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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bern, 12. Juni 2026

Änderung des Sprachengesetzes

Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens

Übersicht

Die Revision des Sprachengesetzes verfolgt das Ziel, die Harmonisierung des Sprachenunterrichts in der obligatorischen Schule weiter sicherzustellen. Die Revision steht im Einklang mit dem Auftrag von Bund und Kantonen, die Ver- ständigung und den Austausch zwischen den Sprachgemeinschaften zu fördern und für eine hohe Qualität und Durchlässigkeit des Bildungsraumes Schweiz zu sorgen. Sie unterstreicht die Rolle der Landessprachen für den Zusammenhalt unseres Landes. Die Vernehmlassung erfolgt vorsorglich. Im Falle eines Schei- terns des harmonisierten Schulunterrichts will der Bundesrat dem Parlament umgehend Vorschläge unterbreiten können. Eine Anpassung des Sprachenge- setzes würde jedoch hinfällig, sofern die Kantone ihre gemeinsame Spra- chenstrategie weiterhin umsetzen.

Ausgangslage

Die Mehrsprachigkeit ist ein Wesensmerkmal der Schweiz. Sie ist ein Teil des nationa- len Selbstverständnisses, stärkt den inneren Zusammenhalt durch die Wertschätzung der sprachlichen und kulturellen Vielfalt und prägt ihr Ansehen im Ausland. Die Bun- desverfassung bringt die Bedeutung der Mehrsprachigkeit mit einem umfassenden sprachpolitischen Auftrag an Bund und Kantone zum Ausdruck (Art. 70 BV). Es ist eine gemeinsame Aufgabe von Bund und Kantonen, für die Erhaltung und Förderung der Landessprachen und für die Stärkung der Verständigung zwischen den Sprachgemein- schaften einzutreten. Dem Unterricht in den Landessprachen in der obligatorischen Schule kommt dabei ein besonderer Stellenwert zu. Die Kantone sind im Rahmen ihrer Zuständigkeiten verpflichtet, in der Zusammenarbeit untereinander sowie mit dem Bund für eine hohe Qualität und Durchlässigkeit des Bil- dungsraumes Schweiz zu sorgen (Art. 61a Abs. 1 BV). Kommt auf dem Koordinations- weg keine Harmonisierung des Schulwesens im Bereich des Schuleintrittsalters und der Schulpflicht, der Dauer und Ziele der Bildungsstufen und deren Übergängen sowie der Anerkennung von Abschlüssen zustande, so erlässt der Bund die notwendigen Vorschriften (Art. 62 Abs. 4 BV). Die Kantone habendiesen Verfassungsauftrag mit der interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule (HarmoS-Konkordat) konkretisiert und damit definiert, wie die Harmonisierung umgesetzt werden soll. Das Konkordat gilt für die beigetretenen Kantone unmittelbar, aufgrund des Verfassungsauftrags entfaltet es mittelbare Wirkung aber auch auf diejenigen Kantone, die dem Konkordat nicht bei- getreten sind. Die Vorgaben zum Sprachenunterricht im HarmoS-Konkordat basieren auf der Sprachenstrategie, welche die Kantone 2004 verabschiedet haben. Die Spra- chenstrategie umfasst das Erlernen von zwei Fremdsprachen ab der Primarschule (eine zweite Landessprache und Englisch). Diese Lösung war das Ergebnis eines an- spruchsvollen politischen Ausgleichs zwischen den Sprachregionen. Sie hat dazu bei- getragen, Vertrauen und Verlässlichkeit zu schaffen, die Durchlässigkeit des Bildungs- raums Schweiz zu stärken und die Stellung der Landessprachen im Unterricht zu si- chern.

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In zahlreichen Kantonen der Deutschschweiz sind derzeit parlamentarische Vorstösse hängig, die eine Verschiebung des Französischunterrichts in die Sekundarstufe I oder eine generelle Flexibilisierung des Sprachenunterrichts bzw. eine Anpassung der ent- sprechenden Bestimmungen im HarmonS-Konkordat verlangen. In fünf Kantonen wur- den verbindliche Aufträge an die Regierungen überwiesen. Eine Abkehr einzelner Kan- tone von der gemeinsam beschlossenen Sprachenstrategie und den dazugehörigen Umsetzungsentscheiden hätte zur Folge, dass die Harmonisierungsziele nicht erreicht werden können. Sie würde die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften und damit den nationalen Zusammenhalt gefährden. Die betreffenden HarmoS-Kan- tone müssten aus der Vereinbarung austreten. Ein Scheitern der Harmonisierung hätte weitreichende Folgen über die Sprachenpolitik hinaus und würde die Funktionsfähigkeit des Bildungsraums Schweiz schwächen. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass staats- und verständigungspolitische Gründe harmonisierte Vorgaben im Rahmen des Unter- richts der Landessprachen erfordern.

Inhalt der Vorlage

Angesichts dieser Entwicklung und der Tatsache, dass bereits in mehreren Kantonen die Regierungen mit der Streichung des Französischunterrichts in der Primarschule beauftragt worden sind, erachtet der Bundesrat die Harmonisierung des Schulunter- richts als gefährdet. Aus seiner Sicht ist es angezeigt, Vorschläge für eine bundesge- setzliche Regelung zur Konsultation vorzulegen. Die Notwendigkeit des bundesseitigen Handelns leitet sich ab aus der sprachenpoliti- schen Verantwortung für die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften und dem bildungspolitischen Gebot der Harmonisierung im Hinblick auf die Durchlässigkeit des Bildungsraumes. Gerade für die Schweiz als mehrsprachige Willensnation ist es zentral, dass sich die Bevölkerung über die Sprachgrenzen hinweg in den Landesspra- chen verständigen kann. Dies setzt Respekt gegenüber den sprachlichen Minderheiten sowie die Pflege der sprachlichen Vielfalt voraus. Die Beherrschung der Landesspra- chen ist ferner ein wichtiger Erfolgsfaktor für das berufliche Fortkommen. Die Vernehmlassung für eine Änderung des Sprachengesetzes hat vorsorglichen Cha- rakter. Sie dient dazu, rechtzeitig verschiedene Lösungsvarianten zu prüfen. Die Vari- anten tragen den kantonalen Kompetenzen in Unterrichtsfragen und sprachregionalen Unterschieden Rechnung. Sollten die Kantone ihre bestehende Sprachenstrategie wei- terhin umsetzen und auf abweichende Entscheide dazu verzichten, ist eine Änderung des Sprachengesetzes nicht notwendig. In diesem Fall würde der Bundesrat davon absehen, dem Parlament eine Änderung zu beantragen.

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Inhaltsverzeichnis

1 Ausgangslage ....................................................................................................5

1.1.1 Harmonisierung des Sprachenunterrichts in der obligatorischen Schule ..5

1.1.2 Stand der Umsetzung der Harmonisierung des Sprachenunterrichts........7

1.2 Geltende Regelung im Sprachengesetz des Bundes ................................8 1.3 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung .............................................9

1.4 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu

Strategien des Bundesrates ....................................................................12 2 Grundzüge der Vorlage ...................................................................................12 3 Erläuterungen und Bewertung der Varianten ................................................14 4 Auswirkungen ..................................................................................................17 4.1 Auswirkungen auf den Bund....................................................................17 4.2 Auswirkungen auf die Kantone ................................................................17 4.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft .....................................................18 4.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft .........................................................18 4.5 Auswirkungen auf die Umwelt .................................................................18 4.6 Andere Auswirkungen .............................................................................18 5 Rechtliche Aspekte ..........................................................................................18 5.1 Verfassungsmässigkeit ...........................................................................18 5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz ...............19 5.3 Vergleich mit dem europäischen Recht ...................................................19 5.4 Erlassform ...............................................................................................19 5.5 Unterstellung unter die Ausgabenbremse ...............................................19

5.6 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen

Äquivalenz ...............................................................................................20 5.7 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes ............................20 5.8 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen ............................................20 5.9 Datenschutz ............................................................................................20

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Erläuternder Bericht

1 Ausgangslage

1.1.1 Harmonisierung des Sprachenunterrichts in der obligatorischen Schule

Das Sprachenlernen in der Schule nimmt in der mehrsprachigen Schweiz traditionsge- mäss einen hohen Stellenwert ein. Bereits in den 1970er Jahren führten die ersten Kantone den Französischunterricht bzw. Deutschunterricht in der Primarschule ein. 1975 empfahl die Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und —direktoren (EDK) den Kantonen, den Beginn des Unterrichts in einer zweiten Landessprache ins

4. oder 5. Schuljahr zu legen. 1

In den 1990er-Jahren drängte sich die Erarbeitung eines neuen schweizerischen Spra- chenkonzepts auf. Den Auslöser bildeten einerseits neue Erkenntnisse aus der Sprach- lernforschung und der Sprachendidaktik, andererseits planten einige Kantone die Ein- führung des Englischen in der Primarschulstufe, dem Beispiel des Kantons Zürich («Schulprojekt 21») folgend. Im Jahr 2001 scheiterten zunächst weitere Empfehlungen der EDK zur Koordination des Sprachenunterrichts an der Frage der Reihenfolge der Einführung der Sprachen. 2004 verabschiedete die EDK schliesslich eine «Nationale Strategie zur Weiterentwick- lung des Sprachenunterrichts in der Schweiz» (nachfolgend: Sprachenstrategie 2004) 2. Die Sprachenstrategie umfasst das Erlernen von zwei Fremdsprachen ab der Primar- schule (eine zweite Landessprache und Englisch). Die Einführung der ersten Fremd- sprache erfolgt gemäss Sprachenstrategie spätestens ab dem 3. Schuljahr (HarmoS 5) und die Einführung der zweiten Fremdsprache spätestens ab dem 5. Schuljahr (Har- moS 7). Die Strategie wird darum allgemein als «Modell 5/7» 3 bezeichnet. Die Reihen- folge der unterrichteten Fremdsprachen wird sprachregional koordiniert. Die Verankerung des Fremdsprachenunterrichts auf der Primarstufe ist dabei von be- sonderer Bedeutung. Auf dieser Stufe ist noch keine schulische Selektion erfolgt; der Unterricht erreicht somit alle Schülerinnen und Schüler unabhängig von ihrem späteren Bildungsweg. Der Unterricht in einer zweiten Landessprache stellt damit sicher, dass sämtliche Kinder zumindest während eines Teils ihrer obligatorischen Schulzeit mit die- ser Sprache und den entsprechenden kulturellen Bezügen in Kontakt kommen. Dies

1 Empfehlungen und Beschlüsse betreffend Einführung, Reform und Koordination des Unterrichts in der zweiten Landessprache für alle Schüler während der obligatorischen Schulzeit vom 30. Oktober 1975. 2 Sprachenunterricht in der obligatorischen Schule: Strategie der EDK und Arbeitsplan für die gesamtschweizerische Koordination. Beschluss der Plenarversammlung der EDK vom 25. März 2004. 3 Mit HarmoS, der interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule, werden zwei Jahre Kindergarten (Ein- gangsstufe) obligatorisch. Gemäss HarmoS-Konkordat beträgt die Dauer der Primarstufe somit acht Jahre, die Sekundarstufe dauert in der Regel drei Jahre. In dieser Botschaft wird zum besseren Verständnis neben der traditionellen auch die HarmoS-Zählweise angegeben.

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geschieht in einem Lernumfeld, das weniger stark durch Leistungsdifferenzierung ge- prägt ist als auf den nachfolgenden Schulstufen.

Die Verfassungsrevision von 2006 schafft einen einheitlichen «Bildungsraum» Die Neuordnung der Bildungsbestimmungen in der Bundesverfassung im Jahr 2006 schafft einen einheitlichen «Bildungsraum Schweiz» (Art. 61a BV), der eine hohe Qua- lität der Bildung garantiert, durchlässig ist und die Mobilität der Bevölkerung erleichtert. Die neuen Verfassungsbestimmungen definieren die Eckwerte, die in der ganzen Schweiz harmonisiert sein sollen, und legen fest, wie dies erreicht werden kann. Bund und Kantone haben gemeinsam im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine hohe Qualität und Durchlässigkeit des Bildungsraumes Schweiz zu sorgen (Art. 61a Abs. 1 BV). Die Kantone haben für zentrale Eckwerte des Schulwesens – Schuleintrittsalter und Schulpflicht, Dauer und Ziele der Bildungsstufen, deren Übergange sowie Aner- kennung von Abschlüssen – auf dem Koordinationsweg eine landesweite Harmonisie- rung des Schulwesens zu gewährleisten. Kommt auf dem Koordinationsweg keine Har- monisierung zustande, so erlässt der Bund die notwendigen Vorschriften (Art. 62 Abs. 4 BV). Die Kantone haben den Verfassungsauftrag mit der interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule von 2007 (nachfolgend: HarmoS-Kon- kordat) 4 konkretisiert und damit definiert, wie der Harmonisierungsauftrag umgesetzt werden soll. Das HarmoS-Konkordat enthält Bestimmungen zur Dauer und zu den Zie- len der Bildungsstufen, zum Sprachenunterricht sowie zu Blockzeiten und Tagesstruk- turen.

Die Grundsätze der Sprachenstrategie fliessen in das HarmoS-Konkordat ein Die Regelungen zum Sprachenunterricht finden sich in Artikel 4 des HarmoS-Konkor- dats. Sie basieren auf den Grundsätzen der Sprachenstrategie 2004:

1 Die erste Fremdsprache wird, entsprechend der in Artikel 6 festgelegten Dauer

der Schulstufen 5, spätestens ab dem 3. Schuljahr (HarmoS 5), die zweite Fremd- sprache spätestens ab dem 5. Schuljahr (HarmoS 7) unterrichtet. Eine der beiden Sprachen ist eine zweite Landessprache, deren Unterricht kulturelle Aspekte ein- schliesst; die andere Sprache ist Englisch. In beiden Fremdsprachen werden per Ende der obligatorischen Schule gleichwertige Kompetenzniveaus vorgegeben. Sofern die Kantone Graubünden und Tessin zusätzlich eine dritte Landessprache obligatorisch unterrichten, können sie bezüglich der Festlegung der Schuljahre von der vorliegenden Bestimmung abweichen.

2 Während der obligatorischen Schule besteht ein bedarfsgerechtes Angebot an

fakultativem Unterricht in einer dritten Landessprache. 4 Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule vom 14. Juni 2007 (HarmoS-Konkordat). Kommentar, Entste- hungsgeschichte und Ausblick, Instrumente. Bern 2011. 5 Art. 6 HarmoS-Konkordat legt die strukturellen Eckwerte der obligatorischen Schule fest: Die Dauer der Primarstufe beträgt demnach acht Jahre, inklusive Vorschule oder Eingangsstufe; die Sekundarstufe dauert in der Regel drei Jahre. In dieser Botschaft wird die traditionelle Zähl- weise verwendet, Zitate sind entsprechend angepasst.

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3 Die Reihenfolge der unterrichteten Fremdsprachen wird regional koordiniert.

Qualitäts- und Entwicklungsmerkmale sind in einer durch die EDK genehmigten Gesamtstrategie festgelegt. Das HarmoS-Konkordat ist am 1. August 2009 in Kraft getreten. Es gilt für die beige- tretenen Kantone (derzeit 15) unmittelbar, aufgrund des Verfassungsauftrags entfaltet es aber mittelbare Wirkung auch auf diejenigen Kantone, die dem Konkordat nicht bei- getreten sind (siehe unten Ziff. 1.3, Abschnitt «Handlungsbedarf»).

Die EDK verabschiedet nationale Bildungsziele Das HarmoS-Konkordat sieht vor (Art. 7), dass zur gesamtschweizerischen Harmoni- sierung der Unterrichtsziele nationale Bildungsstandards (Bildungsziele) festgelegt werden. Diese bilden die Grundlage für die sprachregionalen Lehrpläne (Lehrplan 21 für die Deutschschweiz, Plan d’études romand für die französischsprachige Schweiz, Lehrplan Tessin) und die verwendeten Lehrmittel. 2011 verabschiedete die EDK nationale Bildungsziele für vier Fachbereiche (Schul- sprache, Fremdsprachen, Mathematik und Naturwissenschaften) der obligatorischen Schule. Sie beschreiben, welche Grundkompetenzen die Schülerinnen und Schüler bis zum Ende des sechsten bzw. neunten Schuljahres erwerben sollen. 6 Die nationalen Bildungsziele sind für alle Kantone verbindlich.

1.1.2 Stand der Umsetzung der Harmonisierung des Sprachenunterrichts

Die Einführung des Modells 5/7 wurde in der Deutschschweiz immer wieder kontrovers diskutiert, insbesondere in den Jahren 2006 und 2015–2018. In parlamentarischen Vorstössen und Volksinitiativen wurde gefordert, dass auf der Primarstufe nur eine Fremdsprache unterrichtet werden darf. Letztlich blieben diese Versuche, von der Sprachenstrategie abzuweichen, aber erfolglos. In allen Kantonen bestätigten die kan- tonalen Parlamente bzw. das Stimmvolk die Einführung des Modells 5/7. Die EDK hat in zwei Berichten (2015 und 2019) über die Harmonisierung der obligato- rischen Schule Bilanz gezogen. 7 Darin stellt sie fest, dass die Harmonisierung weit fort- geschritten ist. Dies gilt sowohl für die dem HarmoS-Konkordat beigetretenen Kantone als auch für die Nicht-Beitrittskantone: Die Sprachenstrategie 2004 wird unterdessen in fast allen Kantonen umgesetzt. Mit Ausnahme des Kantons Tessin, welcher drei Fremdsprachen in der Primarstufe anbietet, hält allein der Kanton Appenzell Innerrho- den an nur einer Fremdsprache in der Primarstufe fest. In allen Kantonen der französischsprachigen Schweiz wird Deutsch ab dem 3. Schul- jahr (HarmoS 5), Englisch ab dem 5. Schuljahr (HarmoS 7) unterrichtet. Die Kantone entlang der Sprachgrenze (BE, BL, BS, SO, FR, VS) beginnen mit Französisch ab dem 3. Schuljahr, Englisch wird ab dem 5. Schuljahr unterrichtet. Die übrigen Kantone in der

6 Für den Bereich der Fremdsprachen: Grundkompetenzen für die Fremdsprachen. Nationale Bildungsstandards. Freigegeben von der EDK- Plenarversammlung am 16. Juni 2011 (http://edudoc.ch/record/96780/files/grundkomp_fremdsprachen_d.pdf; letzter Zugriff: 30.12.2025). 7 Bilanz 2015 bzw. 2019: Harmonisierung der verfassungsmässigen Eckwerte (Art. 62 Abs. 4 BV) für den Bereich der obligatorischen Schule, Bern 2015 bzw. 2019.

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Deutschschweiz beginnen mit Englisch ab dem 3. Schuljahr und mit Französisch ab dem 5. Schuljahr. Der dreisprachige Kanton Graubünden unterrichtet eine zweite Kan- tonssprache (Deutsch, Italienisch oder Rätoromanisch) ab dem 3. Schuljahr und das Englische ab dem 5. Schuljahr.

Vorstösse in Kantonen gefährden die Harmonisierung Ungeachtet der klaren Vorgaben (Sprachenstrategie 2004, HarmoS-Konkordat 2007, Bildungsziele 2011) verlangen derzeit Vorstösse in verschiedenen Deutschschweizer Kantonen eine Abkehr vom Model 5/7. Gestützt auf pädagogische Argumente (Priori- sierung der Schulsprache, Überforderung von leistungsschwachen Schülerinnen und Schülern, Ineffektivität des frühen Sprachenunterrichts, Mangel an angemessen aus- gebildeten Lehrpersonen, fragwürdige Didaktik) wird gefordert, dass auf der Primar- schulstufe nur noch eine Fremdsprache unterrichtet wird, wobei explizit oder implizit in der Regel das Englische gemeint ist. Am 24. März 2025 hat das Parlament im Kanton Appenzell-Ausserrhoden eine Motion angenommen, die den Regierungsrat beauftragt, die notwendigen gesetzlichen Grund- lagen zu schaffen, damit das Französisch erst ab der Sekundarstufe unterrichtet wird. Ähnlich lautende Aufträge (Motionen, Postulate) wurden unterdessen in den Parlamen- ten der Kantone Zürich (1. September 2025), St. Gallen (17. September 2025), Solo- thurn (11. November 2025), Schwyz (11. Februar 2026), Schaffhausen (16. März 2026) und Thurgau (1. April 2026) beschlossen. Im Kanton Basel-Landschaft wurde ferner eine Volksinitiative «Zwei Fremdsprachen an der Primarschule sind zu viel» lan- ciert. In der französisch- und italienischsprachigen Schweiz wurden keine vergleichba- ren Vorstösse eingereicht. Einzelne Kantonsparlamente in der Westschweiz haben um- gekehrt Resolutionen gegen die Verschiebung des Französischunterrichts auf die Se- kundarstufe I verabschiedet (FR, JU, NE). Die Kantonsumfragen der EDK haben zudem ergeben, dass in zahlreichen Kantonen Dispensationsmöglichkeiten für das Fach Französisch und/oder Englisch auf der Se- kundarstufe I bestehen. Es gilt beispielsweise als Wahlfach im 9. Schuljahr (Har- moS 11) oder kann von leistungsschwächeren Schülerinnen und Schülern auf der Se- kundarstufe I abgewählt werden. Acht Kantone kennen eine Abwahlmöglichkeit nur im

9. Schuljahr (AG, AR, BL, LU, NW OW, UR, ZH), fünf Kantonen bereits im 8. und

9. Schuljahr (AI, SG, SH, TG, ZG), zwei gar in allen drei Jahren der Sekundarstufe I (GL, SZ). Dispensationen sind im HarmoS-Konkordat nicht ausdrücklich vorgesehen.

1.2 Geltende Regelung im Sprachengesetz des Bundes

Die Grundsätze der Sprachenstrategie 2004 bzw. des HarmoS-Konkordats haben – in allgemeiner Form – Eingang gefunden in das Bundesgesetz vom 5. Oktober 2007 8 über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften (Sprachengesetz; SpG). Dieses bestimmt in Artikel 15 Absatz 3, dass die Schülerinnen und Schüler am Ende der obligatorischen Schulzeit über Kompetenzen in mindestens einer zweiten Landessprache und einer weiteren Fremdsprache verfügen sollen. Rei- henfolge und Zeitpunkt der Einführung des Fremdsprachenunterrichts sowie die am

8 SR 441.1

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Ende der obligatorischen Schulzeit zu erreichenden Kompetenzniveaus sind im Spra- chengesetz hingegen nicht festgelegt. Die Bestimmung ist das Ergebnis eingehender Kommissions- und Plenumsberatungen im parlamentarischen Differenzbereinigungsverfahren. Sie lautet:

3 Sie [Bund und Kantone] setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeit für einen

Fremdsprachenunterricht ein, der gewährleistet, dass die Schülerinnen und Schü- ler am Ende der obligatorischen Schulzeit über Kompetenzen in mindestens einer zweiten Landessprache und einer weiteren Fremdsprache verfügen. Der Unter- richt in den Landessprachen trägt den kulturellen Aspekten eines mehrsprachigen Landes Rechnung. Die in enger Zusammenarbeit mit der EDK gefundene Kompromisslösung orientiert sich – allerdings ohne explizit darauf Bezug zu nehmen – an der Sprachenstrategie

2004 bzw. am HarmoS-Konkordat (zum damaligen Zeitpunkt in Vernehmlassung). Wie

die entsprechende HarmoS-Bestimmung (Art. 4 Abs. 1) verlangt auch das Sprachen- gesetz, dass der Unterricht der Landessprachen kulturelle Aspekte einschliesst. Der Gesetzgeber wollte damit zum Ausdruck bringen, dass der Sprachenunterricht in der obligatorischen Schule nicht nur sprachlichen, sondern auch verständigungspolitischen Zielen dienen soll, insofern das Erlernen einer anderen Landessprache auch kulturelle Kompetenzen und den Austausch zwischen den Sprachgemeinschaften fördert.

1.3 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung

Parlamentarische Vorstösse auf Bundesebene Die jüngsten Entwicklungen in den Kantonen haben seit Juni 2025 eine Reihe von Vor- stössen im Parlament ausgelöst: Die Interpellationen Piller Carrard (25.3587) und Candinas (25.3766) bitten den Bundesrat um eine Einschätzung der Lage und des Handlungsbedarfs. Die Interpellationen Brizzi (25.4330) und Brenzikofer (25.4302) er- kundigt sich nach dem Stand der Austauschprogramme des Bundes (Lehrpersonen, Schülerinnen und Schüler, Berufsbildung). Die Motion Prelicz-Huber (25.3772) verlangt einen Massnahmenplan «Landessprachen». Die Postulate Christ (25.4009) und Weber (25.4079) beauftragen den Bundesrat mit einer Auslegeordnung zur Ausbildung von Sprachlehrpersonen sowie zu Lehrplänen, Unterrichtsinhalten und Bildungszielen im Sprachenunterricht. Die Motion Hurni (25.4017) ersucht den Bundesrat, die erforderli- chen gesetzgeberischen Massnahmen zu treffen, um in allen Kantonen das Erlernen einer zweiten Landessprache ab der Primarstufe obligatorisch zu machen. Die Parla- mentarische Initiative Cottier (25.466) schlägt eine Änderung des Sprachengesetzes vor (Art. 15 Abs. 3 SpG: «Während der obligatorischen Schulzeit muss in der Primar- stufe mindestens eine Landessprache als Fremdsprache unterrichtet werden.»).

Erklärung zur Koordination des Sprachenunterrichts der EDK Auch die EDK beobachtet die politischen Entwicklungen mit Aufmerksamkeit und Sorge. Sie hat am 31. Oktober 2025 eine Erklärung zur gesamtschweizerischen Koor- dination des Sprachenunterrichts verabschiedet. Mit der Erklärung bekräftigt die EDK ihren Willen, die Koordination des Sprachenunterrichts in Umsetzung des Harmonisie- rungsauftrags (Art. 62 Abs. 4 BV) sicherzustellen. Als Willensnation müsse die Schweiz

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in die nationale Kohäsion investieren. Ein früher Kontakt mit einer zweiten Landesspra- che und den sprachregionalen Kulturen der Schweiz sei dafür wichtig. Der Sprachen- unterricht müsse durch die Verstärkung von Austauschaktivitäten aufgewertet werden. Anpassungsbedarf besteht aus Sicht der EDK bei den Bildungszielen und den Lehrplä- nen.

Haltung des Bundesrates Bereits in den Jahren 2013 bis 2015 befasste sich auf Bundesebene eine Reihe parla- mentarischer Vorstösse mit dem schulischen Unterricht der Landessprachen. In seinen Antworten und Stellungnahmen vertrat der Bundesrat die Haltung, dass dem Spra- chenunterricht in der obligatorischen Schule eine grosse Bedeutung für die Förderung und Stärkung der Mehrsprachigkeit und der Verständigung zwischen den Sprachge- meinschaften zukomme. Aus Sicht des Bundesrates muss eine zweite Landessprache ab der Primarstufe und bis zum Ende der Sekundarstufe I unterrichtet werden. Er er- mutigte und bestärkte die Kantone, die Sprachenstrategie 2004 umzusetzen. Andern- falls würde er seiner verfassungsmässigen Handlungspflicht nachkommen. Im Sommer 2016 erachtete der Bundesrat aufgrund der damaligen Entwicklungen in den Kantonen (Ziff. 1.1.2) das Ziel einer sprachregionalen Harmonisierung des Spra- chenunterrichts in der obligatorischen Schule als gefährdet und eröffnete am 6. Juli

2016 die Vernehmlassung zu einer Änderung des Sprachengesetzes. Mit einer Ergän-

zung von Artikel 15 des Sprachengesetzes sollten die Harmonisierung des Sprachen- unterrichts in der obligatorischen Schule unterstützt und die Stellung der Landesspra- chen gestärkt werden. Der Bundesrat stellte dazu drei Varianten zur Diskussion. Am 16. Dezember 2016 nahm der Bundesrat von den Ergebnissen der Vernehmlas- sung Kenntnis. Er stellte fest, dass angesichts unterdessen erfolgter Entscheide auf kantonaler Ebene (SG, TG, ZH) die Voraussetzungen für ein Eingreifen des Bundes nicht mehr gegeben waren. Der Bundesrat sistierte die Revision des Sprachengeset- zes und beauftragte das Eidgenössische Department des Innern (EDI), gemeinsam mit den Kantonen die Situation neu zu beurteilen, sollte ein Kanton entscheidend von der harmonisierten Lösung in der Sprachenfrage abweichen.

Handlungsbedarf Die vorliegende Vernehmlassung, die zweite in diesem Bereich, steht vor dem Hinter- grund der dargestellten Entwicklungen in einzelnen Kantonen, welche den Unterricht in einer zweiten Landessprache auf der Primarstufe erneut in Frage stellen. Die Ver- nehmlassung für eine Änderung des Sprachengesetzes hat vorsorglichen Charakter. Sie dient dazu, rechtzeitig verschiedene Lösungsvarianten zu prüfen. Sollten die Kan- tone ihre bestehende Sprachenstrategie weiterhin umsetzen und auf abweichende Ent- scheide dazu verzichten, ist eine Änderung des Sprachengesetzes nicht notwendig. In diesem Fall würde der Bundesrat davon absehen, dem Parlament eine Änderung zu beantragen. Die Notwendigkeit bundesstaatlichen Handelns leitet sich ab aus der sprachenpoliti- schen Verantwortung für die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften in der Schweiz einerseits und dem bildungspolitischen Gebot der Harmonisierung im Hin- blick auf die Durchlässigkeit des Bildungsraumes andererseits:

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− Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften: Die Wahrung und Förderung der Mehrsprachigkeit ist Teil des staatlichen Selbstverständnisses der Schweiz. Bereits die Präambel der Bundesverfassung verleiht dem Willen von Volk und Kan- tonen Ausdruck, «in gegenseitiger Rücksichtnahme und Achtung ihrer Vielfalt in der Einheit zu leben». Es eine gemeinsame Aufgabe von Bund und Kantonen, für die Erhaltung und Förderung der Mehrsprachigkeit und für die Stärkung der Ver- ständigung zwischen den Sprachgemeinschaften einzutreten (Art. 70 BV). Der Sprachenunterricht spielt eine zentrale Rolle zur Förderung der individuellen Mehr- sprachigkeit und des Verständnisses für die sprachliche und kulturelle Vielfalt der Schweiz. Für den Zusammenhalt der Willensnation Schweiz ist es von grosser Be- deutung, dass sich die Bevölkerung in ihren Landessprachen untereinander ver- ständigen kann. Die Landessprachen sind dabei nicht nur Bildungsinhalt, ihre Pflege ist Ausdruck des gegenseitigen Respekts zwischen den Sprachgemein- schaften und ein tragendes Element des schweizerischen Selbstverständnisses. In ihrem Bericht vom 26. Oktober 2000 zur parlamentarischen Initiative Berberat «Unterricht der Amtssprachen des Bundes» (00.425) hielt die Kommission für Wis- senschaft, Bildung und Kultur des Nationalrats (WBK-N) fest: «Sprache ist viel mehr als ein Kommunikationsmittel. Sprache ist und vermittelt Kultur, geistiges Erbe, Emotion, Politik. Sie hat zu tun mit Nachbarschaft und mit Respekt, Respekt der Mehrheit vor den Minderheiten. Sie bildet die Brücke zum Dialog. Aus all diesen Gründen kommt der Sprache eine enorme symbolische Bedeutung zu. […] Das Erlernen einer Landessprache bedeutet das gleichzeitige Vertrautwerden mit einer anderen Landeskultur und das Erspüren und Erahnen einer anderen Denk- und Betrachtungsweise. Dieser Lernprozess trägt letztlich wesentlich zur ‹cohésion na- tionale›, zur unsichtbaren Klammer bei, welche unser Land im Innersten zusam- menhält.» Kantonale Sonderlösungen, die zu einer Benachteiligung der zweiten Landesspra- che führen, wenn beispielsweise auf der Primarschulstufe nur noch Englisch als Fremdsprache unterrichtet würde, sind aus diesen Gründen sprachpolitisch prob- lematisch. Sie gefährden den Zusammenhalt und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften und sind dem Respekt für die sprachlichen und kulturellen Minderheiten abträglich. − Qualität und Durchlässigkeit des Bildungsraumes Schweiz: Die Bildungsbestim- mungen in der Bundesverfassung verpflichten den Bund und die Kantone zur Ko- operation und Koordination. Diese haben insbesondere für eine hohe Qualität und Durchlässigkeit des Bildungsraumes Schweiz zu sorgen (Art. 61a Abs. 1 BV). Da- mit diese gewährleistet bleiben, obliegt es den Kantonen, das Schulwesen zu har- monisieren, unter anderem bezüglich der Ziele der Bildungsstufen und deren Über- gänge. Wenn die Kantone auf dem Koordinationsweg sich nicht auf gemeinsame Bildungsziele einigen können, so erlässt der Bund die notwendigen Vorschriften (Art. 62 Abs. 4 BV). Mit dem HarmoS-Konkordat und den gemeinsam entwickelten Bildungszielen kom- men die Kantone dem Koordinationsauftrag nach. Verzichtet ein Kanton auf den Beitritt zum Konkordat, so kann er seinem Harmonisierungsauftrag nur dadurch nachkommen, dass er seine kantonale Regelung am gemeinsam erarbeiteten Har- monisierungsstand ausrichtet. Das Ausscheren eines Kantons aus der gemeinsam 11/21

beschlossenen Harmonisierungslösung verstösst gegen den Koordinationsauftrag, denn dieser gilt für alle Kantone. Die Auswirkungen eines solchen Ausscherens gehen über die schulischen Be- lange im jeweiligen Kanton hinaus. Sie betreffen die Harmonisierung des Spra- chenunterrichts und damit die Mobilität innerhalb des Bildungsraumes Schweiz und in einem weiteren Sinne auch die Verständigung zwischen den Sprachgemein- schaften und damit den nationalen Zusammenhalt.

1.4 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strate-

gien des Bundesrates Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 24. Januar 2024 9 zur Legislaturplanung 2023–2027 noch im Bundesbeschluss vom 6. Juni 2024 10 über die Legislaturplanung 2023–2027 angekündigt. Seit dem Jahr 2016 ist der gesellschaftliche Zusammenhalt als zentrales Element der Kulturpolitik des Bundes etabliert. In der Botschaft vom 1. März 2024 zur Förderung der Kultur in den Jahren 2025–2028 (Kulturbotschaft)11 hat der Bundesrat dieses lang- fristige Wirkungsziel bestätigt. Zu den Massnahmen zählen unter anderem die Weiter- entwicklung des schulischen Austauschs zwischen den Sprachregionen. Die vorge- schlagene Änderung des Sprachengesetzes stellt eine weitere Massnahme zur Ver- besserung des gesellschaftlichen Zusammenhalts zwischen den Landesteilen der Schweiz dar und bettet sich in die Stossrichtung der Kulturbotschaft ein.

2 Grundzüge der Vorlage

Der Bundesrat stellt zwei Varianten zur Diskussion. Diese orientieren sich am Kompe- tenzrahmen des Bundes im Schulwesen: Erstens beschränkt sich die Bundeskompe- tenz sachlich auf den Harmonisierungsauftrag der Kantone. Zweitens bleibt der Bund bei einem Eingreifen an das Subsidiaritätsprinzip als allgemeines Steuerungsprinzip der Bundesverfassung gebunden.

Sachliche Beschränkung Beruft sich der Bund auf Artikel 62 Absatz 4 BV, so kann er den Sprachenunterricht in der obligatorischen Schule nicht umfassend regeln, aber die aus Bundessicht «notwen- digen Vorschriften», bezogen auf die Bildungsstufen und deren Ziele, erlassen. Das bedeutet, dass der Bundesgesetzgeber vorgeben kann, dass die Schülerinnen und Schüler am Ende der Primarschule bestimmte Kenntnisse einer zweiten Landesspra- che erworben haben sollten, was bedingt, dass der Unterricht in einer zweiten Landes- sprache bereits in der Primarschule beginnen muss. Mit dem Beginn des Unterrichts der zweiten Landessprache in der Primarschule legt der Gesetzgeber indirekt auch ein

9 BBl 2024 525

10 BBl 2024 1440

11 BBl 2024 753

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Bildungsziel fest, das am Ende dieser Bildungsstufe zu erreichen ist. Insofern hängen beide vom Bundesrat vorgeschlagenen Varianten mit dem Erreichen eines bestimmten Bildungsziels zusammen und sind somit im Sinne von Artikel 62 Absatz 4 BV zulässig. Nicht festlegen kann der Bund jedoch die Reihenfolge der Fremdsprachen (und damit die Einstiegsfremdsprache) und den genauen Zeitpunkt, an dem mit der jeweiligen Fremdsprache zu beginnen ist. Diese curricularen Fragen bleiben Sache der Kan- tone. 12

Subsidiarität Der Subsidiaritätsgrundsatz gebietet es, dass eine Bundeslösung so viel wie nötig und so wenig wie möglich in die Kompetenz der Kantone eingreift. Besteht bereits eine inhaltliche Vorstellung der Kantone zur Harmonisierung des Fremdsprachenunter- richts, wie dies heute der Fall ist (vgl. oben Ziff. 1.1.1), soll sich eine mögliche Vorgabe des Bundes an diesem Konzept orientieren. Es wäre in diesem Sinne nicht angemessen, wenn der Bundesgesetzgeber eine Har- monisierungslösung festschreiben würde, die dem HarmoS-Konkordat entgegenläuft. Eine Vorgabe, die beispielsweise eine Landessprache als erste Fremdsprache vorse- hen würde, hätte erhebliche Auswirkungen auf die Deutschschweizer Kantone, welche mit dem Frühenglisch beginnen und sich entsprechend organisiert haben (Lehreraus- bildung, Lehrmittel, organisatorische Massnahmen etc.). Unter Beachtung der Grundsätze der Subsidiarität und der sachlichen Beschränkung auf die Harmonisierungspflicht schlägt der Bundesrat zwei Varianten vor: − Variante 1: Festschreibung der geltenden HarmoS-Lösung im Sprachengesetz Art. 15 Abs. 3 erster Satz und Abs. 4 Sprachengesetz

3 Sie [Bund und Kantone] setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeit für einen

Fremdsprachenunterricht ein, der gewährleistet, dass die Schülerinnen und Schü- ler am Ende der obligatorischen Schulzeit über gleichwertige Kompetenzen in min- destens einer zweiten Landessprache und Englisch verfügen. …

4 Die erste Fremdsprache wird spätestens ab dem 3. Schuljahr (HarmoS 5), die

zweite Fremdsprache spätestens ab dem 5. Schuljahr (HarmoS 7) unterrichtet. So- fern die Kantone Graubünden und Tessin zusätzlich eine dritte Landessprache ob- ligatorisch unterrichten, können sie bezüglich der Festlegung der Schuljahre von der vorliegenden Bestimmung abweichen. − Variante 2: Gesetzliche Verankerung des Beginns des Unterrichts einer zweiten Landessprache auf der Primarschulstufe und seiner Dauer bis zum Ende der Se- kundarstufe I Art. 15 Abs. 3 Sprachengesetz (nur Satz 3 neu)

3 … Der Unterricht in der zweiten Landessprache beginnt in der Primarschule und

dauert bis zum Ende der obligatorischen Schulzeit.

12 Bernhard Ehrenzeller, St. Galler Kommentar zu Art. 62, Zürich / St. Gallen 2014, Rz. 66.

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3 Erläuterungen und Bewertung der Varianten

Ingress Das geltende Sprachengesetz stützt sich auf Artikel 70 BV. Vorliegend von Bedeutung ist Absatz 3: «Bund und Kantone fördern die Verständigung und den Austausch zwi- schen den Sprachgemeinschaften». Diese Förderkompetenz erlaubt es dem Bund, Fi- nanzhilfen zu sprechen und weitere Anreize zur Förderung einer bestimmten Tätigkeit zu ergreifen. Allerdings kann der Bund gestützt auf eine verfassungsrechtliche Förder- kompetenz keine Rechtsbestimmungen erlassen, die Privatpersonen oder anderen Rechtsträgern ein bestimmtes Verhalten vorschreiben. Eine Förderkompetenz begrün- det mit anderen Worten keine Eingriffsbefugnisse. 13 Deshalb kann daraus auch keine materielle Regelungskompetenz des Bundes in Bezug auf den Fremdsprachenunter- richt im obligatorischen Schulbereich abgeleitet werden. 14 Beide Varianten zur Ergänzung von Artikel 15 des Sprachengesetzes sind damit zu- sätzlich auf Artikel 62 Absatz 4 BV abzustellen: Das Schulwesen ist Sache der Kantone (Art. 62 Abs. 1 BV). Sie haben für einen aus- reichenden Grundschulunterricht zu sorgen (Art. 62 Abs. 2 BV). Somit gehört die Re- gelung und Ausgestaltung des obligatorischen Schulunterrichts – einschliesslich des Sprachenunterrichts – grundsätzlich in die Kompetenz der Kantone. Die Kantone ha- ben sich dabei an den einschlägigen programmatischen Zielen und Vorgaben der Bun- desverfassung zu orientieren. So haben Bund und Kantone gemeinsam im Rahmen ihrer Zuständigkeiten insbesondere für eine hohe Qualität und Durchlässigkeit des Bil- dungsraumes Schweiz zu sorgen (Art. 61a Abs. 1 BV). Im Sinne der Durchlässigkeit des Bildungsraumes Schweiz enthält Artikel 62 Absatz 4 BV einen klaren, auf bestimmte Schlüsselbereiche bezogenen Auftrag an die Kantone zur Harmonisierung des Schulwesens. Gemäss Artikel 62 Absatz 4 BV müssen die Kantone unter anderem die Ziele der Bildungsstufen für die einzelnen Schulfächer har- monisieren. Erfüllen die Kantone den verfassungsmässigen Harmonisierungsauftrag nicht, so ist der Bund nicht bloss ermächtigt, sondern verpflichtet, an Stelle der Kantone aktiv zu werden. 15 Er verfügt somit über eine subsidiäre Kompetenz im Schulwesen für den Fall, dass die Kantone den verfassungsrechtlichen Harmonisierungsauftrag nicht erfüllen. Bezogen auf den Sprachenunterricht haben die Kantone mit der Sprachenstrategie

2004 eine gesamtschweizerische Harmonisierungslösung verabschiedet, die später

Eingang in das HarmoS-Konkordat gefunden hat (Art. 4). Mit diesem Konkordat sind die Kantone dem verfassungsmässigen Koordinationsauftrag nachgekommen. Wohl verpflichtet Artikel 4 das HarmoS-Konkordat unmittelbar nur die Konkordatsmitglieder. Kein Kanton ist zum Konkordatsbeitritt verpflichtet. Verzichtet aber ein Kanton auf den

13 Regula Kägi-Diener, St. Galler Kommentar zu Art. 70 BV, Zürich / St. Gallen 2014, Rz. 37 ff., 42. 14 Bernhard Ehrenzeller, Stellungnahme vom 25. Juni 2007 zum Beschluss des Nationalrates vom 21. Juni 2007 betreffend Landessprache als erste Fremdsprache, S. 2. 15 Bernhard Ehrenzeller, St. Galler Kommentar zu Art. 62, Zürich / St. Gallen 2014, Rz. 59.

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Beitritt, so kann er seiner Harmonisierungspflicht in den von der Verfassung vorgege- benen Schlüsselbereichen nur dadurch nachkommen, indem er seine kantonale Rege- lung am gemeinsam erarbeiteten – im Konkordat zum Ausdruck kommenden – Harmo- nisierungsstand ausrichtet. Ein einzelner Kanton kann somit de facto weder für sich allein den Harmonisierungsgrad bestimmen noch kann er sich aus der Harmonisie- rungspflicht befreien. Entscheidet sich ein Kanton zum Ausscheren aus der gemeinsam beschlossenen Harmonisierungslösung, so hat dies zur Konsequenz, dass der Harmo- nisierungsauftrag nicht mehr erfüllt werden kann und die verfassungsmässige subsidi- äre Handlungskompetenz des Bundes aktiviert wird. 16 Unter Ziffer 1.1.2 wurde die Situation in den Kantonen in Bezug auf die Umsetzung des Harmonisierungsstandes gemäss HarmoS-Konkordat dargestellt. Die Kantone haben bedeutende strukturelle und materielle Fortschritte in der Harmonisierung des Schul- wesens gemacht. Der Bereich des Sprachenunterrichts bildet allerdings eine Aus- nahme. Zwar wird die Sprachenstrategie 2004 bzw. die HarmoS-Lösung aktuell in 25 Kantonen umgesetzt. Die laufenden Diskussionen und Vorentscheide in zahlreichen Deutschschweizer Kantonen lassen eine De-Harmonisierung befürchten. Sollten sich diese Entwicklungen nach Durchführung der Vernehmlassung bestätigen oder weiter verfestigen und Entscheide fallen, die den Unterricht einer zweiten Landes- sprache auf der Primarstufe streichen, wäre der Bund nach Artikel 62 Absatz 4 BV zum Einschreiten nicht nur ermächtigt, sondern verpflichtet. Aus dieser Handlungspflicht folgt auch, dass der Bund – im Falle des Scheiterns der Harmonisierung durch die Kantone – kein Beurteilungsspielraum zur Verhältnismässigkeit einer Intervention hat. Die Frage der Verhältnismässigkeit hat der Verfassungsgeber in Artikel 62 Absatz 4 durch Festlegung der Handlungspflicht bereits mitentschieden. Er war sich bewusst, dass in der wichtigen Frage der Bildungsharmonisierung auch das Abweichen eines einzelnen, allenfalls bevölkerungsmässig nur kleinen Kantons die föderale Bildungs- landschaft und die gemeinsame Verantwortung von Bund und Kantonen für den Bil- dungsraum Schweiz in Frage stellt. In Bezug auf die für das Schweizer Selbstverständ- nis und den gesellschaftlichen Zusammenhalt fundamentale Frage des Sprachenun- terrichts sind die Auswirkungen des Abweichens auch nur eines Kantons von den Har- monisierungsbestrebungen besonders bedeutsam. Artikel 62 Absatz 4 BV stellt die verfassungsmässige Handlungsgrundlage für die be- antragte Änderung von Artikel 15 Absatz 3 des Sprachengesetzes dar und wird als er- weiterte Verfassungsgrundlage in den Ingress des Sprachengesetzes aufgenommen.

Variante 1 Variante 1 überführt die Bestimmung des HarmoS-Konkordats (Art. 4 Abs. 1 und 3) in Bundesrecht. Sie basiert damit auf der von den Kantonen beschlossenen Harmonisie- rungslösung. Sie definiert den spätestmöglichen Zeitpunkt der Einführung der zweiten Landessprache sowie einer weiteren Fremdsprache (Englisch), äussert sich aber nicht

16 Gemäss Bernhard Waldmann, Besteht eine Bundeskompetenz zur Regelung des Fremdsprachenunterrichts?, in: Newsletter des Instituts für Föderalismus 1/2015, S. 7, statuiert Art. 62 Abs. 4 für die Kantone keine Rechtspflicht, sondern nur eine Obliegenheit zur Harmonisierung. Wie es sich damit verhält, kann hier offen bleiben. Unbestritten ist, dass die Bundesverfassung den Bund verpflichtet, bei einer Entharmonisierung einzuschreiten und die Harmonisierung durch Bundesvorgaben sicherzustellen.

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zur Reihenfolge. Auch die Dauer des Unterrichts ist nicht abschliessend festgelegt, es müssen aber am Ende der obligatorischen Schulzeit «gleichwertige» Kompetenzen er- reicht werden. Damit ist implizit festgehalten, dass der Unterricht in beiden Sprachen bis zum Ende der obligatorischen Schulzeit dauert. Aufgrund der besonderen Verhält- nisse in den Kantonen Tessin und Graubünden enthält Variante 1 analog dem Har- moS-Konkordat für diese Kantone eine Ausnahmebestimmung: Sofern sie zusätzlich eine dritte Landessprache obligatorisch unterrichten, können die Kantone Tessin und Graubünden bezüglich der Festlegung der Schuljahre von den in dieser Bestimmung geregelten Grundsätzen abweichen. Variante 1 schreibt die HarmoS-Lösung auf Gesetzesstufe fest und hat somit grund- sätzlich keine Auswirkungen auf diejenigen Kantone, welche bereits dem HarmoS-Kon- kordat beigetreten sind bzw. dessen Vorgaben berücksichtigen. Sie regelt nicht nur den Unterricht in der zweiten Landessprache, sondern auch des Englischen. Dies vor dem Hintergrund, dass ein Scheitern der Harmonisierung auch unmittelbare Auswirkungen auf den harmonisierten Englischunterricht haben könnte (Vorstösse in einzelnen Kan- tonen lassen offen, welche Fremdsprache auf die Sekundarstufe I verschoben werden soll, ein Harmonisierungsdefizit kann somit auch das Englische betreffen). Die Harmo- nisierungswirkung von Variante 1 ist damit insgesamt grösser als bei Variante 2. Aller- dings macht Variante 1 den Kantonen auch präzisere Vorgaben in Bezug auf die Aus- gestaltung des Sprachenunterrichts als Variante 2.

Variante 2 Bei Variante 2 bleiben die Sätze 1 und 2 des geltenden Artikels 15 Absatz 3 des Spra- chengesetzes unverändert. Auch wenn sich der Wortlaut leicht von demjenigen in Arti- kel 4 Absatz 1 des HarmoS-Konkordats unterscheidet, geht der Bundesrat davon aus, dass bei Variante 2 – wie auch bei Variante 1 – am Ende der Primarstufe sowie am Ende der obligatorischen Schulzeit in Bezug auf beide Sprachen gleichwertige Kom- petenzniveaus zu erreichen sind. Im Unterschied zu Variante 1 ist es den Kantonen bei Variante 2 jedoch freigestellt, mit der zweiten Landessprache erst im letzten Jahr der Primarstufe zu beginnen. Der Lern- rückstand ist in diesem Fall durch geeignete Massnahmen auszugleichen. Dies stellt eine Flexibilisierung gegenüber Artikel 4 Absatz 1 des HarmoS-Konkordats (Vari- ante 1) dar. Im Unterschied zur Variante 1 äussert sich Variante 2 auch nicht zum Be- ginn des Unterrichts in der «weiteren Fremdsprache». Es wäre nach Variante 2 somit möglich, mit dem Unterricht in Englisch erst auf der Sekundarstufe I zu beginnen. Variante 2 sichert formell die Stellung der zweiten Landessprache ab Primarstufe bis zum Ende der obligatorischen Schulzeit. Sie lehnt sich weitgehend an die HarmoS- Lösung an, allerdings ohne ein bestimmtes Schuljahr für den spätestmöglichen Beginn des jeweiligen Fremdsprachenunterrichts festzulegen. Sonderlösungen für die Kan- tone Tessin und Graubünden sind möglich. Variante 2 greift weniger stark in die Kompetenz der Kantone ein und beschränkt sich sachlich auf die Sicherstellung des Übergangs zwischen den Bildungsstufen. Die Kan- tone wären insbesondere frei, den Unterricht in der zweiten Landessprache bereits im 5. Schuljahr (HarmoS 7) oder erst im 6. Schuljahr (HarmoS 8) zu beginnen. Kantone, die erst im 6. Schuljahr mit dem Unterricht in der zweiten Landessprache beginnen, müssen dies aber mit einer erhöhten Stundendotation machen. Variante 2 würde den 16/21

Kantonen einen grösseren Spielraum für die Gestaltung des Sprachenunterrichts ein- räumen, erreicht dadurch aber auch eine geringere Harmonisierungswirkung.

Beide Varianten wurden bereits 2016 diskutiert, als der Bundesrat ein erstes Mal eine Anpassung des Sprachengesetzes prüfen liess. Beide Varianten stehen im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip und der Bundeskompetenz nach Artikel 62 Absatz 4 BV. Sie haben gegenüber der heutigen gesetzlichen Regelung in Artikel 15 SpG den Vor- zug, dass sie die Unklarheiten bezüglich des Stellenwerts der zweiten Landessprache im Sprachunterricht der obligatorischen Schule ausräumen. Sie tragen damit dem Ziel der Qualität und Durchlässigkeit des Bildungsraums Schweiz nach Artikel 61a BV, dem Harmonisierungsgebot nach Artikel 62 BV und dem sprachpolitischen Auftrag nach Ar- tikel 70 BV gleichermassen Rechnung. Artikel 48a Absatz 1 Buchstabe b BV ermöglicht es dem Bund, interkantonale Verein- barungen, die im Bereich des Schulwesens geschlossen wurden, für allgemein ver- bindlich zu erklären (Allgemeinverbindlicherklärung). Weil nur eine der beiden vom Bundesrat vorgeschlagenen Varianten darauf abzielt, eine im HarmoS-Konkordat ent- haltene Bestimmung in das Bundesrecht aufzunehmen, wird vorliegend von der durch Artikel 48a BV gebotenen Möglichkeit kein Gebrauch gemacht. Dies gilt umso mehr, als die Anwendungsvoraussetzungen viele Detailfragen ungeklärt lassen, weshalb die zu erfüllenden Voraussetzungen teilweise umstritten sind. 17

4 Auswirkungen

4.1 Auswirkungen auf den Bund

Die Vorlage hat keine finanziellen, personellen oder organisatorischen Auswirkungen auf den Bund.

4.2 Auswirkungen auf die Kantone

Eine Änderung des Sprachengesetzes hat unmittelbare Auswirkungen auf das Schul- wesen der Kantone. Auf den Zeitpunkt der Inkraftsetzung der Änderung werden sich alle Kantone an die Vorgaben des revidierten Sprachengesetzes halte müssen. Weil ausser Appenzell-Innerhoden alle Kantone bereits heute eine zweite Landessprache auf der Primarschulstufe unterrichten, ist der effektive Anpassungsbedarf insgesamt nicht hoch. Mehrere Deutschschweizer Kantone kennen unterschiedliche Dispensationsmöglich- keiten vom Französischunterricht auf der Sekundarstufe I. Diese stehen bereits heute in einem Spannungsverhältnis zur geltenden HarmoS-Lösung und müssen unabhängig von einer Änderung des Sprachengesetzes überprüft werden.

17 Bernhard Waldmann und Klara Grossenbacher, Tragweite und Instrumentarium von Art. 48a BV. Eine Auslegeordnung unter besonderer Be- rücksichtigung interkantonaler Vereinbarungen im Bereich von Kultureinrichtungen von überregionaler Bedeutung, Freiburg 2019 (Institut für Föderalismus).

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Die Vorlage hat offensichtlich keine spezifischen Auswirkungen auf Gemeinden, ur- bane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete. Die entsprechenden Fragen wurden daher nicht vertieft untersucht.

4.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Die wirtschaftliche Bedeutung der individuellen und strukturellen Mehrsprachigkeit in der Schweiz ist mittlerweile gut belegt. Dem Englischen kommt in der globalisierten Weltwirtschaft als allgemeine Verkehrssprache zweifellos ein hoher Stellenwert zu. In der Öffentlichkeit wird aber häufig unterschätzt, dass in den Schweizer Unternehmen auch die Landessprachen häufig verwendet werden. So erzielen insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen einen beträchtlichen Teil ihres Umsatzes durch den Verkauf von Gütern und Dienstleistungen im Inland. Die Fähigkeit, mit mehreren Sprachen umzugehen, macht die Schweiz zu einem at- traktiven Wirtschaftsstandort, Fremdsprachenkompetenzen leisten in der Binnenwirt- schaft und der Aussenwirtschaft einen Beitrag zur Wertschöpfung. Individuelle Kompe- tenzen in den Landessprachen sind auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt ein Vorteil, sie erleichtern die berufliche Mobilität und können zu Lohnzuschlägen und besseren Karriereperspektiven führen. Die mit der Vorlage beabsichtigte Stärkung des Unter- richts der Landessprachen in der obligatorischen Schule hat somit positive Auswirkun- gen auf die Volkswirtschaft.

4.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft

Eine Änderung des Sprachengesetzes trägt zur Stärkung der Landessprachen und zur gegenseitigen Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften bei und leistet so einen wichtigen Beitrag zum nationalen Zusammenhalt. Sie stärkt zugleich das Be- wusstsein für den Wert der sprachlichen Vielfalt der Schweiz und für den Schutz ihrer sprachlichen Minderheiten. Sie erleichtert durch harmonisierte Regeln zum Sprachen- unterricht die Mobilität im Bildungsraum Schweiz. Die Vorlage hat somit positive Aus- wirkungen auf die Gesellschaft. Für Einzelheiten wird auf Ziffer 1.3 verwiesen.

4.5 Auswirkungen auf die Umwelt

Die Vorlage hat keine Auswirkungen auf die Umwelt.

4.6 Andere Auswirkungen

Die Vorlage hat keine Auswirkungen auf andere Politikfelder (Aussenpolitik, Raumpla- nung usw.).

5 Rechtliche Aspekte

5.1 Verfassungsmässigkeit

Eine Änderung des Sprachengesetzes liegt nach Artikel 163 Absatz 1 BV in der Zu- ständigkeit der Bundesversammlung. Die vorgeschlagene Änderung stützt sich auf Ar- tikel 62 Absatz 4 BV ab. Zu den Einzelheiten siehe Ziffer 2.

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5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die Schweiz ist im Bereich des Sprachenunterrichts in der obligatorischen Schule keine internationalen Verpflichtungen eingegangen. Die Vorlage ist somit vereinbar mit inter- nationalem Recht.

5.3 Vergleich mit dem europäischen Recht

Die Sprachenstrategie der EDK und die darauf basierenden Vorschläge für eine An- passung des Sprachengesetzes stehen im Einklang mit den Empfehlungen des Euro- parates und der Europäischen Union zum Sprachenunterricht und mit dem stabilen europäischen Trend hin zu einer Verlängerung der Lernzeit der Fremdsprachen wäh- rend der obligatorischen Schulzeit. 18 Der Europarat betont in seiner Empfehlung CM/Rec(2022)1 die Rolle der mehrsprachi- gen und interkulturellen Bildung als Voraussetzung funktionierender Demokratien durch die Wertschätzung sprachlicher und kultureller Vielfalt, die Förderung sozialer Integration und politischer Partizipation. Zentrale Massnahmen sind die Möglichkeit zum Kompetenzerwerb idealerweise in mindestens zwei zusätzlichen Sprachen, frühes Sprachenlernen und einschlägige Lehrkräftebildung. Die Europäische Union fördert die Verbreitung der Sprachen der Mitgliedsländer im Bildungsbereich. 19 Fremdsprachliche Kompetenzen stehen im Zentrum der europäi- schen Bildungsraums und sind für Mobilität, Zusammenarbeit und gegenseitiges Ver- ständnis über Grenzen hinweg unerlässlich. Als zentraler aktueller Orientierungsrah- men gilt die Empfehlung des Rates vom 22. Mai 2019 «zu einem umfassenden Ansatz für das Lehren und Lernen von Sprachen», die unter anderem die Kompetenz in der Unterrichtssprache und den Erwerb von zwei weiteren Sprachen bis zum Ende der Sekundarstufe anstrebt (2019/C 189/03).

5.4 Erlassform

Die Vorlage umfasst eine Änderung eines bestehenden Bundesgesetzes. Diese unter- steht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 BV i.V.m. Art. 163 Abs. 1 BV).

5.5 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Nach Artikel 159 Absatz 3 BV müssen Subventionsbestimmungen sowie Verpflich- tungskredite und Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Mil- lionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen, von der Mehrheit der Mitglieder jedes der beiden Räte gutgeheissen werden. Mit der Vorlage werden keine neuen Verpflichtungskredite oder Zahlungsrahmen be- schlossen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue

18 European Commission, Key data on teaching languages at school in Europe – 2023 edition. Publications Office of the European Union. https://eurydice.eacea.ec.europa.eu/publications/key-data-teaching-languages-school-europe-2023-edition; letzter Zugriff: 30.12.2025. 19 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), Art. 165.

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wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen. Die Vorlage ist somit nicht der Ausgabenbremse unterstellt.

5.6 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen

Äquivalenz Die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips wurde vorliegend mit Sorgfalt beachtet. Eine Änderung des Sprachengesetzes lässt den Kantonen je nach Variante einen mehr oder minder grossen Handlungsspielraum in der Umsetzung (vgl. Ziff. 3).

5.7 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes

Mit der Vorlage werden weder neue Subventionsbestimmungen geschaffen noch neue Verpflichtungskredite / Zahlungsrahmen beschlossen.

5.8 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Die Vorlage sieht keine neue Delegation von Rechtsetzungsbefugnisse vor.

5.9 Datenschutz

Die Vorlage hat keine Auswirkungen auf den Datenschutz. Für den Vollzug des Erlas- ses sind keine Bearbeitung von Personendaten oder andere Massnahmen nötig, die Auswirkungen auf den Datenschutz haben.

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Abkürzungsverzeichnis

BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101) EDK Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren EDI Eidgenössisches Departement des Innern HarmoS- Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der obligato- Konkordat rischen Schule» vom 14. Juni 2007 Modell 5/7 Einführung der ersten Fremdsprache spätestens ab dem 3. Primar- schuljahr (HarmoS 5), Einführung der zweiten Fremdsprache spä- testens ab dem 5. Primarschuljahr (HarmoS 7), gemäss Spra- chenstrategie 2004 SpG Bundesgesetzes vom 5. Oktober 2007 über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften (SR 441.1) Sprachen- Nationale Strategie zur Weiterentwicklung des Sprachenunterrichts strategie 2004 in der Schweiz vom 25. März 2004

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