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Bern, 28. mai 2025

Änderung des Obligationenrechts (Verlängerung des Urlaubs für ausserschuli- sche Jugendarbeit)

Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens

BJ-D-21FF3401/142 BJ-D-21FF3401/143

Übersicht

Mit der Revision soll der unbezahlte Jugendurlaub um eine Woche verlängert werden. Davon profitieren können Lernende und Arbeitnehmende unter

30 Jahren, die im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit eine unentgeltliche

Tätigkeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation ausüben möchten.

Ausgangslage

Lernende und Arbeitnehmende unter 30 Jahren können gestützt auf Artikel 329e des Obligationenrechts (OR) einen unbezahlten Urlaub von bis zu einer Woche beziehen, um ehrenamtlich eine Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation auszuüben. Die beiden gleichlautenden Motionen 23.3734 Schneider Schüttel und 23.3735 Riniker verlangen eine Erhöhung dieses Urlaubs um eine Woche. Dabei heben sie den positiven Effekt hervor, den ein ehrenamtliches Engagement auf die soziale Integration und die berufliche Zukunft der jungen Freiwilligen haben kann. Gewünscht wird mehr Flexibilität.

Inhalt der Vorlage

Mit der Revision werden die vorgenannten Motionen umgesetzt. Vorgeschlagen wird eine Verlängerung des Jugendurlaubs um eine zusätzliche Woche. Zudem soll der Anwendungsbereich von Artikel 329e OR auf Aktivitäten der offenen Jugendarbeit (ohne Mitgliedschaft) ausgeweitet werden, um die vom Kinder- und Jugendförderungsgesetz (KJFG) getragene Entwicklung in der offenen Jugend- betreuung zu berücksichtigen. Da es sich um einen seltenen – und nicht bezahlten – Urlaub handelt, dürfte sich die Vorlage nur minimal auf die Wirtschaft auswirken.

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Inhaltsverzeichnis

1 Ausgangslage .....................................................................................................4 1.1 Entstehung und parlamentarischer Auftrag ...............................................4 1.2 Geltendes Recht ........................................................................................4 1.2.1 Allgemeines ...............................................................................................4 1.2.2 Kulturelle oder soziale Organisation ..........................................................5 1.2.3 Weitere Voraussetzungen..........................................................................6 1.3 Statistische Daten ......................................................................................7 2 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht ......................8 3 Grundzüge der Vorlage ......................................................................................8 4 Erläuterungen zum Artikel .................................................................................9 5 Auswirkungen .....................................................................................................9 5.1 Auswirkungen auf den Bund ......................................................................9 5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden ...........................................10 5.3 Auswirkungen auf Wirtschaft und Gesellschaft........................................10 6 Rechtliche Aspekte...........................................................................................11 6.1 Verfassungsmässigkeit ............................................................................11 6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz ...............11 6.3 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen .............................................12 6.4 Datenschutz .............................................................................................12

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Erläuternder Bericht

1 Ausgangslage

1.1 Entstehung und parlamentarischer Auftrag

Hintergrund der vorliegenden Vernehmlassungsvorlage bilden die beiden gleichlautenden Motionen 23.3734 Schneider Schüttel und 23.3735 Riniker. Darin wird der Bundesrat beauftragt, die Dauer des Jugendurlaubs gemäss Artikel 329e des Obligationenrechts1 (OR) von aktuell einer Woche auf zwei Wochen zu erhöhen. In den beiden Motionen wird betont, wie wichtig Freiwilligenarbeit für die Jugendorganisationen in der Schweiz ist, wie positiv sich ein Engagement auf die ehrenamtlich tätigen Jugendlichen auswirkt und wie bedeutsam ein solcher Beitrag für die Gesellschaft ist. Betont werden auch die zunehmende Schwierigkeit der Jugendlichen, Zeit für ein ehrenamtliches Engagement zu finden, und der Umstand, dass für Jugendlager, die länger als eine Woche dauern, Ferien bezogen werden müssen. Dementsprechend ist es gemäss Motionen schwieriger geworden, junge Personen zu finden, die sich ehrenamtlich betätigen.

Der Bundesrat beantragte Annahme der beiden Motionen, die in der Folge vom Nationalrat am 29. September 2023 und vom Ständerat am 13. März 2024 je einstimmig angenommen wurden. Auch wenn es keine Gegenstimmen gab, wurden Fragen im Zusammenhang mit dem Anwendungsbereich von Artikel 329e OR aufgeworfen.2 Dies veranlasste die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates dazu, ihren Bericht vom 9. Januar 2024 wie folgt zu schliessen: «Der relativ grosse Anwendungsbereich und die Auswirkungen dieser neuen Regelung werden bei der Umsetzung der Vorlagen präzisiert.»3

1.2 Geltendes Recht

1.2.1 Allgemeines

Nach Artikel 329e Absatz 1 OR haben die Arbeitgebenden den Arbeitnehmenden jedes Dienstjahr Jugendurlaub bis zu insgesamt einer Arbeitswoche zu gewähren. Dieser Urlaub ist an mehrere Voraussetzungen geknüpft: Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer muss jünger als 30 Jahre alt sein und eine unentgeltliche leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation ausüben oder eine dazu notwendige Aus- und Weiterbildung absolvieren.

1 SR 220 2 Siehe AB 2024 S 210 f.: Ständerat Daniel Fässler stellte beispielsweise infrage, dass die juristische Beratung in einer Jugendgewerkschaftsgruppe als beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation im Sinne von Art. 329e OR gelten soll.

3 Abrufbar unter www.parlament.ch > Geschäfte Curia N° 23.3734.

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Der Jugendurlaub ist unbezahlt (Art. 329e Abs. 2 OR). Über die Modalitäten (Zeitpunkt und Dauer) einigen sich die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer (Art. 329e Abs. 3 OR). Kommt keine Einigung zustande, dürfen Arbeitnehmende den Jugendurlaub beziehen, wenn sie dies der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber zwei Monate im Voraus angezeigt haben (Art. 329e Abs. 3 Satz 2 OR). Nicht bezogene Jugendurlaubstage verfallen am Ende des Kalenderjahres (Art. 329e Abs. 3 Satz 3 OR).

Diese Bestimmung wurde zusammen mit dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit (Jugendförderungsgesetz, JFG) eingeführt.4 In der Botschaft war darauf hingewiesen worden, dass der Jugend- urlaub vor allem dazu diene, eines der dringendsten Probleme vieler Jugendorga- nisationen – die zeitliche Verfügbarkeit der leitenden und verantwortlichen Personen – zu mildern und die Benachteiligung von Jugendlichen, die eine Lehre absolvieren oder bereits eine Arbeitsstelle haben, gegenüber Gleichaltrigen, die noch in der höheren schulischen Ausbildung stehen, wenigstens teilweise auszugleichen.5

Aus dem Jugendförderungsgesetz wurde im Rahmen einer Totalrevision das Bundes- gesetz vom 30. September 20116 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG), das am 1. Januar 2013 in Kraft trat. Die Totalrevision diente dazu, den veränderten gesellschaftlichen Gegebenheiten und insbesondere der Entwicklung in der ausser- schulischen Kinder- und Jugendarbeit Rechnung zu tragen. So hatte sich das Jugendförderungsgesetz auf die Jugendverbände konzentriert und die ausser- schulischen Angebote, insbesondere diejenigen der offenen Kinder- und Jugendarbeit (ohne Mitgliedschaft) sowie die soziokulturelle Animation, ausser Acht gelassen.7 Es stützte sich auf eine stillschweigende Ermächtigung durch die Bundesverfassung (BV), da die ausserschulische Jugendarbeit als Teil einer umfassenden kulturellen Tätigkeit verstanden wurde und die Kulturförderung des Bundes unbestritten war.8 Das KJFG hingegen legt den Schwerpunkt der ausserschulischen Aktivitäten auf die offene Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, wobei es sich ausdrücklich auf den – im Rahmen der Revision von 1999 eingeführten – Artikel 67 Absatz 2 BV stützt, der dem Bund die Kompetenz überträgt, die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen zu unterstützen. Artikel 329e OR wurde anlässlich der Totalrevision nicht geändert.

1.2.2 Kulturelle oder soziale Organisation

Der Umstand, dass Artikel 329e OR nur bei ausserschulischer Jugendarbeit in einer «kulturellen oder sozialen» Organisation zur Anwendung gelangt, legt die Vermutung

4 AS 1990 2007 5 Botschaft des Bundesrates vom 18. Dezember 1987 über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit, BBl 1988 I 825, 849. 6 SR 446.1 7 Botschaft des Bundesrates vom 17. September 2010 zum Bundesgesetz über die Förderung der ausserschuli- schen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG), BBl 2010 6803, 6819–6821; siehe auch Bruchez/Mangold/Schwaab, Commentaire du droit du travail, 4. Aufl., Bern Lausanne 2019, S. 242.

8 BBl 1988 I 825, 864

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nahe, dass im Vergleich zu den ausserschulischen Aktivitäten gemäss KJFG eine Einschränkung besteht. Aus den Materialien geht indes nicht hervor, dass der Gesetzgeber den Anwendungsbereich gegenüber dem Jugendförderungsgesetz einschränken wollte, indem er sich in Artikel 329e OR einzig auf den kulturellen und sozialen Bereich bezog. Da die Bestimmung über den Jugendurlaub zur selben Zeit wie das Jugendförderungsgesetz verabschiedet wurde, ist vielmehr davon auszugehen, dass der Anwendungsbereich der beiden Regelungen übereinstimmt. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass gemäss Artikel 2 Absatz 2 JFG die ausserschulische Jugendarbeit namentlich in den folgenden Bereichen ausgeübt werden konnte: Spiel und Sport; Gesundheit, Natur und Umwelt; Bildung, Kultur und Gesellschaft. Auf dieser Grundlage erläuterte der Bundesrat in seinem Bericht, dass die Aktivitäten in einer Sportorganisation als Tätigkeiten in einer sozialen oder kulturellen Organisation gelten. Er anerkannte, dass die ausserschulische Jugendarbeit allgemein als Teil einer umfassenden kulturellen Tätigkeit verstanden wird.9 Obwohl es zu Artikel 329e OR keine Rechtsprechung gibt, geht die Lehre gestützt auf die Erläuterungen des Bundesrates davon aus, dass diese Bestimmung in einem weiten Sinn auszulegen sei und insbesondere die folgenden Bereiche und Organisationen umfasse: Sport, Freizeit, Gesundheit, Umwelt, Kultur (Theater, Chor), studentische Organisationen, Pfadi, Samariterinnen und Samariter, religiöse Organisationen, politische Parteien oder Gewerkschaften.10 Hingegen seien Tätigkeiten, die rein beruflich erfolgen oder in einer kommerziellen Organisation ausgeübt werden, eindeutig vom Anwendungsbereich ausgeschlossen.11

Artikel 329e OR verlangt nicht nur, dass die Tätigkeit zum kulturellen oder sozialen Bereich gehört, sondern auch, dass sie in einer Organisation erfolgen muss. Nach Auffassung der Lehre diente diese Präzisierung ursprünglich dazu, Tätigkeiten im Rahmen der offenen Jugendarbeit (ohne Mitgliedschaft) auszuschliessen.12 Da jedoch das neue KJFG den Schwerpunkt genau auf die offene Arbeit mit Kindern und Jugendlichen legt (vgl. Art. 5 Bst. a KJFG), wirkt die Einschränkung von Artikel 329e OR problematisch. Daher vertritt ein Teil der Lehre die Ansicht, dass diese Bestimmung neu im Lichte des KJFG auszulegen sei. Demzufolge gelte sie nicht nur bei Aktivitäten von Jugendverbänden im engen Sinn, sondern auch bei Aktivitäten ohne feste Verbandsstrukturen wie zum Beispiel bei unentgeltlicher Betreuungstätigkeit im Rahmen der offenen Jugendarbeit.13

1.2.3 Weitere Voraussetzungen

Artikel 329e OR verlangt zudem, dass die Person, die den Urlaub beantragt, das 30. Altersjahr noch nicht vollendet hat und unentgeltlich eine leitende, betreuende oder

9 BBl 1988 I 825, 850 und 864

10 Stéphanie Perrenoud, in: Thévenoz/Werro (Hrsg.), CR-CO I, Basel 2021, N. 4 zu Art. 329e; Portmann/Rudolph, in: Widmer Lüchlinger/Oser (Hrsg.), BK OR I, Basel 2020, N. 2 zu Art. 329e; Streiff/von Kaenel/Rudolph, Ar- beitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319–362 OR, Zürich 2012, N. 4 zu Art. 329e. 11 Stéphanie Perrenoud, in: Thévenoz/Werro (Hrsg.), CR-CO I, Basel 2021, N. 4 zu Art. 329e; Portmann/Rudolph,

in: Widmer Lüchlinger/Oser (Hrsg.), BK OR I, Basel 2020, N. 2 zu Art. 329e. 12 Cerrotini, in: Dunand/Mahon (Hrsg.), Commentaire du contrat de travail, Bern 2022, N. 4 zu Art. 329e; Pie-

truszak, in: Heinrich Honsell (Hrsg.), Kurzkommentar OR, Basel 2014, N. 2 zu Art. 329e; Streiff/von Kaenel/Ru- dolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319–362 OR, Zürich 2012, N. 4 zu Art. 329e. 13 Bruchez/Mangold/Schwaab, Commentaire du droit du travail, Bern Lausanne 2019, S. 242.

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beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit ausübt (oder eine dazu notwendige Aus- und Weiterbildung absolviert). Die Unentgeltlichkeit der Tätigkeit dient dem Gesetzgeber als Tatbeweis dafür, dass sich die betroffene Person tatsächlich engagiert und nicht einfach zusätzliche Urlaubstage beziehen möchte.14

1.3 Statistische Daten

Es gibt keine statistischen Erhebungen über den Jugendurlaub. Im Jahr 2022 gab es gemäss Schweizerischer Arbeitskräfteerhebung (SAKE) 1,026 Millionen Angestellte zwischen 15 und 30 Jahren (einschliesslich der Personen in Erstausbildung). Die SAKE erhebt die Absenzen nach verschiedenen Abwesenheitsgründen, nicht aber ausdrücklich den Jugendurlaub. Vielmehr wird diese Art von Urlaub unter «anderen persönlichen Gründen» oder «anderen Gründen» erfasst. Die Absenzen aus «anderen persönlichen Gründen» oder «anderen Gründen» beliefen sich im Jahr 2022 bei den Angestellten zwischen 15 und 30 Jahren auf insgesamt 7,5 Millionen Stunden, was 0,1 % der gesamthaft geleisteten Arbeitsstunden in der Schweiz (7,9 Milliarden Stunden im Jahr 2022) entspricht. Nur ein Teil dieser Absenzen ist auf Jugendurlaub zurückzuführen, da die Kategorie «andere Gründe» auch weitere Abwesenheitsgründe umfasst. Betrachtet man die durchschnittlichen Absenzen pro Stelle und Jahr, so weist die Kategorie, zu welcher der Jugendurlaub gehört, zwischen 2018 und 2022 eine durchschnittliche Abwesenheit von ein bis drei Stunden auf. Beim Jugendurlaub handelt es sich somit um einen Bruchteil davon.

Eine genauere Schätzung durch spezifische Erhebung des Jugendurlaubs im Rahmen einer Haushaltserhebung oder Unternehmensbefragung ist nicht möglich. So handelt es sich um einen seltenen Urlaub, der sehr schwierig zu beschreiben ist. Man würde fälschlicherweise zu viele positive Antworten erhalten. Zudem wäre nur ein Teil der Unternehmen in der Lage, den Jugendurlaub von anderen unbezahlten Urlauben zu unterscheiden. Aus diesen Gründen wären die Ergebnisse sehr ungenau, wodurch eine zuverlässige Quantifizierung nicht möglich wäre.

Das Bundesamt für Justiz wandte sich an die Dachverbände der Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden, um die erhobenen Daten zu bestätigen oder zu ergänzen.15 Die Dachverbände haben jedoch keine Daten oder Angaben über die Häufigkeit des Jugendurlaubs oder vergleichbare Zahlen. Nach Einschätzung des Schweizerischen Arbeitgeberverbands wird dieser Urlaub nicht oft bezogen.

Nach Gesagtem weist alles darauf hin, dass der Jugendurlaub sehr selten vorkommt. Für eine Einschätzung der Auswirkungen auf Wirtschaft und Gesellschaft wird auf Ziffer 5.3 verwiesen.

14 Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319–362 OR, Zürich 2012, N. 6 zu Art. 329e. 15 Schweizerischer Arbeitgeberverband, Schweizerischer Gewerbeverband, Schweizerischer Gewerkschaftsbund

und Travail.Suisse. 7/12

2 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht

Von den untersuchten Ländern (Deutschland, Österreich, Belgien, Frankreich, Italien) hat nur Frankreich eine Institution, die mit dem Jugendurlaub vergleichbar ist. Dort haben Angestellte unter 25 Jahren Anspruch auf einen Ausbildungsurlaub von bis zu sechs Arbeitstagen, wenn sie an Aktivitäten von Jugend- und Bildungsorganisationen sowie von Sportverbänden teilnehmen, die der Vorbereitung, Aus- und Weiterbildung von Fach- und Betreuungspersonen dienen.16 Dieser Urlaub ist unbezahlt und kann von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber abgelehnt werden, wenn er oder sie der Auffassung ist, dass die Abwesenheit dem Betrieb schade. Durch Abrede kann eine andere Regelung getroffen werden. Personen über 25 Jahre können diesen Urlaub nur beziehen, um ein Praktikum zur Ausbildung als Betreuungsperson zu absolvieren.

Es ist somit festzustellen, dass die Schweizer Regelung im europäischen Rechtsraum eher eine Ausnahme darstellt. Dies dürfte auf den Umstand zurückzuführen sein, dass die Freiwilligenarbeit in der Schweizer Kultur fest verankert ist, wie aus den Daten des Bundesamtes für Statistik und aus dem Vergleich mit Ländern der Europäischen Union hervorgeht.17

3 Grundzüge der Vorlage

Die Vorlage setzt die beiden Motionen 23.3734 Schneider Schüttel und 23.3735 Riniker um, indem der Jugendurlaub von aktuell einer Woche auf zwei Wochen erhöht wird.

Eine Analyse zeigt, dass der Begriff der kulturellen oder sozialen Organisation gemäss Artikel 329e OR weit ausgelegt wird, obwohl der Wortlaut restriktiver ist als KJFG.18 Im Parlament wurde die Frage aufgeworfen, ob es nicht sinnvoll wäre, den relativ weiten Anwendungsbereich zu revidieren oder zumindest genauer zu umschreiben. Der Bundesrat hält eine Änderung indes für unnötig. Die Auslegung entspricht ihm zufolge der Absicht des Gesetzgebers und erlaubt eine Kohärenz zwischen dem KJFG und dem Obligationenrecht. Der Begriff der soziokulturellen Animation ist in den interessierten Kreisen bestens bekannt. Zudem wäre es äusserst heikel, zwischen ausserschulischen Aktivitäten mit und ohne Urlaubsanspruch zu unterscheiden. Diesbezüglich gilt es zu bedenken, dass Jugendliche motiviert werden sollen, sich ehrenamtlich im Rahmen der ausserschulischen Jugendarbeit zu engagieren, egal in welcher Art, und dadurch neue Erfahrungen zu sammeln und sich in die Gesellschaft einzufügen. Im Übrigen enthält der Gesetzestext genügend Einschränkungen, zumal er berufliche und kommerzielle Tätigkeiten ausschliesst. Aus diesen Gründen schlägt der Bundesrat vor, die Bezugnahme von Artikel 329e OR auf den kulturellen oder sozialen Bereich weder zu verändern noch zu löschen.

Hingegen erweist sich die Beschränkung auf Tätigkeiten in Organisationen oder Verbänden als überholt. Wie oben dargelegt, zielte diese Formulierung darauf ab, die

16 Vgl. Art. L3142-54 ff. Code du travail, abrufbar unter www.legifrance.gouv.fr > codes > code du travail. 17 www.bfs.admin.ch > Statistiken > Wirtschaftliche und soziale Situation der Bevölkerung > Soziale Situation, Wohlbefinden und Armut > Subjektives Wohlbefinden und Lebensbedingungen > Soziale und kulturelle Partizi- pation.

18 Siehe Ziff. 1.2.2

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offene Jugendarbeit auszuschliessen. Das KJFG soll jedoch genau diese unterstützen. Die von einem Teil der Lehre vertretene Auffassung, wonach Artikel 329e OR bei einer Auslegung im Sinne des KJFG bereits heute auf Tätigkeiten im Rahmen der offenen Jugendarbeit angewandt werden könne,19 scheint schwer vertretbar zu sein, da die Gerichte nur unter sehr strengen Voraussetzungen vom klaren Wortlaut einer Gesetzesbestimmung abweichen können. Deshalb und damit keine Unklarheiten auftreten, schlägt der Bundesrat vor, den Anwendungsbereich von Artikel 329e OR auf Tätigkeiten im Rahmen der offenen Jugendarbeit auszuweiten.

4 Erläuterungen zum Artikel

Artikel 329e Absatz 1

Die Dauer des Jugendurlaubs wird von einer Woche auf zwei Wochen pro Dienstjahr erhöht, wie dies die Motionen 23.3734 Schneider Schüttel und 23.3735 Riniker verlangen. Der Bezug zum kulturellen und sozialen Bereich wird beibehalten. Mit der oben dargelegten weiten Auslegung werden dieselben Bereiche abgedeckt wie im neuen KJFG. Es gibt keinen Grund, den Anwendungsbereich von Artikel 329e OR einzuschränken. Dies würde dem Ziel des Gesetzgebers widersprechen, Lernende und junge Arbeitnehmende für ein Engagement in Vereinen oder in der offenen Jugendarbeit zu motivieren. Ein Ausschluss gewisser Bereiche erscheint umso weniger gerechtfertigt, als das KJFG den Anwendungsbereich der Kinder- und Jugendförderung des Bundes ausweiten soll. In Anbetracht dieser Revision und der Entwicklung zugunsten offener Jugendarbeit rechtfertigt sich, den Jugendurlaub nicht auf Vereinsaktivitäten zu beschränken. Aus diesem Grund schlägt der Bundesrat vor, den Begriff «Organisation» zu streichen.

Abgesehen von den beiden vorgenannten Änderungen (Dauer des Urlaubs und Streichung des Begriffs «Organisation») bleibt die Bestimmung unverändert.

5 Auswirkungen

5.1 Auswirkungen auf den Bund

Die Änderung wirkt sich indirekt auf die Bundesangestellten aus, die dem Bundes- personalgesetz vom 24. März 200020 (BPG) und den dazugehörigen Verordnungen unterstehen. Laut Artikel 6 Absatz 2 des Bundespersonalgesetzes gelten für das Arbeitsverhältnis sinngemäss die einschlägigen Bestimmungen des Obligationen- rechts, soweit das Bundespersonalgesetz und andere Bundesgesetze nichts Abweichendes bestimmen. Gilt sinngemäss das Obligationenrecht, können die Arbeitgebenden in ihren Ausführungsbestimmungen nur zugunsten des Personals von den zwingenden Bestimmungen des Obligationenrechts abweichen (Art. 37 Abs. 4 BPG). Da Artikel 329e OR teilzwingend ist (Art. 362 Abs. 1 OR), kann der Bund folglich nur zugunsten des Personals vom Jugendurlaub abweichen, was er mit der

19 Siehe Ziff. 1.2.2

20 SR 172.220.1 9/12

Verabschiedung von Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 6. Dezember 200121 zur Bundespersonal- verordnung (VBPV) getan hat. Diese Bestimmung sieht vor, dass für die Teilnahme an Angeboten von «Jugend-und-Sport» (J+S) in einer Leitungsfunktion, an J+S- Kaderkursen sowie an Kaderkursen von Partnerverbänden von J+S ein bezahlter Urlaub von bis zu sechs Arbeitstagen pro Jahr gewährt werden kann. Wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, können die Bundesangestellten gestützt auf eine sinngemässe Anwendung von Artikel 329e OR einen unbezahlten Urlaub geltend machen.

Zusammenfassend gilt die mit der Vorlage geplante Verlängerung des Jugendurlaubs um eine zusätzliche Woche auch für das Bundespersonal, das bereits jetzt durch eine sinngemässe Anwendung von Artikel 329e OR einen Jugendurlaub beantragen kann. Wie unter Ziffer 5.3 zu zeigen sein wird, hat dies jedoch nur einen sehr beschränkten Einfluss auf die Finanzen und das Personal des Bundes, da dieser – nicht bezahlte – Urlaub selten vorkommt.

5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden

Das Kantons- und Gemeindepersonal ist von der Gesetzesänderung grundsätzlich nicht betroffen, es sei denn, die für die jeweiligen Kantons- und Gemeindeangestellten anwendbaren Bestimmungen verweisen – ähnlich dem Artikel 6 Absatz 2 BPG – auf das Obligationenrecht. Doch selbst dann dürfte sich die Gesetzesänderung, wie in Ziffer 5.1 dargelegt, nur geringfügig auswirken.

5.3 Auswirkungen auf Wirtschaft und Gesellschaft

Die Ziele des Jugendurlaubs wurden unter den Ziffern 1.1 und 1.2 dargelegt. Angesichts der Schwierigkeit, Freiwillige zu rekrutieren, unterstreichen die Motionen insbesondere, wie wichtig der Urlaub für die ehrenamtlichen Tätigkeiten zugunsten von Jugendlichen ist. Die Gleichbehandlung von jungen Berufstätigen, Lernenden und Studierenden wird ebenfalls als wichtig erachtet. Eine Verlängerung des Jugend- urlaubs begünstigt diese Ziele und wirkt sich positiv aus, was weder vom Parlament noch vom Bundesrat bestritten wird.

Es bleibt zu prüfen, ob und inwiefern den Arbeitgebenden durch eine Verlängerung des Jugendurlaubs um eine Woche zusätzliche Kosten entstehen. Allgemein sagt man, dass eine Absenz von der Arbeit sowohl direkte Kosten (Lohn der abwesenden Person, Versicherungsbeiträge usw.) als auch indirekte Kosten (Lohn der Stellvertretung, organisatorische Massnahmen, Rückgang der Produktivität, Lieferverzögerungen usw.) verursacht.22 Im Zusammenhang mit der eidgenössischen Volksinitiative «6 Wochen Ferien für alle» ging der Bundesrat davon aus, dass eine zusätzliche

21 SR 172.220.111.31 22 Siehe insbesondere www.compasso.ch > Schnittstelle Systempartner > Bisherige Mitarbeitende. 10/12

Ferienwoche die Lohnkosten um 2 % erhöht.23 Neuere Studien ergeben zudem, dass die indirekten Kosten zwei bis drei Mal höher sind als die direkten Kosten.24

Allerdings sind diese Daten aus verschiedenen Gründen nicht auf die vorliegende Revisionsvorlage anwendbar. Zunächst ist der Jugendurlaub unbezahlt, weshalb er der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber keine direkten Kosten verursacht. Sodann entstehen indirekte Kosten vor allem dann, wenn die Abwesenheit unvorhergesehen ist und/oder sich verlängert oder sich wiederholt (Unfall, Krankheit, Fernbleiben usw.). Wird der Urlaub jedoch im Einvernehmen mit der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber bezogen oder lange im Voraus angekündigt, wie dies Artikel 329e OR verlangt, dürfte sich eine Verlängerung des Jugendurlaubs um eine Woche in organisatorischer und finanzieller Hinsicht kaum auswirken. Weiter ist der Jugendurlaub einer begrenzten Kategorie von Arbeitnehmenden – Personen unter 30 Jahren, die ehrenamtlich eine verantwortungsvolle Tätigkeit im Rahmen der ausserschulischen Jugendarbeit ausüben möchten – vorbehalten und kommt nur selten vor, wie unter Ziffer 1.3 dargelegt wurde. Mit der Erweiterung von Artikel 329e OR auf Aktivitäten der offenen Jugendarbeit dürfte sich diese Situation nicht drastisch verändern. Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass ehrenamtliche Tätigkeiten sich allgemein positiv auf die Wirtschaft auswirken.25 Aus all diesen Gründen und in Anbetracht der Einschätzung der Dachverbände der Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden kann davon ausgegangen werden, dass die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der vorliegenden Gesetzesrevision bescheiden ausfallen.

6 Rechtliche Aspekte

6.1 Verfassungsmässigkeit

Die vorgeschlagene Revision stützt sich auf Artikel 122 Absatz 1 BV, der dem Bund die Kompetenz zur Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts gibt.

6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Insoweit die Vorlage eine zusätzliche Leistung zugunsten von Lernenden und Arbeitnehmenden unter 30 Jahren bietet, verletzt sie offensichtlich keine inter- nationalen Verpflichtungen der Schweiz bezüglich Urlaub, Kinder- und Jugendschutz, die sich insbesondere aus den zahlreichen Konventionen der Internationalen Arbeits- organisation26 (IAO) und der Kinderrechtskonvention27 ergeben.

23 Botschaft des Bundesrates vom 18. Juni 2010 zur Volksinitiative «6 Wochen Ferien für alle», BBl 2010 4671,

4686 mit Hinweisen.

24 www.compasso.ch > Schnittstelle Systempartner > Bisherige Mitarbeitende, wonach ein Abwesenheitstag bis

zu CHF 750.- kosten kann (direkte und indirekte Kosten); www.swissriskcare.ch > Blog > L’absentéisme, un en- jeu de taille. 25 Siehe Medienmitteilung des Bundesamtes für Statistik vom 5. Dezember 2022 «2020 war unbezahlte Arbeit

434 Milliarden Franken wert »: Darin steht, dass der Geldwert der institutionalisierten und informellen Freiwilli- genarbeit im Jahr 2020 auf 33 Milliarden Franken geschätzt wurde. 26 SR 0.822

27 SR 0.107

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6.3 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Die Vorlage sieht keine Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen vor.

6.4 Datenschutz

Die Vorlage berührt keine datenschutzrechtlichen Fragen.

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