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AS 2000 2147

Bundesgesetz über die Unzulässigkeit steuerlicher Abzüge von Bestechungsgeldern

Bundesgesetz über die Unzulässigkeit steuerlicher Abzüge von Bestechungsgeldern

vom 22. Dezember 1999

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft nach Einsicht in den Bericht vom 29. Januar 19971 der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats und in die Stellungnahme des Bundesrats vom 22. Oktober 19972, beschliesst:

I Das Bundesgesetz vom 14. Dezember 19903 über die direkte Bundessteuer wird wie folgt geändert: Ingress gestützt auf die Artikel 41ter und 42quinquies der Bundesverfassung4 ...

Art. 27 Abs. 3

3 Nicht abziehbar sind Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizeri-

schen Strafrechts an schweizerische oder fremde Amtsträger.

Art. 59 Abs. 2

2 Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören Zahlungen von Beste-

chungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts an schweizerische oder fremde Amtsträger.

II Das Bundesgesetz vom 14. Dezember 19905 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden wird wie folgt geändert:

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