AS 2002 1939
Verordnung über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung)
Verordnung über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung)
Änderung vom 26. Juni 2002
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Bio-Verordnung vom 22. September 19971 wird wie folgt geändert:
Art. 24a Kontrollbescheinigung
1 Einfuhren nach Artikel 23 und 24 müssen von einer Kontrollbescheinigung
begleitet werden. Wird die Sendung vor der Verzollung in mehrere Partien aufge- teilt, muss für jede Partie, die sich aus der Aufteilung ergibt, eine Teilkontroll- bescheinigung ausgestellt werden.
2 Das Departement kann für Einfuhren aus Ländern nach Artikel 23 die Kontroll-
bescheinigungspflicht erleichtern oder aufheben.
3 Das Departement kann Ausführungsvorschriften erlassen, namentlich zur Kon-
trollbescheinigung, zur Teilkontrollbescheinigung sowie zum Verfahren.
II Diese Änderung tritt am 1. August 2002 in Kraft.
26. Juni 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
1 SR 910.18
2002-1074 1939