AS 2002 3985
Verordnung über die Gebühren zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (Gebührenverordnung ANAG)
Verordnung über die Gebühren zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (Gebührenverordnung ANAG)
Änderung vom 20. November 2002
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Gebührenverordnung ANAG vom 20. Mai 19871 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Geltungsbereich Diese Verordnung regelt die Gebühren für Dienstleistungen auf dem Gebiete des Gesetzes und des Abkommens vom 21. Juni 19992 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eid- genossenschaft andererseits über die Freizügigkeit sowie des Abkommens vom 21. Juni 20013 zur Änderung des EFTA-Übereinkommens.
Art. 3 Gebührenbemessung Für Dienstleistungen ohne Gebührenansatz werden die Gebühren nach Zeitaufwand bemessen.
1 Die kantonalen Höchstgebühren für Ausländer betragen:
Fr.
a. für die Ermächtigung zur Visumerteilung oder für die Zusicherung einer Bewilligung 65 b. für die Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Grenzgängerbewilligung sowie deren Verlängerung oder Erneuerung 65 c. für die Bewilligung des Stellenantritts, des Kantons-, Stellen- und Berufswechsels (interne Verfügungen) 65 d. für das Einverständnis nach Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes 65 e. für die Niederlassungsbewilligung 65
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Gebührenverordnung ANAG AS 2002
Fr.
f. für die Verlängerung der Kontrollfrist des Ausländerausweises über 65 die Niederlassungsbewilligung g. für die Verlängerung der Frist, während der die Niederlassungsbe- willigung bei Auslandabwesenheit bestehen bleibt 65 h. für die Änderung oder den Ersatz eines Ausländerausweises 65 i. für das Einholen eines Strafregisterauszugs 25 j. für die Adressenänderung innerhalb der Wohnsitzgemeinde 25 k. für die Änderung der Adressen bei Grenzgängern 25 l. für die Verlängerung der vorläufigen Aufnahme 65 m. für die Änderung oder den Ersatz des Ausländerausweises eines vorläufig aufgenommenen Ausländers 65 1bis Für ledige Kinder unter 18 Jahren beträgt die Gebühr nach Absatz 1 Buchsta- ben i, j und k jeweils 12.50 Franken, in den übrigen Fällen höchstens 30 Franken.
6 Legen Ausländer, die sich auf das Abkommen vom 21. Juni 19994 zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweize- rischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit sowie das Abkommen vom 21. Juni 20015 zur Änderung des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation berufen können, eine Zusiche- rung der Bewilligung (Abs. 1 Bst. a) vor, so stellt ihnen die zuständige kantonale Behörde die Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung kosten- los aus.
Art. 13 Bundesgebühren
1 Die Gebühren des Bundesamtes für Ausländerfragen betragen:
Fr.
a. für die Zustimmung zu einer Jahresbewilligung und zu einer Kurzaufenthalterbewilligung nach Artikel 42 Absatz 5 der Verord- nung vom 6. Oktober 19866 über die Begrenzung der Zahl der Aus- länder 80 b. für die vorübergehende Einstellung einer Einreisesperre 50 c. für die vorzeitige Aufhebung einer Einreisesperre 80
2 Die Gebühr für Datenbearbeitungen im Zentralen Ausländerregister ist in den
Gebührensätzen nach Artikel 12 enthalten und wird vom Bundesamt für Ausländer- fragen direkt bei den Kantonen erhoben. Sie beträgt höchstens 10 Franken pro Aus- länder. Für die Berechnung der Gebühr durch das Bundesamt für Ausländerfragen sind massgebend:
4 SR 0.142.112.681 5 SR 0.632.31 6 SR 823.21
Gebührenverordnung ANAG AS 2002
a. die Bestände der ausländischen Wohnbevölkerung am 31. Dezember des Vorjahres und am 31. August des laufenden Jahres; und b. die jährlichen Kosten des Bundesamtes für Ausländerfragen für den Aufbau, den Betrieb und die Amortisation des Zentralen Ausländerregisters und für den Vollzug der Vorschriften des ANAG, sofern dafür keine besondere Gebühr nach dieser Verordnung vorgesehen ist.
II Die Verordnung vom 22. Mai 20027 über die Einführung des freien Personenver- kehrs wird wie folgt geändert:
Art. 30 Aufgehoben
III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
20. November 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
7 SR 142.203