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AS 2001 2895

Notenaustausch vom 1./9. Mai 2000 zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein zur Regelung des Überfluges liechtensteinischen Gebietes durch Militär- und andere Staatsluftfahrzeuge

Notenaustausch vom 1./9. Mai 2000 zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein zur Regelung des Überfluges liechtensteinischen Gebietes durch Militär- und andere Staatsluftfahrzeuge

In Kraft getreten am 9. Mai 2000

Originaltext

Botschaft des Fürstentums Liechtenstein

Bern, den 9. Mai 2000

Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten Bern

Die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein beehrt sich, dem Eidgenössischen De- partement für auswärtige Angelegenheiten den Empfang seiner Note vom 1. Mai

2000 zu bestätigen, die folgenden Inhalt hat:

«Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, der Botschaft des Fürstentums Liechtenstein den Abschluss einer Vereinbarung zwi- schen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein zur Regelung des Überfluges liechtensteinischen Gebietes durch Militär- und andere Staatsluftfahrzeuge, welche den Notenaustausch vom 25. Januar 19501 zwischen der Schweiz und dem Fürsten- tum Liechtenstein betreffend die Ausübung der Aufsicht über die Luftfahrt in Liechtenstein durch schweizerische Behörden ergänzen wird, wie folgt vorzuschla- gen:

1. Soweit sich im Rahmen der allgemeinen zivilen Verwaltung des Luftraumes

und insbesondere der Luftstrassen ein dringender Bedarf ergibt, können die schweizerischen Luftraum-Überwachungsbehörden für Überflüge durch Mi- litär- und andere Staatsluftfahrzeuge auch das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein in die Disposition einbeziehen, ohne dass es hierfür einer Mitteilung an oder einer Genehmigung durch die liechtensteinischen Behör- den bedarf. Ziffern 2–4 bleiben vorbehalten. Als Staatsluftfahrzeuge gelten Luftfahrzeuge, die im Militär-, Zoll- oder Po- lizeidienst verwendet werden, im militärischen Register eingetragen oder in offizieller Mission unterwegs sind.

SR 0.748.095.141 1 SR 0.748.095.14

2000-0850 2895

Regelung des Gebietsüberfluges durch Militär- und andere Staatsluftfahrzeuge. AS 2001 Notenaustausch mit Liechtenstein

2. Folgende Flüge ausländischer Militär- und anderer Staatsluftfahrzeuge in-

nerhalb des liechtensteinischen Gebietes werden von den zuständigen schweizerischen Behörden nur mit der vorgängigen Zustimmung der zustän- digen liechtensteinischen Behörden bewilligt: a) Überflüge von militärischen Luftfahrzeugen in einer Höhe von weniger als 12 000 Fuss über Meer; b) Überflüge von Militär- und anderen Luftfahrzeugen, welche Waffen, Munition oder Kriegsmaterial mit sich führen oder deren Einsatz der Vorbereitung oder Unterstützung von Kampfhandlungen dient. Ein- sätze im Rahmen friedensunterstützender Massnahmen bleiben vor- behalten.

3. Folgende Flüge ausländischer Militär- und anderer Staatsluftfahrzeuge in-

nerhalb des liechtensteinischen Gebietes werden den zuständigen liechten- steinischen Behörden vorgängig durch die zuständigen schweizerischen Be- hörden gemeldet: Überflüge von Militär- und anderen Staatsluftfahrzeugen, deren Einsatz friedensunterstützenden Massnahmen dient.

4. Generelle Dauerbewilligungen werden durch die zuständigen schweizeri-

schen Behörden erteilt. Falls nach Ziffer 2 oder 3 erforderlich, sind sie den liechtensteinischen Behörden zur Bewilligung vorzulegen oder vorgängig zu melden.

5. Abschnitt II Absatz 2 des Notenaustausches vom 25. Januar 1950 erhält fol-

gende neue Fassung: Die zuständigen eidgenössischen Behörden sind dagegen befugt, in allen denjenigen Fällen, in welchen die Luftfahrtgesetzgebung die Erteilung von Polizeibewilligungen oder die Abgabe von Ausweisen vorsieht, mit den liechtensteinischen Bewerbern direkt zu verkehren und ihnen Bewilligungen zu erteilen oder Ausweise auszustellen. In allen Fragen, die das öffentliche Interesse berühren (z. B. Bewilligung von Privatflugplätzen, Bewilligung von Flugtagen und dgl.), wird die Bewilligung nur erteilt oder verlängert oder ein Ausweis ausgestellt, wenn die zuständigen liechtensteinischen Be- hörden ihre Zustimmung erteilt haben. Ueber das konkrete jeweilige Vorge- hen setzen sich die zuständigen Behörden ins Einvernehmen.

6. Diese Vereinbarung ist jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von

6 Monaten kündbar.

Falls die Regierung des Fürstentums Liechtenstein dem Vorstehenden zustimmt, bilden die vorliegende Note und die Antwortnote der Botschaft eine Ergänzungsver- einbarung zum Notenaustausch vom 25. Januar 1950 zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die Ausübung der Aufsicht über die Luft- fahrt in Liechtenstein durch schweizerische Behörden, die mit dem Tag in Kraft tritt, an welchem die Botschaft die Zustimmung der Regierung des Fürstentums Liechten- stein notifiziert. Gerne benutzt das Departement auch diesen Anlass, um die Botschaft des Fürsten- tums Liechtenstein seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.»

Regelung des Gebietsüberfluges durch Militär- und andere Staatsluftfahrzeuge. AS 2001 Notenaustausch mit Liechtenstein

Die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein beehrt sich, dem Eidgenössischen De- partement für auswärtige Angelegenheiten die Zustimmung der Regierung des Fürs- tentums Liechtenstein bekanntzugeben. Die Note des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten und die vorliegende Antwortnote bilden eine Er- gänzungesvereinbarung zum Notenaustausch vom 25. Januar 1950 zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die Ausübung der Aufsicht über die Luftfahrt in Liechtenstein durch schweizerische Behörden, die am 9. Mai

2000 in Kraft tritt.

Gerne benutzt die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein auch diesen Anlass, um das Departement für auswärtige Angelegenheiten ihrer ausgezeichneten Hochach- tung zu versichern.

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