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AS 2002 1119

Markenschutzverordnung

Markenschutzverordnung (MSchV)

Änderung vom 8. März 2002

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Markenschutzverordnung vom 23. Dezember 19921 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Fristberechnung Berechnet sich eine Frist nach Monaten oder Jahren, so endet sie im letzten Monat an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag, an dem sie zu laufen begann. Fehlt ein entsprechender Tag, so endet die Frist am letzten Tag des letzten Monats.

Art. 4 Vertretung bei mehreren Hinterlegern oder Inhabern einer Marke

1 Sind mehrere Personen Hinterleger einer Marke oder Inhaber eines Markenrechts,

so fordert das Institut sie auf, einen gemeinsamen Vertreter zu bestimmen.

2 Solange kein Vertreter bestimmt wurde, haben die Markenhinterleger oder Mar-

keninhaber gegenüber dem Institut gemeinschaftlich zu handeln.

Art. 5 Vertretungsvollmacht Lässt sich ein Hinterleger oder Inhaber vor dem Institut vertreten oder muss er sich von Gesetzes wegen vertreten lassen, so kann das Institut eine schriftliche Voll- macht verlangen.

Art. 6 Unterschrift

1 Eingaben müssen unterzeichnet sein.

2 Fehlt auf einer Eingabe die rechtsgültige Unterschrift, so wird das ursprüngliche Einreichungsdatum anerkannt, wenn eine inhaltlich identische und unterzeichnete Eingabe innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch das Institut nachgereicht wird.

3 Das Eintragungsgesuch muss nicht unterzeichnet sein. Das Institut kann weitere

Dokumente bestimmen, für welche die Unterschrift nicht nötig ist.

1 SR 232.111

2002-0382 1119

Markenschutzverordnung AS 2002

Art. 9 Abs. 1 Bst. d

1 Das Eintragungsgesuch umfasst:

d. Aufgehoben

Art. 10 Wiedergabe der Marke

1 Die Marke muss grafisch darstellbar sein.

2 Wird für die Marke eine farbige Ausführung beansprucht, so ist die entsprechende Farbe oder Farbkombination anzugeben. Das Institut kann zusätzlich verlangen, dass farbige Wiedergaben der Marke eingereicht werden. 3 Handelt es sich um einen besonderen Markentyp, beispielsweise ein dreidimensio- nales Zeichen, so muss dies im Eintragungsgesuch vermerkt werden.

Art. 18a Abs. 2 2 Der Antrag gilt erst dann als gestellt, wenn zusätzlich zur Hinterlegungsgebühr die Gebühr für die beschleunigte Durchführung der Prüfung bezahlt ist.

Art. 25 Mitteilung über den Ablauf der Gültigkeitsdauer Das Institut kann den im Register eingetragenen Inhaber oder dessen Vertreter sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Eintragung an das Datum des Ablaufs erinnern. Das Institut kann auch Mitteilungen ins Ausland versenden.

Art. 26 Sachüberschrift und Abs. 1 Verfahren

1 Der Antrag auf Verlängerung der Markeneintragung kann frühestens zwölf Monate

vor Ablauf der Gültigkeitsdauer gestellt werden.

Art. 27 Rückerstattung der Klassengebühr und der Verlängerungsgebühr Wurde ein Verlängerungsantrag gestellt und führt dieser nicht zur Verlängerung der Eintragung, so werden zurückerstattet: a. die Klassengebühr; b. die Verlängerungsgebühr abzüglich einer Bearbeitungsgebühr.

Art. 33 Antrag und Gebühren

1 Der Antrag auf Änderung oder Berichtigung der Markeneintragung ist schriftlich

zu stellen.

2 Er ist gebührenpflichtig.

3 Wird für dieselbe Marke gleichzeitig die Eintragung mehrerer Änderungen be-

antragt, so ist nur die einfache Gebühr zu entrichten.

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Markenschutzverordnung AS 2002

Art. 35

1 Der Antrag auf Löschung der Markeneintragung ist schriftlich zu stellen.

2 Die vollständige Löschung ist gebührenfrei. Für eine Teillöschung erhebt das In- stitut eine Gebühr.

Art. 36 Abs. 3

3 Betrifft nur den französischen Text

Art. 40 Abs. 2 Bst. b

2 Die Eintragung wird gegebenenfalls ergänzt mit:

b. dem Vermerk «Dreidimensionale Marke» oder einer anderen Angabe, wel- che den besonderen Typ der Marke präzisiert.

Art. 43 Publikationsorgan, Publikationsform und massgebliche Veröffentlichung

1 Das Institut bestimmt das Publikationsorgan.

2 Die Veröffentlichung kann auch in elektronischer Form erfolgen.

3 Die elektronische Veröffentlichung ist nur dann massgebend, wenn die Daten aus- schliesslich elektronisch veröffentlicht werden.

Art. 44 Aufgehoben

II Diese Änderung tritt am 1. Juli 2002 in Kraft.

8. März 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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