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AS 1998 3033

Bundesgesetz über die Landwirtschaft

Bundesgesetz über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG)

vom 29. April 1998

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 31bis, 31octies, 32 und 64bis der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Juni 19961, beschliesst:

1. Titel: Allgemeine Grundsätze

Art. 1 Zweck Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur: a. sicheren Versorgung der Bevölkerung; b. Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen; c. Pflege der Kulturlandschaft; d. dezentralen Besiedelung des Landes.

Art. 2 Massnahmen des Bundes Der Bund trifft namentlich folgende Massnahmen: a. Er schafft günstige Rahmenbedingungen für Produktion und Absatz landwirt- schaftlicher Erzeugnisse. b. Er gilt den bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben ökologische und gemeinwirtschaftliche Leistungen mit Direktzahlungen ab. c. Er sorgt für eine sozialverträgliche Entwicklung in der Landwirtschaft. d. Er unterstützt Strukturverbesserungen. e. Er fördert die landwirtschaftliche Forschung und Berufsbildung sowie die Pflanzen- und Tierzucht. f. Er regelt den Pflanzenschutz und die Verwendung von Hilfsstoffen. Die Massnahmen des Bundes setzen eine zumutbare Selbsthilfe voraus. Sie werden mit den Instrumenten der Regionalpolitik koordiniert.

Art. 3 Begriff und Geltungsbereich Die Landwirtschaft umfasst: a. die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung; b. die Aufbereitung, die Lagerung und den Verkauf der entsprechenden Erzeug- nisse auf den Produktionsbetrieben; c. die Bewirtschaftung von naturnahen Flächen.

SR 910.1

1 BBl 1996 IV 1

1998-0233 3033

Landwirtschaftsgesetz AS 1998

Für den produzierenden Gartenbau gelten die Massnahmen im 1. Kapitel des

2. Titels sowie jene des 6. und 7. Titels.

Für Berufsfischerei und Fischzucht gelten die Massnahmen im 1. Kapitel des

2. Titels, im 5. Titel und im 2. Kapitel des 7. Titels.

Art. 4 Erschwerende Produktions- und Lebensbedingungen Erschwerende Produktions- und Lebensbedingungen, insbesondere im Berg- und Hügelgebiet, sind bei der Anwendung dieses Gesetzes angemessen zu berücksichti- gen. Das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) unterteilt die landwirtschaftlich genutzte Fläche nach Massgabe der Erschwernisse in Zonen und führt hierzu einen Produktionskataster. Der Bundesrat legt die Abgrenzungskriterien fest.

Art. 5 Einkommen Mit den Massnahmen dieses Gesetzes wird angestrebt, dass nachhaltig wirtschaf- tende und ökonomisch leistungsfähige Betriebe im Durchschnitt mehrerer Jahre Einkommen erzielen können, die mit den Einkommen der übrigen erwerbstätigen Bevölkerung in der Region vergleichbar sind. Sinken die Einkommen wesentlich unter das vergleichbare Niveau, so ergreift der Bundesrat befristete Massnahmen zur Verbesserung der Einkommenssituation. Auf die andern Wirtschaftszweige, die ökonomische Situation der nicht in der Landwirtschaft tätigen Bevölkerung sowie die Lage der Bundesfinanzen ist Rück- sicht zu nehmen.

Art. 6 Zahlungsrahmen Die finanziellen Mittel für die wichtigsten Aufgabenbereiche werden gestützt auf eine Botschaft des Bundesrates mit einfachem Bundesbeschluss für höchstens vier Jahre bewilligt. Die entsprechenden Zahlungsrahmen werden gleichzeitig be- schlossen.

2. Titel: Rahmenbedingungen für Produktion und Absatz

Art. 7 Grundsatz Der Bund setzt die Rahmenbedingungen für die Produktion und den Absatz land- wirtschaftlicher Erzeugnisse so fest, dass die Landwirtschaft nachhaltig und kosten- günstig produzieren sowie aus dem Verkauf der Produkte einen möglichst hohen Markterlös erzielen kann. Er berücksichtigt dabei die Erfordernisse der Landesversorgung.

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1. Kapitel: Allgemeine wirtschaftliche Bestimmungen

1. Abschnitt: Qualität, Absatzförderung und Marktentlastung

Art. 8 Selbsthilfe Die Förderung der Qualität und des Absatzes sowie die Anpassung der Produktion und des Angebotes an die Erfordernisse des Marktes sind Sache der Organisationen der Produzenten und Produzentinnen oder der entsprechenden Branchen. Als Branchenorganisation gilt der Zusammenschluss von Produzenten und Produ- zentinnen einzelner Produkte oder Produktgruppen mit den Verarbeitern und gege- benenfalls mit dem Handel.

Art. 9 Unterstützung von Selbsthilfemassnahmen Sind die Selbsthilfemassnahmen nach Artikel 8 Absatz 1 in ihrer Wirkung gefähr- det, so kann der Bundesrat befristete Vorschriften erlassen, wenn die Organisation: a. repräsentativ ist; b. weder in der Produktion noch in der Verarbeitung noch im Verkauf tätig ist; c. die Selbsthilfemassnahmen mit grossem Mehr beschlossen hat. Obligatorische Produzentenbeiträge an Organisationen sind ausgeschlossen. Pro- dukte aus der Direktvermarktung dürfen den Massnahmen und Vorschriften der Or- ganisationen nach Artikel 8 nicht unterstellt werden.

Art. 10 Qualitätsvorschriften Der Bundesrat kann unabhängig von Selbsthilfemassnahmen der Organisationen nach Artikel 8 Qualitätsvorschriften erlassen, wenn dies für den Export von Pro- dukten erforderlich ist.

Art. 11 Qualitätssicherung Der Bund kann die Kantone und die Organisationen nach Artikel 8 beauftragen, gemeinsam Qualitätssicherungsdienste zu unterhalten. Die Qualitätssicherungsdienste führen insbesondere die Inspektionen durch, wel- che für die Qualitätssicherung erforderlich sind. Der Bundesrat kann ihnen Quali- tätsuntersuchungen und weitere Aufgaben übertragen. Der Bund, die Kantone und die Organisationen nach Artikel 8 finanzieren die Qualitätssicherungsdienste.

Art. 12 Absatzförderung Der Bund kann nationale oder regionale Massnahmen der Produzenten, der Verar- beiter oder des Handels zur Förderung des Absatzes schweizerischer Landwirt- schaftsprodukte im In- und Ausland mit Beiträgen unterstützen. Die Verantwortlichen koordinieren ihre Massnahmen und erarbeiten gemeinsame Leitlinien, namentlich zur Förderung des Absatzes auf überregionaler Ebene oder im Ausland.

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Werden solche Massnahmen gemeinsam durchgeführt, so kann der Bund diese unterstützen, wenn sie im gesamtwirtschaftlichen Interesse liegen. Dies gilt nament- lich für Massnahmen in den Bereichen: a. Öffentlichkeitsarbeit; b. Verkaufsförderung; c. Basiswerbung für die schweizerische Landwirtschaft; d. Marktforschung. Der Bundesrat legt die Kriterien für die Verteilung der Mittel fest.

Art. 13 Marktentlastung Um Preiszusammenbrüche bei landwirtschaftlichen Produkten zu vermeiden, kann sich der Bund bei ausserordentlichen Entwicklungen an den Kosten befristeter Massnahmen zur Marktentlastung beteiligen. Für den Abbau strukturell bedingter Überschüsse richtet er keine Beiträge aus. Die Beiträge des Bundes setzen in der Regel angemessene Leistungen der Kantone oder der interessierten Organisationen voraus.

2. Abschnitt: Kennzeichnung

Art. 14 Allgemeines Im Interesse der Glaubwürdigkeit und zur Förderung von Qualität und Absatz kann der Bundesrat Vorschriften über die Kennzeichnung von landwirtschaftlichen Er- zeugnissen und deren Verarbeitungsprodukten erlassen, die: a. nach bestimmten Verfahren hergestellt werden; b. andere spezifische Eigenschaften aufweisen; c. aus dem Berggebiet stammen; d. sich aufgrund ihrer Herkunft auszeichnen. Die Kennzeichnung dieser Produkte nach diesen Vorschriften ist freiwillig. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Lebensmittelgesetzgebung.

Art. 15 Herstellungsverfahren, spezifische Produkteeigenschaften Der Bundesrat regelt: a. die Anforderungen, denen die Produkte sowie die Herstellungsverfahren, ins- besondere solche mit ökologischer Ausrichtung, genügen müssen; b. die Kontrolle. Erzeugnisse dürfen nur dann als besonders umweltschonend und tiergerecht gekennzeichnet werden, wenn die entsprechenden Produktionsvorschriften für den gesamten Betrieb gelten. Der Bundesrat kann in besonderen Fällen Ausnahmen ge- währen. Der Bundesrat kann Richtlinien privater Organisationen anerkennen, wenn sie die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstabe a enthalten.

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Der Bundesrat kann Kennzeichnungen für ausländische Produkte anerkennen, wenn sie auf gleichwertigen Anforderungen beruhen.

Art. 16 Ursprungsbezeichnungen, geographische Angaben Der Bundesrat schafft ein Register für Ursprungsbezeichnungen und geographi- sche Angaben. Er regelt insbesondere: a. die Eintragungsberechtigung; b. die Voraussetzungen für die Registrierung, insbesondere die Anforderungen an das Pflichtenheft; c. das Einsprache- und das Registrierungsverfahren; d. die Kontrolle. Eingetragene Ursprungsbezeichnungen oder geographische Angaben können nicht zu Gattungsbezeichnungen werden. Gattungsbezeichnungen dürfen nicht als Ur- sprungsbezeichnungen oder als geographische Angaben eingetragen werden. Wenn ein Kantons- oder Ortsname in einer Ursprungsbezeichnung oder einer geo- graphischen Angabe verwendet wird, ist sicherzustellen, dass die Registrierung mit einer allfälligen kantonalen Regelung übereinstimmt. Eingetragene Ursprungsbezeichnungen und geographische Angaben können nicht als Marke für die gleiche Art von Erzeugnissen eingetragen werden, wenn ein Tat- bestand von Absatz 7 erfüllt ist. Wer Namen einer eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder einer geographischen Angabe für gleichartige landwirtschaftliche Erzeugnisse und deren Verarbeitungs- produkte verwendet, muss das Pflichtenheft nach Absatz 2 Buchstabe b erfüllen. Angesehene und bekannte Marken, die lange gebraucht wurden, sind von dieser Verpflichtung ausgenommen. Eingetragene Ursprungsbezeichnungen und geographische Angaben sind insbe- sondere geschützt gegen: a. jede kommerzielle Verwendung für andere Erzeugnisse, durch die der Ruf ge- schützter Bezeichnungen ausgenutzt wird; b. jede Anmassung, Nachmachung oder Nachahmung.

3. Abschnitt: Einfuhr

Art. 17 Einfuhrzölle Bei der Festsetzung der Einfuhrzölle sind die Versorgungslage im Inland und die Absatzmöglichkeiten für gleichartige inländische Erzeugnisse zu berücksichtigen.

Art. 18 Massnahmen für Produkte aus verbotenen Produktionsmethoden Unter der Voraussetzung, dass internationale Verpflichtungen nicht verletzt wer- den, erlässt der Bundesrat für Erzeugnisse, die nach Methoden produziert werden, die in der Schweiz verboten sind, Vorschriften über die Deklaration und erhöht die Einfuhrzölle.

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Als verboten im Sinne von Absatz 1 gelten Produktionsmethoden, die nicht zuläs- sig sind aus Gründen des Schutzes a. des Lebens oder der Gesundheit von Personen, Tieren oder Pflanzen; oder b. der Umwelt.

Art. 19 Zollansätze Zuständigkeit und Verfahren zur Festsetzung der Zollansätze richten sich, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach der Zollgesetzgebung.

Art. 20 Schwellenpreise Der Bundesrat kann für einzelne Erzeugnisse einen Schwellenpreis festlegen. Arti- kel 17 gilt sinngemäss. Der Schwellenpreis entspricht dem angestrebten Importpreis, bestehend aus dem Preis franko Schweizergrenze und dem Zoll. Der Bundesrat bestimmt, wie der Preis franko Schweizergrenze, unverzollt, ermittelt wird. Der Bundesrat kann den Schwellenpreis für eine Gruppe von Erzeugnissen festle- gen. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Departement) bestimmt den für die einzelnen Erzeugnisse geltenden Importrichtwert. Das Departement legt fest, wieweit die Summe von Zollansatz und Preis franko Schweizergrenze, unverzollt, vom Schwellenpreis abweichen darf, ohne dass der Zollansatz angepasst werden muss (Bandbreite). Das Bundesamt setzt den Zollansatz für Erzeugnisse mit Schwellenpreis so fest, dass der Importpreis innerhalb der Bandbreite liegt. Soweit der Absatz gleichartiger inländischer Erzeugnisse nicht gefährdet wird, kann das Departement den Zollansatz tiefer ansetzen, als in Absatz 5 vorgesehen ist.

Art. 21 Zollkontingente Zollkontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse sind im Anhang 2 des Zollta- rifgesetzes vom 9. Oktober 19862 (Generaltarif) festgelegt. Der Bundesrat kann die Zollkontingente und ihre allfällige zeitliche Aufteilung im Rahmen des Generaltarifs ändern. Für die Festlegung und Änderung von Zollkontingenten und der allfälligen zeitli- chen Aufteilung gilt Artikel 17 sinngemäss. Erfordern die Marktverhältnisse häufige Anpassungen, so kann der Bundesrat die Kompetenz zur Änderung von Zollkontingenten sowie der zeitlichen Aufteilung dem Departement oder diesem nachgeordneten Amtsstellen übertragen. Für zusätzliche Zollkontingente nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c des Zolltarif- gesetzes vom 9. Oktober 1986 gelten die Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäss.

2 SR 632.10

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Art. 22 Verteilung von Zollkontingenten Bei der Verteilung von Zollkontingenten soll der Wettbewerb gewahrt bleiben. Die zuständige Behörde verteilt die Zollkontingente namentlich nach folgenden Verfahren und Kriterien: a. durch Versteigerung; b. nach Massgabe der Inlandleistung; c. aufgrund der beantragten Menge; d. entsprechend der Reihenfolge des Einganges der Bewilligungsgesuche; e. entsprechend der Reihenfolge der Verzollung; f. nach Massgabe der bisherigen Einfuhren der Gesuchsteller. Als Inlandleistung im Sinne von Absatz 2 Buchstabe b gilt namentlich die Über- nahme gleichartiger Erzeugnisse inländischer Herkunft und handelsüblicher Quali- tät. Um Missbräuche zu verhindern, kann der Bundesrat Importeure von der Berechti- gung ausschliessen. Der Bundesrat kann die Kompetenz zur Festlegung von Kriterien zur Verteilung von Zollkontingenten dem Departement übertragen. Die Zuteilung der Zollkontingente wird veröffentlicht.

Art. 23 Ersatzleistung, Ersatzabgabe Ist die Zuteilung eines Zollkontingentanteils von einer Inlandleistung abhängig (Art. 22 Abs. 2 Bst. b), so kann der Bundesrat eine geeignete Ersatzleistung oder ei- ne Ersatzabgabe festlegen, wenn: a. die Inlandleistung im Hinblick auf den damit verfolgten Zweck nicht erforder- lich ist; oder b. die Erfüllung der Inlandleistung für den Importeur unmöglich ist oder eine un- zumutbare Härte bedeuten würde. Die Ersatzleistung oder die Ersatzabgabe ist so anzusetzen, dass sie die Vorteile ausgleicht, die dem Importeur aus der Befreiung von der Inlandleistung entstehen.

Art. 24 Einfuhrbewilligung, Schutzmassnahmen Zur statistischen Überwachung der Einfuhr kann der Bundesrat festlegen, dass be- stimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse für die Einfuhr einer Bewilligung bedürfen. Das Departement ist befugt, im Hinblick auf Schutzmassnahmen, welche der Bun- desrat erlassen kann, die Erteilung von Einfuhrbewilligungen bis zum Entscheid des Bundesrates auszusetzen. Die Anwendung von Schutzklauseln in internationalen Abkommen im Agrarbe- reich richtet sich nach Artikel 11 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 19863.

3 SR 632.10

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Absatz 2 gilt nicht für die Anwendung von Schutzklauseln in internationalen Ab- kommen nach: a. Artikel 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19824 über aussenwirtschaftliche Massnahmen; sowie b. Artikel 7 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986.

Art. 25 Freiwillige Beiträge Sofern die betroffenen Wirtschaftszweige zur Verwertung inländischer landwirt- schaftlicher Erzeugnisse freiwillig Beiträge auf eingeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen entrichten, kann der Bundesrat zur Einhaltung internationaler Ver- pflichtungen die maximal zulässige Höhe dieser Beiträge vorschreiben. Er kann die- se Kompetenz dem Departement übertragen. Wird die maximal zulässige Höhe der Beiträge aufgrund internationaler Abkom- men reduziert, so erfolgt der Abbau dieser Beiträge im gleichen Verhältnis wie die Zölle. In begründeten Fällen kann von dieser Regel abgewichen werden.

4. Abschnitt: Ausfuhr

Art. 26 Der Bund kann die Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse und deren Verarbei- tungsprodukte mit Beiträgen unterstützen.

5. Abschnitt: Preisbeobachtung

Art. 27 Der Bundesrat kann Warenpreise, die durch agrarpolitische Massnahmen des Bun- des beeinflusst werden, einer Preisbeobachtung auf allen Stufen, von der Produktion bis zum Verbrauch, unterstellen. Der Bundesrat bezeichnet die Stelle, welche die notwendigen Erhebungen durch- führt und die Öffentlichkeit orientiert.

2. Kapitel: Milchwirtschaft

1. Abschnitt: Grundsätze

Art. 28 Geltungsbereich Dieses Kapitel gilt für Kuhmilch. Der Bundesrat kann einzelne Bestimmungen, insbesondere die Artikel 11, 38 und 44, auch auf Ziegen- und Schafmilch anwenden.

4 SR 946.201

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Art. 29 Zielpreis Der Bundesrat legt für die Verkehrsmilch einen Zielpreis fest. Der Zielpreis ist der angestrebte Produzentenpreis. Er soll erreicht werden können für Milch, die zu Produkten mit hoher Wertschöpfung verarbeitet und gut vermark- tet wird und einen bestimmten Gehalt aufweist.

2. Abschnitt: Produktionslenkung

Art. 30 Milchkontingentierung Der Bundesrat beschränkt die Produktion von Verkehrsmilch, indem er für die ein- zelnen Produzenten und Produzentinnen Kontingente vorsieht. Bei der Festlegung der Kontingente kann er den Gehalt der Milch, insbesondere den Fettgehalt, berücksichtigen. Der Bundesrat kann je Hektare eine Höchstmenge festlegen und diese nach den Zonen des Produktionskatasters (Art. 4) abstufen.

Art. 31 Anpassung der Gesamtmenge Der Bundesrat kann die Gesamtmenge der Kontingente auf Beginn einer Kontin- gentierungsperiode dem Markt anpassen. Kontingentskürzungen werden nicht ent- schädigt.

Art. 32 Anpassung von Kontingenten Der Bundesrat regelt, wieweit Kontingente veränderten Betriebsverhältnissen an- gepasst werden können. Er kann vorsehen, dass Kontingente unter Produzenten und Produzentinnen über- tragen werden können. Er legt die Voraussetzungen fest. Er kann Kontingente, die nicht genutzt werden, von der Übertragung ausschliessen und für die übertragenen Kontingente Kürzungen vorsehen. Für flächenunabhängige Kontingentsübertragungen gelten folgende Einschränkun- gen: a. Wer ein Kontingent übernimmt, muss den ökologischen Leistungsnachweis nach Artikel 70 Absatz 2 erbringen. b. Es dürfen keine Kontingente vom Berggebiet ins Talgebiet übertragen werden. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.

Art. 33 Sonderkontingente Reichen die Mittel nach dem Bundesgesetz vom 13. Dezember 19745 über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten zum Ausgleich des Rohstoffpreisnachteils nicht aus und besteht ein zusätzlicher Bedarf an Milch, um

5 SR 632.111.72

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solche Produkte zu exportieren, so legt der Bundesrat über die Gesamtkontingents- menge nach Artikel 30 hinaus für befristete Zeit Sonderkontingente fest. Für die im Rahmen eines Sonderkontingentes abgelieferte Milch muss der Produ- zent oder die Produzentin einen Beitrag leisten. Der Bundesrat legt die Dauer, die Menge und die Voraussetzungen fest. Er kann eine Stelle mit der Verwaltung dieser Menge und der Verteilung der Sonderkontin- gente betrauen.

Art. 34 Zusatzkontingente Den Produzenten und Produzentinnen ausserhalb des Berggebietes werden für Tie- re, die sie aus dem Berggebiet zukaufen, für befristete Zeit Zusatzkontingente zuge- teilt.

Art. 35 Einhaltung der Höchstmenge je Hektare Sonder- und Zusatzkontingente sowie Kontingentsanpassungen und -übertragungen sind nur möglich, soweit die Höchstmenge je Hektare nach Artikel 30 Absatz 3 nicht erreicht ist.

Art. 36 Abgabe für Kontingentsüberschreitungen Für die Milch, die ein Produzent oder eine Produzentin über die Kontingentsmen- ge hinaus in Verkehr bringt, die ihm oder ihr insgesamt nach den Artikeln 30, 33 und 34 zusteht, ist eine Abgabe zu bezahlen. Die Abgabe beträgt höchstens

85 Prozent des Zielpreises.

Der Bundesrat kann anstelle der Abgabe vorsehen, dass Über- oder Unterschrei- tungen von Kontingenten ganz oder teilweise: a. der folgenden Kontingentierungsperiode angerechnet werden; oder b. innerhalb der örtlichen Produzentenorganisation ausgeglichen werden können.

3. Abschnitt: Direktvermarktung

Art. 37 Wer Milch oder auf dem Betrieb hergestellte Milchprodukte direkt vermarkten will, muss dies der vom Bundesrat bezeichneten Stelle vor Aufnahme der Direktver- marktung melden.

4. Abschnitt: Marktstützung

Art. 38 Zulage für verkäste Milch Für die Verkehrsmilch, die zu Käse verarbeitet wird, kann der Bund eine Zulage an die Produzenten und Produzentinnen ausrichten.

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Der Bundesrat bestimmt die Höhe der Zulage und die Voraussetzungen. Er orien- tiert sich dabei am Zielpreis.

Art. 39 Zulage für Fütterung ohne Silage Für Milch, die zu Käse verarbeitet wird und aus einer Produktion ohne Silagefütte- rung stammt, wird den Produzenten und Produzentinnen eine Zulage entrichtet. Der Bundesrat legt die Käsesorten, die zu einer Zulage berechtigen, die Zulage und die Voraussetzungen fest.

Art. 40 Beihilfen zur Förderung des Inlandabsatzes Der Bund kann den Absatz einzelner Milchprodukte durch Beihilfen fördern. Der Bundesrat bestimmt die Produkte, die Höhe der Beihilfen, die Voraussetzun- gen und allenfalls die Gehaltsnormen. Er kann diese Kompetenz dem Departement oder dem Bundesamt übertragen, das nach Rücksprache mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement beziehungsweise der Eidgenössischen Finanzverwaltung ent- scheidet.

Art. 41 Ausfuhrbeihilfen Für die Ausfuhr von Käse kann der Bund Ausfuhrbeihilfen gewähren und sie nach den Marktverhältnissen in den einzelnen Ländern abstufen. Für die Ausfuhr von andern Milchprodukten und von Milch kann der Bund Aus- fuhrbeihilfen je Gehaltsäquivalent ausrichten. Der Bundesrat bestimmt die Höhe der Beihilfen und die Voraussetzungen. Er kann diese Kompetenz dem Departement oder dem Bundesamt übertragen, das nach Rücksprache mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement beziehungsweise der Eidgenössischen Finanzverwaltung entscheidet.

Art. 42 Buttereinfuhr Das Bundesamt kann bestimmen, wieviel Butter im Rahmen des Zollkontingentes Nr. 7 (Milchprodukte in Milchäquivalent) eingeführt werden darf. Zollkontingentsanteile können den Butterproduzenten, den Schmelzkäsefabriken und den Verarbeitungsbetrieben der Nahrungsmittelindustrie zugeteilt werden. Das Bundesamt legt die Voraussetzungen fest.

5. Abschnitt: Besondere Massnahmen

Art. 43 Meldepflicht Der Milchverwerter meldet der vom Bundesrat bezeichneten Stelle: a. wieviel Verkehrsmilch die Produzenten und Produzentinnen abgeliefert haben; und b. wie er die abgelieferte Milch verwertet hat.

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Produzenten und Produzentinnen, die Milch und Milchprodukte direkt vermarkten, melden die produzierte und die direkt vermarktete Menge.

Art. 44 Qualitätssicherung Der Bundesrat kann zur Qualitätssicherung die Verarbeitung der Verkehrsmilch ei- ner Bewilligungspflicht unterstellen.

Art. 45 Entschädigung der Mitarbeit Der Bund entschädigt die milchwirtschaftlichen Organisationen, die er mit öffent- lich-rechtlichen Aufgaben betraut.

3. Kapitel: Viehwirtschaft

1. Abschnitt: Strukturlenkung

Art. 46 Höchstbestände Der Bundesrat kann für die einzelnen Nutztierarten Höchstbestände je Betrieb fest- setzen. Werden auf einem Betrieb verschiedene Nutztierarten gehalten, so darf die Summe der einzelnen prozentualen Anteile an den jeweiligen Höchstbeständen 100 Prozent nicht überschreiten. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen für: a. die Versuchsbetriebe und die landwirtschaftlichen Forschungsanstalten des Bundes sowie für die Geflügelzuchtschule in Zollikofen und die Mast- und Schlachtleistungsprüfungsanstalt in Sempach; b. Betriebe, die eine im öffentlichen Interesse liegende Entsorgungsaufgabe von regionaler Bedeutung erfüllen, indem sie Nebenprodukte von Metzgerei- und Schlachtbetrieben sowie von Milch- und Lebensmittelverarbeitungsbetrieben an Schweine verfüttern.

Art. 47 Abgabe Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen von Betrieben, welche den Höchstbestand nach Artikel 46 überschreiten, müssen eine jährliche Abgabe entrichten. Der Bundesrat setzt die Abgabe so fest, dass die Haltung überzähliger Tiere un- wirtschaftlich ist. Halten mehrere Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen Tiere im gleichen Betrieb, so bestimmt sich ihre Abgabe nach ihrem Anteil am gesamten Tierbestand. Betriebsteilungen zur Umgehung der Höchstbestandesbestimmungen werden nicht anerkannt.

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2. Abschnitt: Schlachtvieh und Fleisch

Art. 48 Zuteilung der Zollkontingentsanteile Zollkontingentsanteile werden nach der Zahl der geschlachteten inländischen Tiere zugeteilt. Der Bundesrat kann dabei Ausnahmen nach folgenden Kriterien vorsehen: a. die Zahl der freien Käufe ab öffentlichen Märkten; b. die Menge zugeschnittener, eingesalzener Binden von inländischen Tieren; c. bestimmte kontrollierte Zukäufe ab inländischen Schlachthöfen. Dasselbe inländische Tier oder dieselben Teile eines inländischen Tieres dürfen nur einmal für die Zuteilung von Zollkontingentsanteilen angerechnet werden. Für bestimmte Erzeugnisse kann der Bundesrat die Versteigerung vorsehen.

Art. 49 Einstufung der Qualität Der Bundesrat trifft Anordnungen und erlässt Kriterien für die Einstufung der Qualität von geschlachteten Tieren der Gattungen Rindvieh, Pferde, Schweine, Schafe und Ziegen. Er kann: a. die Anwendung dieser Einstufungskriterien obligatorisch erklären; b. für bestimmte Fälle die Qualitätseinstufung durch eine neutrale Stelle vorsehen. Der Bundesrat kann die Festlegung der Einstufungskriterien dem Bundesamt übertragen.

Art. 50 Fleischfonds Der Bund richtet einen Fleischfonds ein. Dieser dient insbesondere zur Finanzie- rung: a. von Marktentlastungsmassnahmen bei saisonalen und andern vorübergehenden Überschüssen; b. der Qualitätseinstufung durch eine neutrale Stelle. Der Fleischfonds wird durch einen Teil der Zölle auf den Fleischimporten geäuf- net. Der Teil der Einnahmen aus den Zöllen auf Fleisch beträgt höchstens 10 Prozent des Wertes gleichwertiger inländischer Produkte. Er wird vom Departement nach Anhören der beteiligten Kreise festgelegt.

Art. 51 Übertragung von öffentlichen Aufgaben Der Bundesrat kann private Organisationen insbesondere damit beauftragen: a. bei saisonalen Angebotsschwankungen Marktentlastungsmassnahmen durch- zuführen; b. das Marktgeschehen auf öffentlichen Märkten und in den Schlachthöfen zu überwachen; c. lebende und geschlachtete Tiere nach ihrer Qualität einzustufen.

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Die privaten Organisationen werden für die Erfüllung ihrer Aufgaben aus dem Fleischfonds entschädigt. Der Bundesrat bezeichnet eine Stelle, die überprüft, ob die privaten Organisationen ihre Aufgaben wirtschaftlich erfüllen.

3. Abschnitt: Eier

Art. 52 Preisausgleichskasse Der Bund richtet eine Preisausgleichskasse für Eier und Eiprodukte ein. Die Preisausgleichskasse dient insbesondere: a. zur Unterstützung der Inlandeierproduktion auf bäuerlichen Betrieben; b. zur Finanzierung von Verwertungsmassnahmen zugunsten der Schweizer Eier.

Art. 53 Finanzierung der Preisausgleichskasse Die Preisausgleichskasse wird durch einen Teil der Zölle auf importierten Schalen- eiern und Eiprodukten finanziert. Der Teil der Einnahmen aus den Zöllen richtet sich nach den Leistungen der Preis- ausgleichskasse. Er beträgt jedoch pro Ei oder Eiereinheit höchstens vier Rappen. Er wird vom Departement nach Anhören der beteiligten Kreise festgelegt.

4. Kapitel: Pflanzenbau

Art. 54 Zucker Die Zuckerfabriken verarbeiten die inländische Zuckerrübenproduktion. Der Bun- desrat kann für die Zuckerproduktion eine Mindest- und eine Höchstmenge festle- gen. Die Zuckerfabriken haben folgende Pflichten: a. Sie vereinbaren mit der Pflanzerorganisation die erforderliche Zuckerrüben- menge und die Kriterien für deren Verteilung auf die Pflanzerinnen und Pflan- zer. b. Sie vereinbaren mit der Pflanzerorganisation Preis- und Übernahmebedingun- gen. c. Sie verkaufen den von ihnen erzeugten Zucker und die Nebenprodukte aus der Verarbeitung der Zuckerrüben zu Marktpreisen. d. Sie gestalten die Verarbeitung kostengünstig. Die Zuckerfabriken erhalten für die Erfüllung des Auftrages eine pauschale Ab- geltung. Der Bundesrat legt diese für höchstens vier Jahre im voraus fest. Er hört zuvor die Pflanzerorganisation und die Zuckerfabriken an. Die Zuckerfabriken unterbreiten dem Bund jährlich ihre Abrechnung über die Lei- stungen, die sie aufgrund ihres Auftrages erbringen. Sie gewähren Einblick in die Jahresrechnung. Der Bundesrat bezeichnet die Stelle, welche die Erfüllung des Auftrages überprüft.

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Art. 55 Getreide Der Bund trifft die zur Erhaltung einer angemessenen Versorgung mit inländi- schem Getreide notwendigen Massnahmen an der Grenze. Der Bundesrat kann eine Organisation nach Artikel 8 beauftragen, Massnahmen zur Erschliessung oder vorübergehenden Entlastung des Marktes, beispielsweise Lagerungen, zu ergreifen. Die Kosten für die Markterschliessung und die Marktentlastung werden von der Organisation getragen. Der Bund kann sich im Rahmen von Artikel 13 an den Kosten der Marktentlastungsmassnahmen beteiligen.

Art. 56 Ölsaaten Um eine angemessene Versorgung mit inländischen pflanzlichen Ölen und Protei- nen sicherzustellen, kann der Bund für die Produktion und die Verarbeitung von Öl- saaten sowie für die Produktion von Körnerleguminosen Beiträge ausrichten.

Art. 57 Kartoffeln Um den Anbau von Kartoffeln auf einem für die Landesversorgung angemessenen Stand zu halten, kann der Bund die Verwertung inländischer Saat-, Speise- und Ver- edlungskartoffeln fördern. Er kann insbesondere für die Frischverfütterung von Kartoffeln sowie für deren Verarbeitung zu Futtermitteln Beiträge ausrichten.

Art. 58 Obst, Obsterzeugnisse und Trauben Der Bund kann Massnahmen ergreifen zur Verwertung von Obst, Obsterzeugnis- sen und Trauben. Er kann die Verwertung mit Beiträgen unterstützen.

Art. 59 Nachwachsende Rohstoffe Der Bund kann Beiträge ausrichten für: a. die Produktion von Pflanzen, die als Rohstoffe ausserhalb der Nahrungsmittel- und der Futtermittelproduktion verwendet werden; b. die Verarbeitung von Rohstoffen, die auch als Nahrungsmittel dienen können, in Pilot- und Demonstrationsanlagen.

5. Kapitel: Weinwirtschaft

1. Abschnitt: Weinbau

Art. 60 Bewilligung und Meldung von Rebpflanzungen Wer Reben neu anpflanzt, braucht eine Bewilligung des Kantons. Erneuerungen von Anlagen müssen dem Kanton gemeldet werden.

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Der Kanton bewilligt das Anpflanzen von Reben für die Weinerzeugung, wenn der vorgesehene Standort für den Weinbau geeignet ist. Der Bundesrat legt die Grundsätze für die Bewilligung und Meldung von Rebpflanzungen fest. Er kann Ausnahmen vorsehen.

Art. 61 Rebbaukataster Die Kantone führen nach den Grundsätzen des Bundes einen Rebbaukataster, in dem sie die Besonderheiten der Rebpflanzungen festhalten.

Art. 62 Rebsortenverzeichnis Das Bundesamt prüft die Rebsorten auf ihre Eignung. Es führt ein Rebsortenverzeichnis, in dem es die für den Anbau empfohlenen Reb- sorten bezeichnet.

Art. 63 Kennzeichnung Der Bundesrat kann die Begriffe Ursprungsbezeichnung, kontrollierte Ursprungs- bezeichnung und Herkunftsbezeichnung umschreiben. Der Bundesrat kann die Kantone ermächtigen, die Verwendung der Bezeichnungen zu regeln. Er legt dafür die Grundsätze fest.

Art. 64 Klassierung Die Traubenposten werden aufgrund des natürlichen Zuckergehaltes und des Flä- chenertrages in drei Kategorien eingeteilt: a. Kategorie 1: Trauben, die zur Herstellung von Weinen mit Ursprungsbe- zeichnung oder kontrollierter Ursprungsbezeichnung verarbeitet werden können; b. Kategorie 2: Trauben, die zur Herstellung von Weinen mit Herkunftsbezeich- nung verarbeitet werden können; c. Kategorie 3: Trauben, die nur zu Weinen ohne Ursprungs- oder Herkunftsbe- zeichnung verarbeitet werden können. Der Bundesrat kann pro Kategorie die Mindestzuckergehalte sowie den Ertrag pro Flächeneinheit festlegen. Die Kantone können höhere Mindestzuckergehalte und tiefere Höchsterträge pro Flächeneinheit als diejenigen des Bundesrats festlegen.

Art. 65 Weinlesekontrolle Die Kantone sorgen für die Kontrolle der Weinlese und melden die Ergebnisse dem Bundesamt. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Weinlesekontrolle. Der Bund kann sich mit höchstens 80 Prozent an den Kosten der Weinlesekon- trolle beteiligen.

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Art. 66 Rebbaufonds Der Bund richtet einen Rebbaufonds ein. Dieser dient zur Finanzierung von Mass- nahmen zur Erhaltung der Rebbauflächen und zur Unterstützung des Absatzes von Qualitätserzeugnissen des Reb- und Weinbaus. Der Rebbaufonds wird durch einen Teil der Zölle auf den Importen von Wein, Traubenmost und Traubensäften geäufnet. Der Teil der Einnahmen aus den Zöllen auf Wein beträgt höchstens 10 Prozent des Wertes gleichwertiger inländischer Produkte. Nach Anhören der Branchenorganisation Schweizer Wein legt das Departement den zweckgebundenen Zollanteil zugunsten des Rebbaufonds fest.

2. Abschnitt: Kontrolle des Handels mit Wein

Art. 67 Buch- und Kellerkontrolle Zum Schutz der Bezeichnungen ist der Handel mit Wein der Buch- und Keller- kontrolle unterstellt. Als Handel mit Wein gilt das gewerbsmässige Kaufen und Verkaufen von Wein, Sauser, weinhaltigen Erzeugnissen und Traubensaft sowie deren Behandeln und La- gern zum Zwecke des Verkaufs.

Art. 68 Pflichten beim Handel mit Wein Wer mit Wein handelt im Sinne von Artikel 67 Absatz 2, muss: a. im Handelsregister eingetragen sein; b. die Aufnahme seiner Tätigkeit der Kontrollbehörde melden; c. Buch führen über den gesamten Verkehr mit Produkten nach Artikel 67 Ab- satz 2; d. jährlich ein Inventar der Weinvorräte erstellen und seinen Jahresumsatz in Hektolitern berechnen. Der Bundesrat kann weitere Pflichten für die zweckmässige Durchführung der Kontrolle festlegen. Soweit der Schutz der Bezeichnungen nicht beeinträchtigt wird, kann der Bundes- rat Erleichterungen und Ausnahmen vorsehen, insbesondere für: a. Produzenten, die ausschliesslich die eigenen Produkte Endverkäufern und End- verbrauchern veräussern; b. Betriebe, die ausschliesslich mit in Flaschen abgefüllten Produkten nach Arti- kel 67 Absatz 2 handeln oder solche Produkte zum Genuss vor Ort verkaufen; c. Betriebe, die einer gleichwertigen kantonalen Kontrolle unterstellt sind.

Art. 69 Kontrolle Der Bundesrat erlässt nähere Bestimmungen über die Kontrolle und bezeichnet die Kontrollbehörden.

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3. Titel: Direktzahlungen

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 70 Grundsatz und Voraussetzungen Der Bund richtet Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von bodenbewirtschaf- tenden bäuerlichen Betrieben unter der Voraussetzung des ökologischen Leistungs- nachweises allgemeine Direktzahlungen und Ökobeiträge aus. Der ökologische Leistungsnachweis umfasst: a. eine tiergerechte Haltung der Nutztiere; b. eine ausgeglichene Düngerbilanz; c. einen angemessenen Anteil an ökologischen Ausgleichsflächen; d. eine geregelte Fruchtfolge; e. einen geeigneten Bodenschutz; sowie f. eine Auswahl und gezielte Anwendung der Pflanzenbehandlungsmittel. Er fördert mit Ökobeiträgen Produktionsformen, die besonders naturnah, umwelt- und tierfreundlich sind; die Beiträge müssen sich wirtschaftlich lohnen. Die Einhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Bestim- mungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung ist Voraussetzung und Auflage für die Ausrichtung von Direktzahlungen. Der Bundesrat bestimmt für den Bezug von allgemeinen Direktzahlungen und Ökobeiträgen: a. eine Mindestgrösse des bewirtschafteten Betriebes; b. ein minimales Arbeitsaufkommen auf dem bewirtschafteten Betrieb; c. eine Altersgrenze; d. Grenzwerte bezüglich Fläche oder Tierzahl je Betrieb, ab denen die Beitrags- sätze abgestuft werden; e. Grenzwerte für die Summe der Beiträge pro standardisierte Arbeitskraft; f. Grenzwerte bezüglich steuerbarem Einkommen und Vermögen der Bewirt- schafter oder Bewirtschafterinnen, ab denen die Summe der Beiträge gekürzt wird oder keine Beiträge ausgerichtet werden. Der Bundesrat kann: a. die Direktzahlungen unter Berücksichtigung der Produktionserschwernisse ab- stufen; sowie b. die Ausrichtung der Beiträge mit Auflagen verknüpfen.

Art. 71 Duldungspflicht Die Grundeigentümer haben die Bewirtschaftung und die Pflege von Brachland unentgeltlich zu dulden, wenn dafür ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentli- ches Interesse liegt namentlich vor, wenn die Bewirtschaftung des Landes zur Er- haltung der Landwirtschaft, zum Schutz vor Naturgefahren oder zur Erhaltung be- sonders schützenswerter Tier- und Pflanzenarten notwendig ist. Die Duldungspflicht besteht für mindestens drei Jahre. Wer das Grundstück nach Ablauf dieser Frist wieder selbst bewirtschaften oder durch einen Pächter oder eine

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Pächterin bewirtschaften lassen will, hat dies dem bisherigen Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin mindestens sechs Monate vorher mitzuteilen. Die Kantone erlassen nötigenfalls die erforderlichen Ausführungsbestimmungen; sie bestimmen im Einzelfall, ob die Bewirtschaftung und Pflege zu dulden ist.

2. Kapitel: Allgemeine Direktzahlungen

Art. 72 Flächenbeiträge Der Bund richtet als Entgelt für die gemeinwirtschaftlichen Leistungen Flächenbei- träge aus.

Art. 73 Beiträge für die Haltung rauhfutterverzehrender Nutztiere Der Bund richtet zur Förderung und Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit der Milch- und Fleischproduktion auf Rauhfutterbasis und einer flächendeckenden Nut- zung, insbesondere durch Grünland, Beiträge für die Haltung von Nutztieren auf Rauhfutterbasis aus. Beiträge werden ausgerichtet für: a. die Kuhhaltung ohne Verkehrsmilchproduktion; b. die Haltung von Rindern, Tieren der Pferdegattung, Schafen und Ziegen. Die Beiträge werden entsprechend gekürzt, wenn für den gesamten auf dem Be- trieb gehaltenen Bestand an rauhfutterverzehrenden Nutztieren keine ausreichende betriebseigene Rauhfuttergrundlage vorhanden ist. Der Bundesrat bestimmt den Beitrag je Tier oder je Grossvieheinheit. Der Bundesrat kann: a. bestimmen, dass die Beiträge für weitere Tierkategorien ausgerichtet werden; b. die Beiträge nach der Tierkategorie, der Tierzahl oder den Grossvieheinheiten abstufen; c. die Zahl der Tiere oder Grossvieheinheiten, für die pro Hektare Beiträge ausge- richtet werden, beschränken.

Art. 74 Beiträge für die Tierhaltung unter erschwerenden Produktionsbedingungen Der Bund richtet zum Ausgleich der erschwerenden Produktionsbedingungen im Berggebiet und in der voralpinen Hügelzone Beiträge für die Haltung von Nutztie- ren auf Rauhfutterbasis aus. Beiträge werden ausgerichtet für die Haltung von Rindvieh, Tieren der Pferdegat- tung, Schafen und Ziegen. Die Beiträge werden entsprechend gekürzt, wenn für den gesamten auf dem Be- trieb gehaltenen Bestand an rauhfutterverzehrenden Nutztieren keine ausreichende betriebseigene Rauhfuttergrundlage vorhanden ist. Der Bundesrat bestimmt den Beitrag je Grossvieheinheit unter Berücksichtigung der Produktionserschwernisse.

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Der Bundesrat kann: a. bestimmen, dass die Beiträge für weitere Tierkategorien ausgerichtet werden; b. die Zahl der Tiere oder Grossvieheinheiten, für die pro Hektare Beiträge ausge- richtet werden, beschränken.

Art. 75 Hangbeiträge Der Bund richtet zur Förderung und Erhaltung der Landwirtschaft in Lagen mit er- schwerenden Produktionsbedingungen sowie für den Schutz und die Pflege der Kulturlandschaft Beiträge für landwirtschaftliche Nutzflächen in Hanglagen aus. Der Bundesrat bestimmt den Beitrag je Flächeneinheit und berücksichtigt dabei die Nutzungsart und die Bewirtschaftungserschwernisse, namentlich die Hangneigung.

3. Kapitel: Ökologische Direktzahlungen

Art. 76 Ökobeiträge Der Bund fördert besonders naturnahe, umwelt- und tierfreundliche Produktions- formen und deren Ausdehnung mit Ökobeiträgen. Der Bundesrat kann im Interesse einer flächendeckenden ökologischen Bewirt- schaftung bestimmte Ökobeiträge auch für nichtbäuerliche Betriebe vorsehen. Der Bund fördert in Ergänzung zum Bundesgesetz vom 1. Juli 19666 über den Natur- und Heimatschutz die natürliche Artenvielfalt. Er gewährt Beiträge für die Förderung eines angemessenen ökologischen Ausgleichs auf der landwirtschaft- lichen Nutzfläche. Er kann die extensive Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Beiträgen fördern. Er bemisst die Beiträge so, dass sich die besondere ökologische Leistung lohnt. Er berücksichtigt dabei die am Markt erzielbaren Mehrerlöse. Richtet der Bund für die gleiche Leistung auf derselben landwirtschaftlichen Nutzfläche gleichzeitig einen Beitrag nach den Artikeln 18a–18d des Bundesgeset- zes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz aus, so wird der Bundes- beitrag aufgrund des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz um den Beitrag nach diesem Artikel gekürzt. Den Krediten, welche die Bundesversammlung für Ökobeiträge bewilligt, werden auch die Abgeltungen nach Artikel 62a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar

19917 belastet.

6 SR 451 7 SR 814.20

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Art. 77 Sömmerungsbeiträge Der Bund richtet für den Schutz und die Pflege der Kulturlandschaft Bewirtschaf- tern und Bewirtschafterinnen von Sömmerungsbetrieben oder Sömmerungsweiden Beiträge aus. Der Bundesrat bestimmt: a. die Tierkategorien, für welche Beiträge ausgerichtet werden; b. den Beitrag je gesömmerte Grossvieheinheit und Tierkategorie oder je Weide- einheit; c. die zulässige Bestossung sowie weitere Voraussetzungen und Auflagen für die Beitragsberechtigung. Der Bundesrat kann Voraussetzungen festlegen, wonach die Kantone einen Teil der Sömmerungsbeiträge den Personen ausrichten, die nicht Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen sind, jedoch für die betreffende Infrastruktur aufkommen.

4. Titel: Soziale Begleitmassnahme

Art. 78 Grundsatz Der Bund kann den Kantonen finanzielle Mittel für Betriebshilfe zur Verfügung stellen. Die Kantone können Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen eines bäuerlichen Betriebes Betriebshilfe gewähren, um unverschuldete finanzielle Bedrängnis zu be- heben oder zu verhindern. Der Einsatz von Bundesmitteln setzt eine angemessene finanzielle Beteiligung des Kantons voraus. Leistungen Dritter können angerechnet werden.

Art. 79 Gewährung der Betriebshilfe Der Kanton gewährt die Betriebshilfe als zinsloses Darlehen, um: a. bestehende Schulden zur Verminderung der Zinsbelastung umzuschulden; b. ausserordentliche finanzielle Belastungen zu überbrücken. Die Darlehen werden durch Verfügung für längstens 20 Jahre gewährt. Der Bun- desrat regelt die Einzelheiten.

Art. 80 Voraussetzungen Betriebshilfedarlehen werden in der Regel gewährt, wenn die folgenden Voraus- setzungen erfüllt sind: a. Der Betrieb bietet, allenfalls zusammen mit einem nichtlandwirtschaftlichen Zuerwerb, längerfristig eine Existenz. b. Der Betrieb wird rationell bewirtschaftet. c. Die Verschuldung ist nach der Gewährung des Darlehens tragbar. Zur Sicherung der Bewirtschaftung oder einer genügenden Besiedlungsdichte kön- nen im Berg- und Hügelgebiet Darlehen auch für Betriebe gewährt werden, die nur zusammen mit einem nichtlandwirtschaftlichen Haupterwerb eine ausreichende Exi- stenz bieten (Nebenerwerbsbetriebe).

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Der Bundesrat kann weitere Voraussetzungen und Auflagen festlegen.

Art. 81 Genehmigung durch das Bundesamt Übersteigt ein Darlehen für sich allein oder zusammen mit dem Saldo früherer Be- triebshilfedarlehen und Investitionskredite einen bestimmten Betrag (Grenzbetrag), so legt der Kanton den Entscheid dem Bundesamt zur Genehmigung vor. Der Bun- desrat legt den Grenzbetrag fest. Das Bundesamt teilt dem Kanton innerhalb von 30 Tagen mit, ob es den Entscheid genehmigt oder in der Sache selbst entscheidet. Vor einem Entscheid hört es den Kanton an.

Art. 82 Rückerstattung bei gewinnbringender Veräusserung Wird der Betrieb oder ein Betriebsteil gewinnbringend veräussert, so ist der noch ausstehende Teil des Darlehens unverzüglich zurückzuzahlen. Ausserdem ist das Darlehen rückwirkend zu verzinsen.

Art. 83 Widerruf Der Kanton kann das Darlehen widerrufen, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt.

Art. 84 Verwaltungskosten Die Kantone tragen die Verwaltungskosten. Sie dürfen keine Unkostenbeiträge erheben.

Art. 85 Verwendung von Rückzahlungen und Zinsen Rückzahlungen von Darlehen setzt der Kanton für neue Betriebshilfe ein. Zinsen werden in der folgenden Reihenfolge verwendet für: a. die Deckung der Verwaltungskosten; b. die Deckung von Verlusten aus der Gewährung von Darlehen; c. weitere Betriebshilfedarlehen. Übersteigen die Rückzahlungen und Zinsen im Kanton den Bedarf, so kann das Bundesamt den Bundesanteil an den nicht benötigten Mitteln zurückfordern und nötigenfalls einem andern Kanton gewähren.

Art. 86 Verluste Verluste aus der Gewährung von Darlehen, die den Grenzbetrag nach Artikel 81 nicht übersteigen, einschliesslich allfälliger Rechtskosten sind, soweit sie nicht durch Zinsen gedeckt werden, von den Kantonen zu tragen. Verluste und allfällige Rechtskosten aus der Gewährung von Darlehen, die nach Artikel 81 durch das Bundesamt genehmigt wurden, sind, soweit sie nicht durch Zinsen gedeckt werden, entsprechend ihrer Beteiligung am Darlehen auf Bund und Kanton aufzuteilen.

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5. Titel: Strukturverbesserungen

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 87 Grundsatz Der Bund gewährt Beiträge und Investitionskredite, um: a. durch die Verbesserung der Betriebsgrundlagen die Produktionskosten zu sen- ken; b. die Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse im ländlichen Raum, insbesondere im Berggebiet, zu verbessern; c. Kulturland sowie landwirtschaftliche Bauten und Anlagen vor Verwüstung oder Zerstörung durch Naturereignisse zu schützen; d. zur Verwirklichung ökologischer, tierschützerischer und raumplanerischer Ziele beizutragen; e. den naturnahen Rückbau von Kleingewässern zu fördern. Die Massnahmen sind gegenüber Gewerbebetrieben wettbewerbsneutral zu gestal- ten.

Art. 88 Voraussetzungen für gemeinschaftliche Massnahmen Umfassende gemeinschaftliche Massnahmen wie die Neuordnung des Grundeigen- tums und Gesamterschliessungen werden unterstützt, wenn sie: a. sich grundsätzlich auf ein natürlich oder wirtschaftlich abgegrenztes Gebiet er- strecken; b. den ökologischen Ausgleich und die Vernetzung von Biotopen fördern.

Art. 89 Voraussetzungen für einzelbetriebliche Massnahmen Einzelbetriebliche Massnahmen werden unterstützt, wenn die folgenden Voraus- setzungen erfüllt sind: a. Der Betrieb bietet, allenfalls zusammen mit einem nichtlandwirtschaftlichen Zuerwerb, längerfristig eine Existenz. b. Der Betrieb wird rationell bewirtschaftet. c. Der Betrieb kann nach der Investition den ökologischen Leistungsnachweis nach Artikel 70 Absatz 2 erfüllen. d. Die Verschuldung ist nach der Investition tragbar. e. Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin setzt, soweit es zumutbar ist, eigene Mittel und Kredite ein. f. Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin verfügt über eine geeignete Ausbil- dung. Zur Sicherung der Bewirtschaftung oder einer genügenden Besiedlungsdichte kön- nen im Berg- und Hügelgebiet Beiträge und Investitionskredite auch für Betriebe gewährt werden, die nur zusammen mit einem nichtlandwirtschaftlichen Haupter- werb eine ausreichende Existenz bieten (Nebenerwerbsbetriebe).

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Art. 90 Schutz von Objekten nationaler Bedeutung Die Bundesinventare der Objekte von nationaler Bedeutung sind bei der Durchfüh- rung der vom Bund unterstützten Strukturverbesserungen verbindlich.

Art. 91 Rückerstattung bei gewinnbringender Veräusserung Wird der Betrieb oder ein Betriebsteil gewinnbringend veräussert, so besteht für Investitionshilfen an einzelbetriebliche Massnahmen folgende Rückzahlungspflicht: a. Beiträge sind zurückzuzahlen, es sei denn die Schlusszahlung liege mehr als 20 Jahre zurück. b. Ausstehende Teile von Darlehen sind zurückzuzahlen; ausserdem ist das Darle- hen rückwirkend zu verzinsen. Die Zahlungen sind unverzüglich nach der Veräusserung zu leisten.

Art. 92 Aufsicht Die Strukturverbesserungen stehen während und nach der Ausführung unter der Aufsicht des Kantons.

2. Kapitel: Beiträge

1. Abschnitt: Beitragsgewährung

Art. 93 Grundsatz Der Bund gewährt im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge für: a. Bodenverbesserungen; b. landwirtschaftliche Gebäude. Die Beiträge werden durch Verfügung gewährt. Die Gewährung eines Bundesbeitrages setzt die Leistung eines angemessenen Bei- trages des Kantons einschliesslich seiner öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaf- ten voraus. Der Bundesrat kann an die Gewährung der Beiträge Voraussetzungen und Aufla- gen knüpfen.

Art. 94 Begriffe Als Bodenverbesserungen gelten: a. Werke und Anlagen im Bereich des ländlichen Tiefbaus; b. die Neuordnung des Grundeigentums und der Pachtverhältnisse. Als landwirtschaftliche Gebäude gelten: a. Ökonomiegebäude; b. Alpgebäude; c. gemeinschaftliche Bauten im Berggebiet, die von Produzenten oder Produzen- tinnen zur Aufbereitung und Lagerung ihrer Produkte selbst erstellt werden.

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Art. 95 Bodenverbesserungen Der Bund gewährt Beiträge bis zu 40 Prozent der Kosten für Bodenverbesserun- gen. Als Kosten gelten auch die Aufwendungen für Massnahmen, welche aufgrund anderer Bundesgesetze verlangt werden und die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem unterstützten Werk stehen. Für Bodenverbesserungen im Berggebiet kann der Bundesrat den Beitrag auf höchstens 50 Prozent erhöhen, wenn sie: a. sonst nicht finanziert werden können; oder b. umfassende gemeinschaftliche Werke darstellen. Für Bodenverbesserungen zur Behebung besonders schwerer Folgen von ausseror- dentlichen Naturereignissen kann der Bund einen Zusatzbeitrag von höchstens

20 Prozent gewähren, wenn die erforderlichen Arbeiten auch bei angemessener Be-

teiligung des Kantons, der Gemeinden und öffentlich-rechtlicher Fonds nicht finan- ziert werden können.

Art. 96 Landwirtschaftliche Gebäude Der Bund gewährt pauschale Beiträge für den Neubau, den Umbau und die Ver- besserung von landwirtschaftlichen Gebäuden. Beiträge für einzelbetriebliche Ökonomiegebäude werden gewährt, wenn der Ei- gentümer oder die Eigentümerin das landwirtschaftliche Gewerbe selbst bewirt- schaftet. Beiträge an Ökonomie- und Alpgebäude können auch Pächtern oder Pächterinnen gewährt werden, wenn ein Baurecht begründet wird. Der Bundesrat legt die Voraus- setzungen fest.

Art. 97 Projektgenehmigung Der Kanton genehmigt die Projekte für Bodenverbesserungen und landwirtschaft- liche Gebäude, die mit Bundesbeiträgen unterstützt werden. Er holt frühzeitig die Stellungnahme des Bundesamtes ein. Er legt das Projekt öffentlich auf und macht es im kantonalen Publikationsorgan bekannt. Er gibt den Organisationen, die aufgrund der Gesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz, den Umweltschutz und die Wanderwege legitimiert sind, Gelegenheit zur Einsprache. Das Bundesamt hört nötigenfalls die weiteren Bundesbehörden an, deren Aufga- benbereiche durch das Projekt berührt werden. Es gibt dem Kanton bekannt, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Auflagen ein Projekt mit einem Beitrag unterstützt wird. Der Bundesrat bestimmt, welche Projekte dem Bundesamt nicht zur Stellungnahme zu unterbreiten sind. Über die Gewährung eines Beitrages entscheidet das Bundesamt erst, wenn die Genehmigung des Projektes rechtskräftig ist.

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Art. 98 Bereitstellung der Mittel Die Bundesversammlung setzt jeweils mit dem Voranschlag den Höchstbetrag fest, bis zu dem im Voranschlagsjahr Beiträge nach den Artikeln 95 und 96 zugesichert werden dürfen.

2. Abschnitt: Anschluss weiterer Werke, Landumlegungen

Art. 99 Anschluss weiterer Werke Eigentümer und Eigentümerinnen von Grundstücken, Werken oder Anlagen, die mit Beiträgen unterstützt worden sind, haben den Anschluss weiterer Werke zu dul- den, wenn dieser nach den natürlichen und technischen Verhältnissen zweckmässig ist. Der Kanton entscheidet über den Anschluss und setzt für die Benutzung des beste- henden Werkes eine angemessene Vergütung fest, sofern eine solche gerechtfertigt ist.

Art. 100 Angeordnete Landumlegungen Die kantonale Regierung kann Landumlegungen anordnen, wo Interessen der Land- wirtschaft durch öffentliche Werke tangiert werden.

Art. 101 Vertragliche Landumlegungen Mehrere Grundeigentümer oder -eigentümerinnen können schriftlich eine Land- umlegung vereinbaren. Die Vereinbarung hat die Grundstücke, die in die Umlegung einbezogen werden sollen, zu bezeichnen sowie die Bereinigung der Grundlasten und die Verteilung der Kosten zu regeln. An die Stelle der öffentlichen Beurkundung des Vertrags über die Übertragung des Eigentums tritt die Genehmigung der Neuzuteilung durch den Kanton. Er darf für solche Landumlegungen keine Handänderungssteuern oder ähnliche Abgaben erhe- ben. Für die Verlegung der Grundpfandrechte gilt Artikel 802 des Zivilgesetzbuches8 und für die Eintragung im Grundbuch Artikel 954 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches. Der Kanton ordnet das weitere Verfahren.

3. Abschnitt: Sicherung der Strukturverbesserungen

Art. 102 Verbot der Zweckentfremdung und der Zerstückelung Grundstücke, Werke und Anlagen sowie landwirtschaftliche Gebäude, die mit Bundesbeiträgen verbessert worden sind, dürfen während 20 Jahren nach der Schlusszahlung des Bundesbeitrages ihrem landwirtschaftlichen Zweck nicht ent-

8 SR 210

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fremdet werden, zudem darf Boden, welcher Gegenstand einer Güterzusammenle- gung war, nicht zerstückelt werden. Wer das Verbot der Zweckentfremdung oder der Zerstückelung verletzt, hat die vom Bund geleisteten Beiträge zurückzuerstatten und allen verursachten Schaden zu ersetzen. Der Kanton kann Ausnahmen vom Zweckentfremdungs- und Zerstückelungsverbot bewilligen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Er entscheidet, ob die geleisteten Bei- träge ganz oder teilweise zurückzuerstatten sind oder ob auf eine Rückerstattung verzichtet wird.

Art. 103 Unterhalt und Bewirtschaftung Die Kantone wachen darüber, dass nach einer vom Bund unterstützten Struktur- verbesserung: a. landwirtschaftlich genutzte Flächen nachhaltig sowie ökologische Ausgleichs- flächen und Biotope zweckgemäss bewirtschaftet werden; b. Werke, Anlagen und landwirtschaftliche Gebäude sachgemäss unterhalten wer- den. Bei grober Vernachlässigung der Bewirtschaftung oder des Unterhalts sowie un- sachgemässer Pflege kann der Kanton zur Rückerstattung der Beiträge angehalten werden. Der Kanton kann auf die Begünstigten Rückgriff nehmen.

Art. 104 Grundbuchanmerkung Das Zweckentfremdungs- und Zerstückelungsverbot, die Unterhalts- und Bewirt- schaftungspflicht sowie die Rückerstattungspflicht sind im Grundbuch anzumerken. Der Kanton meldet die Anmerkung von Amtes wegen an. Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Anmerkungspflicht vorsehen. Er regelt die Löschung der Anmerkung.

3. Kapitel: Investitionskredite

Art. 105 Grundsatz Der Bund stellt den Kantonen finanzielle Mittel für Investitionskredite zur Verfü- gung für: a. einzelbetriebliche Massnahmen; b. gemeinschaftliche Massnahmen. Die Kantone gewähren Investitionskredite als zinslose Darlehen durch Verfügung. Die Darlehen sind innert längstens 20 Jahren zurückzuzahlen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

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Art. 106 Investitionskredite für einzelbetriebliche Massnahmen Eigentümer und Eigentümerinnen, die ihr landwirtschaftliches Gewerbe selber be- wirtschaften oder nach der Investition selber bewirtschaften werden, erhalten Inve- stitionskredite: a. als einmalige Starthilfe für Junglandwirte oder Junglandwirtinnen; b. für den Neubau, den Umbau und die Verbesserung von Wohn- und Ökonomie- gebäuden. Pächter und Pächterinnen erhalten Investitionskredite: a. als einmalige Starthilfe für Junglandwirte oder Junglandwirtinnen; b. für den Kauf von landwirtschaftlichen Gewerben von Dritten; c. für den Neubau, den Umbau und die Verbesserung von Wohn- und Ökonomie- gebäuden, wenn ein Baurecht begründet wird, oder wenn der Pachtvertrag für die festgelegte Dauer des Investitionskredits nach Artikel 290 des Obligatio- nenrechts9 im Grundbuch vorgemerkt wird und der Eigentümer für den Kredit mit dem Pachtgegenstand eine grundpfändliche Sicherheit leistet. Investitionskredite werden pauschal gewährt. Für Wohnbauten können nebst Investitionskrediten auch Finanzhilfen aufgrund des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes vom 4. Oktober 197410 und des Bundesgesetzes vom 20. März 197011 über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten eingesetzt werden. Der Bundesrat kann Voraussetzungen und Auflagen festlegen sowie Ausnahmen von der Selbstbewirtschaftung vorsehen.

Art. 107 Investitionskredite für gemeinschaftliche Massnahmen Investitionskredite werden insbesondere gewährt für: a. Bodenverbesserungen; b. Bauten, Einrichtungen und Maschinen, welche Produzenten oder Produzentin- nen in gemeinsamer Selbsthilfe erstellen oder anschaffen, um ihre Betriebe zu rationalisieren oder um die Aufbereitung und Lagerung ihrer Produkte zu er- leichtern. Für grössere mehrjährige Projekte im Berggebiet können Investitionskredite auch in Form von Baukrediten gewährt werden. Der Bundesrat kann Voraussetzungen und Auflagen festlegen.

Art. 108 Genehmigung Übersteigt ein Kredit für sich allein oder zusammen mit dem Saldo früherer Inve- stitionskredite und Betriebshilfedarlehen einen bestimmten Betrag (Grenzbetrag), so legt der Kanton den Entscheid dem Bundesamt zur Genehmigung vor. Der Bundes- rat legt den Grenzbetrag fest.

9 SR 220 10 SR 843 11 SR 844

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Das Bundesamt teilt dem Kanton innerhalb von 30 Tagen mit, ob es den Entscheid genehmigt oder in der Sache selbst entscheidet. Vor einem Entscheid hört es den Kanton an. Werden die Investitionskredite als Baukredite nach Artikel 107 Absatz 2 gewährt, so wird der Saldo früherer Kredite nicht berücksichtigt.

Art. 109 Widerruf Der Kanton kann den Investitionskredit widerrufen, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt. In Härtefällen kann anstelle des Widerrufs eine Verzinsung des Investitionskredites verlangt werden.

Art. 110 Verwendung von Rückzahlungen und Zinsen Der Kanton setzt Rückzahlungen von Darlehen und Zinsen wieder für Investiti- onskredite ein. Übersteigen Rückzahlungen und Zinsen im Kanton den Bedarf, so kann das Bun- desamt die nicht benötigten Mittel: a. zurückfordern und sie einem andern Kanton gewähren; oder b. dem Kanton für die Betriebshilfe zur Verfügung stellen.

Art. 111 Verluste Verluste aus der Gewährung von Investitionskrediten, einschliesslich allfälliger Rechtskosten, werden von den Kantonen getragen.

Art. 112 Verwaltungskosten Die Kantone tragen die Verwaltungskosten.

6. Titel:

Forschung und Berufsbildung sowie Förderung der Pflanzen- und Tierzucht

Art. 113 Grundsatz Durch die Erarbeitung und Weitergabe von Wissen unterstützt der Bund die Land- wirtschaft in ihrem Bestreben, rationell und nachhaltig zu produzieren.

1. Kapitel: Forschung

Art. 114 Eidgenössische Versuchs- und Untersuchungsanstalten Der Bund kann Versuchs- und Untersuchungsanstalten betreiben.

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Die Versuchs- und Untersuchungsanstalten sind auf verschiedene Landesgegenden verteilt. Sie sind dem Bundesamt unterstellt.

Art. 115 Aufgaben der Versuchs- und Untersuchungsanstalten Die Versuchs- und Untersuchungsanstalten haben insbesondere folgende Aufgaben: a. Sie erarbeiten die wissenschaftlichen Erkenntnisse und die technischen Grund- lagen für die landwirtschaftliche Praxis, Bildung und Beratung. b. Sie erarbeiten wissenschaftliche Grundlagen für agrarpolitische Entscheide. c. Sie entwickeln, begleiten und evaluieren agrarpolitische Massnahmen. d. Sie liefern Grundlagen für Neuorientierungen in der Landwirtschaft. e. Sie liefern Grundlagen für umwelt- und tiergerechte Produktionsformen. f. Sie erfüllen Vollzugsaufgaben.

Art. 116 Forschungsaufträge und Finanzhilfen Das Bundesamt kann Instituten von eidgenössischen und kantonalen Hochschulen oder andern Instituten Forschungsaufträge erteilen. Der Bund kann Versuche und Untersuchungen mit Finanzhilfen unterstützen, die von Organisationen durchgeführt werden.

Art. 117 Landwirtschaftlicher Forschungsrat Das Departement bestellt einen ständigen Landwirtschaftlichen Forschungsrat von höchstens elf Mitgliedern, in dem die beteiligten Kreise angemessen vertreten sind. Der Forschungsrat gibt dem Bundesamt Empfehlungen zur landwirtschaftlichen Forschung, namentlich zu deren langfristigen Planung, ab.

2. Kapitel: Berufsbildung

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 118 Zuständigkeiten Soweit dieses Kapitel nicht den Bund für zuständig erklärt, ist die landwirtschaftli- che Berufsbildung Sache der Kantone. Die Kantone können ihre Befugnisse und Aufgaben vom Bund anerkannten Be- rufsorganisationen übertragen. Sie können andere vom Bund anerkannte Institutionen mit Aufgaben betrauen.

Art. 119 Aufgaben der Träger der Berufsbildung Die Kantone und die von ihnen beauftragten Berufsorganisationen (Träger der Berufsbildung) erlassen für jeden Beruf die erforderlichen Vorschriften und Richt- linien, namentlich die Ausbildungs- und die Prüfungsreglemente sowie die Aus- bildungs- und Lehrpläne.

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Die Vorschriften und Richtlinien der Träger der Berufsbildung bedürfen der Ge- nehmigung durch das zuständige Bundesamt. Die Träger der Berufsbildung setzen Berufsbildungskommissionen ein. Diese sind insbesondere zuständig für: a. die Anerkennung von Lehrmeistern und Lehrbetrieben; b. die Genehmigung der Lehrverträge; c. die Aufsicht über die Lehrverhältnisse; d. die Organisation und Beaufsichtigung der Grundausbildung, der Weiterbildung und der Prüfungen.

Art. 120 Aufgaben des Bundes Der Bund gewährt an die landwirtschaftliche Berufsbildung Finanzhilfen. Er legt Mindestanforderungen fest. Er sorgt für die Koordination des Unterrichts und der Beratung unter den Trägern der Berufsbildung, indem das Departement und das zuständige Bundesamt: a. Richtlinien, Weisungen und Rahmenlehrpläne erlassen; b. Koordinationstätigkeiten der Träger der Berufsbildung unterstützen; c. aufgrund der Bedürfnisse Höchstzahlen für Lehr- und Beratungskräfte festset- zen, für die Finanzhilfen ausgerichtet werden. Vor dem Erlass von Vorschriften und Richtlinien hört der Bund die Träger der Be- rufsbildung an. Das Departement setzt eine ständige Kommission ein, die den Bund in Fragen der Berufsbildung berät. Der Bund fördert die Tätigkeit der durch ihn anerkannten Organisationen im Be- reich der Berufsbildung. Diese Organisationen arbeiten mit den Trägern der Berufs- bildung zusammen.

Art. 121 Berufsberatung und bäuerlich-hauswirtschaftliche Ausbildung Für die Berufsberatung und die bäuerlich-hauswirtschaftliche Ausbildung, Weiter- bildung und Beratung gilt das Bundesgesetz vom 19. April 197812 über die Berufs- bildung.

2. Abschnitt: Grundausbildung

Art. 122 Dauer und Form Die Grundausbildung dauert mindestens drei Jahre. Für den Beruf des Landwirts umfasst sie: a. zwei Jahre Lehre mit Berufsschule und zwei Semester Landwirtschaftsschule; oder

12 SR 412.10

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b. ein Jahr Lehre mit Berufsschule und vier Semester an einer Schule, die neben dem beruflichen Unterricht auch die praktische Ausbildung vermittelt. Für die landwirtschaftlichen Spezialberufe umfasst sie: a. die Lehre mit gleichzeitigem Besuch der Berufsschule; oder b. die Lehre in einer Schule, die neben dem beruflichen Unterricht auch die prak- tische Ausbildung vermittelt. Die Träger der Berufsbildung können im Einvernehmen mit dem Departement für den Landwirt die gleiche Ausbildungsform vorsehen wie für die landwirtschaftli- chen Spezialberufe. Die besonderen Bestimmungen für die landwirtschaftlichen Spezialberufe gelten in diesem Fall sinngemäss auch für den Beruf des Landwirts.

Art. 123 Berufslehre Die Berufslehre vermittelt die grundlegenden Kenntnisse und die praktischen Fer- tigkeiten. Das Lehrverhältnis ist durch einen schriftlichen Vertrag nach den Artikeln 344 ff. des Obligationenrechts13 zu regeln. Lehrmeister und Lehrbetrieb bedürfen der Anerkennung durch die zuständige Be- rufsbildungskommission. Sie werden anerkannt, wenn sie dem Lehrling Gewähr für eine einwandfreie fachliche Ausbildung und die Voraussetzungen zur Entfaltung seiner Persönlichkeit bieten. Der Lehrmeister muss dem Lehrling einen Lohn zahlen, der dem Alter und dem Können entspricht. Die Träger der Berufsbildung können Mindest- und Höchstlöhne festlegen.

Art. 124 Berufsschulen Die Träger der Berufsbildung errichten und betreiben Berufsschulen. Diese be- dürfen der Anerkennung durch den Bund. Der Unterricht an der Berufsschule ist Teil der Berufslehre und ist obligatorisch. Er vermittelt eine allgemeine Bildung und die theoretischen Kenntnisse, die zum Verständnis der Berufsarbeit notwendig sind.

Art. 125 Landwirtschaftsschulen Die Träger der Berufsbildung errichten und betreiben Landwirtschaftsschulen. Diese bedürfen der Anerkennung durch den Bund. Die Landwirtschaftsschule vermittelt die allgemeinen und die fachlichen Kenntnis- se und Fertigkeiten, die für Landwirte erforderlich sind.

13 SR 220

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Art. 126 Spezialrichtungen Die Träger der Berufsbildung können im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Be- rufsbildung und Technologie innerhalb der Grundausbildung Spezialrichtungen vor- sehen.

Art. 127 Berufsmittelschulen Die Träger der Berufsbildung können im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Berufsbildung und Technologie Berufsmittelschulen schaffen, die den Pflichtunter- richt an der Berufs- und an der Landwirtschaftsschule ergänzen sowie den Zugang zu anspruchsvolleren Bildungsgängen erleichtern. Der Bund kann eine Kommission einsetzen, welche die Ausbildung an den Be- rufsmittelschulen koordiniert. Er kann die Abschlussprüfung der Berufsmittelschule als Berufsmaturität ausge- stalten.

Art. 128 Prüfungen Der Lehrling schliesst die Grundausbildung mit der Lehrabschlussprüfung ab. Die- se kann in Teilen abgelegt werden. Zur Lehrabschlussprüfung wird auch zugelassen, wer die Berufslehre nicht absol- viert hat, jedoch: a. mindestens eineinhalbmal so lange im entsprechenden Beruf gearbeitet hat, als die Grundausbildung dauert; und b. sich darüber ausweist, dass er die Berufs- und die Landwirtschaftsschule oder in den landwirtschaftlichen Spezialberufen die Berufsschule besucht oder sich die Berufskenntnisse auf andere Weise erworben hat. Die Prüfungen werden von den Trägern der Berufsbildung durchgeführt. Wer die Lehrabschlussprüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähig- keitszeugnis. Wer nur den praktischen Teil der Lehrabschlussprüfung bestanden hat, erhält einen kantonalen Ausweis. Der Bundesrat regelt, wieweit nichtlandwirtschaftliche oder ausländische Ausbil- dungen angerechnet oder als gleichwertig anerkannt werden. Für Prüfungen im Rahmen der Grundausbildung dürfen keine Gebühren erhoben werden.

Art. 129 Anlehre Die Anlehre vermittelt Jugendlichen, die vornehmlich praktisch begabt sind, die notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse zur Beherrschung einfacher Arbeitspro- zesse. Die Jugendlichen müssen neben der praktischen Ausbildung einen Unterricht be- suchen, der berufliche und allgemeinbildende Fächer umfasst. Der Unterricht kann in besonderen Klassen angeboten werden.

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Die Anlehre dauert mindestens ein Jahr und soll zum Übertritt in einen andern Be- trieb gleicher Art befähigen. Das Anlehrverhältnis ist durch einen schriftlichen Vertrag nach den Arti- keln 344 ff. des Obligationenrechts14 zu regeln. Im übrigen gilt Artikel 123 Absät- ze 3 und 4 dieses Gesetzes. Wer die Anlehre beendigt hat, erhält einen amtlichen Ausweis mit Angaben über die Dauer der Anlehre, die Berufsbezeichnung und den Besuch des beruflichen Un- terrichts.

3. Abschnitt: Weiterbildung

Art. 130 Ziel, Formen und Organisation Die Träger der Berufsbildung schaffen Weiterbildungsmöglichkeiten, die es den Berufsangehörigen erlauben, ihre Kenntnisse zu erweitern. Zur Weiterbildung gehören nebst den in den Artikeln 131–135 aufgeführten Aus- bildungen und Prüfungen Kurse, Arbeitstagungen, Vorträge, Ausstellungen und Wettbewerbe. Diese werden insbesondere von Berufsschulen, Landwirtschaftsschulen, Fach- schulen und Technikerschulen sowie von Beratungszentralen, Beratungsdiensten und Berufsorganisationen angeboten.

Art. 131 Fachschulen Die Fachschulen vermitteln Berufsleuten mit einer abgeschlossenen landwirt- schaftlichen Grundausbildung Kenntnisse, welche sie zu einer anspruchsvollen Tä- tigkeit in ihrem Fachbereich oder zur Ausübung einer leitenden Funktion in einem Betrieb befähigen. Sie bereiten zudem auf die Berufsprüfung und die Meisterprüfung vor. Die Fachschulen bedürfen der Anerkennung durch den Bund.

Art. 132 Berufsprüfungen Die Träger der Berufsbildung können Berufsprüfungen durchführen. Durch die Berufsprüfung wird festgestellt, ob ein Kandidat die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, um die Stelle eines Vorgesetzten zu bekleiden oder eine berufliche Funktion auszuüben, die höhere Anforderungen stellt. Der Bundesrat regelt die Zulassung zur Prüfung und die Beaufsichtigung der Durchführung. Wer die Berufsprüfung bestanden hat, kann seine Berufsbezeichnung mit dem Zu- satz «mit eidgenössischem Fachausweis» verwenden.

14 SR 220

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Art. 133 Betriebsleiterschulen Die Betriebsleiterschulen vertiefen und ergänzen die Grundausbildung, fördern die Fähigkeiten zur Betriebsführung und bereiten auf die Meisterprüfung vor. Sie bedürfen der Anerkennung durch den Bund.

Art. 134 Meisterprüfungen Die Träger der Berufsbildung führen Meisterprüfungen durch. Durch die Meisterprüfung wird festgestellt, ob ein Kandidat die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, einen Landwirtschaftsbetrieb oder einen Betrieb in einem landwirtschaftlichen Spezialberuf selbständig zu führen. Der Bundesrat regelt die Zulassung zur Prüfung und die Beaufsichtigung der Durchführung. Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Diplom und ist berechtigt, den Meister- titel in Verbindung mit der Berufsbezeichnung zu führen oder die Berufsbezeich- nung mit dem Zusatz «diplomiert» zu verwenden.

Art. 135 Technikerschulen Die Träger der Berufsbildung können Technikerschulen für Landwirte sowie für die Angehörigen landwirtschaftlicher Spezialberufe und verwandter Bereiche er- richten. Die Technikerschulen vermitteln die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die fachgemässe Ausübung von landwirtschaftlich-technischen Berufen und Tätig- keiten in verwandten Bereichen im In- und Ausland. Technikerschulen bedürfen der Anerkennung durch den Bund. Das Departement legt dafür die Voraussetzungen fest. Es regelt die Unterrichtsfächer, den Studien- umfang, die Lehrmittel, die Anforderungen an die Lehrkräfte, die Aufnahme- und die Promotionsbedingungen sowie die Abschlussprüfungen. Wer die Abschlussprüfung an einer Technikerschule bestanden hat, ist berechtigt, den entsprechenden Titel zu führen. Für den Aufbau und die Entwicklung von Fachhochschulen im Bereich der Land- wirtschaft gilt das Fachhochschulgesetz vom 6. Oktober 199515.

4. Abschnitt: Beratung

Art. 136 Die Träger der Berufsbildung können Beratungsdienste errichten, die den in der Landwirtschaft Beschäftigten behilflich sind, berufsbezogene Probleme zu lösen und sich den ändernden Verhältnissen anzupassen. Diese erarbeiten namentlich Ent- scheidungsgrundlagen und bieten Weiterbildungsmöglichkeiten an.

15 SR 414.71

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Der Bund unterstützt die Beratungsdienste. Im Einvernehmen mit den Kantonen kann er auch private Beratungsdienste unterstützen. Der Bund kann Beratungszentralen unterstützen oder unterhalten, welche die Be- ratungsdienste fördern. Die Beratungsdienste und -zentralen arbeiten mit den andern Bildungsinstitu- tionen, den landwirtschaftlichen Forschungsanstalten, den bäuerlich-hauswirt- schaftlichen Beratungsdiensten, den Landjugend- und anderen Organisationen zu- sammen.

5. Abschnitt: Aus- und Weiterbildung der Ausbildner

Art. 137 Der Bundesrat legt die Mindestanforderungen fest, welche die Lehrmeister, Lehrer und Prüfungsexperten sowie die Berater als Ausbildner erfüllen müssen. Die Ausbildner sind verpflichtet, sich fachlich und pädagogisch weiterzubilden.

6. Abschnitt: Finanzhilfen

Art. 138 Grundsatz Im Rahmen der bewilligten Kredite richtet der Bund zur Förderung der Berufsbil- dung Finanzhilfen aus. Der Bundesrat legt die Beitragssätze fest, bezeichnet die Beitragsempfänger und bestimmt die anrechenbaren Kosten.

Art. 139 Beitragssätze im einzelnen Der Bund richtet den Trägern der Berufsbildung Beiträge von höchstens

50 Prozent aus an die anrechenbaren Kosten für:

a. die berufliche Grundausbildung; b. die Weiterbildung nach den Artikeln 130–134; c. die Beratung ausserhalb des Berggebietes; d. die Aus- und Weiterbildung der Ausbildner. Der Bund richtet den Trägern der Berufsbildung Beiträge von höchstens

75 Prozent aus an die anrechenbaren Kosten für:

a. die Beratung im Berggebiet; b. Schulen von interkantonaler Bedeutung; c. Technikerschulen. Der Bund richtet Beiträge bis zur Höhe der anrechenbaren Kosten aus für: a. die Beratungszentralen; b. die Organisation obligatorischer Weiterbildungskurse für Ausbildner sowie die Teilnahme an solchen Kursen.

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Der Bund richtet Beiträge von höchstens 25 Prozent aus an die Gestehungskosten von Unterrichtshilfen. Der Bundesrat koordiniert die Beitragssätze des Bundes an die Ausbildung in den landwirtschaftlichen, den industriell-gewerblichen und den sozialen Berufen.

3. Kapitel: Pflanzen- und Tierzucht

1. Abschnitt: Pflanzenzüchtung

Art. 140 Der Bund kann die Züchtung von Nutzpflanzen fördern, die: a. ökologisch hochwertig sind; b. qualitativ hochwertig sind; oder c. den Verhältnissen der verschiedenen Landesgegenden angepasst sind. Er kann privaten Züchtungsbetrieben und Fachorganisationen, die Leistungen im öffentlichen Interesse erbringen, Beiträge ausrichten, namentlich für: a. Züchtung, Reinhaltung und Verbesserung von Sorten; b. Anbauversuche; c. die Erhaltung wertvoller Landsorten. Er kann die Produktion von Saat- und Pflanzengut mit Beiträgen unterstützen.

2. Abschnitt: Tierzucht

Art. 141 Zuchtförderung Der Bund kann die Zucht von Nutztieren fördern, die: a. den natürlichen Verhältnissen des Landes angepasst sind; b. leistungs- und widerstandsfähig sind; und c. eine auf den Markt ausgerichtete und kostengünstige Erzeugung hochwertiger viehwirtschaftlicher Produkte ermöglichen. Die Zuchtförderung soll eine hochstehende eigenständige Zucht gewährleisten.

Art. 142 Beiträge Der Bund kann anerkannten Organisationen Beiträge ausrichten, insbesondere für: a. die Führung von Zucht- und Herdebüchern, die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertschätzung; b. Programme zur Leistungs- und Qualitätsförderung sowie zur Sanierung und Gesunderhaltung von Tierbeständen; c. Massnahmen zur Erhaltung der Schweizer Rassen. Die Zucht von transgenen Tieren ist von Beiträgen ausgeschlossen.

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Art. 143 Voraussetzungen Die Beiträge werden gewährt, wenn: a. die Kantone sich in mindestens gleichem Umfang daran beteiligen; b. die Züchterschaft die zumutbaren Selbsthilfemassnahmen trifft und sich an den Förderungsmassnahmen finanziell beteiligt; und c. die geförderten Massnahmen internationalen Normen entsprechen.

Art. 144 Anerkennung von Organisationen Das Bundesamt anerkennt die Organisationen. Es hört vorgängig die Kantone an. Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen.

Art. 145 Künstliche Besamung Der Bundesrat kann Gewinnung und Vertrieb von Sperma und Embryonen von Nutztieren sowie den Besamungsdienst der Bewilligungspflicht unterstellen. Er legt die Bewilligungsvoraussetzungen fest. Er sorgt insbesondere dafür, dass ein angemessener Anteil des eingesetzten Sper- mas von Tieren aus Zuchtprogrammen anerkannter inländischer Zuchtorganisatio- nen stammt.

Art. 146 Tierzüchterische und genealogische Einfuhrbedingungen Der Bundesrat kann für die Einfuhr von Zuchttieren, Sperma, Eizellen und Embryo- nen züchterische und genealogische Bedingungen festlegen.

Art. 147 Eidgenössisches Gestüt Zur Unterstützung der Pferdezucht kann der Bund ein eidgenössisches Gestüt be- treiben. Das Gestüt ist dem Bundesamt unterstellt.

7. Titel: Pflanzenschutz und Hilfsstoffe

Art. 148 Der Bund erlässt Vorschriften zur Verhinderung von Schäden durch Schadorganis- men sowie durch das Inverkehrbringen von ungeeigneten Hilfsstoffen.

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1. Kapitel: Pflanzenschutz

1. Abschnitt: Grundlagen

Art. 149 Bund Zum Schutz der Kulturen vor Schadorganismen fördert der Bund eine geeignete Pflanzenschutzpraxis. Der Bundesrat erlässt Vorschriften zum Schutz von Kulturen und Pflanzenmaterial (Pflanzen, Pflanzenteilen und pflanzlichen Erzeugnissen) vor besonders gefährli- chen Schadorganismen.

Art. 150 Kantone Die Kantone unterhalten einen Pflanzenschutzdienst, der insbesondere Gewähr da- für bietet, dass im Inland Massnahmen zur Bekämpfung der Schadorganismen rich- tig durchgeführt werden.

Art. 151 Grundsätze des Pflanzenschutzes Wer Pflanzenmaterial produziert, einführt oder in Verkehr bringt, muss die Grund- sätze des Pflanzenschutzes beachten. Er ist insbesondere verpflichtet, besonders gefährliche Schadorganismen zu mel- den.

2. Abschnitt: Besondere Massnahmen

Art. 152 Einfuhr, Ausfuhr, Produktion und Inverkehrbringen Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von: a. besonders gefährlichen Schadorganismen; b. Pflanzenmaterial und Gegenständen, die Träger von besonders gefährlichen Schadorganismen sein können. Er kann insbesondere: a. festlegen, dass bestimmtes Pflanzenmaterial nur mit einer Bewilligung in Ver- kehr gebracht werden darf; b. Vorschriften erlassen über die Registrierung und die Kontrolle von Betrieben, die solches Pflanzenmaterial produzieren oder in Verkehr bringen; c. diese Betriebe verpflichten, über solches Pflanzenmaterial Buch zu führen; d. die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Pflanzenmaterial, das von besonders gefährlichen Schadorganismen befallen ist oder befallen sein könnte, untersa- gen; e. den Anbau stark anfälliger Wirtspflanzen untersagen. Der Bundesrat sorgt dafür, dass das zur Ausfuhr bestimmte Pflanzenmaterial die internationalen Anforderungen erfüllt.

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Art. 153 Bekämpfungsmassnahmen Um die Einschleppung und die Ausbreitung von besonders gefährlichen Schadorga- nismen zu verhindern, kann der Bundesrat insbesondere: a. die Überwachung der phytosanitären Lage anordnen; b. festlegen, dass befallsverdächtiges Pflanzenmaterial und befallsverdächtige Ge- genstände und Parzellen so lange isoliert werden, als der Befall nicht ausge- schlossen werden kann; c. die Behandlung, Desinfizierung oder Vernichtung von Kulturen, Pflanzenmate- rial, Produktionsmitteln und Gegenständen anordnen, die von besonders ge- fährlichen Schadorganismen befallen sind oder befallen sein könnten.

3. Abschnitt: Aufwendungen für die Schadorganismenbekämpfung

Art. 154 Leistungen der Kantone Die Kantone führen die ihnen übertragenen Massnahmen auf eigene Rechnung durch. Wer Pflanzenmaterial produziert, einführt oder in Verkehr bringt und sich vorsätz- lich oder fahrlässig den Pflichten nach Artikel 151 entzieht, kann zur Übernahme der Kosten herangezogen werden.

Art. 155 Leistungen des Bundes Der Bund übernimmt in der Regel 50 Prozent, in ausserordentlichen Situationen bis zu 75 Prozent der anerkannten Kosten der Kantone für die Durchführung der Be- kämpfungsmassnahmen nach Artikel 153.

Art. 156 Abfindung für Schäden Wenn Gegenstände infolge behördlich angeordneter Abwehrmassnahmen oder durch Desinfektion oder ähnliche Vorkehren in ihrem Wert verringert oder vernich- tet werden, kann dem Eigentümer eine Abfindung nach Billigkeit ausgerichtet wer- den. Die Abfindungen werden in einem möglichst einfachen und für den Geschädigten kostenfreien Verfahren endgültig festgelegt: a. vom Bundesamt, wenn es sich um Massnahmen an der Landesgrenze handelt; b. von der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde, wenn es sich um Mass- nahmen im Innern des Landes handelt. Der Bund vergütet den Kantonen mindestens einen Drittel der durch solche Abfin- dungen verursachten Auslagen.

Art. 157 Pflanzenschutzfonds Auf Pflanzenmaterial, das eingeführt oder im Inland in Verkehr gebracht wird, kann eine angemessene Pflanzenschutzabgabe erhoben werden; vor deren Festset- zung sind die beteiligten Kreise anzuhören.

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Die Abgabe fliesst in einen Pflanzenschutzfonds. Dieser dient zur: a. Deckung der Kosten, die dem Bund aus dem Pflanzenschutzdienst entstehen; b. Finanzierung der Leistungen des Bundes an die Kantone nach Artikel 155; c. Finanzierung der Abfindungen nach Artikel 156; d. Abgeltung der Kosten, die Privaten aus der Erfüllung ihnen übertragener Auf- gaben entstehen.

2. Kapitel: Landwirtschaftliche Hilfsstoffe

Art. 158 Begriff und Geltungsbereich Als landwirtschaftliche Hilfsstoffe gelten Stoffe und Organismen, die der landwirt- schaftlichen Produktion dienen. Darunter fallen insbesondere Dünger, Pflanzen- schutzmittel, Futtermittel und pflanzliches Vermehrungsmaterial. Der Bundesrat kann Hilfsstoffe mit vergleichbarem nichtlandwirtschaftlichem Ein- satzbereich den Vorschriften dieses Kapitels unterstellen.

Art. 159 Grundsätze Es dürfen nur landwirtschaftliche Hilfsstoffe eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, die: a. sich zur vorgesehenen Verwendung eignen; b. bei vorschriftsgemässer Verwendung keine unannehmbaren Nebenwirkungen haben; und c. Gewähr dafür bieten, dass damit behandelte Ausgangsprodukte Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände ergeben, welche die Anforderungen der Lebens- mittelgesetzgebung erfüllen. Wer landwirtschaftliche Hilfsstoffe verwendet, muss die Verwendungsanweisun- gen beachten.

Art. 160 Zulassungspflicht Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von landwirtschaftlichen Hilfsstoffen. Er kann einer Zulassungspflicht unterstellen: a. die Einfuhr und das Inverkehrbringen von landwirtschaftlichen Hilfsstoffen; b. die Produktion von Futtermitteln und pflanzlichem Vermehrungsmaterial. Er bestimmt, welche Bundesstellen in das Zulassungsverfahren miteinzubeziehen sind. Unterliegen landwirtschaftliche Hilfsstoffe auch aufgrund anderer Erlasse einer Zulassungspflicht, so bestimmt der Bundesrat eine gemeinsame Zulassungsstelle. Der Bundesrat regelt die Zusammenarbeit unter den beteiligten Bundesstellen. Ausländische Zulassungen, Prüfberichte und Konformitätsbescheinigungen, die auf gleichwertigen Anforderungen beruhen, werden anerkannt, soweit die agronomi-

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schen und umweltrelevanten Bedingungen für den Einsatz der Hilfsstoffe vergleich- bar sind. Die Einfuhr und das Inverkehrbringen von in der Schweiz und im Ausland zuge- lassenen landwirtschaftlichen Hilfsstoffen ist frei. Diese werden von der zuständigen Stelle bezeichnet. Die Verwendung von Antibiotika und ähnlichen Stoffen als Leistungsförderer für Tiere ist verboten. Der Einsatz zu therapeutischen Zwecken ist meldepflichtig und mit einem Behandlungsjournal zu belegen. Für importiertes Fleisch trifft der Bun- desrat Massnahmen gemäss Artikel 18.

Art. 161 Kennzeichnung und Verpackung Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Kennzeichnung und die Verpackung der landwirtschaftlichen Hilfsstoffe.

Art. 162 Sortenkataloge Der Bundesrat kann vorschreiben, dass von einzelnen Pflanzenarten nur Sorten in die Schweiz eingeführt, in Verkehr gebracht, anerkannt oder verwendet werden dürfen, die in einem Sortenkatalog aufgenommen worden sind. Er regelt die Voraus- setzungen für die Aufnahme in die Sortenkataloge. Er kann das Bundesamt ermächtigen, Sortenkataloge zu erlassen. Er kann die Aufnahme in einen Sortenkatalog eines anderen Landes der Aufnahme in den Schweizer Sortenkatalog gleichstellen.

Art. 163 Isolierungsvorschriften Die Kantone können Bewirtschafter von Parzellen, die nicht für die Produktion von pflanzlichem Vermehrungsmaterial vorgesehen sind, verpflichten, Sicherheits- abstände zu benachbarten, gleichartigen Kulturen einzuhalten, wenn dies aus Grün- den der Züchtung, der Vermehrung oder des Pflanzenschutzes notwendig ist. Die Begünstigten müssen Bewirtschafter, die in ihrer Anbautätigkeit eingeschränkt werden, angemessen entschädigen. Im Streitfall setzt der Kanton die Entschädigung fest.

Art. 164 Umsatzstatistik Der Bundesrat kann die Hilfsstoffproduzenten und die Handelsfirmen verpflichten, Angaben über die in der Schweiz in Verkehr gebrachten Hilfsstoffmengen zu ma- chen.

Art. 165 Aufklärung Wer Hilfsstoffe in Verkehr bringt, muss die Abnehmer über die Eigenschaften und die Verwendbarkeit informieren. Die zuständigen Bundesstellen sind befugt, die Öffentlichkeit über die Eigen- schaften und die Verwendbarkeit von Hilfsstoffen aufzuklären.

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8. Titel:

Rechtsschutz, Verwaltungsmassnahmen und Strafbestimmungen

1. Kapitel: Rechtsschutz

Art. 166 Im allgemeinen Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügun- gen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180. Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler In- stanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen kann bei der Rekurskommission EVD Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen und die soziale Begleitmass- nahme. Das zuständige Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Be- hörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse die Rechts- mittel des kantonalen und des eidgenössischen Rechts zu ergreifen. Die kantonalen Behörden eröffnen ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich dem zuständigen Bundesamt. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.

Art. 167 Milchkontingentierung Erstinstanzliche Verfügungen über die Milchkontingentierung unterliegen der Be- schwerde an eine regionale Rekurskommission. Die Entscheide der regionalen Re- kurskommissionen können an die Rekurskommission EVD weitergezogen werden. Das Bundesamt ist berechtigt, gegen erstinstanzliche Verfügungen sowie Entschei- de der regionalen Rekurskommissionen Beschwerde zu erheben. Verfügungen und Entscheide sind dem Bundesamt sofort und unentgeltlich zu er- öffnen. Das Departement ernennt die regionalen Rekurskommissionen auf Vorschlag der Kantone.

Art. 168 Einspracheverfahren Der Bundesrat kann in den Ausführungserlassen ein Einspracheverfahren gegen erstinstanzliche Verfügungen vorsehen.

2. Kapitel: Verwaltungsmassnahmen

Art. 169 Allgemeine Verwaltungsmassnahmen Bei Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen können folgende Verwaltungsmassnah- men ergriffen werden: a. Verwarnung; b. Entzug von Anerkennungen, Bewilligungen, Kontingenten und dergleichen;

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c. Ausschluss von Berechtigungen; d. Ausschluss von der Direktvermarktung; e. Ablieferungs-, Annahme- und Verwertungssperre; f. Ersatzvornahme auf Kosten der die Bestimmungen und Verfügungen verlet- zenden Person sowie der mit Aufgaben betrauten Organisation; g. Beschlagnahme.

Art. 170 Kürzung und Verweigerung von Beiträgen Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt. Die Kürzung oder Verweigerung gilt mindestens für die Jahre, in denen der Ge- suchsteller oder die Gesuchstellerin die Bestimmungen verletzt hat.

Art. 171 Rückerstattung von Beiträgen Sind die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt wurde, nicht mehr er- füllt oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten, so werden Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert. Zu Unrecht bezogene Beiträge oder Vermögensvorteile sind unabhängig von der Anwendung der Strafbestimmungen zurückzuerstatten oder zu verrechnen.

3. Kapitel: Strafbestimmungen

Art. 172 Vergehen Auf Antrag wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geographische Angabe (Art. 16) oder eine Ursprungsbezeichnung, eine kontrollierte Ursprungsbezeichnung oder eine Herkunftsbezeichnung (Art. 63) widerrechtlich verwendet. Wer gewerbsmässig handelt, wird von Amtes wegen verfolgt. Die Strafe ist Ge- fängnis oder Busse bis zu 200 000 Franken.

Art. 173 Übertretungen Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Haft oder Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich: a. den nach den Artikeln 14 und 15 erlassenen oder anerkannten Vorschriften über Herstellungsverfahren, spezifische Produkteeigenschaften und Bergge- biete zuwiderhandelt; b. den nach Artikel 18 Absatz 1 erlassenen Vorschriften über die Deklaration von Erzeugnissen, die nach in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden her- gestellt werden, zuwiderhandelt; c. bei Erhebungen nach Artikel 27 oder Artikel 185 die Auskunft verweigert oder falsche oder unvollständige Angaben macht;

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d. in einem Beitragsverfahren oder im Verfahren für eine Kontingentszuteilung unwahre oder täuschende Angaben macht; e. Milch oder Milchprodukte in Missachtung der vom Bund gestützt auf dieses Gesetz erlassenen Vorschriften oder Verfügungen herstellt oder in Verkehr bringt; f. ohne Bewilligung Reben pflanzt; g. den Vorschriften über die künstliche Besamung nach Artikel 145 zuwiderhan- delt; h. den nach den Artikeln 151, 152 oder 153 zum Schutze der Nutzpflanzen erlas- senen Vorschriften zuwiderhandelt; i. die Verwendungsanweisungen nach Artikel 159 nicht einhält; k. der Zulassungspflicht (Art. 160) unterstellte landwirtschaftliche Hilfsstoffe oh- ne Zulassung produziert, einführt oder in Verkehr bringt, Antibiotika und ähn- liche Stoffe als Leistungsförderer für Tiere verwendet oder deren Einsatz zu therapeutischen Zwecken nicht meldet (Art. 160 Abs. 8); l. pflanzliches Vermehrungsmaterial einer Sorte einführt, verwendet oder in Ver- kehr bringt, die nicht in einem Sortenkatalog aufgeführt ist (Art. 162); m. die Sicherheitsabstände nach Artikel 163 nicht einhält; n. die Angaben nach Artikel 164 nicht macht; o. der Auskunftspflicht nach Artikel 183 nicht nachkommt. Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft. Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer vorsätzlich: a. einen Titel nach den Artikeln 128, 132, 134 oder 135 führt, ohne die entspre- chenden Prüfungen bestanden zu haben; b. gegen eine Ausführungsbestimmung verstösst, deren Übertretung strafbar er- klärt worden ist. Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. In besonders leichten Fällen kann auf Strafverfolgung und Bestrafung verzichtet werden.

Art. 174 Personengemeinschaften und juristische Personen Wird die strafbare Handlung von einer juristischen Person oder einer Personenge- meinschaft begangen, so gelten die Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht16.

Art. 175 Strafverfolgung Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone. Wer die Vorschriften über die Ein-, Aus- oder Durchfuhr verletzt, wird nach der Zollgesetzgebung verfolgt und bestraft.

16 SR 313.0

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Art. 176 Ausschluss der Artikel 37–39 des Subventionsgesetzes Die Artikel 37–39 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199017 über Vergehen, Erschleichung eines Vorteils und Strafverfolgung sind nicht anwendbar.

9. Titel: Schlussbestimmungen

1. Kapitel: Vollzug

Art. 177 Bundesrat Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen, wo das Ge- setz die Zuständigkeit nicht anders regelt. Er kann den Erlass von Vorschriften vorwiegend technischer oder administrativer Natur auf das Departement oder seine Dienststellen sowie auf nachgeordnete Bun- desämter übertragen.

Art. 178 Kantone Soweit der Vollzug nicht dem Bund zugewiesen ist, obliegt er den Kantonen. Die Kantone erlassen die notwendigen Ausführungsbestimmungen und bringen sie dem Departement zur Kenntnis. Die Kantone bezeichnen die für den Vollzug und die Aufsicht zuständigen Behör- den oder Organisationen. Erlässt ein Kanton die Ausführungsbestimmungen nicht rechtzeitig, so erlässt sie vorläufig der Bundesrat.

Art. 179 Oberaufsicht des Bundes Der Bundesrat beaufsichtigt den Vollzug des Gesetzes durch die Kantone. Vollzieht ein Kanton das Gesetz mangelhaft, so kann ihm der Bund die Beiträge kürzen oder verweigern. Dies gilt auch dann, wenn ein Beschwerderecht im Sinne von Artikel 166 Absatz 3 nicht ausgeübt worden ist.

Art. 180 Mitarbeit von Organisationen und Firmen Der Bund und die Kantone können Firmen und Organisationen zum Vollzug des Gesetzes beiziehen oder zu diesem Zwecke geeignete Organisationen schaffen. Die Mitwirkung dieser Firmen und Organisationen steht unter staatlicher Aufsicht. Die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse sind von der zuständigen Behörde zu umschreiben. Über ihre Geschäfts- und Rechnungsführung haben sie dieser Be- hörde Rechenschaft abzulegen. Die parlamentarische Kontrolle in Bund und Kanto- nen bleibt vorbehalten.

17 SR 616.1

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Der Bundesrat und die Kantone können die mitwirkenden Firmen und Organisa- tionen ermächtigen, für ihre Tätigkeit angemessene Gebühren zu erheben. Deren Ta- rife bedürfen der Genehmigung durch das Departement.

Art. 181 Kontrolle Soweit es der Vollzug dieses Gesetzes, der Ausführungsbestimmungen oder der gestützt darauf erlassenen Verfügungen erfordert, ordnen die Vollzugsorgane die erforderlichen Kontrollmassnahmen und Erhebungen an. Personen, Firmen oder Organisationen, die durch ihr rechtswidriges Verhalten Kontrollen veranlassen, erschweren oder verhindern, sind zur Deckung der daraus entstehenden Kosten verpflichtet. Der Bundesrat kann einzelne Kontrollmassnahmen und Erhebungen den Kantonen übertragen.

Art. 182 Verfolgung von Zuwiderhandlungen Der Bundesrat kann ein Kontrollsystem zur Ermittlung von Zuwiderhandlungen einführen in den Bereichen: a. geschützter Kennzeichnungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse; b. Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Er koordiniert den Vollzug des Lebensmittelgesetzes18, des Zollgesetzes19 und des vorliegenden Gesetzes; er kann ausserdem die Eidgenössische Steuerverwaltung zur Auskunft verpflichten.

Art. 183 Auskunftspflicht Soweit es der Vollzug dieses Gesetzes, der Ausführungsbestimmungen oder der ge- stützt darauf erlassenen Verfügungen erfordert, sind den zuständigen Organen ins- besondere die verlangten Auskünfte zu erteilen sowie Belege vorzuweisen und zur Prüfung vorübergehend auszuhändigen; im weitern sind der Zutritt zum Betrieb und zu Geschäfts- und Lagerräumen sowie Einsicht in Bücher und Korrespondenzen zu gewähren und Probeentnahmen zu dulden.

Art. 184 Amtshilfe unter Behörden Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden erteilen den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden auf Ersuchen hin die erforderlichen Auskünfte. Vermuten sie, dass ein Straftatbestand erfüllt ist, so informieren sie die Vollzugbe- hörde.

18 SR 817.0 19 SR 631.0

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Art. 185 Vollzugsdaten Zur Beschaffung der für den Vollzug des Gesetzes und die Wirkungskontrolle un- erlässlichen Grundlagen erhebt und registriert der Bund sowohl auf sektoraler als auch auf einzelbetrieblicher Ebene Daten: a. zur Durchführung von agrarpolitischen Massnahmen; b. zur Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der Landwirtschaft; c. zur Beobachtung der Marktlage; d. als Beitrag zur Beurteilung von Auswirkungen der Landwirtschaft auf die na- türlichen Lebensgrundlagen und die Pflege der Kulturlandschaft. Der Bundesrat kann für die Harmonisierung der Erhebung und der Registrierung der Daten und im Sinne einer einheitlichen Landwirtschaftsstatistik Anordnungen treffen. Mit der Durchführung der Erhebungen und der Führung der Register kann der Bundesrat Bundesstellen, Kantone oder andere Stellen beauftragen. Er kann hiefür Entschädigungen leisten. Das verantwortliche Bundesorgan kann die erhobenen Daten zu statistischen Zwecken bearbeiten.

Art. 186 Beratende Kommission Der Bundesrat bestellt eine ständige beratende Kommission von höchstens 15 Mit- gliedern, die ihn bei der Anwendung dieses Gesetzes berät.

2. Kapitel: Übergangsbestimmungen

Art. 187 Die aufgehobenen Bestimmungen bleiben auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen anwendbar, mit Ausnahme der Verfahrensvorschriften. Der Bundesrat sorgt dafür, dass die Neuordnung des Milchmarktes geordnet ab- läuft und alle Marktstufen in den Reformprozess eingebunden werden. Er regelt während der Übergangszeit von höchstens fünf Jahren seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes insbesondere: a. die Neuordnung der Beihilfen zur Förderung des Inlandabsatzes und der Aus- fuhr; b. die Ausgestaltung der Zulagen; c. die Kapitalbeschaffung für die Finanzierung der Lagerhaltung bis und mit Affi- nage bei der Hart- und Halbhartkäseproduktion sowie bei der Lagerhaltung der Butter. Der Bundesrat setzt dazu soviele Mittel ein, dass der im Durchschnitt realisierte Milchpreis den Zielpreis um nicht mehr als 10 Prozent unterschreitet. Der Bundesrat kann Bestimmungen erlassen über alle Milchlieferverträge, die noch bis spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen werden. Er kann für diese Verträge namentlich eine Mindestdauer festlegen.

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Aus zwingenden Gründen kann er während der Übergangszeit in den Bereichen von Absatz 2 durch Verordnung von den Bestimmungen des 2. Titels abweichen. Während der Übergangsperiode nach Artikel 1 Buchstabe f des GATT-Über- einkommens vom 15. April 199420 über die Landwirtschaft werden die Mittel, die infolge der schweizerischen GATT-Verpflichtungen im Bereich der internen Stüt- zung abzubauen sind, bei der Anwendung der Landwirtschaftsgesetzgebung auf die Finanzierung GATT-rechtlich nicht abzubauender Massnahmen verlagert. Dabei sind die allgemeine Wirtschaftslage sowie die gesellschaftlichen und finanziellen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen. Die Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b, 10 Absatz 3, 10e, 15 Absatz 2 Buchstabe c und 112a des Landwirtschaftsgesetzes vom 3. Oktober 195121 bleiben für die Höhe- ren Technischen Lehranstalten bis zur Anerkennung als Fachhochschulen durch den Bund in Kraft. Die Bestimmung betreffend die Anbauprämien für Futtergetreide in Artikel 20 des Bundesbeschlusses vom 21. Juni 199122 über die befristete Änderung des Landwirt- schaftsgesetzes bleibt bis zur Aufhebung des Getreidegesetzes23 in Kraft. Artikel 10 des Viehabsatzgesetzes vom 15. Juni 196224 über den Absatz inländi- scher Schafwolle bleibt während einer Übergangsfrist von fünf Jahren in Kraft; die Unterstützung wird schrittweise abgebaut. Die Voraussetzung eines ökologischen Leistungsnachweises nach Artikel 70 Ab- satz 2 tritt spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft. Während höchstens zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes kann Betriebs- hilfe auch gewährt werden, sofern die finanzielle Bedrängnis im Sinne von Arti- kel 78 Absatz 2 auf die veränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zurück- zuführen ist. Die Summe der Bundesbeiträge für die Absatzförderung (Art. 12), für die Ausfuhr (Art. 26), für den Sektor Milch (Art. 38, 39 und 40), für den Sektor Schlachtvieh und Fleisch (Art. 50) sowie für den Sektor Pflanzenbau (Art. 54, 56, 57, 58 und 59) ist in den fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes um einen Drittel gegenüber den Ausgaben für das Jahr 1998 abzubauen. Die Auswirkungen der Massnahmen für die Absatzförderung (Art. 12), für die Ausfuhr (Art. 26), für den Sektor Milch (Art. 38, 39 und 40), für den Sektor Schlachtvieh und Fleisch (Art. 50) sowie für den Sektor Pflanzenbau (Art. 54, 56,

57, 58 und 59) werden fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes überprüft. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Rücknahme der Beleihung der gemeinsamen Organisation nach Artikel 1 Absatz 2 der Käsemarktordnung vom 27. Juni 196925. Die vom Bundesrat bezeichneten Departemente und Ämter sind befugt, der gemeinsamen Organisation Weisungen über die Verwertung von Aktiven und die Erfüllung von Verbindlichkeiten zu erteilen; Leistungen des Bundes setzen

20 AS 1995 2150

21 AS 1953 1073 und während seiner Geltungsdauer eingetretene Änderungen

22 AS 1991 2611, 1996 2783 23 SR 916.111.0 24 SR 916.301 25 SR 916.356.0

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die Einhaltung solcher Weisungen voraus. Die Wahl der von der gemeinsamen Or- ganisation bestimmten Liquidatoren bedarf der Genehmigung durch das vom Bun- desrat bezeichnete Departement. Die durch die Liquidation der gemeinsamen Orga- nisation entstehenden Kosten trägt der Bund. Der Bundesrat sorgt dafür, dass den Trägern der gemeinsamen Organisation keine Leistungen aus der Liquidation zu- fliessen; er entscheidet auch, inwieweit das Aktienkapital zurückbezahlt wird. Artikel 55 tritt erst mit der Aufhebung des Getreidegesetzes26 in Kraft.

3. Kapitel: Referendum und Inkrafttreten

Art. 188 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Die Artikel 38–42 gelten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zehn Jahre.

Nationalrat, 29. April 1998 Ständerat, 29. April 1998 Der Präsident: Leuenberger Der Präsident: Zimmerli Der Protokollführer: Anliker Der Sekretär: Lanz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 20. August 1998 unbenützt abge-

laufen.27

2 Es wird, mit folgenden Ausnahmen, auf den 1. Januar 1999 in Kraft gesetzt:

a. Das 2. Kapitel des 2. Titels (Art. 28–45) und die Buchstaben l–n des Anhangs werden auf den 1. Mai 1999 in Kraft gesetzt; b. Der Artikel 160 Absatz 7 und die Ziffer 7 des Anhangs werden auf den 1. August 1999 in Kraft gesetzt.

7. Dezember 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin

26 SR 916.111.0

27 BBl 1998 2468

Landwirtschaftsgesetz AS 1998

Anhang Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: a. der Bundesbeschluss vom 20. Juni 193928 über die Zusicherung eines Bundes- beitrages an die Kantone Schwyz und Glarus für die Erstellung der Pragel- strasse zwischen Hinterthal und Vorauen; b. der Bundesbeschluss vom 25. September 194129 über die Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton St. Gallen für die Melioration der Rheinebene; c. das Landwirtschaftsgesetz vom 3. Oktober 195130; vorbehalten bleibt Arti- kel 187 Absatz 7 des vorliegenden Gesetzes; d. das Bundesgesetz vom 14. Dezember 197931 über Bewirtschaftungsbeiträge an die Landwirtschaft mit erschwerten Produktionsbedingungen; e. der Bundesbeschluss vom 28. März 195232 über die Bundesbeiträge an die durch Naturereignisse bedingten Meliorationen; f. das Bundesgesetz vom 23. März 196233 über Investitionskredite und Betriebs- hilfe in der Landwirtschaft; g. der Zuckerbeschluss vom 23. Juni 198934; h. der Bundesbeschluss vom 19. Juni 199235 über den Rebbau; i. das Viehabsatzgesetz vom 15. Juni 196236; vorbehalten bleibt Artikel 187 Ab- satz 9 des vorliegenden Gesetzes; k. das Bundesgesetz vom 28. Juni 197437 über Kostenbeiträge an Viehhalter im Berggebiet und in der voralpinen Hügelzone; l. der Milchbeschluss vom 29. September 195338; m. der Milchwirtschaftsbeschluss vom 16. Dezember 198839; n. die Käsemarktordnung vom 27. Juni 196940; o. das Bundesgesetz vom 21. Dezember 196041 über geschützte Warenpreise und die Preisausgleichskasse Eier und Eiprodukte.

28 BS 4 1056 29 BS 4 1002

30 AS 1953 1073 und während seiner Geltungsdauer eingetretene Änderungen

31 AS 1980 679, 1991 857, 1992 288 2104 32 AS 1952 561 33 AS 1962 1273, 1972 2699, 1977 2249, 1991 362 857, 1992 288 2104 34 AS 1989 1904, 1992 288, 1993 325, 1995 1988 35 AS 1992 1986 36 AS 1962 1144, 1977 2249, 1978 1407, 1979 860, 1991 857, 1992 288, 1993 325 37 AS 1974 2063, 1980 679, 1983 488, 1991 857, 1992 288 2104 38 AS 1953 1109, 1957 571, 1971 1597, 1974 1857, 1979 1414, 1985 154, 1987 2326, 1989 504, 1992 288, 1994 1648, 1995 2075 39 AS 1989 504, 1991 857, 1992 288, 1993 325, 1994 1634, 1995 2077 40 AS 1969 1046, 1991 857, 1993 901 41 AS 1961 263, 1987 2324, 1993 901, 1995 2097

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Änderung bisherigen Rechts

1. Das Verwaltungsverfahrensgesetz42 wird wie folgt geändert:

Die Artikel 71b und 71c finden keine Anwendung auf folgende Kommissionen, deren Organisation sich ausschliesslich nach dem in der Sache anwendbaren Bundesrecht bestimmt: h. die regionalen Rekurskommissionen für die Milchkontingentie- rung.

2. Das Bundesrechtspflegegesetz43 wird wie folgt geändert:

Art. 100 Abs. 1 Bst. m Ziff. 2 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ausserdem unzulässig gegen: m. auf dem Gebiete der Landwirtschaft:

2. Verfügungen über die Milchkontingentierung;

3. Das Zolltarifgesetz44 wird wie folgt geändert:

Art. 4 Abs. 3 Bst. c Wenn es die Interessen der schweizerischen Volkswirtschaft erfordern, kann der Bundesrat auch unabhängig von Zollverträgen nach Anhören der Zollexpertenkom- mission: c. Zollkontingente festlegen.

Art. 10 Abs. 3 und 4 Erfordern die Marktverhältnisse häufige Anpassungen, so kann der Bundesrat die- se Kompetenz dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement übertragen. Unter Vorbehalt von Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben c und d dieses Gesetzes wer- den in den Artikeln 20–22 des Landwirtschaftsgesetzes45 folgende Grundsätze und Zuständigkeiten geregelt: a. die Festlegung von Schwellenpreisen; b. die Festlegung, Änderung und Verteilung der in Anhang 2 aufgeführten Zoll- kontingente; c. die Festlegung, Änderung und Verteilung von Zollkontingenten nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c für landwirtschaftliche Erzeugnisse.

42 SR 172.021 43 SR 173.110 44 SR 632.10 45 SR 910.1; AS 1998 3033

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4. Das Alkoholgesetz46 wird wie folgt geändert:

Art. 24–24quater Aufgehoben

5. Das Lebensmittelgesetz47 wird wie folgt geändert:

Art. 9 Bst. a Der Bundesrat kann folgende Stoffe und Verfahren einschränken oder verbieten, wenn nach den aktuellen Erkenntnissen der Wissenschaft eine Gesundheitsgefähr- dung nicht ausgeschlossen werden kann: a. landwirtschaftliche Hilfsstoffe (Art. 158 und 159 des Landwirtschaftsgeset- zes48), Tierarzneimittel und bestimmte landwirtschaftliche Produktionsverfah- ren;

6. Das Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 199149 wird wie folgt geändert:

Art. 62a Massnahmen der Landwirtschaft Der Bund leistet im Rahmen der bewilligten Kredite Abgeltungen an Massnahmen der Landwirtschaft zur Verhinderung der Abschwemmung und Auswaschung von Stoffen, wenn: a. die Massnahmen zur Erfüllung der Anforderungen an die Wasserqualität der ober- und unterirdischen Gewässer erforderlich sind; b. der betreffende Kanton die Gebiete, in denen die Massnahmen erforderlich sind, bezeichnet und die vorgesehenen Massnahmen aufeinander abgestimmt hat; c. die Massnahmen wirtschaftlich nicht tragbar sind. Der Bundesrat legt die Abgeltungen fest. Diese betragen höchstens 80 Prozent der anrechenbaren Kosten. Gewährt der Bund für die gleichen Massnahmen auf derselben Fläche gleichzeitig Beiträge nach dem Landwirtschaftsgesetz50 oder nach dem Bundesgesetz vom 1. Juli 196651 über den Natur- und Heimatschutz, so werden diese Beiträge von den anrechenbaren Kosten abgezogen. Das Bundesamt für Landwirtschaft sichert die Abgeltungen den Kantonen für jedes Gebiet, in dem Massnahmen erforderlich sind, gesamthaft zu. Für die Beurteilung, ob die vorgesehenen Massnahmen einen sachgemässen Gewässerschutz gewährlei- sten, hört es das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft an. Die Kantone sprechen die Abgeltungen den einzelnen Anspruchsberechtigten zu.

46 SR 680 47 SR 817.0 48 SR 910.1; AS 1998 3033 49 SR 814.20 50 SR 910.1; AS 1998 3033 51 SR 451

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Art. 67 zweiter Satz ... Verfügungen des Bundesamtes für Landwirtschaft nach Artikel 62a Absatz 4 können bei der Rekurskommission EVD angefochten werden.

7. Das Giftgesetz vom 21. März 196952 wird wie folgt geändert:

Die dem Giftgesetz unterstehenden landwirtschaftlichen Hilfsstoffe können unter Vorbehalt der Absätze 4 und 5 frei eingeführt werden, wenn sie a. in der Giftliste nach Artikel 4 enthalten sind, und b. nach der Landwirtschaftsgesetzgebung zugelassen sind. Für die Prüfung, ob die Voraussetzungen gemäss Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sind, wird vor allem der Gehalt an Wirkstoffen berücksichtigt. Die gemäss den Vorschriften in Absatz 1 eingeführten Hilfsstoffe sind der Verant- wortung des Importeurs unterstellt. Er meldet die Einfuhr der Hilfsstoffe dem Bun- desamt für Gesundheit. Um die in Absatz 1 beschriebene Einfuhr von Giften zu bewilligen, regelt der Bundesrat die Ausnahmen zu den Bestimmungen dieses Gesetzes. Er legt die im In- teresse des öffentlichen Gesundheitsschutzes einzuhaltenden Bedingungen fest. Das Bundesamt für Gesundheit erstellt die Liste der Gifte, welche die Bedingungen im Sinne von Absatz 1 erfüllen.

Art. 32, Ziff. 1, neues Lemma zwischen Lemma 2 und 3 ... wer Einfuhren nach Artikel 3a nicht dem Bundesamt für Gesundheit meldet, ...

52 SR 814.80

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