersonal) und MP 19 (Handel, Wartung und Installation von nuklearmedizinischen Geräten und Anlagen) in die Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung aufge- nommen. Mit der Einführung neuer Berufsgruppen in den Anhängen wird auf die Bedürfnisse in der Praxis eingegangen.
Anhand der Erfahrungen der letzten Jahre werden Anpassungen an den Notfallausbildungen N 1–N 4 vorgenommen. Der Anwendungsbereich N 1 wird adressatengerechter gestaltet, indem die Kompe- tenzen und Ausbildungsinhalte an den Tätigkeiten angeglichen werden, die im Falle eines Notfalls oder Störfalls wahrgenommen werden. Die Unterrichtseinheiten der N 2–N 4 Ausbildungen werden angepasst, um den Funktionen besser gerecht zu werden.
1.3 Auswirkungen
Bund und Kantone Die Umsetzung der neuen Bestimmungen erfolgt im Rahmen der Bewilligungs- und Aufsichtstätigkeit des Bundesamtes für Gesundheit (BAG), der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva), des Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorats (ENSI) und des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) gemäss Art. 180 StSV. Die Anpassungen der Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung haben keine Auswirkungen auf den Bund und die Kantone. Bewilligungsinhaberinnen / Bewilligungsinhaber Tätigkeiten im Strahlenschutz dürfen nur wahrgenommen werden, wenn eine entsprechende aner- kannte Ausbildung im Strahlenschutz mit Prüfung absolviert worden ist. Die Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber sind gemäss Art. 173 Bst. a StSV dafür verantwortlich, dass Personen nach Art 172, die Tätigkeiten im Strahlenschutz ausüben, eine anerkannte Ausbildung mit Prüfung absolvie- ren (Art. 174 StSV). Im Operationsbereich nehmen derzeit Berufsgruppen Tätigkeiten ohne eine ent- sprechende Ausbildung wahr. Derzeit ist das Absolvieren dieser Ausbildung nicht möglich, da diese Berufsgruppen nicht in der Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung vorgesehen sind. In Zusammenar- beit mit einigen grösseren Spitälern wurde nach einer Lösung gesucht, die ohne grossen Aufwand umzusetzen ist. Als Grundlage für die neue Ausbildung MP 15A diente die bereits bestehende Ausbil- dung MP 15 mit einem Umfang von 16 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten in Theorie und Praxis plus 8 Unterrichtseinheiten für die erforderliche schriftliche Arbeit. Mit der Implementierung der MP 15A-Aus- bildung mit einem Umfang von 10 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten wurde nun eine praktikable Lö- sung gefunden. Um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden, müssen Bewilligungsinhabe- rinnen und Bewilligungsinhaber zukünftig sicherstellen, dass das Operationspersonal, das Tätigkeiten im Strahlenschutz ausübt, über die erforderliche Ausbildung im Strahlenschutz verfügt. Aus- und Fortbildungsinstitute Die Anpassungen der Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung, wie z.B. die Änderung des Umfangs der Notfallausbildungen, erfordern von einigen Ausbildungsinstituten eine Überarbeitung des Ausbil- dungsprogramms bzw. eine Aktualisierung der bestehenden Lehrpläne und Kursmaterialien. Diese
Überarbeitung erfordert Zeit und Ressourcen. Für die Umsetzung der Anpassungen wurde daher eine Übergangsbestimmung in die Verordnung aufgenommen. Bereits anerkannte Aus- und Fortbildungen benötigen keine erneute Anerkennung, die Anerkennung bleibt weiter gültig. Die Anpassungen des Fortbildungszertifikat haben keine relevanten Auswirkungen auf die Fortbil- dungsanbieterinnen und Fortbildungsanbieter. Schweizerisches Institut für ärztliche Weiter- und Fortbildung (SIWF) Die Ergänzung der erlaubten Tätigkeiten des Anwendungsbereichs MA 3 «Rechtfertigung, Anwen- dung und Befundung therapeutischer und diagnostischer Anwendungen mit offenen radioaktiven Quellen in der Nuklearmedizin sowie bei computertomografischen Anwendungen ohne Kontrastmittel zur Schwächungskorrektur und Lokalisationsdiagnostik» sowie die Anpassung der Auflistung der Facharzttitel beim Anwendungsbereich MA 6 erfolgen in Anlehnung an die vom SIWF bereits vorge- nommenen Änderungen in den entsprechenden Weiterbildungsprogrammen «Fachärztinnen und Fachärzte für Nuklearmedizin» und Fähigkeitsausweis «Röntgenaufnahmen im niedrigen und mittle- ren Dosisbereich (KHM). Die Änderungen haben keine Auswirkungen auf das SIWF.
Bereich Kernanlagen K1-Ausbildung Durch die Anpassung und Verschärfung der Anforderungen für die K 1-Ausbildung wird Personen mit einem Bachelor-Abschluss der Zugang zur Ausbildung verwehrt, was zu einer geringeren Anzahl von Strahlenschutz-Sachverständigen für Kernanlagen führen kann.
K 8 und K 3 Ausbildung Die Einführung des Anwendungsbereichs K 8 als Einsteiger-Kategorie ermöglicht es, auf den Fach- kräftemangel im Anwendungsbereich K 3 «Strahlenschutzfachkräfte» zu reagieren.
2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln und zum Anhang
2.1 Artikel 1–16
Art. 1 Gegenstand und Ausnahme vom Geltungsbereich (Abs. 2 Bst. e) Die Einführung des Begriffs «ausschliesslich» präzisiert den Geltungsbereich von Anhang 5. Perso- nen, die nur im Falle eines Stör- oder Notfalls Umgang mit ionisierender Strahlung haben, benötigen mindestens eine Ausbildung gemäss Anhang 5. Eine Ausbildung gemäss Anhang 5 vermittelt den be- troffenen Personen das Wissen und die Fähigkeiten, um sich selbst und andere vor den Risiken der Strahlung zu schützen. Im Einleitungssatz dieses Anhangs werden die Organisationen und Personen- gruppen aufgeführt, die bei einem Stör- oder Notfall zum Einsatz kommen können.
Es ist möglich, dass Personen, die in den Organisationen, welche im Einleitungssatz aufgeführt sind, tätig sind, bereits im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Umgang mit ionisierender Strahlung haben. Wenn diese Personen bei einem Stör- oder Notfall zum Einsatz kommen können, benötigen sie keine zusätzliche Ausbildung für die Tätigkeiten N1-N4. Dazu gehören zum Beispiel Experten der Notfallor- ganisation des ENSI. Der Grund für diese Regelung ist, dass sich diese Personen bereits im Rahmen ihrer Strahlenschutzausbildung die erforderlichen Kenntnisse angeeignet haben und diese durch re- gelmässige Übungen aktuell halten.
Es ist Aufgabe der betroffenen Organisationen sicherzustellen, dass diese Strahlenschutzausbildun- gen mindestens den Anforderungen gemäss Anhang 5 entsprechen und von einer Anerkennungsbe- hörde gemäss Art. 180 StSV anerkannt sind. Bei Unklarheiten über die Zuständigkeit sprechen sich die Anerkennungsbehörden untereinander ab. Art. 3 Fortbildungslehrgänge (Abs. 4 Bst. a, d und e) Die Anpassung unter Buchstabe a betrifft nur eine Korrektur der Übersetzung des französi- schen Textes. Die Ergänzungen mit der Bezeichnung des Fortbildungsanbieters oder der -anbieterin und der Anzahl der Fortbildungsunterrichtseinheiten (Bst. d und e) vervollständigen die Teilnahmebestätigung, um die Dokumentation in der Praxis zu verbessern und zu vereinfachen. Art. 4 Anerkennung von Lehrgängen und von individuellen Aus- und Fortbildungen (Sach- überschrift sowie Abs. 2) Die Sachüberschrift und der Absatz 2 werden mit dem Begriff Fortbildung ergänzt, um die erforderli- che Anerkennung individueller Fortbildungen und Fortbildungslehrgängen gewährleisten zu können. Art. 9 Aus- und Fortbildungsausweis (Sachüberschrift sowie Abs. 1, Einleitungssatz sowie Bst. d, f und g und Abs. 2) Die Sachüberschrift, die Absätze 1 und 2 konkretisieren und präzisieren den Begriff «Ausweis». Er umfasst nun sowohl den «Ausbildungsausweis» als auch den «Fortbildungsausweis».
Absatz 1 regelt die Angaben, welche ein Ausbildungs- und Fortbildungsausweis enthalten muss und
wird um weitere Angaben ergänzt. Bei Buchstabe d wird auf den Heimatort (bei Ausländerinnen und Ausländern: Nationalität und Geburtsort) verzichtet, da in der Sachverständigendatenbank nach Arti- kel 179 StSV des BAG keine dieser Angaben der Absolventinnen und Absolventen der Aus- und Fort- bildung im Strahlenschutz erfasst wird. Absatz 1 wird weiter um die Bezeichnung der Aus- und Fortbil- dungsanbieterin oder des Aus- oder Fortbildungsanbieters (Bst. f) und um die Anzahl der Unterrichts- einheiten des Fortbildungslehrgangs ergänzt (Bst. g).
Ausweise einer anerkannten Fortbildung benötigen, wie bei den anerkannten Ausbildungen, eine Auf- bewahrungsfrist. Aus diesem Grund wurde in Absatz 2 die Pflicht zur Aufbewahrung der Daten aus Absatz 1 auch auf die Fortbildungsinstitute ausgeweitet. Art. 12 Aufgaben und Befugnisse der Anerkennungsbehörden (Abs. 2) Da nicht unbedingt bei jeder Ausbildung zu einer Exposition und einer Dosisakkumulation kommt, ist es nicht notwendig, dass die Anerkennungsbehörde die zulässige Strahlendosis für jeden Kurs fest- legt. Daher wird eine Kann-Formulierung eingeführt. Art. 15 Übergangsbestimmungen (Abs. 1 und 2) Die Anpassungen der Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung erfordern eine Überarbeitung des Aus- bildungsprogramms bzw. eine Aktualisierung der bestehenden Lehrpläne und Unterrichtsmaterialien. Um den Ausbildungsstätten die Gelegenheit zu geben, die erforderlichen Anpassungen vorzunehmen, wurde der bestehende Art. 14 Abs. 1 angepasst und die Ausbildungsstätten werden dazu angehalten, der zuständigen Anerkennungsbehörde die angepassten Unterlagen spätestens ein Jahr nach Inkraft- treten dieser Verordnung vorzulegen. Bereits anerkannte Ausbildungen bleiben anerkannt. Absatz 2 stellt klar, dass die nach bisherigem Recht erworbenen einzelnen Aus- und Fortbildungsab- schlüsse im Strahlenschutz ihre Gültigkeit behalten.
2.2 Anhänge 1–5
2.2.1 Anhänge 1–5
Tabellen 2 und 4 Aus platzsparenden Gründen werden die konkreten Bezeichnungen der Anwendungsbereiche der Be- rufsnummer aufgehoben. In den Tabellen 2 und 4 aller Anhänge werden nur noch die Berufsnummern aufgeführt. Tabellen 3 Für eine bessere Lesbarkeit werden die Tabellen 3 in allen Anhängen ins Hochformat umgestellt.
2.2.2 Anhang 1: Tätigkeiten im Bereich Medizin für Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztin- nen und Zahnärzte, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren, Tierärztinnen und Tierärzte Tabelle 1, Erlaubte Tätigkeiten, MA 3 Das Weiterbildungsprogramm für Fachärztinnen und Fachärzte für Nuklearmedizin wurde um die Kompetenz «Strahlenschutz im Umgang mit CT ohne Kontrastmittel zur Schwächungskorrektur und Lokalisationsdiagnostik» erweitert. Die erlaubten Tätigkeiten dieses Anwendungsbereichs werden an die Anpassungen im Weiterbildungsprogramm angeglichen, indem die erlaubte Tätigkeit «Rechtferti- gung, Anwendung und Befundung therapeutischer und diagnostischer Anwendungen mit offenen radi- oaktiven Quellen in der Nuklearmedizin» ergänzt wird mit «computertomografische Anwendungen ohne Kontrastmittel zur Schwächungskorrektur und Lokalisationsdiagnostik». Tabelle 1, Anwendungsbereich, MA 5 (Intensivmedizin, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und Neurologie) Entsprechend den Angaben der Fachgesellschaften und medizinischen Institute nehmen Fachärztin- nen und Fachärzte mit den Weiterbildungstiteln «Intensivmedizin», «Mund-, Kiefer- und Gesichtschi- rurgie» sowie «Neurologie» Tätigkeiten im Anwendungsbereich MA 5 wahr. Um diese Tätigkeiten wei- terhin wahrnehmen zu können, werden die genannten Weiterbildungstitel erneut im Anwendungsbe- reich MA 5 aufgenommen. Tabelle 1, Anwendungsbereich und notwendige Ausbildung / Praktikum, MA 6 Der Fähigkeitsausweis «Röntgenaufnahmen im niedrigen und mittleren Dosisbereich (KHM)» steht allen Inhaberinnen und Inhabern von Facharzttiteln sowie der praktischen Ärztin/dem praktischen Arzt offen. Die explizite Erwähnung einzelner Facharzttitel ist daher nicht mehr erforderlich. Der Anwen- dungsbereich wird entsprechend umbenannt. Tabelle 1, Anwendungsbereich, MA 11 Seit Inkrafttreten der Strahlenschutzverordnung am 1. Januar 2018 müssen Zuweiserinnen und Zu- weiser der durchführenden Ärztin oder dem durchführenden Arzt die vollständigen Informationen zur klinischen Indikation (ärztliche Untersuchung, aus der sich die Meinung ergibt, dass ionisierende Strahlung zur Anwendung kommen könnte) zur Verfügung stellen. Mit der Einführung dieser Rechtfer- tigungsebene nehmen die zuweisenden Ärztinnen und Ärzte – obwohl sie selber keine Untersuchun- gen bzw. Therapien mit ionisierender Strahlung durchführen – eine wichtige Rolle im Strahlenschutz
ein. In diesem Sinn legt die Ausbildungsverordnung auch für sie eine Fortbildungspflicht fest. Die im Anwendungsbereich MA 11 genannten Ärztinnen und Ärztinnen werden näher konkretisiert mit «Alle durchführenden und zuweisenden Ärztinnen oder Ärzte», um die Fortbildungspflicht klarer zu formulieren. Diese Klarstellung ist rein redaktioneller Art und betrifft keine inhaltlichen Anpassungen. Tabelle 1, Erlaubte Tätigkeiten, MA 12, MA 13 und MA 16 Diese Änderung ist rein redaktioneller Art und betrifft keine inhaltlichen Anpassungen. Betrifft nur den deutschen Text.
2.2.3 Anhang 2: Tätigkeiten im Bereich medizinische Berufe (ausser Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren, Tierärz- tinnen und Tierärzte) und Handel in der Medizin Tabelle 1, Erlaubte Tätigkeiten, MP 4 Die Anwendung ionisierender Strahlung am Menschen mithilfe von durchleuchtungsgestützten Anla- gen ist ausschliesslich für Berufsgruppen mit entsprechender Ausbildung gestattet. Hierzu zählen Fachärztinnen und Fachärzte im Anwendungsbereich MA 5 sowie diplomierte Radiologiefachperso- nen HF/FH (MP 4, 5 und 6). Bislang waren die erlaubten Tätigkeiten des Anwendungsbereiches MP 4 im Zusammenhang mit der Anwendung von durchleuchtungsgestützten Anlagen am Menschen auf den mittleren und niedrigen Dosisbereich beschränkt. Um eine praxisnähere Umsetzung bei der An- wendung von durchleuchtungsgestützten Anlagen am Menschen zu ermöglichen, wird diese Ein- schränkung in den erlaubten Tätigkeiten in Tabelle 1 aufgehoben. Die vorliegende Änderung wirkt sich auch auf die Anwendungsbereiche MP 5 und 6 aus, welche auf MP 4 verweisen. Tabelle 1, Erlaubte Tätigkeiten, MP 7 Mit dem Erhalt des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses EFZ als Medizinische Praxisassisten- tin/Praxisassistent (MPA) ist der Nachweis der notwendigen Ausbildung im Strahlenschutz für Unter- suchungen im Niedrigdosisbereich erbracht. In den erlaubten Tätigkeiten wird neu die Bedienung der DXA-Anlage im Niedrigdosisbereich explizit erwähnt. Ausgenommen sind alle DVT- CT-, QCT1, Tabelle 1, Erlaubte Tätigkeiten, MP 8 Die Änderungen der erlaubten Tätigkeiten des Anwendungsbereichs MP 8 Medizinische Praxisassis- tentin/Praxisassistent (MPA) mit Zusatzausbildung «Erweiterte konventionelle Aufnahmetechniken» sind analog zu den entsprechenden Änderungen in der Tabelle 1 des Anhangs 2, Erlaubte Tätigkei- ten, MP 7. Tabelle 1, Erlaubte Tätigkeiten, MP 9 Übriges medizinisches Personal mit abgeschlossener medizinischer Grundausbildung (mindestens EFZ) kann durch den Besuch der Strahlenschutzausbildung MP 9 die notwendigen Kompetenzen im Strahlenschutz für die Bedienung von Röntgenanlagen für die humanmedizinische Diagnostik im Niedrigdosisbereich erwerben. Die Änderungen der erlaubten Tätigkeiten des Anwendungsbereichs MP 9 sind analog zu den entsprechenden Änderungen in der Tabelle 1 des Anhangs 2, Erlaubte Tä- tigkeiten, MP 7.
Tabelle 1, Erlaubte Tätigkeiten, MP 10 und MP 11 Diese Änderungen sind rein redaktioneller Art und umfassen keine inhaltlichen Anpassungen. Betrifft nur den deutschen Text. Tabelle 1, Anwendungsbereich, MP 12 und MP 13 Zur Präzisierung werden die Anwendungsbereiche mit der Berufsgruppe «Prophylaxeassistentin oder -assistent SSO» erweitert. Tabelle 1, Anwendungsbereich, MP 14 Medizinische Praxisassistentinnen und medizinische Praxisassistenten (MP 7) sowie medizinisches Personal mit Strahlenschutz-Ausbildung im Niedrigdosisbereich (MP 9) haben die Möglichkeit, in me- dizinischen Praxen zu arbeiten, in denen DVT-Anlagen verwendet werden. Um diesen Berufsgruppen die Bedienung dieser Anlagen zu ermöglichen, wurden sie in den Anwendungsbereich MP 14 aufge- nommen. Da diese Berufsgruppen bereits eine umfangreiche Strahlenschutzausbildung absolviert ha- ben und keine OPT-Aufnahmen durchführen werden, ist für sie keine zusätzliche OPT-Ausbildung er- forderlich. Daher müssen die erlaubten Tätigkeiten (OPT und Fernröntgen) entsprechend angepasst
1 quantitative Computertomografie
2 periphere quantitative Computertomografie
werden. Für diese Berufsgruppen werden die erlaubten Tätigkeiten neu auf die Bedienung der DVT- Anlage beschränkt. Für Dentalassistentinnen und Dentalassistenten sowie Prophylaxeassistentinnen und -assistenten än- dern sich die erlaubten Tätigkeiten in Bezug auf die OPT und eventuelle Fernröntgenaufnahmen nicht. Die Zusatzausbildung (MP 13) für erweiterte diagnostische Anwendungen (OPT und Fernröntgen) ist eine Voraussetzung zur Teilnahme an der DVT-Ausbildung, wodurch die erforderlichen Kompetenzen für OPT und eventuelle Fernröntgenaufnahmen bereits erworben wurden. Tabelle 1, Anwendungsbereich, MP 15 Die bisherige Voraussetzung zur Teilnahme an der MP 15-Ausbildung war ausschliesslich auf die Be- rufsgruppe der Dipl. Pflegefachfrau und des Dipl. Pflegefachmanns mit einem Fähigkeitsausweis des Schweizerischen Berufsverbands beschränkt. Um einen sicheren Umgang mit ionisierender Strahlung im OP-Bereich zu gewährleisten, wird die Ausbildung nun für alle Dipl. Pflegefachfrauen und Fach- männer geöffnet. Der Anwendungsbereich MP 15 wird entsprechend angepasst. Tabelle 1, Anwendungsbereich, MP 15A Während der Totalrevision der Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung wurde angestrebt, die Strah- lenschutzausbildung in den Operationssälen der Schweiz zu verbessern. Eine neue Strahlenschutz- ausbildung für diplomierte Operationsfachpersonen (MP 15) wurde eingeführt. Da diplomierte Operati- onsfachpersonen jedoch während der Operation nicht die Möglichkeit haben, diese Tätigkeiten auszu- üben, werden sie von anderen Berufsgruppen (wie beispielsweise Lagerungspflegenden) übernom- men. Diese Berufsgruppe hat jedoch gemäss der aktuellen Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung keine Möglichkeit, diese Kompetenzen zu erwerben. Um diese Lücke zu schliessen und dieser Berufs- gruppe eine Strahlenschutzausbildung zu ermöglichen, wird sie neu in die Strahlenschutz-Ausbil- dungsverordnung aufgenommen. Durch diese Ausbildung können die bereits ausgeübten Tätigkeiten optimiert werden, wodurch die beruflich strahlenexponierten Personen, die während der Operation den Operationssaal nicht verlassen können, sowie die Patientinnen und Patienten besser vor der An- wendung ionisierender Strahlung geschützt werden. Tabelle 1, Erlaubte Tätigkeiten, MP 16 und MP 17 Diese Änderungen sind rein redaktioneller Art und umfassen keine inhaltlichen Anpassungen. Betrifft nur den deutschen Text.
Tabelle 1, Erlaubte Tätigkeiten, MP 18 Bislang wurde für Tätigkeiten im Bereich Handel, Wartung und Installation von nuklearmedizinischen Geräten und Anlagen eine zusätzliche anerkannte Strahlenschutzausbildung von zwei Wochen (Strahlenschutzausbildung I 1) gefordert. Da die Inhalte dieser Ausbildung nicht den Tätigkeiten und Kompetenzen entsprechen, die erforderlich sind, um diese Aufgaben auszuführen, wird eine zielge- richtete Ausbildung von zwei Tagen in die Ausbildungslandschaft integriert. Aus diesem Grund werden sowohl die «Notwendige Ausbildung / Praktikum» als auch die Erlaubten Tätigkeiten entsprechend an- gepasst. Tabelle 1, Anwendungsbereich, MP 19 Derzeit sind für diese Berufsgruppe eine fünftägige Grundausbildung sowie eine zweiwöchige Zusatz- ausbildung (I 1) vorgesehen. Da die Dauer der Zusatzausbildung für die ausgeführten Tätigkeiten als unverhältnismässig erscheint, wird darauf verzichtet. Allerdings sind aufgrund der ausgeübten Tätig- keiten weiterhin bestimmte Ausbildungsanforderungen zu erfüllen. In Zusammenarbeit mit der be- troffenen Industrie wurde daher eine zweitägige spezialisierte Ausbildung entwickelt, die exakt den Anforderungen der Tätigkeiten entspricht. Diese zweitägige Ausbildung wird neu in die Strahlen- schutz-Ausbildungsverordnung aufgenommen.
Tabelle 2, Kompetenz «Qualitätskontrollen von medizinischen Anlagen bzw. Radiopharma- zeutika durchführen» Der überwiegende Teil der Anwendungsbereiche in Anhang 2 hat keinen Umgang mit Radiopharma- zeutika. Um die in der Ausbildung zu erwerbenden Kompetenzen deutlicher darzustellen wird diese Kompetenz neu aufgeteilt in «Qualitätskontrollen von medizinischen Anlagen durchführen» und «Qua- litätskontrollen von Radiopharmazeutika durchführen». Tabelle 2, Kompetenzen, Anwendungsbereiche MP 15A und MP 19 Aufgrund der Einführung dieser zwei Anwendungsbereiche in der Tabelle 1 des Anhangs 2 werden die dazu erforderlichen Kompetenzen in Tabelle 2 aufgeführt. Tabelle 3, Aus- und Fortbildungsumfang, Anwendungsbereich MP 15A Um die erforderlichen Kompetenzen und die entsprechenden Ausbildungsinhalte umfassend abde- cken zu können, wird die Ausbildung auf 10 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten festgelegt. Bisher wurde für beruflich strahlenexponierte Personen im OP-Bereich ein Fortbildungsumfang von 8 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten empfohlen. Daher wird auch für diesen Anwendungsbereich ein Umfang von 8 Unterrichtseinheiten festgelegt. Tabelle 3, Aus- und Fortbildungsumfang, Anwendungsbereich MP 19 Da die Dauer der Zusatzausbildung für die ausgeführten Tätigkeiten als unverhältnismässig erscheint, wird die notwendige Ausbildung auf 16 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten reduziert. Die bisher notwendige Zusatzausbildung «I 1» erforderte eine Fortbildung, die anerkennungspflichtig war, mit einem Umfang von 16 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten. Diese Anforderung wurde als zu hoch für den Anwendungsbereich MP 19 betrachtet, da das potenzielle Risiko als geringer eingestuft wurde. Infolgedessen wurde der Umfang der Fortbildung für die neu eingeführte Ausbildung auf 8 Un- terrichtseinheiten à 45 Minuten reduziert und es besteht keine Anerkennungspflicht mehr. Tabelle 3 Aufzählung Bst. h und i Die Erfahrungen haben gezeigt, dass es nur wenig Betriebe gibt, die innerhalb von 6 Monaten rund 30 testierte Orthopantomografien (OPT) und 20 Fernröntgen-Untersuchungen sowie 20 DVT-Untersu- chungen anfertigen. Aus diesem Grund wird der Zeitrahmen auf 12 Monate verlängert. Tabelle 3 Aufzählung Bst. l Für medizinische Praxisassistentinnen und medizinische Praxisassistenten (MP 7) sowie medizini-
sches Personal mit Strahlenschutz-Ausbildung im Niedrigdosisbereich (MP 9) ist nach Anhang 2, Ta- belle 3 ein Fortbildungsumfang von 8 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten vorgeschrieben. Dieser Um- fang erscheint jedoch unverhältnismässig, wenn diese Personen ausschliesslich die DXA-Anlage be- dienen. Deshalb wird der Fortbildungsumfang für Tätigkeiten ausschliesslich an der DXA-Anlage um 4 Unterrichtseinheiten reduziert. Die Aufzählung Bst. l regelt die Ausnahmen vom Fortbildungsumfang. Tabelle 4 Anwendungsbereich MP 11, MP 12, MP 13 und MP 14 Die Ausbildungsinhalte «Grenz- und Richtwerte» sowie für die «Richtlinien, Reglemente, Empfehlun- gen, Normen und Wegleitungen» werden in Taxonomiepunkten heruntergestuft. Dies erfolgt, da die genannten Anwendungsbereiche dieser Themen nicht in eigener Verantwortung umgesetzt werden müssen. Tabelle 4, Aus- und Fortbildungsinhalte, Anwendungsbereiche MP 15A und MP 19 Aufgrund der Einführung dieser zwei neuen Anwendungsbereiche werden die erforderlichen Aus- und Fortbildungsinhalte in der Tabelle 4 aufgeführt.
2.2.4 Anhang 3: Tätigkeiten im Bereich Kernanlagen
Tabelle 1, Anwendungsbereich K 1 «Strahlenschutz-Sachverständige für Kernanlagen», Not- wendige Ausbildung / Praktikum Die Formulierung wird an die veränderten Studienabschlüsse der Bologna-Reform (Bachelor und Master) angepasst. Künftig wird explizit klargestellt, dass mit dem Begriff «erfolgreich abgeschlosse- ner Ausbildung an einer Hoch- oder Fachhochschule» ein Masterabschluss gemeint ist, der als Äqui- valent zum damals einzigen Abschluss «Diplom» gilt. Diese Anpassung stellt eine Verschärfung der Anforderungen und Voraussetzungen dar. Durch diese Änderung wird Personen mit einem Bachelor- Abschluss der Zugang zur K 1-Ausbildung verwehrt. Tabelle 1, Erlaubte Tätigkeiten K 1 Bedingt durch die Tätigkeiten des Anwendungsbereichs K 1, muss die erlaubte Tätigkeit «Freigabe von Einsätzen bei Betriebsstörungen oder Störfällen» nicht nur im Störfall, sondern auch im Notfall durchgeführt werden. Die erlaubte Tätigkeit wird daher um den Begriff «Notfall» ergänzt. Aus dem gleichen Grund werden die folgenden erlaubten Tätigkeiten hinzugefügt: «Ausbilden von Personen in ihrer Organisation (N5) im Rahmen ihrer regulären Ausbildung und instruieren derer im Falle eines Einsatzes» und «Instruieren verpflichteter Personen (N6) für einen unmittelbar bevorstehenden Ein- satz mit Gefährdung durch ionisierende Strahlung». Tabelle 1, Erlaubte Tätigkeiten K 2 Bedingt durch die Tätigkeiten des Anwendungsbereichs K 2, müssen die erlaubten Tätigkeiten wie bei K1 mit «Ausbilden von Personen in ihrer Organisation (N5) im Rahmen ihrer regulären Ausbildung und instruieren derer im Falle eines Einsatzes» und «Instruieren verpflichteter Personen (N6) für einen unmittelbar bevorstehenden Einsatz mit Gefährdung durch ionisierende Strahlung» ergänzt werden. Tabelle 1, Anwendungsbereich K 3»Strahlenschutzfachkräfte», Notwendige Ausbildung / Praktikum Die notwendige Ausbildung / Praktikum wird ergänzt mit dem neu eingeführten Anwendungsbereich K8 «Strahlenschutzassistentinnen und -assistenten». Tabelle 1, Anwendungsbereich K 8 «Strahlenschutzassistentinnen und -assistenten» Ein neuer Einstiegspfad in den betrieblichen Strahlenschutz wird anhand einer zusätzlichen «Ein- stiegs-Kategorie» geschaffen. Damit wird der Einstieg in die Strahlenschutzausbildung ohne Vorbil- dung in einem technischen Beruf ermöglicht. Tabelle 2, Kompetenzen, Anwendungsbereich K 8
Aufgrund der Einführung dieses Anwendungsbereichs werden die erforderlichen Kompetenzen in Ta- belle 2 aufgeführt. Tabelle 3, Aus- und Fortbildungsumfang, Anwendungsbereich K 8 Um die erforderlichen Kompetenzen und die entsprechenden Ausbildungsinhalte umfassend abde- cken zu können, wird die Ausbildung auf 80 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten mit einem Fortbildungs- umfang von 4 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten festgelegt. Tabelle 4, Aus- und Fortbildungsinhalte, Anwendungsbereich K 8 Aufgrund der Einführung dieses Anwendungsbereichs werden die erforderlichen Aus- und Fortbil- dungsinhalte in Tabelle 4 aufgeführt.
2.2.5 Anhang 4: Tätigkeiten in den Bereichen Industrie, Gewerbe, Lehre, Forschung und Transport Tabelle 1, Anwendungsbereich I 1 Diese Änderungen sind rein redaktioneller Art und umfassen keine inhaltlichen Anpassungen. Betrifft nur den deutschen Text.
Tabelle 1, Anwendungsbereich I 2 Diese Änderungen sind rein redaktioneller Art und umfassen keine inhaltlichen Anpassungen. Betrifft nur den deutschen Text. Tabelle 1, Anwendungsbereich I 16 Zur besseren Verständlichkeit wird beim Anwendungsbereich I 16 eine Referenzierung auf die Verord- nung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR; SR 741.621) Anhang 1, Ziffer 8.2.1.7.2 vorgenommen. Tabelle 1, 2, 3 und 4, Anwendungsbereich I 18 Aufgrund eines mangelnden Interesses wird die Durchführung der Ausbildung zur Laborleiterin / zum Laborleiter eingestellt. Daher wird diese Ausbildung aufgehoben. Tabelle 3, Anwendungsbereich I 1 Diese Änderungen sind rein redaktioneller Art und umfassen keine inhaltlichen Anpassungen. Betrifft nur den deutschen Text. Tabelle 3, Anwendungsbereich I 2 Diese Änderungen sind rein redaktioneller Art und umfassen keine inhaltlichen Anpassungen. Betrifft nur den deutschen Text.
2.2.6 Anhang 5: Tätigkeiten von Personen, die ausschliesslich im Stör- oder Notfall Umgang mit ionisierender Strahlung haben, dieser ausgesetzt sein können oder den Umgang damit planen oder anordnen oder die kritische Infrastrukturen betreiben oder öffentliche Dienste erbringen Sachüberschrift Die Ergänzung der Sachüberschrift mit dem Begriff «ausschliesslich» erfolgt analog zur entsprechen- den Änderung in Art. 1 Abs. 2 Bst. e. Einleitungssatz Diese Änderungen sind rein redaktioneller Art und umfassen keine inhaltlichen Anpassungen. Die Be- richtigungen betreffen nur den deutschen Text. Tabelle 1, Anwendungsbereiche N 1, N 2, N 3, N 4, N 5 Die Funktionen und die Auflistung der Beispiele von Berufsgruppen, die in den Anwendungsbereichen N 1 bis N 5 aufgeführt sind, konzentrieren sich einseitig auf Aufgaben im Bevölkerungsschutz und in der Armee. Sie widerspiegeln allerdings nicht die Funktionen in anderen Betrieben, die ebenfalls den Anwendungsbereichen N 1 bis N 5 entsprechen müssen. Aus diesem Grund wird auf die Auflistung von Beispielen verzichtet.
N 1: Zur besseren Verständlichkeit wird der Satz «Organisieren von angemessenem Schutz und der Dosimetrie von Angehörigen ihrer Organisation, Dritter und der Umwelt» auf zwei Zeilen aufgeteilt: Schutz und Dosimetrie. Tabelle 1, Anwendungsbereich N 6 Diese Änderung ist rein redaktioneller Art und umfasst keine inhaltlichen Anpassungen. Betrifft nur den deutschen Text. Tabelle 1, Notwendige Ausbildung / Praktikum Die Bezeichnung der erforderlichen Ausbildung wird vereinfacht.
Tabelle 1, Erlaubte Tätigkeiten N 2 Um den Anwendungsbereich N 5 ausbilden zu können, muss der Anwendungsbereich N 2 die Mög- lichkeit haben, Übungen mit geschlossenen Quellen vorzubereiten und durchzuführen. Um dies zu er- möglichen, werden die erlaubten Tätigkeiten entsprechend ergänzt. Tabelle 2, Anwendungsbereich N 6, Erklärung Bst. a Zur besseren Verständlichkeit wird die Erklärung um weitere Informationen ergänzt. Tabelle 2, Kompetenzen Anwendungsbereich N 1, N 2, N 3, N 4, N 5 und N 6 Um zielgruppengerechte Ausbildungen zu ermöglichen, werden die Kompetenzen entsprechend den erlaubten Tätigkeiten angepasst. Tabelle 2, Kompetenz «Die Einhaltung der Grenzwerte/Richtwerte sicherstellen» Die alleinige Fokussierung auf die Einhaltung der Grenzwerte reicht nicht aus, um im Notfall einen op- timalen Strahlenschutz zu gewährleisten. Die Anwendung von Richtwerten ermöglicht die Umsetzung des Vorsorgeprinzips im Strahlenschutz. Deshalb wird die Kompetenz «Die Einhaltung der Grenz- werte sicherstellen» mit Richtwerten ergänzt. Tabelle 2, Kompetenzen «Beherrschen der Grundsätze beim Umgang mit Verletzten und insbesondere der Bewältigung eines Massenanfalls von Verletzen (MANV) nach radioakti- vem Stör- oder Notfall», «Die Kommunikationsabläufe und -inhalte bei einem Stör- oder Not- fall vorsorglich organisieren» sowie «Massnahmen zur Stör- und Notfallvorsorge festlegen und umsetzen» Durch die Tätigkeiten der Anwendungsbereiche müssen die Kompetenzen nicht nur im Störfall, son- dern auch im Notfall vorhanden sein. Die Kompetenzen werden daher um den Begriff «Notfall» er- gänzt. Tabelle 2, Kompetenz «Material oder Bereiche gesetzeskonform freimessen nach Art. 83 und 106 StSV oder nach den in der Notfall-Expositionssituation durch den Bundesrat festge- legten Werten» In einer Notfall-Expositionssituation können die Freimesskriterien von Art. 83 und 106 StSV abwei- chen, um der Notfallsituation Rechnung zu tragen und die Gesundheit der Bevölkerung und die Um- welt trotzdem zu schützen. Der Bundesrat ist befugt, in einer Notfallsituation die Freimesskriterien an- zupassen, um die spezifischen Gegebenheiten und Risiken zu berücksichtigen. Die Kompetenz «Ma- terial oder Bereiche gesetzeskonform freimessen nach Art. 83 und 106 StSV» wird um den Zusatz «oder nach den in der Notfall-Expositionssituation durch den Bundesrat festgelegten Werten» ergänzt,
um im Falle eines Notfalls die Sicherheit weiterhin gewährleisten zu können. Tabelle 2, Kompetenz «Die Administration der beruflich strahlenexponierten Personen und Einsatzkräfte organisieren, die individuelle Dosimetrie der beruflich Strahlenexponierten Per- sonen und Einsatzkräfte analysieren und gegebenenfalls notwendige Massnahmen treffen» Einsatzkräfte sind keine beruflich strahlenexponierten Personen und tragen daher in der Regel keine Dosimeter. Da Einsatzkräfte im Einsatz jedoch exponiert werden können, müssen die Administration, die Analyse und gegebenenfalls die notwendigen Massnahmen im Zusammenhang mit der Dosimetrie dieser Einsatzkräfte organisiert und geregelt werden. Deshalb wird die Kompetenz um «Einsatzkräfte» ergänzt. Tabelle 2, Kompetenz «Elektronische Hilfsmittel kennen (z.B. elektronische Lagedarstellung ELD)» Im Fall eines Störfalls oder Notfalls wird auf elektronische Hilfsmittel der Nationalen Alarmzentrale NAZ zurückgegriffen. In diesem Zusammenhang ist es für den Anwendungsbereiche N 1 bis N 5 rele- vant, die erforderliche Kompetenz im Umgang mit diesen Hilfsmitteln zu erlangen.
Tabelle 2, Kompetenz «Die Kommunikationsabläufe und -inhalte bei einem Notfall vorsorg- lich organisieren» Die Kompetenz wird durch die Integration des Begriffs «Störfall» weiter präzisiert. Tabelle 3, Empfohlene Unterrichtseinheiten eines Lehrgangs, N 2 Mit einer Erhöhung der Ausbildungseinheiten um 16 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten wird der N 2 Funktion Rechnung getragen und sichergestellt, dass ein höheres Fachwissen gegenüber den ande- ren Anwendungsbereichen im Notfall gewährleistet ist. Mit der Erhöhung der Anzahl an Unterrichtsein- heiten wird zudem eine stufengerechte Ausbildung als Einsatzleiter sichergestellt. Tabelle 3, Empfohlene Unterrichtseinheiten eines Lehrgangs, N 3 Als Verantwortlicher für die Ausbildung von Einsatzkräften reichen 16 Unterrichtseinheiten à 45 Minu- ten nicht aus. Um der Ausbildungsfunktion gerecht zu werden, muss das vorhandene Fachwissen hö- her sein als bei den auszubildenden Stufen (N 4–N 6). Die Unterrichtseinheiten werden somit um 8 erhöht. Tabelle 3, Empfohlene Unterrichtseinheiten eines Lehrgangs, N 4 Da bei den Einsatzkräften das vorhandene Fachwissen nicht demjenigen des N 2 entsprechen muss, wird die Anzahl Unterrichtseinheiten um 8 reduziert. Auch mit der geringeren Anzahl an Unterrichts- einheiten kann eine stufengerechte Ausbildung als spezialisierte Einsatzkraft Strahlenschutz sicherge- stellt werden. Tabelle 3 und 4, Anwendungsbereich N 5 Einsatzkräfte, Aufzählung Der Anwendungsbereich N 5 bezieht sich auf die Einsatzkräfte, die bei Bedarf zur Unterstützung des Anwendungsbereichs N 4 herangezogen werden können. Die verantwortlichen Stellen (siehe Tabelle 5 der Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung) müssen eigenständig festlegen, für welche Berufsgrup- pen Strahlenschutzinhalte in die reguläre Ausbildung aufzunehmen sind. Es ist nicht erforderlich, dass alle Personen einer Berufsgruppe eine Strahlenschutzausbildung erhalten; vielmehr müssen die ver- antwortlichen Stellen bestimmen, wie viele Personen einer Berufsgruppe sinnvollerweise eine solche Ausbildung durchlaufen sollen. Die übrigen Personen dieser Berufsgruppen erhalten eine Instruktion gemäss Anwendungsbereich N 6 im Fall eines Stör- oder Notfalls. Der genaue Umfang ist in der Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung nicht festgelegt und kann je nach Berufsgruppe bei der Dauer
und bestimmten Inhalten variieren und durch die verantwortlichen Stellen definiert werden. Die Ergän- zung der Aufzählungen soll die Umsetzung dieser Ausbildung und die Instruktion des Anwendungsbe- reichs N 5 verdeutlichen. Tabelle 4, Anwendungsbereich N 6, Erklärung Bst. a Zur besseren Verständlichkeit wurde die Erklärung aus Tabelle 1 hier ebenfalls aufgenommen. Tabelle 4, Anwendungsbereich N 6, Erklärung Bst. b Zur besseren Verständlichkeit wurde die Erklärung um weitere Informationen ergänzt. Tabelle 4, Anwendungsbereich N 1 Die Anpassung der Ausbildungsinhalte an die zu erlangenden Kompetenzen und erlaubten Tätigkei- ten stellt sicher, dass die Absolventinnen und Absolventen sowohl die erforderlichen Fähigkeiten als auch das notwendige Wissen erwerben, um ihre Aufgaben erfolgreich zu bewältigen. Die Anpassun- gen ermöglichen eine zielgerichtete Ausrichtung der Ausbildung. Insbesondere bei den Themen Strahlenphysik und Strahlungsmessung werden die Taxonomiepunkte abgesenkt. Die Themen «Ver- halten und Kommunikation bei Störfällen und Notfällen» werden höher gewichtet. Tabelle 4, Anwendungsbereich N 6 Die Anpassung der Instruktionsinhalte stellt sicher, dass die Instruktion im Notfall umsetzbar ist und die verpflichteten Personen ausreichende Kenntnisse erwerben, um ihre originären Aufgaben sicher wahrnehmen zu können. Einige bereits festgelegte Inhalte der Instruktion sind für die Durchführung
der originären Aufgaben als verpflichtete Person nicht relevant. Insbesondere bei den Themen «Ver- halten bei Störfällen» und «Lagerung von radioaktivem Material» werden die Taxonomiepunkte redu- ziert. Die Themen «Abschirmung und Abschwächung» werden hingegen höher gewichtet. Tabelle 4, Ausbildungsinhalte, «Verhalten bei Notfällen, Kommunikation» Neben dem Verhalten bei Störfällen muss auch die Kommunikation bei Notfällen strukturiert ablaufen und daher als Bestandteil der Ausbildung aufgenommen werden. Tabelle 4, Ausbildungsinhalte, «Einsatz von elektronischen Hilfsmitteln (z.B. ELD)» Die zu erlangenden Kompetenzen dienen als Leitfaden für die Auswahl und Strukturierung der Ausbil- dungsinhalte. Infolge der neu eingeführten Kompetenz ist es erforderlich, die Nutzung elektronischer Hilfsmittel als integralen Bestandteil der Ausbildung zu vermitteln. Tabelle 5: Auflistung und Pflichten der verantwortlichen Stelle für die Ausbildung Die meisten Änderungen sind rein redaktioneller Art und betreffen keine inhaltlichen Anpassungen. Betrifft nur den deutschen Text. Es wird auf die Nennung einzelner spezifischer Unternehmen verzichtet. Stattdessen wird die allge- meine Bezeichnung der Organisation verwendet. Tabelle 5: «Unternehmen für die mittelbare Schadensbekämpfung wie Massnahmen an der Quelle, die eine weitere Kontamination der Umgebung verhindern sollen» Die Zeile «Unternehmen für die mittelbare Schadensbekämpfung wie Massnahmen an der Quelle, die eine weitere Kontamination der Umgebung verhindern sollen» wird aus der Liste gestrichen. Die Be- willigungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber bzw. die sachverständigen Personen dieser Unter- nehmen unterliegen bereits der Pflicht oder sie gehören zu den bereits in der Liste aufgeführten Orga- nisationen und Unternehmen. Tabelle 5: Ziff. 5 Zur besseren Verständlichkeit wurde die Erklärung um weitere Informationen ergänzt.