21.464 s Pa. Iv. Zopfi. Anpassung von Artikel 276 StGB und Artikel 98 MStG an die heutige Realität zur Stärkung der Meinungsäusserungsfreiheit
21.464
Parlamentarische Initiative Anpassung von Artikel 276 StGB und Artikel 98 MStG an die heutige Realität zur Stärkung der Meinungsäusserungs- freiheit Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates
vom 19. Februar 2026
Übersicht
Artikel 276 des Strafgesetzbuches bestraft die Aufforderung und die Verleitung zur Verletzung militärischer Dienstpflichten. Die Vorlage soll die Einschränkung der Meinungsfreiheit durch diese Bestimmung verringern, indem künftig auf die Be- strafung der blossen öffentlichen Aufforderung zum Ungehorsam verzichtet wird.
Ausgangslage Als Aufforderung gilt jede öffentliche Äusserung, die sich ausdrücklich auf eine Dienstpflichtverletzung bezieht. Dieses Delikt ist bereits durch die blosse Tatbege- hung vollendet, ohne dass der Adressat seine Dienstpflicht tatsächlich verletzt haben muss oder auch nur von der Aufforderung Kenntnis haben musste. Somit kann Artikel 276 des Strafgesetzbuches die freie Meinungsäusserung stark berühren. Seine Anwen- dung unterliegt jedoch dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Eine Verurteilung ist somit ausgeschlossen, wenn sie die Meinungsäusserungsfreiheit des Beschuldigten unverhältnismässig beeinträchtigt. Dennoch ist es möglich, dass ein Strafverfahren wegen einer Meinungsäusserung eröffnet wird und mit einem Freispruch endet. Diese Möglichkeit kann eine Gefahr für die Meinungsäusserungsfreiheit darstellen, indem Personen aus Angst vor einem Strafverfahren von der Äusserung ihrer Meinung ab- gehalten werden.
Die Kommission schlägt die Aufhebung von Artikel 276 Ziffer 1 Satz 1 des Strafge- setzbuches vor, um Zivilpersonen in Friedenszeiten die Möglichkeit zu geben, zur Ver- letzung von militärischen Pflichten aufzufordern, ohne dass sie eine Strafverfolgung befürchten müssen. Dies sollte ebenso möglich sein wie das Auffordern zur Verletzung anderer Verpflichtungen gegenüber dem Staat, wie beispielsweise das Bezahlen von Steuern.
Bericht
1 Entstehungsgeschichte
1.1 Parlamentarische Initiative
Am 17. Juni 2021 reichte Ständerat Mathias Zopfi die parlamentarische Initiative
21.464 mit folgendem Wortlaut ein:
«Artikel 276 Ziffer 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezem- ber 1937 (SR 311.0) wird wie folgt angepasst: Wer einen Dienstpflichtigen zum Ungehorsam gegen militärische Befehle, zur Dienstverletzung, zur Dienstverweigerung oder zum Ausreissen verlei- tet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Artikel 98 Ziffer 1 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 (SR. 321.0) wird wie folgt angepasst: Wer einen Dienstpflichtigen zum Ungehorsam gegen militärische Befehle, zur Dienstverletzung, zur Dienstverweigerung oder zum Ausreissen verlei- tet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.» Der Initiant begründete den Revisionsbedarf damit, dass die Strafbestimmungen des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes die Meinungsäusserungsfreiheit aus heutiger Sicht unverhältnismässig und damit übermässig beschränkten. Vor dem Hin- tergrund, dass heute ein ziviler Ersatzdienst zur Verfügung steht, vermöge ein Aufruf zur Verweigerung des militärischen Dienstes die Wehrkraft der Armee nicht schwä- chen. Am 1. Juli 2022 hat die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates (RK-S; nach- folgend auch: die Kommission) die Initiative vorgeprüft. Während die vom Initianten vorgeschlagene Änderung des Strafgesetzbuches unumstritten war, äusserten diverse Kommissionsmitglieder Bedenken gegenüber der angedachten Revision des Militär- strafgesetzes. Die Situation in Friedenszeiten lasse sich mit einer unmittelbaren Be- drohungslage oder einer akuten Verteidigungssituation nicht vergleichen. Bei einer Umsetzung sei deshalb zwingend auch die Sicherheitspolitische Kommission des Ständerats (SiK-S) zu konsultieren. Trotz der geäusserten Bedenken hat die Kommis- sion beschlossen, der Initiative mit 9 zu 0 Stimmen bei 2 Enthaltungen gemäss Artikel
109 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes (ParlG)1 Folge zu geben.
Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats (RK-N) stimmte dem Beschluss ihrer Schwesterkommission am 12. Januar 2023 mit 12 zu 12 Stimmen bei 1 Enthal- tung und dem Stichentscheid der Präsidentin zu (Art. 109 Abs. 3 ParlG). Nachdem der Ständerat die Frist zur Umsetzung der Initiative am 6. März 2025 um zwei Jahre verlängert hatte, erarbeitete die RK-S einen Vorentwurf. An ihrer Sitzung vom 19. Februar 2026 nahm sie den vorliegenden Vorentwurf samt erläuterndem Be- richt mit 11 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung an. Gleichzeitig entschied sie, vor der
1 SR 171.10
Eröffnung der Vernehmlassung gemäss Artikel 5 des Vernehmlassungsgesetzes 2 die SiK-S zum Mitbericht einzuladen. Die SiK-S befasste sich an ihrer Sitzung vom 13. April 2026 mit dem Geschäft und beantragte der RK-S mit 10 zu 2 Stimmen, auf das Projekt zu verzichten und die Initiative abzuschreiben. Die RK-S entschied jedoch an ihrer Sitzung vom 23. April 2026 mit 6 zu 2 Stimmen bei 1 Enthaltung, an ihrem Entwurf festzuhalten und dazu eine Vernehmlassung zu eröffnen.
1.2 Arbeiten der Kommission
An ihrer Sitzung vom 26. Juni 2025 hat die Kommission vier Umsetzungsvarianten diskutiert. Während zwei Varianten jeweils eine Umsetzung im Strafgesetzbuch und im Militärstrafgesetz vorschlugen, konzentrierten sich die beiden anderen Varianten auf eine Umsetzung ausschliesslich im Strafgesetzbuch. Zur Debatte gestellt wurde jeweils die vollständige Aufhebung der Bestimmungen (Art. 276 StGB und Art. 98 MStG) resp. die Aufhebung lediglich ihrer Ziffer 1, Satz 1 StGB bzw. MStG, welche die Aufforderung zu den Dienstpflichtverletzungen mit Strafe bedroht. Mit 9 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung entschied sie sich dafür, nicht den ganzen Artikel 276 StGB, sondern ausschliesslich die Ziffer 1 aufzuheben und ausschliesslich diese Variante ausarbeiten zu lassen.
2 Ausgangslage
2.1 Geltendes Recht
Verhältnis von Artikel 276 StGB und Artikel 98 MStG
Die Artikel 276 StGB und Artikel 98 MStG stellen die Aufforderung und die Verlei- tung zur Verletzung militärischer Dienstpflichten unter Strafe. Ihre Bestimmungen sind inhaltlich weitgehend identisch. Artikel 276 StGB stellt ein Delikt dar, das nur in Friedenszeiten und auf Zivilpersonen anwendbar ist.3 Artikel 98 MStG seinerseits ist anwendbar auf Armeeangehörige und ihnen gleichgestellte Personen 4. Gemäss einer Minderheitslehrmeinung gilt er auch für Zivilpersonen, die sich in Friedenszeiten an einer durch einen Armeeangehörigen begangenen Tat nach Artikel 98 MStG beteili- gen.5 Im Aktivdienst und in Kriegszeiten ist nur Artikel 98 MStG anwendbar. 6 Aus diesem Grund enthält Letzterer zwei Unterschiede im Vergleich zu Artikel 276 StGB: Einerseits stellt er in Ziffer 2 die Aufforderung und Verleitung zum Ausreissen aus dem Aktivdienst unter Strafe; andererseits enthält er in Ziffer 3 einen qualifizierten
2 SR 172.061 3 Popp, Art. 98 N 3; CR CP II-Godel, Art. 276 N 4; BSK Strafrecht II-Wehrenberg, Art. 276 N 4.
4 Vgl. Art. 3 MStG.
5 Vgl. Art. 7 Abs. 1 MStG; CR CP II-Godel, Art. 276 N 5 und die angegebenen Referen- zen; Popp, Art. 98 N 3 und die angegebenen Referenzen; BSK Strafrecht II-Wehrenberg, Art. 276 N 4 und die angegebenen Referenzen. 6 Vgl. Art. 4 Ziff. 1, und Art. 5 Abs. 1 MStG; Hauri, Art. 98 N 8; CR CP II-Godel, Art. 276 N 4; BSK Strafrecht II-Wehrenberg, Art. 276 N 4.
Tatbestand der Aufforderung und Verleitung zur Dienstverletzung, wenn diese vor dem Feinde begangen wird.7 Abgesehen davon sind die betreffenden Bestimmungen im StGB und im MStG identisch. Insbesondere ist Ziffer 1, auf die sich die Initiative bezieht, in beiden Bestimmungen wortgleich.
Geschützte Rechtsgüter
Die geschützten Rechtsgüter sind die Verteidigungsfähigkeit (Schlagkraft) der Armee sowie die innere und äussere Sicherheit des Landes.8
Tatbestandselemente
Täter und Adressat der Aufforderung resp. Verleitung
Wie oben dargelegt, handelt es sich bei Artikel 276 StGB um ein Delikt, das nur von Zivilpersonen in Friedenszeiten verwirklicht werden kann. Dagegen kommt als Täter einer Straftat nach Artikel 98 MStG nur eine Person in Betracht, die dem Militärrecht und der Militärgerichtsbarkeit untersteht.9 Der Adressat der Aufforderung oder Verleitung zum Ungehorsam gegen militärische Befehle muss in der Schweiz militärdienstpflichtig sein.10 Nicht erforderlich ist je- doch, dass sich die Person zum Tatzeitpunkt im Aktivdienst befindet.11
Öffentliche Aufforderung zur Dienstverletzung
Als Aufforderung gilt jede mündliche oder schriftliche Äusserung, die nach Form und net ist, den Willen des Adressaten zu beeinflussen.12 Die Abgrenzung zwischen Auf- forderung und blosser Tatsachenmitteilung ist in der Praxis oft schwierig. Entschei- dend ist nach herrschender Meinung die Intensität der Einwirkung, da das kennzeichnende Merkmal des Tatbestandes gerade darin liegt, dass die Aufforderung die Hemmschwelle des Adressaten, eine Ungehorsamshandlung zu begehen, beseitigt oder vermindert.13 Die Äusserung muss sich ausdrücklich auf eine Dienstverletzung beziehen. Es genügt jedoch, wenn der Adressat die vom Täter geförderte Rechtsverletzung versteht, ohne dass sie ausdrücklich genannt wird.14
7 Hauri, Art. 98 N 5 und 6.
8 CR CP II-Godel, Art. 276 N 1; BSK Strafrecht II-Wehrenberg, Art. 276 N 1 und 13; für Popp, Vorbemerkungen zu Art. 98 N 1, wonach die innere und äussere Sicherheit des Landes eine allgemeine Staatsaufgabe ist und somit kein durch Art. 98 MStG geschütztes Rechtsgut darstellt, sie wird vielmehr durch die Strafbestimmungen über den Verrat (Art.
86 ff. MStG) sichergestellt.
9 Vgl. Kap. 3.1 oben sowie Art. 3 ff. und Art. 218 MStG.
10 CR CP II-Godel, Art. 276 N 18; BSK Strafrecht II-Wehrenberg, Art. 276 N 18; Popp, Art. 98 N 4.
11 Militärkassationsgericht, 19.09.1942, MKGE 4, Nr. 69, Erw. E.
12 BSK Strafrecht II-Wehrenberg, Art. 276 N 16; CR CP II-Godel, Art. 276 N 13; Hauri, Art. 98 N 8.
13 Popp, Art. 98 N 6.
14 BSK Strafrecht II-Wehrenberg, Art. 276 N 16; CR CP II-Godel, Art. 276 N 17; Hauri, Art. 98 N 8.
Die Erklärung muss öffentlich sein, d. h. sie muss unter Umständen abgegeben wer- den, die sie für eine unbestimmte Anzahl von Personen oder für einen grossen Kreis von Personen, die nicht miteinander in Verbindung stehen, wahrnehmbar macht. 15 Dies ist der Fall bei einer Rede an einer Kundgebung, in welcher der Redner die Zu- hörer auffordert, den Militärdienst zu verweigern und ihre Dienstpapiere zu vernich- ten.16 Ein weiteres Beispiel ist ein Plakat, das an einem für viele Personen zugängli- chen Ort angebracht wird17, oder die Verteilung zahlreicher Exemplare einer Zeitung18. Es kann auch ein Flugblatt sein, das eine Rekrutin oder ein Rekrut in den Betten der Kameradinnen und Kameraden der gleichen Kompanie hinterlässt, und das zum Widerstand gegen die Befehle der Vorgesetzten aufruft. 19 Ebenso fällt ein im Internet veröffentlichter Aufruf zur Militärdienstverweigerung darunter.20
Verleitung zur Dienstverletzung
Die Verleitung unterscheidet sich von der Aufforderung dadurch, dass der Täter nicht in der Öffentlichkeit handelt, sondern sich an eine bestimmte militärdienstpflichtige Person wendet.21 Zudem muss der Täter unmittelbar auf diese Person einwirken. 22 Weder blosse Gespräche mit Dritten über eine konkrete Tat, die den Tatbestand einer einschlägigen Strafbestimmung erfüllen würde, noch die Anwesenheit bei der Bege- hung dieser Tat oder gewöhnliche Gespräche unter Kameraden gelten als Verlei- tung.23 Bei der Verleitung zur Dienstpflichtverletzung handelt es sich um einen Sondertatbe- stand der Anstiftung nach Artikel 24 StGB und Artikel 23 MStG, der ein eigenständi- ges Delikt darstellt.24 Während die Anstiftung im Sinne der beiden letztgenannten Bestimmungen die Begehung einer Haupttat oder zumindest einen Versuch erfor- dert25, setzt die Verleitung zur Dienstpflichtverletzung nicht voraus, dass der Adressat die Tat auch nur versuchsweise tatsächlich begeht.26 Es handelt sich nämlich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, das dadurch verwirklicht wird, dass der Täter auf den Adressaten einwirkt, um ihn zum Ungehorsam zu bewegen.27
Begriff der militärischen Dienstpflicht
Unter den Begriff der Dienstpflicht fallen alle militärischen Pflichten gemäss MStG. 28 Die Aufforderung oder die Verleitung muss sich daher auf Straftatbestände des MStG
15 BSK Strafrecht II-Wehrenberg, Art. 276 N 16; CR CP II-Godel, Art. 276 N 14; Hauri, Art. 98 N 7; Popp, Art. 98 N 7. 16 BGE 97 IV 104 17 BGE 111 IV 151 18 BGE 99 IV 92
19 Militärkassationsgericht, 04.11.1968, MKGE 8, Nr. 33, Erw. 2.
20 BStGer, Strafkammer, 03.07.2023, SK.2023.4, Erw. 5.1.
21 CR CP II-Godel, Art. 276 N 17 f.; BSK Strafrecht II-Wehrenberg, Art. 276 N 18.
22 Hauri, Art. 98 N 10.
23 Hauri, Art. 98 N 10.
24 CR CP II-Godel, Art. 276 N 31; BSK Strafrecht II-Wehrenberg, Art. 276 N 19.
25 PC CP, Art. 24, N 7.
26 BSK Strafrecht II-Wehrenberg, Art. 276 N 19.
27 Vgl. nachfolgend, Kap. 3.3.6.
28 CR CP II-Godel, Art. 276 N 30 ff.
beziehen: Artikel 61 (Ungehorsam), Artikel 72 bis 80 (Nichtbefolgung von Dienst- vorschriften), Artikel 81 bis 85 (Verletzung der Pflicht zur Dienstleistung).29 Die Ar- tikel 63 (Meuterei) und 64 (Vorbereitung der Meuterei) MStG sind in Artikel 276 Ziffer 2 StGB und Artikel 98 Ziffer 2 MStG besonders geregelt.
Qualifizierte Tatbestände
Gemäss Artikel 276 Ziffer 1 StGB und Artikel 98 Ziffer 1 MStG gelten die Aufforde- rung und die Verleitung zur Dienstpflichtverletzung als Vergehen. Hingegen stellen Artikel 276 Ziffer 2 StGB und Artikel 98 Ziffer 2 MStG die Aufforderung und Ver- leitung zur Meuterei (Art. 63 MStG) und zur Vorbereitung der Meuterei (Art. 64 MStG) als Verbrechen unter Strafe. Artikel 98 MStG stellt zwei weitere Verhaltensweisen als qualifizierte Tatbestände unter Strafe: Als Verbrechen gelten auch die Aufforderung und Verleitung zum Aus- reissen im Aktivdienst, sowie gemäss Artikel 98 Ziffer 2 MStG auch die Aufforderung und Verleitung zum Ausreissen, wenn sie vor dem Feinde erfolgen, d. h. zum Zeit- punkt eines unmittelbaren Zusammentreffens mit dem Feind.30
Abstraktes Gefährdungsdelikt
Die öffentliche Aufforderung und die Verleitung zur Dienstverletzung sind abstrakte Gefährdungsdelikte, die keinen konkreten Taterfolg erfordern. Das bedeutet, dass diese Delikte bereits durch die blosse Tatbegehung vollendet sind, ohne dass der Ad- ressat seine Dienstpflicht tatsächlich verletzt haben muss oder auch nur von der Auf- forderung Kenntnis haben musste.31 Eine relativ alte Minderheitsmeinung geht davon aus, dass die Verleitung einen Erfolg wie die Anstiftung im Sinne von Artikel 24 StGB erfordert, d. h. zumindest einen Versuch des Angestifteten, die Tat zu begehen.32 Vorsatz
Es handelt sich um ein Vorsatzdelikt, wobei Eventualvorsatz ausreicht. Es genügt also, wenn sich der Täter bewusst ist, dass seine Äusserung als Aufforderung oder Verleitung im Sinne von Artikel 276 StGB bzw. Artikel 98 MStG aufgefasst werden kann, und er dies billigend in Kauf nimmt. 33 Da es sich zudem um ein abstraktes Ge- fährdungsdelikt handelt, genügt es, wenn der Täter mit seiner Aufforderung oder Ver- leitung eine Verletzung der Dienstpflicht durch den Adressaten herbeiführen will. 34
Strafverfolgung
Die Strafverfolgung von und die Verurteilung wegen Straftaten nach Artikel 276 StGB unterstehen der Bundesgerichtsbarkeit, d.h. der Bundesanwaltschaft und dem
29 BSK Strafrecht II-Wehrenberg, Art. 276 N 14; Popp, Art. 98 N 5.
30 Hauri, Vorbemerkungen zu Art. 61–179a N 8.
31 CR CP II-Godel, Art. 276 N 11; BSK Strafrecht II-Wehrenberg, Art. 276 N 17 und 19; Hauri, Art. 98 N 13 : Popp, Art. 98 N 12; Militärkassationsgericht, 21.10.1977, MKGE 9, Nr. 132, Erw. 3.
32 Popp, Art. 98 N 8 und 12 und die angegebenen Referenzen.
33 Hauri, Art. 98 N 12; BSK Strafrecht II-Wehrenberg Art. 276 N 21; Popp, Art. 98 N 10.
34 CR CP II-Godel, Art. 276 N 34; BSK Strafrecht II-Wehrenberg, Art. 276 N 21.
Bundesstrafgericht (BStGer).35 Da es sich um politische Straftaten handelt, bedarf ihre Verfolgung zudem der Ermächtigung durch den Bundesrat36 zur Berücksichtigung der politischen Zweckmässigkeit ein Ermessensspielraum zusteht.37 Die Verfolgung von und die Verurteilung wegen der in Artikel 98 MStG vorgesehe- nen Straftaten unterstehen der Militärjustiz.38
2.2 Praktische Tragweite von Artikel 276 StGB und
Artikel 98 MStG Artikel 276 StGB diente jahrzehntelang dazu, Personen, die öffentlich zur Militär- dienstverweigerung aufriefen, strafrechtlich zu verfolgen, bevor sich die Haltung in dieser Frage änderte.39 Am 1. Oktober 1996 wurde zudem der Zivildienst eingeführt.40 Aus den Daten des Bundesamtes für Statistik geht hervor, dass es seit 1978 nur eine einzige Verurteilung aufgrund von Artikel 276 StGB gegeben hat, und zwar im Jahr 2004.41 Abgesehen von diesem Fall und einem weiteren, der vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts am 3. Juli 2023 mit einem Freispruch endete42, scheint der Bun- desrat seit 1992 keine Ermächtigung zur Strafverfolgung mehr erteilt zu haben.43 Laut einem Teil der Lehre hätte Artikel 276 StGB somit jede praktische Bedeutung verlo- ren.44 Am 8. September 2010 schickte der Bundesrat einen Vorentwurf für ein Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafgesetz und im Nebenstrafrecht45 in die Vernehmlassung. Darin schlug er die gänzliche Auf- hebung von Artikel 276 StGB vor. Im erläuternden Bericht wurde diese Aufhebung mit der Überholtheit dieser Bestimmung begründet. In seinem Entwurf für ein Bun- desgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen vom 5. Juni 201846 hat der Bun- desrat jedoch auf diese Aufhebung verzichtet. Die entsprechende Botschaft47 enthält keine Begründung für diesen Entscheid. In den parlamentarischen Beratungen wurde Artikel 276 StGB nicht diskutiert.48
35 Art. 23 Abs. 1, Bst. h der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0).
36 Art. 66 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (StBOG; SR 173.71).
37 BSK Strafrecht II-Wehrenberg, Art. 276 N 27.
38 Art. 218, Abs. 1, MStG.
39 BSK Strafrecht II-Wehrenberg, Art. 276 N 3 und 30 f.
40 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (ZDG; SR 824.0).
41 BSK Strafrecht II-Freytag /Zermatten, Ziff. 1 ad Art. 276.
42 BStGer, Strafkammer, 03.07.2023, SK.2023.4.
43 BSK Strafrecht II-Wehrenberg, Art. 276 N 27.
44 BSK Strafrecht II-Wehrenberg, Art. 276 N 3, 27 und 31.
45 Die Dokumente zu dieser Vernehmlassung sind abrufbar unter www.admin.ch > Bundes- recht > Vernehmlassungen > Abgeschlossene Vernehmlassungen > 2010 > Eidgenössi- sches Justiz- und Polizeidepartement > Vernehmlassung 2010/51.
46 BBl 2018 3017
47 BBl 2018 2889
48 Vgl. die Beratungen im Amtlichen Bulletin zum Geschäft 18.043, Entwürfe 1 und 2.
Gemäss den vom Bundesamt für Statistik publizierten Daten gab es zwischen 2000 und 2023 zwei Verurteilungen nach Artikel 98 MStG: je eine im Jahr 2003 und 2009.49
2.3 Meinungsäusserungsfreiheit
Da es sich bei Artikel 276 StGB, wie oben dargelegt, um ein abstraktes Gefährdungs- delikt handelt, dessen Verwirklichung nicht voraussetzt, dass der Adressat tatsächlich Kenntnis von der Aufforderung hatte, kann die Strafdrohung das Grundrecht auf freie Meinungsäusserung stärker berühren als bei einem Erfolgsdelikt. 50 Die Anwendung von Artikel 276 StGB muss jedoch die Voraussetzungen von Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 36 der Bundesverfassung51 sowie von Artikel 10 Absatz 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention erfüllen.52 53 Gemäss Artikel 36 BV muss die Einschränkung eines Grundrechts auf einer gesetzli- chen Grundlage beruhen, durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz von Grund- rechten Dritter gerechtfertigt sein, verhältnismässig sein und den Kerngehalt des Grundrechts wahren. Schwerwiegende Einschränkungen bedürfen einer klaren und ausdrücklichen Grundlage in einem formellen Gesetz, während geringfügige Ein- schränkungen auf einer materiellen gesetzlichen Grundlage beruhen können. Die Schwere der Einschränkung ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen; die subjektive Einschätzung der betroffenen Person ist dabei nicht ausschlaggebend. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine einschränkende Massnahme geeignet ist, das angestrebte Ziel zu erreichen (Eignung), dass dieses Ziel nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Erforderlichkeit), und dass die Massnahme in ei- nem angemessenen Verhältnis zu den betroffenen öffentlichen oder privaten Interes- sen steht (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne). Eine darüber hinaus gehende Ein- schränkung ist unzulässig.54 Gemäss Artikel 10 Absatz 2 EMRK kann die Ausübung der Meinungsäusserungsfrei- heit gesetzlichen Einschränkungen oder Sanktionen unterworfen werden, die in einer demokratischen Gesellschaft namentlich im Interesse der nationalen Sicherheit not- wendig sind. Es ist unbestritten, dass die in Artikel 276 StGB vorgesehene Einschränkung der Mei- nungsäusserungsfreiheit grundsätzlich im Interesse der nationalen Sicherheit liegt und
49 Siehe Tabelle «Erwachsene: Verurteilungen für ein Vergehen oder Verbrechen nach Arti- keln des Militärstrafgesetzbuches (MStGB) nach Verurteilungsjahr: Bundesamt für Statis- tik. Dargestellter Zeitraum 2000–2023», abrufbar unter www.bfs.admin.ch > Statistik > Kriminalität und Strafrecht > Strafjustiz > Verurteilungen von Erwachsenen.
50 S. BSK Strafrecht II-Wehrenberg, Art. 276 N 17.
51 BV; SR 101 52 EMRK; SR 0.101 53 CR CP II-Godel, Art. 276 N 2; BSK Strafrecht II-Wehrenberg, Art. 276 N 17; StGB-Pra- xiskommentar, Art. 276 N 4.
54 BGE 147 IV 145, Erw. 2.4.1.
auf einem formellen Gesetz beruht.55 Es ist jedoch im Einzelfall anhand des Grund- satzes der Verhältnismässigkeit zu prüfen, ob diese Einschränkung im Sinne von Ar- tikel 36 Absatz 3 BV notwendig bzw. im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 EMRK «in einer demokratischen Gesellschaft als notwendig erachtet» wird und damit die An- wendung von Artikel 276 StGB rechtfertigt. 56 Um zu beurteilen, ob der behördliche Eingriff in die Meinungsäusserungsfreiheit «in einer demokratischen Gesellschaft als notwendig» erachtet wird, muss in erster Linie geprüft werden, ob die Äusserung zu Gewalt aufruft oder Hassrede darstellt.57 Wird die strittige Äusserung über die Medien verbreitet, ist die zentrale Rolle zu berücksichtigen, welche die Medien bei der Er- möglichung des Rechts der Öffentlichkeit auf Empfang und Weitergabe von Informa- tionen und Ideen spielen.58 Dies gilt ebenso für Bloggerinnen und Blogger sowie die Nutzer und Nutzerinnen beliebter sozialer Netzwerke. 59 Politische Meinungsäusse- rungen, auch wenn polemisch und angriffig, sind von öffentlichem Interesse, sofern sie nicht in Aufrufe zu Gewalt, Hass oder Intoleranz ausarten.60 Stellt die strafrechtliche Verurteilung eine unzulässige Beschränkung der Meinungs- äusserungsfreiheit dar, ist der Beschuldigte freizusprechen.61 Dies traf auf die Be- schuldigten zu, die am 3. Juli 2023 durch den Einzelrichter der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts (BStrGer)62 wegen eines auf der Website der Waadtländer Sektion der Bewegung «Grève du climat» publizierten Beitrags mit dem Titel «L’armée, je boycotte» verurteilt worden waren. Der Artikel enthielt insbesondere die Aufforde- rung, nicht zum Militärdienst einzurücken – eine Anstiftung zum Ungehorsam im Sinne von Artikel 81 MStG. Der Einzelrichter qualifizierte dies als Tatbestand von Artikel 276 Absatz 1 StGB. Er hielt jedoch fest, dass der strittige Beitrag darauf ab- gezielt habe, eine öffentliche Debatte über Umweltschutz und die Rolle der Armee anzustossen. Solche politisch-gesellschaftlichen Äusserungen geniessen in der Schweiz einen erhöhten Schutz; nur Aussagen mit Hass- oder Gewaltaufrufen könn- ten eingeschränkt werden. Im betreffenden Text fanden sich keine derartigen Aussa- gen. Weiter stellte der Richter fest, dass die Schweiz sich in Friedenszeiten befinde und der Beitrag – obwohl er während der besonderen Mobilmachung der Armee (Ope-
ration «CORONA 20») erschien – keine Reaktion des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) ausgelöst habe und daher nicht als konkrete Bedrohung wahrgenommen worden sei. Schliesslich befand er, eine Verurteilung nach Artikel 276 StGB verletze den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, da sie in einer demokratischen Gesellschaft nicht erforderlich erscheine.
55 BSK Strafrecht II-Wehrenberg, Art. 276 N 17¸ StGB-Praxiskommentar, Art. 276 N 4; BStGer, Strafkammer, 03.07.2023, SK.2023.4, Erw. 6.1.16. 56 BSK Strafrecht II-Wehrenberg, Art. 276 N 17; StGB-Praxiskommentar, Art. 276 N 4. 57 Baldassi und andere gegen Frankreich, Nr. 15271/16 und 6, Entscheid vom 11.06.2020, § 79. 58 Magyar Helsinki Bizottság gegen Ungarn, Nr. 18030/11, Entscheid vom 8. November 2016, § 165. 59 Magyar Helsinki Bizottság gegen Ungarn, Nr. 18030/11, Entscheid vom 8. November 2016, § 168. 60 Baldassi und andere gegen Frankreich, Nr. 15271/16 und 6 andere, Entscheid vom 11.06.2020, § 79. 61 BGE 147 IV 145, Erw. 2.4.4.2; BStGer, Strafkammer, 03.07.2023, SK.2023.4, Erw. 6.1.28.
62 BStGer, Strafkammer, 03.07.2023, SK.2023.4.
Zur Frage der Meinungsäusserungsfreiheit im Zusammenhang mit Artikel 98 MStG gibt es keine publizierte Rechtsprechung. In der Lehre äussert sich offenbar einzig Popp in seinem Kommentar von 199263 zu dieser Frage. Gestützt auf einen Bundes- gerichtsentscheid vom 18. April 197364 vertritt er die Auffassung, die Meinungsäusse- rungsfreiheit stehe einer Verurteilung wegen Verstosses gegen Artikel 98 MStG nicht entgegen, da sie nicht absolut, sondern nur innerhalb der vom Gesetz, insbesondere vom Strafrecht, gesetzten Schranken gewährleistet sei. Jedoch hat sich die Praxis des Bundesgerichts seit den 1970er - Jahren gewandelt und geht heute davon aus, dass eine strafrechtliche Verurteilung die Meinungsäusserungsfreiheit beeinträchtigen kann.65 Die Praxis des Bundesgerichts steht damit im Einklang mit derjenigen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Der Grundsatz der Verhältnismäs- sigkeit ist somit auch bei der Anwendung von Artikel 98 MStG zu beachten. Mit an- deren Worten ist im Einzelfall zu prüfen, inwieweit eine Verurteilung nach Artikel 98 MStG die Meinungsäusserungsfreiheit des Beschuldigten beeinträchtigt. Eine Verur- teilung ist ausgeschlossen, wenn dieser Eingriff übermässig erscheint.
3 Grundzüge der Vorlage
3.1 Handlungsbedarf und Ziele
Die Kommission stellt fest, dass Artikel 276 StGB und Artikel 98 MStG bisher nur selten zur Anwendung kamen und gemäss Strafurteilsstatistik und veröffentlichten Urteilen in den letzten zwanzig Jahren nur je zweimal Gegenstand von Entscheiden waren. Die Anwendung von Artikel 276 StGB bedarf zudem der Genehmigung durch den Bundesrat. Der Mentalitätswandel und die Einführung des zivilen Ersatzdienstes erklären wohl, dass die Bestimmung mittlerweile nicht mehr zeitgemäss ist, da sie vormals vor allem der Verfolgung von Personen diente, die öffentlich zur Dienstver- weigerung aus Gewissensgründen aufgerufen hatten. Soweit Artikel 276 StGB und Artikel 98 MStG die Meinungsäusserungsfreiheit ein- schränken, unterliegt ihre Anwendung dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Ein- schränkungen der Meinungsäusserungsfreiheit sind demnach nur so weit zulässig, als sie den Erhalt der Schlagkraft der Armee gewährleisten und damit die innere und äussere Sicherheit der Schweiz, soweit sie zur Erreichung dieses Ziels erforderlich sind und nicht darüber hinausgehen. Die Verhältnismässigkeit ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu prüfen. Eine Verurteilung ist ausge- schlossen, wenn sie die Meinungsäusserungsfreiheit des Beschuldigten unverhältnis- mässig beeinträchtigt. Findet das streitige Verhalten im Rahmen der politischen Aus- einandersetzungen statt, geniesst es einen erhöhten Schutz. Nur Hassreden oder Aufrufe zur Gewalt können grundsätzlich eingeschränkt werden. Damit können die geltenden Artikel 276 StGB und Artikel 98 MStG unter Achtung der Grundrechte, insbesondere der Meinungsäusserungsfreiheit, umgesetzt werden. Wie der von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts am 3. Juli 2023 beurteilte
63 Popp, Art. 98 N 9.
65 BGE 147 IV 145, Erw. 2.4.2.
Fall66zeigt, ist es jedoch nach wie vor möglich, dass ein Strafverfahren wegen einer Meinungsäusserung eröffnet wird und mit einem Freispruch endet. Diese Möglichkeit kann eine Gefahr für die Meinungsäusserungsfreiheit darstellen, indem Personen aus Angst vor einem Strafverfahren von der Äusserung ihrer Meinung abgehalten werden. Aus diesem Grund hält die Kommission es für notwendig, tätig zu werden. Sie ist der Ansicht, dass es Zivilpersonen in Friedenszeiten möglich sein muss, zur Verletzung von militärischen Pflichten aufzufordern, ohne dass sie eine Strafverfolgung befürch- ten müssen. Dies sollte ebenso möglich sein wie das Auffordern zur Verletzung an- derer Verpflichtungen gegenüber dem Staat, wie beispielsweise die Schul- oder die Steuerpflicht. In ihrem Mitbericht vom 17. April 2026 betont die SiK-S dagegen, dass sich die geo- strategische Lage in Europa seit der Einreichung der Initiative im Jahr 2022 tiefgrei- fend verändert habe. Es sei entsprechend nicht angezeigt, das Strafgesetzbuch in die- sem Punkt zu lockern. Die Meinungsäusserungsfreiheit wiegt für die RK-S demgegenüber schwerer. Sie unterstreicht, dass die fragliche Strafbestimmung aus- schliesslich in Friedenszeiten für Zivilpersonen anwendbar ist. Auch sie anerkennt, dass es sich im Falle des Aktivdienstes sowie bei Armeeangehörigen anders verhält. In diesen Situationen hat die öffentliche Aufforderung nämlich eine andere Dimen- sion. Die vorgesehene Änderung muss daher darauf abzielen, die Meinungsäusse- rungsfreiheit stärker zu schützen, ohne jedoch die Einsatzfähigkeit der Armee einzu- schränken.
3.2 Die beantragte Neuregelung
Artikel 276 StGB Um den oben genannten Zielen Rechnung zu tragen, schlägt die Kommission vor, auf die Bestrafung von Zivilpersonen zu verzichten, die in Friedenszeiten öffentlich zum Ungehorsam gegen einen militärischen Befehl, zur Dienstverletzung, zur Dienstver- weigerung oder zum Ausreissen auffordern (Art. 276 Ziffer 1 Satz 1 StGB). Die Auf- forderung stellt nämlich eine öffentliche Äusserung dar, die als solche strafbar ist, ohne dass der Adressat tatsächlich seine Dienstpflicht verletzt haben muss oder gar Kenntnis von der Aufforderung hatte. Die Kommission ist der Meinung, dass es nicht notwendig ist, so weit zu gehen, um die Schlagkraft der Armee zu gewährleisten. Diese ist durch das Verbot der Verleitung einer dienstpflichtigen Person zu einer Un- gehorsamshandlung (Art. 276 Ziffer 1 Satz 2 StGB) bereits ausreichend geschützt. Zwar handelt es sich hierbei um eine Form der Anstiftung, die über die Voraussetzun- gen von Artikel 24 StGB hinausgeht, da sie auch dann strafbar ist, wenn die Ungehor- samshandlung nicht begangen und auch nicht versucht wurde. Daher stellt sich die Frage, ob dieser Straftatbestand ebenfalls aufzuheben ist und man sich darauf be- schränken soll, die Anstiftung zum Ungehorsam unter den strengeren Voraussetzun- gen von Artikel 24 StGB zu verfolgen. Die Kommission vertritt jedoch die Auffas- sung, dass die Tatsache, dass allgemeine öffentliche Äusserungen zum Ungehorsam gegen militärische Befehle (öffentliche Aufforderung im Sinne von Artikel 276 Ziffer
66 BStGer, Strafkammer, 03.07.2023, SK.2023.4.
1 Satz 1 StGB) nun zulässig sind, ausreichend Raum für Kritik an der Armee bietet, die eine demokratische Gesellschaft tolerieren muss. Eine weitergehende oder gar vollständige Aufhebung von Artikel 276 StGB drängt sich daher nicht auf. Ausserdem lässt sich trotz der offenbar überholten Bestimmung nicht ohne Weiteres schliessen, dass sie jegliche Daseinsberechtigung verloren hat. Je nach Entwicklung der politi- schen Lage in Europa - oder sogar weltweit - könnte sich die Sicherheitslage der Schweiz ändern und damit auch die Sichtweise auf Artikel 276 StGB. Die konkrete Verleitung zum Ungehorsam muss also strafbar bleiben (Art. 276 Ziffer 1 Satz 2 und Ziffer 2 StGB). Die Kommission ist der Ansicht, dass dies auch für die öffentliche Aufforderung zur Meuterei oder zu deren Vorbereitung gelten muss (Art. 276 Ziffer
2 StGB). Diese beiden Handlungen sind nämlich besonders schwerwiegend und kön-
nen mit Gewalt verbunden sein. Ein öffentliches Aufrufen zu solchen Handlungen geht damit über die erforderliche Freiheit hinaus, die es den Bürgern ermöglicht, die Armee zu kritisieren. Aus all diesen Gründen schlägt die Kommission vor, nur Artikel 276 Ziffer 1 Satz 1 StGB aufzuheben.
Artikel 98 MStG Artikel 276 StGB ist in Friedenszeiten auf Zivilpersonen anwendbar. Artikel 98 MStG ist in Friedenszeiten nur auf Angehörige der Armee und ihnen gleichgestellte Perso- nen anwendbar. Er gilt auch für Zivilpersonen im Aktivdienst und im Krieg. Obwohl zu dieser Frage keine veröffentlichte Rechtsprechung bekannt ist, scheint Ar- tikel 98 MStG als Bestimmung des Militärstrafrechts Einschränkungen der Meinungs- äusserungsfreiheit eher zu rechtfertigen als die entsprechende Bestimmung des allge- meinen Strafrechts. In Friedenszeiten gilt Artikel 98 MStG nämlich nur für einen beschränkten Personenkreis, der sich aus Armeeangehörigen und ihnen gleichgestell- ten Personen zusammensetzt.67 Nur im Aktivdienst und in Kriegszeiten ist er auf alle Personen anwendbar.68 Diese Anwendungsvor-aussetzungen sind bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit zweifellos zu berücksichtigen. Zum einen muss das besondere Verhältnis eines Soldaten zum Staat strengere Einschränkungen der Meinungsäusse- rungsfreiheit rechtfertigen können, als sie einem Zivilisten auferlegt werden können. Zudem ist zu beachten, dass eine vorübergehende Einschränkung der Meinungsäusse- rungsfreiheit während des Militärdienstes nicht mit der dauerhaften Einschränkung nach Artikel 276 StGB gleichzusetzen ist. Andererseits kann die Notwendigkeit, die Schlagkraft der Armee mit strafrechtlichen Mitteln aufrechtzuerhalten, in Friedens- zeiten nicht in gleicher Weise beurteilt werden wie in Kriegszeiten. So hat das Minis- terkomitee des Europarats in einer Resolution vom 12. Juni 197969 die Verurteilung einer britischen Aktivistin, die in einer Militärbasis, in der Bataillone stationiert wa- ren, die wenig später nach Nordirland verlegt werden sollten, Flugblätter verteilt hatte, in denen Soldaten zur Desertion aufgefordert und ihnen verschiedene Möglichkeiten
67 Vgl. Art. 3 MStG.
68 Vgl. Art. 4 Ziff. 1 und Art. 5 Abs. 1 MStG.
69 ResDH(79)4
dazu aufzeigt wurden, als mit Artikel 10 EMRK vereinbar angesehen.70 Die Mass- nahme wurde insbesondere wegen der schwierigen Lage in Nordirland und der mög- lichen Auswirkungen der Kampagne der Aktivistin für erforderlich gehalten.71 Dem- gegenüber hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem Urteil vom 4. Mai 2006 die Verurteilung des Chefredakteurs einer türkischen Zeitung, der einen gegen den Militärdienst gerichteten Artikel veröffentlicht hatte, aber nicht zu Gewalt- tätigkeit, zum Widerstand gegen die Armee oder zu einem Aufstand aufrief, für un- vereinbar mit Artikel 10 EMRK erklärt.72 Artikel 276 StGB und Artikel 98 MStG regeln somit unterschiedliche Sachverhalte, was eine unterschiedliche Behandlung von Artikel 98 MStG und seinem Pendant im Strafgesetzbuch rechtfertigt. Die Kommission schlägt daher vor, Artikel 98 MStG un- verändert zu lassen.
4 Erläuterungen zum Artikel
Art. 276 Ziff. 1 Die Aufhebung von Artikel 276 Ziffer 1 Satz 1 StGB hat zur Folge, dass die öffentli- che Aufforderung zur Dienstverletzung nicht mehr strafrechtlich verfolgt wird, wenn der Täter ein Zivilist ist und sie sich auf folgende Handlungen bezieht: Ungehorsam im Sinne von Artikel 61 MStG; Verletzung der Dienstpflicht im Sinne von Artikel 72 bis 80 MStG; Verletzung der Pflicht zur Dienstleistung im Sinne der Artikel 81 bis 85 MStG. Strafbar wären nur noch: Öffentliche Aufforderung zur Meuterei (Art. 63 MStG) oder zur Vorberei- tung einer Meuterei (Art. 64 MStG) gemäss Artikel 276 Ziffer 2 StGB; Nichtöffentliche Verleitung einer bestimmten Einzelperson im Militär- dienst gemäss Artikel 276 Ziffer 1 Satz 2 und Ziffer 2 StGB. Dadurch wird die Meinungsäusserungsfreiheit erweitert. Konkrete Aufrufe zum Un- gehorsam sowie öffentliche Aufforderungen zu schwersten Straftaten bleiben strafbar. Damit wird den Schutzbedürfnissen der geschützten Rechtsgüter einerseits und dem Grundrecht der Meinungsäusserungsfreiheit andererseits angemessen Rechnung ge- tragen. In Friedenszeiten gilt das geltende Recht nur für Armeeangehörige und ihnen gleich- gestellte Personen (Artikel 98 MStG). Dies ist durch ihre besondere Beziehung zum Staat gerechtfertigt. Dieses Verhältnis erlaubt es, von ihnen mehr zu verlangen als von
70 Siehe die Begründung im Bericht der Europäischen Menschenrechtskommission vom 12. Oktober 1978, Pat Arrowsmith gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 7050/75, § 92. 71 Bericht der Europäischen Menschenrechtskommission vom 12.10.1978, Pat Arrowsmith gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 7050/75, § 96–97,
72 Ergin gegen Türkei (Nr. 6), Nr. 47533/99, Entscheid vom 4. Mai 2006, § 34.
anderen Bürgern. So muss ein Soldat während seines Militärdienstes vorübergehend eine gewisse Zurückhaltung in seinen Äusserungen üben. Nach Abschluss seines Dienstes erlangt er seine volle Meinungsäusserungsfreiheit zurück. Die Einschrän- kung der Meinungsäusserungsfreiheit von Armeeangehörigen und ihnen gleichge- stellten Personen unterliegt weiterhin dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Während des Aktivdienstes und in Kriegszeiten bleibt Artikel 98 MStG auf Zivilper- sonen anwendbar. Diese befinden sich damit wieder in der Situation des geltenden Artikels 276 Ziffer 1 Satz 1 StGB. Auch diese Einschränkung der Meinungsäusse- rungsfreiheit unterliegt dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Sie kann durch die aussergewöhnliche Situation des Aktivdienstes oder des Krieges gerechtfertigt sein.
5 Finanzielle und personelle Auswirkungen
Da es sich um einen Straftatbestand handelt, der in die Zuständigkeit des Bundes fällt und dessen Verfolgung einer Ermächtigung des Bundesrates bedarf, wird die Teilauf- hebung von Artikel 276 StGB dazu führen, dass die Bundesverwaltung und die Bun- desgerichte von der Behandlung von Fällen entlastet werden, die bisher unter diese Bestimmung fielen. Angesichts der geringen Anzahl der Fälle, die in der Vergangen- heit betroffenen waren, wird dies jedoch nur unbedeutende Auswirkungen auf die Ressourcen der betroffenen Behörden haben. Die vorgeschlagene Änderung bleibt für die Kantone und Gemeinden ohne Auswir- kungen.
6 Rechtliche Aspekte
6.1 Verfassungsmässigkeit
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes auf dem Gebiet des Strafrechts beruht auf Artikel 123 Absatz 1 BV.73
6.2 Erlassform
Beim vorgeschlagenen Entwurf handelt es sich um die Revision von einem Bundes- gesetz.
73 CR Cst.-Grodecki, Art. 123 N 10; CR Cst.-Lubishtani, Art. 60 N 11; BSK BV-
Diggelmann/Altwicker, Art. 60 N 5.
Literaturverzeichnis
BSK BV-Autor/in Waldmann Bernhard/Belser Eva Maria/Epiney Astrid (Hrsg.), Basler Kommentar, Bundesverfassung, Basel BSK Strafrecht II-Autor/in Niggli Marcel Alexander/Wiprächtiger Hans (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht II, Art. 137-392 StGB, Jugendstrafgesetz, 4. Aufl., Basel 2019 CR CP II-Autor/in Macaluso Alain/Moreillon Laurent/Queloz Nicolas (Hrsg.), Commentaire romand, Code pénal II,
2. Aufl., Basel 2025
CR Cst.-Autor/in Martenet Vincent/Dubey Jacques (Hrsg.), Commen- taire romand, Constitution fédérale, Basel 2021 Hauri Hauri Kurt, Militärstrafgesetz, Kommentar, Bern PC CP Dupuis Michel/Moreillon Laurent/Piguet Chris- tophe/Berger Séverine/Mazou Miriam/Rodigari Vir- ginie, Code pénal, Petit commentaire, 2. Aufl., Basel Popp Popp Peter, Kommentar zum Militärstrafgesetz, St.Gallen 1992 StGB-Praxiskommentar Trechsel Stefan/Pieth Mark, Schweizerisches Strafge- setzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2021