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Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS

Bern, 30.10.2024

Verordnung über das militärische Gesundheitswesen

Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungs- verfahrens

BK-D-BB8A3401/1090

Inhaltsverzeichnis

1 Ausgangslage .................................................................................. 3 2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln ................................................. 4 3 Auswirkungen auf Bund und Kantone ............................................ 32

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Erläuternder Bericht

1 Ausgangslage

Am 18. März 2022 hat das Parlament die Änderung des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG; SR 510.10) verabschiedet, welche am 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist. Neu wurde insbesondere das militärische Gesundheitswesen in Artikel 34a MG veran- kert. Bislang fehlte dafür eine rechtliche Grundlage auf Gesetzesstufe.

Das militärische Gesundheitswesen ist als Schnittstellenthematik ein integraler Be- standteil des schweizerischen Gesundheitswesens. Es umfasst – unabhängig von der konkreten organisationsrechtlichen Zuordnung der einzelnen involvierten Stellen inner- halb des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) – alle medizinischen, veterinärmedizinischen, pharmazeutischen, sanitäts- dienstlichen und damit verbundenen sanitätslogistischen Leistungen, welche die Ar- mee oder die Militärverwaltung unter der Verantwortung des Bundes zugunsten der Stellungspflichtigen, der Angehörigen der Armee und Dritter erbringen (vgl. Art. 34a Abs. 1 MG). Als Dritte gelten namentlich Amtsstellen der Bundesverwaltung, Ange- stellte der Militärverwaltung oder zivile Patientinnen und Patienten, die im Rahmen der Ausbildung und während Einsätzen behandelt werden.

Die betreffenden Leistungen werden durch die Angehörigen der Armee und die Sanität der Logistikbasis der Armee (LBA), welche innerhalb des VBS der Gruppe Verteidigung zugeordnet ist, erbracht (vgl. Ziff. B.IV.1.4.3 Anhang 1 Regierungs- und Verwaltungs- organisationsverordnung vom 25. November 1998 [RVOV; SR 172.010.1] und Art. 11 Bst. c Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport vom 7. März 2003 [OV-VBS; SR 172.214.1]). Sie zieht zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen von öffentlichen Dienstverhältnissen, militäri- schen Dienstleistungen oder zivilen Auftragsverhältnissen militärische Medizinalperso- nen und Gesundheitsfachpersonen bei (z.B. Ärztinnen und Ärzte, Tierärztinnen und - ärzte, Apothekerinnen und Apotheker, Pflegefachpersonen etc.).

Die sanitätsdienstliche Grundversorgung erfolgt dezentral in sechs Militärmedizini- schen Regionen (MMR) mit zehn Militärmedizinischen Zentren der Region (MZR). Zu- sätzlich stehen permanente und temporäre Ambulatorien sowie Krankenabteilungen als sanitätsdienstliche Infrastrukturen zur Verfügung. Des Weiteren wird in Einsiedeln ein Armeespital betrieben und in Ittigen eine Armeeapotheke geführt. Überdies existie- ren sechs regionale Rekrutierungszentren. Ausserdem verfügt die Sanität über das Kompetenzzentrum Militär- und Katastrophenmedizin (Komp Zen MKM), welches zahl- reiche Aufgaben im Bereich der Aus-, Weiter- und Fortbildung von militärischen Medi- zinalpersonen und Gesundheitsfachpersonen und auf dem Gebiet der militär- und ka- tastrophenmedizinischen Forschung wahrnimmt.

Die Einzelheiten im Zusammenhang mit dem militärischen Gesundheitswesen sollen durch den Bundesrat auf Verordnungsebene festgelegt werden (BBl 2021 2198, S. 29 f.). Regelungsbedarf besteht namentlich in folgenden Bereichen: - Berufsausübung der militärischen Medizinalpersonen und Gesundheitsfachperso- nen, - Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten, - Herstellung, Verschreibung, Abgabe, Anwendung und Lagerung von Arznei- und Betäubungsmitteln,

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- Leistungserbringung in Zusammenarbeit mit Einrichtungen des zivilen Gesund- heitswesens über alle Lagen (vgl. Art. 34a Abs. 2 MG), - Informationsaustausch über die gesamte Behandlungskette.

Der Bundesrat bezeichnet ferner die Dritten, zu deren Gunsten das militärische Ge- sundheitswesen Leistungen erbringt. Ebenso legt er die für die betreffenden Dritten konkret zu erbringenden Leistungen fest (Art. 34a Abs. 3 MG).

Die Verordnung über das militärische Gesundheitswesen (VMiGw) soll künftig das Äquivalent zu den kantonalen, für den zivilen Bereich geltenden Gesundheits-, Spital- und Heilmittelerlassen darstellen. Sie soll das militärische Gesundheitswesen schweiz- weit einheitlich regeln und den Besonderheiten und Bedürfnissen der Armee, wo an- gezeigt, spezifisch Rechnung tragen. Sie soll auch dazu beitragen, eine Ungleichbe- handlung der Patientinnen und Patienten des militärischen Gesundheitswesens im Ver- gleich zum zivilen Gesundheitswesen möglichst zu verhindern und die Leistungen, aus- ser in absoluten Ausnahmefällen bzw. aufgrund von sich unmittelbar aus dem Auftrag der Armee ergebenden, zwingenden Gründen, gemäss den zivilen Qualitätsanforde- rungen zu erbringen.

Die Vorlage orientiert sich in inhaltlicher Hinsicht massgeblich am Medizinalberufege- setz vom 23. Juni 2006 (MedBG; SR 811.11), am Psychologieberufegesetz vom 18. März 2011 (PsyG; SR 935.81), am Gesundheitsberufegesetz vom 30. September

2016 (GesBG; SR 811.21), am Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Kranken-

versicherung (KVG; SR 832.10), an der Heil- und Betäubungsmittelgesetzgebung des Bundes sowie an den kantonalen Gesundheits-, Spital- sowie Heil- und Betäubungs- mittelerlassen (z.B. kantonale Gesundheitsgesetze und -verordnungen).

2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Artikel 1 zählt die Inhalte der Verordnung auf, wobei sich deren Struktur an den kanto- nalen Gesundheitserlassen orientiert.

Art. 2 Zweck

Die Verordnung soll im Interesse der öffentlichen Gesundheit die Qualität der medizi- nischen, veterinärmedizinischen, pharmazeutischen, sanitätsdienstlichen und der da- mit verbundenen sanitätslogistischen Leistungen fördern, welche die Armee oder die Militärverwaltung – unabhängig von der konkreten organisationsrechtlichen Zuordnung der einzelnen involvierten Behörden innerhalb des VBS – im Bereich des militärischen Gesundheitswesens und subsidiär im Bereich des zivilen Gesundheitswesens erbringt (Bst. a). Im «Interesse der öffentlichen Gesundheit» liegt, was dem Schutz der Bevöl- kerung vor Gesundheitsschädigungen dient. Wesentlich ist diesbezüglich, dass das Schutzgut nicht die individuelle Gesundheit des Einzelnen, sondern vielmehr die Ge- sundheit der Gesamtheit ist. Sämtliche Bestimmungen der Verordnung sind im Lichte der öffentlichen Gesundheit auszulegen. Buchstabe a orientiert sich massgeblich an Artikel 1 Absatz 1 MedBG. Die Qualitätsstandards im Bereich des militärischen Ge- sundheitswesens haben sich aufgrund des Äquivalenzprinzips nach den Qualitätsstan- dards im Bereich des zivilen Gesundheitswesens auszurichten (Bst. b). Es handelt sich dabei um eine Bestimmung programmatischer Natur ohne justiziablen Charakter. 4/32

Die qualitativen Vorgaben des Heil- und Betäubungsmittelrechts des Bundes sind folg- lich integral auf das militärische Gesundheitswesen anwendbar, sofern die vorliegende Verordnung keine abweichenden Vorschriften vorsieht. Damit soll auch möglichst ver- hindert werden, dass eine Zweiklassengesellschaft entsteht. Patientinnen und Patien- ten des militärischen Gesundheitswesens sollen nur in absoluten Ausnahmefällen bzw. aufgrund von sich unmittelbar aus dem Auftrag der Armee ergebenden, zwingenden Gründen schlechter behandelt werden als im zivilen Gesundheitswesen. Dies kann aufgrund der Lage (z.B. besondere oder ausserordentliche Lage im Zusammenhang mit dem Landesverteidigungsdienst) oder dem Umfeld (z.B. bei eingeschränkter Funk- tionalität des zivilen Gesundheitswesens) eintreten. So ist beispielsweise im Umfeld aktiver Kampfhandlungen davon auszugehen, dass Grundsätze der individualmedizi- nischen Versorgung durch diejenigen der Militär- und Katastrophenmedizin abgelöst werden.

2. Aufgaben

Art. 3 Oberfeldärztin oder Oberfeldärztin

Die Verordnung regelt das militärische Gesundheitswesen lediglich in seinen Grundzü- gen. Die Detailorganisation und die Zuständigkeiten im Zusammenhang mit dieser Schnittstellenthematik sind durch die Logistikbasis der Armee (LBA) auf Amtsstufe zu regeln (Art. 43 Abs. 5 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 [RVOG; SR 172.010]). Selbstredend bleibt die allgemeine Organisationsautono- mie der Behörden mit Aufgaben im Bereich des militärischen Gesundheitswesens, die nicht der Sanität zugeordnet sind, gewahrt.

Art. 4 Für den Sanitätsdienst der Armee zuständige Stelle

Die Sanität, welche in organisatorischer Hinsicht der Gruppe Verteidigung des VBS zugeordnet ist, verfügt über umfassende Kompetenzen und kann im Zuständigkeitsbe- reich insbesondere Reglemente, Weisungen und Richtlinien erlassen, welche die ver- ordnungsrechtlichen Vorgaben – im Sinne von Verwaltungsverordnungen – konkreti- sieren (Abs. 1).

Vorbehalten bleiben insbesondere die ausschliesslichen Zuständigkeiten des Flieger- ärztlichen Instituts der Luftwaffe (FAI) für alle flugmedizinischen und flugpsychologi- schen Belange oder Entscheide der Militäraviatik. Es ist zudem für die in der Armee eingeteilten Fliegerärztinnen und -ärzte zuständig (vgl. Art. 10 Abs. 3 und 4 Verordnung des VBS vom 21. November 2018 über das Fliegerärztliche Institut [VFAI; SR 512.271.5]). Die Chefin oder der Chef des FAI ist überdies Datenherrin bzw. Da- tenherr in Bezug auf sämtliche flugmedizinischen und flugpsychologischen Daten. Die Belange des FAI ergeben sich im Einzelnen aus der VFAI. Die Oberfeldärztin oder der Oberfeldarzt ist demgegenüber für allgemeine sanitätsdienstliche Belange zuständig (Art. 10 Abs. 1 VFAI).

Daraus folgt, dass das FAI in Bezug auf sämtliche flugmedizinische und flugpsycholo- gische Belange oder Entscheide der Militäraviatik nicht der Aufsicht der Sanität unter- stellt ist. Ebenso ist das FAI für die abschliessende Prüfung der fachlichen und persön- lichen Voraussetzungen der Fliegerärztinnen und -ärzte zuständig. Es bedarf keiner Zulassung derselben durch die Sanität. Jedoch gelten – vorbehältlich verbindlicher in- ternationaler Vorgaben – unter anderem die Vorschriften der vorliegenden Verordnung in Bezug auf die Pflichten von militärischen Medizinalpersonen und Gesundheitsfach-

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personen, die Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten sowie den Umgang mit Arzneimitteln und Betäubungsmitteln auch für das FAI, da es sich hierbei um allge- meine sanitätsdienstliche Belange handelt.

Die Bundespersonal- sowie die Militärgesetzgebung sehen bereits einlässliche Vor- schriften betreffend Rekrutierung und Anstellung von im Bereich des militärischen Ge- sundheitswesens tätigen Personen vor, aufgrund welcher die persönliche und fachliche Eignung für die betreffende Tätigkeit vorgängig geprüft werden. Ebenfalls existieren gemäss den vorerwähnten Gesetzgebungen differenzierte und zweckmässige Kontroll- möglichkeiten sowie zahlreiche personal-, disziplinar-, haftungs- und strafrechtliche Möglichkeiten, um auf Nachlässigkeiten und Verfehlungen von Personen mit einer Tä- tigkeit im Bereich des militärischen Gesundheitswesens adäquat reagieren zu können. Auftragnehmende mit einer Tätigkeit im Bereich des militärischen Gesundheitswesens können vorgängig sachgerecht in Bezug auf ihre fachliche und persönliche Eignung (insbesondere Personensicherheitsprüfung) für den betreffenden Auftrag überprüft werden. Ebenso existieren aufgrund der auftragsrechtlichen Auskunfts- und Offenle- gungspflicht zweckmässige Kontrollmöglichkeiten. Zwischen den verschiedenen Stel- len innerhalb des VBS, die mit der Prüfung, Kontrolle und Sanktionierung von im Be- reich des militärischen Gesundheitswesens tätigen Personen betraut sind, und der Sa- nität sind deshalb zweckmässige Informations-, Zusammenarbeits- und Koordinations- mechanismen zu implementieren. Die Verantwortung hierfür liegt bei der Sanität (Abs. 2).

Der Koordinierte Sanitätsdienst (KSD) ist gemäss Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung vom 27. April 2005 über den Koordinierten Sanitätsdienst (VKSD; SR 501.31) für die stufengerechte Koordination des Einsatzes und der Nutzung der personellen, materi- ellen und einrichtungsmässigen Mittel der zivilen und militärischen Stellen, die mit der Planung, Vorbereitung und Durchführung von sanitätsdienstlichen Massnahmen be- auftragt sind (KSD-Partner), zuständig. Die Zuständigkeiten der einzelnen KSD-Partner bleiben vorbehalten. Ziel der Koordination ist die Gewährleistung einer bestmöglichen sanitätsdienstlichen Versorgung aller Patientinnen und Patienten in allen Lagen (Art. 1 Abs. 2 und 3 VKSD). Vor diesem Hintergrund haben die Sanität und der KSD die ge- genseitige Information sicherzustellen und ihre Tätigkeiten zu koordinieren. Ferner kön- nen sie im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zusammenarbeiten, insbesondere in den Be- reichen Aus-, Weiter- und Fortbildung sowie Forschung (Abs. 3).

Art. 5 Armeeapotheke

Die Armeeapotheke ist ebenfalls Bestandteil des militärischen Gesundheitswesens. Sie erbringt gemäss den Vorgaben der Oberfeldärztin bzw. des Oberfeldarztes die für die Aufgabenerfüllung erforderlichen pharmazeutischen Leistungen für das militärische Gesundheitswesen. Dies betrifft insbesondere die zweckmässige Versorgung des mi- litärischen Gesundheitswesens mit Human- und Tierarzneimitteln und Medizinproduk- ten (Heilmittel) sowie Betäubungsmitteln, soweit sie als Heilmittel verwendet werden, sowie die Herstellung von Arzneimitteln (Art. 2 Abs. 1 Bst. a und b Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [HMG; SR 812.21]). Darunter fallen namentlich auch die Beschaf- fung, Produktion, Fertigung, Lagerung, Instandhaltung von und die Versorgung mit Sa- nitätsmaterial. Die zentralen Aufgaben der Armeeapotheke werden in nicht abschlies- sender Weise aufgezählt. Zudem kann die Armeeapotheke subsidiär mit der Erbrin- gung von Leistungen für das zivile Gesundheitswesen beauftragt werden (z.B. Art. 8 Abs. 1 Bst. f Verordnung vom 10. Mai 2017 über die wirtschaftliche Landesversorgung [VWLV; SR 531.11], Art. 2 Jodtabletten-Verordnung vom 22. Januar 2014 [SR 814.52] und Art. 63 Abs. 1 Epidemienverordnung vom 29. April 2015 [EpV; SR 818.101.1]). 6/32

Die Armeeapotheke ist zwar, wie vorstehend erwähnt, Bestandteil des militärischen Gesundheitswesens, jedoch nicht eine der ausschliesslichen Aufsicht der Sanität un- terstehende Einrichtung des Gesundheitswesens gemäss Artikel 16. Sie wird insbe- sondere in Bezug auf die Herstellung, die Einfuhr, den Grosshandel und die Ausfuhr von Arzneimitteln vom Schweizerischen Heilmittelinstitut (Swissmedic) und hinsichtlich der Einrichtung und des Betriebs von Röntgenanlagen vom Bundesamt für Gesundheit beaufsichtigt Im Übrigen gelten die Vorgaben der Verordnung (wie z.B. die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen von militärischen Medizinalpersonen und Gesundheits- fachpersonen durch die Sanität) ebenfalls für die Armeeapotheke.

3. Zulassungsvoraussetzungen für militärische Medizinal- und Gesundheits-

fachpersonen

Art. 6 Begriff

Die Vorschriften der Medizinal-, Psychologie- und Gesundheitsberufegesetzgebung des Bundes und die Regelungen der Kantone betreffend die Berufsausübung gelten nicht für Medizinalpersonen und Gesundheitsfachpersonen, die für die Armee tätig sind. Diese Rechtsauffassung wurde durch ein externes professorales Rechtsgutach- ten bestätigt.

Dem Bund steht gemäss Artikel 60 Absatz 1 der Bundesverfassung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) eine ausschliessliche, um- fassende Gesetzgebungskompetenz für den gesamten Bereich des Militärwesens zu. Die in Artikel 60 Absatz 1 BV beispielhaft aufgezählten Kompetenzbereiche «Organi- sation, Ausbildung und Ausrüstung» stehen stellvertretend für das Armeewesen insge- samt. Die entsprechenden Leistungen des militärischen Gesundheitswesens zuguns- ten der Armee sind grossmehrheitlich nach innen (sog. Bedarfsverwaltung) und nur teilweise nach aussen gerichtet. Die Sanität ist des Weiteren eine gesamtschweize- risch (und international) agierende – und somit kantonsübergreifend tätige – Organisa- tionseinheit. Aufgrund der militärischen Besonderheiten kann die Tätigkeit im Bereich des militärischen Gesundheitswesens nicht als «Berufsausübung» im Sinne des MedBG, des PsyG und des GesBG qualifiziert werden.

Mit der Schaffung von Artikel 34a MG wurde beabsichtigt, das militärische Gesund- heitswesen – mitsamt der Berufsausübung der militärischen Medizinalpersonen und Gesundheitsfachpersonen – schweizweit einheitlich spezialgesetzlich zu regeln (Bot- schaft vom 1. September 2021 zur Änderung des Militärgesetzes und der Armeeorga- nisation, BBl 2021 2198, S. 29 f.). Zu erwähnen ist weiter, dass Artikel 48b MG eben- falls punktuelle Vorgaben in Bezug auf die Aus- und Weiterbildung der militärischen Medizinalpersonen und anderen Kaderpersonen der Gesundheitsberufe sowie zur Mi- litär- und Katastrophenmedizin macht.

Überdies ist – unabhängig von den vorgenannten, spezifischen Regelungen für die Ar- mee bzw. das militärische Gesundheitswesen – davon auszugehen, dass die Medizi- nal-, Psychologie- und Gesundheitsberufegesetzgebung nicht auf Personen anwend- bar ist, die im öffentlichen Dienst des Bundes tätig sind. Seit der per 1. Februar 2020 erfolgten Inkraftsetzung der Gesundheitsberufegesetzgebung und den damit einherge- henden Anpassungen der Medizinal- und Psychologiegesetzgebung werden von den betreffenden Erlassen – zusätzlich zu den privatwirtschaftlich tätigen Personen – eben- falls die in eigener fachlicher Verantwortung im öffentlichen Dienst tätigen Personen erfasst. Weder die betreffenden Vorschriften noch die einschlägige Botschaft vom 18. November 2015 zum Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe nehmen auf 7/32

die Bundesbehörden oder spezifisch auf die Armee Bezug. Vielmehr werden einzig Personen im öffentlichen Dienst der Kantone und Gemeinden erwähnt. Ausserdem war gemäss der Botschaft vorgesehen, den – als Bewilligungs- und Aufsichtsbehörden fun- gierenden – Kantonen für die Anpassung ihrer kantonalen Gesetzesgrundlagen die er- forderliche Zeit einzuräumen, wobei die Bundesbehörden diesbezüglich nicht adres- siert worden sind. Ferner beziehen sich die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 30. September 2016 ausschliesslich auf «Personen, die ihren Beruf im öffentlichen Dienst von Kantonen und Gemeinden in eigener fachlicher Verantwortung bereits vor dem Inkrafttreten der Gesundheitsberufegesetzgebung ausübten» (vgl. Art. 67b MedBG, Art. 49a PsyG sowie Art. 34 Abs. 1 und 2 GesBG, BBl 2015 8715, 8728 f., 8747, 8763 f., 8766 und 8770).

Die Beaufsichtigung von militärischen Medizinalpersonen und Gesundheitsfachperso- nen durch – 26 verschiedene – kantonale Behörden würde sich sowohl als verfas- sungsrechtlich problematisch als auch als unpraktikabel und nicht verwaltungsökono- misch erweisen, da Erstere des Öfteren schweizweit und folglich in verschiedenen Kan- tonen tätig sind. Sofern die Medizinal-, Psychologie- und Gesundheitsberufegesetzge- bung auf die Armee anwendbar wäre, hätte dies regelmässig zur Folge, dass verschie- dene kantonale Bewilligungs- und Aufsichtsbehörden mit jeweils unterschiedlichen Vorschriften und Vollzugspraxen involviert würden. Die Sanität der Armee soll ihre ei- genen Fachpersonen weiterhin selber beaufsichtigen. Ferner trägt die Medizinal-, Psy- chologie- und Gesundheitsberufegesetzgebung den besonderen Bedürfnissen der Ar- mee in verschiedenen Bereichen nicht hinreichend Rechnung (z.B. in Bezug auf die erforderlichen Sprachkenntnisse, bei kriegerischen Ereignissen oder anderweitigen Bedrohungen des Landes).

Der Bund hat überdies nicht alle Tätigkeiten im Bereich des Gesundheitswesens nor- miert. Diverse Tätigkeiten im Bereich des Gesundheitswesens werden weiterhin von den Kantonen geregelt, wobei sich die Anforderungen an die Berufsausübung von Kan- ton zu Kanton massgeblich unterscheiden können (z.B. Drogistinnen und Drogisten, medizinisch-technische Radiologinnen und Radiologen, Rettungssanitäterinnen und - sanitäter etc.).

Vor diesem Hintergrund sollen – in Anlehnung an die Regelungen des zivilen Gesund- heitswesens – die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für sämtliche Perso- nen mit einer Tätigkeit im Bereich des militärischen Gesundheitswesens schweizweit einheitlich festgelegt werden.

Militärische Medizinalpersonen und Gesundheitsfachpersonen erbringen im Rahmen der Militärdienstpflicht, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses oder basierend auf einem Auftragsverhältnis Dienstleistungen für das militärische Gesundheitswesen.

Als militärische Medizinalpersonen gelten gemäss Absatz 1 Personen mit einer im MedBG geregelten Tätigkeit. Es handelt sich hierbei um Ärztinnen und Ärzte, Zahnärz- tinnen und Zahnärzte, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren, Apothekerinnen und Apotheker sowie Tierärztinnen und Tierärzte (Art. 2 Abs. 1 MedBG).

Als militärische Gesundheitsfachpersonen gelten gemäss Absatz 2 Personen mit einer Tätigkeit, die im PsyG oder im GesBG geregelt wird, die im KVG für die Erbringung von Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) vorausge- setzt wird oder im Anhang der Interkantonalen Vereinbarung vom 18. Februar 1993

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über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen (IKV 1) aufgeführt ist. Es handelt sich um folgende Tätigkeiten: - Psychotherapeutinnen und -therapeuten (PsyG), - Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner (GesBG), - Physiotherapeutinnen und -therapeuten (GesBG), - Ergotherapeutinnen und -therapeuten (GesBG), - Hebammen (GesBG), - Ernährungsberaterinnen und -berater (GesBG), - Optometristinnen und Optometristen (GesBG), - Osteopathinnen und Osteopathen (GesBG), - Logopädinnen und Logopäden (KVG), - Neuropsychologinnen und Neuropsychologen (KVG), - Podologinnen und Podologen (KVG), - Laborleiterinnen und Laborleiter (KVG), - Aktivierungsfachfrauen und Aktivierungsfachmänner HF (IKV), - Augenoptikerinnen und Augenoptiker HFP / EFZ mit kantonaler Berufsausübungs- bewilligung (IKV), - biomedizinische Analytikerinnen und Analytiker HF (IKV), - Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker HF (IKV), - Drogistinnen und Drogisten HF (IKV), - Fachfrauen und Fachmänner für medizinisch-technische Radiologie HF (IKV), - Fachfrauen und Fachmänner Operationstechnik HF (IKV), - Naturheilpraktikerinnen und Naturheilpraktiker mit eidgenössischem Diplom (IKV), - medizinische Masseurinnen und Masseure mit eidgenössischem Fachausweis (IKV), - Orthoptistinnen und Orthoptisten HF (IKV), - Podologinnen und Podologen EFZ mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung (IKV), - Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter HF (IKV).

Damit künftiger Revisionsbedarf aufgrund neuer Tätigkeiten im Bereich des Gesund- heitswesens möglichst vermieden werden kann, enthält Absatz 2 Buchstabe d eine Generalklausel. Als militärische Gesundheitsfachperson gelten auch Personen, die eine Tätigkeit ausüben, die gemäss weiteren bundesrechtlichen oder interkantonalen Vorschriften als bewilligungspflichtig bezeichnet wird. Zudem kann die Sanität gemäss Absatz 2 Buchstabe e Personen mit anderen Tätigkeiten, die mit einer qualifizierten Funktion im Bereich des militärischen Gesundheitswesens mit entsprechender Ausbil- dung, namentlich in Pflege, Betreuung und Hygiene, verbunden sind und im Bereich des zivilen Gesundheitswesens nicht existieren, als militärische Gesundheitsfachper- sonen bezeichnen. Es handelt sich hierbei ausschliesslich um Angehörige der Armee mit einer militärspezifischen Ausbildung.

1 Die Interkantonale Vereinbarung vom 18. Februar 1993 über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen kann bei der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren kostenlos abgerufen werden unter www.edk.ch > Do- kumentation > Rechtstexte und Beschlüsse > Rechtssammlung > 4.1.1 Interkantonale Vereinbarung über die Anerken- nung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993. 9/32

Nicht als militärische Medizinalpersonen und Gesundheitspersonen gelten die in den Artikeln 10 f. geregelten, weiteren Personen mit einer Tätigkeit im Bereich des militäri- schen Gesundheitswesens.

Art. 7 Zulassung zur Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung

Die Bundespersonal- sowie die Militärgesetzgebung verlangen, dass im Rahmen der Rekrutierung und Anstellung von im Bereich des militärischen Gesundheitswesens tä- tigen Personen vorgängig deren fachliche und persönliche Eignung geprüft wird. Auf- tragnehmende werden im Vorfeld in Bezug auf ihre fachliche und persönliche Eignung überprüft. Jedoch fehlen derzeit gesundheitsspezifische Vorgaben betreffend die erfor- derlichen fachlichen Voraussetzungen für die Ausübung einer Tätigkeit im Bereich des militärischen Gesundheitswesens.

Zwecks Schliessung dieser Regelungslücke regelt Artikel 7 die Anforderungen für mi- litärische Medizinalpersonen und Gesundheitsfachpersonen, die ihre Tätigkeit in eige- ner fachlicher Verantwortung ausüben, sowie für deren Stellvertretungen. Die Termi- nologie «in eigener fachlicher Verantwortung» wurde aus der Medizinal-, Psychologie- und Gesundheitsberufegesetzgebung übernommen (vgl. Art. 34 und Art. 36 Abs. 1 und

2 MedBG, Art. 22 PsyG sowie Art. 11 und Art. 12 Abs. 1 GesBG). Auch zahlreiche

Kantone verwenden diese Begrifflichkeit. Dadurch werden sämtliche militärischen Me- dizinalpersonen und Gesundheitsfachpersonen erfasst, die in fachlicher Hinsicht eigen- ständig und ohne fachliche Beaufsichtigung einer Berufskollegin oder eines Berufskol- legen arbeiten. Die betreffende Begrifflichkeit ist in inhaltlicher Hinsicht aufgrund der besonderen dezentralen Strukturen im Bereich des militärischen Gesundheitswesens anders auszulegen, da die Führungsspanne entsprechend grösser ist als im zivilen Bereich. In Bezug auf die Begriffe «vertrauenswürdig» sowie «physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bieten», besteht bereits eine reichhal- tige Gerichtspraxis.

Die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Tätigkeit im Bereich des militärischen Gesundheitswesens gemäss Absatz 1 orientieren sich an den entsprechenden Regelungen der Medizinal-, Psychologie- und Gesundheitsberu- fegesetzgebung (vgl. Art. 36 Abs. 1 und 2 MedBG, Art. 24 PsyG und Art. 12 GesBG). Die kantonalen Bewilligungs- und Aufsichtsbehörden prüfen – im Sinne einer präven- tiven Kontrolle – vorgängig, ob Personen, die eine Tätigkeit im Bereich des Gesund- heitswesens ausüben möchten, die entsprechenden – auf Gesetzes- und/oder Verord- nungsstufe vorgesehenen – fachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllen. Die gesuchstellende Person verfügt jeweils über einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Bewilligung, sofern die betreffenden Voraussetzungen erfüllt sind. Die Entschei- dung darüber, ob die Bewilligung erteilt wird oder nicht, liegt nicht im Ermessen der Bewilligungs- und Aufsichtsbehörden.

Es soll im Bereich des militärischen Gesundheitswesens nicht zwingend ein formelles Bewilligungsverfahren wie im zivilen Bereich vorgeschrieben werden. Massgebend ist vielmehr, dass die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen von militärischen Me- dizinalpersonen und Gesundheitsfachpersonen vor der Aufnahme der betreffenden Tä- tigkeit durch die Sanität geprüft werden. Letztere verfügt in Bezug auf die Ausgestal- tung des Zulassungsverfahrens über ein weites Ermessen. Es ist aber unabdingbar, dass eine angemessene Koordination zwischen den für die Rekrutierung, die Anstel- lung und die Beauftragung von militärischen Medizinalpersonen und Gesundheitsfach- personen zuständigen Stellen des VBS und der Sanität gewährleistet wird. Die Sanität nimmt eine formale, gesundheitspolizeiliche Überprüfung der persönlichen und 10/32

fachlichen Voraussetzungen für die Aufnahme einer Tätigkeit im Bereich des militäri- schen Gesundheitswesens vor und erteilt die Zulassung, sofern alle Anforderungen erfüllt sind. Die personalrechtlichen Befugnisse der jeweiligen Anstellungsbehörden werden dadurch naturgemäss nicht tangiert (Art. 4 Abs. 2).

Für Personen mit einer im MedBG, PsyG oder im GesBG geregelten Tätigkeit sind die Vorgaben der betreffenden Erlasse massgebend. Bei Personen, die im KVG als Leis- tungserbringer bezeichnet werden, richten sich die Voraussetzungen nach dessen Vor- gaben, wobei die Anforderungen des KVG in Bezug auf die praktische Tätigkeit nach Abschluss der Ausbildung nicht gelten (vgl. Art. 50 Bst. c [Logopädinnen und Logopä- den] und Art. 50d Bst. c [Podologinnen und Podologen] Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102]). In Bezug auf Personen mit einer im Anhang der IKV angeführten Tätigkeit sind die Vorgaben gemäss der IKV einschlä- gig, wobei für Augenoptikerinnen und Augenoptiker sowie Podologinnen und Podolo- gen das eidgenössische Fähigkeitszeugnis nicht zur Tätigkeit in eigener fachlicher Ver- antwortung berechtigt. Für militärische Gesundheitsfachpersonen, die gemäss weite- ren eidgenössischen oder interkantonalen Erlassen einer Bewilligungspflicht unterstellt sind, gelten die Vorgaben der betreffenden Erlasse. Bei Personen mit lediglich in der Armee – hingegen nicht im zivilen Gesundheitswesen – existierenden Tätigkeiten, die von der Sanität als militärische Gesundheitsfachperson bezeichnet werden, sind die Vorgaben nach den jeweiligen militärischen Aus- und Weiterbildungsreglementen zu beachten (Abs. 2).

Die Sanität kann gemäss Absatz 3 in begründeten Fällen Ausnahmen zu den fachli- chen Voraussetzungen und den Sprachkenntnissen vorsehen. Insbesondere in Bezug auf die Sprachkenntnisse dürften im Bereich des militärischen Gesundheitswesens re- gelmässig flexible Lösungen erforderlich sein. Im Übrigen sollten nur in restriktiver Weise Ausnahmen vorgesehen werden.

Die Zulassung kann gemäss Absatz 4 mit bestimmten Einschränkungen fachlicher, zeitlicher und räumlicher Art verknüpft oder mit Auflagen verbunden werden, soweit dies für die Sicherung einer qualitativ hochstehenden und zuverlässigen medizinischen Versorgung erforderlich ist. Diese Bestimmung entspricht den einschlägigen Regelun- gen der Medizinal-, Psychologie- und Gesundheitsberufegesetzgebung (Art. 37 MedBG, Art. 25 PsyG und Art. 13 GesBG).

Von den militärischen Medizinalpersonen und Gesundheitsfachpersonen können sei- tens der Sanität sämtliche für die Prüfung der Zulassung zur Tätigkeit im Bereich des militärischen Gesundheitswesens erforderlichen Unterlagen und Angaben verlangt werden (insbesondere eine Unbedenklichkeitserklärung der jeweiligen Aufsichtsbe- hörde am letzten Arbeitsort). Die Sanität bezeichnet die einzureichenden Unterlagen (Abs. 5).

Art. 8 Zulassung zur Tätigkeit unter fachlicher Verantwortung

Eine militärische Medizinalperson oder Gesundheitsfachperson ist dann «unter fachli- cher Verantwortung» tätig, wenn sie unter der fachlichen Verantwortung und Aufsicht einer im Bereich des militärischen Gesundheitswesens zur Tätigkeit in eigener fachli- cher Verantwortung zugelassenen militärischen Medizinalperson oder Gesundheits- fachperson derselben Berufsgattung steht (z.B. Beaufsichtigung einer Ärztin bzw. eines Arztes durch eine Ärztin bzw. einen Arzt). Eine permanente, direkte und persönliche Aufsicht vor Ort ist jedoch nicht erforderlich. Es ist ausreichend, dass die beaufsichti- gende Person jederzeit erreichbar ist und innert nützlicher Frist vor Ort sein kann. 11/32

Die betreffende Begrifflichkeit ist in inhaltlicher Hinsicht aufgrund der besonderen de- zentralen Strukturen im Bereich des militärischen Gesundheitswesens anders auszu- legen, da die Führungsspanne entsprechend grösser ist als im zivilen Bereich. Es ist überdies nicht zwingend notwendig, dass die beaufsichtigende Ärztin oder der beauf- sichtigende Arzt über denselben Facharzttitel wie die beaufsichtigte Ärztin oder der beaufsichtigte Arzt verfügt (Abs. 1).

Für unter fachlicher Verantwortung tätige militärische Medizinalpersonen und Gesund- heitsfachpersonen gelten grundsätzlich dieselben fachlichen und persönlichen Voraus- setzungen wie für die in eigener fachlicher Verantwortung tätigen militärischen Medizi- nalpersonen und Gesundheitsfachpersonen. Vor der Aufnahme der betreffenden Tä- tigkeit ist ebenfalls eine Prüfung der betreffenden Zulassungsvoraussetzungen durch die Sanität erforderlich. Bei Ärztinnen und Ärzten, Chiropraktorinnen und Chiroprakto- ren sowie Apothekerinnen und Apothekern kann auf einen eidgenössischen oder einen eidgenössisch anerkannten Weiterbildungstitel verzichtet werden. Ferner benötigen militärische Gesundheitsfachpersonen ein in ihrem Tätigkeitsgebiet anerkanntes Dip- lom. Es ist somit nicht zwingend das für die Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwor- tung erforderliche Diplom notwendig. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten benötigen nebst dem vom PsyG vorgeschriebenen Diplom zusätzlich einen eidgenös- sischen oder eidgenössisch anerkannten Weiterbildungstitel (Abs. 2).

Militärischen Medizinalpersonen und Gesundheitsfachpersonen, die unter fachlicher Verantwortung tätig sind, dürfen lediglich Verrichtungen übertragen werden, zu deren Beaufsichtigung die in eigener fachlicher Verantwortung tätigen Personen befähigt sind (Abs. 3).

Art. 9 Einschränkung und Verbot der Tätigkeit

Die Absätze 1 und 2 orientieren sich an den Regelungen der Medizinal-, Psychologie- und Gesundheitsberufegesetzgebung im Zusammenhang mit dem Entzug von Berufs- ausübungsbewilligungen (Art. 38 Abs. 1 MedBG, Art. 26 PsyG und Art. 14 Abs. 1 GesBG).

Die Stellen des VBS, welche für personelle, administrative und disziplinarische Mass- nahmen gegenüber militärischen Medizinalpersonen und Gesundheitsfachpersonen zuständig sind, müssen seitens der Sanität frühzeitig miteinbezogen werden (Art. 4 Abs. 2). Im Rahmen entsprechender Verfahren ist das Verhältnismässigkeitsprinzip zu berücksichtigen. Ferner ist der betroffenen militärischen Medizinalperson oder Gesund- heitsfachperson Einsicht in die Akten und die Möglichkeit zur vorgängigen Stellung- nahme und allenfalls Anhörung zu den wesentlichen Punkten der Entscheidung zu ge- währen.

Sofern militärische Medizinalpersonen und Gesundheitsfachpersonen, welchen die Tä- tigkeit eingeschränkt oder verboten wird, ebenfalls im Bereich des zivilen Gesundheits- wesens tätig sind, ist die Sanität aufgrund bereits bestehender gesetzlicher Vorschrif- ten im Rahmen der Amtshilfe verpflichtet, die zivilen Aufsichtsbehörden über die Ein- schränkung oder das Verbot der Tätigkeit zu informieren (Abs. 3; vgl. Art. 42 MedBG, Art. 29 PsyG und Art. 18 GesBG). Des Weiteren können die Aufsichtsbehörden der Sanität im Rahmen der Amtshilfe für eine Einschränkung oder ein Verbot der Tätigkeit erhebliche Vorfälle und Wahrnehmungen betreffend militärische Medizinalpersonen und Gesundheitsfachpersonen melden, sofern dies nach kantonalem Recht zulässig ist (Abs. 4). 12/32

4 Fachliche Voraussetzungen für weitere Personen, die im Bereich des militä-

rischen Gesundheitswesens tätig sind

Art. 10 und 11 Praktikantinnen und Praktikanten sowie weitere Personen

Im Bereich des militärischen Gesundheitswesens sind – nebst den militärischen Medi- zinalpersonen und Gesundheitsfachpersonen – noch weitere Personen tätig. Diese un- terstützen die militärischen Medizinalpersonen und Gesundheitsfachpersonen im Rah- men ihrer Tätigkeit und werden von diesen beaufsichtigt. Die Verantwortung verbleibt stets bei der delegierenden Person.

Es kann sich hierbei einerseits um Soldatinnen und Soldaten mit einer speziellen Aus- bildung handeln. Von besonderer Bedeutung sind insbesondere umfassende, perio- disch aktualisierte Kenntnisse im Bereich der Selbst- und Kameradenhilfe. Anderer- seits können dies Fachkräfte sein, welche beispielsweise mit im zivilen Gesundheits- wesen tätigen medizinischen Praxisassistentinnen und -assistenten und Pharma-As- sistentinnen und -Assistenten vergleichbar sind. Es ist sicherzustellen, dass die betref- fenden Fachkräfte über die erforderlichen beruflichen Kompetenzen verfügen und je- weils in zweckmässiger Weise instruiert werden. Die Instruktion hat im Einzelfall oder gemäss strukturierten Prozessen (z.B. Pulsmessung, Pulsoxymetrie [nicht invasive Er- mittlung der arteriellen Sauerstoffsättigung], Spirometrie [Beurteilung der Lungenfunk- tion], Röntgen) zu erfolgen. Nicht delegiert werden dürfen demgegenüber die Diag- nose- und Indikationsstellung als solche. Die Delegation von bestimmten Tätigkeiten bei Abwesenheit der delegierenden Person ist möglich. Die betreffenden Fachkräfte müssen aber jederzeit mit den delegierenden Personen Rücksprache nehmen können. Die Abgabe von Arzneimitteln darf nur in eingeschränktem Umfang delegiert werden (z.B. standardisierte Notfallmedikation, bei chronisch erkrankten, regelmässig Arznei- mittel beziehenden Patientinnen und Patienten). Auf konkrete Anweisung hin und unter der Verantwortung der delegierenden Personen ist die Abgabe von Arzneimitteln in der dafür vorgesehenen Dosierung durch die betreffenden Fachkräfte zulässig. Ebenso können Praktikantinnen und Praktikanten beschäftigt werden. Die Artikel 10 und 11 regeln für die betreffenden Personen in allgemeiner Weise die Voraussetzungen für die Tätigkeit im Bereich des militärischen Gesundheitswesens. Die Einzelheiten kann die Sanität mittels Reglementen, Weisungen oder Richtlinien regeln.

5. Pflichten der militärischen Medizinalpersonen und Gesundheitsfachperso-

nen

Art. 12 Berufspflichten

Die Pflichten der im Bereich des militärischen Gesundheitswesens tätigen Personen werden in allgemeiner Weise – ohne spezifischen Bezug auf medizinische oder pfle- gerische Tätigkeiten – in der Bundespersonal- und der Militärgesetzgebung geregelt (vgl. Art. 20 ff. Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 [BPG; SR 172.220.1] und Art. 89 ff. Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 [BPV; SR 172.220.111.3] sowie Art. 32 f. MG). Als Auftragnehmende tätige militärische Medizinalpersonen und Ge- sundheitsfachpersonen sind vertraglich zur sorgfältigen, getreuen und sachkundigen Vertragserfüllung verpflichtet. Diese allgemeinen Rechte und Pflichten von Militär- dienstpflichtigen, Angestellten und Beauftragten werden in Artikel 12 für den Bereich des militärischen Gesundheitswesens präzisiert. Die Berufspflichten gelten bei Militär- dienstpflichtigen während der gesamten Dauer der Dienstzeit, bei Angestellten der Bundesverwaltung während der Anstellung in der entsprechenden Funktion mit Bezug zum militärischen Gesundheitswesen und bei Beauftragten während der Dauer des 13/32

jeweiligen Vertrags. Die erforderlichen Fortbildungsstunden werden während der Dienst- bzw. Arbeitszeit erbracht.

Die Berufspflichten gelten sowohl für in eigener fachlicher Verantwortung tätige als auch für unter fachlicher Verantwortung tätige militärische Medizinalpersonen und Ge- sundheitsfachpersonen. Absatz 1 entspricht zu weiten Teilen den einschlägigen Rege- lungen der Medizinal-, Psychologie- und Gesundheitsberufegesetzgebung (Art. 40 MedBG, Art. 27 PsyG und Art. 16 GesBG) sowie den entsprechenden kantonalen Vor- schriften. In Bezug auf die Generalklausel «sorgfältige und gewissenhafte Ausübung der Tätigkeit» besteht bereits eine reichhaltige Gerichtspraxis.

Zusätzlich wird in Absatz 2 ebenfalls das stetig an Bedeutung gewinnende Erbringen von medizinischen Dienstleistungen mittels Telekommunikation (z.B. per Telefon, In- ternet, Videoübertragung etc.) ausdrücklich als zulässig erklärt. Ferner werden medizi- nischen Medizinalpersonen und Gesundheitsfachpersonen, welche mit Mitteln der Te- lekommunikation Patientinnen und Patienten behandeln, besondere Berufspflichten auferlegt. Da in diesen Fällen kein unmittelbar persönlicher Kontakt zwischen Patientin oder Patient und militärischer Medizinalperson oder Gesundheitsfachperson besteht, ist dies durch eine punktuelle Erhöhung der beruflichen Sorgfaltspflichten zu kompen- sieren.

Die Sanität legt gemäss Absatz 3 – und basierend auf Artikel 48b MG – die Anforde- rungen an die Fortbildung nach Absatz 1 Buchstabe b fest, wobei sie diesbezüglich jeweils die Vorgaben der Bundesgesetzgebung und der Berufsorganisationen berück- sichtigt.

Art. 13 Meldepflicht

Artikel 13 lehnt sich an die kantonalen Bestimmungen zur Meldepflicht von in eigener fachlicher Verantwortung tätigen und unter Verantwortung tätigen Personen an.

Art. 14 Berufsgeheimnis

Gemäss Artikel 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) werden frei praktizierende oder angestellte Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren, Apothekerinnen und Apotheker, Hebammen und Geburtshelfer, Psychologinnen und Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeutinnen und -therapeuten, Ergotherapeutinnen und -therapeuten, Ernährungsberaterinnen und -berater, Optometristinnen und Optometris- ten, Osteopathinnen und Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen (z.B. Laborpersonal, medizinische Praxisassistenz) vom strafrechtlichen Berufsgeheimnis erfasst. Die nicht in Artikel 321 StGB genannten Gesundheitsfachpersonen werden vom strafrechtlichen Berufsgeheimnis lediglich erfasst, wenn sie als Hilfsperson einer in Artikel 321 StGB genannten Person tätig sind. Im Bereich des militärischen Gesundheitswesens tätige Personen unterstehen zudem dem strafrechtlichen Amtsgeheimnis gemäss Artikel 320 StGB. Sofern es sich dabei um Dienstpflichtige, Beamte, Angestellte und Mitarbeitende der Militärverwaltung des Bundes und der Kantone (für Handlungen, welche die Lan- desverteidigung betreffen, und wenn diese in Uniform auftreten) oder um Berufs- und Zeitmilitärs handelt, unterstehen diese dem militärstrafrechtlichen Dienstgeheimnis ge- mäss Artikel 77 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 (MStG; SR 321.0). Die ver- waltungsrechtliche Pflicht zur Verschwiegenheit wird überdies in Artikel 22 BPG, Artikel

94 BPV und Artikel 33 MG normiert.

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Im Rahmen des militärischen Gesundheitswesens tätige Medizinalpersonen und Ge- sundheitsfachpersonen unterstehen sowohl dem Amtsgeheimnis als auch dem Berufs- geheimnis. Das Amtsgeheimnis ist massgebend, sofern administrative Tätigkeiten (z.B. Verwaltung und Organisation im Bereich des militärischen Gesundheitswesens) im Vordergrund stehen. Das Berufsgeheimnis ist dann relevant, wenn der Schwerpunkt der Tätigkeit auf der medizinisch-therapeutischen Tätigkeit (Behandlungs- und Vertrau- ensverhältnis) liegt. Die Abgrenzung der beiden Tätigkeitsfelder erweist sich nicht im- mer als ganz einfach (JULIAN MAUSBACH, Die ärztliche Schweigepflicht des Voll- zugsmediziners im schweizerischen Strafvollzug aus strafrechtlicher Sicht. Bedarf es für die im Strafvollzug tätigen Mediziner und Medizinerinnen einer speziellen Regelung zum Offenbaren von Tatsachen, die der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen? Diss. Zürich 2010, S. 103 ff.).

Artikel 14 regelt das Berufsgeheimnis sämtlicher militärischer Medizinalpersonen und Gesundheitsfachpersonen sowie ihrer Hilfspersonen. Die betreffende Regelung lehnt sich in inhaltlicher Hinsicht zu weiten Teilen an die einschlägigen kantonalen Vorschrif- ten zum Berufsgeheimnis an.

Militärische Medizinalpersonen und Gesundheitsfachpersonen sowie ihre Hilfsperso- nen sind gemäss Absatz 2 in Bezug auf die Daten, die im Einzelfall von Bedeutung sind, vom Berufsgeheimnis befreit, sofern die Patientin oder der Patient einwilligt (Bst. a), eine schriftliche Entbindung durch das Generalsekretariat des VBS vorliegt (Bst. b) oder eine Meldepflicht oder ein Melderecht besteht (Bst. c). Es existieren etwa folgende Vorschriften zur Datenbekanntgabe: - Meldepflicht betreffend übertragbare Krankheiten (Art. 12 Abs. 1 und 2 Epidemien- gesetz vom 28. September 2012 (EpG; SR 818.101]), - Meldepflicht betreffend Wahrnehmungen bezüglich Fahreignung (Art. 15d Abs. 3 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01]), - Recht zur Datenbekanntgabe im Bereich des Medizinischen Informationssystems der Armee (MEDISA [Art. 28 Bundesgesetz vom 3. Oktober 2008 über militärische und andere Informationssysteme im VBS [MIG; SR 510.91]).

Art. 15 Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht

Militärische Medizinalpersonen und Gesundheitsfachpersonen sind – wie dies auch im zivilen Gesundheitswesen vorgeschrieben ist – verpflichtet, über jede Patientin und je- den Patienten eine Patientendokumentation anzulegen, die laufend nachzuführen ist. Sie müssen dabei die organisatorischen und sicherheitstechnischen Vorgaben der Sa- nität, insbesondere betreffend Zugangsberechtigung und Rollenkonzepte, einhalten (Abs. 1). Der Zugang ist auf die zuständigen militärischen Medizinalpersonen und Ge- sundheitsfachpersonen zu beschränken. Die Patientendokumentationen sind so zu führen und aufzubewahren, dass die Einsichtnahme und die Veränderung von Einträ- gen durch unbefugte Personen verhindert werden. Die Patientendokumentation darf grundsätzlich sowohl schriftlich als auch elektronisch geführt werden, wobei die elekt- ronische Dossierführung als Regelfall gilt. Unter Berücksichtigung berufsspezifischer Besonderheiten sind bestimmte Tätigkeiten (z.B. Drogistinnen und Drogisten) usanz- gemäss ganz oder teilweise von der Pflicht zur Führung einer Patientendokumentation ausgenommen. Absatz 2 listet – in nicht abschliessender Weise – die klassischen In- halte einer Patientendokumentation auf. Die betreffenden Regelungen orientieren sich an den einschlägigen kantonalen Vorschriften zur Dokumentations- und Aufbewah- rungspflicht. Die Urheberschaft und der Zeitpunkt der einzelnen Eintragungen in den Patientendokumentationen müssen stets klar ersichtlich sein (Abs. 3). 15/32

In Bezug auf die Aufbewahrungsfrist und die Archivierung im Zusammenhang mit Da- ten, die in Militärischen Informationssystemen bearbeitet werden, gelten die jeweiligen Vorschriften des MIG (Abs 4).

6. Einrichtungen des militärischen Gesundheitswesens

Art. 16

Artikel 16 enthält generelle, für alle Einrichtungen des militärischen Gesundheitswe- sens geltende Voraussetzungen. Diese lehnen sich an die für die Zulassung zur Tätig- keit zulasten der OKP und die von den Kantonen für die Erteilung von Betriebsbewilli- gungen vorgegebenen Kriterien an (Art. 39 Abs. 1 Bst. a–c KVG und Art. 51 ff. KVV). Als «Einrichtungen des militärischen Gesundheitswesens» bzw. als «durch die Armee betriebene sanitätsdienstliche Einrichtungen» werden in beispielhafter Weise die Me- dizinischen Zentren der Regionen und die Ambulatorien genannt. Diese Aufzählung ist nicht abschliessend. Auch mobile, temporäre Einrichtungen, die von den Truppen be- trieben werden, fallen grundsätzlich unter Artikel 16. Im Allgemeinen gilt, dass das kon- krete Tätigkeitsfeld der betreffenden Einrichtung die Anforderungen an dessen Perso- nal und Ausstattung bestimmen. In Spitälern muss etwa eine ärztliche und pflegerische Betreuung rund um die Uhr sichergestellt sein. Bei Ambulatorien ist dies demgegen- über nicht vorausgesetzt. Die Sanität kann die generellen Voraussetzungen für die ver- schiedenen Betriebsformen (z.B. Spital, Ambulatorium etc.) in Reglementen, Weisun- gen und Richtlinien konkretisieren, welchen der Charakter von Verwaltungsverordnun- gen zukommt.

Absatz 2 regelt die Pflichten der gesamtverantwortlichen Leitungsperson (z.B. ärztliche Leitung, Pflegedienstleitung). Es soll darauf verzichtet werden, der gesamtverantwort- lichen Leitungsperson spezifische Präsenzzeiten vorzuschreiben. Dies wäre der not- wendigen Flexibilität abträglich. Entscheidend ist jedoch stets, dass der Beschäfti- gungsgrad einem Umfang entsprechen muss, der für die sorgfältige und gewissenhafte Wahrnehmung der fachtechnischen Verantwortung und der damit verbundenen Auf- sichtsfunktion erforderlich ist.

7. Leistungen des militärischen Gesundheitswesens zugunsten Dritter

Art. 17

Artikel 17 stützt sich auf Artikel 34a Absatz 3 MG ab, wonach der Bundesrat die Dritten bezeichnet, zu deren Gunsten das militärische Gesundheitswesen Leistungen erbringt. Für die Amtsstellen der Bundesverwaltung erbringen die Armeeapotheke gewisse pharmazeutische Leistungen (z.B. Lieferung von Arzneimitteln und Medizinprodukten) und die Sanität sanitätsnachrichtendienstliche Leistungen sowie Leistungen im Bereich der medizinischen Beratung. Massgebliche Aufgaben des Sanitätsnachrichtendienstes sind namentlich die Beschaffung, Auswertung und Verbreitung von Informationen und Nachrichten über gesundheitliche Bedrohungen sowie sanitätsdienstliche Einrichtun- gen in den Einsatzgebieten der Schweizer Armee im In- und Ausland. Er muss sicher- stellen, dass sanitätsnachrichtendienstliche Erkenntnisse nicht dazu verwendet wer- den, einer gegnerischen Partei Schaden zuzufügen. Angestellte der Bundesverwaltung können überdies bestimmte Leistungen in den Bereichen Arbeits- und Präventivmedi- zin (z.B. Impfungen, medizinische Beratungen) in Anspruch nehmen. Ferner werden zivile Patientinnen und Patienten im Rahmen der Ausbildung von militärischen Medizi- nalpersonen und Gesundheitsfachpersonen sowie weiteren im Bereich des militäri- schen Gesundheitswesens tätigen Personen und während Einsätzen untersucht, 16/32

behandelt, gepflegt und transportiert (Abs. 1). Naturgemäss lassen sich die betreffen- den Leistungen auf Verordnungsstufe nicht abschliessend spezifizieren. Vor diesem Hintergrund werden die Armeeapotheke betreffend die pharmazeutischen Leistungen und die Oberfeldärztin oder der Oberfeldarzt hinsichtlich der übrigen Leistungen die diesbezüglichen Einzelheiten regeln (Abs. 2). Die Gruppe Verteidigung kann zusätzli- che Leistungen bezeichnen, sofern hierfür ein Bedarf besteht oder dies aufgrund der Entwicklungen im Bereich des Gesundheitswesens angezeigt ist (Abs. 3).

8. Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten

Art. 18 Grundsätze

Bei Patientinnen und Patienten handelt es sich um erkrankte oder gesunde Personen, die eine Dienstleistung des militärischen Gesundheitswesens benötigen bzw. eine sol- che in Anspruch nehmen. Im Rahmen des militärischen Gesundheitswesens betreute bzw. behandelte Tiere gelten demgegenüber nicht als Patientinnen und Patienten.

Im zivilen Gesundheitswesen ergeben sich die Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten einerseits aus dem Behandlungsvertrag (vgl. Art. 398 ff. Obligationen- recht vom 30. März 1911 [OR; SR 220]). Andererseits werden die Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten in den kantonalen Gesundheits- und Spitalgesetzge- bungen geregelt.

Da es sich im Bereich des militärischen Gesundheitswesens um ein spezifisches, nicht den obgenannten Regelungen unterstehendes Verhältnis zwischen der militärischen Medizinalperson oder Gesundheitsfachperson (und folglich auch ihren Hilfspersonen) und der Patientin oder dem Patienten handelt, werden die massgeblichen Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten in der vorliegenden Verordnung geregelt.

Absatz 1 hält fest, dass sich die Durchführung von prophylaktischen, diagnostischen und therapeutischen Massnahmen nach anerkannten Berufsgrundsätzen, der Verhält- nismässigkeit und der Wirtschaftlichkeit richtet. Dies entspricht der Pflicht der militäri- schen Medizinalpersonen und Gesundheitsfachpersonen zur sorgfältigen und gewis- senhaften Ausübung ihres Berufs. Umgekehrt sind Letztere berechtigt, bestimmte von den Patientinnen und Patienten verlangte Massnahmen in begründeten Fällen, insbe- sondere aus medizinischen, pflegerischen oder ethischen Gründen, abzulehnen. Dies sollte zu Beweiszwecken schriftlich in der Patientendokumentation erfolgen (Abs. 2).

Gemäss Absatz 3 haben die Patientinnen und Patienten überdies ein Anrecht auf Ach- tung und Wahrung ihrer persönlichen Freiheit, ihrer Würde und ihrer Persönlichkeits- rechte sowie auf Information und Selbstbestimmung zu. Diese Rechte sind im Rahmen des Patientenverhältnisses bereits von Verfassungs wegen garantiert (vgl. insbeson- dere Art. 7, Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 BV).

Art. 19 Rechte von unheilbar kranken und sterbenden Patientinnen und Patienten

Artikel 19 thematisiert den Aspekt «Palliative Care». Unter diesen Begriff fallen medi- zinische und pflegerische Massnahmen sowie begleitende Palliativmassnahmen. Dies schliesst, sofern von der Patientin oder vom Patienten gewünscht und verhältnismäs- sig, ebenfalls die Respektierung religiös-spiritueller Aspekte mit ein.

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Art. 20 Rechte von Patientinnen und Patienten in stationären Einrichtungen und Ein- richtungen mit Tages- oder Nachtstrukturen

Artikel 20 hält fest, dass Patientinnen und Patienten in stationären Einrichtungen sowie Einrichtungen mit Tages- und Nachtstrukturen Besuche empfangen dürfen, sofern sie dies möchten und soweit es die Umstände erlauben. Die betreffende Einrichtung regelt das Besuchsrecht und dessen Einschränkung aus betrieblichen Gründen in ihrer Haus- ordnung. Die Patientinnen und Patienten haben das Recht, eine seelsorgerische Be- treuung in Anspruch nehmen. Die Hausordnung ist dabei möglichst zu berücksichtigen, wobei das Recht auf Inanspruchnahme einer seelsorgerischen Betreuung, insbeson- dere bei Notfällen z.B. Spende der Sterbesakramente), klar höher zu gewichten ist. Des Weiteren ist seitens der Einrichtungen im Rahmen des Eintrittsgesprächs in ge- eigneter und verständlicher Art und Weise über den Betrieb, die Hausordnung sowie über die Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten zu informieren. Ein Exemplar der Hausordnung sollte der Patientin oder dem Patienten ausgehändigt oder anderweitig zugänglich gemacht werden.

Art. 21 Mitwirkungspflichten

Patientinnen und Patienten kommen gegenüber den im Bereich des militärischen Ge- sundheitswesens tätigen Personen nicht nur bedeutsame Rechte zu. Ihnen obliegen ebenfalls bestimmte Pflichten. Diesbezüglich existieren für bestimmte Kategorien von Patientinnen und Patienten teilweise spezialgesetzliche Mitwirkungspflichten (vgl. Ziff. 88 Abs. 1 Dienstreglement vom 22. Juni 1994 [DRA; SR 510.107.0] für militärdienst- pflichtige Personen).

Patientinnen und Patienten haben aktiv und in zumutbarer Weise an den erforderlichen Untersuchungen und Behandlungen mitzuwirken (Abs. 1). Sofern aufgrund des Zu- stands oder des Verhaltens einer oder eines Angehörigen der Armee die ernsthafte Gefahr einer Gefährdung von sich selbst oder Dritten (z.B. Bedrohung von anderen Angehörigen der Armee oder von Dritten) droht oder besteht, haben sich Angehörige der Armee einer von einer Militärärztin oder einem Militärarzt angeordneten Untersu- chung zu unterziehen, in deren Rahmen die Notwendigkeit einer psychiatrischen Be- handlung oder einer fürsorgerischen Unterbringung (FU) abgeklärt wird. Bei diesen Ab- klärungen arbeiten die Militärärztinnen und -ärzte mit den zuständigen zivilen Behörden (z.B. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden), militärischen und zivilen Einrichtun- gen des Gesundheitswesens (z.B. zivile psychiatrische Einrichtungen) und weiteren Stellen (z.B. psychologisch-pädagogischer Dienst der Armee [PPD A] zusammen (Abs. 4). Die betreffenden Mitwirkungspflichten der Angehörigen der Armee lassen sich auf bereits bestehende Rechtsgrundlagen abstützen (Art. 20 Abs. 1 und Abs. 1bis Bst. b sowie Art. 26 MG und Ziff. 88 Abs. 2 DRA). Für die psychiatrische Behandlung und die FU soll im Abschnitt zu den Rechten und Pflichten der Patientinnen und Patienten eine spezifische Norm geschaffen werden. Militärärztinnen und -ärzte können beispiels- weise eine auf psychiatrische Behandlungen oder FU spezialisierte, private psychiatri- sche Einrichtung ersuchen, einen Angehörigen der Armee dahingehend zu untersu- chen, ob die Voraussetzungen für eine psychiatrische Behandlung oder eine FU vor- liegen. Absatz 4 begründet gegenüber den zivilen Einrichtungen des Gesundheitswe- sens keine unmittelbare rechtliche Aufnahmepflicht. Diese können weiterhin frei dar- über entscheiden, ob sie die betreffende Patientin oder den betreffenden Patienten be- gutachten. Die betreffende Bestimmung gilt jedoch nicht für autorisierte Kriegs- oder Kampfhandlungen von Angehörigen der Armee. Diesbezüglich sind andere Rechts- grundlagen einschlägig (z.B. Kriegsstrafrecht). 18/32

Sämtliche Patientinnen und Patienten sind im Rahmen ihrer Möglichkeiten verpflichtet, die für die sachgemässe Untersuchung und Behandlung sowie für eine ordnungsge- mässe Administration notwendigen Auskünfte über ihre Gesundheit (z.B. Angaben über Zigaretten- und Alkoholkonsum) und ihre Person (z.B. Geburtsgebrechen, gene- tische Defekte) zu erteilen (Abs. 2). Es handelt sich dabei – abgesehen von spezialge- setzlichen Mitwirkungspflichten (z.B. bei Angehörigen der Armee) – nicht um eine strenge, sanktionierbare Pflicht der Patientinnen und Patienten, sondern vielmehr um einen Appell bzw. eine Obliegenheit. Überdies haben sie auf andere Patientinnen und Patienten sowie auf die im Bereich des militärischen Gesundheitswesens tätigen Per- sonen Rücksicht zu nehmen und die Hausordnung der betreffenden Einrichtungen zu respektieren (Abs. 3). Artikel 21 orientiert sich weitgehend an den einschlägigen kan- tonalen Vorschriften.

Art. 22 Vorzeitiger Austritt

Patientinnen und Patienten können eine Behandlung – auch bei noch vorliegender Spi- talbedürftigkeit und entgegen ärztlichem Rat – grundsätzlich abbrechen und die Ein- richtung verlassen, sofern sich dies mit der staatlichen Fürsorgepflicht vereinbaren lässt und keine Selbst- oder Fremdgefährdung droht (Abs. 1). Es ist jeweils eine schrift- liche Bestätigung der Patientin oder des Patienten, dass eine Aufklärung über die mög- lichen Risiken und Folgen des Austritts erfolgt ist und der Austritt freiwillig und auf ei- genes Risiko erfolgt, einzuholen (Abs. 5). Sofern die schriftliche Bestätigung verweigert wird, ist dies schriftlich in der Patientendokumentation zu vermerken. Ebenso ist die gemäss Artikel 378 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigte Person oder die einweisende Behörde (z.B. Militärstrafverfolgungsbehörden) entsprechend aufzu- klären und bei ihr die diesbezügliche schriftliche Bestätigung einzuholen (Abs. 2 und 3). Vorbehalten bleiben spezifische spezialgesetzliche Vorschriften und dienstliche An- ordnungen, welche eine Pflicht zum weiteren Verbleib in der betreffenden Einrichtung vorsehen (Abs. 4). So kann die oder der Beschuldigte im Rahmen eines Militärstrafpro- zesses zwecks Abklärung seines Geisteszustandes in eine geeignete Anstalt einge- wiesen werden. Der Aufenthalt in dieser Anstalt gilt als Untersuchungshaft (vgl. Art. 65 Abs. 3 Militärstrafprozess vom 23. März 1979 [MStP; SR 322.1]).

Art. 23 Vorzeitige Entlassung und Verlegung

Eine vorzeitige Entlassung aus einer Einrichtung gegen den Willen der Patientin oder des Patienten vor dem ordnungsgemässen Abschluss der Behandlung oder deren oder dessen Verlegung sind lediglich als Ultima Ratio zulässig, soweit sich dies mit der staat- lichen Fürsorgepflicht vereinbaren lässt. Alternativ müssen die Anordnungen der be- handelnden Personen wiederholt grob missachtet (Abs. 1 Bst. a), der Betrieb vorsätz- lich in schwerwiegender Weise gestört (Abs. 1 Bst. b) oder schwerwiegende körperli- che oder verbale Übergriffe gegenüber behandelnden Personen und Dritten begangen worden sein (Abs. 1 Bst. c). Die Fortführung der Behandlung und der Hospitalisation hat als unzumutbar zu erscheinen. Des Weiteren ist vorauszusetzen, dass sich die vor- zeitige Entlassung oder die Verlegung als medizinisch vertretbar erweist und sie für die Patientin oder den Patienten keine akuten oder zum Zeitpunkt der Entlassung oder Verlegung offensichtlich nachhaltigen medizinischen Nachteile zur Folge hat. Es hat stets eine Interessensabwägung zu erfolgen. Demgegenüber ist für die vorzeitige Ent- lassung oder eine Verlegung behördlich eingewiesener Patientinnen und Patienten die betreffende Behörde zuständig (Abs. 2).

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Art. 24 Aufklärung

Die rechtsgültige Einwilligung der Patientin oder des Patienten in eine prophylaktische, dia-gnostische oder therapeutische Massnahme setzt voraus, dass sie oder er vorgän- gig im gebotenen Umfang sowie in verständlicher und geeigneter Form aufgeklärt wor- den ist. Die Aufklärung hat unaufgefordert zu erfolgen (Abs. 1). Bei urteilsunfähigen Patientinnen und Patienten wird das Recht auf Aufklärung von den gemäss Artikel 378 ZGB jeweils vertretungsberechtigten Personen wahrgenommen (Abs. 2).

Der Umfang der Aufklärung richtet sich nach dem Willen der aufzuklärenden Person und nach den Umständen des Einzelfalls. Eine Beschränkung der Aufklärung ist er- laubt, sofern sich eine vollständige Information nachteilig auf die Patientin oder den Patienten auswirken würde (sog. therapeutisches Privileg). Sie hat immer dann zu er- folgen, wenn sie ausdrücklich gewünscht wird (Abs. 3). Wünscht eine Patientin oder ein Patient ausdrücklich keine umfassende Aufklärung, so hat sie oder er dies unter- schriftlich zu bestätigen. Im Übrigen ist Absatz 3 Satz 2 nur sehr restriktiv und in ei- gentlichen Härtefällen anwendbar. Ein solcher liegt jeweils dann vor, wenn eine umfas- sende Aufklärung der Patientin bzw. dem Patienten zum Schaden gereichen würde (z.B. Auslösen von Angstzuständen, welche den Therapieerfolg beeinträchtigen wür- den).

Liegt Gefahr im Verzug und ist sofortiges Handeln im Interesse der Patientin bzw. des Patienten dringend erforderlich, verbleibt für eine vorgängige Aufklärung keine Zeit mehr. Die Aufklärung ist nach erfolgter Notbehandlung aber umgehend nachzuholen (Abs. 4).

Art. 25 Einwilligung

Bei der Durchführung von prophylaktischen, diagnostischen oder therapeutischen Mas- snahmen spielt die vorgängige Einwilligung der Patientin oder des Patienten eine wich- tige Rolle. Ohne rechtsgültige Einwilligung ist ein körperlicher Eingriff regelmässig wi- derrechtlich. Dies kann – unabhängig vom Vorliegen eines Kunstfehlers – eine medizi- nische Haftung für sämtliche Schädigungen der Patientin oder des Patienten nach sich ziehen. Überdies kann ein körperlicher Eingriff ohne Einwilligung als (einfache, mittlere oder schwere) Körperverletzung auch strafrechtlich von Relevanz sein.

Prophylaktische, diagnostische oder therapeutische Massnahmen dürfen deshalb nur dann durchgeführt werden, sofern eine Einwilligung der gemäss Artikel 24 aufgeklärten Patientinnen und Patienten vorliegt. Für grössere oder mit erheblichen Risiken behaf- tete Eingriffe ist in der Praxis eine schriftliche Zustimmungserklärung, auf welcher der wesentliche Inhalt der Aufklärung zu vermerken ist, stets zwingend erforderlich. Aus- drücklich vorbehalten bleiben Vorschriften und Anordnungen, welche eine Pflicht zur Duldung entsprechender Massnahmen vorsehen (Abs. 1). So können für die Ausübung von Funktionen der Armee mit erhöhtem Infektionsrisiko vorbeugende Blutuntersu- chungen und Impfungen verlangt werden (Art. 35 Abs. 2 MG). Ebenso können für die höheren Stabsoffiziere, für das militärische Personal der Militärpolizei sowie für das oberste Kader der Militärverwaltung des Bundes regelmässige Routineuntersuchungen durch eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt oder durch den ärztlichen Dienst vorgesehen werden (Art. 35a MG). Des Weiteren haben sich die Angehörigen der Armee allen zumutbaren medizinischen Untersuchungen und Massnahmen zu un- terziehen. Sie müssen die vom Bundesrat angeordneten Schutzimpfungen und andere Massnahmen zur Vorbeugung oder zur Bekämpfung von übertragbaren oder bösarti- 20/32

gen Krankheiten vornehmen lassen (Ziff. 88 Abs. 2 DRA). Ferner können im Rahmen von Militärstrafprozessen eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten oder Ver- dächtigen und die Entnahme einer Blutprobe durch eine Ärztin oder einen Arzt ange- ordnet werden (Art. 65 Abs. 1 MStP).

Sofern eine Patientin oder ein Patient urteilsunfähig ist, erfolgt die Einwilligung grund- sätzlich durch die nach Artikel 378 ZGB zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigte Person. Wird die betreffende Massnahme durch eine Patientenverfügung gemäss den Artikeln 370 ff. ZGB oder einen Vorsorgeauftrag nach den Artikeln 360 ff. ZGB ausdrücklich erlaubt, ist der entsprechende Wille der Patientin oder des Patienten vorrangig zu respektieren (Abs. 2). Wird eine bestimmte Massnahme seitens der Pati- entin oder des Patienten oder durch die zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigte Person abgelehnt, haben diese schriftlich die Übernahme der Verantwor- tung für die Ablehnung der betreffenden Massnahme zu erklären. In Bezug auf Patien- tenverfügungen gelten die einschlägigen Bestimmungen des ZGB (Abs. 3). Die Einwil- ligung kann jederzeit und ohne Angaben von Gründen formlos widerrufen werden (Abs. 4).

Falls eine Einwilligung für eine dringliche, unaufschiebbare Massnahme nicht rechtzei- tig eingeholt werden kann, darf sie ohne Einwilligung durchgeführt werden, sofern sie dem mutmasslichen Willen der Patientin oder des Patienten entspricht (Abs. 5). Hierbei kann es sich beispielsweise um Notfälle handeln, in welchen die Patientin oder der Patient bewusstlos bzw. nicht ansprechbar ist und deshalb nicht in einen Eingriff ein- willigen kann. Die Problematik kann auch bei einer zwingend erforderlichen Erweite- rung einer bereits begonnenen Operation, welche über das Mass hinausgeht, welchem die urteilsfähige Patientin oder der urteilsfähige Patient zugestimmt hat, auftreten (z.B. bei Entdeckung neuer gesundheitlicher Schäden, welche sinnvollerweise ebenfalls im Rahmen des Eingriffs umgehend behoben werden müssen).

Art. 26 Auskünfte in Bezug auf die Patientendokumentation

Absatz 1 verweist für die Gewährung von Auskünften in Bezug auf die Patientendoku- mentation an Patientinnen und Patienten oder ihre gesetzliche oder vertragliche Ver- tretung sowie hinsichtlich der Einschränkungen des Auskunftsrechts auf die Artikel 25 ff. des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 (DSG; SR 235.1). Das Aus- kunftsrecht umfasst die Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Patientendokumentation und die Zustellung der Patientendokumentation von Teilen davon in Kopie. Es besteht demgegenüber kein Anspruch auf Erhalt des Originals der Patientendokumentation. In Bezug auf persönliche Notizen der militärischen Medizinalpersonen und Gesundheits- fachpersonen besteht kein Auskunftsrecht, da diese nicht Bestandteil der Patientendo- kumentation darstellen. Dasselbe gilt in Bezug auf schützenswerte Angaben betreffend Drittpersonen.

Damit im Bereich des militärischen Gesundheitswesens eine lückenlose Information sichergestellt werden kann, werden vorbehandelnde, mitbehandelnde, nachbehan- delnde oder an der Behandlung beteiligte militärische Medizinalpersonen und Gesund- heitsfachpersonen über den Gesundheitszustand der Patientin oder der Patientin und die weiteren erforderlichen Massnahmen informiert, sofern sich die Patientin oder der Patient nicht ausdrücklich dagegen ausspricht (Abs. 2).

In Bezug auf Patientinnen und Patienten, die Angehörige der Armee sind, besteht eine Besonderheit. Diese sind unmittelbar in den Armeebetrieb eingebunden und stehen 21/32

gegenüber dem Bund in einem Sonderstatusverhältnis. Militärische Medizinalpersonen und Gesundheitsfachpersonen sind vor diesem Hintergrund gemäss Absatz 3 ver- pflichtet, der vorgesetzten Stelle der betreffenden Patientinnen und Patienten sämtliche Vorfälle von erheblicher Bedeutung zu melden, die ihnen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit zur Kenntnis gelangen. Die Meldepflicht erstreckt sich demgegenüber nicht auf reine Bagatellen. Die von der betreffenden Meldepflicht erfassten militärischen Me- dizinalpersonen und Gesundheitsfachpersonen sind von Gesetzes wegen vom Amts- geheimnis und vom Berufsgeheimnis befreit. Als «Vorfälle von erheblicher Bedeutung» gelten schwerwiegende Gefahren für Drittpersonen oder den Dienstbetrieb (z.B. An- drohung ernstlicher Nachteile gegen Leib und Leben, [Bst. a]), gewalttätiges Verhalten (Bst. b) sowie medizinische Sachverhalte, sofern eine konkrete, schwerwiegende Ge- fahr für die Gesundheit, wie beispielsweise bei schweren oder übertragbaren Krank- heiten, vorliegt oder unmittelbar droht (Bst. c). Diese Aufzählung ist abschliessend. «Vorgesetzte Stellen» sind die jeweiligen direkten Vorgesetzten der betreffenden An- gehörigen der Armee. Dies dürfte in aller Regel der jeweilige Kommandant sein, wel- cher die Gesundheit und die Einsatzbereitschaft seiner Truppe sicherzustellen hat.

Anderen Dritten dürfen Auskünfte über die Patientinnen und Patienten nur mit deren vorgängigem Einverständnis erteilt werden. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Vorschriften (Abs. 4).

Art. 27 Obduktion

Eine Obduktion ist zulässig, sofern die verstorbene Person vor ihrem Tod schriftlich ihre Einwilligung dazu gegeben hat oder sich eine entsprechende Einwilligung aus ei- ner Patientenverfügung ergibt. Hat sich die verstorbene Person zur Frage der Obduk- tion nicht vorgängig geäussert, hat die nach Artikel 378 ZGB zur Vertretung bei medi- zinischen Massnahmen berechtigte Person der Obduktion ihre Zustimmung zu erteilen oder zu verweigern.

9. Umgang mit Arzneimitteln, Medizinprodukten und Betäubungsmitteln

Art. 28 Bezug

Die Armeeapotheke verfügt über die Bewilligungen der Swissmedic zur Herstellung, zur Einfuhr, zum Grosshandel und zur Ausfuhr von Arzneimitteln. Der Grosshandel umfasst alle Tätigkeiten in Zusammenhang mit dem entgeltlichen oder unentgeltlichen Übertragen oder Überlassen von Arzneimitteln – vom Beziehen, über das Aufbewah- ren, Lagern, Anbieten und Anpreisen bis zur Auslieferung von Arzneimitteln – an Per- sonen, die ermächtigt sind, mit ihnen zu handeln und sie zu verarbeiten, abzugeben oder berufsmässig anzuwenden (vgl. Art. 2 Bst. l Arzneimittel-Bewilligungsverordnung vom 14. November 2018 [AMBV; SR 812.212.1]).

Die Armeeapotheke versorgt in diesem Rahmen die von der Oberfeldärztin oder vom Oberfeldarzt bezeichneten militärischen Medizinalpersonen (z.B. Ärztinnen und Ärzte, Tierärztinnen und Tierärzte, Apothekerinnen und Apotheker), Gesundheitsfachperso- nen und weiteren Personen mit einer Tätigkeit im Bereich des militärischen Gesund- heitswesens sowie Einrichtungen des militärischen Gesundheitswesens. Diese sind gemäss Artikel 28 berechtigt, von der Armeeapotheke Arzneimittel, Medizinprodukte sowie als Heilmittel verwendete Betäubungsmittel zu beziehen.

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Art. 29 Herstellung und Inverkehrbringen

Wer Arzneimittel herstellt oder Futtermitteln beimischt, benötigt eine Herstellungsbe- willigung der Swissmedic. Es handelt sich dabei um eine sog. Polizeibewilligung, die erteilt wird, wenn die erforderlichen fachlichen und betrieblichen Voraussetzungen er- füllt sind sowie ein geeignetes Qualitätssicherungssystem vorhanden ist (Art. 6 Abs. 1 HMG). Spitalapotheken müssen über eine Herstellungsbewilligung verfügen, die min- destens die Herstellung von Arzneimitteln nach Artikel 9 Absatz 2 HMG erlaubt (Art. 7a Bst. a HMG). Der Bundesrat regelt die Ausnahmen von der Bewilligungspflicht. Er kann «insbesondere» die Herstellung von Arzneimitteln gemäss Artikel 9 Absatz 2 Buchsta- ben a–cbis HMG (z.B. Formula magistralis, Formula officinalis etc.) einer kantonalen Bewilligungs- oder Meldepflicht unterstellen oder Tierhalter, die für den eigenen Tier- bestand Futtermitteln Arzneimitteln beimischen, von der Bewilligungspflicht befreien (Art. 5 Abs. 2 HMG). Die betreffende Aufzählung in Artikel 5 Absatz 2 HMG ist nicht abschliessend. Der Bundesrat hat Spitalapotheken sowie Personen, die über eine kan- tonale Bewilligung für die Abgabe gemäss Artikel 30 HMG verfügen, in Bezug auf Arz- neimittel nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben a–cbis HMG einer kantonalen Bewilli- gungspflicht unterstellt (vgl. Art. 8 AMBV). Der Bundesrat kann gestützt auf Artikel 5 Absatz 2 HMG auf Verordnungsebene überdies weitere Ausnahmen von der Bewilli- gungspflicht im Zusammenhang mit der Herstellung von Arzneimitteln für das militäri- sche Gesundheitswesen vorsehen, wobei er sich diesbezüglich ebenfalls auf Artikel 34a Absatz 3 MG – und übergeordnet auf Artikel 60 Abs. 1 BV – abstützen kann. Diese Rechtsauffassung wurde durch ein externes professorales Rechtsgutachten bestätigt.

Von der Herstellungsbewilligung ist die Zulassungsbewilligung zu unterscheiden. Auch diesbezüglich handelt es sich um eine Polizeibewilligung. Verwendungsfertige Arznei- mittel und Tierarzneimittel, die zur Herstellung von Fütterungsarzneimitteln bestimmt sind (Arzneimittelvormischungen), dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie von der Swissmedic zugelassen sind. Vorbehalten sind internationale Abkommen über die Anerkennung von Zulassungen (Art. 9 Abs. 1 HMG). Keine Zulassung benötigen gemäss Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben a–cbis HMG insbesondere: - Arzneimittel, die in einer öffentlichen Apotheke oder in einer Spitalapotheke in Aus- führung einer ärztlichen Verschreibung für eine bestimmte Person oder einen be- stimmten Personenkreis oder für ein bestimmtes Tier oder einen bestimmten Tier- bestand hergestellt werden (sog. Formula magistralis); gestützt auf eine solche Ver- schreibung kann das Arzneimittel in der öffentlichen Apotheke oder der Spitalapo- theke ad hoc oder defekturmässig hergestellt, aber nur auf ärztliche Verschreibung hin abgegeben werden (Bst. a); - Arzneimittel, die in einer öffentlichen Apotheke, einer Spitalapotheke, einer Drogerie oder in einem anderen Betrieb, der über eine Herstellungsbewilligung verfügt, nach einer speziellen Präparate-Monografie der Pharmakopöe oder eines anderen von der Swissmedic anerkannten Arzneibuchs oder Formulariums ad hoc oder defektur- mässig hergestellt werden und die für die Abgabe an die eigene Kundschaft be- stimmt sind (sog. Formula officinalis [Bst. b]); - nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die in einer öffentlichen Apotheke, einer Spitalapotheke, einer Drogerie oder in einem anderen Betrieb, der über eine Her- stellungsbewilligung verfügt, im Rahmen der Abgabekompetenz der für die Herstel- lung verantwortlichen Person gemäss Artikel 25 HMG nach einer eigenen oder einer in der Fachliteratur veröffentlichten Formel ad hoc oder defekturmässig hergestellt werden und die für die Abgabe an die eigene Kundschaft bestimmt sind (Bst. c); - Arzneimittel, für die nachweislich kein alternativ anwendbares und gleichwertiges Arzneimittel zugelassen oder verfügbar ist, die in einer Spitalapotheke gemäss 23/32

einer spitalinternen Arzneimittelliste defekturmässig hergestellt werden und für die Abgabe an die eigene Kundschaft bestimmt sind (Bst. cbis);

Eine Spitalapotheke ist eine Einrichtung in einem Spitalbetrieb, die von einer Apothe- kerin oder einem Apotheker geführt wird und namentlich pharmazeutische Dienstleis- tungen an die Kundschaft bzw. die stationären und ambulanten Patientinnen und Pati- enten des Spitals anbietet (Art. 4 Abs. 1 Bst. j HMG). Spitalapotheken, Spital- und Per- sonalapotheken sowie Tierspitalapotheken des militärischen Gesundheitswesens las- sen sich ohne Weiteres unter den in Artikel 9 Absatz 2 a–cbis HMG verwendeten Begriff «Spitalapotheke» subsumieren.

Spitalapotheken dürfen zulassungsbefreite Arzneimittel nach Artikel 9 Absatz 2 Buch- staben a–cbis HMG herstellen, sofern sie hierfür über eine kantonale Herstellungsbe- willigung verfügen (Art. 5 Abs. 2 Bst. a HMG und Art. 8 AMBV). In Bezug auf Spital-, Spital- und Personal- sowie Tierspitalapotheken des militärischen Gesundheitswesens soll gestützt auf Artikel 5 Abs. 2 HMG und Artikel 34a Absatz 3 MG auf das Erfordernis einer kantonalen Herstellungsbewilligung verzichtet werden. Vielmehr dürfen die Spi- talapotheken, Spital- und Personalapotheken sowie Tierspitalapotheken zulassungs- befreite Arzneimittel gemäss Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben a–cbis HMG herstellen, so- fern sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Es müssen die erforderlichen fachlichen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sein und ein geeignetes Qualitätssiche- rungskonzept betrieben werden, das der Art und dem Umfang der Herstellertätigkeit entspricht (Abs. 1 Bst. b). Die betreffenden Voraussetzungen orientieren sich einerseits an Artikel 6 HMG und den entsprechenden heilmittelrechtlichen Ausführungsvorschrif- ten sowie an den kantonalen Vorschriften zur Herstellungsbewilligung für zulassungs- befreite Arzneimittel gemäss Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben a–cbis HMG. Die fachliche Aufsicht wird durch die Sanität wahrgenommen.

Die Beaufsichtigung von Spitalapotheken, Spital- und Personalapotheken sowie Tier- spitalapotheken des militärischen Gesundheitswesens durch kantonale Behörden wäre unpraktikabel und nicht verwaltungsökonomisch, da sich Erstere in verschiedenen Kantonen befinden. Eine kantonale Aufsicht hätte unter anderem zur Folge, dass im Bereich des militärischen Gesundheitswesens verschiedene kantonale Bewilligungs- und Aufsichtsbehörden mit jeweils unterschiedlichen Vorschriften und Vollzugspraxen involviert würden und entsprechende Aufsichtspflichten wahrnehmen müssten. Über- dies wäre eine kantonale Aufsicht auch aus verfassungsrechtlicher Sicht problema- tisch. Zudem unterscheidet sich das zivile Gesundheitswesen massgeblich vom militä- rischen Gesundheitswesen. Die Sanität beaufsichtigt ihre eigenen Einrichtungen in fachlicher und qualitativer Hinsicht (inkl. Betriebskontrollen), für die sie vollumfänglich verantwortlich ist, und nicht Betriebe von organisationsexternen Dritten, wie dies im zivilen Gesundheitswesen der Fall ist. Entsprechend dem Willen des Gesetzgebers soll das militärische Gesundheitswesen schweizweit einheitlich geregelt und den Beson- derheiten und Bedürfnissen der Armee, wo angezeigt, spezifisch Rechnung getragen werden. Deshalb sind punktuelle Abweichungen von den Vorgaben des HMG notwen- dig. Dies ist gemäss einem vom VBS eingeholten externen professoralen Rechtsgut- achten zulässig.

Die Armeeapotheke gilt nicht als Spitalapotheke gemäss HMG. Daraus folgt, dass sie zulassungsbefreite Arzneimittel gemäss Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben a–cbis HMG nur dann herstellen darf, sofern eine Herstellungsbewilligung der Swissmedic gemäss Ar- tikel 5 Absatz 1 HMG vorliegt. Die Armeeapotheke verfügt über die erforderlichen Be- willigungen der Swissmedic zur Herstellung, zur Einfuhr, zum Grosshandel und zur 24/32

Ausfuhr von Arzneimitteln. Die Herstellung und das Inverkehrbringen der betreffenden zulassungsbefreiten Arzneimittel wird mit der entsprechenden Bewilligung der Swiss- medic integral erlaubt (Abs. 1 Bst. a). Als «eigene Kundschaft» der Armeeapotheke ist das gesamte militärische Gesundheitswesen zu verstehen (insbesondere Einrichtun- gen des militärischen Gesundheitswesens, für die Armee tätige Personen, Patientinnen und Patienten des militärischen Gesundheitswesens).

Die Armeeapotheke sowie die Spitalapotheken, Spital- und Personalapotheken und Tierspitalapotheken haben im Rahmen der Herstellungstätigkeit die für den zivilen Be- reich geltenden Vorgaben zu beachten (z.B. Regeln der Guten Herstellungspraxis für Arzneimittel in kleinen Mengen).

Während Einsätzen der Armee im Rahmen des Aktivdienstes sind aufgrund des vor- dringlichen Ziels des Schutzes des Landes und seiner Bevölkerung gewisse Erweite- rungen der Kompetenzen der Armeeapotheke erforderlich. Es soll dieser im Bedarfsfall möglich sein, Generika gewisser zugelassener Arzneimittel herzustellen und diese ohne Zulassung auch ausserhalb des militärischen Gesundheitswesens in Verkehr zu bringen (Abs. 2). Die betreffenden Arten von Arzneimitteln werden in Absatz 2 ab- schliessend aufgelistet. Ein Generikum ist gemäss Definition im HMG ein von der Swissmedic zugelassenes Arzneimittel, das im Wesentlichen gleich ist wie ein Origi- nalpräparat und das mit diesem aufgrund identischer Wirkstoffe sowie seiner Darrei- chungsform und Dosierung austauschbar ist (Art. 4 Abs. 1 Bst. asepties HMG). Aufgrund des engen Generikumbegriffs erweist sich diese Ausnahme für Krisenfälle als massvoll und gerechtfertigt.

Von dieser Kompetenz ist in Nachachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips selbstre- dend restriktiv Gebrauch zu machen. Vielmehr ist vorausgesetzt, dass dies zur Ge- währleistung des Schutzes des Landes und der Bevölkerung erforderlich ist. An dieser Stelle ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der gesetzliche Patentschutz im Be- reich der Arzneimittel durch Absatz 2 selbstredend nicht relativiert wird. Dieser bleibt nach wie vor vollumfänglich gewährleistet.

Art. 30 Verschreibung

Die Verschreibung von Arzneimitteln und kontrollierten Substanzen richtet sich nach der Heilmittel- und Betäubungsmittelgesetzgebung des Bundes (Abs. 1). Das Ver- schreiben von rezeptpflichtigen Arzneimitteln ist Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren sowie Tierärztinnen und Tier- ärzten vorbehalten. Die Verschreibung (bzw. das Verordnen) von Betäubungsmitteln erfolgt ausschliesslich durch Ärztinnen und Ärzte sowie Tierärztinnen und Tierärzte (Art. 10 Abs. 1 Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 [BetmG; SR 812.121]). Zwecks Verhinderung von Missbräuchen und Sicherstellung einer angemessenen Kon- trolle wird die Gültigkeit von regulären Rezepten für Humanarzneimittel ohne kontrol- lierte Substanzen auf sechs Monate und jene von Dauerrezepten auf ein Jahr limitiert. Abweichende Verordnungen oder besondere Umstände werden ausdrücklich vorbe- halten (Abs. 2 und 3). Die Einzelheiten betreffend das Betäubungsmittelrezept werden in Artikel 47 der Betäubungsmittelkontrollverordnung vom 25. Mai 2011 (BetmKV; SR 812.121.1) geregelt.

Art. 31 Ausführung von Verschreibungen

Die Ausführung von Rezepten richtet sich gemäss Absatz 1 in erster Linie nach den allgemeinen Vorschriften betreffend die Abgabeberechtigungen (vgl. insbesondere 25/32

Art. 24 Abs. 1 und 2 und Art. 25 Abs. 1 HMG sowie Art. 41 ff. Arzneimittelverordnung vom 21. September 2018 ([VAM; SR 812.212.21]). Bei Unstimmigkeiten ist mit der aus- stellenden Person Rücksprache zu nehmen (Abs. 2). Bei auffälligen Verschreibungen hat die Abgabestelle zusätzlich die Berechtigung der ausstellenden Person zu prüfen und gegebenenfalls einen Identitätsnachweis einzuverlangen (Abs. 3 und 4). Von einer «auffälligen» Verschreibung ist namentlich dann auszugehen, wenn Grund zur An- nahme besteht, dass dieses gefälscht oder verfälscht wurde. Bei Verschreibungen für verschreibungspflichtige Arzneimittel muss bei jeder Abgabe der Name der Abgabe- stelle und das Datum der Abgabe vermerkt werden (Abs. 5).

Art. 32 Beschriftung

Die Beschriftung von Arzneimitteln richtet sich grundsätzlich nach der Pharmakopöe, wobei verschiedentlich auf die Vorschriften der Arzneimittel-Zulassungsverordnung vom 9. November 2001 (AMZV; SR 812.212.22) und der AMBV verwiesen wird. Artikel

32 ergänzt die betreffenden Vorgaben.

Art. 33 Rückgabe von Verschreibungen

Verschreibungen stehen im Eigentum der betreffenden Patientin oder des betreffenden Patienten. Aufgrund dessen ist es ihr oder ihm auf Verlangen hin zurückzugeben (Abs. 1). Dieser Grundsatz gilt hingegen nicht für auffällige oder missbräuchlich verwendete Verschreibungen. Diese dürfen zurückbehalten werden (Abs. 2).

Art. 34 Aufbewahrung von Belegen

Zahlreiche Kantone verfügen über vergleichbare Regelungen. Die Aufbewahrungsfrist für Belege, Daten und Dateiträger über die Verschreibung und den Verkehr mit kontrol- lierten Substanzen beträgt 10 Jahre (vgl. Art. 62 Abs. 3 BetmKV).

Art. 35 Abgabe an die Zivilbevölkerung

Während Einsätzen der Armee sollen die Armeeapotheke und die Spitalapotheken, Spital- und Personalapotheken sowie Tierspitalapotheken Arzneimittel nicht nur an die spitaleigenen Patientinnen und Patienten, sondern auch an die übrige Zivilbevölkerung abgeben können. Im Übrigen kann auf die Ausführungen zu Artikel 29 Absatz 2 ver- wiesen werden.

Art. 36 Impfungen

Wie im zivilen Gesundheitswesen sollen Impfungen nach dem Schweizerischen Impf- plan auch im Bereich des militärischen Gesundheitswesens ohne ärztliche Verschrei- bung von Apothekerinnen und Apothekern vorgenommen werden können. Dadurch können die Ärztinnen und Ärzte in zweckmässiger Weise entlastet werden. Dies setzt alternativ voraus, dass die zu impfende Person das 16. Altersjahr vollendet hat und kein impfspezifisches Risiko aufweist (z.B. Schwangerschaften, Immunschwächen und Autoimmunkrankheiten). Die Impfungen nach dem Schweizerischen Impfplan werden nicht in abschliessender Weise aufgelistet (Abs. 1). Ausserdem wird vorgesehen, dass Apothekerinnen und Apotheker, die Impfungen vornehmen, den Fähigkeitsausweis FPH (Foederatio Pharmaceutica Helvetiae) Impfen und Blutentnahme oder eine ver- gleichbare Ausbildung, in deren Rahmen der Impfvorgang ausreichend vermittelt wor- den ist, benötigen und die damit verbundenen Fortbildungspflichten zu erfüllen haben (Abs. 2). Ferner werden ebenfalls geeignete Räumlichkeiten, eine dem aktuellen 26/32

Stand der Wissenschaft entsprechende Notfallausrüstung und ein zweckmässiges Qualitätssicherungssystem vorausgesetzt (Abs. 3).

Art. 37 Anwendung von Arzneimitteln

Die Kantone können neben Medizinalpersonen auch Personen, die über einen Ba- chelor of science in Hebamme verfügen, diplomierten Dentalhygienikerinnen HF und Dentalhygienikern HF, diplomierten Chiropraktikerinnen und Chiropraktikern, diplo- mierten Rettungssanitäterinnen HF und Rettungssanitätern HF sowie Fachleuten der Komplementärmedizin mit eidgenössischem Diplom die Anwendung von verschrei- bungspflichtigen Arzneimitteln bewilligen (Art. 24 Abs. 3 und Art. 25 Abs. 1 Bst. c HMG i.V.m. Art. 49 und Art. 52 Abs. 2 VAM). Die Kantone bestimmen jeweils die Arzneimittel, welche durch die betreffenden Personen angewendet werden dürfen (Art. 51 Abs. 3 VAM).

Entsprechende Ausführungsbestimmungen sind ebenfalls für den Bereich des militäri- schen Gesundheitswesens erforderlich. Gemäss Artikel 37 bestimmt die Sanität mittels Weisung, welche militärischen Medizinalpersonen und Gesundheitsfachpersonen im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Anwendung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln be- rechtigt sind. Es müssen keine individuellen Bewilligungen bzw. Zulassungen erteilt werden. Vielmehr beinhaltet die Zulassung zur Tätigkeit im militärischen Gesundheits- wesen gleichzeitig die generelle Befugnis zur Anwendung der verschreibungspflichti- gen Arzneimittel, die im Rahmen der betreffenden Tätigkeit angewendet werden. Die Sanität bezeichnet überdies die Arzneimittel, welche die betreffenden militärischen Me- dizinalpersonen und Gesundheitsfachpersonen im Rahmen ihrer Tätigkeit anwenden dürfen.

Art. 38 Lagerung und Hygiene

Abgabestellen sind aus Gründen des Schutzes vor unerlaubten Zugriffen von Dritten so einzurichten, dass Arzneimittel der Abgabekategorien A-D Fremdpersonen nicht zu- gänglich sind und getrennt von anderen Waren aufbewahrt werden (Abs. 1). In Bezug auf kontrollierte Substanzen ist Artikel 54 BetmKV einschlägig. Demnach sind kontrol- lierte Substanzen der Verzeichnisse a, d und e vor Diebstahl gesichert aufzubewahren. Kontrollierte Substanzen der Verzeichnisse b, c und f sind so aufzubewahren, dass Unbefugte keinen Zugang haben (Abs. 2). Ferner ist es den Abgabestellen nicht er- laubt, Arzneimittel zu lagern, zu deren Abgabe oder Verarbeitung sie nicht befugt sind (Abs. 3). Bezüglich der Hygieneanforderungen gelten in Bezug auf den Umgang mit Arzneimitteln die einschlägigen Vorschriften der Hygieneverordnung EDI vom 16. De- zember 2016 (HyV; SR 817.024.1) sinngemäss (Abs. 4).

Art. 39 Betäubungsmittelgestützte Behandlung

Für die Verschreibung, die Abgabe und die Verabreichung von Betäubungsmitteln zur Behandlung von betäubungsmittelabhängigen Personen ist eine kantonale Bewilligung erforderlich (Art. 3e Abs. 1 BetmG). Für die heroingestützte Behandlung ist eine Bewil- ligung des Bundes erforderlich (Art. 3e Abs. 2 BetmG). Die kantonale Bewilligung wird erteilt, wenn die Angaben gemäss Artikel 9 der Betäubungsmittelsuchtverordnung vom 25. Mai 2011 (BetmSV; SR 812.121.6) vorliegen und hinreichende Gründe für eine betäubungsmittelgestützte Behandlung dargelegt werden.

Für den Bereich des militärischen Gesundheitswesens soll auf eine kantonale Bewilli- gung verzichtet werden (vgl. die Erläuterungen zu Art. 29). Vorausgesetzt ist jeweils, 27/32

dass die Angaben nach Artikel 9 BetmSV und hinreichende Gründe für eine betäu- bungsmittelgestützte Behandlung vorliegen. Ferner sind die im zivilen Bereich gelten- den Qualitätsstandards einzuhalten (Abs. 1). Die Ärztinnen und Ärzte, die betäubungs- mittelgestützte Behandlungen durchführen, haben der Sanität den Beginn und das Ende der Behandlungen sowie die Personalien der zu behandelnden Personen zu mel- den (Abs. 2). Die Sanität führt ein Verzeichnis der betäubungsmittelgestützten Behand- lungen (Abs. 3). Dadurch wird eine zweckmässige Kontrolle sichergestellt.

Im Bereich des militärischen Gesundheitswesens kann eine betäubungsmittelgestützte Suchtbehandlung in erster Linie bei Patientinnen und Patienten in Betracht fallen, die nicht Angehörige der Armee sind (z.B. zivile Patientinnen und Patienten, die subsidiär im Rahmen von Einsätzen behandelt werden). Bei Angehörigen der Armee dürfte dies wohl nur in absoluten Ausnahmefällen erfolgen, da eine Betäubungsmittelabhängigkeit in aller Regel eine unmittelbare Dienstuntauglichkeit zur Folge hat.

Art. 40 Dienstapotheken

Im zivilen Gesundheitswesen sind in eigener fachlicher Verantwortung tätige Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Tierärztinnen und Tierärzte mit einer kantonalen Berufsausübungsbewilligung in der Grossmehrheit der Kantone berechtigt, im Rahmen der Selbstdispensation Arzneimittel innerhalb ihrer Praxis abzugeben und eine Privatapotheke zu führen (vgl. Art. 4 Abs. 1 Bst. k HMG). Hierfür muss jeweils eine separate Bewilligung des Kantons für die Führung einer Privatapotheke eingeholt wer- den. Eine solche wird erteilt, wenn die betreffende Person über eine Berufsausübungs- bewilligung verfügt, die fachgerechte Lagerung, Überwachung und Abgabe der Arznei- mittel gewährleistet sind und ein geeignetes Qualitätssicherungssystem betrieben wird (vgl. auch Art. 30 HMG).

Absatz 1 regelt die Voraussetzungen für die Führung einer ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Dienstapotheke für den Bereich des militärischen Gesundheitswe- sens. Eine kantonale Bewilligung soll – im Unterschied zum zivilen Gesundheitswesen – nicht erforderlich sein (vgl. die Erläuterungen zu Art. 29). Es sind diesbezüglich die im zivilen Bereich geltenden Qualitätsstandards einzuhalten.

Ebenso sind Fachleute der Komplementärmedizin mit einem Diplom einer eidgenös- sisch anerkannten Ausbildung in einem Bereich der Komplementärmedizin gemäss ih- ren beruflichen Kompetenzen zur Abgabe von durch das Schweizerische Heilmitte- linstitut (Swissmedic) bezeichneten, nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln be- fugt und dürfen folglich eine entsprechende Dienstapotheke führen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 HMG und Art. 49 VAM). Dies wird in Absatz 2 explizit festgehalten.

Art. 41 Spitalapotheken, Spital- und Personalapotheken sowie Tierspitalapotheken

Die Führung einer Spitalapotheke setzt im zivilen Gesundheitswesen voraus, dass vor- gängig eine entsprechende Abgabebewilligung eingeholt wird (vgl. Art. 30 Abs. 1 HMG). Eine Spitalapotheke ist eine Einrichtung in einem Spitalbetrieb, die von einer Apothekerin oder einem Apotheker geführt wird und namentlich pharmazeutische Dienstleistungen an die Kundschaft des betreffenden Spitals anbietet (vgl. Art. 4 Bst. j HMG). Tierspitäler im eigentlichen Sinne und somit entsprechende Tierspitalapotheken existieren im zivilen Gesundheitswesen nur vereinzelt. Zumeist handelt es sich dabei um Privatapotheken von Tierärztinnen und Tierärzten.

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Artikel 41 regelt für den Bereich des militärischen Gesundheitswesens – in Anlehnung an die einschlägigen kantonalen Vorschriften – die Voraussetzungen für die Führung von Spitalapotheken, Spital- und Personalapotheken und Tierspitalapotheken. Eine kantonale Abgabebewilligung soll demgegenüber nicht erforderlich sein, wobei die im zivilen Bereich geltenden Qualitätsstandards einzuhalten sind (vgl. die Erläuterungen zu Art. 29). Massgeblich ist vielmehr, dass die betreffenden Apotheken die in Artikel 41 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen. Spital- und Personalapotheken unterschei- den sich dadurch von regulären Spitalapotheken, dass sie Arzneimittel nicht nur an die Patientinnen und Patienten, sondern auch an das Spitalpersonal abgeben dürfen.

Art. 42 Lagerung von Blut und Blutprodukten

Betriebe, wie Spitäler und Kliniken, die Blut oder Blutprodukte nur lagern, benötigen eine kantonale Betriebsbewilligung. Die Kantone regeln die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung dieser Bewilligung. Sie führen periodisch Betriebskontrollen durch (Art. 34 Abs. 4 HMG).

Artikel 42 normiert für den Bereich des militärischen Gesundheitswesens – analog den einschlägigen kantonalen Vorschriften – die Anforderungen an die Lagerung von Blut und Blutprodukten. Eine gesonderte kantonale Bewilligung soll nicht vorausgesetzt werden (vgl. die Erläuterungen zu Art. 29). Jedoch müssen die in Art. 42 vorgesehenen Voraussetzungen und die im zivilen Bereich geltenden Qualitätsstandards erfüllt wer- den (z.B. die Regeln der Guten Herstellungspraxis im Umgang mit Blut und Blutpro- dukten und die Vigilance-Verpflichtungen).

Das militärische Gesundheitswesen muss stets über ausreichende Blutreserven verfü- gen, damit die Eigenversorgung gewährleistet werden kann. Die Kompetenzen des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) gemäss Artikel 2 Absatz 2 des Bundesschlus- ses vom 13. Juni betreffend das Schweizerische Rote Kreuz (SR 513.51), wonach die- ses als Blutspendedienst für zivile und militärische Zwecke fungiert, werden durch Art. 42 nicht tangiert. Der Bezug von Blutkonserven erfolgt jeweils über das SRK. Bei Eins- ätzen der Armee oder kriegerischen Ereignissen sind allenfalls andere Lösungen zu wählen.

Sofern inskünftig beabsichtigt werden sollte, Menschen in Einrichtungen des militäri- schen Gesundheitswesens Blut zu entnehmen, um es für Transfusionen oder zur Her- stellung von Heilmitteln zu verwenden oder weiterzugeben, wird hierfür eine Betriebs- bewilligung der Swissmedic benötigt (Art. 34 Abs. 1 HMG).

10. Zusammenarbeit mit Einrichtungen des zivilen Gesundheitswesens

Art. 43

In Artikel 43 wird Artikel 34a Absatz 2 MG umgesetzt. Demnach stellt das VBS sicher, dass Patientinnen und Patienten des militärischen Gesundheitswesens bei Bedarf in Einrichtungen des zivilen Gesundheitswesens ambulant und stationär behandelt wer- den. Artikel 34a Absatz 2 MG verpflichtet die Einrichtungen des zivilen Gesundheits- wesens nicht zur Aufnahme von Patientinnen und Patienten des militärischen Gesund- heitswesens. Vielmehr wird das VBS verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die betreffen- den Patientinnen und Patienten im Bedarfsfall in zivilen Einrichtungen behandelt wer- den können.

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Absatz 1 sieht dementsprechend vor, dass die Sanität zwecks Gewährleistung der am- bulanten und stationären Behandlung von Patientinnen und Patienten des militärischen Gesundheitswesens in Einrichtungen des zivilen Gesundheitswesens mit den betref- fenden Einrichtungen zusammenarbeitet. Die Gruppe Verteidigung kann mit den zivilen Einrichtungen Leistungsvereinbarungen abschliessen und diesen insbesondere die versorgungsnotwendigen Vorhalteleistungen mit auf Normkostenberechnungen beru- henden Pauschalen abgelten (Abs. 2). Der Abschluss von Leistungsvereinbarungen im Zuständigkeitsbereich des KSD erfolgt jeweils in Absprache mit diesem. In den Leis- tungsvereinbarungen werden namentlich die zu erbringenden Leistungen (z.B. Umfang der Vorhalteleistungen für die Aufnahme von Patientinnen und Patienten des militäri- schen Gesundheitswesens), der gegenseitige Informationsaustausch, die Koordina- tion, die Evaluation und die Abgeltung geregelt (Abs. 3). Demgegenüber werden die Tarife für die Behandlungen der gemäss der Militärversicherungsgesetzgebung versi- cherten Personen in zivilen Einrichtungen des Gesundheitswesens von der Militärver- sicherung (MV) bzw. in deren Namen von der Medizinaltarifkommission UVG (MTK) ausgehandelt. Die Pauschalen für die vorerwähnten Vorhalteleistungen fliessen nicht in die zivilen Tarifberechnungen ein. Artikel 43 orientiert sich in inhaltlicher Hinsicht zu weiten Teilen an Artikel 33 der Zivilschutzverordnung vom 11. November 2020 (ZSV; SR 520.11).

11. Aufsicht sowie Verwaltungs- und Disziplinarmassnahmen

Art. 44 Aufsichtsbefugnisse

Der Sanität obliegt – ebenso wie den zivilen Aufsichtsbehörden – die zweckmässige medizinische und pharmazeutische Aufsicht über sämtliche militärischen Medizinalper- sonen und Gesundheitsfachpersonen sowie über alle Einrichtungen des militärischen Gesundheitswesens (Abs. 1). Zu diesem Zweck wird die Sanität – nach zivilen Stan- dards und unter Zugrundelegung der Regeln der Guten Herstellungspraxis – eine ei- gene, sanitätsinterne Aufsichtsbehörde einsetzen und aufbauen sowie hierfür geeig- nete Medizinalpersonen (insbesondere Ärztinnen und Ärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker) und Gesundheitsfachpersonen (insbesondere Pflegefachpersonen) rekru- tieren. Die Aufsicht erstreckt sich mittelbar auch auf zivile Einrichtungen, die von der Sanität (mit-)benützt werden. In solchen Fällen ist jedoch nach Möglichkeit ein vorgän- giger Informationsaustausch mit den zivilen Aufsichtsbehörden anzustreben. Die be- zeichnete interne Stelle handelt gegenüber den von ihr beaufsichtigenden Personen und Einrichtungen weisungsungebunden (Abs. 2). Dadurch wird die notwendige Unab- hängigkeit im Aufsichtsbereich gewährleistet.

Ein zentrales Aufsichtsmittel sind gemäss Absatz 3 periodische Betriebskontrollen, wo- bei in Bezug auf die Häufigkeit der Kontrollen ein risikobasierter Ansatz zu verfolgen ist. Insbesondere in Bezug auf den Umgang mit Heil- und Betäubungsmittel ist eine zweckmässige, engmaschige Aufsicht zu gewährleisten. Die Sanität kann überdies Auskünfte einholen und die Herausgabe von Unterlagen verlangen, wobei nicht ano- nymisierte Patientendokumentationen bei ausgewiesenem Bedarf auch ohne das Vor- liegen einer Befreiung vom Berufsgeheimnis einverlangt werden dürfen (Bst. a). Da es sich bei den betreffenden Daten in aller Regel um sensible Personendaten handeln dürfte, ist dabei jeweils das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten. Des Weiteren soll die Befugnis der Sanität, Betriebsräumlichkeiten zu betreten, ausdrücklich normiert werden (Bst. b). Die Sanität soll zudem künftig zu Untersuchungs- und Abklärungszwe- cken Proben entnehmen und Gegenstände provisorisch beschlagnahmen dürfen (Bst. c). Sind die beschlagnahmten Gegenstände unproblematisch, werden diese der Besit- zerin oder dem Besitzer zurückgegeben. Die in Absatz 3 enthaltene Aufzählung ist 30/32

nicht abschliessend. Folglich können weitere, in der Verordnung nicht explizit genannte Aufsichtsmassnahmen ergriffen werden.

Art. 45 Verwaltungsmassnahmen

Artikel 45 sieht eine nicht abschliessende Aufzählung möglicher Verwaltungsmassnah- men vor. Derartig einschneidende Massnahmen rechtfertigen sich jedoch lediglich beim Vorliegen von schweren Missständen. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist im Einzelfall stets zu berücksichtigen. Die fehlbaren militärischen Medizinalpersonen oder Gesundheitsfachpersonen oder die jeweiligen Verantwortlichen der betroffenen Einrichtungen sind, abgesehen von dringlichen Fällen, jeweils vorgängig anzuhören.

Art. 46 Disziplinarmassnahmen

Die Bundespersonal- sowie die Militärgesetzgebung sehen bereits zahlreiche personal- , disziplinar-, haftungs- und strafrechtliche Möglichkeiten vor, um auf Nachlässigkeiten und Verfehlungen von Personen mit einer Tätigkeit im Bereich des militärischen Ge- sundheitswesens adäquat reagieren zu können, namentlich sind folgende Bestimmun- gen zu nennen: Artikel 10 Absatz 3 Buchstaben a–c und Absatz 4 (Beendigung des Arbeitsverhältnisses), Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 3 (auf Amtsdauer gewählte Personen) und Artikel 25 BPG (Massnahmen zur Sicherung des geordneten Aufgabenvollzugs), Artikel 98–100 (Disziplinaruntersuchung und -massnahmen), Arti- kel 101 (Haftung der Angestellten), Artikel 102 (strafrechtliche Verantwortlichkeit), Arti- kel 103 f. (Freistellung) und Artikel 115 Buchstabe j BPV (abweichende Bestimmungen für das militärische Personal in Bezug auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit), Artikel 8 Absatz 3 und 4 RVOG und Artikel 25 und Artikel 27a–27j der RVOV (Administrativun- tersuchung), Artikel 20 ff. (Neubeurteilung der Tauglichkeit, Neueinteilung, Nichtrekru- tierung, Ausschluss aus der Armee, Degradation), Artikel 139 MG (Haftung der Ange- hörigen der Armee) sowie 9. Kapitel DRA (Militärstrafrecht). Jedoch fehlen in Bezug auf Auftragnehmende – abgesehen von vertraglich vereinbarten Sanktionen (z.B. Kon- ventionalstrafen, Verzugsregelungen) – personal- und disziplinarrechtliche Möglichkei- ten, wohingegen haftungsrechtliche Sanktionsmöglichkeiten vorhanden sind.

Vor diesem Hintergrund soll davon abgesehen werden, im Bereich des militärischen Gesundheitswesens ein spezifisches Disziplinarrecht einzuführen. Vielmehr richten sich allfällige Disziplinarverfahren nach den spezialgesetzlichen Vorschriften oder be- sonderen vertraglichen Vereinbarungen (Abs. 1). Die Sanität ist aber im Rahmen der Amtshilfe aufgrund bereits bestehender gesetzlicher Vorschriften verpflichtet, in Bezug auf die Verletzung von Berufspflichten durch militärische Medizinalpersonen und Ge- sundheitsfachpersonen, die ebenfalls im Bereich des zivilen Gesundheitswesens tätig sind, die zuständigen zivilen Aufsichtsbehörden zu informieren (Abs. 2; vgl. Art. 42 MedBG, Art. 29 PsyG und Art. 18 GesBG). Des Weiteren können die zivilen Aufsichts- behörden der Sanität ebenfalls disziplinarrechtlich relevante Vorfälle und Wahrneh- mungen betreffend militärische Medizinalpersonen und Gesundheitsfachpersonen melden, sofern dies gemäss kantonalem Recht zulässig ist (Abs. 3).

12. Bearbeitung von Personendaten

Art. 47

Die Datenbearbeitung zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben gemäss Artikel 34a MG erfolgt im Rahmen der Personalinformationssysteme der Armee und des Zivilschutzes.

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Ebenso sieht die Bundespersonalgesetzgebung Rechtsgrundlagen für die Datenbear- beitung vor (Art. 27 BPG, Art. 28 Abs. 1 BPG, Art. 11 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a BPV, Art. 146 MG, MIG sowie Verordnung vom 16. Dezember 2009 über die militärischen Informationssysteme [MIV; SR 510.911]). Betreffend Auftragnehmende oder zivile Pa- tientinnen und Patienten, welche im Rahmen des militärischen Gesundheitswesens in bestimmten Fällen betreut werden, bestehen derzeit keine spezifischen Rechtsgrund- lagen. Deshalb soll die Befugnis der Sanität zur Datenbearbeitung zwecks Erfüllung der ihr im Bereich des militärischen Gesundheitswesens übertragenen Aufgaben in Ab- satz 1 ausdrücklich festgehalten werden. Die Sanität ist für die Einhaltung der Daten- schutzvorschriften verantwortlich (Abs. 2)

Eine materielle Rechtsgrundlage für die Datenbearbeitung Verordnungsebene erweist sich gestützt auf Artikel 34 Absatz 3 und Artikel 36 Absatz 1 DSG als ausreichend. Die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten ist im gesamten Bereich des militärischen Gesundheitswesens, insbesondere im Aufsichtsbereich, geradezu unentbehrlich. Die Integrität von Personen, die im militärischen Gesundheitswesen tä- tig sind, und die Qualität der Behandlungen muss von der Sanität im Rahmen der Auf- sicht adäquat geprüft werden können.

13. Schlussbestimmungen

Art. 48 Übergangsbestimmung

Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gestützt auf die bisherige Praxis erfolgten Zu- lassungen von militärischen Medizinalpersonen und Gesundheitsfachpersonen zur Tä- tigkeit im Bereich des militärischen Gesundheitswesens bleiben gültig. Die Aufgaben und Pflichten dieser Personen richten sich nach dem neuen Recht. Dies erweist sich aus Gründen des Besitzstands als angezeigt.

Art. 49 Inkrafttreten

Die vorliegende Verordnung soll am … 2025 in Kraft treten.

3 Auswirkungen auf Bund und Kantone

Die vorliegende Verordnung hat keine finanziellen Auswirkungen auf die Kantone.

Die finanziellen Auswirkungen auf den Bund aufgrund von Leistungen des militärischen Gesundheitswesens zugunsten Dritter sowie der Leistungsvereinbarungen mit Einrich- tungen des zivilen Gesundheitswesens sind massgeblich von den spezifischen Aufga- ben und Einsätzen abhängig. Sie können somit nicht vorgängig beziffert werden.

Für die Aufsicht über Personen mit einer Tätigkeit im militärischen Gesundheitswesen sowie über Gesundheitseinrichtungen der Armee und den in diesem Rahmen erforder- lichen Verwaltungsmassnahmen fallen personelle Ressourcen im Umfang von ge- schätzt fünf Vollzeitstellen beim Bund (LBA) an. Die Verwaltungsmassnahmen betref- fen beispielsweise die Erteilung oder den Entzug von Zulassungen, die Regelung des Umgangs mit Arzneimitteln, Medizinprodukten und Betäubungsmitteln sowie die Zu- sammenarbeit und Koordination mit zivilen Behörden. Ferner sind die Detailorganisa- tion des militärischen Gesundheitswesens und die entsprechenden Zuständigkeiten festzulegen und umzusetzen. Zudem müssen Weisungen, Reglemente und Befehle sowohl neu erstellt als auch bestehende Vorgaben angepasst werden.

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Verordnung über das militärische Gesundheitswesen (V MiGw) | Lexipedia | Lexipedia