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Eidgenössisches Finanzdepartement EFD

Erläuternder Bericht zur Änderung der Verordnung über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen (Mindestbesteuerungsverordnung, MindStV)

vom 30. April 2025

Übersicht

Die Schweiz hat die Mindestbesteuerung eingeführt. Diese umfasst auch eine Be­ richtspflicht im Rahmen der globalen Mindeststeuer (Säule 2), den sogenannten GloBE Information Return (GIR). Die Berichtspflicht dient dazu, Steuerbehörden Informationen über die effektive Steuerbelastung multinationaler Unternehmens­ gruppen bereitzustellen. Um den Unternehmensgruppen eine mehrfache Einrei­ chung zu ersparen, wurde auf internationaler Ebene die GloBE Vereinbarung er­ arbeitet, die den Informationsaustausch im Bereich der Mindestbesteuerung vorsieht. Mit der vorliegenden Verordnungsänderung werden insbesondere das Verfahren zur Einreichung des GIR bei der ESTV, der internationale Austausch des GIR durch die ESTV sowie die Verwendung durch die Kantone geregelt. Die Partizipation am internationalen Austausch führt zu administrativer Erleichterung für die von der Mindestbesteuerung betroffenen Unternehmen und die Steuerbe­ hörden. Die weiteren Änderungen und Präzisierungen betreffen u.a. die Steuer­ pflicht bei der IIR und die Aufteilung der Ergänzungssteuern bei einem Kantons­ wechsel während des Geschäftsjahres. Das Inkrafttreten ist per 1. Januar 2026 vorgesehen, da der erste GIR per 30. Juni 2026 einzureichen ist.

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Erläuternder Bericht

1 Ausgangslage

1.1 Handlungsbedarf und Ziele

Ende 2022 hat das Parlament den Bundesbeschluss über eine besondere Besteuerung grosser Unternehmensgruppen verabschiedet1. Im Juni 2023 haben Volk und Stände dieser Verfassungsänderung zugestimmt. Diese bildet die Rechtsgrundlage für die na­ tionale Umsetzung beider Säulen des OECD/G20-Projekts zur Besteuerung der digi­ talen Wirtschaft. Mit der Säule 2 dieses Projekts soll eine Mindestbesteuerung für grosse, multinatio­ nale Unternehmensgruppen eingeführt werden. Diese greift für multinationale Unter­ nehmensgruppen mit einem Jahresumsatz von mindestens 750 Millionen Euro und sieht einen Mindeststeuersatz von 15 Prozent auf der Basis einer international verein­ heitlichten Bemessungsgrundlage vor. Dabei muss der Mindeststeuersatz grundsätz­ lich jeweils pro Staat erreicht werden. Ausgenommen von der Mindestbesteuerung sind Einkommen aus dem internationalen Seeverkehr. Die Übergangsbestimmung Artikel 197 Ziffer 15 der Bundesverfassung der Schwei­ zerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) ermächtigt den Bundesrat, die Mindestbe­ steuerung vorübergehend auf dem Verordnungsweg zu regeln. Der Bundesrat hat ge­ stützt darauf per 1. Januar 2024 die schweizerische Ergänzungssteuer (QDMTT) gemäss Artikel 1 Buchstabe a der Mindestbesteuerungsverordnung (MindStV; SR 642.161) und per 1. Januar 2025 die internationale Ergänzungssteuer IIR eingeführt. Damit stellt die Schweiz bei den betroffenen Unternehmen in der Schweiz (QDMTT) und bei deren Tochtergesellschaften im Ausland (IIR) die Mindestbesteuerung sicher. Die GloBE Mustervorschriften sehen in Artikel 8.1 den GloBE Information Return (GIR) vor, welcher grundsätzlich von jeder Geschäftseinheit einer der Mindestbesteu­ erung unterliegenden Unternehmensgruppe einzureichen ist. Innerhalb eines Staates kann die Unternehmensgruppe dabei eine Geschäftseinheit bezeichnen, welche die Einreichung vornimmt. Auf internationaler Ebene wurde von den zuständigen Arbeitsgruppen der OECD die GloBE Vereinbarung erarbeitet2. Die Verabschiedung im zuständigen Organ, dem OECD/G20 Inclusive Framework on Base Erosion and Profit Shifting (BEPS) (IF) erfolgte im Januar 2025. Die GloBE Vereinbarung bildet eine völkerrechtliche Grundlage für den Austausch der GIR von Unternehmensgruppen zwischen den Staaten, die die Vereinbarung un­

1 Vgl. Medienmitteilung Einführung OECD Mindeststeuer in der Schweiz, einsehbar unter: Umsetzung der OECD-Mindeststeuer in der Schweiz 2 2 Global Anti-Base Erosion OECD (2025), Tax Challenges Arising from the Digitalisation of the Economy – Multilateral Competent Authority Agreement on the Exchange of GloBE Information (January 2025), OECD/G20 Inclusive Framework on BEPS, OECD, Paris, www.oecd.org > Topics > Global Minimum Tax > Global Anti-Base Erosion Model Rules (Pillar Two)

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terzeichnen und dazu noch die OECD über den bilateral aktivierten Austausch infor­ mieren. Sowohl die Pflicht der Unternehmensgruppen, den GIR einzureichen, als auch deren Austausch sind bereits in den GloBE-Mustervorschriften enthalten3, jedoch muss die MindStV um Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich des Verfahrens, er­ gänzt werden. Die Schweiz hat ein Interesse daran, an diesem Informationsaustausch teilzunehmen: Die kantonalen Steuerbehörden haben damit die Möglichkeit, die De­ klarationen der ergänzungssteuerpflichtigen Unternehmen zu plausibilisieren. Für die betroffenen multinationalen Unternehmensgruppen bietet die Teilnahme an diesem Informationsaustausch die Voraussetzung für das sog. «Central Filing». Damit kön­ nen namentlich schweizerische multinationale Unternehmensgruppen den GIR zent­ ral bei der ESTV einreichen. Die ESTV lässt den Partnerstaaten die relevanten Infor­ mationen aus dem GIR zukommen. Umgekehrt erhält die Schweiz den GIR von Partnerstaaten, welche für lokale Mindeststeuerzwecke verwendet werden können und von lokalen Geschäftseinheiten betroffener multinationaler Unternehmensgrup­ pen nicht zusätzlich einzeln in der Schweiz eingereicht werden muss. Würde die Schweiz am Informationsaustausch der GloBE Vereinbarung nicht teilneh­ men, müssten multinationale Unternehmensgruppen in der Schweiz separat rappor­ tieren und das zentralisierte Rapportieren würde möglicherweise über einen anderen Staat erfolgen. Damit entstünden administrative Doppelspurigkeiten. Ein Fernbleiben dürfte ausserdem dem Wirtschaftsstandort Schweiz abträglich sein, insbesondere wenn man bedenkt, dass multinationale Unternehmensgruppen in und von der Schweiz aus operieren und somit keine angemessenen Voraussetzungen vorfinden, die ihre internationalen Meldepflichten vereinfachen. Die Umsetzung dieses Verfahrens bedarf einerseits den Beitritt der Schweiz zur GloBE Vereinbarung; dazu hat der Bundesrat am 29. Januar 2025 eine Vernehmlas­ sung4 eröffnet. Andererseits muss bzw. soll die nationale Umsetzung in der Schweiz im Rahmen der vorliegenden Anpassung der Mindestbesteuerungsverordnung erfolgen. Die diesbe­ zügliche Ergänzung der Mindestbesteuerungsverordnung bildet den Kern der vorlie­ genden Vernehmlassungsvorlage. Damit wird die Umsetzung der zwingenden Bestimmungen der GloBE-Mustervor­ schriften vorbereitet. Dies ist ungeachtet der gegenwärtigen Diskussionen um die Zu­ kunft der globalen Mindestbesteuerung sinnvoll. Mit einer regelkonformen Umset­ zung sollen Rechtssicherheit geschaffen und die administrative Mehrbelastung für die Unternehmen in der Schweiz reduziert werden. Neben diesem Kernelement besteht namentlich bei folgenden Verordnungsbestim­ mungen ein Präzisierungs- und/oder Anpassungsbedarf: • Steuerpflicht Die Steuerpflicht wurde in der Schweiz mit dem sogenannten One-Stop-Shop- Konzept umgesetzt. Dieses strebt an, dass für jede Unternehmensgruppe nur eine

3 OECD, Global Anti-Base Erosion Model Rules (Pillar Two), einsehbar unter: Global Anti-Base Erosion Model Rules (Pillar Two) | OECD 4 Vernehmlassung 2024/49: Genehmigung der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch von Global Anti-Base Erosion (GloBE)-Informationen

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Geschäftseinheit steuerpflichtig wird und die Steuerpflichten in der Schweiz für alle Ergänzungssteuern der Gruppe wahrnimmt. Mit einer Änderung der Verord­ nung soll die Rechtssicherheit verbessert und wechselnde Steuerpflichten ver­ mieden werden. • Aufteilung der Ergänzungssteuer bei einem Kantonswechsel Bei einem Kantonswechsel der Geschäftseinheit während des Geschäftsjahres wird präzisiert, dass die Ergänzungssteuern unter den Kantonen aufgeteilt wer­ den.

1.3 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung

sowie zu Strategien des Bundesrates Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 29. Januar 20205 zur Legislaturplanung 2019–2023 noch im Bundesbeschluss vom 21. September 20206 über die Legislatur­ planung 2019–2023 separat angekündigt. Indes bildet der internationale Informations­ austausch bereits Bestandteil der GloBE-Mustervorschriften und ist daher mit abge­ deckt.

1.4 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht

Nach Einschätzungen des Bundesrates dürften viele Staaten, die die Mindestbesteue­ rung umgesetzt haben, eine Umsetzung der GloBE Vereinbarung anstreben. Die EU setzt die GloBE Vereinbarung im Rahmen der 9. Richtlinie über die Zusammenarbeit von Verwaltungsbehörden (DAC 9) um. Diese sieht vor, dass von der Mindestbesteu­ erung betroffene multinationale Unternehmensgruppen in der EU nur einem EU- Mitgliedstaat den GIR einreichen müssen, anstatt in 27 EU-Mitgliedstaaten. Der Rat der EU hat die DAC 9 am 14. April 2025 beschlossen und die Mitgliedsstaaten müssen diese per 31. Dezember 2025 umsetzen. Weitere Staaten, welche die GloBE Verein­ barung einführen dürften, sind namentlich Australien, Grossbritannien, Japan, Ka­ nada, Norwegen und Südkorea.

2 Grundzüge der Vorlage

2.1 Bestimmungen zum GIR

Kernelement der vorliegenden Vernehmlassung bilden die neuen Bestimmungen zur Umsetzung der Einreichung des GIR durch steuerlich der Schweiz zugehörige Ge­ schäftseinheiten, den Austausch von GIR mit den Partnerstaaten unter einer GloBE Vereinbarung sowie die Weitergabe dieses GIR an die Kantone. Die nationalen Best­ immungen zum GIR können sich gut an den Vorgaben zum Country-by-Country Re­ porting (CbCR) gemäss Bundesgesetz vom 16. Juni 20177 über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne (ALBAG) orientieren, da beide eine strukturierte, länderbezogene Erfassung und Übermittlung von Finanzdaten erfordern und eine ähnliche Berichtslogik nutzen. Da

5 BBl 2020 1777

6 BBl 2020 8385

7 SR 654.1

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das CbCR bereits etabliert ist, verringert eine Anlehnung an dessen Meldeverfahren den administrativen Aufwand für Unternehmen und Steuerbehörden. Beide Berichts­ arten sind durch internationale OECD-Vorgaben geprägt, was eine kohärente Umset­ zung begünstigt. Die diesbezüglichen Bestimmungen entsprechen daher soweit mög­ lich den Regelungen für den thematisch ähnlichen internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne (ALBAG8).

2.2 Weitere Anpassungen und Präzisierungen

Neben dem Kernelement sollen verschiedene Anpassungen und Präzisierungen der Verordnung vorgenommen werden. Diese haben unterschiedliche Gründe. • Subjektive Steuerpflicht für die Ergänzungssteuer in der Schweiz: Pro Unter­ nehmensgruppe in der Schweiz ist grundsätzlich eine Geschäftseinheit steuer­ pflichtig und ein Kanton nimmt die Veranlagung für die ganze Unternehmens­ gruppe vor. Dieser Kanton ist der sog. One-Stop-Shop. Er veranlagt resp. bezieht die Ergänzungssteuer und nimmt die Verteilung der Einnahmen auf den Bund und die anderen Kantone vor. Dies bringt aus Sicht der Verwaltungen und der Unternehmensgruppe eine wesentliche administrative Erleichterung. In diesem Zusammenhang wird die Steuerpflicht bei der IIR, wenn im betreffenden Ge­ schäftsjahr keine der im Ausland gehaltenen Tochtergesellschaften unterbesteu­ ert sind, erweitert. • Kantonale Aufteilung der Einnahmen aus der Ergänzungssteuer: Präzisie­ rung, dass die Einnahmen aus der schweizerischen und internationalen Ergän­ zungssteuer bei dem Kantonswechsel einer Geschäftseinheit zwischen den Kan­ tonen wie bei der direkten Bundessteuer aufgeteilt werden.

2.3 Umsetzung und Inkrafttreten

Die GloBE Mustervorschriften sehen in Artikel 8.1 den GIR vor, welcher grundsätz­ lich von jeder Geschäftseinheit einer der Mindestbesteuerung unterliegenden Unter­ nehmensgruppe einzureichen ist. Innerhalb eines Staates kann die Unternehmens­ gruppe dabei eine Geschäftseinheit bezeichnen, welche die Einreichung vornimmt. Die grundsätzliche Verpflichtung, den GIR einzureichen besteht deshalb für die Un­ ternehmensgruppen bereits seit Inkrafttreten der Mindestbesteuerungsverordnung aufgrund des in Artikel 2 Absatz 1 enthaltenen Verweises auf die GloBE-Mustervor­ schriften. Dies auch, wenn es zu keiner Vereinbarung über einen zwischenstaatlichen Austausch kommen würde. Mit der vorliegenden Ergänzung der Mindestbesteuerungsverordnung wird diese Ver­ pflichtung der ergänzungssteuerpflichtigen Geschäftseinheit oder einer anderen, von der Unternehmensgruppe zu bestimmenden Geschäftseinheit, welche steuerlich der Schweiz zugehörig ist, zugewiesen. Der Austausch des GIR mit anderen Staaten vermeidet, dass die GIR in allen Staaten eingereicht werden müssen. Dieser Austausch setzt die Ratifikation des zugehörigen Abkommens voraus. Solange die Voraussetzungen für einen Austausch nicht gegeben

8 SR 654.1

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sind (keine internationalen Vereinbarungen bestehen), bleiben alle ergänzungssteuer­ pflichtigen Geschäftseinheiten dazu verpflichtet, einen GIR in der Schweiz einzu­ reichen.

3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Art. 1 Absatz 2 erweitert Gegenstand und Geltungsbereich der Verordnung um die Umset­ zung des automatischen Austauschs des GIR zwischen der Schweiz und ihren Part­ nerstaaten. Damit sind sowohl die Datenerhebung bei den Unternehmen in der Schweiz als auch der anschliessende Austausch, inklusive der Verteilung des von Partnerstaaten empfangenen GIR an die zuständigen Kantone, erfasst.

Art. 2

Abs. 1 In der Fussnote wird der Link auf die GloBE-Mustervorschriften aktualisiert.

Abs. 2 Bst. b Der bisherige Ausschluss von Artikel 4.3.2 Buchstaben a und c-e wurde gestrichen, da diese Thematik in der Definition der QDMTT gemäss den administrativen Leitli­ nien Februar und Juli 2023, resp. dem konsolidierten Kommentar vom April 2024 zur Definition von „QDMTT“ § 118.28 und 30 bereits abschliessend geregelt ist. Diese administrativen Leitlinien fallen unter Artikel 2 Absatz 3. Materiell ergeben sich dar­ aus keine Auswirkungen. Insbesondere wird die nicht rückforderbare Verrechnungs­ steuer auf Ausschüttungen aus qualifizierenden Beteiligungen bei der schweizeri­ schen Ergänzungssteuer (QDMTT) weiterhin als massgebende Steuer bei der ausschüttenden Schweizer Geschäftseinheit berücksichtigt.

Abs. 3 Im April 2024 hat die OECD einen konsolidierten Kommentar, Consolidated Com­ mentary to the Global Anti-Base Erosion Model Rules (2023), veröffentlicht. In die­ sem Kommentar wurden die bis Dezember 2023 vom Inclusive Framework verab­ schiedeten Administrativen Leitlinien integriert. Entsprechend wurde der Link in der Fussnote auf diese Fassung des Kommentars angepasst.

Abs. 5 Der automatische Austausch der GIR stützt sich neben der GloBE Vereinbarung auch auf die zugehörigen Amtshilfeabkommen (Abs. 2).

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Abs. 6 Sollten im Einzelfall weitere Abkommen anwendbar sein, so bleiben deren abwei­ chende Bestimmungen vorbehalten.

Art. 5

Vorbemerkungen zu Artikel 5 Die subjektive Steuerpflicht basiert gemäss der geltenden Verordnung auf dem Prin­ zip des One-Stop-Shop. Danach soll pro Unternehmensgruppe grundsätzlich nur eine Geschäftseinheit mit Bezug auf alle anwendbaren Ergänzungssteuerarten ergänzungs­ steuerpflichtig werden. Aus der in Artikel 5 vorgesehenen Kaskade ergibt sich ein schrittweises Vorgehen zur Bestimmung der ergänzungssteuerpflichtigen Geschäfts­ einheit. In einem ersten Schritt müssen die der Schweiz zugehörigen Geschäftseinheiten ei­ ner Unternehmensgruppe bestimmt werden, welche in den Anwendungsbereich der Mindestbesteuerung fällt. Für die Zugehörigkeit zu einer Unternehmensgruppe ist die Konsolidierung massgebend (Art. 1.2 der GloBE-Mustervorschriften). Die steuerliche Zugehörigkeit einer Geschäftseinheit im internationalen Verhältnis bestimmt sich ge­ mäss Artikel 10.3 der GloBE-Mustervorschriften. Dabei ist zu beachten, dass bei einer Änderung der steuerlichen Zugehörigkeit während des Geschäftsjahres die Verhält­ nisse zu Beginn des Geschäftsjahres gemäss Art. 10.1 der GloBE-Mustervorschriften massgebend sind (Art. 10.3.6 der GloBE-Mustervorschriften). In einem zweiten Schritt ist aus diesem Kreis der Geschäftseinheiten anhand der Kas­ kade von Artikel 5 die ergänzungssteuerpflichtige Geschäftseinheit zu ermitteln, wel­ che dann grundsätzlich für alle Arten von Ergänzungssteuern steuerpflichtig wird. In gewissen Konstellationen, z.B. mehrere Geschäftseinheiten sind für die internationale Ergänzungssteuer nach der IIR steuerpflichtig, lässt sich dieser Grundsatz nicht um­ setzen. Welcher Absatz von Artikel 5 gilt, wird für jedes Geschäftsjahr neu bestimmt – in Abhängigkeit davon, welche Steuerpflichten für die internationale Ergänzungssteuer nach der IIR bestehen. Dies ungeachtet einer laufenden Dreijahresfrist in den Absät­ zen 2 oder 3. In einem dritten Schritt muss der Ort der Veranlagung mit Bezug auf die ergän­ zungssteuerpflichtige Geschäftseinheit bestimmt werden. Gemäss Artikel 16 Absatz 2 ist derjenige Kanton für die Veranlagung und den Bezug der Ergänzungssteuer zu­ ständig, in welchem die zuvor bestimmte ergänzungssteuerpflichtige Geschäftseinheit einer Unternehmensgruppe zu Beginn des Geschäftsjahres nach Artikel 10.1 der GloBE-Mustervorschriften steuerlich zugehörig ist, wobei sich die steuerliche Zuge­ hörigkeit gemäss Artikel 3 Absatz 2 MindStV bestimmt. Es ist also anhand der Vor­ schriften in Artikel 3 Absatz 2 zu prüfen, in welchem Kanton die in Schritt 2 ermittelte Geschäftseinheit steuerlich zugehörig ist, also in der Regel anhand des Sitzes der Ge­ sellschaft.

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Abs. 1 Artikel 2.1 der GloBE-Mustervorschriften sieht für die Steuerpflicht für die internati­ onale Ergänzungssteuer nach der IIR vor, dass die Geschäftseinheit «zu irgendeiner Zeit während des Geschäftsjahrs (direkt oder indirekt) eine Beteiligung an einer nied­ rig besteuerten Geschäftseinheit hält». Dies widerspricht der Zielsetzung des One- Stop-Shop-Konzepts. Einerseits könnten mit dieser Voraussetzung aufgrund wech­ selnder Steuerbelastung im Ausland auch jährlich ändernde ergänzungssteuerpflich­ tige Geschäftseinheiten in der Schweiz resultieren. In einem Jahr, in welchem eine Unterbesteuerung bei einer ausländischen Tochtergesellschaft vorliegt, die Steuer­ pflicht nach Absatz 1 und im nächsten Jahr, in welchem keine ausländische Tochter­ gesellschaft unterbesteuert ist, jene nach Absatz 2. Andererseits würde diese Abhän­ gigkeit der Steuerpflicht von der tatsächlichen Unterbesteuerung einer ausländischen Tochtergesellschaft auch dazu führen, dass bei Fehlen derselben keine Pflicht zur Ein­ reichung einer Steuererklärung für die IIR bestünde. Beides ist nicht das Ziel des Kon­ zepts und nicht im Interesse der Unternehmen und Kantone, da ohne Steuererklärung für die IIR das Vorliegen einer Unterbesteuerung bei den ausländischen Tochterge­ sellschaften in einem Feststellungsverfahren über die Steuerpflicht, also ausserhalb eines Veranlagungsverfahrens geprüft werden müsste. Mit dem neuen Absatz 1 wird die Steuerpflicht für die internationale Ergänzungs­ steuer nach der IIR gegenüber den GloBE-Mustervorschriften auf diejenigen der Schweiz zugehörigen Geschäftseinheiten einer multinationalen Unternehmensgruppe ausgedehnt, welche gemäss Artikel 2.1 der GloBE-Mustervorschriften für die inter­ nationale Ergänzungssteuer nur deshalb nicht steuerpflichtig sind, weil keine ihrer im Geschäftsjahr in anderen Steuerhoheitsgebieten gehaltenen Tochtergesellschaften niedrig besteuert ist. Diese Änderung hat keinen Einfluss auf die Steuerbelastung und findet auf alle offenen Verfahren Anwendung und gilt daher auch für die Geschäfts­ jahre, welche ab dem 1. Januar 2024 begonnen haben. Abs. 2 Es handelt sich um den bisherigen Absatz 1 mit einer textlichen Anpassung, um dem neuen Absatz 1 Rechnung zu tragen.

Abs. 3 bis 8 Die Absätze erhalten infolge des neuen Absatzes 1 eine neue Nummerierung.

Art. 9 Abs. 3 Es handelt sich um eine sprachliche Präzisierung. Geschäftseinheiten einer Gruppe erstellen häufig keine Jahresrechnung nach dem Rechnungslegungsstandard der obersten Gruppengesellschaft, sondern lediglich ein sogenanntes Reporting-Package für die Konsolidierung. Ausgangspunkt der Berechnung des GloBE-Gewinns oder - Verlusts (d.h. der «Jahresüberschuss oder -fehlbetrag» gemäss den GloBE-Muster­ vorschriften) ist der im Abschluss bzw. Reporting Package ausgewiesene Gewinn oder Verlust der Geschäftseinheit vor den Konsolidierungsanpassungen, die vorge­ nommen werden, um Erträge oder Aufwendungen aus gruppeninternen Geschäftsvor­ fällen zu eliminieren.

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Art. 13 Abs. 2 Absatz 2 wird um eine Klarstellung ergänzt, wonach der Rohertrag der Ergänzungs­ steuer, welcher einer Geschäftseinheit zugerechnet wurde, bei einem Wechsel der steuerlichen Zugehörigkeit der Geschäftseinheit zwischen den Kantonen während des Geschäftsjahres analog zu dem Rohertrag der direkten Bundessteuer zwischen den Kantonen aufgeteilt wird (Art. 197 Abs. 1 DBG)9. Dies bedeutet in der Regel eine Aufteilung pro rata temporis. Bei einer Sitzverlegung von Kanton A nach Kanton B per Mitte des Geschäftsjahres wäre dies eine 50:50 Aufteilung zwischen den betref­ fenden Kantonen. Dabei ist zu beachten, dass das Geschäftsjahr gemäss der Definition in Artikel 10.1 der GloBE-Mustervorschriften massgebend ist. Dies betrifft auch die internationale Ergänzungssteuer, wenn die Geschäftseinheit, bei welcher die betreffende Ergänzungssteuer erhoben wird, während des Geschäftsjahres die steuerliche Zugehörigkeit ändert.

Art. 16 Abs. 2 Artikel 16 regelt die örtliche Zuständigkeit des Kantons für die Veranlagung und den Bezug der Ergänzungssteuer von der gemäss Artikel 5 bestimmten ergänzungssteuer­ pflichtigen Geschäftseinheit. Dabei ist die steuerliche Zugehörigkeit dieser Geschäfts­ einheit zu Beginn des Geschäftsjahrs massgebend (Art. 3 Abs. 2). Für die Bestimmung der ergänzungssteuerpflichtigen Geschäftseinheit gemäss Arti­ kel 5 sind alle von der Unternehmensgruppe zu irgendeinem Zeitpunkt während des betreffenden Geschäftsjahres gehaltenen Geschäftseinheiten miteinzubeziehen. Daher wurde Absatz 2 sprachlich präzisiert.

3. Abschnitt

Der Titel wird angepasst, da nunmehr zwei Informationssysteme betrieben werden.

Art. 17

Abs. 1, 3–5 Im Titel und im Text wird ergänzt, dass es sich um das von den Kantonen unterhaltene System zur Deklaration und Veranlagung der Ergänzungssteuer handelt. Dies wird neu als Informationssystem Ergänzungssteuer bezeichnet.

Abs. 7 Absatz 7 wird aufgehoben und in den neuen Artikel 18d «Gemeinsame Bestimmun­ gen» übernommen.

9 SR 642.11

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Art. 18

Abs. 1 Die Bezeichnung wird auf «Informationssystem Ergänzungssteuer» ergänzt.

Abs. 3–6 Die Absätze werden aufgehoben und in den neuen Artikel 18d «Gemeinsame Bestim­ mungen» übernommen.

Art. 18a Vorbemerkungen zum Informationssystem Die Unternehmensgruppen werden den GIR bei der ESTV einreichen. Die ESTV braucht dafür ein neues Informationssystem. Das Informationssystem GIR wird von der ESTV betrieben. Das Bundesgesetz über elektronische Verfahren im Steuerbereich10 enthält als Man­ telerlass Bestimmungen, welche das elektronische Verfahren vorsehen. Dabei sind die Authentizität und Integrität der übermittelten Daten sicherzustellen. Bei der elektro­ nischen Einreichung von Eingaben, deren Unterzeichnung gesetzlich vorgeschrieben ist, ist anstelle der Unterzeichnung die Möglichkeit einer elektronischen Bestätigung der Angaben durch die steuerpflichtige Person vorzusehen (Art. 104a DBG11 und Art. 38a StHG12). Aufgrund von Artikel 14 gelten diese Bestimmungen sinngemäss für das hier vorgesehene Informationssystem Ergänzungssteuer. Der Zugang zum Informationssystem GIR erfolgt über ein vom Bund zur Verfügung gestelltes Portal. Aktuell ist dafür das ePortal des Eidgenössischen Finanzdeparte­ ments vorgesehen. Da die Bezeichnung des Portals ändern kann, wird darauf verzich­ tet, das Portal in der Verordnung zu benennen. Artikel 18a Absätze 1-2: Damit wird die rechtliche Grundlage zum Betrieb eines In­ formationssystems GIR durch die ESTV geschaffen. Analog zu Artikel 112a DBG13 können besonders schützenswerte Personendaten über verwaltungs- und strafrechtli­ che Verfolgungen oder Sanktionen bearbeitet werden. Dabei kann es um die Verlet­ zung von Mitwirkungspflichten gehen oder um die Prüfung, ob Bussen/Sanktionen mit Strafcharakter als Aufwand geltend gemacht worden sind, die nicht oder nur be­ schränkt abziehbar sind. Absatz 3: Das Informationssystem dient den in Absatz 3 aufgeführten, nicht abschlies­ send genannten Zwecken: • Buchstabe a: Das zentrale Ergänzungssteuerverzeichnis GIR erfüllt eine ähnli­ che Funktion wie die kantonalen Steuerregister. Da die Informationen zu den ergänzungssteuerpflichtigen Geschäftseinheiten, welche einen GIR einreichen

10 AS 2021 673 11 SR 642.11 12 SR 642.14 13 SR 642.11

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müssen, aufgrund von deren Anmeldungen bereits im System enthalten sind, macht es Sinn, ein zentrales Verzeichnis zu führen, aus dem alle in der Schweiz steuerpflichtigen Geschäftseinheiten ersichtlich sind. Ebenfalls in diesem Ver­ zeichnis werden die Angaben der Geschäftseinheiten zur Einreichung des GIR durch eine andere Geschäftseinheit geführt. Das zentrale Ergänzungssteuerverzeichnis GIR enthält namentlich Angaben zur Firma, zum Sitz und zur Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) der ergän­ zungssteuerpflichtigen Geschäftseinheit. Diese ist verantwortlich für die entspre­ chende Meldung im System (Art. 19). • Buchstabe b: Die steuerpflichtige Geschäftseinheit hat den GIR (Art. 28a) elek- tronisch einzureichen. Sowohl den ergänzungssteuerpflichtigen Geschäftseinhei­ ten wie auch den Veranlagungsbehörden wird damit ein modernes und einheitli­ ches Werkzeug zur Verfügung gestellt, mit dem sie ihre Pflichten bzw. Aufgaben einfach und effizient erfüllen können. • Buchstabe c: Das System dient auch dem Austausch von Informationen mit den Partnerstaaten. • Buchstaben d–h: Die Verwaltungstätigkeit der ESTV, wie z. B. Bearbeitung von Rechtsverfahren, Überprüfungen nach Artikel 28l, Verhängen von Sanktionen, Bearbeitung von Amts- und Rechtshilfeersuchen kann auch im System abgewi­ ckelt werden. Absatz 4 führt auf, welche Daten der Geschäftseinheiten das Informationssystem GIR enthält. Die Aufführung ist nicht abschliessend; so sind beispielsweise auch die inlän­ dischen Geschäftseinheiten enthalten. Absatz 5 führt auf, welche Daten im zentralen Verzeichnis GIR enthalten sein werden. Die Aufführung ist nicht abschliessend. Absatz 6 gibt der ESTV die Möglichkeit, den zuständigen kantonalen Behörden einen Zugriff im Abrufverfahren einzuräumen.

Art 18b Mit dieser Bestimmung wird geregelt, wer in welchem Umfang Zugriff zum Informa­ tionssystem GIR hat. Absatz 1: Die ESTV hat das Recht die Daten im Informationssystem GIR zu bearbei­ ten. Absatz 2: Die Kantone haben ein Einsichtsrecht in das zentrale Ergänzungssteuerver­ zeichnis GIR, d.h. sie können die Daten lesen, aber nicht bearbeiten (Buchstabe a). Zusätzlich haben Kantone, die über Geschäftseinheiten oder Steuerobjekte der Unter­ nehmensgruppe verfügen, Einsicht in den GIR dieser Unternehmensgruppe (Buch­ stabe b).

Art 18c Artikel 18c regelt die Aufbewahrungsdauer und die Vernichtung der Daten durch die ESTV.

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Art. 18d In diesem Artikel sind der bisherige Artikel 17 Absatz 7 sowie der bisherige Artikel

18 Absätze 3 bis 6 in einem Artikel zusammengeführt worden.

Absatz 1: Es handelt sich um den Inhalt des bisherigen Artikels 17 Absatz 7, welcher analog auch in Artikel 17 Absatz 2 ALBAG14 enthalten ist. Absätze 2 und 3 wurden aus dem bisherigen Artikel 18 Absätze 3 und 4 übernommen. Absatz 4 ist der bisherige Artikel 18 Absatz 5, welcher um das Informationssystem GIR ergänzt wurde. Absatz 5 ist der bisherige Artikel 18 Absatz 6, welcher um die Statistiken auf Basis der GIR ergänzt wurde.

Art. 19 In Umsetzung des Konzepts des One-Stop-Shop ist die ergänzungssteuerpflichtige Geschäftseinheit grundsätzlich auch zur Einreichung des GIR verpflichtet. Deshalb erstrecken sich die Pflichten gemäss Artikel 19 neu auch auf die Anmeldung im In­ formationssystem GIR, die Eingaben im System sowie die Abmeldung, wenn keine Pflicht zur Einreichung des GIR mehr besteht.

Neu: 8a. Kapitel: GIR

Neu: 1. Abschnitt: GIR

Art. 28a Die GIR werden nach einem einheitlichen Standard erhoben. Dieser Standard wird in den Artikeln 8.1.4 bis 8.1.6 der GloBE-Mustervorschriften sowie weiteren Produkten des Inclusive Framework festgelegt. Dieser Standard wird mit Artikel 28a über einen Verweis für anwendbar erklärt. Die bisherigen Produkte, welche durch die OECD pu­ bliziert wurden, sind insbesondere: • OECD (2025), Tax Challenges Arising from the Digitalisation of the Economy – GloBE Information Return (January 2025): Inclusive Framework on BEPS, OECD/G20 Base Erosion and Profit Shifting Project, OECD Publishing, Paris15, Das Dokument legt den Standardaufbau und Inhalt des GloBE Infor­ mation Return (GIR) fest. Es definiert, welche Daten MNE-Gruppen zur Verfügung stellen müssen – insbesondere zur Berechnung und Ver­ teilung der Ergänzungssteuer. Es wird zwischen allgemeinen Grup­ peninformationen und länderspezifischen Teilen unterschieden. Zudem wird ein vereinfachter Übergangsmechanismus bis 2030 eingeführt, um eine schrittweise Einführung zu ermöglichen. Inhaltlich ersetzt es die

14 SR 654.1

15 https://doi.org/10.1787/a05ec99a-en.

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Fassung von 2023, konkretisiert aber einige Punkte, u. a. zur Verbrei­ tung der GIR-Daten an betroffene Staaten, zur Behandlung von QDMTTs sowie zur Rolle der zentralen und lokalen Einreichung. • OECD (2025), GloBE Information Return (Pillar Two) XML Schema: User Guide for Tax Administrations, OECD Publishing, Paris16, Das technische Dokument beschreibt die Datenstruktur des GIR im XML-Format, das für den internationalen Austausch verwendet wird. Es legt fest, wie GIR-Daten elektronisch erfasst, validiert und übermit­ telt werden – sowohl für die zentrale Einreichung als auch für nationale Zwecke. • OECD (2025), Tax Challenges Arising from the Digitalisation of the Economy – Multilateral Competent Authority Agreement on the Exchange of GloBE Information (January 2025), OECD/G20 Inclusive Framework on BEPS, OECD, Paris17, Die multilaterale Vereinbarung regelt den automatischen Austausch der GIR-Daten zwischen den Steuerbehörden der teilnehmenden Staaten. Sie definiert, welche Teile des GIR an welche Jurisdiktionen weiterge­ leitet werden, abhängig von der Struktur der MNE-Gruppe und den gel­ tenden GloBE-Regeln. Ziel ist die Vermeidung von Doppelmeldungen und die einheitliche Umsetzung.

Art. 28b Der GIR kann sowohl in Englisch als auch in einer Amtssprache des Bundes erstellt werden.

Art. 28c Artikel 28c legt die Währung für den GIR fest.

Neu: 2. Abschnitt: Pflichten der Geschäftseinheiten

Art. 28d

Abs. 1 Das mit der Ergänzungssteuer eingeführte One-Stop-Shop-Konzept wird hinsichtlich der Verpflichtung, einen GIR einzureichen, fortgeführt. Damit ist grundsätzlich die ergänzungssteuerpflichtige Geschäftseinheit verpflichtet, den GIR im Informations­ system GIR gemäss Artikel 18a einzureichen.

16 https://doi.org/10.1787/c594935a-en.

17 https://www.oecd.org/content/dam/oecd/en/topics/policy-subissues/global-minimum- tax/multilateral-competent-authority-agreement-exchange-of-globeinformation.pdf.

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Abs. 2 Mit Absatz 2 wird dem Austausch des GIR unter den Partnerstaaten Rechnung getra­ gen. Weiter kann eine Unternehmensgruppe auch innerhalb der Schweiz eine andere als die ergänzungssteuerpflichtige Geschäftseinheit zur Einreichung des GIR bestim­ men (Artikel 8.1.2 der GloBE-Mustervorschriften). In beiden Fällen ist die ergän­ zungssteuerpflichtige Geschäftseinheit nicht mehr verpflichtet, diesen in der Schweiz einzureichen. Die Geschäftseinheit in der Schweiz muss sich im Informationssystem GIR anmelden und den GIR einreichen (Bst. a). Die Einreichung in anderen Steuer­ hoheitsgebieten führt nur dann zu einem Wegfall der Verpflichtung, wenn zwischen der Schweiz und diesem Steuerhoheitsgebiet eine GloBE Vereinbarung in Kraft ist (Abs. 3 Bst. b). Wenn die ergänzungssteuerpflichtige Geschäftseinheit den GIR nicht einreicht, ist diese verpflichtet, die ESTV im Informationssystem GIR über dieses Verfahren zu unterrichten (Abs. 4). Die dazu notwendigen Angaben können aus Vor­ gaben des Inclusive Framework entnommen werden. Sowohl die Geschäftseinheiten, die einen GIR einreichen (Abs. 5), als auch jene in der Schweiz, welche keinen GIR einreichen (Abs. 6), sind zur Auskunft gegenüber der ESTV verpflichtet. Letztere al­ lerdings nur, wenn die ergänzungssteuerpflichtige Geschäftseinheit die Auskunft nicht erteilt.

Art. 28e Die Frist zur Einreichung des GIR entspricht den Vorgaben der GloBE-Mustervor­ schriften und deckt sich mit jener zur Einreichung der Ergänzungssteuererklärung (s. Art. 20 Abs. 1).

Art. 28f Die Verwaltungssanktionen bei Säumnis entsprechen jenen gemäss Art. 12 ALBAG18. Wird der GIR nicht fristgerecht eingereicht, so ist deren Austausch gefähr­ det. Die ESTV muss deshalb die GIR auch nach Fristablauf einfordern können. Ge­ mäss Artikel 28f belastet die ESTV die ergänzungssteuerpflichtige Geschäftseinheit, wenn es versäumt wurde, den GIR fristgerecht einzureichen, für jeden Tag Ver­ spätung mit einem Betrag von 200 Franken. Die Frist zur Einreichung der GIR ent­ spricht den Vorgaben der GloBE-Mustervorschriften und deckt sich mit jener zur Ein­ reichung der Ergänzungssteuererklärung. Auch für Verwaltungssanktionen ist die im Regelwerk der OECD/G20 vorgesehene Straferleichterung in den ersten Jahren nach dem Inkrafttreten der Mindestbesteuerung anzuwenden. Entsprechend entfällt die strafrechtliche Sanktion in den ersten drei Jahren im Falle der Fahrlässigkeit.

18 SR 654.1

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Neu: 3. Abschnitt: Übermittlung der GIR und Verjährung

Art. 28g

Abs. 1 Die ESTV übermittelt den GIR, den sie von den steuerlich der Schweiz zugehörigen Geschäftseinheiten erhalten hat, an die zuständigen Behörden der Partnerstaaten, in denen Geschäftseinheiten derselben multinationalen Unternehmensgruppe steuerlich zugehörig sind. Sie berücksichtigt dabei die im anwendbaren Abkommen festgelegten Fristen. Abs. 2 Bei der Übermittlung des GIR an die zuständigen Behörden der Partnerstaaten weist die ESTV systematisch auf die Einschränkungen bei der Verwendung des GIR sowie auf die Geheimhaltungspflichten nach dem anwendbaren Abkommen hin.

Art. 28h Die GloBE Vereinbarung enthält keine Regelung betreffend die Verjährung des Rechts, die Erstellung und Einreichung des GIR verlangen zu können. Im Interesse der Rechtssicherheit legt Absatz 1 fest, dass der Anspruch der ESTV gegenüber der Geschäftseinheit auf Einreichung des GIR fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs verjährt, in welchem der GIR einzureichen war. Die Verjährung wird durch jede auf die Einforderung des GIR gerichtete Amtshandlung unterbrochen (Abs. 2). Die abso­ lute Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre, gerechnet ab dem Ende des Kalenderjahrs, in dem der GIR einzureichen war (Abs. 3). Sie gilt auch für den Fall der Verjährungs­ unterbrechung.

Neu: 4. Abschnitt: Von Partnerstaaten erhaltene GIR

Art. 28i Nach Absatz 1 macht die ESTV die von zuständigen Behörden der Partnerstaaten er­ haltenen GIR den Behörden derjenigen Kantone, in denen Geschäftseinheiten der Un­ ternehmensgruppe steuerlich zugehörig sind, im Abrufverfahren zugänglich. Die kan­ tonalen Behörden sind die kantonalen Verwaltungen für die Ergänzungssteuer und die Veranlagungsbehörden für die Ergänzungssteuer. Die ESTV weist die kantonalen Be­ hörden, denen sie GIR zur Verfügung stellt, systematisch auf die Einschränkung bei der Verwendung der übermittelten Informationen sowie auf die Geheimhaltungs­ pflichten nach dem anwendbaren Abkommen hin (Abs. 2).

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Neu: 5. Abschnitt: Organisation und Verfahren

Art. 28j Die ESTV sorgt für die richtige Anwendung der anwendbaren Abkommen und der Verordnung (Abs. 1). Sie erlässt alle Verfügungen und trifft alle Vorkehrungen, die dafür notwendig sind (Abs. 2). Die ESTV prüft die Qualität der Informationen in den GIR nicht, bevor sie diese an die zuständigen Behörden der Partnerstaaten sowie die zuständigen kantonalen Behörden weiterleitet. Die ESTV kann vorschreiben, dass die GIR ausschliesslich in elektronischer Form eingereicht werden (Abs. 3).

Art. 28k Jede Person, die mit dem Vollzug des anwendbaren Abkommens und dieser Verord­ nung betraut ist, untersteht der Geheimhaltungspflicht (Abs. 1). Die Pflicht gilt nicht bei der Übermittlung von GIR nach dem anwendbaren Abkommen und dieser Ver­ ordnung (Abs. 2 Bst. a). Keine Geheimhaltungspflicht besteht auch gegenüber Orga­ nen der Rechtspflege und der Verwaltung zur Einholung amtlicher Auskünfte bei den mit dem Vollzug dieser Verordnung betrauten Behörden (Abs. 2 Bst. b) und wenn das anwendbare Abkommen die Aufhebung der Geheimhaltungspflicht zulässt und im schweizerischen Recht für diese Aufhebung eine gesetzliche Grundlage besteht (Abs. 2 Bst. c). Nach dem Amtshilfeübereinkommen beispielsweise dürfen die erhal­ tenen Informationen nur den Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und Verwaltungs- oder Aufsichtsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Festsetzung, Erhebung, Vollstreckung oder Strafverfolgung oder der Entscheidung über Rechtsmittel hinsichtlich dieser Steuern oder mit der Aufsicht darüber befasst sind. Die Informationen können auch für andere Zwecke verwendet werden, sofern dies nach dem Recht des erteilenden Staates oder Hoheitsgebiets zulässig ist und die zuständige Behörde dieses Staates oder Hoheitsgebiets ihr zustimmt. Der Geheimhaltungspflicht wird im schweizerischen Recht auch durch Artikel 22a des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200019 Nachachtung verschafft. Diese Be­ stimmung statuiert eine Anzeigepflicht für Angestellte der Bundesverwaltung, wo­ nach diese alle von Amtes wegen zu verfolgenden Verbrechen oder Vergehen, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit feststellen oder die ihnen gemeldet werden, den Straf­ verfolgungsbehörden, ihren Vorgesetzten oder der Eidgenössischen Finanzkontrolle anzeigen müssen.

19 SR 172.220.1

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Art. 28l

Abs. 1 Die ESTV überprüft die Erfüllung der Pflichten nach den GloBE-Mustervorschriften, dem anwendbaren Abkommen und dieser Verordnung gestützt auf die ihr vorliegen­ den Informationen. Aufgrund der Anmeldung nach Artikel 18a kann sie beispiels­ weise überprüfen, ob die ergänzungssteuerpflichtigen Geschäftseinheiten die ihnen obliegenden Pflichten erfüllen. Die ESTV kann anhand der ihr vorliegenden Informa­ tionen auch die der Schweiz zugehörigen Geschäftseinheiten einer Unternehmens­ gruppe überprüfen, um sicherzustellen, dass für die Unternehmensgruppe ein GIR ein­ gereicht wird. Zu beachten ist, dass die spezifische Überprüfung der Inhalte und der Informationen der GIR nicht zu den Aufgaben der ESTV zählt. Das heisst, dass die ESTV die GIR entgegennimmt und sie wie erhalten an die Partnerstaaten übermittelt. Sie übt diesbezüglich eine Übermittlungsfunktion und keine Prüffunktion aus.

Abs. 2 und 3 Stellt die ESTV fest, dass eine der Schweiz zugehörige Geschäftseinheit ihren Pflich­ ten nicht oder mangelhaft nachgekommen ist, so fordert sie diese auf, innerhalb einer bestimmten Frist Abhilfe zu schaffen. Dies umfasst insbesondere auch die Einrei­ chung des GIR. Werden die Mängel nicht fristgerecht behoben, so kann die ESTV die Unterlagen der steuerlich der Schweiz zugehörigen Geschäftseinheit an Ort und Stelle überprüfen, deren Aushändigung verlangen, mündliche oder schriftlich Auskünfte einholen oder Vertreterinnen und Vertreter der Geschäftseinheit einvernehmen.

Abs. 4 und 5 Im Streitfall erlässt die ESTV eine Verfügung. Auf Antrag erlässt sie im Übrigen eine Feststellungsverfügung über die Pflicht zur Einreichung des GIR oder den Inhalt des GIR.

Neu: 6. Abschnitt: Aussetzung und Kündigung Ein Staat kann eine Austauschbeziehung gemäss der GloBE Vereinbarung schriftlich beim Sekretariat des Koordinierungsgremiums deaktivieren. Das Sekretariat des Ko­ ordinierungsgremiums benachrichtigt die zuständigen Behörden der betroffenen Staa­ ten umgehend über diese Mitteilung. Die Deaktivierung ist für Berichtssteuerjahre wirksam, die nach dieser Mitteilung beginnen. Ungeachtet der vorstehenden Bestim­ mungen wird die Deaktivierung unmittelbar wirksam, wenn sie auf eine Widerhand­ lung gegen die Vertraulichkeitsvorschriften oder ein Versagen der Schutzvorkehrun­ gen zurückzuführen ist. Weiter kann eine zuständige Behörde ihre Teilnahme an der GloBE Vereinbarung schriftlich gegenüber dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums kündigen. Sofern die zuständige Behörde nichts anderes angibt, wird eine solche Kündigung am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von 30 Monaten nach dem Da­ tum der Kündigung folgt. Alle bis zu diesem Zeitpunkt nach der GloBE Vereinbarung

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erhaltenen Informationen werden im Fall einer Kündigung weiterhin vertraulich be­ handelt und unterliegen den Bestimmungen des Amtshilfeübereinkommens. Die zu­ ständige Behörde kann in erforderlichen Fällen von der Standardfrist von 30 Monaten abweichen und eine andere Frist festlegen (z. B. aufgrund nationaler Gesetzgebungs­ verfahren oder eines Gerichtsurteils).

Art. 28m In Übereinstimmung mit der Praxis bei den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und Steueramtshilfeabkommen (SIA) wurde im Amtshilfeübereinkommen und in der GloBE Vereinbarung der Vorsteher oder die Vorsteherin des Eidgenössischen Finanz­ departments (EFD) oder die zu seiner oder ihrer Vertretung bevollmächtigte Person als zuständige Behörde bezeichnet.20 Angesichts der Bedeutung des Austauschs des GIR ist es jedoch gerechtfertigt, dass das EFD den Entscheid zur Aussetzung und Kündigung des automatischen Austauschs des GIR gegenüber einem Partnerstaat so­ wie den Entscheid zur Kündigung der GloBE Vereinbarung nur mit Ermächtigung des Bundesrates fällen kann.

Art. 28n Die ergänzungssteuerpflichtigen Geschäftseinheiten haben die Möglichkeit, beim EFD die Aussetzung des Austauschs der GIR zu beantragen. Art. 28n regelt das dies­ bezügliche Verfahren und die zuständigen Behörden.

9. Kapitel: Strafbestimmungen

Die Strafbestimmungen werden um Normen bestreffend die Einreichung des GIR er­ gänzt. Der Titel des Kapitels wurde auf Strafbestimmungen verallgemeinert.

1. Abschnitt

Der 1. Abschnitt regelt neu die Übertretungen im Zusammenhang mit dem GIR.

Art. 28o Der Austausch ist nicht eine rein formelle Pflichterfüllung, sondern er ist Teil der internationalen Umsetzung der Mindestbesteuerung. Erweist sich, dass im GIR un­ wahre oder unvollständige Angaben gemacht wurden, so wird die Grundabsicht der GloBE-Mustervorschriften und deren Umsetzung in der Schweiz vereitelt. Angesichts dieser Bedeutung des GIR macht sich daher strafbar, wer vorsätzlich im GIR unwahre oder unvollständige Angaben macht. Der Strafrahmen entspricht jenem des ALBAG21. Die konkrete Strafe richtet sich nach dem individuellen, dem oder den (Mit-)Tätern zurechenbaren Verschulden.

20 OECD-Mindestbesteuerung: Genehmigung der multilateralen Vereinbarung der zuständi­ gen Behörden über den Austausch von Global Anti-Base Erosion (GloBE)-Informationen Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens vom 29. Januar 2025, Seite 7 21 SR 654.1

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Art. 28p Diese Strafbestimmung richtet sich gegen pflichtwidriges Verhalten anlässlich der Überprüfung durch die ESTV (siehe Art. 28l). Zwecks wirksamer Kontrolle muss die ESTV pflichtwidriges Verhalten mit einer Busse ahnden können. Der Strafrahmen entspricht den Bussen nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB)22: die Widerhandlung gilt strafrechtlich nicht als Ordnungswidrigkeit, sondern als Übertretung. Allerdings ist zu vermeiden, dass jede Nichtbeachtung einer behördlichen Frist bereits strafbar ist. Aus diesem Grund hat die ESTV in den Verfü­ gungen, die ein entsprechendes Gewicht haben sollen, auf die Strafandrohung hinzu­ weisen. Ohne diesen Hinweis ist das Nichtbefolgen der Anordnung nicht strafbar.

Art. 28q Da es sich bei den Widerhandlungen gemäss den Artikeln 28o und 28p um Verstösse gegen das Verwaltungsrecht des Bundes handelt, ist für das gesamte Verfahren das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)23 anzuwenden. Die Zuständig­ keit für die Verfahrensführung sowie für Entscheidungen (Verfügungen, Strafbe­ scheide und Strafverfügungen) obliegt aus demselben Grund der für die Anwendung des nationalen und internationalen Steuerrechts zuständigen Behörde, d. h. der ESTV. Die Rechtsmittel gegen Untersuchungsmassnahmen sowie gegen den Strafbescheid und die Strafverfügung sind umfassend im VStrR geregelt; dieses regelt auch die Zu­ ständigkeit der Beschwerdeinstanzen.

1a. Abschnitt Die Übertretungen bei der Ergänzungssteuer werden in den neuen 1a. Abschnitt über­ nommen.

Art. 32 In Artikel 32 werden die zuständigen Behörden und der Instanzenzug klarer geregelt.

Art. 32a Neu ist die Verjährung in Artikel 32a geregelt. Inhaltlich entspricht dieser dem bishe­ rigen Artikel 32 Absatz 3.

Art. 40 Abs. 3 Artikel 40 Absatz 3 wurde um die neuen Strafbestimmungen ergänzt, für welche die im Regelwerk der OECD/G20 vorgesehene Straferleichterung in den ersten Jahren nach dem Inkrafttreten der Mindestbesteuerung anzuwenden ist. Entsprechend entfällt die strafrechtliche Sanktion in den ersten drei Jahren im Falle der Fahrlässigkeit. Dies betrifft auch die Verwaltungssanktion nach Artikel 28f.

22 SR 311.0 23 SR 313.0

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Art. 40a Der GIR ist erstmalig für die Geschäftsjahre nach Artikel 10.1 der GloBE-Mustervor­ schriften, die ab dem 1. Januar 2024 beginnen, einzureichen. Die früheste Einreiche­ frist ist der 30. Juni 2026 (Abs. 1). Die Übermittlung des GIR an Partnerstaaten setzt das Inkrafttreten der GloBE Ver­ einbarung voraus (Abs. 2).

4 Auswirkungen

Die vorliegende Vorlage stellt lediglich die nationale Grundlage für die Umsetzung des GloBE Informationsaustauschs dar, der auf dem GIR beruht. Die Unternehmens­ gruppen müssen den GIR bereits aufgrund des Verweises auf die GloBE-Mustervor­ schriften erstellen.

4.1 Volkswirtschaftliche Auswirkungen

Die volkswirtschaftlichen Auswirkungen der Mindestbesteuerung und deren Über­ führung in das nationale Recht wurden in der Botschaft des Bundesrates beschrie­ ben24. Bei der nationalen Umsetzung stand ein möglichst einfaches administratives Verfahren für die Unternehmen im Vordergrund. Die damalige administrative Umset­ zung achtet darauf, dass immer nur ein Kanton für das Unternehmen zuständig ist (One-Stop-Shop). Aufgrund der Portalpflicht geht ebenfalls eine administrative Er­ leichterung einher. An dieses System wird für den GIR angeknüpft. Die Unternehmensgruppen mit Geschäftseinheiten in der Schweiz sind gemäss Arti­ kel 8.1 der GloBE-Mustervorschriften dazu verpflichtet, den GIR für jede Geschäfts­ einheit einzureichen. Im One-Stop-Shop-Konzept ist für jede Unternehmensgruppe nur eine Geschäftseinheit verpflichtet, den GIR einzureichen. Durch die GloBE Ver­ einbarung wird für den GIR quasi ein internationaler One-Stop-Shop eingeführt. Die­ ser erleichtert den Unternehmensgruppen durch den internationalen Austausch die Einreichung des GIR. Unternehmensgruppen, von denen die Schweiz den GIR über den Austausch aufgrund der GloBE Vereinbarung erhält, werden von der Pflicht zur Einreichung des GIR in der Schweiz befreit.

4.2 Auswirkungen auf die Steuereinnahmen

Die Einführung der GloBE-Vereinbarung dient der Nachvollziehbarkeit der Deklara­ tionen der ergänzungssteuerpflichtigen multinationalen Unternehmensgruppen. Mit der Umsetzung soll möglichst sichergestellt werden, dass in der Schweiz sowie im Ausland eine korrekte Besteuerung im Rahmen der Mindestbesteuerung erfolgt.

4.3 Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden

Die ESTV muss für die Einreichung des GIR ein Informationssystem bereitstellen und unterhalten. Auch für die Umsetzung des Austauschs gemäss GloBE Vereinbarung durch die Schweiz sind auf eidgenössischer Ebene zusätzliche personelle und finan­

24 S. Botschaft zum Bundesbeschluss, Ziff. 4.1.2 und 6.7

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zielle Ressourcen, insbesondere im Informatikbereich, erforderlich. Wie schon bei an­ deren Formen des internationalen Informationsaustauschs ist auch bei der Umsetzung des Austauschs gemäss GloBE Vereinbarung angedacht, dass die ESTV zur eigentli­ chen Drehscheibe für den Datenaustausch mit Partnerstaaten wie auch mit kantonalen Steuerverwaltungen in Bezug auf vom Ausland eingehende Informationen wird. Die Nutzung des GIR durch die Kantone im Sinne einer Plausibilitätsprüfung soll die korrekte Besteuerung sicherstellen. Der internationale Austausch aufgrund der GloBE Vereinbarung dürfte bei den kantonalen Steuerbehörden zwar zu keinem Mehrauf­ wand führen, da diese den GIR unabhängig von einem internationalen Austausch des­ selben verarbeiten und auswerten müssen. Ohne GloBE Vereinbarung würden die Kantone diese vom Bund über die lokale Einreichung bei der ESTV erhalten. Die Administration des GIR als Teil der Umsetzung der globalen Mindeststeuer ist mit einem Mehraufwand beim Bund und den Kantonen verbunden: • Personal: Die Umsetzung, die Aufsicht, der internationale Austausch usw. führen zu zusätzlichem Personalaufwand auf beiden Staatsebenen. • IT: Das ePortal der Kantone und die Applikation zum internationalen Austausch des Bundes führen ebenfalls zu erhöhtem Sachaufwand auf beiden Staatsebenen. Beim Bund werden sich die Informatikausgaben für die Entwicklung des IT-Systems ab 2025 bis zur voraussichtlichen Inbetriebnahme im Jahr 2026 auf schätzungsweise

2 Millionen Franken belaufen und es werden personelle Ressourcen im Umfang von

3 Vollzeitäquivalenten (Projektleiter/-in, Business Analyst/-in, Fachspezialist/-in) be­ nötigt (540 000 Franken pro Jahr in den Jahren 2025 und 2026). Für den laufenden Betrieb des IT-Systems ist ab Inbetriebnahme mit Sachausgaben von 800 000 Franken pro Jahr sowie 2 Vollzeitäquivalenten (Betrieb und Wartung IT-Applikation) zu rech­ nen. Dazu kommt ein/e Fachspezialist/-in im Bereich internationaler Datenaustausch (entspricht der bereits für das Projekt benötigten Person). Diese Mehrausgaben fallen alle bei der ESTV an und werden für die Jahre 2025 und 2026 departementsintern kompensiert. Die ESTV wird innerhalb des Departements prüfen, ob die anschlies­ send erforderlichen Ressourcen in die Bedarfserhebung zum Entwicklungsrahmen 2027-2028 eingebracht werden müssen oder ob sie innerhalb des Departements kom­ pensiert werden können. Da im Bereich von internationalen Steuerabkommen und In­ formationsaustauschen mehrere andere Projekte laufen (FATCA-Abkommen mit den USA, AIA Kryptowährungen, AIA Lohndaten), werden die in diesem Bereich benö­ tigten Ressourcen gesamthaft evaluiert.

5 Rechtliche Aspekte

Die vorliegende Verordnung stützt sich auf Artikel 197 Ziffer 15 BV25. Diese wiede­ rum bezieht sich auf Artikel 129a BV. Der Bundesrat nimmt die ihm verliehene Kom­ petenz wahr. Der Bundesrat hat bereits in der Botschaft zum Bundesbeschluss über eine besondere Besteuerung grosser Unternehmensgruppen festgehalten, dass es im Falle einer Um­ setzung der globalen Mindeststeuer in der Schweiz zentral ist, dass das schweizerische Regelwerk den Mustervorschriften des Inclusive Frameworks entspricht. Andernfalls

25 SR 101

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könnte eine doppelte Besteuerung die Folge sein, indem nebst der schweizerischen Ergänzungssteuer auch eine zusätzliche Besteuerung im Ausland anfällt. So sehen Artikel 129a Absatz 2 und Artikel 197 Ziffer 15 Absatz 4 zweiter Satz BV vor, dass sich der Bund bzw. der Bundesrat in der Verordnung an internationalen Standards und Mustervorschriften orientieren können. Davon hat der Bundesrat im Rahmen der Mindestbesteuerungsverordnung Gebrauch gemacht und hat in Artikel 2 Absatz 1 die GloBE-Mustervorschriften für anwendbar erklärt. Die vorliegenden Bestimmungen zur nationalen Umsetzung des GIR gemäss Artikel 8.1 der Mustervorschriften stützen sich einerseits auf Artikel 129a Absatz 2 BV und anderseits auf die Verordnungskompetenz der Übergangsbestimmungen, ins­ besondere in Artikel 197 Ziffer 15 Absatz 1 und Absatz 3 Buchstaben c und d sowie Absatz 4.

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Änderung der Mindestbesteuerungsverordnung (Ergänzung der Bestimmungen zum GloBE Information Return) | Lexipedia | Lexipedia