Lexipedia

AS 1998 2224

Verordnung über die Erteilung von Patenten für den Hochrhein

Verordnung über die Erteilung von Patenten für den Hochrhein

vom 2. April 1998 In Kraft getreten am 1. Juli 19981

Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen

§ 1.01 Begriffsbestimmungen In dieser Verordnung gelten als

1. «Fahrzeug» ein Binnenschiff, ein Seeschiff oder ein schwimmendes Gerät;

2. «Binnenschiff» ein Schiff, das ausschliesslich oder vorwiegend für die Fahrt

auf Binnengewässern bestimmt ist;

3. «Seeschiff» ein Schiff, das zur See- oder Küstenfahrt zugelassen und vorwie-

gend dafür bestimmt ist;

4. «Schwimmendes Gerät» eine schwimmende Konstruktion mit auf ihm vorhan-

denen Arbeitseinrichtungen wie Krane, Bagger, Rammen, Elevatoren;

5. «Sportfahrzeug» ein für Sport- oder Erholungszwecke bestimmtes Schiff, das

kein Fahrgastschiff ist;

6. «Fahrgastschiff» ein zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen gebautes

und eingerichtetes Schiff;

7. «Schleppboot» ein eigens zum Schleppen gebautes Schiff;

8. «Schubboot» ein eigens zur Fortbewegung eines Schubverbandes gebautes

Schiff;

9. «Behördenfahrzeug» ein Fahrzeug, dessen Länge 25 m nicht überschreitet und

das im Rahmen hoheitlicher Aufgaben eingesetzt wird;

10. «Feuerlöschboot» ein Fahrzeug, dessen Länge 15 m oder mehr aufweist und

das im Rahmen des Rettungsdienstes eingesetzt wird;

11. «Länge» die grösste Länge des Schiffskörpers in m, ohne Ruder und Bugspriet;

12. «Breite» die grösste Breite des Schiffskörpers in m, gemessen an der Aussen-

seite der Beplattung (ohne Schaufelräder, Scheuerleisten und Ähnliches);

13. «Gekuppelte Fahrzeuge» eine Zusammenstellung von längsseits starr gekup-

pelten Fahrzeugen, von denen sich keines vor dem Fahrzeug mit Maschinenan- trieb befindet, das die Zusammenstellung fortbewegt;

14. «Decksmannschaft» die Mindestbesatzung mit Ausnahme des Maschinenperso-

nals;

SR 747.224.221

1 Art. 1 der V des UVEK vom 2. April 1998 (SR 747.224.221.1; AS 1998 1568)

2224 1998-0055

Erteilung von Patenten für den Hochrhein AS 1998

15. «Matrose», «Matrosen-Motorwart», «Bootsmann», «Steuermann» eine Person,

die die entsprechende Befähigung nach den Besatzungsvorschriften der Rhein- schiffsuntersuchungsordnung vom 18. Mai 19942 besitzt;

16. «Fahrzeit» die Zeit an Bord eines Fahrzeuges, das sich auf Reisen befindet.

§ 1.02 Geltungsbereich Diese Verordnung regelt die Patentpflicht auf dem Rhein zwischen Basel (Mittlere Rheinbrücke – km 166,64) und Rheinfelden (Strassenbrücke – km 149,22) für die jeweilige Fahrzeugart und -grösse sowie die Bedingungen für den Erwerb eines Hochrheinpatentes.

§ 1.03 Patentpflicht

1. Wer auf dem Rhein zwischen Basel (Mittlere Rheinbrücke – km 166,64) und

Rheinfelden (Strassenbrücke – km 149,22) ein Fahrzeug führen will, bedarf ei- nes Hochrheinpatentes nach dieser Verordnung für die jeweilige Fahrzeugart und -grösse.

2. Das Grosse oder Kleine Hochrheinpatent wird für den Rhein zwischen Basel

(Mittlere Rheinbrücke – km 166,64) und unterer Vorhafen der Schleuse Augst (km 156,02) oder für den Rhein zwischen Basel (Mittlere Rheinbrücke – km 166,64) und Rheinfelden (Strassenbrücke – km 149,22) erteilt. Das Sportpatent für den Hochrhein und das Behördenpatent für den Hochrhein werden nur für den Rhein zwischen Basel (Mittlere Rheinbrücke – km 166,64) und Rheinfelden (Strassenbrücke – km 149,22) erteilt.

3. Für Fahrzeuge – ausgenommen Fahrgastschiffe, Schub- und Schleppboote –

mit einer Länge von weniger als 15 m genügt ein Befähigungszeugnis, das den nationalen Vorschriften der Rheinuferstaaten und Belgiens für Binnengewässer entspricht.

4. Die Patentpflicht für Fahrzeuge mit einer Länge von weniger als 15 m, die nur

a. mit Muskelkraft fortbewegt werden, b. unter Segel fahren oder c. mit einer Antriebsmaschine von nicht mehr als 3,68 kW ausgerüstet sind, richtet sich ausschliesslich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 19753 über die Binnenschifffahrt oder nach den nationalen Vor- schriften der Rheinuferstaaten oder Belgiens.

§ 1.04 Patentarten

1. Hochrheinpatente nach dieser Verordnung sind:

a. das Grosse Hochrheinpatent zum Führen aller Fahrzeuge, b. das Kleine Hochrheinpatent zum Führen eines Fahrzeuges von weniger als

35 m Länge, wenn es sich nicht um ein Schlepp- oder Schubboot handelt

oder wenn es keine gekuppelten Fahrzeuge fortbewegt, oder zum Führen

2 SR 747.224.131 3 SR 747.201

Erteilung von Patenten für den Hochrhein AS 1998

eines Fahrzeuges, das zur Beförderung von nicht mehr als zwölf Fahrgäs- ten bestimmt ist, c. das Sportpatent für den Hochrhein zum Führen eines Sportfahrzeuges von weniger als 25 m Länge, d. das Behördenpatent für den Hochrhein zum Führen von Behördenfahrzeu- gen und Feuerlöschbooten.

2. Die Patente nach Nummer 1 berechtigen auch zum Führen eines Fahrzeuges

nach § 1.03 Nr. 4.

Kapitel 2: Anforderungen für den Erwerb eines Hochrheinpatentes

§ 2.01 Grosses Hochrheinpatent

1. Wer das Grosse Hochrheinpatent erwerben will, muss mindestens 21 Jahre alt

und geeignet sein sowie mindestens vier Jahre Fahrzeit als Mitglied einer Decksmannschaft nachweisen, davon an Bord eines Fahrzeuges mit Maschi- nenantrieb in der Binnenschifffahrt mindestens zwei Jahre als Matrose oder Matrosen-Motorwart oder mindestens ein Jahr als Bootsmann.

2. Geeignet ist, wer

a. körperlich und geistig als Schiffsführer tauglich ist. Die Tauglichkeit ist durch ein ärztliches Zeugnis nach den Anlagen B1 und B24 nachzuweisen, das von einem von der Rheinschifffahrtsdirektion Basel bestimmten Arzt ausgestellt sein muss; b. keine Straftaten in der Schifffahrt begangen hat, nach seinem bisherigen Verhalten die sichere Führung eines Fahrzeuges erwarten lässt und Vorge- setzter einer Schiffsmannschaft sein kann; c. befähigt ist, das heisst die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse, auch in nautischer Hinsicht, sowie eine ausreichende Kenntnis der Verordnungen und der Wasserstrasse, insbesondere der Strecke, für die das Patent beantragt wird, besitzt. Die Voraussetzungen gelten als er- füllt, wenn die Person die dafür vorgesehene Prüfung mit Erfolg abgelegt hat.

3. Die Fahrzeit muss auf Fahrzeugen geleistet worden sein, für deren Führung das

Grosse oder Kleine Hochrheinpatent oder das Grosse oder Kleine Patent nach der Verordnung vom 28. November 19965 über die Erteilung von Patenten für den Rhein erforderlich wäre. 180 effektive Fahrtage in der Binnenschifffahrt gelten als ein Jahr Fahrzeit. Innerhalb von 365 aufeinanderfolgenden Tagen können höchstens 180 Fahrtage angerechnet werden. Auf die Fahrzeit nach Nummer 1, die nicht als Matrose, Matrosen-Motorwart oder Bootsmann geleistet werden muss, werden angerechnet

4 Die Anlagen dieser Verordnung werden in den AS nicht veröffentlicht. Separatdrucke, die auch die Anlagen enthalten, können bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, bezogen werden. 5 Die Verordnung vom 28. November 1996 über die Erteilung von Patenten für den Rhein ist weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Separatdrucke können bei der Eidge- nössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, bezogen werden.

Erteilung von Patenten für den Hochrhein AS 1998

a. höchstens bis zu zwei Jahren die Zeit der Ausbildung, wenn die Person Inhaber eines von der Rheinschifffahrtsdirektion Basel anerkannten Zeug- nisses über den erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt mit praktischen Ausbildungsteilen ist, b. höchstens bis zu einem Jahr die nachgewiesene Fahrzeit auf See als Mit- glied einer Decksmannschaft, wobei 250 Seefahrtstage als ein Jahr Fahr- zeit gelten.

4. Ausserdem muss die Strecke, für die das Grosse Hochrheinpatent beantragt

wird, als Matrose, Matrosen-Motorwart, Bootsmann oder Steuermann an Bord von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb, zu deren Führen ein Grosses Hoch- rheinpatent erforderlich ist, mindestens wie folgt befahren werden: a. für die Strecke zwischen Basel (Mittlere Rheinbrücke – km 166,64) und unterer Vorhafen der Schleuse Augst (km 156,02) sechzehnmal innerhalb der letzten zehn Jahre vor Eingang des Antrages, davon mindestens je dreimal in jeder Richtung innerhalb des letzten Jahres; b. für die Strecke unterer Vorhafen der Schleuse Augst (km 156,02) und Rheinfelden (Strassenbrücke – km 149,22) viermal in jeder Richtung in- nerhalb des letzten Jahres vor Eingang des Antrages.

§ 2.02 Kleines Hochrheinpatent

1. Wer das Kleine Hochrheinpatent erwerben will, muss mindestens 21 Jahre alt

und geeignet sein sowie mindestens ein Jahr Fahrzeit an Bord eines Fahrzeuges mit Maschinenantrieb in der Binnenschifffahrt als Matrose oder Matrosen- Motorwart nachweisen.

2. Geeignet ist, wer

a. körperlich und geistig als Schiffsführer tauglich ist. Die Tauglichkeit ist durch ein ärztliches Zeugnis nach den Anlagen B1 und B2 nachzuweisen, das von einem von der Rheinschifffahrtsdirektion Basel bestimmten Arzt ausgestellt sein muss; b. keine Straftaten in der Schifffahrt begangen hat, nach seinem bisherigen Verhalten die sichere Führung eines Fahrzeuges erwarten lässt und Vorge- setzter einer Schiffsmannschaft sein kann; c. befähigt ist, das heisst die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse, auch in nautischer Hinsicht, sowie eine ausreichende Kenntnis der Verordnungen und der Wasserstrasse, insbesondere der Strecke, für die das Patent beantragt wird, besitzt. Die Voraussetzungen gelten als er- füllt, wenn die Person die dafür vorgesehene Prüfung mit Erfolg abgelegt hat.

3. Die Fahrzeit muss auf Fahrzeugen geleistet worden sein, für deren Führung das

Grosse oder Kleine Hochrheinpatent oder das Grosse oder Kleine Patent nach der Verordnung vom 28. November 19966 über die Erteilung von Patenten für den Rhein erforderlich wäre. 180 effektive Fahrtage in der Binnenschifffahrt gelten als ein Jahr Fahrzeit.

6 SR 747.224.121

Erteilung von Patenten für den Hochrhein AS 1998

4. Ausserdem muss die Strecke, für die das Kleine Hochrheinpatent beantragt

wird, als Matrose, Matrosen-Motorwart, Bootsmann oder Steuermann an Bord von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb, zu deren Führen ein Kleines Hoch- rheinpatent erforderlich ist, mindestens wie folgt befahren werden: a. für die Strecke zwischen Basel (Mittlere Rheinbrücke – km 166,64) und unterer Vorhafen der Schleuse Augst (km 156,02) sechzehnmal innerhalb der letzten zehn Jahre vor Eingang des Antrages, davon mindestens je dreimal in jeder Richtung innerhalb des letzten Jahres; b. für die Strecke unterer Vorhafen der Schleuse Augst (km 156,02) und Rheinfelden (Strassenbrücke – km 149,22) viermal in jeder Richtung in- nerhalb des letzten Jahres vor Eingang des Antrages.

§ 2.03 Sportpatent für den Hochrhein

1. Wer das Sportpatent für den Hochrhein erwerben will, muss mindestens 18 Jah-

re alt und geeignet sein.

2. Geeignet ist, wer

a. körperlich und geistig als Schiffsführer tauglich ist. Die Tauglichkeit ist durch ein ärztliches Zeugnis nach den Anlagen B1 und B2 nachzuweisen, das von einem von der Rheinschifffahrtsdirektion Basel bestimmten Arzt ausgestellt sein muss; b. keine Straftaten in der Schifffahrt begangen hat und nach seinem bisheri- gen Verhalten die sichere Führung eines Fahrzeuges erwarten lässt; c. befähigt ist, das heisst die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse, auch in nautischer Hinsicht sowie eine ausreichende Kenntnis der Verord- nungen und der Wasserstrasse, insbesondere der Strecke, für die das Pa- tent beantragt wird, besitzt. Die Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die Person die dafür vorgesehene Prüfung mit Erfolg abgelegt hat.

3. Ausserdem muss die Strecke zwischen Basel (Mittlere Rheinbrücke –

km 166,64) und Rheinfelden (Strassenbrücke – km 149,22) auf einem Fahrzeug mit einer Länge von 15 m oder mehr a) entweder mindestens sechzehnmal innerhalb der letzten zehn Jahre vor Eingang des Antrages, davon mindestens je dreimal in jeder Richtung in- nerhalb der letzten drei Jahre, oder b) im Rahmen einer sachgerechten Ausbildung mindestens viermal in jeder Richtung innerhalb des letzten Jahres vor Eingang des Antrages befahren worden sein. 4. Fahrten werden nur berücksichtigt, wenn die Person mindestens 15 Jahre alt ist.

§ 2.04 Behördenpatent für den Hochrhein

1. Wer das Behördenpatent für den Hochrhein erwerben will, muss

a. mindestens 21 Jahre alt sein; b. einem Polizei- oder Zollorgan, einer anderen Behörde oder einem aner- kannten Feuerlöschdienst der Schweiz angehören; c. körperlich und geistig als Schiffsführer tauglich sein.

Erteilung von Patenten für den Hochrhein AS 1998

Die Tauglichkeit ist durch ein ärztliches Zeugnis nach den Anlagen B1 und B2 nachzuweisen, das von einem von der Rheinschifffahrtsdirektion Basel bestimmten Arzt ausgestellt sein muss; d. befähigt sein, das heisst die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse, auch in nautischer Hinsicht, sowie eine ausreichende Kenntnis der Verordnungen und der Wasserstrasse, insbesondere der Strecke, für die das Patent beantragt wird, besitzen. Die Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn der Bewerber die dafür vorgesehene Prüfung mit Erfolg ab- gelegt hat; e. mindestens drei Jahre die Binnenschifffahrt praktisch ausgeübt haben, da- von mindestens drei Monate innerhalb des letzten Jahres; f. die Strecke zwischen Basel (Mittlere Rheinbrücke – km 166,64) und Rheinfelden (Strassenbrücke – km 149,.22) auf einem Fahrzeug mit einer Länge von 15 m oder mehr, mindestens sechzehnmal innerhalb der letzten zehn Jahre vor Eingang des Antrages befahren haben, davon mindestens je dreimal in jeder Richtung innerhalb der letzten drei Jahre.

2. Die vorgesetzte Dienststelle muss eine Bescheinigung ausgestellt haben, mit

der die Angaben nach Nummer 1 Buchstabe b, e und f bestätigt werden.

§ 2.05 Nachweis von Fahrzeit und Strecke

1. Die erforderlichen Streckenfahrten auf dem Rhein zwischen Basel (Mittlere

Rheinbrücke – km 166,64) und Rheinfelden (Strassenbrücke – km 149,22) und die Fahrzeit sind anhand eines ordnungsgemäss ausgefüllten und geprüften Schifferdienstbuches nach dem Muster der Anlage F der Rheinschiffsuntersu- chungsordnung vom 18. Mai 19947 nachzuweisen. Das Schifferdienstbuch muss von der zuständigen Behörde ausgestellt worden sein. Es kann in deut- scher, französischer oder niederländischer Sprache erstellt sein.

2. Die Fahrzeit kann auch durch ein Befähigungszeugnis nach § 3.05 Nr. 3 in dem

Umfang nachgewiesen werden, wie sie für die Erteilung dieses Zeugnisses be- reits nachgewiesen worden ist.

3. Die Fahrzeit auf See ist durch ein Seefahrtbuch nachzuweisen.

4. Die Zeit des Besuches einer Schifferberufsschule ist durch das Zeugnis dieser

Schule nachzuweisen.

5. Urkunden nach den Nummern 2 bis 4 sind, soweit erforderlich, mit amtlicher

Übersetzung in deutscher, französischer oder niederländischer Sprache vorzu- legen.

7 SR 747.224.131

Erteilung von Patenten für den Hochrhein AS 1998

Kapitel 3: Zulassungs- und Prüfungsverfahren

§ 3.01 Prüfungskommission Die Rheinschifffahrtsdirektion Basel bildet für die Abnahme der Prüfungen eine Prüfungskommission. Diese besteht aus einem Vorsitzenden, der Angehöriger der Rheinschifffahrtsdirektion Basel ist, und mindestens einem Beisitzer, der Inhaber des Patentes der beantragten Art oder des Grossen Hochrheinpatentes ist.

§ 3.02 Antrag

1. Wer ein Hochrheinpatent erwerben oder erweitern will, hat einen Antrag auf

Zulassung zur Prüfung und Erteilung des Hochrheinpatentes mit folgenden Angaben an die Rheinschifffahrtsdirektion Basel zu richten: a. Vor- und Familiennamen, Geburtstag, Geburtsort und Anschrift; b. Patentart, die erworben werden soll; c. Rheinstrecke, für die das Hochrheinpatent erworben werden soll.

2. Dem Antrag sind beizufügen:

a. ein Passbild aus neuerer Zeit; b. ein ärztliches Zeugnis nach Anlage B2, das nicht älter als drei Monate sein darf. Bestehen danach Zweifel an der Tauglichkeit, kann die Rheinschiff- fahrtsdirektion Basel die Vorlage weiterer ärztlicher oder fachärztlicher Zeugnisse verlangen; c. soweit erforderlich, der Nachweis über die Fahrzeit und die Streckenfahr- ten; d. eine Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses.

3. Die Anforderung an die Eignung nach § 2.01 Nr. 2 Buchstabe b, § 2.02 Nr. 2

Buchstabe b oder § 2.03 Nr. 2 Buchstabe b ist durch – einen gültigen Strafregisterauszug oder – eine andere gleichwertige gültige Urkunde nachzuweisen. Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung haben die nach dem Recht ihres Wohnsitzes erteilte entsprechende gültige Urkunde vorzulegen. Diese Urkunden dürfen jeweils nicht älter als sechs Monate sein.

4. Soll das Grosse oder Kleine Hochrheinpatent auf den anderen Streckenab-

schnitt erweitert werden, sind dem Antrag nur die Kopie dieses Patentes und der Nachweis über die Streckenfahrten beizufügen. Soll ein Hochrheinpatent auf eine andere Hochrheinpatentart erstreckt werden, kann die Rheinschifffahrtsdirektion Basel von der erneuten Vorlage des Zeug- nisses nach Nummer 2 Buchstabe b oder der Urkunde nach Nummer 3 absehen.

§ 3.03 Zulassung zur Prüfung

1. Zur Prüfung wird zugelassen, wer die Anforderungen nach den §§ 2.01, 2.02

oder 2.03, ausgenommen § 2.01 Nr. 2 Buchstabe c, § 2.02 Nr. 2 Buchstabe c oder § 2.03 Nr. 2 Buchstabe c sowie die Bedingungen nach § 3.02 erfüllt. Er- gibt sich aus dem ärztlichen Zeugnis nur die eingeschränkte Tauglichkeit, ist die Zulassung zur Prüfung trotzdem möglich. In diesem Fall kann die Rhein-

Erteilung von Patenten für den Hochrhein AS 1998

schifffahrtsdirektion Basel das Hochrheinpatent mit Auflagen verbinden, die bei dessen Ausstellung darin eingetragen werden. Wird der Antrag abgelehnt, ist dies zu begründen. 2. Die Rheinschifffahrtsdirektion Basel kann bei einer Person, die die Anforde- rung nach § 2.01 Nr. 2 Buchstabe b, § 2.02 Nr. 2 Buchstabe b oder § 2.03 Nr. 2 Buchstabe b nicht erfüllt, anordnen, dass diese vor Ablauf einer Frist von min- destens einem Monat nicht zu einer Prüfung zugelassen werden darf (Sperr- frist).

§ 3.04 Prüfung

1. Der Bewerber hat in einer Prüfung vor der Prüfungskommission nachzuweisen,

dass er entsprechend dem Prüfungsprogramm in Anlage C a. über ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Fahrzeugen massge- benden Vorschriften und die zu ihrer sicheren Führung erforderlichen nautischen und schiffsbetriebstechnischen Kenntnisse, beruflichen Fertig- keiten und Kenntnis der Grundsätze der Unfallverhütung verfügt und b. die erforderliche Streckenkenntnis hat.

2. Für den Erwerb des Grossen und des Kleinen Hochrheinpatentes ist wegen der

Anforderungen an die Fahrzeit nach § 2.01 Nr. 1 und § 2.02 Nr. 1 eine theore- tische Prüfung, für den Erwerb des Sportpatentes für den Hochrhein und des Behördenpatentes für den Hochrhein eine theoretische und praktische Prüfung erforderlich.

3. Bei Nichtbestehen der Prüfung werden dem Bewerber die Gründe mitgeteilt.

Die Prüfungskommission kann die erneute Teilnahme an einer Prüfung mit Auflagen oder Bedingungen verbinden oder dafür Befreiungen gewähren.

§ 3.05 Befreiungen und Erleichterungen

1. Wer eine berufsbezogene Abschlussprüfung bestanden hat, kann von dem Teil

der Prüfung befreit werden, der sich auf diejenigen Kenntnisse und Fertigkeiten bezieht, die Gegenstand einer von der Rheinschifffahrtsdirektion Basel als gleichwertig anerkannten Prüfung waren.

2. Wer ein Befähigungszeugnis im Sinne des § 1.03 Nr. 3 besitzt, kann beim Er-

werb des Sportpatentes für den Hochrhein von dem Teil der Prüfung befreit werden, der sich auf nautische Kenntnisse bezieht.

3. Wer ein gültiges Befähigungszeugnis der Rheinuferstaaten oder Belgiens oder

ein anderes gültiges von der Rheinschifffahrtsdirektion Basel als gleichwertig anerkanntes Befähigungszeugnis zur Führung von Fahrzeugen auf anderen Wasserstrassen besitzt, muss für den Erwerb eines Hochrheinpatentes die Zu- lassungsbedingungen nach § 3.03 erfüllen, jedoch bei der Prüfung nur die Kenntnis der auf dem Rhein zwischen Basel (Mittlere Rheinbrücke – km 166,64) und Rheinfelden (Strassenbrücke – km 149,22) gültigen Verord- nungen und Bestimmungen sowie die erforderliche Streckenkenntnis nachwei- sen.

Erteilung von Patenten für den Hochrhein AS 1998

4. Wer ein Behördenpatent für den Hochrhein besitzt, erhält auf Antrag ohne

Prüfung ein Sportpatent für den Hochrhein.

5. Wer ein Hochrheinpatent besitzt, kann beim Erwerb einer anderen Hochrhein-

patentart nach § 1.04 oder bei der Erweiterung auf einen anderen Stromab- schnitt von dem Teil der Prüfung befreit werden, der sich auf diejenigen Kenntnisse oder Fertigkeiten bezieht, die bei der Erteilung des vorhandenen Hochrheinpatentes nachgewiesen wurden.

§ 3.06 Ausstellung und Erweiterung der Hochrheinpatente

1. Hat der Bewerber die Prüfung bestanden, erteilt ihm die Rheinschifffahrts-

direktion Basel das entsprechende Hochrheinpatent nach dem Muster der Anla- ge A. Es erhält den Aufdruck: «Grosses Hochrheinpatent», «Kleines Hochrheinpatent», «Sportpatent für den Hochrhein» oder «Behördenpatent für den Hochrhein».

2. Auflagen nach § 3.03 Nr. 1 oder Beschränkungen nach §§ 1.03 Nr. 2 und 5.02

Nr. 3 sind einzutragen.

3. Ist ein Hochrheinpatent unbrauchbar geworden, verloren gegangen oder sonst

abhanden gekommen, stellt die Rheinschifffahrtsdirektion Basel auf Antrag ei- ne Ersatzausfertigung aus, die als solche zu kennzeichnen ist. Der Inhaber muss gegenüber der Rheinschifffahrtsdirektion Basel den Verlust glaubhaft machen. Ein unbrauchbar gewordenes oder wieder aufgefundenes Patent ist bei der Rheinschifffahrtsdirektion Basel abzuliefern oder ihr zur Entwertung vorzule- gen.

Kapitel 4: Überprüfung und Entzug der Hochrheinpatente

§ 4.01 Überprüfung der Tauglichkeit

1. Wer das Grosse Hochrheinpatent, das Kleine Hochrheinpatent oder das Sport-

patent für den Hochrhein besitzt, muss den Nachweis der Tauglichkeit durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nach Anlage B2, das nicht älter als drei Monate sein darf, bei der Rheinschifffahrtsdirektion Basel a. mit Vollendung des 50. Lebensjahres und bis zum 65. Lebensjahr alle fünf Jahre; b. mit Vollendung des 65. Lebensjahres jährlich erneuern. Der Nachweis der Tauglichkeit kann auch bei einer anderen zuständigen Be- hörde der Rheinuferstaaten oder Belgiens geführt werden. Diese leitet die Un- terlagen an die Rheinschifffahrtsdirektion Basel weiter.

2. Hat die Rheinschifffahrtsdirektion Basel unbeschadet der Nummer 1 Zweifel an

der Tauglichkeit eines Hochrheinpatentinhabers, kann sie die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nach Anlage B2 über den gegenwärtigen Zustand der Tauglichkeit verlangen. Die Kosten dafür trägt der Patentinhaber nur, wenn sich die Vermutung als begründet erweist.

Erteilung von Patenten für den Hochrhein AS 1998

3. Ergibt sich aus dem ärztlichen Zeugnis nur die eingeschränkte Tauglichkeit,

kann die Rheinschifffahrtsdirektion Basel das Patent mit Auflagen verbinden, die darin eingetragen werden.

§ 4.02 Aussetzen der Gültigkeit des Hochrheinpatentes

1. Die Gültigkeit des Hochrheinpatentes ruht,

a. auf Anordnung der Rheinschifffahrtsdirektion Basel für die Dauer der Be- fristung. Sie kann eine solche Anordnung befristet erlassen, wenn die Voraussetzungen für einen Entzug noch nicht vorliegen, aber Zweifel an der Eignung des Hochrheinpatentinhabers bestehen. Werden diese Zweifel vor Ablauf der Anordnung ausgeräumt, ist sie aufzuheben; b. auch ohne Anordnung, wenn die Tauglichkeit nicht innerhalb von drei Monaten nach den Erneuerungsfristen in § 4.01 Nr. 1 Satz 1 erneut nach- gewiesen wird, bis zur Erneuerung des Nachweises der Tauglichkeit.

2. Im Falle der Nummer 1 Buchstabe a ist das Hochrheinpatent der Rheinschiff-

fahrtsdirektion Basel zur amtlichen Verwahrung vorzulegen.

§ 4.03 Entzug des Hochrheinpatentes

1. Erweist sich der Inhaber eines Hochrheinpatentes zum Führen von Fahrzeugen

als ungeeignet im Sinne der §§ 2.01, 2.02 oder 2.03, hat die Rheinschifffahrts- direktion Basel ihm das Patent zu entziehen.

2. Ist der Inhaber eines Hochrheinpatentes wiederholt einer Auflage oder Be-

schränkung nach § 3.06 Nr. 2 nicht nachgekommen, kann die Rheinschiff- fahrtsdirektion Basel ihm das Patent entziehen.

3. Das Hochrheinpatent erlischt mit dem Entzug. Das erloschene Hochrheinpatent

ist unverzüglich bei der Rheinschifffahrtsdirektion Basel abzuliefern oder ihr zur Entwertung vorzulegen.

4. Die Rheinschifffahrtsdirektion Basel kann beim Entzug bestimmen, dass

a. ein neues Hochrheinpatent nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens drei Monaten erteilt werden darf oder b. der Bewerber um ein neues Hochrheinpatent für die Zulassung zu einer erneuten Prüfung bestimmte Auflagen erfüllen muss.

5. Nach Eingang des Antrages auf Erteilung eines neuen Hochrheinpatentes kann

die Rheinschifffahrtsdirektion Basel von der Prüfung ganz oder teilweise abse- hen.

Kapitel 5: Übergangsbestimmungen

§ 5.01 Gültigkeit der bisherigen Hochrheinpatente

1. Hochrheinschifferpatente, die nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verord-

nung geltenden Vorschriften erteilt worden sind oder weitergalten, bleiben nach Massgabe der bisherigen Vorschriften gültig.

Erteilung von Patenten für den Hochrhein AS 1998

2. Die Bestimmungen des § 4.01 über die Überprüfung der Tauglichkeit sind auf

Hochrheinschifferpatente nach Nummer 1 anzuwenden, wobei der Anomalquo- tient beim Farbunterscheidungsvermögen 0,7 bis 3,0 betragen darf. Wer bei In- krafttreten der Verordnung bereits das Alter nach § 4.01 Nr. 1 Buchstabe a er- reicht hat, muss seine Tauglichkeit bis zum nächsten vorgeschriebenen Unter- suchungstermin überprüfen lassen. Bei der ersten Erneuerung des Nachweises der Tauglichkeit wird ein Patent nach dem Muster der Anlage A ausgestellt.

3. Die Bestimmungen der §§ 4.02 und 4.03 sind auf die Hochrheinpatente nach

Nummer 1 anzuwenden.

§ 5.02 Zuordnung der Patentarten

1. Gültige Hochrheinschifferpatente nach § 5.01 Nr. 1 entsprechen den Hoch-

rheinpatenten nach § 1.04 Nr. 1 dieser Verordnung wie folgt:

Folgende nach § 5.01 Nr. 1 entsprechen den Hochrheinpatenten nach § 1.04 Nr. 1 gültige Hochrheinschifferpatente dieser Verordnung

Schifferpatent Æ Grosses Hochrheinpatent Kleines Patent Æ Kleines Hochrheinpatent Polizeibootpatent Æ Behördenpatent für den Hochrhein Zollbootpatent Æ Behördenpatent für den Hochrhein Feuerlöschbootpatent Æ Behördenpatent für den Hochrhein Sportschifferpatent Æ Sportpatent für den Hochrhein

2. Ein gültiges Hochrheinschifferpatent kann nach Massgabe der Tabelle in

Nummer 1 in das entsprechende Hochrheinpatent für die gleiche Strecke um- getauscht werden. 3. Wer vor dem 1. Juli 1999 nachweist, dass er vor Inkrafttreten dieser Verord- nung ein Sportfahrzeug mit einer Länge von mehr als 15 m geführt hat, erhält auf Antrag ein Sportpatent für den Hochrhein ohne Prüfung, das auf das Führen von Sportfahrzeugen mit einer Wasserverdrängung bis 15 m3 beschränkt wird. Für den Nachweis genügt eine Bescheinigung eines hierfür von der Rhein- schifffahrtsdirektion Basel anerkannten oder einem anerkannten Wassersport- verband angehörenden Wassersportvereines.

§ 5.03 Anrechnung von Fahrzeiten Die Fahrzeit und die Streckenfahrten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung geleis- tet wurden, werden nach Massgabe der bisherigen Vorschriften angerechnet.

Erteilung von Patenten für den Hochrhein AS 1998

Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.

Verordnung über die Erteilung von Patenten für den Hochrhein | Lexipedia | Lexipedia