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AS 1999 2036

Giftverordnung

Giftverordnung (GV)

Änderung vom 23. Juni 1999

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Giftverordnung vom 19. September 19831 wird wie folgt geändert:

Ingress, erstes Lemma gestützt auf die Artikel 3a Absatz 4, 6 Absatz 3, 15a, 21 Absatz 2, 23 Absatz 3 und 39 Absatz 2 des Giftgesetzes vom 21. März 19692 (Giftgesetz, GG),

Gliederungstitel vor Art. 1

1. Kapitel: Zweck, Geltungsbereich und Begriffe

Art. 1a Ausnahmen für landwirtschaftliche Hilfsstoffe nach Artikel 3a GG

1 Die Artikel 4–12 und 15 Absätze 2–4 GG sowie das 2. und 3. Kapitel (Art. 3–17

und 18–38) und der 2. Abschnitt des 4. Kapitels (Art. 42–48) dieser Verordnung gelten unter Vorbehalt von Artikel 38b Absatz 2 nicht für landwirtschaftliche Hilfs- stoffe, die in Anwendung von Artikel 3a GG in die Liste der landwirtschaftlichen Hilfsstoffe nach Artikel 17a aufgenommen worden sind. 2 Bestimmungen des Giftgesetzes oder dieser Verordnung, die an die Giftliste, eine Giftklasse oder den Giftbegriff anknüpfen, sind sinngemäss anwendbar, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.

Art. 2, in alphabetischer Reihenfolge einfügen Landwirtschaftliche Hilfsstoffe Erzeugnisse, die der landwirtschaftlichen Produk- tion dienen, oder nach Artikel 158 Absatz 2 des Landwirtschaftsgesetzes3 bezeichnete Erzeugnisse mit vergleichbarem nichtlandwirtschaftlichem Einsatzbereich. Als landwirtschaftliche Hilfs- stoffe sind insbesondere Dünger und Pflanzen- schutzmittel zu verstehen.

2036 1999-4404

Giftverordnung AS 1999

2a. Kapitel: Liste der landwirtschaftlichen Hilfsstoffe nach Artikel 3a GG

Art. 17a Aufnahme in die Liste 1 Das Bundesamt verfügt die Aufnahme eines Erzeugnisses in die Liste der landwirt- schaftlichen Hilfsstoffe von Amtes wegen, wenn das Erzeugnis vom Bundesamt für Landwirtschaft in Anwendung von Artikel 160 Absatz 7 des Landwirtschaftsgeset- zes4 als frei für die Einfuhr und das Inverkehrbringen verfügt wurde und wenn: a. es identische Wirkstoffe in gleicher Konzentration sowie den gleichen For- mulierungstyp aufweist wie ein in der Giftliste aufgeführter landwirtschaft- licher Hilfsstoff; b. keine eindeutigen Anhaltspunkte vorliegen, dass seine chemische Zusam- mensetzung nicht identisch ist mit einem in der Giftliste aufgeführten land- wirtschaftlichen Hilfsstoff; c. es als landwirtschaftlicher Hilfsstoff in einem Land zugelassen ist, dessen Klassierungs-, Kennzeichnungs-, Verpackungs- und Vollzugsvorschriften ein mindestens gleichwertiges Schutzniveau wie die schweizerische Giftge- setzgebung gewährleisten; d. die Gefahrenkennzeichnung und die Bezeichnung der Wirkstoffe auf der Originalverpackung des Erzeugnisses in mindestens einer schweizerischen Amtssprache aufgeführt sind; e. es den Grundsätzen nach Artikel 15 Absatz 1 GG genügt, insbesondere wenn keine Anhaltspunkte bestehen, dass der Verkehr mit dem Erzeugnis zu unannehmbaren Risiken für die Gesundheit führt; f. die Rechte des Erstanmelders (Art. 6) nach Anhang 1C des WTO-Ab- kommens vom 15. April 19945 zur Errichtung der Welthandelsorganisation, insbesondere nach dessen Artikel 39 durch die Aufnahme des Erzeugnisses in die Liste nicht verletzt werden.

2 Das Bundesamt stützt sich bei der Prüfung, ob ein ausländisches Erzeugnis die

Voraussetzungen und Kriterien nach Absatz 1 Buchstaben a–e erfüllt, auf Angaben auf der Verpackung oder auf Angaben im Verzeichnis der landwirtschaftlichen Hilfsstoffe des Herkunftslandes. Weiter gehende Angaben berücksichtigt es, soweit sie ihm vorliegen oder zur Kenntnis gebracht werden.

3 Die Regelungen des Wettbewerbs- und des Immaterialgüterrechts werden von den

Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.

4 SR 910.1 5 SR 0.632.20

2037

Giftverordnung AS 1999

Art. 17b Inhalt der Verfügung und ihre Veröffentlichung Die Verfügung des Bundesamtes wird im Bundesblatt veröffentlicht und nennt: a. das Warenkennzeichen; b. das Herkunftsland; c. Name und Adresse des verantwortlichen Inverkehrbringers oder Herstellers im Herkunftsland; d. die im Herkunftsland dem Erzeugnis allenfalls zugeteilte Zulassungsnum- mer; e. die Bezeichnung aller im Erzeugnis enthaltenen Wirkstoffe einschliesslich ihrer prozentualen Anteile; f. den Formulierungstyp; g. allfällige im Interesse des Gesundheitsschutzes vom Bundesamt festgelegte Auflagen für den Verkehr mit dem Erzeugnis; h. die Ordnungsnummer, die das Bundesamt dem Erzeugnis zuteilt.

Art. 17c Änderungen der Liste

1 Sind die massgebenden Voraussetzungen und Kriterien nach Artikel 17a für die

Aufnahme eines Erzeugnisses in die Liste landwirtschaftlicher Hilfsstoffe nicht mehr erfüllt, so verfügt das Bundesamt alle erforderlichen Anpassungen, einschliesslich der allfälligen Streichung des Erzeugnisses aus der Liste. 2 Geht von einem Erzeugnis, das aus der Liste der landwirtschaftlichen Hilfsstoffe gestrichen wurde, eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit aus, kann das Bundes- amt die Importeure anweisen, dieses von ihnen eingeführte Erzeugnis zurückzurufen und zu reexportieren oder zu vernichten. Kommen die verantwortlichen Importeure dieser Verpflichtung nicht nach, veranlasst es auf deren Kosten den Rückruf und die entschädigungslose Einziehung und Vernichtung des Erzeugnisses.

Art. 17d Veröffentlichung eines nachgeführten Verzeichnisses Das Bundesamt veröffentlicht gemeinsam mit dem Bundesamt für Landwirtschaft periodisch ein nachgeführtes Verzeichnis der landwirtschaftlichen Hilfsstoffe, die rechtskräftig in die Listen nach Artikel 17a sowie nach Artikel 15 der Pflanzen- schutzmittel-Verordnung vom 23. Juni 19996 aufgenommen worden sind.

6 SR 916.161; AS 1999 2045

2038

Giftverordnung AS 1999

3a. Kapitel: Verkehr mit landwirtschaftlichen Hilfsstoffen nach Artikel 3a GG

Art. 38a Einfuhr 1 Es dürfen nur landwirtschaftliche Hilfsstoffe in die Schweiz eingeführt werden, de- ren Verpackung und Kennzeichnung den im Herkunftsland massgebenden Vor- schriften entsprechen. Vorbehalten bleiben Abweichungen durch zusätzliche Ver- packungsaufschriften nach Artikel 48c.

2 Wer solche Erzeugnisse einführen will, muss seinen Wohn- oder Geschäftssitz in

der Schweiz haben.

3 Der Importeur muss dem Bundesamt jede Einfuhr innerhalb von zwei Arbeitstagen

mit folgenden Angaben melden: a. Name, Adresse und Telefonnummer des Importeurs; b. das Warenkennzeichen bzw. die Handelsbezeichnung des Erzeugnisses (Art. 17b Bst. a); c. die Ordnungsnummer (Art. 17b Bst. h); d. die Gebindegrösse; e. die Gesamteinfuhrmenge; f. den Zweck der Einfuhr («Eigengebrauch» oder «Abgabe»); g. das Datum der Einfuhr.

Art. 38b Grundsätze für den Verkehr 1 Der Verkehr mit Erzeugnissen, die in der Liste der landwirtschaftlichen Hilfsstoffe aufgeführt sind, ist unter Vorbehalt von Artikel 48c nur in Originalverpackungen, wie sie der Hersteller oder Inverkehrbringer im Herkunftsland auf den Markt bringt, und unter Einhaltung der Auflagen (Art. 17b Bst. g) gestattet.

2 Das Bundesamt kann vorschreiben, dass die gewerbsmässige Abgabe nur Inhabern

einer allgemeinen Bewilligung erlaubt ist. In diesem Fall sind die Artikel 31–35 sinngemäss anwendbar.

3 Die Erzeugnisse dürfen nur abgegeben werden, wenn auf ihrer Verpackung Name

und Adresse des schweizerischen Importeurs angebracht sind (Art. 48c Abs. 2).

4 Sie dürfen nicht durch Selbstbedienung abgegeben werden.

Art. 38c Schutzklausel Besteht der Verdacht, dass ein Erzeugnis, das in der Liste der landwirtschaftlichen Hilfsstoffe aufgeführt ist, die Gesundheit unmittelbar und erheblich gefährdet, so trifft das Bundesamt die geeigneten Massnahmen. Insbesondere kann es den Ver- kehr mit dem Erzeugnis bis zur Klärung des Sachverhalts vorläufig untersagen.

2039

Giftverordnung AS 1999

Art. 42 Abs. 6

6 Für Druckgaspackungen gilt zusätzlich zu dieser Verordnung die Verordnung vom

26. Juni 19957 über Druckgaspackungen.

2b. Abschnitt: Kennzeichnung und Verpackung von landwirtschaftlichen Hilfsstoffen nach Artikel 3a GG

Art. 48c

1 An der Originalverpackung einschliesslich der Kennzeichnung von Erzeugnissen,

die in der Liste der landwirtschaftlichen Hilfsstoffe aufgeführt sind, dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, sofern sie nicht Angaben oder Elemente be- treffen, die ausschliesslich zur Kennzeichnung von Vertriebswegen bestimmt sind. 2 Der Importeur darf die von ihm eingeführten Erzeugnisse nur abgeben, wenn er die Bezeichnung «Schweizerischer Importeur ... »: gefolgt von seinem Namen und sei- ner Adresse auf der Verpackung angebracht hat. Diese Angaben müssen gut sichtbar und fest mit der Verpackung verbunden sein und bei normalem Verbrauch des Er- zeugnisses lesbar bleiben.

II Diese Änderung tritt am 1. August 1999 in Kraft.

23. Juni 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss

10469 Der Bundeskanzler: François Couchepin

7 SR 817.045.1

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