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AS 2002 2993

Schweizerisches Strafgesetzbuch. Militärstrafgesetz. (Verjährung der Strafverfolgung im allgemeinen und bei Sexualdelikten an Kindern)

Schweizerisches Strafgesetzbuch Militärstrafgesetz (Verjährung der Strafverfolgung im allgemeinen und bei Sexualdelikten an Kindern)

Änderung vom 5. Oktober 2001

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 10. Mai 20001, beschliesst:

I Das Strafgesetzbuch2 wird wie folgt geändert:

Art. 70

1. Verfolgungs- 1 Die Strafverfolgung verjährt in:

verjährung. Fristen a. 30 Jahren, wenn die Tat mit lebenslänglichem Zuchthaus bedroht ist; b. 15 Jahren, wenn die Tat mit Gefängnis von mehr als drei Jah- ren oder mit Zuchthaus bedroht ist; c. sieben Jahren, wenn die Tat mit einer anderen Strafe bedroht ist.

2 Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und unmündigen

Abhängigen (Art. 188) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 111, 113, 122, 189–191, 195 und 196, die sich gegen ein Kind unter

16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall

mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.

3 Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil

ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein.

4 Die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit

Kindern (Art. 187) und unmündigen Abhängigen (Art. 188) sowie von Straftaten nach den Artikeln 111–113, 122, 189–191, 195 und 196, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, bemisst sich nach den Absätzen 1–3, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 20013 begangen worden ist und die Ver- folgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist.

3 AS 2002 2993

2000-0383 2993

Strafgesetzbuch. Militärstrafgesetz (Verjährung der Strafverfolgung im AS 2002 allgemeinen und bei Sexualdelikten an Kindern)

Art. 71 Beginn Die Verjährung beginnt: a. mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Handlung aus- führt; b. wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt; c. wenn das strafbare Verhalten dauert, mit dem Tag, an dem dieses Verhalten aufhört.

Art. 72 Aufgehoben

Art. 187 Ziff. 6 Aufgehoben

Art. 213 Abs. 3 Aufgehoben

II Das Militärstrafgesetz vom 13. Juni 19274 wird wie folgt geändert:

Art. 51

1. Verfolgungs- 1 Die Strafverfolgung verjährt in:

verjährung. Fristen a. 30 Jahren, wenn die Tat mit lebenslänglichem Zuchthaus be- droht ist; b. 15 Jahren, wenn die Tat mit Gefängnis von mehr als drei Jah- ren oder mit Zuchthaus bedroht ist; c. sieben Jahren, wenn die Tat mit einer anderen Strafe bedroht ist.

2 Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 156) sowie bei Strafta-

ten nach den Artikeln 115, 117, 121 und 153–155, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.

3 Istvor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil

ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein.

4 SR 321.0

Strafgesetzbuch. Militärstrafgesetz (Verjährung der Strafverfolgung im AS 2002 allgemeinen und bei Sexualdelikten an Kindern)

4 Die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit

Kindern (Art. 156) sowie von Straftaten nach den Artikeln 115–117,

121 und 153–155, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten,

bemisst sich nach den Absätzen 1–3, wenn die Straftat vor dem In- krafttreten der Änderung vom 5. Oktober 20015 begangen worden ist und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht ein- getreten ist.

Art. 52 Beginn Die Verjährung beginnt: a. mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Handlung aus- führt; b. wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt; c. wenn das strafbare Verhalten dauert, mit dem Tag, an dem dieses Verhalten aufhört.

Art. 53 Aufgehoben

Art. 156 Ziff. 6 Aufgehoben

III

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 5. Oktober 2001 Nationalrat, 5. Oktober 2001 Die Präsidentin: Françoise Saudan Der Präsident: Peter Hess Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Ueli Anliker

5 AS 2002 2993

Strafgesetzbuch. Militärstrafgesetz (Verjährung der Strafverfolgung im AS 2002 allgemeinen und bei Sexualdelikten an Kindern)

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 24. Januar 2002 unbenützt abge-

laufen.6

2 Es wird auf den 1. Oktober 2001 in Kraft gesetzt.

10. September 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

6 BBl 2001 5738

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