AS 2003 2661
Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung von Albanien über technische, finanzielle und humanitäre Zusammenarbeit (Rahmenabkommen)
Übersetzung1
Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung von Albanien über technische, finanzielle und humanitäre Zusammenarbeit (Rahmenabkommen)
Abgeschlossen am 20. Februar 2001 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 28. Juni 2001
Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der Republik Albanien (nachfolgend «die beiden Regierungen» genannt) angesichts der zwischen den beiden Ländern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen und in dem Bestreben, diese Beziehungen zu verstärken und eine fruchtbare technische und finanzielle Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern zu entwickeln, sowie in der Erkenntnis, dass die Entwicklung dieser technischen und finanziellen Zusam- menarbeit der Verbesserung des sozialen und wirtschaftlichen Umfeldes und der Förderung politischer, wirtschaftlicher und sozialer Reformen in Albanien zuträglich ist und in dem Bewusstsein, dass die albanische Regierung bestrebt ist, die Reformen umzusetzen, um so eine Marktwirtschaft unter demokratischen Bedingungen einzu- führen, in Bekräftigung ihres Engagements für eine auf Rechtsstaatlichkeit und Anerken- nung der Menschenrechte beruhende pluralistische Demokratie, vereinbaren hiermit wie folgt:
Art. 1 Allgemeines
1.1 Die Achtung der demokratischen Prinzipien und der grundlegenden Menschen-
rechte, wie sie insbesondere in der Schlussakte von Helsinki2, der Pariser Charta für ein neues Europa und der europäischen Menschenrechtskonvention3 verankert sind, leitet die Innen- und die Aussenpolitik der beiden Regierungen und stellt ein ebenso wesentliches Element dar wie die im vorliegenden Abkommen niedergelegten Ziel- setzungen.
SR 0.974.212.3
1 Übersetzung des englischen Originaltextes.
2 BBl 1975 II 924
3 SR 0.101
2001-1066 2661
Technische, finanzielle und humanitäre Zusammenarbeit. Abkommen mit Albanien AS 2003
Art. 2 Zielsetzungen
2.1 Die beiden Regierungen fördern im Rahmen der jeweiligen innerstaatlichen
Gesetzgebung die Durchführung von Projekten für technische und finanzielle Unter- stützung in Albanien. Diese Projekte dienen der Unterstützung politischer, wirt- schaftlicher und sozialer Reformen in Albanien und sollen dazu beitragen, die wirtschaftlichen und sozialen Kosten des Transformationsprozesses zu verringern.
2.2 Das Abkommen bildet des Weiteren einen Rahmen für die bei der Projektpla-
nung und -durchführung geltenden Richtlinien und Verfahrensregeln.
2.3 Das Abkommen dient ferner der Erleichterung von humanitärer Hilfe und
Nothilfe seitens der Schweiz, sofern die albanische Regierung darum ersucht.
Art. 3 Formen der Zusammenarbeit Formen
3.1 Die Zusammenarbeit erfolgt in Form von technischer und finanzieller Unter-
stützung sowie Nothilfe und humanitärer Hilfe.
3.2 Sie kann bilateral oder gemeinsam mit anderen Geberländern oder multilatera-
len Organisationen durchgeführt werden. Technische Unterstützung
3.3 Technische Unterstützung wird in Form von Wissenstransfer durch Ausbildung
und Beratung sowie in Form der für die erfolgreiche Durchführung der Projekte erforderlichen Dienstleistungen, Ausrüstung und Materialien zur Verfügung gestellt.
3.4 Die im Rahmen der technischen Unterstützung für Albanien durchgeführten
Projekte sollen zur Lösung ausgewählter Probleme im politischen, sozialen und wirtschaftlichen Transformationsprozess beitragen. Besondere Aufmerksamkeit gilt der – Unterstützung des Übergangs im sozialen Bereich; – Erhaltung und Wiederherstellung der natürlichen Umwelt; – Förderung des wissenschaftlichen und kulturellen Austauschs; – Entwicklung der aufstrebenden Privatwirtschaft; – Förderung der Handels- und Investitionstätigkeit. Finanzielle Unterstützung
3.5 Für die Finanzierung von schweizerischen Gütern, Ausrüstung und Materialien
für prioritäre Projekte sowie für die zu ihrer erfolgreichen Durchführung erforderli- chen Dienstleistungen und Wissenstransfers wird der Regierung von Albanien eine nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung gewährt. 3.6 Finanzielle Unterstützung wird gewährt für dringliche, kommerziell nicht renta- ble Infrastruktur- und Wiederaufbauprojekte. Dabei gilt Projekten in den Bereichen Energie, Soziales, Kommunikation, öffentliche Verkehrsmittel und Umwelt beson- derer Vorrang.
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3.7 Für jedes im Rahmen der finanziellen Unterstützung durchgeführte Projekt
vereinbaren die beiden Regierungen die Modalitäten für die vom Endverbraucher in Landeswährung vorzunehmende Rückzahlung in einen Gegenwertfonds. Je nach Art des Projekts und Solvenz des Endverbrauchers steht es den beiden Regierungen frei, auf eine Rückzahlung zu verzichten. Nothilfe und humanitäre Hilfe 3.8 Die Bewilligung von Mitteln für Nothilfe und humanitäre Hilfe erfolgt von Fall zu Fall entsprechend dem international anerkannten dringenden Bedarf derjenigen Bevölkerung, die von einer Natur- oder einer vom Menschen verursachten Katastro- phe betroffen ist.
Art. 4 Pflichten
4.1 Um die Durchführung der im Rahmen dieses Abkommens zu realisierenden
Projekte zu erleichtern, verpflichtet sich die Regierung von Albanien, a) die im Rahmen dieses Abkommens von der schweizerischen Regierung als Unterstützung bereitgestellten Ausrüstungen, Dienstleistungen und Materia- lien von allfälligen Steuern, Zöllen und sonstigen Gebühren und Abgaben zu befreien; b) die Genehmigungen zu erteilen, die für die Ein- und Ausfuhr der zur Durch- führung der Projekte erforderlichen Ausrüstung notwendig sind; c) den an den Projekten im Rahmen dieses Abkommens beteiligten ausländi- schen Experten und deren Familien kostenfrei die erforderlichen Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen zu erteilen und die befristete Ein- und Wie- derausfuhr der persönlichen Habe von Steuern, Zöllen und sonstigen Abga- ben zu befreien.
4.2 Für Zahlungen in Gegenwertmitteln in der Landeswährung (LEK) eröffnet das
albanische Finanzministerium in Übereinstimmung mit der albanischen Gesetz- gebung Sonderkonten. Die Nutzung dieser Gegenwertmittel wird von den beiden Regierungen vereinbart. Die für eine effiziente Nutzung und Verwaltung besagter Gegenwertmittel erforderlichen Verfahren werden von den beiden Regierungen bestimmt.
Art. 5 Antikorruptionsklausel
5.1 Zwischen den Vertragspartnern besteht Konsens betreffend der Bekämpfung
von Korruption, da diese einer guten Regierungsführung im Wege steht, den zweck- dienlichen Einsatz der für die Entwicklung notwendigen Ressourcen behindert und zudem den freien, auf Qualität, Angebot und Nachfrage basierenden Wettbewerb hemmt. Sie erklären daher, die Korruption mit vereinten Kräften zu bekämpfen und weder im Hinblick auf den Abschluss noch im Rahmen der Ausführung des vor- liegenden Abkommens, noch bei der Vergabe von Aufträgen, weder direkt noch indirekt Angebote irgendwelcher Art, seien es Geschenke, Zahlungen, Belohnungen oder sonstige Vorteile, anzubieten oder sich anbieten zu lassen, welche als wider- rechtliche Handlung oder als Korruptionspraxis eingestuft werden. Jedes Verhalten
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dieser Art ist hinreichender Grund, um die Auflösung des vorliegenden Abkommens oder die Ergreifung jeder anderen im anwendbaren Recht vorgesehenen Massnahme zu rechtfertigen.
Art. 6 Geltungsbereich und Anwendung
6.1 Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten für
a) von den beiden Regierungen vereinbarte Projekte, b) Projekte mit Unternehmen oder Institutionen öffentlichen oder privaten Rechts aus beiden Ländern, in Bezug auf welche die beiden Regierungen oder deren bevollmächtigte Vertreter vereinbart haben, dass die Bestimmun- gen des Artikels 3 entsprechende Anwendung finden.
6.2 Dieses Abkommen gilt auch für laufende Projekte und solche, die bereits vor
Inkrafttreten des Abkommens in Vorbereitung waren.
6.3 Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten des Weiteren für die von der
Schweiz im Falle eines menschlichen Notstands gewährte Nothilfe und humanitäre Hilfsaktionen in Albanien.
Art. 7 Zuständigkeit, Verfahren und Koordination
7.1 Folgende schweizerische Behörden sind für die Durchführung der technischen
und finanziellen Unterstützung zuständig: a) Die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) des Eidgenös- sischen Departements für auswärtige Angelegenheiten. b) Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) des Eidgenössischen Volkswirt- schaftsdepartements. Sowohl die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) als auch das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) sind in Albanien vertreten durch das zur Botschaft der Schweiz in Tirana gehörige schweizerische Kooperationsbüro.
7.2 Folgende albanische Behörden sind für die Durchführung der technischen und
finanziellen Unterstützung zuständig: – Ministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Handel. – Ministerium für Finanzen. – Auf albanischer Seite obliegt die gesamte Koordination für die Umsetzung dieses Abkommens dem Ministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Handel.
7.3 Ersuchen der albanischen Regierung um Unterstützung werden zunächst dem
schweizerischen Kooperationsbüro und von dort den zuständigen Stellen in der Schweiz zugeleitet. Das Kooperationsbüro fungiert zudem als Verbindungsstelle zwischen den albanischen und den schweizerischen Behörden bei der Realisierung und der Kontrolle der Projekte.
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7.4 Schweizerische Nothilfe und humanitäre Hilfe fallen in den Zuständigkeits-
bereich der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) des Eidgenös- sischen Departements für auswärtige Angelegenheiten.
7.5 Auf der Grundlage des vorliegenden Rahmenabkommens sind die einzelnen
Projekte jeweils Gegenstand eines separaten Abkommens zwischen den am Projekt beteiligten Partnern. In diesen separaten Abkommen werden die Rechte und Pflich- ten der am Projekt beteiligten Partner festgelegt.
7.6 Um Doppelarbeit oder Überschneidungen mit Projekten anderer Geber zu
vermeiden und eine optimale Wirksamkeit der Projekte zu gewährleisten, stellen die beiden Regierungen sämtliche für eine effiziente Koordinierung der internationalen Hilfe erforderlichen Mittel und Informationen bereit.
7.7 Die Regierungen halten sich vollumfänglich über die im Rahmen dieses
Abkommens in die Wege geleiteten Projekte auf dem Laufenden. Sie führen einen Meinungsaustausch und kommen einvernehmlich zu regelmässigen Treffen zusam- men, um die Programme der technischen und finanziellen Zusammenarbeit zu erörtern und auszuwerten und geeignete Massnahmen zu ergreifen, um sie zu ver- bessern. Bei diesen Anlässen können die Regierungen unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Auswertung Änderungen in den oben genannten Bereichen der Zusammenarbeit und/oder der Verfahren vorschlagen.
Art. 8 Änderungen und Beilegung von Streitigkeiten
8.1 Änderungen oder Ergänzungen des vorliegenden Abkommens bedürfen der
Schriftform und der Zustimmung beider Regierungen.
8.2 Allfällige, aus diesem Abkommen erwachsende Streitigkeiten werden auf diplo-
matischem Wege beigelegt.
Art. 9 Dauer 9.1 Dieses Abkommen tritt in Kraft mit Datum des Austauschs der letzten Notifizie- rung, die bestätigt, dass die beiden Regierungen die für das Inkrafttreten erforderli- che innerstaatliche Verfahren abgeschlossen haben. Das Abkommen gilt in Überein- stimmung mit der innerstaatlichen Gesetzgebung der beiden Länder ab dem Datum der Unterzeichnung für einen befristeten Zeitraum. Es ist zunächst für die Dauer von fünf Jahren in Kraft. Im Anschluss daran kann es vermittels Austausch einer Note um jeweils fünf weitere Jahre verlängert werden. Im Falle eines schwerwiegenden Verstosses gegen eines der in Artikel 1 oder Arti- kel 2 genannten wesentlichen Elemente oder eine der dort genannten wesentlichen Zielsetzungen steht es den Regierungen frei, jegliches der in Artikel 6.1 und Arti- kel 7.5 genannten separaten Abkommen mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung ausser Kraft zu setzen oder zu kündigen. Vor einem solchen Schritt lässt die so handelnde Regierung der anderen Regierung alle für eine gründliche Prüfung der Sachlage erforderlichen Informationen zukommen, damit eine Lösung gefunden werden kann.
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9.2 Im Falle einer Kündigung des vorliegenden Abkommens gemäss Artikel 9.1
gelten die Bestimmungen dieses Abkommens auch weiterhin für alle Projekte, die vor dieser Kündigung vereinbart worden sind.
Ausgefertigt in zwei Urschriften in Tirana am 20. Februar 2001. Die Urschriften wurden in englischer und albanischer Sprache erstellt. Beide Fassungen sind in gleicher Weise verbindlich. Im Falle von Streitigkeiten in Bezug auf die Auslegung der englischen und der albanischen Fassung ist der englische Wortlaut massgebend.
Für die Regierung Für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft: der Republik Albanien: Walter Fust Ermelinda Meksi