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AS 2001 311

Bundesgesetz über Massnahmen zur Bewältigung der vom Orkan «Lothar» verursachten Schäden an Obstbäumen in der Landwirtschaft

Bundesgesetz über Massnahmen zur Bewältigung der vom Orkan «Lothar» verursachten Schäden an Obstbäumen in der Landwirtschaft

vom 6. Oktober 2000

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe b der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 16. Februar 2000 1, beschliesst:

Art. 1 Grundsatz Der Bund beteiligt sich an der Entschädigung der Landwirtschaftsbetriebe, die durch den Orkan «Lothar» zu Schaden gekommen sind. Er richtet Beiträge aus für den Er- satz entwurzelter oder stark beschädigter Hochstamm-Feldobstbäume.

Art. 2 Beitragsberechtigung Beitragsberechtigt sind Landwirtschaftsbetriebe im Sinne von Artikel 6 der Land- wirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19982.

Art. 3 Beiträge

1 Der Beitrag des Bundes beträgt 140 Franken pro Baum.

2 Er wird erst ab fünf Bäumen und nur für solche gewährt, die der Betrieb durch

junge Hochstamm-Feldobstbäume oder Linden ersetzt hat.

Art. 4 Gesuche Betriebe, die einen Beitrag beanspruchen, müssen dem Kanton bis zum 28. Februar

2001 ein entsprechendes Gesuch einreichen.

Art. 5 Rechtsschutz Gegen Verfügungen letzter kantonaler Instanzen kann bei der Rekurskommission EVD Beschwerde erhoben werden.

SR 916.130

2000-0402 311

Schäden an Obstbäumen in der Landwirtschaft. BG AS 2001

Art. 6 Vollzug

1 Der Vollzug obliegt den Kantonen. Die Artikel 178–181, 184 und 185 des Land-

wirtschaftsgesetzes vom 29. April 19983 sind sinngemäss anwendbar.

2 Die Kantone melden dem Bundesamt für Landwirtschaft die benötigten Beträge.

Art. 7 Finanzielle Mittel Die Bundesversammlung beschliesst die finanziellen Mittel mit einfachem Bundes- beschluss.

Art. 8 Schlussbestimmungen

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Es tritt einen Tag nach dem unbenutzten Ablauf der Referendumsfrist oder mit sei- ner Annahme in einer Volksabstimmung in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2003.

Nationalrat, 6. Oktober 2000 Ständerat, 6. Oktober 2000 Der Präsident: Seiler Der Präsident: Schmid Carlo Der Protokollführer: Anliker Der Sekretär: Lanz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkrafttreten

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 25. Januar 2001 unbenützt abge-

laufen.4

2 Es tritt nach seinem Artikel 8 Absatz 2 am 26. Januar 2001 in Kraft.

26. Januar 2001 Bundeskanzlei

3 SR 910.1

4 BBl 2000 5150

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