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AS 2002 207

Verordnung über die Besteuerung von natürlichen Personen im Ausland mit einem Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einer andern öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt des Inlandes

Verordnung über die Besteuerung von natürlichen Personen im Ausland mit einem Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einer andern öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt des Inlandes

Änderung vom 30. November 2001

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 20. Oktober 19931 über die Besteuerung von natürlichen Personen im Ausland mit einem Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einer andern öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt des Inlandes wird wie folgt geän- dert:

Art. 5 Abs. 1–4

1 Wird im Laufe einer Steuerperiode eine Person durch Verlegung ihres Wohnsitzes

ins Ausland nach Artikel 1 steuerpflichtig, so ist der Kanton ihrer Heimatgemeinde für die Veranlagung der ganzen Steuerperiode zuständig.

2 Endet im Laufe einer Steuerperiode durch Verlegung des Wohnsitzes in die

Schweiz die Steuerpflicht nach Artikel 1, so ist der Wohnsitzkanton am Ende der Steuerperiode für die Veranlagung der ganzen Steuerperiode zuständig.

3 Wendet der Wegzugskanton die zeitliche Bemessung nach Artikel 40 DBG an, so

bleibt er bei einem Wohnsitzwechsel ins Ausland nach Absatz 1 für die Veranlagung der ganzen Steuerperiode zuständig. Wendet der Kanton der Heimatgemeinde die zeitliche Bemessung nach Artikel 40 DBG an, so bleibt dieser bei einem Wohnsitz- wechsel in die Schweiz nach Absatz 2 für die Veranlagung der ganzen Steuerperiode zuständig.

4 Im Übrigen sind die Artikel 11–13a der Verordnung von 16. September 19922

über die zeitliche Bemessung der direkten Bundessteuer bei natürlichen Personen sinngemäss anwendbar.

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