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AS 1998 2293

Bundesbeschluss über die ärztliche Verschreibung von Heroin

Bundesbeschluss über die ärztliche Verschreibung von Heroin

vom 9. Oktober 1998

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. Februar 19981, beschliesst:

I Das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 19512 wird wie folgt geändert:

Art. 8 Abs. 6-8 Das Bundesamt für Gesundheit kann im weiteren für den Anbau, die Einfuhr, die Herstellung und das Inverkehrbringen von Stoffen nach Absatz 1 Buchstabe b Aus- nahmebewilligungen erteilen. Ausnahmebewilligungen zur Behandlung von drogen- abhängigen Personen mit Stoffen nach Absatz 1 Buchstabe b können ausschliesslich an hierfür spezialisierte Institutionen erteilt werden. Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Behandlung von Menschen mit Stoffen nach Absatz 1 Buchstabe b. Er sorgt insbesondere dafür, dass diese Stoffe nur bei Personen angewendet werden, die a. mindestens 18 Jahre alt sind; b. seit mindestens zwei Jahren heroinabhängig sind; c. mindestens zwei Behandlungsversuche mit einer anderen anerkannten ambu- lanten oder stationären Behandlungsmethode abgebrochen haben, oder deren Gesundheitszustand andere Behandlungsformen nicht zulässt; und d. Defizite im medizinischen, psychologischen oder sozialen Bereich aufweisen, die auf den Drogenkonsum zurückzuführen sind. Der Bundesrat legt die periodische Überprüfung der Therapieverläufe fest, namentlich auch im Hinblick auf das Ziel der Drogenabstinenz.

Das Bundesamt für Gesundheit ist berechtigt, personenbezogene Daten zur Über- prüfung der Voraussetzungen und des Verlaufs der Behandlung nach Artikel 8 Absätze 6 und 7 zu bearbeiten. Es gewährleistet durch technische und organisatorische Massnahmen den Daten- schutz.