Lexipedia

AS 1999 413

Verordnung über den Anbau und die Verarbeitung von Zuckerrüben (Zuckerverordnung)

Verordnung über den Anbau und die Verarbeitung von Zuckerrüben (Zuckerverordnung)

vom 7. Dezember 1998

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 54 des Landwirtschaftsgesetzes1 , verordnet:

Art. 1 Zuckerproduktion

1 Die «Zuckerfabriken Aarberg und Frauenfeld AG» (ZAF) stellt aus den im Inland

produzierten Zuckerrüben jährlich mindestens 120 000 Tonnen und höchstens

185 000 Tonnen Zucker her.

2 Die Höchstmenge darf nur auf Grund von Ernteschwankungen überschritten wer-

den. Die Produktion, welche die Höchstmenge übersteigt, ist auf das folgende Jahr zu übertragen oder ausserhalb des Verarbeitungsauftrags zu verwerten.

Art. 2 Abgeltung

1 Die ZAF erhält vom Bund für die Erfüllung des Verarbeitungsauftrags nach Arti-

kel 54 des LwG in der Zeit vom 1. Oktober 1999 bis zum 30. September 2003 (Ab- geltungsperiode) jährlich 45 Millionen Franken. 2 Erzielt sie in einem Zuckerjahr (1. Okt.–30. Sept.) einen durchschnittlichen Zuk- kerpreis, der nach Abzug der Grenzbelastungen ausserhalb der Bandbreite von 35–

45 Franken je Dezitonne Zucker liegt, so wird der Saldo der Mehr- oder Minderer-

träge bei der Festlegung der Abgeltung für die nächste Abgeltungsperiode berück- sichtigt.

Art. 3 Pflanzerorganisation; inländische Produktion

1 Als Pflanzerorganisation im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a des LwG

gilt der Schweizerische Verband der Zuckerrübenpflanzer. 2 Als inländische Produktion gilt der Anbau im schweizerischen Zollgebiet, in den Zollausschlussgebieten sowie auf angestammten Flächen in der ausländischen Wirt- schaftszone.

Art. 4 Vollzug; Kontrolle

1 Das Bundesamt für Landwirtschaft vollzieht diese Verordnung.

2 Es überprüft jährlich, ob die ZAF den Verarbeitungsauftrag erfüllt.

SR 916.114.11 1 SR 910.1; AS 1998 3033

1998-0181 413

Zuckerverordnung AS 1999

Art. 5 Übergangsbestimmungen

1 Die Verwertung der Zuckerrübenernte 1998 sowie die Abrechnungsmodalitäten

für das Zuckerjahr vom 1. Oktober 1998 bis 30. September 1999 richten sich nach dem bisherigen Recht.

2 Der Saldo des Ausgleichsfonds wird durch den Bund übernommen.

Art. 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

7. Dezember 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin

10071

Verordnung über den Anbau und die Verarbeitung von Zuckerrüben (Zuckerverordnung) | Lexipedia | Lexipedia