Lexipedia

AS 2002 4228

Verordnung über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Verordnung zum Arbeitszeitgesetz, AZGV)

Verordnung über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Verordnung zum Arbeitszeitgesetz, AZGV)

Änderung vom 6. November 2002

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I

Die Verordnung vom 26. Januar 19721 zum Arbeitszeitgesetz wird wie folgt geän- dert:

Art. 24 Abs. 1 Bst. b, 2 Bst. a und 5

1 Auf die dem Gesetz unterstellten Unternehmen und ihre Arbeitnehmer sind unter

Vorbehalt von Absatz 2 anwendbar: b. sinngemäss Artikel 6 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19642 sowie die Verordnung 3 vom 18. August 19933 zum Arbeitsgesetz.

2 Vorbehalten bleiben:

a. die Gesetzgebung des Bundes über den öffentlichen Verkehr, insbesondere die Vorschriften zur Gewährleistung der Sicherheit sowie die Vorschriften über die Gesundheitsvorsorge; 5 Der Vollzug der Vorschriften nach Absatz 1 Buchstabe a wird von der Schweizeri- schen Unfallversicherungsanstalt ausgeübt.

Art. 27 Aufsicht

1 Aufsicht und Vollzug des Gesetzes obliegen, unter Vorbehalt von Artikel 24

Absatz 5, dem Bundesamt für Verkehr. 2 Das Bundesamt für Verkehr ist jederzeit berechtigt, bei den Unternehmen und den Nebenbetrieben die richtige Einhaltung der Vorschriften des Gesetzes und der Ver- ordnung an Ort und Stelle nachzuprüfen.

3 Es kann die für den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Arbeit in Industrie,

Gewerbe und Handel sowie über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer zuständigen eidgenössischen und kantonalen Amtsstellen zu den Kontrollen beiziehen.

4228 2002-2100

Verordnung zum Arbeitszeitgesetz AS 2002

Art. 29 Aufgehoben

Art. 34 Arbeitszeitgesetzkommission

1 DieEidgenössische Arbeitszeitgesetzkommission besteht aus dem Präsidenten,

einem Vertreter der Schweizerischen Post, einem Vertreter der Schweizerischen Bundesbahnen und vier Vertretern der übrigen dem Gesetz unterstellten Unterneh- men sowie sechs Vertretern der Arbeitnehmer.

2 Der Präsident und die 12 Mitglieder werden vom Bundesrat gewählt. Gleichzeitig

bestimmt der Bundesrat für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied. Die Amtsdauer richtet sich nach Artikel 14 der Kommissionenverordnung vom 3. Juni 19964.

II Änderung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 19. Dezember 19835 über die Unfallverhütung wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 2 Bst. a und 3 Bst. b Aufgehoben

Art. 49 Abs. 1 Ziff. 18

18. Transportunternehmungen, welche dem Arbeitszeitgesetz vom 8. Oktober

19716 unterstehen.

III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

6. November 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

4 SR 172.31 5 SR 832.30 6 SR 822.21

Verordnung über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Verordnung zum Arbeitszeitgesetz, AZGV) | Lexipedia | Lexipedia